DEUTSCH-KOREANISCHE INDUSTRIE- UND ... - AHK Korea
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I. GR<strong>UND</strong>LAGEN<br />
<strong>DEUTSCH</strong>-<strong>KOREANISCHE</strong> <strong>INDUSTRIE</strong>- <strong>UND</strong> HANDELSKAMMER<br />
Artikel 1. Name und Sitz<br />
SATZUNG<br />
(1) Die Personen, die dieser Satzung beigetreten sind oder beitreten werden, bilden<br />
einen Verein, der den Namen „<strong>DEUTSCH</strong>-<strong>KOREANISCHE</strong> lNDUSTRlE- <strong>UND</strong><br />
HANDELSKAMMER” (nachfolgend DKIHK genannt, Han-dok-Sang-Gong-Hoi-Eui-So)<br />
führt.<br />
(2) Die Rechtsverhältnisse der DKIHK bestimmen sich nach dieser Satzung und nach<br />
dem deutschen Recht.<br />
Die englische, deutsche und koreanische Fassung dieser Satzung sind gleicherweise<br />
verbindlich, doch gilt bei Auslegungszweifeln oder Widersprüchen die englische<br />
Fassung vorrangig.<br />
(3) Die DKIHK ist von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin,<br />
Bundesrepublik Deutschland als offizielle deutsche Auslandshandelskammer anerkannt.<br />
(4) Die Kammer hat ihren Sitz in Seoul.<br />
(5) Die Errichtung von Zweigstellen ist möglich.<br />
Artikel 2. Zweck und Aufgaben<br />
(1) Die Kammer hat die Aufgabe, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und der Republik <strong>Korea</strong> zu fördern.<br />
(2) Zur Erreichung dieses Zweckes obliegen der Kammer insbesondere folgende<br />
Aufgaben:<br />
1. Die Erteilung von Auskünften und Beratung, insbesondere die Erstellung von<br />
Gutachten, Marktstudien und Berichten;<br />
2. die Vermittlung und Weiterentwicklung von Geschäftsverbindungen zwischen<br />
Unternehmen beider Länder;<br />
3. die Anbahnung und Pflege von Kontakten zwischen interessierten Wirtschaftskreisen<br />
beider Länder;<br />
I
4. die Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen deutscher und koreanischer<br />
Geschäftsleute bei den Regierungsstellen, Behörden und sonstigen Organisationen<br />
beider Länder;<br />
5. die Sammlung und Weitergabe von Informationen über die Wirtschaftssituation in<br />
Deutschland und <strong>Korea</strong> und Berichte über die wirtschafts- und<br />
handelspolitische Entwicklung durch Rundschreiben, Jahresberichte, Merkblätter usw.;<br />
6. die Durchführung von Pressekonferenzen, Informationsseminaren, Symposien und<br />
Diskussionen sowie die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen, soweit<br />
sie mit dem Satzungszweck vereinbar sind;<br />
7. der Nachweis von Absatz-, Beschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten in beiden<br />
Ländern;<br />
8. die Vermittlung bei Streitigkeiten im bilateralen Wirtschaftsverkehr;<br />
9. jede weitere gesetzlich zulässige Tätigkeit, die dem Satzungszweck dient.<br />
(3) Die Kammer übt ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den für die<br />
Kammerarbeit bedeutsamen Organisationen und Behörden beider Länder aus.<br />
(4) Die Kammer enthält sich jeder politischen oder weltanschaulichen Betätigung. Über<br />
ihren Aufgabenbereich hinaus wird sie nicht gewerblich tätig.<br />
ll. MlTGLlEDSCHAFT<br />
Artikel 3. Arten der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Kammer hat<br />
- Firmenmitglieder<br />
- assoziierte Mitglieder (staatliche und halbstaatliche Institutionen, Stiftungen,<br />
Universitäten, Verbände, Vereine und Gewerkschaften, etc.)<br />
- persönliche Mitglieder (nur natürliche Personen)<br />
- Ehrenmitglieder (nur natürliche Personen)<br />
(2) Firmenmitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Organisationen<br />
privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland, <strong>Korea</strong> oder eines anderen<br />
Staates sein, die Interesse an den deutsch-koreanischen Wirtschaftsbeziehungen haben.<br />
(3) Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der deutsch-koreanischen<br />
Wirtschaftsbeziehungen oder der sonstigen Zwecke der Kammer besonders verdient<br />
gemacht haben, kann auf Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen<br />
II
werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des<br />
Vorstandes.<br />
(4) Assoziierte, persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben weder aktives noch<br />
passives Wahlrecht gem. Art. 6 und 12 dieser Satzung. Sie haben kein Recht auf die<br />
Inanspruchnahme von Leistungen der Kammer zu Vorzugskonditionen. Die zusätzliche<br />
