LEbEnsMITTELKEnnZEICHnUnG - Arbeiterkammer
LEbEnsMITTELKEnnZEICHnUnG - Arbeiterkammer LEbEnsMITTELKEnnZEICHnUnG - Arbeiterkammer
LebensmitteLkennzeichen http://wien.arbeiterkammer.at was auf verpackten LebensmitteLn Draufstehen muss Die kann was.
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- Seite 8 und 9: Fallweise notwendige Angaben ■
- Seite 10 und 11: Zum Schutz vor Täuschung sollte da
- Seite 12 und 13: Zutatenliste Die Zutatenliste enth
- Seite 14 und 15: Sonderfall Aromen Die im Lebensmitt
- Seite 16 und 17: Kennzeichnung der Mengen an wertbes
- Seite 18 und 19: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■
- Seite 20 und 21: von „glutenfreien“ Lebensmittel
- Seite 22 und 23: näHrWErTKEnnZEICHnUnG Die Nährwer
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- Seite 36: Falls Sie weitere Fragen haben, wen
LebensmitteLkennzeichen<br />
http://wien.arbeiterkammer.at<br />
was auf verpackten LebensmitteLn<br />
Draufstehen muss<br />
Die kann was.
echte haben recht bekommen<br />
Jährlich helfen die österreichischen <strong>Arbeiterkammer</strong>n hunderttausenden<br />
Konsumentinnen und Konsumenten bei ihren<br />
Sorgen. Die AK schaut auf Ihr Geld und hilft, dass Sie als<br />
KonsumentIn fair behandelt werden.<br />
Herbert Tumpel<br />
AK Präsident<br />
AK Präsident Herbert Tumpel<br />
Noch Fragen? wien.arbeiterkammer.at
<strong>LEbEnsMITTELKEnnZEICHnUnG</strong><br />
Was auf verpackten Lebensmitteln daraufstehen muß
Inhalt<br />
Kennzeichnung von Lebensmitteln 5<br />
Was bedeuten die einzelnen Kennzeichnungselemente? 7<br />
Nährwertkennzeichnung 20<br />
Kennzeichnung von Hühnereiern 22<br />
Kennzeichnung von Fischen 24<br />
Kennzeichnung von Rindfleisch 26<br />
Kennzeichnung von Separatorenfleisch 27<br />
So erkennen Sie Bio-Produkte 28<br />
Beispiele für verwendete Zeichen: 30
KEnnZEICHnUnG von LEbEnsMITTELn<br />
Auf allen verpackten Lebensmitteln müssen folgende Kennzeichnungen<br />
vorhanden sein:<br />
■ Sachbezeichnung<br />
■ Nettofüllmenge<br />
■ Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum<br />
■ Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer)<br />
■ Angabe der Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)<br />
■ Mengenmäßige Angabe wertbestimmender Bestandteile<br />
■ Angabe von Allergenen<br />
■<br />
Lagertemperaturen und -bedingungen (wenn deren Einhaltung<br />
für die Haltbarkeit wesentlich ist)<br />
Sachbezeichnung, Füllmenge, Haltbarkeitsangabe und Alkoholgehalt<br />
müssen immer im gleichen Sichtfeld angebracht sein (Sichtfeldregelung).<br />
Dies muss allerdings nicht zwingend auf der Hauptschauseite<br />
des Produktes sein. Für die Haltbarkeitsangabe genügt dabei auch<br />
der Hinweis, an welcher Stelle des Etikettes die Angabe selbst zu<br />
finden ist.
Fallweise notwendige Angaben<br />
■<br />
■<br />
■<br />
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■<br />
■<br />
Eine Los- oder Chargenangabe, sofern das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
nicht ohnehin zwingend ist.<br />
Die Angabe des Alkoholgehalts bei alkoholischen Getränken<br />
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumprozent.<br />
Die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt“ bei Lebensmitteln,<br />
deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde.<br />
Die Gebrauchsanleitung, falls die Ware nur bestimmt angewendet<br />
werden darf.<br />
Hinweis auf die spezifische pflanzliche Herkunft von Stärke<br />
und modifizierter Stärke, wenn diese Bestandteile Gluten enthalten<br />
könnten.<br />
Hinweis auf „erhöhten Koffeingehalt“ bei Getränken mit mehr<br />
als 150 mg Koffein je Liter.<br />
In sehr beschränkten Ausmaß sind für einzelne Kennzeichnungselemente<br />
aber auch Ausnahmen vorgesehen: So müssen z. B. Salz,<br />
Zucker, Zuckerwaren, Frischobst oder Backware die normalerweise<br />
innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, kein<br />
Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen. Alkoholische Getränke über 10<br />
Vol% Alkohol benötigen wiederum kein Zutatenverzeichnis. Auch bei<br />
Kleinstpackungen gibt es gewisse Ausnahmen.<br />
Mindestschriftgröße<br />
Eine Mindestschriftgröße, um die Lesbarkeit am Etikett zu garantieren,<br />
ist in der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung nicht vorgesehen.<br />
In einem Erlass des Gesundheitsministeriums wird eine Schriftgröße<br />
von zwei Millimeter lediglich empfohlen. Stark eingeschränkt wird die<br />
Lesbarkeit und Übersichtlichkeit obendrein, weil die Etikettierung oft<br />
in mehreren Sprachen erfolgt, um die Produkte für den Vertrieb in der<br />
EU tauglich zu machen. Im Einzelfall kommt auch der Schriftfarbe,<br />
der Farbe des Etiketts und dem Kontrast der Etikettierung große Bedeutung<br />
zu.
