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Zahlungsverzug<br />
42 junge wirtschaft wien<br />
teil II<br />
am 20. März 2013 wurde das zahlungsverzugsgesetz im bundesgesetzbl<strong>at</strong>t<br />
kundgemacht. bereits in der letzten ausgabe wurden die Änderungen<br />
betreffend zahlungsfristen und Verzug kurz dargestellt. im folgenden soll das<br />
bereits erwähnte ergänzt werden.<br />
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(ABGB) wurde die Bestimmung<br />
über die Erfüllung von Geldschulden<br />
geändert. Bei Banküberweisungen muss<br />
der Gläubiger am Tag der Fälligkeit auf<br />
seinem Bankkonto bereits über den Betrag<br />
verfügen können. Im Konsumentenschutzgesetz<br />
wurde eine Ausnahme<br />
dazu vorgesehen, wonach Verbraucher<br />
bei bargeldlosem Geschäftsverkehr immer<br />
dann rechtzeitig bezahlen, wenn<br />
der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag<br />
erteilt wurde. Das ist insbesondere<br />
auch für Unternehmer relevant, die in<br />
regelmäßigem Geschäftskontakt mit<br />
Verbrauchern stehen.<br />
§ 457 UGB regelt, dass die Dauer von<br />
Abnahme- oder Überprüfungsverfahren<br />
mit höchstens 30 Tagen ab Empfang der<br />
Ware oder Erbringung der Dienstleistung<br />
vereinbart werden kann. Eine längere<br />
Frist muss ausdrücklich vereinbart<br />
werden<br />
text: christina Drösler<br />
und darf für den Gläubiger nicht grob<br />
nachteilig sein. Für Geschäfte, die den<br />
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes<br />
unterliegen, ist diese Regelung<br />
nicht anzuwenden.<br />
Für Mietverhältnisse wurden Sonderregelungen<br />
erlassen, wonach die Fälligkeit<br />
des Mietzinses nicht mehr am<br />
Ersten eines Kalendermon<strong>at</strong>s ist. Der<br />
Mieter h<strong>at</strong> im Vollanwendungsbereich<br />
des MRG den Mietzins nun am Fünften<br />
eines Kalendermon<strong>at</strong>s im Vorhinein zu<br />
entrichten, wobei diese Bestimmung<br />
auch auf vor dem 16. März 2013 abgeschlossene<br />
Verträge anzuwenden ist.<br />
Die entsprechende Bestimmung, nämlich<br />
§ 15 Abs MRG lautet nun wie folgt:<br />
„(3) Der Mieter h<strong>at</strong> den Mietzins, sofern<br />
kein späterer Zahlungstermin vereinbart<br />
ist, am Fünften eines jeden Kalendermon<strong>at</strong>s<br />
im Vorhinein zu entrichten.<br />
Der Ver-<br />
GUT ZU<br />
WISSEN!<br />
mieter h<strong>at</strong> ihm dafür ein verkehrsübliches<br />
Bankkonto bekanntzugeben.“<br />
Im ABGB wurde für Mietverhältnisse,<br />
die in den Anwendungsbereich dieses<br />
Gesetzes fallen, geregelt:<br />
„Bei der Raummiete ist der Zins mon<strong>at</strong>lich,<br />
und zwar jeweils am Fünften des<br />
Mon<strong>at</strong>s, zu entrichten.“<br />
Dieses Gesetz ist bereits seit 16. März<br />
2013 in Kraft, wobei hinsichtlich der<br />
Mietzinsfälligkeit ausdrücklich im Bundesgesetzbl<strong>at</strong>t<br />
festgehalten wurde, dass<br />
diese Regelung auch auf schon früher<br />
abgeschlossene Verträge gilt. n<br />
Christina drösler<br />
über die Autorin<br />
zur person:<br />
Christina Drösler ist Rechtsanwältin<br />
in <strong>Wien</strong>. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte<br />
liegen im Immobilien- und Unternehmensrecht,<br />
sowohl im priv<strong>at</strong>rechtlichen<br />
als auch im öffentlich-rechtlichen<br />
Bereich.