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GUV-V S1 "Schulen" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

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M U S T E R - U V V<br />

<strong>GUV</strong>-V S 1<br />

8<br />

– Fußmatten <strong>und</strong> Abdeckungen bündig verlegt s<strong>in</strong>d,<br />

– ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelstufen vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />

– im Bereich von Sammelduschen ke<strong>in</strong>e Aufkantungen vorgesehen s<strong>in</strong>d,<br />

– vorstehende Teile der Tragkonstruktionen von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen<br />

abgeschirmt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Unterscheidung von E<strong>in</strong>zelstufen von angrenzenden Verkehrsflächen<br />

wird erreicht z.B. durch<br />

– kontrastierende Farben,<br />

– andere Materialstruktur,<br />

– Beleuchtung der Stufe.<br />

(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> E<strong>in</strong>gangsbereichen Maßnahmen zu treffen, die Schmutz <strong>und</strong><br />

Nässe zurückhalten.<br />

Zu § 5 Abs.3:<br />

E<strong>in</strong>e ausreichende Schmutz- <strong>und</strong> Nässeb<strong>in</strong>dung wird erreicht, wenn z.B.<br />

<strong>in</strong> Gebäudee<strong>in</strong>gängen großflächige Fußabstreifmatten über der gesamten<br />

Durchgangsbreite – m<strong>in</strong>destens 1,50 m tief – angeordnet werden.<br />

Wände, Stützen<br />

§ 6. (1) Oberflächen von Wänden <strong>und</strong> Stützen sollen bis zu e<strong>in</strong>er Höhe<br />

von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen se<strong>in</strong>, dass Verletzungsgefahren<br />

durch unbeabsichtigtes Berühren verh<strong>in</strong>dert werden. Können Verletzungsgefahren<br />

durch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden,<br />

muss die verbleibende Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g gehalten werden.<br />

Zu § 6 Abs. 1:<br />

Verletzungen lassen sich ger<strong>in</strong>g halten, wenn die Oberflächen von Wänden<br />

<strong>und</strong> Stützen z.B. wie folgt ausgeführt werden:<br />

– als voll verfugtes Mauerwerk aus Ste<strong>in</strong>en mit glatter Oberfläche,<br />

– aus Beton ohne vorstehende Grate,<br />

– aus Verbretterung mit gefasten Kanten,<br />

– mit voll verfugten keramischen Platten,<br />

– mit geglättetem Putz,<br />

– mit plastischen Anstrichen oder Belägen ohne spitzig-raue Struktur.<br />

(2) Ecken <strong>und</strong> Kanten von Wänden <strong>und</strong> Stützen dürfen bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt<br />

se<strong>in</strong>.

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