Was bEdEUTEn dIE EInZELnEn KEnn<br />
ZEICHnUnGsELEMEnTE?<br />
Sachbezeichnung<br />
Die Sachbezeichnung hängt sehr stark von den Vorstellungen der<br />
Produzenten, des Handels, aber auch von der Verbrauchererwartung<br />
ab. In Österreich wird als Auslegungshilfsmittel der „Österreichische<br />
Lebensmittelcodex“ herangezogen. In diesem europaweit wohl am<br />
umfassendsten geregelten Lebensmittelbuch wird u. a. festgelegt,<br />
welche Sachbezeichnung bestimmte Produkte tragen dürfen. Damit<br />
soll sichergestellt werden, dass unterschiedliche Produkte entsprechend<br />
der Konsumentenerwartung klar voneinander unterschieden<br />
werden können, z. B. Schlagobers ist eben nicht gleich Schlagcreme<br />
(tierische bzw. pflanzliche Fettanteile), Orangensaft ist nicht gleich<br />
Orangennektar (unterschiedlicher Fruchtsaftgehalt), Gärungsessig ist<br />
nicht gleich Säureessig (unterschiedliche Art der Herstellung), Früchtetee<br />
mit Wildkirschen ist nicht gleich Früchtetee mit Wildkirschgeschmack<br />
(letzteres enthält nur den Geschmack der Wildkirsche durch<br />
Zusatz von Aromen).<br />
Die Sachbezeichnung gibt somit einen Hinweis, worum es sich bei<br />
dem Lebensmittel handelt. Sie findet sich häufig in der Nähe der Zutatenliste<br />
und ist wie diese meist relativ klein gedruckt. Deutlicher und<br />
auf der Hauptschauseite wird in der Verpackungsgestaltung aber auf<br />
Phantasiebezeichnungen oder Markennamen, die häufig keine direkten<br />
Rückschlüsse auf die Zusammensetzung zulassen (Beispiele:<br />
Happy Day, Happy-Cola, Dreh und Trink, Almdudler u. ä.) Auch bestimmte<br />
registrierte Markennamen wie Kinder ® bei einem Bisquit mit<br />
Milchanteilen oder bestimmte Firmennamen wie z. B. Bio-Quelle oder<br />
Bio-Diät werden oft ausdrücklich gewählt, um bestimmte Assoziationen<br />
beim Konsumenten auszulösen.<br />
Produkte, für die eine handelsübliche Sachbezeichnung fehlt (die also<br />
noch nicht „codifiziert“ oder in Rechtsvorschriften vorgegeben sind),<br />
müssen an ihrer Stelle eine ausführliche Beschreibung tragen, die<br />
Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht.
Zum Schutz vor Täuschung sollte daher insbesondere der Sachbezeichnung<br />
(in Kombination mit der Zutatenliste) für die Beurteilung von<br />
Produkten besonderes Augenmerk geschenkt werden.<br />
Nettofüllmenge<br />
Die Menge des Produktes muss als Nettofüllmenge in Kilogramm oder<br />
Gramm bei festen Lebensmitteln bzw. in Liter, Zentiliter oder Milliliter<br />
bei flüssigen Lebensmitteln angegeben werden.<br />
Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum<br />
Das Mindesthaltbarkeitsdatum bietet Konsumenten Information und<br />
Hilfe beim Einkauf und bei der Vorratshaltung im Haushalt. Wie wichtig<br />
diese Angabe ist, zeigen Konsumentenbefragungen immer wieder.<br />
Bei einer Befragung, die im Rahmen einer Europäischen Initiative zur<br />
Lebensmittelkennzeichnung durchgeführt wurde, gaben 99 Prozent<br />
der Befragten an, dass sie das Mindesthaltbarkeitsdatum für wichtig<br />
erachten.<br />
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel<br />
unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen<br />
seine spezifischen Eigenschaften - wie Konsistenz, Farbe, Geschmack<br />
und Geruch – behält. Nach Ablauf dieser Frist kann das<br />
Lebensmittel noch in Ordnung sein. Es darf unter ausdrücklichem<br />
Hinweis auch noch verkauft werden. Der Händler muss sich jedoch<br />
vergewissern, dass das Lebensmittel noch einwandfrei ist. Erkennbar<br />
ist das Mindesthaltbarkeitsdatum an dem Hinweis „mindestens<br />
haltbar bis...“. Oft ist auch noch angegeben, unter welchen Lagerbedingungen<br />
dieses Mindesthaltbarkeitsdatum gilt, d. h. ob ein Lebensmittel<br />
z. B. gekühlt werden muss.<br />
Bei mikrobiell empfindlichen Lebensmitteln ist zwingend ein Verbrauchsdatum<br />
statt des Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.<br />
Im Gegensatz zum Mindesthaltbarkeitsdatum bedeutet ein Verbrauchsdatum<br />
(„zu verbrauchen bis“), dass die Ware nur eine sehr
eschränkte Lagerfähigkeit aufweist und bis zu diesem Datum verbraucht<br />
werden soll. Mit dieser speziellen Form der Haltbarkeitsangabe<br />
müssen Produkte etikettiert werden, die aufgrund der leichten<br />
Verderblichkeit nach Ablauf der Frist ein gesundheitliches Risiko darstellen<br />
könnten. Dies gilt z. B. für Frischfleisch, Geflügel, Fisch oder<br />
rohe Milch.<br />
Wichtig ist, dass Produkte, die mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet<br />
sind, nach Ablauf der Frist im Gegensatz zu Produkten mit<br />
Mindesthaltbarkeitsdatum generell auch nicht mehr verkauft werden<br />
dürfen.<br />
Gerade wegen der Wichtigkeit der Haltbarkeitsangaben für die Konsumenten<br />
kommt der Richtigkeit dieser Fristen große Bedeutung zu.<br />
AK-Erhebungen haben bei gekühlt zu lagernder Ware immer wieder<br />
gezeigt, dass die Fristen oft zu lange bemessen waren und derartige<br />
Produkte in hohem Maß bereits zum Zeitpunkt des Ablaufdatums beanstandet<br />
werden mussten. Bei der Festlegung der Angaben durch<br />
den Erzeuger werden möglicherweise die Wünsche der Händler nach<br />
langen Lagerfristen berücksichtigt und auf eine optimale, in der Praxis<br />
kaum gewährleistbare, Lagertemperatur abgestellt.<br />
Um sicher zu gehen, kaufen Sie die Produkte möglichst frisch nach<br />
der Erzeugung. Verbrauchen Sie insbesondere gekühlt gelagerte Ware<br />
eine angemessene Zeit vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.<br />
Der richtigen Lagerung von Lebensmitteln kommt auch im Haushalt<br />
besondere Bedeutung bei. Soll ein Lebensmittel gekühlt gelagert werden,<br />
so ist dies eine Lagerung bei 0° bis 4°, maximal 6° Celsius.<br />
Kühl lagern bedeutet eine Temperatur von maximal plus 15-18°.<br />
Name und Anschrift des Ansprechpartners<br />
Der Name und die Anschrift eines lebensmittelrechtlichen Verantwortlichen<br />
für das Produkt sind anzugeben. Dies kann der Hersteller sein,<br />
ist aber oft auch der Händler oder Verpacker. Damit soll ein Verantwortlicher<br />
für das Produkt insbesondere für den Beschwerdefall feststellbar<br />
sein. Ein Hinweis auf die Herkunft des Produktes ist aus dieser<br />
Angabe aber nicht ableitbar.
