Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
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48<br />
II. Grundlegende Prinzipien<br />
des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s <strong>der</strong> <strong>USA</strong><br />
1. Allgemeines<br />
Gegenstand des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s sind grenzüberschreitende<br />
Sachverhalte 1 . Die Bestimmungen des IRC, welche diese Sachverhalte aus USamerikanischer<br />
Perspektive regeln, können in zwei Kategorien unterteilt werden.<br />
Die erste Kategorie bezieht sich auf steuerlich relevante US-Tätigkeiten von<br />
nicht in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n, die sog. Inbound Transactions, während<br />
die zweite Kategorie auf ausländische Einkünfte von US-Bürgern bzw. von<br />
in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n abzielt, die sog. Outbound Transactions 2 . In<br />
diesem Zusammenhang ist auf die verwendeten Qualifikationen und Grundprinzipien<br />
<strong>der</strong> Besteuerung einzugehen, um eine Grundlage für die Betrachtungen<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Kapitel zu schaffen 3 .<br />
2. US-Tätigkeiten von nicht in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n<br />
A. Allgemeines<br />
Die Besteuerung <strong>der</strong> US-Tätigkeiten von nicht in den <strong>USA</strong> ansässigen ausländischen<br />
natürlichen und juristischen Personen ist nicht umfassend, da bei diesen<br />
nicht auf das weltweite Einkommen abgestützt werden kann 4 . Bei diesem<br />
Kreis von Steuerpflichtigen ist nur das Einkommen aus Quellen innerhalb <strong>der</strong><br />
Vereinigten Staaten (US sources) von Interesse 5 . Die Zurechnung dieses Einkommens<br />
erfolgt nach den Regeln des IRC bzw. bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA) nach dessen Bestimmungen. Während die nachfolgenden<br />
Betrachtungen auf die Bestimmungen des IRC eingehen, kann für die<br />
steuerliche Behandlung bei Vorliegen eines DBA ergänzend auf die Ausführungen<br />
im sechsten Kapitel verwiesen werden 6 .<br />
1 Zum Begriff des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s vgl. HÖHN, 47 ff.; zu den allg. rechtlichen<br />
Aspekten <strong>internationale</strong>r Transaktionen vgl. FOLSOM/GORDON, 1 ff.; FOLSOM/GORDON/<br />
SPANOGLE, Business Transactions, 1 ff.; FOLSOM/GORDON/SPANOGLE, Trade and Investment,<br />
1 ff.; zu den steuerlichen Aspekten GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 1 ff.<br />
2 Vgl. zu dieser Unterscheidung DOERNBERG, 12 ff.<br />
3 Vgl. MCDANIEL/AULT, 33 f., 61 ff. und 85 ff.; BITTKER/LOKKEN, 65-1 ff.<br />
4 Grundsätzlich finden die §§ 1 und 11 IRC sowie die Bestimmungen über die AMT nach<br />
den §§ 55 ff. IRC auch hier Anwendung. Durch Verweisungen in den §§ 2(d) und 11(d)<br />
IRC auf die §§ 871, 877, 882 IRC werden diese aber eingeschränkt.<br />
5 Vgl. GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 61 ff.; MCDANIEL/AULT, 35 f.; BITTKER/LOKKEN, 70-1 ff.<br />
6 Vgl. zur Bedeutung <strong>der</strong> DBA GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 48 ff.; DOERNBERG, 6 ff. und 26.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich Marc Bauen