Aktuelles Lohnsteuerrecht 2008/2009 - WTS Aktiengesellschaft ...
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World Tax Service Newsletter · <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> · Steuerberatungsgesellschaft<br />
Nationales Steuerrecht<br />
1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer 3<br />
a) Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz <strong>2009</strong> 3<br />
b) Großer Senat kippt die Vererblichkeit von Verlustvorträgen 3<br />
c) Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen 3<br />
d) BMF zur Übergangsregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen 4<br />
e) Steuerbarer Gewinn aus dem Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts<br />
zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen 4<br />
f) Jahresgleiche Realisierung von empfangenem Körperschaftsteuerguthaben 5<br />
g) Behandlung von Veräußerungskosten 5<br />
h) Gefährdung der Verlustvorträge beim Börsengang 6<br />
i) Neuregelung der Behandlung des ehemaligen EK 02 6<br />
j) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke 7<br />
2. Umsatzsteuer 7<br />
a) EuGH zum Vorsteuerabzug bei Kapitalbeschaffung und Ausgabe von Beteiligungen 7<br />
b) BFH-Urteil zur „bankmäßigen Vermögensverwaltung“ 7<br />
c) Formanforderung an die Berichtigung einer Rechnung – Vertrauensschutz 8<br />
d) Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes 8<br />
e) Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Grundstücksteils 9<br />
f) Organschaft: Vermutete organisatorische Eingliederung? 10<br />
3. Bewertungsgesetz/Gesetzgebung/AO/Verfahrensrecht 10<br />
a) BVerfG: Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses 10<br />
b) Gebühren für verbindliche Auskünfte steuerlich nicht abzugsfähig 11<br />
4. Lohnsteuer 11<br />
a) Steuerliche Förderung von Mitarbeiter-PC-Programmen in Deutschland 11<br />
b) Arbeitgeberdarlehen und Bewertung der geldwerten Vorteile bei Zinsvergünstigung 12<br />
c) Vorübergehende Tätigkeit bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit 12<br />
d) BMF zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen 13<br />
Internationales<br />
5. Deutschland: Keine Kapitalertragsteuererstattung an ausländische „Briefkästen“ 13<br />
6. Deutschland: Funktionsverdoppelung 14<br />
7. Ungarn: Steueränderungen <strong>2008</strong> 14<br />
8. China: Konkretisierung der Vorschriften des neuen Körperschaftsteuergesetzes 15<br />
9. Hongkong/Singapur: Reduzierung der Steuersätze in Hongkong und Singapur 15<br />
03/08 Mai <strong>2008</strong><br />
World Tax Service<br />
<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />
Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Tom Offerhaus<br />
Leiter Private Client<br />
Services / Nachfolgeberatung<br />
<strong>WTS</strong> AG<br />
Quo vadis Erbschaftsteuer?<br />
2 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
Schon häufig in den letzten Jahren wurde sie angekündigt, aber jetzt<br />
muss sie wirklich bald kommen, die Reform des Erbschaftsteuerund<br />
Bewertungsrechts. Wie so oft kommt hierfür der letzte Anstoß<br />
vom Bundesverfassungsgericht. Dieses hat das geltende Recht mit<br />
Beschluss vom 07. 11. 2006 in erster Linie wegen nicht sachgerechter<br />
Bewertungsunterschiede für verschiedene Vermögensarten für unvereinbar<br />
mit dem Gleichheitssatz erklärt. Die geltenden Regelungen<br />
dürfen nur noch bis längstens Ende <strong>2008</strong> angewendet werden.<br />
Schafft es der Gesetzgeber nicht, bis dahin ein neues Bewertungsund<br />
Erbschaftsteuergesetz zu verabschieden, wären künftig unentgeltliche<br />
Erwerbe gänzlich von der Steuer befreit.<br />
Soweit wird es der Gesetzgeber nicht kommen lassen; zumindest ist in weiten Teilen der Regierungskoalition<br />
der politische Wille zur alsbaldigen Neufassung des Gesetzes vorhanden. Auch<br />
sind die Konturen des künftigen Rechts schon klar erkennbar, selbst wenn in Einzelfragen durchaus<br />
noch Diskussionsbedarf besteht. Doch auf was können oder sollten sich künftige Erben und<br />
Beschenkte, insbesondere bei Betriebsvermögen, einstellen?<br />
Unternehmer zunächst einmal auf höheren Verwaltungsaufwand und eine nicht minder komplizierte<br />
und streitanfällige Regelung. Ob diese auf der anderen Seite zu niedrigeren Steuerlasten<br />
führt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Angetreten ist die Koalition ja mit dem Anspruch,<br />
die Unternehmensnachfolge voll von der Erbschaftsteuer freizustellen. Schon jetzt lässt sich aber<br />
erkennen, dass sich allenfalls Erwerber von Kleinbetrieben auf diese Konsequenz freuen können.<br />
In vielen Fällen wird es künftig auch zu höheren Erbschaftsteuerlasten kommen. Zum einen aufgrund<br />
der verfassungsrechtlich gebotenen Bewertung mit Verkehrswerten und zum anderen<br />
wegen der ebenfalls – jedenfalls in gewissen Grenzen – vom Verfassungsgericht vorgeschriebenen<br />
Nachversteuerungspflichten, sollte das Unternehmen nicht über einen längeren Zeitraum im<br />
Wesentlichen unverändert erhalten bleiben. Die Steuerverschonung ist nämlich nur statthaft bei<br />
Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe, sachgerechter Abgrenzung des Kreises der Begünstigten<br />
und gleichheitsgerechter Ausgestaltung der Lenkungszwecke.<br />
Für Unternehmer dürfte sich in vielen Fällen die Frage stellen: Was ist zu tun? Die klare Juristenantwort<br />
darauf lautet: Es kommt darauf an. Jedenfalls ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich – allein<br />
aus steuerlichen Gründen – mit der Nachfolgeproblematik auseinanderzusetzen; denn jetzt kann<br />
man noch die bisherigen Vorschriften zur Anwendung bringen.<br />
Ist eine familieninterne Nachfolgelösung angedacht, ist als erster Schritt eine Bewertung des<br />
Unternehmens nach geltendem und geplantem Recht zu empfehlen. Auf dieser Basis können<br />
dann Überlegungen angestellt werden, ob die Ausnutzung des derzeitigen Steuerregimes durch<br />
vorweggenommene Erbfolgeregelungen noch steuerlich sinnvoll ist. Ab einer gewissen Größenordnung<br />
stellt sich diese Frage im Übrigen auch für eine Vermögensnachfolge im Privatvermögen.<br />
Dr. Tom Offerhaus<br />
Leiter Private Client Services / Nachfolgeberatung <strong>WTS</strong> AG
1a) Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz <strong>2009</strong><br />
Das BMF hat den Referentenentwurf vom 28. 04. <strong>2008</strong> für ein Jahressteuergesetz <strong>2009</strong> veröffentlicht.<br />
Der Entwurf enthält eine Vielzahl unterschiedlicher Neuregelungen wie beispielsweise:<br />
· Verjährung von Steuerstraftaten.<br />
· Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung.<br />
· Befreiung von der Umsatzsteuer für ambulante und stationäre Heilbehandlungen.<br />
· Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen in eine Freizone.<br />
· Neufassung der investmentsteuerlichen Definition der ausschüttungsgleichen Erträge.<br />
· Anwendung der Anrechnungs- anstatt der Freistellungsmethode bei Schachtelbeteiligungen an<br />
ausländischen REITs.<br />
Derzeit ist als Kabinetttermin der 04. 06. <strong>2008</strong> vorgesehen. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens<br />
werden wir ausführlich berichten.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />
1b) Großer Senat kippt die Vererblichkeit von Verlustvorträgen<br />
Der große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 17. 12. 2007 (AZ: GrS 2/04) entgegen der<br />
Praxis der Finanzverwaltung entschieden, dass ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustvortrag<br />
(§ 10d EStG) nicht mehr vom Erben geltend gemacht werden kann. Der BFH gibt damit<br />
seine langjährige Rechtsprechung auf.<br />
Der Beschluss wird damit begründet, dass der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten<br />
Verlustvortrags auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und<br />
Prinzipien gestützt werden kann. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer, welche die im<br />
Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen erfasse. Sie<br />
werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der<br />
individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Nach Auffassung des Großen Senats ist es mit diesen<br />
Prinzipien unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu<br />
übertragen.<br />
Aus Gründen desVertrauensschutzes ist die neue, ungünstigere Rechtsprechung allerdings frühestens<br />
auf solche Erbfälle anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses – also nach<br />
dem 12. 03. <strong>2008</strong> – eintreten.<br />
Ansprechpar tner: Eric Bongers, München<br />
1c) Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen<br />
Nach deutschem Recht stellen Zinserträge eines Mitunternehmers aus Gesellschafterdarlehen an<br />
die Mitunternehmerschaft „Sondervergütungen“ des Mitunternehmers dar, um die der Gewinn der<br />
Personengesellschaft wieder zu erhöhen ist. Es handelt sich somit um gewerbliche Einkünfte. In<br />
den meisten anderen Ländern werden solche Zinserträge hingegen als Zinseinkünfte qualifiziert.<br />
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich somit die Frage, welche Folgen sich aus einer<br />
unterschiedlichen nationalen Qualifikation ergeben, da im Rahmen von Doppelbesteuerungs-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
1. ESt / KSt / GewSt<br />
Omnibusgesetz<br />
Zeitplan<br />
Aufgabe jahrzehntelanger<br />
Rechtsprechung und Praxis<br />
Übertragung von Verlustvor<br />
trägen unvereinbar mit Prinzip<br />
der Individualbesteuerung<br />
Anwendung für Erbfälle<br />
nach dem 12. 03. <strong>2008</strong><br />
Zinserträge als Sonder<br />
betriebseinnahmen<br />
Qualifikationskonflikt<br />
im Rahmen von DBA
BFHUrteil v. 17. 10. 2007<br />
(AZ: I R 5/06)<br />
Grundsätze oft auch für<br />
Lizenzen und Dividenden in<br />
anderen Ländern anwendbar<br />
Änderung der zeitlichen<br />
Anwendung<br />
BFHUrteil v. 19. 12. 2007<br />
(AZ: VIII R 14/06)<br />
Kein Anwartschaftsrecht<br />
Bestätigung der bisherigen<br />
Rechtsprechung zur Anwartschaft<br />
abkommen das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte je nach Qualifikation dem einen oder dem<br />
anderen Staat zugewiesen wird.<br />
Der BFH hat nun für den Fall eines amerikanischen Gesellschafters einer deutschen Personengesellschaft<br />
entschieden, dass die Zinsen in Deutschland steuerfrei zu stellen sind. Als Konsequenz<br />
handelt es sich zwar nach nationalem deutschen Steuerrecht um Sondervergütungen,<br />
welche der Mitunternehmer erhalten habe (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dennoch sind diese Einkünfte<br />
nach Art. 11 Abs. 1 DBA USA-BRD 1989 freizustellen und dürfen nur in den USA besteuert werden.<br />
Das Urteil kann für viele andere Länder herangezogen werden, soweit hier Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit vergleichbaren Regelungen bestehen. Daneben wird es oft auch für Lizenzen und<br />
Dividenden gelten.<br />
Ansprechpar tner: Sascha Christoph, München<br />
1d) BMF vom 11. 03. <strong>2008</strong> zur Übergangsregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen<br />
Dieses BMF-Schreiben nimmt Bezug auf die BMF-Festlegungen in Sachen „Altersteilzeit-Rückstellungen“<br />
im Schreiben vom 28. 03. 2007 und ändert die dortige Rdnr. 18 (zeitliche Anwendung).<br />
Es werden nun Bilanzberichtigungen mit dem Ziel einer Rückstellungsbildung nach Maßgabe<br />
der BFH-Entscheidung vom 30. 11. 2005 auch in Steuerbilanzen vor Urteilsveröffentlichung zugelassen,<br />
wenn die Steuerpflichtigen die Altersteilzeit-Rückstellung schon bisher abweichend von<br />
den Vorgaben der alten Erlassregelung vom 11. 11. 1999, z. B. nach IDW-Auffassung, gebildet<br />
hatten.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />
1e) Steuerbarer Gewinn aus dem Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts<br />
zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen<br />
Auch ein schuldrechtliches Optionsrecht zum Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) begründet<br />
nach Auffassung des BFH eine Anwartschaft, deren Veräußerung unter den sonstigen Voraussetzungen<br />
zu einem Gewinn nach § 17 EStG führt. Dies gilt, sofern die Option die wirtschaftliche<br />
Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Vermögenszuwachses ermöglicht.<br />
Ein Gesellschafter einer GmbH hatte sich gegen die Anwendung des § 17 EStG gewandt, da seiner<br />
Meinung nach eine privatrechtliche (nicht dinglich gesicherte) Option mangels Anwartschaft nicht<br />
von § 17 EStG erfasst sei. Nach Ansicht des BFH kommt es dagegen für § 17 EStG nicht auf eine<br />
„dingliche Anwartschaft“ an, da Sinn und Zweck die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen<br />
sei, die durch Umsatzakt realisiert werden. Die Wertsteigerung der Anteile erzielt der „Altgesellschafter“<br />
bereits beim Verkauf einer Call-Option. Der Anwartschaftsinhaber brauche hierzu auch<br />
keine gesicherte Position inne zu haben, etwa die des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 39<br />
Abs. 2 Nr. 1 AO oder ein Anwartschaftsrecht, das mit Bedingungseintritt ohne weiteres Zutun kraft<br />
Gesetzes zum Vollrecht erstarkt. Ein Anwartschaftsrecht verlangt § 17 Abs. 1 S. 3 EStG nämlich<br />
gerade nicht.<br />
Für die Anwendung des § 17 EStG im Hinblick auf „Anwartschaften“ reicht somit die Verfügung<br />
über den wertgesteigerten Kapitalgesellschaftsanteil. Der BFH hat auch in dieser Entscheidung<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>
die bisherige Definition des BFH bestätigt, wonach eine Anwartschaft die „begründete Aussicht<br />
auf den Erwerb einer tatsächlichen oder rechtlichen Position“ ist.<br />
Ansprechpar tner: Harald Reisen, Düsseldorf<br />
1f) Jahresgleiche Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG empfangenem<br />
Körperschaftsteuerguthaben<br />
Erhielt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft bis zum 31. 12. 2006 Bezüge – regelmäßig<br />
Gewinnausschüttungen –, die bei ihr nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei waren und bei der leistenden<br />
Körperschaft zu einer Minderung der Körperschafsteuer geführt haben, erhöhte sich bei der<br />
Leistungsempfängerin in der Regel die eigene Körperschaftsteuer sowie das Körperschaftsteuerguthaben<br />
um den Betrag der bei der ausschüttenden Gesellschaft eingetretenen Körperschaftsteuerminderung<br />
(sogenannte Nachsteuer, § 37 Abs. 3 KStG).<br />
Das BMF vertrat bisher die Auffassung, dass das hierbei bei der Empfängerin entstandene KSt-<br />
