Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet
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<strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong> (ThürSOFOS)<br />
Vom 24. April 1997 (GVBl. S. 170)<br />
Geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2008 (GVBl. S. 283)<br />
Inhaltsübersicht §§<br />
Erster Teil<br />
Allgemeines<br />
Geltungsbereich 1<br />
Zweiter Teil<br />
Organisation, Aufnahme<br />
Erster Abschnitt<br />
Organisation<br />
Organisationsformen 2<br />
Fachrichtungen, Schwerpunkte 3<br />
Stundentafeln 4<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Aufnahme<br />
Anmeldung 5<br />
Aufnahmevoraussetzungen 6<br />
Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung 7<br />
Aufnahme 8<br />
Zulassungsbeschränkungen 9<br />
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen 10<br />
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs 11<br />
Dritter Teil<br />
Versetzung, Zeugnisse<br />
Erster Abschnitt<br />
Versetzung<br />
Versetzung 12<br />
Wiederholte Leistungsfeststellung 12a<br />
Zweiter Abschnitt
Zeugnisse<br />
Zeugnisse 13<br />
Zeugnisse <strong>für</strong> das Schulhalbjahr und das Schuljahr 14<br />
Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis 15<br />
Vierter Teil<br />
Abschlussprüfung<br />
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung 16<br />
Information der Schüler 17<br />
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission 18<br />
Zuhörer 19<br />
Verschwiegenheitspflicht 20<br />
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben 21<br />
Durchführung der schriftlichen Prüfung 22<br />
Bewertung der schriftlichen Prüfung 23<br />
Vornoten 24<br />
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung 25<br />
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses 26<br />
Wiederholung der Abschlussprüfung 27<br />
Rücktritt, Versäumnis 28<br />
Täuschung 29<br />
Einsichtnahme 30<br />
Fünfter Teil<br />
Externenprüfung<br />
Zulassungsvoraussetzungen 31<br />
Zulassungsantrag, Zulassung 32<br />
Prüfung 33<br />
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis 34<br />
Sechster Teil<br />
Schlussbestimmungen<br />
Übergangsbestimmung 35<br />
Gleichstellungsklausel 36<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 37<br />
Erster Teil
Allgemeines<br />
§ 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Verordnung gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> staatlichen <strong>Fachoberschule</strong>n. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2<br />
des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 ( GVBl. S. 323) in<br />
der jeweils geltenden Fassung auch <strong>für</strong> staatlich anerkannte Ersatzschulen.<br />
(2) Soweit in <strong>die</strong>ser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt <strong>die</strong> <strong>Thüringer</strong> Allgemeine<br />
<strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> berufsbildenden Schulen.<br />
Zweiter Teil<br />
Organisation, Aufnahme<br />
Erster Abschnitt<br />
Organisation<br />
§ 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Organisationsformen<br />
(1) Der Unterricht erfolgt in den Klassenstufen 11 und 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht.<br />
In der Klassenstufe 11 findet zusätzlich zum allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht ein<br />
Praktikum statt.<br />
(2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen<br />
Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend<br />
sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen<br />
auch <strong>für</strong> Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können<br />
<strong>für</strong> das ganze Schuljahr oder <strong>für</strong> Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von<br />
Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen<br />
<strong>Fachoberschule</strong>n entscheidet <strong>die</strong> Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.<br />
§ 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Fachrichtungen, Schwerpunkte<br />
(1) Es können Bildungsgänge in folgenden Fachrichtungen eingerichtet werden:<br />
1. Wirtschaft und Verwaltung mit den Schwerpunkten Allgemeine Wirtschaft, Hotellerie und
Tourismus sowie Me<strong>die</strong>nwirtschaft,<br />
2. Technik mit den Schwerpunkten Metall-, Elektro-, Bau-, Me<strong>die</strong>n- und Informationstechnik,<br />
Allgemeine Technik und Optik,<br />
3. Gesundheit und Soziales,<br />
4. Gestaltung sowie<br />
5. Ernährung und Hauswirtschaft.<br />
(2) Die Zulassung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des <strong>für</strong> das<br />
Schulwesen zuständigen Ministeriums.<br />
§ 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Stundentafeln<br />
(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.<br />
(2) Der allgemeine Unterricht ist fachrichtungsübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist<br />
fachrichtungsbezogen und gliedert sich in den fachtheoretischen Unterricht sowie ein Praktikum.<br />
(3) Bei der Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte<br />
Fremdsprache.<br />
Zweiter Teil<br />
Organisation, Aufnahme<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Aufnahme<br />
§ 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Anmeldung<br />
(1) Die Anmeldung <strong>für</strong> den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres.<br />
(2) Schüler, <strong>die</strong> den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im<br />
Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden<br />
Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.<br />
§ 6 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 11 setzt voraus:<br />
1. den Realschulabschluss oder<br />
2. einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.<br />
(2) Die Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 12 setzt einen der in Absatz 1 genannten Bildungsabschlüsse<br />
und<br />
1. den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs oder einer<br />
mindestens zweijährigen einschlägigen schulischen Berufsausbildung mit einer staatlichen<br />