persönliche Mitgliedschaft ist Vertretern von Unternehmen nur dann möglich, wenn das<br />
Unternehmen bereits eine Firmenmitgliedschaft besitzt.<br />
(5) Assoziierte und persönliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben die gleichen<br />
Rechte wie Firmenmitglieder, sofern sie die für Firmenmitglieder geltenden Beiträge<br />
entrichten.<br />
Artikel 4. Beginn der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang des Aufnahmebeschlusses. Ein Recht auf<br />
Aufnahme besteht nicht. Angestellte der Kammer können nicht Mitglied werden.<br />
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Mit dem<br />
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.<br />
(3) Der Geschäftsführer entscheidet über Annahme oder Ablehnung eines<br />
Aufnahmeantrages; bei Annahme ist das neue Mitglied unmittelbar aufgenommen. Falls<br />
der Geschäftsführer einen Antrag ablehnen will, hat er unverzüglich den Antrag und eine<br />
Begründung für seine Ablehnung allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Der Vorstand<br />
entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er die ablehnende Entscheidung des<br />
Geschäftsführers billigt oder überstimmt. Der Antragssteller wird über die Entscheidung<br />
schriftlich informiert. Es besteht keine Verpflichtung, Gründe für eine Ablehnung<br />
mitzuteilen.<br />
Artikel 5. Ende der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.<br />
(2) a.) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss<br />
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Kammer schriftlich mitgeteilt<br />
werden. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist, verliert es<br />
das aktive und passive Wahlrecht gem. Art. 6 und 12 dieser Satzung.<br />
b.) Die Austrittserklärung hat auf die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten bis zum Ende<br />
des Geschäftsjahres keinen Einfluss.<br />
III
c.) Der Vorstand kann von der Einhaltung der Dreimonatsfrist absehen, wenn die<br />
Gründe, die zu der Austrittserklärung geführt haben, dies als vertretbar erscheinen<br />
lassen.<br />
(3) a.) Der Vorstand kann ein Kammermitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen,<br />
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen:<br />
- jegliche die Interessen und den Zweck dieser Satzung verletzende Handlung<br />
- unehrenhaftes Verhalten.<br />
b.) Nach dem Bekanntwerden von Ausschlussgründen hat der Präsident das Mitglied<br />
unverzüglich schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu den gegen<br />
ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.<br />
Der Präsident gibt dem betroffenen Mitglied die Entscheidung des Vorstandes durch<br />
Einschreibebrief an die letzte der Kammer mitgeteilten Adresse bekannt. Mit der<br />
Aufgabe des eingeschriebenen Briefes gilt der Ausschluss als erfolgt.<br />
c.) Durch den Ausschluss wird ein Recht auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen für<br />
das laufende Haushaltsjahr oder Ansprüche auf das Vermögen der Kammer nicht<br />
begründet.<br />
Artikel 6. Rechte der Mitglieder<br />
(1) Die Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, Anträge<br />
einbringen und ihre Stimme abgeben, unter Berücksichtigung der folgenden<br />
Bestimmungen.<br />
(2) Jedes Firmenmitglied hat eine Stimme in den Mitgliederversammlungen. Juristische<br />
Personen, Partnerschaften oder Verbände üben ihr Stimmrecht durch einen<br />
Repräsentanten ihrer Organisation aus.<br />
(3) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Firmenmitglied<br />
übertragen werden. Jede solche Vollmacht muss bis 7 Kalendertage vor einer<br />
Mitgliederversammlung dem Geschäftsführer übergeben werden. Nicht mehr als fünf<br />
Stimmen können auf ein einzelnes Mitglied übertragen werden.<br />
(4) Die Dienstleistungen der Kammer sind für Mitglieder grundsätzlich kostenlos. Wenn<br />
sie besonderen Aufwand für die Kammer verursachen, kann die Kammer<br />
entsprechende Gebühren erheben. lnformationen und Rat für Mitglieder, deren<br />
Geschäfte ähnlich der Kammerarbeit sind (z.B. Consultants), unterliegen besonderen<br />
IV
Regeln, die von der Geschäftsführung der Kammer im Einzelfall festgelegt werden.<br />
Fremdkosten müssen der Kammer separat erstattet werden.<br />
Fremdkosten sind zum Beispiel auch Kammeraktivitäten für Messen.<br />
