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LEbEnsMITTELKEnnZEICHnUnG - Arbeiterkammer

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LebensmitteLkennzeichen<br />

http://wien.arbeiterkammer.at<br />

was auf verpackten LebensmitteLn<br />

Draufstehen muss<br />

Die kann was.


echte haben recht bekommen<br />

Jährlich helfen die österreichischen <strong>Arbeiterkammer</strong>n hunderttausenden<br />

Konsumentinnen und Konsumenten bei ihren<br />

Sorgen. Die AK schaut auf Ihr Geld und hilft, dass Sie als<br />

KonsumentIn fair behandelt werden.<br />

Herbert Tumpel<br />

AK Präsident<br />

AK Präsident Herbert Tumpel<br />

Noch Fragen? wien.arbeiterkammer.at


<strong>LEbEnsMITTELKEnnZEICHnUnG</strong><br />

Was auf verpackten Lebensmitteln daraufstehen muß


Inhalt<br />

Kennzeichnung von Lebensmitteln 5<br />

Was bedeuten die einzelnen Kennzeichnungselemente? 7<br />

Nährwertkennzeichnung 20<br />

Kennzeichnung von Hühnereiern 22<br />

Kennzeichnung von Fischen 24<br />

Kennzeichnung von Rindfleisch 26<br />

Kennzeichnung von Separatorenfleisch 27<br />

So erkennen Sie Bio-Produkte 28<br />

Beispiele für verwendete Zeichen: 30


KEnnZEICHnUnG von LEbEnsMITTELn<br />

Auf allen verpackten Lebensmitteln müssen folgende Kennzeichnungen<br />

vorhanden sein:<br />

■ Sachbezeichnung<br />

■ Nettofüllmenge<br />

■ Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum<br />

■ Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer)<br />

■ Angabe der Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)<br />

■ Mengenmäßige Angabe wertbestimmender Bestandteile<br />

■ Angabe von Allergenen<br />

■<br />

Lagertemperaturen und -bedingungen (wenn deren Einhaltung<br />

für die Haltbarkeit wesentlich ist)<br />

Sachbezeichnung, Füllmenge, Haltbarkeitsangabe und Alkoholgehalt<br />

müssen immer im gleichen Sichtfeld angebracht sein (Sichtfeldregelung).<br />

Dies muss allerdings nicht zwingend auf der Hauptschauseite<br />

des Produktes sein. Für die Haltbarkeitsangabe genügt dabei auch<br />

der Hinweis, an welcher Stelle des Etikettes die Angabe selbst zu<br />

finden ist.


Fallweise notwendige Angaben<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Eine Los- oder Chargenangabe, sofern das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

nicht ohnehin zwingend ist.<br />

Die Angabe des Alkoholgehalts bei alkoholischen Getränken<br />

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumprozent.<br />

Die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt“ bei Lebensmitteln,<br />

deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.<br />

Die Gebrauchsanleitung, falls die Ware nur bestimmt angewendet<br />

werden darf.<br />

Hinweis auf die spezifische pflanzliche Herkunft von Stärke<br />

und modifizierter Stärke, wenn diese Bestandteile Gluten enthalten<br />

könnten.<br />

Hinweis auf „erhöhten Koffeingehalt“ bei Getränken mit mehr<br />

als 150 mg Koffein je Liter.<br />

In sehr beschränkten Ausmaß sind für einzelne Kennzeichnungselemente<br />

aber auch Ausnahmen vorgesehen: So müssen z. B. Salz,<br />

Zucker, Zuckerwaren, Frischobst oder Backware die normalerweise<br />

innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, kein<br />

Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen. Alkoholische Getränke über 10<br />

Vol% Alkohol benötigen wiederum kein Zutatenverzeichnis. Auch bei<br />

Kleinstpackungen gibt es gewisse Ausnahmen.<br />

Mindestschriftgröße<br />

Eine Mindestschriftgröße, um die Lesbarkeit am Etikett zu garantieren,<br />

ist in der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung nicht vorgesehen.<br />

In einem Erlass des Gesundheitsministeriums wird eine Schriftgröße<br />

von zwei Millimeter lediglich empfohlen. Stark eingeschränkt wird die<br />

Lesbarkeit und Übersichtlichkeit obendrein, weil die Etikettierung oft<br />

in mehreren Sprachen erfolgt, um die Produkte für den Vertrieb in der<br />

EU tauglich zu machen. Im Einzelfall kommt auch der Schriftfarbe,<br />

der Farbe des Etiketts und dem Kontrast der Etikettierung große Bedeutung<br />

zu.


Was bEdEUTEn dIE EInZELnEn KEnn­<br />

ZEICHnUnGsELEMEnTE?<br />

Sachbezeichnung<br />

Die Sachbezeichnung hängt sehr stark von den Vorstellungen der<br />

Produzenten, des Handels, aber auch von der Verbrauchererwartung<br />

ab. In Österreich wird als Auslegungshilfsmittel der „Österreichische<br />

Lebensmittelcodex“ herangezogen. In diesem europaweit wohl am<br />

umfassendsten geregelten Lebensmittelbuch wird u. a. festgelegt,<br />

welche Sachbezeichnung bestimmte Produkte tragen dürfen. Damit<br />

soll sichergestellt werden, dass unterschiedliche Produkte entsprechend<br />

der Konsumentenerwartung klar voneinander unterschieden<br />

werden können, z. B. Schlagobers ist eben nicht gleich Schlagcreme<br />

(tierische bzw. pflanzliche Fettanteile), Orangensaft ist nicht gleich<br />

Orangennektar (unterschiedlicher Fruchtsaftgehalt), Gärungsessig ist<br />

nicht gleich Säureessig (unterschiedliche Art der Herstellung), Früchtetee<br />

mit Wildkirschen ist nicht gleich Früchtetee mit Wildkirschgeschmack<br />

(letzteres enthält nur den Geschmack der Wildkirsche durch<br />

Zusatz von Aromen).<br />

Die Sachbezeichnung gibt somit einen Hinweis, worum es sich bei<br />

dem Lebensmittel handelt. Sie findet sich häufig in der Nähe der Zutatenliste<br />

und ist wie diese meist relativ klein gedruckt. Deutlicher und<br />

auf der Hauptschauseite wird in der Verpackungsgestaltung aber auf<br />

Phantasiebezeichnungen oder Markennamen, die häufig keine direkten<br />

Rückschlüsse auf die Zusammensetzung zulassen (Beispiele:<br />

Happy Day, Happy-Cola, Dreh und Trink, Almdudler u. ä.) Auch bestimmte<br />

registrierte Markennamen wie Kinder ® bei einem Bisquit mit<br />

Milchanteilen oder bestimmte Firmennamen wie z. B. Bio-Quelle oder<br />

Bio-Diät werden oft ausdrücklich gewählt, um bestimmte Assoziationen<br />

beim Konsumenten auszulösen.<br />

Produkte, für die eine handelsübliche Sachbezeichnung fehlt (die also<br />

noch nicht „codifiziert“ oder in Rechtsvorschriften vorgegeben sind),<br />

müssen an ihrer Stelle eine ausführliche Beschreibung tragen, die<br />

Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht.


