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Informationen für den Buchhandel Nr. 10<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

O. Schlimm, A. Kleine


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

Informationen für den Buchhandel Nr. 10<br />

Oliver Schlimm / Alexander Kleine<br />

Einleitung: Sie sind betroffen<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist<br />

eines der umstrittensten Gesetze der letzten Jahre.<br />

Gleichwohl sind Anspruch und Zielsetzung <strong>des</strong> AGG<br />

sinnvoll. Der für alle Personen vorurteilsfreie und<br />

damit keinerlei Bevorzugung oder Benachteiligung<br />

unterworfene Zugang und Verbleib in der Arbeitswelt<br />

ist ein hohes Ziel.<br />

Das AGG betrifft nicht nur Buchhandlungen, die<br />

mehrere Mitarbeiter/innen beschäftigen bzw. häufig<br />

oder zumin<strong>des</strong>t regelmäßig neue Mitarbeiter/innen<br />

einstellen. Es betrifft alle Betriebe, da es auch Regelungen<br />

für die Beschäftigung von Auszubildenden<br />

und zum Umgang mit Lieferanten, Geschäftspartnern<br />

und Kunden enthält.<br />

Das Gesetz zielt also nicht nur auf die Rechtsbeziehungen<br />

im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bzw.<br />

in <strong>des</strong>sen Anbahnung ab, sondern regelt Verbote<br />

von Ungleichbehandlung auch im Rahmen sonstiger<br />

Rechtsverhältnisse. In der Mitarbeiterführung und<br />

im Umgang mit Geschäftspartnern lassen sich einfache<br />

präventive Maßnahmen ergreifen um den<br />

gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich zu genügen.<br />

Da die praktische Relevanz <strong>des</strong> Gesetzes im Verhältnis<br />

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicherlich<br />

am größten ist, stehen die Auswirkungen<br />

<strong>des</strong> Gesetzes auf diese Rechtsverhältnisse im Folgenden<br />

im Mittelpunkt.<br />

I. Allgemeines<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch<br />

unter der nicht-offiziellen Bezeichnung »Antidiskriminierungsgesetz«<br />

bekannt – ist ein deutsches Bun<strong>des</strong>gesetz,<br />

das ungerechtfertigte Benachteiligungen aus verschiedenen<br />

Gründen in Beschäftigung und Beruf verhindern und<br />

beseitigen soll. Das AGG geht weit über bislang geltende<br />

arbeitsrechtliche Regelungen hinaus, die bisher u.a.<br />

Frauen, Schwerbehinderte oder Teilzeitbeschäftigte vor<br />

Benachteiligung durch den Arbeitgeber schützten. Das<br />

AGG dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien u. a.<br />

der »Antirassismus-Richtlinie« und der »Rahmenrichtlinie<br />

Beschäftigung« jeweils aus 2000, sowie der so genannten<br />

»Gender-Richtline« aus 2002. Das AGG trat zum<br />

18. August 2006 in Kraft und wurde im Dezember 2006<br />

letztmalig geändert.<br />

II. Gründe und Merkmale der Benachteiligung<br />

Das AGG dient zum Schutz vor Benachteiligung aufgrund<br />

folgender personenbezogener Merkmale, die in § 1 <strong>des</strong><br />

Gesetzes abschließend aufgeführt sind:<br />

• Rasse und ethnische Herkunft<br />

• Geschlecht<br />

• Religion und Weltanschauung<br />

• Behinderung<br />

• Alter<br />

• sexuelle Identität<br />

Benachteiligungen aufgrund anderer Merkmale werden<br />

von dem Gesetz nicht erfasst.<br />

Sortimenter-Ausschuss, Braubachstraße 16, 60311 Frankfurt, Tel. 069 1306-318, E-Mail: soa@boev.de © <strong>Börsenverein</strong> <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Buchhandels</strong> e.V.<br />

Stand: 11/2007


III. Anwendungsbereich<br />

Der arbeitsrechtliche Teil <strong>des</strong> AGG findet Anwendung<br />

auf Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne <strong>des</strong> AGG sind:<br />

