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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet

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<strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong> (ThürSOFOS)<br />

Vom 24. April 1997 (GVBl. S. 170)<br />

Geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2008 (GVBl. S. 283)<br />

Inhaltsübersicht §§<br />

Erster Teil<br />

Allgemeines<br />

Geltungsbereich 1<br />

Zweiter Teil<br />

Organisation, Aufnahme<br />

Erster Abschnitt<br />

Organisation<br />

Organisationsformen 2<br />

Fachrichtungen, Schwerpunkte 3<br />

Stundentafeln 4<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Aufnahme<br />

Anmeldung 5<br />

Aufnahmevoraussetzungen 6<br />

Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung 7<br />

Aufnahme 8<br />

Zulassungsbeschränkungen 9<br />

Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen 10<br />

Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs 11<br />

Dritter Teil<br />

Versetzung, Zeugnisse<br />

Erster Abschnitt<br />

Versetzung<br />

Versetzung 12<br />

Wiederholte Leistungsfeststellung 12a<br />

Zweiter Abschnitt


Zeugnisse<br />

Zeugnisse 13<br />

Zeugnisse <strong>für</strong> das Schulhalbjahr und das Schuljahr 14<br />

Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis 15<br />

Vierter Teil<br />

Abschlussprüfung<br />

Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung 16<br />

Information der Schüler 17<br />

Prüfungskommission, Fachprüfungskommission 18<br />

Zuhörer 19<br />

Verschwiegenheitspflicht 20<br />

Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben 21<br />

Durchführung der schriftlichen Prüfung 22<br />

Bewertung der schriftlichen Prüfung 23<br />

Vornoten 24<br />

Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung 25<br />

Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses 26<br />

Wiederholung der Abschlussprüfung 27<br />

Rücktritt, Versäumnis 28<br />

Täuschung 29<br />

Einsichtnahme 30<br />

Fünfter Teil<br />

Externenprüfung<br />

Zulassungsvoraussetzungen 31<br />

Zulassungsantrag, Zulassung 32<br />

Prüfung 33<br />

Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis 34<br />

Sechster Teil<br />

Schlussbestimmungen<br />

Übergangsbestimmung 35<br />

Gleichstellungsklausel 36<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten 37<br />

Erster Teil


Allgemeines<br />

§ 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> staatlichen <strong>Fachoberschule</strong>n. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2<br />

des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 ( GVBl. S. 323) in<br />

der jeweils geltenden Fassung auch <strong>für</strong> staatlich anerkannte Ersatzschulen.<br />

(2) Soweit in <strong>die</strong>ser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt <strong>die</strong> <strong>Thüringer</strong> Allgemeine<br />

<strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> berufsbildenden Schulen.<br />

Zweiter Teil<br />

Organisation, Aufnahme<br />

Erster Abschnitt<br />

Organisation<br />

§ 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Organisationsformen<br />

(1) Der Unterricht erfolgt in den Klassenstufen 11 und 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht.<br />

In der Klassenstufe 11 findet zusätzlich zum allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht ein<br />

Praktikum statt.<br />

(2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen<br />

Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend<br />

sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen<br />

auch <strong>für</strong> Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können<br />

<strong>für</strong> das ganze Schuljahr oder <strong>für</strong> Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von<br />

Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen<br />

<strong>Fachoberschule</strong>n entscheidet <strong>die</strong> Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.<br />

§ 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Fachrichtungen, Schwerpunkte<br />

(1) Es können Bildungsgänge in folgenden Fachrichtungen eingerichtet werden:<br />

1. Wirtschaft und Verwaltung mit den Schwerpunkten Allgemeine Wirtschaft, Hotellerie und


Tourismus sowie Me<strong>die</strong>nwirtschaft,<br />

2. Technik mit den Schwerpunkten Metall-, Elektro-, Bau-, Me<strong>die</strong>n- und Informationstechnik,<br />

Allgemeine Technik und Optik,<br />

3. Gesundheit und Soziales,<br />

4. Gestaltung sowie<br />

5. Ernährung und Hauswirtschaft.<br />

(2) Die Zulassung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte bedarf der Genehmigung des <strong>für</strong> das<br />

Schulwesen zuständigen Ministeriums.<br />

§ 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Stundentafeln<br />

(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 5.<br />

(2) Der allgemeine Unterricht ist fachrichtungsübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist<br />

fachrichtungsbezogen und gliedert sich in den fachtheoretischen Unterricht sowie ein Praktikum.<br />

(3) Bei der Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte<br />

Fremdsprache.<br />

Zweiter Teil<br />

Organisation, Aufnahme<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Aufnahme<br />

§ 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Anmeldung<br />

(1) Die Anmeldung <strong>für</strong> den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres.<br />

