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Waffengesetz - KV Lauenburg

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(Durchfuhr) oder aus dem Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es in an-<br />

dere Länder ausgeführt (Ausfuhr) werden sollen.<br />

Die Richtlinien gelten nicht, soweit es sich um den gewerbsmäßigen<br />

Transport einzelner Schusswaffen nebst Munition oder den Transport in<br />

geringer Menge (in der Regel weniger als 20 Stück Schusswaffen) han-<br />

delt. Für Kriegswaffen gelten die besonderen Bestimmungen des<br />

Kriegswaffenkontrollgesetzes.<br />

Maßgebend für den Transport von Schusswaffen oder Munition sind die<br />

Bestimmungen der §§ 29 – 31 und § 33. Sofern es während des Transportes<br />

zu Unterbrechungen kommt, die eine Umladung oder Zwischenlagerung<br />

erfordern, sind zudem die Bestimmungen des § 36 WaffG und<br />

der §§ 13 und 14 der AWaffV zu beachten. Adressat dieser Bestimmungen<br />

sind jeweils diejenigen Personen, die die tatsächliche Gewalt<br />

über die Waffen ausüben.<br />

Gewerbsmäßige Transporte von Schusswaffen oder Munition, die diesen<br />

Richtlinien unterfallen, werden nach den Sicherheitsstufen 1 bis 3<br />

eingestuft. Maßgebend für die Einstufung ist die Gefahr, die bei einer<br />

unerlaubten Verwendung von den Waffen ausgehen könnte. Bei Transporten<br />

mit Waffen oder Munition, die unterschiedlichen Sicherheitsstufen<br />

unterfallen, ist jeweils die höhere Sicherheitsstufe maßgebend.<br />

Sicherheitsstufe 1<br />

Transport von Waffen nach Kategorie A (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder<br />

ohne zugehöriger Munition,<br />

Sicherheitsstufe 2<br />

Transport von Waffen nach Kategorie B (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder<br />

ohne zugehöriger Munition<br />

Sicherheitsstufe 3<br />

Transport von Waffen nach Kategorie C (Anlage 1 Abschnitt 3) oder Kategorie<br />

D (Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG) mit oder ohne zugehöriger Munition<br />

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