04.07.2013 Aufrufe

EinstweiligeVerfuegung_4Aufl_Titelei 1..26 - Manz

EinstweiligeVerfuegung_4Aufl_Titelei 1..26 - Manz

EinstweiligeVerfuegung_4Aufl_Titelei 1..26 - Manz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

100 Die familienrechtlichen Verfügungen (§ 382 Z 8, § 382 a, § 382 h EO)<br />

schreibungen gem § 32 WEG und § 15 MRG129 ), auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung, auf<br />

Übergabe von Schlüsseln ua gerichtet sein.<br />

Nicht sicherbar sind Wohnungsbenützungskosten (Strom, Gas), wenn und weil deren Nichtbezahlung<br />

nicht zum Wohnungsverlust führt130 ).<br />

4/39 2. § 382 h Abs 1 EO weist darauf hin, dass zur Sicherung etwa Gebote und Verbote<br />

an den – verfügungsberechtigten131 ) – gefährdenden Ehegatten, ein Veräußerungs- und<br />

Belastungsverbot der betreffenden Liegenschaft sowie Drittverbote verfügt werden können.<br />

Dies schließt andere Verfügungsinhalte selbstverständlich nicht aus. § 382 h EO ist<br />

sinngemäß auch auf eingetragene Partner anzuwenden (§ 43 Abs 1 Z 3 EPG).<br />

Zusätzlich kann gegen den dritten Wohnungseigentümer (Vermieter) ein eigener (sicherbarer)<br />

Anspruch etwa wegen Eingriff in das fremde Forderungsrecht (Wohnungserhaltungsanspruch)<br />

zustehen132 ).<br />

4/40 3. § 382 h Abs 2 EO entbindet, insoweit abweichend von der Normalregelung und<br />

mE überschießend, von der Behauptung und Bescheinigung des Verfügungsinteresses<br />

(Gefahr) dann, wenn ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe bzw ein entsprechendes Verfahren bei eingetragenen Partnerschaften bereits anhängig<br />

ist133 ). Wer dieses Verfahren eingeleitet hat, ist unerheblich. Wie stets bei derartigen<br />

Sonderregelungen134 ) ist fraglich, ob dem Gegner der gefährdeten Partei die Gegenbescheinigung,<br />

es bestünde gar keine Gefahr, offen steht. Da – jedenfalls nach den verba<br />

legalia – die eV „erlassen“ werden kann, „auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen<br />

nicht zutreffen“, ist mE eine solche Gegenwehr unzulässig135 ).<br />

Sind solche Verfahren nicht anhängig, gilt die gewöhnliche Behauptungs- und Bescheinigungslast<br />

(§ 381 EO) 136 ).<br />

4/41 4. Vielleicht „geschockt“ durch die in einem Fall vom OGH137 ) anerkannte Amtshaftung<br />

wird die grundsätzliche Einseitigkeit des Bewilligungsverfahrens erster Instanz<br />

besonders hervorgehoben (§ 382 h Abs 3 EO).<br />

Die hier gewählte Formulierung ist aus dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zu<br />

beanstanden; die Prüfung, ob durch eine vorgängige Anhörung der Zweck der eV vereitelt<br />

wird, ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen.<br />

Praktisch wird auf Grund der Umstände häufig eine Entscheidung ohne Anhörung gerechtfertigt<br />

sein138 ).<br />

129 ) OGH 6 Ob 84/11 p.<br />

130 ) OGH 3 Ob 231/04 y; Sailer § 382 e EO Rz 3.<br />

131 ) OGH 4 Ob 206/07 h; 7 Ob 230/09 p.<br />

132 ) OGH 10 Ob 81/11 a.<br />

133 ) So jetzt auch OGH 2 Ob 140/10 t; 1 Ob 67/11 a.<br />

134 ) Siehe etwa unten Rz 10/30, 10/60.<br />

135 ) AM OGH 1 Ob 67/11 a; 6 Ob 84/11 p; Sailer § 382 e EO Rz 8; Zechner 196, mit dem Hinweis,<br />

andernfalls könnte diese eV „als rechtlich institutionalisiertes Schikaneinstrument“ missbraucht<br />

werden; Deixler-Hübner, iFamZ 2011, 280 (Entscheidungsanmerkung). Dies widerspricht<br />

aber § 394 EO und der Judikatur zu § 24 UWG (OGH 4 Ob 108/08 y).<br />

136 ) OGH 1 Ob 162/00 f.<br />

137 ) SZ 67/166. – Zechner (196) spricht bezeichnend von einem „Lamento“ der Gesetzesmaterialien.<br />

138) So im Ergebnis Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 382 h EO Rz 26.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!