Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
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ihre Berufspflichten verletzt haben und hiefür von der<br />
Disziplinarbehörde rechtskräftig verurteilt wurden.<br />
.p8<br />
§ 8<br />
Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter,<br />
ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder,<br />
verhängt werden, haftet der Vertretene.<br />
.p9<br />
§ 9<br />
Bei vorsätzlicher Verletzung der Abgabenvorschriften haften<br />
rechtskräftig bestrafte Täter und andere an der Tat Beteiligte,<br />
wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den<br />
die Abgaben verkürzt wurden.<br />
.p10<br />
§ 10<br />
Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach<br />
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen<br />
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften<br />
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der<br />
Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des<br />
bürgerlichen Rechtes.<br />
.p11<br />
§ 11<br />
Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens<br />
(Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen<br />
Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des<br />
beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die<br />
Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens<br />
gründet.<br />
.p12<br />
§ 12<br />
(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens<br />
gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der<br />
Erwerber nur für jene Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf<br />
den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die<br />
Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden<br />
Kalenderjahres entfallen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der<br />
Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden<br />
Abgabenschulden kannte oder kennen mußte. Jedenfalls haftet der<br />
Erwerber für Abgabenschulden nur bis zum Wert der übernommenen<br />
Gegenstände und Rechte (Besitzposten).<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im<br />
Zuge eines Vollstreckungsverfahrens oder im Zusammenhang mit einem