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Richtlinie für das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Paderborn

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<strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong>


<strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Programmziel 2<br />

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 3<br />

2 Gegenstand der Förderung 3<br />

3 Zuwendungsempfänger 3<br />

4 Zuwendungsvoraussetzungen 3-5<br />

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, finanzielle Beteiligung 5<br />

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6<br />

7 Rückforderungen, Kürzungen, Sanktionen 7-10<br />

8 Verfahren und Kontrollen 11<br />

9 Übergangsvorschriften 11<br />

10 Inkrafttreten 11<br />

Seite<br />

Anlage 1 Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen 12-17<br />

A Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern/Ackerstreifen 12<br />

A 1 Extensive Ackernutzung 12<br />

A 2 Extensive Ackernutzung mit Einschränkung der N-Düngung 12<br />

A 3 Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen 12<br />

B Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland 13<br />

B 1 Umwandlung von Acker in Grünland 13<br />

B 2.1 Extensivierung von Grünland ohne zeitliche<br />

Bewirtschaftungseinschränkung<br />

B 2.2 Nutzung von Grünland mit zeitlichen<br />

Bewirtschaftungseinschränkungen<br />

B 2.3 Extensive ganzjährige Standweide 15<br />

B 3 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger<br />

Gründlandbiotope/Nutzungsintegrierte Pflege<br />

B 4 Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit<br />

naturschutzgerechter Grünlandnutzung<br />

C Streuobstwiesenschutz 16<br />

D Biotoppflege 17<br />

Anlage 2 Umrechnungsschlüssel Großvieheinheiten (GVE/ha/Jahr) 17<br />

13<br />

13-15<br />

Anlage 3 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Muster) 18-21<br />

Anlage 3a Flächenverzeichnis (Muster) 22<br />

Anlage 4 Karte der Förderkulisse <strong>des</strong> Kreiskulturlandschaftsprogramms im Maßstab<br />

1:50.000<br />

15<br />

16<br />

z. Zt.<br />

in Bearbeitung


- Seite 2 -<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong><br />

beschlossen in der Sitzung <strong>des</strong> Kreistages<br />

am 26.06.2000<br />

in der Fassung vom 01.01.2008<br />

Das durch Erlass <strong>des</strong> Ministerium <strong>für</strong> Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 19.06.1998 genehmigte<br />

<strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> in der Fassung der Rahmenrichtlinien über die Gewährung<br />

von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) vom<br />

14.09.2000 wird auf der Basis der „Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz“ vom 01.01.2008 umgestellt.<br />

Programmziel<br />

Ziel <strong>des</strong> Programms ist die dauerhafte Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensgrundlagen<br />

von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer <strong>für</strong> den Naturhaushalt<br />

schädlichen Entwicklung. Durch <strong>das</strong> Programm sollen insbesondere die Umsetzung der Landschaftsplanung<br />

unterstützt und regionale Biotopverbundachsen aufgebaut werden. Insgesamt soll im Kreis <strong>Paderborn</strong><br />

eine wertvolle Kulturlandschaft langfristig gesichert werden.<br />

Auf der Grundlage dieser <strong>Richtlinie</strong> sollen die bewirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirte bei der extensiven<br />

Bewirtschaftung und Pflege von Grünland auf traditionellen Standorten und Streuobstwiesen finanziell<br />

unterstützt werden. Außerdem kann die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen, die Pflege<br />

von Gehölzbeständen sowie die Pflege kulturhistorisch bedeutsamer Biotope und nicht mehr genutzter<br />

landwirtschaftlicher Flächen gefördert werden.<br />

Entsprechend der naturräumlichen Ausstattung <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> ergeben sich in der Hauptsache folgende unterschiedliche<br />

Zielsetzungen.<br />

In den Städten und Gemeinden der Mittelgebirgsregion (Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg,<br />

Borchen, Büren, Lichtenau, <strong>Paderborn</strong> teilw. und Salzkotten teilw.) hat die Umstrukturierung in der Landwirtschaft<br />

dazu geführt, <strong>das</strong>s ertragreiche Standorte intensiv zumeist als Acker genutzt werden. Ehemals landwirtschaftlich<br />

genutzte Grünlandflächen sind brach gefallen oder drohen brach zu fallen. Dabei werden in der<br />

Regel zuerst solche Flächen aufgegeben, die <strong>für</strong> den Naturschutz besonders bedeutsam sind, wie z.B.<br />

Feuchtwiesen, Magerrasen und Heiden.<br />

In den Niederungsbereichen der Städte Delbrück, <strong>Paderborn</strong> teilw., Salzkotten teilw. und der Gemeinde<br />

Hövelhof sowie in den Talauen von Alme, Afte, Wiele und Altenau herrscht dagegen intensiver Ackerbau auf<br />

den zum Teil sehr ertragreichen Böden vor. Die ehemals typischen Grünlandstandorte, auch in den Auen<br />

der Bäche und Flüsse, werden in großem Umfang ackerbaulich genutzt. Hier soll <strong>das</strong> Programm die Grünlandnutzung<br />

auf den traditionellen Standorten unterstützen.<br />

Die Bewirtschaftung und Erhaltung der <strong>für</strong> den Naturschutz besonders bedeutsamen Biotope als Lebensraum<br />

der daran gebundenen Pflanzen und Tierarten sowie als Teil der gewachsenen Kulturlandschaft soll<br />

durch <strong>das</strong> Programm gefördert werden. Die bestehenden Extensivstandorte und isolierten Schutzgebiete<br />

sollen durch Pufferzonen mit extensiver Grünlandnutzung vergrößert und durch Biotopachsen miteinander<br />

verbunden werden. Als Achsen bieten sich besonders die Gewässersysteme von Ems und Furlbach im Norden<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreises</strong>, von Heder und Gunne als Zuflüsse der Lippe und von Alme, Afte, Altenau und Sauer im<br />

Süden <strong>des</strong> Kreisgebietes an.<br />

Die ackerbaulich genutzte, offene Landschaft um die Stadt Salzkotten ist Teil <strong>des</strong> Vogelsschutzgebietes<br />

„Hellwegbörde“ zwischen Unna und <strong>Paderborn</strong> und weist international bedeutende Brutbestände von Wiesen-<br />

und Rohrweihe sowie vom Wachtelkönig auf. Die Wiesenweihe hat in der Hellwegbörde einen bedeutenden<br />

Verbreitungsschwerpunkt. Weitere bekannte und zunehmend in ihrem Bestand rückläufige Arten der<br />

offenen Feldflur sind u.a. Feldlerche, Rebhuhn, Feldhase, Grauammer, Wachtel, Kiebitz und die Ackerwildkräuter.<br />

Die Veränderungen in der Landwirtschaft wie intensivere Bewirtschaftung, der Anbau anderer Sorten<br />

und frühere Mahdtermine haben insgesamt zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen dieser<br />

Arten geführt. Um sich an die Fruchtfolgen <strong>des</strong> Ackerbaues anzupassen, bietet <strong>das</strong> vorliegende <strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong><br />

auf der Grundlage einer 5-jährigen Basisvereinbarung verschiedene Extensivierungspakete,<br />

die in einzelnen Bewirtschaftungsjahren zusätzlich gefördert werden können.<br />

Zentrales Instrument <strong>für</strong> die Umsetzung dieser Ziele sind die Landschaftspläne <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong>. Das <strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong><br />

unterstützt mit der Bereitstellung von Zuwendungen im Rahmen <strong>des</strong> Vertragsnaturschutzes<br />

die nachhaltige und langfristige Sicherung von Festsetzungen der Landschaftspläne.


- Seite 3 -<br />

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />

1.1<br />

Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005<br />

<strong>des</strong> Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds <strong>für</strong> die Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen<br />

der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006,<br />

S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.74), <strong>des</strong> Landschaftsgesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung und nach Maßgabe<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong>n gewähren <strong>das</strong> Land und der Kreis <strong>Paderborn</strong> Zuwendungen im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Vertragsnaturschutzes.<br />

1.2 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Der Kreis <strong>Paderborn</strong> entscheidet nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.<br />

2 Gegenstand der Förderung<br />

2.1 Auf der Grundlage dieser <strong>Richtlinie</strong> können Maßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und<br />

Pflege einer vielfältigen und artenreichen Kulturlandschaft gefördert werden. Hierzu<br />

gehören die im Folgenden genannten Maßnahmen.<br />

2.1.1 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland<br />

- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von<br />

Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen,<br />

zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum<br />

Schutz von Biotopen nach § 62 LG,<br />

- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten,<br />

in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und in<br />

Europäischen Vogelschutzgebieten,<br />

- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,<br />

- durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung.<br />

2.1.2 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen<br />

- durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern und Äckern<br />

zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.<br />

2.1.3 Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer<br />

extensiven Unternutzung.<br />

2.1.4 Die Pflege von Hecken.<br />

(Anlage 1, Bewirtschaftungspakete A bis D)<br />

3 Zuwendungsempfänger<br />

Landwirtinnen, Landwirte sowie andere Landbewirtschafter<br />

4 Zuwendungsvoraussetzungen<br />

4.1 Nach dieser <strong>Richtlinie</strong> können Förderungen <strong>für</strong> Flächen einschließlich Pufferzonen erfolgen,<br />

die nachfolgend dargestellt sind.


