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Aktuelles Lohnsteuerrecht 2008/2009 - WTS Aktiengesellschaft ...

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World Tax Service Newsletter · <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> · Steuerberatungsgesellschaft<br />

Nationales Steuerrecht<br />

1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer 3<br />

a) Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz <strong>2009</strong> 3<br />

b) Großer Senat kippt die Vererblichkeit von Verlustvorträgen 3<br />

c) Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen 3<br />

d) BMF zur Übergangsregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen 4<br />

e) Steuerbarer Gewinn aus dem Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts<br />

zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen 4<br />

f) Jahresgleiche Realisierung von empfangenem Körperschaftsteuerguthaben 5<br />

g) Behandlung von Veräußerungskosten 5<br />

h) Gefährdung der Verlustvorträge beim Börsengang 6<br />

i) Neuregelung der Behandlung des ehemaligen EK 02 6<br />

j) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke 7<br />

2. Umsatzsteuer 7<br />

a) EuGH zum Vorsteuerabzug bei Kapitalbeschaffung und Ausgabe von Beteiligungen 7<br />

b) BFH-Urteil zur „bankmäßigen Vermögensverwaltung“ 7<br />

c) Formanforderung an die Berichtigung einer Rechnung – Vertrauensschutz 8<br />

d) Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes 8<br />

e) Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Grundstücksteils 9<br />

f) Organschaft: Vermutete organisatorische Eingliederung? 10<br />

3. Bewertungsgesetz/Gesetzgebung/AO/Verfahrensrecht 10<br />

a) BVerfG: Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses 10<br />

b) Gebühren für verbindliche Auskünfte steuerlich nicht abzugsfähig 11<br />

4. Lohnsteuer 11<br />

a) Steuerliche Förderung von Mitarbeiter-PC-Programmen in Deutschland 11<br />

b) Arbeitgeberdarlehen und Bewertung der geldwerten Vorteile bei Zinsvergünstigung 12<br />

c) Vorübergehende Tätigkeit bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit 12<br />

d) BMF zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen 13<br />

Internationales<br />

5. Deutschland: Keine Kapitalertragsteuererstattung an ausländische „Briefkästen“ 13<br />

6. Deutschland: Funktionsverdoppelung 14<br />

7. Ungarn: Steueränderungen <strong>2008</strong> 14<br />

8. China: Konkretisierung der Vorschriften des neuen Körperschaftsteuergesetzes 15<br />

9. Hongkong/Singapur: Reduzierung der Steuersätze in Hongkong und Singapur 15<br />

03/08 Mai <strong>2008</strong><br />

World Tax Service<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong><br />

Steuerberatungsgesellschaft


Dr. Tom Offerhaus<br />

Leiter Private Client<br />

Services / Nachfolgeberatung<br />

<strong>WTS</strong> AG<br />

Quo vadis Erbschaftsteuer?<br />

2 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

Schon häufig in den letzten Jahren wurde sie angekündigt, aber jetzt<br />

muss sie wirklich bald kommen, die Reform des Erbschaftsteuerund<br />

Bewertungsrechts. Wie so oft kommt hierfür der letzte Anstoß<br />

vom Bundesverfassungsgericht. Dieses hat das geltende Recht mit<br />

Beschluss vom 07. 11. 2006 in erster Linie wegen nicht sachgerechter<br />

Bewertungsunterschiede für verschiedene Vermögensarten für unvereinbar<br />

mit dem Gleichheitssatz erklärt. Die geltenden Regelungen<br />

dürfen nur noch bis längstens Ende <strong>2008</strong> angewendet werden.<br />

Schafft es der Gesetzgeber nicht, bis dahin ein neues Bewertungsund<br />

Erbschaftsteuergesetz zu verabschieden, wären künftig unentgeltliche<br />

Erwerbe gänzlich von der Steuer befreit.<br />

Soweit wird es der Gesetzgeber nicht kommen lassen; zumindest ist in weiten Teilen der Regierungskoalition<br />

der politische Wille zur alsbaldigen Neufassung des Gesetzes vorhanden. Auch<br />

sind die Konturen des künftigen Rechts schon klar erkennbar, selbst wenn in Einzelfragen durchaus<br />

noch Diskussionsbedarf besteht. Doch auf was können oder sollten sich künftige Erben und<br />

Beschenkte, insbesondere bei Betriebsvermögen, einstellen?<br />

Unternehmer zunächst einmal auf höheren Verwaltungsaufwand und eine nicht minder komplizierte<br />

und streitanfällige Regelung. Ob diese auf der anderen Seite zu niedrigeren Steuerlasten<br />

führt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Angetreten ist die Koalition ja mit dem Anspruch,<br />

die Unternehmensnachfolge voll von der Erbschaftsteuer freizustellen. Schon jetzt lässt sich aber<br />

erkennen, dass sich allenfalls Erwerber von Kleinbetrieben auf diese Konsequenz freuen können.<br />

In vielen Fällen wird es künftig auch zu höheren Erbschaftsteuerlasten kommen. Zum einen aufgrund<br />

der verfassungsrechtlich gebotenen Bewertung mit Verkehrswerten und zum anderen<br />

wegen der ebenfalls – jedenfalls in gewissen Grenzen – vom Verfassungsgericht vorgeschriebenen<br />

Nachversteuerungspflichten, sollte das Unternehmen nicht über einen längeren Zeitraum im<br />

Wesentlichen unverändert erhalten bleiben. Die Steuerverschonung ist nämlich nur statthaft bei<br />

Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe, sachgerechter Abgrenzung des Kreises der Begünstigten<br />

und gleichheitsgerechter Ausgestaltung der Lenkungszwecke.<br />

Für Unternehmer dürfte sich in vielen Fällen die Frage stellen: Was ist zu tun? Die klare Juristenantwort<br />

darauf lautet: Es kommt darauf an. Jedenfalls ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich – allein<br />

aus steuerlichen Gründen – mit der Nachfolgeproblematik auseinanderzusetzen; denn jetzt kann<br />

man noch die bisherigen Vorschriften zur Anwendung bringen.<br />

Ist eine familieninterne Nachfolgelösung angedacht, ist als erster Schritt eine Bewertung des<br />

Unternehmens nach geltendem und geplantem Recht zu empfehlen. Auf dieser Basis können<br />

dann Überlegungen angestellt werden, ob die Ausnutzung des derzeitigen Steuerregimes durch<br />

vorweggenommene Erbfolgeregelungen noch steuerlich sinnvoll ist. Ab einer gewissen Größenordnung<br />

stellt sich diese Frage im Übrigen auch für eine Vermögensnachfolge im Privatvermögen.<br />

Dr. Tom Offerhaus<br />

Leiter Private Client Services / Nachfolgeberatung <strong>WTS</strong> AG


1a) Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz <strong>2009</strong><br />

Das BMF hat den Referentenentwurf vom 28. 04. <strong>2008</strong> für ein Jahressteuergesetz <strong>2009</strong> veröffentlicht.<br />

Der Entwurf enthält eine Vielzahl unterschiedlicher Neuregelungen wie beispielsweise:<br />

· Verjährung von Steuerstraftaten.<br />

· Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung.<br />

· Befreiung von der Umsatzsteuer für ambulante und stationäre Heilbehandlungen.<br />

· Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen in eine Freizone.<br />

· Neufassung der investmentsteuerlichen Definition der ausschüttungsgleichen Erträge.<br />

· Anwendung der Anrechnungs- anstatt der Freistellungsmethode bei Schachtelbeteiligungen an<br />

ausländischen REITs.<br />

Derzeit ist als Kabinetttermin der 04. 06. <strong>2008</strong> vorgesehen. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens<br />

werden wir ausführlich berichten.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />

1b) Großer Senat kippt die Vererblichkeit von Verlustvorträgen<br />

Der große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 17. 12. 2007 (AZ: GrS 2/04) entgegen der<br />

