16.10.2012 Aufrufe

Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus<br />

Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des<br />

Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der<br />

Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des<br />

bürgerlichen Rechtes.<br />

(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen<br />

(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen<br />

deren sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten<br />

auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)<br />

über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der<br />

ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der<br />

Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine<br />

Änderung ein.<br />

.p18<br />

4. A b s c h n i t t<br />

Abgabenrechtliche Grundsätze<br />

und Begriffsbestimmungen<br />

1. Unterabschnitt<br />

Ermessen<br />

§ 18<br />

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu<br />

treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen<br />

halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen<br />

sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit<br />

unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu<br />

treffen.<br />

.p19<br />

2. Unterabschnitt<br />

Wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

§ 19<br />

(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in<br />

wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt<br />

und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.<br />

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften<br />

bleiben unberührt.<br />

.p20<br />

§ 20<br />

(1) Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des<br />

bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder<br />

gemindert werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!