Prüfung oder mit einer einschlägigen Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder<br />
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige<br />
Berufserfahrung voraus.<br />
(3) Das <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von<br />
den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach den Absätzen 1 und<br />
2 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang<br />
nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.<br />
(4) Die Aufnahme in eine Klasse mit der Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich <strong>die</strong> erfolgreiche<br />
Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nach § 7 voraus.<br />
§ 7 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung<br />
(1) In der Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung hat der Bewerber seine bildnerischpraktischen<br />
Fähigkeiten nachzuweisen. Die Aufnahmeprüfung soll etwa 270 Minuten, das<br />
anschließende Auswertungsgespräch mit dem Bewerber soll etwa 15 Minuten dauern. Die<br />
Aufnahmeprüfung ist auf zwei Tage zu verteilen.<br />
(2) Eine Aufnahmekommission regelt den Ablauf des Verfahrens, bestimmt und bewertet <strong>die</strong><br />
Prüfungsarbeiten und unterrichtet <strong>die</strong> Bewerber über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung. Der<br />
Aufnahmekommission gehören an:<br />
1. der Schulleiter oder ein Vertreter als Vorsitzender,<br />
2. mindestens zwei vom Schulleiter berufene Lehrer, <strong>die</strong> über eine einschlägige Lehrbefähigung<br />
verfügen sollen.<br />
Für alle Beschlüsse der Aufnahmekommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet <strong>die</strong> Stimme des Vorsitzenden.<br />
(3) Die Entscheidung über <strong>die</strong> Aufnahme wird den Eltern, bei volljährigen Bewerbern nur <strong>die</strong>sen<br />
selbst, mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.<br />
§ 8 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Aufnahme<br />
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem
anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.<br />
(2) Über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6; über <strong>die</strong> Aufnahme in<br />
eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung entscheidet <strong>die</strong> Aufnahmekommission nach § 7 Abs. 2<br />
Satz 1.<br />
§ 9 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zulassungsbeschränkungen<br />
(1) Ist <strong>die</strong> Anzahl der Bewerber größer als <strong>die</strong> Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,<br />
so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer<br />
Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von <strong>die</strong>sem bestimmte<br />
Lehrer der Schule angehören.<br />
(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze <strong>für</strong> Bewerber berücksichtigt,<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden<br />
Plätzen werden bis zu 15 v. H. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewerber vorgehalten, <strong>die</strong> in einem früheren Schuljahr nicht<br />
aufgenommen werden konnten. Über <strong>die</strong> Rangfolge entscheidet <strong>die</strong> Dauer der Wartezeit. Bei<br />
gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung<br />
und Leistung vergeben; sofern <strong>die</strong>se noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit<br />
von 120 Minuten zu schreiben, <strong>die</strong> sich an den Anforderungen des Realschulabschlusses unter<br />
besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges<br />
orientiert, den der Bewerber belegen will.<br />
(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob<br />
sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden<br />
entsprechend der Rangfolge vergeben.<br />
§ 10 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen<br />
(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn <strong>die</strong><br />
Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten<br />
Vorbildung gewährleistet ist und sie <strong>die</strong> deutsche Sprache so weit beherrschen, dass sie dem<br />
Unterricht folgen können.<br />
(2) Sind <strong>die</strong> Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können <strong>die</strong> Schüler in Ausnahmefällen<br />
vorläufig in <strong>die</strong> Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft <strong>die</strong><br />
Klassenkonferenz, ob <strong>die</strong> bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule<br />
rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der<br />
Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler <strong>die</strong> Schule verlassen.<br />
§ 11 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
(1) Hat <strong>für</strong> einen Schüler, der den Besuch einer <strong>Fachoberschule</strong> unterbrochen hat und wieder in <strong>die</strong>se<br />
aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches<br />
Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der<br />
Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler<br />
aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig. Soweit es um <strong>die</strong> Aufnahme<br />
in eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung geht, entscheidet <strong>die</strong> Aufnahmekommission nach § 7<br />
Abs. 2 Satz 1.<br />
(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob <strong>die</strong> bisher vom Schüler<br />
gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten Klassenstufe oder in einer anderen<br />
Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib<br />
entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler <strong>die</strong> Schule<br />
verlassen.<br />
Dritter Teil<br />
Versetzung, Zeugnisse<br />
Erster Abschnitt<br />
Versetzung<br />
§ 12 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Versetzung<br />
Ein Schüler wird versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht hat<br />
und sein Praktikum mit 'bestanden' bewertet worden ist. Hat ein Schüler mehr als ein Viertel des<br />