Artikel 7. Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Die Mitglieder haben die Kammer bei der Erreichung ihrer Ziele und Aufgaben zu<br />
unterstützen. Sie verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der<br />
Kammerorgane zu befolgen.<br />
(2) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Firmen-, assoziierte und persönliche<br />
Mitglieder obliegt dem Vorstand. Die Festsetzung für das kommende Geschäftsjahr soll<br />
den Mitgliedern spätestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres mitgeteilt<br />
werden.<br />
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.<br />
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt nach Ablauf<br />
des ersten Halbjahres kann ein anteiliger Beitrag erhoben werden.<br />
III. ORGANE<br />
Artikel 8.<br />
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kammer.<br />
Artikel 9. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens bis zum Ablauf von<br />
sechs Monaten seit dem Ende eines Geschäftsjahres am Hauptsitz der Kammer statt.<br />
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den gesetzlichen Aufgaben<br />
insbesondere die<br />
a.) Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Geschäftsführer, der Berichte des<br />
Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers sowie die Entlastung derselben.<br />
b.) Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und des Schatzmeisters für die<br />
Dauer von zwei Jahren; einmalige Wiederwahl in die gleiche Funktion ist möglich; nach<br />
Ablauf von zwei Jahren ist eine erneute Kandidatur möglich.<br />
c.) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme des Chairman - für die Dauer<br />
von zwei Jahren; Wiederwahl ist möglich.<br />
V
d.) Wahl des Rechnungsprüfers, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf.<br />
e.) Entscheidung über eingereichte Anträge mit Ausnahme von Aufnahmeanträgen.<br />
Artikel 10. Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen;<br />
a.) auf Beschluss des Vorstandes,<br />
b.) wenn mindestens ein Zehntel der Firmenmitglieder unter Angabe der Gründe die<br />
Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt.<br />
(2) Einer außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den gesetzlichen<br />
Aufgaben insbesondere die Entscheidung über Satzungsänderung, Auflösung der<br />
Kammer und sonstige Anträge.<br />
Artikel 11. Verfahren<br />
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt<br />
durch einfachen Brief oder durch Kammerrundschreiben. Sie muss die Tagesordnung<br />
enthalten und mindestens sechs Wochen vor dem Termin der ordentlichen bzw. zwei<br />
Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgesandt worden sein.<br />
(2) a.) Die Mitgliederversammlung wird vom Chairman, im Falle seiner Verhinderung<br />
vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten eröffnet. Den Vorsitz<br />
in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer<br />
der Vizepräsidenten.<br />
b.) Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der<br />
Tagesordnung stehen; sonstige Angelegenheiten können mit Mehrheit von zwei Dritteln<br />
anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder als besonders dringlich auf<br />
die Tagesordnung gesetzt werden.<br />
c.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der<br />
stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine ordentliche<br />
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von drei Wochen eine<br />
neue ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden; diese ist unabhängig von der Zahl<br />
der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der<br />
Einladung muss auf den Wegfall des Quorums hingewiesen werden.<br />
d.) Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen<br />
stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anders bestimmt. Bei<br />
VI
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.<br />
e.) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen Abstimmungen geheim. Ergibt<br />
sich bei geheimer Abstimmung eine Stimmengleichheit, so ist die Abstimmung zu<br />
wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
f.) Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen stets in geheimer Abstimmung, wenn zwei<br />
oder mehr Mitglieder zur Wahl stehen. Stimmergebnisse werden nicht bekannt gegeben.<br />
Falls nur ein Mitglied für den Vorstand zur Wahl steht, wird offen abgestimmt, sofern<br />
