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Wechsel des Gasanbieters - Verbraucherzentrale Niedersachsen

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<strong>Wechsel</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gasanbieters</strong>


Immer wieder steigende Gaspreise<br />

belasten das Haushaltskonto vieler<br />

Bürger in <strong>Niedersachsen</strong> erheblich.<br />

Geld sparen können Sie durch den <strong>Wechsel</strong><br />

zu einem anderen, günstigeren Gasanbieter,<br />

der neben einem guten Preis<br />

auch noch ein gutes Leistungspaket bietet,<br />

z. B. Erreichbarkeit oder Beschwerdemanagement.<br />

Auch durch Energiesparen im Alltag und<br />

den Einsatz alternativer Energieträger<br />

kann der Geldbeutel entlastet werden.<br />

Nach dem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers soll<br />

unsere Energieversorgung künftig zunehmend<br />

auf erneuerbaren Energien<br />

beruhen.<br />

Ist ein <strong>Wechsel</strong><br />

sinnvoll?<br />

Checken Sie zunächst Ihren Energieverbrauch<br />

und Ihre Möglichkeiten Energie<br />

einzusparen.<br />

Die Preisdifferenzen auf dem Gasmarkt<br />

sind je nach Anbieter und Region zum Teil<br />

erheblich, sodass sich ein <strong>Wechsel</strong> in<br />

vielen Fällen durchaus lohnen kann.<br />

Beziehen Sie vom örtlichen Versorger Gas<br />

als Haushaltskunde in der Grundversorgung<br />

zu den allgemeinen Preisen, so kann<br />

sich bereits der <strong>Wechsel</strong> in einen günstigeren<br />

Sondertarif ihres Anbieters lohnen.<br />

Auch bei Sonderverträgen der verschiedenen<br />

Gasversorger gibt es teils erhebliche<br />

Preisunterschiede.<br />

In einzelnen Fällen können aber auch<br />

Grundversorgungsverträge, die für Sie<br />

günstigste Variante sein.<br />

2<br />

Die Bereitschaft zu wechseln kann zudem<br />

den Wettbewerb auf dem Gasmarkt fördern.<br />

Der Gasanbieterwechsel ist einfach<br />

und relativ risikolos, wenn Sie sich im Vorfeld<br />

informieren und beim <strong>Wechsel</strong> bestimmte<br />

Punkte beachten. Schrecken Sie<br />

nicht vor einem <strong>Wechsel</strong> zurück! <strong>Wechsel</strong>n<br />

Sie jedoch nicht übereilt, denn das kann<br />

schiefgehen, und lassen Sie neue Verträge<br />

vor Vertragsschluss prüfen!<br />

Prüfen Sie, ob ein <strong>Wechsel</strong> möglich ist<br />

• in einen günstigeren Tarif <strong>des</strong> eigenen<br />

Anbieters,<br />

• zu anderen, günstigeren Anbietern<br />

• und achten Sie auch auf das Preis-/<br />

Leistungsverhältnis <strong>des</strong> neuen Anbieters.<br />

Wer kann überhaupt wechseln?<br />

Jeder Verbraucher kann grundsätzlich den<br />

Gasanbieter wechseln und sich von einem<br />

neuen Anbieter mit Gas beliefern lassen.<br />

Dazu wird mit diesem ein Liefervertrag abgeschlossen.<br />

Als Mieter können Sie ohne Probleme<br />

wechseln, soweit Sie einen eigenen Vertrag<br />

mit einem Gaslieferanten haben,<br />

d. h. Sie zahlen direkt an den Gaslieferanten.<br />

Ihr Vermieter muss über den<br />

<strong>Wechsel</strong> nicht informiert werden.<br />

Sind die Kosten für Gas an den Vermieter<br />

zu zahlen, so ist er Vertragspartner <strong>des</strong><br />

Gasversorgers. Sie können dann den Gasanbieter<br />

nicht eigenständig wechseln. Sie<br />

sollten aber Ihren Vermieter bitten, einen<br />

günstigeren Anbieter auszuwählen. Im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />

ist der Vermieter verpflichtet auch für die<br />

Mieter kostengünstigere Alternativen zu<br />

suchen und zu berücksichtigen.<br />


Was ist vor einem<br />

<strong>Wechsel</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gasanbieters</strong><br />

zu klären?<br />

Zunächst sollten Sie klären, in welchem<br />

Vertragsverhältnis Sie<br />

mit Ihrem jetzigen Gasversorger<br />

stehen, da dies Auswirkungen auf<br />

die Kündigungsfrist hat!<br />

Sind Sie „Haushaltskunde in der Grundversorgung“<br />

oder besteht zwischen Ihnen<br />

und Ihrem jetzigen Gasversorger ein Sondervertrag?<br />

Haushaltskunden sind Letztverbraucher,<br />

die Energie überwiegend für<br />

den Eigenverbrauch im Haushalt oder<br />

für den einen Jahresverbrauch von<br />

10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden<br />

Eigenverbrauch für berufliche,<br />

landwirtschaftliche oder gewerbliche<br />

Zwecke kaufen, § 3 Ziffer 22<br />

EnWG.<br />

Grundversorgung<br />

Die Energieversorger sind verpflichtet,<br />

Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch<br />

bis zu 10.000 Kilowattstunden zu<br />

„Allgemeinen Preisen“ mit Energie zu versorgen.<br />

Die „Allgemeinen Preise“ sind<br />

teurer als die Sondertarife. Trifft der Gasversorger<br />

keine besonderen Regelungen<br />

über die Lieferbedingungen, nimmt man<br />

an der Grundversorgung zu den von den<br />

Anbietern regelmäßig zu veröffentlichenden<br />

„Allgemeinen Preisen“ teil. Grundversorger<br />

ist das Energieversorgungsunternehmen,<br />

das die meisten Haushaltskunden<br />

in einem Netzgebiet der allgemeinen<br />

Versorgung beliefert.<br />

Ersatzversorgung<br />

Teilweise beziehen Verbraucher auch Gas,<br />

ohne jemals einen Vertrag oder Auftrag<br />

unterschrieben zu haben. Wer dem Netz<br />

Gas entnimmt, geht alleine damit bereits<br />

ein Vertragsverhältnis mit dem Grundversorger<br />

ein. Die Energie gilt für diese Fälle<br />

als vom Grundversorger im Rahmen der<br />

sog. Ersatzversorgung geliefert (§ 3 Gasgrundversorgungsverordnung<br />

= GasGVV<br />

und § 38 EnWG).<br />

In die Ersatzversorgung fällt der Kunde<br />

auch, wenn der eigene Lieferant nicht liefern<br />

kann, z. B. wenn der Netzbetreiber<br />

dem Gasanbieter, den Netzzugang<br />

wegen Zahlungsverzug gekündigt hat.<br />

Die Ersatzversorgung beginnt unmittelbar,<br />

wenn die Voraussetzungen vorliegen.<br />

Die Ersatzversorgung endet sofort, sobald<br />

Sie auf der Grundlage eines neuen Gasvertrages<br />

beliefert werden.<br />

Für Haushaltskunden dürfen die Preise<br />

in der Ersatzversorgung die „Allgemeinen<br />

Preise“ der Grundversorgung nicht<br />

übersteigen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG).<br />

Sondervertrag<br />

Viele Verbraucher, insbesondere die bereits<br />

gewechselt haben, haben einen Sondervertrag<br />

mit ihrem Gasanbieter.<br />

Sonderverträge treffen von der GasGVV<br />

abweichende Regelungen, z. B. über<br />

Preise/Preiserhöhungen, Laufzeiten,<br />

Verzug oder Kündigungsmöglichkeiten.<br />

Der Sondervertrag ist ein Vertrag über die<br />

Belieferung von Haushaltskunden mit<br />

Energie außerhalb der Grundversorgung.<br />

Welche Angaben solche Verträge enthalten<br />

müssen, ist in § 41 EnWG geregelt<br />

(siehe auch Seite 8).<br />

Achtung: Der Anbieter kann über die<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Angaben<br />

