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BVI Jahrbuch 2009

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MiFID auf einen Blick<br />

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente<br />

ersetzt die im Jahr 1993 erlassene Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

und enthält allgemeine Vorgaben für die<br />

Organisation und Durchführung von Wertpapierdienstleistungen.<br />

Konkretisierende Vorschriften wurden<br />

durch die EU-Kommission im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen<br />

zur MiFID („Stufe-2-“Maßnahmen)<br />

beschlossen. Die Vorlagen hierfür lieferte der Ausschuss<br />

der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden<br />

CESR, der auch nach Umsetzung der MiFID in nationales<br />

Recht für die Gewährleistung einer konsistenten<br />

Anwendung der Richtlinie zuständig bleibt.<br />

Die Implementierung der MiFID in nationales Recht<br />

fand in Deutschland durch das Finanzmarktrichtlinie-<br />

Umsetzungsgesetz (FRUG) statt, das zu umfangreichen<br />

Änderungen insbesondere im Wertpapierhandelsgesetz<br />

(WpHG), Kreditwesengesetz (KWG) und im<br />

Börsengesetz führte. Die „Stufe 2“-Maßnahmen wurden<br />

in erster Linie durch Erlass der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-<br />

und Organisationsverordnung<br />

(WpDVerOV) umgesetzt.<br />

Die MiFID setzt die Rahmenbedingungen für die<br />

Finanzdienstleister im europäischen Binnenmarkt – oftmals<br />

wird daher auch von einer Art „Grundgesetz“ des<br />

Finanzmarktes gesprochen. Grundlegende Ziele der<br />

MiFID sind, einheitliche Wettbewerbsbedingungen in<br />

einem integrierten europäischen Finanzmarkt zu schaffen,<br />

grenzüberschreitende Investitionen für Anleger zu<br />

erleichtern und einen angemessenen Anleger- und Verbraucherschutz<br />

in Zusammenhang mit Wertpapieranlagegeschäften<br />

zu gewährleisten.<br />

38<br />

Dementsprechend umfassend ist der Kreis derjenigen,<br />

die von der Richtlinie betroffen sind. Primär sind das<br />

alle Dienstleister im Wertpapierbereich, vor allem Banken<br />

und Sparkassen; hinzu kommen organisierte Handelsplätze,<br />

also Börsenbetreiber und Makler, ebenso<br />

wie die Betreiber von Handelssystemen abseits der<br />

etablierten Börsen. Kapitalanlagegesellschaften sind<br />

hingegen in ihrem Kerngeschäft, das heißt der Fondsverwaltung,<br />

nicht von der MiFID erfasst. Sie müssen die<br />

neuen Regeln nur dann teilweise beachten, wenn sie<br />

Dienstleistungen der Finanzportfolioverwaltung oder<br />

Anlageberatung beziehungsweise die Führung von<br />

Depots anbieten.<br />

Wesentliche Änderungen durch die MiFID<br />

Die MiFID hat den Katalog der Wertpapierdienstleistungen<br />

erweitert und neue Transparenzanforderungen für<br />

Handelsplattformen statuiert. Zudem schafft die MiFID<br />

neue Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleister<br />

gegenüber ihren Kunden und erweitert deren Organisationspflichten<br />

in den Bereichen Compliance, Innenrevision,<br />

Risikomanagement und im Umgang mit Interessenkonflikten<br />

und Mitarbeitergeschäften. Im Einzelnen<br />

sind folgende Änderungen hervorzuheben:<br />

■ Anlageberatung<br />

Die Anlageberatung wird als Wertpapierdienstleistung<br />

und nicht mehr als bloße Nebendienstleistung eingestuft.<br />

Anlageberater bedürfen nun auch einer besonderen<br />

aufsichtsrechtlichen Erlaubnis nach dem KWG.<br />

Damit fügt sich die Anlageberatung in die Reihe der<br />

übrigen erlaubnispflichtigen Wertpapierdienstleistungen<br />

ein, wie zum Beispiel das Finanzkommissionsgeschäft,<br />

die Anlage- und Abschlussvermittlung und<br />

Finanzportfolioverwaltung, und unterliegt den Pflichten<br />

der MiFID.

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