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Informationen für den Buchhandel Nr. 10<br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
O. Schlimm, A. Kleine
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
Informationen für den Buchhandel Nr. 10<br />
Oliver Schlimm / Alexander Kleine<br />
Einleitung: Sie sind betroffen<br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist<br />
eines der umstrittensten Gesetze der letzten Jahre.<br />
Gleichwohl sind Anspruch und Zielsetzung <strong>des</strong> AGG<br />
sinnvoll. Der für alle Personen vorurteilsfreie und<br />
damit keinerlei Bevorzugung oder Benachteiligung<br />
unterworfene Zugang und Verbleib in der Arbeitswelt<br />
ist ein hohes Ziel.<br />
Das AGG betrifft nicht nur Buchhandlungen, die<br />
mehrere Mitarbeiter/innen beschäftigen bzw. häufig<br />
oder zumin<strong>des</strong>t regelmäßig neue Mitarbeiter/innen<br />
einstellen. Es betrifft alle Betriebe, da es auch Regelungen<br />
für die Beschäftigung von Auszubildenden<br />
und zum Umgang mit Lieferanten, Geschäftspartnern<br />
und Kunden enthält.<br />
Das Gesetz zielt also nicht nur auf die Rechtsbeziehungen<br />
im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bzw.<br />
in <strong>des</strong>sen Anbahnung ab, sondern regelt Verbote<br />
von Ungleichbehandlung auch im Rahmen sonstiger<br />
Rechtsverhältnisse. In der Mitarbeiterführung und<br />
im Umgang mit Geschäftspartnern lassen sich einfache<br />
präventive Maßnahmen ergreifen um den<br />
gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich zu genügen.<br />
Da die praktische Relevanz <strong>des</strong> Gesetzes im Verhältnis<br />
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicherlich<br />
am größten ist, stehen die Auswirkungen<br />
<strong>des</strong> Gesetzes auf diese Rechtsverhältnisse im Folgenden<br />
im Mittelpunkt.<br />
I. Allgemeines<br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch<br />
unter der nicht-offiziellen Bezeichnung »Antidiskriminierungsgesetz«<br />
bekannt – ist ein deutsches Bun<strong>des</strong>gesetz,<br />
das ungerechtfertigte Benachteiligungen aus verschiedenen<br />
Gründen in Beschäftigung und Beruf verhindern und<br />
beseitigen soll. Das AGG geht weit über bislang geltende<br />
arbeitsrechtliche Regelungen hinaus, die bisher u.a.<br />
Frauen, Schwerbehinderte oder Teilzeitbeschäftigte vor<br />
Benachteiligung durch den Arbeitgeber schützten. Das<br />
AGG dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien u. a.<br />
der »Antirassismus-Richtlinie« und der »Rahmenrichtlinie<br />
Beschäftigung« jeweils aus 2000, sowie der so genannten<br />
»Gender-Richtline« aus 2002. Das AGG trat zum<br />
18. August 2006 in Kraft und wurde im Dezember 2006<br />
letztmalig geändert.<br />
II. Gründe und Merkmale der Benachteiligung<br />
Das AGG dient zum Schutz vor Benachteiligung aufgrund<br />
folgender personenbezogener Merkmale, die in § 1 <strong>des</strong><br />
Gesetzes abschließend aufgeführt sind:<br />
• Rasse und ethnische Herkunft<br />
• Geschlecht<br />
• Religion und Weltanschauung<br />
• Behinderung<br />
• Alter<br />
• sexuelle Identität<br />
Benachteiligungen aufgrund anderer Merkmale werden<br />
von dem Gesetz nicht erfasst.<br />
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III. Anwendungsbereich<br />
Der arbeitsrechtliche Teil <strong>des</strong> AGG findet Anwendung<br />
auf Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne <strong>des</strong> AGG sind:<br />
• Arbeitnehmer/innen (einschließlich Leiharbeitnehmer)<br />
• zur Berufsbildung Beschäftigte<br />
• Bewerber/innen<br />
• Arbeitnehmer/innen, deren Beschäftigungsverhältnis<br />
beendet ist<br />
• arbeitnehmerähnliche Personen (einschließlich<br />
Heimarbeiter)<br />
§ 2 <strong>des</strong> AGG regelt in sachlicher Hinsicht, dass Benachteiligungen<br />
im Rahmen von Arbeitsverhältnissen unzulässig<br />
sind und zwar in Bezug auf:<br />
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien<br />
und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu<br />
unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit,<br />
unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position,<br />
sowie für den beruflichen Aufstieg,<br />
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich<br />
Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,<br />
insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen<br />
Vereinbarungen und Maßnahmen bei<br />
der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses<br />
sowie beim beruflichen Aufstieg,<br />
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der<br />
Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich<br />
der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung<br />
und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,<br />
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten-<br />
oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung,<br />
deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe<br />
angehören, einschließlich der Inanspruchnahme<br />
der Leistungen solcher Vereinigungen,<br />
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit<br />
und der Gesundheitsdienste,<br />
6. die sozialen Vergünstigungen,<br />
7. die Bildung,<br />
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und<br />
Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung<br />
stehen, einschließlich von Wohnraum.<br />
Für Kündigungen gelten weiterhin und ausschließlich<br />
die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen<br />
Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz). Diese<br />
Klarstellung im AGG birgt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit,<br />
denn sie steht einerseits im Widerspruch<br />
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG (»Entlassungsbedingungen«) und<br />
andererseits auch zu der zugrunde liegenden EU-<br />
Richtlinie, welche die Regelung der Rechtsbeziehungen<br />
<strong>des</strong> Arbeitsrechts insgesamt im Fokus hatte. Es ist daher<br />
nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer künftig bei<br />
Kündigungen auch Benachteiligungen im Sinne <strong>des</strong><br />
AGG geltend machen werden. Die Geltung weiterer<br />
gesetzlich geregelter Benachteiligungsverbote oder<br />
Gebote der Gleichbehandlung werden durch das AGG<br />
nicht berührt.<br />
IV. Formen der Benachteiligung<br />
Das AGG unterscheidet neben dem persönlichen Anwendungsbereich<br />
(hier: Beschäftigte) und den zuvor<br />
genannten Fallgruppen verschiedene Formen der Benachteiligung:<br />
1. unmittelbare Benachteiligung<br />
2. mittelbare Benachteiligung<br />
3. Belästigung<br />
4. sexuelle Belästigung<br />
5. Anweisung zur Benachteiligung<br />
Eine unmittelbarer Benachteiligung liegt dann vor,<br />
wenn eine Person wegen einer der o. g. Gründe (Alter,<br />
Geschlecht etc.) gegenüber einer anderen Person in<br />
vergleichbarer Situation eine weniger günstige Behandlung<br />
erfährt.<br />
Dies gilt auch für den Fall einer ungünstigeren Behandlung<br />
einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft.<br />
Eine vergleichbare Situation liegt beispielsweise<br />
dann vor, wenn im Bewerbungsverfahren zwei Bewerber/innen<br />
aufgrund objektiver Kriterien wie Ausbildung,<br />
Qualifikationen, Berufserfahrung etc. ähnlich<br />
geeignet erscheinen.<br />
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem<br />
Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder<br />
Verfahren Personen (...) gegenüber anderen Personen<br />
in besonderer Weise benachteiligen können, es sei<br />
denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder<br />
Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich<br />
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung <strong>des</strong><br />
Ziels angemessen und erforderlich Auch in diesem Fall<br />
muss die Benachteiligung aus einem der abschließend<br />
definierten Gründe erfolgen. Wenn der Arbeitgeber<br />
jedoch eine erlaubte Kategorisierung seiner Mitarbei-<br />
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ter/innen vornimmt und bestimmte Gruppen aus ratio-<br />
nalen und/ oder wirtschaftlichen Gründen ungleich<br />