• Arbeitnehmer/innen (einschließlich Leiharbeitnehmer)<br />

• zur Berufsbildung Beschäftigte<br />

• Bewerber/innen<br />

• Arbeitnehmer/innen, deren Beschäftigungsverhältnis<br />

beendet ist<br />

• arbeitnehmerähnliche Personen (einschließlich<br />

Heimarbeiter)<br />

§ 2 <strong>des</strong> AGG regelt in sachlicher Hinsicht, dass Benachteiligungen<br />

im Rahmen von Arbeitsverhältnissen unzulässig<br />

sind und zwar in Bezug auf:<br />

1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien<br />

und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu<br />

unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit,<br />

unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position,<br />

sowie für den beruflichen Aufstieg,<br />

2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich<br />

Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,<br />

insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen<br />

Vereinbarungen und Maßnahmen bei<br />

der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses<br />

sowie beim beruflichen Aufstieg,<br />

3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der<br />

Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich<br />

der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung<br />

und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,<br />

4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten-<br />

oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung,<br />

deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe<br />

angehören, einschließlich der Inanspruchnahme<br />

der Leistungen solcher Vereinigungen,<br />

5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit<br />

und der Gesundheitsdienste,<br />

6. die sozialen Vergünstigungen,<br />

7. die Bildung,<br />

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und<br />

Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung<br />

stehen, einschließlich von Wohnraum.<br />

Für Kündigungen gelten weiterhin und ausschließlich<br />

die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen<br />

Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz). Diese<br />

Klarstellung im AGG birgt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit,<br />

denn sie steht einerseits im Widerspruch<br />

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG (»Entlassungsbedingungen«) und<br />

andererseits auch zu der zugrunde liegenden EU-<br />

Richtlinie, welche die Regelung der Rechtsbeziehungen<br />

<strong>des</strong> Arbeitsrechts insgesamt im Fokus hatte. Es ist daher<br />

nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer künftig bei<br />

Kündigungen auch Benachteiligungen im Sinne <strong>des</strong><br />

AGG geltend machen werden. Die Geltung weiterer<br />

gesetzlich geregelter Benachteiligungsverbote oder<br />

Gebote der Gleichbehandlung werden durch das AGG<br />

nicht berührt.<br />

IV. Formen der Benachteiligung<br />

Das AGG unterscheidet neben dem persönlichen Anwendungsbereich<br />

(hier: Beschäftigte) und den zuvor<br />

genannten Fallgruppen verschiedene Formen der Benachteiligung:<br />

1. unmittelbare Benachteiligung<br />

2. mittelbare Benachteiligung<br />

3. Belästigung<br />

4. sexuelle Belästigung<br />

5. Anweisung zur Benachteiligung<br />

Eine unmittelbarer Benachteiligung liegt dann vor,<br />

wenn eine Person wegen einer der o. g. Gründe (Alter,<br />

Geschlecht etc.) gegenüber einer anderen Person in<br />

vergleichbarer Situation eine weniger günstige Behandlung<br />

erfährt.<br />

Dies gilt auch für den Fall einer ungünstigeren Behandlung<br />

einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft.<br />

Eine vergleichbare Situation liegt beispielsweise<br />

dann vor, wenn im Bewerbungsverfahren zwei Bewerber/innen<br />

aufgrund objektiver Kriterien wie Ausbildung,<br />

Qualifikationen, Berufserfahrung etc. ähnlich<br />

geeignet erscheinen.<br />

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem<br />

Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder<br />

Verfahren Personen (...) gegenüber anderen Personen<br />

in besonderer Weise benachteiligen können, es sei<br />

denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder<br />

Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich<br />

gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung <strong>des</strong><br />

Ziels angemessen und erforderlich Auch in diesem Fall<br />

muss die Benachteiligung aus einem der abschließend<br />

definierten Gründe erfolgen. Wenn der Arbeitgeber<br />

jedoch eine erlaubte Kategorisierung seiner Mitarbei-<br />

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ter/innen vornimmt und bestimmte Gruppen aus ratio-<br />

