GUV-V S1 "Schulen" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen
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M U S T E R - U V V<br />
<strong>GUV</strong>-V S 1<br />
8<br />
– Fußmatten <strong>und</strong> Abdeckungen bündig verlegt s<strong>in</strong>d,<br />
– ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelstufen vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />
– im Bereich von Sammelduschen ke<strong>in</strong>e Aufkantungen vorgesehen s<strong>in</strong>d,<br />
– vorstehende Teile der Tragkonstruktionen von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen<br />
abgeschirmt s<strong>in</strong>d.<br />
Die Unterscheidung von E<strong>in</strong>zelstufen von angrenzenden Verkehrsflächen<br />
wird erreicht z.B. durch<br />
– kontrastierende Farben,<br />
– andere Materialstruktur,<br />
– Beleuchtung der Stufe.<br />
(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> E<strong>in</strong>gangsbereichen Maßnahmen zu treffen, die Schmutz <strong>und</strong><br />
Nässe zurückhalten.<br />
Zu § 5 Abs.3:<br />
E<strong>in</strong>e ausreichende Schmutz- <strong>und</strong> Nässeb<strong>in</strong>dung wird erreicht, wenn z.B.<br />
<strong>in</strong> Gebäudee<strong>in</strong>gängen großflächige Fußabstreifmatten über der gesamten<br />
Durchgangsbreite – m<strong>in</strong>destens 1,50 m tief – angeordnet werden.<br />
Wände, Stützen<br />
§ 6. (1) Oberflächen von Wänden <strong>und</strong> Stützen sollen bis zu e<strong>in</strong>er Höhe<br />
von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen se<strong>in</strong>, dass Verletzungsgefahren<br />
durch unbeabsichtigtes Berühren verh<strong>in</strong>dert werden. Können Verletzungsgefahren<br />
durch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden,<br />
muss die verbleibende Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g gehalten werden.<br />
Zu § 6 Abs. 1:<br />
Verletzungen lassen sich ger<strong>in</strong>g halten, wenn die Oberflächen von Wänden<br />
<strong>und</strong> Stützen z.B. wie folgt ausgeführt werden:<br />
– als voll verfugtes Mauerwerk aus Ste<strong>in</strong>en mit glatter Oberfläche,<br />
– aus Beton ohne vorstehende Grate,<br />
– aus Verbretterung mit gefasten Kanten,<br />
– mit voll verfugten keramischen Platten,<br />
– mit geglättetem Putz,<br />
– mit plastischen Anstrichen oder Belägen ohne spitzig-raue Struktur.<br />
(2) Ecken <strong>und</strong> Kanten von Wänden <strong>und</strong> Stützen dürfen bis zu e<strong>in</strong>er<br />
Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt<br />
se<strong>in</strong>.