behandelt, dann liegt keine mittelbare Benachteiligung<br />
im Sinne <strong>des</strong> AGG vor.<br />
Ein Beispiel: In einem Betrieb sind insgesamt 15 MitarbeiterInnen<br />
beschäftigt. 5 Personen sind im Außendienst;<br />
alle sind männlich. 10 Personen sind als Verwaltungsangestellte<br />
im Innendienst beschäftigt und<br />
ausnahmslos weiblich. Wenn nun der Arbeitgeber allen<br />
Außendienstmitarbeitern ein Dienstauto kostenlos zur<br />
Verfügung stellt, den Innendienstmitarbeiterinnen<br />
jedoch nicht, so liegt hier eine gerechtfertigte Benachteiligung<br />
vor. Die Ausstattung der männlichen Außendienstmitarbeiter<br />
mit Dienstautos benachteiligt zwar<br />
die übrigen Mitarbeiterinnen, stellt jedoch eine angemessene<br />
und erforderliche Maßnahme dar. Die vorgenommene<br />
Kategorisierung ist also rechtens, auch wenn<br />
zusätzlich eine »diskriminierende« (aber zufällige)<br />
Kategorisierung vorliegt (nach Geschlecht).<br />
Eine solche liegt ebenso nicht vor für den Fall, dass die<br />
faktisch benachteiligten Gruppen mehrheitlich aus<br />
Personen bestehen, deren Benachteiligung per Gesetz<br />
ausdrücklich verboten ist (z.B. wenn die nicht selbständigen<br />
Mitarbeiter/innen zufällig vornehmlich oder<br />
ausschließlich Frauen oder ältere Beschäftigte wären),<br />
da hier die Benachteiligung Konsequenz und gewissermaßen<br />
Nebenprodukt eines erlaubten Ziels ist.<br />
Eine Benachteiligung durch Belästigung liegt vor, wenn<br />
Arbeitgeber und Mitarbeiter/innen die Würde einer oder<br />
mehrerer Personen aus o. g. Gründen verletzen und<br />
dadurch ein Umfeld schaffen bzw. dulden, in dem<br />
durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,<br />
Entwürdigungen und Beleidigungen die Würde<br />
einzelner Personen verletzt wird. Die unerwünschte<br />
Verhaltensweise <strong>des</strong> Arbeitgebers muss also geeignet<br />
sein, die Würde der betroffenen Person zu verletzen, so<br />
dass geringfügige Eingriffe ausscheiden. Die Verletzung<br />
der Würde muss jedoch nicht tatsächlich eintreten,<br />
sondern es reicht bereits aus, wenn ein Verhalten zum<br />
Ziel hat, die Würde <strong>des</strong> Betroffenen zu verletzen.<br />
Eine sexuelle Belästigung liegt lt. Gesetz vor, wenn ein<br />
unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu<br />
auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen<br />
zu diesen, sexuell bestimmte körperliche<br />
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie<br />
unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von<br />
pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt<br />
oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person<br />
verletzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber<br />
ein berufliches Umfeld schafft oder toleriert,<br />
in dem sexuelle Belästigungen möglich sind bzw. geduldet<br />
werden.<br />
Eine Anweisung zur Benachteiligung einer Person liegt<br />
demnach vor, wenn jemand eine Person zu einem<br />
Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine<br />
Beschäftigte ... benachteiligen kann. Dies gilt sowohl<br />
für Anweisungen durch den Arbeitgeber als auch der<br />
Mitarbeiter/innen untereinander, sofern dies vom Arbeitgeber<br />
beweckt oder zumin<strong>des</strong>t toleriert wird. Es<br />
kommt für die Erfüllung <strong>des</strong> Tatbestands nicht darauf<br />
an, ob die angewiesene Person die Benachteiligung<br />
dann tatsächlich vornimmt.<br />
Zulässige unterschiedliche Behandlung<br />
Das AGG nennt auch einige Ausnahmen, welche die<br />
unterschiedliche Behandlung wegen einer der in § 1<br />
AGG genannten Gründe von Arbeitnehmern rechtfertigen<br />
und erlauben, und zwar<br />
• wegen beruflicher Anforderungen (§ 8), wenn die<br />
Tatsache der unterschiedlichen Behandlung wegen<br />
der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen<br />
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende<br />
berufliche Anforderung darstellt, sofern<br />
der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen<br />
ist. Da der Gesetzestext hier viel Raum für<br />
Interpretation und Deutung lässt, bleibt noch abzuwarten,<br />
