BT-Drs. 16/6308
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Deutscher Bundestag Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
<strong>16</strong>. Wahlperiode 07. 09. 2007<br />
Gesetzentwurf<br />
der Bundesregierung<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)<br />
A. Problem und Ziel<br />
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist<br />
keine in sich geschlossene Verfahrensordnung, sondern ein lückenhaftes<br />
Rahmengesetz aus dem 19. Jahrhundert, das nur in einem geringen Umfang<br />
allgemeine Regeln enthält, in vielen Bereichen undifferenziert auf die Zivilprozessordnung<br />
(ZPO) verweist, durch eine Vielzahl unsystematischer Sonderregelungen<br />
und vor allem durch eine unübersichtliche Regelungstechnik auffällt.<br />
Signifikantes Beispiel dafür ist das familiengerichtliche Verfahrensrecht,<br />
das in großen Teilen dem FGG unterliegt und durch eine schwer verständliche<br />
Hin- und Rückverweisung zwischen ZPO und FGG nicht nur dem betroffenen<br />
Bürger kaum zugänglich ist, sondern auch dem professionellen Rechtsanwender<br />
Probleme bereitet. Diese wenig transparente Gesetzeslage hat zu einer für Bürgerinnen<br />
und Bürger schwer verständlichen und häufig nicht vorhersehbaren<br />
Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und anderer FGG-Verfahren<br />
wie des Betreuungsverfahrens geführt. Gerade hier, wo der innerste<br />
Lebensbereich des Einzelnen betroffen ist, ist der Gesetzgeber jedoch in besonderem<br />
Maße aufgerufen, eine moderne und allgemein verständliche Verfahrensordnung<br />
zu schaffen, in der materielles Recht schnell und effektiv<br />
durchgesetzt werden kann, aber zugleich die Rechte des Einzelnen, insbesondere<br />
der Anspruch auf rechtliches Gehör, garantiert sind.<br />
B. Lösung<br />
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt das familiengerichtliche Verfahren<br />
sowie das FGG-Verfahren von Grund auf neu. Der Allgemeine Teil des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird auf den Standard<br />
eines modernen Prozessgesetzes gebracht. Das familiengerichtliche Verfahren<br />
wird nach Verfahrensgegenständen gegliedert und in zwölf Abschnitten übersichtlich<br />
gestaltet. Schwerpunkte der Reform sind:<br />
• Einführung einer Definition, wer Beteiligter des Verfahrens ist und welche<br />
Rechte die Beteiligten haben,<br />
• Klärung der Frage, wann eine förmliche Beweisaufnahme nach den Regeln<br />
der Zivilprozessordnung stattzufinden hat,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 2 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
• Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei der Vollstreckung von Kindesumgangsentscheidungen:<br />
Einführung von Ordnungsgeld und -haft bei<br />
Missachtung gerichtlicher Umgangsregelungen,<br />
• Einführung einer generellen Befristung der Beschwerde,<br />
• Ersetzung der bisherigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht durch<br />
die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.<br />
Aus der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist hervorzuheben:<br />
• Einführung des Großen Familiengerichts: das Familiengericht soll auch für<br />
bestimmte Verfahren mit Bezug zu Ehe und Familie zuständig werden, die<br />
bislang vor den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu führen sind,<br />
• Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren: Einführung einer obligatorischen,<br />
kurz bemessenen Frist (ein Monat) zur Durchführung eines ersten<br />
Termins, um längere Umgangsunterbrechungen zu vermeiden; Förderung<br />
der gütlichen Einigung der Eltern über das Umgangs- und Sorgerecht,<br />
• Präzisierung der Voraussetzungen zur Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
(künftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Interessen des Kindes,<br />
• Einführung des Umgangspflegers zur Erleichterung der Durchführung des<br />
Umgangs in Konfliktfällen,<br />
• Umstellung des Abstammungsverfahrens auf ein FGG-Verfahren,<br />
• Straffung des gerichtlichen Verfahrens durch Erweiterung der Auskunftspflichten<br />
der Parteien und der gerichtlichen Auskunftsbefugnisse gegenüber<br />
Behörden und Versorgungsträgern in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen.<br />
Dem FamFG als Verfahrensordnung für alle Familiensachen soll ein einheitliches<br />
Gerichtskostenrecht zur Seite gestellt werden. Das Gesetz über Gerichtskosten<br />
in Familiensachen (FamGKG) führt für die gerichtliche Praxis gegenüber<br />
einem Nebeneinander von Regelungen im Gerichtskostengesetz und in der<br />
Kostenordnung zu einer erheblichen Vereinfachung.<br />
C. Alternativen<br />
Keine<br />
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte<br />
Mit dem Gesetzentwurf wird das Vorlageverfahren zum Bundesgerichtshof in<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeschafft und stattdessen<br />
die Zulassungsrechtsbeschwerde eingeführt. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt<br />
ergeben sich daraus im Ergebnis nicht.<br />
Die Haushalte der Länder werden durch den Gesetzentwurf jedenfalls im Ergebnis<br />
nicht zusätzlich belastet. Es ergeben sich Einsparungen im Personal- und<br />
Sachmittelhaushalt durch den Wegfall der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht.<br />
Der Aufwand für Verfahrenskostenhilfe kann durch zahlreiche weitere<br />
Maßnahmen nachhaltig reduziert werden. Durch diese Einsparungen kann<br />
der durch die Verlagerung der Beschwerdezuständigkeit vom Landgericht auf<br />
das Oberlandesgericht und durch andere Maßnahmen verursachte Mehraufwand<br />
aufgefangen werden. Darüber hinaus wird das neue Gesetz über Gerichtskosten<br />
in Familiensachen zu Mehreinnahmen für die Haushalte der Länder führen, deren<br />
Höhe sich jedoch nicht beziffern lässt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 3 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
E. Sonstige Kosten<br />
Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere im Bereich der Wirtschaft<br />
oder der sozialen Sicherungssysteme, sind Mehrbelastungen nicht zu erwarten.<br />
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,<br />
sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
F. Bürokratiekosten<br />
Die Ressortabstimmung des Gesetzentwurfes wurde vor dem Inkrafttreten der<br />
Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien am<br />
1. Dezember 2006 eingeleitet; eine gesonderte Ausweisung der Bürokratiekosten<br />
erfolgt daher nicht.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 5 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong>
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 7 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Anlage 1<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)<br />
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Inhaltsübersicht<br />
Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
(FamFG)<br />
Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
(FamGKG)<br />
Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen<br />
der Staatsangehörigkeit<br />
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung<br />
des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung<br />
Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />
Artikel 7 Änderung des Bundespolizeigesetzes<br />
Artikel 8 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen<br />
Artikel 9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen<br />
für Antipersonenminen<br />
Artikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
Artikel 11 Änderung des Transsexuellengesetzes<br />
Artikel 12 Änderung des Personenstandsgesetzes<br />
Artikel 13 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag<br />
Artikel 14 Änderung des Baugesetzbuchs<br />
Artikel 15 Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes<br />
Artikel <strong>16</strong> Änderung des Infektionsschutzgesetzes<br />
Artikel 17 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes<br />
Artikel 18 Änderung des Asylverfahrensgesetzes<br />
Artikel 19 Änderung des Aufenthaltsgesetzes<br />
Artikel 20 Änderung des Konsulargesetzes<br />
Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz<br />
Artikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
Artikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes<br />
Artikel 24 Änderung der Bundesnotarordnung<br />
Artikel 25 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung<br />
Artikel 26 Änderung des Beurkundungsgesetzes<br />
Artikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes<br />
Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung<br />
der Zivilprozessordnung<br />
Artikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung<br />
Artikel 30 Änderung der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung<br />
Artikel 31 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz<br />
über die Zwangsversteigerung und die<br />
Zwangsverwaltung<br />
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung<br />
und die Zwangsverwaltung<br />
Artikel 33 Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />
Artikel 34<br />
deutsch-österreichischen Konkursvertrag<br />
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes<br />
Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung<br />
zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher<br />
oder notarischer Urkunden<br />
Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung<br />
Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung<br />
zerstörter oder abhanden gekommener<br />
Grundbücher und Urkunden<br />
Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf<br />
dem Gebiete des Grundbuchwesens<br />
Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung<br />
Artikel 40 Änderung der Registerverordnungen<br />
Artikel 41 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />
Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes<br />
Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche<br />
Verfahren in Landwirtschaftssachen<br />
Artikel 44 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes<br />
Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes<br />
Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes<br />
Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften<br />
Artikel 48 Änderung der Justizbeitreibungsordnung<br />
Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuche<br />
Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
Artikel 51 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />
Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
Artikel 53 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />
Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung von<br />
Familiennamen und Vornamen<br />
Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 8 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen<br />
Schiffen und Schiffsbauwerken<br />
Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht<br />
Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung<br />
von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen<br />
in besonderen Fällen<br />
Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen<br />
Artikel 60 Änderung der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit<br />
alter Hypotheken<br />
Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behandlung<br />
der Ehewohnung und des Hausrats<br />
Artikel 63 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung<br />
Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung<br />
der nichtehelichen Kinder<br />
Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten<br />
im Versorgungsausgleich<br />
Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes<br />
Artikel 67 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes<br />
Artikel 68 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />
Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs<br />
Artikel 70 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes<br />
Artikel 71 Änderung des Börsengesetzes<br />
Artikel 72 Änderung des Publizitätsgesetzes<br />
Artikel 73 Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />
Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes<br />
Artikel 75 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes<br />
Artikel 76 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung<br />
Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes<br />
Artikel 78 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />
Artikel 79 Änderung des Gesetzes über die Verwahrung<br />
und Anschaffung von Wertpapieren<br />
Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammelverwahrung<br />
von Mündelwertpapieren<br />
Artikel 81 Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes<br />
Artikel 82 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche<br />
Auslandsbonds<br />
Artikel 83 Änderung des Urheberrechtsgesetzes<br />
Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes<br />
Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die freiwillige<br />
Kastration und andere Behandlungsmethoden<br />
Artikel 86 Änderung der Wehrdisziplinarordnung<br />
Artikel 87 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes<br />
Artikel 88 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes<br />
Artikel 89 Änderung der Abgabenordnung<br />
Artikel 90 Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />
Artikel 91 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung<br />
Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung<br />
Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des<br />
Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche<br />
Auslandsschulden<br />
Artikel 94 Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes<br />
Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes<br />
Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Liquidation<br />
der Deutschen Reichsbank und der Deutschen<br />
Golddiskontbank<br />
Artikel 97 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
Artikel 98 Änderung der Höfeordnung<br />
Artikel 99 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen<br />
Artikel 100 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes<br />
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer<br />
in den Aufsichtsräten und Vorständen der<br />
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und<br />
Stahl erzeugenden Industrie<br />
Artikel 101 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung<br />
Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Prüfung<br />
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte<br />
Rechtsfachwirtin<br />
Artikel 103 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes<br />
Artikel 104 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes<br />
Artikel 105 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />
Artikel 106 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />
Artikel 107 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes<br />
Artikel 109 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes<br />
Artikel 110 Änderung des Einführungsgesetzes zum<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
Artikel 111 Übergangsvorschrift<br />
Artikel 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 9 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Artikel 1<br />
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit (FamFG)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Buch 1 Allgemeiner Teil<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
§ 2 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit<br />
§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht<br />
§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit<br />
§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen<br />
§ 7 Beteiligte<br />
§ 8 Beteiligtenfähigkeit<br />
§ 9 Verfahrensfähigkeit<br />
§ 10 Bevollmächtigte<br />
§ 11 Verfahrensvollmacht<br />
§ 12 Beistand<br />
§ 13 Akteneinsicht<br />
§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument<br />
§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung<br />
§ <strong>16</strong> Fristen<br />
§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />
§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung<br />
§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung<br />
§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung<br />
§ 21 Aussetzung des Verfahrens<br />
§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />
Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug<br />
§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag<br />
§ 24 Anregung des Verfahrens<br />
§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />
§ 26 Ermittlung von Amts wegen<br />
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten<br />
§ 28 Verfahrensleitung<br />
§ 29 Beweiserhebung<br />
§ 30 Förmliche Beweisaufnahme<br />
§ 31 Glaubhaftmachung<br />
§ 32 Termin<br />
§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten<br />
§ 34 Persönliche Anhörung<br />
§ 35 Zwangsmittel<br />
§ 36 Vergleich<br />
§ 37 Grundlage der Entscheidung<br />
Abschnitt 3 Beschluss<br />
§ 38 Entscheidung durch Beschluss<br />
§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung<br />
§ 40 Wirksamwerden<br />
§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses<br />
§ 42 Berichtigung des Beschlusses<br />
§ 43 Ergänzung des Beschlusses<br />
§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />
Gehör<br />
§ 45 Formelle Rechtskraft<br />
§ 46 Rechtskraftzeugnis<br />
§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte<br />
§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme<br />
Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung<br />
§ 49 Einstweilige Anordnung<br />
§ 50 Zuständigkeit<br />
§ 51 Verfahren<br />
§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />
§ 53 Vollstreckung<br />
§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung<br />
§ 55 Aussetzung der Vollstreckung<br />
§ 56 Außerkrafttreten<br />
§ 57 Rechtsmittel<br />
Abschnitt 5 Rechtsmittel<br />
Unterabschnitt 1 Beschwerde<br />
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde<br />
§ 59 Beschwerdeberechtigte<br />
§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger<br />
§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde<br />
§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der<br />
Hauptsache<br />
§ 63 Beschwerdefrist<br />
§ 64 Einlegung der Beschwerde<br />
§ 65 Beschwerdebegründung<br />
§ 66 Anschlussbeschwerde<br />
§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde<br />
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens<br />
§ 69 Beschwerdeentscheidung
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 10 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />
§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde<br />
§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde<br />
§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde<br />
§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde<br />
§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde<br />
§ 75 Sprungrechtsbeschwerde<br />
Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe<br />
§ 76 Voraussetzungen<br />
§ 77 Bewilligung<br />
§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
§ 79 Anwendung der Zivilprozessordnung<br />
Abschnitt 7 Kosten<br />
§ 80 Umfang der Kostenpflicht<br />
§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht<br />
§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung<br />
§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme<br />
§ 84 Rechtsmittelkosten<br />
§ 85 Kostenfestsetzung<br />
Abschnitt 8 Vollstreckung<br />
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />
§ 86 Vollstreckungstitel<br />
§ 87 Verfahren; Beschwerde<br />
Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über<br />
die Herausgabe von Personen und die Regelung<br />
des Umgangs<br />
§ 88 Grundsätze<br />
§ 89 Ordnungsmittel<br />
§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />
§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />
§ 92 Vollstreckungsverfahren<br />
§ 93 Einstellung der Vollstreckung<br />
§ 94 Eidesstattliche Versicherung<br />
Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung<br />
§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung<br />
§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz<br />
und in Wohnungszuweisungssachen<br />
Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug<br />
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen<br />
und Rechtsakten der Europäischen<br />
Gemeinschaft<br />
§ 97 Vorrang und Unberührtheit<br />
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit<br />
§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />
§ 99 Kindschaftssachen<br />
§ 100 Abstammungssachen<br />
§ 101 Adoptionssachen<br />
§ 102 Versorgungsausgleichssachen<br />
§ 103 Lebenspartnerschaftssachen<br />
§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft<br />
für Erwachsene<br />
§ 105 Andere Verfahren<br />
§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit<br />
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer<br />
Entscheidungen<br />
§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen<br />
§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen<br />
§ 109 Anerkennungshindernisse<br />
§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen<br />
Buch 2 Verfahren in Familiensachen<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />
§ 111 Familiensachen<br />
§ 112 Familienstreitsachen<br />
§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht<br />
§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />
§ 1<strong>16</strong> Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit<br />
§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
§ 118 Wiederaufnahme<br />
§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest<br />
§ 120 Vollstreckung<br />
Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen<br />
und Folgesachen<br />
Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen<br />
§ 121 Ehesachen<br />
§ 122 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 11 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 124 Antrag<br />
§ 125 Verfahrensfähigkeit<br />
§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren<br />
§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung<br />
§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten<br />
§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter<br />
Personen<br />
§ 130 Säumnis der Beteiligten<br />
§ 131 Tod eines Ehegatten<br />
§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe<br />
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen<br />
§ 133 Inhalt der Antragsschrift<br />
§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme,<br />
Widerruf<br />
§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen<br />
§ 136 Aussetzung des Verfahrens<br />
§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />
§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen<br />
§ 140 Abtrennung<br />
§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags<br />
§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des<br />
Scheidungsantrags<br />
§ 143 Einspruch<br />
§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel<br />
§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel<br />
§ 146 Zurückverweisung<br />
§ 147 Erweiterte Aufhebung<br />
§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen<br />
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen<br />
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen<br />
§ 151 Kindschaftssachen<br />
§ 152 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
§ 154 Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des<br />
Kindes<br />
§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen<br />
§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige<br />
Anordnung<br />
§ 158 Verfahrensbeistand<br />
§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes<br />
§ <strong>16</strong>0 Anhörung der Eltern<br />
§ <strong>16</strong>1 Mitwirkung der Pflegeperson<br />
§ <strong>16</strong>2 Mitwirkung des Jugendamts<br />
§ <strong>16</strong>3 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt<br />
des Gutachtenauftrags<br />
§ <strong>16</strong>4 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind<br />
§ <strong>16</strong>5 Vermittlungsverfahren<br />
§ <strong>16</strong>6 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen<br />
und gerichtlich gebilligten Vergleichen<br />
§ <strong>16</strong>7 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger<br />
§ <strong>16</strong>8 Beschluss über Zahlungen des Mündels<br />
§ <strong>16</strong>8a Mitteilungspflichten des Standesamts<br />
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen<br />
§ <strong>16</strong>9 Abstammungssachen<br />
§ 170 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 171 Antrag<br />
§ 172 Beteiligte<br />
§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />
§ 174 Verfahrensbeistand<br />
§ 175 Erörterungstermin<br />
§ 176 Anhörung des Jugendamts<br />
§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme<br />
§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung<br />
§ 179 Mehrheit von Verfahren<br />
§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts<br />
§ 181 Tod eines Beteiligten<br />
§ 182 Inhalt des Beschlusses<br />
§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft<br />
§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses, Ausschluss der Abänderung<br />
§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens<br />
Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen<br />
§ 186 Adoptionssachen<br />
§ 187 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 188 Beteiligte<br />
§ 189 Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle<br />
§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft<br />
§ 191 Verfahrensbeistand<br />
§ 192 Anhörung der Beteiligten<br />
§ 193 Anhörung weiterer Personen<br />
§ 194 Anhörung des Jugendamts
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 12 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 195 Anhörung des Landesjugendamts<br />
§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung<br />
§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind<br />
§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren<br />
§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />
Abschnitt 6 Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und<br />
Hausratssachen<br />
§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen<br />
§ 201 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
§ 203 Antrag<br />
§ 204 Beteiligte<br />
§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen<br />
§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen<br />
§ 207 Erörterungstermin<br />
§ 208 Tod eines Ehegatten<br />
§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit<br />
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen<br />
§ 210 Gewaltschutzsachen<br />
§ 211 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 212 Beteiligte<br />
§ 213 Anhörung des Jugendamts<br />
§ 214 Einstweilige Anordnung<br />
§ 215 Durchführung der Endentscheidung<br />
§ 2<strong>16</strong> Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung<br />
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen<br />
§ 217 Versorgungsausgleichssachen<br />
§ 218 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 219 Beteiligte<br />
§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht<br />
§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich<br />
§ 222 Erörterungstermin<br />
§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich<br />
§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften<br />
§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem<br />
Versorgungsausgleich<br />
§ 226 Einstweilige Anordnung<br />
§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich<br />
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde<br />
§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde<br />
§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen<br />
Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen<br />
Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften<br />
§ 231 Unterhaltssachen<br />
§ 232 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />
§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten<br />
§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter<br />
§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft<br />
§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />
§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />
§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237<br />
und 253<br />
§ 241 Verschärfte Haftung<br />
§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung<br />
§ 243 Kostenentscheidung<br />
§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit<br />
§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung<br />
im Ausland<br />
Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung<br />
§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung<br />
§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes<br />
§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft<br />
Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt<br />
Minderjähriger<br />
§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens<br />
§ 250 Antrag<br />
§ 251 Maßnahmen des Gerichts<br />
§ 252 Einwendungen des Antragsgegners<br />
§ 253 Festsetzungsbeschluss<br />
§ 254 Mitteilungen über Einwendungen<br />
§ 255 Streitiges Verfahren<br />
§ 256 Beschwerde<br />
§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften<br />
§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung<br />
§ 259 Formulare<br />
§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 13 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen<br />
§ 261 Güterrechtssachen<br />
§ 262 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs<br />
§ 265 Einheitliche Entscheidung<br />
Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen<br />
§ 266 Sonstige Familiensachen<br />
§ 267 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen<br />
§ 269 Lebenspartnerschaftssachen<br />
§ 270 Anwendbare Vorschriften<br />
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />
Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen<br />
§ 271 Betreuungssachen<br />
§ 272 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts<br />
§ 274 Beteiligte<br />
§ 275 Verfahrensfähigkeit<br />
§ 276 Verfahrenspfleger<br />
§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />
§ 278 Anhörung des Betroffenen<br />
§ 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde<br />
und des gesetzlichen Vertreters<br />
§ 280 Einholung eines Gutachtens<br />
§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens<br />
§ 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes<br />
der Krankenversicherung<br />
§ 283 Vorführung zur Untersuchung<br />
§ 284 Unterbringung zur Begutachtung<br />
§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift<br />
einer Vorsorgevollmacht<br />
§ 286 Inhalt der Beschlussformel<br />
§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen<br />
§ 288 Bekanntgabe<br />
§ 289 Verpflichtung des Betreuers<br />
§ 290 Bestellungsurkunde<br />
§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl<br />
§ 292 Zahlungen an den Betreuer<br />
§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />
§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder<br />
des Einwilligungsvorbehalts<br />
§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />
§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen<br />
Betreuers<br />
§ 297 Sterilisation<br />
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
§ 299 Verfahren in anderen Entscheidungen<br />
§ 300 Einstweilige Anordnung<br />
§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit<br />
§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung<br />
§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />
§ 304 Beschwerde der Staatskasse<br />
§ 305 Beschwerde des Untergebrachten<br />
§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts<br />
§ 307 Kosten in Betreuungssachen<br />
§ 308 Mitteilung von Entscheidungen<br />
§ 309 Besondere Mitteilungen<br />
§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringung<br />
§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung<br />
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen<br />
§ 312 Unterbringungssachen<br />
§ 313 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 314 Abgabe der Unterbringungssache<br />
§ 315 Beteiligte<br />
§ 3<strong>16</strong> Verfahrensfähigkeit<br />
§ 317 Verfahrenspfleger<br />
§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />
§ 319 Anhörung des Betroffenen<br />
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen<br />
Behörde<br />
§ 321 Einholung eines Gutachtens<br />
§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur<br />
Begutachtung<br />
§ 323 Inhalt der Beschlussformel<br />
§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen<br />
§ 325 Bekanntgabe<br />
§ 326 Zuführung zur Unterbringung<br />
§ 327 Vollzugsangelegenheiten<br />
§ 328 Aussetzung des Vollzugs<br />
§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 14 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 330 Aufhebung der Unterbringung<br />
§ 331 Einstweilige Anordnung<br />
§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit<br />
§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung<br />
§ 334 Einstweilige Maßregeln<br />
§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />
§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen<br />
§ 337 Kosten in Unterbringungssachen<br />
§ 338 Mitteilung von Entscheidungen<br />
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen<br />
Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen<br />
§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen<br />
§ 341 Örtliche Zuständigkeit<br />
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen<br />
Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit<br />
§ 342 Begriffsbestimmung<br />
§ 343 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit<br />
Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen<br />
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 345 Beteiligte<br />
Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes<br />
wegen<br />
§ 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung<br />
§ 347 Mitteilung über die Verwahrung<br />
Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes<br />
wegen<br />
§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch<br />
das Nachlassgericht<br />
§ 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen<br />
Testamenten und Erbverträgen<br />
§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein<br />
anderes Gericht<br />
§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen<br />
Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung<br />
§ 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge<br />
§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen<br />
§ 354 Sonstige Zeugnisse<br />
§ 355 Testamentsvollstreckung<br />
Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen<br />
§ 356 Mitteilungspflichten<br />
§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;<br />
Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen<br />
Zeugnisses<br />
§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten<br />
§ 359 Nachlassverwaltung<br />
§ 360 Bestimmung einer Inventarfrist<br />
§ 361 Eidesstattliche Versicherung<br />
§ 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs<br />
Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen<br />
§ 363 Antrag<br />
§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte<br />
§ 365 Ladung<br />
§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung<br />
§ 367 Wiedereinsetzung<br />
§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung<br />
§ 369 Verteilung durch das Los<br />
§ 370 Aussetzung bei Streit<br />
§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung;<br />
Vollstreckung<br />
§ 372 Rechtsmittel<br />
§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft<br />
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche<br />
Verfahren<br />
Abschnitt 1 Begriffsbestimmung<br />
§ 374 Registersachen<br />
§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren<br />
Abschnitt 2 Zuständigkeit<br />
§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen<br />
§ 377 Örtliche Zuständigkeit<br />
Abschnitt 3 Registersachen<br />
Unterabschnitt 1 Verfahren<br />
§ 378 Antragsrecht der Notare<br />
§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden<br />
§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht<br />
§ 381 Aussetzung des Verfahrens<br />
§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge<br />
§ 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit<br />
§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen<br />
§ 385 Einsicht in die Register<br />
§ 386 Bescheinigungen<br />
§ 387 Ermächtigungen
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 15 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren<br />
§ 388 Androhung<br />
§ 389 Festsetzung<br />
§ 390 Verfahren bei Einspruch<br />
§ 391 Beschwerde<br />
§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch<br />
Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />
§ 393 Löschung einer Firma<br />
§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften<br />
§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen<br />
§ 396 Löschung durch das Landgericht<br />
§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften<br />
§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse<br />
§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung<br />
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister<br />
§ 400 Mitteilungspflichten<br />
§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />
Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren<br />
§ 402 Anfechtbarkeit<br />
§ 403 Weigerung des Dispacheurs<br />
§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht<br />
§ 405 Termin, Ladung<br />
§ 406 Verfahren im Termin<br />
§ 407 Verfolgung des Widerspruchs<br />
§ 408 Beschwerde<br />
§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung<br />
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit<br />
§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
§ 411 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 412 Beteiligte<br />
§ 413 Eidesstattliche Versicherung<br />
§ 414 Unanfechtbarkeit<br />
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />
§ 415 Freiheitsentziehungssachen<br />
§ 4<strong>16</strong> Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 417 Antrag<br />
§ 418 Beteiligte<br />
§ 419 Verfahrenspfleger<br />
§ 420 Anhörung; Vorführung<br />
§ 421 Inhalt der Beschlussformel<br />
§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen<br />
§ 423 Absehen von der Bekanntgabe<br />
§ 424 Aussetzung des Vollzugs<br />
§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung<br />
§ 426 Aufhebung<br />
§ 427 Einstweilige Anordnung<br />
§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung<br />
§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />
§ 430 Auslagenersatz<br />
§ 431 Mitteilung von Entscheidungen<br />
§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen<br />
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen<br />
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften<br />
§ 433 Aufgebotssachen<br />
§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots<br />
§ 435 Öffentliche Bekanntmachung<br />
§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
§ 437 Aufgebotsfrist<br />
§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt<br />
§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;<br />
Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme<br />
§ 440 Wirkung einer Anmeldung<br />
§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses<br />
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken,<br />
Schiffen und Schiffsbauwerken<br />
§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers, örtliche Zuständigkeit<br />
§ 443 Antragsberechtigter<br />
§ 444 Glaubhaftmachung<br />
§ 445 Inhalt des Aufgebots<br />
§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers<br />
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und<br />
Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten<br />
sonstiger dinglicher Rechte<br />
§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers, örtliche<br />
Zuständigkeit<br />
§ 448 Antragsberechtigter<br />
§ 449 Glaubhaftmachung<br />
§ 450 Besondere Glaubhaftmachung<br />
§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung<br />
§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers, örtliche<br />
Zuständigkeit
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht,<br />
Reallast<br />
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern<br />
§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern, örtliche Zuständigkeit<br />
§ 455 Antragsberechtigter<br />
§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger<br />
§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren<br />
§ 458 Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist<br />
§ 459 Forderungsanmeldung<br />
§ 460 Mehrheit von Erben<br />
§ 461 Nacherbfolge<br />
§ 462 Gütergemeinschaft<br />
§ 463 Erbschaftskäufer<br />
§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger<br />
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />
§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden<br />
§ 466 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 467 Antragsberechtigter<br />
§ 468 Antragsbegründung<br />
§ 469 Inhalt des Aufgebots<br />
§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen<br />
§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen<br />
§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre<br />
§ 473 Vorlegung der Zinsscheine<br />
§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine<br />
§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit<br />
§ 476 Aufgebotsfrist<br />
§ 477 Anmeldung der Rechte<br />
§ 478 Ausschließungsbeschluss<br />
§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses<br />
§ 480 Zahlungssperre<br />
§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2<br />
§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre<br />
§ 483 Hinkende Inhaberpapiere<br />
§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung<br />
Buch 9 Schlussvorschriften<br />
§ 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen<br />
§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen<br />
§ 487 Nachlassauseinandersetzung, Auseinandersetzung<br />
einer Gütergemeinschaft<br />
§ 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden<br />
§ 489 Rechtsmittel<br />
§ 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren<br />
§ 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung<br />
von Urkunden<br />
Buch 1<br />
Allgemeiner Teil<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen<br />
sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen<br />
sind.<br />
§ 2<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das<br />
Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst<br />
ist.<br />
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei<br />
Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.<br />
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam,<br />
weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen<br />
worden sind.<br />
§ 3<br />
Verweisung bei Unzuständigkeit<br />
(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig,<br />
hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt<br />
werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären<br />
und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor<br />
der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.<br />
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das<br />
vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt<br />
die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet<br />
worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht<br />
bestimmte Gericht zu verweisen.<br />
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig<br />
bezeichnete Gericht bindend.<br />
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden<br />
Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei<br />
dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.<br />
§ 4<br />
Abgabe an ein anderes Gericht<br />
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein<br />
anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme<br />
der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten<br />
angehört werden.<br />
§ 5<br />
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit<br />
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere<br />
gemeinsame Gericht bestimmt:
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 17 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen<br />
Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder<br />
tatsächlich verhindert ist,<br />
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener<br />
Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen<br />
ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig<br />
ist,<br />
3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig<br />
erklärt haben,<br />
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das<br />
Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig<br />
erklärt haben,<br />
5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen<br />
soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.<br />
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof,<br />
wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 das<br />
zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt,<br />
zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht<br />
gehört.<br />
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt,<br />
ist nicht anfechtbar.<br />
§ 6<br />
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen<br />
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen<br />
gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung<br />
entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen<br />
Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.<br />
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für<br />
unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />
anfechtbar.<br />
§ 7<br />
Beteiligte<br />
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.<br />
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen<br />
1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar<br />
betroffen wird,<br />
2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes<br />
von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.<br />
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag<br />
weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in<br />
diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Gericht<br />
entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf<br />
Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen<br />
Beschwerde in entsprechender Anwendung der<br />
§§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
(4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem<br />
Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung<br />
des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem<br />
Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />
(5) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat,<br />
ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen,<br />
wird dadurch nicht Beteiligter.<br />
§ 8<br />
Beteiligtenfähigkeit<br />
Beteiligtenfähig sind<br />
1. natürliche und juristische Personen,<br />
2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit<br />
ihnen ein Recht zustehen kann,<br />
3. Behörden.<br />
§ 9<br />
Verfahrensfähigkeit<br />
(1) Verfahrensfähig sind<br />
1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,<br />
2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,<br />
soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach<br />
bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem<br />
Recht als handlungsfähig anerkannt sind,<br />
3. diejenigen, die in diesem Gesetz dazu bestimmt werden.<br />
(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit<br />
Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für<br />
ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.<br />
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre<br />
gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.<br />
(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht<br />
dem Verschulden eines Beteiligten gleich.<br />
(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />
§ 10<br />
Bevollmächtigte<br />
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten<br />
ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt<br />
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind<br />
als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte<br />
nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur<br />
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen<br />
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden<br />
und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich<br />
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />
auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes,<br />
dem sie angehören, vertreten lassen,<br />
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung,<br />
§ 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen<br />
mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten,<br />
wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer<br />
entgeltlichen Tätigkeit steht,<br />
3. Notare.<br />
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach<br />
Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren<br />
Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein<br />
nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zu-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 18 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
rückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen<br />
an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das<br />
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten<br />
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere<br />
Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,<br />
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.<br />
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten,<br />
außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung<br />
von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,<br />
durch einen beim Bundesgerichtshof<br />
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und<br />
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich<br />
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben<br />
gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene<br />
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch<br />
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen<br />
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten<br />
lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die<br />
§§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht<br />
auftreten, dem sie angehören.<br />
§ 11<br />
Verfahrensvollmacht<br />
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.<br />
Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht<br />
eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann<br />
in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das<br />
Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu<br />
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein<br />
Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die<br />
§§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
§ 12<br />
Beistand<br />
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen.<br />
Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten<br />
das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter<br />
zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann<br />
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich<br />
ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein<br />
Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt<br />
entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als<br />
von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem<br />
sofort widerrufen oder berichtigt wird.<br />
§ 13<br />
Akteneinsicht<br />
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle<br />
einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen<br />
eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.<br />
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind,<br />
kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes<br />
Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen<br />
eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.<br />
Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt.<br />
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten<br />
sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle<br />
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.<br />
Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.<br />
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten<br />
Behörde kann das Gericht die Akten mit Ausnahme der<br />
Beweisstücke in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen.<br />
Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.<br />
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt<br />
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der<br />
elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3<br />
der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten<br />
Behörde gestattet werden.<br />
(6) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei<br />
Kollegialgerichten der Vorsitzende.<br />
§ 14<br />
Elektronische Akte; elektronisches Dokument<br />
(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden.<br />
§ 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als<br />
elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische<br />
Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung<br />
entsprechend.<br />
(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten<br />
die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen<br />
für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den<br />
Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische<br />
Dokumente bei Gericht eingereicht werden können.<br />
Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen<br />
für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die<br />
geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen<br />
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen<br />
Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete<br />
Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung<br />
durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige<br />
oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen<br />
Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne<br />
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.<br />
(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen<br />
Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder<br />
anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche<br />
Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift<br />
übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge<br />
und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt<br />
werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden<br />
in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.<br />
§ 15<br />
Bekanntgabe; formlose Mitteilung<br />
(1) Dokumente, die eine Termins- oder Fristbestimmung<br />
enthalten oder den Lauf einer Frist auslösen, sind den Beteiligten<br />
bekannt zu geben.<br />
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den<br />
§§ <strong>16</strong>6 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt<br />
werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 19 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im<br />
Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach<br />
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte<br />
glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.<br />
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente<br />
den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.<br />
§ <strong>16</strong><br />
Fristen<br />
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist, mit der Bekanntgabe.<br />
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3<br />
sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
§ 17<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />
(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine<br />
gesetzliche Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten,<br />
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen<br />
Stand zu gewähren.<br />
(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn<br />
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft<br />
ist.<br />
§ 18<br />
Antrag auf Wiedereinsetzung<br />
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen<br />
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.<br />
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei<br />
der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag<br />
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte<br />
Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen,<br />
kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.<br />
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten<br />
Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr<br />
beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.<br />
§ 19<br />
Entscheidung über die Wiedereinsetzung<br />
(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht,<br />
das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.<br />
(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.<br />
(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften<br />
anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung<br />
gelten.<br />
§ 20<br />
Verfahrensverbindung und -trennung<br />
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit<br />
es dies für sachdienlich hält.<br />
§ 21<br />
Aussetzung des Verfahrens<br />
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund<br />
aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder<br />
zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines<br />
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen<br />
anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde<br />
festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung<br />
ist entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in<br />
entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />
anfechtbar.<br />
§ 22<br />
Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />
(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung<br />
zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf<br />
nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen<br />
Beteiligten.<br />
(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung<br />
wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos,<br />
ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.<br />
Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende<br />
Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag soll nicht ergehen,<br />
soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren<br />
beenden wollen.<br />
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von<br />
Amts wegen eingeleitet werden können.<br />
Abschnitt 2<br />
Verfahren im ersten Rechtszug<br />
§ 23<br />
Verfahrenseinleitender Antrag<br />
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden.<br />
In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen<br />
benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden,<br />
auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift<br />
oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem<br />
Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben<br />
werden.<br />
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten<br />
übermitteln.<br />
§ 24<br />
Anregung des Verfahrens<br />
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden<br />
können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.<br />
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht,<br />
hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu<br />
unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung<br />
ersichtlich ist.<br />
§ 25<br />
Anträge und Erklärungen zur Niederschrift<br />
der Geschäftsstelle<br />
(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen<br />
gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 20 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung<br />
durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.<br />
(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor<br />
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift<br />
abgegeben werden.<br />
(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich<br />
an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung<br />
gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung<br />
tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.<br />
§ 26<br />
Ermittlung von Amts wegen<br />
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der<br />
entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen<br />
durchzuführen.<br />
§ 27<br />
Mitwirkung der Beteiligten<br />
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts<br />
mitwirken.<br />
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche<br />
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.<br />
§ 28<br />
Verfahrensleitung<br />
(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten<br />
sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären<br />
und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die<br />
Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,<br />
wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine<br />
Entscheidung darauf stützen will.<br />
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken,<br />
dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge<br />
gestellt werden.<br />
(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so<br />
früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.<br />
(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das<br />
Gericht einen Vermerk zu fertigen. In den Vermerk sind die<br />
wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen<br />
Anhörung aufzunehmen. Die Herstellung durch Aufzeichnung<br />
auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.<br />
§ 29<br />
Beweiserhebung<br />
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter<br />
Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten<br />
nicht gebunden.<br />
(2) Die Beteiligten können Beweisanträge stellen. Das<br />
Gericht entscheidet über die Erhebung des beantragten<br />
Beweises nach pflichtgemäßem Ermessen. Lehnt es die<br />
Erhebung des beantragten Beweises ab, hat es dies in einer<br />
gesonderten oder der abschließenden Entscheidung zu begründen.<br />
Soweit die Ablehnung gesondert erfolgt, ist die<br />
Entscheidung nicht selbständig anfechtbar.<br />
(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die<br />
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur<br />
Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen<br />
entsprechend.<br />
(4) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung<br />
aktenkundig zu machen.<br />
§ 30<br />
Förmliche Beweisaufnahme<br />
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,<br />
ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch<br />
eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung<br />
feststellt.<br />
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden,<br />
wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.<br />
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit<br />
einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht<br />
seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung<br />
dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem<br />
Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.<br />
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis<br />
einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen,<br />
soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung<br />
rechtlichen Gehörs erforderlich ist.<br />
§ 31<br />
Glaubhaftmachung<br />
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen<br />
hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur<br />
Versicherung an Eides statt zugelassen werden.<br />
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann,<br />
ist unstatthaft.<br />
§ 32<br />
Termin<br />
(1) Das Gericht kann, wenn es dies für sachdienlich hält,<br />
die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.<br />
§§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene<br />
Frist liegen.<br />
§ 33<br />
Persönliches Erscheinen der Beteiligten<br />
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines<br />
Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören,<br />
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint.<br />
(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden,<br />
auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; diesem ist eine<br />
Abschrift der Ladung zu übermitteln. Das Gericht soll die<br />
Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines<br />
Beteiligten ungewiss ist.<br />
(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt<br />
im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein<br />
Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes<br />
kann wiederholt werden. Im Falle des wieder-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 21 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
holten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung<br />
des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende<br />
Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft,<br />
dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein<br />
Verschulden trifft, werden die nach Satz 1 bis 3 getroffenen<br />
Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein<br />
Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />
der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in<br />
der Ladung hinzuweisen.<br />
§ 34<br />
Persönliche Anhörung<br />
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören:<br />
1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs<br />
des Beteiligten erforderlich ist oder<br />
2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben<br />
ist.<br />
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben,<br />
wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit<br />
zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich<br />
nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.<br />
(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin<br />
unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine<br />
persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist<br />
auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.<br />
§ 35<br />
Zwangsmittel<br />
(1) Ist aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung<br />
zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung<br />
durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas<br />
anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss<br />
Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den<br />
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft<br />
anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes<br />
keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.<br />
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung<br />
zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet,<br />
hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung<br />
hinzuweisen.<br />
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend<br />
Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung<br />
des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich<br />
die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug<br />
der Haft gelten die §§ 901 Satz 2, 904 bis 906, 909, 910<br />
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage<br />
einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung<br />
zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht<br />
etwas Anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle<br />
einer Maßnahme nach Absatz 1, 2 die in §§ 883, 886, 887<br />
der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen.<br />
Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.<br />
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet<br />
werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entspre-<br />
chender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />
anfechtbar.<br />
§ 36<br />
Vergleich<br />
(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit<br />
sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.<br />
Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine<br />
gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.<br />
(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber<br />
eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über die Niederschrift des Vergleichs sind<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann<br />
auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung<br />
geschlossen werden.<br />
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss<br />
über den Vergleich können entsprechend § <strong>16</strong>4 der<br />
Zivilprozessordnung berichtigt werden.<br />
§ 37<br />
Grundlage der Entscheidung<br />
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem<br />
gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.<br />
(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte<br />
eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und<br />
Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich<br />
äußern konnte.<br />
Abschnitt 3<br />
Beschluss<br />
§ 38<br />
Entscheidung durch Beschluss<br />
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit<br />
durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder<br />
teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen<br />
kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.<br />
(2) Der Beschluss enthält:<br />
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter<br />
und der Bevollmächtigten;<br />
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen,<br />
die bei der Entscheidung mitgewirkt<br />
haben;<br />
3. die Beschlussformel.<br />
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben.<br />
Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle<br />
oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel<br />
(Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.<br />
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit<br />
1. die Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses oder<br />
Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und<br />
entsprechend bezeichnet ist,<br />
2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben<br />
wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines<br />
Beteiligten widerspricht oder
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 22 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich<br />
bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel<br />
verzichtet haben.<br />
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden<br />
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden<br />
Entscheidung,<br />
2. in Abstammungssachen,<br />
3. in Betreuungssachen,<br />
4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend<br />
gemacht werden wird.<br />
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im<br />
Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften<br />
über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen<br />
entsprechend.<br />
§ 39<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte<br />
Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung<br />
sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe<br />
einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und<br />
Frist zu enthalten.<br />
§ 40<br />
Wirksamwerden<br />
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den<br />
Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt<br />
ist.<br />
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />
zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam.<br />
Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.<br />
(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung<br />
oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft<br />
ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung<br />
der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte<br />
mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner<br />
zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),<br />
aufgehoben wird, wird erst mit<br />
Rechtskraft wirksam. Das Gleiche gilt für einen Beschluss,<br />
durch den die Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils,<br />
des Vormunds oder Pflegers oder eines Ehegatten zu<br />
einer Annahme als Kind ersetzt wird. Bei Gefahr im Verzug<br />
kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />
anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller<br />
wirksam.<br />
§ 41<br />
Bekanntgabe des Beschlusses<br />
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben.<br />
Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen<br />
erklärtem Willen er nicht entspricht.<br />
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen<br />
der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in<br />
den Akten zu vermerken. Der Beschluss ist im Fall des Satzes<br />
1 auch schriftlich bekannt zu geben.<br />
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />
zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den<br />
das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.<br />
§ 42<br />
Berichtigung des Beschlusses<br />
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare<br />
Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht<br />
auch von Amts wegen zu berichtigen.<br />
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird<br />
auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen<br />
vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form<br />
des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen<br />
Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss<br />
untrennbar zu verbinden.<br />
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung<br />
zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss,<br />
der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />
der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
§ 43<br />
Ergänzung des Beschlusses<br />
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von<br />
einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen<br />
oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf<br />
Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.<br />
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer<br />
zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />
des Beschlusses beginnt, beantragt werden.<br />
§ 44<br />
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs<br />
auf rechtliches Gehör<br />
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung<br />
beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,<br />
wenn<br />
1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung<br />
oder eine andere Abänderungsmöglichkeit<br />
nicht gegeben ist und<br />
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches<br />
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt<br />
hat.<br />
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung<br />
findet die Rüge nicht statt.<br />
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis<br />
von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;<br />
der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.<br />
Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der<br />
angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die<br />
Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich<br />
oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen<br />
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene<br />
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz<br />
1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.<br />
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 23 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist<br />
erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,<br />
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung<br />
ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss<br />
soll kurz begründet werden.<br />
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem<br />
es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten<br />
ist.<br />
§ 45<br />
Formelle Rechtskraft<br />
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die<br />
Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des<br />
zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung<br />
abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch<br />
gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der<br />
Widerspruch oder der Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.<br />
§ 46<br />
Rechtskraftzeugnis<br />
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist<br />
aufgrund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des<br />
Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren<br />
in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die<br />
Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis.<br />
In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von<br />
Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung<br />
ohne Begründung erteilt.<br />
§ 47<br />
Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte<br />
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die<br />
Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen<br />
oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen,<br />
hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der<br />
inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen<br />
Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht<br />
von Anfang an unwirksam ist.<br />
§ 48<br />
Abänderung und Wiederaufnahme<br />
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige<br />
Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder<br />
ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage<br />
nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die<br />
nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung<br />
oder Abänderung nur auf Antrag.<br />
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender<br />
Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung<br />
wiederaufgenommen werden.<br />
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung<br />
für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet<br />
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach<br />
§ 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht<br />
statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung<br />
einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.<br />
Abschnitt 4<br />
Einstweilige Anordnung<br />
§ 49<br />
Einstweilige Anordnung<br />
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine<br />
vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das<br />
Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt<br />
ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />
besteht.<br />
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern<br />
oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine<br />
Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung<br />
über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht<br />
kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer<br />
Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.<br />
§ 50<br />
Zuständigkeit<br />
(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im<br />
ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig,<br />
ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit<br />
beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht<br />
zuständig.<br />
(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht<br />
entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein<br />
gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person<br />
oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung<br />
bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts<br />
wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.<br />
§ 51<br />
Verfahren<br />
(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen,<br />
wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur<br />
auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat<br />
den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die<br />
Anordnung glaubhaft zu machen.<br />
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die<br />
für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht<br />
aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes<br />
etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche<br />
Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist<br />
ausgeschlossen.<br />
(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein<br />
selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig<br />
ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen<br />
im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im<br />
Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden<br />
und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse<br />
zu erwarten sind.<br />
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung<br />
gelten die allgemeinen Vorschriften.<br />
§ 52<br />
Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />
(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht<br />
auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren<br />
einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 24 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag<br />
unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.<br />
(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden,<br />
hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte,<br />
der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu<br />
bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />
oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />
für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf<br />
drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung<br />
nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.<br />
§ 53<br />
Vollstreckung<br />
(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel<br />
nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen<br />
einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten<br />
erfolgen soll.<br />
(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in<br />
sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis<br />
besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen<br />
Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist.<br />
In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass<br />
wirksam.<br />
§ 54<br />
Aufhebung oder Änderung der Entscheidung<br />
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen<br />
Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung<br />
oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes<br />
Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet<br />
werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne<br />
vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen<br />
Anhörung erlassen wurde.<br />
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne<br />
mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag aufgrund<br />
mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.<br />
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung<br />
erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht<br />
abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.<br />
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim<br />
Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder<br />
Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche<br />
Gericht unzulässig.<br />
§ 55<br />
Aussetzung der Vollstreckung<br />
(1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall des<br />
§ 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen<br />
Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss<br />
ist nicht anfechtbar.<br />
(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist<br />
über diesen vorab zu entscheiden.<br />
§ 56<br />
Außerkrafttreten<br />
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht<br />
einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden<br />
einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies<br />
eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren<br />
Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu<br />
einem späteren Zeitpunkt eintritt.<br />
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur<br />
auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn<br />
1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,<br />
2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen<br />
ist,<br />
3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird<br />
oder<br />
4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten<br />
ist.<br />
(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen<br />
Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden<br />
hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch<br />
Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die<br />
Beschwerde statt.<br />
§ 57<br />
Rechtsmittel<br />
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung<br />
in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt<br />
nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund<br />
mündlicher Erörterung<br />
1. über die elterliche Sorge für ein Kind,<br />
2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,<br />
3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer<br />
Pflege oder Bezugsperson,<br />
4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes<br />
oder<br />
5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag<br />
auf Zuweisung der Wohnung<br />
entschieden oder den Ausschluss des Umgangs mit einem<br />
Elternteil angeordnet hat.<br />
Abschnitt 5<br />
Rechtsmittel<br />
Unterabschnitt 1<br />
Beschwerde<br />
§ 58<br />
Statthaftigkeit der Beschwerde<br />
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug<br />
ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte<br />
in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern<br />
durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.<br />
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen<br />
auch die nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen,<br />
die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 25 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 59<br />
Beschwerdeberechtigte<br />
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den<br />
Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.<br />
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden<br />
kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die<br />
Beschwerde nur dem Antragsteller zu.<br />
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt<br />
sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen<br />
Gesetzes.<br />
§ 60<br />
Beschwerderecht Minderjähriger<br />
Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter<br />
Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person<br />
betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines<br />
gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das<br />
Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind<br />
oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört<br />
werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig<br />
sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr<br />
nicht vollendet haben.<br />
§ 61<br />
Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde<br />
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde<br />
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes<br />
sechshundert Euro übersteigt.<br />
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in<br />
Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig,<br />
wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde<br />
zugelassen hat.<br />
(3) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Beschwerde<br />
zu, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die<br />
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen<br />
Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />
erfordert und<br />
2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als<br />
sechshundert Euro beschwert ist.<br />
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.<br />
§ 62<br />
Statthaftigkeit der Beschwerde<br />
nach Erledigung der Hauptsache<br />
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache<br />
erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag<br />
aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs<br />
den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat,<br />
wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der<br />
Feststellung hat.<br />
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn<br />
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder<br />
2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.<br />
§ 63<br />
Beschwerdefrist<br />
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere<br />
Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.<br />
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen<br />
einzulegen, wenn sie sich gegen<br />
1. eine einstweilige Anordnung oder<br />
2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />
zum Gegenstand hat, richtet.<br />
(3) Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />
des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten<br />
nach Erlass des Beschlusses.<br />
§ 64<br />
Einlegung der Beschwerde<br />
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen<br />
Beschluss angefochten wird.<br />
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift<br />
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />
eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen<br />
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass<br />
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist<br />
von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten<br />
zu unterzeichnen.<br />
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung<br />
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere<br />
anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses<br />
auszusetzen ist.<br />
§ 65<br />
Beschwerdebegründung<br />
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.<br />
(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist<br />
zur Begründung der Beschwerde einräumen.<br />
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel<br />
gestützt werden.<br />
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden,<br />
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit<br />
zu Unrecht angenommen hat.<br />
§ 66<br />
Anschlussbeschwerde<br />
Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde<br />
anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet<br />
hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung<br />
verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen<br />
oder als unzulässig verworfen wird.<br />
§ 67<br />
Verzicht auf die Beschwerde;<br />
Rücknahme der Beschwerde<br />
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer<br />
hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung<br />
gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 26 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der<br />
Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des<br />
Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht<br />
verzichtet hat.<br />
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte<br />
Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur<br />
Folge, wenn dieser sich darauf beruft.<br />
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum<br />
Erlass der Beschwerdeentscheidung zurücknehmen.<br />
§ 68<br />
Gang des Beschwerdeverfahrens<br />
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird,<br />
die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls<br />
ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht<br />
vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,<br />
wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in<br />
einer Familiensache richtet.<br />
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde<br />
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen<br />
Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,<br />
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.<br />
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen<br />
nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug.<br />
Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung<br />
eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner<br />
Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten<br />
Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten<br />
Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.<br />
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch<br />
Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter<br />
übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit<br />
der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen<br />
Richter auf Probe ausgeschlossen ist.<br />
§ 69<br />
Beschwerdeentscheidung<br />
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden.<br />
Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen<br />
Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das<br />
Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses<br />
in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt,<br />
soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet<br />
und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige<br />
Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die<br />
Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszuges<br />
hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht<br />
der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung<br />
zugrunde zu legen.<br />
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts soll begründet<br />
werden. Er ist zu begründen, soweit<br />
1. das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt; in<br />
diesem Fall ist auch die Zulassung selbst zu begründen,<br />
2. er eine Endentscheidung in einer Ehesache oder Abstammungssache<br />
enthält oder<br />
3. zu erwarten ist, dass er im Ausland geltend gemacht wird,<br />
4. das Beschwerdegericht die Sache an das Gericht des ersten<br />
Rechtszuges zurückverweist.<br />
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen<br />
die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug<br />
entsprechend.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Rechtsbeschwerde<br />
§ 70<br />
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde<br />
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft,<br />
wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht<br />
im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.<br />
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des<br />
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden.<br />
(3) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung,<br />
Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung<br />
oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde<br />
nicht statt.<br />
§ 71<br />
Frist und Form der Rechtsbeschwerde<br />
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von<br />
einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses<br />
durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem<br />
Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift<br />
muss enthalten:<br />
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde<br />
gerichtet wird und<br />
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde<br />
eingelegt werde.<br />
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der<br />
Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />
Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt<br />
werden.<br />
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift<br />
keine Begründung enthält, binnen einer Frist von<br />
einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen<br />
Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551<br />
Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:<br />
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und<br />
dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),<br />
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar<br />
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen<br />
sich die Rechtsverletzung ergibt;<br />
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,<br />
dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt<br />
sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel<br />
ergeben.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 27 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift<br />
sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.<br />
§ 72<br />
Gründe der Rechtsbeschwerde<br />
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,<br />
dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung<br />
von Bundesrecht oder Landesrecht beruht. Das Recht<br />
ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig<br />
angewendet worden ist.<br />
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden,<br />
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit<br />
zu Unrecht angenommen hat.<br />
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten<br />
entsprechend.<br />
§ 73<br />
Anschlussrechtsbeschwerde<br />
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von<br />
einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift<br />
der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift<br />
beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch<br />
wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die<br />
Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde<br />
nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde<br />
ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu<br />
unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung,<br />
wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig<br />
verworfen wird.<br />
§ 74<br />
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde<br />
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die<br />
Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist, ob die Voraussetzungen<br />
für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 vorliegen und ob sie<br />
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet<br />
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde<br />
als unzulässig zu verwerfen.<br />
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses<br />
zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung<br />
aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde<br />
zurückzuweisen.<br />
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen<br />
nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das<br />
Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten<br />
Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel,<br />
die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,<br />
darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,<br />
wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt<br />
worden sind. §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten<br />
entsprechend.<br />
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht<br />
Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts<br />
ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene<br />
Beschluss aufzuheben.<br />
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache<br />
selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls<br />
verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen<br />
Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen<br />
Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht,<br />
oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint,<br />
an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück. Die Zurückverweisung<br />
kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts<br />
erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen<br />
hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat<br />
die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde<br />
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.<br />
§ 75<br />
Sprungrechtsbeschwerde<br />
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse,<br />
die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf<br />
Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar<br />
die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt,<br />
wenn<br />
1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz<br />
einwilligen und<br />
2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde<br />
zulässt.<br />
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und<br />
die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das<br />
Rechtsmittel der Beschwerde.<br />
(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der<br />
Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
Abschnitt 6<br />
Verfahrenskostenhilfe<br />
§ 76<br />
Voraussetzungen<br />
(1) In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, erhält<br />
ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur<br />
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe,<br />
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg<br />
bietet und nicht mutwillig erscheint.<br />
(2) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden,<br />
erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht,<br />
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag<br />
Verfahrenskostenhilfe, wenn seine Rechte durch den Ausgang<br />
des Verfahrens beeinträchtigt werden können und die<br />
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung<br />
nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und nicht<br />
mutwillig erscheint.<br />
§ 77<br />
Bewilligung<br />
(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann<br />
das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner<br />
vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 28 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig<br />
erscheint.<br />
(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgt für<br />
jeden Rechtszug und jedes Verfahren besonders. Hat ein anderer<br />
Beteiligter das Rechtsmittel eingelegt und ist der<br />
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem vorherigen<br />
Rechtszug entsprochen worden, ist in einem höheren<br />
Rechtszug nicht zu prüfen, ob<br />
1. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende<br />
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint<br />
oder<br />
2. der Beteiligte durch den Ausgang des Verfahrens in seinen<br />
Rechten beeinträchtigt wird und die Rechtsverfolgung<br />
oder Rechtsverteidigung nicht offensichtlich ohne<br />
Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint.<br />
(3) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die<br />
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle<br />
Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts<br />
einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung<br />
an Eides statt.<br />
§ 78<br />
Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben,<br />
wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter<br />
Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.<br />
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht<br />
vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein<br />
zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,<br />
wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage<br />
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.<br />
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener<br />
Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden,<br />
wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.<br />
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem<br />
Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter<br />
Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins<br />
zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur<br />
Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten<br />
beigeordnet werden.<br />
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten<br />
Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen<br />
Rechtsanwalt bei.<br />
§ 79<br />
Anwendung der Zivilprozessordnung<br />
Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung.<br />
Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren<br />
ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung<br />
anfechtbar.<br />
Abschnitt 7<br />
Kosten<br />
§ 80<br />
Umfang der Kostenpflicht<br />
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)<br />
und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen<br />
der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 81<br />
Grundsatz der Kostenpflicht<br />
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach<br />
billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.<br />
Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der<br />
Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die<br />
Kosten zu entscheiden.<br />
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder<br />
teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn<br />
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das<br />
Verfahren gegeben hat;<br />
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht<br />
auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;<br />
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft<br />
unwahre Angaben gemacht hat;<br />
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten<br />
das Verfahren erheblich verzögert hat;<br />
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme<br />
an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht<br />
nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend<br />
entschuldigt hat.<br />
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in<br />
Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.<br />
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt<br />
werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn<br />
veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.<br />
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht<br />
abweichend regeln, bleiben unberührt.<br />
§ 82<br />
Zeitpunkt der Kostenentscheidung<br />
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht<br />
hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.<br />
§ 83<br />
Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme<br />
(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und<br />
haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten<br />
getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen<br />
Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder<br />
Beteiligte selbst.<br />
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird<br />
der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 29 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 84<br />
Rechtsmittelkosten<br />
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten<br />
Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt<br />
hat.<br />
§ 85<br />
Kostenfestsetzung<br />
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die<br />
Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
Abschnitt 8<br />
Vollstreckung<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 86<br />
Vollstreckungstitel<br />
(1) Die Vollstreckung findet statt aus<br />
1. gerichtlichen Beschlüssen;<br />
2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);<br />
3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der<br />
Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den<br />
Gegenstand des Verfahrens verfügen können.<br />
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.<br />
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel<br />
nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt,<br />
das den Titel erlassen hat.<br />
§ 87<br />
Verfahren; Beschwerde<br />
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen<br />
eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt<br />
die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden<br />
Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme<br />
von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht<br />
das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch<br />
Beschluss.<br />
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss<br />
bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.<br />
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls<br />
die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.<br />
§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung<br />
gelten entsprechend.<br />
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht,<br />
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung<br />
der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82<br />
und 84 entsprechend.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Vollstreckung von Entscheidungen<br />
über die Herausgabe von Personen<br />
und die Regelung des Umgangs<br />
§ 88<br />
Grundsätze<br />
(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen<br />
Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen<br />
Unterstützung.<br />
§ 89<br />
Ordnungsmittel<br />
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel<br />
zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des<br />
Umgangs soll das Gericht gegenüber dem Verpflichteten<br />
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben<br />
werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die<br />
Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das<br />
Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen<br />
durch Beschluss.<br />
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die<br />
Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer<br />
Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.<br />
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend<br />
Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug<br />
der Haft gelten die § 901 Satz 2, §§ 904 bis 906, 909, 910<br />
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,<br />
wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt,<br />
dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.<br />
Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen<br />
ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung<br />
aufgehoben.<br />
§ 90<br />
Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur<br />
Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn<br />
1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben<br />
ist;<br />
2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;<br />
3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt<br />
geboten ist.<br />
(2) Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind<br />
darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben<br />
werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen<br />
darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen<br />
werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls<br />
gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung<br />
mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 30 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 91<br />
Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />
(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen<br />
Einwilligung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses<br />
durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses<br />
den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.<br />
(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in<br />
Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1<br />
nicht anzuwenden.<br />
(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder<br />
ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen<br />
oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die<br />
Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben,<br />
die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber<br />
Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.<br />
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung<br />
vorzulegen.<br />
§ 92<br />
Vollstreckungsverfahren<br />
(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete<br />
zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem<br />
Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung<br />
vereitelt oder wesentlich erschwert würde.<br />
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />
oder der Anordnung von unmittelbarem<br />
Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<br />
(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach<br />
§ <strong>16</strong>5 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />
oder die Anordnung von unmittelbarem<br />
Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht<br />
der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung<br />
von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.<br />
§ 93<br />
Einstellung der Vollstreckung<br />
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung<br />
einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln<br />
aufheben, wenn<br />
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;<br />
2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;<br />
3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;<br />
4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;<br />
5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ <strong>16</strong>5)<br />
beantragt wird.<br />
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung<br />
der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss<br />
ist nicht anfechtbar.<br />
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung<br />
und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten<br />
die §§ 775 Nr. 1 und 2 und 776 der Zivilprozessordnung<br />
entsprechend.<br />
§ 94<br />
Eidesstattliche Versicherung<br />
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden,<br />
kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche<br />
Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.<br />
§ 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis<br />
910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung<br />
§ 95<br />
Anwendung der Zivilprozessordnung<br />
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts<br />
Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung<br />
1. wegen einer Geldforderung,<br />
2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen<br />
Sache,<br />
3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren<br />
Handlung,<br />
4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen<br />
oder<br />
5. zur Abgabe einer Willenserklärung<br />
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den<br />
Vorschriften dieses Gesetzes.<br />
(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung<br />
Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen<br />
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht<br />
auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft<br />
in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des<br />
§ 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung<br />
kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung<br />
eingestellt werden.<br />
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer<br />
Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung<br />
zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben<br />
oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887<br />
der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung<br />
vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz<br />
nicht etwas Anderes bestimmt.<br />
§ 96<br />
Vollstreckung in Verfahren<br />
nach dem Gewaltschutzgesetz<br />
und in Wohnungszuweisungssachen<br />
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1<br />
des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen,<br />
kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden<br />
Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.<br />
Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759<br />
der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891<br />
der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.<br />
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen,<br />
soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus<br />
dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in<br />
Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 31 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung<br />
während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten<br />
Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.<br />
Abschnitt 9<br />
Verfahren mit Auslandsbezug<br />
Unterabschnitt 1<br />
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und<br />
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft<br />
§ 97<br />
Vorrang und Unberührtheit<br />
(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen,<br />
soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches<br />
Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.<br />
Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft<br />
bleiben unberührt.<br />
(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen<br />
und Rechtsakten im Sinn des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen<br />
bleiben unberührt.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Internationale Zuständigkeit<br />
§ 98<br />
Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig,<br />
wenn<br />
1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung<br />
war;<br />
2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland<br />
haben;<br />
3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt<br />
im Inland ist;<br />
4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland<br />
hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich<br />
nach dem Recht keines der Staaten anerkannt<br />
würde, denen einer der Ehegatten angehört.<br />
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1<br />
erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen<br />
auf die Folgesachen.<br />
§ 99<br />
Kindschaftssachen<br />
(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach<br />
§ 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind<br />
1. Deutscher ist,<br />
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder<br />
3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.<br />
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl<br />
die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen<br />
Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen<br />
Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im<br />
Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels<br />
liegt.<br />
(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl<br />
die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen<br />
Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland,<br />
kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist,<br />
sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft<br />
zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse<br />
des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt<br />
und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert<br />
der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft<br />
gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine<br />
Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei dem<br />
die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete<br />
Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren<br />
nach § 151 Nr. 5 und 6 Buchstabe a.<br />
§ 100<br />
Abstammungssachen<br />
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind,<br />
die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert,<br />
der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt<br />
zu haben,<br />
1. Deutscher ist oder<br />
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />
§ 101<br />
Adoptionssachen<br />
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende,<br />
einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind<br />
1. Deutscher ist oder<br />
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />
§ 102<br />
Versorgungsausgleichssachen<br />
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn<br />
1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im Inland hat,<br />
2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder<br />
3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und<br />
Antragsgegner geschieden hat.<br />
§ 103<br />
Lebenspartnerschaftssachen<br />
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn<br />
1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der<br />
Lebenspartnerschaft war,<br />
2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
im Inland hat oder<br />
3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen<br />
Stelle begründet worden ist.<br />
§ 104<br />
Betreuungs- und Unterbringungssachen;<br />
Pflegschaft für Erwachsene<br />
(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene<br />
oder der volljährige Pflegling
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 32 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
1. Deutscher ist,<br />
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder<br />
3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.<br />
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung<br />
nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.<br />
§ 105<br />
Andere Verfahren<br />
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen<br />
Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich<br />
zuständig ist.<br />
§ 106<br />
Keine ausschließliche Zuständigkeit<br />
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht<br />
ausschließlich.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer<br />
Entscheidungen<br />
§ 107<br />
Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />
in Ehesachen<br />
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für<br />
nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter<br />
Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die<br />
das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den<br />
Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt,<br />
wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die<br />
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein<br />
Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide<br />
Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben,<br />
hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung<br />
ab.<br />
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem<br />
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner<br />
der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist<br />
die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue<br />
Ehe geschlossen werden soll; die Landesjustizverwaltung<br />
kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung angemeldet<br />
ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben<br />
ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.<br />
(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen<br />
nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse<br />
durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere<br />
Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen<br />
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch<br />
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann<br />
stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung<br />
glaubhaft macht.<br />
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab,<br />
kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung<br />
beantragen.<br />
(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen<br />
für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte,<br />
der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht<br />
die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der<br />
Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den<br />
Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch<br />
in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung<br />
erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam<br />
wird.<br />
(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in<br />
dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der<br />
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende<br />
Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5<br />
sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.<br />
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden,<br />
wenn die Feststellung begehrt wird, dass die<br />
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung<br />
nicht vorliegen.<br />
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung<br />
vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte<br />
und Verwaltungsbehörden bindend.<br />
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch<br />
(Heiratsregister) aufgrund einer ausländischen Entscheidung<br />
die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung<br />
oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer<br />
Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach<br />
dieser Vorschrift gleich.<br />
§ 108<br />
Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen<br />
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden<br />
ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür<br />
eines besonderen Verfahrens bedarf.<br />
(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können<br />
eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung<br />
einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen<br />
Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend.<br />
Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung<br />
einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des<br />
Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur<br />
Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.<br />
(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2<br />
Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum<br />
Zeitpunkt der Antragstellung<br />
1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung<br />
bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder<br />
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse<br />
an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis<br />
der Fürsorge besteht.<br />
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.<br />
§ 109<br />
Anerkennungshindernisse<br />
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung<br />
ist ausgeschlossen,<br />
1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem<br />
Recht nicht zuständig sind;
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 33 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht<br />
geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende<br />
Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so<br />
rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte<br />
wahrnehmen konnte;<br />
3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden<br />
früheren ausländischen Entscheidung<br />
oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit<br />
einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren<br />
unvereinbar ist;<br />
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis<br />
führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen<br />
Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere<br />
wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar<br />
ist.<br />
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung<br />
in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen,<br />
wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem<br />
Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine<br />
ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten<br />
anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der<br />
Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.<br />
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung<br />
in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen,<br />
wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.<br />
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung,<br />
die<br />
1. Familienstreitsachen,<br />
2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der<br />
partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,<br />
3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen<br />
Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner oder<br />
4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit §§ 1426, 1430 und<br />
1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit<br />
nicht verbürgt ist.<br />
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen<br />
Entscheidung findet nicht statt.<br />
§ 110<br />
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen<br />
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar,<br />
wenn sie nicht anzuerkennen ist.<br />
(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95<br />
Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit<br />
durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss<br />
ist zu begründen.<br />
(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das<br />
Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand<br />
hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach<br />
§ 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage er-<br />
hoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn<br />
die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für<br />
dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.<br />
Buch 2<br />
Verfahren in Familiensachen<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 111<br />
Familiensachen<br />
Familiensachen sind<br />
1. Ehesachen,<br />
2. Kindschaftssachen,<br />
3. Abstammungssachen,<br />
4. Adoptionssachen,<br />
5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,<br />
6. Gewaltschutzsachen,<br />
7. Versorgungsausgleichssachen,<br />
8. Unterhaltssachen,<br />
9. Güterrechtssachen,<br />
10. sonstige Familiensachen,<br />
11. Lebenspartnerschaftssachen.<br />
§ 112<br />
Familienstreitsachen<br />
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:<br />
1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,<br />
2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie<br />
3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 2.<br />
§ 113<br />
Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2<br />
bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten<br />
die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren<br />
vor den Landgerichten entsprechend.<br />
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über den Urkunden- und Wechselprozess<br />
und über das Mahnverfahren entsprechend.<br />
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227<br />
Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.<br />
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über<br />
1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung<br />
über Tatsachen,<br />
2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 34 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten<br />
Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,<br />
4. die Güteverhandlung,<br />
5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,<br />
6. das Anerkenntnis,<br />
7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung<br />
über die Echtheit von Urkunden,<br />
8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von<br />
Zeugen oder Sachverständigen<br />
nicht anzuwenden.<br />
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an<br />
die Stelle der Bezeichnung<br />
1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,<br />
2. Klage die Bezeichnung Antrag,<br />
3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,<br />
4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,<br />
5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.<br />
§ 114<br />
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht<br />
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht<br />
müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen<br />
und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen<br />
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten<br />
durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen<br />
Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können<br />
sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes<br />
des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor<br />
dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten<br />
Personen die Befähigung zum Richteramt haben.<br />
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es<br />
nicht<br />
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand<br />
vertreten ist,<br />
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme<br />
des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung<br />
zur Scheidung,<br />
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von<br />
der Scheidung,<br />
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie<br />
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.<br />
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen<br />
auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht<br />
für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die<br />
Folgesachen.<br />
§ 115<br />
Zurückweisung von Angriffs- und<br />
Verteidigungsmitteln<br />
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffsund<br />
Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht<br />
werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach<br />
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens<br />
verzögern würde und die Verspätung auf grober<br />
Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und<br />
Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften<br />
zuzulassen.<br />
§ 1<strong>16</strong><br />
Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit<br />
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.<br />
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft<br />
wirksam.<br />
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden<br />
mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige<br />
Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine<br />
Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das<br />
Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />
§ 117<br />
Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer<br />
zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten<br />
Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.<br />
Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei<br />
Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des<br />
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach<br />
Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung<br />
gilt entsprechend.<br />
(2) Die §§ 514, 528, 538 Abs. 2 und 539 der Zivilprozessordnung<br />
gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer<br />
Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
nicht.<br />
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen<br />
Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat<br />
das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.<br />
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die<br />
mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann<br />
die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen<br />
werden.<br />
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der<br />
Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und<br />
Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2<br />
der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
§ 118<br />
Wiederaufnahme<br />
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen<br />
und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung<br />
entsprechend.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 35 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 119<br />
Einstweilige Anordnung und Arrest<br />
(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses<br />
Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In<br />
Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der<br />
Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest<br />
anordnen. Die §§ 9<strong>16</strong> bis 934 und §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung<br />
gelten entsprechend.<br />
§ 120<br />
Vollstreckung<br />
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen<br />
erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über die Zwangsvollstreckung.<br />
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.<br />
Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung<br />
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen<br />
würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung<br />
vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen<br />
oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1<br />
und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung<br />
nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt<br />
oder beschränkt werden.<br />
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung<br />
des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.<br />
Abschnitt 2<br />
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in<br />
Scheidungssachen und Folgesachen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Verfahren in Ehesachen<br />
§ 121<br />
Ehesachen<br />
Ehesachen sind Verfahren<br />
1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),<br />
2. auf Aufhebung der Ehe und<br />
3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer<br />
Ehe zwischen den Beteiligten.<br />
§ 122<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />
1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen<br />
gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />
2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben,<br />
wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit<br />
im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat,<br />
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat,<br />
5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.<br />
§ 123<br />
Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen<br />
Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen<br />
Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn<br />
nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen<br />
Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache<br />
abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an das<br />
Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist.<br />
§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
§ 124<br />
Antrag<br />
Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer<br />
Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über die Klageschrift gelten entsprechend.<br />
§ 125<br />
Verfahrensfähigkeit<br />
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter<br />
Ehegatte verfahrensfähig.<br />
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren<br />
durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche<br />
Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder<br />
Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familiengerichts.<br />
§ 126<br />
Mehrere Ehesachen; Ehesachen und<br />
andere Verfahren<br />
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander<br />
verbunden werden.<br />
(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren<br />
ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.<br />
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung<br />
beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur<br />
die Aufhebung der Ehe auszusprechen.<br />
§ 127<br />
Eingeschränkte Amtsermittlung<br />
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung<br />
der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen<br />
durchzuführen.<br />
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe<br />
dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur<br />
berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung<br />
der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller<br />
einer Berücksichtigung nicht widerspricht.<br />
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche<br />
Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der<br />
die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 36 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 128<br />
Persönliches Erscheinen der Ehegatten<br />
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten<br />
anordnen und sie anhören. Es kann von Amts wegen<br />
einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch<br />
wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung<br />
nicht gegeben sind.<br />
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden,<br />
hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge<br />
und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten<br />
der Beratung hinzuweisen.<br />
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er<br />
sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass<br />
ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die<br />
Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter<br />
erfolgen.<br />
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen<br />
einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen<br />
zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.<br />
§ 129<br />
Mitwirkung der Verwaltungsbehörde<br />
oder dritter Personen<br />
(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei<br />
Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die<br />
dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen<br />
beide Ehegatten zu richten.<br />
(2) Hat in den Fällen des § 13<strong>16</strong> Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den<br />
Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über<br />
den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde<br />
kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht<br />
gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig<br />
Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines<br />
Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens<br />
einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2<br />
entsprechend.<br />
§ 130<br />
Säumnis der Beteiligten<br />
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller<br />
ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen<br />
gilt.<br />
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner<br />
sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.<br />
§ 131<br />
Tod eines Ehegatten<br />
Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der<br />
Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der<br />
Hauptsache erledigt.<br />
§ 132<br />
Kosten bei Aufhebung der Ehe<br />
(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die<br />
Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint<br />
dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte<br />
allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein<br />
Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche<br />
Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen<br />
zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig,<br />
kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig<br />
verteilen.<br />
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag<br />
der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß<br />
gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des<br />
Dritten aufgehoben wird.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen<br />
§ 133<br />
Inhalt der Antragsschrift<br />
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:<br />
1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen<br />
Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen<br />
Aufenthalts und<br />
2. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten<br />
beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.<br />
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die<br />
Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen<br />
Kinder beigefügt werden.<br />
§ 134<br />
Zustimmung zur Scheidung und<br />
zur Rücknahme, Widerruf<br />
(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme<br />
des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />
oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift<br />
des Gerichts erklärt werden.<br />
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss<br />
der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der<br />
Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf<br />
kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen<br />
Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt<br />
werden.<br />
§ 135<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen<br />
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln<br />
oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch<br />
über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der<br />
außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen<br />
bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen<br />
und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung<br />
ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln<br />
durchsetzbar.<br />
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten<br />
eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen<br />
vorschlagen.<br />
§ 136<br />
Aussetzung des Verfahrens<br />
(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen,<br />
wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf<br />
Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 37 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch<br />
beider Ehegatten ausgesetzt werden.<br />
(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens<br />
beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen,<br />
bevor das Verfahren ausgesetzt war.<br />
(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.<br />
Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr<br />
als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten<br />
nicht überschreiten.<br />
(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den<br />
Ehegatten nahe legen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.<br />
§ 137<br />
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu<br />
verhandeln und zu entscheiden (Verbund).<br />
(2) Folgesachen sind<br />
1. Versorgungsausgleichssachen,<br />
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber<br />
einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe<br />
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit<br />
Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt<br />
Minderjähriger,<br />
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und<br />
4. Güterrechtssachen,<br />
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen<br />
ist und die Familiensache vor Schluss der mündlichen<br />
Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache<br />
von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für die<br />
Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des<br />
§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes<br />
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
bedarf es keines Antrags.<br />
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die<br />
Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht<br />
oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen<br />
Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten<br />
mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein<br />
Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten<br />
Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den<br />
Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung<br />
aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.<br />
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren,<br />
die die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen,<br />
mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu<br />
Folgesachen.<br />
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen;<br />
sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der<br />
Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3<br />
werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.<br />
§ 138<br />
Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht<br />
anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungs-<br />
sache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts<br />
wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug<br />
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme<br />
nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des<br />
Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der<br />
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung<br />
soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch<br />
darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen<br />
Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache<br />
verhandelt und entschieden werden können.<br />
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines<br />
Beistands.<br />
§ 139<br />
Einbeziehung weiterer Beteiligter und<br />
dritter Personen<br />
(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,<br />
werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen<br />
oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt,<br />
als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe<br />
gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen,<br />
die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.<br />
(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an<br />
der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden,<br />
als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand<br />
der Verhandlung ist.<br />
§ 140<br />
Abtrennung<br />
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache<br />
außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter<br />
des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.<br />
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen.<br />
Dies ist nur zulässig, wenn<br />
1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache<br />
vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung<br />
nicht möglich ist,<br />
2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren<br />
ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder<br />
die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig<br />
ist,<br />
3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus<br />
Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das<br />
Verfahren ausgesetzt ist,<br />
4. seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum<br />
von sechs Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten<br />
die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache<br />
vorgenommen haben und<br />
beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen<br />
oder<br />
5. wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich<br />
verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung<br />
der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare<br />
Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung<br />
beantragt.<br />
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag<br />
eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtren-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 38 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
nen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache<br />
geboten erscheint.<br />
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor<br />
Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende<br />
Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die<br />
Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
vorliegen.<br />
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der<br />
Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur<br />
Niederschrift des Gerichts gestellt werden.<br />
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss;<br />
sie ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
§ 141<br />
Rücknahme des Scheidungsantrags<br />
Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken<br />
sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen.<br />
Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie<br />
für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor<br />
Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat,<br />
sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen<br />
fortgeführt.<br />
§ 142<br />
Einheitliche Endentscheidung;<br />
Abweisung des Scheidungsantrags<br />
(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund<br />
stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu<br />
entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung<br />
zu treffen ist.<br />
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die<br />
Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen<br />
nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer<br />
ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat,<br />
sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen<br />
fortgeführt.<br />
§ 143<br />
Einspruch<br />
Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung<br />
Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen<br />
ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch<br />
und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und<br />
zu entscheiden.<br />
§ 144<br />
Verzicht auf Anschlussrechtsmittel<br />
Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch<br />
verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung<br />
im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in<br />
einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel<br />
eingelegt ist.<br />
§ 145<br />
Befristung von Rechtsmittelerweiterung<br />
und Anschlussrechtsmittel<br />
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung<br />
teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde<br />
angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung,<br />
die eine andere Familiensache betreffen, durch<br />
Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung<br />
an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines<br />
Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung angefochten<br />
werden; bei mehreren Zustellungen ist die letzte<br />
maßgeblich.<br />
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung<br />
des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so<br />
verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall<br />
einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung<br />
an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist<br />
gilt Satz 1 entsprechend.<br />
§ 146<br />
Zurückverweisung<br />
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der<br />
Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht<br />
die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die<br />
Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache<br />
zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung,<br />
die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch<br />
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.<br />
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde,<br />
kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde<br />
eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die<br />
Folgesachen verhandelt wird.<br />
§ 147<br />
Erweiterte Aufhebung<br />
Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise<br />
aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag<br />
eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben<br />
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung<br />
an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies<br />
wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung<br />
geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs<br />
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />
der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die<br />
Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen<br />
bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung,<br />
beantragt werden.<br />
§ 148<br />
Wirksamwerden von Entscheidungen<br />
in Folgesachen<br />
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die<br />
Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.<br />
§ 149<br />
Erstreckung der Bewilligung<br />
von Prozesskostenhilfe<br />
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache<br />
erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache,<br />
sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen<br />
wird.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 39 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 150<br />
Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen<br />
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die<br />
Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander<br />
aufzuheben.<br />
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen,<br />
trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache<br />
und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge<br />
beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder<br />
ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten<br />
der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander<br />
aufzuheben.<br />
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1<br />
abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,<br />
tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.<br />
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung<br />
insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung<br />
der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten<br />
Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig,<br />
kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig<br />
verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein<br />
Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an<br />
einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen<br />
ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt<br />
hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über<br />
die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise<br />
der Entscheidung zugrunde legen.<br />
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich<br />
der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung<br />
gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige<br />
Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils<br />
geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.<br />
Abschnitt 3<br />
Verfahren in Kindschaftssachen<br />
§ 151<br />
Kindschaftssachen<br />
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen<br />
Verfahren, die<br />
1. die elterliche Sorge,<br />
2. das Umgangsrecht,<br />
3. die Kindesherausgabe,<br />
4. die Vormundschaft,<br />
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines<br />
sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für<br />
eine Leibesfrucht,<br />
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung<br />
eines Minderjährigen (§§ <strong>16</strong>31b, 1800 und 1915<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />
7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung<br />
eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die<br />
Unterbringung psychisch Kranker oder<br />
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />
betreffen.<br />
§ 152<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter<br />
den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache<br />
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich<br />
zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche<br />
Kinder der Ehegatten betreffen.<br />
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach<br />
Absatz 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in<br />
dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.<br />
(4) Für die in den §§ <strong>16</strong>93 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßnahmen ist<br />
auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis<br />
der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen<br />
dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft<br />
oder Pflegschaft anhängig ist.<br />
§ 153<br />
Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache,<br />
die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten<br />
betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig<br />
ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache<br />
abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 154<br />
Abgabe bei einseitiger Änderung<br />
des Aufenthalts des Kindes<br />
Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren<br />
an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts<br />
des Kindes abgeben, wenn ein Elternteil den Aufenthalt<br />
des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen<br />
geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil<br />
das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.<br />
§ 155<br />
Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,<br />
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen,<br />
sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls<br />
sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.<br />
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die<br />
Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll<br />
spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.<br />
Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an.<br />
Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen<br />
zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch<br />
glaubhaft zu machen.<br />
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen<br />
Beteiligten zu dem Termin anordnen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 40 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 156<br />
Hinwirken auf Einvernehmen<br />
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche<br />
Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des<br />
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes<br />
betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen<br />
der Beteiligten hinwirken. Es weist auf Möglichkeiten<br />
der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der<br />
Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung<br />
eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung<br />
der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung<br />
hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die<br />
Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass<br />
die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung<br />
ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit<br />
Zwangsmitteln durchsetzbar.<br />
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang,<br />
ist die Umgangsregelung als Vergleich aufzunehmen,<br />
wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich).<br />
Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie<br />
dem Kindeswohl nicht widerspricht.<br />
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des<br />
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes<br />
betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach<br />
§ 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den<br />
Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung<br />
oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll<br />
das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen,<br />
den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln.<br />
§ 157<br />
Erörterung der Kindeswohlgefährdung;<br />
einstweilige Anordnung<br />
(1) In Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66 und <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten<br />
Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen<br />
Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch<br />
öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die<br />
Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht<br />
soll das Jugendamt zu dem Termin laden.<br />
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern<br />
zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen.<br />
(3) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat<br />
das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
zu prüfen.<br />
§ 158<br />
Verfahrensbeistand<br />
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen,<br />
die seine Person betreffen, einen geeigneten<br />
Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung<br />
seiner Interessen erforderlich ist.<br />
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,<br />
1. wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und dies<br />
beantragt,<br />
2. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen<br />
Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,<br />
3. in Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66 und <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige<br />
Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,<br />
4. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen<br />
soll, in deren Obhut es sich befindet,<br />
5. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine<br />
Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder<br />
6. wenn der Ausschluss oder eine Beschränkung des Umgangsrechts<br />
in Betracht kommt.<br />
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.<br />
Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum<br />
Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des<br />
Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab,<br />
ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie<br />
die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig<br />
anfechtbar.<br />
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes<br />
festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu<br />
bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen<br />
Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.<br />
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Gespräche<br />
mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes<br />
führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen<br />
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Der<br />
Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel<br />
einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.<br />
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben<br />
werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt<br />
oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />
angemessen vertreten werden.<br />
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />
wird,<br />
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden<br />
Entscheidung oder<br />
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung<br />
des Verfahrensbeistands gilt § 277 entsprechend.<br />
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />
§ 159<br />
Persönliche Anhörung des Kindes<br />
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn<br />
es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren<br />
ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer<br />
persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche<br />
nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.<br />
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,<br />
ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen<br />
oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung<br />
sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus<br />
sonstigen Gründen angezeigt ist.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 41 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder<br />
Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen.<br />
Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im<br />
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen<br />
Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem<br />
Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit<br />
nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder<br />
Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur<br />
Äußerung zu geben. Im Übrigen steht die Gestaltung der<br />
persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.<br />
§ <strong>16</strong>0<br />
Anhörung der Eltern<br />
(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll<br />
das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach<br />
den §§ <strong>16</strong>66 und <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind<br />
die Eltern persönlich anzuhören.<br />
(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die<br />
Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem<br />
die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung<br />
eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.<br />
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden<br />
Gründen abgesehen werden.<br />
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug,<br />
ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />
§ <strong>16</strong>1<br />
Mitwirkung der Pflegeperson<br />
(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes<br />
betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als<br />
Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in<br />
Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind<br />
aufgrund einer Entscheidung nach § <strong>16</strong>82 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner<br />
oder Umgangsberechtigten lebt.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören,<br />
wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.<br />
§ <strong>16</strong>2<br />
Mitwirkung des Jugendamts<br />
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes<br />
betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung<br />
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren<br />
zu beteiligen.<br />
(3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts<br />
bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1<br />
zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die<br />
Beschwerde zu.<br />
§ <strong>16</strong>3<br />
Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung;<br />
Inhalt des Gutachtenauftrags<br />
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das<br />
Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb<br />
derer er das Gutachten einzureichen hat.<br />
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes<br />
betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erfüllung<br />
des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des<br />
Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.<br />
§ <strong>16</strong>4<br />
Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind<br />
Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht<br />
ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen,<br />
wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig<br />
ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht<br />
mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,<br />
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4<br />
Nr. 2 ist nicht anzuwenden.<br />
§ <strong>16</strong>5<br />
Vermittlungsverfahren<br />
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil<br />
die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder<br />
eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang<br />
mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert,<br />
vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen<br />
den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen,<br />
wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende<br />
außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.<br />
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin.<br />
Zu diesem Termin ordnet das Gericht das<br />
persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist<br />
das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses<br />
Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten<br />
Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem<br />
Termin.<br />
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern,<br />
welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl<br />
des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin,<br />
die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert<br />
wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt<br />
werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt<br />
oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden<br />
Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen<br />
und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe<br />
hin.<br />
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen<br />
über die Ausübung des Umgangs erzielen.<br />
Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt<br />
dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen<br />
nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk<br />
festzuhalten.<br />
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs<br />
noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme<br />
außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint<br />
mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin<br />
nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss<br />
fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.<br />
In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen,<br />
Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder<br />
Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.<br />
Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder<br />
auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils<br />
eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsver-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 42 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
fahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens<br />
behandelt.<br />
§ <strong>16</strong>6<br />
Abänderung und Überprüfung von<br />
Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen<br />
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich<br />
gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § <strong>16</strong>96 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme<br />
hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.<br />
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den<br />
§§ <strong>16</strong>66 bis <strong>16</strong>67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es<br />
seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in<br />
der Regel nach drei Monaten, überprüfen.<br />
§ <strong>16</strong>7<br />
Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung<br />
Minderjähriger<br />
(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen<br />
nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151 Nr. 7<br />
die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 geltenden<br />
Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers<br />
tritt der Verfahrensbeistand.<br />
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes<br />
Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft<br />
oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft<br />
für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht<br />
dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die<br />
Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft,<br />
den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung<br />
und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers<br />
mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht<br />
teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre<br />
Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.<br />
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit<br />
verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die<br />
Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche<br />
Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern<br />
persönlich anzuhören.<br />
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den<br />
Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung<br />
zu unterstützen.<br />
(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige<br />
Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie<br />
sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das<br />
Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung<br />
ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen<br />
oder Sozialpädagogen erstattet werden.<br />
§ <strong>16</strong>8<br />
Beschluss über Zahlungen des Mündels<br />
(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund,<br />
Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung<br />
beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:<br />
1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung,<br />
soweit der Vormund oder Gegenvormund sie<br />
aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 und<br />
§ 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm<br />
nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;<br />
2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende<br />
Vergütung oder Abschlagszahlung (§1836 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs).<br />
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt<br />
der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach<br />
den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu<br />
leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen,<br />
wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach<br />
Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche<br />
gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren<br />
bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer<br />
baren Auslagen sinngemäß.<br />
(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118<br />
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1<br />
und 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.<br />
Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der<br />
Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe<br />
des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder<br />
zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden<br />
Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den<br />
Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom<br />
Mündel zu leistenden Zahlungen absehen.<br />
(3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht<br />
Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels<br />
nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die<br />
Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht<br />
über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.<br />
Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur<br />
Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides<br />
statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen<br />
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu<br />
imstande sei.<br />
(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von<br />
ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung<br />
nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.<br />
(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ <strong>16</strong>8a<br />
Mitteilungspflichten des Standesamts<br />
(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein<br />
minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines<br />
Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines<br />
Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist,<br />
angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.<br />
(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt<br />
sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen<br />
eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname<br />
des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies<br />
dem Familiengericht mit.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 43 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Abschnitt 4<br />
Verfahren in Abstammungssachen<br />
§ <strong>16</strong>9<br />
Abstammungssachen<br />
Abstammungssachen sind Verfahren<br />
1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines<br />
Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit<br />
oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,<br />
oder<br />
2. auf Anfechtung der Vaterschaft.<br />
§ 170<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk<br />
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach<br />
Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der<br />
Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.<br />
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht<br />
gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich<br />
zuständig.<br />
§ 171<br />
Antrag<br />
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.<br />
(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen<br />
Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren<br />
auf Anfechtung der Vaterschaft nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben<br />
werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie<br />
der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. In<br />
einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach<br />
§ <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen<br />
die Umstände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen,<br />
dass die Voraussetzungen des § <strong>16</strong>00 Abs. 3 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in<br />
dem diese Umstände bekannt wurden.<br />
(1) Zu beteiligen sind<br />
1. das Kind,<br />
2. die Mutter,<br />
3. der Vater sowie<br />
§ 172<br />
Beteiligte<br />
4. im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft der Mann,<br />
der an Eides statt versichert, der Mutter während der<br />
Empfängniszeit beigewohnt zu haben, und die zuständige<br />
Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen<br />
des § 1592 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1<br />
Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.<br />
§ 173<br />
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,<br />
ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 174<br />
Verfahrensbeistand<br />
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen<br />
einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit<br />
dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich<br />
ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />
§ 175<br />
Erörterungstermin<br />
Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung<br />
die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es<br />
soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten<br />
anordnen.<br />
§ 176<br />
Anhörung des Jugendamts<br />
(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § <strong>16</strong>00<br />
Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im<br />
Fall einer Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen<br />
Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen<br />
kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter<br />
minderjährig ist.<br />
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer<br />
Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung<br />
nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen<br />
den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />
§ 177<br />
Eingeschränkte Amtsermittlung;<br />
förmliche Beweisaufnahme<br />
(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen<br />
von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen<br />
nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand<br />
der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft<br />
Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.<br />
(2) Über die Abstammung hat eine förmliche Beweisaufnahme<br />
stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen<br />
kann durch die Verwertung eines von einem<br />
Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten<br />
Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden,<br />
wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat<br />
und die Beteiligten zustimmen.<br />
§ 178<br />
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung<br />
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich<br />
ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die<br />
Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr<br />
die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 44 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten<br />
entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung<br />
der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,<br />
insbesondere die zwangsweise Vorführung zur<br />
Untersuchung angeordnet werden.<br />
§ 179<br />
Mehrheit von Verfahren<br />
(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen,<br />
können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren<br />
auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine<br />
Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.<br />
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen<br />
miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.<br />
§ 180<br />
Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts<br />
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der<br />
Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in<br />
einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt<br />
werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung<br />
des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der<br />
Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen<br />
Vertreters.<br />
§ 181<br />
Tod eines Beteiligten<br />
Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung,<br />
hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen,<br />
dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein<br />
Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch<br />
Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein<br />
Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die<br />
Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache<br />
erledigt.<br />
§ 182<br />
Inhalt des Beschlusses<br />
(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen<br />
einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
infolge der Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der<br />
Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der<br />
Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.<br />
(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des<br />
Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller<br />
oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat,<br />
spricht es dies in der Beschlussformel aus.<br />
§ 183<br />
Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft<br />
Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,<br />
tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen<br />
Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten<br />
tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.<br />
§ 184<br />
Wirksamkeit des Beschlusses,<br />
Ausschluss der Abänderung<br />
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit<br />
Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.<br />
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt<br />
der Beschluss für und gegen alle.<br />
§ 185<br />
Wiederaufnahme des Verfahrens<br />
(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen<br />
Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist<br />
auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über<br />
die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit<br />
den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere<br />
Entscheidung herbeigeführt haben würde.<br />
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem<br />
Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren<br />
obsiegt hat.<br />
(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig,<br />
das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene<br />
Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem<br />
Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht<br />
zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag<br />
oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der<br />
Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung<br />
anzuwenden.<br />
(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.<br />
Abschnitt 5<br />
Verfahren in Adoptionssachen<br />
§ 186<br />
Adoptionssachen<br />
Adoptionssachen sind Verfahren, die<br />
1. die Annahme als Kind,<br />
2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,<br />
3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder<br />
4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs<br />
betreffen.<br />
§ 187<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht<br />
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende<br />
oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat.<br />
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach<br />
Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des<br />
Kindes maßgebend.<br />
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich<br />
zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 45 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht<br />
gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.<br />
(1) Zu beteiligen sind<br />
§ 188<br />
Beteiligte<br />
1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1<br />
a) der Annehmende und der Anzunehmende,<br />
b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder<br />
minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2<br />
Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs,<br />
c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des<br />
Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749<br />
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt,<br />
2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung<br />
ersetzt werden soll,<br />
3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3<br />
a) der Annehmende und der Angenommene,<br />
b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen,<br />
4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.<br />
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf<br />
ihren Antrag zu beteiligen.<br />
§ 189<br />
Gutachtliche Äußerung<br />
einer Adoptionsvermittlungsstelle<br />
Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das<br />
Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle,<br />
die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das<br />
Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme<br />
geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden,<br />
ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder<br />
einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche<br />
Äußerung ist kostenlos abzugeben.<br />
§ 190<br />
Bescheinigung über den Eintritt<br />
der Vormundschaft<br />
Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht<br />
ihm unverzüglich eine Bescheinigung über<br />
den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.<br />
§ 191<br />
Verfahrensbeistand<br />
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in<br />
Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit<br />
dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich<br />
ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.<br />
§ 192<br />
Anhörung der Beteiligten<br />
(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind<br />
oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden<br />
und das Kind persönlich anzuhören.<br />
(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört<br />
werden.<br />
(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten<br />
kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung,<br />
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder<br />
wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine<br />
Aufklärung nicht zu erwarten ist.<br />
§ 193<br />
Anhörung weiterer Personen<br />
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die<br />
Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören.<br />
§ 192 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
§ 194<br />
Anhörung des Jugendamts<br />
(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören,<br />
sofern der Anzunehmende oder Angenommene<br />
minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach<br />
§ 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben hat.<br />
(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen<br />
dieses angehört wurde oder eine gutachtliche Äußerung<br />
abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss<br />
steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />
§ 195<br />
Anhörung des Landesjugendamts<br />
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />
hat das Gericht vor dem Ausspruch<br />
der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des<br />
Landesjugendamts anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des<br />
Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine<br />
zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine<br />
Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt<br />
liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält<br />
oder das nach § 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben<br />
hat.<br />
(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen<br />
mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören<br />
war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt<br />
die Beschwerde zu.<br />
§ 196<br />
Unzulässigkeit der Verbindung<br />
Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren<br />
ist unzulässig.<br />
§ 197<br />
Beschluss über die Annahme als Kind<br />
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme<br />
als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen<br />
Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die<br />
Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bür-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 46 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
gerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies<br />
ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.<br />
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit<br />
der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden<br />
mit der Zustellung an das Kind wirksam.<br />
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung<br />
oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />
§ 198<br />
Beschluss in weiteren Verfahren<br />
(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung<br />
oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit<br />
Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme<br />
ist ausgeschlossen.<br />
(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis<br />
aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine<br />
Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />
(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot<br />
nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt<br />
wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme<br />
ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden<br />
ist.<br />
§ 199<br />
Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />
Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben<br />
unberührt.<br />
Abschnitt 6<br />
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen<br />
und Hausratssachen<br />
§ 200<br />
Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen<br />
(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren<br />
1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung<br />
der Ehewohnung und des Hausrats.<br />
(2) Hausratssachen sind Verfahren<br />
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung<br />
der Ehewohnung und des Hausrats.<br />
§ 201<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />
1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,<br />
bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist<br />
oder war,<br />
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung<br />
der Ehegatten befindet,<br />
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
§ 202<br />
Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache<br />
oder Hausratssache bei einem anderen<br />
Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von<br />
Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281<br />
Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
§ 203<br />
Antrag<br />
(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten<br />
eingeleitet.<br />
(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Gegenstände<br />
enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag<br />
in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem<br />
eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt<br />
werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.<br />
(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die<br />
Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.<br />
§ 204<br />
Beteiligte<br />
(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1<br />
Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer,<br />
der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behandlung<br />
der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit<br />
denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der<br />
Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.<br />
(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf<br />
seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der<br />
Ehegatten leben.<br />
§ 205<br />
Anhörung des Jugendamts<br />
in Wohnungszuweisungssachen<br />
(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das<br />
Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten<br />
leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im<br />
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1<br />
dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den<br />
Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />
§ 206<br />
Besondere Vorschriften in Hausratssachen<br />
(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten<br />
aufgeben,<br />
1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er<br />
begehrt,<br />
2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände einschließlich<br />
deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder<br />
eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,<br />
3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben<br />
zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten<br />
Stellung zu nehmen oder
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 47 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
4. bestimmte Belege vorzulegen,<br />
und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.<br />
(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz<br />
1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden,<br />
wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts<br />
die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird<br />
oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.<br />
(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1<br />
nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen,<br />
ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung<br />
des Sachverhalts nicht verpflichtet.<br />
§ 207<br />
Erörterungstermin<br />
Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in<br />
einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen<br />
der Ehegatten anordnen.<br />
§ 208<br />
Tod eines Ehegatten<br />
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens,<br />
gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.<br />
§ 209<br />
Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit<br />
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen<br />
treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.<br />
(2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs- und<br />
Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht<br />
soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1<br />
die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />
Abschnitt 7<br />
Verfahren in Gewaltschutzsachen<br />
§ 210<br />
Gewaltschutzsachen<br />
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2<br />
des Gewaltschutzgesetzes.<br />
§ 211<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers<br />
1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,<br />
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung<br />
des Antragstellers und des Antragsgegners befindet<br />
oder<br />
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
§ 212<br />
Beteiligte<br />
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das<br />
Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in<br />
dem Haushalt lebt.<br />
§ 213<br />
Anhörung des Jugendamts<br />
(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll<br />
das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem<br />
Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr<br />
im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1<br />
dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den<br />
Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />
§ 214<br />
Einstweilige Anordnung<br />
(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung<br />
eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes<br />
treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein<br />
sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat<br />
nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder<br />
aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen<br />
ist.<br />
(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung<br />
gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich<br />
als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter<br />
Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung;<br />
auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung<br />
nicht vor der Vollstreckung erfolgen.<br />
§ 215<br />
Durchführung der Endentscheidung<br />
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das<br />
Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung<br />
erforderlichen Anordnungen treffen.<br />
§ 2<strong>16</strong><br />
Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung<br />
(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit<br />
Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit<br />
anordnen.<br />
(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann<br />
das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der<br />
Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall<br />
tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung<br />
der Geschäftstelle des Gerichts zur Bekanntmachung<br />
übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung<br />
zu vermerken.<br />
Abschnitt 8<br />
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen<br />
§ 217<br />
Versorgungsausgleichssachen<br />
Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den<br />
Versorgungsausgleich betreffen.<br />
§ 218<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />
1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,<br />
bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist<br />
oder war,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 48 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt<br />
gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />
3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat,<br />
4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt oder Sitz hat,<br />
5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.<br />
§ 219<br />
Beteiligte<br />
Zu beteiligen sind neben den Ehegatten<br />
1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung<br />
von Anrechten der Versorgungsträger<br />
a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1<br />
Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
zum Ausgleich heranzuziehendes<br />
Anrecht besteht,<br />
b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,<br />
c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder<br />
d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu<br />
leisten sind,<br />
2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von<br />
Härten im Versorgungsausgleich<br />
a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet<br />
ist sowie<br />
b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder<br />
der Witwer des Verpflichteten,<br />
3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von<br />
Härten im Versorgungsausgleich<br />
a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie<br />
b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.<br />
§ 220<br />
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht<br />
(1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht<br />
über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei<br />
1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,<br />
2. Versorgungsträgern und<br />
3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in der<br />
Lage sind.<br />
Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches<br />
Formular, ist dieses zu verwenden.<br />
(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder<br />
ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger bestimmte<br />
für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich<br />
einzubeziehenden Anrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen<br />
zu erbringen haben. Das Gericht kann insbesondere<br />
anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben, die<br />
notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen, die<br />
für die Feststellung der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen<br />
Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen<br />
Formulare zu verwenden sind.<br />
(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen<br />
sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen<br />
Folge zu leisten.<br />
§ 221<br />
Aussetzung des Verfahrens<br />
über den Versorgungsausgleich<br />
(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in<br />
den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann<br />
das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich<br />
aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur<br />
Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor<br />
Ablauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im<br />
weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen,<br />
das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.<br />
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein<br />
Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes<br />
Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach<br />
Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben<br />
worden, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.<br />
§ 222<br />
Erörterungstermin<br />
In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das<br />
Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin<br />
erörtern.<br />
§ 223<br />
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich<br />
(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder<br />
Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als<br />
die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach<br />
§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung<br />
geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt<br />
hat.<br />
(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig<br />
anfechtbar.<br />
§ 224<br />
Zahlungen zur Begründung<br />
von Rentenanwartschaften<br />
(1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes<br />
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist<br />
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die<br />
Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.<br />
(2) Ist ein Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung, die das<br />
Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur<br />
Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung<br />
dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert<br />
festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.<br />
(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen<br />
sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1<br />
und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag<br />
auf Antrag neu festzusetzen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 49 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 225<br />
Aufhebung der früheren Entscheidung<br />
bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich<br />
Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die auf<br />
§ 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf § 3b<br />
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
gegründete Entscheidung aufzuheben.<br />
§ 226<br />
Einstweilige Anordnung<br />
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend<br />
von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe<br />
oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente<br />
nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung<br />
von Härten im Versorgungsausgleich und die an die<br />
Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung<br />
regeln.<br />
§ 227<br />
Entscheidung über den Versorgungsausgleich<br />
Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen,<br />
werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung<br />
ist zu begründen.<br />
§ 228<br />
Zulässigkeit der Beschwerde<br />
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der<br />
Anfechtung einer Kosten- oder Auslagenentscheidung.<br />
§ 229<br />
Ausschluss der Rechtsbeschwerde<br />
Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3,<br />
1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 230<br />
Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen<br />
(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum<br />
Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs oder nach §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung<br />
von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde, oder<br />
eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe<br />
des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
ab.<br />
(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum<br />
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des<br />
§ 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
und eine Entscheidung zum verlängerten<br />
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des<br />
§ 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.<br />
(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach<br />
den § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von<br />
Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d<br />
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.<br />
Abschnitt 9<br />
Verfahren in Unterhaltssachen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Besondere Verfahrensvorschriften<br />
§ 231<br />
Unterhaltssachen<br />
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die<br />
1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />
2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />
3. die Ansprüche nach § <strong>16</strong>15l oder § <strong>16</strong>15m des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs<br />
betreffen.<br />
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2<br />
Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3<br />
des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht<br />
anzuwenden.<br />
§ 232<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Ausschließlich zuständig ist<br />
1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches<br />
Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme<br />
des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt<br />
Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete<br />
Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit<br />
einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten<br />
Rechtszug anhängig ist oder war,<br />
2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein<br />
minderjähriges Kind oder ein nach § <strong>16</strong>03 Abs. 2 Satz 2<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen,<br />
das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der<br />
Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu<br />
handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />
dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.<br />
(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen<br />
Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.<br />
(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht,<br />
bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl<br />
des Antragstellers ist auch zuständig<br />
1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen<br />
Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe<br />
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder<br />
wegen eines Anspruchs nach § <strong>16</strong>15l des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den<br />
Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist,<br />
2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf<br />
Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen<br />
werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen<br />
Elternteil zuständig ist,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 50 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland<br />
keinen Gerichtsstand hat.<br />
§ 233<br />
Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache<br />
nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht<br />
im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts<br />
wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2<br />
und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
§ 234<br />
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,<br />
ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 235<br />
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten<br />
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und<br />
der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen<br />
und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für<br />
die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht<br />
kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner<br />
schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß<br />
und vollständig ist; die Versicherung kann nicht<br />
durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach<br />
Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist<br />
setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 4<br />
und auf die nach §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen<br />
hinzuweisen.<br />
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein<br />
Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn<br />
des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer<br />
Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen<br />
ist.<br />
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet,<br />
dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während<br />
des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung<br />
nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.<br />
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift<br />
sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln<br />
durchsetzbar.<br />
§ 236<br />
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter<br />
(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten<br />
Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht<br />
vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung<br />
des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe<br />
der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei<br />
1. Arbeitgebern,<br />
2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,<br />
3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung<br />
im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich<br />
zahlen,<br />
4. Versicherungsunternehmen oder<br />
5. Finanzämtern.<br />
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen<br />
Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte<br />
dies beantragt.<br />
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.<br />
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen<br />
sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten.<br />
§ 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn<br />
nicht eine Behörde betroffen ist.<br />
(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift<br />
sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.<br />
§ 237<br />
Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft<br />
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt<br />
für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn<br />
die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder<br />
§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig,<br />
wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf<br />
Feststellung der Vaterschaft nach § <strong>16</strong>00d des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs anhängig ist.<br />
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das<br />
Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug<br />
anhängig ist.<br />
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in<br />
Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen<br />
nach § <strong>16</strong>12a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
und unter Berücksichtigung der Leistungen nach den<br />
§§ <strong>16</strong>12b oder <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt<br />
werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.<br />
Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung<br />
oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.<br />
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft<br />
feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der<br />
Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die<br />
Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht<br />
wirksam.<br />
§ 238<br />
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />
(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung<br />
des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig<br />
werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die<br />
Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der<br />
Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche<br />
Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden<br />
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.<br />
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die<br />
nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen<br />
Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung<br />
durch Einspruch nicht möglich ist oder war, es sei denn, eine<br />
Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere im Hinblick auf<br />
das Verhalten des Antragsgegners, grob unbillig.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 51 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit<br />
des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts<br />
gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach<br />
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die<br />
Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf<br />
Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig<br />
für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts-<br />
oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden<br />
Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit<br />
liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.<br />
Der Abänderungsantrag ist darüber hinaus zulässig für die<br />
Zeit, für die die Begrenzung nach den Sätzen 1 bis 4, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners,<br />
grob unbillig wäre.<br />
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen<br />
oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter<br />
Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.<br />
§ 239<br />
Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung<br />
oder eine vollstreckbare Urkunde eine<br />
Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden<br />
Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der<br />
Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt,<br />
die die Abänderung rechtfertigen.<br />
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der<br />
Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts.<br />
§ 240<br />
Abänderung von Entscheidungen<br />
nach den §§ 237 und 253<br />
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach<br />
§ 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden<br />
wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die<br />
Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf<br />
Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt<br />
worden ist.<br />
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts<br />
nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist<br />
die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit<br />
des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des<br />
anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig<br />
geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens<br />
ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf<br />
Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des<br />
auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen<br />
des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4<br />
und 5 gilt entsprechend.<br />
§ 241<br />
Verschärfte Haftung<br />
Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten<br />
Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818<br />
Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit<br />
einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.<br />
§ 242<br />
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung<br />
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig<br />
oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />
§ 243<br />
Kostenentscheidung<br />
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in<br />
Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung<br />
der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat<br />
hierbei insbesondere zu berücksichtigen<br />
1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten,<br />
einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,<br />
2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens<br />
einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der<br />
Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen<br />
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei<br />
denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,<br />
3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des<br />
Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist<br />
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie<br />
4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.<br />
§ 244<br />
Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit<br />
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des<br />
18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die<br />
Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen<br />
Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten<br />
Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § <strong>16</strong>12a des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass<br />
die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.<br />
§ 245<br />
Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel<br />
zur Zwangsvollstreckung im Ausland<br />
(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach<br />
§ <strong>16</strong>12a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des<br />
Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden,<br />
ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.<br />
(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder<br />
Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren<br />
Ausfertigung des Titels obliegt.<br />
(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung<br />
sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung<br />
über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel<br />
entsprechend anzuwenden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 52 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Unterabschnitt 2<br />
Einstweilige Anordnung<br />
§ 246<br />
Besondere Vorschriften<br />
für die einstweilige Anordnung<br />
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend<br />
von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung<br />
von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für<br />
ein gerichtliches Verfahren regeln.<br />
(2) Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung,<br />
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder<br />
für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.<br />
§ 247<br />
Einstweilige Anordnung vor Geburt<br />
des Kindes<br />
(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits<br />
vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des<br />
für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts<br />
sowie des der Mutter nach § <strong>16</strong>15l Abs.1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.<br />
(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag<br />
auch durch die Mutter gestellt werden. § <strong>16</strong>00d Abs. 2<br />
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In<br />
den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden,<br />
dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt<br />
des Kindes zu hinterlegen ist.<br />
§ 248<br />
Einstweilige Anordnung<br />
bei Feststellung der Vaterschaft<br />
(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,<br />
durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind<br />
oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn<br />
die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder<br />
§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig,<br />
wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft<br />
nach § <strong>16</strong>00d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.<br />
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei<br />
dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten<br />
Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht<br />
ist dieses zuständig.<br />
(3) § <strong>16</strong>00d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gilt entsprechend.<br />
(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für<br />
den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.<br />
(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft,<br />
wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen<br />
oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In<br />
diesem Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung<br />
erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus<br />
der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Vereinfachtes Verfahren<br />
über den Unterhalt Minderjähriger<br />
§ 249<br />
Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens<br />
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen<br />
Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil<br />
nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren<br />
festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der<br />
Leistungen nach den § <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach<br />
§ <strong>16</strong>12a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.<br />
(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn<br />
zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über<br />
seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den<br />
Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden<br />
hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder<br />
ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet<br />
worden ist.<br />
§ 250<br />
Antrag<br />
(1) Der Antrag muss enthalten:<br />
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen<br />
Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;<br />
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt<br />
wird;<br />
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;<br />
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt<br />
wird;<br />
5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt<br />
wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des<br />
§ <strong>16</strong>13 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
eingetreten sind;<br />
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;<br />
7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende<br />
Leistungen (§ <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs);<br />
8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner<br />
ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den<br />
§§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;<br />
9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner<br />
in einem Haushalt lebt;<br />
10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;<br />
11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem,<br />
aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend<br />
gemacht wird;<br />
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt<br />
wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften<br />
Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten<br />
Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe<br />
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,<br />
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />
oder Unterhalt nach § <strong>16</strong>07 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bür-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 53 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
gerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt<br />
aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4<br />
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33<br />
Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch<br />
oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes<br />
verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt<br />
die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;<br />
13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten<br />
Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.<br />
(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in<br />
§ 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.<br />
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die<br />
Zurückweisung ist nicht anfechtbar.<br />
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners<br />
bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren<br />
zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.<br />
§ 251<br />
Maßnahmen des Gerichts<br />
(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das<br />
vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung<br />
des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt<br />
an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,<br />
1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt<br />
festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen<br />
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die<br />
Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt<br />
der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht<br />
kommt;<br />
b) im Fall des § <strong>16</strong>12a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;<br />
c) die nach § <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
zu berücksichtigenden Leistungen;<br />
2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt<br />
das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;<br />
3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen<br />
kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung<br />
betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats<br />
Einwendungen in der vorgeschriebenen Form<br />
erhebt;<br />
4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben<br />
werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter<br />
oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben<br />
werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2 Satz<br />
3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt<br />
wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden;<br />
5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind,<br />
mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden<br />
müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.<br />
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht<br />
die Frist nach Satz 2 Nr. 3.<br />
(2) § <strong>16</strong>7 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />
§ 252<br />
Einwendungen des Antragsgegners<br />
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen<br />
gegen<br />
1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,<br />
2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll,<br />
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass<br />
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume,<br />
für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt<br />
der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt<br />
werden soll oder der angegebene Mindestunterhalt<br />
nicht richtig berechnet sind;<br />
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt<br />
werden darf;<br />
c) Leistungen der in § <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht<br />
richtig berücksichtigt worden sind.<br />
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs<br />
verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten<br />
geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des<br />
Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen nach<br />
Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss<br />
zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1<br />
Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.<br />
(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur<br />
erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung<br />
bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung<br />
des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der<br />
Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich<br />
erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich verpflichtet,<br />
einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand<br />
zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder<br />
fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben,<br />
wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten<br />
Formulars Auskunft über<br />
1. seine Einkünfte,<br />
2. sein Vermögen und<br />
3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im<br />
Übrigen<br />
erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.<br />
(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange<br />
der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.<br />
§ 253<br />
Festsetzungsbeschluss<br />
(1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3<br />
zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige Einwendungen<br />
erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in<br />
§ 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss<br />
festgesetzt. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der<br />
Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten<br />
zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch<br />
die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des<br />
Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt<br />
werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer<br />
Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 54 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen<br />
mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht<br />
werden können und unter welchen Voraussetzungen eine<br />
Abänderung verlangt werden kann.<br />
§ 254<br />
Mitteilungen über Einwendungen<br />
Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252<br />
Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252<br />
Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies<br />
mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss<br />
fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252<br />
Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />
hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.<br />
§ 255<br />
Streitiges Verfahren<br />
(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das<br />
streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung<br />
nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.<br />
(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen<br />
Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer<br />
Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach<br />
§ 252 gelten als Erwiderung.<br />
(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags<br />
(§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.<br />
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen,<br />
soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen<br />
der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der<br />
Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.<br />
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als<br />
Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.<br />
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens<br />
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang<br />
der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den<br />
Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung<br />
des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 Satz 1<br />
und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.<br />
§ 256<br />
Beschwerde<br />
Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten<br />
Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen<br />
nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung<br />
oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach<br />
allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht<br />
werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht erhoben<br />
waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war,<br />
kann die Beschwerde nicht gestützt werden.<br />
§ 257<br />
Besondere Verfahrensvorschriften<br />
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen<br />
vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben<br />
werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden<br />
diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe<br />
des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung<br />
aufgenommen hat.<br />
§ 258<br />
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung<br />
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung<br />
zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt<br />
entsprechend.<br />
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,<br />
Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel<br />
versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.<br />
§ 259<br />
Formulare<br />
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,<br />
zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren<br />
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />
Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für<br />
Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für<br />
Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können<br />
unterschiedliche Formulare eingeführt werden.<br />
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen<br />
der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die<br />
Beteiligten ihrer bedienen.<br />
§ 260<br />
Bestimmung des Amtsgerichts<br />
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten<br />
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke<br />
mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren<br />
und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen<br />
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die<br />
Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren<br />
nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen<br />
hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit<br />
der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem<br />
anderen Amtsgericht.<br />
Abschnitt 10<br />
Verfahren in Güterrechtssachen<br />
§ 261<br />
Güterrechtssachen<br />
(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus<br />
dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an<br />
dem Verfahren beteiligt sind.<br />
(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365<br />
Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430<br />
und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
§ 262<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht<br />
ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten<br />
Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit<br />
geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts<br />
vor.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 55 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />
§ 263<br />
Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache<br />
bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug<br />
anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der<br />
Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 264<br />
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts<br />
erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder<br />
Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung<br />
der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das<br />
Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung<br />
des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.<br />
§ 265<br />
Einheitliche Entscheidung<br />
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung<br />
ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383<br />
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die<br />
Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.<br />
Abschnitt 11<br />
Verfahren in sonstigen Familiensachen<br />
§ 266<br />
Sonstige Familiensachen<br />
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals<br />
verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung<br />
des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298<br />
und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer<br />
solchen und einer dritten Person,<br />
2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals<br />
miteinander verheirateten Personen oder zwischen<br />
einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang<br />
mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,<br />
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche<br />
oder<br />
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte<br />
gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten<br />
Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das<br />
Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen<br />
Vorschriften um eine Familiensache handelt.<br />
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über<br />
einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs.<br />
§ 267<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht<br />
ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten<br />
Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit<br />
geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts<br />
vor.<br />
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />
Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />
§ 268<br />
Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige<br />
Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug<br />
anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht<br />
der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />
gilt entsprechend.<br />
Abschnitt 12<br />
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen<br />
§ 269<br />
Lebenspartnerschaftssachen<br />
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche<br />
zum Gegenstand haben<br />
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des<br />
Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens<br />
einer Lebenspartnerschaft,<br />
3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe<br />
in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,<br />
4. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des<br />
Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
5. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
6. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,<br />
7. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches<br />
minderjähriges Kind der Lebenspartner,<br />
8. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche<br />
Unterhaltspflicht,<br />
9. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht,<br />
auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,<br />
10. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit den § 1365 Abs. 2, § 1369<br />
Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 56 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
11. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,<br />
welche zum Gegenstand haben<br />
1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,<br />
3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft<br />
führen oder geführt haben, oder<br />
zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im<br />
Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der<br />
Lebenspartnerschaft,<br />
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben<br />
ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />
Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete,<br />
das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft<br />
und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften<br />
um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.<br />
(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren<br />
über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
§ 270<br />
Anwendbare Vorschriften<br />
(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />
Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften,<br />
in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />
Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder<br />
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden<br />
Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die<br />
in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden<br />
Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269<br />
Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach<br />
§ 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />
Buch 3<br />
Verfahren in Betreuungs- und<br />
Unterbringungssachen<br />
Abschnitt 1<br />
Verfahren in Betreuungssachen<br />
§ 271<br />
Betreuungssachen<br />
Betreuungssachen sind<br />
1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung<br />
der Betreuung,<br />
2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />
sowie<br />
3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines<br />
Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetz-<br />
buchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache<br />
handelt.<br />
§ 272<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge<br />
1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn<br />
bereits ein Betreuer bestellt ist,<br />
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat,<br />
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge<br />
hervortritt,<br />
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene<br />
Deutscher ist.<br />
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige<br />
Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen<br />
Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Es soll die angeordneten<br />
Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder<br />
Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.<br />
§ 273<br />
Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts<br />
Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4<br />
Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche<br />
Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben<br />
des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort<br />
des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des<br />
gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt<br />
von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.<br />
§ 274<br />
Beteiligte<br />
(1) Zu beteiligen sind<br />
1. der Betroffene,<br />
2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,<br />
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis<br />
betroffen ist.<br />
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als<br />
Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.<br />
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte<br />
in Verfahren über<br />
1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines<br />
Einwilligungsvorbehalts,<br />
2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in<br />
Nummer 1 genannten Art<br />
hinzuzuziehen.<br />
(4) Beteiligt werden können<br />
1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des<br />
Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn<br />
die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt<br />
leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge,<br />
Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 57 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der<br />
Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen<br />
sein kann.<br />
§ 275<br />
Verfahrensfähigkeit<br />
In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht<br />
auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.<br />
§ 276<br />
Verfahrenspfleger<br />
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger<br />
zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen<br />
des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in<br />
der Regel erforderlich, wenn<br />
1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach<br />
§ 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen<br />
werden soll oder<br />
2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers<br />
zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen<br />
oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist;<br />
dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in<br />
§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1<br />
Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen<br />
an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich<br />
nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.<br />
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung<br />
führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt<br />
werden, wenn keine andere geeignete Person zur<br />
Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft<br />
bereit ist.<br />
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben<br />
oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des<br />
Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen<br />
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.<br />
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />
wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit<br />
dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />
Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />
sind nicht selbständig anfechtbar.<br />
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />
§ 277<br />
Vergütung und Aufwendungsersatz des<br />
Verfahrenspflegers<br />
(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen<br />
nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde<br />
oder ein Verein erhalten als Verfahrenspfleger keinen Aufwendungsersatz.<br />
(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise<br />
berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrenspfle-<br />
ger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung<br />
in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1<br />
und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.<br />
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung<br />
nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger<br />
einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für<br />
die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit<br />
vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger<br />
gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags<br />
ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3<br />
Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />
bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale<br />
von drei Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten.<br />
In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm<br />
aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen;<br />
weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche<br />
stehen ihm nicht zu.<br />
(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins<br />
als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz<br />
und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein<br />
zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und<br />
Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter<br />
der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger für<br />
das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen<br />
Aufwendungsersatz und keine Vergütung.<br />
(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers<br />
sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im<br />
Übrigen gilt § <strong>16</strong>8 Abs. 1 entsprechend.<br />
§ 278<br />
Anhörung des Betroffenen<br />
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung<br />
eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />
persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen<br />
Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen<br />
persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher<br />
Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt<br />
oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene<br />
nicht widerspricht.<br />
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den<br />
möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat<br />
es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht,<br />
deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung<br />
bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a<br />
Abs. 1 Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat<br />
den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche<br />
Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem<br />
Betroffenen zu erörtern.<br />
(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann<br />
im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist,<br />
dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen<br />
getroffen werden kann.<br />
(4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2<br />
unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit<br />
des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung<br />
nur aufgrundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen<br />
werden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 58 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige<br />
Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen<br />
nach Absatz 1 mitzuwirken.<br />
§ 279<br />
Anhörung der sonstigen Beteiligten,<br />
der Betreuungsbehörde<br />
und des gesetzlichen Vertreters<br />
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung<br />
eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />
anzuhören.<br />
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung<br />
eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />
anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt<br />
oder es der Sachaufklärung dient.<br />
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine<br />
ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche<br />
Verzögerung möglich ist.<br />
(4) Das Gericht hat im Falle einer Betreuerbestellung oder<br />
der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für einen<br />
Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />
den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.<br />
§ 280<br />
Einholung eines Gutachtens<br />
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung<br />
eines Einwilligungsvorbehaltes hat eine förmliche Beweisaufnahme<br />
durch Einholung eines Gutachtens über die<br />
Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.<br />
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung<br />
des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu<br />
befragen. Das Gutachten hat sich auch auf den Umfang des<br />
Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme<br />
zu erstrecken.<br />
§ 281<br />
Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens<br />
(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn<br />
1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt<br />
und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung<br />
des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den<br />
Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig<br />
wäre oder<br />
2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des<br />
Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt<br />
wird.<br />
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 282<br />
Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes<br />
der Krankenversicherung<br />
(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines<br />
Betreuers von der Einholung eines Gutachtens nach § 280<br />
Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden<br />
ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes<br />
der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozi-<br />
algesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem<br />
Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer<br />
geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen<br />
für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.<br />
(2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu<br />
vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten<br />
bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner Anforderung<br />
anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und<br />
die Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat übermittelte<br />
Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt,<br />
dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.<br />
(3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte<br />
Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung<br />
eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung<br />
ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer<br />
weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder<br />
des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung<br />
nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten<br />
unverzüglich zu löschen.<br />
(4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze<br />
1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280<br />
insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für<br />
die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts<br />
feststehen.<br />
§ 283<br />
Vorführung zur Untersuchung<br />
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur<br />
Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige<br />
Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird.<br />
Die Anordnung ist nicht anfechtbar. Der Betroffene soll vorher<br />
persönlich angehört werden.<br />
(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das<br />
Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung<br />
angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls<br />
die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane<br />
nachzusuchen.<br />
§ 284<br />
Unterbringung zur Begutachtung<br />
(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen<br />
anordnen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer<br />
untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung<br />
des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher<br />
persönlich anzuhören.<br />
(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen<br />
nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die<br />
erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen,<br />
kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei<br />
Monaten verlängert werden.<br />
(3) § 283 gilt entsprechend.<br />
§ 285<br />
Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder<br />
der Abschrift einer Vorsorgevollmacht<br />
In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort<br />
genannten Schriftstücke durch Beschluss.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 59 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 286<br />
Inhalt der Beschlussformel<br />
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung<br />
eines Betreuers auch<br />
1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung<br />
als Vereinsbetreuer und die des Vereins,<br />
3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung<br />
als Behördenbetreuer und die der Behörde,<br />
4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als<br />
Berufsbetreuer.<br />
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung<br />
eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises<br />
der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.<br />
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung<br />
oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1<br />
oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel<br />
zu bezeichnen.<br />
§ 287<br />
Wirksamwerden von Beschlüssen<br />
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung<br />
eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts<br />
oder über den Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den<br />
Betreuer wirksam.<br />
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich<br />
oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige<br />
Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird<br />
er wirksam, wenn<br />
1. der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit<br />
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt<br />
gegeben oder<br />
2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntmachung<br />
nach Nummer 1 übergeben werden.<br />
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss<br />
zu vermerken.<br />
§ 288<br />
Bekanntgabe<br />
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an<br />
den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach<br />
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile<br />
für seine Gesundheit zu vermeiden.<br />
(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss<br />
über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung<br />
eines Einwilligungsvorbehaltes oder Beschlüsse über<br />
Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets<br />
bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen<br />
Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört<br />
wurde.<br />
§ 289<br />
Verpflichtung des Betreuers<br />
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine<br />
Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer,<br />
Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen,<br />
die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung<br />
führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als<br />
eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt<br />
haben.<br />
(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer<br />
und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.<br />
§ 290<br />
Bestellungsurkunde<br />
Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung.<br />
Die Urkunde soll enthalten<br />
1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,<br />
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers<br />
diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins<br />
oder der Behörde,<br />
3. den Aufgabenkreis des Betreuers,<br />
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung<br />
des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen,<br />
5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch<br />
einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.<br />
§ 291<br />
Überprüfung der Betreuerauswahl<br />
Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der Person,<br />
der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der<br />
Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung<br />
überprüft wird. Das Gericht kann dem Verein oder der Behörde<br />
aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn<br />
einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen<br />
Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die<br />
bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.<br />
§ 35 ist nicht anzuwenden.<br />
§ 292<br />
Zahlungen an den Betreuer<br />
(1) In Betreuungsverfahren gilt § <strong>16</strong>8 entsprechend.<br />
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz<br />
von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Formulare<br />
einzuführen. Soweit Formulare eingeführt sind, müssen<br />
sich Personen, die die Betreuung im Rahmen der Berufsausübung<br />
führen, ihrer bedienen und sie als elektronisches<br />
Dokument einreichen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung<br />
durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt<br />
keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von<br />
§ 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in<br />
Verbindung mit § 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes<br />
vor. Die Landesregierungen können die<br />
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die<br />
Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 60 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 293<br />
Erweiterung der Betreuung<br />
oder des Einwilligungsvorbehalts<br />
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers<br />
und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen<br />
Willenserklärungen gelten die Vorschriften über<br />
die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.<br />
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie<br />
der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses<br />
(§§ 280 und 281) bedarf es nicht,<br />
1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs<br />
Monate zurückliegen oder<br />
2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich<br />
ist.<br />
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers<br />
liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise<br />
die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder<br />
den §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten<br />
Aufgaben einbezogen wird.<br />
(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach<br />
§ 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des<br />
Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
§ 294<br />
Aufhebung und Einschränkung der Betreuung<br />
oder des Einwilligungsvorbehalts<br />
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung<br />
eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung<br />
des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen<br />
Willenserklärungen gelten die §§ 279<br />
und 288 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.<br />
(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung<br />
eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen,<br />
wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung<br />
oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt<br />
werden soll.<br />
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />
hat das Gericht spätestens sieben Jahre<br />
nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.<br />
§ 295<br />
Verlängerung der Betreuung<br />
oder des Einwilligungsvorbehalts<br />
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers<br />
oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten<br />
die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen<br />
entsprechend. Von der erneuten Einholung eines<br />
Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen<br />
Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen<br />
Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit<br />
offensichtlich nicht verringert hat.<br />
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />
hat das Gericht spätestens sieben Jahre<br />
nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.<br />
§ 296<br />
Entlassung des Betreuers und Bestellung<br />
eines neuen Betreuers<br />
(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich<br />
anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung<br />
des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.<br />
(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen<br />
persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene<br />
sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat.<br />
§ 279 gilt entsprechend.<br />
§ 297<br />
Sterilisation<br />
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung<br />
einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation<br />
(§ 1905 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich<br />
anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu<br />
verschaffen. Es hat den Betroffenen über den möglichen Verlauf<br />
des Verfahrens zu unterrichten.<br />
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören,<br />
wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung<br />
dient.<br />
(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.<br />
Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm<br />
nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche<br />
Verzögerung möglich ist.<br />
(4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können<br />
nicht durch den ersuchten Richter vorgenommen werden.<br />
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich,<br />
sofern sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt<br />
oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />
vertreten lässt.<br />
(6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem<br />
durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von Sachverständigen<br />
eingeholt sind, die sich auf die medizinischen,<br />
psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen<br />
Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen<br />
haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens<br />
persönlich zu untersuchen oder zu befragen.<br />
Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich<br />
sein.<br />
(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe<br />
an den für die Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation<br />
bestellten Betreuer und<br />
1. an den Verfahrenspfleger oder<br />
2. den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfahrenspfleger<br />
nicht bestellt wurde.<br />
(8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Betroffenen<br />
stets selbst bekannt zu machen. Von der Bekanntgabe<br />
der Gründe an den Betroffenen kann nicht abgesehen<br />
werden. Der zuständigen Behörde ist die Entscheidung stets<br />
bekannt zu geben.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 61 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 298<br />
Verfahren in Fällen des § 1904<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers<br />
oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen<br />
Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen,<br />