Praxis der Finanzverwaltung entschieden, dass ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustvortrag<br />

(§ 10d EStG) nicht mehr vom Erben geltend gemacht werden kann. Der BFH gibt damit<br />

seine langjährige Rechtsprechung auf.<br />

Der Beschluss wird damit begründet, dass der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten<br />

Verlustvortrags auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und<br />

Prinzipien gestützt werden kann. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer, welche die im<br />

Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen erfasse. Sie<br />

werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der<br />

individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Nach Auffassung des Großen Senats ist es mit diesen<br />

Prinzipien unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu<br />

übertragen.<br />

Aus Gründen desVertrauensschutzes ist die neue, ungünstigere Rechtsprechung allerdings frühestens<br />

auf solche Erbfälle anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses – also nach<br />

dem 12. 03. <strong>2008</strong> – eintreten.<br />

Ansprechpar tner: Eric Bongers, München<br />

1c) Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen<br />

Nach deutschem Recht stellen Zinserträge eines Mitunternehmers aus Gesellschafterdarlehen an<br />

die Mitunternehmerschaft „Sondervergütungen“ des Mitunternehmers dar, um die der Gewinn der<br />

Personengesellschaft wieder zu erhöhen ist. Es handelt sich somit um gewerbliche Einkünfte. In<br />

den meisten anderen Ländern werden solche Zinserträge hingegen als Zinseinkünfte qualifiziert.<br />

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich somit die Frage, welche Folgen sich aus einer<br />

unterschiedlichen nationalen Qualifikation ergeben, da im Rahmen von Doppelbesteuerungs-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

1. ESt / KSt / GewSt<br />

Omnibusgesetz<br />

Zeitplan<br />

Aufgabe jahrzehntelanger<br />

Rechtsprechung und Praxis<br />

Übertragung von Verlustvor­<br />

trägen unvereinbar mit Prinzip<br />

der Individualbesteuerung<br />

Anwendung für Erbfälle<br />

nach dem 12. 03. <strong>2008</strong><br />

Zinserträge als Sonder­<br />

betriebseinnahmen<br />

Qualifikationskonflikt<br />

im Rahmen von DBA


BFH­Urteil v. 17. 10. 2007<br />

(AZ: I R 5/06)<br />

Grundsätze oft auch für<br />

Lizenzen und Dividenden in<br />

anderen Ländern anwendbar<br />

Änderung der zeitlichen<br />

Anwendung<br />

BFH­Urteil v. 19. 12. 2007<br />

(AZ: VIII R 14/06)<br />

Kein Anwartschaftsrecht<br />

Bestätigung der bisherigen<br />

Rechtsprechung zur Anwartschaft<br />

abkommen das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte je nach Qualifikation dem einen oder dem<br />

anderen Staat zugewiesen wird.<br />

Der BFH hat nun für den Fall eines amerikanischen Gesellschafters einer deutschen Personengesellschaft<br />

entschieden, dass die Zinsen in Deutschland steuerfrei zu stellen sind. Als Konsequenz<br />

handelt es sich zwar nach nationalem deutschen Steuerrecht um Sondervergütungen,<br />

welche der Mitunternehmer erhalten habe (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dennoch sind diese Einkünfte<br />

nach Art. 11 Abs. 1 DBA USA-BRD 1989 freizustellen und dürfen nur in den USA besteuert werden.<br />

Das Urteil kann für viele andere Länder herangezogen werden, soweit hier Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit vergleichbaren Regelungen bestehen. Daneben wird es oft auch für Lizenzen und<br />

Dividenden gelten.<br />

Ansprechpar tner: Sascha Christoph, München<br />

1d) BMF vom 11. 03. <strong>2008</strong> zur Übergangsregelung bei Altersteilzeitvereinbarungen<br />

Dieses BMF-Schreiben nimmt Bezug auf die BMF-Festlegungen in Sachen „Altersteilzeit-Rückstellungen“<br />

im Schreiben vom 28. 03. 2007 und ändert die dortige Rdnr. 18 (zeitliche Anwendung).<br />

Es werden nun Bilanzberichtigungen mit dem Ziel einer Rückstellungsbildung nach Maßgabe<br />

der BFH-Entscheidung vom 30. 11. 2005 auch in Steuerbilanzen vor Urteilsveröffentlichung zugelassen,<br />

wenn die Steuerpflichtigen die Altersteilzeit-Rückstellung schon bisher abweichend von<br />

den Vorgaben der alten Erlassregelung vom 11. 11. 1999, z. B. nach IDW-Auffassung, gebildet<br />

hatten.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Daniel Koths, Düsseldorf<br />

1e) Steuerbarer Gewinn aus dem Verkauf eines schuldrechtlichen Optionsrechts<br />

zum Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen<br />

Auch ein schuldrechtliches Optionsrecht zum Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) begründet<br />

nach Auffassung des BFH eine Anwartschaft, deren Veräußerung unter den sonstigen Voraussetzungen<br />

zu einem Gewinn nach § 17 EStG führt. Dies gilt, sofern die Option die wirtschaftliche<br />

Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Vermögenszuwachses ermöglicht.<br />

Ein Gesellschafter einer GmbH hatte sich gegen die Anwendung des § 17 EStG gewandt, da seiner<br />

Meinung nach eine privatrechtliche (nicht dinglich gesicherte) Option mangels Anwartschaft nicht<br />

von § 17 EStG erfasst sei. Nach Ansicht des BFH kommt es dagegen für § 17 EStG nicht auf eine<br />

„dingliche Anwartschaft“ an, da Sinn und Zweck die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen<br />

sei, die durch Umsatzakt realisiert werden. Die Wertsteigerung der Anteile erzielt der „Altgesellschafter“<br />

bereits beim Verkauf einer Call-Option. Der Anwartschaftsinhaber brauche hierzu auch<br />

keine gesicherte Position inne zu haben, etwa die des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 39<br />

Abs. 2 Nr. 1 AO oder ein Anwartschaftsrecht, das mit Bedingungseintritt ohne weiteres Zutun kraft<br />

Gesetzes zum Vollrecht erstarkt. Ein Anwartschaftsrecht verlangt § 17 Abs. 1 S. 3 EStG nämlich<br />

gerade nicht.<br />

Für die Anwendung des § 17 EStG im Hinblick auf „Anwartschaften“ reicht somit die Verfügung<br />

über den wertgesteigerten Kapitalgesellschaftsanteil. Der BFH hat auch in dieser Entscheidung<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>


die bisherige Definition des BFH bestätigt, wonach eine Anwartschaft die „begründete Aussicht<br />

auf den Erwerb einer tatsächlichen oder rechtlichen Position“ ist.<br />

Ansprechpar tner: Harald Reisen, Düsseldorf<br />

1f) Jahresgleiche Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG empfangenem<br />

Körperschaftsteuerguthaben<br />

Erhielt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft bis zum 31. 12. 2006 Bezüge – regelmäßig<br />

Gewinnausschüttungen –, die bei ihr nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei waren und bei der leistenden<br />

Körperschaft zu einer Minderung der Körperschafsteuer geführt haben, erhöhte sich bei der<br />

Leistungsempfängerin in der Regel die eigene Körperschaftsteuer sowie das Körperschaftsteuerguthaben<br />

um den Betrag der bei der ausschüttenden Gesellschaft eingetretenen Körperschaftsteuerminderung<br />

(sogenannte Nachsteuer, § 37 Abs. 3 KStG).<br />

Das BMF vertrat bisher die Auffassung, dass das hierbei bei der Empfängerin entstandene KSt-<br />

Guthaben erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt und somit erst bei einer<br />

Ausschüttung in den Folgejahren realisiert werden könne.<br />

Dem hat nunmehr der BFH eine deutliche Absage erteilt. Ein durch die sogenannte Nachsteuerregelung<br />

begründetes KSt-Guthaben könne bereits dadurch realisiert werden, dass die Gesellschaft<br />

noch im selben Jahr, in dem sie die Ausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung<br />

vornimmt. Hierbei käme es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen eigenen<br />

Ausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine solche für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr<br />

handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und vorgenommene<br />

Gewinnausschüttung erfolgen.<br />

Das Urteil des BFH ist jedoch nur für Gewinnausschüttungen nach neuem Körperschaftsteuerrecht<br />

von Nutzen, die vor dem 12. 04. 2003 erfolgten, da anschließende Gesetzesänderungen dahingehend<br />

deutliche Einschränkungen mit sich brachten (sogenanntes Moratorium bis 31. 12. 2005,<br />

Festlegung eines Höchstbetrages bis 31. 12. 2006 sowie anschließende Neuregelung hin zu einer<br />

ausschüttungsunabhängigen, ratierlichen Mobilisierung des KSt-Guthabens).<br />

Ansprechpar tner: Marco Dern, München<br />

1g) Behandlung von Veräußerungskosten nach § 8b KStG<br />

Die Finanzverwaltung schafft mit dem BMF-Schreiben vom 13. 03. <strong>2008</strong> Klarheit bezüglich der Behandlung<br />

von Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilveräußerung<br />

angefallen sind. Weiterhin wird geregelt, wie nachträgliche Kaufpreisanpassungen zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Veräußerungskosten sind unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsjahr diese anfallen, bei der<br />

Ermittlung der Veräußerungsergebnisses einzubeziehen. Damit wirken sich Veräußerungskosten<br />

bei einem Veräußerungsgewinn nur durch die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung<br />

nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben zu 5 % steuerlich aus. Bei einem Veräußerungsverlust<br />

können sie steuerlich gar nicht geltend gemacht werden.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

Sogenannte Nachsteuer<br />

gemäß § 37 Abs. 3 KStG führt zu<br />

Erhöhung des KSt­Guthabens<br />

bei der Ausschüttungsempfängerin<br />

Nachteiliger Gesetzesinter­<br />

pretation der Verwaltung<br />

(BMF v. 06. 11. 2003) . . .<br />

. . . wird vom BFH eine Absage<br />

erteilt (BFH v. 28. 11. 2007,<br />

AZ: I R 42/07).<br />

BFH­Urteil nur in engen<br />

zeitlichen Grenzen hilfreich<br />

BMF­Schreiben v. 13. 03. <strong>2008</strong><br />

Veräußerungskosten


Kaufpreiskorrekturen<br />

Grundsätzlich kein Erwerb des<br />

wirtschaftlichen Eigentums<br />

durch die Emissionsbanken<br />

Das Gesamtbild der<br />

Verhältnisse ist zu beachten<br />

Regelmäßig wird verbindliche<br />

Auskunft nötig sein<br />

Klarstellung durch Finanzverwaltung<br />

oder Gesetzgeber<br />

wäre wünschenswert<br />

Nachversteuerung von<br />

ehemaligem EK 02<br />

Zehn Jahresraten<br />

Bei nachträglichen Kaufpreiskorrekturen ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahres zu ändern, in<br />

dem die Veräußerung der Beteiligung erfolgt ist. Außerdem wird klargestellt, dass Aufwand oder<br />

Ertrag aus der Ab- oder Aufzinsung der Kaufpreisforderungen das Veräußerungsergebnis für<br />

Zwecke des § 8b KStG nicht beeinflussen.<br />

Ansprechpar tnerin: Barbara Degen, Hamburg<br />

1h) Gefährdung der Verlustvorträge beim Börsengang gemäß § 8c KStG<br />

Ohne die Einschaltung von Emissionsbanken ist ein Börsengang nicht möglich. Im Zuge des<br />

Börsengangs erwerben die Emissionsbanken regelmäßig zivilrechtliches Eigentum an den zu<br />

platzierenden Aktien, allerdings mit dem einzigen Ziel, diese Anteile in kürzester Frist an die<br />

Investoren weiterzureichen (Durchgangserwerb).<br />

Im Falle eines typischen Börsengangs erwerben die Emissionsbanken u. E. nicht das wirtschaftliche<br />

Eigentum an diesen Aktien, so dass noch nicht genutzte Verluste der emittierenden Gesellschaft<br />

auch nach dem Entwurf des BMF-Schreibens zu § 8c KStG nicht gefährdet sein sollten.<br />

Insoweit ist allerdings die endgültige Fassung des BMF-Schreibens abzuwarten.<br />

Allerdings muss aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Übernahmevertrag und<br />

bei dem tatsächlichen Ablauf eines Börsengangs die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum<br />

nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in jedem Einzelfall individuell gestellt und beantwortet<br />

werden. Dabei wird in der Regel eine Rechtsunsicherheit verbleiben, zumal das Emissionskonsortium<br />

wohl von der Finanzverwaltung als Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen angesehen<br />

werden wird.<br />

Diese Unsicherheit wird die emittierende Gesellschaft regelmäßig zwingen, eine – mittlerweile<br />

kostenpflichtige – verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. Denn ohne<br />

eine derartige Auskunft wird sie das steuerliche Risiko des § 8c KStG im Börsenprospekt unter der<br />

Rubrik „Risikofaktoren“ darzustellen haben, was sich wiederum negativ auf die Preisbildung der<br />

Aktien auswirken kann.<br />

Aus Sicht der Praxis wäre es daher zu begrüßen, wenn sich die Finanzverwaltung oder besser noch<br />

der Gesetzgeber dazu durchringen könnte, im Falle des Börsengangs den Durchgangserwerb von<br />

Aktien seitens der Emissionsbanken aus dem Regelungsbereich des § 8c KStG auszunehmen<br />

(ausführlich zu dieser Problematik siehe DStR 08, 851).<br />

Ansprechpar tner: Michael Wild, Norgard Papke, Till Reinfeld, Düsseldorf<br />

1i) Neuregelung der Behandlung des ehemaligen EK 02<br />

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz (JStG) <strong>2008</strong> die Nachversteuerung der bis dato<br />

steuerfreien Bestände an EK02 in § 38 Abs. 4 bis 10 KStG neu geregelt. Maßgebend für die Bemessung<br />

der Schuld ist der festgestellte Endbestand an EK02 zum 31. 12. 2006. Die darauf entfallende<br />

Körperschaftsteuer beträgt 3 % dieses Endbestands.<br />

Die Schuld gegenüber dem Fiskus entsteht damit zum 01. 01. 2007 und ist in zehn gleichen Jahresraten<br />

von <strong>2008</strong> bis 2017, jeweils zum 30. 09. eines Jahres, zu begleichen. Entsprechend ist eine<br />

unverzinsliche Verbindlichkeit ggf. nach IFRS, HGB und in der Steuerbilanz zu passivieren, die in<br />

den Rechenwerken abzuzinsen ist.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>


Alternativ zu der gesetzlich vorgesehenen Ratentilgung kann der Steuerpflichtige auf Antrag die<br />

Schuld in einer Summe entrichten. Wählt der Steuerpflichtige diese Möglichkeit, so sieht der<br />

Gesetzgeber lediglich eine um 5,5 % abgezinste Schuld vor, so dass es für Steuerpflichtige mit<br />

ausreichend finanziellen Mitteln vorteilhaft sein könnte, von dieser Option Gebrauch zu machen.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Torsten Blasius, München<br />

1j) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke<br />

Die OFD Rheinland hat mit einer Verfügung vom 15. 11. 2007 die 4. Fassung des Leitfadens für die<br />

Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften bekannt gegeben. Der Leitfaden ist bereits<br />

für Bewertungsstichtage ab dem 01. 01. 2005 anzuwenden. Gegenüber der bisherigen Fassung<br />

wurden insbesondere Änderungen beim Basiszins vorgenommen sowie Modifikationen bei der<br />