Guthaben erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt und somit erst bei einer<br />
Ausschüttung in den Folgejahren realisiert werden könne.<br />
Dem hat nunmehr der BFH eine deutliche Absage erteilt. Ein durch die sogenannte Nachsteuerregelung<br />
begründetes KSt-Guthaben könne bereits dadurch realisiert werden, dass die Gesellschaft<br />
noch im selben Jahr, in dem sie die Ausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung<br />
vornimmt. Hierbei käme es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen eigenen<br />
Ausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine solche für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr<br />
handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und vorgenommene<br />
Gewinnausschüttung erfolgen.<br />
Das Urteil des BFH ist jedoch nur für Gewinnausschüttungen nach neuem Körperschaftsteuerrecht<br />
von Nutzen, die vor dem 12. 04. 2003 erfolgten, da anschließende Gesetzesänderungen dahingehend<br />
deutliche Einschränkungen mit sich brachten (sogenanntes Moratorium bis 31. 12. 2005,<br />
Festlegung eines Höchstbetrages bis 31. 12. 2006 sowie anschließende Neuregelung hin zu einer<br />
ausschüttungsunabhängigen, ratierlichen Mobilisierung des KSt-Guthabens).<br />
Ansprechpar tner: Marco Dern, München<br />
1g) Behandlung von Veräußerungskosten nach § 8b KStG<br />
Die Finanzverwaltung schafft mit dem BMF-Schreiben vom 13. 03. <strong>2008</strong> Klarheit bezüglich der Behandlung<br />
von Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilveräußerung<br />
angefallen sind. Weiterhin wird geregelt, wie nachträgliche Kaufpreisanpassungen zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
Veräußerungskosten sind unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsjahr diese anfallen, bei der<br />
Ermittlung der Veräußerungsergebnisses einzubeziehen. Damit wirken sich Veräußerungskosten<br />
bei einem Veräußerungsgewinn nur durch die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung<br />
nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben zu 5 % steuerlich aus. Bei einem Veräußerungsverlust<br />
können sie steuerlich gar nicht geltend gemacht werden.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
Sogenannte Nachsteuer<br />
gemäß § 37 Abs. 3 KStG führt zu<br />
Erhöhung des KStGuthabens<br />
bei der Ausschüttungsempfängerin<br />
Nachteiliger Gesetzesinter<br />
pretation der Verwaltung<br />
(BMF v. 06. 11. 2003) . . .<br />
. . . wird vom BFH eine Absage<br />
erteilt (BFH v. 28. 11. 2007,<br />
AZ: I R 42/07).<br />
BFHUrteil nur in engen<br />
zeitlichen Grenzen hilfreich<br />
BMFSchreiben v. 13. 03. <strong>2008</strong><br />
Veräußerungskosten
Kaufpreiskorrekturen<br />
Grundsätzlich kein Erwerb des<br />
wirtschaftlichen Eigentums<br />
durch die Emissionsbanken<br />
Das Gesamtbild der<br />
Verhältnisse ist zu beachten<br />
Regelmäßig wird verbindliche<br />
Auskunft nötig sein<br />
Klarstellung durch Finanzverwaltung<br />
oder Gesetzgeber<br />
wäre wünschenswert<br />
Nachversteuerung von<br />
ehemaligem EK 02<br />
Zehn Jahresraten<br />
Bei nachträglichen Kaufpreiskorrekturen ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahres zu ändern, in<br />
dem die Veräußerung der Beteiligung erfolgt ist. Außerdem wird klargestellt, dass Aufwand oder<br />
Ertrag aus der Ab- oder Aufzinsung der Kaufpreisforderungen das Veräußerungsergebnis für<br />
Zwecke des § 8b KStG nicht beeinflussen.<br />
Ansprechpar tnerin: Barbara Degen, Hamburg<br />
1h) Gefährdung der Verlustvorträge beim Börsengang gemäß § 8c KStG<br />
Ohne die Einschaltung von Emissionsbanken ist ein Börsengang nicht möglich. Im Zuge des<br />
Börsengangs erwerben die Emissionsbanken regelmäßig zivilrechtliches Eigentum an den zu<br />
platzierenden Aktien, allerdings mit dem einzigen Ziel, diese Anteile in kürzester Frist an die<br />
Investoren weiterzureichen (Durchgangserwerb).<br />
Im Falle eines typischen Börsengangs erwerben die Emissionsbanken u. E. nicht das wirtschaftliche<br />
Eigentum an diesen Aktien, so dass noch nicht genutzte Verluste der emittierenden Gesellschaft<br />
auch nach dem Entwurf des BMF-Schreibens zu § 8c KStG nicht gefährdet sein sollten.<br />
Insoweit ist allerdings die endgültige Fassung des BMF-Schreibens abzuwarten.<br />
Allerdings muss aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Übernahmevertrag und<br />
bei dem tatsächlichen Ablauf eines Börsengangs die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum<br />
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in jedem Einzelfall individuell gestellt und beantwortet<br />
werden. Dabei wird in der Regel eine Rechtsunsicherheit verbleiben, zumal das Emissionskonsortium<br />
wohl von der Finanzverwaltung als Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen angesehen<br />
werden wird.<br />
Diese Unsicherheit wird die emittierende Gesellschaft regelmäßig zwingen, eine – mittlerweile<br />
kostenpflichtige – verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. Denn ohne<br />
eine derartige Auskunft wird sie das steuerliche Risiko des § 8c KStG im Börsenprospekt unter der<br />
Rubrik „Risikofaktoren“ darzustellen haben, was sich wiederum negativ auf die Preisbildung der<br />
Aktien auswirken kann.<br />
Aus Sicht der Praxis wäre es daher zu begrüßen, wenn sich die Finanzverwaltung oder besser noch<br />
der Gesetzgeber dazu durchringen könnte, im Falle des Börsengangs den Durchgangserwerb von<br />
Aktien seitens der Emissionsbanken aus dem Regelungsbereich des § 8c KStG auszunehmen<br />
(ausführlich zu dieser Problematik siehe DStR 08, 851).<br />
Ansprechpar tner: Michael Wild, Norgard Papke, Till Reinfeld, Düsseldorf<br />
1i) Neuregelung der Behandlung des ehemaligen EK 02<br />
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz (JStG) <strong>2008</strong> die Nachversteuerung der bis dato<br />
steuerfreien Bestände an EK02 in § 38 Abs. 4 bis 10 KStG neu geregelt. Maßgebend für die Bemessung<br />
der Schuld ist der festgestellte Endbestand an EK02 zum 31. 12. 2006. Die darauf entfallende<br />
Körperschaftsteuer beträgt 3 % dieses Endbestands.<br />
Die Schuld gegenüber dem Fiskus entsteht damit zum 01. 01. 2007 und ist in zehn gleichen Jahresraten<br />
von <strong>2008</strong> bis 2017, jeweils zum 30. 09. eines Jahres, zu begleichen. Entsprechend ist eine<br />
unverzinsliche Verbindlichkeit ggf. nach IFRS, HGB und in der Steuerbilanz zu passivieren, die in<br />
den Rechenwerken abzuzinsen ist.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>
Alternativ zu der gesetzlich vorgesehenen Ratentilgung kann der Steuerpflichtige auf Antrag die<br />
Schuld in einer Summe entrichten. Wählt der Steuerpflichtige diese Möglichkeit, so sieht der<br />
Gesetzgeber lediglich eine um 5,5 % abgezinste Schuld vor, so dass es für Steuerpflichtige mit<br />
ausreichend finanziellen Mitteln vorteilhaft sein könnte, von dieser Option Gebrauch zu machen.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Torsten Blasius, München<br />
1j) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke<br />
Die OFD Rheinland hat mit einer Verfügung vom 15. 11. 2007 die 4. Fassung des Leitfadens für die<br />
Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften bekannt gegeben. Der Leitfaden ist bereits<br />