(2) Schüler, <strong>die</strong> den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im<br />

Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden<br />

Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.<br />

§ 6 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Aufnahmevoraussetzungen


(1) Die Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 11 setzt voraus:<br />

1. den Realschulabschluss oder<br />

2. einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.<br />

(2) Die Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 12 setzt einen der in Absatz 1 genannten Bildungsabschlüsse<br />

und<br />

1. den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs oder einer<br />

mindestens zweijährigen einschlägigen schulischen Berufsausbildung mit einer staatlichen<br />

Prüfung oder mit einer einschlägigen Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder<br />

2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige<br />

Berufserfahrung voraus.<br />

(3) Das <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von<br />

den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach den Absätzen 1 und<br />

2 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang<br />

nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.<br />

(4) Die Aufnahme in eine Klasse mit der Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich <strong>die</strong> erfolgreiche<br />

Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nach § 7 voraus.<br />

§ 7 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung<br />

(1) In der Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung hat der Bewerber seine bildnerischpraktischen<br />

Fähigkeiten nachzuweisen. Die Aufnahmeprüfung soll etwa 270 Minuten, das<br />

anschließende Auswertungsgespräch mit dem Bewerber soll etwa 15 Minuten dauern. Die<br />

Aufnahmeprüfung ist auf zwei Tage zu verteilen.<br />

(2) Eine Aufnahmekommission regelt den Ablauf des Verfahrens, bestimmt und bewertet <strong>die</strong><br />

Prüfungsarbeiten und unterrichtet <strong>die</strong> Bewerber über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung. Der<br />

Aufnahmekommission gehören an:<br />

1. der Schulleiter oder ein Vertreter als Vorsitzender,<br />

2. mindestens zwei vom Schulleiter berufene Lehrer, <strong>die</strong> über eine einschlägige Lehrbefähigung<br />

verfügen sollen.<br />

Für alle Beschlüsse der Aufnahmekommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet <strong>die</strong> Stimme des Vorsitzenden.<br />

(3) Die Entscheidung über <strong>die</strong> Aufnahme wird den Eltern, bei volljährigen Bewerbern nur <strong>die</strong>sen<br />

selbst, mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.<br />

§ 8 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem


anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.<br />

(2) Über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6; über <strong>die</strong> Aufnahme in<br />

eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung entscheidet <strong>die</strong> Aufnahmekommission nach § 7 Abs. 2<br />

Satz 1.<br />

§ 9 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Zulassungsbeschränkungen<br />

(1) Ist <strong>die</strong> Anzahl der Bewerber größer als <strong>die</strong> Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,<br />

so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer<br />

Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von <strong>die</strong>sem bestimmte<br />

Lehrer der Schule angehören.<br />

(2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze <strong>für</strong> Bewerber berücksichtigt,<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden<br />

Plätzen werden bis zu 15 v. H. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewerber vorgehalten, <strong>die</strong> in einem früheren Schuljahr nicht<br />

aufgenommen werden konnten. Über <strong>die</strong> Rangfolge entscheidet <strong>die</strong> Dauer der Wartezeit. Bei<br />

gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung<br />

und Leistung vergeben; sofern <strong>die</strong>se noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit<br />

von 120 Minuten zu schreiben, <strong>die</strong> sich an den Anforderungen des Realschulabschlusses unter<br />

besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges<br />

orientiert, den der Bewerber belegen will.<br />

(3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob<br />

sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden<br />

entsprechend der Rangfolge vergeben.<br />

§ 10 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen<br />

(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn <strong>die</strong><br />

Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten<br />

Vorbildung gewährleistet ist und sie <strong>die</strong> deutsche Sprache so weit beherrschen, dass sie dem<br />

Unterricht folgen können.<br />

(2) Sind <strong>die</strong> Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können <strong>die</strong> Schüler in Ausnahmefällen<br />

vorläufig in <strong>die</strong> Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft <strong>die</strong><br />

Klassenkonferenz, ob <strong>die</strong> bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule<br />

rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der<br />

Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler <strong>die</strong> Schule verlassen.<br />

§ 11 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs


(1) Hat <strong>für</strong> einen Schüler, der den Besuch einer <strong>Fachoberschule</strong> unterbrochen hat und wieder in <strong>die</strong>se<br />

aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches<br />

Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der<br />

Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler<br />

aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig. Soweit es um <strong>die</strong> Aufnahme<br />

in eine Klasse der Fachrichtung Gestaltung geht, entscheidet <strong>die</strong> Aufnahmekommission nach § 7<br />

Abs. 2 Satz 1.<br />

(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob <strong>die</strong> bisher vom Schüler<br />

gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten Klassenstufe oder in einer anderen<br />

Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib<br />

entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluss muss der Schüler <strong>die</strong> Schule<br />

verlassen.<br />

Dritter Teil<br />

Versetzung, Zeugnisse<br />

Erster Abschnitt<br />

Versetzung<br />

§ 12 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Versetzung<br />

Ein Schüler wird versetzt, wenn er mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht hat<br />

und sein Praktikum mit 'bestanden' bewertet worden ist. Hat ein Schüler mehr als ein Viertel des<br />

Praktikums versäumt, so ist <strong>die</strong>ses in der Regel mit 'nicht bestanden' zu bewerten.<br />

§ 12a ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Wiederholte Leistungsfeststellung<br />

(1) Schüler, <strong>die</strong> nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Fächern eine schlechtere Note als<br />

'ausreichend' erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen<br />

Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem <strong>die</strong>ser Fächer unterziehen. Bis zur<br />

wiederholten Leistungsfeststellung können sie <strong>die</strong> Klassenstufe weiter besuchen, in <strong>die</strong> sie versetzt<br />

werden wollen. Das Verfahren <strong>für</strong> <strong>die</strong> wiederholte Leistungsfeststellung wird von der<br />

Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen<br />

Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so<br />

gibt <strong>die</strong> Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist <strong>die</strong> neue Jahresnote<br />

mindestens 'ausreichend', ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die<br />

Aufgabenstellungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> wiederholte Leistungsfeststellung sind den Themenbereichen des letzten<br />

Schulhalbjahres, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen.


(2) Schüler, <strong>die</strong> nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1<br />

erbracht haben oder <strong>die</strong> <strong>die</strong> wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, oder weil deren<br />

Praktikum mit 'nicht bestanden' bewertet worden ist, können erst nach erfolgreicher Wiederholung<br />

des Schuljahres zum folgenden Schuljahr zugelassen werden.<br />

(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2<br />

das Schuljahr wiederholen will, hat <strong>die</strong>s dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Schüler, <strong>die</strong> auch nach Wiederholung des Schuljahres <strong>die</strong> Versetzungsvoraussetzungen nicht<br />

erfüllen, müssen <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong> verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 15 Abs. 2.<br />

Dritter Teil<br />

Versetzung, Zeugnisse<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Zeugnisse<br />

§ 13 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Zeugnisse<br />

Für <strong>die</strong> Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, <strong>die</strong> den vom <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen<br />

Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie<br />

Zeugnisse <strong>für</strong> das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.<br />

§ 14 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Zeugnisse <strong>für</strong> das Schulhalbjahr und das Schuljahr<br />

Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse <strong>für</strong> das Schulhalbjahr, am letzten<br />

Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse <strong>für</strong> das Schuljahr ausgestellt.<br />

§ 15 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Abschlusszeugnis, Abgangszeugnis<br />

(1) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler <strong>die</strong> Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3<br />

bestanden hat. Im Zeugnis der Fachhochschulreife wird <strong>die</strong> Durchschnittsnote ausgewiesen; sie ist<br />

das arithmetische Mittel aller Endnoten der Fächer des Pflichtunterrichts. Die Durchschnittsnote<br />

wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.


(2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler <strong>die</strong> Schule vorzeitig oder ohne <strong>die</strong><br />

Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden zu haben verlässt. Als Noten sind <strong>die</strong> des letzten<br />

Zeugnisses <strong>für</strong> das Schuljahr oder <strong>die</strong> Noten <strong>für</strong> <strong>die</strong> im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen<br />

einzutragen, sofern <strong>die</strong>se eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Schule nach nicht<br />

bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis <strong>die</strong> Noten<br />

einzutragen, <strong>die</strong> sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im<br />

Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" <strong>die</strong> Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung<br />

unterzogen hat. Bei Schülern, <strong>die</strong> das Schuljahr oder einzelne Prüfungsfächer nach § 27 Abs. 1 oder<br />

2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk<br />

aufzunehmen.<br />

(3) Auf den Zeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Thema der Facharbeit, <strong>die</strong> im Rahmen des<br />

Unterrichtsfachs Wissenschaftliche Arbeitsmethoden erstellt wird, auszuweisen.<br />

(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach Absatz 1 oder 2 ist<br />

das Schulverhältnis beendet.<br />

Vierter Teil<br />

Abschlussprüfung<br />

§ 16 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung<br />

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.<br />

(2) Die schriftliche Prüfung findet in den Fächern Deutsch und Mathematik, der fortgeführten<br />

Fremdsprache sowie dem Schwerpunktfach statt. Schwerpunktfach ist<br />

1. in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach<br />

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen,<br />

2. in der Fachrichtung Technik das Profilfach,<br />

3. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Sozialwissenschaft,<br />

4. in der Fachrichtung Gestaltung das Fach Gestaltungslehre und<br />

5. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft das Fach Ernährungslehre.<br />

(3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunktfach Gestaltungslehre,<br />

enthält auch Aufgaben zur Prüfung praktischer Fertigkeiten.<br />

(4) Die Bearbeitungszeit einschließlich der Einlesezeit beträgt im schriftlichen Prüfungsteil:<br />

1. im Fach Deutsch 270 Minuten,<br />

2. in der fortgeführten Fremdsprache 210 Minuten,<br />

3. im Fach Mathematik 210 Minuten,<br />

4. im Schwerpunktfach nach Absatz 2 Satz 2 270 Minuten,<br />

5. im Schwerpunktfach Gestaltungslehre 330 Minuten.