wenn es den Betroffenen zuvor persönlich<br />
angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören.<br />
Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine<br />
ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche<br />
Verzögerung möglich ist.<br />
(2) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten<br />
einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der ausführende<br />
Arzt sein.<br />
§ 299<br />
Verfahren in anderen Entscheidungen<br />
Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung<br />
nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821,<br />
1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer<br />
Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.<br />
§ 300<br />
Einstweilige Anordnung<br />
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen<br />
vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt<br />
anordnen, wenn<br />
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die<br />
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder<br />
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben<br />
sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />
besteht,<br />
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen<br />
vorliegt,<br />
3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört<br />
worden ist und<br />
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.<br />
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist<br />
abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.<br />
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen<br />
Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme<br />
bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung<br />
vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges<br />
Tätigwerden besteht.<br />
§ 301<br />
Einstweilige Anordnung<br />
bei gesteigerter Dringlichkeit<br />
(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige<br />
Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des<br />
Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Ver-<br />
fahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind<br />
unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl<br />
des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs gebunden.<br />
§ 302<br />
Dauer der einstweiligen Anordnung<br />
Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen<br />
früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer<br />
Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen<br />
durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer<br />
Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.<br />
§ 303<br />
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde<br />
gegen Entscheidungen über<br />
1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines<br />
Einwilligungsvorbehalts,<br />
2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten<br />
Maßnahme<br />
zu.<br />
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen<br />
ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen<br />
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />
den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen<br />
und Geschwistern des Betroffenen sowie<br />
2. einer Person seines Vertrauens<br />
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<br />
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger<br />
zu.<br />
(4) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen<br />
Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen<br />
Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich,<br />
kann jeder von ihnen für den Betroffenen<br />
selbständig Beschwerde einlegen.<br />
§ 304<br />
Beschwerde der Staatskasse<br />
(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der<br />
Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch<br />
den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse<br />
geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung<br />
falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach<br />
§ 1897 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers<br />
durch eine oder mehrere andere geeignete Personen<br />
außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm<br />
gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss<br />
die Beschwerde zu.<br />
(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den<br />
Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt<br />
mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 62 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 305<br />
Beschwerde des Untergebrachten<br />
Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde<br />
auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht<br />
ist.<br />
§ 306<br />
Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts<br />
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt<br />
angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben,<br />
bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen<br />
vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.<br />
§ 307<br />
Kosten in Betreuungssachen<br />
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des<br />
Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />
notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse<br />
auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den<br />
§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt,<br />
als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren<br />
ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet<br />
wird.<br />
§ 308<br />
Mitteilung von Entscheidungen<br />
(1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten,<br />
Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit<br />
dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen<br />
erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des<br />
Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.<br />
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens<br />
Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss<br />
des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über<br />
die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfolgen.<br />
(3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung<br />
den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und seinen Betreuer<br />
über Inhalt und Empfänger der Mitteilung. Die Unterrichtung<br />
des Betroffenen unterbleibt, wenn<br />
1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung<br />
durch die Unterrichtung gefährdet würde,<br />
2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für<br />
die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder<br />
3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts<br />
offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der<br />
Unterrichtung zu verstehen.<br />
Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung<br />
nachzuholen.<br />
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer<br />
Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen<br />
oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie<br />
die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers<br />
sind aktenkundig zu machen.<br />
§ 309<br />
Besondere Mitteilungen<br />
(1) Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besorgung<br />
aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen oder<br />
den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern, so hat das Gericht<br />
dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen<br />
Behörde mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die Entscheidung<br />
die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Eine<br />
Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung<br />
nach den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod<br />
des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt wird.<br />
(2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich<br />
auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so<br />
hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers<br />
mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen,<br />
wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben<br />
wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.<br />
§ 310<br />
Mitteilungen während einer Unterbringung<br />
Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat<br />
das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene<br />
untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf<br />
die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die<br />
Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in<br />
der Person des Betreuers mitzuteilen.<br />
§ 311<br />
Mitteilungen zur Strafverfolgung<br />
Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § <strong>16</strong> des Einführungsgesetzes<br />
zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70<br />
Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen<br />
darf das Gericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem<br />
Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar<br />
ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder<br />
Ordnungswidrigkeiten anderen Gerichten oder Behörden<br />
mitteilen, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen<br />
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.<br />
§ 308 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
Abschnitt 2<br />
Verfahren in Unterbringungssachen<br />
§ 312<br />
Unterbringungssachen<br />
Unterbringungssachen sind Verfahren, die<br />
1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung<br />
eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu<br />
ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt<br />
hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />
2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme<br />
nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder<br />
3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen<br />
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker<br />
betreffen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 63 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 313<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen<br />
nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge<br />
1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines<br />
Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig<br />
ist,<br />
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat,<br />
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme<br />
hervortritt,<br />
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene<br />
Deutscher ist.<br />
(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln<br />
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das<br />
Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird.<br />
In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen<br />
Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2<br />
zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.<br />
(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach<br />
§ 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis<br />
für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich<br />
der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden<br />
Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig,<br />
in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.<br />
(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht<br />
zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes<br />
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet<br />
ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache<br />
zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den<br />
Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen<br />
Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache<br />
zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht<br />
die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung<br />
und Aufhebung mit.<br />
§ 314<br />
Abgabe der Unterbringungssache<br />
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben,<br />
wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts<br />
aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen<br />
werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens<br />
bereit erklärt hat.<br />
§ 315<br />
Beteiligte<br />
(1) Zu beteiligen sind<br />
1. der Betroffene,<br />
2. der Betreuer,<br />
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als<br />
Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.<br />
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte<br />
hinzuzuziehen.<br />
(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen<br />
1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />
dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen<br />
lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie<br />
die Pflegeeltern,<br />
2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,<br />
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.<br />
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und<br />
Stellen beteiligt werden können.<br />
§ 3<strong>16</strong><br />
Verfahrensfähigkeit<br />
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht<br />
auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.<br />
§ 317<br />
Verfahrenspfleger<br />
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger<br />
zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen<br />
des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist<br />
insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen<br />
abgesehen werden soll.<br />
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger,<br />
ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme<br />
genehmigt oder angeordnet wird, zu<br />
begründen.<br />
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner<br />
Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger<br />
bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur<br />
Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft<br />
bereit ist.<br />
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben<br />
oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des<br />
Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen<br />
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.<br />
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />
wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit<br />
dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />
Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />
sind nicht selbständig anfechtbar.<br />
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />
§ 318<br />
Vergütung und Aufwendungsersatz<br />
des Verfahrenspflegers<br />
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />
gilt § 277 entsprechend.<br />
§ 319<br />
Anhörung des Betroffenen<br />
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme<br />
persönlich anzuhören und sich einen persönlichen<br />
Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen<br />
Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies<br />
erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 64 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den<br />
möglichen Verlauf des Verfahrens.<br />
(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben,<br />
weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit<br />
des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung<br />
nur aufgrundlage eines ärztlichen Gutachtens<br />
getroffen werden.<br />
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht<br />
durch einen ersuchten Richter erfolgen.<br />
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige<br />
Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen<br />
nach Absatz 1 mitzuwirken.<br />
§ 320<br />
Anhörung der sonstigen Beteiligten und<br />
der zuständigen Behörde<br />
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es<br />
soll die zuständige Behörde anhören.<br />
§ 321<br />
Einholung eines Gutachtens<br />
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche<br />
Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens<br />
über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der<br />
Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des<br />
Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das<br />
Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der<br />
Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für<br />
Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet<br />
der Psychiatrie sein.<br />
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches<br />
Zeugnis.<br />
§ 322<br />
Vorführung zur Untersuchung;<br />
Unterbringung zur Begutachtung<br />
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung<br />
zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.<br />
§ 323<br />
Inhalt der Beschlussformel<br />
Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung<br />
oder Anordnung einer Unterbringungsnahme auch<br />
1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme<br />
sowie<br />
2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme<br />
endet.<br />
§ 324<br />
Wirksamwerden von Beschlüssen<br />
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung<br />
einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft<br />
wirksam.<br />
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />
anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn<br />
der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit<br />
1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer<br />
oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2<br />
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben<br />
werden,<br />
2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses<br />
mitgeteilt werden oder<br />
3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe<br />
übergeben werden.<br />
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss<br />
zu vermerken.<br />
§ 325<br />
Bekanntgabe<br />
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an<br />
den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach<br />
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile<br />
für seine Gesundheit zu vermeiden.<br />
(2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme<br />
genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter<br />
der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden<br />
soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen Behörde<br />
die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme<br />
genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird, bekannt<br />
zu geben.<br />
§ 326<br />
Zuführung zur Unterbringung<br />
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten<br />
im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung<br />
zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.<br />
(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden,<br />
wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung<br />
angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt,<br />
erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen<br />
Vollzugsorgane nachzusuchen.<br />
§ 327<br />
Vollzugsangelegenheiten<br />
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten<br />
im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3<br />
kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen.<br />
Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass<br />
einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt<br />
werden.<br />
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend<br />
macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung<br />
in seinen Rechten verletzt zu sein.<br />
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das<br />
Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.<br />
(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 65 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 328<br />
Aussetzung des Vollzugs<br />
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung<br />
nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen<br />
versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate<br />
nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert<br />
werden.<br />
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn<br />
der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand<br />
dies erfordert.<br />
§ 329<br />
Dauer und Verlängerung der Unterbringung<br />
(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines<br />
Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit<br />
spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht<br />
vorher verlängert wird.<br />
(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung<br />
einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften<br />
für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend.<br />
Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von<br />
mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen<br />
bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder<br />
begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der<br />
Betroffene untergebracht ist.<br />
§ 330<br />
Aufhebung der Unterbringung<br />
Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme<br />
ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />
Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme<br />
nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören,<br />
es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung<br />
des Verfahrens führen würde.<br />
§ 331<br />
Einstweilige Anordnung<br />
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige<br />
Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen,<br />
wenn<br />
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die<br />
Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung<br />
einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein<br />
dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,<br />
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen<br />
vorliegt,<br />
3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört<br />
worden ist und<br />
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.<br />
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist<br />
abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.<br />
§ 332<br />
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit<br />
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige<br />
Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffe-<br />
nen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers<br />
erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich<br />
nachzuholen.<br />
§ 333<br />
Dauer der einstweiligen Anordnung<br />
Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs<br />
Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht<br />
aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch<br />
eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die<br />
mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der<br />
Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei<br />
Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung<br />
eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer<br />
einzubeziehen.<br />
§ 334<br />
Einstweilige Maßregeln<br />
Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach<br />
§ 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme<br />
getroffen werden soll.<br />
§ 335<br />
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />
(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen<br />
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />
dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei<br />
diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,<br />
den Pflegeeltern,<br />
2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens<br />
sowie<br />
3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,<br />
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<br />
(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger<br />
zu.<br />
(3) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen<br />
Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen<br />
Beschwerde einlegen.<br />
(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde<br />
zu.<br />
§ 336<br />
Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen<br />
Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht<br />
einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.<br />
§ 337<br />
Kosten in Unterbringungssachen<br />
(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen<br />
des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden<br />
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der<br />
Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme<br />
nach § 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt<br />
aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung<br />
über eine Maßnahme beendet wird.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 66 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme<br />
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />
Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen<br />
und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde<br />
ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag<br />
zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht<br />
die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen,<br />
der die Verwaltungsbehörde angehört.<br />
§ 338<br />
Mitteilung von Entscheidungen<br />
Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend.<br />
Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330<br />
Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328<br />
Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene<br />
lebt, mitzuteilen.<br />
§ 339<br />
Benachrichtigung von Angehörigen<br />
Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung<br />
und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen<br />
des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens<br />
unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Abschnitt 3<br />
Verfahren in betreuungsgerichtlichen<br />
Zuweisungssachen<br />
§ 340<br />
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen<br />
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind<br />
1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft<br />
für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen,<br />
2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen<br />
Vertreters für einen Volljährigen betreffen sowie<br />
3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,<br />
soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen<br />
handelt.<br />
§ 341<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen<br />
Zuweisungssachen nach § 272.<br />
Buch 4<br />
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen<br />
Abschnitt 1<br />
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit<br />
§ 342<br />
Begriffsbestimmung<br />
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die<br />
1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen<br />
von Todes wegen,<br />
2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,<br />
3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,<br />
4. die Ermittlung der Erben,<br />
5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher<br />
Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben<br />
sind,<br />
6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige<br />
vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,<br />
7. die Testamentsvollstreckung,<br />
8. die Nachlassverwaltung sowie<br />
9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene<br />
Aufgaben<br />
betreffen.<br />
(2) Teilungssachen sind<br />
1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der<br />
Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts<br />
zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche<br />
oder fortgesetzte Gütergemeinschaft<br />
beendet wurde, und<br />
2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung<br />
des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen<br />
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach<br />
den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den<br />
§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.<br />
§ 343<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem<br />
Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt<br />
ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt<br />
hatte.<br />
(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des<br />
Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das<br />
Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die<br />
Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen.<br />
(3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit<br />
des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist<br />
jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände<br />
befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.<br />
§ 344<br />
Besondere örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten<br />
ist zuständig:<br />
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das<br />
Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;<br />
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde<br />
errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die<br />
Gemeinde gehört;<br />
3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
errichtet ist, jedes Gericht.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 67 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach<br />
Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.<br />
(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen<br />
Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt<br />
bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen<br />
Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte<br />
oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen<br />
Amtsgericht verlangt.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere<br />
amtliche Verwahrung von Erbverträgen.<br />
(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig,<br />
in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.<br />
(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft<br />
ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu<br />
einem Nachlass gehört, das Gericht zuständig, das für die<br />
Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen<br />
bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122.<br />
(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige<br />
Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung,<br />
ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung<br />
zuständig.<br />
Abschnitt 2<br />
Verfahren in Nachlasssachen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 345<br />
Beteiligte<br />
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter<br />
der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen<br />
werden:<br />
1. die gesetzlichen Erben,<br />
2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung<br />
von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,<br />
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über<br />
das Erbrecht anhängig ist,<br />
4. diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung<br />
von Todes wegen Erbe sein würden, sowie<br />
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren<br />
unmittelbar betroffen wird.<br />
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines<br />
Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder<br />
nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den<br />
§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.<br />
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers<br />
und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht<br />
kann als Beteiligte hinzuziehen<br />
1. die Erben,<br />
2. den Mitvollstrecker.<br />
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.<br />
(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren<br />
sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren<br />
betreffend<br />
1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung<br />
der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;<br />
2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;<br />
3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem<br />
die Frist bestimmt wird;<br />
4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist<br />
der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des<br />
§ 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte<br />
oder Lebenspartner;<br />
5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, derjenige,<br />
der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat,<br />
sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
dessen Ehegatte oder Lebenspartner.<br />
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren<br />
unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen.<br />
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.<br />
(5) Diejenigen, die nach dieser Vorschrift auf Antrag zu<br />
beteiligen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens zu<br />
benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Ihnen<br />
ist eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Antrags zu<br />
übersenden. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen<br />
§ 346<br />
Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung<br />
(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in<br />
besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe<br />
ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu<br />
bewirken.<br />
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem<br />
Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.<br />
(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene<br />
Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt<br />
werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält<br />
jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem<br />
Erbvertrag jeder Vertragsschließende. Der Hinterlegungsschein<br />
ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel<br />
zu versehen.<br />
§ 347<br />
Mitteilung über die Verwahrung<br />
(1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene<br />
Verfügung von Todes wegen ist das für den Geburtsort<br />
des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten.<br />
Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist<br />
die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu<br />
richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg<br />
in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher<br />
Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt.<br />
Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 68 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem Gericht<br />
schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt.<br />
Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich<br />
nach dem Personenstandsgesetz.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches<br />
Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen<br />
worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen<br />
eröffnet worden ist und nicht ausschließlich<br />
Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen<br />
Ehegatten oder des verstorbenen Lebenspartners<br />
eingetretenen Erbfall beziehen.<br />
(3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung<br />
genommen worden sind, sowie für gerichtliche<br />
oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erbfolge<br />
geändert worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend; in diesen<br />
Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die<br />
Erklärungen beurkundet hat.<br />
(4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung<br />
Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen<br />
nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes,<br />
über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie<br />
die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten<br />
Daten. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist<br />
auf das für die Wiederauffindung der Verfügung von Todes<br />
wegen unumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das<br />
Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifizierungsdaten<br />
des Erblassers, die Art der Verfügung von<br />
Todes wegen sowie das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt<br />
werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen<br />
die Dauer von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht<br />
überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt<br />
gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens<br />
nach 30 Jahren zu löschen.<br />
(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie<br />
§ 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfolgen.<br />
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung<br />
den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem<br />
Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können,<br />
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete<br />
Form.<br />
(6) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen<br />
nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Rechtsverordnung<br />
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />
§ 348<br />
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />
durch das Nachlassgericht<br />
(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis<br />
erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung<br />
von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist<br />
eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von<br />
Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen,<br />
ob der Verschluss unversehrt war.<br />
(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von<br />
Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen<br />
Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.<br />
Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes<br />
wegen mündlich bekanntzugeben. Sie kann den Erschienenen<br />
auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.<br />
(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden<br />
Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekanntzugeben.<br />
Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin<br />
nach Absatz 2 anwesend waren.<br />
§ 349<br />
Besonderheiten bei der Eröffnung<br />
von gemeinschaftlichen Testamenten<br />
und Erbverträgen<br />
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments<br />
sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten<br />
oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten<br />
nicht bekanntzugeben.<br />
(2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer<br />
amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen<br />
des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine<br />
beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder<br />
zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen<br />
Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen<br />
enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden<br />
Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere<br />
wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass<br />
die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben<br />
einsetzen.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 350<br />
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen<br />
durch ein anderes Gericht<br />
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung<br />
von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte<br />
Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht<br />
zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der<br />
Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.<br />
§ 351<br />
Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen<br />
Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren,<br />
ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit<br />
mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, hat die<br />
verwahrende Stelle von Amts wegen zu ermitteln, ob der<br />
Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln,<br />
dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von<br />
Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Erbscheinsverfahren;<br />
Testamentsvollstreckung<br />
§ 352<br />
Entscheidung über Erbscheinsanträge<br />
(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins<br />
erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 69 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass<br />
wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es<br />
nicht.<br />
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen<br />
eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekanntzugeben.<br />
Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit<br />
des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des<br />
Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.<br />
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen<br />
den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung<br />
des Erbscheins beantragt wird.<br />
§ 353<br />
Einziehung oder Kraftloserklärung<br />
von Erbscheinen<br />
(1) In dem Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung<br />
eines Erbscheins ist zugleich festzustellen, wer die<br />
Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<br />
(2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde<br />
gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig,<br />
als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt<br />
wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf<br />
Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.<br />
(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt<br />
wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss<br />
öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs).<br />
§ 354<br />
Sonstige Zeugnisse<br />
Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung<br />
von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung<br />
sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.<br />
§ 355<br />
Testamentsvollstreckung<br />
(1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht einem<br />
Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs oder einer zum Testamentsvollstrecker<br />
ernannten Person eine Frist zur Annahme des Amtes bestimmt,<br />
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
(2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei einer<br />
Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Testamentsvollstreckern<br />
über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts entscheidet,<br />
ist § 40 Abs. 3 entsprechend anzuwenden; die Beschwerde<br />
ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.<br />
(3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich,<br />
steht die Beschwerde gegen einen Beschluss,<br />
durch den das Gericht Anordnungen des Erblassers<br />
für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt, sowie<br />
gegen einen Beschluss, durch den das Gericht über Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen den Testamentsvollstreckern<br />
entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker selbständig<br />
zu.<br />
Unterabschnitt 5<br />
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen<br />
§ 356<br />
Mitteilungspflichten<br />
(1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen<br />
von Todes wegen erworben hat, das nach § <strong>16</strong>40<br />
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu<br />
verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb<br />
mit.<br />
(2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung<br />
des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343<br />
zuständige Gericht hiervon unterrichten.<br />
§ 357<br />
Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;<br />
Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses<br />
(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt,<br />
eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.<br />
(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann<br />
verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des<br />
Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354<br />
erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse,<br />
die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers<br />
beziehen.<br />
§ 358<br />
Zwang zur Ablieferung von Testamenten<br />
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments<br />
durch Beschluss.<br />
§ 359<br />
Nachlassverwaltung<br />
(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die<br />
Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht<br />
anfechtbar.<br />
(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines<br />
Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen,<br />
stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei<br />
Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker<br />
zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.<br />
§ 360<br />
Bestimmung einer Inventarfrist<br />
(1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den<br />
Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist bestimmt<br />
wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit dem Zeitpunkt,<br />
in dem der Beschluss dem Nachlassgläubiger bekannt<br />
gemacht wird, der den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist<br />
gestellt hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde gegen<br />
einen Beschluss, durch den über die Bestimmung einer neuen<br />
Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist<br />
zu verlängern, entschieden wird.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 70 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 361<br />
Eidesstattliche Versicherung<br />
Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe<br />
der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen<br />
eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des<br />
Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl<br />
von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben<br />
beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden.<br />
Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. Die<br />
§§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />
§ 362<br />
Stundung des Pflichtteilsanspruchs<br />
Für das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs<br />
(§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.<br />
Abschnitt 3<br />
Verfahren in Teilungssachen<br />
§ 363<br />
Antrag<br />
(1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die<br />
Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten<br />
zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung<br />
berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.<br />
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber<br />
eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder<br />
ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.<br />
(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse<br />
bezeichnet werden.<br />
§ 364<br />
Pflegschaft für abwesende Beteiligte<br />
Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten<br />
für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen,<br />
wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft<br />
vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts<br />
das Nachlassgericht.<br />
§ 365<br />
Ladung<br />
(1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten<br />
zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung<br />
durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.<br />
(2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass<br />
ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung<br />
verhandelt wird und dass die Ladung zu<br />
dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt<br />
oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung<br />
anberaumt werden sollte. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung<br />
vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen,<br />
dass die Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden<br />
können.<br />
§ 366<br />
Außergerichtliche Vereinbarung<br />
(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung<br />
eine Vereinbarung, insbesondere über die Art<br />
der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden.<br />
Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn<br />
nur dieser erschienen ist.<br />
(2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die<br />
von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe<br />
gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung<br />
zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öffentlich<br />
beglaubigten Urkunde erteilen.<br />
(3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht,<br />
wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den<br />
ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und<br />
ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf<br />
der Geschäftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde<br />
fordern kann. Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten,<br />
dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen<br />
wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Gericht<br />
zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen<br />
Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht<br />
erscheint.<br />
(4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung<br />
eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist<br />
die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat das Gericht<br />
die Vereinbarung zu bestätigen.<br />
§ 367<br />
Wiedereinsetzung<br />
War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschulden<br />
verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins<br />
rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen,<br />
gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand (§§ 17, 18 und 19 Abs. 1) entsprechend.<br />
§ 368<br />
Auseinandersetzungsplan; Bestätigung<br />
(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung<br />
stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan<br />
anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten<br />
mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat das Gericht die<br />
Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind alle Beteiligten erschienen,<br />
hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen;<br />
dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten<br />
ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer<br />
öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.<br />
(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht<br />
nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach § 366<br />
Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des<br />
Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, wenn er im Inland<br />
keinen Vormund, Betreuer oder Pfleger hat, für die Erteilung<br />
oder die Verweigerung der Genehmigung an Stelle des Familien-<br />
oder des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 71 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 369<br />
Verteilung durch das Los<br />
Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los,<br />
wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen<br />
Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden<br />
Vertreter gezogen.<br />
§ 370<br />
Aussetzung bei Streit<br />
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber<br />
eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis<br />
zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige<br />
Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach<br />
den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.<br />
§ 371<br />
Wirkung der bestätigten Vereinbarung und<br />
Auseinandersetzung; Vollstreckung<br />
(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen<br />
nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses<br />
wirksam und für alle Beteiligten in gleicher<br />
Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung<br />
oder Auseinandersetzung.<br />
(2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der<br />
Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die<br />
Vollstreckung statt.<br />
§ 372<br />
Rechtsmittel<br />
(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3<br />
bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung<br />
entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />
der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss<br />
kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften<br />
über das Verfahren nicht beachtet wurden.<br />
§ 373<br />
Auseinandersetzung einer<br />
Gütergemeinschaft<br />
(1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der<br />
Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder<br />
der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften<br />
dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder<br />
Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung<br />
des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen<br />
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36<br />
und 37 der Grundbuchordnung sowie §§ 42 und 74 der<br />
Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die<br />
§§ 352, 353 und 357 entsprechend.<br />
Buch 5<br />
Verfahren in Registersachen,<br />
unternehmensrechtliche Verfahren<br />
Abschnitt 1<br />
Begriffsbestimmung<br />
§ 374<br />
Registersachen<br />
Registersachen sind<br />
1. Handelsregistersachen;<br />
2. Genossenschaftsregistersachen;<br />
3. Partnerschaftsregistersachen;<br />
4. Vereinsregistersachen;<br />
5. Güterrechtsregistersachen.<br />
§ 375<br />
Unternehmensrechtliche Verfahren<br />
Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach<br />
1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § <strong>16</strong>6 Abs. 3,<br />
§ 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,<br />
2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des<br />
Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />
sowie die in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch<br />
oder dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden<br />
Dispache geltenden Vorschriften,<br />
3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und<br />
103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2,<br />
§ 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie<br />
§ 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes,<br />
4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001<br />
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen<br />
Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1)<br />
sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des<br />
SE-Ausführungsgesetzes,<br />
5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes,<br />
6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und<br />
3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung,<br />
7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93<br />
des Genossenschaftsgesetzes,<br />
8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003<br />
des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen<br />
Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),<br />
9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes,<br />
10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der<br />
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der<br />
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden<br />
Industrie,<br />
11. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2 Satz 2,<br />
§ 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie § 46a Abs. 2<br />
Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes,<br />
12. § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie<br />
§ 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 72 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
13. § 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis<br />
6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />
14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes,<br />
15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung<br />
mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2<br />
des Handelsgesetzbuchs<br />
vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.<br />
Abschnitt 2<br />
Zuständigkeit<br />
§ 376<br />
Besondere Zuständigkeitsregelungen<br />
(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375<br />
Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht<br />
seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts<br />
zuständig.<br />
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 sowie<br />
§ 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätzlichen<br />
Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte<br />
abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung<br />
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die<br />
Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können<br />
die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach<br />
§ 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.<br />
§ 377<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk<br />
sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz<br />
der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft,<br />
der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit<br />
sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt.<br />
(2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung<br />
der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz<br />
aufzumachenden Dispache zugewiesen<br />
sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die<br />
Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat.<br />
(3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei<br />
jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer<br />
der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat.<br />
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.<br />
Abschnitt 3<br />
Registersachen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Verfahren<br />
§ 378<br />
Antragsrecht der Notare<br />
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von<br />
einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt,<br />
im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die<br />
Eintragung zu beantragen.<br />
§ 379<br />
Mitteilungspflichten der Behörden<br />
(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizeiund<br />
Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen<br />
amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen,<br />
unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-,<br />
Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister<br />
dem Registergericht mitzuteilen.<br />
(2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten<br />
Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten<br />
oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe-<br />
und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur<br />
Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister<br />
sowie zur Berichtigung, Vervollständigung<br />
oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt<br />
wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht<br />
(§ 13).<br />
§ 380<br />
Beteiligung der berufsständischen Organe;<br />
Beschwerderecht<br />
(1) Die Registergerichte werden bei der Verhütung unrichtiger<br />
Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung<br />
des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung<br />
von Eintragungen in diesen Registern und beim<br />
Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen<br />
Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von<br />
1. den Organen des Handelsstandes,<br />
2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um<br />
die Eintragung von Handwerkern handelt,<br />
3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes,<br />
soweit es sich um die Eintragung von Land- oder<br />
Forstwirten handelt,<br />
4. den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit<br />
es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe<br />
handelt,<br />
unterstützt.<br />
(2) Die Organe nach Absatz 1 sind anzuhören, soweit dies<br />
zu den genannten Zwecken erforderlich erscheint. Auf ihren<br />
Antrag sind sie als Beteiligte hinzuzuziehen.<br />
(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die<br />
Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des<br />
Firmengebrauchs.<br />
(4) Soweit die Organe nach Absatz 1 angehört wurden, ist<br />
ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. Gegen<br />
eine einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung<br />
steht ihnen die Beschwerde zu.<br />
§ 381<br />
Aussetzung des Verfahrens<br />
Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen<br />
des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen,<br />
wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in<br />
diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung<br />
der Klage zu bestimmen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 73 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 382<br />
Entscheidung über Eintragungsanträge<br />
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag<br />
durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung<br />
wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.<br />
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen<br />
worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der<br />
elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten<br />
zu versehen.<br />
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung<br />
ergeht durch Beschluss.<br />
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374<br />
Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der<br />
Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares<br />
Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller<br />
eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses<br />
zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
§ 383<br />
Bekanntgabe; Anfechtbarkeit<br />
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben;<br />
auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.<br />
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen<br />
in das Register bleiben unberührt.<br />
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.<br />
§ 384<br />
Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen<br />
(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1<br />
Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.<br />
(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache<br />
zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener<br />
Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise<br />
kenntlich zu machen.<br />
§ 385<br />
Einsicht in die Register<br />
Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die<br />
zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt<br />
sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften<br />
sowie den aufgrund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.<br />
§ 386<br />
Bescheinigungen<br />
Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung<br />
darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes<br />
einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht<br />
vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das<br />
Register nicht erfolgt ist.<br />
§ 387<br />
Ermächtigungen<br />
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem<br />
Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partner-<br />
schafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten<br />
zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken<br />
zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung<br />
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen<br />
übertragen. Mehrere Länder können auch vereinbaren,<br />
dass die bei den Gerichten eines Landes geführten<br />
Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes<br />
zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich<br />
sind.<br />
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,<br />
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />
die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung<br />
des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters,<br />
die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister<br />
und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die<br />
Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen<br />
Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das<br />
Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen<br />
zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben<br />
werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden<br />
Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift<br />
der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen<br />
bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der<br />
Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,<br />
ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch<br />
die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in<br />
§ 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten<br />
getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch<br />
bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen<br />
Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen<br />
Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister<br />
und den zu diesen Registern eingereichten<br />
Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten<br />
sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger<br />
dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für<br />
den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt<br />
worden sind.<br />
(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach<br />
Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und<br />
Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren<br />
bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen<br />
sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung<br />
im Beschwerdeverfahren erlassen werden.<br />
(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des<br />
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters<br />
kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den<br />
Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen<br />
eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße<br />
Erledigung der Registersachen sichergestellt<br />
ist.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Zwangsgeldverfahren<br />
§ 388<br />
Androhung<br />
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der<br />
sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a<br />
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5<br />
Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 74 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend<br />
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 3<strong>16</strong><br />
des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes<br />
rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es<br />
dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben,<br />
innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen<br />
Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung<br />
mittels Einspruchs zu rechtfertigen.<br />
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die<br />
Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren<br />
vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.<br />
§ 389<br />
Festsetzung<br />
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen<br />
Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das<br />
angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und<br />
zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung<br />
eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.<br />
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten<br />
zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<br />
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen<br />
Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.<br />
§ 390<br />
Verfahren bei Einspruch<br />
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht,<br />
wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet<br />
erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem<br />
Termin laden.<br />
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin<br />
nicht erscheint, in der Sache entscheiden.<br />
(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene<br />
Entscheidung aufzuheben.<br />
(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss<br />
zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.<br />
Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen,<br />
von der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen oder<br />
ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.<br />
(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht<br />
zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen.<br />
Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem<br />
Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.<br />
(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung<br />
Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet,<br />
kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich<br />
ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an<br />
dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.<br />
§ 391<br />
Beschwerde<br />
(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt<br />
oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde<br />
anfechtbar.<br />
(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die<br />
Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung<br />
des Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt gewesen sei.<br />
§ 392<br />
Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch<br />
(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen<br />
eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende<br />
Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden,<br />
wobei<br />
1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes<br />
aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten<br />
oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch<br />
der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen;<br />
2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch<br />
erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen<br />
ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung<br />
des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs<br />
des Namens einer Partnerschaft.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />
§ 393<br />
Löschung einer Firma<br />
(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen<br />
einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister<br />
eingetragen werden, hat das Registergericht den eingetragenen<br />
Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der<br />
beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich<br />
eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines<br />
Widerspruchs zu bestimmen.<br />
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt<br />
nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung<br />
der Frist durch Bekanntmachung in dem für die<br />
Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister<br />
bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem<br />
nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.<br />
(3) Wird Widerspruch erhoben, entscheidet das Gericht<br />
über ihn durch Beschluss. Mit der Zurückweisung eines<br />
Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des<br />
Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig<br />
ist. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch<br />
erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende<br />
Beschluss rechtskräftig geworden ist.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Löschung<br />
des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden<br />
soll.<br />
§ 394<br />
Löschung vermögensloser Gesellschaften<br />
und Genossenschaften<br />
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf<br />
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft,<br />
die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen<br />
oder auf Antrag der Finanzbehörde gelöscht werden. Sie ist<br />
von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 75 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist<br />
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft<br />
noch Vermögen besitzt.<br />
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen<br />
Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit<br />
solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer<br />
Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen<br />
zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des<br />
Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung<br />
und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht,<br />
kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung<br />
und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in<br />
dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister<br />
bestimmten elektronischen Informations- und<br />
Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs<br />
erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs<br />
berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung<br />
ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in<br />
§ 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft<br />
der Prüfungsverband, zu hören.<br />
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf<br />
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,<br />
bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine<br />
natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur<br />
gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten<br />
Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch<br />
bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die<br />
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden<br />
Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder<br />
Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person<br />
persönlich haftender Gesellschafter ist.<br />
§ 395<br />
Löschung unzulässiger Eintragungen<br />
(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels<br />
einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht<br />
sie von Amts wegen löschen. Die Löschung geschieht<br />
durch Eintragung eines Vermerkes.<br />
(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten<br />
Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene<br />
Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu<br />
bestimmen.<br />
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />
(4) Folgt das Gericht einer Anregung zur Einleitung eines<br />
Verfahrens nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt<br />
hat, unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten.<br />
§ 396<br />
Löschung durch das Landgericht<br />
(1) Die Löschung einer Eintragung nach § 395 kann auch<br />
von dem Landgericht angeordnet werden.<br />
(2) Der Beschluss des Landgerichts ist mit der Beschwerde<br />
anfechtbar.<br />
§ 397<br />
Löschung nichtiger Gesellschaften<br />
und Genossenschaften<br />
Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft<br />
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach<br />
den §§ 395 und 396 als nichtig gelöscht werden, wenn die<br />
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275<br />
und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung<br />
erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister<br />
eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach<br />
den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben<br />
werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister<br />
eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen<br />
vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes<br />
die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.<br />
§ 398<br />
Löschung nichtiger Beschlüsse<br />
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der<br />
Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter<br />
einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in<br />
das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der<br />
Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach den<br />
§§ 395 und 396 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch<br />
seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt<br />
und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich<br />
erscheint.<br />
§ 399<br />
Auflösung wegen Mangels der Satzung<br />
(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen<br />
Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder<br />
Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht<br />
oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung<br />
nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das<br />
Registergericht die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb<br />
einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel<br />
der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister<br />
anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch<br />
gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat<br />
gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht<br />
behobener Mangel im Sinn des Absatzes 2 festzustellen ist<br />
und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5<br />
oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird.<br />
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist<br />
weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben<br />
oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das<br />
Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung<br />
kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden<br />
werden. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind<br />
der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens<br />
aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.<br />
(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz<br />
2 getroffen oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,<br />
ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag<br />
einer in das Handelsregister eingetragenen
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 76 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3<br />
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen<br />
nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder<br />
die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend<br />
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister<br />
§ 400<br />
Mitteilungspflichten<br />
Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer<br />
Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />
mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um<br />
einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung<br />
eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des<br />
Vereinsgesetzes handelt.<br />
§ 401<br />
Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen<br />
wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.<br />
Abschnitt 4<br />
Unternehmensrechtliche Verfahren<br />
§ 402<br />
Anfechtbarkeit<br />
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge<br />
nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem<br />
Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des<br />
Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />
stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.<br />
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes<br />
und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 403<br />
Weigerung des Dispacheurs<br />
(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten<br />
zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein<br />
Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die<br />
Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten<br />
das Gericht.<br />
(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
§ 404<br />
Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht<br />
(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen<br />
Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz<br />
befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich<br />
verpflichtet ist, auszuhändigen.<br />
(2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht<br />
in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen<br />
eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das<br />
Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Binnenschifffahrtsgesetz<br />
von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für<br />
diesen.<br />
§ 405<br />
Termin, Ladung<br />
(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine mündliche<br />
Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemachte<br />
Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen<br />
Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren hinzugezogen<br />
werden sollen.<br />
(2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt,<br />
hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem<br />
Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die<br />
Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller<br />
sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin<br />
zu laden.<br />
(3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass,<br />
wenn der Geladene weder in dem Termin erscheint noch vorher<br />
Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmeldet,<br />
sein Einverständnis mit der Dispache angenommen<br />
wird. In der Ladung ist zu bemerken, dass die Dispache und<br />
deren Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden<br />
können.<br />
(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss<br />
mindestens zwei Wochen betragen.<br />
(5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen<br />
der Dispache für notwendig, hat es die Beibringung<br />
der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
§ 406<br />
Verfahren im Termin<br />
(1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache<br />
nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet,<br />
hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Verfahren<br />
Beteiligten zu bestätigen.<br />
(2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten,<br />
deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird<br />
der Widerspruch als begründet anerkannt oder kommt anderweitig<br />
eine Einigung zustande, ist die Dispache entsprechend<br />
zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so<br />
ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch<br />
nicht berührt wird.<br />
(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in<br />
dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, wird<br />
angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht als begründet<br />
anerkennt.<br />
§ 407<br />
Verfolgung des Widerspruchs<br />
(1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2 erledigt<br />
wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der<br />
Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren<br />
Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen.<br />
Die §§ 878 und 879 der Zivilprozessordnung sind mit<br />
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Gericht einem<br />
Beteiligten auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 77 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage<br />
verlängern kann und dass an die Stelle der Ausführung des<br />
Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.<br />
(2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder<br />
in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt,<br />
nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach<br />
Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.<br />
§ 408<br />
Beschwerde<br />
(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestellter Antrag<br />
auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen, über die<br />
Bestätigung der Dispache entschieden oder ein Beteiligter<br />
nach § 404 zur Herausgabe von Schriftstücken verpflichtet<br />
wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
(2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Widerspruchs<br />
geltend zu machen sind, können nicht mit der Beschwerde<br />
geltend gemacht werden.<br />
§ 409<br />
Wirksamkeit; Vollstreckung<br />
(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige<br />
Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.<br />
(2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft<br />
wirksam.<br />
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel<br />
sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in<br />
der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden<br />
oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als<br />
eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird,<br />
ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat.<br />
Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die<br />
Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.<br />
Buch 6<br />
Verfahren in weiteren Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
§ 410<br />
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit<br />
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
sind<br />
1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu<br />
erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den<br />
§§ 259, 260, 2028 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen<br />
in den Fällen, in denen jemand nach den<br />
Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder<br />
den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen<br />
lassen kann,<br />
3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432,<br />
1217, 1281 und § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie<br />
in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung<br />
und seiner Aufwendungen,<br />
4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des<br />
§ 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />
§ 411<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zuständig,<br />
in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft, zur<br />
Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu<br />
erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen<br />
Aufenthalt im Inland, kann er die Versicherung vor dem<br />
Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.<br />
(2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zuständig,<br />
in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine<br />
ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um deren Angelegenheit<br />
es sich handelt, kann die Zuständigkeit eines anderen<br />
Amtsgerichts begründet werden.<br />
(3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht zuständig,<br />
in dessen Bezirk sich die Sache befindet.<br />
(4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht zuständig,<br />
in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird.<br />
§ 412<br />
Beteiligte<br />
Als Beteiligte sind hinzuzuziehen<br />
1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe<br />
der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und der<br />
Berechtigte,<br />
2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Sachverständigen<br />
ernannt werden soll, und der Gegner, soweit<br />
ein solcher vorhanden ist,<br />
3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Verwahrer<br />
bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432,<br />
1281 und § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem<br />
der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in<br />
einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und<br />
der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die<br />
Gläubiger,<br />
4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger<br />
und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung<br />
des Pfands erlöschen würde.<br />
§ 413<br />
Eidesstattliche Versicherung<br />
In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete<br />
als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen<br />
Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche<br />
Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478<br />
bis 480 und § 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />
§ 414<br />
Unanfechtbarkeit<br />
Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410<br />
Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 78 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Buch 7<br />
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />
§ 415<br />
Freiheitsentziehungssachen<br />
(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die<br />
aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung<br />
betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend<br />
geregelt ist.<br />
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person<br />
gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere<br />
in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem<br />
Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines<br />
Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.<br />
§ 4<strong>16</strong><br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der<br />
die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis<br />
für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person<br />
bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung,<br />
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung<br />
liegt.<br />
§ 417<br />
Antrag<br />
Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag<br />
der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.<br />
§ 418<br />
Beteiligte<br />
(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen<br />
werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde,<br />
die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.<br />
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als<br />
Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.<br />
(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen<br />
1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />
dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen<br />
lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die<br />
Pflegeeltern sowie<br />
2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.<br />
§ 419<br />
Verfahrenspfleger<br />
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger<br />
zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner<br />
Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere<br />
erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen<br />
werden soll.<br />
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben<br />
oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des<br />
Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen<br />
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.<br />
(3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben<br />
wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung<br />
oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />
Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />
sind nicht selbständig anfechtbar.<br />
(5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des<br />
Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfahrenspfleger<br />
sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />
§ 420<br />
Anhörung; Vorführung<br />
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung<br />
der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er<br />
zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33<br />
Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das<br />
Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.<br />
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben,<br />
wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche<br />
Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder<br />
wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Infektionsschutzgesetzes<br />
leidet.<br />
(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.<br />
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche<br />
Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten<br />
möglich ist.<br />
(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen<br />
Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines<br />
ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde,<br />
die den Antrag auf Freiheitsentziehung<br />
gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.<br />
§ 421<br />
Inhalt der Beschlussformel<br />
Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung<br />
enthält auch<br />
1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie<br />
2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.<br />
§ 422<br />
Wirksamwerden von Beschlüssen<br />
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet<br />
wird, wird mit Rechtskraft wirksam.<br />
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />
anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn<br />
der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit<br />
1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />
oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben oder<br />
2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe<br />
übergeben werden.<br />
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss<br />
zu vermerken.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 79 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet<br />
wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />
vollzogen.<br />
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes)<br />
oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes)<br />
im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen,<br />
gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes<br />
entsprechend.<br />
§ 423<br />
Absehen von der Bekanntgabe<br />
Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an<br />
den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach<br />
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile<br />
für seine Gesundheit zu vermeiden.<br />
§ 424<br />
Aussetzung des Vollzugs<br />
(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung<br />
aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter<br />
der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis<br />
zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts.<br />
Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.<br />
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn<br />
der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand<br />
dies erfordert.<br />
§ 425<br />
Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung<br />
(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung<br />
angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis<br />
zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen.<br />
(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der<br />
Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet,<br />
ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung<br />
mitzuteilen.<br />
(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten<br />
die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.<br />
§ 426<br />
Aufhebung<br />
Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet<br />
wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten<br />
Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für<br />
die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung<br />
hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.<br />
§ 427<br />
Einstweilige Anordnung<br />
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine<br />
vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende<br />
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen<br />
für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben<br />
sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />
besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die<br />
Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.<br />
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige<br />
Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des<br />
Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers<br />
erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich<br />
nachzuholen.<br />
§ 428<br />
Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung<br />
(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung<br />
darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung<br />
beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche<br />
Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die<br />
Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden<br />
Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der<br />
Betroffene freizulassen.<br />
(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach<br />
Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen<br />
Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.<br />
§ 429<br />
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde<br />
zu.<br />
(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen<br />
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />
oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />
dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei<br />
diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,<br />
den Pflegeeltern sowie<br />
2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens<br />
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<br />
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger<br />
zu.<br />
(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen<br />
Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem<br />
Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung<br />
liegt.<br />
§ 430<br />
Auslagenersatz<br />
Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung<br />
abgelehnt oder zurückgenommen und hat das<br />
Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung<br />
des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des<br />
Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />
notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen,<br />
der die Verwaltungsbehörde angehört.<br />
§ 431<br />
Mitteilung von Entscheidungen<br />
Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308<br />
und 311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die<br />
Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme<br />
nach § 426 Satz 1 und die Aussetzung<br />
ihrer Vollziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 80 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene<br />
befindet, mitzuteilen.<br />
§ 432<br />
Benachrichtigung von Angehörigen<br />
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren<br />
Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen<br />
oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu<br />
benachrichtigen.<br />
Buch 8<br />
Verfahren in Aufgebotssachen<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Verfahrensvorschriften<br />
§ 433<br />
Aufgebotssachen<br />
Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht<br />
öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten<br />
auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung<br />
einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur<br />
in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.<br />
§ 434<br />
Antrag; Inhalt des Aufgebots<br />
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.<br />
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot<br />
zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:<br />
1. die Bezeichnung des Antragstellers;<br />
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden<br />
(Anmeldezeitpunkt);<br />
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn<br />
die Anmeldung unterbleibt.<br />
§ 435<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt<br />
durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige<br />
Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger,<br />
wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende<br />
Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an<br />
der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in<br />
einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem<br />
erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.<br />
(2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich<br />
auf andere Weise zu veröffentlichen.<br />
§ 436<br />
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung<br />
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat<br />
es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel<br />
oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem<br />
zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall<br />
wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen<br />
nicht eingehalten sind.<br />
§ 437<br />
Aufgebotsfrist<br />
Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in<br />
einem Informations- und Kommunikationssystem oder im<br />
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem<br />
Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende<br />
Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist)<br />
von mindestens sechs Wochen liegen.<br />
§ 438<br />
Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt<br />
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch<br />
vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt,<br />
ist als rechtzeitig anzusehen.<br />
§ 439<br />
Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;<br />
Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme<br />
(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine<br />
nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit<br />
einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet<br />
werden.<br />
(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst<br />
mit Rechtskraft wirksam.<br />
(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.<br />
(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden<br />
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf<br />
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt<br />
werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt.<br />
Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit<br />
der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen<br />
nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft<br />
des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.<br />
§ 440<br />
Wirkung einer Anmeldung<br />
Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller<br />
zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten<br />
wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen<br />
Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen<br />
oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete<br />
Recht vorzubehalten.<br />
§ 441<br />
Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses<br />
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen.<br />
Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die<br />
§§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />
Abschnitt 2<br />
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken,<br />
Schiffen und Schiffsbauwerken<br />
§ 442<br />
Aufgebot des Grundstückseigentümers,<br />
örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des<br />
Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 81 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.<br />
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das<br />
Grundstück belegen ist.<br />
§ 443<br />
Antragsberechtigter<br />
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit<br />
der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit<br />
im Eigenbesitz hat.<br />
§ 444<br />
Glaubhaftmachung<br />
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen<br />
Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens<br />
glaubhaft zu machen.<br />
§ 445<br />
Inhalt des Aufgebots<br />
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern,<br />
sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden,<br />
widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.<br />
§ 446<br />
Aufgebot des Schiffseigentümers<br />
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des<br />
Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks<br />
nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen<br />
Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III, 403-4) gelten die<br />
§§ 443 bis 445 entsprechend.<br />
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register<br />
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.<br />
Abschnitt 3<br />
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und<br />
Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten<br />
sonstiger dinglicher Rechte<br />
§ 447<br />
Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers,<br />
örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines<br />
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers<br />
aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.<br />
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das<br />
belastete Grundstück belegen ist.<br />
§ 448<br />
Antragsberechtigter<br />
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten<br />
Grundstücks.<br />
(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender<br />
Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach<br />
§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder<br />
ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld<br />
oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt,<br />
der aufgrund eines im Rang gleich- oder nachstehenden<br />
Rechts Befriedigung aus einem der belasteten<br />
Grundstücke verlangen kann, wenn der Gläubiger oder der<br />
sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren<br />
Schuldtitel erlangt hat.<br />
§ 449<br />
Glaubhaftmachung<br />
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens<br />
glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.<br />
§ 450<br />
Besondere Glaubhaftmachung<br />
(1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat<br />
der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch<br />
glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot ausschließende<br />
Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist.<br />
(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung<br />
auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld-<br />
oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt,<br />
hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuldverschreibung<br />
oder der Brief bis zum Ablauf der im § 801<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt<br />
und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht<br />
worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung<br />
erfolgt, so ist die im Absatz 1 vorgeschriebene<br />
Glaubhaftmachung erforderlich.<br />
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze<br />
1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides statt.<br />
Das Recht des Gerichts zur Anordnung anderweitiger Ermittlungen<br />
von Amts wegen wird hierdurch nicht berührt.<br />
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,<br />
dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.<br />
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448 Abs. 2<br />
Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des<br />
Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.<br />
§ 451<br />
Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung<br />
(1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat<br />
der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens die Hinterlegung<br />
des dem Gläubiger gebührenden Betrages anzubieten.<br />
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,<br />
dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden<br />
Betrages seine Befriedigung statt aus dem Grundstück<br />
nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und<br />
sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem<br />
Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
bei der Hinterlegungsstelle melde.<br />
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung<br />
ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.<br />
(4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann erlassen<br />
werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 82 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 452<br />
Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers,<br />
örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines<br />
Schiffshypothekengläubigers aufgrund der §§ 66 und 67 des<br />
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />
(BGBl. III, 403-4) gelten die §§ 448 bis 451 entsprechend.<br />
Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs sind die §§ 66, 67, 58 des genannten<br />
Gesetzes anzuwenden.<br />
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register<br />
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.<br />
§ 453<br />
Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung,<br />
Vorkaufsrecht, Reallast<br />
(1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448 Abs. 1,<br />
des § 449, des § 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten<br />
entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den<br />
§§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des<br />
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />
(BGBl. III, 403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht<br />
und die Reallast bestimmten Ausschließung des<br />
Berechtigten.<br />
(2) Antragsberechtigt ist auch, wer aufgrund eines im<br />
Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus<br />
dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk<br />
verlangen kann, wenn er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren<br />
Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem<br />
Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks<br />
von Amts wegen mitzuteilen.<br />
Abschnitt 4<br />
Aufgebot von Nachlassgläubigern<br />
§ 454<br />
Aufgebot von Nachlassgläubigern,<br />
örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von<br />
Nachlassgläubigern aufgrund des § 1970 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.<br />
(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten<br />
des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Angelegenheiten<br />
einer anderen Behörde als einem Amtsgericht<br />
übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk<br />
die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.<br />
§ 455<br />
Antragsberechtigter<br />
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die<br />
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.<br />
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter<br />
und ein Testamentsvollstrecker berechtigt,<br />
wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.<br />
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den<br />
Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.<br />
§ 456<br />
Verzeichnis der Nachlassgläubiger<br />
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger<br />
mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.<br />
§ 457<br />
Nachlassinsolvenzverfahren<br />
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung<br />
des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.<br />
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens<br />
wird das Aufgebotsverfahren beendet.<br />
§ 458<br />
Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist<br />
(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich<br />
nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von<br />
dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als<br />
sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger<br />
noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten<br />
aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen<br />
berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.<br />
(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.<br />
§ 459<br />
Forderungsanmeldung<br />
(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand<br />
und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche<br />
Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.<br />
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem<br />
zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.<br />
§ 460<br />
Mehrheit von Erben<br />
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von<br />
einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss<br />
auch den anderen Erben zustatten; die<br />
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte<br />
Haftung bleiben unberührt. Als Rechtsnachteil ist<br />
den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen,<br />
dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur<br />
für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit<br />
haftet.<br />
(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2<br />
bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch<br />
dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten<br />
unbeschränkt haftet.<br />
§ 461<br />
Nacherbfolge<br />
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den<br />
Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 83 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 462<br />
Gütergemeinschaft<br />
(1) Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft,<br />
kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch<br />
der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein<br />
oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das<br />
Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des anderen<br />
Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese<br />
Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.<br />
(2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und der von<br />
ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen auch dem<br />
anderen Ehegatten zustatten.<br />
§ 463<br />
Erbschaftskäufer<br />
(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können sowohl<br />
der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot beantragen.<br />
Der von dem einen Teil gestellte Antrag und der von ihm erwirkte<br />
Ausschließungsbeschluss kommen, unbeschadet der<br />
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte<br />
Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.<br />
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand<br />
eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich<br />
zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig<br />
von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet<br />
hat.<br />
§ 464<br />
Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger<br />
§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im<br />
Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren<br />
zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern<br />
nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
Abschnitt 5<br />
Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />
§ 465<br />
Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von<br />
Schiffsgläubigern aufgrund des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />
gelten die nachfolgenden Absätze.<br />
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich<br />
der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.<br />
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister,<br />
kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung<br />
des Schiffes gestellt werden.<br />
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen<br />
von Schiffsgläubigern anzugeben.<br />
(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.<br />
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich<br />
nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre<br />
Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen dem Antragsteller<br />
nicht bekannt sind.<br />
Abschnitt 6<br />
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden<br />
§ 466<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig,<br />
in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort<br />
liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung<br />
nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der<br />
Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in<br />
Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der<br />
Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen<br />
Gerichtsstand gehabt hat.<br />
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes<br />
Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich<br />
örtlich zuständig.<br />
(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser<br />
Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das<br />
Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder<br />
Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts<br />
öffentlich bekannt zu machen.<br />
§ 467<br />
Antragsberechtigter<br />
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch<br />
Indossament übertragen werden können und mit einem<br />
Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber<br />
des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt,<br />
das Aufgebotsverfahren zu beantragen.<br />
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des<br />
Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend<br />
machen kann.<br />
§ 468<br />
Antragsbegründung<br />
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags<br />
1. eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen<br />
Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was<br />
zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;<br />
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen<br />
glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt,<br />
das Aufgebotsverfahren zu beantragen;<br />
3. die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides<br />
statt anzubieten.<br />
§ 469<br />
Inhalt des Aufgebots<br />
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern,<br />
seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt<br />
anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil<br />
ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt<br />
werde.<br />
§ 470<br />
Ergänzende Bekanntmachung<br />
in besonderen Fällen<br />
Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier<br />
und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 84 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt<br />
worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung<br />
durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so<br />
muss die Bekanntmachung auch durch Veröffentlichung in<br />
diesen Blättern erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen,<br />
die von einem deutschen Land oder früheren<br />
Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung<br />
durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben<br />
ist. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung<br />
in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen<br />
bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem<br />
erfolgen.<br />
§ 471<br />
Wertpapiere mit Zinsscheinen<br />
(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten-<br />
oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der<br />
Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin<br />
der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes<br />
ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen<br />
fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit<br />
sechs Monate abgelaufen sind.<br />
(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der Antragsteller<br />
ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes<br />
Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt<br />
beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des<br />
glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine<br />
nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen<br />
anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.<br />
§ 472<br />
Zinsscheine für mehr als vier Jahre<br />
(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />
zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier<br />
Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Anmeldezeitpunkt<br />
so bestimmt wird, dass bis dahin seit der Zeit des glaubhaft<br />
gemachten Verlustes der zuletzt ausgegebenen Scheine<br />
solche für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit<br />
des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine<br />
für Zeitabschnitte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile<br />
gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.<br />
(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der<br />
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist<br />
ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder<br />
Anstalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier Jahre<br />
und später fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen<br />
als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der<br />
Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine Ausgabe neuer<br />
Scheine stattgefunden, so muss das Zeugnis auch die in<br />
§ 471 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.<br />
§ 473<br />
Vorlegung der Zinsscheine<br />
Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden, als<br />
die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit<br />
nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem<br />
Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine<br />
steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde,<br />
Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewor-<br />
denen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden<br />
seien.<br />
§ 474<br />
Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine<br />
Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />
ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben<br />
werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis<br />
dahin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines<br />
sechs Monate abgelaufen sind; das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen<br />
der §§ 470 und 471 gegeben sind.<br />
§ 475<br />
Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit<br />
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die<br />
zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im elektronischen<br />
Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und<br />
sind die Voraussetzungen der §§ 469 bis 473 nicht gegeben,<br />
ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem<br />
Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.<br />
§ 476<br />
Aufgebotsfrist<br />
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.<br />
§ 477<br />
Anmeldung der Rechte<br />
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
seine Rechte unter Vorlegung der<br />
Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen<br />
und ihm innerhalb einer zu bestimmenden<br />
Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu<br />
nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.<br />
§ 478<br />
Ausschließungsbeschluss<br />
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für<br />
kraftlos zu erklären.<br />
(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen<br />
Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger<br />
bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.<br />
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene<br />
Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die<br />
Kraftloserklärung aufgehoben wird.<br />
§ 479<br />
Wirkung des Ausschließungsbeschlusses<br />
(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt<br />
hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt,<br />
die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.<br />
(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren<br />
aufgehoben, bleiben die aufgrund des Ausschließungsbeschlusses<br />
von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen<br />
auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer,<br />
gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur<br />
Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses<br />
gekannt hat.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 85 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 480<br />
Zahlungssperre<br />
(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung<br />
eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht<br />
auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier<br />
und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das<br />
Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung<br />
zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />
oder einen Erneuerungsschein auszugeben<br />
(Zahlungssperre). Mit dem Verbot ist die Benachrichtigung<br />
von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu<br />
verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot<br />
öffentlich bekannt zu machen.<br />
(2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass einer<br />
Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen<br />
Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567<br />
bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
(3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den<br />
Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet<br />
sind.<br />
(4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen<br />
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot<br />
nicht betroffen.<br />
§ 481<br />
Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2<br />
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit<br />
des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />
ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung<br />
des im § 472 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses<br />
nicht erforderlich.<br />
§ 482<br />
Aufhebung der Zahlungssperre<br />
(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht<br />
vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne Erlass<br />
eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist die Zahlungssperre<br />
von Amts wegen aufzuheben. Das Gleiche gilt,<br />
wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens<br />
angeordnet worden ist und die Einleitung nicht<br />
binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden<br />
Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot<br />
oder die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der<br />
Zahlungssperre von Amts wegen durch den elektronischen<br />
Bundesanzeiger bekannt zu machen.<br />
(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre erst<br />
aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach<br />
Maßgabe des § 477 gestattet worden ist.<br />
(3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgehoben<br />
wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />
anfechtbar.<br />
§ 483<br />
Hinkende Inhaberpapiere<br />
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung<br />
einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478<br />
Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die<br />
Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots<br />
und der im § 478 Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 481 vorgeschriebenen<br />
Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist<br />
abweichende Vorschriften erlassen.<br />
§ 484<br />
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung<br />
(1) Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112,<br />
1<strong>16</strong>2, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110<br />
des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes<br />
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />
(BGBl. III, 403-4) und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes<br />
über Rechte an Luftfahrzeugen können die<br />
Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots<br />
und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist<br />
anders bestimmen, als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrieben<br />
ist.<br />
(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1<strong>16</strong>2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die<br />
Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses<br />
und des in § 478 Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschlusses<br />
sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen,<br />
als in den §§ 470, 475, 476 und 478 vorgeschrieben ist.<br />
Buch 9<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 485<br />
Verhältnis zu anderen Gesetzen<br />
Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 486<br />
Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungsund<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />
Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält,<br />
gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften,<br />
soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes<br />
sind.<br />
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung<br />
und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der<br />
erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies<br />
gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung<br />
bestehen.<br />
§ 487<br />
Nachlassauseinandersetzung,<br />
Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft<br />
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,<br />
nach denen<br />
1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses<br />
von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese<br />
nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist,<br />
2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben<br />
andere als gerichtliche Behörden zuständig sind,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 86 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte<br />
oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln<br />
haben.<br />
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind<br />
die §§ 364 bis 372 anzuwenden.<br />
§ 488<br />
Verfahren vor landesgesetzlich<br />
zugelassenen Behörden<br />
(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach<br />
Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig,<br />
gelten die Vorschriften des ersten Buchs mit Ausnahme der<br />
§§ 6, 15 Abs. 2 und 25, des § 41 Abs. 1 und des § 46 auch für<br />
diese Behörden.<br />
(2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt<br />
das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht<br />
für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren<br />
Sitz haben. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,<br />
dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts<br />
ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames<br />
Gericht zuständig ist.<br />
(3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht<br />
sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden.<br />
Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 489<br />
Rechtsmittel<br />
(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach<br />
Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zuständig,<br />
kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass für die Abänderung<br />
einer Entscheidung dieser Behörde das Amtsgericht<br />
zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz<br />
hat. Auf das Verfahren sind die §§ 59 bis 69 entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die<br />
Beschwerde statt.<br />
§ 490<br />
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren<br />
Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit<br />
auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung<br />
der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über<br />
das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen<br />
durch andere Vorschriften ersetzen.<br />
§ 491<br />
Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren<br />
zur Kraftloserklärung von Urkunden<br />
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,<br />
durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der<br />
Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber,<br />
die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder<br />
eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt<br />
des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung<br />
ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung<br />
übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich<br />
zuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot<br />
die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
Artikel 2<br />
Gesetz über Gerichtskosten<br />
in Familiensachen<br />
(FamGKG)<br />
Abschnitt 1<br />
Inhaltsübersicht<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Kostenfreiheit<br />
§ 3 Höhe der Kosten<br />
§ 4 Umgangspflegschaft<br />
§ 5 Lebenspartnerschaftssachen<br />
§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache<br />
als selbständige Familiensache<br />
§ 7 Verjährung, Verzinsung<br />
§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument<br />
Abschnitt 2 Fälligkeit<br />
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen<br />
Familienstreitsachen<br />
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften<br />
§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit<br />
der Auslagen<br />
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung<br />
§ 12 Grundsatz<br />
§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz<br />
§ 14 Abhängigmachung<br />
§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />
§ <strong>16</strong> Auslagen<br />
§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht<br />
Abschnitt 4 Kostenansatz<br />
§ 18 Kostenansatz<br />
§ 19 Nachforderung<br />
§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung<br />
Abschnitt 5 Kostenhaftung<br />
§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich<br />
§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft<br />
§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen<br />
§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 87 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht<br />
§ 26 Mehrere Kostenschuldner<br />
§ 27 Haftung von Streitgenossen<br />
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften<br />
§ 28 Wertgebühren<br />
§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren<br />
§ 30 Teile des Verfahrensgegenstands<br />
§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung<br />
einer Entscheidung<br />
§ 32 Verzögerung des Verfahrens<br />
Abschnitt 7 Wertvorschriften<br />
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften<br />
§ 33 Grundsatz<br />
§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung<br />
§ 35 Geldforderung<br />
§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung<br />
§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten<br />
§ 38 Stufenklageantrag<br />
§ 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige<br />
Rechtsmittel, Aufrechnung<br />
§ 40 Rechtsmittelverfahren<br />
§ 41 Einstweilige Anordnung<br />
§ 42 Auffangwert<br />
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften<br />
§ 43 Ehesachen<br />
§ 44 Verbund<br />
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen<br />
§ 46 Übrige Kindschaftssachen<br />
§ 47 Abstammungssachen<br />
§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen<br />
§ 49 Gewaltschutzsachen<br />
§ 50 Versorgungsausgleichssachen<br />
§ 51 Unterhaltssachen<br />
§ 52 Güterrechtssachen<br />
Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung<br />
§ 53 Angabe des Werts<br />
§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde<br />
§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren<br />
§ 56 Schätzung des Werts<br />
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde<br />
§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde<br />
§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung<br />
§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts<br />
§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr<br />
§ 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />
Gehör<br />
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften<br />
§ 62 Rechnungsgebühren<br />
§ 63 Übergangsvorschrift<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch<br />
das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht<br />
nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur<br />
nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die<br />
mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht.<br />
Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz<br />
erhoben.<br />
§ 2<br />
Kostenfreiheit<br />
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen<br />
des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen<br />
Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten<br />
befreit.<br />
(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften,<br />
durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung<br />
von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.<br />
(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten<br />
des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben;<br />
bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche<br />
gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens<br />
übernimmt.<br />
§ 3<br />
Höhe der Kosten<br />
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands<br />
(Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist.<br />
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage<br />
1 zu diesem Gesetz erhoben.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 88 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 4<br />
Umgangspflegschaft<br />
Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft<br />
sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.<br />
§ 5<br />
Lebenspartnerschaftssachen<br />
In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für<br />
1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vorschriften<br />
für das Verfahren auf Scheidung der Ehe,<br />
2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die Vorschriften<br />
für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens<br />
oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten,<br />
3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vorschrift die<br />
Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und<br />
7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
und<br />
4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift<br />
die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111<br />
Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
§ 6<br />
Verweisung, Abgabe,<br />
Fortführung einer Folgesache<br />
als selbständige Familiensache<br />
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht<br />
ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht<br />
desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit,<br />
ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens<br />
vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. Das<br />
Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben<br />
wird.<br />
(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache<br />
fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen<br />
Familiensache zu behandeln.<br />
(3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen,<br />
zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das<br />
Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben,<br />
wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen<br />
oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung<br />
trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.<br />
§ 7<br />
Verjährung, Verzinsung<br />
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier<br />
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren<br />
durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch<br />
Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Vormundschaften<br />
und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit<br />
der Fälligkeit der Kosten.<br />
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren<br />
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die<br />
Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor<br />
dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung<br />
eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird<br />
die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.<br />
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht<br />
von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche<br />
auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung<br />
zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner<br />
mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners<br />
unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe<br />
zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen<br />
unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut<br />
noch wird sie gehemmt.<br />
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten<br />
werden nicht verzinst.<br />
§ 8<br />
Elektronische Akte, elektronisches Dokument<br />
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das<br />
gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in<br />
dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.<br />
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren,<br />
in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches<br />
Dokument genügt, genügt diese Form auch für<br />
Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende<br />
Person soll das Dokument mit einer qualifizierten<br />
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.<br />
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht<br />
zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender<br />
unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald<br />
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es<br />
aufgezeichnet hat.<br />
Abschnitt 2<br />
Fälligkeit<br />
§ 9<br />
Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und<br />
selbständigen Familienstreitsachen<br />
(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen<br />
wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift,<br />
des Klageantrags, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift<br />
oder mit der Abgabe der entsprechenden<br />
Erklärung zu Protokoll fällig.<br />
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige<br />
gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 89 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 10<br />
Fälligkeit bei Vormundschaften<br />
und Dauerpflegschaften<br />
Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden<br />
die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kostenverzeichnisses<br />
erstmals bei Anordnung und später jeweils<br />
zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer<br />
Entstehung fällig.<br />
§ 11<br />
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen,<br />
Fälligkeit der Auslagen<br />
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen<br />
fällig, wenn<br />
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen<br />
ist,<br />
2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder<br />
Zurücknahme beendet ist,<br />
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht<br />
betrieben worden ist,<br />
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs<br />
Monate ausgesetzt war oder<br />
5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.<br />
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die<br />
Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten<br />
werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.<br />
Abschnitt 3<br />
Vorschuss und Vorauszahlung<br />
§ 12<br />
Grundsatz<br />
In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz<br />
es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der<br />
Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht<br />
werden.<br />
§ 13<br />
Verfahren nach dem Internationalen<br />
Familienrechtsverfahrensgesetz<br />
In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz<br />
sind die Vorschriften dieses Abschnitts<br />
nicht anzuwenden.<br />
§ 14<br />
Abhängigmachung<br />
(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen<br />
soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst nach Zahlung<br />
der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt<br />
werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung<br />
der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche<br />
Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der<br />
Rechtsmittelinstanz.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.<br />
(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller<br />
die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für<br />
das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung<br />
vorgenommen werden.<br />
§ 15<br />
Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />
§ 14 gilt nicht,<br />
1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />
bewilligt ist,<br />
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder<br />
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos<br />
oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht<br />
wird, dass<br />
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten<br />
mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus<br />
sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde<br />
oder<br />
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder<br />
nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde;<br />
zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung<br />
des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.<br />
§ <strong>16</strong><br />
Auslagen<br />
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen<br />
verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung<br />
beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden<br />
Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer<br />
Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der<br />
vorherigen Zahlung abhängig machen.<br />
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten<br />
auf Antrag sowie die Versendung und die elektronische<br />
Übermittlung von Akten können von der vorherigen Zahlung<br />
eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig<br />
gemacht werden.<br />
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen<br />
werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben<br />
werden.<br />
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.<br />
§ 17<br />
Fortdauer der Vorschusspflicht<br />
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt<br />
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen<br />
auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.<br />
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
Abschnitt 4<br />
Kostenansatz<br />
§ 18<br />
Kostenansatz<br />
(1) Es werden angesetzt<br />
1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei<br />
dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder<br />
zuletzt anhängig war,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 90 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten<br />
Gericht entstanden sind.<br />
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die<br />
Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten<br />
werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.<br />
(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt<br />
werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen<br />
ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den<br />
Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrenswert<br />
anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls<br />
berichtigt werden.<br />
§ 19<br />
Nachforderung<br />
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur<br />
nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem<br />
Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres<br />
nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung<br />
(Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften<br />
und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden<br />
ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners<br />
beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz<br />
unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.<br />
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf<br />
in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder<br />
dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren<br />
eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis<br />
zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung<br />
dieser Verfahren möglich.<br />
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es,<br />
wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei<br />
Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden<br />
ist.<br />
§ 20<br />
Nichterhebung von Kosten wegen<br />
unrichtiger Sachbehandlung<br />
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht<br />
entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt<br />
für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste<br />
Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung<br />
entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei<br />
Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von<br />
Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter<br />
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse<br />
beruht.<br />
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das<br />
Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz<br />
1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg<br />
getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg<br />
geändert werden.<br />
Abschnitt 5<br />
Kostenhaftung<br />
§ 21<br />
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich<br />
(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden,<br />
schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt<br />
hat. Dies gilt nicht<br />
1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen,<br />
2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung<br />
auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen<br />
Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz,<br />
3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person<br />
betreffen, und<br />
4. für einen Verfahrensbeistand.<br />
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung<br />
dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer<br />
den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.<br />
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs<br />
schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.<br />
§ 22<br />
Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft<br />
Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft<br />
schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige.<br />
Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen<br />
auferlegt hat.<br />
§ 23<br />
Bestimmte sonstige Auslagen<br />
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die<br />
Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke<br />
beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt<br />
worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche<br />
Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur<br />
der Beteiligte die Dokumentenpauschale.<br />
(2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenverzeichnisses<br />
schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische<br />
Übermittlung der Akte beantragt hat.<br />
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- oder<br />
Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung<br />
grenzüberschreitender Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />
ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn<br />
der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt<br />
oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle<br />
oder das Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />
von der Empfangsstelle abgelehnt wird.<br />
§ 24<br />
Weitere Fälle der Kostenhaftung<br />
Die Kosten schuldet ferner,<br />
1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des<br />
Verfahrens auferlegt sind;<br />
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht<br />
mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen<br />
oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 91 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich<br />
ohne Bestimmung über die Kosten diese als von<br />
beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;<br />
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes<br />
haftet und<br />
4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies<br />
gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine<br />
Person betreffen.<br />
§ 25<br />
Erlöschen der Zahlungspflicht<br />
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung<br />
zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung<br />
durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben<br />
oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur<br />
Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten<br />
Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte<br />
Kosten zurückerstattet.<br />
§ 26<br />
Mehrere Kostenschuldner<br />
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1<br />
oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen<br />
Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn<br />
eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des<br />
ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.<br />
Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund<br />
anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller<br />
Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag<br />
bezieht.<br />
(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24<br />
Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />
bewilligt worden ist, darf die Haftung eines<br />
anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden;<br />
von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen,<br />
soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3<br />
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt<br />
und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />
bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt<br />
hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch<br />
nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner<br />
ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung,<br />
Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise<br />
gewährt worden ist.<br />
§ 27<br />
Haftung von Streitgenossen<br />
Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die<br />
Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt<br />
sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstandes<br />
betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner<br />
auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn<br />
das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.<br />
Abschnitt 6<br />
Gebührenvorschriften<br />
§ 28<br />
Wertgebühren<br />
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert<br />
richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300<br />
Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem<br />
Verfahrenswert<br />
bis … Euro<br />
für jeden<br />
angefangenen Betrag<br />
von weiteren … Euro<br />
um<br />
… Euro<br />
1 500 300 10<br />
5 000 500 8<br />
10 000 1 000 15<br />
25 000 3 000 23<br />
50 000 5 000 29<br />
200 000 15 000 100<br />
500 000<br />
über<br />
30 000 150<br />
500 000 50 000 150<br />
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro<br />
ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.<br />
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.<br />
§ 29<br />
Einmalige Erhebung der Gebühren<br />
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die<br />
Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug<br />
hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur<br />
einmal erhoben.<br />
§ 30<br />
Teile des Verfahrensgegenstands<br />
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands<br />
betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses<br />
Teils zu berechnen.<br />
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug<br />
für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf<br />
nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem<br />
Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.<br />
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze<br />
anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert<br />
zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile<br />
nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf<br />
jedoch nicht überschritten werden.<br />
§ 31<br />
Zurückverweisung, Abänderung oder<br />
Aufhebung einer Entscheidung<br />
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs<br />
zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem<br />
früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im<br />
Sinne des § 29.<br />
(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung<br />
einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im<br />
Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 92 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung<br />
nach § <strong>16</strong>6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit.<br />
§ 32<br />
Verzögerung des Verfahrens<br />
Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im<br />
Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden<br />
eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer<br />
mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines<br />
neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist<br />
die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen<br />
von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln<br />
oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten,<br />
verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von<br />
Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz<br />
von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz<br />
von 0,3 ermäßigt werden.<br />
Abschnitt 7<br />
Wertvorschriften<br />
Unterabschnitt 1<br />
Allgemeine Wertvorschriften<br />
§ 33<br />
Grundsatz<br />
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug<br />
werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet,<br />
soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit<br />
einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter<br />
vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur<br />
ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.<br />
(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen<br />
Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.<br />
§ 34<br />
Zeitpunkt der Wertberechnung<br />
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen<br />
Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung<br />
in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren,<br />
die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der<br />
Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.<br />
§ 35<br />
Geldforderung<br />
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung,<br />
bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 36<br />
Genehmigung einer Erklärung<br />
oder deren Ersetzung<br />
(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit<br />
Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung<br />
oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert<br />
nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 18<br />
Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46<br />
Abs. 4 der Kostenordnung gelten entsprechend.<br />
(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen,<br />
insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die<br />
Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen<br />
Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu<br />
bewerten.<br />
(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens eine Million<br />
Euro.<br />
§ 37<br />
Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten<br />
(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch<br />
Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren<br />
Wert nicht berücksichtigt.<br />
(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne<br />
den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend,<br />
soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.<br />
(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand<br />
betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit<br />
er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.<br />
§ 38<br />
Stufenklageantrag<br />
Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung oder auf<br />
Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe<br />
einer eidesstattlichen Versicherung der Klageantrag auf Herausgabe<br />
desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus<br />
dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für<br />
die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche,<br />
und zwar der höhere, maßgebend.<br />
§ 39<br />
Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch,<br />
wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung<br />
(1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag geltend<br />
gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren<br />
verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise<br />
geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch<br />
zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über<br />
ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder<br />
des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren<br />
Anspruchs maßgebend.<br />
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in<br />
getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1<br />
und 3 entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit<br />
einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der<br />
Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der<br />
Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.<br />
(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich<br />
sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 40<br />
Rechtsmittelverfahren<br />
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert<br />
nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet<br />
das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden,<br />
oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 93 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer<br />
maßgebend.<br />
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands<br />
des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit<br />
der Gegenstand erweitert wird.<br />
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der<br />
Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das<br />
Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.<br />
§ 41<br />
Einstweilige Anordnung<br />
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in<br />
der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung<br />
gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der<br />
Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.<br />
§ 42<br />
Auffangwert<br />
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit<br />
der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes<br />
nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem<br />
Ermessen zu bestimmen.<br />
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit<br />
der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses<br />
Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und<br />
der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />
der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu<br />
bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.<br />
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden<br />
Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 3 000 Euro<br />
auszugehen.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Besondere Wertvorschriften<br />
§ 43<br />
Ehesachen<br />
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs<br />
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und<br />
Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu<br />
bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht<br />
über eine Million Euro angenommen werden.<br />
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten<br />
erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.<br />
§ 44<br />
Verbund<br />
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als<br />
ein Verfahren.<br />
(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen,<br />
erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede<br />
Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils<br />
3 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand<br />
zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die<br />
Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33<br />
Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.<br />
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der<br />
Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen<br />
des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren<br />
oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.<br />
§ 45<br />
Bestimmte Kindschaftssachen<br />
(1) In einer Kindschaftssache, die<br />
1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge<br />
oder eines Teils der elterlichen Sorge,<br />
2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft<br />
oder<br />
3. die Kindesherausgabe<br />
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.<br />
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als<br />
ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.<br />
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />
§ 46<br />
Übrige Kindschaftssachen<br />
(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche<br />
Angelegenheit ist, gelten § 18 Abs. 3, die<br />
§§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung<br />
entsprechend.<br />
(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt<br />
sich der Verfahrenswert nach dem Wert der Rechtshandlung.<br />
Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige<br />
oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf<br />
den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht.<br />
Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend<br />
der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu<br />
bemessen.<br />
(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 500 000<br />
Euro.<br />
§ 47<br />
Abstammungssachen<br />
(1) In Abstammungssachen beträgt der Verfahrenswert<br />
2 000 Euro.<br />
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />
§ 48<br />
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen<br />
(1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6<br />
der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und<br />
des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen<br />
nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
3 000 Euro.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 94 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung<br />
über die Behandlung der Ehewohnung und des<br />
Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Hausratssachen<br />
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2 000 Euro.<br />
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert<br />
nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,<br />
kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert<br />
festsetzen.<br />
§ 49<br />
Gewaltschutzsachen<br />
(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes<br />
beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen<br />
nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.<br />
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />
§ 50<br />
Versorgungsausgleichssachen<br />
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert,<br />
wenn dem Versorgungsausgleich<br />
1. ausschließlich Anrechte<br />
a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />
oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf<br />
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,<br />
b) der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />
c) der Alterssicherung der Landwirte<br />
unterliegen, 1 000 Euro;<br />
2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;<br />
3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen,<br />
2 000 Euro.<br />
(2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach § 3a des<br />
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
beträgt der Wert 1 000 Euro.<br />
(3) Im Verfahren<br />
1. über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von<br />
Rentenanwartschaften,<br />
2. über einen Auskunftsanspruch,<br />
3. über die Abtretung von Versorgungsansprüchen,<br />
4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Abfindung<br />
und<br />
5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach<br />
§ 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit<br />
beträgt der Wert 500 Euro.<br />
(4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Wert nach<br />
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann<br />
das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />
§ 51<br />
Unterhaltssachen<br />
(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind<br />
und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten<br />
zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder<br />
des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch<br />
der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen<br />
nach den §§ <strong>16</strong>12a bis <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des<br />
zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des<br />
Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem<br />
Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.<br />
(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge<br />
werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags<br />
steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung<br />
der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag<br />
alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag<br />
oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht<br />
wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur<br />
Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.<br />
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen<br />
sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach den besonderen<br />
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />
einen höheren Wert festsetzen.<br />
§ 52<br />
Güterrechtssachen<br />
Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache<br />
ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach<br />
§ 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden,<br />
handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Wertfestsetzung<br />
§ 53<br />
Angabe des Werts<br />
Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser<br />
nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester<br />
Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt,<br />
und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des<br />
Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />
anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt<br />
werden.<br />
§ 54<br />
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit<br />
der Beschwerde<br />
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt,<br />
ist die Festsetzung auch für die Berechnung der<br />
Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses<br />
Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts<br />
abweichen.<br />
§ 55<br />
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren<br />
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert<br />
richten, mit der Einreichung des Klageantrags, des Antrags,<br />
der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 95 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig,<br />
setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten<br />
durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand<br />
des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist<br />
oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen<br />
gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur<br />
im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss,<br />
durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes<br />
von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht<br />
wird, geltend gemacht werden.<br />
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder<br />
nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden<br />
Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung<br />
über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder<br />
sich das Verfahren anderweitig erledigt.<br />
(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen<br />
hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder<br />
wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz<br />
oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz<br />
schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts<br />
wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von<br />
sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der<br />
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig<br />
erledigt hat.<br />
§ 56<br />
Schätzung des Werts<br />
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich,<br />
ist in dem Beschluss, durch den der Verfahrenswert festgesetzt<br />
wird (§ 55), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden.<br />
Diese Kosten können ganz oder teilweise dem<br />
Beteiligten auferlegt werden, welcher die Abschätzung<br />
durch Unterlassen der ihm obliegenden Wertangabe, durch<br />
unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten<br />
des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete<br />
Beschwerde veranlasst hat.<br />
Abschnitt 8<br />
Erinnerung und Beschwerde<br />
§ 57<br />
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde<br />
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der<br />
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht,<br />
bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten<br />
Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht,<br />
bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig,<br />
als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden<br />
sind.<br />
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die<br />
Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des<br />
Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde<br />
ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht,<br />
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der<br />
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden<br />
Frage in dem Beschluss zulässt.<br />
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig<br />
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist<br />
die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzu-<br />
legen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde<br />
gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.<br />
(4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />
abgegeben oder schriftlich eingereicht werden;<br />
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung<br />
ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung<br />
über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist<br />
bei dem Familiengericht einzulegen.<br />
(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über die Erinnerung<br />
und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als<br />
Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem<br />
Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher<br />
oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache<br />
grundsätzliche Bedeutung hat.<br />
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende<br />
Wirkung. Das Familiengericht oder das Oberlandesgericht<br />
kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende<br />
Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der<br />
Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende<br />
des Gerichts.<br />
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.<br />
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht<br />
erstattet.<br />
§ 58<br />
Beschwerde gegen die Anordnung<br />
einer Vorauszahlung<br />
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts<br />
nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen<br />
Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und<br />
wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden<br />
Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4<br />
Satz 1 und 3, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.<br />
Soweit sich der Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor<br />
dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten<br />
lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.<br />
(2) Im Falle des § <strong>16</strong> Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 59<br />
Beschwerde gegen die Festsetzung<br />
des Verfahrenswerts<br />
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den<br />
der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt<br />
worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn<br />
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.<br />
Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht<br />
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung<br />
stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die<br />
Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55<br />
Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert<br />
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt<br />
worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach<br />
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses<br />
eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung<br />
gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur<br />
Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5<br />
und 7 ist entsprechend anzuwenden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 96 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert,<br />
die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,<br />
wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach<br />
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,<br />
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.<br />
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten<br />
Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr<br />
beantragt werden.<br />
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht<br />
erstattet.<br />
§ 60<br />
Beschwerde gegen die Auferlegung<br />
einer Verzögerungsgebühr<br />
Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet<br />
die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands<br />
200 Euro übersteigt oder das Familiengericht die<br />
Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem<br />
Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen<br />
hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 61<br />
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs<br />
auf rechtliches Gehör<br />
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten<br />
Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn<br />
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die<br />
Entscheidung nicht gegeben ist und<br />
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches<br />
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt<br />
hat.<br />
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis<br />
von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;<br />
der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.<br />
Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen<br />
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben<br />
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem<br />
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die<br />
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung<br />
angegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die<br />
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und<br />
das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen<br />
darlegen.<br />
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben.<br />
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die<br />
Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form<br />
und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,<br />
so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die<br />
Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Ent-<br />
scheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss<br />
soll kurz begründet werden.<br />
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem<br />
es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der<br />
Rüge geboten ist.<br />
(6) Kosten werden nicht erstattet.<br />
Abschnitt 9<br />
Schluss- und Übergangsvorschriften<br />
§ 62<br />
Rechnungsgebühren<br />
(1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden<br />
für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die durch einen<br />
dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten)<br />
vorgenommen wird, als Auslagen Rechnungsgebühren<br />
erhoben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand<br />
bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde<br />
10 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet,<br />
wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung<br />
der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.<br />
Die Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr<br />
nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur<br />
dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen<br />
mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen. Einnahmen aus<br />
dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.<br />
(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den<br />
Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest.<br />
Gegen die Festsetzung durch das Familiengericht findet die<br />
Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands<br />
200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene<br />
Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen<br />
der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden<br />
Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8<br />
gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse<br />
und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als<br />
Kostenschuldner in Anspruch genommen wird. § 61 gilt entsprechend.<br />
§ 63<br />
Übergangsvorschrift<br />
(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung<br />
anhängig geworden sind, werden die Kosten nach<br />
bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über<br />
ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung<br />
eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />
auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses<br />
Gesetz verweist.<br />
(2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt<br />
für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung<br />
fällig geworden sind, das bisherige Recht.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 97 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Kostenverzeichnis<br />
Anlage 1<br />
(zu § 3 Abs. 2)<br />
Gliederung<br />
Teil 1 Gebühren<br />
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich<br />
aller Folgesachen<br />
Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde<br />
entscheidung<br />
gegen die End-<br />
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
gegen die Endentscheidung<br />
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren<br />
Familienstreitsachen<br />
in selbständigen<br />
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt<br />
Minderjähriger<br />
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />
entscheidung<br />
gegen die End-<br />
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-<br />
Abschnitt 2<br />
schwerde gegen die Endentscheidung<br />
Verfahren im Übrigen<br />
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />
entscheidung<br />
gegen die End-<br />
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
gegen die Endentscheidung<br />
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen<br />
Abschnitt 1<br />
Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
Kindschaftssachen<br />
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht<br />
Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />
scheidung<br />
gegen die Endent-<br />
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-<br />
Abschnitt 2<br />
schwerde gegen die Endentscheidung<br />
Übrige Familiensachen der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit<br />
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />
scheidung<br />
gegen die Endent-<br />
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
gegen die Endentscheidung<br />
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz<br />
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen<br />
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />
entscheidung<br />
gegen die End-<br />
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen<br />
Familiensachen und Arrest<br />
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />
entscheidung<br />
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren<br />
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung<br />
gegen die End-<br />
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug<br />
Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen<br />
die Endentscheidung<br />
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs<br />
auf rechtliches Gehör<br />
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen<br />
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden<br />
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden<br />
Abschnitt 3<br />
Teil 2 Auslagen<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
in sonstigen Fällen
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 98 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Teil 1<br />
Gebühren<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Hauptabschnitt 1<br />
Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen<br />
Abschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1110 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 2,0<br />
1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch<br />
1. Zurücknahme des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung entspricht,<br />
c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung<br />
der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38<br />
Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung<br />
enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder<br />
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />
Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten<br />
Entscheidungen vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und<br />
auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur<br />
insoweit zu ermäßigen.<br />
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6<br />
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.<br />
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
Abschnitt 2<br />
Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Vorbemerkung 1.1.2:<br />
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.<br />
1120 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 3,0<br />
1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />
1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn<br />
nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch<br />
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />
0,5<br />
0,5
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 99 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem<br />
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder<br />
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />
Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />
es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen<br />
vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ....................................................................................<br />
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und<br />
auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur<br />
insoweit zu ermäßigen.<br />
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
Abschnitt 3<br />
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
Vorbemerkung 1.1.3:<br />
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.<br />
1130 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 4,0<br />
1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />
ist:<br />
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />
1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch<br />
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem<br />
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131<br />
erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf<br />
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit<br />
zu ermäßigen.<br />
Abschnitt 4<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />
Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 1,0<br />
Hauptabschnitt 2<br />
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen<br />
Abschnitt 1<br />
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />
Unterabschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1<br />
FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG................................. 0,5<br />
1,0<br />
1,0<br />
2,0
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 100 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Unterabschnitt 2<br />
Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt<br />
im vereinfachten Verfahren ........................................................................................... 1,0<br />
1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1213 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................... 1,5<br />
1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />
ist:<br />
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf...................................................................................... 0,5<br />
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf...................................................................................... 1,0<br />
Unterabschnitt 4<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
12<strong>16</strong> Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />
Soweit der Antrag abgelehnt wird......................................................................................... 0,5<br />
Abschnitt 2<br />
Verfahren im Übrigen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1220 Verfahren im Allgemeinen....................................................................................................<br />
Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht<br />
die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach<br />
Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird<br />
eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands<br />
angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.<br />
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />
1. Zurücknahme des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung entspricht,<br />
c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung<br />
der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder<br />
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />
Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38<br />
0,5<br />
3,0
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 101 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung<br />
enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder<br />
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />
Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten<br />
Entscheidungen vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1<br />
ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid<br />
stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.<br />
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6<br />
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.<br />
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1222 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 4,0<br />
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />
1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch<br />
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags<br />
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem<br />
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,<br />
3. gerichtlichen Vergleich oder<br />
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht<br />
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder<br />
einer Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten<br />
Entscheidungen vorausgegangen ist:<br />
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ....................................................................................<br />
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1225 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 5,0<br />
1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />
ist:<br />
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />
1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 3,0<br />
1,0<br />
1,0<br />
2,0<br />
1,0
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 102 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Unterabschnitt 4<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />
Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 1,5<br />
1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung<br />
beendet wird ........................................................................................................................<br />
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.<br />
Hauptabschnitt 3<br />
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
Abschnitt 1<br />
Kindschaftssachen<br />
Vorbemerkung 1.3.1:<br />
(1) Keine Gebühren werden erhoben für<br />
1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,<br />
2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und<br />
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.<br />
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der<br />
Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte<br />
Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.<br />
Unterabschnitt 1<br />
Verfahren vor dem Familiengericht<br />
1310 Verfahrensgebühr ................................................................................................................<br />
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft<br />
fallen.<br />
(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet<br />
wird, keine besonderen Gebühren erhoben.<br />
1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,<br />
wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist .......................................................................... 5,00 EUR<br />
je angefangene<br />
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur<br />
berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in 5 000,00 EUR<br />
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht des zu berück-<br />
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil sichtigenden<br />
des Vermögens zu berücksichtigen.<br />
Vermögens<br />
(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach - mindestens<br />
Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr 50,00 EUR<br />
erhoben.<br />
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen<br />
besonders erhoben.<br />
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.<br />
1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar<br />
das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat......................................... 200,00 EUR<br />
– höchstens<br />
eine Gebühr<br />
1311<br />
1313 Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen.............................<br />
(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten<br />
Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine<br />
Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu<br />
1,0<br />
0,5<br />
0,5<br />
– höchstens<br />
eine Gebühr<br />
1311
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 103 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.<br />
(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer<br />
Vormundschaft entstehen würde.<br />
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine<br />
Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1314 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 1,0<br />
1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
13<strong>16</strong> Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 1,5<br />
1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen<br />
ist:<br />
Die Gebühr 13<strong>16</strong> ermäßigt sich auf ..................................................................................... 0,5<br />
1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 13<strong>16</strong> ermäßigt sich auf ..................................................................................... 1,0<br />
Unterabschnitt 4<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />
Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 0,5<br />
Abschnitt 2<br />
Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
Vorbemerkung 1.3.2:<br />
(1) Dieser Abschnitt gilt für<br />
1. Abstammungssachen,<br />
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,<br />
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,<br />
4. Gewaltschutzsachen,<br />
5. Versorgungsausgleichssachen sowie<br />
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen<br />
sind.<br />
(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren<br />
für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.<br />
Unterabschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1320 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 2,0<br />
0,5
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 104 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
1321 Beendigung des gesamten Verfahrens<br />
1. ohne Endentscheidung,<br />
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung<br />
der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen<br />
der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder<br />
3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung<br />
enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):<br />
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6<br />
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.<br />
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1322 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 3,0<br />
1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 0,5<br />
1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer<br />
1323 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1325 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 4,0<br />
1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen<br />
ist:<br />
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 1,0<br />
1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 2,0<br />
Unterabschnitt 4<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />
Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 1,0<br />
0,5<br />
1,0
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 105 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Hauptabschnitt 4<br />
Einstweiliger Rechtsschutz<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
Vorbemerkung 1.4:<br />
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren<br />
nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.<br />
Abschnitt 1<br />
Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen<br />
Unterabschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1410 Verfahren im Allgemeinen....................................................................................................<br />
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft<br />
fallen.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1411 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 0,5<br />
1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
Abschnitt 2<br />
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest<br />
Vorbemerkung 1.4.2:<br />
Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.<br />
Unterabschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1420 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 1,5<br />
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1422 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 2,0<br />
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 0,5<br />
0,3<br />
0,3<br />
0,5
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 106 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer<br />
1423 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
Hauptabschnitt 5<br />
Besondere Gebühren<br />
1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:<br />
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands<br />
übersteigt .............................................................................................................................<br />
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens......... wie vom Gericht<br />
bestimmt<br />
1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:<br />
je Anordnung........................................................................................................................ 15,00 EUR<br />
Hauptabschnitt 6<br />
Vollstreckung<br />
Vorbemerkung 1.6:<br />
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung, nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht<br />
zuständig ist..Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht, werden Gebühren nach dem GKG<br />
erhoben.<br />
<strong>16</strong>00 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung<br />
(§ 733 ZPO) .........................................................................................................................<br />
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen<br />
desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide<br />
erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare<br />
Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.<br />
1,0<br />
0,25<br />
15,00 EUR<br />
<strong>16</strong>01 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten ....................... 15,00 EUR<br />
<strong>16</strong>02 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:<br />
je Anordnung........................................................................................................................<br />
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies<br />
gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine<br />
Unterlassung ist.<br />
<strong>16</strong>03 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG).......................<br />
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche<br />
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.<br />
Hauptabschnitt 7<br />
Verfahren mit Auslandsbezug<br />
Abschnitt 1<br />
Erster Rechtszug<br />
1710 Verfahren über Anträge auf<br />
1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht<br />
zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,<br />
2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,<br />
15,00 EUR<br />
30,00 EUR
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 107 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der<br />
Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,<br />
4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und<br />
5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4<br />
genannten Verfahren....................................................................................................... 200,00 EUR<br />
1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder<br />
§ 48 IntFamRVG .................................................................................................................. 10,00 EUR<br />
1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO................ 15,00 EUR<br />
1713 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die<br />
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen<br />
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das<br />
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden<br />
ist................................................................................................................................... 50,00 EUR<br />
1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:<br />
Der Antrag wird zurückgewiesen.......................................................................................... 200,00 EUR<br />
1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die<br />
Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben<br />
worden ist:<br />
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf..................................................................... 75,00 EUR<br />
Abschnitt 2<br />
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />
1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,<br />
1713 und 1714 genannten Verfahren .................................................................................. 300,00 EUR<br />
1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der<br />
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde<br />
bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 75,00 EUR<br />
1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer<br />
1721 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde oder der<br />
Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt<br />
wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
150,00 EUR<br />
1723 Verfahren über die Beschwerde in<br />
1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,<br />
2. Verfahren nach § 245 FamFG oder<br />
3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079<br />
ZPO<br />
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen........................................................ 50,00 EUR<br />
Hauptabschnitt 8<br />
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />
1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44<br />
FamFG):<br />
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...................................... 50,00 EUR
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 108 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Hauptabschnitt 9<br />
Rechtsmittel im Übrigen<br />
Abschnitt 1<br />
Sonstige Beschwerden<br />
Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2<br />
und § 269 Abs. 5 ZPO ......................................................................................................... 75,00 EUR<br />
1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />
ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />
einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />
folgt.<br />
1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen<br />
Vorschriften gebührenfrei ist:<br />
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen........................................................<br />
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr<br />
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu<br />
erheben ist.<br />
Abschnitt 2<br />
Sonstige Rechtsbeschwerden<br />
50,00 EUR<br />
50,00 EUR<br />
1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99<br />
Abs. 2 und § 269 Abs. 4 ZPO .............................................................................................. 150,00 EUR<br />
1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,<br />
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 50,00 EUR<br />
1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />
übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:<br />
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 75,00 EUR<br />
1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach<br />
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:<br />
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .............................................<br />
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht<br />
zu erheben ist.<br />
100,00 EUR<br />
1924 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />
übermittelt wird:<br />
Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 50,00 EUR<br />
Abschnitt 3<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen<br />
1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders<br />
aufgeführten Fällen:<br />
Wenn der Antrag abgelehnt wird.......................................................................................... 50,00 EUR
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 109 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Teil 2<br />
Auslagen<br />
Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />
Vorbemerkung 2:<br />
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren<br />
gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers<br />
auferlegt hat.<br />
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen<br />
verteilt.<br />
(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten<br />
Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die<br />
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.<br />
(4 Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.<br />
2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:<br />
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per<br />
Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen<br />
hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn<br />
per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des<br />
Gerichts ausgedruckt werden:<br />
für die ersten 50 Seiten je Seite........................................................................... 0,50 EUR<br />
für jede weitere Seite ........................................................................................... 0,15 EUR<br />
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer<br />
1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:<br />
je Datei ................................................................................................................ 2,50 EUR<br />
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei<br />
Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner<br />
nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als<br />
ein Schuldner.<br />
(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigte<br />
Vertreter jeweils<br />
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder<br />
gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,<br />
2. eine Ausfertigung ohne Begründung und<br />
3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.<br />
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.<br />
2001 Auslagen für Telegramme......................................................................................... in voller Höhe<br />
2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein<br />
oder durch Justizbedienstete nach § <strong>16</strong>8 Abs. 1 ZPO je Zustellung .............<br />
Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale<br />
nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.<br />
2003 Pauschale für<br />
1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung ..............................................<br />
2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag......<br />
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.<br />
2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen<br />
1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,<br />
wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den<br />
Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:<br />
je Veröffentlichung pauschal................................................................................<br />
2. in sonstigen Fällen...............................................................................................<br />
2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .....................................................................<br />
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />
oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />
Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu<br />
erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.<br />
(2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter<br />
Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher<br />
(§ 186 Abs. 1 GVG) werden nicht erhoben.<br />
3,50 EUR<br />
12,00 EUR<br />
5,00 EUR<br />
1,00 EUR<br />
in voller Höhe<br />
in voller Höhe
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 110 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />
2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle<br />
1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung<br />
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung<br />
von Räumen ........................................................................................................<br />
2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ........<br />
2007 Auslagen für<br />
1. die Beförderung von Personen ............................................................................<br />
2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung<br />
oder Anhörung und für die Rückreise ..................................................................<br />
in voller Höhe<br />
0,30 EUR<br />
in voller Höhe<br />
bis zur Höhe der<br />
nach dem JVEG<br />
an Zeugen zu<br />
zahlenden Beträge<br />
2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender<br />
Anwendung des § 901 ZPO...................................................................................... in Höhe des Haftkostenbeitrages<br />
nach<br />
§ 50 Abs. 2 und 3<br />
StVollzG<br />
2009 Kosten einer Ordnungshaft .......................................................................................<br />
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.<br />
in Höhe des Haftkostenbeitrags<br />
nach<br />
§ 50 Abs. 2 und 3<br />
StVollzG<br />
2010 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge ........................................... in voller Höhe<br />
2011 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten<br />
als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art<br />
zustehen ...................................................................................................................<br />
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />
oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />
2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland<br />
zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .........................<br />
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />
oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />
2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge.....................................................<br />
Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.<br />
begrenzt durch die<br />
Höchstsätze für die<br />
Auslagen 2000 bis<br />
2009<br />
in voller Höhe<br />
in voller Höhe<br />
2014 An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge.......................................................... in voller Höhe
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 111 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Verfahrenswert<br />
bis ... EUR<br />
Gebühr<br />
... EUR<br />
Verfahrenswert<br />
bis ... EUR<br />
Gebühr<br />
... EUR<br />
300 25 40.000 398<br />
600 35 45.000 427<br />
900 45 50.000 456<br />
1.200 55 65.000 556<br />
1.500 65 80.000 656<br />
2.000 73 95.000 756<br />
2.500 81 110.000 856<br />
3.000 89 125.000 956<br />
3.500 97 140.000 1 056<br />
4.000 105 155.000 1 156<br />
4.500 113 170.000 1 256<br />
5.000 121 185.000 1 356<br />
6.000 136 200.000 1 456<br />
7.000 151 230.000 1 606<br />
8.000 <strong>16</strong>6 260.000 1 756<br />
9.000 181 290.000 1 906<br />
10.000 196 320.000 2 056<br />
13.000 219 350.000 2 206<br />
<strong>16</strong>.000 242 380.000 2 356<br />
19.000 265 410.000 2 506<br />
22.000 288 440.000 2 656<br />
25.000 311 470.000 2 806<br />
30.000 340 500.000 2 956<br />
35.000 369<br />
Anlage 2<br />
(zu § 28 Abs. 1)
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 112 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Artikel 3<br />
Änderung des<br />
Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />
§ 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
b) Satz 2 wird gestrichen.<br />
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
Artikel 4<br />
Änderung des Gesetzes<br />
zur Regelung von<br />
Fragen der Staatsangehörigkeit<br />
Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit<br />
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt<br />
geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
2. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
Artikel 5<br />
Änderung des Gesetzes über<br />
die Ermächtigung<br />
des Landes Baden-Württemberg<br />
zur Rechtsbereinigung<br />
In Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächtigung<br />
des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom<br />
17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das zuletzt durch …<br />
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2261 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 344 Abs. 6 und<br />
§ 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 6<br />
Änderung des<br />
Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />
In § 9 Abs. 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das<br />
zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter<br />
„des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „des Gesetzes über das Ver-<br />
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 7<br />
Änderung des Bundespolizeigesetzes<br />
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I<br />
S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils<br />
die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
2. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
Artikel 8<br />
Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />
Chemiewaffenübereinkommen<br />
In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen<br />
vom 2. August 1994 (BGBl. I<br />
S. 1954), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden<br />
die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 9<br />
Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />
Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen<br />
In § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen<br />
für Antipersonenminen vom 6. Juli<br />
1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch … geändert worden<br />
ist, werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 10<br />
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
§ <strong>16</strong> des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),<br />
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen<br />
Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.<br />
2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 113 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Artikel 11<br />
Änderung des Transsexuellengesetzes<br />
Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980<br />
(BGBl. I S. <strong>16</strong>54), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 12<br />
Änderung des Personenstandsgesetzes<br />
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007<br />
(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt<br />
gefasst:<br />
„§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;<br />
Beschwerde“.<br />
2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
3. § 53 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 53<br />
Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;<br />
Beschwerde<br />
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme<br />
einer Amtshandlung angehalten oder durch den<br />
die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet<br />
wird, wird mit Rechtskraft wirksam.<br />
(2) Gegen den Beschluss steht auch der Aufsichtsbehörde<br />
die Beschwerde zu.“<br />
Artikel 13<br />
Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />
Nuklearversuchsverbotsvertrag<br />
In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum<br />
Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998 (BGBl. I<br />
S. 1882), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden<br />
die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 14<br />
Änderung des Baugesetzbuchs<br />
In § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I<br />
S. 2414), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird das<br />
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Betreu-<br />
ungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 15<br />
Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes<br />
In § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des Bundeskriminalamtsgesetzes<br />
vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. <strong>16</strong>50),<br />
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils die<br />
Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel <strong>16</strong><br />
Änderung des Infektionsschutzgesetzes<br />
§ 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom<br />
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, wird wie folgt gefasst:<br />
„Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
gilt entsprechend.“<br />
Artikel 17<br />
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes<br />
In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in der<br />
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …<br />
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“<br />
durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 des<br />
Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.<br />
Artikel 18<br />
Änderung des Asylverfahrensgesetzes<br />
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
2. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet<br />
sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit.“<br />
Artikel 19<br />
Änderung des Aufenthaltsgesetzes<br />
In § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom<br />
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, werden die Wörter „dem Gesetz über das gerichtliche<br />
Verfahren bei Freiheitsentziehungen“ durch die<br />
Wörter „Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 114 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Artikel 20<br />
Änderung des Konsulargesetzes<br />
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I<br />
S. 2317), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 2 wird nach den Wörtern „Mitwirkung bei der Erledigung<br />
von“ das Wort „Familiensachen,“ eingefügt.<br />
2. § 11 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 72, 73 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 342 Abs. 1 Nr. 1<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261<br />
Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“<br />
durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2 sowie<br />
die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 21<br />
Änderung des Einführungsgesetzes<br />
zum Gerichtsverfassungsgesetz<br />
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in<br />
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 2 werden die Wörter „nur“ und „streitige“ gestrichen.<br />
2. § 29 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 29<br />
(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist<br />
die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht<br />
im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen<br />
hat.<br />
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des<br />
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht<br />
gebunden.<br />
(3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind<br />
die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend<br />
anzuwenden.“<br />
3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 156 der<br />
Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes“<br />
durch die Wörter „§ 14 der Kostenordnung,<br />
der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung,<br />
nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Gesetzes<br />
über Kosten in Familiensachen“ ersetzt.<br />
Artikel 22<br />
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt<br />
geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 12 wird das Wort „streitige“ gestrichen.<br />
2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:<br />
„Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen)<br />
sowie die Strafsachen,“.<br />
3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:<br />
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper<br />
in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.“<br />
4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />
„(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und<br />
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
entsprechend anzuwenden.“<br />
6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b<br />
Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „ , § 23c Abs. 2“ eingefügt.<br />
7. § 23a wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 23a<br />
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für<br />
1. Familiensachen;<br />
2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
sind<br />
1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche<br />
Zuweisungssachen,<br />
2. Nachlass- und Teilungssachen,<br />
3. Registersachen,<br />
4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
sowie<br />
7. Aufgebotsverfahren.“
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 115 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
8. § 23b wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen<br />
gebildet, so sollen alle Familiensachen, die<br />
denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung<br />
zugewiesen werden. Wird eine Ehesache<br />
rechtshängig, während eine andere Familiensache,<br />
die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches<br />
Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen<br />
Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese<br />
von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache<br />
abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in<br />
einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen<br />
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom<br />
26. Januar 2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2) anhängig, während<br />
eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft,<br />
bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig<br />
ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte<br />
Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn<br />
der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden<br />
Antrag beider Elternteile sind die<br />
Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen<br />
anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“<br />
9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:<br />
„§ 23c<br />
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für<br />
Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche<br />
Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte)<br />
gebildet.<br />
(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern<br />
besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten<br />
Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters<br />
nicht wahrnehmen.“<br />
10. Der bisherige § 23c wird § 23d, und in Satz 1 werden<br />
die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs-<br />
und Handelssachen“ durch die Wörter „Handelssachen<br />
und die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
11. § 71 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch<br />
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4<br />
angefügt:<br />
„4. für Verfahren nach<br />
a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,<br />
b) §§ 98, 99, 132, 142, 145, 260, 293c und 315<br />
des Aktiengesetzes,<br />
c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,<br />
d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,<br />
e) dem Spruchverfahrensgesetz,<br />
f) §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und<br />
Übernahmegesetzes.“<br />
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:<br />
„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />
durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren<br />
nach Absatz 2 Nr. 4 einem Landgericht für<br />
die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,<br />
wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />
dient. Sie können die Ermächtigung auf<br />
die Landesjustizverwaltungen übertragen.“<br />
12. § 72 wird wie folgt geändert:<br />
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte<br />
in Freiheitsentziehungssachen und in den von<br />
den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.“<br />
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind<br />
ferner<br />
1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit<br />
des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1,<br />
§ 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, nach § 51<br />
Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes<br />
richtet,<br />
2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten<br />
Verfahren,<br />
3. die Angelegenheiten nach § 396 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
soweit es Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />
betrifft.“<br />
14. § 119 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig<br />
für die Verhandlung und Entscheidung über die<br />
Rechtsmittel:<br />
1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte<br />
a) in den von den Familiengerichten entschiedenen<br />
Sachen;<br />
b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen<br />
und der von den Betreuungsgerichten<br />
entschiedenen Sachen;<br />
2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen<br />
der Landgerichte.“<br />
15. § 133 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 133<br />
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig<br />
für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel<br />
der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde<br />
und der Sprungrechtsbeschwerde.“<br />
<strong>16</strong>. In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“<br />
durch das Wort „Zivilsachen“ ersetzt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 1<strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
17. § 170 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 170<br />
Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in<br />
Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht<br />
kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen<br />
den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />
ist auf Verlangen des Betroffenen<br />
einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.“<br />
18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />
„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung<br />
eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache,<br />
in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig<br />
ist.“<br />
19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />
„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers<br />
nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen<br />
darauf verzichten.“<br />
Artikel 23<br />
Änderung des Rechtspflegergesetzes<br />
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969<br />
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. § 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Buchstaben a und b werden durch folgende<br />
Buchstaben a bis c ersetzt:<br />
„a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach<br />
Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
sowie die Verfahren nach § 84<br />
Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,<br />
c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:<br />
„e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558<br />
bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie<br />
nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.<br />
b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:<br />
„a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie<br />
entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach<br />
den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen<br />
Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen<br />
sowie unternehmensrechtlichen Verfahren<br />
nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der<br />
Angabe „24a“ ein Komma und die Angabe „25<br />
und 25a“ eingefügt.<br />
bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende<br />
durch ein Komma ersetzt.<br />
cc) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:<br />
„g) auf dem Gebiet der Familiensachen,<br />
h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe<br />
nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.<br />
2. § 11 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen<br />
verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel<br />
nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in<br />
Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde,<br />
im Übrigen innerhalb der für die sofortige<br />
Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist.“<br />
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse,<br />
die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung,<br />
der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden<br />
sind und nicht mehr geändert werden können,<br />
sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.“<br />
3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach<br />
dem Wort „Geschäfte“ die Wörter „in Familiensachen<br />
und“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 117 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
4. § 14 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 14<br />
Kindschafts- und Adoptionssachen“.<br />
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Von den dem Familiengericht übertragenen<br />
Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen<br />
sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen<br />
bleiben dem Richter vorbehalten:<br />
1. die Maßnahmen aufgrund des § <strong>16</strong>66 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr<br />
für das körperliche, geistige oder seelische Wohl<br />
des Kindes;<br />
2. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den<br />
§§ <strong>16</strong>71, <strong>16</strong>72, <strong>16</strong>78 Abs. 2, § <strong>16</strong>80 Abs. 2 und 3<br />
sowie § <strong>16</strong>81 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />
3. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten<br />
der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson<br />
nach § <strong>16</strong>30 Abs. 3 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs;<br />
4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen den Sorgeberechtigten;<br />
5. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel<br />
224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum<br />
Bürgerlichen Gesetzbuche;<br />
6. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen<br />
Eltern und Kindern sowie Kindern und<br />
Dritten nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 und 4, § <strong>16</strong>85 Abs. 3<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung<br />
über die Beschränkung oder den Ausschluss des<br />
Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten<br />
des täglichen Lebens nach den<br />
§§ <strong>16</strong>87, <strong>16</strong>87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit<br />
nach § <strong>16</strong>32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
betreffen;<br />
7. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe<br />
eines Kindes nach § <strong>16</strong>32 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs sowie die Entscheidung<br />
über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson<br />
nach § <strong>16</strong>32 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten,<br />
Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach<br />
§ <strong>16</strong>82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />
8. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer<br />
Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden<br />
Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln<br />
nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche;<br />
9. die religiöse Kindererziehung betreffende Maßnahmen<br />
nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
sowie §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die<br />
religiöse Kindererziehung;<br />
10. die Ersetzung der Zustimmung<br />
a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,<br />
b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung<br />
eines beschränkt geschäftsfähigen<br />
Elternteils nach § <strong>16</strong>26c Abs. 2 Satz 1 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung<br />
der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter<br />
Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />
11. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit<br />
nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung<br />
vorgenommenen Eheschließung nach<br />
§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />
12. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen<br />
mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers<br />
nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;<br />
13. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung<br />
zu einer Annahme als Kind nach § 1746<br />
Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung<br />
über die Annahme als Kind einschließlich der<br />
Entscheidung über den Namen des Kindes nach<br />
den §§ 1752, 1768 und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung<br />
des Kindes zur Annahme nach § 1746<br />
Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die<br />
Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den<br />
§§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
sowie die Entscheidungen nach § 1751<br />
Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz<br />
vom 5. November 2001 (BGBl. I<br />
S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung<br />
enthalten;<br />
14. die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme<br />
als Kind begründeten Verwandtschaft in<br />
der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs.“<br />
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:<br />
„§ 15<br />
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche<br />
Zuweisungssachen<br />
Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht<br />
übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten<br />
1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1896 bis 1900, 1908a<br />
und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
sowie die anschließende Bestellung eines neuen<br />
Betreuers;<br />
2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Falle des<br />
Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs;<br />
3. Verrichtungen aufgrund des § 1908d des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten<br />
Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896<br />
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 118 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
4. Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />
5. die Anordnung einer Betreuung über einen Angehörigen<br />
eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen<br />
Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche;<br />
6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft aufgrund<br />
dienstrechtlicher Vorschriften;<br />
7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in<br />
Verbindung mit § <strong>16</strong>32 Abs. 2 und 3, § 1797 Abs. 1<br />
Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />
8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige<br />
Kastration und andere Behandlungsmethoden;<br />
9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach<br />
§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3<br />
Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2<br />
des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und<br />
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen<br />
Fällen.“<br />
6. § <strong>16</strong> Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter<br />
vorbehalten“.<br />
b) In Nummer 1 wird das Wort „Vormundschaftssachen“<br />
durch das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.<br />
c) In Nummer 6 werden die Wörter „sowie von gegenständlich<br />
beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung<br />
von Todes wegen nicht vorliegt,“ durch die Wörter<br />
„oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht<br />
kommt“ ersetzt.<br />
7. § 17 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 17<br />
Registersachen und unternehmensrechtliche<br />
Verfahren“.<br />
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen<br />
sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren<br />
nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter<br />
vorbehalten“.<br />
c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:<br />
„e) auf Löschung im Handelsregister nach den<br />
§§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und<br />
nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,<br />
„f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.<br />
d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:<br />
„a) die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit<br />
Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und<br />
157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in<br />
Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,<br />
der in § <strong>16</strong>6 Abs. 3 und § 233<br />
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66<br />
Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />
geregelten Geschäfte, sowie der Beschlüsse<br />
nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,<br />
b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag<br />
eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine<br />
Löschung nach § 394 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt<br />
ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften<br />
bezieht, sowie der Beschluss nach § 47<br />
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“<br />
e) Nummer 3 wird aufgehoben.<br />
8. § 19 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1<br />
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und<br />
§ 15“, die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe<br />
„§ 1905“ und die Wörter „§ 68 Abs. 3 und<br />
§ 68b Abs. 3 des Gesetzes über die“ durch die<br />
Wörter „§ 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den“ ersetzt.<br />
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1<br />
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“<br />
und das Wort „Vormundschaftssachen“ durch<br />
das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gesetzes über die“<br />
durch die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den“ ersetzt.<br />
9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt<br />
gefasst:<br />
„Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte“.<br />
10. § 20 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.<br />
b) In Nummer 11 wird der Satzteil „die Bezifferung<br />
eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozessordnung<br />
sowie“ gestrichen.<br />
11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt:<br />
„§ 25<br />
Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen<br />
Folgende weiteren Geschäfte in Familiensachen werden<br />
dem Rechtspfleger übertragen:<br />
1. in Versorgungsausgleichsverfahren<br />
a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2<br />
und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 119 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
b)<br />
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit,<br />
die Entscheidung über Anträge nach § 1587d<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren<br />
nach § 1587b, 1587f des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs nicht anhängig ist;<br />
2. in Unterhaltssachen<br />
a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
soweit nicht ein Verfahren nach § 231<br />
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist,<br />
b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach<br />
§ 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit,<br />
c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt<br />
Minderjähriger;<br />
3. in Güterrechtssachen<br />
a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten,<br />
Lebenspartners oder Abkömmlings nach<br />
b)<br />
§ 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung<br />
und Übertragung von Vermögensgegenständen<br />
nach den §§ 1382 und 1383<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in<br />
Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />
mit Ausnahme der Entscheidung<br />
im Falle des § 1382 Abs. 5 und des § 1383<br />
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils<br />
auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.<br />
§ 25a<br />
Verfahrenskostenhilfe<br />
In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden<br />
dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden<br />
Geschäfte übertragen.“<br />
12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
13. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 82a und<br />
82b des Gesetzes über die“ durch die Wörter „§§ 346,<br />
347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den“ ersetzt.<br />
Artikel 24<br />
Änderung der Bundesnotarordnung<br />
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil<br />
III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen<br />
Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt.<br />
Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landge-<br />
richts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.<br />
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129, 147<br />
Abs. 1, §§ 159, <strong>16</strong>1 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die<br />
Wörter „§ 69k des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§ 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
4. In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „so steht dem<br />
Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde<br />
nach § 156 der Kostenordnung zu“ durch die Wörter „so<br />
kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung<br />
des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung<br />
beantragen“ ersetzt.<br />
5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vormundschaftsgericht<br />
und dem Landgericht als Beschwerdegericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
6. § 78c wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 78c<br />
Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach<br />
den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist<br />
bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der<br />
Beschwerde abhelfen. Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde<br />
dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer<br />
vor. Im Übrigen gelten für das Verfahren die<br />
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit.“<br />
Artikel 25<br />
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung<br />
In § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift und<br />
Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der Vorsorgeregister-Verordnung<br />
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318),<br />
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird jeweils das<br />
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“,<br />
das Wort „Vormundschaftsgerichte“ durch das<br />
Wort „Betreuungsgerichte“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
Artikel 26<br />
Änderung des Beurkundungsgesetzes<br />
In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom<br />
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, werden die Wörter „die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „das Ver-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 120 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 27<br />
Änderung des Beratungshilfegesetzes<br />
§ 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980<br />
(BGBl. I S. 689), das zuletzt durch … geändert worden ist,<br />
wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 5<br />
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit<br />
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3<br />
und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten<br />
entsprechend.“<br />
Artikel 28<br />
Änderung des Gesetzes betreffend<br />
die Einführung der Zivilprozessordnung<br />
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung<br />
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt<br />
geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 11 wird aufgehoben.<br />
2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 323,“ die<br />
Angabe „323a,“ eingefügt.<br />
b) Nummer 2 wird aufgehoben.<br />
3. § 26 Nr. 9 wird aufgehoben.<br />
Artikel 29<br />
Änderung der Zivilprozessordnung<br />
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I<br />
S. 431), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.<br />
b) Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.<br />
c) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.<br />
d) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 93a (weggefallen)“.<br />
e) Die Angabe zu § 93c wird gestrichen.<br />
f) Die Angabe zu § 93d wird gestrichen.<br />
g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen.<br />
h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 323 Abänderung von Urteilen“.<br />
i) Nach der Angabe zu § 323 wird folgende Angabe<br />
eingefügt:<br />
„§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />
§ 323b Verschärfte Haftung“.<br />
j) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:<br />
„Buch 6 (weggefallen)“.<br />
k) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 790 (weggefallen)“.<br />
l) Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 798a (weggefallen)“.<br />
m) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen.<br />
n) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:<br />
„Buch 9 (weggefallen)“.<br />
2. Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben.<br />
3. § 78 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.<br />
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter<br />
„und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2“<br />
werden gestrichen.<br />
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze<br />
3 und 4.<br />
4. Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben.<br />
5. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.<br />
6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch<br />
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:<br />
„es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller<br />
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen<br />
Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen<br />
des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung<br />
seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung<br />
seiner Erklärung zu unterrichten.“<br />
7. § 127a wird aufgehoben.<br />
8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben.<br />
9. In § 233 wird nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde“<br />
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt<br />
und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e,<br />
629a Abs. 2“ gestrichen.<br />
10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde“<br />
das Komma durch das Wort<br />
„oder“ ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde<br />
nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestrichen.<br />
11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im<br />
Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden<br />
Leistungen oder wenn zu erwarten ist,<br />
dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden<br />
wird.“
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 121 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt:<br />
„§ 323<br />
Abänderung von Urteilen<br />
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig<br />
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder<br />
Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur<br />
zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen<br />
sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung<br />
zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen<br />
Verhältnisse ergibt.<br />
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden,<br />
die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen<br />
Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung<br />
durch Einspruch nicht möglich ist oder<br />
war, es sei denn eine Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten,<br />
grob unbillig.<br />
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab<br />
Rechtshängigkeit der Klage. Sie ist darüber hinaus zulässig<br />
für die Zeit, für die die Begrenzung nach Satz 1<br />
insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten<br />
grob unbillig wäre.<br />
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen<br />
oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung<br />
unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.<br />
§ 323a<br />
Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1<br />
oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu<br />
künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen,<br />
kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die<br />
Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt,<br />
die die Abänderung rechtfertigen.<br />
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang<br />
der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des<br />
bürgerlichen Rechts.<br />
§ 323b<br />
Verschärfte Haftung<br />
Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten<br />
Abänderungsklage steht bei der Anwendung des<br />
§ 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit<br />
einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten<br />
Beträge gleich.“<br />
13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es sich<br />
um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache<br />
im Sinne des § 661 Abs. 1<br />
Nr. 1 und 2 handelt“ gestrichen.<br />
14. § 372a wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 372a<br />
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung<br />
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich<br />
ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere<br />
die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei<br />
denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden<br />
nicht zugemutet werden kann.<br />
(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter<br />
unberechtigter Verweigerung der Untersuchung<br />
kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,<br />
insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung<br />
angeordnet werden.“<br />
15. Das Buch 6 wird aufgehoben.<br />
<strong>16</strong>. § 704 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
17. § 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:<br />
„(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung<br />
gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze<br />
1 bis 3 entsprechend.“<br />
19. § 790 wird aufgehoben.<br />
20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nummer 2a wird aufgehoben.<br />
b) In Nummer 3 werden die Wörter „ , dies gilt nicht<br />
für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b<br />
in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3“ gestrichen.<br />
c) Nummer 3a wird aufgehoben.<br />
21. In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und“ gestrichen.<br />
22. § 798a wird aufgehoben.<br />
23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.<br />
24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der Verurteilung<br />
zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung<br />
zur Herstellung des ehelichen Lebens und“ gestrichen.<br />
25. § 892a wird aufgehoben.<br />
26. § 894 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
27. Das Buch 9 wird aufgehoben.<br />
Artikel 30<br />
Änderung der Elektronischen<br />
Rechtsverkehrsverordnung<br />
In § 1 Nr. 2 der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung<br />
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3225), die zuletzt<br />
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 122 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Artikel 31<br />
Änderung des Einführungsgesetzes zu dem<br />
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die<br />
Zwangsverwaltung<br />
In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die<br />
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im<br />
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, werden die Wörter „der §§ 948, 950 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „der §§ 435, 437 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 32<br />
Änderung des Gesetzes über<br />
die Zwangsversteigerung und<br />
die Zwangsverwaltung<br />
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die<br />
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,<br />
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter „spätestens im Aufgebotstermin“<br />
durch die Wörter „innerhalb der Aufgebotsfrist“<br />
ersetzt.<br />
2. In § 141 Satz 1 wird das Wort „Ausschlussurteils“ durch<br />
das Wort „Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />
3. In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder dem<br />
Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch die Wörter „Familiengerichts, von dem<br />
Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des<br />
Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
Artikel 33<br />
Änderung des Ausführungsgesetzes<br />
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag<br />
In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum<br />
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985<br />
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch … geändert worden<br />
ist, werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 34<br />
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes<br />
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,<br />
1985 I S. 195), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichter“<br />
durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichters“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“<br />
ersetzt.<br />
c) In Nummer 9 werden die Wörter „Familienrichters“<br />
und „Vormundschaftsrichters“ jeweils durch das Wort<br />
„Familiengerichts“ ersetzt.<br />
2. In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Vormundschaftsgerichten<br />
und“ gestrichen.<br />
Artikel 35<br />
Änderung der Verordnung über die Ersetzung<br />
zerstörter oder abhanden gekommener<br />
gerichtlicher oder notarischer Urkunden<br />
§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden<br />
gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden<br />
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
315-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt<br />
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „sofortige“<br />
gestrichen.<br />
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Reichsgesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 36<br />
Änderung der Grundbuchordnung<br />
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2<br />
werden jeweils die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.<br />
Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von<br />
einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines<br />
Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten<br />
vorgenommen worden sind.“<br />
3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die<br />
Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 123 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ausschlussurteils“<br />
durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses“<br />
ersetzt.<br />
5. In § 67 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“ durch<br />
die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />
6. In § 72 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort<br />
„Oberlandesgericht“ ersetzt.<br />
7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
8. § 78 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 78<br />
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts<br />
ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht<br />
in dem Beschluss zugelassen hat.<br />
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung<br />
des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung<br />
nicht gebunden.<br />
(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
entsprechende Anwendung.“<br />
9. Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.<br />
10. § 81 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landgerichten<br />
eine Zivilkammer,“ gestrichen.<br />
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vorschriften<br />
der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />
gestrichen.<br />
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des<br />
§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Die<br />
Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „§ <strong>16</strong> des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1<br />
und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
12. In § 96 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde<br />
nach den Vorschriften des Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „ die Beschwerde nach den Vorschriften<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
14. § 110 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde<br />
nach den Vorschriften des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „die Beschwerde nach den<br />
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />
durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />
15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „34 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „85 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 37<br />
Änderung der Verordnung über<br />
die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden<br />
gekommener Grundbücher und Urkunden<br />
Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter<br />
oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in<br />
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
315-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichsgesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 5 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des § 12<br />
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „unbeschadet<br />
des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Vorschriften<br />
des § 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„nach den Vorschriften des § 30 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 38<br />
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen<br />
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens<br />
§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des<br />
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />
die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 124 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen<br />
und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde nach den<br />
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde<br />
nach den Vorschriften des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind jeweils die Wörter<br />
„sofortige weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“<br />
zu ersetzen.<br />
Artikel 39<br />
Änderung der Schiffsregisterordnung<br />
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt<br />
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.<br />
Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem<br />
örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes<br />
kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten<br />
vorgenommen worden sind.“<br />
2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 132 bis 139 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 388 bis 391 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „§ 33 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom<br />
5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065, 1071)“ durch<br />
die Wörter „§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
4. In § 76 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort<br />
„Oberlandesgericht“ ersetzt.<br />
5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
6. § 83 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 83<br />
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist<br />
die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht<br />
in dem Beschluss zugelassen hat.<br />
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des<br />
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht<br />
gebunden.<br />
(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
entsprechende Anwendung.“<br />
7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.<br />
8. § 89 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landgerichten<br />
eine Zivilkammer,“ gestrichen.<br />
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Vorschriften<br />
der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />
gestrichen.<br />
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des<br />
§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 44 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
9. § 90 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 90<br />
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften<br />
über die Beschwerde nach dem Gesetz über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.“<br />
Artikel 40<br />
Änderung der Registerverordnungen<br />
(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom <strong>16</strong>. Oktober 2006 (BGBl. I<br />
S. 2268), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung<br />
in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer<br />
Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder<br />
den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren<br />
bekannt zu geben.<br />
(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung<br />
erfolgen.“<br />
2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 147<br />
Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 Abs. 2<br />
in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 125 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147<br />
Abs. 3, 4)“ durch die Wörter „(§ 398 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.<br />
(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937<br />
(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war“ durch das Wort „ist“<br />
ersetzt.<br />
4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 396 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
5. § 26 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
6. § 36 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen“<br />
durch das Wort „Mitteilungen“ ersetzt.<br />
b) In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung“<br />
durch das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter<br />
„(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ durch<br />
die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.<br />
7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ <strong>16</strong> des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 15 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
8. In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 144<br />
Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2<br />
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz“ durch die<br />
Wörter „§ 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
10. § 47 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen Person<br />
des öffentlichen oder privaten Rechts“ durch die<br />
Wörter „eines Dritten“ und die Wörter „(§ 125<br />
Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ durch die Wörter<br />
„§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen Person<br />
des öffentlichen oder privaten Rechts“ durch die<br />
Wörter „des Dritten“ ersetzt.<br />
(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999<br />
(BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 23d des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.<br />
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
2. § 9 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort<br />
„Zwischenverfügung“ gestrichen.<br />
b) Der Absatz 3 wird aufgehoben.<br />
3. § 13 wie folgt gefasst:<br />
„§ 13<br />
Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten<br />
(1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten<br />
sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen<br />
zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben.<br />
In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen,<br />
dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden<br />
kann.<br />
(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell<br />
erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden.<br />
Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk „Dieses<br />
Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift<br />
wirksam.“ anzubringen.“<br />
4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.<br />
5. § 37 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch andere<br />
staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts“ gestrichen und die Wörter „(§ 55a<br />
Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die<br />
Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag<br />
des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die<br />
nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur<br />
zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem<br />
uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen<br />
und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den<br />
Daten hat.“
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 126 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Artikel 41<br />
Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />
In § 6 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom<br />
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt<br />
durch … geändert worden ist, werden die Wörter „der<br />
§§ 982 bis 986 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter<br />
„der §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 42<br />
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes<br />
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I<br />
S. 838), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />
d) Absatz 4 wird aufgehoben.<br />
2. § 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:<br />
„(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners<br />
nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend<br />
anzuwenden.“<br />
3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „§ 12 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 26 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
