Waffengesetz - KV Lauenburg
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Anl.I-A1-UA1-2.1<br />
178<br />
Der Antrieb der Geschosse muss bei Feuerwaffen durch heiße Gase erfolgen. Dies<br />
sind Verbrennungsgase, die durch Zündung eines Pulvers (oder auch eines ent-<br />
zündbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffes/Gemisches) innerhalb der Waffe wäh-<br />
rend eines Verbrennungsvorgangs entstehen. Dabei ist es unerheblich, in welcher<br />
konkreten Form (lose, in Umhüllung, als Presskörper o. ä) das Pulver vorliegt bzw.<br />
auf welche Art das Gemisch erzeugt oder eingebracht wird. Lediglich der Verbren-<br />
nungsvorgang zur Gaserzeugung für den Antrieb ist entscheidend. Nicht zu den<br />
Feuerwaffen gehören z. B. Druckluftwaffen, auch wenn darin unter Umständen ent-<br />
haltene Luft bei der Kompression im Rahmen der Energieeinbringung (Spannen,<br />
Aufpumpen o.ä.) erwärmt wird.<br />
Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3<br />
Nr. 3.<br />
Anl.I-A1-UA1-2.2<br />
Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z. B. die Zuführung einer Patrone<br />
aus einem Munitionsvorrat wie Magazin oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch<br />
den Mechanismus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste<br />
Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges oder einer anderen<br />
Schussauslösevorrichtung ausgelöst.<br />
Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch kalte Gase angetrieben<br />
werden, wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter<br />
bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoss<br />
zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahmeregelung für Double-Action-<br />
Waffen gilt auch für in gleicher Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen zum<br />
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.<br />
Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling – Typ) sind nicht unter die automatischen<br />
Schusswaffen einzuordnen, weil diese nicht selbsttätig erneut schussbereit<br />
werden.<br />
Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum Abschießen<br />
von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten<br />
nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.<br />
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