(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind <strong>die</strong> Fächer des Pflichtunterrichts außer Sport. Die<br />

Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer<br />

Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Die<br />

Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der<br />

Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem<br />

Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Prüfungskommission ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Genehmigung der<br />

Prüfungsaufgaben verantwortlich. Sie ist nicht an <strong>die</strong> Vorschläge gebunden und kann neue<br />

Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.<br />

(6) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Festlegung der<br />

Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet in den Fächern statt,<br />

in denen <strong>die</strong> Vornote und <strong>die</strong> Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare<br />

Entscheidungsgrundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern,<br />

<strong>die</strong> nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen <strong>die</strong> Vornote schlechter als<br />

'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden.<br />

(7) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der<br />

schriftlichen Prüfung feststeht, dass der Schüler <strong>die</strong> Abschlussprüfung nicht bestehen kann. Der<br />

Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu<br />

unterrichten.<br />

§ 17 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Information der Schüler<br />

Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern nach § 6 Abs. 1 zu Beginn der Klassenstufe 11,<br />

Schülern nach § 6 Abs. 2 zu Beginn der Klassenstufe 12 erläutert.<br />

§ 18 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Prüfungskommission, Fachprüfungskommission<br />

(1) An jeder <strong>Fachoberschule</strong>, an der Abschlussprüfungen durchgeführt werden, ist eine<br />

Prüfungskommission zu bilden, <strong>die</strong> aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.<br />

(2) Das zuständige Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum<br />

Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des<br />

Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden.<br />

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder <strong>die</strong>ser<br />

Kommission:<br />

1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen<br />

worden ist,<br />

2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie<br />

3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe.<br />

Über <strong>die</strong> Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der<br />

Prüfungskommission.


(4) Die Prüfungskommission hat <strong>die</strong> Aufgabe:<br />

1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren<br />

ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,<br />

2. <strong>die</strong> Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sicher,<br />

3. Maßnahmen festzulegen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie <strong>die</strong><br />

Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden<br />

Beratungen sichern,<br />

4. <strong>die</strong> Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,<br />

5. Entscheidungen bei Verstößen gegen <strong>die</strong> Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu<br />

treffen.<br />

6. Festlegungen zu protokollieren sowie<br />

7. das Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 4 festzusetzen.<br />

(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in <strong>die</strong> Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.<br />

(6) Für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, <strong>die</strong> aus drei stimmberechtigten Mitgliedern<br />

besteht. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten <strong>die</strong> ordnungsgemäße Durchführung der<br />

mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festsetzung des<br />

Prüfungsergebnisses nach § 26 Abs. 1 zuständig.<br />

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder jeder<br />

Fachprüfungskommission:<br />

1. den Vorsitzenden,<br />

2. den prüfenden Lehrer (Fachprüfer) und<br />

3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als<br />

Schriftführer.<br />

Fachprüfer nach Satz 1 Nr. 2 soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der<br />

Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über <strong>die</strong><br />

Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der<br />

Fachprüfungskommission.<br />

(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere<br />

Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />

anwesend sind.<br />

(9) Die Prüfungskommission und <strong>die</strong> Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit<br />

Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt<br />

<strong>die</strong> Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen<br />

der Prüfungskommission gehört werden.<br />

(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch<br />

zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend<br />

teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer<br />

Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in <strong>die</strong>sem Falle an Stelle des Vorsitzenden das<br />

Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> den Vorsitzenden der<br />

Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.


§ 19 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Zuhörer<br />

(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung<br />

und der Leistungsbewertung zugelassen.<br />

(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des<br />

Schulträgers teilnehmen.<br />

(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein<br />

Vertreter :des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere <strong>die</strong>nstlich<br />

interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der<br />

Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit<br />

bei seiner Prüfung zustimmt.<br />

§ 20 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie <strong>die</strong> an der<br />

mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht<br />

im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie<br />

sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu<br />

verpflichten.<br />

§ 21 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben<br />

(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.<br />

(2) Die Prüfungstermine werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt<br />

und bekannt gegeben.<br />

(3) Die Prüfungsaufgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Fächer sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Nachprüfungen<br />

werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.<br />

(4) Die Aufgabenvorschläge <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden<br />

Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel<br />

rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die<br />

Prüfungskommission ist nicht an <strong>die</strong> Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge<br />

anfordern oder selbst Aufgaben stellen.