Berücksichtigung der Ertragsteuerbelastung des Anteilseigners durchgeführt. Nach Ansicht der<br />

Finanzverwaltung steht damit der Leitfaden im Einklang mit den auch für die Wirtschaftsprüfer<br />

anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung.<br />

Die OFD Rheinland hat zugleich in der o. g. Verfügung angekündigt, dass die Veränderungen der<br />

steuerlichen Rahmenbedingungen durch die Unternehmensteuerreform <strong>2008</strong> für zukünftige<br />

Bewertungsstichtage eine erneute Überarbeitung des Leitfadens notwendig machen wird. Sobald<br />

der neue Leitfaden vorliegt, werden wir Sie darüber informieren.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Alexander Höhn, München<br />

2a) EuGH in der Rechtssache Securenta – Vorsteuerabzug bei Kapitalbeschaffung und<br />

Ausgabe von Beteiligungen<br />

In der Rechtssache Securenta hatte der EuGH zu klären, ob der Vorsteuerabzug im Zusammenhang<br />

mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen zulässig ist, wenn die Leistungen sowohl für<br />

wirtschaftliche Zwecke als auch für nicht wirtschaftliche Zwecke verwendet werden.<br />

Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass Aufwendungen für Leistungen im Rahmen der<br />

Ausgabe von Aktien und Kapitalbeteiligungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn<br />

sie den vorsteuerabzugsberechtigten wirtschaftlichen Ausgangstätigkeiten zuzurechnen sind und<br />

damit zu den Kostenelementen dieser Tätigkeiten gehören. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />

mit nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ferner<br />

weist der EuGH darauf hin, dass die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der<br />

Vorsteuern in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil im Ermessen der Mitgliedstaaten<br />

steht. Der Ermessensspielraum ist jedoch dahingehend beschränkt, dass die Methoden und<br />

Kriterien geeignet sein müssen, den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu gewährleisten.<br />

Ansprechpar tnerin: Marianne Graf, München<br />

2b) BFH-Urteil zur „bankmäßigen Vermögensverwaltung“<br />

Der BFH hat im Oktober 2007 zur „bankmäßigen Vermögensverwaltung“ entschieden. Das Urteil<br />

ist für Unternehmen von Interesse, die im Konzern oder für Dritte Anlageberatung durchführen und<br />

dabei fremdes Vermögen umschichten.<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

Begleichung der Schuld<br />

in einer Summe<br />

Neuer Leitfaden<br />

Weitere Überarbeitung<br />

angekündigt<br />

2. Umsatzsteuer<br />

Urteilsfall<br />

EuGH­Urteil v. 13. 03. <strong>2008</strong><br />

(Rs. C­437/06)<br />

BFH­Urteil v. 11. 10. 2007<br />

(AZ: V R 22/04)


Anfallende Beratungs­<br />

leistungen<br />

Urteilsfall<br />

BFH­Urteil v. 11. 10. 2007<br />

(AZ: V R 27/05)<br />

Praxishinweis<br />

BFH­Urteil v. 22. 11. 2007<br />

(AZ: V R 43/06)<br />

Der BFH kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Änderung des § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG zum<br />

01. 01. 2007, wonach die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />

(KAGG) eine Katalogleistung ist, nur eine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht<br />

darstellt und deshalb auch bereits vor der Gesetzesänderung anwendbar ist.<br />

Im Übrigen stellt der BFH fest, dass die Verwaltung und Umschichtung fremden Vermögens als<br />

sonstige Leistungen gem. §§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a), Abs. 4 Nr. 8 Buchstaben c), e) und h)<br />

UStG gesehen werden kann. Dies erfordert eine Tätigkeit des Leistenden im eigenen Ermessen,<br />

gewöhnlich unter Beachtung der Anlagerichtlinien, wobei die Wertpapierkäufe/-verkäufe und<br />

Termingeschäfte im Namen und für Rechnung der Kunden abgewickelt werden.<br />

Die dabei anfallenden Beratungsleistungen sind ebenfalls Katalogleistungen, so dass nicht unterschieden<br />

werden muss, ob es sich hierbei um Bank- und Finanzdienstleistungen oder Dienst-,<br />

Informations- und Beratungsleistungen handelt. Ist der Leistungsempfänger demzufolge in einem<br />

Drittland ansässig oder ist er Unternehmer und betreibt sein Unternehmen in einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat, ist die „bankmäßige Vermögensverwaltung“ in Deutschland nicht umsatzsteuerbar.<br />

Dies ist insoweit entscheidend, als nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG der Vorsteuerabzug gewährt<br />

wird, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.<br />

Ansprechpar tnerin: Dr. Karen Möhlenkamp, Düsseldorf<br />

2c) Formanforderung an die Berichtigung einer Rechnung – Vertrauensschutz<br />

Der BFH hatte sich mit dem Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zu beschäftigen, die (im<br />

Vertrag ohne gesonderte Rechnung) zunächst fehlerhaft mit Umsatzsteuer abgerechnet wurde.<br />

Sodann wurde durch den Veräußerer eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer korrekt erteilt.<br />

Hierzu hat das Gericht wie folgt Stellung genommen:<br />

Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem<br />

notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. Ein Verweis<br />

auf die Originalurkunde reicht aus. Eine notariell beurkundete Änderung des Kaufvertrags ist nicht<br />

notwendig. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich<br />

grundsätzlich nicht zu prüfen.<br />

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Vorschriften der Rechnungsberichtigung auch auf Umsätze<br />

mit notarieller Beurkundung beispielsweise im Rahmen einer Geschäftveräußerung im Ganzen zur<br />

Anwendung kommen. Das Finanzamt kann eine Korrektur bei der Umsatzsteuerfestsetzung vornehmen.<br />

Der Steuerpflichtige kann sich regelmäßig auch auf keinen Vertrauensschutz nach § 176<br />

Abs. 1 Nr. 3 AO berufen.<br />

Ansprechpar tner: Joachim Strehle, München<br />

2d) Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes<br />

Fraglich ist, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines<br />

Gebäudes, das sowohl für steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, geltend<br />

gemacht werden kann.<br />

Im Urteil vom 28. 09. 2006 entschied der BFH, dass bei Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb oder erheblichen Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes zu unterscheiden ist,<br />

8 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>


ob es sich um Erhaltungsaufwendungen, anschaffungsnahe Herstellungskosten oder um die Herstellung<br />

bzw. den Erwerb eines neuen Gebäudes handelt. An dieser Entscheidung hielt er auch<br />

nach Nichtanwendungserlass des BMF vom 22. 05. 2007 mit Urteil vom 22. 11. 2007 fest.<br />

Da bei Erwerb oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes bzw. anschaffungsnahen<br />

Herstellungskosten nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte<br />

Teile des Gebäudes eingehen, kann die Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge durch<br />

eine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG ermittelt werden. Als sachgerechter<br />

Schätzungsmaßstab gilt dabei neben dem Flächenschlüssel auch – entgegen der Ansicht der<br />

Finanzverwaltung – der Umsatzschlüssel.<br />

Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen hingegen sind der jeweiligen<br />

Nutzung des vom Erhaltungsaufwand betroffenen Gebäudeteils zuzuordnen. Betreffen die Erhaltungsaufwendungen<br />

z. B. nur den steuerfrei genutzten Teil eines Gebäudes, entfällt dementsprechend<br />

der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG vollständig. Nur für gemischt genutzte<br />

Gebäudeteile (z. B. Treppenhaus, Heizungskeller) ist hier die Schätzungsmethode anzuwenden.<br />