Zum Schutz vor Täuschung sollte daher insbesondere der Sachbezeichnung<br />

(in Kombination mit der Zutatenliste) für die Beurteilung von<br />

Produkten besonderes Augenmerk geschenkt werden.<br />

Nettofüllmenge<br />

Die Menge des Produktes muss als Nettofüllmenge in Kilogramm oder<br />

Gramm bei festen Lebensmitteln bzw. in Liter, Zentiliter oder Milliliter<br />

bei flüssigen Lebensmitteln angegeben werden.<br />

Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum<br />

Das Mindesthaltbarkeitsdatum bietet Konsumenten Information und<br />

Hilfe beim Einkauf und bei der Vorratshaltung im Haushalt. Wie wichtig<br />

diese Angabe ist, zeigen Konsumentenbefragungen immer wieder.<br />

Bei einer Befragung, die im Rahmen einer Europäischen Initiative zur<br />

Lebensmittelkennzeichnung durchgeführt wurde, gaben 99 Prozent<br />

der Befragten an, dass sie das Mindesthaltbarkeitsdatum für wichtig<br />

erachten.<br />

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel<br />

unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen<br />

seine spezifischen Eigenschaften - wie Konsistenz, Farbe, Geschmack<br />

und Geruch – behält. Nach Ablauf dieser Frist kann das<br />

Lebensmittel noch in Ordnung sein. Es darf unter ausdrücklichem<br />

Hinweis auch noch verkauft werden. Der Händler muss sich jedoch<br />

vergewissern, dass das Lebensmittel noch einwandfrei ist. Erkennbar<br />

ist das Mindesthaltbarkeitsdatum an dem Hinweis „mindestens<br />

haltbar bis...“. Oft ist auch noch angegeben, unter welchen Lagerbedingungen<br />

dieses Mindesthaltbarkeitsdatum gilt, d. h. ob ein Lebensmittel<br />

z. B. gekühlt werden muss.<br />

Bei mikrobiell empfindlichen Lebensmitteln ist zwingend ein Verbrauchsdatum<br />

statt des Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.<br />

Im Gegensatz zum Mindesthaltbarkeitsdatum bedeutet ein Verbrauchsdatum<br />

(„zu verbrauchen bis“), dass die Ware nur eine sehr


eschränkte Lagerfähigkeit aufweist und bis zu diesem Datum verbraucht<br />

werden soll. Mit dieser speziellen Form der Haltbarkeitsangabe<br />

müssen Produkte etikettiert werden, die aufgrund der leichten<br />

Verderblichkeit nach Ablauf der Frist ein gesundheitliches Risiko darstellen<br />

könnten. Dies gilt z. B. für Frischfleisch, Geflügel, Fisch oder<br />

rohe Milch.<br />

Wichtig ist, dass Produkte, die mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet<br />

sind, nach Ablauf der Frist im Gegensatz zu Produkten mit<br />

Mindesthaltbarkeitsdatum generell auch nicht mehr verkauft werden<br />

dürfen.<br />

Gerade wegen der Wichtigkeit der Haltbarkeitsangaben für die Konsumenten<br />

kommt der Richtigkeit dieser Fristen große Bedeutung zu.<br />

AK-Erhebungen haben bei gekühlt zu lagernder Ware immer wieder<br />

gezeigt, dass die Fristen oft zu lange bemessen waren und derartige<br />

Produkte in hohem Maß bereits zum Zeitpunkt des Ablaufdatums beanstandet<br />

werden mussten. Bei der Festlegung der Angaben durch<br />

den Erzeuger werden möglicherweise die Wünsche der Händler nach<br />

langen Lagerfristen berücksichtigt und auf eine optimale, in der Praxis<br />

kaum gewährleistbare, Lagertemperatur abgestellt.<br />

Um sicher zu gehen, kaufen Sie die Produkte möglichst frisch nach<br />

der Erzeugung. Verbrauchen Sie insbesondere gekühlt gelagerte Ware<br />

eine angemessene Zeit vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.<br />

Der richtigen Lagerung von Lebensmitteln kommt auch im Haushalt<br />

besondere Bedeutung bei. Soll ein Lebensmittel gekühlt gelagert werden,<br />

so ist dies eine Lagerung bei 0° bis 4°, maximal 6° Celsius.<br />

Kühl lagern bedeutet eine Temperatur von maximal plus 15-18°.<br />

Name und Anschrift des Ansprechpartners<br />

Der Name und die Anschrift eines lebensmittelrechtlichen Verantwortlichen<br />

für das Produkt sind anzugeben. Dies kann der Hersteller sein,<br />

ist aber oft auch der Händler oder Verpacker. Damit soll ein Verantwortlicher<br />

für das Produkt insbesondere für den Beschwerdefall feststellbar<br />

sein. Ein Hinweis auf die Herkunft des Produktes ist aus dieser<br />

Angabe aber nicht ableitbar.