hinaus noch zusätzliche Regelungen<br />

vereinbaren!<br />

Sonderregelungen können für Kunden<br />

auch nachteilig sein.<br />

3


In der Vergangenheit war die Abgrenzung<br />

zwischen Grundversorgungs- und Sondervertrag<br />

oftmals sehr schwierig. Wurden<br />

die Kunden automatisch nach ihrem Verbrauch<br />

in „Sondertarife“ eingestuft, ist<br />

davon auszugehen, dass auch hier ein<br />

Sondervertrag besteht.<br />

Verbraucher, die bereits den Versorger<br />

gewechselt haben und mit ihrem Gasanbieter<br />

vertraglich Lieferzeit, Kündigungsfristen<br />

etc. vereinbart haben, sind<br />

Sondervertragskunden.<br />

Klären Sie selbst ab, zu wann eine<br />

Kündigung Ihres Vertrages überhaupt<br />

möglich ist!<br />

Ist Ihr alter Vertrag zum gewünschten<br />

Lieferbeginn kündbar? Beachten Sie die<br />

regulären Kündigungsfristen Ihres Vertrages.<br />

Haben Sie z. B. einen Laufzeitvertrag,<br />

der erst in neun Monaten gekündigt<br />

werden kann, macht ein <strong>Wechsel</strong> zum jetzigen<br />

Zeitpunkt keinen Sinn.<br />

Kümmern Sie sich so rechtzeitig um<br />

einen neuen Anbieter, dass Ihre Kündigungsfrist<br />

eingehalten werden<br />

kann.<br />

Wollen Sie von einem Sonderkündigungsrecht<br />

wegen Preiserhöhungen Gebrauch<br />

machen, dann müssen Sie sich beeilen.<br />

Meist enthalten die AGB <strong>des</strong> alten Anbieters<br />

kurze Fristen und Formalien, die Sie<br />

beachten müssen. Preiserhöhungsschreiben<br />

kommen zudem oft sehr spät und<br />

verkürzen damit unzulässigerweise die<br />

Fris ten. Die Mitteilung wird auch gerne<br />

in der Ferienzeit versandt.<br />

4<br />

Kündigungsfristen und Beendigung<br />

<strong>des</strong> Vertrages<br />

Sonderverträge<br />

Für Sonderverträge gelten die vertraglich<br />

vereinbarten Formen und Fristen. Kündigt<br />

man nicht fristgerecht, verlängert sich der<br />

Vertrag i. d. R. um ein weiteres Jahr.<br />

Grundversorgung<br />

Sind Sie noch in Grundversorgung beträgt<br />

die Kündigungsfrist zwei Wochen, § 20 Abs.<br />

1 Satz 1 GasGVV. Die Kündigung muss in<br />

Textform (E-Mail, Fax etc.) erfolgen. Am besten<br />

schriftlich per Einwurf-Einschreiben.<br />

Der Grund versorger darf für den Fall <strong>des</strong><br />

<strong>Wechsel</strong>s <strong>des</strong> Lieferanten kein Entgelt verlangen.<br />

Ersatzversorgung<br />

Sind Sie in die Ersatzversorgung gefallen,<br />

endet diese, wenn Sie mit dem Grundversorger<br />

einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag<br />

schließen<br />

oder<br />

wenn Sie den Gasanbieter wechseln. Innerhalb<br />

der drei Monate können Sie jederzeit<br />

ohne Kündigungsfrist zu einem anderen Versorger<br />

oder in einen anderen Tarif wechseln.<br />

Die Ersatzversorgung endet aber spätestens<br />

drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.<br />

Der Gasversorger muss dem<br />

Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme<br />

Beginn und Ende der Ersatzversorgung mitteilen,<br />

und dass nach Ende der Ersatzversorgung<br />

der Abschluss eines Bezugsvertrages<br />

erforderlich ist (§ 38 Abs. 2 EnWG).<br />

Für den Fall <strong>des</strong> <strong>Wechsel</strong>s <strong>des</strong> Lieferanten<br />

darf der Ersatzversorger kein Entgelt verlangen.