wie die Gerichte in Zukunft hierüber praktisch<br />
entscheiden werden. Dass aber beispielsweise<br />
für internationale Verkaufstätigkeiten entsprechende<br />
Sprachkenntnisse nachzuweisen sind oder Menschen<br />
mit Behinderungen manche körperliche Tätigkeiten<br />
in der Tat nicht ausüben können, sind Beispiele<br />
für eine zulässige unterschiedliche Behandlung<br />
wegen beruflicher Anforderungen. In der Praxis<br />
sollte jedoch grundsätzlich ein strenger Maßstab<br />
angelegt werden.<br />
• wegen der Religion und Weltanschauung (§ 9). Sofern<br />
eine Religionsgemeinschaft oder religiöse Vereinigung<br />
als Arbeitgeber auftritt, darf dieselbe eine<br />
bestimmte Religion unter Beachtung <strong>des</strong> Selbstverständnisses<br />
der jeweiligen Religionsgemeinschaft<br />
oder Vereinigung im Hinblick auf Ihr Selbstbestimmungsrecht<br />
oder nach Art der Tätigkeit als gerechtfertigte<br />
berufliche Anforderung ansehen und einfordern.<br />
Ebenso darf von den Beschäftigten ein loyales<br />
und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen<br />
Selbstverständnisses erwartet werden. Formal gilt<br />
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diese Ausnahmeregelung zunächst nur für staatlich<br />
anerkannte Religionsgemeinschaften.<br />
• wegen <strong>des</strong> Alters (§ 10), insofern die unterschiedliche<br />
Behandlung objektiv und angemessen und<br />
durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel<br />
zur Erreichung dieses Zieles müssen angemessen<br />
und erforderlich sein. § 10 differenziert darüber hinaus<br />
weitere Bedingungen und einige Beispiele zur<br />
Ausnahmeregelung. So ist eine unterschiedliche Behandlung<br />
beispielsweise dann zulässig, wenn die<br />
berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren<br />
Personen, Eltern etc. explizit gefördert werden soll,<br />
bestimmte Min<strong>des</strong>tanforderungen an Alter und Berufserfahrung<br />
unbedingt erforderlich sind oder auf<br />
Grund spezieller Ausbildungsanforderungen eines<br />
bestimmten Arbeitsplatzes notwendig sind. Generell<br />
gilt es auch hier noch abzuwarten, wie in der weiteren<br />
Rechtsprechung die Begrifflichkeiten angemessen<br />
und erforderlich in der Praxis ausgelegt<br />
werden.<br />
V. Organisationspflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
Das AGG verpflichtet den Arbeitgeber, erforderliche<br />
Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen<br />
eines der Diskriminierungsmerkmale zu treffen. Dies<br />
umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der Arbeitgeber<br />
sollte demnach in geeigneter Art und Weise auf die<br />
Unzulässigkeit von Benachteiligungen im Arbeitsleben<br />
hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben<br />
(§ 12). Lt. Gesetz werden die Pflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
durch die inhaltliche Schulung der Mitarbeiter/innen<br />
über das gesetzliche Benachteiligungsverbot<br />
erfüllt.<br />
Bei bereits erfolgter Benachteiligung hat der Arbeitgeber<br />
die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und<br />
angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten<br />
zu ergreifen. Die im Gesetz genannten Maßnahmen<br />
zur Unterbindung der Benachteiligung können die<br />
Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§<br />
12 (3)) derjenigen Mitarbeiter/innen umfassen, die sich<br />
an einer Benachteiligung beteiligt haben. Werden Beschäftigte<br />
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte<br />
(Kunden, Lieferanten etc.) ... benachteiligt, so hat der<br />
Arbeitgeber ebenfalls Maßnahmen zum Schutz der<br />
Beschäftigten zu treffen.<br />
Der Arbeitgeber hat zudem eine Bekanntmachungspflicht,<br />
d.h. die Bestimmungen <strong>des</strong> AGG, <strong>des</strong> § 61b <strong>des</strong><br />
Arbeitsgerichtsgesetzes (s.u.) sowie Informationen über<br />
die für die Behandlung von Beschwerden ... zuständi-<br />
gen Stellen sind im Betrieb ... bekannt zu machen. Die<br />
Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung<br />
