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Versichert bei der VBG
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit rund 34 Mio. Versicherungsverhältnissen
in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte
Unternehmer, Patienten in stationärer Behandlung und Rehabilitanden, Lernende in
berufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zur VBG zählen über
eine Million Unternehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbüro bis zum
Zeitarbeitsunternehmen.
Weitere Informationen: www.vbg.de
In dieser Publikation wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses
nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische
Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch
jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.
Versichert bei der VBG
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
Inhaltsverzeichnis
4
Wer ist die VBG? 5
Welche Aufgaben hat die VBG? 5
Für welche Unternehmen ist die VBG zuständig? 6
Wer ist bei der VBG pflichtversichert? 7
Was ist versichert? 8
Versicherungsschutz bei Tätigkeiten im Ausland 9
Welche Leistungen erhält ein Versicherter
nach Eintritt eines Versicherungsfalls? 10
Damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt –
unsere Leistungen der Prävention 13
Unser spezielles Angebot für Unternehmer 14
Allgemeines zum Thema Beitrag 14
Wie wird der Beitrag berechnet? 15
Was müssen Sie tun, 16
wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen?
Sie wünschen weitere Informationen? 16
Informationen zum Gefahrtarif 17
Gefahrtarif 18
Umschlagseite: Impressum
Umschlagrückseite: Anschriften unserer Bezirksverwaltungen
Wer ist die VBG?
Wir sind ein Träger der ge setz lichen Unfallversicherung
und da mit Teil der Sozial ver siche
rung. Bundesweit be treuen wir über eine
Welche Aufgaben hat die VBG?
Unsere Aufgabe ist es, Sie als Unternehmer
von Ihrer zivilrechtlichen Haftung für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten gegenüber Ihren
Arbeitnehmern zu befreien. Sie sind auf
diese Weise vor Schadensersatzansprüchen
der versicherten Personen geschützt.
Vor diesem Hintergrund ist es unsere Verpflichtung,
• mit allen geeigneten Mit teln Un fälle bei
der Arbeit und auf dem Arbeitsweg, Berufskrank
heiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
zu verhüten und für eine wirksame
Erste Hilfe zu sorgen,
Million Unternehmen mit fast 9 Mil lio nen
pflicht versicherten Be schäft ig ten.
• nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Be-
rufskrankheiten mit allen ge eig neten Mit-
teln die medizinische, berufliche und sozi-
ale Rehabilitation der Versicherten zu ge-
währleisten,
• die betroffenen Versicherten sowie ihre
Angehöri gen und Hinterbliebenen durch
Geldleistungen finanziell abzusichern und
zu entschädigen (Verletztengeld, Verletztenrente).
5
Für welche Unternehmen ist die VBG zuständig?
Wir sind zuständig für Banken, Versicherungen,
Verwaltungen, freie Berufe und besondere
Unternehmen, Unternehmen der keramischen
und Glas-Industrie sowie Unternehmen
der Straßenbahnen, U-Bahnen und Eisenbahnen.
Zu unseren Mitglieds unter nehmen gehören
Dienstleister wie z. B. Unternehmen der Zeitarbeit,
Unternehmen der Informations- und
Kommunikationstechnologie, Softwareentwickler,
Call Center, Veranstalter, Rechtsanwälte,
Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Leasingunternehmen und Werbeunternehmen.
6
Zu den „besonderen Unternehmen“ zählen
so unterschiedliche Unternehmensarten wie
Sportvereine, Zoos und Detektivbüros, aber
auch Künstler und kulturelle Einrichtungen
wie Theater und Museen.
Weiterhin sind wir für Unternehmen, in denen
keramische Erzeugnisse, Porzellan oder Glas
hergestellt werden und für Straßen-, Stadt-,
Hoch- und Untergrund-, Berg-, Seil- und Eisenbahnen
zuständig.
Eine Übersicht der Unternehmen, für die
wir zuständig sind, erhalten Sie auf unserer
Website unter www.vbg.de Suchwort: „Branchenzuordnung“
oder Sie entnehmen die Unternehmensarten
unserem Gefahrtarif, der ab
Seite 18 abgedruckt ist.