§ 22 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Durchführung der schriftlichen Prüfung<br />

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmer auf <strong>die</strong> Bestimmungen über<br />

Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen.<br />

(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.<br />

(3 ) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift<br />

anzufertigen. Diese muss insbesondere enthalten:<br />

1. den Vermerk über <strong>die</strong> Belehrung nach Absatz 1,<br />

2. das Prüfungsfach,<br />

3. <strong>die</strong> gestellten Aufgaben, <strong>die</strong> da<strong>für</strong> vorgesehenen Hilfsmittel und <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bearbeitung zur<br />

Verfügung stehende Zeit,<br />

4. das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1,<br />

5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie<br />

6. Beginn und Ende der Prüfung und <strong>die</strong> Namen der Aufsichtführenden.<br />

(4) Für <strong>die</strong> Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete<br />

Bogen bereitzustellen; <strong>die</strong> Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt<br />

seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand<br />

an jeder Seite sind <strong>für</strong> Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu<br />

nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des<br />

Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.<br />

(5) Bei den Arbeiten dürfen nur <strong>die</strong> vom <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten<br />

Hilfsmittel benutzt werden.<br />

§ 23 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Bewertung der Schriftlichen Prüfung<br />

(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und<br />

mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht<br />

Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hier<strong>für</strong> einen anderen Lehrer.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens <strong>die</strong> Note "ausreichend"<br />

erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet <strong>die</strong><br />

Prüfungskommission über <strong>die</strong> endgültige Note.<br />

(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom<br />

Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt <strong>die</strong>s<br />

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.<br />

(4) Schwer wiegende und wiederholte Verstöße gegen <strong>die</strong> sprachliche Richtigkeit oder gegen <strong>die</strong><br />

äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.<br />

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Schüler spätestens vier Unterrichtstage vor


Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.<br />

§ 24 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Vornoten<br />

Auf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung<br />

während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern<br />

des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst.<br />

Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.<br />

§ 25 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung<br />

(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen <strong>die</strong><br />

Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer<br />

mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der<br />

mündlichen Prüfung.<br />

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30<br />

Minuten. Für <strong>die</strong> unmittelbare Vorbereitung auf <strong>die</strong> Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20<br />

Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es <strong>die</strong> Aufgabenstellung erfordert, kann <strong>die</strong><br />

Fachprüfungskommission <strong>die</strong> Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.<br />

(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im<br />

Prüfungsraum aufhalten.<br />

(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund<br />

kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hier<strong>für</strong> bestimmen. Der<br />

Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.<br />

Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der<br />

Vorbereitung, <strong>die</strong> unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als<br />

Grundlage <strong>für</strong> seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche<br />

Zusammenhänge zu berücksichtigen.<br />

(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des<br />

Fachprüfers und des Schriftführers <strong>die</strong> Note <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest.<br />

(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss<br />

<strong>die</strong> Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und<br />

Ende der Prüfung, <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder<br />

Täuschungsversuche, und <strong>die</strong> Note enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem<br />

Umfang der Prüfungsteilnehmer <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte.<br />

Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen: Die Niederschrift ist von allen<br />

Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.


§ 26 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses<br />

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät <strong>die</strong><br />

Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach und setzt da<strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen<br />

und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist <strong>die</strong> Vornote <strong>die</strong> Endnote<br />

und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein<br />

Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder<br />

abgerundet.<br />

(2) Die Note der mündlichen Prüfung und <strong>die</strong> Endnote im jeweiligen Fach werden dem<br />

Prüfungsteilnehmer im Anschluss an <strong>die</strong> mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission<br />

bekannt gegeben.<br />

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens <strong>die</strong><br />

Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.<br />

(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen<br />

Prüfungsjahrgangs stellt <strong>die</strong> Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet<br />

"bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der<br />

Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.<br />

§ 27 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Wiederholung der Abschlussprüfung<br />

(1) Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als<br />

'ausreichend' abgeschlossen haben, können sie in <strong>die</strong>sen Fächern innerhalb eines Monats nach<br />

Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.<br />

(2) Schüler, <strong>die</strong> schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder <strong>die</strong> Prüfungsfächer<br />

nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten<br />

Schuljahres einmal zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für <strong>die</strong> Bildung der Vornoten in<br />

allen Fächern gilt § 24 mit der Maßgabe, dass <strong>die</strong> Leistungen, <strong>die</strong> der Schüler im Wiederholungsjahr<br />

erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.<br />

(3) Schüler, <strong>die</strong> sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das<br />

letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben <strong>die</strong>s dem Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das<br />

Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den<br />

Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist nur in Ausnahmefällen<br />

zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.<br />

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.


