Handbuch Rechnungswesen
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a) davon Abschreibungen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11 (= „Finanzergebnis“)<br />
13. Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit (kurz „EGT“)<br />
14. Außerordentliche Erträge<br />
15. Außerordentliche Aufwendungen<br />
16. Außerordentliches Ergebnis<br />
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />
18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
19. Auflösung unversteuerter Rücklagen<br />
20. Auflösung von Rücklagen<br />
21. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen<br />
22. Zuweisung zu Rücklagen<br />
23. Gewinn- bzw. Verlustvortrag<br />
24. Bilanzgewinn bzw.- verlust.<br />
1.6.7 Exkurs: Anlagenbuchhaltung<br />
Anlagen:<br />
Unter Anlagen sind Gegenstände zu verstehen, deren Anschaffungswert über EUR<br />
1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten) liegt und welche der<br />
Organisationseinheit zu einer längeren Nutzung (über ein Jahr) dienen sollen.<br />
Software zählt bei einem Anschaffungswert ab EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer)<br />
zum Anlagevermögen, sofern das Institut im Besitz des Quellcodes ist – d.h. die Software<br />
nach Bezahlung ins Eigentum des Institutes übergeht und auch verändert werden kann.<br />
Bei Lizenzen hat das Institut nur ein Nutzungsrecht. Lizenzen gelten ab einem<br />
Anschaffungswert von EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) als Anlagegut, sofern die<br />
Laufzeit mehr als 2 Jahre beträgt.<br />
Wissenschaftliche Literatur:<br />
Zum Anlagevermögen zählen – auch wenn der Anschaffungswert unter EUR 1.000,00<br />
18.05.2012 Seite 24 von 217