Wer ist bei der VBG pflichtversichert?
Zu den bei uns versicherten Personen gehören
alle Arbeitnehmer der Unternehmen, für
die wir zuständig sind. Für den Versicherungsschutz
ist es ohne Bedeutung, ob es sich um
Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte,
kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, Minijobber
oder Ein-Euro-Jobber handelt. Ebenso
ist die Höhe des Verdienstes nicht entscheidend.
Zu den kraft Gesetzes versicher ten Personen
gehören auch:
• angestellte Geschäftsführer einer GmbH,
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH,
die weniger als 50 % Kapitalanteile innehaben
und über keine Sperrminorität verfügen,
• Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer
Aktiengesellschaft,
• Vorstandsmitglieder einer eingetragenen
Genossenschaft.
Lernende, die eine Bildungseinrichtung zur
beruflichen Aus- oder Weiterbildung besuchen,
können unter bestimmten Voraussetzungen
über die Einrichtung bei der VBG
versichert sein. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an arbeitspolitischen
Maßnahmen, wenn die Person selbst
oder die Maßnahme über die Bundesagentur
für Arbeit oder ein Jobcenter gefördert wird.
Nähere Informationen erhalten Sie im Internet
unter www.vbg.de.
Wer für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts bzw. deren Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich
tätig wird, genießt den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Auch ehrenamtliche
Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
stehen unter Versicherungsschutz.
7
Was ist versichert?
Wir bieten einen umfassenden Versicherungsschutz
gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen
sowie von Berufskrankheiten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmer
bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen
erleiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit
dem Unternehmen und nicht privaten
Zwecken dient.
Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten
Weg zur Arbeit oder zurück. In der Regel beginnt
der Versicherungsschutz mit Verlassen
des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen
der Arbeitsstätte. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auch auf Umwege, die
notwendig werden,
8
• um Kinder vor Arbeitsantritt unterzubringen,
• bei Fahrgemeinschaften,
• bei Umleitungen,
• weil der Arbeitsplatz über einen längeren
Weg zügiger erreicht werden kann.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte
infolge einer versicherten Tätigkeit
erleiden. Diese anerkannten Erkrankungen
sind in einer Liste der Bundesregierung durch
Rechtsverordnung bezeichnet.
Versicherungsschutz
bei Tätigkeiten im Ausland
Für Arbeitnehmer, die im Voraus zeitlich befristet
ins Ausland entsandt werden, besteht der
Versicherungsschutz in der Regel auch während
des Auslandseinsatzes weiter.
Bei längeren, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalten
oder für Arbeitnehmer,
die Sie speziell für Auslandstätigkeiten
einstellen, gelten unter Umständen zusätzliche
Einschränkungen. Durch den Beitritt zu
unserer Auslandsunfallversicherung können
Sie Ihre Arbeitnehmer in diesen Fällen jedoch
auch absichern.
Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen
gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer
Bezirksverwaltungen. Rufen Sie einfach
in der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung
an. Die Telefonnummern finden Sie auf der
letzten Seite dieser Broschüre.
Oder informieren Sie sich im Internet unter
www.vbg.de Suchwort: „Versicherungsschutz
Ausland“.
9
Welche Leistungen erhält ein Versi cher ter
nach Eintritt eines Versicherungsfalls?
Das Wichtigste nach Eintritt eines Versicherungsfalls
sind die Wiederherstellung der Gesundheit
des Versicherten und die Wiedereingliederung
in Arbeit und Gesellschaft. Hierfür
erbringen wir folgende Leistungen:
Heilbehandlung und medizinische
Rehabilitation
Von der Behandlung im Krankenhaus bis zur
Wiedereingliede rung am Arbeitsplatz steuern
wir aktiv die gesamte Rehabilitation.
Mit unserem Rehabilitations-Management sorgen
wir gemeinsam mit auf Unfallverletzungen
und Berufskrankheiten spezialisierten Ärzten
sowie Unfall- und Rehabilitationskliniken für
eine zielgenaue und zeitgerechte Abfolge aller
erforderlichen Leistungen.
