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Stellplatzsatzung - Zwiesel

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Vom 1. Februar 2002


Auf Grund des § 3 der Satzung der Stadt <strong>Zwiesel</strong> zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Ablösung<br />

von Stellplätzen (Erste Stellplatzänderungssatzung) vom 7. Juni 2001 und § 2 der 2. Satzung zur Änderung der<br />

<strong>Stellplatzsatzung</strong> vom 7. Dezember 2001 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung über die Herstellung und<br />

Ablösung von Stellplätzen (<strong>Stellplatzsatzung</strong>) in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung bekanntgemacht.<br />

Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch<br />

- die Satzung der Stadt <strong>Zwiesel</strong> zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen<br />

(Erste Stellplatzänderungssatzung) vom 7. Juni 2001<br />

- und der 2. Satzung zur Änderung der <strong>Stellplatzsatzung</strong> vom 7. Dezember 2001.<br />

<strong>Zwiesel</strong>, 1. Februar 2002<br />

Stadt <strong>Zwiesel</strong><br />

Zettner<br />

1. Bürgermeister


der Stadt <strong>Zwiesel</strong><br />

über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen<br />

(<strong>Stellplatzsatzung</strong>)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt <strong>Zwiesel</strong> mit Ausnahme der Stadtgebiete, für die<br />

verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.<br />

(2) Soweit Bebauungspläne keine Festsetzungen über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen<br />

treffen, gilt diese Satzung.<br />

§ 2<br />

Stellplatzbedarf<br />

(1) Die Anzahl der aufgrund Art. 55 BayBO herzustellenden Stellplätze ist nach dem in der Anlage 1 festgelegten<br />

Stellplatzbedarf zu berechnen.<br />

(2) Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in der Anlage 1 nicht erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf nach<br />

den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf<br />

gem. der Bek. des BayStMI v. 12.02.1978, Anlage zu Abschn. 3 (MABl. Nr. 6, S. 181/78) zu ermitteln.<br />

(3) Für Anlagen mit regelmäßigen An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen<br />

für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonenfür den Anlieferungsverkehr dürfen<br />

keine Stellplätze nachgewiesen werden.<br />

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende<br />

Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.<br />

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Radfahrer, Mofafahrer u.ä. zu erwarten ist, ist auch ein<br />

ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.<br />

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle)<br />

getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung, die rechtlich gesichert<br />

ist, möglich.<br />

(7) Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.<br />

(8) Besucherstellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein.


§ 3<br />

Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen<br />

(1) Stellplätze dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden. Sie sind mit einer wasserdurchlässigen Schicht<br />

(z.B. rasenverfugtes Pflaster) zu befestigen. Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturnahe Ausführung<br />

der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen.<br />

Stellplätze sind durch Bepflanzungen einzugrünen. Stellplatzanlagen sind ab 4 Plätzen durch Bäume und<br />

Sträucher zu gliedern.<br />

Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche<br />

Verkehrsflächen erfolgen.<br />

(2) Zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei<br />

PKW´s mind. 5,0 m, einzuhalten. Der Stauraum darf keine Toranlage erhalten und darf an allen Seiten, die<br />

an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, weder eingefriedet noch durch Ketten oder andere feste Einrichtungen<br />

eingegrenzt werden.<br />

(3) Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen sind nur über eine gemeinsame<br />

Zu- bzw. Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.<br />

§ 4<br />

Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht<br />

(1) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluß eines grundbuchamtlich gesicherten Ablösungsvertrages erfüllt<br />

werden, wenn der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Grundstück oder auf einem<br />

geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann.<br />

(2) Der Abschluß eines Ablösungsvertrages von öffentlichen Verkehrsflächen liegt im Ermessen des Stadtrates.<br />

(3) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.<br />

(4) Der Ablösungsbetrag wird<br />

- für die Zone I (Kerngebiet lt. beiliegendem Lageplan 1:5000) auf 5.100,00 €,<br />

- für die Zone II (das übrige Stadtgebiet und Rabenstein) auf 4.100,00 €,<br />

- für die Zone III (die Dorfgebiete Bärnzell, Glasberg, Griesbach, Innenried, Klautzenbach,<br />

