16.10.2012 Aufrufe

Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ihre Berufspflichten verletzt haben und hiefür von der<br />

Disziplinarbehörde rechtskräftig verurteilt wurden.<br />

.p8<br />

§ 8<br />

Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter,<br />

ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder,<br />

verhängt werden, haftet der Vertretene.<br />

.p9<br />

§ 9<br />

Bei vorsätzlicher Verletzung der Abgabenvorschriften haften<br />

rechtskräftig bestrafte Täter und andere an der Tat Beteiligte,<br />

wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den<br />

die Abgaben verkürzt wurden.<br />

.p10<br />

§ 10<br />

Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach<br />

bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen<br />

Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften<br />

persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der<br />

Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des<br />

bürgerlichen Rechtes.<br />

.p11<br />

§ 11<br />

Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens<br />

(Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen<br />

Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des<br />

beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die<br />

Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens<br />

gründet.<br />

.p12<br />

§ 12<br />

(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens<br />

gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der<br />

Erwerber nur für jene Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf<br />

den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die<br />

Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden<br />

Kalenderjahres entfallen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der<br />

Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden<br />

Abgabenschulden kannte oder kennen mußte. Jedenfalls haftet der<br />

Erwerber für Abgabenschulden nur bis zum Wert der übernommenen<br />

Gegenstände und Rechte (Besitzposten).<br />

(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im<br />

Zuge eines Vollstreckungsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!