Waffengesetz - KV Lauenburg
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Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbserstreckungsverbot<br />
kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 hergeleitet werden.<br />
Zu § 15 Schießsportverbände, Schießsportvereine<br />
15.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verbandes als<br />
Schießportverband sind in § 15 in Verbindung mit den §§ 5 ff. AWaffV<br />
geregelt.<br />
Zum Nachweis der Verbandsqualität im Sinne des <strong>Waffengesetz</strong>es sind<br />
dem Bundesverwaltungsamt geeignete Nachweise zu den nachfolgenden<br />
Vorgaben des Abs. 1 vorzulegen:<br />
- Verbandsaufbau und –struktur (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />
- Listen der maßgeblichen Ansprechpartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />
- Vereinsübersichten (§ 15 Abs. 1 Nr. 1)<br />
- Anzahl der aktiven Sportschützen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2)<br />
- Veranstaltungskalender (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 5)<br />
- Ausbildungskonzepte und –unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a)<br />
- Konzepte und Tätigkeitsnachweise für<br />
die Nachwuchsarbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b)<br />
- Schießsportordnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 6)<br />
- Kontrollmechanismen im Verband (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, b, c)<br />
- Bedürfnisrichtlinie (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a)<br />
- Schießbuch oder vergleichbarer<br />
Nachweis (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b)<br />
- Verzeichnis der Schießstätten (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c)<br />
15.2 Erfüllt ein Verband die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b<br />
erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht, so kann<br />
von ihnen nach Absatz 2 in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen<br />
werden, insbesondere, wenn die Eigenart des Verbandes dies erfordert.<br />
Dies kommt in Betracht, wenn der Verband beispielsweise nur aus waffenrechtlich<br />
vertretbaren Gründen einen beschränkten Personenkreis<br />
als Mitglieder aufnimmt oder sich die Beschränkung aus der Eigenart<br />
der Waffen oder der geschossenen Disziplinen ergibt. Soll von der in<br />
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 festgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl von 10<br />
000 abgewichen werden, ist dies nur zulässig, wenn der Verband mindestens<br />
2.000 mit Schusswaffen schießende Sportschützen in seinem<br />
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