4.1.1 Die Förderflächen sind<br />

- Seite 4 -<br />

- Naturschutzgebiete und geschützte Biotope nach § 62 LG<br />

- Flächen, die der Europäischen Kommission als FFH-Gebiet bzw. EG-Vogelschutzgebiet<br />

gemeldet sind<br />

- Flächen mit geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

- Flächen mit Festsetzungen nach dem Landschaftsgesetz, insbesondere nach §§ 23,<br />

24 und § 26 LG; maßgeblich <strong>für</strong> die Förderung ist die Festsetzung im Landschaftsplan<br />

bzw. die Darstellung <strong>des</strong> Entwicklungszieles 2 nach § 18 (1) 2. LG<br />

- Hecken im gesamten Kreisgebiet, die gem. §§ 19, 26 (1) LG im Landschaftsplan festgesetzt<br />

sind<br />

- im Biotopkataster der LANUV als naturschutzwürdig erfasste Biotope nach dem jeweils<br />

aktuellen Stand<br />

- die Gewässerauen z.B. von Ems, Furlbach, Heder, Gunne, Lippe, Alme, Afte, Altenau,<br />

Sauer und Beke<br />

- weitere Flächen <strong>des</strong> Biotopverbun<strong>des</strong>, insbesondere Gebiete zum Schutz der Natur<br />

gemäß dem Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) und sonstige<br />

<strong>für</strong> den lokalen Biotopverbund bedeutsame Flächen<br />

4.1.2 Die Gebietskulisse <strong>des</strong> <strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong>es umfasst alle Streuobstwiesen im<br />

Kreis <strong>Paderborn</strong>.<br />

4.1.3 Die Förderkulisse kann mit Genehmigung der obersten Landschaftsbehörde um weitere<br />

Gebiete, z.B. in noch aufzustellenden Landschaftsplänen und/oder bei nachgewiesener<br />

Schutzwürdigkeit erweitert werden.<br />

4.1.4 Eine Förderung weiterer Flächen außerhalb dieser Kulisse ohne vorherige Zustimmung<br />

<strong>des</strong> MUNLV ist nur dann zulässig, wenn der Kreis <strong>Paderborn</strong> die Bedeutung der Fläche <strong>für</strong><br />

den regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme <strong>für</strong> den<br />

Naturschutz feststellt. Im Übrigen gilt <strong>für</strong> diese Förderung die Nr. 5.5.5 der <strong>Richtlinie</strong>.<br />

4.2 Die Zuwendungsempfänger haben sich <strong>für</strong> die Dauer von min<strong>des</strong>tens fünf Jahren zu verpflichten,<br />

die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften,<br />

ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und dem Kreis <strong>Paderborn</strong><br />

jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich anzuzeigen.<br />

4.3 Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn der Verpflichtungszeitraumes spätestens bis<br />

zum 30.06. <strong>des</strong> Antragsjahres zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem<br />

01.07. <strong>des</strong> Antragsjahres.<br />

4.4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen/ Pflichten der Zuwendungsempfänger<br />

4.4.1 Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort<br />

und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden. Die Kontrolleure<br />

haben <strong>das</strong> Recht auf Entnahme von Proben <strong>des</strong> Aufwuchses sowie <strong>des</strong> Bodens.<br />

4.4.2 Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der<br />

Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist unbegrenzt Einsichtnahme<br />

in die <strong>für</strong> die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen<br />

Unterlagen zu gewähren.<br />

4.4.3 Die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung<br />

der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung werden gemäß Anhang VI Nr. 2 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1974/2006 in <strong>das</strong> veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.


- Seite 5 -<br />

4.4.4 Die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie darüber hinaus die Grundanforderungen <strong>für</strong> die<br />

Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb sind einzuhalten (Cross Compliance).<br />

Sofern diese Anforderungen sich verändern, wird auf Nr. 7.6.4 dieser <strong>Richtlinie</strong> verwiesen.<br />

4.4.5 Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden oder <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen,<br />

die denen der beantragten Fördermaßnahme nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls nicht förderfähig<br />

nach dieser <strong>Richtlinie</strong> sind Flächen im Eigentum <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen, von<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden oder <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, sofern diese Flächen mit öffentlichen<br />

Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.<br />

Abweichend hiervon kann der Kreis <strong>Paderborn</strong> bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in<br />

öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den<br />

konkreten Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls eine Zuwendung nach dieser <strong>Richtlinie</strong> gewähren.<br />

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, finanzielle Beteiligung<br />

5.1 Zuwendungsart<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart<br />

Festbetragsfinanzierung<br />

Bagatellgrenze 125.- Euro/Bewilligung<br />

5.3 Form der Zuwendung<br />

Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen <strong>für</strong> den Naturschutz und den Naturhaushalt<br />

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung<br />

5.4.1 Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen<br />

und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und Pflege<br />

von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1.<br />

5.5 Mitfinanzierung<br />

Die Beteiligung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der EU an den Zuwendungen richtet sich nach den Rahmenrichtlinien<br />

Vertragsnaturschutz.<br />

An den Zuwendungen beteiligt sich <strong>das</strong> Land<br />

5.5.1 - in Naturschutzgebieten bei allen Maßnahmen mit 100 %<br />

5.5.2 - auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG sowie auf Flächen,<br />

die sich bereits in der Förderung befinden bzw. deren Förderung<br />

fortgesetzt wird und die nach dem LG früherer Fassung als gesetzlich<br />

geschütztes Biotop galten, bei allen Maßnahmen<br />

mit 100 %<br />

5.5.3 - bei Maßnahmen der Ackerextensivierung mit 100 %<br />

5.5.4 auf den sonstigen Flächen nach 4.1.1 und 4.1.2 bei der Umwandlung von<br />

Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen<br />

nach Anlage 1<br />

- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen,<br />

<strong>für</strong> die ein Satzungsbeschluss gem. § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 80 %<br />

- in sonstigen Gebieten der Förderkulisse mit 60 %


- Seite 6 -<br />

5.5.5 in Fördergebieten nach 4.1.4 bei der Umwandlung von Acker in Grünland<br />

und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen<br />

nach Anlage 1<br />

- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen,<br />

<strong>für</strong> die ein Satzungsbeschluss gem. § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 40 %<br />

- in sonstigen Gebieten mit 30 %.<br />

5.6 Der restliche Finanzierungsanteil wird vom Kreis <strong>Paderborn</strong> aufgebracht.<br />

5.7 Die EU beteiligt sich an der Finanzierung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> bei den<br />

Maßnahmen der Nr. 5.5.1 bis 5.5.4 mit Ausnahme von zusätzlichen Fördermaßnahmen <strong>für</strong><br />

besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (vgl. Anlage 1 B4) zu<br />

45 %.<br />

5.8 Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 5.5.5 erfolgt ohne EU-Beteiligung.<br />

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

6.1 Anrechnungspflichten/ Kumulation<br />

6.1.1<br />

6.1.2<br />

Zuwendungen nach den jeweils geltenden <strong>Richtlinie</strong>n über die Gewährung von Zuwendungen<br />

<strong>für</strong> die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL)<br />

sowie den <strong>Richtlinie</strong>n über die Gewährung von Zuwendungen <strong>für</strong> die Förderung einer<br />

markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation sind mit<br />

Ausnahme der Förderung der Ackerextensivierung auf die Fläche in vollem Umfang anzurechnen.<br />

Diese Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Lan<strong>des</strong>beauftragter<br />

(EG-Zahlstelle) ermittelt und werden vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.<br />

