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Zahlungsverzug<br />

42 junge wirtschaft wien<br />

teil II<br />

am 20. März 2013 wurde das zahlungsverzugsgesetz im bundesgesetzbl<strong>at</strong>t<br />

kundgemacht. bereits in der letzten ausgabe wurden die Änderungen<br />

betreffend zahlungsfristen und Verzug kurz dargestellt. im folgenden soll das<br />

bereits erwähnte ergänzt werden.<br />

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(ABGB) wurde die Bestimmung<br />

über die Erfüllung von Geldschulden<br />

geändert. Bei Banküberweisungen muss<br />

der Gläubiger am Tag der Fälligkeit auf<br />

seinem Bankkonto bereits über den Betrag<br />

verfügen können. Im Konsumentenschutzgesetz<br />

wurde eine Ausnahme<br />

dazu vorgesehen, wonach Verbraucher<br />

bei bargeldlosem Geschäftsverkehr immer<br />

dann rechtzeitig bezahlen, wenn<br />

der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag<br />

erteilt wurde. Das ist insbesondere<br />

auch für Unternehmer relevant, die in<br />

regelmäßigem Geschäftskontakt mit<br />

Verbrauchern stehen.<br />

§ 457 UGB regelt, dass die Dauer von<br />

Abnahme- oder Überprüfungsverfahren<br />

mit höchstens 30 Tagen ab Empfang der<br />

Ware oder Erbringung der Dienstleistung<br />

vereinbart werden kann. Eine längere<br />

Frist muss ausdrücklich vereinbart<br />

werden<br />

text: christina Drösler<br />

und darf für den Gläubiger nicht grob<br />

nachteilig sein. Für Geschäfte, die den<br />

Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes<br />

unterliegen, ist diese Regelung<br />

nicht anzuwenden.<br />

Für Mietverhältnisse wurden Sonderregelungen<br />

erlassen, wonach die Fälligkeit<br />

des Mietzinses nicht mehr am<br />

Ersten eines Kalendermon<strong>at</strong>s ist. Der<br />

Mieter h<strong>at</strong> im Vollanwendungsbereich<br />

des MRG den Mietzins nun am Fünften<br />

eines Kalendermon<strong>at</strong>s im Vorhinein zu<br />

entrichten, wobei diese Bestimmung<br />

auch auf vor dem 16. März 2013 abgeschlossene<br />

Verträge anzuwenden ist.<br />

Die entsprechende Bestimmung, nämlich<br />

§ 15 Abs MRG lautet nun wie folgt:<br />

„(3) Der Mieter h<strong>at</strong> den Mietzins, sofern<br />

kein späterer Zahlungstermin vereinbart<br />

ist, am Fünften eines jeden Kalendermon<strong>at</strong>s<br />

im Vorhinein zu entrichten.<br />

Der Ver-<br />

GUT ZU<br />

WISSEN!<br />

mieter h<strong>at</strong> ihm dafür ein verkehrsübliches<br />

Bankkonto bekanntzugeben.“<br />

Im ABGB wurde für Mietverhältnisse,<br />

die in den Anwendungsbereich dieses<br />

Gesetzes fallen, geregelt:<br />

„Bei der Raummiete ist der Zins mon<strong>at</strong>lich,<br />

und zwar jeweils am Fünften des<br />

Mon<strong>at</strong>s, zu entrichten.“<br />

Dieses Gesetz ist bereits seit 16. März<br />

2013 in Kraft, wobei hinsichtlich der<br />

Mietzinsfälligkeit ausdrücklich im Bundesgesetzbl<strong>at</strong>t<br />

festgehalten wurde, dass<br />

diese Regelung auch auf schon früher<br />

abgeschlossene Verträge gilt. n<br />

Christina drösler<br />

über die Autorin<br />

zur person:<br />

Christina Drösler ist Rechtsanwältin<br />

in <strong>Wien</strong>. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte<br />

liegen im Immobilien- und Unternehmensrecht,<br />

sowohl im priv<strong>at</strong>rechtlichen<br />

als auch im öffentlich-rechtlichen<br />

Bereich.

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