§ 28 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Rücktritt, Versäumnis<br />

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der<br />

Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er <strong>die</strong>s in<br />

geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen;<br />

der Vorsitzende der Prüfungskommission kann <strong>die</strong> Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />

verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt<br />

eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen<br />

Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.<br />

(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich im<br />

Stande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muss <strong>für</strong> einen Prüfungsteilnehmer <strong>die</strong> Prüfung aus<br />

gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist <strong>die</strong>se<br />

Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission und <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung<br />

beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht,<br />

ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende<br />

der Prüfungskommission, bei einer mündlichen Prüfung der Vorsitzende der<br />

Fachprüfungskommission <strong>die</strong> Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />

(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend"<br />

bewertet.<br />

§ 29 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Täuschung<br />

Wer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren<br />

Prüfungsteilnahme in <strong>die</strong>sem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in <strong>die</strong>sem Fach gilt als mit<br />

"ungenügend" bewertet.<br />

§ 30 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Einsichtnahme<br />

Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine<br />

schriftlichen Arbeiten und in <strong>die</strong> Niederschriften über seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses<br />

Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein<br />

des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der<br />

Einsichtnahme.<br />

Fünfter Teil


Externenprüfung<br />

§ 31 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Zur Prüfung <strong>für</strong> Externe kann zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19.<br />

Lebensjahr vollendet haben wird.<br />

(2) Die Zulassung zur Prüfung <strong>für</strong> Externe setzt den Nachweis über eine abgeschlossene<br />

einschlägige Berufsausbildung und einen schulischen Abschluss nach § 6 Abs. 1 voraus. An <strong>die</strong><br />

Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung kann eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung treten.<br />

(3) Schüler des beruflichen Gymnasiums werden frühestens nach dem Besuch von zwei Halbjahren<br />

des Kurssystems in der Qualifikationsphase (12/II) zur Prüfung <strong>für</strong> Externe in einer einschlägigen<br />

Fachrichtung zugelassen. Sie erhalten bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über den schulischen Teil<br />

der Fachhochschulreife.<br />

(4) Schüler des beruflichen Gymnasiums nach Absatz 3 Satz 1 müssen <strong>für</strong> den Erwerb der<br />

Fachhochschulreife über den schulischen Teil hinaus eine ausreichende berufliche Tätigkeit<br />

nachweisen. Der Nachweis kann durch<br />

1. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes einschlägiges Praktikum in einem anerkannten<br />

Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung, das durch ein betriebliches Zeugnis<br />

nachzuweisen ist, oder<br />

2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten<br />

Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis<br />

erbracht werden. Das Praktikum nach Satz 2 Nr. 1 ist nach der von dem <strong>für</strong> das Schulwesen<br />

zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erfassenden Praktikumsordnung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Ausbildung von Fachoberschülern zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und<br />

sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. An <strong>die</strong> Stelle des Praktikums<br />

nach Satz 2 Nr. 1 kann eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Bei<br />

Nachweis <strong>die</strong>ser ausreichender beruflichen Tätigkeit erteilt <strong>die</strong> Schule, an der der schulische Teil der<br />

Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife.<br />

§ 32 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Zulassungsantrag, Zulassung<br />

(1) Die Zulassung zur Prüfung <strong>für</strong> Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Staatlichen<br />

Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich <strong>die</strong> Prüfung stattfindet (zuständiges<br />

Schulamt).<br />

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:<br />

1. Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungswegs in tabellarischer Form,<br />

2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,<br />

3. Schulabschlusszeugnisse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift<br />

oder beglaubigter Kopie,


4. Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,<br />

5. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf <strong>die</strong> Externenprüfung der<br />

<strong>Fachoberschule</strong> vorbereitet hat; <strong>die</strong> Fächer und Gebiete, im Fach Deutsch und in der<br />

fortgeführten Fremdsprache auch <strong>die</strong> Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der<br />

Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden,<br />

6. eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen<br />

Prüfungen unterzogen hat und dass er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der<br />

Prüfung <strong>für</strong> Externe gestellt hat.<br />

(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem<br />

Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.<br />

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber<br />

1. <strong>die</strong> Fachhochschulreife oder <strong>die</strong> Hochschulreife bereits besitzt,<br />

2. nicht eine <strong>für</strong> <strong>die</strong> gewählte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufsausbildung nach § 6 Abs. 2<br />

Nr. 2 oder Abs. 3 nachweist,<br />

3. sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat<br />

oder<br />

4. im betreffenden Schuljahr Schüler einer <strong>Fachoberschule</strong> war.<br />