Ansprechpar tnerinnen: Eva Preisinger und Diana Schmidbauer, München<br />

2e) Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Grundstücksteils<br />

Im vorliegenden Fall wurde ein Miteigentumsanteil i. H.v. 20 % an einem teilweise eigenunternehmerisch<br />

genutzten (63 %) und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermieteten (37 %) Grundstück<br />

durch den bisherigen Alleineigentümer (hier: Vater) an den Sohn übertragen, so dass eine Bruchteilsgemeinschaft,<br />

bestehend aus Vater und Sohn, entstanden ist. Der Mietvertrag hinsichtlich<br />

des vermieteten Grundstückteils wurde fortgeführt, der eigenunternehmerisch genutzte Teil wurde<br />

weiterhin ausschließlich durch denVater genutzt. Nach Auffassung des BFH liegt eine Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen i.S. d. § 1 Abs. 1a UStG auch dann vor, wenn ein Miteigentumsanteil an<br />

einem teils vermieteten und teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück übertragen wird;<br />

der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den vermieteten<br />

Grundstücksteil.<br />

Allein aufgrund der Einräumung eines Miteigentumsanteils kommt hinsichtlich des vermieteten<br />

Grundstückteils eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht in Betracht, da eine Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen vorliegt. Eine Vorsteuerberichtigung wäre nur vorzunehmen, wenn die Bruchteilsgemeinschaft<br />

das Grundstück fortan nicht mehr umsatzsteuerpflichtig vermieten würde.<br />

Im Hinblick auf den eigenunternehmerisch genutzten Teil löst die Übertragung in dem vorliegenden<br />

Fall ebenfalls keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus, da sich die Nutzung durch<br />

den Vater aus seinem Miteigentumsanteil (80 %) ableite und dieser den für eigenunternehmerische<br />

Zwecke genutzten Grundstücksteil (63 %) übersteigt.<br />

Dem obigen Ergebnis liegt zugrunde, dass eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist und keine<br />

Personengesellschaft gegründet wurde. Es kommt für den Vorsteuerabzug somit auf die Gesamtnutzung<br />

durch die Bruchteilsgemeinschaft sowie die Miteigentümer an. Es liegt keine unentgeltliche<br />

Nutzung der dem Unternehmen der Gesellschaft zugeordneten Gegenstände des Gesamthandvermögens<br />

durch den Gesellschafter vor.<br />

Ansprechpar tner: Eric Bongers, München<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

Sachgerechte Schätzung<br />

Direkte Zuordnung des<br />

Erhaltungsaufwands<br />

BFH­Urteil v. 22. 11. 2007<br />

(AZ: V R 5/06)<br />

Vorsteuerberichtigung<br />

aufgrund der Übertragung<br />

Bruchteilsgemeinschaft vs.<br />

Personengesellschaft


Voraussetzungen für das<br />

Bestehen einer Organschaft<br />

Vermutete organisatorische<br />

Eingliederung?<br />

BFH­Urteil v. 05. 12. 2007<br />

(AZ: V R 26/06)<br />

Abhängigkeitsvermutung für<br />

Umsatzsteuergesetz nicht<br />

maßgeblich<br />

. Bewertungsgesetz / Gesetzgebung<br />

/ AO / Verfahrensrecht<br />

Beschluss vom 15. 01. <strong>2008</strong><br />

(AZ: 2 BvL 12/01)<br />

Kompetenzverteilung<br />

Kein Gesetzesinitiativrecht für<br />

den Vermittlungsausschuss<br />

Kompetenzüberschreitung<br />

Norm bleibt trotz formaler<br />

Verfassungswidrigkeit gültig<br />

10<br />

2f) Organschaft: Vermutete organisatorische Eingliederung?<br />

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt neben der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung<br />

auch die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Grundsätzlich müssen<br />

diese Kriterien kumulativ vorliegen, wenngleich sie eine unterschiedlich starke Ausprägung haben<br />

können. Eine Kompensation eines schwächer ausgeprägten Merkmals durch ein stärker ausgeprägtes<br />

ist möglich. Kann aber aus dem Vorliegen der finanziellen Eingliederung die organisatorische<br />

Eingliederung im Wege der Vermutung abgeleitet werden?<br />

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall leitete die Klägerin ihre organisatorische Eingliederung<br />

in das Unternehmen des Organträgers aus den Beteiligungsverhältnissen ab. An der klagenden<br />

GmbH waren ein Minderheitsgesellschafter mit 49 % und der Mehrheitsgesellschafter (Einzelunternehmer<br />

und zugleich Geschäftsführer der Klägerin) zu 51 % beteiligt. Nach Auffassung der<br />

Klägerin spreche auch die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG für die organisatorische Eingliederung.<br />

Danach wird bei einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es<br />

vom Mehrheitsgesellschafter abhängig ist.<br />

Der BFH lehnte in seiner Entscheidung diese Argumentation ab. Die drei Eingliederungskriterien<br />

müssen einzeln erfüllt sein. § 17 Abs. 2 AktG kommt bei der Auslegung für die Frage der organisatorischen<br />

Eingliederung bereits nach dem Wortlaut keine Bedeutung zu. Es wird vielmehr lediglich<br />

eine Abhängigkeitsvermutung aufgestellt, die nicht zur Auslegung der spezialgesetzlichen Regelung<br />

des UStG geeignet ist.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Christian Salder, München<br />

3a) BVerfG: Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses<br />

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte sich mit einer Frage der verfassungsrechtlichen<br />

Kompetenzgrenzen zu befassen, da 1997 eine steuerliche Regelung auf Empfehlung<br />

des Vermittlungsausschusses in die Unternehmensteuerreform aufgenommen wurde, ohne dass<br />

diese oder auch nur eine thematisch verwandte Norm Gegenstand des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens<br />

gewesen wäre.<br />

Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kommt dem Vermittlungsausschuss im<br />

Gesetzgebungsverfahren die Aufgabe zu, bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bundestag<br />

und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu<br />

beschließen hat. Ein eigenes Gesetzesinitiativrecht steht dem Vermittlungsausschuss nicht zu.<br />

Der Vermittlungsausschuss hat damit über seine Kompetenzen hinaus gehandelt, indem er selbst<br />

eine eigene Regelung im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform aus dem Jahr 1997<br />

in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, ohne dass diese Regelung vorher Gegenstand<br />

des Gesetzgebungsverfahrens gewesen ist.<br />

Das BVerfG teilte mit, dass die Norm trotz des Verfahrensverstoßes aufgrund fehlender Evidenz<br />

des Verfahrensverstoßes weiter gültig bleibe. Damit berücksichtigt das BVerfG, dass erst in einem<br />

Urteil aus dem Jahr 1999 konkrete Maßstäbe bezüglich der Reichweite zulässiger Vermittlungstätigkeit<br />

des Vermittlungsausschusses aufgestellt wurden und sich der Gesetzgeber auf diese<br />

Maßstäbe im Jahr 1997 noch nicht habe einstellen können.<br />

Ansprechpar tnerin: Christel Huber, Erlangen<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>


3b) Gebühren für verbindliche Auskünfte steuerlich nicht abzugsfähig<br />

Für verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung sieht § 89 Abs. 3 S. 1 AO Gebühren in der Regel<br />

nach dem Gegenstandswert vor, um die Antragsflut für verbindliche Auskünfte einzudämmen. § 3<br />

Abs. 4 AO qualifiziert diese Gebühren als steuerliche Nebenleistungen. Damit fallen diese Gebühren<br />

unter das steuerliche Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG bzw. des § 10 Nr. 2 KStG. Seitens der<br />

Interessenvertretung der Wirtschaft und der Steuerberater wird die Abschaffung der Gebühren<br />

gefordert. Zumindest sollten diese Gebühren nach Ansicht der Interessenvertretung bei der Einkunftsart,<br />

mit der die verbindliche Auskunft im Zusammenhang steht, zum Abzug zugelassen sein<br />

und damit die finanziellen Auswirkungen zumindest abgemildert werden.<br />

Allerdings hat die OFD Münster nun klargestellt, dass das Abzugsverbot zu beachten ist.<br />