für Bewertungsstichtage ab dem 01. 01. 2005 anzuwenden. Gegenüber der bisherigen Fassung<br />
wurden insbesondere Änderungen beim Basiszins vorgenommen sowie Modifikationen bei der<br />
Berücksichtigung der Ertragsteuerbelastung des Anteilseigners durchgeführt. Nach Ansicht der<br />
Finanzverwaltung steht damit der Leitfaden im Einklang mit den auch für die Wirtschaftsprüfer<br />
anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung.<br />
Die OFD Rheinland hat zugleich in der o. g. Verfügung angekündigt, dass die Veränderungen der<br />
steuerlichen Rahmenbedingungen durch die Unternehmensteuerreform <strong>2008</strong> für zukünftige<br />
Bewertungsstichtage eine erneute Überarbeitung des Leitfadens notwendig machen wird. Sobald<br />
der neue Leitfaden vorliegt, werden wir Sie darüber informieren.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Alexander Höhn, München<br />
2a) EuGH in der Rechtssache Securenta – Vorsteuerabzug bei Kapitalbeschaffung und<br />
Ausgabe von Beteiligungen<br />
In der Rechtssache Securenta hatte der EuGH zu klären, ob der Vorsteuerabzug im Zusammenhang<br />
mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen zulässig ist, wenn die Leistungen sowohl für<br />
wirtschaftliche Zwecke als auch für nicht wirtschaftliche Zwecke verwendet werden.<br />
Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass Aufwendungen für Leistungen im Rahmen der<br />
Ausgabe von Aktien und Kapitalbeteiligungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn<br />
sie den vorsteuerabzugsberechtigten wirtschaftlichen Ausgangstätigkeiten zuzurechnen sind und<br />
damit zu den Kostenelementen dieser Tätigkeiten gehören. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />
mit nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ferner<br />
weist der EuGH darauf hin, dass die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der<br />
Vorsteuern in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil im Ermessen der Mitgliedstaaten<br />
steht. Der Ermessensspielraum ist jedoch dahingehend beschränkt, dass die Methoden und<br />
Kriterien geeignet sein müssen, den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu gewährleisten.<br />
Ansprechpar tnerin: Marianne Graf, München<br />
2b) BFH-Urteil zur „bankmäßigen Vermögensverwaltung“<br />
Der BFH hat im Oktober 2007 zur „bankmäßigen Vermögensverwaltung“ entschieden. Das Urteil<br />
ist für Unternehmen von Interesse, die im Konzern oder für Dritte Anlageberatung durchführen und<br />
dabei fremdes Vermögen umschichten.<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
Begleichung der Schuld<br />
in einer Summe<br />
Neuer Leitfaden<br />
Weitere Überarbeitung<br />
angekündigt<br />
2. Umsatzsteuer<br />
Urteilsfall<br />
EuGHUrteil v. 13. 03. <strong>2008</strong><br />
(Rs. C437/06)<br />
BFHUrteil v. 11. 10. 2007<br />
(AZ: V R 22/04)
Anfallende Beratungs<br />
leistungen<br />
Urteilsfall<br />
BFHUrteil v. 11. 10. 2007<br />
(AZ: V R 27/05)<br />
Praxishinweis<br />
BFHUrteil v. 22. 11. 2007<br />
(AZ: V R 43/06)<br />
Der BFH kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Änderung des § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG zum<br />
01. 01. 2007, wonach die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />
(KAGG) eine Katalogleistung ist, nur eine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht<br />
darstellt und deshalb auch bereits vor der Gesetzesänderung anwendbar ist.<br />
Im Übrigen stellt der BFH fest, dass die Verwaltung und Umschichtung fremden Vermögens als<br />
sonstige Leistungen gem. §§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a), Abs. 4 Nr. 8 Buchstaben c), e) und h)<br />
UStG gesehen werden kann. Dies erfordert eine Tätigkeit des Leistenden im eigenen Ermessen,<br />
gewöhnlich unter Beachtung der Anlagerichtlinien, wobei die Wertpapierkäufe/-verkäufe und<br />
Termingeschäfte im Namen und für Rechnung der Kunden abgewickelt werden.<br />
Die dabei anfallenden Beratungsleistungen sind ebenfalls Katalogleistungen, so dass nicht unterschieden<br />
werden muss, ob es sich hierbei um Bank- und Finanzdienstleistungen oder Dienst-,<br />
Informations- und Beratungsleistungen handelt. Ist der Leistungsempfänger demzufolge in einem<br />
Drittland ansässig oder ist er Unternehmer und betreibt sein Unternehmen in einem anderen EU-<br />
Mitgliedstaat, ist die „bankmäßige Vermögensverwaltung“ in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.<br />
Dies ist insoweit entscheidend, als nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG der Vorsteuerabzug gewährt<br />
wird, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.<br />
Ansprechpar tnerin: Dr. Karen Möhlenkamp, Düsseldorf<br />
2c) Formanforderung an die Berichtigung einer Rechnung – Vertrauensschutz<br />
Der BFH hatte sich mit dem Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zu beschäftigen, die (im<br />
Vertrag ohne gesonderte Rechnung) zunächst fehlerhaft mit Umsatzsteuer abgerechnet wurde.<br />
Sodann wurde durch den Veräußerer eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer korrekt erteilt.<br />
Hierzu hat das Gericht wie folgt Stellung genommen:<br />
Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem<br />
notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. Ein Verweis<br />
auf die Originalurkunde reicht aus. Eine notariell beurkundete Änderung des Kaufvertrags ist nicht<br />
notwendig. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich<br />
grundsätzlich nicht zu prüfen.<br />
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Vorschriften der Rechnungsberichtigung auch auf Umsätze<br />
mit notarieller Beurkundung beispielsweise im Rahmen einer Geschäftveräußerung im Ganzen zur<br />
Anwendung kommen. Das Finanzamt kann eine Korrektur bei der Umsatzsteuerfestsetzung vornehmen.<br />
Der Steuerpflichtige kann sich regelmäßig auch auf keinen Vertrauensschutz nach § 176<br />
Abs. 1 Nr. 3 AO berufen.<br />
Ansprechpar tner: Joachim Strehle, München<br />
2d) Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes<br />
Fraglich ist, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines<br />
Gebäudes, das sowohl für steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, geltend<br />
gemacht werden kann.<br />
Im Urteil vom 28. 09. 2006 entschied der BFH, dass bei Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit<br />
dem Erwerb oder erheblichen Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes zu unterscheiden ist,<br />
8 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>
ob es sich um Erhaltungsaufwendungen, anschaffungsnahe Herstellungskosten oder um die Herstellung<br />
bzw. den Erwerb eines neuen Gebäudes handelt. An dieser Entscheidung hielt er auch<br />
nach Nichtanwendungserlass des BMF vom 22. 05. 2007 mit Urteil vom 22. 11. 2007 fest.<br />
Da bei Erwerb oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes bzw. anschaffungsnahen<br />
Herstellungskosten nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte<br />
Teile des Gebäudes eingehen, kann die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge durch<br />
eine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG ermittelt werden. Als sachgerechter<br />
Schätzungsmaßstab gilt dabei neben dem Flächenschlüssel auch – entgegen der Ansicht der<br />