(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber<br />

1. <strong>die</strong> Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder<br />

2. nicht <strong>die</strong> notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.<br />

(6) Das zuständige Schulamt weist <strong>die</strong> zugelassenen Bewerber einer staatlichen <strong>Fachoberschule</strong><br />

seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, <strong>die</strong> Prüfung <strong>für</strong><br />

Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.<br />

§ 33 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Prüfung<br />

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, <strong>die</strong> beide<br />

gleichgewichtet werden.<br />

(2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung der <strong>Fachoberschule</strong> nach § 16<br />

Abs. 2 bis 4 teil.<br />

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:<br />

1. <strong>die</strong> vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2,<br />

2. das Fach Sozial- und Rechtskunde sowie<br />

3. das Fach Angewandte Naturwissenschaft.<br />

Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20,<br />

höchstens 30 Minuten.<br />

(4) Die Prüfungsteilnehmer werden in jedem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer mündlich<br />

geprüft. Auf <strong>die</strong> mündliche Prüfung in einem der vier Fächer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kann von


der Fachprüfungskommission verzichtet werden, wenn in <strong>die</strong>sem Fach in der schriftlichen Prüfung<br />

mindestens mit "gut" bewertete Leistungen erbracht wurden.<br />

(5) Bei Externen, <strong>die</strong> Teilnehmer an Fernlehrgängen waren, <strong>die</strong> von der Staatlichen Zentralstelle <strong>für</strong><br />

Fernunterricht zugelassen sind, werden auf Antrag <strong>die</strong> Noten der Fächer, <strong>die</strong> nicht Gegenstand der<br />

schriftlichen Abschlussprüfung nach § 16 Abs. 2 sind, aus dem Zeugnis des Fernlehrgangs in das<br />

Abschlusszeugnis übernommen, wenn jenes nicht früher als ein Jahr vor Zulassung zur<br />

Abschlussprüfung ausgestellt wurde.<br />

(6) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekannt<br />

gegeben.<br />

(7) Im übrigen gelten <strong>die</strong> Bestimmungen des Vierten Teils über <strong>die</strong> Prüfungskommission,<br />

Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen<br />

und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.<br />

§ 34 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Prüfungsergebnis, Abschlusszeugnis<br />

(1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen<br />

Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil<br />

der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt <strong>die</strong> Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die<br />

Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens <strong>die</strong> Note 'ausreichend' erreicht wurde.<br />

(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt <strong>die</strong> Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach<br />

Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden'" oder "nicht bestanden"'. Das<br />

Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens<br />

schriftlich zu begründen.<br />

(3) Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife <strong>für</strong><br />

Externe. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 bleibt unberührt.<br />

(4) Externen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme<br />

und <strong>die</strong> erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.<br />

(5) Externe, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe<br />

des § 27 wiederholen; an <strong>die</strong> Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt<br />

<strong>die</strong> erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1.<br />

Sechster Teil<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 35 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Übergangsbestimmung


Für Schüler, <strong>die</strong> zum Schuljahr 2007/2008 in <strong>die</strong> Klassenstufe 12 aufgenommen werden, erfolgt <strong>die</strong><br />

Ausbildung nach den Stundentafeln und <strong>die</strong> Prüfung im Schuljahr 2007/2008 nach den<br />

Bestimmungen <strong>die</strong>ser Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung<br />

der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong> geltenden Fassung.<br />

§ 36 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Gleichstellungsklausel<br />

Status- und Funktionsbezeichnungen in <strong>die</strong>ser Verordnung gelten jeweils in männlicher und<br />