Eine Kumulation der Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong> ist nur in den in Anlage 1 ausdrücklich<br />

genannten Fällen zulässig. Unberührt bleiben ausdrücklich zulässige Kumulationen in<br />

anderen Förderrichtlinien.<br />

6.2 Wechsel <strong>des</strong> Verpflichtung/ Änderung der Verpflichtung/ Rückzahlungsverpflichtungen<br />

6.2.1 Gehen während <strong>des</strong> Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne Teile davon, <strong>für</strong><br />

die eine Zuwendung nach dieser <strong>Richtlinie</strong> gewährt wird, auf andere Personen über oder<br />

an die Verpächterin/ den Verpächter zurück, müssen die Zuwendungsempfänger oder<br />

deren Rechtsnachfolger die <strong>für</strong> diese Flächen in der Bewilligungsperiode erhaltenen Zuwendungen<br />

außer in Fällen höherer Gewalt zurückzahlen, sofern die Rechtsnachfolger die<br />

weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zumin<strong>des</strong>t bis zum Ende der Bewilligungsperiode<br />

ablehnen.<br />

6.2.2 Die Bestimmungen der Nr. 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger<br />

die Verpflichtungen min<strong>des</strong>tens drei Jahre erfüllt haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit<br />

aufgeben und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder<br />

einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.<br />

Unbeschadet <strong>des</strong> Satzes 1 finden die Bestimmungen der Nr. 6.2.1 ferner keine Anwendung,<br />

wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung<br />

oder die im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

auf andere Personen übergehen.<br />

6.2.3 Die Zuwendungsempfänger können während <strong>des</strong> Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung<br />

der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile <strong>für</strong><br />

die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert<br />

wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser <strong>Richtlinie</strong> oder einer anderen Förderrichtlinie<br />

ist, die zur Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1698/2005 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Änderung führt<br />

nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Um-


- Seite 7 -<br />

wandlung wird jeweils zu Beginn <strong>des</strong> nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.<br />

6.2.4 In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann der Kreis <strong>Paderborn</strong><br />

Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche<br />

Umstände sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:<br />

- bei To<strong>des</strong>fall der Betriebsinhaberin oder <strong>des</strong> Betriebsinhabers,<br />

- bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder <strong>des</strong> Betriebsinhabers,<br />

- bei Enteignung eines wesentlichen Teils <strong>des</strong> Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung<br />

der Verpflichtung bzw. zum festgesetzten Termin bei Fortführung der Maßnahme<br />

nicht vorherzusehen war,<br />

- bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen <strong>des</strong> Betriebes<br />

erheblich in Mitleidenschaft zieht,<br />

- bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen <strong>des</strong> Betriebes,<br />

- bei Seuchenbefall <strong>des</strong> Tierbestan<strong>des</strong> oder eines Teils davon.<br />

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind dem Kreis <strong>Paderborn</strong> schriftlich<br />

mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt<br />

anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger bzw. deren Rechtsnachfolger oder Vertreter<br />

von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt haben oder nach den Umständen hätten<br />

Kenntnis erlangt haben müssen.<br />

Können die Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände<br />

ihren/ seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Zuwendung im<br />

betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann <strong>für</strong> die Zukunft aufgehoben<br />

werden.<br />

6.3 Offensichtliche Irrtümer/ Schuldloses Verhalten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers/ Selbstanzeige<br />

6.3.1 Enthalten der Bewilligungsbescheid oder der Antrag auf Auszahlung offensichtliche Irrtümer,<br />

kann eine Berichtigung jederzeit erfolgen, wenn der Kreis <strong>Paderborn</strong> den offensichtlichen<br />

Irrtum anerkennt.<br />

7. Rückforderungen, Kürzungen, Sanktionen<br />

7.1 Die nachfolgenden Regelungen zu Kürzungen und Förderausschlüssen bei Flächenabweichungen<br />

finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger sachlich richtige Angaben<br />

vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können, <strong>das</strong>s sie keine Schuld<br />

trifft. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind auch in diesem Falle zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.<br />

Der Bewilligungsbescheid ist anzupassen.<br />

7.2 Die nachfolgenden Regelungen bei Flächenabweichungen finden ebenfalls keine Anwendung,<br />

wenn die Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde schriftlich darüber informiert<br />

haben, <strong>das</strong>s der Zuwendungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft<br />

geworden ist.<br />

Dieses gilt nicht, wenn die Zuwendungsempfänger von der Absicht der Behörde Kenntnis<br />

erlangt haben, bei ihnen eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und/oder die Bewilligungsbehörde<br />

sie bereits über Unregelmäßigkeiten unterrichtet haben.<br />

Tatbestände <strong>des</strong> Satzes 1 führen zu einer Anpassung <strong>des</strong> Bewilligungsbeschei<strong>des</strong> an die<br />

tatsächliche Situation. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich zuzüglich<br />

Zinsen zurückzuzahlen.<br />

7.3 Rückforderungen/ Sanktionen<br />

7.3.1 Die Grundlage <strong>für</strong> die Berechnung der Zuwendungen wird gemäß Artikel 50 Absätze 1, 3<br />

und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Kürzungen der Zuwendungen oder<br />

Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen sowie Kürzungen oder Ausschlüsse bei<br />

Nichterfüllung der Förderkriterien erfolgen gemäß Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1975/2006.


- Seite 8 -<br />

7.3.2 Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder enthält<br />

der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann der Zuwendungsbescheid<br />

<strong>für</strong> die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder teilweise aufgehoben werden.<br />

Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.<br />

7.3.3 Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross Compliance gemäß Nr. 4.4.4 einschließlich<br />

der nationalen Anforderungen <strong>des</strong> Düngerechts (Phosphor) von den Zuwendungsempfängern<br />

im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger<br />

zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag<br />

der nach dieser <strong>Richtlinie</strong> zu gewährenden Zuwendung gekürzt. Maßgeblich <strong>für</strong> die<br />

Kürzung sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit<br />

der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die Kürzung erfolgt durch die EG-Zahlstelle.<br />

7.4 Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen<br />

7.4.1 Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb der Förderung<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> bilden alle Bewirtschaftungspakete mit identischen Extensivierungs-<br />

bzw. Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe.<br />

7.4.2 Wird festgestellt, <strong>das</strong>s die Fläche, auf welcher die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche unterschreitet, wird der<br />

Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der<br />

bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid ist<br />

anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen, wenn die Flächenunterschreitung<br />

auch <strong>für</strong> vergangene Verpflichtungsjahre festgestellt wird.<br />

7.4.3 Die <strong>für</strong> die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im betreffenden<br />

Verpflichtungsjahr um <strong>das</strong> Zweifache der festgestellten Unterschreitung gekürzt,<br />

wenn die Flächenabweichung zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 3 v.H.<br />

oder mehr als 2 ha beträgt aber nicht mehr als 20% ausmacht.<br />

7.4.4 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche<br />

mehr als 20%, wird im Jahr der Feststellung <strong>für</strong> die betreffende flächenbezogene Maßnahme<br />

keine Zuwendung auf der Basis dieser <strong>Richtlinie</strong> gewährt.<br />

7.4.5 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche<br />

mehr als 30%, so werden die Zuwendungsempfänger im Jahr der Feststellung von allen<br />

Maßnahmen von der Gewährung auf Beihilfe auf der Basis <strong>des</strong> Artikels 39 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen.<br />

7.4.6 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz über 50%, sind die Zuwendungsempfänger zusätzlich<br />

zu der Sanktionierung der Nr. 7.4.5 bis zu einer Höhe eines Betrages, der der Differenz<br />

zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung<br />

auszuschließen.<br />

7.4.7 Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten<br />

Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf absichtlichen Falschangaben, so wird<br />

der Antragstellende <strong>für</strong> <strong>das</strong> betreffende ELER- Jahr und die betreffende flächenbezogene<br />

Maßnahme von der Gewährung der Beihilfe, die auf der Basis <strong>des</strong> Artikels 39 der ELER-<br />

Verordnung beantragt wird, ausgeschlossen.<br />

7.4.8 Der Betrag, der sich aus den Rückforderungen bzw. Ausschlüssen der Nrn. 7.4.6 und 7.4.7<br />

ergibt, wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der E-<br />

LER- Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Zuwendungsempfänger<br />

im Rahmen ihrer Förderanträge Anspruch haben, die sie in den auf <strong>das</strong><br />

Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellen. Kann der Betrag nicht<br />

vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.


