18.07.2013 Aufrufe

DEUTSCH-KOREANISCHE INDUSTRIE- UND ... - AHK Korea

DEUTSCH-KOREANISCHE INDUSTRIE- UND ... - AHK Korea

DEUTSCH-KOREANISCHE INDUSTRIE- UND ... - AHK Korea

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

I. GR<strong>UND</strong>LAGEN<br />

<strong>DEUTSCH</strong>-<strong>KOREANISCHE</strong> <strong>INDUSTRIE</strong>- <strong>UND</strong> HANDELSKAMMER<br />

Artikel 1. Name und Sitz<br />

SATZUNG<br />

(1) Die Personen, die dieser Satzung beigetreten sind oder beitreten werden, bilden<br />

einen Verein, der den Namen „<strong>DEUTSCH</strong>-<strong>KOREANISCHE</strong> lNDUSTRlE- <strong>UND</strong><br />

HANDELSKAMMER” (nachfolgend DKIHK genannt, Han-dok-Sang-Gong-Hoi-Eui-So)<br />

führt.<br />

(2) Die Rechtsverhältnisse der DKIHK bestimmen sich nach dieser Satzung und nach<br />

dem deutschen Recht.<br />

Die englische, deutsche und koreanische Fassung dieser Satzung sind gleicherweise<br />

verbindlich, doch gilt bei Auslegungszweifeln oder Widersprüchen die englische<br />

Fassung vorrangig.<br />

(3) Die DKIHK ist von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin,<br />

Bundesrepublik Deutschland als offizielle deutsche Auslandshandelskammer anerkannt.<br />

(4) Die Kammer hat ihren Sitz in Seoul.<br />

(5) Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.<br />

Artikel 2. Zweck und Aufgaben<br />

(1) Die Kammer hat die Aufgabe, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Republik <strong>Korea</strong> zu fördern.<br />

(2) Zur Erreichung dieses Zweckes obliegen der Kammer insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

1. Die Erteilung von Auskünften und Beratung, insbesondere die Erstellung von<br />

Gutachten, Marktstudien und Berichten;<br />

2. die Vermittlung und Weiterentwicklung von Geschäftsverbindungen zwischen<br />

Unternehmen beider Länder;<br />

3. die Anbahnung und Pflege von Kontakten zwischen interessierten Wirtschaftskreisen<br />

beider Länder;<br />

I


4. die Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen deutscher und koreanischer<br />

Geschäftsleute bei den Regierungsstellen, Behörden und sonstigen Organisationen<br />

beider Länder;<br />

5. die Sammlung und Weitergabe von Informationen über die Wirtschaftssituation in<br />

Deutschland und <strong>Korea</strong> und Berichte über die wirtschafts- und<br />

handelspolitische Entwicklung durch Rundschreiben, Jahresberichte, Merkblätter usw.;<br />

6. die Durchführung von Pressekonferenzen, Informationsseminaren, Symposien und<br />

Diskussionen sowie die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen, soweit<br />

sie mit dem Satzungszweck vereinbar sind;<br />

7. der Nachweis von Absatz-, Beschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten in beiden<br />

Ländern;<br />

8. die Vermittlung bei Streitigkeiten im bilateralen Wirtschaftsverkehr;<br />

9. jede weitere gesetzlich zulässige Tätigkeit, die dem Satzungszweck dient.<br />

(3) Die Kammer übt ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den für die<br />

Kammerarbeit bedeutsamen Organisationen und Behörden beider Länder aus.<br />

(4) Die Kammer enthält sich jeder politischen oder weltanschaulichen Betätigung. Über<br />

ihren Aufgabenbereich hinaus wird sie nicht gewerblich tätig.<br />

ll. MlTGLlEDSCHAFT<br />

Artikel 3. Arten der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Kammer hat<br />

- Firmenmitglieder<br />

- assoziierte Mitglieder (staatliche und halbstaatliche Institutionen, Stiftungen,<br />

Universitäten, Verbände, Vereine und Gewerkschaften, etc.)<br />

- persönliche Mitglieder (nur natürliche Personen)<br />

- Ehrenmitglieder (nur natürliche Personen)<br />

(2) Firmenmitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Organisationen<br />

privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland, <strong>Korea</strong> oder eines anderen<br />

Staates sein, die Interesse an den deutsch-koreanischen Wirtschaftsbeziehungen haben.<br />

(3) Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der deutsch-koreanischen<br />