Zutatenliste<br />

Die Zutatenliste enthält eine Auflistung aller Bestandteile, und Zusatzstoffe<br />

in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles. Die wesentlichen<br />

Bestandteile sind zusätzlich auch mit ihrem Mengenanteil zu kennzeichnen,<br />

sodass eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten möglich<br />

wird.<br />

Während noch bis vor kurzem bei einer zusammengesetzten Zutat,<br />

welche in einer Menge von weniger als 25 Prozent des Gesamtproduktes<br />

enthalten war, die einzelnen Bestandteile dieser Zutat nicht im<br />

Detail anzuführen waren, sind heute alle Bestandteile im Detail anzugeben.<br />

Darüber hinaus sind die 12 wichtigsten Lebensmittelallergene<br />

immer ausdrücklich zu kennzeichnen, wenn sie als Bestandteile im<br />

Lebensmittel vorhanden sind.<br />

Zusatzstoffe<br />

Zusatzstoffe werden Lebensmitteln bewusst zugesetzt. Eingesetzt<br />

werden sie, um bestimmte technologische Wirkungen zu erzielen.<br />

Das kann eine Verbesserung der Backfähigkeit sein, die Optimierung<br />

der Farbe, ein Andicken der Konsistenz, die Erhöhung der Haltbarkeit<br />

oder ähnliches. Es sind nur jene Zusatzstoffe erlaubt, die EU-weit ausdrücklich<br />

zugelassen wurden.<br />

Zusatzstoffe sind mit dem Namen der jeweiligen Zusatzstoffklasse zu<br />

kennzeichnen. Dieser „Klassenname“ informiert den Verbraucher über<br />

den Zweck des Zusatzstoffes, z. B. Farbstoff, Konservierungsmittel u.<br />

ä. Erfüllt ein Zusatzstoff mehrere Funktionen, ist er nach seiner überwiegenden<br />

technologischen Funktion im betreffenden Lebensmittel<br />

zu kennzeichnen.<br />

Darüber hinaus ist auch der spezifische Name des verwendeten Stoffes,<br />

wie z. B. Sorbinsäure, Benzoesäure u. ä., oder die entsprechende<br />

E-Nummer anzuführen (in diesem Fall E200 und E210). Diese E-Nummern<br />

gelten für alle EU-Länder einheitlich.<br />

0


LISTE DER VERSCHIEDENEN ZUSATZSTOFFKLASSEN, DIE IN LEBENS-<br />

MITTELN VERWENDUNG FINDEN<br />

Farbstoffe Säureregulatoren<br />

Konservierungsstoffe Trennmittel Antioxidationsmittel<br />

modifizierte Stärke Emulgatoren künstliche<br />

Süßstoffe<br />

Verdickungsmittel Backtriebmittel Geliermittel<br />

Schaumverhüter Stabilisator Überzugsmittel<br />

Geschmacksverstärker Säuerungsmittel Mehlbehandlungsmittel<br />

So könnte ein Beispiel einer Kennzeichnung der Zusatzstoffe eines<br />

Produktes aussehen:<br />

Emulgator: Lecithin; Geliermittel: Pektin; Backtriebmittel: Natriumbicarbonat;<br />

Überzugsmittel: Carnaubawachs; Farbstoffe: E104, E110,<br />

E124, E131<br />

Wird bei der Herstellung eines Bestandteils eines zusammengesetzten<br />

Lebensmittels ein Zusatzstoff verwendet und entfaltet dieser Zusatzstoff<br />

(z. B. Konservierungsmittel) im fertigen Lebensmittel keine<br />

technologische Wirkung mehr (obwohl er natürlich noch vorhanden<br />

ist), so muss dieser Stoff derzeit nicht deklariert werden (Carry-over-<br />

Prinzip).<br />

Eine Ausnahme von dieser Einschränkung besteht derzeit nur für einen<br />

Zusatzstoff mit allergisierendem Potenzial (Schwefeldioxid bzw. Sulfit).<br />

Dieser ist gemäß Allergiekennzeichnung immer anzugeben, sofern er<br />

eine bestimmte Menge übersteigt.


Sonderfall Aromen<br />

Die im Lebensmittel verwendeten Aromen sind entweder mit dem Wort<br />

„Aroma“ oder mit einer genauen Bezeichnung oder Beschreibung des<br />

Aromas zu bezeichnen, z. B. künstliches Aroma, naturidentes Aroma,<br />

natürliches Aroma. Eine Aufzählung der chemischen Namen der Aromen<br />

ist dabei nicht erforderlich.<br />

Wird auf „natürliches“ Aroma hingewiesen, so dürfen nur Aromen<br />

verwendet werden, die mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder<br />

mikrobieller Verfahren gewonnen wurden.<br />

Findet sich in der Etikettierung die Angabe „Aroma“, so kann davon<br />

ausgegangen werden, dass künstliches oder naturidentes Aroma verwendet<br />

wurde.


Strichcode<br />

Der Strichcode – das weiße Feld mit schwarzen Strichen – hängt<br />

zwar nicht mit der Kennzeichnungsverordnung zusammen, wird aber<br />

fälschlicherweise häufig mit den E-Nummern der in diesen Lebensmitteln<br />

verwendeten Zusatzstoffen in Verbindung gebracht. Es handelt<br />

sich vielmehr um den Europäischen Artikelnummern-Code, kurz EAN<br />

genannt, der eine Art computerlesbares Etikett darstellt. Verschlüsselt<br />

sind darin das Land der Registrierung (die ersten beiden Ziffern), der<br />

Herstellerbetrieb (die folgenden fünf Ziffern), die Artikelnummer (die<br />

nächsten fünf Ziffern) und eine Kontrollzahl (die letzte Ziffer) für jedes<br />

Produkt. Spezielle Kassen mit einem Lichtfeld können den Balkencode<br />

„lesen“, suchen den in der Kasse einprogrammierten Preis und drucken<br />

ihn auf den Kassazettel. Dies ermöglicht einerseits eine leichtere<br />

Kontrolle der eingekauften Waren für den Konsumenten, andererseits<br />

hat der Kaufmann praktisch zu jedem Zeitpunkt einen Überblick seiner<br />

Lagerbestände. Für den Konsumenten ist eine Kontrolle des Kassazettels<br />

ratsam, da es versehentlich zur doppelten Verrechnung eines<br />

Produktes kommen kann oder weil die gespeicherten Preise von den<br />

Preisangaben am Regal oder Etikett abweichen können.<br />

Obwohl die ersten beiden Ziffern des Strichcodes (bzw. zukünftig die<br />

ersten drei für Deutschland) nur eine Angabe jenes Landes beinhalten,<br />

in dem das Produkt für die EAN-Kennung registriert wurde, ist dieses<br />

in vielen Fällen mit dem Herstellerland des Produktes ident.<br />

KENNZIFFER DES LANDES DER REGISTRIERUNG<br />

(HÄUFIG IDENT MIT HERSTELLERLAND)<br />

90–91 Österreich 64 Finnland<br />

87 Holland 57 Dänemark<br />

84 Spanien 54 Belgien/Luxemburg<br />

80–83 Italien 70 Norwegen<br />

76 Schweiz 50 Großbritannien<br />

73 Schweden 400–440 BRD (bzw. 40)<br />

30–37 Frankreich<br />

20–29 Codes für Produkte zur Verkaufsvorbereitung<br />

innerhalb eines Betriebs (z. B. vorverpackter Käse)