nalen und/ oder wirtschaftlichen Gründen ungleich<br />

behandelt, dann liegt keine mittelbare Benachteiligung<br />

im Sinne <strong>des</strong> AGG vor.<br />

Ein Beispiel: In einem Betrieb sind insgesamt 15 MitarbeiterInnen<br />

beschäftigt. 5 Personen sind im Außendienst;<br />

alle sind männlich. 10 Personen sind als Verwaltungsangestellte<br />

im Innendienst beschäftigt und<br />

ausnahmslos weiblich. Wenn nun der Arbeitgeber allen<br />

Außendienstmitarbeitern ein Dienstauto kostenlos zur<br />

Verfügung stellt, den Innendienstmitarbeiterinnen<br />

jedoch nicht, so liegt hier eine gerechtfertigte Benachteiligung<br />

vor. Die Ausstattung der männlichen Außendienstmitarbeiter<br />

mit Dienstautos benachteiligt zwar<br />

die übrigen Mitarbeiterinnen, stellt jedoch eine angemessene<br />

und erforderliche Maßnahme dar. Die vorgenommene<br />

Kategorisierung ist also rechtens, auch wenn<br />

zusätzlich eine »diskriminierende« (aber zufällige)<br />

Kategorisierung vorliegt (nach Geschlecht).<br />

Eine solche liegt ebenso nicht vor für den Fall, dass die<br />

faktisch benachteiligten Gruppen mehrheitlich aus<br />

Personen bestehen, deren Benachteiligung per Gesetz<br />

ausdrücklich verboten ist (z.B. wenn die nicht selbständigen<br />

Mitarbeiter/innen zufällig vornehmlich oder<br />

ausschließlich Frauen oder ältere Beschäftigte wären),<br />

da hier die Benachteiligung Konsequenz und gewissermaßen<br />

Nebenprodukt eines erlaubten Ziels ist.<br />

Eine Benachteiligung durch Belästigung liegt vor, wenn<br />

Arbeitgeber und Mitarbeiter/innen die Würde einer oder<br />

mehrerer Personen aus o. g. Gründen verletzen und<br />

dadurch ein Umfeld schaffen bzw. dulden, in dem<br />

durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,<br />

Entwürdigungen und Beleidigungen die Würde<br />

einzelner Personen verletzt wird. Die unerwünschte<br />

Verhaltensweise <strong>des</strong> Arbeitgebers muss also geeignet<br />

sein, die Würde der betroffenen Person zu verletzen, so<br />

dass geringfügige Eingriffe ausscheiden. Die Verletzung<br />

der Würde muss jedoch nicht tatsächlich eintreten,<br />

sondern es reicht bereits aus, wenn ein Verhalten zum<br />

Ziel hat, die Würde <strong>des</strong> Betroffenen zu verletzen.<br />

Eine sexuelle Belästigung liegt lt. Gesetz vor, wenn ein<br />

unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu<br />

auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen<br />

zu diesen, sexuell bestimmte körperliche<br />

Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie<br />

unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von<br />

pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt<br />

oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person<br />

verletzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber<br />

ein berufliches Umfeld schafft oder toleriert,<br />

in dem sexuelle Belästigungen möglich sind bzw. geduldet<br />

werden.<br />

Eine Anweisung zur Benachteiligung einer Person liegt<br />

demnach vor, wenn jemand eine Person zu einem<br />

Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine<br />

Beschäftigte ... benachteiligen kann. Dies gilt sowohl<br />

für Anweisungen durch den Arbeitgeber als auch der<br />

Mitarbeiter/innen untereinander, sofern dies vom Arbeitgeber<br />

beweckt oder zumin<strong>des</strong>t toleriert wird. Es<br />

kommt für die Erfüllung <strong>des</strong> Tatbestands nicht darauf<br />

an, ob die angewiesene Person die Benachteiligung<br />

dann tatsächlich vornimmt.<br />

Zulässige unterschiedliche Behandlung<br />

Das AGG nennt auch einige Ausnahmen, welche die<br />

unterschiedliche Behandlung wegen einer der in § 1<br />

AGG genannten Gründe von Arbeitnehmern rechtfertigen<br />

und erlauben, und zwar<br />

• wegen beruflicher Anforderungen (§ 8), wenn die<br />

Tatsache der unterschiedlichen Behandlung wegen<br />

der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen<br />

ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende<br />

berufliche Anforderung darstellt, sofern<br />

der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen<br />

ist. Da der Gesetzestext hier viel Raum für<br />

Interpretation und Deutung lässt, bleibt noch abzuwarten,<br />

wie die Gerichte in Zukunft hierüber praktisch<br />

entscheiden werden. Dass aber beispielsweise<br />

für internationale Verkaufstätigkeiten entsprechende<br />

Sprachkenntnisse nachzuweisen sind oder Menschen<br />

mit Behinderungen manche körperliche Tätigkeiten<br />

in der Tat nicht ausüben können, sind Beispiele<br />

für eine zulässige unterschiedliche Behandlung<br />

wegen beruflicher Anforderungen. In der Praxis<br />

sollte jedoch grundsätzlich ein strenger Maßstab<br />

angelegt werden.<br />

• wegen der Religion und Weltanschauung (§ 9). Sofern<br />

eine Religionsgemeinschaft oder religiöse Vereinigung<br />

als Arbeitgeber auftritt, darf dieselbe eine<br />

bestimmte Religion unter Beachtung <strong>des</strong> Selbstverständnisses<br />