4. § 12 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils<br />
das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />
5. In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „den zweiten<br />
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über ein<br />
Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“ durch<br />
die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
6. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 43<br />
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche<br />
Verfahren in Landwirtschaftssachen<br />
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen<br />
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
2. § 11 wird aufgehoben.<br />
3. § 15 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.“<br />
b) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3<br />
bis 5.<br />
4. § 18 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 18<br />
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung<br />
der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung<br />
des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch<br />
Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil<br />
zu entstehen droht.“<br />
5. § 20 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeßkostenhilfe“<br />
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 wird die Angabe „ , 21, 22 und 30“ durch<br />
die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41<br />
Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
6. Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.<br />
7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die Wörter<br />
„bekannt zu geben“ ersetzt.<br />
b) In Satz 2 werden die Wörter „sofortige“ und „soweit<br />
sie nach § 24 zulässig ist“ gestrichen.<br />
8. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel,<br />
das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz<br />
und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen.“
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 127 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
b) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„Ein fehlendes Verschulden im Sinn des § 233 der Zivilprozessordnung<br />
wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung<br />
unterblieben oder fehlerhaft ist.“<br />
9. § 52 wird aufgehoben.<br />
Artikel 44<br />
Änderung des Anerkennungs- und<br />
Vollstreckungsausführungsgesetzes<br />
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz<br />
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:<br />
„Abschnitt 5 (weggefallen)“.<br />
b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt gefasst:<br />
„§§ 50 bis 54 (weggefallen)“.<br />
2. In § 33 werden die Wörter „Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />
vom 11. August 1961 (BGBl. I<br />
S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes<br />
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),“ durch die<br />
Wörter „§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 45<br />
Änderung des Internationalen<br />
Familienrechtsverfahrensgesetzes<br />
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom<br />
26. Januar 2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2), zuletzt geändert durch …,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:<br />
„Abschnitt 7 (weggefallen)<br />
§ 44 (weggefallen)“.<br />
b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt gefasst:<br />
„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.<br />
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 14 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt 4 und 5 des Buches<br />
1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
gelten entsprechend.“<br />
b) Satz 3 wird aufgehoben.<br />
3. § 13 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10<br />
bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem<br />
Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
für alle dasselbe Kind betreffende Familiensachen<br />
nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich<br />
der Verfügungen nach den §§ 35 und 89 bis 94 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
zuständig.“<br />
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die<br />
Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5,<br />
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
4. § 14 wird wie folgt geändert:<br />
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
c) In Nummer 2 werden das Semikolon und der folgende<br />
Satzteil gestrichen.<br />
5. In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „Abschnitt 4 des Buches 1 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
7. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1 und 3 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 81 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
8. § 40 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene<br />
Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht<br />
nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des<br />
Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie<br />
§ 69 Abs. 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 128 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei<br />
Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde<br />
gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des<br />
Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner,<br />
dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat,<br />
und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde<br />
findet nicht statt.“<br />
b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort<br />
„Vollziehung“ durch das Wort „Wirksamkeit“ ersetzt.<br />
9. Der Abschnitt 7 und die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.<br />
Artikel 46<br />
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes<br />
Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes<br />
vom 17.03.2007 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11<br />
Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
2. § 7 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die<br />
Wörter „§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils<br />
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort<br />
„Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“<br />
3. § 8 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 bis 34 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt durch die Wörter<br />
„Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und<br />
311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.“<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-<br />
willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“<br />
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„§§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“<br />
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird das Wort „sofortigen“ gestrichen.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„§§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“<br />
4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1<br />
Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 3<strong>16</strong>, 317 Abs. 1<br />
Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1 und § 338 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 47<br />
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften<br />
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I<br />
S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 46 (weggefallen)“.<br />
b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und die<br />
Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“<br />
gestrichen.<br />
c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 49 (weggefallen)“.<br />
2. § 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 Nr. 1<br />
wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“<br />
ein Komma und die Wörter „einschließlich<br />
des Mahnverfahrens nach § 113<br />
Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach<br />
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder<br />
Arrestgericht zuständig ist“ eingefügt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 129 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
bb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.<br />
cc) Die bisherigen Buchstaben d bis r werden Buchstaben<br />
b bis p.<br />
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />
„(2) Absatz 1 Buchstabe a, f und l gilt nicht in Verfahren,<br />
in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten<br />
in Familiensachen zu erheben sind.“<br />
3. § 6 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,“.<br />
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein<br />
Komma ersetzt.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2<br />
und 3.<br />
4. § 12 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Komma durch das Wort<br />
„und“ ersetzt.<br />
b) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.<br />
c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2.<br />
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der<br />
dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.“<br />
bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über<br />
Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende<br />
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.“<br />
5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das<br />
Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.<br />
6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1<br />
Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe<br />
„§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe m, Nr. 2 bis 4“ ersetzt.<br />
7. § 42 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1<br />
bis 4.<br />
c) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.<br />
8. § 46 wird aufgehoben.<br />
9. § 48 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter<br />
„Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen.<br />
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in den in<br />
§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien-<br />
und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen.<br />
c) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />
10. § 49 wird aufgehoben.<br />
11. § 53 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />
12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 119 Abs. 1<br />
Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />
durch die Wörter „§ 119 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />
ersetzt.<br />
13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder<br />
Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.<br />
14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie<br />
folgt gefasst:<br />
„Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren“.<br />
bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt<br />
1 und 2 werden gestrichen.<br />
cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 werden<br />
wie folgt gefasst:<br />
„Hauptabschnitt 3 (weggefallen)“.<br />
dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 werden<br />
wie folgt gefasst:<br />
„Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung<br />
Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />
Abschnitt 2 Berufung<br />
Abschnitt 3 Beschwerde“.<br />
ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt<br />
3 wird gestrichen.<br />
ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt<br />
4 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch<br />
die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.<br />
b) Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„Hauptabschnitt 1<br />
Mahnverfahren“.<br />
bb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestrichen.<br />
cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.<br />
dd) Abschnitt 2 wird aufgehoben.<br />
c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Gebühr 1110“ durch<br />
die Angabe „Gebühr 1100“ ersetzt.<br />
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 130 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
d) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand<br />
der Nummer 2 nach dem Wort „enthält,“ die Wörter<br />
„oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe<br />
enthält, weil zu erwarten ist, dass das<br />
Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a<br />
Abs. 4 Nr. 5 ZPO),“ angefügt.<br />
e) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.<br />
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern<br />
1 bis 5.<br />
f) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.<br />
g) Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410 wie<br />
folgt gefasst:<br />
Gebühr oder<br />
Satz der<br />
Nr. Gebührentatbestand Gebühr<br />
nach § 34<br />
GKG<br />
„Hauptabschnitt 4<br />
Arrest und einstweilige Verfügung<br />
Vorbemerkung 1.4:<br />
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines<br />
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren<br />
über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung<br />
(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren<br />
jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt<br />
das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der<br />
Hauptsache als ein Rechtsstreit.<br />
Abschnitt 1<br />
Erster Rechtszug“.<br />
h) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch folgende<br />
Überschrift ersetzt:<br />
„Abschnitt 2<br />
Berufung“.<br />
i) Die Nummern 1413 bis 14<strong>16</strong> werden Nummern<br />
1420 bis 1423.<br />
j) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird<br />
durch folgende Überschrift ersetzt:<br />
„Abschnitt 3<br />
Beschwerde“.<br />
k) Die Nummern 1417 und 1418 werden Nummern<br />
1430 und 1431.<br />
l) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2<br />
wird aufgehoben.<br />
m) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufgehoben.<br />
n) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4<br />
wird Abschnitt 3.<br />
o) Die Nummern <strong>16</strong>40 bis <strong>16</strong>43 werden Nummern<br />
<strong>16</strong>30 bis <strong>16</strong>33.<br />
p) In der neuen Nummer <strong>16</strong>31 wird die Angabe „<strong>16</strong>40“<br />
durch die Angabe „<strong>16</strong>30“ ersetzt.<br />
q) Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
Gebühr oder<br />
Satz der<br />
Gebühr nach<br />
§ 34 GKG<br />
„1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden<br />
gegen den Beschluss,<br />
durch den die Berufung<br />
als unzulässig verworfen wurde<br />
(§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3<br />
ZPO) 2,0“.<br />
r) In Nummer 1900 werden im Gebührentatbestand<br />
die Wörter „außer einem Vergleich über Ansprüche,<br />
die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in<br />
Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend<br />
gemacht werden können“ gestrichen.<br />
s) Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt gefasst:<br />
„Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner,<br />
wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert<br />
erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs<br />
gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben<br />
Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand<br />
betreffen.“<br />
t) Nummer 9017 wird aufgehoben.<br />
u) Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden<br />
Nummern 9017 und 9018.<br />
(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 361- 1, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen<br />
Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
zu erheben sind.“<br />
2. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 1a wird das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.<br />
b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:<br />
„2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder<br />
einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht<br />
für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt<br />
hat;<br />
3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn<br />
die Unterbringung angeordnet wird;<br />
4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsund<br />
Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften,<br />
die von Amts wegen vorgenommen werden,<br />
die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft,<br />
die Partnerschaft oder der Verein;
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 131 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen<br />
vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse<br />
wahrgenommen wird; dies gilt nicht für<br />
Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt<br />
hat.“<br />
3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.“<br />
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Prozeßkostenhilfe“<br />
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“<br />
ersetzt.<br />
5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch ein<br />
Komma und die Wörter „in den Fällen, in denen das<br />
Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />
über die Erinnerung entschieden hat, ist<br />
Beschwerdegericht das Oberlandesgericht“ durch die<br />
Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />
b und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten<br />
Art jedoch das Oberlandesgericht“ ersetzt.<br />
6. § 15 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften,“<br />
gestrichen.<br />
b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das<br />
Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.<br />
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in<br />
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das<br />
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die<br />
Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet<br />
ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften<br />
beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.“<br />
8. § 24 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 4 wird aufgehoben.<br />
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4<br />
und 5.<br />
9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
10. § 39 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:<br />
„(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten,<br />
die die Annahme eines Minderjährigen betreffen,<br />
beträgt der Wert 3 000 Euro.“<br />
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.<br />
11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„2. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer<br />
Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
13. § 88 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 159 und <strong>16</strong>1 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§§ 395 und 396<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 141 bis<br />
144, 147 Abs. 1, §§ 159, <strong>16</strong>0b Abs. 1 und § <strong>16</strong>1 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs<br />
gegen eine Aufforderung nach § 144a<br />
oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung<br />
des Widerspruchs gegen eine Aufforderung<br />
nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:<br />
„4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen“.<br />
15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97 und<br />
98“ durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97“ ersetzt.<br />
<strong>16</strong>. § 92 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden das Wort „Vormundschaft“<br />
und das Komma gestrichen.<br />
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vormundschaften<br />
sowie bei“ und die Wörter „und Pflegschaften<br />
für Minderjährige“ gestrichen.<br />
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ , die nicht<br />
minderjährige Personen betreffen,“ gestrichen.<br />
d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Gesetzes<br />
eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“, und das<br />
Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.<br />
17. In § 93 Satz 6 wird das Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.<br />
18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.<br />
19. § 97 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 97<br />
Verfügungen des Betreuungsgerichts“.<br />
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen<br />
des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute<br />
oder Pfleglinge beziehen.“<br />
20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.<br />
21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 88 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 364 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur<br />
auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände,<br />
die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst<br />
werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht.“
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 132 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
23. § 119 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 119<br />
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln<br />
(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
wird für jede<br />
1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,<br />
2. Verwerfung des Einspruchs und<br />
3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde<br />
oder der Rechtsbeschwerde<br />
jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr<br />
darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht<br />
übersteigen.<br />
(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen<br />
durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von<br />
15 Euro erhoben.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von<br />
Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle<br />
des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und<br />
Sachverständige.“<br />
24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter „Entscheidung über<br />
seine Vergütung“ durch die Wörter „Festsetzung der<br />
von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen“<br />
ersetzt.<br />
25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter „2028 Abs. 2,<br />
§ 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83<br />
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „2028<br />
Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.<br />
26. § 128b wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 128b<br />
Unterbringungssachen<br />
In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden keine<br />
Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden,<br />
wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt<br />
worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. <strong>16</strong> erhoben<br />
und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2<br />
gegeben sind. Im Übrigen werden Auslagen nur von<br />
demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung<br />
auferlegt worden sind.“<br />
27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d eingefügt:<br />
„§ 128c<br />
Freiheitsentziehungssachen<br />
(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird<br />
für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder<br />
ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten<br />
selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung<br />
aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.<br />
(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.<br />
(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese<br />
nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene<br />
und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht<br />
die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der<br />
Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.<br />
(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies<br />
gilt auch im Beschwerdeverfahren.<br />
§ 128d<br />
Aufgebotsverfahren<br />
Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens<br />
betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung<br />
des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der<br />
vollen Gebühr erhoben.“<br />
28. § 130 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die<br />
Angabe „400 Euro“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die<br />
Angabe „250 Euro“ ersetzt.<br />
29. § 131 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze<br />
1 bis 5 ersetzt:<br />
„(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird,<br />
soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />
1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung<br />
die volle Gebühr, höchstens jedoch ein<br />
Betrag von 800 Euro,<br />
2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen<br />
wird, bevor über sie eine Entscheidung<br />
ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr,<br />
höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro<br />
erhoben.<br />
(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde<br />
wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />
1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung<br />
das Eineinhalbfache der vollen Gebühr,<br />
höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro,<br />
2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde<br />
zurückgenommen wird, bevor über sie eine<br />
Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr,<br />
höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro<br />
erhoben.<br />
(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
gebührenfrei.<br />
(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.<br />
(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung<br />
des Betreuungsgerichts und ist sie von<br />
dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse<br />
dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren<br />
in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechen-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 133 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
des gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren.“<br />
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze<br />
6 und 7.<br />
30. § 131a wird aufgehoben.<br />
31. § 131b wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkostenhilfesachen“<br />
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfesachen“<br />
ersetzt.<br />
b) In Satz 1 werden das Wort „Prozeßkostenhilfe“<br />
durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die Angabe<br />
„25 Euro“ durch die Wörter „50 Euro, in Verfahren<br />
über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro,“<br />
ersetzt.<br />
c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch die<br />
Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.<br />
32. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />
„(3) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde<br />
sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,<br />
dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird.“<br />
33. § 131d wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Angabe „§ 44 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch die<br />
Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.<br />
34. § 134 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 134<br />
Vollstreckung<br />
(1) Für die Anordnung<br />
1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch<br />
einen Dritten und<br />
2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln<br />
wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere<br />
Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung,<br />
wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.<br />
Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die<br />
wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung<br />
ist.<br />
(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen<br />
Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.<br />
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des<br />
Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung<br />
abzugeben hat, oder mit dem Eingang des<br />
Antrags des Berechtigten.<br />
(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts<br />
werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz<br />
erhoben.<br />
(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung<br />
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der<br />
Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.<br />
Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare<br />
Ausfertigung gesondert an.“<br />
35. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften,“<br />
gestrichen.<br />
36. § 139 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamten<br />
oder Angestellten“ durch das Wort „Bediensteten“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-,“<br />
gestrichen.<br />
37. § 156 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 156<br />
Einwendungen gegen die Kostenberechnung<br />
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich<br />
der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht<br />
und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel<br />
kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen<br />
Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden.<br />
Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten<br />
und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören.<br />
Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber<br />
die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung<br />
des Landgerichts beantragen.<br />
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr<br />
folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung<br />
zugestellt ist, können neue Anträge nach<br />
Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen<br />
gegen den Kostenanspruch auf Gründen<br />
beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren<br />
Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach<br />
Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.<br />
(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet<br />
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands<br />
die Beschwerde statt.<br />
(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet<br />
auf den Notar keine Anwendung.<br />
(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts,<br />
die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine<br />
aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die<br />
Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag<br />
oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz<br />
oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschriften<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
anzuwenden.<br />
(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei.<br />
Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde<br />
bestimmen sich nach den §§ 131, 136<br />
bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet<br />
befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise<br />
dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.<br />
(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann<br />
den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des<br />
Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde<br />
zu erheben. Die hierauf ergehenden ge-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 134 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
richtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung<br />
der Kostenberechnung lauten. Gebühren und<br />
Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar<br />
nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter,<br />
die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte,<br />
sind der Landeskasse aufzuerlegen.“<br />
38. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 2 werden die Wörter „seine Einwendungen<br />
gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats<br />
seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung<br />
im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1<br />
Satz 1) erhoben“ durch die Wörter „einen Antrag<br />
auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156<br />
Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung<br />
der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt“ ersetzt.<br />
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschwerde“ durch<br />
die Wörter „des Antrags“ ersetzt.<br />
39. In § 159 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April<br />
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Vollstreckungsschuldner“<br />
die Wörter „oder Verpflichteten<br />
(Schuldner)“ eingefügt.<br />
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />
durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“<br />
ersetzt.<br />
3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Kostenschuldner sind<br />
1. der Auftraggeber,<br />
2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen<br />
Kosten der Zwangsvollstreckung und<br />
3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der<br />
Vollstreckung.“<br />
4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />
durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“<br />
ersetzt.<br />
5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand<br />
die Wörter „sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen<br />
gegen die Verpflichtung, eine Handlung<br />
zu unterlassen (§ 892a ZPO)“ durch die Wörter<br />
„oder zur Beseitigung einer andauernden<br />
Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1<br />
GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung<br />
von unmittelbarem Zwang auf Anordnung<br />
des Gerichts im Fall des § 90 FamFG“ ersetzt.<br />
b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das<br />
Wort „Vollstreckungsschuldners“ durch das Wort<br />
„Schuldners“ ersetzt.<br />
(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-<br />
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 203”<br />
durch die Angabe „den Nummern 203, 204” ersetzt.<br />
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204 eingefügt:<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
„204 Feststellung der Landesjustizverwaltung,<br />
dass die Voraussetzungen für die<br />
Anerkennung einer ausländischen<br />
Entscheidung vorliegen oder nicht<br />
vorliegen (§ 107 FamFG) . . . . . . . .<br />
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn<br />
die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />
von dem Oberlandesgericht<br />
oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz<br />
aufgehoben wird und das Gericht in<br />
der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung<br />
entscheidet in<br />
diesem Fall über die Höhe der Gebühr<br />
erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen,<br />
als hätte die Landesjustizverwaltung<br />
die Feststellung selbst getroffen.<br />
Gebührenbetrag<br />
10,00 bis<br />
300,00<br />
EUR“.<br />
b) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden Nummern<br />
205 bis 207.<br />
(5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Justizvergütungs-<br />
und - entschädigungsgesetzes vom 5. Mai<br />
2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />
durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.<br />
(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004<br />
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache<br />
als selbständige Familiensache“.<br />
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 24 (weggefallen)“.<br />
2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahrenspfleger“<br />
ein Komma und das Wort „Verfahrensbeistand“ eingefügt.<br />
3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter<br />
betrieben wird.“<br />
4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prozesskostenhilfe<br />
sind“ die Wörter „bei Verfahrenskostenhilfe und“<br />
eingefügt.<br />
5. § <strong>16</strong> wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer<br />
4 ersetzt:
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 135 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
„4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die<br />
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die<br />
Folgesachen,“.<br />
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5<br />
und 6.<br />
c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „oder vorläufigen“<br />
gestrichen.<br />
d) Nummer 8 wird aufgehoben.<br />
e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Nummern<br />
7 bis 13.<br />
6. § 17 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:<br />
„b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer<br />
einstweiligen Anordnung,“.<br />
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 52a des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Angabe „§ <strong>16</strong>5 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
7. § 18 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:<br />
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende<br />
Nummer 1 ersetzt:<br />
„1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen<br />
mit den durch diese vorbereiteten weiteren<br />
Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung<br />
des Gläubigers; dies gilt entsprechend<br />
im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);“.<br />
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden Nummern<br />
2 bis 20.<br />
cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ <strong>16</strong><br />
Nr. 12“ durch die Angabe „§ <strong>16</strong> Nr. 10“ ersetzt.<br />
dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:<br />
„13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung<br />
auf Vornahme einer Handlung<br />
durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);“.<br />
ee) In der neuen Nummer <strong>16</strong> werden das Komma und<br />
die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ gestrichen.<br />
ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort „und“<br />
durch ein Semikolon ersetzt.<br />
gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am Ende<br />
durch das Wort „und“ ersetzt.<br />
hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:<br />
„21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen<br />
durch Beschluss nach § 35 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit.“<br />
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für<br />
1. die Vollziehung eines Arrestes und<br />
2. die Vollstreckung<br />
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
8. § 19 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Sprungrevision“<br />
die Wörter „oder Sprungrechtsbeschwerde“<br />
eingefügt.<br />
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:<br />
„12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung<br />
der Vollstreckung und die Anordnung,<br />
dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben<br />
sind (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />
wenn nicht ein besonderer gerichtlicher<br />
Termin hierüber stattfindet;“.<br />
cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern<br />
13 bis <strong>16</strong>.<br />
dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter<br />
„§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „§ 224 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
ee) In der neuen Nummer <strong>16</strong> wird das Semikolon<br />
durch das Wort „und“ ersetzt.<br />
ff) Die bisherige Nummer <strong>16</strong> wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe<br />
„§ 18 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1<br />
Nr. 1 und 2“ ersetzt.<br />
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 758a<br />
der Zivilprozessordnung“ die Wörter „sowie Beschlüsse<br />
nach §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
eingefügt.<br />
9. § 21 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 21<br />
Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache<br />
als selbständige Familiensache“.<br />
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 629b der Zivilprozessordnung,<br />
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2<br />
der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 146<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 136 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br />
„(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache<br />
fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren<br />
und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.“<br />
10. § 23 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz<br />
Festgebühren bestimmt sind, sind die Wertvorschriften<br />
des Gerichtskostengesetzes, in Verfahren,<br />
in denen im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
Festgebühren bestimmt sind, ist das Gesetz<br />
über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend<br />
anzuwenden.“<br />
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4,<br />
5 und 6“ durch die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4 und 5“<br />
ersetzt.<br />
11. § 24 wird aufgehoben.<br />
12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1<br />
und 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter<br />
„§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in<br />
Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes“<br />
ersetzt.<br />
13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürgerlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1,<br />
Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch<br />
die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 und<br />
Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.<br />
14. § 39 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />
b) Satz 2 wird aufgehoben.<br />
15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in<br />
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />
<strong>16</strong>. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch<br />
in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />
17. § 48 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder vorläufigen“<br />
gestrichen.<br />
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 661 Abs. 1<br />
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter<br />
„§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zwangsvollstreckung“<br />
ein Komma und die Wörter „die<br />
Vollstreckung“ eingefügt.<br />
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie die vorläufige“<br />
gestrichen.<br />
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen<br />
die Rechtsverteidigung gegen den<br />
Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1<br />
Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch<br />
in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />
19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt<br />
geändert:<br />
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen<br />
Gerichtsbarkeiten, Verfahren<br />
nach dem Strafvollzugsgesetz<br />
und ähnliche Verfahren”.<br />
bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />
2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden<br />
und Rechtsbeschwerden“.<br />
cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt<br />
3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung“.<br />
b) Die Anmerkung zu Nummer 1 000 wird wie folgt<br />
geändert:<br />
aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die<br />
Wörter „der Parteien“ gestrichen.<br />
bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />
aaa) In Satz 1 werden die Angabe „(§ 606<br />
Abs. 1 Satz 1 ZPO)“ gestrichen und die<br />
Angabe „(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO)“<br />
durch die Angabe „(§ 269 Abs. 1 Nr. 1<br />
und 2 FamFG)“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 137 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
bbb) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1<br />
auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung,<br />
über deren Gegenstand nicht vertraglich<br />
verfügt werden kann, entsprechend<br />
anzuwenden.“<br />
c) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.<br />
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />
„(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr<br />
auch für die Mitwirkung am Abschluss<br />
eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156<br />
Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung,<br />
über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt<br />
werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche<br />
Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die<br />
Entscheidung der getroffenen Vereinbarung<br />
folgt.“<br />
d) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung angefügt:<br />
„(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen<br />
3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.<br />
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist<br />
anzuwenden.“<br />
e) Nach Nummer 2501 wird folgende Nummer 2502<br />
eingefügt:<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
„2502 In einer Angelegenheit sind Gegenstand<br />
der Beratungstätigkeit verschiedene<br />
Familiensachen (§ 111<br />
FamFG):<br />
Die Gebühr 2501 erhöht sich für jede<br />
weitere Familiensache um . . . .<br />
f) Die bisherigen Nummern 2502 und 2503 werden<br />
Nummern 2503 und 2504.<br />
g) Nach der neuen Nummer 2504 wird folgende Nummer<br />
2505 eingefügt:<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
„2505 In einer Angelegenheit sind Gegenstand<br />
der Tätigkeit verschiedene Familiensachen<br />
(§ 111 FamFG):<br />
Die Gebühr 2504 erhöht sich für jede<br />
weitere Familiensache um . . . .<br />
Gebühr<br />
oder Satz<br />
der<br />
Gebühr<br />
nach<br />
§ 13 RVG<br />
15,00<br />
EUR“.<br />
Gebühr<br />
oder Satz<br />
der<br />
Gebühr<br />
nach<br />
§ 13 RVG<br />
35,00<br />
EUR“.<br />
h) Die bisherigen Nummern 2504 bis 2508 werden<br />
Nummern 2506 bis 2510.<br />
i) In den neuen Nummern 2507 bis 2509 wird jeweils<br />
im Gebührentatbestand die Angabe „2503“ durch<br />
die Angabe „2504“ ersetzt.<br />
j) Nach der neuen Nummer 2510 wird folgende Nummer<br />
2511 angefügt:<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
„2511 In einer Angelegenheit sind Gegenstand<br />
der Einigung verschiedene<br />
Familiensachen (§ 111 FamFG):<br />
Die Gebühr 2510 erhöht sich für jede<br />
weitere Familiensache um . . . .<br />
Gebühr<br />
oder Satz<br />
der Gebühr<br />
nach<br />
§ 13 RVG<br />
62,50<br />
EUR“.<br />
k) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Teil 3<br />
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen<br />
Gerichtsbarkeiten,<br />
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und<br />
ähnliche Verfahren”.<br />
l) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 651 und 656<br />
ZPO)“ durch die Angabe „(§ 255 FamFG)“ ersetzt.<br />
bb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52a FGG“<br />
durch die Angabe „§ <strong>16</strong>5 FamFG“ ersetzt.<br />
m) Nummer 3101 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:<br />
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine<br />
Partei“ gestrichen.<br />
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern<br />
„Einigung der Parteien“ die Wörter „oder<br />
der Beteiligten“ eingefügt.<br />
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„3. soweit in einer Familiensache, die<br />
nur die Erteilung einer Genehmigung<br />
oder die Zustimmung des Familiengerichts<br />
zum Gegenstand hat, oder in<br />
einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
lediglich ein Antrag gestellt<br />
und eine Entscheidung entgegengenommen<br />
wird,“.<br />
bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter<br />
„in Familiensachen und“ gestrichen.<br />
n) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern<br />
„mit den Parteien“ die Wörter „oder Beteiligten“<br />
eingefügt.<br />
bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Parteien“<br />
die Wörter „oder der Beteiligten“ eingefügt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 138 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
o) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbestand<br />
nach den Wörtern „eine Partei“ die Wörter „oder ein<br />
Beteiligter“ und nach dem Wort „Versäumnisurteil“<br />
ein Komma sowie das Wort „Versäumnisentscheidung“<br />
eingefügt.<br />
p) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt<br />
gefasst:<br />
„Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen<br />
Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten<br />
der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung<br />
oder Wiederherstellung der aufschiebenden<br />
Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der<br />
Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
eines Verwaltungsakts.“<br />
q) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aaa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.<br />
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt<br />
gefasst:<br />
„2. in Verfahren über Beschwerden gegen<br />
a) die den Rechtszug beendenden<br />
Entscheidungen in Verfahren über<br />
Anträge auf Vollstreckbarerklärung<br />
ausländischer Titel oder auf<br />
Erteilung der Vollstreckungsklausel<br />
zu ausländischen Titeln sowie<br />
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung<br />
der Vollstreckbarerklärung<br />
oder der Vollstreckungsklausel,<br />
b) die Endentscheidung in Familiensachen<br />
und<br />
c) die Endentscheidung in Verfahren<br />
nach dem Gesetz über das gerichtliche<br />
Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />
3. in Verfahren über Beschwerden oder<br />
Rechtsbeschwerden gegen die den<br />
Rechtszug beendenden Entscheidungen<br />
im Beschlussverfahren vor den<br />
Gerichten für Arbeitssachen,“.<br />
ccc) Nummer 7 wird aufgehoben.<br />
ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 7<br />
bis 9.<br />
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
r) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine Partei“<br />
gestrichen.<br />
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Einigung<br />
der Parteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“<br />
eingefügt.<br />
s) Der Gebührentatbestand der Nummer 3203 wird<br />
wie folgt gefasst:<br />
„Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei<br />
oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der<br />
Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer,<br />
nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß<br />
vertreten ist und lediglich ein Antrag<br />
auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder<br />
zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:<br />
Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.<br />
t) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />
2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Unterabschnitt 2<br />
Revision, bestimmte Beschwerden und<br />
Rechtsbeschwerden“.<br />
u) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Vorbemerkung 3.2.2:<br />
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden<br />
1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden<br />
a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung<br />
ausländischer Titel oder auf Erteilung<br />
der Vollstreckungsklausel zu ausländischen<br />
Titeln sowie Anträge auf Aufhebung<br />
oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung<br />
oder der Vollstreckungsklausel,<br />
b) in Familiensachen,<br />
c) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche<br />
Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />
d) nach dem WpÜG und<br />
e) nach § 15 KapMuG sowie<br />
2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über<br />
die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen<br />
Entscheidungen des Bundespatentgerichts.“<br />
v) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils im<br />
Gebührentatbestand nach den Wörtern „die Parteien“<br />
die Wörter „oder die Beteiligten“ eingefügt.<br />
w) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand<br />
nach dem Wort „Revisionskläger“ die Wörter „oder<br />
Beschwerdeführer“ und nach dem Wort „Versäumnisurteil“<br />
die Wörter „oder Versäumnisentscheidung“<br />
eingefügt.<br />
x) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt<br />
3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Unterabschnitt 3<br />
Vollstreckung und Vollziehung“.<br />
y) Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Vorbemerkung 3.3.3:<br />
Dieser Unterabschnitt gilt für<br />
1. die Zwangsvollstreckung,<br />
2. die Vollstreckung,<br />
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 139 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen<br />
Verfügung,<br />
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt<br />
sind.<br />
Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer<br />
Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).“<br />
z) Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgehoben.<br />
z1) Nummer 3328 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Dem Gebührentatbestand werden die<br />
Wörter „oder die einstweilige Einstellung<br />
oder Beschränkung der Vollstreckung und<br />
die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen<br />
aufzuheben sind“ angefügt.<br />
bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach<br />
den Wörtern „Verhandlung hierüber“ die<br />
Wörter „oder ein besonderer gerichtlicher<br />
Termin“ eingefügt.<br />
z2) Die Nummer 3331 wird aufgehoben.<br />
z3) In Nummer 3332 wird die Angabe „3331“<br />
durch die Angabe „3330“ ersetzt.<br />
z4) Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie<br />
folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine<br />
Partei“ gestrichen.<br />
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„2. soweit lediglich beantragt ist, eine<br />
Einigung der Parteien oder der Beteiligten<br />
zu Protokoll zu nehmen oder<br />
soweit lediglich Verhandlungen vor<br />
Gericht zur Einigung geführt werden.“<br />
z5) In Nummer 3400 werden im Gebührentatbestand<br />
nach den Wörtern „der Partei“ die Wörter<br />
„oder des Beteiligten“ eingefügt.<br />
z6) Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:<br />
„Vorbemerkung 3.5:<br />
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen<br />
nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2<br />
und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2<br />
genannten Beschwerdeverfahren.“<br />
z7) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand<br />
die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“<br />
gestrichen.<br />
z8) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand<br />
die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsentziehung<br />
nach dem Gesetz über das gerichtliche<br />
Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei<br />
Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1<br />
FGG“ durch die Wörter „in Freiheitsentziehungssachen<br />
nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen<br />
nach § 312 FamFG und bei<br />
Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6<br />
und 7 FamFG“ ersetzt.<br />
z9) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden<br />
die Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung<br />
und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung<br />
sowie des Verfahrens über die Aufhebung<br />
oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme<br />
nach § 70i FGG“ durch die<br />
Wörter „Verlängerung oder Aufhebung einer<br />
Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426<br />
FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme<br />
nach den §§ 329 und 330 FamFG“ ersetzt.<br />
Artikel 48<br />
Änderung der Justizbeitreibungsordnung<br />
§ 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im Gesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden<br />
ist, wird wie folgt gefasst:<br />
„4b. nach den §§ <strong>16</strong>8 und 292 Abs. 1 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte<br />
Ansprüche;“.<br />
Artikel 49<br />
Änderung des Einführungsgesetzes zum<br />
Bürgerlichen Gesetzbuche<br />
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994<br />
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch …,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:<br />
„Artikel 147<br />
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,<br />
nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts<br />
oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig<br />
sind.“<br />
2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „des<br />
Ausschlussurteils“ durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses“<br />
ersetzt.<br />
3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:<br />
„Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />
Artikel 50<br />
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I<br />
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:<br />
„Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten“.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 140 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung“.<br />
c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung“.<br />
d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung“.<br />
e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung“.<br />
f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung“.<br />
g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung“.<br />
h) Die Angaben zu den §§ <strong>16</strong>00e und <strong>16</strong>15o werden gestrichen.<br />
i) Die Angabe zu § <strong>16</strong>96 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ <strong>16</strong>96 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />
und gerichtlich gebilligter Vergleiche“.<br />
j) Die Angabe zu § <strong>16</strong>97 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ <strong>16</strong>97 (weggefallen)“.<br />
k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag“.<br />
l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht“.<br />
m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht“.<br />
n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht“.<br />
o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Untertitel<br />
3 wie folgt gefasst:<br />
„Untertitel 3<br />
Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts“.<br />
p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht“.<br />
q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts“.<br />
r) Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1847 Anhörung der Angehörigen“.<br />
s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht“.<br />
t) Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden wie<br />
folgt gefasst:<br />
„§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />
der Unterbringung<br />
§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />
der Aufgabe der Mietwohnung<br />
§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />
der Ausstattung“.<br />
u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1999 Mitteilung an das Gericht“.<br />
v) Die Angaben zu den §§ 2260 bis 2262 werden wie<br />
folgt gefasst:<br />
„§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)“.<br />
w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.<br />
x) Die Angabe zu den §§ 2264 und 2273 werden wie<br />
folgt gefasst:<br />
„§ 2264 (weggefallen)<br />
§ 2273 (weggefallen)“.<br />
y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden<br />
durch folgende Angabe ersetzt:<br />
„§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme<br />
aus der amtlichen oder notariellen<br />
Verwahrung“.<br />
z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 2360 (weggefallen)“.<br />
2. § 55 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.<br />
4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113<br />
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort<br />
„Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das<br />
Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
5. § 261 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1<br />
und 2.<br />
6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“<br />
durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />
7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter „der Erlassung des<br />
Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />
8. § 927 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“<br />
durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 141 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Erlassung<br />
des Ausschlussurteils“ durch die Wörter „vor dem<br />
Erlass des Ausschließungsbeschlusses“ sowie die<br />
Wörter „das Urteil“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“<br />
ersetzt.<br />
9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie<br />
§ 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden<br />
jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils“<br />
durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“<br />
ersetzt.<br />
10. § 1313 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1313<br />
Aufhebung durch richterliche Entscheidung<br />
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung<br />
auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der<br />
Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen,<br />
unter denen die Aufhebung begehrt werden<br />
kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“<br />
11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3<br />
Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
12. § 1411 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Betreuer“<br />
gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der<br />
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt<br />
sowie die Wörter “ist der gesetzliche Vertreter ein<br />
Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
erforderlich.“ angefügt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Betreuer“<br />
gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der<br />
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt<br />
sowie die Wörter “ist der gesetzliche Vertreter ein<br />
Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
erforderlich.“ angefügt.<br />
13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils das<br />
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
14. § 1449 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils“<br />
durch die Wörter „der richterlichen<br />
Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 1 wird das Wort „Urteil“ durch die Wörter<br />
„richterliche Entscheidung“ ersetzt.<br />
15. § 1470 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils“<br />
durch die Wörter „der richterlichen<br />
Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch<br />
die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt.<br />
<strong>16</strong>. § 1479 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsurteil“<br />
durch die Wörter „richterlicher Aufhebungsentscheidung“<br />
ersetzt.<br />
b) Im Wortlaut wird das Wort „Urteil“ durch die Wörter<br />
„richterliche Entscheidung“ und die Wörter „das<br />
Urteil“ durch die Wörter „die richterliche Entscheidung“<br />
ersetzt.<br />
17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden<br />
Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
erforderlich.“<br />
18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings<br />
ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
erforderlich.“<br />
19. § 1492 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch die Wörter „Familiengericht, wenn<br />
eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des<br />
überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts erforderlich.“<br />
20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter<br />
Abkömmling minderjährig ist, die Absicht<br />
der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen,<br />
ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die<br />
Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung<br />
herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten,<br />
dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis<br />
zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung<br />
erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />
auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten<br />
Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines<br />
Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des<br />
Familiengerichts das Betreuungsgericht.“<br />
21. § 1496 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils“<br />
durch die Wörter „der richterlichen<br />
Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.<br />
b) In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch die<br />
Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt.<br />
c) In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil“ durch die<br />
Wörter „die richterliche Entscheidung“ ersetzt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 142 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
22. § 1564 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1564<br />
Scheidung durch richterliche Entscheidung<br />
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung<br />
auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.<br />
Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung<br />
aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung<br />
begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden<br />
Vorschriften.“<br />
23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter „§ 640h Abs. 2 der<br />
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 182 Abs. 1<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ und<br />
der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt<br />
sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer,<br />
ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“<br />
angefügt.<br />
25. Die §§ <strong>16</strong>00e und <strong>16</strong>15o werden aufgehoben.<br />
26. In § <strong>16</strong>29a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
27. § <strong>16</strong>31b Satz 4 wird aufgehoben.<br />
28. Dem § <strong>16</strong>84 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:<br />
„Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt<br />
erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch<br />
eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen<br />
(Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft<br />
umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes<br />
zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für<br />
die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.<br />
Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz<br />
von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers<br />
gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit entsprechend.“<br />
29. Dem § <strong>16</strong>85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:<br />
„Eine Umgangspflegschaft nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 3<br />
bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die<br />
Voraussetzungen des § <strong>16</strong>66 Abs. 1 erfüllt sind.“<br />
30. § <strong>16</strong>96 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ <strong>16</strong>96<br />
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />
und gerichtlich gebilligter Vergleiche<br />
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht<br />
oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern,<br />
wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes<br />
nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § <strong>16</strong>72<br />
Abs. 2, § <strong>16</strong>80 Abs. 2 Satz 1 sowie § <strong>16</strong>81 Abs. 1 und 2<br />
bleiben unberührt.<br />
(2) Eine Maßnahme nach den §§ <strong>16</strong>66 bis <strong>16</strong>67 oder<br />
einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung<br />
einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des<br />
Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maß-<br />
nahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl<br />
des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit<br />
der Maßnahme entfallen ist.“<br />
31. § <strong>16</strong>97 wird aufgehoben.<br />
32. In § 17<strong>16</strong> Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1<br />
und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749<br />
Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird<br />
jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das<br />
Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.<br />
34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Abs. 1, § 1753<br />
Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4,<br />
§ 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1,<br />
§ 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1<br />
und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772<br />
Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und<br />
Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778<br />
Abs. 2, § 1779 in der Überschrift, Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,<br />
Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5. und<br />
Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der<br />
Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“<br />
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das<br />
Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
35. § 1791a wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Verfügung<br />
des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter<br />
„Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Verfügung<br />
des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter<br />
„Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.<br />
37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2,<br />
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2,<br />
§ 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803<br />
Abs. 2 und 3 Satz 2, §§ 1809, 1810 in der Überschrift,<br />
Satz 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1,<br />
Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und<br />
Abs. 2, §§ 18<strong>16</strong>, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,<br />
§§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in<br />
dem Satzteil vor Nr. 1., § 1822 in dem Satzteil vor<br />
Nr. 1., §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in<br />
§ 1828 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“<br />
ersetzt.<br />
38. § 1829 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe<br />
„vier“ ersetzt.<br />
c) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 143 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
39. In § 1830 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
40. § 1831 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort<br />
„nicht“ die Wörter „in schriftlicher Form“ gestrichen.<br />
41. In § 1832 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon<br />
ersetzt und die Wörter „abweichend von § 1829 Abs. 2<br />
beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung<br />
des Gegenvormunds zwei Wochen.“ angefügt.<br />
42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3,<br />
§ 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in<br />
Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1,<br />
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 1839, 1840 Abs. 1,<br />
2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843<br />
in der Überschrift und Abs. 1, § 1846 in der Überschrift<br />
und im Wortlaut wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ und<br />
das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort<br />
„Familiengerichts“ ersetzt.<br />
43. § 1847 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1847<br />
Anhörung der Angehörigen<br />
Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten<br />
Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören,<br />
wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige<br />
Kosten geschehen kann. § 1779<br />
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“<br />
44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2<br />
Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wortlaut,<br />
§ 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 1886, 1887 Abs. 1<br />
und 3, §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2<br />
sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils<br />
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
b) In Satz 2 werden die Wörter „die schriftliche Verfügung<br />
des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter<br />
„der Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.<br />
46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1,<br />
§ 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1<br />
Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3,<br />
§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie<br />
in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />
und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das<br />
Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
48. § 1905 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche“<br />
durch das Wort „betreuungsgerichtliche“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
49. In § 1906 in der Überschrift, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3<br />
Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2<br />
Satz 1 und Abs. 3, § 1908 in der Überschrift und im<br />
Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2,<br />
§ 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils<br />
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort<br />
„Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />
„An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht;<br />
dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige<br />
oder für eine Leibesfrucht.“<br />
52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils<br />
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
53. In § 1919 werden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht“<br />
gestrichen.<br />
54. § 1921 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht“<br />
gestrichen.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />
ersetzt.<br />
55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen,<br />
beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung<br />
von Todes wegen durch das Nachlassgericht.“<br />
56. In § 1962 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreuungsgerichts“<br />
ersetzt.<br />
57. § 1999 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis<br />
eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle<br />
des Familiengerichts das Betreuungsgericht.“<br />
58. § 2015 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erlassung des Aufgebotes“<br />
durch die Wörter „Einleitung des Aufgebotsverfahrens“<br />
ersetzt.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 144 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen<br />
oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren<br />
erst dann als beendet anzusehen, wenn der<br />
Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.“<br />
59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufgebot<br />
noch nicht beantragt“ durch „Ist der Antrag auf Einleitung<br />
des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt“ ersetzt.<br />
60. § 2227 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
61. § 2248 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 2248<br />
Verwahrung des eigenhändigen Testaments<br />
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen<br />
des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung<br />
zu nehmen.“<br />
62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 werden<br />
aufgehoben.<br />
63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts“ gestrichen, der abschließende<br />
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter<br />
„steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft,<br />
ist die Genehmigung des Familiengerichts<br />
erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer,<br />
die des Betreuungsgerichts.“ angefügt.<br />
65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird die Aufhebung<br />
vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst“<br />
gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
b) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers<br />
erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
erforderlich.“<br />
66. § 2300 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 2300<br />
Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme<br />
aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.<br />
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag<br />
entsprechend anzuwenden.“<br />
67. § 2300a wird aufgehoben.<br />
68. § 2347 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Für den Verzicht durch den Betreuer ist die<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“<br />
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch die Wörter „Familiengerichts oder<br />
Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.<br />
70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände,<br />
die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung<br />
eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen<br />
Gegenstände beschränkt werden.“<br />
Artikel 51<br />
Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />
Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. Artikel 7 wird aufgehoben.<br />
2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben.<br />
Artikel 52<br />
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom <strong>16</strong>. Februar 2001<br />
(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2273“ durch die<br />
Angabe „2272“ ersetzt.<br />
2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „gerichtliches Urteil“<br />
durch die Wörter „richterliche Entscheidung“ ersetzt.<br />
3. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 53<br />
Änderung des Vormünder- und<br />
Betreuervergütungsgesetzes<br />
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom<br />
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1und § 3<br />
Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils<br />
das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 145 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ und das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 54<br />
Änderung des Gesetzes über die Änderung von<br />
Familiennamen und Vornamen<br />
§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen<br />
und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Vormund“<br />
durch das Wort „oder“ ersetzt, die Wörter<br />
„oder Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch die Wörter „Familiengerichts,<br />
ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts“<br />
ersetzt.<br />
b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
Artikel 55<br />
Änderung des Verschollenheitsgesetzes<br />
Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 401- 6, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § <strong>16</strong> Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder<br />
Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts,<br />
der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />
stellen.“<br />
2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die<br />
Wörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das Wort<br />
„Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />
3. § 29 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere Beschwerde“<br />
durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />
4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 und<br />
§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Die<br />
§§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 56<br />
Änderung des Gesetzes über Rechte an<br />
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />
Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und<br />
Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“<br />
durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils“<br />
durch die Wörter „Erlass des Ausschließungsbeschlusses“<br />
und die Wörter „das Urteil“<br />
durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />
2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil<br />
erlassen ist“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss<br />
rechtskräftig ist“ ersetzt.<br />
3. In § 66 Absatz 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2<br />
und 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils“<br />
durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 57<br />
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht<br />
§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Erbbaurecht in<br />
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt<br />
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63<br />
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
gelten entsprechend.“<br />
Artikel 58<br />
Änderung des Gesetzes über<br />
die Kraftloserklärung von Hypotheken-,<br />
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen<br />
in besonderen Fällen<br />
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-,<br />
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen<br />
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschlußurteil“<br />
durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“<br />
ersetzt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 146 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
4. In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und des<br />
in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten<br />
Urteils“ durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses<br />
und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung“<br />
ersetzt.<br />
5. § 8 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil“ durch<br />
das Wort „Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller<br />
und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen<br />
Brief zuzustellen. Ferner ist er durch<br />
Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen<br />
Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger<br />
öffentlich bekannt zu machen.“<br />
6. § 10 wird aufgehoben.<br />
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Ein aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter<br />
Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren<br />
einem aufgrund des § 1<strong>16</strong>2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.“<br />
Artikel 59<br />
Änderung des Gesetzes über Rechte<br />
an Luftfahrzeugen<br />
Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 13 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil<br />
erlassen“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss<br />
rechtskräftig“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 985, § 986<br />
Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung“ durch die<br />
Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
2. § 66 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Erlass des Ausschlussurteils“<br />
durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1, §§ 985,<br />
986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung“ durch<br />
die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3<br />
und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
3. § 67 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem Erlass<br />
des Ausschlußurteils“ durch die Wörter „der<br />
Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1,<br />
§§ 985, 987 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter<br />
„§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a<br />
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „des § 387 Abs. 2 Satz 2 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 60<br />
Änderung der Verordnung zur Regelung der<br />
Fälligkeit alter Hypotheken<br />
In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der<br />
Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938<br />
(RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter<br />
„Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 61<br />
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September<br />
1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. § 17 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der<br />
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie<br />
die Wörter „ist der Grundstückseigentümer oder<br />
der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig,<br />
tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts<br />
das Familiengericht.“ angefügt.<br />
b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der<br />
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie<br />
die Wörter „ist der Vertretene minderjährig, tritt<br />
an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.“<br />
angefügt.<br />
2. § 18 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986 der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „§ 447 Abs. 2,<br />
§ 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil“<br />
durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />
3. In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“<br />
durch die Wörter „des Buchs 4 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 147 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.<br />
4. § 96 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“<br />
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 371 Abs. 1<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“<br />
5. § 114 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977 bis 981<br />
der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „die<br />
§§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren<br />
an, so tritt die Ausschließung nur<br />
dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch<br />
bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht<br />
oder anerkannt worden ist.“<br />
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil“<br />
durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />
Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />
Artikel 62<br />
Änderung der Verordnung über die Behandlung<br />
der Ehewohnung und des Hausrats<br />
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung<br />
und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:<br />
1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.<br />
2. In § 12 werden die Wörter „des Scheidungsurteils“ durch<br />
die Wörter „der richterlichen Entscheidung über die<br />
Scheidung“ ersetzt.<br />
3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.<br />
4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „(§ 1)“ und<br />
„nach § 11“ gestrichen.<br />
5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.<br />
6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß“<br />
durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften entsprechend“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 63<br />
Änderung des Gesetzes über die<br />
religiöse Kindererziehung<br />
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in der im<br />
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils<br />
das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“<br />
ersetzt.<br />
2. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
Artikel 64<br />
Änderung des Gesetzes über die rechtliche<br />
Stellung der nichtehelichen Kinder<br />
Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der<br />
nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I<br />
S. 1243), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. § 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.<br />
2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
Artikel 65<br />
Änderung des Gesetzes zur Regelung von<br />
Härten im Versorgungsausgleich<br />
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.<br />
2. § 11 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />
b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
Artikel 66<br />
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes<br />
Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006<br />
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. § 10 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 147 Abs. 3<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 397 Satz 2<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 148 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 142 und 143 in<br />
Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§§ 395 und 396 in Verbindung mit<br />
§ 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 35 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 125<br />
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„und § 23a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
in Verbindung mit § 376 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt<br />
und nach dem Wort „Gericht“ die Wörter „als<br />
Registergericht“ eingefügt.<br />
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 23a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 67<br />
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes<br />
Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990<br />
(BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1<br />
Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§ 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das<br />
Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 68<br />
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001<br />
(BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 wird<br />
jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das<br />
Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
2. § 5 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit<br />
gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit entsprechend.“<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die §§ <strong>16</strong>7 und <strong>16</strong>8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.“<br />
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 56e Satz 2 und 3<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§ 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
bb) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
Artikel 69<br />
Änderung des Handelsgesetzbuchs<br />
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 3<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 387 Abs. 2 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „§ 141a<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
3. § 318 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils<br />
das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden Satz<br />
ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
4. § 324 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 149 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
bb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende Sätze<br />
ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet<br />
die Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in<br />
der Entscheidung zugelassen hat. Sie kann nur<br />
auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden;<br />
§ 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74<br />
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der<br />
Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die<br />
Beschwerde kann nur durch die Einreichung<br />
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten<br />
Beschwerdeschrift eingelegt werden.“<br />
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über<br />
ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
5. § 335 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ <strong>16</strong>, 17, 18,<br />
132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 15 bis 19, § 40<br />
Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 4 werden die Wörter „sofortige Beschwerde<br />
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei<br />
Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für<br />
den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht.“<br />
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
cc) In Satz 4 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />
durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />
Artikel 70<br />
Änderung des Wertpapiererwerbs- und<br />
Übernahmegesetzes<br />
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom<br />
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
2. § 39b wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „das Gesetz über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die<br />
Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung.“<br />
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über<br />
ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt und<br />
die Wörter „nach Satz 2“ gestrichen.<br />
Artikel 71<br />
Änderung des Börsengesetzes<br />
In § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 21. Juni<br />
2002 (BGBl. I 2002, 2010), das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, werden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch<br />
die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 72<br />
Änderung des Publizitätsgesetzes<br />
In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom 15. August<br />
1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das zuletzt<br />
durch … geändert worden ist, wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
Artikel 73<br />
Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I<br />
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. § 10 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />
die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) Absatz 4 und 6 wird aufgehoben.<br />
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort<br />
„sofortige“ gestrichen.<br />
d) Absatz 7 wird Absatz 5.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 150 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
2. § 26 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
Artikel 74<br />
Änderung des Aktiengesetzes<br />
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I<br />
S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />
durch die Wörter „dem Gesetz über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
5. § 85 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen<br />
Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen<br />
ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das<br />
Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz<br />
hat.“<br />
7. § 99 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />
die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:<br />
„Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen<br />
versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung<br />
des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie<br />
kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden;<br />
§ 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.<br />
Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung<br />
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift<br />
eingelegt werden.“<br />
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren<br />
über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“<br />
ersetzt.<br />
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
9. § 104 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4 wird jeweils<br />
das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
11. § 132 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie<br />
Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde<br />
findet nur statt, wenn das Landgericht sie<br />
in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
ist entsprechend anzuwenden.“<br />
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />
Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren<br />
über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“<br />
ersetzt.<br />
bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
12. § 142 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
bb) Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
c) In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:<br />
a) Satz 2 wird aufgehoben.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 151 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 142 Abs. 5 Satz 5<br />
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 5<br />
Satz 2, Abs. 8“ ersetzt.<br />
14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:<br />
„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen<br />
gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.<br />
Die Landesregierung kann die Entscheidung<br />
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer<br />
Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn<br />
dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />
dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf<br />
die Landesjustizverwaltung übertragen.“<br />
<strong>16</strong>. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden jeweils<br />
die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5<br />
Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 148 Abs. 2 Satz 3<br />
und 4“ ersetzt.<br />
18. In § 258 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug“<br />
durch die Wörter „das Verfahren über ein<br />
Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
b) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />
durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />
20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
21. § 265 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils<br />
das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 Abs. 1<br />
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 397 Abs. 1 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe<br />
„5“ ersetzt.<br />
26. § 315 wird wie folgt geändert:<br />
a) Satz 4 wird aufgehoben.<br />
b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 142 Abs. 5 Satz 5<br />
und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 8“ ersetzt.<br />
c) In Satz 6 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
Artikel 75<br />
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes<br />
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004<br />
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. § 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2 des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „den §§ 376 und<br />
377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 375 Nr. 4, §§ 376<br />
und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften<br />
der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 152 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht,<br />
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.“<br />
3. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
4. § 30 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils<br />
das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />
die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />
5. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
Artikel 76<br />
Änderung des Gesetzes betreffend<br />
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2<br />
wird jeweils die Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ gestrichen.<br />
3. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
Artikel 77<br />
Änderung des Genossenschaftsgesetzes<br />
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom <strong>16</strong>. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 10 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />
2. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des nach § 10 zuständigen<br />
Gerichts“ durch die Wörter „des Registergerichts“<br />
ersetzt.<br />
3. In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen<br />
Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“ ersetzt.<br />
4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />
gestrichen.<br />
5. In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem nach<br />
§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“<br />
ersetzt.<br />
6. § 54a wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige<br />
Gericht“ durch die Wörter „das Registergericht“<br />
ersetzt.<br />
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das<br />
Wort „Registergericht“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gericht“<br />
durch das Wort „Registergericht“ ersetzt.<br />
7. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das nach § 10<br />
zuständige Gericht“ durch die Wörter „das Registergericht“<br />
ersetzt.<br />
8. In § 63d werden die Wörter „den nach § 10 zuständigen<br />
Gerichten“ durch die Wörter „den Registergerichten“<br />
ersetzt.<br />
9. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />
gestrichen.<br />
10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10<br />
zuständige Gericht“ durch die Wörter „das Registergericht“<br />
ersetzt.<br />
11. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem nach<br />
§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“<br />
ersetzt.<br />
12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 394 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />
gestrichen.<br />
14. In § 93 Satz 2 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />
gestrichen.<br />
15. In § 155 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
<strong>16</strong>. In § <strong>16</strong>0 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem nach<br />
§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“<br />
ersetzt.<br />
17. § <strong>16</strong>1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1<br />
und 2.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 153 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Artikel 78<br />
Änderung des Gesetzes über<br />
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />
§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch<br />
… geändert worden ist, wird gestrichen.<br />
Artikel 79<br />
Änderung des Gesetzes über die Verwahrung<br />
und Anschaffung von Wertpapieren<br />
In § 32 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Verwahrung<br />
und Anschaffung von Wertpapieren in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das<br />
zuletzt durch … geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 80<br />
Änderung der Verordnung über<br />
die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren<br />
In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelverwahrung<br />
von Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil<br />
III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird<br />
das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 81<br />
Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes<br />
In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 82<br />
Änderung des Bereinigungsgesetzes für<br />
deutsche Auslandsbonds<br />
In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes<br />
für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“<br />
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.<br />
Artikel 83<br />
Änderung des Urheberrechtsgesetzes<br />
In § 138 Abs. 2 Satz 5 des Urheberrechtsgesetzes vom<br />
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch …<br />
geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 84<br />
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes<br />
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt<br />
geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der Familien- oder Vormundschaftsrichter“<br />
durch die Wörter „das Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
2. § 34 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „familien- und<br />
vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Familien- und vormundschaftsrichterliche“<br />
durch das Wort „Familiengerichtliche“<br />
ersetzt.<br />
3. § 42 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „familien- oder<br />
vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 werden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“<br />
durch das Wort „familiengerichtlichen“<br />
ersetzt.<br />
4. § 53 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Familienoder<br />
Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das<br />
Familiengericht“ ersetzt.<br />
b) In Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter“<br />
durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
c) In Satz 2 werden die Wörter „Der Familien- oder Vormundschaftsrichter“<br />
durch die Wörter „Das Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Familienoder<br />
Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das<br />
Familiengericht“ ersetzt.<br />
6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Familien-<br />
oder Vormundschaftsrichter“ und „Familien- und<br />
Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
7. In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter“<br />
durch die Wörter „das Familiengericht“<br />
ersetzt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 154 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
8. § 70 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter,<br />
der Familienrichter“ durch die Wörter „das<br />
Familiengericht“ ersetzt.<br />
b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Familien- und<br />
Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das Familiengericht“,<br />
die Wörter „familien- und vormundschaftsgerichtliche“<br />
durch das Wort „familiengerichtliche“<br />
und die Wörter „den Familien- und<br />
Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
9. In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1<br />
werden jeweils die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“<br />
durch die Wörter „familiengerichtlichen“<br />
ersetzt.<br />
10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Familienoder<br />
Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 85<br />
Änderung des Gesetzes über die freiwillige<br />
Kastration und andere Behandlungsmethoden<br />
Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden<br />
vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143),<br />
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 6<br />
Genehmigung des Betreuungsgerichts“.<br />
b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
c) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
d) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verfügung, durch<br />
die“ durch die Wörter „Der Beschluss, durch den“ ersetzt.<br />
2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
Artikel 86<br />
Änderung der Wehrdisziplinarordnung<br />
In § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom <strong>16</strong>. August 2001<br />
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch … geändert worden ist,<br />
wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter<br />
„Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 87<br />
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes<br />
§ 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden<br />
ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen<br />
minderjährigen Beteiligten das Familiengericht “ ersetzt.<br />
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
Artikel 88<br />
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes<br />
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom <strong>16</strong>. August 2002<br />
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch … geändert worden ist,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in<br />
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar<br />
2001 (BGBl. I S. 288, 436)“ durch die Wörter „Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 werden jeweils<br />
die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 89<br />
Änderung der Abgabenordnung<br />
§ 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),<br />
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen<br />
Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.<br />
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht, für einen<br />
minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt<br />
und die Wörter „§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
Artikel 90<br />
Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />
In § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 155 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />
Artikel 91<br />
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung<br />
In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975<br />
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch … geändert worden ist,<br />
wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort<br />
„Betreuungsgericht“ und die Wörter „des Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 92<br />
Änderung der Gewerbeordnung<br />
In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999<br />
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch … geändert worden ist,<br />
werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />
Wörter „§ 388 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 93<br />
Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
des Abkommens vom 27. Februar 1953<br />
über deutsche Auslandsschulden<br />
In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens<br />
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in<br />
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert<br />
worden ist durch …, wird die Angabe „Reichsgesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 94<br />
Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes<br />
Das Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Reichsgesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 24 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 28 Abs. 2<br />
und 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gestrichen.<br />
Artikel 95<br />
Änderung des Kreditwesengesetzes<br />
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />
durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen<br />
die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.<br />
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 2 wird das Wort „Registergericht“ durch das<br />
Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
b) Satz 3 wird aufgehoben.<br />
c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Registergericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
3. § 43 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen<br />
Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39<br />
bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen<br />
zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma<br />
oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von<br />
Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.<br />
§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“<br />
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />
die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
4. In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />
durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen<br />
die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.<br />
5. In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />
durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />
Artikel 96<br />
Änderung des Gesetzes über die Liquidation<br />
der Deutschen Reichsbank und<br />
der Deutschen Golddiskontbank<br />
§ 4 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen<br />
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im<br />
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />
worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 3 werden die Wörter „Reichsgesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />
die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 156 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
2. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />
Artikel 97<br />
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),<br />
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 Satz 2,<br />
Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />
die Wörter „§ 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 sowie<br />
§ 396 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 140 des Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 392 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „§ 146 des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „§ 402 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />
4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6 werden<br />
jeweils die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter<br />
„Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 98<br />
Änderung der Höfeordnung<br />
§ 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933),<br />
die zuletzt durch … geändert worden ist, werden durch folgende<br />
Sätze ersetzt:<br />
„Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das<br />
Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die<br />
Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen<br />
nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen<br />
Fällen das Betreuungsgericht.“<br />
Artikel 99<br />
Änderung der Verfahrensordnung<br />
für Höfesachen<br />
Die Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März<br />
1976 (BGBl. I S. 881, 885, 1977 I S. 288), zuletzt geändert<br />
durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des<br />
Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975<br />
(BGBl. I S. 1863),“ gestrichen.<br />
2. In § 17 werden die Wörter „§ 53a des Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“<br />
durch die Wörter „§ 264 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.<br />
Artikel 100<br />
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung<br />
des Gesetzes über die Mitbestimmung<br />
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und<br />
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und<br />
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie<br />
Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über<br />
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten<br />
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der<br />
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden<br />
ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter „des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „des Gesetzes über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 101<br />
Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung<br />
Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November<br />
1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch …, wird<br />
wie folgt geändert:<br />
1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort „Konkursangelegenheiten“<br />
durch das Wort „Insolvenzangelegenheiten“ ersetzt.<br />
2. In § 6 Nr. 7 wird das Wort „Kostenrechnungen“ durch<br />
das Wort „Notarkostenrechnungen“ ersetzt.<br />
3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche angefügt:<br />
„– einer Gemeinschaftsmarke,<br />
„– eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,“.<br />
4. § 14 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Rechtsanwaltsgebührenrecht“<br />
durch das Wort „Rechtsanwaltsvergütungsrecht“<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Gebühren- und<br />
Kostenrecht“ durch die Wörter „Rechtsanwaltsvergütungs-<br />
und Notarkostenrecht“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 157 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
c) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gebührenrecht“<br />
durch die Wörter „Kostenrecht/Vergütungsrecht“<br />
ersetzt.<br />
5. Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben.<br />
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:<br />
a) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Buchstabe c wird das Wort „rechtkundigen“<br />
durch das Wort „rechtskundigen“ ersetzt.<br />
bb) In Buchstabe d wird das Wort „Vormundschaftsgerichtes“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“<br />
ersetzt.<br />
cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Aufbau“<br />
die Wörter „des Harmonisierungsamts für den<br />
Binnenmarkt,“ eingefügt und die Wörter „Deutschen<br />
Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen<br />
Patent- und Markenamts“ ersetzt.<br />
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:<br />
aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:<br />
aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:<br />
aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe<br />
„FGG“ durch die Angabe „FamFG“<br />
ersetzt.<br />
bbbb) In Buchstabe i werden nach dem<br />
Wort „Beschwerde“ die Wörter „sowie<br />
Rechtsbeschwerde“ eingefügt.<br />
bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:<br />
aaaa) In Spalte 2 wird das Wort „Konkursangelegenheiten“<br />
durch das Wort<br />
„Insolvenzangelegenheiten“ ersetzt.<br />
bbbb) In Buchstabe a wird die Angabe<br />
„KO“ durch die Angabe „InsO“ ersetzt.<br />
cccc) In Buchstabe e wird das Wort „Konkursverfahren“<br />
durch das Wort „Insolvenzverfahren“<br />
ersetzt.<br />
ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:<br />
aaaa) In Buchstabe a werden das Komma<br />
und das Wort „Kosten“ gestrichen.<br />
bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils<br />
die Angabe „der BRAGO“ durch die<br />
Angabe „des RVG“ ersetzt.<br />
cccc) In Buchstabe g wird die Angabe<br />
„§ 18 BRAGO“ durch die Angabe<br />
„§ 10 RVG“ ersetzt.<br />
bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:<br />
aaa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe<br />
„FGG“ durch die Angabe „FamFG“ ersetzt.<br />
bbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort<br />
„vormundschaftsgerichtliche“ durch das<br />
Wort „familiengerichtliche“ ersetzt.<br />
cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:<br />
aaa) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils<br />
die Angabe „FGG“ durch die Angabe<br />
„FamFG“ ersetzt.<br />
bbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe<br />
„KO“ durch die Angabe „InsO“ ersetzt.<br />
ccc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:<br />
aaaa) In Spalte 2 werden die Wörter „Vergütungs-<br />
und Kostenrechnungen“<br />
durch das Wort „Vergütungsrechnungen“<br />
ersetzt.<br />
bbbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:<br />
aaaaa) In Doppelbuchstabe bb und<br />
dd wird jeweils die Angabe<br />
„der BRAGO“ durch die Angabe<br />
„des RVG“ ersetzt.<br />
bbbbb) In Doppelbuchstabe gg wird<br />
die Angabe „§ 18 BRAGO“<br />
durch die Angabe „§ 10<br />
RVG“ ersetzt.<br />
dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert:<br />
aaa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach<br />
dem Wort „Gebrauchsmustergesetzes,“ die<br />
Wörter „des Halbleiterschutzgesetzes,“ eingefügt.<br />
bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:<br />
aaaa) In Buchstabe a werden das Wort<br />
„Hinterlegung“ durch das Wort „Anmeldung“<br />
ersetzt und nach dem Wort<br />
„Gebrauchsmustern,“ die Wörter<br />
„Topografien von mikroelektronischen<br />
Halbleitererzeugnissen,“ eingefügt.<br />
bbbb) In Buchstabe f werden nach dem<br />
Wort „Gebühren“ die Wörter „und<br />
Auslagen“ eingefügt.<br />
ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:<br />
aaaa) In Spalte 2 werden nach dem Wort<br />
„Marken“ das Wort „und“ durch ein<br />
Komma ersetzt und nach den Wörtern<br />
„– einer Internationalen Registrierung<br />
von Geschmacksmustern“<br />
folgende Spiegelstriche eingefügt:<br />
„– einer Gemeinschaftsmarke und<br />
„– eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.“<br />
bbbb) Folgende Buchstaben e und f werden<br />
angefügt:<br />
„e) Einreichung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungenvorbereiten,<br />
amtliche Anmeldeformulare<br />
ausfüllen, Anmeldetexte schreiben,<br />
Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen<br />
absenden<br />
und Fristen überwachen, amtliche<br />
Gebühren berechnen und<br />
einzahlen<br />
„f) Einreichung von Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen<br />
vorbereiten, amtliche Anmelde-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 158 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
formulare ausfüllen, Anmeldetexte<br />
schreiben, Anlagen beschaffen,<br />
Anmeldungsunterlagen<br />
absenden und Fristen überwachen,<br />
amtliche Gebühren berechnen<br />
und einzahlen“.<br />
ddd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:<br />
aaaa) In Buchstabe b werden die Wörter<br />
„für Gebühren des Deutschen Patentamtes<br />
und des Bundespatentgerichtes“<br />
durch die Wörter „des Patentkostengesetzes“<br />
ersetzt.<br />
bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe<br />
„BRAGO“ durch die Angabe „des<br />
RVG“ ersetzt.<br />
Artikel 102<br />
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum<br />
anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/<br />
Geprüfte Rechtsfachwirtin<br />
In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung<br />
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter<br />
Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August<br />
2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch … geändert worden<br />
ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 103<br />
Änderung des Versorgungsausgleichs-<br />
Überleitungsgesetzes<br />
In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes<br />
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. <strong>16</strong>06, 1702),<br />
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter<br />
„§ 628 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 140<br />
Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
Artikel 104<br />
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes<br />
In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005<br />
(BGBl. I S. 458), das zuletzt durch … geändert worden ist,<br />
wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 105<br />
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe<br />
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-<br />
ber 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch …, wird<br />
wie folgt geändert:<br />
1. In § 2 Abs. 3 Nummer 6 werden die Wörter „den Vormundschafts-<br />
und“ gestrichen.<br />
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Familiengericht“<br />
das Komma und die Wörter „dem Vormundschaftsgericht“<br />
gestrichen.<br />
3. § 50 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Vormundschafts-<br />
und“ gestrichen.<br />
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Vormundschaftsgericht<br />
und“ gestrichen.<br />
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
mitzuwirken:<br />
1. Kindschaftssachen (§ <strong>16</strong>2 des Gesetzes über<br />
das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />
2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />
3. Adoptionssachen (§§ 188 Abs. 2, 189, 194,<br />
195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />
4. Wohnungszuweisungssachen (§§ 204 Abs. 2,<br />
205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit) und<br />
5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).“<br />
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:<br />
„In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das<br />
Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des<br />
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
über den Stand des Beratungsprozesses.“<br />
4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und<br />
3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 3 und Abs. 4 und § 57 wird<br />
jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das<br />
Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ersetzt.<br />
5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird<br />
das Wort „Vormundschaftsgericht“ jeweils durch das<br />
Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />
6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „- und<br />
vormundschafts“ gestrichen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 159 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Artikel 106<br />
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren<br />
und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt<br />
geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 15 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Das Wort „Vormundschaftsgericht“ wird jeweils<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />
„Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle<br />
des Betreuungsgerichts das Familiengericht.“<br />
2. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />
die Wörter „das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“<br />
die Wörter „ , dem Gesetz über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.<br />
3. In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />
4. § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:<br />
„b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich<br />
nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit oder“.<br />
Artikel 107<br />
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch …<br />
geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ und werden die<br />
Wörter „§ 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />
„§ 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />
ersetzt.<br />
Artikel 108<br />
Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes<br />
§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes<br />
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />
das zuletzt durch … geändert worden ist, werden wie<br />
folgt gefasst:<br />
„Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
gelten entsprechend.“<br />
Artikel 109<br />
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes<br />
§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom <strong>16</strong>. März 1976 (BGBl. I S. 546), das<br />
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch die Wörter „das nach Absatz 2 zuständige Gericht“<br />
ersetzt.<br />
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />
durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der abschließende<br />
Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter<br />
„ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des<br />
Betreuungsgerichts das Familiengericht.“ angefügt.<br />
Artikel 110<br />
Änderung des Einführungsgesetzes<br />
zum Rechtsdienstleistungsgesetz1 Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:<br />
1. § 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2<br />
Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 10<br />
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />
2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />
Artikel 111<br />
Übergangsvorschrift<br />
Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur<br />
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden<br />
sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes<br />
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt<br />
wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes<br />
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An-<br />
1 Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>0 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden<br />
Vorschriften anzuwenden.<br />
Artikel 112<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am … (einsetzen: erster Tag des zwölften<br />
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft;<br />
gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt<br />
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten<br />
Fassung, zuletzt geändert durch …, und das Gesetz<br />
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in<br />
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
3<strong>16</strong>-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />
durch …, außer Kraft.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>1 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
I. Ausgangslage<br />
1. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit<br />
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189, 771), das zusammen<br />
mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar<br />
1900 in Kraft getreten ist, verdankt seine Entstehung<br />
der Kodifizierung des Zivilrechts. Über Zweck und Ziel dieses<br />
Gesetzes wurde seinerzeit in einer Denkschrift (vgl.<br />
Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen,<br />
Bd. VII, S. 33) bemerkt:<br />
„Für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sind zurzeit im Wesentlichen die Landesgesetze<br />
maßgebend. Der Artikel I des EinfG. zum BGB hat<br />
nunmehr eine reichsgesetzliche Regelung vorgesehen. Dabei<br />
ist er zunächst davon ausgegangen, dass die Regelung insoweit<br />
zu erfolgen habe, als es zur gleichmäßigen Durchführung<br />
der Vorschriften des BGB erforderlich sei. Dasselbe<br />
Bedürfnis macht sich zufolge der inzwischen bewirkten Revision<br />
des HandGB auf dem Gebiete des Handelsrechts geltend.<br />
Nicht minder empfiehlt es sich aber, bei diesem Anlasse<br />
das Verfahren auch für diejenigen Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ordnen, welche durch andere<br />
Reichsgesetze den Gerichten übertragen und gegenwärtig<br />
nach den vielfach voneinander abweichenden landesrechtlichen<br />
Vorschriften zu erledigen sind. Eine einheitliche Regelung<br />
in dem bezeichneten Sinne ist schon insofern geboten,<br />
als dadurch der Bevölkerung und den Behörden die Unzuträglichkeiten<br />
erspart werden, welche mit einer Verschiedenheit<br />
des Verfahrens auf den in Frage stehenden Gebieten<br />
verbunden sind.“<br />
Der Gesetzgeber des FGG hat sich somit darauf beschränkt,<br />
bestimmte Bereiche des BGB, des Handelsgesetzbuchs<br />
(HGB) und einiger anderer Reichsgesetze durch die Verfahrensvorschriften<br />
zu ergänzen, die unbedingt erforderlich erschienen,<br />
um eine einheitliche Durchführung des materiellen<br />
Rechts zu gewährleisten. Entsprechend diesem beschränkten<br />
Ziel war das FGG von vornherein nicht als eine in sich<br />
geschlossene Verfahrensordnung angelegt, die das gesamte<br />
Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter Ausschluss<br />
anderer Gesetzesquellen umfassen wollte.<br />
In der weiteren Entwicklung hat die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
eine unerwartete Ausweitung erfahren. Der Gesetzgeber<br />
hat den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus<br />
Gründen der Zweckmäßigkeit des Verfahrens und der Billigkeit<br />
der Entscheidung immer mehr Zuständigkeiten<br />
übertragen. Die Elastizität des Verfahrens und die freiere<br />
Stellung des Richters, die einen Interessenausgleich und<br />
die sachgerechte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ermöglichen,<br />
haben dazu geführt, dass der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
zahlreiche neue Aufgaben von bleibender<br />
Bedeutung zugefallen sind.<br />
Die Schaffung zahlreicher Einzelgesetze aus den verschiedensten<br />
Bereichen hat die Rechtszersplitterung weiter ver-<br />
größert. Hinzu kommt, dass diese besonderen Gesetze<br />
inhaltlich nicht nur vom FGG selbst, sondern auch untereinander<br />
abweichen. Die Ursache für diese inhaltlichen Unterschiede<br />
ist einmal darin zu suchen, dass der allgemeine Teil<br />
des FGG nur eine lückenhafte Regelung darstellt. Zum<br />
anderen beruhen die Besonderheiten darauf, dass die<br />
einzelnen Gesetze jeweils aus der Sicht spezieller Sachgebiete<br />
geschaffen worden sind und die dogmatische Abgrenzung<br />
zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht<br />
noch nicht den heutigen Standard erreicht hatte. Die Folge<br />
dieser Entwicklung ist ein äußerst unübersichtlicher Normenbestand.<br />
Die Verfahrensvorschriften für die freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit sind nicht nur in zahlreichen, teilweise<br />
entlegenen Bundes- und Landesgesetzen zerstreut, sondern<br />
weisen auch erhebliche von der Sache her nicht gebotene<br />
Abweichungen und sogar Widersprüche auf. Neben das gesetzte<br />
Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist weithin<br />
Richterrecht getreten. Die Rechtsprechung musste nämlich<br />
die Lücken, die das FGG gelassen hat, schließen und die<br />
Widersprüche innerhalb der besonderen gesetzlichen Regelungen<br />
überwinden. Die aus den dargelegten Gründen<br />
eingetretene Rechtszersplitterung erschwert die Rechtsfindung.<br />
Sie ist auch für den Rechtsuchenden mit erheblichen<br />
Nachteilen verbunden. Das geschriebene Verfahrensrecht<br />
kann im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
seiner Aufgabe als Ordnungs- und Handlungsrahmen eines<br />
rechtsstaatlichen, effizienten und bürgerfreundlichen Verfahrens<br />
nicht mehr in hinreichendem Maße gerecht werden.<br />
Nach seinem systematischen Aufbau und seiner inhaltlichen<br />
Ausgestaltung bleibt das FGG weit hinter den Reichsjustizgesetzen<br />
und den anderen reichsrechtlichen Kodifikationen<br />
zurück, die am Ende des 19. Jahrhunderts geschaffen<br />
wurden. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen,<br />
dass sich der Gesetzgeber wegen verfassungsrechtlicher<br />
Zweifel an der Reichskompetenz Zurückhaltung auferlegte<br />
und sich mit einer Art von Rahmengesetzgebung begnügte.<br />
Hinzu kommt, dass das rechtsvorsorgende Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit an der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit<br />
ausgerichtet und wie dieses von obrigkeitlichem<br />
Denken durchdrungen war. Dies zeigt sich auch darin,<br />
dass die rechtsstaatlichen Garantien, die den Status des Beteiligten<br />
als Subjekt des Verfahrens sichern, im FGG nur<br />
schwach ausgebildet waren. Zwar hat die Rechtsprechung<br />
– vor allem unter der Geltung des Grundgesetzes – den<br />
rechtsstaatlichen Geboten auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
immer stärker zur Geltung verholfen. Der<br />
Rechtsuchende hat jedoch Anspruch auf eine Verfahrensordnung,<br />
in der die rechtsstaatlichen Grundsätze entsprechend<br />
der Bedeutung der tangierten Grundrechte durch die<br />
Möglichkeit einer effektiven Wahrung der Beteiligtenrechte<br />
auch im Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei festgelegt und<br />
im Einzelnen ausgestaltet werden.<br />
Zur Fortentwicklung der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat<br />
auch die Rechtswissenschaft wesentliche Beiträge geleistet.<br />
Sie hat sich zunehmend der Probleme der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
angenommen. Durch die wissenschaftliche<br />
Durchdringung und Systematisierung des Rechtsgebietes,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>2 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
in die auch die Nebenverfahren außerhalb des FGG einbezogen<br />
werden, wird die Aufgabe des Gesetzgebers erleichtert,<br />
das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu zu<br />
ordnen.<br />
Das Bedürfnis für eine Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
hat bereits die „Kommission zur Vorbereitung einer Reform<br />
der Zivilgerichtsbarkeit“ bejaht, die im Jahree 1955<br />
vom Bundesminister der Justiz eingesetzt worden war. In<br />
ihrem Bericht von 1961, dem sog. Weißbuch, hat sie eine<br />
Reihe von Empfehlungen für eine solche Reform niedergelegt.<br />
Auf der Grundlage dieser Empfehlungen hat die 1964<br />
vom Bundesminister der Justiz zur Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen<br />
eingesetzte Kommission für das Recht der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit 1977 einen umfassenden Entwurf<br />
einer Verfahrensordnung für die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
(FrGO) verfasst, der allerdings keine parlamentarische<br />
Behandlung erfuhr.<br />
2. Familiengerichtliches Verfahren<br />
Das heutige Familienverfahrensrecht hat seine wesentliche<br />
Prägung durch das zum 1. Juli 1977 in Kraft getretene Erste<br />
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom<br />
14. Juni 1976 (1. EheRG; BGBl. I S. 1421) erhalten. Seitdem<br />
ist mehr als ein Vierteljahrhundert vergangen, ohne dass<br />
die auch damals schon geführte Diskussion um die Einführung<br />
einer einheitlichen Familiengerichtsordnung abgeschlossen<br />
ist, weil der Gesetzgeber des Jahres 1976 weder<br />
ein einheitliches Familiengerichtsverfahren geschaffen hat<br />
noch schaffen wollte.<br />
So ist das gerichtliche Verfahren in Familiensachen durch<br />
ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Verfahrensordnungen<br />
gekennzeichnet. Es ist teilweise in der<br />
Zivilprozessordnung, in dem Gesetz über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch, in der Hausratsverordnung und in verschiedenen<br />
weiteren Gesetzen geregelt. Daneben stellt sich das<br />
heutige Verfahrensrecht als eine Mixtur aus der Parteimaxime<br />
unterliegenden ZPO-Verfahren, durch den Amtsermittlungsgrundsatz<br />
geprägten vorsorgenden Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit und streitigen FGG-Verfahren<br />
dar. Infolge zahlreicher Hin- und Rückverweisungen und<br />
Modifikationen gegenüber den sonst geltenden Verfahrensregeln<br />
weist es eine komplizierte und dissonante Regelungstechnik<br />
auf. Diese wenig transparente Gesetzeslage<br />
hat zu einer für die Bürgerinnen und Bürger schwer verständlichen<br />
Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens<br />
geführt.<br />
Unabhängig von inhaltlichen Positionen erscheint es daher<br />
sinnvoll und lohnenswert, das Familienverfahrensrecht formal<br />
zu ordnen, an einem einheitlichen Standort zusammenzufassen<br />
und dabei gesetzestechnisch übersichtlicher und<br />
leichter verständlich darzustellen. Doppel- und Mehrfachregelungen<br />
des gleichen Sachverhalts können zum Teil<br />
entfallen. Das Gesetz wird transparenter und für den Rechtsuchenden<br />
verständlicher. So enthält z. B. das geltende<br />
Familienverfahrensrecht nicht weniger als 14 einzelne Paragrafen<br />
zur sachlichen Zuständigkeit bzw. gesetzlichen Geschäftsverteilung<br />
des Familiengerichts und sogar 20 Paragrafen<br />
in vier verschiedenen Gesetzen bzw. Verordnungen<br />
zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts, die durch<br />
sieben weitere Vorschriften zu Abgabe und Verweisung er-<br />
gänzt werden. Der Rechtsuchende kann gerade auf dem Gebiet<br />
des Familienverfahrensrechts eine klare, aus sich selbst<br />
heraus verständliche Verfahrensordnung erwarten, da er<br />
durch dieses Verfahren in einem höchstpersönlichen und<br />
sensiblen Lebensbereich betroffen wird, der für ihn häufig<br />
von existentieller Bedeutung ist. In diesem Bereich müssen<br />
Verfahrensregelungen nicht nur fair und sinnvoll, sondern<br />
auch transparent sein, damit sich die Beteiligten nicht zum<br />
Zuschauer oder gar zum Objekt staatlichen Handelns degradiert<br />
sehen.<br />
Inhaltlich ist an der Unterscheidung zwischen Amtsermittlung<br />
und Beibringungsgrundsatz im Grundsatz festzuhalten.<br />
So muss eine Versäumnisentscheidung in vermögensrechtlichen<br />
Streitigkeiten, selbstverständlich auch im Unterhaltsprozess,<br />
möglich sein. Auch unter Beibehaltung dieser<br />
Zweispurigkeit sind die nach geltendem Recht bestehenden<br />
Möglichkeiten des Gerichts zur Prozessförderung und Sachverhaltsaufklärung<br />
noch verbesserungsfähig, etwa durch<br />
Ausbau der Auskunftsrechte und Auskunfts- und Belegpflichten<br />
der Beteiligten im Unterhaltsprozess.<br />
Der Schwerpunkt des familiengerichtlichen Verfahrens liegt<br />
im Aspekt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten und<br />
in der erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle<br />
Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, so dass der bisherige<br />
Standort des familiengerichtlichen Verfahrens im<br />
Buch 6 der Zivilprozessordnung nicht überzeugt. Das Verfahrensmodell<br />
der Zivilprozessordnung ist für Streitgegenstände<br />
konzipiert, die der Dispositionsmacht der Parteien<br />
unterliegen und im Regelfall keinen besonderen Grundrechtsschutz<br />
genießen. Dieses Modell ist für familienrechtliche<br />
Angelegenheiten nur bedingt geeignet. Ihr besonderer<br />
Charakter verlangt nach einer eigenständigen, aus den Besonderheiten<br />
der Verfahrensgegenstände entwickelten Verfahrensordnung,<br />
in der Elemente der Zivilprozessordnung<br />
lediglich ergänzend herangezogen werden können.<br />
3. Gerichtskosten in Familiensachen<br />
Im geltenden Recht bestimmen sich die Gerichtskosten<br />
● in Ehesachen und in bestimmten Lebenspartnerschaftssachen,<br />
in allen Folgesachen und in isolierten ZPO-Familiensachen<br />
nach dem Gerichtskostengesetz (GKG),<br />
● in isolierten FGG-Familiensachen nach der Kostenordnung<br />
(KostO).<br />
Das GKG und die KostO sind in ihrer Struktur sehr unterschiedlich.<br />
Während das GKG für Familiensachen eine pauschale<br />
Verfahrensgebühr vorsieht, setzt die KostO für einen<br />
Gebührenanfall regelmäßig eine bestimmte Sachentscheidung<br />
des Gerichts voraus (Aktgebühren).<br />
Das GKG differenziert bei den ZPO-Familiensachen nochmals<br />
danach, ob sie im Verbund mit der Ehesache oder isoliert<br />
anhängig gemacht werden. Für das Verbundverfahren<br />
ist eine pauschale Verfahrensgebühr von 2,0 vorgesehen,<br />
während für isolierte ZPO-Familiensachen (Unterhalt,<br />
Güterrecht) – wie in jedem Zivilprozess – eine pauschale<br />
Verfahrensgebühr von 3,0 entsteht.<br />
Für bestimmte isolierte FGG-Familiensachen (z. B. Versorgungsausgleich<br />
und Verfahren nach der Hausratsverordnung)<br />
sieht auch die geltende KostO Verfahrensgebühren
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>3 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
vor, die sich aber wiederum in der Struktur von den Verfahrensgebühren<br />
nach dem GKG unterscheiden.<br />
Die Tabelle der KostO ist stärker degressiv und kennt<br />
wesentlich mehr Wertstufen als die Tabelle des GKG. Den<br />
Gebühren der KostO liegen daher zum Teil höhere Werte zugrunde.<br />
Diese Unterschiede wirken sich bei den FGG-Familiensachen<br />
unmittelbar aus, da diese einerseits als Folgesachen<br />
nach dem GKG und andererseits als isolierte<br />
Familiensachen nach der KostO abgerechnet werden. Da die<br />
Gebühren des GKG im Verbundverfahren nur einmal nach<br />
dem zusammengerechneten Wert abgerechnet werden, werden<br />
die Unterschiede zur Tabelle der KostO jedoch zum Teil<br />
wieder abgemildert.<br />
Da sich die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />
(RVG) in der Regel nach den für<br />
die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richten,<br />
wirkt sich das höhere Wertniveau der KostO auch hier aus.<br />
Dies lässt sich am Beispiel des Sorgerechtsverfahrens verdeutlichen.<br />
Ist das Sorgerechtsverfahren Folgesache, werden<br />
dem Streitwert 900 Euro hinzugerechnet (§ 48 Abs. 3 GKG).<br />
Wegen der relativ weiten Wertstufen führt dies dazu, dass je<br />
nach Höhe des Werts, zu dem der Wert für die Sorgerechtssache<br />
hinzuaddiert wird, keine oder nur eine höhere Wertstufe<br />
erreicht wird. Die Gebühren des Rechtsanwalts erhöhen<br />
sich durch das Sorgerecht daher entweder überhaupt nicht<br />
oder im Verhältnis zur Gesamtgebührenhöhe relativ geringfügig.<br />
Ist der Rechtsanwalt im isolierten Sorgerechtsverfahren<br />
tätig, erhält er die Gebühren in der Regel aus einem Wert von<br />
3 000 Euro (§ 94 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 2 KostO). Bei<br />
2,5 Gebühren (Verfahrensgebühr: 1,3, Terminsgebühr: 1,2)<br />
erhält er somit 472,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.<br />
Bei einer Gesamtbetrachtung von Gerichts- und Anwaltsgebühren<br />
ist aus der Sicht der Parteien das Verbundverfahren<br />
das günstigere Verfahren. Für den Rechtsanwalt bietet das<br />
isolierte Verfahren erhebliche gebührenrechtliche Anreize.<br />
Für die Staatskasse sind die Ausgaben für Prozesskostenhilfe<br />
bei Verbundverfahren niedriger.<br />
II. Leitlinien des Entwurfes<br />
1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
(FamFG)<br />
Der Reformentwurf enthält in Artikel 1 das Gesetz über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dieses Gesetz<br />
sieht eine vollständige Neuregelung des Rechts der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens<br />
vor; eine bloße Novellierung des geltenden FGG und<br />
des Buches 6 der Zivilprozessordnung würde nicht ausreichen,<br />
um die dargelegten strukturellen Defizite auszuräumen.<br />
Damit wird auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
eine vollständige, moderne, rechtsstaatlichen Anforderungen<br />
genügende Ordnung des Verfahrens geschaffen,<br />
über die die anderen Zweige der Gerichtsbarkeit bereits verfügen.<br />
Gemeinsames Bindeglied aller vom FGG erfassten<br />
Verfahren ist das gesteigerte öffentliche Interesse, das eine<br />
erhöhte gerichtliche Verfahrensverantwortung begründet.<br />
Diese soll in einem bürgernahen, flexiblen und möglichst un-<br />
formalistischen, pragmatischen, aber auch rechtsstaatlichen<br />
Verfahren realisiert werden.<br />
Eine möglichst hohe Flexibilisierung wird erreicht durch<br />
weitgehende Formlosigkeit des Verfahrens und freie gerichtliche<br />
Kompetenz zur individuellen Verfahrensgestaltung.<br />
Die Rechtsstaatlichkeit erfordert demgegenüber die Bindung<br />
der gerichtlichen Gestaltungskompetenz an das Gesetz und<br />
ihre Kontrolle und Begrenzung durch Mitwirkungsbefugnisse<br />
der Verfahrensbeteiligten. Es ist daher eine Verfahrensordnung<br />
zu schaffen, die in nichtstreitig verlaufenden Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einfache<br />
und rasche Erledigung erlaubt, für streitig verlaufende Angelegenheiten<br />
aber die Beachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien<br />
sicherstellt.<br />
Die Reform sieht eine vollständige Neukodifizierung des<br />
familiengerichtlichen Verfahrens vor. Die bisher in der<br />
ZPO, dem FGG, der Hausratsverordnung und weiteren Gesetzen<br />
enthaltenen Bestimmungen werden künftig in einem<br />
Gesetz konzentriert. Als Folge werden sämtliche spezifisch<br />
familienverfahrensrechtliche Vorschriften aus der ZPO gestrichen.<br />
Das Buch 6 der ZPO wird aufgehoben. Die<br />
Grundstruktur des familiengerichtlichen Verfahrens mit<br />
dem Verbundprinzip und der Unterscheidung zwischen<br />
FGG- und ZPO-Folgesachen bleibt indes erhalten. Das<br />
Verfahren in ZPO-Familiensachen, künftig Familienstreitsachen,<br />
richtet sich auch weiterhin nach den Vorschriften<br />
der ZPO.<br />
Die vollständige Ersetzung des bisherigen Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch ein<br />
neues Stammgesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
zieht eine Reihe von inhaltlichen Anpassungen<br />
derjenigen Gesetze nach sich, die sich ganz oder teilweise<br />
auf den Inhalt des bisherigen Gesetzes über die<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen.<br />
Soweit andere Gesetze vollständig das bisherige Gesetz über<br />
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug<br />
genommen haben, sind die Bezugnahmen begrifflich an<br />
das neue Stammgesetz anzupassen. Ein weiterer Anpassungsschritt<br />
ist aufgrund der Einführung der befristeten Beschwerde<br />
in § 58 ff. FamFG notwendig. Hierdurch können<br />
unterschiedlich ausgestaltete Rechtsmittel vereinheitlicht<br />
und mit dem FamFG harmonisiert werden. Änderungsbedarf<br />
in einer Reihe von Gesetzen ist des Weiteren aufgrund der<br />
Auflösung der Vormundschaftsgerichte und des Übergangs<br />
der Aufgaben auf die Betreuungs- und Familiengerichte gegeben.<br />
Schließlich ergibt sich Anpassungsbedarf aufgrund<br />
der gemäß § 38 ff. FamFG vorgesehenen einheitlichen Entscheidungsform<br />
durch Beschluss.<br />
Änderungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Bundesrechtsanwaltsordnung<br />
und der Patentanwaltsordnung. Diese<br />
verweisen für Streitigkeiten in Zulassungssachen und über<br />
sonstige Verwaltungsakte sowie für das gerichtliche Vorgehen<br />
gegen Wahlen und Beschlüsse der nach diesen Gesetzen<br />
gebildeten Kammern bisher ergänzend auf das FGG. Auf<br />
diese ausnahmslos öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten soll<br />
künftig nicht mehr das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
Anwendung finden, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung.<br />
Die erforderlichen Gesetzesänderungen sollen mit<br />
einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben verwirklicht
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>4 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
werden, das zeitgleich mit der Reform des FGG umgesetzt<br />
werden soll.<br />
Die Reform ist – zusammengefasst – an folgenden Zielen<br />
ausgerichtet:<br />
a) Ausbau der gegenwärtig lückenhaften Regelung des<br />
FGG zu einer zusammenhängenden Verfahrensordnung<br />
Dabei sollen die Erkenntnisse der Rechtsprechung und<br />
Wissenschaft berücksichtigt werden und die Vorzüge des<br />
bisherigen Verfahrens, insbesondere seine Elastizität, erhalten<br />
bleiben.<br />
b) Rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens<br />
Die durch die Verfassung begründeten und von der<br />
Rechtsprechung ausgeformten Garantien für die Verfahrensbeteiligten<br />
sollen einer ausdrücklichen Regelung<br />
zugeführt werden.<br />
c) Koordinierung mit den anderen Verfahrensordnungen<br />
Im Interesse der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit<br />
sollen alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber<br />
anderen Verfahrensordnungen vermieden werden.<br />
d) Anwenderfreundlicher Gesetzesaufbau; anwenderfreundliche<br />
Gesetzessprache<br />
Die neue Verfahrensordnung soll den praktischen Bedürfnissen<br />
der Verfahrensbeteiligten gerecht werden und<br />
nach Inhalt, Aufbau und Sprache auch für den interessierten<br />
Laien verständlich sein. Sie hat der besonderen Verantwortung<br />
des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung,<br />
dem häufig höchstpersönlichen Charakter der Verfahrensgegenstände<br />
und der existenziellen Bedeutung dieser<br />
Verfahren für die Betroffenen gerecht zu werden.<br />
e) Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden<br />
Elemente im familiengerichtlichen Verfahren<br />
Das familiengerichtliche Verfahren ist wie keine andere<br />
gerichtliche Auseinandersetzung von emotionalen Konflikten<br />
geprägt, die letztlich nicht justiziabel sind, aber<br />
einen maßgeblichen Einfluss auf das Streitpotenzial und<br />
die Möglichkeiten zur gütlichen Beilegung einer Auseinandersetzung<br />
haben. Emotionale Nähe zwischen den<br />
Beteiligten führt zu Konfliktsituationen, die die Durchführung<br />
des Verfahrens aufwändiger machen. Der Verfahrensgesetzgeber<br />
muss ein geeignetes Instrumentarium<br />
zum Umgang mit diesen Konflikten bereitstellen. Einer<br />
stärkeren Berücksichtigung des emotionalen Konfliktpotenzials<br />
im Verfahrensrecht bedarf es nicht nur in den<br />
personenbezogenen Auseinandersetzungen; die Reform<br />
soll insoweit auch dazu dienen, vorgerichtliche und gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen über vermögensrechtliche<br />
Streitgegenstände positiv zu beeinflussen.<br />
Die Neukodifizierung des familiengerichtlichen Verfahrensrechts<br />
wird dazu genutzt, die Bedeutung des personalen<br />
Grundkonfliktes aller familiengerichtlichen Verfahren<br />
zu betonen und konfliktvermeidende sowie<br />
konfliktlösende Elemente zu stärken, so z. B. durch<br />
● Förderung der gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
Streitschlichtung für Scheidungsfolgesachen,<br />
● Beschleunigung von Verfahren über das Umgangsund<br />
Sorgerecht durch Einführung von Elementen des<br />
sog. Cochemer Modells,<br />
● Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte<br />
betroffener Kinder durch Präzisierung der Funktionen<br />
des Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand),<br />
● Wirkungsvollere Durchsetzung von Entscheidungen<br />
und gerichtlich gebilligten Vergleichen über das Umgangsrecht<br />
und Entscheidungen zur Kindesherausgabe,<br />
● Einführung eines hauptsacheunabhängigen einstweiligen<br />
Rechtsschutzes sowie<br />
● Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“ insbesondere<br />
für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />
mit Trennung und Scheidung.<br />
2. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
(FamGKG)<br />
Der vorgeschlagenen Verfahrensordnung für alle Familiensachen<br />
und für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
soll für Familiensachen ein einheitliches Gerichtskostenrecht<br />
zur Seite gestellt werden. Weder das GKG noch die<br />
KostO sind hierfür ein geeigneter Standort. Das GKG<br />
kommt nicht in Betracht, weil es nur auf Verfahren nach der<br />
ZPO zugeschnitten ist und den Besonderheiten eines Verfahrens<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ausreichend<br />
Rechnung trägt. Die KostO ist schon von ihrer Struktur her<br />
nicht für moderne und praktikable Kostenvorschriften geeignet.<br />
Deren Modernisierung soll in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren<br />
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II)<br />
zusammen mit der Neugestaltung der Justizverwaltungskostenordnung<br />
erfolgen. Die Vorarbeiten für dieses Vorhaben<br />
haben bereits begonnen.<br />
Zumindest für eine Übergangszeit bis zur Modernisierung<br />
der Kostenordnung sollen die Kostenregelungen für das familiengerichtliche<br />
Verfahren daher in einem eigenständigen<br />
Gesetz, dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
(FamGKG), zusammengefasst werden. Im Rahmen der<br />
Modernisierung der KostO wird geprüft werden, ob das<br />
FamGKG inhaltlich in die neue Kostenordnung integriert<br />
werden sollte. Dabei wird die Frage der Praktikabilität im<br />
Vordergrund stehen.<br />
Der Neukodifizierung des familiengerichtlichen Verfahrens<br />
soll ein den geänderten Verfahrensstrukturen folgendes<br />
modernes Kostengesetz folgen. Ein einheitliches Gerichtskostenrecht<br />
für alle Familiensachen wird für die gerichtliche<br />
Praxis eine erhebliche Vereinfachung darstellen und beseitigt<br />
die dargestellten Schwierigkeiten, die im geltenden Recht<br />
durch das Nebeneinander von GKG und KostO bestehen.<br />
Das vorgeschlagene FamGKG orientiert sich an folgenden<br />
Leitlinien:<br />
● Im Aufbau und in seiner Systematik soll sich das Gesetz<br />
an das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz<br />
vollständig überarbeitete GKG anlehnen.<br />
● Das Kostenrecht in Familiensachen soll vereinfacht werden<br />
durch
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>5 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
● eine weitestgehende Umstellung von Akt- auf Verfahrensgebühren,<br />
● einheitliche Ermäßigungstatbestände bei den Verfahrensgebühren,<br />
● Harmonisierung der Verfahrenswertbestimmungen<br />
und<br />
● den Wegfall des Interessenschuldners der Kostenordnung<br />
für Amtsverfahren.<br />
● Das neue FamGKG soll dem Anwender in sich abgeschlossene<br />
Regelungen zur Verfügung stellen und nur<br />
ausnahmsweise auf Regelungen des GKG und der KostO<br />
verweisen.<br />
● Den Gebühren soll eine einheitliche Gebührentabelle,<br />
und zwar die des GKG, zugrunde gelegt werden.<br />
● Für Kindschaftssachen sollen aus sozialpolitischen Gründen<br />
niedrigere Gebührensätze gelten als für die übrigen<br />
Familiensachen.<br />
● Der Gesetzentwurf bietet spürbare Anreize<br />
● für eine konsensuale Streitbeilegung durch eine kostenmäßige<br />
Privilegierung einer Einigung in Folgesachen<br />
einer Scheidungssache und in isolierten Familiensachen<br />
und<br />
● für das Verbundverfahren gegenüber den isolierten<br />
Familiensachen.<br />
III. Inhalt des Reformentwurfs<br />
Der Allgemeine Teil (Buch 1) des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt an die Stelle der §§ 1<br />
bis 34 FGG, weist jedoch eine wesentlich höhere Regelungsdichte<br />
auf. Er gilt nicht nur für die weiteren Bücher des<br />
FamFG, sondern gemäß § 1 FamFG für alle Angelegenheiten,<br />
die durch Bundes- oder Landesgesetz den Gerichten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen sind.<br />
Die Bücher 2 bis 6 des FamFG erfassen den bisher im FGG<br />
geregelten Kernbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Buch 2 enthält das Verfahren in Familiensachen unter Einbeziehung<br />
der bisher in Buch 6 der Zivilprozessordnung kodifizierten<br />
Materien. Buch 3 des FamFG enthält das Verfahren<br />
in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Buch 4 das<br />
Verfahren in Nachlasssachen und Buch 5 das Verfahren in<br />
Registersachen sowie unternehmensrechtliche Verfahren<br />
(früher: Handelssachen). In Buch 6 wird das Verfahren in<br />
weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
geregelt. Neu aufgenommen wurden in Buch 7 das Verfahren<br />
in Freiheitsentziehungssachen, das bisher in einem<br />
eigenen Gesetz kodifiziert war, und in Buch 8 das Aufgebotsverfahren,<br />
das bisher systemwidrig in Buch 9 der Zivilprozessordnung<br />
geregelt war.<br />
1. Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
Der Gesetzgeber der Reichsjustizgesetze hat den Geltungsbereich<br />
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf die ordentliche<br />
streitige Gerichtsbarkeit beschränkt (§ 2 EGGVG).<br />
Nur vereinzelt sind Sondervorschriften für die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten: Das FGG<br />
selbst erklärt nur einzelne Vorschriften des GVG für entsprechend<br />
anwendbar: in § 2 die §§ 157 bis <strong>16</strong>8 GVG über die<br />
Rechtshilfe, in § 8 die §§ 176 bis 183, 184 bis 190, 192<br />
bis 198 GVG über die Gerichtssprache, Sitzungspolizei,<br />
Beratung und Abstimmung. Eigene Vorschriften über die<br />
Gerichtsorganisation enthält das FGG nicht. Es setzt vielmehr<br />
die Organisation der ordentlichen Gerichte voraus.<br />
So geht auch § 30 FGG, der die Zuständigkeit der Kammern<br />
und Senate zur Entscheidung der Beschwerde regelt, von<br />
dem Gerichtsaufbau und der Besetzung der Gerichte aus,<br />
wie sie das GVG vorsieht.<br />
Der Entwurf nimmt zum grundsätzlichen Ausgangspunkt,<br />
dass die freiwillige Gerichtsbarkeit neben der streitigen Zivilgerichtsbarkeit<br />
und der Strafgerichtsbarkeit eigenständiger<br />
Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und dass<br />
die Vorschriften des GVG künftig für die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
unmittelbar gelten. Die Vorschriften, aufgrund<br />
derer bisher die entsprechende Anwendung von Teilen des<br />
GVG erfolgt, sind daher im Entwurf nicht mehr enthalten.<br />
Notwendige Vorschriften im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit,<br />
werden durch eine Ergänzung des GVG getroffen.<br />
Die vollständige Verankerung der Angelegenheiten für die<br />
freiwillige Gerichtsbarkeit im Gerichtsverfassungsgesetz ermöglicht<br />
außerdem die Zusammenfassung einer Vielzahl<br />
einzelgesetzlicher Regelungen zur funktionalen Zuständigkeit,<br />
zum Rechtsmittelzug sowie verschiedener Konzentrationsermächtigungen<br />
im GVG und ihre Aufhebung in den<br />
Spezialgesetzen.<br />
2. Verfahrensbeteiligte (§ 7 FamFG)<br />
Das geltende Recht sieht eine allgemeine Definition, wer im<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich zu<br />
beteiligen ist, nicht vor. Es muss jeweils aus dem Zweck der<br />
einzelnen Gesetzesbestimmungen und aus dem Gesetzeszusammenhang<br />
entnommen werden, wie der Begriff zu verstehen<br />
ist. Diese Regelungsunschärfe hat problematische<br />
Folgen für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Die Verwirklichung des Anspruchs im einzelnen Verfahren<br />
setzt voraus, dass das Verfahrensrecht möglichst eindeutig<br />
bestimmt, wer Beteiligter ist. Die fehlende gesetzliche Definition<br />
des Beteiligtenbegriffs im geltenden Recht kann dazu<br />
führen, dass in ihren materiellen Rechten betroffene Personen<br />
am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt werden<br />
und so weder rechtliches Gehör erhalten noch ihre Beteiligtenrechte<br />
effektiv in einer der Bedeutung der betroffenen<br />
Rechte entsprechenden Weise wahren können. Die Möglichkeit<br />
von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen<br />
Gehörs haben schon die Kommission zur Vorbereitung einer<br />
Reform der Zivilgerichtsbarkeit und ihr folgend der<br />
FrGO-Entwurf aus dem Jahre 1977 beklagt. Die Kommission<br />
hat mit Nachdruck gefordert, den Gerichten künftig die<br />
Wahrung dieser wesentlichen Rechtsgarantie besonders zur<br />
Pflicht zu machen (Weißbuch, S. 380 f., 524; FrGO-Entwurf,<br />
S. 95). Um die Einhaltung dieser Rechtsgarantie sicherzustellen<br />
und die Stellung des Bürgers als Subjekt des Verfahrens<br />
zu stärken, enthält das FamFG eine gesetzliche<br />
Definition des Beteiligtenbegriffs, der den nach heutigem<br />
Recht materiell Betroffenen in jedem Falle miterfasst.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>6 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Die gesetzliche Definition des Beteiligten erfolgt durch eine<br />
Generalklausel im Allgemeinen Teil (§ 7 FamFG). Sie wird<br />
ergänzt durch Beteiligtenkataloge in den weiteren Büchern.<br />
Dadurch wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
frühzeitig Klarheit darüber hergestellt, wer von Amts wegen<br />
als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist, wer auf Antrag<br />
hinzuzuziehen ist und wer auf Antrag hinzugezogen<br />
werden kann. Damit wird nicht nur klargestellt, wem rechtliches<br />
Gehör zu gewähren ist. Durch die frühzeitige Einbeziehung<br />
der mitwirkungspflichtigen Beteiligten wird auch<br />
die umfassende Aufklärung der Tatsachen bereits im erstinstanzlichen<br />
Verfahren gefördert.<br />
3. Aufklärung des Sachverhalts (§§ 29, 30 FamFG)<br />
Grundsätzlich soll den Gerichten wie nach geltendem<br />
Recht die freie Form der Tatsachenfeststellung gestattet<br />
sein, um das Verfahren so flexibel wie möglich zu gestalten<br />
(§ 29 FamFG). Wird eine besonders hohe Richtigkeitsgewähr<br />
der Tatsachenfeststellung vorausgesetzt, verlangt<br />
das Gesetz – zum Beispiel im Betreuungs- oder Abstammungsverfahren<br />
– eine förmliche Beweisaufnahme. Das<br />
Gericht soll darüber hinaus immer dann eine förmliche Beweisaufnahme<br />
durchführen, wenn eine Tatsache, die für<br />
die zu treffende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung<br />
ist, im Freibeweisverfahren streitig geblieben ist (§ 30<br />
Abs. 3 FamFG).<br />
Das Gericht hat die Beteiligten zu hören und ihnen Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu solchen Feststellungen zu geben,<br />
die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will, sofern<br />
diese Entscheidung die Rechte dieses Beteiligten beeinträchtigt<br />
(§ 37 FamFG). Das Gericht muss einen Beteiligten<br />
persönlich anhören, wenn die bloße Gelegenheit zur schriftlichen<br />
Stellungnahme das rechtliche Gehör des Beteiligten<br />
nicht hinreichend sicherstellt (§ 34 Abs. 1 FamFG). Diese<br />
Regelungen gewährleisten das rechtliche Gehör und die effektive<br />
Verfahrensteilhabe desjenigen Beteiligten, der durch<br />
den Ausgang des Verfahrens materiell betroffen wird, und<br />
vermeidet andererseits eine generelle Pflicht zur Übersendung<br />
sämtlicher schriftlicher Erklärungen und Beweisergebnisse<br />
an alle Beteiligten. Eine solche schematische<br />
Regelung würde das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
unflexibel und aufwändig gestalten.<br />
4. Bekanntgabe (§ 15 FamFG)<br />
Das FamFG enthält eine allgemeine Regelung zur Bekanntgabe<br />
von Schriftstücken. Sie soll einerseits eine möglichst<br />
zuverlässige Übermittlung gewährleisten, andererseits flexibel<br />
genug sein, um eine effiziente und kostengünstige Übermittlungsform<br />
zu ermöglichen. Das Gericht entscheidet<br />
daher künftig nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Bekanntgabe<br />
des Schriftstücks durch förmliche Zustellung<br />
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder durch<br />
Aufgabe zur Post erfolgen soll. Bei der Bekanntgabe durch<br />
Aufgabe zur Post gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe<br />
zur Post als bewirkt, sofern nicht der Beteiligte glaubhaft<br />
macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem<br />
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Hierdurch wird vermieden,<br />
dass in den zahlreichen nichtstreitigen Verfahren in<br />
FamFG-Sachen eine förmliche Zustellung erfolgen muss.<br />
Zur Gewährleistung einer möglichst sicheren Bekanntgabe<br />
der Entscheidung in Verfahren, die in der Sache zwischen<br />
den Beteiligten streitig sind, ist eine förmliche Zustellung<br />
der Entscheidung dagegen in den Verfahren erforderlich, in<br />
denen der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten<br />
nicht entspricht.<br />
5. Vergleich (§ 36 FamFG)<br />
Die Reform greift die bisher in einigen Sonderbestimmungen<br />
des FGG vorgesehene Möglichkeit der Verfahrensbeendigung<br />
durch einen Vergleich der Beteiligten auf und räumt<br />
künftig den Beteiligten umfassend den Abschluss eines Vergleichs<br />
ein, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens<br />
verfügen können. In Buch 2 wird diese Regelung ergänzt<br />
durch die Möglichkeit, auch in Verfahren über das Umgangsrecht<br />
und damit über einen Regelungsgegenstand, über<br />
den die Beteiligten nicht disponieren können, einen Vergleich<br />
zu schließen, wenn das Gericht diesen billigt (§ 156<br />
Abs. 2 FamFG). Die generelle Anerkennung des Vergleichs<br />
als Verfahrensinstitut im FamFG fördert die gerichtliche<br />
Streitbeilegung.<br />
6. Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG)<br />
Der Entwurf sieht eine Rechtsmittelbelehrung für alle Entscheidungen<br />
im Rahmen des FamFG vor. Dabei wird die von<br />
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Einführung einer<br />
Rechtsmittelbelehrung in ZPO- und FGG-Verfahren erarbeitete<br />
Wiedereinsetzungslösung zugrunde gelegt.<br />
7. Änderungen im Rechtsmittelrecht<br />
Die Reform harmonisiert den Rechtsmittelzug in FamFG-<br />
Verfahren mit dem dreistufigen Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen<br />
und leistet damit einen Beitrag zur Vereinheitlichung<br />
der Prozessordnungen. Der Verfahrensablauf soll<br />
gestrafft und an das Beschwerdeverfahren im Zivilprozess angeglichen<br />
werden.<br />
Die Beschwerde findet grundsätzlich gegen alle im ersten<br />
Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte<br />
und Landgerichte statt. Neben- und Zwischenentscheidungen<br />
sind nur dann anfechtbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich<br />
bestimmt ist. Das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung<br />
ist die sofortige Beschwerde in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung.<br />
Die Unterscheidung zwischen einem Hauptsacherechtsmittel<br />
und einem Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen<br />
entspricht der Systematik in den anderen Verfahrensordnungen<br />
und gleicht die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
an den allgemeinen Standard an.<br />
a) Beschwerde (§ 58 ff. FamFG)<br />
Die Beschwerde soll künftig in allen Fällen einer Befristung<br />
unterliegen, die regelmäßig einen Monat beträgt. Die bisherige<br />
Unterscheidung zwischen der einfachen (unbefristeten)<br />
und der sofortigen Beschwerde wird damit – wie im Zivilprozess<br />
– abgeschafft. Hierdurch werden ein möglichst<br />
rascher rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ermöglicht<br />
und ein höheres Maß an Rechtssicherheit für die Beteiligten<br />
erreicht.<br />
Dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, wird<br />
– wie bei der ZPO-Beschwerde – die Möglichkeit eröffnet,<br />
der Beschwerde abzuhelfen, sofern sich die Beschwerde
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>7 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
nicht gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache<br />
richtet. Nach bisheriger Rechtslage ist das Gericht nicht zur<br />
Abhilfe bei den Entscheidungen befugt, die der sofortigen<br />
Beschwerde unterliegen. Durch diese Änderung wird dem<br />
Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die rasche<br />
Selbstkorrektur für alle Beschwerden ermöglicht, sofern das<br />
Gericht die Beschwerde für begründet hält. Dies dient sowohl<br />
der Beschleunigung des Verfahrens als auch der Entlastung<br />
des Beschwerdegerichts.<br />
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in Kostenangelegenheiten<br />
soll die Beschwerde künftig statthaft sein, wenn der<br />
Beteiligte mit mehr als 600 Euro beschwert ist. Dem Gericht<br />
wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Beschwerde zuzulassen,<br />
wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung<br />
hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass auch in vermögensrechtlichen<br />
Angelegenheiten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung<br />
unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer<br />
höchstrichterlich entschieden werden.<br />
Dem Beschwerdegericht wird die Möglichkeit eröffnet, das<br />
Beschwerdeverfahren effizient zu gestalten. Soweit das<br />
erstinstanzliche Gericht die Tatsachen bereits richtig und<br />
fehlerfrei festgestellt hat, soll das Beschwerdegericht von<br />
der Wiederholung der Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren<br />
absehen können. Unnötige doppelte Beweisaufnahmen<br />
werden dadurch vermieden; die Durchführung eines<br />
Termins wird entbehrlich, wenn die Sache bereits in der ersten<br />
Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert<br />
wurde.<br />
Die Beschwerden in Familiensachen werden – wie bisher<br />
die entsprechenden Berufungen – den Oberlandesgerichten<br />
zugewiesen. Für Beschwerden in personenbezogenen<br />
FG-Sachen bleiben im Interesse einer zeitnahen und effektiven<br />
Bearbeitung – die es häufig erfordern, dass das Beschwerdegericht<br />
sich zu dem Betroffenen begibt – die<br />
Landgerichte zuständig. Modifiziert werden soll die Beschwerdezuständigkeit<br />
jedoch für die übrigen FG-Sachen,<br />
insbesondere für Nachlass- und Registersachen; diese sollen<br />
bei den Oberlandesgerichten konzentriert werden.<br />
b) Rechtsbeschwerde (§ 70 ff. FamFG)<br />
Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird abgeschafft<br />
und ersetzt durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde<br />
zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist<br />
von dem Beschwerdegericht zuzulassen, wenn eine Entscheidung<br />
des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen<br />
Bedeutung der Angelegenheit oder zur Vereinheitlichung<br />
oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Der<br />
Bundesgerichtshof kann dadurch in wesentlich stärkerem<br />
Ausmaß als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln.<br />
Die Beteiligten haben nach geltendem Recht keine Möglichkeit,<br />
den Bundesgerichtshof unmittelbar anzurufen. Es ist<br />
vielmehr ausschließlich den Oberlandesgerichten vorbehalten,<br />
ein Verfahren dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Davon<br />
machen die Oberlandesgerichte jedoch nur sehr zurückhaltend<br />
Gebrauch. Der Zugang zum Bundesgerichtshof als<br />
Rechtsvereinheitlichungsinstanz wird künftig als Rechtsmittel<br />
der Beteiligten ausgestaltet sein. Das wird dem Bundesgerichtshof<br />
in weitaus stärkerem Umfang als bisher Gelegenheit<br />
geben, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung<br />
beispielsweise im Betreuungs- oder Erbrecht abschließend<br />
zu entscheiden. Um einer Überlastung entgegenzuwirken, ist<br />
der Bundesgerichtshof an die Zulassung nicht gebunden. Er<br />
kann dadurch verfehlte Zulassungen in Sachen ohne Grundsatzbedeutung<br />
unaufwändig erledigen.<br />
8. Einstweiliger Rechtsschutz (§ 49 FamFG)<br />
Ein wesentlicher Systemwechsel ist in den Regelungen über<br />
einstweilige Anordnungen vollzogen worden. Die einstweilige<br />
Anordnung in Familiensachen soll – anders als nach derzeitigem<br />
Recht (§ 620 ff. ZPO) – nicht mehr von der Anhängigkeit<br />
einer Hauptsache abhängig sein. Die Einleitung eines<br />
Hauptsacheverfahrens kann aber von einem Beteiligten erzwungen<br />
werden. Sind dagegen alle Beteiligten mit dem Ergebnis<br />
des einstweiligen Anordnungsverfahrens zufrieden,<br />
bedarf es – anders als nach geltendem Recht – eines Hauptsacheverfahrens<br />
nicht mehr. Die Vollstreckung, das Außerkrafttreten<br />
und die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung<br />
orientieren sich inhaltlich im Wesentlichen an dem<br />
bisherigen § 620 ff. ZPO. Die Neuregelung ersetzt auch die<br />
ungeschriebene „vorläufige Anordnung“ in der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit.<br />
9. Verfahrenskostenhilfe (§ 76 ff. FamFG)<br />
Das geltende Recht sieht eigenständige Regelungen über die<br />
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vor; es verweist vollumfänglich<br />
auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Der<br />
Entwurf sieht demgegenüber einige spezielle Vorschriften<br />
über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor, die die<br />
Besonderheiten nichtkontradiktorischer Verfahren berücksichtigen.<br />
● Die Neuregelung stellt für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />
in Antragsverfahren auf die Erfolgsaussichten<br />
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung<br />
ab. Bei FG-Sachen, die von Amts wegen eingeleitet werden,<br />
steht dagegen der Eingriffscharakter des Verfahrens<br />
im Vordergrund. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />
soll daher künftig schon dann in Betracht kommen,<br />
wenn Rechte des Beteiligten durch den Ausgang<br />
des Verfahrens beeinträchtigt werden (§ 76 Abs. 2<br />
FamFG).<br />
● Es wird klargestellt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />
lediglich bei der Verfolgung oder Verteidigung<br />
der eigenen Rechtsposition in Betracht kommt. Wird<br />
eine Person dagegen allein aufgrund ihrer persönlichen<br />
Nähe zu einem anderen Beteiligten am Verfahren formell<br />
beteiligt, um dessen Interessen wahrnehmen zu können,<br />
kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.<br />
● Der Entwurf erweitert auch die Möglichkeiten des Gerichts<br />
bei der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse. Die diesbezüglichen Angaben<br />
des Antragstellers können künftig dem Antragsgegner<br />
zugeleitet werden, wenn zwischen den Beteiligten ein<br />
materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte<br />
und Vermögen besteht. Der Antragsteller ist vor der<br />
Übermittlung seiner Daten zu hören (§ 117 Abs. 2 Satz 3<br />
ZPO-E).<br />
● Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist künftig nicht<br />
mehr schon deswegen geboten, wenn ein anderer Betei-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>8 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
ligter anwaltlich vertreten ist; die Sicherung der Chancengleichheit<br />
aller Beteiligten gewährleistet in FG-Verfahren<br />
die gerichtliche Verfahrensführung mit der<br />
Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.<br />
Der Beteiligte hat aber dann einen Anspruch auf<br />
Beiordnung eines Rechtsanwaltes, wenn er das Verfahren<br />
wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht<br />
selbst führen kann (§ 78 Abs. 2 FamFG).<br />
10. Kosten (§ 80 ff. FamFG)<br />
Die Reform sieht vor, dem Gericht die Möglichkeit zu eröffnen,<br />
den Beteiligten die Kosten des Verfahrens umfassend<br />
nach den Grundsätzen billigen Ermessens aufzuerlegen. Das<br />
geltende Recht sieht lediglich die Möglichkeit vor, über die<br />
Überbürdung außergerichtlicher Kosten zu entscheiden; die<br />
Gerichtskosten werden dagegen ausschließlich nach den<br />
Vorschriften der Kostenordnung verteilt. Dem Gericht wird<br />
nunmehr das Ermessen eingeräumt, die Kosten abweichend<br />
vom Ausgang des Verfahrens unter Würdigung des Verfahrensverhaltens<br />
der Beteiligten zu verteilen. Um den Beteiligten<br />
eine Überprüfung dieser Ermessensausübung zu<br />
eröffnen, wird das Verbot der isolierten Anfechtung der<br />
Kostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
aufgehoben.<br />
11. Vollstreckung (§ 86 ff. FamFG)<br />
Das geltende Vollstreckungsrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
enthält lediglich eine lükkenhafte Regelung. Die<br />
grundlegend neu gestalteten Vollstreckungsvorschriften treffen<br />
erstmals eine umfassende Regelung, die an den spezifischen<br />
Erfordernissen der Vollstreckung in Rechtsfürsorgeangelegenheiten<br />
ausgerichtet ist. Der Entwurf verweist dabei<br />
– soweit möglich – auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />
Das geltende Vollstreckungsrecht regelt lediglich die festzusetzenden<br />
Vollstreckungsmaßnahmen, trifft jedoch keine<br />
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Vollstreckung.<br />
Der Entwurf stellt klar, aufgrund welcher Titel eine Vollstreckung<br />
stattfinden kann (§ 86 FamFG), sowie – in Umgangsund<br />
Herausgabesachen – welches Gericht die Vollstreckung<br />
betreibt (§ 88 FamFG). Des Weiteren regelt der Entwurf das<br />
Verfahren bei der Vollstreckung, insbesondere, wann die<br />
Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt (§ 87<br />
Abs. 1 FamFG) und welches Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren<br />
statthaft ist (§ 87 Abs. 4 FamFG).<br />
Der Entwurf erweitert durch die weit gefasste Bezugnahme<br />
auf die Regeln der Zivilprozessordnung die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen,<br />
derer sich das Gericht bedienen<br />
kann. Es wird die Möglichkeit eingeführt, bei vertretbaren<br />
Handlungen eine Ersatzvornahme vornehmen zu lassen; bei<br />
Titeln, die auf die Herausgabe einer Sache lauten, kann das<br />
Gericht künftig neben der Festsetzung von Zwangsmitteln<br />
die Herausgabe der Sache anordnen.<br />
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen<br />
wird schneller und effektiver ausgestaltet. Bei Verstößen gegen<br />
Verpflichtungen aus Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungs-<br />
und Umgangsrecht sowie zur Kindesherausgabe<br />
werden künftig nicht mehr Zwangsmittel, sondern<br />
Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als<br />
Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung<br />
wegen Zeitablaufs (z. B. Herausgabe des Kindes über die<br />
Feiertage) festgesetzt und vollstreckt werden. Eine separate<br />
Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen findet künftig<br />
nicht mehr statt; des Weiteren wird klargestellt, dass auch<br />
Einigungsversuche der Eltern im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens<br />
der Vollstreckung nicht entgegenstehen.<br />
12. Großes Familiengericht; Auflösung des<br />
Vormundschaftsgerichts (§§ 151, 186, 210, 266<br />
FamFG, § 23b GVG-E)<br />
Im Juni 2003 hat sich die Konferenz der Justizministerinnen<br />
und Justizminister mit großer Mehrheit für eine Erweiterung<br />
der Zuständigkeit des Familiengerichtes ausgesprochen und<br />
in ihren Beschlüssen festgestellt, dass dies notwendig sei,<br />
um tatsächlich zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten<br />
auch zusammenhängend entscheiden zu können. Sie hat das<br />
Bundesministerium der Justiz gebeten, darauf hinzuwirken,<br />
dass die dort bestehende Expertengruppe zur Reform des<br />
familiengerichtlichen Verfahrens dem Anliegen Rechnung<br />
trägt und prüft, welche zivilrechtlichen Streitigkeiten und<br />
vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten in Zukunft in<br />
die Zuständigkeit des Familiengerichtes gehören sollen.<br />
Bereits im Rahmen der Reform des Ehe- und Familienrechts<br />
im Jahree 1976 (Bundestagsdrucksache 7/650) war eine weite<br />
Zuständigkeit des Familiengerichts vorgesehen, indem<br />
neben den Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht<br />
ohne jede Ausnahme auch „sonstige vermögensrechtliche<br />
Ansprüche der Ehegatten gegeneinander, sofern Dritte am<br />
Verfahren nicht beteiligt sind“, als Familiensache bestimmt<br />
und den Familiengerichten zur Entscheidung zugewiesen<br />
wurden. Dieser Vorschlag fand im Rechtsausschuss des<br />
Deutschen Bundestages seinerzeit keine Mehrheit.<br />
Im Jahre 1983 empfahl der 5. Deutsche Familiengerichtstag,<br />
die Zuständigkeit des Familiengerichts schrittweise zu<br />
erweitern. Bis zum Jahre 1998 erfolgten kleinere gesetzliche<br />
Zuständigkeitskorrekturen, ehe dann durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz<br />
zum 1. Juli 1998 durch Begründung<br />
familiengerichtlicher Zuständigkeiten in vormundschaftsgerichtlichen<br />
Verfahren und Erweiterung auf alle auf Ehe und<br />
Verwandtschaft beruhenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche<br />
ein größerer Schritt in Richtung auf das Ziel eines<br />
Großen Familiengerichts getan wurde. Im Jahre 2001 wurde<br />
die Zuständigkeit des Familiengerichts durch das Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
und 2002 durch das Gewaltschutzgesetz<br />
erweitert.<br />
Der Kreis der Familiensachen (vgl. derzeit § 23b Abs. 1<br />
Satz 2 GVG) soll nunmehr durch das FamFG (§§ 151, 266<br />
FamFG) in mehrfacher Hinsicht erweitert werden:<br />
● Ein Teil der Verfahren, für die bislang das Vormundschaftsgericht<br />
zuständig ist, soll zu Familiensachen werden,<br />
z. B. Verfahren, die die Vormundschaft, die Pflegschaft<br />
für Minderjährige oder die Adoption betreffen<br />
(§ 151 Nr. 4, 5, § 186 FamFG).<br />
● Auch diejenigen Verfahren nach den §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes,<br />
für die bislang das Zivilgericht zuständig<br />
ist, sollen zu Familiensachen werden (§ 210 FamFG).<br />
● Bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere<br />
Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen<br />
aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der<br />
Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, sollen<br />
ebenfalls Familiensachen werden.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>9 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Ordnungskriterium ist dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts<br />
zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller<br />
Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle<br />
durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich<br />
verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese<br />
Weise werden ineffektive und zudem alle Beteiligten belastende<br />
Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung<br />
von Gerichten vermieden. Daher fallen<br />
künftig im Grundsatz alle vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten,<br />
deren Ergebnis für den Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsprozess<br />
von Bedeutung sein kann, in die Zuständigkeit<br />
des Familiengerichts. Dies betrifft zum Beispiel<br />
Streitigkeiten über den Gesamtschuldnerausgleich unter<br />
Ehegatten, über die Auseinandersetzung einer Ehegattengesellschaft<br />
und Streitigkeiten um die Rückgewähr ehebedingter<br />
Zuwendungen.<br />
Das Vormundschaftsgericht soll aufgelöst werden. Seit dem<br />
1. Januar 1992 – dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes –<br />
betrifft die Vormundschaft nur noch Minderjährige. Sie ist<br />
Ersatz für die elterliche Sorge und gehört deshalb sachlich in<br />
die Zuständigkeit des Familiengerichts und nicht mehr in die<br />
des Vormundschaftsgerichts. Die Adoptionssachen wie auch<br />
die wohl 1998 versehentlich beim Vormundschaftsgericht<br />
verbliebenen Zuständigkeiten im Bereich der religiösen Kindererziehung<br />
werden in den sachlichen Aufgabenkatalog des<br />
Großen Familiengerichts überführt. Diejenigen vormundschaftsgerichtlichen<br />
Zuständigkeiten, die nicht zu Familiensachen<br />
werden, sollen im Wesentlichen auf das neu zu schaffende<br />
Betreuungsgericht übergehen.<br />
13. Kindschaftssachen (§ 151 ff. FamFG)<br />
Unter den Begriff der Kindschaftssachen sollen nach dem<br />
Entwurf Verfahren fallen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht,<br />
die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die<br />
Pflegschaft für Minderjährige, die freiheitsentziehende Unterbringung<br />
Minderjähriger sowie die familiengerichtlichen<br />
Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen. Der<br />
Rechtsbegriff der Kindschaftssachen (vgl. derzeit § 640<br />
Abs. 2 ZPO) soll in dem genannten Sinne neu definiert<br />
werden; ein entsprechender Bedeutungswandel ist in der<br />
Praxis bereits heute zu beobachten.<br />
Neu vorgesehen sind gesetzliche Vorkehrungen zur Beschleunigung<br />
bestimmter Verfahren, die die Person des Kindes<br />
betreffen, wie etwa ein ausdrückliches Vorrang- und Beschleunigungsgebot,<br />
ein früher erster Termin, der einen<br />
Monat nach Eingang der Antragsschrift stattfinden soll, und<br />
eine obligatorische Fristbestimmung bei Einholung eines<br />
schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das Gericht soll<br />
künftig anordnen können, dass der Sachverständige auch auf<br />
ein Einvernehmen zwischen den Eltern hinwirken soll<br />
(lösungsorientiertes Gutachten).<br />
Anstelle der Bezeichnung „Verfahrenspfleger“ soll für das<br />
familiengerichtliche Verfahren der Begriff „Verfahrensbeistand“<br />
treten. Dessen Aufgaben und Befugnisse sollen deutlicher<br />
als bisher umschrieben werden.<br />
Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll die Möglichkeit der Bestellung<br />
eines Umgangspflegers vorgesehen werden.<br />
14. Abstammungssachen (§ <strong>16</strong>9 ff. FamFG)<br />
Unter Abstammungssachen sind im Wesentlichen die bislang<br />
in § 640 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO genannten Verfahren<br />
zu verstehen, und zwar auch wenn ein Fall des § <strong>16</strong>00e<br />
Abs. 2 BGB vorliegt. Diese Verfahren sollen künftig ausnahmslos<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.<br />
Hierin liegt eine wesentliche Neuerung gegenüber dem geltenden<br />
Recht. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt wie bisher<br />
durch einen Antrag, der begründet werden soll (§ 171<br />
Abs. 2 FamFG).<br />
Die für das bisherige Verfahren nach § 640 ff. ZPO typischen<br />
besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die<br />
Wirkung der Entscheidung für und gegen alle sowie besondere<br />
Regelungen für eine Wiederaufnahme, sollen in das<br />
FamFG-Verfahren integriert und auf diese Weise erhalten<br />
werden.<br />
15. Adoptionssachen (§ 186 ff. FamFG)<br />
Unter Adoptionssachen sollen Verfahren auf Annahme als<br />
Kind sowie bestimmte weitere Einzelverfahren mit Bezug<br />
zur Adoption verstanden werden.<br />
Anstelle des Vormundschaftsgerichts soll künftig das<br />
Familiengericht für Adoptionssachen zuständig sein. Adoptionssachen<br />
sollen, wie bisher, dem Verfahrensrecht der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit unterliegen. Die vorhandenen verfahrensrechtlichen<br />
Sonderbestimmungen sollen weitgehend<br />
übernommen werden.<br />
Die Mitwirkung eines Verfahrensbeistands für einen minderjährigen<br />
Beteiligten soll künftig in allen Adoptionssachen<br />
ermöglicht werden.<br />
<strong>16</strong>. Gewaltschutzsachen (§ 210 ff. FamFG)<br />
Sämtliche Gewaltschutzsachen sind nach dem Entwurf Familiensachen.<br />
Mit der Vereinheitlichung der Zuständigkeit<br />
ist auch ein einheitliches Verfahrensrecht vorgesehen; sämtliche<br />
Gewaltschutzsachen sind Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit. Bereits bestehende spezielle Verfahrensvorschriften<br />
sollen weitgehend beibehalten werden. Die<br />
im gesamten Anwendungsbereich des neuen Gesetzes gegebene<br />
Möglichkeit des hauptsacheunabhängigen einstweiligen<br />
Rechtsschutzes wird in Gewaltschutzsachen besondere<br />
praktische Bedeutung erlangen.<br />
17. Unterhaltssachen (§ 231 ff. FamFG)<br />
Es soll zwei Gruppen von Unterhaltssachen geben:<br />
a) Unterhaltssachen, auf die die wesentlichen Verfahrensvorschriften<br />
der ZPO anwendbar sind, die also zur Kategorie<br />
der Familienstreitsachen gehören. Dies sollen im<br />
Wesentlichen die in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 ZPO genannten<br />
Verfahren sein, also der quantitativ weit überwiegende<br />
Teil der Unterhaltssachen.<br />
b) Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach<br />
Bundeserziehungsgeld- und Einkommensteuergesetz.<br />
In sämtlichen Verfahren der Gruppen a und b ergeht die Entscheidung<br />
in Form eines Beschlusses. Hiergegen ist unter<br />
bestimmten weiteren Voraussetzungen das einheitliche<br />
Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.<br />
Für die erstgenannte Gruppe von Unterhaltssachen sind einige<br />
besondere Verfahrensregeln vorgesehen:<br />
Die Vorschrift zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten<br />
oder Dritten (bislang § 643 ZPO) soll neu gefasst werden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 170 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Anders als bisher soll das Gericht unter bestimmten Umständen<br />
zur Einholung der Auskünfte bei einem Beteiligten oder<br />
Dritten verpflichtet sein.<br />
Weiterhin ist die Schaffung spezieller Regelungen über die<br />
Abänderung von Unterhaltstiteln vorgesehen, die sich an<br />
§ 323 ZPO in seiner derzeitigen Fassung orientieren. Jedoch<br />
soll eine stärkere Aufgliederung nach der Art des abzuändernden<br />
Titels erfolgen. Bei der Zeitgrenze (derzeit § 323<br />
Abs. 3 ZPO) soll die auf Herabsetzung gerichtete Abänderungsklage<br />
mit der Klage auf Erhöhung des Unterhaltsbetrages<br />
im Wesentlichen gleichgestellt werden. Hierbei sowie<br />
bei der Regelung über die Tatsachenpräklusion (derzeit<br />
§ 323 Abs. 2 ZPO) soll eine Härteklausel eingeführt werden,<br />
die eine Durchbrechung in Fällen grober Unbilligkeit ermöglicht.<br />
Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />
soll beibehalten werden.<br />
Schließlich sind Sondervorschriften über die einstweilige<br />
Anordnung in Unterhaltssachen vorgesehen.<br />
18. Güterrechtssachen (§ 261 ff. FamFG)<br />
Es soll zwei Gruppen von Güterrechtssachen geben:<br />
a) Güterrechtssachen, auf die die wesentlichen Verfahrensvorschriften<br />
der ZPO anwendbar sind, die also zur Kategorie<br />
der Familienstreitsachen gehören<br />
Dies sollen im Wesentlichen die in § 621 Abs. 1 Nr. 8<br />
ZPO genannten Verfahren sein, also der quantitativ weit<br />
überwiegende Teil der Güterrechtssachen.<br />
b) Güterrechtssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
Hierunter sollen Verfahren nach den §§ 1382, 1383 BGB<br />
fallen, aber auch einige weitere weniger bedeutsame Verfahren<br />
aus dem Recht des gesetzlichen Güterstandes und<br />
der Gütergemeinschaft.<br />
19. Sonstige Familiensachen (§ 266 ff. FamFG)<br />
Es soll zwei Gruppen von sonstigen Familiensachen geben:<br />
a) Sonstige Familiensachen, auf die die wesentlichen Verfahrensvorschriften<br />
der ZPO anwendbar sind, die also zur<br />
Kategorie der Familienstreitsachen gehören. Hierunter<br />
sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten fallen, die eine<br />
besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen<br />
(Verlöbnis, Ehe) aufweisen oder die in<br />
engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen<br />
Rechtsverhältnisses stehen (Verteilung gemeinschaftlicher<br />
Verbindlichkeiten oder gemeinsamen Eigentums,<br />
Ausgleich von Zuwendungen usw.)<br />
b) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
Hierunter sollen beispielsweise Verfahren nach § 1357<br />
Abs. 2 BGB fallen.<br />
20. Betreuungs- (§ 271 ff. FamFG) und<br />
Unterbringungssachen (§ 312 ff. FamFG)<br />
Das in Buch 3 geregelte Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />
tritt an die Stelle des zweiten Abschnitts<br />
des FGG. Für diese Verfahren wird der bisherige Regelungsgehalt<br />
des FGG grundsätzlich erhalten, der durch das Zweite<br />
Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April<br />
2005 (BGBl. I S. 1073) novelliert wurden. Damit enthält<br />
Buch 3 keine grundlegende Neuausrichtung des Verfahrens<br />
in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Änderungen in<br />
diesen Verfahren resultieren im Wesentlichen aus der Anpassung<br />
zu den Vorschriften im Allgemeinen Teil.<br />
So sind die Beteiligten in diesen Verfahren nunmehr erstinstanzlich<br />
zu bestimmen. Um die Flexibilität des Verfahrens zu<br />
erhalten, wird dabei der Beteiligtenkreis in Betreuungssachen<br />
enger gefasst als die nach dem bisherigen Recht<br />
erstinstanzlich anzuhörenden Personen. Andere bisher im<br />
zweiten Abschnitt des FGG enthaltene Verfahrenselemente,<br />
wie etwa die detaillierte Regelung über die Anhörung des<br />
Betroffenen oder die Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil<br />
der Entscheidung sind aufgrund des Allgemeinen Teils obsolet<br />
geworden.<br />
Einige Neuerungen enthält, ebenfalls durch die Anpassung<br />
zum Allgemeinen Teil, das Beschwerderecht. So ist die Beschwerde<br />
generell als befristetes Rechtsmittel ausgestaltet.<br />
Des Weiteren können die Verhandlung und Entscheidung in<br />
Betreuungssachen dem Einzelrichter und die Beweisaufnahme<br />
auf ein Mitglied der Kammer als beauftragtem Richter<br />
übertragen werden.<br />
21. Nachlass- und Teilungssachen (§ 342 ff. FamFG)<br />
Der Entwurf passt in Buch 4 die bisherigen FGG-Vorschriften<br />
über Nachlass- und Teilungssachen an die Systematik<br />
des FamFG an. Die Verfahrensvorschriften in Teilungssachen<br />
können inhaltlich weitgehend unverändert übernommen<br />
werden. Dagegen sind im Nachlassverfahren einige<br />
grundlegende Änderungen vorgesehen. Um den Beteiligtenkreis<br />
in den verschiedenen nachlassrechtlichen Verfahren<br />
überschaubar zu halten, wird für einzelne Nachlassverfahren<br />
eine die Regelungen des Allgemeinen Teils ergänzende Definition<br />
des Beteiligtenbegriffs aufgenommen.<br />
Die Bestimmungen über die besondere amtliche Verwahrung<br />
von Verfügungen von Todes wegen wurden neu strukturiert.<br />
Aus dem BGB wurden die verfahrensrechtlichen Vorschriften<br />
über die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />
übernommen und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.<br />
Ergänzt werden außerdem die Vorschriften über die Anfechtung<br />
der Kraftloserklärung von Erbscheinen und sonstigen<br />
Zeugnissen.<br />
Neu sind die Vorschriften über die Entscheidung über einen<br />
Erbscheinsantrag und ihre Wirksamkeit. Künftig soll der Erteilung<br />
des Erbscheins einheitlich ein Beschluss vorausgehen.<br />
Um unstreitige Verfahren zügig abwickeln zu können,<br />
ist vorgesehen, dass der Beschluss mit Erlass wirksam wird<br />
und dessen Bekanntgabe nicht erforderlich ist. In streitigen<br />
Verfahren sind dagegen die sofortige Wirksamkeit auszusetzen<br />
und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des<br />
Beschlusses zurückzustellen. Dieses Verfahren ersetzt den<br />
von der Gerichtspraxis in streitigen Fällen regelmäßig erlassenen<br />
Vorbescheid.<br />
Weitgehend verzichtet werden kann auf die bisherigen Regelungen<br />
zur Erzwingung der Ablieferung von Testamenten<br />
(§ 83 FGG), die zukünftig von den Vorschriften zur Vollstreckung<br />
im Allgemeinen Teil abgedeckt sind. Gleiches gilt für<br />
eine Reihe von Normen, die Sonderregelungen zum<br />
Beschwerdeverfahren für bestimmte nachlassrechtliche Entscheidungen<br />
enthalten.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 171 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
22. Registersachen und unternehmensrechtliche<br />
Verfahren (§ 374 ff. FamFG)<br />
Der Entwurf fasst in Buch 5 die bisher im siebten Abschnitt<br />
des FGG enthaltenen Regelungen zu den Handelssachen sowie<br />
die im achten Abschnitt befindlichen Vorschriften für<br />
die Vereins- und Partnerschaftssachen und das Güterrechtsregister<br />
zusammen.<br />
Durch die Zusammenführung und Neusystematisierung der<br />
registerrechtlichen Vorschriften sollen künftig Verweisungen<br />
weitgehend vermieden und die verfahrensrechtlichen<br />
Vorschriften für den Rechtsanwender übersichtlicher dargestellt<br />
werden. Ebenfalls aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit<br />
ergänzt der Entwurf die im FGG enthaltenen Vorschriften<br />
an einzelnen Punkten, etwa um die bisher in<br />
verschiedenen Spezialgesetzen enthaltenen Regelungen zur<br />
örtlichen Zuständigkeit.<br />
Der Entwurf enthält keine grundlegenden Änderungen der<br />
derzeitigen Regelungen für die einzelnen Register sowie die<br />
Handelssachen. Soweit die Vorschriften des Allgemeinen<br />
Teils des FamFG nicht uneingeschränkt auf das Registerverfahren<br />
übertragbar sind – etwa zur Form der Entscheidung<br />
über einen Eintragungsantrag und zum Wirksamwerden –<br />
wurden Sondervorschriften aufgenommen, die der derzeitigen<br />
Rechtslage weitgehend entsprechen. Geregelt wird außerdem<br />
die von der Rechtsprechung anerkannte Anfechtbarkeit<br />
der Zwischenverfügung in Handels-, Genossenschafts-,<br />
Partnerschafts- und Vereinsregistersachen.<br />
23. Freiheitsentziehungssachen (§ 415 ff. FamFG)<br />
Das Buch 7 regelt das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />
und tritt an die Stelle des Gesetzes über das gerichtliche<br />
Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG).<br />
Damit soll auch in diesem besonderen Verfahren die Rechtszersplitterung<br />
mit Verweisungen auf das bisherige Gesetz<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
beseitigt werden.<br />
Der Regelungsinhalt des bisherigen Gesetzes ist grundsätzlich<br />
erhalten geblieben. Die Vorschriften sind mit dem Allgemeinen<br />
Teil und mit den besonderen Verfahrensregelungen<br />
in Betreuungs- und Unterbringungssachen abgestimmt<br />
worden. Dies sind vor allem die Regelungen über die Beteiligten,<br />
den Verfahrenspfleger, die Anhörung und die Beschwerde.<br />
Dabei werden die Besonderheiten des Verfahrens<br />
in Freiheitsentziehungssachen berücksichtigt.<br />
24. Aufgebotsverfahren (§ 433 ff. FamFG)<br />
Buch 8 enthält das aus der Zivilprozessordnung übernommene<br />
Aufgebotsverfahren. Der Regelungsgehalt der bisherigen<br />
Vorschriften (§§ 946 bis 1024 ZPO) und ihre Verknüpfung<br />
mit dem materiellen Recht werden weitgehend<br />
beibehalten. Bei dem Aufgebotsverfahren handelt es sich<br />
seiner Struktur nach nicht um ein kontradiktorisches Verfahren<br />
des Zivilprozesses zwischen zwei Parteien, in dem diese<br />
den Verfahrensgegenstand bestimmen und in dem rechtskräftig<br />
über materielle Rechte entschieden wird. Das Aufgebotsverfahren<br />
stellt vielmehr ein nichtstreitiges Verfahren<br />
dar, das seinem rechtsgestaltenden Wesen nach zu den<br />
Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört. Das<br />
auf Antrag einzuleitende, vom Verfahrensgegenstand her<br />
typisierte und von Amts wegen zu betreibende Aufgebots-<br />
verfahren enthält wesentliche Elemente, die seine Qualifikation<br />
als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
erlauben und damit auch die Bearbeitung durch den Rechtspfleger<br />
ermöglichen.<br />
Bereits dem historischen Gesetzgeber war bekannt, dass es<br />
sich bei dem Aufgebotsverfahren um eine Angelegenheit der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Im Zivilprozessrecht<br />
wurde das Aufgebotsverfahren nur deshalb geregelt, weil bei<br />
Inkrafttreten der Zivilprozessordnung am 30. Januar 1877<br />
(RGBl. 1877 S. 83) noch kein reichseinheitliches Gesetz auf<br />
dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit existierte, in das<br />
das Aufgebotsverfahren hätte eingestellt werden können<br />
(Hahn, Begründung des Entwurfs einer Civilprozessordnung,<br />
Materialien, 1881, S. 479 f.). Das Aufgebotsverfahren<br />
konzipierte darüber hinaus gemäß § 957 Abs. 2 ZPO eine<br />
Beschränkung der Überprüfung auf formelle Mängel; hierdurch<br />
wurde die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung<br />
gegenüber formalen Gesichtspunkten bewusst in den Hintergrund<br />
gedrängt (Hahn, a. a. O., S. 459).<br />
Wegen der sachlichen Unkorrigierbarkeit des Aufgebotsurteils<br />
und der damit verbundenen Unvereinbarkeit mit den<br />
Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde bereits<br />
1939 das in den früheren §§ 960 bis 976 ZPO geregelte Aufgebotsverfahren<br />
bei Todeserklärungen in das Verschollenheitsgesetz<br />
überführt und gemäß § 13 Abs. 1 VerschG der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt. Die Tatsache, dass<br />
fälschlich für tot erklärte Personen gezwungen waren, die<br />
mit dem Aufgebotsurteil verbundene Vermutung stets von<br />
neuem zu widerlegen und insbesondere ihre Identität mit der<br />
für tot erklärten Person zu beweisen, wurde als nicht sachgerechte<br />
Lösung für die spezielle Konstellation der Todeserklärungen<br />
empfunden (Begründung zum Verschollenheitsgesetz,<br />
abgedruckt in Vogel, Verschollenheitsrecht, 1949,<br />
S. 21).<br />
Es wird bereits seit längerer Zeit vorgeschlagen, das gesamte<br />
in der Zivilprozessordnung geregelte Aufgebotsverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl. Lent,<br />
ZZP 66 (1953), 267, 276; Bericht der Kommission zur Vorbereitung<br />
einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit im Jahree<br />
1961, S. 329 f.). Die Unterkommission für Rechtspflegerrecht,<br />
die von der Kommission für Gerichtsverfassungsrecht<br />
und Rechtspflegerrecht eingesetzt worden war, hatte dies bereits<br />
im Jahree 1965 einstimmig befürwortet. Die im Laufe<br />
der Kommissionsberatungen erstellten Gutachten bestätigten<br />
diese Einschätzung. In den Entwurf einer Verfahrensordnung<br />
für die freiwillige Gerichtsbarkeit von 1977 wurde das<br />
Aufgebotsverfahren nur deshalb nicht aufgenommen, weil<br />
dieser neben der geschlossenen Kodifizierung der allgemeinen<br />
Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit besondere<br />
Sachgebiete nur modellhaft erfassen sollte und sich deshalb<br />
auf die Darstellung des Familienrechts, des Erbrechts und<br />
der Handelssachen beschränkte (vgl. Einführung zum Bericht<br />
der Kommission für das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
einschließlich des Beurkundungswesens, 1977,<br />
S. 18 f.). Wie die bereits vor längerer Zeit erfolgte Einordnung<br />
des Verschollenheitsverfahrens in die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zeigt, betont die Einstellung<br />
des Aufgebotsverfahrens in das FamFG dessen Charakter als<br />
nichtstreitiges und rechtsgestaltendes Verfahren in besonderer<br />
Weise; das FamFG wird zugleich als Gesamtkodifikation<br />
des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestärkt. Die
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 172 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Einbindung in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
macht vor allem die Regelungen des Allgemeinen Teils des<br />
FamFG auch für das Aufgebotsverfahren nutzbar.<br />
Mit der Umgestaltung in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
wird das Aufgebotsverfahren erheblich gestrafft.<br />
Hierzu trägt vor allem der Wegfall des Aufgebotstermins<br />
bei. In der Praxis erscheinen die Beteiligten zu dem<br />
anberaumten Aufgebotstermin in aller Regel nicht. Die Ersetzung<br />
des Aufgebotstermins durch ein Anmeldeverfahren,<br />
wie es auch bei anderen Aufgebotsverfahren im Bereich der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit seit langem mit Erfolg praktiziert<br />
wird (etwa nach § 19 ff. VerschG, § 120 ff. GBO), ist<br />
zur Wahrung der Rechte der Beteiligten erforderlich, aber<br />
auch ausreichend. Dem Gericht bleibt es nach § 32 Abs. 1<br />
Satz 1 FamFG unbenommen, die Sache mit den Beteiligten<br />
jederzeit in einem Termin zu erörtern, wenn dies aufgrund<br />
der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall geboten<br />
erscheint. Der Wegfall des Urteilsverfahrens und seine<br />
Ersetzung durch ein Beschlussverfahren unterstreicht die<br />
Nichtförmlichkeit des nichtstreitigen Aufgebotsverfahrens<br />
und entlastet durch den Wegfall erforderlicher Zustellungen<br />
die Geschäftsstellen der Gerichte.<br />
Mit der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht auch die Harmonisierung<br />
der Rechtsmittelvorschriften einher. Die bisherigen<br />
Sonderregelungen zur Anfechtungsklage nach § 957<br />
ZPO entfallen. Das Rechtsmittelsystem des Buches 1 gilt damit<br />
auch für den Ausschließungsbeschluss, der mit der Beschwerde<br />
nach § 58 ff. FamFG angefochten werden kann.<br />
Wegen der Befristung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1<br />
FamFG ist auch im Aufgebotsverfahren der Eintritt von<br />
Rechtssicherheit nach kurzer Zeit gewährleistet. Gemäß<br />
§ 468 FamFG ist der Ausschließungsbeschluss öffentlich zuzustellen.<br />
Die Rechtsmittelfrist wird somit mit Eintritt der<br />
Zustellungsfiktion in Gang gesetzt.<br />
Die Rechte des Rechteinhabers, der durch den Ausschließungsbeschluss<br />
mit diesen ausgeschlossen wird, bleiben<br />
auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gewahrt. Zum einen<br />
kann der Rechteinhaber nach Ablauf der Fristen die Wiedereinsetzung<br />
in die Rechtsmittelfristen beantragen. Zum<br />
anderen kann bei gravierenden Verfahrensfehlern die Wiederaufnahme<br />
des Verfahrens beantragt werden. Um den<br />
Besonderheiten eines Verfahrens gegen einen unbekannten<br />
Rechteinhaber Rechnung zu tragen, werden die Fristen, nach<br />
deren Ablauf die Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme<br />
ausgeschlossen ist, gegenüber den Regelungen des Allgemeinen<br />
Teils deutlich erhöht. Gegen den Beschluss, durch<br />
den der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses<br />
zurückgewiesen wird, sowie gegen inhaltliche Beschränkungen<br />
und Vorbehalte des Ausschließungsbeschlusses ist die<br />
Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft.<br />
25. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
(FamGKG)<br />
Der Entwurf hält grundsätzlich am Wertgebührensystem<br />
fest. Zugleich werden die Wertregelungen systematisiert und<br />
vereinheitlicht. Die Gebührentabelle zum GKG soll in das<br />
FamGKG übernommen werden, so dass sich alle Wertgebühren<br />
in Familiensachen nach einer einheitlichen Gebührentabelle<br />
berechnen. Auch für Familiensachen der freiwilli-<br />
gen Gerichtsbarkeit sollen künftig in der Regel pauschale<br />
Verfahrensgebühren mit Ermäßigungstatbeständen (z. B. für<br />
den Fall der Antragsrücknahme oder einer gütlichen Einigung)<br />
gelten. Für Rechtsmittelverfahren sind Verfahrensgebühren<br />
mit im Vergleich zu den erstinstanzlichen Verfahren<br />
erhöhten Gebührensätzen vorgesehen.<br />
Für Verfahren, in denen Gebühren nach geltendem Recht<br />
nach dem GKG erhoben werden, bleiben die Gebühren weitgehend<br />
unverändert. In den Verfahren, in denen das Kindeswohl<br />
im Vordergrund steht, bleibt das niedrige Gebührenniveau<br />
der KostO annähernd erhalten. Für die übrigen<br />
Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhöht sich<br />
das Gebührenniveau gegenüber den nach geltendem Recht<br />
in der Regel sehr niedrigen und nicht annähernd den gerichtlichen<br />
Aufwand deckenden Gebühren nach der KostO. In<br />
Gewaltschutzsachen wird durch eine Reihe vorgeschlagener<br />
Vorschriften dabei gewährleistet, dass die Antragstellung<br />
nicht durch ein unzumutbares Kostenrisiko erschwert wird.<br />
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes<br />
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus<br />
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.<br />
V. Kosten und Preise<br />
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte<br />
a) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
(FamFG)<br />
Mit dem Gesetzentwurf wird das Vorlageverfahren zum<br />
Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
abgeschafft und stattdessen die Zulassungsrechtsbeschwerde<br />
eingeführt. Dadurch wird sich das<br />
Verfahrensaufkommen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs<br />
gegenüber dem Stand des Jahres 2006 insgesamt<br />
voraussichtlich leicht erhöhen. Dieses Mehraufkommen<br />
lässt sich jedoch in Anbetracht der seit dem Jahre 2002 deutlich<br />
zurückgegangenen Belastung mit Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden<br />
mit den vorhandenen Personalkapazitäten<br />
bewältigen, zumal der Bundesgerichtshof an die<br />
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Beschwerdegerichte<br />
gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht gebunden ist<br />
und fehlerhafte Zulassungen durch einen in der Regel unaufwändigen<br />
Beschluss verwerfen kann. Im Bereich des familiengerichtlichen<br />
Verfahrens bleibt der Zugang zum BGH<br />
unverändert. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt ergeben<br />
sich demzufolge nicht.<br />
Das Gesetz führt im Ergebnis – jedenfalls unter Berücksichtigung<br />
der Mehreinnahmen infolge des FamGKG (vgl.<br />
Buchstabe b) – zu keinen Mehrbelastungen für die Haushalte<br />
der Länder.<br />
Zwar kann es durch die reformbedingte Veränderung der Instanzstruktur<br />
in folgenden Bereichen zu einer personellen<br />
Mehrbelastung für die Länder kommen:<br />
● Verlagerung der Beschwerdeinstanz für Entscheidungen<br />
des Vormundschaftsgerichts mit Bezug zu Minderjährigen<br />
vom Landgericht zum Oberlandesgericht,
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 173 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
● Verlagerung der Beschwerdeinstanz für Nachlass- und<br />
Registersachen vom Landgericht zum Oberlandesgericht,<br />
● Verlagerung der Rechtsmittelinstanz für Zivilsachen, die<br />
künftig Familiensachen sind und bisher beim Amtsgericht<br />
beginnen, vom Landgericht zum Oberlandesgericht.<br />
Der gerichtliche Verfahrensaufwand kann sich darüber hinaus<br />
durch folgende reformbedingte Änderungen erhöhen:<br />
● Es werden mehr Verfahrenspfleger (künftig: Verfahrensbeistand)<br />
bestellt, da das Gericht hierzu bei Vorliegen der<br />
Voraussetzungen künftig gemäß § 158 FamFG verpflichtet<br />
sein wird. Die Erweiterung des Aufgabenbereichs des<br />
Verfahrensbeistands kann sich in Einzelfällen ebenfalls<br />
kostensteigernd auswirken.<br />
● Es fallen mehr förmliche Zustellungen an, da jede anfechtbare<br />
Entscheidung förmlich bekannt gegeben werden<br />
muss. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Bekanntgabe<br />
im Regelfall auch durch Aufgabe zur Post<br />
bewirkt werden kann (§ 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Nur<br />
wenn ein Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten<br />
nicht entspricht, ist er diesem förmlich zuzustellen<br />
(§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Demgegenüber wird die<br />
Zahl der Zustellungen im Aufgebotsverfahren reduziert.<br />
● Die Einführung des Anwaltszwangs in Unterhaltsachen<br />
(§ 114 Abs. 1 FamFG) kann zu geringfügig höheren Aufwendungen<br />
für Prozesskostenhilfe führen. In der Praxis<br />
wird einer bedürftigen Partei schon nach geltendem<br />
Recht regelmäßig ein Rechtsanwalt beigeordnet. Bereits<br />
jetzt sind – ohne Anwaltszwang – in 64,8 Prozent aller<br />
Verwandtenunterhaltssachen und 86,0 Prozent aller Ehegattenunterhaltssachen<br />
beide Parteien anwaltlich vertreten.<br />
In weiteren 24,0 Prozent (Verwandtenunterhalt) bzw.<br />
12,0 Prozent (Ehegattenunterhalt) aller Verfahren ist allein<br />
der Kläger anwaltlich vertreten (Zahlen aus 2005).<br />
Die Zahl der beigeordneten und aus Haushaltsmitteln zu<br />
vergütenden Rechtsanwälte wird somit infolge des neu<br />
eingeführten Anwaltszwangs in Unterhaltssachen nur geringfügig<br />
ansteigen.<br />
● Die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen<br />
Beweisaufnahme bei entscheidungserheblichen streitigen<br />
Tatsachen (§ 30 Abs. 3 FamFG) kann in Einzelfällen<br />
zu höheren Verfahrensauslagen für Zeugen und Sachverständige<br />
und daher zu geringfügig höheren Aufwendungen<br />
im Rahmen der Prozesskostenhilfe führen.<br />
Einmaliger Umstellungsaufwand entsteht für die Länder ferner<br />
durch die reformbedingt notwendige Anpassung der<br />
EDV-Programme und der statistischen Erhebungen sowie<br />
möglicherweise durch eine erforderliche Nacherhebung der<br />
PEBB§Y-Produkten.<br />
Diese belastenden Faktoren werden jedoch durch die nachstehenden<br />
entlastenden Wirkungen des Entwurfs auf die<br />
Haushalte der Länder zumindest aufgewogen. Infolge der ersatzlosen<br />
Aufhebung der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht<br />
in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
fallen rund 5 000 Rechtsmittelverfahren jährlich weg.<br />
Dies führt zu einer erheblichen Einsparung richterlicher Arbeitskraft<br />
beim Oberlandesgericht. Außerdem bewirkt die<br />
Verlagerung der Eingangsinstanz vom Landgericht zum Familiengericht<br />
für die überwiegende Zahl von Zivilsachen,<br />
die künftig infolge des Großen Familiengerichts Familiensachen<br />
sein werden, eine gewisse Entlastung beim Landgericht,<br />
der ein geringerer Mehraufwand beim Familiengericht<br />
gegenübersteht.<br />
Durch die Reform wird es voraussichtlich zu einem Rückgang<br />
der Eingänge bei den Familiengerichten kommen. Die<br />
Erweiterung der gerichtlichen Auskunftsbefugnisse und der<br />
Auskunftspflichten der Beteiligten wird zu einem Rückgang<br />
der Auskunftsklagen führen. Die Förderung einvernehmlicher<br />
Regelungen zwischen den Ehegatten reduziert den<br />
Verfahrensaufwand in anhängigen Sachen und vermeidet das<br />
Entstehen neuer Streitigkeiten. Die Hauptsacheunabhängigkeit<br />
der einstweiligen Anordnung vermeidet zahlreiche<br />
Hauptsacheverfahren (insbesondere Unterhaltsverfahren,<br />
§ 644 ZPO), die bisher nur deswegen anhängig gemacht<br />
werden müssen, um eine Eilentscheidung zu erwirken.<br />
Zudem führt der Entwurf zu einer nachhaltigen Reduzierung<br />
der Ausgaben für Prozesskostenhilfe in Familiensachen und<br />
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:<br />
● Die Vermeidung von Hauptsacheverfahren reduziert<br />
auch den heute notwendigen Aufwand für Prozesskostenhilfe<br />
in diesen Verfahren.<br />
● Die Klärung durch § 76 Abs. 2 FamFG, dass Beteiligte,<br />
die nicht in eigenen Rechten betroffen sind, keinen Anspruch<br />
auf Prozesskostenhilfe besitzen, reduziert den<br />
Kreis der Berechtigten insbesondere in Betreuungsverfahren.<br />
● Anwaltsbeiordnungen werden gegenüber der geltenden<br />
Rechtslage in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
reduziert, weil eine Beiordnung gemäß § 78 Abs. 2<br />
FamFG künftig nur noch wegen der Schwierigkeit der<br />
Sach- und Rechtslage erforderlich ist.<br />
● Die neue gerichtliche Befugnis im Bewilligungsverfahren,<br />
dem Antragsgegner die Erklärung über die persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzuleiten, sofern<br />
ein Auskunftsanspruch des Antragsgegners nach bürgerlichem<br />
Recht besteht (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E), führt<br />
zu einer Reduzierung der missbräuchlichen Inanspruchnahme<br />
von Prozesskostenhilfe.<br />
b) Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
(FamGKG)<br />
Hinsichtlich des Umfangs der Auswirkungen des Entwurfs<br />
eines Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (Artikel<br />
2 des Entwurfs) kann keine bezifferte Aussage getroffen<br />
werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Entwurf<br />
zu Mehreinnahmen der Länder und des Bundes führen wird.<br />
Den Mehreinnahmen der Länder stehen durch die vorgeschlagene<br />
Verbesserung der Beratungshilfegebühren in Familiensachen<br />
Mehrausgaben gegenüber, die jedoch niedriger<br />
als die zu erzielenden Mehreinnahmen sein dürften.<br />
Auswirkungen auf das Niveau der Rechtsanwaltsvergütung<br />
können nur mittelbar über die Regelungen über den Verfahrenswert<br />
eintreten. Diese sind als gering einzuschätzen,<br />
da das FamGKG hier nur wenige Änderungen gegenüber<br />
dem geltenden Recht vorschlägt. Veränderungen können<br />
u. a. dort eintreten, wo das FamGKG nunmehr Festwerte<br />
vorsieht. Dies gilt insbesondere für Wohnungszuweisungs-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 174 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
und Hausratssachen. Auf die Einzelbegründung zu § 48<br />
FamGKG wird Bezug genommen.<br />
2. Sonstige Kosten und Preise<br />
Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere im Bereich<br />
der Wirtschaft oder der sozialen Sicherungssysteme,<br />
sind Mehrbelastungen gleichfalls nicht zu erwarten. Auswirkungen<br />
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere<br />
das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
VI. Sonstige Angaben nach § 43 ff. GGO<br />
1. Andere Lösungsmöglichkeiten<br />
Andere Lösungsmöglichkeiten, insbesondere eine Übertragung<br />
von Aufgaben an Private, sind im Bereich des Verfahrens<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geprüft und verworfen<br />
worden. Auch die Übertragung des Nachlassverfahrens auf<br />
die Notare kann nicht befürwortet werden. Der Entwurf sieht<br />
daher im Interesse des Erhalts der Rechtseinheit die von<br />
einigen Ländern angestrebte Öffnungsklausel für eine Übertragung<br />
des Nachlassverfahrens nicht vor.<br />
2. Informationspflichten<br />
Der Entwurf führt keine zusätzlichen Informationspflichten<br />
im Sinne des NKR-Gesetzes ein. Eine Befassung des Nationalen<br />
Kontrollrates war nicht geboten, da der Entwurf vor<br />
dem 1. Dezember 2006 erstmals mit den Bundesressorts abgestimmt<br />
wurde.<br />
3. Befristung<br />
Der Entwurf kann nicht befristet werden, da es sich um eine<br />
umfassende Reform handelt, die zahlreiche unumkehrbare<br />
organisatorische Umstellungen innerhalb der Gerichtsorganisation<br />
erfordert. Eine Rückkehr zum alten Rechtszustand<br />
nach fünf oder zehn Jahren wäre sehr aufwändig, ineffizient<br />
und für die Länder unzumutbar.<br />
4. Rechtsvereinfachung<br />
Der Entwurf dient der Rechtsvereinfachung. Durch den Entwurf<br />
wird das sprachlich und systematisch nicht mehr zeitgemäße<br />
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
(FGG) aufgehoben und durch eine moderne<br />
Verfahrensordnung ersetzt. Die bisher in zwei Verfahrensordnungen<br />
aufgeteilten Vorschriften über das familiengerichtliche<br />
Verfahren werden in einer Verfahrensordnung zusammengefasst<br />
und übersichtlich gestaltet.<br />
5. Vereinbarkeit mit EU-Recht<br />
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.<br />
6. Geschlechtsspezifische Auswirkungen<br />
Die Grundsätze des „Gender Mainstreaming“ wurden beachtet.<br />
Lediglich bei den Kindschaftssachen (§ 151 ff. FamFG), den<br />
Abstammungssachen (§ <strong>16</strong>9 ff.) und den Unterhaltssachen<br />
(§ 231 ff. FamFG) sind nähere Ausführungen zu gleichstellungspolitischen<br />
Belangen veranlasst:<br />
● Ein wesentliches Ziel der Reform des familiengerichtlichen<br />
Verfahrens im Bereich der Kindschaftssachen ist<br />
die Stärkung des Kindeswohls im gerichtlichen Verfah-<br />
ren. Der Entwurf enthält daher Regelungen, die für das<br />
Kind schädliche Unterbrechungen von Umgangskontakten<br />
vermeiden sollen und die zwangsweise Durchsetzung<br />
gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter<br />
Vergleiche zum Umgangsrecht erleichtern (§ 88 ff.<br />
FamFG). Männer und Frauen können sowohl in der Rolle<br />
des Umgangsberechtigten als auch in der Rolle des<br />
Umgangspflichtigen sein. Die gesetzlichen Regelungen<br />
tragen daher beiden Konstellationen Rechnung. Dies<br />
steht gleichstellungspolitischen Zielen nicht entgegen.<br />
Bei einem Familienbild, das nicht von tradierten Rollenmustern<br />
geprägt ist, betrifft diese Regelung Frauen und<br />
Männer gleichermaßen. Es kann allerdings insoweit zu<br />
geschlechterdifferenzierten Auswirkungen kommen, als<br />
heute noch Kinder in der Mehrzahl von den Müttern betreut<br />
werden und den Vätern das Recht zum Umgang zusteht.<br />
Die Regelungen des Entwurfs dienen neben der<br />
Förderung des Kindeswohls dem Abbau von Benachteiligungen<br />
des Umgangsberechtigten. Soweit die Mütter<br />
umgangsberechtigt sind, profitieren sie von den neuen<br />
Regelungen in gleicher Weise wie die Väter.<br />
● Die Verpflichtung zur Begründung des Antrags bei der Anfechtung<br />
der Vaterschaft (§ 171 Abs. 2 FamFG) entspricht<br />
im Wesentlichen den bisherigen Anforderungen, die die<br />
Rechtsprechung an die Schlüssigkeit einer Anfechtungsklage<br />
stellt (vgl. BGH NJW 1998, 2976). Trotz der Überführung<br />
des Verfahrens in ein Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit bleibt die Darlegungs- bzw. Feststellungslast,<br />
die den Vater oder die Mutter trifft, unberührt. Geschlechterdifferenzierte<br />
Auswirkungen ergeben sich nicht.<br />
● Die Vorschriften in Unterhaltssachen sehen bei der Abänderung<br />
gerichtlicher Entscheidungen zum Unterhalt die<br />
Möglichkeit der rückwirkenden Herabsetzung vor (§ 238<br />
Abs. 3 Satz 3 FamFG). Diese Regelung steht gleichfalls im<br />
Einklang mit gleichstellungspolitischen Zielen. Bei einem<br />
Familienbild, das nicht von tradierten Rollenmustern geprägt<br />
ist, betrifft auch diese Regelung Frauen und Männer<br />
gleichermaßen. Insoweit kann es jedoch ebenfalls zu geschlechterdifferenzierten<br />
Auswirkungen kommen, da heute<br />
noch mehr Frauen als Männer die Kinderbetreuung übernehmen<br />
und deshalb unterhaltsbedürftig werden. Da das<br />
geltende Recht eine rückwirkende Erhöhung von Unterhalt<br />
vorsieht, nicht aber eine rückwirkende Herabsetzung, beseitigt<br />
der Entwurf lediglich einen bestehenden Nachteil.<br />
Soweit die Frauen unterhaltspflichtig sind, profitieren sie<br />
von der Neuregelung ebenso wie die Männer.<br />
B. Besonderer Teil<br />
Zu Artikel 1 (Gesetz über das Verfahren in<br />
Familiensachen und in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit)<br />
Zu Buch 1 (Allgemeiner Teil)<br />
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />
Zu § 1 (Anwendungsbereich)<br />
Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.<br />
Sie nennt ausdrücklich die nunmehr vollständig in diesem<br />
Gesetz geregelten Familiensachen. Des Weiteren bestimmt
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 175 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
die Vorschrift, dass es im Übrigen – wie nach der derzeitigen<br />
Rechtslage – auf die Zuweisung zu den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Bundesgesetz ankommen<br />
soll. Was Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
sind, entzieht sich infolge der Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände<br />
allgemeiner Definition und wird daher<br />
allein durch die Zuweisung kraft Gesetzes bestimmt. Nach<br />
§ 312 Nr. 3 sind auch freiheitsentziehende Unterbringungen<br />
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />
Kranker Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
da sie durch Bundesgesetz zugewiesen sind.<br />
Zu § 2 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die gerichtliche Eingangszuständigkeit richtet sich grundsätzlich<br />
nach den besonderen Bestimmungen, die für die einzelnen<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten.<br />
Die Vorschrift beschränkt sich auf die Regelung einiger<br />
allgemeiner Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit.<br />
Absatz 1 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 4 FGG an.<br />
Abweichend von der jetzigen Rechtslage richtet sich die<br />
Zuständigkeit in Anlehnung an den bisherigen § 43 Abs. 1<br />
zweiter Halbsatz FGG künftig danach, wann das Gericht mit<br />
einer Sache befasst wurde, nicht wann es tatsächlich tätig<br />
wurde. Diese Anknüpfung an einen klar nach außen erkennbaren<br />
Zeitpunkt dient der höheren Transparenz gegenüber<br />
den Beteiligten. Im Antragsverfahren wird dieser Zeitpunkt<br />
durch den Eingang des Antrags bestimmt; in Verfahren von<br />
Amts wegen wird es künftig, soweit ein Antrag nicht eingeht,<br />
auf die Kenntnisnahme der Umstände ankommen, die<br />
die Verpflichtung des Gerichts, ein Verfahren einzuleiten,<br />
begründen.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass es auf die Zuständigkeit keinen<br />
Einfluss hat, wenn sich die sie begründenden Umstände ändern.<br />
Dies ist bereits nach geltender Rechtslage allgemein<br />
anerkannt (vgl. Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 3 zu § 4 m. w. N.) und<br />
wird nun ausdrücklich gesetzlich geregelt.<br />
Absatz 3 entspricht im Hinblick auf die fehlende örtliche<br />
Zuständigkeit dem bisherigen § 7 FGG.<br />
Zu § 3 (Verweisung bei Unzuständigkeit)<br />
Das bisher geltende FGG enthält neben der Bestimmung des<br />
zuständigen Gerichts gemäß § 5 FGG keine allgemeine Regelung<br />
über das Vorgehen eines angegangenen Gerichts, das<br />
sachlich oder örtlich unzuständig ist. Nach geltender Rechtslage<br />
wird eine formlose Abgabeverfügung bei anfänglicher<br />
Unzuständigkeit als statthaft angesehen (Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. <strong>16</strong> zu § 5). Die Vorschrift regelt nunmehr ausdrücklich<br />
das statthafte Verfahren, sofern es bereits zu Beginn<br />
des Verfahrens an der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit<br />
fehlt.<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 17a<br />
Abs. 2 Satz 2 GVG zur Verweisung bei Rechtswegunzuständigkeit,<br />
auf den verschiedene Verfahrensordnungen auch für<br />
die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit verweisen (so<br />
zum Beispiel § 48 Abs.1 ArbGG, § 83 Satz 1 VwGO, § 70<br />
Satz 1 FGO). Die Vorschrift dient somit der Harmonisierung<br />
der Prozessordnungen. Satz 2 ist Ausdruck des Anspruchs<br />
auf rechtliches Gehör. Die Bestimmung sieht vor der Verwei-<br />
sung eine Anhörung der Beteiligten vor. Dies heißt jedoch<br />
im Interesse der Verfahrensökonomie nicht, dass das Gericht<br />
verpflichtet ist, zuvor sämtliche Beteiligte zu ermitteln. Vor<br />
der Verweisung muss das Gericht nur diejenigen Beteiligten<br />
anhören, die ihm zur Zeit der Verweisung namentlich bekannt<br />
sind. Ob es fehlende Anschriften der zum Zeitpunkt<br />
der Verweisung bekannten Beteiligten selbst ermittelt oder<br />
dies dem Antragsteller aufgibt, ist eine Frage der Verfahrensgestaltung<br />
im Einzelfall.<br />
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass bei mehreren zuständigen<br />
Gerichten die Verweisung an das vom Antragsteller gewählte<br />
Gericht erfolgt. Unterbleibt die Wahl, hat gemäß Satz 2<br />
das angerufene Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen.<br />
Die Vorschrift dient der Angleichung an die entsprechende<br />
Regelung in § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG. Aufgrund der<br />
Besonderheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es über<br />
§ 17a GVG hinaus auch eine Regelung für Verfahren, in<br />
denen es keinen Antragsteller gibt. Auch in einem von Amts<br />
wegen von einem unzuständigen Gericht eingeleiteten Verfahren<br />
wird, wenn mehrere Gerichte zuständig sind, an das<br />
gerichtlich bestimmte Gericht verwiesen.<br />
Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass eine Anfechtung des Verweisungsbeschlusses<br />
nicht stattfindet. Satz 2 sieht die Bindungswirkung<br />
des Verweisungsbeschlusses für das im Beschluss<br />
bezeichnete Gericht vor. Dies gilt grundsätzlich auch<br />
bei einem Rechtsirrtum oder Verfahrensfehler. Eine Bindung<br />
tritt nur dann nicht ein, wenn es dem Beschluss an jeder<br />
rechtlichen Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich<br />
erscheint. Die Einführung einer grundsätzlichen Bindung<br />
des Verweisungsbeschlusses dient der Vermeidung von Zwischenstreitigkeiten<br />
und damit der Beschleunigung des Verfahrens.<br />
Absatz 4 stellt klar, dass der Verweisungsbeschluss grundsätzlich<br />
keine Kostenentscheidung enthält. Die entstandenen<br />
Kosten sind vielmehr erst im Rahmen der Endentscheidung<br />
des infolge des Verweisungsbeschlusses mit der Sache befassten<br />
Gerichts im Rahmen der gemäß § 81 möglichen Kostenentscheidung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Zu § 4 (Abgabe an ein anderes Gericht)<br />
§ 4 regelt die nicht bindende Abgabe einer Sache an ein anderes<br />
Gericht trotz bestehender Zuständigkeit des angerufenen<br />
Gerichts und unterscheidet sich damit von § 3, der die<br />
förmliche und bindende Verweisung einer Sache an ein anderes<br />
Gericht vorsieht. § 4 knüpft an den bisherigen § 46<br />
Abs. 1 FGG an. Zum einen verallgemeinert die Neuregelung<br />
die in der bisherigen Spezialregelung vorgesehene Abgabemöglichkeit<br />
im Einverständnis zwischen den Gerichten; zum<br />
anderen soll die Abgabe vereinfacht werden.<br />
Satz 1 knüpft an den bisherigen § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG an.<br />
Die Vorschrift sieht nunmehr in allen FamFG-Verfahren die<br />
Möglichkeit vor, ein Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen<br />
an ein anderes Gericht abzugeben, wenn die beiden<br />
Gerichte sich über die Abgabe verständigen. Der Gedanke,<br />
dass der Personenbezug im Verfahren im Vordergrund steht<br />
und es aus diesem Grund zweckmäßig sein kann, das Verfahren<br />
an ein Gericht abzugeben, in dessen Nähe sich die maßgeblich<br />
von dem Verfahren betroffene Person zwischenzeitlich<br />
befindet, trifft auf alle Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit zu und ist daher verallgemeinerungsfähig.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 176 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Voraussetzung für die Abgabe bleibt unverändert das Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes. In Betreuungssachen regelt<br />
§ 273 ausdrücklich, dass ein wichtiger Grund regelmäßig<br />
vorliegt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen<br />
geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen<br />
am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen<br />
sind. Soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung<br />
nicht vorhanden ist, können die von der Rechtsprechung entwickelten<br />
Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
unverändert Anwendung finden. Als wichtiger Grund<br />
kommt etwa im Bereich der Vormundschaftssachen insbesondere<br />
der dauerhafte Aufenthaltswechsel des Mündels und<br />
des Vormunds oder der Eltern in Betracht. In Adoptionssachen<br />
kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der<br />
Annehmende und das Kind ihren Wohnsitz in den Bezirk<br />
eines anderen Gerichts verlegt haben (Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 7 zu § 46).<br />
Nach Satz 2 sollen die Beteiligten vor der Abgabe angehört<br />
werden. Dem Gericht wird es durch die Soll-Vorschrift ermöglicht,<br />
in besonders eiligen Fällen oder in solchen, in<br />
denen eine Anhörung nur mit einem zu einer Verfahrensverzögerung<br />
führenden Zeitaufwand möglich ist, von einer Anhörung<br />
abzusehen. Derartige Situationen werden vor allem<br />
in Unterbringungs- und Betreuungssachen auftreten, in denen<br />
rasch Entscheidungen getroffen werden müssen oder in<br />
denen die Beteiligten nicht in der Lage sind, sich zu äußern.<br />
Nicht mehr erforderlich ist künftig die Zustimmung etwa des<br />
Vormundes oder des Betreuers; ein Widerspruchsrecht des<br />
Betroffenen besteht nicht mehr. Die Änderung lehnt sich an<br />
den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts<br />
vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) neu gefassten<br />
§ 65a Abs. 2 FGG an. Hierdurch wird die Abgabe auch<br />
außerhalb des Bereichs des Betreuungsrechts möglichst wenig<br />
förmlich ausgestaltet. Vormund, Betreuer und Betroffener<br />
haben im Rahmen der Anhörung Gelegenheit, sich dazu<br />
zu äußern, ob aus ihrer Sicht ein wichtiger Grund für eine<br />
Abgabe vorliegt. Gegebenenfalls steht ihnen auch die<br />
Überprüfung der Abgabeentscheidung im Beschwerdeweg<br />
offen. Eine Zustimmung einzelner Beteiligter – etwa des<br />
Vormundes – zur Abgabe erscheint daher auch außerhalb des<br />
Bereichs der Betreuungssachen nicht erforderlich.<br />
Zu § 5 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift ersetzt die bisherige Regelung des § 5 FGG.<br />
Mit der Neuregelung soll die Bestimmung des zuständigen<br />
Gerichts detaillierter als bisher geregelt werden. Gleichzeitig<br />
soll eine Angleichung an die Bestimmung der Zuständigkeit<br />
gemäß den Vorschriften der ZPO erreicht werden.<br />
Absatz 1 bestimmt, dass das zuständige Gericht durch das<br />
nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt wird. Die Vorschrift<br />
benennt nunmehr eingehender als der bisherige § 5<br />
FGG die Fälle, in denen eine gerichtliche Bestimmung der<br />
Zuständigkeit erfolgt. Nummer 1 entspricht inhaltlich dem<br />
bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Nummern 2 bis 4 ersetzen<br />
und ergänzen den bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG.<br />
Nummer 2 benennt nunmehr konkretere Voraussetzungen<br />
für das Bestehen einer Ungewissheit über die Zuständigkeit<br />
des Gerichts. Die erste Alternative nimmt insoweit die Formulierung<br />
des § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf. Die zweite Alternative<br />
erweitert diese auf Ungewissheit hinsichtlich der<br />
Grenzen der Gerichte bezogene Alternative um die Ungewissheit<br />
aus sonstigen tatsächlichen Gründen. Wie schon<br />
nach bisherigen Definitionen zum Begriff der Ungewissheit<br />
nach § 5 FGG sind hierunter Fälle zu fassen, in denen die<br />
rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage aus tatsächlichen<br />
Gründen unmöglich ist, weil die Umstände unklar und<br />
nicht aufklärbar sind, wie zum Beispiel der Sterbeort eines<br />
wohnsitzlosen Erblassers (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 27 ff. zu § 5). Nummer 3 regelt die gerichtliche Bestimmung<br />
im Fall des positiven Kompetenzkonfliktes. Bereits<br />
nach geltender Rechtslage ist anerkannt, dass der positive<br />
Kompetenzkonflikt ein Anwendungsfall des § 5 FGG ist<br />
(KG, MDR 1992, 406; Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 22 zu § 5). Dies<br />
wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt. Gleiches gilt<br />
für den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes. Auch diesbezüglich<br />
ist anerkannt, dass es sich um einen Anwendungsfall<br />
des § 5 FGG handelt (BayObLG, FamRZ 2000, 638).<br />
Diese Auffassung wird mit der Regelung in Nummer 4<br />
übernommen. Nummer 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG.<br />
Absatz 2 stimmt mit dem bisherigen § 5 Abs.1 Satz 1 zweiter<br />
Halbsatz FGG überein und ist lediglich redaktionell neu<br />
gefasst worden.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisher geltenden § 5<br />
Abs. 2 FGG.<br />
Zu § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)<br />
Die Neufassung der Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen<br />
§ 6 FGG an.<br />
Absatz 1 Satz 1 verweist für den Ausschluss und die Ablehnung<br />
von Gerichtspersonen auf die Regelungen der ZPO.<br />
Diese Regelungsstruktur entspricht der in anderen Verfahrensordnungen<br />
(zum Beispiel § 54 VwGO, § 51 FGO) gebräuchlichen<br />
und leistet hierdurch einen Beitrag zur Harmonisierung<br />
der Prozessordnungen.<br />
Durch Neufassung der Vorschrift ist nunmehr unmittelbar<br />
aus dem Gesetz ersichtlich, dass die Ausschluss- und Ablehnungsgründe<br />
nicht lediglich auf die richterliche Tätigkeit<br />
Anwendung finden, sondern unter anderem über die Einbeziehung<br />
des § 49 ZPO auch auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.<br />
Unter dem auch in anderen Verfahrensordnungen<br />
gebräuchlichen Begriff der „Gerichtsperson“ werden<br />
Richter, ehrenamtliche Richter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />
gefasst (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/<br />
Müller-Glöge-Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl.<br />
2004, Rn. 3 zu § 49). Durch Einbeziehung der ehrenamtlichen<br />
Richter werden bisherige Sondernormen hierzu überflüssig<br />
(so zum Beispiel § 11 LwVfG). Über § 10 RPflG findet<br />
die Vorschrift auch auf Rechtspfleger Anwendung.<br />
Durch den Verweis auf die ZPO harmonisiert die Vorschrift<br />
auch die Ausschlussgründe. Hier bestanden diverse Unterschiede;<br />
so zum Beispiel berücksichtigte § 6 Nr. 3 FGG nur<br />
Verwandtschaftsverhältnisse in der Seitenlinie bis zum zweiten<br />
Grad, während § 41 Nr. 3 ZPO diese bis zum dritten Grad<br />
erfasst. Auch die bisher unterschiedliche Beurteilung hinsichtlich<br />
des Ausschlusses bei Sachen, in denen der Richter<br />
als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde (§ 41
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 177 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nr. 5 ZPO) oder in denen er in einem früheren Rechtszug bei<br />
dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat<br />
(§ 41 Nr. 6 ZPO), rechtfertigt sich nicht aus den Besonderheiten<br />
des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Ratio legis der Vorschrift ist der vom Bundesverfassungsgericht<br />
aufgestellte Grundsatz, dass die Tätigkeit des Gerichts<br />
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten<br />
erfordert und aus diesem Grund eine Ablehnung<br />
wegen der Besorgnis der Befangenheit aus grundrechtlichen<br />
Erwägungen geboten ist, sofern das Gericht diese Distanz im<br />
Einzelfall vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ff.). Die bisher<br />
aus diesem Grundsatz hergeleitete entsprechende Anwendung<br />
der §§ 42 ff. ZPO (BGH, NJW-RR 2004, 692; Keidel/<br />
Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 39 zu § 6) wird nunmehr ausdrücklich<br />
gesetzlich geregelt.<br />
Absatz 1 Satz 2 greift den bereits jetzt anerkannten Grundsatz<br />
auf, dass die Mitwirkung eines Richters an einem Verfahren,<br />
das er als Organ der (Justiz-)Verwaltung veranlasst<br />
hat und in dem die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns<br />
überprüft werden soll, im Hinblick auf den Grundsatz<br />
der Gewaltenteilung ausgeschlossen ist (BayObLG, NJW<br />
1986, <strong>16</strong>22; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 38 zu § 6). Dieser<br />
Ausschlussgrund wird nunmehr durch die Bezugnahme auf<br />
§ 41 ff. ZPO ausdrücklich gesetzlich geregelt.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den das<br />
Gesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde<br />
nach den Vorschriften der ZPO statthaft ist. Die<br />
entsprechend anwendbaren §§ 567 bis 572 ZPO enthalten<br />
das für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />
geeignete Verfahren. Sie sehen eine kurze, 14-tägige<br />
Beschwerdefrist, den originären Einzelrichter sowie im Übrigen<br />
ein weitgehend entformalisiertes Rechtsmittelverfahren<br />
vor, das auch bei anderen Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />
nach diesem Gesetz zur Anwendung gelangt.<br />
Zu § 7 (Beteiligte)<br />
Die gesetzliche Regelung des Beteiligtenbegriffs ist ein<br />
Kernstück der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie<br />
trägt dazu bei, der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein modernes<br />
und klar strukturiertes Verfahrensrecht zu geben. Das geltende<br />
Recht nimmt zwar verschiedentlich auf den Begriff des<br />
Beteiligten Bezug (z. B. in § 6 Abs. 1, §§ 13, 13a Abs. 1,<br />
§ 15 Abs. 2, §§ 41, 53b Abs. 2, § 86 Abs. 1, §§ 150, 153<br />
Abs. 1, § 155 Abs. 3 FGG); es fehlt jedoch an einer allgemeinen<br />
Definition, wer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
zu beteiligen ist. Soweit der Beteiligtenbegriff<br />
in Einzelvorschriften gesetzlich geregelt ist (vgl. § 92 GBO),<br />
sind solche Bestimmungen durch den Zweck spezieller Verfahrensarten<br />
geprägt und nicht auf das allgemeine Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Vergleicht man<br />
die freiwillige Gerichtsbarkeit mit anderen Verfahren, so<br />
wird erkennbar, dass diese bei der Bestimmung der Beteiligten<br />
erhebliche Defizite und geringere rechtsstaatliche Garantien<br />
aufweist. Durch die ungenügende gesetzliche Verankerung<br />
fehlt den Beteiligten nach wie vor eine feste<br />
Rechtsposition als Verfahrensrechtssubjekt (Kollhosser, Zur<br />
Stellung und zum Begriff der Verfahrensbeteiligten im Erkenntnisverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1970,<br />
S. 14 f., 23). Den Beteiligten wird hierdurch eine aktive und<br />
effektive Verfahrensteilhabe im Sinne der verfassungsgerichtlichen<br />
Rechtsprechung (BVerfGE 53, 30, 65) erschwert,<br />
der im Verfahren in Familiensachen sowie in den rechtsfürsorgenden<br />
Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
besondere Bedeutung zukommt.<br />
Die bislang in der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschende<br />
Auffassung unterscheidet zwischen formell und materiell Beteiligten.<br />
Am Verfahren materiell beteiligt sind solche Personen,<br />
deren Rechte und Pflichten durch das Verfahren und<br />
durch die darin zu erwartende oder getroffene Entscheidung<br />
unmittelbar betroffen sein können (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 18 zu § 6 m. w. N.). Formell am Verfahren beteiligt<br />
ist hingegen, wer zur Wahrnehmung nicht notwendig eigener<br />
Interessen auf Antrag am Verfahren teilnimmt oder zu diesem<br />
als Folge der amtswegigen Ermittlungen des Gerichts (§ 12<br />
FGG) hinzugezogen wird (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 18 zu<br />
§ 6). Wer als materiell Beteiligter am Verfahren teilnimmt, erhält<br />
deshalb auch die Rechtsstellung als formell Beteiligter.<br />
Diese Lösung hat sich in der Praxis zwar als handhabbar, nicht<br />
aber in jeder Hinsicht als befriedigend erwiesen. Sie kann<br />
zum einen nur einen Teil der denkbaren Fallgestaltungen abdecken;<br />
zum anderen wird sie wegen der fehlenden gesetzlichen<br />
Verankerung des Beteiligtenbegriffs sowie der zunehmenden<br />
rechtsstaatlichen Durchdringung des Verfahrens der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. durch Artikel 103 Abs. 1<br />
GG) als unbefriedigend empfunden. Der herkömmliche Beteiligtenbegriff<br />
erweist sich zudem gelegentlich wegen der<br />
Akzentuierung der Mitwirkungsrechte der nicht in eigenen<br />
Rechten betroffenen Personen als problematisch. Wer Beteiligter<br />
an einem FGG-Verfahren ist, wird aus diesem Grunde<br />
häufig erst im Rahmen der Rechtsmittelinstanz abschließend<br />
geklärt.<br />
In der Literatur war als Alternative hierzu vorgeschlagen<br />
worden, zwischen Haupt- und Nebenbeteiligten zu unterscheiden<br />
(so Kollhosser, a. a. O., S. 28, 35, 360 ff., 378 ff.,<br />
398 ff.). Diese Lösung ordnet die Mitwirkungsfunktionen<br />
der Beteiligten im Vergleich zum herkömmlichen Beteiligtenbegriff<br />
nach anderen Kriterien; sie verschiebt jedoch die<br />
für die Bestimmung der Beteiligtenstellung maßgeblichen<br />
Anknüpfungen lediglich in eine andere Richtung und konnte<br />
sich in der Praxis nicht durchsetzen.<br />
Die im Jahree 1964 eingesetzte Kommission für das Recht<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Beurkundungsrechts<br />
hatte in ihrem Abschlussbericht vom Dezember<br />
1977 in den §§ 10, 11 FrGO-E eine Differenzierung in Verfahrensbeteiligte<br />
kraft Gesetzes und Beteiligte kraft Hinzuziehung<br />
vorgeschlagen (vgl. Bericht der Kommission für das<br />
Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Beurkundungsrechts,<br />
1977, S. 25). In den einzelnen Verfahrensarten<br />
wurde der allgemeine Beteiligtenbegriff je nach<br />
dem Verfahrensgegenstand entweder eingeschränkt oder erweitert;<br />
dies führte beispielsweise im Nachlassverfahren<br />
aufgrund der Vielzahl der Vorschriften (§§ 218 bis 236<br />
FrGO-E) zu einer schwer durchschaubaren Differenzierung,<br />
die in der Praxis nicht handhabbar gewesen wäre.<br />
Gemeinsam ist allen bisherigen Lösungen, dass der Beteiligtenbegriff<br />
durch die Anknüpfung an den Grad der Betroffenheit<br />
durch die im Verfahren zu treffende Sachentscheidung<br />
bestimmt wird. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 178 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
allerdings unterschiedlich; ihr Schwerpunkt liegt bei dem<br />
bislang herrschenden Beteiligtenbegriff (Unterscheidung<br />
zwischen materiell und formell Beteiligten) auf dem materiellen<br />
Recht, während die Unterscheidung in Haupt- und<br />
Nebenbeteiligte sowie in Beteiligte kraft Gesetzes und kraft<br />
Hinzuziehung formelle Elemente stärker betont.<br />
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Lösung des Beteiligtenproblems<br />
machen deutlich, dass die Schaffung einer umfassenden<br />
Begrifflichkeit, die alle denkbaren Beteiligtenfunktionen<br />
einschließt, auf erhebliche Schwierigkeiten stößt<br />
(so bereits Kollhosser, a. a. O., S. 35). Ursächlich hierfür<br />
sind die Vielgestaltigkeit der Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit und die Unterschiedlichkeit der in diesen<br />
Verfahren auftretenden Personen und der durch sie verfolgten<br />
Interessen. Ein umfassender allgemeiner Beteiligtenbegriff,<br />
der allen Konstellationen gerecht werden soll, wird,<br />
wie der Entwurf der FrGO zeigt, für jedes einzelne Verfahren<br />
erheblich modifiziert werden müssen.<br />
Bei der Neugestaltung der Begrifflichkeit ist deshalb eine<br />
Lösung zu finden, die die Mitwirkungsfunktionen der Beteiligten<br />
bei größtmöglicher Einheitlichkeit des Beteiligtenbegriffs<br />
in Anlehnung an andere Verfahrensordnungen – insbesondere<br />
die ZPO – stärker als bisher von materiell-rechtlichen<br />
Elementen trennt und deutlicher an das formelle Recht anlehnt.<br />
Dies hat den Vorteil, dass die Mitwirkungsfunktionen<br />
der Beteiligten an formelle Akte angeknüpft werden können,<br />
die durch sie selbst oder das Gericht vorgenommen werden.<br />
Hierdurch werden die Klarheit der Begrifflichkeit verbessert<br />
und eine stärkere Akzentuierung der gesteigerten Mitwirkungsrechte<br />
der am Verfahren teilnehmenden Personen erreicht.<br />
Der Beteiligtenbegriff erfasst durch die verstärkte Anknüpfung<br />
an das formelle Recht auch die in ihren Rechten in<br />
materieller Hinsicht betroffenen Personen und beschränkt<br />
gleichzeitig maßvoll den Kreis der nur formell durch das<br />
Verfahren berührten Personen im Interesse einer effektiven<br />
Verfahrensführung.<br />
Die Struktur der verschiedenen Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit mit der Vielzahl der darin agierenden Personen<br />
und beteiligten Interessen bringt es mit sich, dass die<br />
allen Beteiligtenbegriffen gemeinsame Unterscheidung zwischen<br />
im engeren und weiteren Sinne teilhabenden Personen<br />
aufrechterhalten werden muss. In Anlehnung an den Kommissionsentwurf<br />
von 1977 wird bei den vorgenannten Personenkreisen<br />
aus Gründen der Rechtsklarheit zwischen Beteiligten<br />
kraft Gesetzes und kraft Hinzuziehung unterschieden.<br />
Die in Absatz 1 geregelte Beteiligung des Antragstellers<br />
kraft Gesetzes knüpft, soweit es sich um Antragsverfahren<br />
handelt, an die verfahrenseinleitende Erklärung an, deren<br />
Mindestinhalt § 23 festlegt. Wer einen Antrag stellt, wird in<br />
den meisten Fällen antragsbefugt und durch die ergehende<br />
Entscheidung in eigenen materiellen Rechten betroffen sein;<br />
ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag<br />
gleichwohl beschieden werden. Schon deswegen ist es erforderlich,<br />
dass der Antragsteller in jedem Fall am Verfahren als<br />
Beteiligter teilnimmt. In der Beteiligung kraft Gesetzes sind<br />
mithin Elemente der bisher herrschenden materiellen und<br />
formellen Beteiligtenbegriffe enthalten; da über einen Antrag<br />
stets zu entscheiden ist, ist den von Absatz 1 erfassten<br />
Personen gemeinsam, dass sie in jedem Fall von der Entscheidung<br />
betroffen sein werden.<br />
Die Absätze 2 und 3 gehen wie der Kommissionsentwurf<br />
von 1977 von einer Beteiligung kraft Hinzuziehung aus. Der<br />
Begriff der Hinzuziehung wird allerdings weiter differenziert:<br />
In Absatz 2 werden Beteiligte genannt, die das Gericht<br />
in jedem Fall oder auf ihren Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen<br />
hat. Absatz 3 bezieht sich hingegen auf Personen, die<br />
das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren<br />
hinzuziehen kann. Die Beteiligten kraft Hinzuziehung werden<br />
hierdurch je nach ihrer materiellen Betroffenheit in zwei<br />
Gruppen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Tätigkeit<br />
des Gerichts unterteilt. Durch diese Unterscheidung sollen<br />
eine möglichst umfassende Einbeziehung der materiell<br />
Betroffenen gewährleistet und zugleich eine übermäßige Belastung<br />
des Gerichts vermieden werden. Hierdurch wird es<br />
entbehrlich, etwa von Amts wegen alle potenziell Entscheidungsbetroffenen<br />
zu ermitteln und zum Verfahren hinzuzuziehen,<br />
auch wenn diese im Einzelfall am Verfahren nicht interessiert<br />
und in ihren Rechten jedenfalls nicht mit Sicherheit<br />
betroffen sein werden (vgl. Kollhosser, ZZP 93 (1980), 265,<br />
283).<br />
Absatz 2 bestimmt den Personenkreis, den das Gericht stets<br />
zu dem Verfahren hinzuzuziehen hat (Muss-Beteiligte). Hier<br />
lässt sich bereits frühzeitig absehen, dass er von der Entscheidung<br />
unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein<br />
wird (Kollhosser, ZZP 93 (1980), 265, 284). Nummer 1 regelt<br />
daher, dass diejenigen, deren Recht durch das Verfahren<br />
unmittelbar betroffen wird, zu dem Verfahren hinzuzuziehen<br />
sind. Entscheidend ist, dass der Gegenstand des Verfahrens<br />
ein Recht des zu Beteiligenden betrifft. Einer Prognose, ob<br />
es voraussichtlich zu einem rechtsbeeinträchtigenden Verfahrensausgang<br />
kommt, bedarf es nicht. Eine solche Prognose<br />
ist zu Beginn des Verfahrens häufig auch noch gar nicht<br />
möglich. Es genügt, wenn das Verfahren darauf gerichtet ist,<br />
eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts des zu Beteiligenden<br />
zu bewirken.<br />
Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung<br />
klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn<br />
subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist<br />
hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach<br />
öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es<br />
genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche<br />
Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt<br />
werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare<br />
Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich<br />
„präjudizielle“ Wirkung auf andere, gleich gelagerte<br />
Fälle.<br />
Die zwingende Hinzuziehung bei Rechtsbetroffenheit gilt<br />
jedoch nicht absolut. Besondere Bestimmungen sehen hiervon<br />
Abweichungen vor. So wird zum Beispiel in § 345<br />
Abs. 1 bestimmt, dass im Erbscheinsverfahren die gesetzlichen<br />
Erben und Testamentserben – trotz der unzweifelhaft<br />
vorliegenden unmittelbaren Rechtsbetroffenheit – nur auf<br />
Antrag hinzuzuziehen sind, im Übrigen eine Hinzuziehung<br />
jedoch im Ermessen des Gerichts stehen soll. Wird ein solcher<br />
Antrag gestellt, ist der Erbe gemäß Absatz 2 Nr. 2<br />
i. V. m. § 345 Abs. 1 Satz 2 hinzuzuziehen. Stellt der Erbe<br />
keinen Antrag, kann eine Hinzuziehung noch gemäß<br />
Absatz 3 Satz 1 von Amts wegen erfolgen.<br />
Nummer 2 verweist im Hinblick auf die zu dem Verfahren<br />
hinzuzuziehenden Personen auf ausdrückliche gesetzliche Regelungen.<br />
Dies können entweder Vorschriften der Bücher 2
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 179 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
bis 8 dieses Gesetzes oder Vorschriften anderer Gesetze sein,<br />
die das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar<br />
erklären (z. B. § 92 GBO). Dieses Gesetz enthält in den<br />
Büchern 2 bis 8 zahlreiche Vorschriften, die eine obligatorische<br />
Hinzuziehung von Amts wegen oder auf Antrag vorsehen.<br />
Ohne Ermessensspielraum des Gerichts stets von Amts<br />
wegen an dem Verfahren zu beteiligen sind beispielsweise der<br />
Unterzubringende in einem Unterbringungsverfahren (§ 315<br />
Abs. 1 Nr. 1) oder der Testamentsvollstrecker im Verfahren<br />
zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 345<br />
Abs. 3 Satz 1). Die Aufzählungen in den Beteiligtenkatalogen<br />
dieses Gesetzes sind nicht abschließend. Sie werden flankiert<br />
durch die Generalklausel in Nummer 1.<br />
Die Beteiligtenstellung der Behörden ist abschließend in den<br />
Büchern 2 bis 8 geregelt. Die Behörden (Jugendamt, Betreuungsbehörde)<br />
sind nicht schon von Amts wegen zu dem Verfahren<br />
hinzuzuziehen, sondern nur auf Antrag. Sie haben<br />
also die Wahl, ob sie nur im Rahmen der Anhörung am Verfahren<br />
teilnehmen wollen oder als Beteiligte aktiv am Verfahren<br />
mitwirken. Stellen sie einen Antrag auf Beteiligung,<br />
hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr. 2 ihre Hinzuziehung zu<br />
veranlassen; ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Die<br />
Behörden haben dann alle Verfahrensrechte, können allerdings<br />
auch mit Verfahrenskosten belastet werden. Das Beschwerderecht<br />
besteht für die Behörden allerdings unabhängig<br />
von der Beteiligung in der ersten Instanz. Mit dieser<br />
Regelung soll vorsorglichen Beteiligungen zur Rechtswahrung<br />
vorgebeugt werden.<br />
Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Personen, die auf Antrag oder<br />
von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden<br />
können (Kann-Beteiligte). Diese Beteiligten werden nicht<br />
durch eine Generalklausel, sondern ausschließlich durch abschließende<br />
Aufzählung in den Büchern 2 bis 8 und in anderen<br />
Gesetzen mit Bezug zu dem Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit definiert.<br />
Es handelt sich bei dieser Gruppe zum einen um Personen,<br />
deren Recht durch das Verfahren zwar unmittelbar betroffen<br />
wird, von denen aber erwartet werden kann, dass sie, nachdem<br />
sie von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt<br />
worden sind, durch einen Antrag ihren Anspruch auf Verfahrensteilhabe<br />
bekunden. Stellen sie diesen Antrag auf Beteiligung,<br />
hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr. 2 sie als Beteiligte<br />
zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Ein Ermessen des Gerichts<br />
besteht in diesem Fall nicht; aus dem ausdrücklich geäußerten<br />
Interesse der Person, sich an dem Verfahren zu beteiligen,<br />
ergibt sich bereits, dass es regelmäßig für die Verfahrensführung<br />
sachgerecht ist, diese Person zu dem Verfahren<br />
hinzuzuziehen. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob der<br />
Antragsteller zum Kreis der Optionsbeteiligten zählt. Falls<br />
kein Antrag gestellt wird, kann das Gericht auf der Grundlage<br />
von Absatz 3 Satz 1 die Hinzuziehung nach verfahrensökonomischen<br />
Gesichtspunkten veranlassen. Es ist nicht<br />
zweckmäßig, diesen Personenkreis stets zu dem Verfahren<br />
hinzuzuziehen, weil häufig lediglich die Möglichkeit, nicht<br />
jedoch die Gewissheit einer für sie nachteiligen Entscheidung<br />
besteht (Kollhosser, ZZP 93 (1980), 265, 284 f.). Diese<br />
Optionsbeteiligung wird – wie bereits dargestellt – gemäß<br />
§ 345 Abs. 1 beispielsweise dem gesetzlichen Erben und<br />
dem Testamentserben im Erbscheinsverfahren zugewiesen.<br />
Auch Regelungen in anderen Gesetzen, die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand haben,<br />
kommen hierbei in Betracht (z. B. § 88 Abs. 1 GBO).<br />
Zum anderen können nach Absatz 3 Satz 1 diejenigen Personen<br />
als Beteiligte hinzugezogen werden, die lediglich ein<br />
ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies<br />
sind etwa die näheren Angehörigen im Betreuungs- oder<br />
Unterbringungsverfahren (§ 274 Abs. 4 Nr. 1, § 315 Abs. 4<br />
Nr. 1). Soweit es ausschließlich um die Wahrnehmung dieser<br />
ideellen und sozialen Interessen geht, ist die Aufzählung<br />
in den Büchern 2 bis 8 des Gesetzes abschließend. Aus Absatz<br />
3 Satz 2 ergibt sich, dass auch diese aus ideellen Gründen<br />
zu beteiligenden Personen einen Antrag auf Hinzuziehung<br />
stellen können. Ein Antragsautomatismus besteht<br />
jedoch bei dieser Gruppe nicht. Das Gericht hat in jedem<br />
Einzelfall zu entscheiden, ob eine Beteiligung sachgerecht<br />
und verfahrensfördernd ist. Maßstab ist das wohlverstandene<br />
Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da<br />
die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen<br />
Personen ausschließlich in seinem Interesse erfolgt. Bestehen<br />
Zweifel, ob der Betroffene mit einer Hinzuziehung<br />
einer Person einverstanden ist, muss er vorher gehört werden;<br />
widerspricht er der Hinzuziehung mit nachvollziehbaren<br />
Gründen, ist, falls nicht schwerwiegende Gründe<br />
gleichwohl eine Hinzuziehung angeraten sein lassen, von<br />
einer Beteiligung abzusehen. Absatz 3 Satz 2 regelt die<br />
Form der Hinzuziehungsentscheidung. Sie bedarf regelmäßig<br />
keines formellen Hinzuziehungsaktes. Vielmehr kann<br />
eine Hinzuziehung auch konkludent, etwa durch das Übersenden<br />
von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen erfolgen.<br />
Eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts durch<br />
Beschluss ist nur erforderlich, soweit das Gericht einen Hinzuziehungsantrag<br />
zurückweist. Dieser Beschluss ist – wie<br />
Absatz 3 Satz 3 bestimmt – mit der sofortigen Beschwerde<br />
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />
Die Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Hinzuziehungsantrags<br />
gewährleistet optimalen Rechtsschutz für diejenigen,<br />
die sich aus sozialen, familiären und ideellen Gründen<br />
an einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren<br />
oder als Pflegeeltern an einem Kindschaftsverfahren beteiligen<br />
möchten. Die entsprechend anwendbaren §§ 567 bis<br />
572 ZPO enthalten das für die Anfechtung von Zwischenund<br />
Nebenentscheidungen geeignete Verfahren. Sie sehen<br />
eine kurze, vierzehntägige Beschwerdefrist, den originären<br />
Einzelrichter sowie im Übrigen ein weitgehend entformalisiertes<br />
Rechtsmittelverfahren vor, das auch bei anderen<br />
Zwischen- und Nebenentscheidungen nach diesem Gesetz<br />
zur Anwendung gelangt.<br />
Absatz 4 Satz 1 gewährleistet das rechtliche Gehör für den<br />
in Absatz 3 genannten Personenkreis. Durch die Mitteilung,<br />
dass ein Verfahren eingeleitet ist, soll ihnen die Möglichkeit<br />
eröffnet werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem<br />
Verfahren zu stellen. Die Benachrichtigungspflicht beschränkt<br />
sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die<br />
Namen und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss<br />
das Gericht nicht ermitteln. Ist eine im Antrag bezeichnete<br />
Person unter der angegeben Anschrift nicht erreichbar, kann<br />
das Gericht die neue Anschrift selbst ermitteln. Es kann dies<br />
aber auch dem Antragsteller aufgeben, der im Rahmen seiner<br />
Mitwirkungspflicht (§ 27) zur Verfahrensförderung verpflichtet<br />
ist. Eine aufwändige gerichtliche Ermittlungstätigkeit<br />
und eine daraus resultierende Verfahrensverzögerung<br />
resultieren daher aus der Benachrichtigungspflicht des Ge-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 180 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
richts nicht. Satz 2 sieht eine Belehrung über das Antragsrecht<br />
vor. Die Benachrichtigungspflicht der in Nachlassverfahren<br />
auf Antrag hinzuzuziehenden Personen ist in § 345<br />
Abs. 5 als Spezialnorm geregelt.<br />
Absatz 5 dient der Klarstellung. Personen und Behörden, die<br />
aufgrund von Vorschriften in den Büchern 2 bis 8 dieses Gesetzes<br />
in einem Verfahren anzuhören sind oder eine Auskunft<br />
zu erteilen haben, werden nicht allein dadurch schon<br />
zu Beteiligten des Verfahrens.<br />
Zu § 8 (Beteiligtenfähigkeit)<br />
Die Beteiligtenfähigkeit ist im bisher geltenden Recht nicht<br />
geregelt. Gleichwohl entspricht es allgemeiner Ansicht, dass<br />
die Beteiligtenfähigkeit im FG-Verfahren eine von Amts wegen<br />
zu prüfende Verfahrensvoraussetzung darstellt (KG vom<br />
21. August 2001 – 1 W 8620/99 – juris; Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 143 zu § 12; Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 31 der Einleitung).<br />
Die Beteiligtenfähigkeit entspricht im Wesentlichen<br />
der Rechtsfähigkeit nach materiellem Recht. Beteiligtenfähig<br />
sind demnach natürliche und juristische Personen des<br />
öffentlichen oder privaten Rechts, aber auch nichtrechtsfähige<br />
Vereine, denen das Gesetz Beteiligtenfähigkeit erteilt – etwa<br />
Gewerkschaften gemäß § 98 ff. AktG – und Behörden<br />
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie ein eigenes Antragsrecht<br />
haben (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 32 der Einleitung).<br />
Diese Verfahrensvoraussetzung wird mit der Vorschrift nunmehr<br />
gesetzlich geregelt. Die Vorschrift lehnt sich an § 61<br />
VwGO an.<br />
Nummer 1 sieht die Beteiligtenfähigkeit natürlicher und juristischer<br />
Personen vor.<br />
Nummer 2 eröffnet auch Vereinigungen, Personengruppen<br />
und Einrichtungen die Beteiligtenfähigkeit, soweit ihnen die<br />
Rechtsordnung Rechte zuspricht.<br />
Nummer 3 erstreckt die Beteiligtenfähigkeit generell auf<br />
Behörden.<br />
Zu § 9 (Verfahrensfähigkeit)<br />
Die Vorschrift regelt die Fähigkeit des Beteiligten, selbst<br />
oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam Erklärungen<br />
im Verfahren abzugeben. Fehlt es an der Verfahrensfähigkeit,<br />
so sind gleichwohl vorgenommene Verfahrenshandlungen<br />
unwirksam. Verfahrensfähig kann nur sein, wer<br />
auch beteiligtenfähig ist.<br />
Absatz 1 Nr. 1 bestimmt, dass verfahrensfähig die nach bürgerlichem<br />
Recht voll Geschäftsfähigen sind. Die Vorschrift<br />
ist § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nachgebildet. Die Geschäftsfähigkeit<br />
richtet sich nach den §§ 2 und 104 ff. BGB. Es darf<br />
weder eine Pflegschaft gemäß den §§ 1911, 1913 BGB vorliegen<br />
noch im Verfahren ein Prozesspfleger gemäß § 57<br />
ZPO bestellt sein.<br />
Nummer 2 regelt, dass verfahrensfähig ferner die nach bürgerlichem<br />
Recht beschränkt Geschäftsfähigen sind, soweit<br />
sie nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach<br />
öffentlichem Recht als handlungsfähig angesehen werden.<br />
Die Vorschrift ist § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nachgebildet.<br />
Beschränkt Geschäftsfähige können etwa die zum selbstän-<br />
digen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigten<br />
Minderjährigen für alle Geschäfte, die der Betrieb<br />
mit sich bringt, oder die zur Dienst- oder<br />
Arbeitsübernahme gemäß § 113 BGB ermächtigten Minderjährigen<br />
für Geschäfte, die Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung<br />
des Dienstgeschäfts betreffen, sein. Die Verfahrensfähigkeit<br />
der nach bürgerlichem Recht beschränkt<br />
Geschäftsfähigen kann sich für bestimmte Verfahrensgegenstände<br />
des Weiteren auch aus öffentlichem Recht ergeben.<br />
Inwieweit dies der Fall ist, ist im Zweifel durch Auslegung<br />
der in Frage stehenden Vorschriften unter Berücksichtigung<br />
des Zwecks der Regelung zu entscheiden.<br />
Nummer 3 trägt den Besonderheiten der betreuungs- und<br />
unterbringungsrechtlichen Verfahren Rechnung; gemäß den<br />
§§ 275, 3<strong>16</strong> ist der Betroffene in diesen Verfahren stets verfahrensfähig.<br />
Absatz 2 verweist hinsichtlich der Vertretung nicht verfahrensfähiger<br />
Personen auf die Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts. Die Vorschrift ist an § 58 Abs. 2 FGO angelehnt.<br />
Absatz 3 regelt die Verfahrensfähigkeit von Vereinigungen<br />
und Behörden. Die Vorschrift ist an § 62 Abs. 3 VwGO angelehnt.<br />
Der Begriff der Vereinigung ist weit zu verstehen.<br />
Er umfasst auch juristische Personen des Privatrechts und<br />
des öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen<br />
im Sinne des § 8 Nr. 2. Zur Vertretung befugt sind hierbei<br />
neben den gesetzlichen Vertretern auch vertretungsbefugte<br />
Personen kraft Amtes.<br />
Absatz 4 knüpft an den bisherigen § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG<br />
an, der hinsichtlich der Fristversäumung bei der sofortigen<br />
Beschwerde das Verschulden des Vertreters mit dem des Vertretenen<br />
gleichsetzt. Dieser Rechtsgedanke wird jedoch über<br />
den bisherigen engen Anwendungsbereich auf die Wiedereinsetzung<br />
bei Einlegung des befristeten Rechtsmittels hinaus<br />
erweitert; Absatz 3 erstreckt die Zurechnung gegenüber<br />
dem Vertretenen nunmehr auf alle Handlungen des gesetzlichen<br />
Vertreters. Die Vorschrift ist an § 51 Abs. 2 ZPO angelehnt.<br />
Die Zurechnung des Verschuldens des gewillkürten<br />
Vertreters ist demgegenüber künftig in § 11 Abs. 2 mit der<br />
Verweisung auf § 85 Abs. 2 ZPO geregelt.<br />
Absatz 5 sieht die entsprechende Anwendung der §§ 53 bis<br />
58 ZPO vor. Die Vorschrift ist an § 62 Abs. 4 VwGO angelehnt.<br />
Hierdurch wird den prozessualen Besonderheiten etwa<br />
hinsichtlich einer Betreuung oder Pflegschaft (§ 53 ZPO),<br />
der Vornahme einzelner Prozesshandlungen ohne besondere<br />
Ermächtigung (§ 54 ZPO) und der Prüfung der Verfahrensfähigkeit<br />
von Ausländern (§ 55 ZPO) Rechnung getragen.<br />
Auch die Möglichkeit der Zulassung eines Beteiligten zur<br />
Verfahrensführung unter Vorbehalt (§ 56 Abs. 2 ZPO) wird<br />
eröffnet. Des Weiteren ist die Bestellung eines Prozesspflegers<br />
unter den Voraussetzungen des § 57 ZPO möglich. Bereits<br />
auf der Grundlage des geltenden Rechts findet § 57<br />
ZPO in der Rechtsprechung entsprechende Anwendung in<br />
FG-Verfahren (BGH, NJW 1989, 985). Das Gericht hat nach<br />
Maßgabe des § 57 ZPO dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere<br />
ein nicht verfahrensfähiger Antragsgegner in einem<br />
Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist, um ihm in hinreichendem<br />
Umfang rechtliches Gehör zu gewähren, soweit<br />
nicht spezielle Vorschriften über den Verfahrensbeistand<br />
oder Verfahrenspfleger eingreifen. Schließlich wird die<br />
Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 181 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
einem herrenlosen Grundstück oder Schiff (§ 58 ZPO) eröffnet.<br />
Zu § 10 (Bevollmächtige)<br />
Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang ein Beteiligter<br />
sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann sowie<br />
vor welchen Gerichten eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten<br />
erforderlich ist. Für bestimmte Verfahren vor<br />
den Familiengerichten trifft § 114 eine gesonderte Regelung.<br />
Absatz 1 entspricht § 13 Abs. 1 FGG in der Fassung des Entwurfes<br />
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich § 13 Abs. 2 FGG in der Fassung<br />
des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des<br />
Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />
Ein Vertretungserfordernis durch einen Anwalt besteht für<br />
das Beschwerdeverfahren nicht. Dies betrifft auch die Erstbeschwerden,<br />
für die nunmehr gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1<br />
GVG-E (Artikel 22 Nr. 14) die Oberlandesgerichte zuständig<br />
sind. Die Vorschrift schreibt insoweit die bisherige<br />
Rechtslage für die Erstbeschwerde fort.<br />
Absatz 3 entspricht § 13 Abs. 3 FGG in der Fassung des Entwurfes<br />
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />
Absatz 4 regelt das Vertretungserfordernis vor dem Bundesgerichtshof.<br />
Die Vorschrift ist im Wesentlichen § 11 Abs. 4<br />
ArbGG-E, § 73 Abs. 4 SGG-E, § 67 Abs. 4 VwGO-E, § 62<br />
Abs. 4 FGO-E in der Fassung des Entwurfes eines Gesetzes<br />
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache<br />
<strong>16</strong>/3655) nachgebildet. Satz 1 bestimmt, dass<br />
die Beteiligten sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen<br />
Anwalt vertreten lassen müssen. Satz 2 enthält in<br />
Übereinstimmung mit § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG-E, § 64<br />
Abs. 4 Satz 2 VwGO-E, § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO-E die Regelung,<br />
dass Behörden und Personen des öffentlichen Rechts<br />
sich durch eigene Beschäftigte vertreten lassen können, sofern<br />
diese die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Vorschrift<br />
knüpft an den bisherigen § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG an,<br />
ist hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen und des<br />
Umfangs des Vertretungserfordernisses aber mit den durch<br />
das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655) neu gefassten Verfahrensvorschriften<br />
des § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG-E, des § 64 Abs. 4<br />
Satz 2 VwGO-E, des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO-E harmonisiert.<br />
Satz 3 bestimmt des Weiteren, dass die Beiordnung<br />
eines Notanwaltes in entsprechender Anwendung der §§ 78b<br />
und 78c ZPO statthaft ist.<br />
Absatz 5 entspricht § 13 Abs. 4 FGG in der Fassung des Entwurfes<br />
eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />
Zu § 11 (Verfahrensvollmacht)<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 5 FGG in<br />
der Fassung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung<br />
des Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />
Satz 5 regelt darüber hinaus, dass für den Umfang, die Wirkung<br />
und den Fortbestand der Vollmacht die Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind.<br />
Zu § 12 (Beistand)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 13 Abs. 6 FGG in der<br />
Fassung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des<br />
Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />
Zu § 13 (Akteneinsicht)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 34 FGG.<br />
Absatz 1 regelt die Akteneinsicht für die Beteiligten und<br />
räumt ihnen im Grundsatz ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht<br />
ein. Dieser Anspruch ist Ausdruck ihres Rechts<br />
auf rechtliches Gehör. Bereits nach geltender Rechtslage<br />
sind die Beteiligten unabhängig von der Glaubhaftmachung<br />
eines berechtigten Interesses im Sinne des § 34 FGG stets<br />
berechtigt, die Verfahrensakten einzusehen (Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 1 zu § 34). Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich<br />
geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich hierbei<br />
auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit<br />
vorgelegten oder vom Gericht selbst geführten Akten einschließlich<br />
aller beigezogenen Unterlagen, sofern diese Akten<br />
zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden sollen<br />
oder gemacht worden sind.<br />
Das Recht auf Akteneinsicht nach Absatz 1 ist allerdings<br />
nicht völlig uneingeschränkt gegeben. Das Gericht kann<br />
einem Beteiligten die Einsicht im Einzelfall versagen, wenn<br />
dies aufgrund schwerwiegender Interessen eines anderen<br />
Beteiligten oder eines Dritten erforderlich ist. Hierbei genügt<br />
aber noch nicht jedes Interesse aus der Privatsphäre oder aus<br />
dem Vermögensbereich eines Beteiligten. Vielmehr muss<br />
