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Waffengesetz - KV Lauenburg

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Anl.I-A1-UA1-2.1<br />

178<br />

Der Antrieb der Geschosse muss bei Feuerwaffen durch heiße Gase erfolgen. Dies<br />

sind Verbrennungsgase, die durch Zündung eines Pulvers (oder auch eines ent-<br />

zündbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffes/Gemisches) innerhalb der Waffe wäh-<br />

rend eines Verbrennungsvorgangs entstehen. Dabei ist es unerheblich, in welcher<br />

konkreten Form (lose, in Umhüllung, als Presskörper o. ä) das Pulver vorliegt bzw.<br />

auf welche Art das Gemisch erzeugt oder eingebracht wird. Lediglich der Verbren-<br />

nungsvorgang zur Gaserzeugung für den Antrieb ist entscheidend. Nicht zu den<br />

Feuerwaffen gehören z. B. Druckluftwaffen, auch wenn darin unter Umständen ent-<br />

haltene Luft bei der Kompression im Rahmen der Energieeinbringung (Spannen,<br />

Aufpumpen o.ä.) erwärmt wird.<br />

Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3<br />

Nr. 3.<br />

Anl.I-A1-UA1-2.2<br />

Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z. B. die Zuführung einer Patrone<br />

aus einem Munitionsvorrat wie Magazin oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch<br />

den Mechanismus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste<br />

Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges oder einer anderen<br />

Schussauslösevorrichtung ausgelöst.<br />

Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch kalte Gase angetrieben<br />

werden, wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter<br />

bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoss<br />

zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahmeregelung für Double-Action-<br />

Waffen gilt auch für in gleicher Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen zum<br />

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.<br />

Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling – Typ) sind nicht unter die automatischen<br />

Schusswaffen einzuordnen, weil diese nicht selbsttätig erneut schussbereit<br />

werden.<br />

Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum Abschießen<br />

von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten<br />

nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.<br />

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