10
Unser Leistungsspektrum umfasst:
• die sofort einsetzende notfallmedizinische
Erstversorgung,
• die qualifizierte ambulante und stationäre
ärztliche Behandlung,
• physikalische Therapien,
• die Versorgung mit orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln,
• häusliche Krankenpflege und Pflege.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Unser Ziel ist eine frühzeitige und dauerhafte
Wie dereingliederung in das Er werbs leben
nach einem Arbeits unfall oder einer Berufskran
kheit.
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist in manchen
Fällen trotz op ti ma ler medizinischer
Rehabilita tion jedoch nicht ohne Weiteres
möglich. In diesen Fällen ist es unser wichtigstes
Ziel, zusammen mit dem Ar beit geber den
Arbeits platz zu erhalten. Hierbei können z. B.
technische Hilfen eingesetzt werden. Wir sorgen
auch für Qua li fi zie rungs maß nah men, damit
ei ne Umset zung innerhalb des Un ternehmens
mög lich wird.
Kann der bisherige Beruf aufgrund der Unfallfolgen
nicht mehr ausge übt werden, gewähren
wir Leistungen zur beruflichen An pas sung und
Weiterbildung. Das kann unter Umständen
auch eine neue Berufsaus bildung bedeuten.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
Mit der sozialen Rehabilitation ermöglichen
wir dem Versicherten die Rückkehr in das tägliche
Le ben und in die soziale Gemein schaft.
Da bei berücksichtigen wir jeweils die persönliche
Situation sowie Art und Schwere der
durch den Versicherungsfall entstandenen
Beein träch ti gungen.
Unser Leistungsangebot umfasst z. B.:
• Wohnungshilfe (z. B. Umbau der sanitären
Einrichtungen, Einbau von breiten Türen,
Fahrstühlen und Rampen),
• Kraftfahrzeughilfen,
• Rehabilitationssport,
• Kommunikationshilfen.
11
Finanzielle Hilfen
Unsere finanziellen Leistungen helfen Versicherten,
die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls
bzw. einer Berufskrankheit abzumildern.
• Versicherte erhalten Verletztengeld, wenn
sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig
sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme
eine ganztägige
Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben
können.
• Versicherte erhalten Übergangsgeld zur Sicherung
des Unterhalts, wenn sie an einer
berufsfördernden Maßnahme teilnehmen.
12
• Versicherte erhalten Verletztenrente, wenn
infolge eines Versicherungsfalls körperliche
Beeinträchtigungen verbleiben, die die Erwerbsfähigkeit
auf dem Arbeitsmarkt mindern.
• Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
bzw. Waisen eines verstorbenen Versicherten
erhalten Witwer-/Witwen- bzw. Waisenrente.
Damit es gar nicht erst zu einem Unfall
kommt – unsere Leistungen der Prävention
Als Unternehmer tragen Sie die Ver antwortung
für den Arbeits schutz in Ih rem Unternehmen.
Mit unseren pra xisbezogenen Publi ka tionen
und mit fachkundiger Be ratung hel fen wir
Ih nen, die Vor schriften des Ar beits schutzes
umzusetzen und so Ihr be trieb liches
Arbeitsschutz ma nage ment zu organisieren.
Wir bieten Ihnen umfassende Hil fen und maßgeschneiderte
Lö sun gen für die sichere und
ge sund heits gerechte Gestaltung der Ar beitsplätze
in Ihrem Unter neh men an:
• Wir beraten Sie vor Ort in allen Fragen zur
Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
und füh ren Systemberatungen zur
Op ti mie rung Ihrer Arbeits sys te me durch.
• Wir unterstützen Sie bei der Or ganisation der
sicherheits tech ni schen und arbeitsmedizinischen
Betreuung und beraten Sie bei der
Durchführung arbeitsmedizinischer Vor-
sor ge pro gramme.
• Wir prüfen betriebliche Ein rich tungen und
ermitteln gesund heit liche Belastungen für
Ihre Mit arbeiterinnen und Mitar bei ter.
• Wir bieten Ihnen praxisge rech te Informationsmedien,
die Sie im Internet unter
www.vbg.de im Medien-Center herunter-
laden bzw. bestellen können.
• Wir beraten Sie bei der Ein hal tung der
Arbeitsschutzvor schrift en.
