MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
als 400 EUR verdient werden und daneben Minijobs bis 325 EUR, dann werden alle Minijobs bis auf<br />
einen zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen bis auf einen.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Arbeitslosengeld: Keine Minderung bei später Meldung<br />
Dortmund (dpa) - Arbeitnehmern darf das Arbeitslosengeld nicht gemindert werden, wenn sie sich erst<br />
kurz vor Ende eines befristeten Anstellung arbeitssuchend melden. Das hat das Sozialgericht Dortmund<br />
in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 26.7., Az.: S 33 AL 127/04).<br />
Im vorliegenden Fall hatte ein 39-Jähriger aus Lippstadt<br />
(Nordrhein-Westfalen) eine auf drei Monate befristete Stelle. Er gab an, zunächst auf eine Verbesserung<br />
der Auftragslage und Weiterbeschäftigung gehofft zu haben. Deshalb habe er sich erst eine Woche vor<br />
Fristende arbeitssuchend gemeldet. Die Arbeitsagentur minderte daraufhin das Arbeitslosengeld. Er habe<br />
gegen seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosenmeldung verstoßen, hieß es.<br />
Das Sozialgericht verurteilte die Agentur nun zur Zahlung des ungeminderten Geldes. Ein Pflichtverstoß<br />
des Arbeitslosen liege nicht vor. Die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung sei für befristete<br />
Arbeitsverhältnisse gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert worden. Darüber hinaus könne das<br />
Aufschieben der Arbeitslosenmeldung gerechtfertigt scheinen. Grund sei die in Aussicht gestellte<br />
Weiterbeschäftigung.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Hartz IV: Wieviel darf man hinzuverdienen?<br />
(Val) Langzeitarbeitslose sind oft darauf angewiesen sich etwas hinzu zu verdienen. Inwieweit sich das<br />
rentiert, wird durch die Freibeträge bestimmt. Über diese Freibeträge herrscht Verwirrung, denn dem<br />
ersten Anschein nach scheinen die neuen Regelungen, die mit der Arbeitsmarktreform Hartz IV kommen,<br />
sehr kompliziert. In der Tat werden die persönlichen Freibeträge von den individuellen Umständen wie<br />
Kinderzahl oder Familienstand des Arbeitslosengeld-II-Beziehers bestimmt.<br />
Ein Rechenbeispiel für einen Alleinstehenden soll die Regelung verdeutlichen:<br />
Bei einem Zusatzeinkommen von 1000 Euro brutto wird zunächst nach den üblichen Steuer- und<br />
Abgabenregeln das Nettoeinkommen ermittelt und mit diversen Pauschalbeträgen etwa für<br />
Versicherungen verrechnet. Bei Steuerklasse I ergibt sich daraus ein Nettoeinkommen von 720,40 Euro.<br />
Nun greift die neue prozentuale Stufenregelung:<br />
Bei einem Bruttoeinkommen bis 400 Euro werden 15 Prozent als Freibetrag anerkannt, bei einem<br />
Bruttoeinkommen zwischen 401 und 900 Euro sind es 30 Prozent, bei 901 bis 1500 Euro sind es wieder<br />
15 Prozent.<br />
Die in dem Rechenbeispiel ermittelten 720,40 Euro werden nun nach den Freibetragsgruppen gewichtet<br />
und in einen Durchschnittswert umgerechnet - in diesem Fall 22,5 Prozent (400 Euro mal 15 Prozent, 500<br />
Euro mal 30 Prozent, 100 Euro wieder mal 15 Prozent). Das heißt also: Der Langzeitarbeitslose darf von<br />
seinen 1000 Euro brutto 162,09 Euro behalten (22,5 Prozent von 720,40 Euro).<br />
Generell gilt: Der Hinzuverdienst, der in der eigenen Tasche verbleibt, fällt am deutlichsten bei<br />
Tätigkeiten mit einem Monatsverdienst zwischen 400 und 900 Euro aus. Mit der relativen Besserstellung<br />
des Einkommensbereiches zwischen 400 und 900 Euro soll den Betroffenen ein Anreiz gegeben werden,<br />
sich nicht mit einem Mini-Job zufrieden zu geben.<br />
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