weiblicher Form.<br />

§ 37 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.<br />

Anlage 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)<br />

Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />

Fachrichtung: Wirtschaft und Verwaltung<br />

Fächer Wochenstunden<br />

Klassenstufe<br />

11 12<br />

_______________________<br />

Pflichtunterricht<br />

Allgemeiner Unterricht<br />

Deutsch 1 4<br />

Mathematik 2 6<br />

Englisch 2 4<br />

Religionslehre/Ethik 1 -<br />

Sport 1 -<br />

Fachtheoretischer Unterricht<br />

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 3 6<br />

Volkswirtschaftslehre 1 2<br />

Angewandte Naturwissenschaft - 2<br />

Kommunikationstechniken 1 2<br />

Sozial- und Rechtskunde 1 2


Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />

Profilfach je Schwerpunkt 2 4<br />

Allgemeine Wirtschaft: Spezielle<br />

Betriebswirtschaftslehre<br />

Hotellerie und Tourismus: Hotel- und Tourismuslehre<br />

Me<strong>die</strong>nwirtschaft: Me<strong>die</strong>nmanagement<br />

Praktikum (1) -<br />

Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />

___________________________________________________________________________<br />

Gesamt 15 36<br />

(1) Amtl. Anm.:<br />

18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />

Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />

(2) Amtl. Anm.:<br />

Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />

Anlage 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)<br />

Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />

Fachrichtung: Technik<br />

Fächer Wochenstunden<br />

Klassenstufe<br />

11 12<br />

_______________________<br />

Pflichtunterricht<br />

Allgemeiner Unterricht<br />

Deutsch 1 4<br />

Mathematik 2 6<br />

Englisch 2 4<br />

Religionslehre/Ethik 1 -<br />

Sport 1 -<br />

Fachtheoretischer Unterricht<br />

Technik 2 -


Angewandte Naturwissenschaft - 6<br />

Kommunikationstechniken 1 2<br />

Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />

Betriebswirtschaftslehre 1 -<br />

Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />

Profilfach je Schwerpunkt 3 8<br />

Metalltechnik: Metalltechnik<br />

Elektrotechnik: Elektrotechnik<br />

Bautechnik: Bautechnik<br />

Me<strong>die</strong>ntechnik: Me<strong>die</strong>ntechnik<br />

Informationstechnik: Informationstechnik<br />

Allgemeine Technik: Allgemeine Technik<br />

Optik: Optik<br />

Praktikum (1) -<br />

Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />

___________________________________________________________________________<br />

Gesamt 15 36<br />

(1) Amtl. Anm.:<br />

18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />

Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />

(2) Amtl. Anm.:<br />

Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />

Anlage 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1)<br />

Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />

Fachrichtung: Gesundheit und Soziales<br />

Fächer Wochenstunden<br />

Klassenstufe<br />

11 12<br />

_______________________<br />

Pflichtunterricht<br />

Allgemeiner Unterricht


Deutsch 1 4<br />

Mathematik 2 6<br />

Englisch 2 4<br />

Religionslehre/Ethik 1 -<br />

Sport 1 -<br />

Fachtheoretischer Unterricht<br />

Gesundheitslehre 2 3<br />

Sozialwissenschaft 2 7<br />

Sozialmanagement 1 2<br />

Angewandte Naturwissenschaft - 3<br />

Kommunikationstechniken 2 1<br />

Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />

Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />

Praktikum (1) -<br />

Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />

___________________________________________________________________________<br />

Gesamt 15 36<br />

(1) Amtl. Anm.:<br />

18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />

Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />

(2) Amtl. Anm.:<br />

Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />

Anlage 4 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1)<br />

Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />

Fachrichtung: Gestaltung<br />

Fächer Wochenstunden<br />

Klassenstufe<br />

11 12<br />

_______________________<br />

Pflichtunterricht<br />

Allgemeiner Unterricht<br />

Deutsch 1 4


Mathematik 2 6<br />

Englisch 2 4<br />

Religionslehre/Ethik 1 -<br />

Sport 1 -<br />

Fachtheoretischer Unterricht<br />

Gestaltungslehre 3 6<br />

Grafische Darstellungstechniken 2 6<br />

Angewandte Naturwissenschaft - 2<br />

Kommunikationstechniken 1 2<br />

Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />

Betriebswirtschaftslehre 1 -<br />

Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />

Praktikum (1) -<br />

Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />

___________________________________________________________________________<br />

Gesamt 15 36<br />

(1) Amtl. Anm.:<br />

18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />

Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />

(2) Amtl. Anm.:<br />

Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.<br />

Anlage 5 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1)<br />

Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fachoberschule</strong><br />

Fachrichtung: Ernährung und Hauswirtschaft<br />

Fächer Wochenstunden<br />

Klassenstufe<br />

11 12<br />

_______________________<br />

Pflichtunterricht<br />

Allgemeiner Unterricht<br />

Deutsch 1 4<br />

Mathematik 2 6


Englisch 2 4<br />

Religionslehre/Ethik 1 -<br />

Sport 1 -<br />

Fachtheoretischer Unterricht<br />

Ernährungslehre 3 6<br />

Hauswirtschaft 2 4<br />

Angewandte Naturwissenschaft - 4<br />

Kommunikationstechniken 1 2<br />

Sozial- und Rechtskunde 1 2<br />

Betriebswirtschaftslehre 1 -<br />

Wissenschaftliche Arbeitsmethoden - 2<br />

Praktikum (1) -<br />

Wahlpflichtunterricht (2) - 2<br />

___________________________________________________________________________<br />

Gesamt 15 36<br />

(1) Amtl. Anm.:<br />

18 Wochenstunden als Zeitstunden; davon können bis zu neun Zeitstunden oder 12<br />

Unterrichtsstunden in entsprechenden schulischen Einrichtungen gehalten werden.<br />

(2) Amtl. Anm.:<br />

Nach den Möglichkeiten der Schule zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.

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