an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb ...<br />
üblichen Informations- und Kommunikationstechnik<br />
erfolgen. Es reicht also aus, wenn der Arbeitgeber am<br />
schwarzen Brett oder durch E-Mail an alle Mitarbeiter/innen<br />
über die o.g. Bestimmungen informiert.<br />
VI. Die Rechte der Beschäftigten<br />
Alle Beschäftigten haben zunächst nach § 13 ein Beschwerderecht,<br />
d.h. Mitarbeiter/innen die sich im Zusammenhang<br />
mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom<br />
Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten<br />
oder Dritten ... benachteiligt fühlen, haben das Recht,<br />
sich bei den zuständigen Stellen <strong>des</strong> Betriebs zu beschweren.<br />
Sofern es noch keine interne Beschwer<strong>des</strong>telle<br />
im Betrieb gibt, sollte eine solche entweder umgehend<br />
geschaffen werden oder die Beschwerde alternativ<br />
einem oder einer Vorgesetzten – im Idealfall<br />
Filialleiter/in und/oder Geschäftsführer/in – zur inhaltlichen<br />
Prüfung übertragen werden. In jedem Fall ist<br />
dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.<br />
Der Arbeitgeber hat die Pflicht die Beschwerde<br />
zu prüfen und den Beschwerdeführer über das Ergebnis<br />
zu bescheiden. Höchstens im Fall einer rechtsmissbräuchlichen<br />
Ausübung <strong>des</strong> Beschwerderechts ist eine<br />
Grenze der Bescheidungspflicht zu sehen.<br />
Nach § 14 steht den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />
zudem ein Leistungsverweigerungsrecht ohne Verlust<br />
<strong>des</strong> Arbeitsentgeltes zu, sofern der Arbeitgeber keine<br />
oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung<br />
einer Belästigung oder sexuellen Belästigung<br />
am Arbeitsplatz ergreifen sollte. Das Leistungsverweigerungsrecht<br />
ist also auf die Fälle der Belästigung oder<br />
der sexuellen Belästigung beschränkt, wobei der Arbeitnehmer<br />
das Prognoserisiko hinsichtlich <strong>des</strong> Vorliegens<br />
<strong>des</strong> Leitungsverweigerungsrechts trägt. Verweigert<br />
er seine Leistung zu Unrecht, verstößt er gegen seine<br />
arbeitsvertragliche Verpflichtung der Leistungserbringung,<br />
so dass der Arbeitgeber ihn abmahnen kann. Die<br />
Abmahnung sollte mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen<br />
<strong>des</strong> Leistungsverweigerungsrechts erfolgen, so<br />
dass der Arbeitnehmer – bleibt er bei der Leistungsverweigerung<br />
– mit einer verhaltensbedingten Kündigung<br />
rechnen muss.<br />
Weiterhin können Mitarbeiter/innen nach § 15 ihr Recht<br />
auf Entschädigung und Schadensersatz geltend machen.<br />
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Bei einer Verletzung <strong>des</strong> Benachteiligungsverbotes muss<br />
der oder dem Beschäftigten der dadurch entstandene<br />
materielle Schaden ersetzt werden, wenn dem Arbeit-<br />
geber ein Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung<br />
anzulasten ist, er die Pflichtverletzung also zu vertreten<br />
hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer dann den<br />
ursächlich auf der Benachteiligungshandlung beruhenden<br />
wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen.<br />
Alternativ bzw. zusätzlich kann, wenn keine Vermögensschaden<br />
vorliegt, analog zu § 253 BGB (s. Kasten)<br />
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt<br />
werden. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch ist<br />
der Entschädigungsanspruch unabhängig vom Verschulden<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers.<br />
§ 253 BGB<br />
Immaterieller Schaden<br />
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden<br />
ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das<br />
Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.<br />
(2) Ist wegen einer Verletzung <strong>des</strong> Körpers, der Gesundheit,<br />
der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung<br />
Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen <strong>des</strong> Schadens,<br />
der nicht Vermögensschaden ist, eine billige<br />