Zutatenliste<br />
Die Zutatenliste enthält eine Auflistung aller Bestandteile, und Zusatzstoffe<br />
in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles. Die wesentlichen<br />
Bestandteile sind zusätzlich auch mit ihrem Mengenanteil zu kennzeichnen,<br />
sodass eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten möglich<br />
wird.<br />
Während noch bis vor kurzem bei einer zusammengesetzten Zutat,<br />
welche in einer Menge von weniger als 25 Prozent des Gesamtproduktes<br />
enthalten war, die einzelnen Bestandteile dieser Zutat nicht im<br />
Detail anzuführen waren, sind heute alle Bestandteile im Detail anzugeben.<br />
Darüber hinaus sind die 12 wichtigsten Lebensmittelallergene<br />
immer ausdrücklich zu kennzeichnen, wenn sie als Bestandteile im<br />
Lebensmittel vorhanden sind.<br />
Zusatzstoffe<br />
Zusatzstoffe werden Lebensmitteln bewusst zugesetzt. Eingesetzt<br />
werden sie, um bestimmte technologische Wirkungen zu erzielen.<br />
Das kann eine Verbesserung der Backfähigkeit sein, die Optimierung<br />
der Farbe, ein Andicken der Konsistenz, die Erhöhung der Haltbarkeit<br />
oder ähnliches. Es sind nur jene Zusatzstoffe erlaubt, die EU-weit ausdrücklich<br />
zugelassen wurden.<br />
Zusatzstoffe sind mit dem Namen der jeweiligen Zusatzstoffklasse zu<br />
kennzeichnen. Dieser „Klassenname“ informiert den Verbraucher über<br />
den Zweck des Zusatzstoffes, z. B. Farbstoff, Konservierungsmittel u.<br />
ä. Erfüllt ein Zusatzstoff mehrere Funktionen, ist er nach seiner überwiegenden<br />
technologischen Funktion im betreffenden Lebensmittel<br />
zu kennzeichnen.<br />
Darüber hinaus ist auch der spezifische Name des verwendeten Stoffes,<br />
wie z. B. Sorbinsäure, Benzoesäure u. ä., oder die entsprechende<br />
E-Nummer anzuführen (in diesem Fall E200 und E210). Diese E-Nummern<br />
gelten für alle EU-Länder einheitlich.<br />
0
LISTE DER VERSCHIEDENEN ZUSATZSTOFFKLASSEN, DIE IN LEBENS-<br />
MITTELN VERWENDUNG FINDEN<br />
Farbstoffe Säureregulatoren<br />
Konservierungsstoffe Trennmittel Antioxidationsmittel<br />
modifizierte Stärke Emulgatoren künstliche<br />
Süßstoffe<br />
Verdickungsmittel Backtriebmittel Geliermittel<br />
Schaumverhüter Stabilisator Überzugsmittel<br />
Geschmacksverstärker Säuerungsmittel Mehlbehandlungsmittel<br />
So könnte ein Beispiel einer Kennzeichnung der Zusatzstoffe eines<br />
Produktes aussehen:<br />
Emulgator: Lecithin; Geliermittel: Pektin; Backtriebmittel: Natriumbicarbonat;<br />
Überzugsmittel: Carnaubawachs; Farbstoffe: E104, E110,<br />
E124, E131<br />
Wird bei der Herstellung eines Bestandteils eines zusammengesetzten<br />
Lebensmittels ein Zusatzstoff verwendet und entfaltet dieser Zusatzstoff<br />
(z. B. Konservierungsmittel) im fertigen Lebensmittel keine<br />
technologische Wirkung mehr (obwohl er natürlich noch vorhanden<br />
ist), so muss dieser Stoff derzeit nicht deklariert werden (Carry-over-<br />
Prinzip).<br />
Eine Ausnahme von dieser Einschränkung besteht derzeit nur für einen<br />
Zusatzstoff mit allergisierendem Potenzial (Schwefeldioxid bzw. Sulfit).<br />
Dieser ist gemäß Allergiekennzeichnung immer anzugeben, sofern er<br />
eine bestimmte Menge übersteigt.
Sonderfall Aromen<br />
Die im Lebensmittel verwendeten Aromen sind entweder mit dem Wort<br />
„Aroma“ oder mit einer genauen Bezeichnung oder Beschreibung des<br />
Aromas zu bezeichnen, z. B. künstliches Aroma, naturidentes Aroma,<br />
natürliches Aroma. Eine Aufzählung der chemischen Namen der Aromen<br />
ist dabei nicht erforderlich.<br />
Wird auf „natürliches“ Aroma hingewiesen, so dürfen nur Aromen<br />
verwendet werden, die mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder<br />
mikrobieller Verfahren gewonnen wurden.<br />
Findet sich in der Etikettierung die Angabe „Aroma“, so kann davon<br />
ausgegangen werden, dass künstliches oder naturidentes Aroma verwendet<br />
wurde.