nicht mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten<br />
Mitglieder eine geheime Wahl beschlossen wird.<br />
g.) Es wird ein Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt, das vom Vorsitzenden<br />
der Versammlung und vom Geschäftsführer unterzeichnet wird.<br />
Artikel 12. Zusammensetzung des Vorstandes<br />
(1) Der Vorstand besteht aus dem Chairman, dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten,<br />
dem Schatzmeister sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der<br />
Vorstandsmitglieder soll 2O nicht überschreiten. Der Vorstand soll aus einer deutschen<br />
und einer koreanischen Fraktion bestehen, die sich grundsätzlich zu gleichen Teilen aus<br />
Mitgliedern deutscher und koreanischer Nationalität zusammensetzen.<br />
Kandidaten, die sowohl die deutsche als auch die koreanische Staatsangehörigkeit<br />
haben und Kandidaten, die weder die deutsche noch die koreanische<br />
Staatsangehörigkeit besitzen (Kandidaten aus Drittstaaten), können als<br />
Vorstandsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt werden, wenn folgende<br />
Voraussetzungen vorliegen:<br />
a.) Die Vorschriften der Artikel 15 (2), 16 und 19 (1) müssen erfüllt sein.<br />
b.) Ein Kandidat aus einem Drittstaat muss Vertreter eines Firmenmitglieds gemäß<br />
Artikel 3 (2) sein.<br />
c.) Ein Kandidat aus einem Drittstaat muss sich für eine Vorstandsposition entweder in<br />
der deutschen oder in der koreanischen Fraktion bewerben, die der Vorstand für ihn<br />
zuvor durch offiziellen Beschluss im Voraus bestimmt hat. Außerdem muss die Mehrheit<br />
der entsprechenden Fraktion der Aufnahme zustimmen.<br />
Ein neuer Kandidat aus einem Drittstaat kann nicht für eine Fraktion gewählt werden,<br />
der mehr Mitglieder angehören als der anderen Fraktion.<br />
VII
d.) Die deutsche Fraktion muss stets aus einer Mehrheit von Mitgliedern mit deutscher<br />
Staatsangehörigkeit bestehen. Das gleiche gilt für die koreanische Fraktion.<br />
(2) Vorstandssitzungen werden vom Chairman, im Falle seiner Verhinderung vom<br />
Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten eröffnet. Den Vorsitz führt der Präsident -<br />
im Falle seiner Verhinderung - einer der Vizepräsidenten.<br />
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihr Amt ist persönlich;<br />
eine Vertretung ist nicht möglich.<br />
(4) Jedes Firmenmitglied kann beim Geschäftsführer Wahlvorschläge in schriftlicher<br />
Form bis 7 Kalendertage vor einer Mitgliederversammlung einreichen. Nur wenn keine<br />
Vorschläge eingereicht wurden, können während der Mitgliederversammlung<br />
Wahlvorschläge gemacht werden, wenn der Vorgeschlagene zustimmt.<br />
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus,<br />
kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Person<br />
aus dem Kreise der Firmenmitglieder gleicher Nationalität in den Vorstand kooptieren.<br />
(6) Falls die Wählbarkeit eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit ausläuft<br />
(z.B. durch Beendigung der Firmenmitgliedschaft/Ausscheiden bei Mitgliedsfirma), endet<br />
seine Vorstandsmitgliedschaft mit der nächsten Mitgliederversammlung.<br />
(7) Der Vorstand kann einstimmig bis zu 3 Vorstandsmitglieder kooptieren, die keine<br />
Stimmrechte besitzen und die Kammer in bestimmten koreanischen Städten/Regionen<br />
außerhalb des Kammersitzes in Seoul als „regionales Vorstandsmitglied<br />
(Ort)“ repräsentieren. Ihre Berufung kann jederzeit mit absoluter Mehrheit der<br />
amtierenden Vorstandsmitglieder widerrufen werden.<br />
Artikel 13. Aufgabe des Vorstandes<br />
(1) Der Vorstand fördert die Aufgaben der Kammer, achtet auf die Einhaltung der<br />
Zweckbestimmung, beschließt die Richtlinien für die Leitung der Kammer und wahrt die<br />
lnteressen der Mitglieder. Er handelt unter Beachtung der Beschlüsse der<br />
Mitgliederversammlung und der Vereinbarungen, die der Anerkennung der Kammer als<br />
„Deutsche Auslandshandelskammer” zugrunde liegen.<br />
(2) Dem Vorstand obliegen neben seinen gesetzlichen Aufgaben insbesondere:<br />
a.) Kooptierung einer koreanischen Persönlichkeit als Chairman;<br />
b.) Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und den Chairman;<br />
VIII
c.) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entsprechend Art. 4<br />
(3);<br />
d.) Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr;<br />