• Wir bieten Ihnen ein umfangrei ches Seminarangebot.
In unse ren Se minaren erarbeiten
wir mit Ih nen alle Fachinfor ma tionen
so wie branchen- und be triebsbezogene
Lösungen, die Sie für Ihr En ga ge ment in
der Arbeits sicherheit und im Ge sundheitsschutz
benö ti gen.
Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
werden Ih nen un ter
01805 8247728 (0,14 Euro/Min. aus dem
Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 Euro/Min.) beantwortet.
13
Unser spezielles Angebot für Unternehmer
Auch Sie als Unternehmer haben die Möglichkeit,
sich die gleichen um fangrei chen
Leistungen, wie sie Ihren Beschäftigten zu-
gutekom men, durch den Beitritt zu un serer
freiwilligen Versicherung zu sichern.
Dies gilt auch für Personen, die Un ternehmern
gleichgestellt sind: Vor standsmitglieder
einer Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH,
sofern sie maßgebenden Einfluss auf die
Entscheidungen der Gesellschaft haben,
Allgemeines zum Thema Beitrag
Der Beitrag zur VBG wird rückwirkend nach
Ab lauf eines Kalenderjahres er ho ben, in der
Regel im April des Fol ge jah res.
Ihr Beitrag dient vollständig der Er füllung
unserer be schrie be nen viel fältigen Auf ga -
ben. Sie zahlen je doch nur so viel, wie wir
unbe dingt benötigen. Hier zu legen wir unsere
Auf wen dungen nach dem Ende eines
Kalen der jahres auf al le Beitrags pflich tigen
um. Die Bei trä ge werden jährlich nachträg-
lich erhoben. Gewinne dürfen wir nicht erwirtschaften.
Anders als in den anderen Zwei gen der So-
14
und Kom man ditisten. Auch Ehe gatten und
eingetragene Lebenspartner von Unternehmern,
die im Unter nehmen mitarbeiten,
ge hören dazu, so fern sie nicht aufgrund eines
Ar beits vertrages be schäf tigt sind (dann besteht
Ver sicherungsschutz kraft Gesetzes).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte
unserer Broschüre „Frei willig versichert
bei der VBG“, die Sie im Internet unter
www.vbg.de Suchwort: „freiwillig versichert“
herunterladen können.
zialversicherung zah len nur die Unternehmer
den Bei trag, da sie von der Verpflich -
tung entlastet wer den, im Falle eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit unmit
telbar Entschädigung gegenüber ih ren
Be schäf tig ten zu leisten. Die Unternehmen
der VBG zahlen zurzeit den niedrigsten Beitragssatz
in der Sozialversicherung.
Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Beitrag berechnet sich nach dem Bruttoarbeits
ent gelt der Versicherten, den aktu-
ellen Bei trags füßen und der Ge fahrklasse, zu
der das Un ter neh men nach unse rem Ge fahrtarif
veranlagt ist.
Wir erheben einen Mindestbeitrag, wenn die
indivi du elle Beitragsberechnung einen Betrag
ergibt, der niedriger, als der von unserem
Vorstand be schlossene Mindestbeitrag (derzeit
50,00 Euro) ist (§ 161 SGB VII in Verbin-
Die jeweiligen Berechnungsformeln lauten:
dung mit § 24 Abs. 7 der Satzung der VBG).
Der Beitrag zur VBG setzt sich aus den
Positionen
a) „Beitrag zur allgemeinen Umlage“,
b) „Anteil an der Rentenaltlast“,
c) Anteil am Lastenausgleich“,
d) Anteil an der „Lastenverteilung nach
Entgelten“ und dem
e) „Anteil an der Lastenverteilung nach
Neurenten“ zusammen:
Bruttoarbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß allg. Umlage
a)
1.000
Bruttoarbeitsentgelt x Beitragsfuß Rentenaltlast
b)
1.000
(Bruttoarbeitsentgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß Lastenausgleich
c)
1.000
(Bruttoarbeitsentgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß Lastenverteilung Entgelte
d)
1.000
Bruttoarbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß Lastenverteilung Neurenten
e)
1.000
Die aktuellen Beitragsfüße finden Sie im Internet unter: www.vbg.de Suchwort: „Beitragsfuß“.