- Seite 9 -<br />

7.5 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien<br />

7.5.1 Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen unabhängig von den in<br />

Nr. 7.4 getroffenen Regelungen bei Flächenabweichungen nicht erfüllt, wird die beantragte<br />

Beihilfe gekürzt oder verweigert. Gewährte Zuwendungen können zuzüglich Zinsen zurückgefordert<br />

werden.<br />

7.5.2 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche und<br />

gelten <strong>für</strong> den jeweiligen Bewilligungszeitraum.<br />

7.5.3 Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, <strong>des</strong> Ausmaßes und der Dauer <strong>des</strong><br />

festgestellten Verstoßes.<br />

7.5.3.1 Die Beurteilung der Schwere <strong>des</strong> Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung<br />

den Auswirkungen <strong>des</strong> Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen<br />

Verpflichtung beizumessen ist.<br />

7.5.3.2 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen <strong>des</strong> Verstoßes<br />

auf <strong>das</strong> Vorhaben insgesamt beurteilt.<br />

7.5.3.3 Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die<br />

Auswirkungen <strong>des</strong> Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen<br />

mit angemessenen Mitteln abzustellen.<br />

7.5.4 Beruhen die Verstöße auf absichtlichem Handeln oder absichtlichen Falschangaben, so<br />

werden die Zuwendungsempfänger in dem Jahr der Feststellung sowie im folgenden Jahr<br />

von Zuwendungen auf der Basis dieser <strong>Richtlinie</strong> ausgeschlossen.<br />

7.5.5 Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser <strong>Richtlinie</strong> gelten unbeschadet zusätzlicher<br />

Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.<br />

7.5.6 Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nr. 7.5.3 werden nachfolgende Regelungen<br />

zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die Min<strong>des</strong>thöhe der Sanktionen<br />

darstellen.<br />

7.5.6.1 Verpflichtungen der Ackerextensivierung<br />

7.5.6.1.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen <strong>für</strong> die<br />

Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei<br />

- min<strong>des</strong>tens dreimaligem Verstoß gegen Verpflichtungen innerhalb <strong>des</strong> Bewilligungszeitraums<br />

7.5.6.1.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen der Extensivierung mit Ausnahme <strong>des</strong> Verstoßes gegen<br />

<strong>das</strong> Verbot von Ablagerungen<br />

7.5.6.1.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei<br />

- Verstoß gegen <strong>das</strong> Verbot von Ablagerungen<br />

7.5.6.2 Verpflichtungen der Grünlandextensivierung<br />

7.5.6.2.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen <strong>für</strong> die<br />

Vergangenheit zurückgefordert bei<br />

- Verstoß gegen <strong>das</strong> Umwandlungsverbot<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen <strong>des</strong> Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung<br />

und Pflanzenschutz auf gem. § 62 LG geschützten Biotopen<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen <strong>des</strong> Verzichts auf Pflegeumbruch auf gem. § 62 LG<br />

geschützten Biotopen<br />

- min<strong>des</strong>tens dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante Verpflichtungen<br />

innerhalb <strong>des</strong> Bewilligungszeitraums<br />

7.5.6.2.2 Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen <strong>des</strong> Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung<br />

und Pflanzenschutz


- Seite 10 -<br />

- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch<br />

- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat<br />

- Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermine auf gemäß<br />

§ 62 LG geschützten Biotopen<br />

7.5.6.2.3 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50% gekürzt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Besatzdichte<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermine auf weiteren<br />

Flächen<br />

- Verstoß gegen Festlegung der Weidetierarten<br />

7.5.6.2.4 Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25% gekürzt bei<br />

- Nichteinhaltung der Verpflichtung zu Zusatzmaßnahmen zusätzlich zur Nichtgewährung<br />

der Zuwendung <strong>für</strong> die Zusatzmaßnahme<br />

- Verstöße gegen sonstige eingegangene Verpflichtungen<br />

7.5.6.3 Verpflichtungen der Streuobstwiesen- und Heckenpflege<br />

7.5.6.3.1 Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen <strong>für</strong> die<br />

Vergangenheit zurückgefordert bei<br />

- Verstößen, die zu einer Zerstörung <strong>des</strong> geförderten Lebensraums führen<br />

7.5.6.3.2. Es wird keine Zuwendung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr der Feststellung gewährt bei<br />

- Verstoß gegen Verpflichtungen <strong>des</strong> Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz<br />

- Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung der<br />

Obstbäume<br />

7.5.6.3.3 Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei<br />

- Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung (Baumprämienkürzung)<br />

- Verstößen gegen sonstige Heckenpflegemaßnahmen<br />

7.5.6.3.4 Der Zuwendungsbetrag wird um 25% gekürzt bei<br />

- sonstigen Verstößen gegen weitere Auflagen zur extensiven Grünlandnutzung wie z.B.<br />

Besatzdichten, Tierarten und Nutzungszeiten<br />

7.6 Rückforderungen/ Verjährungsfristen<br />

7.6.1 Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallenden Zinsen können mit der nächsten<br />

Zahlung aufgrund dieser <strong>Richtlinie</strong> verrechnet werden, wenn die nächste Auszahlung kurzfristig<br />

ansteht und min<strong>des</strong>tens in Höhe <strong>des</strong> Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.<br />

7.6.2 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen<br />

Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von den Zuwendungsempfängern<br />

billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht<br />

auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid<br />

wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.<br />

7.6.3 Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der<br />

Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde<br />

erfahren haben, <strong>das</strong>s die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn<br />

Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfänger in gutem Glauben<br />

handelten, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.<br />

Für Beträge, die aufgrund von Sanktionen zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist<br />

von vier Jahren.<br />

7.6.4 Ist aufgrund von strengeren Cross Compliance–Anforderungen gemäß Nr. 4.4.4 die Höhe<br />

der Zuwendung <strong>für</strong> die jeweilige Maßnahme während der Bewilligungsperiode nach unten<br />

anzupassen, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch der Zuwendungsempfänger aufgehoben<br />

werden. Bereits gewährte Zuwendungen werden nicht zurückgefordert.


8 Verfahren und Kontrollen<br />

- Seite 11 -<br />

8.1 Antragsverfahren<br />

Der Antrag auf Zuwendung einer Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong> ist schriftlich zu stellen.<br />

Entsprechende Formulare stellt der Kreis <strong>Paderborn</strong> bei Bedarf zur Verfügung.<br />

8.2 Bewilligungsverfahren<br />

Bewilligungsbehörde ist der Kreis <strong>Paderborn</strong>.<br />

Der Kreis <strong>Paderborn</strong> ist in <strong>das</strong> EG-Zahlstellenverfahren eingebunden.<br />

8.3 Auszahlungsverfahren<br />

Die Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfänger einmal jährlich nach<br />

Beendigung <strong>des</strong> jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist<br />

spätestens bis zum 15. 05. <strong>des</strong> folgenden Jahres beim Kreis <strong>Paderborn</strong> zu stellen.<br />

Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-<br />

Westfalen als Lan<strong>des</strong>beauftragter (EG-Zahlstelle).<br />

8.4 Verwendungsnachweisverfahren/ Kontrollverfahren<br />

8.4.1 Als Verwendungsnachweis gelten der Bewilligungsbescheid mit seinen Bestandteilen sowie<br />

der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene<br />

Erklärung, <strong>das</strong>s die vereinbarten Maßnahmen eingehalten wurden.<br />

8.4.2. Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen erschöpfend anhand aller vorliegenden<br />

und geeigneten Unterlagen - in geeigneten Fällen anhand der Daten <strong>des</strong> Integrierten Verwaltungs-<br />

und Kontrollverfahrens – durchzuführen.<br />

8.4.3 Die allgemeinen Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe<br />

von min<strong>des</strong>tens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort<br />

werden gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III<br />

der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 23. April 2004 (ABl.L141 vom<br />

30.04.2004,S.18) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Es ist darauf zu achten,<br />

<strong>das</strong>s eine personelle Trennung der Bewilligungs- und Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer<br />

darf dem <strong>für</strong> die Bewilligung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt<br />

sein.<br />

Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.<br />

8.4.4 Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der<br />

Verordnung (EG) Nr. 796/2004.<br />

8.5 Zu beachtende Vorschriften<br />

8.5.1 Soweit in dieser <strong>Richtlinie</strong> nicht abweichend geregelt, gelten <strong>für</strong> die Bewilligung, Auszahlung<br />

und Abrechnung der Zuwendung, <strong>für</strong> den Nachweis und die Prüfung der Verwendung<br />

sowie die ggf. erforderliche Aufhebung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> und die Rückforderung<br />

gewährter Zuwendungen die VV zu § 44 LHO.<br />

9 Übergangsvorschriften<br />

10 Inkrafttreten<br />

Bereits bewilligte Maßnahmen werden nach den Förderrichtlinien in der zum Zeitpunkt der<br />

Bewilligung bzw. der erneuten Bewilligung geltenden Fassung <strong>für</strong> den restlichen Verpflichtungszeitraum<br />

abgewickelt.<br />

Die geänderte <strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> tritt<br />

rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.