Wie funktioniert<br />

der <strong>Wechsel</strong>?<br />

Ermitteln Sie zunächst anhand Ihrer<br />

letzten Jahresabrechnungen Ihren durchschnittlichen<br />

Verbrauch. Dieser ist wichtig<br />

für spätere Preisvergleiche. Beachten Sie<br />

auch eventuelle Besonderheiten Ihres Vertragverhältnisses.<br />

Überprüfen Sie, welchen Preis (Grundpreis<br />

und Preis pro kWh) Sie aktuell bei Ihrem<br />

Anbieter bezahlen. Der Preis kann sich<br />

seit der letzten Jahresabrechnung bereits<br />

wieder geändert haben.<br />

✘<br />

Klären Sie im Vorfeld, ob Sie jederzeit flexibel<br />

wechseln möchten oder es Ihnen wichtiger ist,<br />

über einen bestimmten Zeitraum Gas zu einem<br />

garantierten Preis zu beziehen.<br />

Wie findet man einen neuen<br />

Gasanbieter?<br />

• Fragen Sie bei Ihrem jetzigen Gasversorger<br />

nach alternativen preisgünstigeren<br />

Angeboten, die nicht nur niedrige<br />

Preise, sondern auch ansonsten gute<br />

Leistungen gewährleisten.<br />

• Berücksichtigen Sie auch Energiegenossenschaften,<br />

die nicht nur gewinnorientiert<br />

arbeiten (Infos in unserem Flyer<br />

„Energiegenossenschaften“).<br />

• Holen Sie Angebote verschiedener<br />

Anbieter ein.<br />

• Hilfreich sind auch Vergleichsportale im<br />

Internet (siehe unten auf Seite 6).<br />

• Laden Sie sich die Vertragsangebote,<br />

Preisübersichten und die Allgemeinen<br />

Vertragsbedingungen = Geschäftsbedingungen<br />

(AGB) runter oder lassen Sie<br />

sich diese zuschicken.<br />

• Prüfen Sie die Unterlagen. Vergleichen<br />

Sie die aktuellen Endpreise und den Vertragsinhalt,<br />

insbesondere die Vertragsbedingungen.<br />

Was ist beim Vergleich der<br />

aktuellen Preise zu beachten?<br />

Aus Ihrer Jahresendabrechnung wissen Sie<br />

bereits, dass sich der Gaspreis in der Regel<br />

aus dem verbrauchsunabhängigen<br />

Grundpreis (feste Summe pro Monat) und<br />

dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis<br />

(Cent pro abgenommene Kilowattstunde<br />

=kWh) zusammensetzt.<br />

Manche Anbieter splitten den Grundpreis<br />

noch in einen Leistungspreis und einen<br />

Verrechnungspreis auf. Der Leistungspreis<br />

ist das Entgelt für die Bereitstellung bzw.<br />

Inanspruchnahme von Gaslieferungen. Der<br />

Verrechnungspreis ist das Entgelt für die<br />

Kosten der Verrechnung, <strong>des</strong> Inkassos sowie<br />

der technisch notwendigen und gegebenenfalls<br />

vom Kunden zusätzlich veranlassten<br />

Mess- und Steuereinrichtungen.<br />

Wichtig: Damit die Preisvergleiche<br />

stimmen, müssen die Bruttoendpreise<br />

verglichen werden. Dies sind<br />

Grund- und Arbeitspreis inkl. Mehrwertsteuer<br />

und sämtliche sonstigen<br />

Preisbestandteile wie z. B. Gassteuer,<br />

Netznutzungsentgelt und sonstige<br />

Abgaben.<br />

5


Prüfen Sie mithilfe verschiedener Gastarifrechner<br />

im Internet und der Ihnen vorliegenden<br />

Unterlagen, dass auch tatsächlich<br />

die Bruttoendpreise angegeben wurden.<br />

Beispielhaft sind nachfolgend einige Internetadressen<br />

von Vergleichsportalen in<br />

alphabetischer Reihenfolge benannt:<br />

www.check24.de<br />

www.energieverbraucherportal.de<br />

www.tarifvergleich.de<br />

www.toptarif.de<br />

www.verivox.de<br />

www.wer-ist-billiger.de<br />

Die Tarifrechner übernehmen keine Haftung<br />

für die Richtigkeit ihrer Angaben<br />

und die Vollständigkeit der Tarife.<br />

Auf der Homepage wird ausgeführt,<br />

dass auf Aktualität,<br />

Vollständigkeit und Richtigkeit der<br />

dargestellten Informationen mit<br />

größtmöglicher Sorgfalt geachtet<br />

werde.<br />

Leider fehlen transparente Informationen<br />

zu Provisionszahlungen von<br />

Anbietern, soweit der Vertragsabschluss<br />

über die Vergleichsportale<br />

erfolgt. Da es Zweifel an der Unabhängigkeit<br />

der Tarifrechner gibt,<br />

sollten Sie Ihre Angaben in verschiedene<br />

Rechner eingeben und die Ergebnisse<br />

vergleichen.<br />

Der Tarifrechner ersetzt nicht die eigene<br />

Prüfung. Ohne eigene Kontrolle geht es<br />

nicht!<br />

Insbesondere Angaben zu Energiegenossenschaften<br />

fehlen häufig. Informationen<br />

zu diesem Thema bietet die <strong>Verbraucherzentrale</strong>.<br />

6<br />

✘<br />

Bevorzugen sollten Sie Angebote, in denen die<br />

Endpreise klar und deutlich erkennbar sind.<br />

Leider genügen günstige Angebote den vorgenannten<br />

Anforderungen häufig nicht, sondern sind<br />

mit Vergünstigungen verknüpft, die sich als Werbemaßnahme<br />

gut verkaufen lassen. Die Transparenz<br />

geht dabei verloren.<br />

Wollen Sie Tarife mit Bonus und Co. wählen, beachten<br />

Sie bitte das Kleingedruckte (siehe unten unter<br />

„Billiganbieter und Sonderkonditionen“, Seite 11).<br />

Ist noch etwas unklar, fragen Sie bei Ihrem zukünftigen<br />

Gasanbieter nach und lassen Sie sich entsprechende<br />

Zusagen schriftlich bestätigen.<br />

Auf die Inhalte <strong>des</strong> neuen Vertragsangebotes/die<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Sie<br />

besonders achten: „Der Teufel steckt im Detail!“<br />

(siehe Seite 9)<br />

Lesen Sie den Zählerstand am <strong>Wechsel</strong>tag ab (vor<br />

Zeugen). Der <strong>Wechsel</strong>tag ist der Tag, an dem Ihr<br />

alter Vertrag endet und der neue Vertrag beginnt.<br />

Teilen Sie den Zählerstand dem neuen und alten<br />

Gasanbieter beweisbar per Einwurf-Einschreiben<br />

mit. Schicken Sie auch eine Kopie an Ihren Netzbetreiber.<br />

Ablauf <strong>des</strong> <strong>Wechsel</strong>s in der Praxis<br />

(Wer macht was?)<br />

Was sollten Sie tun:<br />

• Als Erstes sollten Sie nochmals checken,<br />

ob Ihr alter Vertrag zum gewünschten<br />

Lieferbeginn überhaupt gekündigt werden<br />

kann (Laufzeit und Kündigungsfrist<br />

prüfen).<br />

Haben Sie einen Laufzeitvertrag, der erst<br />

zu einem Datum, z. B. in neun Monaten<br />

gekündigt werden kann, macht ein<br />

<strong>Wechsel</strong> jetzt keinen Sinn.<br />

• Haben Sie sich für einen neuen Gasanbieter<br />

entschieden, fordern Sie die entsprechenden<br />

Vertragsunterlagen an oder<br />

laden Sie sich diese im Internet<br />

herunter.


• Prüfen Sie die Unterlagen auf Übereinstimmung<br />

mit den vorherigen Informationen<br />

und Ihren Vorstellungen.<br />

• Der neue Anbieter benötigt eine gewisse<br />

Zeit, um die Versorgung sicherzustellen.<br />

Fragen Sie vorsichtshalber im Vorfeld<br />

nach, zu welchem Datum er sicher liefern<br />

kann. Lassen Sie sich den Lieferbeginn<br />

von dem neuen Anbieter schriftlich<br />

bestätigen.<br />

• Der konkrete Lieferbeginn sollte im Vertrag<br />

als verbindlicher Termin aufgeführt<br />

sein.<br />

• Prüfen Sie, ob das Vertragsangebot Ihnen<br />

schriftlich ein Rücktrittsrecht einräumt<br />

für den Fall, dass die Gaslieferung<br />

nicht zum vereinbarten Liefertermin aufgenommen<br />

wird.<br />

Wenn nicht, versuchen Sie ein solches<br />

auszuhandeln.<br />

• Schicken Sie den ausgefüllten Vertrag<br />

an den neuen Gasanbieter.<br />

Sie können dem neuen Anbieter eine<br />

Vollmacht erteilen, den alten Versorgungsvertrag<br />

zu kündigen.<br />

Praktisch: In diesem Fall erledigt der<br />

neue Gasanbieter alles Weitere für Sie.<br />

Diese Angaben sollten Sie dem künftigen<br />

Gasanbieter mitteilen: Name <strong>des</strong><br />

bisherigen Gaslieferanten, Ihre Kundennummer,<br />

Zählernummer und Ihren letzten<br />

Jahresverbrauch.<br />

Eine weitergehende Vollmacht sollten<br />

Sie nicht ausstellen!<br />

Läuft Ihre Kündigungsfrist bald ab<br />

oder wollen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht<br />

bei Preiserhöhungen<br />

wahrnehmen, kündigen Sie selbst.<br />

Der neue Anbieter benötigt für die Bearbeitung<br />

der Neuanträge einige Zeit<br />

und dürfte eine fristgerechte Kündigung<br />

nicht bewerkstelligen können!<br />

Was muss der alte Anbieter tun?<br />

• Der bisherige Anbieter schickt Ihnen<br />

eine Bestätigung der Kündigung und<br />

anschließend eine Schlussrechnung.<br />

Kommt die Bestätigung nicht, haken<br />

Sie nach!<br />

Die Schlussrechnung muss Ihnen<br />

spätestens sechs Wochen nach Ende<br />

<strong>des</strong> Abrechnungszeitraumes oder<br />

spätestens sechs Wochen nach dem<br />

Ende der Lieferbeziehungen zugehen!<br />

Kommt die Abrechnung nicht innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Ende<br />