Kennzeichnung der Mengen an wertbestimmenden Bestandteilen<br />

(Quid-Regelung)<br />

Um Konsumenten in einem europäischen Binnenmarkt, in dem Waren<br />

grundsätzlich frei zirkulieren können, besser zu schützen, wurde<br />

vor einigen Jahren die Produktkennzeichnung auf die mengenmäßige<br />

Angabe wertbestimmender Bestandteile erweitert.<br />

Diese Angaben sind insbesondere deshalb notwendig geworden, da<br />

seit dem Inkrafttreten des gemeinsamen Marktes Produkte in unterschiedlicher,<br />

den jeweiligen nationalen Normen entsprechender Zusammensetzung<br />

auf den Märkten auftreten können (Cassis-de-Dijon-<br />

Prinzip). Die Produktunterschiede können dabei oft in der Menge der<br />

verwendeten Rohstoffe liegen, was bei einer fehlenden Mengendeklaration<br />

für Konsumenten nicht ersichtlich ist.<br />

Die Mengen der Zutaten (Quantity ingredient declaration) eines<br />

Produktes sind unter folgenden Bedingungen seither mengenmäßig<br />

in der Zutatenliste anzugeben:<br />

■ wenn die betreffende Zutat in der Sachbezeichnung genannt ist<br />

(z. B. „Trauben-Nuss-Schokolade“: Angabe des Anteils an Rosinen<br />

und Nüssen, „Eiergebäck mit Schokolade und Orangefruchtfüllung“:<br />

Angabe des Anteils an Schokolade und Fruchtfüllung sowie<br />

des Eigengehalts und der Menge Orangensaftkonzentrat, „Tomatenketchup“:<br />

Angabe der Menge an Tomaten im Produkt)<br />

■ wenn die betreffende Zutat mit der Sachbezeichnung üblicherweise<br />

in Verbindung gebracht wird (z. B. „Chili con Carne“: Angabe<br />

der Menge an Rindfleisch im Produkt)<br />

■ wenn die betreffende Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder<br />

oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (z. B. „mit<br />

Milch“),<br />

■<br />

wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher<br />

Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterscheidung<br />

von anderen verwechselbaren Erzeugnissen ist (Beispiel<br />

„Mayonnaise“,– Angabe der Menge an wertbestimmendem<br />

Ei)


allerdings bestehen hier auch einige Ausnahmen<br />

■ bei Produkten, die überhaupt nur aus einer Zutat bestehen<br />

■ bei Zutaten, deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften<br />

bereits auf dem Etikett angegeben sein muss (z. B.<br />

„Fruchtgehalt: mindestens....%“ )<br />

■ bei Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet<br />

werden.<br />

■ bei Zutaten, die zwar in der Sachbezeichnung angeführt werden,<br />

die aber für die Auswahl bzw. Kaufentscheidung nicht ausschlaggebend<br />

sind, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung<br />

dieser Ware für den Konsumenten nicht wesentlich sind<br />

oder sie sich nicht von ähnlichen Waren unterscheiden<br />

■<br />

bei Zutaten, deren Menge in anderen Rechtsvorschriften genau<br />

festgelegt und deren Angabe in der Etikettierung nach dieser<br />

Rechtsvorschrift aber nicht speziell vorgesehen ist<br />

Die als Prozentsatz anzugebende Menge bezieht sich grundsätzlich<br />

immer auf die Menge der Zutat zum Zeitpunkt der Verarbeitung.<br />

Abweichend davon wird bei Waren, denen durch Hitze- oder einer<br />

sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, die Menge der<br />

verarbeiteten Zutat auf das Enderzeugnis bezogen. Übersteigt die<br />

Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge<br />

aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das<br />

Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses<br />

verwendeten Zutat anzugeben (relevant kann das beispielsweise oft<br />

bei Fleischwaren sein – so können beispielsweise für 100g Salami als<br />

Ausgangsmenge vor dem Trocknungsprozess 141g Fleisch verwendet<br />

worden sein, das dann angegeben wird – oder bei Fruchtsaftkonzentraten,<br />

Sirupen u. ä.)<br />

Kennzeichnung von Allergenen<br />

Sehr lange war keine spezifische Kennzeichnung für Allergene in Lebensmitteln<br />

notwendig. Eine Änderung der EU- Etikettierungsrichtlinie<br />

vom November 2003, die in Österreich 2005 in nationales Recht<br />

umgesetzt wurde, sieht nunmehr aber vor, dass bei Verwendung folgender<br />

Zutaten oder daraus hergestellter Erzeugnisse in der Zutatenliste<br />

zwingend auf diese Produkte und Stoffe hinzuweisen ist:


■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Glutenhaltiges Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse<br />

Krebstiere und Krebstiererzeugnisse<br />

Eier und Eierzeugnisse<br />

Fisch und Fischerzeugnisse<br />

Erdnüsse<br />

Soja und Sojaerzeugnisse<br />

Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)<br />

Schalenfrüchte (wie z. B. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie<br />

bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse)<br />

Sellerie und Sellerieerzeugnisse<br />

Senf und Senferzeugnisse<br />

Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse<br />

Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als<br />

10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben<br />

Werden diese Produkte oder daraus gewonnene Zutaten bei der Herstellung<br />

eines Lebensmittels verwendet und sind sie – auch in veränderter<br />

Form – im Endprodukt vorhanden, muß in jedem Fall ein<br />

Hinweis auf diese Zutat erfolgen.<br />

Diese Kennzeichnungsvorschrift gilt auch für<br />

■ Lebensmittel, bei denen aufgrund der bestehenden Etikettierungsvorschriften<br />

die detaillierte Angabe der Zutat ansonsten<br />

nicht erforderlich wäre.<br />

■ Zusatzstoffe, die nur über ein „carry over“ aus anderen Zutaten<br />

in das Endprodukt gelangt sind.<br />

■<br />

Für technologische Hilfsstoffe, Trägerstoffe, Lösungsmittel oder<br />

Aromen, die aus diesen Rohstoffen hergestellt wurden.<br />

In sehr beschränktem Ausmaß sind allerdings manche Erzeugnisse<br />

aus grundsätzlich zwar kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln<br />

temporär (bis 25. 11. 2007) von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.<br />

Zwei Beispiele hierfür: so muss bei Glucosesirup auf Weizenbasis<br />

z. B. nicht auf die Herkunft aus glutenhaltigem Getreide oder<br />

bei vollständig raffiniertem Sojaöl nicht auf die Zutat Sojabohne extra<br />

hingewiesen werden.