Strichcode<br />
Der Strichcode – das weiße Feld mit schwarzen Strichen – hängt<br />
zwar nicht mit der Kennzeichnungsverordnung zusammen, wird aber<br />
fälschlicherweise häufig mit den E-Nummern der in diesen Lebensmitteln<br />
verwendeten Zusatzstoffen in Verbindung gebracht. Es handelt<br />
sich vielmehr um den Europäischen Artikelnummern-Code, kurz EAN<br />
genannt, der eine Art computerlesbares Etikett darstellt. Verschlüsselt<br />
sind darin das Land der Registrierung (die ersten beiden Ziffern), der<br />
Herstellerbetrieb (die folgenden fünf Ziffern), die Artikelnummer (die<br />
nächsten fünf Ziffern) und eine Kontrollzahl (die letzte Ziffer) für jedes<br />
Produkt. Spezielle Kassen mit einem Lichtfeld können den Balkencode<br />
„lesen“, suchen den in der Kasse einprogrammierten Preis und drucken<br />
ihn auf den Kassazettel. Dies ermöglicht einerseits eine leichtere<br />
Kontrolle der eingekauften Waren für den Konsumenten, andererseits<br />
hat der Kaufmann praktisch zu jedem Zeitpunkt einen Überblick seiner<br />
Lagerbestände. Für den Konsumenten ist eine Kontrolle des Kassazettels<br />
ratsam, da es versehentlich zur doppelten Verrechnung eines<br />
Produktes kommen kann oder weil die gespeicherten Preise von den<br />
Preisangaben am Regal oder Etikett abweichen können.<br />
Obwohl die ersten beiden Ziffern des Strichcodes (bzw. zukünftig die<br />
ersten drei für Deutschland) nur eine Angabe jenes Landes beinhalten,<br />
in dem das Produkt für die EAN-Kennung registriert wurde, ist dieses<br />
in vielen Fällen mit dem Herstellerland des Produktes ident.<br />
KENNZIFFER DES LANDES DER REGISTRIERUNG<br />
(HÄUFIG IDENT MIT HERSTELLERLAND)<br />
90–91 Österreich 64 Finnland<br />
87 Holland 57 Dänemark<br />
84 Spanien 54 Belgien/Luxemburg<br />
80–83 Italien 70 Norwegen<br />
76 Schweiz 50 Großbritannien<br />
73 Schweden 400–440 BRD (bzw. 40)<br />
30–37 Frankreich<br />
20–29 Codes für Produkte zur Verkaufsvorbereitung<br />
innerhalb eines Betriebs (z. B. vorverpackter Käse)
Kennzeichnung der Mengen an wertbestimmenden Bestandteilen<br />
(Quid-Regelung)<br />
Um Konsumenten in einem europäischen Binnenmarkt, in dem Waren<br />
grundsätzlich frei zirkulieren können, besser zu schützen, wurde<br />
vor einigen Jahren die Produktkennzeichnung auf die mengenmäßige<br />
Angabe wertbestimmender Bestandteile erweitert.<br />
Diese Angaben sind insbesondere deshalb notwendig geworden, da<br />
seit dem Inkrafttreten des gemeinsamen Marktes Produkte in unterschiedlicher,<br />
den jeweiligen nationalen Normen entsprechender Zusammensetzung<br />
auf den Märkten auftreten können (Cassis-de-Dijon-<br />
Prinzip). Die Produktunterschiede können dabei oft in der Menge der<br />
verwendeten Rohstoffe liegen, was bei einer fehlenden Mengendeklaration<br />
für Konsumenten nicht ersichtlich ist.<br />
Die Mengen der Zutaten (Quantity ingredient declaration) eines<br />
Produktes sind unter folgenden Bedingungen seither mengenmäßig<br />
in der Zutatenliste anzugeben:<br />
■ wenn die betreffende Zutat in der Sachbezeichnung genannt ist<br />
(z. B. „Trauben-Nuss-Schokolade“: Angabe des Anteils an Rosinen<br />
und Nüssen, „Eiergebäck mit Schokolade und Orangefruchtfüllung“:<br />
Angabe des Anteils an Schokolade und Fruchtfüllung sowie<br />
des Eigengehalts und der Menge Orangensaftkonzentrat, „Tomatenketchup“:<br />
Angabe der Menge an Tomaten im Produkt)<br />
■ wenn die betreffende Zutat mit der Sachbezeichnung üblicherweise<br />
in Verbindung gebracht wird (z. B. „Chili con Carne“: Angabe<br />
der Menge an Rindfleisch im Produkt)<br />
■ wenn die betreffende Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder<br />
oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (z. B. „mit<br />
Milch“),<br />
■<br />
wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher<br />
Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterscheidung<br />
von anderen verwechselbaren Erzeugnissen ist (Beispiel<br />
„Mayonnaise“,– Angabe der Menge an wertbestimmendem<br />
Ei)
allerdings bestehen hier auch einige Ausnahmen<br />
■ bei Produkten, die überhaupt nur aus einer Zutat bestehen<br />
■ bei Zutaten, deren Menge auf Grund von anderen Rechtsvorschriften<br />
bereits auf dem Etikett angegeben sein muss (z. B.<br />
„Fruchtgehalt: mindestens....%“ )<br />
■ bei Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet<br />
werden.<br />
■ bei Zutaten, die zwar in der Sachbezeichnung angeführt werden,<br />
die aber für die Auswahl bzw. Kaufentscheidung nicht ausschlaggebend<br />
sind, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung<br />
dieser Ware für den Konsumenten nicht wesentlich sind<br />
oder sie sich nicht von ähnlichen Waren unterscheiden<br />
■<br />
bei Zutaten, deren Menge in anderen Rechtsvorschriften genau<br />
festgelegt und deren Angabe in der Etikettierung nach dieser<br />
Rechtsvorschrift aber nicht speziell vorgesehen ist<br />
Die als Prozentsatz anzugebende Menge bezieht sich grundsätzlich<br />
immer auf die Menge der Zutat zum Zeitpunkt der Verarbeitung.<br />
Abweichend davon wird bei Waren, denen durch Hitze- oder einer<br />
sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, die Menge der<br />
verarbeiteten Zutat auf das Enderzeugnis bezogen. Übersteigt die<br />
Menge einer Zutat oder die in der Etikettierung anzugebende Gesamtmenge<br />
aller Zutaten 100%, so ist anstelle der Prozentangabe das<br />
Gewicht der für die Herstellung von 100 Gramm des Enderzeugnisses<br />
verwendeten Zutat anzugeben (relevant kann das beispielsweise oft<br />
bei Fleischwaren sein – so können beispielsweise für 100g Salami als<br />
Ausgangsmenge vor dem Trocknungsprozess 141g Fleisch verwendet<br />
worden sein, das dann angegeben wird – oder bei Fruchtsaftkonzentraten,<br />
Sirupen u. ä.)<br />
Kennzeichnung von Allergenen<br />
Sehr lange war keine spezifische Kennzeichnung für Allergene in Lebensmitteln<br />
notwendig. Eine Änderung der EU- Etikettierungsrichtlinie<br />
vom November 2003, die in Österreich 2005 in nationales Recht<br />
umgesetzt wurde, sieht nunmehr aber vor, dass bei Verwendung folgender<br />
Zutaten oder daraus hergestellter Erzeugnisse in der Zutatenliste<br />
zwingend auf diese Produkte und Stoffe hinzuweisen ist:
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
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■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Glutenhaltiges Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse<br />
Krebstiere und Krebstiererzeugnisse<br />
Eier und Eierzeugnisse<br />
Fisch und Fischerzeugnisse<br />
Erdnüsse<br />
Soja und Sojaerzeugnisse<br />
Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)<br />
Schalenfrüchte (wie z. B. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie<br />
bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse)<br />
Sellerie und Sellerieerzeugnisse<br />
Senf und Senferzeugnisse<br />
Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse<br />
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als<br />
10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben<br />
Werden diese Produkte oder daraus gewonnene Zutaten bei der Herstellung<br />
eines Lebensmittels verwendet und sind sie – auch in veränderter<br />
Form – im Endprodukt vorhanden, muß in jedem Fall ein<br />
Hinweis auf diese Zutat erfolgen.<br />
Diese Kennzeichnungsvorschrift gilt auch für<br />
■ Lebensmittel, bei denen aufgrund der bestehenden Etikettierungsvorschriften<br />
die detaillierte Angabe der Zutat ansonsten<br />
nicht erforderlich wäre.<br />
■ Zusatzstoffe, die nur über ein „carry over“ aus anderen Zutaten<br />
in das Endprodukt gelangt sind.<br />
■<br />
Für technologische Hilfsstoffe, Trägerstoffe, Lösungsmittel oder<br />
Aromen, die aus diesen Rohstoffen hergestellt wurden.<br />
In sehr beschränktem Ausmaß sind allerdings manche Erzeugnisse<br />
aus grundsätzlich zwar kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln<br />
temporär (bis 25. 11. 2007) von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.<br />
Zwei Beispiele hierfür: so muss bei Glucosesirup auf Weizenbasis<br />
z. B. nicht auf die Herkunft aus glutenhaltigem Getreide oder<br />
bei vollständig raffiniertem Sojaöl nicht auf die Zutat Sojabohne extra<br />
hingewiesen werden.