Wirtschaftsbeziehungen oder der sonstigen Zwecke der Kammer besonders verdient<br />

gemacht haben, kann auf Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen<br />

II


werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des<br />

Vorstandes.<br />

(4) Assoziierte, persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben weder aktives noch<br />

passives Wahlrecht gem. Art. 6 und 12 dieser Satzung. Sie haben kein Recht auf die<br />

Inanspruchnahme von Leistungen der Kammer zu Vorzugskonditionen. Die zusätzliche<br />

persönliche Mitgliedschaft ist Vertretern von Unternehmen nur dann möglich, wenn das<br />

Unternehmen bereits eine Firmenmitgliedschaft besitzt.<br />

(5) Assoziierte und persönliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben die gleichen<br />

Rechte wie Firmenmitglieder, sofern sie die für Firmenmitglieder geltenden Beiträge<br />

entrichten.<br />

Artikel 4. Beginn der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang des Aufnahmebeschlusses. Ein Recht auf<br />

Aufnahme besteht nicht. Angestellte der Kammer können nicht Mitglied werden.<br />

(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Mit dem<br />

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.<br />

(3) Der Geschäftsführer entscheidet über Annahme oder Ablehnung eines<br />

Aufnahmeantrages; bei Annahme ist das neue Mitglied unmittelbar aufgenommen. Falls<br />

der Geschäftsführer einen Antrag ablehnen will, hat er unverzüglich den Antrag und eine<br />

Begründung für seine Ablehnung allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Der Vorstand<br />

entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er die ablehnende Entscheidung des<br />

Geschäftsführers billigt oder überstimmt. Der Antragssteller wird über die Entscheidung<br />

schriftlich informiert. Es besteht keine Verpflichtung, Gründe für eine Ablehnung<br />

mitzuteilen.<br />

Artikel 5. Ende der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.<br />

(2) a.) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss<br />

spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Kammer schriftlich mitgeteilt<br />

werden. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist, verliert es<br />

das aktive und passive Wahlrecht gem. Art. 6 und 12 dieser Satzung.<br />

b.) Die Austrittserklärung hat auf die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten bis zum Ende<br />

des Geschäftsjahres keinen Einfluss.<br />

III


c.) Der Vorstand kann von der Einhaltung der Dreimonatsfrist absehen, wenn die<br />

Gründe, die zu der Austrittserklärung geführt haben, dies als vertretbar erscheinen<br />

lassen.<br />

(3) a.) Der Vorstand kann ein Kammermitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen:<br />

- jegliche die Interessen und den Zweck dieser Satzung verletzende Handlung<br />

- unehrenhaftes Verhalten.<br />

b.) Nach dem Bekanntwerden von Ausschlussgründen hat der Präsident das Mitglied<br />

unverzüglich schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu den gegen<br />

ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.<br />

Der Präsident gibt dem betroffenen Mitglied die Entscheidung des Vorstandes durch<br />

Einschreibebrief an die letzte der Kammer mitgeteilten Adresse bekannt. Mit der<br />

Aufgabe des eingeschriebenen Briefes gilt der Ausschluss als erfolgt.<br />

c.) Durch den Ausschluss wird ein Recht auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen für<br />

das laufende Haushaltsjahr oder Ansprüche auf das Vermögen der Kammer nicht<br />

begründet.<br />

Artikel 6. Rechte der Mitglieder<br />

(1) Die Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge<br />

einbringen und ihre Stimme abgeben, unter Berücksichtigung der folgenden<br />

Bestimmungen.<br />

(2) Jedes Firmenmitglied hat eine Stimme in den Mitgliederversammlungen. Juristische<br />

Personen, Partnerschaften oder Verbände üben ihr Stimmrecht durch einen<br />

Repräsentanten ihrer Organisation aus.<br />

(3) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Firmenmitglied<br />

übertragen werden. Jede solche Vollmacht muss bis 7 Kalendertage vor einer<br />

Mitgliederversammlung dem Geschäftsführer übergeben werden. Nicht mehr als fünf<br />

Stimmen können auf ein einzelnes Mitglied übertragen werden.<br />

(4) Die Dienstleistungen der Kammer sind für Mitglieder grundsätzlich kostenlos. Wenn<br />

sie besonderen Aufwand für die Kammer verursachen, kann die Kammer<br />

entsprechende Gebühren erheben. lnformationen und Rat für Mitglieder, deren<br />