<strong>des</strong> Abrechnungszeitraumes/nach<br />

Beendigung der Lieferung, setzen<br />

Sie dem alten Anbieter eine Frist, bis<br />

wann die Abrechnung erfolgen muss.<br />

Was muss der neue Anbieter tun?<br />

• Ihr neuer Lieferant hat Ihnen unverzüglich,<br />

also so schnell es geht, per E-Mail,<br />

Fax oder Brief zu bestätigen, ob und zu<br />

wann er die Lieferung aufnehmen kann<br />

(§ 20 a Abs. 1 Satz 1 EnWG).<br />

• Ihren alten Vertrag kündigen, wenn Sie<br />

ihm eine Vollmacht erteilt haben.<br />

Verlangen Sie vom neuen Lieferanten eine<br />

schriftliche Bestätigung über die Kündigung<br />

<strong>des</strong> Vertrages mit dem alten Gasanbieter.<br />

• Der <strong>Wechsel</strong> muss gemäß der gesetzlichen<br />

Vorschriften durchgeführt werden.<br />

Der <strong>Wechsel</strong> darf gem. § 20a Abs. 2<br />

EnWG eine Frist von drei Wochen nicht<br />

überschreiten.<br />

Achtung: Diese Frist beginnt erst ab<br />

dem Zugangsdatum der Anmeldung<br />

Ihrer Belieferung durch den neuen<br />

Lieferanten beim Netzbetreiber!<br />

Erfolgt der <strong>Wechsel</strong> nicht in dieser<br />

Frist, können Sie von dem neuen Anbieter<br />

oder vom Netzbetreiber, der die<br />

Verzögerung zu vertreten hat, Ersatz<br />

Ihres Schadens verlangen, z. B. die<br />

Mehrkosten, falls Sie in die teure Ersatz-<br />

oder Grundversorgung fallen.<br />

Lieferant und Netzbetreiber müssen<br />

nachweisen, dass sie die Verzögerung<br />

nicht zu vertreten haben.<br />

Erhalten Sie die Bestätigung <strong>des</strong><br />

neuen Anbieters bis Ablauf der drei<br />

Wochen nicht, fordern Sie den neuen<br />

Anbieter schriftlich auf, Ihnen die Bestätigung<br />

unverzüglich zuzusenden.<br />

7


Wichtig: Die Regelungen in § 20a Abs. 2<br />

EnWG gelten aber erst, wenn sie von der<br />

Bun<strong>des</strong>netzagentur erlassen und von den<br />

Unternehmen technisch umgesetzt worden<br />

sind. Dies wird voraussichtlich erst in<br />

2012 der Fall sein. Der genaue Zeitpunkt<br />

steht noch nicht fest. Die <strong>Verbraucherzentrale</strong><br />

wird darüber informieren.<br />

Sie sollten sich aber schon jetzt an diesen<br />

Fristen orientieren!<br />

• Kommt die Abrechnung nicht spätestens<br />

sechs Wochen nach Ende <strong>des</strong> Abrechnungszeitraumes<br />

oder spätestens sechs<br />

Wochen nach dem Ende der Lieferbeziehungen<br />

bei Ihnen an, setzten Sie dem<br />

alten Anbieter eine Frist, bis wann die<br />

Abrechnung erfolgen muss (per Einwurf-<br />

Einschreiben).<br />

Wenn der <strong>Wechsel</strong> schiefgeht...<br />

Geht beim Gasanbieterwechsel etwas<br />

schief, so tritt der örtliche Grundversorger<br />

im Rahmen der Ersatzversorgung automatisch<br />

ein und beliefert Sie mit Gas zu den<br />

Konditionen <strong>des</strong> Allgemeinen Tarifs bis<br />

maximal drei Monate.<br />

Sie haben dann genug Zeit sich gegebenenfalls<br />

um einen neuen Anbieter zu<br />

kümmern.<br />

Was passiert bei Insolvenz<br />

<strong>des</strong> neuen Anbieters?<br />

Sie stehen auch in solchen Fällen nicht<br />

ohne Gas da. Auch hier tritt der örtliche<br />

Grundversorger im Rahmen der<br />

Ersatzversorgung automatisch ein!<br />

Teilen Sie dem neuen Anbieter den<br />

Kündigungstermin mit.<br />

(Beachten Sie dazu die Infos unter<br />

„Ersatzversorgung“ oben auf Seite 4<br />

und unter „Insolvenzrisiko – auch beim<br />

Gasanbieter!“ unten auf Seite 13).<br />

8<br />

Worauf sollten Sie beim neuen<br />

Energieliefervertrag achten?<br />

Bei den meisten Angeboten für neue Gaslieferverträge<br />

dürfte es sich um „Sonderverträge“<br />

handeln.<br />

Was muss ein Sondervertrag<br />

enthalten?<br />

Sonderverträge müssen nach § 41 Abs. 1<br />

Satz 2 EnWG <strong>des</strong> neuen Energiewirtschaftsgesetzes<br />

insbesondere Bestimmungen<br />

enthalten über<br />

1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung,<br />

Kündigungstermine und Kündigungsfristen<br />

sowie das Rücktrittsrecht<br />

<strong>des</strong> Kunden,<br />

2. zu erbringende Leistungen einschließlich<br />

angebotener Wartungsdienste,<br />

3. die Zahlungsweise,<br />

4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen<br />

bei Nichteinhaltung vertraglich<br />

vereinbarter Leistungen,<br />

5. den unentgeltlichen und zügigen<br />

Lieferantenwechsel,<br />

6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen<br />

über die geltenden Tarife<br />

und Wartungsentgelte erhältlich<br />

sind,<br />

7. Informationen über die Rechte der<br />

Haushaltskunden im Hinblick auf<br />

Streitbeilegungsverfahren, die ihnen<br />

im Streitfall zur Verfügung stehen,<br />

einschließlich der für Verbraucherbeschwerden<br />

nach § 111b einzurichtenden<br />

Schlichtungsstelle (Schlichtungsstelle<br />

bereits eingerichtet) und<br />

deren Anschrift sowie die Kontaktdaten<br />

<strong>des</strong> Verbraucherservice der<br />

Bun<strong>des</strong>netzagentur für den Bereich<br />

Elektrizität und Gas.<br />

Der neue Anbieter muss Ihnen zudem<br />

mehrere Zahlungsweisen anbieten,<br />

§ 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.<br />

Ihr neuer Gaslieferant ist weiter verpflichtet,<br />

Ihnen eine monatliche, vierteljährliche<br />

oder halbjährliche Abrechnung<br />

anzubieten, § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG.


