Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus<br />
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des<br />
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der<br />
Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des<br />
bürgerlichen Rechtes.<br />
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen<br />
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen<br />
deren sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten<br />
auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)<br />
über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der<br />
ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der<br />
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine<br />
Änderung ein.<br />
.p18<br />
4. A b s c h n i t t<br />
Abgabenrechtliche Grundsätze<br />
und Begriffsbestimmungen<br />
1. Unterabschnitt<br />
Ermessen<br />
§ 18<br />
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu<br />
treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen<br />
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen<br />
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit<br />
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu<br />
treffen.<br />
.p19<br />
2. Unterabschnitt<br />
Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />
§ 19<br />
(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in<br />
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt<br />
und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.<br />
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften<br />
bleiben unberührt.<br />
.p20<br />
§ 20<br />
(1) Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des<br />
bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder<br />
gemindert werden.