- Seite 12 -<br />

Anlage 1<br />

Die im Sinne einer naturschutzgerechten Bewirtschaftung erforderlichen Regelungen werden im<br />

Einzelfall unter Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Gegebenheiten festgelegt.<br />

Als Nebenbestimmungen können folgende Regelungen in die Bewirtschaftungsvereinbarungen<br />

aufgenommen werden:<br />

• keine Beweidung im Winter (Weideperiode vom 01. April bis 31. Oktober)<br />

• keine Zufütterung, auch keine Wildfütterung auf der Fläche<br />

• Beschränkung der Besatzdichte ganzjährig auf maximal 4 GVE/ha<br />

• keine Beweidung durch Pferde<br />

• Kalkungen und die Verwendung kalkhaltiger Düngemittel sind auf den Flächen nicht zulässig.<br />

• Mähgut ist zu entfernen und zu verwerten.<br />

• Bei einer Beweidung von Flächen sind jährlich min<strong>des</strong>tens 70% der weidefähigen Biomasse<br />

zu entnehmen.<br />

• Bei Flächen, die nur in mehrjährigem Abstand gemäht werden, sind in einem Jahr höchstens<br />

50 % der Fläche zu pflegen.<br />

• Jagdliche Einrichtungen dürfen nicht errichtet werden.<br />

A Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern/ Ackerstreifen* zum Schutz<br />

spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker (wie z.B. Ackerwildkräuter,<br />

Wiesenweihe, Rebhuhn, Feldhase, Feldlerche, Grauammer, Wachtelkönig, Wachtel<br />

und Kiebitz)<br />

A 1 Extensive Ackernutzung<br />

4000 - Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und Wachstumsregulatoren<br />

- Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung<br />

- Verzicht auf Gülle und Klärschlamm<br />

- Verzicht auf Untersaaten<br />

- Verzicht auf Ablagerungen (Mieten/ Silage u.a.)<br />

Ausgleichsbetrag ha/ Jahr<br />

350,-- Euro<br />

A 2 Extensive Ackernutzung<br />

4010 - Verzicht auf chemisch-synthetischen Stickstoffdünger<br />

- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und Wachstumsregulatoren<br />

- Verzicht auf mechanische, thermische oder elektrische Unkrautbekämpfung<br />

- Verzicht auf Gülle und Klärschlamm<br />

- Verzicht auf Untersaaten<br />

- Verzicht auf Ablagerungen (Mieten/ Silage u.a.)<br />

Ausgleichsbetrag ha/ Jahr<br />

475,-- Euro<br />

A 3 Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen<br />

Von den nachfolgend genannten Maßnahmen ist min<strong>des</strong>tens eine <strong>für</strong> die Dauer der gesamten<br />

Bewilligungsperiode durchzuführen, zusätzlich können weitere Maßnahmen auch in einzelnen<br />

Jahren vereinbart und miteinander kombiniert werden:<br />

Ausgleichsbetrag ha/ Jahr<br />

4021 Verpflichtung zur Untersaat 108,-- Euro<br />

4022 Verzicht auf Tiefpflügen(Grubbern und Pflügen bis 30 cm erlaubt) 35,-- Euro<br />

4023 Verzicht auf Bodenbearbeitung<br />

- zwischen 22.März bis 05.Mai<br />

201,-- Euro<br />

- zwischen 01.April und 15.Mai 272,-- Euro<br />

4024 Stehen lassen von Stoppeln<br />

- bis mind. 15.Oktober (bei Wintergerste 20.September)<br />

141,-- Euro


- Seite 13 -<br />

- bis 28.Februar <strong>des</strong> Folgejahres 141,-- Euro<br />

4025 Ernteverzicht und Stehen lassen von Getreide<br />

- bis mind. 15.Oktober (bei Wintergerste 20.September)<br />

- bis 28.Februar <strong>des</strong> Folgejahres<br />

1157,-- Euro<br />

1157,-- Euro<br />

4026 Doppelter Saatreihenabstand im Getreide 159,-- Euro<br />

4031 Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Wachstumsregulatoren<br />

erlaubt)<br />

327,-- Euro<br />

4032 Verzicht auf Pflanzenschutzmittel bei jährlich einmaligem Einsatz<br />

nach vorheriger Zustimmung<br />

270,-- Euro<br />

4033 Verzicht auf Insektizide einschließlich Rodentizide 153,-- Euro<br />

4034 Verzicht auf Düngung 420,-- Euro<br />

4035 Verzicht auf organische Düngung mit Ausnahme von Festmist bei<br />

- Verwertung der Gülle im Betrieb 119,-- Euro<br />

- Gülleabgabe 217,-- Euro<br />

4041 Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung<br />

(Schwarzbrache)<br />

625,-- Euro<br />

4042 Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Einsaat mit geeignetem<br />

Saatgut (z.B. Luzerne, Kleegras)<br />

- einjährig 859,-- Euro<br />

- mehrjährig 680,-- Euro<br />

Der Förderhöchstbetrag/ha/Jahr liegt bei 1157,-- Euro<br />

*Bei einer Ackerstreifenförderung kann die Maßnahme auf einem Schlag innerhalb der Bewilligungsperiode<br />

unter Beibehaltung der bewilligten Größe der Extensivierungsfläche rotieren.<br />

Findet eine Rotation nicht statt, kann nach vorheriger Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> max.<br />

zweimal in der jeweiligen Förderperiode eine selektive Grasbekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln<br />

erfolgen.<br />

Die unter A3 genannten Einzelmaßnahmen sind mit den Extensivierungsmaßnahmen aus A1<br />

und A2 auch in Einzeljahren kombinierbar.<br />

B Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland<br />

B 1<br />

Umwandlung von Acker in Grünland in Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und<br />

episodisch überschwemmten Auenlagen<br />

4100 Umwandlung von Acker in Grünland Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

124,-- Euro<br />

Die Förderung ist nur <strong>für</strong> die Dauer einer Bewilligungsperiode (5 Jahre) und in Verbindung mit<br />

einer Extensivierung nach B 2 förderfähig.<br />

B 2 Extensivierung von Grünland<br />

B 2.1 Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung<br />

4121<br />

4122<br />

- Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel<br />

- Verzicht auf Pflegeumbruch<br />

- Verzicht auf Nachsaat<br />

Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

200,-- Euro bei Beweidung<br />

250,-- Euro bei Mahd<br />

Eine Förderung ist maximal <strong>für</strong> die Dauer von 10 Jahren und in der Regel als Erstextensivierung<br />

nach dieser <strong>Richtlinie</strong> förderfähig. Das Angebot gilt <strong>für</strong> Fettwiesen und Fettweiden.<br />

B 2.2 Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen<br />

Aus naturschutzfachlichen Gründen kann während einer Bewilligungsperiode zwischen Beweidung<br />

und Mahd innerhalb der genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in den Einzeljahren<br />

bei entsprechender Anpassung der Prämie gewechselt werden, sofern die Extensivierungsstufe<br />

(Düngung, Pflanzenschutz) beibehalten wird.