Geschäfte ähnlich der Kammerarbeit sind (z.B. Consultants), unterliegen besonderen<br />

IV


Regeln, die von der Geschäftsführung der Kammer im Einzelfall festgelegt werden.<br />

Fremdkosten müssen der Kammer separat erstattet werden.<br />

Fremdkosten sind zum Beispiel auch Kammeraktivitäten für Messen.<br />

Artikel 7. Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Die Mitglieder haben die Kammer bei der Erreichung ihrer Ziele und Aufgaben zu<br />

unterstützen. Sie verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der<br />

Kammerorgane zu befolgen.<br />

(2) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Firmen-, assoziierte und persönliche<br />

Mitglieder obliegt dem Vorstand. Die Festsetzung für das kommende Geschäftsjahr soll<br />

den Mitgliedern spätestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres mitgeteilt<br />

werden.<br />

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.<br />

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt nach Ablauf<br />

des ersten Halbjahres kann ein anteiliger Beitrag erhoben werden.<br />

III. ORGANE<br />

Artikel 8.<br />

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kammer.<br />

Artikel 9. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens bis zum Ablauf von<br />

sechs Monaten seit dem Ende eines Geschäftsjahres am Hauptsitz der Kammer statt.<br />

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den gesetzlichen Aufgaben<br />

insbesondere die<br />

a.) Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Geschäftsführer, der Berichte des<br />

Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers sowie die Entlastung derselben.<br />

b.) Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und des Schatzmeisters für die<br />

Dauer von zwei Jahren; einmalige Wiederwahl in die gleiche Funktion ist möglich; nach<br />

Ablauf von zwei Jahren ist eine erneute Kandidatur möglich.<br />

c.) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme des Chairman - für die Dauer<br />

von zwei Jahren; Wiederwahl ist möglich.<br />

V


d.) Wahl des Rechnungsprüfers, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf.<br />

e.) Entscheidung über eingereichte Anträge mit Ausnahme von Aufnahmeanträgen.<br />

Artikel 10. Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen;<br />

a.) auf Beschluss des Vorstandes,<br />

b.) wenn mindestens ein Zehntel der Firmenmitglieder unter Angabe der Gründe die<br />

Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt.<br />

(2) Einer außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den gesetzlichen<br />

Aufgaben insbesondere die Entscheidung über Satzungsänderung, Auflösung der<br />

Kammer und sonstige Anträge.<br />

Artikel 11. Verfahren<br />

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt<br />

durch einfachen Brief oder durch Kammerrundschreiben. Sie muss die Tagesordnung<br />

enthalten und mindestens sechs Wochen vor dem Termin der ordentlichen bzw. zwei<br />

Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgesandt worden sein.<br />

(2) a.) Die Mitgliederversammlung wird vom Chairman, im Falle seiner Verhinderung<br />

vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten eröffnet. Den Vorsitz<br />

in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer<br />

der Vizepräsidenten.<br />

b.) Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der<br />

Tagesordnung stehen; sonstige Angelegenheiten können mit Mehrheit von zwei Dritteln<br />

anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder als besonders dringlich auf<br />

die Tagesordnung gesetzt werden.<br />

c.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der<br />

stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine ordentliche<br />

Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von drei Wochen eine<br />

neue ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden; diese ist unabhängig von der Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der<br />

Einladung muss auf den Wegfall des Quorums hingewiesen werden.<br />

d.) Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen<br />

stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anders bestimmt. Bei<br />

VI


Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.<br />

e.) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen Abstimmungen geheim. Ergibt<br />

sich bei geheimer Abstimmung eine Stimmengleichheit, so ist die Abstimmung zu<br />

wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

f.) Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen stets in geheimer Abstimmung, wenn zwei<br />

oder mehr Mitglieder zur Wahl stehen. Stimmergebnisse werden nicht bekannt gegeben.<br />

Falls nur ein Mitglied für den Vorstand zur Wahl steht, wird offen abgestimmt, sofern<br />

nicht mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten<br />

Mitglieder eine geheime Wahl beschlossen wird.<br />

g.) Es wird ein Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt, das vom Vorsitzenden<br />

der Versammlung und vom Geschäftsführer unterzeichnet wird.<br />

Artikel 12. Zusammensetzung des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand besteht aus dem Chairman, dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten,<br />

dem Schatzmeister sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der<br />