Praktikums versäumt, so ist <strong>die</strong>ses in der Regel mit 'nicht bestanden' zu bewerten.<br />
§ 12a ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Wiederholte Leistungsfeststellung<br />
(1) Schüler, <strong>die</strong> nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlechtere Note als<br />
'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen<br />
Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem <strong>die</strong>ser Fächer unterziehen. Bis zur<br />
wiederholten Leistungsfeststellung können sie <strong>die</strong> Klassenstufe weiter besuchen, in <strong>die</strong> sie versetzt<br />
werden wollen. Das Verfahren <strong>für</strong> <strong>die</strong> wiederholte Leistungsfeststellung wird von der<br />
Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen<br />
Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so<br />
gibt <strong>die</strong> Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist <strong>die</strong> neue Jahresnote<br />
mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die<br />
Aufgabenstellungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> wiederholte Leistungsfeststellung sind den Themenbereichen des letzten<br />
Schulhalbjahres, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.
(2) Schüler, <strong>die</strong> nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1<br />
erbracht haben oder <strong>die</strong> <strong>die</strong> wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, oder weil deren<br />
Praktikum mit 'nicht bestanden' bewertet worden ist, können erst nach erfolgreicher Wiederholung<br />
des Schuljahres zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.<br />
(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2<br />
das Schuljahr wiederholen will, hat <strong>die</strong>s dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.<br />
(4) Schüler, <strong>die</strong> auch nach Wiederholung des Schuljahres <strong>die</strong> Versetzungsvoraussetzungen nicht<br />
erfüllen, müssen <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong> verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 15 Abs. 2.<br />
Dritter Teil<br />
Versetzung, Zeugnisse<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Zeugnisse<br />
§ 13 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zeugnisse<br />
Für <strong>die</strong> Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, <strong>die</strong> den vom <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen<br />
Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie<br />
Zeugnisse <strong>für</strong> das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.<br />
§ 14 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zeugnisse <strong>für</strong> das Schulhalbjahr und das Schuljahr<br />
Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse <strong>für</strong> das Schulhalbjahr, am letzten<br />
Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse <strong>für</strong> das Schuljahr ausgestellt.<br />
§ 15 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis<br />
(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler <strong>die</strong> Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3<br />
bestanden hat. Im Zeugnis der Fachhochschulreife wird <strong>die</strong> Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist<br />
das arithmetische Mittel aller Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts. Die Durchschnittsnote<br />
wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler <strong>die</strong> Schule vorzeitig oder ohne <strong>die</strong><br />
Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden zu haben verlässt. Als Noten sind <strong>die</strong> des letzten<br />
Zeugnisses <strong>für</strong> das Schuljahr oder <strong>die</strong> Noten <strong>für</strong> <strong>die</strong> im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen<br />
einzutragen, sofern <strong>die</strong>se eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Schule nach nicht<br />
bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis <strong>die</strong> Noten<br />
einzutragen, <strong>die</strong> sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im<br />
Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" <strong>die</strong> Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung<br />
unterzogen hat. Bei Schülern, <strong>die</strong> das Schuljahr oder einzelne Prüfungsfächer nach § 27 Abs. 1 oder<br />
2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk<br />
aufzunehmen.<br />
(3) Auf den Zeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Thema der Facharbeit, <strong>die</strong> im Rahmen des<br />
Unterrichtsfachs Wissenschaftliche Arbeitsmethoden erstellt wird, auszuweisen.<br />
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 1 oder 2 ist<br />
das Schulverhältnis beendet.<br />
Vierter Teil<br />
Abschlussprüfung<br />
§ 16 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung<br />
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.<br />
(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch und Mathematik, der fortgeführten<br />
Fremdsprache sowie dem Schwerpunktfach statt. Schwerpunktfach ist<br />
1. in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach<br />
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen,<br />
2. in der Fachrichtung Technik das Profilfach,<br />
3. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Sozialwissenschaft,<br />
4. in der Fachrichtung Gestaltung das Fach Gestaltungslehre und<br />
5. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft das Fach Ernährungslehre.<br />
(3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunktfach Gestaltungslehre,<br />
enthält auch Aufgaben zur Prüfung praktischer Fertigkeiten.<br />
(4) Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit beträgt im schriftlichen Prüfungsteil:<br />
1. im Fach Deutsch 270 Minuten,<br />
2. in der fortgeführten Fremdsprache 210 Minuten,<br />
3. im Fach Mathematik 210 Minuten,<br />
4. im Schwerpunktfach nach Absatz 2 Satz 2 270 Minuten,<br />
5. im Schwerpunktfach Gestaltungslehre 330 Minuten.