B 2.2 a) Extensive Weidenutzung 1)<br />

- Seite 14 -<br />

In den nachfolgend genannten Zeiträumen ist eine eingeschränkte Weidenutzung mit 2 bzw. 4<br />

GVE Besatzdichte je ha zulässig. Es besteht Beweidungspflicht. Vor dem genannten Zeitraum<br />

sind lediglich die zulässigen Pflegemaßnahmen (u.a. Schleppen, Walzen) möglich; nach den<br />

genannten Zeiträumen können die Beweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen<br />

in der Regel uneingeschränkt erfolgen. Verlängerungen dieses Zeitraumes der<br />

zulässigen Pflegemaßnahmen vor/ zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf<br />

nach vorheriger Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> möglich, soweit naturschutzfachliche<br />

Gründe dem nicht entgegenstehen.<br />

4131/2 max. 2 GVE Besatzdichte:<br />

unter 200 m<br />

ü.NN<br />

200 - 400 m<br />

ü.NN<br />

über 400 m<br />

ü.NN<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetischeStickstoff-Dünger<br />

und Pflanzenschutzmittel<br />

3) ; Verzicht auf<br />

Pflegeumbruch<br />

15.03.-15.06. 01.04.-01.07. 01.04.-15.07. Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

280,-- Euro (4131)<br />

4141/2 max. 4 GVE Besatzdichte 2) :<br />

unter 200 m<br />

ü.NN<br />

200 - 400 m<br />

ü.NN<br />

über 400 m<br />

ü.NN<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetischeStickstoff-Dünger<br />

und Pflanzenschutzmittel<br />

3) , Verzicht auf<br />

Pflegeumbruch<br />

15.03.-15.06. 01.04.-01.07. 01.04.-15.07. Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

250,-- Euro (4141)<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf jegliche N-Düngung<br />

4) und Pflanzenschutzmittel<br />

3) , Verzicht auf Nachsaat<br />

und Pflegeumbruch<br />

Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

335,-- Euro (4132)<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf jegliche N-Düngung<br />

4) und Pflanzenschutzmittel<br />

3) , Verzicht auf Nachsaat<br />

und Pflegeumbruch<br />

Ausgleichsbetrag ha/Jahr<br />

300,-- Euro (4142)<br />

1) Der Kreis <strong>Paderborn</strong> legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Auf Kleinstflächen kann bei Rinderbeweidung folgende GVE-Beweidung zugelassen werden:<br />

bei Flächen unter 0,5 ha: 2 GVE/ Fläche<br />

bei Flächen von 0,5 bis 1 ha: 4 GVE/ Fläche<br />

Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in<br />

Abstimmung mit dem Kreis <strong>Paderborn</strong> mechanisch beseitigt werden.<br />

In Naturschutzgebieten, bei Biotopen nach § 62 LG, öffentlichen Flächen sowie artenreichem Grünland<br />

ist ein vollständiger Verzicht auf Düngung vorzuschreiben.<br />

B 2.2 b) Extensive Wiesen- bzw. Mähweidenutzung 1)<br />

4151-6<br />

4160<br />

Eine Nutzung ist ab den genannten Zeitpunkten zulässig. Es besteht eine Mahdpflicht. Ist witterungsbedingt<br />

eine Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich, kann der Kreis <strong>Paderborn</strong><br />

im Einzelfall einer früheren Nutzung (bis zu 5 Werktage) im betreffenden Jahr zustimmen, sofern<br />

keine naturschutzfachlichen Gründe entgegenstehen. Nach dem zulässigen Nutzungszeitpunkt<br />

können Nachbeweidung sowie zulässige Pflege- und Düngungsmaßnahmen in der Regel<br />

uneingeschränkt erfolgen.<br />

Pflege- und Düngemaßnahmen vor/ zu Vegetationsbeginn sind vor den in Klammern genannten<br />

Zeitpunkten abzuschließen. Der Kreis <strong>Paderborn</strong> kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf<br />

einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen.


unter 200 m<br />

ü.NN<br />

ab 20.05.<br />

(15.03.)<br />

2)<br />

ab 01.06.<br />

(15.03.)<br />

2)<br />

ab 15.06.<br />

(15.03.)<br />

2)<br />

200 - 400 m<br />

ü.NN<br />

ab 01.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

ab 15.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

ab 01.07.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

über 400 m<br />

ü.NN<br />

ab 15.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

ab 30.06.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

ab 15.07.<br />

(01.04.)<br />

2)<br />

- Seite 15 -<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf Gülle, chemischsynthetische<br />

Stickstoff-Dünger<br />

und Pflanzenschutzmittel 3) ;<br />

Verzicht auf Pflegeumbruch<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

280,-- Euro (4151)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

300,-- Euro (4153)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

320,-- Euro (4155)<br />

ganzjährig:<br />

Verzicht auf jegliche N-Düngung<br />

4) und Pflanzenschutzmittel<br />

3) , Verzicht auf Nachsaat<br />

und Pflegeumbruch<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

300,-- Euro (4152)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

330,-- Euro (4154)<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

380,-- Euro (4156)<br />

1) Der Kreis <strong>Paderborn</strong> legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten oder gefährdeter Pflanzenarten Pflicht zur<br />

Terminverschiebung bis zum Ende der Brutzeit bzw. bis zum Ende der vegetationskundlich entscheidenden<br />

Phase (Aussamung). Sofern ein Bewirtschaftungsverzicht über den jeweiligen letztgenannten<br />

Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag von 20 Euro/ha/Jahr <strong>für</strong> jeweils 14<br />

Tage Bewirtschaftungsverschiebung (maximal 60 Euro/ha/Jahr) gezahlt.<br />

(Maßnahme 4160)<br />

Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in<br />

Abstimmung mit dem Kreis <strong>Paderborn</strong> mechanisch beseitigt werden.<br />

In Naturschutzgebieten, bei Biotopen nach § 62 LG, öffentlichen Flächen sowie artenreichem Grünland<br />

ist ein vollständiger Verzicht auf Düngung vorzuschreiben.<br />

B 2.3 Extensive ganzjährige Standweide<br />

4170 - Flächengröße min<strong>des</strong>tens 10 ha<br />

- Verbot der Düngung<br />

- Verbot <strong>des</strong> Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln<br />

- Beweidungsdichte maximal 0,6 GVE/ha<br />

- Verbot der mechanischen Weidepflege vor dem 15.06. (danach Weidepflege nach vorheriger<br />

Zustimmung durch den Kreis <strong>Paderborn</strong>)<br />

- Zufütterung nur bei Futtermangel in der Vegetationsruhe<br />

Die Beweidungspflicht entfällt bei klimatisch bedingten Einstallungen in den Wintermonaten.<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

200,-- Euro<br />

B 3 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Grünlandbiotope / Nutzungsintegrierte<br />

Pflege<br />

4200<br />

Es gilt:<br />

- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel<br />

- Mahd ab Mitte Juli zulässig, sofern aus naturschutzfachlichen Gründen kein früherer Mahdtermin<br />

erforderlich ist und gleichzeitig eine zweite Mahd nicht vor dem 15.09. erfolgt<br />

- bei Schafbeweidung: Hütehaltung, kein Nachtpferch, keine Koppelschafhaltung mit Ausnahme<br />

kleinflächiger kurzfristiger Koppelhaltung<br />

Beweidung<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

230,-- Euro<br />

Mahd<br />

4211 überwiegend trockener Biotope, wie z.B. Magerrasen und Heiden 353,-- Euro<br />

4212 überwiegend nasser Biotope wie z.B. Moore und Nasswiesen 450,-- Euro


- Seite 16 -<br />

B 4 Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter Grünlandnutzung<br />

4500 Einsatz von Ziegen aus naturschutzfachlichen Gründen im jeweiligen<br />

Jahr<br />

4510 Erfordernis der Handmahd im jeweiligen Jahr (auf mind. 50 % der<br />

Fläche)<br />

4520 Verzicht der Nutzung auf 20% der Fläche bis zum 15.09. zum<br />

Schutz spezieller Arten; die nicht genutzte Fläche ist jährlich zu<br />

wechseln<br />

4530 Beseitigung unerwünschter Gehölze zur Erhaltung der Grünlandbiotope<br />

im jeweiligen Jahr<br />

Ausgleichsbetrag<br />

pro Tier: 25,-- Euro<br />

bis max. 200,-- Euro/Jahr<br />

300,-- Euro/ha/Jahr<br />

750,-- Euro/ha/Jahr<br />

300,-- Euro/ha/Jahr<br />

4540 Ausbringen von Heu-/Trocken- oder Frischmulch 344,-- Euro/ha/Jahr<br />

4550 Zweite Mahd nicht vor dem 15.09. zum Schutz spezieller Arten 50,-- Euro/ha/Jahr<br />

4560 Für weitere zusätzliche besondere Bewirtschaftungsauflagen oder -erschwernisse, die als Zusatzleistung<br />

auch in einzelnen Bewirtschaftungsjahren vom Zuwendungsempfänger erbracht<br />

werden, kann der Kreis <strong>Paderborn</strong> eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bis maximal 150,--<br />

Euro/ha/Jahr gewähren ∗ .<br />

Dieses sind unbeschadet weiterer Fälle Leistungen wie<br />

- fachgerechte Entsorgung von nach Vorgabe der Bewilligung zu entfernendem Mähgut (z.B.<br />

bei Pflegemaßnahmen aufgegebener LN-Flächen, Kompostierung und/oder Abtransport<br />

aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aus engen Tälern),<br />

- zusätzlicher Aufwand bei Pflegeleistungen in steilen Hanglagen/engen Tälern,<br />

