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Der neue Unterhalt ab 2008, Karin Susanne Delerue

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Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.<br />

Abkürzungen<br />

zum Rechtsgebiet <strong>Unterhalt</strong> ......... 7<br />

Was lange währt … ............... 9<br />

Ziel und Ergebnis der Reform ........ 9<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Welche Lebens- und<br />

Familiensituation führt zu<br />

einem <strong>Unterhalt</strong>sanspruch? .....11<br />

Begrenzung und Befristung<br />

des <strong>Unterhalt</strong>sanspruchs . .......51<br />

Nachehelicher <strong>Unterhalt</strong>sbedarf:<br />

Vorsorge für Krankheit und Alter . . 55<br />

Schnellübersicht<br />

Bestehende Ansprüche<br />

in <strong>neue</strong>s Recht überführen ......59


Schnellübersicht<br />

5 Kinder zuerst! ............... 73<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

<strong>Der</strong> neu geregelte<br />

Kindesunterhalt . ............. 81<br />

<strong>Unterhalt</strong>sanspruch nicht<br />

miteinander verheirateter Eltern .. 89<br />

Änderungen im<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz .... 95<br />

Die Düsseldorfer T<strong>ab</strong>elle<br />

verstehen .................. 97<br />

Findex .........................109


Was lange währt …<br />

Geplant hatten die „Reformer“ es schön, wollten sie doch anlässlich<br />

des Jubiläums am 1. Juli 2007 eine tief greifende Gesetzesänderung<br />

präsentieren. Schließlich stammte das <strong>Unterhalt</strong>srecht<br />

im Wesentlichen aus dem Jahre 1977 und war seither nur durch<br />

die Rechtsprechung modifiziert und modernisiert worden.<br />

Nach der Ankündigung von Bundesjustizministerin Zypries, die<br />

Veränderung sei so auf den Weg gebracht, dass sie zum 1.4.2007<br />

bereits in Kraft treten könne, war wegen des Proteststurms bereits<br />

die Ankündigung des Inkrafttretens für Sommer 2007 ein<br />

Kraftakt.<br />

Bereits seit 2006 war die <strong>Unterhalt</strong>sreform in aller Munde. Was<br />

letzten Endes geschah, war ein Politikum, das die Bürger und die<br />

in der Beratung tätigen Rechtsanwälte über Monate in Rechtsunsicherheit<br />

über die künftige Gesetzeslage ließ.<br />

Endlich war es geschafft: Zum 1.1.<strong>2008</strong> ist die dringend notwendige<br />

Er<strong>neue</strong>rung des <strong>Unterhalt</strong>srechts in Kraft getreten.<br />

Rechtssicherheit wird es <strong>ab</strong>er trotzdem noch eine ganze Weile<br />

nicht geben können, zumal sich das Gesetz unzähliger auslegungsbedürftiger<br />

Begriffe bedient; erst die Rechtsprechung wird<br />

diese Formeln mit Gehalt füllen.<br />

Dennoch tat Veränderung Not, und wir werden sicher schon in<br />

wenigen Monaten über eine solide Rechtsprechungsbasis verfügen.<br />

<strong>Der</strong> vorliegende Fachratgeber dient der Vorbereitung auf<br />

das Gespräch mit dem Rechtsanwalt.<br />

Ziel und Ergebnis der Reform<br />

Ziel der Reform war nach den Ausführungen der Regierung und<br />

deren Wiederg<strong>ab</strong>e in der Presse die Vereinfachung des <strong>Unterhalt</strong>srechts<br />

und die Stärkung des Kindeswohls.<br />

Beides dürfte zumindest im Hinblick auf die anwaltliche Beratungspraxis<br />

nicht erreicht worden sein. Die Reform des <strong>Unterhalt</strong>srechts<br />

beinhaltet zwar grundsätzlich einige klare Regelun-<br />

www.WALHALLA.de 9


Ziel und Ergebnis der Reform<br />

gen, gleichwohl – fast als handele es sich um die sprichwörtliche<br />

„Angst vor der eigenen Courage“ – auch wieder Ausnahmetatbestände,<br />

die dann wiederum auf Billigkeits<strong>ab</strong>wägungen beruhen.<br />

Trotz der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit gibt es Kriterien,<br />

an denen man sich orientieren kann. Auch wurde die Berechnungsmethode<br />

des <strong>Unterhalt</strong>s als solche nicht grundlegend<br />

verändert, lediglich der sogenannte Sachvortrag muss vollkommen<br />

anders erfolgen.<br />

Für den <strong>Unterhalt</strong>sbedürftigen sowie für den <strong>Unterhalt</strong>sberechtigten<br />

bedeutet dies, dass fachkundige Beratung noch wichtiger<br />

geworden ist als zuvor. Denn: Bloßes Abwarten kann bereits zu<br />

einem Anspruchsverlust führen!<br />

Berlin<br />

<strong>Karin</strong> <strong>Susanne</strong> <strong>Delerue</strong><br />

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Lebens- und Familiensituation<br />