Entschädigung in Geld gefordert werden.<br />
Eine solche Entschädigung ist mit dem Rechtsbegriff<br />
»Schmerzensgeld« vergleichbar. Mit dem Entschädigungsanspruch<br />
ist beabsichtigt, den gegen das AGG<br />
verstoßenden Arbeitgeber zu bestrafen und ihn vor<br />
weiteren Verstößen abzuschrecken. Grundsätzlich ist<br />
der Anspruch der Höhe nach unbegrenzt. Im Falle von<br />
Einstellungen ist eine Begrenzung auf 3 Monatsgehälter<br />
allerdings dann gegeben, wenn der oder die Bewerber/in<br />
selbst bei benachteiligungsfreier Auswahl die<br />
Stelle nicht bekommen hätte.<br />
Ein Anspruch eines abgelehnten Bewerbers auf Einstellung<br />
ergibt sich aus dem AGG hingegen nicht. Der Abschuss<br />
eines Arbeitsvertrages bzw. eine Beförderung<br />
sind also auch vor dem Hintergrund <strong>des</strong> AGG nicht<br />
erzwingbar.<br />
VII. Fristen zur Geltendmachung von Schadensersatz-/Entschädigungsansprüchen<br />
§ 15 Abs. 4 AGG sieht vor, dass ein Anspruch auf Entschädigung<br />
oder Schadensersatz binnen einer Frist von<br />
zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden<br />
muss. Zudem müssen Arbeitnehmer beachten, dass § 61<br />
b ArbGG vorsieht, dass eine Klage auf Entschädigung im<br />
Sinne <strong>des</strong> § 15 AGG binnen drei Monaten, nachdem der<br />
Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde, erhoben<br />
werden muss.<br />
VIII. Maßregelungsverbot<br />
Beschäftigte, die Rechte im Rahmen <strong>des</strong> AGG wahrnehmen,<br />
dürfen wegen dieser Inanspruchnahme ihrer<br />
Rechte nicht seitens <strong>des</strong> Arbeitgebers benachteiligt<br />
werden. § 16 AGG erstreckt dieses Maßregelungsverbot<br />
auch auf Personen, die den Beschäftigten bei der Ausübung<br />
seiner Rechte unterstützen oder als Zeuginnen<br />
oder Zeugen aussagen.<br />
IX. Beweislastregelung<br />
Grundsätzlich trägt diejenige Partei, die einen Anspruch<br />
geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle<br />
Voraussetzungen, die den Anspruch begründen. Das<br />
Risiko, diese Voraussetzungen nicht darlegen und beweisen<br />
zu können und im Prozess zu unterliegen, geht<br />
dann zu Lasten der klagenden Partei. Von diesem<br />
Grundsatz wird stets dann abgewichen, wenn das Gesetz<br />
die Beweislast anders regelt. § 22 AGG definiert<br />
eine solche Abweichung: Wenn im Streitfall der oder<br />
die Beschäftigte Indizien darlegt, die eine Benachteiligung<br />
...vermuten lassen, so trägt die andere Partei die<br />
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen<br />
zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen<br />
hat. Hält das Gericht das Vorliegen eines Verstoßes<br />
gegen das AGG aufgrund der dargelegten Indizien für<br />
überwiegend wahrscheinlich, so trägt der Arbeitgeber<br />
in diesem Fall dann die volle Beweislast dafür, dass er<br />
das Benachteiligungsverbot nicht verletzt hat.<br />
X. Antidiskriminierungsverbände<br />
Betroffene Arbeitnehmer können sich nach § 23 AGG vor<br />
Gericht auch durch so genannte Antidiskriminierungsverbände<br />
als Beistand unterstützen lassen. Antidiskriminierungsverbände<br />
sind im Gesetz definiert als Personenzusammenschlüsse,<br />
die nicht gewerbsmäßig und<br />
nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung<br />
die besonderen Interessen von benachteiligten Personen<br />
oder Personengruppen ... wahrnehmen.<br />
XI. »AGG-Hopping«<br />
Schon in der Diskussion um die Verabschiedung <strong>des</strong><br />
AGG hatten viele Kritiker befürchtet, dass die Inhalte<br />
und Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzes vielfach missbraucht<br />
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würden und zu einer wahren Klageflut vor den Arbeits-<br />
gerichten führen könnten.<br />
Die befürchtete Klageflut ist ausgeblieben. Es gab jedoch<br />
einige Fälle von Personen, die sich als so genannte<br />
»AGG-Hopper« betätigten und alle sich bietenden<br />
Gelegenheiten nutzten, Arbeitgeber wegen Verstoßes<br />
gegen das Benachteiligungsverbot abzumahnen oder<br />
sogar zu verklagen.<br />
Allerdings gibt es das, was nun gemeinhin unter »AGG-<br />