der jeweiligen Religionsgemeinschaft<br />

oder Vereinigung im Hinblick auf Ihr Selbstbestimmungsrecht<br />

oder nach Art der Tätigkeit als gerechtfertigte<br />

berufliche Anforderung ansehen und einfordern.<br />

Ebenso darf von den Beschäftigten ein loyales<br />

und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen<br />

Selbstverständnisses erwartet werden. Formal gilt<br />

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diese Ausnahmeregelung zunächst nur für staatlich<br />

anerkannte Religionsgemeinschaften.<br />

• wegen <strong>des</strong> Alters (§ 10), insofern die unterschiedliche<br />

Behandlung objektiv und angemessen und<br />

durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel<br />

zur Erreichung dieses Zieles müssen angemessen<br />

und erforderlich sein. § 10 differenziert darüber hinaus<br />

weitere Bedingungen und einige Beispiele zur<br />

Ausnahmeregelung. So ist eine unterschiedliche Behandlung<br />

beispielsweise dann zulässig, wenn die<br />

berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren<br />

Personen, Eltern etc. explizit gefördert werden soll,<br />

bestimmte Min<strong>des</strong>tanforderungen an Alter und Berufserfahrung<br />

unbedingt erforderlich sind oder auf<br />

Grund spezieller Ausbildungsanforderungen eines<br />

bestimmten Arbeitsplatzes notwendig sind. Generell<br />

gilt es auch hier noch abzuwarten, wie in der weiteren<br />

Rechtsprechung die Begrifflichkeiten angemessen<br />

und erforderlich in der Praxis ausgelegt<br />

werden.<br />

V. Organisationspflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

Das AGG verpflichtet den Arbeitgeber, erforderliche<br />

Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen<br />

eines der Diskriminierungsmerkmale zu treffen. Dies<br />

umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der Arbeitgeber<br />

sollte demnach in geeigneter Art und Weise auf die<br />

Unzulässigkeit von Benachteiligungen im Arbeitsleben<br />

hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben<br />

(§ 12). Lt. Gesetz werden die Pflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

durch die inhaltliche Schulung der Mitarbeiter/innen<br />

über das gesetzliche Benachteiligungsverbot<br />

erfüllt.<br />

Bei bereits erfolgter Benachteiligung hat der Arbeitgeber<br />

die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und<br />

angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten<br />

zu ergreifen. Die im Gesetz genannten Maßnahmen<br />

zur Unterbindung der Benachteiligung können die<br />

Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§<br />

12 (3)) derjenigen Mitarbeiter/innen umfassen, die sich<br />

an einer Benachteiligung beteiligt haben. Werden Beschäftigte<br />

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte<br />

(Kunden, Lieferanten etc.) ... benachteiligt, so hat der<br />

Arbeitgeber ebenfalls Maßnahmen zum Schutz der<br />

Beschäftigten zu treffen.<br />

Der Arbeitgeber hat zudem eine Bekanntmachungspflicht,<br />

d.h. die Bestimmungen <strong>des</strong> AGG, <strong>des</strong> § 61b <strong>des</strong><br />

Arbeitsgerichtsgesetzes (s.u.) sowie Informationen über<br />

die für die Behandlung von Beschwerden ... zuständi-<br />

gen Stellen sind im Betrieb ... bekannt zu machen. Die<br />

Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung<br />

an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb ...<br />

üblichen Informations- und Kommunikationstechnik<br />

erfolgen. Es reicht also aus, wenn der Arbeitgeber am<br />

schwarzen Brett oder durch E-Mail an alle Mitarbeiter/innen<br />

über die o.g. Bestimmungen informiert.<br />

VI. Die Rechte der Beschäftigten<br />

Alle Beschäftigten haben zunächst nach § 13 ein Beschwerderecht,<br />

d.h. Mitarbeiter/innen die sich im Zusammenhang<br />

mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom<br />

Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten<br />

oder Dritten ... benachteiligt fühlen, haben das Recht,<br />

sich bei den zuständigen Stellen <strong>des</strong> Betriebs zu beschweren.<br />