Kennzeichnung von glutenhältigen Zutaten<br />

Gluten ist ein Klebereiweiß, das bei Zöliakiepatienten die Schleimhaut<br />

des Dünndarms schädigt. Weizen, Roggen, Dinkel, Grünkern, Hafer<br />

und Gerste, also die wichtigsten heimischen Getreidearten, enthalten<br />

Gluten. Besonders reichlich kommt es im Weizenmehl vor und ist verantwortlich<br />

für dessen gute Backeigenschaften.<br />

Für Zöliakiepatienten ist der lebenslange Verzicht auf jegliche Getreide<br />

und Getreideprodukte wie Brot und Backwaren, die Gluten enthalten,<br />

entscheidend für Gesundheit und Lebensqualität. Eine lebenslange<br />

Ernährungsumstellung auf glutenfreie Produkte ist unerlässlich und<br />

stellt die Betroffenen vor große Probleme.<br />

Zum einem zählen die Getreidearten und daraus hergestellte Lebensmittel<br />

wie Brot zu unseren Grundnahrungsmitteln. Zum anderen enthalten<br />

viele Bindemittel, Stabilisatoren oder Emulgatoren Gluten, was<br />

der erste Blick auf das Lebensmitteletikett nicht unbedingt verrät.<br />

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt aber für die Zutaten<br />

Stärke und modifizierte Stärke den zwingenden Hinweis auch<br />

auf die spezifische pflanzliche Herkunft der Stärke vor, wenn diese<br />

Gluten enthalten kann. Darüber hinaus sind glutenhaltiges Getreide<br />

und daraus hergestellte Erzeugnisse jedenfalls als Zutat klar zu kennzeichnen.<br />

Damit sollen die betroffenen Konsumenten deutliche Informationen<br />

über die in den Lebensmitteln enthaltenen glutenhaltigen<br />

Rohstoffe sichergestellt bekommen.<br />

Kennzeichnung „glutenfrei“<br />

Weitgehend sicher können Zöliakiepatienten sein, wenn die Produkte<br />

als „glutenfrei“ gekennzeichnet sind. Diese Spezialprodukte sind in<br />

Apotheken, Reformhäusern aber auch in gut sortierten Supermärkten<br />

erhältlich. Besonders problematisch für diese Konsumentengruppe<br />

ist es aber, dass es im Zuge der Lebensmittelherstellung bei hintereinander<br />

folgenden Produktchargen oft auch zu Verschleppung glutenhaltiger<br />

Rohstoffe aus der Vorproduktion in grundsätzlich nicht<br />

glutenhältige Produkte kommen kann. Besonders für die Herstellung


von „glutenfreien“ Lebensmitteln sind daher diesbezüglich besondere<br />

Vorsichtsmaßnahmen in der Produktion notwendig.<br />

Kennzeichnung „enthält eine Phenylalaninquell“<br />

Phenylalanin ist eine Aminosäure (Baustein der Eiweiße), die für den<br />

menschlichen Stoffwechsel notwendig ist, aber nicht vom Körper<br />

selbst hergestellt wird. Daher wird sie mit der Nahrung aufgenommen.<br />

Lebensmittel, die eine Phenylalaninquelle darstellen, müssen einen<br />

diesbezüglichen Hinweis tragen. (dies ist der Fall wenn der künstliche<br />

Süßstoff Aspertam enthalten ist)<br />

Diese Kennzeichnung dient jenen Menschen (Inzidenz 1:10. 000), die<br />

an einer erbbedingten Stoffwechselkrankheit leiden, der Phenylketonurie<br />

(PKU). Ihr Körper kann diese spezielle Aminosäure nicht in Tyrosin<br />

umwandeln. Dadurch kommt es zu einer gefährlichen Anreicherung<br />

von Phenylalanin und dessen Abbauprodukten (z. B. Phenylketon) in<br />

Körperflüssigkeiten und Geweben.<br />

Heutzutage werden alle Kinder gleich nach der Geburt untersucht<br />

(GUTHRIE-Test), da PKU gerade im Säuglingsalter eine strenge Diät<br />

erforderlich macht, um geistige Behinderungen zu vermeiden. Da die<br />

Krankheit bislang nicht heilbar ist, müssen auch Erwachsene möglichst<br />

phenylalaninarm essen. Dies gilt insbesondere für Schwangere,<br />

da die Phenylalanin-Abbauprodukte die Plazenta durchdringen und<br />

dadurch das Kind schädigen können.<br />

Kennzeichnung „unter Schutzatmosphäre verpackt“<br />

Eine Reihe von Produkten wird heute zur Erhöhung der Haltbarkeit<br />

unter Verwendung von Packgasen verpackt. Da sich dabei im Vergleich<br />

zu konventionell verpackten Produkten eine Veränderung der<br />

Haltbarkeit ergibt, ist der Konsument durch die Angabe „unter Schutzatmosphäre<br />

verpackt“ auf diesen Umstand hinzuweisen. Als Packgase<br />

werden insbesondere Stickstoff oder Kohlendioxid eingesetzt,<br />

die den Sauerstoff beim Verpacken verdrängen sollen, um damit eine<br />

sauerstoffreduzierte oder -freie Atmosphäre zu schaffen.


