EinstweiligeVerfuegung_4Aufl_Titelei 1..26 - Manz
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100 Die familienrechtlichen Verfügungen (§ 382 Z 8, § 382 a, § 382 h EO)<br />
schreibungen gem § 32 WEG und § 15 MRG129 ), auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung, auf<br />
Übergabe von Schlüsseln ua gerichtet sein.<br />
Nicht sicherbar sind Wohnungsbenützungskosten (Strom, Gas), wenn und weil deren Nichtbezahlung<br />
nicht zum Wohnungsverlust führt130 ).<br />
4/39 2. § 382 h Abs 1 EO weist darauf hin, dass zur Sicherung etwa Gebote und Verbote<br />
an den – verfügungsberechtigten131 ) – gefährdenden Ehegatten, ein Veräußerungs- und<br />
Belastungsverbot der betreffenden Liegenschaft sowie Drittverbote verfügt werden können.<br />
Dies schließt andere Verfügungsinhalte selbstverständlich nicht aus. § 382 h EO ist<br />
sinngemäß auch auf eingetragene Partner anzuwenden (§ 43 Abs 1 Z 3 EPG).<br />
Zusätzlich kann gegen den dritten Wohnungseigentümer (Vermieter) ein eigener (sicherbarer)<br />
Anspruch etwa wegen Eingriff in das fremde Forderungsrecht (Wohnungserhaltungsanspruch)<br />
zustehen132 ).<br />
4/40 3. § 382 h Abs 2 EO entbindet, insoweit abweichend von der Normalregelung und<br />
mE überschießend, von der Behauptung und Bescheinigung des Verfügungsinteresses<br />
(Gefahr) dann, wenn ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung<br />
der Ehe bzw ein entsprechendes Verfahren bei eingetragenen Partnerschaften bereits anhängig<br />
ist133 ). Wer dieses Verfahren eingeleitet hat, ist unerheblich. Wie stets bei derartigen<br />
Sonderregelungen134 ) ist fraglich, ob dem Gegner der gefährdeten Partei die Gegenbescheinigung,<br />
es bestünde gar keine Gefahr, offen steht. Da – jedenfalls nach den verba<br />
legalia – die eV „erlassen“ werden kann, „auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen<br />
nicht zutreffen“, ist mE eine solche Gegenwehr unzulässig135 ).<br />
Sind solche Verfahren nicht anhängig, gilt die gewöhnliche Behauptungs- und Bescheinigungslast<br />
(§ 381 EO) 136 ).<br />
4/41 4. Vielleicht „geschockt“ durch die in einem Fall vom OGH137 ) anerkannte Amtshaftung<br />
wird die grundsätzliche Einseitigkeit des Bewilligungsverfahrens erster Instanz<br />
besonders hervorgehoben (§ 382 h Abs 3 EO).<br />
Die hier gewählte Formulierung ist aus dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zu<br />
beanstanden; die Prüfung, ob durch eine vorgängige Anhörung der Zweck der eV vereitelt<br />
wird, ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen.<br />
Praktisch wird auf Grund der Umstände häufig eine Entscheidung ohne Anhörung gerechtfertigt<br />
sein138 ).<br />
129 ) OGH 6 Ob 84/11 p.<br />
130 ) OGH 3 Ob 231/04 y; Sailer § 382 e EO Rz 3.<br />
131 ) OGH 4 Ob 206/07 h; 7 Ob 230/09 p.<br />
132 ) OGH 10 Ob 81/11 a.<br />
133 ) So jetzt auch OGH 2 Ob 140/10 t; 1 Ob 67/11 a.<br />
134 ) Siehe etwa unten Rz 10/30, 10/60.<br />
135 ) AM OGH 1 Ob 67/11 a; 6 Ob 84/11 p; Sailer § 382 e EO Rz 8; Zechner 196, mit dem Hinweis,<br />
andernfalls könnte diese eV „als rechtlich institutionalisiertes Schikaneinstrument“ missbraucht<br />
werden; Deixler-Hübner, iFamZ 2011, 280 (Entscheidungsanmerkung). Dies widerspricht<br />
aber § 394 EO und der Judikatur zu § 24 UWG (OGH 4 Ob 108/08 y).<br />
136 ) OGH 1 Ob 162/00 f.<br />
137 ) SZ 67/166. – Zechner (196) spricht bezeichnend von einem „Lamento“ der Gesetzesmaterialien.<br />
138) So im Ergebnis Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 382 h EO Rz 26.