Sofern es noch keine interne Beschwer<strong>des</strong>telle<br />

im Betrieb gibt, sollte eine solche entweder umgehend<br />

geschaffen werden oder die Beschwerde alternativ<br />

einem oder einer Vorgesetzten – im Idealfall<br />

Filialleiter/in und/oder Geschäftsführer/in – zur inhaltlichen<br />

Prüfung übertragen werden. In jedem Fall ist<br />

dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.<br />

Der Arbeitgeber hat die Pflicht die Beschwerde<br />

zu prüfen und den Beschwerdeführer über das Ergebnis<br />

zu bescheiden. Höchstens im Fall einer rechtsmissbräuchlichen<br />

Ausübung <strong>des</strong> Beschwerderechts ist eine<br />

Grenze der Bescheidungspflicht zu sehen.<br />

Nach § 14 steht den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />

zudem ein Leistungsverweigerungsrecht ohne Verlust<br />

<strong>des</strong> Arbeitsentgeltes zu, sofern der Arbeitgeber keine<br />

oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung<br />

einer Belästigung oder sexuellen Belästigung<br />

am Arbeitsplatz ergreifen sollte. Das Leistungsverweigerungsrecht<br />

ist also auf die Fälle der Belästigung oder<br />

der sexuellen Belästigung beschränkt, wobei der Arbeitnehmer<br />

das Prognoserisiko hinsichtlich <strong>des</strong> Vorliegens<br />

<strong>des</strong> Leitungsverweigerungsrechts trägt. Verweigert<br />

er seine Leistung zu Unrecht, verstößt er gegen seine<br />

arbeitsvertragliche Verpflichtung der Leistungserbringung,<br />

so dass der Arbeitgeber ihn abmahnen kann. Die<br />

Abmahnung sollte mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen<br />

<strong>des</strong> Leistungsverweigerungsrechts erfolgen, so<br />

dass der Arbeitnehmer – bleibt er bei der Leistungsverweigerung<br />

– mit einer verhaltensbedingten Kündigung<br />

rechnen muss.<br />

Weiterhin können Mitarbeiter/innen nach § 15 ihr Recht<br />

auf Entschädigung und Schadensersatz geltend machen.<br />

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Bei einer Verletzung <strong>des</strong> Benachteiligungsverbotes muss<br />

der oder dem Beschäftigten der dadurch entstandene<br />

materielle Schaden ersetzt werden, wenn dem Arbeit-<br />

geber ein Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung<br />

anzulasten ist, er die Pflichtverletzung also zu vertreten<br />

hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer dann den<br />

ursächlich auf der Benachteiligungshandlung beruhenden<br />

wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen.<br />

Alternativ bzw. zusätzlich kann, wenn keine Vermögensschaden<br />

vorliegt, analog zu § 253 BGB (s. Kasten)<br />

eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt<br />

werden. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch ist<br />

der Entschädigungsanspruch unabhängig vom Verschulden<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers.<br />

§ 253 BGB<br />

Immaterieller Schaden<br />

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden<br />

ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das<br />

Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.<br />

(2) Ist wegen einer Verletzung <strong>des</strong> Körpers, der Gesundheit,<br />

der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung<br />

Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen <strong>des</strong> Schadens,<br />