Kennzeichnung von Getränken mit mehr als 0 Milligramm<br />

Koffein je Liter<br />

Bei Getränken, deren Koffeingehalt mehr als 150 Milligramm je Liter<br />

beträgt, ist auf diesen Umstand durch die Etikettierung „erhöhter Koffeingehalt“<br />

sowie der Angabe der Menge an Koffein in Milligramm je<br />

100 Milliliter hinzuweisen. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungsverpflichtung<br />

sind Getränke auf Basis von Kaffee- oder Teeextrakten,<br />

sofern die Sachbezeichnung den Begriff Tee oder Kaffee enthält.<br />

Kennzeichnung der Behandlung mit ionisierenden<br />

Strahlen („bestrahlt“)<br />

Die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung ist ein<br />

physikalisches Verfahren zur Konservierung von Lebensmitteln. Sie<br />

dient vor allem der Zerstörung von Mikroorganismen und Schädlingen<br />

wie Insekten, die den Verderb des Lebensmittels verursachen. Neben<br />

der Verlängerung der Haltbarkeit wird die Bestrahlung zur Verlangsamung<br />

von Reifungsprozessen eingesetzt. Auch das Austreiben von<br />

Kartoffeln und Zwiebeln wird verhindert.<br />

Die Kennzeichnung bestrahlter Lebensmittel erfolgt zwingend mit dem<br />

Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“<br />

im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung des Produktes. Das gilt<br />

nicht nur für das so behandelte Gesamtprodukt, sondern auch für<br />

bestrahlte Zutaten (der Hinweis erfolgt dann in der Zutatenliste). Bei<br />

offen verkaufter Ware hat die Kennzeichnung der Strahlenbehandlung<br />

auf einem Schild in der Nähe des Produktes zu erfolgen.<br />

Derzeit ist nur die Behandlung von Kräutern und Gewürzen mit ionisierender<br />

Strahlung europaweit zugelassen. In einigen Mitgliedsstaaten<br />

sind auf jeweils nationaler Ebene in eingeschränktem Maß weitergehende<br />

Zulassungen für einzelne Lebensmittel und Lebensmittelgruppen<br />

gegeben.<br />

In Österreich gibt es aufgrund der ablehnenden Haltung der Konsumenten<br />

gegenüber der Strahlenbehandlung bislang keine Anträge auf<br />

Zulassung.


näHrWErTKEnnZEICHnUnG<br />

Die Nährwertkennzeichnung ist derzeit eine freiwillige Kennzeichnung.<br />

Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung besteht allerdings dann, wenn<br />

bei einem Produkt auf dem Etikett, bei der Aufmachung oder in der<br />

Werbung beispielsweise eine nährwertbezogene Angabe gemacht<br />

wird: das kann ein Hinweis auf die Kalorien, den Fettgehalt oder einzelne<br />

andere Komponenten (z. B. ungesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe<br />

u. ä.) oder aber auch ein Hinweis wie z. B. „fettarm“ „cholesterinfrei“<br />

„reich an Vitamin C“ oder „kalorienreduziert“ sein.<br />

Nährwertbezogene Angaben dürfen nur für folgende Aspekte<br />

getroffen werden:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

0<br />

Brennwert<br />

Eiweiß<br />

Kohlenhydrate<br />

Fett<br />

Ballaststoffe<br />

Natrium<br />

sowie Stoffe die folgender Gruppe angehören und speziell ausgelobt<br />

werden<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Stärke<br />

Mehrwertige Alkohole<br />

Einfach ungesättigte Fettsäuren<br />

Mehrfach ungesättigte Fettsäuren<br />

Cholesterin<br />

Vitamine und Mineralstoffe<br />

Die Angaben erfolgen in Gramm je 100 Gramm oder Millilitern und<br />

können durch die Angaben je Portion ergänzt werden. Cholesterin<br />

wird in Milligramm angegeben.<br />

Je nach Ausmaß und Inhalt der Auslobung des Produktes müssen<br />

entweder der Brennwert (kJ, kcal) und die Gehalte an Eiweiß, Fett<br />

und Kohlenhydrat (the big four) angegeben werden oder aber es wird<br />

eine noch umfassendere Angabe zwingend. So sind bei Hinweisen


auf einzelne Komponenten aus diesen Nährstoffgruppen (z. B. ungesättigte<br />

Fettsäuren, Zucker, Ballaststoffe, Natrium) immer neben dem<br />

Kohlehydratanteil auch der Zuckergehalt und neben dem Fettgehalt<br />

auch der Anteil an gesättigten Fettsäuren aufzuschlüsseln sowie der<br />

Ballaststoff- und Natriumgehalt anzugeben (Angabe der big eight).<br />

Wird auf den Cholesteringehalt oder den Anteil an z. B. ungesättigten<br />

Fettsäuren hingewiesen, so muss darüber hinaus immer auch der<br />

Gehalt an gesättigten Fettsäuren genannt werden. Damit soll sichergestellt<br />

werden, dass im Hinblick auf die Nährstoffe die Information<br />

immer zumindest vollständig und umfassend vorhanden sein muss.<br />

Wird auf Vitamine hingewiesen, so sind die jeweiligen Mengen an Vitaminen<br />

anzugeben und deren Anteil im Lebensmittel im Verhältnis<br />

zur jeweils empfohlenen Tagesmenge der Vitamine (in Prozent des<br />

Tagesbedarfs, der durch 100 Gramm oder Milliliter oder durch eine<br />

Portion dieses Lebensmittels abgedeckt wird) mengenmäßig ebenfalls<br />

genau anzugeben.<br />

Bei Angaben wie „-reduziert“, „frei von“ oder „-arm“ müssen künftig<br />

darüber hinaus auch europaweit einheitliche Maximalgehalte der<br />

so beworbenen Komponenten eingehalten werden, damit eine Täuschung<br />

der Konsumenten verhindert wird.<br />

Aus Gründen einer verbesserten Konsumenteninformation fordert die<br />

AK, dass die Nährwertkennzeichnung für alle Produkte verbindlich<br />

wird. Darüber hinaus sollten die wichtigsten nährwertbezogenen Angaben<br />

in einer standardisierten, verständlichen und leicht überschaubaren<br />

Form auch auf der Hauptschauseite der Produkte den Konsumenten<br />

verfügbar gemacht werden.