1. Klar definierte <strong>Unterhalt</strong>sarten<br />

Die einzelnen <strong>Unterhalt</strong>statbestände sind <strong>ab</strong>schließend geregelt,<br />

das heißt: <strong>Unterhalt</strong>sanspruch besteht nur für die nachfolgend<br />

dargestellten Lebens- und Familiensituationen. Nachehelicher<br />

<strong>Unterhalt</strong> wird also nur noch dann geschuldet, wenn eine der<br />

nachfolgenden Voraussetzungen greift.<br />

D<strong>ab</strong>ei gilt allem voran, dass <strong>Unterhalt</strong> nur noch dann geschuldet<br />

wird, wenn der Ehegatte nach der Scheidung für seinen <strong>Unterhalt</strong><br />

nicht selbst aufkommen kann.<br />

Im Gegensatz zur früheren Regelung, bei der „ein <strong>Unterhalt</strong>sanspruch“<br />

(ohne nähere Bezeichnung des Rechtsgrundes) häufig beantragt<br />

wurde, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen differenziert<br />

dargelegt wurden, wird es in Zukunft um die Unterscheidung<br />

zwischen den einzelnen <strong>Unterhalt</strong>smerkmalen und<br />

damit auch deren Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten<br />

gehen.<br />

D<strong>ab</strong>ei wird es im Gegensatz zu früher gerade keine Urteile mehr<br />

geben dürfen, in denen der Tenor lautete: „… wird verurteilt,<br />

monatlichen <strong>Unterhalt</strong> in Höhe von … Euro zu zahlen.“<br />

Vielmehr lautet die künftige Vorg<strong>ab</strong>e bei der Titulierung beispielsweise:<br />

„… wird verurteilt, monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe<br />

von … Euro zu zahlen und Aufstockungsunterhalt in Höhe von<br />

… Euro. <strong>Der</strong> Betreuungsunterhalt wird auf die Dauer von … Jahren<br />

und der Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von … Jahren<br />

befristet.“<br />

Dieser Fachratgeber erklärt, warum dies so ist und auch so sein<br />

muss – gleichwohl ersetzt es nicht den Rat eines Fachanwaltes in<br />

der konkreten Situation.<br />

2. Betreuungsunterhalt<br />

Nach § 1570 BGB – und nur noch nach diesem – wird der sogenannte<br />

Betreuungsunterhalt geschuldet. Damit soll die Erwerbsobliegenheit<br />

des kinderbetreuenden Elternteils verstärkt werden.<br />

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Nach alter Gesetzeslage war es ständige Rechtsprechung, dass<br />

die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit<br />

aufzunehmen, gegenüber dem Ehegatten entfiel, sofern<br />

minderjährige Kinder im Alter von weniger als 6 Jahren betreut<br />

werden. 1<br />

D<strong>ab</strong>ei ging die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch im<br />

Jahr 2007 grundsätzlich davon aus, dass die Betreuung eines Kindes<br />

auch nach der Vollendung seines sechsten Lebensjahres eine<br />

Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz oder teilweise<br />

ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner,<br />

Scheidungsrecht, 4. Aufl., § 1570 Rz. 14 ff. m.w.N.). 2<br />

Im konkreten Fall bedeutet dies:<br />

1<br />

2<br />

Beispiel:<br />

Betreuungsunterhalt<br />

Ann<strong>ab</strong>elle und Marcus sind seit 2002 miteinander verheiratet.<br />

Marcus ist erfolgreicher Rechtsanwalt, Ann<strong>ab</strong>elle arbeitet<br />

selbstständig als Grafikerin, bis sie am 13.6.2004 ihr gemeinsames<br />

Kind Anna Chiara bekommen. Ann<strong>ab</strong>elle gibt<br />

nun ihre Berufstätigkeit auf. <strong>2008</strong> lernt Marcus die junge Brigitte<br />

kennen und verlässt Ann<strong>ab</strong>elle. Wie sieht es mit ihren<br />

<strong>Unterhalt</strong>sansprüchen gegenüber Marcus aus?<br />

Die Rechtslage Ann<strong>ab</strong>elles richtet sich nach der Gesetzeslage,<br />

die zum Zeitpunkt des Entstehens ihrer <strong>Unterhalt</strong>sforderung<br />

gilt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei einer Trennung<br />

im Jahre 2007 tatsächlich eine andere Rechtslage bestand als<br />

im Jahr <strong>2008</strong>.<br />

Ann<strong>ab</strong>elle muss sich also unter Umständen Anforderungen<br />

entgegenhalten lassen, die noch nicht einmal angedacht waren,<br />

als sie die Ehe mit Marcus schloss.<br />

BGH Urteil vom 21.2.2001 – Az.: XII ZR 308/98, NJW 2001, 1488<br />

BGH Urteil vom 28.3.2007 – Az.: XII ZR 130/04<br />

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Lebens- und Familiensituation<br />