der nicht Vermögensschaden ist, eine billige<br />

Entschädigung in Geld gefordert werden.<br />

Eine solche Entschädigung ist mit dem Rechtsbegriff<br />

»Schmerzensgeld« vergleichbar. Mit dem Entschädigungsanspruch<br />

ist beabsichtigt, den gegen das AGG<br />

verstoßenden Arbeitgeber zu bestrafen und ihn vor<br />

weiteren Verstößen abzuschrecken. Grundsätzlich ist<br />

der Anspruch der Höhe nach unbegrenzt. Im Falle von<br />

Einstellungen ist eine Begrenzung auf 3 Monatsgehälter<br />

allerdings dann gegeben, wenn der oder die Bewerber/in<br />

selbst bei benachteiligungsfreier Auswahl die<br />

Stelle nicht bekommen hätte.<br />

Ein Anspruch eines abgelehnten Bewerbers auf Einstellung<br />

ergibt sich aus dem AGG hingegen nicht. Der Abschuss<br />

eines Arbeitsvertrages bzw. eine Beförderung<br />

sind also auch vor dem Hintergrund <strong>des</strong> AGG nicht<br />

erzwingbar.<br />

VII. Fristen zur Geltendmachung von Schadensersatz-/Entschädigungsansprüchen<br />

§ 15 Abs. 4 AGG sieht vor, dass ein Anspruch auf Entschädigung<br />

oder Schadensersatz binnen einer Frist von<br />

zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden<br />

muss. Zudem müssen Arbeitnehmer beachten, dass § 61<br />

b ArbGG vorsieht, dass eine Klage auf Entschädigung im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 15 AGG binnen drei Monaten, nachdem der<br />

Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde, erhoben<br />

werden muss.<br />

VIII. Maßregelungsverbot<br />

Beschäftigte, die Rechte im Rahmen <strong>des</strong> AGG wahrnehmen,<br />

dürfen wegen dieser Inanspruchnahme ihrer<br />

Rechte nicht seitens <strong>des</strong> Arbeitgebers benachteiligt<br />

werden. § 16 AGG erstreckt dieses Maßregelungsverbot<br />

auch auf Personen, die den Beschäftigten bei der Ausübung<br />

seiner Rechte unterstützen oder als Zeuginnen<br />

oder Zeugen aussagen.<br />

IX. Beweislastregelung<br />

Grundsätzlich trägt diejenige Partei, die einen Anspruch<br />

geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle<br />

Voraussetzungen, die den Anspruch begründen. Das<br />

Risiko, diese Voraussetzungen nicht darlegen und beweisen<br />

zu können und im Prozess zu unterliegen, geht<br />

dann zu Lasten der klagenden Partei. Von diesem<br />

Grundsatz wird stets dann abgewichen, wenn das Gesetz<br />

die Beweislast anders regelt. § 22 AGG definiert<br />

eine solche Abweichung: Wenn im Streitfall der oder<br />

die Beschäftigte Indizien darlegt, die eine Benachteiligung<br />

...vermuten lassen, so trägt die andere Partei die<br />

Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen<br />

zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen<br />

hat. Hält das Gericht das Vorliegen eines Verstoßes<br />

gegen das AGG aufgrund der dargelegten Indizien für<br />

überwiegend wahrscheinlich, so trägt der Arbeitgeber<br />

in diesem Fall dann die volle Beweislast dafür, dass er<br />

das Benachteiligungsverbot nicht verletzt hat.<br />

X. Antidiskriminierungsverbände<br />

Betroffene Arbeitnehmer können sich nach § 23 AGG vor<br />

Gericht auch durch so genannte Antidiskriminierungsverbände<br />

als Beistand unterstützen lassen. Antidiskriminierungsverbände<br />

sind im Gesetz definiert als Personenzusammenschlüsse,<br />

die nicht gewerbsmäßig und<br />

nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung<br />

die besonderen Interessen von benachteiligten Personen<br />

oder Personengruppen ... wahrnehmen.<br />

XI. »AGG-Hopping«<br />

Schon in der Diskussion um die Verabschiedung <strong>des</strong><br />

AGG hatten viele Kritiker befürchtet, dass die Inhalte<br />

und Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzes vielfach missbraucht<br />

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würden und zu einer wahren Klageflut vor den Arbeits-<br />