15
Was müssen Sie tun, wenn Sie Arbeitnehmer
beschäftigen?
Melden Sie Ihr Unternehmen unter
www.vbg.de an.
Sie wünschen weitere Informationen?
Fragen zum Versicherungsschutz und zu unseren
Leistungen be antwor ten Ihnen gerne
die Mit ar beiterinnen und Mitarbeiter
unse rer Bezirks verwaltungen. Rufen Sie
einfach die für Sie zuständige Bezirks ver -
waltung an oder schi cken Sie uns ein Fax. Die
Telefon- und Faxnummern finden Sie auf der
letzten Seite dieser Broschüre.
16
Fragen zum Beitrag beantworten Ihnen gerne
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres
Kundendialogs, Tel.: 040 5146-2940.
Sie können uns auch im Internet unter
www.vbg.de besuchen.
Informationen zum Gefahrtarif
Der Gefahrtarif dient der Beitragsberechnung
und wird von der VBG auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen erlassen. Er enthält alle Unternehmensarten,
für die die VBG sachlich
zuständig ist, sowie die für sie geltenden Gefahrklassen.
Gefahrklassen werden nicht für einzelne Unternehmen,
sondern für Unternehmensarten
(Gefahrtarifstellen) festgestellt. Eine Unternehmensart
umfasst Unternehmen gleicher
oder ähnlicher Art mit gleichem oder ähnlichem
Gefährdungsrisiko. Die Gefahrklassen
werden ermittelt, indem die Entschädigungsleistungen
für die Arbeits- und Wegeunfälle
sowie Berufskrankheiten einer Unterneh-
mensart/Gefahrtarifstelle den Entgelten gegenübergestellt
werden. Der aktuelle Gefahrtarif
berücksichtigt alle Entschädigungsleistungen
sämtlicher Versicherungsfälle sowie
die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der
abhängig Beschäftigten und die Versicherungssummen
der freiwillig versicherten Unternehmerinnen
und Unternehmer aus dem
Beobachtungszeitraum.
Die Gefahrklassen spiegeln das Gefährdungsrisiko
der jeweiligen Gefahrengemeinschaft
wider.
Auf den folgenden Seiten haben wir unseren
aktuellen Gefahrtarif für Sie abgedruckt.
17
MuB 112 L/5 (3) – 12.12 – 1/0/E
Gefahrtarif der VBG gemäß § 157 SGB VII
gültig Gefahrtarif zur Berechnung der VBG der gemäß Beiträge § 157 ab 01. SGB Januar VII 2011
Teil gültig I zur - Zuteilung Berechnung der der Beiträge Unternehmensarten ab 01. Januar 2011 zu den Gefahrklassen
Teil I - Zuteilung der Unternehmensarten zu den Gefahrklassen
Gefahrtarifstelle
Unternehmensarten Gefahrklasse
01 Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen
nur für „Leasingunternehmen“ 2011
ab 2012
02 Ingenieurwesen, Architekturunternehmen 0,80
03 Information, Kommunikation und Medien / Werbung und Gestaltung / Forschung 0,43
04 Bildungseinrichtung 1,52
05 Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft 0,59
06 Immobilienwirtschaft 1,30
07 Sicherheitsunternehmen 3,94
08 Makelndes und vermittelndes Unternehmen
1,21
nur für „Bausparkassenvertreterinnen und Bausparkassenvertreter“ 2011 1,04
2012 1,18
ab 2013 1,21
09 Unternehmen des Tourismus 0,66
10 Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich 4,27
11 Freizeitgestaltung / Kunst und Kultur 3,51
12 Hausbesorgung 3,42
13 Lotterie- und Wettunternehmen / Spielbank 2011 0,94
ab 2012 0,97
14*) Tierpark / Tierschutz, -pflege, -zucht und -dressur 2011 4,20
2012 4,80
2013 5,04
2014 5,28
2015 5,52
2016 5,76
15 Zeitarbeit
15.1 - Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal 0,77
15.2 - Beschäftigte in allen anderen Bereichen 7,97
16**) Sportunternehmen
16.1**) 2011 und 2012
- bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer
ab 2013
- Fußballsportlerinnen und -sportler
57,81
nur für „bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer“ ab 2013 54,05
nur für „sonstige bezahlte Fußballsportlerinnen und -sportler“ 2013 47,29
2014 49,54
2015 51,80
2016 54,05
16.2**) - sonstige bezahlte Sportlerinnen und Sportler 2011 / 2012 45,04
2013 46,84
2014 48,64
2015 50,44
2016 52,25
16.3**) - übrige Versicherte 2011 / 2012 2,42
ab 2013 2,52
17 Unternehmen der Glas-Industrie 2,43
18 Grobkeramik 3,60
19 Feinkeramik 2,04
20 Bahnen und Bahndienstleistungen 2,85
21 Kraftfahrbetriebe
(Omnibus- und Obusbetriebe, Lastkraftwagenbetriebe usw.)