Kennzeichnung von glutenhältigen Zutaten<br />
Gluten ist ein Klebereiweiß, das bei Zöliakiepatienten die Schleimhaut<br />
des Dünndarms schädigt. Weizen, Roggen, Dinkel, Grünkern, Hafer<br />
und Gerste, also die wichtigsten heimischen Getreidearten, enthalten<br />
Gluten. Besonders reichlich kommt es im Weizenmehl vor und ist verantwortlich<br />
für dessen gute Backeigenschaften.<br />
Für Zöliakiepatienten ist der lebenslange Verzicht auf jegliche Getreide<br />
und Getreideprodukte wie Brot und Backwaren, die Gluten enthalten,<br />
entscheidend für Gesundheit und Lebensqualität. Eine lebenslange<br />
Ernährungsumstellung auf glutenfreie Produkte ist unerlässlich und<br />
stellt die Betroffenen vor große Probleme.<br />
Zum einem zählen die Getreidearten und daraus hergestellte Lebensmittel<br />
wie Brot zu unseren Grundnahrungsmitteln. Zum anderen enthalten<br />
viele Bindemittel, Stabilisatoren oder Emulgatoren Gluten, was<br />
der erste Blick auf das Lebensmitteletikett nicht unbedingt verrät.<br />
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt aber für die Zutaten<br />
Stärke und modifizierte Stärke den zwingenden Hinweis auch<br />
auf die spezifische pflanzliche Herkunft der Stärke vor, wenn diese<br />
Gluten enthalten kann. Darüber hinaus sind glutenhaltiges Getreide<br />
und daraus hergestellte Erzeugnisse jedenfalls als Zutat klar zu kennzeichnen.<br />
Damit sollen die betroffenen Konsumenten deutliche Informationen<br />
über die in den Lebensmitteln enthaltenen glutenhaltigen<br />
Rohstoffe sichergestellt bekommen.<br />
Kennzeichnung „glutenfrei“<br />
Weitgehend sicher können Zöliakiepatienten sein, wenn die Produkte<br />
als „glutenfrei“ gekennzeichnet sind. Diese Spezialprodukte sind in<br />
Apotheken, Reformhäusern aber auch in gut sortierten Supermärkten<br />
erhältlich. Besonders problematisch für diese Konsumentengruppe<br />
ist es aber, dass es im Zuge der Lebensmittelherstellung bei hintereinander<br />
folgenden Produktchargen oft auch zu Verschleppung glutenhaltiger<br />
Rohstoffe aus der Vorproduktion in grundsätzlich nicht<br />
glutenhältige Produkte kommen kann. Besonders für die Herstellung
von „glutenfreien“ Lebensmitteln sind daher diesbezüglich besondere<br />
Vorsichtsmaßnahmen in der Produktion notwendig.<br />
Kennzeichnung „enthält eine Phenylalaninquell“<br />
Phenylalanin ist eine Aminosäure (Baustein der Eiweiße), die für den<br />
menschlichen Stoffwechsel notwendig ist, aber nicht vom Körper<br />
selbst hergestellt wird. Daher wird sie mit der Nahrung aufgenommen.<br />
Lebensmittel, die eine Phenylalaninquelle darstellen, müssen einen<br />
diesbezüglichen Hinweis tragen. (dies ist der Fall wenn der künstliche<br />
Süßstoff Aspertam enthalten ist)<br />
Diese Kennzeichnung dient jenen Menschen (Inzidenz 1:10. 000), die<br />
an einer erbbedingten Stoffwechselkrankheit leiden, der Phenylketonurie<br />
(PKU). Ihr Körper kann diese spezielle Aminosäure nicht in Tyrosin<br />
umwandeln. Dadurch kommt es zu einer gefährlichen Anreicherung<br />
von Phenylalanin und dessen Abbauprodukten (z. B. Phenylketon) in<br />
Körperflüssigkeiten und Geweben.<br />
Heutzutage werden alle Kinder gleich nach der Geburt untersucht<br />
(GUTHRIE-Test), da PKU gerade im Säuglingsalter eine strenge Diät<br />
erforderlich macht, um geistige Behinderungen zu vermeiden. Da die<br />
Krankheit bislang nicht heilbar ist, müssen auch Erwachsene möglichst<br />
phenylalaninarm essen. Dies gilt insbesondere für Schwangere,<br />
da die Phenylalanin-Abbauprodukte die Plazenta durchdringen und<br />
dadurch das Kind schädigen können.<br />
Kennzeichnung „unter Schutzatmosphäre verpackt“<br />
Eine Reihe von Produkten wird heute zur Erhöhung der Haltbarkeit<br />
unter Verwendung von Packgasen verpackt. Da sich dabei im Vergleich<br />
zu konventionell verpackten Produkten eine Veränderung der<br />
Haltbarkeit ergibt, ist der Konsument durch die Angabe „unter Schutzatmosphäre<br />
verpackt“ auf diesen Umstand hinzuweisen. Als Packgase<br />
werden insbesondere Stickstoff oder Kohlendioxid eingesetzt,<br />
die den Sauerstoff beim Verpacken verdrängen sollen, um damit eine<br />
sauerstoffreduzierte oder -freie Atmosphäre zu schaffen.