das seitens des anderen Beteiligten bestehende Interesse so<br />
schwerwiegend sein, dass das Recht auf vollumfängliche<br />
Akteneinsicht im Einzelfall zurückzustehen hat. Dies kann<br />
etwa psychiatrische Gutachten betreffen, wenn mit der<br />
Akteneinsicht Gefahren für den betroffenen Beteiligten verbunden<br />
sind. Auch in Fällen häuslicher Gewalt kann – z. B.<br />
zur Geheimhaltung des akuellen Aufenthaltsorts des<br />
Gewaltbetroffenen – eine Akteneinsicht nicht oder nur eingeschränkt<br />
zu gewähren sein. Wenn eine Akteneinsicht aus<br />
diesem Grund ausgeschlossen ist, haben die Beteiligten zur<br />
Wahrung des rechtlichen Gehörs Anspruch auf Bekanntgabe<br />
des wesentlichen Inhalts in geeigneter Form, soweit dies mit<br />
dem Zweck der Versagung vereinbar ist, etwa durch Auszüge<br />
oder eine schriftliche oder mündliche Zusammenfassung.<br />
Kann auf diese Weise das rechtliche Gehör nicht hinreichend<br />
gewährt werden, dürfen die Erkenntnisse aus den betroffenen<br />
Unterlagen grundsätzlich nicht zur Grundlage der Entscheidung<br />
gemacht werden.<br />
Absatz 2 regelt das Recht Dritter auf Akteneinsicht. Erfordernis<br />
für die Gewährung der Akteneinsicht ist gemäß<br />
Satz 1 die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.<br />
Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 34 Abs. 1<br />
FGG sowie im Wesentlichen § 299 Abs. 1 ZPO. Satz 2 entspricht<br />
inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 2 FGG.<br />
Absatz 2 lässt andere gesetzliche Vorschriften, nach denen<br />
am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen<br />
können, unberührt. Justizbehörden können wegen der<br />
künftigen Einbeziehung der Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit in das Gerichtsverfassungsgesetz auch<br />
Akteneinsicht im Wege der Rechtshilfe verlangen. In diesen<br />
Fällen obliegt es den die Akteneinsicht vornehmenden
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 182 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Behörden, die Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
sicherzustellen.<br />
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Berechtigung, die Akten<br />
einzusehen, sich auch auf die Erteilung von Ausfertigungen,<br />
Auszügen und Abschriften erstreckt. Diese Vorschrift entspricht<br />
inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 1 Satz 2 erster<br />
Halbsatz FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet<br />
worden. Nach Satz 2 können die Berechtigten auf ihre Kosten<br />
eine Beglaubigung der Abschrift verlangen. Die Bestimmung<br />
fasst die bisherigen § 34 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />
und § 78 Abs. 2 zweiter Halbsatz FGG zusammen und<br />
macht eine besondere Vorschrift für die Beglaubigung von<br />
Abschriften bei der Einsicht in Nachlassakten entbehrlich.<br />
Absatz 4 Satz 1 regelt die Überlassung von Akten zur Einsichtnahme<br />
an Rechtsanwälte, Notare oder beteiligte Behörden.<br />
Bei ihnen wird grundsätzlich von einer besonderen Zuverlässigkeit<br />
ausgegangen. Liegt diese vor und können die<br />
Akten unschwer kurzfristig entbehrt werden, werden die<br />
Voraussetzungen für die Überlassung der Akten regelmäßig<br />
gegeben sein. Zur Vermeidung von Zwischenstreitigkeiten<br />
ist die Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung über die<br />
Aktenüberlassung gemäß Satz 2 ausgeschlossen.<br />
Absatz 5 Satz 1 regelt die Akteneinsicht bei elektronischer<br />
Aktenführung durch Verweisung auf § 299 Abs. 3 ZPO.<br />
Dabei ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen<br />
sicherzustellen, dass bei elektronischer Einsichtnahme die<br />
Berechtigung des Abfragenden zweifelsfrei feststeht<br />
(Authentisierung und Autorisierung); ebenso muss der<br />
Schutz vor einer unbefugten Einsichtnahme durch Dritte<br />
während der Übertragung gewährleistet sein (Verschlüsselung).<br />
Satz 2 erweitert den Kreis derjenigen, denen Einsichtnahme<br />
durch elektronischen Zugriff nach § 299 Abs. 3<br />
Satz 2 und 3 ZPO gewährt werden kann, um Notare und beteiligte<br />
Behörden.<br />
Absatz 6 stellt klar, dass die Entscheidung über die Akteneinsicht<br />
durch das verfahrensführende Gericht erfolgt. Welcher<br />
Entscheidungsträger funktionell zuständig ist, richtet<br />
sich nach den für die jeweilige Angelegenheit geltenden Vorschriften,<br />
beispielsweise nach § 3 RPflG. Zur Beschleunigung<br />
und Straffung des Verfahrens entscheidet über Gesuche<br />
auf Akteneinsicht bei Kollegialgerichten der Vorsitzende<br />
allein. Soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch<br />
um einen Justizverwaltungsakt handelt, ist<br />
hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG gegeben.<br />
Zu § 14 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument)<br />
Die Vorschrift regelt die rechtlichen Grundlagen für die Einreichung<br />
elektronischer Schriftsätze und passt die Verfahrensordnung<br />
entsprechend den Voraussetzungen des Justizkommunikationsgesetzes<br />
vom 22. März 2005 (BGBl. I<br />
S. 837) an die Erfordernisse einer elektronischen Aktenbearbeitung<br />
an. Das gerichtliche elektronische Dokument wird<br />
als Äquivalent zur Papierform in die Verfahrensordnung<br />
eingeführt und im Hinblick auf Signaturerfordernis und<br />
Beweiskraft wie in den anderen Verfahrensordnungen ausgestaltet.<br />
Absatz 1 Satz 1 regelt die Voraussetzungen der elektronischen<br />
Akte. Er entspricht § 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die<br />
weiteren Regelungen zur elektronischen Akte wird auf<br />
§ 298a Abs. 2 und 3 ZPO verwiesen.<br />
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen des elektronischen<br />
Dokuments. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 21<br />
Abs. 2 Satz 2 FGG; die Vorschrift ist lediglich redaktionell<br />
neu gefasst.<br />
Absatz 3 verweist für die Regelungen des gerichtlichen<br />
elektronischen Dokuments und die Voraussetzungen der Erstellung<br />
eines Aktenausdrucks auf die §§ 130b und 298<br />
ZPO.<br />
Absatz 4 ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen,<br />
den Zeitpunkt und die organisatorisch-technischen<br />
Rahmenbedingungen der Einführung der elektronischen<br />
Akte und des elektronischen Dokuments durch<br />
Rechtsverordnung zu regeln. Er entspricht § 298a Abs. 1<br />
Satz 2 bis 4 ZPO und § 130a Abs. 2 ZPO.<br />
Absatz 5 entspricht § 299a ZPO.<br />
Zu § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)<br />
An einer allgemeinen Vorschrift zur Bekanntgabe von<br />
Schriftstücken fehlt es im bisherigen FGG. Lediglich die Bekanntmachung<br />
von Verfügungen ist in § <strong>16</strong> FGG geregelt.<br />
Die Vorschrift trifft nunmehr eine allgemeine Regelung zur<br />
Bekanntgabe von Dokumenten.<br />
Absatz 1 bestimmt allgemein, welche Dokumente bekanntzugeben<br />
sind. Die Regelung orientiert sich an den allgemeinen<br />
Bestimmungen über die Zustellungsbedürftigkeit in anderen<br />
Prozessordnungen. Spezielle ergänzende Vorschriften<br />
über die Zustellung von bestimmten Arten von Dokumenten<br />
(Ladungen bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens,<br />
Beschlüsse) enthalten § 33 Abs. 2 Satz 2 und § 41<br />
Abs. 1.<br />
Absatz 2 regelt, in welcher Form die Bekanntgabe bewirkt<br />
werden kann. Die Vorschrift sieht hierbei zwei Alternativen<br />
vor. Sie trägt dem Bedürfnis nach einem möglichst zuverlässigen<br />
Weg der Übermittlung einerseits sowie einer möglichst<br />
effizienten und unbürokratischen Bekanntgabemöglichkeit<br />
andererseits Rechnung. Welche der beiden Bekanntgabemöglichkeiten<br />
gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen<br />
des Gerichts, soweit nicht die Spezialregelung des<br />
§ 41 Abs. 1 Satz 2 eingreift. Hiernach sind anfechtbare Beschlüsse<br />
demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er<br />
nicht entspricht. Im Übrigen hat das Gericht unter Berücksichtigung<br />
der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die<br />
Bekanntgabe bereits durch die Aufgabe zum Postdienstleister<br />
hinreichend zuverlässig bewirkt werden kann oder es<br />
hierfür der förmlichen Zustellung nach den Vorschriften der<br />
ZPO bedarf.<br />
Die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ist § 8 der Insolvenzordnung<br />
nachgebildet. Sie ist eine unbürokratische Bekanntgabeart,<br />
die sich gerade in Verfahren mit zahlreichen<br />
Beteiligten anbietet. Während die in § 184 Abs. 2 Satz 1<br />
ZPO vorgesehene Zweiwochenfrist für die Zugangsfiktion<br />
bei Auslandszustellungen auch im Bereich dieses Gesetzes<br />
sinnvoll ist, sollte bei einer Zustellung im Inland unter Berücksichtigung<br />
der üblichen Postlaufzeiten eine kürzere Frist<br />
ausreichen. Der Gesetzentwurf sieht in Übereinstimmung<br />
mit § 8 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung deshalb vor, bei<br />
Inlandszustellungen diese Frist auf drei Tage zu begrenzen.<br />
Abweichend von der Vorschrift der Insolvenzordnung ist die<br />
Bekanntgabefiktion widerlegbar. In Anlehnung an § 270
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 183 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Satz 2 ZPO sieht die Vorschrift vor, dass der Beteiligte hierfür<br />
glaubhaft zu machen hat, dass ihm das bekannt zu gebende<br />
Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen<br />
ist.<br />
Absatz 3 bestimmt, dass Dokumente ohne Einhaltung einer<br />
Form – etwa per einfacher E-Mail – mitgeteilt werden können,<br />
wenn kein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die bisher gemäß<br />
§ <strong>16</strong> Abs. 2 Satz 2 FGG auf Verfügungen beschränkte<br />
Möglichkeit der formlosen Mitteilung wird damit auf die<br />
Übermittlung aller während des Verfahrens zu übersendenden<br />
Dokumente erweitert. Die Vorschrift stellt es ins Ermessen<br />
des Gerichts, statt der formlosen Mitteilung die förmlichere<br />
Bekanntgabe nach Absatz 2 zu wählen, obwohl kein<br />
Fall des Absatzes 1 vorliegt. Dies kann unter Umständen<br />
aufgrund der besonderen Sensibilität der zu übersendenden<br />
Daten oder der Bedeutung des Inhalts geboten sein.<br />
Zu § <strong>16</strong> (Fristen)<br />
Absatz 1 regelt in Anlehnung an § 221 ZPO, § 57 Abs. 1<br />
VwGO, wann der Lauf einer Frist regelmäßig beginnt. Der<br />
Regelungsgehalt des bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 2 Satz 1, Abs. 3<br />
FGG, nach dem der Fristlauf von Schriftstücken mit der<br />
schriftlichen Bekanntgabe beginnt (vgl. Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Schmidt,FreiwilligeGerichtsbarkeit,15. Aufl.2003,<br />
Rn. 8 zu § <strong>16</strong>), wird mit der Vorschrift redaktionell neu gefasst<br />
und mit den anderen Verfahrensordnungen vereinheitlicht.<br />
Des Weiteren wird dem Gericht in Übereinstimmung<br />
mit § 221 ZPO, § 57 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit eröffnet,<br />
einen anderen Beginn der Frist zu bestimmen.<br />
Absatz 2 knüpft an den bisherigen § 17 FGG an, schließt<br />
aber darüber hinaus mit der umfassenden Verweisung auf die<br />
§§ 222, 224 Abs. 2 und 3 und § 225 ZPO Regelungslücken<br />
im geltenden Recht. Mit der Verweisung sind auch die Fristberechnung<br />
nach Stunden und die Zulässigkeit sowie das<br />
Verfahren der Änderung von Fristen nunmehr ausdrücklich<br />
gesetzlich geregelt. Die Vorschrift lehnt sich an § 57 Abs. 2<br />
VwGO an.<br />
Zu § 17 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)<br />
Eine ausdrückliche Regelung zur Wiedereinsetzung in den<br />
vorigen Stand sieht das geltende Recht nur hinsichtlich der<br />
Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde vor (§ 22<br />
Abs. 2 FGG). Diese Regelung wird analog auf weitere, in<br />
verschiedenen Gesetzen vorgesehene Fristen angewandt<br />
(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 35 zu § 22). Die Neufassung erweitert<br />
den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung. Bisher<br />
bestehende Gesetzeslücken um die Wiedereinsetzung<br />
können dadurch geschlossen werden.<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 22 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FGG. Der Anwendungsbereich<br />
der bisherigen Vorschrift, die allein die Wiedereinsetzung<br />
bei Säumnis der Frist zur Einlegung der<br />
sofortigen Beschwerde erfasste, wird nunmehr ausdrücklich<br />
auf die Säumnis aller gesetzlichen Fristen ausgeweitet. Diese<br />
Anknüpfung an die Versäumung einer gesetzlichen Frist entspricht<br />
den Regelungen einiger anderer Verfahrensordnungen<br />
(§ 60 VwGO und § 56 FGO).<br />
Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen bei unterbliebener oder<br />
fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Der Entwurf sieht in<br />
§ 39 die grundsätzliche Einführung einer Belehrung über das<br />
zulässige Rechtsmittel oder den ordentlichen Rechtsbehelf<br />
vor. Die unterbliebene oder unrichtige Belehrung hindert den<br />
Eintritt der Rechtskraft nicht. Es wird jedoch vermutet, dass<br />
derjenige Beteiligte, der keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten<br />
hat, ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur<br />
Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs einzuhalten.<br />
Mit dieser Lösung soll dem Interesse der Beteiligten<br />
an einem möglichst raschen, rechtskräftigen Abschluss des<br />
Verfahrens Rechnung getragen werden, ohne dass dem Beteiligten,<br />
der eine Belehrung nicht erhalten hat, die Einlegung<br />
des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs unzumutbar<br />
erschwert wird. Diese Lösung greift die Rechtsprechung des<br />
BGH zur ungeschriebenen Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen<br />
(BGHZ 150, 390, 403) auf. Der<br />
BGH hat auf die Rechtsprechung zu § 44 Abs. 2 StPO, die in<br />
jedem Fall auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen<br />
Belehrungsmangel und Fristsäumnis fordert, hingewiesen.<br />
Hieraus ergibt sich vor allem, dass eine Wiederaussetzung<br />
in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der<br />
Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel<br />
keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung<br />
bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren<br />
Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung<br />
getragen.<br />
Zu § 18 (Antrag auf Wiedereinsetzung)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 22 Abs. 2<br />
Satz 1 zweiter Halbsatz FGG. Die redaktionellen Änderungen<br />
orientieren sich an § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO.<br />
Absatz 2 benennt die mit dem Antrag vorzunehmenden Verfahrenshandlungen.<br />
Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen<br />
der bisherigen Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 letzter<br />
Halbsatz FGG und lehnt sich an § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO<br />
an. Die Vorschrift stellt klar, dass eine Glaubhaftmachung<br />
der Antragsgründe auch noch im Verfahren über die Wiedereinsetzung<br />
möglich ist. Satz 2 trifft eine ausdrückliche Regelung<br />
über die Notwendigkeit, binnen der zweiwöchigen<br />
Frist auch die versäumte Beschwerdehandlung nachzuholen.<br />
Bisher enthielt das FGG hierzu keine ausdrückliche Regelung.<br />
Bereits nach geltender Rechtslage wird davon ausgegangen,<br />
dass die Nachholung der versäumten Prozesshandlung<br />
innerhalb derselben zweiwöchigen Frist zu<br />
erfolgen hat, die auch für den Wiedereinsetzungsantrag gilt<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 49 zu § 22; Bassenge/Herbst/<br />
Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />
Rn. 11 zu § 22). Dies wird nunmehr durch die mit § 60<br />
Abs. 2 Satz 3 VwGO wortgleiche Regelung gesetzlich klargestellt.<br />
Satz 3 übernimmt die bereits auf der Grundlage des<br />
geltenden Rechts einhellig vertretene Ansicht, dass es für die<br />
Wiedereinsetzung keines ausdrücklichen Antrags bedarf.<br />
Schon nach geltendem Recht wird bei verspäteter Einreichung<br />
einer Rechtsmittelschrift Wiedereinsetzung von Amts<br />
wegen gewährt, wenn sämtliche eine Wiedereinsetzung begründenden<br />
Tatsachen aktenkundig sind und die Datenangaben<br />
in der Beschwerdeschrift erkennen lassen, dass sie verspätet<br />
eingereicht ist (BGH, NJW 1975, 925; Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 41 zu § 22). Dies wird nunmehr – in Anlehnung an § 60<br />
Abs. 2 Satz 4 VwGO – gesetzlich klargestellt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 184 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen<br />
§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG. Der Wortlaut orientiert sich<br />
an § 234 Abs. 3 ZPO. Dieser ist noch um den Hinweis auf<br />
die Möglichkeit der Wiedereinsetzung von Amts wegen ergänzt.<br />
Zu § 19 (Entscheidung über die Wiedereinsetzung)<br />
Absatz 1 regelt die bereits nach geltender Rechtslage bestehende<br />
(Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
9. Aufl. 2002, Rn. 22 zu § 22) Zuständigkeit<br />
des Gerichts, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden<br />
hat, auch für das Wiedereinsetzungsgesuch ausdrücklich.<br />
Absatz 2 sieht in Abweichung zur bisherigen umfassenden<br />
Anfechtbarkeit der Wiedereinsetzungsentscheidung gemäß<br />
§ 22 Abs. 3 FGG vor, dass die Wiedereinsetzung nicht anfechtbar<br />
ist. Hierdurch sollen Zwischenstreitigkeiten im Verfahren<br />
vermieden und die Harmonisierung mit den Wiedereinsetzungsvorschriften<br />
anderer Prozessordnungen (§ 238<br />
Abs. 3 ZPO, § 60 Abs. 5 VwGO) befördert werden.<br />
Die Versagung der Wiedereinsetzung bleibt demgegenüber<br />
gemäß Absatz 3 grundsätzlich anfechtbar. Sie ist gegenüber<br />
der bisherigen Fassung des § 22 Abs. 3 FGG redaktionell<br />
überarbeitet und stellt überdies die bereits nach bisheriger<br />
Rechtslage angenommene (BayObLG, NVwZ 1990, 597;<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 83 zu § 22) Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten<br />
auf den Rechtsmittelzug in der Hauptsache<br />
klar.<br />
Zu § 20 (Verfahrensverbindung und -trennung)<br />
Eine Verbindung von Verfahren ist nach geltendem Recht<br />
auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich<br />
möglich. Es können sowohl Verfahren mit gleichen Beteiligten<br />
unter der Voraussetzung der sachlichen und örtlichen<br />
Zuständigkeit verbunden werden (Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 14 vor den §§ 3 bis 5 und 7), als auch in entsprechender<br />
Anwendung des § 147 ZPO Verfahren mit gleichen oder verschiedenen<br />
Beteiligten zum Zweck der gleichzeitigen<br />
Erörterung und Entscheidung, wenn die Gegenstände der<br />
Verfahren in einem Zusammenhang stehen oder in einem<br />
Verfahren hätten geltend gemacht werden können (BGH,<br />
NJW 1957, 183). Die Vorschrift übernimmt diese Grundsätze<br />
und stellt klar, dass eine Verfahrensverbindung grundsätzlich<br />
statthaft ist, soweit sie sachdienlich ist, also der Eigenart<br />
des jeweiligen Verfahrens entspricht. Des Weiteren wird ausdrücklich<br />
geregelt, dass unter Zweckmäßigkeitserwägungen<br />
ebenfalls die Trennung von Verfahren zulässig ist.<br />
Wie auch in anderen Verfahrensordnungen sind die verfahrensleitenden<br />
Beschlüsse nicht selbständig anfechtbar (§ 146<br />
Abs. 2 VwGO, § 128 Abs. 2 FGO, § 172 Abs. 2 SGG). Da es<br />
sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt,<br />
ist die Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen den<br />
Endbeschluss auch nur eingeschränkt, im Hinblick auf Willkürentscheidungen<br />
möglich.<br />
Zu § 21 (Aussetzung des Verfahrens)<br />
Das geltende Recht sieht eine allgemeine Vorschrift über die<br />
Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Spezialgesetzliche Aus-<br />
setzungsvorschriften für das familien-, nachlass- und registergerichtliche<br />
Verfahren finden sich in den bisherigen §§ 52,<br />
95 und 127 FGG. Grundsätzlich ist eine Aussetzung auch in<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, falls es der Eigenart<br />
des jeweiligen Verfahrens entspricht. Absatz 1 Satz 1 stellt<br />
daher die Statthaftigkeit der Aussetzung des Verfahrens klar<br />
und benennt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Die<br />
Aussetzung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
möglich. Als Regelbeispiel nennt das Gesetz den als Aussetzungsgrund<br />
in allen Verfahrensordnungen anerkannten<br />
Grund der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens (so zum<br />
Beispiel § 148 ZPO, § 94 VwGO, § 74 FGO, § 114 SGG). Ein<br />
wichtiger Grund kann in streitigen Verfahren aber zum Beispiel<br />
auch dann vorliegen, wenn die Beteiligten an einer Mediation<br />
teilnehmen. Die Entscheidung über die Aussetzung<br />
steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung<br />
des Ermessens sind die Eigenart des jeweiligen Verfahrens<br />
und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen.<br />
So wird in einem eilbedürftigen Verfahren wie dem Freiheitsentziehungsverfahren<br />
eine Aussetzung schon aufgrund der<br />
Eigenart des Verfahrens in der Regel ausgeschlossen sein.<br />
Gleiches gilt zum Beispiel auch in Verfahren, in denen gerichtliche<br />
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls<br />
nach § <strong>16</strong>66 BGB zu treffen sind. In Abstammungssachen<br />
kommt eine Aussetzung entsprechend dem bisherigen § 640f<br />
ZPO in Betracht, wenn der Einholung eines Gutachtens ein<br />
vorübergehendes Hindernis entgegensteht.<br />
Nach Absatz 1 Satz 2 ist § 249 ZPO entsprechend anwendbar,<br />
so dass beispielsweise durch die Aussetzung der Lauf<br />
einer in einer Hausratssache vom Gericht nach § 206 gesetzten<br />
Frist endet (§ 249 Abs. 1 ZPO).<br />
Absatz 2 bestimmt, dass die Aussetzungsentscheidung der<br />
sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
unterliegt. Die Vorschrift greift die zur geltenden<br />
Rechtslage allgemein vertretene Ansicht auf, dass<br />
diese Zwischenentscheidung selbständig angefochten werden<br />
kann (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 13 zu § 19). Die entsprechend<br />
anwendbaren §§ 567 bis 572 ZPO enthalten das für<br />
die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />
geeignete Verfahren, das auch bei anderen Zwischen- und<br />
Nebenentscheidungen nach diesem Gesetz zur Anwendung<br />
gelangt.<br />
Zu § 22 (Antragsrücknahme; Beendigungserklärung)<br />
Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit und die Folgen der<br />
Rücknahme eines Antrags und der Beendigung des Verfahrens<br />
durch die Beteiligten.<br />
Das geltende Recht sieht keine ausdrückliche Regelung über<br />
die Rücknahme eines Antrags vor; es entspricht jedoch auch<br />
auf der Grundlage des geltenden Rechts allgemeiner Ansicht,<br />
dass der Antragsteller in Ausübung seiner im Antragsverfahren<br />
bestehenden Dispositionsbefugnis berechtigt ist,<br />
einen Antrag zurückzunehmen (KG, OLGZ 1972, 64, 66;<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 39 zu § 12; Bassenge/Herbst/Roth-<br />
Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />
Rn. 112 der Einleitung). Keine hinreichende Klarheit besteht<br />
dagegen darüber, bis wann ein Antrag zurückgenommen<br />
werden kann sowie welche Auswirkungen dies auf eine etwa<br />
bereits ergangene Entscheidung hat (vgl. zum Sach- und
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 185 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Streitstand Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 41 zu § 12; Bassenge/<br />
Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl.<br />
2002, Rn. 114 f. der Einleitung). Diese Unsicherheit wird mit<br />
der ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen und Wirkungen<br />
der Antragsrücknahme nunmehr beseitigt.<br />
Absatz 1 bestimmt, dass ein Antrag bis zur Rechtskraft der<br />
Entscheidung zurückgenommen werden kann. Auf der<br />
Grundlage des geltenden Rechts ist streitig, ob die Rücknahme<br />
bis zur Wirksamkeit (so Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 41 zu § 12)<br />
oder bis zur Rechtskraft (so KG, OLGZ 1972, 64, 68 f.;<br />
Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
9. Aufl. 2002, Rn. 113 der Einleitung) erfolgen kann. Die<br />
Vorschrift stellt nunmehr in Anlehnung an § 92 Abs. 1 Satz 1<br />
VwGO und an den Regelungsinhalt des § 269 ZPO (vgl. Zöller-Greger,<br />
ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 8 zu § 269) klar, dass die<br />
Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung möglich ist.<br />
Weitere Beschränkungen bei Rücknahme des Antrags bestehen<br />
nach der Regelung nicht. Es bedarf vor Erlass der Endentscheidung<br />
nicht der Zustimmung eines anderen Beteiligten<br />
zur Rücknahme; gleichfalls bestehen keine Formerfordernisse<br />
bei der Erklärung der Rücknahme. Auch eine erneute Antragstellung<br />
ist durch die Rücknahme nicht ausgeschlossen; sie<br />
bleibt uneingeschränkt möglich, soweit das Antragsrecht nicht<br />
durch Zeitablauf erloschen oder nicht ein Antragsverzicht erklärt<br />
worden ist.<br />
Absatz 2 Satz 1 übernimmt die zum Teil (KG, OLGZ 1972,<br />
64, 68 f.; AG Neustadt (Rübenberg), FamRZ 2004, 1392;<br />
abweichend LG Koblenz, FamRZ 2004, 1391; Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 41 zu § 12 und Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 114 der Einleitung, die<br />
von automatischer Wirkungslosigkeit nur bei Entscheidungen<br />
ausgehen, die erst mit Rechtskraft wirksam werden) vertretene<br />
Ansicht, dass die Folge der Rücknahme regelmäßig die automatische<br />
Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen Beschlusses<br />
ist. Die Vorschrift lehnt sich an § 269 Abs. 3 Satz 1<br />
zweiter Halbsatz ZPO an. Eine hiervon abweichende Regelung<br />
ist nicht geboten; aus Urteilen der Zivilprozessordnung<br />
kann regelmäßig bereits mit Verkündung des Urteils die (vorläufige)<br />
Vollstreckung betrieben werden (so auch KG, OLGZ<br />
1972, 64, 69). Für die Unterscheidung der Rücknahmewirkung<br />
je nach Wirksamkeit der Entscheidung besteht daher in<br />
FamFG-Sachen kein Anlass. Im Interesse der Rechtssicherheit<br />
für alle Beteiligten regelt Satz 2, dass diese Wirkung auf<br />
Antrag durch Beschluss auszusprechen ist. Da dieser Beschluss<br />
rein deklaratorischen Charakter hat, bestimmt Satz 3<br />
die Unanfechtbarkeit des Beschlusses. Die Vorschrift ist an<br />
§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO angelehnt.<br />
Absatz 3 regelt für Antragsverfahren die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
der Beteiligten, die sich darüber einig sind, das<br />
Verfahren nicht fortführen zu wollen. In diesem Fall soll eine<br />
Entscheidung des Gerichts im Regelfall nicht ergehen. Hierbei<br />
trägt die Vorschrift der Tatsache Rechnung, dass eine Erledigung<br />
des Verfahrens durch Gestaltungserklärung der Beteiligten<br />
nicht eintritt (OLG München, FuR 2000, 300). Das<br />
Gericht hat vielmehr von Amts wegen in jeder Verfahrenslage<br />
zu ermitteln, ob eine Erledigung des Verfahrens<br />
in der Hauptsache eingetreten ist (Bassenge/Herbst/Roth-<br />
Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />
Rn. 121 der Einleitung). Gleichwohl soll das Gericht in der<br />
Regel von einer Entscheidung absehen, wenn die Beteiligten<br />
eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr anstreben.<br />
Die Vorschrift knüpft an die bisher regelmäßig vorgenommene<br />
Auslegung einer Erledigungserklärung in Antragsverfahren<br />
als Antragsrücknahme (Bassenge/Herbst/<br />
Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />
Rn. 126 der Einleitung) an, bringt jedoch darüber hinaus zum<br />
Ausdruck, dass neben dem Antragsteller auch die anderen<br />
Beteiligten erklären können, dass ein Interesse an der Fortführung<br />
des Verfahrens nicht besteht.<br />
In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden<br />
können, fehlt den Antragstellern und den übrigen Beteiligten<br />
die Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand.<br />
Absatz 4 stellt daher ausdrücklich klar, dass in diesen Verfahren,<br />
die Rücknahmewirkungen nach Absatz 2 nicht eintreten<br />
und eine Verfahrensbeendigung nach Absatz 3 nicht<br />
möglich ist.<br />
Zu Abschnitt 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)<br />
Zu § 23 (Verfahrenseinleitender Antrag)<br />
Das Recht und die Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens<br />
bestimmen sich ausschließlich nach materiellem Recht.<br />
Durch das materielle Recht sind vier Möglichkeiten der Einleitung<br />
des Verfahrens vorgesehen:<br />
● Verfahrenseinleitung von Amts wegen, Verfahrensbegründung<br />
durch Amtsermittlung (z. B. Amtslöschung im<br />
Register, § 421 Abs. 1),<br />
● Verfahrenseinleitung auf Antrag, Verfahrensbegründung<br />
durch Amtsermittlung (z. B. Erbscheinsverfahren, Registereintragung),<br />
● Verfahrenseinleitung alternativ von Amts wegen oder auf<br />
Antrag, Verfahrensbegründung durch Amtsermittlung<br />
(z. B. § 1896 Abs. 1 BGB, Betreuung),<br />
● Verfahrenseinleitung auf Antrag und Verfahrensbegründung<br />
durch Erklärung der Beteiligten (z. B. §§ 13, 19<br />
GBO).<br />
Absatz 1 bezeichnet die formellen Anforderungen an den Inhalt<br />
des Antrags in den Antragsverfahren. Mit diesen Regelungen<br />
werden Mindestanforderungen festgelegt, ohne dass<br />
das Verfahren mit formellen Voraussetzungen überfrachtet<br />
würde. Weitergehende Inhaltsanforderungen nach besonderen<br />
Vorschriften wie zum Beispiel nach § 8 GmbHG, § 2354<br />
BGB bleiben als lex specialis unberührt. Die Vorschrift konkretisiert<br />
damit die Mitwirkungspflichten des Antragstellers<br />
und orientiert sich hierbei an den §§ 130, 131 ZPO.<br />
Gemäß Satz 1 soll der Antrag begründet werden. Das geltende<br />
Recht sieht eine generelle Pflicht zur Begründung eines<br />
verfahrenseinleitenden Antrags nicht vor. Zur möglichst<br />
frühzeitigen Strukturierung und sachgerechten Förderung<br />
des Verfahrens ist eine Begründung des Antrags jedoch sachgerecht.<br />
Eine Antragsbegründung ermöglicht es dem Gericht,<br />
den Antrag gezielt nachzuprüfen, und beschleunigt auf<br />
diese Weise das Verfahren. Dem Antragsteller ist es im Rahmen<br />
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zuzumuten,<br />
sein Rechtsschutzziel in wenigen Sätzen darzulegen. Ein bestimmter<br />
Sachantrag wird nicht verlangt. Die Ausgestaltung<br />
als Soll-Vorschrift stellt sicher, dass eine Nichterfüllung der
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 186 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Begründungspflicht nicht zur Zurückweisung des Antrags<br />
als unzulässig führen kann.<br />
Satz 2 konkretisiert die Begründungspflicht als spezielle<br />
Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Er soll die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben<br />
und das Gericht dadurch bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten<br />
Sachverhaltes unterstützen. Satz 3 regelt<br />
das Erfordernis der Beifügung von Urkunden. Wie nach<br />
§ 131 Abs. 2 ZPO genügt die Übersendung eines Auszuges,<br />
wenn es nur auf einen Teil der Urkunde ankommt. Dieser<br />
Auszug soll den Eingang, die relevante Stelle, den Schluss,<br />
das Datum und die Unterschrift enthalten. Die Einreichung<br />
von Abschriften in der für die Übermittlung notwendigen<br />
Anzahl wird nicht verlangt, da häufig die Zahl der zu Beteiligenden<br />
noch gar nicht feststeht. Satz 4 bestimmt, dass<br />
der Antrag zu unterschreiben ist. Das geltende Recht<br />
schreibt diese Form nicht vor. Sie entspricht dem Standard<br />
anderer Verfahrensordnungen (vgl. § 253 Abs. 4 i. V. m.<br />
§ 130 Nr. 6 ZPO) und erscheint aus Gründen der Rechtsklarheit<br />
geboten.<br />
Absatz 2 stellt klar, dass der Antrag den anderen Beteiligten<br />
übermittelt werden soll. Die Vorschrift dient damit der Gewährung<br />
rechtlichen Gehörs. Von der Übermittlung kann im<br />
Einzelfall abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig<br />
oder offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen kann<br />
das Gericht den Antrag sofort zurückweisen.<br />
Zu § 24 (Anregung des Verfahrens)<br />
Absatz 1 stellt klar, dass ein Verfahren von Amts wegen<br />
auch aufgrund der Anregung eines Dritten eingeleitet werden<br />
kann.<br />
Absatz 2 regelt, wie zu verfahren ist, wenn das Gericht entgegen<br />
der Anregung nicht die Einleitung des Verfahrens veranlasst.<br />
Gegenwärtig ist nicht gesetzlich bestimmt, ob Personen,<br />
die die Einleitung eines Verfahrens angeregt haben,<br />
über die Nichteinleitung des von ihnen angeregten Verfahrens<br />
zu informieren sind. Nach herrschender Meinung ist<br />
jedoch Personen, die nicht an der Wahrnehmung der Aufgaben<br />
mitzuwirken haben und nicht die besondere Stellung<br />
des „Interessenwahrers“ innehaben, nichts mitzuteilen (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 8 zu § 12). Dies wird der praktischen Bedeutung<br />
von Anregungen von Dritten in Verfahren, die von<br />
Amts wegen eingeleitet werden, nicht gerecht. Die Gerichte<br />
erhalten in einer Vielzahl von Verfahren erst durch Hinweise<br />
von Bürgern Kenntnis von den Umständen, die die Einleitung<br />
eines Verfahrens rechtfertigen. Künftig ist daher demjenigen,<br />
der die Einleitung eines Verfahrens angeregt hat, mitzuteilen,<br />
dass der Anregung nicht entsprochen wurde, sofern<br />
ein berechtigtes Interesse an dieser Information ersichtlich<br />
ist. Dies wird zum Beispiel bei demjenigen, der an einem<br />
späteren Verfahren als Beteiligter hinzuzuziehen gewesen<br />
wäre, der Fall sein. Unter Wahrung des Rechts auf informationelle<br />
Selbstbestimmung der weiteren von dem Antrag betroffenen<br />
Personen hat das Gericht in der gebotenen Kürze<br />
die Gründe für die Entscheidung mitzuteilen.<br />
Zu § 25 (Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der<br />
Geschäftsstelle)<br />
Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 11 FGG an. Er bestimmt<br />
darüber hinaus, dass Erklärungen durch die Beteiligten<br />
schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle nur<br />
insoweit zulässig sind, als eine Vertretung durch Anwälte<br />
nicht vorgeschrieben ist. Hierdurch sollen die bisher im<br />
FGG vereinzelt vorhandenen Vorschriften über die Möglichkeiten,<br />
einzelne Verfahrenshandlungen zur Niederschrift<br />
der Geschäftsstelle erklären zu können, systematisiert und<br />
harmonisiert werden. Bisherige Einzelregelungen (§ 21<br />
Abs. 2 Satz 1, § 29 FGG) werden entbehrlich.<br />
Absatz 2 stellt klar, dass Anträge und Erklärungen, die vor<br />
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden<br />
können, vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts abgegeben<br />
werden können. Dies wurde bereits auf der Grundlage<br />
des geltenden § 11 FGG für zulässig gehalten (Keidel/<br />
Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § 11). Diese Möglichkeit wird nunmehr<br />
ausdrücklich geregelt.<br />
Absatz 3 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Geschäftsstelle,<br />
das Protokoll unverzüglich dem Gericht, an das der Antrag<br />
oder die Erklärung gerichtet ist, zu übersenden. Satz 2<br />
bestimmt, dass die Erklärung erst mit Eingang bei diesem<br />
Gericht bewirkt ist. Hiervon wird bereits aufgrund der<br />
geltenden Rechtslage ausgegangen (Keidel/Kuntze/Winkler-<br />
Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 12 zu § 11). Wird aufgrund nicht unverzüglicher Versendung<br />
durch die Geschäftsstelle eine Frist versäumt, kann unter<br />
Umständen Wiedereinsetzung nach § 17 ff. in Betracht<br />
kommen.<br />
Zu § 26 (Ermittlung von Amts wegen)<br />
Die Vorschrift übernimmt aus § 12 FGG den Grundsatz der<br />
Amtsermittlung. Dem Gericht obliegt die Feststellung der<br />
entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen. Es<br />
entscheidet nach pflichtgemäßem, teilweise gebundenem Ermessen,<br />
ob es sich zur Beschaffung der für seine Entscheidung<br />
erheblichen Tatsachen mit formlosen Ermittlungen<br />
(§ 29) begnügen kann oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme<br />
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
(§ 30) durchführen muss.<br />
Zu § 27 (Mitwirkung der Beteiligten)<br />
Absatz 1 begründet eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten<br />
bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen.<br />
Eine solche Mitwirkungslast der Beteiligten ist auch im Geltungsbereich<br />
des Untersuchungsgrundsatzes schon bisher<br />
allgemein anerkannt (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 366,<br />
367; Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 121 f. zu § 12) und wird nun gesetzlich<br />
fixiert. Die Beteiligten sollen, soweit sie dazu in der<br />
Lage sind, durch Angabe von Tatsachen und Beweismitteln<br />
eine gerichtliche Aufklärung ermöglichen.<br />
Die Mitwirkung der Beteiligten ist vom Gericht aber nur eingeschränkt<br />
erzwingbar. Gemäß § 33 Abs. 3 können gegen<br />
einen unentschuldigt ausbleibenden Beteiligten, dessen persönliches<br />
Erscheinen angeordnet war, Ordnungs- und<br />
Zwangsmittel verhängt werden. Außerdem können Mitwirkungshandlungen<br />
nach § 35 erzwungen werden.<br />
Eine verweigerte zumutbare Mitwirkung eines Beteiligten<br />
beeinflusst darüber hinaus den Umfang gerichtlicher Ermittlungen.<br />
Die Darlegungslast der Beteiligten erhöht sich dabei<br />
in gleichem Maß, wie das Gericht auf deren Mitwirkung bei<br />
der Sachaufklärung angewiesen ist. Die Beteiligten können
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 187 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
bei Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflicht nicht erwarten,<br />
dass das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts allen<br />
denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht.<br />
Wenn die Beteiligten ihre Mitwirkung verweigern und ansonsten<br />
kein Anlass zu weiteren, erfolgversprechenden Ermittlungen<br />
besteht, hat das Gericht seiner Untersuchungspflicht<br />
Genüge getan (vgl. OLG Köln NJW-RR 1991, 1285,<br />
1286).<br />
Absatz 2 legt den Beteiligten die Pflicht zur wahrheitsgemäßen<br />
und vollständigen Erklärung über verfahrensrelevante<br />
Umstände auf. Die Pflicht entspricht der Wahrheitspflicht<br />
der Parteien im Zivilprozess (§ 138 Abs. 1 ZPO), die schon<br />
nach bisherigem Recht auch für die Beteiligten im FG-<br />
Verfahren bestand (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 53 zu § 12 a. E.).<br />
Zu § 28 (Verfahrensleitung)<br />
Die Vorschrift enthält einige Grundsätze der gerichtlichen<br />
Verfahrensleitung. Um die Flexibilität des Verfahrens zu bewahren,<br />
wurde von einer ins Einzelne gehenden Regelungsdichte<br />
abgesehen.<br />
Absatz 1 Satz 1 begründet eine Hinwirkungspflicht des Gerichts<br />
als eine spezielle Ausformung der Pflicht zur Amtsermittlung.<br />
Insofern bleibt es im Grundsatz beim geltenden<br />
Recht; die Pflicht wurde bisher aus dem Grundsatz der Amtsaufklärung<br />
hergeleitet (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 120 zu § 12). Infolge<br />
der gesetzlichen Fixierung werden Umfang und Grenzen<br />
der gerichtlichen Hinwirkungspflicht nunmehr klarer konturiert.<br />
Die Hinwirkungspflicht bezieht sich auf alle entscheidungserheblichen<br />
tatsächlichen Umstände und greift sowohl<br />
bei gänzlich fehlendem als auch bei unvollständigem oder<br />
widersprüchlichem Vortrag zu entscheidungserheblichen<br />
Punkten. Zudem ist auf die Rechtzeitigkeit des Vortrags hinzuwirken;<br />
die Beteiligten sind unter Fristsetzung zur Stellungnahme<br />
aufzufordern.<br />
Absatz 1 Satz 2 normiert eine spezielle Hinweispflicht des<br />
Gerichts zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten<br />
und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen.<br />
Auch dies stellt eine Kodifizierung des geltenden Rechts dar<br />
(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. <strong>16</strong>2 zu § 12). Das Gericht ist verpflichtet,<br />
die Beteiligten auf einen entscheidungserheblichen<br />
rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den es anders beurteilt<br />
als die Beteiligten. Dies kann die beabsichtigte Änderung<br />
einer gefestigten Rechtsprechung oder die Anwendung<br />
einer bisher nicht in Betracht gezogenen Rechtsnorm sein.<br />
Das Gericht darf durch seine Entscheidung dem Verfahren<br />
keinesfalls eine für alle Beteiligten überraschende Wendung<br />
geben. Eine Abweichung von der Rechtsauffassung der Beteiligten<br />
setzt selbstverständlich voraus, dass diese im Verfahren<br />
zur Geltung gebracht worden ist. Eine Hinweispflicht<br />
entfällt also, wenn kein Beteiligter in dem Verfahren einen<br />
Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Ein Hinweis ist auch<br />
dann entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten unterschiedliche<br />
rechtliche Auffassungen in einer entscheidungserheblichen<br />
Frage bestehen. In diesem Fall kann die Streitentscheidung<br />
durch das Gericht keine Überraschung sein,<br />
sofern das Gericht sich für eine der beiden Auffassungen entscheidet.<br />
Absatz 2 begründet eine spezielle Hinwirkungspflicht in<br />
Antragsverfahren, die ebenfalls aus dem Amtsermittlungsgrundsatz<br />
folgt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 57 zu § 12). Im<br />
Interesse der Verfahrenstransparenz und der Verfahrensbeschleunigung<br />
wird diese Hinwirkungspflicht nunmehr generell<br />
als Verfahrensgrundsatz im Gesetz verankert.<br />
Absatz 3 begründet die Pflicht des Gerichts, im Interesse der<br />
Verfahrensbeschleunigung Hinweise so früh wie möglich zu<br />
erteilen und diese aktenkundig zu machen. Die Vorschrift<br />
entspricht § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Sie bezieht sich sowohl<br />
auf die Hinwirkungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und<br />
Abs. 2 als auch auf die Hinweispflicht nach Absatz 1 Satz 2.<br />
Wird der Hinweis in einem Termin gemäß § 32 oder in einer<br />
persönlichen Anhörung gemäß § 34 gegeben, ist die Erteilung<br />
in dem nach Absatz 4 künftig anzufertigenden Vermerk<br />
zu dokumentieren und den Beteiligten zur Kenntnis zu geben.<br />
Darüber hinaus können Hinweise telefonisch oder<br />
schriftlich erteilt werden. Für diese Fälle schreibt Absatz 4<br />
vor, einen Aktenvermerk über die Hinweiserteilung anzufertigen.<br />
Die übrigen Beteiligten, die nicht Adressat des Hinweises<br />
sind, sind entsprechend zu unterrichten.<br />
Absatz 4 begründet die Pflicht für das Gericht, über die wesentlichen<br />
Vorgänge eines Termins oder einer persönlichen<br />
Anhörung gemäß den §§ 32, 34 einen Vermerk anzufertigen.<br />
Eine entsprechende Pflicht besteht gemäß § 29 Abs. 4, die<br />
Ergebnisse einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises<br />
außerhalb eines Termins aktenkundig zu machen. Dagegen<br />
sind die Ergebnisse einer im Termin in Anwesenheit der<br />
Beteiligten durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen<br />
des Absatzes 4 zu dokumentieren. Der Vermerk über die<br />
wesentlichen Vorgänge während einer Anhörung oder eines<br />
Termins kann vom Richter, Rechtspfleger oder vom Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle aufgenommen werden.<br />
Der Entwurf sieht bewusst davon ab, Mindestvoraussetzungen<br />
über Form und Inhalt dieses Vermerks aufzustellen. Um<br />
die Flexibilität des FamFG-Verfahrens zu erhalten, wurde<br />
eine Übernahme der Bestimmungen über das Protokoll<br />
(§ 159 ff. ZPO) nicht vorgesehen. Der Vermerk dient zum<br />
einen dazu, die Beteiligten über die Ergebnisse einer Anhörung<br />
oder eines Termins zu informieren, so dass sie ihr weiteres<br />
Verfahrensverhalten darauf einstellen können. Insbesondere<br />
soll der Vermerk den Beteiligten die Ausübung ihres<br />
Äußerungsrechts gemäß § 37 Abs. 2 erleichtern oder überhaupt<br />
erst ermöglichen, indem sie in Kenntnis gesetzt werden,<br />
von welchen wesentlichen Ergebnissen der Anhörung<br />
das Gericht ausgeht. Zum anderen erleichtert der Vermerk<br />
dem Beschwerdegericht die Entscheidung gemäß § 68<br />
Abs. 3 Satz 2, ob eine Wiederholung des Verfahrensschrittes<br />
angezeigt ist. Die Ausgestaltung des Vermerks liegt im Ermessen<br />
des Gerichts. Es kann sich hierbei, je nach den Erfordernissen<br />
des Einzelfalls, sowohl um eine stichwortartige<br />
Zusammenfassung des Verlaufs des Termins als auch um<br />
einen ausführlichen Vermerk im Sinne eines Protokolls gemäß<br />
§ 159 ff. ZPO handeln.<br />
Als wesentliche Vorgänge einer Anhörung sind neben anwesenden<br />
Personen, Ort und Zeit der Anhörung oder des Termins<br />
in erster Linie solche Umstände anzusehen, die unmittelbare<br />
Entscheidungserheblichkeit besitzen. Werden in<br />
einer Anhörung Tatsachen bekundet, auf die das Gericht<br />
seine Entscheidung stützen will, ist eine Aufnahme in den
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 188 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Vermerk schon im Hinblick auf das Äußerungsrecht der Beteiligten<br />
gemäß § 37 Abs. 2 geboten. Außerdem sind in dem<br />
Vermerk die in einem Termin gegebenen Hinweise des Gerichts<br />
zu dokumentieren, um die in Absatz 3 begründete<br />
Pflicht, Hinweise aktenkundig zu machen, zu erfüllen.<br />
Schließlich sind die äußeren Umstände einer Anhörung, insbesondere<br />
die persönliche Verfassung eines Betroffenen<br />
oder der Zustand seiner Unterkunft, in dem Vermerk aktenkundig<br />
zu machen, falls sie für die Entscheidung von Bedeutung<br />
sind.<br />
Satz 3 regelt die Herstellung des Anhörungsvermerks in<br />
elektronischer Form. Er entspricht § <strong>16</strong>0a Abs. 4 ZPO.<br />
Zu § 29 (Beweiserhebung)<br />
Absatz 1 Satz 1 übernimmt aus dem geltenden Recht den<br />
Grundsatz des Freibeweises. Das Gericht erhebt die Beweise<br />
in der ihm geeignet erscheinenden Form, ohne an förmliche<br />
Regeln gebunden zu sein. Als Form des Freibeweises kommt<br />
etwa die informelle persönliche, telefonische oder schriftliche<br />
Befragung einer Auskunftsperson oder durch Beiziehung<br />
von Akten in Betracht. Eine abschließende Aufzählung<br />
der im Freibeweis zulässigen Beweismittel enthält auch dieses<br />
Gesetz nicht, um den Charakter des Freibeweises als<br />
flexibles Erkenntnisinstrument zu wahren. Die Flexibilität<br />
soll ungeschmälert erhalten bleiben, um dem FG-Gericht ein<br />
zügiges, effizientes und ergebnisorientiertes Arbeiten zu ermöglichen.<br />
Es erscheint aber notwendig, klarer als nach bisherigem<br />
Recht die Grenzen des Freibeweises zu definieren<br />
und das Gericht in bestimmten Fallkonstellationen zur<br />
Durchführung einer Beweisaufnahme nach den Regeln der<br />
Zivilprozessordnung (Strengbeweis) zu verpflichten.<br />
Nach bisherigem Recht kann das Gericht nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zwischen Frei- und Strengbeweis wählen<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 3 ff. zu § 15; Bumiller/Winkler,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, Rn. 1 ff. zu § 15;<br />
BayObLG NJW-RR 1996, 583, 584). Dieser Grundsatz der<br />
Wahlfreiheit ist auch weiterhin gültig (§ 30 Abs. 1); der<br />
Strengbeweis wird allerdings für bestimmte Fälle zur Wahrung<br />
der Verfahrensrechte der Beteiligten und zur Sicherstellung<br />
einer materiell richtigen Entscheidung obligatorisch<br />
(§ 30 Abs. 2 und 3; siehe die dortigen Erläuterungen).<br />
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass das Gericht im FamFG-Verfahren<br />
durch das Vorbringen eines Beteiligten, insbesondere<br />
das Geständnis oder Nichtbestreiten, nicht gebunden wird.<br />
Dieser Grundsatz gilt schon im bisherigen FG-Recht (vgl.<br />
BayObLGZ 1971, 217, 219). Er bedeutet, dass das Gericht<br />
unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten die Wahrheit ermitteln<br />
und zu diesem Zweck Beweis erheben muss. Die Beweisbedürftigkeit<br />
einer entscheidungserheblichen Tatsache<br />
entfällt also nicht, weil sie von keinem Beteiligten bestritten<br />
wird. Dieser Umstand kann allerdings ein Indiz für die Wahrheit<br />
einer Tatsachenbehauptung sein.<br />
Absatz 2 Satz 1 begründet das Recht der Beteiligten, durch<br />
Beweisanträge auf die Amtsermittlung des Gerichts Einfluss<br />
zu nehmen. Mit dem Antragsrecht der Beteiligten korrespondiert<br />
die Bescheidungs- und Begründungspflicht des Gerichts<br />
gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3. Durch gesonderten<br />
Beschluss oder spätestens in der instanzabschließenden Entscheidung<br />
hat das Gericht zu begründen, warum es einem<br />
Beweisantrag nicht gefolgt ist. Die Ablehnung des Beweisantrags<br />
ist, auch wenn sie durch gesonderten Beschluss ausgesprochen<br />
wird, nicht isoliert anfechtbar (Absatz 2 Satz 4),<br />
sondern nur im Wege der Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />
überprüfbar. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags<br />
ist ein Rechtsfehler (Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht),<br />
so dass die Richtigkeit auch noch im<br />
Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann.<br />
Um das FamFG-Verfahren flexibel zu halten, verzichtet der<br />
Entwurf allerdings darauf, die Gründe für die Ablehnung eines<br />
Beweisantrags wie in der Strafprozessordnung im Gesetz<br />
im Einzelnen aufzuführen. Insofern verbleibt es bei der<br />
Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt nach seinem<br />
pflichtgemäßen Ermessen vollständig aufzuklären. Daher<br />
kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn er für die<br />
Sachverhaltsaufklärung keinen Nutzen bringt, weil die unter<br />
Beweis gestellte Tatsache für die zu treffende Entscheidung<br />
unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das<br />
Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet<br />
ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt<br />
wird (hierzu Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 123 zu § 12).<br />
Das Gericht kann einen Beweisantrag schließlich auch mit<br />
der Begründung ablehnen, der Sachverhalt sei bereits so<br />
vollständig aufgeklärt, dass von einer weiteren Beweisaufnahme<br />
ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes<br />
Ergebnis nicht mehr zu erwarten sei (so BayObLG NJW-RR<br />
1991, 777, 778). Diese Ablehnung muss aber auf der Grundlage<br />
einer abschließenden Überzeugungsbildung des Gerichts<br />
nach umfassender Würdigung der Beweislage ergehen;<br />
eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf der<br />
Grundlage einer unvollständigen Beweislage ist rechtsfehlerhaft<br />
(BayObLGZ 1997, 197, 205).<br />
Das Gericht soll, auch wenn es die Beweise formlos erhebt,<br />
an gewisse Grundregeln der Beweisaufnahme kraft Gesetzes<br />
ausdrücklich gebunden bleiben. Gemäß Absatz 3 hat das<br />
Gericht die Amtsverschwiegenheit gemäß § 376 ZPO und<br />
das Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung gemäß<br />
den §§ 383 bis 390 ZPO zu beachten.<br />
Die Einholung einer Auskunft bei einer zur Amtsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Person im Wege des Freibeweises<br />
setzt in entsprechender Anwendung des § 376 Abs. 1 ZPO<br />
eine Aussagegenehmigung voraus. Denn es macht keinen<br />
Unterschied, ob die Auskunftsperson die der Amtsverschwiegenheit<br />
unterliegende Tatsache als Auskunftsperson<br />
im Freibeweis oder als (sachverständiger) Zeuge im Strengbeweis<br />
kundgibt. Im letzteren Fall ist aber die Beachtung der<br />
Amtsverschwiegenheit schon nach bisherigem Recht nicht<br />
zweifelhaft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 33 zu § 15). Das Gericht<br />
hat also vor Einholung einer der Amtsverschwiegenheit<br />
unterliegenden Auskunft die Genehmigung des Dienstvorgesetzten<br />
zur Erteilung der Auskunft einzuholen. Solange sie<br />
nicht vorliegt, darf das Gericht insoweit nichts veranlassen.<br />
Für den Notar ist die spezielle Regelung des § 18 BNotO zu<br />
beachten.<br />
Auskunftspersonen steht in entsprechender Anwendung der<br />
§§ 383 bis 390 ZPO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.<br />
Das Recht, die Auskunft zu verweigern, steht zum einen den<br />
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten nahen Angehörigen<br />
der Beteiligten und den in § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 189 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
ZPO bezeichneten Berufsgruppen zu, soweit letztere nicht<br />
von der Schweigepflicht entbunden wurden (§ 385 Abs. 2<br />
ZPO). Zum anderen ist das Recht zur Auskunftsverweigerung<br />
aus den in § 384 ZPO bezeichneten Gründen beachtlich.<br />
Über das Recht zur Auskunftsverweigerung ist die<br />
Auskunftsperson zu belehren. Ohne Belehrung eingeholte<br />
Auskünfte sind nicht verwertbar, wenn sich die Auskunftsperson<br />
später auf ihr Verweigerungsrecht beruft.<br />
Für das Verfahren über die Berechtigung der Auskunftsverweigerung<br />
gelten die Vorschriften des § 386 ff. ZPO entsprechend.<br />
Die Auskunftsperson hat die Verweigerungsgründe<br />
selbst darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Amtsermittlungspflicht<br />
des Gerichts erstreckt sich nicht auf diese. Die<br />
Entscheidung über die Auskunftsverweigerung ergeht nach<br />
Anhörung der Beteiligten (§ 387 Abs. 1 ZPO) durch Beschluss<br />
und nicht durch Zwischenurteil. Der Beschluss ist entsprechend<br />
§ 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde<br />
anfechtbar. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde<br />
beträgt zwei Wochen. Die Frist ergibt sich aus § 387 Abs. 3,<br />
§ 569 Abs. 1 ZPO. Wie im bisherigen Recht ist die Verhängung<br />
von Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Erscheinens<br />
vor Gericht zur Herbeiführung einer Aussage im Wege des<br />
Freibeweises nicht zulässig (vgl. nur Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 196 zu § 12 m. w. N.). Auch schriftliche Auskünfte<br />
oder Gutachten können nicht erzwungen werden. Lehnt die<br />
Auskunftsperson die Erteilung der Auskunft ab, muss das<br />
Gericht sie im Verfahren des Strengbeweises als (sachverständigen)<br />
Zeugen laden oder mit der Erstattung eines Gutachtens<br />
beauftragen und auf diese Weise eine förmliche<br />
zwangsmittelbewehrte Beweisaufnahme einleiten.<br />
Gemäß Absatz 4 hat das Gericht auch im Freibeweis die Ergebnisse<br />
einer Beweiserhebung in den Akten zu dokumentieren.<br />
Dies betrifft die Einholung von Auskünften per<br />
Telefon oder im Wege der persönlichen Anhörung der Auskunftsperson,<br />
die Feststellung eines persönlichen Eindrucks<br />
oder das Ergebnis eines Augenscheins. Diese Feststellungen<br />
können in Abwesenheit der Beteiligten getroffen werden.<br />
Sie sind aber, um die notwendige Verfahrenstransparenz zu<br />
gewährleisten, in einem Vermerk festzuhalten, der zu den<br />
Akten zu nehmen ist. Falls das Gericht auf diese Feststellungen<br />
die Entscheidung stützen will, ist der Vermerk vor der<br />
Entscheidung den Beteiligten zur Kenntnis zu geben, um<br />
ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren (§ 37 Abs. 2).<br />
Die Ergebnisse einer förmlichen Beweisaufnahme oder einer<br />
persönlichen Anhörung im Termin sind stets in einem Vermerk<br />
gemäß § 28 Abs. 4 festzuhalten.<br />
Zu § 30 (Förmliche Beweisaufnahme)<br />
Absatz 1 Satz 1 enthält den bereits im bisherigen Recht anerkannten<br />
Grundsatz, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen<br />
des Gerichts obliegt, ob und inwieweit es den entscheidungserheblichen<br />
Sachverhalt durch eine förmliche Beweisaufnahme<br />
nach der Zivilprozessordnung ermittelt und feststellt<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 3 ff. zu § 15; Bumiller/Winkler,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, Rn. 1 ff. zu § 15;<br />
BayObLG NJW-RR 1996, 583, 584). Um die Flexibilität des<br />
FamFG-Verfahrens zu erhalten, verzichtet der Entwurf weitgehend<br />
auf ermessensleitende Kriterien. Die in der Rechtsprechung<br />
entwickelte Formel, wonach der Strengbeweis<br />
dann erforderlich ist, wenn dies zur ausreichenden Sachaufklärung<br />
oder wegen der Bedeutung der Angelegenheit notwendig<br />
ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 1211), bleibt<br />
als Ausgangspunkt weiterhin anwendbar. Ein spezielles Antragsrecht<br />
auf Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme<br />
sieht der Entwurf nicht vor; den Beteiligten bleibt es<br />
aber unbenommen, die förmliche Beweisaufnahme anzuregen.<br />
Das Gericht ist an eine entsprechende Beweisanregung<br />
nicht gebunden und hat diese auch nicht zu bescheiden, aber<br />
im Rahmen seines nach Absatz 1 eingeräumten Ermessens<br />
zu berücksichtigen.<br />
In einigen Rechtsvorsorge-Verfahren ist eine förmliche Beweisaufnahme<br />
zum Beweis zentraler entscheidungserheblicher<br />
Tatsachen wegen der Schwere des Eingriffs von Gesetzes<br />
wegen vorgeschrieben; hierauf nimmt Absatz 2<br />
Bezug. Die spezialgesetzlichen Bestimmungen anderer Verfahren,<br />
bei denen – wie nach § 29 GBO – die Beweismittel<br />
gesetzlich beschränkt sind, gehen dieser Bestimmung vor.<br />
Absatz 3 wiederum umschreibt generalklauselartig eine Verfahrenskonstellation,<br />
in der zur Wahrung der Verfahrensrechte<br />
der Beteiligten und zur besseren Sachaufklärung eine<br />
förmliche Beweisaufnahme stattfinden soll; auch insoweit<br />
wird das gerichtliche Ermessen gemäß Absatz 1 eingeschränkt.<br />
In Verfahren, die einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen<br />
zum Gegenstand haben, ist zum Teil schon von Gesetzes<br />
wegen eine förmliche Beweisaufnahme, insbesondere<br />
die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens,<br />
vorgeschrieben. Absatz 2 nimmt auf diese Gesetzesvorschriften<br />
Bezug. § 280 für das Betreuungsverfahren sowie<br />
§ 321 für das Unterbringungsverfahren enthalten Spezialregelungen<br />
über die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten,<br />
die der Ermessensvorschrift des Absatzes 1<br />
vorgehen. Der Entwurf hat vor diesem Hintergrund von<br />
einem allgemeinen Strengbeweisvorbehalt für alle Tatsachen,<br />
die einen Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen rechtfertigen<br />
sollen, abgesehen. Eine hinreichende Richtigkeitsgewähr<br />
für solche Feststellungen kann, soweit sie nicht<br />
ohnehin unter Absatz 2 fallen, vielmehr bereits über<br />
Absatz 1 hergestellt werden. Ist eine Tatsache im Laufe des<br />
Verfahrens von den Beteiligten nicht bestritten worden, erscheint<br />
es gerechtfertigt, die Entscheidung, ob die Wahrheit<br />
gleichwohl strengbeweislich erforscht werden soll, gerichtlichem<br />
Ermessen zu überlassen. Ein schematischer Zwang<br />
zur förmlichen Beweisaufnahme bei Grundrechtseingriffen<br />
wäre ineffektiv.<br />
Absatz 3 begründet eine Verpflichtung für das Gericht zur<br />
Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme, wenn eine<br />
Tatsache, die für die zu treffende Entscheidung von maßgeblicher<br />
Bedeutung ist, im Freibeweisverfahren streitig<br />
geblieben ist. In dieser Situation soll das Gericht vom<br />
Strengbeweisverfahren Gebrauch machen, weil das Strengbeweisverfahren<br />
zur Ermittlung einer bestrittenen entscheidungserheblichen<br />
Tatsache geeigneter ist und die Mitwirkungsrechte<br />
der Beteiligten besser gewährleistet.<br />
Die Pflicht zum Strengbeweis kann nur dort gelten, wo auch<br />
der Zivilprozess den Strengbeweis vorsieht. Keine Anwendung<br />
findet der Strengbeweis daher auch im FamFG-Verfahren<br />
bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen. Hiervon<br />
kann sich das Gericht im Wege des Freibeweises<br />
überzeugen (BGH, NJW 2000, 814). Es ist daher insoweit in
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 190 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
der Auswahl und Verwertung seiner Beweismittel frei<br />
(Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 8 zu § 56).<br />
Eine Tatsache hat maßgebliche Bedeutung für die zu treffende<br />
Entscheidung, wenn sie als Haupttatsache den Tatbestand<br />
einer entscheidungsrelevanten Norm unmittelbar ausfüllt. Ist<br />
die streitige Tatsache eine von mehreren Anknüpfungstatsachen,<br />
mit denen die Annahme eines unbestimmten Rechtsbegriffs<br />
wie z. B. des Kindeswohls begründet werden soll,<br />
ist deren Wahrheit strengbeweislich zu erforschen, wenn die<br />
streitige Tatsache im Ergebnis ausschlaggebende Bedeutung<br />
im Rahmen der gerichtlichen Abwägung hat. Wenn die streitige<br />
Tatsache eine Indiztatsache für das Vorliegen einer<br />
Haupttatsache ist, muss zum einen die vorstehend beschriebene<br />
Relevanz der Haupttatsache gegeben, zum anderen ein<br />
hinreichend sicherer Rückschluss von der Hilfstatsache auf<br />
das Vorliegen der Haupttatsache möglich sein.<br />
Weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zum Strengbeweis<br />
ist, dass das Gericht die entscheidungserhebliche Tatsache<br />
nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens für wahr<br />
hält und sie daher seiner Entscheidung zugrunde legen will.<br />
Absatz 3 zwingt das Gericht, seine positive Überzeugung<br />
vom Vorliegen einer Tatsache noch einmal strengbeweislich<br />
zu überprüfen. Zweifelt das Gericht dagegen an der Wahrheit<br />
einer Tatsachenbehauptung oder hält sie für unwahr, so ist<br />
Absatz 3 nicht einschlägig. Tatsachenbehauptungen, die<br />
sich im Freibeweisverfahren nicht haben bestätigen lassen,<br />
muss das Gericht grundsätzlich nicht auch noch strengbeweislich<br />
nachgehen.<br />
Hier kann jedoch im Einzelfall nach Absatz 1 eine förmliche<br />
Beweisaufnahme angezeigt sein, wenn ein Beteiligter einen<br />
Beweisantrag gemäß § 29 Abs. 2 gestellt hat, dem das Gericht<br />
freibeweislich nachgegangen ist, ohne sich von der<br />
Wahrheit der Behauptung überzeugen zu können. Wiederholt<br />
der Beteiligte diese Behauptung unter Strengbeweisantritt,<br />
kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens nach<br />
Absatz 1 gehalten sein, den Beweis auch zu erheben.<br />
Schließlich ist weitere Voraussetzung für einen Zwang zur<br />
Durchführung des Strengbeweises gemäß Absatz 3, dass die<br />
maßgebliche Tatsache von einem Beteiligten ausdrücklich<br />
bestritten wird. Konkludentes oder pauschales Bestreiten<br />
reicht keineswegs aus, einfaches Bestreiten ohne Angabe<br />
von Gründen für die angebliche Unwahrheit der freibeweislich<br />
festgestellten Tatsache nur im Ausnahmefall, wenn den<br />
Beteiligten ein höherer Grad an Substantiierung nicht zuzumuten<br />
ist. In der Regel ist substantiiertes Bestreiten zu fordern.<br />
Der Beteiligte muss also darlegen, warum er das Freibeweisergebnis<br />
für falsch hält. Gegebenenfalls ist eine in<br />
sich nachvollziehbare Gegendarstellung zu fordern. Um einen<br />
Strengbeweis zu erzwingen, ist also ein Mindestmass an<br />
objektiv nachvollziehbarer Begründung für die Ablehnung<br />
des Freibeweisergebnisses zu fordern. Hierbei darf allerdings<br />
die Fähigkeit des Bestreitenden, sich im Verfahren zu<br />
artikulieren, nicht außer Acht gelassen werden.<br />
Nicht erforderlich für den Zwang zum Strengbeweis ist, dass<br />
das Gericht selbst noch Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungsmaßgeblichen<br />
Tatsache hat. Das Gericht soll vielmehr<br />
den Strengbeweis gerade dann durchführen, wenn es<br />
aufgrund des Freibeweises von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung<br />
bereits überzeugt ist und auf diese Tatsache<br />
seine Entscheidung stützen will.<br />
Welche Freibeweisergebnisse das Gericht gewonnen hat und<br />
seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt, erfahren die<br />
Beteiligten infolge der sich aus § 37 Abs. 2 ergebenden Mitteilungspflicht.<br />
Nach dieser Vorschrift darf das Gericht seine<br />
Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen,<br />
zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten. In<br />
diesem Rahmen hat das Gericht den Beteiligten die freibeweislich<br />
gewonnenen Ermittlungsergebnisse darzulegen.<br />
Dies gibt den Beteiligten die Gelegenheit zu überprüfen, ob<br />
sie die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens für<br />
notwendig erachten.<br />
Absatz 4 regelt die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer Beweiserhebung<br />
im Strengbeweisverfahren zu geben. Die Vorschrift<br />
tritt an die Stelle des § 279 Abs. 3 ZPO, aufgrund<br />
dessen das Gericht im zivilgerichtlichen Verfahren verpflichtet<br />
ist, den Sach- und Streitstand mit den Parteien zu erörtern.<br />
Demgegenüber soll im FamFG-Verfahren dem Gericht<br />
ein höheres Maß an Flexibilität eingeräumt werden. Es<br />
soll je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden können,<br />
ob zum Beispiel die Durchführung eines Termins geboten<br />
ist. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten<br />
ist im Übrigen auch dadurch gewährleistet, dass das<br />
Gericht seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und<br />
Beweisergebnisse stützen kann, zu denen die Beteiligten<br />
sich äußern konnten (§ 37 Abs. 2).<br />
Zu § 31 (Glaubhaftmachung)<br />
Absatz 1 bestimmt wortgleich mit § 294 Abs. 1 ZPO, dass<br />
sich der Beweisführer zur Glaubhaftmachung aller zulässigen<br />
Mittel des Freibeweises einschließlich der eidesstattlichen<br />
Versicherung bedienen kann. Dies entspricht geltendem<br />
Recht.<br />
Absatz 2 ordnet entgegen geltendem Recht im FG-Verfahren,<br />
aber wortgleich mit § 294 Abs. 2 ZPO an, dass eine<br />
Glaubhaftmachung nur durch präsente Beweismittel erfolgen<br />
kann. Der Beweisführer muss die Beweismittel herbeischaffen,<br />
damit eine schnelle Beweisaufnahme gewährleistet<br />
wird.<br />
Die Glaubhaftmachung ist im FamFG vor allem in Zwischenverfahren<br />
und in Eilverfahren, wie dem einstweiligen<br />
Anordnungsverfahren, vorgesehen (vgl. § 6 i. V. m. § 44<br />
Abs. 2 ZPO, § 18 Abs. 2, § 51 Abs. 1). Um die beschleunigte<br />
Durchführung der Eilverfahren zu sichern und um Verzögerungen<br />
im Hauptsacheverfahren durch eine langwierige<br />
Tatsachenermittlung in einem Zwischenverfahren auszuschließen,<br />
erscheint es geboten, wie im ZPO-Verfahren eine<br />
Beschränkung auf präsente Beweismittel vorzusehen. Damit<br />
dient die Vorschrift auch der Harmonisierung der Verfahrensordnungen.<br />
Die Beschränkung auf präsente Beweismittel legt dem beweispflichtigen<br />
Beteiligten keine unzumutbaren Lasten auf.<br />
Er selbst profitiert von einer schnellen Entscheidung im Eiloder<br />
Zwischenverfahren. Die Obliegenheit zur Herbeischaffung<br />
des Beweismittels ist zudem Ausdruck der Mitwirkungspflicht,<br />
die den Beteiligten im FamFG-Verfahren auferlegt<br />
ist (§ 27 Abs. 1).<br />
Zu § 32 (Termin)<br />
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass das Gericht in jedem Verfahren<br />
grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Sache mit den Be-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 191 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
teiligten in einem Termin mündlich zu erörtern, sofern es<br />
dies für sachdienlich hält. Es hat – wie nach bisheriger<br />
Rechtslage (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 9 f. der Vorb. zu<br />
den §§ 8 bis 18) – nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen<br />
mündlichem und schriftlichem Verfahren zu wählen. Soweit<br />
in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen (z. B. § 15 Abs. 1<br />
LwVG) eine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen<br />
Verhandlung statuiert wird, bleibt diese durch § 32 unberührt.<br />
Auch die persönliche Anhörung eines Beteiligten nach<br />
§ 34 muss nicht zwingend in einem Termin zur Erörterung<br />
stattfinden.<br />
Führt das Gericht eine förmliche Beweisaufnahme nach den<br />
Vorschriften der Zivilprozessordnung durch, ist den Beteiligten<br />
zu gestatten, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 357<br />
Abs. 1 ZPO). Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Gericht,<br />
bei dem das Verfahren anhängig ist, so hat sie in einem Termin<br />
stattzufinden, der zugleich der Erörterung der Sache mit<br />
den Beteiligten dient (vgl. § 370 Abs. 1 ZPO); insofern ist<br />
das Ermessen des Gerichts gemäß § 32 eingeschränkt.<br />
Die Vorschrift führt nicht den Mündlichkeitsgrundsatz in das<br />
FamFG-Verfahren ein. Auch in den Verfahren, in denen obligatorisch<br />
oder optional eine Erörterung der Sache im Termin<br />
stattfindet, ist Entscheidungsgrundlage nicht nur das,<br />
was im Termin von den Beteiligten vorgebracht wurde, sondern<br />
der gesamte Akteninhalt. Ein Versäumnisverfahren ist<br />
ausgeschlossen; die Sonderregelungen in Buch 2 dieses Gesetzes<br />
betreffen ausschließlich bisherige ZPO-Familienverfahren.<br />
Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften über den Terminsort<br />
gemäß § 219 ZPO und über die Änderung eines Termins gemäß<br />
§ 227 Abs. 1, 2 und 4 ZPO entsprechende Anwendung<br />
finden. Die Vorschrift über den Terminsort ist in Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung.<br />
Das Bedürfnis für die Verlegung des Terminsorts ist in vielen<br />
Verfahren gegeben. Kann zum Beispiel ein Beteiligter aufgrund<br />
seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht zu<br />
einem Termin im Gerichtsgebäude geladen werden, hört ihn<br />
das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes an seinem<br />
Aufenthaltsort oder an einem anderen Ort außerhalb des Gerichts<br />
an. Zur Sachverhaltsaufklärung kann es insbesondere<br />
geboten sein, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung<br />
anzuhören.<br />
Ferner wird gesetzlich klargestellt, unter welchen Voraussetzungen<br />
ein Termin aufgehoben oder verlegt werden kann.<br />
Dies betrifft aber nicht die vereinfachte Möglichkeit der Verlegung<br />
eines Termins im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August<br />
gemäß § 227 Abs. 3 ZPO. Diese als Ausgleich für die Abschaffung<br />
der Gerichtsferien in der ZPO geschaffene Regelung<br />
soll in der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch weiterhin<br />
keine Anwendung finden.<br />
Das Gericht hat die Beteiligten mit den in Absatz 2 enthaltenen<br />
Maßgaben zu dem Termin zu laden. Lässt sich ein Beteiligter<br />
durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist dieser<br />
zu dem Erörterungstermin zu laden. Die Beteiligten sind<br />
zum Erscheinen nicht verpflichtet, sofern nicht das Gericht<br />
zugleich ihr persönliches Erscheinen gemäß § 33 anordnet.<br />
Zu § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)<br />
Bisher fehlt im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine<br />
ausdrückliche Vorschrift über die Anordnung des persönli-<br />
chen Erscheinens eines Beteiligten. Die Befugnis des Gerichts<br />
wurde in der Kommentarliteratur aus der Pflicht zur<br />
Amtsaufklärung gemäß § 12 FGG hergeleitet (vgl. nur<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 191 zu § 12), vereinzelt aber auch<br />
bestritten (vgl. BayObLGZ 1995, 222, 224). Der bisherige<br />
§ 13 Satz 2 FGG regelte allein die Befugnis des Beteiligten,<br />
sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, soweit<br />
nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten<br />
anordnet, und stellte damit indirekt die Möglichkeit<br />
einer entsprechenden Anordnung klar.<br />
Absatz 1 regelt nunmehr, dass die Anordnung aufgrund<br />
pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts dann ergehen kann,<br />
wenn die persönliche Anhörung des Beteiligten zur Aufklärung<br />
des Sachverhalts erforderlich ist, etwa weil eine<br />
schriftliche Äußerung der Beteiligten keine hinreichende<br />
Sachaufklärung erbracht hat oder von vornherein nicht erfolgversprechend<br />
erscheint.<br />
Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand dar, der zurücktritt,<br />
sofern spezialgesetzlich dem Gericht (auch) im Interesse<br />
der Sachverhaltsaufklärung eine Pflicht zur Anhörung<br />
eines Beteiligten auferlegt ist. So ist eine persönliche<br />
Anhörung eines Beteiligten unabdingbar, wenn sich das Gericht<br />
als Grundlage für die Entscheidung einen persönlichen<br />
Eindruck verschaffen muss. § 159 Abs. 1 und § <strong>16</strong>0 regeln<br />
speziell die persönliche Anhörung von Eltern und Kindern in<br />
Personensorgeverfahren, § 278 Abs.1, § 319 Abs. 1 schreiben<br />
die persönliche Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />
als Regelfall zwingend vor.<br />
Die persönliche Anhörung dient primär der Sachaufklärung,<br />
dient aber zugleich der Gewährung des rechtlichen Gehörs<br />
des Beteiligten gemäß § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2.<br />
Absatz 2 Satz 1 ordnet die unmittelbare Ladung des Beteiligten<br />
zum persönlichen Erscheinen an, auch wenn er einen<br />
Bevollmächtigten hat. Im Hinblick auf den Bevollmächtigten<br />
entspricht die Vorschrift § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Absatz<br />
2 Satz 2 begrenzt das dem Gericht grundsätzlich nach<br />
§ 15 zustehende Ermessen hinsichtlich der Wahl der Bekanntgabeform.<br />
Das Gericht soll die Zustellung der Ladung<br />
regelmäßig dann anordnen, wenn das Erscheinen des Beteiligten<br />
ungewiss ist.<br />
Absatz 3 Satz 1 bis 3 gibt dem Gericht die Befugnis, gegen<br />
den ausgebliebenen Beteiligten – auch wiederholt – ein Ordnungsgeld<br />
festzusetzen und im Falle des wiederholten Ausbleibens<br />
die Vorführung anzuordnen. Das Gericht hat somit<br />
wirksame Befugnisse zur Erzwingung des persönlichen Erscheinens<br />
eines Beteiligten. Voraussetzung für die Festsetzung<br />
des Ordnungsgeldes ist das Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer<br />
Ladung bei ungenügender und nicht rechtzeitiger<br />
Entschuldigung. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht<br />
es im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob es von der<br />
Verhängung von Ordnungsmitteln Gebrauch macht. Für die<br />
Höhe des Ordnungsgeldes ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1<br />
EGStGB heranzuziehen.<br />
Sollte der Beteiligte ohne Verschulden daran gehindert gewesen<br />
sein, sich rechtzeitig zu entschuldigen, hat das Gericht<br />
gemäß Satz 4 die angeordneten Maßnahmen aufzuheben,<br />
wenn der Beteiligte dies glaubhaft macht und die Entschuldigung<br />
nachholt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 192 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Gegen einen Ordnungsmittelbeschluss ist nach Satz 5 die sofortige<br />
Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
statthaft. Dies entspricht der Gesetzessystematik,<br />
wonach als Rechtsmittel gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />
das schnellere und weniger aufwändige Verfahren<br />
der sofortigen Beschwerde gemäß den §§ 567 bis 572<br />
ZPO Anwendung findet.<br />
Absatz 4 stellt klar, dass das Gericht bereits in der Ladung<br />
des Beteiligten auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen<br />
hat.<br />
Zu § 34 (Persönliche Anhörung)<br />
Absatz 1 regelt Grundzüge der persönlichen Anhörung eines<br />
Beteiligten zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs.<br />
Nach Absatz 1 Nr. 1 hat das Gericht auch ohne eine spezielle<br />
Pflicht einen Beteiligten persönlich anzuhören, wenn dies erforderlich<br />
ist, um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu<br />
erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen<br />
hat, entzieht sich allgemeiner Definition. Eine persönliche<br />
Anhörung ist jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn<br />
Gegenstand des Verfahrens ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte<br />
eines Beteiligten ist. Eine persönliche Anhörung<br />
wird darüber hinaus immer dann zu erwägen sein, wenn<br />
nicht zu erwarten ist, dass ein Beteiligter durch die Gelegenheit<br />
zur schriftlichen Äußerung seinen Standpunkt im Verfahren<br />
wirksam zur Geltung bringen kann.<br />
Wo das Gericht die persönliche Anhörung durchzuführen<br />
hat, lässt das Gesetz offen. Ob das Gericht den Beteiligten zu<br />
einem Termin lädt oder sich zur Anhörung in die übliche<br />
Umgebung des Beteiligten begibt, hängt primär von den<br />
geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Beteiligten ab.<br />
Soweit die Anhörung zugleich der Ermittlung des Sachverhalts<br />
dient, wird die Wahl des Ortes auch maßgeblich vom<br />
Erkenntnisinteresse des Gerichts geleitet. In § 278 Abs. 1<br />
Satz 3 ist daher beispielsweise bestimmt, dass die Anhörung<br />
des Betroffenen in der üblichen Umgebung des Betroffenen<br />
stattzufinden hat. Daneben kann das Gericht z. B. in Gewaltschutzsachen<br />
eine getrennte Anhörung der Beteiligten oder<br />
eine Anhörung unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen<br />
durchführen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2<br />
kann es auch von einer persönlichen Anhörung absehen.<br />
Soweit die Anhörung ausschließlich der Gewährleistung des<br />
rechtlichen Gehörs eines Beteiligten dient, ist lediglich die<br />
Anwesenheit dieses Beteiligten geboten. Andere Beteiligte<br />
sind jedoch vom Ergebnis der Anhörung in Kenntnis zu setzen,<br />
falls das Gericht seine Entscheidung darauf stützen will<br />
(§ 37 Abs. 2).<br />
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist insbesondere<br />
im betreuungs- und familiengerichtlichen Verfahren vorgeschrieben.<br />
Diese Vorschriften haben zumeist einen Doppelcharakter;<br />
sie dienen sowohl der Aufklärung des Sachverhalts<br />
als auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs des<br />
Betroffenen. Soweit sie letzterem dienen, werden sie von<br />
Absatz 1 Nr. 2 erfasst.<br />
Bestimmungen über die persönliche Anhörung eines Beteiligten<br />
finden sich auch in anderen Gesetzen, zum Teil allerdings<br />
nur als Soll-Vorschriften. Soweit diese Bestimmungen<br />
der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dienen, sind sie<br />
im Lichte von Artikel 103 Abs. 1 GG als verpflichtende Be-<br />
stimmungen anzusehen. Auch auf diese Vorschriften nimmt<br />
Absatz 1 Nr. 2 daher Bezug.<br />
Nach Absatz 2 kann die persönliche Anhörung unterbleiben,<br />
wenn sie zu einer Gefährdung der Gesundheit des Beteiligten<br />
führen würde oder wenn der Beteiligte offensichtlich<br />
nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Die Vorschrift<br />
ist der bisher für das vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren<br />
geltenden Bestimmung des § 69d<br />
Abs. 1 Satz 3 FGG nachgebildet. Daneben bestehen Vorschriften<br />
in den weiteren Büchern des FamFG, die die Entbehrlichkeit<br />
einer Anhörung an weitere einschränkende Kriterien<br />
knüpfen (z. B. § 278 Abs. 4, § 319 Abs. 3). Es bleibt<br />
also wie im bisherigen § 68 Abs. 2 FGG dabei, dass das Gericht<br />
im Betreuungsverfahren von einer persönlichen Anhörung<br />
nur absehen kann, wenn die erheblichen Gesundheitsnachteile<br />
für den Betroffenen durch ärztliches Gutachten<br />
nachgewiesen sind und die Unfähigkeit zur Willensäußerung<br />
aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts feststeht.<br />
Absatz 3 Satz 1 regelt die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens<br />
vom Anhörungstermin. Da die persönliche Anhörung<br />
ausschließlich im Interesse der Verfahrensrechte<br />
des Beteiligten anberaumt wird, kommen Ordnungs- und<br />
Zwangsmittel gegen einen ausgebliebenen Beteiligten nicht<br />
in Betracht. Das Verfahren ist lediglich so fortzuführen, als<br />
ob der Beteiligte persönlich angehört worden wäre, da ihm<br />
Gelegenheit hierzu gegeben worden ist. Hierauf ist der Beteiligte<br />
gemäß Absatz 3 Satz 2 hinzuweisen.<br />
Zu § 35 (Zwangsmittel)<br />
Die freiwillige Gerichtsbarkeit sieht im Verfahren gerichtliche<br />
Anordnungen mit vollstreckbarem Inhalt auf Vornahme<br />
oder Unterlassung bestimmter Handlungen in diversen<br />
Fällen vor, z. B. in § 230 (Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichssachen),<br />
§ 358 (Ablieferung von Testamenten),<br />
§§ 404 und 405 Abs. 2 (Aushändigung von Unterlagen bei<br />
der Dispache) und § 82 GBO (Zwangsberichtigung des<br />
Grundbuchs). Diese Anordnungen haben verfahrensleitenden<br />
Charakter sowohl mit dem Ziel der Sachaufklärung (wie<br />
bei den §§ 404 und 405), als auch der Abgabe verfahrenserheblicher<br />
Erklärungen durch die Beteiligten (wie bei § 82<br />
GBO) oder der Überwachung des Verfahrens. Die Durchsetzung<br />
der genannten Mitwirkungspflichten bedarf auch insoweit<br />
wirkungsvoller und klar strukturierter Zwangsmittel.<br />
Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist zu unterscheiden<br />
von der Vollstreckung nach Abschnitt 8, welche die Vollstreckung<br />
verfahrensabschließender Entscheidungen betrifft.<br />
Die bisherige Vermischung von Zwangsmitteln im Verfahren<br />
und in der Vollstreckung im reformbedürftigen § 33 FGG<br />
wird damit beseitigt (vgl. Gaul, in: Festschrift für Ishikawa,<br />
2001, S. 87 ff.).<br />
Die §§ 388 bis 392 bleiben als Spezialbestimmungen durch<br />
§ 35 unberührt. Dies betrifft ebenso Regelungen außerhalb<br />
des FamFG, soweit sie für einzelne Elemente des Zwangsmittelverfahrens<br />
bei verfahrensleitenden Anordnungen ausdrückliche<br />
Regelungen treffen. Wenn etwa hinsichtlich der<br />
Übernahme einer Vormundschaft (§ 1788 BGB), der Durchsetzung<br />
von Anordnungen gegen den Vormund (§ 1837<br />
Abs. 3 BGB) oder von Anordnungen gegen den Pfleger<br />
(§ 1915 BGB) ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeld<br />
als Zwangsmittel vorgesehen ist, verdrängen diese Regelungen<br />
insoweit § 35 Abs. 1. Die Verhängung ersatzweiser
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 193 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
oder originärer Zwangshaft findet daher in diesen Verfahren<br />
nicht statt.<br />
Absatz 1 ermöglicht in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Satz 1,<br />
Abs. 2 Satz 1 FGG zur Durchsetzung der Verpflichtung zur<br />
Vornahme oder Unterlassung einer vertretbaren oder unvertretbaren<br />
Handlung (einschließlich der Herausgabe oder<br />
Vorlage einer Sache) die Anordnung von Zwangsmitteln.<br />
Für die Anwendung der Bestimmung macht es keinen Unterschied,<br />
ob das Verfahren auf Antrag oder von Amts<br />
wegen eingeleitet wurde. Die Anwendung von Zwangsmitteln<br />
findet nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts<br />
statt. Neben der Festsetzung von Zwangsgeld besteht gemäß<br />
Satz 2 auch die Möglichkeit der Anordnung von<br />
Zwangshaft. Als weitere Alternative bei der Festsetzung<br />
von Zwangsmitteln eröffnet Satz 3 auch die Möglichkeit<br />
der Verhängung originärer Zwangshaft. Hierdurch wird<br />
dem Gericht die effektive Durchsetzung seiner Anordnungen<br />
ermöglicht, sofern die Verhängung von Zwangsgeld<br />
nicht erfolgreich ist oder von vornherein keinen Erfolg verspricht.<br />
Soll allein Zwangsgeld festgesetzt werden, kann<br />
die Festsetzung wie bisher durch den Rechtspfleger erfolgen,<br />
soweit die Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen<br />
sind. Soll dagegen ersatzweise oder originäre Zwangshaft<br />
angeordnet werden, so ist diese Anordnung der Zuständigkeit<br />
des Richters vorbehalten (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG).<br />
Zwecks Beschleunigung des Verfahrens entfällt die bisher<br />
in § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG geregelte Notwendigkeit der<br />
Androhung der Zwangsmittel.<br />
Mit Absatz 2 wird geregelt, dass mit der gerichtlichen Entscheidung<br />
zugleich auf die Folgen des Zuwiderhandelns hinzuweisen<br />
ist. Der Hinweis tritt an die Stelle der bisher erforderlichen<br />
Androhung der Zwangsmittel und dient der<br />
Beschleunigung des Verfahrens.<br />
Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Höhe des Zwangsgeldes. Die<br />
Vorschrift entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 3 Satz 2<br />
FGG. Satz 2 ersetzt gleichlautend § 33 Abs. 1 Satz 3 FGG.<br />
Satz 3 übernimmt die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 5 FGG.<br />
Absatz 4 bestimmt, dass das Gericht zur Vollstreckung einer<br />
Anordnung auf Herausgabe oder Vorlage einer Sache sowie<br />
einer vertretbaren Handlung – vorbehaltlich einer anderen<br />
gesetzlichen Regelung – neben oder anstelle einer Maßnahme<br />
nach den vorangegangenen Bestimmungen die in den<br />
§§ 883, 886, 887 ZPO vorgesehenen Maßnahmen anordnen<br />
kann. Vertretbare Handlungen existieren in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwa bezüglich der<br />
Erstellung von Inventarlisten gemäß dem § <strong>16</strong>40 Abs. 2,<br />
dem § 1802 Abs. 3 BGB. Der bisherige § 33 FGG sieht bei<br />
der Vollstreckung einer Anordnung auf Herausgabe oder<br />
Vorlage einer Sache allein die Festsetzung von Zwangsmitteln<br />
bzw. die Anordnung von Gewalt als Erzwingungsmaßnahme<br />
vor. Durch die Möglichkeit, zwischen verschiedenen<br />
Mitteln zwecks Durchsetzung einer verfahrensleitenden Anordnung<br />
zu wählen, wird dem Gericht eine nach den Umständen<br />
des Einzelfalls möglichst effektive Vollstreckung<br />
ermöglicht. Die Anordnung der Ersatzvornahme von vertretbaren<br />
Handlungen oder Wegnahme beweglicher Sachen erfolgt<br />
durch Beschluss. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen, ob es neben den in Absatz 1 genannten<br />
Zwangsmitteln auch die Maßnahmen nach den §§ 883, 886,<br />
887 anordnet. Regelungen, die allein auf die Vollstreckung<br />
zwischen Gläubiger und Schuldner als Privatperson abstel-<br />
len – wie z. B. § 887 Abs. 2 ZPO – sind nicht auf die Vollstreckung<br />
durch das Gericht anzuwenden.<br />
Absatz 5 sieht als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des<br />
Gerichts, mit der Zwangsmaßnahmen angeordnet werden,<br />
die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung<br />
des § 567 ff. ZPO vor. Durch die entsprechende Anwendung<br />
der Beschwerdevorschriften bleibt gemäß § 570<br />
Abs. 1 ZPO auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich<br />
der Festsetzung von Zwangsmitteln gewahrt. Eine Nachfolgevorschrift<br />
für den bisherigen § 24 Abs. 1 FGG ist daher<br />
entbehrlich.<br />
Zu § 36 (Vergleich)<br />
In einigen Bestimmungen des geltenden FGG-Verfahrensrechts<br />
ist ein Vergleich bereits ausdrücklich zugelassen (vgl.<br />
§ 53a FGG, § 13 Abs. 2 und 3, § <strong>16</strong> Abs. 3 HausratsV, §§ 19,<br />
20 Abs. 2 LwVG). Absatz 1 Satz 1 spricht nunmehr allgemein<br />
aus, dass ein Vergleich zur Niederschrift des Gerichts<br />
grundsätzlich immer dann zulässig ist, wenn die Beteiligten<br />
über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Dies<br />
richtet sich nach dem materiellen Recht.<br />
Vorschriften in den weiteren Büchern dieses Gesetzes, die<br />
dem Gericht eine Prüfung des zwischen den Beteiligten ausgehandelten<br />
Vergleichs unter dem Aspekt des Kindeswohls<br />
auferlegen (vgl. § 156 Abs. 2), bleiben durch § 36 unberührt.<br />
Gemäß Absatz 1 Satz 2 soll das Gericht dort, wo ein Vergleich<br />
im FamFG-Verfahren zulässig ist, auf eine gütliche<br />
Einigung hinwirken. Der Grundsatz findet sich bereits in<br />
einigen Bestimmungen des FGG-Verfahrensrechts (§ 53a<br />
Abs. 1 FGG, § 13 Abs. 2 HausratsV); er wird nunmehr<br />
allgemein in geeigneten FamFG-Verfahren zur Geltung gebracht.<br />
In weiteren Büchern dieses Gesetzes wird er zudem<br />
in verfahrensspezifischer Ausprägung wiederholt (§ 156<br />
Abs. 2, § <strong>16</strong>5 Abs. 4 Satz 2). Das Gericht soll den Beteiligten<br />
in einem möglichst frühen Verfahrensstadium die Möglichkeiten<br />
und Vorteile einer konsensualen Streitbeilegung<br />
(Zeitgewinn, Rechtsfrieden) darstellen und – falls möglich –<br />
einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Grundsatz des<br />
Hinwirkens auf eine gütliche Einigung soll in Gewaltschutzsachen<br />
nicht gelten. Ein Verstoß gegen eine in einem Vergleich<br />
auferlegte Verpflichtung ist nach § 4 Satz 1 GewSchG<br />
nicht strafbewehrt. Im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung<br />
der im GewSchG vorgesehenen Maßnahmen, soll das<br />
Gericht den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten<br />
nicht fördern.<br />
Die Förmlichkeiten sind derzeit in einigen Vorschriften des<br />
FGG ausdrücklich geregelt (§ 14 FGG i. V. m. § 118 Abs. 1<br />
Satz 3 zweiter Halbsatz ZPO; § 53a Abs. 1 Satz 2 zweiter<br />
Halbsatz, § 53b Abs. 4 zweiter Halbsatz, § 83a FGG; § 13<br />
Abs. 3 HausratsV). Diese Form ist jedoch bereits nach geltender<br />
Rechtslage auch in den übrigen Angelegenheiten der<br />
FG einzuhalten (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 25 vor § 8). Absatz<br />
2 regelt nunmehr ausdrücklich die bei Abschluss eines<br />
Vergleichs zu beachtende Form. Gemäß Absatz 2 Satz 1 ist<br />
über den Vergleich eine Niederschrift anzufertigen. Satz 2<br />
regelt im Einzelnen mit dem Verweis auf die Vorschriften der<br />
ZPO den Inhalt der Vergleichsniederschrift. Die Beteiligten<br />
sind im Eingang der Vergleichsniederschrift aufzuführen;
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 194 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
der Vergleichstext ist im vollen Wortlaut wiederzugeben<br />
(§ <strong>16</strong>0 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Text ist den Beteiligten vorzulesen<br />
oder zur Durchsicht vorzulegen; bei vorläufiger<br />
Aufzeichnung der Vergleichsniederschrift genügt das Vorlesen<br />
oder Abspielen der Aufzeichnung (§ <strong>16</strong>2 Abs. 1 Satz 1<br />
und 2 ZPO). Hierüber sowie über die Genehmigung des Vergleichs<br />
durch die Beteiligten ist ein Vermerk in die Niederschrift<br />
aufzunehmen (§ <strong>16</strong>2 Abs. 1 Satz 3 ZPO).<br />
Absatz 3 ermöglicht den schriftlichen Vergleichsabschluss<br />
und verweist im Hinblick auf die Modalitäten auf § 278<br />
Abs. 6 ZPO. Ein gerichtlicher Vergleich kann also zum einen<br />
dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen<br />
schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen<br />
oder ihrerseits dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.<br />
Das Gericht hat in beiden Varianten das Zustandekommen<br />
des Vergleichs durch Beschluss festzustellen (§ 278<br />
Abs. 6 Satz 2 ZPO).<br />
Absatz 4 ordnet an, dass Einwände gegen die Richtigkeit<br />
eines im FamFG-Verfahren festgestellten oder aufgenommenen<br />
Vergleichs mit dem Rechtsbehelf des Protokollberichtigungsantrags<br />
gemäß § <strong>16</strong>4 ZPO geltend zu machen<br />
sind. Dies ergibt sich für den schriftlich geschlossenen Vergleich<br />
bereits aus Absatz 2 i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 3<br />
ZPO, erscheint aber auch für den im Termin geschlossenen<br />
Vergleich geboten, auch wenn es insoweit an der in der ZPO<br />
gegebenen Parallele zur Anfechtbarkeit des in der mündlichen<br />
Verhandlung geschlossenen protokollierten Vergleichs<br />
mangelt, da ein entsprechendes formalisiertes Berichtigungsverfahren<br />
für den Vermerk gemäß § 28 Abs. 4 generell<br />
nicht vorgesehen ist. Es ist jedoch eine Richtigkeitskontrolle<br />
des Inhalts dieses Terminvermerks zuzulassen, die<br />
sich auf die dort enthaltene Niederschrift eines Vergleichs<br />
bezieht. Dies rechtfertigt sich zum einen aufgrund der Bedeutung<br />
und Tragweite eines Vergleichs für die Beteiligten.<br />
Zum anderen bedarf es eines Instruments zur Korrektur von<br />
Vergleichen, um im Einzelfall ihre Vollstreckungsfähigkeit<br />
herzustellen.<br />
Zu § 37 (Grundlage der Entscheidung)<br />
Absatz 1 bestimmt als formelle Entscheidungsgrundlage des<br />
Gerichts in FamFG-Verfahren den gesamten Inhalt des Verfahrens.<br />
Anders als der Straf- und der Zivilprozess kennt das<br />
FamFG keinen Mündlichkeitsgrundsatz, so dass der gesamte<br />
Akteninhalt ohne Rücksicht auf dessen etwaige mündliche Erörterung<br />
in einem Termin Grundlage der Entscheidung ist. Dies<br />
ist als Grundsatz des geltenden FGG-Verfahrensrechts anerkannt<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 10 der Vorb. zu den §§ 8<br />
bis 18; Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl.<br />
2006, Rn. 35 zu § 12; BayObLG FamRZ 1990, 1156).<br />
Entscheidungsmaßstab ist die freie Überzeugung; insoweit<br />
entspricht Absatz 1 § 286 ZPO und § 261 StPO. Das Gericht<br />
muss von der Wahrheit der Feststellungen, die es seiner<br />
Entscheidung zugrunde legen will, überzeugt sein. Es reicht<br />
– wie in § 286 ZPO – ein für das praktische Leben brauchbarer<br />
Grad an Gewissheit (BGH, NJW 1993, 935). Das Beweismaß<br />
hängt nicht davon ab, ob das Gericht die Feststellungen<br />
im Frei- oder im Strengbeweisverfahren trifft; das<br />
Gericht muss, auch wenn es sich des Freibeweises bedient,<br />
von der Wahrheit der getroffenen Feststellung überzeugt<br />
sein.<br />
Absatz 2 dient der Gewährleistung rechtlichen Gehörs der<br />
Beteiligten (Artikel 103 Abs. 1 GG). Das Gericht darf seiner<br />
Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse<br />
zugrunde legen, zu denen sich der Beteiligte, dessen Rechte<br />
die Entscheidung beeinträchtigt, zuvor äußern konnte. Die<br />
Vorschrift entspricht ihrem Wortlaut nach im Wesentlichen<br />
§ 108 VwGO, ergänzt diesen allerdings noch um das Erfordernis<br />
der Rechtsbeeinträchtigung. Sie ist vor dem<br />
Hintergrund zu verstehen, dass es im FamFG-Verfahren keine<br />
generelle Verpflichtung zur Übersendung schriftlicher<br />
Erklärungen und Beweisergebnisse an die Beteiligten gibt.<br />
Lediglich der verfahrenseinleitende Antrag ist den anderen<br />
Beteiligten in jedem Fall zu übermitteln (§ 23 Abs. 2). Sonstige<br />
Schriftstücke sind nur nach Maßgabe des Absatzes 2 anderen<br />
Beteiligten zur Kenntnis zu geben; eine schematische<br />
Versendung von Verfahrensunterlagen an alle Beteiligten<br />
wird nicht gefordert. Das gewährleistet die Flexibilität des<br />
FamFG-Verfahrens und beschränkt den in organisatorischer<br />
und finanzieller Hinsicht zu leistenden Aufwand auf das Unvermeidliche.<br />
Der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung ist im Sinne des geltenden<br />
Rechts (§ 20 Abs. 1 FGG) zu verstehen. Der Beteiligte<br />
muss also durch die beabsichtigte Entscheidung in seiner<br />
Rechtsstellung negativ betroffen werden (vgl. hierzu im Einzelnen<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 12 ff. zu § 20). In diesem Fall hat<br />
das Gericht zu überprüfen, ob dem Beteiligten die tatsächlichen<br />
Grundlagen der Entscheidung, die seine Rechte beeinträchtigt,<br />
im Laufe des Verfahrens übermittelt worden sind.<br />
Soweit dies nicht der Fall ist, hat das Gericht dies vor Erlass<br />
der Entscheidung nachzuholen und dem Beteiligten eine angemessene<br />
Frist zur Stellungnahme einzuräumen.<br />
Das Gesetz lässt offen, auf welche Weise dem betroffenen<br />
Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Im Regelfall<br />
sind dem betroffenen Beteiligten die entscheidungsrelevanten<br />
Erklärungen anderer Beteiligter sowie die Ergebnisse<br />
einer Beweisaufnahme mitzuteilen. Dies kann durch Übersendung<br />
der schriftlichen Erklärung anderer Beteiligter, des<br />
Vermerks über einen Termin oder eine persönliche Anhörung<br />
außerhalb eines Termins, eines Vermerks über das Ergebnis<br />
einer formlosen Beweisaufnahme (§ 29 Abs. 4), eines<br />
Vermerks über die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme<br />
im Termin oder eines eingeholten schriftlichen<br />
Gutachtens (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 411 ZPO) geschehen.<br />
Eine Gelegenheit zur Äußerung im Termin reicht aus, wenn<br />
es dem Beteiligten zuzumuten ist, eine sofortige Erklärung<br />
abzugeben, was in der Regel bei weniger komplexen Zusammenhängen<br />
der Fall sein wird. In diesen Fällen kann das Ergebnis<br />
einer Beweisaufnahme oder einer Anhörung unmittelbar<br />
anschließend im Termin erörtert werden. Der<br />
Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme bedarf<br />
es dann nicht mehr.<br />
Im Einzelfall kann von einer Übersendung der vorbezeichneten<br />
Beweisdokumente abgesehen werden, wenn schwerwiegende<br />
Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das<br />
Akteneinsichtsrecht für Beteiligte gemäß § 13 Abs. 1 eingeschränkt.<br />
Dies kann Gutachten über den Betroffenen in Betreuungs-<br />
und Unterbringungsverfahren oder Vermerke über<br />
Anhörungen des Kindes oder der Eltern in Sorgerechts- und<br />
Umgangsverfahren betreffen. Eine Weitergabe dieser Unter-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 195 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
lagen tangiert die Persönlichkeitsrechte dieser Verfahrensbeteiligten<br />
massiv. Gleichwohl muss auch in diesen Fällen dem<br />
Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör Genüge<br />
getan werden, soweit die Entscheidung in seine Rechte eingreift.<br />
Das Gericht muss hier im Einzelfall versuchen, in<br />
möglichst grundrechtsschonender Weise einen Ausgleich<br />
der widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Denkbar ist,<br />
dass das Gericht dem Beteiligten, dessen Rechte beeinträchtigt<br />
werden, lediglich den wesentlichen Inhalt einer schriftlichen<br />
Erklärung oder eines Beweisergebnisses mitteilt. Dies<br />
kann durch eine schriftliche oder – bei weniger komplexen<br />
Zusammenhängen – auch durch eine mündliche Zusammenfassung<br />
des Inhalts geschehen.<br />
Zu Abschnitt 3 (Beschluss)<br />
Zu § 38 (Entscheidung durch Beschluss)<br />
Absatz 1 schreibt die Entscheidung durch Beschluss für alle<br />
Endentscheidungen verbindlich vor. An einer einheitlichen<br />
Regelung der Entscheidungsform fehlt es im geltenden<br />
Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das FGG nimmt<br />
zwar an verschiedenen Stellen auf Verfügungen, Entscheidungen,<br />
Anordnungen oder Beschlüsse Bezug; an einer einheitlichen<br />
Systematik oder Abgrenzung dieser Entscheidungsformen<br />
fehlt es indes. § 38 führt nunmehr eine gewisse<br />
Vereinheitlichung der Entscheidungsform für FamFG-Verfahren<br />
herbei. Satz 1 bestimmt, dass das Gericht künftig<br />
durch Beschluss entscheidet, wenn mit der Entscheidung der<br />
Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird.<br />
Diese Entscheidungen werden als Endentscheidungen nunmehr<br />
gesetzlich definiert. Die Entscheidung muss die Instanz<br />
abschließen. Dies wird zumeist die Entscheidung in der<br />
Hauptsache sein, kann aber, wenn die Hauptsache weggefallen<br />
ist, auch eine Kostenentscheidung sein. Zwischen- und<br />
Nebenentscheidungen fallen nicht unter die Vorschrift.<br />
Soweit sie durch Beschluss zu entscheiden sind, ist dies im<br />
Gesetz ausdrücklich bestimmt. Satz 2 beschränkt im Interesse<br />
der Rechtsklarheit die Ausnahmen von der Entscheidungspflicht<br />
durch Beschluss auf Registersachen. Eine entsprechende<br />
Regelung ist § 382, der für Registereintragungen<br />
die Form der Verfügung vorsieht. Die Beschlussform wird<br />
aber auch für einige andere Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand<br />
nicht erledigen, vorgeschrieben. Hierzu zählen<br />
etwa der Beschluss über die Hinzuziehung von Beteiligten<br />
(§ 7 Abs. 3) und der Beschluss über die Verhängung<br />
eines Ordnungsgelds (§ 33 Abs. 3, § 89 Abs. 1). Für die Entscheidungen<br />
im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verfahren<br />
über ein Ablehnungsgesuch ergibt sich die Beschlussform<br />
aus der Verweisung auf die Zivilprozessordnung. Für<br />
sonstige Zwischen- und Nebenentscheidungen, etwa verfahrensleitende<br />
Anordnungen oder andere verfahrensbegleitende<br />
Verfügungen oder Eintragungsverfügungen, ist die Beschlussform<br />
nicht zwingend vorgeschrieben.<br />
Absatz 2 bestimmt den formellen Mindestinhalt des Beschlusses<br />
und führt den Begriff der Beschlussformel als Entsprechung<br />
zum Urteilstenor ein.<br />
Absatz 3 trifft Regelungen über Begründungspflicht, Datum<br />
und Unterschrift. Satz 1 regelt, dass der Beschluss in<br />
FamFG-Sachen zu begründen ist. Inhaltliche Anforderungen<br />
an die Begründung werden nicht aufgestellt; insbesondere<br />
werden im Interesse der Verfahrensflexibilität nicht<br />
die strikten Erfordernisse an den Inhalt des Urteils nach<br />
§ 313 ff. ZPO übernommen. Satz 2 bestimmt, dass der Beschluss<br />
zu unterschreiben ist. Die Unterschrift ermöglicht<br />
eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf.<br />
Der Beschluss ist von dem Richter oder Rechtspfleger<br />
zu unterschreiben, der die Entscheidung getroffen hat.<br />
Eine Kollegialentscheidung haben alle Richter zu unterschreiben,<br />
die daran mitgewirkt haben. Satz 3 bestimmt,<br />
dass das Datum des Erlasses auf dem Beschluss zu vermerken<br />
ist. Ein solcher Vermerk ist im Hinblick auf den<br />
Beginn der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 von besonderer<br />
Bedeutung. Gleichzeitig enthält dieser Satz eine Legaldefinition<br />
des Erlasses. Erfolgt die Bekanntgabe des Beschlusses<br />
durch Verlesen der Entscheidungsformel nach<br />
§ 41 Abs. 2, ist die Entscheidung damit erlassen. Soll der<br />
Beschluss den Beteiligten nur schriftlich nach § 41 Abs. 1<br />
bekanntgegeben werden, ist die Übergabe des fertig abgefassten<br />
und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle<br />
zur Veranlassung der Bekanntgabe der für den<br />
Erlass maßgebliche Zeitpunkt.<br />
Absatz 4 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auf eine Begründung zu verzichten.<br />
Eine Begründung soll im Grundsatz immer dann<br />
entbehrlich sein, wenn eine Beschwer eines Beteiligten erkennbar<br />
nicht vorliegt. Nummer 1 entspricht inhaltlich<br />
§ 313b ZPO. Zwar sind die hier genannten Entscheidungen<br />
(aufgrund Versäumnis, Anerkenntnis oder Verzicht) keine<br />
gängigen Entscheidungsmöglichkeiten in FG-Verfahren.<br />
Ihrer Erwähnung bedarf es aber gleichwohl, weil § 38 gemäß<br />
dem Grundsatz der einheitlichen Entscheidungsform in allen<br />
FamFG-Sachen, also auch in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
anwendbar ist (§ 113 Abs. 1). Nach Nummer 2 kann von<br />
einer Begründung abgesehen werden, wenn gleichgerichteten<br />
Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss<br />
nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht.<br />
Hierdurch soll dem Gericht eine möglichst rasche<br />
und umkomplizierte Entscheidung für die Vielzahl der<br />
FG-Verfahren ermöglicht werden, die in der Sache zwischen<br />
den Beteiligten nicht streitig sind oder in denen nur der Antragsteller<br />
Beteiligter ist. Nummer 3 greift den Regelungsinhalt<br />
des § 313a Abs. 2 ZPO auf. Eine Begründung ist entbehrlich,<br />
wenn der Beschluss den Beteiligten etwa<br />
unmittelbar an die Erörterung im Termin bekanntgegeben<br />
wird und eine Anfechtung des Beschlusses aufgrund des<br />
Rechtsmittelverzichts ausgeschlossen ist.<br />
Absatz 5 nennt Ausnahmen von der Absehensmöglichkeit<br />
des Absatzes 4. Nummer 1 entspricht dem bisherigen<br />
§ 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Nummer 2 entspricht inhaltlich<br />
dem bisherigen § 313a Abs. 4 Nr. 3 ZPO. Nummer 3 sieht<br />
außerdem in Betreuungssachen eine Rückausnahme vor.<br />
Aus Gründen der Rechtsfürsorglichkeit müssen dem Betroffenen<br />
hier die Gründe für eine Anordnung der Betreuung,<br />
dessen Ablehnung oder sonstigen Endentscheidung des Gerichts<br />
auch nachträglich zur Verfügung stehen. Nummer 4<br />
ist an § 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO angelehnt.<br />
Absatz 6 regelt die Ergänzung eines zunächst nicht mit<br />
Gründen versehenen Beschlusses, wenn sich nachträglich<br />
herausstellt, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
werden soll. Die Vorschrift ist § 313a Abs. 5 ZPO nachgebildet.<br />
Sie stellt klar, dass diese Beschlüsse – ebenso wie Urteile<br />
gemäß § 313a Abs. 5 ZPO – nach den in den Ausfüh-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 196 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
rungsgesetzen zu internationalen Verträgen enthaltenen<br />
Vorschriften, z. B. § 30 AVAG, zu vervollständigen sind<br />
(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, Rn. 8 zu § 313a).<br />
Zu § 39 (Rechtsbehelfsbelehrung)<br />
Diese Vorschrift führt in FamFG-Verfahren allgemein die<br />
Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ein.<br />
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist derzeit in<br />
verschiedenen Einzelvorschriften (z. B. § 69 Abs. 1 Nr. 6,<br />
§ 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG) eine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen.<br />
An einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen<br />
in FG-Sachen fehlt es dagegen. Begrenzt auf<br />
die befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen<br />
ist nach der Rechtsprechung eine Rechtsmittelbelehrung<br />
grundrechtlich geboten (BGH, NJW 2002, 2171), das Erfordernis<br />
einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hat das<br />
Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich offengelassen<br />
(BVerfGE 93, 99 ff. abw. M. Kühling, 117 ff.). Die<br />
Rechtsmittelbelehrung ist, obgleich bisher nur in einzelnen<br />
Bereichen der FG-Verfahren vorgesehen, Ausdruck des<br />
rechtsfürsorgerischen Charakters dieser Verfahren. Diesem<br />
Rechtsgedanken entsprechend sind die Beteiligten daher<br />
künftig in allen FamFG-Verfahren über die Rechtsmittel<br />
oder sonstige ordentliche Rechtsbehelfe zu belehren.<br />
Die Vorschrift bestimmt zum einen den Anwendungsbereich<br />
der Rechtsbehelfsbelehrung. Von der Belehrungspflicht umfasst<br />
sind alle Rechtsmittel sowie die in den FamFG-Verfahren<br />
vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen,<br />
Einspruch, Widerspruch und Erinnerung. Nicht<br />
erforderlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dagegen, wenn<br />
gegen die Entscheidung nur noch außerordentliche Rechtsbehelfe<br />
statthaft sind. Eine Belehrung etwa über die Wiedereinsetzung,<br />
die Urteilsberichtigung und Ergänzung oder die<br />
Möglichkeit der Rüge aufgrund der Verletzung rechtlichen<br />
Gehörs (§ 44) ist daher regelmäßig nicht geboten.<br />
Zum anderen regelt die Vorschrift den notwendigen Inhalt<br />
der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie hat mit der Bezeichnung<br />
des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen<br />
Sitz sowie der einzuhaltenden Form und Frist alle wesentlichen<br />
Informationen zu enthalten, die den Beteiligten in<br />
die Lage versetzen, ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes<br />
den zulässigen Rechtsbehelf gegen die ergangene<br />
Entscheidung einzulegen.<br />
Zu § 40 (Wirksamwerden)<br />
Die Vorschrift regelt das Wirksamwerden gerichtlicher Beschlüsse<br />
im FamFG-Verfahren.<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich der Regelung des § <strong>16</strong> Abs. 1<br />
FGG. Der Eintritt der Wirksamkeit bleibt weiterhin regelmäßig<br />
an die Bekanntmachung der Entscheidung geknüpft,<br />
nicht an den Eintritt ihrer formellen Rechtskraft. Hiermit<br />
wird dem im Regelfall gegebenen Bedürfnis nach einem<br />
schnellen Wirksamwerden der FamFG-Entscheidungen, das<br />
vor allem im rechtsfürsorgerischen Bereich – etwa der Ernennung<br />
eines Vormundes oder Betreuers – aber auch bei<br />
den nunmehr im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten<br />
Familienstreitsachen besteht, Rechnung getragen.<br />
Von diesem Grundsatz weicht das Gesetz in einer Reihe von<br />
Fällen ab (§ 40 Abs. 2 und 3, § 184 Satz 1, § 198 Abs. 1,<br />
§ 209 Abs. 2, § 324 Abs. 1), in denen mit der Wirksamkeit<br />
der Entscheidung eine so gravierende Rechtsänderung verknüpft<br />
wird, dass die Wirksamkeit erst mit der formellen<br />
Rechtskraft eintreten soll. Diese Vorschriften gehen der allgemeinen<br />
Vorschrift über die Wirksamkeit von Beschlüssen<br />
vor.<br />
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass ein Beschluss, durch den ein<br />
Rechtsgeschäft genehmigt wird, abweichend vom Grundsatz<br />
des Absatzes 1 erst mit Rechtskraft wirksam wird. Nach der<br />
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar<br />
2000 sind die bisher geltenden §§ 62, 55 FGG mit Artikel<br />
19 Abs. 4 GG insoweit unvereinbar, als den in ihren<br />
Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehrt wird, Entscheidungen<br />
des Rechtspflegers der Prüfung durch den<br />
Richter zu unterziehen. Die Vorschriften über die Genehmigung<br />
von Rechtsgeschäften genügen hiernach nur dann den<br />
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes,<br />
wenn sie sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher<br />
Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden können<br />
(BVerfGE 101, 397, 407). Die Regelung des Absatzes 2<br />
räumt diese Überprüfungsmöglichkeit nunmehr ein, indem<br />
die Wirksamkeit der Entscheidung erst mit Rechtskraft eintritt.<br />
Dies ist effizienter als die derzeit in der Praxis vorherrschende<br />
Lösung, vor Erlass der Entscheidung zunächst einen<br />
Vorbescheid zu erlassen und den Beteiligten Gelegenheit zu<br />
geben, diesen Vorbescheid anzufechten (vgl. zur Praxis<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 12 zu § 55). Ist den Beteiligten<br />
an einer möglichst schnellen Rechtskraft der Entscheidung<br />
gelegen, so haben sie die Möglichkeit, durch einen allseitigen<br />
Rechtsmittelverzicht die umgehende Wirksamkeit der<br />
Entscheidung herbeizuführen. Das Gericht hat gemäß Satz 2<br />
mit der Entscheidung auszusprechen, dass die Genehmigung<br />
erst mit Rechtskraft wirksam wird. Die Regelung dient der<br />
Rechtsklarheit gegenüber Dritten beim Abschluss eines<br />
Rechtsgeschäfts. Über die formelle Rechtskraft hinaus erhält<br />
ein Beschluss, der eine Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft<br />
zum Gegenstand hat, durch seine Unabänderbarkeit<br />
nach § 48 Abs. 3 auch materielle Rechtskraft, sobald er dem<br />
Dritten gegenüber wirksam geworden ist.<br />
Dem regelmäßigen Interesse der Beteiligten an einer zügigen<br />
Abwicklung der entsprechenden Rechtsgeschäfte trägt § 63<br />
Abs. 2 Nr. 2 Rechnung, indem er für Beschlüsse, die eine Genehmigung<br />
eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben,<br />
eine verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen vorsieht.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 53 FGG; redaktionell<br />
ist die Vorschrift an die in § 38 enthaltenen Neuregelungen<br />
zur Form der Entscheidung durch das Gericht im<br />
Beschlusswege angepasst. Soweit die Vorschrift gemäß<br />
§ 69e Abs. 1 FGG lediglich teilweise in Betreuungssachen<br />
Anwendung fand, wird der Anwendungsbereich nunmehr<br />
mit den bisherigen vormundschaftsgerichtlichen Vorschriften<br />
harmonisiert.<br />
Zu § 41 (Bekanntgabe des Beschlusses)<br />
Die Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Bekanntgabe<br />
einer Entscheidung.<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass eine Bekanntgabe des<br />
Beschlusses nach den allgemeinen Vorschriften über die<br />
Bekanntgabe von Dokumenten gemäß § 15 Abs. 2 erfolgt.<br />
Das Gericht kann also grundsätzlich nach freiem Ermessen
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 197 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
zwischen förmlicher Zustellung nach der Zivilprozessordnung<br />
und der Aufgabe zur Post wählen. Dieses Ermessen<br />
schränkt Satz 2 wiederum ein. Die Vorschrift bestimmt, dass<br />
ein anfechtbarer Beschluss demjenigen nach den Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung zuzustellen ist, dessen erklärtem<br />
Willen der Beschluss nicht entspricht. Die Vorschrift<br />
schränkt das nach geltendem Recht gemäß § <strong>16</strong> Abs. 2 FGG<br />
bestehende Erfordernis, alle Beschlüsse, durch die eine Frist<br />
in Lauf gesetzt wird, förmlich zuzustellen, ein, um Verfahrensaufwand<br />
zu reduzieren. Durch diese Einschränkung der<br />
förmlichen Zustellung wird das schützenswerte Interesse des<br />
Beteiligten, dessen Anliegen mit der Entscheidung nicht entsprochen<br />
wird, hinreichend gewahrt. Zugleich wird eine<br />
Überfrachtung mit formalen Anforderungen in den Fällen<br />
vermieden, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass<br />
der Beschluss dem Anliegen eines Beteiligten zuwiderläuft.<br />
Eine wirksame Bekanntgabe durch eine formlose Mitteilung<br />
entsprechend § <strong>16</strong> Abs. 2 Satz 2 FGG ist dagegen für einen<br />
anfechtbaren Beschluss künftig nicht mehr möglich, weil<br />
erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses der<br />
Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt (§ 63 Abs. 3).<br />
Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem<br />
bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 3 Satz 1 FGG. Für die wirksame<br />
Bekanntgabe ist künftig allerdings nur noch das Verlesen der<br />
Beschlussformel erforderlich; die Vorschrift stellt klar, dass<br />
das Verlesen der Gründe künftig keine Voraussetzung für die<br />
Wirksamkeit der Bekanntgabe ist (a. A. zur geltenden<br />
Rechtslage BayObLG, NJW-RR 1999, 957). Satz 3 enthält<br />
das Erfordernis, die Entscheidung auch bei mündlicher Bekanntgabe<br />
gemäß Satz 1 den Beteiligten künftig stets schriftlich<br />
bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe erstreckt<br />
sich auf den vollständigen Beschluss einschließlich der<br />
Gründe.<br />
Absatz 3 bestimmt, dass Beschlüsse, die die Genehmigung<br />
eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben, auch demjenigen<br />
selbst bekanntzugeben sind, für den das Rechtsgeschäft<br />
genehmigt werden soll. Diese Vorschrift trägt ebenso<br />
wie § 40 Abs. 2 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 18. Januar 2000 (BVerfGE 101, 397, 407)<br />
Rechnung. Hiernach muss dem Beteiligten die Möglichkeit<br />
eingeräumt werden, bei einer Entscheidung, die seine Rechte<br />
betrifft, zu Wort zu kommen (BVerfGE 101, 397, 405).<br />
Anders als in anderen Verfahren kann die Gewährung rechtlichen<br />
Gehörs bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />
nicht durch den Vertreter des durch die Entscheidung in seinen<br />
Rechten Betroffenen wahrgenommen werden. Denn das<br />
rechtliche Gehör kann nicht durch denjenigen vermittelt<br />
werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft<br />
werden soll (BVerfGE 101, 397, 406). Mit der<br />
Vorschrift des Absatzes 3 wird nunmehr gewährleistet, dass<br />
der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig<br />
Kenntnis erlangt. Hierdurch wird der Abwicklung des<br />
Rechtsgeschäfts ohne Einbeziehung des Rechtsinhabers<br />
selbst entgegengewirkt. Es wird sichergestellt, dass er selbst<br />
fristgerecht Rechtsmittel einlegen sowie einen etwaigen<br />
Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann. Durch das<br />
Wort „auch“ wird klargestellt, dass die Bekanntgabe an denjenigen,<br />
für den das Rechtsgeschäft genehmigt werden soll,<br />
neben die nach Absatz 1 tritt. Hierdurch werden gleichzeitig<br />
Widersprüche zu § 1828 BGB, nach welchem das Gericht<br />
die Genehmigung nur gegenüber dem Vormund erklären<br />
kann, vermieden.<br />
Zu § 42 (Berichtigung des Beschlusses)<br />
An einer Regelung über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten<br />
eines Beschlusses fehlt es im geltenden FGG.<br />
Gleichwohl entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Berichtigung<br />
solcher Unrichtigkeiten im Entscheidungssatz<br />
und in den Gründen unter entsprechender Anwendung des<br />
§ 319 ZPO jederzeit, auch nach Einlegung eines Rechtsmittels<br />
und nach Eintritt formeller Rechtskraft, zulässig ist<br />
(vgl. statt aller BGH, NJW 1989, 1281; Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 60 zu § 18). Die Vorschrift greift diese Rechtsprechung<br />
auf und übernimmt nunmehr ausdrücklich die<br />
Regelung des § 319 ZPO für die Berichtigung offenbarer<br />
Unrichtigkeiten.<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem § 319 Abs. 1 ZPO, dem<br />
§ 118 Abs. 1 VwGO, dem § 107 Abs. 1 FGO, dem § 138<br />
Satz 1 SGG, Absatz 2 der Regelung des § 319 Abs. 2 ZPO.<br />
Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 regeln die Formalien bei<br />
elektronischen Beschlüssen und knüpfen hierzu an die durch<br />
das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen<br />
in der Justiz vom 22. März 2005 (Justizkommunikationsgesetz<br />
– BGBl. I S. 837) eingeführten Regelungen<br />
in der Zivilprozessordnung an. Die Untrennbarkeit kann<br />
etwa in der Weise hergestellt werden, dass eine unbemerkte<br />
Abtrennung ausgeschlossen ist.<br />
Absatz 3 stellt entsprechend § 319 Abs. 3 ZPO klar, dass die<br />
Zurückweisung eines Berichtigungssgesuches nicht anfechtbar<br />
ist. Gegen den Berichtigungsbeschluss findet die sofortige<br />
Beschwerde in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung statt.<br />
Zu § 43 (Ergänzung des Beschlusses)<br />
Auch hinsichtlich der Ergänzung von Beschlüssen ist eine<br />
gesetzliche Regelung im FGG nach derzeitiger Rechtslage<br />
nicht vorhanden. Diese Regelungslücke wird nach allgemeiner<br />
Ansicht durch die entsprechende Anwendung des<br />
§ 321 ZPO geschlossen (BayObLG, NZM 2002, 708 f.;<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 67 zu § 18). § 43 trifft nunmehr eine<br />
ausdrückliche Regelung über die Ergänzung eines Beschlusses,<br />
die den Besonderheiten des FamFG-Verfahrens Rechnung<br />
trägt. Absatz 1 übernimmt im Grundsatz den Regelungsgehalt<br />
des § 321 Abs. 1 ZPO, des § 120 Abs. 1 VwGO,<br />
des § 109 Abs. 1 FGO und des § 140 Abs. 1 SGG. Den Besonderheiten<br />
des Verfahrens Rechnung tragend, knüpft die<br />
Vorschrift allerdings nicht an Widersprüche im Beschluss<br />
selbst an, sondern verlangt, dass sich das Übergehen eines<br />
Antrags aus den Verfahrensakten ergibt. Ein Anknüpfen an<br />
den Akteninhalt ist notwendig, da das FamFG – als Folge der<br />
geringeren formalen Anforderungen an den Beschluss nach<br />
§ 38 – keine Tatbestandsberichtigung wie in § 320 ZPO vorsieht.<br />
Absatz 2 regelt die Antragsfrist entsprechend der Regelung<br />
des § 321 Abs. 2 ZPO.<br />
Zu § 44 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />
Gehör)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem durch das Gesetz<br />
über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf<br />
rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember<br />
2004 – BGBl. I S. 3220) eingefügten § 29a FGG.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 198 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu § 45 (Formelle Rechtskraft)<br />
Die Vorschrift stellt klar, dass der Beschluss im FamFG-Verfahren<br />
der formellen Rechtskraft fähig ist. Sie entspricht inhaltlich<br />
§ 705 ZPO und berücksichtigt die weiteren, die<br />
Rechtskraft hemmenden Rechtsbehelfe des FamFG-Verfahrens.<br />
Bei unanfechtbaren richterlichen Entscheidungen oder<br />
Rechtsmittelverzicht tritt die formelle Rechtskraft sofort ein,<br />
da in diesen Fällen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unzulässig<br />
sind.<br />
Zu § 46 (Rechtskraftzeugnis)<br />
Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit den Vorschriften<br />
der ZPO die Voraussetzungen für die Erteilung eines<br />
Rechtskraftzeugnisses nach § 706 ZPO.<br />
Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 706 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />
Satz 3 übernimmt den bisherigen § 706 Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />
und passt diesen an die geänderten Entscheidungsformalien<br />
an.<br />
Zu § 47 (Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem<br />
bisherigen § 32 FGG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung<br />
haben nur diejenigen Verfügungen, die aufgrund sachlicher<br />
Unzuständigkeit des Gerichts unwirksam sind, auch<br />
die Unwirksamkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts<br />
zur Folge. Da die Aufhebung einer unwirksamen Entscheidung<br />
grundsätzlich nur deklaratorisch wirkt, wurde der<br />
Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf alle Fälle der<br />
Unwirksamkeit ausgedehnt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-<br />
Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 8 zu § 32). Die Neuregelung entspricht dieser erweiterten<br />
Auslegung.<br />
Zu § 48 (Abänderung und Wiederaufnahme)<br />
Nach geltendem Recht sieht § 18 FGG die freie Abänderbarkeit<br />
einer zuvor getroffenen Entscheidung vor, wenn die<br />
Entscheidung des Gerichts der bisherigen einfachen – unbefristeten<br />
– Beschwerde unterliegt und das Gericht sie nachträglich<br />
für ungerechtfertigt erachtet. Die Vorschrift findet<br />
bereits nach geltendem Recht jedoch nur Anwendung, soweit<br />
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 40 zu § 18). Auf diese spezialgesetzlichen Abänderungsvorschriften<br />
nimmt das FamFG zum Beispiel für die<br />
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen zur elterlichen<br />
Sorge gemäß § <strong>16</strong>6 und für die Abänderung rechtskräftiger<br />
Entscheidungen zum Versorgungsausgleich gemäß § 230<br />
ausdrücklich Bezug. Neben diesen spezialgesetzlichen Regelungen<br />
hat eine allgemeine Vorschrift keinen Anwendungsbereich<br />
mehr. Zudem ist eine allgemeine Abänderungsvorschrift<br />
nicht mit der grundsätzlichen Befristung der<br />
Rechtsmittel vereinbar. Der Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ 18 Abs. 1 FGG wird daher nur eingeschränkt in das<br />
FamFG übernommen.<br />
Absatz 1 bestimmt, dass das Gericht eine rechtskräftige<br />
Endentscheidung mit Dauerwirkung wegen wesentlich veränderter<br />
Umstände noch aufheben oder ändern kann. Im geltenden<br />
Recht ist die Abänderbarkeit wegen veränderter Umstände<br />
nicht ausdrücklich geregelt. Es entspricht derzeit<br />
überwiegender Ansicht, dass eine Abänderung von Ent-<br />
scheidungen mit Dauerwirkung gemäß § 18 Abs. 1 FGG<br />
jedenfalls bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse<br />
möglich ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 18; Brehm,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2002, Rn. 385); zum<br />
Teil (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
9. Aufl. 2002, Rn. 11 zu § 18) wird jedoch auch vertreten,<br />
dass sich die Abänderungsbefugnis des Gerichts auf<br />
die gleich gebliebene Tatsachengrundlage beschränkt. Der<br />
Umfang der Abänderungsbefugnis des Gerichts bei veränderter<br />
Tatsachen- oder Rechtsgrundlage wird nunmehr ausdrücklich<br />
geregelt. Absatz 1 findet aber nur Anwendung, soweit<br />
gesetzliche Sonderregelungen über die Abänderung von<br />
Entscheidungen nicht bestehen. Diese existieren unter anderem<br />
für die Änderung von Entscheidungen in Sorgerechts-,<br />
Versorgungsausgleichs-, Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />
gemäß den §§ <strong>16</strong>6, 230, 294, 330.<br />
Satz 1 beschränkt die Abänderungsmöglichkeit tatbestandlich<br />
auf Entscheidungen mit Dauerwirkung. Die Änderung<br />
der Verhältnisse im Sinne der Vorschrift muss des Weiteren<br />
nachträglich, also nach Erlass des Beschlusses eingetreten<br />
sein. Auch muss eine wesentliche, also bedeutsame, bei der<br />
Entscheidungsfindung maßgebliche Änderung der Verhältnisse<br />
vorliegen. Geändert haben muss sich die Sach- oder die<br />
Rechtslage. Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann<br />
vor, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen<br />
ändern. Eine Änderung der Rechtslage ist gegeben,<br />
wenn sich das maßgebliche materielle Recht geändert hat.<br />
Hierunter können grundsätzlich auch Änderungen der<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen.<br />
Satz 2 bestimmt, dass eine Abänderung in Antragsverfahren<br />
nur auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers erfolgen<br />
kann.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über die Wiederaufnahme entsprechende Anwendung<br />
finden. Die Wiederaufnahme ist bisher im FGG nicht<br />
geregelt. Gleichwohl entspricht es der ganz überwiegenden<br />
Ansicht, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in der<br />
Hauptsache jedenfalls dann zulässig ist, wenn alle im<br />
FG-Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe ausgeschöpft<br />
sind und damit auch eine Abänderung nach § 18 FGG nicht<br />
mehr statthaft ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 69 zu § 18). Die<br />
Vorschriften über die Wiederaufnahme nach der Zivilprozessordnung<br />
werden hierbei entsprechend angewendet<br />
(BayObLG, FamRZ 2004, 137). Absatz 2 knüpft an das geltende<br />
Recht an und verzichtet darauf, die Wiederaufnahme<br />
eigenständig zu regeln. Dem Ziel der Harmonisierung der<br />
Verfahrensordnungen Rechnung tragend, verweist die Vorschrift<br />
wie auch andere Verfahrensordnungen (§ 153 Abs. 1<br />
VwGO, § 179 Abs. 1 SGG, § 134 FGO) auf die Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung. Aus der entsprechenden Anwendung<br />
ergibt sich, dass die Wiederaufnahme nur auf Antrag<br />
erfolgt.<br />
Absatz 3 bestimmt, dass Beschlüsse, durch die ein Rechtsgeschäft<br />
genehmigt wird, nicht der Abänderung oder Wiederaufnahme<br />
unterliegen, nachdem sie einem Dritten gegenüber<br />
wirksam geworden sind. Die Vorschrift ist Teil der<br />
Neuregelung der Vorschriften über die Genehmigung von<br />
Rechtsgeschäften, die bisher in den §§ 55, 62 FGG geregelt<br />
war. § 40 Abs. 3 stellt durch das Eintreten der Wirksamkeit
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 199 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
eines solchen Beschlusses mit Rechtskraft sicher, dass die<br />
Entscheidung vollumfänglich der richterlichen Überprüfung<br />
im Rechtsmittel unterzogen werden kann. Der Vorschrift<br />
liegt die Erwägung zugrunde, dass der am Rechtsgeschäft<br />
beteiligte Dritte regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an<br />
dem dauerhaften Bestand der Entscheidung hat. Vor diesem<br />
Hintergrund ist bereits nach geltendem Recht die Statthaftigkeit<br />
einer Wiederaufnahme verneint worden, wenn die Genehmigung<br />
eines Rechtsgeschäfts wirksam geworden ist<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 69 zu § 18). Die Vorschrift greift<br />
diesen Schutzgedanken inhaltlich auf und bezieht ihn auf das<br />
nunmehr grundsätzlich befristete Rechtsmittel mit eingeschränkter<br />
Abänderbarkeit und Wiederaufnahme. Wann eine<br />
Entscheidung dem Dritten gegenüber wirksam wird, bestimmt<br />
sich nach besonderen Vorschriften. So bestimmt<br />
§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Beispiel, dass die nachträgliche<br />
Genehmigung des Familiengerichts sowie deren Verweigerung<br />
dem anderen Teil gegenüber erst wirksam wird,<br />
wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.<br />
Zu Abschnitt 4 (Einstweilige Anordnung)<br />
Zu § 49 (Einstweilige Anordnung)<br />
Die Vorschrift enthält den Grundtatbestand der einstweiligen<br />
Anordnung. Der wesentliche Unterschied zu dem im Bereich<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit kraft Richterrechts geltenden<br />
Rechtsinstitut der vorläufigen Anordnung sowie zu einigen<br />
Bestimmungen des Familienverfahrensrechts (§§ 621g,<br />
644 ZPO) liegt darin, dass die Anhängigkeit einer gleichartigen<br />
Hauptsache bzw. der Eingang eines diesbezüglichen<br />
Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr<br />
Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist.<br />
Die verfahrensmäßige Trennung von Hauptsache und einstweiliger<br />
Anordnung entspricht der Situation bei Arrest und<br />
einstweiliger Verfügung der ZPO. Durch die Beseitigung der<br />
Hauptsacheabhängigkeit der einstweiligen Anordnung im<br />
geltenden Familienverfahrensrecht werden die Verfahrensordnungen<br />
harmonisiert.<br />
Die Neukonzeption soll das Institut der einstweiligen Anordnung<br />
stärken. Es vereint die Vorteile eines vereinfachten und<br />
eines beschleunigten Verfahrens. Sofern weder ein Beteiligter<br />
noch das Gericht von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren<br />
einleiten, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht mehr an.<br />
Gerade in Umgangssachen besteht regelmäßig ein besonderes<br />
Bedürfnis für eine zeitnahe Regelung. Nur durch eine<br />
solche kann eine dem Kindeswohl abträgliche längere Unterbrechung<br />
der persönlichen Beziehung zu dem nicht betreuenden<br />
Elternteil vermieden werden. Die einstweilige<br />
Anordnung ist dafür ein geeignetes Mittel.<br />
Die formalen Hürden für die Erlangung von einstweiligem<br />
Rechtsschutz werden verringert. Die Wahlmöglichkeit bezüglich<br />
der Einleitung einer Hauptsache in Antragssachen<br />
stärkt die Verfahrensautonomie der Beteiligten.<br />
Die Ermöglichung einer von der Hauptsache unabhängigen<br />
einstweiligen Anordnung bedeutet keine Verringerung des<br />
Rechtschutzes: In Antragsverfahren steht den Beteiligten die<br />
Einleitung eines Hauptsacheverfahrens frei; in Amtsverfahren<br />
hat das Gericht die Pflicht zu überprüfen, ob die<br />
Einleitung eines Hauptsacheverfahrens von Amts wegen erforderlich<br />
ist. § 52 Abs. 1 regelt darüber hinaus, dass in<br />
Amtsverfahren auf Antrag eines von einer einstweiligen Anordnung<br />
Betroffenen das Gericht das Hauptsacheverfahren<br />
einzuleiten hat. In Antragsverfahren kann der Betroffene<br />
nach § 52 Abs. 2 beantragen, dass dem Antragsteller unter<br />
Fristsetzung aufgegeben wird, Antrag im Hauptsacheverfahren<br />
zu stellen.<br />
In Absatz 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass für eine<br />
einstweilige Anordnung nur vorläufige Maßnahmen in Betracht<br />
kommen. Es gilt daher, wie im Recht der einstweiligen<br />
Verfügung, der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der<br />
Hauptsache. Durch den Begriff der Vorläufigkeit wird der<br />
Gesichtspunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme besonders<br />
betont.<br />
Die einstweilige Anordnung muss außerdem nach den für<br />
das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt<br />
sein. Diese Voraussetzung entspricht strukturell dem Erfordernis<br />
eines Verfügungsanspruchs im Recht der einstweiligen<br />
Verfügung nach der ZPO. Die Formulierung macht<br />
deutlich, dass das Gericht sich auch im summarischen Verfahren<br />
weitmöglichst an den einschlägigen – materiell-rechtlichen<br />
– Vorschriften zu orientieren hat.<br />
Weiterhin ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges<br />
Tätigwerden erforderlich. Diese Voraussetzung entspricht in<br />
ihrer Funktion etwa dem Verfügungsgrund für den Erlass<br />
einer einstweiligen Verfügung. Ob ein dringendes Bedürfnis<br />
anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es wird regelmäßig<br />
zu bejahen sein, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung<br />
in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher<br />
Nachteile möglich wäre. Auf die zur vorläufigen<br />
Anordnung bzw. zu § 621g ZPO ergangene Rechtsprechung<br />
kann in diesem Zusammenhang weiterhin zurückgegriffen<br />
werden.<br />
Absatz 2 enthält eine nähere Bezeichnung der für eine einstweilige<br />
Anordnung in Betracht kommenden Maßnahmen.<br />
Satz 1 nennt die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung,<br />
somit die beiden Grundformen, die aus dem<br />
Recht der einstweiligen Verfügung bekannt sind. Mit der gegenüber<br />
den §§ 935 und 940 ZPO knapperen Formulierung<br />
ist keine Begrenzung bei der Auswahl der in Betracht kommenden<br />
Maßnahmen verbunden.<br />
Satz 2 nennt in Anlehnung an § 938 Abs. 2 ZPO einige praktisch<br />
bedeutsame Fälle vorläufiger Maßnahmen, wie etwa<br />
Gebote oder Verbote und hierbei insbesondere das Verfügungsverbot.<br />
Satz 3 ist in Anlehnung an § 15 HausratsV formuliert und<br />
stellt klar, dass von der Anordnungskompetenz des Gerichts<br />
auch Maßnahmen umfasst sind, die den Verfahrensgegenstand<br />
des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur insoweit<br />
betreffen, als sie die Vollstreckung oder sonstige Durchführung<br />
der Anordnung regeln, ermöglichen oder erleichtern.<br />
Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich, und zwar<br />
auch dann nicht, wenn das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />
dem Grunde nach einer Bindung an die gestellten<br />
Anträge unterliegt.<br />
Zu § 50 (Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit<br />
im Wesentlichen entsprechend den für Arrest und einstweilige<br />
Verfügung geltenden Grundsätzen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 200 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Absatz 1 Satz 1 behandelt den Fall, dass eine Hauptsache<br />
nicht anhängig ist. Hier sieht das Gesetz in Anlehnung an<br />
§ 937 Abs. 1 ZPO vor, dass für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />
das Gericht zuständig ist, das für die Hauptsache<br />
in erster Instanz zuständig wäre. Dieser Gleichlauf<br />
mit der Hauptsache ist aus verfahrensökonomischen Gründen<br />
sinnvoll und geboten. Sofern für die Hauptsache in erster<br />
Instanz das Landgericht oder ein höheres Gericht sachlich<br />
zuständig wäre, gilt dies auch für die einstweilige<br />
Anordnung.<br />
Satz 2 behandelt den Fall, dass eine Hauptsache anhängig<br />
ist. Grundsätzlich ist in dieser Konstellation für die einstweilige<br />
Anordnung das Gericht zuständig, bei dem die Hauptsache<br />
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Für den Zeitraum<br />
zwischen Beginn und Ende der Anhängigkeit der<br />
Hauptsache beim Beschwerdegericht ist letzteres auch für<br />
das einstweilige Anordnungsverfahren zuständig. Während<br />
der Anhängigkeit der Hauptsache beim Rechtsbeschwerdegericht<br />
ist wiederum das Gericht erster Instanz für das einstweilige<br />
Anordnungsverfahren zuständig.<br />
Absatz 2 Satz 1 behandelt in Anlehnung an § 942 Abs. 1 ZPO<br />
die zusätzlich gegebene Eilzuständigkeit für besonders dringende<br />
Fälle. Da einstweilige Anordnungen grundsätzlich nur<br />
ergehen können, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges<br />
Tätigwerden besteht, und um die nach Absatz 1 maßgebliche<br />
Zuständigkeitsregelung nicht zu unterlaufen, sind an<br />
die Fälle, für die die Eilzuständigkeit eröffnet wird, tatbestandlich<br />
erhöhte Voraussetzungen zu stellen. Die Eilzuständigkeit<br />
ist daher nur in besonders dringenden Fällen und stets<br />
bei einem Amtsgericht gegeben, da dort flächendeckend ein<br />
Bereitschaftsdienst eingerichtet ist.<br />
Maßgeblich ist der Ort, an dem das Bedürfnis für ein gerichtliches<br />
Tätigwerden hervortritt. Dieser Begriff ist weit auszulegen.<br />
Im Übrigen wird in Anlehnung an § 942 Abs. 1 ZPO<br />
darauf abgestellt, wo sich die Person oder die Sache, auf die<br />
sich die einstweilige Anordnung bezieht, befindet.<br />
Satz 2 ordnet die unverzügliche Abgabe des einstweiligen<br />
Anordnungsverfahrens an das nach Absatz 1 zuständige Gericht<br />
an. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein<br />
Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist, aber auch im Hinblick<br />
auf eine auf Antrag oder von Amts wegen erfolgende<br />
Abänderung der im einstweiligen Anordnungsverfahren zunächst<br />
ergangenen Entscheidung. Die Abweichung von den<br />
allgemeinen Zuständigkeitsregeln nach Absatz 1 soll nicht<br />
länger als unbedingt nötig aufrechterhalten bleiben.<br />
Zu § 51 (Verfahren)<br />
Die Vorschrift enthält die wesentlichen Regelungen für das<br />
Verfahren in einstweiligen Anordnungssachen.<br />
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass in Antragsverfahren eine<br />
einstweilige Anordnung nur auf Antrag ergehen kann. Dies<br />
bedeutet zugleich, dass für Verfahren, die von Amts wegen<br />
eingeleitet werden können, ein Antragserfordernis für die<br />
einstweilige Anordnung nicht besteht. Hierin liegt eine<br />
Abweichung jedenfalls vom Wortlaut der §§ 620 ff., 621g<br />
ZPO.<br />
Satz 2, der sich wegen des Zusammenhangs mit Satz 1 nur<br />
auf Antragsverfahren bezieht, enthält das weitere Erfordernis,<br />
dass der Antrag zu begründen ist und die Voraussetzungen<br />
für die Anordnung glaubhaft zu machen sind. Welche<br />
Beweismittel hierfür zugelassen sind, bestimmt sich nach<br />
§ 31; in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 in Verbindung<br />
mit § 294 ZPO. Welche Anforderungen an die Begründung<br />
eines Antrags genau zu stellen sind, kann nur im Einzelfall<br />
bestimmt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass<br />
es sich um ein summarisches Eilverfahren handelt. Für<br />
Anregungen in Amtsverfahren, auch wenn sie als Anträge<br />
bezeichnet sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden.<br />
Absatz 2 Satz 1 verweist für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />
auf die Verfahrensvorschriften, die für eine entsprechende<br />
Hauptsache anwendbar sind. Diese Verweisung<br />
kann im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht uneingeschränkt<br />
gelten, sie reicht daher ausdrücklich nur so<br />
weit, als nicht die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes<br />
entgegenstehen. Zu diesen Besonderheiten gehören<br />
typischerweise die Eilbedürftigkeit des Verfahrens und dessen<br />
summarischer Zuschnitt. Aus diesem Grund wird etwa<br />
die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder die Einholung<br />
eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Regelfall<br />
nicht in Betracht kommen.<br />
Für die Familienstreitverfahren stellt Satz 2 klar, dass das<br />
Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden<br />
kann. Die Entscheidung hierüber steht, vorbehaltlich besonderer<br />
Vorschriften wie etwa § 246 Abs. 2, in seinem Ermessen.<br />
Die Vorschrift ist auch auf die Termine nach § 155<br />
Abs. 2, § 207 anwendbar.<br />
Satz 3 schließt eine Versäumnisentscheidung in jedem Fall<br />
aus, also auch dann, wenn die für eine entsprechende Hauptsache<br />
geltenden Verfahrensvorschriften eine solche grundsätzlich<br />
vorsehen.<br />
Durch Absatz 3 Satz 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass<br />
das Verfahren der einstweiligen Anordnung auch bei Anhängigkeit<br />
einer Hauptsache ein selbständiges Verfahren ist.<br />
Hierin liegt ein grundsätzlicher Unterschied zur bisherigen<br />
Rechtslage. Die verfahrensmäßige Selbständigkeit ist die<br />
Konsequenz aus der Hauptsacheunabhängigkeit der einstweiligen<br />
Anordnung. Die Übertragung von Verfahrensergebnissen<br />
in ein Hauptsacheverfahren sichert Satz 2. Einzelne Verfahrenshandlungen<br />
müssen im Hauptsacheverfahren nicht<br />
wiederholt werden, wenn von deren erneuter Vornahme keine<br />
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Vorschrift<br />
dient der Verfahrensökonomie. So ist insbesondere eine zwingende<br />
persönliche Anhörung, wenn eine solche im Anordnungsverfahren<br />
bereits stattgefunden hat, im Hauptsacheverfahren<br />
nicht zu wiederholen, sofern der Anzuhörende nach<br />
Überzeugung des Gerichts den Sachverhalt bereits umfassend<br />
dargelegt hat. Eine entsprechende Befugnis zur Übernahme<br />
von Verfahrensschritten findet sich im Beschwerderecht (§ 68<br />
Abs. 3) für Verfahrenshandlungen des Erstgerichts. Die dortige<br />
Vorschrift ist allerdings weiter als Satz 2, denn sie erfasst<br />
auch Termine und mündliche Verhandlungen. Auf diese sollte<br />
jedoch, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben sind, in einem<br />
erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren nicht verzichtet werden.<br />
Dies gilt insbesondere für den Termin in Kindschaftssachen<br />
nach § 155 Abs. 2.<br />
Absatz 4 ordnet für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen<br />
Anordnung die Geltung der diesbezüglichen allgemeinen<br />
Vorschriften an. Hierin liegt eine Veränderung gegenüber<br />
dem bisherigen Recht (vgl. § 620g ZPO), die durch<br />
die verfahrensrechtliche Selbständigkeit des einstweiligen<br />
Anordnungsverfahrens bedingt ist. In einstweiligen Anord-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 201 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
nungssachen kann somit nach Maßgabe der einschlägigen<br />
Vorschriften eine Kostenentscheidung veranlasst sein; soweit<br />
allerdings in einer entsprechenden Hauptsache von einer<br />
Kostenentscheidung abgesehen werden kann, gilt dies<br />
auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Angesichts<br />
der sehr flexiblen Ausgestaltung der Vorschriften über die<br />
Kostengrundentscheidung im vorliegenden Entwurf ist ein<br />
nennenswerter Mehraufwand für das Gericht nicht zu erwarten.<br />
Die Selbständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />
steht unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten in<br />
Übereinstimmung mit der Wertung des § 18 Nr. 1, 2 RVG,<br />
wonach einstweilige Anordnungsverfahren als besondere<br />
Angelegenheiten anzusehen sind. Eine von der Hauptsache<br />
getrennte kostenrechtliche Behandlung des einstweiligen<br />
Anordnungsverfahrens hat zudem den Vorteil, dass die diesbezüglichen<br />
Kosten sogleich abgerechnet werden können.<br />
Zu § 52 (Einleitung des Hauptsacheverfahrens)<br />
Die Vorschrift klärt das Verhältnis zum Hauptsacheverfahren.<br />
Die nach geltendem Recht bestehende Abhängigkeit des<br />
Verfahrens der einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren<br />
hat sich in der Praxis als nicht ökonomisch erwiesen<br />
und wird vom Entwurf nicht übernommen. Sind alle Beteiligten<br />
mit der einstweiligen Regelung zufrieden, ist ein<br />
Hauptsacheverfahren in aller Regel überflüssig. Das Gesetz<br />
muss eine Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nur in<br />
den Fällen sicherstellen, in denen derjenige, der durch die<br />
einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt ist,<br />
dies wünscht, etwa um eine streitige Tatsache mit besseren<br />
Erkenntnismöglichkeiten und höherem richterlichen Überzeugungsgrad<br />
abschließend zu klären. Dies wird durch die<br />
Vorschrift gewährleistet.<br />
Absatz 1 bestimmt für Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet<br />
werden, die Modalitäten zur Herbeiführung des<br />
Hauptsacheverfahrens. Auf Antrag eines Beteiligten im<br />
einstweiligen Anordnungsverfahren hat das Gericht gemäß<br />
Satz 1 das Hauptsacheverfahren von Amts wegen einzuleiten.<br />
Über dieses Antragsrecht ist gemäß § 39 zu belehren.<br />
Damit die Beteiligten nicht vorschnell in das Hauptsacheverfahren<br />
drängen, schreibt Satz 2 vor, dass das Gericht in<br />
der einstweiligen Anordnung eine Wartefrist für den Einleitungsantrag<br />
bestimmen kann. Ist das Gericht bei Erlass der<br />
einstweiligen Anordnung bereits zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />
entschlossen, unterbleibt die Fristsetzung.<br />
Die Frist beträgt gemäß Satz 3 höchstens drei Monate, sollte<br />
aber kürzer bemessen werden, wenn die einstweilige Anordnung<br />
unanfechtbar ist und schwerwiegend in die Rechte<br />
eines Beteiligten eingreift.<br />
Absatz 2 bestimmt für Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet<br />
werden, einen Mechanismus zur Herbeiführung des<br />
Hauptsacheverfahrens, der sich weitgehend an die für Arrest<br />
und einstweilige Verfügung geltende Vorschrift des § 926<br />
ZPO anlehnt. Auf Antrag eines Beteiligten, der durch die<br />
einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt ist,<br />
hat das Gericht gemäß Satz 1 gegenüber demjenigen, der die<br />
einstweilige Anordnung erwirkt hat, anzuordnen, dass er die<br />
Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder die Gewährung<br />
von Verfahrenskostenhilfe hierfür beantragt. Das Gericht hat<br />
hierzu eine Frist zu bestimmen, die sich an den Umständen<br />
des Einzelfalls zu orientieren hat; der Entwurf sieht in Satz 2<br />
auch hier eine Höchstfrist von drei Monaten vor. Der frucht-<br />
lose Ablauf der Frist hat gemäß Satz 3 zwingend die Aufhebung<br />
der einstweiligen Anordnung zur Folge. Dies hat das<br />
Gericht durch unanfechtbaren Beschluss auszusprechen.<br />
Zu § 53 (Vollstreckung)<br />
Absatz 1 übernimmt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung<br />
die Regelung des § 929 Abs. 1 ZPO für alle Fälle der<br />
einstweiligen Anordnung. Danach bedarf eine einstweilige<br />
Anordnung einer Vollstreckungsklausel nur für den Fall,<br />
dass die Vollstreckung für oder gegen eine nicht in dem Beschluss<br />
bezeichnete Person erfolgen soll. Bereits heute wird<br />
§ 929 Abs. 1 ZPO auf einstweilige Anordnungen entsprechend<br />
angewandt. Die Vorschrift führt zu einem Wegfall der<br />
Klauselpflicht bei der Vollstreckung der in § 86 genannten<br />
Verpflichtungen, sofern gegen denjenigen vollstreckt wird,<br />
der in dem Beschluss bezeichnet wird.<br />
Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 88 ff.)<br />
ohnehin keiner Vollstreckungsklausel bedarf, verbleibt es<br />
hierbei auch für den Fall der Vollstreckung gegen eine im<br />
Beschluss nicht bezeichnete Person. Absatz 1 will in Anlehnung<br />
an § 929 Abs. 1 ZPO die Klauselpflicht lediglich einschränken,<br />
nicht erweitern.<br />
Absatz 2 Satz 1 ermöglicht es dem Gericht anzuordnen, dass<br />
die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung bereits vor<br />
deren Zustellung an den Verpflichteten möglich ist. Dies entspricht<br />
der Regelung des § 64b Abs. 3 Satz 3 FGG für einstweilige<br />
Anordnungen in Gewaltschutzsachen; der Anwendungsbereich<br />
wird jedoch auf weitere Fälle, in denen hierfür<br />
ein besonderes Bedürfnis besteht, erweitert. In Betracht<br />
kommen dabei etwa einstweilige Anordnungen auf Herausgabe<br />
eines Kindes. Ein besonderes Bedürfnis für eine Vollstreckung<br />
vor Zustellung wird regelmäßig aber auch in Fällen<br />
der einstweiligen Anordnung einer Freiheitsentziehung<br />
nach § 427 gegeben sein.<br />
Satz 2 ordnet für die Fälle des Satzes 1 eine Vorverlagerung<br />
des Zeitpunkts an, zu dem die Wirksamkeit des Beschlusses<br />
über die einstweilige Anordnung eintritt. Dies ist erforderlich,<br />
da dessen Wirksamkeit Voraussetzung für die Vollstreckung<br />
ist. Im Unterschied zu § 64b Abs. 3 Satz 4 FGG tritt<br />
diese Rechtsfolge in jedem Fall einer Anordnung nach Satz 1<br />
ein, nicht nur im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung<br />
ohne mündliche Verhandlung.<br />
Zu § 54 (Aufhebung oder Änderung der Entscheidung)<br />
Die Vorschrift behandelt die Überprüfung sowie Aufhebung<br />
und Abänderung von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren.<br />
Sie entspricht inhaltlich weitgehend<br />
§ 620b ZPO. Die weitgehende Abänderungsmöglichkeit ist<br />
in Familiensachen der Ersatz für die regelmäßig nicht gegebene<br />
Anfechtbarkeit.<br />
Absatz 1 Satz 1 enthält die Befugnis des Gerichts, die Entscheidung<br />
aufzuheben oder zu ändern, und zwar grundsätzlich<br />
auch von Amts wegen. Dies gilt nicht nur für Entscheidungen,<br />
die eine einstweilige Anordnung enthalten, sondern<br />
auch für solche, die den Erlass einer solchen ablehnen.<br />
Satz 2 enthält demgegenüber ein Antragserfordernis für den<br />
Fall, dass eine entsprechende Hauptsache nur auf Antrag eingeleitet<br />
werden kann. Dieses Erfordernis besteht gemäß<br />
Satz 3 nicht, wenn die Entscheidung, deren Aufhebung oder<br />
Änderung in Frage steht, ohne vorherige Durchführung einer
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 202 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
notwendigen Anhörung ergangen ist; in diesem Fall kann<br />
das Gericht die Entscheidung ebenfalls von Amts wegen aufheben<br />
oder ändern. Dies soll sicherstellen, dass das Ergebnis<br />
der Anhörung in jedem Fall, also auch wenn kein Antrag gestellt<br />
ist, umgesetzt werden kann. Zugleich wird die Bedeutung<br />
der Anhörung damit hervorgehoben.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich § 620b Abs. 2 ZPO.<br />
Absatz 3 regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit für<br />
Maßnahmen nach § 54. Die Regelung weicht von der des<br />
§ 620b Abs. 3 ZPO i. V. m. § 620a Abs. 4 ZPO ab, da nunmehr<br />
das einstweilige Anordnungsverfahren unabhängig<br />
von einer Ehesache ist.<br />
Satz 1 enthält den Grundsatz, dass für die Abänderung das<br />
Gericht zuständig ist, das die abzuändernde Entscheidung erlassen<br />
hat. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich seither<br />
die zuständigkeitsbegründenden Umstände geändert<br />
haben. Da dieses Gericht mit der Sache bereits einmal befasst<br />
war, dient die Regelung der Verfahrensökonomie.<br />
Satz 2 macht hiervon eine Ausnahme für den Fall, dass das<br />
einstweilige Anordnungs-verfahren nach Erlass der Entscheidung,<br />
deren Abänderung beantragt ist oder in Betracht<br />
kommt, an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen<br />
wurde. Zu denken ist etwa an die Konstellation des § 50<br />
Abs. 2. Bei einer Abgabe oder Verweisung hat sich die bisherige<br />
Zuständigkeit erledigt; sie sollte daher nicht weiter als<br />
Anknüpfungspunkt herangezogen werden.<br />
Absatz 4 regelt das Verhältnis der Abänderung zu einem<br />
Rechtsmittelverfahren im Sinne eines Vorrangs des letzteren<br />
während der Anhängigkeit der Sache beim Beschwerdegericht.<br />
Zu § 55 (Aussetzung der Vollstreckung)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht der Vorschrift des § 620e ZPO.<br />
Da ein besonderer Antrag nicht erforderlich ist, kann die<br />
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung wie bisher<br />
auch von Amts wegen erfolgen. Sie kann von Bedingungen<br />
oder Auflagen abhängig gemacht werden, insbesondere auch<br />
von einer Sicherheitsleistung.<br />
Satz 2 legt die Unanfechtbarkeit einer nach Satz 1 ergangenen<br />
Entscheidung im Gesetz ausdrücklich fest. Dies entspricht<br />
bereits bisher der herrschenden Auffassung.<br />
Absatz 2 stellt klar, dass über einen entsprechenden Antrag<br />
vorab entschieden werden muss. Dieses Gebot gilt unabhängig<br />
davon, dass schon das Verfahren selbst regelmäßig beschleunigt<br />
zu betreiben ist.<br />
Zu § 56 (Außerkrafttreten)<br />
Die Vorschrift behandelt den im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />
besonders bedeutsamen Gesichtspunkt des Außerkrafttretens<br />
des Beschlusses. Die Regelung folgt – mit<br />
Modifikationen – § 620f ZPO. Diese haben ihren Grund insbesondere<br />
in der Unabhängigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />
von einer Ehesache oder Hauptsache. So<br />
tritt die einstweilige Anordnung nicht mehr bei Rücknahme,<br />
Abweisung oder Erledigung einer zwischen den Beteiligten<br />
geführten Ehesache außer Kraft. Aus demselben Grund<br />
bleibt es auch dabei, dass, vorbehaltlich einer anders lautenden<br />
Bestimmung durch das Gericht, die Rechtskraft der Ehe-<br />
scheidung nicht zu einem Außerkrafttreten der einstweiligen<br />
Anordnung führt.<br />
Absatz 1 Satz 1 stellt für das Außerkrafttreten auf das Wirksamwerden<br />
einer anderweitigen Regelung ab. Dieses aus<br />
§ 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO übernommene Kriterium hat sich<br />
bewährt und wird daher beibehalten. Zudem wird klargestellt,<br />
dass im Fall eines gerichtlich festgesetzten früheren<br />
Zeitpunkts dieser für das Außerkrafttreten maßgeblich ist.<br />
Satz 2 enthält eine Konkretisierung für den Fall, dass es sich<br />
bei der anderweitigen Regelung um die Endentscheidung in<br />
einer Familienstreitsache handelt. In diesem Fall tritt die<br />
einstweilige Anordnung mit Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung<br />
außer Kraft. Der BGH (FamRZ 2000, 751 ff.)<br />
hat eine in Literatur und Rechtsprechung bestehende Kontroverse<br />
über das Verständnis des Begriffs des Wirksamwerdens<br />
in § 620f ZPO für Unterhaltssachen in diesem Sinne<br />
entschieden. Wegen der praktischen Bedeutung der Frage<br />
soll diese Präzisierung in den Normtext aufgenommen und<br />
auf alle Familienstreitsachen erstreckt werden.<br />
Der zweite Teil des Satzes 2 enthält eine Einschränkung für<br />
die Fälle, in denen die Wirksamkeit bei Endentscheidungen<br />
in einer Familienstreitsache erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
eintritt, wie dies etwa in § 148 vorgesehen ist. Dabei ist<br />
naturgemäß nicht auf die Rechtskraft, sondern nach dem<br />
Grundsatz des Satzes 1 wiederum auf den Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens der Endentscheidung abzustellen.<br />
Absatz 2 regelt für Antragsverfahren das Außerkrafttreten<br />
der einstweiligen Anordnung infolge einer Beendigung des<br />
Hauptsacheverfahrens. Wenn der Antrag in der Hauptsache<br />
zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wurde<br />
(Nummer 1 bis 2), ist für eine vom Antragsteller erwirkte<br />
einstweilige Anordnung über denselben Verfahrensgegenstand<br />
kein Raum mehr. Zum Schutz des Antragsgegners muss<br />
eine solche einstweilige Anordnung kraft Gesetzes außer<br />
Kraft treten. Dasselbe gilt, wenn in der Hauptsache aus den<br />
in den Nummern 3 bis 4 bezeichneten Gründen Erledigung<br />
eintritt.<br />
In Absatz 3 werden die in § 620f Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2<br />
ZPO enthaltenen Regelungen im Wesentlichen inhaltsgleich<br />
übernommen und zusammengefasst. Das Gericht hat danach<br />
auf Antrag auszusprechen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt<br />
die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.<br />
Zu § 57 (Rechtsmittel)<br />
Satz 1 regelt die begrenzte Anfechtbarkeit von Entscheidungen<br />
im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Stattdessen<br />
steht es den Beteiligten offen, unmittelbar oder über § 52 ein<br />
Hauptsacheverfahren einzuleiten und auf diese Weise die getroffene<br />
Entscheidung durch das Gericht und notfalls auch<br />
durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen oder auf<br />
eine Abänderung hinzuwirken, die in weitgehendem Umfang<br />
möglich ist. Etwaige Verletzungen des Grundrechts auf<br />
rechtliches Gehör können mit der Anhörungsrüge (§ 44) geltend<br />
gemacht werden.<br />
Satz 2 nennt die bisher in § 620c Satz 1 ZPO enthaltenen<br />
Fälle, in denen die Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar<br />
ist. Durch die geringfügige Änderung in der Formulierung<br />
soll in den Fällen der Nummern 1 und 2 erreicht werden,<br />
dass künftig zweifellos auch Entscheidungen in Verfahren<br />
über elterliche Sorge oder über die Herausgabe eines Kindes,
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 203 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
die einen entsprechenden Antrag ablehnen, einer Anfechtung<br />
zugänglich sind.<br />
Nummer 3 regelt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung<br />
über eine Verbleibensanordnung nach §<strong>16</strong>32 Abs. 4, § <strong>16</strong>82<br />
BGB. Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege oder<br />
in einem Haushalt mit einer Bezugsperson, greift eine Verbleibensanordnung<br />
oder deren Ablehnung ebenso hart in die<br />
persönlichen Verhältnisse des Kindes ein wie die Anordnung<br />
der Herausgabe an einen Elternteil oder deren Ablehnung.<br />
Die Nummern 4 und 5 entsprechen geltendem Recht.<br />
Nach Satz 2 letzter Halbsatz soll auch eine Entscheidung,<br />
die den Ausschluss des Umgangsrechts nach § <strong>16</strong>84 Abs. 4<br />
BGB gegenüber einem Elternteil anordnet, anfechtbar sein.<br />
Wie in den bisher in § 620c Satz 1 ZPO aufgeführten Alternativen<br />
besteht auch in diesem Fall ein besonderes Bedürfnis<br />
für eine Anfechtbarkeit der Entscheidung. Durch eine einstweilige<br />
Anordnung kann beispielsweise in Fällen, in denen<br />
der Verdacht auf eine Kindesmisshandlung oder auf sexuellen<br />
Missbrauch des Kindes besteht, der Umgang für eine begrenzte<br />
Zeit – etwa bis zum Abschluss der Begutachtung<br />
durch einen Sachverständigen – ausgeschlossen werden,<br />
selbst wenn der Verdacht zu einer Versagung des Umgangs<br />
in einer Hauptsacheentscheidung nicht ausreichen würde<br />
(vgl. Schwab-Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts,<br />
5. Aufl. 2004, III Rn. 279). Wegen der – je nach Alter des<br />
Kindes – auch bei einem kürzeren Umgangsabbruch drohenden<br />
Entfremdung zwischen Kind und Umgangsberechtigtem<br />
besteht die Gefahr, dass der Umgangsausschluss zu Lasten<br />
des Kindes und des Umgangsberechtigten vollendete Tatsachen<br />
schafft.<br />
Anfechtbar soll nur der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts<br />
als Ultima Ratio sein, nicht auch die Beschränkung<br />
des Umgangs, zum Beispiel durch die Anordnung begleiteten<br />
Umgangs oder durch Kontrollmaßnahmen und<br />
Verbote. Die entsprechenden Maßnahmen führen zwar zu einer<br />
Einschränkung des Umgangsrechts, gefährden dieses<br />
aber nicht in einer Weise, die es erforderlich machen würde,<br />
ausnahmsweise von der Unanfechtbarkeit der Maßnahme<br />
abzusehen. Die Anordnung von Umgang soll ebenfalls nicht<br />
anfechtbar sein. Dies beruht auf der sich aus dem materiellen<br />
Recht ergebenden Wertung, dass der Umgang mit den Eltern<br />
oder mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen<br />
besitzt, regelmäßig dem Wohl des Kindes dient (§ <strong>16</strong>26<br />
Abs. 3 BGB).<br />
Für den Fall der Anfechtung einer im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />
ergangenen Entscheidung legt § 63 Abs. 2<br />
Nr. 1 die Beschwerdefrist auf zwei Wochen fest. Dies ist sachgerecht<br />
wegen des Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />
als Eilverfahren. Die Vorschrift gilt unabhängig<br />
davon, welcher Art die angefochtene Entscheidung ist.<br />
Zu Abschnitt 5 (Rechtsmittel)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Beschwerde)<br />
Zu § 58 (Statthaftigkeit der Beschwerde)<br />
Die Neukonzeption des Rechtsmittels berücksichtigt, dass<br />
durch die Einbeziehung der Familienstreitsachen das<br />
Rechtsmittel nunmehr auch die Funktion der bisherigen<br />
Berufung in Familiensachen nach der Zivilprozessordnung<br />
erfüllen muss. Dies gilt nicht nur für die bisherigen ZPO-Familiensachen,<br />
sondern auch für die bisherigen allgemeinen<br />
Zivilprozesssachen, die durch die Zuständigkeitserweiterung<br />
im Rahmen des Großen Familiengerichts nunmehr zu<br />
Sachen nach dem FamFG werden.<br />
Absatz 1 bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit der<br />
Beschwerde gegen Endentscheidungen. Dies ist gemäß der<br />
Legaldefinition in § 38 die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand<br />
in der Instanz ganz oder teilweise abschließend<br />
entscheidet. Die Beschwerde übernimmt damit<br />
als Hauptsacherechtsmittel im FamFG die Funktion der Berufung<br />
in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen.<br />
Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich<br />
nicht selbständig anfechtbar. Dies entspricht geltendem<br />
Recht. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur<br />
zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. Soweit<br />
das Gesetz abweichend davon die selbständige Anfechtbarkeit<br />
von Zwischen- und Nebenentscheidungen zulässt,<br />
orientiert es sich an den Verhältnissen im Zivilprozess.<br />
Das Gesetz sieht demgemäß an verschiedenen Stellen die sofortige<br />
Beschwerde in entsprechender Anwendung der<br />
§§ 567 bis 572 ZPO vor. Diese enthalten ein für die Anfechtung<br />
von Zwischen- und Nebenentscheidungen geeignetes<br />
Verfahren. Sie sehen eine kurze, 14-tägige Beschwerdefrist,<br />
den originären Einzelrichter sowie im Übrigen ein weitgehend<br />
entformalisiertes Rechtsmittelverfahren vor, in dem<br />
neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind.<br />
Die Anfechtbarkeit von nichtinstanzbeendenden Beschlüssen<br />
mit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus der jeweiligen<br />
Bezugnahme auf die ZPO. Damit ist gewährleistet,<br />
dass die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die auf der<br />
Grundlage von Vorschriften der ZPO getroffenen Nebenund<br />
Zwischenentscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz<br />
dieselbe ist wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.<br />
Dies gilt auch für Beschlüsse in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe.<br />
Im Interesse der Harmonisierung der Verfahrensordnungen<br />
ist auch dort als Rechtsmittel nicht die Beschwerde,<br />
sondern die sofortige Beschwerde nach den<br />
Vorschriften der ZPO vorgesehen, § 79 Satz 2.<br />
Abweichend von der Systematik des § 58 lässt § 382 Abs. 4<br />
die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen in Registersachen<br />
zu. Auf die Begründung zu § 382 Abs. 4 wird Bezug<br />
genommen.<br />
Neben den Rechtsmitteln der Beschwerde und der sofortigen<br />
Beschwerde bleibt die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des<br />
Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestehen. Weitere Rechtsbehelfe<br />
im FamFG sind der Einspruch im Verfahren über die<br />
Festsetzung von Zwangsgeld gemäß den §§ 388 bis 390 sowie<br />
der Widerspruch im Amtslöschungsverfahren nach den<br />
§§ 393 bis 395, 397 bis 399 und im Dispacheverfahren nach<br />
den §§ 406, 407 (zur Rechtsnatur des Widerspruchs nach<br />
§ 155 Abs. 2, 3 FGG vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 155).<br />
Absatz 2 bestimmt, dass grundsätzlich auch die Entscheidungen,<br />
die einer Endentscheidung vorausgegangen sind, im<br />
Beschwerderechtszug überprüft werden können. Die Vorschrift<br />
schreibt die bereits auf der Grundlage des geltenden<br />
Rechts vertretene Auffassung, die Fehlerhaftigkeit von Zwischenentscheidungen<br />
könne noch mit der Endentscheidung<br />
gerügt werden (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 3 zu § 19), ausdrücklich<br />
gesetzlich fest. Sie lehnt sich an § 512 der Zivilprozess-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 204 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des<br />
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) an. Ausgenommen<br />
von der Überprüfung mit der Endentscheidung<br />
sind daher solche Entscheidungen, die nicht anfechtbar oder<br />
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Nicht im<br />
Rechtsmittelzug überprüfbar sind demnach etwa die Entscheidungen<br />
über die Ablehnung einer Gerichtsperson, die<br />
Zuständigkeit des angegangenen Gerichts oder die Übertragung<br />
auf den Einzelrichter oder die Kammer. Der Endentscheidung<br />
vorausgegangen und mit ihr anfechtbar sind dagegen<br />
etwa Beweis-, Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse.<br />
Zu § 59 (Beschwerdeberechtigte)<br />
Die Vorschrift regelt, welcher Personenkreis beschwerdeberechtigt<br />
ist.<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 20 Abs. 1<br />
FGG. Er bestimmt, dass es für die Beschwerdeberechtigung<br />
auf die Beeinträchtigung eigener Rechte ankommt. Auf die<br />
Beteiligtenstellung in erster Instanz kommt es demgegenüber<br />
nicht an. Mithin ist es unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte<br />
tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens<br />
war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte<br />
hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter<br />
im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt,<br />
wenn er vom Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen<br />
Rechtsstellung nicht betroffen ist. Wie nach bisheriger<br />
Rechtslage ist von Absatz 1 auch künftig die Möglichkeit<br />
umfasst, im fremden Namen Beschwerde einzulegen, soweit<br />
die prozessuale Befugnis zur Ausübung des Beschwerderechts<br />
besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 21 zu § 20).<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 2 FGG und<br />
beschränkt die Beschwerdeberechtigung gegen einen zurückgewiesenen<br />
Antrag in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet<br />
werden können, auf den Antragsteller.<br />
Absatz 3 bestimmt die Beschwerdeberechtigung von Behörden.<br />
Ihnen wird unabhängig von einer Beeinträchtigung in<br />
eigenen Rechten spezialgesetzlich in diesem oder einem anderen<br />
Gesetz eine besondere Beschwerdebefugnis zugewiesen,<br />
wenn sie zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen anzuhören<br />
sind und sich an dem Verfahren beteiligen können.<br />
Die Beteiligtenstellung in erster Instanz ist aber keine notwendige<br />
Voraussetzung für das Beschwerderecht. Dadurch<br />
wird vermieden, dass sich Behörden nur zur Wahrung ihrer<br />
Beschwerdeberechtigung stets am Verfahren erster Instanz<br />
beteiligen. Die effektive Ausübung des Beschwerderechts<br />
wird dadurch gewährleistet, dass den Behörden die Endentscheidungen<br />
unabhängig von ihrer Beteiligtenstellung<br />
mitzuteilen sind. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes<br />
in Kindschafts-, Abstammungs-, Adoptions- und<br />
Wohnungszuweisungssachen ergibt sich aus § <strong>16</strong>2 Abs. 3,<br />
§ 176 Abs. 2, § 194 Abs. 2, § 205 Abs. 2. Die Beschwerdeberechtigung<br />
der Betreuungsbehörde, der schon nach geltendem<br />
Recht gemäß § 69c FGG ein Beschwerderecht eingeräumt<br />
ist, ist in § 303 Abs. 1, § 335 Abs. 4 bestimmt. Das<br />
Beschwerderecht der Organe des Handelsstandes ergibt sich<br />
aus § 380. Außerhalb dieses Gesetzes ist die Beschwerdeberechtigung<br />
der Aufsichtsbehörde in Personenstandssachen<br />
gemäß § 53 PStG zu beachten.<br />
Zu § 60 (Beschwerderecht Minderjähriger)<br />
Die Vorschrift regelt das selbständige Beschwerderecht des<br />
Kindes oder des Mündels unabhängig vom Willen der ihn<br />
ansonsten vertretenden Person (gesetzlicher Vertreter, Sorgerechtsinhaber,<br />
Vormund oder Pfleger). Die Vorschrift<br />
schreibt die bisherige Rechtslage fort. Satz 1 entspricht dem<br />
bisherigen § 59 Abs. 1 Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht dem<br />
bisherigen § 59 Abs. 1 Satz 2 FGG. Satz 3 entspricht inhaltlich<br />
dem bisherigen § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGG und ist lediglich<br />
redaktionell angepasst worden.<br />
Zu § 61 (Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde)<br />
Die Vorschrift enthält für vermögensrechtliche Verfahren<br />
Bestimmungen zur Beschwerdesumme sowie zur Zulassung<br />
der sofortigen Beschwerde.<br />
Absatz 1 regelt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen<br />
in FamFG-Sachen mit vermögensrechtlichen Verfahrensgegenständen<br />
nur zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand<br />
600 Euro übersteigt. Die Vorschrift verallgemeinert<br />
den bereits im geltenden Recht in § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG<br />
zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass den Beteiligten<br />
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Rechtsmittel<br />
nicht zur Verfügung gestellt werden soll, wenn die<br />
Durchführung des Rechtsmittels für die Beteiligten mit Aufwendungen<br />
verbunden ist, die zu dem angestrebten Erfolg in<br />
keinem sinnvollen Verhältnis stehen. Bei Streitigkeiten mit<br />
geringer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung ist die<br />
Beschränkung des Rechtswegs auf eine Instanz daher grundsätzlich<br />
sinnvoll. Der Betrag von 600 Euro entspricht der Regelung<br />
für die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 511<br />
Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br />
Das Gesetz verzichtet auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit<br />
von Kosten- und Auslagenentscheidungen;<br />
auch für diese Entscheidungen ist ein Wert des Beschwerdegegenstandes<br />
von 600 Euro erforderlich. Diese Angleichung<br />
beruht auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied<br />
für die Beschwer eines Beteiligten ausmacht, ob er<br />
sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder<br />
aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung<br />
in der Hauptsache wendet.<br />
Die Absätze 2 und 3 führen als Ausnahme von Absatz 1 für<br />
den Bereich der vermögensrechtlichen FamFG-Sachen eine<br />
Zulassungsbeschwerde ein; auch diese Regelung greift den in<br />
§ 56g Abs. 5 Satz 1 FGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen<br />
Rechtsgedanken auf. Absatz 2 bestimmt, dass die<br />
Beschwerde, wenn die Höhe des Beschwerdegegenstandes<br />
unterhalb des Wertes nach Absatz 1 liegt, zulässig ist,<br />
wenn das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zulässt.<br />
Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der<br />
Beschwerde. Die Vorschrift übernimmt die inhaltlich entsprechende<br />
Regelung des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz<br />
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) modifizierten<br />
§ 511 Abs. 4 ZPO auch für die FamFG-Verfahren. Gemäß<br />
Nummer 1 hat das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde<br />
zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung<br />
hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />
erfordert. Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung<br />
ist hiernach zulässig, wenn dem Rechtsstreit eine<br />
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt oder
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 205 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
wenn das Gericht des ersten Rechtszugs in einer Rechtsfrage<br />
von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht bzw. eine<br />
obergerichtliche Entscheidung der Rechtsfrage noch nicht erfolgt<br />
ist und Anlass besteht, diese Rechtsfrage einer Klärung<br />
zugänglich zu machen. Nummer 2 stellt klar, dass eine Zulassung<br />
nur in Betracht kommt, wenn eine Wertbeschwerde<br />
nicht statthaft ist.<br />
Satz 2 bestimmt, dass die Zulassung für das Beschwerdegericht<br />
bindend ist. Die Beschwerde kann daher nicht mit der<br />
Begründung als unzulässig verworfen werden; das erstinstanzliche<br />
Gericht habe die Voraussetzungen für die Zulassung<br />
der Beschwerde zu Unrecht angenommen. Die Nichtzulassung<br />
der Beschwerde ist nicht anfechtbar. Entscheidet<br />
der Rechtspfleger über die Nichtzulassung, ist gegen diese<br />
Entscheidung nach § 11 RPflG die Erinnerung gegeben.<br />
Zu § 62 (Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung<br />
der Hauptsache)<br />
Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine<br />
Entscheidung in FamFG-Sachen auch dann noch mit der Beschwerde<br />
angefochten werden kann, wenn sich der Verfahrensgegenstand<br />
nach Erlass der Entscheidung erledigt hat.<br />
Nach geltendem Recht ist eine Anfechtungsmöglichkeit<br />
nach Erledigung der Hauptsache nicht geregelt. Gleichwohl<br />
geht die jüngere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung<br />
davon aus, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen<br />
Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen<br />
Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse<br />
des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders<br />
geschützt ist (BVerfGE 104, 220, 232 f.). Die Vorschrift<br />
greift diese Grundsätze auf und regelt nunmehr ausdrücklich<br />
die Anforderungen an ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers.<br />
Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Beschwerdeführer<br />
grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist,<br />
eine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfen zu lassen,<br />
wenn sich die Hauptsache zwischenzeitlich nach Erlass der<br />
erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an<br />
dieser Feststellung hat. Im Regelfall ist ein Rechtsschutzinteresse<br />
des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes<br />
nicht mehr gegeben. Es besteht regelmäßig dann nicht<br />
mehr, weil der Beteiligte nach Erledigung durch die Entscheidung<br />
lediglich noch Auskunft über die Rechtslage erhalten<br />
kann, ohne dass damit noch eine wirksame Regelung getroffen<br />
werden kann. Ausnahmsweise ist aber trotz Erledigung<br />
des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Feststellungsinteresse<br />
gegeben, wenn das Interesse des Beteiligten an der<br />
Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig<br />
ist (vgl. BVerfGE 104, 220, 232 f.). Für diese besondere<br />
Interessenlage eröffnet Absatz 1 die Möglichkeit, festzustellen,<br />
dass die erstinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer<br />
in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung für die<br />
Feststellung ist ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers.<br />
Liegt ein durch einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers<br />
manifestiertes Interesse an der Feststellung<br />
nicht vor, ist die Sache dagegen nach den allgemeinen Regeln<br />
nach Erledigung der Hauptsache abzuschließen.<br />
Absatz 2 benennt Regelbeispiele für das Vorliegen eines berechtigten<br />
Feststellungsinteresses. Sie greift die bisher in der<br />
Rechtsprechung anerkannten besonderen Konstellationen, in<br />
denen ein Feststellungsinteresse typischerweise zu bejahen<br />
ist, auf. Nummer 1 sieht ein berechtigtes Interesse in der<br />
Regel bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen vor.<br />
Hiermit wird der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz,<br />
dass in diesen Fällen ein besonderes Interesse an der<br />
Feststellung gegeben sein kann, gesetzlich geregelt. Insbesondere<br />
ist hier ein Feststellungsinteresse gegeben in Fällen,<br />
in denen sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt regelmäßig<br />
auf eine relativ kurze Zeitspanne beschränkt, so<br />
dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung des für die<br />
Überprüfung der Entscheidung zuständigen Gerichts vor Erledigung<br />
der Hauptsache regelmäßig kaum erlangen kann.<br />
Dies sind etwa die Fälle der Wohnungsdurchsuchung aufgrund<br />
richterlicher Anordnung, der erledigte polizeirechtliche<br />
Unterbindungsgewahrsam (vgl. BVerfGE 104 220,<br />
233) sowie aus dem Bereich der FamFG-Verfahren die<br />
vorläufige Unterbringung psychisch auffälliger Personen<br />
(BVerfG, NJW 1998, 2432 f.). Nummer 2 bestimmt, dass<br />
ein berechtigtes Interesse an der Feststellung regelmäßig<br />
dann gegeben ist, wenn eine Wiederholung konkret zu<br />
erwarten ist. Es ist bereits nach geltender Rechtslage vom<br />
Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse<br />
regelmäßig dann fortbesteht, wenn die gerichtliche<br />
Entscheidung dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr<br />
zu begegnen (BVerfGE 104, 220, 233). Dieser Grund für das<br />
Fortbestehen eines Feststellungsinteresses wird mit dem Regelbeispiel<br />
Nummer 2 nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.<br />
Zu § 63 (Beschwerdefrist)<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Beschwerde gegen eine erstinstanzliche<br />
Entscheidung künftig binnen einer Frist von<br />
einem Monat zu erheben ist. Die Vorschrift schafft damit die<br />
unbefristete (einfache) Beschwerde für die im FamFG geregelten<br />
Verfahren ab. Lediglich im Grundbuch- und Schiffsregisterwesen<br />
wird an der unbefristeten Beschwerde festgehalten.<br />
Im Zivilprozess ist die unbefristete Beschwerde bereits<br />
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli<br />
2001 (BGBl. I S. 1887) beseitigt worden. Die fristgebundene<br />
sofortige Beschwerde ist schon nach geltendem Recht in einer<br />
erheblichen Zahl von Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
vorgesehen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung<br />
sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle<br />
Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung.<br />
Darüber hinaus bezweckt die Neuregelung eine Verfahrensvereinfachung.<br />
Das derzeitige Nebeneinander von einfacher<br />
und befristeter Beschwerde im FamFG-Verfahren rechtfertigt<br />
sich nicht aus der Unterschiedlichkeit der jeweils der einfachen<br />
oder sofortigen Beschwerde unterworfenen Verfahrensgegenstände.<br />
Vielmehr sind äußerst unterschiedliche Verfahren<br />
– etwa die Vergütung des Vormunds gemäß § 56g FGG<br />
und die Unterbringungssachen gemäß § 70m FGG – mit der<br />
sofortigen Beschwerde anfechtbar. Durch die einheitliche Regelung<br />
wird das Beschwerdeverfahren übersichtlicher und<br />
systematischer gestaltet.<br />
Für anfechtbare Zwischen- und Nebenentscheidungen sieht<br />
das FamFG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung mit einer regelmäßigen Beschwerdefrist<br />
von zwei Wochen vor.<br />
Absatz 2 sieht ausnahmsweise auch für Beschwerden gegen<br />
Endentscheidungen eine auf zwei Wochen verkürzte Be-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 206 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
schwerdefrist vor. Sowohl bei den in Nummer 1 genannten<br />
einstweiligen Anordnungen als auch bei den in Nummer 2<br />
genannten Beschlüssen, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />
zum Gegenstand haben, besteht ein besonderes<br />
Bedürfnis für eine verkürzte Rechtsmittelfrist.<br />
Absatz 3 regelt den Beginn der Rechtsmittelfrist. Die Vorschrift<br />
knüpft an den bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG an,<br />
bestimmt aber, dass für den Beginn der Frist die Bekanntgabe<br />
schriftlich erfolgt sein muss. Die Regelung dient der Harmonisierung<br />
der Prozessordnungen; sie lehnt sich inhaltlich an<br />
§ 517 erster Halbsatz ZPO an, der für den Fristbeginn auf die<br />
Zustellung der Entscheidung abstellt. Des Weiteren legt die<br />
Vorschrift erstmals einen Zeitpunkt fest, ab dem die Rechtsmittelfrist<br />
spätestens in Gang gesetzt wird, wenn eine schriftliche<br />
Bekanntgabe nicht erfolgt. Die Regelung knüpft inhaltlich<br />
an § 517 zweiter Halbsatz ZPO an, stellt aber nicht auf<br />
die Verkündung der Entscheidung, sondern auf deren Erlass<br />
ab, nachdem in FamFG-Verfahren eine Verkündung von Entscheidungen<br />
regelmäßig nicht erforderlich ist. Eine Legaldefinition<br />
des Zeitpunkts des Erlasses enthält § 38 Abs. 3<br />
Satz 3.<br />
Zu § 64 (Einlegung der Beschwerde)<br />
Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 22 Abs. 1 FGG an. Die<br />
Beschwerde kann jedoch künftig wirksam nur noch bei dem<br />
Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten<br />
wird. Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht<br />
Beschwerde einzulegen, entfällt künftig. Dies dient der<br />
Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Für den<br />
Beschwerdeführer wird durch die Einführung einer allgemeinen<br />
Rechtsmittelbelehrung gemäß § 39 hinreichende<br />
Klarheit darüber geschaffen, bei welchem Gericht er sich gegen<br />
die erstinstanzliche Entscheidung wenden kann.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 21<br />
Abs. 2 Satz 1 FGG und wurde lediglich redaktionell angepasst.<br />
Die Sätze 2 und 3 bestimmen erstmals Anforderungen<br />
an die Form der Beschwerde. Satz 2 trifft eine ausdrückliche<br />
Regelung über den Inhalt, den die Beschwerdeschrift mindestens<br />
enthalten muss. Dieser Mindestinhalt erscheint zumutbar,<br />
zumal jeder Beteiligte hierauf gemäß § 39 im Rahmen<br />
der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. Satz 3<br />
führt das Erfordernis ein, die Beschwerde zu unterschreiben.<br />
Die Verpflichtung zur Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses<br />
und das Unterschriftserfordernis entsprechen dem<br />
Standard der anderen Verfahrensordnungen. Ihre Einführung<br />
dient der Harmonisierung der Verfahrensordnungen und<br />
stellt einen Gleichlauf her mit den Anforderungen an die<br />
Einleitung des Verfahrens in der ersten Instanz gemäß § 23<br />
Abs. 1 Satz 3.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 3 FGG.<br />
Zu § 65 (Beschwerdebegründung)<br />
Absatz 1 sieht vor, dass die Beschwerde begründet werden<br />
soll. Die Vorschrift greift die entsprechende Vorschrift des<br />
§ 571 Abs. 1 ZPO auf, die durch das Gesetz zur Reform des<br />
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasst<br />
wurde, und überträgt sie auf die FamFG-Verfahren. Die<br />
Begründungspflicht dient der Verfahrensförderung. Die<br />
Ausgestaltung als Soll-Vorschrift stellt sicher, dass eine<br />
Nichterfüllung der Begründungspflicht nicht zur Verwerfung<br />
der Beschwerde als unzulässig führen kann.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass das Gericht dem Beschwerdeführer,<br />
der nicht zeitnah zur Einlegung der Beschwerde eine<br />
Begründung vorträgt, eine Frist zur Begründung der Beschwerde<br />
setzen kann. Diese Vorschrift dient einerseits der<br />
Verfahrensbeschleunigung, andererseits der Transparenz gegenüber<br />
den Beteiligten, die durch die Fristsetzung darüber<br />
in Kenntnis gesetzt werden, ab welchem Zeitpunkt mit einer<br />
weiteren Verfahrensförderung durch das Gericht – ggf. mit<br />
einer Entscheidung – gerechnet werden kann.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 23 FGG. Danach kann<br />
die Beschwerde auf neue Beweismittel und Tatsachen gestützt<br />
werden. Die Möglichkeit der Zurückweisung neuen<br />
Vorbringens sieht das Gesetz nur für Ehe- und Familienstreitverfahren<br />
in § 115 vor.<br />
Absatz 4 lehnt sich an die entsprechende Vorschrift des<br />
§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an, die durch das Gesetz zur Reform<br />
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)<br />
neu gefasst wurde. Die vorgesehene Beschränkung der Beschwerdegründe<br />
vermeidet Rechtsmittel, die ausschließlich<br />
die fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts<br />
rügen. Hierdurch werden die Rechtsmittelgerichte von rein<br />
prozessualen Streitigkeiten entlastet.<br />
Zu § 66 (Anschlussbeschwerde)<br />
Die Vorschrift eröffnet jedem Beschwerdeberechtigten ausdrücklich<br />
die Möglichkeit, sich der Beschwerde eines anderen<br />
Beteiligten anzuschließen. Das geltende Recht enthält keine<br />
allgemeine Regelung zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde.<br />
Lediglich § 22 Abs. 2, § 28 LwVG sehen eine Anschlussbeschwerde<br />
gesetzlich vor. Gleichwohl wird die Anschlussbeschwerde<br />
in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits<br />
nach geltendem Recht überwiegend als zulässig angesehen;<br />
welche Verfahrensgegenstände dies betrifft, ist jedoch umstritten<br />
(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 4 vor § 19). Die Vorschrift<br />
regelt nunmehr umfassend die Möglichkeit, Anschlussbeschwerde<br />
einzulegen; eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände<br />
ist nicht vorgesehen. Gleichwohl wird die<br />
Anschlussbeschwerde auch künftig in erster Linie in den Verfahren<br />
praktische Bedeutung haben, in denen sich Beteiligte<br />
gegensätzlich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen.<br />
Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entsprechen inhaltlich<br />
den durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom<br />
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten § 567 Abs. 3<br />
Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 ZPO.<br />
Zu § 67 (Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde)<br />
Die Vorschrift bestimmt Voraussetzungen und Folgen eines<br />
wirksamen Rechtsmittelverzichts. Bereits nach geltender<br />
Rechtslage ist anerkannt, dass ein wirksamer Verzicht auf<br />
das Beschwerderecht grundsätzlich zulässig ist; Voraussetzungen<br />
und Umfang sind jedoch teilweise umstritten (vgl.<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 97 ff. zu § 19). Diese werden nunmehr<br />
gesetzlich klargestellt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 207 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Absatz 1 regelt, dass gegenüber dem Gericht ein wirksamer<br />
Rechtsmittelverzicht sowohl vor als auch nach Erlass des<br />
Beschlusses möglich ist. Nach einhelliger Ansicht war bereits<br />
auf der Grundlage des geltenden Rechts nach Erlass des<br />
Beschlusses ein Verzicht auf die Beschwerde statthaft; dagegen<br />
ist streitig, ob ein einseitiger Verzicht auf ein Rechtsmittel<br />
auch bereits vor Erlass des Beschlusses abgegeben<br />
werden kann (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 99, 100 zu § 19 m. w. N.).<br />
Die Vorschrift eröffnet nunmehr einheitlich im Interesse einer<br />
möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle Beteiligten<br />
die Möglichkeit, sowohl vor als auch nach Erlass des Beschlusses<br />
gegenüber dem Gericht wirksam auf Rechtsmittel<br />
zu verzichten.<br />
Absatz 2 stellt klar, dass die Möglichkeit des Verzichts auch<br />
für das Anschlussrechtsmittel eröffnet ist, nachdem das<br />
Hauptrechtsmittel eingelegt wurde.<br />
Absatz 3 regelt die Wirkungen des Verzichts, der nicht gegenüber<br />
dem Gericht, sondern gegenüber einem anderen Beteiligten<br />
erklärt wird. Auch der gegenüber einem anderen<br />
Beteiligten erklärte Verzicht ist hiernach wirksam. Er ist jedoch<br />
als Einrede ausgestaltet und entfaltet daher erst dann<br />
prozessuale Wirksamkeit, wenn dieser Beteiligte sich auf<br />
den Verzicht beruft.<br />
Absatz 4 regelt die Rücknahme der Beschwerde und bestimmt<br />
in Anlehnung an § 5<strong>16</strong> Abs. 1 ZPO, dass eine solche<br />
nur bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich ist.<br />
Zu § 68 (Gang des Beschwerdeverfahrens)<br />
Die Vorschrift regelt den Gang des Beschwerdeverfahrens.<br />
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz gibt dem Ausgangsgericht<br />
das Recht, einer Beschwerde abzuhelfen. Das geltende Recht<br />
räumt dem Gericht in § 18 Abs. 1 FGG eine generelle Abänderungs-<br />
und damit auch Abhilfebefugnis ein, schließt diese<br />
jedoch in § 18 Abs. 2 FGG für alle Verfügungen aus, die der<br />
sofortigen Beschwerde unterliegen. Mit der Neufassung der<br />
Vorschrift werden zum einen die Abänderungs- und Abhilfemöglichkeiten<br />
systematischer gefasst, indem zwischen der<br />
Abhilfe im Rahmen eines Rechtsmittels und der Abänderung<br />
bei wesentlicher Veränderung der Sach- und Rechtslage unterschieden<br />
wird. Zum anderen folgt die Regelung dem<br />
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli<br />
2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten § 572 Abs. 1 Satz 1<br />
erster Halbsatz ZPO, indem es eine generelle Abhilfebefugnis<br />
einführt. Hierdurch wird dem Gericht der ersten Instanz<br />
die Gelegenheit eingeräumt, seine Entscheidung nochmals<br />
zu überprüfen und sie gegebenenfalls zeitnah zurückzunehmen<br />
oder zu korrigieren. Das Beschwerdegericht wird dadurch<br />
entlastet, weil es nicht mit Entscheidungen befasst<br />
wird, deren Fehlerhaftigkeit das Gericht der ersten Instanz<br />
bereits selbst erkannt hat.<br />
Halbsatz 2 entspricht dem durch das Gesetz zur Reform des<br />
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten<br />
§ 571 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO. Gleichzeitig<br />
wird die inhaltliche Gleichstellung mit § 148 Abs. 1<br />
zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),<br />
§ 130 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung<br />
(FGO) und § 174 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes<br />
(SGG) bewirkt. Mit der Einführung der Verpflichtung<br />
zur unverzüglichen Vorlage an das Beschwerdegericht wird<br />
einerseits dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung<br />
Rechnung getragen, andererseits dem erstinstanzlichen Gericht<br />
eine angemessene Überprüfungsfrist eingeräumt.<br />
Satz 2 nimmt Familiensachen von der Abhilfe aus. Er entspricht<br />
inhaltlich den bisherigen § 621e Abs. 3, § 318 ZPO<br />
(Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 621e).<br />
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass das Beschwerdegericht stets<br />
zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen hat. Bereits<br />
nach geltender Rechtslage entspricht es überwiegender<br />
Ansicht, dass der Amtsermittlungsgrundsatz sich uneingeschränkt<br />
auch auf die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
erstreckt (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 64 zu § 12<br />
m. w. N.). Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt.<br />
Satz 2 bestimmt, wie das Gericht zu verfahren hat,<br />
wenn es an einem Zulässigkeitserfordernis fehlt.<br />
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass sich das weitere Verfahren nach<br />
den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug<br />
(Abschnitt 2) richtet. Abschnitt 1 findet unmittelbare Anwendung;<br />
Abschnitt 3 (Beschluss) wird in § 69 Abs. 4 für anwendbar<br />
erklärt. In Ehe- und Familienstreitsachen verweist<br />
Absatz 3 Satz 1 über § 113 Abs. 1 auf die Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung über das (erstinstanzliche) Verfahren<br />
vor den Landgerichten. Satz 2 greift eine bisher ausschließlich<br />
im Betreuungsrecht gemäß § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG vorgesehene<br />
Verfahrensvorschrift auf und regelt nunmehr allgemein,<br />
dass das Beschwerdegericht von der Wiederholung<br />
solcher Verfahrenshandlungen absehen kann, die das Gericht<br />
der ersten Instanz bereits umfassend und vollständig durchgeführt<br />
hat. Des Weiteren bestimmt die Vorschrift ausdrücklich,<br />
dass nach pflichtgemäßem Ermessen auch von der erneuten<br />
Durchführung eines Termins oder einer mündlichen<br />
Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden<br />
kann. Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher<br />
Ressourcen in der Beschwerdeinstanz. Hierdurch werden<br />
etwa unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert;<br />
des Weiteren wird die Durchführung eines Termins entbehrlich,<br />
wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen<br />
Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde.<br />
Diese Neuregelungen sind mit Artikel 6 der Europäischen<br />
Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Die Menschenrechtskonvention<br />
enthält zwar den Grundsatz der<br />
mündlichen Verhandlung für alle streitigen Zivilverfahren,<br />
worunter nach der Rechtsprechung des EGMR auch Ehesachen,<br />
Kindschaftssachen und Unterbringungssachen fallen<br />
(vgl. Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,<br />
2. Aufl. 2006, Rn. 8 zu Artikel 6). Es ist aber nach der<br />
Rechtsprechung anerkannt, dass der Staat eine Fallgruppe<br />
hiervon zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung,<br />
zum Jugendschutz oder zum Schutz des Privatlebens ausnehmen<br />
kann (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rn. 63). Für Rechtsmittelinstanzen<br />
gilt auch nach der Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass<br />
von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann,<br />
wenn in der ersten Instanz eine solche stattgefunden hat und<br />
es nur um die Zulassung des Rechtsmittels geht oder nur eine<br />
rechtliche Überprüfung möglich ist. Eine zweite mündliche<br />
Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des EGMR auch<br />
bei Entscheidungen über Tatsachenentscheidungen entbehrlich,<br />
wenn ohne eigene Tatsachenermittlungen aufgrund der<br />
Aktenlage entschieden werden kann, nicht aber wenn der Fall
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 208 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
schwierig ist und die tatsächlichen Fragen nicht einfach sind<br />
und erhebliche Bedeutung haben (Meyer-Ladewig, a. a. O.<br />
Rn. 66). Bei Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.<br />
Das Gericht hat die Vorschrift konform mit der<br />
EMRK auszulegen und bei der Ausübung des Ermessens<br />
auch die Rechtsprechung des EGMR hierzu zu beachten.<br />
Absatz 4 Satz 1 knüpft inhaltlich an die bisherigen, durch<br />
das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001<br />
(BGBl. I S. 1887) neu gefassten § 30 Abs. 1 Satz 2 und<br />
Satz 3 FGG an. Zwecks Harmonisierung der Prozessordnungen<br />
wird die Vorschrift jedoch in Übereinstimmung mit<br />
§ 526 ZPO erweitert. Der fakultative Einzelrichtereinsatz in<br />
der Beschwerdeinstanz ist künftig nicht mehr auf die Zivilkammern<br />
am Landgericht beschränkt, sondern in allen Beschwerdesachen<br />
möglich; dies betrifft grundsätzlich sowohl<br />
die Beschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte als<br />
auch die Beschwerdezuständigkeit der Kammern für Handelssachen.<br />
Bei letzteren ist künftig die Übertragung auf<br />
den Vorsitzenden im Rahmen des § 526 Abs. 4 ZPO statthaft.<br />
Der letzte Halbsatz beschränkt die Übertragungsmöglichkeiten<br />
für Verfahren an den Landgerichten auf Richter,<br />
die auf Lebenszeit ernannt sind. Eine Entscheidung durch<br />
einen Richter auf Probe als Einzelrichter erscheint im Hinblick<br />
auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung verfehlt.<br />
Zu § 69 (Beschwerdeentscheidung)<br />
Absatz 1 bestimmt Voraussetzungen und Folgen einer Zurückverweisung<br />
an das Gericht der ersten Instanz. Das FGG<br />
sieht keine gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit<br />
und die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das<br />
Ausgangsgericht vor. Es wird jedoch bereits nach geltendem<br />
Recht davon ausgegangen, dass eine Zurückverweisung<br />
ausnahmsweise möglich ist, wenn schwerwiegende<br />
Mängel im Verfahren vorliegen (BayObLG, NJW-RR 2002,<br />
679, 680; Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 21 zu § 25; Bassenge/<br />
Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl.<br />
2002, Rn. 11 zu § 25 FGG). Die Vorschrift knüpft an diese<br />
Rechtsprechung an und benennt nunmehr durch ausdrückliche<br />
gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen<br />
eine Zurückverweisung zulässig ist und wie das Gericht der<br />
ersten Instanz im Anschluss an die Zurückverweisung zu<br />
verfahren hat.<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Gericht im Regelfall in<br />
der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Sätze 2 und 3 enthalten<br />
Ausnahmen von diesem Grundsatz. Hierbei sind die<br />
Zurückverweisungsgründe im Interesse der Verfahrensbeschleunigung<br />
auf die Fälle beschränkt, in denen den Beteiligten<br />
bei Unterbleiben einer Zurückverweisung faktisch eine<br />
Instanz genommen würde. Nach Satz 2 ist dies der Fall,<br />
wenn das erstinstanzliche Gericht sich ausschließlich mit<br />
Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat und eine Befassung in<br />
der Sache aus diesem Grund unterblieben ist. Nach Satz 3 ist<br />
eine Zurückverweisung statthaft, wenn es sich um einen<br />
wesentlichen Verfahrensmangel handelt, aufgrund dessen eine<br />
umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich<br />
ist. Die Regelung folgt insoweit der durch das Gesetz<br />
zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />
S. 1887) neu gefassten Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1<br />
ZPO, der die Zurückverweisungsmöglichkeit auf schwere<br />
Verfahrensmängel beschränkt, die umfangreiche oder aufwändige<br />
Beweisaufnahmen nach sich ziehen. Hierunter ist<br />
die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen oder die Beweisaufnahme<br />
an einem weit entfernt liegenden Ort zu verstehen.<br />
Die bloße Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen<br />
ist dagegen regelmäßig kein Zurückverweisungsgrund.<br />
Die Vorschrift bestimmt schließlich, dass die Zurückverweisung<br />
nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgt. Sie lehnt sich<br />
auch insoweit an die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses<br />
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasste<br />
Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO an. Sind die Beteiligten<br />
trotz Vorliegen eines Zurückverweisungsgrundes mit<br />
einer Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache<br />
einverstanden, so ist das Beschwerdegericht aus Gründen<br />
der Verfahrensbeschleunigung hieran künftig gebunden.<br />
Satz 4 übernimmt die nach allgemeiner Ansicht (BayObLG,<br />
FamRZ 1996, 436; Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 25 zu § 25;<br />
Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, 9. Aufl. 2002, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, Rn. 15 zu § 35) bestehende Bindung des<br />
Gerichts des ersten Rechtszugs an die der Aufhebung des<br />
Beschwerdegerichts zugrunde liegenden Beurteilung der<br />
Sach- und Rechtslage als gesetzliche Regelung.<br />
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass jeder Beschluss begründet<br />
werden soll. Satz 2 regelt die Fälle, in denen die Entscheidung<br />
zwingend zu begründen ist.<br />
Nummer 1 erster Halbsatz knüpft inhaltlich an den bisherigen<br />
§ 25 FGG an. Nach derzeitiger Rechtslage hat die Begründung<br />
der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher<br />
Hinsicht zu erfolgen, wenn eine Nachprüfung der richtigen<br />
Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Tatbestand<br />
durch das Gericht der bisherigen weiteren Beschwerde gemäß<br />
§ 27 FGG ermöglicht werden sollte (Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 28 zu § 25). Unter Fortschreibung dieser Grundsätze ist<br />
eine Begründung stets zu fordern, wenn eine Überprüfung<br />
der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht<br />
stattfindet. Nummer 1 zweiter Halbsatz<br />
bestimmt, dass auch die Zulassung selbst zu begründen ist.<br />
Das Gericht hat im Fall der Zulassung schriftlich niederzulegen,<br />
aus welchen Erwägungen sich das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen<br />
ergibt. Diese Ausführungen dienen<br />
als Grundlage für das Rechtsbeschwerdegericht, um die Zulässigkeit<br />
der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1<br />
überprüfen zu können.<br />
Die Nummern 2 bis 3 entsprechen den erstinstanzlichen Begründungspflichten<br />
des § 38 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.<br />
Nummer 4 fügt den Fall der Zurückverweisung an das erstinstanzliche<br />
Gericht hinzu. Damit soll gewährleistet werden,<br />
dass das erstinstanzliche Gericht über die Begründung die<br />
rechtlichen Beurteilungen der Entscheidung, an die es nach<br />
Absatz 1 Satz 2 gebunden ist, berücksichtigen kann.<br />
Absatz 3 bestimmt, dass im Übrigen die Vorschriften zum<br />
Beschluss im ersten Rechtszug (Abschnitt 3) entsprechend<br />
gelten.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 209 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Unterabschnitt 2 (Rechtsbeschwerde)<br />
Zu § 70 (Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde)<br />
Die Vorschrift führt eine allgemeine Rechtsbeschwerde in<br />
FamFG-Sachen ein; sie vollzieht das durch das Gesetz zur<br />
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />
S. 1887) neu gestaltete Rechtsbeschwerderecht gemäß<br />
§ 574 ff. ZPO auch für den Bereich der FamFG-Sachen<br />
nach. Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen<br />
weiteren Beschwerde und beseitigt auf diese Weise die zulassungsfreie<br />
dritte Instanz zur Überprüfung der erstinstanzlichen<br />
Entscheidung. Die Einführung der Rechtsbeschwerde<br />
dient der Funktionsdifferenzierung zwischen den verschiedenen<br />
Instanzen. Dem Rechtsbeschwerdegericht wird es ermöglicht,<br />
sich künftig in erster Linie mit Verfahren zu befassen,<br />
denen aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine<br />
über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung zukommt. Die<br />
Konzentration der Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof<br />
sichert eine zügige höchstrichterliche Entscheidung<br />
von Grundsatzfragen. Hierdurch wird die Funktion des<br />
Bundesgerichtshofes als Wahrer der Rechtseinheitlichkeit<br />
und Rechtsfortbildung gestärkt.<br />
Absatz 1 bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse<br />
nur statthaft ist, wenn sie vom Beschwerdegericht<br />
oder, wenn der Beschluss vom Oberlandesgericht im ersten<br />
Rechtszug erlassen ist, vom Oberlandesgericht in dem Beschluss<br />
zugelassen wurde. Über die Zulassung hat das Beschwerdegericht<br />
von Amts wegen zu entscheiden; eines entsprechenden<br />
Antrags der Beteiligten bedarf es nicht.<br />
Nach Absatz 2 ist die Rechtsbeschwerde nur bei Vorliegen<br />
der in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen zuzulassen.<br />
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß<br />
Nummer 1 ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine<br />
klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren<br />
Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar<br />
ist. Die Zulassung erfolgt nach Nummer 2 des Weiteren,<br />
wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />
einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Zur Fortbildung<br />
des Rechts ist die Zulassung erforderlich, wenn der<br />
Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung<br />
von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts<br />
aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.<br />
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die<br />
Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll,<br />
dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung<br />
entstehen oder fortbestehen, wobei darauf abzustellen ist,<br />
welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die<br />
Rechtsprechung als Ganzes hat. Liegen diese Voraussetzungen<br />
vor, so steht die Zulassung nicht im freien Ermessen des<br />
Gerichts, sondern unterliegt der gesetzlichen Bindung.<br />
Satz 2 regelt, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die<br />
Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht gebunden ist.<br />
Die Regelung dient der Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts.<br />
Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, obgleich<br />
die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind,<br />
weil die Sache entweder keine grundsätzliche Bedeutung<br />
hat oder nicht der Rechtsvereinheitlichung dient, so bindet<br />
dies in erheblicher Weise Arbeitskraft des Rechtsbeschwerdegerichts,<br />
ohne dass dessen Entscheidung zur Klärung von<br />
Fragen grundsätzlicher Bedeutung beitragen würde. Dem<br />
Rechtsbeschwerdegericht wird die Möglichkeit eröffnet,<br />
Rechtsbeschwerden zu verwerfen, die nach der Zielsetzung<br />
der Zulassungsrechtsbeschwerde seiner Prüfung nicht zugeführt<br />
werden sollten. Hierdurch wird eine weitere Konzentration<br />
der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts auf die<br />
Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bewirkt.<br />
Absatz 3 übernimmt die inhaltlich entsprechende Regelung<br />
des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August<br />
2004 (BGBl. I S. 2198) eingefügten § 574 Abs. 1 Satz 2<br />
ZPO. Sie stellt klar, dass eine Rechtsbeschwerde im einstweiligen<br />
Anordnungs- sowie im Arrestverfahren nicht statthaft<br />
ist.<br />
Zu § 71 (Frist und Form der Rechtsbeschwerde)<br />
Die Vorschrift regelt Frist, Form und Begründung der<br />
Rechtsbeschwerde.<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt eine Frist von einem Monat zur<br />
Einlegung der Rechtsbeschwerde, die mit der schriftlichen<br />
Bekanntgabe zu laufen beginnt. Mit der Monatsfrist wird<br />
dem besonderen Beschleunigungsinteresse, das regelmäßig<br />
bei FamFG-Verfahren – etwa Sorge- und Umgangsverfahren<br />
– gegeben ist, Rechnung getragen. Die Beschwerde ist<br />
bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Vorschrift<br />
ist § 575 Abs. 1 ZPO nachgebildet. Die Einlegung<br />
bei dem Rechtsbeschwerdegericht erscheint vorrangswürdig,<br />
weil allein dieses Gericht mit der Sachentscheidung<br />
befasst ist; eine Abhilfebefugnis des Beschwerdegerichts<br />
besteht nicht, wie bereits nach geltender Rechtslage gemäß<br />
§ 29 Abs. 3 FGG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei<br />
dem Rechtsbeschwerdegericht dient damit der Beschleunigung<br />
des Verfahrens. Das zur Sachentscheidung berufene<br />
Gericht kann zeitnah anhand der übersandten Begründung<br />
zur Beschwerdeschrift prüfen, ob eine besondere Eilbedürftigkeit<br />
gegeben ist und die Sache gegebenenfalls entsprechend<br />
zügig vom Beschwerdegericht zu erfordern ist.<br />
Satz 2 regelt den notwendigen Inhalt der Rechtsbeschwerdeschrift.<br />
Aus ihr muss ersichtlich sein, welche Entscheidung<br />
angegriffen wird sowie dass gegen sie das Rechtsmittel<br />
der Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Satz 3 bestimmt,<br />
dass die Rechtsbeschwerde zu unterschreiben ist. Gemäß<br />
Satz 4 soll mit der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung<br />
oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung<br />
beigefügt werden. Dies dient dazu, das Rechtsbeschwerdegericht<br />
möglichst frühzeitig über den Inhalt der angegriffenen<br />
Entscheidung zu informieren. Hierbei handelt es sich<br />
um eine reine Ordnungsvorschrift; deren Nichteinhaltung<br />
zieht keine prozessualen Nachteile nach sich.<br />
Absatz 2 führt für die Rechtsbeschwerde eine Begründungspflicht<br />
ein. Das geltende Recht der weiteren Beschwerde gemäß<br />
§ 29 FGG verlangt derzeit keine Begründung (Keidel/<br />
Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 32 zu § 29). Die Einführung der Begründungspflicht<br />
trägt der Neugestaltung der dritten Instanz zur<br />
höchstrichterlichen Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen<br />
Rechnung. Satz 1 regelt, dass die Frist zur Begründung der<br />
Rechtsbeschwerde einen Monat beträgt. Satz 2 knüpft für<br />
den Fristbeginn an die schriftliche Bekanntgabe der angefochtenen<br />
Entscheidung an. Sofern diese Frist im Einzelfall<br />
zur Begründung nicht ausreichen sollte, ermöglicht Satz 3<br />
eine Fristverlängerung nach den Voraussetzungen des durch<br />
das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004<br />
(BGBl. I S. 2198) modifizierten § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 210 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
ZPO. Die Frist kann hiernach zunächst um bis zu zwei Monate<br />
verlängert werden; erfolgt die Übersendung der Verfahrensakten<br />
durch das Beschwerdegericht nicht zügig, kann eine<br />
Verlängerung um bis zu zwei Monate nach Übersendung<br />
der Akte erfolgen (Satz 6). Weitere Verlängerungen sind mit<br />
Einwilligung des Gegners möglich (Satz 5).<br />
Absatz 3 regelt den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung.<br />
Nummer 1 führt das Erfordernis eines konkreten<br />
Rechtsbeschwerdeantrags ein. Ein konkreter Antrag ist nach<br />
geltendem Recht nicht erforderlich (Keidel/Kuntze/Winkler-<br />
Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 32 zu § 29). Auch die Einführung dieses Erfordernisses<br />
trägt der Neugestaltung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung<br />
der zweiten Instanz Rechnung. Der Rechtsbeschwerdeführer<br />
hat künftig konkret zu bezeichnen, inwieweit<br />
die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre<br />
Abänderung beantragt wird. Gemäß Nummer 2 muss der<br />
Rechtsbeschwerdeführer des Weiteren im Einzelnen bezeichnen,<br />
aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung<br />
ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde auf einen Verfahrensfehler<br />
gestützt wird, die Tatsachen vortragen, aus<br />
denen sich der Verfahrensmangel ergibt.<br />
Absatz 4 legt fest, dass sowohl die Beschwerde- als auch die<br />
Begründungsschrift den anderen Beteiligten bekannt zu geben<br />
sind. Hierdurch wird der Lauf der Anschließungsfrist<br />
gemäß § 73 ausgelöst.<br />
Zu § 72 (Gründe der Rechtsbeschwerde)<br />
Die Vorschrift bestimmt, auf welche Gründe die Rechtsbeschwerde<br />
gestützt werden kann.<br />
Absatz 1 Satz 1 trägt der Ausgestaltung der Rechtsbeschwerdeinstanz<br />
als reine Rechtskontrollinstanz Rechnung.<br />
Es kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass die angefochtene<br />
Entscheidung auf der Verletzung formellen oder<br />
materiellen Rechts beruht. Das Vorbringen neuer Tatsachen<br />
und Beweise ist dagegen regelmäßig ausgeschlossen. Die<br />
Vorschrift bestimmt, welche Normen einer Überprüfung im<br />
Wege der Rechtsbeschwerde unterliegen können. Neben der<br />
Verletzung von Bundesrecht ist auch die Verletzung von<br />
Landesrecht überprüfbar. Mit der Überprüfung von landesrechtlichen<br />
Normen wird die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung<br />
für diese Vorschriften gewährleistet. Ein Bedürfnis<br />
hierfür besteht insbesondere bei den gemäß § 312 Nr. 3<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Verfahren,<br />
die eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen<br />
nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />
Kranker betreffen. Verfassungsrechtliche Bedenken,<br />
die Auslegung und Anwendung von Landesrecht durch ein<br />
Bundesgericht überprüfen und vornehmen zu lassen, bestehen<br />
grundsätzlich nicht. Seit jeher gehört es zur Tradition der<br />
deutschen bundesstaatlichen Ordnung, auf dem Gebiet der<br />
Rechtsprechung keine deutliche Trennung zwischen Bundes-<br />
und Landeskompetenzen vorzusehen, sondern einen<br />
Weg zu gehen, der auf einem System meist traditionell<br />
vorgezeichneter Verflechtungen aufbaut (Dolzer/Vogel/<br />
Graßhof-Stern, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Lieferung<br />
Juni 1968, Rn. 47 zu Artikel 99). Artikel 99 zweiter<br />
Halbsatz GG sieht das ausdrücklich für den Fall vor, dass der<br />
Landesgesetzgeber landesrechtliche Vorschriften einem der<br />
obersten Bundesgerichte zur Entscheidung zuweisen will.<br />
Unabhängig davon hat nach der ausdrücklichen Recht-<br />
sprechung des Bundesverfassungsgerichts der Bundesgesetzgeber<br />
die Befugnis, nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als<br />
Regelung des gerichtlichen Verfahrens und/oder der Gerichtsverfassung<br />
zu bestimmen, ob und in welchem Umfang<br />
die oberen Bundesgerichte als Revisionsgerichte entscheiden<br />
sollen, wenn es sich um die Anwendung von Landesrecht<br />
handelt. Es hat dementsprechend § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />
(BRRG), der die Möglichkeit<br />
eröffnet, in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Revision<br />
darauf zu stützen, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung<br />
von Landesrecht beruhe, verfassungsrechtlich unbeanstandet<br />
gelassen (BVerfGE 10, 285, 292). Satz 2 enthält<br />
eine Legaldefinition des Begriffs der Gesetzesverletzung. Er<br />
entspricht in der Sache der bisherigen Regelung des § 27<br />
Abs. 1 Satz 2 FGG, die auf den inhaltsgleichen § 546 ZPO<br />
verweist.<br />
Absatz 2 bestimmt ebenso wie die für das Beschwerderecht<br />
entsprechende Vorschrift des § 65 Abs. 4, dass die Rechtsbeschwerde<br />
nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht<br />
der ersten Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen<br />
hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu<br />
§ 65 Abs. 4 verwiesen.<br />
Absatz 3 erklärt die §§ 547, 556 und 560 ZPO für entsprechend<br />
anwendbar. Die Verweisung auf § 547 ZPO schreibt<br />
die bisherige Rechtslage fort; in § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG<br />
wird derzeit auf § 547 ZPO verwiesen. Gemäß § 556 ZPO<br />
kann eine Verfahrensverletzung dann nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer sein<br />
Rügerecht bereits zuvor nach § 295 ZPO verloren hat. Die<br />
entsprechende Anwendung des § 560 ZPO bewirkt, dass das<br />
Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen<br />
des Beschwerdegerichts über das Bestehen und den Inhalt<br />
lokalen und ausländischen Rechts gebunden ist.<br />
Zu § 73 (Anschlussrechtsbeschwerde)<br />
Die Vorschrift regelt die Anschließung an die Rechtsbeschwerde<br />
eines anderen Beteiligten. Sie korrespondiert inhaltlich<br />
mit der entsprechenden Anschließungsmöglichkeit<br />
für die Beschwerdeinstanz gemäß § 66 und ist dem durch das<br />
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001<br />
(BGBl. I S. 1887) eingeführten § 574 Abs. 4 ZPO nachgebildet.<br />
Zu § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)<br />
Die Vorschrift regelt den Prüfungsumfang sowie Inhalt und<br />
Form der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.<br />
Absatz 1 Satz 1 übernimmt im Wesentlichen den Umfang<br />
der Zulässigkeitsprüfung für das Beschwerdegericht gemäß<br />
§ 68 Abs. 2 Satz 1 auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
und stellt darüber hinaus klar, dass das Rechtsbeschwerdegericht<br />
ebenfalls zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für<br />
die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. Satz 2 entspricht<br />
inhaltlich der Regelung für das Beschwerdeverfahren<br />
gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2.<br />
Absatz 2 entspricht in der Sache der bisherigen Regelung<br />
des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, die auf den inhaltsgleichen<br />
§ 561 ZPO verweist.<br />
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde- und<br />
Anschließungsanträge die Begründetheitsprüfung begrenzen.<br />
Dies ermöglicht es den Beteiligten, den Verfahrens-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 211 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
gegenstand auf einen abtrennbaren Teil der Beschwerdeentscheidung<br />
zu begrenzen. Satz 2 stellt klar, dass das<br />
Rechtsbeschwerdegericht an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe<br />
nicht gebunden ist. Bereits nach geltender<br />
Rechtslage entspricht es allgemeiner Ansicht, dass das<br />
Gericht aus anderen als den geltend gemachten Gründen die<br />
Entscheidung des Beschwerdegerichts aufheben kann<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 15 zu § 27); dies wird nunmehr<br />
ausdrücklich gesetzlich geregelt. Satz 3 beschränkt indes die<br />
Überprüfung bei Verfahrensmängeln, die nicht von Amts<br />
wegen zu berücksichtigen sind. Diese unterliegen nur dann<br />
einer Nachprüfung, wenn sie in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift<br />
oder in der Anschlussschrift (§ 74 Abs. 3,<br />
§ 76 Satz 2) vorgebracht worden sind. Satz 4 greift zum<br />
einen mit der Verweisung auf § 559 ZPO insoweit den bisherigen<br />
§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG auf; des Weiteren ermöglicht<br />
die Vorschrift über § 38 Abs. 4 hinaus unter den Voraussetzungen<br />
des § 564 ZPO ein Absehen von der Begründung der<br />
Entscheidung.<br />
Absatz 4 regelt, dass sich das weitere Verfahren nach den<br />
Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug richtet.<br />
Da die Rechtsbeschwerde auch die bisher mit der Revision<br />
angreifbaren Berufungsentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
erfasst, ist die Vorschrift des § 555 ZPO nachgebildet.<br />
Absatz 5 übernimmt den Regelungsinhalt des § 577 Abs. 1<br />
erster Halbsatz ZPO und regelt ausdrücklich, dass die angefochtene<br />
Entscheidung aufzuheben ist, soweit die Rechtsbeschwerde<br />
begründet ist.<br />
Absatz 6 bestimmt die Folgen der Entscheidung, sofern die<br />
Rechtsbeschwerde begründet ist. Satz 1 regelt, dass das<br />
Rechtsbeschwerdegericht aus Gründen der Verfahrensökonomie<br />
regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden hat, soweit<br />
die Sache entscheidungsreif ist. Gemäß Satz 2 kann das<br />
Beschwerdegericht die Sache dann zurückverweisen, wenn<br />
noch Ermittlungen erforderlich sind. Die Vorschrift greift die<br />
zum bisherigen FGG vertretene Ansicht auf, dass die Sache<br />
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden kann<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 58 zu § 27) und regelt dies nunmehr<br />
ausdrücklich. Die Vorschrift sieht eine umfassende<br />
Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung vor.<br />
Neben der Verletzung materiellen Rechts kann eine Zurückverweisung<br />
auch aufgrund der Verletzung von Verfahrensrecht<br />
erfolgen. Bereits auf der Grundlage des bisherigen § 27<br />
FGG wird davon ausgegangen, dass eine Zurückverweisung<br />
in der Regel dann geboten ist, wenn schwere Verfahrensmängel<br />
vorliegen (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 58 zu § 27). Durch<br />
die weit formulierten Voraussetzungen bleiben diese Möglichkeiten<br />
der Aufhebung und Zurückverweisung unverändert<br />
eröffnet.<br />
Die Vorschrift bestimmt des Weiteren, dass die Zurückverweisung<br />
regelmäßig an das Beschwerdegericht zu erfolgen<br />
hat. Darüber hinaus wird dem Rechtsbeschwerdegericht soweit<br />
dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, die<br />
Zurückverweisung auch an das Gericht des ersten Rechtszuges<br />
ermöglicht. Bereits auf der Grundlage des geltenden<br />
Rechts ist nach allgemeiner Ansicht auch die Zurückverweisung<br />
an das erstinstanzliche Gericht statthaft, etwa wenn<br />
das Beschwerdegericht bei richtiger Rechtsanwendung die<br />
Sache an das erstinstanzliche Gericht hätte zurückverweisen<br />
müssen (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 61 zu § 27). Diese<br />
Möglichkeit wird nunmehr durch ausdrückliche gesetzliche<br />
Regelung eröffnet. Satz 3 sieht die Möglichkeit vor, an<br />
einen anderen Spruchkörper des Beschwerdegerichts zu<br />
verweisen. Dies kann dann sachgerecht sein, wenn sich aus<br />
der Entscheidung der Eindruck ergibt, das Beschwerdegericht<br />
sei in der Beurteilung des Verfahrens bereits so festgelegt,<br />
dass die Gefahr einer Voreingenommenheit bestehen<br />
kann. Satz 4 regelt in Übereinstimmung mit der für das Beschwerdeverfahren<br />
entsprechenden Regelung des § 69<br />
Abs. 1 Satz 2 die Bindung der Vorinstanz an die rechtliche<br />
Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts.<br />
Zu § 75 (Sprungrechtsbeschwerde)<br />
Das geltende Recht sieht eine Sprungrechtsbeschwerde nicht<br />
vor. Die Vorschrift führt die Möglichkeit ein, ein Verfahren<br />
unter Verzicht auf das Beschwerdeverfahren direkt der<br />
Rechtsbeschwerdeinstanz vorzulegen. Die Bestimmung ermöglicht<br />
den Beteiligten die möglichst rasche Herbeiführung<br />
einer höchstrichterlichen Entscheidung insbesondere in<br />
den Fällen, in denen ausschließlich die Klärung von Rechtsfragen<br />
beabsichtigt ist. Sie vollzieht die Vorschriften über die<br />
Sprungrevision in der Fassung des durch das Gesetz zur Reform<br />
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)<br />
neu gefassten § 566 ZPO nach.<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Sprungrechtsbeschwerde<br />
statthaft ist, wenn die Beteiligten eine Entscheidung des<br />
Rechtsbeschwerdegerichts anstreben und das Rechtsbeschwerdegericht<br />
die Rechtsbeschwerde zulässt. Dieses Erfordernis<br />
korrespondiert mit dem eingeführten Erfordernis<br />
der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Um eine einheitliche<br />
Zulassungspraxis zu erreichen, erfolgt die Zulassung indes<br />
nicht durch das erstinstanzliche Gericht, sondern durch das<br />
Rechtsbeschwerdegericht.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich § 566 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die<br />
Vorschrift stellt klar, dass die Beteiligten im Falle der Beantragung<br />
der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde eine abschließende<br />
Entscheidung über das zur Verfügung stehende<br />
Rechtsmittel treffen. Wird die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
durch das Rechtsbeschwerdegericht abgelehnt,<br />
ist somit den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde<br />
nicht mehr eröffnet.<br />
Absatz 2 regelt, dass sich das Verfahren nach den hierfür<br />
maßgeblichen durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses<br />
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten Absätzen<br />
2 bis 6 des § 566 ZPO richtet.<br />
Zu Abschnitt 6 (Verfahrenskostenhilfe)<br />
Das geltende Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält<br />
keine eigenständigen Regelungen über das Recht der Prozesskostenhilfe.<br />
In § 14 FGG wird lediglich pauschal auf die<br />
Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen. Dieser Generalverweis<br />
ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze<br />
in ZPO- und FamFG-Verfahren jedoch nicht geeignet,<br />
eine eigenständige Regelung für die Verfahren des<br />
FamFG zu ersetzen. Aufgrund dieser Unterschiede zwischen<br />
den Verfahrensordnungen sind auf der Grundlage des bishe-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 212 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
rigen § 14 FGG in verschiedenen Bereichen Unklarheiten<br />
entstanden, die nicht länger hingenommen werden können.<br />
Dies betrifft zum einen die Voraussetzung des § 114 Abs. 1<br />
ZPO, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende<br />
Aussicht auf Erfolg haben muss. Wie weit die Anknüpfung<br />
an die Erfolgsaussichten in Familien- und FamFG-<br />
Verfahren nach dem Zweck des gerichtlichen Verfahrens<br />
tragfähig ist, wird in der Rechtsprechung – auch je nach<br />
Rechtsgebiet – unterschiedlich beurteilt. Im Familienrecht<br />
wird eine hinreichende Erfolgsaussicht etwa in Umgangssachen<br />
bereits dann angenommen, wenn der Gegner im Verfahren<br />
ein nach der Verfahrensordnung vorgesehenes Ziel verfolgt<br />
bzw. seine Lage darin verbessern kann und will (OLG<br />
Nürnberg, MDR 2001, 875). In Betreuungssachen ist streitig,<br />
wann von einer „hinreichenden Erfolgsaussicht“ im betreuungsrechtlichen<br />
Sinne ausgegangen werden kann. Nach einer<br />
Ansicht soll hinreichende Erfolgsaussicht dann gegeben sein,<br />
wenn eine Betreuung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt<br />
angeordnet wird oder eine Person gefunden wird, mit<br />
der der Betroffene nach Möglichkeit einverstanden ist<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 9a zu § 14). Demgegenüber wird<br />
auch die Auffassung vertreten, dass wegen der Besonderheiten<br />
des begehrten Rechtsschutzes im Betreuungsverfahren die Voraussetzungen<br />
des § 114 ZPO schon zu bejahen seien, wenn<br />
schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung<br />
des Betroffenen im Raume stehen, wie etwa eine umfassende<br />
Betreuung, ein Einwilligungsvorbehalt, die Wohnungsauflösung<br />
oder die geschlossene Unterbringung (LG<br />
Karlsruhe, FamRZ 1999, 1091; Klüsener, Rpfleger 1992,<br />
466).<br />
Zum anderen ist auf der Grundlage des bisherigen FGG umstritten,<br />
inwieweit für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes<br />
der Gedanke der Waffengleichheit des § 121 Abs. 2 ZPO<br />
Anwendung findet. Diese Unsicherheiten über die Gewährung<br />
von Prozesskostenhilfe erschweren den Zugang der<br />
Rechtsuchenden zu den Gerichten, weil sich deren Voraussetzungen<br />
nicht aus dem Gesetz entnehmen lassen.<br />
Daher ist es angezeigt, die Grundlagen der Gewährung von<br />
Prozesskostenhilfe in FamFG-Verfahren dort, wo das Regelungskonzept<br />
der Zivilprozessordnung nicht ausreichend ist,<br />
durch eigenständige gesetzliche Vorschriften zu regeln und<br />
dem auch terminologisch durch die Verwendung des Begriffs<br />
„Verfahrenskostenhilfe“ Ausdruck zu verleihen, da<br />
Regelungsgegenstand des FamFG Verfahren und keine Prozesse<br />
sind.<br />
Zu § 76 (Voraussetzungen)<br />
Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von<br />
Verfahrenskostenhilfe in FamFG-Verfahren bestimmen sich<br />
in abschließend nach den in der Zivilprozessordnung geregelten<br />
Grundsätzen. Besonderheiten sind in FamFG-Verfahren<br />
insoweit nicht gegeben. Absatz 1 entspricht daher, soweit<br />
dort auf die persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen des Beteiligten abgestellt wird, der entsprechenden<br />
Bestimmung in § 114 Satz 1 ZPO. Der Einsatz von<br />
Einkommen und Vermögen ist wie im Zivilprozess nach<br />
§ 115 ZPO zu ermitteln. Die Vorschrift ist über § 79 im<br />
FamFG-Verfahren anwendbar.<br />
Die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />
in FamFG-Verfahren werden in § 76 nunmehr<br />
eigenständig geregelt. Verfahrenskostenhilfe kann sowohl<br />
in Antrags- als auch in Amtsverfahren gewährt werden.<br />
Sie wird allerdings auch in Amtsverfahren nur auf Antrag<br />
gewährt.<br />
Absatz 1 bestimmt die sachlichen Voraussetzungen für die<br />
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligten in<br />
Antragsverfahren. Sie entsprechen den Voraussetzungen, die<br />
die Parteien im Zivilprozess erfüllen müssen. Ein Beteiligter<br />
erhält Verfahrenskostenhilfe, wenn die von ihm beabsichtigte<br />
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende<br />
Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet. Außerdem<br />
darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung<br />
nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheinen. Es muss<br />
also feststehen, dass ein verständiger Antragsteller auch<br />
ohne Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sein Recht in<br />
gleicher Weise verfolgen würde.<br />
Die Vorschrift erfasst den Antragsteller, den Antragsgegner<br />
und die vom Gericht hinzugezogenen weiteren Beteiligten,<br />
die sich im Verfahren äußern, und zwar unabhängig davon,<br />
ob sie einen eigenen Antrag stellen. Antragsteller und Antragsgegner<br />
sind grundsätzlich wie Kläger und Beklagte im<br />
Zivilprozess zu behandeln. Die aus ihrem Sachantrag erkennbare<br />
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung ist am<br />
Kriterium der Erfolgsaussicht zu messen. Lässt das Gesetz<br />
allerdings zur Verfahrenseinleitung einen bloßen Verfahrensantrag<br />
genügen, der nicht begründet werden muss, ist bei<br />
Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />
für diese Rechtsverfolgung und auch für die Rechtsverteidigung<br />
des Antragsgegners in einem solchen Verfahren<br />
stets Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.<br />
Durch den Beteiligtenbegriff in § 7, der durch die jeweiligen<br />
verfahrensspezifischen Beteiligungskataloge ausgefüllt<br />
wird, sind die Beteiligten auch in nichtkontradiktorischen<br />
Antragsverfahren wie Nachlass- und Adoptionsverfahren<br />
vollständig erfasst. Sonstige Beteiligte in Antragsverfahren,<br />
die nicht Antragsteller oder Antragsgegner sind, können<br />
allerdings auch nur dann Verfahrenskostenhilfe erhalten,<br />
wenn das aus ihrem Vorbringen erkennbare Verfahrensziel<br />
Aussicht auf Erfolg hat.<br />
Absatz 2 regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in<br />
Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden. Sie trägt<br />
den Besonderheiten der nichtkontradiktorischen Verfahren<br />
des FamFG Rechnung. Die Vorschrift stellt auf den Eingriffscharakter<br />
der beabsichtigten gerichtlichen Maßnahme und<br />
auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ab. Da die<br />
Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />
in der Regel am Anfang des Verfahrens steht, muss über<br />
die Frage, ob der Beteiligte in seinen Rechten beeinträchtigt<br />
werden kann, eine prognostische Entscheidung ergehen. Es<br />
genügt, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beteiligten<br />
eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Verfahrensausgang<br />
hinreichend wahrscheinlich ist. Des Weiteren<br />
darf die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht offensichtlich<br />
ohne Aussicht auf Erfolg sein. Hierbei ist ein weiter Maßstab<br />
anzulegen. Nur wenn die Rechtsverteidigung unter keinem<br />
möglichen Aspekt zum Erfolg führen kann, ist die<br />
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.<br />
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt indes sowohl<br />
in den Fällen des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 213 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung<br />
oder Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition Verfahrenskostenhilfe<br />
erhalten möchte. Wer sich dagegen aufgrund<br />
besonderer persönlicher Nähe im Interesse eines<br />
anderen Beteiligten am Verfahren beteiligt (§ 274 Abs. 4,<br />
§ 315 Abs. 4), kann keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.<br />
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe soll dazu dienen,<br />
die Verfolgung eigener Rechte zu gewährleisten. Eine<br />
Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die<br />
sich aus altruistischer Motivation am Verfahren beteiligen,<br />
ist schon deswegen nicht geboten, weil die Verfahren nach<br />
dem FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen. Es<br />
ist Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen zu ermitteln und<br />
damit auch die Rechte des Betroffenen in Betreuungs- und<br />
Unterbringungssachen zu wahren. Außerdem sind die Interessen<br />
des Betroffenen erforderlichenfalls durch einen vom<br />
Gericht bestellten Verfahrenspfleger wahrzunehmen. Eine<br />
Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die die<br />
Rechte anderer Beteiligter im Verfahren wahrnehmen, ist<br />
auch aufgrund des Gleichheitsgebots des Artikels 3 Abs. 1<br />
GG nicht angezeigt. Der Gesetzgeber hat darauf zu achten,<br />
dass die unbemittelten Personen in die Lage versetzt werden,<br />
ihre Belange in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden<br />
Weise im Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. BVerfGE 78,<br />
104, 118). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet jedoch<br />
nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (vgl.<br />
BVerfGE 84, 133, 158). Zwischen Verfahrensbeteiligten, die<br />
eine Verbesserung oder Verteidigung ihrer eigenen Rechtsposition<br />
verfolgen, und solchen Personen, die sich aus rein<br />
altruistischen Motiven am Verfahren beteiligen, bestehen<br />
jedoch so erhebliche Unterschiede, dass diese beiden Gruppen<br />
als wesentlich ungleich einzustufen sind.<br />
Zu § 77 (Bewilligung)<br />
Absatz 1 Satz 1 stellt es grundsätzlich in das freie Ermessen<br />
des Gerichts, ob es anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
gibt. Um das Verfahren möglichst schnell und<br />
flexibel auszugestalten, überlässt das Gesetz es gemäß<br />
Satz 1 dem Gericht, im Einzelfall zu bestimmen, welche<br />
Beteiligten vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />
gehört werden sollen. In Antragsverfahren, die mit einem zu<br />
begründenden Sachantrag eingeleitet werden, ist dem<br />
Antragsgegner gemäß Satz 2 indes regelmäßig Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben, soweit hiergegen nicht besondere<br />
Gründe sprechen. Dies entspricht der Rechtslage im insoweit<br />
vergleichbaren Zivilprozess (§ 118 Abs. 1 Satz 1<br />
ZPO) und auch der bisherigen FG-Rechtsprechung (Keidel/<br />
Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 15 zu § 14).<br />
In sonstigen Antragsverfahren und in Verfahren, die von<br />
Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es einer Anhörung<br />
anderer Beteiligter nur dann, wenn ihre verfahrensrechtliche<br />
Stellung durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />
berührt werden würde, so dass sich die Situation insoweit<br />
wie in einem kontradiktorischen Verfahren darstellt. Das<br />
wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der andere Beteiligte<br />
das Verfahren mit einem den Absichten des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers<br />
entgegengesetzten Ziel führt.<br />
Wird anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
gegeben, richtet sich das weitere Verfahren gemäß § 79 in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 118<br />
Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO. Das Gericht kann die Beteiligten zu<br />
einem Termin laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; die<br />
Anwendung von Zwangsmitteln ist jedoch ausgeschlossen.<br />
Eine Erstattung von Kosten, die den anderen Beteiligten entstanden<br />
sind, findet nicht statt.<br />
Absatz 2 Satz 1 bestimmt die zeitliche Geltung der Verfahrenskostenhilfe<br />
und entspricht im Grundsatz der Vorschrift<br />
des § 119 Abs. 1 ZPO. Verfahrenskostenhilfe wird für jeden<br />
Rechtszug besonders gewährt. Zusätzlich erfolgt die Bewilligung<br />
auch für jedes Verfahren gesondert. Kein neues Verfahren<br />
ist die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf<br />
rechtliches Gehör nach § 44; sie hat vielmehr die Fortführung<br />
des alten Verfahrens zum Gegenstand. Die Bewilligung<br />
von Verfahrenskostenhilfe wirkt in diesem Verfahren weiter.<br />
Absatz 2 Satz 2 ist der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Satz 2<br />
ZPO nachgebildet. In einem höheren Rechtszug ist bei der<br />
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten,<br />
der im vorherigen Rechtszug Verfahrenskostenhilfe erhalten<br />
hat, nicht mehr zu prüfen, ob seine Rechtsverfolgung<br />
oder -verteidigung Erfolgsaussichten bietet oder ob – in<br />
Amtsverfahren – seine Rechte durch den Ausgang des Verfahrens<br />
beeinträchtigt werden können und die Rechtsverteidigung<br />
nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist,<br />
wenn nicht er, sondern ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel<br />
eingelegt hat.<br />
Gegenüber § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält Absatz 2 Satz 2<br />
das zusätzliche Erfordernis, dass dem Anliegen des Beteiligten,<br />
der Verfahrenskostenhilfe im höheren Rechtszug beantragt,<br />
in der vorherigen Instanz entsprochen worden ist. Das<br />
Absehen von der erneuten Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen<br />
für Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit gerechtfertigt,<br />
als die Partei oder der Beteiligte in der vorherigen<br />
Instanz obsiegt hat. Aufgrund des kontradiktorischen<br />
Charakters ist diese Bedingung im Zivilprozess stets erfüllt,<br />
sofern und soweit der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.<br />
Im FamFG-Verfahren stellt sich die Situation indes anders<br />
dar. Der Umstand, dass nicht der Verfahrenskostenhilfe-Antragsteller,<br />
sondern ein anderer Beteiligter Rechtsmittel eingelegt<br />
hat, besagt noch nichts darüber, ob der Antragsteller<br />
selbst in der vorherigen Instanz mit seinem Verfahrensziel<br />
auch durchgedrungen ist.<br />
Es ist daher im FamFG-Verfahren ausdrücklich festzustellen,<br />
dass der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des<br />
Antragstellers in der vorherigen Instanz entsprochen wurde.<br />
Dies setzt voraus, dass der antragstellende Beteiligte in erster<br />
Instanz einen Antrag gestellt oder zumindest Erklärungen<br />
abgegeben hat, aus denen sich ein Verfahrensziel entnehmen<br />
lässt. War ein Verfahrensziel des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers<br />
in der vorherigen Instanz dagegen nicht erkennbar<br />
oder ist er am Verfahren gar nicht beteiligt worden, so hat<br />
stets eine erneute Prüfung der sachlichen Voraussetzungen<br />
für Verfahrenskostenhilfe stattzufinden.<br />
Absatz 3 entspricht wörtlich der Vorschrift des § 119 Abs. 2<br />
ZPO; die Vorschrift wurde zur Klarstellung aufgenommen.<br />
Zu § 78 (Beiordnung eines Rechtsanwalts)<br />
Absatz 1 enthält den Beiordnungszwang in Verfahren mit<br />
Anwaltszwang. Die Vorschrift entspricht § 121 Abs. 1 ZPO.<br />
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung<br />
in Verfahren ohne Anwaltszwang. Die Erforderlich-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 214 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
keit einer Anwaltsbeiordnung ist nach objektiven Kriterien<br />
zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Beiordnung eines<br />
Rechtsanwalts ist hierbei ausschließlich die Schwierigkeit<br />
der Sach- und Rechtslage. Die Schwere des Eingriffs in die<br />
Rechte eines Beteiligten erfüllt dagegen die Voraussetzungen<br />
für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Basis der<br />
Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht. Hier sind die Interessen<br />
des Beteiligten vielmehr in hinreichendem Umfang<br />
durch die Bestellungen eines Verfahrenspflegers (§§ 276,<br />
317) gewährt. Dieser nimmt in rechtlich und tatsächlich einfach<br />
und durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen<br />
des Betroffenen wahr. Dagegen soll die Beiordnung eines<br />
Rechtsanwalts nur dann erfolgen, wenn der Fall rechtlich<br />
und tatsächlich so schwierig gelagert ist, dass es erforderlich<br />
erscheint, dem Betroffenen zur hinreichenden Wahrung seiner<br />
Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Liegen diese<br />
engen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
vor, so ist sie gegenüber der Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />
grundsätzlich vorrangig. Dies ergibt sich nach geltendem<br />
Recht aus § 67 Abs. 1 Satz 6, § 70b Abs. 3 FGG und wird inhaltsgleich<br />
im künftigen FamFG-Verfahren gemäß § 276<br />
Abs. 4, § 317 Abs. 4 fortgeschrieben.<br />
Gemäß Absatz 2 wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beigeordnet,<br />
wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Sachund<br />
Rechtslage geboten ist. Mit der Vorschrift wird die auf<br />
der Grundlage des bisherigen § 14 FGG streitige Frage, ob<br />
§ 121 Abs. 2 ZPO auch in Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit Anwendung findet (verneinend auf der<br />
Grundlage des bisherigen § 14 FGG, BayObLG, Rpfleger<br />
1990, 200; OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 371, 372; OLG<br />
Hamm, FamRZ 1984, 1245; OLG Zweibrücken, JurBüro<br />
1986, 131; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 23 zu § 14; a. A.<br />
Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl.<br />
2006, Rn. 9 zu § 14) gesetzlich geklärt. Die Vorschrift regelt<br />
in Abweichung von § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO, dass<br />
die Beiordnung eines Anwalts in den regelmäßig nicht streng<br />
kontradiktorisch geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
nicht bereits geboten ist, weil ein anderer Beteiligter<br />
anwaltlich vertreten ist. Keine Anwendung findet dieser<br />
Rechtsgedanke auf Familienstreitsachen und Ehesachen,<br />
auf die gemäß § 113 Abs. 1 die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über die Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden<br />
sind.<br />
Dagegen ist es in den anderen Verfahren des FamFG nicht<br />
automatisch geboten, einem anderen Beteiligten einen Anwalt<br />
beizuordnen, weil ein weiterer Beteiligter dieses Verfahrens<br />
anwaltlich vertreten ist. Der Grundsatz der prozessualen<br />
„Waffengleichheit“ in § 121 Abs. 2 ZPO beruht auf den<br />
Besonderheiten des Zivilprozesses. Dort beherrschen allein<br />
die Parteien das Verfahren. Aus diesem Grund entspricht es<br />
im Zivilprozess dem Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit",<br />
einer Partei auf Antrag allein schon deshalb<br />
einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Gegenseite fachkundig<br />
vertreten ist. Auf das FamFG-Verfahren lässt sich<br />
dieses Verständnis nicht übertragen. Wohl enthält auch dieses<br />
– jedenfalls im Antragsverfahren – gewisse Elemente des<br />
Parteiprozesses; diese Elemente prägen das Verfahren jedoch<br />
nicht so entscheidend, dass es seinen besonderen Fürsorgecharakter<br />
verlöre. Vielmehr ist das Gericht aufgrund<br />
des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 26 zur umfassenden<br />
Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Die Parteien<br />
haben keine dem Zivilprozess vergleichbare Verantwortung<br />
für die Beibringung der entscheidungsrelevanten Tatsachen.<br />
Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Beteiligten entgegengesetzte<br />
Ziele verfolgen, wie etwa in Umgangsverfahren.<br />
Auch in diesen Verfahren steht nicht die Durchsetzung der Interessen<br />
der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden<br />
Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer<br />
dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung. Auf Verfahren<br />
des FamFG, an denen sich eine Mehrheit von Personen beteiligen<br />
kann, wie die Verfahren in Nachlasssachen oder die<br />
Verfahren in Betreuungssachen, ist der Gedanke der Waffengleichheit<br />
bereits deshalb nicht übertragbar, weil diese Verfahren<br />
nicht wesentlich von zwei sich kontradiktorisch gegenüberstehenden<br />
Beteiligten geprägt sind.<br />
Die Absätze 3 bis 5 entsprechen inhaltlich § 121 Abs. 3<br />
bis 5 der Zivilprozessordnung. Sie wurden zur Klarstellung<br />
ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen.<br />
Zu § 79 (Anwendung der Zivilprozessordnung)<br />
Satz 1 ordnet die entsprechende und ergänzende Geltung der<br />
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe<br />
für FamFG-Verfahren an. Für Familienstreitsachen<br />
gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die<br />
Prozesskostenhilfe kraft der Generalverweisung in § 113<br />
Abs. 1 uneingeschränkt.<br />
Auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die<br />
§§ 114 bis 127 ZPO mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />
● § 114 ZPO wird durch die Spezialregelung in § 76 verdrängt.<br />
● Die §§ 115, 1<strong>16</strong> ZPO gelten ohne Einschränkungen.<br />
● § 117 ZPO gilt – mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 –<br />
entsprechend.<br />
● § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird durch § 77 Abs. 1 verdrängt.<br />
§ 118 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 und 3 ZPO gilt<br />
ohne Einschränkungen.<br />
● § 119 Abs. 1 ZPO wird durch § 77 Abs. 2 verdrängt.<br />
§ 119 Abs. 2 ZPO entspricht § 77 Abs. 3.<br />
● § 120 ZPO gilt ohne Einschränkungen.<br />
● § 121 ZPO wird durch § 78 verdrängt.<br />
● § 122 Abs. 1 ZPO gilt ohne Einschränkungen. § 122<br />
Abs. 2 ZPO gilt, soweit ein Antragsgegner vorhanden ist.<br />
● § 123 ZPO ist anwendbar, soweit ein Antragsgegner vorhanden<br />
ist und eine Kostenerstattungsverpflichtung angeordnet<br />
worden ist.<br />
● § 124 ZPO gilt ohne Einschränkungen und geht als lex<br />
specialis der Abänderungsvorschrift in § 48 Abs. 1 vor.<br />
● Die §§ 125, 126 ZPO finden auf den Antragsgegner Anwendung.<br />
● § 127 Abs. 1 ZPO gilt ohne Einschränkungen.<br />
Satz 2 stellt klar, dass auch für die Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen<br />
die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
entsprechende Anwendung finden. Das bedeutet im Einzelnen:
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 215 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
● die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt der<br />
Systematik in § 127 Abs. 2 und 3 ZPO.<br />
● Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt entsprechend<br />
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Konvergenzgedanken,<br />
falls nicht das Gericht ausschließlich die persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die<br />
Verfahrenskostenhilfe verneint hat. § 127 Abs. 2 Satz 2<br />
zweiter Halbsatz ZPO ist im FamFG-Verfahren in entsprechender<br />
Weise anzuwenden.<br />
● Die Beschwerdesumme gemäß der in § 127 Abs. 2 Satz 2<br />
ZPO genannten Berufungssumme gemäß § 511 ZPO<br />
muss erreicht sein. Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen<br />
in Verfahrenskostenhilfe-Verfahren ist mithin<br />
in FamFG-Sachen nicht zulässig, wenn gegen einen<br />
Beschluss in der Hauptsache die Beschwerde wegen<br />
Nichterreichens der Beschwerdesumme von 600 Euro<br />
unzulässig wäre. Für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe<br />
soll kein weitergehender Instanzenzug zur<br />
Verfügung stehen als in der Hauptsache, um die Gefahr<br />
widersprüchlicher Entscheidungen zu vermeiden.<br />
● Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in<br />
Verfahrenskostenhilfesachen beträgt einen Monat. Die<br />
Fristenbestimmungen des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO und<br />
des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind im FamFG-Verfahren<br />
entsprechend anzuwenden. Auf der Grundlage des bisherigen<br />
§ 14 FGG herrschte Rechtsunklarheit darüber, ob<br />
für Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit die einmonatige Beschwerdefrist<br />
des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (so Decker, NJW 2003,<br />
2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145) oder die zweiwöchige<br />
Frist nach § 22 Abs. 1 FGG gilt (so OLG<br />
Zweibrücken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden, FamRZ<br />
2005, 1188, 1189; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 450<br />
f.; OLG Celle, FGPrax 2003, 30; BayObLG, NJW 2002,<br />
3262 f.; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 34a zu § 14;<br />
JansenBaronin von König, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
3. Aufl. 2006, Rn. 69 zu § 14). Zu dieser Rechtsfrage hat<br />
der Bundesgerichtshof am 12. April 2006 (Az.: – XII ZB<br />
102/04 – NJW 2006, 2122 ff.) Stellung genommen und<br />
dahingehend entschieden, dass die Monatsfrist des § 127<br />
Abs. 2 Satz 3 ZPO anzuwenden ist. Dies schreibt die ausdrückliche<br />
Regelung des Satzes 2 fort.<br />
● Der Ausschluss der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren<br />
gemäß § 127 Abs. 4 ZPO gilt uneingeschränkt.<br />
Zu Abschnitt 7 (Kosten)<br />
Zu § 80 (Umfang der Kostenpflicht)<br />
Die Vorschrift regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig<br />
sind. Satz 1 bestimmt, dass Kosten nur die Gerichtskosten<br />
und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden<br />
Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die<br />
Kosten für den Anwalt, sind. Die Vorschrift ist § <strong>16</strong>2 Abs. 1<br />
VwGO nachgebildet. Satz 2 entspricht mit der Bezugnahme<br />
auf § 91 Abs.1 Satz 2 ZPO dem bisherigen § 13a Abs. 3<br />
1. Alternative FGG.<br />
Zu § 81 (Grundsatz der Kostenpflicht)<br />
Absatz 1 Satz 1 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den<br />
Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermes-<br />
sen aufzuerlegen. Das FGG sieht nach dem geltenden § 13a<br />
FGG eine einheitliche Entscheidung über die Kosten des<br />
Verfahrens nicht vor. § 13a FGG regelt lediglich die Erstattung<br />
der außergerichtlichen Kosten; die Erstattung der Gerichtskosten<br />
richtet sich derzeit im Grundsatz nach § 2 ff.<br />
KostO. Diese Vorschriften bestimmen einen Kostenschuldner;<br />
dem Gericht ist bei der Verteilung der Kosten regelmäßig<br />
kein Ermessen eingeräumt. In Einzelvorschriften – etwa<br />
§ 20 der Hausratsverordnung (HausratsV) – ist dagegen<br />
auch die Erstattung der Gerichtskosten geregelt. § 81 regelt<br />
nunmehr allgemein, dass nicht nur die Erstattung der außergerichtlichen<br />
Kosten sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten<br />
nach billigem Ermessen erfolgt. Dem Gericht<br />
wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, den Ausgang des<br />
Verfahrens auch bei der Verteilung der gerichtlichen Kosten<br />
zu berücksichtigen. Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts<br />
zur Entscheidung über die Kosten wird hiermit nicht<br />
eingeführt. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen<br />
des Gerichts zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem<br />
Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Bei<br />
der Ausübung seines Ermessens kann das Gericht auch Konstellationen<br />
berücksichtigen, wie sie aufgrund der strengen<br />
Bindung an das Obsiegen und Unterliegen im Zivilprozess in<br />
den Verfahrensvorschriften über die Prozesskosten der Zivilprozessordnung<br />
ausdrücklich geregelt sind. Dies betrifft unter<br />
Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2<br />
ZPO etwa auch die Überbürdung der Kosten der ersten Instanz<br />
auf einen Beteiligten, dessen Anliegen erst im Rechtsmittelzug<br />
entsprochen wurde, weil er dem Gericht erst in der<br />
Beschwerdeinstanz in hinreichendem Umfang Umstände<br />
dargetan hat, die sein Anliegen begründen. Eine Kostenüberbürdung<br />
kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als der Beteiligte<br />
diese Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten<br />
(§ 27) hätte vortragen müssen, nicht jedoch soweit<br />
die Ermittlung der Tatsachen Teil der Amtsermittlungspflichten<br />
(§ 26) gewesen wäre.<br />
Gemäß Satz 2 kann das Gericht auch anordnen, dass von der<br />
Erhebung von Kosten abgesehen wird. Dies wird regelmäßig<br />
dann in Betracht kommen, wenn es nach dem Verlauf oder<br />
dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten<br />
mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Trifft<br />
das Gericht dagegen keine Entscheidung über die Verteilung<br />
der Kosten, richtet sich diese unverändert nach den maßgeblichen<br />
Vorschriften der Kostenordnung.<br />
Satz 3 sieht für alle Familiensachen, also auch für selbständige<br />
Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />
eine verpflichtende Kostenentscheidung vor. Damit wird den<br />
Änderungen des Kostenrechts in Familiensachen Rechnung<br />
getragen.<br />
Absatz 2 regelt Abweichungen vom Grundsatz der Kostenentscheidung<br />
nach billigem Ermessen gemäß Absatz 1. Die<br />
Vorschrift soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, die<br />
pflichtwidrige Einleitung von Verfahren sowie Verstöße gegen<br />
die Mitwirkungspflichten der Beteiligten negativ zu<br />
sanktionieren. Hierbei ist dem Gericht ein relativ weitgehendes<br />
Ermessen eingeräumt. So besteht grundsätzlich keine<br />
strikte Beschränkung der Kostenüberbürdung auf die Verursachungsbeiträge<br />
des Beteiligten. Es ist nicht erforderlich,<br />
dass durch das Verhalten des Beteiligten zusätzliche Kosten<br />
überhaupt erst entstanden sind. Auch ist das Gericht nicht<br />
auf die Überbürdung solcher zusätzlichen Kosten be-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 2<strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
schränkt. Erforderlich ist dagegen ein Zusammenhang zu<br />
dem Verfahrensgegenstand, dessen Kosten dem Beteiligten<br />
auferlegt werden sollen; dies kommt darin zum Ausdruck,<br />
dass die Kosten dem pflichtwidrig handelnden Beteiligten<br />
ganz oder zum Teil auferlegt werden sollen. Werden – wie etwa<br />
im Verbundverfahren – mehrere Verfahrensgegenstände<br />
in einem Verfahren zusammengefasst, so erstreckt sich die<br />
Auferlegung der Kosten regelmäßig nur auf den Verfahrensgegenstand,<br />
auf den sich die Pflichtwidrigkeit des Beteiligten<br />
erstreckt.<br />
Nummer 1 knüpft an den bisherigen § 13a Abs. 1 Satz 2<br />
2. Alternative FGG an, verzichtet jedoch auf das Erfordernis<br />
der Verursachung zusätzlicher Kosten. Nummer 2 regelt<br />
einen konkreten Fall groben Verschuldens. Das Stellen eines<br />
erkennbar aussichtslosen Antrags kann bereits nach bisheriger<br />
Rechtslage ein Fall groben Verschuldens sein (Keidel/<br />
Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 25 zu § 13a). Die Vorschrift greift diese<br />
Auslegung des Begriffs des groben Verschuldens auf und regelt<br />
sie nunmehr ausdrücklich. Auch die gemäß Nummer 3<br />
sanktionierten schuldhaft unwahren Angaben sind ein Fall<br />
groben Verschuldens, der bereits auf der Grundlage des<br />
geltenden Rechts die Auferlegung von Kosten rechtfertigt<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 25 zu § 13a) und nunmehr im<br />
Gesetz geregelt wird. Nummer 4 regelt ein weiteres Beispiel<br />
für grobes Verschulden; die Vorschrift knüpft ebenfalls an die<br />
bereits nach geltender Rechtslage anerkannte Konkretisierung<br />
an, dass unzureichendes oder verspätetes Vorbringen ein<br />
Fall groben Verschuldens sein kann (Keidel/Kuntze/Winkler-<br />
Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 25 zu § 13a). Diese Erwägungen werden mit der Regelung<br />
in Nummer 4 in Ansehung der nunmehr in § 27 geregelten<br />
Mitwirkungspflichten systematisiert und verallgemeinert.<br />
Nummer 5 sieht im Interesse des Kindeswohls in Kindschaftssachen<br />
die Überbürdung von Kosten auf den Beteiligten<br />
vor, der nicht an einer gerichtlich angeordneten Beratung<br />
teilnimmt. Mit dieser Regelung soll das Hinwirken auf eine<br />
einvernehmliche Regelung der Eltern über das Sorge- und<br />
Umgangsrecht befördert werden. Die Kostenfolge tritt nicht<br />
ein, wenn der Beteiligte sein Fehlen genügend entschuldigt.<br />
Dagegen rechtfertigt allein die Rücknahme eines Antrags die<br />
Auferlegung der Kosten nicht. Vielmehr sind auch die Umstände<br />
zu berücksichtigen, die zur Rücknahme des Antrags<br />
geführt haben, wie etwa eine zwischenzeitliche außergerichtliche<br />
Einigung der Beteiligten. Das Gericht hat gemäß<br />
den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 1 zu entscheiden,<br />
ob es im Einzelfall aufgrund der Rücknahme des Antrags<br />
und seiner Umstände billigem Ermessen entspricht, dem Antragsteller<br />
die Kosten aufzuerlegen.<br />
Die in Absatz 2 neu eingeführte Orientierung der Kostenentscheidung<br />
am Verfahrensverhalten der Beteiligten hat zur<br />
Folge, dass das in § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgesprochene<br />
Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung<br />
nicht in das FamFG übernommen werden konnte.<br />
Absatz 3 greift den bisher in § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO geregelten<br />
Ausschluss der Auferlegung von Kosten gegenüber<br />
dem Kind auf; dieser Rechtsgedanke wird mit der Vorschrift<br />
verallgemeinert und systematisiert.<br />
Absatz 4 greift die bisher für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren<br />
vorgesehene Möglichkeit auf, einem nicht<br />
am Verfahren beteiligten Dritten die Kosten des Verfahrens<br />
aufzuerlegen, und verallgemeinert sie für alle FamFG-Verfahren.<br />
Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13a Abs. 4<br />
FGG.<br />
Zu § 82 (Zeitpunkt der Kostenentscheidung)<br />
Die Vorschrift bestimmt, zu welchem Zeitpunkt eine Kostenentscheidung<br />
des Gerichts zu ergehen hat, sofern das Gericht<br />
eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten treffen<br />
möchte. Dies hat gleichzeitig mit der Endentscheidung zu erfolgen,<br />
so dass die Beteiligten mit der Bekanntgabe der Endentscheidung<br />
auch Gewissheit über die Verteilung der Kosten<br />
haben. Die Vorschrift lehnt sich insoweit an § <strong>16</strong>1 Abs. 1<br />
VwGO an.<br />
Zu § 83 (Kostenpflicht bei Vergleich; Erledigung und<br />
Rücknahme)<br />
Absatz 1 knüpft an § 36 an, der erstmals allgemein die<br />
Zulässigkeit eines Vergleichs regelt, und bestimmt dessen<br />
Kostenfolgen. Satz 1 ist an § <strong>16</strong>0 Satz 1 VwGO angelehnt.<br />
Satz 2 ist § <strong>16</strong>0 Satz 2 VwGO nachgebildet.<br />
Absatz 2 regelt, dass das Gericht, auch soweit eine Endentscheidung<br />
nicht zu treffen ist, über die Kosten nach den<br />
Grundsätzen des § 81 entscheiden kann.<br />
Zu § 84 (Rechtsmittelkosten)<br />
Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen § 13a<br />
Abs. 1 Satz 2 FGG an, eröffnet dem Gericht jedoch die Möglichkeit,<br />
in besonders gelagerten Fällen die Kosten nicht dem<br />
im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen.<br />
Dies betrifft etwa die Rücknahme des Rechtsmittels. Sie<br />
zieht für sich genommen die Auferlegung der Kosten nicht<br />
zwingend nach sich. Es sind auch die Umstände zu berücksichtigen,<br />
die den Rechtsmittelführer zur Rücknahme seines<br />
Rechtsmittels veranlasst haben; dies kann z. B. eine außergerichtliche<br />
Einigung der Beteiligten sein.<br />
Zu § 85 (Kostenfestsetzung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13a<br />
Abs. 3 zweiter Halbsatz FGG.<br />
Zu Abschnitt 8 (Vollstreckung)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />
Zu § 86 (Vollstreckungstitel)<br />
Absatz 1 bestimmt, aus welchen Titeln die Vollstreckung betrieben<br />
werden kann. Derzeit fehlt es an einer gesetzlichen<br />
Klarstellung der Grundlage der gerichtlichen Vollstreckung<br />
(vgl. Gaul, in: Festschrift für Ishikawa (2001), S. 87, 112).<br />
Durch die Vorschrift ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass<br />
auch in FamFG-Sachen ein vollstreckbarer Titel Grundlage<br />
der Vollstreckung ist. Gemäß Nummer 1 stellen gerichtliche<br />
Beschlüsse einen Vollstreckungstitel dar. Die Regelung<br />
umfasst sowohl Endentscheidungen als auch solche anderweitigen<br />
Beschlüsse mit vollstreckbarem Inhalt, die verfahrensabschließende<br />
Entscheidungen enthalten, wie etwa<br />
Beschlüsse gemäß den §§ 887, 888, 890 ZPO oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse.<br />
Keine Beschlüsse im Sinne der
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 217 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nummer 1 sind dagegen verfahrensleitende Verfügungen<br />
und Anordnungen, auch wenn sie in Form eines Beschlusses<br />
ergehen. Die Vollstreckung dieser Verfügungen und Anordnungen<br />
richtet sich ausschließlich nach § 35, der insoweit<br />
§ 86 Abs. 1 Nr. 1 verdrängt. Auf die Begründung zu § 35<br />
wird ergänzend verwiesen.<br />
Nummer 2 bestimmt, dass die Vollstreckung in Kindschaftssachen<br />
neben Titeln gemäß Nummer 1 lediglich aus gerichtlich<br />
gebilligten Vergleichen im Sinne des § 156 Abs. 2, nicht<br />
jedoch aus bloßen Vereinbarungen der Beteiligten möglich<br />
ist. Diese Regelung schreibt die geltende Rechtslage (vgl.<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 33) fort. Im Hinblick auf<br />
die Pflichten des Staates zum Schutz von Ehe und Familie soll<br />
es für die Vollstreckung der Herausgabe von Personen auch<br />
künftig bei der Beschränkung auf Titel, die das Gericht selbst<br />
erlassen hat, verbleiben. Gemäß Nummer 3 kann die Vollstreckung<br />
auch aus weiteren Titeln im Sinne des § 794 ZPO<br />
erfolgen. Soweit diese Titel auf Vereinbarungen zwischen den<br />
Beteiligten fußen, wie etwa § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4b<br />
ZPO, kommen diese gleichwohl nur als Vollstreckungstitel in<br />
Betracht, soweit die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand<br />
verfügen können. Dies betrifft etwa das Erbscheinsverfahren,<br />
wenn die Beteiligten sich über die Ausübung von Gestaltungsrechten,<br />
die die Erbschaft beeinflussen, einigen (vgl.<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 24 vor § 8).<br />
Absatz 2 bestimmt, dass Beschlüsse in FamFG-Sachen mit<br />
Wirksamwerden bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind,<br />
ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung des Gerichts<br />
bedarf.<br />
Absatz 3 regelt, dass eine Vollstreckungsklausel nur dann erforderlich<br />
ist, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht<br />
erfolgt, das den Titel in der Hauptsache erlassen hat.<br />
Eine Vollstreckungsklausel ist dann regelmäßig entbehrlich,<br />
wenn die Vollstreckung demselben Gericht obliegt wie dem,<br />
das den vollstreckbaren Titel erlassen hat (vgl. Gaul, in:<br />
Festschrift für Ishikawa, 2001, S. 87, 114). Dieses hat bei der<br />
Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen inzident zu prüfen,<br />
ob die Vollstreckung aus dem Titel statthaft ist. Erforderlich<br />
ist die Klausel dagegen, wenn die Vollstreckung nicht<br />
durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat, wie<br />
etwa bei der Herausgabe von Personen nach Umzug des<br />
Kindes (§ 88 Abs. 1) oder der Vollstreckung von Geldforderungen.<br />
Zu § 87 (Verfahren; sofortige Beschwerde)<br />
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die Vollstreckung dann von<br />
Amts wegen vom Gericht veranlasst und durchgeführt wird,<br />
wenn auch das Erkenntnisverfahren von Amts wegen eingeleitet<br />
werden kann. Das geltende Recht sieht keine Regelung<br />
dazu vor, aufgrund wessen Initiative die Vollstreckung in<br />
FG-Sachen einzuleiten ist. Diese Unklarheit hat zu Anwendungsproblemen<br />
der Vollstreckungsvorschriften geführt<br />
(vgl. Gaul, in: Festschrift für Ishikawa, 2001, S. 87, 1<strong>16</strong> ff.).<br />
Die Vorschrift stellt nunmehr klar, dass für die Einleitung<br />
und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens auf die Art<br />
des FG-Verfahrens abzustellen ist. Findet das Erkenntnisverfahren<br />
allein auf Antrag statt, so erfordert auch die Vollstreckung<br />
einen Antrag des Berechtigten. Kann das Gericht dagegen<br />
im Hauptsacheverfahren von Amts wegen tätig<br />
werden, so kann auch die Vollstreckung von Amts wegen betrieben<br />
werden. Satz 2 enthält darüber hinaus ein ausdrückliches<br />
Antragsrecht des Berechtigten in Verfahren, die von<br />
Amts wegen eingeleitet werden können. Sofern das Gericht<br />
dem Antrag nicht entspricht, hat es den Antrag in Form eines<br />
Beschlusses abzulehnen. Der Berechtigte hat damit die Möglichkeit<br />
der Einlegung eines Rechtsmittels; die aus Sicht des<br />
Gerichts gegen eine Vollstreckung sprechenden Gründe können<br />
sodann vom Rechtsmittelgericht überprüft werden.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass Voraussetzung der Vollstreckung<br />
die Zustellung der Entscheidung ist. Die Vorschrift ist § 750<br />
Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgebildet. Abweichungen können sich<br />
aus den weiteren Büchern des FamFG ergeben.<br />
Absatz 3 Satz 1 entspricht inhaltlich § 33 Abs. 2 Satz 3<br />
FGG. Satz 2 verweist auf § 758 Abs. 1 und 2, §§ 759<br />
bis 763 ZPO. Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers sind<br />
derzeit nicht ausdrücklich geregelt. Der Entwurf greift mit<br />
der Regelung in Satz 2 Kritik an dem derzeitigen Fehlen einer<br />
gesetzlichen Regelung auf, die diese im Hinblick auf den<br />
Grundsatz der strengen Gesetzmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens<br />
für erforderlich hält (Gaul, in: Festschrift<br />
für Ishikawa (2001), S. 87, 124). Durch den Verweis ist<br />
künftig aus dem Gesetz ersichtlich, welche Befugnisse der<br />
Gerichtsvollzieher hat und wie die Vollstreckung durchzuführen<br />
ist.<br />
Absatz 4 bestimmt, dass gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren<br />
die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften<br />
der ZPO statthaft ist. Durch die entsprechende Anwendung<br />
der Beschwerdevorschriften bleibt gemäß § 570<br />
Abs. 1 ZPO auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich<br />
der Festsetzung von Zwangsmitteln gewahrt. Eine Nachfolgevorschrift<br />
des bisherigen § 24 Abs. 1 FGG ist daher entbehrlich.<br />
Absatz 5 regelt, dass die Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren<br />
sich nach den Grundsätzen richtet, die auch<br />
im Hauptsacheverfahren Anwendung finden.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Vollstreckung von Entscheidungen<br />
über die Herausgabe von Personen<br />
und die Regelung des Umgangs)<br />
Zu § 88 (Grundsätze)<br />
Absatz 1 bestimmt, dass für die Durchführung der Vollstreckung<br />
das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die<br />
Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Regelung trägt der<br />
Tatsache Rechnung, dass vor der Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen<br />
in Verfahren, die die Herausgabe von<br />
Personen betreffen, nicht selten neue Ermittlungen – etwa<br />
zum Verschulden des zur Einhaltung der getroffenen Regelung<br />
anzuhaltenden Elternteils – durchgeführt werden müssen,<br />
für die dem Gesichtspunkt der Ortsnähe schon im Hinblick<br />
auf die Einschaltung der zuständigen Behörde<br />
erhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGH, FamRZ<br />
1986, 789 f.).<br />
Absatz 2 normiert eine Unterstützungspflicht des Jugendamtes<br />
gegenüber dem Gericht bei der Durchsetzung gerichtlicher<br />
Entscheidungen, die die Herausgabe, das Sorge- oder<br />
Umgangsrecht zum Gegenstand haben. Die Vorschrift greift<br />
eine durch das Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter<br />
Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 218 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz<br />
– IntFamRVG) vom 31. Januar 2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2)<br />
in § 9 eingeführte Regelung auf und erstreckt sie auch auf<br />
Entscheidungen mit ausschließlich nationalem Bezug. Die<br />
Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Jugendamts soll, soweit<br />
der Fall hierfür geeignet ist, der Vermeidung von Gewaltanwendung<br />
dienen und eine das Kindeswohl so wenig<br />
wie möglich beeinträchtigende Vollstreckung fördern. Die<br />
Unterstützungspflicht des Jugendamts umfasst hierbei auch<br />
die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, soweit dieser im Auftrag<br />
des Gerichts tätig wird.<br />
Zu § 89 (Ordnungsmittel)<br />
Absatz 1 regelt, dass künftig zur zwangsweisen Durchsetzung<br />
von Herausgabe- und Umgangsanordnungen im Regelfall<br />
Ordnungsgeld und für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht<br />
Ordnungshaft anzuordnen sind. Die Vorschrift sieht in<br />
Abweichung von dem bisher geltenden § 33 FGG damit<br />
nicht mehr die Verhängung von Zwangs-, sondern von Ordnungsmitteln<br />
vor. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln<br />
soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und<br />
Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden. Anders<br />
als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließlich<br />
der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person,<br />
sondern haben daneben Sanktionscharakter. Deshalb können<br />
sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn<br />
die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung<br />
wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann.<br />
Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des <strong>16</strong>. Deutschen<br />
Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964,<br />
AK 20).<br />
Absatz 2 regelt, dass der Verpflichtete mit der Entscheidung<br />
in der Hauptsache auch über die Folgen einer Zuwiderhandlung<br />
gegen den Titel zu belehren ist. Die Belehrung ersetzt<br />
die nach bisherigem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG<br />
erforderliche Androhung. Mit der Belehrung soll dem Verpflichteten<br />
ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich<br />
gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel<br />
die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich<br />
zieht. Gleichzeitig soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt<br />
der Androhung künftig entfallen. Dies dient der<br />
Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und verhindert<br />
zugleich die Verlagerung des Streits über die Hauptsacheentscheidung<br />
in das Vollstreckungsverfahren.<br />
Absatz 3 Satz 1 regelt die maximale Höhe des Ordnungsgeldes.<br />
Die Vorschrift entspricht hinsichtlich der Höhe des<br />
maximal festzusetzenden Betrags dem bisherigen § 33<br />
Abs. 3 Satz 2 FGG. Satz 2 entspricht dem geltenden § 33<br />
Abs. 3 Satz 5 FGG.<br />
Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels<br />
nur dann unterbleibt, wenn der Verpflichtete<br />
Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung<br />
nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die<br />
Umstände, die den Grund für das Scheitern der Vollstreckung<br />
der Entscheidung darstellen, im Einzelnen darzutun.<br />
Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten<br />
Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven<br />
Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt<br />
es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum<br />
er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert<br />
war, kommt ein Absehen von der Festsetzung eines Ordnungsmittels<br />
oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels<br />
nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil<br />
nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung<br />
auf den entgegenstehenden Willen des Kindes,<br />
wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen<br />
sein, wenn er im Einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt<br />
hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen. Satz 2<br />
regelt, dass die Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen<br />
ergibt, auch nachträglich dargetan werden können<br />
und die Aufhebung des festgesetzten Ordnungsmittels<br />
nach sich ziehen.<br />
Zu § 90 (Anwendung unmittelbaren Zwangs)<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Einsatz unmittelbaren<br />
Zwangs zur Vollstreckung stets durch ausdrücklichen Beschluss<br />
anzuordnen ist. Die Aufnahme der Anordnung in die<br />
Beschlussformel empfiehlt sich. Bei der Anordnung ist der<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten. Die<br />
Vorschrift greift den bereits nach geltender Rechtslage anerkannten<br />
Grundsatz auf, dass die Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs nur dann in Betracht kommt, wenn mildere Mittel<br />
zur Vollstreckung der Entscheidung nicht zur Verfügung stehen<br />
(BGH, NJW 1977, 150, 151; OLG Brandenburg,<br />
FamRZ 2001, 1315, 13<strong>16</strong>; BayObLG, FamRZ 1985, 520,<br />
521; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 43 zu § 33). Gerade bei der<br />
Vollstreckung der Herausgabe von Personen ist ein behutsames<br />
Vorgehen erforderlich, wenn nicht Gefahr im Verzuge<br />
ist. Grundsätzlich sollte daher zunächst das persönliche Gespräch<br />
des Familiengerichts mit dem Berechtigten und dem<br />
Verpflichteten und gegebenenfalls mit der herauszugebenden<br />
Person gesucht werden. Im Anschluss daran kann sich<br />
das Familiengericht zur Unterstützung an das Jugendamt<br />
wenden. Danach soll regelmäßig zunächst die Verhängung<br />
von Ordnungsmitteln erfolgen, bevor die Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs angeordnet wird. Unmittelbarer Zwang<br />
kann nur unter den in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen<br />
eingesetzt werden. Dies ist gemäß Nummer 1<br />
der Fall, wenn die aufgezeigten anderen Maßnahmen keinen<br />
Erfolg gebracht haben. Nach Nummer 2 kann im Einzelfall<br />
auch unmittelbarer Zwang angeordnet werden, wenn andere<br />
Maßnahmen bereits von vorneherein keinen Erfolg versprechen.<br />
Nummer 3 ermöglicht die Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs, wenn ein alsbaldiges Einschreiten unbedingt geboten<br />
ist.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 33<br />
Abs. 2 Satz 2 FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Gemäß Satz 2 sind im Übrigen die Vollstreckung mit dem<br />
Kindeswohl abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
zu beachten. Bereits nach geltendem Recht ist anerkannt,<br />
dass zu prüfen ist, ob die Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs gegenüber dem Kind verhältnismäßig ist (BayObLG,<br />
FamRZ 1985, 737 ff.; Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 34 zu § 33 FGG).<br />
Hierbei ist ein wesentliches Kriterium das Alter des sich der<br />
Herausgabe widersetzenden Kindes (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 42 zu § 33). Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich<br />
geregelt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 219 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 91 (Richterlicher Durchsuchungsbeschluss)<br />
Absatz 1 regelt, dass die Wohnung eines Verpflichteten ohne<br />
dessen Einwilligung nur aufgrund richterlichen Beschlusses<br />
durchsucht werden darf. Das geltende Recht sieht derzeit<br />