1,84
22 Sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen
ist
1,24
*) Geändert durch den dritten Nachtrag vom 06. Dezember 2012
**) Geändert durch den ersten Nachtrag vom 28. September 2011, den zweiten Nachtrag vom 05. September 2012 und den dritten Nachtrag
vom 06. Dezember 2012
18
0,38
0,34
0,38
uB 112 L/5 (4) – 12.12 – 1/0/E
Teil II - Grundlegende Bestimmungen
Teil II - Grundlegende Bestimmungen
1.1 Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart
bestimmt. Die Zugehörigkeit richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens.
Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren
Unternehmensart vor.
1.2 Jedes Unternehmen, das nach Teil I Gefahrtarifstellen 15 (Zeitarbeit) und 16 (Sportunternehmen) veranlagt
ist, wird in der in Teil I genannten Gefahrtarifstelle zu allen Unterpunkten veranlagt.
2. In besonderen Fällen, in denen z. B. eine Unternehmensart neu entstanden ist, kann die Verwaltung die
Gefahrklasse festsetzen.
3.1 Mehrere Unternehmensteile (Haupt-, Nebenunternehmen), die verschiedenen in Teil I genannten Unternehmensarten
angehören oder deren Gefahrklasse festgesetzt wird, werden gesondert veranlagt. In besonderen
Fällen kann die Verwaltung die Gefahrklasse festsetzen.
3.2 Abs. 1 gilt auch für einen Unternehmensteil, der nicht in die Zugehörigkeit der VBG fällt (fremdartiges
Nebenunternehmen). Wird ein fremdartiges Nebenunternehmen nach Abs. 1 Satz 1 gesondert veranlagt,
wird die Gefahrklasse nach der für das Jahr 2009 maßgeblichen Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft
festgesetzt, die für die Unternehmensart des Nebenunternehmens zuständig ist.
3.3 Teile eines Unternehmens, die einem oder mehreren Unternehmensteilen dienen und nicht überwiegend
eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden als Hilfsunternehmen dem Unternehmensteil zugeordnet,
dem sie hauptsächlich dienen. Hierzu gehören auch Vorbereitungs-, Fertigstellungs- und Abwicklungsarbeiten.
Für ein rechtlich selbstständiges Hilfsunternehmen (§ 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII) gilt die Veranlagung
des Unternehmens bzw. Unternehmensteils, dem es ausschließlich dient.
4.1 Die Veranlagung einer freiwilligen Unternehmerversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII) richtet sich nach
der Veranlagung des Unternehmens.
4.2 Gilt eine freiwillige Unternehmerversicherung für verschiedene Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der
VBG, so wird eine Mischgefahrklasse nach dem Verhältnis des auf die einzelnen Unternehmen entfallenden
Arbeitsaufwands gebildet. Bei mehreren Unternehmensteilen erfolgt die Veranlagung der freiwilligen
Unternehmerversicherung nach der Veranlagung des Hauptunternehmens.
4.3 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versicherte nach § 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII.