Finanzverwaltung – der Umsatzschlüssel.<br />
Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen hingegen sind der jeweiligen<br />
Nutzung des vom Erhaltungsaufwand betroffenen Gebäudeteils zuzuordnen. Betreffen die Erhaltungsaufwendungen<br />
z. B. nur den steuerfrei genutzten Teil eines Gebäudes, entfällt dementsprechend<br />
der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG vollständig. Nur für gemischt genutzte<br />
Gebäudeteile (z. B. Treppenhaus, Heizungskeller) ist hier die Schätzungsmethode anzuwenden.<br />
Ansprechpar tnerinnen: Eva Preisinger und Diana Schmidbauer, München<br />
2e) Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Grundstücksteils<br />
Im vorliegenden Fall wurde ein Miteigentumsanteil i. H.v. 20 % an einem teilweise eigenunternehmerisch<br />
genutzten (63 %) und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermieteten (37 %) Grundstück<br />
durch den bisherigen Alleineigentümer (hier: Vater) an den Sohn übertragen, so dass eine Bruchteilsgemeinschaft,<br />
bestehend aus Vater und Sohn, entstanden ist. Der Mietvertrag hinsichtlich<br />
des vermieteten Grundstückteils wurde fortgeführt, der eigenunternehmerisch genutzte Teil wurde<br />
weiterhin ausschließlich durch denVater genutzt. Nach Auffassung des BFH liegt eine Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen i.S. d. § 1 Abs. 1a UStG auch dann vor, wenn ein Miteigentumsanteil an<br />
einem teils vermieteten und teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück übertragen wird;<br />
der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den vermieteten<br />
Grundstücksteil.<br />
Allein aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils kommt hinsichtlich des vermieteten<br />
Grundstückteils eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht in Betracht, da eine Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen vorliegt. Eine Vorsteuerberichtigung wäre nur vorzunehmen, wenn die Bruchteilsgemeinschaft<br />
das Grundstück fortan nicht mehr umsatzsteuerpflichtig vermieten würde.<br />
Im Hinblick auf den eigenunternehmerisch genutzten Teil löst die Übertragung in dem vorliegenden<br />
Fall ebenfalls keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus, da sich die Nutzung durch<br />
den Vater aus seinem Miteigentumsanteil (80 %) ableite und dieser den für eigenunternehmerische<br />
Zwecke genutzten Grundstücksteil (63 %) übersteigt.<br />
Dem obigen Ergebnis liegt zugrunde, dass eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist und keine<br />
Personengesellschaft gegründet wurde. Es kommt für den Vorsteuerabzug somit auf die Gesamtnutzung<br />
durch die Bruchteilsgemeinschaft sowie die Miteigentümer an. Es liegt keine unentgeltliche<br />
Nutzung der dem Unternehmen der Gesellschaft zugeordneten Gegenstände des Gesamthandvermögens<br />
durch den Gesellschafter vor.<br />
Ansprechpar tner: Eric Bongers, München<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
Sachgerechte Schätzung<br />
Direkte Zuordnung des<br />
Erhaltungsaufwands<br />
BFHUrteil v. 22. 11. 2007<br />
(AZ: V R 5/06)<br />
Vorsteuerberichtigung<br />
aufgrund der Übertragung<br />
Bruchteilsgemeinschaft vs.<br />
Personengesellschaft
Voraussetzungen für das<br />
Bestehen einer Organschaft<br />
Vermutete organisatorische<br />
Eingliederung?<br />
BFHUrteil v. 05. 12. 2007<br />
(AZ: V R 26/06)<br />
Abhängigkeitsvermutung für<br />
Umsatzsteuergesetz nicht<br />
maßgeblich<br />
. Bewertungsgesetz / Gesetzgebung<br />
/ AO / Verfahrensrecht<br />
Beschluss vom 15. 01. <strong>2008</strong><br />
(AZ: 2 BvL 12/01)<br />
Kompetenzverteilung<br />
Kein Gesetzesinitiativrecht für<br />
den Vermittlungsausschuss<br />
Kompetenzüberschreitung<br />
Norm bleibt trotz formaler<br />
Verfassungswidrigkeit gültig<br />
10<br />
2f) Organschaft: Vermutete organisatorische Eingliederung?<br />
Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung<br />
auch die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Grundsätzlich müssen<br />
diese Kriterien kumulativ vorliegen, wenngleich sie eine unterschiedlich starke Ausprägung haben<br />
können. Eine Kompensation eines schwächer ausgeprägten Merkmals durch ein stärker ausgeprägtes<br />
ist möglich. Kann aber aus dem Vorliegen der finanziellen Eingliederung die organisatorische<br />
Eingliederung im Wege der Vermutung abgeleitet werden?<br />
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall leitete die Klägerin ihre organisatorische Eingliederung<br />
in das Unternehmen des Organträgers aus den Beteiligungsverhältnissen ab. An der klagenden<br />
GmbH waren ein Minderheitsgesellschafter mit 49 % und der Mehrheitsgesellschafter (Einzelunternehmer<br />
und zugleich Geschäftsführer der Klägerin) zu 51 % beteiligt. Nach Auffassung der<br />
Klägerin spreche auch die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG für die organisatorische Eingliederung.<br />
Danach wird bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es<br />
vom Mehrheitsgesellschafter abhängig ist.<br />
Der BFH lehnte in seiner Entscheidung diese Argumentation ab. Die drei Eingliederungskriterien<br />
müssen einzeln erfüllt sein. § 17 Abs. 2 AktG kommt bei der Auslegung für die Frage der organisatorischen<br />
Eingliederung bereits nach dem Wortlaut keine Bedeutung zu. Es wird vielmehr lediglich<br />
eine Abhängigkeitsvermutung aufgestellt, die nicht zur Auslegung der spezialgesetzlichen Regelung<br />
des UStG geeignet ist.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Christian Salder, München<br />
3a) BVerfG: Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses<br />
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte sich mit einer Frage der verfassungsrechtlichen<br />
Kompetenzgrenzen zu befassen, da 1997 eine steuerliche Regelung auf Empfehlung<br />
des Vermittlungsausschusses in die Unternehmensteuerreform aufgenommen wurde, ohne dass<br />
diese oder auch nur eine thematisch verwandte Norm Gegenstand des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens<br />
gewesen wäre.<br />
Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kommt dem Vermittlungsausschuss im<br />
Gesetzgebungsverfahren die Aufgabe zu, bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bundestag<br />
und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu<br />
beschließen hat. Ein eigenes Gesetzesinitiativrecht steht dem Vermittlungsausschuss nicht zu.<br />
Der Vermittlungsausschuss hat damit über seine Kompetenzen hinaus gehandelt, indem er selbst<br />
eine eigene Regelung im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform aus dem Jahr 1997<br />
in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, ohne dass diese Regelung vorher Gegenstand<br />
des Gesetzgebungsverfahrens gewesen ist.<br />
Das BVerfG teilte mit, dass die Norm trotz des Verfahrensverstoßes aufgrund fehlender Evidenz<br />
des Verfahrensverstoßes weiter gültig bleibe. Damit berücksichtigt das BVerfG, dass erst in einem<br />
Urteil aus dem Jahr 1999 konkrete Maßstäbe bezüglich der Reichweite zulässiger Vermittlungstätigkeit<br />
des Vermittlungsausschusses aufgestellt wurden und sich der Gesetzgeber auf diese<br />
Maßstäbe im Jahr 1997 noch nicht habe einstellen können.<br />
Ansprechpar tnerin: Christel Huber, Erlangen<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>