e.) Entgegennahme des Berichts des Finanzkomitees über den Wirtschaftsplan;<br />
f.) Festsetzung der Organisationsstruktur auf Vorschlag des Geschäftsführers;<br />
g.) Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der Mitgliederbeiträge für das<br />
Folgejahr;<br />
h.) Ernennung von Ehrenmitgliedern mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der<br />
Vorstandsmitglieder;<br />
j.) Im Übrigen ist der Vorstand zuständig für alle Fragen, die nicht ausdrücklich der<br />
Mitgliederversammlung, dem Chairman, dem Präsidenten, dem Geschäftsführer oder<br />
einem bestimmten Mitglied durch Gesetz oder diese Satzung vorbehalten sind.<br />
Artikel 14. Vorstandssitzungen, Beschlüsse, Protokolle<br />
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen.<br />
Vorstandssitzungen sollen regelmäßig, mindestens dreimal jährlich, stattfinden. Die<br />
Einladungen zu den Sitzungen sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin<br />
unter Angabe der Tagesordnung abgesandt sein.<br />
In dringenden Fällen kann die Einladung mündlich erfolgen und von der Einhaltung einer<br />
Frist abgesehen werden. Die konstituierende Sitzung des Vorstandes soll in<br />
unmittelbarem Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.<br />
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder<br />
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese<br />
Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />
Vorsitzenden. In dringenden Fällen sind Abstimmungen im Umlaufverfahren mit<br />
eigenhändiger Unterschrift zulässig.<br />
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes wird von der Geschäftsleitung ein Protokoll<br />
erstellt, das den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugesandt wird.<br />
Artikel 15. Chairman<br />
(1) Der Chairman wird vom Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung als<br />
stimmberechtigtes Mitglied für die Dauer von zwei Jahren kooptiert.<br />
IX
(2) Der Chairman muss die koreanische Nationalität besitzen.<br />
(3) Der Chairman repräsentiert die DKIHK in ihrer Außendarstellung und berät den<br />
Vorstand und den Geschäftsführer in wichtigen kammerpolitischen Angelegenheiten. Er<br />
eröffnet die Mitgliederversammlung.<br />
Artikel 16. Präsident, Vizepräsident<br />
(1) Der Präsident muss entweder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder eine<br />
Person sein, die in die deutsche Fraktion der Vorstandsmitglieder als Angehöriger eines<br />
Drittstaates gewählt wurde.<br />
(2) Einer der beiden Vizepräsidenten muss koreanischer Staatsbürger oder eine Person<br />
sein, die in die koreanische Fraktion der Vorstandsmitglieder als Angehöriger eines<br />
Drittstaates gewählt wurde. Der weitere Vizepräsident muss ein deutscher Staatsbürger<br />
oder eine Person sein, die in die deutsche Fraktion der Vorstandsmitglieder als Kandidat<br />
eines Drittstaates gewählt wurde. Sollte der Präsident keine deutsche<br />
Staatsangehörigkeit besitzen, muss der zweite Vizepräsident deutscher Nationalität sein.<br />
Artikel 17. Finanzkomitee<br />
(1) Der Schatzmeister, der Präsident und der Geschäftsführer bilden zusammen das<br />
Finanzkomitee.<br />
(2) Das Finanzkomitee überwacht das Finanzwesen der Kammer und billigt auf<br />
Vorschlag des Geschäftsführers den jährlichen Wirtschaftsplan. Es berichtet hierüber<br />
dem Vorstand.<br />
Artikel 18. Ausschüsse<br />
Auf Beschluss des Vorstandes können zur Bearbeitung wichtiger Angelegenheiten<br />
Ausschüsse des Vorstandes gebildet werden. Die Ausschüsse sollen für alle<br />
Vorstandsmitglieder offen sein.<br />
Artikel 19. Geschäftsführer<br />
(1) Der Geschäftsführer muss deutscher Nationalität sein.<br />
(2) Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der DIHK mit Zustimmung des Vorstands<br />
eingestellt. Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Präsidenten<br />
abgeschlossen. Der Geschäftsführer hat die Funktion des geschäftsführenden<br />
X
Vorstandmitglieds und vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die<br />
laufenden Geschäfte der Kammer verantwortlich und verfügt über das Vermögen<br />
entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan: Für nicht im Wirtschaftsplan<br />
vorgesehene Vermögenswerte, die einen Wert von nicht mehr als 50.000 € aufweisen,<br />
benötigt er die Zustimmung des Finanzkomitees. Er ist ex-officio stimmberechtigtes<br />
