Umsatzsteuer für deutsche Leistungen in Korea ... - AHK Korea
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<strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>für</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Leistungen</strong> <strong>in</strong> <strong>Korea</strong><br />
(Reverse Charge-Verfahren - 대리납부)<br />
KGCCI - Merkblatt (aktualisiert 20. Juli 2011)<br />
Wenn <strong>deutsche</strong> Unternehmen “sonstige <strong>Leistungen</strong>“ an koreanische Unternehmen erbr<strong>in</strong>gen, f<strong>in</strong>det bei der<br />
Umsatzbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen das Reverse Charge-Verfahren (<strong>in</strong> <strong>Korea</strong> auch<br />
bezeichnet als „Payment by Proxy Procedure“) Anwendung. Bei Warenlieferungen nach <strong>Korea</strong> gilt dies nicht,<br />
sondern es fallen E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuern an.<br />
Im Reverse Charge-Verfahren wird die <strong>Umsatzsteuer</strong>schuld vom leistenden <strong>deutsche</strong>n Unternehmer auf den<br />
leistungsempfangenden koreanischen Unternehmer übertragen. Der Leistungsempfänger berechnet den von<br />
ihm abzuführenden koreanischen <strong>Umsatzsteuer</strong>betrag und deklariert ihn beim zuständigen F<strong>in</strong>anzamt <strong>in</strong><br />
<strong>Korea</strong>.<br />
I. In welchen Fällen gilt das Reverse Charge-Verfahren?<br />
Die Voraussetzungen des Art. 34 Value-Added Tax Act of <strong>Korea</strong> (VAT Act) müssen erfüllt und Leistungsort<br />
nach <strong>deutsche</strong>m und koreanischem Recht <strong>Korea</strong> se<strong>in</strong>. Sofern das Reverse Charge-Verfahren nicht<br />
anwendbar ist, ist weder das leistende <strong>deutsche</strong> noch das leistungsempfangende koreanische<br />
Unternehmen <strong>in</strong> <strong>Korea</strong> umsatzsteuerpflichtig.<br />
1. Voraussetzungen des Art. 34 VAT Act of <strong>Korea</strong><br />
Bei der „sonstigen Leistung“ muss es sich um e<strong>in</strong> nichtsteuerpflichtiges Geschäft handeln (Art. 12 VAT Act,<br />
z.B. bei Gütern des Grundbedarfs wie Leitungswasser, kulturellen Gütern).<br />
Zu beachten ist auch, dass das <strong>deutsche</strong> Unternehmen die Leistung nicht länger als 6 Monate pro Jahr<br />
erbr<strong>in</strong>gen darf (Art. 94 Abs. II Nr. 4, 5 Corporate Tax Act), da der Ort der Leistung anderenfalls als „local<br />
bus<strong>in</strong>ess place” angesehen wird und damit e<strong>in</strong>e steuerliche Registrierung als Betriebsstätte <strong>in</strong> <strong>Korea</strong><br />
vorgeschrieben ist bzw. von den koreanischen Behörden Betriebsstättenstatus mit allen<br />
e<strong>in</strong>kommenssteuerlichen Konsequenzen unterstellt wird.<br />
Es muss e<strong>in</strong>e „sonstige Leistung“ e<strong>in</strong>es nicht <strong>in</strong> <strong>Korea</strong> ansässigen bzw. niedergelassenen Unternehmers an e<strong>in</strong><br />
koreanisches Unternehmen vorliegen. Deutsche Unternehmen, die e<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong> <strong>Korea</strong> haben, mit<br />
der die von ihnen erbrachte sonstige Leistung aber <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Zusammenhang steht, s<strong>in</strong>d auch e<strong>in</strong>bezogen.
2. Leistungsort nach koreanischem Recht:<br />
„Sonstige Leistung” s<strong>in</strong>d Dienstleistungen o.ä. (grundsätzlich alle <strong>Leistungen</strong>, die ke<strong>in</strong>e Warenlieferung<br />
darstellen).<br />
Der Leistungsort richtet sich nach dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird (Artt. 7, 10 VAT Act).<br />
3. Leistungsort nach <strong>deutsche</strong>m Recht:<br />
Nach <strong>deutsche</strong>m <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetz ist e<strong>in</strong>e „sonstige Leistung“ ebenfalls e<strong>in</strong>e Leistung, die ke<strong>in</strong>e<br />
Warenlieferung (§ 3 UStG) darstellt. § 3a Abs. II UStG stellt jedoch auf den Unternehmenssitz des<br />
Empfängers als Leistungsort ab (Grundregel). Wird die Leistung an e<strong>in</strong>er Betriebsstätte des Empfängers <strong>in</strong><br />
<strong>Korea</strong> ausgeführt, ist diese maßgeblich.<br />
Bsp.: E<strong>in</strong> <strong>deutsche</strong>s Unternehmen veräußert an e<strong>in</strong> koreanisches Unternehmen Software auf<br />
elektronischem Weg. Nach der Grundregel ist der Leistungsort <strong>Korea</strong>.<br />
Von der Grundregel gibt es Ausnahmen, <strong>in</strong> denen sich der Ort der Leistung nach dem Ort richtet, an dem die<br />
Leistung tatsächlich erbracht wird.<br />
Bsp.: E<strong>in</strong> <strong>deutsche</strong>s Unternehmen erbr<strong>in</strong>gt auf e<strong>in</strong>em Grundstück <strong>in</strong> <strong>Korea</strong> e<strong>in</strong>e Montageleistung. In diesem<br />
Fall wird der Ort der Leistung nach der Lage des Grundstücks bestimmt. Leistungsort ist <strong>Korea</strong>.<br />
II. Rechnungstellung und Registrierungsnachweis<br />
F<strong>in</strong>det das Reverse Charge-Verfahren Anwendung, stellt das leistende <strong>deutsche</strong> Unternehmen die Rechnung an<br />
den Empfänger <strong>in</strong> <strong>Korea</strong> ohne <strong>Umsatzsteuer</strong> aus. Auf der Rechnung ist auf die Verlagerung der Steuerschuld auf<br />
den Leistungsempfänger h<strong>in</strong>zuweisen, z.B. durch die Angabe „Payment by Proxy“.<br />
Das <strong>deutsche</strong> Unternehmen benötigt e<strong>in</strong>en steuerlichen Registrierungsnachweis des Leistungsempfängers<br />
(Orig<strong>in</strong>alurkunde). Dieser kann vom koreanischen Unternehmer bei dem <strong>für</strong> ihn zuständigen Bezirkssteueramt <strong>in</strong><br />
koreanischer und englischer Ausfertigung beantragt werden.<br />
Kontakt: Ms. Ute Brockmann, ubrockmann@kgcci.com, Tel: +82 2 3780 4657<br />
Die <strong>AHK</strong> <strong>Korea</strong> ist nicht zur Rechtsberatung befugt. Von uns gegebene Informationen stammen aus allgeme<strong>in</strong><br />
zugänglichen Quellen oder eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer<br />
Angaben übernehmen wir ke<strong>in</strong>erlei Gewähr. Auf Wunsch übermitteln wir e<strong>in</strong>e Liste uns bekannter Rechtsanwälte,<br />
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