Kennzeichnung von Getränken mit mehr als 0 Milligramm<br />
Koffein je Liter<br />
Bei Getränken, deren Koffeingehalt mehr als 150 Milligramm je Liter<br />
beträgt, ist auf diesen Umstand durch die Etikettierung „erhöhter Koffeingehalt“<br />
sowie der Angabe der Menge an Koffein in Milligramm je<br />
100 Milliliter hinzuweisen. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungsverpflichtung<br />
sind Getränke auf Basis von Kaffee- oder Teeextrakten,<br />
sofern die Sachbezeichnung den Begriff Tee oder Kaffee enthält.<br />
Kennzeichnung der Behandlung mit ionisierenden<br />
Strahlen („bestrahlt“)<br />
Die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung ist ein<br />
physikalisches Verfahren zur Konservierung von Lebensmitteln. Sie<br />
dient vor allem der Zerstörung von Mikroorganismen und Schädlingen<br />
wie Insekten, die den Verderb des Lebensmittels verursachen. Neben<br />
der Verlängerung der Haltbarkeit wird die Bestrahlung zur Verlangsamung<br />
von Reifungsprozessen eingesetzt. Auch das Austreiben von<br />
Kartoffeln und Zwiebeln wird verhindert.<br />
Die Kennzeichnung bestrahlter Lebensmittel erfolgt zwingend mit dem<br />
Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“<br />
im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung des Produktes. Das gilt<br />
nicht nur für das so behandelte Gesamtprodukt, sondern auch für<br />
bestrahlte Zutaten (der Hinweis erfolgt dann in der Zutatenliste). Bei<br />
offen verkaufter Ware hat die Kennzeichnung der Strahlenbehandlung<br />
auf einem Schild in der Nähe des Produktes zu erfolgen.<br />
Derzeit ist nur die Behandlung von Kräutern und Gewürzen mit ionisierender<br />
Strahlung europaweit zugelassen. In einigen Mitgliedsstaaten<br />
sind auf jeweils nationaler Ebene in eingeschränktem Maß weitergehende<br />
Zulassungen für einzelne Lebensmittel und Lebensmittelgruppen<br />
gegeben.<br />
In Österreich gibt es aufgrund der ablehnenden Haltung der Konsumenten<br />
gegenüber der Strahlenbehandlung bislang keine Anträge auf<br />
Zulassung.
näHrWErTKEnnZEICHnUnG<br />
Die Nährwertkennzeichnung ist derzeit eine freiwillige Kennzeichnung.<br />
Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung besteht allerdings dann, wenn<br />
bei einem Produkt auf dem Etikett, bei der Aufmachung oder in der<br />
Werbung beispielsweise eine nährwertbezogene Angabe gemacht<br />
wird: das kann ein Hinweis auf die Kalorien, den Fettgehalt oder einzelne<br />
andere Komponenten (z. B. ungesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe<br />
u. ä.) oder aber auch ein Hinweis wie z. B. „fettarm“ „cholesterinfrei“<br />
„reich an Vitamin C“ oder „kalorienreduziert“ sein.<br />
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur für folgende Aspekte<br />
getroffen werden:<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
0<br />
Brennwert<br />
Eiweiß<br />
Kohlenhydrate<br />
Fett<br />
Ballaststoffe<br />
Natrium<br />
sowie Stoffe die folgender Gruppe angehören und speziell ausgelobt<br />
werden<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Stärke<br />
Mehrwertige Alkohole<br />
Einfach ungesättigte Fettsäuren<br />
Mehrfach ungesättigte Fettsäuren<br />
Cholesterin<br />
Vitamine und Mineralstoffe<br />
Die Angaben erfolgen in Gramm je 100 Gramm oder Millilitern und<br />
können durch die Angaben je Portion ergänzt werden. Cholesterin<br />
wird in Milligramm angegeben.<br />
Je nach Ausmaß und Inhalt der Auslobung des Produktes müssen<br />
entweder der Brennwert (kJ, kcal) und die Gehalte an Eiweiß, Fett<br />
und Kohlenhydrat (the big four) angegeben werden oder aber es wird<br />
eine noch umfassendere Angabe zwingend. So sind bei Hinweisen
auf einzelne Komponenten aus diesen Nährstoffgruppen (z. B. ungesättigte<br />
Fettsäuren, Zucker, Ballaststoffe, Natrium) immer neben dem<br />
Kohlehydratanteil auch der Zuckergehalt und neben dem Fettgehalt<br />
auch der Anteil an gesättigten Fettsäuren aufzuschlüsseln sowie der<br />
Ballaststoff- und Natriumgehalt anzugeben (Angabe der big eight).<br />
Wird auf den Cholesteringehalt oder den Anteil an z. B. ungesättigten<br />
Fettsäuren hingewiesen, so muss darüber hinaus immer auch der<br />
Gehalt an gesättigten Fettsäuren genannt werden. Damit soll sichergestellt<br />
werden, dass im Hinblick auf die Nährstoffe die Information<br />
immer zumindest vollständig und umfassend vorhanden sein muss.<br />
Wird auf Vitamine hingewiesen, so sind die jeweiligen Mengen an Vitaminen<br />
anzugeben und deren Anteil im Lebensmittel im Verhältnis<br />
zur jeweils empfohlenen Tagesmenge der Vitamine (in Prozent des<br />
Tagesbedarfs, der durch 100 Gramm oder Milliliter oder durch eine<br />
Portion dieses Lebensmittels abgedeckt wird) mengenmäßig ebenfalls<br />
genau anzugeben.<br />
Bei Angaben wie „-reduziert“, „frei von“ oder „-arm“ müssen künftig<br />
darüber hinaus auch europaweit einheitliche Maximalgehalte der<br />
so beworbenen Komponenten eingehalten werden, damit eine Täuschung<br />
der Konsumenten verhindert wird.<br />
Aus Gründen einer verbesserten Konsumenteninformation fordert die<br />
AK, dass die Nährwertkennzeichnung für alle Produkte verbindlich<br />
wird. Darüber hinaus sollten die wichtigsten nährwertbezogenen Angaben<br />
in einer standardisierten, verständlichen und leicht überschaubaren<br />
Form auch auf der Hauptschauseite der Produkte den Konsumenten<br />
verfügbar gemacht werden.