(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind <strong>die</strong> Fächer des Pflichtunterrichts außer Sport. Die<br />
Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer<br />
Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Die<br />
Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der<br />
Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem<br />
Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Genehmigung der<br />
Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an <strong>die</strong> Vorschläge gebunden und kann neue<br />
Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.<br />
(6) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Festlegung der<br />
Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern statt,<br />
in denen <strong>die</strong> Vornote und <strong>die</strong> Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare<br />
Entscheidungsgrundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern,<br />
<strong>die</strong> nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen <strong>die</strong> Vornote schlechter als<br />
'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.<br />
(7) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der<br />
schriftlichen Prüfung feststeht, dass der Schüler <strong>die</strong> Abschlussprüfung nicht bestehen kann. Der<br />
Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu<br />
unterrichten.<br />
§ 17 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Information der Schüler<br />
Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern nach § 6 Abs. 1 zu Beginn der Klassenstufe 11,<br />
Schülern nach § 6 Abs. 2 zu Beginn der Klassenstufe 12 erläutert.<br />
§ 18 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission<br />
(1) An jeder <strong>Fachoberschule</strong>, an der Abschlussprüfungen durchgeführt werden, ist eine<br />
Prüfungskommission zu bilden, <strong>die</strong> aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.<br />
(2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum<br />
Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des<br />
Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.<br />
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder <strong>die</strong>ser<br />
Kommission:<br />
1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen<br />
worden ist,<br />
2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie<br />
3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.<br />
Über <strong>die</strong> Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der<br />
Prüfungskommission.
(4) Die Prüfungskommission hat <strong>die</strong> Aufgabe:<br />
1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren<br />
ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,<br />
2. <strong>die</strong> Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sicher,<br />
3. Maßnahmen festzulegen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie <strong>die</strong><br />
Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden<br />
Beratungen sichern,<br />
4. <strong>die</strong> Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,<br />
5. Entscheidungen bei Verstößen gegen <strong>die</strong> Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu<br />
treffen.<br />
6. Festlegungen zu protokollieren sowie<br />
7. das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 4 festzusetzen.<br />
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in <strong>die</strong> Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.<br />
(6) Für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, <strong>die</strong> aus drei stimmberechtigten Mitgliedern<br />
besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten <strong>die</strong> ordnungsgemäße Durchführung der<br />
mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festsetzung des<br />
Prüfungsergebnisses nach § 26 Abs. 1 zuständig.<br />
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder<br />
Fachprüfungskommission:<br />
1. den Vorsitzenden,<br />
2. den prüfenden Lehrer (Fachprüfer) und<br />
3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als<br />
Schriftführer.<br />
Fachprüfer nach Satz 1 Nr. 2 soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der<br />
Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über <strong>die</strong><br />
Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der<br />
Fachprüfungskommission.<br />
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere<br />
Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />
anwesend sind.<br />
(9) Die Prüfungskommission und <strong>die</strong> Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit<br />
Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt<br />
<strong>die</strong> Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen<br />
der Prüfungskommission gehört werden.<br />
(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch<br />
zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend<br />
teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer<br />
Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in <strong>die</strong>sem Falle an Stelle des Vorsitzenden das<br />
Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> den Vorsitzenden der<br />
Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
§ 19 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zuhörer<br />
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung<br />
und der Leistungsbewertung zugelassen.<br />
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des<br />
Schulträgers teilnehmen.<br />
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein<br />
Vertreter :des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere <strong>die</strong>nstlich<br />
interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der<br />
Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit<br />
bei seiner Prüfung zustimmt.<br />
§ 20 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie <strong>die</strong> an der<br />
mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht<br />
im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie<br />
sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu<br />
verpflichten.<br />
§ 21 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben<br />
(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.<br />