Nachdem ab <strong>2008</strong> die Gewerbesteuer ebenfalls eine nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellt,<br />

sind damit beispielsweise Anfragen, die diese betreffen, ebenfalls von dem Abzugsverbot der<br />

Gebühren umfasst.<br />

Ansprechpar tner: Bernhard Brock, München<br />

4a) Die steuerliche Förderung von Mitarbeiter-PC-Programmen (MPP) in Deutschland<br />

und Möglichkeiten der praktischen Umsetzung<br />

Die Möglichkeiten für Arbeitgeber, Mitarbeitern steuerfrei geldwerte Vorteile zuzuwenden, sind<br />

sehr begrenzt. Ein Beispiel für einen steuerfreien geldwerten Vorteil ist die Vorschrift des § 3 Nr. 45<br />

EStG, die regelt, dass die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten<br />

steuerfrei ist. Diese Steuerbefreiung gilt nicht nur für die private Nutzung der<br />

Geräte im Betrieb des Arbeitnehmers, sondern auch bei ausschließlich häuslicher Privatnutzung<br />

durch den Arbeitnehmer. Sie umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software und betrifft<br />

nicht nur die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber selbst, sondern auch die Nutzungsüberlassung<br />

durch einen Dritten aufgrund des Dienstverhältnisses. Es ist nicht Voraussetzung, dass<br />

die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (vgl. R 21e LStR).<br />

Basierend auf dieser steuerlichen Förderung ist damit prinzipiell auch in Deutschland der Weg<br />

für die Umsetzung von Mitarbeiter-PC-Programmen (MPP), die in einigen europäischen Ländern<br />

bereits gelungen ist, frei.<br />

Im Rahmen von MPP können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Recht zur privaten Nutzung<br />

eines betrieblichen PCs (Laptop oder Desktop) einräumen. Da die Vereinbarung einer korrespondierenden<br />

Gehaltsumwandlung mit dem Arbeitnehmer möglich ist, entstehen dem Arbeitgeber<br />

durch die Einführung des MPP nur geringe oder im Idealfall gar keine zusätzlichen Kosten.<br />

Aus Perspektive der Arbeitgeber können MPP einen wichtigen Beitrag zur Qualifizierung und Motivation<br />

der Mitarbeiter leisten. Jedoch hat sich in der Vergangenheit vor allem das Fehlen von einfach<br />

praktizierbaren Umsetzungsmöglichkeiten als wesentliche Hürde erwiesen. Diese Hürde<br />

scheint nunmehr ausgeräumt, nachdem in jüngerer Zeit erste MPPs erfolgreich in Deutschland<br />

angelaufen sind und nunmehr entsprechende Erfahrungswerte vorliegen. Insbesondere in Zusammenhang<br />

mit Leasinggestaltungen und Inanspruchnahme von zwischenzeitlich in Deutschland<br />

angebotenen MPP-Dienstleistungspaketen von spezialisierten Anbietern, die in der Regel sämtliche<br />

Implementierungskosten übernehmen, ergeben sich für Arbeitgeber interessante Möglichkeiten<br />

der Umsetzung von MPP. Zur Klärung der steuerlichen Rahmenbedingungen des konkreten<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

Unbefriedigende Rechtslage<br />

Verfügung OFD Münster<br />

vom 10. 04. <strong>2008</strong><br />

11<br />

. Lohnsteuer<br />

Überlassung von<br />

betrieblichen PCs und<br />

Telekommunikationsgeräten<br />

steuerfrei<br />

Gehaltsumwandlung möglich<br />

Arbeitsrechtliche Vereinbarung<br />

Umsetzung von Mitarbeiter­PC­<br />

Programmen<br />

Abstimmung mit der Finanz­<br />

verwaltung


Bewertung des geldwerten<br />

Vorteils<br />

Internetangebote von Direkt­<br />

banken als Maßstabszins<br />

Neues Reisekostenrecht<br />

durch die LStR <strong>2008</strong><br />

Wegfall der Dreimonatsfrist<br />

Auf Rückkehrabsicht<br />

abzustellen<br />

Nichtbeanstandungsgrenzen<br />

MPPs empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, die lohnsteuerliche Behandlung mit dem zuständigen<br />

Finanzamt vorab im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) abzustimmen.<br />

Ansprechpar tner: Susanne Weber und Maik Heggmair, München<br />

4b) Arbeitgeberdarlehen und Bewertung der geldwerten Vorteile bei Zinsvergünstigung<br />

unter Einschluss von Internetbanken<br />

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zinsvergünstigt ein Darlehen, stellt sich die Frage<br />

nach der Bewertung dieses geldwerten Vorteils. Grundsätzlich gilt, dass sich der geldwerte Vorteil<br />

bei Arbeitgeberdarlehen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und<br />

dem Zins bemisst, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall an seinen Arbeitgeber zahlt. Bei<br />

der Ermittlung des marktüblichen Zinses geht die Rechtsprechung davon aus, dass der ein Darlehen<br />

nachfragende Kreditnehmer üblicherweise das günstigste Angebot annimmt (vgl. hierzu<br />

BFH-Urteil vom 04. 05. 2006, VI R 28/05, TJ 06/06).<br />

Macht ein Arbeitgeber von der im BMF-Schreiben vom 13. 06. 2007 (AZ: IV C 5 – S 2334/07/0009,<br />

TJ 04/07) enthaltenen Vereinfachungsregelung (Ermittlung des Maßstabszinses anhand von in der<br />

Bundesbankstatistik veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätzen) keinen Gebrauch,<br />

lässt es die Finanzverwaltung nach unserer Kenntnis auch zu, als Maßstabszins die nachgewiesene<br />

günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter<br />

Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken zugrunde zu legen,<br />

allerdings ohne einen pauschalen 4 %igen Wertabschlag für übliche Preisnachlässe.<br />

Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />

4c) Vorübergehende Tätigkeit bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit in Abgrenzung<br />

zur regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

Nach den LStR <strong>2008</strong> liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer<br />

vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten<br />

beruflich tätig wird (R 9.4 Abs. 2 Satz1 LStR <strong>2008</strong>, siehe TJ 06/07). Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich<br />

klar gestellt, dass bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung)<br />

an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens<br />

diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR <strong>2008</strong>). Die<br />

bisherige Fiktion, nach der eine auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur<br />

(weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wurde, ist ersatzlos weggefallen.<br />

Somit kann sich ein Mitarbeiter zeitlich unbegrenzt auf einer Auswärtstätigkeit befinden, solange<br />

die Tätigkeit vorübergehend ist. Nach Ansicht von Vertretern der Finanzverwaltung ist eine Auswärtstätigkeit<br />

„vorübergehend“, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner auswärtigen<br />

Tätigkeit voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche<br />

Tätigkeit fortsetzen wird. Nur wenn gar keine Rückkehrabsicht vorliegt (wie z. B. bei einer<br />

Versetzung), ist eine Auswärtstätigkeit nicht „vorübergehend“.<br />

Teilweise werden in der Finanzverwaltung Fristen genannt, bis zu denen das Merkmal „vorübergehend“<br />

noch erfüllt sein soll (vergleiche z. B. Erlass Hamburg vom 19. 02. <strong>2008</strong> – S2 – S2353 –<br />

12 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>


018/06, Dauer von 18 Monaten). Solche Fristen können u. E. jedoch allenfalls als Nichtbeanstandungsgrenzen<br />

angesehen werden. Eine zeitliche Obergrenze wurde in den LStR – dem BFH<br />

folgend – nicht festgelegt. Maßgeblich sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalles<br />

und das darin zum Ausdruck kommende Direktionsrecht des Arbeitgebers. Danach wird eine<br />

auswärtige Tätigkeitsstätte so lange nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wie der Arbeitnehmer<br />

dort aufgrund der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers tätig ist und jederzeit damit rechnen<br />

muss, vom Arbeitgeber zurück beordert bzw. woanders eingesetzt zu werden.<br />

Ansprechpar tner: Klaus Strohner, Düsseldorf<br />

4d) BMF-Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen<br />

nach § 37b EStG<br />

Seit 01. 01. 2007 haben Unternehmen die Möglichkeit, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen<br />

an Geschäftspartner und eigene Arbeitnehmer mit abgeltender Wirkung pauschal zu erheben<br />

