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Waffengesetz - KV Lauenburg

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schen Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich komplemen-<br />

tär zu anderen bereichsspezifischen Regelungen, z. B. in den Verfas-<br />

sungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, wenn es um die Anfrage<br />

beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung<br />

geht.<br />

43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das allgemeine Datenschutzrecht,<br />

also für Bundesbehörden das BDSG und für Landesbehörden<br />

die datenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes.<br />

So richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die<br />

Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlägigen Regelungen<br />

des allgemeinen Datenschutzrechts. Dasselbe gilt für den Umgang<br />

mit Akten oder Dateien der Waffenbehörden einschließlich der<br />

Anforderungen an die Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und<br />

der internen und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen<br />

Bestimmungen (behördlicher Datenschutz).<br />

Zu § 44: Übermittlung an und von Meldebehörden<br />

44.1.1 Die Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 zur Mitteilung an die Meldebehörde<br />

trifft jede Waffenbehörde für ihren Bereich, d. h. jede Waffenbehörde ist<br />

je für ihren Zuständigkeitsbereich zur Übermittlung an die für den Antragsteller<br />

allein zuständige Meldebehörde verpflichtet. Nur auf diese<br />

Weise ist sichergestellt, dass die Meldebehörde einen aktuellen und<br />

vollständigen Überblick vor dem Hintergrund möglicherweise von unterschiedlichen<br />

Waffenbehörden unabhängig voneinander erteilter Erlaubnisse<br />

für ein und dieselbe Person behält; die Verarbeitung, insbesondere<br />

die Speicherung, der hiernach übermittelten Daten richtet sich nach<br />

den Regelungen des Melderechts. Zuständige Meldebehörde im Sinne<br />

des § 44 Abs. 1 ist die Meldebehörde, bei der der Erlaubnisinhaber für<br />

seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung<br />

gemeldet ist.<br />

44.1.2 Auslösender Vorgang für die Datenübermittlung von der Waffen- an die<br />

Meldebehörde ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 die erstmalige Erteilung einer<br />

Erlaubnis. Der Begriff der Erlaubnis ist nach der Entstehungsgeschichte<br />

der Vorschrift weit auszulegen. Er umfasst auch personenbezogene<br />

begünstigende Einzelfallentscheidungen wie Ausnahmen (z. B. nach<br />

§ 40 Abs. 4) oder Bescheinigungen (z. B. nach § 55 Abs. 2). Aus § 44<br />

Abs. 1 Satz 2 ergibt sich aber, dass Erlaubnisse von kurzfristiger Be-<br />

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