Vorstandsmitglieder soll 2O nicht überschreiten. Der Vorstand soll aus einer deutschen<br />

und einer koreanischen Fraktion bestehen, die sich grundsätzlich zu gleichen Teilen aus<br />

Mitgliedern deutscher und koreanischer Nationalität zusammensetzen.<br />

Kandidaten, die sowohl die deutsche als auch die koreanische Staatsangehörigkeit<br />

haben und Kandidaten, die weder die deutsche noch die koreanische<br />

Staatsangehörigkeit besitzen (Kandidaten aus Drittstaaten), können als<br />

Vorstandsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt werden, wenn folgende<br />

Voraussetzungen vorliegen:<br />

a.) Die Vorschriften der Artikel 15 (2), 16 und 19 (1) müssen erfüllt sein.<br />

b.) Ein Kandidat aus einem Drittstaat muss Vertreter eines Firmenmitglieds gemäß<br />

Artikel 3 (2) sein.<br />

c.) Ein Kandidat aus einem Drittstaat muss sich für eine Vorstandsposition entweder in<br />

der deutschen oder in der koreanischen Fraktion bewerben, die der Vorstand für ihn<br />

zuvor durch offiziellen Beschluss im Voraus bestimmt hat. Außerdem muss die Mehrheit<br />

der entsprechenden Fraktion der Aufnahme zustimmen.<br />

Ein neuer Kandidat aus einem Drittstaat kann nicht für eine Fraktion gewählt werden,<br />

der mehr Mitglieder angehören als der anderen Fraktion.<br />

VII


d.) Die deutsche Fraktion muss stets aus einer Mehrheit von Mitgliedern mit deutscher<br />

Staatsangehörigkeit bestehen. Das gleiche gilt für die koreanische Fraktion.<br />

(2) Vorstandssitzungen werden vom Chairman, im Falle seiner Verhinderung vom<br />

Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten eröffnet. Den Vorsitz führt der Präsident -<br />

im Falle seiner Verhinderung - einer der Vizepräsidenten.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihr Amt ist persönlich;<br />

eine Vertretung ist nicht möglich.<br />

(4) Jedes Firmenmitglied kann beim Geschäftsführer Wahlvorschläge in schriftlicher<br />

Form bis 7 Kalendertage vor einer Mitgliederversammlung einreichen. Nur wenn keine<br />

Vorschläge eingereicht wurden, können während der Mitgliederversammlung<br />

Wahlvorschläge gemacht werden, wenn der Vorgeschlagene zustimmt.<br />

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus,<br />

kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Person<br />

aus dem Kreise der Firmenmitglieder gleicher Nationalität in den Vorstand kooptieren.<br />

(6) Falls die Wählbarkeit eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit ausläuft<br />

(z.B. durch Beendigung der Firmenmitgliedschaft/Ausscheiden bei Mitgliedsfirma), endet<br />

seine Vorstandsmitgliedschaft mit der nächsten Mitgliederversammlung.<br />

(7) Der Vorstand kann einstimmig bis zu 3 Vorstandsmitglieder kooptieren, die keine<br />

Stimmrechte besitzen und die Kammer in bestimmten koreanischen Städten/Regionen<br />

außerhalb des Kammersitzes in Seoul als „regionales Vorstandsmitglied<br />

(Ort)“ repräsentieren. Ihre Berufung kann jederzeit mit absoluter Mehrheit der<br />

amtierenden Vorstandsmitglieder widerrufen werden.<br />

Artikel 13. Aufgabe des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand fördert die Aufgaben der Kammer, achtet auf die Einhaltung der<br />

Zweckbestimmung, beschließt die Richtlinien für die Leitung der Kammer und wahrt die<br />

lnteressen der Mitglieder. Er handelt unter Beachtung der Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung und der Vereinbarungen, die der Anerkennung der Kammer als<br />

„Deutsche Auslandshandelskammer” zugrunde liegen.<br />

(2) Dem Vorstand obliegen neben seinen gesetzlichen Aufgaben insbesondere:<br />

a.) Kooptierung einer koreanischen Persönlichkeit als Chairman;<br />

b.) Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und den Chairman;<br />

VIII


c.) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entsprechend Art. 4<br />

(3);<br />

d.) Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr;<br />

e.) Entgegennahme des Berichts des Finanzkomitees über den Wirtschaftsplan;<br />

f.) Festsetzung der Organisationsstruktur auf Vorschlag des Geschäftsführers;<br />

g.) Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der Mitgliederbeiträge für das<br />