(§ 37b EStG, siehe TJ 01/07 und Lohnsteuer-Infoletter LSt 14 vom 10. 01. 2007). Mit Schreiben<br />

vom 29. 04. <strong>2008</strong> nimmt die Finanzverwaltung nun zu einer Reihe von Anwendungsfragen im<br />

Zusammenhang mit § 37b EStG Stellung, u. a.:<br />

· Das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres<br />

gewährten Sachzuwendungen auszuüben und kann nicht zurückgenommen werden. Die<br />

Finanzverwaltung lässt es jedoch zu, dass § 37b EStG für Sachzuwendungen an Dritte und an<br />

eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewendet werden kann (Tz. 4 des BMF-Schreibens).<br />

· Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 E nicht übersteigen, sind<br />

bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in<br />

den Anwendungsbereich der Vorschrift (Tz. 10 des BMF-Schreibens).<br />

Ausführliche Informationen zum Inhalt des BMF-Schreibens werden wir in einem Infoletter darstellen,<br />

den wir Ihnen bei Interesse gerne zusenden.<br />

Ansprechpar tner: Susanne Weber, München, Klaus Strohner, Düsseldorf<br />

5. Keine Kapitalertragsteuererstattung an ausländische „Briefkästen“<br />

Die Mutter-/Tochterrichtlinie sieht für Dividenden innerhalb der EU eine Reduktion der Quellensteuer<br />

vor. In der Praxis gibt es Möglichkeiten, durch Zwischenschaltung von Gesellschaften in<br />

einem anderen EU-Staat im Ergebnis diese Quellensteuerreduktion auch für Nicht-EU-Anteilseigner<br />

zu erzielen.<br />

Der deutsche Gesetzgeber wirkt diesen Gestaltungen mittels einer speziellen Missbrauchsvorschrift<br />

(§ 50d Abs. 3 EStG) entgegen. Im Kern soll eine missbräuchliche Gestaltung dann gegeben<br />

sein, wenn die Zwischengesellschaft lediglich eine ausländische Briefkastengesellschaft ist und<br />

damit eine rein künstliche Struktur vorliegt.<br />

Streitigkeiten hierzu mussten bereits in der Vergangenheit gerichtlich entschieden werden und<br />

führten zur massiven Verschärfung der Missbrauchsvorschrift. Aktuell musste der BFH die auch in<br />

vielen anderen Zusammenhängen relevante Frage der Mindestsubstanz einer Holding beurteilen.<br />

Auch wenn bei Kapitalanlage- und Finanzierungsgesellschaften die Substanzerfordernisse natur-<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

Keine feste Zeitgrenzen<br />

Lange erwartetes BMF­<br />

Schreiben<br />

Getrennte Pauschalierungs­<br />

kreise<br />

10E­Grenze für Streuwerbe­<br />

artikel<br />

1<br />

. Deutschland<br />

Quellensteuerreduktion<br />

Missbräuchliche Gestaltung<br />

BFH­Urteil v. 29. 01. <strong>2008</strong><br />

(AZ: I R 26/06)


. Deutschland<br />

Nachbesserung zur<br />

Funktionsverdoppelung<br />

Keine Bewertung der<br />

Funktionsverdoppelung als<br />

Transferpaket<br />

Zeitplan<br />

. Ungarn<br />

Gesetzesänderungen<br />

ab 01. 01. <strong>2008</strong><br />

Eckpunkte<br />

1<br />

gemäß limitiert sind, müssen – so der BFH – die Anlage- und Finanzierungsentscheidungen von<br />

der Zwischengesellschaft selbst und nicht von deren Gesellschaftern getroffen werden.<br />

Ansprechpar tner: Dr. Michael Hölzl, München<br />

6. Funktionsverdoppelung<br />

Nach den derzeitigen Plänen soll die nun schon in mehreren Entwürfen vorliegende Funktionsverlagerungsverordnung<br />

(FVerlV) in einem wichtigen Punkt zugunsten der Steuerpflichtigen entschärft<br />

werden, nämlich der Funktionsverdoppelung. Nicht für jedes Unternehmen, das im Ausland<br />

eine neue Geschäftstätigkeit aufnimmt, sollen die neuen Regelungen gelten, sondern nur für<br />

dasjenige, das tatsächlich Wertschöpfung aus Deutschland abzieht und ins Ausland verlagert.<br />

Nach den bisherigen Entwürfen drohte vielen Unternehmen eine Doppelbesteuerung: der ausländische<br />

Fiskus besteuert ganz regulär die im Ausland anfallenden Gewinne, während der deutsche<br />

Fiskus ebenfalls auf das Gewinnpotential zugreifen will, das von deutschen Unternehmen im Ausland<br />

erzielt wird.<br />

Im Gegensatz zu den vorherigen Entwürfen der FVerlV soll keine Funktionsverlagerung vorliegen,<br />

wenn es innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Funktion im Ausland zu keiner Einschränkung<br />

der Funktion und einer damit einhergehenden Gewinnreduzierung im Inland gekommen ist. Die<br />

im Rahmen einer solchen Funktionsverdoppelung übertragenen oder zur Nutzung überlassenen<br />

Wirtschaftsgüter und Vorteile sind weiterhin nach den gültigen Verrechnungspreisvorschriften zu<br />

vergüten.<br />

Der Zeitplan für die FVerlV ist derzeit wie folgt vorgesehen:<br />

Mai <strong>2008</strong>: Kabinettsbeschluss – Juni <strong>2008</strong>: Zustimmung des Bundesrates / rückwirkendes Inkrafttreten<br />

zum 01. 01. <strong>2008</strong> – Ende <strong>2008</strong>: BMF-Schreiben zur FVerlV.<br />

Ansprechpar tnerinnen: Andrea Röhnisch, Stefanie Tausend, München<br />

7. Steueränderungen <strong>2008</strong><br />

Zum 01. 01. <strong>2008</strong> traten in Ungarn im Rahmen umfangreicher steuerlicher Reformen zahlreiche<br />

Gesetzesänderungen in Kraft. Als einige wichtige Eckpunkte sind zu nennen:<br />

· Ausweitung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes<br />

(10 %) von 5 Mio. HUF auf 50 Mio. HUF (ca. E 200.000).<br />

· Herabsetzung der Spekulationsfrist zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus sogenannten<br />

angemeldeten Unternehmensbeteiligungen von zwei Jahren auf ein Jahr.<br />

· Vollständige Abschaffung der bei der steuerlichen Gewinnermittlung ungarischer Betriebsstätten<br />

ausländischer Unternehmen bisher anzusetzenden Mindestbemessungsgrundlage von<br />

12 % der Gesamtaufwendungen.<br />

· Senkung der Gebühren für die Handelsregistereintragung von Zweigniederlassungen bzw. Handelsvertretungen<br />

ausländischer Unternehmen von 250.000 HUF bzw. 150.000 HUF auf 50.000<br />

HUF (ca. E 200).<br />

· Nunmehr Möglichkeit der rückwirkenden umsatzsteuerlichen Registrierung und des Vorsteuerabzugs<br />

aus Eingangsleistungen vor der Registrierung.<br />

· Erleichterungen für die Erstattung von Vorsteuerüberhängen ab bestimmten Mindestbeträgen.<br />

Ansprechpar tnerin: Christiane Gemeinhardt, München<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong>


8. Konkretisierung der Vorschriften des neuen chinesischen Körperschaftsteuergesetzes<br />

Das neue chinesische Körperschaftsteuergesetz und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen<br />

sind bereits zum 01. 01. <strong>2008</strong> in Kraft getreten. Viele Punkte bedürfen jedoch weiterer<br />

