Stellplatzsatzung - Zwiesel
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Vom 1. Februar 2002
Auf Grund des § 3 der Satzung der Stadt <strong>Zwiesel</strong> zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Ablösung<br />
von Stellplätzen (Erste Stellplatzänderungssatzung) vom 7. Juni 2001 und § 2 der 2. Satzung zur Änderung der<br />
<strong>Stellplatzsatzung</strong> vom 7. Dezember 2001 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung über die Herstellung und<br />
Ablösung von Stellplätzen (<strong>Stellplatzsatzung</strong>) in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung bekanntgemacht.<br />
Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch<br />
- die Satzung der Stadt <strong>Zwiesel</strong> zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen<br />
(Erste Stellplatzänderungssatzung) vom 7. Juni 2001<br />
- und der 2. Satzung zur Änderung der <strong>Stellplatzsatzung</strong> vom 7. Dezember 2001.<br />
<strong>Zwiesel</strong>, 1. Februar 2002<br />
Stadt <strong>Zwiesel</strong><br />
Zettner<br />
1. Bürgermeister
der Stadt <strong>Zwiesel</strong><br />
über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen<br />
(<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt <strong>Zwiesel</strong> mit Ausnahme der Stadtgebiete, für die<br />
verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.<br />
(2) Soweit Bebauungspläne keine Festsetzungen über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen<br />
treffen, gilt diese Satzung.<br />
§ 2<br />
Stellplatzbedarf<br />
(1) Die Anzahl der aufgrund Art. 55 BayBO herzustellenden Stellplätze ist nach dem in der Anlage 1 festgelegten<br />
Stellplatzbedarf zu berechnen.<br />
(2) Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in der Anlage 1 nicht erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf nach<br />
den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf<br />
gem. der Bek. des BayStMI v. 12.02.1978, Anlage zu Abschn. 3 (MABl. Nr. 6, S. 181/78) zu ermitteln.<br />
(3) Für Anlagen mit regelmäßigen An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen<br />
für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonenfür den Anlieferungsverkehr dürfen<br />
keine Stellplätze nachgewiesen werden.<br />
(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende<br />
Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.<br />
(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Radfahrer, Mofafahrer u.ä. zu erwarten ist, ist auch ein<br />
ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.<br />
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle)<br />
getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung, die rechtlich gesichert<br />
ist, möglich.<br />
(7) Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.<br />
(8) Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein.
§ 3<br />
Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen<br />
(1) Stellplätze dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden. Sie sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht<br />
(z.B. rasenverfugtes Pflaster) zu befestigen. Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturnahe Ausführung<br />
der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen.<br />
Stellplätze sind durch Bepflanzungen einzugrünen. Stellplatzanlagen sind ab 4 Plätzen durch Bäume und<br />
Sträucher zu gliedern.<br />
Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche<br />
Verkehrsflächen erfolgen.<br />
(2) Zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei<br />
PKW´s mind. 5,0 m, einzuhalten. Der Stauraum darf keine Toranlage erhalten und darf an allen Seiten, die<br />
an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, weder eingefriedet noch durch Ketten oder andere feste Einrichtungen<br />
eingegrenzt werden.<br />
(3) Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame<br />
Zu- bzw. Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.<br />
§ 4<br />
Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht<br />
(1) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluß eines grundbuchamtlich gesicherten Ablösungsvertrages erfüllt<br />
werden, wenn der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Grundstück oder auf einem<br />
geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann.<br />
(2) Der Abschluß eines Ablösungsvertrages von öffentlichen Verkehrsflächen liegt im Ermessen des Stadtrates.<br />
(3) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.<br />
(4) Der Ablösungsbetrag wird<br />
- für die Zone I (Kerngebiet lt. beiliegendem Lageplan 1:5000) auf 5.100,00 €,<br />
- für die Zone II (das übrige Stadtgebiet und Rabenstein) auf 4.100,00 €,<br />
- für die Zone III (die Dorfgebiete Bärnzell, Glasberg, Griesbach, Innenried, Klautzenbach,<br />
Tröpplkeller und <strong>Zwiesel</strong>berg) auf 3.100,00 €<br />
festgesetzt.<br />
(5) Der Ablösungsbetrag ist sofort nach Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung zur Zahlung fällig.<br />
(6) Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach Inkrafttreten dieser<br />
Satzung vorgenommen hat, innerhalb von 5 Jahren durch Vorlage einer geänderten oder neuen bestandskräftigen<br />
Baugenehmigung nachweisen, daß sich sein Stellplatzbedarf verringert hat oder daß er zusätzliche<br />
Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes<br />
hergestellt hat, so verringert sich die Ablösungssumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden<br />
oder nachgewiesenen Stellplätze.<br />
Der Rückforderungsbetrag entspricht dem Ablösungsvertrag, der vom Verpflichteten pro Stellplatz entrichtet<br />
wurde. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluß des Ablösungsvertrages um jeweils<br />
1/5. Nach ablaufendem fünften Jahr seit Abschluß des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf eine<br />
Rückforderung.