gerichten führen könnten.<br />

Die befürchtete Klageflut ist ausgeblieben. Es gab jedoch<br />

einige Fälle von Personen, die sich als so genannte<br />

»AGG-Hopper« betätigten und alle sich bietenden<br />

Gelegenheiten nutzten, Arbeitgeber wegen Verstoßes<br />

gegen das Benachteiligungsverbot abzumahnen oder<br />

sogar zu verklagen.<br />

Allerdings gibt es das, was nun gemeinhin unter »AGG-<br />

Hopping« verstanden wird, schon seit einigen Jahren.<br />

Bereits 1994 hat der Gesetzgeber ein auf das Geschlecht<br />

der Bewerber und Bewerberinnen bezogenes Benachteiligungsverbot<br />

in § 611a <strong>des</strong> BGB festgeschrieben. Die<br />

<strong>Website</strong> www.agg-hopping.de dokumentiert eine Auswahl<br />

an seit 1994 verhandelten Klagen von Bewerbern,<br />

die sich auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene<br />

Stellen beworben hatten bzw. für die ausgeschriebenen<br />

Stellen z.T. deutlich überqualifiziert waren. In allen<br />

dokumentierten Fällen haben die zuständigen Gerichte<br />

die Klagen zurückgewiesen und die Intention der Bewerber,<br />

den offensichtlichen Missbrauch der gesetzlichen<br />

Regelungen zum Benachteiligungsverbot, erkannt.<br />

Dennoch warnen Arbeitsrechtler weiterhin vor Betrügern<br />

und Trittbrettfahrern. Das Vorgehen ist dabei meist<br />

sehr ähnlich: die betreffenden Personen bewerben sich<br />

gezielt auf solche Stellenausschreibungen, die anfechtbar<br />

sind d.h. nicht geschlechtsneutral verfasst oder<br />

eindeutige Anforderungen hinsichtlich Alter, Berufserfahrung,<br />

Religion etc. beinhalten. Einer Absage oder<br />

Ablehnung im Bewerbungsgespräch durch den potenziellen<br />

Arbeitgeber wird meist mit der Drohung begegnet,<br />

Klage wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen <strong>des</strong><br />

AGG einzureichen. Alternativ schlage man jedoch vor,<br />

die Angelegenheit gegen Zahlung eines bestimmten<br />

Betrages (i.d.R. drei Monatsgehälter) formlos und ohne<br />

Konsequenzen ruhen zu lassen. Die Dunkelziffer der<br />

hierauf eingehenden und so geschädigten Unternehmen<br />

schätzen Arbeitsrechtler als relativ hoch ein. Nur<br />

in einigen wenigen Fällen kommt es dann tatsächlich<br />

zur Klage vor dem Arbeitsgericht.<br />

Handlungsempfehlungen<br />

1. Information und Dokumentation<br />

Erfüllen Sie Ihre aus dem AGG abzuleitenden Informationspflichten,<br />

indem Sie Ihre Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter über die Gesetzesbestimmungen zum Benachteiligungsverbot<br />

inhaltlich und unvoreingenommen<br />

informieren. Dies ist beispielsweise über einen<br />

Anschlag am firmeninternen schwarzen Brett, im Intranet,<br />

in Mitarbeiterzeitungen, über Betriebsversammlungen<br />

oder per E-Mail an alle Mitarbeiter/innen möglich.<br />

Schulen Sie Ihr Führungspersonal über die Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> AGG, damit Ihre leitenden MitarbeiterInnen<br />

diskriminierungsfreie Strukturen aufbauen und<br />

sensibel und rechtzeitig auf mögliche AGG-Verstöße<br />

reagieren können. Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen<br />

(Schulungsinhalte, Teilnehmerlisten; Formulierungen<br />

von Stellenausschreibungen; Notizen zu Einstellungsentscheidungen,<br />

Beförderungen oder Kündigungen<br />

etc.) möglichst vollständig und schriftlich, damit diese<br />

im Streitfall vor Gericht transparent und nachvollziehbar<br />

sind.<br />

2. Stellenausschreibungen<br />

Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Stellenausschreibungen<br />

und -anzeigen möglichst neutral halten. Vermeiden Sie<br />

konkrete Angaben oder Formulierungen zu Geschlecht,<br />

Alter, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung,<br />

Behinderung oder sexueller Veranlagung. Erarbeiten<br />

Sie benachteiligungsfreie Bewerberfragebögen. Die<br />

Ablehnung von Bewerber/Innen sollten Sie nicht konkret<br />

sondern möglichst offen, objektiv und neutral begründen.<br />

Wo immer es möglich ist, sollten Sie auf Begründungen<br />

gänzlich verzichten.<br />

3. Bewerbungsgespräche<br />

Führen Sie Ihre Bewerbungsgespräche nach Möglichkeit<br />

nur mit Zeugen. Stellen Sie nur »zulässige« Fragen und<br />

vermieden Sie auch hier konkrete Angaben und Formulierungen<br />

zu Geschlecht, Alter etc. Antworten der Bewerberin/<strong>des</strong><br />

Bewerbers sollten protokolliert werden.<br />

Bei abgelehnten BewerberInnen sollten Sie schriftlich<br />

festhalten, warum die Bewerberin/der Bewerber aus<br />

fachlichen Gründen nicht für die Stelle in Betracht<br />

kommt. Somit stellen Sie sicher, dass im Streitfall sowohl<br />

der Verlauf <strong>des</strong> Bewerbungsverfahrens wie auch<br />

die Ablehnungsbegründungen nach außen (z. B. vor<br />

Gericht) transparent und nachvollziehbar ist. Personalfragebögen<br />

sollten Sie erst nach der Einstellung bzw.<br />

nach Unterzeichnung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages aushändigen.<br />