(2) Die Prüfungstermine werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt<br />
und bekannt gegeben.<br />
(3) Die Prüfungsaufgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Fächer sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Nachprüfungen<br />
werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.<br />
(4) Die Aufgabenvorschläge <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden<br />
Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel<br />
rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die<br />
Prüfungskommission ist nicht an <strong>die</strong> Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge<br />
anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
§ 22 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Durchführung der schriftlichen Prüfung<br />
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmer auf <strong>die</strong> Bestimmungen über<br />
Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen.<br />
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.<br />
(3 ) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift<br />
anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:<br />
1. den Vermerk über <strong>die</strong> Belehrung nach Absatz 1,<br />
2. das Prüfungsfach,<br />
3. <strong>die</strong> gestellten Aufgaben, <strong>die</strong> da<strong>für</strong> vorgesehenen Hilfsmittel und <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bearbeitung zur<br />
Verfügung stehende Zeit,<br />
4. das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1,<br />
5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie<br />
6. Beginn und Ende der Prüfung und <strong>die</strong> Namen der Aufsichtführenden.<br />
(4) Für <strong>die</strong> Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete<br />
Bogen bereitzustellen; <strong>die</strong> Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt<br />
seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand<br />
an jeder Seite sind <strong>für</strong> Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu<br />
nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des<br />
Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.<br />
(5) Bei den Arbeiten dürfen nur <strong>die</strong> vom <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten<br />
Hilfsmittel benutzt werden.<br />
§ 23 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Bewertung der Schriftlichen Prüfung<br />
(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und<br />
mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht<br />
Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hier<strong>für</strong> einen anderen Lehrer.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens <strong>die</strong> Note "ausreichend"<br />
erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet <strong>die</strong><br />
Prüfungskommission über <strong>die</strong> endgültige Note.<br />
(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom<br />
Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt <strong>die</strong>s<br />
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.<br />
(4) Schwer wiegende und wiederholte Verstöße gegen <strong>die</strong> sprachliche Richtigkeit oder gegen <strong>die</strong><br />
äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.<br />
(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Schüler spätestens vier Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.<br />
§ 24 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Vornoten<br />
Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung<br />
während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern<br />
des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst.<br />
Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.<br />
§ 25 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung<br />
(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen <strong>die</strong><br />
Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer<br />
mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der<br />
mündlichen Prüfung.<br />
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30<br />
Minuten. Für <strong>die</strong> unmittelbare Vorbereitung auf <strong>die</strong> Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20<br />
Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es <strong>die</strong> Aufgabenstellung erfordert, kann <strong>die</strong><br />
Fachprüfungskommission <strong>die</strong> Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.<br />
(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im<br />
Prüfungsraum aufhalten.<br />
(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund<br />
kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hier<strong>für</strong> bestimmen. Der<br />
Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.<br />
Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der<br />
Vorbereitung, <strong>die</strong> unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als<br />
Grundlage <strong>für</strong> seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche<br />
Zusammenhänge zu berücksichtigen.<br />
(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des<br />
Fachprüfers und des Schriftführers <strong>die</strong> Note <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.<br />
(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss<br />
<strong>die</strong> Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und<br />
Ende der Prüfung, <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder<br />
Täuschungsversuche, und <strong>die</strong> Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem<br />
Umfang der Prüfungsteilnehmer <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte.<br />
Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen: Die Niederschrift ist von allen<br />
Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 26 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses<br />
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät <strong>die</strong><br />
Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach und setzt da<strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen<br />
und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist <strong>die</strong> Vornote <strong>die</strong> Endnote<br />
und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein<br />
Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder<br />
abgerundet.<br />
(2) Die Note der mündlichen Prüfung und <strong>die</strong> Endnote im jeweiligen Fach werden dem<br />
Prüfungsteilnehmer im Anschluss an <strong>die</strong> mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission<br />
bekannt gegeben.<br />
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens <strong>die</strong><br />
Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.<br />
(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen<br />
Prüfungsjahrgangs stellt <strong>die</strong> Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet<br />
"bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der<br />
Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.<br />
§ 27 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Wiederholung der Abschlussprüfung<br />
(1) Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als<br />
'ausreichend' abgeschlossen haben, können sie in <strong>die</strong>sen Fächern innerhalb eines Monats nach<br />
Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.<br />
(2) Schüler, <strong>die</strong> schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder <strong>die</strong> Prüfungsfächer<br />
nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten<br />
Schuljahres einmal zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für <strong>die</strong> Bildung der Vornoten in<br />
allen Fächern gilt § 24 mit der Maßgabe, dass <strong>die</strong> Leistungen, <strong>die</strong> der Schüler im Wiederholungsjahr<br />
erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.<br />
(3) Schüler, <strong>die</strong> sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das<br />
letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben <strong>die</strong>s dem Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das<br />
Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den<br />
Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.<br />
(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist nur in Ausnahmefällen<br />
zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.<br />
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 28 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Rücktritt, Versäumnis<br />
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der<br />
Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er <strong>die</strong>s in<br />
geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen;<br />
der Vorsitzende der Prüfungskommission kann <strong>die</strong> Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />
verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt<br />
eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen<br />
Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.<br />
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich im<br />
Stande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss <strong>für</strong> einen Prüfungsteilnehmer <strong>die</strong> Prüfung aus<br />
gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist <strong>die</strong>se<br />
Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission und <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung<br />
beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht,<br />
ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende<br />
der Prüfungskommission, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende der<br />
Fachprüfungskommission <strong>die</strong> Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />
(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend"<br />
bewertet.<br />
§ 29 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Täuschung<br />
Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren<br />
Prüfungsteilnahme in <strong>die</strong>sem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in <strong>die</strong>sem Fach gilt als mit<br />
"ungenügend" bewertet.<br />
§ 30 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Einsichtnahme<br />
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine<br />
schriftlichen Arbeiten und in <strong>die</strong> Niederschriften über seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses<br />
Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein<br />
des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der<br />
Einsichtnahme.<br />
Fünfter Teil
Externenprüfung<br />
§ 31 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Zur Prüfung <strong>für</strong> Externe kann zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19.<br />
Lebensjahr vollendet haben wird.<br />
(2) Die Zulassung zur Prüfung <strong>für</strong> Externe setzt den Nachweis über eine abgeschlossene<br />
einschlägige Berufsausbildung und einen schulischen Abschluss nach § 6 Abs. 1 voraus. An <strong>die</strong><br />
Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung kann eine abgeschlossene<br />
Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung treten.<br />
(3) Schüler des beruflichen Gymnasiums werden frühestens nach dem Besuch von zwei Halbjahren<br />
des Kurssystems in der Qualifikationsphase (12/II) zur Prüfung <strong>für</strong> Externe in einer einschlägigen<br />
Fachrichtung zugelassen. Sie erhalten bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über den schulischen Teil<br />
der Fachhochschulreife.<br />
(4) Schüler des beruflichen Gymnasiums nach Absatz 3 Satz 1 müssen <strong>für</strong> den Erwerb der<br />
Fachhochschulreife über den schulischen Teil hinaus eine ausreichende berufliche Tätigkeit<br />
nachweisen. Der Nachweis kann durch<br />
1. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes einschlägiges Praktikum in einem anerkannten<br />
Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung, das durch ein betriebliches Zeugnis<br />
nachzuweisen ist, oder<br />
2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten<br />
Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis<br />
erbracht werden. Das Praktikum nach Satz 2 Nr. 1 ist nach der von dem <strong>für</strong> das Schulwesen<br />
zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erfassenden Praktikumsordnung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Ausbildung von Fachoberschülern zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und<br />
sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. An <strong>die</strong> Stelle des Praktikums<br />