keine ausdrückliche Regelung für den Fall vor, dass im Rahmen<br />
der Vollstreckung in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit<br />
der Wohnung gemäß Artikel 13 GG eingegriffen<br />
wird. Dieses Fehlen einer gesetzlichen Regelung lässt es<br />
jedenfalls zweifelhaft erscheinen, ob dadurch die Voraussetzungen<br />
für die Durchsuchung einer Wohnung hinreichend<br />
benannt sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 943 f.). Die<br />
Vorschrift greift die Anregung (Gaul, in: Festschrift für<br />
Ishikawa, S. 87, 128) auf, eine § 758a ZPO entsprechende<br />
Vorschrift zur richterlichen Durchsuchungsanordnung zu<br />
schaffen. Satz 1 entspricht inhaltlich § 758a Abs. 1 Satz 1<br />
ZPO; Satz 2 entspricht § 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />
Absatz 2 übernimmt die inhaltlich entsprechende Vorschrift<br />
des § 758a Abs. 2 ZPO für das FamFG-Verfahren.<br />
Absatz 3 übernimmt die entsprechende Vorschrift des<br />
§ 758a Abs. 3 ZPO.<br />
Absatz 4 übernimmt die inhaltlich entsprechende Vorschrift<br />
des § 758a Abs. 5 ZPO. Sie bestimmt, dass der Durchsuchungsbeschluss<br />
einer duldungspflichtigen Person unaufgefordert<br />
vorzuzeigen ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass<br />
die verpflichtete Person Einsicht in den richterlichen Beschluss<br />
nehmen kann, der dem Gerichtsvollzieher das Betreten<br />
der Wohnung gestattet.<br />
Zu § 92 (Vollstreckungsverfahren)<br />
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass der Verpflichtete vor der<br />
Festsetzung von Ordnungsmitteln zu hören ist. Die Vorschrift<br />
übernimmt diese klarstellende Regelung gemäß § 891<br />
Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für das FamFG-Verfahren. Satz 2<br />
bestimmt, dass die Anhörung grundsätzlich auch vor der Genehmigung<br />
der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu erfolgen<br />
hat, sofern hierdurch der Vollstreckungserfolg nicht gefährdet<br />
wird.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 33 Abs. 1<br />
Satz 3 FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass vor der Festsetzung von<br />
Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem<br />
Zwang ein Vermittlungsverfahren nach § <strong>16</strong>5 nicht durchgeführt<br />
werden muss. Diese Frage ist derzeit nicht ausdrücklich<br />
geregelt und ist in der Rechtsprechung streitig (verneinend<br />
OLG Bamberg, FamRZ 2001, <strong>16</strong>9 f.; OLG Rostock, FamRZ<br />
2002, 967 f.; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 299 f.).<br />
Die Vorschrift stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass das<br />
Vermittlungsverfahren und das Vollstreckungsverfahren<br />
zwei voneinander unabhängige Verfahrensarten sind. Es<br />
steht daher im freien Ermessen des Gerichts, zwischen diesen<br />
Möglichkeiten diejenigen Maßnahmen zu wählen, die<br />
am ehesten geeignet erscheinen, die Umgangs- oder Sorgerechtsentscheidungen<br />
effektiv zu vollziehen.<br />
Satz 2 regelt, dass auch die Tatsache, dass ein Vermittlungsverfahren<br />
durchgeführt wird, das Gericht nicht hindert, im<br />
Interesse einer zügigen Umsetzung der Entscheidung gleichzeitig<br />
Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorschrift<br />
stellt es ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts, im<br />
Einzelfall zu entscheiden, ob es hinreichend wahrscheinlich<br />
ist, dass das Ergebnis des bereits begonnenen Vermittlungsverfahrens<br />
eine tragfähige Regelung hinsichtlich des Umgangs-<br />
oder Sorgerechts sein wird oder es zur effektiven<br />
Durchsetzung der Entscheidung geboten ist, auch Vollstreckungsmaßnahmen<br />
zu ergreifen.<br />
Zu § 93 (Einstellung der Vollstreckung)<br />
Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die<br />
Vollstreckung einzustellen ist. Die Regelung übernimmt<br />
weitgehend den Regelungsgehalt der §§ 707, 719 ZPO, ergänzt<br />
diesen jedoch um typische Fallkonstellationen nach<br />
der Entscheidung über einen Antrag in FamFG-Verfahren.<br />
Nummer 1 entspricht inhaltlich § 707 Abs. 1 Satz 1 erster<br />
Halbsatz 1. Alternative ZPO. Nummer 2 entspricht inhaltlich<br />
§ 707 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz 2. Alternative ZPO.<br />
Nummer 3 entspricht inhaltlich § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />
Nummer 4 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, auch während<br />
eines Abänderungsverfahrens die Vollstreckung einzustellen.<br />
Nummer 5 regelt, dass das Gericht auch während eines<br />
Vermittlungsverfahrens die einstweilige Einstellung der<br />
Vollstreckung anordnen kann.<br />
Absatz 2 bestimmt die Voraussetzungen einer dauerhaften<br />
Einstellung der Vollstreckung und verweist insoweit auf die<br />
entsprechenden Vorschriften des § 775 Nr. 1 und 2, des § 776<br />
ZPO.<br />
Zu § 94 (Eidesstattliche Versicherung)<br />
Satz 1 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 2 Satz 5 FGG.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen § 33<br />
Abs. 2 Satz 6 FGG.<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung)<br />
Zu § 95 (Anwendung der Zivilprozessordnung)<br />
Absatz 1 regelt, dass die Vollstreckung der dort genannten<br />
Pflichten nach der Zivilprozessordnung erfolgt, soweit vorstehend,<br />
insbesondere in den Allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 1, nichts Abweichendes geregelt ist. Nummer<br />
1 regelt die Vollstreckung von Titeln, die Geldforderungen<br />
zum Inhalt haben. Dies betrifft etwa die Vollstreckung<br />
der Vergütung des Vormundes gemäß § <strong>16</strong>8 sowie der Vergütung<br />
des Betreuers gemäß § 292 und der bestätigten Dispache<br />
(§ 409).<br />
Nummer 2 bestimmt, dass die Vollstreckung von Herausgabeforderungen<br />
nach der ZPO erfolgt. Durch die Inbezugnahme<br />
der ZPO wird dem Gericht nunmehr die Möglichkeit eröffnet,<br />
statt der Festsetzung von Zwangsgeld zur Erwirkung<br />
der Herausgabe von Sachen unmittelbar die Herausgabe dieser<br />
Sachen zu erwirken. Dies betrifft etwa die bisher in § 50d<br />
FGG geregelte Vollstreckung der Herausgabe der zum persönlichen<br />
Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen oder die<br />
Herausgabe von Nachlassgegenständen aufgrund einer bestätigten<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung (§ 371 Abs. 2).<br />
Gemäß Nummer 3 erfolgt auch die Vornahme einer vertretbaren<br />
oder unvertretbaren Handlung nach den Vorschriften<br />
der ZPO. Durch die Verweisung wird dem Gericht bei Nichtvornahme<br />
vertretbarer Handlungen die Möglichkeit eröffnet,<br />
die Ersatzvornahme anzuordnen. Obgleich auch in Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verpflichtungen
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 220 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
zu vertretbaren Handlungen existieren, mangelt es im bisherigen<br />
FGG an entsprechenden Vollstreckungsvorschriften<br />
(Gaul, in: Festschrift für Ishikawa (2001), S. 87, 131 f.). Mit<br />
der Verweisung auf die ZPO ist nunmehr auch in FG-Verfahren<br />
die effektivere Möglichkeit der Ersatzvornahme bei<br />
vertretbaren Handlungen eröffnet. Dies betrifft etwa die<br />
Räumung einer Wohnung in Gewaltschutz- oder Wohnungszuweisungssachen.<br />
Die Vorschrift verweist des Weiteren hinsichtlich der Vollstreckung<br />
nicht vertretbarer Handlungen auf die ZPO.<br />
Hierdurch wird die bisherige Vollstreckung durch die Festsetzung<br />
von Zwangsgeld für diese Verpflichtungen entsprechend<br />
dem bisherigen § 33 FGG fortgeschrieben. In Harmonisierung<br />
mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
entfällt jedoch gemäß § 888 Abs. 2 ZPO das Erfordernis der<br />
Androhung. Des Weiteren wird gemäß § 888 Abs. 1 ZPO die<br />
Möglichkeit der Anordnung von Zwangshaft eröffnet. Nicht<br />
vertretbare Handlungen im Sinne dieser Vorschrift sind etwa<br />
die Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 132 AktG.<br />
Die Nummern 4 und 5 verweisen hinsichtlich der Erzwingung<br />
von Duldungen und Unterlassungen sowie der Abgabe<br />
einer Willenserklärung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />
Eine Unterlassung im Sinne dieser Norm stellt etwa<br />
das Unterlassen des Umgangs mit dem Kind außerhalb<br />
der vereinbarten Besuchszeiten dar; eine Duldung im Sinne<br />
der Vorschrift ist die Duldung der Einsichtnahme in Bücher<br />
und Schriften der Aktiengesellschaft durch gerichtlich hierzu<br />
ermächtigte Aktionäre und Gläubiger (§ 273 Abs. 3<br />
AktG).<br />
Mit der umfassenden Regelung der nach dieser Vorschrift zu<br />
vollstreckenden Verpflichtungen werden die bisherigen Sonderregelungen<br />
des § 53a Abs. 4, des § 53g Abs. 3, des § 64b<br />
Abs. 4 FGG und des § <strong>16</strong> Abs. 3 HausratsV entbehrlich.<br />
Absatz 2 ordnet im Interesse der Einheitlichkeit des<br />
FamFG-Verfahrens an, dass ungeachtet der Anwendung der<br />
vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO die Entscheidung<br />
durch Beschluss zu ergehen hat. Dies gilt auch für<br />
Entscheidungen über Vollstreckungsabwehrklagen und Drittwiderspruchsklagen.<br />
Für den notwendigen Inhalt, die Bekanntgabe,<br />
die Berichtigung, die Ergänzung und die Rechtskraft<br />
des Beschlusses sowie für die Anhörungsrüge gelten die<br />
Vorschriften des Abschnitts 3. Diese Vorschriften verdrängen<br />
die entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung.<br />
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass bei Titeln, die eine Geldforderung<br />
zum Inhalt haben, die Vollstreckung nur dann mit der<br />
Entscheidung in der Hauptsache auszuschließen ist, wenn<br />
der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung für<br />
ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die<br />
Vorschrift ist § 62 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />
(ArbGG) nachgebildet. Hierdurch soll vermieden werden,<br />
dass bei Titeln, die eine Geldforderung zum Inhalt haben,<br />
durch die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft ein<br />
Schaden entsteht, der auch im Fall des Erfolgs eines Rechtsmittels<br />
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Satz 2<br />
ist § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nachgebildet.<br />
Absatz 4 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, bei der Vollstreckung<br />
zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache sowie<br />
einer vertretbaren Handlung auf die Festsetzung von<br />
Zwangsmitteln nach § 888 ZPO, statt auf die §§ 883, 885,<br />
886, 887 ZPO zurückzugreifen. Hierdurch soll dem Gericht<br />
eine nach den Umständen des Einzelfalls möglichst effektive<br />
Vollstreckung ermöglicht werden. Das Gericht entscheidet<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die Vollsteckung nach<br />
den §§ 883, 885, 886, 887 und 888 ZPO nebeneinander<br />
durchführt.<br />
Zu § 96 (Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz<br />
und in Wohnungszuweisungssachen)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 892a ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 885 Abs. 1<br />
Satz 3 und 4 ZPO und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Zu Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen<br />
und Rechtsakten der<br />
Europäischen Gemeinschaft)<br />
Zu § 97 (Vorrang und Unberührtheit)<br />
Die Vorschrift stellt das Verhältnis des Entwurfs zu völkerrechtlichen<br />
Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen<br />
Gemeinschaft sowie dazu ergangenen Umsetzungsund<br />
Ausführungsbestimmungen klar. Sie hat in erster Linie<br />
Hinweis- und Warnfunktion für die Rechtspraxis. Eine Absatz<br />
1 entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel 3<br />
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />
(EGBGB) für das Internationale Privatrecht.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)<br />
Zu § 98 (Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)<br />
Absatz 1 regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen<br />
und entspricht im Wesentlichen dem § 606a ZPO. Die<br />
Vorschrift wurde inhaltlich lediglich insofern geändert, als<br />
die ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei der internationalen<br />
Zuständigkeit nicht um eine ausschließliche handelt,<br />
gestrichen worden ist. Diese Feststellung wird für alle Vorschriften<br />
des Unterabschnitts 2 von Abschnitt 11 gemeinsam<br />
in § 106 getroffen.<br />
Absatz 2 bestimmt für das Verbundverfahren, dass die deutschen<br />
Gerichte bei bestehender internationaler Zuständigkeit<br />
für die Scheidungssache auch dann für die Folgesachen zuständig<br />
sind, wenn für letztere eine isolierte internationale<br />
Zuständigkeit nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende<br />
sog. isolierte Verbundzuständigkeit, wonach die deutschen<br />
Gerichte für Folgesachen, die getrennt von der Scheidungssache<br />
anhängig gemacht werden, auch dann zuständig sind,<br />
wenn eine internationale Zuständigkeit für die Scheidungssache<br />
gegeben wäre, sieht der Entwurf grundsätzlich nicht<br />
vor. Insoweit ist allein die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand<br />
geltende Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich.<br />
Zu § 99 (Kindschaftssachen)<br />
Absatz 1 gibt – unter Berücksichtigung der Definition der<br />
Kindschaftssachen in § 151 des Entwurfs – den einschlägigen<br />
Regelungsgehalt des § 35b Abs. 1 und 2 FGG (i. V. m.<br />
§ 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 4 FGG) wieder.<br />
Die Absätze 2 bis 4 entsprechen § 47 FGG (i. V. m. § 70<br />
Abs. 4 FGG).
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 221 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 100 (Abstammungssachen)<br />
Die Regelung des § 640a Abs. 2 ZPO wird nunmehr von<br />
§ 100 getroffen. Im Hinblick auf § 106 wurde die Klarstellung,<br />
dass die internationale Zuständigkeit nicht ausschließlich<br />
ist, gestrichen.<br />
Zu § 101 (Adoptionssachen)<br />
Die Vorschrift entspricht § 43b Abs. 1 FGG. Die Feststellung,<br />
dass die internationale Zuständigkeit nicht ausschließlich<br />
ist, wurde einheitlich in § 106 getroffen.<br />
Zu § 102 (Versorgungsausgleichssachen)<br />
Die Vorschrift führt eine ausdrückliche Regelung der internationalen<br />
Zuständigkeit für isolierte Versorgungsausgleichssachen<br />
neu ein. Bislang hat die Rechtsprechung auch<br />
außerhalb des Verbunds mit der Scheidungssache die<br />
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Versorgungsausgleichssachen<br />
§ 606a Abs. 1 ZPO entnommen (BGH<br />
FamRZ 1980, 29, 30). Da es sich um eine vermögensrechtliche<br />
Entscheidung handelt, erscheint eine Zuständigkeitsbegründung<br />
allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der<br />
Ehegatten (§ 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) jedoch als zu<br />
weitgehend (ebenso Spellenberg in Staudinger, BGB,<br />
14. Aufl., § 606a ZPO, Rn. 278). Im Hinblick auf den unterhaltsähnlichen<br />
Charakter des Versorgungsausgleichs sieht<br />
der Entwurf in Anlehnung an die §§ 12, 13, 23 und 23a ZPO<br />
eine internationale Zuständigkeit vor, wenn der Antragsgegner<br />
oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
im Inland hat oder wenn über inländische Anrechte zu entscheiden<br />
ist (vgl. dazu bereits Spellenberg in Staudinger,<br />
BGB, 14. Aufl., § 606a ZPO, Rn. 278).<br />
Des Weiteren ist zu bedenken, dass über ausländische Anrechte<br />
oftmals nicht im Verbund mit der Scheidung entschieden<br />
wird, da dies den Ausspruch der Scheidung verzögern<br />
würde. Damit einem Antragsteller, der ebenso wie der Antragsgegner<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland<br />
hat, der Weg zu den deutschen Gerichten infolge der Abtrennung<br />
nicht versperrt wird, soll nach Nummer 3 die internationale<br />
Zuständigkeit für die Versorgungsausgleichssache<br />
auch dann bestehen, wenn ein deutsches Gericht die betreffende<br />
Ehe geschieden hat. Ein anderes Ergebnis erschiene<br />
unbillig, da der Versorgungsausgleich vor einem ausländischen<br />
Gericht möglicherweise nicht durchgeführt werden<br />
kann.<br />
Zu § 103 (Lebenspartnerschaftssachen)<br />
§ 103 regelt die internationale Zuständigkeit in Lebenspartnerschaftssachen.<br />
Die Vorschrift des § 661 Abs. 3 ZPO ist<br />
inhaltlich unverändert geblieben. Der bisherige § 661 Abs. 3<br />
Nr. 1a ZPO hat bestimmt, dass die internationale Zuständigkeit<br />
deutscher Gerichte gegeben ist, wenn einer der Lebenspartner<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unabhängig<br />
davon, ob das Urteil vom Heimatrecht eines der<br />
Lebenspartner anerkannt wird. Die Regelung stellt so niedrige<br />
Anforderungen für die internationale Zuständigkeit auf,<br />
dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 606a Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 ZPO (gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten<br />
im Inland), § 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO (ein Ehegatte<br />
staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) und<br />
§ 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO (ein Ehegatte mit gewöhn-<br />
lichem Aufenthalt im Inland und Anerkennung der Entscheidung<br />
nach zumindest einem Heimatrecht der Lebenspartner)<br />
notwendigerweise gleichzeitig immer die Zuständigkeit<br />
nach § 661 Abs. 3 Nr. 1a ZPO eröffnet ist. Durch die<br />
Neufassung ist die Vorschrift lediglich kürzer und übersichtlicher<br />
geworden.<br />
Zu § 104 (Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft<br />
für Erwachsene)<br />
Die Absätze 1 und 2 geben den Regelungsgehalt des § 35b<br />
Abs. 1 und 2, des § 69e Abs. 1 Satz 1 und des § 70 Abs. 4<br />
FGG wieder. Absatz 3 schließt entsprechend § 70 Abs. 4<br />
FGG die Fälle der Anordnung einer freiheitsentziehenden<br />
Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker vom Anwendungsbereich der Vorschrift<br />
aus.<br />
Zu § 105 (Andere Verfahren)<br />
§ 105 kodifiziert den anerkannten Grundsatz, dass die internationale<br />
Zuständigkeit in den gesetzlich nicht geregelten<br />
Fällen aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet wird.<br />
Auch die nicht anderweitig geregelte internationale Zuständigkeit<br />
in Nachlass- und Teilungssachen soll sich nach dem<br />
Entwurf gemäß § 105 aus der örtlichen Zuständigkeit nach<br />
den §§ 343, 344 ergeben. Damit wird der ungeschriebenen<br />
sog. Gleichlauftheorie, wonach die deutschen Gerichte für<br />
Nachlasssachen nur bei Anwendung deutschen Sachrechts<br />
zuständig seien, eine Absage erteilt. Dies hatte bereits der<br />
Deutsche Rat für internationales Privatrecht in seinen Reformvorschlägen<br />
zum internationalen Erbrecht nahe gelegt<br />
(vgl. II § A bei Beitzke, Vorschläge und Gutachten zur Reform<br />
des deutschen internationalen Personen-, Familien- und<br />
Erbrechts, 1981, S. 14). Auch derzeit sprechen sich Stimmen<br />
in der Literatur dafür aus, dass die internationale Zuständigkeit<br />
in Nachlasssachen – wie dies der Entwurf vorsieht – aus<br />
der örtlichen Zuständigkeit folgt (z. B. Dörner, in: Staudinger,<br />
BGB, 14. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 812 m. w. N.).<br />
Die von der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch BayObLG<br />
NJW 1987, 1148) in Nachlasssachen bislang favorisierte<br />
Gleichlauftheorie sieht sich zunehmend berechtigter Kritik<br />
durch die Literatur ausgesetzt (vgl. Dörner, in: Staudinger,<br />
BGB, 14. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 810; Birk, in:<br />
Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., Artikel 25 EGBGB,<br />
Rn. 317 jeweils m. w. N.). Sie stellt letztlich einen Systembruch<br />
dar; denn praktisch nirgendwo sonst im Bereich des<br />
internationalen Verfahrensrechts wird die Zuständigkeit der<br />
deutschen Gerichte an das anwendbare Sachrecht geknüpft<br />
(vgl. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, BGB,<br />
4. Aufl., Einl. IPR, Rn. 464 f.). Zudem kann sie bei Fremdrechtsnachlässen<br />
zur Rechtsverweigerung führen. Für die<br />
Anwendung der Gleichlauftheorie wird ins Feld geführt,<br />
dass in Nachlasssachen das Sach- und Verfahrensrecht<br />
besonders eng verzahnt sei (Firsching, RPfleger 1972,<br />
Rn. 4 f.). Probleme, die sich hieraus ergeben können, sind jedoch<br />
nach allgemeinen Grundsätzen im Wege der Qualifikation<br />
zu bewältigen (vgl. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar,<br />
BGB, 4. Aufl., Einl. IPR, Rn. 468; Dörner, in:<br />
Staudinger, BGB, 14. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 811).<br />
Ein deutsches Nachlassgericht ist zudem nur insoweit zur<br />
Anwendung ausländischen Rechts verpflichtet, als ihm dieses<br />
keine „wesensfremde“ Tätigkeit abverlangt (Schurig, in:
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 222 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Soergel, BGB, 12. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 49). Auch<br />
im Hinblick auf die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs<br />
ist die Anwendung der Gleichlauftheorie<br />
nicht geboten (vgl. Dörner, in: Staudinger, BGB, 14. Aufl.,<br />
Artikel 25 EGBGB, Rn. 811).<br />
Durch die – auch für das Erbscheinsverfahren vorgesehene –<br />
Ableitung der internationalen von der örtlichen Zuständigkeit<br />
kommt es gegenüber der Gleichlauftheorie zwar zu einer<br />
Ausweitung der internationalen Zuständigkeit für die Erteilung<br />
eines unbeschränkten Fremdrechtserbscheins. Denn gemäß<br />
§ 105 i. V. m. § 343 Abs. 1 sind die deutschen Gerichte<br />
insbesondere auch dann für die Erteilung eines unbeschränkten<br />
Fremdrechtserbscheins zuständig, wenn ein ausländischer<br />
Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz bzw.<br />
Aufenthalt im Inland hatte. Eine Gefährdung der Verkehrsinteressen<br />
ergibt sich hieraus nicht, da der Erbschein ohnehin<br />
keine Gewähr dafür bietet, dass der ausländische Staat, in<br />
dem Nachlassgegenstände belegen sind, die Erbfolge ebenso<br />
beurteilt, wie sie im Erbschein ausgewiesen ist. § 2369 BGB<br />
soll durch Artikel 49 Nr. 70 dahingehend geändert werden,<br />
dass auch nach Aufgabe der Gleichlauftheorie die Erteilung<br />
eines Erbscheins möglich ist, der auf im Inland belegene<br />
Nachlassgegenstände beschränkt ist.<br />
Zu § 106 (Keine ausschließliche Zuständigkeit)<br />
§ 106 regelt klarstellend, dass die internationale Zuständigkeit<br />
nicht ausschließlich ist.<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit<br />
ausländischer Entscheidungen)<br />
Zu § 107 (Anerkennung ausländischer Entscheidungen in<br />
Ehesachen)<br />
Die Vorschrift übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt<br />
des Artikels 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />
(FamRÄndG). Der Verzicht auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit<br />
für die Anerkennung der in Artikel 7 § 1 Abs. 1<br />
Satz 1 FamRÄndG genannten Entscheidungen in Ehesachen<br />
(Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 2 FamRÄndG) ergibt sich aus<br />
§ 109 Abs. 4. Nach Absatz 7 ist in Abweichung von der bisherigen<br />
Rechtslage der Antrag auf Entscheidung durch das<br />
Oberlandesgericht entsprechend § 63 nunmehr fristgebunden.<br />
Dadurch kann die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />
rechtskräftig werden, was in derart sensiblen Statusfragen<br />
aus Gründen der Rechtssicherheit sachgerecht ist.<br />
Durch den Verweis auf § 48 Abs. 2 wird erforderlichenfalls<br />
die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht. Da der<br />
Entwurf auf eine § 28 Abs. 2 FGG entsprechende Divergenzvorlage<br />
zum Bundesgerichtshof verzichtet, kann Absatz<br />
7 – anders als Artikel 7 § 1 Abs. 6 Satz 5 FamRÄndG –<br />
nicht die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
vorsehen. Entsprechend § 70 ff. besteht die<br />
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,<br />
wodurch die Wahrung der Rechtseinheit sichergestellt wird.<br />
Entsprechend § 49 ff. kann das Gericht vor der Entscheidung<br />
eine einstweilige Anordnung erlassen.<br />
Zu § 108 (Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen)<br />
Absatz 1 normiert den aus § 328 ZPO und § <strong>16</strong>a FGG bekannten<br />
Grundsatz der automatischen Anerkennung.<br />
Durch Absatz 2 Satz 1 wird für Entscheidungen nicht vermögensrechtlichen<br />
Inhalts ein Anerkennungsfeststellungsverfahren<br />
neu eingeführt. Über die Frage der Anerkennung<br />
einer solchen Entscheidung kann damit isoliert entschieden<br />
werden. Da Entscheidungen über einen vermögensrechtlichen<br />
Anspruch vor ihrer Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung<br />
nach § 110 Abs. 2 und 3 bedürfen, konnte das<br />
isolierte Anerkennungsverfahren auf Entscheidungen nicht<br />
vermögensrechtlichen Inhalts beschränkt werden. Denn<br />
neben dem Beschluss über die Vollstreckbarerklärung wird<br />
– auch von Seiten des Schuldners – ein weiteres Bedürfnis für<br />
einen gerichtlichen Beschluss über die Anerkennung oder<br />
Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung regelmäßig<br />
nicht bestehen. Durch die Verweisung in Absatz 2 Satz 2<br />
auf § 107 Abs. 9 wird bestimmt, dass die Entscheidung für<br />
Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend ist. Das isolierte<br />
Anerkennungsverfahren gilt jedoch gemäß Absatz 2 Satz 3<br />
nicht für ausländische Adoptionsentscheidungen, soweit der<br />
Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr<br />
nicht vollendet hatte. Denn insoweit ist der Anwendungsbereich<br />
des Adoptionswirkungsgesetzes eröffnet, dessen Verfahren<br />
auf Anerkennungsfeststellung vorrangig sein soll.<br />
Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für das isolierte<br />
Anerkennungsverfahren nach Absatz 2. Sie ist ausschließlich.<br />
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den<br />
jeweils einschlägigen Bestimmungen des Unterabschnitts 2.<br />
Zu § 109 (Anerkennungshindernisse)<br />
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des § 328<br />
ZPO und des § <strong>16</strong>a FGG.<br />
Absatz 1 enthält die stets zu beachtenden Anerkennungshindernisse.<br />
Absatz 2 spiegelt den Regelungsgehalt des § 606a Abs. 2<br />
ZPO.<br />
Absatz 3 setzt § 661 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO um.<br />
Anders als § <strong>16</strong>a FGG verlangt § 328 ZPO für die Anerkennung<br />
von Entscheidungen in ZPO-Familiensachen grundsätzlich<br />
die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Dem trägt<br />
Absatz 4 Rechnung. Absatz 4 berücksichtigt dabei, dass<br />
Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 2 FamRÄndG für die in Artikel 7<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG genannten Entscheidungen<br />
in Ehesachen auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit verzichtet.<br />
Zu § 110 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)<br />
Die Vorschrift gibt den derzeitigen Rechtszustand wieder.<br />
Absatz 1 verzichtet grundsätzlich auf ein Vollstreckbarerklärungsverfahren,<br />
da dieses auch im FGG nicht vorgesehen ist.<br />
Die fehlende Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung<br />
steht ihrer Vollstreckung entgegen. Die Anerkennung<br />
der ausländischen Entscheidung ist damit – wie derzeit<br />
im Rahmen der FGG-Vollstreckung – als Vorfrage zu prüfen.<br />
Die Absätze 2 und 3 übernehmen den Regelungsgehalt der<br />
§§ 722, 723 ZPO für die Entscheidungen, die nach der ZPO<br />
vollstreckt werden. Dabei kann es sich sowohl um vermögensrechtliche<br />
Entscheidungen – wie z. B. eine Entscheidung<br />
über Unterhalt – die im nationalen Recht als Familienstreitsachen<br />
(§ 112) geregelt sind, als auch etwa um<br />
Entscheidungen über die Verteilung des Hausrates handeln.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 223 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Da nach dem Gesetzentwurf alle Hauptsacheentscheidungen<br />
als Beschluss ergehen, entscheidet das Gericht auch über die<br />
Vollstreckbarerklärung im Beschlusswege. Der Beschluss ist<br />
zu begründen, wobei das Gericht insbesondere zum Vorliegen<br />
von Anerkennungshindernissen nach § 109 Stellung<br />
nehmen sollte. § 723 Abs. 1 ZPO wurde bereits in § 109<br />
Abs. 5 übernommen.<br />
Zu Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)<br />
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />
Zu § 111 (Familiensachen)<br />
Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der einzelnen Arten<br />
von Familiensachen. Die dabei verwendeten Bezeichnungen<br />
werden jeweils in der ersten Vorschrift des entsprechenden<br />
Abschnitts näher definiert. Auch soweit andere Gesetze, wie<br />
etwa das Gerichtsverfassungsgesetz, künftig den Begriff der<br />
Familiensache verwenden, ist § 111 maßgeblich.<br />
Die Aufzählung ersetzt die bislang in § 23b Abs. 1 Satz 2<br />
GVG und § 621 Abs. 1 ZPO enthaltenen Kataloge. Inhaltlich<br />
ergibt sich insbesondere durch die Einführung des<br />
Großen Familiengerichts und die damit verbundene Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts eine Erweiterung des<br />
Kreises der Familiensachen, etwa um die Adoptionssachen<br />
und im Bereich der sonstigen Familiensachen. Die Einzelheiten<br />
sind bei den Definitionsnormen des jeweiligen Abschnitts<br />
näher erläutert.<br />
Zu § 112 (Familienstreitsachen)<br />
Die Vorschrift enthält die Definition des neu eingeführten Begriffs<br />
der Familienstreitsachen. Diese Kategorie ist mit den<br />
bisherigen „ZPO-Familiensachen“ weitgehend, aber nicht<br />
vollständig identisch. Abweichungen ergeben sich insbesondere<br />
im Verfahren in Abstammungssachen, das künftig ein<br />
einheitliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein<br />
soll. Ehesachen sind keine Familienstreitsachen, sondern unterliegen<br />
eigenen Verfahrensregeln, die in Abschnitt 2 enthalten<br />
sind.<br />
Die Definitionsnormen für Unterhaltssachen (§ 231), Güterrechtssachen<br />
(§ 261) und sonstige Familiensachen (§ 269)<br />
sind jeweils zweigeteilt: In deren Absatz 1 sind jeweils die<br />
Verfahren genannt, die zur Kategorie der Familienstreitsachen<br />
gehören, in Absatz 2 die Verfahren, bei denen dies<br />
nicht der Fall ist, da sie Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
sind.<br />
Die den Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstigen<br />
Familiensachen jeweils entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen<br />
sind den einzelnen Nummern zugeordnet.<br />
Zu § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)<br />
Absatz 1 ordnet für Ehe- und Familienstreitsachen die entsprechende<br />
Anwendung der Allgemeinen Vorschriften der<br />
ZPO und der Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor<br />
den Landgerichten an. Diese Vorschriften treten an die Stelle<br />
der entsprechenden, ausdrücklich genannten Vorschriften<br />
des FamFG.<br />
Absatz 2 ordnet in Familienstreitsachen die Geltung der<br />
Vorschriften über den Urkunden- und den Wechselprozess<br />
und über das Mahnverfahren an. Zahlungsansprüche können<br />
auch in Familienstreitsachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
über das Mahnverfahren geltend gemacht<br />
werden. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist das Amtsgericht<br />
– Familiengericht – als das für das streitige Verfahren zuständige<br />
Gericht anzugeben, um insbesondere in güterrechtlichen<br />
Streitigkeiten und in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,<br />
die künftig den Familiengerichten zugewiesen<br />
sind, deutlich zu machen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts<br />
gegeben ist, obwohl der Streitwert die Schwelle für<br />
die allgemeine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts<br />
(5 000 Euro) übersteigt.<br />
Absatz 3 entspricht der Regelung des bisherigen § 227<br />
Abs. 3 Nr. 3 ZPO.<br />
In Absatz 4 sind die bisher an verschiedenen Stellen geregelten<br />
Ausnahmen von der Anwendung zivilprozessualer Vorschriften<br />
in einer übersichtlichen Aufzählung zusammengefasst.<br />
Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem derzeitigen<br />
Rechtszustand nur geringfügige Modifikationen.<br />
Die Nummern 1 und 5 bis 8 entsprechen dem bisherigen<br />
§ 617 ZPO.<br />
Nummer 2 enthält einen Teil des Regelungsgehalts des bisherigen<br />
§ 611 Abs. 1 ZPO; im Übrigen ist auf Nummer 6 zu<br />
verweisen.<br />
Nummer 3 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 611 Abs. 2<br />
ZPO, schließt jedoch darüber hinaus auch § 272 Abs. 1, 2,<br />
§ 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 277 ZPO von der Anwendung<br />
aus. Die diesbezüglichen Regelungen sind im Eheverfahren<br />
entbehrlich, zumal die §§ 273, 279 Abs. 2, 3 und § 282<br />
ZPO weiterhin anwendbar sind.<br />
Nummer 4 trägt der Besonderheit der höchstpersönlichen<br />
Verfahrensgegenstände in Ehesachen Rechnung. Zudem besteht<br />
angesichts der vorhandenen Sondervorschriften ein Bedürfnis<br />
für eine gesonderte Güteverhandlung in Ehesachen<br />
nicht.<br />
Absatz 5 ordnet in den Nummern 1 bis 5 an, dass an die<br />
Stelle bestimmter zivilprozessualer Bezeichnungen die entsprechenden<br />
Bezeichnungen des FamFG-Verfahrens treten.<br />
Für Ehesachen ersetzt er den bisherigen § 622 Abs. 3 ZPO.<br />
Auf diese Weise soll die Begrifflichkeit innerhalb des neuen<br />
Gesetzes vereinheitlicht werden.<br />
Zu § 114 (Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht)<br />
Absatz 1 Satz 1 regelt in Anlehnung an den geltenden § 78<br />
ZPO den Anwaltszwang in Familiensachen.<br />
Für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen,<br />
deren Verfahren sich ausschließlich nach dem<br />
FamFG richtet (bisherige FGG-Familiensachen), stimmt die<br />
Regelung mit dem bisherigen Rechtszustand überein.<br />
Die Regelung führt zu einer Erweiterung des Anwaltszwangs<br />
in Familiensachen gegenüber dem geltenden Recht,<br />
soweit der Anwaltszwang für erstinstanzliche Unterhaltsstreitigkeiten<br />
eingeführt wird. Das Unterhaltsverfahren soll<br />
wegen der erheblichen Auswirkungen und häufig existenziellen<br />
Folgen sowie der ständig zunehmenden Komplexität<br />
des materiellen Rechts nicht mehr allein durch die Beteiligten<br />
selbst geführt werden. Die Einführung des Zwangs zur<br />
anwaltlichen Vertretung bereits im erstinstanzlichen Verfah-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 224 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
ren dient auch dem Schutz der Beteiligten, insbesondere des<br />
Unterhaltsberechtigten, und zur Gewährleistung von Waffengleichheit.<br />
In der Praxis werden sich die Auswirkungen des Anwaltszwangs<br />
in selbständigen Unterhaltssachen in Grenzen<br />
halten, weil bereits jetzt in 64,8 Prozent aller Verwandtenunterhaltssachen<br />
und 86,0 Prozent aller Ehegattenunterhaltssachen<br />
beide Parteien anwaltlich vertreten sind. In weiteren<br />
24,0 Prozent (Verwandtenunterhalt) bzw. 12,0 Prozent (Ehegattenunterhalt)<br />
aller Verfahren ist allein der Kläger anwaltlich<br />
vertreten (Zahlen aus 2005).<br />
In güterrechtlichen Verfahren besteht bereits heute Anwaltszwang<br />
auch im erstinstanzlichen Verfahren. Insoweit ergibt<br />
sich keine Veränderung.<br />
Eine gewisse Erweiterung des Anwaltszwangs ergibt sich insoweit,<br />
als sonstige Familiensachen (§ 266), soweit sie Familienstreitsachen<br />
sind (vgl. § 112 Nr. 3), bisher vor dem<br />
Amtsgericht geführt werden. Soweit für diese Zivilverfahren<br />
derzeit, wie dies oftmals der Fall ist, das Landgericht sachlich<br />
zuständig ist, besteht der Anwaltszwang ebenfalls bereits<br />
heute.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 78 Abs. 1<br />
Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO.<br />
Absatz 3 enthält ein umfassendes Behördenprivileg und entspricht<br />
inhaltlich dem bisherigen § 78 Abs. 4 ZPO in der<br />
Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des<br />
Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />
Absatz 4 enthält Ausnahmen vom Anwaltszwang.<br />
Nummer 1 entspricht der Regelung im geltenden Recht<br />
nach § 620a Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit dem bisherigen<br />
§ 78 Abs. 5 ZPO.<br />
Nach Nummer 2 bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung,<br />
wenn das Kind in einem Unterhaltsverfahren durch das<br />
Jugendamt als Beistand vertreten ist (§ 1712 BGB).<br />
Nummer 3 nimmt die Zustimmung zur Scheidung und zur<br />
Rücknahme des Scheidungsantrags sowie den Widerruf der<br />
Zustimmung zur Scheidung vom Anwaltszwang aus. Wegen<br />
der Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 134 verwiesen.<br />
Dadurch, dass nach Nummer 4 Anträge auf Abtrennung<br />
vom Anwaltszwang ausgenommen sind, soll vermieden<br />
werden, dass ein Anwalt allein aus diesem Grund hinzugezogen<br />
werden muss. Die Möglichkeit des Abtrennungsantrags<br />
soll für diejenigen Ehegatten, die das Verfahren anwaltsfrei<br />
betreiben können, nicht ausgeschlossen sein.<br />
Nummer 5 nimmt das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe<br />
vom Anwaltszwang aus.<br />
Nach Nummer 6 bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung in<br />
den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO in der Fassung des Entwurfs.<br />
Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />
ist § 257 Satz 1 zu beachten.<br />
Absatz 5 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 609 ZPO.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 624 Abs. 1 ZPO.<br />
Zu § 115 (Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln)<br />
Die Regelung enthält eine Präklusionsvorschrift für verspätet<br />
vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel. Sie entspricht<br />
inhaltlich den bisherigen §§ 615, 621d ZPO.<br />
Zu § 1<strong>16</strong> (Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit)<br />
Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass in allen Familiensachen<br />
durch Beschluss entschieden wird. Urteile soll es weder in<br />
Ehe- noch in Familienstreitsachen geben. Hinsichtlich des<br />
Beschlusses gelten – vorbehaltlich besonderer Bestimmungen<br />
– die Vorschriften der §§ 38 und 39.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass Endentscheidungen in Ehesachen<br />
erst mit Rechtskraft wirksam werden. Dies ist vor dem Hintergrund<br />
zu sehen, dass es sich bei Entscheidungen in Ehesachen<br />
regelmäßig um Entscheidungen mit rechtsgestaltendem<br />
Charakter handelt. Soweit es sich nicht um eine Endentscheidung<br />
handelt – wie z. B. bei der Aussetzung nach § 136 –<br />
wird die Entscheidung entsprechend § 329 ZPO wirksam.<br />
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass Endentscheidungen in Familienstreitsachen<br />
erst mit Rechtskraft wirksam werden. Im<br />
Gegensatz zu Ehesachen kann das Gericht nach Satz 2 die<br />
sofortige Wirksamkeit anordnen mit der Folge einer sofortigen<br />
Vollstreckbarkeit nach § 120 Abs. 2. Nach Satz 3 soll<br />
das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, soweit die<br />
Entscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt<br />
enthält. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bringt die Bedeutung<br />
des Unterhalts zur Sicherung des Lebensbedarfs<br />
zum Ausdruck. Auf eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit<br />
kann daher teilweise oder vollständig verzichtet<br />
werden, wenn z. B. das Jugendamt nach § 33 Abs. 2 Satz 4<br />
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 94 Abs. 4<br />
Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)<br />
oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes<br />
(UhVorschG) übergegangene Ansprüche geltend macht oder<br />
wenn neben dem laufenden Unterhalt länger zurückliegende<br />
Unterhaltsrückstände verlangt werden. Durch diese Vorschrift<br />
wird das Rechtsinstitut der vorläufigen Vollstreckbarkeit<br />
in Familienstreitsachen entbehrlich.<br />
Die Wirksamkeit von Entscheidungen in anderen Familiensachen<br />
– den bisherigen FGG-Familiensachen – bestimmt<br />
sich nach § 40.<br />
Zu § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)<br />
Die Beschwerde ist einheitliches Rechtsmittel auch gegen<br />
erstinstanzliche Endentscheidungen in Ehesachen und in<br />
Familienstreitsachen. Die Besonderheiten der Familienstreitsachen<br />
erlauben es, sie im Rechtsmittelzug trotz ihrer<br />
Eigenschaft als Streitsache abweichend von den allgemeinen<br />
Zivilsachen zu behandeln. Die allgemeinen Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung über Berufung und Revision sind daher<br />
nicht anwendbar. Die zivilprozessuale Berufung wird wegen<br />
der grundsätzlichen Bindung des Gerichts an erstinstanzliche<br />
Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO), der Pflicht des Gerichts<br />
zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§ 531<br />
Abs. 2 ZPO), der Einschränkung der Anschlussberufung<br />
(§ 524 Abs. 2 ZPO) und wegen des weitgehenden Ausschlusses<br />
von Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage<br />
(§ 533 ZPO) den Bedürfnissen des familiengerichtlichen<br />
Verfahrens, die Tatsachenfeststellung an das häufig im Fluss
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 225 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
befindliche Geschehen anzupassen, nicht immer gerecht.<br />
Diese Vorschriften, denen die Vorstellung zugrunde liegt,<br />
dass im Zivilprozess über einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt<br />
gestritten wird, sind mit der Dynamik eines<br />
Trennungsgeschehens häufig nur schwer vereinbar und<br />
lassen, etwa in Unterhaltssachen, die Berücksichtigung veränderter<br />
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur in<br />
eingeschränktem Maße zu. Solche Änderungen sind sinnvollerweise<br />
bereits im Rechtsmittelverfahren und nicht erst in<br />
einem neuen Verfahren zu berücksichtigen. Bereits aus diesen<br />
Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelinstanz in<br />
Familienstreitsachen als volle zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet<br />
werden sollte.<br />
Diese Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens<br />
haben bereits zu einer Sonderregelung im Bereich der<br />
Anschlussberufung geführt. Durch Artikel 1 Nr. <strong>16</strong>a des<br />
1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004<br />
(BGBl. I S. 2198) ist die Anschlussberufungsfrist gemäß<br />
§ 524 Abs. 2 ZPO weggefallen, wenn die Anschließung eine<br />
Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden Leistungen zum<br />
Gegenstand hat, um Veränderungen der persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners noch<br />
in der Berufungsinstanz berücksichtigen zu können und ein<br />
Abänderungsverfahren zu vermeiden. Diese Sonderregelung<br />
wird entbehrlich, wenn das Rechtsmittel in Familiensachen<br />
als volle unbeschränkte zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet<br />
wird. Das Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen<br />
wird aber weiterhin als Streitverfahren unter Geltung des<br />
Beibringungsgrundsatzes geführt.<br />
Gemäß § 68 Abs. 3 finden auf das weitere Verfahren in der<br />
Beschwerdeinstanz die Vorschriften über das Verfahren in<br />
erster Instanz Anwendung.<br />
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nach<br />
Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften des Buches 1 Abschnitt<br />
5 Unterabschnitt 2 die Rechtsbeschwerde statt. Da die<br />
Rechtsbeschwerde den gleichen inhaltlichen und formellen<br />
Voraussetzungen wie die Revision nach § 543 ZPO unterliegt,<br />
tritt insoweit keine Änderung gegenüber dem geltenden<br />
Recht ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die in diesem<br />
Gesetz nicht vorgesehen ist, ist in Familiensachen<br />
bereits nach geltendem Recht bis zum 1. Januar 2010 nicht<br />
statthaft (§ 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einführung<br />
der Zivilprozessordnung – EGZPO). Für sie besteht auch<br />
künftig kein Bedürfnis.<br />
Absatz 1 Satz 1 statuiert abweichend von § 65 eine allgemeine<br />
Begründungspflicht für Beschwerden in Familienstreitsachen.<br />
Diese Verpflichtung beruht auf der auch in<br />
zweiter Instanz grundsätzlich geltenden Parteimaxime. § 68<br />
Abs. 3 verweist für den Gang des weiteren Beschwerdeverfahrens<br />
auf die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften, in<br />
Ehe- und in Familienstreitsachen also grundsätzlich auf die<br />
Vorschriften der Zivilprozessordnung. Eine Überprüfung der<br />
Entscheidung von Amts wegen findet nicht statt; der Beschwerdeführer<br />
muss vielmehr durch den obligatorischen<br />
Sachantrag bezeichnen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche<br />
Entscheidung angreift und welche Gründe er hierfür<br />
ins Feld führt.<br />
Nach Satz 2 beträgt die Frist zur Begründung der Beschwerde<br />
zwei Monate. Die Regelung ist angelehnt an § 520 Abs. 2<br />
ZPO, dessen entsprechende Geltung im Übrigen in Satz 3<br />
angeordnet wird.<br />
Absatz 2 Satz 1 erklärt § 528 ZPO für entsprechend anwendbar.<br />
Damit wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht<br />
in Ehe- und Familienstreitsachen an die Anträge der<br />
Beteiligten gebunden ist. Die Zurückverweisung richtet sich<br />
in Beschwerden gegen Ehe- und Familiensachen entgegen<br />
§ 69 Abs. 1 nach § 538 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift über die<br />
Statthaftigkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Versäumnisurteile<br />
(§ 514 ZPO) ist ebenfalls entsprechend anwendbar.<br />
Dies ist erforderlich, da ein Versäumnisverfahren<br />
auch in erstinstanzlichen Ehesachen und Familienstreitsachen<br />
stattfindet. Aus diesem Grund wird auch im Beschwerdeverfahren<br />
ein Versäumnisverfahren entsprechend § 539<br />
ZPO zugelassen.<br />
Satz 2 entspricht § 525 Satz 2, § 555 Abs. 1 Satz 2 ZPO und<br />
ergänzt die allgemeinen Vorschriften des § 68 Abs. 3 und des<br />
§ 74 Abs. 4 für den Bereich der Familienstreitsachen.<br />
Absatz 3 bestimmt, dass das Gericht die Beteiligten darauf<br />
hinzuweisen hat, sofern es beabsichtigt, von der Durchführung<br />
einzelner Verfahrensschritte nach § 68 Abs. 3 Satz 2<br />
abzusehen. Diese Hinweispflicht ist an die durch das Gesetz<br />
zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />
S. 1887) eingeführte Möglichkeit der Zurückweisung von<br />
Berufungen im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2<br />
und 3 ZPO und die in diesem Rahmen bestehende Hinweispflicht<br />
des Gerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt.<br />
Dem Beschwerdeführer wird mit dem Hinweis die Möglichkeit<br />
eröffnet, dem Beschwerdegericht weitere Gesichtspunkte<br />
zu unterbreiten, die eine erneute Durchführung der mündlichen<br />
Verhandlung oder der nicht für erforderlich erachteten<br />
Verfahrenshandlungen rechtfertigen.<br />
Absatz 4 bestimmt, dass die gemäß § 69 Abs. 2 erforderlichen<br />
Darlegungen der Beschwerdeentscheidung auch in das<br />
Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden<br />
können, wenn der Beschluss in dem Termin, in dem die<br />
mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird.<br />
Die Vorschrift ist an die durch das Gesetz zur Reform des<br />
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasste<br />
Vorschrift des § 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt. Sie<br />
setzt die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Durchführung<br />
der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) sowie der<br />
Vorschriften über die Abfassung des Protokolls (§ <strong>16</strong>0 ff.<br />
ZPO) voraus und ist aus diesem Grund auf Ehe- und Familienstreitsachen<br />
beschränkt.<br />
Absatz 5 erklärt die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für<br />
entsprechend anwendbar. Damit wird klargestellt, dass eine<br />
Wiedereinsetzung auch bei Versäumung der Frist zur Begründung<br />
der Beschwerde möglich ist und die Wiedereinsetzungsfrist<br />
in diesem Fall einen Monat beträgt.<br />
Zu § 118 (Wiederaufnahme)<br />
Die Vorschrift ordnet – wie § 48 Abs. 2 für die Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit – auch in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
die Geltung der Wiederaufnahmevorschriften<br />
der Zivilprozessordnung an.<br />
Zu § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)<br />
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die einstweilige Anordnung<br />
nach diesem Gesetz auch in Familienstreitsachen statthaft<br />
ist. Insofern ist der vorläufige Rechtsschutz für alle Verfahrensgegenstände<br />
des Familienrechts einheitlich ausgestaltet.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 226 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Die Hauptsacheunabhängigkeit der einstweiligen Anordnung<br />
führt gegenüber dem geltenden Recht (vgl. den bisherigen<br />
§ 644 ZPO) auch in Familienstreitsachen zu einer Vereinfachung<br />
und Beschleunigung des Verfahrens. Wegen der<br />
Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 49 ff. verwiesen.<br />
Insbesondere in Unterhaltssachen sind Sondervorschriften<br />
über die einstweilige Anordnung zu beachten (§ 246 ff.).<br />
Da das FamFG an keiner Stelle auf die Vorschriften der<br />
§§ 935 bis 942 ZPO verweist, ist die einstweilige Verfügung<br />
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen.<br />
Der Streit, ob in Unterhaltssachen eine einstweilige Verfügung<br />
ausnahmsweise möglich ist, ist damit im verneinenden<br />
Sinne entschieden.<br />
Satz 2 ordnet in Übereinstimmung mit der derzeit geltenden<br />
Rechtslage in Familienstreitsachen mit Ausnahme der Unterhaltssachen<br />
die entsprechende Geltung des § 945 ZPO an.<br />
In Unterhaltssachen ist ein entsprechender Schadenersatzanspruch<br />
in den bisherigen §§ 644, 620 ff. ZPO nicht vorgesehen;<br />
der BGH lehnt auch eine entsprechende Anwendung<br />
des § 945 ZPO ab (vgl. BGH NJW 2000, 742, 743).<br />
Absatz 2 Satz 1 sieht – wie im geltenden Recht (vgl. nur<br />
Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Rn. 8 zu § 9<strong>16</strong>) – vor,<br />
dass in Familienstreitsachen neben der einstweiligen Anordnung<br />
auch der persönliche oder der dingliche Arrest des<br />
Schuldners möglich ist.<br />
Satz 2 ordnet die Geltung der diesbezüglichen Vorschriften<br />
der ZPO ausdrücklich an.<br />
Zu § 120 (Vollstreckung)<br />
Absatz 1 bestimmt, dass anstelle der Vorschriften über die<br />
Vollstreckung in Buch 1 des FamFG die Vorschriften über<br />
Zwangsvollstreckung in Buch 8 der ZPO (§§ 704 bis 915h)<br />
gelten.<br />
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass Beschlüsse mit Wirksamwerden<br />
bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ohne dass es hierzu<br />
einer Vollstreckbarerklärung des Gerichts bedürfte. Die Vorschrift<br />
ist § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nachgebildet. Dies ist<br />
auch bei der entsprechenden Anwendung der weiteren<br />
Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beachten. Die<br />
§§ 708 bis 713 ZPO sind bei der Vollstreckung von Beschlüssen<br />
in FamFG-Sachen nicht anwendbar, die §§ 714 bis<br />
720a ZPO nur eingeschränkt (vgl. Germelmann/Matthes/<br />
Prütting/Müller-Glöge-Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz,<br />
5. Aufl. 2004, Rn. 3 zu § 62). Satz 2 bestimmt, dass abweichend<br />
von den Vorschriften der Zivilprozessordnung die<br />
Vollstreckung nur dann mit der Entscheidung in der Hauptsache<br />
auszuschließen ist, wenn der Verpflichtete glaubhaft<br />
macht, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden<br />
Nachteil bringen würde. Die Vorschrift ist § 62<br />
Abs. 1 Satz 2 ArbGG nachgebildet. Hierdurch soll vermieden<br />
werden, dass durch die Vollstreckung vor Eintritt der<br />
Rechtskraft ein Schaden entsteht, der auch im Fall des Erfolgs<br />
eines Rechtsmittels nicht mehr rückgängig zu machen<br />
ist. Satz 3 ist § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nachgebildet.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 888 Abs. 3 ZPO mit<br />
Ausnahme der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus<br />
einem Dienstvertrag. Die in der Vorschrift genannten Verpflichtungen<br />
sind nach dem FamFG als sonstige Familiensachen<br />
nach § 266 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu qualifizieren und<br />
nicht vollstreckbar.<br />
Zu Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren<br />
in Scheidungssachen und Folgesachen)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Verfahren in Ehesachen)<br />
Zu § 121 (Ehesachen)<br />
Die Vorschrift enthält die gesetzliche Definition der Ehesachen.<br />
Sie unterscheidet sich von der im bisherigen § 606<br />
Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Begriffsbestimmung lediglich<br />
dadurch, dass Verfahren auf Herstellung des ehelichen<br />
Lebens nicht mehr zu den Ehesachen zählen. Die zahlenmäßige<br />
und praktische Bedeutung dieser Verfahren ist gering.<br />
Die Herstellungsklage wird als Anachronismus empfunden.<br />
Wegen des derzeit noch in § 888 Abs. 3 ZPO geregelten<br />
Vollstreckungsverbots ist das Rechtschutzbedürfnis oftmals<br />
zweifelhaft. Dies gilt besonders für die als korrespondierende<br />
negative Feststellungsklage angesehene Klage auf Feststellung<br />
des Rechts zum Getrenntleben.<br />
Die zugrunde liegenden Ansprüche können als sonstige Familiensache<br />
(§ 266 Abs. 1 Nr. 2) vor dem Familiengericht<br />
weiterhin geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei jedoch<br />
um eine Familienstreitsache, also um ein Verfahren, für<br />
das die Besonderheiten des Verfahrens in Ehesachen, insbesondere<br />
der Amtsermittlungsgrundsatz, nicht gelten.<br />
Für die Zuordnung von bestimmten nach ausländischen<br />
Rechtsordnungen vorgesehenen Verfahren, wie etwa dem<br />
Trennungsverfahren nach italienischem Recht, zu den Ehesachen,<br />
ergibt sich keine Veränderung gegenüber dem derzeitigen<br />
Rechtszustand.<br />
Zu § 122 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Norm enthält eine feste Rangfolge von Anknüpfungskriterien<br />
zur Bestimmung des für die Ehesache örtlich zuständigen<br />
Gerichts. Zur Erleichterung der Bezugnahme sind<br />
die einzelnen Tatbestände mit Nummern versehen. Die<br />
Zuständigkeit ist weiterhin als eine ausschließliche ausgestaltet.<br />
Die zuständigkeitsbegründenden Umstände entsprechen den<br />
im bisherigen § 606 Abs. 1 und 2 ZPO genannten, mit Ausnahme<br />
des Kriteriums des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts<br />
aus § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieses wird heute dahingehend<br />
verstanden, dass die Ehegatten nicht nur ihren<br />
jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben<br />
Gerichts haben, sondern dass sie einen gemeinsamen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben müssen. Bei Einleitung einer<br />
Ehesache leben die Ehegatten jedoch regelmäßig getrennt,<br />
so dass auf diesen Gesichtspunkt verzichtet werden kann.<br />
Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 606 Abs. 1 Satz 1<br />
ZPO. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage<br />
wird klargestellt, dass das Kriterium nur erfüllt ist, wenn<br />
sämtliche gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt bei demselben Ehegatten haben.<br />
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei wie in dem bisherigen<br />
§ 606 ZPO, § 45 FGG zu verstehen. Er wird von einer auf<br />
längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung gekennzeichnet<br />
und ist allein von der tatsächlichen – ggf. vom<br />
Willen unabhängigen – Situation gekennzeichnet, die den<br />
Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist<br />
(vgl. Schwab/Maurer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts,<br />
5. Aufl. 2004, I Rn. 31). Seinen gewöhnlichen Auf-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 227 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
enthalt hat ein Kind bei dem Elternteil, in dessen Obhut es<br />
sich befindet.<br />
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 606 Abs. 2 Satz 1<br />
ZPO.<br />
Die Nummern 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 606<br />
Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />
Nummer 5 entspricht dem bisherigen § 606 Abs. 3 ZPO.<br />
Zu § 123 (Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen)<br />
Die Vorschrift, die bislang keine Entsprechung hat, sieht eine<br />
Zusammenführung sämtlicher gleichzeitig bei einem deutschen<br />
Gericht im ersten Rechtszug anhängiger Ehesachen<br />
vor, die dieselbe Ehe betreffen. Regelungstechnisch ist sie in<br />
Anlehnung an den bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO konzipiert.<br />
Die Abgabe ist unabhängig davon angeordnet, ob die Ehesachen<br />
denselben Streitgegenstand haben oder nicht. Bislang<br />
steht bei Identität des Gegenstands dem zeitlich nachfolgenden<br />
Verfahren der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit<br />
entgegen. Sofern nicht ein Verweisungsantrag gestellt<br />
wird, wäre der Antrag also als unzulässig abzuweisen. Durch<br />
die vorgesehene Abgabe von Amts wegen werden die bisherigen<br />
Regelungen des § 606 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO entbehrlich.<br />
Satz 1 behandelt in der genannten Konstellation die Abgabe<br />
von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache, wenn<br />
eine der Ehesachen eine Scheidungssache ist, die übrigen jedoch<br />
nicht. In diesem Fall soll im Hinblick auf den Verbund<br />
dem Scheidungsverfahren stets der Vorrang zukommen,<br />
unabhängig davon, welches Verfahren zuerst rechtshängig<br />
geworden ist.<br />
Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit kann der<br />
Scheidungssache, sollte sie das zeitlich nachfolgende Verfahren<br />
sein, nicht entgegenstehen, da die übrigen Ehesachen<br />
nicht denselben Streitgegenstand haben.<br />
Ist keine der dieselbe Ehe betreffenden im ersten Rechtszug<br />
bei einem inländischen Gericht anhängigen Ehesachen eine<br />
Scheidungssache oder ist mehr als eine Scheidungssache in<br />
der dargestellten Weise anhängig, ordnet Satz 2 an, dass die<br />
Abgabe von Amts wegen an dasjenige Gericht zu erfolgen<br />
hat, bei dem die zuerst rechtshängig gewordene Ehesache<br />
noch anhängig ist. Insoweit bleibt es also in der Sache bei<br />
dem bekannten Prioritätsprinzip.<br />
Satz 3 erklärt wie der bisherige § 621 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmte<br />
Vorschriften der ZPO über die Verweisung auf die<br />
Abgabe nach den Sätzen 1 und 2 für entsprechend anwendbar.<br />
Insbesondere ist die Abgabe nicht anfechtbar und für das<br />
Adressatgericht grundsätzlich bindend.<br />
Zu § 124 (Antrag)<br />
Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 622 Abs. 1<br />
ZPO. Abweichend vom bisher geltenden Recht soll die Regelung<br />
jedoch nicht nur für Scheidungssachen und Verfahren<br />
auf Aufhebung der Ehe, sondern für alle Ehesachen Anwendung<br />
finden.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 622 Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />
Zu § 125 (Verfahrensfähigkeit)<br />
Die Vorschrift ergänzt für Ehesachen die §§ 52 bis 58 ZPO<br />
über die Verfahrensfähigkeit.<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 607 Abs. 1 ZPO.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 607 Abs. 2<br />
Satz 1 ZPO. Von § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterscheidet sich<br />
Satz 2 dadurch, dass Verfahren auf Herstellung des ehelichen<br />
Lebens nicht mehr erwähnt werden, da sie keine Ehesachen<br />
mehr sind. Für die erforderliche Genehmigung ist künftig<br />
nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das<br />
Familiengericht zuständig.<br />
Zu § 126 (Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren)<br />
Absatz 1 ermöglicht die Verbindung sämtlicher Ehesachen,<br />
die dieselbe Ehe betreffen. Gegenüber dem bisherigen § 610<br />
Abs. 1 ZPO bedeutet dies eine Erweiterung, da auch Anträge<br />
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer<br />
Ehe zwischen den Beteiligten hiervon umfasst sind. Die<br />
Gründe, die bislang für eine Unterteilung der Ehesachen in<br />
zwei Gruppen (vgl. die bisherigen § 610 Abs. 1, § 632<br />
Abs. 2 ZPO) maßgeblich waren, sind heute nicht mehr von<br />
Bedeutung. Die Verbindungsmöglichkeit ermöglicht eine effektive<br />
Verfahrensführung.<br />
Absatz 2 Satz 1 untersagt eine Verbindung von Ehesachen<br />
mit anderen Verfahren und entspricht damit im Wesentlichen<br />
dem bisherigen § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die dortige Erwähnung<br />
der Widerklage erscheint entbehrlich. Die Vorschrift<br />
bezweckt, dass andere Verfahrensgegenstände in das<br />
Verfahren einer Ehesache nicht mit einbezogen werden.<br />
Hieraus ergibt sich auch, dass ein anderer Verfahrensgegenstand,<br />
der, aus welchem Grund auch immer, Teil des Eheverfahrens<br />
wurde, nach § 145 ZPO von Amts wegen abzutrennen<br />
ist.<br />
Satz 2 macht von dem Verbot des Satzes 1 eine Ausnahme<br />
für den Verbund von Scheidungssache und Folgesachen (vgl.<br />
den bisherigen § 610 Abs. 2 Satz 2 ZPO).<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 631 Abs. 2 Satz 2<br />
ZPO.<br />
Zu § 127 (Eingeschränkte Amtsermittlung)<br />
Absatz 1 enthält, entsprechend dem bisherigen § 6<strong>16</strong> Abs. 1<br />
ZPO, den Grundsatz der Amtsermittlung in Ehesachen. Die<br />
Formulierung entspricht § 26.<br />
Absatz 2 enthält die aus dem bisherigen § 6<strong>16</strong> Abs. 2 ZPO<br />
bekannte Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />
für bestimmte Eheverfahren. Die bisherige Textfassung wurde<br />
ohne inhaltliche Änderung umgestellt, um die Verständlichkeit<br />
zu erhöhen.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 6<strong>16</strong> Abs. 3 ZPO.<br />
Zu § 128 (Persönliches Erscheinen der Ehegatten)<br />
Die Vorschrift enthält im Wesentlichen den Regelungsgehalt<br />
des bisherigen § 613 ZPO. Die Aufgliederung in mehrere<br />
Absätze soll die Norm besser lesbar machen.<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 613 Abs. 1<br />
Satz 1 erster Halbsatz ZPO.<br />
Satz 2 enthält die aus dem bisherigen § 613 Abs. 1 Satz 1<br />
ZPO bekannte Befugnis des Gerichts, die Ehegatten von<br />
Amts wegen als Beteiligte zu vernehmen. Die gewählte Formulierung<br />
bringt das Verhältnis zu den Vorschriften der ZPO
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 228 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
über die Parteivernehmung deutlicher als bisher zum Ausdruck.<br />
Absatz 2 unterscheidet sich vom bisherigen § 613 Abs. 1<br />
Satz 2 ZPO im Wesentlichen dadurch, dass das Gericht in<br />
dem Fall, dass gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden<br />
sind, die Ehegatten nicht nur wie bisher zur elterlichen<br />
Sorge, sondern auch zum Umgangsrecht anhören<br />
muss. Diese Erweiterung entspricht dem Anliegen des vorliegenden<br />
Entwurfs, die tatsächliche Wahrnehmung von<br />
Umgangskontakten zu verbessern. Den Ehegatten soll ihre<br />
fortbestehende Verantwortung für die von Trennung und<br />
Scheidung betroffenen Kinder deutlich gemacht werden.<br />
Die im zweiten Satzteil enthaltene Formulierung betreffend<br />
die Möglichkeiten der Beratung ist gegenüber dem bisherigen<br />
§ 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestrafft, ohne dass damit eine<br />
inhaltliche Veränderung verbunden wäre.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 613 Abs. 1<br />
Satz 3 ZPO.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 613 Abs. 2 ZPO.<br />
Zu § 129 (Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter<br />
Personen)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 631 Abs. 3 ZPO.<br />
Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 631<br />
Abs. 4 ZPO.<br />
Absatz 2 Satz 3 entspricht in der Sache der Regelung des<br />
bisherigen § 632 Abs. 3 ZPO.<br />
Zu § 130 (Säumnis der Beteiligten)<br />
Die Vorschrift regelt, teilweise abweichend vom bisherigen<br />
Rechtszustand, die Folgen der Säumnis eines Beteiligten für<br />
sämtliche Ehesachen in gleicher Weise.<br />
Absatz 1 behandelt die Säumnis des Antragstellers. Für diese<br />
Konstellation wird die bislang nach § 632 Abs. 4 ZPO nur<br />
für Feststellungsverfahren geltende Regelung, wonach das<br />
Versäumnisurteil dahin zu erlassen ist, dass die Klage als zurückgenommen<br />
gilt, auf alle Ehesachen erstreckt. Bislang ergeht<br />
in Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe in<br />
diesem Fall nach § 330 ZPO ein Versäumnisurteil auf<br />
Abweisung des Antrags. Da in Ehesachen ein erhöhtes Interesse<br />
an einer materiell richtigen Entscheidung besteht, sollte<br />
allein aufgrund des Umstands der Säumnis keine grundsätzlich<br />
der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung<br />
ergehen. Die Rücknahmefiktion als Inhalt der Versäumnisentscheidung<br />
bei Säumnis des Antragstellers ist daher für alle<br />
Ehesachen vorzugswürdig.<br />
Absatz 2 beruht auf demselben Gedanken. Bei Säumnis des<br />
Antragsgegners ist nach Satz 1, in Übereinstimmung mit der<br />
bisherigen ebenfalls für alle Ehesachen geltenden Regelung<br />
des § 612 Abs. 4 ZPO, jede Versäumnisentscheidung ausgeschlossen.<br />
Dass dies nun auch explizit für eine Entscheidung<br />
nach Aktenlage gilt, stellt eine nach dem Sinn der Vorschrift<br />
konsequente Erweiterung bzw. Klarstellung dar.<br />
Zu § 131 (Tod eines Ehegatten)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 619 ZPO. Die<br />
sprachlichen Anpassungen führen zu keiner inhaltlichen<br />
Veränderung.<br />
Zu § 132 (Kosten bei Aufhebung der Ehe)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 3<br />
Satz 1 ZPO.<br />
Satz 2 enthält den Regelungsgehalt der zweiten Satzhälfte<br />
des bisherigen § 93a Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 4 ZPO. In<br />
diesem Fall gelten die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften<br />
der ZPO.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und<br />
Folgesachen)<br />
Zu § 133 (Inhalt der Antragsschrift)<br />
Absatz 1 nennt weitere Umstände, die zum notwendigen Inhalt<br />
der Antragsschrift in einer Scheidungssache gehören.<br />
Die Norm enthält somit eine Ergänzung zu den Anforderungen<br />
des § 124. Gegenüber dem bisherigen § 622 Abs. 2 ZPO<br />
ergeben sich eine gewisse Erweiterung und Präzisierung der<br />
anzugebenden Umstände. Deren Mitteilung bereits in der<br />
Antragsschrift macht Nachfragen entbehrlich und dient der<br />
Verfahrensbeschleunigung.<br />
Nach Nummer 1 sind Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen<br />
minderjährigen Kinder anzugeben. Dieses Erfordernis<br />
besteht, um das Jugendamt gemäß § 17 Abs. 3 des<br />
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) korrekt benachrichtigen<br />
zu können. Die Angabe des persönlichen Aufenthalts<br />
der Kinder ermöglicht ein frühzeitiges Erkennen<br />
von Problemen bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 122).<br />
Nummer 2 sieht die Angabe vor, ob Familiensachen, an<br />
denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig<br />
sind. Die Beschränkung auf Verfahren nach dem bisherigen<br />
§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist damit entfallen. Sinn der Vorschrift<br />
ist nicht nur, ein Hinwirken auf die Überleitung der<br />
anderweitig anhängigen Verfahren zur Herstellung des Verbunds<br />
zu ermöglichen, sondern die frühzeitige Information<br />
des Gerichts über die zwischen den Ehegatten bestehenden<br />
Streitpunkte.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden<br />
der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder<br />
der Antragsschrift beigefügt werden sollen, und stellt<br />
damit eine aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz<br />
resultierende Ausnahme zu dem über § 113 Abs. 1 anwendbaren<br />
§ 131 Abs. 3 ZPO dar. Dass diese als Soll-Vorschrift<br />
ausgestaltete Verpflichtung nur besteht, wenn dem<br />
Antragsteller die Urkunden auch zugänglich sind, versteht<br />
sich von selbst. Der Heiratsurkunde kommt für die korrekte<br />
Erfassung der Namen und Geburtsdaten der Ehegatten sowie<br />
des Datums der standesamtlichen Eheschließung erhebliche<br />
praktische Bedeutung bei, zumal inzwischen an zahlreichen<br />
Gerichten die Grunddaten bereits bei Anlage der Akte, also<br />
zu Beginn des Verfahrens in ein EDV-Programm eingegeben<br />
werden müssen. Gleiches gilt für die Geburtsurkunden hinsichtlich<br />
der gemeinschaftlichen Kinder, deren Vorlage gegebenenfalls<br />
weitere Ermittlungen des Gerichts entbehrlich<br />
macht.<br />
Zu § 134 (Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme;<br />
Widerruf)<br />
Absatz 1 Satz 1 1. Alternative betrifft die Zustimmung zur<br />
Scheidung. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 630
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 229 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Regelung wird in ihrem Geltungsbereich<br />
über die bisherige einverständliche Scheidung hinaus<br />
auf alle Scheidungsverfahren ausgedehnt. Damit wird<br />
den Ehegatten eine Möglichkeit gegeben, die mit einer<br />
Scheidung verbundenen Verfahrenskosten zu reduzieren, indem<br />
der Antragsgegner der Scheidung zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />
oder in der mündlichen Verhandlung zustimmt.<br />
Die Regelung entspricht der bisherigen gerichtlichen Praxis,<br />
die § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO in allen Fällen anwendet, in<br />
denen beide Ehegatten geschieden werden wollen, aber nur<br />
einer anwaltlich vertreten ist (43,7 Prozent aller Scheidungspaare<br />
– 2005). Anders als beim bisherigen § 630 Abs. 1 ZPO<br />
besteht keine Verknüpfung des Verfahrensrechts mit dem<br />
materiellen Scheidungsrecht mehr. Damit wird bewirkt, dass<br />
eine Regelung über bestimmte Scheidungsfolgen nicht mehr<br />
Voraussetzung für das Eingreifen der unwiderlegbaren Vermutung<br />
für das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB<br />
ist. Die Familiengerichte können in den Fällen, in denen die<br />
Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide<br />
der Scheidung zustimmen, ohne aber eine Regelung über<br />
die Scheidungsfolgen getroffen zu haben, kraft dieser Vermutung<br />
das Scheitern der Ehe feststellen und die Scheidung<br />
aussprechen. Weitere Feststellungen zum Scheitern der Ehe<br />
sind bei beiderseitiger Scheidungswilligkeit nicht mehr erforderlich.<br />
Die 2. Alternative erweitert die Regelung auf die Zustimmung<br />
des Antragsgegners zu einer Antragsrücknahme des<br />
Antragstellers nach § 269 ZPO. Dieser kann – auch wenn er<br />
nicht anwaltlich vertreten ist – noch nach Beginn der mündlichen<br />
Verhandlung der Antragsrücknahme zustimmen.<br />
Absatz 2 betrifft den Widerruf der Zustimmung. Satz 1<br />
entspricht dem bisherigen § 630 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach<br />
Satz 2 kann auch der Widerruf, wie bisher, zu Protokoll der<br />
Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erfolgen.<br />
Zu § 135 (Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen)<br />
Absatz 1 Satz 1 eröffnet in Scheidungssachen dem Familiengericht<br />
die Möglichkeit, die Ehegatten zunächst darauf<br />
zu verweisen, einzeln oder gemeinsam an einem Informationsgespräch<br />
über Mediation oder einer sonstigen Form<br />
außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen und eine<br />
Bestätigung hierüber vorzulegen. Die Vorschrift, die im bisherigen<br />
Recht keine Entsprechung hat, ist auch vor dem Hintergrund<br />
von Bemühungen auf europäischer Ebene zu sehen,<br />
Mediation und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher<br />
Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur Anwendung zu<br />
bringen.<br />
Die Vorschrift überträgt den Gedanken einer Schlichtung außerhalb<br />
des Streitgerichts in das familiengerichtliche Verfahren<br />
nach dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO. In<br />
Familiensachen ergibt sich aus den Besonderheiten der Verfahrensgegenstände<br />
und wegen der persönlichen Beziehung<br />
der Beteiligten typischerweise ein besonderes Bedürfnis<br />
nach Möglichkeiten zur Förderung einverständlicher Konfliktlösungen,<br />
die ggf. auch über den konkreten Verfahrensgegenstand<br />
hinausreichen. Es erscheint daher angemessen,<br />
den Gesichtspunkt der außergerichtlichen Streitbeilegung in<br />
diesem Rechtsbereich noch stärker hervorzuheben als im allgemeinen<br />
Zivilprozessrecht.<br />
Die Vorschrift gibt dem Gericht keine Kompetenz, die Parteien<br />
zur Teilnahme an einem Informationsgespräch oder zur<br />
Durchführung einer Mediation zu zwingen. Nach Satz 2 ist<br />
die Anordnung nicht mit Zwangsmitteln nach § 35 durchsetzbar.<br />
Kommt ein Beteiligter der Anordnung des Gerichts<br />
zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nicht nach,<br />
kann dies jedoch nach § 150 Abs. 4 Satz 2 kostenrechtliche<br />
Folgen nach sich ziehen. Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung<br />
nicht selbständig anfechtbar. Satz 2 bestimmt<br />
dies zur Klarstellung ausdrücklich.<br />
Die Ehegatten sind und bleiben allerdings in der Entscheidung,<br />
ob sie nach der Information einer Mediation nähertreten<br />
wollen oder nicht, vollständig frei. Diese Entscheidung sollte<br />
aber in Kenntnis der spezifischen Möglichkeiten eines außergerichtlichen<br />
Streitbeilegungsverfahrens getroffen werden.<br />
Für deren Darstellung erscheinen die Anbieter derartiger<br />
Maßnahmen als besonders geeignet.<br />
Ob das Familiengericht eine entsprechende Auflage erteilt,<br />
liegt in seinem freien Ermessen. Voraussetzung ist, dass die<br />
Wahrnehmung des Informationsgesprächs für die Ehegatten<br />
zumutbar ist, was z. B. in Fällen häuslicher Gewalt zu verneinen<br />
sein kann. Zumutbar muss für beide Ehegatten auch<br />
die Anreise zum Informationsgespräch sein, was bei größerer<br />
Entfernung ausgeschlossen sein kann. Weiterhin muss<br />
ein kostenfreies Angebot für Informationsgespräche oder Informationsveranstaltungen<br />
bestehen. Es ist davon auszugehen,<br />
dass aufgrund der vorliegenden Vorschrift die Familiengerichte<br />
mit der Zeit eine zunehmend größere Übersicht über<br />
das insbesondere in ihrem Bezirk vorhandene Angebot an<br />
Dienstleistungen der außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten.<br />
Durch das Erfordernis eines Informationsgesprächs<br />
soll die Erörterung über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung über Folgesachen sichergestellt<br />
werden. Durch eine Information etwa in Form eines Merkblatts<br />
würde der Zweck der Vorschrift nicht erreicht.<br />
Absatz 2 folgt dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO und<br />
verdrängt diesen in Folgesachen, die Familienstreitsachen<br />
sind. Die Norm ist im Unterschied zu der zivilprozessualen<br />
Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Für eine Übernahme<br />
auch des § 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO besteht angesichts der<br />
Besonderheiten des Verbundverfahrens kein Bedürfnis.<br />
Zu § 136 (Aussetzung des Verfahrens)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 614 ZPO. Der<br />
Wegfall des Regelungsinhalts des § 614 Abs. 1 sowie die<br />
entsprechende Änderung in § 614 Abs. 3 ZPO haben ihren<br />
Grund darin, dass die bisherigen Herstellungsklagen keine<br />
Ehesachen mehr sind. Die übrigen Anpassungen sind rein<br />
sprachlicher Natur.<br />
Zu § 137 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)<br />
Der Entwurf hält an dem Institut des Verbunds von Scheidungssachen<br />
und Folgesachen fest und entspricht damit auch<br />
einer Forderung des Arbeitskreises 11 des <strong>16</strong>. Deutschen Familiengerichtstags<br />
(FamRZ 2005, 1962, 1964). Der Verbund<br />
dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten<br />
und wirkt übereilten Scheidungsentschlüssen entgegen.<br />
Dennoch erscheint die Vornahme gewisser Modifikationen<br />
sachgerecht: Diese betreffen im Wesentlichen die Frage, in
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 230 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
welchen Fällen Kindschaftssachen in den Verbund einbezogen<br />
werden, sowie die Abtrennung von Folgesachen.<br />
Absatz 1 Satz 1 enthält erstmals eine Legaldefinition des<br />
Begriffs Verbund.<br />
Absatz 2 legt fest, welche Verfahren Folgesachen sein können.<br />
Die in Satz 1 unter den Nummern 1 bis 4 aufgezählten Gegenstände<br />
entsprechen im Grundsatz den im bisherigen<br />
§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten. Eine gewisse Erweiterung<br />
kann sich bei Unterhaltssachen und Güterrechtssachen<br />
ergeben, da hierzu nunmehr auch die jeweiligen Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (vgl. § 231 Abs. 2,<br />
§ 261 Abs. 2). Von einer Aufnahme weiterer Familiensachen,<br />
wie etwa der sonstigen Familiensachen (vgl. § 266), in<br />
den Katalog der möglichen Folgesachen wurde abgesehen,<br />
da eine ansonsten denkbare Überfrachtung des Verbundverfahrens<br />
zu einer übermäßigen Verzögerung der Scheidung<br />
führen könnte.<br />
Die weiteren Voraussetzungen für eine Folgesache, dass eine<br />
Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und<br />
dass die Familiensache vor Schluss der mündlichen Verhandlung<br />
des ersten Rechtszugs in der Scheidungssache anhängig<br />
gemacht wird, entsprechen bis auf geringfügige Veränderungen<br />
in der Formulierung dem geltenden Recht.<br />
Dasselbe gilt für Satz 2, wonach es für die Durchführung des<br />
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keines Antrags<br />
bedarf.<br />
Absatz 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kindschaftssachen<br />
Folgesachen sein können. In Betracht kommen<br />
Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung<br />
der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind<br />
der Ehegatten betreffen.<br />
Die Einbeziehung einer Kindschaftssache in den Verbund erfolgt<br />
nur noch, wenn ein Ehegatte dies vor Schluss der<br />
mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache<br />
beantragt und Gründe des Kindeswohls nicht gegen<br />
eine Einbeziehung sprechen. Anders als bisher sollen<br />
Kindschaftssachen daher künftig, auch wenn sie gleichzeitig<br />
mit der Scheidungssache anhängig sind, nicht mehr kraft Gesetzes<br />
in den Verbund aufgenommen werden. Angesichts der<br />
bereits heute bestehenden Möglichkeit des bisherigen § 623<br />
Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach jeder Ehegatte verlangen kann,<br />
dass die in den Verbund einbezogene Kindschaftssache wieder<br />
abgetrennt wird, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen<br />
vorliegen müssten, ist eine Berechtigung für den<br />
dargestellten Automatismus bei der Einbeziehung von Kindschaftssachen<br />
in den Verbund nicht mehr gegeben.<br />
Absatz 4 stellt klar, dass es Folgesachen nur beim Gericht<br />
der Scheidungssache geben kann. Die Regelung legt im Wesentlichen<br />
übereinstimmend mit dem bisherigen § 623<br />
Abs. 5 ZPO fest, dass Verfahren, die die Voraussetzungen<br />
der Absätze 2 oder 3 erfüllen, erst mit Anhängigkeit beim<br />
Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen werden. Abweichend<br />
von der bisherigen Regelung gilt dies für sämtliche<br />
Fälle der Überleitung entsprechender Verfahren.<br />
Absatz 5 Satz 1 legt fest, dass die Eigenschaft als Folgesache<br />
für die Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes<br />
2 erfüllen, auch nach einer Abtrennung fortbesteht. Für<br />
die Abtrennung nach dem bisherigen § 623 Abs. 1 Satz 2<br />
ZPO ist dies bislang umstritten, für den Fall des bisherigen<br />
§ 628 ZPO überwiegend anerkannt. Die Rechtsfolge ist<br />
sachgerecht, da die Abtrennung nichts daran ändert, dass,<br />
vorbehaltlich etwa einer zulässigen Antragsänderung, eine<br />
Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Bedeutsam<br />
ist das Fortbestehen der Eigenschaft als Folgesache<br />
auch nach Abtrennung etwa für die Frage des Anwaltszwangs<br />
sowie in kostenrechtlicher Hinsicht.<br />
Bestehen bleibt auch der Verbund unter mehreren dem Absatz<br />
2 unterfallenden Folgesachen. Dies muss nun nicht<br />
mehr aus anderen Vorschriften indirekt erschlossen werden,<br />
sondern ist dem Normtext selbst zu entnehmen.<br />
Für Folgesachen nach Absatz 3 wird abweichend hiervon in<br />
Satz 2 angeordnet, dass sie nach einer Abtrennung stets als<br />
selbständige Familiensachen weitergeführt werden. Diese<br />
bislang in § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltene Anordnung<br />
wird nunmehr auf sämtliche Fälle der Abtrennung von Folgesachen<br />
nach Absatz 3 erstreckt.<br />
Zu § 138 (Beiordnung eines Rechtsanwalts)<br />
Absatz 1 entspricht im Ausgangspunkt dem bisherigen<br />
§ 625 Abs. 1 ZPO. Die Beiordnung kann nach Satz 1 bezüglich<br />
der Scheidungssache selbst und einer Kindschaftsfolgesache<br />
erfolgen. Es wird damit nicht mehr wie bisher auf<br />
einen bestimmten Antrag abgestellt.<br />
Satz 2 enthält zum Inhalt des anlässlich der Anhörung zu erteilenden<br />
Hinweises gegenüber dem bisherigen Recht eine<br />
Präzisierung.<br />
Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 625 Abs. 2<br />
ZPO.<br />
Zu § 139 (Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen)<br />
Absatz 1 Satz 1, 2 entspricht bis auf geringfügige Veränderungen<br />
der Formulierung des bisherigen § 624 Abs. 4 ZPO.<br />
Bislang nicht im Gesetz enthalten ist die in Absatz 2 vorgesehene<br />
Möglichkeit, die weiteren Beteiligten von der Teilnahme<br />
an der mündlichen Verhandlung im Verbund insoweit<br />
auszuschließen, als nicht über die sie betreffenden Familiensachen<br />
verhandelt wird. Auf diese Weise sollen die Ehegatten<br />
davor geschützt werden, dass andere Personen aufgrund<br />
der Besonderheiten des Verbunds in weitergehendem Umfang,<br />
als dies geboten ist, Einblick in die Scheidungssache<br />
oder in andere Folgesachen erhalten.<br />
Zu § 140 (Abtrennung)<br />
In dieser Vorschrift sind die bislang an verschiedenen Stellen<br />
geregelten wesentlichen Möglichkeiten der Abtrennung<br />
einer Folgesache zusammengefasst und weitgehend einheitlich<br />
ausgestaltet.<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 623 Abs. 1 Satz 2<br />
ZPO. Das Gericht ist in dem genannten Fall zur Abtrennung<br />
verpflichtet. Zwar umfassen die Begriffe Unterhaltssache<br />
bzw. Güterrechtssache weitere Verfahren als die im bisherigen<br />
§ 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Bezug genommenen, insbesondere<br />
solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit; jedoch ist in<br />
diesen zusätzlichen Verfahren nicht eine Entscheidung für<br />
den Fall der Scheidung zu treffen, so dass sie die Kriterien<br />
für eine Folgesache nicht erfüllen. Im Ergebnis erfolgt somit
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 231 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
keine Erweiterung der betroffenen Verfahren. Die Rechtsfolgen<br />
der Abtrennung sind in § 137 Abs. 5 geregelt.<br />
Absatz 2 Satz 1 enthält die grundsätzliche Befugnis des Gerichts,<br />
Folgesachen vom Verbund abzutrennen. Es handelt<br />
sich hierbei in Übereinstimmung mit dem einleitenden Satzteil<br />
des bisherigen § 628 Satz 1 ZPO um eine Kann-Bestimmung.<br />
Satz 2 enthält die Voraussetzungen, die für eine Abtrennung<br />
erfüllt sein müssen.<br />
Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 628 Satz 1 Nr. 1<br />
ZPO.<br />
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 628 Satz 1 Nr. 2<br />
ZPO; die Verwendung des Begriffs Anrecht anstelle von<br />
Versorgung dient der terminologischen Vereinheitlichung.<br />
Durch Nummer 3 werden die Abtrennungsvoraussetzungen<br />
für Kindschaftsfolgesachen gegenüber dem bisherigen<br />
Rechtszustand vollständig neu geregelt. Dieser Tatbestand<br />
ersetzt die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines<br />
Ehegatten nach dem bisherigen § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die<br />
seit Einführung dieser Vorschrift weitgehend bedeutungslos<br />
gewordene Regelung des bisherigen § 627 ZPO sowie § 628<br />
Satz 1 Nr. 3 ZPO.<br />
An erster Stelle steht nunmehr die Beschleunigung der Kindschaftsfolgesachen<br />
im Interesse des Kindeswohls. Besteht<br />
aus diesem Grund das Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung,<br />
an der das Gericht wegen fehlender Entscheidungsreife<br />
eines anderen Verfahrensgegenstands im Verbund gehindert<br />
ist, kommt danach eine Abtrennung in Betracht.<br />
Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die konkreten Umstände<br />
des Einzelfalls. Es sind auch Fälle denkbar, in denen<br />
ein durch die fehlende Entscheidungsreife einer anderen Folgesache<br />
nötig werdendes Zuwarten mit der Entscheidung in<br />
der Kindschaftsfolgesache dem Kindeswohl eher nützt, etwa<br />
weil Anzeichen dafür bestehen, dass sich dadurch die Chancen<br />
für eine einvernehmliche Regelung verbessern und der<br />
Umgang vorläufig durch eine einstweilige Anordnung geregelt<br />
ist.<br />
An zweiter Stelle in Nummer 3 ist das bereits aus dem bisherigen<br />
Recht bekannte Kriterium der Aussetzung der Kindschaftsfolgesache<br />
genannt.<br />
Nummer 4 enthält erstmals eine erleichterte Abtrennungsmöglichkeit<br />
der Folgesache Versorgungsausgleich.<br />
Voraussetzung ist zunächst, dass die Ehegatten in der Versorgungsausgleichssache<br />
die erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />
vorgenommen haben und übereinstimmend die Abtrennung<br />
beantragen. Darüber hinaus muss eine Frist von<br />
sechs Monaten abgelaufen sein. Diese beginnt grundsätzlich<br />
mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, im Fall eines<br />
verfrühten Scheidungsantrags nach Maßgabe des Absatzes 4<br />
jedoch erst mit Ablauf des Trennungsjahres. Die Frist von<br />
sechs Monaten ermöglicht die Einholung der erforderlichen<br />
Auskünfte im Versorgungsausgleich, insbesondere die Klärung<br />
des Versicherungskontos der Ehegatten.<br />
Bei regulärem Verlauf können somit nach sechs Monaten<br />
eine noch offene Versorgungsausgleichsfolgesache abgetrennt<br />
und damit die Scheidung selbst entscheidungsreif<br />
gemacht werden. Gegenüber einer durchschnittlichen Verfahrensdauer<br />
von 10,7 Monaten in den durch Scheidungsurteil<br />
beendeten Verfahren (Quelle: Statistisches Bundesamt,<br />
Fachserie 10/Reihe 2.2 Rechtspflege – Familiengerichte –<br />
2005, S. 34) ergibt sich damit eine mögliche Verkürzung der<br />
Verfahrensdauer um über 40 Prozent.<br />
Nummer 5 enthält in modifizierter Form den bisherigen Abtrennungsgrund<br />
des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Die Verzögerung<br />
muss nicht durch die Erledigung der betreffenden Folgesache<br />
im Verbund bedingt sein, es reichen, wenn im<br />
Übrigen das Kriterium der unzumutbaren Härte zu bejahen<br />
ist, nunmehr auch andere Verzögerungsgründe, wie etwa<br />
eine Überlastung des Gerichts, aus. Durch das bei dieser Vorschrift<br />
erstmals vorgesehene Antragserfordernis wird eine<br />
Abtrennung von Amts wegen ausgeschlossen.<br />
Die weiteren Kriterien, namentlich dass die Verzögerung<br />
außergewöhnlich sein muss und dass ein weiterer Aufschub<br />
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine<br />
unzumutbare Härte darstellen würde, sind in demselben Sinn<br />
zu verstehen wie im geltenden Recht (§ 628 Satz 1 Nr. 4<br />
ZPO). Auf die diesbezügliche Rechtsprechung kann also<br />
weiterhin zurückgegriffen werden.<br />
Für die Ermittlung der Verfahrensdauer ergibt sich gegenüber<br />
dem bisherigen Rechtszustand eine gewisse Veränderung<br />
durch die Vorschrift des Absatzes 4.<br />
Absatz 3 enthält die aus dem bisherigen § 623 Abs. 2 Satz 3<br />
ZPO bekannte Möglichkeit, im Fall der Abtrennung einer<br />
Kindschaftsfolgesache auch eine Unterhaltsfolgesache abzutrennen.<br />
Allerdings wird für diese Möglichkeit der erweiterten<br />
Abtrennung das Kriterium des Zusammenhangs der Unterhaltsfolgesache<br />
mit der Kindschaftsfolge eingeführt, um<br />
eine Abtrennung von Unterhaltsfolgesachen, welche nicht<br />
durch den Zweck der Vorschrift gedeckt ist, zu vermeiden.<br />
Das Erfordernis des Zusammenhangs wird im Regelfall zu<br />
verneinen sein, wenn sich die Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache<br />
nicht auf die konkrete Unterhaltsfolgesache<br />
auswirken kann.<br />
Hinsichtlich der Folgen einer Abtrennung gilt auch in diesem<br />
Fall § 137 Abs. 5, wobei für die Unterhaltsfolgesache<br />
dessen Satz 1 und für die Kindschaftssache dessen Satz 2<br />
maßgeblich sind.<br />
Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass bei den in Absatz 2 Nr. 4, 5<br />
enthaltenen Zeitkriterien der vor Ablauf des ersten Jahres<br />
des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht bleibt.<br />
Dies wirkt sich dahingehend aus, dass im Fall des Absatzes<br />
2 Nr. 4 die Frist von sechs Monaten bei einem vorzeitig<br />
gestellten Scheidungsantrag nicht ab Rechtshängigkeit des<br />
Scheidungsantrags, sondern erst mit Ablauf des ersten Trennungsjahres<br />
beginnt. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 5 gilt<br />
Entsprechendes für das Kriterium der außergewöhnlichen<br />
Verzögerung. Mit einer verfrühten Einreichung des Scheidungsantrags<br />
wird nicht selten die Vorverlagerung des insbesondere<br />
für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich<br />
maßgeblichen Berechnungsstichtags zum Nachteil<br />
des ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten bezweckt.<br />
Wird der Scheidungsantrag eingereicht, ohne dass die Voraussetzungen<br />
für eine Ehescheidung vorliegen, soll der Zeitraum,<br />
um den der Antrag zu früh eingereicht wurde, nicht<br />
zur Begründung einer verfahrensrechtlichen Privilegierung<br />
oder der Voraussetzungen einer Abtrennung wegen unzumutbarer<br />
Härte herangezogen werden können.<br />
Satz 2 sieht eine Ausnahme von Satz 1 in den Fällen vor, in<br />
denen die Voraussetzungen einer Härtescheidung vorliegen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 232 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Absatz 6 ordnet an, dass die Entscheidung in einem gesonderten<br />
Beschluss erfolgt. Sie kann also nicht wie bisher als<br />
Teil der Endentscheidung, mit der die Scheidung ausgesprochen<br />
wird, ergehen. Dass der Beschluss nicht selbständig anfechtbar<br />
ist, ergibt sich bereits aus seinem Charakter als Zwischenentscheidung;<br />
es wird gleichwohl zur Klarstellung im<br />
Gesetz noch einmal ausdrücklich bestimmt. Die Nichtanfechtbarkeit<br />
entspricht für den Fall, dass eine Abtrennung erfolgt,<br />
der bisherigen Rechtslage. Für den Fall, dass einem auf<br />
Abtrennung gerichteten Antrag nicht entsprochen wird, ist<br />
die Frage der Anfechtbarkeit bislang umstritten; ihre Klärung<br />
im verneinenden Sinne durch die vorliegende Regelung<br />
entspricht dem in diesem Entwurf verfolgten Bestreben, die<br />
selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen<br />
einzuschränken.<br />
Zu § 141 (Rücknahme des Scheidungsantrags)<br />
Satz 1 bestimmt in der Sache übereinstimmend mit dem bisherigen<br />
§ 626 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass sich die Wirkungen<br />
einer Rücknahme des Scheidungsantrags auch auf die Folgesachen<br />
erstrecken.<br />
Die kostenrechtlichen Vorschriften des bisherigen § 626<br />
Abs. 1 Satz 2 ZPO sind nunmehr in § 150 enthalten.<br />
Satz 2 nimmt von der Wirkung des Satzes 1 zunächst alle<br />
Kindschaftsfolgesachen aus. Es kann nicht davon ausgegangen<br />
werden, dass das diesbezügliche Regelungsbedürfnis<br />
mit einer Rücknahme des Scheidungsantrags in jedem Fall<br />
automatisch mit entfällt; vielmehr sollte dies im jeweiligen<br />
Einzelfall besonders geprüft werden.<br />
Ausgenommen sind weiter solche Folgesachen, hinsichtlich<br />
derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme<br />
ausdrücklich erklärt hat, sie fortsetzen zu wollen. Die<br />
Rechtsfolge der Fortsetzung tritt somit nicht mehr wie<br />
bislang durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch<br />
eine Erklärung des Beteiligten selbst ein, was einfacher und<br />
in der Sache ausreichend ist.<br />
Satz 3 ordnet an, dass die nach Satz 2 fortzusetzenden Verfahren<br />
selbständige Familiensachen sind. Dies entspricht<br />
dem bisherigen § 626 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.<br />
Zu § 142 (Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des<br />
Scheidungsantrags)<br />
Absatz 1 Satz 1 enthält die Grundaussage, dass im Fall der<br />
Scheidung hierüber und über sämtliche im Verbund stehenden,<br />
also nicht abgetrennten Folgesachen durch einheitlichen<br />
Beschluss zu entscheiden ist. Vom bisherigen § 629<br />
Abs. 1 ZPO unterscheidet sich diese Vorschrift nicht in ihrer<br />
Grundstruktur, jedoch in der Formulierung und in der Berücksichtigung<br />
der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen<br />
einheitlichen Entscheidungsform des Beschlusses.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 629 Abs. 2 Satz 1 ZPO.<br />
Absatz 2 Satz 1 enthält die im ersten Satzteil des bisherigen<br />
§ 629 Abs. 3 Satz 1 ZPO enthaltene Regelung, wonach im<br />
Fall der Abweisung des Scheidungsantrags die Folgesachen<br />
gegenstandslos werden.<br />
Satz 2 macht hiervon eine Ausnahme für Kindschaftsfolgesachen<br />
sowie für solche Folgesachen, hinsichtlich derer ein<br />
Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie<br />
fortsetzen zu wollen. Die Rechtsfolge tritt auch hier nicht<br />
mehr, wie dies bislang in § 629 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist,<br />
durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch eine<br />
Erklärung des Beteiligten selbst ein.<br />
Dass sämtliche bisherigen Folgesachen, die nach Satz 2 trotz<br />
Abweisung des Scheidungsantrags fortzusetzen sind, daraufhin<br />
zu selbständigen Familiensachen werden, ist in Satz 3<br />
ausdrücklich angeordnet. Bislang ergibt sich dies aus der im<br />
bisherigen § 629 Abs. 3 Satz 3 ZPO enthaltenen Verweisung.<br />
Zu § 143 (Einspruch)<br />
Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 629<br />
Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />
Zu § 144 (Verzicht auf Anschlussrechtsmittel)<br />
Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 629a<br />
Abs. 4 ZPO.<br />
Zu § 145 (Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel)<br />
Die Vorschrift enthält den Regelungsgegenstand des bisherigen<br />
§ 629a Abs. 3 ZPO. Mit der Überarbeitung der Formulierung<br />
sollen – ohne Veränderung des sachlichen Gehalts –<br />
eine Anpassung an die Kategorien des allgemeinen Rechtsmittelrechts<br />
bewirkt und die Verständlichkeit der Vorschrift<br />
erhöht werden.<br />
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 629a<br />
Abs. 3 Satz 1 ZPO. Um eine bessere begriffliche Abgrenzung<br />
von den verfahrensrechtlichen Regelungen über die<br />
Abänderung einer Entscheidung durch das Gericht außerhalb<br />
eines Rechtsmittelverfahrens zu erreichen, wird nun<br />
ausdrücklich von Erweiterung des Rechtsmittels und Anschließung<br />
an das Rechtsmittel gesprochen.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 629a Abs. 3<br />
Satz 2 ZPO.<br />
Satz 2 enthält die Regelung des bisherigen § 629a Abs. 3<br />
Satz 3 ZPO.<br />
Zu § 146 (Zurückverweisung)<br />
In Absatz 1 Satz 1 wird grundsätzlich die Regelung des bisherigen<br />
§ 629b Abs. 1 Satz 1 ZPO übernommen. Der wesentliche<br />
Unterschied liegt darin, dass die bislang zwingende<br />
Anordnung der Zurückverweisung nunmehr als Soll-Vorschrift<br />
ausgestaltet ist.<br />
Danach bleibt es, wenn eine Entscheidung, durch die der<br />
Scheidungsantrag abgewiesen wurde, aufgehoben wird,<br />
zwar im Regelfall dabei, dass die Sache zur Wiederherstellung<br />
des Verbunds zurückzuverweisen ist, sofern bei dem<br />
Gericht, das die Abweisung ausgesprochen hat, noch eine<br />
Folgesache zur Entscheidung ansteht.<br />
Das Gericht kann jedoch nunmehr in begründeten Ausnahmefällen<br />
von einer Zurückverweisung auch absehen. Denkbar<br />
ist beispielsweise der Fall, dass die anstehende Folgesache<br />
durch Abtrennung vom Verbund ohnehin bereits gelöst<br />
war oder dass die Folgesache durch eine Vereinbarung oder<br />
in sonstiger Weise ohne größeren Verfahrensaufwand vor<br />
dem Rechtsmittelgericht zum Abschluss gebracht werden<br />
kann. Ein Absehen von der Zurückverweisung wird in der
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 233 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Regel nicht in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter auf<br />
der Zurückverweisung besteht.<br />
Die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von einer Zurückverweisung<br />
abzusehen, entspricht einem Bedürfnis der Praxis.<br />
Auf diese Weise kann in geeigneten Fällen das Verfahren<br />
zeitnah zum Abschluss gebracht werden.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 629b Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 629b Abs. 2 ZPO.<br />
Zu § 147 (Erweiterte Aufhebung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 629c<br />
ZPO.<br />
Zu § 148 (Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 629d ZPO.<br />
Zu § 149 (Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 624<br />
Abs. 2 ZPO.<br />
Zu § 150 (Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen)<br />
Die Vorschrift regelt die Kostentragung in Scheidungssachen<br />
und Folgesachen. Sie geht als Spezialregelung den<br />
allgemeinen Bestimmungen, wie etwa § 243, vor.<br />
Absatz 1 enthält den Grundsatz der Kostenaufhebung im<br />
Fall der Scheidung und entspricht damit inhaltlich im Wesentlichen<br />
dem bisherigen § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />
Absatz 2 enthält erstmals eine umfassende Regelung zur<br />
Kostenverteilung für den Fall der sonstigen Beendigung des<br />
Verfahrens.<br />
Satz 1 bestimmt die Kostentragung des Antragstellers bei<br />
Abweisung oder Rücknahme des Scheidungsantrags.<br />
Satz 2 nennt Abweisung oder Zurücknahme der Scheidungsanträge<br />
beider Ehegatten oder die Erledigung des Verfahrens<br />
in der Hauptsache als Fälle der Kostenaufhebung.<br />
Absatz 3 stellt klar, dass Drittbeteiligte ihre außergerichtlichen<br />
Kosten grundsätzlich selbst tragen. Das Gericht kann<br />
jedoch nach Absatz 4 eine abweichende Bestimmung treffen.<br />
Absatz 4 Satz 1 enthält die Möglichkeit, für den Fall dass<br />
die Kostenverteilung nach den Absätzen 1 bis 3 unbillig wäre,<br />
die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig zu verteilen.<br />
Im Vergleich zum bisherigen § 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />
entfällt dabei der dort in Nummer 1 genannte Gesichtspunkt<br />
der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Lebensführung,<br />
der nur selten praktisch relevant wird. Demgegenüber<br />
ist der Aspekt einer Versöhnung der Ehegatten zusätzlich<br />
aufgenommen.<br />
Satz 2 regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf eine Weigerung<br />
eines Beteiligten, an einem nach § 135 Abs. 1 angeordneten<br />
Informationsgespräch teilzunehmen, im Rahmen der<br />
Kostengrundentscheidung zu reagieren.<br />
Satz 3 liegt die Regelung des bisherigen § 93a Abs. 1 Satz 3<br />
ZPO zugrunde. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift be-<br />
rücksichtigt eine Vereinbarung der Beteiligten über die Verfahrenskosten<br />
stärker als bisher.<br />
Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 4 hinsichtlich<br />
der Folgesachen auch dann gelten, wenn diese abgetrennt<br />
wurden.<br />
Satz 2 behandelt den Fall, dass ein Verfahren, das ursprünglich<br />
Folgesache war, als selbständige Familiensache fortgeführt<br />
wird. Im Gegensatz zur Regelung des vorhergehenden<br />
Satzes 1 finden in einem solchen Fall die für eine Familiensache<br />
dieser Art allgemein geltenden kostenrechtlichen Vorschriften<br />
Anwendung.<br />
Zu Abschnitt 3 (Verfahren in Kindschaftssachen)<br />
Zu § 151 (Kindschaftssachen)<br />
Die Vorschrift fasst die im bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 3 ZPO und teilweise auch die dort unter Nummer 12 genannten<br />
Familiensachen sowie weitere bislang überwiegend<br />
dem Vormundschaftsgericht zugewiesene Gegenstände unter<br />
einer einheitlichen Bezeichnung zusammen.<br />
Zugleich wird der Begriff der Kindschaftssachen neu definiert.<br />
Er wird derzeit noch für die in § 640 Abs. 2 ZPO<br />
aufgezählten Verfahren, die überwiegend das Abstammungsrecht<br />
betreffen, verwendet. Künftig soll er die im vorliegenden<br />
Paragrafen aufgezählten Gegenstände umfassen.<br />
Diese betreffen im Wesentlichen die Verantwortung für die<br />
Person oder das Vermögen eines Minderjährigen oder dessen<br />
Vertretung. Durch den Begriff Kindschaftssachen soll der für<br />
die überwiegende Zahl der davon umfassten Einzelverfahren<br />
gemeinsame Gesichtspunkt, dass das Kind im Zentrum des<br />
Verfahrens steht, hervorgehoben werden. Dass damit einem<br />
anderweitig besetzten Gesetzesbegriff ein neuer Inhalt gegeben<br />
wird, dürfte zu keinen nennenswerten Problemen führen,<br />
zumal ein entsprechender Bedeutungswandel des Begriffs<br />
in der Praxis bereits heute zu beobachten ist.<br />
Eine wesentliche Neuerung des vorliegenden Entwurfs liegt<br />
in der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts. Die bisherigen<br />
vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeiten aus dem<br />
Bereich Betreuung und Unterbringung sollen künftig von<br />
dem Betreuungsgericht, das vorbehaltlich spezieller Regelungen,<br />
etwa für einzelne Bundesländer, ebenfalls eine Abteilung<br />
des Amtsgerichts ist, wahrgenommen werden. Die<br />
danach noch verbleibenden Aufgaben sind mit denen des Familiengerichts<br />
weitgehend vergleichbar. Beispielsweise sind<br />
die Genehmigungstatbestände aus dem Recht der Vormundschaft<br />
nach § <strong>16</strong>43 BGB zu einem erheblichen Teil auch<br />
durch das Familiengericht anzuwenden. Zudem ist die Einrichtung<br />
einer Vormundschaft nicht selten Folge einer<br />
familiengerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge. Es<br />
besteht also zwischen beiden Bereichen ein so enger Zusammenhang,<br />
dass es sachgerecht erscheint, den bestehenden<br />
Dualismus aufzugeben. Dies ermöglicht Vereinfachungen<br />
und Vereinheitlichungen bei den Verfahrensvorschriften. Die<br />
Problematik der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht<br />
und Vormundschaftsgericht wird beseitigt.<br />
Nummer 1 erfasst alle Verfahren, die die Bestimmung der<br />
Person, der Rechte oder Pflichten des Sorgeberechtigten betreffen.<br />
Auch Verfahrensgegenstände, die mit einer solchen<br />
Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen<br />
in Zusammenhang stehen, sind mit umfasst.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 234 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Sind zugleich auch die Voraussetzungen einer nachfolgenden<br />
Nummer erfüllt, so geht letztere als speziellere Vorschrift<br />
vor.<br />
Daraus ergibt sich, dass die bisher von § 621 Abs. 1 Nr. 1<br />
ZPO umfassten Verfahren unverändert Kindschaftssachen<br />
bleiben. Darüber hinaus erfüllen aber auch noch weitere, bislang<br />
anderweitig zugeordnete Verfahrensgegenstände die<br />
genannten Kriterien und werden daher ebenfalls von Nummer<br />
1 umfasst.<br />
Zu nennen sind hierbei Verfahren, die die Feststellung des<br />
Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines<br />
Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben (vgl. den<br />
bisherigen § 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); diese sind nach dem<br />
vorliegenden Entwurf keine Abstammungssachen mehr (vgl.<br />
§ <strong>16</strong>9).<br />
Entsprechendes gilt für die bislang vom Vormundschaftsgericht<br />
und künftig vom Familiengericht zu treffenden Entscheidungen<br />
nach § 112 BGB, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 7<br />
RelKErzG, § 2 Abs. 1 NamÄndG, § <strong>16</strong> Abs. 3 VerschG und<br />
zahlreichen anderen spezialgesetzlichen Vorschriften, soweit<br />
der Minderjährige unter elterlicher Sorge steht.<br />
Unter dieser Voraussetzung sind auch Verfahren nach § 1303<br />
Abs. 2 bis 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Kindschaftssachen<br />
nach Nummer 1.<br />
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 2<br />
ZPO.<br />
Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 3<br />
ZPO.<br />
Nummer 4 umfasst sämtliche Verfahren, die die Bestimmung<br />
der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds<br />
betreffen. Insbesondere sind zu nennen die Anordnung<br />
und Aufhebung der Vormundschaft, die Auswahl und<br />
Bestellung des Vormunds, die Genehmigungen des<br />
Vormundschaftsrechts, die Aufsicht über die Tätigkeit des<br />
Vormunds und Entscheidungen über die Vergütung.<br />
Erfasst sind nach dem genannten Kriterium aber zudem die<br />
bislang vom Vormundschaftsgericht und künftig vom Familiengericht<br />
zu treffenden Entscheidungen nach den §§ 112,<br />
113 Abs. 3 BGB, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 7 des Gesetzes<br />
über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG), § 56 SGB<br />
VIII, § 2 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (Nam-<br />
ÄndG), § <strong>16</strong> Abs. 3 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG)<br />
und zahlreichen anderen spezialgesetzlichen Vorschriften,<br />
soweit der Minderjährige unter Vormundschaft steht.<br />
Unter dieser Voraussetzung sind auch Verfahren nach § 1303<br />
Abs. 2 bis 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Kindschaftssachen<br />
nach Nummer 4.<br />
Nach Nummer 5 sind Kindschaftssachen auch die dem Familiengericht<br />
zugewiesenen Verfahren, welche die Pflegschaft<br />
oder die Bestellung eines sonstigen Vertreters für eine<br />
minderjährige Person oder für eine Leibesfrucht betreffen.<br />
Auch diese Zuweisungsnorm ist im umfassenden Sinne zu<br />
verstehen, so dass sämtliche Entscheidungen, die sich auf die<br />
Bestimmung der Person des Pflegers oder Vertreters sowie<br />
auf dessen Rechte oder Pflichten beziehen, erfasst sind. Als<br />
Pflegschaft für eine minderjährige Person kommt in erster<br />
Linie die Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) in Betracht,<br />
es sind aber auch weitere Fälle denkbar. Die Bestellung eines<br />
Vertreters ist insbesondere in Spezialregelungen außerhalb<br />
des BGB vorgesehen; es kann sich dabei auch die Situation<br />
ergeben, dass der Vertretene minderjährig ist. Die Pflegschaft<br />
für eine Leibesfrucht ist in § 1912 BGB geregelt.<br />
Nach den Nummern 6 und 7 sind Verfahren, die die Unterbringung<br />
Minderjähriger betreffen, ebenfalls Kindschaftssachen.<br />
Nach § <strong>16</strong>7 hat das Familiengericht in diesen Angelegenheiten<br />
die für das Verfahren in Unterbringungssachen<br />
geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />
Nummer 6 nennt die Fälle des bisherigen § 70 Abs. 1 Nr. 1<br />
Buchstabe a FGG. Es handelt sich um die Genehmigung der<br />
mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung<br />
eines Kindes, etwa nach § <strong>16</strong>31b BGB.<br />
Nummer 7 erfasst die freiheitsentziehende Unterbringung<br />
Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.<br />
Es handelt sich um einen Ausschnitt der bisher in § 70 Abs. 1<br />
Nr. 3 FGG geregelten Fälle.<br />
Nummer 8 erklärt die aufgrund des Jugendgerichtsgesetzes<br />
dem Familiengericht obliegenden Aufgaben zu Kindschaftssachen.<br />
Zu nennen ist insbesondere die Festsetzung von Erziehungsmaßregeln<br />
(§ 9 des Jugendgerichtsgesetzes – JGG)<br />
durch das Familiengericht (vgl. §§ 53, 104 Abs. 4 JGG) als<br />
Rechtsfolge einer Straftat des Jugendlichen. In Betracht kommen<br />
beispielsweise auch Entscheidungen nach § 67 Abs. 4<br />
Satz 3 JGG, wonach dem Erziehungsberechtigten oder dem<br />
gesetzlichen Vertreter nach dem Entzug ihrer Verfahrensrechte<br />
ein Pfleger zu bestellen ist.<br />
Zu § 152 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Verfahren<br />
in Kindschaftssachen in wesentlichen Punkten neu. An die<br />
Stelle der zahlreichen Einzelbestimmungen insbesondere<br />
des FGG tritt nunmehr ein übersichtlich gegliederter Paragraf.<br />
Die Regelung beschränkt sich auf die drei Anknüpfungspunkte<br />
Anhängigkeit der Ehesache, gewöhnlicher<br />
Aufenthalt des Kindes und Fürsorgebedürfnis. Auf eine<br />
Übernahme weiterer Sonderregelungen zur Zuständigkeit<br />
kann angesichts des weit auszulegenden Auffangkriteriums<br />
des Fürsorgebedürfnisses verzichtet werden. Im Übrigen<br />
kann durch eine Abgabe weiteren, nicht ausdrücklich im<br />
Normtext enthaltenen Gesichtpunkten Rechnung getragen<br />
werden. So kann der dem bisherigen § 36 Abs. 1 Satz 2 FGG<br />
zugrunde liegenden Problematik durch eine Abgabe aus<br />
wichtigem Grund nach § 4 begegnet werden.<br />
Der für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche<br />
Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann das Gericht mit<br />
der Sache befasst wurde. In Antragsverfahren ist dies der<br />
Fall, wenn ein Antrag mit dem Ziel der Erledigung durch<br />
dieses Gericht eingegangen ist. In Amtsverfahren ist ein Gericht<br />
mit einer Sache befasst, wenn es amtlich von Tatsachen<br />
Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen<br />
sein können (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 40 f. zu § 5).<br />
Absatz 1 verwirklicht, wie bisher § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
bis 3 ZPO, die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der<br />
Ehesache. Die Vorschrift umfasst alle Kindschaftssachen,<br />
die gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen, und<br />
damit weitere Verfahren als die genannten Vorschriften der<br />
ZPO.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 235 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Der Kreis der von der Zuständigkeitskonzentration erfassten<br />
Verfahren ist mit dem der Verfahren, die als Folgesachen in<br />
den Verbund einbezogen werden können (Verfahrenskonzentration,<br />
vgl. § 137 Abs. 3), wie bereits im bisherigen<br />
Recht, nicht identisch.<br />
Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes<br />
ab. Soweit eine Ehesache nicht anhängig ist, ist dieser das<br />
zentrale Anknüpfungskriterium für die Zuständigkeit. Dieses<br />
Kriterium wird nach dem vorliegenden Entwurf nicht<br />
mehr durch eine Vielzahl von Spezialregelungen relativiert.<br />
Auch auf den zahlreiche normative Elemente enthaltenden<br />
Begriff des Wohnsitzes wird, im Gegensatz zum bisherigen<br />
§ 36 Abs. 1 Satz 1 FGG, nicht mehr abgestellt. Wegen der<br />
Definition des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Begründung<br />
zu § 122 verwiesen.<br />
Ist danach die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht<br />
gegeben, ist nach Absatz 3 das Gericht zuständig, in dessen<br />
Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Die Zuständigkeit<br />
ist aufgrund dieses Kriteriums zu bestimmen, wenn<br />
sich der Aufenthalt des Kindes noch nicht zu einem gewöhnlichen<br />
Aufenthalt verdichtet hat oder wenn ein solcher nicht<br />
feststellbar ist oder im Ausland liegt. Aber auch wenn das<br />
Kind noch nicht geboren ist, ist auf Satz 2 zurückzugreifen.<br />
Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 44 Satz 1 FGG.<br />
Maßnahmen nach den dort genannten Vorschriften erfordern<br />
oftmals ein schnelles Handeln des Gerichts, weshalb es weiterhin<br />
sachgerecht ist, eine entsprechende zusätzliche Zuständigkeit<br />
vorzusehen.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 44 Satz 2 FGG.<br />
Zu § 153 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 621 Abs. 3 ZPO. Sie findet wegen des weiter gefassten Begriffs<br />
der Kindschaftssachen aber künftig auf zusätzliche<br />
Verfahren Anwendung und umfasst alle Kindschaftssachen<br />
nach § 151, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten<br />
betreffen.<br />
Zu § 154 (Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts<br />
des Kindes)<br />
Die Vorschrift begründet eine Befugnis zur Abgabe einer<br />
Kindschaftssache an das Gericht des früheren gewöhnlichen<br />
Aufenthalts bei eigenmächtiger Änderung des Aufenthalts<br />
des Kindes. Die Vorschrift reagiert damit auf die häufig zu<br />
beobachtende Praxis, dass in Konfliktsituationen, die zur<br />
Trennung und zum Auszug eines Elternteils führen, beide<br />
Partner zu einseitigen Handlungsweisen zum Nachteil des<br />
anderen Partners neigen. Hierzu gehört auch der ohne Zustimmung<br />
des anderen Elternteils erfolgende Wegzug des<br />
betreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind. Diese<br />
Verhaltensweise erschwert die anschließenden Bemühungen<br />
um eine vernünftige Lösung des Konflikts im Interesse des<br />
Kindes wegen der plötzlichen räumlichen Distanz zwischen<br />
Kind und Umgangsberechtigtem außerordentlich. Sofern<br />
diese Verfahrensweise nicht im Ausnahmefall – etwa wegen<br />
Gewalt und Drohungen gegen den Ehegatten – gerechtfertigt<br />
ist, soll sie dem betreuenden Elternteil nicht auch noch den<br />
Vorteil des ortsnahen Gerichts verschaffen.<br />
Ein Elternteil kann nach einem überraschend durchgeführten<br />
Wegzug mit dem Kind durch die Einreichung eines vorher<br />
vorbereiteten Antrags ohne weiteres die Zuständigkeit des<br />
Gerichts am neuen Aufenthaltsort des Kindes begründen.<br />
Diese einseitige Vorgehensweise, die die bisherigen sozialen<br />
Bindungen des Kindes nicht berücksichtigt und dem Kindeswohl<br />
abträglich ist, wird mit der neuen Vorschrift erschwert.<br />
Dem trennungswilligen Elternteil ist – von den genannten<br />
Ausnahmefällen abgesehen – zuzumuten, zunächst eine einverständliche<br />
Lösung und nach deren Scheitern eine umgehende<br />
gerichtliche Regelung bei dem für den gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Gericht zu suchen.<br />
Dieses Ziel wird durch die vorgesehene Befugnis des<br />
Gerichts des neuen Aufenthalts, die Sache an das Gericht des<br />
früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes abzugeben,<br />
erreicht. Die Gefahr einer Entstehung von verfahrensverzögernden<br />
Zuständigkeitsstreitigkeiten wird durch die<br />
Ausgestaltung als Abgabe nach § 4 vermieden. Eine Abgabe<br />
an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts<br />
kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieses zur Übernahme<br />
bereit erklärt hat.<br />
Zu § 155 (Vorrang- und Beschleunigungsgebot)<br />
Absatz 1 enthält im Interesse des Kindeswohls ein ausdrückliches<br />
und umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />
für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe<br />
des Kindes oder das Umgangsrecht sowie Verfahren<br />
wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen. Dieses Gebot<br />
richtet sich an das jeweils mit der Sache befasste Gericht in<br />
allen Rechtszügen. Die Regelung ist der Vorschrift des § 61a<br />
Abs. 1 ArbGG, der Kündigungsschutzprozesse betrifft,<br />
nachgebildet.<br />
Die Vorschrift soll insbesondere eine Verkürzung der Verfahrensdauer<br />
in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirken.<br />
Die durchschnittliche Verfahrensdauer ist in diesen<br />
Verfahren mit 6,8 Monaten (Umgang) bzw. 7,1 Monaten<br />
(Sorgerecht) [Zahlen für das Jahr 2005; Sonderauswertung<br />
des Statistischen Bundesamts zur Familiengerichtsstatistik<br />
2005] unter Kindeswohlaspekten noch verbesserungsbedürftig.<br />
Die Vorschrift gilt auch für die einstweilige Anordnung in<br />
Umgangssachen. Gerade hier besteht ein besonderes Bedürfnis<br />
für eine zeitnahe Entscheidung über einen Antrag zur Regelung<br />
des Umgangs nach Trennung der Eltern. In vielen<br />
Fällen vermeidet nur eine sofortige Regelung die Gefahr<br />
einer für das Kindeswohl abträglichen Unterbrechung von<br />
Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden<br />
Elternteil.<br />
Die bevorzugte Erledigung der genannten Kindschaftssachen<br />
hat im Notfall auf Kosten anderer anhängiger Sachen<br />
zu erfolgen. In der gerichtlichen Praxis werden sich Prioritäten<br />
zugunsten von Kindschaftssachen der genannten Art<br />
künftig noch deutlicher als bisher herausbilden.<br />
Das Vorrangsgebot gilt in jeder Lage des Verfahrens. Es ist<br />
u. a. bei der Anberaumung von Terminen, bei der Fristsetzung<br />
für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens (vgl.<br />
§ <strong>16</strong>3) und bei der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten.<br />
Das Beschleunigungsgebot darf allerdings nicht schematisch<br />
gehandhabt werden. Im Einzelfall kann – jedenfalls in einem<br />
Hauptsacheverfahren – auch einmal ein Zuwarten mit dem<br />
Verfahrensabschluss oder ein zeitaufwändiger zusätzlicher
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 236 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Verfahrensschritt erforderlich oder sinnvoll sein. Ebenso<br />
kann im Einzelfall von einer frühen Terminierung abgesehen<br />
werden, wenn das Kindeswohl eine solche offensichtlich<br />
nicht erfordert (z. B. in Umgangsrechtsverfahren, wenn ein<br />
bestehender Umgang nur geringfügig erweitert oder geändert<br />
werden soll). Der Grundsatz des Kindeswohls prägt und<br />
begrenzt zugleich das Beschleunigungsgebot. Dabei hat das<br />
Gericht die Verfahren nach Absatz 1 im Zweifelsfall vorrangig<br />
und beschleunigt zu bearbeiten. Die übrigen Vorschriften<br />
dieses Abschnitts geben dem Gericht in jedem Einzelfall<br />
ausreichend Spielraum für eine am Kindeswohl orientierte<br />
Verfahrensgestaltung.<br />
Absatz 2 entwickelt die mit dem KindRG vom <strong>16</strong>. Dezember<br />
1997 (BGBl. I S. 2942) eingefügte Vorschrift des bisherigen<br />
§ 52 Abs. 1 FGG weiter.<br />
Um eine einvernehmliche Konfliktlösung zu fördern, begründet<br />
Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung des Familiengerichts,<br />
die Sache mit den Beteiligten mündlich in einem Termin<br />
zu erörtern. Dieser Termin soll nach Absatz 2 Satz 2<br />
einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Wird<br />
das Verfahren auf Antrag oder Anregung eines Beteiligten<br />
hin eingeleitet, beginnt es – vergleichbar mit der bisherigen<br />
Regelung des § 620a Abs. 2 ZPO – mit der Einreichung des<br />
Antrags oder dem Eingang der Anregung auch dann, wenn<br />
lediglich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein<br />
bestimmtes Verfahren beantragt wird. Das Beschleunigungsgebot<br />
gebietet es, Fragen zur Bedürftigkeit des Antragstellers<br />
gegebenenfalls im Termin zu klären. Wie in § 61a Abs. 2<br />
ArbGG (Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Güteverhandlung)<br />
handelt es sich um eine grundsätzlich verpflichtende<br />
Zeitvorgabe für das Gericht, die nur in Ausnahmefällen<br />
überschritten werden darf. Ein Ausnahmefall kann<br />
sowohl in der Sphäre des Gerichts (z. B. öffentliche Zustellung<br />
der Antragsschrift, keine Vertretung in Krankheitsfällen)<br />
als auch in der Sache selbst begründet sein (z. B. der<br />
Hauptsache ist ein Verfahren auf einstweilige Anordnung in<br />
derselben Sache mit mündlicher Verhandlung unmittelbar<br />
vorausgegangen). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist<br />
vom Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Zweifel gilt<br />
das Beschleunigungsgebot.<br />
Mit einer schnellen Terminierung soll eine Eskalierung des<br />
Elternkonflikts vermieden werden. Insbesondere in der ersten<br />
Zeit nach der Trennung ist die Kompetenz beider Eltern<br />
zu verantwortlichem Handeln oft reduziert, was tendenziell<br />
zu einer Zuspitzung der Konflikte führt. Gerade in dieser<br />
Situation ist es wichtig, die Eltern nicht längere Zeit allein zu<br />
lassen. Der Anspruch des Kindes auf Schutz vor überflüssigen<br />
Schädigungen gebietet es vielmehr, dass das Familiengericht<br />
so schnell wie möglich versucht, die Eltern im persönlichen<br />
Gespräch wieder auf den Weg zur Übernahme<br />
gemeinsamer Verantwortung zu bringen.<br />
Absatz 2 Satz 3 sieht vor, dass das Gericht einen Vertreter<br />
des Jugendamts im Erörterungstermin persönlich anhört. Die<br />
Verpflichtung zur Anhörung des Jugendamts im Termin setzt<br />
zum einen voraus, dass das Jugendamt organisatorische<br />
Vorkehrungen trifft – beispielsweise durch entsprechende<br />
Vertretungsregelungen –, die es ermöglichen, dass ein Sachbearbeiter<br />
am Termin teilnehmen kann. Zum anderen ist eine<br />
enge Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt<br />
erforderlich, um Terminskollisionen zu vermeiden. Die<br />
mündliche Stellungnahme des Jugendamts hat den Vorteil,<br />
dass der Jugendamtsvertreter sich zum aktuellen Sachstand<br />
äußern kann, so wie er sich im Termin darstellt. Zudem wird<br />
vermieden, dass sich ein Elternteil durch einen schriftlichen<br />
Bericht in ein schlechtes Licht gesetzt und benachteiligt fühlt<br />
und sich als Reaktion noch weiter von der Übernahme gemeinsamer<br />
Elternverantwortung entfernt. Dieser Gefahr<br />
kann durch eine mündliche Berichterstattung, in der der<br />
Vertreter des Jugendamts auf Reaktionen der Beteiligten<br />
unmittelbar eingehen kann, wesentlich besser begegnet werden.<br />
Absatz 2 Satz 4 stellt in Ergänzung zu § 32 Abs. 1 Satz 2<br />
klar, dass eine Verlegung des Termins nur aus zwingenden<br />
Gründen zulässig ist. Im Gegensatz zu der Regelung in § 32<br />
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO reichen<br />
erhebliche Gründe für eine Verlegung nicht aus. Zwingende<br />
Gründe sind nur solche, die eine Teilnahme am Termin<br />
tatsächlich unmöglich machen, wie z. B. eine Erkrankung.<br />
Kein ausreichender Grund ist das Vorliegen einer Terminskollision<br />
für einen Beteiligtenvertreter in einem anderen<br />
Verfahren, sofern es sich nicht ebenfalls um eine der in<br />
Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten handelt. Dieser hat<br />
vielmehr in der anderen Sache einen Verlegungsantrag zu<br />
stellen, dem das Gericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache<br />
stattzugeben hat.<br />
Ein Verlegungsantrag ist nach Absatz 2 Satz 5 stets glaubhaft<br />
zu machen, um dem Gericht bereits bei Eingang eine<br />
Überprüfung zu ermöglichen.<br />
Nach Absatz 3 soll das Gericht das persönliche Erscheinen<br />
der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.<br />
Neben der Aufklärung des Sachverhalts ist es ein wesentliches<br />
Ziel des Termins, die der Kindschaftssache zugrunde<br />
liegende Problematik mit den Beteiligten gemeinsam zu erörtern.<br />
Die Erörterung kann im Hinblick auf die Regelungen<br />
nach § 156 Abs. 1 regelmäßig nur dann zu einem sinnvollen<br />
Ergebnis führen, wenn sich die Beteiligten im Termin nicht<br />
vertreten lassen können. Die Anordnung des persönlichen<br />
Erscheinens beschränkt sich auf die verfahrensfähigen<br />
Beteiligten, da die Teilnahme des Kindes – das in Umgangsverfahren<br />
selbst Beteiligter ist – an dem Termin aus Gründen<br />
des Kindeswohls häufig nicht angezeigt ist. Soweit nach<br />
§ 159 eine Anhörung des Kindes erforderlich ist, entscheidet<br />
das Gericht über den Zeitpunkt der Anhörung nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen.<br />
Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift ermöglicht es, besonderen<br />
Fallkonstellationen Rechnung zu tragen. So kann<br />
das Gericht zum Beispiel in Fällen erkennbarer familiärer<br />
Gewalt von der Anordnung des persönlichen Erscheinens<br />
zum Termin absehen und z. B. eine getrennte Anhörung der<br />
Beteiligten oder eine Anhörung unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen<br />
durchführen.<br />
Die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens bestimmen<br />
sich nach § 33 Abs. 3.<br />
Zu § 156 (Hinwirken auf Einvernehmen)<br />
Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG. Die Ausgestaltung als<br />
Soll-Vorschrift stellt klar, dass ein Hinwirken auf ein Einvernehmen<br />
insbesondere in den Fällen nicht in Betracht kommt,<br />
in denen dies dem Kindeswohl nicht entsprechen würde,<br />
z. B. in Fällen häuslicher Gewalt. Satz 3 sieht einen gericht-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 237 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
lichen Hinweis auf die Möglichkeit der Mediation oder der<br />
sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Satz 4 gibt<br />
dem Familiengericht die verbindliche Kompetenz, die Eltern<br />
zur Teilnahme an einer Beratung durch die Beratungsstellen<br />
und -dienste der Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, und<br />
entspricht damit auch der Empfehlung des Arbeitskreises 10<br />
des <strong>16</strong>. Deutschen Familiengerichtstags (FamRZ 2005,<br />
1962, 1964). Das Familiengericht kann auf diese Weise<br />
reagieren, wenn es den Eltern im Termin nicht gelingt, Einvernehmen<br />
über die Regelung der sorge- und umgangsrechtlichen<br />
Fragen zu erreichen. Das Gericht soll vor Erlass dieser<br />
Anordnung dem Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
geben. Durch die Bezugnahme auf Satz 2 ist klargestellt,<br />
dass sich diese Befugnis nicht auf ein Verfahren der Mediation<br />
oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung<br />
nach Satz 3 erstreckt.<br />
In der Anordnung nach Satz 4 soll das Gericht im Einvernehmen<br />
mit dem Jugendamt festlegen, bei welcher Beratungsstelle<br />
und binnen welcher Frist die Eltern sich beraten lassen<br />
sollen. Die Verpflichtung zur Beratung darf nicht zu einer<br />
Verzögerung des Verfahrens führen. Von einer Aussetzung<br />
des Verfahrens soll aus diesem Grund abgesehen werden; die<br />
Vorschrift des bisherigen § 52 Abs. 2 FGG wurde daher<br />
nicht übernommen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt<br />
nur nach § 21 in Betracht.<br />
Satz 5 stellt klar, dass die Anordnung als Zwischenentscheidung<br />
nicht selbständig anfechtbar ist. Zudem stellt er klar,<br />
dass die Beratung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist.<br />
Weigert sich ein Elternteil endgültig, an einer angeordneten<br />
Beratung teilzunehmen, oder verzögert er erkennbar die<br />
Durchführung der Beratung, ist die Sache mit den Beteiligten<br />
und dem Jugendamt kurzfristig erneut zu erörtern. Die<br />
Weigerung, an der Beratung teilzunehmen, kann Kostennachteile<br />
nach sich ziehen (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 5).<br />
Absatz 2 regelt den Vergleich in Umgangsverfahren und<br />
enthält eine gesetzliche Definition des gerichtlich gebilligten<br />
Vergleichs, der – ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung<br />
– einen Vollstreckungstitel darstellt (§ 86 Abs. 1<br />
Nr. 2). Die Regelung ist angelehnt an den bisherigen § 52a<br />
Abs. 4 Satz 3 FGG, erstreckt sich aber auf alle formell am<br />
Verfahren Beteiligten. Damit bedarf es auch einer Zustimmung<br />
des Kindes und ggf. des Jugendamts oder des Verfahrensbeistands.<br />
Das Gericht billigt die Umgangsregelung,<br />
wenn die Vereinbarung der Beteiligten dem Kindeswohl<br />
nicht widerspricht. Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich<br />
des § 36 auf das Umgangsrecht, das nicht zur<br />
Disposition der Beteiligten steht.<br />
Absatz 3 Satz 1 begründet für die in § 155 Abs. 1 genannten<br />
Verfahren – mit Ausnahme der Verfahren wegen Gefährdung<br />
des Kindeswohls, die in § 157 gesondert geregelt werden –<br />
die Verpflichtung des Familiengerichts, mit den Beteiligten<br />
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, um zu<br />
verhindern, dass unvermeidliche Verfahrensverzögerungen<br />
für das Kindeswohl abträgliche Situationen herbeiführen<br />
oder sogar „vollendete Tatsachen“ schaffen. Nach den §§ 49,<br />
51 Abs. 1 kann das Gericht – abweichend von dem bisherigen<br />
§ 620 ff., § 621g ZPO – die einstweilige Anordnung von<br />
Amts wegen erlassen, sofern das Verfahren von Amts wegen<br />
eingeleitet werden kann. Ein Antrag eines Beteiligten auf Erlass<br />
einer einstweiligen Anordnung ist daher nur in den Verfahren<br />
erforderlich, in denen verfahrenseinleitende Anträge<br />
zu stellen sind (z. B. § <strong>16</strong>32 Abs. 3, § <strong>16</strong>71 BGB), nicht aber<br />
in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet und betrieben<br />
werden können (z. B. § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 1, § <strong>16</strong>85 Abs. 3<br />
BGB).<br />
In umgangsrechtlichen Verfahren wird es insbesondere darum<br />
gehen, einer Entfremdung zwischen dem Kind und der<br />
den Umgang begehrenden Person während des Laufs des<br />
Verfahrens entgegenzuwirken. Dabei soll das Gericht nach<br />
Satz 2 den Umgang vorläufig regeln, wenn es aufgrund einer<br />
Beratungsanordnung oder durch eine sachverständige Begutachtung<br />
zu einer unvermeidlichen Verfahrensverzögerung<br />
kommt. Hiervon kann das Gericht nur absehen, wenn es<br />
bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung absehbar<br />
ist, dass die Anordnung nur zu einer unwesentlichen Verzögerung<br />
führt. Das Gericht kann den Umgang aber auch im<br />
Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ausschließen.<br />
Die Vorschrift erscheint vor dem Hintergrund, dass 37,6 Prozent<br />
aller Verfahren über die Regelung des Umgangs länger<br />
als sechs Monate (2005) dauern, unter Kindeswohlaspekten<br />
dringend erforderlich.<br />
Zu § 157 (Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige<br />
Anordnung)<br />
Absatz 1 regelt die Erörterung der Kindeswohlgefährdung.<br />
Nach der vorgeschlagenen Regelung soll das Gericht in Verfahren<br />
nach § <strong>16</strong>66 f. BGB mit den Eltern, dem Jugendamt<br />
und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind persönlich<br />
erörtern, wie eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls<br />
abgewendet werden kann. Die Erörterung der Kindeswohlgefährdung<br />
bildet einen eigenen Verfahrensabschnitt, der neben<br />
die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern nach<br />
§ <strong>16</strong>0 Abs. 1 Satz 2 tritt. Während die persönliche Anhörung<br />
der Eltern in erster Linie der Feststellung des Sachverhalts<br />
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, regelt<br />
Absatz 2 die Erörterung der Kindeswohlgefährdung in den<br />
Fällen der §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a BGB. Das Gericht hat die Möglichkeit,<br />
die Erörterung nach § 155 Abs. 2 mit dem Gespräch<br />
zur Erörterung über die Kindeswohlgefährdung zu verbinden.<br />
Die Regelung in Absatz 2 stellt lediglich auf eine „mögliche“<br />
Gefährdung des Kindeswohls ab, da das Jugendamt das Familiengericht<br />
bereits dann anzurufen hat, wenn die Eltern bei<br />
der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken<br />
(§ 8a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VIII), eine Gefährdung<br />
mithin noch nicht sicher feststeht. Das Gespräch kann<br />
dann bereits unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung<br />
erfolgen. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ermöglicht<br />
es, die Erörterung in offensichtlich unbegründeten Verfahren<br />
auszuschließen.<br />
Die obligatorische Erörterung der Kindeswohlgefährdung<br />
soll dazu beitragen, die Eltern noch stärker als bisher in die<br />
Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen<br />
in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu<br />
kooperieren. Dabei sollen die Eltern insbesondere darauf<br />
hingewiesen werden, welche Folgen die Nichtannahme notwendiger<br />
Hilfen haben kann. Ein derartiges Gespräch über<br />
die Kindeswohlgefährdung ist schon nach geltendem Recht<br />
nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit wird aber in der Praxis<br />
nicht in ausreichendem Umfang genutzt.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 238 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Ein wesentliches Ziel der Erörterung bei Gericht ist es, die<br />
Beteiligten gemeinsam „an einen Tisch“ zu bringen. Das Gespräch<br />
kann nur dann zu einem sinnvollen Ergebnis führen,<br />
wenn die Eltern persönlich teilnehmen müssen, sich also<br />
nicht von einem Anwalt vertreten lassen können. Das Gericht<br />
hat daher nach Absatz 2 das persönliche Erscheinen der<br />
Eltern zu dem Termin anzuordnen.<br />
In geeigneten Fällen soll auch das Kind an dem Termin teilnehmen.<br />
Eine gemeinsame Erörterung mit dem Kind wird in<br />
der Regel notwendig sein, wenn die Drogensucht oder wiederholte<br />
Straffälligkeit des Kindes bzw. Jugendlichen Anlass<br />
zu dem Verfahren gegeben hat, um auf die gefährdeten Kinder<br />
einzuwirken.<br />
Das Jugendamt als sozialpädagogische Fachbehörde und<br />
Leistungsträger etwaiger Hilfemaßnahmen soll regelmäßig<br />
in das Gespräch eingebunden werden. Die Mitwirkung des<br />
Jugendamts an dem Gespräch ist von wesentlicher Bedeutung,<br />
um die Möglichkeiten einer effektiven Gefahrenabwehr<br />
zu erörtern, insbesondere den Hilfebedarf einzuschätzen<br />
und die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Hilfe zu<br />
beurteilen (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Gleichzeitig können so<br />
etwaige Hürden bei der Kooperation der Beteiligten abgebaut<br />
werden.<br />
Absatz 3 regelt die Verpflichtung des Gerichts, den Erlass<br />
einer einstweiligen Anordnung unverzüglich nach der Verfahrenseinleitung<br />
zu prüfen. Die Regelung betrifft alle Verfahren,<br />
die wegen einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet<br />
werden können, z. B. auch Verfahren, die auf eine<br />
Verbleibensanordnung nach § <strong>16</strong>32 Abs. 4 BGB gerichtet<br />
sind.<br />
Zu § 158 (Verfahrensbeistand)<br />
Die Vorschrift behandelt die Rechtsfigur des Verfahrensbeistandes.<br />
Diese ersetzt den im bisherigen § 50 FGG vorgesehenen<br />
Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder.<br />
In anderen Rechtsbereichen, wie etwa im Betreuungs- und<br />
Unterbringungsrecht, ist die Verfahrenspflegschaft im vorliegenden<br />
Entwurf weiterhin vorgesehen. Die Schaffung<br />
zweier auch begrifflich verschiedener Rechtsinstitute unterstreicht<br />
die unterschiedliche Ausgestaltung nach den spezifischen<br />
Anforderungen der betroffenen Rechtsgebiete. Für<br />
Kindschaftssachen ist bei der Ausgestaltung insbesondere<br />
Artikel 6 des Grundgesetzes zu berücksichtigen.<br />
Die Bezeichnung „Verfahrensbeistand“ bringt Aufgabe und<br />
Funktion im Verfahren deutlicher zum Ausdruck als der Begriff<br />
des Verfahrenspflegers. Als ein ausschließlich verfahrensrechtliches<br />
Institut handelt es sich auch nicht um eine<br />
Beistandschaft nach § 1712 ff. BGB.<br />
Die Vorschrift verfolgt auch das Ziel, bestimmte wesentliche<br />
Streit- und Zweifelsfragen aus dem Bereich des bisherigen<br />
§ 50 FGG einer gesetzlichen Klärung zuzuführen.<br />
Absatz 1 unterscheidet sich vom bisherigen § 50 Abs. 1 FGG<br />
in erster Linie dadurch, dass der Gesetzeswortlaut nicht mehr<br />
nur eine Kann-Bestimmung, sondern eine Verpflichtung des<br />
Gerichts zur Bestellung eines Verfahrensbeistands enthält,<br />
wenn das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt ist. Dies<br />
entspricht in der Sache bereits der herrschenden Auffassung<br />
zum bisherigen § 50 Abs. 1 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 33 zu § 50 m. w. N.). Dabei soll das Gericht nur<br />
eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen, die persönlich<br />
und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen<br />
und sachgerecht in das Verfahren einzubringen.<br />
Absatz 2 zählt Konstellationen auf, in denen die Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich ist. Soll<br />
trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von einer Bestellung<br />
abgesehen werden, bedarf dies besonderer Gründe, die das<br />
Gericht im Einzelnen darzulegen hat. Denkbar ist dies insbesondere<br />
bei Entscheidungen von geringer Tragweite, die sich<br />
auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige<br />
Lebensgestaltung des Kindes nicht in erheblichem Umfang<br />
auswirken. Die Erforderlichkeit kann weiter fehlen, wenn<br />
alle beteiligten Personen und Stellen gleichgerichtete Verfahrensziele<br />
verfolgen. Aber auch wenn die Interessen des<br />
Kindes in anderer Weise ausreichend im Verfahren zur Geltung<br />
gebracht werden, kommt ein Absehen von der Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands in Betracht. Dies kann z. B.<br />
dann der Fall sein, wenn das Kind durch einen Ergänzungspfleger<br />
vertreten wird.<br />
Die in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Regelbeispiele können<br />
auch als Orientierung zur Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit<br />
in Absatz 1 dienen.<br />
Nummer 1 sieht erstmals ein Antragsrecht des Kindes vor,<br />
welches das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist dieses, ggf.<br />
nach einem entsprechenden Hinweis, der Auffassung, dass<br />
es der Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand bedarf,<br />
soll es einen solchen im Regelfall auch erhalten. Diese Bestimmung<br />
führt zu einer deutlichen Stärkung der Position<br />
des Kindes im Verfahren.<br />
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 2 Nr. 1<br />
FGG.<br />
Nummer 3 nennt die teilweise oder vollständige Entziehung<br />
der Personensorge nach den §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs. Eine solche Maßnahme hat für das Kind<br />
typischerweise erhebliche Auswirkungen. Grundlage für ein<br />
Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a BGB ist häufig der Vorwurf<br />
eines Fehlverhaltens des betroffenen Elternteils oder<br />
beider Elternteile gegenüber dem Kind. In einer derartigen<br />
Konfliktsituation benötigt das Kind Unterstützung durch<br />
eine geeignete dritte Person, um seinen Willen hinreichend<br />
deutlich zum Ausdruck bringen zu können.<br />
Nummer 4 enthält die Konstellation, dass eine Trennung des<br />
Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich<br />
befindet. Dabei ist „Trennung“ so zu verstehen wie in<br />
§ <strong>16</strong>66a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Begriff der „Obhut“ wird<br />
gleichbedeutend in zahlreichen Vorschriften des Familienrechts<br />
im BGB verwendet. Für die Anwendung der Regelung<br />
ist es ohne Belang, wer die Trennung anstrebt, insbesondere<br />
ob es das Kind selbst, das Jugendamt, ein Elternteil<br />
oder ein außenstehender Dritter ist, oder ob das Gericht eine<br />
derartige Maßnahme in Betracht zieht.<br />
Der Tatbestand der Nummer 4 ist weiter gefasst als die entsprechende<br />
Fallgruppe im bisherigen § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG;<br />
insbesondere erfolgt keine Beschränkung auf Verfahren nach<br />
den §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a BGB. Hierfür maßgebend ist die Erwägung,<br />
dass es für die Auswirkungen einer entsprechenden<br />
Maßnahme ohne Bedeutung ist, auf welcher Rechtsgrundlage<br />
sie erfolgt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 239 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29. Oktober<br />
1998, NJW 1999, 631, 633) hat zur Begründung des Erfordernisses<br />
eines Verfahrenspflegers im konkreten Fall einer<br />
Rückführungsentscheidung unter anderem darauf abgestellt,<br />
dass die Entscheidung das soziale Umfeld des Kindes bestimmt<br />
und zu einer Herauslösung des Kindes aus der unmittelbaren<br />
Zuwendung des gegenwärtig betreuenden Elternteils<br />
führen kann. Dem trägt die Bestimmung der Nummer 4<br />
Rechnung.<br />
Nummer 5 nennt Verfahren, die die Herausgabe des Kindes<br />
oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben.<br />
Auch hierbei geht es um den grundsätzlichen Aufenthalt des<br />
Kindes. Da die Zuordnung der genannten Verfahren zu<br />
Nummer 4 zweifelhaft sein kann, werden diese Fallkonstellationen<br />
besonders erwähnt. Auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale<br />
der Nummer 4 kommt es nicht an. Verfahren<br />
auf Herausgabe des Kindes sind in erster Linie solche<br />
nach § <strong>16</strong>32 Abs. 1, 3 BGB. Eine Verbleibensanordnung<br />
regelt § <strong>16</strong>32 Abs. 4, § <strong>16</strong>82 BGB.<br />
Nach Nummer 6 ist ein Verfahrensbeistand in der Regel zu<br />
bestellen, wenn ein Ausschluss oder eine Beschränkung des<br />
Umgangsrechts (vgl. § <strong>16</strong>84 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB) in Betracht<br />
kommt. Dies ist der Fall, wenn eine solche Maßnahme<br />
etwa vom Jugendamt oder einem Verfahrensbeteiligten gefordert<br />
oder durch das Gericht ernsthaft erwogen wird. Die<br />
Situation ist in einem solchen Fall regelmäßig von einem<br />
schweren Grundkonflikt oder von Vorwürfen gegenüber<br />
dem Umgangsberechtigten geprägt und mit der Konstellation<br />
in Nummer 3 vergleichbar.<br />
Absatz 3 Satz 1 legt ausdrücklich fest, dass die Bestellung<br />
des Verfahrensbeistands so früh wie möglich erfolgen soll,<br />
wobei zunächst Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit<br />
der Bestellung erfolgen müssen. Andererseits sollen der Verfahrensbeistand,<br />
bzw. das Kind mit dessen Unterstützung,<br />
Einfluss auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens<br />
nehmen können, weshalb nach dem Zeitpunkt, zu dem das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 bzw. 2 klar ist,<br />
ein weiteres Zuwarten nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />
Absatz 3 Satz 2 ordnet an, dass der Verfahrensbeistand mit<br />
dem Akt der Bestellung zum Beteiligten wird. Die Regelung<br />
entspricht § 274 Abs. 2 und § 315 Abs. 2. Der Verfahrensbeistand<br />
hat wie der Verfahrenspfleger die Rechte des<br />
Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden<br />
zu sein. Damit hat er im Verfahren eine eigenständige<br />
Stellung, die eine formelle Beteiligung erforderlich<br />
macht. Mit seiner Hinzuziehung erhält der Verfahrensbeistand<br />
alle Rechte und Pflichten eines Beteiligten, mit Ausnahme<br />
der Verpflichtung zur Kostentragung (Absatz 8). Er<br />
muss daher z. B. einem gerichtlich gebilligten Vergleich<br />
nach § 156 Abs. 2 zustimmen. Die Regelung wird ergänzt<br />
durch Absatz 4 Satz 4, nach dem der Verfahrensbeistand unabhängig<br />
von der Beeinträchtigung eigener materieller<br />
Rechte im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen kann.<br />
Absatz 3 Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50<br />
Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />
Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass die Entscheidung über die<br />
Bestellung oder Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands<br />
sowie über die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />
nicht selbständig anfechtbar ist. Dass die Entscheidung<br />
nicht selbständig anfechtbar ist, ergibt sich bereits aus<br />
ihrem Charakter als Zwischenentscheidung; die Unanfechtbarkeit<br />
wird gleichwohl zur Klarstellung im Gesetz noch<br />
einmal ausdrücklich bestimmt. Damit wird eine Streitfrage,<br />
die zu zahlreichen sich widersprechenden Entscheidungen<br />
geführt hat, im Gesetz entschieden. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit<br />
ist umfassend und insbesondere nicht auf eine<br />
Anfechtung durch einzelne Personen oder Beteiligte beschränkt.<br />
Erfasst ist damit lediglich die isolierte Anfechtbarkeit<br />
einer entsprechenden Entscheidung; ein Rechtsmittel<br />
gegen die Endentscheidung kann weiterhin auch damit begründet<br />
werden, dass das Gericht einen Verfahrensbeistand<br />
zu Unrecht bestellt oder abberufen hat oder dass es die Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands zu Unrecht unterlassen<br />
oder abgelehnt hat.<br />
Der Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit verhindert<br />
Verfahrensverzögerungen durch entsprechende Rechtsmittel.<br />
Angesichts der nunmehr gefundenen Ausgestaltung des<br />
Rechtsinstituts des Verfahrensbeistands liegt weder in der<br />
Bestellung noch im Fall des Unterlassens der Bestellung ein<br />
derart schwerwiegender Eingriff in Rechte der Beteiligten<br />
vor, dass eine isolierte Anfechtbarkeit geboten wäre. Dies<br />
gilt insbesondere für die Eltern des betroffenen Kindes. Diese<br />
bleiben im Fall der Bestellung eines Verfahrensbeistands,<br />
und anders etwa als bei der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft,<br />
weiterhin in vollem Umfang zur Vertretung des<br />
Kindes berechtigt. Der Gesichtspunkt einer möglichen Kostenbelastung<br />
rechtfertigt eine Anfechtbarkeit nicht. Für den<br />
Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren hat der BGH<br />
durch Beschluss vom 25. Juni 2003 (FamRZ 2003, 1275 ff.)<br />
entschieden, dass die Bestellung für den Betroffenen nicht<br />
anfechtbar ist.<br />
Absatz 4 enthält erstmals Bestimmungen über Aufgaben<br />
und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands. Eine Klarstellung<br />
wurde in der Vergangenheit von der Praxis, insbesondere<br />
von den Verfahrenspflegern selbst, vielfach eingefordert.<br />
In der Rechtsprechung, die überwiegend im Zusammenhang<br />
mit Fragen der Vergütung des Verfahrenspflegers ergangen<br />
ist, bestehen diesbezüglich erhebliche Unterschiede und Unklarheiten.<br />
Satz 1 bringt zum Ausdruck, dass auch die Feststellung, also<br />
die Ermittlung des Interesses, und dabei in erster Linie des<br />
Willens des Kindes von den Pflichten des Verfahrensbeistands<br />
umfasst ist. Ein effektives Tätigwerden im Interesse<br />
des Kindes wäre sonst kaum möglich. Der Entwurf hält<br />
daran fest, dass der Verfahrensbeistand dem Interesse des<br />
Kindes verpflichtet ist und nicht allein dem von diesem geäußerten<br />
Willen. Zwar hat der Verfahrensbeistand den Kindeswillen<br />
in jedem Fall deutlich zu machen und in das Verfahren<br />
einzubringen, es steht ihm jedoch frei, darüber hinaus<br />
weitere Gesichtspunkte und auch etwaige Bedenken vorzutragen.<br />
Der Verfahrensbeistand hat daher bei seiner Stellungnahme<br />
sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille<br />
des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes<br />
(Kindeswohl) einzubeziehen. Dieses Verständnis der Aufgaben<br />
des Verfahrenspflegers entspricht der Wertung des materiellen<br />
Rechts, das vom Zentralbegriff des Kindeswohls geprägt<br />
ist (vgl. § <strong>16</strong>97a BGB). Es entspricht auch der<br />
eigenständigen Stellung des Verfahrensbeistands, der, anders<br />
als ein in fremdem Namen handelnder Verfahrensbevollmächtigter,<br />
selbst Beteiligter ist. Die Stellungnahme kann<br />
sowohl schriftlich als auch mündlich im Termin abgegeben
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 240 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
werden. Eine mündliche Stellungnahme wird insbesondere<br />
dann in Betracht kommen, wenn die Bestellung zeitnah zu<br />
einem Termin nach § 155 Abs. 2 erfolgt.<br />
Schließlich wird aus der Formulierung des Satzes 1 deutlich,<br />
dass die Aufgaben des Verfahrensbeistands strikt auf das<br />
konkrete Verfahren, für das er bestellt wurde, beschränkt<br />
sind.<br />
Satz 2 bestimmt, dass der Verfahrensbeistand das Kind in<br />
geeigneter Weise über das Verfahren zu informieren hat. Es<br />
handelt sich hierbei um das Gegenstück zur Geltendmachung<br />
des Interesses des Kindes. Dieses wäre ohne Unterstützung<br />
oftmals nicht in der Lage, die verfahrensmäßigen<br />
Abläufe zu verstehen. Eine altersgemäße Information, ggf.<br />
auch über den wesentlichen Inhalt der Verfahrensakten, erleichtert<br />
dem Kind die Wahrnehmung der eigenen Position.<br />
Satz 3 behandelt weitere Befugnisse des Verfahrensbeistands.<br />
Er kann Gespräche mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen<br />
führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen<br />
Regelung über den Verfahrensgegenstand<br />
mitwirken. Ob er von diesen Befugnissen Gebrauch macht,<br />
entscheidet er selbst. Soweit er sich dafür entscheidet, handelt<br />
er im Rahmen seiner – fakultativen – Aufgaben. Die Regelung<br />
ist insbesondere vor dem Hintergrund der vergütungsrechtlichen<br />
Vorschriften zu sehen.<br />
Satz 4 enthält das Beschwerderecht des Verfahrensbeistands<br />
im Interesse des Kindes.<br />
Satz 5 bringt zum Ausdruck, dass eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />
des Verfahrensbeistands für das Kind nicht besteht.<br />
Die Bestellung ändert an den Vertretungsverhältnissen<br />
also nichts. Der Verfahrensbeistand handelt in eigenem Namen<br />
und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen<br />
für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen. Auf<br />
diese Weise werden der Eingriff in das Elternrecht möglichst<br />
gering gehalten und eine sachwidrige Verlagerung von Aufgaben<br />
auf den Verfahrensbeistand vermieden. Die Regelung<br />
ist erforderlich, da zu dieser Frage für den Verfahrenspfleger<br />
nach § 50 FGG bislang unterschiedliche Auffassungen vertreten<br />
werden.<br />
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 3 FGG.<br />
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 4 FGG.<br />
Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 5 FGG.<br />
Absatz 8 bestimmt, dass dem Verfahrensbeistand keine Verfahrenskosten<br />
auferlegt werden können. Dies ist sachgerecht,<br />
da er allein im Interesse des Kindes tätig wird. Die Regelung<br />
gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie<br />
auch für ein Rechtsmittelverfahren.<br />
Zu § 159 (Persönliche Anhörung des Kindes)<br />
Die Vorschrift enthält eine Neuregelung der Kindesanhörung.<br />
Vom bisherigen § 50b FGG unterscheidet sie sich in<br />
erster Linie durch einen veränderten Aufbau und einige Präzisierungen.<br />
Der Grundsatz der Anhörungspflicht wird deutlicher<br />
herausgestellt. Die Norm betrifft alle Kinder in Kindschaftssachen,<br />
also auch Mündel, was im Gegensatz zum<br />
bisherigen Recht nicht mehr eigens ausgesprochen werden<br />
muss.<br />
Absatz 1 ordnet an, dass das Gericht das Kind in Verfahren,<br />
die seine Person betreffen, persönlich anzuhören hat, wenn<br />
es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Grundsatz wird<br />
durch seine hervorgehobene Position besonders betont.<br />
Absatz 2 behandelt die persönliche Anhörung des Kindes,<br />
welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung<br />
der Anhörungspflicht ist in diesem Fall, dass die<br />
Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die<br />
Entscheidung von Bedeutung sind oder eine persönliche Anhörung<br />
des Kindes aus sonstigen Gründen, etwa in vermögensrechtlichen<br />
Angelegenheiten, angezeigt ist.<br />
Absatz 3 Satz 1 enthält die dem bisherigen § 50b Abs. 3<br />
Satz 1 FGG entsprechende Ausnahme zu der in den Absätzen<br />
1 und 2 geregelten Anhörungspflicht.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 50b Abs. 3 Satz 2 FGG.<br />
Absatz 4 trifft Bestimmungen zur Durchführung der Anhörung.<br />
Satz 1 entspricht dem bisherigen § 50b Abs. 2 Satz 3 erster<br />
Halbsatz FGG.<br />
Satz 2 bestimmt wie der bisherige § 50b Abs. 2 Satz 3 zweiter<br />
Halbsatz FGG nach geltendem Recht, dass dem Kind<br />
Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.<br />
Satz 3 stellt im Übrigen die Gestaltung der Anhörung in das<br />
pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Dies entspricht der<br />
überwiegenden Auffassung zum geltenden Recht. Die Aufnahme<br />
in den Gesetzestext ist erforderlich, um einer Einflussnahme<br />
von Verfahrensbeteiligten auf die Gestaltung der<br />
Anhörung, insbesondere auf die Frage, welche Personen dabei<br />
anwesend sind, entgegenwirken zu können. Bei der Ausübung<br />
des Ermessens steht der Gesichtspunkt des Kindeswohls<br />
an oberster Stelle. Das Gericht soll eine positive und<br />
geschützte Gesprächssituation schaffen, die dem Kind ein<br />
offenes Artikulieren seiner Wünsche und Bedürfnisse ermöglicht.<br />
Zur Gestaltung der Anhörung gehört auch, ob Geschwister<br />
getrennt oder gemeinsam angehört werden, in welchen<br />
Räumlichkeiten die Anhörung erfolgt und ob sie in zeitlichem<br />
Zusammenhang mit dem Erörterungstermin oder zu<br />
einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird.<br />
Zu § <strong>16</strong>0 (Anhörung der Eltern)<br />
Absatz 1 betrifft die persönliche Anhörung der Eltern in Verfahren,<br />
die die Person des Kindes betreffen. Satz 1 entspricht<br />
im Wesentlichen dem bisherigen § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />
Der Verzicht auf die Wörter „in der Regel“ macht deutlich,<br />
dass das Gericht von einer Anhörung der Eltern nur in besonders<br />
gelagerten Ausnahmefällen absehen darf. Satz 2 entspricht<br />
dem bisherigen § 50a Abs. 1 Satz 3 FGG.<br />
Absatz 2 regelt die Anhörung in Kindschaftssachen, die<br />
nicht die Person des Kindes betreffen. Satz 1 verlangt keine<br />
persönliche Anhörung. Die Anhörung kann auch schriftlich<br />
erfolgen. Die im bisherigen § 50a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene<br />
Beschränkung der Anhörungspflicht auf ein Verfahren,<br />
das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft,<br />
besteht nicht mehr, da eine – zumindest schriftliche – Anhörung<br />
der sorgeberechtigten Elternteile zur Gewährleistung<br />
des rechtlichen Gehörs in jeder Kindschaftssache geboten<br />
ist.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50a Abs. 2<br />
FGG. Die Regelung gilt auch für die Eltern eines unter Vor-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 241 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
mundschaft stehenden Kindes, so dass eine dem bisherigen<br />
§ 50a Abs. 4 FGG entsprechende Regelung nicht mehr erforderlich<br />
ist.<br />
Absatz 3 entspricht trotz der veränderten Formulierung inhaltlich<br />
vollständig dem bisherigen § 50a Abs. 3 Satz 1<br />
FGG.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 3 Satz 2 FGG.<br />
Zu § <strong>16</strong>1 (Mitwirkung der Pflegeperson)<br />
Absatz 1 sieht vor, dass der im bisherigen § 50c FGG genannte<br />
Personenkreis nach § 7 Abs. 3 von Amts wegen hinzugezogen<br />
werden kann, wenn dies im Interesse des Kindes<br />
liegt. Durch diese Regelung soll die Stellung der Pflegeperson<br />
im gerichtlichen Verfahren verbessert werden.<br />
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ<br />
2000, 219 ff. zu den Pflegeeltern) ist eine Pflegeperson nach<br />
geltendem Recht in Verfahren, welche die elterliche Sorge<br />
für ein Pflegekind betreffen, mangels unmittelbaren Eingriffs<br />
in ein subjektives Recht und mangels entsprechender<br />
Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich<br />
weder materiell noch formell verfahrensbeteiligt. Ausnahmen<br />
bestehen nur in den Verfahren nach § <strong>16</strong>30 Abs. 3,<br />
§ <strong>16</strong>32 Abs. 4, § <strong>16</strong>88 Abs. 3 und 4 BGB (vgl. zu Umgangssachen<br />
BGH FamRZ 2005, 975 ff.). Dies hat zur Folge, dass<br />
sich die Beteiligung der Pflegeperson am Verfahren regelmäßig<br />
in der Anhörung erschöpft.<br />
Bei länger andauernden Pflegeverhältnissen kann es im Interesse<br />
des Kindes liegen, die Pflegeperson formell am Verfahren<br />
zu beteiligen und ihr die mit der Beteiligung verbundenen<br />
Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Die formelle<br />
Beteiligung stellt sicher, dass die Pflegeperson über den<br />
Fortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert<br />
wird und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss<br />
nehmen kann. Zugleich kann sie – z. B. bei der Regelung<br />
des Umgangs mit einem Kind – unmittelbar in die<br />
Entscheidung des Gerichts mit einbezogen werden. Das Ermessen<br />
des Gerichts bei der Entscheidung über die Hinzuziehung<br />
wird durch das Interesse des Kindes begrenzt. Ein<br />
entsprechendes Interesse liegt vor, wenn eine Hinzuziehung<br />
dem Kindeswohl dienen kann.<br />
Anders als bei der Mitwirkung des Jugendamts nach § <strong>16</strong>2<br />
Abs. 3 Satz 2 sieht §<strong>16</strong>1 für die Pflegeperson keine verfahrensrechtliche<br />
Beschwerdebefugnis vor. Die Rechtsmittelbefugnis<br />
richtet sich – wie im geltenden Recht – allein nach<br />
einer Beschwer der Pflegeperson.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50c Satz 1<br />
FGG mit der Maßgabe, dass ein Absehen von der Anhörung<br />
der Pflegeperson nicht mehr möglich ist. Der Begriff der<br />
„längeren Zeit“ entspricht der Formulierung in § <strong>16</strong>30<br />
Abs. 3, § <strong>16</strong>32 Abs. 4 BGB.<br />
Zu § <strong>16</strong>2 (Mitwirkung des Jugendamts)<br />
Absatz 1 Satz 1 sieht die Anhörung des Jugendamts in Verfahren,<br />
die die Person des Kindes betreffen, vor. Im Gegensatz<br />
zu der im bisherigen § 49a Abs. 1 FGG enthaltenen Aufzählung<br />
sind die betroffenen Verfahren nunmehr allgemein<br />
bezeichnet. Auch § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist allgemein<br />
gefasst.<br />
Der bisherige § 49a Abs. 1 FGG enthält ohne nachvollziehbaren<br />
Grund mehrere Verfahren nicht, obwohl sie mit den aufgezählten<br />
Fallkonstellationen vergleichbar sind. Zu nennen<br />
sind beispielsweise Verfahren nach § <strong>16</strong>18 Abs. 1 Satz 4, den<br />
§§ <strong>16</strong>28, <strong>16</strong>29 Abs. 2 Satz 3 und § <strong>16</strong>72 Abs. 2 BGB. Auch<br />
Verfahren betreffend Änderung (bislang § <strong>16</strong>96 BGB) oder<br />
Vollstreckung (bislang § 33 FGG) einer Entscheidung, die die<br />
Person des Kindes betrifft, sind nicht ausdrücklich genannt.<br />
Die Praxis behilft sich mit einem weiten Verständnis oder mit<br />
einer analogen Anwendung der im bisherigen § 49a Abs. 1<br />
FGG genannten Fälle oder begründet eine Anhörungspflicht<br />
direkt aus dem Grundsatz der Amtsermittlung. Die Vorschrift<br />
des Absatzes 1 trägt dem Rechnung.<br />
Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, sind nicht<br />
nur solche, die die elterliche Sorge oder die Personensorge<br />
betreffen, sondern auch alle sonstigen Kindschaftssachen,<br />
die das Kind betreffen und nicht ausschließlich vermögensrechtlicher<br />
Art sind. Dies können auch Kindschaftssachen<br />
nach § 151 Nr. 4 bis 7 sein. Daraus ergibt sich eine gewisse<br />
Erweiterung der von der Anhörungspflicht umfassten Verfahren.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 49a Abs. 3<br />
i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />
Absatz 2 regelt die Stellung des Jugendamts als Verfahrensbeteiligter.<br />
Die Anhörung macht es noch nicht zum Beteiligten.<br />
Ob sich das Jugendamt über die Anhörung hinaus in das<br />
Verfahren einschaltet, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus<br />
diesem Grund soll ihm eine Wahlmöglichkeit eingeräumt<br />
werden. Im Fall eines entsprechenden Antrags ist das Gericht<br />
zur Hinzuziehung verpflichtet. Stellt das Jugendamt in<br />
einem Antragsverfahren einen Sach- oder Verfahrensantrag,<br />
ist es schon deshalb Beteiligter.<br />
Für das Jugendamt in allen Kindschaftssachen ausnahmslos<br />
die Stellung als Verfahrensbeteiligter vorzusehen, würde die<br />
Verfahren schwerfälliger machen und einen unnötigen Arbeitsaufwand<br />
für Gerichte und Jugendämter bedeuten.<br />
Absatz 3 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 49a<br />
Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 3 FGG; das von Kindschaftssachen<br />
nicht betroffene Landesjugendamt wird nicht mehr erwähnt.<br />
Satz 2 enthält die von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />
des Jugendamts.<br />
Zu § <strong>16</strong>3 (Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung;<br />
Inhalt des Gutachtenauftrags)<br />
Absatz 1 legt fest, dass im Fall einer Anordnung der schriftlichen<br />
Begutachtung in einer Kindschaftssache dem Sachverständigen<br />
zugleich eine Frist für die Einreichung des Gutachtens<br />
zu setzen ist. Eine solche Pflicht ist im bisherigen<br />
Recht nicht vorgesehen. § 411 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der im<br />
Fall der Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens<br />
im Wege des Strengbeweises auch in Kindschaftssachen<br />
Anwendung findet, sieht lediglich vor, dass das Gericht<br />
dem Sachverständigen eine Frist setzen kann.<br />
Die nunmehr vorgesehene Norm beruht auf der Erkenntnis,<br />
dass die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens<br />
oftmals zu einer erheblichen Verlängerung der<br />
Verfahrensdauer führt. An dieser Stelle besteht somit ein besonderes<br />
Bedürfnis für Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 242 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Die Fristsetzung hat nach dem Wortlaut der Vorschrift zugleich<br />
mit der Anordnung der Begutachtung zu erfolgen. Der<br />
Sachverständige kann damit sogleich mit Eingang des Auftrags<br />
prüfen, ob seine Kapazitäten für eine Erledigung innerhalb<br />
der gesetzten Frist voraussichtlich ausreichen werden<br />
und, wenn dies nicht der Fall ist, das Gericht frühzeitig informieren.<br />
Das weitere Vorgehen im Fall der Versäumung einer gesetzten<br />
Frist ergibt sich aus § 30 Abs. 1, 2 in Verbindung mit<br />
§ 411 Abs. 2 ZPO. Danach kann auch dem Umstand Rechnung<br />
getragen werden, dass die Versäumung der Frist auf<br />
eine unzureichende Mitwirkung der Beteiligten zurückzuführen<br />
ist.<br />
Die Verpflichtung der Eltern zur Mitwirkung an der Erstellung<br />
eines Gutachtens folgt aus § 27 Abs. 1. Die Mitwirkung<br />
ist allerdings – wie im geltenden Recht – nicht erzwingbar.<br />
Weigern sich die Eltern, an einer Begutachtung teilzunehmen,<br />
können ihnen nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Kosten auferlegt<br />
werden.<br />
Absatz 2 stellt klar, dass das Familiengericht in Kindschaftsverfahren,<br />
die die Person des Kindes betreffen, den Sachverständigen<br />
auch damit beauftragen kann, die Eltern zur Erzielung<br />
eines Einvernehmens und zur Wahrnehmung ihrer<br />
elterlichen Verantwortung bei der Regelung der elterlichen<br />
Sorge und des Umgangs zu bewegen.<br />
Der Sachverständige hat sein Gutachten zu den im Beweisbeschluss<br />
bezeichneten Punkten zu erstatten (vgl. § 403<br />
ZPO), wobei das Gericht bei streitigem Sachverhalt zu bestimmen<br />
hat, welche Tatsachen der Begutachtung zugrunde<br />
zu legen sind (§ 404a Abs. 3 ZPO). Herkömmliche Gutachten<br />
beantworten die gerichtliche Beweisfrage, welcher Elternteil<br />
zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge besser geeignet<br />
oder in welchem Umfang ein Umgang des Kindes mit<br />
dem anderen Elternteil zu empfehlen ist, mit einem mehr<br />
oder weniger klaren Entscheidungsvorschlag, der nicht selten<br />
mit der Aufforderung an die Eltern verbunden wird, im<br />
Interesse der Kinder besser miteinander zu kommunizieren<br />
und zu kooperieren. Wie ein solcher Entscheidungsvorschlag<br />
bei Fortbestehen der Ablehnung eines Elternteils umgesetzt<br />
werden kann, wird dagegen nicht selten nur kursorisch<br />
beschrieben.<br />
In der Praxis der Sorge- und Umgangsrechtssachen haben sich<br />
derartige Gutachten nicht selten als nur eingeschränkt verwertbar<br />
erwiesen. Den Familiengerichten soll durch die neue<br />
Bestimmung die Befugnis eingeräumt werden, den Gutachtenauftrag<br />
auf die in der Regelung genannten Inhalte zu erstrecken.<br />
Dabei kann der Sachverständige die Eltern zunächst<br />
über die negativen psychologischen Auswirkungen einer<br />
Trennung auf alle Familienmitglieder aufklären und sodann<br />
versuchen, bei den Eltern Verständnis und Feinfühligkeit für<br />
die von den Interessen der Erwachsenen abweichenden Bedürfnisse<br />
und für die psychische Lage des Kindes zu wecken.<br />
Gelingt dies, kann er mit den Eltern ein einvernehmliches<br />
Konzept zum zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes und<br />
zur Gestaltung des Umgangs erarbeiten.<br />
Zu § <strong>16</strong>4 (Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind)<br />
Die Vorschrift entspricht in den Sätzen 1 und 2 dem bisherigen<br />
§ 59 Abs. 2 FGG. Die Entscheidung ist stets zu be-<br />
gründen; gemäß Satz 3 findet deshalb die Bestimmung des<br />
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 keine Anwendung.<br />
Zu § <strong>16</strong>5 (Vermittlungsverfahren)<br />
Die Vorschrift übernimmt und erweitert das Vermittlungsverfahren<br />
gemäß dem bisherigen § 52a FGG, das durch das<br />
KindRG vom <strong>16</strong>. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) in das<br />
Gesetz eingefügt worden ist, und passt die Vorschrift an einigen<br />
Stellen an die durch das FamFG veränderte Rechtslage an.<br />
Durch eine Ergänzung in Absatz 1 ist das Vermittlungsverfahren<br />
nunmehr auch dann durchführbar, wenn eine Regelung<br />
über den Umgang vereitelt oder erschwert wird, die die<br />
Eltern im gerichtlichen Verfahren getroffen haben. Diese<br />
Fälle werden der gerichtlichen Entscheidung über den Umgang<br />
gleichgestellt. Ein Vermittlungsverfahren zwischen den<br />
Eltern erscheint auch und gerade dann erfolgversprechend,<br />
wenn sie sich zu einem früheren Zeitpunkt bereits über die<br />
Durchführung des Umgangs geeinigt hatten. Im Interesse<br />
des Wohls des Kindes, dem eine Vollstreckung der Umgangsregelung<br />
mit Zwangsmitteln möglichst erspart werden<br />
soll, erscheint es daher geboten, dass das Gericht auf Antrag<br />
eines Elternteils auch bei der Vollziehung einer einvernehmlichen<br />
Umgangsregelung zwischen den Eltern vermittelt.<br />
Die Vorschrift wurde überdies in Absatz 2 sprachlich klarer<br />
gefasst, in den Absätzen 3 und 5 an die Einführung von Ordnungsmitteln<br />
zur Vollstreckung von Umgangsentscheidungen<br />
und in Absatz 4 an die Vorschrift über den Terminsvermerk<br />
(§ 28 Abs. 4) angepasst. Die Regelung des gerichtlich gebilligten<br />
Vergleichs findet sich jetzt in § 156 Abs. 2. Absatz 4<br />
konnte daher entsprechend gestrafft werden.<br />
In Absatz 5 Satz 1 wurde die Formulierung des bisherigen<br />
§ 52a Abs. 5 Satz 1 FGG beibehalten, da eine einvernehmliche<br />
Regelung nicht nur in der Form des Vergleichs erfolgen<br />
kann.<br />
Zu § <strong>16</strong>6 (Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen<br />
und gerichtlich gebilligten Vergleichen)<br />
Die Vorschrift übernimmt den verfahrensrechtlichen Gehalt<br />
des § <strong>16</strong>96 BGB. Sie enthält mit der Verpflichtung zur Abänderung<br />
auch eine entsprechende Befugnis des Gerichts<br />
und ist daher für den Bereich der Kindschaftssachen als Spezialvorschrift<br />
zu den Regelungen des Buches 1 über die Abänderung<br />
gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter<br />
Vergleiche zu verstehen. Die Vorschrift betrifft die<br />
Abänderung von Entscheidungen in der Hauptsache. Die<br />
Abänderung einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass<br />
einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 54.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § <strong>16</strong>96 Abs. 3 BGB. Die<br />
Aufnahme der kindesschutzrechtlichen Maßnahmen, die<br />
jetzt in § <strong>16</strong>96 Abs. 2 BGB definiert sind, soll klarstellen,<br />
dass die Überprüfungspflicht des Gerichts für alle länger<br />
dauernden Maßnahmen besteht, bei denen die Eingriffsschwelle<br />
über die Kindeswohlgefährdung oder die Voraussetzung<br />
der Erforderlichkeit der Maßnahme für das Kindeswohl<br />
definiert ist.<br />
Absatz 3 verpflichtet das Gericht, einen Beschluss, mit dem<br />
es die Anordnung einer Schutzmaßnahme nach den §§ <strong>16</strong>66<br />
bis <strong>16</strong>67 BGB abgelehnt hat, in einem angemessenen zeitlichen<br />
Abstand daraufhin zu überprüfen, ob diese Entscheidung<br />
noch immer sachgerecht ist. Eine nochmalige Befas-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 243 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
sung des Gerichts ist aus Kindesschutzgründen in<br />
bestimmten Fällen geboten. Durch die Einführung dieser<br />
Überprüfungspflicht soll der Gefahr entgegengewirkt werden,<br />
dass es – entgegen der Annahme des Gerichts – nicht<br />
gelingt, die Gefährdung für das Kind abzuwenden, und das<br />
Gericht hiervon nichts erfährt. Gerade wenn das Gericht im<br />
Hinblick auf Zusagen der Eltern das Verfahren ohne eine<br />
Maßnahme abgeschlossen hat, soll im Interesse des Kindes<br />
eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet<br />
werden. Dadurch kann der Gefahr vorgebeugt<br />
werden, dass Eltern nach einem für sie folgenlosen Gerichtsverfahren<br />
nicht mehr mit dem Jugendamt kooperieren und<br />
ihrem Kind damit notwendige Hilfen vorenthalten. Nehmen<br />
beispielsweise Eltern – entgegen ihrer Zusage im Gerichtstermin<br />
– Jugendhilfeleistungen nicht in Anspruch, soll das<br />
Gericht zeitnah weitergehende Maßnahmen prüfen. Die Zuständigkeit<br />
der Kinder- und Jugendhilfe, das Familiengericht<br />
in eigener Verantwortung erneut anzurufen, bleibt davon<br />
unberührt. Zum Zweck der Überprüfung kann das Gericht<br />
zum Beispiel das Jugendamt um Mitteilung der Ergebnisse<br />
der Hilfeplangespräche und der durchgeführten Hilfen bitten.<br />
In Betracht kommt auch die Anhörung der Eltern oder<br />
des Kindes.<br />
Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ermöglicht es, eine<br />
nochmalige Überprüfung in offensichtlich unbegründeten<br />
Fällen auszuschließen, insbesondere, wenn auch das Jugendamt<br />
keine gerichtlichen Maßnahmen (mehr) für erforderlich<br />
hält.<br />
Zu § <strong>16</strong>7 (Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung<br />
Minderjähriger)<br />
Absatz 1 Satz 1 regelt, dass in den Fällen des § 151 Nr. 6 die<br />
für Unterbringungssachen geltenden Vorschriften anzuwenden<br />
sind. Satz 2 modifiziert dies insoweit, als an die Stelle<br />
des Verfahrenspflegers der Verfahrensbeistand tritt. Ein solcher<br />
ist stets zu bestellen, wenn nach den für Unterbringungssachen<br />
geltenden Vorschriften ein Verfahrenspfleger<br />
zu bestellen ist.<br />
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 70<br />
Abs. 7 FGG, soweit er die Unterbringung Minderjähriger betrifft.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 70a FGG.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 70d Abs. 2 FGG.<br />
Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 70g<br />
Abs. 5 Satz 1 FGG. Die ausdrückliche Erwähnung des<br />
Jugendamts dient der Klarstellung. Die Befugnisse des<br />
Jugendamts bei der Zuführung zur Unterbringung richten<br />
sich nach § <strong>16</strong>7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 326<br />
Abs. 2.<br />
Absatz 6 regelt die Qualifikation des Sachverständigen für<br />
die Erstattung eines Gutachtens bei Unterbringungsmaßnahmen<br />
abweichend von § 321. Der ärztliche Sachverständige<br />
soll danach nicht mehr in der Regel Arzt für Psychiatrie, sondern<br />
Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie<br />
sein. Dies entspricht ganz überwiegend schon der<br />
bisherigen Handhabung in der Praxis.<br />
Abweichend von diesem Regelfall soll das Gutachten in<br />
Verfahren nach § 151 Nr. 6 ausnahmsweise auch durch einen<br />
in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychothera-<br />
peuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet<br />
werden können. Zwar handelt es sich gerade bei stark<br />
verhaltensauffälligen Kindern, für die eine geschlossene Unterbringung<br />
in Betracht kommt, um eine psychiatrische<br />
Hochrisikogruppe, für die im Regelfall eine psychiatrische<br />
Begutachtung erforderlich ist. In bestimmten Fällen, etwa<br />
bei eindeutigen Erziehungsdefiziten, kann aber unter Umständen<br />
von vornherein nur eine Unterbringung in einem<br />
Heim der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommen,<br />
ohne dass ein psychiatrischer Hintergrund im Raum steht.<br />
Zu § <strong>16</strong>8 (Beschluss über Zahlungen des Mündels)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 56g FGG in der<br />
Fassung des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes<br />
vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), mit Ausnahme der im<br />
Hinblick auf den Allgemeinen Teil des FamFG entbehrlichen<br />
Absätze 5 und 6.<br />
Zu § <strong>16</strong>8a (Mitteilungspflichten des Standesamts)<br />
Die Vorschrift regelt die Pflicht des Standesamts zur Unterrichtung<br />
des Familiengerichts.<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 48 FGG. Die<br />
Anzeigepflicht des Standesbeamten dient der Prüfung, ob<br />
familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich sind, z. B. die<br />
Bestellung eines Vormunds oder eines Pflegers.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 64c FGG in<br />
der Fassung des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts<br />
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122). Die Anzeigepflicht<br />
korrespondiert mit § <strong>16</strong>17 Abs. 2 BGB, nach dem das<br />
Gericht einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht<br />
überträgt, wenn die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt<br />
keine Bestimmung getroffen haben.<br />
Die Einstellung in das FamFG ist durch die vollständige<br />
Übernahme der Regelungen des FGG bedingt.<br />
Zu Abschnitt 4 (Verfahren in Abstammungssachen)<br />
Der Abschnitt enthält Vorschriften über das Verfahren in Abstammungssachen.<br />
Derzeit werden diese Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung geführt (§ 640 ff. ZPO).<br />
Für den seltenen Fall, dass die Person, gegen die die Klage<br />
zu richten wäre, verstorben ist, sieht der bisherige § <strong>16</strong>00e<br />
Abs. 2 BGB ein gesondertes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
vor (vgl. den bisherigen § 55b FGG).<br />
Nach dem vorliegenden Entwurf soll das Verfahren in sämtlichen<br />
Abstammungssachen nunmehr einheitlich als ein Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet werden.<br />
Hierfür spricht die größere Flexibilität dieser Verfahrensordnung.<br />
Insbesondere die Einbeziehung weiterer Beteiligter ist<br />
problemloser möglich als bisher. Entsprechendes gilt für die<br />
Mitwirkung des Jugendamts in bestimmten Fällen. Das Verfahren<br />
kann zudem, anders als ein ZPO-Verfahren, ohne formalen<br />
Gegner ausgestaltet werden. Es gibt nach dem Entwurf<br />
nur den Antragsteller und die weiteren Beteiligten.<br />
Daher bedarf es weder einer differenzierten Regelung der<br />
Beteiligten für die verschiedenen Fallkonstellationen noch<br />
einer Sonderregelung für den Fall, dass die Person, gegen die<br />
ein entsprechender Antrag gerichtet ist, verstorben ist. Im<br />
letzteren Fall genügt es, wenn das Verfahren durch den An-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 244 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
tragsteller eingeleitet wird (für den Fall, dass ein Beteiligter<br />
während des Verfahrens verstirbt, ist § 181 zu beachten).<br />
Diese Flexibilität hat den Vorteil, dass die Beteiligten nicht<br />
ohne Not in die Position von Gegnern gebracht werden; dies<br />
gilt insbesondere für das Kind im Verhältnis zum anfechtenden<br />
Vater.<br />
Die für das zivilprozessuale Verfahren nach § 640 ff. ZPO<br />
typischen besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die<br />
Wirkung der Entscheidung für und gegen alle sowie die besonderen<br />
Vorschriften für eine Wiederaufnahme bleiben erhalten.<br />
Zu § <strong>16</strong>9 (Abstammungssachen)<br />
Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs Abstammungssachen.<br />
Nummer 1 entspricht § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Einbezogen<br />
sind nun auch die bislang von § <strong>16</strong>00e Abs. 2 BGB erfassten<br />
Feststellungsverfahren.<br />
Nummer 2 entspricht § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Einbezogen<br />
sind nun auch die bislang von § <strong>16</strong>00e Abs. 2 BGB erfassten<br />
Anfechtungsverfahren.<br />
Zu § 170 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 640a Abs. 1 Satz 1<br />
ZPO, wobei jedoch das Kriterium des Wohnsitzes entfällt.<br />
Absatz 2 ersetzt die Regelung des bisherigen § 640a Abs. 1<br />
Satz 2, 3 ZPO durch eine straffere und damit klarere Formulierung.<br />
Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben,<br />
kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt der<br />
Mutter, wenn auch danach die Zuständigkeit eines deutschen<br />
Gerichts nicht gegeben ist, auf den gewöhnlichen Aufenthalt<br />
des Vaters an.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 640a Abs. 1<br />
Satz 4 ZPO.<br />
Zu § 171 (Antrag)<br />
Absatz 1 legt fest, dass das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet<br />
wird. Die rechtzeitige Einreichung des Antrags bei Gericht<br />
bewirkt bei der Anfechtung der Vaterschaft zugleich die<br />
Einhaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist nach<br />
§ <strong>16</strong>00b Abs. 1 BGB. Durch die Überführung des Abstammungsverfahrens<br />
in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
kommt es auf eine Klageerhebung – und damit auf<br />
die Bekanntgabe des Antrags an die weiteren Beteiligten –<br />
nicht mehr an. Zu beachten ist jedoch § 25 Abs. 3 Satz 2,<br />
nach dem die Wirkungen einer Verfahrenshandlung bei Vornahme<br />
gegenüber einem unzuständigen Gericht erst mit Eingang<br />
beim zuständigen Gericht eintreten.<br />
Absatz 2 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Bestimmung<br />
des Inhalts des Antrags.<br />
Nach Satz 1 sollen das Verfahrensziel und die betroffenen<br />
Personen bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei um die<br />
für die Abgrenzung des Verfahrensgegenstands erforderlichen<br />
Mindestangaben. Da es sich um eine Soll-Vorschrift<br />
handelt, ist der Antrag im Fall von ungenügenden Angaben<br />
nicht sofort als unzulässig zurückzuweisen. Das Gericht hat<br />
zunächst einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Satz 2<br />
bestimmt, dass bei einem Verfahren auf Anfechtung der<br />
Vaterschaft darüber hinaus die Umstände angegeben werden<br />
sollen, die gegen eine Vaterschaft sprechen, d. h. Umstände,<br />
die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der<br />
Abstammung zu wecken. Der Antragsteller soll in der Antragsbegründung<br />
auch den Zeitpunkt der Kenntniserlangung<br />
von diesen Umständen darlegen. Hierdurch wird dem Gericht<br />
eine Ermittlung der Einhaltung der Anfechtungsfrist<br />
nach § <strong>16</strong>00b Abs. 1 BGB von Amts wegen ermöglicht. Dies<br />
entspricht im Wesentlichen den bisherigen Anforderungen,<br />
die die Rechtsprechung an die Schlüssigkeit einer Klage auf<br />
Anfechtung der Vaterschaft stellt (vgl. nur BGH NJW 1998,<br />
2976). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung<br />
vom 13. Februar 2007 (BVerfG FamRZ 2007, 441)<br />
festgestellt, dass diese Auslegung der Anfechtungsvoraussetzungen<br />
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei<br />
ist allerdings zu berücksichtigen, dass an die Darlegung<br />
derartiger Umstände keine zu hohen Anforderungen gestellt<br />
werden dürfen. Es ist nicht erforderlich, dass die vorgetragenen<br />
Umstände die Nichtvaterschaft wahrscheinlich oder gar<br />
überwiegend wahrscheinlich machen. Es genügt, wenn sie<br />
bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der<br />
Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen<br />
Abstammung des Kindes als nicht ganz fernliegend erscheinen<br />
lassen (vgl. BGH a. a. O.). Werden diese Umstände<br />
vorgetragen, hat das Gericht den Sachverhalt einschließlich<br />
der Frage, ob die jeweilige Anfechtungsfrist eingehalten<br />
worden ist, von Amts wegen aufzuklären. Die Feststellungslast<br />
für den Ablauf der Anfechtungsfrist richtet sich dabei<br />
nach dem materiellen Recht (§ <strong>16</strong>00b Abs. 1 BGB). Soweit<br />
nach Ausschöpfen der verfügbaren Beweismittel von Amts<br />
wegen noch Zweifel an der Einhaltung der Anfechtungsfrist<br />
durch den Antragsteller verbleiben, gehen diese demnach zu<br />
Lasten der weiteren Beteiligten an einem Anfechtungsverfahren.<br />
Satz 3 trägt den Besonderheiten der behördlichen Anfechtung<br />
Rechnung, wie sie im Entwurf eines Gesetzes zur<br />
Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vorgesehen<br />
ist (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3291). Bei den anzugebenden<br />
Umständen handelt es sich um die Tatsachen, die<br />
den Tatbestand des behördlichen Anfechtungsrechts ergeben:<br />
Die Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5 BGB-E setzt<br />
gemäß § <strong>16</strong>00 Abs. 3 BGB-E voraus, dass erstens zwischen<br />
dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre<br />
Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder<br />
seines Todes bestanden hat und zweitens durch die<br />
Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte<br />
Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines<br />
Elternteiles geschaffen werden. Diese Tatsachen müssen zusätzlich<br />
zur fehlenden biologischen Vaterschaft gegeben<br />
sein, um das behördliche Anfechtungsrecht zu begründen.<br />
Die anfechtungsberechtigte Behörde muss nur die Tatsachen<br />
angeben, die die Annahme rechtfertigen, dass die zusätzlichen<br />
Voraussetzungen des § <strong>16</strong>00 Abs. 3 BGB vorliegen.<br />
Die Darlegung von Zweifeln an der biologischen Abstammung<br />
ist der Behörde nicht zumutbar, da diese Umstände<br />
zum Kernbereich der Privatsphäre der Betroffenen zählen.<br />
Die Darlegungslast dürfte dabei mit Rücksicht auf die Aufklärungsmöglichkeiten<br />
der anfechtungsberechtigten Behörde<br />
abgestuft sein: Die Behörde muss in der Lage sein, den<br />
staatsangehörigkeits- bzw. ausländerrechtlichen Teil des<br />
Tatbestands umfassend darzulegen, weil diese Anknüpfung<br />
bewusst objektiv gehalten ist (vgl. die Begründung zum
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 245 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Gesetzentwurf, a. a. O., S. 14). Die Behörde kann dagegen<br />
mit Rücksicht auf die Privatsphäre der Betroffenen das<br />
(Nicht-)Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung vielfach<br />
nur eingeschränkt ermitteln und darlegen. Hier greifen<br />
die vom BGH entwickelten Zumutbarkeitskriterien für die<br />
Sachverhaltsdarlegung (a. a. O., S. 14). Die Behörde kann<br />
insbesondere das (Nicht-)Vorliegen des Zusammenlebens in<br />
häuslicher Gemeinschaft vortragen und diesen Umstand in<br />
Beziehung zur ausländerrechtlichen Situation der Beteiligten<br />
setzen. Es ist in diesen Fällen Sache von Vater und Kind<br />
als den Anfechtungsgegnern, im Einzelnen zu ihrer Beziehung<br />
vorzutragen. Die von der Behörde dargelegten Tatsachen<br />
sind Ausgangspunkt für die Sachverhaltsermittlung<br />
durch das Gericht. Ihm stehen dafür insbesondere die Anhörung<br />
von Mutter, rechtlichem Vater, Jugendamt und ggf. dem<br />
Kind als Erkenntnisquellen zur Verfügung.<br />
Zu § 172 (Beteiligte)<br />
Absatz 1 knüpft an § 7 Abs. 2 Nr. 2 an und regelt, wer im<br />
Abstammungsverfahren als Beteiligter hinzuzuziehen ist.<br />
Die Nummern 1, 2 und 3 nennen das Kind, die Mutter und<br />
den Vater. In der Sache handelt es sich dabei um den im bisherigen<br />
§ 640e Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Personenkreis.<br />
Nach Nummer 4 ist der Mann, der an Eides statt versichert,<br />
der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,<br />
ebenfalls hinzuzuziehen. Die Formulierung entspricht<br />
§ <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Fall des § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5<br />
BGB ist auch die anfechtungsberechtigte Behörde hinzuzuziehen.<br />
Entsprechend ist Nummer 4 auf Verfahren beschränkt,<br />
die die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand<br />
haben.<br />
Absatz 2 gibt dem Jugendamt die Möglichkeit, in den Fällen,<br />
in denen es anzuhören ist, auch die volle Beteiligtenstellung<br />
zu erlangen. Es ist auf seinen Antrag durch das Gericht<br />
in den genannten Fällen als Beteiligter hinzuzuziehen.<br />
Zu § 173 (Vertretung eines Kindes durch einen Beistand)<br />
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 53a ZPO. Auf<br />
schriftlichen Antrag eines Elternteils kann das Jugendamt<br />
Beistand des Kindes werden (§ 1712 BGB). Die elterliche<br />
Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.<br />
Die Regelung dient dazu, im Verfahren gegensätzliche Erklärungen<br />
des Jugendamts und des sorgeberechtigten Elternteils<br />
zu verhindern, indem dem Jugendamt der Vorrang eingeräumt<br />
wird.<br />
Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt nicht zum<br />
Verfahrensbeteiligten. Die Beteiligung regelt sich allein<br />
nach § 172 Abs. 2, § 176 Abs. 1.<br />
Zu § 174 (Verfahrensbeistand)<br />
Satz 1 ermöglicht es dem Gericht nunmehr auch in Abstammungsverfahren<br />
dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand<br />
zu bestellen. Hierfür kann insbesondere im Fall<br />
einer Interessenkollision in der Person des gesetzlichen Vertreters<br />
ein Bedürfnis bestehen.<br />
Wegen der weiteren Ausgestaltung der Rechtsfigur des Verfahrensbeistands<br />
verweist Satz 2 auf bestimmte Regelungen<br />
des § 158.<br />
Zu § 175 (Erörterungstermin)<br />
Satz 1 bestimmt als Soll-Vorschrift, dass die Angelegenheit<br />
mit den Beteiligten in einem Termin erörtert wird. Der Termin<br />
soll dabei vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung<br />
erfolgen. Auf diese Weise kann die Frage der Einhaltung<br />
der Anfechtungsfrist geklärt werden, bevor etwa eine<br />
kostspielige Abstammungsbegutachtung in Auftrag gegeben<br />
wird. Von einem Termin in einem Verfahren auf Anfechtung<br />
der Vaterschaft kann ausnahmsweise abgesehen werden,<br />
wenn sich die Beteiligten schriftlich geäußert haben und keine<br />
Anhaltspunkte für den Ablauf der Anfechtungsfrist ersichtlich<br />
sind.<br />
Satz 2 bestimmt, dass das Gericht das persönliche Erscheinen<br />
der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen soll.<br />
Zu § 176 (Anhörung des Jugendamts)<br />
Absatz 1 regelt die Anhörung des Jugendamts. Eine entsprechende<br />
Vorschrift existiert derzeit nur für die im Gesetz zur<br />
Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vorgesehene<br />
Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5 BGB (vgl.<br />
Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3291, S. 8).<br />
Nach Satz 1 ist die Anhörung als Soll-Vorschrift nunmehr<br />
auch für den Fall einer Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 2<br />
und 4 BGB vorgesehen; im letzteren Fall jedoch nur, soweit<br />
die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt.<br />
Durch diese Mitwirkung wird die Einschätzung der Fragen,<br />
ob eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § <strong>16</strong>00<br />
Abs. 3 BGB besteht und ob eine Anfechtung im Sinne des<br />
§ <strong>16</strong>00a Abs. 4 BGB dem Wohl des Kindes dient, erleichtert.<br />
Nach Satz 2 soll das Gericht das Jugendamt anhören können,<br />
wenn ein Beteiligter minderjährig ist.<br />
Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass die Entscheidung dem<br />
Jugendamt mitzuteilen ist, wenn es angehört wurde. Satz 2<br />
enthält daran anknüpfend ein von § 59 unabhängiges Beschwerderecht<br />
des Jugendamts.<br />
Zu § 177 (Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme)<br />
Die Vorschrift des Absatzes 1 entspricht dem bisherigen<br />
§ 640d ZPO. Die Formulierung wurde zur Verbesserung der<br />
Verständlichkeit sprachlich an § 127 Abs. 2 angepasst; eine<br />
inhaltliche Veränderung ist damit nicht verbunden.<br />
Absatz 2 Satz 1 knüpft an § 30 Abs. 2 an und bestimmt, dass<br />
eine Beweisaufnahme über die Frage der Abstammung stets<br />
als förmliche Beweisaufnahme nach den Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung zu erfolgen hat. Der Freibeweis ist insoweit<br />
ausgeschlossen. Nach bisherigem Recht ergibt sich<br />
dasselbe Ergebnis bereits aus dem Standort der einschlägigen<br />
Verfahrensregelungen in der ZPO. Angesichts der besonderen<br />
Bedeutung der Frage der Abstammung ist die Beschränkung<br />
auf den Strengbeweis grundsätzlich weiterhin<br />
gerechtfertigt. Satz 2 eröffnet dem Gericht demgegenüber<br />
die Möglichkeit, im Einverständnis mit den Beteiligten ein<br />
privates Abstammungsgutachten zu verwenden, wenn es an<br />
den dort getroffenen Feststellungen nicht zweifelt. Das private<br />
Abstammungsgutachten muss mit Einwilligung aller<br />
Beteiligten eingeholt worden sein. Die Vorschrift dient der<br />
Prozessökonomie. Sind alle Beteiligten mit der Verwertung<br />
des privat eingeholten Abstammungsgutachtens einverstan-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 246 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
den, kann das Gericht dieses Gutachten nach eigenem Ermessen<br />
zu Beweiszwecken verwerten. Der Zwang zur Einholung<br />
eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens wäre in<br />
diesen Fällen lediglich ein Kosten verursachender Formalismus,<br />
der den Beteiligten nicht zu vermitteln wäre.<br />
Zu § 178 (Untersuchungen zur Feststellung<br />
der Abstammung)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 372a<br />
Abs. 1 ZPO. Die Fassung ist demgegenüber jedoch sprachlich<br />
deutlich vereinfacht und damit besser verständlich. Insbesondere<br />
das Kriterium, das die Untersuchung nach dem<br />
anerkannten Grundsatz der Wissenschaft eine Aufklärung<br />
des Sachverhalts verspricht, ist entbehrlich, da es infolge seiner<br />
weiten Fassung in der praktischen Anwendung nicht einschränkend<br />
wirkt.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 372a Abs. 2 Satz 1 ZPO.<br />
Satz 2 entspricht § 372a Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />
Zu § 179 (Mehrheit von Verfahren)<br />
Absatz 1 regelt die Fälle einer möglichen Verfahrensverbindung<br />
in Abstammungssachen in der Sache vergleichbar wie<br />
der bisherige § 640c Abs. 1 ZPO.<br />
Eine Verbindung ist nach Satz 1 nur zulässig, wenn die verschiedenen<br />
Abstammungssachen dasselbe Kind betreffen.<br />
Nach Satz 2 ist die Verbindung einer Unterhaltssache nach<br />
§ 237 mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens<br />
der Vaterschaft möglich.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass im Übrigen eine Verbindung von<br />
Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren<br />
unzulässig ist. Auch dies entspricht im Ergebnis dem bisherigen<br />
§ 640c Abs. 1 ZPO.<br />
Zu § 180 (Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 641c<br />
ZPO.<br />
Zu § 181 (Tod eines Beteiligten)<br />
Die Vorschrift regelt die Auswirkungen des Todes eines Beteiligten<br />
auf das Abstammungsverfahren. Nach bisheriger<br />
Rechtslage ist aufgrund der Verweisung des § 640 Abs. 1<br />
ZPO die Vorschrift des § 619 ZPO anzuwenden. Danach ist<br />
mit dem Tod einer Partei das Verfahren in der Hauptsache als<br />
erledigt anzusehen. Der bisherige § 640g ZPO modifiziert<br />
diese Regelung für eine bestimmte Konstellation.<br />
Die neu gestaltete Vorschrift enthält eine neue und einfache<br />
Verfahrensweise, die für alle Beteiligten gleichermaßen Anwendung<br />
findet.<br />
Satz 1 bestimmt, dass im Fall des Todes eines Beteiligten die<br />
übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen sind, dass das Verfahren<br />
nur fortgesetzt wird, wenn einer von ihnen dies innerhalb<br />
eines Monats durch Erklärung gegenüber dem Gericht<br />
verlangt. Im Fall eines solchen Verlangens wird dasselbe<br />
Verfahren nunmehr ohne den verstorbenen Beteiligten fortgesetzt.<br />
Das Sonderverfahren nach dem bisherigen § <strong>16</strong>00e<br />
Abs. 2 BGB besteht nicht mehr.<br />
Verlangt keiner der Beteiligten innerhalb der Frist die Fortsetzung<br />
des Verfahrens, so ist dieses nach Satz 2 als in der<br />
Hauptsache erledigt anzusehen.<br />
Zu § 182 (Inhalt des Beschlusses)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 640h Abs. 2<br />
ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 641h ZPO.<br />
Zu § 183 (Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 93c<br />
Satz 1 ZPO. Sie wurde an die Struktur des FamFG-Abstammungsverfahrens,<br />
das nunmehr ein Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ist, angepasst.<br />
Zu § 184 (Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der<br />
Abänderung)<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Endentscheidung in Abstammungssachen<br />
erst mit der Rechtskraft wirksam wird.<br />
Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage nach der<br />
ZPO sowie der Regelung des bisherigen § 55b Abs. 2 FGG<br />
für das bisherige FG-Abstammungsverfahren.<br />
Satz 2 bezieht sich ebenfalls auf Endentscheidungen in Abstammungssachen<br />
und erklärt deren Abänderung für unzulässig.<br />
Dies entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage.<br />
Absatz 2 enthält die inter-omnes-Wirkung des Beschlusses,<br />
soweit über die Abstammung entschieden wird. Die Vorschrift<br />
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 640h<br />
Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die dort enthaltene Einschränkung auf<br />
den Eintritt der Rechtskraft zu Lebzeiten der Parteien kann<br />
angesichts der Regelung des § 181 entfallen.<br />
Eine Übernahme des bisherigen § 640h Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO<br />
erfolgt nicht, da Verfahren auf Feststellung des Bestehens<br />
oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge künftig keine Abstammungssachen<br />
mehr sind und somit Satz 2 der genannten<br />
Bestimmung in seinem gesamten verbliebenen Anwendungsbereich<br />
durch Satz 3 aufgehoben würde.<br />
Zu § 185 (Wiederaufnahme des Verfahrens)<br />
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen dem bisherigen § 641i<br />
Abs. 1 bis 3 ZPO, wobei der Begriff „Vaterschaft“ durch<br />
„Abstammung“ ersetzt wurde.<br />
Absatz 4 erklärt für die Wiederaufnahme in Abstammungssachen<br />
die Klagfristen des § 586 ZPO für unanwendbar.<br />
Zu Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen)<br />
Der Abschnitt enthält Vorschriften über das Verfahren in<br />
Adoptionssachen.<br />
Im Zuge der Einführung des Großen Familiengerichts und<br />
der Auflösung des Vormundschaftsgerichts als gesonderter<br />
Spruchkörper sollen die Adoptionssachen zu Familiensachen<br />
gemacht und damit auf das Familiengericht übertragen<br />
werden. Angesichts der vielfältigen Bezüge zu klassischen<br />
Familiensachen liegt diese Zuordnung nahe. Die für<br />
Verfahren vor dem Familiengericht einschlägigen gerichtsverfassungsrechtlichen<br />
Regelungen sind somit auch auf Adoptionssachen<br />
anzuwenden. So ist etwa Rechtsmittelgericht
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 247 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
in Adoptionssachen nicht mehr das Landgericht, sondern das<br />
Oberlandesgericht.<br />
Dass die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes unberührt<br />
bleiben, ist in § 199 ausdrücklich geregelt.<br />
Zu § 186 (Adoptionssachen)<br />
Die Vorschrift führt die Bezeichnung Adoptionssachen als<br />
Gesetzesbegriff ein und enthält eine Aufzählung der darunter<br />
fallenden Verfahren.<br />
Nummer 1 nennt Verfahren, die die Annahme als Kind betreffen.<br />
Hiervon ist sowohl die Annahme Minderjähriger als<br />
auch die Annahme Volljähriger umfasst. Einbezogen ist jeweils<br />
das gesamte Verfahren einschließlich seiner unselbständigen<br />
Teile, wie etwa dem Ausspruch zur Namensführung<br />
nach § 1757 BGB. Auch die gerichtliche Genehmigung nach<br />
§ 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB gehört zum Verfahren auf Annahme<br />
als Kind.<br />
Das gesonderte Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen<br />
Sorge nach § 1751 Abs. 3 BGB ist, wie sonstige Verfahren<br />
auf Übertragung der elterlichen Sorge auch, eine<br />
Kindschaftssache und keine Adoptionssache.<br />
Nummer 2 behandelt Verfahren, die die Ersetzung der Einwilligung<br />
zur Annahme als Kind betreffen. Dies sind insbesondere<br />
die selbständigen Verfahren nach den §§ 1748, 1749<br />
Abs. 1 Satz 2 BGB.<br />
Nummer 3 erwähnt Verfahren, die die Aufhebung des Annahmeverhältnisses<br />
betreffen. Hierzu gehören auch die unselbständigen<br />
Teile eines Aufhebungsverfahrens, wie etwa<br />
die Entscheidung zur Namensführung.<br />
Nicht umfasst ist wiederum das selbständige Verfahren auf<br />
Rückübertragung der elterlichen Sorge bzw. Bestellung<br />
eines Vormunds oder Pflegers (§ 1764 Abs. 4 BGB). Es handelt<br />
sich hierbei um eine Kindschaftssache.<br />
Nach Nummer 4 sind auch Verfahren, die die Befreiung<br />
vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB betreffen, als Adoptionssache<br />
anzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von dem<br />
grundsätzlichen Verbot einer Eheschließung zwischen Personen,<br />
deren Verwandtschaft durch Annahme als Kind begründet<br />
wurde, Befreiung erteilt werden. Für die Zuordnung<br />
ist maßgebend, dass das Verfahren nach § 1308 Abs. 2 BGB<br />
zu den Adoptionsverfahren die größte Sachnähe aufweist.<br />
Zu § 187 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 entspricht seinem wesentlichen Inhalt nach dem<br />
bisherigen § 43b Abs. 2 Satz 1 FGG. Die Vorschrift ist jedoch<br />
knapper gefasst, womit die Übersichtlichkeit verbessert<br />
wird. Wegen des für die Zuständigkeit maßgeblichen<br />
Zeitpunkts wird auf die Begründung zu § 152 verwiesen.<br />
Wegen des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf<br />
die Begründung zu § 122 Bezug genommen.<br />
Absatz 2 knüpft an Absatz 1 an und entspricht im Wesentlichen<br />
dem bisherigen § 43b Abs. 4 Satz 1 FGG.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 44a Abs. 1 Satz 1<br />
FGG.<br />
Absatz 4 enthält die Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts<br />
Schöneberg in Berlin. Diese ist bislang in § 43b Abs. 3 und 4<br />
sowie in § 44 Abs. 1 FGG geregelt. Die Befugnis zur Abgabe<br />
an ein anderes Gericht soll sich nach § 4 richten.<br />
Zu § 188 (Beteiligte)<br />
Absatz 1 regelt, wer als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen<br />
ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Unter den<br />
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall<br />
weitere Personen hinzuzuziehen sein.<br />
Nummer 1 betrifft Verfahren nach § 186 Nr. 1.<br />
Buchstabe a nennt den Annehmenden und den Anzunehmenden.<br />
Es versteht sich von selbst, dass ein besonderer<br />
Hinzuziehungsakt entbehrlich ist, soweit die genannten Personen<br />
bereits als Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Beteiligte<br />
sind.<br />
Buchstabe b erwähnt die Eltern des Anzunehmenden und<br />
ordnet deren Hinzuziehung im Fall der Minderjährigkeit des<br />
Anzunehmenden sowie bei einer Volljährigenadoption mit<br />
den in § 1772 BGB genannten Wirkungen an. Eine Hinzuziehung<br />
ist nicht erforderlich bei einer sogenannten Inkognitoadoption<br />
und im Fall des § 1774 Abs. 4 BGB.<br />
Buchstabe c nennt den Ehegatten des Annehmenden und<br />
den Ehegatten des Anzunehmenden.<br />
Nummer 2 betrifft Verfahren nach § 186 Nr. 2, also insbesondere<br />
Verfahren nach den §§ 1748 und 1749 BGB. Hier ist<br />
derjenige hinzuzuziehen, dessen Einwilligung ersetzt werden<br />
soll. Auch hier ist für die Frage, welche weiteren Personen<br />
hinzuzuziehen sind, ergänzend auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 zu<br />
verweisen.<br />
Nummer 3 betrifft Verfahren nach § 186 Nr. 3.<br />
Buchstabe a nennt wiederum den Annehmenden und den<br />
Angenommenen.<br />
Buchstabe b nennt die leiblichen Eltern des minderjährigen<br />
Angenommenen. Für den Fall der Aufhebung des Annahmeverhältnisses<br />
kommt eine Rückübertragung der elterlichen<br />
Sorge in Betracht, weshalb eine Hinzuziehung bereits im<br />
Aufhebungsverfahren erforderlich erscheint.<br />
Nummer 4 regelt die Hinzuziehung beider Verlobter in Verfahren<br />
nach § 186 Nr. 4.<br />
Absatz 2 ermöglicht dem Jugendamt und dem Landesjugendamt<br />
eine Hinzuziehung als Beteiligte zu beantragen.<br />
Das Gericht hat einem diesbezüglichen Antrag zu entsprechen.<br />
Zu § 189 (Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 56d FGG.<br />
Zu § 190 (Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft)<br />
Die Vorschrift entspricht § 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB. Sie ist<br />
verfahrensrechtlicher Natur, da sie eine Pflicht des Gerichts<br />
regelt und nicht das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander.<br />
Die Übernahme in die einschlägige verfahrensrechtliche<br />
Kodifikation ist daher konsequent. Nachdem die Regelung<br />
in einer gesonderten Vorschrift enthalten ist, dürfte sie<br />
in der Praxis stärker beachtet werden als bisher.<br />
Zu § 191 (Verfahrensbeistand)<br />
Satz 1 ermöglicht es dem Gericht nunmehr auch in Adoptionssachen,<br />
einem minderjährigen Beteiligten einen Verfah-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 248 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
rensbeistand beizuordnen. § 56f Abs. 2 FGG sieht derzeit<br />
die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur in einer bestimmten<br />
Konstellation im Aufhebungsverfahren vor. Da Interessenkollisionen<br />
in der Person des gesetzlichen Vertreters<br />
eines Minderjährigen nicht auf die Konstellation des § 56f<br />
Abs. 2 FGG begrenzt sind, soll die Möglichkeit der Beiordnung<br />
eines Verfahrensbeistands in allen Adoptionssachen eröffnet<br />
werden.<br />
Satz 2 erklärt bestimmte Regelungen über den Verfahrensbeistand<br />
für entsprechend anwendbar.<br />
Zu § 192 (Anhörung der Beteiligten)<br />
Absatz 1 sieht in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf<br />
Aufhebung des Annahmeverhältnisses die persönliche Anhörung<br />
des Annehmenden und des Kindes vor. Angesichts<br />
der besonderen Tragweite der zu treffenden Entscheidung ist<br />
es erforderlich, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck<br />
verschafft. Für den Fall, dass das Kind minderjährig<br />
ist, entspricht Absatz 1 im Zusammenwirken mit der Ausnahmevorschrift<br />
des Absatzes 3 weitgehend § 55c FGG.<br />
Absatz 2 ordnet die Anhörung der weiteren beteiligten Personen<br />
im Wege der Soll-Vorschrift an. Die Regelung erfasst<br />
außer den in Absatz 1 nicht genannten Personen auch die von<br />
Absatz 1 nicht erfassten Verfahren nach § 186 Nr. 2, 4 und 5.<br />
Absatz 3 enthält eine Einschränkung für das Erfordernis der<br />
Anhörung eines minderjährigen Beteiligten. Durch die Neuformulierung<br />
soll der Ausnahmetatbestand des Absatzes 3<br />
schärfer konturiert werden. Die Kriterien, nach denen ausnahmsweise<br />
von einer Anhörung abgesehen werden kann,<br />
sollen deutlicher als bisher hervorgehoben werden.<br />
Zu § 193 (Anhörung weiterer Personen)<br />
Während § 192 die Anhörung der Beteiligten regelt, behandelt<br />
§ 193 die Anhörung sonstiger Personen.<br />
Die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden sind<br />
weder in § 186 genannt, noch sind sie im Regelfall Beteiligte<br />
aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7.<br />
Um die in den §§ 1745, 1769 BGB vorgesehene Berücksichtigung<br />
der Interessen der Abkömmlinge sicherzustellen,<br />
schreibt Satz 1 deren Anhörung vor.<br />
Satz 2 erklärt § 192 Abs. 3 für entsprechend anwendbar. Die<br />
Vorschrift ermöglicht unter bestimmten engen Voraussetzungen<br />
ein Absehen von der Anhörung.<br />
Zu § 194 (Anhörung des Jugendamts)<br />
Absatz 1 Satz 1 ordnet die Anhörung des Jugendamts in<br />
Adoptionssachen an, sofern der Anzunehmende oder Angenommene<br />
minderjährig ist. Die Vorschrift ersetzt den Katalog<br />
des bisherigen § 49 Abs. 1 FGG.<br />
Satz 2 enthält eine Ausnahme für den Fall, dass das Jugendamt<br />
bereits nach § 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben<br />
hat. Diese Regelung ist bereits im bisherigen § 49 Abs. 1<br />
Nr. 1 FGG enthalten.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49 Abs. 3 FGG.<br />
Satz 2 regelt daran anknüpfend ausdrücklich das Beschwerderecht<br />
des Jugendamts. Die Vorschrift enthält eine eigenständige,<br />
von § 59 unabhängige Beschwerdeberechtigung<br />
des Jugendamts.<br />
Zu § 195 (Anhörung des Landesjugendamts)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 49 Abs. 2 FGG.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49 Abs. 3 FGG,<br />
soweit sich die Regelung auf das Landesjugendamt bezieht.<br />
Satz 2 enthält eine eigenständige, von § 59 unabhängige Beschwerdeberechtigung<br />
des Landesjugendamts.<br />
Zu § 196 (Unzulässigkeit der Verbindung)<br />
Die Vorschrift schließt eine Verbindung von Adoptionssachen<br />
mit anderen Verfahren aus. Sie enthält damit eine<br />
Ausnahme zu § 20. Das Verfahren in Adoptionssachen ist<br />
durch zahlreiche Besonderheiten gekennzeichnet, nicht zuletzt<br />
durch das in § 1758 BGB geregelte Offenbarungs- und<br />
Ausforschungsverbot. Die Verbindung eines anderen Verfahrens<br />
mit einer Adoptionssache ist damit nicht zu vereinbaren.<br />
Zu § 197 (Beschluss über die Annahme als Kind)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 56e Satz 1 FGG.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 56e Satz 2 FGG.<br />
Absatz 3 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 56e<br />
Satz 3 FGG.<br />
Zu § 198 (Beschluss in weiteren Verfahren)<br />
Absatz 1 regelt den Zeitpunkt des Wirksamkeitseintritts im<br />
Fall der Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur<br />
Annahme als Kind. Ein derartiger Beschluss wird erst mit<br />
Rechtskraft wirksam. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen<br />
§ 53 Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />
Für eine dem bisherigen § 53 Abs. 2 FGG entsprechende<br />
Möglichkeit, bei Gefahr im Verzug die sofortige Wirksamkeit<br />
anzuordnen, besteht im vorliegenden Zusammenhang<br />
kein Bedürfnis.<br />
Abänderung und Wiederaufnahme des Verfahrens sind wie<br />
bisher ausgeschlossen.<br />
Absatz 2 entspricht im ersten Satzteil dem bisherigen § 56f<br />
Abs. 3 FGG, im zweiten Satzteil dem bisherigen § 18 Abs. 2<br />
FGG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG.<br />
Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 44a Abs. 2<br />
Satz 1 FGG.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 44a Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />
Zu § 199 (Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes)<br />
Die Norm enthält eine Ergänzung zu § 97 Abs. 2 für das<br />
Adoptionswirkungsgesetz. Sie ist erforderlich, da dieses<br />
Gesetz über die Umsetzung und Ausführung von Rechtsakten<br />
nach § 97 Abs. 1 hinausgeht. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes<br />
gehen als Spezialvorschriften denjenigen<br />
des FamFG vor.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 249 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Abschnitt 6 (Verfahren in Wohnungszuweisungssachen<br />
und Hausratssachen)<br />
Der Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für Wohnungszuweisungssachen<br />
und Hausratssachen. Dabei werden die in<br />
der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und<br />
des Hausrats (HausratsV) enthaltenen Regelungen inhaltlich<br />
weitgehend übernommen.<br />
Darüber hinaus sind spezielle Vorschriften für das Verfahren<br />
in Hausratssachen vorgesehen, die die Mitwirkungspflicht<br />
der Ehegatten stärker betonen und konkretisieren.<br />
Zu § 200 (Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen)<br />
Absatz 1 enthält eine Definition des Begriffs der Wohnungszuweisungssachen.<br />
Nummer 1 knüpft an § 1361b BGB an, der insbesondere die<br />
Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens<br />
der Ehegatten regelt.<br />
Nummer 2 verweist auf die materiell-rechtlichen Regelungen<br />
der HausratsV, die insbesondere die Zuweisung der Ehewohnung<br />
für die Zeit nach der Scheidung behandeln.<br />
Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs Hausratssachen.<br />
Nummer 1 nimmt Bezug auf die Regelung des § 1361a<br />
BGB über die Hausratsverteilung während des Getrenntlebens<br />
der Ehegatten.<br />
Nummer 2 verweist auf die materiell-rechtlichen Regelungen<br />
der HausratsV über die Hausratsverteilung nach der<br />
Scheidung.<br />
Zu § 201 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Nummer 1 entspricht in der Sache dem bisherigen § 11<br />
Abs. 1 der HausratsV.<br />
Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 11 Abs. 2<br />
Satz 1 der HausratsV und regelt den Fall, dass die Ehegatten<br />
zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in der Ehewohnung haben.<br />
Nummer 3 stellt, für den Fall, dass eine Zuständigkeit nach<br />
einer der vorstehenden Nummern nicht gegeben ist, auf den<br />
gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners ab.<br />
Hilfsweise ist nach Nummer 4 der gewöhnliche Aufenthalt<br />
des Antragstellers maßgeblich. Diese Abfolge entspricht in<br />
der Sache dem bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 2 HausratsV in<br />
Verbindung mit dem bisherigen § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />
Für die übrigen von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 2 der<br />
HausratsV umfassten Vorschriften des § 606 Abs. 2, 3 ZPO<br />
besteht kein Bedürfnis mehr.<br />
Zu § 202 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />
Die Vorschrift verwirklicht die Zuständigkeitskonzentration<br />
beim Gericht der Ehesache. Sie entspricht dem bisherigen<br />
§ 11 Abs. 3 HausratsV und dem bisherigen § 621 Abs. 3<br />
ZPO.<br />
Zu § 203 (Antrag)<br />
Absatz 1 bestimmt, dass das Verfahren auf Antrag eines<br />
Ehegatten eingeleitet wird. Diese Regelung entspricht dem<br />
bisherigen § 1 Abs. 1 HausratsV.<br />
Das Vorliegen einer Einigung ist nicht mehr als ausdrückliches<br />
Verfahrenshindernis ausgestaltet. Haben sich die Ehegatten<br />
bereits ganz oder teilweise wirksam geeinigt, fehlt es<br />
insoweit am Regelungsinteresse für ein gerichtliches Verfahren.<br />
Einer Erwähnung dieses Umstands im Normtext bedarf<br />
es nicht.<br />
Absatz 2 enthält besondere Anforderungen an den Antrag<br />
für alle bzw. bestimmte Hausratssachen. Da diese Vorgaben<br />
lediglich als Soll-Vorschriften ausgestaltet sind, ist der Antrag<br />
für den Fall, dass sie nicht beachtet werden, nicht als unzulässig<br />
zurückzuweisen. Vielmehr hat das Gericht auf eine<br />
Nachbesserung hinzuwirken (§ 28). Die Anforderungen an<br />
den verfahrenseinleitenden Antrag konkretisieren die Mitwirkungspflicht<br />
der Ehegatten im Hausratsverfahren. Die<br />
Vorschrift wird ergänzt durch die Regelungen des § 206.<br />
Satz 1 fordert die Angabe der Gegenstände, deren Zuteilung<br />
der Antragsteller begehrt. Es handelt sich dabei um eine Präzisierung<br />
des Verfahrensziels. Die Vorschrift kommt nur zur<br />
Anwendung, wenn der Antragsteller die Zuweisung von<br />
Hausratsgegenständen und nicht etwa eine sonstige Regelung,<br />
wie etwa eine Nutzungsentschädigung, anstrebt. Die<br />
frühzeitige und konkrete Angabe des Verfahrensziels erleichtert<br />
eine Begrenzung des Verfahrensstoffs auf die streitigen<br />
Punkte und dient damit der Verfahrensökonomie.<br />
Satz 2 enthält darüber hinaus weitere Anforderungen für<br />
einen Teil der Hausratssachen, nämlich solche, die die Hausratsverteilung<br />
nach der Scheidung betreffen. Die Anforderungen<br />
dieses Satzes betreffen die Begründung des Antrags.<br />
Sie sollen für den Regelfall bewirken, dass die Klärung des<br />
genauen Bestands an Hausratsgegenständen in die vorgerichtliche<br />
Phase verlagert wird. Der Umfang etwaiger Nachermittlungen<br />
des Gerichts wird dadurch verringert und die<br />
Verfahrensdauer wird verkürzt.<br />
Für eine endgültige Verteilung des Hausrats nach der Scheidung<br />
ist es in der Regel erforderlich zu wissen, welche Gegenstände<br />
insgesamt zum Hausrat gehört haben. Dies gilt<br />
auch für den Fall, dass die Ehegatten einen Teil des Hausrats<br />
bereits untereinander verteilt haben. Die Ausgestaltung als<br />
Soll-Vorschrift lässt Ausnahmen für atypische Sonderfälle<br />
zu.<br />
Die Aufstellung der Hausratsgegenstände muss auch deren<br />
genaue Bezeichnung enthalten. Zur Ausfüllung dieses Kriteriums<br />
kann auf die Anforderung an die Bestimmtheit eines<br />
Vollstreckungstitels zurückgegriffen werden.<br />
Absatz 3 enthält besondere Anforderungen an den Antrag in<br />
Wohnungszuweisungssachen. In den Antrag sollen auch die<br />
im Haushalt lebenden Kinder aufgenommen werden, um<br />
frühzeitig eine sachgerechte Beteiligung des Jugendamts zu<br />
gewährleisten.<br />
Zu § 204 (Beteiligte)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 7 HausratsV.<br />
Wie bisher ist der Anwendungsbereich auf Wohnungszuweisungssachen<br />
beschränkt, die eine endgültige Regelung für<br />
die Zeit nach der Scheidung beinhalten. Bei den übrigen Ver-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 250 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
änderungen gegenüber § 7 der HausratsV handelt es sich um<br />
sprachliche Anpassungen.<br />
Absatz 1 enthält keine abschließende Regelung der Frage,<br />
wer Beteiligter ist. Abgesehen von Absatz 2 kann sich die<br />
Beteiligtenstellung insbesondere auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 1<br />
ergeben.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass das Jugendamt in Wohnungszuweisungssachen<br />
auf seinen Antrag als Beteiligter hinzuzuziehen<br />
ist, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Diese<br />
auch in anderen Abschnitten des Buches 2 vorgesehene<br />
„Zugriffslösung“ ist flexibel und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand<br />
bei den Gerichten und Jugendämtern.<br />
Zu § 205 (Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen)<br />
Absatz 1 bestimmt, dass das Gericht in Wohnungszuweisungssachen<br />
das Jugendamt anhören soll, wenn Kinder im<br />
Haushalt der Ehegatten leben. Die Bestimmung knüpft an<br />
den bisherigen § 49a Abs. 2 FGG an, jedoch ist die Anhörung<br />
des Jugendamts unabhängig davon vorgesehen, wie das<br />
Verfahren voraussichtlich enden wird. Der eingeschränkten<br />
Fassung des bisherigen § 49a Abs. 2 FGG wird dadurch<br />
Rechnung getragen, dass die vorliegende Norm im Gegensatz<br />
zu den Regelungen über die Anhörung des Jugendamts<br />
in den übrigen Abschnitten des Buches 2 nur als Soll-Vorschrift<br />
ausgestaltet ist. Die vorgesehene Neufassung trägt<br />
dem Umstand Rechnung, dass die Zuweisung der Wohnung<br />
im Regelfall erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen<br />
Kinder hat.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3 FGG in<br />
Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />
Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3<br />
FGG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 FGG und im Wesentlichen<br />
auch dem bisherigen § 13 Abs. 4 HausratsV.<br />
Satz 2 enthält die von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />
des Jugendamts.<br />
Zu § 206 (Besondere Vorschriften in Hausratssachen)<br />
Nach Absatz 1 kann das Gericht in Hausratssachen den Ehegatten<br />
bestimmte Auflagen erteilen. Hierdurch wird die in<br />
§ 27 allgemein geregelte Mitwirkungspflicht der Beteiligten<br />
im Einzelfall konkretisiert. Eine ausdrückliche gesetzliche<br />
Regelung schafft Klarheit über die Befugnisse des Gerichts.<br />
Dies ist auch angesichts der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen<br />
Rechtsfolgen von Bedeutung.<br />
Für eine stärkere Betonung der Mitwirkungspflichten besteht<br />
in Hausratssachen ein besonderes Bedürfnis. Es handelt<br />
sich hierbei typischerweise um Verfahren, die eine Vielzahl<br />
von Einzelgegenständen betreffen, wobei hinsichtlich jedes<br />
Einzelgegenstands wiederum mehrere Punkte, wie etwa der<br />
Verbleib, die Eigentumslage, die Umstände der Anschaffung<br />
und der Wert streitig sein können.<br />
Das Hausratsverfahren betrifft lediglich vermögensrechtliche<br />
Angelegenheiten, hinsichtlich derer kein gesteigertes<br />
öffentliches Interesse besteht. Als kontradiktorisches Streitverfahren<br />
hat es gewisse Ähnlichkeiten mit einem regulären<br />
Zivilprozess. Daher erscheint es sachgerecht, dass nicht al-<br />
lein das Gericht, sondern die Beteiligten für die Beibringung<br />
des Tatsachenstoffs verantwortlich sind.<br />
Nummer 1 ermöglicht dem Gericht, auf eine Präzisierung<br />
des Verfahrensziels durch die Ehegatten hinzuwirken. Diese<br />
Möglichkeit wird insbesondere in den Fällen Bedeutung erlangen,<br />
in denen der Antragsteller entgegen § 203 Abs. 2<br />
Satz 1 diesbezügliche Angaben nicht gemacht hat, sowie allgemein<br />
für den Antragsgegner, der von dieser Vorschrift<br />
nicht erfasst wird. Die Angabe, welche Gegenstände ein<br />
Ehegatte verlangt, ermöglicht eine Beschränkung des Verfahrensstoffs<br />
auf die streitigen Punkte. Sie ist den Ehegatten<br />
auch zumutbar.<br />
Aufgrund der Befugnis nach Nummer 2 kann das Gericht in<br />
allen Hausratssachen, sofern dies erforderlich ist, eine Aufstellung<br />
des Hausrats anfordern. Oftmals kann über die Zuweisung<br />
eines verbliebenen Teils der Hausratsgegenstände<br />
nur sachgerecht entschieden werden, wenn bekannt ist, welche<br />
Gegenstände ein Ehegatte bereits erhalten hat. Im Übrigen<br />
gilt das zu Nummer 1 Gesagte entsprechend.<br />
Nummer 3 ermöglicht es, den Beteiligten eine Ergänzung<br />
ihres Vortrags aufzuerlegen.<br />
Nummer 4 sieht vor, dass das Gericht den Ehegatten die<br />
Vorlage bestimmter Belege aufgeben kann. In Betracht kommen<br />
beispielsweise Unterlagen über den Kauf von Hausratsgegenständen,<br />
die über den Zeitpunkt der Anschaffung, die<br />
Person des Käufers und den Anschaffungspreis Auskunft geben<br />
können.<br />
Das Gericht kann den Ehegatten eine angemessene Frist zur<br />
Erledigung der Auflage setzen.<br />
Absatz 2 enthält für den Fall der Versäumung einer nach Absatz<br />
1 gesetzten Frist eine Präklusionsregelung, die in Anlehnung<br />
an § 296 Abs. 1 ZPO ausgestaltet ist. Eine derartige<br />
Sanktion ist erforderlich, um die Mitwirkung der Ehegatten<br />
sicherzustellen. Eine Fristsetzung ohne Rechtsfolgen wäre<br />
hierfür nicht ausreichend.<br />
Der Präklusion unterliegen nur „Umstände“, also insbesondere<br />
Vortrag und Beweisangebote für bestimmte Tatsachen.<br />
Eine Veränderung des Verfahrensziels wird dadurch nicht<br />
ausgeschlossen. Die Ehegatten können insbesondere ihre<br />
Angaben dazu, welche Gegenstände sie zugeteilt erhalten<br />
möchten, ändern.<br />
Absatz 3 ergänzt die Regelungen der beiden vorhergehenden<br />
Absätze. Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz<br />
1 überhaupt nicht oder erst verspätet nach mit der Folge<br />
einer Nichtberücksichtigung gemäß Absatz 2, so besteht<br />
insoweit keine weitere Verpflichtung des Gerichts, diese<br />
Umstände von Amts wegen aufzuklären. Diese Regelung ist<br />
erforderlich, da ansonsten ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht<br />
folgenlos wäre und die Präklusionsregelung<br />
nach Absatz 2 wirkungslos bliebe. Die Präklusionswirkung<br />
kann nach ihrem Sinn und Zweck nach nur solche Umstände<br />
erfassen, die für den Beteiligten, gegen den sich die Auflage<br />
richtet, günstig sind. Betrifft die Auflage hingegen für den<br />
Beteiligten nachteilige Umstände, ist die Amtsermittlungspflicht<br />
des Gerichts nicht eingeschränkt.<br />
Zu § 207 (Erörterungstermin)<br />
Die Sätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 13 Abs. 2 HausratsV.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 251 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 208 (Tod eines Ehegatten)<br />
Die Vorschrift bestimmt in Anlehnung an die für Ehesachen<br />
geltende Vorschrift des § 131, dass bei Tod eines Ehegatten<br />
vor Abschluss des Verfahrens dieses als in der Hauptsache<br />
erledigt zu gelten hat. Eine entsprechende Regelung existiert<br />
in Ehewohnungs- und Hausratssachen bislang nicht.<br />
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechte<br />
der Ehegatten aus den speziellen Vorschriften über die<br />
Zuweisung von Wohnung und Hausrat höchstpersönlich und<br />
nicht vererblich sind. Die typischerweise durch das persönliche<br />
Verhältnis der Ehegatten geprägten Wohnungszuweisungs-<br />
und Hausratsverfahren sollen mit dem Tod eines<br />
Ehegatten endgültig abgeschlossen sein (vgl. Johannsen/<br />
Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl. 2003, Hausratsverordnung,<br />
Rn. 2 zu § 13).<br />
Zu § 209 (Durchführung der Entscheidung; Wirksamkeit)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 HausratsV.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 1<br />
Satz 1 HausratsV. Für eine Übernahme der in § <strong>16</strong> Abs. 1<br />
Satz 2 und Abs. 2 HausratsV enthaltenen Regelungen besteht<br />
kein Bedürfnis.<br />
Satz 2 regelt als Soll-Vorschrift die Möglichkeit des Gerichts,<br />
in Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b BGB<br />
und § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) die sofortige<br />
Wirksamkeit anzuordnen. Diese Möglichkeit besteht<br />
nach derzeit geltender Rechtslage nicht. Eine Gleichbehandlung<br />
mit den in § 2 des Gewaltschutzgesetzes geregelten Fällen,<br />
hinsichtlich derer die sofortige Wirksamkeit angeordnet<br />
werden kann, ist wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte<br />
geboten.<br />
Zu Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)<br />
Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass das Familiengericht<br />
künftig für alle Gewaltschutzsachen zuständig ist. Die Aufspaltung<br />
in Verfahren vor dem Familiengericht und solche,<br />
für die die allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind, soll entfallen.<br />
Das Abgrenzungskriterium, wonach das Familiengericht<br />
zuständig ist, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten<br />
gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von<br />
sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben, ist von<br />
verschiedener Seite kritisiert worden.<br />
Für eine einheitliche Zuständigkeit spricht zunächst, dass im<br />
Regelfall keine Zweifel über die Zuständigkeit mehr bestehen<br />
können. Das nützt der von einer Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes<br />
betroffenen Person, die sich mit einem Antrag<br />
an das Gericht wendet. Zudem entfällt der mit einer<br />
Klärung der Zuständigkeitsfrage und ggf. mit einer Abgabe<br />
verbundene Zeitverlust. Dass damit auch Verfahren zum Familiengericht<br />
gelangen, in denen es an einer besonderen Nähebeziehung<br />
zwischen den Hauptbeteiligten fehlt, steht der<br />
Neuregelung nicht entgegen. Auch in anderen familiengerichtlichen<br />
Verfahren kann es an einer solchen Nähebeziehung<br />
fehlen, etwa wenn nach § <strong>16</strong>32 Abs. 2 BGB ein Verbot<br />
gegen einen Dritten ausgesprochen wird, Kontakt mit dem<br />
Kind aufzunehmen.<br />
Mit der Zusammenlegung der Zuständigkeit ist eine Vereinheitlichung<br />
des Verfahrens verbunden. Für alle Gewalt-<br />
schutzsachen soll künftig das Verfahrensrecht der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit gelten. Dieses ist gegenüber dem<br />
Verfahrensrecht der ZPO flexibler und ermöglicht eher eine<br />
den Besonderheiten des Falls angepasste Verfahrensgestaltung.<br />
Insbesondere sind die Anforderungen an die verfahrenseinleitende<br />
Erklärung geringer, die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />
entlastet den Antragsteller und die<br />
Möglichkeit formloser Beweiserhebungen beschleunigt das<br />
Verfahren. Die Verhandlung ist grundsätzlich nichtöffentlich<br />
und die Beteiligten können ggf. auch in getrennten Terminen<br />
angehört werden, um ein Zusammentreffen zu vermeiden.<br />
Zu § 210 (Gewaltschutzsachen)<br />
Die Vorschrift bestimmt den Begriff der Gewaltschutzsachen<br />
durch Bezugnahme auf die §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.<br />
Dieses Anknüpfungskriterium ist aus dem<br />
bisherigen § 64b Abs. 1, 2 und 3 FGG bekannt. Die Abgrenzung<br />
von Gewaltschutzsachen, insbesondere zu allgemeinen<br />
zivilrechtlichen Ansprüchen und zu Wohnungszuweisungssachen,<br />
muss wie üblich durch Auslegung des Antrags erfolgen.<br />
Zur Verbindung von Gewaltschutzsachen mit anderen<br />
Verfahren, ggf. auch im Wege eines Hilfsantrags, gelten die<br />
allgemeinen Grundsätze.<br />
Zu § 211 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 64b Abs. 1 FGG.<br />
Nach Nummer 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />
die Tat begangen wurde. Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur<br />
eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht<br />
wurde, also sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort.<br />
Haben Antragsteller und Antragsgegner eine gemeinsame<br />
Wohnung, so kann nach Nummer 2 der Antrag auch bei dem<br />
hierfür zuständigen Gericht gestellt werden.<br />
Nummer 3 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners<br />
ab.<br />
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Antragsteller<br />
die Wahl.<br />
Zu § 212 (Beteiligte)<br />
Die Vorschrift regelt, dass das Jugendamt auf seinen Antrag<br />
als Beteiligter hinzuzuziehen ist. Diese Option ist allgemein<br />
in Familiensachen, in denen das Jugendamt angehört wird,<br />
vorgesehen.<br />
Zu § 213 (Anhörung des Jugendamts)<br />
Absatz 1 Satz 1 knüpft an den bisherigen § 49a Abs. 2 FGG<br />
an; jedoch ist die Anhörung des Jugendamts unabhängig davon<br />
vorgesehen, wie das Verfahren voraussichtlich enden<br />
wird. Der eingeschränkten Fassung des bisherigen § 49a<br />
Abs. 2 FGG wird dadurch Rechnung getragen, dass die vorliegende<br />
Norm im Gegensatz zu den Regelungen über die<br />
Anhörung des Jugendamts in den übrigen Abschnitten des<br />
Buches 2 nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Die vorgesehene<br />
Neufassung berücksichtigt insbesondere, dass die<br />
Zuweisung der Wohnung im Regelfall erhebliche Auswirkungen<br />
auf das Wohl der betroffenen Kinder hat.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 252 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3 FGG in Verbindung<br />
mit § 49 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3<br />
FGG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 FGG und im Wesentlichen<br />
auch dem bisherigen § 13 Abs. 4 HausratsV.<br />
Satz 2 enthält die von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />
des Jugendamts.<br />
Zu § 214 (Einstweilige Anordnung)<br />
Absatz 1 Satz 1 enthält die Möglichkeit, auf Antrag im Wege<br />
der einstweiligen Anordnung eine Regelung nach § 1 oder 2<br />
des Gewaltschutzgesetzes zu erlassen. Die Vorschrift dient insoweit<br />
der Klarstellung. Vom bisherigen § 64b Abs. 3 Satz 1<br />
FGG unterscheidet sie sich insbesondere dadurch, dass die<br />
Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens oder die Einreichung<br />
eines diesbezüglichen Antrags auf Bewilligung von<br />
Verfahrenskostenhilfe nicht erforderlich ist. Die Einführung<br />
eines hauptsacheunabhängigen einstweiligen Rechtschutzes<br />
entspricht in Gewaltschutzsachen einer Forderung der Praxis<br />
(Arbeitskreis 19 [Gewaltschutzgesetz] des 15. Deutschen Familiengerichtstages<br />
2003, Beschluss Nr. 5, Brühler Schriften<br />
zum Familienrecht, Band 13, 2004, S. 101).<br />
Satz 2 enthält eine Konkretisierung des Begriffs des dringenden<br />
Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden in Gewaltschutzsachen.<br />
Es soll klargestellt werden, dass in den<br />
Fällen des § 1 des Gewaltschutzgesetzes in der Regel ein<br />
dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden anzunehmen<br />
ist. Das Gericht hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
auch zu prüfen, ob aufgrund einer glaubhaft gemachten<br />
Gefahrenlage von einer mündlichen Verhandlung vor<br />
Erlass des Beschlusses abzusehen ist.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 64b Abs. 3<br />
Satz 6 FGG.<br />
Zu § 215 (Durchführung der Endentscheidung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 64b Abs. 2 Satz 4<br />
FGG in Verbindung mit dem bisherigen § 15 HausratsV.<br />
Zu § 2<strong>16</strong> (Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 64b<br />
Abs. 2 Satz 1 FGG.<br />
Satz 2 ist an den bisherigen § 64b Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz<br />
FGG angelehnt. Um eine effektivere Durchsetzbarkeit<br />
von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu<br />
gewährleisten, wurde die Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet.<br />
Absatz 2 Satz 1 enthält die im bisherigen § 64b Abs. 2<br />
Satz 2 zweiter Halbsatz FGG vorgesehene Möglichkeit, die<br />
Zulässigkeit der Vollstreckung vor Zustellung an den Antragsgegner<br />
anzuordnen.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 64b Abs. 2 Satz 3 FGG.<br />
Zu Abschnitt 8 (Verfahren in Versorgungsausgleichssachen)<br />
Zu § 217 (Versorgungsausgleichssachen)<br />
Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs der Versorgungsausgleichssache.<br />
Diese entspricht dem bisherigen<br />
§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Dass von dieser Begriffsbestimmung<br />
Verfahren nicht umfasst werden, die anderen als den<br />
Familiengerichten zugewiesen sind, etwa den Sozial-, Verwaltungs-<br />
oder Arbeitsgerichten, ergibt sich bereits aus den<br />
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und braucht<br />
daher im Normtext nicht eigens erwähnt zu werden.<br />
Zu § 218 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen.<br />
Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 2 Satz 1<br />
ZPO.<br />
Nummer 2 nennt als Kriterium den gemeinsamen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt der Ehegatten und entspricht damit im Wesentlichen<br />
dem bisherigen § 45 Abs. 1 FGG.<br />
Nummer 3 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz<br />
eines Antragsgegners ab. Dieses Kriterium erscheint gegenüber<br />
der Regelung des bisherigen § 45 Abs. 2 Satz 1 FGG<br />
vorzugswürdig, da die Prognose, wessen Recht voraussichtlich<br />
beeinträchtigt würde, entfällt. In der Sache ist der Unterschied<br />
gering, da in einem familienrechtlichen Antragsverfahren<br />
derjenige, dessen Recht voraussichtlich beeinträchtigt<br />
wird, im Regelfall der Antragsgegner ist.<br />
Nummer 4 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz<br />
eines Antragstellers ab und entspricht damit dem bisherigen<br />
§ 45 Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />
Nummer 5 enthält, wie bislang § 45 Abs. 4 FGG, die Auffangzuständigkeit<br />
des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin.<br />
Zu § 219 (Beteiligte)<br />
Die Vorschrift knüpft an § 7 Abs. 2 Nr. 2 an und regelt, wen<br />
das Gericht als Beteiligten hinzuzuziehen hat. Es handelt<br />
sich hierbei nicht um eine abschließende Regelung. Die Beteiligung<br />
weiterer Personen oder Stellen kann sich auch aus<br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ergeben. Nummer 1 regelt, welche Versorgungsträger<br />
in den Fällen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs<br />
hinzuzuziehen sind. Dabei nennt Buchstabe a den<br />
Versorgungsträger, bei dem das sich vermindernde Anrecht<br />
besteht; die Buchstaben b bis d bezeichnen Versorgungsträger,<br />
bei denen sich ein Zuwachs an Anrechten ergibt. Diejenigen<br />
Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht besteht, das<br />
nur einen Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtsaldierung<br />
darstellt, sind nach dieser Aufzählung nicht Beteiligte.<br />
Der Kreis der nach Nummer 1 zu beteiligenden Versorgungsträger<br />
entspricht damit im Wesentlichen der bisherigen<br />
Rechtslage.<br />
Nummer 2 regelt die Beteiligten im Fall des § 3a des Gesetzes<br />
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />
(VAHRG). Nach Buchstabe a ist im Fall des verlängerten<br />
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Versorgungsträger,<br />
gegen den der Anspruch gerichtet ist, als Beteiligter<br />
hinzuzuziehen. Buchstabe b entspricht dem bisherigen § 3a<br />
Abs. 9 Satz 2 erster Halbsatz VAHRG. Auf die Übernahme<br />
von § 3a Abs. 9 zweiter Halbsatz konnte verzichtet werden,<br />
da der Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift als geschiedener<br />
Ehegatte beteiligt ist.<br />
Nummer 3 regelt die Beteiligten im Fall des § 10a VAHRG.<br />
Die Verpflichtung zur Hinzuziehung der Hinterbliebenen<br />
folgt aus § 10a Abs. 4 und § 10 Satz 2 VAHRG.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 253 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 220 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht)<br />
Absatz 1 Satz 1 enthält die Befugnis des Gerichts, Auskünfte<br />
über Grund und Höhe der Anrechte einzuholen, und benennt<br />
diejenigen Personen und Stellen, die zur Auskunftserteilung<br />
verpflichtet sind. Die Vorschrift fasst die Inhalte des<br />
bisherigen § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG und des § 11 Abs. 2<br />
Satz 1 VAHRG zusammen; dabei wird die Bezeichnung Versorgungsträger<br />
verwendet.<br />
Gegenüber dem bisherigen § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG ergibt<br />
sich eine Änderung soweit, als nunmehr auch die Ehegatten<br />
und ihre Hinterbliebenen einbezogen sind, wie bislang bereits<br />
in § 11 Abs. 2 VAHRG.<br />
Satz 2 schreibt die Verwendung eines amtlichen Formulars<br />
vor, soweit das Gericht dem Auskunftsverpflichteten ein solches<br />
übersendet. Auf diese Weise soll eine vollständige und<br />
EDV-gerechte Erteilung der Auskünfte sichergestellt werden.<br />
Eine entsprechende Vorschrift existiert bislang nicht.<br />
Insbesondere betriebliche Versorgungsträger und Versicherungsunternehmen<br />
erteilen die Auskunft nicht selten in einer<br />
dem amtlichen Formular nicht entsprechenden Weise. Da infolge<br />
dessen Unklarheiten entstehen und bestimmte für die<br />
Durchführung des Versorgungsausgleichs wesentliche Punkte<br />
unbeantwortet bleiben können, werden oftmals Nachfragen<br />
durch das Gericht erforderlich, die das Verfahren verzögern.<br />
Ein Formularzwang existiert auch in anderen Rechtsgebieten.<br />
Da der Zwang im vorliegenden Fall nur bei Übersendung<br />
des Formulars durch das Gericht besteht, ist er den<br />
Auskunftsverpflichteten auch zumutbar.<br />
Absatz 2 behandelt einen besonderen Aspekt der Mitwirkungspflicht<br />
der Ehegatten und ihrer Hinterbliebenen im<br />
Versorgungsausgleich, der von erheblicher praktischer Relevanz<br />
ist, und zwar die Mitwirkung gegenüber den Versorgungsträgern<br />
mit dem Ziel der Feststellung der in den Versorgungsausgleich<br />
einzubeziehenden Anrechte. Hierbei ist<br />
in erster Linie aber nicht ausschließlich an die Klärung des<br />
Versicherungskontos eines Ehegatten in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zu denken.<br />
Anders als die in § 149 Abs. 4 SGB VI enthaltene Verpflichtung<br />
besteht die in Absatz 2 genannte Mitwirkungspflicht<br />
direkt gegenüber dem Gericht. Es handelt sich gegenüber<br />
den im SGB VI geregelten Mitwirkungspflichten um eine<br />
vollkommen eigenständige Verpflichtung. Sie kann daher<br />
auch nach § 35 mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.<br />
Satz 1 ermöglicht dem Gericht anzuordnen, dass die Ehegatten<br />
oder Hinterbliebenen bestimmte Mitwirkungshandlungen<br />
zu erbringen haben.<br />
Satz 2 enthält eine Bezeichnung möglicher Auflagen des<br />
Gerichts. Die Aufzählung ist nicht abschließend. In erster Linie<br />
kann verlangt werden, dass alle erheblichen Tatsachen<br />
angegeben und Urkunden und Beweismittel beigebracht<br />
werden. Im Hinblick auf ein besonderes praktisches Bedürfnis<br />
ist auch die Verpflichtung zur Stellung der erforderlichen<br />
Anträge, etwa eines Antrags auf Kontenklärung, ausdrücklich<br />
genannt. Dass eine entsprechende Verpflichtung derzeit<br />
nicht angenommen wird (für den Kontenklärungsantrag<br />
OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 681 f.), ist lediglich eine<br />
Folge des derzeitigen Verständnisses des künftig wegfallenden<br />
§ 11 Abs. 2 Satz 1 VAHRG. Schließlich kann angeord-<br />
net werden, dass der Auskunftsverpflichtete die vorgesehenen<br />
Formulare insbesondere der Versorgungsträger zu<br />
verwenden hat.<br />
Absatz 3 entspricht den bisherigen § 53b Abs. 2 Satz 3<br />
FGG, § 11 Abs. 2 Satz 2 VAHRG.<br />
Zu § 221 (Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 53c Abs. 1 FGG. Die<br />
Anpassung der Formulierung des einleitenden Satzteils dient<br />
der Klarstellung. Der Streit über den Bestand oder die Höhe<br />
des Anrechts muss nicht zwingend zwischen den Beteiligten<br />
des Versorgungsausgleichsverfahrens bestehen. Es genügt<br />
auch, wenn der Streit hinsichtlich eines Anrechts besteht, das<br />
zwar in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, jedoch<br />
nur als Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtsaldierung.<br />
Der Versorgungsträger, bei dem ein solches Anrecht besteht,<br />
ist im Regelfall nicht Beteiligter des Versorgungsausgleichsverfahrens.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53c Abs. 2 FGG. Die<br />
veränderte Bezeichnung des betroffenen Anrechts dient der<br />
sprachlichen Vereinheitlichung.<br />
Zu § 222 (Erörterungstermin)<br />
Die Norm orientiert sich am bisherigen § 53b FGG, wobei<br />
die Soll-Vorschrift jedoch auf Ehegatten zu beschränken ist.<br />
Hinsichtlich anderer Beteiligter bleibt es bei der allgemeinen<br />
Kann-Vorschrift des § 32 Abs. 1.<br />
Zu § 223 (Vereinbarung über den Versorgungsausgleich)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 53d Satz 1 FGG.<br />
Durch die Formulierung wird klargestellt, dass auch eine<br />
Entscheidung nach § 3b VAHRG ausgeschlossen ist.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53d Satz 2 FGG.<br />
Zu § 224 (Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 53e Abs. 1<br />
FGG. An die Stelle der dort genannten für verfassungswidrig<br />
erklärten Bestimmung tritt nun die Vorschrift des § 3b Abs. 1<br />
Nr. 2 des VAHRG.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53e Abs. 2 FGG.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 53e Abs. 3<br />
FGG. Die Anpassungen sind sprachlicher Natur.<br />
Zu § 225 (Aufhebung der früheren Entscheidung bei<br />
schuldrechtlichem Versorgungsausgleich)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 53f FGG. Zusätzlich<br />
eingefügt ist § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, der ebenfalls<br />
einen Fall der Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.<br />
Zu § 226 (Einstweilige Anordnung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3a<br />
Abs. 9 Satz 3 VAHRG und modifiziert gegenüber § 49 die<br />
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.<br />
Insbesondere ist ein dringendes Bedürfnis für ein<br />
sofortiges Tätigwerden nicht erforderlich. Auf der Rechts-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 254 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
folgenseite besteht die in § 49 vorgesehene Begrenzung auf<br />
vorläufige Maßnahmen nicht.<br />
Die Aufnahme einer Vorschrift, wonach die Entscheidung<br />
nicht anfechtbar ist (vgl. § 3a Abs. 9 Satz 4 VAHRG), konnte<br />
im Hinblick auf § 57 Satz 1 unterbleiben.<br />
Im Übrigen bestimmt sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
in Versorgungsausgleichssachen nach § 49.<br />
Zu § 227 (Entscheidungen über den Versorgungsausgleich)<br />
Satz 1 entspricht dem bisherigen § 53g Abs. 1 FGG. Der<br />
dort verwendete Begriff der Entscheidungen ist bereits<br />
bislang im Sinne von Endentscheidungen zu verstehen<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Weber, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 53g). Die Anpassung dient der<br />
Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 53b Abs. 3 FGG. Bei<br />
Entscheidungen im Versorgungsausgleich ist eine Begründung<br />
stets erforderlich.<br />
Zu § 228 (Zulässigkeit der Beschwerde)<br />
Die Regelung bestimmt, dass die Wertgrenze des § 61 für die<br />
Beschwerde mit Ausnahme der Anfechtung einer Kostenoder<br />
Auslagenentscheidung nicht anzuwenden ist.<br />
Eine Mindestbeschwer ist in Versorgungsausgleichssachen<br />
jedenfalls für Rechtsmittel der Rentenversicherungsträger<br />
nicht sachgerecht, da sie im Ergebnis die Interessen der Versichertengemeinschaft<br />
wahrnehmen und da sich wegen der<br />
Ungewissheit des künftigen Versicherungsverlaufs regelmäßig<br />
zunächst noch nicht feststellen lässt, ob sich die getroffene<br />
Entscheidung zum Nachteil für den Versorgungsträger auswirkt<br />
oder nicht. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen,<br />
soll die Wertgrenze mit der dargestellten Ausnahme für alle<br />
Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen nicht gelten.<br />
Zu § 229 (Ausschluss der Rechtsbeschwerde)<br />
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 53g Abs. 2 FGG.<br />
Zu § 230 (Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen)<br />
Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Abänderung von Entscheidungen<br />
und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich<br />
abweichend von § 48 Abs. 1 entsprechend der bisherigen<br />
Rechtslage nach den Regelungen des § 10a VAHRG<br />
und des § 1587d Abs. 2 BGB bestimmt.<br />
Absatz 1 regelt die Abänderung von Entscheidungen und<br />
Vereinbarungen (§ 10a Abs. 9 VAHRG) zum öffentlich-rechtlichen<br />
Versorgungsausgleich durch Verweisung<br />
auf § 10a VAHRG. Die Formulierung bringt zum Ausdruck,<br />
dass nicht nur Entscheidungen erfasst sind, in denen nach<br />
§ 1587b Abs. 1 bis 4 BGB, den §§ 1, 3 VAHRG eine Übertragung<br />
oder Begründung von Anrechten bzw. eine entsprechende<br />
Beitrags- oder Kapitalzahlung angeordnet wurde,<br />
sondern auch sogenannte Negativentscheidungen, in denen<br />
festgestellt wurde, dass mangels ehezeitlichen Erwerbs von<br />
Versorgungsanrechten kein Versorgungsausgleich stattfindet<br />
oder in denen ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit<br />
ausgeschlossen wurde (§ 3c VAHRG a. F.). Soweit die<br />
Entscheidung oder Vereinbarung angleichungsdynamische<br />
Anrechte oder angleichungsdynamische Anrechte minderer<br />
Art umfasst, bleibt die Regelung des § 4 des Gesetzes zur<br />
Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet<br />
unberührt.<br />
Absatz 2 regelt die Abänderung von Entscheidungen zum<br />
schuldrechtlichen und verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich<br />
durch Verweisung auf § 1587d Abs. 2<br />
BGB.<br />
Absatz 3 bestimmt, dass die genannten Entscheidungen<br />
nach § 1587d Abs. 2 BGB abgeändert werden.<br />
Zu Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)<br />
Der Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für Unterhaltssachen.<br />
Für die überwiegende Zahl der betroffenen Gegenstände<br />
richtet sich das Verfahren bislang nach der Zivilprozessordnung.<br />
Nach dem vorliegenden Entwurf gehören diese zur<br />
Kategorie der Familienstreitsachen (vgl. § 112 Nr. 1). Danach<br />
bleibt es in der Sache bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit<br />
der Vorschriften der Zivilprozessordnung; Modifikationen<br />
ergeben sich insbesondere dadurch, dass das Urteil<br />
durch die Entscheidungsform des Beschlusses ersetzt wird<br />
und dass an die Stelle der Rechtsmittel der ZPO diejenigen<br />
des vorliegenden Entwurfs treten.<br />
Eine wesentliche Veränderung gegenüber dem derzeitigen<br />
Rechtszustand besteht darin, dass das Gericht künftig unter<br />
bestimmten Voraussetzungen zur Einholung der für die Unterhaltsberechnung<br />
erforderlichen Auskünfte vom Gegner<br />
und ggf. auch von Dritten verpflichtet ist. Das bisherige<br />
Recht (§ 643 ZPO) stellt ein solches Vorgehen noch in das<br />
Ermessen des Gerichts.<br />
Vorgesehen sind weiterhin spezielle Vorschriften für die Abänderung<br />
von Entscheidungen und sonstigen Titeln in Unterhaltssachen.<br />
Die Vorschriften orientieren sich an der bisherigen<br />
Fassung des § 323 ZPO, wurden jedoch im Hinblick auf<br />
die hierzu ergangene Rechtsprechung und die Bedürfnisse<br />
der Praxis überarbeitet.<br />
Der Begriff der Unterhaltssachen umfasst darüber hinaus<br />
nunmehr auch insbesondere das Verfahren zur Bestimmung<br />
des Kindergeld-Bezugsberechtigten. Diese Unterhaltssache<br />
ist keine Familienstreitsache, sondern wie bisher ein Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)<br />
Zu § 231 (Unterhaltssachen)<br />
Die Vorschrift führt die Bezeichnung Unterhaltssachen als<br />
Gesetzesbegriff ein.<br />
Die in Absatz 1 genannten Verfahren gehören zur Kategorie<br />
der Familienstreitsachen (§ 112). In diesen Verfahren sind<br />
grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden;<br />
das Nähere hierzu ist in § 113 ff. geregelt.<br />
Absatz 1 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 4<br />
ZPO.<br />
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 5<br />
ZPO.<br />
Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 11<br />
ZPO.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 255 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nach Absatz 2 Satz 1 sind die nach dem Bundeskindergeldgesetz<br />
und dem Einkommensteuergesetz vorgesehenen Verfahren<br />
zur Bestimmung der für das Kindergeld bezugsberechtigten<br />
Person ebenfalls Unterhaltssachen. Maßgebend<br />
hierfür ist der enge tatsächliche und rechtliche Zusammenhang<br />
mit Verfahren, die den Unterhalt des Kindes betreffen.<br />
Nach § <strong>16</strong>12b BGB haben das Kindergeld und damit auch<br />
die Frage, wer hierfür bezugsberechtigt ist, unmittelbaren<br />
Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts.<br />
Die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten sind keine Familienstreitsachen.<br />
Satz 2 nimmt daher die §§ 235 bis 245, die<br />
für ZPO-Verfahren typische Regelungen enthalten, von der<br />
Anwendbarkeit für Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 aus.<br />
Das Verfahren in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 richtet<br />
sich in erster Linie nach den Vorschriften des Buches 1; hinzu<br />
kommen die Vorschriften der §§ 232 bis 234.<br />
Zu § 232 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 Nr. 1 enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand<br />
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches<br />
Kind der Ehegatten betreffen, sowie für<br />
Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht<br />
betreffen. Zuständig ist das Gericht der Ehesache.<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem<br />
bisherigen Recht. Die im bisherigen § 621 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 4 ZPO enthaltene Ausnahme für vereinfachte Verfahren<br />
„zur Abänderung von Unterhaltstiteln“ ist dahingehend geändert,<br />
dass sie sich nunmehr auf das vereinfachte Verfahren<br />
über den Unterhalt Minderjähriger bezieht. Die bisherige<br />
Fassung dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen<br />
(Johannsen/Henrich-Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl.<br />
2003, Zivilprozessordnung, Rn. 4a zu § 621).<br />
Nummer 2 sieht für Verfahren, die den Kindesunterhalt betreffen<br />
und hinsichtlich derer eine Zuständigkeit nach Nummer<br />
1 nicht gegeben ist, wie bisher die Zuständigkeit des Gerichts<br />
vor, in dessen Bezirk das Kind oder der zuständige<br />
Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Eine Veränderung ergibt sich zunächst dadurch, dass nunmehr<br />
auch die nach § <strong>16</strong>03 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten<br />
volljährigen Kinder einbezogen sind. Dies entspricht<br />
einem praktischen Bedürfnis.<br />
Weiterhin soll bei der Bezeichnung des Elternteils nicht<br />
mehr auf die gesetzliche Vertretung, sondern allgemein auf<br />
die Handlungsbefugnis in der Unterhaltsangelegenheit abgestellt<br />
werden. Auf diese Weise werden auch die Fälle der<br />
Prozessstandschaft nach § <strong>16</strong>29 Abs. 3 Satz 1 BGB mit umfasst.<br />
Absatz 2 ordnet den Vorrang der in Absatz 1 vorgesehenen<br />
ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen<br />
Gerichtsständen an. Die Kollision mehrerer<br />
ausschließlicher Gerichtsstände hat in Unterhaltssachen insbesondere<br />
im Fall der Vollstreckungsgegenklage praktische<br />
Bedeutung. Für diesen Fall wird bislang ein Vorrang des<br />
nach § 767 Abs. 1, § 802 ZPO ausschließlich zuständigen<br />
Gerichts des ersten Rechtszugs angenommen. Es erscheint<br />
jedoch sachgerecht, angesichts des Gewichts der nach Absatz<br />
1 Nr. 1 und 2 maßgeblichen Anknüpfungskriterien der<br />
hierauf gegründeten ausschließlichen Zuständigkeit den<br />
Vorrang einzuräumen. Die Fallkenntnis des Gerichts des<br />
Vorprozesses ist insbesondere nach Ablauf einer längeren<br />
Zeitspanne oder im Fall eines Richterwechsels nicht mehr<br />
von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist in erster<br />
Linie der Inhalt der Akten, die von dem nach Absatz 1 zuständigen<br />
anderen Gericht ohne weiteres beigezogen werden<br />
können.<br />
Absatz 3 Satz 1 verweist für den Fall, dass eine Zuständigkeit<br />
nach Absatz 1 nicht gegeben ist, auf die Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung zur örtlichen Zuständigkeit. Aus Gründen<br />
der Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den<br />
allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an<br />
die Stelle des Wohnsitzes.<br />
Satz 2 Nr. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 642<br />
Abs. 3 ZPO.<br />
Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 35a ZPO.<br />
Nummer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 23a ZPO.<br />
Zu § 233 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO.<br />
Zu § 234 (Vertretung eines Kindes durch einen Beistand)<br />
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 53a ZPO. Auf die<br />
Begründung zu § 173 wird verwiesen.<br />
Zu § 235 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem<br />
bisherigen § 643 Abs. 1 ZPO. Die gewählte Formulierung<br />
macht jedoch deutlich, dass das Gericht Auskunft und die<br />
Vorlage von Belegen in jedem Fall nur insoweit verlangen<br />
kann, als dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung<br />
ist.<br />
Satz 2 ermöglicht es dem Gericht, vom Antragsteller oder<br />
dem Antragsgegner eine schriftliche Versicherung anzufordern,<br />
dass er die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig<br />
erteilt hat. Die Versicherung muss durch den Beteiligten<br />
selbst abgegeben werden; insbesondere kann er sich hierzu<br />
nicht eines Vertreters, auch nicht eines Verfahrensbevollmächtigten<br />
bedienen. Die Möglichkeit, von einem Beteiligten<br />
eine ausdrückliche eigenhändige Versicherung über die<br />
Richtigkeit der Auskunft zu verlangen, kennt das derzeit geltende<br />
Verfahrensrecht nicht. Mit der Neuregelung der Auskunftspflichten<br />
im vorliegenden Entwurf wird angestrebt,<br />
dass in Unterhaltssachen die zeitintensiven Stufenklagen in<br />
möglichst weitgehendem Umfang entbehrlich werden. Daher<br />
muss dem Gericht ein Instrumentarium an die Hand gegeben<br />
werden, das – wenigstens zum Teil – die Funktion der<br />
zweiten Stufe (eidesstattliche Versicherung) einer Stufenklage<br />
erfüllt. Da diese zweite Stufe in Unterhaltssachen<br />
allerdings oftmals nicht beschritten wird, erscheint es ausreichend,<br />
dass das Gericht zunächst schriftliche Versicherung<br />
verlangen kann. Diese muss jedoch, wie die eidesstattliche<br />
Versicherung auch, vom Verpflichteten selbst und nicht von<br />
einem Vertreter abgegeben werden.<br />
Satz 3 bestimmt, dass mit einer Anordnung nach Satz 1<br />
oder 2 eine angemessene Frist gesetzt werden soll. Die Fristsetzung<br />
ist insbesondere für die Rechtsfolgen des § 236 für<br />
den Fall der Nichterfüllung der Auflagen von Bedeutung.<br />
Von der Fristsetzung kann im Ausnahmefall abgesehen<br />
werden, etwa wenn feststeht, dass der Beteiligte, an den sich
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 256 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
die Auflage richtet, bestimmte Informationen oder Belege<br />
ohne eigenes Verschulden nicht kurzfristig erlangen kann.<br />
Satz 4 enthält eine Verpflichtung des Gerichts, auf die<br />
Pflicht zur ungefragten Information nach Absatz 4 sowie auf<br />
die nach § 236 möglichen Folgen einer Nichterfüllung der<br />
gerichtlichen Auflagen hinzuweisen. Die Hinweispflicht ist<br />
wegen der geänderten Struktur der Vorschriften über die<br />
Auskunftspflicht gegenüber der derzeitigen Regelung des<br />
§ 643 Abs. 2 Satz 2 ZPO etwas erweitert.<br />
Nach Absatz 2 ist das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen<br />
zu einem Vorgehen nach Absatz 1 verpflichtet. Eine<br />
entsprechende Regelung existiert bislang nicht. Maßgebend<br />
für deren Aufnahme in den vorliegenden Entwurf ist das Bestreben,<br />
die zeitaufwendigen Stufenklagen möglichst weitgehend<br />
entbehrlich zu machen. Hierzu muss ein aus der<br />
Sicht des Beteiligten, der zur Berechnung des Unterhalts<br />
Informationen von der Gegenseite benötigt, effektiver<br />
Mechanismus vorgehalten werden. Angesichts der oftmals<br />
existentiellen Bedeutung von Unterhaltsleistungen für den<br />
Berechtigten und angesichts dessen, dass ungenügende Unterhaltszahlungen<br />
zu einem erhöhten Bedarf an öffentlichen<br />
Leistungen führen können, besteht über das private Interesse<br />
des Unterhaltsgläubigers hinaus auch ein öffentliches Interesse<br />
an einer sachlich richtigen Entscheidung in Unterhaltsangelegenheiten.<br />
Inhaltliche Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Gerichts<br />
sind, dass ein Beteiligter einen entsprechenden Antrag<br />
stellt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens<br />
einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden<br />
Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb<br />
angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Auf<br />
diese Weise wird für den Auskunftsberechtigten ein zusätzlicher<br />
Anreiz geschaffen, um die benötigten Informationen<br />
von der Gegenseite zunächst außergerichtlich zu erhalten.<br />
Absatz 3 sieht eine Verpflichtung des Adressaten einer Auflage<br />
nach Absatz 1 vor, das Gericht über wesentliche Veränderungen<br />
derjenigen Umstände unaufgefordert zu informieren,<br />
die Gegenstand der Auflage waren.<br />
Eine ausdrückliche Verpflichtung zu ungefragten Informationen<br />
enthält das Gesetz bislang nicht. Durch die inhaltliche<br />
Anknüpfung an den Gegenstand einer gegenüber dem Beteiligten<br />
bereits ergangenen Auflage wird der Umfang der Verpflichtung<br />
begrenzt, weshalb gegen die Zumutbarkeit keine<br />
Bedenken bestehen dürften. Eine Verpflichtung zur unaufgeforderten<br />
Information dient der Beschleunigung des Verfahrens.<br />
Absatz 4 erklärt die Entscheidungen des Gerichts nach dieser<br />
Vorschrift für nicht selbständig anfechtbar. Dies entspricht<br />
der derzeitigen Rechtslage zu § 643 ZPO. Dass die<br />
Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist, ergibt sich bereits<br />
aus ihrem Charakter als Zwischenentscheidung; es wird<br />
gleichwohl zur Klarstellung im Gesetz noch einmal ausdrücklich<br />
bestimmt.<br />
Zu § 236 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter)<br />
Absatz 1 enthält die Befugnis des Gerichts für den Fall, dass<br />
ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer<br />
nach § 235 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung nicht oder<br />
nicht vollständig nachkommt, bestimmte Auskünfte und Belege<br />
bei Dritten anzufordern. Die Vorschrift entspricht im<br />
Ausgangspunkt dem bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 ZPO,<br />
weist demgegenüber jedoch einige Veränderungen auf.<br />
Die Formulierung des einleitenden Satzteils ist teilweise an<br />
§ 235 Abs. 1 Satz 1 angeglichen. Eine Abweichung ergibt<br />
sich insoweit, als das Vermögen und die persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Auskunftsrecht des<br />
Gerichts gegenüber Dritten umfasst sind. Auf diese Weise<br />
soll, auch vor dem Hintergrund des Antragsrechts nach Absatz<br />
2, eine Ausforschung verhindert und der Umfang der Inanspruchnahme<br />
der an dem Verfahren nicht beteiligten Dritten<br />
begrenzt werden. Der Bestand des Vermögens zu einem<br />
bestimmten Stichtag spielt für die Berechnung des Unterhalts<br />
nur eine untergeordnete Rolle. Erträge des Vermögens,<br />
wie etwa Zinsen, sind vom Begriff der Einkünfte umfasst.<br />
Die zu den Nummern 1 bis 5 genannten Personen und Stellen<br />
entsprechen den im bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
und 3 ZPO genannten Dritten.<br />
Die bislang bestehende Beschränkung der Auskunftspflicht<br />
der Finanzämter auf Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch<br />
eines minderjährigen Kindes betreffen, soll<br />
nicht aufrechterhalten bleiben.<br />
Der Steuerpflichtige ist in der Regel aufgrund materiellen<br />
Rechts zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte gegenüber<br />
dem Gegner verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt,<br />
verhält er sich pflichtwidrig und ist daher in geringerem<br />
Maße schutzwürdig. Auch das öffentliche Interesse daran,<br />
dass der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alle<br />
für die Besteuerung erheblichen Umstände wahrheitsgemäß<br />
und umfassend offenbart, damit keine Steuerausfälle eintreten,<br />
wird nicht stärker beeinträchtigt als bisher, da der Pflichtige<br />
bereits derzeit damit rechnen muss, dass das Finanzamt<br />
Auskünfte erteilt. Dabei ist besonders zu berücksichtigen,<br />
dass Unterhaltsansprüche der Mutter oftmals mit denen minderjähriger<br />
Kinder im selben Verfahren geltend gemacht<br />
werden. Zudem werden Unterhaltsansprüche des Kindes in<br />
einer Vielzahl von Fällen durch die Mutter in Vertretung des<br />
Kindes oder in Prozessstandschaft für dieses geltend gemacht.<br />
Die Mutter erhält somit auch nach geltendem Recht<br />
vom Ergebnis einer Anfrage an das Finanzamt regelmäßig<br />
Kenntnis. Eine Begrenzung der Auskunftsbefugnisse des<br />
Gerichts auf Verfahren über Ansprüche bestimmter Unterhaltsgläubiger<br />
ist daher nicht sachgerecht.<br />
Für die im bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannte<br />
Auskunftsmöglichkeit gegenüber der Datenstelle der Rentenversicherungsträger<br />
hat sich in Unterhaltssachen kein<br />
nennenswertes praktisches Bedürfnis ergeben. Sie wurde daher<br />
nicht übernommen.<br />
Nach Absatz 2 ist das Gericht verpflichtet, gemäß Absatz 1<br />
bestimmte Auskünfte bei Dritten anzufordern, sofern die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und der andere<br />
Beteiligte des Unterhaltsverfahrens einen entsprechenden<br />
Antrag stellt. Es handelt sich hierbei um eine Parallelregelung<br />
zu § 235 Abs. 2. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen<br />
wird verwiesen.<br />
Absatz 3 legt fest, dass eine Anordnung nach Absatz 1 den<br />
Beteiligten mitzuteilen ist. Die Vorschrift dient der Information<br />
der Beteiligten; auch ein vergleichbarer Beweisbeschluss<br />
würde den Beteiligten übermittelt. Die Einholung<br />
von Auskünften und Belegen bei Dritten soll nicht ohne<br />
gleichzeitige Kenntniserlangung der Beteiligten erfolgen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 257 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 643 Abs. 3<br />
Satz 1 ZPO.<br />
Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 643<br />
Abs. 3 Satz 2 ZPO. Damit wird klargestellt, dass insbesondere<br />
Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte einer Auskunftserteilung<br />
nicht entgegengehalten werden können. Im<br />
Hinblick auf die bei der Mitwirkung anderer staatlicher Stellen<br />
zu beachtende Zuständigkeitsordnung sollen nunmehr<br />
allgemein die in § 390 ZPO genannten Folgen nicht zur Anwendung<br />
kommen, falls es sich bei dem Adressaten einer<br />
Aufforderung nach Absatz 1 um eine Behörde handelt.<br />
Absatz 5 entspricht hinsichtlich der Beteiligten § 235<br />
Abs. 5. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.<br />
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit gilt ausdrücklich nicht<br />
für nicht am Verfahren beteiligte Dritte, da sie nicht die Möglichkeit<br />
haben, die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach<br />
Absatz 1 inzident im Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen.<br />
Zu § 237 (Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft)<br />
Die Vorschrift tritt an die Stelle des bisherigen § 653 ZPO.<br />
Gegenüber diesem sind jedoch einige Veränderungen vorgesehen.<br />
Das Verfahren ist nicht mehr notwendigerweise Teil des auf<br />
Feststellung der Vaterschaft gerichteten Abstammungsverfahrens,<br />
sondern ein selbständiges Verfahren. Nach § 179<br />
Abs. 1 Satz 2 kann ein Unterhaltsverfahren nach § 237 mit<br />
dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft verbunden<br />
werden. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall eine Unterhaltssache,<br />
auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften<br />
anzuwenden sind und nicht etwa diejenigen des<br />
Abstammungsverfahrens.<br />
Absatz 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung<br />
gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft<br />
des in Anspruch genommenen Mannes nicht festgestellt<br />
ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich<br />
ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft<br />
anhängig ist. Durch die Formulierung wird deutlicher als<br />
bisher zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Verfahren<br />
nach § 237, ähnlich wie bei der einstweiligen Anordnung<br />
nach § 248, um eine Durchbrechung des Grundsatzes des<br />
§ <strong>16</strong>00d Abs. 4 BGB handelt, wonach die Rechtswirkungen<br />
der Vaterschaft grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend<br />
gemacht werden können, an dem diese rechtskräftig<br />
festgestellt ist.<br />
Nach Absatz 2 ist für die Unterhaltssache das Gericht, bei<br />
dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten<br />
Rechtszug anhängig ist, ausschließlich zuständig. Auf diese<br />
Weise soll die Verbindung beider Verfahren ermöglicht werden.<br />
Absatz 3 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 653 Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />
Satz 3 entspricht dem bisherigen § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 653 Abs. 2 ZPO, wobei<br />
jedoch zusätzlich das Kriterium des Wirksamwerdens<br />
der Anerkennung der Vaterschaft aufgenommen wurde.<br />
Auch in diesem Fall steht die Vaterschaft in rechtlicher Hin-<br />
sicht fest, so dass der Eintritt der Wirksamkeit der Unterhaltsverpflichtung<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Zu § 238 (Abänderung gerichtlicher Entscheidungen)<br />
Die Vorschrift ist eine Spezialregelung für die Abänderung<br />
gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen. Sie basiert<br />
auf der Grundstruktur des § 323 ZPO in seiner bisherigen<br />
Fassung. Da jedoch für die Abänderung verschiedener<br />
Arten von Unterhaltstiteln jeweils unterschiedliche Regeln<br />
gelten, soll eine Aufteilung auf mehrere Vorschriften erfolgen.<br />
Durch diese Entzerrung soll die Übersichtlichkeit insgesamt<br />
erhöht werden. Die Rechtslage soll sich stärker als bisher<br />
unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergeben.<br />
Die Vorschrift des § 238 ist in vier Absätze gegliedert, wobei<br />
die Absätze 1 und 3 die Zulässigkeit des Abänderungsantrags<br />
betreffen, Absatz 2 die Tatsachenpräklusion für den<br />
Antragsteller und Absatz 4 die Begründetheit des Antrags.<br />
Absatz 1 Satz 1 hat im Wesentlichen die Funktion des § 323<br />
Abs. 1 ZPO. Er bezeichnet diejenigen gerichtlichen Entscheidungen,<br />
die einer Abänderung zugänglich sind. An die<br />
Stelle des Urteils tritt der Begriff der Endentscheidung. Zudem<br />
wird ausdrücklich klargestellt, dass Entscheidungen in<br />
einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Abänderung<br />
nach § 238 unterliegen. Die Abänderbarkeit derartiger Entscheidungen<br />
richtet sich nach § 54 Abs. 1.<br />
Satz 2 enthält die aus § 323 Abs. 1 ZPO bekannte Wesentlichkeitsschwelle,<br />
jedoch mit leichten sprachlichen Modifizierungen.<br />
Insbesondere wird ausdrücklich klargestellt, dass<br />
auch eine Veränderung der zugrunde liegenden rechtlichen<br />
Verhältnisse, wie etwa der höchstrichterlichen Rechtsprechung,<br />
ausreicht. Satz 2 behandelt das Wesentlichkeitskriterium<br />
nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Abänderungsantrags;<br />
für die Begründetheit wird es in Absatz 4<br />
nochmals gesondert erwähnt. Dass ein Abänderungsantrag<br />
nur zulässig ist, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt,<br />
aus denen sich eine wesentliche Veränderung ergibt, entspricht<br />
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH<br />
FamRZ 1984, 353, 355; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung,<br />
26. Aufl. 2007, Rn. 31 zu § 323). Dabei können<br />
naturgemäß nur Tatsachen berücksichtigt werden, die nicht<br />
nach Absatz 2 ausgeschlossen sind.<br />
Absatz 2 enthält die aus § 323 Abs. 2 ZPO bekannte Tatsachenpräklusion<br />
für den Antragsteller. Um dies klarzustellen,<br />
soll auf die Formulierung „die Klage ist nur insoweit zulässig<br />
…“ verzichtet werden. Auch die Parallelvorschrift des<br />
§ 767 Abs. 2 ZPO spricht von der Zulässigkeit von Einwendungen,<br />
nicht von der Zulässigkeit der Klage.<br />
Das Abgrenzungskriterium für die präkludierten Alttatsachen<br />
entspricht inhaltlich § 323 Abs. 2 ZPO. Mit der etwas<br />
veränderten Formulierung sollen lediglich eine Präzisierung<br />
und Klarstellung erreicht werden.<br />
Neu ist demgegenüber die Einführung einer Härteklausel am<br />
Ende des Absatzes. Zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit<br />
können nunmehr auch Alttatsachen zur Begründung des<br />
Abänderungsantrags herangezogen werden. In Betracht<br />
kommen hierfür beispielsweise Umstände, die der Gegner<br />
des Antragstellers entgegen einer Offenbarungspflicht in betrügerischer<br />
Weise verschwiegen hat. Die Einführung der<br />
Härteklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung<br />
im Wege der teleologischen Reduktion verschie-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 258 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
dene Einschränkungen der Präklusionsvorschrift entwickelt<br />
hat (vgl. hierzu Brudermüller, Festschrift für Rolland (1999),<br />
S. 45, 51 ff., 62 ff.).<br />
Absatz 3 behandelt die Zeitgrenze, bis zu der eine rückwirkende<br />
Abänderung möglich ist. Gegenüber § 323 Abs. 3<br />
ZPO ergeben sich Veränderungen in mehrfacher Hinsicht.<br />
Satz 1 bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass der Abänderungsantrag<br />
hinsichtlich des vor dem maßgeblichen Zeitpunkt<br />
liegenden Teils unzulässig ist. Im Übrigen entspricht<br />
Satz 1 § 323 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Maßgeblich ist die Zustellung<br />
des Antrags an den Gegner. Weder genügt die Einreichung<br />
eines entsprechenden Prozesskostenhilfegesuchs (vgl.<br />
BGH NJW 1982, 1050 ff.) noch die bloße Einreichung des<br />
Abänderungsantrags bei Gericht.<br />
Satz 2 entspricht in der Sache § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Anstelle<br />
des Verweises auf zahlreiche Gesetzesbestimmungen<br />
wird nunmehr eine zusammenfassende Formulierung gewählt.<br />
Im Fall eines auf Erhöhung des Unterhalts gerichteten<br />
Antrags ist dieser auch zulässig für die Zeit, für die nach den<br />
Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die<br />
Vergangenheit verlangt werden kann. In Betracht kommen<br />
hierbei insbesondere § <strong>16</strong>13 Abs. 1 BGB und die hierauf<br />
verweisenden sonstigen Vorschriften des materiellen Unterhaltsrechts.<br />
Satz 3, der im bisherigen Recht keine Entsprechung hat, bestimmt<br />
für Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts, dass<br />
diese auch für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes<br />
Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers<br />
folgenden Monats zulässig sind. Auf diese Weise wird<br />
die Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner erreicht.<br />
Dies entspricht einer insbesondere in der Literatur<br />
verbreitet erhobenen Forderung. Das auf eine Herabsetzung<br />
gerichtete Verlangen unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen,<br />
für die nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden<br />
kann. Diese Voraussetzungen ergeben sich nach der Neufassung<br />
des § 1585b Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur<br />
Änderung des Unterhaltsrechts (vgl. Bundestagsdrucksache<br />
<strong>16</strong>/1830) zukünftig einheitlich aus § <strong>16</strong>13 Abs. 1 BGB. Erforderlich<br />
ist daher entweder ein Auskunftsverlangen mit<br />
dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts gegenüber dem<br />
Unterhaltsgläubiger oder eine „negative Mahnung“ (vgl.<br />
Münchener Kommentar-Maurer, Bürgerliches Gesetzbuch,<br />
4. Aufl. 2000, Rn. 21 zu § 1585b), also die Aufforderung an<br />
den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig auf den<br />
titulierten Unterhalt zu verzichten. Im Übrigen kann auf die<br />
Rechtslage bezüglich § <strong>16</strong>13 BGB verwiesen werden; insbesondere<br />
muss ein entsprechendes Verlangen dem Unterhaltsgläubiger<br />
zugehen.<br />
Satz 4 enthält eine zeitliche Einschränkung für die Geltendmachung<br />
eines rückwirkenden Herabsetzungsverlangens<br />
und ist § 1585b Abs. 3 BGB nachgebildet. Während sich die<br />
rückwirkende Erhöhung des Unterhalts nach Satz 2 nach<br />
dem materiellen Recht richtet, ist das Herabsetzungsverlangen<br />
rein verfahrensrechtlich ausgestaltet, so dass sich z. B.<br />
die Frage der Verjährung nicht stellen kann. Zwar kann unter<br />
engen Voraussetzungen auch die Verwirkung eines prozessualen<br />
Rechts in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 32,<br />
305 ff.; BAGE 61, 258 ff.; Münchener Kommentar-Roth,<br />
Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl. 2003, Rn. 90 zu § 242).<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es aber erfor-<br />
derlich, das Herabsetzungsverlangen zeitlich zu begrenzen.<br />
Sofern die zeitliche Begrenzung im konkreten Fall grob unbillig<br />
sein sollte, kann aufgrund der Verweisung in Satz 5<br />
korrigierend eingegriffen werden.<br />
Satz 5 enthält eine Härteklausel, die gegenüber dem derzeitigen<br />
Rechtszustand ebenfalls eine Neuerung darstellt. Der<br />
Abänderungsantrag, gleich ob er auf Erhöhung oder Herabsetzung<br />