KEnnZEICHnUnG von HüHnErEIErn<br />

Seit 1. 1. 2004 sind neue Kennzeichnungsvorschriften für Hühnereier<br />

in Kraft. Die Kennzeichnung muss nunmehr zwingend auch Auskunft<br />

geben über:<br />

■ die Haltungsform der Legehennen<br />

■ das Herkunftsland<br />

■<br />

den Erzeugerbetrieb<br />

Die Angabe der Haltungsform bei der Vermarktung von Hühnereiern<br />

erfolgte bisher auf freiwilliger Basis. Sie wurde demnach hauptsächlich<br />

bei der Vermarktung von Bioeiern und Freiland- bzw. Bodenhaltungseiern<br />

von den Verkäufern angeboten.<br />

Durch die neue Kennzeichnung muss auch bei Käfighaltungseiern die<br />

Haltungsform zwingend ausgewiesen werden. Die Kennzeichnungselemente<br />

sind aber nicht nur auf der Verpackung der Hühnereier für die<br />

Konsumenten ersichtlich. Sie müssen darüber hinaus auch auf jedem<br />

Ei gekennzeichnet werden.<br />

Die Haltungsform hat daher entweder im Wortlaut auf jedem Ei aufgestempelt<br />

zu sein. Egal, ob diese nun offen oder vorverpackt verkauft<br />

werden. Oder aber sie erfolgt in Form eines Ziffern-Codes. Im Falle<br />

des aufgestempelten Codes muss jedoch auf der Packung oder an<br />

der Verkaufsstelle erklärt werden, was der Code bedeutet.<br />

Damit soll für die Konsumenten Klarheit über die Haltungsformen geschaffen<br />

werden. Auch Vermischungen von Eiern unterschiedlicher<br />

Haltungsformen bzw. unrichtige Deklarationen sollen damit erschwert<br />

bzw. verhindert werden. Die Stempelung der Eier selbst muss daher<br />

grundsätzlich auch so nah an der Produktion erfolgen wie möglich.<br />

Leider bedeutet dies demnach nicht zwingend, dass die Stempelung<br />

ausschließlich am Legebetrieb erfolgen darf. Dies wäre für die Sicherheit<br />

einer richtigen Kennzeichnung und das Verhindern allfälliger späterer<br />

Vermischungen von Eiern aus unterschiedlichen Haltungsformen<br />

am günstigsten.


Die Stempelung kann auch in den Packstellen erfolgen, in denen Eier<br />

unterschiedlicher Anbieter und Haltungsformen zusammenlaufen. Der<br />

effizienten Kontrolle der Packstellen wird daher auch künftig besonderes<br />

Augenmerk durch die Lebensmittelaufsicht zu schenken sein.<br />

Falls die Haltungsform als Code angegeben wird, steht die erste Ziffer<br />

für die Haltungsform.<br />

0......Eier aus biologischem Landbau<br />

1......Eier aus Freilandhaltung<br />

2.......Eier aus Bodenhaltung<br />

3.......Eier aus Käfighaltung (klassische Legebatterie, (noch bis Ende<br />

2008 möglich); oder Haltung in „ausgestalteten Käfigen“ (gelegentlich<br />

auch als Gruppenhaltung bezeichnet – mit etwas mehr Mindestfläche<br />

pro Huhn sowie Scharrmöglichkeit und Sitzstange im Käfig).<br />

Hierauf folgen zwei Buchstaben, die das Erzeugerland bezeichnen:<br />

AT... für Österreich, DE... für Deutschland, BE... für Belgien, NL.. für<br />

Niederlande. Danach folgt eine Ziffernfolge, die die zugewiesene Betriebsnummer<br />

des Legebetriebs darstellt.<br />

Ein Beispiel für die Kennzeichnung am einzelnen Ei:<br />

3-AT- 0044555<br />

Zusätzlich ist auf jedem einzelnen Ei häufig auch das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

direkt aufgestempelt.<br />

Die bisher schon zwingend vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente<br />

gelten natürlich auch weiterhin. So muss auf der Verpackung<br />

folgendes angegeben werden:<br />

■ Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

■ Güteklasse<br />

■ Größeklasse<br />

■<br />

Verbraucherhinweise zur Lagerung und Konsum<br />

Im Falle des Lose-Verkaufes sind diese Angaben auf einem Steckschild<br />

oder Etikett beim Verkauf anzubringen.


KEnnZEICHnUnG von FIsCHEn<br />

Seit 1. 1. 2002 gilt aufgrund der EU-Verordnung 2065/2001 die Verpflichtung,<br />

bei der Abgabe von Fischen neben der Angabe der Fischart<br />

(Handelsbezeichnung) auch die Produktionsmethode und das<br />

Fanggebiet anzugeben.<br />

Die Kennzeichnung gilt für:<br />

■ frische Fische<br />

■ Krusten- und Weichtiere (offen oder vorverpackt)<br />

■ Tiefgefrorene Fische, Krebs- und Weichtiere.<br />

■ Räucherfisch<br />

■ getrocknete, gesalzene oder in Salzlake befindliche Produkte.<br />

Bei offener Ware ist die Information am Verkaufstand anzubieten.<br />

Ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind:<br />

■ zubereitete Fische<br />

■ panierte Fischerzeugnisse<br />

■ Fische und Fischzubereitungen mit Saucen<br />

■ Fischmarinaden<br />

■ Fischdauerkonserven<br />

■ Fischsalate<br />

■ Schlemmerfilets<br />

■ panierte Krebs- und Weichtiere<br />

■ Kaviar und Kaviarersatz<br />

Als Produktionsmethode ist folgendes anzugeben:<br />

■ Bei Seefischen: „Aus Meeresfischerei“ oder „gefangen in ...“<br />

■ bei Fischen aus Seen oder Flüssen: „aus Binnenfischerei“<br />

■<br />

bei Fisch aus Aquakultur: „aus Aquakultur“ oder „gezüchtet“


Als Fanggebiet ist anzugeben:<br />

■ bei Seefischen: ein abgegrenztes Fanggebiet z. B. Nordost-Atlantik,<br />

Südost-Atlantik, Mittlerer Ostatlantik, Mittlerer Westatlantik,<br />

Pazifischer Ozean, Indischer Ozean, Ostsee, Mittelmeer,<br />

Schwarzes Meer<br />

■ bei Fischen aus Binnenfischerei: das Land, in dem der Fisch seinen<br />

Ursprung hat<br />

■<br />

bei Fischen aus Aquakultur: das Land, in dem die letzte Entwicklungsphase<br />

stattfand.<br />

Die Verordnung sieht vor, dass bei Seefisch die Angabe der Produktionsmethode<br />

dann entfallen kann, wenn aus Handelsbezeichnung und<br />

Fanggebiet sich eindeutig entnehmen lässt, dass es sich um eine im<br />

Meer gefangene Fischart handelt.