Tröpplkeller und <strong>Zwiesel</strong>berg) auf 3.100,00 €<br />

festgesetzt.<br />

(5) Der Ablösungsbetrag ist sofort nach Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung zur Zahlung fällig.<br />

(6) Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach Inkrafttreten dieser<br />

Satzung vorgenommen hat, innerhalb von 5 Jahren durch Vorlage einer geänderten oder neuen bestandskräftigen<br />

Baugenehmigung nachweisen, daß sich sein Stellplatzbedarf verringert hat oder daß er zusätzliche<br />

Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes<br />

hergestellt hat, so verringert sich die Ablösungssumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden<br />

oder nachgewiesenen Stellplätze.<br />

Der Rückforderungsbetrag entspricht dem Ablösungsvertrag, der vom Verpflichteten pro Stellplatz entrichtet<br />

wurde. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluß des Ablösungsvertrages um jeweils<br />

1/5. Nach ablaufendem fünften Jahr seit Abschluß des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf eine<br />

Rückforderung.


§ 5<br />

Stellplatzverzicht<br />

Auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen kann verzichtet werden, wenn durch die Vorhaben<br />

a) Baulücken geschlossen oder<br />

b) nach Beseitigung bestehender Bausubstanz Neubauten errichtet oder<br />

c) bei bestehenden Gebäuden Nutzungsänderungen durchgeführt werden<br />

und städtebaulichen Gründe und die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs nicht entgegenstehen.<br />

Förderungswürdige städtebauliche Gründe sind insbesondere die Stärkung der zentralen Funktion<br />

der Siedlungsschwerpunkte, die Verbesserung des Stadtbildes, die Förderung des Einzelhandels mit Gütern<br />

des gehobenen Bedarfs sowie der tertiären Nutzung mit Ausnahme von Spielhallen.<br />

§ 6<br />

Befreiungen<br />

Von den Vorschriften der Satzung können Befreiungen nach Art. 72 Abs. 5 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde<br />

im Einvernehmen mit der Stadt erteilt werden.<br />

§ 6 a<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Mit Geldbuße bis zu 50.000 € kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. seiner Herstellungspflicht nach § 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt,<br />

2. entgegen § 3 Abs. 1 Stellplätze nicht mit einer wasserdurchlässigen Schicht herstellt,<br />

3. Stellplätze und Zufahrten nicht oder nicht ausreichend gliedert oder eingrünt,<br />

4. für Stellplatzflächen keine eigene Entwässerung vorsieht oder die Flächen über öffentliche Verkehrsflächen<br />

entwässert,<br />

5. zwischen Garage und öffentliche Verkehrsfläche keinen offenen Stauraum einhält,<br />

6. entgegen § 3 Abs. 3 mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze nicht über eine gemeinsame Zu- und<br />

Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anschließt,<br />

7. seiner Ablösepflicht nach § 4 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommt.“<br />

§ 6 b<br />

Übergangsregelung<br />

Für bauliche und andere Anlagen für die Anträge vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt <strong>Zwiesel</strong><br />

eingegangen sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen*).<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft**).<br />

___________________<br />

*) Betrifft bauliche und andere Anlagen bei denen der Antrag vor dem 12. Juni 2001 eingegangen ist.<br />

**) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 1. Oktober 1993. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der späteren Änderung ergibt sich aus den Änderungssatzungen.


Stellplatzbedarf<br />

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon<br />

(Stpl.) f. Besucher<br />

in v. H.<br />

1. Wohngebäude<br />

1.1 Einfamilienwohnhäuser 1,5 Stpl. je Wohneinheit 1)<br />

1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige 1,5 Stpl. je Wohneinheit 1)<br />