Mitglied des Vorstandes.<br />
(3) Alle Mitarbeiter werden vom Geschäftsführer eingestellt. Er bestellt im Einvernehmen<br />
mit dem Vorstand seine Stellvertreter.<br />
(4) Alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Kammer üben ihre Tätigkeit unparteilich<br />
und vertraulich aus.<br />
IV. FlNANZWESEN<br />
Artikel 20. Finanzmittel und Vermögen<br />
(1) Die Mittel der Kammer setzen sich zusammen aus:<br />
a.) Mitgliedsbeiträgen<br />
b.) Gebühren für Dienstleistungen<br />
c.) Zinsen und Erträgen aus Vermögensanlagen<br />
d.) Zuwendungen und sonstigen Zuschüssen.<br />
(2) Über das Vermögen der Kammer verfügt der Vorstand im Einvernehmen mit dem<br />
Geschäftsführer, sofern nicht innerhalb der Kompetenz des Geschäftsführers gemäß Art.<br />
19, Abs. 2. Soweit die Kammer zweckgebundene Zuwendungen erhält, ist eine<br />
Verwendung nur im Rahmen der Zweckbindung zulässig.<br />
(3) Kein Mitglied hat individuelle Rechte am Vermögen der Kammer.<br />
(4) Das bei Auflösung der Kammer nach Erfüllung von Verbindlichkeiten noch<br />
vorhandene und nicht durch besondere Zweckbestimmung gebundene Vermögen wird<br />
auf Vorschlag des DlHK durch Beschluss einer außerordentlichen<br />
Mitgliederversammlung auf eine Institution übertragen, welche die deutsch-koreanischen<br />
Wirtschaftsbeziehungen fördert.<br />
Artikel 21. Haftung<br />
(1) Für die Verbindlichkeiten der Kammer haftet ausschließlich ihr Vermögen. Jede<br />
persönliche Haftung von Vorstands- oder Kammermitgliedern ist ausgeschlossen.<br />
XI
(2) Soweit der Kammer fremde Gelder anvertraut werden, ist darüber ein besonderes<br />
Kassenbuch zu führen. Diese Gelder werden auf ein separates Bankkonto eingezahlt.<br />
Artikel 22. Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden<br />
Jahres.<br />
Artikel 23. Rechnungsprüfer<br />
(1) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Bücher, der Buchhaltungsbelege<br />
sowie des Jahresabschlusses der Kammer.<br />
(2) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines<br />
Jahres aus dem Kreise der anerkannten Rechnungsprüfer gewählt.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung kann dieselben Rechnungsprüfer nur für einen Zeitraum<br />
von höchstens fünf Jahren wählen.<br />
(4) Die Rechnungsprüfer stellen per 31. Dezember jedes Jahres den Bestand der Kasse<br />
und der Bankkonten in einem von ihnen unterzeichneten Protokoll fest. Über die Prüfung<br />
des Jahresabschlusses wird ein schriftlicher Prüfungsbericht erstellt. In der ordentlichen<br />
Mitgliederversammlung wird das Prüfungsergebnis den Mitgliedern bekannt gegeben.<br />
V. SATZUNGSÄNDERUNG<br />
Artikel 24.<br />
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von mindestens einem<br />
Zehntel der Firmenmitglieder kann die Satzung durch Beschluss einer<br />
Mitgliederversammlung geändert werden. Ein die Satzung ändernder Beschluss bedarf<br />
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten<br />
Mitglieder.<br />
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf die Möglichkeit einer<br />
Satzungsänderung hinweisen und die Änderungsvorschläge angeben.<br />
XII
VI. AUFLÖSUNG DER KAMMER<br />
Artikel 25.<br />
(1) Die Auflösung der Kammer kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen<br />
Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist, erfolgen.<br />
Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der<br />
Firmenmitglieder gestellt werden. Der Antrag auf Auflösung muss schriftlich beim<br />
Vorstand eingereicht werden. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von sechs<br />
Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />
(2) Die Auflösung kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und<br />
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des<br />
Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
(3) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der über die<br />
Auflösung der Kammer beschlossen werden soll, muss den ausdrücklichen Hinweis auf<br />
den Zweck der Versammlung enthalten und mindestens sechs Wochen vor der Sitzung<br />
bei der Post aufgegeben worden sein.<br />
VII. INKRAFTTRETEN DER SATZUNG<br />
Artikel 26.<br />
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 1981 in Seoul<br />
beschlossen. Eine Änderung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am<br />
26. März 2009 beschlossen.<br />
XIII