Das Gesetz führt aber nicht aus, ob der<br />

Anbieter Ihnen für bestimmte Zahlungsweisen<br />

oder für die Erstellung von Abrechnungen<br />

in kürzeren Abrechnungszeiträumen<br />

Kosten berechnen darf oder nicht.<br />

Von daher fragen Sie beim Anbieter nach<br />

und schauen Sie ins Kleingedruckte.<br />

Achten Sie auch noch auf weitere zusätzliche<br />

Regelungen in den AGB <strong>des</strong> Anbieters.<br />

Prüfen Sie die wesentlichen Vertragsinhalte<br />

in den Vertragsangeboten<br />

Wie lange ist die Grund­/Erstlaufzeit <strong>des</strong><br />

neuen Vertrages?<br />

Die GasGVV, die für Gaslieferungen nach<br />

Allgemeinen Tarifen gilt, sieht keine<br />

festen/bestimmten Laufzeiten vor.<br />

Auch im Energiewirtschaftsgesetz sind bestimmte<br />

Laufzeiten nicht vorgeschrieben.<br />

In den Vertragsangeboten werden die Anbieter<br />

eine Laufzeit vorgeben oder verschiedene<br />

Laufzeiten anbieten.<br />

Sie sollten sich nicht länger als ein Jahr<br />

binden. Empfehlenswert ist eine Laufzeit<br />

von sechs bis maximal zwölf Monaten.<br />

Möchten Sie eine längere Laufzeit vereinbaren,<br />

müssen Sie darauf achten, dass Ihnen<br />

für den gesamten Zeitraum eine Preisgarantie<br />

gewährt wird. Die Entwicklung der<br />

Gaspreise ist aber nicht vorhersehbar.<br />

Eventuell sinkende Preise kommen Ihnen<br />

dann nicht zugute.<br />

Enthält der Vertrag eine Klausel über die<br />

Verlängerung der Erstlaufzeit?<br />

Beachten Sie: Wird die Kündigungsfrist<br />

verpasst, kann in solchen Fällen<br />

erst wieder zum Ablauf <strong>des</strong> Verlängerungszeitraumes<br />

unter Einhaltung der<br />

vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt<br />

werden.<br />

Vorsicht! Für das zweite Jahr ändern<br />

(erhöhen) sich in der Regel auch die<br />

Preise. Achten Sie auf Mitteilungen<br />

<strong>des</strong> Anbieters über neue Konditionen<br />

für das nächste Vertragsjahr, denn ab<br />

dann laufen Fristen. Sie haben nicht<br />

viel Zeit, den neuen Konditionen zu<br />

widersprechen, bzw. den Vertrag zu<br />

kündigen.<br />

Wie lange ist die Kündigungsfrist?<br />

Die Kündigungsfrist sollte maximal einen<br />

Monat betragen.<br />

Beachten Sie, dass die Kündigung meist<br />

nur mit einer Frist von einem Monat zum<br />

Monatsende ausgesprochen werden kann!<br />

Entsprechen wesentliche Inhalte eines<br />

Vertragsangebotes nicht Ihren Vorstellungen,<br />

sollten Sie von diesem <strong>Wechsel</strong> Abstand nehmen.<br />

Bei nur geringen Preisvorteilen in Verbindung mit<br />

für Sie ungünstigen Vertragsklauseln sollten Sie<br />

den <strong>Wechsel</strong> überdenken.<br />

Auch bei einer großen Ersparnis, sollten Sie sich<br />

den Vertrag gut anschauen.<br />

Ist die Ersparnis mit einer Vorauskasse<br />

z. B. für das ganze Jahr verbunden, tragen Sie<br />

das Risiko bei einer Insolvenz <strong>des</strong> Anbieters<br />

(siehe Seite 13 unter „Insolvenzrisiko – auch<br />

beim Gasanbieter!“).<br />

Enthält der Vertrag eine Preisgarantie und<br />

für welchen Zeitraum?<br />

Achten Sie darauf, dass Ihnen eine Preisgarantie<br />

eingeräumt wird.<br />

Preisgarantie ist nicht gleich Preisgarantie!<br />

Häufig dürfen Erhöhungen gesetzlicher<br />

Abgaben trotz der Garantie weitergeben<br />

werden, z. B. bei Erhöhung der Mehrwertsteuer<br />

oder der EEG-Umlage. Manche Anbieter<br />

benennen eine solche Garantie z. B.<br />

als Preisfixierung. Die Anbieter haben hier<br />

viel Phantasie. Gesetzlich vorgeschriebene<br />

Begriffe gibt es nicht.<br />

Ein Blick ins Kleingedruckte hilft weiter!<br />

Achten Sie darauf, dass die Preisgarantie<br />

min<strong>des</strong>tens für die Grundlaufzeit gewährt<br />

wird. Häufig enthalten Vertragsangebote<br />

inkl. der AGB verschiedene nicht transparente<br />

Optionen.<br />

Haben Sie eine bestimmte Laufzeit vereinbart,<br />

dann können Sie in der Regel nicht<br />

flexibel wechseln, sondern sind an diese<br />

Laufzeit gebunden. Prüfen Sie in diesen<br />

Angeboten die Kündigungsmöglichkeiten.<br />

9<br />


Befindet sich z. B. auf der Homepage <strong>des</strong><br />

Anbieters hinter dem Wort „Garantie“ ein kleines *,<br />

dann können Sie von einer eingeschränkten<br />

Garantie ausgehen. Die Erläuterung findet sich<br />

fast immer ganz klein am Ende der Homepage,<br />

teils noch nach dem Impressum!<br />

Welche Zahlungsmodalitäten sind<br />

vorgesehen?<br />

Welche Zahlungsweisen werden angeboten<br />

und entspricht eine von diesen Ihrem<br />

Zahlungswunsch?<br />

Eine Einzugsermächtigung gibt Ihnen den<br />

meisten Spielraum, da Sie abgebuchtes<br />

Geld problemlos bis sechs Wochen ab<br />

Buchungstag noch zurückholen können.<br />

Wie wird die Höhe der Abschlagszahlungen<br />

festgelegt?<br />

Durch den <strong>Wechsel</strong> zu einem neuen Gasanbieter,<br />

ist die Höhe der von Ihnen (meist<br />

monatlich) zu zahlenden Abschläge neu<br />

festzulegen. Die Grundlage sollte der Vorjahresverbrauch<br />

sein. Ist eine Einstufung<br />

auf Grundlage <strong>des</strong> Vorjahresverbrauchs z.<br />

B. wegen eines Umzugs nicht möglich, so<br />

kann der zukünftige Verbrauch nur angesichts<br />

<strong>des</strong> durchschnittlichen Verbrauchs<br />

vergleichbarer Kunden geschätzt werden.<br />

Vorsicht: Manche Gasanbieter behalten<br />

sich grundsätzlich eine Schätzung vor.<br />

Dieses kann für Sie nachteilig sein. So<br />

könnten sich auch beim <strong>Wechsel</strong> zu einem<br />

preisgünstigeren Anbieter höhere Abschläge<br />

ergeben. Dies betrifft insbesondere<br />

sehr sparsame Verbraucher, die nun am<br />

durchschnittlichen Kunden gemessen werden.<br />

Eine Schätzung sollten Sie nicht akzeptieren.<br />

Die Vorgaben der GasGVV innerhalb<br />

der Grundversorgung zur Berücksichtigung<br />

eines geringeren Verbrauchs<br />

dürften analog auch für Sonderverträge<br />

Anwendung finden. Können Sie (aufgrund<br />

einer vorangegangenen Verbrauchsrechnung)<br />

glaubhaft darlegen, dass Ihr Verbrauch<br />

entsprechend geringer ist, ist dieses<br />

auch angemessen zu berücksichtigen.<br />

10<br />

✘ Beachten Sie: Manche Anbieter verlangen<br />

11 Abschläge und die zwölfte<br />

Abbuchung umfasst die Restforderung<br />

aus der Jahresabrechnung.<br />

Andere Gasanbieter haben 12 Abschläge,<br />

sodass die Schlussforderung<br />

aus der Jahresabrechnung niedriger<br />

als in der anderen Variante ausfällt.<br />

Wie funktioniert das Ablesen <strong>des</strong> Zählers?<br />

Übernimmt der Gasanbieter das Ablesen<br />

oder müssen Sie sich selbst darum kümmern?<br />

Versäumen Sie das Ablesen im letzteren<br />

Falle, wird der Verbrauch geschätzt.<br />

Was regelt der Vertrag für den Fall<br />

technischer Störungen?<br />

Wer ist für die Behebung zuständig? Müssen<br />

Sie in bestimmten Fällen die Kosten<br />

tragen? Ist im Vertrag geregelt, wer die<br />

Kos ten bei kurzfristigen Lieferausfällen<br />

trägt, wenn der alte Anbieter im Rahmen<br />

der Ersatzversorgung vorübergehend einspringen<br />

muss? Klären Sie dies, sonst<br />

bleiben Sie womöglich auf den Kosten<br />

sitzen.<br />

Haftungsklauseln, welche die Haftung <strong>des</strong><br />

<strong>Gasanbieters</strong> einschränken, sind für Sie<br />

ungünstig!<br />

Enthält der Vertrag eine Preisanpassungs­/Preisänderungsklausel?<br />

Solche Klauseln müssen bestimmte rechtliche<br />

Voraussetzungen erfüllen. Eine wirksame<br />

Preisanpassungsklausel muss sachliche<br />

Gründe benennen. Sie darf nicht nur<br />

ein Recht zur Preisanpassung enthalten,<br />

sondern muss auch eine Pflicht zur Anpassung<br />

vorsehen (Weitergabe auch von<br />

Preissenkungen).<br />

Beachten Sie: Preisanpassungs-/<br />

Preisänderungsklauseln sind unwirksam,<br />

wenn sie die Gaskunden unangemessen<br />

benachteiligen. Sie werden<br />

auch nicht dadurch wirksam, dass der<br />

Vertrag unterzeichnet wurde. Preisanpassungsklauseln<br />

wie insgesamt Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen müssen<br />

bei Vertragsschluss in den Vertrag<br />

einbezogen worden sein. Ansonsten<br />

sind sie nicht Bestandteil Ihres Vertrages<br />

geworden.


✘<br />

Ihr Vertrag sollte die direkte/unverzügliche<br />

Weitergabe von Preissenkungen in voller Höhe<br />

vorsehen und Ihnen ein Sonderkündigungsrecht<br />

bei Preiserhöhungen einräumen.<br />

Die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel<br />

muss juristisch geprüft werden. Wo dies bei der<br />

<strong>Verbraucherzentrale</strong> <strong>Niedersachsen</strong> möglich ist,<br />