KEnnZEICHnUnG von HüHnErEIErn<br />
Seit 1. 1. 2004 sind neue Kennzeichnungsvorschriften für Hühnereier<br />
in Kraft. Die Kennzeichnung muss nunmehr zwingend auch Auskunft<br />
geben über:<br />
■ die Haltungsform der Legehennen<br />
■ das Herkunftsland<br />
■<br />
den Erzeugerbetrieb<br />
Die Angabe der Haltungsform bei der Vermarktung von Hühnereiern<br />
erfolgte bisher auf freiwilliger Basis. Sie wurde demnach hauptsächlich<br />
bei der Vermarktung von Bioeiern und Freiland- bzw. Bodenhaltungseiern<br />
von den Verkäufern angeboten.<br />
Durch die neue Kennzeichnung muss auch bei Käfighaltungseiern die<br />
Haltungsform zwingend ausgewiesen werden. Die Kennzeichnungselemente<br />
sind aber nicht nur auf der Verpackung der Hühnereier für die<br />
Konsumenten ersichtlich. Sie müssen darüber hinaus auch auf jedem<br />
Ei gekennzeichnet werden.<br />
Die Haltungsform hat daher entweder im Wortlaut auf jedem Ei aufgestempelt<br />
zu sein. Egal, ob diese nun offen oder vorverpackt verkauft<br />
werden. Oder aber sie erfolgt in Form eines Ziffern-Codes. Im Falle<br />
des aufgestempelten Codes muss jedoch auf der Packung oder an<br />
der Verkaufsstelle erklärt werden, was der Code bedeutet.<br />
Damit soll für die Konsumenten Klarheit über die Haltungsformen geschaffen<br />
werden. Auch Vermischungen von Eiern unterschiedlicher<br />
Haltungsformen bzw. unrichtige Deklarationen sollen damit erschwert<br />
bzw. verhindert werden. Die Stempelung der Eier selbst muss daher<br />
grundsätzlich auch so nah an der Produktion erfolgen wie möglich.<br />
Leider bedeutet dies demnach nicht zwingend, dass die Stempelung<br />
ausschließlich am Legebetrieb erfolgen darf. Dies wäre für die Sicherheit<br />
einer richtigen Kennzeichnung und das Verhindern allfälliger späterer<br />
Vermischungen von Eiern aus unterschiedlichen Haltungsformen<br />
am günstigsten.
Die Stempelung kann auch in den Packstellen erfolgen, in denen Eier<br />
unterschiedlicher Anbieter und Haltungsformen zusammenlaufen. Der<br />
effizienten Kontrolle der Packstellen wird daher auch künftig besonderes<br />
Augenmerk durch die Lebensmittelaufsicht zu schenken sein.<br />
Falls die Haltungsform als Code angegeben wird, steht die erste Ziffer<br />
für die Haltungsform.<br />
0......Eier aus biologischem Landbau<br />
1......Eier aus Freilandhaltung<br />
2.......Eier aus Bodenhaltung<br />
3.......Eier aus Käfighaltung (klassische Legebatterie, (noch bis Ende<br />
2008 möglich); oder Haltung in „ausgestalteten Käfigen“ (gelegentlich<br />
auch als Gruppenhaltung bezeichnet – mit etwas mehr Mindestfläche<br />
pro Huhn sowie Scharrmöglichkeit und Sitzstange im Käfig).<br />
Hierauf folgen zwei Buchstaben, die das Erzeugerland bezeichnen:<br />
AT... für Österreich, DE... für Deutschland, BE... für Belgien, NL.. für<br />
Niederlande. Danach folgt eine Ziffernfolge, die die zugewiesene Betriebsnummer<br />
des Legebetriebs darstellt.<br />
Ein Beispiel für die Kennzeichnung am einzelnen Ei:<br />
3-AT- 0044555<br />
Zusätzlich ist auf jedem einzelnen Ei häufig auch das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
direkt aufgestempelt.<br />
Die bisher schon zwingend vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente<br />
gelten natürlich auch weiterhin. So muss auf der Verpackung<br />
folgendes angegeben werden:<br />
■ Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
■ Güteklasse<br />
■ Größeklasse<br />
■<br />
Verbraucherhinweise zur Lagerung und Konsum<br />
Im Falle des Lose-Verkaufes sind diese Angaben auf einem Steckschild<br />
oder Etikett beim Verkauf anzubringen.
KEnnZEICHnUnG von FIsCHEn<br />
Seit 1. 1. 2002 gilt aufgrund der EU-Verordnung 2065/2001 die Verpflichtung,<br />
bei der Abgabe von Fischen neben der Angabe der Fischart<br />
(Handelsbezeichnung) auch die Produktionsmethode und das<br />
Fanggebiet anzugeben.<br />
Die Kennzeichnung gilt für:<br />
■ frische Fische<br />
■ Krusten- und Weichtiere (offen oder vorverpackt)<br />
■ Tiefgefrorene Fische, Krebs- und Weichtiere.<br />
■ Räucherfisch<br />
■ getrocknete, gesalzene oder in Salzlake befindliche Produkte.<br />
Bei offener Ware ist die Information am Verkaufstand anzubieten.<br />
Ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind:<br />
■ zubereitete Fische<br />
■ panierte Fischerzeugnisse<br />
■ Fische und Fischzubereitungen mit Saucen<br />
■ Fischmarinaden<br />
■ Fischdauerkonserven<br />
■ Fischsalate<br />
■ Schlemmerfilets<br />
■ panierte Krebs- und Weichtiere<br />
■ Kaviar und Kaviarersatz<br />
Als Produktionsmethode ist folgendes anzugeben:<br />
■ Bei Seefischen: „Aus Meeresfischerei“ oder „gefangen in ...“<br />
■ bei Fischen aus Seen oder Flüssen: „aus Binnenfischerei“<br />
■<br />
bei Fisch aus Aquakultur: „aus Aquakultur“ oder „gezüchtet“
Als Fanggebiet ist anzugeben:<br />
■ bei Seefischen: ein abgegrenztes Fanggebiet z. B. Nordost-Atlantik,<br />
Südost-Atlantik, Mittlerer Ostatlantik, Mittlerer Westatlantik,<br />
Pazifischer Ozean, Indischer Ozean, Ostsee, Mittelmeer,<br />
Schwarzes Meer<br />
■ bei Fischen aus Binnenfischerei: das Land, in dem der Fisch seinen<br />
Ursprung hat<br />
■<br />
bei Fischen aus Aquakultur: das Land, in dem die letzte Entwicklungsphase<br />
stattfand.<br />
Die Verordnung sieht vor, dass bei Seefisch die Angabe der Produktionsmethode<br />
dann entfallen kann, wenn aus Handelsbezeichnung und<br />
Fanggebiet sich eindeutig entnehmen lässt, dass es sich um eine im<br />
Meer gefangene Fischart handelt.