Ein Vertrauensschutz besteht nur eingeschränkt und nur im Einzelfall.<br />

Dies zeigt die nachfolgende Darstellung:<br />

Rechtslage vor der Reform<br />

§ 1570 BGB a.F. – bis 31.12.2007<br />

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen <strong>Unterhalt</strong><br />

verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und<br />

Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit<br />

nicht erwartet werden kann.<br />

Rechtslage nach der Reform<br />

§ 1570 BGB n.F. – seit 1.1.<strong>2008</strong><br />

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen<br />

der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes<br />

für mindestens drei Jahre nach der Geburt <strong>Unterhalt</strong> verlangen.<br />

Die Dauer des <strong>Unterhalt</strong>sanspruchs verlängert sich, solange<br />

und soweit es der Billigkeit entspricht. D<strong>ab</strong>ei sind die<br />

Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der<br />

Kinderbetreuung zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Dauer des <strong>Unterhalt</strong>sanspruchs verlängert sich darüber<br />

hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von<br />

Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der<br />

Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.<br />

Demnach handelt es sich um drei <strong>Unterhalt</strong>statbestände:<br />

Kind 0 ≤ 3 Jahre alt (vgl. S. 15).<br />

Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen<br />

und kindbezogene Belange und objektive Betreuungsmöglichkeiten<br />

ergeben nach Abwägung Anspruch (vgl. S. 16).<br />

Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen<br />

und ehebezogene Rollenverteilung und Dauer der Ehe ergeben<br />

„verlängerten“ Anspruch (vgl. S. 26).<br />

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Kind 0 ≤ 3 Jahre alt<br />

Betreuungsunterhalt<br />

<strong>Der</strong> reine Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß § 1570 Abs. 1<br />

BGB ist auf den Zeitraum von der Geburt bis zur Vollendung des<br />

dritten Lebensjahres beschränkt.<br />

Anna Chiara wurde am 13.6.2004 geboren, war also zum Zeitpunkt<br />

der Trennung der Eltern im Jahre <strong>2008</strong> älter als drei Jahre.<br />

Ihre Mutter Ann<strong>ab</strong>elle hatte daher keinen Betreuungsunterhaltsanspruch<br />

nach § 1570 Abs. 1 BGB mehr.<br />

Erzielt Ann<strong>ab</strong>elle trotzdem schon wieder Einkommen, wäre es<br />

gegebenenfalls nach den alten Maßstäben der sogenannten<br />

überobligationsmäßigen Einkünfte bei der Höhe des <strong>Unterhalt</strong>sbedarfs<br />

nicht zu berücksichtigen. Nach der bisherigen Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofes war das Einkommen aus einer<br />

trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit unter Abzug<br />

des Betrages anzusetzen, der für die infolge dieser Berufstätigkeit<br />

notwendig gewordenen anderweitigen Betreuung eines<br />

Kindes aufgewendet werden musste. 3 Die Berücksichtigung eines<br />

anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen<br />

Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens wurde auch<br />

dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten<br />

anfielen. 4<br />

Da das <strong>neue</strong> <strong>Unterhalt</strong>srecht die Kosten un<strong>ab</strong>hängig von der Natur<br />

des <strong>Unterhalt</strong>sanspruchs betrachtet, ist zu vermuten, dass in<br />

den ersten drei Jahren nach der Geburt ein Einkommen auch<br />

ohne Abzug von Betreuungskosten nicht in die <strong>Unterhalt</strong>sberechnung<br />

eingestellt werden darf.<br />

Hierzu gilt es, die ersten Gerichtsentscheidungen <strong>ab</strong>zuwarten.<br />

3<br />

4<br />

BGH Urteil vom 26.1.1983 – Az.: IVb ZR 344/81, FamRZ 1983, 569<br />

BGH Urteil vom 29.11.2000 – Az.: XII ZR 165/98<br />

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Lebens- und Familiensituation<br />