nach Satz 2 Nr. 1 kann eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Bei<br />
Nachweis <strong>die</strong>ser ausreichender beruflichen Tätigkeit erteilt <strong>die</strong> Schule, an der der schulische Teil der<br />
Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife.<br />
§ 32 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zulassungsantrag, Zulassung<br />
(1) Die Zulassung zur Prüfung <strong>für</strong> Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Staatlichen<br />
Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich <strong>die</strong> Prüfung stattfindet (zuständiges<br />
Schulamt).<br />
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:<br />
1. Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungswegs in tabellarischer Form,<br />
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,<br />
3. Schulabschlusszeugnisse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift<br />
oder beglaubigter Kopie,
4. Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,<br />
5. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf <strong>die</strong> Externenprüfung der<br />
<strong>Fachoberschule</strong> vorbereitet hat; <strong>die</strong> Fächer und Gebiete, im Fach Deutsch und in der<br />
fortgeführten Fremdsprache auch <strong>die</strong> Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der<br />
Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden,<br />
6. eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen<br />
Prüfungen unterzogen hat und dass er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der<br />
Prüfung <strong>für</strong> Externe gestellt hat.<br />
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem<br />
Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.<br />
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber<br />
1. <strong>die</strong> Fachhochschulreife oder <strong>die</strong> Hochschulreife bereits besitzt,<br />
2. nicht eine <strong>für</strong> <strong>die</strong> gewählte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufsausbildung nach § 6 Abs. 2<br />
Nr. 2 oder Abs. 3 nachweist,<br />
3. sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat<br />
oder<br />
4. im betreffenden Schuljahr Schüler einer <strong>Fachoberschule</strong> war.<br />
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber<br />
1. <strong>die</strong> Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder<br />
2. nicht <strong>die</strong> notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.<br />
(6) Das zuständige Schulamt weist <strong>die</strong> zugelassenen Bewerber einer staatlichen <strong>Fachoberschule</strong><br />
seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, <strong>die</strong> Prüfung <strong>für</strong><br />
Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.<br />
§ 33 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Prüfung<br />
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, <strong>die</strong> beide<br />
gleichgewichtet werden.<br />
(2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung der <strong>Fachoberschule</strong> nach § 16<br />
Abs. 2 bis 4 teil.<br />
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:<br />
1. <strong>die</strong> vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2,<br />
2. das Fach Sozial- und Rechtskunde sowie<br />
3. das Fach Angewandte Naturwissenschaft.<br />
Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20,<br />
höchstens 30 Minuten.<br />
(4) Die Prüfungsteilnehmer werden in jedem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer mündlich<br />
geprüft. Auf <strong>die</strong> mündliche Prüfung in einem der vier Fächer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kann von
der Fachprüfungskommission verzichtet werden, wenn in <strong>die</strong>sem Fach in der schriftlichen Prüfung<br />
mindestens mit "gut" bewertete Leistungen erbracht wurden.<br />
(5) Bei Externen, <strong>die</strong> Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, <strong>die</strong> von der Staatlichen Zentralstelle <strong>für</strong><br />
Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag <strong>die</strong> Noten der Fächer, <strong>die</strong> nicht Gegenstand der<br />
schriftlichen Abschlussprüfung nach § 16 Abs. 2 sind, aus dem Zeugnis des Fernlehrgangs in das<br />
Abschlusszeugnis übernommen, wenn jenes nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur<br />
Abschlussprüfung ausgestellt wurde.<br />
(6) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekannt<br />
gegeben.<br />
(7) Im übrigen gelten <strong>die</strong> Bestimmungen des Vierten Teils über <strong>die</strong> Prüfungskommission,<br />
Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen<br />
und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.<br />
§ 34 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis<br />
(1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen<br />
Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil<br />
der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt <strong>die</strong> Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die<br />
Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens <strong>die</strong> Note 'ausreichend' erreicht wurde.<br />
(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt <strong>die</strong> Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach<br />
Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden'" oder "nicht bestanden"'. Das<br />
Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens<br />
schriftlich zu begründen.<br />
(3) Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife <strong>für</strong><br />
Externe. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 bleibt unberührt.<br />
(4) Externen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme<br />
und <strong>die</strong> erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.<br />
(5) Externe, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe<br />
des § 27 wiederholen; an <strong>die</strong> Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt<br />
<strong>die</strong> erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1.<br />
Sechster Teil<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 35 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Übergangsbestimmung