Gebäude mit Wohnungen<br />

1.3 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung --<br />

1.4 Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 4 Betten, oder Wohneinheit,<br />

jedoch mind. 3 Stpl. 10<br />

1.5 Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten, jedoch<br />

mind. 3 Stpl. 20<br />

1.6 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch<br />

Wohnheime für Behinderte mind. 3 Stpl. 75<br />

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume 2)<br />

2.1 Büro- u. Verw.räume allgemein 1 Stpl. je 35 m² Nutzflä. 20<br />

2.2 Räume mit erheblichem Besucher- 1 Stpl. je 25 m² Nutzflä. 75<br />

verkehr (Schalter-, Abfertigungs- jedoch mind. 3 Stpl.<br />

oder Beratungsräume, Arztpraxen<br />

und dergleichen)<br />

3. Verkaufsstätten ² ) ³ )<br />

3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stpl. je 35 m² Verkaufsnutzfläche,<br />

jedoch mind. 1 Stpl. je Laden 75<br />

3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufs- 1 Stpl. je 15 m² Verkaufszentren<br />

nutzfläche 90<br />

1)<br />

² )<br />

³ )<br />

bei Teilzahlen ist aufzurunden<br />

Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u.ä. bleiben außer Ansatz<br />

Ist die Lagerfläche erheblich größer als die Verkaufsnutzfläche, so ist für die Gesamtlagerfläche<br />

ein Zuschlag nach Nr. 8.2 zu machen.<br />

--<br />

10<br />

Anlage 1 zu § 2


Nr. Verkaufsquelle Zahl der Stellplätze hiervon<br />

(Stpl.) f. Besucher in v. H.<br />

4. Sportstätten<br />

4.1 Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche --<br />

(z.B. Trainingsplätze)<br />

4.2 Sportplätze mit Sportstadien mit 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche, --<br />

Besucherplätzen zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15<br />

Besucherplätze<br />

4.3 Spiel- und Sporthallen ohne 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche --<br />

Besucherplätze<br />

4.4 Spiel- und Sporthallen mit 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, --<br />

Besucherplätzen zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15<br />

Besucherplätze<br />

4.5 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 – 10 Kleider- -ablagen<br />

4.6 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 5 – 10 Kleider- -ablagen,<br />

zusätzlich 1 Stpl.<br />

je 10 – 15 Besucherplätze<br />

4.7 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld --<br />

4.8 Tennisplätze mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 10 – 15 Besucher- -plätze<br />

4.9 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage --<br />

4.10 Kegelbahnen 4 Stpl. je Bahn --<br />

Bowlingbahnen 2 Stpl. je Bahn --<br />

5. Gaststätten und Beherbungsbetriebe<br />

5.1 Gaststätten 1 Stpl. je 10 m² Netto- 75<br />

gastraumfläche<br />

5.2 Hotels, Pensionen, Kurheime 1 Stpl. je 4 Betten, je zuge- 75<br />

und andere Beherbungsbetriebe hörigen Restaurationsbetrieb<br />

Zuschlag nach Nr. 5.1<br />

5.3 Diskotheken, Tanzlokale, Pubs 1 Stpl. je 3 Sitzplätze --<br />

6. Krankenanstalten<br />

6.1 Sanatorien, Kuranstalten, An- 1 Stpl. je 3 Betten 25<br />

stalten für langfristig Kranke<br />

6.2 Altenpflegeheime, Pflegeheime für 1 Stpl. je 8 Betten 75<br />

Behinderte


Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon<br />

(Stpl.) f. Besucher<br />

in v. H.<br />

7. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung<br />

7.1 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler --<br />

7.2 Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl. je 10 Kinder, -und<br />

dergleichen jedoch mind. 2 Stpl.<br />

7.3 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten<br />

u.ä. 1 Stpl. je 3 Auszubildende --<br />

8. Gewerbliche Anlagen<br />

8.1 Handwerks- und Industrie- 1 Stpl. je 65 m² Nutzfläche 10 – 30<br />

betriebe 4)<br />

oder 3 Beschäftigte<br />

8.2 Lagerräume, Lagerplätze, Aus- 1 Stpl. je 80 – 100 m² Nutzfläche -stellungs-<br />

und Verkaufsplätze oder je 3 Beschäftigte<br />

8.3 Kraftfahrzeugwerkstätten u. 6 Stpl. je Wartungs- oder --<br />

Kfz.-Handlungen Reparaturstand<br />

8.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz --<br />

8.5 Automatische Kraftfahrzeugwasch- 5 Stpl. je Waschanlage -anlagen<br />

8.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur<br />

Selbstbedienung 4 Stpl. je Waschplatz --<br />

9. Verschiedenes<br />

9.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je Kleingarten --<br />

4)<br />

Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches<br />

Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

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