Kind > 3 Jahre verbunden mit elternbezogenen<br />

Billigkeitserwägungen und kindbezogenen Belangen und<br />

objektiven Betreuungsmöglichkeiten<br />

Um die harte Begrenzung auf drei Jahre <strong>ab</strong>zufedern, wurde<br />

§ 1570 Abs. 1 Satz 2 eingeführt. Dieser Absatz betrifft den <strong>Unterhalt</strong>sanspruch<br />

des betreuenden Elternteils <strong>ab</strong> der Vollendung des<br />

dritten Lebensjahres des Kindes, sofern persönliche Umstände<br />

hinzukommen.<br />

Im Wesentlichen kommt es auf zwei Tatbestandsmerkmale an:<br />

Die Dauer des <strong>Unterhalt</strong>sanspruchs verlängert sich, solange<br />

und soweit dies der Billigkeit entspricht.<br />

Die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

Es handelt sich demnach um einen Billigkeitsunterhaltsanspruch,<br />

dessen Vorliegen im Wesentlichen vom anwaltlichen Sachvortrag<br />

<strong>ab</strong>hängen wird. Im Rahmen der Formstrenge des <strong>Unterhalt</strong>sverfahrens<br />

muss hier also bereits von Anfang an darauf geachtet<br />

werden, dass schon im ersten Gespräch möglichst viele Informationen<br />

über die persönliche Situation der Ehegatten erfasst werden<br />

können. Die bislang übliche Berechnung des Differenzunterhalts<br />

kann dazu führen, dass der <strong>Unterhalt</strong>sanspruch allein deswegen<br />

<strong>ab</strong>gelehnt wird, weil die Billigkeitsbestandsmerkmale<br />

nicht dargelegt sind.<br />

Beispiel:<br />

Im konkreten Beispiel kann Ann<strong>ab</strong>elles Anwalt darauf hinweisen,<br />

dass Ann<strong>ab</strong>elle ja auf Marcus Wunsch hin ihre Berufstätigkeit<br />

aufgegeben hat, um Anna Chiara in den ersten<br />

sechs Lebensjahren zu Hause selbst zu betreuen.<br />

<strong>Der</strong> Hinweis auf die Formstrenge des Verfahrens bedeutet hier<br />

nichts anderes, als dass Ann<strong>ab</strong>elle dies zu beweisen hat. In der<br />

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Betreuungsunterhalt<br />

Regel wird dieser Beweis sehr schwierig zu erbringen sein, denn<br />

welches Ehepaar führt schon zu Hause Buch über die gemeinsamen<br />

Entscheidungen?<br />

Vermutlich wird die Rechtsprechung hier in den kommenden<br />

Monaten eine Art Toleranzrechtsprechung entwickeln, denn alle<br />

Kinder betreuenden Eltern, deren Kinder knapp älter als drei<br />

Jahre sind, konnten sich nicht auf die Gesetzesänderung einstellen,<br />

sodass ihnen eine Art Karenzfrist eingeräumt werden muss.<br />

Also wird sich Ann<strong>ab</strong>elle eben „nur“ auf § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB<br />

berufen können, denn sie muss einen Billigkeitsunterhalt einfordern,<br />

der ihre persönliche Situation im Hinblick auf die Betreuung<br />

Anna Chiaras berücksichtigt.<br />

Was ist billigkeits<strong>ab</strong>hängiger <strong>Unterhalt</strong>?<br />

Im Rahmen der Billigkeits<strong>ab</strong>wägung ist die persönliche Situation<br />

des betreuenden Elternteils zu betrachten. D<strong>ab</strong>ei muss ein <strong>Unterhalt</strong>sanspruch<br />

grundsätzlich bestehen. Deshalb kommt es hier<br />

auch auf dessen Bemühungen um einen Arbeitsplatz an.<br />

Die Gefahr im einseitigen Vortrag besteht hier darin, sich ausschließlich<br />

auf Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu stützen (siehe<br />

unten). Zu beachten ist jedoch auch, dass das Gericht zu der Auffassung<br />

gelangen könnte, dass ein kindbezogener <strong>Unterhalt</strong><br />

nicht zugesprochen wird. Ein <strong>Unterhalt</strong>sanspruch könnte dem<br />

Grunde nach gar allein deswegen nicht bestehen, wenn nicht parallel<br />

hierzu die Erfordernisse des Vortrags erfüllt werden, die<br />

an die Erfüllung der Erwerbsobliegenheitsverpflichtung gestellt<br />

werden.<br />

<strong>Unterhalt</strong>sberechtigte sind daher künftig zwingend dazu angehalten,<br />

im Betreuungsunterhaltsverfahren nach § 1570 Abs. 1<br />

Satz 2 BGB n.F. vorzutragen, wann sich der betreuende Elternteil<br />

um ergänzende Erwerbstätigkeit bemüht hat.<br />

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