Für Schüler, <strong>die</strong> zum Schuljahr 2007/2008 in <strong>die</strong> Klassenstufe 12 aufgenommen werden, erfolgt <strong>die</strong><br />
Ausbildung nach den Stundentafeln und <strong>die</strong> Prüfung im Schuljahr 2007/2008 nach den<br />
Bestimmungen <strong>die</strong>ser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung<br />
der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong> geltenden Fassung.<br />
§ 36 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Gleichstellungsklausel<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen in <strong>die</strong>ser Verordnung gelten jeweils in männlicher und<br />
weiblicher Form.<br />
§ 37 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.<br />
Anlage 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)<br />
Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />
Fachrichtung: Wirtschaft und Verwaltung<br />
Fächer Wochenstunden<br />
Klassenstufe<br />
11 12<br />
_______________________<br />
Pflichtunterricht<br />
Allgemeiner Unterricht<br />
Deutsch 1 4<br />
Mathematik 2 6<br />
Englisch 2 4<br />
Religionslehre/Ethik 1 -<br />
Sport 1 -<br />
Fachtheoretischer Unterricht<br />
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 3 6<br />
Volkswirtschaftslehre 1 2<br />
Angewandte Naturwissenschaft - 2<br />
Kommunikationstechniken 1 2<br />
Sozial- und Rechtskunde 1 2
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />
Profilfach je Schwerpunkt 2 4<br />
Allgemeine Wirtschaft: Spezielle<br />
Betriebswirtschaftslehre<br />
Hotellerie und Tourismus: Hotel- und Tourismuslehre<br />
Me<strong>die</strong>nwirtschaft: Me<strong>die</strong>nmanagement<br />
Praktikum (1) -<br />
Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />
___________________________________________________________________________<br />
Gesamt 15 36<br />
(1) Amtl. Anm.:<br />
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />
(2) Amtl. Anm.:<br />
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />
Anlage 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)<br />
Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />
Fachrichtung: Technik<br />
Fächer Wochenstunden<br />
Klassenstufe<br />
11 12<br />
_______________________<br />
Pflichtunterricht<br />
Allgemeiner Unterricht<br />
Deutsch 1 4<br />
Mathematik 2 6<br />
Englisch 2 4<br />
Religionslehre/Ethik 1 -<br />
Sport 1 -<br />
Fachtheoretischer Unterricht<br />
Technik 2 -
Angewandte Naturwissenschaft - 6<br />
Kommunikationstechniken 1 2<br />
Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />
Betriebswirtschaftslehre 1 -<br />
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />
Profilfach je Schwerpunkt 3 8<br />
Metalltechnik: Metalltechnik<br />
Elektrotechnik: Elektrotechnik<br />
Bautechnik: Bautechnik<br />
Me<strong>die</strong>ntechnik: Me<strong>die</strong>ntechnik<br />
Informationstechnik: Informationstechnik<br />
Allgemeine Technik: Allgemeine Technik<br />
Optik: Optik<br />
Praktikum (1) -<br />
Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />
___________________________________________________________________________<br />
Gesamt 15 36<br />
(1) Amtl. Anm.:<br />
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />
(2) Amtl. Anm.:<br />
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />
Anlage 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1)<br />
Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />
Fachrichtung: Gesundheit und Soziales<br />
Fächer Wochenstunden<br />
Klassenstufe<br />
11 12<br />
_______________________<br />
Pflichtunterricht<br />
Allgemeiner Unterricht
Deutsch 1 4<br />
Mathematik 2 6<br />
Englisch 2 4<br />
Religionslehre/Ethik 1 -<br />
Sport 1 -<br />
Fachtheoretischer Unterricht<br />
Gesundheitslehre 2 3<br />
Sozialwissenschaft 2 7<br />
Sozialmanagement 1 2<br />
Angewandte Naturwissenschaft - 3<br />
Kommunikationstechniken 2 1<br />
Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />
Praktikum (1) -<br />
Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />
___________________________________________________________________________<br />
Gesamt 15 36<br />
(1) Amtl. Anm.:<br />
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />
(2) Amtl. Anm.:<br />
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />
Anlage 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1)<br />
Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />
Fachrichtung: Gestaltung<br />
Fächer Wochenstunden<br />
Klassenstufe<br />
11 12<br />
_______________________<br />
Pflichtunterricht<br />
Allgemeiner Unterricht<br />
Deutsch 1 4
Mathematik 2 6<br />
Englisch 2 4<br />
Religionslehre/Ethik 1 -<br />
Sport 1 -<br />
Fachtheoretischer Unterricht<br />
Gestaltungslehre 3 6<br />
Grafische Darstellungstechniken 2 6<br />
Angewandte Naturwissenschaft - 2<br />
Kommunikationstechniken 1 2<br />
Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />
Betriebswirtschaftslehre 1 -<br />
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />
Praktikum (1) -<br />
Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />
___________________________________________________________________________<br />
Gesamt 15 36<br />
(1) Amtl. Anm.:<br />
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />
(2) Amtl. Anm.:<br />
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />
Anlage 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1)<br />
Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />
Fachrichtung: Ernährung und Hauswirtschaft<br />
Fächer Wochenstunden<br />
Klassenstufe<br />
11 12<br />
_______________________<br />
Pflichtunterricht<br />
Allgemeiner Unterricht<br />
Deutsch 1 4<br />
Mathematik 2 6
Englisch 2 4<br />
Religionslehre/Ethik 1 -<br />
Sport 1 -<br />
Fachtheoretischer Unterricht<br />
Ernährungslehre 3 6<br />
Hauswirtschaft 2 4<br />
Angewandte Naturwissenschaft - 4<br />
Kommunikationstechniken 1 2<br />
Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />
Betriebswirtschaftslehre 1 -<br />
Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />
Praktikum (1) -<br />
Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />
___________________________________________________________________________<br />
Gesamt 15 36<br />
(1) Amtl. Anm.:<br />
18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />
Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />
(2) Amtl. Anm.:<br />
Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.