KEnnZEICHnUnG von rIndFLEIsCH<br />

Seit dem 1. 1. 2002 muss europaweit jedes Stück Rindfleisch verpflichtend<br />

folgende Angaben tragen:<br />

■ Angabe: geboren in xy<br />

■ Angabe: gemästet in xy<br />

■ Angabe: geschlachtet in xy<br />

■ Angabe: zerlegt in xy<br />

■ Zulassungsnummer und Land des Schlachthofes<br />

■ Zulassungsnummer und Land des Zerlegungsbetriebes<br />

■<br />

Referenznummer- das ist die Kennnummer des Tieres, von dem<br />

das Fleisch stammt oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren<br />

(Charge).<br />

Erfolgt die Geburt, Aufzucht und Mast des Tieres in ein und demselben<br />

Land, so kann die Angabe lauten: „Herkunft: xy“<br />

Werden über diese verpflichtenden Angaben weitere Angaben in der<br />

Etikettierung gemacht, so hat dies im Rahmen eines behördlich zu genehmigenden,<br />

freiwilligen Etikettierungssystem zu erfolgen, das auch<br />

ein Kontrollsystem für diese zusätzlichen Angaben einschließt.<br />

Ziel dieser geschlossenen Kennzeichnung ist die lückenlose Herkunftskontrolle.


KEnnZEICHnUnG von sEparaTorEnFLEIsCH<br />

Separatorenfleisch ist „Restfleisch“, das maschinell von grob ausgelösten<br />

Knochen getrennt wird. Es kommt in der industriellen Wurstverarbeitung<br />

zum Einsatz. Es hat keine Fleischstrukturen mehr, da es<br />

unter hohem Druck mechanisch (Hart-Separator) von den Knochen<br />

abgepresst wird.<br />

In Österreich ist seit der BSE-Krise die Verwendung von Hart-Separatorenfleisch<br />

für die Herstellung von Wurstwaren gemäß dem Lebensmittelcodex<br />

unzulässig. Auch in Deutschland darf es nicht mehr in<br />

den Verkehr gebracht werden. Wird es verwendet, so muss Separatorenfleisch<br />

in der Zutatenliste aber jedenfalls neben dem Fleisch als<br />

eigene Zutat angeführt werden.


so ErKEnnEn sIE bIo­prodUKTE<br />

Bioprodukte sind von konventionell erzeugten Lebensmitteln mit dem<br />

freien Auge nicht zu unterscheiden. Daher brauchen sie eine entsprechende<br />

Kennzeichnung, die ihre spezifische Herstellungsweise garantiert.<br />

Für Bio-Produkte gilt: landwirtschaftliche Produzenten und Verarbeiter<br />

müssen sich einer regelmäßigen externen Kontrolle der Einhaltung der<br />

Bio-Verordnung durch spezifische Kontrollstellen unterwerfen.<br />

Die Herstellung, Kennzeichnung und Kontrolle von Produkten aus biologischer<br />

Landwirtschaft werden durch die EU-Verordnung 2092/91<br />

definiert.<br />

Bioprodukte werden grundsätzlich mit dem Hinweis „aus biologischer<br />

Erzeugung“ oder aus „ökologischer Erzeugung“ etikettiert. Darüber<br />

hinaus sieht die Verordnung vor, dass alle Produkte, die durch ihre<br />

Aufmachung oder Etikettierung beim Konsumenten den Eindruck erwecken,<br />

als handle es sich um Bio-Produkte, auch den Bedingungen<br />

des Biolandbaus zu entsprechen haben. Zu erkennen sind Bioprodukte<br />

neben der Bezeichnung auch an verschiedenen Logos, entweder<br />

durch das EU-Biozeichen oder auch durch Logos der einzelnen<br />

Bioverbände.<br />

Für die Tierhaltung werden in der EU-Bioverordnung etwa die Haltungsbedingungen,<br />

Besatzdichte, Fütterung und Krankheitsbehandlung<br />

klar vorgeschrieben. Grundsätzlich erfolgt die Fütterung mit<br />

biologisch erzeugten Futtermitteln, Auslaufmöglichkeit wird vorgeschrieben,<br />

Überweidung und Umweltbelastung durch die Tiere oder<br />

durch die Ausbringung des Tierdungs muss gering gehalten werden.<br />

Krankheitsvorsorge beruht auf der Auswahl geeigneter Rassen, tiergerechter<br />

Haltungsform und regelmäßigem Auslauf, die Krankheitsbehandlung<br />

erfolgt überwiegend mit homöopathischen Arzneimitteln,<br />

ist der Einsatz von anderen Tierarzneimittel durch den Tierarzt therapeutisch<br />

notwendig, so ist zumindest eine doppelte Wartefrist vor der<br />

Vermarktung notwendig.


Beim Pflanzenbau wird die Herkunft von Saatgut geregelt. Die biologische<br />

Aktivität des Bodens wird durch mehrjährige Fruchtfolge, die<br />

Hülsenfrüchte und Gründüngungspflanzen einschließt, sowie durch<br />

die Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und organischen<br />

Substanzen aus biologischer Erzeugung erhalten. Mineralischer<br />

Stickstoffdünger wird dabei nicht verwendet. Die Vorbeugung<br />

gegen Schädlinge und Pflanzenkrankheiten stützt sich vornehmlich auf<br />

geeignete Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge, mechanische Bodenbearbeitung<br />

und auf den Schutz durch natürliche Feinde, der Einsatz von<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln ist grundsätzlich sehr restriktiv.<br />

Bei verarbeiteten Lebensmitteln ist der Einsatz von Zusatzstoffen sehr<br />

eingeschränkt.<br />

Die Einhaltung der Produktionsbedingungen des biologischen Landbaus<br />

sowohl der landwirtschaftlichen Produzenten als auch der Verarbeitungsbetriebe<br />

erfolgt durch regelmäßige Kontrolle durch eine<br />

autorisierte externe Prüfstelle. Als ganz wesentlichen Punkt schreibt<br />

die EU-Bioverordnung grundsätzlich die Gentechnikfreiheit für den Biobereich<br />

zwingend vor, die damit auch die verwendeten Futtermittel<br />

für Biotiere einschließt.


EIspIELE Für vErWEndETE ZEICHEn:<br />

0<br />

EU-Biozeichen<br />

AMA– Biozeichen (Herkunft<br />

Österreich)<br />

AMA– Biozeichen (Herkunft<br />

Ausland)<br />

Zeichen von Bioverbänden<br />

z. B.: Bio Austria;<br />

Demeter<br />

Biosiegel Deutschland<br />

Bekannte österreichische Handelsmarken für Bioprodukte


wien.arbeiterkammer.at<br />

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Artikelnummer 331 / 2<br />

Aufl age: März 2007<br />

<br />

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recht.<br />

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