FAKTEN UND MEINUNGEN
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DIE INTERNETABKOMMEN DER WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (WIPO)<br />
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gemäss WPPT nun auch den durch dieses Abkommen<br />
geschützten Leistungsschutzberechtigten zu<br />
gewähren. Das schweizerische Urheberrecht müsste<br />
deshalb im Bereich der Leistungsschutzrechte ausgebaut<br />
werden.<br />
Die Sendeunternehmen verlangen indessen eine<br />
Einschränkung des On-Demand-Rechts, damit sie<br />
ihre Sendungen zugänglich machen können, ohne<br />
mit allen Rechteinhabern für die integrierten Tonträger<br />
einzeln verhandeln zu müssen. Diese Forderung<br />
ist jedoch bei einigen Rechteinhabern sehr<br />
um stritten.<br />
Besserer Schutz der Interpreten<br />
Der Schutz der Interpreten ist im WPPT durch zwei<br />
Massnahmen verbessert worden: Erstens werden<br />
neben Interpretationen von Werken neu auch folkloristische<br />
Darbietungen geschützt, zweitens geniessen<br />
jetzt auch Interpreten einen Persönlichkeitsschutz.<br />
a) Der Schutz der Folklore<br />
Folklore – zum Beispiel das Fahnenschwingen – entsteht<br />
in der Gemeinschaft und wird über Generationen<br />
hinweg weiterentwickelt. Es handelt sich aber<br />
nicht um Werke im Sinne des Urheberrechts.<br />
Die rechtliche Gleichstellung der Darbietungen von<br />
Werken und von Folklore ist umstritten und wird<br />
schon lange diskutiert: In den Augen der Befürworter<br />
lassen sich Folkloredarbietungen und Darbietungen<br />
von Werken praktisch nicht unterscheiden. Die<br />
Gegner der Gleichstellung hingegen argumentieren,<br />
dass der Begriff Folklore unklar sei und die Gleichstellung<br />
zu ungerechtfertigten Vergütungspfl ichten<br />
führen würde.