Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
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C 26.2 Druckbehälter sind <strong>durch</strong> sicher befestigte und korrosionsbeständige<br />
Fabrikschilder gekennzeichnet.<br />
Siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der<br />
Druckbehälter; Kennzeichnung".<br />
BGG 916: <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Fahrzeugen</strong> <strong>durch</strong> <strong>Sachkundige</strong><br />
C 26.3 An Transportbehältern, die unter Gasdruck gefüllt oder entleert werden, ist in<br />
augenfälliger Beschriftung der zulässige Betriebsdruck und das Datum der<br />
nächstfälligen <strong>Prüfung</strong> angegeben.<br />
Siehe Abschnitt 5.3 der TRB 801 Nr. 23.<br />
C 26.4 Behälter sind ohne gefahrbringende Beschädigungen.<br />
C 26.5 Dichtungen am Behälter, z.B. Domdeckel, Ausläufe, sind funktionsfähig.<br />
C 26.6 Spannschrauben für die Befestigung <strong>von</strong> Domdeckeln und Ausläufen sind in<br />
funktionssicherem Zustand (ohne nennenswerten Verschleiß).<br />
C 26.7 Bei Verschlusselementen an Domdeckeln, die aus klappbaren<br />
Spannschrauben und Flügelmuttern bestehen, ist <strong>durch</strong> konstruktive<br />
Maßnahmen sichergestellt, dass die Schraubverbindungen nicht vollständig<br />
getrennt werden können.<br />
Dies wird z.B. <strong>durch</strong> ein als Anschlag ausgebildetes, am Bolzenende<br />
befestigtes Sicherungselement erreicht.<br />
Siehe Abschnitt 5.2 der TRB 801 Nr. 23.<br />
C 26.8 Sicherheitsventile (Überdruck) sind in ordnungsgemäßem Zustand und gegen<br />
unbefugte Änderung gesichert, z.B. Plombe.<br />
C 26.9 Sicherheitsventile sind so angeordnet oder gestaltet, dass sie beim Ansprechen<br />
nicht in Arbeits- oder Verkehrsbereiche abblasen.<br />
C 26.10 Die Unversehrtheit der Dichtelemente und der Gewinde an Verschlußelementen<br />
<strong>von</strong> Domdeckeln, die zum Befüllen oder Entleeren geöffnet werden, und die<br />
Funktionsfähigkeit <strong>von</strong> Sicherheitsventilen werden mindestens einmal monatlich<br />
überprüft und die Prüfergebnisse dokumentiert.<br />
C 26.11 Manometer (Betriebsdruck) sind ohne Beschädigungen und mit roter<br />
Warnmarke für höchstzulässigen Betriebsüberdruck versehen.<br />
C 26.12 Temperaturmess- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen sind ohne<br />
Beschädigungen und funktionsfähig. Die zulässige Betriebstemperatur ist <strong>durch</strong><br />
eine rote Warnmarke gekennzeichnet.<br />
C 26.13 Bei Aluminiumtank: Tankbefestigung auf dem Aufbau ist gegen den Zutritt <strong>von</strong><br />
Feuchtigkeit (Elektrolyt) geschützt.<br />
C 26.14 Schnelllösbare Blindverschlüsse für Öffnungen an Fahrzeugbehältern, z.B.<br />
Kupplungsanschlüsse, die unter Druck geöffnet werden können, sind so<br />
gestaltet, dass sich beim Öffnen eine Entspannungsöffnung bilden kann, bevor<br />
das Element freigegeben wird.<br />
Schnelllösbare Blindverschlüsse mit Nennweiten ≥ 65 mm sind mit<br />
Druckwarneinrichtungen ausgerüstet, die ein Öffnen des Verschlusses erst<br />
zulassen, wenn die Druckwarneinrichtung geöffnet ist.<br />
C 27 Abgabeschläuche und Kupplungen<br />
Abhängig <strong>von</strong> dem fortgeleiteten Produkt, siehe z.B.<br />
l Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),<br />
l Druckbehälterverordnung in Verbindung mit zugehörigen<br />
Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), Technische Regeln<br />
Rohrleitungen (TRR) und Technischen Regeln Druckgase (TRG),<br />
l Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) mit zugehörigen<br />
Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF).<br />
Übersicht in<br />
BG-Information: "Schlauchleitungen; Sicherer Einsatz" (BGI 572, bisherige<br />
ZH 1/134).<br />
C 27.1 Geeignete Schläuche (produktabhängig) sind vorhanden.<br />
C 27.2 Schläuche befinden sich in einwandfreiem Zustand, d.h. keine Schäden am<br />
Schlauchmantel, an Schlaucheinbindungen und Dichtungen.<br />
C 27.3 Kupplungsstücke sind fest und sicher mit den Schläuchen verbunden.<br />
C 27.4 Kupplungsanschlüsse gewährleisten einen sicheren und dichten Anschluss.<br />
C 27.5 Blindverschlüsse sind gegen Verlieren gesichert.<br />
C 28 Persönliche Schutzausrüstungen<br />
Siehe Abschnitt 8.1.5 (bisherige Rn. 10 260) Europäisches<br />
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter<br />
auf der Straße (ADR) und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine<br />
Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).<br />
C 28.1 In Abhängigkeit <strong>von</strong> den vom Produkt ausgehenden Gefahren sind für den<br />
Fahrzeugführer geeignete, in ordnungsgemäßem Zustand befindliche<br />
persönliche Schutzausrüstungen im Fahrzeug vorhanden, z.B.<br />
Berufsgenossenschaft Handel l Kopfschutz,<br />
und Warendistribution www.bghw.de Seite 30 / 71<br />
l Fußschutz,<br />
l Augen- und Gesichtsschutz,