3b) Gebühren für verbindliche Auskünfte steuerlich nicht abzugsfähig<br />
Für verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung sieht § 89 Abs. 3 S. 1 AO Gebühren in der Regel<br />
nach dem Gegenstandswert vor, um die Antragsflut für verbindliche Auskünfte einzudämmen. § 3<br />
Abs. 4 AO qualifiziert diese Gebühren als steuerliche Nebenleistungen. Damit fallen diese Gebühren<br />
unter das steuerliche Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG bzw. des § 10 Nr. 2 KStG. Seitens der<br />
Interessenvertretung der Wirtschaft und der Steuerberater wird die Abschaffung der Gebühren<br />
gefordert. Zumindest sollten diese Gebühren nach Ansicht der Interessenvertretung bei der Einkunftsart,<br />
mit der die verbindliche Auskunft im Zusammenhang steht, zum Abzug zugelassen sein<br />
und damit die finanziellen Auswirkungen zumindest abgemildert werden.<br />
Allerdings hat die OFD Münster nun klargestellt, dass das Abzugsverbot zu beachten ist.<br />
Nachdem ab <strong>2008</strong> die Gewerbesteuer ebenfalls eine nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellt,<br />
sind damit beispielsweise Anfragen, die diese betreffen, ebenfalls von dem Abzugsverbot der<br />
Gebühren umfasst.<br />
Ansprechpar tner: Bernhard Brock, München<br />
4a) Die steuerliche Förderung von Mitarbeiter-PC-Programmen (MPP) in Deutschland<br />
und Möglichkeiten der praktischen Umsetzung<br />
Die Möglichkeiten für Arbeitgeber, Mitarbeitern steuerfrei geldwerte Vorteile zuzuwenden, sind<br />
sehr begrenzt. Ein Beispiel für einen steuerfreien geldwerten Vorteil ist die Vorschrift des § 3 Nr. 45<br />
EStG, die regelt, dass die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten<br />
steuerfrei ist. Diese Steuerbefreiung gilt nicht nur für die private Nutzung der<br />
Geräte im Betrieb des Arbeitnehmers, sondern auch bei ausschließlich häuslicher Privatnutzung<br />
durch den Arbeitnehmer. Sie umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software und betrifft<br />
nicht nur die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber selbst, sondern auch die Nutzungsüberlassung<br />
durch einen Dritten aufgrund des Dienstverhältnisses. Es ist nicht Voraussetzung, dass<br />
die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (vgl. R 21e LStR).<br />
Basierend auf dieser steuerlichen Förderung ist damit prinzipiell auch in Deutschland der Weg<br />
für die Umsetzung von Mitarbeiter-PC-Programmen (MPP), die in einigen europäischen Ländern<br />
bereits gelungen ist, frei.<br />
Im Rahmen von MPP können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Recht zur privaten Nutzung<br />
eines betrieblichen PCs (Laptop oder Desktop) einräumen. Da die Vereinbarung einer korrespondierenden<br />
Gehaltsumwandlung mit dem Arbeitnehmer möglich ist, entstehen dem Arbeitgeber<br />
durch die Einführung des MPP nur geringe oder im Idealfall gar keine zusätzlichen Kosten.<br />
Aus Perspektive der Arbeitgeber können MPP einen wichtigen Beitrag zur Qualifizierung und Motivation<br />
der Mitarbeiter leisten. Jedoch hat sich in der Vergangenheit vor allem das Fehlen von einfach<br />
praktizierbaren Umsetzungsmöglichkeiten als wesentliche Hürde erwiesen. Diese Hürde<br />
scheint nunmehr ausgeräumt, nachdem in jüngerer Zeit erste MPPs erfolgreich in Deutschland<br />
angelaufen sind und nunmehr entsprechende Erfahrungswerte vorliegen. Insbesondere in Zusammenhang<br />
mit Leasinggestaltungen und Inanspruchnahme von zwischenzeitlich in Deutschland<br />
angebotenen MPP-Dienstleistungspaketen von spezialisierten Anbietern, die in der Regel sämtliche<br />
Implementierungskosten übernehmen, ergeben sich für Arbeitgeber interessante Möglichkeiten<br />
der Umsetzung von MPP. Zur Klärung der steuerlichen Rahmenbedingungen des konkreten<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
Unbefriedigende Rechtslage<br />
Verfügung OFD Münster<br />
vom 10. 04. <strong>2008</strong><br />
11<br />
. Lohnsteuer<br />
Überlassung von<br />
betrieblichen PCs und<br />
Telekommunikationsgeräten<br />
steuerfrei<br />
Gehaltsumwandlung möglich<br />
Arbeitsrechtliche Vereinbarung<br />
Umsetzung von MitarbeiterPC<br />
Programmen<br />
Abstimmung mit der Finanz<br />
verwaltung
Bewertung des geldwerten<br />
Vorteils<br />
Internetangebote von Direkt<br />
banken als Maßstabszins<br />
Neues Reisekostenrecht<br />
durch die LStR <strong>2008</strong><br />
Wegfall der Dreimonatsfrist<br />
Auf Rückkehrabsicht<br />
abzustellen<br />
Nichtbeanstandungsgrenzen<br />
MPPs empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, die lohnsteuerliche Behandlung mit dem zuständigen<br />
Finanzamt vorab im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) abzustimmen.<br />
Ansprechpar tner: Susanne Weber und Maik Heggmair, München<br />
4b) Arbeitgeberdarlehen und Bewertung der geldwerten Vorteile bei Zinsvergünstigung<br />
unter Einschluss von Internetbanken<br />
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zinsvergünstigt ein Darlehen, stellt sich die Frage<br />
nach der Bewertung dieses geldwerten Vorteils. Grundsätzlich gilt, dass sich der geldwerte Vorteil<br />
bei Arbeitgeberdarlehen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und<br />
dem Zins bemisst, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall an seinen Arbeitgeber zahlt. Bei<br />
der Ermittlung des marktüblichen Zinses geht die Rechtsprechung davon aus, dass der ein Darlehen<br />
nachfragende Kreditnehmer üblicherweise das günstigste Angebot annimmt (vgl. hierzu<br />
BFH-Urteil vom 04. 05. 2006, VI R 28/05, TJ 06/06).<br />
Macht ein Arbeitgeber von der im BMF-Schreiben vom 13. 06. 2007 (AZ: IV C 5 – S 2334/07/0009,<br />
TJ 04/07) enthaltenen Vereinfachungsregelung (Ermittlung des Maßstabszinses anhand von in der<br />
Bundesbankstatistik veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätzen) keinen Gebrauch,<br />
lässt es die Finanzverwaltung nach unserer Kenntnis auch zu, als Maßstabszins die nachgewiesene<br />
günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter<br />
Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken zugrunde zu legen,<br />
allerdings ohne einen pauschalen 4 %igen Wertabschlag für übliche Preisnachlässe.<br />
Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />
4c) Vorübergehende Tätigkeit bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit in Abgrenzung<br />
zur regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
Nach den LStR <strong>2008</strong> liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer<br />
vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten<br />
beruflich tätig wird (R 9.4 Abs. 2 Satz1 LStR <strong>2008</strong>, siehe TJ 06/07). Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich<br />
klar gestellt, dass bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung)<br />
an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens<br />
diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR <strong>2008</strong>). Die<br />
bisherige Fiktion, nach der eine auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur<br />
(weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wurde, ist ersatzlos weggefallen.<br />
Somit kann sich ein Mitarbeiter zeitlich unbegrenzt auf einer Auswärtstätigkeit befinden, solange<br />