- zusätzlicher Aufwand bei witterungsbedingten Maßnahmen (Pflegemaßnahmen auf<br />

staunassen Flächen u.a.),<br />

- völliger Beweidungsverzicht in Einzeljahren.<br />

∗ Die Finanzierung der Zusatzleistung nach 4560 erfolgt ohne EU-Beteiligung.<br />

C Streuobstwiesenschutz mit und ohne extensive Unternutzung<br />

C 1 Pflege und Ergänzung bestehender Obstbaumbestände als regelmäßige Maßnahme ∗<br />

Fördervoraussetzung:<br />

- Min<strong>des</strong>tobstbaumbestand 35 Bäume/ha<br />

- Min<strong>des</strong>tflächengröße 0,15 ha ( in diesem Fall mit Baumbestand von mind. 10 Bäumen)<br />

4301 Ergänzungspflanzung und Pflege durch<br />

- Ergänzung vorhandener Obstbaumbestände jeweils entsprechend fachlicher Vorgaben mit<br />

geeigneten Obstbaumsorten als Hochstamm, die den Gütebestimmungen <strong>für</strong> Baumschulpflanzen<br />

entsprechen<br />

- Baumpflegemaßnahmen durch Erziehungs-, Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt entsprechend<br />

fachlicher Vorgaben<br />

- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenbehandlung der Obstbäume<br />

∗ Gefördert werden maximal 55 Bäume/ha. Ausgleichsbetrag Baum/ Jahr<br />

14,54 Euro<br />

(entspricht max. 800,-- Euro/ha/Jahr)


C 2 Extensive Unternutzung<br />

nur in Verbindung mit C 1<br />

- Seite 17 -<br />

4302 - Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und<br />

Düngemittel<br />

D Biotoppflege<br />

4400 Pflege von Hecken<br />

Ausgleichsbetrag/ha/Jahr<br />

90,-- Euro<br />

- Min<strong>des</strong>tlänge der Hecke 50 m<br />

- Pflegeschnitte (Auf-den-Stock-Setzen/Auslichten)<br />

- Reisigentfernung/ Aufschichtung <strong>für</strong> Benjeshecken<br />

- ggf. Nachpflanzung standortgerechter Arten aus regionaler Herkunft<br />

- Schutz vor Verbissschäden soweit und solange erforderlich (Einzelverbissschutz ggf. Einzäunung)<br />

- min<strong>des</strong>tens einmalige Mahd <strong>des</strong> Saumstreifens innerhalb einer Bewilligungsperiode mit<br />

Abräumpflicht <strong>des</strong> Mähgutes<br />

Ausgleichsbetrag lfd. m/Jahr<br />

bis zu 4,-- Euro<br />

Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung <strong>des</strong> Viehbesatzes<br />

Rinder von mehr als 2 Jahren 1,00 GVE<br />

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,60 GVE<br />

Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten 0,30 GVE<br />

Schafe 0,10 GVE<br />

Ziegen 0,15 GVE<br />

Anlage 2


Antrag auf Gewährung von Zuwendungen<br />

im Vertragsnaturschutz <strong>für</strong> den Förderzeitraum 01.07.20..<br />

- 30.06.20..<br />

Der Landrat <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong>, Umwelt, Natur und Landschaftspflege,<br />

Aldegreverstr. 10-14, 33102 <strong>Paderborn</strong><br />

Telefon Telefax Aktenzeichen ZID-Registriernummer<br />

2. Förderung der Maßnahmen im Vertragsnaturschutz<br />

Unternehmernummer<br />

Einreichungsfrist 30.06.20..<br />

Eingangsstempel<br />

Hinweis<br />

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Angaben<br />

vollständig sind und der Antrag rechtzeitig eingereicht wird.<br />

Außerdem müssen sämtliche Anlagen, mit denen die Beihilfen<br />

beantragt werden, unterschrieben sein. Die Bearbeitung<br />

<strong>des</strong> Antrages erfolgt mit Hilfe der EDV.<br />

Ich beantrage eine Zuwendung im Vertragsnaturschutz <strong>für</strong> die in der Anlage „Einzelflächenauflistung<br />

zum Grundantrag – Vertragsnaturschutz 20..“ angegebenen Flächen.<br />

Dem Antrag füge ich außerdem bei:<br />

- Kopie der Luftbildkarten mit den darauf skizzierten Schlägen bzw. Teilschlägen, <strong>für</strong> die beantragten<br />

Flächen,<br />

- Kopie der Seiten <strong>des</strong> Flächenverzeichnisses 20.., auf denen die <strong>für</strong> den Vertragsnaturschutz<br />

relevanten Flächen beantragt werden,<br />

- die Bewirtschaftungs- und/oder Pflegeauflagen <strong>für</strong> die jeweiligen Flächen und<br />

- ggf. Erklärung <strong>des</strong> öffentlichen Flächeneigentümers (Nr. 4.7 dieses Antrages).<br />

3. Verpflichtungen<br />

Ich verpflichte mich,<br />

3.1 die „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> in der Fassung vom<br />

01.01.2008“ in Verbindung mit den "Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz<br />

(Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz)“ <strong>des</strong> Ministeriums <strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2007 - III 9-941.00.05.01/, genannten Bedingungen<br />

einzuhalten, insbesondere die Verpflichtungen,<br />

3.1.1 die beantragten Flächen, <strong>für</strong> die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit dem 01.07.20.., gemäß den vereinbarten<br />

Bewirtschaftungsauflagen zu bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen<br />

durchzuführen,<br />

3.1.2 jede Änderung, insbesondere jeden Wechsel <strong>des</strong> Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung <strong>des</strong><br />

Umfangs der geförderten Flächen während <strong>des</strong> Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsbehörde<br />

schriftlich mitzuteilen,<br />

3.1.3 die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 der Anhänge III und IV der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1782/2003 sowie darüber hinaus die Grundanforderungen <strong>für</strong> die Anwendung von Dünge-<br />

und Pflanzenschutzmitteln gem. Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten<br />

Betrieb einzuhalten (Cross Compliance),<br />

3.2 die sich auf die Zuwendungen beziehenden Unterlagen <strong>für</strong> die Dauer <strong>des</strong> Verpflichtungszeitraums und<br />

darüber hinaus <strong>für</strong> weitere 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsverpflichtung fängt mit Beginn<br />

<strong>des</strong> Verpflichtungszeitraumes an.<br />

Die nachfolgend aufgeführten Erklärungen (Nr. 4 - 6) dieses Antrages erkenne ich an.<br />

___________________________________________ ___________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin/<strong>des</strong> Antragstellers<br />

Nur von der Bewilligungsbehörde auszufüllen!<br />

Die Sichtprüfung ist erfolgt.<br />

Der Antrag wird zur Erfassung freigegeben.<br />

vollständig<br />

- Seite 18 -<br />

plausibel gültig Antrag erfasst<br />

Anlage 3<br />

Datum, Unterschrift der Prüferin / <strong>des</strong> Prüfers<br />

Datum, Unterschrift der Erfasserin / <strong>des</strong> Erfassers<br />

Bei ursprünglicher Ungültigkeit <strong>des</strong> Antrages gültig am erfasst am: durch:


4. Erklärungen<br />

Ich erkläre, <strong>das</strong>s<br />

4.1 ich die beantragten Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewirtschafte und die beantragten<br />

Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,<br />

4.2 die Angaben in diesem Antrag (einschließlich der Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind. Dies<br />

gilt auch <strong>für</strong> den Fall, <strong>das</strong>s die Angaben im Antrag mit Hilfe von Dritten vorgenommen wurden,<br />

4.3 die beantragten Flächen (Schlag, Teilschlag) in den Luftbildkarten dargestellt sind (s. beigefügte Kopie),<br />

4.4 die Bewirtschaftungs- und/oder Pflegeauflagen vorab mit Vertretern der unteren Landschaftsbehörde<br />

<strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> erörtert wurden,<br />

4.5. die Bewirtschaftungs- und/oder Pflegeleistungen nicht bereits im Rahmen einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmenverpflichtung<br />

durchgeführt werden müssen,<br />

4.6 ich, unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung, die Extensivierungs- bzw. Pflegemaßnahmen ab<br />

dem 01.07.20.. durchführe und diesen Antrag vor diesem Termin gestellt habe,<br />