Hopping« verstanden wird, schon seit einigen Jahren.<br />
Bereits 1994 hat der Gesetzgeber ein auf das Geschlecht<br />
der Bewerber und Bewerberinnen bezogenes Benachteiligungsverbot<br />
in § 611a <strong>des</strong> BGB festgeschrieben. Die<br />
<strong>Website</strong> www.agg-hopping.de dokumentiert eine Auswahl<br />
an seit 1994 verhandelten Klagen von Bewerbern,<br />
die sich auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene<br />
Stellen beworben hatten bzw. für die ausgeschriebenen<br />
Stellen z.T. deutlich überqualifiziert waren. In allen<br />
dokumentierten Fällen haben die zuständigen Gerichte<br />
die Klagen zurückgewiesen und die Intention der Bewerber,<br />
den offensichtlichen Missbrauch der gesetzlichen<br />
Regelungen zum Benachteiligungsverbot, erkannt.<br />
Dennoch warnen Arbeitsrechtler weiterhin vor Betrügern<br />
und Trittbrettfahrern. Das Vorgehen ist dabei meist<br />
sehr ähnlich: die betreffenden Personen bewerben sich<br />
gezielt auf solche Stellenausschreibungen, die anfechtbar<br />
sind d.h. nicht geschlechtsneutral verfasst oder<br />
eindeutige Anforderungen hinsichtlich Alter, Berufserfahrung,<br />
Religion etc. beinhalten. Einer Absage oder<br />
Ablehnung im Bewerbungsgespräch durch den potenziellen<br />
Arbeitgeber wird meist mit der Drohung begegnet,<br />
Klage wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen <strong>des</strong><br />
AGG einzureichen. Alternativ schlage man jedoch vor,<br />
die Angelegenheit gegen Zahlung eines bestimmten<br />
Betrages (i.d.R. drei Monatsgehälter) formlos und ohne<br />
Konsequenzen ruhen zu lassen. Die Dunkelziffer der<br />
hierauf eingehenden und so geschädigten Unternehmen<br />
schätzen Arbeitsrechtler als relativ hoch ein. Nur<br />
in einigen wenigen Fällen kommt es dann tatsächlich<br />
zur Klage vor dem Arbeitsgericht.<br />
Handlungsempfehlungen<br />
1. Information und Dokumentation<br />
Erfüllen Sie Ihre aus dem AGG abzuleitenden Informationspflichten,<br />
indem Sie Ihre Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter über die Gesetzesbestimmungen zum Benachteiligungsverbot<br />
inhaltlich und unvoreingenommen<br />
informieren. Dies ist beispielsweise über einen<br />
Anschlag am firmeninternen schwarzen Brett, im Intranet,<br />
in Mitarbeiterzeitungen, über Betriebsversammlungen<br />
oder per E-Mail an alle Mitarbeiter/innen möglich.<br />
Schulen Sie Ihr Führungspersonal über die Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> AGG, damit Ihre leitenden MitarbeiterInnen<br />
diskriminierungsfreie Strukturen aufbauen und<br />
sensibel und rechtzeitig auf mögliche AGG-Verstöße<br />
reagieren können. Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen<br />
(Schulungsinhalte, Teilnehmerlisten; Formulierungen<br />
von Stellenausschreibungen; Notizen zu Einstellungsentscheidungen,<br />
Beförderungen oder Kündigungen<br />
etc.) möglichst vollständig und schriftlich, damit diese<br />
im Streitfall vor Gericht transparent und nachvollziehbar<br />
sind.<br />
2. Stellenausschreibungen<br />
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Stellenausschreibungen<br />
und -anzeigen möglichst neutral halten. Vermeiden Sie<br />
konkrete Angaben oder Formulierungen zu Geschlecht,<br />
Alter, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung,<br />
Behinderung oder sexueller Veranlagung. Erarbeiten<br />
Sie benachteiligungsfreie Bewerberfragebögen. Die<br />
Ablehnung von Bewerber/Innen sollten Sie nicht konkret<br />
sondern möglichst offen, objektiv und neutral begründen.<br />
Wo immer es möglich ist, sollten Sie auf Begründungen<br />
gänzlich verzichten.<br />
3. Bewerbungsgespräche<br />
Führen Sie Ihre Bewerbungsgespräche nach Möglichkeit<br />
nur mit Zeugen. Stellen Sie nur »zulässige« Fragen und<br />
vermieden Sie auch hier konkrete Angaben und Formulierungen<br />
zu Geschlecht, Alter etc. Antworten der Bewerberin/<strong>des</strong><br />
Bewerbers sollten protokolliert werden.<br />
Bei abgelehnten BewerberInnen sollten Sie schriftlich<br />
festhalten, warum die Bewerberin/der Bewerber aus<br />