KEnnZEICHnUnG von rIndFLEIsCH<br />
Seit dem 1. 1. 2002 muss europaweit jedes Stück Rindfleisch verpflichtend<br />
folgende Angaben tragen:<br />
■ Angabe: geboren in xy<br />
■ Angabe: gemästet in xy<br />
■ Angabe: geschlachtet in xy<br />
■ Angabe: zerlegt in xy<br />
■ Zulassungsnummer und Land des Schlachthofes<br />
■ Zulassungsnummer und Land des Zerlegungsbetriebes<br />
■<br />
Referenznummer- das ist die Kennnummer des Tieres, von dem<br />
das Fleisch stammt oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren<br />
(Charge).<br />
Erfolgt die Geburt, Aufzucht und Mast des Tieres in ein und demselben<br />
Land, so kann die Angabe lauten: „Herkunft: xy“<br />
Werden über diese verpflichtenden Angaben weitere Angaben in der<br />
Etikettierung gemacht, so hat dies im Rahmen eines behördlich zu genehmigenden,<br />
freiwilligen Etikettierungssystem zu erfolgen, das auch<br />
ein Kontrollsystem für diese zusätzlichen Angaben einschließt.<br />
Ziel dieser geschlossenen Kennzeichnung ist die lückenlose Herkunftskontrolle.
KEnnZEICHnUnG von sEparaTorEnFLEIsCH<br />
Separatorenfleisch ist „Restfleisch“, das maschinell von grob ausgelösten<br />
Knochen getrennt wird. Es kommt in der industriellen Wurstverarbeitung<br />
zum Einsatz. Es hat keine Fleischstrukturen mehr, da es<br />
unter hohem Druck mechanisch (Hart-Separator) von den Knochen<br />
abgepresst wird.<br />
In Österreich ist seit der BSE-Krise die Verwendung von Hart-Separatorenfleisch<br />
für die Herstellung von Wurstwaren gemäß dem Lebensmittelcodex<br />
unzulässig. Auch in Deutschland darf es nicht mehr in<br />
den Verkehr gebracht werden. Wird es verwendet, so muss Separatorenfleisch<br />
in der Zutatenliste aber jedenfalls neben dem Fleisch als<br />
eigene Zutat angeführt werden.
so ErKEnnEn sIE bIoprodUKTE<br />
Bioprodukte sind von konventionell erzeugten Lebensmitteln mit dem<br />
freien Auge nicht zu unterscheiden. Daher brauchen sie eine entsprechende<br />
Kennzeichnung, die ihre spezifische Herstellungsweise garantiert.<br />
Für Bio-Produkte gilt: landwirtschaftliche Produzenten und Verarbeiter<br />
müssen sich einer regelmäßigen externen Kontrolle der Einhaltung der<br />
Bio-Verordnung durch spezifische Kontrollstellen unterwerfen.<br />
Die Herstellung, Kennzeichnung und Kontrolle von Produkten aus biologischer<br />
Landwirtschaft werden durch die EU-Verordnung 2092/91<br />
definiert.<br />
Bioprodukte werden grundsätzlich mit dem Hinweis „aus biologischer<br />
Erzeugung“ oder aus „ökologischer Erzeugung“ etikettiert. Darüber<br />
hinaus sieht die Verordnung vor, dass alle Produkte, die durch ihre<br />
Aufmachung oder Etikettierung beim Konsumenten den Eindruck erwecken,<br />
als handle es sich um Bio-Produkte, auch den Bedingungen<br />
des Biolandbaus zu entsprechen haben. Zu erkennen sind Bioprodukte<br />
neben der Bezeichnung auch an verschiedenen Logos, entweder<br />
durch das EU-Biozeichen oder auch durch Logos der einzelnen<br />
Bioverbände.<br />
Für die Tierhaltung werden in der EU-Bioverordnung etwa die Haltungsbedingungen,<br />
Besatzdichte, Fütterung und Krankheitsbehandlung<br />
klar vorgeschrieben. Grundsätzlich erfolgt die Fütterung mit<br />
biologisch erzeugten Futtermitteln, Auslaufmöglichkeit wird vorgeschrieben,<br />
Überweidung und Umweltbelastung durch die Tiere oder<br />
durch die Ausbringung des Tierdungs muss gering gehalten werden.<br />
Krankheitsvorsorge beruht auf der Auswahl geeigneter Rassen, tiergerechter<br />
Haltungsform und regelmäßigem Auslauf, die Krankheitsbehandlung<br />
erfolgt überwiegend mit homöopathischen Arzneimitteln,<br />
ist der Einsatz von anderen Tierarzneimittel durch den Tierarzt therapeutisch<br />
notwendig, so ist zumindest eine doppelte Wartefrist vor der<br />
Vermarktung notwendig.
Beim Pflanzenbau wird die Herkunft von Saatgut geregelt. Die biologische<br />
Aktivität des Bodens wird durch mehrjährige Fruchtfolge, die<br />
Hülsenfrüchte und Gründüngungspflanzen einschließt, sowie durch<br />
die Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und organischen<br />
Substanzen aus biologischer Erzeugung erhalten. Mineralischer<br />
Stickstoffdünger wird dabei nicht verwendet. Die Vorbeugung<br />
gegen Schädlinge und Pflanzenkrankheiten stützt sich vornehmlich auf<br />
geeignete Sortenwahl, geeignete Fruchtfolge, mechanische Bodenbearbeitung<br />
und auf den Schutz durch natürliche Feinde, der Einsatz von<br />
Schädlingsbekämpfungsmitteln ist grundsätzlich sehr restriktiv.<br />
Bei verarbeiteten Lebensmitteln ist der Einsatz von Zusatzstoffen sehr<br />
eingeschränkt.<br />
Die Einhaltung der Produktionsbedingungen des biologischen Landbaus<br />
sowohl der landwirtschaftlichen Produzenten als auch der Verarbeitungsbetriebe<br />
erfolgt durch regelmäßige Kontrolle durch eine<br />
autorisierte externe Prüfstelle. Als ganz wesentlichen Punkt schreibt<br />
die EU-Bioverordnung grundsätzlich die Gentechnikfreiheit für den Biobereich<br />
zwingend vor, die damit auch die verwendeten Futtermittel<br />
für Biotiere einschließt.
EIspIELE Für vErWEndETE ZEICHEn:<br />
0<br />
EU-Biozeichen<br />
AMA– Biozeichen (Herkunft<br />
Österreich)<br />
AMA– Biozeichen (Herkunft<br />
Ausland)<br />
Zeichen von Bioverbänden<br />
z. B.: Bio Austria;<br />
Demeter<br />
Biosiegel Deutschland<br />
Bekannte österreichische Handelsmarken für Bioprodukte
wien.arbeiterkammer.at<br />
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Artikelnummer 331 / 2<br />
Aufl age: März 2007<br />
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gibt mir<br />
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