des Unterhalts gerichtet ist, ist auch zulässig für die<br />
Zeit, für die eine sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergebende Unzulässigkeit<br />
grob unbillig wäre. Auf die Erläuterungen zu der<br />
entsprechenden Härteklausel des Absatzes 2 wird verwiesen.<br />
Absatz 4 betrifft die Begründetheit des Abänderungsantrags.<br />
Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass eine wesentliche<br />
Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse<br />
tatsächlich vorliegt. Zudem wird der Gesichtspunkt der Bindungswirkung,<br />
der bislang in der Formulierung „eine entsprechende<br />
Abänderung“ des § 323 Abs. 1 ZPO enthalten<br />
ist, deutlicher zum Ausdruck gebracht. Eine Veränderung<br />
der Rechtslage ist damit nicht verbunden.<br />
Zu § 239 (Abänderung von Vergleichen und Urkunden)<br />
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Prozessvergleiche nach<br />
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und vollstreckbare Urkunden ebenfalls<br />
der Abänderung unterliegen, sofern sie eine Verpflichtung<br />
zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen<br />
enthalten. Dies entspricht in der Sache dem geltenden<br />
Recht (§ 323 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des<br />
BGH finden die Vorschriften des § 323 Abs. 1, 2 und 3 ZPO<br />
bei der Abänderung dieser Titel grundsätzlich keine Anwendung<br />
(Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl.<br />
2007, Rn. 44 bis 48 zu § 323 m. w. N.). Die Abänderbarkeit<br />
eines Vergleichs unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze<br />
noch einer zeitlichen Beschränkung. Die Vertragspartner<br />
eines Vergleichs können die Kriterien der Abänderbarkeit<br />
autonom bestimmen. Einer rückwirkenden Abänderung können<br />
nur materiell-rechtliche Gründe entgegenstehen.<br />
Satz 2 entspricht § 238 Abs. 1 Satz 2. Auch bei der Abänderung<br />
eines Vergleichs oder einer vollstreckbaren Urkunde<br />
muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die – ihre Richtigkeit<br />
unterstellt – die Abänderung des Titels tragen. Ansonsten<br />
ist der Abänderungsantrag unzulässig. Abweichend<br />
von § 238 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sich die Abänderungsvoraussetzungen<br />
jedoch nicht nach der Wesentlichkeitsschwelle,<br />
sondern allein nach dem materiellen Recht; somit<br />
primär danach, welche Voraussetzungen die Parteien für eine<br />
Abänderung vereinbart haben, im Übrigen nach den Regeln<br />
über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
(§ 313 BGB).<br />
Absatz 2 verweist wegen der übrigen Voraussetzungen und<br />
wegen des Umfangs der Abänderung auf die Regelungen des<br />
bürgerlichen Rechts. Zu nennen sind hierbei in erster Linie<br />
die Störung bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie<br />
die Grundsätze über das Schuldanerkenntnis.<br />
Zu § 240 (Abänderung von Entscheidungen nach den<br />
§§ 237 und 253)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 654 Abs. 1<br />
ZPO, jedoch mit der Einschränkung, dass ein streitiges Verfahren<br />
nach § 255 vorgeht.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 259 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 654<br />
Abs. 2 Satz 1 ZPO.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 654 Abs. 2<br />
Satz 2 ZPO, wobei die Verständlichkeit der Formulierung<br />
verbessert wurde (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung,<br />
26. Aufl. 2007, Rn. 5 zu § 654).<br />
Die in Satz 3 enthaltene modifizierte Zeitschranke für auf<br />
Herabsetzung gerichtete Abänderungsanträge entspricht<br />
§ 238 Abs. 3 Satz 3.<br />
Satz 4 führt eine § 238 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Begrenzung<br />
und eine Satz 5 entsprechende Härteklausel auch im<br />
vorliegenden Zusammenhang neu ein. Auf die Erläuterungen<br />
zu dieser Vorschrift wird verwiesen.<br />
Zu § 241 (Verschärfte Haftung)<br />
Nach derzeitiger Rechtslage führt ein auf Herabsetzung gerichteter<br />
Abänderungsantrag bei Rückforderung überzahlter<br />
Unterhaltsbeträge nicht zu einer verschärften Bereicherungshaftung<br />
des Empfängers. Sofern der zur Rückzahlung<br />
Verpflichtete nicht verschärft haftet, steht ihm oftmals der<br />
Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB mit der<br />
Folge zu, dass ein Bereicherungsanspruch ausscheidet. Zur<br />
Herbeiführung der verschärften Haftung ist es derzeit<br />
erforderlich, dass zusätzlich zum Abänderungsantrag ein auf<br />
Rückzahlung gerichteter gesonderter Leistungsantrag erhoben<br />
wird.<br />
Das Erfordernis dieses zweigleisigen Vorgehens bringt mehrere<br />
Nachteile mit sich:<br />
Der zusätzlich erforderliche Leistungsantrag wirkt kostenerhöhend.<br />
Da der zurückzufordernde Betrag sich mit jedem<br />
weiteren Monat, in dem Überzahlungen erfolgen, erhöht, ist<br />
eine ständige Anpassung des Rückzahlungsantrags erforderlich.<br />
Zudem wird das Erfordernis eines zusätzlichen<br />
Leistungsantrags auch von erfahrenen Praktikern des Familienrechts<br />
nicht selten übersehen. Andererseits geht das<br />
Rechtsschutzziel des auf Herabsetzung antragenden Unterhaltsschuldners<br />
im Fall bereits bezahlter Beträge regelmäßig<br />
dahin, diese auch zurückzuerlangen. Angesichts dieser<br />
Umstände ist die Anordnung der verschärften Haftung mit<br />
Rechtshängigkeit des auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags<br />
gerechtfertigt.<br />
Die vorgesehene Regelung enthält keine Benachteiligung für<br />
den Unterhaltsgläubiger, da der Erfolg der verschärften Haftung<br />
auch nach derzeit geltender Rechtslage durch einen<br />
Leistungsantrag in jedem Fall herbeigeführt werden kann.<br />
Die Vorschrift trägt zur Vereinfachung und, soweit für den<br />
zusätzlichen Leistungsantrag bislang Prozesskostenhilfe zu<br />
bewilligen ist, in gewissem Umfang auch zur Kostenersparnis<br />
bei.<br />
Zu § 242 (Einstweilige Einstellung der Vollstreckung)<br />
Satz 1 bestimmt, dass im Fall der Anhängigkeit eines auf<br />
Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags oder der Einreichung<br />
eines diesbezüglichen Antrags auf Bewilligung von<br />
Prozesskostenhilfe § 769 ZPO entsprechend gilt. Die analoge<br />
Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird in den genannten<br />
Fällen von der Rechtsprechung bereits heute ganz überwiegend<br />
angenommen.<br />
Satz 2 bestimmt die Unanfechtbarkeit eines diesbezüglichen<br />
Beschlusses. Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit<br />
der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2004, 1191 ff.).<br />
Zu § 243 (Kostenentscheidung)<br />
Die Vorschrift enthält Sonderregelungen über die Kostenverteilung.<br />
Über die Kosten hat das Gericht in Unterhaltssachen<br />
künftig nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die wesentlichen<br />
Gesichtspunkte der ZPO-Kostenvorschriften sind als<br />
zu berücksichtigende Gesichtspunkte unter den Nummern 1<br />
bis 4 aufgezählt. Insbesondere kann nunmehr eine unterlassene<br />
oder ungenügende Auskunftserteilung stärker als bisher<br />
kostenrechtlich sanktioniert werden. Durch das Wort „insbesondere“<br />
wird klargestellt, dass die in den Nummern 1 bis 4<br />
aufgezählten Gesichtspunkte nicht abschließend sind. So<br />
kann z. B. in der Rechtsmittelinstanz auch der Rechtsgedanke<br />
des § 97 Abs. 2 ZPO in die Kostenentscheidung einfließen.<br />
Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen<br />
flexibler und weniger formal gehandhabt werden können.<br />
Hierzu besteht auch deshalb Anlass, da, anders als bei Verfahren<br />
über einmalige Leistungen, in Unterhaltssachen dem<br />
Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung<br />
nur begrenzt Rechnung getragen werden kann.<br />
Zu § 244 (Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 798a ZPO. Es<br />
wird klargestellt, dass die Regelung nur Einwände gegen die<br />
Vollstreckung aus einem entsprechenden Titel ausschließen<br />
will.<br />
Zu § 245 (Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur<br />
Zwangsvollstreckung im Ausland)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 790 ZPO in der<br />
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Einstweilige Anordnung)<br />
Zu § 246 (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)<br />
Absatz 1 enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige<br />
Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt<br />
oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches<br />
Verfahren (vgl. etwa § 1360a Abs. 4 in Verbindung<br />
mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) zu regeln. Die Anhängigkeit<br />
einer Ehesache, eines isolierten Unterhaltsverfahrens oder<br />
die Einreichung eines entsprechenden Antrags auf Bewilligung<br />
von Prozesskostenhilfe ist im Gegensatz zum bisherigen<br />
Recht nicht Voraussetzung für das einstweilige Anordnungsverfahren.<br />
Die Vorschrift modifiziert gegenüber § 49 die Voraussetzungen<br />
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Insbesondere<br />
ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />
nicht erforderlich. Auf der Rechtsfolgenseite besteht die<br />
in § 49 vorgesehene Begrenzung auf vorläufige Maßnahmen<br />
nicht, vielmehr kann insbesondere auch die Zahlung angeordnet<br />
werden. Wie im geltenden Recht kann daher durch<br />
eine einstweilige Anordnung der volle laufende Unterhalt<br />
ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, soweit die<br />
Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht worden sind (vgl.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 260 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 59 zu § 620<br />
m. w. N.; Schwab/Maurer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts,<br />
5. Aufl. 2004, I Rn. 878 m. w. N.). Die Interessen<br />
des Unterhaltsschuldners werden durch die Möglichkeit<br />
zur Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52<br />
Abs. 2 und durch den Antrag auf Aufhebung oder Änderung<br />
der Entscheidung nach § 54 gewahrt. Das Außerkrafttreten<br />
der einstweiligen Anordnung bestimmt sich nach § 56.<br />
Absatz 2 regelt, dass die Entscheidung aufgrund mündlicher<br />
Verhandlungen ergeht, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts<br />
oder für eine gütliche Streitbeilegung geboten erscheint.<br />
Die Vorschrift betont die Bedeutung der mündlichen<br />
Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung in<br />
Unterhaltssachen und trägt damit dem Umstand Rechnung,<br />
dass das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung in Unterhaltssachen<br />
nicht in der Weise im Vordergrund steht wie in<br />
anderen Bereichen des einstweiligen Rechtsschutzes. In der<br />
mündlichen Verhandlung können offen gebliebene Gesichtspunkte<br />
geklärt und die in Unterhaltssachen nicht selten<br />
vorkommenden Rechts- und Einschätzungsfragen erörtert<br />
werden. Die Verhandlungssituation erleichtert zudem das<br />
Zustandekommen von Vereinbarungen. In einfach gelagerten<br />
oder besonders eilbedürftigen Fällen kann die Entscheidung<br />
auch ohne mündliche Verhandlung erfolgen.<br />
Zu § 247 (Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes)<br />
Absatz 1 enthält besondere Vorschriften für die Geltendmachung<br />
von Unterhalt für das Kind und die Mutter vor Geburt<br />
des Kindes. Es handelt sich hierbei um den verfahrensrechtlichen<br />
Gehalt der Regelungen des bisherigen § <strong>16</strong>15o BGB.<br />
Das Grundanliegen der Norm, im Interesse der Mutter und<br />
des Kindes die Zahlung des Unterhalts in der besonderen<br />
Situation kurz vor und nach der Geburt in einem beschleunigten<br />
und möglichst einfach zu betreibenden Verfahren zunächst<br />
einmal sicherzustellen, ist nach wie vor aktuell.<br />
Die Regelung legt ausdrücklich fest, dass der Kindesunterhalt<br />
für die ersten drei Lebensmonate sowie der Unterhaltsanspruch<br />
der Mutter nach § <strong>16</strong>15l BGB, der in seinem Tatbestand<br />
eine zeitliche Begrenzung enthält, auch vor der<br />
Geburt des Kindes geltend gemacht und zugesprochen werden<br />
können. Dass das unterhaltsberechtigte Kind noch nicht<br />
geboren ist, kann von dem in Anspruch genommenen Mann<br />
somit nicht eingewandt werden.<br />
Absatz 2 Satz 1, wonach hinsichtlich des Kindesunterhalts<br />
der Antrag auch durch die Mutter gestellt werden kann, erweitert<br />
deren Handlungsbefugnis für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />
auf den Zeitraum vor der Geburt des Kindes.<br />
Da die elterliche Sorge erst mit der Geburt beginnt, wäre<br />
für den vorliegenden Zeitraum ohne diese Regelung die Bestellung<br />
eines Pflegers erforderlich.<br />
Satz 2 ordnet die Geltung der abstammungsrechtlichen Vaterschaftsvermutung<br />
auch für die Unterhaltssache an. Dies<br />
ist von Bedeutung, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen<br />
Mannes nicht feststeht. § 248 und damit auch<br />
dessen Absatz 3 greifen nicht ein, da vor Geburt des Kindes<br />
das dort vorausgesetzte Vaterschaftsfeststellungsverfahren<br />
noch nicht in Betracht kommt. Die entsprechende Geltung<br />
der Vermutung muss also ausdrücklich festgelegt werden.<br />
Satz 3 ermöglicht dem Gericht die Anordnung, dass der Betrag<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kin-<br />
des zu hinterlegen ist. Diese Möglichkeit ist bereits im bisherigen<br />
§ <strong>16</strong>15o Abs. 1, 2 BGB vorgesehen. Angesichts des<br />
dargestellten Regelungszwecks sollten die Hinterlegung die<br />
Ausnahme und die Anordnung der Zahlung der Regelfall<br />
sein.<br />
Zu § 248 (Einstweilige Anordnung bei Feststellung der<br />
Vaterschaft)<br />
Absatz 1 ergänzt § 246 durch die Einführung einer zusätzlichen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzung für bestimmte Fälle von<br />
einstweiligen Anordnungen, die den Unterhalt betreffen.<br />
Steht die Vaterschaft des im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />
auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen<br />
Mannes nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften fest, ist<br />
der einstweilige Anordnungsantrag nur zulässig, wenn ein<br />
Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § <strong>16</strong>00d<br />
BGB anhängig ist. Die Vorschrift durchbricht die Sperrwirkung<br />
des § <strong>16</strong>00d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen<br />
der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der<br />
rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden können.<br />
Die Regelung des Absatzes 1 ändert nichts an der Selbständigkeit<br />
beider Verfahren. Das einstweilige Anordnungsverfahren<br />
ist, anders als nach bisherigem Recht (§ 641d ZPO),<br />
nicht Teil des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft.<br />
Absatz 2 enthält besondere Vorschriften betreffend die sachliche<br />
und örtliche Zuständigkeit für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />
in den Fällen des Absatzes 1. Zuständig ist<br />
das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der<br />
Vaterschaft anhängig ist. Während der Anhängigkeit beim<br />
Beschwerdegericht ist dieses zuständig. Die Zusammenlegung<br />
der Zuständigkeiten ist aus verfahrensökonomischen<br />
Gründen sinnvoll.<br />
Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften<br />
des § <strong>16</strong>00d Abs. 2, 3 BGB in Absatz 3 ist erforderlich,<br />
da die Vaterschaftsvermutung ausdrücklich nur im Verfahren<br />
auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, also im Abstammungsverfahren,<br />
anwendbar ist. Hierzu gehört, anders<br />
als nach bisherigem Recht, das einstweilige Anordnungsverfahren<br />
über den Unterhalt nicht. Die Vorschrift ist erforderlich,<br />
um insoweit den bisherigen – sachgerechten – Rechtszustand<br />
in der Unterhaltssache aufrechtzuerhalten.<br />
Absatz 4 ermöglicht dem Gericht auch die Anordnung der<br />
Sicherheitsleistung in Höhe eines bestimmten Betrags. Diese<br />
Möglichkeit ist derzeit in § 641d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen.<br />
Absatz 5 Satz 1 ergänzt § 56 und enthält zwei zusätzliche<br />
Fälle des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung in<br />
Unterhaltssachen. Beide Konstellationen haben ihren Grund<br />
in der Koppelung der einstweiligen Anordnung an das Abstammungsverfahren.<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich,<br />
bis auf das Erfordernis der Rechtskraft im Fall der Abweisung,<br />
dem bisherigen § 641f ZPO.<br />
Das Erfordernis der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung<br />
über den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung ist<br />
sachgerecht, da es sich bei der Verknüpfung des einstweiligen<br />
Anordnungsverfahrens mit dem Abstammungsverfahren<br />
in erster Linie um einen formalen Gesichtspunkt handelt.<br />
Die Frage, ob das Bestehen der Vaterschaft auch nach Erlass<br />
einer abweisenden Entscheidung in der Abstammungssache
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 261 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
noch als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden<br />
kann, ist im einstweiligen Anordnungsverfahren eigenständig<br />
auf der Grundlage des dort maßgeblichen Verfahrensstoffs<br />
zu beurteilen.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 641g ZPO.<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Vereinfachtes Verfahren über den<br />
Unterhalt Minderjähriger)<br />
Der Unterabschnitt enthält Vorschriften über das vereinfachte<br />
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.<br />
Das bislang in § 653 ZPO geregelte Verfahren über den Unterhalt<br />
bei Vaterschaftsfeststellung erhält einen Standort außerhalb<br />
dieses Unterabschnitts (vgl. § 237).<br />
Der Regelungsgehalt der bisherigen §§ 655 und 656 ZPO<br />
soll nicht übernommen werden. Zum einem erfolgt die<br />
Anordnung der Kindergeldverrechnung bei der Tenorierung<br />
zunehmend in dynamisierter Form, wodurch sich das Bedürfnis<br />
für entsprechende Sondervorschriften verringert.<br />
Entsprechendes gilt auch, soweit durch übergangsrechtliche<br />
Vorschriften auf das vereinfachte Abänderungsverfahren<br />
Bezug genommen wurde. Im Fall einer Erhöhung des Kindergeldes<br />
ergibt sich in der überwiegenden Zahl der Fälle<br />
eine Reduktion des Zahlbetrags für den Unterhalt. Es ist dem<br />
Verpflichteten zuzumuten, diesen Umstand bei Überschreiten<br />
der Wesentlichkeitsschwelle im Wege eines regulären<br />
Abänderungsverfahrens geltend zu machen. Gegen eine<br />
Übernahme sprechen schließlich die Komplexität der bislang<br />
vorhandenen Abänderungsmöglichkeiten nach den<br />
§§ 656, 323 Abs. 5 ZPO und der aufwendige Mechanismus<br />
der zwei gesonderten Verfahren.<br />
Somit verbleibt als Gegenstand des Unterabschnitts 3 das<br />
Festsetzungsverfahren über den Unterhalt Minderjähriger.<br />
Die nachfolgenden Vorschriften entsprechen inhaltlich dem<br />
bisherigen § 645 ff. ZPO. Zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs<br />
im vorliegenden Entwurf wurden die Formulierungen<br />
geringfügig angepasst.<br />
Zu § 249 (Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 645 ZPO in der<br />
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />
Zu § 250 (Antrag)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 646 ZPO in der<br />
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />
Zu § 251 (Maßnahmen des Gerichts)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 647 ZPO in der<br />
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />
Zu § 252 (Einwendungen des Antragsgegners)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 648 ZPO in der<br />
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />
(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />
Zu § 253 (Festsetzungsbeschluss)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 649 ZPO.<br />
Zu § 254 (Mitteilungen über Einwendungen)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 650 ZPO.<br />
Zu § 255 (Streitiges Verfahren)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 651 ZPO.<br />
Zu § 256 (Beschwerde)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 652 ZPO.<br />
Zu § 257 (Besondere Verfahrensvorschriften)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 657 ZPO.<br />
Zu § 258 (Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 658 ZPO.<br />
Zu § 259 (Formulare)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 659 ZPO.<br />
Zu § 260 (Bestimmung des Amtsgerichts)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 660 ZPO.<br />
Zu Abschnitt 10 (Verfahren in Güterrechtssachen)<br />
Zu § 261 (Güterrechtssachen)<br />
Absatz 1 enthält den ersten Teil der Definition des neu eingeführten<br />
Gesetzesbegriffs der Güterrechtssachen. Diese<br />
umfassen Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen<br />
Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt<br />
sind. Die Formulierung entspricht dem bisherigen<br />
§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO.<br />
Güterrechtssachen nach Absatz 1 gehören zur Kategorie der<br />
Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 2). In diesen Verfahren sind<br />
grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden;<br />
das Nähere hierzu ist in Abschnitt 1 dieses Buches<br />
geregelt.<br />
Absatz 2 bezieht weitere Verfahrensgegenstände in den Begriff<br />
der Güterrechtssachen ein.<br />
Dies sind zunächst die gerichtlichen Zuständigkeiten bei<br />
Gesamtvermögensgeschäften im gesetzlichen Güterstand<br />
(§ 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 BGB).<br />
Weiterhin sind einbezogen die Verfahren nach den §§ 1382,<br />
1383 BGB; dies entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1<br />
Nr. 9 ZPO.<br />
Schließlich sind Güterrechtssachen auch Verfahren nach den<br />
§§ 1426, 1430 und 1452 BGB. Es handelt sich hierbei um<br />
bestimmte gerichtliche Aufgaben bei der Gütergemeinschaft.<br />
Demgegenüber sind insbesondere Verfahren nach den<br />
§§ 1411, 1491 Abs. 3, § 1492 Abs. 3 und § 1493 Abs. 2<br />
BGB keine Güterrechtssachen, da in diesen Fällen das Wohl<br />
des Minderjährigen bzw. Betreuten im Vordergrund steht. In<br />
der Sache geht es um die Reichweite der Befugnisse des Sorgeberechtigten,<br />
Vormunds oder Betreuers, so dass diese Angelegenheiten<br />
als Kindschaftssachen bzw. Betreuungssachen<br />
zu definieren sind.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 262 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Güterrechtssachen nach Absatz 2 sind keine Familienstreitsachen,<br />
sondern Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu § 262 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht für die bisherigen Familiensachen<br />
nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ZPO der Vorschrift des<br />
bisherigen § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift verwirklicht<br />
die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache.<br />
Satz 2 bestimmt, dass die ausschließliche Zuständigkeit<br />
nach Satz 1 anderen ausschließlichen Gerichtsständen vorgeht.<br />
Hierbei ist insbesondere an die Vollstreckungsgegenklage<br />
zu denken (§ 767 Abs. 1, § 802 ZPO).<br />
Absatz 2 verweist im Übrigen auf die Zuständigkeitsvorschriften<br />
der ZPO, jedoch mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />
Die Zuständigkeitsvorschriften des § 262 gelten sowohl für<br />
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 als auch für solche<br />
nach § 261 Abs. 2. Insoweit kann sich eine Abweichung von<br />
der bisherigen Zuständigkeitsregelung des § 45 FGG ergeben.<br />
Zu § 263 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />
Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 621 Abs. 3<br />
Satz 1 ZPO.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br />
Zu § 264 (Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 53a Abs. 2<br />
Satz 1 FGG. Satz 2 schließt in Übereinstimmung mit der bisherigen<br />
Rechtslage die Abänderung und Wiederaufnahme in<br />
diesen Verfahren aus; maßgeblich ist allein die spezielle Regelung<br />
des § 1382 Abs. 6 BGB.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53a Abs. 2 Satz 2<br />
FGG.<br />
Zu § 265 (Einheitliche Entscheidung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 621a Abs. 2<br />
Satz 1 ZPO.<br />
Zu Abschnitt 11 (Verfahren in sonstigen Familiensachen)<br />
Im Zuge der Verwirklichung des Großen Familiengerichts<br />
soll mit dem vorliegenden Entwurf die Zuständigkeit der<br />
Familiengerichte auch auf bestimmte Verfahren erstreckt<br />
werden, die bislang vor den Zivilgerichten geführt werden.<br />
Dies betrifft zum einen Verfahren nach den §§ 1 und 2 des<br />
Gewaltschutzgesetzes, zum anderen bestimmte allgemeine<br />
Zivilverfahren, die sich durch eine besondere Sachnähe zu<br />
Regelungsgegenständen des Familienrechts auszeichnen.<br />
Die zuletzt genannten Verfahren sollen nach dem vorliegenden<br />
Entwurf unter der Bezeichnung „sonstige Familiensachen“<br />
im vorliegenden Abschnitt zusammengefasst werden.<br />
Es können hierbei zwei Gruppen von Verfahren unterschieden<br />
werden: zum einen Verfahren, die Ansprüche betreffen,<br />
die ihren Grund unmittelbar in einem familienrechtlich geregelten<br />
Rechtsverhältnis haben, wie etwa dem Verlöbnis,<br />
der Ehe, dem Eltern-Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrechts-Verhältnis,<br />
zum anderen Verfahren, bei denen dies<br />
nicht der Fall ist, die aber einen Zusammenhang mit der Beendigung<br />
eines familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnisses<br />
aufweisen, wie etwa dem Verlöbnis oder der Ehe. Der<br />
Begriff des Zusammenhangs hat dabei sowohl eine inhaltliche<br />
wie eine zeitliche Komponente.<br />
Nicht entscheidend ist, ob die Streitigkeit vermögensrechtlicher<br />
oder nichtvermögensrechtlicher Natur ist; insbesondere<br />
kann gerade auch die Einbeziehung nichtvermögensrechtlicher<br />
Auseinandersetzungen, wie etwa Streitigkeiten<br />
wegen privater Beleidigungen zwischen Ehegatten oder ein<br />
Verfahren wegen Herausgabe von privatem Bildmaterial<br />
oder eines Tagebuchs wegen des höchstpersönlichen Charakters<br />
der Streitigkeit sinnvollerweise dem Familiengericht<br />
zuzuordnen sein.<br />
Auch ist nicht entscheidend, wer die Beteiligten des konkreten<br />
Streitverfahrens sind, vielmehr kommt es auf die Rechtsnatur<br />
des Anspruchs bei seiner Entstehung an. Soweit er<br />
nachträglich, etwa im Wege der Rechtsnachfolge, auf einen<br />
Dritten übergegangen ist, ist dies unschädlich und ändert<br />
nichts an der Einordnung als sonstige Familiensache.<br />
Zu § 266 (Sonstige Familiensachen)<br />
Absatz 1 enthält eine Aufzählung bestimmter zivilgerichtlicher<br />
Verfahren, die nunmehr zu Familiensachen werden<br />
sollen, mit der Folge einer Zuständigkeit des Familiengerichts.<br />
Für diese Verfahren wird der Begriff der sonstigen Familiensachen<br />
verwendet. Absatz 2 enthält weitere Fälle<br />
sonstiger Familiensachen.<br />
Sonstige Familiensachen nach Absatz 1 gehören zur Kategorie<br />
der Familienstreitsachen (vgl. § 112 Nr. 3). In diesen Verfahren<br />
sind grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
anzuwenden; das Nähere hierzu ist in § 113 ff.<br />
geregelt.<br />
Nummer 1 umfasst Streitigkeiten zwischen miteinander<br />
verlobten oder ehemals verlobten Personen oder zwischen<br />
einer solchen und einer dritten Person. Dabei muss in allen<br />
Fällen zudem ein Zusammenhang mit der Beendigung des<br />
Verlöbnisses bestehen. Dritte Personen sind nur beteiligt, sofern<br />
Ansprüche aus den §§ 1298 und 1299 BGB geltend gemacht<br />
werden. Diesbezügliche Verfahren sind zahlenmäßig<br />
zwar eher selten, jedoch empfiehlt sich eine Aufnahme in die<br />
Zuständigkeit des Familiengerichts aus Gründen der Abrundung<br />
des Zuständigkeitskatalogs. Streitigkeiten der genannten<br />
Art sind, ähnlich wie bei Ehegatten, in erster Linie durch<br />
einen persönlichen Grundkonflikt der beteiligten Personen<br />
geprägt. Als Beispiel können etwa Verfahren auf Rückgabe<br />
von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen genannt werden.<br />
Nummer 2 nennt die aus der Ehe herrührenden Ansprüche,<br />
wobei es nicht darauf ankommt, gegen wen sie sich richten.<br />
Hierunter fallen in erster Linie die aus § 1353 BGB herzuleitenden<br />
Ansprüche, etwa auf Mitwirkung bei der gemeinsamen<br />
steuerlichen Veranlagung. Weiter gehören dazu Ansprüche,<br />
die das absolute Recht (§ 823 Abs. 1 BGB) zur<br />
ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen, wie etwa Abwehr-<br />
und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 263 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem<br />
anderen Ehegatten oder einem Dritten (sog. Ehestörungsklagen).<br />
Auch diesbezügliche Schadenersatzansprüche fallen<br />
darunter.<br />
Nummer 3 erwähnt Ansprüche zwischen miteinander verheirateten<br />
oder ehemals verheirateten Personen oder zwischen<br />
einer solchen und einem Elternteil. In jedem Fall muss<br />
ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung<br />
der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll insbesondere<br />
die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den<br />
Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht)<br />
den Familiengerichten zugewiesen werden. Hierzu gehört<br />
auch die Auseinandersetzung zwischen einem Ehegatten und<br />
dessen Eltern oder den Eltern des anderen Ehegatten aus Anlass<br />
der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Zu<br />
nennen sind weiterhin die Rückabwicklung von Zuwendungen<br />
der Schwiegereltern, die nach der Rechtsprechung des<br />
BGH nach denselben Grundsätzen wie ehebedingte Zuwendungen<br />
unter Ehegatten zu behandeln sein können. Im<br />
Übrigen sind beispielhaft Verfahren wegen Auseinandersetzung<br />
einer Miteigentumsgemeinschaft oder Auflösung einer<br />
Innengesellschaft der Ehegatten, über Streitigkeiten wegen<br />
Gesamtschuldnerausgleich oder Rückgewähr von Zuwendungen<br />
oder über die Aufteilung von Steuerguthaben zu nennen.<br />
Nummer 4 erwähnt die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden<br />
Ansprüche. Neben Verlöbnis und Ehe handelt es<br />
sich bei dem Eltern-Kind-Verhältnis um ein weiteres spezifisch<br />
familienrechtliches Rechtsverhältnis. Als Ergänzung<br />
zur Zuständigkeit für Kindschaftssachen soll das Familiengericht<br />
auch für sonstige zivilrechtliche Ansprüche aus dem<br />
Eltern-Kind-Verhältnis zuständig sein. Zu nennen etwa sind<br />
Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens,<br />
auch soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Der<br />
Anspruch muss im Eltern-Kind-Verhältnis selbst seine<br />
Grundlage haben, ein bloßer Zusammenhang hierzu genügt<br />
nicht.<br />
Nummer 5 nennt aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche.<br />
Dass hierzu nicht Verfahren wegen des Umgangsrechts<br />
selbst gehören, die als Kindschaftssachen anzusehen<br />
sind, ergibt sich bereits daraus, dass Absatz 1 nur bislang zivilgerichtliche<br />
Streitigkeiten enthält. Zu nennen ist insbesondere<br />
die Konstellation eines Schadenersatzanspruches wegen<br />
Nichteinhalten der Umgangsregelung (BGH NJW 2002,<br />
2566 ff.). Für einen derartigen Anspruch ist nach Auffassung<br />
des BGH bislang das Zivilgericht zuständig. Aus Gründen des<br />
Sachzusammenhangs sollte dies geändert werden.<br />
In den in den Nummern 1 bis 5 genannten Fällen sind eine<br />
sonstige Familiensache und damit die Zuständigkeit des Familiengerichts<br />
nicht gegeben, sofern die Arbeitsgerichte zuständig<br />
sind, das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2,<br />
Nr. 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das<br />
Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft. Hierbei<br />
handelt es sich jeweils um Rechtsgebiete, für deren Bearbeitung<br />
spezielle Kenntnisse erforderlich sind. Die Familiengerichte<br />
sollen nicht mit diesbezüglichen Verfahren befasst<br />
werden. Der Gesichtspunkt der Spezialität setzt sich hier gegenüber<br />
den für die Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblichen<br />
Kriterien durch.<br />
Eine sonstige Familiensache ist auch dann nicht gegeben,<br />
wenn es sich bei dem Verfahren bereits nach anderen Vor-<br />
schriften um eine Familiensache handelt. Diese Regelung<br />
stellt das Verhältnis zu den Bestimmungen über Familiensachen<br />
anderer Art ausdrücklich klar.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass auch Verfahren über einen Antrag<br />
nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB sonstige Familiensachen<br />
sind. Die Regelung des § 1357 BGB behandelt eine allgemeine<br />
Ehewirkung und ist somit güterstandsunabhängig,<br />
weshalb eine Zuordnung diesbezüglicher Verfahren zu den<br />
Güterrechtssachen ausscheidet.<br />
Das Verfahren nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört nicht<br />
zur Kategorie der Familienstreitsachen.<br />
Zu § 267 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht der für Güterrechtssachen geltenden<br />
Regelung des § 262. Sie ist auf alle sonstigen Familiensachen<br />
nach § 266 anzuwenden.<br />
Absatz 1 Satz 1 enthält eine Zuständigkeitskonzentration<br />
beim Gericht der Ehesache, wie sie auch in anderen Familiensachen<br />
vorgesehen ist.<br />
Satz 2 bestimmt, dass die nach Satz 1 bestehende ausschließliche<br />
Zuständigkeit der ausschließlichen Zuständigkeit eines<br />
anderen Gerichts vorgeht.<br />
Absatz 2 verweist im Übrigen, also soweit eine Zuständigkeit<br />
nach Absatz 1 nicht gegeben ist, auf die diesbezüglichen<br />
Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />
über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />
des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />
Zu § 268 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />
Für alle sonstigen Familiensachen nach § 266 wird mit dieser<br />
Vorschrift eine dem bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO entsprechende<br />
Möglichkeit zur Verwirklichung der Zuständigkeitskonzentration<br />
beim Gericht der Ehesache geschaffen.<br />
Zu Abschnitt 12 (Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen)<br />
Zu § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung der<br />
Lebenspartnerschaftssachen in § 661 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung<br />
der im FamFG neu geregelten Struktur der<br />
Familiensachen und der neu eingeführten Gesetzesbegriffe<br />
der Wohnungszuweisungs-, Hausrats- und Güterrechtssachen.<br />
Die Regelung des bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 3 ZPO<br />
wurde nicht übernommen. Klagen, die die Verpflichtung zur<br />
Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft<br />
zum Gegenstand haben, werden künftig<br />
als sonstige Lebenspartnerschaftssachen nach Absatz 2 Nr. 2<br />
behandelt. Darüber hinaus wird in den Absätzen 2 und 3 die<br />
Schaffung des Großen Familiengerichts auch für den Bereich<br />
der Rechtsverhältnisse, die die Lebenspartnerschaft betreffen,<br />
nachvollzogen. Ergänzend wird auf die Begründung<br />
zu Abschnitt 11 des Buches 2 verwiesen.<br />
Absatz 1 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 1<br />
ZPO.<br />
Absatz 1 Nr. 2 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 2<br />
ZPO.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 264 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Absatz 1 Nr. 3 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1<br />
Nr. 3a bis 3c ZPO.<br />
Absatz 1 Nr. 4 und 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 661 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.<br />
Absatz 1 Nr. 6 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1<br />
Nr. 4a ZPO.<br />
Absatz 1 Nr. 7 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1<br />
Nr. 3d ZPO.<br />
Absatz 1 Nr. 8 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 4<br />
ZPO.<br />
Absatz 1 Nr. 9 bis 11 entspricht dem bisherigen § 661<br />
Abs. 1 Nr. 6 und 7 ZPO. Die Güterrechtssachen werden systematisch<br />
in gleicher Weise geregelt wie im Fall der Ehe.<br />
Einbezogen werden daher auch Verfahren nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit den §§ 1426,<br />
1430 und 1452 BGB.<br />
Absatz 2 regelt die sonstigen Lebenspartnerschaftssachen.<br />
Er enthält eine Aufzählung bestimmter zivilgerichtlicher<br />
Verfahren, die nunmehr als Lebenspartnerschaftssachen in<br />
die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen sollen. Die in<br />
Absatz 2 geregelten Verfahren gehören zur Kategorie der Familienstreitsachen<br />
nach § 112 Nr. 3.<br />
Absatz 3 ergänzt die sonstigen Lebenspartnerschaftssachen<br />
um das Verfahren nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB.<br />
Zu § 270 (Anwendbare Vorschriften)<br />
Die Vorschrift regelt, welche Bestimmungen für Familiensachen<br />
in Lebenspartnerschaftssachen entsprechend anwendbar<br />
sind. Verfahrensrechtlich werden die Lebenspartnerschaftssachen<br />
wie die ihnen jeweils entsprechenden<br />
Familiensachen im Fall der Ehe behandelt. Die Verweisung<br />
bezieht sich auf sämtliche in den entsprechenden Familiensachen<br />
anwendbare Vorschriften, das heißt auch solche aus<br />
Buch 1 oder anderen Gesetzen.<br />
Zu Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)<br />
Zu Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)<br />
Zu § 271 (Betreuungssachen)<br />
Die Vorschrift enthält eine Definition der Betreuungssachen.<br />
Zunächst sind dies nach Nummer 1 Verfahren über die Bestellung<br />
eines Betreuers und die Aufhebung der Betreuung<br />
sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />
Diese Verfahrensgegenstände sind<br />
von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften<br />
bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers<br />
und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />
Diese Gegenstände werden daher an erster Stelle genannt.<br />
Betreuungssachen sind ferner gemäß Nummer 3 Verfahren<br />
über die rechtliche Betreuung von Volljährigen, wie sie im<br />
Bürgerlichen Gesetzbuch in Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 beschrieben<br />
werden. Ausgenommen ist die Unterbringung des<br />
Betreuten nach § 1906 BGB. Insoweit gilt das Verfahren in<br />
Unterbringungssachen.<br />
Zu § 272 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 65 Abs. 1 bis 4 FGG an.<br />
Änderungen gegenüber dieser Vorschrift sind redaktioneller<br />
und sprachlicher Art und durch eine Anpassung an den Allgemeinen<br />
Teil bedingt. Nicht aufgenommen wurde in<br />
Absatz 1 die Anknüpfung an eine Erstbefassung gemäß § 65<br />
Abs. 1 FGG, da diese bereits in § 2 Abs. 1 enthalten ist. Die<br />
seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des<br />
Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltende<br />
Bestimmung, nach der ein Proberichter im ersten Jahr<br />
nicht in Betreuungssachen tätig sein darf (§ 65 Abs. 6 FGG),<br />
ist nunmehr in § 23c Abs. 2 Satz 2 GVG geregelt.<br />
Absatz 2 beschreibt die gerichtliche Zuständigkeit in Eilsachen.<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 65 Abs. 5 FGG und enthält sprachliche Änderungen. Eilsachen<br />
werden nun abstrakt beschrieben. Vorläufige Maßregeln<br />
sind, wie derzeit in § 65 Abs. 5 FGG aufgeführt, solche<br />
nach Artikel 24 Abs. 3 EGBGB sowie Maßregeln nach<br />
§ 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1846 BGB.<br />
Zu § 273 (Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts)<br />
Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 65a Abs. 1 Satz 2<br />
FGG. § 65a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG ist wegen der Anordnungen<br />
über die Abgabe an ein anderes Gericht in § 4 obsolet.<br />
Auf dessen Begründung wird verwiesen.<br />
Die bisher in § 65a Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene Möglichkeit,<br />
das nur einen Betreuer betreffende Verfahren bei<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes abzugeben, wenn mehrere<br />
Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt<br />
sind, ist in § 273 nicht übernommen worden. Zwar ist denkbar,<br />
dass eine Aufspaltung des Verfahrens im Einzelfall vertretbar<br />
erscheint, wenn etwa im Fall eines Umzugs des<br />
Betroffenen seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
weiterhin an seinem bisherigen Aufenthaltsort geregelt werden<br />
können. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen<br />
gebietet jedoch auch hier eine Konzentration des Betreuungsverfahrens<br />
bei einem einzigen Gericht.<br />
Zu § 274 (Beteiligte)<br />
Eine Neuerung zum geltenden Betreuungsverfahrensrecht<br />
stellt die Beschreibung der am Verfahren Beteiligten dar.<br />
Diese Vorschrift knüpft an den Beteiligtenbegriff des Allgemeinen<br />
Teils an. Auf die Begründung zu § 7 wird zunächst<br />
verwiesen. § 274 beschreibt ergänzend die Fälle, in denen<br />
bestimmte Personen aufgrund dieses Gesetzes nach § 7<br />
Abs. 2 Nr. 2 zu beteiligen sind oder gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1<br />
beteiligt werden können. Dessen ungeachtet kann sich die<br />
Notwendigkeit einer Beteiligung aus der Betroffenheit in<br />
eigenen Rechten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 selbst ergeben.<br />
Absatz 1 enthält im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 eine Aufzählung<br />
der Muss-Beteiligten, also derjenigen, die in jedem Fall<br />
von Amts wegen als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen<br />
sind. Die obligatorische Beteiligung nach § 7 Abs. 2<br />
Nr. 1 bleibt von den Regelungen in Absatz 1 unberührt. Da<br />
die in § 274 Abs. 1 aufgeführten Personen in einem Betreuungsverfahren<br />
in ihren Rechten betroffen sein können, kann<br />
sich die Notwendigkeit ihrer Hinzuziehung daher zugleich<br />
aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 ergeben.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 265 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Muss-Beteiligter nach Absatz 1 Nr. 1 ist zunächst der Betroffene.<br />
Obligatorisch zu beteiligen ist nach Absatz 1 Nr. 2<br />
außerdem der Betreuer, jedoch nur soweit sein Aufgabenkreis<br />
betroffen ist. Diese Einschränkung kann beispielsweise<br />
dann zum Tragen kommen, wenn mehrere Betreuer für verschiedene<br />
Aufgabenkreise bestellt wurden und im Verfahren<br />
der einem bestimmten Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis<br />
nicht berührt ist. Auch die Erweiterung oder Einschränkung<br />
des Aufgabenkreises eines Betreuers wird von Absatz 1<br />
Nr. 2 erfasst, denn auch in diesem Fall ist sein Aufgabenkreis<br />
betroffen. Die Beteiligung eines künftigen Betreuers, dessen<br />
mögliche Bestellung den Gegenstand des Verfahrens bildet,<br />
folgt hingegen bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 1. Seine Beteiligung<br />
kann etwa erforderlich sein, wenn die Notwendigkeit<br />
einer Betreuerbestellung bereits feststeht und sich die Betreuerauswahl<br />
auf eine bestimmte Person konzentriert.<br />
Muss-Beteiligter ist nach Absatz 1 Nr. 3 schließlich der Bevollmächtigte<br />
im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB im<br />
Rahmen seines Aufgabenkreises. In einem Betreuungsverfahren<br />
wird ein solcher Bevollmächtigter, sofern sein Aufgabenkreis<br />
erfasst ist, nicht unerheblich in seinen Rechten<br />
betroffen sein, sei es, dass der Widerruf seiner Bevollmächtigung<br />
droht, sei es, dass Gegenstand des Verfahrens die Bestellung<br />
eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB<br />
ist.<br />
Absatz 2 ist eine Sondervorschrift über die Beteiligung des<br />
Verfahrenspflegers. Sofern er nach § 276 Abs. 1 im Interesse<br />
des Betroffenen bestellt wird, ist er zugleich Beteiligter. Absatz<br />
2 ordnet an, dass der Verfahrenspfleger bereits mit dem<br />
Akt seiner Bestellung, sofern diese nach § 276 erforderlich<br />
ist, zum Beteiligten wird. Ein weiterer Hinzuziehungsakt ist<br />
nicht notwendig.<br />
Mit seiner Hinzuziehung zum Verfahren erhält der Verfahrenspfleger<br />
alle Rechte und Pflichten eines Beteiligten, etwa<br />
ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 oder eine Mitwirkungspflicht<br />
im Sinne des § 27. Ausgenommen ist nach § 276<br />
Abs. 7 jedoch eine Pflicht zur Kostentragung. Diese<br />
Konzeption entspricht der des Verfahrenspflegers nach dem<br />
bisher geltenden FGG. Danach war die Beteiligung des<br />
Verfahrenspflegers an allen Verfahrenshandlungen notwendig<br />
(so bereits die Begründung des Gesetzes über die<br />
Betreuung Volljähriger vom 12. September 1990, Bundestagsdrucksache<br />
11/4528, S. 171; vgl. auch Bienwald, Verfahrenspflegschaftsrecht<br />
2002, Rn. 436 ff.). Korrespondierend<br />
zu seiner Beteiligung in erster Instanz steht dem<br />
Verfahrenspfleger nach § 303 Abs. 3 wie bislang im Interesse<br />
des Betroffenen ein Recht zur Beschwerde zu (vgl. Bienwald,<br />
a. a. O., Rn. 436; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht,<br />
3. Aufl. 2001, Rn. 30 zu § 67).<br />
Die Stellung des Verfahrenspflegers entspricht auch im<br />
Übrigen der bisher im Rahmen des FGG geltenden (siehe<br />
dazu die Begründung des Gesetzes über die Betreuung Volljähriger<br />
vom 12. September 1990, Bundestagsdrucksache<br />
11/4528, S. 171). Der Verfahrenspfleger soll die Belange des<br />
Betroffenen im Verfahren wahren. Er hat seinen Willen zu<br />
beachten, ist aber nicht an seine Weisungen gebunden, sondern<br />
hat die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.<br />
Er ist ein Pfleger eigener Art.<br />
Absatz 3 ist eine Sondervorschrift über die Beteiligung der<br />
zuständigen Behörde. In den hier genannten Fällen ist sie<br />
zum Verfahren hinzuzuziehen. Erfasst werden davon die<br />
Verfahrensgegenstände, in denen ihr gemäß § 303 Abs. 1 ein<br />
Recht zur Beschwerde zusteht. Das sind solche Gegenstände,<br />
in denen die Behörde bereits nach den bisherigen Regelungen<br />
in § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 3, 5 und 8 FGG zur Beschwerde<br />
befugt war. Umfasst werden davon entsprechend<br />
dem bisherigen § 69g Abs. 1 FGG zunächst die Bestellung<br />
eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />
Die in den bisherigen Regelungen des § 69i Abs. 3,<br />
5 und 8 FGG genannten Verfahrensgegenstände werden nun<br />
in § 274 Abs. 3 Nr. 2 als Entscheidungen über Umfang, Inhalt<br />
und Bestand der Bestellung eines Betreuers und die<br />
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes beschrieben. Es<br />
sind dies die Aufhebung der Betreuung, die Einschränkung<br />
des Aufgabenkreises des Betreuten, die Aufhebung eines<br />
Einwilligungsvorbehaltes oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen<br />
Willenserklärungen, die Bestellung eines<br />
neuen Betreuers nach § 1908b BGB, ferner im Fall der Erweiterung<br />
des Aufgabenkreises die Bestellung eines weiteren<br />
Betreuers nach § 1899 BGB. Als Entscheidung über den<br />
Bestand der Betreuerbestellung ist darüber hinaus die Entlassung<br />
des Betreuers im Sinne des § 1908b BGB anzusehen.<br />
Auch die Verlängerung der Betreuung oder eines<br />
Einwilligungsvorbehaltes ist eine Entscheidung über den<br />
Bestand einer solchen Maßnahme. Die vorstehende Aufzählung<br />
ist nicht abschließend. Als Entscheidung über Umfang,<br />
Inhalt und Bestand der Bestellung eines Betreuers und die<br />
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes kommen grundsätzlich<br />
weitere Verfahrensgegenstände in Betracht.<br />
Die Beteiligung der Behörde erfolgt nicht von Amts wegen.<br />
Sie ist lediglich dann zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn<br />
sie es begehrt. Nur in diesem Fall ist ihre Hinzuziehung obligatorisch.<br />
Durch das Antragserfordernis sollen unnötige<br />
Beteiligungen und dadurch bedingte Zustellungen, Anhörungen<br />
oder sonstige Verfahrenshandlungen vermieden werden.<br />
Von dieser Vorschrift unberührt bleibt freilich die im<br />
Rahmen der Amtsermittlung des Gerichts nach § 26 bestehenden<br />
Pflicht, die zuständige Behörde anzuhören, wenn<br />
dies im Einzelfall geboten erscheint.<br />
In Absatz 4 werden diejenigen beschrieben, die nach § 7<br />
Abs. 3 Satz 1 als Beteiligte hinzugezogen werden können.<br />
Das sind Personen, die nicht oder nicht zwingend in ihren<br />
Rechten betroffen werden, deren Hinzuziehung jedoch geboten<br />
sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes<br />
ideelles Interesse haben. Einem Antrag auf Hinzuziehung<br />
der in in diesem Absatz Genannten muss das Gericht<br />
nicht entsprechen. Gegen eine Ablehnung ihres Antrags ist<br />
jedoch nach § 7 Abs. 3 Satz 3 die sofortige Beschwerde<br />
möglich.<br />
Nach Nummer 1 können die Angehörigen des Betroffenen<br />
in seinem Interesse beteiligt werden. Es handelt sich um eine<br />
altruistische Beteiligung. Es soll vermieden werden, dass<br />
Verwandte ohne ein Betroffensein in eigenen Rechten auch<br />
dann Einfluss auf das Verfahren nehmen können, wenn dies<br />
den Interessen des Betroffenen zuwiderläuft. Das Interesse<br />
des Betroffenen ist aus seiner Sicht zu beurteilen. Seine<br />
Wünsche und Belange hat das Gericht damit schon zum Zeitpunkt<br />
der Beteiligung der Verwandten zu berücksichtigen.<br />
Anders als nach der bisherigen Regelung in § 68a Satz 3<br />
FGG kann der Betroffene einer Anhörung seiner Angehörigen<br />
nämlich nicht mehr widersprechen, sobald sie zum Verfahren<br />
hinzugezogen wurden (siehe die Begründung zu
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 266 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 279 Abs. 1). Läuft der subjektive Wille des Betroffenen<br />
seinen objektiven Interessen jedoch zuwider und liegen keine<br />
erheblichen Gründe vor, die gegen eine Hinzuziehung der<br />
Verwandten sprechen, kommt deren Beteiligung ausnahmsweise<br />
gegen den Willen des Betroffenen in Betracht. Ein<br />
Widerspruchsrecht steht dem Betroffenen auch nach bisherigem<br />
§ 68a Satz 3 FGG nur bei Vorliegen erheblicher Gründe<br />
zu.<br />
Der Kreis der Angehörigen ist enger gefasst als bisher nach<br />
§ 69g Abs. 1 FGG. Eine weitere Einschränkung folgt aus<br />
dem Verweis auf Absatz 3: Nur in Verfahren über die dort genannten<br />
Gegenstände ist die Hinzuziehung der Angehörigen<br />
des Betroffenen unabhängig von ihrem Betroffensein in<br />
eigenen Rechten möglich. Erfasst werden davon die Verfahrensgegenstände,<br />
in denen auch die zuständige Behörde auf<br />
ihren Antrag zu beteiligen ist. Auf obige Begründung wird<br />
verwiesen. In diesen Fällen wurden die Angehörigen auch<br />
nach den bisherigen Regelungen des § 69g Abs. 1, des § 69i<br />
Abs. 3, 5 und 8 FGG privilegiert und hatten ohne eigene<br />
Rechtsverletzung ein Recht zur Beschwerde. Dadurch wird<br />
eine Kongruenz zwischen erster und zweiter Instanz geschaffen<br />
und sichergestellt, dass die Angehörigen in diesen<br />
Verfahren bereits von dem Erstgericht beteiligt werden können.<br />
Im Interesse des Betroffenen kann auch eine Person seines<br />
Vertrauens am Verfahren beteiligt werden. Diese Regelung<br />
ermöglicht es dem Gericht, im Einzelfall auch entferntere<br />
Angehörige, einen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner<br />
sowie sonstige Personen hinzuzuziehen, wenn<br />
sie mit dem Betroffenen eng verbunden sind.<br />
Absatz 4 Nr. 2 nennt weiter den Vertreter der Staatskasse als<br />
fakultativen Beteiligten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1. Er<br />
verfolgt fiskalische Interessen. Seine Hinzuziehung kommt<br />
nur in Betracht, wenn die Belange der Staatskasse betroffen<br />
sein können. Nummer 2 stellt dies ausdrücklich klar. Auf<br />
diese Weise wird das dem Gericht eingeräumte Ermessen<br />
konkretisiert. Unnötige Beteiligungen und damit verbundener<br />
zusätzlicher Verfahrensaufwand werden vermieden.<br />
Zu § 275 (Verfahrensfähigkeit)<br />
§ 9 regelt die Verfahrensfähigkeit allgemein. § 275 bestimmt<br />
die Verfahrensfähigkeit des geschäftsunfähigen Betroffenen.<br />
Die Vorschrift entspricht § 66 FGG.<br />
Zu § 276 (Verfahrenspfleger)<br />
Wegen der Stellung des Verfahrenspflegers wird zunächst<br />
auf die Begründung zu § 274 Abs. 2 verwiesen.<br />
Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 67<br />
Abs. 1 Satz 1 bis 4 FGG. Änderungen sind sprachlicher und<br />
redaktioneller Art.<br />
Absatz 3 entspricht der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes<br />
zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />
(BGBl. I S. 1073) bisherigen Regelung des § 67 Abs. 1<br />
Satz 6 FGG. Danach galt für die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB entsprechend. Absatz<br />
3 enthält den Text dieser Vorschrift unmittelbar.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 67 Abs. 1 Satz 7 FGG.<br />
Absatz 5 enthält eine inhaltliche Neuerung. Nach dem bisherigen<br />
§ 67 Abs. 2 FGG war der Verfahrenspfleger für jeden<br />
Rechtszug gesondert zu bestellen. Seine Bestellung endete<br />
demnach mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung.<br />
Diese zeitliche Begrenzung war nach dem FGG erforderlich,<br />
denn das Rechtsmittel der Beschwerde war grundsätzlich<br />
nicht befristet. Das Ende der Bestellung zum Verfahrenspfleger<br />
musste bereits deshalb feststehen, um dem Verfahrenspfleger<br />
die Geltendmachung einer etwaigen Vergütung oder eines<br />
Aufwendungsersatzes ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ermöglichen.<br />
Da das Rechtsmittel der Beschwerde nunmehr gemäß<br />
den §§ 58, 63 grundsätzlich befristet ist, bedarf es keiner<br />
zeitlichen Begrenzung der Bestellung zum Verfahrenspfleger<br />
mehr. Sie wird daher in Absatz 5 aufgehoben, der dem bisherigen<br />
§ 70b Abs. 4 FGG in dem Verfahren in Unterbringungssachen<br />
entspricht. Im Beschwerdeverfahren ist es fortan nicht<br />
notwendig, einen Verfahrenspfleger in einem gesonderten Beschluss<br />
erneut zu bestellen.<br />
Absatz 6 ordnet nunmehr generell an, dass eine Entscheidung<br />
über die Bestellung eines Verfahrenspflegers einschließlich<br />
deren Ablehnung nicht selbständig anfechtbar<br />
ist. Dies entspricht jedenfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
(BGH vom 25. Juni 2003, Az.: – XII ZB <strong>16</strong>9/99 –<br />
FamRZ 2003, 1275 ff.). Auch die Aufhebung oder die Ablehnung<br />
einer Verfahrenspflegerbestellung stellt den Rechtszug<br />
nicht abschließende Zwischenentscheidungen dar. Sie<br />
greift wie auch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht<br />
in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffenen ein, das<br />
ihre selbständige Anfechtbarkeit notwendig macht.<br />
Absatz 7 bestimmt, dass der Verfahrenspfleger nicht mit<br />
Verfahrenskosten belegt werden kann. Das ist sachgerecht,<br />
da er allein im Interesse des Betroffenen tätig wird und dessen<br />
Rechte wahrnimmt. Verursacht ein Verfahrenspfleger im<br />
Einzelfall wider Erwarten nicht gerechtfertigte Kosten, kann<br />
das Gericht reagieren und ihn als Pfleger entlassen.<br />
§ 67 Abs. 1 Satz 5 FGG ist nunmehr in § 297 Abs. 5 geregelt.<br />
Zu § 277 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)<br />
Diese Vorschrift entspricht dem seit Inkrafttreten des Zweiten<br />
Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom<br />
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) bisher geltenden § 67a<br />
FGG und regelt die Vergütung und den Aufwendungsersatz<br />
des Verfahrenspflegers. Der Verweis in der bisherigen Regelung<br />
des § 67a Abs. 5 FGG auf § 56g Abs. 1 FGG über die<br />
gerichtliche Festsetzung der Vergütung wurde in Absatz 5<br />
durch den Verweis auf § <strong>16</strong>8 Abs. 1 ersetzt, welcher dem bisherigen<br />
§ 56g Abs. 1 FGG entspricht. Einer Inbezugnahme<br />
von § 56g Abs. 5 FGG und der darin geregelten Anfechtbarkeit<br />
der gerichtlichen Festsetzung bedarf es nicht, da die<br />
neue Regelung eine gegenständliche Begrenzung des Beschwerderechts<br />
des Verfahrenspflegers nicht vorsieht. Die<br />
betragsmäßige Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit<br />
folgt nun aus § 61 Abs. 1 und beläuft sich auf 600 Euro. Gemäß<br />
§ 61 Abs. 3 ist jedoch die Zulassung der Beschwerde<br />
wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts<br />
oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch bei<br />
einem Beschwerdewert bis 600 Euro möglich. Auf die Begründung<br />
zu § 61 wird ergänzend verwiesen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 267 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 278 (Anhörung des Betroffenen)<br />
Absatz 1 enthält die bisherigen Regelungen des § 68 Abs. 1<br />
Satz 1 und 2 FGG. Die neue Vorschrift unterscheidet weiterhin<br />
zwischen der Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen<br />
Eindrucks (nach bisherigem § 68 Abs. 1 Satz 1<br />
FGG unmittelbarer Eindruck). Änderungen sind sprachlicher<br />
Art. Die Anhörung und Verschaffung eines persönlichen<br />
Eindrucks durch das Gericht konkretisieren die Amtsermittlungspflicht<br />
des Gerichts nach § 26, bilden eigene<br />
Erkenntnisquellen und gehen damit über die Pflicht zur Gewährung<br />
rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 GG hinaus.<br />
Absatz 2 entspricht in den Sätzen 1 und 2 inhaltlich dem<br />
bisherigen § 68 Abs. 1 Satz 3 FGG. Ergänzt wurde die Vorschrift<br />
um den fakultativen Hinweis des Gerichts auf die<br />
Möglichkeit der Registrierung einer Vorsorgevollmacht bei<br />
dem bei der Bundesnotarkammer geführten zentralen Vorsorgeregister.<br />
Satz 3 ist aus der bisherigen Regelung in § 68<br />
Abs. 5 FGG hervorgegangen, welcher das sog. Schlussgespräch<br />
regelte. Die Neuregelung verzichtet auf eine gesonderte<br />
Bestimmung darüber. Soweit das Schlussgespräch<br />
nach bisherigem § 68 Abs. 5 FGG der Gewährung rechtlichen<br />
Gehörs diente und sicherstellen sollte, dass das Ergebnis<br />
der Beweisaufnahme vor Erlass einer Entscheidung dem<br />
Betroffenen mitgeteilt wird, ergeben sich diese Anforderungen<br />
bereits aus § 37 Abs. 2 und § 34 Abs. 1. § 37 Abs. 2 bestimmt,<br />
dass das Gericht seine Entscheidung nur auf Feststellungen<br />
stützen darf, zu denen sich die Beteiligten äußern<br />
konnten. Der in dem bisherigen § 68 Abs. 5 Satz 1 FGG enthaltenen<br />
Anordnung, das Ergebnis der Anhörung mit dem<br />
Betroffenen persönlich zu erörtern, trägt der Allgemeine Teil<br />
Rechnung: Aus § 34 Abs. 1 folgt, dass die Gewährung rechtlichen<br />
Gehörs, sofern geboten, in einem persönlichen Gespräch<br />
mit dem Betroffenen zu erfolgen hat. Soweit das<br />
Schlussgespräch nach bisherigem § 68 Abs. 5 Satz 1 FGG<br />
darüber hinaus der Sachverhaltsaufklärung diente, wird dieser<br />
Zweck bereits durch die allgemeine Amtsermittlungspflicht<br />
des Gerichts aus § 26 erreicht. Im Einzelfall kann sie<br />
einen gesonderten Termin zur Erörterung der gewonnenen<br />
Erkenntnisse erforderlich machen. Die Regelung eines<br />
Schlussgesprächs in einem eigenen Verfahrensabschnitt ist<br />
im Übrigen verzichtbar. Dieses konnte auch nach bisherigem<br />
§ 68 Abs. 5 Satz 2 FGG in einem Termin mit der Anhörung<br />
und Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks erfolgen.<br />
Das entsprach der weit überwiegenden Handhabung in der<br />
Praxis.<br />
Absatz 3 enthält mit sprachlichen Änderungen die Vorschrift<br />
des bisherigen § 68 Abs. 1 Satz 4 FGG und regelt die Anhörung<br />
des Betroffenen und die Verschaffung eines persönlichen<br />
Eindrucks im Wege der Rechtshilfe.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 68 Abs. 2 FGG und<br />
enthält die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
in Ausnahmefällen von einer persönlichen Anhörung abzusehen.<br />
Die Vorschrift hat eine redaktionelle Anpassung an<br />
den Allgemeinen Teil erfahren. Eine inhaltliche Neuausrichtung<br />
ist damit nicht verbunden. Für das nach Absatz 4 einzuholende<br />
Gutachten gilt § 29.<br />
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 68 Abs. 3 FGG. Keinen<br />
Eingang in die Neuregelung hat § 68 Abs. 4 FGG gefunden.<br />
Die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen<br />
zum Anhörungstermin gemäß dem bisherigen § 68<br />
Abs. 4 Satz 1 FGG ist entbehrlich. Da nach § 280 Abs. 2 der<br />
Sachverständige den Betroffenen persönlich zu untersuchen<br />
und zu befragen hat und außerdem für die Einholung eines<br />
Sachverständigengutachtens nach dieser Vorschrift das<br />
Strengbeweisverfahren gilt, kann das Gericht den Sachverständigen<br />
schon zum Anhörungstermin bestellen. Der bisherige<br />
§ 68 Abs. 4 Satz 2 FGG, der die Möglichkeit der Anwesenheit<br />
einer Vertrauensperson des Betroffenen regelte, ist<br />
im Hinblick auf § 12 entbehrlich, denn der Betroffene kann<br />
jederzeit mit einer ihm vertrauten Person als Beistand erscheinen.<br />
Die bisherige Regelung des § 68 Abs. 4 Satz 3<br />
FGG hat nunmehr Eingang in § 170 GVG gefunden. Die Anwesenheit<br />
Dritter als Ausnahme von der Nichtöffentlichkeit<br />
ist systematisch dort anzusiedeln.<br />
Zu § 279 (Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde<br />
und des gesetzlichen Vertreters)<br />
Diese Vorschrift ist aus dem bisherigen § 68a FGG hervorgegangen.<br />
Es wurden einige Anpassungen an den Allgemeinen<br />
Teil und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der<br />
Regelungsgehalt des bisherigen § 68a FGG wurde weitgehend<br />
übernommen.<br />
Absatz 1 ordnet die Anhörung der zum Verfahren hinzugezogenen<br />
Beteiligten im Sinne des § 274 an. Dieses Erfordernis<br />
folgt bereits aus Artikel 103 GG. Die Regelung erfasst<br />
auch die Anhörung von Angehörigen des Betroffenen, sofern<br />
sie nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 oder der allgemeinen Vorschrift<br />
des § 7 Abs. 2 Nr. 1 zum Verfahren hinzugezogen<br />
wurden.<br />
Das bislang in § 68a Satz 3 FGG geregelte Widerspruchsrecht<br />
des Betroffenen gegen eine Anhörung eines Angehörigen<br />
wurde nicht aufgenommen. Das Spannungsverhältnis<br />
zwischen der Anhörung der Verwandten und einem möglichen<br />
entgegenstehenden Willen des Betroffenen wird nunmehr<br />
über den Beteiligtenbegriff gelöst. Die Verwandten<br />
können, sofern sie nicht in eigenen Rechten betroffen sind,<br />
nur im Interesse des Betroffenen beteiligt werden. Bei der<br />
Beurteilung des Interesses des Betroffenen muss das Gericht<br />
grundsätzlich dessen Willen beachten. Auf die Begründung<br />
zu § 274 Abs. 4 Nr. 1 wird verwiesen. Eines darüber hinausgehenden<br />
Widerspruchsrechts bedarf es nicht. Bereits nach<br />
bisherigem § 68a Satz 3 FGG erfordert ein Widerspruch das<br />
Vorliegen eines erheblichen Grundes. Ein solcher Grund, der<br />
die Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten<br />
rechtfertigen könnte, ist kaum denkbar. Zu dem bisher<br />
typischerweise genannten Fall der Anhörung des dauernd<br />
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners gegen den<br />
Willen des Betroffenen kann es nur in der theoretischen Situation<br />
kommen, dass der getrennt lebende Ehegatte oder<br />
Lebenspartner nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 wegen eines Betroffenseins<br />
in eigenen Rechten beteiligt wird. In diesem Fall wäre<br />
es nicht gerechtfertigt, seine Anhörung dem Willen des Betroffenen<br />
unterzuordnen. Da der getrennt lebende Ehegatte<br />
oder Lebenspartner nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 im Übrigen<br />
nicht aus altruistischen Gründen beteiligt werden kann, stellt<br />
sich das Problem bei ihm nur eingeschränkt.<br />
Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />
§ 68a Satz 1 FGG.<br />
Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 68a Satz 4<br />
FGG. Da die Angehörigen des Betroffenen, soweit sie von<br />
Absatz 1 erfasst werden, nicht mehr wie bisher in § 68a Satz 3
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 268 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
FGG nur in der Regel, sondern stets anzuhören sind, ist ihre<br />
Nennung in Absatz 3 nicht mehr erforderlich. Dem Betroffenen<br />
nahestehende Personen im Sinne des Absatzes 3, deren<br />
Anhörung er verlangen kann, können auch die in § 274 Abs. 4<br />
Nr. 1 genannten Verwandten sein, wenn sie im Einzelfall<br />
nicht als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen wurden und<br />
daher von Absatz 1 nicht erfasst werden.<br />
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 68a Satz 2<br />
FGG.<br />
Zu § 280 (Einholung eines Gutachtens)<br />
Die §§ 280 bis 284 sind aus § 68b FGG hervorgegangen.<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 1<br />
Satz 1, 4 und 5 FGG. Absatz 1 stellt klar, dass die Einholung<br />
eines Sachverständigengutachtens durch förmliche Beweisaufnahme<br />
erfolgt (§ 30). Danach gelten die Vorschriften der<br />
ZPO über den Beweis durch Sachverständige entsprechend.<br />
Das ist bereits nach bisher geltendem Recht grundsätzlich<br />
der Fall. Eine entsprechende Anwendung der ZPO erfordert<br />
keine schematische Übertragung aller Beweisregelungen<br />
und -grundsätze, sondern es verbleibt Spielraum im Einzelfall.<br />
So wird beispielsweise eine im Zivilprozess übliche<br />
mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens auf<br />
das Betreuungsverfahren nicht ohne weiteres übertragbar<br />
sein. Änderungen zu dem bisherigen § 68b Abs. 1 Satz 1, 4<br />
und 5 FGG sind im Übrigen sprachlicher Art.<br />
Zu § 281 (Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens)<br />
Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 1<br />
Satz 2 und 3 FGG. Als Ausnahme von der Notwendigkeit<br />
der Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme durch<br />
Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 benennt<br />
§ 281 die Fälle, in denen ein ärztliches Zeugnis ausreichend<br />
ist. Änderungen zu dem bisherigen § 68b Abs. 1<br />
Satz 2 und 3 FGG sind sprachlicher Art.<br />
Zu § 282 (Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes<br />
der Krankenversicherung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 1a<br />
FGG, der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts<br />
vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) eingeführt<br />
worden ist. Die Bildung von Absätzen ist neu. Absatz 4 enthält<br />
sprachliche Änderungen.<br />
Zu § 283 (Vorführung zur Untersuchung)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 3 FGG. Die<br />
Vorführung zur Untersuchung kann angeordnet werden,<br />
wenn der Betroffene nicht bereits freiwillig zum Untersuchungstermin<br />
erscheint. Im Gegensatz zur Untersuchung<br />
selbst kann sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.<br />
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann dabei mit ihr<br />
einhergehen. Zur Sicherung der Verfahrensrechte des Betroffenen<br />
soll er vor der Vorführung persönlich angehört werden.<br />
Absatz 2 Satz 1 stellt nun sicher, dass die Anwendung von<br />
Gewalt in jedem Fall einer Entscheidung des Gerichts bedarf.<br />
Die Vorschrift entspricht § 326 Abs. 2, der für die Zuführung<br />
zur Unterbringung unter Gewaltanwendung ebenfalls<br />
eine eigene richterliche Entscheidung verlangt. Bislang<br />
war nicht erklärlich, wieso bei einer Zuführung zur Unter-<br />
bringung die Anwendung von Gewalt nur im Fall richterlicher<br />
Anordnung zulässig war, während die Vorführung zur<br />
Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung im<br />
Betreuungsverfahren bereits ohne richterliche Prüfung mittels<br />
Gewalt vollzogen werden konnten. Dieser Widerspruch<br />
wird nun beseitigt. Zur Schonung des Betroffenen soll die<br />
Vorführung zur Untersuchung von der zuständigen Betreuungsbehörde<br />
vorgenommen werden. Es ist anzunehmen,<br />
dass diese über hinreichend geschultes Personal verfügt. Die<br />
Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane nach Absatz<br />
2 Satz 2 ist nur als Ultima Ratio zulässig.<br />
Zu § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)<br />
Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 4 FGG.<br />
Die Bildung von Absätzen ist neu. Der Verweis in der bisherigen<br />
Regelung des § 68b Abs. 4 Satz 5 FGG folgt nun aus<br />
dem Verweis auf § 283. Damit ist zugleich sichergestellt, dass<br />
die Anwendung von Gewalt bei der Unterbringung zur Begutachtung<br />
nur aufgrund richterlicher Entscheidung zulässig<br />
ist. Auf die Begründung zu § 283 Abs. 2 wird verwiesen.<br />
Zu § 285 (Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der<br />
Abschrift einer Vorsorgevollmacht)<br />
Diese Vorschrift ist aus dem bisherigen § 69e Abs. 1 Satz 2<br />
und 3 FGG hervorgegangen. Auf die Ablieferung oder die<br />
Vorlage der Schriftstücke, die in § 1901a BGB in seiner mit<br />
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts<br />
vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltenden<br />
Fassung aufgeführt werden, findet die allgemeine Vollstreckungsvorschrift<br />
des § 35 Anwendung.<br />
Zu § 286 (Inhalt der Beschlussformel)<br />
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 69 FGG. Sie enthält redaktionelle Änderungen aufgrund<br />
der Anpassung an den Allgemeinen Teil.<br />
Absatz 1 knüpft systematisch an die in § 38 Abs. 2 Nr. 3 genannte<br />
Beschlussformel an und enthält entsprechend dem<br />
bisherigen § 69 FGG eine Aufzählung ihres Inhaltes, soweit<br />
sich dieser nicht bereits aus den Vorschriften des Allgemeinen<br />
Teils ergibt. Der ausdrücklichen Aufzählung des Betroffenen<br />
entsprechend dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 1 FGG<br />
bedarf es nicht mehr, da er bereits als Beteiligter gemäß § 38<br />
Abs. 2 Nr. 1 im Beschluss aufzuführen ist. Die Pflicht zur<br />
Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nach dem bislang geltenden<br />
§ 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG folgt bereits aus § 39.<br />
Die obligatorische Pflicht zur Begründung der Entscheidung<br />
nach dem bisherigen § 69 Abs. 2 FGG ist nicht aufgenommen<br />
worden. Sie ergibt sich aus § 38.<br />
Absatz 1 entspricht mit sprachlichen und systematischen<br />
Änderungen in Nummer 1 dem bislang geltenden § 69<br />
Abs. 1 Nr. 2 FGG, in seinen Nummern 2 und 3 dem bisherigen<br />
§ 69 Abs. 1 Nr. 3 FGG. Neu ist die in Nummer 4 genannte<br />
Verpflichtung, den Berufsbetreuer als solchen in der<br />
Beschlussformel zu bezeichnen. Die Feststellung der berufsmäßigen<br />
Betreuung, die Voraussetzung für eine Vergütung<br />
des Betreuers ist, muss das Gericht nach § 1836 Abs. 1<br />
Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vormünder-<br />
und Betreuungsvergütungsgesetzes (VBVG) bereits<br />
bei der Bestellung des Betreuers treffen. Dies wird nun<br />
sichergestellt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 269 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nummer 4 dient außerdem der Klarstellung des Vorliegens<br />
dieser Voraussetzung für einen etwaigen Vergütungsanspruch.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 4 FGG.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 5 erster<br />
Halbsatz FGG. Die bisherige Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 5<br />
zweiter Halbsatz FGG ist nun in § 294 Abs. 3 und § 295<br />
Abs. 2 geregelt, da er dort systematisch anzusiedeln ist.<br />
Zu § 287 (Wirksamwerden von Beschlüssen)<br />
Die Regelungen in den §§ 287 und 288 entstammen dem bisherigen<br />
§ 69a FGG, der die Bekanntgabe und die Wirksamkeit<br />
von Entscheidungen regelt.<br />
Absatz 1 ist aus § 69a Abs. 3 Satz 1 FGG hervorgegangen.<br />
Danach werden Entscheidungen in Betreuungssachen abweichend<br />
vom bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 1 FGG mit der Bekanntgabe<br />
an den Betreuer wirksam, um etwa bei Krankheiten<br />
oder Behinderungen des Betroffenen Zweifel am Eintritt der<br />
Wirksamkeit auszuschließen (vgl. die Begründung des<br />
Gesetzes über die Betreuung Volljähriger vom 12. September<br />
1990, Bundestagsdrucksache 11/4528, S. 175). Dieser<br />
Grundsatz besteht fort. In Absatz 1 werden lediglich die Beschlüsse,<br />
die mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam werden,<br />
näher beschrieben. Dies sind jedenfalls das Verfahren<br />
abschließende Entscheidungen. Es ist sachgerecht, andere<br />
Beschlüsse, wie etwa eine Vorführungsanordnung nach<br />
§ 283, mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam<br />
werden zu lassen. Insoweit greift die Grundregel des § 40<br />
Abs. 1. Sie ordnet an, dass Beschlüsse mit der Bekanntgabe<br />
an den Beteiligten, für welchen sie ihrem wesentlichen Inhalt<br />
nach bestimmt sind, wirksam werden. § 40 Abs. 1 gilt ferner<br />
bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Bevollmächtigten<br />
des Betroffenen, etwa in Fällen des § 1904<br />
Abs. 2 BGB: Die Genehmigung der Einwilligung in eine<br />
ärztliche Maßnahme nach dieser Vorschrift wird mit Bekanntgabe<br />
an den Bevollmächtigen wirksam, denn die Einwilligung<br />
ist eine Willenserklärung des Bevollmächtigten<br />
selbst. Deren Genehmigung richtet sich an ihn. Auch die<br />
Sonderregelung des § 40 Abs. 2 bleibt unberührt, denn die in<br />
§ 40 Abs. 2 genannten Maßnahmen werden nicht von § 287<br />
erfasst. Auf die Begründung zu § 40 Abs. 2 wird ergänzend<br />
verwiesen.<br />
Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />
§ 69a Abs. 3 Satz 2 und 3 FGG.<br />
Zu § 288 (Bekanntgabe)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69a Abs. 1 Satz 2<br />
FGG. Der bisherige § 69a Abs. 1 Satz 1 FGG ist im Hinblick<br />
auf § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 obsolet, weil daraus folgt, dass<br />
dem Betroffenen als Subjekt des Verfahrens der Beschluss<br />
stets selbst bekannt zu machen ist.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69a Abs. 2 FGG. Neu<br />
ist die ausdrückliche Anordnung, der zuständigen Behörde<br />
die dort aufgeführten Beschlüsse bekannt zu geben. Gegen<br />
solche Entscheidungen steht ihr gemäß § 303 auch ein Recht<br />
zur Beschwerde zu. Die Erweiterung der Bekanntgabepflicht<br />
soll sicherstellen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde<br />
der zuständigen Behörde gegenüber auch dann zu laufen<br />
beginnt, wenn sie in erster Instanz mangels dahingehenden<br />
Antrags nicht beteiligt wurde. Die weiteren Änderungen sind<br />
sprachlicher Art.<br />
Zu § 289 (Verpflichtung des Betreuers)<br />
Die §§ 289 und 290 sind aus dem bisherigen § 69b FGG hervorgegangen.<br />
Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />
§ 69b Abs. 1 FGG. Ergänzt wurde Absatz 1 Satz 2<br />
um den Berufsbetreuer sowie den erfahrenen ehrenamtlichen<br />
Betreuer, denn sie bedürfen aufgrund ihrer Tätigkeit keiner<br />
mündlichen Verpflichtung oder Unterrichtung über ihre Aufgaben.<br />
Rechtsanwälte werden von dieser Regelung erfasst,<br />
soweit sie die Betreuung berufsmäßig führen.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69b Abs. 3 FGG.<br />
Zu § 290 (Bestellungsurkunde)<br />
Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 69b Abs. 2<br />
FGG. Neu ist das Erfordernis der Angabe des Endes einer im<br />
vorläufigen Rechtsschutz angeordneten Betreuung.<br />
Zu § 291 (Überprüfung der Betreuerauswahl)<br />
Diese Regelung entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69c FGG.<br />
Zu § 292 (Zahlungen an den Betreuer)<br />
Absatz 1 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem bisherigen<br />
§ 69e Abs. 1 FGG. Die bisherige Bezugnahme auf § 56g<br />
FGG wurde ersetzt durch die Verweisung auf die wortgleiche<br />
Vorschrift des § <strong>16</strong>8. Die Regelungsgegenstände der übrigen<br />
Verweise des bisherigen § 69e Abs. 1 Satz 1 FGG wurden<br />
im Allgemeinen Teil berücksichtigt. Die Regelung des<br />
bisherigen § 69e Abs. 1 Satz 2 und 3 FGG geht in den §§ 35<br />
und 285 auf. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69e<br />
Abs. 2 FGG.<br />
Zu § 293 (Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehaltes)<br />
Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />
§ 69i Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 1 Satz 2<br />
FGG. Änderungen sind sprachlicher und redaktioneller Art.<br />
Die Anordnung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach<br />
dem bislang geltenden § 69i Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />
FGG ist unterblieben, da diese in § 34 Abs. 1 Nr. 1 statuiert<br />
ist.<br />
Absatz 3 entspricht mit sprachlichen und redaktionellen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69i Abs. 5 FGG. Einer dem<br />
Verweis auf die bisherige Regelung des § 69g Abs. 1 FGG<br />
entsprechenden Bestimmung bedarf es nicht, da die Beschwerdebefugnis<br />
in § 303 systematisch neu geregelt ist.<br />
Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.<br />
Zu § 294 (Aufhebung und Einschränkung der Betreuung<br />
oder des Einwilligungsvorbehaltes)<br />
Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />
§ 69i Abs. 3 FGG und sieht entsprechend dieser Regelung<br />
Verfahrenserleichterungen für die Aufhebung und die<br />
Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbe-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 270 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
haltes vor. Insbesondere bedarf es grundsätzlich keiner erneuten<br />
Anhörung des Betroffenen. Aus der Amtsermittlungspflicht<br />
des Gerichts nach § 26 kann jedoch auch bei<br />
diesen Verfahrensgegenständen die Notwendigkeit einer<br />
persönlichen Anhörung des Betroffenen resultieren. Des<br />
Verweises auf den bisherigen § 69g Abs. 1 FGG bedarf es<br />
aus den gleichen Gründen wie im Fall des § 293 Abs. 3<br />
nicht. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 4 FGG. Änderungen<br />
sind sprachlicher und redaktioneller Art.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 5 zweiter<br />
Halbsatz FGG in der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes<br />
zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />
(BGBl. I S. 1073) geltenden Fassung in Bezug auf die Aufhebung<br />
der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />
Zu § 295 (Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehaltes)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 6 FGG.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 5 zweiter<br />
Halbsatz FGG in der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes<br />
zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />
(BGBl. I, S. 1073) geltenden Fassung in Bezug auf die Verlängerung<br />
der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />
Zu § 296 (Entlassung des Betreuers und Bestellung eines<br />
neuen Betreuers)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 7 Satz 1<br />
FGG. Einer dem Verweis in Satz 2 entsprechenden Bestimmung<br />
bedarf es im Hinblick auf § 34 Abs. 2 nicht mehr.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 8 FGG. Einer<br />
§ 69d Abs. 1 Satz 3 FGG entsprechenden Bestimmung bedarf<br />
es wegen § 34 Abs. 2 nicht mehr. Der Verweis auf den<br />
bisherigen § 69g Abs. 1 FGG ist aus den gleichen Gründen<br />
wie im Fall des § 293 Abs. 3 überflüssig. Auf die dortige Begründung<br />
wird verwiesen.<br />
Zu § 297 (Sterilisation)<br />
Die Vorschriften über die Verfahren, die eine Sterilisation<br />
nach § 1905 Abs. 2 BGB zum Gegenstand haben, waren im<br />
FGG an unterschiedlichen Stellen geregelt. § 297 führt sie<br />
zusammen. Für die Genehmigung einer Einwilligung eines<br />
Betreuers in eine Sterilisation gelten wie schon nach bisherigem<br />
FGG die strengsten Verfahrensgarantien. Die Vorschrift<br />
stellt nun klar, dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
nach § 30 Abs. 2 das Strengbeweisverfahren<br />
durchzuführen ist. Im Fall der persönlichen Anhörung des<br />
Betroffenen verbleibt es bei der Grundregel des § 30 Abs. 1:<br />
Über die Notwendigkeit der Durchführung des Strengbeweisverfahrens<br />
bei der zumindest auch der Sachverhaltsaufklärung<br />
dienenden Anhörung entscheidet das Gericht nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen.<br />
Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem Verweis<br />
in dem bisherigen § 69d Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 68<br />
Abs. 1 Satz 1 und 3 FGG. Der weitere Verweis auf § 68<br />
Abs. 5 FGG ist nicht übernommen worden, da diese Vorschrift<br />
über das Schlussgespräch keine gesonderte Regelung<br />
mehr erfahren hat. Auf die Begründung zu § 278 wird insoweit<br />
verwiesen.<br />
Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem Verweis in dem bisherigen<br />
§ 69d Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 68a FGG. Es sind<br />
sprachliche Änderungen vorgenommen worden. Ferner ergeben<br />
sich Neuerungen aufgrund einer Anpassung an § 279.<br />
Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 3 Satz 2<br />
FGG.<br />
Absatz 5 entspricht mit sprachlichen und redaktionellen Änderungen<br />
dem bisherigen § 67 Abs. 1 Satz 5 FGG.<br />
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 3 Satz 3 bis 5<br />
FGG. Die Geltung des Strengbeweisverfahrens bei der Einholung<br />
der Sachverständigengutachten nach § 30 Abs. 2<br />
wird klargestellt.<br />
Absatz 7 entspricht mit sprachlichen und redaktionellen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69a Abs. 4 FGG.<br />
Absatz 8 entspricht dem Verweis in dem bisherigen § 69d<br />
Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 69a Abs. 2 Satz 2 FGG. Änderungen<br />
sind sprachlicher Art. Der Verweis in dem bisherigen<br />
§ 69d Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 69a Abs. 1 Satz 1 FGG ist<br />
wegen der Bestimmungen in § 40 Abs. 1 obsolet.<br />
Zu § 298 (Verfahren in den Fällen des § 1904 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs)<br />
Die Vorschriften über die Genehmigung der Einwilligung<br />
eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung<br />
des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung<br />
oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1904 BGB waren im<br />
FGG an verschiedenen Stellen geregelt. § 298 führt sie zusammen.<br />
Für die Sachverhaltsaufklärung gilt der Grundsatz<br />
des § 30 Abs. 1. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen, ob es die persönliche Anhörung des Betroffenen<br />
oder die Einholung des Sachverständigengutachtens<br />
im Strengbeweisverfahren durchführt.<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 1<br />
Satz 2 FGG. Die Sätze 2 und 3 sind aus dem Verweis in dem<br />
bisherigen § 69d Abs. 2 Satz 3 FGG auf § 68a Satz 3 und 4<br />
FGG hervorgegangen. Die Anhörung der Angehörigen des<br />
Betroffenen und ihm nahestehender Personen nach dem bisherigen<br />
§ 68a Satz 3 und 4 FGG ist in § 291 neu geregelt. Die<br />
Sätze 2 und 3 sind diesen Änderungen redaktionell angepasst.<br />
Auf die Begründung zu § 291 wird verwiesen.<br />
Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />
§ 69d Abs. 2 Satz 1 und 2 FGG.<br />
Zu § 299 (Verfahren in anderen Entscheidungen)<br />
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 1 Satz 1<br />
und 2 FGG und bestimmt, dass der Betroffene vor wichtigen<br />
Entscheidungen des Betreuungsgerichts persönlich anzuhören<br />
ist. Der Katalog ist wie bereits nach FGG nicht abschließend<br />
(siehe die Begründung des Gesetzes über die Betreuung<br />
Volljähriger vom 12. September 1990, Bundestagsdrucksache<br />
11/4528, S. 176).<br />
Satz 1 dieser Regelung entspricht dem bisherigen § 69d<br />
Abs. 1 Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 69d<br />
Abs. 1 Satz 2 FGG. Eine Einbeziehung von § 1904 BGB ist<br />
unterblieben, da diese Vorschrift bereits in § 298 geregelt ist.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 271 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 300 (Einstweilige Anordnung)<br />
Das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist<br />
nunmehr in den §§ 300 bis 302 geregelt, die aus der bisherigen<br />
Regelung des § 69f FGG hervorgegangen sind. Die<br />
Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
wurden beibehalten. Die Bestimmungen wurden neu strukturiert<br />
und übersichtlicher gestaltet. Bereits § 69f FGG<br />
kannte zwei Arten der einstweiligen Anordnung (Damrau/<br />
Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001, Rn. 6, 12 zu<br />
§ 69f; Bienwald-Sonnenfeld, Betreuungsrecht, 4. Aufl.<br />
2005, Rn. 15, 23 zu § 69f): Die „gewöhnliche einstweilige<br />
Anordnung“ nach § 69f Abs. 1 Nr. 1 FGG verlangte als Anordnungsgrund,<br />
dass mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />
ist. Eine „eilige einstweilige Anordnung“ gemäß § 69f<br />
Abs. 1 Satz 4 und 5 FGG konnte darüber hinaus bei Gefahr<br />
im Verzug unter erleichterten Voraussetzungen erlassen werden.<br />
Diese Unterscheidung wird in den §§ 300 und 301<br />
weiterhin vollzogen. § 300 regelt die gewöhnliche einstweilige<br />
Anordnung. Anstelle des Anordnungsgrundes, mit dem<br />
Aufschub sei Gefahr verbunden, wird die gewöhnliche Eilbedürftigkeit<br />
fortan mit einem dringenden Bedürfnis für ein<br />
sofortiges Tätigwerden beschrieben. Eine inhaltliche Neuausrichtung<br />
ist damit nicht verbunden. Gefahr im Verzug als<br />
gesteigerte Form der Dringlichkeit wurde in die eigene<br />
Norm des § 301 aufgenommen.<br />
Eine wesentliche Neuerung des Verfahrens zum Erlass einer<br />
einstweiligen Anordnung folgt aus dem Allgemeinen Teil.<br />
Während nach bisher geltendem FGG das Eilverfahren nach<br />
allgemeinem Verständnis hauptsacheabhängig ausgestaltet<br />
war und die einstweilige Anordnung als vorläufige Regelung<br />
in einem von Amts wegen einzuleitenden Hauptsacheverfahren<br />
durch eine endgültige Maßnahme zu ersetzen war (Damrau/Zimmermann,<br />
Betreuungsrecht, Rn. 2 zu § 69f), ist die<br />
einstweilige Anordnung nunmehr auch bei Anhängigkeit der<br />
Hauptsache ein selbständiges Verfahren. Auf die Begründung<br />
zu § 51 wird ergänzend verwiesen. Der durch eine<br />
einstweilige Anordnung beschwerte Betroffene kann nach<br />
§ 52 Abs. 1 jedoch die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens<br />
erzwingen, wenn das Gericht dieses nicht bereits von<br />
Amts wegen einleitet.<br />
Absatz 1 enthält eine Aufzählung der Verfahrensschritte<br />
zum Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren über<br />
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines<br />
Einwilligungsvorbehaltes. Inhaltlich entspricht die Regelung<br />
dem bisherigen § 69f Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG. Nicht<br />
aufgenommen wurde der Verweis in dem bisherigen § 69f<br />
Abs. 1 Satz 3 FGG auf § 69d Abs. 1 Satz 3 FGG, denn dieser<br />
ist aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 2 obsolet.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69f Abs. 3 FGG.<br />
Zu § 301 (Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit)<br />
Die Vorschrift regelt die „eilige einstweilige Anordnung“,<br />
die in Fällen gesteigerter Dringlichkeit unter erleichterten<br />
Voraussetzungen erlassen werden kann. Bereits das bislang<br />
geltende FGG unterscheidet zwischen einer „gewöhnlichen<br />
einstweiligen Anordnung“ und einer „eiligen einstweiligen<br />
Anordnung“. Auf die Begründung zu § 300 wird verwiesen.<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69f Abs. 1 Satz 4<br />
FGG. Absatz 2 ist aus dem bisherigen § 69f Abs. 1 Satz 5<br />
FGG hervorgegangen.<br />
Zu § 302 (Dauer der einstweiligen Anordnung)<br />
Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69f Abs. 2 FGG. Die begrenzte Geltungsdauer<br />
der einstweiligen Anordnung in Betreuungsverfahren<br />
ist beibehalten worden. Diese ausdrückliche Bestimmung ist<br />
erforderlich, denn eine einstweilige Anordnung würde in<br />
diesen Verfahren sonst gemäß § 56 Abs. 1 bis zum Wirksamwerden<br />
einer anderen Regelung gelten. Da der Erlass einer<br />
einstweiligen Anordnung in Betreuungsverfahren jedoch unter<br />
erleichterten Voraussetzungen möglich ist, soll das Gericht<br />
nach einer bestimmten Zeit aufgrund erneuter Prüfung<br />
gezwungen sein, eine neue Entscheidung zu erlassen.<br />
Zu § 303 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)<br />
Die Neuerungen, die das Rechtsmittelrecht im Allgemeinen<br />
Teil erfahren hat, bedingen eine Reihe von Änderungen im<br />
Beschwerderecht des Betreuungsverfahrens. Auf die Begründung<br />
zu den §§ 58 ff. und 70 ff. wird Bezug genommen.<br />
Die §§ 303 bis 306 enthalten spezielle Regelungen über die<br />
Beschwerde in Betreuungssachen.<br />
Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des Allgemeinen<br />
Teils über die Beschwerdeberechtigung nach § 59. Nach Absatz<br />
1 hat die zuständige Behörde eine Beschwerdebefugnis<br />
in den Fällen, in denen sie bereits in erster Instanz auf ihren<br />
Antrag zu beteiligen war. Erfasst werden davon die Verfahrensgegenstände,<br />
in denen der zuständigen Behörde nach<br />
dem bisherigen § 69g Abs. 1 FGG und dem bisherigen § 69i<br />
Abs. 3, 5 und 8 FGG ein Recht zur Beschwerde eingeräumt<br />
wurde. Auf die Begründung zu § 274 Abs. 3 wird verwiesen.<br />
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nach § 69g Abs. 1<br />
FGG kann die zuständige Behörde nach Absatz 1 auch Beschwerde<br />
einlegen, wenn die Entscheidung nicht von Amts<br />
wegen, sondern auf Antrag des Betroffenen ergangen ist. Ihr<br />
steht ein Beschwerderecht damit auch gegen den Willen des<br />
Betroffenen zu. Das ist sachgerecht, um kostenintensive Betreuungsverfahren<br />
einzudämmen, in denen der Betroffene<br />
zur Regelung seiner Angelegenheiten entgegen seines eigenen<br />
Antrags tatsächlich in der Lage ist. Die Neuregelung eröffnet<br />
der zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine Überprüfung<br />
solcher Betreuungen zu veranlassen.<br />
Absatz 2 Nr. 1 beschreibt die Beschwerdebefugnis der Angehörigen<br />
des Betroffenen. Deren Kreis deckt sich mit dem<br />
der Verwandten, die in erster Instanz nach § 275 Abs. 4 Nr. 1<br />
am Verfahren beteiligt werden können, und ist enger gefasst<br />
als in der bisherigen Regelung des § 69g Abs. 1 FGG. Das<br />
Recht zur Beschwerde steht den Angehörigen des Betroffenen<br />
zunächst gemäß § 59 Abs. 1 bei einer Beeinträchtigung<br />
eigener Rechte zu. Unabhängig davon können sie nach Absatz<br />
2 Nr. 1 als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung<br />
mit § 274 Abs. 4 gegen solche Entscheidungen Beschwerde<br />
einlegen, in denen auch nach der bisherigen Regelung des<br />
§ 69g Abs. 1 FGG und des § 69i Abs. 3, 5 und 8 FGG eine<br />
Beschwerdebefugnis der privilegierten Verwandten und der<br />
zuständigen Behörde gegeben war. Voraussetzung dieses Beschwerderechts<br />
ist, dass der betreffende Angehörige des Betroffenen<br />
in erster Instanz beteiligt wurde. Dadurch sollen altruistische<br />
Beschwerden solcher Angehöriger vermieden<br />
werden, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse ge-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 272 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
zeigt haben. Wie bisher nach § 69g Abs. 1 FGG gewährt Absatz<br />
2 Nr. 1 den Angehörigen des Betroffenen ein Beschwerderecht<br />
nur, sofern die Entscheidung von Amts wegen<br />
ergangen ist.<br />
Ein Recht zur Beschwerde hat nach Absatz 2 Nr. 2 auch eine<br />
Vertrauensperson des Betroffenen, wenn sie in seinem Interesse<br />
bereits in erster Instanz zum Verfahren hinzugezogen<br />
wurde.<br />
Absatz 3 nennt weiter den Verfahrenspfleger. Da er gemäß<br />
§ 276 zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bestellt<br />
wird, steht ihm eine Beschwerdebefugnis nach dieser<br />
Vorschrift zu, um diesen Interessen Geltung zu verschaffen.<br />
Unabhängig davon kann er als Beteiligter in eigenen Rechten<br />
verletzt sein und gemäß § 59 Abs. 1 ein eigenes Recht<br />
zur Beschwerde haben.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 69g Abs. 2 FGG. Die<br />
in Satz 1 genannte Beschwerdebefugnis des Betreuers im<br />
Namen des Betreuten folgt bereits aus seiner umfassenden<br />
Vertretungsbefugnis nach § 1902 BGB. Satz 1 ist daher deklaratorischer<br />
Natur. Für die gemeinschaftliche Mitbetreuung<br />
bestimmt Satz 2, dass es keiner gemeinschaftlichen Beschwerdeeinlegung<br />
durch die Betreuer bedarf, sondern ein<br />
jeder Betreuer selbständig im Namen des Betroffenen Beschwerde<br />
einlegen kann.<br />
Zu § 304 (Beschwerde der Staatskasse)<br />
Absatz 1 Satz 1 regelt als Gegenstück zur Beteiligung des<br />
Vertreters der Staatskasse nach § 286 Abs. 4 Nr. 2 sein Beschwerderecht.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 69g<br />
Abs. 1 Satz 2 FGG in der seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung<br />
des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (BGBl. I<br />
S. 1073) geltenden Fassung. Die Änderungen sind sprachlicher<br />
Art. Soweit die Interessen der Staatskasse im Falle einer<br />
falschen Abrechnung des Betreuers nach § 1908b Abs. 1<br />
Satz 2 BGB oder einem nicht vollzogenen Betreuerwechsel<br />
gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB betroffen sind, hat die<br />
Regelung nur deklaratorische Wirkung.<br />
Absatz 2 stellt sicher, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige<br />
Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen<br />
vornehmen können. Der Lauf der Beschwerdefrist<br />
beginnt ihnen gegenüber daher in Abweichung zu § 63<br />
Abs. 3 mit ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Entscheidung.<br />
Die Frist beträgt drei Monate. Nach dieser Zeitspanne<br />
soll Rechtskraft eintreten.<br />
Zu § 305 (Beschwerde des Untergebrachten)<br />
Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69g Abs. 3 FGG.<br />
Zu § 306 (Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes)<br />
Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69h FGG.<br />
Zu § 307 (Kosten in Betreuungssachen)<br />
Die Vorschrift regelt die Entscheidung über Auslagen des<br />
Betroffenen in Betreuungssachen. Sie entspricht insoweit<br />
dem bisherigen § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG. Die Möglichkeit<br />
der Anfechtung dieser Entscheidung folgt bereits aus dem<br />
Allgemeinen Teil, denn danach ist die isolierte Anfechtung<br />
einer Kostenentscheidung möglich. Einer dem bisherigen<br />
§ 20a Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechenden Regelung bedarf es<br />
daher nicht.<br />
Zu § 308 (Mitteilung von Entscheidungen)<br />
Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69k FGG.<br />
Zu § 309 (Besondere Mitteilungen)<br />
Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69l FGG.<br />
Zu § 310 (Mitteilungen während einer Unterbringung)<br />
Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />
dem bisherigen § 69m FGG.<br />
Zu § 311 (Mitteilungen zur Strafverfolgung)<br />
Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 69n FGG.<br />
Zu Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)<br />
Zu § 312 (Unterbringungssachen)<br />
Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 70 Abs. 1 FGG an.<br />
Sie stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass Unterbringungssachen<br />
alle Verfahren sind, die die Unterbringung oder unterbringungsähnliche<br />
Maßnahmen betreffen. Dies entspricht dem<br />
allgemeinen Verständnis der Vorschrift (Keidel/Kuntze/Winkler-Kayser,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 2<br />
zu § 70; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl.<br />
2001, Rn. 10 zu § 70), kam aber im Gesetzeswortlaut bisher<br />
nicht hinreichend zum Ausdruck. Dieses weite Verständnis der<br />
Vorschrift wird nunmehr in den Gesetzeswortlaut übernommen.<br />
Nummer 1 regelt die zivilrechtliche Unterbringung, soweit<br />
ein Volljähriger untergebracht werden soll. Die Vorschrift<br />
entspricht insoweit inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b FGG. Nummer 2 definiert Verfahren<br />
über die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen<br />
als Unterbringungssachen. Die Vorschrift entspricht<br />
inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG.<br />
Nummer 3 regelt die öffentlich-rechtliche Unterbringung,<br />
soweit ein Volljähriger untergebracht werden soll. Die Vorschrift<br />
entspricht insoweit dem bisherigen § 70 Abs. 1 Satz 2<br />
Nr. 3 FGG.<br />
Die Unterbringung Minderjähriger wird dagegen künftig im<br />
Abschnitt über die Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 6 und 7,<br />
§ <strong>16</strong>7) geregelt. Die betrifft sowohl die zivilrechtliche Unterbringung<br />
Minderjähriger gemäß dem bisherigen § 70 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a FGG als auch die öffentlich-rechtliche<br />
Unterbringung Minderjähriger gemäß dem bisherigen<br />
§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG.<br />
Zu § 313 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit bei zivilrechtlichen<br />
Unterbringungen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen<br />
dem bisherigen § 70 Abs. 2 FGG. Nummer 1 knüpft an den<br />
bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 1 FGG an. Die sprachlich neu gefasste<br />
Vorschrift stellt nunmehr klar, dass die örtliche Zuständigkeit<br />
eines Gerichts bereits begründet ist, sobald bei diesem
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 273 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet<br />
ist. Auf der Grundlage des bisherigen Rechts war streitig,<br />
ob es genügt, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet ist<br />
(so Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001,<br />
Rn. 17 zu § 70) oder bereits ein (vorläufiger) Betreuer bestellt<br />
sein muss (so Keidel/Kuntze/Winkler-Kayser, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 12 zu § 70). Die örtliche<br />
Zuständigkeit des Gerichts, bei dem ein Betreuungsverfahren<br />
eingeleitet ist, dient der möglichst effizienten Behandlung<br />
dieser Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Die Ermittlungen<br />
im Zusammenhang mit der Einrichtung der Betreuung<br />
werden regelmäßig jedenfalls teilweise auch für die<br />
Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Unterbringungsverfahren<br />
verwertbare Erkenntnisse erbringen. Nummer 2<br />
entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG<br />
in Verbindung mit § 65 Abs. 1 FGG. Nummer 3 entspricht<br />
inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG in Verbindung<br />
mit § 65 Abs. 2 FGG. Nummer 4 entspricht inhaltlich<br />
dem bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG in Verbindung mit<br />
§ 65 Abs. 3 FGG. Die Vorschriften sind lediglich redaktionell<br />
überarbeitet und mit den betreuungsrechtlichen Bestimmungen<br />
betreffend die örtliche Zuständigkeit gemäß § 272 Abs. 1<br />
harmonisiert. Auf die Begründung zu § 272 Abs. 1 wird verwiesen.<br />
Absatz 2 regelt die Zuständigkeit in Eilsachen. Die Vorschrift<br />
entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 2<br />
Satz 3 FGG in Verbindung mit § 65 Abs. 5 FGG. Die Vorschrift<br />
ist redaktionell überarbeitet und mit der betreuungsrechtlichen<br />
Bestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit<br />
in Eilsachen gemäß § 272 Abs. 2 harmonisiert. Auf die<br />
Begründung zu § 272 Abs. 2 wird verwiesen.<br />
Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche<br />
Unterbringungen. Die Vorschrift entspricht<br />
inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 5 FGG. Die Regelung<br />
stellt klar, dass die Zuständigkeiten nach dieser Vorschrift<br />
ausschließliche sind. Dies entspricht dem Verständnis des<br />
§ 70 Abs. 5 FGG (Keidel/Kuntze/Winkler-Kayser, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 14 zu § 70) und wird<br />
nunmehr ausdrücklich geregelt.<br />
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 7<br />
FGG, soweit er die Unterbringung Volljähriger betrifft.<br />
Die bisher in § 70 Abs. 6 FGG geregelte Ermächtigung der<br />
Landesregierungen, die Unterbringungssachen bei einem<br />
Amtsgericht zu konzentrieren, wird aus systematischen<br />
Gründen künftig in § 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10) geregelt.<br />
Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.<br />
Zu § 314 (Abgabe der Unterbringungssache)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Regelungsinhalt<br />
des § 70 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz FGG. Sie ist eine Sonderregelung<br />
zu § 4.<br />
Zu § 315 (Beteiligte)<br />
Die Vorschrift regelt, welche Personen im Unterbringungsverfahren<br />
zu beteiligen sind sowie welche Personen beteiligt<br />
werden können. Sie knüpft an die Regelung des Beteiligtenbegriffs<br />
in § 7 an.<br />
Absatz 1 enthält eine exemplarische Benennung der Personen,<br />
die stets von Amts wegen am Unterbringungsverfahren<br />
zu beteiligen sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem im<br />
Betreuungsverfahren gemäß § 274 Abs. 1 zu beteiligenden<br />
Personenkreis. Auf die Begründung zu § 274 Abs. 1 wird insoweit<br />
verwiesen. Abweichend von § 274 Abs. 1 ist die Beteiligung<br />
des Betreuers und des Bevollmächtigten im Sinne<br />
des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf die Fälle beschränkt,<br />
in denen ihr Aufgabenkreis durch das Verfahren betroffen<br />
ist. Bereits auf der Grundlage des bisherigen Rechts wurde<br />
davon ausgegangen, dass der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte<br />
durch eine Unterbringungsmaßnahme auch<br />
dann in ihren eigenen Rechten betroffen sind, wenn ihr Aufgabenkreis<br />
die Unterbringung nicht umfasst, weil sie als gesetzliche<br />
Vertreter durch eine Unterbringungsmaßnahme<br />
stets in ihrer Tätigkeit beschränkt werden, unabhängig davon,<br />
welchen Aufgabenkreis sie haben (Damrau/Zimmermann,<br />
Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001, Rn. 18 zu § 70m).<br />
Von einer § 274 Abs. 1 entsprechenden Einschränkung der<br />
Beteiligung des Betreuers und des Vorsorgebevollmächtigten<br />
ist außerdem abzusehen, da eine Erfassung der Aufgabenkreise,<br />
die von einer Unterbringungsmaßnahme betroffen<br />
sein können, nicht möglich ist.<br />
Absatz 2 entspricht der Vorschrift über die Hinzuziehung<br />
des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen gemäß § 274<br />
Abs. 2. Auf die Begründung zu § 274 Abs. 2 wird verwiesen.<br />
Absatz 3 regelt die Hinzuziehung der zuständigen Behörde.<br />
Sie knüpft an den bisherigen § 70d Abs. 1 Nr. 6 FGG an und<br />
ist mit der betreuungsrechtlichen Vorschrift über die Beteiligung<br />
der zuständigen Behörde gemäß § 274 Abs. 3 harmonisiert.<br />
Auf die Begründung zu § 274 Abs. 3 wird insoweit<br />
verwiesen.<br />
Absatz 4 Satz 1 enthält eine Aufzählung der Personen, die<br />
gemäß § 7 Abs. 3 zu dem Unterbringungsverfahren hinzugezogen<br />
werden können. Die Vorschrift benennt die Angehörigen<br />
des Betroffenen. Die Aufzählung der Nummern 1<br />
und 2 entspricht hinsichtlich der einzubeziehenden Angehörigen<br />
inhaltlich dem bisherigen § 70d Abs. 1 Nr. 1, 1a<br />
und 2 FGG. Ergänzt wurde sie um die Pflegeeltern. Dies ist<br />
der Personenkreis, der zwar im Regelfall nicht selbst in seinen<br />
Rechten verletzt ist, dessen ideelles Interesse am Verfahren<br />
jedoch besonders gesetzlich geschützt werden soll.<br />
Auf die Begründung zu § 274 Abs. 4 wird insoweit verwiesen.<br />
Nummer 3 entspricht hinsichtlich der hinzuzuziehenden<br />
Person inhaltlich dem bisherigen § 70d Abs. 1 Nr. 5<br />
FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet. Durch diese<br />
Neufassung soll deutlicher zum Ausdruck gebracht werden,<br />
dass der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene<br />
üblicherweise aufhält, nicht jedoch der Leiter der Unterbringungsabteilung<br />
beteiligt werden kann. Dies entspricht dem<br />
Verständnis der bisherigen Vorschrift (Bassenge/Herbst/<br />
Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />
Rn. 7 zu § 70d).<br />
Eine Hinzuziehung wegen der Betroffenheit eigener Rechte<br />
bleibt durch die Hinzuziehungsmöglichkeit nach Satz 1 unberührt.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 70d Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />
Zu § 3<strong>16</strong> (Verfahrensfähigkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70a<br />
FGG, soweit sie die Unterbringung Volljähriger betrifft. Re-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 274 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
daktionell ist sie mit der Vorschrift über die Verfahrensfähigkeit<br />
in Betreuungssachen gemäß § 275 harmonisiert.<br />
Zu § 317 (Verfahrenspfleger)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b<br />
Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Vorschrift ist lediglich redaktionell<br />
neu gefasst und mit der entsprechenden Vorschrift über die<br />
Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1<br />
Satz 1 harmonisiert. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 70b Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Vorschrift ist redaktionell<br />
im Hinblick auf den Allgemeinen Teil überarbeitet. Von<br />
der Anhörung des Betroffenen kann unter den Voraussetzungen<br />
des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 3 abgesehen<br />
werden.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b Abs. 2<br />
FGG und ist lediglich redaktionell neu gefasst.<br />
Absatz 3 entspricht § 276 Abs. 3 und ordnet entsprechend<br />
den Regelungen über das Betreuungsverfahren den Vorrang<br />
der Bestellung eines ehrenamtlichen Verfahrenspflegers an.<br />
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b Abs. 3<br />
FGG. Die Vorschrift ist redaktionell neu gefasst und mit der<br />
Vorschrift zur Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Vertretung<br />
durch einen Bevollmächtigten in Betreuungssachen<br />
gemäß § 276 Abs. 4 harmonisiert. Auf die Begründung zu<br />
§ 288 Abs. 4 wird verwiesen.<br />
Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b Abs. 4<br />
FGG und ist lediglich redaktionell neu gefasst.<br />
Absatz 6 bestimmt, dass die Entscheidungen im Zusammenhang<br />
mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht anfechtbar<br />
sind. Die Vorschrift entspricht § 276 Abs. 6. Auf<br />
dessen Begründung wird verwiesen.<br />
Absatz 7 nimmt in Übereinstimmung mit der Regelung der<br />
Einbeziehung des Verfahrenspflegers in die Kostenentscheidung<br />
in Betreuungssachen gemäß § 276 Abs. 7 den Verfahrenspfleger<br />
von der Kostenentscheidung aus. Auf die Begründung<br />
zu § 276 Abs. 7 wird verwiesen.<br />
Zu § 318 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b<br />
Abs. 1 Satz 3 FGG und verweist auf die Regelung über die<br />
Vergütung eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen.<br />
Zu § 319 (Anhörung des Betroffenen)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Abs. 1<br />
Satz 1 und 2 FGG. Sie ist redaktionell neu gefasst und<br />
sprachlich mit der Vorschrift zur Anhörung des Betroffenen<br />
im Betreuungsverfahren gemäß § 278 Abs. 1 harmonisiert.<br />
Auf die Begründung zu § 278 Abs. 1 wird insoweit verwiesen.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 70c Satz 3 FGG.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Satz 5 in<br />
Verbindung mit § 68 Abs. 2 FGG. Sie ist redaktionell neu<br />
gefasst und ist wortgleich mit der Vorschrift über das Absehen<br />
von der Anhörung des Betroffenen in Betreuungssachen<br />
gemäß § 278 Abs. 4. Für das nach Absatz 3 einzuholende<br />
Gutachten gilt § 29. Auf die Begründung zu § 278 Abs. 4<br />
wird verwiesen.<br />
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Satz 4<br />
FGG.<br />
Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Satz 5<br />
FGG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 FGG und ist wortgleich<br />
mit der Vorschrift über die Vorführung des Betroffenen in<br />
Betreuungssachen nach § 278 Abs. 5. Auf die Begründung<br />
zu § 278 Abs. 5 wird verwiesen.<br />
Zu § 320 (Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen<br />
Behörde)<br />
Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 70d FGG an. Er ist<br />
redaktionell neu gefasst und mit der Vorschrift über die Anhörung<br />
der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde<br />
und des gesetzlichen Vertreters in Betreuungssachen gemäß<br />
§ 279 Abs. 1 und 2 weitgehend harmonisiert. Auf die dortige<br />
Begründung wird ergänzend verwiesen.<br />
Die bisher in § 70d Abs. 2 FGG vorgesehenen notwendigen<br />
Anhörungen, soweit der Betroffene minderjährig ist, werden<br />
künftig im Abschnitt über die Kindschaftssachen geregelt<br />
(§ <strong>16</strong>7 Abs. 4).<br />
Zu § 321 (Einholung eines Gutachtens)<br />
Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 70e Abs. 1 Satz 1<br />
FGG an. Sie ist dem Allgemeinen Teil angepasst.<br />
Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht der neu gefassten Vorschrift<br />
über die Einholung eines Gutachtens in Betreuungssachen<br />
gemäß § 280. Auf die Begründung zu § 280 wird insoweit<br />
verwiesen. Neu ist, dass sich das Gutachten auch auf<br />
die voraussichtliche Dauer der Unterbringung zu erstrecken<br />
hat. Dies bildet eine Entscheidungshilfe für das Gericht, welches<br />
nach § 323 Nr. 2 in dem Beschluss das Ende der Unterbringungsmaßnahme<br />
bezeichnen muss. Satz 3 entspricht inhaltlich<br />
dem bisherigen § 70e Abs. 1 Satz 2 FGG und ist<br />
lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70e Abs. 1<br />
Satz 3 FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Zu § 322 (Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung<br />
zur Begutachtung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70e<br />
Abs. 2 FGG.<br />
Zu § 323 (Inhalt der Beschlussformel)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70f<br />
FGG. Sie ist im Hinblick auf die Regelungen des Allgemeinen<br />
Teils redaktionell geändert. Die Vorschrift knüpft nunmehr<br />
an die in § 38 Abs. 2 geregelte Beschlussformel an und<br />
benennt ihren Inhalt in Unterbringungssachen. Die Bezeichnung<br />
des Betroffenen gemäß dem bisherigen § 70f Abs. 1<br />
Nr. 1 FGG ist entbehrlich; dieser ist künftig als Beteiligter im<br />
Beschluss bereits nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 aufzuführen. Das<br />
bisher in § 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG vorgesehene Erfordernis<br />
zur Rechtsmittelbelehrung ist im Hinblick auf die allgemeine<br />
Vorschrift über die Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung<br />
gemäß § 39 entbehrlich.<br />
Einer besonderen Regelung zum Begründungserfordernis,<br />
wie sie bisher in § 70f Abs. 2 FGG enthalten ist, bedarf es im<br />
Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 nicht<br />
mehr.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 275 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 70f Abs. 1 Nr. 2<br />
FGG. Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 70f Abs. 1<br />
Nr. 3 erster Halbsatz FGG. § 70f Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz<br />
FGG ist aus systematischen Erwägungen nunmehr in<br />
§ 329 Abs. 1 geregelt.<br />
Zu § 324 (Wirksamwerden von Beschlüssen)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70g Abs. 3<br />
Satz 1 FGG und ist lediglich redaktionell neu gefasst.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen<br />
§ 70g Abs. 3 Satz 2 und 3 FGG. Klarstellend ergänzt wurde<br />
die Vorschrift um die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten<br />
im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB.<br />
Zu § 325 (Bekanntgabe)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 70g Abs. 1 Satz 2<br />
FGG und ist wortgleich mit der Bekanntgabe von Beschlüssen<br />
in Betreuungssachen gemäß § 288 Abs. 1. Auf die Begründung<br />
zu § 288 Abs. 1 wird ergänzend verwiesen.<br />
Absatz 2 Satz 1 knüpft an den bisherigen Regelungsgehalt<br />
des § 70g Abs. 2 Satz 1 FGG an. Eine ausdrückliche Fortschreibung<br />
der Bekanntgabe des Beschlusses an den bisher<br />
in § 70d FGG genannten Personenkreis ist im Hinblick auf<br />
die Regelungen zum Beteiligtenbegriff in § 315 nunmehr<br />
entbehrlich. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 70g Abs. 2 Satz 2 FGG und ist lediglich redaktionell neu<br />
gefasst. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass der zuständigen<br />
Behörde der Beschluss stets bekannt zu geben ist,<br />
nachdem sie in Unterbringungssachen gemäß § 320 angehört<br />
werden soll.<br />
Zu § 326 (Zuführung zur Unterbringung)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen<br />
§ 70g Abs. 5 Satz 1 FGG, soweit die Unterbringung eines<br />
Volljährigen vollzogen werden soll. Die Vorschrift stellt<br />
nunmehr klar, dass die zuständige Behörde auch den Bevollmächtigten<br />
im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der<br />
Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen hat. Die Vorschriften<br />
im Zusammenhang mit der Unterbringung Minderjähriger<br />
sind nunmehr im Abschnitt über die Kindschaftssachen<br />
(§ <strong>16</strong>7) geregelt.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70g<br />
Abs. 5 Satz 2 FGG. Sie ist redaktionell im Hinblick auf die<br />
Vollstreckungsvorschriften des Allgemeinen Teils überarbeitet.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 70g Abs. 5 Satz 3<br />
FGG.<br />
Zu § 327 (Vollzugsangelegenheiten)<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70l<br />
Abs. 1 Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 70l<br />
Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 70l Abs. 2 FGG. Die<br />
Vorschrift konkretisiert nunmehr die Mitwirkungspflichten<br />
der Beteiligten gemäß § 27.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 70l Abs. 3 FGG.<br />
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70l Abs. 4<br />
FGG. Sprachlich ist die Vorschrift an den Allgemeinen Teil<br />
angepasst.<br />
Zu § 328 (Aussetzung des Vollzugs)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70k Abs. 1<br />
FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 70k Abs. 2 FGG.<br />
Eine Nachfolgevorschrift des bisherigen § 70k Abs. 3 FGG,<br />
der die Anhörung der bisher in § 70d FGG bezeichneten Personen<br />
im Fall der Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung<br />
sowie deren Widerruf regelt, ist im Hinblick auf den<br />
weiter gefassten Begriff der Unterbringungssachen gemäß<br />
§ 312 sowie die Regelung zum Beteiligtenbegriff nach § 315<br />
entbehrlich. Eine inhaltliche Änderung des Aussetzungsverfahrens<br />
oder dessen Widerruf ist hiermit nicht verbunden.<br />
Zu § 329 (Dauer und Verlängerung der Unterbringung)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70f Abs. 1<br />
Nr. 3 zweiter Halbsatz FGG.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70i Abs. 2<br />
FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Zu § 330 (Aufhebung der Unterbringung)<br />
Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70i Abs. 1<br />
Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 70i Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Vorschrift ist redaktionell neu<br />
gefasst.<br />
Eine Nachfolgevorschrift des bisherigen § 70i Abs. 1 Satz 3<br />
FGG konnte vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekanntgabevorschrift<br />
des § 325 Abs. 2 Satz 2 entfallen.<br />
Zu § 331 (Einstweilige Anordnung)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 70h Abs. 1 Satz 1 in<br />
Verbindung mit § 69f Abs. 1 FGG. Die Regelung ist mit den<br />
Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
in Betreuungssachen gemäß § 300 harmonisiert. Auf die Begründung<br />
zu § 300 wird insoweit verwiesen. Einer dem Verweis<br />
des bisherigen § 70h Abs. 1 Satz 2 FGG auf § 70d FGG<br />
entsprechenden Vorschrift bedarf es nicht mehr. Rechtliches<br />
Gehör ist den in dem bisherigen § 70d FGG Genannten dann<br />
zu gewähren, wenn sie als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen<br />
wurden. Die Vorschrift berührt diese Notwendigkeit<br />
der Gehörsgewährung nicht.<br />
Nachfolgevorschriften für § 70h Abs. 1 Satz 2 und 3 erster<br />
Halbsatz waren im Hinblick auf § 51 Abs. 2, der bestimmt,<br />
dass das Verfahren sich im Grundsatz nach den Vorschriften<br />
eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens richtet, entbehrlich.<br />
Zu § 332 (Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 70h Abs. 1 Satz 3<br />
zweiter Halbsatz FGG. Sie ist wortgleich mit der Vorschrift<br />
über den Erlass einer einstweiligen Anordnung in<br />
Betreuungssachen gemäß § 301. Auf die Begründung zu<br />
§ 301 wird verwiesen.<br />
Zu § 333 (Dauer der einstweiligen Anordnung)<br />
Satz 1 entspricht dem bisherigen § 70h Abs. 2 Satz 1 FGG.<br />
Die Sätze 2 und 4 entsprechen inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 70h Abs. 2 Satz 2 FGG und sind lediglich redaktionell neu
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 276 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
gefasst. Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch eine mehrfache<br />
Verlängerung der einstweiligen Anordnung bis zum Erreichen<br />
der Gesamtdauer von drei Monaten gemäß Satz 4 zulässig<br />
ist. Satz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70h<br />
Abs. 2 Satz 3 FGG.<br />
Zu § 334 (Einstweilige Maßregeln)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70h<br />
Abs. 3 FGG.<br />
Zu § 335 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 70m Abs. 2 FGG. Sie<br />
trägt den Änderungen des Rechtsmittelrechts im Allgemeinen<br />
Teil Rechnung.<br />
Absatz 1 beschreibt das Beschwerderecht der Personen, die<br />
im Interesse des Betroffenen Beschwerde einlegen können.<br />
Dieser Kreis ist gleichlautend mit dem Personenkreis, der<br />
gemäß § 315 am Verfahren der ersten Instanz beteiligt werden<br />
kann. Der Zweck und die Reichweite der Beschwerdeberechtigung<br />
entsprechen inhaltlich der Beschwerdeberechtigung<br />
im Interesse des Betroffenen im Betreuungsverfahren<br />
gemäß § 303 Abs. 2. Auf die Begründung zu § 303 Abs. 2<br />
wird insoweit verwiesen.<br />
Absatz 2 entspricht der korrespondierenden Vorschrift über<br />
das Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen<br />
gemäß § 303 Abs. 3. Auf die Begründung zu § 303<br />
Abs. 3 wird verwiesen.<br />
Absatz 3 entspricht der korrespondierenden Vorschrift über<br />
das Beschwerderecht des Betreuers gemäß § 303 Abs. 4<br />
Satz 1. Auf dortige Begründung verwiesen. Von der Regelung<br />
einer selbständigen Beschwerdeberechtigung im Fall<br />
einer gemeinschaftlichen Mitbetreuung durch mehrere Betreuer<br />
entsprechend § 303 Abs. 4 Satz 2 wurde abgesehen. In<br />
Unterbringungssachen soll der Betroffene nach einer Entscheidung<br />
des Gerichts, insbesondere nach seiner Entlassung,<br />
unbelastet weiterleben können (siehe bereits das Gesetz<br />
über die Betreuung Volljähriger vom 12. September<br />
1990, Bundestagsdrucksache 11/4528, S. 187). Eine mehrfache<br />
Beschwerde unterschiedlicher Betreuer ist daher zu vermeiden.<br />
Absatz 4 regelt das Beschwerderecht der zuständigen Behörde.<br />
Dieses entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70m<br />
Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 70d Abs. 1 Nr. 6 FGG.<br />
Zu § 336 (Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70m<br />
Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 69g Abs. 3 FGG und ist lediglich<br />
redaktionell neu gefasst.<br />
Zu § 337 (Kosten in Unterbringungssachen)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13a Abs. 2<br />
Satz 1 FGG, soweit er die Kostenverteilung in Unterbringungssachen<br />
regelt. Die Kostenverteilung in Betreuungssachen<br />
ist nunmehr im Abschnitt Betreuungssachen (§ 307)<br />
geregelt. Die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung<br />
folgt bereits aus dem Allgemeinen Teil, denn danach<br />
ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung<br />
möglich. Einer dem bisherigen § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechenden<br />
Regelung bedarf es daher nicht.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 13a Abs. 2 Satz 3<br />
FGG.<br />
Zu § 338 (Mitteilung von Entscheidungen)<br />
Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70n Satz 1<br />
FGG. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70n<br />
Satz 2 FGG.<br />
Zu § 339 (Benachrichtigung von Angehörigen)<br />
Die Vorschrift übernimmt die Vorgabe des Artikels 104<br />
Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung<br />
über die Anordnung oder Fortdauer der Freiheitsentziehung<br />
unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine<br />
Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist.<br />
Werden bereits nach § 315 Abs. 4 ein Angehöriger des Betroffenen<br />
oder eine Person seines Vertrauens am Verfahren<br />
beteiligt, so wird der Benachrichtigungspflicht damit in der<br />
Regel Genüge getan sein.<br />
Zu Abschnitt 3 (Verfahren in betreuungsgerichtlichen<br />
Zuweisungssachen)<br />
Zu § 340 (Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)<br />
Die Vorschrift führt mit der Bezeichnung „Betreuungsgerichtliche<br />
Zuweisungssachen“ einen Sammelbegriff für weitere<br />
Zuständigkeiten des Betreuungsgerichts außerhalb der<br />
Betreuungs- und Unterbringungssachen ein. Es handelt sich<br />
dabei überwiegend um Verfahren, für die bislang das Vormundschaftsgericht<br />
zuständig war, die aber nach dessen<br />
Auflösung nicht dem Familiengericht, sondern dem Betreuungsgericht<br />
übertragen werden sollen.<br />
Dabei ergänzen die Nummern 1 und 2 der Vorschrift die<br />
Regelung des § 151 Nr. 5. Nummer 3 entspricht in seiner<br />
Auffangfunktion strukturell den sonstigen Familiensachen.<br />
Sofern ein Verfahren nach der jeweiligen Definitionsnorm<br />
bereits Betreuungssache oder Unterbringungssache ist, geht<br />
diese Zuordnung vor.<br />
Nummer 1 nennt Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme<br />
der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht<br />
betreffen. Hierunter fallen insbesondere Pflegschaften<br />
nach den §§ 1911, 1914 BGB sowie nach § 1913 BGB oder<br />
§ 17 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet<br />
(SachenRBerG), soweit nicht positiv feststeht, dass<br />
der Beteiligte minderjährig oder noch nicht geboren ist. In<br />
diesen Fällen wäre nach § 151 Nr. 5 das Familiengericht zuständig.<br />
Nummer 2 umfasst Verfahren, die die gerichtliche Bestellung<br />
eines Vertreters, der kein Pfleger ist, für einen Volljährigen<br />
betreffen. Hierunter fallen beispielsweise Vertreterbestellungen<br />
nach § <strong>16</strong> des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(VwVfG), § 207 des Baugesetzbuchs (BauGB), § 119 des<br />
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) oder § 15 SGB X. Auch<br />
die weiteren Entscheidungen, die das Vertreterverhältnis betreffen,<br />
sind, vorbehaltlich anderweitiger spezialgesetzlicher<br />
Regelungen, als Verfahren kraft Sachzusammenhangs von<br />
Nummer 2 mit erfasst. Es gilt insoweit im Ergebnis dasselbe<br />
wie bei der Pflegschaft.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 277 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Durch die Formulierung „gerichtliche Bestellung“ wird vorsorglich<br />
klargestellt, dass die rechtsgeschäftliche Erteilung<br />
von Vertretungsmacht durch den Vertretenen selbst oder<br />
durch dessen Organe nicht unter Nummer 2 fällt.<br />
Nummer 3 ermöglicht die Zuweisung einzelner weiterer<br />
Aufgaben an das Betreuungsgericht.<br />
Zu § 341 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
§ 341 regelt die örtliche Zuständigkeit in betreuungsgerichtlichen<br />
Zuweisungssachen. Sie bestimmt sich nach § 272. In<br />
den meisten Fällen wird danach das Gericht des gewöhnlichen<br />
Aufenthaltes gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 örtlich zuständig<br />
sein. Bei Verfahren mit Auslandsbezug ist § 104 für die<br />
internationale Zuständigkeit maßgeblich. Die sachliche Zuständigkeit<br />
der Amtsgerichte für diese sonstigen Angelegenheiten<br />
folgt aus § 23a Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 7).<br />
Zu Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)<br />
Zu Abschnitt 1 (Begriffsbestimmung; örtliche<br />
Zuständigkeit)<br />
Zu § 342 (Begriffsbestimmung)<br />
Die Vorschrift bestimmt, für welche Verfahren im Einzelnen<br />
die Verfahrensvorschriften des Buches 4 gelten.<br />
Absatz 1 enthält in den Nummern 1 bis 8 eine Aufzählung<br />
der wichtigsten Verfahrensgegenstände in Nachlasssachen.<br />
Daneben zählen zu den Nachlasssachen eine Vielzahl von<br />
Einzelaufgaben, die durch Gesetz den Nachlassgerichten<br />
zugewiesen sind (Nummer 9). Hierzu gehören zum Beispiel<br />
die Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen<br />
(§§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB), die Stundung<br />
des Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a BGB), Aufgaben im Zusammenhang<br />
mit der Inventarerrichtung (§ 1993 ff. BGB),<br />
der Anzeige über den Eintritt der Nacherbschaft (§ 2146<br />
BGB) und die Anzeige vom Erbschaftskauf (§§ 2384, 2385<br />
BGB).<br />
Absatz 2 definiert den Begriff der Teilungssachen. Gemäß<br />
Nummer 1 sind Teilungssachen die nach den §§ 363 bis 373<br />
von den Gerichten zu erledigenden Aufgaben bei der Auseinandersetzung<br />
eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach<br />
Beendigung einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder<br />
fortgesetzten Gütergemeinschaft.<br />
Zu den Teilungssachen zählen weiterhin gemäß Nummer 2<br />
die Verfahren zur Erteilung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung<br />
des Gesamtguts einer beendeten ehelichen,<br />
lebenspartnerschaftlichen und fortgesetzten Gütergemeinschaft<br />
nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie<br />
den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung (SchRegO)<br />
bzw. deren Einziehung oder Kraftloserklärung.<br />
Zu den §§ 343 und 344<br />
In den §§ 343 und 344 sind die verschiedenen Regelungen<br />
zur örtlichen Zuständigkeit in Nachlass- und Teilungssachen<br />
zusammengefasst.<br />
Die sachliche Zuständigkeit wird aufgrund der Einbeziehung<br />
der FamFG-Verfahren in den sachlichen Geltungsbereich<br />
des GVG künftig zentral in § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG-E (Ar-<br />
tikel 22 Nr. 7) geregelt. Eine Nachfolgevorschrift für den<br />
bisherigen § 72 FGG ist daher im FamFG entbehrlich.<br />
Zu § 343 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 73<br />
Abs. 1 bis 3 FGG.<br />
Absatz 2 wurde sprachlich und systematisch mit den Regelungen<br />
des Allgemeinen Teils über Verweisung und Abgabe<br />
(§§ 3, 4) harmonisiert. Der bindende Charakter der im bisherigen<br />
§ 73 Abs. 2 Satz 2 FGG geregelten Abgabeverfügung<br />
bleibt erhalten. Er kommt durch die Verwendung des in § 3<br />
geregelten Begriffs der Verweisung zum Ausdruck; die Verweisung<br />
ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 bindend. Über die Regelung<br />
des § 3 hinaus bestimmt die Vorschrift, dass die Verweisung<br />
in Nachlass- und Teilungssachen auch bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Der Begriff des<br />
wichtigen Grundes entspricht hierbei dem ansonsten bei der<br />
Abgabe gemäß § 4 anzuwendenden Maßstab. Soweit die<br />
Vorschrift Spezialregelungen nicht enthält, bleibt § 3 anwendbar.<br />
Absatz 3 knüpft an den bisherigen § 73 Abs. 3 FGG an. Die<br />
Vorschrift ist im Hinblick auf den Wegfall der Beschränkung<br />
der Tätigkeit des Nachlassgerichts auf im Inland belegene<br />
Gegenstände neu gefasst. Der Entfall dieser Einschränkung<br />
beruht auf der gemäß § 105 vorgenommenen Absage an die<br />
Gleichlauftheorie. Auf die Begründung zu § 105 wird ergänzend<br />
verwiesen. Die entsprechende Einschränkung im<br />
bisherigen § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG kann daher entfallen. Erforderlich<br />
bleibt aber, dass jedenfalls ein Teil der Nachlassgegenstände<br />
im Inland befindlich ist, weil es sonst gemäß<br />
§ 105 an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte<br />
fehlt. Aus diesem Grund ist auch der bisher dort in Satz 2<br />
enthaltene Verweis auf den Wortlaut des § 2369 Abs. 2 BGB<br />
entfallen. Er enthält eine Definition von im Inland befindlichen<br />
Nachlassgegenständen in besonderen Fällen, die künftig<br />
nur noch für die gegenständliche Beschränkung des Erbscheins<br />
gemäß § 2369 Abs. 1 BGB-E (Artikel 50 Nr. 70),<br />
nicht jedoch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit<br />
von Bedeutung sein wird. Auf die Begründung zu § 2369<br />
Abs. 1 BGB-E (Artikel 50 Nr. 70) wird ergänzend verwiesen.<br />
Zu § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)<br />
Im Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007<br />
(BGBl. I S. 122) ist aus systematischen Gründen die Übernahme<br />
der bisher in § 2258a Abs. 2 und 3 sowie § 2300 BGB<br />
normierten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit bei der<br />
Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen in das Verfahrensgesetz<br />
(§ 73 Abs. 4 und 5 FGG) bestimmt.<br />
Die entsprechenden Vorschriften sowie die bisher in § 82b<br />
Abs. 1 Satz 1 FGG geregelte Anwendbarkeit der örtlichen<br />
Zuständigkeitsregelungen für die Verwahrung eines Erbvertrags<br />
finden sich nunmehr in den Absätzen 1 und 3 wieder.<br />
Aufgrund der Einbeziehung der FamFG-Verfahren in das<br />
GVG können die Bezugnahmen auf die funktionelle Zuständigkeit<br />
des Gerichts entfallen.<br />
Neu hinzugekommen ist die Regelung des Absatzes 2. Nach<br />
§ 2273 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament, das sich<br />
bisher in besonderer amtlicher Verwahrung befunden hat<br />
und das nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 278 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
ist, wieder in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen,<br />
wenn es Bestimmungen auf den Tod des Überlebenden<br />
enthält, die durch den Tod des Erstverstorbenen nicht gegenstandslos<br />
geworden sind. Die örtliche Zuständigkeit für die<br />
Wiederverwahrung ist derzeit gesetzlich nicht geregelt und<br />
in der Praxis und Literatur umstritten (vgl. Palandt-Edenhofer,<br />
BGB, 66. Aufl. 2007, Rn. 5 zu § 2273). Die Vorschrift<br />
sieht nunmehr vor, dass – soweit vom überlebenden Erblasser<br />
nichts Gegenteiliges bestimmt wird – das gemeinschaftliche<br />
Testament nach Abschluss des Nachlassverfahrens<br />
nicht an das bisherige Verwahrungsgericht<br />
zurückzugeben ist, sondern in besondere amtliche Verwahrung<br />
desjenigen Gerichts gegeben wird, welches für den<br />
Nachlass des Erstverstorbenen zuständig ist. Dadurch werden<br />
zwar bei diesem Gericht ein erneutes Verfahren nach<br />
§ 346 sowie die damit verbundene Mitteilung an das Standesamt<br />
und dortige Korrektur der Testamentsdatei erforderlich;<br />
jedoch wird die mit der Rücksendung verbundene<br />
Verlustgefahr vermieden. Ferner wird zu dem Nachlassgericht,<br />
welches für den ersten Todesfall zuständig war, häufig<br />
ein engerer Bezug zum familiären Umfeld des Zweitversterbenden<br />
bestehen, als dies beim ursprünglichen Verwahrungsgericht<br />
der Fall sein dürfte.<br />
Absatz 4 entspricht inhaltlich der bisher in § 74 Satz 1 FGG<br />
normierten Sonderregelung über die örtliche Zuständigkeit<br />
für Nachlasssicherungsmaßnahmen.<br />
Absatz 5 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ 99 Abs. 2 FGG über die örtliche Zuständigkeit für Verfahren<br />
zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft.<br />
Absatz 6 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ 2261 Satz 1 BGB, der über § 2300 Abs. 1 BGB auch für<br />
den Erbvertrag gilt. Nunmehr ist klargestellt, dass die Bestimmung<br />
für alle Verfügungen von Todes wegen gilt; eine<br />
Doppelregelung ist damit entbehrlich. Durch Übernahme<br />
des Begriffs „amtliche Verwahrung“ wird klargestellt, dass<br />
sich die Eröffnungszuständigkeit auch zukünftig nicht nur<br />
auf Verfügungen von Todes wegen bezieht, die sich in besonderer<br />
amtlicher Verwahrung befinden, sondern auch auf<br />
solche, die sich in einfacher Aktenverwahrung befinden<br />
(vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, Rn. 1 zu<br />
§ 2261). Dies ist beispielsweise ein Erbvertrag, der sich nicht<br />
in besonderer amtlicher Verwahrung befunden hat und nach<br />
dem Tod eines Vertragschließenden zu dessen Nachlassakten<br />
genommen wurde (§ 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG) und Bestimmungen<br />
für den Tod des zweitversterbenden Vertragschließenden<br />
enthält. Ferner sind privatschriftliche Testamente<br />
umfasst, die bei einem ortsnahen Amtsgericht ohne Rücksicht<br />
auf die örtliche Zuständigkeit abgeliefert wurden.<br />
Zu Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)<br />
Zu § 345 (Beteiligte)<br />
Die Vorschrift enthält besondere Regelungen zum Beteiligtenbegriff<br />
in Nachlassverfahren, die nur auf Antrag eingeleitet<br />
werden. Diese Vorschriften ergänzen als Sondervorschriften<br />
die Bestimmungen des Allgemeinen Teils in § 7. Abweichende<br />
Bestimmungen enthält die Vorschrift insbesondere<br />
hinsichtlich der im Allgemeinen Teil in § 7 Abs. 2 geregelten<br />
Voraussetzungen für die Hinzuziehung von Personen, die<br />
durch das Verfahren in ihren Rechten betroffen sind.<br />
In den von Amts wegen durchzuführenden Verfahren vor<br />
dem Nachlassgericht richtet sich der Kreis der Beteiligten<br />
dagegen ausschließlich nach der Definition des Beteiligtenbegriffes<br />
im Allgemeinen Teil (§ 7). Eine Spezialvorschrift<br />
ist nicht erforderlich, da die Betroffenen stets von Amts wegen<br />
zum Verfahren hinzuzuziehen sind. Dies ist beispielsweise<br />
in einem Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins<br />
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 derjenige, der im Erbschein als Erbe<br />
ausgewiesen ist, sowie derjenige, der anstelle des Erben die<br />
Erteilung eines Erbscheins beantragt hat.<br />
Absatz 1 regelt als Spezialvorschrift zu § 7 den Kreis der<br />
Beteiligten im Erbscheinsverfahren. Der Erbschein wird nur<br />
auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Satz 1 stellt klar, dass der<br />
Antragsteller Beteiligter des Erbscheinsverfahrens ist.<br />
Die in Satz 2 genannten Personen werden in ihrem Recht am<br />
Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen. Sie sind<br />
aus Gründen der Verfahrensökonomie gleichwohl abweichend<br />
von § 7 Abs. 2 Nr. 1 nicht zwingend von Amts wegen<br />
hinzuzuziehen. Satz 2 ermöglicht es dem Gericht, die dort<br />
genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen<br />
unabhängig von einem Antrag zu beteiligen. Die Hinzuziehung<br />
dieser Personen kann wegen der im öffentlichen Interesse<br />
bestehenden Richtigkeitsgewähr des Erbscheins und<br />
aus Gründen der Rechtsfürsorge sowie zum Zweck der Sachverhaltsermittlung<br />
im Einzelfall geboten sein. Satz 3 ist eine<br />
Vorschrift im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2; die in der Vorschrift<br />
genannten Personen sind auf ihren Antrag als Beteiligte<br />
hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung auf Antrag ermöglicht<br />
einerseits eine flexible gerichtliche Verfahrensführung.<br />
Das Gericht kann das Erbscheinsverfahren straff führen und<br />
schnell abschließen, wenn es von der Hinzuziehung derjenigen<br />
Personen absieht, die selbst keine Teilnahme am Verfahren<br />
wünschen. Andererseits wird die hinreichende Möglichkeit<br />
der Wahrnehmung der Verfahrensrechte dieser Personen<br />
durch den Anspruch auf Hinzuziehung bei entsprechender<br />
Antragstellung gewährleistet.<br />
Absatz 2 erklärt die Regelung des Absatzes 1 für das Verfahren<br />
zur Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung<br />
der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB sowie der Überweisungszeugnisse<br />
nach den §§ 36, 37 GBO sowie den<br />
§§ 42, 74 SchRegO für entsprechend anwendbar.<br />
Absatz 3 normiert – ebenfalls als Spezialnorm zu § 7 – den<br />
Beteiligtenkreis im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers<br />
und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.<br />
Nach Satz 1 ist der Testamentsvollstrecker<br />
als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 hinzuzuziehen.<br />
Darüber hinaus kann das Gericht die Erben sowie einen<br />
eventuellen Mitvollstrecker gemäß Satz 2 zu dem Verfahren<br />
hinzuziehen; auf ihren Antrag hin sind diese Personen gemäß<br />
Satz 3 hinzuzuziehen. Die Beteiligteneigenschaft eines<br />
Nachlassgläubigers, der einen Antrag auf Erteilung eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses stellt (§§ 792, 896 ZPO),<br />
ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1.<br />
Für alle weiteren auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren<br />
finden sich in Absatz 4 Regelungen zum Kreis der<br />
Beteiligten. Nach der Vorschrift ist neben dem Antragsteller<br />
nur ein kleiner Kreis von Betroffenen ohne Ermessensspielraum<br />
des Gerichts stets am Verfahren zu beteiligen, wie etwa<br />
der zu bestellende Nachlassverwalter oder -pfleger oder der<br />
Erbe, dem eine Inventarfrist bestimmt wird. Alle Übrigen,<br />
die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten un-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 279 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
mittelbar betroffen sind, sind entweder auf ihren Antrag oder<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts am Verfahren<br />
zu beteiligen. Von einer Aufzählung der in den einzelnen<br />
Antragsverfahren in ihren Rechten Betroffenen, wie dies in<br />
den Absätzen 1 und 3 für das Erbscheinsverfahren, für das<br />
Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und<br />
für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geschehen<br />
ist, wurde im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen<br />
Verfahrensarten in Nachlasssachen sowie die<br />
Vielgestaltigkeit der einzelnen Verfahren abgesehen. Die<br />
Bestimmung des Personenkreises, der auf Antrag zu beteiligen<br />
ist, kann der Praxis überlassen werden. Beispielsweise<br />
gehören im Verfahren zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft<br />
je nach Verfahrenskonstellation die Erben, Erbteilserwerber,<br />
Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter<br />
oder Nachlassgläubiger zu dem<br />
Kreis der auf Antrag hinzuzuziehenden Personen. In einem<br />
Verfahren, das die Außerkraftsetzung von Anordnungen des<br />
Erblassers über die Verwaltung des Nachlasses betrifft, dürfte<br />
der Kreis der auf Antrag zu Beteiligenden sich aus dem<br />
Testamentsvollstrecker, dem Erben sowie demjenigen, der<br />
durch die Anordnung unmittelbar begünstigt ist, zusammensetzen.<br />
Im Verfahren zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen mehreren Testamentsvollstreckern<br />
sind dagegen nur die Testamentsvollstrecker zu beteiligen.<br />
Personen, die nach den Absätzen 1 bis 4 am Nachlassverfahren<br />
auf ihren Antrag hin zu beteiligen sind, sind gemäß Absatz<br />
5 Satz 1 und 2 von der Einleitung des Verfahrens durch<br />
Übersendung einer Abschrift der Antragsschrift zu benachrichtigen<br />
und gemäß Satz 3 über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />
Diese Regelung ersetzt als Spezialnorm hinsichtlich der vorgenannten<br />
Verfahren insoweit die entsprechende Regelung<br />
des § 7 Abs. 4. Sie berücksichtigt für diesen Personenkreis<br />
die für das Nachlassverfahren geltenden Anforderungen des<br />
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG).<br />
Mit dieser Regelung ist ein Mehraufwand im Vergleich zur<br />
heutigen Rechtslage bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen<br />
Verfahrensgestaltung nicht verbunden. So ist bereits<br />
nach geltendem Recht im Erbscheinsverfahren eine Anhörung<br />
der gesetzlichen Erben auch dann erforderlich, wenn<br />
die Erbeinsetzung auf einer notariell beurkundeten Verfügung<br />
von Todes wegen beruht. Allerdings bedarf es in solchen<br />
Fällen in der Regel keines Erbscheinsverfahrens, da der Erbnachweis<br />
zumeist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift<br />
der Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll<br />
geführt wird (§ 35 Abs. 1 GBO). Eine Erweiterung des Kreises<br />
der zu benachrichtigenden Personen ist mit der Regelung<br />
ebenfalls nicht verbunden. Insbesondere handelt es sich im<br />
Erbscheinsverfahren bei Vermächtnisnehmern oder sonstigen<br />
Nachlassgläubigern regelmäßig nicht um Personen,<br />
deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar<br />
betroffen wird. Ihnen steht daher in der Regel kein Antragsrecht<br />
nach Absatz 1 Satz 3 zu.<br />
Die Benachrichtigungspflicht des Absatzes 5 beschränkt<br />
sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die Namen<br />
und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss das Gericht<br />
nicht ermitteln. Ist eine im Antrag bezeichnete Person<br />
unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar, kann das<br />
Gericht die neue Anschrift selbst ermitteln. Es kann dies aber<br />
auch dem Antragsteller aufgeben, der im Rahmen seiner<br />
Mitwirkungspflicht (§ 27) zur Verfahrensförderung verpflichtet<br />
ist.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Verwahrung von Verfügungen von<br />
Todes wegen)<br />
Zu § 346 (Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung)<br />
Die Vorschrift entspricht weitgehend den Absätzen 1 bis 3<br />
des § 82a FGG in der Fassung des Personenstandsrechtsreformgesetzes.<br />
Sie umfasst jedoch alle Arten von Verfügungen<br />
von Todes wegen, mithin auch Erbverträge, die bisher<br />
über die Verweisung in § 82b Abs. 1 Satz 1 FGG geregelt<br />
waren. Sie regelt erstmals, dass auch bei gemeinschaftlichen<br />
Testamenten beiden Testierenden jeweils ein Hinterlegungsschein<br />
erteilt wird.<br />
Zu § 347 (Mitteilung über die Verwahrung)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 82a Abs. 4 FGG. Die<br />
Vorschrift beschränkt sich jedoch nicht auf Testamente, sondern<br />
dehnt den Anwendungsbereich auf alle Arten von Verfügungen<br />
von Todes wegen aus, die in besondere amtliche<br />
Verwahrung gegeben werden. Sie ist damit unmittelbar auch<br />
auf Erbverträge anzuwenden, die in besondere amtliche Verwahrung<br />
gegeben werden. Der Verweisungsvorschrift des<br />
bisherigen § 82b Abs. 1 Satz 1 FGG bedarf es auch insoweit<br />
nicht mehr.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 82a Abs. 5 FGG. Sie<br />
ergänzt die Vorschrift des Absatzes 1 und normiert die Mitteilungspflicht<br />
für gemeinschaftliche Testamente, die nach<br />
dem Tod des Erstversterbenden eröffnet werden, Bestimmungen<br />
auf den Tod des Zweitversterbenden enthalten und<br />
nicht in die besondere amtliche Verwahrung gebracht werden.<br />
Damit wird erreicht, dass die Verfügungen im Erbfall<br />
des Zweitversterbenden auch dann wieder aufgefunden und<br />
eröffnet werden können, wenn das Original des gemeinschaftlichen<br />
Testaments nicht in besondere amtliche Verwahrung<br />
gebracht wurde, sondern in den Nachlassakten des<br />
Erstverstorbenen verblieben ist.<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 82b Abs. 2 FGG und<br />
regelt die Mitteilungspflicht bei Erbverträgen, die nicht in<br />
die besondere amtliche Verwahrung gebracht werden.<br />
Die Absätze 4 bis 6 der Vorschrift entsprechen den Absätzen<br />
6 bis 8 des § 82a FGG, umfassen aber ebenfalls unmittelbar<br />
alle Arten von Verfügungen von Todes wegen, so dass es des<br />
Verweises im bisherigen § 82b Abs. 1 Satz 1 FGG ebenfalls<br />
nicht mehr bedarf.<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Eröffnung von Verfügungen von<br />
Todes wegen)<br />
Zu § 348 (Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />
durch das Nachlassgericht)<br />
Die Bestimmung tritt an die Stelle der bisherigen §§ 2260<br />
und 2262 BGB. Sie berücksichtigt, dass in der gerichtlichen<br />
Praxis die „stille“ Eröffnung zum ganz überwiegenden<br />
Regelfall geworden ist. Die Eröffnung erfolgt hierbei ohne<br />
Ladung und Anwesenheit der Beteiligten; diese werden anschließend<br />
schriftlich durch Übersendung von Ablichtungen<br />
der Verfügung von Todes wegen benachrichtigt. Diese Eröffnungsart<br />
hat sich als zweckmäßiges, schnelles und zuverlässiges<br />
Verfahren erwiesen. Die Neufassung der Eröffnungsvorschriften<br />
sieht daher nicht mehr die Durchführung eines<br />
Eröffnungstermins als Regelfall der Testamentseröffnung
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 280 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
vor, sondern stellt den Eröffnungstermin und die schriftliche<br />
Bekanntgabe als gleichrangige Alternativen nebeneinander.<br />
Absatz 1 bestimmt die allgemeinen Regelungen des Eröffnungsverfahrens,<br />
welche sowohl für die stille Eröffnung als<br />
auch für die Eröffnung bei Anwesenheit der Beteiligten gelten.<br />
Satz 1 regelt die Verpflichtung des Gerichts, eine Verfügung<br />
von Todes wegen nach Kenntnis des Todes des Erblassers<br />
zeitnah zu eröffnen. Sie knüpft insoweit inhaltlich an<br />
§ 2260 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Die Sätze 2 und 3 entsprechen<br />
inhaltlich dem bisherigen § 2260 Abs. 3 BGB über die<br />
zu fertigende Niederschrift. An dem Begriff der Niederschrift<br />
wird insbesondere aufgrund der praktischen Bedeutung<br />
des Begriffs im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO<br />
festgehalten. Die in § 2260 Abs. 2 BGB enthaltene Bestimmung,<br />
wonach der Umschlag, in dem sich eine Verfügung<br />
von Todes befunden hat, zu öffnen ist, wird mangels eines<br />
Regelungsbedürfnisses nicht übernommen.<br />
Absatz 2 Satz 1 knüpft an den bisherigen § 2260 Abs. 1<br />
Satz 1 BGB an, stellt die Terminsbestimmung und die Ladung<br />
der Beteiligten jedoch in das Ermessen des Gerichts.<br />
Die Sätze 2 und 3 regeln die Besonderheiten der Eröffnung<br />
bei Anwesenheit von Beteiligten in Anlehnung an die bisherige<br />
Vorschrift des § 2260 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Art der<br />
Eröffnung steht im nach den Sätzen 2 und 3 eröffneten Ermessen<br />
des Gerichts. Es kann den anwesenden Beteiligten<br />
den Inhalt der Verfügung von Todes wegen gemäß Satz 2<br />
wörtlich vorlesen, deren wesentlichen Inhalt genau schildern<br />
oder die Verfügung gemäß Satz 3 den Erschienenen zur<br />
Durchsicht vorlegen. Eine Nachfolgevorschrift für § 2260<br />
Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB kann daher entfallen.<br />
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt<br />
des bisherigen § 2262 BGB. Der Begriff der schriftlichen<br />
Bekanntgabe knüpft an die Bekanntgabe gemäß § 15 an; die<br />
Bekanntgabe durch das Gericht hat daher in der dort geregelten<br />
Form zu erfolgen.<br />
Zu § 349 (Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen<br />
Testamenten und Erbverträgen)<br />
Die Absätze 1 bis 3 übernehmen den Regelungsgehalt von<br />
§ 2273 BGB unter Berücksichtigung des Umstands, dass<br />
auch Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten<br />
können.<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2273 Abs. 1<br />
BGB; die Vorschrift wurde redaktionell überarbeitet.<br />
Absatz 2 knüpft an § 2273 Abs. 2 BGB an, stellt aber ausdrücklich<br />
klar, dass dieses Verfahren nur für gemeinschaftliche<br />
Testamente gilt, die sich bisher in besonderer amtlicher<br />
Verwahrung befunden haben. Ein nach § 2259 BGB abgeliefertes<br />
privatschriftliches gemeinschaftliches Testament oder<br />
ein vom Notar gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG abgelieferter<br />
Erbvertrag soll auch zukünftig nach der Eröffnung in<br />
einfacher Aktenverwahrung des Nachlassgerichts bleiben,<br />
sofern nicht der Überlebende die besondere amtliche Verwahrung<br />
beantragt.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2273 Abs. 3<br />
BGB.<br />
Absatz 4 übernimmt für die Eröffnung von Erbverträgen den<br />
Regelungsgehalt des § 2300 Abs. 1 BGB; der letzte Halbsatz<br />
des § 2300 Abs. 1 BGB kann jedoch entfallen, da diese Ein-<br />
schränkung sich nunmehr schon aus der entsprechenden Anwendung<br />
des Absatzes 2 ergibt.<br />
Zu § 350 (Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch<br />
ein anderes Gericht)<br />
Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 2261 Satz 2 BGB und regelt den Sachverhalt umfassend<br />
für alle Verfügungen von Todes wegen.<br />
Zu § 351 (Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes<br />
wegen)<br />
Die Bestimmung führt für die Eröffnung von Verfügungen<br />
von Todes wegen die bisher für Testamente geltende Regelung<br />
des § 2263a BGB und die für Erbverträge geltende<br />
Regelung des § 2300a BGB zusammen, wobei die Frist für<br />
gemeinschaftliche Testamente an die Frist für Erbverträge<br />
angeglichen wird. Die den bisher unterschiedlichen Fristen<br />
zugrunde liegende Annahme, wonach Erbverträge im Vergleich<br />
zu gemeinschaftlichen Testamenten vielfach in jüngeren<br />
Jahren abgeschlossen werden, ist nicht belegt. Die<br />
Entscheidung zwischen beiden Möglichkeiten ist nicht signifikant<br />
vom Lebensalter der Verfügenden abhängig. An der<br />
Unterschiedlichkeit der Fristen soll daher nicht weiter festgehalten<br />
werden.<br />
Aus § 2263a BGB wurde auch der Begriff „amtliche Verwahrung“<br />
übernommen. Damit ist klargestellt, dass sich die Überprüfungspflicht<br />
nicht nur auf Verfügungen von Todes wegen<br />
erstreckt, die sich in besonderer amtlicher Verwahrung befinden,<br />
sondern auch auf notariell verwahrte Erbverträge. Sie<br />
umfasst auch die in der Begründung zu § 344 Abs. 6 genannten<br />
Sachverhalte (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl.<br />
2007, Rn. 1 zu § 2263a und Rn. 1 zu § 2300a).<br />
Zu Unterabschnitt 4 (Erbscheinsverfahren;<br />
Testamentsvollstreckung)<br />
Zu § 352 (Entscheidung über Erbscheinsanträge)<br />
Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins ist derzeit in<br />
§ 2353 ff. BGB geregelt. Daneben gelten die Vorschriften<br />
des Allgemeinen Teils des FGG – soweit diese aufgrund der<br />
Besonderheiten des Verfahrens anwendbar sind – ergänzt<br />
durch wenige Vorschriften des Fünften Abschnitts. Mit Blick<br />
auf die nur eingeschränkte Anfechtbarkeit des Erbscheins<br />
wird in der Praxis insbesondere bei zweifelhafter Rechtslage<br />
vor der Erteilung des Erbscheins regelmäßig ein – anfechtbarer<br />
– Vorbescheid erlassen, in dem den Beteiligten der beabsichtigte<br />
Inhalt des Erbscheins mitgeteilt wird.<br />
Die Vorschrift enthält nunmehr einige grundlegende Regelungen<br />
für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag<br />
und ihre Wirksamkeit. Die Regelungen orientieren sich dabei<br />
an der derzeitigen Praxis und normieren Verfahrensregeln,<br />
die einerseits der Systematik des Gesetzes entsprechen<br />
und andererseits sowohl für die weitaus überwiegenden<br />
Fälle unzweifelhafter Sachverhalte als auch für die problematischen<br />
Einzelfälle zweckmäßige Verfahrensinstrumente<br />
schaffen.<br />
Entsprechend der Systematik des Allgemeinen Teils sieht<br />
Absatz 1 Satz 1 vor, dass der Erteilung eines Erbscheins ein<br />
Beschluss vorauszugehen hat, in dem festgestellt wird, dass<br />
die zur Erteilung eines bestimmten Erbscheins erforderli-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 281 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
chen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Schon bisher<br />
bedurfte die Erbscheinserteilung der vorausgegangenen Entscheidung<br />
des Richters oder Rechtspflegers, die teilweise als<br />
Beschluss, teilweise als Verfügung bezeichnet wurde (Zimmermann,<br />
FGPrax 2006, 192). Diese Entscheidung wird<br />
künftig einheitlich als Beschluss bezeichnet und in das an die<br />
Stelle des Vorbescheidsverfahrens tretende Verfahren des<br />
Absatzes 2 eingebunden.<br />
Der Inhalt des Erbscheins ergibt sich aus dem zugrunde liegenden<br />
Antrag, welcher den betroffenen Personen nach<br />
§ 345 Abs. 5 Satz 2 übersandt wurde. Der Erbscheinsinhalt<br />
muss nicht im Tenor des Beschlusses wiedergegeben werden.<br />
So wird verhindert, dass ein Anordnungsbeschluss im<br />
Rechtsverkehr missverständlich als Erbschein verstanden<br />
oder missbräuchlich als solcher verwendet wird.<br />
Im Interesse einer zügigen Abwicklung unstreitiger Erbscheinsverfahren,<br />
die den weit überwiegenden Teil der Verfahren<br />
ausmachen, sieht Satz 2 vor, dass der Beschluss mit<br />
Erlass wirksam wird, und Satz 3, dass, abweichend von § 41<br />
Abs. 1, der Beschluss keiner Bekanntgabe bedarf. Damit<br />
kann das Nachlassgericht gleichzeitig mit der Beschlussfassung<br />
den Erbschein erteilen. Der Beschluss bedarf gemäß<br />
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 keiner Begründung. Das Gericht hat die<br />
Möglichkeit, die am Verfahren nicht beteiligten, aber im Erbschein<br />
ausgewiesenen Erben vom Ausgang des Verfahrens<br />
nach § 15 Abs. 3 durch formlose Mitteilung zu unterrichten.<br />
Für die Verfahren, in denen die Entscheidung dem erklärten<br />
Willen mindestens eines Beteiligten widerspricht und damit<br />
zu erwarten ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird, wird<br />
dem Gericht anstelle des Erlasses eines Vorbescheids nunmehr<br />
eine gesetzlich geregelte Verfahrensweise an die Hand<br />
gegeben. Das Gericht hat gemäß Absatz 2 in streitig geführten<br />
Erbscheinsverfahren abweichend von Absatz 1 die sofortige<br />
Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung<br />
des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses<br />
zurückzustellen. Damit besteht für die Beteiligten die Möglichkeit,<br />
die Entscheidung des Nachlassgerichts durch die<br />
nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen, bevor der Erbschein<br />
erteilt und ggf. durch den im Erbschein ausgewiesenen<br />
Scheinerben Rechtsgeschäfte getätigt wurden, die gegenüber<br />
dem wahren Erben aufgrund der Gutglaubenswirkung des<br />
Erbscheins (§§ 2365 bis 2367 BGB) wirksam sind.<br />
Absatz 3 besagt, dass nach Bekanntgabe des Erbscheins gegen<br />
einen Beschluss nach Absatz 1 nur noch eine Beschwerde<br />
mit dem Ziel der Einziehung oder Kraftloserklärung des<br />
Erbscheins möglich ist. Über eine derartige Beschwerde entscheidet<br />
in Zukunft das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht.<br />
Die Beschwerde ist nunmehr fristgebunden (§ 63).<br />
Da ein Erbschein nicht in materielle Rechtskraft erwächst,<br />
kann jedoch jederzeit die Erteilung eines vom bereits erteilten<br />
Erbschein abweichenden Erbscheins beantragt werden.<br />
Wird diesem Antrag entsprochen, ist der ursprüngliche Erbschein<br />
von Amts wegen einzuziehen; wird dem Antrag nicht<br />
entsprochen, ist hiergegen die Beschwerde zulässig. Im Übrigen<br />
bleiben die geltenden Grundsätze für eine derartige Beschwerde<br />
jedoch unverändert; sie kann insbesondere nur von<br />
demjenigen eingelegt werden, dessen Rechte wegen des öffentlichen<br />
Glaubens des Erbscheins durch dessen Unrichtigkeit<br />
oder Unvollständigkeit beeinträchtigt werden. Darüber<br />
hinaus muss klar erkennbar sein, dass der Beschwerdeführer<br />
mit seiner Beschwerde eine Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />
erreichen will. Ist die Beschwerde erfolgreich, weist<br />
auch zukünftig das Beschwerdegericht das Amtsgericht an,<br />
den erteilten Erbschein einzuziehen.<br />
Alternativ zu diesem Beschwerdeverfahren kann beim Nachlassgericht<br />
beantragt oder angeregt werden, den erteilten Erbschein<br />
gemäß § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit einzuziehen<br />
oder für kraftlos zu erklären. Die für das Verfahren nach<br />
§ 2361 BGB geltenden Grundsätze bleiben unberührt.<br />
Einem Erbprätendenten stehen daher auch in Zukunft grundsätzlich<br />
beide Möglichkeiten zur Verfügung, gegen einen unrichtigen<br />
oder unvollständigen Erbschein anzugehen.<br />
Zu § 353 (Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen)<br />
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Einziehung bzw.<br />
Kraftloserklärung von Erbscheinen sind überwiegend im<br />
BGB geregelt. Das FGG enthält bisher lediglich eine Vorschrift,<br />
die generell die Anfechtung der Kraftloserklärung<br />
von Erbscheinen und sonstigen Zeugnissen ausschließt<br />
(§ 84). Der Entwurf greift über die bisherige Regelung<br />
hinaus die Voraussetzungen auf, unter denen die Rechtsprechung<br />
eine Anfechtung des Beschlusses des Nachlassgerichts<br />
zur Einziehung bzw. Kraftloserklärung eines Erbscheins<br />
oder sonstigen Zeugnisses für statthaft erklärt hat,<br />
und regelt diese Voraussetzungen nunmehr ausdrücklich.<br />
Absatz 1 schreibt zunächst vor, dass in dem Beschluss über<br />
die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins zugleich<br />
über die Kosten zu entscheiden ist. Die Regelung der<br />
KostO zur Kostentragungspflicht in Amtsverfahren (§ 2<br />
Abs. 2) bietet für dieses Verfahren nicht in jedem Fall eine<br />
angemessene Lösung.<br />
Nach Absatz 2 ist der Beschluss, durch den die Einziehung<br />
eines Erbscheins angeordnet wird, solange uneingeschränkt<br />
mit der Beschwerde anfechtbar, als die Einziehung noch<br />
nicht vollzogen ist (so unter Zugrundelegung des bisher geltenden<br />
Rechts BayObLGZ 1952, <strong>16</strong>2/<strong>16</strong>3; 1953, 120/121;<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 19 zu § 84). Danach ist die Beschwerde<br />
gegen den Einziehungsbeschluss nur noch mit<br />
dem Ziel der Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins<br />
zulässig. Die Beschwerde wird vom Beschwerdegericht<br />
in der Regel als ein entsprechender Antrag zu werten<br />
sein (so auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts<br />
BGHZ 40, 54; Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 17 zu § 84).<br />
Absatz 3 übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt des<br />
bisherigen § 84 FGG. Danach ist die Anfechtung des Beschlusses,<br />
durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird,<br />
zum Schutz des Rechtsverkehrs grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Den Beteiligten bleibt nur die Möglichkeit, einen neuen<br />
– gleichlautenden – Erbschein bzw. ein entsprechendes<br />
Zeugnis beim Nachlassgericht zu beantragen. Aufgenommen<br />
wurde darüber hinaus bei der Formulierung die Rechtsprechung,<br />
wonach eine Anfechtung so lange noch möglich<br />
ist, bis der Beschluss gemäß § 2361 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />
öffentlich bekannt gemacht ist (BayObLGZ 1958, 364;<br />
Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 18 zu § 84).
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 282 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu § 354 (Sonstige Zeugnisse)<br />
Die Vorschrift erklärt das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins<br />
sowie die Vorschriften über die Rechtsmittel gegen<br />
seine Einziehung und Kraftloserklärung für entsprechend<br />
anwendbar auf die vom Nachlassgericht zu erteilenden<br />
Zeugnisse über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft<br />
(§ 1507 BGB), Testamentsvollstreckerzeugnisse (§ 2368<br />
BGB) und Überweisungszeugnisse nach den §§ 36, 37 GBO<br />
sowie den §§ 42, 74 SchRegO.<br />
Zu § 355 (Testamentsvollstreckung)<br />
In der Vorschrift sind die das Bürgerliche Gesetzbuch ergänzenden<br />
Regelungen zur Testamentsvollstreckung zusammengefasst.<br />
Absatz 1 normiert die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde<br />
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />
der Zivilprozessordnung gegen Beschlüsse des Nachlassgerichts,<br />
durch die einem Dritten eine Erklärungsfrist zur Bestimmung<br />
eines Testamentsvollstreckers sowie einem zum<br />
Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Annahme<br />
des Amtes bestimmt wird. Diese Beschlüsse waren bereits<br />
bisher nach den §§ 80 und 81 Abs. 1 FGG mit der sofortigen<br />
Beschwerde anfechtbar. Es ist daher sachgerecht, für das<br />
Rechtsmittelverfahren gegen diese Fristbestimmungsbeschlüsse<br />
als Zwischenentscheidungen im Verfahren nach<br />
§ 2198 Abs. 1 BGB bzw. § 2202 Abs. 2 BGB das für Zwischen-<br />
und Nebenentscheidungen geeignete weitgehend entformalisierte<br />
Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den<br />
Vorschriften der ZPO für anwendbar zu erklären. Die übrigen<br />
der im bisherigen § 80 FGG genannten erbrechtlichen<br />
Fristbestimmungen und Entscheidungen nach § 81 FGG<br />
sind als Endentscheidungen im Sinne des § 38 anzusehen<br />
und damit nach § 58 Abs. 1 mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
Absatz 2 ersetzt den bisherigen § 82 Abs. 2 FGG. Die dem<br />
bisherigen § 53 FGG entsprechende Regelung findet sich in<br />
§ 40 Abs. 3 wieder.<br />
Absatz 3 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 82 Abs. 1 FGG.<br />
Zu Unterabschnitt 5 (Sonstige verfahrensrechtliche<br />
Regelungen)<br />
Zu § 356 (Mitteilungspflichten)<br />
In der Vorschrift werden die bisher bereits im FGG normierten<br />
Mitteilungspflichten zusammengefasst.<br />
Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 74a FGG. Entsprechend der im Entwurf vorgesehenen Zuständigkeitsregelung<br />
wurde der Begriff „Vormundschaftsgericht“<br />
durch den Begriff „Familiengericht“ ersetzt.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 74 Satz 2 FGG.<br />
Zu § 357 (Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes<br />
wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen<br />
Zeugnisses)<br />
Die Vorschrift macht in Absatz 1 das Einsichtsrecht in eine<br />
eröffnete Verfügung von Todes wegen vom Vorliegen eines<br />
rechtlichen Interesses abhängig. Dies entspricht der bisherigen<br />
Regelung des § 2264 BGB zum Einsichtsrecht in eröffnete<br />
Testamente, die aufgehoben wird (Artikel 50 Nr. 62).<br />
Darüber hinaus wird in Absatz 1 das Einsichtsrecht auf alle<br />
Arten von Verfügungen von Todes wegen ausgedehnt. Der in<br />
§ 2264 BGB enthaltene Anspruch auf eine Abschrift konnte<br />
ersatzlos entfallen; dieser Anspruch ergibt sich nunmehr aus<br />
§ 13 Abs. 3. Ebenfalls entbehrlich sind die bisher in § 78<br />
FGG geregelten speziellen Rechte auf Einsicht und Abschriften;<br />
diese ergeben sich nunmehr aus dem allgemeinen<br />
Akteneinsichtsrecht in § 13.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 85 FGG zur<br />
Erteilung von Ausfertigungen von Erbscheinen und anderen<br />
Zeugnissen. Die Vorschrift verdrängt als lex specialis § 13<br />
Abs. 3. Auch künftig kann nur bei Vorliegen eines rechtlichen<br />
Interesses eine Ausfertigung derartiger Zeugnisse verlangt<br />
werden. Ein lediglich berechtigtes Interesse im Sinne<br />
von § 13 Abs. 3 genügt hierfür nicht.<br />
Zu § 358 (Zwang zur Ablieferung von Testamenten)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 83 FGG. Diese Vorschrift<br />
sieht vor, dass im Fall des § 2259 Abs. 1 BGB der<br />
Besitzer eines Testaments entweder durch Festsetzung von<br />
Zwangsgeld zur Herausgabe (Absatz 1) oder zur Angabe<br />
einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib (Absatz<br />
2) des Testaments angehalten werden kann. Das Verfahren<br />
zur Festsetzung des Zwangsgeldes richtet sich nach<br />
dem bisherigen § 33 Abs. 1 und 3 FGG, das zur Abgabe der<br />
eidesstattlichen Versicherung nach den entsprechenden Vorschriften<br />
der ZPO führt. Daneben ist in geeigneten Fällen<br />
auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Wegnahme<br />
durch den Gerichtsvollzieher) möglich (bisheriger § 33<br />
Abs. 2 FGG).<br />
Die Erzwingung der Ablieferung eines Testaments an das<br />
Nachlassgericht ist notwendiger Zwischenschritt zu dessen<br />
Eröffnung. Der Entwurf sieht in § 35 nunmehr Regelungen<br />
zur Vollstreckung von verfahrensleitenden Zwischenentscheidungen<br />
in Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Daher genügt<br />
es, wenn in der Vorschrift festgestellt wird, dass das Nachlassgericht<br />
unter den Voraussetzungen des § 2259 Abs. 1<br />
BGB die Ablieferung des Testaments durch Beschluss anordnen<br />
kann. Die Vollstreckung dieses Titels richtet sich<br />
nach § 35. Gemäß § 35 Abs. 1 kann das Gericht, wie bisher<br />
gemäß § 83 Abs. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 FGG, Zwangsgeld<br />
festsetzen. Neu hinzugekommen ist daneben die Möglichkeit<br />
der Anordnung einer Ersatzzwangshaft oder originären<br />
Zwangshaft. Neben diesen Zwangsmitteln ermöglicht § 35<br />
Abs. 4, wie bisher § 83 Abs. 2 FGG, auch die Herausgabevollstreckung.<br />
Auch zukünftig hat eine Person, die den Besitz<br />
eines Testaments bestreitet, an Eides statt zu versichern,<br />
dass sie das Testament nicht besitze und auch nicht wisse, wo<br />
es sich befindet. Die eidesstattliche Versicherung des bisherigen<br />
§ 83 Abs. 2 FGG entsprach inhaltlich schon bisher<br />
derjenigen nach § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />
2003, Rn. 8 zu § 83).<br />
Zu § 359 (Nachlassverwaltung)<br />
Die Vorschrift enthält Regelungen zu den Rechtsmitteln in<br />
Verfahren zur Nachlassverwaltung.<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 76 Abs. 1 FGG;<br />
weiterhin nicht anfechtbar ist danach die Anordnung der
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 283 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Nachlassverwaltung, soweit diese auf Antrag eines Erben<br />
erfolgte.<br />
Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 76 Abs. 2 Satz 2 FGG. Eine Satz 1 entsprechende Regelung<br />
ist künftig entbehrlich, da der Beschluss, durch den dem<br />
Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung<br />
anzuordnen, stattgegeben wird, bereits nach § 58 Abs. 1 mit<br />
der Beschwerde anfechtbar ist. Dies gilt auch für abgelehnte<br />
Anträge auf Anordnung der Nachlassverwaltung.<br />
Zu § 360 (Bestimmung einer Inventarfrist)<br />
Die Vorschrift enthält die bisher in § 77 Abs. 3 FGG normierten<br />
Spezialvorschriften zum Lauf der Rechtsmittelfrist<br />
für die Nachlassgläubiger.<br />
Eine Übernahme der Regelungen des bisherigen § 77 Abs. 1<br />
und 2 FGG in den Entwurf ist nicht erforderlich, da die dort<br />
genannten Entscheidungen bereits nach § 58 Abs. 1 mit der<br />
Beschwerde anfechtbar sind.<br />
Zu § 361 (Eidesstattliche Versicherung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 79 FGG.<br />
Zu § 362 (Stundung des Pflichtteilsanspruchs)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 83a FGG. Die<br />
Vorschriften über die Stundung güterrechtlicher Ausgleichsforderungen<br />
finden sich in § 264 des Entwurfs.<br />
Einer Übernahme der bisher in § 75 FGG normierten Verfahrensvorschriften<br />
für die Nachlasspflegschaft in das FamFG<br />
bedarf es aufgrund der neuen Systematik des Entwurfs nicht.<br />
Für das Verfahren bei einer Nachlasspflegschaft gelten künftig<br />
die Vorschriften des Allgemeinen Teils sowie über § 340<br />
(Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen) die Vorschriften<br />
des Buches 3. Die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts<br />
anstelle des Betreuungsgerichts ergibt sich aus<br />
§ 1962 BGB, die örtliche aus dem ersten Abschnitt dieses<br />
Buches. Die bisher mit der einfachen Beschwerde anfechtbaren<br />
Beschlüsse über die Anordnung und Aufhebung der<br />
Nachlasspflegschaft sowie die Entlassung des Nachlasspflegers<br />
gegen seinen Willen sind künftig als Endentscheidungen<br />
nach § 58 Abs. 1 mit der Beschwerde anfechtbar.<br />
Zu Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)<br />
Zu § 363 (Antrag)<br />
Die Absätze 1 und 2 entsprechen inaltlich dem bisherigen<br />
§ 86 FGG.<br />
Absatz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen § 87<br />
Abs. 1 FGG. Der weitere Regelungsinhalt von § 87 FGG ist<br />
künftig im Hinblick auf die Vorschriften des Allgemeinen<br />
Teils, insbesondere die §§ 27 bis 29, entbehrlich.<br />
Zu § 364 (Pflegschaft für abwesende Beteiligte)<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt<br />
des bisherigen § 88 FGG. Entsprechend der nunmehr<br />
vorgesehenen Zuständigkeit für Pflegschaften wurde der<br />
Begriff „Vormundschaftsgericht“ durch den Begriff „Betreuungsgericht“<br />
ersetzt. Die Bestimmung, wonach das<br />
Nachlassgericht keinen Abwesenheitspfleger bestellt, sofern<br />
bereits eine generelle Abwesenheitspflegschaft gemäß<br />
§ 1911 BGB anhängig ist, ist im Hinblick auf die allgemeinen<br />
Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers<br />
gemäß § 1911 BGB entbehrlich.<br />
Zu § 365 (Ladung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 89 FGG; sie wurde sprachlich überarbeitet und übersichtlicher<br />
gestaltet. Die weiteren Regelungen zur Ladung<br />
im Teilungsverfahren im bisherigen § 90 FGG sind im Hinblick<br />
auf die Regelungen des Allgemeinen Teils, insbesondere<br />
§ 32, entbehrlich.<br />
Zu § 366 (Außergerichtliche Vereinbarung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem Regelungsinhalt des<br />
bisherigen § 91 FGG; sie wurde lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Die Regelung des Absatzes 3 wurde mit den Bekanntgabevorschriften<br />
des Allgemeinen Teils (§ 15) harmonisiert.<br />
Zu § 367 (Wiedereinsetzung)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 92 FGG. Nachdem<br />
der Allgemeine Teil des Entwurfs detaillierte Regelungen<br />
zum Wiedereinsetzungsverfahren im Falle der Versäumung<br />
der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs enthält, kann<br />
hier auf die Normierung entsprechender Vorschriften verzichtet<br />
werden. Für den Fall, dass eine Frist bzw. ein Termin<br />
nach § 366 Abs. 4 unverschuldet versäumt wird, werden diese<br />
Regelungen für entsprechend anwendbar erklärt. Der Beschluss,<br />
durch den über die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />
Stand entschieden wird, ist gemäß § 372 Abs. 1 mit der sofortigen<br />
Beschwerde entsprechend § 567 ZPO anfechtbar.<br />
Zu § 368 (Auseinandersetzungsplan; Bestätigung)<br />
Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem bisherigen<br />
§ 93 FGG; sie wurden lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Absatz 3 übernimmt weitgehend den Regelungsinhalt des<br />
bisherigen § 97 Abs. 2 FGG. Entsprechend den im Entwurf<br />
vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen wurde der Begriff<br />
„Vormundschaftsgericht“ durch „Familien- oder Betreuungsgericht“<br />
ersetzt. Für die Erteilung der im Verfahren erforderlichen<br />
Genehmigung des Gerichts ist weiterhin grundsätzlich<br />
das Nachlassgericht zuständig. Ist dagegen für den<br />
Beteiligten ein Vormund, Betreuer oder Pfleger bestellt, so<br />
wird die Genehmigung zweckmäßigerweise vom Familienoder<br />
Betreuungsgericht erteilt.<br />
Keine Anwendung findet die Vorschrift künftig mehr im Fall<br />
einer Beistandschaft. Durch das Beistandschaftsgesetz vom<br />
4. Dezember 1997 (BGBl I. S. 2846) wurde zum einen der<br />
Gegenstand der Beistandschaft auf die Feststellung der Vaterschaft<br />
und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />
beschränkt (§ 1712 BGB), des Weiteren sind die Gerichte<br />
grundsätzlich nicht mehr mit der Beistandschaft befasst, da<br />
diese ohne weiteres Verfahren mit Zugang eines entsprechenden<br />
Antrags beim Jugendamt eintritt (§ 1714 BGB). Für eine<br />
Zuständigkeit des Familiengerichts anstelle des Nachlassgerichts<br />
bei Bestehen einer Beistandschaft besteht daher kein<br />
Bedürfnis mehr.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 284 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu § 369 (Verteilung durch das Los)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 94<br />
FGG.<br />
Zu § 370 (Aussetzung bei Streit)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 95<br />
FGG. Sie ist als Ergänzung zu § 21 und als Spezialvorschrift<br />
zu § 28 Abs. 4 in den Entwurf zu übernehmen. Die Form des<br />
im Fall der Aussetzung aufzunehmenden Protokolls richtet<br />
sich zweckmäßigerweise nach dem Beurkundungsgesetz<br />
und geht damit über die Anforderungen des § 28 Abs. 4<br />
hinaus.<br />
Zu § 371 (Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung;<br />
Vollstreckung)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich § 97 Abs. 1 FGG. Abweichend<br />
von § 40 Abs. 1 sieht die Vorschrift unter Fortschreibung<br />
des Inhalts des bisherigen § 97 Abs. 1 FGG vor, dass<br />
die Wirksamkeit einer Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 beziehungsweise<br />
einer Auseinandersetzung erst mit Rechtskraft<br />
des Bestätigungsbeschlusses eintritt.<br />
Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ 98 Satz 1 FGG. Die Vorschrift regelt, dass auch die bestätigte<br />
Vereinbarung, in Ergänzung zu den Titeln des § 86,<br />
einen Vollstreckungstitel darstellt. Der bisherige § 98 Satz 2<br />
FGG kann entfallen; die Regelungen zur Vollstreckung ergeben<br />
sich nunmehr aus den §§ 86, 87 und 95.<br />
Zu § 372 (Rechtsmittel)<br />
Die Vorschrift regelt die Anfechtbarkeit der Entscheidungen<br />
im Teilungsverfahren und ersetzt den bisherigen § 96 FGG.<br />
Das Rechtsmittelrecht wurde mit den Vorschriften des Allgemeinen<br />
Teils harmonisiert.<br />
Absatz 1 regelt die Anfechtung von Zwischenentscheidungen<br />
im Teilungsverfahren. Die Fristbestimmung des bisherigen<br />
§ 91 Abs. 3 Satz 2 FGG war bislang mit der einfachen<br />
Beschwerde anfechtbar. Es ist sachgerecht, für das Rechtsmittelverfahren<br />
gegen den Fristbestimmungsbeschluss nach<br />
§ 366 Abs. 3 als typische Zwischenentscheidungen das weitgehend<br />
entformalisierte Verfahren der sofortigen Beschwerde<br />
nach den Vorschriften der ZPO für anwendbar zu erklären.<br />
Gleiches gilt für das Rechtsmittel gegen den Beschluss,<br />
durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird. Im<br />
Gegensatz zu der Bestimmung des Allgemeinen Teils (§ 19<br />
Abs. 2) ist der Beschluss über die Wiedereinsetzung nach<br />
§ 367 somit auch künftig anfechtbar, soweit Wiedereinsetzung<br />
gewährt wird.<br />
Der Bestätigungsbeschluss ist als Endentscheidung bereits<br />
nach § 58 Abs. 1 mit der Beschwerde anfechtbar und war daher<br />
nicht in Absatz 1 aufzunehmen.<br />
Absatz 2 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 96 Satz 2 FGG.<br />
Zu § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)<br />
Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 99 Abs. 1 FGG. Die bisher in § 99 Abs. 2 FGG normierte<br />
Vorschrift zur Zuständigkeit für Verfahren zur Auseinander-<br />
setzung einer Gütergemeinschaft findet sich – soweit es die<br />
örtliche Zuständigkeit betrifft – nunmehr in § 344 Abs. 5 und<br />
hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit in § 23a Abs. 2<br />
Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 7).<br />
Absatz 2 erklärt für die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung<br />
des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen<br />
und fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erteilenden<br />
Zeugnisse nach den §§ 36 und 37 GBO sowie den<br />
§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung die entsprechenden<br />
Verfahrensvorschriften des Abschnitts 2 dieses Buches für<br />
entsprechend anwendbar.<br />
Zu Buch 5 (Verfahren in Registersachen; unternehmensrechtliche<br />
Verfahren)<br />
Zu Abschnitt 1 (Begriffsbestimmung)<br />
Zu § 374 (Registersachen)<br />
Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der einzelnen Registerverfahren,<br />
zu denen sich in Buch 5 ergänzende Verfahrensvorschriften<br />
finden.<br />
Zu § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)<br />
Die Vorschrift definiert, welche Geschäfte der neu eingeführte<br />
Begriff „unternehmensrechtliche Verfahren“ im Einzelnen<br />
umfasst. Diese sind weitgehend identisch mit den bisher<br />
nach § 145 Abs. 1, den §§ 149, <strong>16</strong>0b Abs. 2 FGG den<br />
Amtsgerichten zugewiesenen Geschäften.<br />
Neu hinzugekommen sind die Verfahren nach § 45 Abs. 3,<br />
den §§ 64b, 83 Abs. 3 bis 5 und § 93 des Genossenschaftsgesetzes<br />
(GenG), § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 74 Abs. 2, 3 des<br />
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung (GmbHG) sowie § 38 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes<br />
(KWG). Diese Angelegenheiten sind bisher,<br />
ohne eigentliche Registersachen zu sein, den Registergerichten<br />
zugeordnet. Bereits heute werden die meisten dieser<br />
Geschäfte verfahrensrechtlich entsprechend den Geschäften<br />
nach § 145 FGG behandelt (§ 148 Abs. 1 FGG).<br />
Zu korrigieren und ergänzen sind die Angaben zu den Aufgaben<br />
des Amtsgerichts nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
(Nummer 13). Seit der Änderung von § 104 Abs. 2<br />
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zum 28. Dezember<br />
2000 (BGBl. I S. 1857) finden sich die den Amtsgerichten<br />
zugewiesenen Geschäfte im Zusammenhang mit der<br />
Bestellung eines Treuhänders in den Sätzen 6 bis 9 des Absatzes<br />
2. Neu aufzunehmen ist das durch Gesetz vom 21. Dezember<br />
2004 (BGBl. I S. 3610) eingeführte – und § 104<br />
Abs. 2 nachgebildete – Verfahren zur Bestellung eines Treuhänders<br />
in § 104u Abs. 2 VAG, das bisher noch keine Aufnahme<br />
in § 145 FGG gefunden hat.<br />
Gleiches gilt für die Parallelvorschriften zu den §§ 103, 104<br />
AktG in § 29 Abs. 3, den §§ 30 und 45 des SE-Ausführungsgesetzes<br />
(SEAG) (Nummer 4) sowie die § 2c KWG nachgebildete<br />
Vorschrift zur Treuhänderbestellung im Börsengesetz<br />
(Nummer 14). Nach Artikel 2 des Entwurfs für ein Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
(Bundestagsdrucksache<br />
<strong>16</strong>/4028) findet sich diese Regelung künftig in § 6 Abs. 4 des<br />
Börsengesetzes (BörsG).
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 285 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Abschnitt 2 (Zuständigkeit)<br />
Zu § 376 (Besondere Zuständigkeitsregelungen)<br />
Sachlich zuständig für alle Geschäfte nach diesem Buch ist<br />
gemäß § 23a GVG-E (Artikel 22 Nr. 7) grundsätzlich das<br />
Amtsgericht. § 376 enthält ergänzende Regelungen hierzu.<br />
Absatz 1 bestimmt, dass für Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />
das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk<br />
ein Landgericht seinen Sitz hat. Die Vorschrift entspricht<br />
der Regelung des bisherigen § 125 Abs. 1 FGG. Für<br />
die Genossenschaften bestimmt bisher § 10 Abs. 2 GenG,<br />
dass die Führung des Genossenschaftsregisters den zur Führung<br />
des Handelsregisters zuständigen Amtsgerichten übertragen<br />
ist.<br />
§ 145 FGG sieht vor, dass für die dort genannten Verfahren<br />
das Amtsgericht zuständig ist, an dessen Sitz die Aufgaben<br />
der Handelsregisterführung konzentriert sind. Daher umfasst<br />
die Zuständigkeitsregelung des Absatzes 1 auch die entsprechenden<br />
Geschäfte nach § 375.<br />
Absatz 2 übernimmt die bisher in § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,<br />
Satz 3 und 4 i. V. m. § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 1 FGG sowie § 10<br />
GenG enthaltenen Ermächtigungen für die Landesregierungen<br />
zu anderweitigen – insbesondere auch die Landesgrenzen<br />
überschreitenden – Zuständigkeitsregelungen für Handels-,<br />
Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen<br />
sowie die im bisherigen § 145 Abs. 2 FGG enthaltene Folgeregelung<br />
für unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375<br />
einschließlich der Delegationsermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen.<br />
Die Konzentrationsermächtigungen für das Vereinsregister<br />
(§ 55 Abs. 2 BGB), das Dispacheverfahren, die Geschäfte<br />
der Verklarung sowie nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />
(bisher §§ 145a, 149 FGG) sind künftig entbehrlich, da<br />
§ 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10) eine generelle Konzentrationsermächtigung<br />
für Verfahren nach dem FamFG vorsieht.<br />
Zu § 377 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Das FGG enthält bisher keine generelle Regelung zur örtlichen<br />
Zuständigkeit für die Verfahren dieses Buches; die entsprechenden<br />
Vorschriften finden sich in den jeweiligen Spezialgesetzen.<br />
Danach ist in Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />
sowie hinsichtlich der Geschäfte nach § 375 mit wenigen<br />
Ausnahmen das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen<br />
Bezirk sich die Hauptniederlassung des Einzelkaufmanns<br />
oder der Hauptsitz der handelsrechtlichen Gesellschaft, des<br />
Versicherungsvereins oder der Genossenschaft befindet. Besondere<br />
Regelungen gelten etwa für Eintragungen von<br />
Zweigniederlassungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister<br />
oder bei der Bestellung von gerichtlichen<br />
Abwicklern einer Aktiengesellschaft vor Eintragung in das<br />
Handelsregister. In Partnerschafts- und in Vereinsregistersachen<br />
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der<br />
Sitz der Partnerschaft oder des Vereins befindet.<br />
Absatz 1 enthält nunmehr eine den weit überwiegenden Teil<br />
dieser Einzelregelungen zusammenfassende Vorschrift zur<br />
Begründung der örtlichen Zuständigkeit, gleichzeitig aber<br />
auch den Hinweis auf mögliche Spezialregelungen.<br />
Absatz 2 übernimmt die bisher in § 149 FGG enthaltene Regelung<br />
zur örtlichen Zuständigkeit für die den Gerichten im<br />
Zusammenhang mit einer aufzumachenden Dispache übertragenen<br />
Aufgaben.<br />
In Absatz 3 findet sich die in § 1558 Abs. 1 BGB enthaltene<br />
Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in Güterrechtsregistersachen.<br />
Aus systematischen Gründen wird die Regelung im<br />
FamFG wiederholt.<br />
Absatz 4 schließt die Anwendung der für Verfahren nach<br />
diesem Buch nicht geeigneten Regelung in § 2 Abs. 1 aus.<br />
Zu Abschnitt 3 (Registersachen)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Verfahren)<br />
Zu § 378 (Antragsrecht der Notare)<br />
Die Vorschrift ersetzt die derzeitige Regelung zum Antragsrecht<br />
der Notare im bisherigen § 129 FGG. Mit der Regelung<br />
wird das Antragsrecht der Notare dahingehend ausgedehnt,<br />
dass diese auch dann antragsberechtigt sind, wenn keine Anmeldepflicht<br />
besteht. Damit erfolgt gleichzeitig eine Harmonisierung<br />
der Vorschrift mit der Parallelregelung in § 15<br />
GBO.<br />
Durch den Standort gilt die Vollmachtsvermutung nunmehr<br />
unmittelbar für alle Registerverfahren.<br />
Zu § 379 (Mitteilungspflichten der Behörden)<br />
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ 125a FGG. Entsprechend dem bisherigen § <strong>16</strong>0b<br />
Abs. 1 Satz 2 FGG bestehen die Mitteilungspflichten auch<br />
hinsichtlich der Partnerschaften; Absatz 1 der Vorschrift findet<br />
darüber hinaus auf Genossenschaften Anwendung (bisher<br />
§ 147 Abs. 1 Satz 2 FGG). Neu ist die Ausdehnung des<br />
Anwendungsbereichs von Absatz 1 auf Erkenntnisse über<br />
unterlassene Anmeldungen zum Vereinsregister.<br />
Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach Absatz 2<br />
erstreckt sich nunmehr auch auf Auskünfte, die zur Löschung<br />
von Eintragungen im Register benötigt werden. Hiermit<br />
soll insbesondere die Ermittlung der Vermögensverhältnisse<br />
von Kaufleuten und Unternehmen im Rahmen von<br />
Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit (§ 394) erleichtert<br />
werden.<br />
Zu § 380 (Beteiligung der berufsständischen Organe;<br />
Beschwerderecht)<br />
Absatz 1 enthält die bisher in § 126 erster Halbsatz und § <strong>16</strong>0b<br />
Abs. 1 Satz 3 FGG normierte Pflicht der Organe des Handelsund<br />
Handwerkstandes, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes<br />
sowie der berufsständischen Organe der freien Berufe<br />
zur Unterstützung der Registergerichte bei der Führung<br />
des Handels- und des Partnerschaftsregisters. Im Hinblick auf<br />
die Eintragung von Freiberufler-Kapitalgesellschaften, wie<br />
Rechtsanwalts- und Steuerberaterkapitalgesellschaften, wird<br />
klargestellt, dass die berufsständischen Organe der freien Berufe<br />
das Registergericht auch bei der Führung des Handelsregisters<br />
zu unterstützen haben. Darüber hinaus erstreckt sich<br />
künftig die Mitwirkungspflicht der berufsständischen Organe<br />
auch auf die Löschungsverfahren.<br />
Im Rahmen dieser Mitwirkungspflichten gegebene Anregungen<br />
und Hinweise der berufsständischen Organe sind
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 286 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
vom Registergericht aufzugreifen und von Amts wegen die<br />
erforderlichen Ermittlungen einzuleiten.<br />
Absatz 2 Satz 1 schreibt vor, dass die in Absatz 1 genannten<br />
berufständischen Organe anzuhören sind, soweit ihre Unterstützung<br />
zur Verhütung unrichtiger Eintragungen und unzulässigen<br />
Firmengebrauchs sowie der Berichtigung und Vervollständigung<br />
des Handels- und Partnerschaftsregisters<br />
erforderlich erscheint. Die Entscheidung, ob eine Anhörung<br />
erfolgt, obliegt – wie bisher – dem Gericht. Schon aus Gründen<br />
der Verfahrensbeschleunigung wird sich die Anhörung<br />
auf zweifelhafte Fälle beschränken (§ 23 der Handelsregisterverordnung<br />
– HRV).<br />
Satz 2 regelt darüber hinaus die Beteiligtenstellung der berufständischen<br />
Organe, da die Anhörung allein sie noch nicht<br />
zu Beteiligten macht. Die Vorschrift gibt ihnen, soweit sie<br />
angehört wurden, die Möglichkeit, ihre Hinzuziehung als<br />
Beteiligte zu beantragen und damit am weiteren Verfahren<br />
aktiv teilzunehmen. Das Gericht hat einem Antrag auf Hinzuziehung<br />
zu entsprechen; ein Ermessensspielraum besteht<br />
insoweit nicht.<br />
Nach bisherigem Recht findet eine Mitwirkung der Organe<br />
des Handelsstandes bei der Führung des Genossenschaftsregisters<br />
nicht statt, da § 126 FGG in § 147 FGG nicht für anwendbar<br />
erklärt ist. Allerdings erscheint es zweckmäßig, dass<br />
die Registergerichte die Organe des Handelsstandes hinsichtlich<br />
des zulässigen Firmengebrauchs anhören und deren<br />
Erkenntnisse nutzen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 5 zu § 147).<br />
Absatz 3 sieht daher hinsichtlich der Genossenschaften eine<br />
auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs beschränkte<br />
Anhörung und Beteiligungsmöglichkeit der Organe<br />
des Handelsstandes vor.<br />
Absatz 4 regelt die Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts<br />
an die berufsständischen Organe sowie ihre Beschwerdeberechtigung.<br />
Zu § 381 (Aussetzung des Verfahrens)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 127 Satz 2 FGG.<br />
Eine dem Regelungsgehalt des bisherigen § 127 Satz 1 FGG<br />
entsprechende Vorschrift findet sich nunmehr bereits im Allgemeinen<br />
Teil. Sie sieht vor, dass das Gericht das Verfahren<br />
jederzeit aus wichtigem Grund aussetzen kann. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn für die Entscheidung der Ausgang<br />
eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens<br />
ganz oder teilweise vorgreiflich ist (§ 21 Abs. 1).<br />
Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung ist die Aussetzung<br />
des Verfahrens, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig<br />
ist, künftig zwingend mit einer Fristsetzung zur Erhebung<br />
der Klage zu verbinden.<br />
Zu § 382 (Entscheidung über Eintragungsanträge)<br />
Die Regelungen des Allgemeinen Teils zur Form der Entscheidung<br />
und zum Wirksamwerden (§§ 38, 40) sind nicht<br />
uneingeschränkt auf das Registerverfahren übertragbar. Daher<br />
enthält Absatz 1 Satz 1 eine Sondervorschrift zur Form<br />
der Entscheidung über Eintragungsanträge, die dem bisherigen<br />
Rechtszustand entspricht. Satz 2 regelt das Wirksamwerden<br />
von Eintragungen. Für das elektronisch geführte Register<br />
enthält § 8a HGB eine Spezialregelung hierzu.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 130 Abs. 1 FGG, berücksichtigt<br />
jedoch ebenfalls die mit der Einführung des<br />
elektronischen Handelsregisters verbundenen Änderungen.<br />
Absatz 3 stellt klar, dass die einen Eintragungsantrag ablehnende<br />
Entscheidung entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen<br />
Teils durch Beschluss zu ergehen hat.<br />
In Absatz 4 wird die von der Rechtsprechung anerkannte<br />
Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung in Handels-, Genossenschafts-,<br />
Partnerschafts- und Vereinsregistersachen ausdrücklich<br />
geregelt. Eine solche Regelung durch Gesetz ist<br />
erforderlich, da gemäß § 58 Abs. 1 Ausnahmen vom Grundsatz,<br />
dass die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen<br />
stattfindet, durch Gesetz bestimmt sein müssen. Die Vorschriften<br />
zur Zwischenverfügung in § 26 HRV und § 9 der<br />
Vereinsregisterverordnung (VRV) werden aufgehoben (Artikel<br />
40 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2).<br />
Zu § 383 (Bekanntgabe; Anfechtbarkeit)<br />
Nach Absatz 1 ist die Eintragung den Beteiligten bekannt zu<br />
geben. Beteiligte sind in Eintragungsverfahren regelmäßig<br />
der bzw. die Antragsteller (§ 7 Abs. 1). Soweit im Einzelfall<br />
weitere Beteiligte hinzugezogen werden (§ 7 Abs. 2, 3), ist<br />
auch diesen die Eintragung bekannt zu geben. Den berufsständischen<br />
Organen ist die Entscheidung unabhängig davon,<br />
ob sie einen Antrag auf Beteiligung nach § 380 Abs. 2<br />
Satz 2 gestellt haben, immer dann bekannt zu geben, wenn<br />
sie angehört wurden (§ 380 Abs. 4). Wie bisher (§ 130<br />
Abs. 2 Satz 2 FGG) kann auf die Bekanntgabe der Eintragung<br />
auch verzichtet werden.<br />
Absatz 2 dient der Klarstellung, dass die spezialgesetzlichen<br />
Regelungen über die Veröffentlichung von Eintragungen unberührt<br />
bleiben. Von einer Zusammenfassung dieser Vorschriften<br />
und Übernahme in das FamFG wurde angesichts<br />
des Umfangs und der Vielgestaltigkeit der Vorschriften abgesehen.<br />
Absatz 3 schließt in Übereinstimmung mit dem bisherigen<br />
Recht die Anfechtbarkeit der Eintragung aus. Die Löschung<br />
unzulässiger Eintragungen kann nur unter besonderen Voraussetzungen<br />
im Verfahren nach den §§ 395, 396 erreicht<br />
werden. Die Zulässigkeit der sogenannten Fassungsbeschwerde,<br />
die die Korrektur von im Handelsregister eingetragenen<br />
Tatsachen (z. B. Korrektur der Namensangabe<br />
einer eingetragenen Person) sowie die Klarstellung einer<br />
Eintragung (z. B. die korrekte Verlautbarung bereits eingetragener<br />
rechtlicher Verhältnisse) betrifft (Keidel/Krafka/<br />
Willer, Registerrecht, 6. Aufl. 2003, Rn. 2442 ff.), wird hierdurch<br />
nicht berührt. Die Korrektur der äußeren Fassung der<br />
Eintragungen hat auf den Inhalt der durch sie publizierten<br />
Rechtsverhältnisse keinen Einfluss, sondern verbessert deren<br />
Verständlichkeit im Interesse des Rechtsverkehrs.<br />
Zu § 384 (Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen)<br />
Absatz 1 erklärt die Regelungen zur Entscheidung über Eintragungsanträge<br />
in den §§ 382, 383 für von Amts wegen vorzunehmende<br />
Eintragungen – soweit erforderlich – für entsprechend<br />
anwendbar.<br />
Absatz 2 entspricht dem durch das Gesetz über das elektronische<br />
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie<br />
das Unternehmensregister in das FGG eingefügten § 144c.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 287 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 385 (Einsicht in die Register)<br />
Die Vorschrift stellt klar, dass für die Einsicht in die nach<br />
§ 374 beim Amtsgericht geführten Register sowie in die zu<br />
den Registern eingereichten Schriftstücke nicht die Regelungen<br />
des Allgemeinen Teils (§ 13), sondern die besonderen<br />
registerrechtlichen Vorschriften in § 9 Abs. 1 HGB, § 156<br />
Abs. 1 GenG, § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />
(PartGG), § 79 Abs. 1, § 1563 BGB sowie ergänzend<br />
hierzu die aufgrund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen<br />
gelten. Mit Ausnahme des Güterrechtsregisters ist die<br />
Ausgestaltung der Einsichtnahmemöglichkeiten – nicht<br />
zuletzt im Hinblick auf die verschiedenen Grade der<br />
EDV-Unterstützung der Verfahren – sehr vielgestaltig, so<br />
dass die Detailregelungen hierzu weiterhin in den Spezialgesetzen<br />
verbleiben.<br />
Zu § 386 (Bescheinigungen)<br />
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsinhalt von § 9<br />
Abs. 5 HGB, der gemäß § 156 Abs. 1 GenG und § 5 Abs. 2<br />
PartGG auch für das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister<br />
gilt. Für das Vereins- und Güterrechtsregister enthält<br />
bisher § <strong>16</strong>2 FGG eine gleichlautende Regelung.<br />
Zu § 387 (Ermächtigungen)<br />
In der Vorschrift werden die bisher in den §§ 125, 147 Abs. 1<br />
Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG<br />
sowie § 55a Abs. 6 und 7 BGB enthaltenen Ermächtigungen<br />
zum Erlass von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Einsichtnahme<br />
in die Register sowie der Details der Registerführung<br />
und Datenübermittlung zusammengefasst.<br />
Absatz 1 führt die in den bisherigen § 125 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2, Satz 2 und 4 FGG, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1<br />
Satz 1 und § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG sowie § 55a Abs. 6<br />
Satz 2 BGB enthaltenen Ermächtigungen an die Landesregierungen<br />
zur Datenübermittlung für das Handels-, Genossenschafts-,<br />
Partnerschafts- und Vereinsregister zusammen.<br />
Absatz 2 fasst die nahezu gleichlautenden Ermächtigungen<br />
zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Einrichtung<br />
und Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters sowie<br />
zur Datenübermittlung und Einsichtnahme in diese Register<br />
aus den bisherigen § 125 Abs. 3 FGG und § <strong>16</strong>1 GenG<br />
zusammen. Die Ermächtigung gilt außerdem für das Partnerschaftsregister<br />
(bisher § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG).<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 125 Abs. 4 FGG, erstreckt<br />
dessen Anwendungsbereich jedoch gemäß bisherigem<br />
§ <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG auf das Partnerschaftsregister.<br />
Absatz 4 ersetzt die bisher in § 55a Abs. 7 BGB enthaltene<br />
Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass einer<br />
Rechtsverordnung über die Einzelheiten der Einrichtung und<br />
Führung des Vereinsregisters. Gegenüber dem bisherigen<br />
Wortlaut enthält die Vorschrift nunmehr auch die Ermächtigung<br />
zum Erlass von Regelungen über die Aktenführung im<br />
Beschwerdeverfahren.<br />
Absatz 5 führt die bisher in § 125 Abs. 5 FGG, § 147 Abs. 1<br />
Satz 1 FGG und § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG sowie § 55a<br />
Abs. 6 Satz 1 BGB enthaltenen Ermächtigungen zur Fremdvergabe<br />
der elektronischen Datenverarbeitung bei der Füh-<br />
rung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und<br />
Vereinsregisters zusammen und harmonisiert deren Wortlaut.<br />
Durch die gleichzeitig vorgenommene Erweiterung des<br />
Personenkreises soll künftig auch die Möglichkeit bestehen,<br />
z. B. Personengesellschaften mit der Verarbeitung der Registerdaten<br />
zu beauftragen, wobei immer Voraussetzung bleibt,<br />
dass die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt<br />
ist.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Zwangsgeldverfahren)<br />
Der Entwurf übernimmt die Regelungen des FGG zum<br />
Zwangsgeldverfahren (§ 132 ff.) inhaltlich weitgehend unverändert<br />
in das FamFG; es wurden lediglich einige systematische<br />
Veränderungen vorgenommen und die Vorschriften<br />
an die neue Terminologie angepasst. Nach § <strong>16</strong>0 GenG findet<br />
das Zwangsgeldverfahren auch Anwendung auf die Erzwingung<br />
von Anmeldungen zum Genossenschaftsregister.<br />
Zu § 388 (Androhung)<br />
Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 132 Abs. 1 FGG und erklärt diesen auch für das Partnerschaftsregister<br />
für anwendbar. Die Aufnahme einer dem bisherigen<br />
§ 132 Abs. 2 FGG entsprechenden Regelung in die<br />
Vorschrift ist entbehrlich. Die Aufforderung nach § 388 ist<br />
bereits nach § 58 nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil<br />
es sich nicht um eine Endentscheidung handelt.<br />
Nach Absatz 2 kann in gleicher Weise wie nach Absatz 1 gegen<br />
Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren<br />
vorgegangen werden. Das Verfahren zur Verhängung<br />
von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstands eines<br />
Vereins oder dessen Liquidatoren (§ 78 BGB) richtet sich<br />
bereits nach derzeitiger Rechtslage nach den Vorschriften<br />
der §§ 132 bis 139 FGG (§ 159 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />
FGG).<br />
Zu § 389 (Festsetzung)<br />
Die Absätze 1 und 3 entsprechen der bisherigen Regelung<br />
über die Festsetzung des Zwangsgeldes in § 133 FGG.<br />
Die Regelung über die Kostenentscheidung (bisher § 138<br />
FGG) wird aus systematischen Gründen in Absatz 2 eingefügt.<br />
Zu § 390 (Verfahren bei Einspruch)<br />
In der Vorschrift werden die das Verfahren bei Einspruch<br />
betreffenden Regelungen der bisherigen §§ 134, 135 und<br />
136 FGG zusammengefasst. Im Gegensatz zur bisherigen<br />
Rechtslage wird künftig jedoch die Durchführung des Termins<br />
(Absatz 1) in das Ermessen des Gerichts gestellt.<br />
Einer Regelung zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie im bisherigen<br />
§ 137 FGG, bedarf es nicht mehr, da die entsprechenden Vorschriften<br />
des Allgemeinen Teils (§§ 17 bis 19) auch auf das<br />
Einspruchsverfahren unmittelbare Anwendung finden.<br />
Zu § 391 (Beschwerde)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 139 FGG.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 288 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu § 392 (Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch)<br />
Absatz 1 der Vorschrift entspricht dem bisherigen § 140<br />
FGG.<br />
Nach § 3 GenG i. V. m. den §§ 30, 37 HGB ist das Ordnungsgeldverfahren<br />
auch bei unbefugtem Gebrauch der Firma<br />
einer Genossenschaft einzuleiten.<br />
Absatz 2 erklärt darüber hinaus die Vorschrift bei unbefugtem<br />
Gebrauch des Namens einer Partnerschaft für entsprechend<br />
anwendbar (§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 37 HGB).<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Löschungs- und Auflösungsverfahren)<br />
Die Regelungen des FamFG zu den Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />
entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen<br />
Regelungen des FGG (§ 141 ff.). Nicht enthalten ist<br />
eine § 144b FGG entsprechende Vorschrift; diese Regelung<br />
soll nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />
(MoMiG) aufgehoben werden. Darüber hinaus werden die<br />
Vorschriften teilweise neu systematisiert und an die Terminologie<br />
des FamFG angepasst.<br />
Zu § 393 (Löschung einer Firma)<br />
Die Absätze 1, 2 und 4 entsprechen weitgehend dem bisherigen<br />
§ 141 FGG.<br />
Verzichtet wird künftig auf die Normierung einer Mindestfrist<br />
zur Geltendmachung eines Widerspruchs und damit das<br />
Verfahren an die derzeit schon geltenden Verfahrensvorschriften<br />
bei der Löschung vermögensloser Gesellschaften<br />
bzw. unzulässiger Eintragungen (bisher §§ 141a, 142 FGG –<br />
künftig §§ 394, 395) angepasst. Die Regelung in Absatz 1,<br />
dass dem Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger<br />
eine angemessene Frist einzuräumen ist, erscheint auch hier<br />
ausreichend.<br />
Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass das FamFG generell<br />
die befristete Beschwerde als Rechtsmittel einführt.<br />
Damit sind künftig nicht nur der den Widerspruch zurückweisende,<br />
sondern auch der dem Widerspruch stattgebende<br />
Beschluss mit der Beschwerde nach § 58 anfechtbar. Außerdem<br />
sieht der Entwurf vor, dass im Fall der Zurückweisung<br />
des Widerspruchs dem Beteiligten zugleich die Kosten des<br />
Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind, soweit dies im<br />
Einzelfall nicht unbillig ist.<br />
Absatz 5 erklärt darüber hinaus die Vorschrift hinsichtlich<br />
der Eintragung des Erlöschens des Namens einer Partnerschaft<br />
für entsprechend anwendbar (§ 2 Abs. 2 PartGG<br />
i. V. m. § 31 Abs. 2 HGB).<br />
Zu § 394 (Löschung vermögensloser Gesellschaften und<br />
Genossenschaften)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 141a<br />
FGG. In die Vorschrift integriert werden die entsprechenden<br />
Regelungen für die Genossenschaften (bisher § 147 Abs. 1<br />
Satz 2, Abs. 2 FGG).<br />
Zu § 395 (Löschung unzulässiger Eintragungen)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 142 FGG sowie durch<br />
ihren Standort in Abschnitt 3 (Registersachen) die bisher im<br />
FGG enthaltenen Verweise für die übrigen Register (vgl.<br />
§ 147 Abs.1 Satz 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, § <strong>16</strong>0 Abs. 1 Satz 2<br />
und § <strong>16</strong>1 Abs. 1 FGG).<br />
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen weitgehend der bisherigen<br />
Vorschrift. Durch die geänderte Formulierung von Absatz 1<br />
Satz 1 wird klargestellt, dass eine Löschung auch dann möglich<br />
ist, wenn eine Eintragung nachträglich unzulässig geworden<br />
ist.<br />
Neu ist Absatz 4, der die Intention von § 24 aufgreift. Im<br />
Gegensatz zu der Vorschrift im Allgemeinen Teil ist das Registergericht,<br />
wenn es der Anregung nicht folgen will, in jedem<br />
Fall verpflichtet, denjenigen, der auf eine seiner Ansicht<br />
nach unzulässige Eintragung im Register hingewiesen und<br />
die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 angeregt hat, unter<br />
Angabe der Gründen hierüber zu unterrichten.<br />
Zu § 396 (Löschung durch das Landgericht)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 143 FGG.<br />
Absatz 1 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 143 Abs. 1 Satz 1 FGG. Einer Regelung zur örtlichen Zuständigkeit<br />
bedarf es im Hinblick auf § 377 an dieser Stelle<br />
nicht mehr. Die Zuweisung der Verfahren, soweit sie Eintragungen<br />
in das Handels- und das Genossenschaftsregister betreffen,<br />
an die Kammer für Handelssachen erfolgt durch Ergänzung<br />
von § 95 Abs. 2 GVG-E (vgl. Artikel 22 Nr. 13).<br />
Absatz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Entwurf des<br />
FamFG generell die befristete Beschwerde als Rechtsmittel<br />
einführt. Die weiteren im bisherigen § 143 Abs. 2 FGG enthaltenen<br />
Regelungen werden nicht übernommen. Die Zuständigkeit<br />
des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht<br />
ergibt sich künftig aus § 119 Abs. 1 GVG-E (vgl. Artikel 22<br />
Nr. 14). Das Vorlageverfahren zum Bundesgerichtshof gemäß<br />
dem bisherigen § 28 Abs. 2, 3 FGG wird durch den Entwurf<br />
abgeschafft und durch die Einführung der Rechtsbeschwerde<br />
gemäß § 70 ff. ersetzt.<br />
Zu § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)<br />
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 144<br />
Abs. 1 FGG. In die Vorschrift integriert wird die entsprechende<br />
Regelung für die Genossenschaften (bisher § 147<br />
Abs. 3 FGG).<br />
Wie in § 393 werden auch hier auf die Normierung einer<br />
Mindestfrist zur Geltendmachung eines Widerspruchs verzichtet<br />
und damit das Verfahren an die derzeit schon geltenden<br />
Verfahrensvorschriften bei der Löschung vermögensloser<br />
Gesellschaften bzw. unzulässiger Eintragungen (bisher<br />
§§ 141a, 142 FGG – künftig §§ 394, 395) angepasst.<br />
Zu § 398 (Löschung nichtiger Beschlüsse)<br />
Die Vorschrift führt den Regelungsgehalt der bisherigen<br />
§ 144 Abs. 2 sowie § 147 Abs. 4 FGG zusammen. Aus<br />
Gründen der Übersichtlichkeit wird das Verfahren zur Löschung<br />
nichtiger Beschlüsse im Register separat von den<br />
Vorschriften über die Löschung nichtiger Gesellschaften und<br />
Genossenschaften geregelt. Wie in § 397 soll auch für dieses<br />
Verfahren keine Mindestfrist zur Geltendmachung eines Widerspruchs<br />
festgelegt werden.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 289 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 399 (Löschung wegen Mangels der Satzung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 144a<br />
FGG; sie wird lediglich an die Terminologie des FamFG angepasst<br />
und um die Regelung ergänzt, dass zusammen mit<br />
der Zurückweisung des Widerspruchs der Gesellschaft die<br />
Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind, soweit<br />
dies im Einzelfall nicht unbillig ist.<br />
Zu Unterabschnitt 4 (Ergänzende Vorschriften für das<br />
Vereinsregister)<br />
Zu § 400 (Mitteilungspflichten)<br />
Die Vorschrift enthält die bisher in § 159 Abs. 2 FGG normierten<br />
Mitteilungspflichten des Registergerichts über Eintragungen<br />
betreffend Ausländervereine.<br />
Zu § 401 (Entziehung der Rechtsfähigkeit)<br />
Die Vorschrift bestimmt, dass die Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />
nach § 73 BGB erst mit Rechtskraft wirksam wird,<br />
und übernimmt damit die Regelungen des bisherigen § <strong>16</strong>0a<br />
Abs. 2 Satz 3 FGG.<br />
Regelungen, die den bisherigen § <strong>16</strong>0a Abs. 1, 2 Satz 1 und 2<br />
FGG entsprechen, werden nicht in den Entwurf eingestellt;<br />
diese Vorschriften sind durch die Bestimmungen des Allgemeinen<br />
Teils des FamFG überflüssig.<br />
Zu Abschnitt 4 (Unternehmensrechtliche Verfahren)<br />
Zu § 402 (Anfechtbarkeit)<br />
Die Vorschrift ersetzt die bisherigen Regelungen in den<br />
§§ 146, 148 FGG.<br />
Absatz 1 fasst die Regelungen in § 146 Abs. 2 Satz 1 FGG<br />
und § 148 Abs. 2 Satz 1 FGG zusammen.<br />
Absatz 2 enthält den Regelungsgehalt des § 146 Abs. 3 FGG<br />
sowie des § 148 Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />
Absatz 3 entspricht dem § 146 Abs. 2 Satz 2 FGG; er wird<br />
lediglich um das Handelsgesetzbuch ergänzt.<br />
Eine Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen § 146<br />
Abs. 1 FGG ist im Hinblick auf die Vorschriften des Allgemeinen<br />
Teils über die Gewährung rechtlichen Gehörs für die<br />
Beteiligten entbehrlich.<br />
Zu den §§ 403 bis 409 insgesamt<br />
Der Entwurf übernimmt die Vorschriften des FGG hinsichtlich<br />
der den Gerichten zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang<br />
mit der Aufmachung einer Dispache (§ 149 ff.) inhaltlich<br />
weitgehend unverändert in das FamFG; es werden in<br />
erster Linie systematische Veränderungen vorgenommen<br />
und die Vorschriften an die neue Terminologie angepasst.<br />
Zu § 403 (Weigerung des Dispacheurs)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 150 FGG.<br />
Zu § 404 (Aushändigung von Schriftstücken, Einsichtsrecht)<br />
In der Vorschrift wird der Regelungsgehalt der bisherigen<br />
§§ 151 und 152 FGG zusammengefasst.<br />
Zur Durchsetzung der Herausgabe der Schriftstücke ist – auch<br />
künftig – die Festsetzung von Zwangsgeld möglich. Bisher<br />
richtet sich das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG. Diese<br />
Regelung wird durch § 35 ersetzt. Auf die Begründung zu<br />
dieser Vorschrift wird Bezug genommen.<br />
Zu § 405 (Termin; Ladung)<br />
Die Vorschrift enthält die Regelungen der bisherigen §§ 153<br />
und 154 FGG. Verzichtet werden kann auf den bisherigen<br />
§ 153 Abs. 2 Satz 2 FGG, da sich im Allgemeinen Teil eine<br />
entsprechende Regelung über die Verfahrensverbindung findet<br />
(§ 20). Wird von den Beteiligten eine mündliche Verhandlung<br />
nicht beantragt, so entscheidet das Gericht über die<br />
von dem Dispacheur aufgemachte Dispache im schriftlichen<br />
Verfahren. Das Gericht kann jedoch auch ohne Antrag eines<br />
Beteiligten nach § 32 Abs. 1 eine mündliche Verhandlung<br />
durchführen, wenn es dies für sachdienlich hält.<br />
Zu § 406 (Verfahren im Termin)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 155 FGG; verzichtet<br />
wird lediglich auf die – entbehrliche – Regelung im<br />
bisherigen § 155 Abs. 1 FGG.<br />
Zu § 407 (Verfolgung des Widerspruchs)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 156 FGG.<br />
Zu § 408 (Beschwerde)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 157 FGG.<br />
Da das FamFG eine einfache Beschwerde nicht mehr vorsieht,<br />
ist Absatz 1 um die – bisher mit der einfachen Beschwerde<br />
anfechtbare – Entscheidung über die Herausgabe<br />
von Schriftstücken zu ergänzen.<br />
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung.<br />
Zu § 409 (Wirksamkeit; Vollstreckung)<br />
Die Vorschrift enthält weitgehend den Regelungsgehalt des<br />
bisherigen § 158 FGG. Verzichtet werden kann auf eine Regelung<br />
über die Vollstreckung; insoweit gelten die Vorschriften<br />
des Allgemeinen Teils (§ 95).<br />
Zu Buch 6 (Verfahren in weiteren Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)<br />
Zu § 410 (Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)<br />
Die Vorschrift enthält eine Definition der weiteren Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie entspricht im<br />
Wesentlichen dem Regelungsbereich des bisherigen neunten<br />
Abschnitts des FGG.<br />
Nummer 1 definiert den Anwendungsbereich des bisherigen<br />
§ <strong>16</strong>3 FGG.<br />
Nummer 2 benennt den Anwendungsbereich des bisherigen<br />
§ <strong>16</strong>4 FGG.<br />
Nummer 3 knüpft an den Anwendungsbereich des bisherigen<br />
§ <strong>16</strong>5 FGG an, bestimmt jedoch, dass das Gericht der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit neben der Vergütung künftig<br />
auch die Erstattung der Aufwendungen des Verwahrers festsetzt.<br />
Die Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen ist
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 290 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
vom geltenden § <strong>16</strong>5 FGG nicht umfasst. Hierfür ist daher<br />
bisher das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zuständig<br />
(Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § <strong>16</strong>5). Durch die<br />
Einbeziehung der Aufwendungen in das Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit wird künftig die umfassende Klärung<br />
aller aus der Tätigkeit des Verwahrers herrührenden Erstattungsansprüche<br />
ermöglicht.<br />
Nummer 4 definiert den Anwendungsbereich des bisherigen<br />
§ <strong>16</strong>6 FGG.<br />
Zu § 411 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die weiteren<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Nummer 1 bestimmt die örtliche Zuständigkeit in Verfahren<br />
zur Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden<br />
eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,<br />
260, 2028 und 2057 BGB. Die Regelung entspricht inhaltlich<br />
den bisherigen § 261 Abs. 1, § 2028 Abs. 3, § 2057<br />
Satz 3 BGB. Die künftige Regelung der örtlichen Zuständigkeit<br />
im FamFG dient der Anwenderfreundlichkeit. Die Vorschriften<br />
werden künftig vollständig – nicht wie bisher lediglich<br />
zum Teil – im FamFG geregelt.<br />
Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>4<br />
Abs. 1 FGG.<br />
Nummer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>5<br />
Abs. 1 FGG.<br />
Nummer 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>6<br />
Abs. 1 FGG.<br />
Zu § 412 (Beteiligte)<br />
Die Vorschrift regelt, welche Personen in den weiteren Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beteiligte hinzuzuziehen<br />
sind.<br />
Nummer 1 gibt inhaltlich den bisherigen Regelungsbereich<br />
der §§ <strong>16</strong>3, 79 Satz 2 FGG wieder. Sie stellt klar, dass beide<br />
Teile an dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<br />
zu beteiligen sind.<br />
Nummer 2 benennt die Personen, die in einem Verfahren nach<br />
§ 410 Nr. 2 als Beteiligte hinzuzuziehen sind. Dies ist neben<br />
der Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, der<br />
Gegner des Verfahrens. Die Regelung knüpft an den bisherigen<br />
§ <strong>16</strong>4 Abs. 3 FGG an. Bereits auf der Grundlage geltenden<br />
Rechts wird davon ausgegangen, dass der Gegner im Verfahren<br />
zur Bestellung eines Sachverständigen Anspruch auf<br />
rechtliches Gehör hat und ihm auch Gelegenheit zum Stellen<br />
von Anträgen zu geben ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 8 zu § <strong>16</strong>4).<br />
Im Hinblick auf die Systematik des Allgemeinen Teils des<br />
FamFG ist der Gegner daher künftig als Verfahrensbeteiligter<br />
hinzuzuziehen.<br />
Nummer 3 regelt, welche Beteiligten im Verfahren nach<br />
§ 410 Nr. 3 hinzuzuziehen sind. Die Vorschrift knüpft an den<br />
bereits im geltenden § <strong>16</strong>5 Abs. 3 FGG zum Ausdruck kommenden<br />
Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör an<br />
und benennt enumerativ den Kreis der Personen, die durch<br />
das Verfahren zur Bestellung eines Verwahrers in ihren<br />
Rechten betroffen sind.<br />
Nummer 4 regelt die Beteiligtenstellung im Verfahren gemäß<br />
§ 410 Nr. 4. Die Regelung greift die bereits auf der<br />
Grundlage des geltenden Rechts vertretene Ansicht auf,<br />
wonach Beteiligte der Eigentümer, der Pfandgläubiger und<br />
jeder Dritte, dem an dem Pfandgegenstand ein durch den<br />
Pfandverkauf erlöschendes Recht zusteht, sind (Keidel/<br />
Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
15. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § <strong>16</strong>6).<br />
Zu § 413 (Eidestattliche Versicherung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen §§ <strong>16</strong>3,<br />
79 FGG.<br />
Zu § 414 (Unanfechtbarkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>4<br />
Abs. 2 FGG.<br />
Zu Buch 7 (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen)<br />
Zu § 415 (Freiheitsentziehungssachen)<br />
Die Vorschrift enthält eine Definition der Freiheitsentziehungssachen.<br />
Sie ist der Diktion anderer Vorschriften des<br />
Entwurfs angepasst worden.<br />
Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 1 des Freiheitsentziehungsgesetzes<br />
(FrhEntzG) an, wonach der Gegenstand der<br />
Verfahrensregelungen Freiheitsentziehungen sind, die aufgrund<br />
von Bundesrecht angeordnet werden, soweit das Verfahren<br />
bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.<br />
Bei einer abweichenden Regelung des Verfahrens sind die<br />
Vorschriften dieses Abschnitts nicht anwendbar. Hierzu gehören<br />
die freiheitsentziehenden Verfahren der zivilrechtlichen<br />
und öffentlich-rechtlichen Unterbringung (wie z. B. die<br />
Genehmigung der zivilrechtlichen Unterbringung durch den<br />
Betreuer oder Bevollmächtigten nach § 312 Nr. 1, die<br />
Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen<br />
über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3),<br />
die Freiheitsentziehung im Rahmen der Strafrechtspflege<br />
(u. a. Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, freiheitsentziehende<br />
Maßregeln der Besserung, Sicherungshaft)<br />
sowie die Zivilhaft (Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und<br />
Erzwingungshaft).<br />
Absatz 2 knüpft an den bisherigen § 2 Abs. 1 FrhEntzG an.<br />
In der Definition der Freiheitsentziehung wird auf den Begriff<br />
„Unterbringung“ verzichtet, um den systematischen<br />
Unterschied zu den Unterbringungssachen nach § 312 hervorzuheben.<br />
Inhaltlich soll sich mit dieser Definition gegenüber<br />
dem bisherigen Zustand des Einsperrens bzw. Einschließens<br />
der Person in einer abgeschlossenen Einrichtung<br />
grundsätzlich nichts ändern. Sehr kurzfristige, von vornherein<br />
als vorübergehend angesehene polizeiliche Maßnahmen<br />
des unmittelbaren Zwangs, die zu einer Freiheitsbeschränkung<br />
führen, sollen nach wie vor davon nicht erfasst sein.<br />
Längerfristige, über mehrere Stunden dauernde Ingewahrsamnahmen<br />
außerhalb einer Einrichtung, die von der Intensität<br />
her einem Einschließen in einem abgeschlossenen<br />
Raum gleichkommen, können unter Umständen ebenfalls<br />
eine Freiheitsentziehung darstellen. Dies soll durch die Einfügung<br />
„insbesondere“ vor den Worten „in einer abgeschlossenen<br />
Einrichtung“ klargestellt werden.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 291 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Die Einführung des Oberbegriffs „abgeschlossene Einrichtung“<br />
tritt an die Stelle der Aufzählung in dem bisherigen § 2<br />
Abs. 1 FrhEntzG, wo es heißt „in einer Justizvollzugsanstalt,<br />
einem Haftraum, einer abgeschlossen Verwahranstalt, einer<br />
abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen<br />
Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer<br />
Krankenanstalt“. Mit dem Verzicht auf die Aufzählung der<br />
zum Teil veralteten Begrifflichkeiten und der Einführung des<br />
Oberbegriffs „abgeschlossene Einrichtung“ sind Änderungen<br />
in der praktischen Anwendung nicht beabsichtigt. Zur<br />
Klarstellung werden zwei typische abgeschlossene Einrichtungen<br />
genannt: der Gewahrsamsraum und der abgeschlossene<br />
Teil eines Krankenhauses.<br />
Fälle von Freiheitsentziehungssachen sind beispielsweise<br />
die Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes<br />
(AufenthG), die Inhaftnahme nach § 59 Abs. 2 i. V. m § 89<br />
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylvfG) und die Freiheitsentziehung<br />
nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes<br />
(IfSG). In diesen Bereichen fallen Freiheitsentziehungen<br />
aufgrund der Ermächtigungen in § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25<br />
Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 und § 43 Abs. 5 des Bundespolizeigesetzes<br />
(BPolG) sowie Ingewahrsamnahmen nach § 21<br />
Abs. 7 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und durch<br />
das Zollkriminalamt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes<br />
(ZFdG) an.<br />
Die Vorschriften über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />
sind ebenfalls anwendbar im Fall einer ausdrücklichen<br />
Verweisung im Landesrecht. Die Polizeigesetze der Länder<br />
verweisen für das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen<br />
nahezu durchweg auf das Freiheitsentziehungsgesetz.<br />
Sie müssen zukünftig auf dieses Buch verweisen.<br />
Zu § 4<strong>16</strong> (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen § 4 Abs. 1<br />
FrhEntzG an. Änderungen sind sprachlicher und redaktioneller<br />
Art.<br />
Der Gerichtsstand des Satzes 2 ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit<br />
in der Regel vorrangig gegenüber denen des Satzes<br />
1 (OLG Hamm, FGPrax 2006, 183, 184; Saage/Göppinger,<br />
Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl. 1975,<br />
Rn. 8 zu § 8).<br />
Die Vorschrift ist auf Fälle der nachträglichen Feststellung<br />
der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung entsprechend<br />
anwendbar.<br />
Die Regelung des bisherigen § 4 Abs. 2 FrhEntzG ist aufgrund<br />
von § 50 Abs. 2 nicht mehr notwendig. Der bisherige<br />
§ 4 Abs. 3 FrhEntzG ist aufgrund von Artikel 22 Nr. 10 nicht<br />
mehr notwendig. Die „sachliche Förderung“ von Verfahren<br />
gemäß § 23d GVG-E (bisher § 23c GVG) umfasst auch eine<br />
„schnellere Erledigung“ von Verfahren wie im bisherigen<br />
§ 4 Abs. 3 FrhEntzG.<br />
Zu § 417 (Antrag)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen<br />
§ 3 Satz 1 FrhEntzG. Änderungen sind redaktioneller<br />
Art. Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nicht von<br />
Amts wegen, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />
erfolgen. Die richterliche Anordnung hat<br />
der Freiheitsentziehung vorauszugehen. Nur im Falle des<br />
§ 428 ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nach-<br />
zuholen. § 23 Abs. 1 bestimmt den Mindestinhalt eines verfahrenseinleitenden<br />
Antrags; danach hat die Verwaltungsbehörde<br />
die zur Begründung dienenden Tatsachen und<br />
Beweismittel anzugeben. Nach § 23 Abs. 2 soll das Gericht<br />
den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.<br />
Zu § 418 (Beteiligte)<br />
Die Vorschrift regelt, welche Personen im Freiheitsentziehungsverfahren<br />
zu beteiligen sind sowie welche Personen<br />
beteiligt werden können. Sie knüpft an die allgemeine Regelung<br />
des Beteiligtenbegriffs in § 7 und an die Bestimmung<br />
der Beteiligten in Betreuungs- und Unterbringungssachen in<br />
den §§ 274 und 315 an.<br />
In Absatz 1 werden diejenigen benannt, die stets von Amts<br />
wegen am Verfahren zu beteiligen sind. Das ist zunächst die<br />
Person, deren Recht auf Freiheit durch den Ausgang des Verfahrens<br />
unmittelbar beeinträchtigt wird. Sie wird als Betroffener<br />
bezeichnet. Zum anderen ist es die Verwaltungsbehörde<br />
als Antragstellerin.<br />
Absatz 2 entspricht den Vorschriften über die Hinzuziehung<br />
des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen gemäß § 274<br />
Abs. 2 und in Unterbringungssachen gemäß § 315 Abs. 2.<br />
Auf die Begründung zu § 274 Abs. 2 und § 315 Abs. 2 wird<br />
verwiesen.<br />
Absatz 3 enthält eine Aufzählung der Personen, die gemäß<br />
§ 7 Abs. 3 Satz 1 als Beteiligte hinzugezogen werden können.<br />
Die Nummern 1 und 2 entsprechen denen des § 315<br />
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, auf deren Begründung insoweit<br />
verwiesen wird.<br />
Zu § 419 (Verfahrenspfleger)<br />
Die Vorschrift regelt die Bestellung und Funktion des Verfahrenspflegers<br />
in Anlehnung an § 317 bzw. an den bisherigen<br />
§ 70b FGG. Die Bestellung ist nach Absatz 1 Satz 2 insbesondere<br />
erforderlich, wenn von der Anhörung des Betroffenen<br />
abgesehen werden soll. Von der Anhörung kann unter den<br />
Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und des § 420 Abs. 2 abgesehen<br />
werden. In ähnlicher Weise ist dies bisher in § 5 Abs. 2<br />
FrhEntzG geregelt. Wird gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 in der<br />
Beschwerdeinstanz von einer Anhörung abgesehen, so dient<br />
es der Verfahrenseffizienz und führt nicht zu einer zwingenden<br />
Verfahrenspflegerbestellung. Über diesen begrenzten<br />
Anwendungsbereich hinaus ist wegen der Schwere des<br />
Grundrechtseingriffs ein Verfahrenspfleger auch in sonstigen<br />
Fällen zu bestellen, wenn der Betroffene seine Verfahrensrechte<br />
selbst nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl.<br />
Marschner/Volckart-Marschner, Freiheitsentziehung und<br />
Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Abschnitt F, Rn. 8 zu § 5;<br />
EGMR, NJW 1992, 2945; Gusy, NJW 1992, 457, 462). Dem<br />
trägt nunmehr die umfassende Regelung in Absatz 1 Satz 1<br />
Rechnung.<br />
Die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
in Freiheitsentziehungssachen stellt sich jedoch anders dar als<br />
in Unterbringungs- und Betreuungssachen. Bei dem weit<br />
überwiegenden Teil der Freiheitsentziehungssachen befinden<br />
sich die Betroffenen im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte: so<br />
bei Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz,<br />
der Ingewahrsamnahme zur Verhinderung<br />
einer Straftat (z. B. gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG) oder bei<br />
der Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Platzverwei-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 292 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
ses (z. B. nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG). Auch kann es sein,<br />
dass ein gerichtliches Verfahren ohnehin unterbleibt, weil der<br />
die freie Willensbildung ausschließende Zustand oder die<br />
sonst hilflose Lage nur von kurzfristiger Dauer sind (so bei<br />
der Ingewahrsamnahme z. B. nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BPolG).<br />
Nur ausnahmsweise ist es in solchen Fällen oder in Fällen der<br />
Ingewahrsamnahme nach § 30 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes<br />
denkbar, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
erforderlich wird. Wegen des Ausnahmecharakters der<br />
Vorschrift ist auch die Regelung des § 317 Abs. 2 über die Begründungspflicht<br />
des Richters bei Nichtbestellung in Freiheitsentziehungssachen<br />
nicht übernommen worden.<br />
Absatz 2 entspricht § 276 Abs. 4, § 317 Abs. 4.<br />
Absatz 3 ist § 317 Abs. 5 nachgebildet.<br />
Absatz 4 entspricht den Regelungen in § 276 Abs. 6, § 317<br />
Abs. 6. Diese Regelung dient lediglich der Klarstellung.<br />
Absatz 5 Satz 1 erklärt die Regelung des § 277 über die Vergütung<br />
und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />
für entsprechend anwendbar. Satz 2 stellt klar, dass dem Verfahrenspfleger<br />
Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden<br />
können.<br />
Zu § 420 (Anhörung; Vorführung)<br />
Die Vorschrift regelt die Anhörung des Betroffenen und der<br />
sonstigen Beteiligten sowie die Anhörung eines ärztlichen<br />
Sachverständigen, wenn dem Betroffenen in einem abgeschlossenen<br />
Teil eines Krankenhauses die Freiheit entzogen<br />
werden soll. Zudem regelt sie die sofortige Vorführung, falls<br />
der Betroffene zu dem Anhörungstermin nicht erscheint.<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5<br />
Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG. Die Änderungen sind sprachlicher<br />
Art und an den Wortlaut des § 278 Abs. 1 Satz 1 und § 319<br />
Abs. 1 Satz 1 angepasst.<br />
Satz 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 5<br />
Abs. 1 Satz 2 FrhEntzG. Die Wörter „abweichend von § 33<br />
Abs. 3“ und „sofortige“ sind eingefügt worden, weil eine<br />
Vorführung sonst nur unter den Voraussetzungen des § 33<br />
Abs. 3 möglich wäre. Die Vorführung zur Anhörung in diesen<br />
Verfahren ist aber in der Regel eilbedürftig und soll nicht<br />
durch das aufwendige Verfahren nach § 33 Abs. 3 verzögert<br />
werden. Änderungen sind im Übrigen redaktioneller Art.<br />
Nach Satz 3 ist ein Rechtsmittel gegen die Vorführung zur<br />
Anhörung aufgrund der regelmäßig vorliegenden Eilbedürftigkeit<br />
nicht gegeben.<br />
Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 5 Abs. 2<br />
Satz 1 FrhEntzG. Änderungen sind lediglich redaktioneller<br />
Art. Das Gericht hat die Entscheidung über das Unterbleiben<br />
der Anhörung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.<br />
Unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, so hat das Gericht<br />
ihm nach § 419 Abs. 1 Satz 2 einen Verfahrenspfleger<br />
zu bestellen. Sind für das Gericht ausreichende Möglichkeiten<br />
zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Person verfügbar,<br />
so wird von einer persönlichen Anhörung auch bei<br />
einer an einer übertragbaren Krankheit leidenden Person<br />
grundsätzlich nicht abgesehen werden können.<br />
Absatz 3 Satz 1 ordnet die Anhörung der zum Verfahren<br />
hinzugezogenen sonstigen Beteiligten im Sinne des § 418<br />
an. Erfasst werden auch die Angehörigen und eine Vertrau-<br />
ensperson des Betroffenen, soweit sie nach § 418 Abs. 3<br />
Nr. 1 und 2 oder der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 3<br />
Satz 1 zum Verfahren hinzugezogen wurden.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 3 Satz 4<br />
FrhEntzG.<br />
Absatz 4 entspricht weitgehend dem bisherigen § 5 Abs. 4<br />
FrhEntzG. Als Anwendungsbereich kommt in erster Linie<br />
die Freiheitsentziehung nach dem Infektionsschutzgesetz in<br />
Betracht.<br />
Zu § 421 (Inhalt der Beschlussformel)<br />
Die Vorschrift knüpft inhaltlich an § 323 an. Änderungen<br />
sind demgegenüber lediglich im Hinblick auf die Art des<br />
Verfahrens veranlasst. Auf die Begründung zu § 323 wird<br />
verwiesen.<br />
Zu § 422 (Wirksamwerden von Beschlüssen)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1<br />
Satz 1 FrhEntzG. Danach wird ein Beschluss, durch den eine<br />
Freiheitsentziehung angeordnet wird, mit Rechtskraft wirksam.<br />
Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von § 40 dar. Die<br />
Wirksamkeit des Beschlusses tritt ein, wenn er durch alle beschwerdeberechtigten<br />
Personen nicht mehr angefochten<br />
werden kann. Für alle sonstigen Entscheidungen, die in<br />
Freiheitsentziehungssachen ergehen, verbleibt es bei dem<br />
Grundsatz des § 40; sie werden mit der Bekanntgabe an denjenigen,<br />
für welchen sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind,<br />
wirksam, z. B. bei der Bestellung des Verfahrenspflegers an<br />
diesen.<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2<br />
erster Halbsatz FrhEntzG. Diese Regelung gibt dem Gericht<br />
die Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />
anzuordnen. In diesem Fall kann die für die Vollstreckung<br />
der Haft allein zuständige Verwaltungsbehörde die Haft auch<br />
vor Rechtskraft des Beschlusses vollziehen. Bei Anordnung<br />
der Abschiebungshaft kann die Anordnung der sofortigen<br />
Wirksamkeit geboten sein, wenn der betroffene Ausländer<br />
sich in Freiheit befindet oder wenn seine Freilassung aus der<br />
Untersuchungs- oder Strafhaft zu einem nahen, nicht genau<br />
bestimmbaren Zeitpunkt zu erwarten ist; bei Freiheitsentziehungen<br />
nach dem Infektionsschutzgesetz dann, wenn wegen<br />
der von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren die Freiheitsentziehung<br />
dringend geboten ist.<br />
Die Sätze 2 und 3 sind an § 324 Abs. 2 Satz 2 und 3 angelehnt,<br />
aber im Hinblick auf die notwendige Bekanntgabe an<br />
die Verwaltungsbehörde ergänzt. Der Zeitpunkt der sofortigen<br />
Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1<br />
Satz 3 FrhEntzG. Die Freiheitsentziehung ist nicht durch die<br />
Justiz, sondern von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu<br />
vollziehen.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 2 FrhEntzG mit<br />
den Ergänzungen in der Fassung des Regierungsentwurfs zur<br />
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der<br />
Europäischen Union (Bundesratsdrucksache 224/07). Die<br />
Vorschrift umfasst die Abschiebungshaft in Form der Vorbereitungshaft<br />
(§ 62 Abs. 1 AufenthG), der Sicherungshaft<br />
(§ 62 Abs. 2, 3 AufenthG) und der Zurückschiebungshaft<br />
(§ 57 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 AufenthG) sowie die
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 293 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5, 6 AufenthG), auf die die<br />
Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes so wie bisher anzuwenden<br />
sind.<br />
Zu § 423 (Absehen von der Bekanntgabe)<br />
Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 6 Abs. 4 Satz 1<br />
FrhEntzG an. Wie in § 288 Abs. 1 und § 325 Abs. 1 kann<br />
nunmehr jedoch lediglich von der Bekanntgabe der Gründe<br />
der Entscheidung abgesehen werden, wofür ein ärztliches<br />
Zeugnis ausreicht. Ein Fall, in dem von der Bekanntgabe der<br />
Entscheidung selbst abgesehen werden kann, ist praktisch<br />
nicht denkbar. Auf die Begründung zu § 288 Abs. 1<br />
und § 325 Abs. 1 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf<br />
§ 41 in Verbindung mit den Vorschriften über die Beteiligten<br />
(§§ 418, 7) ist eine ausdrückliche Regelung der Bekanntgabe<br />
des Beschlusses an die einzelnen Personen oder die Verwaltungsbehörde<br />
wie im bisherigen § 6 Abs. 2 FrhEntzG nicht<br />
mehr erforderlich.<br />
Zu § 424 (Aussetzung des Vollzugs)<br />
Die Vorschrift ist an § 328 angelehnt. Sie ersetzt den bisherigen<br />
§ 10 Abs. 3 FrhEntzG, der die Möglichkeit der Beurlaubung<br />
regelt. Eine Beurlaubung fällt nunmehr unter die<br />
Aussetzung der Vollziehung nach Absatz 1 Satz 1.<br />
Nach Satz 2 sind gegenüber dem bisherigen § 10 Abs. 3<br />
Satz 1 zweiter Halbsatz FrhEntzG die Verwaltungsbehörde<br />
und der Leiter der Einrichtung als maßgebliche Stellen zwingend<br />
anzuhören.<br />
Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 10 Abs. 3<br />
Satz 2 FrhEntzG. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat<br />
über Aussetzungen bis zu einer Woche zu entscheiden.<br />
Satz 4 entspricht § 328 Abs. 1 Satz 2. Einer Befristung der<br />
Aussetzung wie in § 328 Abs.1 Satz 3 bedarf es im Hinblick<br />
auf die Höchstdauer der Freiheitsentziehung nicht.<br />
Absatz 2 entspricht § 328 Abs. 2.<br />
Zu § 425 (Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung)<br />
Die Vorschrift bestimmt als Auffangregelung die Dauer der<br />
Freiheitsentziehung und die Möglichkeit ihrer Verlängerung.<br />
In dem Beschluss, der die Freiheitsentziehung anordnet, ist<br />
eine Frist festzulegen, vor deren Ablauf über die Fortdauer<br />
der Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. Dabei ist der<br />
Fristablauf kalendermäßig festzulegen. Bei der Jahresfrist<br />
handelt es sich um eine Höchstfrist, die nur ausnahmsweise<br />
ausgeschöpft werden darf. Vielmehr ist die Frist für die Freiheitsentziehung<br />
entsprechend der spezialgesetzlichen Eingriffsermächtigung<br />
einzelfallbezogen festzulegen und zu<br />
begründen. Bei der Unterbringung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
hat sich die Höchstdauer an der voraussichtlichen<br />
Behandlungsdauer bezogen auf den Wegfall der Ansteckungsgefahr<br />
zu orientieren. Für die Abschiebungshaft ist<br />
die Befristung in § 62 AufenthG besonders geregelt. Erfolgt<br />
innerhalb der festgesetzten Frist keine Entscheidung über die<br />
Fortdauer der Freiheitsentziehung, ist der Betroffene von der<br />
zuständigen Behörde, oder falls diese nicht tätig wird, von<br />
der Einrichtung, in der dem Betroffenen die Freiheit entzogen<br />
ist, in eigener Verantwortung zu entlassen.<br />
Die Absätze 1 und 2 entsprechen weitgehend dem bisherigen<br />
§ 9 Abs. 1 und 2 FrhEntzG.<br />
Durch die Streichung der Wörter „von Amts wegen“ in Absatz<br />
1 wird nunmehr bestimmt, dass das Gericht nur auf Antrag<br />
über die Verlängerung der Freiheitsentziehung entscheidet.<br />
Absatz 3 regelt, dass für die Verlängerung der Freiheitsentziehung<br />
die Vorschriften über die erstmalige Anordnung,<br />
u. a. also auch die Vorschriften über die Beteiligten und die<br />
Anhörung, entsprechend gelten. Er schließt inhaltlich an<br />
§ 329 Abs. 2 Satz 1 an. Eine Änderung gegenüber § 12<br />
FrhEntzG ergibt sich auch daraus, dass eine praktische<br />
Rechtfertigung für die dort ausgenommenen Vorschriften<br />
nicht besteht.<br />
Zu § 426 (Aufhebung)<br />
Die Vorschrift regelt die Aufhebung der Freiheitsentziehung<br />
vor Fristablauf.<br />
Satz 1 entspricht der bisherigen Vorschrift des § 10 Abs. 1<br />
FrhEntzG. Änderungen sind redaktioneller Art.<br />
Satz 2 ist an die Vorschrift des § 330 Satz 2 angelehnt. Die<br />
vorherige Anhörung der Verwaltungsbehörde hat aufgrund<br />
ihrer Stellung im Verfahren hier jedoch eine größere Bedeutung,<br />
so dass das Gericht die Verwaltungsbehörde zwingend<br />
anzuhören hat.<br />
Der bisherige § 10 Abs. 2 FrhEntzG und damit das darin enthaltene<br />
förmliche Antragsrecht der Beteiligten sind weggefallen.<br />
Das Gericht hat trotzdem weiterhin von Amts wegen<br />
die Aufhebung der Freiheitsentziehung zu prüfen, wenn sich<br />
Anhaltspunkte dafür ergeben. Es ist jedoch im Verfahrensablauf<br />
freier als zuvor.<br />
Zu § 427 (Einstweilige Anordnung)<br />
Absatz 1 Satz 1 knüpft inhaltlich an § 300 Abs. 1 und § 331<br />
an. Der sich aus § 51 Abs. 3 Satz 1 ergebende Grundsatz der<br />
Selbständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />
vom Hauptsacheverfahren gilt auch hier. Eine Regelung über<br />
entsprechend anzuwendende Vorschriften wie bisher in § 11<br />
Abs. 2 Satz 1 FrhEntzG ist aufgrund von § 51 Abs. 2 Satz 1<br />
nicht mehr notwendig. Demnach richtet sich das Verfahren<br />
über die einstweilige Anordnung grundsätzlich nach den<br />
Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten.<br />
Dies bedeutet auch, dass der Betroffene persönlich angehört<br />
werden und ggf. ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.<br />
Die in Satz 2 festgelegte Höchstdauer von sechs Wochen für<br />
eine einstweilige Anordnung entspricht der in § 333 Satz 1.<br />
Absatz 2 schließt sich inhaltlich an den bisherigen § 11<br />
Abs. 2 Satz 2 FrhEntzG an. Die Vorschrift regelt darüber hinaus,<br />
dass bei Gefahr im Verzug neben der Anhörung des<br />
Betroffenen auch die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers<br />
vorerst unterbleiben kann. Die Anhörung ist bei<br />
Gefahr im Verzug zeitaufwendig und wird der Eilbedürftigkeit<br />
der Situation nicht gerecht. Es ist auch der Fall erfasst,<br />
dass ein Verfahrenspfleger zwar bestellt ist, aus Zeitgründen<br />
aber auf seine Anhörung verzichtet wird. Mit der Vorgabe,<br />
die Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen, gestattet<br />
die Vorschrift aber nur eine zeitliche Verzögerung dieser<br />
Verfahrenshandlungen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 294 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu § 428 (Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 13 FrhEntzG.<br />
Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.<br />
Zu § 429 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)<br />
Diese Vorschrift regelt die ergänzenden Vorschriften über<br />
die Beschwerde. Sie knüpft an die Regelungen über die Beschwerde<br />
im Allgemeinen Teil (§ 58 ff.) an.<br />
Absatz 1 regelt das Beschwerderecht der zuständigen Behörde.<br />
Absatz 2 regelt das eingeschränkte Beschwerderecht der<br />
Personen, die nur im Interesse des Betroffenen Beschwerde<br />
einlegen können. Der Kreis ist gleichlautend mit dem Personenkreis,<br />
der gemäß § 418 Abs. 3 am Verfahren beteiligt<br />
werden kann. Voraussetzung dieses Beschwerderechts ist,<br />
dass die betreffende Person im erstinstanzlichen Verfahren<br />
beteiligt worden ist.<br />
Absatz 3 regelt die Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 FrhEntzG.<br />
Änderungen sind redaktioneller Art. Beibehalten wird somit<br />
eine vom Grundsatz des § 64 Abs. 1 abweichende Beschwerderegelung.<br />
Zu § 430 (Auslagenersatz)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong><br />
FrhEntzG. Die Bestimmung soll auch angewendet werden,<br />
wenn die Behörde ihren Antrag in der Rechtsmittelinstanz<br />
zurücknimmt und das Verfahren sich dadurch in der Hauptsache<br />
erledigt (Marschner/Volckart-Volckart, Freiheitsentziehung<br />
und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Abschnitt F,<br />
Rn. 2 zu § <strong>16</strong>). Für den Fall der Erledigung der Hauptsache<br />
finden § 83 Abs. 2, § 81 Anwendung. Im Übrigen sind Änderungen<br />
lediglich sprachlicher und redaktioneller Art.<br />
Die Kostenvorschrift des bisherigen § 14 FrhEntzG sowie<br />
die Regelung über die Kostenschuldnerschaft im bisherigen<br />
§ 15 FrhEntzG wurden in die Kostenordnung (KostO) übernommen<br />
(Artikel 47 Abs. 2 Nr. 27).<br />
Zu § 431 (Mitteilung von Entscheidungen)<br />
Die Vorschrift regelt die Mitteilungen an Gerichte und Behörden,<br />
wie sie auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />
vorgesehen sind. Satz 1 erklärt daher die §§ 308 und<br />
311 für entsprechend anwendbar.<br />
Satz 2 ist an die Regelung in § 338 Satz 2 angelehnt.<br />
Auf die Begründung zu den §§ 308, 311 und 338 wird verwiesen.<br />
Zu § 432 (Benachrichtigung von Angehörigen)<br />
Die Vorschrift übernimmt wie in Unterbringungssachen die<br />
Vorgabe des Artikels 104 Abs. 4 des Grundgesetzes; auf die<br />
Begründung zu § 339 wird verwiesen.<br />
Zu Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)<br />
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)<br />
Zu § 433 (Aufgebotssachen)<br />
Die Vorschrift bestimmt, für welche Verfahren die Vorschriften<br />
des Buches 8 gelten. Sie knüpft an den bisherigen § 946<br />
Abs. 1 ZPO an. Die Vorschrift des § 946 Abs. 2 ZPO, die<br />
eine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit der<br />
Amtsgerichte enthielt (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung,<br />
27. Aufl. 2005, Rn. 1 zu § 946), kann entfallen, weil<br />
wegen der Einbeziehung der Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit in das Gerichtsverfassungsrecht § 23a<br />
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 7 GVG-E (Artikel 22 Nr. 7) eine<br />
entsprechende Bestimmung enthält.<br />
Zu § 434 (Antrag; Inhalt des Aufgebots)<br />
Absatz 1 stellt in Anlehnung an § 947 Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />
klar, dass es sich bei dem Aufgebotsverfahren um ein Antragsverfahren<br />
handelt. Soweit § 947 Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />
nähere Vorgaben zur Stellung des Antrags enthält, ist eine<br />
Übernahme entbehrlich, weil sich bereits aus § 25 Abs. 1 ergibt,<br />
dass Anträge schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />
gestellt werden können. Die Antragsberechtigung<br />
ergibt sich je nach Art des Aufgebots aus dem Gesetz<br />
(z. B. §§ 443, 448, 455).<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 947 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das<br />
Aufgebot wird wie bisher durch gerichtliche Verfügung erlassen;<br />
weil es sich hierbei nicht um eine Endentscheidung<br />
gemäß § 38 Abs. 1 handelt, ist seine Anfechtung ausgeschlossen.<br />
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 entsprechen § 947 Abs. 2<br />
Satz 2 Nr. 1 und 3 ZPO. Nummer 2 enthält wegen des Wegfalls<br />
des Aufgebotstermins die Aufforderung, Ansprüche<br />
und Rechte bis zu einem von dem Gericht zu bestimmenden<br />
Zeitpunkt dort anzumelden (Anmeldezeitpunkt). Nähere<br />
Vorgaben hierzu ergeben sich aus den §§ 437, 471 Abs. 1<br />
und den §§ 473 bis 476.<br />
Zu § 435 (Öffentliche Bekanntmachung)<br />
Die Bestimmung knüpft an den bisherigen § 948 ZPO an.<br />
Absatz 1 ist mit den Vorschriften über die öffentliche Zustellung<br />
gemäß § 186 ZPO harmonisiert. Die öffentliche Bekanntmachung<br />
in einem Informations- und Kommunikationssystem<br />
des Gerichts kann demnach nur dann anstelle<br />
des Aushangs an der Gerichtstafel erfolgen, wenn dieses im<br />
Gericht öffentlich zugänglich ist. Absatz 2 knüpft an den bisherigen<br />
§ 948 Abs. 2 ZPO an. Gegenüber der bisherigen<br />
Vorschrift werden einerseits die Möglichkeiten der anderweitigen<br />
Veröffentlichung erweitert. Neben der Veröffentlichung<br />
in Bekanntmachungsblättern wird damit auch die<br />
Veröffentlichung in elektronischen Medien ermöglicht. Andererseits<br />
entfällt die ausdrückliche Bezugnahme auf die<br />
mehrfache Veröffentlichung. Diese wird angesichts der häufiger<br />
vorgenommenen elektronischen Bekanntmachung nur<br />
noch im Einzelfall sachgerecht sein; die Möglichkeit der<br />
mehrfachen Veröffentlichung bleibt indes durch die weitere<br />
Ermessensvorschrift des Absatzes 2 eröffnet.<br />
Zu § 436 (Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung)<br />
Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 949 ZPO an; sie ist<br />
an die erweiterten Veröffentlichungsmöglichkeiten des<br />
§ 435 angepasst.<br />
Zu § 437 (Aufgebotsfrist)<br />
Die Bestimmung knüpft an den bisherigen § 950 ZPO an.<br />
Wegen der Ersetzung des Aufgebotstermins durch das
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 295 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
schriftliche Anmeldeverfahren bestimmt sich die Aufgebotsfrist<br />
durch einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen<br />
nach der erstmaligen Veröffentlichung des Aufgebots im<br />
elektronischen Bundesanzeiger oder in einem Informationsoder<br />
Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich<br />
ist, und dem nach § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bestimmten<br />
Anmeldezeitpunkt.<br />
Zu § 438 (Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt)<br />
Die Bestimmung übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ 951 ZPO, wobei an die Stelle des Aufgebotstermins<br />
der nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmende Zeitpunkt<br />
und an die Stelle des Ausschlussurteils der Ausschließungsbeschluss<br />
tritt.<br />
Zu § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses;<br />
Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)<br />
Absatz 1 entspricht § 952 Abs. 3 ZPO. Das Gericht entscheidet<br />
danach nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es von<br />
Amts wegen Ermittlungen nach § 26 durchführt. Die Vorschrift<br />
stellt klar, dass im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen<br />
auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers<br />
über eine von ihm aufgestellte Behauptung eingeholt<br />
werden kann.<br />
Eine Nachfolgevorschrift für das bisher in § 952 Abs. 1 ZPO<br />
geregelte Erfordernis, neben dem Antrag auf Einleitung des<br />
Verfahrens einen weiteren Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
zu stellen, konnte infolge des Wegfalls des<br />
Termins zum Erlass des Aufgebots entfallen. Künftig genügt<br />
daher ein einheitlich zu Verfahrensbeginn zu stellender Antrag;<br />
ein weiterer Antrag ist vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
nicht mehr erforderlich.<br />
Absatz 2 bestimmt in Abweichung von § 40 Abs. 1, dass die<br />
Endentscheidung in Aufgebotssachen erst mit Rechtskraft<br />
wirksam wird. Die Regelung trägt dem rechtsgestaltenden<br />
Charakter der Ausschließungsbeschlüsse Rechnung.<br />
Absatz 3 regelt, dass die Beschwerde unabhängig vom Erreichen<br />
des in § 61 Abs. 1 bestimmten Wert des Beschwerdegegenstandes<br />
statthaft ist. Absatz 4 bestimmt, dass die<br />
Frist für die Wiedereinsetzung in Abweichung von § 18<br />
Abs. 3 fünf Jahre und die Frist für die Wiederaufnahme zehn<br />
Jahre beträgt.<br />
Diese Regelungen sind Ausdruck der Tatsache, dass derjenige,<br />
dessen Recht durch den Beschluss ausgeschlossen wird,<br />
nicht selten erst nach längerem Zeitablauf von der Durchführung<br />
des Verfahrens und dem Erlass des Beschlusses Kenntnis<br />
erhalten wird. Die Vorschriften tragen den Interessen des<br />
Rechtsbehelfsberechtigten einerseits, der eine hinreichende<br />
Gelegenheit haben muss, seine Rechte im Aufgebotsverfahren<br />
geltend zu machen, und den Interessen der Antragsberechtigten<br />
im Aufgebotsverfahren an einer abschließenden<br />
Klärung der Rechtszuordnung innerhalb vertretbarer Zeit andererseits<br />
Rechnung.<br />
Mit der Übernahme des Aufgebotsverfahrens aus der ZPO in<br />
das FamFG ist auch das Rechtsmittelsystem grundlegend neu<br />
gefasst worden. Nach bisherigem Recht findet ein (reguläres)<br />
Rechtsmittel gegen das Ausschlussurteil nicht statt (§ 957<br />
Abs. 1 ZPO). Vielmehr wird durch § 957 Abs. 2 ZPO der<br />
spezifische Rechtsbehelf der Anfechtungsklage eröffnet, der<br />
entsprechend der formalisierten Prüfung im Aufgebotsverfahren<br />
nur in den dort abschließend genannten Fällen zulässig<br />
ist. Die Klagefrist beträgt nach § 958 Abs. 1 ZPO einen<br />
Monat; sie beginnt mit dem Tag, an dem der Kläger Kenntnis<br />
von dem Ausschlussurteil erhalten hat. Nach Ablauf von zehn<br />
Jahren ist die Klage unstatthaft (§ 958 Abs. 2 ZPO). Eine<br />
Wiedereinsetzung ist nach den allgemeinen Regeln des<br />
§ 233 ff. ZPO zulässig. Es gelten die Fristen des § 234 ZPO,<br />
d. h. spätestens nach Ablauf eines Jahres kann eine Wiedereinsetzung<br />
nicht mehr beantragt werden. Eine Wiederaufnahmeklage<br />
ist dagegen derzeit nicht statthaft (Baumbach/<br />
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, Rn. 1 zu<br />
§ 957). Mit der Neuregelung des Aufgebotsverfahrens werden<br />
die Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen verbessert:<br />
Es wird generell der Rechtsbehelf der Beschwerde nach<br />
den allgemeinen Regelungen (§ 58 ff.) eröffnet. Des Weiteren<br />
ist abweichend vom bisherigen Recht ein Antrag auf<br />
Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig; eine Eingrenzung<br />
der Wiederaufnahme auf bestimmte Gründe wie die Anfechtungsgründe<br />
nach § 957 Abs. 2 ZPO entfällt.<br />
Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufgebotsverfahren<br />
sich regelmäßig gegen einen Abwesenden, im Regelfall<br />
einen Unbekannten, richtet. Von der einmonatigen Beschwerdefrist<br />
(§ 63) wird der Anfechtungsberechtigte daher<br />
nicht selten mangels Kenntnis keinen Gebrauch machen<br />
können. Angesichts der rechtsvernichtenden Wirkung der<br />
Ausschlussentscheidung für den Betroffenen sind dem Betroffenen<br />
vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 GG<br />
hinreichende Möglichkeiten zu eröffnen, auch nach Ablauf<br />
der Monatsfrist eine richterliche Überprüfung der erstinstanzlichen<br />
Entscheidung zu erreichen. Im Interesse der<br />
Rechtssicherheit und -klarheit findet daher zum einen die<br />
Wertgrenze des § 61 Abs. 1 im Bereich des Aufgebotsverfahrens<br />
keine Anwendung. Zum anderen sind die Möglichkeiten<br />
der Wiederaufnahme durch die Verlängerung der Fristen<br />
auf fünf und zehn Jahre gegenüber den allgemeinen<br />
Vorschriften erheblich erweitert worden. Mit der Ausschlussfrist<br />
von fünf Jahren hinsichtlich der Wiedereinsetzung<br />
werden einerseits in hinreichendem Umfang die<br />
Rechtsmittelmöglichkeiten desjenigen gewahrt, der erst mit<br />
erheblichem Zeitablauf von dem Ausschließungsbeschluss<br />
Kenntnis erlangt; andererseits wird hierdurch auch dem Bedürfnis<br />
des Berechtigten an Rechtsklarheit Rechnung getragen.<br />
Die Besonderheiten des Aufgebotsverfahrens schlagen<br />
sich schließlich auch in der Verdoppelung der Ausschlussfrist<br />
für die Wiederaufnahme nieder.<br />
Zu § 440 (Wirkung einer Anmeldung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 953<br />
ZPO; sie wurde lediglich redkationell neu gefasst.<br />
Zu § 441 (Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 956 ZPO. Die<br />
Neufassung der Vorschrift beruht auf der Harmonisierung<br />
der Rechtsmittelvorschriften mit dem Allgemeinen Teil dieses<br />
Gesetzes. Die Entscheidung ist künftig nach den §§ 186,<br />
187, 188 der ZPO öffentlich zuzustellen. Die Vorschrift trägt<br />
der Tatsache Rechnung, dass das Aufgebotsverfahren gegen<br />
einen nicht bekannten Rechteinhaber geführt wird. Eine öffentliche<br />
Zustellung der Entscheidung in unmittelbarer An-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 296 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
wendung des § 185 ZPO, bei dem lediglich der Aufenthaltsort<br />
des Gegners nicht bekannt ist, kann daher nicht erfolgen.<br />
Die künftige obligatorische öffentliche Zustellung gewährleistet,<br />
dass mit Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188<br />
ZPO die Rechtsmittelfrist nach einem Monat zu laufen beginnt.<br />
Der Antragsteller kann daher mit Eintritt der Rechtskraft<br />
der Entscheidung regelmäßig etwa zwei Monate nach<br />
Erlass des Ausschließungsbeschlusses rechnen.<br />
Zu Abschnitt 2 (Aufgebot des Eigentümers von<br />
Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken)<br />
Zu § 442 (Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche<br />
Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 977 ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 978 ZPO.<br />
Zu § 443 (Antragsberechtigter)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 979 ZPO.<br />
Zu § 444 (Glaubhaftmachung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 980 ZPO.<br />
Zu § 445 (Inhalt des Aufgebots)<br />
Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 981 ZPO an. Soweit<br />
die Vorschrift auf den nach bisherigem Recht erforderlichen<br />
Aufgebotstermin abstellt, wurde die Vorschrift redaktionell<br />
an das nunmehr regelmäßig schriftliche Verfahren<br />
angepasst.<br />
Zu § 446 (Aufgebot des Schiffseigentümers)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 981a Satz 1<br />
ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 981a Satz 2<br />
ZPO.<br />
Zu Abschnitt 3 (Aufgebot des Gläubigers von<br />
Grund- und Schiffspfandrechten sowie<br />
des Berechtigten sonstiger dinglicher<br />
Rechte)<br />
Zu § 447 (Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers;<br />
örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 982 ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 983 ZPO.<br />
Zu § 448 (Antragsberechtigter)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 984<br />
ZPO.<br />
Zu § 449 (Glaubhaftmachung)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 985 ZPO.<br />
Zu § 450 (Besondere Glaubhaftmachung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 986<br />
ZPO.<br />
Zu § 451 (Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 987<br />
ZPO.<br />
Zu § 452 (Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers;<br />
örtliche Zuständigkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 987a<br />
ZPO.<br />
Zu § 453 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung;<br />
Vorkaufsrecht; Reallast)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 988 Satz 1 ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 988 Satz 2 ZPO.<br />
Zu Abschnitt 4 (Aufgebot von Nachlassgläubigern)<br />
Zu § 454 (Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche<br />
Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 989 ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 990 ZPO.<br />
Zu § 455 (Antragsberechtigter)<br />
Die Vorschrift ist an den bisherigen § 991 ZPO angelehnt.<br />
Absatz 2 stellt darüber hinaus klar, dass der Nachlassverwalter<br />
antragsberechtigte Person ist. Der Nachlassverwalter ist<br />
eine Sonderform des Nachlasspflegers (BGH, NJW 1985,<br />
140) und ist daher auch im Rahmen des Aufgebotsverfahrens<br />
ebenso wie der Nachlasspfleger antragsberechtigt. Durch die<br />
ausdrückliche gesetzliche Regelung wird der bisherigen<br />
Rechtsprechung (OLG Colmar, OLGE 19, <strong>16</strong>4) und einhelligen<br />
Auffassung in der Literatur (Baumbach/Lauterbach/<br />
Albers/Hartmann-Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl.<br />
2007, Rn. 2 zu § 991; Musielak-Ball, Zivilprozessordnung,<br />
5. Aufl. 2007, Rn. 4 zu § 991; Stein/Jonas-Schlosser, Zivilprozessordnung,<br />
22. Aufl. 2002, Rn. 4 zu § 991; Wieczorek/<br />
Schütze-Weber, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1995, Rn. 9 zu<br />
§ 991; Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007,<br />
Rn. 2 zu § 991) entsprochen.<br />
Zu § 456 (Verzeichnis der Nachlassgläubiger)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 992 ZPO.<br />
Zu § 457 (Nachlassinsolvenzverfahren)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 993 ZPO. Die<br />
Beendigung des Aufgebotsverfahrens nach Absatz 2 macht<br />
nach § 22 Abs. 3 sowohl das Aufgebot als auch den Ausschließungsbeschluss<br />
entbehrlich.<br />
Zu § 458 (Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 995 ZPO; er<br />
ist redaktionell neu gefasst.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 994 Abs. 1 ZPO. Auf<br />
die Übernahme einer dem § 994 Abs. 2 ZPO entsprechenden<br />
Vorschrift kann wegen der Regelung über die Bekanntgabe<br />
in § 15 verzichtet werden.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 297 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 459 (Forderungsanmeldung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 996<br />
ZPO.<br />
Zu § 460 (Mehrheit von Erben)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 997<br />
ZPO.<br />
Zu § 461 (Nacherbfolge)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 989<br />
ZPO.<br />
Zu § 462 (Gütergemeinschaft)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 999<br />
ZPO.<br />
Zu § 463 (Erbschaftskäufer)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1000<br />
ZPO.<br />
Zu § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1001<br />
ZPO.<br />
Zu Abschnitt 5 (Aufgebot der Schiffsgläubiger)<br />
Zu § 465 (Aufgebot der Schiffsgläubiger)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1002<br />
ZPO.<br />
Zu Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von<br />
Urkunden)<br />
Zu § 466 (Örtliche Zuständigkeit)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1005 Abs. 1<br />
ZPO.<br />
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1005 Abs. 2<br />
ZPO.<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1006 Abs. 2<br />
ZPO. Bei der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 beginnt die<br />
Antragsfrist mit dem Aushang an der Gerichtstafel oder der<br />
Einstellung in ein Informationssystem des erledigenden Gerichts.<br />
Eine von dieser Vorschrift abweichende Zuständigkeit<br />
kann aufgrund der nunmehr umfassenden Konzentrationsermächtigung<br />
für FG-Sachen § 23d GVG-E (vgl. Artikel 22<br />
Nr. 10) unverändert begründet werden. Aufgrund der umfassenden<br />
Konzentrationsermächtigung des § 23d GVG-E wird<br />
die bisherige bereichsspezifische Regelung des § 1006<br />
Abs. 1 ZPO entbehrlich. Der bisherige § 1006 Abs. 3 ZPO<br />
ist als Übergangsvorschrift in § 491 eingestellt, soweit er die<br />
Unberührtheit bereits bestehender landesrechtlicher Vorschriften<br />
betrifft. Der Erlass landesrechtlicher Konzentrationsermächtigungen<br />
ist von der umfassenden Konzentrationsvorschrift<br />
des § 23d GVG-E (vgl. Artikel 22 Nr. 10)<br />
erfasst.<br />
Zu § 467 (Antragsberechtigter)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1004<br />
ZPO.<br />
Zu § 468 (Antragsbegründung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1007<br />
ZPO.<br />
Zu § 469 (Inhalt des Aufgebots)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem<br />
bisherigen § 1008 ZPO; aufgrund des Wegfalls des Aufgebotstermins<br />
wird nunmehr auf den Anmeldezeitpunkt Bezug<br />
genommen.<br />
Zu § 470 (Ergänzende Bekanntmachung in besonderen<br />
Fällen)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1009<br />
ZPO.<br />
Zu § 471 (Wertpapiere mit Zinsscheinen)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1010<br />
ZPO. Sie ist redaktionell an den Wegfall des Aufgebotstermins<br />
und die Entscheidung durch Beschluss angepasst.<br />
Zu § 472 (Zinsscheine für mehr als vier Jahre)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1011<br />
ZPO und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />
Zu § 473 (Vorlegung der Zinsscheine)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1012<br />
ZPO.<br />
Zu § 474 (Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1013<br />
ZPO. Sie ist redaktionell überarbeitet und an den Wegfall des<br />
Aufgebotstermins angepasst.<br />
Zu § 475 (Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1014<br />
ZPO; sie ist redaktionell überarbeitet.<br />
Zu § 476 (Aufgebotsfrist)<br />
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 1015 ZPO. Die von<br />
den allgemeinen Aufgebotsvorschriften abweichende Mindestfrist<br />
für das Aufgebot von sechs Monaten ist entfallen.<br />
Dies trägt dem praktischen Erfordernis im Rechtsverkehr zur<br />
zügigen Bewirkung der Lastenfreiheit von Urkunden – etwa<br />
der zeitnahen Löschung eines Grundpfandrechts – Rechnung.<br />
Die lastenfreie Verschaffung von Eigentum verzögert<br />
sich aufgrund der bisherigen Mindestfrist von sechs Monaten<br />
teilweise erheblich. Auch die Verschaffung eines von einem<br />
Kreditgeber geforderten Ranges im Grundbuch kann<br />
sich aufgrund der bisherigen langen Mindestfrist von sechs<br />
Monaten erheblich verzögern. Ein praktisches Bedürfnis für<br />
die Sondervorschrift für die Kraftloserklärung von Urkunden<br />
besteht angesichts der Möglichkeiten etwaiger Gläubiger,<br />
sich auch über den elektronischen Bundesanzeiger zeitnah<br />
über die Eröffnung eines Aufgebotsverfahrens zu
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 298 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
informieren, nicht mehr. Sofern im Einzelfall gleichwohl zu<br />
besorgen ist, dass etwaige Gläubiger ihre Rechte nicht kurzfristig<br />
anmelden können, kann dem durch die in das Ermessen<br />
des Gerichts gestellte Festsetzung einer längeren Anmeldefrist<br />
Rechnung getragen werden. Die Vorschrift bestimmt,<br />
dass diese längere Frist ein Jahr nicht überschreiten soll. Die<br />
Regelung knüpft an den bisherigen Regelungsinhalt des<br />
§ 1015 ZPO an, wonach ein Aufgebotstermin über ein Jahr<br />
hinaus nicht bestimmt werden kann.<br />
Zu § 477 (Anmeldung der Rechte)<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 10<strong>16</strong> Satz 1 ZPO; sie wurde um die Möglichkeit zur Stellungnahme<br />
erweitert und entspricht damit den rechtsstaatlichen<br />
Anforderungen des Artikels 103 Abs. 1 GG zur Wahrung<br />
des rechtlichen Gehörs. Eine dem § 10<strong>16</strong> Satz 2 ZPO<br />
entsprechende Vorschrift ist wegen des Wegfalls der mündlichen<br />
Verhandlung nicht mehr erforderlich.<br />
Zu § 478 (Ausschließungsbeschluss)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1017<br />
ZPO. Sie ist redaktionell an die Entscheidung durch Beschluss<br />
und die Änderung der Rechtsmittelvorschriften angepasst.<br />
Zu § 479 (Wirkung des Ausschließungsbeschlusses)<br />
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />
§ 1018 ZPO. Sie ist redaktionell überarbeitet und an die Entscheidung<br />
durch Beschluss und die Änderung der Rechtsmittelvorschriften<br />
angepasst.<br />
Zu § 480 (Zahlungssperre)<br />
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1019 Abs. 1<br />
ZPO.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass gegen den ablehnenden Beschluss<br />
das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Die Vorschrift<br />
schreibt den bisherigen Rechtszustand fort (vgl. Zöller-<br />
Geimer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, Rn. 1 zu<br />
§ 1019).<br />
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 1019 Abs. 2 ZPO.<br />
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 1019 Abs. 3 ZPO.<br />
Eine dem § 1020 ZPO entsprechende Vorschrift ist aufgrund<br />
der Neufassung der Vorschriften über die Anmeldefrist gemäß<br />
§ 476 entbehrlich.<br />
Zu § 481 (Entbehrlichkeit<br />
Abs. 2)<br />
des Zeugnisses nach § 472<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1021<br />
ZPO.<br />
Zu § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1022<br />
ZPO. Absatz 1 ist redaktionell überarbeitet und an den Wegfall<br />
des Termins und die Entscheidung durch Beschluss angepasst.<br />
Absatz 2 ist redaktionell neu gefasst. Absatz 3 bestimmt<br />
in Fortschreibung des bisherigen Rechtszustandes,<br />
dass gegen die Aufhebung der Zahlungssperre die sofortige<br />
Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO statthaft ist.<br />
Zu § 483 (Hinkende Inhaberpapiere)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1023<br />
ZPO.<br />
Zu § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)<br />
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1024<br />
ZPO.<br />
Zu Buch 9 (Schlussvorschriften)<br />
Zu § 485 (Verhältnis zu anderen Gesetzen)<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 185 Abs. 2 FGG.<br />
Zu § 486 (Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und<br />
Ausführungsbestimmungen)<br />
Die Vorschrift enthält die Regelungen der bisherigen §§ 189<br />
und 200 FGG.<br />
Absatz 1 entspricht dem Regelungsinhalt von § 189 FGG<br />
und Absatz 2 der Regelung des § 200 FGG; die Vorschriften<br />
wurden lediglich verständlicher formuliert.<br />
Zu § 487 (Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung<br />
einer Gütergemeinschaft)<br />
In der Vorschrift werden aus systematischen Gründen die<br />
Regelungen der bisherigen §§ 192 und 193 FGG zusammengefasst<br />
und übersichtlicher dargestellt.<br />
Absatz 1 entspricht § 192 erster Halbsatz und § 193 FGG.<br />
Der Regelungsinhalt von § 192 zweiter Halbsatz findet<br />
sich in Absatz 2 wieder.<br />
Zu § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)<br />
Die Vorschrift enthält die bisher in § 194 FGG normierten<br />
Regelungen für das Verfahren vor den landesgesetzlich zugelassenen<br />
Behörden.<br />
Absatz 1 erklärt – wie bisher § 194 Abs. 1 FGG – die Regelungen<br />
des Buches 1 für das Verfahren vor den landesgesetzlich<br />
zugelassenen Behörden grundsätzlich für anwendbar.<br />
Ausgenommen werden die Vorschriften zur Ausschließung<br />
und Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 6), zur Aufnahme<br />
von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />
(§ 25), zur Bekanntgabe (§ 15 Abs. 2, § 41 Abs. 1) und<br />
zur Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen<br />
(§ 46).<br />
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung von § 194<br />
Abs. 2 FGG; sie wurde lediglich an die neue Terminologie<br />
des § 5 angepasst.<br />
Absatz 3 enthält den Regelungsinhalt von § 194 Abs. 3 und 4<br />
FGG, soweit er nicht bereits in Absatz 1 eingeflossen ist.<br />
Zu § 489 (Rechtsmittel)<br />
Absatz 1 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />
§ 195 Abs. 1 FGG. Die Vorschrift wurde lediglich neu formuliert<br />
und die Verweise auf die Vorschriften über die Beschwerde<br />
wurden angepasst.<br />
Absatz 2 ist identisch mit dem bisherigen § 195 Abs. 2<br />
FGG.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 299 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu § 490 (Landesrechtliche Aufgebotsverfahren)<br />
Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 11<br />
EGZPO.<br />
Zu § 491 (Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur<br />
Kraftloserklärung von Urkunden)<br />
Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1006 Abs. 3<br />
ZPO. Die Vorschrift schreibt unverändert die Fortgeltung bestehender<br />
landesgesetzlicher Vorschriften in diesem Bereich<br />
fort. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1023<br />
Satz 1 ZPO, soweit er auf § 1006 Abs. 3 ZPO Bezug nimmt.<br />
Die Vorschrift regelt die Unberührtheit landesrechtlicher<br />
Vorschriften für den Bereich der hinkenden Inhaberpapiere.<br />
Zu Artikel 2 (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />
– FamGKG)<br />
Für die im Buch 2 des FamFG zusammengefassten Familiensachen<br />
soll ein einheitliches Gerichtskostenrecht gelten.<br />
Hierzu wird der Entwurf eines Gesetzes über Gerichtskosten<br />
in Familiensachen vorgeschlagen.<br />
Zum Inhalt des Entwurfs eines FamGKG<br />
1. Struktur<br />
Der Entwurf hält am Wertgebührensystem fest, vereinheitlicht<br />
und systematisiert aber die Wertregelungen. Hierdurch<br />
können Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />
weitgehend vermieden werden. Bei der Bemessung des Verfahrenswerts<br />
soll dem Gericht ein breiter Ermessensspielraum<br />
eingeräumt werden, um Besonderheiten des Einzelfalls<br />
gerecht zu werden. In wenigen geeigneten Fällen werden<br />
Festgebühren vorgeschlagen, für einige Verfahren auch Festwerte.<br />
Die Anlehnung an die Systematik des GKG bedeutet auch<br />
die Einführung pauschaler Verfahrensgebühren in den Familiensachen<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Übernahme<br />
der Gebührentabelle zum GKG in das FamGKG.<br />
Das vorgeschlagene FamFG führt zu einer deutlicheren<br />
Abgrenzung der Verfahren, deren Beginn und Ende klar geregelt<br />
werden sollen. Daher gibt es keinen Grund, für<br />
FGG-Familiensachen eine grundsätzlich von den übrigen<br />
Familiensachen abweichende Kostensystematik vorzuhalten.<br />
Die Regelungen der weitgehend mit Aktgebühren ausgestalteten<br />
Kostenordnung führen insbesondere dazu, dass<br />
häufig nur positive Entscheidungen des Gerichts eine Gebühr<br />
auslösen. So sieht beispielsweise § 94 Abs. 1 Nr. 4<br />
KostO eine Gebühr für die Übertragung der elterlichen Sorge<br />
vor. Wird die Übertragung beantragt und nach einem aufwendigen<br />
Verfahren vom Gericht abgelehnt, fällt keine Gebühr<br />
an. Dies führt dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen<br />
familienrechtliche Streitigkeiten von den Gerichten kostenlos<br />
zu entscheiden sind. Bei niedrigen Verfahrenswerten<br />
würden bei Anwendung der Tabelle der Kostenordnung vielfach<br />
sachlich nicht gerechtfertigte niedrige Gebühren entstehen,<br />
die dem zu erbringenden Aufwand des Gerichts in keiner<br />
Weise Rechnung tragen. Es ist nicht gerechtfertigt, den<br />
hierdurch entstehenden, durch die Gebühren nicht gedeckten<br />
Aufwand der Allgemeinheit aufzubürden.<br />
Die Einführung pauschaler Verfahrensgebühren führt aber<br />
auch zu einer Vereinfachung des Kostenrechts. Sie soll an<br />
die Stelle einer Vielzahl von einzeln geregelten Entscheidungsgebühren<br />
treten. In jedem familiengerichtlichen Verfahren<br />
soll künftig unabhängig von seinem Ausgang grundsätzlich<br />
nur eine Gebühr anfallen, auch wenn neben der<br />
Entscheidung in der Hauptsache in demselben Verfahren<br />
z. B. Genehmigungen zu erteilen oder zu ersetzen sind.<br />
Die Einführung der pauschalen Verfahrensgebühr ist auch<br />
im Zusammenhang mit der in § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG vorgesehenen<br />
Pflicht des Gerichts zu sehen, in jeder Familiensache<br />
von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden und<br />
mit dem in § 81 Abs. 3 FamFG vorgeschlagenen Verbot, die<br />
Kosten in einem Verfahren, das seine Person betrifft, dem<br />
minderjährigen Beteiligten aufzuerlegen. Etwas anderes soll<br />
jedoch für Vormundschaften und Dauerpflegschaften gelten.<br />
Insbesondere für die hierdurch anfallenden Jahresgebühren<br />
(Nummer 1311 und 1312 KV FamGKG) kann nur der Minderjährige<br />
als Kostenschuldner in Betracht kommen (§ 22<br />
FamGKG). Dies entspricht der derzeit geltenden Regelung<br />
und ist auch gut vertretbar, weil die Gebühr nur anfällt, wenn<br />
das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als<br />
25 000 Euro beträgt. Dabei bleibt ein angemessenes Hausgrundstück,<br />
das von dem Minderjährigen oder seinen Eltern<br />
allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise<br />
bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen<br />
bewohnt werden soll, außer Betracht.<br />
Für die einzelnen Verfahrensgebühren sind weitgehend vereinheitlichte<br />
Ermäßigungstatbestände vorgesehen, die an<br />
den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens anknüpfen.<br />
Für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen sind – der<br />
Struktur des Gerichtskostengesetzes folgend – Verfahrensgebühren<br />
mit im Vergleich zu den erstinstanzlichen Verfahren<br />
erhöhten Gebührensätzen vorgesehen.<br />
Für die nach dem FamFG nunmehr von einer Hauptsache<br />
unabhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />
(einstweilige Anordnung und Arrest) sieht der Entwurf<br />
eigenständige Gebührentatbestände mit geringeren Gebührensätzen<br />
vor.<br />
2. Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren<br />
Die Zusammenführung der für Familiensachen geltenden<br />
Kostenbestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der<br />
Kostenordnung in einem Gesetz mit einer einheitlichen Gebührentabelle<br />
wirkt sich – unter Berücksichtigung der vorstehend<br />
erläuterten strukturellen Änderungen – hinsichtlich<br />
der einzelnen Verfahren unterschiedlich aus.<br />
Generell kann gesagt werden, dass die Kosten für Verfahren,<br />
die bisher nach dem Gerichtkostengesetz erhoben wurden,<br />
weitgehend unverändert bleiben. Dies gilt für<br />
● Ehesachen und diesen entsprechende Lebenspartnerschaftssachen,<br />
● für das Verbundverfahren und<br />
● für Familienstreitsachen.<br />
Hinsichtlich der bisher nach der Kostenordnung zu erhebenden<br />
Gebühren kann zusammenfassend Folgendes gesagt<br />
werden:<br />
● In den Verfahren, in denen das Kindeswohl im Vordergrund<br />
steht, bleibt ein niedriges Gebührenniveau erhalten<br />
(vgl. Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 KV FamGKG).