können Sie unter Tel. (05 11) 9 11 96-0 erfragen.<br />

Achten Sie insgesamt auf die Transparenz<br />

der Angebote<br />

Transparenz ist das Nonplusultra.<br />

Alle wichtigen Vertragspunkte sollten im<br />

Kleingedruckten deutlich sichtbar dargestellt<br />

und wesentliche Regelungen verständlich<br />

und nicht verklausuliert erläutert<br />

sein.<br />

Bonus, Aufpreise, Rabatte, Gaspakete und<br />

Ähnliches erschweren den Durchblick. Der<br />

Endpreis sollte immer deutlich ausgewiesen<br />

sein.<br />

Auch Service ist wichtig!<br />

Das heißt: Gute Erreichbarkeit,<br />

zügige Beseitigung von technischen<br />

Störungen und eine schnelle<br />

und kundenfreundliche Bearbeitung<br />

von Reklamationen.<br />

Service-Center und Ansprechpartner vor<br />

Ort sind wichtige Kriterien für die Auswahl<br />

eines neuen <strong>Gasanbieters</strong>, denn<br />

ansonsten sind Fragen nur noch schriftlich<br />

und telefonisch (evtl. nur kostenpflichtig<br />

über Call-Center) möglich.<br />

Billiganbieter und<br />

Sonder konditionen<br />

Billiggas zum Dumpingpreis ist nicht immer<br />

ein Schnäppchen!<br />

So erfreulich versprochene Preisnachlässe<br />

und billigste Preise sich für den einzelnen<br />

Gaskunden anhören: eine Garantie gibt es<br />

nicht. Oft bleibt es nicht beim günstigen<br />

Preis, sondern Preiserhöhungen folgen.<br />

Bei Billiganbietern ist zudem die Insolvenzgefahr<br />

größer. Da solche Preise meist<br />

nicht kostendeckend kalkuliert sind, muss<br />

mit Preiserhöhungen über kurz oder lang<br />

gerechnet werden. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,<br />

Zuverlässigkeit und seriöses<br />

Arbeiten sind maßgeblich für das<br />

Überleben eines (neuen) Anbieters auf<br />

dem Markt.<br />

Keine Vorauskasse oder Gaspakete!<br />

Angebote mit Vorauskasse sollten Sie<br />

meiden!<br />

Beachten Sie: Muss der Gasanbieter<br />

Insolvenz anmelden, sind die Vorauszahlungen<br />

in der Regel verloren (siehe Seite<br />

13 unter „Insolvenzrisiko auch beim Gasanbieter“).<br />

Für Vorauskasseangebote von Stadtwerken<br />

dürfte dies wahrscheinlich nicht gelten,<br />

soweit Kommunen/Landkreise an<br />

dem Anbieter beteiligt sind.<br />

Angebote, die den künftigen Jahresgasverbrauch<br />

teilweise oder gesamt im<br />

Voraus berechnen, sind für Verbraucher<br />

mit Risiken behaftet.<br />

So genannte „Gaspakete“ beinhalten<br />

eine Abnahmeverpflichtung für eine bestimmte<br />

Anzahl Kilowattstunden. Wird weniger<br />

verbraucht, gibt es kein Geld zurück.<br />

Liegt der Verbrauch höher, muss teilweise<br />

saftig nachgezahlt werden. Der tatsächliche<br />

Verbrauch dürfte sich nur schwer einschätzen<br />

lassen. Es ist <strong>des</strong>halb fraglich,<br />

ob sich diese vermeintlich „günstigen“<br />

Tarife tatsächlich rechnen.<br />

Teils werden Vorauskasse und Gaspakete<br />

noch kombiniert!<br />

11


Gewährung von Rabatt, Bonus bzw.<br />

<strong>Wechsel</strong>bonus<br />

Ein solcher Rabatt/Bonus wird nur einmalig<br />

gewährt. Der Preisvorteil wirkt sich daher<br />

nur im ersten Vertragsjahr aus. Solche<br />

Tarife rechnen sich für flexible/wechselfreudige<br />

Kunden. Es muss aber dann immer<br />

rechtzeitig gekündigt werden, um zu<br />

einem neuen Anbieter mit Bonus zu wechseln.<br />

Der Bonus/Rabatt wird in der Regel erst<br />

mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet.<br />

Im Falle einer Insolvenz vor Ablauf<br />

<strong>des</strong> ersten Jahres wäre ein solcher Bonus<br />

verloren.<br />

Aber Vorsicht: Im Kleingedruckten<br />

steckt manchmal eine andere Wahrheit,<br />

als es die Werbung verlauten<br />

lässt. Denn liest man die Bonus-Klausel<br />

in den AGB und versteht sie auch<br />

noch, ergibt sich ganz oft als Resultat,<br />

dass der Bonus verfällt, wenn innerhalb<br />

<strong>des</strong> ersten Jahres gekündigt wird.<br />

Da Jahresverträge einige Wochen vor<br />

Ablauf <strong>des</strong> ersten Vertragsjahres gekündigt<br />

werden müssen, damit die<br />

Kündigung zum Ende <strong>des</strong> Jahres wirksam<br />

wird, erfolgt die Kündigung somit<br />

im ersten Jahr. Will man den Bonus<br />

erhalten, muss man ein zweites<br />

Jahr bei dem Anbieter bleiben und<br />

kann erst zum Ende <strong>des</strong> zweiten Vertragsjahres<br />

kündigen. Der Kunde fühlt<br />

sich zurecht übers Ohr gehauen!<br />

Preise garantiert günstiger als die Allgemeinen<br />

Tarife <strong>des</strong> örtlichen Versorgers<br />

Teilweise enthalten Angebote garantierte<br />

Preise, die „X“ Cent unter dem „Allgemeinen<br />

Tarif“ <strong>des</strong> örtlichen Versorgers liegen<br />

sollen.<br />

Bei vielen (örtlichen) Gasversorgern sind<br />

die Kunden entsprechend ihres Verbrauchs<br />

in Sondertarife eingestuft und beziehen<br />

daher kein Gas nach den „Allgemeinen<br />

Preisen“. Vergleichen und beachten Sie bei<br />

solchen Angeboten daher, ob der angebotene<br />

Preis tatsächlich günstiger ist als der<br />

von Ihnen zurzeit gezahlte.<br />

12<br />

Preisgarantien<br />

Prüfen Sie genau, für welchen Zeitraum<br />

Preisgarantien gewährt werden und ob<br />

an anderer Stelle <strong>des</strong> Vertrages negative<br />

Regelungen enthalten sind, z. B. Einrichtungskosten<br />

als einmalige Gebühr zu Beginn<br />

der Vertragslaufzeit. Achten Sie darauf,<br />

dass der vereinbarte Preis und die<br />

Preisgarantie für den angebotenen Zeitraum<br />

im Vertragstext stehen!<br />

Die große Anzahl verschiedenster Rabattund<br />

Bonussysteme sowie der Wirrwarr von<br />

Angeboten sorgen nicht für Transparenz<br />

auf dem Gasmarkt, sondern „verschleiern“<br />

die tatsächlichen Preise und erschweren<br />

die Vergleichbarkeit von Angeboten.<br />

Monatlicher Aufpreis für Preisgarantie<br />

Teils wird ein monatlicher Aufpreis für die<br />

Gewährung einer Preisgarantie berechnet.<br />

Auch dies stellt keinen transparenten<br />

Preis dar. Der Kunde muss erst rechnen,<br />

um einen Preisvergleich vornehmen zu<br />

können.<br />

Bei „Billigangeboten“ heißt es genau<br />

lesen, rechnen und die Risiken abwägen!<br />

Kann der neue Vertrag widerrufen<br />

werden?<br />

Erfolgt der Vertragsschluss per Post,<br />

Telefon oder per E-Mail über das Internet,<br />

gelten die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte.<br />

Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht<br />

zu. Sie können innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem Sie die Widerrufsbelehrung<br />

