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Jakob Kindinger

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Entschädigungsbehörde, antwortete am 29. Juni 1967 nicht mit einer Zusage des Zuschlags, sondern<br />

mit einem Vergleichsvorschlag in Höhe von 720.- DM. Er begründete das damit, dass <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong><br />

zwar ein zwanzigprozentiger Zuschlag zustehe, „[…] er jedoch Ansprüche, die ihm bereits nach dem<br />

BEG/56 (Bundesentschädigungsgesetz, d. Verf.) zugestanden haben, nicht geltend machen und daher<br />

auch eine Neuberechnung der Kapitalentschädigung auf der Grundlage des BEG/56 nicht erfolgen kann<br />

[…]“ 283<br />

Am 6. Juli 1967 unterzeichnete Klägervertreter Simmedinger den Vergleich, damit waren auch „[…]<br />

sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach §§ 64-<br />

123 BEG-SG wegen Schadens in beruflichem Fortkommen nach Bundes- und Landesrecht vollständig<br />

abgegolten.“ 284<br />

Außerdem musste jede Partei für die angefallenen Kosten aufkommen, dementsprechend hatte <strong>Jakob</strong><br />

<strong>Kindinger</strong> die Anwaltskosten und einen Teil der Verfahrenskosten selbst zu tragen.<br />

A. N. Simmedinger, der als <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong>s Vertreter im „Sozialausschuss der Verfolgten des<br />

Naziregimes in Hessen, Frankfurt am Main“ 285 tätig war, beantragte zudem, nachdem der erste Antrag<br />

<strong>Kindinger</strong>s vom 8. Januar 1950 abgelehnt worden war, am 1. März 1955 erneut eine Entschädigung<br />

wegen Schäden an Körper und Gesundheit. Er forderte <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong> auf, zusätzlich zu den zwei<br />

ärztlichen Bescheinigungen die Entstehung seiner durch Verfolgung und Inhaftierung bedingten<br />

Krankheiten der Entschädigungsbehörde selbst darzulegen; seine Ausführungen sollten durch<br />

Zeugenaussagen gestützt werden.<br />

Zwei überlebende Mithäftlinge des KZ Buchenwald bezeugen daraufhin schriftlich am 6. März 1955,<br />

dass <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong> sich 1944 im KZ ein schweres Fieber zugezogen habe.<br />

Die Entschädigungsbehörde führte am 25. März 1955 die Gründe für die Ablehnung des ersten Antrags<br />

auf Entschädigung wegen Gesundheitsschäden nochmals aus und bat um eine neue Darlegung. Im<br />

April 1951 ließ die Entschädigungsbehörde <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong> vom Kreisgesundheitsamt in Heppenheim<br />

und zusätzlich im Juni 1951 im Elisabethenstift Darmstadt ärztlich untersuchen. Die Arbeitsunfähigkeit<br />

war durch die Diagnose einer chronischen Bronchitis und konstitutionellen Übererregbarkeit mit 20 -<br />

25% eingeschätzt worden. Entschädigungszahlungen wurden damals nicht gewährt, da aufgrund der<br />

Ergebnisse eine „verfolgungsbedingte nachhaltige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht<br />

vorlag“ 286 . Simmedinger führte am 30. April 1955 aus, dass <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong>s Früh-Sklerose, die Folge<br />

seiner Inhaftierung, schon früher geltend gemacht worden sei und sich diese jetzt verschlimmert habe.<br />

Eine derartige Bescheinigung ist in den Akten aber nicht vorhanden. Im Gesetzestext hatte sich die<br />

Bewertung der chronischen Bronchitis geändert und wurde nun anerkannt.<br />

In der Entschädigungssache nach § 15 BEG (Bundesentschädigungsgesetz) wegen gesundheitlicher<br />

Schäden, forderte Dr. Riedel am 5. Juli 1955 im Auftrag der Entschädigungsbehörde eine erneute<br />

fachärztliche Untersuchung <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong>s durch Dr. v. Lippmann. Dieser sprach sich gegen eine<br />

finanzielle Entschädigung aus und empfahl <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong> als „Schmerzensgeld“ eine „vierwöchige<br />

sommerliche Erholung in einem Luftkurorte“. Dennoch erhielt <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong> am 25. September 1956<br />

eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit.<br />

Er schrieb an Simmedinger am 19. Januar 1959 wegen einer Kur, die beantragt werden soll und teilte<br />

ihm mit, dass er aufgrund des von Seiten des Hausarztes erteilten Rates mit dem Antrag noch warten<br />

möge, bis dieser sich in dieser Angelegenheit erneut an ihn wende.<br />

Der Hausarzt hielt den Hochsommer für einen besseren Zeitpunkt als den Winter. Wahrscheinlich steht<br />

das in Zusammenhang mit der chronischen Bronchitis <strong>Jakob</strong> Kindigers. In den Akten war kein Antrag für<br />

die Kur im Hochsommer zu finden; möglicherweise wurde sie nicht beantragt.<br />

283 Ebd., Sprank; Entschädigungssache <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong>; 29. Juni 1967; 04.<br />

284 Ebd., Vergleich; 18. September 1967.<br />

285 Ebd., <strong>Kindinger</strong>, <strong>Jakob</strong>; Schreiben an A. N. Simmedinger; 19. Januar 1959.<br />

286 Ebd., Der Regierungspräsident in Darmstadt, Entschädigungsbehörde; Entschädigung nach §15 für <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong>; 25.<br />

März 1955.<br />

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