Folgejahr;<br />

h.) Ernennung von Ehrenmitgliedern mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der<br />

Vorstandsmitglieder;<br />

j.) Im Übrigen ist der Vorstand zuständig für alle Fragen, die nicht ausdrücklich der<br />

Mitgliederversammlung, dem Chairman, dem Präsidenten, dem Geschäftsführer oder<br />

einem bestimmten Mitglied durch Gesetz oder diese Satzung vorbehalten sind.<br />

Artikel 14. Vorstandssitzungen, Beschlüsse, Protokolle<br />

(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen.<br />

Vorstandssitzungen sollen regelmäßig, mindestens dreimal jährlich, stattfinden. Die<br />

Einladungen zu den Sitzungen sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin<br />

unter Angabe der Tagesordnung abgesandt sein.<br />

In dringenden Fällen kann die Einladung mündlich erfolgen und von der Einhaltung einer<br />

Frist abgesehen werden. Die konstituierende Sitzung des Vorstandes soll in<br />

unmittelbarem Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.<br />

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder<br />

anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese<br />

Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />

Vorsitzenden. In dringenden Fällen sind Abstimmungen im Umlaufverfahren mit<br />

eigenhändiger Unterschrift zulässig.<br />

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes wird von der Geschäftsleitung ein Protokoll<br />

erstellt, das den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugesandt wird.<br />

Artikel 15. Chairman<br />

(1) Der Chairman wird vom Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung als<br />

stimmberechtigtes Mitglied für die Dauer von zwei Jahren kooptiert.<br />

IX


(2) Der Chairman muss die koreanische Nationalität besitzen.<br />

(3) Der Chairman repräsentiert die DKIHK in ihrer Außendarstellung und berät den<br />

Vorstand und den Geschäftsführer in wichtigen kammerpolitischen Angelegenheiten. Er<br />

eröffnet die Mitgliederversammlung.<br />

Artikel 16. Präsident, Vizepräsident<br />

(1) Der Präsident muss entweder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder eine<br />

Person sein, die in die deutsche Fraktion der Vorstandsmitglieder als Angehöriger eines<br />

Drittstaates gewählt wurde.<br />

(2) Einer der beiden Vizepräsidenten muss koreanischer Staatsbürger oder eine Person<br />

sein, die in die koreanische Fraktion der Vorstandsmitglieder als Angehöriger eines<br />

Drittstaates gewählt wurde. Der weitere Vizepräsident muss ein deutscher Staatsbürger<br />

oder eine Person sein, die in die deutsche Fraktion der Vorstandsmitglieder als Kandidat<br />

eines Drittstaates gewählt wurde. Sollte der Präsident keine deutsche<br />

Staatsangehörigkeit besitzen, muss der zweite Vizepräsident deutscher Nationalität sein.<br />

Artikel 17. Finanzkomitee<br />

(1) Der Schatzmeister, der Präsident und der Geschäftsführer bilden zusammen das<br />

Finanzkomitee.<br />

(2) Das Finanzkomitee überwacht das Finanzwesen der Kammer und billigt auf<br />

Vorschlag des Geschäftsführers den jährlichen Wirtschaftsplan. Es berichtet hierüber<br />

dem Vorstand.<br />

Artikel 18. Ausschüsse<br />

Auf Beschluss des Vorstandes können zur Bearbeitung wichtiger Angelegenheiten<br />

Ausschüsse des Vorstandes gebildet werden. Die Ausschüsse sollen für alle<br />

Vorstandsmitglieder offen sein.<br />

Artikel 19. Geschäftsführer<br />

(1) Der Geschäftsführer muss deutscher Nationalität sein.<br />

(2) Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der DIHK mit Zustimmung des Vorstands<br />

eingestellt. Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Präsidenten<br />

abgeschlossen. Der Geschäftsführer hat die Funktion des geschäftsführenden<br />

X


Vorstandmitglieds und vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die<br />

laufenden Geschäfte der Kammer verantwortlich und verfügt über das Vermögen<br />

entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan: Für nicht im Wirtschaftsplan<br />

vorgesehene Vermögenswerte, die einen Wert von nicht mehr als 50.000 € aufweisen,<br />

benötigt er die Zustimmung des Finanzkomitees. Er ist ex-officio stimmberechtigtes<br />