in Textform erhalten haben, den Vertrag<br />

widerrufen (am besten per Einwurf-Einschreiben).<br />

Nach unserer Ansicht beginnt<br />

die gesetzliche Widerrufrist erst mit Lieferung<br />

der ersten Kilowattstunde zu laufen.<br />

Dies ist aber umstritten.<br />


Achten Sie darauf, dass Ihr Vertrag ein<br />

Widerrufsrecht enthält und laut Widerrufsbelehrung<br />

die Frist erst mit der Gaslieferung beginnt!<br />

Ein Widerruf ist aber bereits vor Lieferbeginn möglich.<br />

Gibt es Probleme? Formulierungshilfen und<br />

Beratung gibt es bei der <strong>Verbraucherzentrale</strong><br />

<strong>Niedersachsen</strong>!<br />

Insolvenzrisiko – auch beim Gasanbieter!<br />

Auch Gasanbieter können zahlungsunfähig<br />

werden und gezwungen sein, einen<br />

Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht<br />

zu stellen. Insbesondere reine Billiganbieter<br />

verfügen häufiger über kein hohes Kapital.<br />

Beim Unterbieten von Preisen übernimmt<br />

sich mancher schnell. Wie in allen<br />

Branchen können zudem auch beim Verkauf<br />

von Gas „Schwarze Schafe“ mitmischen.<br />

Droht eine Insolvenz Ihres Anbieters?<br />

✘<br />

• Dies ist äußerst schwierig zu erkennen,<br />

aber einige Indizien sollten Sie zumin<strong>des</strong>t<br />

misstrauisch machen, z. B.:<br />

Der Anbieter will plötzlich von Einzugsermächtigung<br />

auf Dauerauftrag wechseln!<br />

In der Regel bevorzugen Unternehmen<br />

eine Einzugsermächtigung ihrer Kunden.<br />

Es hat damit den Abruf der fälligen Zahlungen<br />

in seiner Hand.<br />

Auch für den Kunden ist dieses Verfahren<br />

gut, da er sein Geld problemlos bis<br />

zu sechs Wochen ab Abbuchung über<br />

seine Bank zurückholen kann.<br />

Wünscht der Anbieter urplötzlich einen<br />

Dauerauftrag und stoppt den Zahlungseinzug,<br />

obwohl nur der Kunde seine Einzugsermächtigung<br />

widerrufen kann, ist<br />

ein Nachprüfen angesagt. Bestehen Sie<br />

auf Ihre Einzugsermächtigung!<br />

• Die Jahresabrechnung<br />

kommt über einen längeren<br />

Zeitraum nicht<br />

(mehr als sechs Wochen<br />

nach Ende <strong>des</strong> Abrechnungszeitraumes).<br />

Es<br />

kann sein, dass der Anbieter<br />

Guthaben der<br />

Kunden benötigt!<br />

• Der Gasanbieter ist nicht<br />

(mehr) telefonisch erreichbar!<br />

Erhalten Sie durch Ihren Netzbetreiber<br />

Kenntnis davon, dass Ihr Gasanbieter kein Gas<br />

mehr liefert, stoppen Sie Ihre Zahlungen<br />

an den Anbieter.<br />

Überprüfen Sie regelmäßig Ihr Konto.<br />

Einzugsermächtigungen widerrufen Sie gegenüber<br />

Ihrem Gasanbieter. Bucht er trotzdem ab,<br />

holen Sie das Geld über Ihr Bankinstitut zurück.<br />

Daueraufträge stoppen Sie bei Ihrer Bank.<br />

Keine Angst, Sie erhalten trotzdem<br />

weiterhin Gas. Der Grundversorger<br />

übernimmt im Rahmen der sog. Ersatzversorgung<br />

bis zu drei Monate<br />

die Gasversorgung (zur Ersatzversorgung<br />

siehe Seite 3).<br />

13<br />


Was ist beim Umzug<br />

zu beachten?<br />

Sie sind Mieter!<br />

Sie wollen den Anbieter wechseln?<br />

Beachten Sie die Kündigungsfristen Ihres<br />

alten Vertrages!<br />

Für Haushaltskunden in der Grundversorgung<br />

gilt beim Umzug eine Kündigungsfrist<br />

von zwei Wochen, § 20 Abs. 1<br />

Satz 1 GasGVV.<br />

Ansonsten müssen bei Sonderverträgen<br />

die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen<br />

beachtet werden.<br />

Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Regelung<br />

für den Umzug enthält, z. B. ein Sonderkündigungsrecht.<br />

Es kann sein, dass<br />

der Vertrag weiterläuft, wenn Ihr Anbieter<br />

am neuen Ort Gas anbieten kann.<br />

14<br />

In der Regel übernimmt der neue Energielieferant<br />

für Sie die Kündigung <strong>des</strong> Vertrages<br />

bei Ihrem bisherigen Anbieter,<br />

wenn Sie ihm eine Vollmacht ausstellen.<br />

Fragen Sie vor Vertragsabschluss nach, ob<br />

der ausgesuchte Anbieter Sie in der neuen<br />

Wohnung beliefern kann, damit sich der<br />

<strong>Wechsel</strong> nicht verzögert.<br />

Überprüfen Sie auch selbst Ihre<br />

Kündigungsfristen. Ist die Zeit für die<br />

Kündigung sehr knapp, kündigen Sie<br />

selbst und teilen Sie dem neuen Anbieter<br />

mit, zu welchem Datum Sie gekündigt<br />

haben.<br />

Wenn Sie passend zum Umzugsdatum den<br />

Gasanbieter wechseln wollen, sollten Sie<br />

rechtzeitig (min<strong>des</strong>tens sechs bis acht Wochen<br />

vor dem Einzug) mit dem neuen Anbieter<br />

einen Vertrag schließen. Der Lieferbeginn<br />

muss dem Ablauf <strong>des</strong> alten Vertrages<br />

entsprechen.<br />

Besteht am Einzugstag kein Vertrag, fallen<br />

Sie mit dem ersten Einschalten <strong>des</strong> Lichtschalters<br />

in die Ersatzversorgung <strong>des</strong> örtlichen<br />

Grundversorgers. Wird mit diesem<br />

kein Vertrag geschlossen, so endet die<br />

Ersatzversorgung drei Monate später<br />

(zur Ersatzversorgung lesen Sie oben auf<br />

Seite 3).


Sie wollen bei Ihrem Gasanbieter<br />

bleiben?<br />

Ziehen Sie innerhalb Ihres Wohnortes um,<br />

sollten Sie Ihrem Anbieter rechtzeitig vor<br />

dem Umzug das Umzugsdatum und die<br />

neue Anschrift mitteilen. Die Gaslieferung<br />

wird dann fortgesetzt.<br />

Ziehen Sie in eine andere Region, sollten<br />

Sie für Ihren bestehenden Vertrag frühzeitig<br />

abklären, ob ihr jetziger Gasanbieter<br />

auch dort Gas liefern kann.<br />

Liefert der bisherige Gasversorger am neuen<br />

Wohnort nicht, müssen Sie den bestehenden<br />

Vertrag fristgerecht kündigen, soweit<br />

keine Regelung für einen Umzug besteht<br />

(siehe oben auf Seite 4 unter<br />

Kündigungsfristen).<br />

✘<br />

Lesen Sie den Zählerstand am Umzugstag<br />

in der alten und neuen Wohnung ab und informieren<br />

Sie den bisherigen und den neuen Anbieter<br />

schriftlich über den jeweiligen Zählerstand. Eine<br />

Kopie <strong>des</strong> Schreibens schicken Sie an Ihren jetzigen<br />

Netzbetreiber.<br />

Vereinbaren Sie vorsorglich in Ihrem Gasliefervertrag<br />

(Sondervertrag), dass Ihnen bei Umzug ein<br />

Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.<br />

Sie sind Eigentümer?<br />

Als Hauseigentümer müssen Sie zusätzlich<br />

zum bestehenden Gasliefervertrag auch<br />

den bestehenden Netzanschlussvertrag<br />

beim derzeitigen Netzbetreiber kündigen.<br />

Für den neuen Wohnort (Sie sind auch Eigentümer)<br />

müssen Sie neben dem Gasliefervertrag<br />

auch einen neuen Netzanschlussvertrag<br />

mit dem dortigen Netzbetreiber<br />

schließen. Eventuell ist der gleiche<br />

Netzbetreiber zuständig.<br />

Schlichtungsstelle<br />

Energie<br />

Die neue Schlichtungsstelle Energie hat<br />

am 1. November 2011 ihre Arbeit aufgenommen.<br />

Sie soll bei Konflikten zwischen<br />

dem Verbraucher und seinem Energieversorger<br />

vermitteln und den Verbrauchern<br />

schnell und kostenlos helfen.<br />

Träger ist ein unabhängiger Verein, der getragen<br />

wird vom Bun<strong>des</strong>verband der Energie-<br />

und Wasserwirtschaft (BDEW) und<br />

dem <strong>Verbraucherzentrale</strong> Bun<strong>des</strong>verband<br />

(vzbv) sowie dem Verband kommunaler<br />

Unternehmen (VKU) und dem Bun<strong>des</strong>verband<br />

Neuer Energieanbieter (bne).<br />

Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern<br />

künftig die Möglichkeit, kurzfristig<br />

und kostenlos ein außergerichtliches<br />

Schlichtungsverfahren in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

Das Schlichtungsverfahren soll in der Regel<br />

nicht länger als drei Monate dauern.<br />

Die Neutralität der Schlichtungsstelle wird<br />

durch einen unabhängigen Ombudsmann<br />

gewährleistet (siehe § 111b EnWG).<br />

Achtung: Der Antrag auf Einleitung<br />

<strong>des</strong> Schlichtungsverfahrens ist erst<br />

zulässig, wenn das Unternehmen im<br />

Verfahren nach § 111a EnWG Ihrer<br />

Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen<br />

hat, d. h. Sie müssen zunächst<br />

selber reklamieren. Wenden Sie sich<br />

an die <strong>Verbraucherzentrale</strong>.<br />

Gasanbieter sind gem. § 111a EnWG verpflichtet,<br />

Beanstandungen von Verbrauchern<br />

innerhalb einer Frist von vier Wochen<br />

ab Zugang beim Unternehmen zu<br />

beantworten (insbesondere zum Vertragsabschluss<br />

oder zur Qualität von Leistungen<br />

<strong>des</strong> Unternehmens, die den Anschluss<br />

an das Versorgungsnetz sowie die Belieferung<br />

und Messung der Energie betreffen).<br />

15


Zu guter Letzt<br />

Im Vorfeld sollte man sich zunächst immer<br />

über die Konditionen und Bedingungen<br />

neuer Verträge oder Tarife informieren und<br />

nicht ungeprüft und übereilt wechseln!<br />

Auf ein paar Tage kommt es nicht an!<br />

✘<br />

Für die energieeffiziente Sanierung oder Modernisierung<br />

von Gebäuden gibt es z. B. Förderprogramme<br />

der „Kreditanstalt für Wiederaufbau“<br />

(KfW).<br />

Infos finden Sie unter energiewende.kfw.de<br />

Über Heizungsaustausch, die richtige Wahl und<br />

Förderprogramme berät Sie die Energieberatung<br />

der <strong>Verbraucherzentrale</strong> <strong>Niedersachsen</strong>! Einen Termin<br />