die Tätigkeit vorübergehend ist. Nach Ansicht von Vertretern der Finanzverwaltung ist eine Auswärtstätigkeit<br />
„vorübergehend“, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner auswärtigen<br />
Tätigkeit voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche<br />
Tätigkeit fortsetzen wird. Nur wenn gar keine Rückkehrabsicht vorliegt (wie z. B. bei einer<br />
Versetzung), ist eine Auswärtstätigkeit nicht „vorübergehend“.<br />
Teilweise werden in der Finanzverwaltung Fristen genannt, bis zu denen das Merkmal „vorübergehend“<br />
noch erfüllt sein soll (vergleiche z. B. Erlass Hamburg vom 19. 02. <strong>2008</strong> – S2 – S2353 –<br />
12 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>
018/06, Dauer von 18 Monaten). Solche Fristen können u. E. jedoch allenfalls als Nichtbeanstandungsgrenzen<br />
angesehen werden. Eine zeitliche Obergrenze wurde in den LStR – dem BFH<br />
folgend – nicht festgelegt. Maßgeblich sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalles<br />
und das darin zum Ausdruck kommende Direktionsrecht des Arbeitgebers. Danach wird eine<br />
auswärtige Tätigkeitsstätte so lange nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wie der Arbeitnehmer<br />
dort aufgrund der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers tätig ist und jederzeit damit rechnen<br />
muss, vom Arbeitgeber zurück beordert bzw. woanders eingesetzt zu werden.<br />
Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />
4d) BMF-Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen<br />
nach § 37b EStG<br />
Seit 01. 01. 2007 haben Unternehmen die Möglichkeit, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen<br />
an Geschäftspartner und eigene Arbeitnehmer mit abgeltender Wirkung pauschal zu erheben<br />
(§ 37b EStG, siehe TJ 01/07 und Lohnsteuer-Infoletter LSt 14 vom 10. 01. 2007). Mit Schreiben<br />
vom 29. 04. <strong>2008</strong> nimmt die Finanzverwaltung nun zu einer Reihe von Anwendungsfragen im<br />
Zusammenhang mit § 37b EStG Stellung, u. a.:<br />
· Das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />
gewährten Sachzuwendungen auszuüben und kann nicht zurückgenommen werden. Die<br />
Finanzverwaltung lässt es jedoch zu, dass § 37b EStG für Sachzuwendungen an Dritte und an<br />
eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewendet werden kann (Tz. 4 des BMF-Schreibens).<br />
· Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 E nicht übersteigen, sind<br />
bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in<br />
den Anwendungsbereich der Vorschrift (Tz. 10 des BMF-Schreibens).<br />
Ausführliche Informationen zum Inhalt des BMF-Schreibens werden wir in einem Infoletter darstellen,<br />
den wir Ihnen bei Interesse gerne zusenden.<br />
Ansprechpar tner: Susanne Weber, München, Klaus Strohner, Düsseldorf<br />
5. Keine Kapitalertragsteuererstattung an ausländische „Briefkästen“<br />
Die Mutter-/Tochterrichtlinie sieht für Dividenden innerhalb der EU eine Reduktion der Quellensteuer<br />
vor. In der Praxis gibt es Möglichkeiten, durch Zwischenschaltung von Gesellschaften in<br />
einem anderen EU-Staat im Ergebnis diese Quellensteuerreduktion auch für Nicht-EU-Anteilseigner<br />
zu erzielen.<br />
Der deutsche Gesetzgeber wirkt diesen Gestaltungen mittels einer speziellen Missbrauchsvorschrift<br />
(§ 50d Abs. 3 EStG) entgegen. Im Kern soll eine missbräuchliche Gestaltung dann gegeben<br />
sein, wenn die Zwischengesellschaft lediglich eine ausländische Briefkastengesellschaft ist und<br />
damit eine rein künstliche Struktur vorliegt.<br />
Streitigkeiten hierzu mussten bereits in der Vergangenheit gerichtlich entschieden werden und<br />
führten zur massiven Verschärfung der Missbrauchsvorschrift. Aktuell musste der BFH die auch in<br />
vielen anderen Zusammenhängen relevante Frage der Mindestsubstanz einer Holding beurteilen.<br />
Auch wenn bei Kapitalanlage- und Finanzierungsgesellschaften die Substanzerfordernisse natur-<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
Keine feste Zeitgrenzen<br />
Lange erwartetes BMF<br />
Schreiben<br />
Getrennte Pauschalierungs<br />
kreise<br />
10EGrenze für Streuwerbe<br />
artikel<br />
1<br />
. Deutschland<br />
Quellensteuerreduktion<br />
Missbräuchliche Gestaltung<br />
BFHUrteil v. 29. 01. <strong>2008</strong><br />
(AZ: I R 26/06)
. Deutschland<br />
Nachbesserung zur<br />
Funktionsverdoppelung<br />
Keine Bewertung der<br />
Funktionsverdoppelung als<br />
Transferpaket<br />
Zeitplan<br />
. Ungarn<br />
Gesetzesänderungen<br />
ab 01. 01. <strong>2008</strong><br />
Eckpunkte<br />
1<br />
gemäß limitiert sind, müssen – so der BFH – die Anlage- und Finanzierungsentscheidungen von<br />
der Zwischengesellschaft selbst und nicht von deren Gesellschaftern getroffen werden.<br />
Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />
6. Funktionsverdoppelung<br />
Nach den derzeitigen Plänen soll die nun schon in mehreren Entwürfen vorliegende Funktionsverlagerungsverordnung<br />
(FVerlV) in einem wichtigen Punkt zugunsten der Steuerpflichtigen entschärft<br />
werden, nämlich der Funktionsverdoppelung. Nicht für jedes Unternehmen, das im Ausland<br />
eine neue Geschäftstätigkeit aufnimmt, sollen die neuen Regelungen gelten, sondern nur für<br />
dasjenige, das tatsächlich Wertschöpfung aus Deutschland abzieht und ins Ausland verlagert.<br />
Nach den bisherigen Entwürfen drohte vielen Unternehmen eine Doppelbesteuerung: der ausländische<br />
Fiskus besteuert ganz regulär die im Ausland anfallenden Gewinne, während der deutsche<br />
Fiskus ebenfalls auf das Gewinnpotential zugreifen will, das von deutschen Unternehmen im Ausland<br />
erzielt wird.<br />
Im Gegensatz zu den vorherigen Entwürfen der FVerlV soll keine Funktionsverlagerung vorliegen,<br />
wenn es innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Funktion im Ausland zu keiner Einschränkung<br />
der Funktion und einer damit einhergehenden Gewinnreduzierung im Inland gekommen ist. Die<br />
im Rahmen einer solchen Funktionsverdoppelung übertragenen oder zur Nutzung überlassenen<br />
Wirtschaftsgüter und Vorteile sind weiterhin nach den gültigen Verrechnungspreisvorschriften zu<br />
vergüten.<br />
Der Zeitplan für die FVerlV ist derzeit wie folgt vorgesehen:<br />
Mai <strong>2008</strong>: Kabinettsbeschluss – Juni <strong>2008</strong>: Zustimmung des Bundesrates / rückwirkendes Inkrafttreten<br />
zum 01. 01. <strong>2008</strong> – Ende <strong>2008</strong>: BMF-Schreiben zur FVerlV.<br />
Ansprechpar tnerinnen: Andrea Röhnisch, Stefanie Tausend, München<br />
7. Steueränderungen <strong>2008</strong><br />
Zum 01. 01. <strong>2008</strong> traten in Ungarn im Rahmen umfangreicher steuerlicher Reformen zahlreiche<br />
Gesetzesänderungen in Kraft. Als einige wichtige Eckpunkte sind zu nennen:<br />
· Ausweitung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes<br />
(10 %) von 5 Mio. HUF auf 50 Mio. HUF (ca. E 200.000).<br />
· Herabsetzung der Spekulationsfrist zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus sogenannten<br />
angemeldeten Unternehmensbeteiligungen von zwei Jahren auf ein Jahr.<br />
· Vollständige Abschaffung der bei der steuerlichen Gewinnermittlung ungarischer Betriebsstätten<br />
ausländischer Unternehmen bisher anzusetzenden Mindestbemessungsgrundlage von<br />