Mitglied des Vorstandes.<br />

(3) Alle Mitarbeiter werden vom Geschäftsführer eingestellt. Er bestellt im Einvernehmen<br />

mit dem Vorstand seine Stellvertreter.<br />

(4) Alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Kammer üben ihre Tätigkeit unparteilich<br />

und vertraulich aus.<br />

IV. FlNANZWESEN<br />

Artikel 20. Finanzmittel und Vermögen<br />

(1) Die Mittel der Kammer setzen sich zusammen aus:<br />

a.) Mitgliedsbeiträgen<br />

b.) Gebühren für Dienstleistungen<br />

c.) Zinsen und Erträgen aus Vermögensanlagen<br />

d.) Zuwendungen und sonstigen Zuschüssen.<br />

(2) Über das Vermögen der Kammer verfügt der Vorstand im Einvernehmen mit dem<br />

Geschäftsführer, sofern nicht innerhalb der Kompetenz des Geschäftsführers gemäß Art.<br />

19, Abs. 2. Soweit die Kammer zweckgebundene Zuwendungen erhält, ist eine<br />

Verwendung nur im Rahmen der Zweckbindung zulässig.<br />

(3) Kein Mitglied hat individuelle Rechte am Vermögen der Kammer.<br />

(4) Das bei Auflösung der Kammer nach Erfüllung von Verbindlichkeiten noch<br />

vorhandene und nicht durch besondere Zweckbestimmung gebundene Vermögen wird<br />

auf Vorschlag des DlHK durch Beschluss einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung auf eine Institution übertragen, welche die deutsch-koreanischen<br />

Wirtschaftsbeziehungen fördert.<br />

Artikel 21. Haftung<br />

(1) Für die Verbindlichkeiten der Kammer haftet ausschließlich ihr Vermögen. Jede<br />

persönliche Haftung von Vorstands- oder Kammermitgliedern ist ausgeschlossen.<br />

XI


(2) Soweit der Kammer fremde Gelder anvertraut werden, ist darüber ein besonderes<br />

Kassenbuch zu führen. Diese Gelder werden auf ein separates Bankkonto eingezahlt.<br />

Artikel 22. Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres.<br />

Artikel 23. Rechnungsprüfer<br />

(1) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Bücher, der Buchhaltungsbelege<br />

sowie des Jahresabschlusses der Kammer.<br />

(2) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines<br />

Jahres aus dem Kreise der anerkannten Rechnungsprüfer gewählt.<br />

(3) Die Mitgliederversammlung kann dieselben Rechnungsprüfer nur für einen Zeitraum<br />

von höchstens fünf Jahren wählen.<br />

(4) Die Rechnungsprüfer stellen per 31. Dezember jedes Jahres den Bestand der Kasse<br />

und der Bankkonten in einem von ihnen unterzeichneten Protokoll fest. Über die Prüfung<br />

des Jahresabschlusses wird ein schriftlicher Prüfungsbericht erstellt. In der ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung wird das Prüfungsergebnis den Mitgliedern bekannt gegeben.<br />

V. SATZUNGSÄNDERUNG<br />

Artikel 24.<br />

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von mindestens einem<br />

Zehntel der Firmenmitglieder kann die Satzung durch Beschluss einer<br />

Mitgliederversammlung geändert werden. Ein die Satzung ändernder Beschluss bedarf<br />

einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten<br />

Mitglieder.<br />

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf die Möglichkeit einer<br />

Satzungsänderung hinweisen und die Änderungsvorschläge angeben.<br />

XII


VI. AUFLÖSUNG DER KAMMER<br />

Artikel 25.<br />

(1) Die Auflösung der Kammer kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist, erfolgen.<br />

Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der<br />

Firmenmitglieder gestellt werden. Der Antrag auf Auflösung muss schriftlich beim<br />

Vorstand eingereicht werden. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von sechs<br />

Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />

(2) Die Auflösung kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und<br />

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des<br />

Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

(3) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der über die<br />

Auflösung der Kammer beschlossen werden soll, muss den ausdrücklichen Hinweis auf<br />

den Zweck der Versammlung enthalten und mindestens sechs Wochen vor der Sitzung<br />

bei der Post aufgegeben worden sein.<br />

VII. INKRAFTTRETEN DER SATZUNG<br />

Artikel 26.<br />

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 1981 in Seoul<br />

beschlossen. Eine Änderung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am<br />

26. März 2009 beschlossen.<br />

XIII

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!