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 300 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
● Für die übrigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
erhöht sich das Gebührenniveau abhängig<br />
von der Höhe der bisher vorgesehenen Gebühren nach<br />
der Kostenordnung unterschiedlich.<br />
Für folgende Verfahren ergeben sich hiervon abweichende<br />
Auswirkungen:<br />
● Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,<br />
● Abstammungssachen und<br />
● Gewaltschutzsachen.<br />
Die Einführung einer einstweiligen Anordnung, die unabhängig<br />
von einer Hauptsache ist, erfordert eine kostenrechtliche<br />
Neugewichtung, die die größere Bedeutung und den<br />
höheren Aufwand der Gerichte angemessen ausgleicht. Arrestverfahren<br />
sollen gebührenrechtlich der einstweiligen<br />
Anordnung gleichgestellt werden; insoweit tritt eine Gebührenvergünstigung<br />
gegenüber der Regelung im GKG ein.<br />
Hinsichtlich der konkreten Auswirkung wird auf die Einzelbegründung<br />
zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 KV FamGKG Bezug<br />
genommen.<br />
Für Abstammungssachen (nach geltendem Recht Kindschaftssachen)<br />
sieht der Entwurf im Vergleich zur bisherigen<br />
Regelung im GKG um ein Drittel geringere Gebühren vor.<br />
Auf die Einzelbegründung zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt<br />
2 KV FamGKG wird Bezug genommen.<br />
Besondere Auswirkungen ergeben sich für Gewaltschutzsachen.<br />
Die bisher unterschiedlichen Gebührenregelungen in<br />
Gewaltschutzsachen, je nachdem, ob es sich um ein ZPO-Verfahren<br />
oder um ein FGG-Verfahren handelt, sollen vereinheitlicht<br />
werden. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz<br />
sind derzeit nach § 23b Abs. 1 Nr. 8a des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
Familiensachen, wenn die Parteien einen auf<br />
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb<br />
von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben,<br />
im Übrigen – also außerhalb des häuslichen Bereichs –<br />
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO. Für familiengerichtliche<br />
Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz richtet<br />
sich das Verfahren nach § 64b FGG.<br />
Während im ZPO-Verfahren die üblichen Gebühren nach<br />
Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV GKG anfallen, gilt für die Gebühren<br />
im FGG-Verfahren § 100a KostO. Im ZPO-Verfahren<br />
fällt in der Regel eine 3,0 Verfahrensgebühr nach der Tabelle<br />
des GKG und im FGG-Verfahren eine 1,0 Gebühr für<br />
die Entscheidung an, die sich nach der Tabelle der KostO<br />
richtet.<br />
Künftig sollen die Gewaltschutzsachen mit den Abstammungssachen,<br />
den Adoptionssachen, die einen Volljährigen<br />
betreffen, den Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,<br />
den Versorgungsausgleichssachen sowie mit den Unterhaltssachen,<br />
Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen<br />
(§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind,<br />
gleich behandelt werden. Nach den in diesen Verfahren vorgeschlagenen<br />
Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt<br />
2 soll grundsätzlich eine pauschale Verfahrensgebühr<br />
von 2,0 anfallen.<br />
In Gewaltschutzverfahren nach der ZPO vermindert sich der<br />
Gebührensatz damit um ein Drittel; im einstweiligen Rechtsschutz<br />
bleibt der Gebührensatz unverändert, sofern derzeit<br />
keine mündliche Verhandlung stattfindet. Im Fall einer<br />
mündlichen Verhandlung halbiert sich der Gebührensatz von<br />
3,0 auf 1,5.<br />
Nach geltendem Recht wird in Gewaltschutzsachen, die sich<br />
derzeit nach dem FGG richten, gemäß § 100a KostO eine<br />
volle Gebühr nach einem Geschäftswert in Höhe von in der<br />
Regel 3 000 Euro (§ 30 Abs. 2 KostO) erhoben, also<br />
26 Euro. Nach der vorgeschlagenen Regelung soll zukünftig<br />
die Gebühr 1320, d. h. eine Gebühr mit einem Gebührensatz<br />
von 2,0 erhoben werden. In Gewaltschutzsachen nach § 1<br />
des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll der Verfahrenswert<br />
2 000 Euro (2,0 Gebühr = 146 Euro), in Gewaltschutzsachen<br />
nach § 2 GewSchG 3 000 Euro (2,0 Gebühr =<br />
178 Euro) betragen (§ 49 Abs. 1 FamGKG). In Verfahren,<br />
die die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung betreffen,<br />
orientiert sich der Wert an dem für Wohnungszuweisungssachen<br />
nach § 1361b BGB vorgesehenen Wert (§ 48<br />
Abs. 1 FamGKG). Für Verfahren nach § 1 GewSchG ist ein<br />
entsprechend der geringeren Bedeutung geringerer Wert vorgesehen.<br />
Bei den erhöhten Gebühren ist jedoch zu berücksichtigen,<br />
dass – anders als im geltenden Recht – einstweilige Anordnungen<br />
auch losgelöst von einem Hauptsacheverfahren beantragt<br />
werden können. Es ist daher insbesondere in Gewaltschutzsachen<br />
damit zu rechnen, dass die wohl meisten<br />
Entscheidungen ausschließlich im Wege der einstweiligen<br />
Anordnung ergehen werden. In diesen Verfahren soll der<br />
Verfahrenswert regelmäßig lediglich die Hälfte des Werts für<br />
das Hauptsacheverfahren betragen (§ 41 FamGKG). Der<br />
Gebührensatz der Gebühr für das Verfahren der einstweiligen<br />
Anordnung wird mit 1,5 vorgeschlagen. In Verfahren<br />
nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll der Verfahrenswert<br />
demnach grundsätzlich 1 000 Euro (1,5 Gebühr<br />
= 82,50 Euro), in Gewaltschutzsachen nach § 2 GewSchG<br />
1 500 Euro (1,5 Gebühr = 97,50 Euro) betragen.<br />
Wegen der Erhöhung der Gebühr in Gewaltschutzsachen, die<br />
sich derzeit nach dem FGG richten, sieht § 21 Abs. 1 Satz 2<br />
Nr. 1 FamGKG vor, dass in Gewaltschutzsachen die Antragstellerhaftung<br />
im ersten Rechtszug nicht gelten soll. Anders<br />
als bisher soll der Ausschluss der Antragstellerhaftung in<br />
Gewaltschutzverfahren nach dem FGG (§ 100a Abs. 3<br />
KostO) auch auf Gewaltschutzsachen, die bisher nicht zur<br />
Zuständigkeit der Familiengerichte gehören, erstreckt werden.<br />
Damit soll allen Betroffenen, die sich in einer persönlichen<br />
Notlage befinden, der Rechtszugang erleichtert werden.<br />
Gleichzeitig wird hierdurch die Auswirkung der<br />
erhöhten Gebühr auf die Betroffenen abgemildert.<br />
Die Erhöhung dürfte auch deshalb hinnehmbar sein, weil das<br />
Gericht die Kosten in der Regel dem Antragsgegner auferlegen<br />
wird, wenn der Antrag Erfolg hat. Es ist kein Grund ersichtlich,<br />
weshalb dieser nur eine unzureichende Gebühr<br />
zahlen soll, die den Aufwand des Gerichts nicht annähernd<br />
deckt.<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die vorstehend<br />
beschriebenen Auswirkungen unter Berücksichtigung der<br />
folgenden Gründe vertretbar sind:<br />
● § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG sieht für Familiensachen eine<br />
verpflichtende Kostenentscheidung des Gerichts vor, die<br />
es nach billigem Ermessen zu treffen hat. Daneben eröffnet<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG dem Familiengericht die<br />
Möglichkeit anzuordnen, dass von der Erhebung der
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 301 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Kosten abzusehen ist. Dieser erweiterte Gestaltungsspielraum,<br />
der vor dem Hintergrund der beabsichtigten höheren<br />
gerichtlichen Verantwortung zu sehen ist, gibt dem<br />
Richter die Möglichkeit kostenrechtliche Unbilligkeiten<br />
zu vermeiden. Durch diese Neuerung braucht der noch in<br />
der Kostenordnung vorgesehene Interessenschuldner<br />
(§ 2 Nr. 2 KostO) nicht in das FamGKG übernommen zu<br />
werden.<br />
● Bei den Wertvorschriften, die einen Festwert vorsehen,<br />
soll dem Gericht in der Regel die Möglichkeit eröffnet<br />
werden, unter Berücksichtigung des Einzelfalls einen<br />
niedrigeren oder höheren Wert festzusetzen (vgl. § 44<br />
Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 3, § 49<br />
Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 FamGKG).<br />
● Für einige Verfahren sieht der Entwurf des FamGKG<br />
einen Ausschluss der Antragstellerhaftung vor (vgl. § 21<br />
Abs. 1 Satz 2 FamGKG).<br />
● Die Beteiligten sind nicht mehr gezwungen, für Entscheidungen<br />
im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst<br />
ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.<br />
Die Verfahrenskostenhilfe bietet im Übrigen die Gewähr dafür,<br />
dass keinem Beteiligten, der nicht über die erforderlichen<br />
finanziellen Mittel verfügt, der Zugang zum Gericht verbaut<br />
wird.<br />
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />
Zu § 1 (Geltungsbereich)<br />
Diese Vorschrift soll den Anwendungsbereich des Gesetzes<br />
bestimmen. Die Vollstreckung durch das Familiengericht<br />
wird ausdrücklich genannt, um Unklarheiten zu vermeiden.<br />
Für Vollstreckungshandlungen, die nach den Vorschriften<br />
der ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, und für<br />
Handlungen im Rahmen der Arrestvollziehung stellen die<br />
Vorbemerkung 1.6 und die Vorbemerkung 2 Absatz 4 KV<br />
FamGKG flankierend klar, dass Kosten in diesen Fällen<br />
nach dem GKG erhoben werden sollen. Für das Mahnverfahren,<br />
für das die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden<br />
sind (§ 113 Abs. 2 FamFG), wird die Anwendbarkeit<br />
des GKG vorgeschlagen, weil auch das Mahnverfahren<br />
in Familiensachen von den zentralen Mahngerichten erledigt<br />
werden soll. Hierdurch soll auch vermieden werden, dass<br />
besondere Vordrucke für das Mahnverfahren in Familiensachen<br />
vorgehalten werden müssen. Neben den Familiensachen<br />
soll das FamGKG aus Gründen des Sachzusammenhangs<br />
auch für Verfahren nach § 107 FamFG vor dem<br />
Oberlandesgericht angewendet werden.<br />
Satz 2 entspricht § 1 Satz 2 GKG und § 1 Satz 2 KostO.<br />
Zu § 2 (Kostenfreiheit)<br />
Die Kostenbefreiungsvorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1,<br />
Abs. 3 und 5 GKG, soweit diese Vorschriften auf die ordentliche<br />
Gerichtsbarkeit Anwendung finden, und des § 11<br />
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KostO sollen in das FamGKG übernommen<br />
werden.<br />
Zu § 3 (Höhe der Kosten)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht dem § 3 GKG. An<br />
die Stelle des Streitwerts soll begrifflich der Verfahrenswert<br />
treten. Der neu eingeführte Begriff soll gleichzeitig den in<br />
der KostO üblichen Begriff des Gegenstandswerts ersetzen.<br />
Zu § 4 (Umgangspflegschaft)<br />
Mit diesem Regelungsvorschlag soll klargestellt werden,<br />
dass die für die Dauerpflegschaft vorgesehenen besonderen<br />
Vorschriften (§ 7 Abs. 1, §§ 10, 19 Abs. 1, § 22 FamGKG,<br />
Vorbemerkung 2 Abs. 3 und 1 der Anmerkung zu Nummer<br />
2000 KV FamGKG) auf die Umgangspflegschaft nicht angewendet<br />
werden sollen, weil die Umgangspflegschaft kostenrechtlich<br />
Teil des Verfahrens über das Umgangsrecht sein<br />
soll (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1310 KV<br />
FamGKG).<br />
Zu § 5 (Lebenspartnerschaftssachen)<br />
Für Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG) sollen die<br />
für die entsprechenden Familiensachen nach § 111 Nr. 1<br />
bis 10 FamFG geltenden Vorschriften einschließlich denen<br />
des Kostenverzeichnisses entsprechende Anwendung finden.<br />
Dies entspricht der Systematik des § 270 FamFG.<br />
Zu § 6 (Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache<br />
als selbständige Familiensache)<br />
Die Regelungen des § 4 GKG über die Kostenerhebung bei<br />
Verweisung sollen übernommen werden.<br />
Der zusätzlich in Absatz 1 eingefügte Satz 2 soll die Abgabe<br />
nach § 4 FamFG der Verweisung gleichstellen. Damit wird<br />
sichergestellt, dass die Gebühren auch im Fall der Abgabe an<br />
ein anderes Gericht nur einmal entstehen. Der ebenfalls zusätzlich<br />
aufgenommene Absatz 2 soll den Fall regeln, dass<br />
eine Folgesache, z. B. durch Abtrennung von der Scheidungssache,<br />
als selbständige Familiensache fortgeführt<br />
wird. Die selbständige Familiensache soll so behandelt werden,<br />
als sei sie nie im Verbund gewesen. Dies bedeutet, dass<br />
diese Sache bei der Gebührenberechnung des Scheidungsverfahrens<br />
unberücksichtigt bleibt. Werden Folgesachen abgetrennt,<br />
aber nach § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG als Folgesache<br />
fortgeführt, sollen Scheidung und Folgesachen als<br />
einheitliches Verfahren abgerechnet werden.<br />
Zu § 7 (Verjährung; Verzinsung)<br />
Die Regelungen des § 5 GKG über die Verjährung der Ansprüche<br />
auf Zahlung der Kosten und über die Verzinsung<br />
sollen für familiengerichtliche Verfahren in den Entwurf<br />
eines FamGKG übernommen werden. § 5 GKG entspricht<br />
mit Ausnahme der Regelung über den Beginn der Verjährung<br />
dem § 17 KostO. Nach dem Regelungsvorschlag soll es<br />
auch für selbständige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
auf die Beendigung des Verfahrens und nicht<br />
mehr – wie nach § 17 KostO – auf die Fälligkeit des Kostenanspruchs<br />
ankommen. Etwas anderes soll nur für Vormundschaften<br />
und Dauerpflegschaften gelten (Absatz 1 Satz 2). In<br />
diesen Verfahren sollen auch weiterhin Jahresgebühren<br />
(Nummer 1311 und 1312 KV FamGKG) erhoben werden.<br />
Die Verfahren können über einen sehr langen Zeitraum gehen,<br />
mitunter von der Geburt bis zum Eintritt der Volljährigkeit.<br />
Daher kann in solchen Verfahren die Verjährung des<br />
Anspruchs auf Zahlung der Kosten nicht erst bei Verfahrensbeendigung<br />
beginnen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 302 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu § 8 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 5a GKG sowie in<br />
ihren Absätzen 2 und 3 dem § 1a KostO.<br />
Zu Abschnitt 2 (Fälligkeit)<br />
Zu § 9 (Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen<br />
Familienstreitsachen)<br />
Die Gebühren in Ehesachen (§ 121 FamFG) und selbständigen<br />
Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sollen entsprechend<br />
der geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2<br />
und 3 GKG mit der Einreichung des verfahrenseinleitenden<br />
Schriftsatzes fällig werden. Aus der Formulierung ergibt<br />
sich, dass die Fälligkeitsregelung im Verbundverfahren nur<br />
hinsichtlich der Ehesache gelten soll.<br />
Zu § 10 (Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften)<br />
Für Vormundschaften und Dauerpflegschaften soll die für<br />
die Fälligkeit der Jahresgebühr geltende Regelung des § 92<br />
Abs. 1 Satz 4 KostO übernommen werden. Für Auslagen bei<br />
Vormundschaften und Pflegschaften soll die bisher geltende<br />
allgemeine Bestimmung des § 7 KostO beibehalten werden.<br />
Zu § 11 (Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen;<br />
Fälligkeit der Auslagen)<br />
Für alle anderen als den in den §§ 9 und 10 FamGKG genannten<br />
Familiensachen soll die Regelung des § 9 GKG<br />
übernommen werden. Wie im GKG sollen auch in den weiteren<br />
Verfahren nach dem FamFG Verfahrensgebühren anfallen.<br />
Daher besteht keine Veranlassung, in solchen familienrechtlichen<br />
Verfahren, in denen bisher Kosten nach der<br />
KostO erhoben werden, für die Fälligkeit abweichende Regelungen<br />
vorzusehen. Auch hinsichtlich der Auslagen wird<br />
grundsätzlich die nach dem GKG geltende Fälligkeitsregelung<br />
übernommen.<br />
Zu Abschnitt 3 (Vorschuss und Vorauszahlung)<br />
Zu § 12 (Grundsatz)<br />
Diese Vorschrift soll – redaktionell angepasst – den Grundsatz<br />
des § 10 GKG übernehmen, wonach die Tätigkeit des<br />
Gerichts nur in gesetzlich geregelten Fällen von der Sicherstellung<br />
oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden<br />
darf. Dieser Grundsatz gilt auch für Verfahren, in denen Kosten<br />
bisher nach der KostO erhoben werden, da auch dort nur<br />
in den konkret genannten Fällen (§ 8 KostO) gerichtliche<br />
Handlungen von der Vorschusszahlung abhängig gemacht<br />
werden durften.<br />
Zu § 13 (Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz)<br />
Mit der vorgeschlagenen Vorschrift soll der Regelungsgehalt<br />
des § 53 Abs. 2 IntFamRVG übernommen werden.<br />
Zu § 14 (Abhängigmachung)<br />
Für Ehesachen sowie selbständige Familienstreitsachen<br />
soll nach den Absätzen 1 und 2 – wie bisher (§ 12 Abs. 1<br />
GKG) – der Grundsatz gelten, dass das Gericht erst nach<br />
Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen<br />
tätig werden soll; dies gilt – ebenfalls wie nach geltendem<br />
Recht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 GKG) – nicht für eine<br />
Widerklage und für Folgesachen einer Ehesache (§ 137<br />
Abs. 2 FamFG). Für das Mahnverfahren sollen die Vorschriften<br />
der ZPO entsprechend gelten (§ 113 Abs. 2<br />
FamFG). Daher sollen sich die Kosten hierfür auch weiterhin<br />
nach dem GKG richten (§ 1 Satz 3 FamGKG). Entsprechendes<br />
gilt für bestimmte Vollstreckungsverfahren<br />
(vgl. Vorbemerkung 1.6 und 2 Abs. 4 KV FamGKG). Eine<br />
Übernahme der Absätze 3, 4 und 5 des § 12 GKG in das<br />
FamGKG ist daher nicht erforderlich.<br />
Für die nicht von den Absätzen 1 und 2 erfassten Verfahren<br />
soll in Absatz 3 die derzeitige Regelung des § 8 Abs. 2<br />
KostO übernommen werden. Mit der Beschränkung der Regelung<br />
auf die übrigen Verfahren, in denen der Antragsteller<br />
die Kosten schuldet, soll klargestellt werden, dass die Regelung<br />
ausschließlich in Verfahren gelten soll, die nur auf Antrag<br />
eingeleitet werden, nicht in Gewaltschutzsachen und<br />
nicht in Verfahren auf Antrag eines Minderjährigen in Verfahren,<br />
die seine Person betreffen (§ 21 Abs. 1 FamGKG). In<br />
Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren<br />
Ausfertigung durch das Familiengericht soll sich<br />
die Vorauszahlungspflicht des Antragstellers (bisher § 12<br />
Abs. 5 GKG) künftig ebenfalls aus Absatz 3 ergeben.<br />
Zu § 15 (Ausnahmen von der Abhängigmachung)<br />
Die vorgesehenen Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />
des Verfahrensfortgangs von der vorherigen Zahlung der Gebühr<br />
entsprechen den Regelungen in § 14 GKG und § 8<br />
Abs. 2 Satz 2 KostO. Für solche familienrechtlichen Verfahren,<br />
für die nach geltendem Recht Kosten nach der KostO erhoben<br />
werden, soll es aus Gründen der Vereinheitlichung<br />
auch in den in Nummer 3 der vorgeschlagenen Vorschrift genannten<br />
Fällen auf Erfolgsaussicht und Fehlen der Mutwilligkeit<br />
ankommen.<br />
Zu § <strong>16</strong> (Auslagen)<br />
Die Vorschrift soll die Vorschusspflicht hinsichtlich der Auslagen<br />
regeln.<br />
In Absatz 1 Satz 1 wird der auch nach geltendem Recht anzuwendende<br />
Grundsatz (§ 17 Abs. 1 GKG, § 8 KostO) aufgenommen,<br />
dass derjenige, der eine Handlung beantragt hat,<br />
die mit der Vornahme dieser Handlung voraussichtlich entstehenden<br />
Auslagen durch Vorschusszahlung zu decken hat.<br />
Abhängig machen kann das Gericht die Vornahme der Handlung<br />
aber nicht in allen Verfahren, da in selbständigen Familiensachen<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz<br />
gilt (§ 26 FamFG). Daher soll das Gericht<br />
die Vornahme der Handlung nur in den Fällen von der Vorschusszahlung<br />
abhängig machen können, in denen die Handlung<br />
nur auf Antrag vorgenommen werden kann (Absatz 1<br />
Satz 2).<br />
Absatz 2 entspricht § 17 Abs. 2 GKG. Absatz 3 entspricht<br />
§ 17 Abs. 3 GKG und § 8 Abs. 1 Satz 2 KostO. Absatz 4<br />
übernimmt die Regelung aus § 17 Abs. 4 GKG hinsichtlich<br />
der Haftkosten.<br />
Zu § 17 (Fortdauer der Vorschusspflicht)<br />
Die Vorschrift entspricht – unter Anpassung der Verweisung<br />
– dem § 18 GKG. Sie soll wegen der Vereinheitli-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 303 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
chung auch für solche familienrechtlichen Verfahren gelten,<br />
für die Kosten nach geltendem Recht nach der KostO<br />
erhoben werden.<br />
Zu Abschnitt 4 (Kostenansatz)<br />
Zu § 18 (Kostenansatz)<br />
Die Zuständigkeit für den Kostenansatz soll entsprechend<br />
§ 19 Abs. 1, 4 und 5 GKG geregelt werden. § 19 Abs. 2<br />
und 3 GKG betrifft strafrechtliche Verfahren. Auch gegenüber<br />
der insoweit für FGG-Verfahren geltenden Regelung<br />
des § 14 Abs. 1 und 10 KostO tritt inhaltlich keine Änderung<br />
ein.<br />
Zu § 19 (Nachforderung)<br />
Die Regelungen über die Nachforderung von Gerichtskosten<br />
(§ 20 GKG, § 15 KostO) sollen in das FamGKG übernommen<br />
werden. Mit der weitergehenden Formulierung in<br />
Absatz 2 („Rechtsbehelf“ statt „Rechtsmittel“) soll erreicht<br />
werden, dass die Regelung insbesondere auch bei der Kostenerinnerung<br />
greift.<br />
Zu § 20 (Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger<br />
Sachbehandlung)<br />
Die vorgeschlagene Regelung über die Nichterhebung von<br />
Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung entspricht § 21<br />
GKG und soll auch an die Stelle des § <strong>16</strong> KostO treten.<br />
Zu Abschnitt 5 (Kostenhaftung)<br />
Zu § 21 (Kostenschuldner in Antragsverfahren; Vergleich)<br />
Absatz 1 soll den Kostenschuldner in Antragsverfahren regeln.<br />
Die Sätze 1 und 3 entsprechen inhaltlich dem § 22<br />
Abs. 1 Satz 1 GKG. Die in § 2 Nr. 1 KostO geregelte Ausnahme<br />
von der Antragstellerhaftung für Verfahren über die<br />
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld ist entbehrlich,<br />
weil es sich bei diesen Verfahren grundsätzlich um Amtsverfahren<br />
handelt. Das Institut des Interesseschuldners (§ 2<br />
Nr. 2 KostO) wird nicht übernommen, weil nach § 81 Abs. 1<br />
Satz 3 FamFG in Familiensachen immer über die Kosten zu<br />
entscheiden sein soll.<br />
Absatz 1 Satz 2 ist neu und soll in Gewaltschutzsachen für<br />
den ersten Rechtszug (Nummer 1), im Verfahren auf Erlass<br />
einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder<br />
über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen<br />
Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG –<br />
(Nummer 2) und für einen Minderjährigen in Verfahren, die<br />
seine Person betreffen (Nummer 3), die Antragstellerhaftung<br />
ausschließen. Die Nummer 4 führt den Gedanken des § 158<br />
Abs. 8 FamFG fort, wonach der Verfahrensbeistand auch in<br />
kostenrechtlicher Hinsicht keine Verpflichtungen zu übernehmen<br />
hat. Für solche Verfahren soll nur derjenige die Kosten<br />
schulden, der gemäß § 24 FamGKG für die Kosten haftet,<br />
also insbesondere derjenige, dem die Kosten auferlegt worden<br />
sind, oder derjenige, der die Kosten übernommen hat.<br />
Wegen der Gewaltschutzsachen wird auf den Allgemeinen<br />
Teil der Begründung Bezug genommen. Die Regelung in<br />
Nummer 2 ist aus § 52 IntFamRVG übernommen worden.<br />
Die Regelung für Minderjährige knüpft an § 81 Abs. 3<br />
FamFG an.<br />
Absatz 2 entspricht § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG und soll unabhängig<br />
davon gelten, ob es sich um ein Antrags- oder Amtsverfahren<br />
handelt.<br />
Eine Übernahme der Regelung aus § 22 Abs. 3 GKG ist entbehrlich,<br />
weil es sich bei den darin genannten Verfahren über<br />
Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der<br />
Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des<br />
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes um<br />
Antragsverfahren handelt. In Antragsverfahren soll nach Absatz<br />
1 Satz 1 generell der Antragsteller für die Kosten haften.<br />
Zu § 22 (Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft)<br />
Nach geltendem Recht schuldet der Minderjährige die bei<br />
Vormundschaften und Dauerpflegschaften zu erhebende<br />
Jahresgebühr und die Auslagen als Interesseschuldner (§ 2<br />
Nr. 2 KostO). Da das Institut des Interesseschuldners nicht in<br />
das FamGKG übernommen werden soll (vgl. Begründung zu<br />
§ 21), ist eine eigenständige Regelung erforderlich, nach der<br />
der von der Vormundschaft oder Dauerpflegschaft betroffene<br />
Minderjährige Kostenschuldner der Jahresgebühren<br />
nach Nummer 1311 bzw. Nummer 1312 des Kostenverzeichnisses<br />
und der Auslagen werden soll. Mit Satz 2 sollen die<br />
darüber hinausgehenden Fälle ausgeschlossen werden, wie<br />
z. B. die Kosten eines Zwangsgeldverfahrens gegen den Vormund<br />
und Rechtsmittelverfahren.<br />
Zu § 23 (Bestimmte sonstige Auslagen)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift über den Kostenschuldner bei<br />
bestimmten Auslagen entspricht – redaktionell angepasst –<br />
§ 28 GKG. Für Verfahren, für die nach geltendem Recht<br />
Kosten nach der KostO erhoben werden, ergibt sich keine<br />
Änderung, weil in diesen Fällen der Antragsteller nach § 2<br />
Nr. 1 KostO für die Kosten haftet.<br />
Zu § 24 (Weitere Fälle der Kostenhaftung)<br />
Satz 1 Nr. 1 bis 3 der vorgeschlagenen Vorschrift entspricht<br />
– redaktionell angepasst – § 29 GKG sowie § 3 KostO. In<br />
Nummer 4 soll ausdrücklich bestimmt werden, dass ein Minderjähriger<br />
auch nach dieser Vorschrift in Verfahren, die seine<br />
Person betreffen, nicht für die Kosten der Vollstreckung<br />
haftet. Die vorgeschlagene Regelung für Minderjährige<br />
knüpft ebenso wie § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamGKG an § 81<br />
Abs. 3 FamFG an und übernimmt damit gleichzeitig die Regelung<br />
des § 52 Satz 1 IntFamRVG.<br />
Zu § 25 (Erlöschen der Zahlungspflicht)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift über das Erlöschen der Zahlungspflicht<br />
des Entscheidungsschuldners bei Aufhebung<br />
oder Änderung der Kostenentscheidung entspricht – redaktionell<br />
angepasst – dem § 30 GKG. Die KostO kennt keine<br />
entsprechende Regelung, jedoch wird entsprechend § 30<br />
GKG verfahren (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann,<br />
KostO, <strong>16</strong>. Aufl., § 3 Rn. 7).<br />
Zu § 26 (Mehrere Kostenschuldner)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift soll das Verhältnis der verschiedenen<br />
Kostenschuldner untereinander regeln.<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltlich § 31 Abs. 1 GKG und § 5<br />
Abs. 1 Satz 1 KostO.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 304 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Die Absätze 2 und 3 entsprechen – redaktionell angepasst –<br />
dem § 31 Abs. 2 und 3 GKG. Damit soll erstmals auch für<br />
die Gerichtskosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
das Verhältnis von Erst- und Zweitschuldner festgelegt<br />
werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bereits derzeit insbesondere<br />
in Streitverfahren entsprechend anzuwenden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann,<br />
KostO, <strong>16</strong>. Aufl., § 5 Rn. 4).<br />
Zu § 27 (Haftung von Streitgenossen)<br />
Die vorgeschlagene Regelung über die Kostenhaftung der<br />
Streitgenossen entspricht § 32 Abs. 1 GKG und ist für Familienstreitsachen<br />
von Bedeutung.<br />
Zu Abschnitt 6 (Gebührenvorschriften)<br />
Zu § 28 (Wertgebühren)<br />
Absatz 1 entspricht § 34 Abs. 1 GKG. Wegen näherer Einzelheiten<br />
wird auf Nummer 1 des allgemeinen Teils der Begründung<br />
Bezug genommen.<br />
Absatz 2 soll die Mindesthöhe einer zu erhebenden Gebühr<br />
– wie in § 34 Abs. 2 GKG und § 33 KostO – auf 10 Euro<br />
festlegen, um zu vermeiden, dass Gebühren erhoben werden<br />
müssen, die schon den Aufwand ihrer Erhebung nicht mehr<br />
decken. Die Regelung soll wie schon § 34 Abs. 2 GKG nur<br />
für Wertgebühren gelten. Für Festgebühren ist eine solche<br />
Regelung entbehrlich, weil alle Gebühren betragsmäßig abschließend<br />
im Kostenverzeichnis bestimmt sind.<br />
Zu § 29 (Einmalige Erhebung der Gebühren)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />
– dem § 35 GKG.<br />
Zu § 30 (Teile des Verfahrensgegenstandes)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />
– dem § 36 GKG.<br />
Zu § 31 (Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung<br />
einer Entscheidung)<br />
Absatz 1 sieht entsprechend § 37 GKG für den Fall der Zurückverweisung<br />
vor, dass das weitere Verfahren mit dem früheren<br />
Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet.<br />
Demgegenüber soll in Absatz 2 klargestellt werden, dass ein<br />
Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung auch kostenrechtlich<br />
als gesondertes Verfahren behandelt werden soll. In<br />
diesen Verfahren erbringt das Gericht einen nicht unerheblichen<br />
Aufwand, der nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt<br />
werden soll. Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen<br />
nach § <strong>16</strong>6 Abs. 2 und 3 FamFG sollen jedoch ausgenommen<br />
werden, um ein wiederholtes Entstehen der Gebühr<br />
durch eine verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung zu<br />
vermeiden.<br />
Zu § 32 (Verzögerung des Verfahrens)<br />
Die vorgeschlagene Verzögerungsgebühr entspricht für selbständige<br />
Familienstreitsachen im Wesentlichen dem § 38<br />
GKG.<br />
Zu Abschnitt 7 (Wertvorschriften)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Wertvorschriften)<br />
Zu § 33 (Grundsatz)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift enthält Grundsätze für die<br />
Wertberechnung.<br />
Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechen dem § 39 GKG; Absatz<br />
1 Satz 2 entspricht dem § 48 Abs. 4 GKG.<br />
Zu § 34 (Zeitpunkt der Wertberechnung)<br />
Satz 1 übernimmt zur Bestimmung des Zeitpunkts der Wertberechnung<br />
die Regelung des § 40 GKG. Nach Satz 2 soll in<br />
Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, für die<br />
Wertberechnung der Zeitpunkt entscheidend sein, an dem<br />
die Gebühr fällig wird. Dies entspricht der Regelung in § 18<br />
Abs. 1 Satz 1 KostO.<br />
Zu § 35 (Geldforderung)<br />
Aus § 3 ZPO, der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in der<br />
Regel für die Wertberechnung maßgebend ist (§ 48 Abs. 1<br />
Satz 1 GKG), wird der allgemeine Grundsatz abgeleitet, dass<br />
sich der Wert bei einem Verfahren auf Zahlung einer bestimmten<br />
Geldforderung nach dieser richtet. Da in Familiensachen<br />
§ 3 ZPO für die Regelung der Zuständigkeit nicht<br />
anwendbar ist, soll dieser Grundsatz in das FamGKG aufgenommen<br />
werden. Besondere Wertvorschriften, wie z. B.<br />
§ 51 FamGKG, sollen hiervon unberührt bleiben.<br />
Zu § 36 (Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung)<br />
Der Vorschlag enthält eine grundsätzliche Regelung über die<br />
Bestimmung des Verfahrenswerts, wenn es in einer vermögensrechtlichn<br />
Angelegenheit um die Genehmigung von Erklärungen<br />
oder um deren Ersetzung geht. Betrifft die Erklärung<br />
eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, ist der<br />
Wert nach § 42 FamGKG (Auffangwert) zu bestimmen.<br />
Absatz 1 Satz 1 übernimmt inhaltlich die Regelung des § 95<br />
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 KostO.<br />
Nach Satz 2 sollen die Bewertungsvorschriften der KostO<br />
Anwendung finden. Eine Wiederholung dieser Vorschriften<br />
im FamGKG wäre unverhältnismäßig.<br />
Sind Gegenstand des Verfahrens mehrere Erklärungen, die<br />
denselben Gegenstand betreffen, sollen nach Absatz 2 diese<br />
Erklärungen als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten sein.<br />
Sollen zum Beispiel sowohl ein Grundstückskaufvertrag als<br />
auch die Auflassung durch das Familiengericht genehmigt<br />
werden (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB i. V. m. § <strong>16</strong>43<br />
BGB), soll eine Verfahrensgebühr für beide Genehmigungen<br />
nach dem (einfachen) Wert des Kaufpreises anfallen. Insoweit<br />
stellt diese Regelung eine Ausnahme zu § 33 Abs. 1<br />
Satz 1 FamGKG dar, der bei mehreren Verfahrensgegenständen<br />
(hier zwei Genehmigungen) grundsätzlich eine Wertaddition<br />
vorsieht. Die Bestimmung lehnt sich an die Regelung<br />
in § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO an.<br />
In Absatz 3 ist eine Wertgrenze von 1 Mio. Euro vorgesehen.<br />
Damit beträgt die Gebühr 1 310 höchstens 2 228 Euro.<br />
Eine solche Wertgrenze kennt die geltende KostO nicht. Eine<br />
Wertbegrenzung dürfte im Hinblick auf die in Ehesachen
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 305 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
vorgesehene Beibehaltung der gleichen Wertgrenze (§ 43<br />
Abs. 1 Satz 2 FamGKG) sachgerecht sein.<br />
Zu § 37 (Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />
– dem § 43 GKG und übernimmt inhaltlich die Regelungen<br />
des § 18 Abs. 2 KostO.<br />
Zu § 38 (Stufenklageantrag)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift über die Wertberechnung bei<br />
einem Stufenklageantrag in Familienstreitsachen entspricht<br />
– redaktionell angepasst – § 44 GKG.<br />
Zu § 39 (Klage- und Widerklageantrag; Hilfsanspruch;<br />
wechselseitige Rechtsmittel; Aufrechnung)<br />
Die Sondervorschriften des § 45 GKG über die Wertberechnung<br />
bei Klage- und Widerklageantrag, bei der Geltendmachung<br />
von Hilfsansprüchen, bei der wechselseitigen Einlegung<br />
von Rechtsmitteln und bei der Aufrechnung sollen<br />
inhaltlich unverändert übernommen werden.<br />
Zu § 40 (Rechtsmittelverfahren)<br />
Der Vorschlag übernimmt für die Wertberechnung im<br />
Rechtsmittelverfahren – redaktionell angepasst – den § 47<br />
GKG, wobei sich der Regelungsvorschlag in Absatz 3 auf<br />
die Wertvorschrift für das Verfahren auf Zulassung der<br />
Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG beschränkt.<br />
Weitere Rechtsmittelverfahren sind im FamFG nicht mehr<br />
vorgesehen.<br />
Zu § 41 (Einstweilige Anordnung)<br />
Eine wesentliche Neuerung des Entwurfs des FamFG stellen<br />
die Regelungen über einstweilige Anordnungen dar. Der wesentliche<br />
Unterschied zu dem im Bereich der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit kraft Richterrechts geltenden Rechtsinstitut<br />
der vorläufigen Anordnung sowie zu einigen Bestimmungen<br />
des Familienverfahrensrechts (§§ 621g, 644 ZPO) liegt darin,<br />
dass die Anhängigkeit einer gleichartigen Hauptsache<br />
bzw. der Eingang eines diesbezüglichen Gesuchs auf Bewilligung<br />
von Prozesskostenhilfe nicht mehr Voraussetzung für<br />
eine einstweilige Anordnung ist. Ergänzend wird auf die Begründung<br />
zu § 49 FamFG hingewiesen.<br />
Die verfahrensrechtliche Neukonzeption soll das Institut der<br />
einstweiligen Anordnung stärken. Da weder ein Beteiligter<br />
noch das Gericht von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren<br />
einleiten, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht mehr an.<br />
Diese Stärkung und Erweiterung des Rechtsinstituts der<br />
einstweiligen Anordnung erfordern auch eine kostenrechtliche<br />
Neuausrichtung.<br />
Die Verfahren der einstweiligen Anordnung sollen künftig<br />
– wie bisher zum Teil die einstweiligen Anordnungen nach<br />
den §§ 621g, 644 ZPO – in der Regel mit Gebühren belegt<br />
sein (vgl. Gebührenregelungen in Hauptabschnitt 4 KV<br />
FamGKG).<br />
Für Verfahren der einstweiligen Anordnung soll eine eigenständige<br />
Wertvorschrift eingeführt werden. Entsprechend<br />
der Systematik des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 53 Abs. 2<br />
GKG) und der Rechtspraxis in der Zivil-, Verwaltungs- und<br />
Finanzgerichtsbarkeit soll der Wert für das Verfahren des<br />
einstweiligen Rechtsschutzes unterhalb des Werts für die<br />
Hauptsache liegen.<br />
Nach Satz 1 der Vorschrift soll im Verfahren der einstweiligen<br />
Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung<br />
der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache<br />
zu ermäßigen sein. Die Formulierung erfasst sowohl das<br />
Verfahren auf Erlass als auch das Verfahren auf Aufhebung<br />
oder Änderung der Entscheidung. Nach Satz 2 ist dabei<br />
grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten<br />
Werts auszugehen. Das Gericht kann aber im Einzelfall<br />
einen anderen Wert als die Hälfte des Hauptsachewerts<br />
annehmen.<br />
Diese flexible Regelung ermöglicht eine dem Einzelfall gerecht<br />
werdende Bestimmung des Werts. Gleichzeitig bietet<br />
sie für den Regelfall aber auch eine einfache Festlegung des<br />
Werts an, da von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten<br />
Werts auszugehen ist.<br />
Zu § 42 (Auffangwert)<br />
Die Vorschrift soll regeln, welcher Verfahrenswert maßgebend<br />
sein soll, wenn die besonderen Wertvorschriften keine<br />
Regelung enthalten. Dabei soll im Grundsatz die Regelung<br />
des § 30 KostO übernommen werden. Allerdings soll klargestellt<br />
werden, dass sowohl bei vermögensrechtlichen wie<br />
auch bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten der<br />
Verfahrenswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls<br />
nach freiem Ermessen zu bestimmen ist und nur dann,<br />
wenn hierfür keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen,<br />
von einem Wert von 3 000 Euro auszugehen ist. Lässt sich<br />
demnach der konkrete Wert nicht nach den §§ 35, 36 und 43<br />
bis 52 bestimmen, soll der Wert nach den Umständen des<br />
Einzelfalls festgesetzt werden. Nur wenn es für diese Entscheidung<br />
keine genügenden Anhaltspunkte gibt, soll auf<br />
den Auffangwert von 3 000 Euro zurückgegriffen werden.<br />
Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Wert im konkreten Fall<br />
anzunehmen ist, vielmehr ist er Ausgangswert für die individuelle<br />
Festsetzung.<br />
Diese Regelung würde auch für die einstweilige Anordnung<br />
gelten, wenn sie für die Hauptsache maßgebend wäre. Aufgrund<br />
des vorgeschlagenen § 41 würde der Auffangwert<br />
nach Absatz 3 allerdings auf die Hälfte reduziert.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)<br />
Zu § 43 (Ehesachen)<br />
Die geltende Streitwertregelung des § 48 Abs. 2, 3 Satz 1<br />
und 2 GKG soll für Ehesachen inhaltlich unverändert übernommen<br />
werden.<br />
Zu § 44 (Verbund)<br />
Nach Absatz 1 sollen im Verbundverfahren die Werte der<br />
einzelnen miteinander verbundenen Verfahren (Scheidungsverfahren<br />
und die Folgesachen) – wie auch nach geltendem<br />
Recht (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG) – grundsätzlich addiert werden.<br />
Eine besondere Regelung sieht der Entwurf in Absatz 2<br />
Satz 1 für Kindschaftssachen gemäß § 151 Nr. 1 bis 3<br />
FamFG vor. Danach soll deren Wert im Verbundverfahren<br />
von dem Wert der Scheidungssache abhängig sein und<br />
20 Prozent des Werts der Scheidungssache, höchstens 3 000
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 306 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Euro, betragen. Nach geltendem Recht beträgt der Wert immer<br />
900 Euro (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG).<br />
Der im Verhältnis zum Wert der Ehesache und zum Wert der<br />
übrigen Folgesachen relativ niedrige Wert führt im Ergebnis<br />
bei einem hohen Wert für die übrigen Verfahrensteile zu einer<br />
Vergünstigung gegenüber Verfahren, in denen der Wert<br />
der Ehesachen und übrigen Folgesachen niedrig ist. Bei<br />
einem Wert unter 5 000 Euro führen die Kindschaftssachen<br />
regelmäßig zu einer Erhöhung der Gebühren, weil der Abstand<br />
zwischen den Wertstufen 500 Euro beträgt. Bis 10 000<br />
Euro liegt der Abstand bei 1 000 Euro mit der Folge, dass<br />
eine Erhöhung der Gebühren nur in einigen Verfahren eintritt.<br />
Bei noch höheren Werten erhöht sich der Abstand der<br />
Wertstufen weiter, so dass sich die Kindschaftssachen immer<br />
seltener in der Höhe der Gebühren niederschlagen.<br />
Die vorgeschlagene Regelung führt dazu, dass der Wert der<br />
verbundenen Kindschaftssache stets in einem angemessenen<br />
Verhältnis zu dem Wert der Scheidungssache steht, und beseitigt<br />
damit eine soziale Schieflage. Die Einbeziehung einer<br />
Kindschaftssache würde sich bei den Besserverdienenden<br />
künftig ähnlich auswirken wie bei einkommensschwachen<br />
Personen. Allerdings soll, um unangemessen hohe Kosten<br />
für die Beteiligten zu vermeiden, eine Obergrenze von 3 000<br />
Euro für eine Kindschaftssache eingeführt werden. Dies entspricht<br />
dem in § 45 FamGKG vorgesehenen Verfahrenswert<br />
für isolierte Kindschaftsverfahren gemäß § 151 Nr. 1 bis 3<br />
FamFG, von dem das Gericht allerdings abweichen kann.<br />
Damit bleibt auch künftig eine Kindschaftssache im Verbund<br />
gegenüber einer selbständigen Familiensache begünstigt,<br />
einmal um die Attraktivität des Verbundverfahrens zu bewahren<br />
und weil im Verbund erledigte Kindschaftssachen in<br />
der Regel weniger aufwendig sind als selbständige Kindschaftssachen.<br />
Der von Rechtsanwälten zu erbringende<br />
Aufwand in Kindschaftssachen ist von Prof. Dr. Christoph<br />
Hommerich untersucht und in dem Forschungsbericht „Das<br />
Zeitbudget der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in<br />
Scheidungs- und Folgesachen“ veröffentlicht worden<br />
(Bundesanzeigerverlag, 2002, Reihe „Rechtstatsachenforschung“).<br />
Danach betrug der Zeitaufwand des Anwalts in<br />
Sorge- und Umgangsrechtsachen, die als Folgesachen entschieden<br />
wurden, 93 Minuten, in den isolierten Familiensachen<br />
dagegen 195 Minuten. Diese unterschiedliche Belastung<br />
der Anwälte lässt sich wohl auch auf die Gerichte<br />
übertragen.<br />
Die Erhöhung des Werts für die Ehesache soll – wie nach<br />
geltendem Recht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 GKG) – nur für jede Art<br />
von verbundener Kindschaftssache stattfinden, nicht aber für<br />
jedes Kind, um welches es in dem Verfahren geht. Ist mit einer<br />
Scheidungs- bzw. Aufhebungssache das Verfahren über<br />
die elterliche Sorge für zwei oder mehr Kinder verbunden,<br />
findet nur einmal eine Erhöhung des Werts um 20 Prozent<br />
statt. Nur wenn noch weitere Kindschaftssachen mit verbunden<br />
sind (also ein Verfahren bezüglich des Umgangsrechts<br />
oder bezüglich der Kindesherausgabe), erhöht sich der Verfahrenswert<br />
entsprechend weiter, jedoch immer unabhängig<br />
von der Anzahl der von den Verfahren betroffenen Kinder.<br />
Dies soll insbesondere kinderreiche Familien davor bewahren,<br />
dass für sie das Scheidungsverfahren wegen der Kinder<br />
übermäßig verteuert wird.<br />
Die Werte der übrigen Folgesachen sollen gemäß Absatz 2<br />
Satz 2 – wie nach geltendem Recht – dem Wert der Ehesache<br />
hinzugerechnet werden. Satz 3 soll entsprechend der geltenden<br />
Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 GKG klarstellen, dass<br />
§ 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (derzeit: § 48 Abs. 4 GKG) in<br />
Folgesachen keine Anwendung findet. Nach diesen Regelungen<br />
findet grundsätzlich keine Wertaddition statt, wenn<br />
ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch mit einem aus ihm<br />
hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch verbunden<br />
ist; in diesem Fall ist grundsätzlich nur ein Anspruch, und<br />
zwar der höhere, maßgebend. Im Verbundverfahren sollen<br />
die Werte der nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen<br />
Verfahrensgegenstände jedoch zusammengerechnet<br />
werden.<br />
Absatz 3 soll ausnahmsweise die Berücksichtigung eines<br />
höheren oder eines niedrigeren Erhöhungsbetrages zulassen,<br />
wenn der vorgeschlagene Betrag nach den besonderen Umständen<br />
des Einzelfalls unbillig wäre. Der in Absatz 2 Satz 1<br />
vorgesehene Höchstbetrag von 3 000 Euro soll insoweit<br />
nicht gelten.<br />
Zu § 45 (Bestimmte Kindschaftssachen)<br />
Die Vorschrift übernimmt für Kindschaftssachen, die nicht<br />
im Verbund mit dem Scheidungsverfahren verhandelt werden,<br />
als Verfahrenswert den nach geltendem Recht für solche<br />
Verfahren vorgesehenen Auffangwert nach § 30 Abs. 2<br />
KostO in Höhe von 3 000 Euro (Absatz 1 Satz 1).<br />
Absatz 2 soll – entsprechend § 44 Abs. 2 FamGKG – klarstellen,<br />
dass der Verfahrenswert auch dann 3 000 Euro beträgt,<br />
wenn sich die Kindschaftssache auf mehr als ein Kind<br />
bezieht.<br />
Absatz 3 soll ausnahmsweise die Festsetzung eines höheren<br />
oder eines niedrigeren Verfahrenswerts als 3 000 Euro für<br />
das Hauptsacheverfahren zulassen, wenn der vorgeschlagene<br />
Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des<br />
Einzelfalls unbillig wäre. Dies könnte insbesondere dann der<br />
Fall sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und<br />
schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes<br />
Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet.<br />
Zu § 46 (Übrige Kindschaftssachen)<br />
In Kindschaftssachen vermögensrechtlicher Art werden häufig<br />
Gegenstände oder Rechte zu bewerten sein. Hierfür enthält<br />
die Kostenordnung umfangreiche Bewertungsvorschriften,<br />
Auf diese soll vergleichbar der Regelung in § 23 Abs. 3<br />
Satz 1 RVG verwiesen werden (Absatz 1).<br />
Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich der Wertvorschrift<br />
in § 93 Satz 1 KostO, Satz 2 der Regelung des § 93 Satz 2<br />
KostO.<br />
Wegen der in Absatz 3 vorgeschlagenen neuen Wertgrenze<br />
wird auf die Begründung zu § 36 Abs. 3 Bezug genommen.<br />
Zu § 47 (Abstammungssachen)<br />
Die Wertvorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG soll für alle<br />
Abstammungssachen übernommen werden (Absatz 1).<br />
Absatz 2 soll die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren<br />
Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu<br />
verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen<br />
niedrigen Kosten kommt. Denkbar wäre eine<br />
Erhöhung zum Beispiel auch dann, wenn die Feststellung
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 307 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
der Abstammung für das Kind wegen der weit überdurchschnittlichen<br />
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des<br />
Antragsgegners von besonderem Interesse ist.<br />
Zu § 48 (Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen)<br />
Für Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen sollen in<br />
den Absätzen 1 und 2 erstmals feste Werte festgelegt werden.<br />
Dies bietet sich wegen der Vergleichbarkeit der Fälle an<br />
und dient der Arbeitserleichterung für die Gerichte. Festwerte<br />
gibt es bereits im geltenden Recht für das Verfahren über<br />
die einstweilige Anordnung (§ 53 Abs. 2 Satz 2 GKG). Da in<br />
Verfahren der einstweiligen Anordnungen in Familiensachen<br />
der Verfahrenswert in der Regel 50 Prozent des Werts<br />
in der Hauptsache beträgt (siehe z. B. § 53 Abs. 2 Satz 1<br />
GKG und § 42 Abs. 1 GKG), wird ausgehend von den nach<br />
geltendem Recht in § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmten<br />
Werten der Verfahrenswert für Wohnungszuweisungssachen<br />
nach den §§ 2 bis 6 HausrV mit 4 000 Euro und für Verfahren<br />
nach § 1361a BGB, in denen in der Regel nur die Benutzung<br />
des Hausrats zu regeln ist, mit 2 000 Euro vorgeschlagen; der<br />
Betrag von 1 200 Euro in § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG soll auf<br />
1 000 Euro gerundet und dann verdoppelt werden. Bei solchen<br />
Hausratssachen, in denen es um mehr als die Benutzung<br />
des Hausrats, also insbesondere um die Zuweisung der<br />
Hausratsgegenstände geht, soll der Verfahrenswert – auch in<br />
Anlehnung an den Auffangwert aus § 30 Abs. 2 KostO – auf<br />
den Mittelbetrag von 3 000 Euro festgesetzt werden. In Wohnungszuweisungssachen<br />
nach § 1361b BGB wird von den<br />
Gerichten für die Entscheidung über die Wohnungsnutzung<br />
nur die Hälfte des für die endgültige Wohnungszuweisung<br />
maßgebenden Werts zugrunde gelegt (Korintenberg/Lappe/<br />
Bengel/Reimann, KostO, <strong>16</strong>. Aufl., § 100 Rn. 22). Dementsprechend<br />
wird auch in dem Entwurf für diese Fälle ein niedrigerer<br />
Festwert vorgeschlagen. Ein Wert von 3 000 Euro erscheint<br />
in Relation zu den übrigen Werten angemessen.<br />
Absatz 3 soll die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren<br />
Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu<br />
verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen<br />
niedrigen Kosten kommt. So kann es bei besonders<br />
teuren Wohnungen angemessen sein, den Wert entsprechend<br />
höher festzusetzen. Streiten die Beteiligten hingegen z. B.<br />
über einzelne, nur für die Betroffenen wichtige, aber sonst<br />
wertlose Hausratsgegenstände, kann es erforderlich sein, den<br />
Verfahrenswert niedriger festzusetzen.<br />
Zu § 49 (Gewaltschutzsachen)<br />
Die vorgeschlagene Wertvorschrift für Gewaltschutzsachen<br />
entspricht in ihrer Struktur der Regelung in § 48 FamGKG.<br />
Betrifft das Verfahren die Zuweisung der Wohnung soll der<br />
gleiche Wert maßgebend sein wie in Wohnungszuweisungssachen<br />
nach § 1361b BGB. In Verfahren nach § 1 GewSchG<br />
wird wegen der geringeren Bedeutung ein Wert von 2 000<br />
Euro vorgeschlagen. Im Übrigen wird auf Nummer 2 des allgemeinen<br />
Teils der Begründung verwiesen.<br />
Zu § 50 (Versorgungsausgleichssachen)<br />
In der vorgeschlagenen Vorschrift sollen alle Wertvorschriften<br />
für Versorgungsausgleichssachen zusammengefasst werden.<br />
Absatz 1 entspricht – redaktionell angepasst – dem § 49<br />
GKG sowie dem § 99 Abs. 3 Satz 1 KostO.<br />
Absatz 2 entspricht – ebenfalls redaktionell angepasst – dem<br />
§ 99 Abs. 3 Satz 2 KostO.<br />
Für Verfahren nach § 53e Abs. 3 FGG, die künftig in § 224<br />
Abs. 3 FamFG geregelt werden sollen und für die derzeit<br />
nach § 99 Abs. 3 Satz 2 KostO ein Festwert von 300 Euro<br />
gilt, sowie für alle übrigen Verfahren, für die derzeit die<br />
Wertvorschrift des § 30 KostO anzuwenden ist, wird in Absatz<br />
3 ein einheitlicher Festwert von 500 Euro vorgeschlagen.<br />
Absatz 4 soll die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren<br />
Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu<br />
verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen<br />
niedrigen Kosten kommt.<br />
Zu § 51 (Unterhaltssachen)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift enthält die Wertvorschriften<br />
für Unterhaltssachen. Die Regelung soll künftig auch Familienstreitsachen<br />
über vertragliche Unterhaltsansprüche erfassen<br />
(§ 112 Nr. 3 i. V. m. § 266 Abs. 1 FamFG), sofern sie<br />
wiederkehrende Leistungen betreffen. Verfahren dieser Art<br />
dürften eher selten vorkommen. Es erscheint sachgerecht,<br />
sie den Verfahren über eine gesetzliche Unterhaltspflicht<br />
gleichzustellen.<br />
Absatz 1 entspricht – redaktionell angepasst – dem § 42<br />
Abs. 1 GKG. In Satz 2 sollen die im Regierungsentwurf<br />
eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Bundestagsdrucksache<br />
<strong>16</strong>/1830) vorgesehenen Anpassungen (Aufhebung<br />
der Regelbetrag-Verordnung und Anlehnung des<br />
Mindestunterhalts Minderjähriger an den Kinderfreibetrag)<br />
bereits berücksichtigt werden.<br />
Absatz 2 Satz 1 übernimmt inhaltlich die Regelung des § 42<br />
Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz GKG; die Sätze 2 und 3 übernehmen<br />
die Regelungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 GKG.<br />
Absatz 3 betrifft Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes<br />
und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes<br />
(§ 231 Abs. 2 FamFG): Ist ein Kind in den gemeinsamen<br />
Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen<br />
Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,<br />
bestimmen nach diesen Vorschriften diese untereinander<br />
den Berechtigten; wird eine Bestimmung nicht getroffen,<br />
bestimmt das Gericht auf Antrag den Berechtigten. Für Entscheidungen<br />
in diesen Verfahren wird derzeit keine Gebühr<br />
erhoben. Die Gebührenfreiheit dieser Verfahren soll aufgegeben<br />
werden, weil es hierfür keine sachliche Rechtfertigung<br />
gibt. Wegen der geringen Bedeutung der Verfahren<br />
wird ein einheitlicher Festwert von 300 Euro vorgeschlagen.<br />
Zu § 52 (Güterrechtssachen)<br />
Dieser Regelungsvorschlag über die Wertberechnung, wenn<br />
in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, gleichzeitig<br />
über die Stundung oder über die Übertragung bestimmter<br />
Vermögensgegenstände zu entscheiden ist, entspricht<br />
inhaltlich der sich im geltenden Recht aus § 46<br />
Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG ergebenden Regelung.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 308 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Wertfestsetzung)<br />
Zu § 53 (Angabe des Werts)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />
– dem § 61 GKG.<br />
Zu § 54 (Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der<br />
Beschwerde)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt inhaltlich die Regelung<br />
des § 62 GKG, beschränkt diese jedoch auf die Wertfestsetzung<br />
für die Zulässigkeit der Beschwerde, weil die<br />
Zuständigkeit des Familiengerichts nicht vom Wert abhängig<br />
ist.<br />
Zu § 55 (Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren)<br />
Der Regelungsvorschlag für die Wertfestsetzung übernimmt<br />
– redaktionell angepasst – § 63 GKG für die Verfahren vor<br />
den ordentlichen Gerichten. Mit der Formulierung in Satz 1<br />
soll sichergestellt werden, dass die Festsetzung auch dann<br />
entbehrlich ist, wenn von einem Festwert abgewichen werden<br />
kann.<br />
Zu § 56 (Schätzung des Werts)<br />
Der Regelungsvorschlag entspricht – redaktionell angepasst<br />
– dem § 64 GKG.<br />
Zu Abschnitt 8 (Erinnerung und Beschwerde)<br />
Zu § 57 (Erinnerung gegen den Kostenansatz; Beschwerde)<br />
Die vorgeschlagene Regelung über die Erinnerung gegen<br />
den Kostenansatz und die Beschwerde entspricht im Wesentlichen<br />
§ 66 GKG, enthält jedoch keine Regelung über die<br />
weitere Beschwerde. Dies beruht darauf, dass in Familiensachen<br />
für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen<br />
des Familiengerichts das Oberlandesgericht<br />
zuständig sein soll. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof<br />
soll – entsprechend der Regelung in § 66 Abs. 3<br />
Satz 3 GKG – nicht zulässig sein. Dies soll durch den zusätzlich<br />
eingefügten Absatz 7 klargestellt werden.<br />
Zu § 58 (Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung)<br />
Die vorgeschlagene Vorschrift über die Beschwerde gegen<br />
die Abhängigmachung des Verfahrensfortgangs von der vorherigen<br />
Zahlung entspricht – redaktionell angepasst – dem<br />
§ 67 GKG.<br />
Zu § 59 (Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts)<br />
Der Vorschlag zur Regelung der Beschwerde gegen die Festsetzung<br />
des Verfahrenswerts entspricht inhaltlich im<br />
Wesentlichen dem § 68 GKG. Regelungen über die weitere<br />
Beschwerde sowie über die Beschwerde gegen die Ablehnung<br />
der Wiedereinsetzung sind entsprechend der Systematik,<br />
nach der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des<br />
Oberlandesgerichts nicht zulässig sein sollen, nicht aufgenommen<br />
worden.<br />
Zu § 60 (Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr)<br />
Die vorgeschlagene Regelung über die Auferlegung einer<br />
Verzögerungsgebühr entspricht – redaktionell angepasst –<br />
dem § 69 GKG.<br />
Zu § 61 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />
Gehör)<br />
Das Verfahren auf die Rüge bei Verletzung des Anspruchs<br />
auf rechtliches Gehör entspricht – redaktionell angepasst –<br />
dem § 69a GKG.<br />
Zu Abschnitt 9 (Schluss- und Übergangsvorschriften)<br />
Zu § 62 (Rechnungsgebühren)<br />
Die Vorschrift soll die Erhebung von Rechnungsgebühren<br />
als Auslagen regeln. Sie tritt für familienrechtliche Verfahren<br />
nach dem FamFG an die Stelle des § 70 GKG und des<br />
§ 139 KostO. Da Rechnungsbeamte nur für aufwendige Verfahren<br />
bestellt werden sollen, soll der Anwendungsbereich<br />
auf Vormundschafts- und Pflegschaftssachen beschränkt<br />
werden. In anderen familienrechtlichen Verfahren nach dem<br />
FamFG fallen aufwendige Rechnungsarbeiten nicht an. Wegen<br />
des Wegfalls des Angestelltenbegriffs im Tarifrecht soll<br />
die begriffliche Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten<br />
aufgegeben werden.<br />
Die Einzelheiten der Regelung entsprechen dem § 70 GKG<br />
sowie inhaltlich dem § 139 KostO. Wegen der besonderen<br />
Art dieser Rechnungsgebühren, die nur in einigen Bundesländern<br />
anfallen, soll wie bereits im GKG darauf verzichtet<br />
werden, einen Auslagentatbestand ins Kostenverzeichnis<br />
einzustellen. Die Regelung soll daher abschließend sein.<br />
Zu § 63 (Übergangsvorschrift)<br />
Die vorgeschlagene Dauerübergangsvorschrift soll für künftige<br />
Änderungen des FamGKG gelten und entspricht – redaktionell<br />
angepasst – § 71 Abs. 1 GKG und § <strong>16</strong>1 Satz 1<br />
KostO. Die notwendigen Übergangsbestimmungen aus Anlass<br />
des Inkrafttretens dieses Gesetzes trifft Artikel 111<br />
FGG-RG.<br />
Zum Kostenverzeichnis (Anlage 1)<br />
Zu Teil 1 (Gebühren)<br />
Zu Hauptabschnitt 1 (Hauptsacheverfahren in Ehesachen<br />
einschließlich aller<br />
Folgesachen)<br />
In diesem Hauptabschnitt sollen die Gebührenregelungen für<br />
Ehesachen (§ 121 FamFG) und für im Verbund mit der<br />
Scheidung der Ehe zu verhandelnde Folgesachen (§ 137<br />
FamFG) zusammengefasst werden. Dabei sollen unter Anpassung<br />
der durch den Entwurf eines FamFG beabsichtigten<br />
Änderungen die Gebühren des bisherigen Teils 1 Hauptabschnitt<br />
3 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV GKG)<br />
übernommen werden. Regelungen über die im Mahnverfahren<br />
zu erhebenden Gebühren sind entbehrlich, weil für das<br />
Mahnverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />
entsprechend anzuwenden sind (§ 113 Abs. 2 FamFG) und<br />
sich die Kosten demzufolge nach dem GKG bestimmen sollen<br />
(§ 1 Satz 3 FamGKG). Die Lebenspartnerschaftssachen
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 309 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
sollen nicht mehr ausdrücklich genannt werden, weil nach<br />
dem vorgeschlagenen § 5 in Verfahren der Aufhebung einer<br />
Lebenspartnerschaft die für Scheidungssachen geltenden<br />
Vorschriften entsprechend angewandt werden sollen.<br />
Zu Abschnitt 1 (Erster Rechtszug)<br />
Zu Nummer 1110<br />
Die Gebühr 1110 entspricht der Gebühr 1310 KV GKG.<br />
Zu Nummer 1111<br />
Die Ermäßigungstatbestände der Nummer 1111 übernehmen<br />
im Wesentlichen die Regelungen in Nummer 1311 KV<br />
GKG. Durch den Wegfall des Wortes „gesamten“ soll klargestellt<br />
werden, dass der Eintritt der Gebührenermäßigung<br />
nicht voraussetzt, dass das gesamte Verbundverfahren erledigt<br />
wird. Nicht ausreichend ist es allerdings auch weiterhin,<br />
wenn die Ehesache oder die einzelne Folgesache nur teilweise<br />
durch die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ereignisse<br />
erledigt wird. Eine – auf den Teilstreitwert begrenzte –<br />
Gebührenermäßigung tritt also ein, wenn die gesamte Ehesache<br />
oder eine gesamte Folgesache durch Rücknahme, Vergleich<br />
o. Ä. erledigt werden.<br />
Da im Falle der Rücknahme des Antrags die Kostenfolge in<br />
§ 150 FamFG geregelt werden soll, ist der bisher in Nummer<br />
1311 KV GKG enthaltene Zusatz, dass die Ermäßigung bei<br />
einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO<br />
grundsätzlich nicht eintritt, nicht mehr erforderlich (Nummer<br />
1). Die Nummern 2 und 4 sind redaktionell an den Text<br />
des FamFG angepasst.<br />
Nummer 2 soll gegenüber der Formulierung des Gebührentatbestands<br />
der Nummer 1211 KV GKG dahin gehend erweitert<br />
werden, dass die Ermäßigung auch dann eintritt, wenn<br />
der Beschluss nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu<br />
erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />
wird. Dieser Vorschlag korrespondiert mit der vorgeschlagenen<br />
Regelung in Absatz 2 der Anmerkung. Dieser Teil der<br />
Anmerkung entspricht der vergleichbaren Regelung in<br />
Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1211 KV GKG. Es sollte<br />
kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Begründung<br />
aus den genannten Gründen sofort oder nachträglich im<br />
Wege der Ergänzung in den Beschluss aufgenommen wird.<br />
Von dem Ermäßigungstatbestand der Nummer 2 soll die<br />
Endentscheidung in einer Scheidungssache ausgenommen<br />
werden. In diesen Fällen haben die beteiligten Ehepaare auch<br />
ohne kostenrechtliche Privilegierung regelmäßig ein Interesse<br />
daran, das Verfahren zügig zu beenden. Fehlt dieses Interesse<br />
trotz Entscheidungsreife des Verfahrens, liegt dies entweder<br />
daran, dass ein oder beide Ehegatten den Eintritt von<br />
Rechtsfolgen aus einer Folgesache verzögern oder dass die<br />
Ehegatten die Rechtskraft wegen sonstiger Folgen (z. B. aus<br />
steuerlichen Gründen oder wegen der Krankenversicherungspflicht<br />
des bisher mitversicherten Ehegatten) hinausschieben<br />
wollen. In diesen Fällen kann durch einen kostenrechtlichen<br />
Anreiz ein Rechtsmittelverzicht nicht erreicht<br />
werden. Die Regelung dürfte auch bei den etwa 8 Prozent<br />
streitigen Scheidungen nicht zu einer wesentlichen Entlastung<br />
der Gerichte führen. Angesichts der Bedeutung der<br />
Scheidung wird der die Abweisung der Scheidung begehrende<br />
Ehegatte nicht wegen des Kostenvorteils auf ein Rechts-<br />
mittel verzichten. Auch spart das Gericht keinen nennenswerten<br />
Aufwand. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind<br />
in diesen Fällen weder vom Umfang noch vom rechtlichen<br />
Anspruch her aufwendig, sondern formelhaft und zumeist<br />
automatisiert.<br />
Da in Familiensachen Endentscheidungen nur noch durch<br />
Beschluss und nicht mehr durch Urteil ergehen, kann auch<br />
der bisherige Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 1311 KV<br />
GKG entfallen.<br />
Zu Abschnitt 2 (Beschwerde gegen die Endentscheidung)<br />
In diesem Abschnitt sollen die Gebühren für das Beschwerdeverfahren<br />
in der Hauptsache geregelt werden, wobei im<br />
Wesentlichen die für die Berufung und die Beschwerde in<br />
Folgesachen geltenden Regelungen der Nummern 1320 bis<br />
1322 KV GKG übernommen werden sollen.<br />
Durch die Vorbemerkung 1.1.2 soll klargestellt werden, dass<br />
die gegenüber den Familienstreitsachen reduzierten Gebühren<br />
dieses Abschnitts auch dann Anwendung finden sollen,<br />
wenn nur die Endentscheidung in einer Folgesache mit der<br />
Beschwerde angegriffen wird. Dies entspricht der geltenden<br />
Rechtslage und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Kostenanreize<br />
dafür geschaffen werden sollen, Scheidungsfolgesachen<br />
gleich in das Verbundverfahren einzuführen und<br />
nicht später als isoliertes Verfahren anhängig zu machen.<br />
Zu Nummer 1122<br />
Die Ermäßigungstatbestände der Nummer 1122 bedürfen<br />
gegenüber der Nummer 1322 KV GKG in einigen Punkten<br />
der Anpassung. Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigt, dass<br />
im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung nicht<br />
mehr zwingend vorgeschrieben ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2<br />
FamFG), und übernimmt die im GKG für solche Fälle übliche<br />
Regelung (z. B.: Nummer 1211 Nr. 1 Buchstabe c, d KV<br />
GKG).<br />
Nummer 2 berücksichtigt, dass für das Beschwerdeverfahren<br />
keine Regelung vorgesehen ist, nach der die Begründung<br />
der Endentscheidung aufgrund entsprechender Erklärungen<br />
der Beteiligten entbehrlich ist. Für die Begründung der Endentscheidung<br />
soll vielmehr ausschließlich § 69 Abs. 2<br />
FamFG gelten. Folglich ist auch ein der Nummer 1323 KV<br />
GKG entsprechender Ermäßigungstatbestand nicht vorgesehen.<br />
Zu Abschnitt 3 (Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung)<br />
In diesem Abschnitt sollen die Gerichtsgebühren für das<br />
Rechtsbeschwerdeverfahren geregelt werden. Die vorgeschlagenen<br />
Regelungen entsprechen den Vorschriften über<br />
die Gebühren im Revisionsverfahren in den Nummern 1330<br />
bis 1332 KV GKG. Die Ermäßigungstatbestände in Nummer<br />
1132 sollen gegenüber Nummer 1332 KV GKG auf den Fall<br />
der Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach Begründung reduziert<br />
werden, da im Rechtsbeschwerdeverfahren zukünftig<br />
die Vorschriften der ZPO und folglich die in Nummer 1332<br />
KV GKG weiter aufgeführten Tatbestände keine Anwendung<br />
mehr finden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 310 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Abschnitt 4 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
gegen die<br />
Endentscheidung)<br />
Für das durch § 75 FamFG neu eingeführte Verfahren auf<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde soll für den Fall,<br />
dass das Rechtsbeschwerdegericht den Antrag auf Zulassung<br />
ablehnt, eine Gerichtsgebühr erhoben werden, da das<br />
Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren einen<br />
nicht nur unerheblichen Prüfungsaufwand entfalten muss.<br />
Entsprechend der Regelung über die Zulassung der<br />
Sprungrevision gemäß § 566 ZPO (Nummer 1240 KV<br />
GKG) soll diese Gebühr die Hälfte der Gebühr für das Verfahren<br />
im Allgemeinen für den ersten Rechtszug betragen,<br />
also 1,0. Im Hinblick auf den relativ geringen Gebührensatz<br />
ist eine Ermäßigung für den Fall der Rücknahme des Antrags<br />
entbehrlich.<br />
Zu Hauptabschnitt 2 (Hauptsacheverfahren in<br />
selbständigen Familienstreitsachen)<br />
Für Familienstreitsachen, die nicht Folgesache einer Scheidungssache<br />
sind, sollen im Wesentlichen die für die zivilrechtlichen<br />
Prozessverfahren vor den ordentlichen Gerichten<br />
geltenden Gebührenregelungen (Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV<br />
GKG) übernommen werden.<br />
Zu Abschnitt 1 (Vereinfachtes Verfahren über den<br />
Unterhalt Minderjähriger)<br />
Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />
sollen für den ersten Rechtszug sowie für das<br />
Beschwerdeverfahren die Gebührenregelungen der Nummern<br />
1120 und 1122 KV GKG übernommen werden. Im ersten<br />
Rechtszug soll auch weiterhin eine Gebühr in der Regel<br />
nur dann anfallen, wenn das Gericht tatsächlich den beantragten<br />
Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) erlässt. Andernfalls<br />
wird auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt<br />
(§ 255 FamFG) und es fällt die Gebühr 1220 an. Im<br />
Beschwerdeverfahren soll demgegenüber – wie auch nach<br />
geltendem Recht – eine Verfahrensgebühr erhoben werden.<br />
Da auch in diesen Verfahren bei Rücknahme der Beschwerde<br />
vor Erlass der Endentscheidung eine erhebliche Verfahrenserleichterung<br />
für das Gericht eintritt, soll wie in anderen<br />
Beschwerdeverfahren für diesen Fall ein Ermäßigungstatbestand<br />
eingeführt werden (Nummer 1212). Da für das<br />
Beschwerdeverfahren nicht die Regelungen der ZPO, sondern<br />
die des FamFG gelten (§ 113 Abs. 1 FamFG), wird für<br />
den Zeitpunkt der Rücknahme nicht eine der Nummer 1221,<br />
sondern eine der Nummer 1321 entsprechende Regelung<br />
vorgeschlagen: In Absatz 1 der Anmerkung wird die Zurücknahme<br />
der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die<br />
Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn<br />
die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel<br />
(§ 41 Abs. 2 FamFG) bekannt gegeben worden<br />
ist, gesondert geregelt, weil sonst im Falle der schriftlichen<br />
Entscheidung nicht klar wäre, welches der letztmögliche<br />
Zeitpunkt für die Rücknahme ist.<br />
Da ein § 655 ZPO entsprechendes Verfahren auf Abänderung<br />
des Vollstreckungstitels bei Veränderung des Kindergeldes<br />
oder einer vergleichbaren Leistung nach dem FamFG<br />
nicht mehr vorgesehen ist, sollen den Nummern 1121 und<br />
1123 KV GKG entsprechende Regelungen nicht übernommen<br />
werden.<br />
Vorschriften über Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
sowie den Antrag auf Zulassung der<br />
Sprungrechtsbeschwerde (Nummer 1213 bis 12<strong>16</strong>) sollen<br />
entsprechend der Regelungen in den übrigen Gliederungsabschnitten<br />
hinzugefügt werden. Nach geltendem Recht wird<br />
für ein Rechtsbeschwerdeverfahren die Auffanggebühr nach<br />
Nummer 1823 KV GKG erhoben.<br />
Zu Abschnitt 2 (Verfahren im Übrigen)<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Erster Rechtszug)<br />
Die Gebührenregelungen dieses Abschnitts entsprechen<br />
unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass in Familienstreitsachen<br />
die Vorschrift des § 495a ZPO keine Anwendung<br />
findet (§ 113 Abs. 1 FamFG) mit einigen redaktionellen<br />
Anpassungen an den Entwurf des FamFG den<br />
Nummern 1210 und 1211 KV GKG.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Beschwerde gegen die Endentscheidung)<br />
Die Gebührenregelungen dieses Abschnitts entsprechen<br />
– mit redaktionellen Anpassungen – den Nummern 1220<br />
bis 1222 KV GKG. Wegen der Abweichungen gegenüber<br />
den Regelungen im GKG in Nummer 1224 Nr. 1 Buchstabe<br />
b und Nr. 2 sowie wegen des Wegfalls eines der<br />
Nummer 1223 KV GKG entsprechenden Ermäßigungstatbestands<br />
wird auf die Begründung zu Nummer 1122 verwiesen.<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung)<br />
Die Rechtsbeschwerde soll nach dem Entwurf des FamFG<br />
für Familienstreitsachen an die Stelle der Revision treten.<br />
Daher sollen die Gebührenregelungen für die Rechtsbeschwerde<br />
den Nummern 1230 bis 1232 KV GKG entsprechen.<br />
Soweit Abänderungen vorgeschlagen werden, wird auf<br />
die Begründung zu Hauptabschnitt 1 Abschnitt 3 verwiesen.<br />
Zu Unterabschnitt 4 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
gegen die<br />
Endentscheidung)<br />
Die Gebührenregelungen dieses Abschnitts entsprechen den<br />
Nummern 1240, 1241 KV GKG für das Verfahren über die<br />
Zulassung der Sprungrevision.<br />
Zu Hauptabschnitt 3 (Hauptsacheverfahren in<br />
selbständigen Familiensachen<br />
der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit)<br />
In diesem Hauptabschnitt sollen die Gerichtsgebühren für<br />
die selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
geregelt werden. Auch für solche Verfahren sollen<br />
zukünftig grundsätzlich Verfahrensgebühren anfallen (vgl.<br />
Nummer 1 des allgemeinen Teils der Begründung). Eine<br />
Ausnahme bilden lediglich die Jahresgebühren für Vormundschaften<br />
und Dauerpflegschaften (Nummer 1311 und<br />
1312).
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 311 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Abschnitt 1 (Kindschaftssachen)<br />
In diesem Abschnitt sollen die Gerichtsgebühren für die in<br />
§ 151 FamFG genannten Kindschaftssachen geregelt werden.<br />
Aus sozialpolitischen Gründen soll die Gebührenhöhe<br />
deutlich niedriger sein als für andere Verfahren.<br />
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 1.3.1 sollen einige Verfahren<br />
gebührenfrei bleiben. Für die Pflegschaft für eine Leibesfrucht<br />
(§ 1912 BGB) soll auf die Erhebung von Gebühren<br />
verzichtet werden (Nummer 1), weil grundsätzlich der Minderjährige<br />
für die Kosten bei einer Dauerpflegschaft haftet<br />
(§ 22 FamGKG) oder bei einer Einzelpflegschaft in der Regel<br />
ihm die Kosten aufzuerlegen sein werden, wenn die<br />
Pflegschaft nicht seine Person betrifft. Die Leibesfrucht<br />
kann jedoch nicht zum Kostenschuldner bestimmt werden.<br />
Für Unterbringungsmaßnahmen gegen Minderjährige soll es<br />
bei der derzeitigen Gebührenfreiheit gemäß § 128b KostO<br />
bleiben (Nummer 2). Verfahren, welche Aufgaben nach dem<br />
Jugendgerichtsgesetz (JGG) betreffen (Auswahl und Anordnung<br />
von Erziehungsmaßregeln durch Überlassungen durch<br />
den Jugendrichter, § 53 JGG; Bestellung eines Pflegers nach<br />
§ 67 Abs. 4 Satz 3 JGG), sollen – was derzeit nicht eindeutig<br />
geregelt ist – gebührenfrei sein, da das Jugendgericht die<br />
Erziehungsmaßregeln, ohne weitere Gebühren auszulösen,<br />
auch selbständig auswählen und anordnen kann und es daher<br />
nicht vermittelbar ist, weshalb für das zusätzliche Verfahren<br />
gemäß § 53 JGG, dessen Einleitung allein von der Entscheidung<br />
des Jugendgerichts abhängt, zusätzliche Gebühren anfallen<br />
sollten (Nummer 3).<br />
Absatz 2 der Vorbemerkung will eine Kostenerhebung von<br />
dem minderjährigen Kind ausschließen, wenn dessen Vermögen<br />
nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht mehr als<br />
25 000 Euro beträgt. Dabei bleibt ein angemessenes Hausgrundstück,<br />
das von dem Minderjährigen oder seinen Eltern<br />
allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise<br />
bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen<br />
bewohnt werden soll, außer Betracht. Dieser Vorschlag entspricht<br />
der geltenden Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 und<br />
§ 93 Satz 5, § 95 Abs. 1 Satz 2 KostO. Die geplante Regelung<br />
soll immer gelten, wenn von dem Minderjährigen<br />
Gebühren erhoben werden. Werden die Kosten in einer<br />
Kindschaftssache z. B. den Eltern auferlegt, soll die Vermögensfreigrenze<br />
keine Rolle spielen.<br />
Der Verfahrensbeistand findet in der Vorbemerkung keine<br />
Erwähnung. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist<br />
grundsätzlich Teil des Verfahrens, für das der Verfahrensbeistand<br />
bestellt wird. Die Bestellung ist damit entweder durch<br />
die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten oder es entstehen,<br />
falls ein solches Verfahren gebührenfrei ist, für die<br />
Bestellung des Verfahrensbeistands ebenfalls keine Gebühren.<br />
Zu Unterabschnitt 1 (Verfahren vor dem Familiengericht)<br />
Zu Nummer 1310<br />
Soweit Gebühren für Kindschaftssachen erhoben werden<br />
sollen, soll der Gebührensatz grundsätzlich 0,5 betragen. Für<br />
zahlreiche Verfahren, die nach Inkrafttreten des FamFG<br />
Kindschaftssachen sein werden, wird nach geltendem Recht<br />
für die beantragte Rechtshandlung eine Gebühr mit einem<br />
Satz von 1,0 nach der KostO erhoben (§ 94 Abs. 1 Nr. 2<br />
bis 6, 8 und 9, § 95 Abs. 1 KostO). Bei einem Gegenstands-<br />
wert von 3 000 Euro (Auffangwert, § 30 Abs. 2 KostO) beträgt<br />
die Gebühr 26 Euro. Die beabsichtigte Verfahrensgebühr<br />
mit einem Gebührensatz von 0,5 führt zwar zu einer<br />
Erhöhung. Bei einem Verfahrenswert von 3 000 Euro (Auffangwert,<br />
§ 42 FamGKG) würde die Gebühr 44,50 Euro betragen.<br />
Dies ist aber vertretbar und angemessen. Gerade Verfahren<br />
in Kindschaftssachen sind für das Gericht in der<br />
Regel mit erheblichem Aufwand verbunden. Minderjährige<br />
sind von der Zahlung der Kosten als Antragsteller nach § 21<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamGKG befreit. Nach § 81 Abs. 3<br />
FamFG können ihnen Kosten in diesen Verfahren, soweit<br />
diese ihre Person betreffen, nicht auferlegt werden. Ferner<br />
soll § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG dem Gericht die Möglichkeit<br />
geben, von der Erhebung der Gebühr – auch zum Teil – abzusehen.<br />
Mit Absatz 1 der Anmerkung soll klargestellt werden, dass<br />
diese Gebühr nicht für Verfahren entsteht, die in den Rahmen<br />
einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. Dies entspricht<br />
der geltenden Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 3 KostO. Nach<br />
Absatz 2 der Anmerkung soll neben der Gebühr für das Verfahren,<br />
in dem eine Umgangspflegschaft angeordnet wird,<br />
keine besondere Gebühr für die Umgangspflegschaft mehr<br />
anfallen.<br />
Die vorgeschlagene Gebühr soll unabhängig von der Zahl<br />
der Minderjährigen nur einmal entstehen, wenn ein Verfahren<br />
mehrere Minderjährige betrifft. Dies entspricht der geltenden<br />
Regelung in § 95 Abs. 3 KostO. Eine ausdrückliche<br />
Regelung ist entbehrlich, weil die Gebühr in jedem Verfahren<br />
hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstandes<br />
nur einmal entsteht (§ 29 FamGKG). Für bestimmte<br />
Kindschaftssachen ist in § 45 Abs. 2 FamGKG ausdrücklich<br />
bestimmt, dass eine Kindschaftssache auch dann als ein Gegenstand<br />
zu bewerten ist, wenn sie mehrere Kinder betrifft.<br />
Zu Nummer 1311<br />
Nicht praktikabel ist die Einführung von Verfahrensgebühren<br />
bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften. In diesen<br />
Verfahren geht die gerichtliche Tätigkeit über den Erlass einer<br />
Endentscheidung zeitlich weit hinaus. Gerade auch nach<br />
Einrichtung der Vormundschaft bzw. Pflegschaft sind weitere<br />
Tätigkeiten des Gerichts im Rahmen der Vormundschaft<br />
bzw. Pflegschaft erforderlich. Das Verfahren läuft auf unabsehbare<br />
Zeit, bis die Erfordernisse für die Einrichtung der<br />
Vormundschaft bzw. Pflegschaft entfallen. Dies hat das Gericht<br />
laufend zu prüfen. Daher sollen wie nach geltendem<br />
Recht (§ 92 KostO) Jahresgebühren erhoben werden, deren<br />
Höhe sich nach dem Vermögen des von der Maßnahme betroffenen<br />
Minderjährigen bemisst, es sei denn, die Dauerpflegschaft<br />
hat nicht unmittelbar das Vermögen zum Gegenstand.<br />
Dabei soll nur das Vermögen berücksichtigt werden,<br />
das über der Vermögensfreigrenze liegt, d. h. die Gebühr in<br />
Höhe von 5 Euro je angefangene 5 000 Euro Vermögen, mindestens<br />
50 Euro – soll auch künftig nur für das einen Betrag<br />
von 25 000 Euro übersteigende Vermögen ohne Berücksichtigung<br />
des selbst oder von Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks<br />
erhoben werden. So wäre bei einem Vermögen<br />
bis 75 000 Euro eine Jahresgebühr von 50 Euro zu erheben.<br />
Für eine Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen<br />
zum Gegenstand hat, sollen sich die Gebühren nach<br />
Nummer 1312 bestimmen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 312 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Die Absätze 2 und 3 der Anmerkung entsprechen § 92<br />
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 KostO. Absatz 4 der Anmerkung<br />
übernimmt die Regelung aus § 92 Abs. 4 KostO.<br />
Zu Nummer 1312<br />
Diese Vorschrift übernimmt die Regelung aus § 92 Abs. 1<br />
Satz 4 KostO.<br />
Zu Nummer 1313<br />
Bei einer Pflegschaft für eine einzelne Rechtshandlung soll<br />
eine Verfahrensgebühr wie in anderen Kindschaftssachen erhoben<br />
werden, also mit einem Gebührensatz von 0,5. Auch<br />
nach geltendem Recht wird für eine solche Pflegschaft eine<br />
wertabhängige Gebühr erhoben, und zwar mit einem Gebührensatz<br />
von 1,0 nach der KostO (§ 93 Satz 1 KostO). Die<br />
vorgeschlagene Regelung übernimmt das geltende Recht<br />
also entsprechend der vorgeschlagenen Regelung zu den<br />
Kindschaftssachen im Übrigen.<br />
Zu Unterabschnitt 2 (Beschwerde gegen die Endentscheidung)<br />
Zu Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung)<br />
Zu Unterabschnitt 4 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
gegen die Endentscheidung)<br />
Die Gebühren für die Rechtsmittelverfahren sollen gegenüber<br />
dem geltenden Recht entsprechend der Systematik dieses<br />
Gesetzentwurfes erhöht werden. Nach geltendem Recht<br />
sind sowohl für die Beschwerde wie auch für die weitere Beschwerde<br />
bei Verfahren, die Kindschaftssachen im Sinne des<br />
§ 151 FamFG entsprechen, Gebühren mit einem Satz von<br />
0,5, bei Rücknahme mit einem Satz von 0,25 nach der KostO<br />
vorgesehen (§ 131 Abs. 1 KostO). Bei einem Rechtsmittel,<br />
das ein Minderjähriger selbst oder ein Dritter in seinem Interesse<br />
eingelegt hat, ist das Verfahren gebührenfrei (§ 131<br />
Abs. 3 KostO). Bei der Kostenfreiheit für Minderjährige soll<br />
es – außer bei Vormundschaft oder Dauerpflegschaft –<br />
grundsätzlich bleiben, wenn das Verfahren seine Person betrifft<br />
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamGKG und § 81 Abs. 3<br />
FamFG). Im Übrigen aber soll das Verfahren über die Beschwerde<br />
sowie über die Rechtsbeschwerde entsprechend<br />
der Systematik des GKG und dieses Gesetzentwurfes erhöht<br />
werden, und zwar für das Beschwerdeverfahren auf 1,0 und<br />
für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1,5 (Nummer 1314<br />
und 13<strong>16</strong>).<br />
Die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren soll sich auf<br />
einen Gebührensatz von 0,5 ermäßigen, wenn das Verfahren<br />
ohne Endentscheidung beendet wird (Nummer 1315). In Absatz<br />
1 der Anmerkung wird die Zurücknahme der Beschwerde<br />
vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />
übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht<br />
bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben<br />
worden ist, gesondert geregelt, weil sonst im Fall der<br />
schriftlichen Entscheidung nicht klar wäre, welches der letztmögliche<br />
Zeitpunkt für die Rücknahme ist. Für die Fälle der<br />
Rücknahme der Rechtsbeschwerde sollen wie in den in den<br />
Hauptabschnitten 1 und 2 genannten Verfahren zwei Ermäßigungstatbestände<br />
eingeführt werden, die je nach dem Zeit-<br />
punkt der Antragsrücknahme unterschiedlich hohe Ermäßigungen<br />
vorsehen (Nummer 1317 und 1318).<br />
Für das vorgeschlagene Verfahren auf Zulassung der<br />
Sprungrechtsbeschwerde soll – entsprechend der Regelung<br />
in den Nummern 1140 und 1228 – eine Gebühr nur erhoben<br />
werden, wenn der Antrag abgelehnt wird (Nummer 1319).<br />
Es wird – entsprechend der Gebühr für das erstinstanzliche<br />
Verfahren – ein Gebührensatz von 0,5 vorgeschlagen. Ein<br />
niedrigerer Gebührensatz scheint im Hinblick auf die Zuständigkeit<br />
des Bundesgerichtshofs nicht angemessen.<br />
Zu Abschnitt 2 (Übrige Familiensachen der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit)<br />
Dieser Abschnitt soll die Gebühren für die übrigen Familiensachen<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit regeln. Die Vorbemerkung<br />
1.3.2 Abs. 1 zählt auf, um welche Verfahren es sich<br />
dabei handelt. Nicht genannt werden Adoptionsverfahren,<br />
die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen.<br />
Diese sollen – wie nach geltendem Recht – gebührenfrei<br />
bleiben.<br />
Die in Absatz 1 der Vorbemerkung genannten Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen kostenrechtlich spiegelbildlich<br />
zum Verfahrensrecht ebenfalls einheitlich behandelt<br />
werden. Die nach dem FamFG als Abstammungssachen bezeichneten<br />
Verfahren sind – mit Ausnahme der selten vorkommenden<br />
Verfahren nach § <strong>16</strong>00e Abs. 2 BGB – derzeit<br />
Kindschaftssachen im Sinne von § 640 ZPO, für die<br />
Gerichtsgebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV GKG<br />
erhoben werden. Für ein erstinstanzliches Verfahren fällt daher<br />
eine Gebühr mit einem Satz von 3,0 nach dem GKG an.<br />
Für die weiter genannten Verfahren fällt nach geltendem<br />
Recht – mit Ausnahme der in § 231 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten<br />
Verfahren – eine Gebühr mit einem Satz von 1,0<br />
nach der KostO, teilweise als Verfahrensgebühr, teilweise als<br />
Aktgebühr ausgestaltet (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 und 7, §§ 97, 98,<br />
99, 100, 100a KostO), an. In Wohnungszuweisungs- und<br />
Hausrats- sowie in Versorgungsausgleichssachen erhöht sich<br />
die Gebühr auf einen Satz von 3,0 nach der KostO, wenn es<br />
zur richterlichen Entscheidung kommt.<br />
Mit Absatz 2 der Vorbemerkung soll erreicht werden, dass in<br />
Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, nur eine<br />
Gebühr anfällt. Für die gegebenenfalls notwendige Ersetzung<br />
einer Einwilligung soll keine weitere Gebühr entstehen.<br />
Zu Nummer 1320<br />
Um eine kostenrechtliche Vereinheitlichung aller übrigen<br />
Familiensachen herzustellen, soll nach der vorgeschlagenen<br />
Regelung eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 2,0<br />
nach dem FamGKG erhoben werden.<br />
In Abstammungssachen kommt es zu einer Ermäßigung der<br />
Gebühren um ein Drittel, in den übrigen Verfahren demgegenüber<br />
zum Teil zu einer Erhöhung der Gebühren. Allerdings<br />
ist durch die beabsichtigten Wertvorschriften für nahezu<br />
sämtliche Verfahren gewährleistet, dass die Höhe der<br />
Gebühren angemessen und vertretbar ausfällt.<br />
Bei einer Wohnungszuweisungssache fällt bei richterlicher<br />
Entscheidung nach geltendem Recht (Gegenstandswert<br />
4 000 Euro) gemäß § 100 KostO eine Gebühr in Höhe von
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 313 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
102 Euro (3,0 × 34 Euro) an. Nach der vorgeschlagenen Regelung<br />
würde nunmehr eine Gebühr in Höhe von 210 Euro<br />
anfallen. Diese Gebühr trägt dem Aufwand und der Bedeutung<br />
eines solchen Verfahrens besser Rechnung. In einem<br />
Adoptionsverfahren bezüglich eines Volljährigen fällt nach<br />
geltendem Recht, wenn der Regelwert von 3 000 Euro zugrunde<br />
gelegt wird, eine Gebühr in Höhe von 26 Euro an;<br />
nach der vorgeschlagenen Regelung würde in diesem Fall<br />
zukünftig eine Gebühr in Höhe von 178 Euro entstehen. Die<br />
derzeitige Gebühr steht in keinem angemessenen Verhältnis<br />
zu dem Aufwand des Gerichts und der für die Beteiligten erheblichen<br />
Bedeutung des Verfahrens. Den Wert soll das Gericht<br />
nach § 42 Abs. 2 unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der<br />
Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />
der Beteiligten, nach billigem Ermessen<br />
bestimmen. Nur wenn das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte<br />
für eine entsprechende Wertbestimmung hat,<br />
soll es nach Absatz 3 von einem Wert von 3 000 Euro ausgehen.<br />
In einigen Fällen, insbesondere in Güterrechtsverfahren und<br />
in Versorgungsausgleichssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
kann die vorgeschlagene neue Gebührenstruktur zu<br />
Gebührensteigerungen führen. Bei solchen vermögensrechtlichen<br />
Verfahren, die zum Teil mit einem erheblichen gerichtlichen<br />
Aufwand verbunden sind, ist nach dem Selbstverständnis<br />
von Wertgebühren auch die Erhebung höherer<br />
Gebühren ohne weiteres vertretbar.<br />
In Gewaltschutzsachen, für welche Gebührensteigerungen<br />
entsprechend des genannten Beispiels des Adoptionsverfahrens<br />
eintreten würden, trifft die erhöhte Kostenlast nur den<br />
Schuldner, dem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung<br />
auferlegt worden sind oder der sie freiwillig übernommen<br />
hat (§ 24 Nr. 1, 2 FamGKG), bei begründetem Antrag also in<br />
der Regel den Täter. Dieser verdient keine kostenrechtliche<br />
Privilegierung. Die vorgeschlagene Gebühr trägt dem Aufwand<br />
des Gerichts besser Rechnung als die derzeitige, sehr<br />
niedrige Gebühr. Die geschädigte Person haftet nach § 21<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamGKG nicht als Antragsteller für die<br />
Kosten. Auf die Begründung zu Artikel 2 (dort unter Nummer<br />
1) sowie auf die Begründung zu § 21 wird Bezug genommen.<br />
Zu Nummer 1321<br />
Die Verfahrensgebühr 1320 soll sich auf einen Gebührensatz<br />
von 0,5 ermäßigen, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung<br />
beendet wird oder die Endentscheidung wegen entsprechender<br />
mitwirkender Erklärungen der Beteiligten (§ 38<br />
Abs. 4 FamFG) keine Begründung enthält. Gleiches soll gelten,<br />
wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 FamFG vorliegen,<br />
die Endentscheidung aber gleichwohl begründet<br />
wird, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland<br />
geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), da es<br />
sachlich nicht gerechtfertigt wäre, die Beteiligten in einem<br />
solchen Fall schlechter zu stellen. In Nummer 2 wird die Zurücknahme<br />
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die<br />
Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn<br />
die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel<br />
bekannt gegeben worden ist, gesondert genannt,<br />
weil sonst im Fall der schriftlichen Entscheidung<br />
nicht klar wäre, welches der letztmögliche Zeitpunkt für die<br />
Antragsrücknahme wäre.<br />
Zu den Nummern 1322 bis 1328<br />
Für die Rechtsmittelverfahren sowie für das Verfahren auf<br />
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde sollen Verfahrensgebühren<br />
und Ermäßigungstatbestände gelten, die im gleichen<br />
Verhältnis zu den Gebühren für das Verfahren im ersten<br />
Rechtszug stehen wie die Gebühren der vorangegangenen<br />
Hauptabschnitte.<br />
Zu Hauptabschnitt 4 (Einstweiliger Rechtsschutz)<br />
In diesem Hauptabschnitt sollen die Gebühren für familienrechtliche<br />
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />
(einstweilige Anordnung sowie in Familienstreitsachen der<br />
Arrest) geregelt werden.<br />
Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können im<br />
geltenden Recht grundsätzlich nur dann ergehen, wenn zugleich<br />
eine Ehesache oder eine Hauptsache anhängig ist oder<br />
wenn ein diesbezüglicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
gestellt ist.<br />
Das Gerichtskostengesetz sieht für bestimmte einstweilige<br />
Anordnungen in Familiensachen in den Nummern 1420 bis<br />
1424 KV GKG eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5<br />
vor. Im Übrigen fallen keine Gebühren an. Im Arrestverfahren<br />
fällt eine 1,5 Gebühr an, wenn ohne mündliche Verhandlung<br />
durch Beschluss entschieden wird (Nummer 1410 KV<br />
GKG), und eine 3,0 Gebühr, wenn durch Urteil entschieden<br />
wird (Nummer 1412 KV GKG).<br />
Mit Buch 1 Abschnitt 4 FamFG wird das Institut der einstweiligen<br />
Anordnung in allen Familiensachen und in den Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt. Das Verfahren<br />
über eine einstweilige Anordnung soll künftig<br />
unabhängig von einem Hauptsacheverfahren durchgeführt<br />
werden können.<br />
Für alle Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird daher<br />
eine einheitliche und einfach zu handhabende Gebührenstruktur<br />
vorgeschlagen. Ohne Unterscheidung, ob es sich um<br />
eine einstweilige Anordnung oder um einen Arrest handelt,<br />
soll künftig eine 1,5 Verfahrensgebühr anfallen, die sich auf<br />
0,5 ermäßigt, wenn keine gerichtliche Entscheidung ergeht<br />
(Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 KV FamGKG). In<br />
Kindschaftssachen sollen allerdings wegen der besonderen<br />
Fürsorgepflicht des Staates gegenüber Kindern deutlich<br />
niedrigere Gebührensätze gelten (Teil 1 Hauptabschnitt 4<br />
Abschnitt 1 KV FamGKG). Der in der Regel geringeren Bedeutung<br />
der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />
wird durch einen geringeren Verfahrenswert Rechnung getragen.<br />
Der damit für einen Teil der Verfahren verbundenen Verteuerung<br />
des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf<br />
den vom Gericht zu erbringenden Aufwand Rechnung getragen.<br />
Für die Betroffenen ist dies zumutbar, weil das Verfahren<br />
nicht zwingend mit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens<br />
verbunden ist, Kosten hierfür somit nicht<br />
zwingend anfallen.<br />
Die Gebühren für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />
sollen deutlich unter den Gebühren für das Hauptsacheverfahren<br />
liegen. Gebührenfreie Verfahren des einstweiligen
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 314 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Rechtsschutzes soll es nicht mehr geben. Die Gerichtsgebühren<br />
für ein Arrestverfahren sollen den gleichen Regelungen<br />
unterworfen werden wie die einstweilige Anordnung und<br />
damit billiger werden. Damit wird im Verfahren des einstweiligen<br />
Rechtsschutzes vor den Familiengerichten im Wesentlichen<br />
eine einheitliche und einfach zu handhabende Gebührenstruktur<br />
geschaffen.<br />
Die vorgeschlagene Vorbemerkung 1.4 soll bestimmen, dass<br />
für ein Verfahren über Aufhebung oder Änderung der im<br />
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung<br />
keine erneuten Gebühren anfallen. Die Gebühr für das<br />
Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung oder<br />
die Anordnung des Arrestes soll ein sich eventuell anschließendes<br />
Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung umfassen.<br />
Dies entspricht geltendem Recht für einstweilige<br />
Anordnungen nach der ZPO (Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt<br />
2 Vorbemerkung 1.4.2.1 KV GKG, vgl. auch<br />
Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 35 zu § 620a). § 54<br />
FamFG, der das Verfahren über die Aufhebung oder Änderung<br />
der Entscheidung regelt, entspricht inhaltlich weitgehend<br />
§ 620b ZPO.<br />
Das Arrestverfahren soll in diese Systematik mit einbezogen<br />
werden. Nach der geltenden Rechtslage sind für das Verfahren<br />
auf Aufhebung des Arrestes gemäß § 926 Abs. 2 oder<br />
§ 927 ZPO gesonderte Gebühren zu erheben. Die einheitliche<br />
Behandlung von Arrest und einstweiliger Anordnung<br />
dient der Vereinfachung. Die gegenüber den ZPO-Verfahren<br />
günstigere Regelung begründet sich mit der besonderen Verantwortung<br />
des Staates im Bereich des Familienrechts.<br />
Zu Abschnitt 1 (Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen)<br />
In diesem Abschnitt sollen die Gebühren für Verfahren über<br />
einstweilige Anordnungen in Kindschaftssachen im Sinne<br />
von § 151 FamFG geregelt werden. Es sollen auch hier Verfahrensgebühren<br />
eingeführt werden. Dies entspricht der Systematik<br />
des FamGKG. Wegen des geringeren Arbeitsaufwands<br />
für das Gericht sowie wegen des nur vorläufigen<br />
Regelungscharakters einer einstweiligen Anordnung soll die<br />
Verfahrensgebühr auch spürbar geringer sein als die für das<br />
Hauptsacheverfahren; bei Kindschaftssachen also statt 0,5<br />
(Gebühr 1310) 0,3 (Gebühr 1410). Wenn ein solches Verfahren<br />
über eine einstweilige Anordnung im Rahmen einer Vormundschaft<br />
oder Pflegschaft anfällt, soll dieses Verfahren<br />
durch die Jahresgebühren 1311 und 1312 mit abgegolten<br />
sein.<br />
In Beschwerdeverfahren (§ 57 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FamFG)<br />
soll – entsprechend der Systematik des Kostenverzeichnisses<br />
des FamGKG – eine gegenüber dem ersten Rechtszug erhöhte<br />
Verfahrensgebühr mit einem Satz von 0,5 erhoben werden.<br />
Wird das Verfahren ohne Endentscheidung beendet, soll sich<br />
die Gebühr auf einen Satz von 0,3 ermäßigen. Dieser Tatbestand<br />
kann nur unter Mitwirkung der Beteiligten eintreten<br />
und führt zu einer Arbeitserleichterung für die Gerichte.<br />
Zu Abschnitt 2 (Einstweilige Anordnung in den<br />
übrigen Familiensachen und Arrest)<br />
In den Verfahren, in denen sich die Gebühren für das<br />
Hauptsacheverfahren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 so-<br />
wie Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 richten, soll eine einheitliche<br />
Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,5 gelten (Nummer<br />
1420). Dies entspricht der Gebühr für das Verfahren im<br />
Allgemeinen im Verfahren über Arrest und einstweilige<br />
Verfügung nach dem GKG (Nummer 1410 KV GKG). Im<br />
Beschwerdeverfahren – soweit dieses zulässig ist (§ 57<br />
Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG) – soll eine Verfahrensgebühr mit<br />
einem Satz von 2,0 erhoben werden (Nummer 1422). Dies<br />
entspricht dem Verhältnis zwischen der Verfahrensgebühr<br />
im ersten Rechtszug und im Beschwerdeverfahren in den<br />
anderen Abschnitten des Kostenverzeichnisses. Der Systematik<br />
des Kostenverzeichnisses entsprechende Ermäßigungstatbestände<br />
sollen eingefügt werden (Nummer 1421,<br />
1423, 1424).<br />
Zu Hauptabschnitt 5 (Besondere Gebühren)<br />
Zu Nummer 1500<br />
Die vorgeschlagene Gebührenregelung für den so genannten<br />
Mehrvergleich entspricht der Nummer 1900 KV GKG mit<br />
einem Gebührensatz von 0,25 des Werts, um den der Wert<br />
des Vergleichsgegenstandes den Wert des Verfahrensgegenstandes<br />
übersteigt. Dadurch soll der Mehraufwand des Gerichts<br />
bei der Mitwirkung an einer Vergleichsregelung, welche<br />
über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausgeht,<br />
angemessen berücksichtigt werden. Die in Nummer 1900<br />
KV GKG geregelte kostenrechtliche Privilegierung in einstweiligen<br />
Anordnungen in Familiensachen nach § 620 oder<br />
§ 641d ZPO soll entfallen. Das FamFG führt das Verfahren<br />
über eine einstweilige Anordnung in allen Familiensachen<br />
ein. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung soll<br />
künftig unabhängig von einem Hauptsacheverfahren durchgeführt<br />
werden können. Daher werden künftig gerade auch<br />
in Verfahren über eine einstweilige Anordnung gerichtliche<br />
Vergleiche geschlossen werden, die über den Wert des dort<br />
anhängigen Verfahrensgegenstandes hinausgehen.<br />
Keine Mehrvergleichsgebühr soll entsprechend der Regelung<br />
in Nummer 1900 KV GKG erhoben werden, wenn ein<br />
„überschießender“ Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren<br />
geschlossen wird.<br />
Zu Nummer 1501<br />
Die vorgeschlagene Gebührenregelung entspricht – redaktionell<br />
angepasst – Nummer 1901 KV GKG.<br />
Zu Nummer 1502<br />
Die vorgeschlagene Gebührenregelung bestimmt Gebühren<br />
für Zwangsmaßnahmen nach § 35 FamFG. Die Regelung<br />
tritt hinsichtlich der Familiensachen an die Stelle des geltenden<br />
§ 119 KostO. Bei diesen Zwangsmaßnahmen handelt es<br />
sich nicht um Vollstreckungshandlungen, sondern um Maßnahmen<br />
mit verfahrensleitendem Charakter.<br />
Je Anordnung soll eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben<br />
werden. Erfasst werden nicht nur die Anordnung von<br />
Zwangsgeld oder von Zwangshaft, sondern auch Maßnahmen<br />
nach § 35 Abs. 4 FamFG.<br />
Die Gebühren für Rechtsmittelverfahren sollen sich nach<br />
den Auffangtatbeständen in Hauptabschnitt 9 richten.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 315 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Hauptabschnitt 6 (Vollstreckung)<br />
Dieser Hauptabschnitt enthält die Gebühren für die Vollstreckungsmaßnahmen<br />
des Familiengerichts. Dies soll durch<br />
Satz 1 der Vorbemerkung klargestellt werden. Durch Satz 2<br />
der Vorbemerkung ist bestimmt, dass für Maßnahmen, die in<br />
die Zuständigkeit des Vollstreckungs- oder Arrestgerichts<br />
fallen, Gebühren nach dem GKG erhoben werden. Eine<br />
gleichlautende Regelung ist hinsichtlich der Auslagen in<br />
Vorbemerkung 2 Abs. 4 KV FamGKG vorgesehen. Eine<br />
korrespondierende Klarstellung ist durch eine entsprechende<br />
Änderung in § 1 GKG vorgesehen (vgl. Artikel 47 Abs. 1<br />
Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).<br />
In den Nummern <strong>16</strong>00 bis <strong>16</strong>03 sind die Gebühren für Vollstreckungshandlungen<br />
des Familiengerichts vorgesehen, die<br />
in Buch 1 Abschnitt 8 FamFG geregelt werden sollen, wenn<br />
auch das GKG für vergleichbare Maßnahmen der Zwangsvollstreckung<br />
– einschließlich der Erteilung einer weiteren<br />
vollstreckbaren Ausfertigung – Gebühren vorsieht. Die Höhe<br />
der vorgeschlagenen Gebühren orientiert sich an den Gebühren<br />
nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GKG.<br />
Nummer <strong>16</strong>02 soll die Gebühren für die Anordnung von<br />
Zwangs- oder Ordnungsmitteln innerhalb der Vollstreckung<br />
bestimmen. Die Gebühr soll für jede Anordnung gesondert<br />
erhoben werden. Mehrere Anordnungen von Ordnungsmitteln<br />
sollen dagegen die Gebühr nur einmal auslösen, sofern<br />
sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Hat der Verpflichtete<br />
eine Handlung wiederholt vorzunehmen oder zu unterlassen,<br />
soll die Anordnung eines Ordnungsmittels gegen jeden Verstoß<br />
eine besondere Gebühr auslösen. Verstößt zum Beispiel<br />
ein Elternteil gegen eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung<br />
und wird deshalb ein Ordnungsgeld festgesetzt,<br />
fällt hierfür eine Gebühr an. Verstößt der Elternteil beim<br />
nächsten Umgangstermin in gleicher Weise gegen die Regelung<br />
und wird erneut ein Ordnungsgeld festgesetzt, fällt die<br />
Gebühr nach der vorgeschlagenen Regelung erneut an.<br />
Die Gebühren für Rechtsmittelverfahren sollen sich nach<br />
den Auffangtatbeständen in Hauptabschnitt 9 richten.<br />
Zu Hauptabschnitt 7 (Verfahren mit Auslandsbezug)<br />
In diesem Gliederungsabschnitt sollen alle Gebühren für<br />
Verfahren mit Auslandsbezug geregelt werden, die vor das<br />
Familiengericht gehören, ferner das Verfahren über den Antrag<br />
nach § 107 Abs. 5, 6 und 8 FamFG vor dem Oberlandesgericht.<br />
Zu Abschnitt 1 (Erster Rechtszug)<br />
Zu den Nummern 1710 bis 1713<br />
Die Nummern 1710 bis 1713 übernehmen die Regelungen<br />
der Nummern 1510 bis 1513 KV GKG, ergänzt um die Regelungen<br />
aus § 51 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes<br />
(IntFamRVG).<br />
Zu Nummer 1714<br />
In Nummer 1714 sollen die Gebühren für das gerichtliche<br />
Verfahren gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />
betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />
in Ehesachen (§ 107 Abs. 5, 6 und 8 FamFG)<br />
geregelt werden. Die im FamFG vorgesehene Regelung<br />
ersetzt die Vorschrift des Artikels 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes.<br />
Nach geltendem Recht werden gemäß<br />
Artikel 7 § 2 Abs. 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />
für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Kosten nach<br />
der Kostenordnung erhoben. Bei Zurückweisung des Antrags<br />
durch das Oberlandesgericht wird eine – vom Oberlandesgericht<br />
zu bestimmende – Gebühr zwischen 10 und 310<br />
Euro erhoben, bei Rücknahme die Hälfte dieser Rahmengebühr.<br />
Künftig soll eine einheitliche Festgebühr von 200 Euro<br />
vorgesehen werden. Soweit im Einzelfall eine niedrigere Gebühr<br />
angemessen ist, kann das Gericht nach § 81 Abs. 1<br />
FamFG anordnen, dass die Gebühr ganz oder zum Teil nicht<br />
zu erheben ist.<br />
In die Regelung soll auch das neu eingeführte Verfahren für<br />
andere ausländische Entscheidungen nicht vermögensrechtlicher<br />
Art nach § 108 Abs. 2 FamFG einbezogen werden.<br />
Die derzeitige Gebührenregelung für das Justizverwaltungsverfahren<br />
in Artikel 7 § 2 Abs. 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />
soll in die Justizverwaltungskostenordnung<br />
(JVKostO) eingestellt werden (vgl. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2<br />
Buchstabe a).<br />
Zu Nummer 1715<br />
Der Vorschlag entspricht der Regelung in Nummer 1511 KV<br />
GKG.<br />
Zu Abschnitt 2 (Beschwerde und Rechtsbeschwerde<br />
gegen die Endentscheidung)<br />
Dieser Gliederungsabschnitt enthält die Gebühren für das<br />
Verfahren über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.<br />
Die Nummer 1720 entspricht inhaltlich Nummer 1520<br />
KV GKG und Nummer 1723 der bisherigen Nummer 1521<br />
KV GKG.<br />
Die Ermäßigungstatbestände der Nummern 1721 und 1722<br />
entsprechen den Nummern 1521 und 1522 KV GKG.<br />
Zu Hauptabschnitt 8 (Rüge wegen Verletzung des<br />
Anspruchs auf rechtliches Gehör)<br />
Die Gebühr 1800 für das Verfahren über die Rüge wegen<br />
Verletzung des rechtlichen Gehörs entspricht der Regelung<br />
in Nummer 1700 KV GKG.<br />
Zu Hauptabschnitt 9 (Rechtsmittel im Übrigen)<br />
In diesem Hauptabschnitt sollen die sonstigen Beschwerden<br />
und Rechtsbeschwerden zusammengefasst werden, für die in<br />
den vorangegangenen Gliederungsabschnitten keine besonderen<br />
Gebühren bestimmt sind.<br />
Zu Abschnitt 1 (Sonstige Beschwerden)<br />
Nummer 1910 übernimmt Nummer 1810 KV GKG für die<br />
Familienstreitsachen und Nummer 1911 die Nummer 1811<br />
KV GKG.<br />
Der Gebührentatbestand der Nummer 1912 entspricht der<br />
Auffanggebühr in der geltenden Nummer 1812 KV GKG.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 3<strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Abschnitt 2 (Sonstige Rechtsbeschwerden)<br />
Nummer 1920 übernimmt die Regelung der Nummer 1823<br />
KV GKG für die Familienstreitsachen und Nummer 1923<br />
den Auffangtatbestand für die Rechtsbeschwerde der Nummer<br />
1826 KV GKG.<br />
Die Ermäßigungstatbestände der Nummern 1921, 1922 und<br />
1924 entsprechen den Ermäßigungstatbeständen in den<br />
Nummern 1824, 1825 und 1827 KV GKG.<br />
Zu Abschnitt 3 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />
in sonstigen Fällen)<br />
Da § 75 FamFG sehr weitgehend die Möglichkeit der<br />
Sprungsrechtsbeschwerde vorsieht, soll für das Verfahren<br />
auf Zulassung der Sprungsrechtsbeschwerde ein Auffangtatbestand<br />
vorgesehen werden, der immer dann anzuwenden<br />
ist, wenn keine der in den vorangegangenen Gliederungsabschnitten<br />
vorgesehene Regelung zutrifft.<br />
Zu Teil 2 (Auslagen)<br />
In Teil 2 des Kostenverzeichnisses sollen die zu erhebenden<br />
Auslagen geregelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen<br />
entsprechen im Wesentlichen Teil 9 KV GKG unter Berücksichtigung<br />
der Besonderheiten, die sich aus den §§ 136<br />
und 137 KostO ergeben.<br />
Die Vorbemerkung 2 soll in Absatz 1 den Regelungsgehalt<br />
des Absatzes 1 der Vorbemerkung 9 KV GKG sowie die Regelung<br />
des § 131 Abs. 5 KostO übernehmen. In Absatz 2 der<br />
Vorbemerkung soll der Regelungsgehalt des Absatzes 2 der<br />
Vorbemerkung 9 KV GKG sowie des § 137 Abs. 2 KostO<br />
übernommen werden. Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkung<br />
übernimmt die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO hinsichtlich<br />
der Auslagen. Unter den gleichen Voraussetzungen,<br />
nach denen die Gebühren erheben werden, sollen auch die<br />
Auslagen angesetzt werden. Satz 2 des Absatzes 3 erstreckt<br />
die in Vorbemerkung 1.3.1 bestimmte Gebührenfreiheit auch<br />
auf die Auslagen. Auf die Begründung zur Vorbemerkung<br />
1.3.1 Abs. 1 wird verwiesen. Wie im geltenden Recht (§ 93a<br />
Abs. 2 KostO, § 128b Satz 2 KostO) sollen diese Privilegierungen<br />
hinsichtlich der an Verfahrensbeistände gezahlten<br />
Beträge (Nummer 2013) keine Anwendung finden. Für diese<br />
Auslagen soll wie bisher eine Sonderreglung gelten (vgl.<br />
Anmerkung zu Nummer 2013). In Absatz 4 soll entsprechend<br />
der Vorbemerkung 1.6 bestimmt werden, dass für<br />
Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Vollstreckungsoder<br />
Arrestgerichts fallen, Auslagen nach dem GKG erhoben<br />
werden.<br />
Zu Nummer 2000<br />
Der Auslagentatbestand für die Dokumentenpauschale entspricht<br />
redaktionell angepasst Nummer 9000 KV GKG einschließlich<br />
der Absätze 1 und 2 seiner Anmerkung. Er tritt<br />
auch an die Stelle des § 136 KostO.<br />
Zu Nummer 2001<br />
Dieser Auslagentatbestand entspricht Nummer 9001 KV<br />
GKG und inhaltlich der entsprechenden Regelungen in<br />
§ 137 Abs. 1 Nr. 1 KostO.<br />
Zu Nummer 2002<br />
Nummer 2002 entspricht Nummer 9002 KV GKG und § 137<br />
Abs. 1 Nr. 2 KostO in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.<br />
Zu Nummer 2003<br />
In diesen Auslagentatbestand soll die Regelung aus Nummer<br />
9003 KV GKG übernommen werden, die inhaltlich der Regelung<br />
in § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 1. Januar 2008:<br />
§ 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO) entspricht.<br />
Zu den Nummern 2004 bis 2012<br />
Die Auslagentatbestände übernehmen die Regelungen aus<br />
den Nummern 9004 bis 9006, 9008, 9010, 9011 bis 9014 und<br />
9017 KV GKG in redaktionell angepasster Form, soweit sie<br />
auf die Verfahren in Familiensachen zutreffen. Sie entsprechen<br />
den vergleichbaren Regelungen des § 137 Abs. 1<br />
KostO. Die Auslagentatbestände des KV GKG, die nicht<br />
übernommen worden sind, treffen auf Familiensachen nicht<br />
zu.<br />
Zu Nummer 2013<br />
Die Anmerkung zu diesem Auslagentatbestand übernimmt<br />
die Regelung aus § 93a KostO für den Verfahrensbeistand.<br />
Zu Nummer 2014<br />
Die nach dem vorgeschlagenen § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 6 BGB<br />
(Artikel 50 Nr. 28) aus der Staatskasse an den Umgangspfleger<br />
zu zahlenden Beträge sollen als Teil der Gerichtskosten<br />
für das Verfahren, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet<br />
wird, von demjenigen erhoben werden, den das Gericht<br />
in seiner Kostenentscheidung bestimmt.<br />
Zu Artikel 3 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht<br />
sowie aufgrund der Änderung des Rechtsmittelrechts. Das<br />
bisherige Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen<br />
Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts hat keine praktische<br />
Bedeutung erlangt. Es kann daher entfallen. Die<br />
Rechte des Kindes werden durch die Möglichkeit des Gerichts<br />
gewahrt, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen<br />
Verfahrensbeistand oder einen Ergänzungspfleger zu bestellen.<br />
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Regelung<br />
von Fragen der Staatsangehörigkeit)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung und aufgrund der Auflösung des Vormundschaftsgerichts<br />
und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und das Betreuungsgericht.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 317 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die<br />
Ermächtigung des Landes Baden-<br />
Württemberg zur Rechtsbereinigung)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Herauslösung<br />
der Testamentseröffnungsvorschriften aus dem BGB und deren<br />
Einstellung in Buch 4 des FamFG.<br />
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§§ 28 und 46 BPolG)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnungen.<br />
Zu Nummer 2 (§ 40 BPolG)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Übernahme<br />
der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />
bei Freiheitsentziehungen in Buch 7 des FamFG.<br />
Zu Artikel 8 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />
zum Chemiewaffenübereinkommen)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 9 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />
zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 10 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 11 (Änderung des Transsexuellengesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und das Betreuungsgericht<br />
sowie aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 12 (Änderung des Personenstandsgesetzes)<br />
Zu Nummer 2 (§ 51 PStG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Nummer 3 (§ 53 PStG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />
Systematik des FamFG und der Abschaffung der weite-<br />
ren Beschwerde. Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse werden<br />
– entgegen § 40 Abs. 1 FamFG – erst mit Rechtskraft<br />
wirksam. Eine Unterscheidung zwischen einfacher und sofortiger<br />
Beschwerde sieht das FamFG nicht mehr vor. Die in<br />
Absatz 2 angeordnete formelle Beschwerdebefugnis der<br />
Aufsichtsbehörde gibt dieser nach § 59 Abs. 3 FamFG ein<br />
Beschwerderecht auch ohne Verletzung in eigenen materiellen<br />
Rechten.<br />
Zu Artikel 13 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />
zum Nuklearversuchsverbotsvertrag)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 14 (Änderung des Baugesetzbuchs)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 15 (Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel <strong>16</strong> (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Übernahme<br />
der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />
bei Freiheitsentziehungen in Buch 7 des FamFG.<br />
Zu Artikel 17 (Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes)<br />
Die Änderung der Verweisung ist Folge der Aufhebung von<br />
§ 42 Abs. 1 GKG.<br />
Zu Artikel 18 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und das Betreuungsgericht<br />
und um eine Folgeänderung wegen der Übernahme des Inhalts<br />
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen<br />
in Buch 7 des FamFG.<br />
Zu Artikel 19 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Übernahme<br />
des Inhalts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />
bei Freiheitsentziehungen in Buch 7 des FamFG.<br />
Zu Artikel 20 (Änderung des Konsulargesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 2 KonsG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der Verfahren in Familiensachen und in<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im<br />
FamFG.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 318 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Nummer 2 (§ 11 KonsG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der nachlassrechtlichen Vorschriften im<br />
FamFG und der Übernahme der Testamentseröffnungsvorschriften<br />
aus dem BGB.<br />
Zu Artikel 21 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />
zum Gerichtsverfassungsgesetz)<br />
Zu Nummer 1 (§ 2 EGGVG)<br />
Die ausdrückliche Beschränkung der Anwendung des GVG<br />
auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit entfällt. Das<br />
GVG gilt damit auch in Familiensachen und in Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit unmittelbar.<br />
Zu Nummer 2 (§ 29 EGGVG)<br />
Im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten<br />
nach § 23 EGGVG ist bislang ein Rechtsmittel gegen die<br />
Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht statthaft (§ 29<br />
Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Falls jedoch das Oberlandesgericht<br />
von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts<br />
oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, sieht § 29<br />
Abs. 1 Satz 2 EGGVG in Anlehnung an § 28 Abs. 2 FGG eine<br />
Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vor. Auf das<br />
Verfahren sind gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Regelungen<br />
des FGG sinngemäß anzuwenden. Wegen des schwerfälligen<br />
und arbeitsintensiven Verfahrens der Divergenzvorlage, zur<br />
Vereinheitlichung des Rechtsmittelrechts und zur Wahrung<br />
der Rechtseinheit durch höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
führt das FamFG in § 70 ff. nach dem Vorbild der mit dem<br />
Gesetz zur Reform des Zivilprozessrechts vom 27. Juli 2001<br />
(BGBl. I S. 1887) geschaffenen § 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde<br />
ein. Diese Erwägungen sind auf das Verfahren<br />
nach § 29 EGGVG übertragbar, zumal der Bundesgerichtshof<br />
die Divergenzvorlage in ständiger Rechtsprechung einschränkend<br />
interpretiert und in der Regel keine Sachentscheidung<br />
gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG trifft, sondern<br />
lediglich die Vorlagefrage entscheidet (vgl. BGH NJW 1972,<br />
780, 781). Die Umstellung des Rechtsmittelsystems auf die<br />
Rechtsbeschwerde vollzieht die bestehende Rechtsprechung<br />
nach und harmonisiert das Rechtsbeschwerderecht für die<br />
Entscheidung von Zivil- und Strafsenaten in Justizverwaltungssachen.<br />
Nach § 29 Abs. 3 EGGVG sind auf das weitere Verfahren<br />
die §§ 71 bis 74 FamFG entsprechend anzuwenden. § 29<br />
Abs. 4 EGGVG verweist für die Prozesskostenhilfe auf die<br />
Vorschriften des § 114 ff. ZPO; er übernimmt damit den Regelungsgehalt<br />
des § 29 Abs. 3 EGGVG.<br />
Zu Nummer 3 (§ 30a EGGVG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 57 FamGKG<br />
und zur Neufassung von § 156 KostO (Artikel 47 Abs. 2<br />
Nr. 37).<br />
Zu Artikel 22 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 12 GVG)<br />
Die Änderung entspricht der Änderung von § 2 EGGVG.<br />
Die unmittelbare Anwendbarkeit des GVG tritt an die Stelle<br />
zahlreicher Verweisungen des FGG auf einzelne Teile des<br />
GVG.<br />
Zu Nummer 2 (§ 13 GVG)<br />
Die Vorschrift weist die Familiensachen und die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr neben den<br />
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich als Zivilsachen<br />
aus. Mit der Erweiterung des Begriffs „Zivilsachen“<br />
ist keine Abkehr von dem bisherigen Verständnis des Artikels<br />
92 GG verbunden, wonach die in Baden-Württemberg<br />
unter Berücksichtigung von Artikel 138 GG den Notaren im<br />
Landesdienst übertragenen Aufgaben im Bereich der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit nicht unter den Vorbehalt des Artikels<br />
92 GG fallen. Die Erweiterung des Begriffs „Zivilsachen“<br />
berührt die in Baden-Württemberg bestehende<br />
Sonderzuständigkeit nicht.<br />
Zu Nummer 3 (§ 17a GVG)<br />
Absatz 6 stellt klar, dass die Regeln, die für die Entscheidung<br />
über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gelten,<br />
entsprechend anzuwenden sind, soweit es innerhalb desselben<br />
(Zivil-)Rechtswegs das interne Verhältnis zwischen<br />
streitiger Gerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und<br />
den Familiengerichten betrifft. Voraussetzung ist, dass es<br />
sich um Streitsachen handelt, über die im Antragsverfahren<br />
zu entscheiden ist; denn in Verfahren, die von Amts wegen<br />
einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der<br />
Beschreitung eines Rechtswegs, so dass für die Anwendung<br />
der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.<br />
Absatz 6 erfasst mithin die Fälle, in denen die Prozessabteilung<br />
des Amtsgerichts eine Sache an das Familiengericht<br />
oder an eine Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit verweist und umgekehrt.<br />
Zu Nummer 4 (§ 17b GVG)<br />
Absatz 3 erweitert das Ermessen des Gerichts bei der Auferlegung<br />
von Mehrkosten, die durch die Verweisung an ein anderes<br />
Gericht oder eine andere Abteilung desselben Gerichts<br />
entstanden sind, in den Fällen, in denen entweder das verweisende<br />
oder das angegangene Gericht ein Familiengericht<br />
oder eine andere Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ist.<br />
Zu Nummer 5 (§ 21b GVG)<br />
Die Änderung nimmt die neue Bezeichnung des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf.<br />
Zu Nummer 6 (§ 22 GVG)<br />
Die an den Amtsgerichten zu bildenden Abteilungen für Betreuungssachen,<br />
Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche<br />
Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) werden<br />
mit Betreuungsrichtern besetzt. Nach § 23c Abs. 2 Satz 2<br />
dürfen Richter auf Probe im ersten Jahr die Geschäfte des<br />
Betreuungsrichters nicht wahrnehmen. § 22 Abs. 5 nimmt<br />
diese Norm in Bezug.<br />
Zu Nummer 7 (§ 23a GVG)<br />
Absatz 1 benennt mit der neu gefassten Aufzählung neben<br />
den Familiensachen die weiteren Zuständigkeiten der Ange-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 319 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Sammelbegriff<br />
der Familiensachen wird in § 111 FamFG definiert.<br />
Absatz 2 enthält eine Legaldefinition der Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies sind die Betreuungssachen,<br />
Unterbringungssachen, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen,<br />
Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen,<br />
unternehmensrechtlichen Verfahren, die weiteren<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die<br />
Freiheitsentziehungssachen. Mit Betreuungssachen, Unterbringungssachen,<br />
betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen,<br />
Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen, unternehmensrechtlichen<br />
Verfahren, den weiteren Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Freiheitsentziehungssachen<br />
benennt § 23a GVG künftig die Zuständigkeiten<br />
der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ausdrücklich. Die Regelung tritt an die Stelle<br />
bisheriger einzelgesetzlicher Zuweisungen.<br />
Zusätzlich ist das bisher in der ZPO geregelte Aufgebotsverfahren<br />
aufgenommen worden, weil es typische Strukturelemente<br />
der rechtsvorsorgenden Kernverfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit wie die Nichtstreitigkeit und die<br />
Amtsermittlung enthält.<br />
Zu Nummer 8 (§ 23b GVG)<br />
Absatz 1 bestimmt die funktionale Zuständigkeit für die Familiensachen,<br />
die in § 111 FamFG aufgeführt sind. Die Vorschrift<br />
schließt anderweitige Regelungen der funktionalen<br />
Zuständigkeit wie beispielsweise im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz<br />
(IntFamRVG) nicht aus, denn das<br />
GVG regelt die funktionale Zuständigkeit der Gerichte nicht<br />
abschließend.<br />
Absatz 2 wird im Hinblick darauf neu gefasst.<br />
Zu Nummer 9 (§ 23c GVG)<br />
Absatz 1 bestimmt, dass bei den Amtsgerichten Abteilungen<br />
für Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche<br />
Zuweisungssachen gebildet werden. Dies<br />
ist eine aus der Auflösung des Vormundschaftsgerichts<br />
resultierende Änderung. Bestimmte bisher von den Vormundschaftsgerichten<br />
wahrgenommene Aufgaben, die insbesondere<br />
Angelegenheiten Volljähriger betreffen, werden<br />
nunmehr dem Betreuungsgericht übertragen.<br />
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass die Betreuungsgerichte mit Betreuungsrichtern<br />
besetzt werden. Die Vorschrift ist der Vorschrift<br />
über die Besetzung der Familiengerichte mit Familienrichtern<br />
gemäß § 23b Abs. 3 Satz 1 GVG nachgebildet.<br />
Gemäß Satz 2 dürfen Richter auf Probe im ersten Jahr Geschäfte<br />
des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen. Die<br />
Vorschrift entspricht inhaltlich dem durch das Zweite Gesetz<br />
zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />
(BGBl. I S. 1073) neu eingefügten § 65 Abs. 6 FGG. Sie ist<br />
nunmehr aus systematischen Gründen bei den Vorschriften<br />
über die Gerichtsverfassung angesiedelt. Redaktionell ist sie<br />
mit dem Ausschluss der Wahrnehmung von Geschäften des<br />
Familienrichters durch Richter auf Probe im ersten Jahr nach<br />
ihrer Ernennung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 GVG harmonisiert.<br />
Zu Nummer 10 (§ 23d GVG)<br />
Der bisherige § 23c GVG wird nunmehr zu § 23d GVG. Die<br />
bisherige Konzentrationsermächtigung wird durch eine umfassende<br />
Konzentrationsermächtigung für alle Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt. Die Regelung<br />
tritt an die Stelle bisheriger einzelgesetzlicher Konzentrationsermächtigungen<br />
im FGG und – für das bislang in der<br />
Zivilprozessordnung geregelte Aufgebotsverfahren – in<br />
§ 1006 Abs. 1 und 3 ZPO, soweit hierdurch die Möglichkeit<br />
zur Konzentration von Gerichtszuständigkeiten eröffnet<br />
wurde. Auf die Begründung zu den §§ 466, 491 FamFG wird<br />
ergänzend verwiesen.<br />
Zu Nummer 11 (§ 71 GVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
In Absatz 2 wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der<br />
Landgerichte um eine Reihe weiterer Verfahren ergänzt. Dabei<br />
handelt es sich ausschließlich um bisher bereits durch<br />
einzelgesetzliche Regelungen den Landgerichten zugewiesene<br />
FG-Verfahren.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Absatz 4 enthält für die neu in Absatz 2 aufgenommenen<br />
Verfahren eine Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen.<br />
Die Regelung tritt an die Stelle der verschiedenen<br />
einzelgesetzlichen Konzentrationsermächtigungen für<br />
diese Verfahren.<br />
Zu Nummer 12 (§ 72 GVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
In Betreuungssachen und in Freiheitsentziehungssachen<br />
weicht der Instanzenzug von dem Instanzenzug in den familiengerichtlichen<br />
Sachen und in den weiteren Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab. Beschwerdegericht<br />
in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten<br />
entschiedenen Sachen ist das Landgericht.<br />
Ausschlaggebend für diese Regelung ist die regelmäßig geringere<br />
räumliche Entfernung der Landgerichte vom gewöhnlichen<br />
Aufenthalt des Betreuten und Untergebrachten.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die Änderung ist eine Folge der Aufhebung des bisherigen<br />
§ 119 Abs. 1 Buchstabe b und c durch Nummer 14.<br />
Zu Nummer 13 (§ 95 GVG)<br />
Absatz 2 Nr. 1 und 2 übernimmt den bisherigen Regelungsinhalt<br />
des § 95 Abs. 2 GVG und ergänzt die Aufzählung<br />
durch eine Reihe von FG-Verfahren, deren Zuweisung an die<br />
Kammern für Handelssachen bisher einzelgesetzlich geregelt<br />
ist.<br />
Inhaltlich neu ist die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen<br />
für gerichtliche Entscheidungen über die Zusammensetzung<br />
des Verwaltungsrats einer SE (§ 26 SEAG). Damit<br />
wird diese für Statusverfahren bei Aktiengesellschaften<br />
bereits mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung<br />
des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September<br />
2005 (BGBl. I S. 2802) in § 98 AktG eingeführte Zu-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 320 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
ständigkeit auch für das entsprechende Statusverfahren bei<br />
der SE übernommen.<br />
Nummer 3 ersetzt § 143 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1<br />
Satz 2 FGG. Die Vorschrift stellt sicher, dass vor dem Landgericht<br />
anhängig gemachte Löschungsverfahren nach § 396<br />
FamFG, soweit diese Eintragungen in das Handels- und Genossenschaftsregister<br />
betreffen, wie bisher den Kammern für<br />
Handelssachen zugewiesen werden.<br />
Zu Nummer 14 (§ 119 GVG)<br />
Absatz 1 wird neu gefasst und durch eine Regelung ergänzt,<br />
die die Beschwerden in Familiensachen und Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, soweit das Oberlandesgericht<br />
als Rechtsmittelgericht gegen Entscheidungen<br />
des Amtsgerichts zuständig ist. Die bisher bestehende Zuständigkeit<br />
des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen<br />
Entscheidungen der Amtsgerichte mit Auslandsbezug hat<br />
sich nicht bewährt und ist daher nicht mehr vorgesehen.<br />
Zu Nummer 15 (§ 133 GVG)<br />
Dem Bundesgerichtshof wird durch die Neuregelung der<br />
Vorschrift die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in<br />
sämtlichen durch das FamFG geregelten Angelegenheiten<br />
zugewiesen. Ferner wird dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit<br />
für die in § 78 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit neu eingeführte Sprungrechtsbeschwerde<br />
zugewiesen.<br />
Zu Nummer <strong>16</strong> (§ 156 GVG)<br />
Mit der Änderung wird der Inhalt des bisherigen § 2 FGG in<br />
das GVG übernommen und klargestellt, dass Rechtshilfe in<br />
allen Zivilsachen zu gewähren ist.<br />
Zu Nummer 17 (§ 170 GVG)<br />
Satz 1 bestimmt, dass Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht öffentlich sind. Gemäß<br />
Satz 2 wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit<br />
zuzulassen, allerdings nicht gegen den Willen<br />
eines Beteiligten. Die Neuregelung der Sätze 1 und 2 knüpft<br />
an die bestehende Rechtslage an. Stets öffentlich sind bisher<br />
lediglich die Verhandlungen in Familiensachen nach dem bisherigen<br />
§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 GVG sowie Unterhaltsund<br />
Güterrechtssachen nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6 und<br />
9 GVG, sofern sie nicht im Verbund gemäß § 623 ZPO oder<br />
zusammen mit einer sonstigen Folgesache nach § 621 ZPO<br />
verhandelt werden. Auf die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit findet dagegen der Grundsatz der Öffentlichkeit<br />
des § <strong>16</strong>9 GVG keine Anwendung (Keidel/Kuntze/<br />
Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />
Rn. 7 vor den §§ 8 bis 18). In Familienstreitsachen wird durch<br />
die Regelung des Satzes 1 in der Fassung des Entwurfs die<br />
Nichtöffentlichkeit der Verhandlung behutsam erweitert, indem<br />
zunächst der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gilt.<br />
Demgegenüber wird jedoch in Satz 2 die Möglichkeit, die<br />
Öffentlichkeit zuzulassen, in allen anderen Familiensachen<br />
sowie in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
eröffnet, soweit dies nicht dem Willen eines Beteiligten<br />
widerspricht. Hierdurch wird einerseits verdeutlicht, dass die<br />
Öffentlichkeit Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ist. Andererseits<br />
trägt diese Neuregelung auch der Tatsache Rechnung,<br />
dass dieser Verfassungsgrundsatz aus zwingenden<br />
Gründen des Gemeinwohls auch dort ganz oder teilweise<br />
ausgeschlossen werden kann, wo die Öffentlichkeit nach der<br />
Verfassung grundsätzlich geboten ist (BVerfGE 103, 44, 63;<br />
70, 324, 358). Dies ist im Verfahrensrecht dort der Fall,<br />
wo der Schutz der Privatsphäre die Nichtöffentlichkeit gebietet<br />
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Albers, Zivilprozessordnung,<br />
65. Aufl. 2007, Rn. 1 zu § 170 GVG). Das<br />
Gericht hat daher künftig im Einzelfall zu entscheiden, ob das<br />
Interesse der Beteiligten am Schutz ihrer Privatsphäre oder<br />
der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz<br />
der Öffentlichkeit der Verhandlung in dem konkreten Verfahren<br />
überwiegt. Dieses Ermessen wird beschränkt, soweit ein<br />
Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit widerspricht.<br />
Diese Regelung legt fest, dass der Schutz der Privatsphäre in<br />
diesen Fällen stets gegenüber dem Grundsatz der Öffentlichkeit<br />
überwiegt. Die Neufassung des § 170 GVG trägt auch<br />
europarechtlichen Erfordernissen Rechnung. Bereits auf der<br />
Grundlage des geltenden Rechts wird der Grundsatz der<br />
Nichtöffentlichkeit in Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit durchbrochen, soweit Artikel 6 Abs. 1 der<br />
EMRK die Öffentlichkeit erfordert (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 7a<br />
vor den §§ 8 bis 18). Artikel 6 Abs. 1 EMRK gewährt hierbei<br />
allen Personen das Recht auf ein öffentliches Verfahren in<br />
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche<br />
oder Verpflichtungen. Die Öffentlichkeit kann jedoch nach<br />
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK unter anderem dann ausgeschlossen<br />
werden, wenn die Interessen von Jugendlichen oder<br />
der Schutz des Privatlebens der Beteiligten es verlangen. Sowohl<br />
Familien- als auch Betreuungssachen sind hierbei als<br />
zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1<br />
EMRK zu verstehen (vgl. zur Scheidung: Airey v. Irland, Urteil<br />
vom 9. Oktober 1979, EuGRZ 1979, 626; zur Entmündigung:<br />
Kommissionsentscheidung vom 12. März 1976, Fall<br />
69<strong>16</strong>/75, Decisions and Reports, Bd. 6, S. 107). Gleichwohl<br />
ist es grundsätzlich möglich, die Öffentlichkeit auszuschließen,<br />
soweit das Verfahren sich unter einen der in Artikel 6<br />
Abs. 1 Satz 2 aufgezählten Gründe subsumieren lässt; dem<br />
Gericht ist jedoch die Möglichkeit zu eröffnen, die Öffentlichkeit<br />
nach den Umständen des Einzelfalls zuzulassen (vgl.<br />
B. und P. v. United Kingdom, Slg. 2001/III, Nr. 39). Diese<br />
Grundsätze setzt die Neuregelung der Vorschriften zur Öffentlichkeit<br />
in FamFG-Verfahren um.<br />
Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 68 Abs. 4<br />
Satz 2 und § 70c Satz 5 i. V. m. § 68 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />
Zu Nummer 18 (§ 185 GVG)<br />
Absatz 3 gibt den Richterinnen und Richtern in Familiensachen<br />
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
ein größeres Ermessen bei der Entscheidung, ob ein<br />
Dolmetscher zuzuziehen ist. Diese Regelung, die dem bisherigen<br />
§ 9 Satz 1 erster Halbsatz FGG entspricht, ermöglicht<br />
eine flexiblere Handhabung insbesondere in nichtstreitigen<br />
Angelegenheiten.<br />
Zu Nummer 19 (§ 189 GVG)<br />
Absatz 3 berücksichtigt die charakteristische Verfahrenssituation<br />
(Amtsermittlung, nichtstreitige Verfahren) in eini-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 321 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
gen Familiensachen und in den meisten Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit und eröffnet einen Spielraum<br />
bei der Frage, ob ein Dolmetscher zu vereidigen ist oder<br />
nicht. Damit wird – ebenso wie nach bisherigem Recht (§ 9<br />
Satz 1 zweiter Halbsatz FGG) – die Heranziehung von Personen<br />
als Dolmetscher erleichtert, die das Vertrauen der Beteiligten<br />
genießen.<br />
Zu Artikel 23 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 3 RPflG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Aufzählung der dem Rechtspfleger in vollem Umfang<br />
übertragenen Aufgaben (§ 3 Nr. 1) ist um einzelne Geschäfte<br />
nach dem Versicherungsvertragsgesetz (Buchstabe b) und<br />
die Verfahren zum Erlass einer öffentlichen gerichtlichen<br />
Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten<br />
(Aufgebotsverfahren) nach § 433 ff. FamFG (Buchstabe c)<br />
zu ergänzen sowie hinsichtlich der Vereinssachen (Buchstabe<br />
a), der Güterrechtsregistersachen (Buchstabe e) und<br />
der weiteren unter Buchstabe b genannten Verfahren zur<br />
eidesstattlichen Versicherung, Untersuchung und Verwahrung<br />
von Sachen und zum Pfandverkauf (die bisherigen<br />
§§ <strong>16</strong>3 bis <strong>16</strong>6 FGG) an die neue Systematik des FamFG anzupassen.<br />
Durch die Aufnahme von § 84 Abs. 2 und § 189 VVG<br />
(i. d. F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts;<br />
Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3945)<br />
in die Vorschrift wird die bisher nicht eindeutig geregelte<br />
Zuständigkeit des Rechtspflegers für die § <strong>16</strong>4 FGG bzw.<br />
§ 410 Nr. 2 FamFG entsprechenden Verfahren im Versicherungsvertragsgesetz<br />
klargestellt.<br />
Das Aufgebotsverfahren ist nach § 20 Nr. 2 RPflG bereits<br />
bisher grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen. Da das<br />
Verfahren derzeit als zivilprozessuales Urteilsverfahren ausgestaltet<br />
ist, waren bislang jedoch folgende Richtervorbehalte<br />
erforderlich:<br />
● Wahrnehmung des Aufgebotstermins einschließlich der<br />
darin ergehenden Entscheidungen über die Ergänzung<br />
der Ermittlungen (§§ 952, 953 ZPO),<br />
● Erlass des Ausschlussurteils (§ 952 Abs. 1 ZPO),<br />
● Anfechtungsverfahren (§ 957 Abs. 2, § 958 ZPO).<br />
Der Entwurf übernimmt das Aufgebotsverfahren nun in<br />
Buch 8 des FamFG und gestaltet es gleichzeitig in ein nichtstreitiges<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit um. So<br />
sieht das neue Verfahrensrecht keinen Aufgebotstermin<br />
mehr vor. Auch für eine dem bisherigen Recht entsprechende<br />
gegenständlich beschränkte Anfechtungsklage besteht kein<br />
Bedürfnis mehr, da anstelle des Ausschlussurteils der nach<br />
§ 58 ff. FamFG anfechtbare Ausschließungsbeschluss ergeht.<br />
Die bisherigen Richtervorbehalte laufen damit ins<br />
Leere; das Verfahren kann vollständig auf den Rechtspfleger<br />
übertragen werden. Der Wegfall der seitherigen zweigeteilten<br />
Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger und<br />
der damit verbundenen doppelten Prüfzuständigkeit ermöglicht<br />
– neben der durch das neue Verfahrensrecht vorgesehenen<br />
Vereinfachung und Straffung des Aufgebotsverfahrens –<br />
einen effizienteren und bürgerfreundlicheren Verfahrensablauf.<br />
Nachdem das Aufgebotsverfahren künftig in vollem Umfang<br />
vom Rechtspfleger bearbeitet werden soll, ist das Verfahren<br />
– systematisch korrekt – in die Liste des § 3 Nr. 1 (Vollübertragungen)<br />
aufzunehmen.<br />
Die Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>3 bis <strong>16</strong>6 FGG finden sich nunmehr<br />
im Buch 6 des FamFG (Verfahren in weiteren Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit – § 410 Nr. 1<br />
bis 4) wieder. Dabei wird der Anwendungsbereich des § <strong>16</strong>5<br />
FGG (Verwahrung) aus Gründen des Sachzusammenhangs<br />
um die Festsetzung der Aufwendungen des Verwahrers erweitert.<br />
Nach der Systematik des RPflG sind damit die Rechtspfleger<br />
auch für diese Aufgabe zuständig. Anlass, diese Entscheidung<br />
dem Richter vorzubehalten, besteht nicht. Da der<br />
Rechtspfleger neben der Bestellung eines Verwahrers bisher<br />
bereits für die Festsetzung seiner angemessenen Vergütung<br />
zuständig ist, ermöglicht der Entwurf nunmehr eine umfassende<br />
Klärung der Ansprüche des Verwalters in einem Verfahren<br />
durch denselben Entscheider.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Von den dem Rechtspfleger mit gewissen Vorbehalten für den<br />
Richter übertragenen Aufgaben („Vorbehaltsübertragungen“ –<br />
§ 3 Nr. 2) ist das bisher unter Buchstabe a aufgeführte Gebiet<br />
der „Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen“ neu<br />
zu strukturieren, da durch die Schaffung des „Großen Familiengerichts“<br />
im FamFG die bisherige Zuordnung der Aufgaben<br />
grundlegend verändert wird. Ziel ist es dabei, die seitherige<br />
Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger in<br />
diesem Bereich unverändert zu belassen.<br />
Dem Rechtspfleger übertragen werden nunmehr unter Nummer<br />
2 Buchstabe a Familiensachen im Sinne der Abschnitte 3<br />
und 5 des Buches 2 des FamFG: die Verfahren in Kindschaftssachen<br />
und in Adoptionssachen.<br />
Die in diesen beiden Abschnitten den Familiengerichten<br />
zugewiesenen Aufgaben decken sich in weiten Teilen mit<br />
den heute bereits dem Rechtspfleger zugewiesenen Aufgaben<br />
in Vormundschafts- und Familiensachen. Die weiterhin<br />
in diesen Verfahren erforderlichen Richtervorbehalte finden<br />
sich – wie bisher – in § 14.<br />
Soweit einzelne bisher dem Rechtspfleger zugewiesene Aufgabenbereiche<br />
aus anderen Abschnitten des Buches 2 des<br />
FamFG von dieser Übertragung nicht umfasst sind, werden<br />
diese als Einzelübertragungen in § 3 Nr. 3 sowie in den Dritten<br />
Abschnitt des Rechtspflegergesetzes aufgenommen.<br />
Unter Nummer 2 Buchstabe b werden dem Rechtspfleger die<br />
nunmehr in einem eigenen Buch des FamFG zusammengefassten<br />
Betreuungssachen sowie die betreuungsgerichtlichen<br />
Zuweisungssachen übertragen.<br />
Die unter Nummer 2 Buchstabe c und d aufgeführten Nachlass-<br />
und Teilungssachen sowie Handelssachen sind an die<br />
neue Systematik und Terminologie des FamFG anzupassen.<br />
Nachlass- und Teilungssachen finden sich nunmehr in Buch 4<br />
des FamFG. Nach der Systematik des FamFG umfassen sie<br />
auch die Aufgaben der Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen.<br />
Die Handelssachen im Sinne des Siebten Abschnitts<br />
des FGG sowie Partnerschaftssachen (bisher § <strong>16</strong>0b FGG) finden<br />
sich nun in Buch 5 des FamFG.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 322 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Buchstabe c<br />
Die in § 3 Nr. 3 zusammengefassten Bereiche, in denen dem<br />
Rechtspfleger Einzelaufgaben übertragen sind, sind um die<br />
neuen §§ 25, 25a sowie um die Angaben zu den dort normierten<br />
Aufgabengebieten zu ergänzen.<br />
Zu Nummer 2 (§ 11 RPflG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Nachdem das FamFG den Begriff der sofortigen Beschwerde<br />
nicht mehr kennt, ist Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift neu zu<br />
formulieren.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Absatz 3 Satz 1 ist ebenfalls an die neue Terminologie und<br />
Systematik des FamFG anzupassen.<br />
Zu Nummer 3 (Überschrift des Zweiten Abschnitts)<br />
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird im Hinblick<br />
auf die Terminologie des FamFG um den Begriff „Familiensachen“<br />
ergänzt.<br />
Zu Nummer 4 (§ 14 RPflG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der neuen<br />
Terminologie des FamFG.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Richter und<br />
Rechtspfleger im Bereich der Vormundschafts- und Familiensachen<br />
soll auch nach Inkrafttreten des FamFG unverändert<br />
bleiben.<br />
Nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden dem Rechtspfleger die<br />
Verfahren in Kindschaftssachen und in Adoptionssachen (Familiensachen<br />
im Sinne der Abschnitte 3 und 5 des Buches 2<br />
des FamFG) übertragen. Hiervon auszunehmen sind die Aufgaben,<br />
die in diesen Verfahren derzeit vom Richter wahrgenommen<br />
werden. Diese sind in Absatz 1 aufgelistet.<br />
Zu Nummer 5 (§ 15 RPflG)<br />
Die bisher in § 14 Abs. 1 Nr. 4 normierten Vorbehalte in Betreuungssachen<br />
werden – entsprechend der Systematik des<br />
FamFG, das für diese Verfahren einen eigenen Abschnitt vorsieht<br />
– in eine eigene Vorschrift übernommen, übersichtlicher<br />
dargestellt und ergänzt um die sich aus der entsprechenden<br />
Anwendung der Regelungen für Vormünder (§ 1908i BGB)<br />
ergebenden Vorbehalte (Nummer 7) sowie die Vorbehalte<br />
bezüglich der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen<br />
(Nummer 8 und 9). Entfallen ist der Vorbehalt für Maßnahmen<br />
nach § 1906 BGB, da Unterbringungssachen von der<br />
Aufgabenübertragung in § 3 Nr. 2 Buchstabe b nicht mehr<br />
umfasst sind.<br />
Zu Nummer 6 (§ <strong>16</strong> RPflG)<br />
Zu den Buchstaben a und b<br />
Der Einleitungssatz der Vorschrift sowie Nummer 1 der Aufzählung<br />
sind an die neue Systematik bzw. Terminologie des<br />
Buches 4 des FamFG anzupassen.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Die Neuordnung der Regelungen zur internationalen Zuständigkeit<br />
im Entwurf des FamFG führt zu einer Ausweitung<br />
der internationalen Zuständigkeiten in Nachlasssachen, insbesondere<br />
hinsichtlich der Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine.<br />
Bisher sind deutsche Nachlassgerichte bei<br />
fremdem Erbrecht lediglich für die Erteilung eines Erbscheins<br />
für den im Inland befindlichen Nachlass zuständig<br />
(§ 2369 BGB). Die Erteilung dieses Erbscheins ist – unabhängig<br />
davon, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt<br />
– dem Richter vorbehalten.<br />
Die Vorschrift sieht daher anstelle des bisher bestehenden<br />
Richtervorbehaltes für die Erteilung des gegenständlich beschränkten<br />
Erbscheins nach § 2369 BGB einen generellen<br />
Richtervorbehalt für alle Fälle, in denen bei der Erteilung<br />
von Erbscheinen oder Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO<br />
bzw. den §§ 42, 47 SchRegO die Anwendung ausländischen<br />
Rechts in Betracht kommt, vor.<br />
Zu Nummer 7 (§ 17 RPflG)<br />
Zu den Buchstaben a und b<br />
Die Überschrift und der Einleitungssatz der Vorschrift sind<br />
an die neue Systematik und die Terminologie des Buches 5<br />
des FamFG anzupassen.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassung<br />
der entsprechenden Vorschriften im Buch 5 des<br />
FamFG.<br />
Nicht mehr enthalten ist in § 17 Nr. 1 Buchstabe f eine dem<br />
bisherigen § 144b FGG entsprechende Vorschrift; diese Regelung<br />
soll nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />
(MoMiG) aufgehoben werden.<br />
Zu Buchstabe d<br />
Aufgrund der Neustrukturierung der im Siebten Abschnitt<br />
des FGG als „Handelssachen“ bezeichneten Angelegenheiten<br />
im FamFG sind Folgeänderungen im RPflG erforderlich.<br />
Dabei soll die bisher bestehende Aufgabenabgrenzung zwischen<br />
Richter und Rechtspfleger beibehalten bleiben.<br />
§ 17 Nr. 2 Buchstabe a in seiner derzeitigen Fassung regelt,<br />
dass die im bisherigen § 145 FGG den Amtsgerichten zugewiesenen<br />
Angelegenheiten – mit wenigen Ausnahmen –<br />
dem Richter vorbehalten sind.<br />
Eine dem § 145 FGG entsprechende Vorschrift findet sich im<br />
FamFG nicht mehr. Die in der Norm enthaltene Aufzählung<br />
der den Amtsgerichten zugewiesenen Einzelgeschäfte ist<br />
jedoch in vollem Umfang in § 375 FamFG eingeflossen,<br />
der definiert, welche Geschäfte der neu eingeführte Begriff<br />
„unternehmensrechtliche Verfahren“ umfasst. Auf die Begründung<br />
zu § 375 FamFG wird verwiesen.<br />
Soweit die neu hinzugekommenen Angelegenheiten bisher<br />
nicht dem Richter vorbehalten sind (§ 45 Abs. 3, § 64b, § 83<br />
Abs. 3, 4 und § 93 GenG, § 66 Abs. 2, 3 und § 74 Abs. 2, 3<br />
GmbHG), sind diese in den Katalog der Ausnahmen vom<br />
Richtervorbehalt in Nummer 2 Buchstabe a aufzunehmen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 323 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Gleiches gilt für die entsprechenden Aufgaben hinsichtlich<br />
der Europäischen Genossenschaften (§ 375 Nr. 8 FamFG).<br />
Im Hinblick auf die umfassende Zuständigkeit des Rechtspflegers<br />
für die Angelegenheiten der deutschen Genossenschaften<br />
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Übertragung<br />
der entsprechenden Aufgaben bei Europäischen<br />
Genossenschaften sprechen.<br />
Strittig ist bisher die Zuständigkeit für das Beweisaufnahmeverfahren<br />
bei Unfällen eines Binnenschiffes nach § 11 des<br />
Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG). Da dieses Verfahren<br />
in der Aufzählung der Richtervorbehalte des § 17 RPflG nicht<br />
ausdrücklich erwähnt ist, ist nach dem bisherigen Wortlaut<br />
des RPflG von einer Zuständigkeit des Rechtspflegers auszugehen<br />
(so Bassenge/Herbst/Roth-Herbst, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
9. Aufl. 2002, Rn. <strong>16</strong> zu § 17 RpflG und Arnold/<br />
Meyer-Stolte, Rechtspflegergesetz, 6. Aufl. 2002, Rn. 101 zu<br />
§ 17). Eine andere Auffassung vertritt Dallmeyer/Eickmann,<br />
Rechtspflegergesetz, 1996, Rn. 64 zu § 17, der diese Aufgabe<br />
dem Richter vorbehalten möchte.<br />
In § 375 FamFG ist das Verfahren nach § 11 BinSchG nunmehr<br />
ausdrücklich als „unternehmensrechtliches Verfahren“<br />
definiert und damit nach § 17 Nr. 2 Buchstabe a grundsätzlich<br />
dem Richter vorbehalten. Der Entwurf nimmt das Verfahren<br />
von den Richtervorbehalten aus und stellt damit klar,<br />
dass es in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers<br />
fällt.<br />
§ 17 Nr. 2 Buchstabe b wird lediglich an die neue Systematik<br />
und die Terminologie des Buches 5 des FamFG angepasst.<br />
Das bisher hier aufgeführte Verfahren nach § 38 Abs. 2<br />
KWG ist nun als unternehmensrechtliches Verfahren von<br />
Richtervorbehalt unter § 17 Nr. 2 Buchstabe a umfasst.<br />
Die in Ansehung der nach dem HGB oder dem BinSchG aufzumachenden<br />
Dispache vom Amtsgericht zu erledigenden<br />
Angelegenheiten sind bisher nach § 17 Nr. 3 dem Richter<br />
vorbehalten. Nach der Systematik des FamFG zählen diese<br />
Aufgaben nunmehr auch zu den unternehmensrechtlichen<br />
Verfahren im Sinne des § 375 und sind von dem Vorbehalt in<br />
Nummer 2 Buchstabe a umfasst. Nummer 3 ist daher aufzuheben.<br />
Zu Nummer 8 (§ 19 RPflG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung von<br />
§ 14 sowie Anpassungen der Zitate aus dem FGG an das<br />
FamFG.<br />
Zu Nummer 9 (Überschrift des Dritten Abschnitts)<br />
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird aus Anlass der<br />
aktuellen Änderungen übersichtlicher gefasst.<br />
Zu Nummer 10 (§ 20 RPflG)<br />
Das nach § 20 Nr. 2 dem Rechtspfleger übertragene Aufgebotsverfahren<br />
ist, nachdem die bisherigen Richtervorbehalte<br />
infolge der Umgestaltung des Verfahrens in ein nichtstreitiges<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfallen sind,<br />
in die Liste der dem Rechtspfleger in vollem Umfang übertragenen<br />
Aufgaben (§ 3 Nr. 1) zu übernehmen.<br />
Das Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />
nach § 645 ff. ZPO ist bisher nach § 20 Nr. 10 zusammen<br />
mit weiteren in der Vorschrift aufgeführten einzelnen Ver-<br />
fahren oder Aufgaben auf dem Gebiet der Bürgerlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten weitgehend dem Rechtspfleger übertragen.<br />
Gleiches gilt für die in Nummer 11 enthaltene Aufgabe<br />
der Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 ZPO. Nach<br />
dem Entwurf des FamFG fallen diese Verfahren künftig in<br />
die Zuständigkeit des Familiengerichts (§§ 231 und 249 ff.<br />
FamFG). Die Regelung zur Übertragung dieser Verfahren<br />
auf den Rechtspfleger ist daher zusammen mit weiteren Einzelübertragungen<br />
aus dem Bereich der Familiensachen in<br />
§ 25 – neu – zu übernehmen.<br />
Zu Nummer 11 (§§ 25, 25a RPflG – neu)<br />
Zu § 25 RPflG<br />
Durch die Neustrukturierung der Zuständigkeit des Familiengerichts<br />
im Rahmen des FamFG sind die bisher dem<br />
Rechtspfleger übertragenen Aufgaben im Bereich des Versorgungsausgleichsverfahrens<br />
und des Güterrechts (bisher<br />
§ 3 Nr. 2a i. V. m. § 14 Nr. 2, 2a und 6) sowie die Entscheidungen<br />
nach § <strong>16</strong>12 Abs. 2 BGB, nach § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes<br />
(BKGG) und nach § 64 Abs. 2 Satz 3<br />
des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr von § 3<br />
Nr. 2 Buchstabe a erfasst (vgl. hierzu die Begründung zu<br />
Nummer 1 Buchstabe b); sie finden sich nunmehr als Einzelübertragungen<br />
in dem neuen § 25 Nr. 1, 2a und 3.<br />
Weiterhin werden die bisher in § 20 Nr. 10 Buchstabe a geregelte<br />
Übertragung der Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten<br />
Verfahren und die in Nummer 11 enthaltene Bezifferung<br />
eines Unterhaltstitels nach § 245 FamFG auf den<br />
Rechtspfleger hierher übernommen (Nummer 2 Buchstabe b<br />
und c), da diese Verfahren nunmehr zu den Familiensachen<br />
gehören (vgl. die Begründung zu Nummer 10). Entfallen ist<br />
das Verfahren zur Abänderung von Vollstreckungstiteln nach<br />
§ 655 ZPO (bisher § 20 Nr. 10 Buchstabe b); der Regelungsgehalt<br />
dieser Vorschrift wird nicht in das FamFG übernommen.<br />
Zu § 25a RPflG<br />
Das FamFG führt für die familiengerichtlichen Verfahren<br />
und die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das an die<br />
Prozesskostenhilfe angelehnte Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe<br />
ein. Die Vorschrift überträgt dem Rechtspfleger<br />
die Aufgaben der Verfahrenskostenhilfe, die den ihm übertragenen<br />
Aufgaben in Verfahren über die Prozesskostenhilfe<br />
entsprechen.<br />
Zu Nummer 12 (§ 35 RPflG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts.<br />
Zu Nummer 13 (§ 36b RPflG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der nachlassrechtlichen Vorschriften im<br />
FamFG.<br />
Zu Artikel 24 (Änderung der Bundesnotarordnung)<br />
Die Überarbeitung von Bestimmungen, die im Zusammenhang<br />
mit gerichtlichen Verfahren in Streitigkeiten über Verwaltungsakte<br />
(§§ 111 und 54 Abs. 4 Nr. 3 BNotO) und unselbständige<br />
Verfügungen im Verwaltungsverfahren (§ 50
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 324 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
BNotO) stehen, bleibt einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben<br />
vorbehalten.<br />
Zu Nummer 1 (§ 15 BNotO)<br />
Über Beschwerden wegen Amtsverweigerung entscheidet<br />
die Zivilkammer des Landgerichts nach den Vorschriften des<br />
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Die Fälle der Amtsverweigerung werden damit<br />
ebenso behandelt wie die verfahrensrechtliche Entscheidung<br />
des Notars, durch die die Erteilung einer Vollstreckungsklausel,<br />
Ausfertigung oder Abschrift oder die Einsicht in die Urschrift<br />
einer Urkunde verweigert wird (§ 54 BeurkG). Die<br />
besondere Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1<br />
Satz 1 VwGO, die Streitigkeiten über die Erfüllung notarieller<br />
Amtspflichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuweist,<br />
soll fortbestehen. Für das Beschwerdeverfahren ist daher<br />
künftig auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu<br />
verweisen. Die Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Vorbescheid<br />
zu erlassen, bleibt unberührt.<br />
Zu Nummer 2 (§ 24 BNotO)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />
Entwurf des FamFG.<br />
Zu Nummer 3 (§ 54 BNotO)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der Vorschriften zum Verfahren in Betreuungssachen<br />
im Entwurf des FamFG.<br />
Zu Nummer 4 (§ 58 BNotO)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von<br />
§ 156 KostO (Artikel 47 Abs. 2 Nr. 37).<br />
Zu Nummer 5 (§ 78a BNotO)<br />
Durch diese Änderung werden dem Wegfall des Terminus<br />
„Vormundschaftsgericht“ Rechnung getragen und das Landgericht<br />
als Beschwerdegericht einbezogen.<br />
Zu Nummer 6 (§ 78c BNotO)<br />
Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer in Vorsorgeregistersachen<br />
findet bislang die unbefristete einfache<br />
Beschwerde zum Landgericht nach den Vorschriften des Gesetzes<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
statt; die weitere Beschwerde ist ausdrücklich ausgenommen.<br />
Künftig sollen, der Struktur des neuen Rechts<br />
folgend, die Rechtsbehelfe nach dem Entwurf des FamFG<br />
statthaft sein.<br />
Zu Artikel 25 (Änderung der Vorsorgeregister-<br />
Verordnung)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 26 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung der Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 27 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)<br />
§ 5 BerHG verweist zum Verfahren subsidiär auf die Vorschriften<br />
des FGG. Grund für die Verweisung auf das FGG<br />
anstelle einer alternativ möglichen Verweisung auf die ZPO<br />
war, dass das FGG-Verfahren grundsätzlich flexibler und<br />
einfacher zu handhaben ist als das strengere ZPO-Verfahren.<br />
Dieser Grund rechtfertigt es, auch künftig subsidiär auf die<br />
Vorschriften des FamFG zu verweisen. Zwar schlägt der<br />
FamFG-Entwurf – etwa bei der Glaubhaftmachung (§ 31<br />
FamFG) – teilweise eine Angleichung an die ZPO-Vorschriften<br />
vor, doch bleibt das FamFG-Verfahren insgesamt, vor<br />
allem bei der Bekanntgabe von Entscheidungen (§ 15<br />
FamFG) das einfachere und formlosere Verfahren.<br />
Allerdings sollen Verfahrenserleichterungen bei der Hinzuziehung<br />
von Dolmetschern, die bisher in § 9 FGG geregelt<br />
sind, nach dem FamFG künftig im GVG geregelt werden.<br />
Diese Erleichterungen sollen auch im Beratungshilfeverfahren<br />
weiterhin Anwendung finden. Auf § 185 Abs. 3 GVG<br />
und § 189 Abs. 3 GVG soll daher ergänzend verwiesen werden.<br />
Dass § 185 GVG nur auf die Person des Richters abstellt,<br />
während das Beratungshilfeverfahren insgesamt dem<br />
Rechtspfleger übertragen ist, ist dabei unschädlich. Das<br />
GVG verwendet den Begriff des Richters durchweg auch in<br />
Fällen, in denen nunmehr der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte<br />
zuständig ist.<br />
Zu Artikel 28 (Änderung des Gesetzes betreffend<br />
die Einführung der Zivilprozessordnung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 11 EGZPO)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Umwandlung<br />
des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine § 11 EGZPO<br />
entsprechende Vorschrift über die landesrechtlichen Aufgebotsverfahren<br />
ist aufgrund dieser Umwandlung nunmehr in<br />
§ 490 FamFG enthalten.<br />
Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 15a, 26 EGZPO)<br />
Die Änderungen sind dadurch veranlasst, dass die Regelungen<br />
zum Verfahren in Familiensachen nicht mehr in der ZPO<br />
und ihrem Einführungsgesetz, sondern nunmehr im Gesetz<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten sind.<br />
Zu Artikel 29 (Änderung der Zivilprozessordnung)<br />
Das Verfahren in Familiensachen wird durch das FamFG<br />
insgesamt neu geregelt. Verfahrensvorschriften, die alle bisherigen<br />
FGG-Familiensachen betreffen, sind in Buch 1 enthalten,<br />
im Übrigen haben sie ihren Standort in Buch 2. Als<br />
Folge der Eingliederung des Familienverfahrensrechts in das<br />
FamFG werden sämtliche familienrechtlichen Spezialrege-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 325 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
lungen aus der ZPO entfernt; insbesondere wird das bisherige<br />
Buch 6 der ZPO vollständig aufgehoben.<br />
Zu Nummer 2 (§§ 23a, 35a und 53a ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt der Besonderen Gerichtsstände nach<br />
den §§ 23a und 35a wird in § 232 Abs. 3 Nr. 2 und 3 FamFG<br />
übernommen. Der Regelungsgehalt des § 53a wird in die<br />
§§ 173 und 234 übernommen.<br />
Zu Nummer 3 (§ 78 ZPO)<br />
Die Regelung des Anwaltszwangs in Familiensachen erfolgt<br />
durch § 114 FamFG.<br />
Zu Nummer 4 (§§ 93a, 93c und 93d ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 93a wird in die §§ 132 und 150<br />
FamFG übernommen. Die Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft<br />
regelt § 183 FamFG. Die Kostenregelungen bei<br />
Unterhaltsklagen finden sich modifiziert in § 243 FamFG<br />
wieder.<br />
Zu Nummer 5 (§ 97 ZPO)<br />
Die Regelung der Kosten bei einem erfolglosen Rechtsmittel<br />
erfolgt jetzt einheitlich für alle Verfahren nach dem FamFG<br />
durch § 84 FamFG. Sonderregelungen für Familiensachen<br />
sind nicht mehr erforderlich.<br />
Zu Nummer 6 (§ 117 ZPO)<br />
Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 wird dem Gericht<br />
im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers<br />
grundsätzlich die Befugnis gegeben, die Erklärung des<br />
Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />
Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher<br />
Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen<br />
besteht. Verwandte in gerader Linie sind gemäß<br />
§ <strong>16</strong>05 BGB, getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1361<br />
Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § <strong>16</strong>05 BGB und geschiedene<br />
Ehegatten gemäß § 1580 BGB zur Auskunft über Einkünfte<br />
und Vermögen verpflichtet. Wenn der Gegner auf die<br />
Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des<br />
Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch<br />
hat, erscheint es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich<br />
in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten<br />
in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu<br />
können. Gemäß Satz 3 ist der Antragsteller vor der Übermittlung<br />
darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung seiner<br />
Angaben beabsichtigt ist. Dem Antragsteller ist Gelegenheit<br />
zu geben, vor der Übermittlung etwaige Gesichtspunkte, die<br />
gegen eine Übermittlung der Erklärung sprechen können,<br />
vorzutragen. Satz 4 regelt die Verpflichtung für das Gericht,<br />
dem Antragsteller ebenfalls anzuzeigen, dass seine Erklärung<br />
übermittelt wurde.<br />
Zu Nummer 7 (§ 127a ZPO)<br />
§ 246 FamFG enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige<br />
Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung eines<br />
Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren zu regeln.<br />
Neben dem Regelungsgehalt des § 620 Satz 1 Nr. 10 und des<br />
§ 621f ZPO ist auch derjenige des § 127a in § 246 FamFG<br />
enthalten. § 127a kann daher gestrichen werden.<br />
Zu Nummer 8 (§ 227 ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird in § 113<br />
Abs. 3 FamFG übernommen.<br />
Zu den Nummern 9 und 10 (§§ 233 und 234 ZPO)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Vereinheitlichung<br />
der Rechtsmittel im FamFG.<br />
Zu Nummer 11 (§ 313a ZPO)<br />
Der Begründungszwang des § 313a Abs. 4 Nr. 1 bis 3 ist<br />
jetzt in § 38 Abs. 5 FamFG geregelt. Er wurde insofern modifiziert,<br />
als die Entscheidungen künftig einheitlich in Form<br />
eines Beschlusses erfolgen und der Begriff der Kindschaftssachen<br />
durch § 151 FamFG neu geregelt wurde. Die Kindschaftssachen<br />
des § 313a Abs. 4 Nr. 3 fallen künftig unter<br />
den Begriff der Abstammungssachen nach § 38 Abs. 5 Nr. 2<br />
FamFG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung<br />
zu § <strong>16</strong>9 FamFG verwiesen.<br />
Zu Nummer 12 (§§ 323 bis 323b ZPO)<br />
Die Regelungen über die Abänderung von Urteilen und anderen<br />
Titeln (bislang § 323) werden in Anlehnung an die für<br />
Unterhaltssachen geltenden Vorschriften (§ 238 ff. FamFG)<br />
neu strukturiert. Ebenso wie im FamFG soll wegen der unterschiedlichen<br />
Modalitäten bei der Abänderung der verschiedenen<br />
Titel eine Aufteilung auf mehrere Vorschriften<br />
erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung<br />
zu den §§ 238, 239 und 240 FamFG verwiesen.<br />
Zu Nummer 13 (§ 328 ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 328 Abs. 2 wird in § 109 Abs. 3<br />
und 4 FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 14 (§ 372a ZPO)<br />
Die Vorschrift ist wortgleich mit § 178 FamFG; auf die Begründung<br />
zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Sie ist<br />
notwendig als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung<br />
außerhalb des Abstammungsverfahrens<br />
gemäß § <strong>16</strong>9 ff. FamFG.<br />
Zu Nummer 15 (Aufhebung des Buches 6 der Zivilprozessordnung)<br />
Das Buch 6 der Zivilprozessordnung (Verfahren in Familiensachen)<br />
kann als Folge der Eingliederung des Familienverfahrensrechts<br />
in das Buch 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit vollständig aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer <strong>16</strong> (§ 704 ZPO)<br />
Die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen<br />
(künftig: Abstammungssachen) ergibt sich<br />
künftig aus dem FamFG. Danach ergehen Entscheidungen in<br />
Ehe- und Abstammungssachen einheitlich in Form eines Beschlusses.<br />
Eine inhaltliche Änderung zu der bisherigen Regelung<br />
in § 704 Abs. 2 ist damit nicht verbunden. Nach<br />
§ 1<strong>16</strong> Abs. 2 und § 184 Abs. 1 Satz 1 FamFG werden Entscheidungen<br />
in Ehe- und Abstammungssachen erst mit<br />
Rechtskraft wirksam.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 326 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Nummer 17 (§ 706 ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 706 Abs. 1 Satz 2 wird in § 46<br />
Satz 2 FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 18 (§ 769 ZPO)<br />
Die Änderung dient der Klarstellung. Schon bisher hat die<br />
Rechtsprechung bei der Abänderungsklage § 769 entsprechend<br />
angewandt und eine vorläufige Einstellung der<br />
Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung<br />
zugelassen (vgl. BGH LM § 323 Nr. 1; NJW 1986,<br />
2057; NJW 1998, 2434; OLG Brandenburg FamRZ 1996,<br />
356). Für die Verfahren nach den §§ 238 bis 240 FamFG<br />
wird die entsprechende Anwendung des § 769 in § 242<br />
FamFG angeordnet.<br />
Zu Nummer 19 (§ 790 ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 790 wird in § 245 FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 20 (§ 794 ZPO)<br />
In Familienstreitsachen richtet sich die Vollstreckung gerichtlicher<br />
Entscheidungen gemäß § 120 Abs. 1 FamFG<br />
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Endentscheidungen<br />
sind nach § 120 Abs. 2 FamFG mit deren Wirksamwerden<br />
vollstreckbar. Einer gesonderten Erwähnung der<br />
Beschlüsse über den im vereinfachten Verfahren festgesetzten<br />
Unterhalt Minderjähriger in § 794 Abs. 1 Nr. 2a bedarf<br />
es daher nicht mehr.<br />
Die Streichung des § 794 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz ist<br />
Folge der Neugestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens<br />
durch das FamFG. Die Vollstreckungstitel in Kindschaftssachen<br />
sind in § 86 Abs. 1 FamFG aufgeführt.<br />
Die Vollstreckbarkeit einstweiliger Anordnungen ergibt sich<br />
aus § 53 FamFG. § 794 Abs. 1 Nr. 3a kann daher ebenfalls<br />
entfallen. Soweit der bisherige § 794 Abs. 1 Nr. 3a Entscheidungen<br />
nach der Hausratsverordnung oder dem Gewaltschutzgesetz<br />
anführt, richtet sich deren Vollstreckung zukünftig<br />
nach Abschnitt 9 des Buches 1 des FamFG. § 86<br />
Abs. 1 FamFG enthält eine Aufzählung der vollstreckbaren<br />
familienrechtlichen Titel.<br />
Zu Nummer 21 (§ 798 ZPO)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 20.<br />
Zu Nummer 22 (§ 798a ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 798a wird in § 244 FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 23 (§ 885 ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird in<br />
§ 96 Abs. 2 FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 24 (§ 888 ZPO)<br />
Auf die Eingehung der Ehe kann nach § 1297 Abs. 1 BGB<br />
bereits nach geltendem Recht nicht geklagt werden. Die Klage<br />
auf Herstellung des ehelichen Lebens zählt zukünftig<br />
nicht mehr zu den Ehesachen (vgl. § 121 FamFG). Die Vorschrift<br />
des § 1353 Abs. 2 BGB, auf welche der entsprechende<br />
Anspruch gestützt wird, ist angesichts der Neugestaltung<br />
des Scheidungsrechts durch das 1. EheRG (vgl. Bundestagsdrucksache<br />
7/650) obsolet geworden. Mangels praktischer<br />
Bedeutung kann § 888 Abs. 3, 1. und 2. Alt. ersatzlos gestrichen<br />
werden.<br />
Zu Nummer 25 (§ 892a ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 892a wurde in § 96 Abs. 1<br />
FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 26 (§ 894 Abs. 2 ZPO)<br />
Der Regelungsgehalt des § 894 Abs. 2 ZPO wurde in § 120<br />
Abs. 3 FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 27 (Buch 9 der ZPO)<br />
Das Buch 9 der Zivilprozessordnung wird wegen der Überführung<br />
des Aufgebotsverfahrens in das Gesetz über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben.<br />
Zu Artikel 30 (Änderung der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Einführung<br />
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Artikel 31 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />
zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung<br />
und die Zwangsverwaltung)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Artikel 32 (Änderung des Gesetzes über die<br />
Zwangsversteigerung und die<br />
Zwangsverwaltung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 140 ZVG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 2 (§ 141 ZVG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 3 (§ 181 ZVG)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und das Betreuungsgericht.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 327 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Artikel 33 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 34 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)<br />
Es handelt sich um begriffliche Anpassungen aufgrund der<br />
Auflösung des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung<br />
der Zuständigkeiten auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 35 (Änderung der Verordnung über die<br />
Ersetzung zerstörter oder abhanden<br />
gekommener gerichtlicher oder notarischer<br />
Urkunden)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung und der Neustrukturierung des<br />
Rechtsmittelrechts.<br />
Zu Artikel 36 (Änderung der Grundbuchordnung)<br />
Zu den Nummern 1, 2, 3, 10 Buchstabe c, Nr. 11 bis 13, 14<br />
Buchstabe a und Nr. 15 (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1<br />
Satz 2, § 12c Abs. 3, § 36 Abs. 1<br />
und 2, § 81 Abs. 3, § 88 Abs. 2,<br />
§ 105 Abs. 2, § 110 Abs. 1, § 144<br />
Abs. 1 Nr. 5 GBO)<br />
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen als Folge der<br />
Einführung des FamFG, insbesondere aufgrund der nun in<br />
den §§ 5 und 44 FamFG geregelten Vorschriften zur Bestimmung<br />
der örtlichen Zuständigkeit und der Anhörungsrüge<br />
sowie Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung der<br />
Vorschriften zum Teilungsverfahren im FamFG. § 12c<br />
Abs. 3 Satz 2 enthält den allgemeinen Grundsatz (§ 2 Abs. 3<br />
FamFG), dass gerichtliche Handlungen nicht deshalb unwirksam<br />
sind, weil sie von einem unzuständigen Organ vorgenommen<br />
worden sind.<br />
Zu Nummer 4 (§ 41 GBO)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 5 (§ 67 GBO)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 6 (§ 72 GBO)<br />
Entsprechend der allgemeinen Regelung für Beschwerden<br />
nach dem FamFG im Gerichtsverfassungsrecht (§ 119<br />
Abs. 1 GVG-E, Artikel 22 Nr. 14) wird das Oberlandesgericht<br />
auch in Grundbuchsachen als Beschwerdegericht bestimmt.<br />
§ 72 wird deshalb entsprechend angepasst.<br />
Zu Nummer 7 (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GBO)<br />
In § 14 FamFG ist nunmehr die Übermittlung von Anträgen<br />
und Erklärungen als elektronisches Dokument geregelt. Der<br />
Hinweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung wird<br />
deshalb durch eine Bezugnahme auf diese Vorschrift ersetzt.<br />
Zu Nummer 8 (§ 78 GBO)<br />
In § 78 wird anstelle der weiteren Beschwerde einschließlich<br />
der Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde<br />
nach dem Muster des § 70 FamFG eingeführt.<br />
Nach dieser Bestimmung ist nunmehr gegen einen Beschluss<br />
des Beschwerdegerichts (§ 77) die Rechtsbeschwerde statthaft.<br />
Durch die Einführung der Rechtsbeschwerde in § 70 ff.<br />
FamFG wird in der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Harmonisierung<br />
des Rechtsmittelrechts nach dem Vorbild der durch<br />
das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001<br />
(BGBl. I S. 1887) eingeführten § 574 ff. ZPO erreicht. Die<br />
Änderung ersetzt das schwerfällige und zeitintensive Vorlageverfahren<br />
der Oberlandesgerichte an den Bundesgerichtshof.<br />
Die Neugestaltung des Rechtsmittelrechts in der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ist im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde<br />
auch auf das Grundbuchverfahren zu übertragen. Im geltenden<br />
Recht gleicht das Verfahren der weiteren Beschwerde in<br />
Grundbuchsachen gemäß den Bestimmungen der §§ 78<br />
bis 80, die den §§ 28 bis 30 FGG inhaltlich und zum Teil<br />
wortgleich entsprechen, dem Verfahren nach dem FGG. Das<br />
gilt insbesondere für die in § 28 Abs. 2 FGG geregelte und<br />
durch die Einführung der Rechtsbeschwerde obsolete Divergenzvorlage<br />
(vgl. § 79 Abs. 2). Die Rechtsbeschwerde ist<br />
entsprechend des § 574 ff. ZPO und des § 70 ff. FamFG auch<br />
in die Grundbuchordnung zu übernehmen. Das Rechtsmittelrecht<br />
in Zivilsachen wird dadurch harmonisiert, ohne die<br />
Eigenart des Grundbuchverfahrens zu beeinträchtigen. Der<br />
Bundesgerichtshof wird außerdem durch die Einführung der<br />
Rechtsbeschwerde auch im Grundbuchverfahren in die Lage<br />
versetzt, seiner Aufgabe als Gericht zur Entscheidung von<br />
Grundsatzfragen effektiver nachzukommen. Die zulassungsgebundene<br />
Rechtsbeschwerde hat sich im Vergleich zu der<br />
zulassungsfreien weiteren Beschwerde einschließlich der<br />
Divergenzvorlage als das wirkungsvollere Instrument zur<br />
Herstellung von Rechtseinheit und Rechtssicherheit erwiesen.<br />
Obgleich die Beschwerde nach § 71 weiterhin unbefristet<br />
eingelegt werden kann, soll die Rechtsbeschwerde – wie insgesamt<br />
nach dem neuen Recht – auch in Grundbuchsachen<br />
nur fristgebunden möglich sein. Dies rechtfertigt sich aus der<br />
unterschiedlichen Situation im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.<br />
Die Gründe, die für die Beibehaltung<br />
der unbefristeten Beschwerde nach § 71 sprechen (z. B. die<br />
Zeitdauer zur Beseitigung von Eintragungshindernissen; die<br />
teils stark zeitverzögerte Feststellung von fehlerhaften Eintragungen),<br />
können auf das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
nicht übertragen werden. Hier wird vielmehr ein Verfahren<br />
fortgesetzt, in dem eine Rechtsmittelentscheidung bereits ergangen<br />
ist, und zwar grundsätzlich allein hinsichtlich der<br />
Prüfung, ob eine Verletzung des anzuwendenden Rechts vorliegt.<br />
Die Absätze 1 und 2 regeln die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde<br />
in Übereinstimmung mit § 70 FamFG, während
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 328 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Absatz 3 für das weitere Verfahren auf § 71 ff. FamFG<br />
verweist. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wird<br />
verwiesen.<br />
Zu Nummer 9 (§§ 79 und 80 GBO)<br />
Die Vorschriften werden wegen der Einführung der Rechtsbeschwerde<br />
in Grundbuchsachen aufgehoben.<br />
Zu Nummer 10 (§ 81 Abs. 1 und 2 GBO)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Es handelt sich um eine wegen des Wegfalls der Zuständigkeit<br />
der Landgerichte als Beschwerdegerichte notwendige<br />
Folgeänderung des § 81 Abs. 1.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Auch für Grundbuchsachen als Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sind nunmehr nach der durch Artikel<br />
22 Nr. 2 erfolgenden Änderung des § 13 GVG-E die<br />
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich<br />
anwendbar. Die §§ 132 und 138 GVG sind deshalb im<br />
Grundbuchverfahren direkt anwendbar, so dass die Bezugnahme<br />
auf sie entfallen kann.<br />
Zu Nummer 14 Buchstabe b (§ 110 Abs. 2 GBO)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die wegen der Einführung<br />
der Rechtsbeschwerde notwendig ist.<br />
Zu Artikel 37 (Änderung der Verordnung über die<br />
Wiederherstellung zerstörter oder abhanden<br />
gekommener Grundbücher<br />
und Urkunden)<br />
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen des § 1 Abs. 3,<br />
des § 5 Abs. 1 und 4 als Folge der Einführung des FamFG.<br />
Zu Artikel 38 (Änderung des Gesetzes über Maßnahmen<br />
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />
der neuen Gesetzesbezeichnung und um Folgeänderungen<br />
aufgrund der statt der sofortigen weiteren Beschwerde vorgesehenen<br />
Rechtsbeschwerde.<br />
Zu Artikel 39 (Änderung<br />
nung)<br />
der Schiffsregisterord-<br />
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 4 SchRegO)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen durch die Einführung<br />
des FamFG.<br />
Satz 2 enthält den allgemeinen Grundsatz (vgl. § 2 Abs. 3<br />
FamFG), dass gerichtliche Handlungen nicht deshalb unwirksam<br />
sind, weil sie von einem unzuständigen Organ vorgenommen<br />
werden.<br />
Zu Nummer 2 (§ 19 SchRegO)<br />
Das Zwangsgeldverfahren bestimmt sich nunmehr nach<br />
§ 388 ff. FamFG. Die Verweisung ist daher entsprechend anzupassen.<br />
Zu Nummer 3 (§ 62 SchRegO)<br />
Die Vollstreckung der Anordnung bestimmt sich nunmehr<br />
nach § 35 FamFG. Die Verweisung ist daher entsprechend<br />
anzupassen.<br />
Zu Nummer 4 (§ 76 SchRegO)<br />
Das Oberlandesgericht wird – entsprechend der Regelung<br />
für Grundbuchsachen – Beschwerdegericht in Schiffsregistersachen.<br />
Auf die Begründung zu Artikel 36 Nr. 5 (§ 72<br />
GBO-E) wird verwiesen.<br />
Zu Nummer 5 (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SchRegO)<br />
§ 77 Abs. 2 Satz 2 enthält wie der bisherige § 73 Abs. 2<br />
Satz 2 GBO einen Hinweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung,<br />
der durch einen Verweis auf § 14 FamFG ersetzt<br />
wird. Auf die Begründung zu Artikel 36 Nr. 6 (§ 73<br />
Abs. 2 Satz 2 GBO-E) wird verwiesen.<br />
Zu Nummer 6 (§ 83 SchRegO)<br />
In § 83 wird wie im bisherigen § 78 GBO anstelle der weiteren<br />
Beschwerde sowie der Divergenzvorlage (§ 87 Abs. 2)<br />
auch in Schiffsregistersachen die Rechtsbeschwerde nach<br />
dem Vorbild des § 70 FamFG eingeführt. Die Anpassung<br />
stellt wie bei Grundbuchsachen eine Angleichung des<br />
Rechtsmittelsystems der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die<br />
Rechtsbeschwerde des § 574 ff. ZPO dar, so dass auf die Begründung<br />
zu Artikel 36 Nr. 7 (§ 78 GBO-E) verwiesen werden<br />
kann. § 83 Abs. 1 und 2 regelt die Voraussetzungen der<br />
Rechtsbeschwerde, während Absatz 3 für das weitere Verfahren<br />
auf § 71 ff. FamFG verweist.<br />
Zu Nummer 7 (§§ 84 bis 88 SchRegO)<br />
Die §§ 84 bis 88 werden wegen der Einführung der Rechtsbeschwerde<br />
überflüssig und können aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 8 (§ 89 Abs. 1 SchRegO)<br />
Wegen der Geltung des Gerichtsverfassungsrechts auch für<br />
Schiffsregistersachen und der Aufhebung der Zuständigkeit<br />
der Landgerichte in Beschwerdesachen wird § 89 Abs. 1<br />
und 2 entsprechend geändert.<br />
Bei der Änderung des Absatzes 3 handelt es sich um eine redaktionelle<br />
Anpassung aufgrund der nun in § 44 FamFG geregelten<br />
Anhörungsrüge.<br />
Zu Nummer 9 (§ 90 SchRegO)<br />
Es handelt sich um die Anpassung des § 90 an die Einführung<br />
des FamFG.<br />
Zu Artikel 40 (Änderung der Registerverordnungen)<br />
Zu Absatz 1 (Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 3 GenRV)<br />
Die Vorschrift wird an die neue Systematik und Terminologie<br />
des § 383 Abs. 1 FamFG angepasst. Der bisherige Absatz<br />
1 Satz 2 ist im Hinblick auf § 382 Abs. 3 i. V. m. § 38<br />
Abs. 3 Satz 1 FamFG entbehrlich.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 329 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu den Nummern 2 bis 4 (§§ 6, 22, 23 GenRV)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG.<br />
Zu Absatz 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 1 HRV)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />
Entwurf des FamFG.<br />
Zu Nummer 2 (§ 4 HRV)<br />
Der Entwurf des FamFG verzichtet auf eine detaillierte Normierung<br />
der Regelungen zur Ausschließung des Richters<br />
und erklärt die Vorschriften der ZPO zur Ausschließung und<br />
Ablehnung der Gerichtspersonen für entsprechend anwendbar<br />
(§ 6 FamFG). Dort findet sich bereits eine Regelung,<br />
wonach die Vorschriften auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
entsprechend anzuwenden sind (§ 49 ZPO). § 4<br />
Abs. 2 ist daher aufzuheben.<br />
Zu Nummer 3 (§ 19 HRV)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 395 Abs. 1<br />
Satz 1 FamFG.<br />
Zu den Nummern 4, 6 bis 9 (§§ 25, 36, 38a, 44, 45 HRV)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
insbesondere der registerrechtlichen Vorschriften<br />
und der neuen Terminologie im Entwurf des FamFG.<br />
Zu Nummer 5 (§ 26 HRV)<br />
Da die Zwischenverfügung in Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />
nunmehr in § 382 Abs. 4 FamFG geregelt<br />
wird, ist Satz 2 der Vorschrift überflüssig.<br />
Zu Nummer 10 (§ 47 HRV)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der in § 387<br />
Abs. 5 FamFG vorgenommenen Erweiterung des Personenkreises,<br />
der mit der Durchführung der elektronischen Datenverarbeitung<br />
in Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />
beauftragt werden kann, sowie um eine Anpassung an<br />
die Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften.<br />
Zu Absatz 3 (Änderung der Vereinsregisterverordnung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 1 VRV)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die bisher in § 55 BGB enthaltene Konzentrationsermächtigung<br />
für Vereinssachen ist entfallen; sie wird durch die in<br />
§ 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10) aufgenommene generelle<br />
Konzentrationsermächtigung für Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit ersetzt.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Der Entwurf des FamFG verzichtet auf eine detaillierte Normierung<br />
der Regelungen zur Ausschließung des Richters<br />
und erklärt die Vorschriften der ZPO zur Ausschließung und<br />
Ablehnung der Gerichtspersonen für entsprechend anwend-<br />
bar (§ 6 FamFG). Dort findet sich bereits eine Regelung,<br />
wonach die Vorschriften auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
entsprechend anzuwenden sind (§ 49 ZPO).<br />
Absatz 3 Satz 2 ist daher zu streichen.<br />
Zu Nummer 2 (§ 9 VRV)<br />
Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift kann aufgehoben werden, da<br />
die Zwischenverfügung nun gesetzlich in § 382 FamFG geregelt<br />
ist. Deshalb ist auch der Hinweis auf die Zwischenverfügung<br />
in der Überschrift zu streichen. Die in Satz 2 geregelte<br />
Pflicht, eine Entscheidung zu begründen, mit der eine<br />
Eintragung abgelehnt wird, ergibt sich künftig bereits aus<br />
§ 383 Abs. 3 i. V. m. § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG.<br />
Zu Nummer 3 (§ 13 VRV)<br />
Die Vorschrift muss an die neuen allgemeinen Bestimmungen<br />
über die Bekanntgabe in § 15 FamFG und den Beschluss<br />
in § 38 FamFG angepasst werden.<br />
Die Überschrift und Absatz 1 werden an die neue Terminologie<br />
des FamFG angepasst, das anstelle des Begriffs der Bekanntmachung<br />
im Verhältnis zu den Beteiligten nun den Begriff<br />
der Bekanntgabe verwendet.<br />
Absatz 2, der die Möglichkeit der maschinellen Erledigung<br />
regelt, muss geändert werden. Da § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG<br />
bestimmt, dass Beschlüsse zu unterschreiben sind, müssen<br />
diese aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 ausgenommen<br />
werden. Deshalb wird die Vorschrift auf die Bekanntgabe<br />
von Eintragungen beschränkt. Absatz 2 Satz 3<br />
kann aufgehoben werden, da es bei diesen Benachrichtigungen<br />
nicht erforderlich ist anzugeben, wer innerhalb des Gerichts<br />
dafür zuständig ist.<br />
Die Absätze 3 und 4 können aufgehoben werden. Aufgrund<br />
der neuen Vorschriften über die Bekanntgabe in § 15 FamFG<br />
kann von Absatz 3 in Vereinsregistersachen kein Gebrauch<br />
mehr gemacht werden. Er ist weder auf Endentscheidungen<br />
in Registersachen anwendbar, da diese entweder durch Eintragung<br />
oder Beschluss ergehen. Auch für Bekanntgaben<br />
über Eintragungen schließt § 15 Abs. 2 FamFG die elektronische<br />
Übermittlung aus. Für Zwischenverfügungen oder<br />
Zwangsgeldandrohungen nach § 388 FamFG dürfte dasselbe<br />
gelten, da diese immer Fristen enthalten und deshalb nach<br />
§ 15 Abs. 1 FamFG bekanntzugeben sind, so dass auch für<br />
diese immer § 15 Abs. 2 FamFG gilt. Eintragungsverfügungen<br />
des Registergerichts werden als gerichtsinterne Verfügungen<br />
den Beteiligten nicht mitgeteilt.<br />
Zu Nummer 4 (§ 14 VRV)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.<br />
Zu Nummer 5 (§ 37 VRV)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Aufgrund der Ablösung des § 55a Abs. 6 und 7 BGB durch<br />
§ 387 Abs. 1 und 5 FamFG ist die Verweisung in Absatz 1<br />
anzupassen.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Absatz 2 muss geändert werden, da der Kreis der Stellen, die<br />
mit der Verarbeitung der Registerdaten beauftragt werden
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 330 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
können, durch § 387 Abs. 5 FamFG erweitert wurde. Der<br />
Anwendungsbereich des Absatzes 2 ist deshalb entsprechend<br />
auszudehnen.<br />
Zu Artikel 41 (Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Artikel 42 (Änderung des Spruchverfahrensgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 2 SpruchG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />
der neuen Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu den Buchstaben b und c<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 95 Abs. 2<br />
GVG-E (Artikel 22 Nr. 13).<br />
Zu Buchstabe d<br />
Die bisher in Absatz 4 geregelte Konzentrationsermächtigung<br />
ergibt sich zukünftig aus § 71 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4<br />
GVG-E (Artikel 22 Nr. 11). Absatz 4 kann daher entfallen.<br />
Zu Nummer 2 (§ 7 SpruchG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Übernahme<br />
des Regelungsgehalts des § 33 FGG in § 35 FamFG.<br />
Zu den Nummern 3 und 6 (§§ 10 und 17 SpruchG)<br />
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der<br />
neuen Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Nummer 4 (§ 12 SpruchG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />
Rechtsmittelvorschriften des FamFG.<br />
Zu den Buchstaben b und c<br />
Die sachliche Zuständigkeit für die Beschwerde ergibt sich<br />
zukünftig aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 14).<br />
Absatz 2 kann daher entfallen.<br />
Zu Nummer 5 (§ 15 SpruchG)<br />
Es handelt sich sich um eine kostenrechtliche Folgeänderung<br />
wegen der geänderten Rechtsmittelvorschriften des FamFG.<br />
Zu Artikel 43 (Änderung des Gesetzes über das<br />
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen)<br />
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen durch die<br />
Aufhebung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit und die Einführung des FamFG. Es<br />
werden Regelungen, insbesondere auch Verweisungen auf die<br />
Zivilprozessordnung, aufgehoben, die nunmehr im Allgemei-<br />
nen Teil des FamFG enthalten sind. Es bleiben aber Verweisungen<br />
auf die Zivilprozessordnung bestehen, soweit keine<br />
oder keine ausreichende entsprechende Regelung im FamFG<br />
enthalten ist. Die Struktur des Gesetzes über das gerichtliche<br />
Verfahren in Landwirtschaftssachen bleibt erhalten.<br />
Zu Nummer 1 (§ 9 LwVG)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Nummer 2 (§ 11 LwVG)<br />
Der Verweis auf die Vorschriften der §§ 41 bis 48 ZPO über<br />
die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist<br />
aufgrund der Regelung des § 6 FamFG nicht mehr erforderlich.<br />
§ 6 FamFG erklärt für die Ausschließung und Ablehnung<br />
von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO für entsprechend<br />
anwendbar. „Gerichtspersonen“ in diesem Sinne<br />