§ 5<br />
Stellplatzverzicht<br />
Auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen kann verzichtet werden, wenn durch die Vorhaben<br />
a) Baulücken geschlossen oder<br />
b) nach Beseitigung bestehender Bausubstanz Neubauten errichtet oder<br />
c) bei bestehenden Gebäuden Nutzungsänderungen durchgeführt werden<br />
und städtebaulichen Gründe und die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs nicht entgegenstehen.<br />
Förderungswürdige städtebauliche Gründe sind insbesondere die Stärkung der zentralen Funktion<br />
der Siedlungsschwerpunkte, die Verbesserung des Stadtbildes, die Förderung des Einzelhandels mit Gütern<br />
des gehobenen Bedarfs sowie der tertiären Nutzung mit Ausnahme von Spielhallen.<br />
§ 6<br />
Befreiungen<br />
Von den Vorschriften der Satzung können Befreiungen nach Art. 72 Abs. 5 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde<br />
im Einvernehmen mit der Stadt erteilt werden.<br />
§ 6 a<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Mit Geldbuße bis zu 50.000 € kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. seiner Herstellungspflicht nach § 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt,<br />
2. entgegen § 3 Abs. 1 Stellplätze nicht mit einer wasserdurchlässigen Schicht herstellt,<br />
3. Stellplätze und Zufahrten nicht oder nicht ausreichend gliedert oder eingrünt,<br />
4. für Stellplatzflächen keine eigene Entwässerung vorsieht oder die Flächen über öffentliche Verkehrsflächen<br />
entwässert,<br />
5. zwischen Garage und öffentliche Verkehrsfläche keinen offenen Stauraum einhält,<br />
6. entgegen § 3 Abs. 3 mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze nicht über eine gemeinsame Zu- und<br />
Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anschließt,<br />
7. seiner Ablösepflicht nach § 4 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt.“<br />
§ 6 b<br />
Übergangsregelung<br />
Für bauliche und andere Anlagen für die Anträge vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt <strong>Zwiesel</strong><br />
eingegangen sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen*).<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft**).<br />
___________________<br />
*) Betrifft bauliche und andere Anlagen bei denen der Antrag vor dem 12. Juni 2001 eingegangen ist.<br />
**) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 1. Oktober 1993. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
der späteren Änderung ergibt sich aus den Änderungssatzungen.
