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38<br />

Finanzierungsmöglichkeiten<br />

Gewässerentwicklungsmaßnahmen im Wald können<br />

oftmals im Rahmen der natürlichen Dynamik<br />

(z.B. mit Totholz, vgl. S. 20) sehr kostengünstig<br />

durchgeführt werden oder die Notwendigkeit einer<br />

Renaturierung wird von vornherein vermieden (z.B.<br />

Beachtung der Durchgängigkeit bei Wegebaumaßnahmen,<br />

vgl. S. 17). Dennoch gibt es auch Pflegeund<br />

Renaturierungsmaßnahmen oder auch Gewässer-Neuanlagen,<br />

die einer ausreichenden Finanzierung<br />

bedürfen. Neben der forstlichen Förderung<br />

gibt es in solchen Fällen auch noch eine Reihe von<br />

Finanzierungsmöglichkeiten, die im Wald bisher<br />

kaum Anwendung fanden (z.B. die Förderrichtlinie<br />

Wasserwirtschaft). Grundsätzlich ist dabei jedoch<br />

zu beachten, dass eine Doppelförderung aus zwei<br />

staatlichen "Töpfen" für das gleiche Projekt nicht<br />

zulässig ist<br />

3.10 Feuchtgebiete und Fließgewässer im Wald<br />

Richtlinie Naturnahe<br />

Waldwirtschaft (RL NWW) 28<br />

Nach der RL NWW (Kasten 5) können Maßnahmen<br />

an Gewässern bis zu 70 % gefördert werden.<br />

Antragsberichtigt sind die Waldeigentümer. Der<br />

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist mittels<br />

Vordruck bei der zuständigen unteren Forstbehörde<br />

zu stellen. Eine weitere Möglichkeit kann es sein, im<br />

Rahmen von Wegebaumaßnahmen entsprechende<br />

Mittel (RL NWW 3.14) für die Gestaltung von<br />

betroffenen Gewässern (z.B. naturverträglichere<br />

Durchlässe, vgl. S. 17) einzusetzen.<br />

Zuwendungsfähig ist die naturnahe Neuanlage von Feuchtgebieten im Wald (Erdarbeiten, erforderliche<br />

Maßnahmen für die Regulierung des Wasserstandes, Schließen von Entwässerungsgräben, die<br />

naturnahe, standortgerechte Randbepflanzung) sowie die naturnahe Ausgestaltung bzw. Wiederherstellung<br />

von Fließgewässern im Wald.<br />

Erläuterung zu Nr. 3.10<br />

Es ist nur die Erstanlage von Biotopen förderfähig. Spätere Unterhaltungsmaßnahmen können ggf.<br />

im Rahmen der Biotoppflege nach Nr. 3.12 gefördert werden. Bei der Planung und Gestaltung sind<br />

naturräumliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Einbringen von Fischen sowie Hegemaßnahmen<br />

für Wasserwild sind zu unterlassen.<br />

3.11 Landschafts-, Biotop- und Habitatpflege<br />

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Landschafts- und Biotoppflege im Wald zur Erhaltung und<br />

Sicherung von Lebensräumen der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt, sofern die betreffenden<br />

Flächen durch die Waldbiotopkartierung als Waldbiotop ausgewiesen sind. Es muss sich hierbei um<br />

Maßnahmen handeln, die Art und Umfang einer regulären Waldpflege übersteigen.<br />

Erläuterung zu Nr. 3.11<br />

Aufgrund ihres Schutzstatus wird die Natura 2000-Kulisse, sofern sie Bestandteil der Gebietsmeldung<br />

an die Europäische Kommission ist ("gemeinte Gebiete"), den Waldbiotopen gleichgestellt. Grundlage<br />

sind die Karten der FVA "Waldlebensräume in Natura 2000-Gebieten" bzw. Management- oder Pflegepläne.<br />

Kasten 5: Auszug aus der Richtlinie naturnahe Waldwirtschaft mit Erläuterungen.

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