können Sie vereinbaren unter unserem zentralen<br />

Termintelefon (0511) 9 11 96-0.<br />

16<br />

Adressen und Telefonnummern<br />

Verbrauchertelefon Energierecht der<br />

<strong>Verbraucherzentrale</strong> Niedersachen e.V.<br />

Tel. 0900 1 7979-08<br />

Mo von 16 bis 17 Uhr<br />

Di von 12 bis 13 Uhr<br />

(für 1,50 € pro Min. aus dem deutschen<br />

Festnetz – Mobilfunkpreise abweichend)<br />

Schlichtungsstelle Energie e.V.<br />

Friedrichstraße 133<br />

10117 Berlin<br />

Tel. 030 27 57 240 - 0<br />

www.schlichtungsstelle-energie.de<br />

info@schlichtungsstelle-energie.de<br />

Bun<strong>des</strong>netzagentur – Verbraucherservice<br />

Postfach 8001, 53105 Bonn<br />

Tel. 030 22 480-500<br />

Mo bis Fr von 9 bis 15 Uhr<br />

verbraucherservice-energie@bnetza.de


Checkliste für Ihren Anbieterwechsel<br />

Bedarf<br />

einschätzen<br />

Gasanbieter wechseln<br />

kann jeder<br />

Aktuellen Vertrag zur Gas lieferung<br />

checken und Kün digungsfristen<br />

abklären<br />

Sonderkündigungsrecht<br />

Angebote einholen und<br />

vergleichen<br />

Vertragsbedingungen <strong>des</strong><br />

neuen Vertrages prüfen<br />

Billiganbieter und<br />

Sonderkonditionen<br />

Nicht übereilt<br />

wechseln<br />

<strong>Wechsel</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gasanbieters</strong><br />

Kündigung <strong>des</strong> alten<br />

Vertrages<br />

Keine unverzügliche Bestätigung<br />

<strong>des</strong> neuen Anbieters<br />

Lieferbeginn<br />

Widerruf, Kündigung oder<br />

Rücktritt<br />

Rechtliche Prüfung –<br />

Erst dann handeln!<br />

Geld zurückholen!<br />

Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre ermittelt?<br />

Ersparnis ausgerechnet?<br />

Geklärt, ob Sie als Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter<br />

haben? Wenn ja, Sie können wechseln.<br />

Jetzigen Vertragsstatus geprüft? (Grundversorgung oder<br />

Sonder vertrag?)<br />

Kündigungsfrist <strong>des</strong> aktuellen Vertrages geklärt?<br />

Die Regelung und die Fristen in Ihrem Vertrag gecheckt und beachtet?<br />

Die Infos in Änderungsmitteilungen <strong>des</strong> Anbieters beachtet?<br />

Mehrere Angebote eingeholt?<br />

Vertragsunterlagen, Preisübersichten und AGB liegen vor?<br />

Preise, Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen (AGB)<br />

ver glichen?<br />

Endpreise (alle Kostenbestandteile) verglichen? Der <strong>Wechsel</strong> kann<br />

Sie ansonsten teuer zu stehen kommen.<br />

Auch bei Vertragsschluss übers Internet die vorgenannten Punkte<br />

beachtet?<br />

Vertragsbedingungen <strong>des</strong> neuen Vertrages geprüft?<br />

U. a. Erstlaufzeit, automatische Vertragsverlängerung,<br />

Kündigungsfrist, Preisgarantie und Sonderkündigungsrechte.<br />

Vertragsangebote genau gelesen?<br />

Ausgerechnet, ob sich der <strong>Wechsel</strong> lohnt?<br />

Risiken abgewogen? Vorsicht bei Vorauskasse!<br />

Alle Angebote überprüft?<br />

Offene Fragen mit Anbieter geklärt?<br />

Mündliche Zusagen schriftlich durch den Anbieter bestätigt?<br />

Beim neuen Anbieter nachgefragt, zu welchem Datum der<br />

<strong>Wechsel</strong> möglich ist?<br />

Lieferbeginn schriftlich bestätigt?<br />

Den ausgefüllten Vertrag zurückgeschickt?<br />

Dem neuen Anbieter eine Vollmacht zur Kündigung <strong>des</strong><br />

alten Vertrages erteilt?<br />

Selbst rechtzeitig gekündigt, wenn nur noch eine kurze Frist<br />

oder ein Sonderkündigungsrecht gilt?<br />

Was tun, wenn es Probleme beim <strong>Wechsel</strong> gibt!<br />

Beim Anbieter die Bestätigung unter Fristsetzung angemahnt?<br />

(Einwurf-Einschreiben)?<br />

Lieferbeginn durch Anbieter schriftlich bestätigt?<br />

Wenn nein, nachgehakt?<br />

Keine bzw. keine fristgerechte Lieferung erfolgt?<br />

Überprüfen lassen, ob ein Widerruf, Vertragsrücktritt oder<br />

Kündigung <strong>des</strong> Vertrages möglich ist?<br />

Bei der <strong>Verbraucherzentrale</strong> einen Termin zur Rechtberatung vereinbart?<br />

Eine unverzügliche Überprüfung Ihres Falles ist wichtig,<br />

damit unberechtigte Zahlungen noch zurückgebucht werden können.<br />

Erst prüfen und dann handeln!<br />

Die Bank beauftragt, eingezogene Beträge zurückzuholen?<br />

Achtung: bis sechs Wochen ab Abbuchungstag problemlos möglich!<br />

17


Wir beraten Sie gern persönlich, telefonisch und per E­Mail.<br />

Öffnungszeiten und Terminvereinbarungen unter (05 11) 9 11 96­0<br />

oder www.verbraucherzentrale­niedersachsen.de<br />

26603 Aurich<br />

Hafenstraße 7<br />

21614 Buxtehude<br />

Ziegelkamp 8<br />

29221 Celle<br />

Schuhstraße 40<br />

27472 Cuxhaven<br />

Bahnhofstraße 11<br />

27749 Delmenhorst<br />

Lange Straße 1<br />

26721 Emden<br />

An der Berufsschule 3/VHS<br />

37073 Göttingen<br />

Papendiek 24-26<br />

30159 Hannover<br />

Herrenstraße 14<br />

21335 Lüneburg<br />

Wallstraße 4<br />

Verbrauchertelefon:<br />

(1,50 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz,<br />

Mobilfunkpreise abweichend)<br />

0900 1 7979­01 Internetbetrug<br />

Mo 10-16 Uhr<br />

0900 1 7979­02 Verbraucherrecht<br />

Mo-Do 10-16 Uhr<br />

0900 1 7979­03 Versicherungen<br />

Di-Mi 10-16 Uhr<br />

0900 1 7979­04 Banken und Baufinanzierung<br />

Di-Mi 10-16 Uhr<br />

0900 1 7979­05 Lebensmittel<br />

Mo 10-16 Uhr<br />

0900 1 7979­06 Telefon und Internet<br />

Mo, Di, Do 10-16 Uhr<br />

0900 1 7979­07 Krankenversicherungen<br />

Mo 10-12 Uhr<br />

0900 1 7979­08 Energierecht<br />

Mo 16-17 Uhr<br />

Di 12-13 Uhr<br />

18<br />

49716 Meppen<br />

Kirchstraße 29<br />

26122 Oldenburg<br />

Julius-Mosen-Platz 5<br />

49074 Osnabrück<br />

Große Straße 67<br />

37520 Osterode am Harz<br />

Rollberg 3<br />

31224 Peine<br />

Woltorfer Straße 64<br />

21682 Stade<br />

Bahnhofstraße 2<br />

27283 Verden<br />

Holzmarkt 7 (Stadtbibliothek)<br />

26382 Wilhelmshaven<br />

Grenzstraße 95<br />

38440 Wolfsburg<br />

Schillerstraße 42-44<br />

<strong>Verbraucherzentrale</strong> <strong>Niedersachsen</strong> e.V.<br />

Herrenstr. 14<br />

30159 Hannover<br />

Tel.: (05 11) 9 11 96-0<br />

Fax: (05 11) 9 11 96-10<br />

info@vzniedersachsen.de<br />

www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de<br />

Herausgeber: <strong>Verbraucherzentrale</strong> <strong>Niedersachsen</strong> e.V., Herrenstr. 14, 30159 Hannover, Stand 12/2011. Gefördert vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

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