Stellplatzbedarf<br />
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon<br />
(Stpl.) f. Besucher<br />
in v. H.<br />
1. Wohngebäude<br />
1.1 Einfamilienwohnhäuser 1,5 Stpl. je Wohneinheit 1)<br />
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige 1,5 Stpl. je Wohneinheit 1)<br />
Gebäude mit Wohnungen<br />
1.3 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung --<br />
1.4 Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 4 Betten, oder Wohneinheit,<br />
jedoch mind. 3 Stpl. 10<br />
1.5 Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten, jedoch<br />
mind. 3 Stpl. 20<br />
1.6 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch<br />
Wohnheime für Behinderte mind. 3 Stpl. 75<br />
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume 2)<br />
2.1 Büro- u. Verw.räume allgemein 1 Stpl. je 35 m² Nutzflä. 20<br />
2.2 Räume mit erheblichem Besucher- 1 Stpl. je 25 m² Nutzflä. 75<br />
verkehr (Schalter-, Abfertigungs- jedoch mind. 3 Stpl.<br />
oder Beratungsräume, Arztpraxen<br />
und dergleichen)<br />
3. Verkaufsstätten ² ) ³ )<br />
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stpl. je 35 m² Verkaufsnutzfläche,<br />
jedoch mind. 1 Stpl. je Laden 75<br />
3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufs- 1 Stpl. je 15 m² Verkaufszentren<br />
nutzfläche 90<br />
1)<br />
² )<br />
³ )<br />
bei Teilzahlen ist aufzurunden<br />
Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u.ä. bleiben außer Ansatz<br />
Ist die Lagerfläche erheblich größer als die Verkaufsnutzfläche, so ist für die Gesamtlagerfläche<br />
ein Zuschlag nach Nr. 8.2 zu machen.<br />
--<br />
10<br />
Anlage 1 zu § 2
Nr. Verkaufsquelle Zahl der Stellplätze hiervon<br />
(Stpl.) f. Besucher in v. H.<br />
4. Sportstätten<br />
4.1 Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche --<br />
(z.B. Trainingsplätze)<br />
4.2 Sportplätze mit Sportstadien mit 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche, --<br />
Besucherplätzen zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15<br />
Besucherplätze<br />
4.3 Spiel- und Sporthallen ohne 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche --<br />
Besucherplätze<br />
4.4 Spiel- und Sporthallen mit 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, --<br />
Besucherplätzen zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15<br />
Besucherplätze<br />
4.5 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 – 10 Kleider- -ablagen<br />
4.6 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 5 – 10 Kleider- -ablagen,<br />
zusätzlich 1 Stpl.<br />
je 10 – 15 Besucherplätze<br />
4.7 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld --<br />
4.8 Tennisplätze mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 10 – 15 Besucher- -plätze<br />
4.9 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage --<br />
4.10 Kegelbahnen 4 Stpl. je Bahn --<br />
Bowlingbahnen 2 Stpl. je Bahn --<br />
5. Gaststätten und Beherbungsbetriebe<br />
5.1 Gaststätten 1 Stpl. je 10 m² Netto- 75<br />
gastraumfläche<br />
5.2 Hotels, Pensionen, Kurheime 1 Stpl. je 4 Betten, je zuge- 75<br />
und andere Beherbungsbetriebe hörigen Restaurationsbetrieb<br />
Zuschlag nach Nr. 5.1<br />
5.3 Diskotheken, Tanzlokale, Pubs 1 Stpl. je 3 Sitzplätze --<br />
6. Krankenanstalten<br />
6.1 Sanatorien, Kuranstalten, An- 1 Stpl. je 3 Betten 25<br />
stalten für langfristig Kranke<br />
6.2 Altenpflegeheime, Pflegeheime für 1 Stpl. je 8 Betten 75<br />
Behinderte
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon<br />
(Stpl.) f. Besucher<br />
in v. H.<br />
7. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung<br />
7.1 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler --<br />
7.2 Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl. je 10 Kinder, -und<br />
dergleichen jedoch mind. 2 Stpl.<br />
7.3 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten<br />
u.ä. 1 Stpl. je 3 Auszubildende --<br />
8. Gewerbliche Anlagen<br />
8.1 Handwerks- und Industrie- 1 Stpl. je 65 m² Nutzfläche 10 – 30<br />
betriebe 4)<br />
oder 3 Beschäftigte<br />
8.2 Lagerräume, Lagerplätze, Aus- 1 Stpl. je 80 – 100 m² Nutzfläche -stellungs-<br />
und Verkaufsplätze oder je 3 Beschäftigte<br />
8.3 Kraftfahrzeugwerkstätten u. 6 Stpl. je Wartungs- oder --<br />
Kfz.-Handlungen Reparaturstand<br />
8.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz --<br />
8.5 Automatische Kraftfahrzeugwasch- 5 Stpl. je Waschanlage -anlagen<br />
8.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur<br />
Selbstbedienung 4 Stpl. je Waschplatz --<br />
9. Verschiedenes<br />
9.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je Kleingarten --<br />
4)<br />
Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches<br />
Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.