5. Für die Unternehmen und die freiwilligen Unternehmerversicherungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII) , die zu
den Gefahrtarifstellen 17 bis 21 veranlagt sind, gilt:
5.1 Es werden die durchschnittlichen Gefahrklassen der Unternehmen des Beitragsjahres 2010 mit denen, die
sich aus der Anwendung dieses Gefahrtarifs ergeben, verglichen. Die durchschnittliche Gefahrklasse eines
Unternehmens ist der Quotient aus dessen Gesamtbeitragseinheiten und seinen Entgeltsummen.
5.2 Steigt die durchschnittliche Gefahrklasse für 2011 um mehr als 40 % gegenüber 2010, wird der Beitrag
für das Unternehmen abweichend unter folgender Maßgabe festgesetzt: Im ersten Geltungsjahr dieses
Gefahrtarifs darf die durchschnittliche Gefahrklasse des betroffenen Unternehmens um maximal 40 %
gegenüber 2010 steigen, im zweiten Jahr um maximal 60 %, im dritten Jahr um maximal 80 % und ab
dem vierten Jahr um maximal 100 %. Dabei müssen die Steigerungen allein durch die Umstellung auf
diesen Gefahrtarif begründet sein; andere Effekte, z. B. Veranlagungsänderungen aufgrund geänderter
Unternehmensverhältnisse, werden nicht berücksichtigt.
5.3 Für Unternehmen, die nach dem 31.12.2010 in das Unternehmerverzeichnis eingetragen werden, gilt diese
Regelung nicht, auch wenn die Eintragung mit Wirkung von Zeiten vor dem 01.01.2011 erfolgt.
5.4 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Versicherte nach § 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII.
6. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sowie sonstiger für die Veranlagung maßgebender
Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen.
19
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am
08. Juli 2010.
Die Vertreterversammlung
gez. Palsbröker
(Vorsitzender der Vertreterversammlung)
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am
8. Juli 2010 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß
§ 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, den 26. Juli 2010 Bundesversicherungsamt
III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag
gez. Meurer
1. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Beschlossen in der Vertreterversammlung am 28. September 2011.
Die Vertreterversammlung
gez. Metzler gez. Palsbröker
Vorsitzender stellv. Vorsitzender
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am
28. September 2011 beschlossene 1. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab
1. Januar 2011 wird gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, den 13. Oktober 2011 Bundesversicherungsamt
III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag
gez. Meurer
2. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Beschlossen in der Vertreterversammlung am 5. September 2012.
Die Vertreterversammlung
gez. Metzler gez. Urlaub
Vorsitzender alt. Vorsitzender
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am
5. September 2012 beschlossene 2. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab
1. Januar 2011 wird gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, den 18. September 2012 Bundesversicherungsamt
III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag
gez. Meurer
20
3. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Beschlossen in der Vertreterversammlung am 6. Dezember 2012.
Die Vertreterversammlung
gez. Metzler gez. Urlaub
Vorsitzender alt. Vorsitzender
Genehmigung
Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am
6. Dezember 2012 beschlossene 3. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab
1. Januar 2011 wird gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt.
Bonn, den 11. Dezember 2012 Bundesversicherungsamt
III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag
gez. Meurer
21
Herausgeber
VBG - Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Postanschrift: 22281 Hamburg
Artikelnummer: 62-13-0002-1
Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung der VBG
Ausgabe 2013-04
Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitgliedsunternehmen
der VBG im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Wir sind für Sie da!
Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 8.00 – 17.00 Uhr,
freitags von 8.00 – 15.00 Uhr
Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach
Kölner Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: 02204 407-444, Fax: 02204 407-217
E-Mail: BV.BergischGladbach@vbg.de
Bezirksverwaltung Berlin
Markgrafenstraße 18, 10969 Berlin
Tel.: 030 77003-444, Fax: 030 77003-233
E-Mail: BV.Berlin@vbg.de
Bezirksverwaltung Bielefeld
Nikolaus-Dürkopp-Straße 8
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 5801-444, Fax: 0521 5801-144
E-Mail: BV.Bielefeld@vbg.de
Bezirksverwaltung Dresden
Wiener Platz 6, 01069 Dresden
Tel.: 0351 8145-444, Fax: 0351 8145-432
E-Mail: BV.Dresden@vbg.de
Bezirksverwaltung Duisburg
Wintgensstraße 27, 47058 Duisburg
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