fachlichen Gründen nicht für die Stelle in Betracht<br />
kommt. Somit stellen Sie sicher, dass im Streitfall sowohl<br />
der Verlauf <strong>des</strong> Bewerbungsverfahrens wie auch<br />
die Ablehnungsbegründungen nach außen (z. B. vor<br />
Gericht) transparent und nachvollziehbar ist. Personalfragebögen<br />
sollten Sie erst nach der Einstellung bzw.<br />
nach Unterzeichnung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages aushändigen.<br />
4. Arbeitsverträge<br />
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Arbeitsverträge benachteiligungsfrei<br />
formuliert und gestaltet sind. Stellen Sie<br />
darüber hinaus sicher, dass individuelle Arbeitsverträge<br />
weder gegen die durch das AGG gesicherten Rechte<br />
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Stand: 11/2007<br />
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einzelner Mitarbeiter noch bestimmter Mitarbeitergrup-<br />
pen verstoßen. Ferner ist es sinnvoll, bereits bestehen-<br />
de Arbeitsverträge auf mögliche AGG-Verstöße zu prü-<br />
fen. Ebenfalls bereits bestehende Vergünstigungen wie<br />
beispielsweise Firmenwagen, Fortbildung etc. dürfen<br />
nur dann weiter gewährt werden, wenn dies einzelne<br />
Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen nicht diskriminiert.<br />
Bei der Eingruppierung von Mitarbeitern in verschiedene<br />
Tarifgruppen dürfen Frauen nicht benachteiligt werden.<br />
Sollten Sie bei einer solchen Prüfung AGG-Verstöße<br />
feststellen und liegt hierfür keine ausreichende Rechtfertigung<br />
vor, so sollten Sie unverzüglich den Dialog mit<br />
Arbeitnehmern, Betriebsrat und Gewerkschaften suchen.<br />
5. Personalentwicklung, Vergütung, Weiterbildung<br />
Entwickeln Sie Strukturen, die eine diskriminierungsfreie<br />
Durchführung <strong>des</strong> gesamten Arbeitsverhältnisses<br />
ermöglichen. Achten Sie bei Maßnahmen wie Schulung<br />
und Weiterbildung, Beförderung, Bonuszahlungen oder<br />
Versetzung auf Konformität mit den Bestimmungen <strong>des</strong><br />
AGG.<br />
6. Beschwer<strong>des</strong>telle<br />
Das AGG verpflichtet die Unternehmen zur Schaffung<br />
einer Beschwer<strong>des</strong>telle, die sich mit möglichen AGG-<br />
Verstößen auseinandersetzt. Sorgen Sie also dafür, dass<br />
es in Ihrem Unternehmen eine Anlaufstelle gibt, bei der<br />
sich MitarbeiterInnen informieren und gegebenenfalls<br />
beschweren können. Stellen Sie sicher, dass die als<br />
Beschwer<strong>des</strong>telle genannten MitarbeiterInnen ausreichend<br />
geschult und in der Lage sind, Maßnahmen zum<br />
Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen und sowohl<br />
das Opfer wie auch die Geschäftsleitung darüber zu<br />
informieren.<br />
Weiterführender Link<br />
www.ihk-nordwestfalen.de/wirtschaft/recht-fairplay/rechtsthemen/arbeits-und-sozialversicherungsrecht/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz<br />
Impressum<br />
Autorin:<br />
RA Oliver Schlimm<br />
Alexander Kleine<br />
Herausgeber:<br />
© <strong>Börsenverein</strong> <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Buchhandels</strong> e.V.<br />
Sortimenter-Ausschuss<br />
Braubachstraße 16<br />
60311 Frankfurt am Main<br />
Tel.: 069 1306–318<br />
Fax: 069 1306–392<br />
E-Mail: soa@boev.de<br />
Internet: www.boersenverein.de<br />
Das Werk einschließlich seiner Einzelbeiträge und Abbildungen<br />
ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />
außerhalb der engen Grenzen <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes<br />
ist ohne Zustimmung <strong>des</strong> Herausgebers unzulässig<br />
und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen,<br />
Übersetzungen, Mikroverfilmungen und<br />
die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen<br />
Systemen.<br />
Disclaimer<br />
Dieses Dokument wurde gewissenhaft und sorgfältig<br />
zusammengestellt, trotzdem können Autoren und Herausgeber<br />
keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,<br />
Vollständigkeit oder sonstige Qualität der Angaben<br />
übernehmen.<br />
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