12 % der Gesamtaufwendungen.<br />
· Senkung der Gebühren für die Handelsregistereintragung von Zweigniederlassungen bzw. Handelsvertretungen<br />
ausländischer Unternehmen von 250.000 HUF bzw. 150.000 HUF auf 50.000<br />
HUF (ca. E 200).<br />
· Nunmehr Möglichkeit der rückwirkenden umsatzsteuerlichen Registrierung und des Vorsteuerabzugs<br />
aus Eingangsleistungen vor der Registrierung.<br />
· Erleichterungen für die Erstattung von Vorsteuerüberhängen ab bestimmten Mindestbeträgen.<br />
Ansprechpar tnerin: Christiane Gemeinhardt, München<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>
8. Konkretisierung der Vorschriften des neuen chinesischen Körperschaftsteuergesetzes<br />
Das neue chinesische Körperschaftsteuergesetz und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen<br />
sind bereits zum 01. 01. <strong>2008</strong> in Kraft getreten. Viele Punkte bedürfen jedoch weiterer<br />
Konkretisierung, die nunmehr durch Verwaltungsanweisungen nach und nach abgehandelt werden.<br />
So wurde beispielsweise mit einem Schreiben vom 22. 02. <strong>2008</strong> klargestellt, dass erstmals<br />
Ausschüttungen von Gewinnen, die im Jahr <strong>2008</strong> erwirtschaftet werden, der neu eingeführten<br />
Quellensteuer auf Dividenden in Höhe von 10 % unterliegen. Unabhängig vom Zeitpunkt der<br />
Beschlussfassung und tatsächlichen Ausschüttung bleiben somit Dividenden von Gewinnen aus<br />
2007 oder früheren Jahren quellensteuerfrei.<br />
In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob eine Gestaltung über Hongkong oder einen<br />
anderen Standort in Betracht kommt. Denn mit Erhebung der Quellensteuer ab <strong>2008</strong> führt die<br />
Zwischenschaltung einer Gesellschaft in Hongkong wegen der Begrenzung der Quellensteuer im<br />
Abkommen zwischen China und Hongkong und des dort geltenden Territorialprinzips zu einer<br />
geringeren Steuerbelastung solcher Dividenden für deutsche Muttergesellschaften als bei einer<br />
direkten Ausschüttung.<br />
Eine weitere Regelung betrifft die Möglichkeit zur teilweisen bis vollständigen Rückerstattung der<br />
entrichteten Körperschaftsteuer bei der Reinvestition der in China erwirtschafteten Gewinne in<br />
bestimmten Bereichen. Diese wird nach dem alten Regime nur noch dann gewährt, wenn die<br />
Reinvestition vor dem 31. 12. 2007 inklusive aller behördlichen Genehmigungen abgeschlossen<br />
wurde. Außerdem kommt diese Vergünstigung nicht bei Reinvestitionen von Vorabausschüttungen<br />
aus in 2007 erwirtschafteten Gewinnen zur Anwendung.<br />
Für Hersteller integrierter Schaltkreise, qualifizierte Montageunternehmen oder Softwarehersteller<br />
mit Sitz im Westen Chinas kommt allerdings die Rückerstattung gezahlter Körperschaftsteuer nach<br />
den neuen Regelungen in Betracht.<br />
Ansprechpar tnerinnen: Barbara War tenberg, München, Hongxiang Ma, Shanghai<br />
9. Reduzierung der Steuersätze in Hongkong und Singapur<br />
Der Wettbewerb zwischen Hongkong und Singapur hinsichtlich der Standortattraktivität führt zu<br />
einer fortwährenden Senkung der Steuersätze bei den direkten Steuern.<br />
In Singapur sinkt der Steuersatz für Körperschaften ab dem Jahr <strong>2008</strong> von bislang 20 % auf 18 %.<br />
In Hongkong läuft derzeit ein Gesetzgebungsverfahren, in dem neben weiteren Steuervergünstigungen<br />
die Steuersätze für Körperschaften von bislang 17,5 % auf 16,5 % ab dem Fiskaljahr <strong>2008</strong><br />
gesenkt werden. Die Gesetzesvorlage wird am 07. 05. <strong>2008</strong> in den Legislative Council eingebracht<br />
werden.<br />
Ansprechpar tnerin: Barbara War tenberg, München<br />
<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
8. China<br />
Warten auf Verwaltungsanweisungen<br />
Quellensteuer auf Dividenden<br />
aus Gewinnen <strong>2008</strong><br />
Gestaltung über Hongkong<br />
Steuerrückerstattung für<br />
Reinvestitionen<br />
1<br />
. Hongkong/Singapur
Impressum<br />
ISSN 1 1 - 808<br />
Herausgeber:<br />
<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft · Thomas-Wimmer-Ring 3 · 80539 München<br />
Tel. 0 89/2 86 46-0 · Fax 0 89/2 86 46-111 · www.wts.de · taxjournal@wts.de<br />
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Dieses von der <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft herausgegebene Tax Journal kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die<br />
Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft.<br />
1 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />
Terminankündigung für <strong>WTS</strong>-Seminare<br />
„<strong>Aktuelles</strong> <strong>Lohnsteuerrecht</strong> <strong>2008</strong>/<strong>2009</strong>“<br />
Termine & Orte<br />
03. 11. <strong>2008</strong>, Düsseldorf – 10. 11. <strong>2008</strong>, München – 17. 11. <strong>2008</strong>, Hamburg<br />
Voraussichtliche Themenschwerpunkte<br />
• Arbeitnehmerrelevante Rechtsänderungen<br />
Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz <strong>2009</strong>, z. B. Steuerfreiheit von gesundheitsfördernden<br />
Maßnahmen des Arbeitgebers; steuerliche Förderung von Mitarbeiter-<br />
Beteiligungen; Einführung eines sogenannten Faktorverfahrens bei Ehegatten.<br />
• <strong>Aktuelles</strong> aus der Finanzverwaltung<br />
Zweifelsfragen bei der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach<br />
§ 37b EStG; neue BMF-Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung und zu Arbeitszeitkonten;<br />
Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zur Firmenwagenbesteuerung durch die<br />
Finanzverwaltung; Zweifelsfragen zu zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterentsendungen<br />
ins Ausland und nationale Rückfallklauseln – Rangfolge von § 50d Abs. 8<br />
EStG und § 50d Abs. 9 EStG.<br />
• Wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs<br />
Lohnsteuerhaftung nach abgeschlossener Lohnsteuer-Außenprüfung; Arbeitslohn durch<br />
Übernahme von Kammerbeiträgen und Berufshaftpflichtversicherung; Lohnzufluss durch<br />
Rückzahlung von Arbeitslosengeld; Anwendbarkeit der Fünftelregelung bei Vergütungen<br />
für mehrjährige Tätigkeit; Zusammentreffen von Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt;<br />
Dienstwagenbesteuerung: Geldwerter Vorteil bei park & ride; Kostenbeteiligung<br />
des Arbeitnehmers.<br />
• Neues zum Reisekostenrecht<br />
Brennpunkte bei der Umsetzung der neuen Reisekostenregelungen der Lohnsteuer-Richtlinien,<br />
z. B. Abgrenzung einer „vorübergehenden“ von einer „dauerhaften“ Auswärtstätigkeit,<br />
Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, Nachhaltigkeit beim<br />
Aufsuchen einer Tätigkeitsstätte, Dreimonatsfrist bei Verpflegungspauschalen; Wechselwirkungen<br />
zwischen doppelter Haushaltsführung und neuem Reisekostenrecht; Konsequenzen<br />
aus dem neuen Reisekostenrecht für die Dienstwagenbesteuerung.<br />
Referenten<br />
Michael-Ingo Thomas, Richter am Bundesfinanzhof a. D.<br />
Dipl.-Finanzwirt Walter Niermann, Finanzministerium NRW<br />
RA Klaus Strohner, <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />
Preis<br />
350 E zzgl. USt. p. P.; im Preis sind ausführliche Tagungsunterlagen enthalten.<br />
Kontakt<br />
Kerstin Hermle, Mannesmannufer 4, 40213 Düsseldorf, Tel. +49 211 200 50-613;<br />
Fax +49 211 200 50-953, E-Mail kerstin.hermle@wts.de