Kanatschnig Oemer 1996 OIN_Bd_1.pdf - ÖIN
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4.2.2. Teilzielsysteme<br />
In den folgenden Teilzielsystemen erfolgte eine Zuordnung<br />
der 357 NUP-Maßnahmen (sechste Ebene) zu den<br />
39 Maßnahmengruppen (fünfte Ebene), die auf der vierten<br />
Ebene zu 13 Unterzielgruppen zusammengefaßt<br />
werden.<br />
4.2.2.1 Sicherung der natürlichen<br />
Arten und Gene<br />
Die Sicherung der natürlichen Arten und Gene macht<br />
zum einen den speziellen Schutz konkreter, gefährdeter<br />
Pflanzen- und Tierarten, zum anderen den generellen<br />
Schutz von Lebensgemeinschaften bzw. Artenkollektiven<br />
erforderlich.<br />
Die Erhaltung der Biodiversität ist Grundlage der natürlichen,<br />
evolutiven Entwicklung und der Ausgleichs- bzw.<br />
Anpassungsfähigkeit an anthropogen verursachte Veränderungen<br />
in Ökosystemen. Daher kann die Erhaltung der<br />
biologischen Vielfalt nicht allein im genutzten Bereich<br />
Teilzielsysteme<br />
38<br />
verwirklicht werden, sondern es bedarf auch ausgewiesener<br />
Schutzgebiete, in denen allenfalls Pflege und Entwicklung<br />
erwünscht sind, sowie Gebiete mit uneingeschränkter<br />
Naturentwicklung. Diese Kerngebiete des<br />
Naturschutzes mit der nur dort schützbaren biotischen<br />
Vielfalt, die in der Regel nicht regenerierbar ist, müssen<br />
umfassender als bisher vor Eingriffen und stofflichen<br />
(Rand-)Einwirkungen geschützt werden. Nur weitreichende<br />
Schutzanstrengungen wie zum Beispiel die Schaffung<br />
von Pufferzonen, Verhinderung von Eingriffen und die<br />
Aufrechterhaltung natürlicher Dynamik, können die Tendenz<br />
der Zustandsverschlechterung aufhalten. 1<br />
Spezieller Artenschutz bedeutet die Lebensbedingungen<br />
bestimmter Pflanzen- und Tierarten zu erhalten und<br />
ihr Biotop zu schützen. Dies ist nicht nur für selten gewordene<br />
wildlebende Arten notwendig, sondern auch für<br />
fast schon in Vergessenheit geratene alte Haustierrassen<br />
und Obstbaumsorten.<br />
Der generelle Artenschutz zielt in erster Linie auf Biozönosen<br />
und nur indirekt auf einzelne Arten. Die natürliche<br />
Vielfalt ist als Teil unserer Lebensgrundlage zu betrachten<br />
und muß wie eine Ressource in ihrer Einzigartigkeit<br />
erhalten werden, um die derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten<br />
durch den Menschen (Nahrung, Schutz, Erholung<br />
etc.) auch in Zukunft sicherzustellen.<br />
Die dem generellen Artenschutz zugeordneten Maßnahmen<br />
grenzen sich gegen die Maßnahmen des nächstfolgenden<br />
Teilzielsystems „Sicherung der Ökosysteme“<br />
durch das Fehlen des ökosystemaren Aspekts aus.<br />
1 Vgl. Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen: Umweltgutachten <strong>1996</strong>. Zur Umsetzung einer dauerhaft-umweltgerechten<br />
Entwicklung. Stuttgart <strong>1996</strong>, S.22.