4. Arbeitsverträge<br />

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Arbeitsverträge benachteiligungsfrei<br />

formuliert und gestaltet sind. Stellen Sie<br />

darüber hinaus sicher, dass individuelle Arbeitsverträge<br />

weder gegen die durch das AGG gesicherten Rechte<br />

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Stand: 11/2007<br />

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einzelner Mitarbeiter noch bestimmter Mitarbeitergrup-<br />

pen verstoßen. Ferner ist es sinnvoll, bereits bestehen-<br />

de Arbeitsverträge auf mögliche AGG-Verstöße zu prü-<br />

fen. Ebenfalls bereits bestehende Vergünstigungen wie<br />

beispielsweise Firmenwagen, Fortbildung etc. dürfen<br />

nur dann weiter gewährt werden, wenn dies einzelne<br />

Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen nicht diskriminiert.<br />

Bei der Eingruppierung von Mitarbeitern in verschiedene<br />

Tarifgruppen dürfen Frauen nicht benachteiligt werden.<br />

Sollten Sie bei einer solchen Prüfung AGG-Verstöße<br />

feststellen und liegt hierfür keine ausreichende Rechtfertigung<br />

vor, so sollten Sie unverzüglich den Dialog mit<br />

Arbeitnehmern, Betriebsrat und Gewerkschaften suchen.<br />

5. Personalentwicklung, Vergütung, Weiterbildung<br />

Entwickeln Sie Strukturen, die eine diskriminierungsfreie<br />

Durchführung <strong>des</strong> gesamten Arbeitsverhältnisses<br />

ermöglichen. Achten Sie bei Maßnahmen wie Schulung<br />

und Weiterbildung, Beförderung, Bonuszahlungen oder<br />

Versetzung auf Konformität mit den Bestimmungen <strong>des</strong><br />

AGG.<br />

6. Beschwer<strong>des</strong>telle<br />

Das AGG verpflichtet die Unternehmen zur Schaffung<br />

einer Beschwer<strong>des</strong>telle, die sich mit möglichen AGG-<br />

Verstößen auseinandersetzt. Sorgen Sie also dafür, dass<br />

es in Ihrem Unternehmen eine Anlaufstelle gibt, bei der<br />

sich MitarbeiterInnen informieren und gegebenenfalls<br />

beschweren können. Stellen Sie sicher, dass die als<br />

Beschwer<strong>des</strong>telle genannten MitarbeiterInnen ausreichend<br />

geschult und in der Lage sind, Maßnahmen zum<br />

Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen und sowohl<br />

das Opfer wie auch die Geschäftsleitung darüber zu<br />

informieren.<br />

Weiterführender Link<br />

www.ihk-nordwestfalen.de/wirtschaft/recht-fairplay/rechtsthemen/arbeits-und-sozialversicherungsrecht/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz<br />

Impressum<br />

Autorin:<br />

RA Oliver Schlimm<br />

Alexander Kleine<br />

Herausgeber:<br />

© <strong>Börsenverein</strong> <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Buchhandels</strong> e.V.<br />

Sortimenter-Ausschuss<br />

Braubachstraße 16<br />

60311 Frankfurt am Main<br />

Tel.: 069 1306–318<br />

Fax: 069 1306–392<br />

E-Mail: soa@boev.de<br />

Internet: www.boersenverein.de<br />

Das Werk einschließlich seiner Einzelbeiträge und Abbildungen<br />

ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />

außerhalb der engen Grenzen <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes<br />

ist ohne Zustimmung <strong>des</strong> Herausgebers unzulässig<br />

und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen,<br />

Übersetzungen, Mikroverfilmungen und<br />

die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen<br />

Systemen.<br />

Disclaimer<br />

Dieses Dokument wurde gewissenhaft und sorgfältig<br />

zusammengestellt, trotzdem können Autoren und Herausgeber<br />

keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,<br />

Vollständigkeit oder sonstige Qualität der Angaben<br />

übernehmen.<br />

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