Konkretisierung, die nunmehr durch Verwaltungsanweisungen nach und nach abgehandelt werden.<br />

So wurde beispielsweise mit einem Schreiben vom 22. 02. <strong>2008</strong> klargestellt, dass erstmals<br />

Ausschüttungen von Gewinnen, die im Jahr <strong>2008</strong> erwirtschaftet werden, der neu eingeführten<br />

Quellensteuer auf Dividenden in Höhe von 10 % unterliegen. Unabhängig vom Zeitpunkt der<br />

Beschlussfassung und tatsächlichen Ausschüttung bleiben somit Dividenden von Gewinnen aus<br />

2007 oder früheren Jahren quellensteuerfrei.<br />

In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob eine Gestaltung über Hongkong oder einen<br />

anderen Standort in Betracht kommt. Denn mit Erhebung der Quellensteuer ab <strong>2008</strong> führt die<br />

Zwischenschaltung einer Gesellschaft in Hongkong wegen der Begrenzung der Quellensteuer im<br />

Abkommen zwischen China und Hongkong und des dort geltenden Territorialprinzips zu einer<br />

geringeren Steuerbelastung solcher Dividenden für deutsche Muttergesellschaften als bei einer<br />

direkten Ausschüttung.<br />

Eine weitere Regelung betrifft die Möglichkeit zur teilweisen bis vollständigen Rückerstattung der<br />

entrichteten Körperschaftsteuer bei der Reinvestition der in China erwirtschafteten Gewinne in<br />

bestimmten Bereichen. Diese wird nach dem alten Regime nur noch dann gewährt, wenn die<br />

Reinvestition vor dem 31. 12. 2007 inklusive aller behördlichen Genehmigungen abgeschlossen<br />

wurde. Außerdem kommt diese Vergünstigung nicht bei Reinvestitionen von Vorabausschüttungen<br />

aus in 2007 erwirtschafteten Gewinnen zur Anwendung.<br />

Für Hersteller integrierter Schaltkreise, qualifizierte Montageunternehmen oder Softwarehersteller<br />

mit Sitz im Westen Chinas kommt allerdings die Rückerstattung gezahlter Körperschaftsteuer nach<br />

den neuen Regelungen in Betracht.<br />

Ansprechpar tnerinnen: Barbara War tenberg, München, Hongxiang Ma, Shanghai<br />

9. Reduzierung der Steuersätze in Hongkong und Singapur<br />

Der Wettbewerb zwischen Hongkong und Singapur hinsichtlich der Standortattraktivität führt zu<br />

einer fortwährenden Senkung der Steuersätze bei den direkten Steuern.<br />

In Singapur sinkt der Steuersatz für Körperschaften ab dem Jahr <strong>2008</strong> von bislang 20 % auf 18 %.<br />

In Hongkong läuft derzeit ein Gesetzgebungsverfahren, in dem neben weiteren Steuervergünstigungen<br />

die Steuersätze für Körperschaften von bislang 17,5 % auf 16,5 % ab dem Fiskaljahr <strong>2008</strong><br />

gesenkt werden. Die Gesetzesvorlage wird am 07. 05. <strong>2008</strong> in den Legislative Council eingebracht<br />

werden.<br />

Ansprechpar tnerin: Barbara War tenberg, München<br />

<strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

8. China<br />

Warten auf Verwaltungsanweisungen<br />

Quellensteuer auf Dividenden<br />

aus Gewinnen <strong>2008</strong><br />

Gestaltung über Hongkong<br />

Steuerrückerstattung für<br />

Reinvestitionen<br />

1<br />

. Hongkong/Singapur


Impressum<br />

ISSN 1 1 - 808<br />

Herausgeber:<br />

<strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft · Thomas-Wimmer-Ring 3 · 80539 München<br />

Tel. 0 89/2 86 46-0 · Fax 0 89/2 86 46-111 · www.wts.de · taxjournal@wts.de<br />

Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Dirk Beduhn, Till Reinfeld, Dr. Christian Salder, Birgitt Trompeter,<br />

Versand: Kerstin Hermle, Tel. +49 (2 11) 200 50-613, kerstin.hermle@wts.de<br />

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Dieses von der <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft herausgegebene Tax Journal kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die<br />

Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft.<br />

1 <strong>WTS</strong> · tax journal · Ausgabe Nr. 03/08 · Mai <strong>2008</strong><br />

Terminankündigung für <strong>WTS</strong>-Seminare<br />

„<strong>Aktuelles</strong> <strong>Lohnsteuerrecht</strong> <strong>2008</strong>/<strong>2009</strong>“<br />

Termine & Orte<br />

03. 11. <strong>2008</strong>, Düsseldorf – 10. 11. <strong>2008</strong>, München – 17. 11. <strong>2008</strong>, Hamburg<br />

Voraussichtliche Themenschwerpunkte<br />

• Arbeitnehmerrelevante Rechtsänderungen<br />

Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz <strong>2009</strong>, z. B. Steuerfreiheit von gesundheitsfördernden<br />

Maßnahmen des Arbeitgebers; steuerliche Förderung von Mitarbeiter-<br />

Beteiligungen; Einführung eines sogenannten Faktorverfahrens bei Ehegatten.<br />

• <strong>Aktuelles</strong> aus der Finanzverwaltung<br />

Zweifelsfragen bei der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach<br />

§ 37b EStG; neue BMF-Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung und zu Arbeitszeitkonten;<br />

Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zur Firmenwagenbesteuerung durch die<br />

Finanzverwaltung; Zweifelsfragen zu zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen; Mitarbeiterentsendungen<br />

ins Ausland und nationale Rückfallklauseln – Rangfolge von § 50d Abs. 8<br />

EStG und § 50d Abs. 9 EStG.<br />

• Wichtige Urteile des Bundesfinanzhofs<br />

Lohnsteuerhaftung nach abgeschlossener Lohnsteuer-Außenprüfung; Arbeitslohn durch<br />

Übernahme von Kammerbeiträgen und Berufshaftpflichtversicherung; Lohnzufluss durch<br />

Rückzahlung von Arbeitslosengeld; Anwendbarkeit der Fünftelregelung bei Vergütungen<br />

für mehrjährige Tätigkeit; Zusammentreffen von Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt;<br />

Dienstwagenbesteuerung: Geldwerter Vorteil bei park & ride; Kostenbeteiligung<br />

des Arbeitnehmers.<br />

• Neues zum Reisekostenrecht<br />

Brennpunkte bei der Umsetzung der neuen Reisekostenregelungen der Lohnsteuer-Richtlinien,<br />

z. B. Abgrenzung einer „vorübergehenden“ von einer „dauerhaften“ Auswärtstätigkeit,<br />

Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, Nachhaltigkeit beim<br />

Aufsuchen einer Tätigkeitsstätte, Dreimonatsfrist bei Verpflegungspauschalen; Wechselwirkungen<br />

zwischen doppelter Haushaltsführung und neuem Reisekostenrecht; Konsequenzen<br />

aus dem neuen Reisekostenrecht für die Dienstwagenbesteuerung.<br />

Referenten<br />

Michael-Ingo Thomas, Richter am Bundesfinanzhof a. D.<br />

Dipl.-Finanzwirt Walter Niermann, Finanzministerium NRW<br />

RA Klaus Strohner, <strong>WTS</strong> <strong>Aktiengesellschaft</strong> Steuerberatungsgesellschaft<br />

Preis<br />

350 E zzgl. USt. p. P.; im Preis sind ausführliche Tagungsunterlagen enthalten.<br />

Kontakt<br />

Kerstin Hermle, Mannesmannufer 4, 40213 Düsseldorf, Tel. +49 211 200 50-613;<br />

Fax +49 211 200 50-953, E-Mail kerstin.hermle@wts.de

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