Download - BUND Rhein-Neckar-Odenwald
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38<br />
Finanzierungsmöglichkeiten<br />
Gewässerentwicklungsmaßnahmen im Wald können<br />
oftmals im Rahmen der natürlichen Dynamik<br />
(z.B. mit Totholz, vgl. S. 20) sehr kostengünstig<br />
durchgeführt werden oder die Notwendigkeit einer<br />
Renaturierung wird von vornherein vermieden (z.B.<br />
Beachtung der Durchgängigkeit bei Wegebaumaßnahmen,<br />
vgl. S. 17). Dennoch gibt es auch Pflegeund<br />
Renaturierungsmaßnahmen oder auch Gewässer-Neuanlagen,<br />
die einer ausreichenden Finanzierung<br />
bedürfen. Neben der forstlichen Förderung<br />
gibt es in solchen Fällen auch noch eine Reihe von<br />
Finanzierungsmöglichkeiten, die im Wald bisher<br />
kaum Anwendung fanden (z.B. die Förderrichtlinie<br />
Wasserwirtschaft). Grundsätzlich ist dabei jedoch<br />
zu beachten, dass eine Doppelförderung aus zwei<br />
staatlichen "Töpfen" für das gleiche Projekt nicht<br />
zulässig ist<br />
3.10 Feuchtgebiete und Fließgewässer im Wald<br />
Richtlinie Naturnahe<br />
Waldwirtschaft (RL NWW) 28<br />
Nach der RL NWW (Kasten 5) können Maßnahmen<br />
an Gewässern bis zu 70 % gefördert werden.<br />
Antragsberichtigt sind die Waldeigentümer. Der<br />
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist mittels<br />
Vordruck bei der zuständigen unteren Forstbehörde<br />
zu stellen. Eine weitere Möglichkeit kann es sein, im<br />
Rahmen von Wegebaumaßnahmen entsprechende<br />
Mittel (RL NWW 3.14) für die Gestaltung von<br />
betroffenen Gewässern (z.B. naturverträglichere<br />
Durchlässe, vgl. S. 17) einzusetzen.<br />
Zuwendungsfähig ist die naturnahe Neuanlage von Feuchtgebieten im Wald (Erdarbeiten, erforderliche<br />
Maßnahmen für die Regulierung des Wasserstandes, Schließen von Entwässerungsgräben, die<br />
naturnahe, standortgerechte Randbepflanzung) sowie die naturnahe Ausgestaltung bzw. Wiederherstellung<br />
von Fließgewässern im Wald.<br />
Erläuterung zu Nr. 3.10<br />
Es ist nur die Erstanlage von Biotopen förderfähig. Spätere Unterhaltungsmaßnahmen können ggf.<br />
im Rahmen der Biotoppflege nach Nr. 3.12 gefördert werden. Bei der Planung und Gestaltung sind<br />
naturräumliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Einbringen von Fischen sowie Hegemaßnahmen<br />
für Wasserwild sind zu unterlassen.<br />
3.11 Landschafts-, Biotop- und Habitatpflege<br />
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Landschafts- und Biotoppflege im Wald zur Erhaltung und<br />
Sicherung von Lebensräumen der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt, sofern die betreffenden<br />
Flächen durch die Waldbiotopkartierung als Waldbiotop ausgewiesen sind. Es muss sich hierbei um<br />
Maßnahmen handeln, die Art und Umfang einer regulären Waldpflege übersteigen.<br />
Erläuterung zu Nr. 3.11<br />
Aufgrund ihres Schutzstatus wird die Natura 2000-Kulisse, sofern sie Bestandteil der Gebietsmeldung<br />
an die Europäische Kommission ist ("gemeinte Gebiete"), den Waldbiotopen gleichgestellt. Grundlage<br />
sind die Karten der FVA "Waldlebensräume in Natura 2000-Gebieten" bzw. Management- oder Pflegepläne.<br />
Kasten 5: Auszug aus der Richtlinie naturnahe Waldwirtschaft mit Erläuterungen.