4.7 ich <strong>für</strong> Flächen, die im öffentlichen Eigentum sind und <strong>für</strong> die ich mehr als 26 €/ha Pacht im Jahr zahle,<br />

eine Erklärung <strong>des</strong> Eigentümers beifüge, <strong>das</strong>s der Eigentümer diese Flächen nicht zu Naturschutzzwecken<br />

erworben hat.<br />

Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus der beigefügten Anlage „Einzelflächenauflistung zum<br />

Grundantrag – Vertragsnaturschutz 20…“<br />

Mir ist bekannt, <strong>das</strong>s<br />

- Seite 19 -<br />

4.8 die in diesem Antrag in der Anlage beigefügten und vorab erörterten Bewirtschaftungseinschränkungen<br />

und/oder Pflegemaßnahmen der Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen<br />

von bedrohten Tier- und Pflanzenarten und der Verhinderung einer <strong>für</strong> den Naturhaushalt<br />

schädlichen Entwicklung und/oder zur Optimierung bestimmter Flächen, die <strong>für</strong> den Naturschutz<br />

wertvoll sind, dienen.<br />

Sofern <strong>für</strong> die in der Flächenauflistung genannten Flächen keine Festsetzung im Landschaftsplan oder<br />

Ausweisung als Naturschutzgebiet erfolgt ist, bedeutet die Antragstellung keine vorweggenommene<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Antragstellers zu möglichen späteren Festsetzungen bzw. Verordnungen,<br />

4.9 von diesem Antrag abweichende Bestimmungen/Regelungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform<br />

bedürfen,<br />

4.10 sofern während <strong>des</strong> Verpflichtungszeitraumes Flächen oder Teile davon, <strong>für</strong> die eine Zuwendung gewährt<br />

wird, auf andere Personen über oder an meine(n) Verpächterin/Verpächter zurückgehen, die <strong>für</strong><br />

diese Flächen erhaltene Zuwendung, außer in Fällen höherer Gewalt, vollständig zurückzuzahlen ist,<br />

wenn der Übernehmer die eingegangenen Verpflichtungen nicht übernimmt,<br />

4.11 die Bestimmungen unter Punkt 4.10 keine Anwendung finden, wenn<br />

4.11.1 der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits 3 Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche<br />

Tätigkeit aufgegeben wird, und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch einen Nachfolger als<br />

nicht durchführbar erweist,<br />

4.11.2 Flächen infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen,<br />

4.11.3 Flächen infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche<br />

Flächen ersetzt werden, auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt,


4.12 sich in den Fällen der Nummern 4.10 und 4.11 die Zuwendung <strong>für</strong> die Restlaufzeit entsprechend dem<br />

Umfang der ausscheidenden Flächen verringert,<br />

4.13 grundsätzlich Maßnahmen auf Flächen im Eigentum <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände oder <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nicht förderfähig sind, bei denen bereits vertragliche<br />

Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach der geltenden <strong>Richtlinie</strong><br />

entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind. Ebenfalls nicht förderfähig sind Flächen<br />

im Eigentum <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben<br />

worden sind. Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen im öffentlichen Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach<br />

den konkreten Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles eine Zuwendung gewähren,<br />

4.14 eine gleichzeitige Förderung von Flächen, die nach anderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen)<br />

oder Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Schwerpunkt 2, gefördert werden, nicht<br />

zulässig ist. Ausnahmen hiervon sind in den jeweiligen <strong>Richtlinie</strong>n ausdrücklich festgehalten,<br />

4.15 eine Förderung von Flächen, <strong>für</strong> die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder<br />

Ersatzmaßnahmen besteht, nicht zulässig ist und die beantragte Fläche nicht <strong>für</strong> Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />

zur Verfügung gestellt werden darf,<br />

4.16 alle Angaben dieses Antrages, von denen die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder <strong>das</strong><br />

Belassen der Zuwendung abhängig sind, subventionserheblich im Sinne <strong>des</strong> § 264 Strafgesetzbuch<br />

(Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, 1. WiKG) in Verbindung mit § 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über die Vergabe von Subventionen nach Lan<strong>des</strong>recht (Lan<strong>des</strong>subventionsgesetz) vom 24.<br />

März 1977 (SVG. NW. 73) sind,<br />

4.17 die Zuwendungen insbesondere bei der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie bei<br />

Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zuzüglich Zinsen (jährlich 5 v. H. über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz nach § 247 BGB) zurückgefordert werden können,<br />

4.18 falsche Angaben und/oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen Erstattungsansprüche und Sanktionen<br />

gem. der „<strong>Richtlinie</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kulturlandschaftsprogramm</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> in der Fassung<br />

vom 01.01.2008“ auslösen,<br />

4.19 die Bewilligung der Zuwendung nach festgesetzten Prioritäten vorgenommen werden kann,<br />

4.20 sich die EU mit Mitteln <strong>des</strong> Europäischen Landwirtschaftsfonds <strong>für</strong> die Entwicklung <strong>des</strong> ländlichen<br />

Raums (ELER) bis zu 45 v.H. an der Maßnahme beteiligt,<br />

4.21 mit Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz auf der Basis der VO<br />

(EG) Nr. 1698/2005 die Verpflichtungen auf Einhaltung von Standards und Anforderungen der „Cross<br />

Compliance“ <strong>für</strong> alle flächenbezogenen Fördermaßnahmen <strong>des</strong> ländlichen Raums und der Maßnah-<br />

me „Zucht der vom Aussterben bedrohten lokalen Haustierrassen“ einzuhalten sind,<br />

4.22 meine Daten zur Förderung (z.B. Namen und Adresse, Bezeichnung <strong>des</strong> Vorhabens, Höhe der Zu-<br />

wendung) gem. Anhang VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in <strong>das</strong> öffentliche Verzeichnis<br />

der Begünstigten aufgenommen werden.<br />

5. Einverständniserklärungen<br />

Ich bin damit einverstanden, <strong>das</strong>s<br />

- Seite 20 -<br />

5.1 die Angaben im und zum Antrag an die <strong>für</strong> die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gemäß der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG)<br />

1698/2005 in Nordrhein-Westfalen zuständigen Organe <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der EG übermittelt<br />

werden können, - ich bin darüber belehrt worden, <strong>das</strong>s die Erhebung vorstehender Angaben auf<br />

§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NW (SGV. NW 2010) beruht,<br />

die Kenntnis der erbetenen Angaben der Überprüfung der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung<br />

der Zuwendung dient und, <strong>das</strong>s eine Berücksichtigung nur möglich ist, wenn die Angaben in diesem<br />

Antragsvordruck enthalten sind -,


- Seite 21 -<br />

5.2 von der Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der<br />

Antragsvoraussetzungen sowie zur Feststellung der Höhe der Zuwendung erforderlich sind, angefordert<br />

werden können,<br />

5.3 die zuständige Behörde die ihr vorliegenden Unterlagen <strong>des</strong> Betriebes nach dem Integrierten Verwaltungs-<br />

und Kontrollsystem (InVeKoS) in allen geeigneten Fällen zur Entscheidung über den Antrag<br />

beizieht,<br />

5.4 die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie die Angaben im und zum Antrag auch an<br />

Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, <strong>das</strong>s ich oder meine<br />

Vertretung dem beauftragten Kontrollpersonal die beantragten Flächen und Wirtschaftsgebäude bezeichnen<br />

und es auf oder in diese begleiten, ihnen <strong>das</strong> Betretungsrecht, <strong>das</strong> Recht auf die Entnahme<br />

von Proben <strong>des</strong> Aufwuchses sowie <strong>des</strong> Bodens sowie ein angemessenes Verweilrecht auf den<br />

Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie uneingeschränkt Einsichtnahme in<br />

die <strong>für</strong> die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen einräumen und die<br />

erforderlichen Auskünfte erteilen muss,<br />

5.5 die Angaben zur Person und zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung <strong>des</strong> Antrages sowie zu statistischen<br />

Zwecken gespeichert werden können. Auf die Bedeutung und Wirkung <strong>des</strong> Einverständnisses<br />

sowie über <strong>des</strong>sen Widerrufbarkeit bin ich belehrt worden.<br />

6. Die <strong>Richtlinie</strong>n <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz<br />

und die <strong>Richtlinie</strong>n <strong>des</strong> Kreiskulturlandschaftsprogramms <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Paderborn</strong> in gültiger<br />

Fassung sind mir bekannt.


- Seite 22 -<br />

Anlage 3a

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