sind auch die ehrenamtlichen Richter. Somit wird auch die<br />
bisher ausgenommene Vorschrift des § 49 ZPO (Ausschließung<br />
und Ablehnung der Urkundsbeamten) für entsprechend<br />
anwendbar erklärt (vgl. hierzu Barnstedt/Steffen-Steffen,<br />
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />
7. Aufl. 2005, Rn. 25 zu § 11).<br />
Zu Nummer 3 (§ 15 LwVG)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung der Regelung zur mündlichen<br />
Verhandlung an den Allgemeinen Teil des FamFG. Da<br />
auch das Rechtsbeschwerdeverfahren im FamFG geregelt<br />
ist, aber die besondere Bestimmung des aufgehobenen § 27<br />
Abs. 3 erhalten bleiben soll, war § 15 Abs. 1 entsprechend<br />
zu ergänzen. Die Verweisung in Absatz 3 auf § 141 ZPO entfällt,<br />
weil § 33 FamFG anzuwenden ist.<br />
Zu Nummer 4 (§ 18 LwVG)<br />
An die Stelle der bisher in § 18 geregelten vorläufigen Anordnung<br />
sollen die Bestimmungen des Abschnitts 4, Allgemeiner<br />
Teil des Entwurfs zur einstweiligen Anordnung treten.<br />
Nach der bisherigen Rechtslage konnte eine vorläufige Anordnung<br />
nur getroffen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren<br />
bei einem Landwirtschaftsgericht anhängig war. Diese<br />
Einschränkung soll entfallen. Auch in Landwirtschaftssachen<br />
gibt es dafür keine besondere Rechtfertigung mehr; insofern<br />
wird auf die Begründung zu § 49 FamFG verwiesen.<br />
§ 18 soll nur noch die bisherigen Verfahrenserleichterungen<br />
beinhalten, die im Allgemeinen Teil des Entwurfes nicht vorgesehen<br />
sind.<br />
Die in § 18 Abs. 2 vorgesehene Beschwerde wird durch die<br />
Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen gemäß § 58<br />
Abs. 1 FamFG ersetzt.<br />
Anstelle der bisherigen Rechtsmittelbefugnis in § 18 Abs. 3<br />
gilt § 50 Abs. 1 FamFG.<br />
Zu Nummer 5 (§ 20 LwVG)<br />
Es handelt sich in § 20 Abs. 1 Nr. 6 um eine begriffliche Anpassung<br />
aufgrund der Neuregelung zur Verfahrenskostenhilfe<br />
in § 76 ff. FamFG.<br />
Die Änderung in § 20 Abs. 3 ist eine Folge der Aufhebung<br />
der bisherigen §§ 21 und 22, an deren Stelle die entsprechenden<br />
Vorschriften des FamFG treten.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 331 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Nummer 6 (§§ 21 bis 29 und 31 LwVG)<br />
Die bisher in § 21 Abs. 1 vorgeschriebene Entscheidungsform<br />
des Gerichts durch begründeten Beschluss kann aufgrund<br />
der umfassenden Regelung in § 38 FamFG entfallen.<br />
Anstelle der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 zwingend vorgeschriebenen<br />
Zustellung der in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse<br />
tritt nach § 41 FamFG deren Bekanntgabe. Die Zustellung<br />
ist demnach nur noch für denjenigen vorgesehen,<br />
dessen erklärtem Willen der Beschluss nicht entspricht.<br />
Die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Rechtsmittelbelehrung<br />
in Landwirtschaftssachen bedarf aufgrund von § 39<br />
FamFG keiner eigenständigen Regelung mehr.<br />
Die Rechtsmittelfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz<br />
wird durch modifizierte Bestimmung in § 63 Abs. 3<br />
FamFG ersetzt, wonach die Frist spätestens mit Ablauf von<br />
fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt. Einer<br />
vom Allgemeinen Teil abweichenden Regelung bedarf es<br />
nicht. Auf die Begründungen zu den §§ 38, 39, 41 und 63<br />
FamFG wird verwiesen.<br />
Der Regelungsinhalt von § 22 Abs.1 ist in § 58 Abs. 1<br />
FamFG enthalten. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts<br />
als Beschwerdegericht ist weiterhin nach § 2 Abs. 1 Satz 3<br />
gegeben.<br />
Die bisher in § 22 Abs. 2 geregelte Anschlussbeschwerde ist<br />
in § 66 FamFG geregelt. Einer Sonderregelung der Anschlussbeschwerde,<br />
wie sie in § 22 Abs. 2 enthalten ist, bedarf<br />
es aufgrund der gebotenen Einheitlichkeit der Vorschriften<br />
nicht. Auf die Begründungen zu § 58 Abs. 1 und § 66<br />
FamFG wird verwiesen.<br />
Anstelle des bisherigen § 23 soll die Regelung zur Beschwerdebegründung<br />
nach § 65 Abs. 4 FamFG gelten. Die<br />
anderen besonderen Bestimmungen sollen im Sinne der<br />
Einheitlichkeit des Beschwerdeverfahrens keine Anwendung<br />
mehr finden. Auf die Begründung zu § 65 Abs. 4<br />
FamFG wird verwiesen. Hinzu kommt, dass die Formulierung<br />
von § 23 den Anwendungsbereich dieser Vorschrift<br />
erheblich eingrenzte (Barnstedt/Steffen-Steffen, Gesetz über<br />
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />
7. Aufl. 2005, Rn. 3 und 4 zu § 23) und nicht in Übereinstimmung<br />
mit den Vorschriften des GVG stand (a. a. O., Rn. 13<br />
und 14).<br />
§ 24 kann entfallen. Die Rechtsbeschwerde ist in § 70<br />
FamFG geregelt, wobei die Sonderregelung des § 2 Abs. 1<br />
Satz 3 bestehen bleiben soll und im dritten Rechtszug<br />
der Bundesgerichtshof zuständig ist. Die Vorschriften des<br />
§ 70 ff. FamFG führen die allgemeine Rechtsbeschwerde in<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein, wie sie gemäß<br />
§ 574 ff. ZPO bestimmt ist. Im Sinne einheitlicher Regelungen<br />
im Rechtsmittelrecht werden die Vorschriften über<br />
die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen (§§ 24<br />
bis 29 LwVG) aufgehoben. An deren Stelle ist § 70 ff.<br />
FamFG einschließlich der Regelung zur Sprungrechtsbeschwerde<br />
anzuwenden. Im Zuge einer Vereinheitlichung der<br />
Verfahrensordnungen gibt es für eine Spezialregelung hinsichtlich<br />
des Zugangs zum Bundesgerichtshof keine Rechtfertigung<br />
mehr. Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen<br />
ist zukünftig auch zuzulassen, wenn es die<br />
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen<br />
Rechtsprechung erfordert.<br />
Auf die Begründung zu § 70 ff. FamFG wird verwiesen.<br />
§ 25 kann entfallen, weil das Verfahren über die Rechtsbeschwerde<br />
im Allgemeinen Teil abschließend geregelt ist und<br />
der Regelungsinhalt des bisherigen § 25 Satz 3 über die<br />
§§ 41 und 39 FamFG erhalten bleibt.<br />
§ 26 entfällt aufgrund der vollständigen Regelungen zur Einlegung<br />
und Begründung der Rechtsbeschwerde im Allgemeinen<br />
Teil, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 3 die Zuständigkeit<br />
des Bundesgerichtshofs im dritten Rechtzug weiterhin erhalten<br />
bleibt.<br />
Die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 mögliche Einlegung der Beschwerde<br />
als elektronisches Dokument ist in § 14 FamFG<br />
vorgesehen.<br />
Für die Fälle der Fristversäumung (zur Einlegung als auch<br />
zur Begründung der Rechtsbeschwerde) gelten die §§ 17<br />
bis 19 FamFG.<br />
§ 26 Abs. 6 wird im Wesentlichen von § 14 FamFG erfasst.<br />
§ 27 entfällt einschließlich aller Verweisungen auf die Zivilprozessordnung<br />
aufgrund der vollständigen Regelung der<br />
Rechtsbeschwerde im Allgemeinen Teil des FamFG (§ 546<br />
ZPO wird durch § 72 Abs. 1 FamFG, § 547 ZPO durch § 72<br />
Abs. 3 FamFG, § 552 Abs.1 ZPO durch § 74 Abs. 1 FamFG,<br />
§ 559 ZPO durch § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG und § 561 ZPO<br />
durch § 74 Abs. 2 FamFG ersetzt).<br />
Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz kann<br />
wegen § 72 Abs. 2 FamFG entfallen.<br />
Die Sonderregelung des § 27 Abs. 3 bleibt über die Einfügung<br />
in § 15 Abs. 1 Satz 2 erhalten.<br />
§ 28 entfällt aufgrund der vollständigen Regelung der<br />
Rechtsbeschwerde im Allgemeinen Teil des FamFG; die Anschlussrechtsbeschwerde<br />
ist dort in § 73 FamFG geregelt.<br />
§ 29 kann entfallen, da § 10 Abs. 4 FamFG den Anwaltszwang<br />
in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in FG-Sachen<br />
einheitlich regelt. Infolgedessen muss nunmehr auch in<br />
Landwirtschaftssachen der vertretende Rechtsanwalt beim<br />
Bundesgerichtshof zugelassen sein. Für die Sonderregelung<br />
in § 29 ist ein Bedürfnis nicht mehr erkennbar.<br />
§ 86 ff. FamFG ersetzt die in § 31 für die Zwangsvollstreckung<br />
enthaltene Verweisung auf die Vorschriften der<br />
Zivilprozessordnung. Auf die Begründung des § 86 ff.<br />
FamFG wird Bezug genommen.<br />
Zu Nummer 7 (§ 32 LwVG)<br />
Da § 41 FamFG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
zukünftig die regelmäßige Bekanntgabe des Beschlusses<br />
vorsieht, ist § 32 Abs. 2 Satz 1 dementsprechend anzupassen.<br />
In § 32 Abs. 2 Satz 2 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.<br />
Zu Nummer 8 (§ 48 LwVG)<br />
Die Änderung bei den streitigen Landwirtschaftssachen in<br />
§ 48 Abs. 2 ist Folge der Aufhebung von § 21. Der wesentliche<br />
Regelungsinhalt zur Anwendbarkeit der ZPO ist erhalten<br />
geblieben. Mit der Neufassung von Satz 2 ist die Bestimmung<br />
an § 39 FamFG angeglichen. Satz 3 bestimmt die Folgen<br />
unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 332 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Nummer 9 (§ 52 LwVG)<br />
Die Vorschrift ist im Hinblick auf § 8 EGGVG, der nunmehr<br />
auch für Landwirtschaftssachen gilt, aufzuheben.<br />
Zu Artikel 44 (Änderung des Anerkennungs- und<br />
Vollstreckungsausführungsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />
Die Inhaltsübersicht soll an die Aufhebung des Abschnitts 5<br />
des Zweiten Teils (Besonderes) durch Artikel 2 Abs. 7 Nr. 3<br />
des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26. Januar<br />
2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2) angepasst werden.<br />
Zu Nummer 2 (§ 33 AVAG)<br />
Der für das AVAG einschlägige Regelungsgehalt des Artikels<br />
7 § 1 FamRÄndG findet sich nunmehr in § 107 FamFG.<br />
Die Verweisung war daher entsprechend anzupassen.<br />
Zu Artikel 45 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der beabsichtigten<br />
Aufhebung der §§ 44, 50 bis 53 IntFamRVG.<br />
Zu Nummer 2 (§ 8 IntFamRVG)<br />
Die Verweisung soll an die gegenüber dem FGG teilweise<br />
vorgenommene Neukonzeption des Buches 1 des FamFG<br />
angepasst werden. Da das FamFG auf eine § 28 Abs. 2 FGG<br />
entsprechende Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof,<br />
die nach dem bisherigen § 8 Abs. 3 Satz 2 IntFamRVG möglich<br />
ist, verzichtet, soll Absatz 3 Satz 3 aufgehoben werden,<br />
der die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
anordnet. Stattdessen soll gemäß § 70 ff. FamFG die<br />
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ermöglicht werden,<br />
wodurch die Wahrung der Rechtseinheit sichergestellt<br />
wird.<br />
Zu Nummer 3 (§ 13 IntFamRVG)<br />
Die bisherigen Verweisungen auf die ZPO und das FGG sollen<br />
an die nunmehr einschlägigen Vorschriften des Buches 1<br />
des FamFG angepasst werden. Des Weiteren wird der beabsichtigten<br />
Aufhebung des § 44 IntFamRVG Rechnung getragen<br />
(siehe dazu Nummer 9).<br />
Zu Nummer 4 (§ 14 IntFamRVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Änderung stellt klar, dass funktionell das Familiengericht<br />
für die in § 14 IntFamRVG genannten Entscheidungen<br />
zuständig ist. Die Klarstellung ist erforderlich, da nach Artikel<br />
22 Nr. 8 des Entwurfs die entsprechende Bestimmung in<br />
§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 GVG entfallen soll.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der nunmehrigen<br />
Regelung des Verfahrens in Ehesachen durch das<br />
FamFG.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Die bisherigen Verweisungen sind aufgrund der Zusammenführung<br />
der einschlägigen Verfahrensregeln im FamFG<br />
überholt.<br />
Zu Nummer 5 (§ 15 IntFamRVG)<br />
Aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des Buches 6 der<br />
ZPO soll für das Verfahren der einstweiligen Anordnung<br />
nunmehr auf die Regelung in Buch 1 Abschnitt 5 des FamFG<br />
verwiesen werden.<br />
Zu Nummer 6 (§ 18 IntFamRVG)<br />
Die Regelung des § 78 Abs. 2 ZPO findet sich nunmehr in<br />
§ 114 FamFG. Die Verweisung war daher entsprechend anzupassen.<br />
Zu Nummer 7 (§ 20 IntFamRVG)<br />
Die Regelung des bisherigen § 13a Abs. 1, 3 FGG findet sich<br />
nunmehr – in modifizierter Form – in § 81 FamFG wieder.<br />
Die Verweisung war daher entsprechend anzupassen.<br />
Zu Nummer 8 (§ 40 IntFamRVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neukonzeption<br />
der Rechtsmittel im FamFG. Bei Verfahren nach<br />
dem Haager Kindesentführungsübereinkommen handelt es<br />
sich um besonders eilbedürftige Verfahren. Dies ergibt sich<br />
insbesondere aus Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG)<br />
Nr. 2201/2003 („Brüssel IIa-Verordnung“), auf den § 38<br />
Abs. 1 Satz 3 IntFamRVG Bezug nimmt. Um diesen Beschleunigungsvorgaben<br />
weiterhin gerecht zu werden, sollen<br />
die durch Satz 1 erster Halbsatz grundsätzlich für anwendbar<br />
erklärten Vorschriften des FamFG zur sofortigen Beschwerde<br />
wie folgt modifiziert werden: Entsprechend der<br />
bisherigen Verweisung auf § 22 FGG beträgt die Frist zur<br />
Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen; die Beschwerde<br />
ist innerhalb dieser Frist zu begründen, ohne dass<br />
eine Fristverlängerung möglich ist (Satz 2). Das Beschwerdegericht<br />
hat wie bisher ohne Möglichkeit der Zurückverweisung<br />
an das erstinstanzliche Gericht in der Sache selbst<br />
zu entscheiden; wegen der besonderen Bedeutung der Verfahren<br />
ist die Möglichkeit der Übertragung der Beschwerdeentscheidung<br />
auf den Einzelrichter unverändert ausgeschlossen<br />
(Satz 1 zweiter Halbsatz). Der bisherige Satz 2<br />
wird Satz 3 und regelt wie bisher die Beschwerdebefugnis.<br />
Um der besonderen Eilbedürftigkeit der Verfahren weiterhin<br />
Rechnung zu tragen, wird durch Satz 4 die Rechtsbeschwerde<br />
ausgeschlossen. Dies erscheint möglich, da die<br />
bislang für die Befassung des BGH vorgesehene Divergenzvorlage,<br />
die durch die Neukonzeption der Rechtsmittel im<br />
FamFG entfällt, in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen<br />
in der Praxis ohne Bedeutung geblieben<br />
ist. Die Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen<br />
werden damit im Rechtsmittelzug<br />
wie eine einstweilige Anordnung behandelt. Dies entspricht<br />
ihrem Zweck, der in der Sicherstellung eines Sorgerechtsverfahrens<br />
liegt und damit naturgemäß vorläufiger Natur ist.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 333 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Buchstabe b<br />
Es handelt sich um eine Anpassung im Hinblick auf § 86<br />
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG, der die Vollstreckung aus<br />
„wirksamen“ Beschlüssen vorsieht.<br />
Zu Nummer 9 (Abschnitt 7 und §§ 50 bis 53 IntFamRVG)<br />
§ 89 FamFG sieht nunmehr anstelle der Zwangsmittel nach<br />
§ 33 FGG die Vollstreckung einer Entscheidung auf Kindesherausgabe<br />
oder Umgang durch Ordnungsmittel vor. Es besteht<br />
daher kein Bedürfnis mehr für § 44 IntFamRVG, der<br />
für bestimmte grenzüberschreitende Verfahren die Vollstreckung<br />
durch Ordnungsmittel anordnet. Zukünftig soll sowohl<br />
in innerstaatlichen als auch in grenzüberschreitenden<br />
Verfahren die Vollstreckung von Entscheidungen auf Kindesherausgabe<br />
oder Umgang einheitlich nach den §§ 88<br />
bis 94 FamFG erfolgen.<br />
Die bisherigen §§ 50 bis 53 wurden in das FamGKG übernommen<br />
und können daher aufgehoben werden.<br />
Die Gebührenvorschriften finden sich in Teil 1 Hauptabschnitt<br />
7 KV FamGKG, die Regelungen über den Kostenschuldner<br />
finden sich inhaltlich in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />
FamGKG und § 81 Abs. 3 FamFG wieder.<br />
Zu Artikel 46 (Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes)<br />
Die Änderungen sind dadurch veranlasst, dass die Regelungen<br />
zum Verfahren in Betreuungssachen nicht mehr im<br />
FGG, sondern nunmehr im FamFG enthalten sind. Inhaltliche<br />
Änderungen, die über die Neustrukturierungen des<br />
Betreuungsrechts im Buch 3 des FamFG hinausgehen, werden<br />
nicht angestrebt. Insbesondere soll entsprechend Buch 3<br />
des FamFG anstelle des „Vormundschaftsgerichts“ nunmehr<br />
das „Betreuungsgericht“ funktionell zuständig sein. Die<br />
Neustrukturierung des Beschwerderechts im Buch 1 des<br />
FamFG, das keine „sofortige“ Beschwerde mehr kennt, sondern<br />
einheitlich die „Beschwerde“ vorsieht, ist in § 8 Abs. 6<br />
Satz 1 terminologisch nachzuvollziehen.<br />
Zu Artikel 47 (Änderung kostenrechtlicher<br />
Vorschriften)<br />
Zu Absatz 1 (Gerichtskostengesetz)<br />
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)<br />
Das Inhaltsverzeichnis muss wegen der weggefallenen Vorschriften<br />
und der zum Teil geänderten Überschriften angepasst<br />
werden.<br />
Zu Nummer 2 (§ 1 GKG)<br />
In Nummer 1 Buchstabe a (künftig: Absatz 1) soll – flankierend<br />
zu der Bestimmung in § 1 Satz 3 FamGKG – klargestellt<br />
werden, dass im Mahnverfahren nach § 113 Abs. 2<br />
FamFG, für das die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden<br />
sind, Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben<br />
werden. Weiter soll korrespondierend zu den Vorbemerkungen<br />
1.6 und 2 Abs. 4 KV FamGKG klargestellt<br />
werden, dass für Verfahren nach dem FamFG, soweit das<br />
Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist, Kosten<br />
nach dem GKG zu erheben sind.<br />
Die in Nummer 1 Buchstabe b und c genannten Verfahren<br />
gehören zu den Familiensachen des FamFG, deren Kosten<br />
sich künftig nach dem FamGKG richten sollen. Sie sollen<br />
daher aus der Aufzählung des Gerichtskostengesetzes herausgenommen<br />
werden.<br />
Mit dem neuen Absatz 2 sollen die Verfahren nach der ZPO,<br />
dem JGG und dem AVAG von den Verfahren abgegrenzt<br />
werden, auf die das vorgeschlagene FamGKG angewendet<br />
werden soll. Der Entwurf des FamFG verweist für eine<br />
Mehrzahl von Verfahren auf die ZPO. Soweit es sich bei diesen<br />
Verfahren um Familiensachen handelt, sollen die Kosten<br />
künftig nach dem FamGKG erhoben werden. Soweit für bestimmte<br />
Verfahren das GKG anwendbar bleibt, soll dies im<br />
FamGKG ausdrücklich klargestellt werden (vgl. für das<br />
Mahnverfahren § 1 Satz 3 FamGKG; für die Vollstreckung,<br />
die entsprechend den Vorschriften der ZPO erfolgen soll,<br />
Vorbemerkung 1.6 i. V. m. Vorbemerkung 2 Abs. 4 KV<br />
FamGKG). Auf Verfahren nach den §§ 53 und 104 Abs. 4<br />
JGG soll grundsätzlich das FamGKG Anwendung finden, da<br />
es sich hierbei um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 7<br />
FamFG handelt. Bei den Verfahren nach dem AVAG soll danach<br />
unterschieden werden, ob der zugrunde liegende Anspruch<br />
einer Familiensache oder einer anderen Rechtsstreitigkeit<br />
zuzuordnen ist. Soweit solche Verfahren dem<br />
Familiengericht zugewiesen sind, sollen sich die Gebühren<br />
nach Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV FamGKG richten.<br />
Zu Nummer 3 (§ 6 GKG)<br />
Die Regelungen, die sich auf Ehesachen, bestimmte Familiensachen<br />
und Lebenspartnerschaftssachen beziehen, können<br />
gestrichen werden.<br />
Zu Nummer 4 (§ 12 GKG)<br />
In Absatz 2 können die Regelungen, die sich auf Ehesachen,<br />
Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO und Lebenspartnerschaftssachen<br />
beziehen, gestrichen werden.<br />
Absatz 3 Satz 1 soll weiter gefasst werden, da die Abhängigmachung<br />
auch gelten soll, wenn sich die Gebühren für das<br />
Streitverfahren nach dem FamGKG richten. Dass die Vorschrift<br />
nicht für Arbeitssachen gilt, ergibt sich bereits aus<br />
§ 11 GKG. Der neu anzufügende Satz 4 soll klarstellen, dass<br />
die Vorschusspflicht auch für die nach dem FamGKG zu erhebende<br />
Verfahrensgebühr gelten soll.<br />
Zu Nummer 5 (§ 20 GKG)<br />
Auf die Begründung zu § 19 FamGKG wird verwiesen.<br />
Zu Nummer 6 (§ 22 GKG)<br />
Die Änderung ist Folge der vorgeschlagenen Änderung des<br />
§ 1 GKG.<br />
Zu Nummer 7 (§ 42 GKG)<br />
Alle Verfahren über die gesetzliche Unterhaltspflicht sollen<br />
nach § 231 FamFG künftig Familiensachen sein, für die sich<br />
die Kosten nach dem FamGKG bestimmen sollen. Die hierfür<br />
geltenden Wertvorschriften des GKG können daher aufgehoben<br />
werden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 334 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Nummer 8 (§ 46 GKG)<br />
Die Vorschrift betrifft ausschließlich Familiensachen und<br />
Lebenspartnerschaftssachen und kann daher aufgehoben<br />
werden.<br />
Zu Nummer 9 (§ 48 GKG)<br />
Die Vorschrift betrifft auch Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen.<br />
Diese können in der Überschrift und in<br />
Absatz 1 gestrichen werden. Der diese Verfahren betreffende<br />
Absatz 3 kann aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 10 (§ 49 GKG)<br />
Die aufzuhebende Vorschrift betrifft ausschließlich Verfahren,<br />
für die künftig das FamGKG anzuwenden ist, und kann<br />
daher aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 11 (§ 53 GKG)<br />
Die aufzuhebende Vorschrift betrifft ausschließlich Verfahren,<br />
für die künftig das FamGKG anzuwenden ist, und kann<br />
daher aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 12 (§ 66 GKG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von<br />
§ 119 Abs. 1 GVG durch Artikel 22 Nr. 14 dieses Gesetzes.<br />
Zu Nummer 13 (§ 70 GKG)<br />
Wie in § 62 FamGKG soll wegen des Wegfalls des Angestelltenbegriffs<br />
im Tarifrecht die begriffliche Unterscheidung<br />
zwischen Beamten und Angestellten aufgegeben werden.<br />
Zu Nummer 14 (Kostenverzeichnis)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Gliederung muss wegen der weggefallenen Vorschriften<br />
und der zum Teil geänderten Überschriften angepasst werden.<br />
Zu den Buchstaben b, c und e bis l<br />
Alle das familiengerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen<br />
können aufgehoben werden, weil sich die Gebühren<br />
für diese Verfahren nach dem FamGKG bestimmen sollen.<br />
Die Gliederungsbezeichnungen sind zum Teil anzupassen.<br />
Zu Buchstabe d<br />
Die Regelung soll an die vorgeschlagene Regelung in Nummer<br />
1111 KV FamGKG angeglichen werden. Auf die Begründung<br />
hierzu wird verwiesen.<br />
Zu den Buchstaben m bis p<br />
Die Umgestaltung des Aufgebotsverfahrens in ein Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfordert die Herauslösung<br />
der Kostenvorschriften für das Aufgebotsverfahren aus dem<br />
GKG und deren Übernahme in die Kostenordnung (neuer<br />
§ 128c).<br />
Zu Buchstabe q<br />
Der Gebührentatbestand Nummer 1820 soll neu gefasst werden,<br />
weil die Regelungen in Nummer 2 ausschließlich familiengerichtliche<br />
Verfahren betreffen.<br />
Zu Buchstabe r<br />
Die in für das Verfahren über die einstweilige Anordnung in<br />
Familien- und Lebenspartnerschaftssachen geltende Ausnahmeregelung<br />
kann entfallen.<br />
Zu Buchstabe s<br />
In der Praxis ist streitig, ob bei der Pfändung unterschiedlicher<br />
Forderungen mehrerer Gesamtschuldner die Vollstreckungsgebühr<br />
mehrfach anfällt (Stöber – Forderungspfändung<br />
– 14. Aufl., Rn. 847 m. w. N.). Durch den neu<br />
einzufügenden Satz 1 der Anmerkung soll klargestellt werden,<br />
dass, auch wenn die Vollstreckungsmaßnahmen gegen<br />
die Gesamtschuldner in einem einheitlichen Verfahren beantragt<br />
werden, die Gebühr für jeden Schuldner gesondert anfällt.<br />
In Satz 2 soll im Übrigen der Begriff „Gegenstand“<br />
durch den Begriff „Vollstreckungsgegenstand“ ersetzt werden.<br />
Dies dient einer klareren Abgrenzung vom kostenrechtlichen<br />
Gegenstandsbegriff. Sind in zwei Verfahren der im<br />
Gebührentatbestand genannten Art der titulierte Anspruch<br />
und der Gegenstand, in denen die Vollstreckung betrieben<br />
wird, identisch (z. B. bei der Pfändung und der Überweisung<br />
der Gehaltsforderung des Schuldners aufgrund desselben<br />
Titels), so gelten die beiden Verfahren (§ 829 Abs. 1, § 835<br />
ZPO) als ein Verfahren.<br />
Zu den Buchstaben t und u<br />
Der Auslagentatbestand Nummer 9017 kann entfallen. Er<br />
betrifft ausschließlich Verfahren vor dem Familiengericht.<br />
Zu Absatz 2 (Kostenordnung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 1 KostO)<br />
Durch den neuen Absatz 2 soll zur Erleichterung der Rechtsanwendung<br />
klargestellt werden, dass in sämtlichen Angelegenheiten,<br />
die in § 1 FamGKG genannt sind, die Kostenordnung<br />
keine Anwednung findet.<br />
Zu Nummer 2 (§ 2 KostO)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 1<br />
Abschnitt 6 FamFG.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Der Interessenschuldner ist derzeit in erster Linie in Familien-,<br />
Vormundschafts- und Betreuungssachen von Bedeutung.<br />
Das Rechtsinstitut soll nicht in das FamGKG übernommen<br />
werden (vgl. Begründung zu § 21 FamGKG). In<br />
Verfahren, in denen Kosten nach der Kostenordnung erhoben<br />
werden, soll sich die Kostenhaftung ebenfalls vorrangig<br />
nach anderen, treffenderen Kriterien richten. Daher soll für<br />
solche Amtsverfahren, in denen dies allgemein möglich ist,<br />
der Kostenschuldner ausdrücklich bestimmt werden. Vergleichbar<br />
der Regelung in § 22 FamGKG soll der Betroffene<br />
als Kostenschuldner der Jahresgebühr und der Auslagen in
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 335 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Betreuungssachen und bei Dauerpflegschaften ausdrücklich<br />
bestimmt werden. Dies soll auch für den Betroffenen einer<br />
Pflegschaft nach § 364 FamFG, die keine Dauerpflegschaft<br />
ist, gelten. Ferner soll der Betroffene in Unterbringungssachen<br />
Schuldner der entstandenen Auslagen sein, wenn er untergebracht<br />
wird. Gebühren fallen in diesen Verfahren nicht<br />
an (§ 128b KostO). Für Registersachen soll klargestellt werden,<br />
dass in Amtsverfahren jeweils der Eingetragene Kostenschuldner<br />
sein soll. Das Institut des Interessenschuldners<br />
soll nur für sonstige Amtsverfahren als Auffangregelung<br />
aufrechterhalten bleiben.<br />
Zu Nummer 3 (§ 3 KostO)<br />
Die Umschreibung des Vollstreckungsschuldners soll an<br />
§ 24 Nr. 4 FamGKG angepasst werden.<br />
Zu Nummer 4 (§ 8 KostO)<br />
Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 1<br />
Abschnitt 6 FamFG.<br />
Zu Nummer 5 (§ 14 KostO)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von<br />
§ 119 Abs. 1 GVG durch Artikel 22 Nr. 14.<br />
Zu Nummer 6 (§ 15 KostO)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Da die Gebühren für Vormundschaften künftig im FamGKG<br />
geregelt werden sollen, ist das Wort „Vormundschaften“ in<br />
dieser Vorschrift zu streichen.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Auf die Begründung zu § 19 FamGKG wird verwiesen.<br />
Zu Nummer 7 (§ 17 KostO)<br />
Die Vorschrift soll an § 7 Abs. 1 FamGKG angepasst werden.<br />
Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.<br />
§ 17 Abs. 1 KostO gilt auch für die Notare (§ 143 KostO).<br />
Durch die Neufassung tritt keine Änderung ein, da die Verjährungsfrist<br />
nach der vorgeschlagenen Regelung mit der<br />
Beendigung des Geschäfts („in sonstiger Weise“) beginnt.<br />
Dies entspricht unter Berücksichtigung von § 7 KostO der<br />
geltenden Regelung.<br />
Zu Nummer 8 (§ 24 KostO)<br />
Absatz 4 geht schon derzeit ins Leere, weil Beurkundungen<br />
gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG gebührenfrei sind (§ 55a<br />
KostO, vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,<br />
<strong>16</strong>. Aufl., § 24 Rn. 77). Auf gerichtliche Verfahren ist die<br />
Vorschrift nicht anwendbar, weil Unterhaltsachen derzeit<br />
ZPO-Verfahren sind. Die Vorschrift soll aufgehoben werden,<br />
weil sie wegen der Verweisung in § 36 Abs. 2 FamGKG zu<br />
Unsicherheiten führen könnte.<br />
Zu den Nummern 9 und 10 (§§ 30 und 39 KostO)<br />
Die aufzuhebende Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 2 KostO betrifft<br />
ausschließlich den Wert für die Beurkundung. Im gerichtlichen<br />
Verfahren fallen keine Gebühren an (§§ 91 und<br />
95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KostO). Dies soll sich auch nach dem<br />
vorgeschlagenen FamGKG nicht ändern (Vorbemerkung<br />
1.3.2 Nr. 2 KV FamGKG: danach sollen Gebühren nur anfallen,<br />
wenn die Adoptionssache einen Volljährigen betrifft).<br />
Da die nur für Beurkundungen geltenden Wertvorschriften in<br />
§ 39 ff. KostO zu finden sind, soll die entsprechende Regelung<br />
in § 39 KostO als neuer Absatz 4 eingestellt werden.<br />
Zu Nummer 11 (§ 70 KostO)<br />
Die Regelung in Absatz 2 ist im Hinblick auf die Regelung<br />
in § 114 GBO entbehrlich. Die Haftung eines denkbaren Interesseschuldners<br />
soll für diesen Fall ausgeschlossen sein<br />
(Vorschlag zu § 2 Nr. 5 KostO).<br />
Zu Nummer 12 (§ 87 KostO)<br />
Die Änderung trägt der Übernahme der Regelung des § 126<br />
FGG in § 380 FamFG Rechnung.<br />
Zu Nummer 13 (§ 88 KostO)<br />
Die Änderung ist Folge der Übernahme der Vorschriften<br />
über das registerrechtliche Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />
in den Entwurf des FamFG.<br />
Zu den Nummern 14 bis <strong>16</strong> (Überschrift vor § 91; §§ 91<br />
und 92 KostO)<br />
Alle Regelungen, die Minderjährige betreffen, können gestrichen<br />
werden, weil die Gebühren künftig im FamGKG geregelt<br />
werden sollen.<br />
Zu Nummer 17 (§ 93 KostO)<br />
Auch in dieser Vorschrift sollen die Minderjährige betreffenden<br />
Vorschriften gestrichen werden, weil die Gebühren insoweit<br />
im FamGKG geregelt werden sollen.<br />
Zu Nummer 18 (§§ 94 und 95 KostO)<br />
Die beiden Vorschriften betreffen ausschließlich Regelungen<br />
für Verfahren, für die die Gebühren künftig im FamGKG geregelt<br />
werden sollen. Sie können daher aufgehoben werden.<br />
Soweit von § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO Tätigkeiten betroffen<br />
sind, die auch für Betreute zutreffen, fallen hierfür<br />
nach § 95 Abs. 1 Satz 3 KostO bereits derzeit keine Gebühren<br />
an.<br />
Zu Nummer 19 (§ 97 KostO)<br />
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 der Vorschrift betrifft ausschließlich<br />
Regelungen für Verfahren, für die die Gebühren künftig im<br />
FamGKG geregelt werden sollen. Sie können daher aufgehoben<br />
werden.<br />
Der Regelungsgehalt der Nummer 3 muss für Verfahren des<br />
Betreuungsgerichts beibehalten werden. Betroffen sind hiervon<br />
insbesondere die Genehmigung der Einwilligung eines<br />
Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands,<br />
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff<br />
(§ 1904 Abs. 2 BGB), vorläufige Maßregeln vor einer<br />
Betreuung oder Pflegschaft über volljährige Ausländer (Artikel<br />
24 Abs. 3 EGBGB) und die Erteilung des Ehenamens<br />
nach Artikel 12 § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche<br />
Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969<br />
(BGBl. I S. 1243). Der Begriff des „Pflegebefohlenen“ soll<br />
an den Sprachgebrauch des BGB angepasst werden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 336 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Nummer 20 (§§ 97a bis 100a KostO)<br />
Die Vorschriften betreffen ausschließlich Regelungen für<br />
Verfahren, für die die Gebühren künftig im FamGKG geregelt<br />
werden sollen. Sie können daher aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 21 (§ 106 KostO)<br />
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die<br />
geltende Regelung des § 88 FGG ist als § 364 FamFG vorgesehen.<br />
Zu Nummer 22 (§ 107 KostO)<br />
Der Rechtsgedanke der Vorschrift soll beibehalten und verallgemeinert<br />
werden. In allen Fällen, in denen sich die Wirkungen<br />
des Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses erstrecken,<br />
soll nach der vorgeschlagenen Neufassung nur der<br />
diesbezügliche Nachlassteil in die Bewertung einbezogen<br />
werden. Dies entspricht der geltenden Auslegung von § 107<br />
Abs. 2 KostO.<br />
Zu Nummer 23 (§ 119 KostO)<br />
Die derzeit bestimmten Wertgebühren für Verfahren zur<br />
Festsetzung von Ordnungsmitteln sollen durch Festgebühren<br />
ersetzt werden. Für registerrechtliche Verfahren (§§ 389<br />
bis 392 FamFG) wird entsprechend ihrer Bedeutung eine<br />
Gebühr von 100 Euro vorgeschlagen.<br />
Im Übrigen soll die gleiche Festgebühr – wie in den Nummern<br />
1502 und <strong>16</strong>02 KV FamGKG vorgeschlagen – anfallen.<br />
Zu Nummer 24 (§ 120 KostO)<br />
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur<br />
Neufassung des geltenden § <strong>16</strong>5 FGG durch § 410 FamFG.<br />
Zu Nummer 25 (§ 124 KostO)<br />
Der Verweis auf § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann entfallen.<br />
Der anstelle dieser Vorschrift vorgeschlagene § 358 FamFG<br />
sieht nunmehr eine Anordnung des Gerichts über die Ablieferung<br />
des Testaments durch Beschluss vor. Die Vollstreckung<br />
dieser Anordnung erfolgt nach den Vorschriften des<br />
Allgemeinen Teils (Abschnitt 8) des FamFG. Die Kosten für<br />
die Vollstreckung richten sich dann nach § 134 KostO.<br />
Zu Nummer 26 (§ 128b KostO)<br />
Die vorgeschlagene Änderung ist Folge der Übernahme der<br />
Vorschriften über Unterbringungssachen in den Entwurf des<br />
FamFG. Der neu eingefügte Satz 3 soll klarstellen, dass Kostenschuldner<br />
in Unterbringungssachen grundsätzlich nur der<br />
Betroffene ist. Andere Beteiligte sollen die Auslagen des<br />
Verfahrens nur dann schulden, wenn diese ihnen durch gerichtliche<br />
Entscheidung ausdrücklich auferlegt worden sind<br />
(§ 81 FamFG). Dadurch soll klargestellt werden, dass in Verfahren<br />
über eine freiheitsentziehende Unterbringung eines<br />
Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />
psychisch Kranker (§ 312 Nr. 3 FamFG) die Verwaltungsbehörde<br />
die Auslagen nicht als Antragsteller gemäß § 2<br />
Nr. 1 KostO schuldet.<br />
Zu Nummer 27 (§§ 128c und 128d KostO)<br />
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, die nach<br />
geltendem Recht im FrhEntzG geregelt sind, sollen zukünftig<br />
im FamFG geregelt werden. Daher sollen auch die derzeit<br />
im FrhEntzG geregelten Kosten in die KostO übernommen<br />
werden.<br />
An die Stelle der Festgebühr von 18 Euro nach § 14 Abs. 2<br />
FrhEntzG soll nach § 128c Abs. 1 und 2 die volle Gebühr<br />
nach dem Auffangwert des § 30 Abs. 2 KostO (3 000 Euro)<br />
treten, die bei diesem Wert 26 Euro beträgt. Dies entspricht<br />
der Systematik der Gebührenregelungen der KostO. Einer<br />
Erhöhungs- oder Ermäßigungsmöglichkeit für das Gericht,<br />
wie sie in § 14 Abs. 2 Satz 2 FrhEntzG enthalten ist, bedarf<br />
es wegen der Regelung in § 30 Abs. 2 KostO nicht mehr.<br />
Der vorgeschlagene § 128c Abs. 3 übernimmt die Regelung<br />
des § 15 FrhEntzG.<br />
§ 128c Abs. 4 entspricht § 14 Abs. 4 FrhEntzG.<br />
Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gilt<br />
im Übrigen § 131 KostO.<br />
Die Regelung des Aufgebotsverfahrens als Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die Herauslösung der dafür<br />
anfallenden Gerichtskosten aus dem GKG und deren<br />
Einstellung in die KostO zur Folge (§ 128d KostO). Es ist<br />
angesichts des mit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens<br />
verbundenen Aufwands sachgerecht, unter Zugrundelegung<br />
der Wertvorschriften der KostO hierfür eine doppelte<br />
Gebühr anzusetzen. Im Wertbereich bis 500 000 Euro liegen<br />
die nach der KostO zu berechnenden Gebühren in einer Größenordnung,<br />
die mit der Gebührenhöhe nach bisheriger<br />
Rechtslage vergleichbar ist.<br />
Mit der Formulierung soll ferner klargestellt werden, dass<br />
für das Verfahren betreffend Zahlungssperre vor sofortiger<br />
Einleitung des Aufgebotsverfahrens neben dem eigentlichen<br />
Aufgebotsverfahren keine gesonderte Gebühr erhoben wird.<br />
Zu Nummer 28 (§ 130 KostO)<br />
Die vorgeschlagene Erhöhung der Höchstbeträge ist im Zusammenhang<br />
mit den vorgeschlagenen Änderungen der Gebühren<br />
für Beschwerdeverfahren und der Einführung von<br />
Gebühren für das neue Rechtsbeschwerdeverfahren zu<br />
sehen. Die derzeitigen Höchstgebühren stehen in keinem<br />
angemessenen Verhältnis zu der Höhe der für das Beschwerdeverfahren<br />
vorgesehenen Gebühren. Wegen der Ausgestaltung<br />
der Gebühren für Beschwerdeverfahren wird auf die<br />
Begründung zu den Nummern 29 bis 32 verwiesen. Die<br />
vorgeschlagenen neuen Höchstgebühren entsprechen den<br />
Höchstgebühren in § 3 der Handelsregistergebührenverordnung<br />
(HRegGebV) für den Fall einer zurückgenommenen<br />
Anmeldung und in § 4 HRegGebV für den Fall der Zurückweisung.<br />
Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Zurückweisung<br />
in der Regel nicht weniger aufwendig ist als<br />
eine antragsgemäße Entscheidung. In vielen Fällen ist die<br />
Zurückweisung sogar aufwendiger. Ein genereller Verzicht<br />
auf eine Höchstgebühr wird derzeit nicht vorgeschlagen,<br />
weil dies der Reform der Kostenordnung vorbehalten bleiben<br />
soll. So lässt sich noch nicht übersehen, ob eine in der<br />
Höhe unbegrenzte Gebühr im Hinblick auf die möglicherweise<br />
im Einzelfall sehr hohen Werte in Grundbuchsachen<br />
sachgerecht ist.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 337 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Die vorgeschlagene Regelung wirkt sich auch auf die Gebühren<br />
der Notare aus. Wird derzeit ein Beurkundungsauftrag<br />
vor der Beurkundung zurückgenommen, erhält der<br />
Notar nach § 130 Abs. 2 KostO eine Gebühr von höchstens<br />
20 Euro. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits die Urkunde<br />
entworfen und zur Vorbereitung der Beurkundung (ohne ausdrückliche<br />
Aufforderung) den Beteiligten übersandt hat. Die<br />
Änderung nimmt insoweit bereits einen Teil der geplanten<br />
Reform der Kostenordnung vorweg. Die hierdurch für die<br />
Notare zu erzielenden Mehreinnahmen sind bei der Reform<br />
der Kostenordnung zu berücksichtigen.<br />
Zu den Nummern 29 bis 32 (§§ 131 bis 131c KostO)<br />
Die Neugestaltung des Rechtsmittelsystems durch den Entwurf<br />
des FamFG macht weitgehende Änderungen der Gebührenregelungen<br />
für das Beschwerdeverfahren erforderlich.<br />
Ferner bedarf es neuer Gebührentatbestände für das<br />
Rechtsbeschwerdeverfahren.<br />
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Gebühren<br />
für das Beschwerdeverfahren deutlich angehoben. Entsprechend<br />
den Regelungen im GKG und den vorgeschlagenen<br />
Regelungen im FamGKG sollen die Gebühren in den<br />
Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich über den Gebühren des<br />
Ausgangsverfahrens liegen, die für die Zurückweisung eines<br />
Antrags anfallen. Das Verhältnis der Gebühren untereinander<br />
entspricht den für Familiensachen vorgeschlagenen Regelungen.<br />
Ein solches Verhältnis der Gebühren untereinander<br />
sollte im Rahmen der geplanten Strukturreform der<br />
Kostenordnung ohnehin auch in diesem Bereich eingeführt<br />
werden.<br />
Die Beibehaltung der geltenden Gebührenregelungen für das<br />
Rechtsmittelverfahren bis zur Strukturreform bietet sich jedoch<br />
nicht an, weil ansonsten das Verhältnis zu den in Familiensachen<br />
anfallenden Gebühren nicht mehr ausgewogen<br />
wäre. Ein weiteres Problem liegt in der Einführung der<br />
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Eine Fortschreibung<br />
der geltenden Gebühr von höchstens 35 Euro hätte nicht<br />
zu einem vertretbaren und sachgerechten Ergebnis geführt.<br />
In § 131 sollen die Minderjährige betreffenden Vorschriften<br />
gestrichen werden, weil die Gebühren insoweit im FamGKG<br />
geregelt werden sollen. Gleichzeitig soll der Begriff des<br />
„Pflegebefohlenen“ an den Sprachgebrauch des BGB angepasst<br />
werden.<br />
§ 131a enthält ausschließlich Regelungen für Verfahren, für<br />
die die Gebühren künftig im FamGKG geregelt werden sollen.<br />
Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.<br />
Die Höhe der Gebühren für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren<br />
soll an die Regelung im GKG und an den Vorschlag<br />
im FamGKG angepasst werden. Im Übrigen ist die<br />
Änderung des § 131b KostO Folge der Regelungsvorschläge<br />
in Buch 1 Abschnitt 6 FamFG.<br />
Zu Nummer 33 (§ 131d KostO)<br />
Die Änderung in Satz 1 ist Folge der Übernahme der Vorschriften<br />
über die Gehörsrüge in den Entwurf des FamFG.<br />
Die Änderung in Satz 3 ist eine Folge der Änderung des<br />
§ 131 KostO.<br />
Zu Nummer 34 (§ 134 KostO)<br />
Die Gebühren für die Vollstreckung in Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen entsprechend den vorgeschlagenen<br />
Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 6 KV<br />
FamGKG (Artikel 2) ausgestaltet werden. Auf die Begründung<br />
hierzu wird verwiesen. In Absatz 4 (Gebühr für das<br />
Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren<br />
Ausfertigung) ist allerdings eine Satz 2 der<br />
Anmerkung zu Nummer <strong>16</strong>00 KV FamGKG entsprechende<br />
Regelung entbehrlich, weil für Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit im Übrigen kein Mahnverfahren vorgesehen<br />
ist.<br />
Zu Nummer 35 (§ 136 KostO)<br />
Vormundschaftssachen sollen nach dem FamFG Familiensachen<br />
sein, für die das vorgeschlagene FamGKG gelten<br />
soll. Der Begriff „Vormundschaftssachen“ kann daher gestrichen<br />
werden.<br />
Zu Nummer 36 (§ 139 KostO)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Wie in § 62 FamGKG soll in § 139 Abs. 1 Satz 1 KostO wegen<br />
des Wegfalls des Angestelltenbegriffs im Tarifrecht die<br />
begriffliche Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten<br />
aufgegeben werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
In Absatz 2 soll das Vormundschaftsgericht gestrichen werden,<br />
weil die Gebühren insoweit im FamGKG geregelt werden<br />
sollen.<br />
Zu Nummer 37 (§ 156 KostO)<br />
Die derzeitige Fassung des § 156 beruht auf dem ZPO-Reformgesetz<br />
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887). Das für den<br />
Bereich der Notarkostenbeschwerde geschaffene Rechtsmittelsystem<br />
soll auf das Rechtsmittelsystem in Buch 1 Abschnitt<br />
5 FamFG umgestellt werden.<br />
In Absatz 1 sollen das Verfahren zur Herbeiführung einer<br />
Entscheidung des Landgerichts gegen die Kostenberechnung<br />
des Notars (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht<br />
(§ 154a), die Zahlungspflicht und die Erteilung der<br />
Vollstreckungsklausel geregelt werden.<br />
Absatz 2 (Verwirkung) entspricht der geltenden Regelung.<br />
Absatz 3 lässt – wie im geltenden Recht – die Beschwerde<br />
gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Rücksicht<br />
auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zu. Das Verfahren<br />
der Beschwerde soll sich im Übrigen nach § 58 ff.<br />
FamFG bestimmen (siehe auch Absatz 5 Satz 3). Damit soll<br />
das Rechtsmittelverfahren in Notarkostensachen dem Modell<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Beschwerden gegen<br />
eine Endentscheidung in der Hauptsache angeglichen werden.<br />
Die bisherigen Besonderheiten der Beschwerde nach<br />
der Kostenordnung (Zulassungsbedürftigkeit, Beschränkung<br />
auf Rechtsfehlerkontrolle) sollen entfallen.<br />
Absatz 4 Satz 1 sieht die Rechtsbeschwerde nach § 70 ff.<br />
FamFG auch für die Notarkostensachen vor. Hierdurch wird<br />
eine weitere Harmonisierung des Rechtsmittelrechts der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit und des Kostenrechts nach dem Vor-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 338 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
bild des durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom<br />
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführten § 574 ff. ZPO<br />
erreicht. Das Bedürfnis nach einer verbindlichen höchstrichterlichen<br />
Klärung von Rechtsfragen ist im Notarkostenrecht in<br />
hohem Maße gegeben. Der Bundesgerichtshof wird durch die<br />
Einführung der Rechtsbeschwerde auch in Notarkostensachen<br />
in die Lage versetzt, seiner Aufgabe als Gericht zur Entscheidung<br />
von Grundsatzfragen und zur Herstellung von Rechtseinheit<br />
effektiver nachzukommen. Die positiven Erfahrungen<br />
mit dem Instrument der Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO<br />
im Bereich des Gerichtskosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts<br />
im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens<br />
nach § 103 ff. ZPO legen es nahe, den Rechtszug zum<br />
Bundesgerichtshof auch im Bereich des Notarkostenrechts in<br />
vergleichbarer Weise umzugestalten.<br />
Nach Satz 2 soll § 10 Abs. 4 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
für den Notar nicht gelten. Der Notar ist in Kostensachen<br />
besonders sachkundig und bedarf deshalb anwaltlicher<br />
Vertretung nicht.<br />
Absatz 5 entspricht der geltenden Regelung des § 156<br />
Abs. 4, soweit er die aufschiebende Wirkung betrifft. Einer<br />
ausdrücklichen Regelung über den anwaltsfreien Zugang<br />
zum Gericht (§ 156 Abs. 4 Satz 1 KostO) bedarf es nicht<br />
mehr. In welchem Umfang Anträge und Erklärungen schriftlich<br />
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden<br />
können, ergibt sich bereits aus der in Satz 3 vorgesehenen<br />
Verweisung auf die Regelungen des FamFG (vgl. § 25<br />
FamFG).<br />
Absatz 6 entspricht inhaltlich dem geltenden § 156 Abs. 5.<br />
Er enthält jedoch eine ausdrückliche Kostenregelung für die<br />
Rechtsbeschwerde.<br />
Absatz 7 Satz 1 soll der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde<br />
wie im bisherigen Recht die Möglichkeit eröffnen, den<br />
Notar zur Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen einschließlich<br />
der des Bundesgerichtshofs anzuweisen.<br />
Satz 3 sieht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht<br />
vor, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen in diesem Fall<br />
von dem Notar nicht erhoben werden, weil er nicht in eigenem<br />
Interesse, sondern auf behördliche Anordnung handelt.<br />
Satz 4 will den in Satz 3 enthaltenen Rechtsgedanken auf außergerichtliche<br />
Kosten, die dem Notar in Verfahren auferlegt<br />
werden, in denen er Anträge oder Rechtsmittel auf Anweisung<br />
der vorgesetzten Dienstbehörde gestellt oder eingelegt<br />
hat, übertragen. Da der Notar hier wie eine Behörde im Interesse<br />
der Öffentlichkeit an sachlich richtigen und inhaltlich<br />
vollständigen Kostenrechnungen tätig wird, wäre es unbillig,<br />
ihn im Falle des Unterliegens hierfür die außergerichtlichen<br />
Kosten anderer Beteiligter tragen zu lassen. Diese Kosten<br />
sollen deshalb der Landeskasse des Bundeslandes zur Last<br />
fallen, der die vorgesetzte Dienststelle des Notars angehört.<br />
Weil der Notar in allen Instanzen postulationsfähig sein soll,<br />
bedarf er keiner anwaltlichen Vertretung. Lässt er sich<br />
gleichwohl von einem Rechtsanwalt vertreten, ist es gerechtfertigt,<br />
dass er hierdurch entstehende Kosten selbst trägt.<br />
Zu Nummer 38 (§ 157 KostO)<br />
Die vorgeschlagenen Änderungen sind Folge der Neufassung<br />
des § 156 KostO.<br />
Zu Nummer 39 (§ 159 KostO)<br />
In § 159 soll das Betreuungsgericht ausdrücklich anstelle des<br />
Vormundschaftsgerichts genannt werden, weil in Baden-<br />
Württemberg auch Tätigkeiten des Betreuungsgerichts von<br />
den Notariaten wahrgenommen werden.<br />
Zu Absatz 3 (Gerichtsvollzieherkostengesetz)<br />
Zu Nummer 1 (§ 3 GvKostG)<br />
Die Änderung ist Folge des im FamFG verwendeten Sprachgebrauchs.<br />
Danach kennt der Entwurf des FamFG nicht den<br />
Begriff des „Vollstreckungsschuldners“, sondern verwendet<br />
den Begriff des „Verpflichteten“. Um im GvKostG nicht<br />
wiederholt beide Begriffe nebeneinander verwenden zu<br />
müssen, sollen beide Begriffe unter dem Begriff „Schuldner“<br />
zusammengefasst werden.<br />
Zu Nummer 2 (§ 4 GvKostG)<br />
Die Regelung soll um den in Buch 1 Abschnitt 6 FamFG verwendeten<br />
Begriff der „Verfahrenskostenhilfe“ ergänzt werden.<br />
Zu Nummer 3 (§ 13 GvKostG)<br />
Der Verpflichtete, der nach den Vollstreckungsvorschriften<br />
des FamFG bei der Vollstreckung an die Stelle des Vollstreckungsschuldners<br />
in der Zwangsvollstreckung nach der ZPO<br />
treten soll, soll als Kostenschuldner ausdrücklich genannt<br />
werden. Anders als in § 24 Nr. 4 FamGKG soll auf die Haftung<br />
für die „notwendigen“ Kosten der Vollstreckung abgestellt<br />
werden, weil es um Aufträge geht, die vom Berechtigten<br />
erteilt werden.<br />
Zu Nummer 4 (§ 15 GvKostG)<br />
Die Regelung soll um den in Buch 1 Abschnitt 6 FamFG verwendeten<br />
Begriff der „Verfahrenskostenhilfe“ ergänzt werden.<br />
Zu Nummer 5 (Kostenverzeichnis)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Mit der Änderung soll zum einen die Ersetzung des Regelungsgehalts<br />
des § 892a ZPO durch § 96 Abs. 1 FamFG<br />
nachvollzogen werden, zum anderen soll eine Gebührenpflicht<br />
eingeführt werden, wenn der Gerichtsvollzieher auf<br />
Anordnung des Gerichts unmittelbaren Zwang anwendet.<br />
Diese Kosten gelten nach § 13 Abs. 3 GvKostG als Auslagen<br />
des gerichtlichen Verfahrens. Sie werden demnach nicht<br />
vom Gerichtsvollzieher, sondern vom Gericht angesetzt.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die Änderung ist Folge der vorgeschlagenen Änderung des<br />
§ 3 GvKostG.<br />
Zu Absatz 4 (Justizverwaltungskostenordnung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 1 JVKostO)<br />
Die nach Nummer 2 in die JVKostO zu übernehmende Gebühr<br />
soll von den Justizverwaltungen der Länder erhoben<br />
werden und muss daher in Absatz 1 ausdrücklich genannt<br />
werden.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 339 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Nummer 2 (Gebührenverzeichnis)<br />
Zu den Buchstaben a und b<br />
Die bisher in Artikel 7 § 2 Abs. 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />
geregelten Gebühren der Justizverwaltung für<br />
die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung<br />
einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen vorliegen<br />
oder nicht vorliegen, sollen nunmehr in die JVKostO<br />
übernommen und in ihrer Höhe an die Gebühr 203 angeglichen<br />
werden. Die Frage einer Umstellung der Rahmengebühren<br />
nach der JVKostO auf Festgebühren soll der geplanten<br />
Reform der JVKostO vorbehalten bleiben. Mit der<br />
Übernahme der Gebühr in die JVKostO wird zugleich klargestellt,<br />
dass auch die übrigen Vorschriften der JVKostO,<br />
insbesondere die Regelung über die bei Antragsrücknahme<br />
zu erhebenden Gebühren in § 3, Anwendung finden.<br />
Die Anmerkung zu der neu vorgeschlagenen Nummer 204<br />
GV JVKostO übernimmt im Wesentlichen die Bestimmung<br />
in Artikel 7 § 2 Abs. 2 Satz 5 FamRÄndG. Allerdings soll<br />
nicht mehr das Gericht die von der Verwaltungsbehörde zu erhebende<br />
Gebühr bestimmen, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />
im gerichtlichen Verfahren aufgehoben<br />
wird. Die Kostenentscheidung soll in diesen Fällen künftig die<br />
Landesjustizverwaltung treffen. Die Verlagerung der Kostenentscheidung<br />
in das Verwaltungsverfahren ist mit Blick auf<br />
die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />
vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) konsequent.<br />
Aufgrund Artikel 84 Abs. 1 Satz 1, 2 GG können die Länder<br />
grundsätzlich abweichende Regelungen über das in Bundesgesetzen<br />
geregelte Verwaltungsverfahren treffen. Dies<br />
schließt die Erhebung von Gebühren in den in der vorgeschlagenen<br />
Nummer 204 GV JVKostO genannten Fällen ein.<br />
Zu Absatz 5 (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)<br />
In § 13 Abs. 3 und 4 soll neben der Prozesskostenhilfe auch<br />
die mit dem FamFG eingeführte Verfahrenskostenhilfe genannt<br />
werden.<br />
Zu Absatz 6 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)<br />
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />
Das Inhaltsverzeichnis muss wegen der Änderung des § 21<br />
RVG und des weggefallenen § 24 RVG angepasst werden.<br />
Zu Nummer 2 (§ 1 RVG)<br />
In Kindschaftssachen tritt an die Stelle des Verfahrenspflegers<br />
der Verfahrensbeistand. Auf diese Tätigkeit soll, auch<br />
wenn sie von einem Rechtsanwalt wahrgenommen wird, das<br />
RVG ebenso wenig Anwendung finden wie bei einer Tätigkeit<br />
als Verfahrenspfleger.<br />
Zu Nummer 3 (§ 8 RVG)<br />
Der Entwurf des FamFG ersetzt den Begriff der „Partei“<br />
durch den Begriff „Beteiligter“. Der in Absatz 2 Satz 4 benutzte<br />
Begriff „Partei“ ist entbehrlich, ohne dass dies zu einer<br />
inhaltlichen Änderung führt.<br />
Zu Nummer 4 (§ 12 RVG)<br />
Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 1<br />
Abschnitt 6 FamFG.<br />
Zu Nummer 5 (§ <strong>16</strong> RVG)<br />
Zu den Buchstaben a bis c<br />
Die Regelungen, dass die Scheidungssache und die Folgesachen<br />
sowie die Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft<br />
und die Folgesachen eine Angelegenheit<br />
bilden, sollen wegen der einfacheren Verweisungen zusammengefasst<br />
werden.<br />
Zu den Buchstaben d und e<br />
Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 8<br />
FamFG.<br />
Zu Nummer 6 (§ 17 RVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Mit der generellen Einführung der einstweiligen Anordnung<br />
im FamFG entfällt das Institut der vorläufigen Anordnung in<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Begründung<br />
zu § 49 FamFG). Sie kann daher in der Vorschrift gestrichen<br />
werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des vorgeschlagenen<br />
FamFG.<br />
Zu Nummer 7 (§ 18 RVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb<br />
Der vorgeschlagene Wegfall der bisherigen Nummern 1 und 2<br />
für einstweilige Anordnungen auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses<br />
und für einstweilige Anordnungen in Familiensachen<br />
beruht auf der im FamFG vorgeschlagenen neuen<br />
Struktur des Rechts der einstweiligen Anordnung. Diese<br />
sollen künftig nicht mehr innerhalb eines Hauptsacheverfahrens<br />
erlassen werden können, sondern ergehen grundsätzlich<br />
in selbständigen Verfahren (vgl. Begründung zu § 49<br />
FamFG). Dass mehrere derart verselbständigte Verfahren jeweils<br />
eine eigene Angelegenheit bilden, versteht sich von<br />
selbst und bedarf ebenso wie bei Arrest und einstweiliger Verfügung<br />
keiner besonderen Regelung.<br />
In die neue Nummer 1 soll der Regelungsgehalt der bisherigen<br />
Nummer 3 übernommen werden. An die Stelle der Maßnahmen<br />
nach § 33 FGG sollen die in der neuen Nummer 21<br />
und in dem neuen Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift genannten<br />
Maßnahmen treten.<br />
Zu Doppelbuchstabe cc<br />
Die Änderung ist Folge der geänderten Nummerierung in<br />
§ <strong>16</strong> RVG.<br />
Zu Doppelbuchstabe dd<br />
An die Stelle der in der derzeitigen Nummer 15 genannten<br />
Maßnahmen nach § 33 FGG sollen die neue Nummer 21 und<br />
die Verweisung in dem neuen Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift<br />
treten.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 340 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu den Doppelbuchstaben ee bis gg<br />
An die Stelle des § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 FGG soll § 94<br />
FamFG treten. Diese Maßnahme ist von der vorgeschlagenen<br />
Verweisung in Absatz 2 Nr. 2 erfasst.<br />
Zu Doppelbuchstabe hh<br />
An die Stelle der Maßnahmen mit verfahrensleitendem Charakter<br />
nach § 33 FGG sollen die in § 35 FamFG genannten<br />
Maßnahmen treten. Für den Rechtsanwalt soll eine Tätigkeit<br />
in diesen Verfahren wie im bisherigen Recht eine besondere<br />
Angelegenheit sein.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Der neue Absatz 2 soll für die Arrestvollziehung und die<br />
Vollstreckung in familiengerichtlichen Verfahren auf die für<br />
die entsprechenden Verfahren nach der ZPO geltenden Regelungen<br />
des neuen Absatzes 1 verweisen.<br />
Zu Nummer 8 (§ 19 RVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Zu Doppelbuchstabe aa<br />
In § 75 FamFG ist die Sprungrechtsbeschwerde anstelle der<br />
Sprungrevision vorgesehen und bedarf daher der ausdrücklichen<br />
Erwähnung.<br />
Zu den Doppelbuchstaben bb und cc<br />
Für die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der<br />
Vollstreckung enthält § 93 Abs. 1 FamFG eine eigenständige<br />
Regelung. Wegen der gegenüber den Regelungen in der ZPO<br />
gebrauchten abweichenden Begriffe soll die Regelung für<br />
die Vollstreckung nach dem FamFG in einer eigenen Nummer<br />
geregelt werden.<br />
Zu Doppelbuchstabe dd<br />
An die Stelle des § 53e Abs. 2 FGG soll § 224 Abs. 2<br />
FamFG treten. Die Verweisung ist entsprechend zu ändern.<br />
Zu den Doppelbuchstaben ee und ff<br />
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. <strong>16</strong> RVG kann aufgrund der vorgeschlagenen<br />
Neuordnung der Vollstreckung im FamFG<br />
entfallen. Die derzeitige Regelung wird inhaltlich durch die<br />
vorgeschlagene neue Nummer 12 ersetzt (vgl. vorstehende<br />
Begründung zu den Doppelbuchstaben bb und cc).<br />
Zu Buchstabe b<br />
Zu Doppelbuchstabe aa<br />
Die Änderung ist Folge der Aufhebung des § 18 Nr. 1 und 2<br />
RVG.<br />
Zu Doppelbuchstabe bb<br />
In § 91 Abs. 1 FamFG ist eine dem § 758a ZPO vergleichbare<br />
Regelung über die richterliche Anordnung einer Durchsuchung<br />
vorgesehen. Die neue Vorschrift soll daher neben<br />
der ZPO-Vorschrift genannt werden.<br />
§ 90 FamFG sieht für Verfahren nach diesem Gesetz eine<br />
weitere richterliche Anordnung vor: Die Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs soll nur aufgrund einer gesonderten Anord-<br />
nung des Gerichts erfolgen (vgl. Begründung zu § 90<br />
FamFG). Auch in diesem Fall soll die richterliche Anordnung<br />
zur Angelegenheit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme<br />
gehören.<br />
Zu Nummer 9 (§ 21 RVG)<br />
In Absatz 2 sollen die derzeitigen Verweisungen auf Vorschriften<br />
in der ZPO durch Verweisungen auf die entsprechenden<br />
Vorschriften im FamFG ersetzt werden.<br />
Der vorgeschlagene neue Absatz 3 übernimmt die in § 6<br />
Abs. 2 FamGKG vorgesehene Regelung auch für die Rechtsanwaltsgebühren.<br />
Auf die Begründung für diese Regelung<br />
wird Bezug genommen.<br />
Zu Nummer 10 (§ 23 RVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
In Verfahren, in denen nach dem FamGKG Festgebühren anfallen<br />
sollen, sollen für die Gebühren der Rechtsanwälte die<br />
Wertvorschriften des FamGKG Anwendung finden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von<br />
§ 24 KostO.<br />
Zu Nummer 11 (§ 24 RVG)<br />
Für alle in dieser Vorschrift genannten einstweiligen Anordnungen<br />
enthält das vorgeschlagene FamGKG Wertvorschriften,<br />
die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren<br />
Anwendung finden. Die besondere Wertvorschrift<br />
im RVG kann daher entfallen.<br />
Zu Nummer 12 (§ 25 RVG)<br />
Die Änderung ist Folge der Aufhebung des § 42 Abs. 1<br />
GKG, dessen Inhalt sich nunmehr in § 51 Abs. 1 Satz 1<br />
FamGKG wiederfindet.<br />
Zu Nummer 13 (§ 33 RVG)<br />
Die Änderung ist eine Folge der Änderung des § 119 Abs. 1<br />
GVG (Artikel 22 Nr. 14).<br />
Zu Nummer 14 (§ 39 RVG)<br />
Die derzeitige Verweisung auf eine Vorschrift in der ZPO<br />
soll durch eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften<br />
im FamFG ersetzt werden. Die für Lebenspartnerschaftssachen<br />
vorgesehene Verweisungsvorschrift soll bereits<br />
in Satz 1 mit genannt werden. Daher kann Satz 2<br />
wegfallen.<br />
Zu den Nummern 15 und <strong>16</strong> (§§ 45 und 47 RVG)<br />
Die derzeitigen Verweisungen auf Vorschriften in der ZPO<br />
sollen durch Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften<br />
im FamFG ersetzt werden.<br />
Zu Nummer 17 (§ 48 RVG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Mit der generellen Einführung der einstweiligen Anordnung<br />
im FamFG entfällt das Institut der vorläufigen Anordnung in
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 341 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Begründung<br />
zu § 49 FamFG). Sie kann daher in der Vorschrift gestrichen<br />
werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die Verweisung soll an die entsprechende Vorschrift des<br />
FamFG angepasst werden.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Zu Doppelbuchstabe aa<br />
Der Entwurf des FamFG setzt an die Stelle des Begriffs<br />
„Zwangsvollstreckung“ den Begriff „Vollstreckung“. Diese<br />
Änderung soll nachvollzogen werden.<br />
Zu Doppelbuchstabe bb<br />
Mit der generellen Einführung der einstweiligen Anordnung<br />
im FamFG entfällt das Institut der vorläufigen Anordnung in<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Begründung<br />
zu § 49 FamFG). Sie kann daher in der Vorschrift gestrichen<br />
werden.<br />
Zu Doppelbuchstabe cc<br />
Auf die Begründung zu Buchstabe a wird Bezug genommen.<br />
Zu Nummer 18 (§ 59 RVG)<br />
Die derzeitige Verweisung auf die Vorschrift in der ZPO soll<br />
durch eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften<br />
im FamFG ersetzt werden.<br />
Zu Nummer 19 (Vergütungsverzeichnis)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Gliederung soll an die Änderungen der Überschriften<br />
der Gliederungsabschnitte angepasst werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Der Entwurf des FamFG ersetzt den Begriff der „Partei“<br />
durch den Begriff „Beteiligter“. Der in Absatz 1 der Anmerkung<br />
benutzte Begriff „Partei“ ist entbehrlich, ohne dass dies<br />
zu einer inhaltlichen Änderung führt. Er kann daher gestrichen<br />
werden.<br />
Die Verweisung in Absatz 5 hinsichtlich der Ehesachen kann<br />
wegfallen, weil Ehesachen im Sinne des FamFG nur noch<br />
Scheidungssachen und Verfahren auf Aufhebung der Ehe sowie<br />
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens<br />
einer Ehe sein sollen (§ 121 FamFG) und diese Verfahren<br />
mit dem Begriff „Ehesachen“ gemeint sind. Die Verweisung<br />
wegen der Lebenspartnerschaftssachen soll an das FamFG<br />
angepasst werden.<br />
Mit dem neuen Absatz 5 Satz 2 soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich<br />
zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einigungsgebühr<br />
in Kindschaftssachen auch dann entstehen<br />
kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand<br />
der Einigung verfügen können. Dies unterstreicht die<br />
besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade<br />
in Kindschaftssachen und entspricht der derzeitigen<br />
Rechtsprechung.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Die Gründe für den Vorschlag des neuen Absatzes 5 Satz 2<br />
der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RVG gelten auch für<br />
das gerichtliche Verfahren. Entgegen der sonst üblichen Regelungstechnik,<br />
dass alle Voraussetzungen für das Entstehen<br />
der Einigungsgebühr in der Anmerkung zu Nummer 1000 zu<br />
finden sind, wird für Kindschaftssachen eine Regelung in<br />
der Anmerkung der für das gerichtliche Verfahren geltenden<br />
Gebührenregelung vorgeschlagen, weil das FamFG in seinem<br />
§ 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs<br />
einführt, der nur in einer laufenden Kindschaftssache<br />
hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann.<br />
Hinsichtlich der Vereinbarungen im Übrigen wird vorgeschlagen,<br />
das Anfallen der Einigungsgebühr davon abhängig<br />
zu machen, dass der Vorschlag durch die gerichtliche Entscheidung<br />
umgesetzt wird.<br />
Zu Buchstabe d<br />
In Familiensachen sollen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde<br />
an die Stelle der Berufung und Revision treten. Soweit<br />
Beschwerdeverfahren – auch außerhalb der Familiensachen<br />
– der Berufung oder Revision gleichstehen, soll die<br />
Einigungsgebühr in gleicher Höhe anfallen wie in diesen<br />
Verfahren.<br />
Mit dem neuen Absatz 2 soll bestimmt werden, dass die Mitwirkung<br />
an einem gerichtlich gebilligten Vergleich und an<br />
einer Vereinbarung entsprechend der für Nummer 1003 VV<br />
RVG vorgeschlagenen Regelung die Einigungsgebühr entstehen<br />
lässt, jedoch mit dem im Rechtsmittelverfahren erhöhten<br />
Gebührensatz.<br />
Zu den Buchstaben e bis j<br />
Der Begriff der Angelegenheit ist bei Beratungshilfe in Familiensachen<br />
in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Norbert<br />
Schneider, FamRB 5/2003).<br />
Ebenso wie bei den Wahlanwaltsgebühren ist bei der Beratungshilfe<br />
von einer Angelegenheit auszugehen, wenn ein<br />
einheitlicher Auftrag vorliegt, sich die Tätigkeit des Anwalts<br />
im gleichen Rahmen hält und ein innerer Zusammenhang<br />
zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen<br />
Tätigkeit besteht.<br />
Mit Rücksicht auf die Vielfalt der Lebenssachverhalte<br />
– insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des erteilten<br />
Auftrags – ist grundsätzlich eine gesetzliche Abgrenzung<br />
der Angelegenheit für den außergerichtlichen Bereich nicht<br />
möglich. Das RVG enthält deswegen hierzu keine konkrete<br />
Regelung.<br />
In der gerichtlichen Praxis wird häufig unter Berufung auf<br />
§ <strong>16</strong> Nr. 4 RVG eine Angelegenheit angenommen, wenn der<br />
Rechtsanwalt in der Ehesache und in verschiedenen Familiensachensachen<br />
berät oder vertritt, die im gerichtlichen<br />
Verfahren Folgesachen sein könnten. Dieser Auffassung<br />
kann zu Recht entgegengehalten werden, dass § <strong>16</strong> Nr. 4<br />
RVG nur für ein gerichtliches Verfahren gilt; nur bei Anhängigkeit<br />
der Ehesache gibt es ein Verbundverfahren, nicht<br />
aber schon bei einer außergerichtlichen Tätigkeit.<br />
Weiter ist zu berücksichtigen, dass für das gerichtliche Verbundverfahren<br />
als Ausgleich für die Zusammenfassung von<br />
Ehe- und Folgesachen zu einer einzigen Angelegenheit nach
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 342 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 22 Abs. 1 RVG die Gegenstandswerte zu addieren sind. An<br />
dieser Ausgleichsmöglichkeit fehlt es bei den Festgebühren<br />
der Beratungshilfe.<br />
Durch die teilweise restriktive Rechtsprechung kommt es für<br />
die betroffenen Rechtsanwälte zum Teil zu nicht mehr zu<br />
rechtfertigenden Unbilligkeiten. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2001 (Az.:<br />
1 BvR 1720/2001 – NJW 2002, 429) zwar eine Verfassungsbeschwerde<br />
nicht zur Entscheidung angenommen, aber u. a.<br />
Folgendes ausgeführt:<br />
„Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die<br />
Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht<br />
des Vaters nicht als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13<br />
Abs. 2 Satz 1 der BRAGO anzusehen, um den Rechtsanwalt,<br />
der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig<br />
wird, nicht unnötig zu belasten. Die in den angegriffenen<br />
Entscheidungen vorgenommene Auslegung, es läge wegen<br />
des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Bearbeitung<br />
dieselbe Angelegenheit vor, ist aber noch vertretbar; sie<br />
beruht insbesondere nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen<br />
Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit.<br />
Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen<br />
Rechten ist daher nichts ersichtlich.“<br />
Eine unzureichende Vergütung anwaltlicher Tätigkeit in diesem<br />
Bereich kann aus gebührenrechtlichen Gründen die<br />
Herbeiführung außergerichtlicher einvernehmlicher Regelungen<br />
verhindern. Um dem entgegenzuwirken, wird eine<br />
Verbesserung der Beratungshilfegebühren vorgeschlagen.<br />
Eine besondere gesetzliche Umschreibung und Abgrenzung<br />
der gebührenrechtlichen Angelegenheit für die Beratungshilfe<br />
erscheint aus den dargestellten Gründen nicht sachgerecht.<br />
Insbesondere würde eine auf die Beratungshilfe beschränkte<br />
Abgrenzung der Angelegenheit zwangsläufig zu<br />
(unerwünschten) Rückschlüssen bei Tätigkeiten außerhalb<br />
der Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich führen.<br />
Stattdessen wird – ohne in den Begriff der Angelegenheit<br />
einzugreifen – vorgeschlagen, dass in den Fällen, in denen in<br />
Familiensachen eine einheitliche Angelegenheit vorliegt<br />
bzw. die gerichtliche Praxis eine solche annimmt, ein Ausgleich<br />
durch eine Erhöhung der Gebühren je weiteren Gegenstand<br />
eintritt.<br />
Durch die vorgeschlagenen neuen Erhöhungstatbestände<br />
(Nummer 2502, 2505 und 2511 VV RVG) wird Folgendes<br />
erreicht:<br />
● Bei einer einheitlichen Angelegenheit mit verschiedenen<br />
Familiensachen im Sinne des § 111 FamFG erhöhen sich<br />
die Beratungs-, die Geschäfts- und die Einigungsgebühr<br />
für jeden weiteren Gegenstand um jeweils 50 Prozent.<br />
● Die Formulierung stellt auf den Katalog des § 111<br />
FamFG ab. Nur wenn Gegenstand der Beratungshilfetätigkeit<br />
des Rechtsanwalts verschiedene Familiensachen<br />
im Sinne dieser Vorschrift sind, soll es zur Erhöhung der<br />
Gebühren kommen. Berät der Rechtsanwalt in einer<br />
Sorgerechts- und in einer Unterhaltssache, erhöht sich die<br />
Beratungsgebühr. Berät der Rechtsanwalt über Ehegatten-<br />
und Kindesunterhalt, tritt keine Erhöhung ein, weil<br />
es sich bei beiden Gegenständen um eine Unterhaltssache<br />
(§ 111 Nr. 8 FamFG) handelt.<br />
● Der theoretisch denkbare Höchstbetrag für eine umfassende<br />
Beratungshilfe (neben der Ehesache auch in einer<br />
Kindschaftssache, Wohnungs- oder Hausratsratssache,<br />
Versorgungsausgleichssache, Unterhaltssache und Güterrechtssache<br />
und in einer entsprechenden Lebenspartnerschaftssache)<br />
liegt für die Beratungsgebühr bei 105 Euro<br />
und für die Geschäftsgebühr bei 245 Euro.<br />
Zu Buchstabe k<br />
Die Überschrift soll an die Legaldefinition des Begriffs<br />
„Zivilsachen“ (Artikel 22 Nr. 2 – § 13 GVG) angepasst werden.<br />
Zu Buchstabe l<br />
Die derzeitige Verweisung auf § 651 ZPO soll durch eine<br />
Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften im FamFG<br />
ersetzt werden. Die Verweisung auf § 656 ZPO kann wegfallen,<br />
weil der Entwurf des FamFG ein dem Verfahren über<br />
einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels<br />
bei Veränderung des Kindergeldes oder einer vergleichbaren<br />
Leistung entsprechendes Verfahren nicht mehr vorsieht<br />
(vgl. Begründung zu Buch 2 Abschnitt 9 Unterabschnitt 3<br />
FamFG).<br />
Zu Buchstabe m<br />
Der Entwurf des FamFG ersetzt den Begriff der „Partei“<br />
durch den Begriff „Beteiligter“. Der in Nummer 3101 Nr. 1<br />
benutzte Begriff „Partei“ ist entbehrlich, ohne dass dies zu<br />
einer inhaltlichen Änderung führt. Er kann daher gestrichen<br />
werden. In Nummer 3101 Nr. 2 soll der Begriff „Parteien“<br />
um den Begriff der „Beteiligten“ ergänzt werden.<br />
In Familiensachen wird nicht mehr zwischen Verfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderen Verfahren unterschieden.<br />
Grundsätzlich sollen daher alle Familiensachen<br />
gleich behandelt werden, jedoch soll die ermäßigte Verfahrensgebühr<br />
für solche Verfahren erhalten bleiben, die lediglich<br />
die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung<br />
des Familiengerichts zum Gegenstand haben. Diese Verfahren<br />
sollen daher in Nummer 3 ausdrücklich genannt werden.<br />
In Absatz 2 der Anmerkung können die Familiensachen gestrichen<br />
werden. Für Familiensachen ist für Nummer 3 des<br />
Gebührentatbestands eine abschließende Regelung vorgesehen.<br />
Zu Buchstabe n<br />
In der Anmerkung zu Nummer 3104 soll der Begriff „Parteien“<br />
um den Begriff der „Beteiligten“ ergänzt werden.<br />
Zu Buchstabe o<br />
Es handelt sich um Ergänzungen, die wegen der neuen Begrifflichkeiten<br />
im FamFG notwendig sind.<br />
Zu Buchstabe p<br />
Durch die vorgeschlagene Neufassung soll erreicht werden,<br />
dass – wie bei Arrest und einstweiliger Verfügung – der<br />
Rechtsanwalt in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />
für das nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Beschwerdegericht<br />
als Gericht der Hauptsache zuständig ist, die Gebühren<br />
nach Teil 3 Abschnitt 1 erhält. Mit dem Begriff der
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 343 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
„einstweiligen Anordnung“ werden nunmehr, wie im Übrigen<br />
im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch, alle Verfahren<br />
der einstweiligen Anordnungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen<br />
erfasst.<br />
Zu Buchstabe q<br />
Bei den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Verfahren<br />
soll künftig vor dem Bundesgerichtshof die Vertretung durch<br />
einen dort zugelassenen Anwalt zwingend vorgeschrieben<br />
werden (vgl. Begründung zu § 10 FamFG). Daher soll für<br />
diese Verfahren die Rechtsbeschwerde an dieser Stelle nicht<br />
mehr genannt werden; vielmehr soll Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />
2 unmittelbar gelten. In Nummer 2 sollen daher<br />
nur noch Beschwerdeverfahren genannt werden. In den in<br />
Nummer 3 genannten Rechtsbeschwerdeverfahren in Verfahren<br />
über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer<br />
Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu<br />
ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung<br />
der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel<br />
ist grundsätzlich die Vertretung durch einen<br />
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben<br />
[Schlauß, Das neue Gesetz zum internationalen<br />
Familienrecht - das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz<br />
(IntFamRVG), Anmerkung zu § 29 IntFamRVG;<br />
Zöller, ZPO , 25. Aufl., § <strong>16</strong> AVAG Rn. 1). Daher sollen in<br />
der Vorbemerkung 3.2.1 nur noch die Beschwerdeverfahren<br />
genannt werden. In den in Nummer 7 genannten Verfahren<br />
ist ebenfalls grundsätzlich die Vertretung durch einen beim<br />
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben.<br />
Diese Verfahren sollen daher nicht mehr an dieser Stelle<br />
genannt werden. In allen genannten Fällen soll künftig Teil 3<br />
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auch insoweit unmittelbar gelten.<br />
Die Überschrift dieses Unterabschnitts und die Vorbemerkung<br />
3.2.2 sollen entsprechend geändert werden.<br />
Lebenspartnerschaftssachen bedürfen keiner ausdrücklichen<br />
Erwähnung mehr, da diese nach dem FamFG ebenfalls Familiensachen<br />
sein sollen.<br />
Da im Verfahren sowohl über die Beschwerde als auch über<br />
die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren vor den Gerichten<br />
für Arbeitssachen wie bisher die gleichen Gebühren<br />
anfallen sollen, sollen diese Verfahren unter einer besonderen<br />
Nummer genannt werden.<br />
Absatz 2 der Vorbemerkung kann aufgehoben werden, weil<br />
für alle Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen<br />
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten lassen<br />
müssen, nunmehr unmittelbar Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />
2 gelten soll.<br />
Zu Buchstabe r<br />
Auf Absatz 1 der Begründung zu Buchstabe m wird verwiesen.<br />
Zu Buchstabe s<br />
Die Neufassung des Gebührentatbestands wird vorgeschlagen,<br />
weil dieser der Ergänzung um die im FamFG gebrauchten<br />
Begrifflichkeiten bedarf.<br />
Zu den Buchstaben t und u<br />
In der Vorbemerkung sollen nunmehr alle Verfahren, in denen<br />
sich die Parteien durch einen beim Bundesgerichtshof<br />
zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen, aufgezählt<br />
werden. Die Überschrift des Gliederungsabschnitts soll entsprechend<br />
angepasst werden. Auf die Begründung zu Buchstabe<br />
q wird verwiesen.<br />
Zu den Buchstaben v und w<br />
Die Ergänzung der Gebührentatbestände wird vorgeschlagen,<br />
weil diese der Ergänzung um die im FamFG gebrauchten<br />
Begrifflichkeiten bedürfen.<br />
Zu Buchstabe x<br />
Die vorgeschlagene Änderung trägt den im FamFG gewählten<br />
neuen Begriffen Rechnung.<br />
Zu den Buchstaben y und z<br />
Wegen des aufgrund des FamFG erweiterten Anwendungsbereiches<br />
des Unterabschnitts soll die Vorbemerkung 3.3.3<br />
neu gefasst werden. Dabei soll auch die derzeitige Anmerkung<br />
zu Nummer 3309 VV RVG vorgezogen werden.<br />
Zu Buchstabe z1<br />
Die vorgeschlagenen Änderungen tragen den im FamFG gewählten<br />
neuen Begriffen Rechnung.<br />
Zu den Buchstaben z2 und z3<br />
Ein dem Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines<br />
Vollstreckungstitels bei Veränderung des Kindergeldes oder<br />
einer vergleichbaren Leistung nach § 655 Abs. 1 ZPO entsprechendes<br />
Verfahren sieht der Entwurf des FamFG nicht<br />
mehr vor (vgl. Begründung zu Buch 2 Abschnitt 9 Unterabschnitt<br />
3 FamFG). Der Gebührentatbestand Nummer 3331<br />
kann daher wegfallen.<br />
Zu Buchstabe z4<br />
Der Text der Nummer 2 der Anmerkung soll an Nummer<br />
3101 angepasst werden. Im Übrigen wird auf Absatz 1 der<br />
Begründung zu Buchstabe m verwiesen.<br />
Zu Buchstabe z5<br />
Im Gebührentatbestand der Nummer 3400 soll der Begriff<br />
„Partei“ um den Begriff des „Beteiligten“ ergänzt werden.<br />
Zu Buchstabe z6<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in Nummer 19<br />
Buchstabe q, t und u vorgeschlagenen Änderungen.<br />
Zu Buchstabe z7<br />
Der Klammerzusatz soll gestrichen werden, weil der Gebührentatbestand<br />
für alle Rechtsbeschwerden gelten soll, für die<br />
keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Er soll insbesondere<br />
auch für Rechtsbeschwerden nach dem FamFG gelten,<br />
die sich nicht gegen Endentscheidungen richten.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 344 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu den Buchstaben z8 und z9<br />
Es handelt sich um eine Anpassung der Verweisungen an die<br />
mit dem FamFG vorgeschlagenen Neuregelungen.<br />
Zu Artikel 48 (Änderung der Justizbeitreibungsordnung)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der Kindschaftssachen sowie der Betreuungssachen.<br />
Zu Artikel 49 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)<br />
Zu Nummer 1 (Artikel 147)<br />
Nach dem Entwurf werden die bisherigen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts<br />
teils dem Betreuungsgericht und teils<br />
dem Familiengericht übertragen. Der Ländervorbehalt des<br />
Artikels 147 EGBGB umfasst künftig neben den Aufgaben<br />
des Nachlassgerichts die des Betreuungsgerichts. Die dem<br />
Familiengericht zugewiesenen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts<br />
sollen zusammen mit den bisherigen Aufgaben<br />
des Familiengerichts geschlossen in der Zuständigkeit<br />
des Amtsgerichts verbleiben.<br />
Zu Nummer 2 (Artikel 233)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 3 (Artikel 234)<br />
Die Änderung betrifft die geänderte Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 50 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />
Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch betreffen in<br />
erster Linie die bisherigen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts,<br />
die nunmehr auf das Familiengericht und das Betreuungsgericht<br />
übergehen, sowie die Herauslösung der Vorschriften<br />
über die Eröffnung von Verfügungen von Todes<br />
wegen aus dem BGB und deren Einstellung in Buch 4 des<br />
FamFG. Zudem sind Anpassungen an die Regelungen des<br />
Allgemeinen Teils des FamFG erforderlich, wie etwa an die<br />
einheitliche Entscheidungsform des Beschlusses.<br />
Zu Nummer 2 (§ 55 BGB)<br />
Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />
ergibt sich nunmehr aus § 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10).<br />
Zu Nummer 3 (§ 55a BGB)<br />
Der Regelungsinhalt der beiden Absätze wird aus systematischen<br />
Gründen in § 387 Abs. 1, 4 und 5 FamFG übernommen.<br />
Zu Nummer 4 (§§ 112, 113 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 5 (§ 261 BGB)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Vorschrift des<br />
§ 411 Nr. 1 FamFG, der den Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ 261 Abs. 1 übernimmt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts<br />
ergibt sich künftig aus § 23a GVG-E (vgl. Artikel 22<br />
Nr. 7).<br />
Zu Nummer 6 (§ 800 BGB)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 7 (§ 887 BGB)<br />
Weil der Ausschließungsbeschluss im Gegensatz zu dem<br />
Ausschlussurteil nach § 952 ZPO mit der Beschwerde nach<br />
§ 58 ff. anfechtbar ist, kommt es für den Eintritt seiner materiell-rechtlichen<br />
Wirkungen – hier des Erlöschens der Wirkung<br />
der Vormerkung nach § 887 Satz 2 – auf die eingetretene<br />
Rechtskraft und nicht auf seinen Erlass an. Im Übrigen<br />
handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 8 (§ 927 BGB)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 927 Abs. 3<br />
stellt nach wie vor nicht auf die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses<br />
ab, weil die für den Eintritt der Wirkungen<br />
gegen den Dritten maßgebliche Kenntnis von dem Ausschließungsbeschluss<br />
bereits mit seinem Erlass eintreten<br />
kann.<br />
Zu Nummer 9 (§§ 1104, 1170, 1171 BGB)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie bei § 887<br />
kommt es für den Eintritt der materiellen Wirkungen des<br />
Ausschließungsbeschlusses auf dessen Rechtskraft an. Das<br />
gilt auch für die Bestimmung des Beginns des für die Hinterlegung<br />
maßgeblichen vierten Kalenderjahres nach § 1171<br />
Abs. 1.<br />
Zu Nummer 10 (§ 1313 BGB)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />
einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />
durch das FamFG.<br />
Zu den Nummern 11 bis 13 (§§ 1357 bis 1452 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu den Nummern 14 bis <strong>16</strong> (§§ 1449 bis 1479 BGB)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />
einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />
durch das FamFG.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 345 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu den Nummern 17 bis 20 (§§ 1484 bis 1493 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 21 (§ 1496 BGB)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />
einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />
durch das FamFG.<br />
Zu Nummer 22 (§ 1564 BGB)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />
einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />
durch das FamFG.<br />
Zu Nummer 23 (§ 1592 BGB)<br />
Der Regelungsgehalt des bisherigen § 640h Abs. 2 ZPO<br />
wird in § 182 Abs. 1 FamFG übernommen. Die Verweisung<br />
ist daher entsprechend anzupassen.<br />
Zu Nummer 24 (§ 1596 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 25 (§§ <strong>16</strong>00e und <strong>16</strong>15o BGB)<br />
Der Regelung des bisherigen § <strong>16</strong>00e Abs. 1 bedarf es nach<br />
der Überleitung des Verfahrens in ein solches der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit nicht mehr. Nach der Systematik des<br />
FamFG wird das Verfahren durch einen Antragsteller eingeleitet.<br />
Die weiteren Beteiligten bestimmen sich nach § 172<br />
FamFG bzw. § 7 FamFG. Die in § 172 FamFG genannten<br />
Beteiligten sind stets hinzuzuziehen, unabhängig davon, wer<br />
das Verfahren eingeleitet hat und ob es sich um ein Verfahren<br />
auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft handelt.<br />
Aus diesem Grund kann auch der bisherige § <strong>16</strong>00e Abs. 2<br />
entfallen. Der Status eines Antragstellers in einem Verfahren<br />
nach § <strong>16</strong>9 FamFG wird vom Gericht nach einem verfahrenseinleitenden<br />
Antrag von Amts wegen geklärt, ohne dass es<br />
darauf ankommt, ob der oder die weiteren Beteiligten zu diesem<br />
Zeitpunkt noch leben. Da es sich nicht mehr um eine<br />
zivilprozessuale Streitigkeit handelt, bedarf es keines Beklagten<br />
bzw. Antragsgegners mehr. Die verfahrensrechtlichen<br />
Folgen des Versterbens eines Beteiligten während des Verfahrens<br />
aber vor Rechtskraft der Endentscheidung bestimmen<br />
sich nach § 181 FamFG.<br />
Der verfahrensrechtliche Regelungsgehalt des bisherigen<br />
§ <strong>16</strong>15o wird in § 247 FamFG übernommen. Die Vorschrift<br />
kann daher gestrichen werden.<br />
Zu Nummer 26 (§ <strong>16</strong>29a BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 27 (§ <strong>16</strong>31b BGB)<br />
§ <strong>16</strong>96 Abs. 2 gilt künftig ausdrücklich für alle Maßnahmen,<br />
die das Familiengericht zur Abwendung einer Kindeswohl-<br />
gefährdung oder aus Gründen der Erforderlichkeit für das<br />
Kindeswohl ergreift und durch die eine Rechtsposition eingeschränkt<br />
wird. Die Spezialregelung des § <strong>16</strong>31b Satz 4 in<br />
der Fassung, die die Vorschrift durch das „Gesetz zur Erleichterung<br />
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung<br />
des Kindeswohls“ erhält, wird aufgrund der Neufassung<br />
des § <strong>16</strong>96 Abs. 2 überflüssig.<br />
Zu Nummer 28 (§ <strong>16</strong>84 Abs. 3 BGB)<br />
Mit dieser Vorschrift soll die Pflegschaft mit dem Aufgabenkreis<br />
der Durchführung des Umgangs („Umgangspflegschaft“)<br />
ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Die Regelung<br />
greift eine Praxis der Familiengerichte auf, die bei<br />
schwerwiegenden Umgangskonflikten zunehmend von der<br />
bereits nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch<br />
machen, den Eltern die elterliche Sorge für den Bereich<br />
des Umgangs nach § <strong>16</strong>66 zu entziehen und dafür<br />
einen Ergänzungspfleger einzusetzen (vgl. OLG Frankfurt/<br />
Main NJW 2000, 368; FamRZ 2002, 1585; FamRZ 2004,<br />
1311; OLG Karlsruhe JAmt 2000, 135; OLG Dresden<br />
FamRZ 2002, 1588; OLG München FamRZ 2003, 1957).<br />
Zum Umgangspfleger wird in der gegenwärtigen Praxis vielfach<br />
das örtliche Jugendamt bestellt. Das Deutsche Institut<br />
für Jugendhilfe und Familienrecht geht nach einer telefonischen<br />
Befragung von Jugendämtern davon aus, dass derzeit<br />
bundesweit rund 750 Umgangspflegschaften durch Jugendämter<br />
geführt werden (JAmt 2004, 571, 572).<br />
Voraussetzung für die Anordnung der Umgangspflegschaft<br />
ist nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 3, dass die Wohlverhaltenspflicht<br />
nach § <strong>16</strong>84 Abs. 2 „dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt“<br />
wird. Die Anordnung der Umgangspflegschaft<br />
soll damit auf Fälle beschränkt werden, in denen der betreuende<br />
Elternteil oder die Obhutsperson im Sinne des § <strong>16</strong>84<br />
Abs. 2 Satz 2 das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils<br />
in erheblicher Weise vereitelt. Die hohe Schwelle<br />
der Kindeswohlgefährdung (§ <strong>16</strong>66) muss jedoch künftig<br />
nicht mehr erreicht werden. Eine Prognose über die Auswirkungen<br />
des unterbleibenden Umgangs auf das Kindeswohl,<br />
die häufig nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens<br />
möglich ist, wird damit entbehrlich. Verfassungsrechtliche<br />
Gründe, die es gebieten würden, weiterhin auf die Schwelle<br />
der Kindeswohlgefährdung abzustellen, bestehen nicht. Das<br />
Gericht hat hier die Rechtspositionen der Eltern untereinander<br />
auszugleichen, so dass die strengen Voraussetzungen für<br />
einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht nicht vorliegen<br />
müssen (vgl. BVerfGE 31, 194, 208).<br />
Gegenstand der Umgangspflegschaft ist die „Durchführung<br />
des Umgangs“. Nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 4 umfasst sie das<br />
Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des<br />
Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen<br />
Aufenthalt zu bestimmen. Der Umgangspfleger erhält<br />
damit eigene Rechte, die es ihm ermöglichen sollen, auf den<br />
Umgang hinzuwirken. Er kann bei der Vorbereitung des Umgangs,<br />
bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten<br />
Elternteil und bei der Rückgabe des Kindes vor Ort<br />
sein sowie über die konkrete Ausgestaltung des Umgangs<br />
bestimmen. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten der<br />
Eltern über die Umgangsmodalitäten (Ort des Umgangs, Ort<br />
der Übergabe des Kindes, dem Kind mitzugebende Kleidung,<br />
Nachholtermine etc.) hat der Umgangspfleger die<br />
Möglichkeit, zwischen den Eltern zu vermitteln oder von sei-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 346 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
nem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Soweit sein<br />
Aufgabenbereich reicht, wird das Sorgerecht der Eltern eingeschränkt<br />
(§ <strong>16</strong>30 Abs. 1).<br />
Der Umgangspfleger kann durch seine Anwesenheit und<br />
durch seine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht einen gewissen<br />
Druck auf die Verwirklichung des Umgangs ausüben.<br />
Er hat jedoch kein Recht, die Herausgabe des Kindes vom<br />
betreuenden Elternteil mit Hilfe unmittelbaren Zwangs zu<br />
erzwingen. Hält das Gericht die Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs für erforderlich, muss es zusätzlich zur Anordnung<br />
der Umgangspflegschaft eine Entscheidung nach § 90<br />
FamFG erlassen.<br />
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist in aller Regel<br />
nicht über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Entweder gelingt<br />
es den Eltern nach einiger Zeit, die Durchführung des<br />
Umgangs selbst zu regeln, oder es erweist sich, dass die Umgangspflegschaft<br />
nicht das richtige Mittel zur Herbeiführung<br />
des Umgangs war. § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 5 sieht daher vor, dass<br />
die Anordnung der Umgangspflegschaft von vornherein zu<br />
befristen ist. Ist der Zweck der Umgangspflegschaft innerhalb<br />
der Frist nicht erreicht worden, bestehen jedoch nach<br />
Ansicht des Gerichts noch Aussichten dafür, kann es die<br />
Umgangspflegschaft erneut anordnen.<br />
Im Übrigen sind auf die Umgangspflegschaft die Vorschriften<br />
über die Pflegschaft anwendbar (§ 1909 ff.). Dies gilt<br />
auch für die Auswahl der Person, die zum Umgangspfleger<br />
bestellt werden soll. Hier dürfte insbesondere eine Person in<br />
Betracht kommen, zu der das Kind Bindungen und damit<br />
Vertrauen besitzt, eine Fachkraft einer Beratungsstelle<br />
(§ 1915 Abs. 1 i. V. m. § 1779 Abs. 2) oder das Jugendamt<br />
(§ 1915 Abs. 1 i. V. m. § 1791b).<br />
Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers<br />
sollen sich – in Anlehnung an die Regelungen<br />
über den Verfahrensbeistand (§ 158 Abs. 7 FamFG) – durch<br />
die Verweisung auf § 277 FamFG nach den Vorschriften für<br />
den Verfahrenspfleger richten. Im Hinblick auf den Gegenstand<br />
der Umgangspflegschaft ist eine Anknüpfung an die<br />
Vorschriften der Pflegschaft (§ 1915 Abs. 1 i. V. m. §§ 1835<br />
bis 1836e) nicht sachgerecht, da sich der Aufwendungsersatz-<br />
und Vergütungsanspruch nach diesen Vorschriften gegen<br />
das Kind richten würden. Durch die Verweisung auf<br />
§ 277 FamFG werden der Aufwendungsersatz und die Vergütung<br />
des Umgangspflegers, sofern solche bestehen, zunächst<br />
aus der Staatskasse gezahlt (§ 277 Abs. 5 FamFG).<br />
Durch die Regelungen des in Artikel 2 eingestellten Gesetzes<br />
über die Kosten in Familiensachen – FamGKG – (vgl.<br />
Nummer 2014 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG) ist<br />
sichergestellt, dass die an den Umgangspfleger gezahlten<br />
Beträge als Auslagen des Verfahrens, in dem die Umgangspflegschaft<br />
angeordnet wurde, von dem Kostenschuldner<br />
dieses Verfahrens eingezogen werden können. Über die Kosten<br />
des Verfahrens hat nach § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG stets<br />
das Gericht zu entscheiden. Es kann die Kosten den Beteiligten<br />
(§ 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und ggf. auch einem<br />
Dritten auferlegen (§ 81 Abs. 4 FamFG), nicht jedoch dem<br />
Kind (§ 81 Abs. 3 FamFG).<br />
Zu Nummer 29 (§ <strong>16</strong>85 Abs. 3 BGB)<br />
Über die Verweisung des § <strong>16</strong>85 Abs. 3 gilt die in § <strong>16</strong>84<br />
Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit der Anordnung einer Um-<br />
gangspflegschaft auch für die Durchführung von Umgangsrechten<br />
der Bezugspersonen des Kindes nach § <strong>16</strong>85. Da<br />
hier nicht das Verhältnis der Eltern zueinander, sondern das<br />
Verhältnis der Eltern zu den Bezugspersonen des Kindes betroffen<br />
ist, soll die Anordnung der Umgangspflegschaft hier<br />
weiterhin an die Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung<br />
gemäß § <strong>16</strong>66 geknüpft werden.<br />
Zu Nummer 30 (§ <strong>16</strong>96 BGB)<br />
Die Vorschrift enthält die materiell-rechtliche Eingriffsbefugnis<br />
zur Änderung von sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen<br />
des Familiengerichts sowie zur Änderung gerichtlich<br />
gebilligter Vergleiche (§ 156 Abs. 2 FamFG). Da ein<br />
gerichtlich gebilligter Vergleich auf einer einvernehmlichen<br />
Entscheidung der Eltern beruht, kann das Familiengericht den<br />
Vergleich auf Antrag von mindestens einem Elternteil abändern;<br />
von Amts wegen kann das Familiengericht einen gerichtlich<br />
gebilligten Vergleich nur unter den Voraussetzungen<br />
des § <strong>16</strong>66 abändern.<br />
Die Generalnorm des Absatzes 1 Satz 1 ist anwendbar, soweit<br />
nicht eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Spezialregelungen<br />
oder die kindesschutzrechtliche Aufhebungsvorschrift<br />
des Absatzes 2 eingreifen. Sie entspricht der<br />
bisherigen Fassung des § <strong>16</strong>96 Abs. 1. Im Vergleich zur bisherigen<br />
Fassung wurde in Absatz 1 Satz 1 der Begriff „Anordnung“<br />
durch den Begriff „Entscheidung“ ersetzt und damit<br />
an den Sprachgebrauch von BGB und FamFG angepasst.<br />
Die weiteren sprachlichen Veränderungen sind einer Harmonisierung<br />
mit § <strong>16</strong>6 Abs. 1 FamFG geschuldet. Eine inhaltliche<br />
Änderung ist damit nicht verbunden. Die Vorschrift des<br />
§ <strong>16</strong>96 Abs. 1 Satz 2 dient der Klarstellung und ist im Hinblick<br />
auf die Verweisung in § <strong>16</strong>6 Abs. 1 FamFG erforderlich.<br />
Absatz 2 enthält die Befugnis und Pflicht des Familiengerichts,<br />
Maßnahmen zum Schutz des Kindes aufzuheben,<br />
wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht<br />
oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.<br />
§ <strong>16</strong>96 Abs. 2 definiert den Begriff der „kindesschutzrechtlichen<br />
Maßnahme“. Hierunter fallen alle Maßnahmen des<br />
Familiengerichts, die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung<br />
oder aus Gründen der Erforderlichkeit für das Kindeswohl<br />
die Einschränkung einer Rechtsposition von Eltern,<br />
Pflegeeltern etc. zulassen (§§ <strong>16</strong>31b, <strong>16</strong>32 Abs. 4, §§ <strong>16</strong>66,<br />
<strong>16</strong>66a, <strong>16</strong>67, <strong>16</strong>82, <strong>16</strong>84 Abs. 4, § <strong>16</strong>85 Abs. 3 i. V. m.<br />
§ <strong>16</strong>84 Abs. 4, § <strong>16</strong>87 Abs. 2, § <strong>16</strong>87a i. V. m. § <strong>16</strong>87<br />
Abs. 2, § <strong>16</strong>88 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4). Mit der Änderung soll<br />
klargestellt werden, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit<br />
und Verhältnismäßigkeit für diese familiengerichtlichen<br />
Maßnahmen zugleich Eingriffs- und Bestandsvoraussetzung<br />
ist.<br />
Zu den Nummern 31 und 32 (§§ <strong>16</strong>97 bis 1750 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 33 (§ 1751 BGB)<br />
Der Regelungsgehalt des Satzes 4 wird in § 190 FamFG<br />
übernommen. Er kann daher aufgehoben werden. Im Übrigen<br />
wird auf die Begründung zu § 190 FamFG verwiesen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 347 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Nummer 34 (§§ 1752 bis 1789 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu den Nummern 35 und 36 (§§ 1791a und 1791b BGB)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />
einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />
durch das FamFG und aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 37 (§§ 1791c bis 1828 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 38 (§ 1829 Abs. 2 BGB)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung des Fristlaufs zur Mitteilung<br />
der nachträglich erteilten Genehmigung nach Aufforderung<br />
des anderen Teils an die in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG<br />
vorgesehene Wirksamkeitsvoraussetzung der Rechtskraft.<br />
§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG räumt für Beschlüsse, die die<br />
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft zum Gegenstand<br />
haben, die Beschwerde binnen einer gesetzlichen Frist von<br />
zwei Wochen ein. Für den Fall, dass kein Rechtsmittelverzicht<br />
erlangt werden kann, muss bis zum Eintritt der Rechtskraft<br />
zumindest die zweiwöchige Frist verstreichen. Die<br />
zweiwöchige Frist zur Mitteilung der Genehmigung, die<br />
ohne Rechtskraft des Beschlusses selbst nicht wirksam ist,<br />
ist daher entsprechend um zwei Wochen zu verlängern.<br />
Zu Nummer 39 (§ 1830 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 40 (§ 1831 Satz 1, 2 letzter Halbsatz BGB)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Es handelt sich um eine Anpassung an § 38 Abs. 1, § 40<br />
Abs. 2 FamFG. Bisher konnte das Vormundschaftsgericht<br />
die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft auch mündlich<br />
durch Bekanntgabe an den Vormund erteilen, lediglich bei<br />
gegenüber einem anderen vorgenommenen einseitigen<br />
Rechtsgeschäften ist der Vormund gehalten, die Genehmigung<br />
in schriftlicher Form vorzulegen. Andernfalls ist das<br />
Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der andere es wegen<br />
Nichtvorlage der Genehmigung unverzüglich zurückweist,<br />
§ 1831 Satz 2. Da die Genehmigung nunmehr durch einen<br />
förmlichen Beschluss erteilt wird, ist der Hinweis auf die<br />
schriftliche Form nicht mehr erforderlich. Da in dem Beschluss<br />
auch ausgesprochen wird, dass dieser erst mit<br />
Rechtskraft wirksam ist, § 40 Abs. 2 Satz 2 FamFG, und der<br />
Hinweis auf die Beschwerde binnen einer gesetzlichen Frist<br />
von zwei Wochen enthalten ist, §§ 39, 63 Abs. 2 Nr. 2<br />
FamFG, kann der andere das Rechtsgeschäft auch dann noch<br />
unverzüglich zurückweisen, wenn nicht zusätzlich ein<br />
Rechtskraft- oder ein Notfristzeugnis, § 46 FamFG, vorgelegt<br />
wird. Denn nur in diesem Fall wird eine wirksame Genehmigung<br />
vorgelegt.<br />
Zu Nummer 41 (§ 1832 BGB)<br />
Die Gründe, die zu einer Verlängerung der Frist für die Mitteilung<br />
in § 1829 Abs. 2 führen, liegen im Hinblick auf die<br />
Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds nicht vor,<br />
da dieser die Genehmigung als sofort wirksame rechtsgeschäftliche<br />
Erklärung abgibt.<br />
Zu den Nummern 42 bis 50 (§§ 1835 bis 1909 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 51 (§ 1915 BGB)<br />
Nach der Systematik des FamFG ist für die Pflegschaft für<br />
einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht das Familiengericht,<br />
für die weiteren Pflegschaften – mit Ausnahme der<br />
Nachlasspflegschaft (§ 1960 ff.) und der verfahrensrechtlichen<br />
Pflegschaft für abwesende Beteiligte (§ 364 FamFG) –<br />
das Betreuungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des<br />
Nachlassgerichts für die Nachlasspflegschaft ergibt sich<br />
auch weiterhin aus § 1962. Die Verteilung der weiteren<br />
Pflegschaften auf Familien- und Betreuungsgericht folgt aus<br />
der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts. Es handelt<br />
sich insoweit um betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen<br />
(§ 340 FamFG).<br />
Zu den Nummern 52 bis 54 (§§ 1917 bis 1921 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 55 (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB)<br />
Im Rahmen der Herauslösung der Vorschriften zur Eröffnung<br />
von Verfügungen von Todes wegen wurde der Begriff der<br />
„Verkündung“ durch den der „Bekanntgabe“ ersetzt. Die Vorschrift<br />
stellt klar, dass die Ausschlagungsfrist vor Bekanntgabe<br />
der Verfügung von Todes wegen, sei es mündlich im<br />
Rahmen eines Eröffnungstermins nach § 348 Abs. 2 FamFG<br />
oder schriftlich nach § 348 Abs. 3 FamFG im praktischen Regelfall<br />
der stillen Eröffnung, nicht zu laufen beginnt.<br />
Zu den Nummern 56 und 57 (§§ 1962, 1999 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 58 (§ 2015 BGB)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund<br />
des Wegfalls des bisher gemäß § 952 Abs. 1 ZPO geregelten<br />
Erfordernisses, neben dem Antrag auf Einleitung<br />
des Verfahrens einen weiteren Antrag auf Erlass des Aus-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 348 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
schließungsbeschlusses zu stellen. Die Vorschrift wurde<br />
lediglich an den nunmehr in § 434 FamFG enthaltenen Begriff<br />
des verfahrenseinleitenden Antrags angepasst. Materiell-rechtliche<br />
Änderungen sind mit dieser redaktionellen<br />
Neufassung nicht verbunden. Auch nach bisher geltender<br />
Rechtslage war für den Beginn der Einrede des schwebenden<br />
Aufgebots auf den zu Beginn des Verfahrens gemäß § 947<br />
ZPO zu stellenden Antrag und auf den daraufhin erfolgten<br />
Erlass des Aufgebots gemäß § 947 ZPO abzustellen. Dieser<br />
Zeitpunkt stellt unverändert gemäß den Regelungen des<br />
§ 434 FamFG den Anknüpfungszeitpunkt dar, auf den<br />
§ 2015 abstellt. Auf die Begründung zu den §§ 434, 439<br />
FamFG wird ergänzend verwiesen.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Wegen der Überführung des Aufgebotsverfahrens von einem<br />
zivilprozessualen Verfahren in ein solches der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit wird das durch einen Antrag nach § 434<br />
Abs. 1 eingeleitete und damit zulässige Aufgebotsverfahren<br />
außer durch den rechtskräftigen Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
oder der rechtskräftigen Zurückweisung des darauf<br />
gerichteten Antrags (Staudinger-Marotzke, BGB, 2002,<br />
Rn. 4 zu § 2015) nur durch Rücknahme des Antrags beendet.<br />
Die Durchführung eines Termins ist nicht mehr erforderlich;<br />
etwaige Handlungen in einem Termin im Sinne des § 32<br />
FamFG haben dagegen keine Wirkung im Hinblick auf die<br />
Beendigung des Verfahrens mehr. § 2015 Abs. 2 kann daher<br />
ersatzlos entfallen.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Die mit der Umgestaltung in ein Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit verbundene generelle Anfechtbarkeit des<br />
Ausschließungsbeschlusses hat zur Folge, dass das Aufgebotsverfahren<br />
erst dann als beendet anzusehen ist, wenn entweder<br />
der Ausschließungsbeschluss oder die Zurückweisung<br />
des auf seinen Erlass gerichteten Antrags rechtskräftig<br />
sind. Der die Einrede erhebende Erbe hat es selbst in der<br />
Hand, ob er nach dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
einen Rechtsmittelverzicht erklärt oder nicht; der generellen<br />
Verlängerung der Einrede des schwebenden Aufgebotsverfahrens<br />
nach Erlass der Aufgebotsentscheidung um zwei<br />
Wochen wie in § 957 Abs. 1 ZPO bedarf es somit nicht.<br />
Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, das Zivilverfahren<br />
im Fall der sofortigen Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses<br />
erheblich zu straffen. Gleichzeitig werden die mit<br />
der Ausgestaltung des zivilprozessualen Aufgebotsverfahrens<br />
verbundenen und auf das materielle Recht durchschlagenden<br />
Ungereimtheiten beseitigt; im Interesse einer<br />
raschen Befriedigung der Nachlassgläubiger besteht nämlich<br />
kein Grund dafür, dem Erben die Einrede nach § 2015 Abs. 1<br />
auch dann noch zu erhalten, wenn das Aufgebotsverfahren<br />
verfahrensrechtlich erledigt ist.<br />
Zu Nummer 59 (§ 2045 Satz 2 BGB)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund<br />
des Wegfalls des bisher gemäß § 952 Abs. 1 ZPO geregelten<br />
Erfordernisses, neben dem Antrag auf Einleitung<br />
des Verfahrens einen weiteren Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />
zu stellen. Auf die Begründung zu<br />
Nummer 58 (§ 2015) sowie zu den §§ 434, 439 FamFG wird<br />
ergänzend verwiesen.<br />
Zu Nummer 60 (§ 2227 Abs. 2 BGB)<br />
Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Regelungen im FamFG<br />
zu den Beteiligten im Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers<br />
(§ 345 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 FamFG)<br />
entbehrlich und kann aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 61 (§ 2248 BGB)<br />
Die Vorschrift des § 2248 Satz 1 wurde trotz ihres verfahrensrechtlichen<br />
Inhalts an der tradierten Stelle im BGB belassen.<br />
Ein Testator, der sich bei Errichtung eines privatschriftlichen<br />
Testaments über die im BGB enthaltenen<br />
Formvorschriften informieren will, soll in diesem Zusammenhang<br />
auf die empfehlenswerte besondere amtliche Verwahrung<br />
hingewiesen werden.<br />
Der Regelungsinhalt von § 2248 Satz 2 wurde aus systematischen<br />
Gründen in § 346 Abs. 3 FamFG übernommen; diese<br />
Vorschrift kann daher aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 62 (§§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273<br />
BGB)<br />
Die Vorschriften zur Eröffnung von Testamenten wurden als<br />
rein verfahrensrechtliche Regelungen in § 344 Abs. 6 und<br />
die §§ 348 bis 350 sowie 357 Abs. 1 FamFG übernommen<br />
und können daher aufgehoben werden.<br />
Zu den Nummern 63 bis 65 (§§ 2275 bis 2290 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 66 (§ 2300 Abs. 1 BGB)<br />
Durch die Herauslösung der verfahrensrechtlichen Testamentseröffnungsvorschriften<br />
aus dem BGB und deren Einstellung<br />
in das FamFG bei gleichzeitiger Zusammenfassung<br />
der für Testamente und Erbverträge gleichermaßen geltenden<br />
Regelungen kann sich Absatz 1 auf die entsprechende<br />
Anwendung der im BGB verbliebenen materiell-rechtlichen<br />
Vorschriften beschränken.<br />
Zu Nummer 67 (§ 2300a BGB)<br />
Die Überprüfungspflicht für Erbverträge wurde in § 351<br />
FamFG übernommen und kann daher aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 68 (§ 2347 BGB)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 69 (§§ 2360 und 2368 Abs. 2 BGB)<br />
Die Vorschriften sind im Hinblick auf die Regelungen im<br />
FamFG zu den Beteiligten im Erbscheinsverfahren und im<br />
Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
(§ 345 Abs. 1, 3 und 5 FamFG) entbehrlich und können<br />
aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 70 (§ 2369 Abs. 1 BGB)<br />
Die internationale Zuständigkeit in Nachlass- und Teilungssachen<br />
soll sich nach dem Entwurf gemäß § 105 FamFG aus
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 349 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 343, 344 FamFG ergeben.<br />
Die „Gleichlauftheorie“, wonach die deutschen Nachlassgerichte<br />
nur insoweit zuständig sind, als deutsches Sachrecht<br />
auf den Erbfall zur Anwendung kommt, soll abgelöst<br />
werden (siehe hierzu Begründung zu § 105 FamFG). Dies gilt<br />
auch für das Erbscheinsverfahren. Das örtlich zuständige<br />
Nachlassgericht wird einen Erbschein in Zukunft grundsätzlich<br />
auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes<br />
wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Soweit<br />
§ 2369 Abs. 1 bislang so verstanden wurde, dass die Vorschrift<br />
als Ausnahme von der „Gleichlauftheorie“ trotz Anwendung<br />
ausländischen Sachrechts die Ausstellung eines<br />
Erbscheins für im Inland belegene Nachlassgegenstände erlaubt,<br />
besteht folglich kein Bedürfnis mehr für die Vorschrift.<br />
Die vorgeschlagene Neufassung des § 2369 Abs. 1 geht jedoch<br />
davon aus, dass auch nach der Ablösung der „Gleichlauftheorie“<br />
für den Erben eines Nachlasses, der im In- und<br />
Ausland belegen ist, ein Interesse daran bestehen kann, den<br />
Antrag auf Erbscheinserteilung auf den inländischen Nachlass<br />
zu beschränken. Denkbar sind insbesondere Fälle von<br />
Nachlassspaltung, in denen die Ermittlung der Erbfolge für<br />
den im Ausland belegenen Nachlass nach dem anzuwendenden<br />
ausländischen Recht zeitaufwendig ist, während die<br />
Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses<br />
nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch<br />
ist. Da die Erteilung eines Erbscheins auch zukünftig nicht im<br />
Wege der einstweiligen Anordnung möglich sein wird, soll<br />
der Erbe in derartigen Fällen die Möglichkeit erhalten, seinen<br />
Antrag auf den im Inland belegenen Nachlass zu beschränken.<br />
Auf diese Weise hat es der Erbe in der Hand, die Erteilung des<br />
Erbscheins zu beschleunigen, was insbesondere auch dann<br />
sinnvoll sein kann, wenn der Erbschein von vornherein nur für<br />
im Inland befindliche Nachlassgegenstände benötigt wird.<br />
Zu Artikel 51 (Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (Artikel 7)<br />
Artikel 7 § 1 wurde in § 107 Abs. 1 bis 9 FamFG übernommen.<br />
Die Kostenregelung des Artikels 7 § 2 wurde in das<br />
FamGKG integriert. Die Gebührenregelung für die Tätigkeit<br />
der Landesjustizverwaltung in Absatz 1 soll in die JVKostO<br />
übernommen werden.<br />
Die Kostenregelung für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht<br />
ist in den Entwurf eines FamGKG eingestellt worden<br />
(Nummer 1714 KV FamGKG) und kann daher im Familienrechtsänderungsgesetz<br />
aufgehoben werden.<br />
Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden, wodurch die<br />
Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen ist.<br />
Zu Nummer 2 (Artikel 9)<br />
Die Regelung des Artikels 9 II. Nr. 4 findet sich nunmehr in<br />
§ 107 Abs. 10 FamFG. Die Vorschrift kann daher aufgehoben<br />
werden.<br />
Zu Artikel 52 (Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 10 LPartG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Herauslösung<br />
der Testamentseröffnungsvorschriften aus dem BGB und deren<br />
Einstellung in das FamFG.<br />
Zu Nummer 2 (§ 15 LPartG)<br />
Es handelt sich um Anpassungen infolge der einheitlichen<br />
Entscheidungsform des Beschlusses und der Änderung der<br />
HausratsV.<br />
Zu Nummer 3 (§18 LpartG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Übernahme<br />
der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Hausratsverordnung<br />
in das FamFG.<br />
Zu Artikel 53 (Änderung des Vormünder- und<br />
Betreuervergütungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Die Regelungen in den §§ 1 bis 3 sind über die materiellrechtliche<br />
Verweisung in den §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB<br />
auch für das Betreuungsgericht maßgeblich.<br />
Zu Artikel 54 (Änderung des Gesetzes über die<br />
Änderung von Familiennamen und<br />
Vornamen)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 55 (Änderung des Verschollenheitsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ <strong>16</strong> Abs. 3 VerschG)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Nummer 2 (§§ 27, 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 VerschG)<br />
Die Verschollenheit einer Person nach § 1 wird im Aufgebotsverfahren<br />
des § 2 ff. festgestellt. Nach § 13 Abs. 1 stellt<br />
das Aufgebotsverfahren eine Angelegenheit der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit dar, für das gemäß § 13 Abs. 2 die besonderen<br />
Vorschriften der §§ 14 bis 38 gelten. Soweit diese besonderen<br />
Vorschriften nicht eingreifen, gelten ergänzend die allgemeinen<br />
Vorschriften der §§ 2 bis 34 FGG. Soweit die<br />
Regelungen über das Rechtsmittelverfahren nicht erschöpfend<br />
sind, sind auch die §§ 19 bis 30 FGG anwendbar<br />
(BGHZ 8, 310, 311; <strong>16</strong>, 177, 179).<br />
Statt der §§ 2 bis 34 FGG gelten nunmehr für das Aufgebotsverfahren<br />
nach dem Verschollenheitsgesetz die Vorschriften<br />
des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Dies hat zur Folge, dass an die Stelle der in den<br />
§§ 27, 28 Abs. 1 und 2 und § 29 Abs. 1 erwähnten sofortigen<br />
weiteren Beschwerde die Rechtsbeschwerde tritt. Die vorgenannten<br />
Bestimmungen werden deshalb entsprechend geändert.<br />
Auf das Verfahren der Rechtsbeschwerde finden gemäß<br />
§ 13 Abs. 1 die Bestimmungen des § 70 ff. FamFG ergänzend<br />
Anwendung.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 350 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 2, 3 VerschG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
§ 29 Abs. 2 schließt von der durch § 13 Abs. 1 angeordneten<br />
generellen Geltung der §§ 2 bis 34 FGG die Anwendung des<br />
§ 26 Satz 2 FGG ausdrücklich aus. Im Verschollenheitsverfahren<br />
ist es damit nicht möglich, dass das Beschwerdegericht<br />
die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnet.<br />
Weil das FamFG die Anordnung der sofortigen<br />
Wirksamkeit von Beschlüssen nur in speziellen Fällen vorsieht<br />
(z. B. § 40 Abs. 3 FamFG), fehlt eine allgemeine Bestimmung,<br />
die im Verschollenheitsgesetz auszuschließen<br />
wäre. § 29 Abs. 2 kann deshalb aufgehoben werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Es handelt sich um eine Anpassung an die in § 70 ff. FamFG<br />
eingeführte Rechtsbeschwerde. Auf die Begründung zu<br />
Nummer 2 (§§ 27, 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1) wird verwiesen.<br />
Zu Nummer 4 (§ 35 Abs. 3 Satz 3 VerschG)<br />
Es handelt sich um Änderungen infolge der Einführung des<br />
FamFG.<br />
Zu Artikel 56 (Änderung des Gesetzes über Rechte<br />
an eingetragenen Schiffen und<br />
Schiffsbauwerken)<br />
Zu Nummer 1 (§ 6 SchRG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Anlehnung an<br />
die Regelung des § 927 BGB kommt es für den Eintritt der<br />
Wirkungen des Ausschließungsbeschlusses gegenüber Dritten<br />
nicht auf seine Rechtskraft, sondern auf seine Existenz<br />
an. Wie bisher ist deshalb nicht auf die Rechtskraft, sondern<br />
auf den Erlass des Ausschließungsbeschlusses abzustellen.<br />
Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 13, 66 und 67 SchRG)<br />
Weil bislang gegen das Aufgebotsurteil gemäß § 957 Abs. 1<br />
ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig war, konnte die Vormerkung<br />
bereits mit dem Erlass des Aufgebotsurteils gelöscht<br />
werden. Wegen der auch in sachlicher Hinsicht möglichen<br />
Anfechtbarkeit des Ausschließungsbeschlusses ist nunmehr<br />
auf dessen Rechtskraft abzustellen.<br />
Zu Artikel 57 (Änderung der Verordnung über das<br />
Erbbaurecht)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Das Wirksamwerden<br />
eines die Zustimmung eines anderen zu einem<br />
Rechtsgeschäft ersetzenden Beschlusses ist nun in § 40<br />
Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 FamFG geregelt. Mit dem Verweis auf<br />
§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG wird dem Wegfall der sofortigen<br />
Beschwerde Rechnung getragen.<br />
Zu Artikel 58 (Änderung des Gesetzes über die<br />
Kraftloserklärung von Hypotheken-,<br />
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen<br />
in besonderen Fällen)<br />
Zu Nummer 1 (§ 2 HypKrlosErklG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 2 (§ 4 HypKrlosErklG)<br />
Durch die Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfällt der<br />
Aufgebotstermin. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird deshalb aufgehoben.<br />
Zu Nummer 3 (§ 5 HypKrlosErklG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 4 (§ 7 HypKrlosErklG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Nummer 5 (§ 8 HypKrlosErklG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle<br />
Anpassung als Folge der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens<br />
in ein Beschlussverfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Durch die Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfällt der<br />
Aufgebotstermin. Die Regelung des bisherigen Satzes 1 wird<br />
deshalb aufgehoben und Absatz 3 wird mit redaktionellen<br />
Anpassungen neu gefasst.<br />
Zu Nummer 6 (§ 10 HypKrlosErklG)<br />
Die bislang in § 10 enthaltenen Sonderbestimmungen zur<br />
Anfechtung des Aufgebotsurteils sind wegen der Umwandlung<br />
des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit entbehrlich. § 10 wird deshalb<br />
aufgehoben.<br />
Zu Nummer 7 (§ 11 HypKrlosErklG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Zu Artikel 59 (Änderung des Gesetzes über Rechte<br />
an Luftfahrzeugen)<br />
Zu den Nummern 1, 2 und 3 (§§ 13, 66, 67 LuftFzgG)<br />
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen als Folge der<br />
Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussver-
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 351 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie bei den §§ 887,<br />
1104 und 1170 BGB kommt es für den Eintritt der Rechtswirkungen<br />
des Ausschließungsbeschlusses nicht auf seinen<br />
Erlass, sondern auf seine Rechtskraft an.<br />
Zu Nummer 4 (§ 96 LuftFzgG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />
der Einführung des FamFG. Der in § 96 Abs. 1 Satz 3<br />
LuftFzgG (in der Fassung des Artikels 10a des Elften Gesetzes<br />
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August<br />
1998, BGBl. I S. 2432) statt § 125 Abs. 2 Satz 2 FGG genannte<br />
§ 125a Abs. 3 Satz 2 FGG wird durch den inhaltsgleichen<br />
§ 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG ersetzt.<br />
Zu Artikel 60 (Änderung der Verordnung zur Regelung<br />
der Fälligkeit alter Hypotheken)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />
der neuen Gesetzesbezeichnung. Von einer Angleichung des<br />
Rechtsmittelsystems an § 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren<br />
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde im Hinblick auf die zeitlich<br />
begrenzte Relevanz der Vorschrift abgesehen.<br />
Zu Artikel 61 (Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 17 SachenRBerG)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu den Nummern 2 und 5 (§§ 18, 114 SachenRBerG)<br />
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen als Folge der<br />
Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wegen der auch in<br />
sachlicher Hinsicht möglichen Anfechtbarkeit des Ausschließungsbeschlusses<br />
ist nunmehr auf dessen Rechtskraft<br />
abzustellen.<br />
Zu Nummer 3 (§ 89 SachenRBerG)<br />
Soweit das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichts anderes<br />
bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren „die<br />
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden“. Das notarielle<br />
Vermittlungsverfahren ist nämlich „in Anlehnung an<br />
die Regelungen über die Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung<br />
(§§ 86 bis 98 FGG) ausgestaltet“ worden (vgl.<br />
Bundestagsdrucksache 12/5992, S. 91). Die entsprechenden<br />
Vorschriften finden sich nunmehr in Buch 4 des Gesetzes<br />
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dort im Abschnitt 4<br />
„Teilungssachen“. Die Verweisung ist daher anzupassen.<br />
Zu Nummer 4 (§ 96 SachenRBerG)<br />
Für den Fall der Säumnis eines Beteiligten im notariellen<br />
Vermittlungsverfahren sowie hinsichtlich der Wirksamkeit<br />
der Vereinbarung wird auf die bisherigen Regelungen des<br />
FGG verwiesen. Die Änderung dient der Anpassung an die<br />
entsprechenden Neuregelungen.<br />
Zu Artikel 62 (Änderung der Verordnung über die<br />
Behandlung der Ehewohnung und des<br />
Hausrats)<br />
Die verfahrensrechtlichen Regelungen der HausratsV werden<br />
aufgehoben und in das FamFG übernommen.<br />
Zu Artikel 63 (Änderung des Gesetzes über die religiöse<br />
Kindererziehung)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 64 (Änderung des Gesetzes über die<br />
rechtliche Stellung der nichtehelichen<br />
Kinder)<br />
Zu Nummer 1 (Artikel 12 § 3 NEhelG)<br />
Die Vorschrift kann aufgehoben werden, weil für das Verfahren<br />
über die Anfechtung der Vaterschaft nach Artikel 12 § 3<br />
Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen<br />
Kinder künftig die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt<br />
3 Abschnitt 2 KV FamGKG erhoben werden.<br />
Zu Nummer 2 (Artikel 12 § 10a NEhelG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts durch das FamFG.<br />
Zu Artikel 65 (Änderung des Gesetzes zur Regelung<br />
von Härten im Versorgungsausgleich)<br />
Zu Nummer 1 (§ 3a VAHRG)<br />
§ 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird in Buch 2 Abschnitt 8 des<br />
FamFG übernommen. Die Beteiligten sind in § 219 Nr. 2<br />
FamFG geregelt. Nach § 226 FamFG kann das Gericht abweichend<br />
von § 49 auf Antrag des Berechtigten, der Witwe<br />
oder des Witwers die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsrente<br />
nach § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG regeln. Die Unanfechtbarkeit<br />
dieser einstweiligen Anordnung ergibt sich<br />
aus § 57 FamFG.<br />
§ 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 kann daher aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 2 (§ 11 VAHRG)<br />
Die Regelung des § 11 Abs. 2 wird in § 220 Abs. 1, 3<br />
FamFG übernommen. Er kann daher aufgehoben werden.<br />
Zu Artikel 66 (Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG.<br />
Zu Artikel 67 (Änderung des Betreuungsbehördengesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung und der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 352 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Artikel 68 (Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§§ 2, 3 AdWirkG)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts. Da in Zukunft die Familiengerichte<br />
für die Adoptionssachen nach § 186 FamFG zuständig<br />
sein sollen, erscheint es sachgerecht, die bisherigen<br />
Aufgaben des Vormundschaftsgerichts im Verfahren nach<br />
dem Adoptionswirkungsgesetz nunmehr dem Familiengericht<br />
zu übertragen.<br />
Zu Nummer 2 (§ 5 AdWirkG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die bisher in § 43b FGG enthaltenen Bestimmungen zur internationalen<br />
und örtlichen Zuständigkeit für Adoptionssachen<br />
finden sich nunmehr in den §§ 101 und 187 Abs. 1, 2<br />
und 4 FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 2 war<br />
daher entsprechend anzupassen.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die bisher in den §§ 50a und 50b FGG geregelte Eltern- und<br />
Kindesanhörung in Sorgerechtsverfahren findet sich nunmehr<br />
in überarbeiteter Fassung in den §§ 159 und <strong>16</strong>0<br />
FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 3 Satz 2 war daher entsprechend<br />
anzupassen.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Der Regelungsgehalt des § 56e Satz 2 und 3 FGG ist nunmehr<br />
in § 197 Abs. 2 und 3 FamFG enthalten. Die Verweisung<br />
in § 5 Abs. 4 Satz 1 war daher entsprechend anzupassen.<br />
Zu Artikel 69 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)<br />
Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 8a, 131 HGB)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />
Entwurf des FamFG.<br />
Zu Nummer 3 (§ 318 HGB)<br />
Die Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
In Absatz 5 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />
die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />
und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />
bestellten Abschlussprüfern die Rechtsbeschwerde generell<br />
auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />
dürfte nicht geboten sein.<br />
Zu Nummer 4 (§ 324 HGB)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Absatz 2 der Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG und der Anbindung des Verfahrens<br />
an das GVG zu überarbeiten.<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug ergeben<br />
sich künftig aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2<br />
GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Die bisher<br />
in den Sätzen 9 und 10 enthaltene Konzentrationsermächtigung<br />
für die Landesregierungen findet sich nun in<br />
§ 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b). Entfallen<br />
ist der Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das<br />
FamFG nicht mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde<br />
ist nicht vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung<br />
erfolgt. Zu modifizieren waren die Voraussetzungen<br />
für die Zulassung der Beschwerde, für die bisher engere Regelungen<br />
als für die Rechtsbeschwerde gelten.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Absatz 3 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />
an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />
Zu Nummer 5 (§ 335 HGB)<br />
Zu den Buchstaben a und b<br />
Die Absätze 2 und 4 sind an die Neustrukturierung der Vorschriften<br />
des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte<br />
Gesetzesbezeichnung anzupassen.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Absatz 5 sieht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung<br />
abweichend von § 63 Abs. 1 FamFG und in Übereinstimmung<br />
mit der bisher in § 335 HGB vorgesehenen Frist für<br />
die Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Frist von zwei<br />
Wochen vor. Darüber hinaus wird die Vorschrift an die neue<br />
Terminologie des Beschwerderechts im FamFG angepasst.<br />
Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />
FamFG nicht mehr kennt, tritt der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />
Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung<br />
erfolgt, so erscheint es im Sinne einer zügigen Klärung<br />
sachgerecht, für Entscheidungen im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens<br />
nach § 335 die Rechtsbeschwerde generell<br />
auszuschließen. Fragen, die einer höchstrichterlichen Klärung<br />
bedürfen, dürften sich hier nicht stellen.<br />
Zu Artikel 70 (Änderung des Wertpapiererwerbsund<br />
Übernahmegesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 39a WpÜG)<br />
Die Zuordnung des Verfahrens zu den Handelssachen ergibt<br />
sich nun aus § 95 Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 13); der<br />
Verweis auf die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in<br />
§ 66 kann entfallen.<br />
Zu Nummer 2 (§ 39b WpÜG)<br />
Zu den Buchstaben a und b<br />
Bei den Änderungen in den Absätzen 1 und 3 handelt es sich<br />
um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung sowie um Folgeänderungen aufgrund<br />
der Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG.<br />
Der Rechtszug ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E<br />
(Artikel 22 Nr. 14). Entfallen ist der Ausschluss der weiteren<br />
Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt. Ein Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen, da diese<br />
ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 353 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Buchstabe c<br />
Absatz 6 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />
an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />
Zu Artikel 71 (Änderung des Börsengesetzes)<br />
§ 6 ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts im<br />
FamFG anzupassen.<br />
In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />
die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />
und den Ersatz der baren Auslagen eines gerichtlich<br />
bestellten Treuhänders die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />
dürfte nicht geboten sein.<br />
Der Änderungsbefehl basiert auf der Fassung des Börsengesetzes<br />
nach Artikel 2 des Entwurfs für ein Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
(Bundestagsdrucksache<br />
<strong>16</strong>/4028).<br />
Zu Artikel 72 (Änderung des Publizitätsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung<br />
des Beschwerderechts im FamFG.<br />
Zu Artikel 73 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 10 UmwG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />
der geänderten Gesetzesbezeichnung (Buchstabe a) sowie<br />
um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG und der Anbindung des Verfahrens<br />
an das GVG (Buchstabe b bis d).<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug ergeben<br />
sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E<br />
(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Die bisher in<br />
Absatz 4 enthaltene Ermächtigung für die Landesregierungen<br />
zur Konzentration der Entscheidungen bei einzelnen<br />
Landgerichten findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E<br />
(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b). Entfallen konnte auch der<br />
Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das FamFG nicht<br />
mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde ist nicht<br />
vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.<br />
Zu Nummer 2 (§ 26 UmwG)<br />
Die Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />
die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />
und den Ersatz der baren Auslagen eines gerichtlich<br />
bestellten Vertreters die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />
dürfte nicht geboten sein.<br />
Zu Artikel 74 (Änderung des Aktiengesetzes)<br />
Zu den Nummern 1, 2, 4 und 5 (§§ 33, 35, 73 und 85 AktG)<br />
Die genannten Vorschriften des Aktiengesetzes werden an<br />
die Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG angepasst.<br />
In den §§ 35 und 85 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren<br />
Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, jeweils<br />
der Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die<br />
Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es<br />
sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der<br />
angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen<br />
von Gründungsprüfern und gerichtlich bestellten Vorstandsmitgliedern<br />
die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht<br />
geboten sein.<br />
Zu Nummer 3 (§ 72 AktG)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />
der Einstellung des Aufgebotsverfahrens in das FamFG.<br />
Zu Nummer 6 (§ 98 AktG)<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />
für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />
Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />
Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />
findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />
Buchstabe b). Die entsprechenden einzelgesetzlichen Regelungen<br />
in § 98 AktG können daher aufgehoben werden.<br />
Zu Nummer 7 (§ 99 AktG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Absatz 1 ist redaktionell an die geänderte Gesetzesbezeichnung<br />
anzupassen.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Absatz 3 der Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG und der Anbindung des Verfahrens<br />
an das GVG zu überarbeiten.<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug ergeben<br />
sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E<br />
(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Entfallen ist der<br />
Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das FamFG nicht<br />
mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde ist nicht<br />
vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Absatz 6 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />
an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />
Zu den Nummern 8 bis 10 (§§ 103, 104, 122 AktG)<br />
Die genannten Vorschriften des Aktiengesetzes sind an die<br />
Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG anzupassen.<br />
In § 104 Abs. 6 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren<br />
Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht,<br />
für Entscheidungen über die Festsetzung der angemes-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 354 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
senen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von<br />
gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitgliedern die Rechtsbeschwerde<br />
generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche<br />
Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein.<br />
Zu Nummer 11 (§ 132 AktG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />
für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />
Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />
Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />
findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />
Buchstabe b). Die entsprechenden einzelgesetzlichen Regelungen<br />
in Absatz 1 können daher aufgehoben werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
In Absatz 3 ist der Verweis auf § 99 AktG an die dortigen<br />
Änderungen anzupassen. Zu streichen sind außerdem die in<br />
Satz 3 normierten Voraussetzungen für die Beschwerde, für<br />
die bisher engere Regelungen als für die Rechtsbeschwerde<br />
gelten. Insoweit verweist die Vorschrift nunmehr auf § 70<br />
Abs. 2 FamFG.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Absatz 5 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />
an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />
Zu Nummer 12 (§ 142 AktG)<br />
Die Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG und der Anbindung des Verfahrens an das<br />
GVG zu überarbeiten.<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />
für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />
Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />
Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />
findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />
Buchstabe b). Die entsprechenden einzelgesetzlichen Regelungen<br />
in Absatz 5 können daher aufgehoben werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
In Absatz 6 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />
die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />
und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />
bestellten Sonderprüfern die Rechtsbeschwerde generell<br />
auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />
dürfte nicht geboten sein.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Absatz 8 ist redaktionell an die geänderte Gesetzesbezeichnung<br />
anzupassen.<br />
Zu Nummer 13 (§ 145 AktG)<br />
Die Vorschrift ist infolge der Anbindung des Verfahrens an<br />
das GVG zu überarbeiten.<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />
für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />
Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />
Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in Absatz 5<br />
kann daher aufgehoben werden. Darüber hinaus ist der Verweis<br />
auf § 142 AktG an die dortigen Änderungen anzupassen<br />
sowie parallel zu den übrigen Vorschriften klarzustellen,<br />
dass gegen die Entscheidung die Beschwerde zulässig ist.<br />
Zu Nummer 14 (§ 147 AktG)<br />
Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />
FamFG nicht mehr kennt, tritt der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />
Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung<br />
erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen<br />
über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den<br />
Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Vertretern<br />
die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen. Eine<br />
höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten<br />
sein.<br />
Zu Nummer 15 (§ 148 AktG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 12. Anstelle<br />
des nicht mehr zutreffenden Verweises in Absatz 2<br />
wird die in Bezug genommene Regelung ausdrücklich in die<br />
Vorschrift aufgenommen.<br />
Zu Nummer <strong>16</strong> (§§ 241, 242 AktG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG.<br />
Zu Nummer 17 (§ 246 AktG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 12. Anstelle<br />
des nicht mehr zutreffenden Verweises auf § 142 AktG<br />
wird auf die entsprechende Regelung in § 148 AktG verwiesen.<br />
Zu Nummer 18 (§ 258 AktG)<br />
Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Zu Nummer 19 (§ 260 AktG)<br />
Absatz 4 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />
an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />
Zu Nummer 20 (§ 262 AktG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 355 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Nummer 21 (§ 265 AktG)<br />
Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />
die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />
und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />
bestellten Abwicklern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />
dürfte nicht geboten sein.<br />
Zu Nummer 22 (§§ 270, 273 AktG)<br />
Die Vorschriften sind an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Zu den Nummern 23 und 24 (§§ 275, 289 AktG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG.<br />
Zu Nummer 25 (§ 293c AktG)<br />
In Absatz 2 der Vorschrift ist der Verweis an die geänderte<br />
Fassung von § 10 UmwG anzupassen.<br />
Zu Nummer 26 (§ 315 AktG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />
für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />
Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />
Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in Satz 4 der<br />
Vorschrift kann daher aufgehoben werden.<br />
Zu Buchstabe b<br />
In Satz 5 ist der Verweis auf § 142 AktG infolge der dortigen<br />
Änderungen anzupassen. Die Ermächtigung für die Landesregierungen<br />
zur Konzentration der Entscheidungen bei einzelnen<br />
Landgerichten findet sich künftig in § 71 Abs. 4<br />
GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b).<br />
Zu Buchstabe c<br />
Darüber hinaus ist die Vorschrift in Satz 6 an die neue Terminologie<br />
des Beschwerderechts im FamFG anzupassen.<br />
Zu Artikel 75 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 4 SEAG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG.<br />
Zu Nummer 2 (§ 26 SEAG)<br />
Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />
findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />
Buchstabe b). Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung<br />
in Absatz 1 kann daher entfallen.<br />
Zu Nummer 3 (§ 29 SEAG)<br />
Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Zu Nummer 4 (§ 30 SEAG)<br />
Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />
die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />
und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />
bestellten Mitgliedern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />
dürfte nicht geboten sein.<br />
Zu Nummer 5 (§ 52 SEAG)<br />
Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Zu Artikel 76 (Änderung des Gesetzes betreffend<br />
die Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung)<br />
Zu Nummer 1 (§ 60 GmbHG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG. Der Änderungsbefehl basiert auf der Fassung<br />
der Vorschrift nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />
(MoMiG).<br />
Zu Nummer 2 (§§ 66 und 74 GmbHG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Ergänzung<br />
von § 375 Nr. 6 FamFG.<br />
Zu Nummer 3 (§ 71 GmbHG)<br />
Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Zu Artikel 77 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 10 GenG)<br />
Die sachliche Zuständigkeit für die Führung des Genossenschaftsregisters<br />
ergibt sich nunmehr aus § 23a Abs. 2<br />
GVG-E (Artikel 22 Nr. 7) i. V. m. § 376 Abs. 1 FamFG. Die<br />
Regelung in § 10 Abs. 2 kann daher aufgehoben werden.<br />
Zu den Nummern 2 bis 14 und <strong>16</strong><br />
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 sowie<br />
der Neustrukturierung der registerrechtlichen und unternehmensrechtlichen<br />
Verfahren. Die sachliche Zuständigkeit des<br />
Amtsgerichts ergibt sich nun aus § 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG-E<br />
(Artikel 22 Nr. 7) i. V. m. § 374 Nr. 2 FamFG bzw. bei den<br />
Nummern 4, 9, 13 und 14 aus § 23a Abs. 2 Nr. 4 GVG-E<br />
(Artikel 22 Nr. 7) i. V. m. § 375 Nr. 7 FamFG, die örtliche<br />
Zuständigkeit aus § 376 FamFG.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 356 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Nummer 15 (§ 155 GenG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Nummer 17 (§ <strong>16</strong>1 GenG)<br />
Der Regelungsinhalt von § <strong>16</strong>1 wurde aus systematischen<br />
Gründen mit den entsprechenden Ermächtigungen für das<br />
Handels- und Partnerschaftsregister zusammengefasst und<br />
in das FamFG (§ 387 Abs. 2 FamFG) übertragen.<br />
Zu Artikel 78 (Änderung des Gesetzes über<br />
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />
Entwurf des FamFG.<br />
Zu Artikel 79 (Änderung des Gesetzes über die Verwahrung<br />
und Anschaffung von Wertpapieren)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 80 (Änderung der Verordnung über die<br />
Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung<br />
der Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 81 (Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 82 (Änderung des Bereinigungsgesetzes<br />
für deutsche Auslandsbonds)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 83 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 84 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
(vgl. § 151 Nr. 8 FamFG).<br />
Zu Artikel 85 (Änderung des Gesetzes über die<br />
freiwillige Kastration und andere<br />
Behandlungsmethoden)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 86 (Änderung der Wehrdisziplinarordnung)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 87 (Änderung des Landbeschaffungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 88 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 89 (Änderung der Abgabenordnung)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts.<br />
Zu Artikel 90 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 91 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht sowie<br />
um eine Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 92 (Änderung der Gewerbeordnung)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />
Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />
Entwurf des FamFG.<br />
Zu Artikel 93 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
des Abkommens vom<br />
27. Februar 1953 über deutsche<br />
Auslandsschulden)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 357 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Zu Artikel 94 (Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung und der Neustrukturierung des<br />
Rechtsmittelrechts.<br />
Zu Artikel 95 (Änderung des Kreditwesengesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (§ 2c KWG)<br />
Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
In Absatz 2 Satz 7 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren<br />
Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es<br />
sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der<br />
angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen<br />
von gerichtlich bestellten Treuhändern die Rechtsbeschwerde<br />
generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung<br />
dieser Fragen dürfte nicht geboten sein.<br />
Zu Nummer 2 (§ 38 KWG)<br />
Nachdem das Verfahren künftig nicht mehr den Registergerichten<br />
zugeordnet ist (vgl. § 375 Nr. 11 FamFG), ist in der<br />
Vorschrift das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“<br />
zu ersetzen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt<br />
sich nunmehr aus § 402 FamFG.<br />
Zu Nummer 3 (§ 43 KWG)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Absatz 2 der Vorschrift wird klarer formuliert und an die<br />
Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />
Entwurf des FamFG angepasst.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Absatz 3 enthält eine redaktionelle Anpassung aufgrund der<br />
geänderten Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 45a und 46a KWG)<br />
Die Vorschriften sind an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />
FamFG nicht mehr kennt, tritt in § 45a Abs. 2 Satz 6 und<br />
§ 46a Abs. 4 Satz 3 der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />
Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt,<br />
so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die<br />
Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der<br />
baren Auslagen von gerichtlich bestellten Treuhändern oder<br />
Vertretern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht<br />
geboten sein.<br />
Zu Artikel 96 (Änderung des Gesetzes über die Liquidation<br />
der Deutschen Reichsbank<br />
und der Deutschen Golddiskontbank)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung und der Neustrukturierung des<br />
Rechtsmittelrechts.<br />
Zu Artikel 97 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)<br />
Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 4 und 47 VAG)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />
der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />
des FamFG.<br />
Zu Nummer 3 (§ 78 VAG)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts.<br />
Zu Nummer 4 (§§ 104, 104u VAG)<br />
Die Vorschriften sind an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />
im FamFG anzupassen.<br />
Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />
FamFG nicht mehr kennt, tritt in § 104 Abs. 2 Satz 9 und<br />
§ 104u Abs. 2 Satz 6 der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />
Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt,<br />
so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die<br />
Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz<br />
der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Treuhändern<br />
die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen. Eine<br />
höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten<br />
sein.<br />
Zu Artikel 98 (Änderung der Höfeordnung)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />
Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 99 (Änderung der Verfahrensordnung in<br />
Höfesachen)<br />
Zu Nummer 1 (§ 1 HöfeVfO)<br />
Durch die Streichung wird aus der starren Verweisung eine<br />
gleitende Verweisung, im Rahmen derer stets die aktuell geltende<br />
Fassung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />
in Landwirtschaftssachen anzuwenden ist.<br />
Zu Nummer 2 (§ 17 HöfeVfO)<br />
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung durch<br />
die Aufhebung des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des FamFG.<br />
Die nunmehr aufgeführte Vorschrift des FamFG tritt an die<br />
Stelle des bisherigen § 53a FGG, womit inhaltlich keine<br />
Änderung verbunden ist. Einzelne Verweisungen auf die im<br />
Übrigen geltenden Vorschriften des Allgemeinen Teils des<br />
FamFG sind entbehrlich.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 358 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Zu Artikel 100 (Änderung des Gesetzes zur Ergänzung<br />
des Gesetzes über die Mitbestimmung<br />
der Arbeitnehmer in den<br />
Aufsichtsräten und Vorständen der<br />
Unternehmen des Bergbaus und der<br />
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 101 (Änderung der ReNoPat-<br />
Ausbildungsverordnung)<br />
Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 5, 6 ReNoPatAusbV)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der<br />
Reform der Insolvenzordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes<br />
und Anpassung an die geänderten Gesetzesbezeichnungen.<br />
Zu Nummer 3 (§ 8 ReNoPatAusbV)<br />
Ergänzt wurden die Aufgaben im Zusammenhang mit Gemeinschaftsschutzrechten<br />
(Gemeinschaftsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster),<br />
die beim Harmonisierungsamt<br />
für den Binnenmarkt in Alicante angemeldet werden.<br />
Zu Nummer 4 (§ 14 ReNoPatAusbV)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der<br />
Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und Anpassung<br />
an die geänderte Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Nummer 5 (§§ 17, 18 ReNoPatAusbV)<br />
Aufgrund Zeitablaufs ist die Übergangsregelung obsolet geworden.<br />
Zu Nummer 6 (Anlage zu § 9 ReNoPatAusbV)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung und um<br />
notwendige Folgeänderungen aufgrund der Regelungen des<br />
Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und<br />
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie<br />
der Reform der Insolvenzordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.<br />
Zu Artikel 102 (Änderung der Verordnung über die<br />
Prüfung zum anerkannten Abschluss<br />
Geprüfter Rechtsfachwirt/<br />
Geprüfte Rechtsfachwirtin)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung.<br />
Zu Artikel 103 (Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Übernahme<br />
des Regelungsgehalts des § 628 der Zivilprozessordnung<br />
in § 140 Abs. 2 FamFG.<br />
Zu Artikel 104 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />
Zu Artikel 105 (Änderung des Achten Buches<br />
Sozialgesetzbuch)<br />
Es handelt sich um Anpassungen des SGB VIII an die neuen<br />
familienverfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG, insbesondere<br />
im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse des<br />
Jugendamts.<br />
Zu Artikel 106 (Änderung des Zehnten Buches<br />
Sozialgesetzbuch)<br />
Zu den Nummern 1 bis 3 (§§ 15, 64, 71 SGB X)<br />
Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />
auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />
Die Änderung in § 64 Abs. 3 Satz 2 soll klarstellen, dass<br />
auch künftig die Träger der Sozial- und Jugendhilfe in selbständigen<br />
Familienstreitsachen, die dem Zweck der Geltendmachung<br />
von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem<br />
Recht dienen (§ 94 SGB XII, § 7 UVG), von den Gerichtskosten<br />
befreit sind.<br />
Zu Nummer 4 (§ 74 SGB X)<br />
Der Regelungsgehalt des § 53b FGG und des § 11 Abs. 2<br />
VAHRG wird in § 220 FamFG übernommen.<br />
Zu Artikel 107 (Änderung des Elften Buches<br />
Sozialgesetzbuch)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der geänderten Systematik<br />
des FamFG.<br />
Zu Artikel 108 (Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung und -systematik.<br />
Zu Artikel 109 (Änderung des Flurbereinigungsgesetzes)<br />
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />
des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung<br />
der Zuständigkeiten auf das Betreuungs- und Familiengericht.<br />
Zu Artikel 110 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />
zum Rechtsdienstleistungsgesetz)<br />
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />
Gesetzesbezeichnung und - systematik.<br />
Zu Artikel 111 (Übergangsvorschrift)<br />
Die Vorschrift regelt den Übergang von der Anwendung der<br />
bisher geltenden Bestimmungen zu sämtlichen mit dem
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 359 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
FGG-Reformgesetz in Kraft tretenden Vorschriften. Die Vorschrift<br />
gilt für alle Verfahren, die in dem FGG-Reformgesetz<br />
geregelt werden. Die Übergangsregelung bezieht sich also<br />
nicht allein auf das neue Stammgesetz, das Gesetz über das<br />
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern auch auf<br />
die in den weiteren Artikeln des FGG-Reformgesetzes enthaltenen<br />
Vorschriften.<br />
Mit der Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass<br />
sich Gerichte und Beteiligte auf die geänderte Rechtslage<br />
einstellen können. Wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen<br />
Neuerungen durch das FGG-Reformgesetz – insbesondere<br />
auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug – soll<br />
das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete<br />
Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits<br />
beantragt wurde, keine Anwendung finden.<br />
Die Übergangsregelung erstreckt sich einheitlich auf die<br />
Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen.<br />
Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem<br />
bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die<br />
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher<br />
geltenden Recht. Dies betrifft auch den nach bisherigem<br />
Recht geltenden Instanzenzug. Ausschließlich soweit auch<br />
bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften<br />
des FGG-Reformgesetzes durchzuführen war, richtet sich<br />
auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach<br />
den Regelungen des FGG-Reformgesetzes.<br />
Die bisherige Unselbständigkeit der einstweiligen Anordnungen<br />
wirkt sich auch auf das nach der Übergangsregelung<br />
anzuwendende Recht aus. Wird in einem Verfahren nach bisherigem<br />
Recht ein einstweiliges Anordnungsverfahren<br />
gleichzeitig mit der Hauptsache eingeleitet oder dessen Einleitung<br />
beantragt und das Hauptsacheverfahren sodann erst<br />
nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes betrieben, so ist<br />
gleichwohl auf das Hauptsacheverfahren nicht das neue<br />
Recht anzuwenden. Für die Anwendung des Rechts ist vielmehr<br />
allein darauf abzustellen, dass es sich bei einstweiliger<br />
Anordnung und Hauptsache nach bisherigem Recht um ein<br />
Verfahren handelt, so dass auf die einstweilige Anordnung<br />
und die Hauptsache einheitlich noch das bisher geltende<br />
Recht anzuwenden ist.<br />
Als neue Verfahren im Sinne dieser Regelung sind auch alle<br />
solche Verfahren anzusehen, die sich auf die Abänderung,<br />
Verlängerung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung<br />
beziehen. Wird ein Verfahren zur Abänderung eines<br />
Titels in Unterhaltssachen oder einer Entscheidung einer<br />
Sorge- und Umgangssache, die noch nach altem Recht erlassen<br />
wurde, nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet<br />
bzw. dessen Einleitung beantragt, so richtet sich die<br />
Abänderung der Unterhaltssache nach den §§ 238, 239<br />
FamFG, die Abänderung in Kindschaftssachen nach § <strong>16</strong>6<br />
FamFG. Auch auf Verfahren, die die Verlängerung, Aufhebung<br />
oder Abänderung bereits vor Inkrafttreten des<br />
FGG-Reformgesetzes begründeter Betreuungen sowie erlassener<br />
Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsmaßnahmen<br />
betreffen, findet das neue Recht Anwendung, wenn das<br />
FGG-Reformgesetz bereits vor Einleitung des Verlängerungs-,<br />
Aufhebungs- oder Abänderungsverfahrens in Kraft<br />
getreten ist.<br />
Zu Artikel 112 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)<br />
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und<br />
das Außerkrafttreten des FGG und des Gesetzes über das gerichtliche<br />
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.<br />
Der Termin für das Inkrafttreten wurde wegen der notwendigen<br />
Anpassungen der Landesgesetzgebung, die auf das bisherige<br />
FGG Bezug nimmt, weiträumig gefasst. Den Ländern<br />
wird hierfür ein Zeitraum von einem Jahr ab Verkündung<br />
dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt eingeräumt.<br />
Der Regelungsgehalt des bisherigen FGG wird vollumfänglich<br />
vom Gesetz in Artikel 1 des Entwurfs (FamFG) übernommen.<br />
Buch 7 FamFG regelt das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />
und tritt an die Stelle des Gesetzes über<br />
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, welches<br />
daher aufgehoben werden kann.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 360 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Anlage 2<br />
Stellungnahme des Bundesrates<br />
Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007<br />
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76<br />
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:<br />
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob der Gesetzentwurf mit<br />
Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG vereinbar ist.<br />
Begründung<br />
Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG verbietet dem Bundesgesetzgeber,<br />
Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
zu übertragen, wobei Artikel 125a Abs. 1 GG<br />
klarstellt, dass bereits erlassenes Bundesrecht fortgilt, jedoch<br />
durch Landesrecht ersetzt werden kann. In der<br />
rechtswissenschaftlichen Literatur wird dazu der Standpunkt<br />
vertreten, dass der Bundesgesetzgeber zur Änderung<br />
von Bundesrecht, mit dem Aufgaben seinerzeit verfassungsgemäß<br />
auf Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
übertragen worden sind, nur nach Maßgabe der vom<br />
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze<br />
(vgl. BVerfGE 111, 10 ff.) befugt ist (vgl. Trute, in:<br />
Starck, Föderalismusreform, Einführung, 2007, S. 87).<br />
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine vertiefte, der<br />
Entwurfsbegründung indes nicht zu entnehmende Prüfung<br />
geboten, ob die nach dem Gesetzentwurf zukünftig<br />
umfangreicheren Aufgaben der kommunalen Betreuungsbehörden<br />
und Jugendämter – insbesondere im Hinblick<br />
auf ihre finanziellen Folgen – jedenfalls bei einer<br />
Gesamtschau nicht derart massiv sind, dass eine entsprechende<br />
Aufgabenzuweisungskompetenz des Bundesgesetzgebers<br />
nicht mehr besteht.<br />
In die Gesamtschau mit einzubeziehen ist etwa, dass das<br />
Jugendamt nach § 88 Abs. 2 FamFG-E als niederschwelliges<br />
Mittel des Gerichtsvollzugs tätig werden soll. Ferner<br />
soll es nach § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG-E vom Gericht<br />
angehört werden, wobei die Entwurfsbegründung<br />
selbst auf den damit verbundenen organisatorischen<br />
Aufwand hinweist. Besonders kostenträchtige Folgen<br />
sind damit verbunden, dass die Beratung des Jugendamts<br />
im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 156 Abs. 3<br />
Satz 1 FamFG-E erfolgen soll. Kostenrelevanz besitzen<br />
auch die Mitwirkungspflichten nach § <strong>16</strong>2 Abs. 1, § 176<br />
Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 205 Abs. 1 und § 213 Abs. 1<br />
FamFG-E, weil die regelmäßig vorgeschriebene Anhörung<br />
der Jugendämter deren sachgerechte Vorbereitung<br />
erfordert. Hinzuweisen ist ferner auf kostenbedeutsame<br />
Regelungen wie § <strong>16</strong>5 Abs. 2, § <strong>16</strong>7 Abs. 5, § 189<br />
Satz 3, § 278 Abs. 5, §§ 283 und 379 Abs. 1 FamFG-E.<br />
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt<br />
In dem vorgelegten Gesetzentwurf fehlt es an einer konkreten<br />
Erfassung der tatsächlichen Be- und Entlastungen<br />
der öffentlichen Haushalte, so dass die finanziellen Auswirkungen<br />
auf die Haushalte der Länder nicht nachvollzogen<br />
und beurteilt werden können. Der Bundesrat bittet<br />
daher die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
die finanziellen Auswirkungen<br />
der einzelnen Maßnahmen des Gesetzentwurfes konkret<br />
darzustellen. In jedem Fall bittet der Bundesrat, im weiteren<br />
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darauf zu<br />
achten, dass die angestrebte Modernisierung des Verfahrensrechts<br />
in Familiensachen und Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu finanziellen Belastungen<br />
der Länderhaushalte führt.<br />
Begründung<br />
Für die Länderhaushalte wird es immer schwieriger, die<br />
Auslagen in Rechtssachen aufzubringen. Seit Jahren ist<br />
die haushaltswirtschaftliche Situation gekennzeichnet<br />
durch enorme Kostensteigerungen.<br />
Allein in Nordrhein-Westfalen wurden im Jahre 2006 für<br />
Auslagen in Rechtssachen insgesamt rund 435 Mio. Euro<br />
ausgegeben. Im Jahre 2000 waren es noch rund 295 Mio.<br />
Euro. Es handelt sich somit um eine Kostensteigerung von<br />
rund 47 Prozent innerhalb von nur sieben Jahren. Im Bereich<br />
der Kosten für Aufwandsentschädigungen und Vergütungen<br />
an Vormünder, Pfleger und Betreuer in Nordrhein-Westfalen<br />
ergibt sich ein vergleichbares Bild. Dort<br />
ergibt sich eine Kostensteigerung von rund 96 Mio. Euro<br />
im Jahre 2001 auf bis zu 143 Mio. Euro im Jahre 2006,<br />
somit eine Kostensteigerung von 49 Prozent in nur sechs<br />
Jahren. Derartige Kostensteigerungen sind in allen Ländern<br />
entsprechend zu verzeichnen.<br />
Vor diesem Kontext ist es für die Länderhaushalte von<br />
elementarer Bedeutung, die finanziellen Auswirkungen<br />
des Gesetzentwurfes abzuschätzen. Alle gesetzgeberischen<br />
Maßnahmen, die zu einer weiteren Steigerung<br />
dieser Kosten führen oder auch nur das Risiko einer weiteren<br />
Kostensteigerung beinhalten würden, sind daher<br />
unter keinen Umständen akzeptabel.<br />
Die Länder sehen die finanziellen Risiken des von<br />
der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes mit<br />
äußerster Sorge.<br />
Die Bundesregierung räumt in der Begründung zu dem<br />
Gesetzentwurf selbst ein, dass es durch verschiedene<br />
Reformansätze zu einer Mehrbelastung der Länderhaushalte<br />
kommen kann. Diese folgt im Wesentlichen aus der<br />
Veränderung der Instanzstruktur, aus der vermehrten Bestellung<br />
von Verfahrenspflegern, der Verpflichtung zur<br />
Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme, aus<br />
der Einführung des Anwaltszwangs in Unterhaltssachen,<br />
aus dem häufigeren Anfall förmlicher Zustellungen sowie<br />
aus der Erhöhung der Beratungshilfegebühren.<br />
Hinzu kommt der notwendige Umstellungsaufwand<br />
durch die Anpassung von EDV-Programmen und die<br />
Nacherhebung von PEBB§Y.<br />
Die Bundesregierung gelangt gleichwohl zu dem Ergebnis,<br />
dass keine Mehrbelastung für die Haushalte der Länder<br />
zu erwarten sei, da die belastenden Faktoren durch<br />
entlastende Elemente aufgewogen würden. Dies ergebe<br />
sich aus dem Wegfall der weiteren Beschwerden zum
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 361 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Oberlandesgericht, aus einem erwarteten Rückgang der<br />
Eingänge bei den Familiengerichten, aus einer Reduzierung<br />
der Ausgaben für Prozesskostenhilfe und durch erwartete<br />
Mehreinnahmen der Länder durch das Gesetz<br />
über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).<br />
Dieser These ist nachhaltig zu widersprechen.<br />
Bei den angeführten entlastenden Elementen handelt es<br />
sich teilweise nur um vage Annahmen, die auch weitaus<br />
zu günstig dargestellt werden. So wird etwa der durch<br />
den Wegfall der weiteren Beschwerdeinstanz eintretende<br />
Entlastungseffekt bei den Länderhaushalten allenfalls<br />
diejenigen Mehrbelastungen kompensieren, die damit<br />
verbunden wären, dass künftig über die normalen Beschwerden<br />
die deutlich höher besoldeten Senate der<br />
Oberlandesgerichte anstelle der Beschwerdekammer der<br />
Landgerichte entscheiden sollen. Da es darüber hinaus<br />
sehr wahrscheinlich ist, dass es bei den normalen Beschwerden<br />
einen höheren Geschäftsanfall als bei den<br />
Rechtsbeschwerden gibt, liegt sogar eine Kostensteigerung<br />
nahe.<br />
Die Befassung der Amts- statt der Landgerichte mit den<br />
Zivilsachen führt zu keiner nennenswerten Entlastung<br />
der Landeshaushalte, da die Zivilkammern der Landgerichte<br />
seit der ZPO-Reform ganz überwiegend nur<br />
noch durch den Einzelrichter entscheiden. Auch die vom<br />
FamGKG vorgesehenen höheren Gebühren werden<br />
kaum zu Mehreinnahmen führen, da für die meisten Verfahren<br />
im Bereich der Familiensachen Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />
gewährt wird.<br />
Da der Gesetzentwurf der Bundesregierung keine hinreichend<br />
kostenentlastenden Elemente enthält, ist es erforderlich,<br />
die in dem Entwurf enthaltenen vorgesehenen<br />
belastenden Elemente entfallen zu lassen.<br />
3. Zur Eingangsformel<br />
In der Eingangsformel sind nach dem Wort „hat“ die<br />
Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen.<br />
Begründung<br />
Der Gesetzentwurf sieht in der Eingangsformel keine<br />
Zustimmung durch den Bundesrat vor. Diese Einschätzung<br />
der Bundesregierung begegnet Bedenken.<br />
Gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG bedürfen Bundesgesetze,<br />
die Pflichten der Länder zur Erbringung von<br />
Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren<br />
Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen<br />
und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder<br />
nach Artikel 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des<br />
Bundes ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates,<br />
wenn daraus entstehende Ausgaben von den<br />
Ländern zu tragen sind.<br />
Der Gesetzentwurf führt in § 76 ff. FamFG-E das neue<br />
Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe ein. Danach erhält<br />
ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens<br />
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,<br />
auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte<br />
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende<br />
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.<br />
Die weiteren Vorschriften enthalten eigenständige<br />
Regelungen zur Bewilligung (§ 77 FamFG-E)<br />
sowie zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78<br />
FamFG-E). Der Gesetzentwurf verweist nur hinsichtlich<br />
weiterer Voraussetzungen auf die Vorschriften der ZPO<br />
über die Prozesskostenhilfe (§ 79 FamFG-E).<br />
Die Kosten für die Verfahrenskostenhilfe sind von den<br />
Ländern zu tragen.<br />
Darüber hinaus enthält der Entwurf des FamFG an verschiedenen<br />
Stellen die Verpflichtung zur Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands (§§ 158, 174, 191 FamFG-E)<br />
sowie zur Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 276<br />
FamFG-E). Der Aufwendungsersatz und die Vergütung<br />
des Verfahrenspflegers und des - beistands sind stets aus<br />
der Staatskasse zu zahlen (§ 277 Abs. 5 bzw. i. V. m.<br />
§ 158 Abs. 7 FamFG-E). Auch durch diese Vorschriften<br />
werden den Ländern Kosten auferlegt.<br />
Diese Verpflichtungen zur Erbringung von Geldleistungen<br />
begründen gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG die Zustimmungsbedürftigkeit<br />
des beabsichtigten Gesetzes.<br />
Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits das bisherige<br />
Recht die Verpflichtung zur Erbringung von<br />
Geldleistungen enthielt. Das FamFG stellt eine komplette<br />
Neukodifizierung dar, so dass es im Zeitpunkt der<br />
Einbringung alle aktuellen verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />
erfüllen muss. Außerdem gehen die Geldleistungsverpflichtungen<br />
– etwa bei der Bestellung von<br />
Verfahrensbeiständen und Verfahrenspflegern, aber auch<br />
an anderer Stelle – über die bisherigen Leistungsverpflichtungen<br />
hinaus. Somit sind die Voraussetzungen,<br />
die Artikel 104a Abs. 4 GG für die Zustimmungsbedürftigkeit<br />
von Bundesgesetzen aufstellt, erfüllt.<br />
4. Zu Artikel 1 insgesamt (FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob die Formulierungen<br />
derjenigen Regelungen des FamFG-E, die inhaltsidentisch,<br />
aber nicht wortgleich mit entsprechenden<br />
Regelungen in der ZPO sind, durch wortgleiche Formulierungen<br />
oder durch Verweise auf die ZPO ersetzt werden<br />
können.<br />
Dies betrifft u. a.:<br />
– § 2 Abs. 1 FamFG/§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO<br />
– § 2 Abs. 2 FamFG/§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO<br />
– § 3 FamFG/§ 281 ZPO<br />
– § 5 FamFG/§ 36 ZPO<br />
– § 8 FamFG/§ 50 ZPO<br />
– § 10 FamFG/§§ 51 bis 58 ZPO<br />
– § 13 FamFG/§ 299 ZPO<br />
– § 14 FamFG/§§ 130a, 298, 298a und 299a ZPO<br />
– § 15 Abs. 2 FamFG/§§ <strong>16</strong>6 bis 195 ZPO<br />
– §§ 17 bis 19 FamFG/§§ 233 bis 237 und 238 Abs. 1<br />
bis 3 ZPO<br />
– § 33 Abs. 3 und 4 FamFG/§ 141 Abs. 3 und 4 ZPO<br />
– § 37 Abs. 1 FamFG/§ 286 ZPO<br />
– § 44 FamFG/§ 321a ZPO ohne: Abs. 2 Satz 3, Abs. 4<br />
Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 bis 4<br />
– § 53 Abs. 1 FamFG/§ 929 Abs. 1 ZPO<br />
– § 63 FamFG/§§ 517, 519 ZPO<br />
– § 89 Abs. 1 Satz 2 FamFG/§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />
– § 89 Abs. 3 Satz 1 FamFG/§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 362 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Begründung<br />
Es ist für den Rechtsanwender verwirrend, wenn der<br />
Gesetzgeber gleich gelagerte Regelungsinhalte mit unterschiedlicher<br />
Formulierung in den verschiedenen Verfahrensordnungen<br />
zum Ausdruck bringt. Denn es stellt<br />
sich ihm in diesen Fällen stets die oftmals nur schwer<br />
zu beantwortende Frage, ob der Gesetzgeber in der<br />
Sache Gleiches oder nicht doch vielleicht Unterschiedliches<br />
anordnen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn es<br />
sich – wie im Fall der ZPO und des FGG – um einander<br />
nahestehende Verfahrensordnungen handelt. Die Neukodifizierung<br />
des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
und des Familienverfahrensrechts sollte daher zum Anlass<br />
genommen werden, auf einen möglichst weitgehenden<br />
sprachlichen Gleichlauf dieses Rechtsbereiches mit<br />
der ZPO hinzuwirken.<br />
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG)<br />
Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:<br />
„Vor der Verweisung sollen die Beteiligten angehört<br />
werden.“<br />
Begründung<br />
Der Grundsatz einer Anhörung vor der Verweisung an<br />
das zuständige Gericht wegen örtlicher oder sachlicher<br />
Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist grundsätzlich<br />
sinnvoll. Er entspricht dem Gebot des rechtlichen<br />
Gehörs.<br />
Das FamFG sieht aber in einzelnen Vorschriften vor, beispielsweise<br />
in § 301 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E, dass eine<br />
einstweilige Maßnahme bereits vor der Anhörung des<br />
Betroffenen erlassen werden kann. In diesen Fällen muss<br />
es dem angerufenen Gericht möglich sein, das Verfahren<br />
bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit direkt an<br />
das zuständige Gericht abzugeben, ohne den Betroffenen<br />
vorher anzuhören. Dem trägt die Umwandlung in eine<br />
Soll-Vorschrift Rechnung.<br />
6. Zu Artikel 1 (§ 4 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob eine Abgabe auch an<br />
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen<br />
Union möglich sein sollte.<br />
Begründung<br />
Vor dem Hintergrund der immer stärkeren justiziellen<br />
Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union wäre<br />
die Möglichkeit einer Abgabe an ein Gericht eines anderen<br />
Mitgliedstaates zukunftsweisend. Freilich müsste unter<br />
anderem sichergestellt sein, dass mit der Abgabe nicht<br />
zugleich von den beteiligten Gerichten über das anwendbare<br />
(materielle) Recht in einer Weise disponiert werden<br />
kann, die die berechtigten Interessen der Beteiligten verletzt.<br />
Denkbar wäre insofern, eine Abgabe zuzulassen,<br />
wenn ihr neben dem Empfangsgericht auch die Verfahrensbeteiligten<br />
zustimmen. Ob das Empfangsgericht<br />
nach den Vorschriften seines Landes international zuständig<br />
ist – ein Umstand, der von dem deutschen FamFG<br />
freilich nicht herbeigeführt werden kann – hat das Emp-<br />
fangsgericht im Vorfeld seiner Erklärung über die Übernahmebereitschaft<br />
selbständig zu prüfen.<br />
7. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG)<br />
Artikel 1 § 7 Abs. 3 Satz 3 ist zu streichen.<br />
Begründung<br />
§ 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E sieht vor, gegen den Beschluss,<br />
mit dem das Gericht einem Antrag auf Hinzuziehung<br />
eines „Kann-Beteiligten“ nicht entspricht, eine<br />
Anfechtungsmöglichkeit in entsprechender Anwendung<br />
der §§ 567 bis 572 ZPO einzuräumen.<br />
Dieses Anfechtungsrecht überzeugt bereits aus systematischen<br />
Gründen nicht: Der „Kann-Beteiligte“ (§ 7<br />
Abs. 3 Satz 1 FamFG-E) stünde damit besser als ein<br />
„Muss-Beteiligter“ (§ 7 Abs. 2 FamFG-E).<br />
Wird der „Muss-Beteiligte“ entgegen den gesetzlichen<br />
Vorgaben nicht beteiligt, bleibt ihm nur das Beschwerderecht<br />
nach Abschluss der Instanz. Die Beschwerdeberechtigung<br />
des „Muss-Beteiligten“ richtet sich nach<br />
§ 59 Abs. 1 FamFG-E. Ausweislich der Begründung<br />
(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 449) kommt es auf<br />
die Beteiligtenstellung in erster Instanz nicht an. Maßgeblich<br />
ist vielmehr, ob der übergangene „Muss-Beteiligte“<br />
durch das Ergebnis der Entscheidung in seiner<br />
materiellen Rechtsstellung betroffen ist.<br />
Demgegenüber muss der übergangene „Kann-Beteiligte“<br />
keine materielle Beschwer geltend machen. Eine<br />
solche materielle Beschwer setzt § 567 Abs. 1 ZPO nicht<br />
voraus. Dies folgt bereits aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO,<br />
der bestimmt, dass die Beschwerde gegen eine Entscheidung<br />
statthaft ist, durch die ein das Verfahren betreffendes<br />
Gesuch zurückgewiesen wurde. Die in der Kommentarliteratur<br />
angeführten Beispiele lassen keinen Zusammenhang<br />
zu einer materiellen Beschwer erkennen (vgl.<br />
Zöller-Gummer, 26. Aufl. 2007, § 567 Rn. 34). Daher<br />
steht der übergangene „Muss-Beteiligte“ nach dem Gesetzentwurf<br />
schlechter als der „Kann-Beteiligte“, dessen<br />
Antrag auf Hinzuziehung nicht entsprochen worden ist.<br />
Das Beschwerderecht des übergangenen „Kann-Beteiligten“<br />
bevorzugt diesen auch in unausgewogener Weise<br />
gegenüber der Person, die durch das Verfahren unmittelbar<br />
betroffen ist. Der Betroffene hat nach dem Gesetzentwurf<br />
der Bundesregierung keine Möglichkeit, sich<br />
gegen einen Hinzuziehungsbeschluss zur Wehr zu setzen<br />
und das gerichtliche Ermessen überprüfen zu lassen.<br />
Durch die Hinzuziehung erhält ein „Kann-Beteiligter“<br />
unter Umständen gegen den Willen des unmittelbar Betroffenen<br />
Zugang zu sensiblen Informationen über den<br />
Betroffenen.<br />
Es reicht aus, den Rechtsschutz eines übergangenen<br />
„Kann-Beteiligten“ analog zum „Muss-Beteiligten“ auf<br />
die sofortige Beschwerde nach Abschluss der Instanz<br />
unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG-E<br />
zu beschränken. Gegen eine Anfechtungsmöglichkeit<br />
spricht, dass sie zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung<br />
führen kann. Sie steht insbesondere in einem Spannungsverhältnis<br />
zum Beschleunigungsgrundsatz, welches<br />
der Gesetzentwurf in Teilbereichen (z. B. § 155<br />
Abs. 1 FamFG-E) sogar ausdrücklich vorgibt.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 363 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
8. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 4, § 345 Abs. 5 FamFG)<br />
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) § 7 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:<br />
„(4) Soweit dem Gericht die Anschrift derjenigen<br />
Personen bekannt ist, die nach Absatz 3 als Beteiligte<br />
zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sollen<br />
sie von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt<br />
und über ihr Antragsrecht belehrt werden.“<br />
b) § 345 Abs. 5 ist wie folgt zu fassen:<br />
„(5) Soweit dem Gericht die Anschrift derjenigen<br />
Personen bekannt ist, die nach dieser Vorschrift auf<br />
Antrag zu beteiligen sind, sollen sie von der Einleitung<br />
des Verfahrens benachrichtigt und über ihr<br />
Antragsrecht belehrt werden. Der Benachrichtigung<br />
soll eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Antrags<br />
beigefügt werden.“<br />
Begründung<br />
Nach § 7 Abs. 4 FamFG-E müssen Personen, die nach<br />
dessen Absatz 3 als Beteiligte zu den Verfahren hinzugezogen<br />
werden können, vom Gericht über die Einleitung<br />
des Verfahrens benachrichtigt und über ihr Antragsrecht<br />
belehrt werden. Eine ähnliche Regelung sieht § 345<br />
Abs. 5 FamFG-E für das Nachlassverfahren vor.<br />
Eine strikte Benachrichtigungspflicht führt zu einer erheblichen<br />
Formalisierung des Verfahrens. Sie wird ferner<br />
in vielen Verfahren einen erheblichen Mehraufwand<br />
für die Gerichte verursachen. Die Benachrichtigungspflicht<br />
schafft darüber hinaus den falschen Anreiz,<br />
Rechtsmittel auf das rein formale Argument einer Verletzung<br />
der Benachrichtigungspflicht zu stützen.<br />
Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es ausreichend,<br />
die Benachrichtigungspflicht als Soll-Vorschrift<br />
auszugestalten. Eine Soll-Vorschrift ermöglicht<br />
es, in besonderen Fallkonstellationen von einer Benachrichtigung<br />
abzusehen, beispielsweise wenn dem Gericht<br />
aus zuverlässiger Quelle bekannt ist, dass ein „Kann-Beteiligter“<br />
ohnehin schon von der Verfahrenseinleitung<br />
unterrichtet ist.<br />
Zudem ist die im Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung<br />
„soweit sie dem Gericht bekannt sind“ unscharf<br />
und zur Abgrenzung ungeeignet. Zwar führt die<br />
Entwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />
S. 393) aus, dass aus der Benachrichtigungspflicht keine<br />
aufwendige gerichtliche Ermittlungstätigkeit resultiere.<br />
Diese Begründung ist zum einen aber nicht Teil des Gesetzeswortlauts.<br />
Zum anderen beseitigt sie die Unschärfe<br />
nicht, sondern verlagert sie auf den Umstand, welche Ermittlungstätigkeit<br />
eines Gerichts als „aufwendig“ gilt und<br />
welche nicht. Vorzugswürdig ist daher eine klare Formulierung<br />
im Gesetzeswortlaut. Abzustellen ist nicht darauf,<br />
ob der „Kann-Beteiligte“ dem Gericht bekannt ist (vgl.<br />
den Bezug des Wortes „sie“ in Satz 1 zweiter Halbsatz),<br />
sondern ob seine aktuell gültige Anschrift bekannt ist.<br />
Den Begriff „Anschrift“ verwendet der Entwurf auch in<br />
§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG-E.<br />
9. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG),<br />
Artikel 2 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG<br />
– Kostenverzeichnis – Nr. 1503 – neu)<br />
Der Bundesrat bittet für den Fall, dass der Anspruch der<br />
nach § 13 Abs. 1 und 2 FamFG-E Berechtigten auf Beglaubigung<br />
von Abschriften aus den Gerichtsakten nach<br />
§ 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E im weiteren Verlauf des<br />
Gesetzgebungsverfahrens nicht gestrichen wird, in das<br />
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen einen Gebührentatbestand<br />
einzufügen, um den gerichtlichen Aufwand<br />
für Beglaubigungen abzugelten.<br />
In diesem Fall ist in Artikel 2 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)<br />
– Kostenverzeichnis – nach Nummer 1502 folgende<br />
Nummer 1503 einzufügen:<br />
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz<br />
der Gebühr nach<br />
§ 28 FamGKG<br />
„1503 Beglaubigung von Ablichtungen,<br />
Ausdrucken und Auszügen aus<br />
Akten auf Antrag . . . . . . . . . . . . .<br />
(1) Werden die Ablichtungen,<br />
Ausdrucke und Auszüge durch<br />
das Gericht hergestellt, kommt<br />
die Dokumentenpauschale hinzu.<br />
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu<br />
Nummer 2000 bleibt unberührt.“<br />
0,50 EUR<br />
für jede angefangene<br />
Seite,<br />
mindestens<br />
5,00 EUR<br />
Ferner bittet der Bundesrat für den Fall, dass der Beglaubigungsanspruch<br />
gemäß § 13 Abs. 1 und 2 FamFG-E<br />
nicht gestrichen wird, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob auch Regelungen in die<br />
Kostenordnung (KostO) eingefügt werden können, die<br />
den gerichtlichen Aufwand der Beglaubigung angemessen<br />
entschädigen.<br />
Begründung<br />
Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E sind Abschriften aus<br />
Gerichtsakten, die zur Akteneinsicht Berechtigten auf<br />
ihren Antrag erteilt werden, auf Verlangen zu beglaubigen.<br />
Anders als die Kostenordnung (§ 55 KostO) und die<br />
Justizverwaltungskostenordnung (Nummer 102 GV<br />
JVKostO) sieht der Entwurf des Gesetzes über Gerichtskosten<br />
in Familiensachen (Artikel 2 FGG- RG- E) für<br />
derartige Beglaubigungen keine Gebühren vor. Zur Abgeltung<br />
des den Gerichten durch die Vornahme von Beglaubigungen<br />
entstehenden Aufwands ist daher in das<br />
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ein der<br />
Nummer 102 des Gebührenverzeichnisses zur Justizverwaltungskostenordnung<br />
entsprechender Gebührentatbestand<br />
aufzunehmen.<br />
Unabhängig davon, ob die größtenteils entschädigungslose<br />
Beglaubigung nach den geltenden Regelungen der<br />
Kostenordnung sachlich zu rechtfertigen ist, ist in den<br />
familiengerichtlichen Verfahren mit Inkrafttreten des<br />
FGG-RG mit einem wesentlich höheren Aufwand für<br />
gerichtliche Beglaubigungen zu rechnen. Die Dokumentenpauschale<br />
ist aufgrund ihrer Höhe nicht geeignet, diesen<br />
zusätzlichen Aufwand abzudecken. Es sollte auch<br />
hier ein von der Dokumentenpauschale unabhängiger<br />
Gebührentatbestand für Beglaubigungen eingeführt werden,<br />
um keinen Anreiz zu unnötigen Beglaubigungen<br />
und damit einer höheren Belastung der Gerichte zu<br />
geben.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 364 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
10. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und 1a – neu –<br />
FamFG)<br />
Artikel 1 § 13 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) In Satz 1 sind die Wörter „mit Ausnahme der Beweisstücke“<br />
zu streichen.<br />
b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:<br />
„Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in<br />
die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht.“<br />
Begründung<br />
Soweit in § 13 Abs. 4 Satz 1 FamFG-E geregelt ist,<br />
dass das Gericht einem Rechtsanwalt, einem Notar<br />
oder einer beteiligten Behörde die Akten „mit Ausnahme<br />
der Beweisstücke“ in die Amts- oder Geschäftsräume<br />
überlassen kann, kann dies zu erheblichen praktischen<br />
Schwierigkeiten führen, da nach dem Wortlaut<br />
des Gesetzentwurfes vor jeder Aktenübersendung zu<br />
prüfen ist, ob sich in den Akten Urkunden befinden,<br />
die als Beweismittel in Betracht kommen. Um den<br />
hiermit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand zu<br />
vermeiden und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass<br />
die vollständige Aktenübersendung an die in § 13<br />
Abs. 4 Satz 1 FamFG-E genannten Personen und<br />
Gruppen – soweit bekannt – bisher nicht zu Beweismittelverlusten<br />
geführt hat, sollte die Frage, ob mit der<br />
Überlassung der Akten nach § 13 Abs. 4 FamFG auch<br />
die Überlassung von Beweismitteln verbunden ist, insgesamt<br />
in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.<br />
Dementsprechend kann der Richter in jedem Einzelfall<br />
entscheiden, ob er einzelne Beweisstücke – etwa<br />
Stammbücher – von der Versendung der Akten ausnimmt.<br />
Diesem Anliegen trägt die Streichung der Wörter<br />
„mit Ausnahme der Beweisstücke“ Rechnung.<br />
Um zu vermeiden, dass diese Streichung zu dem Fehlverständnis<br />
führt, nunmehr bestehe auch hinsichtlich<br />
der Beweisstücke als Aktenbestandteil ausnahmslos<br />
ein Recht auf Überlassung in die Amts- oder Geschäftsräume,<br />
soll ein klarstellender Satz 1a eingefügt<br />
werden, wonach ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken<br />
in die Amts- oder Geschäftsräume nicht<br />
besteht.<br />
11. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 1 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 17 Abs. 1 sind nach dem Wort „Rechtsbehelfs“<br />
die Wörter „oder die Begründung der Rechtsbeschwerde“<br />
einzufügen.<br />
Begründung<br />
Gemäß § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen<br />
Stand statthaft, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden<br />
verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist<br />
zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde<br />
oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.<br />
Die Wiedereinsetzung des allgemeinen Zivilprozessrechts<br />
erstreckt sich damit auf alle Fristen, deren<br />
Säumnis grundsätzlich den Ausschluss der versäumten<br />
Prozesshandlung zur Folge hat. Die entsprechende<br />
Regelung in § 22 Abs. 2 FGG beschränkt sich auf die<br />
Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde und<br />
ist damit lückenhaft. Der Entwurf verfolgt das Ziel, bisher<br />
bestehende Gesetzeslücken für das Verfahren in<br />
Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilli-<br />
gen Gerichtsbarkeit in Anlehnung an das allgemeine<br />
Zivilprozessrecht zu schließen. § 17 Abs. 1 FamFG-E<br />
erlaubt die Wiedereinsetzung nur bei der Versäumung<br />
der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs. Die Vorschrift<br />
erreicht das Ziel des Gesetzentwurfes damit<br />
nicht vollständig, denn anders als die übrigen Rechtsbehelfe<br />
ist die Rechtsbeschwerde nicht nur dann unzulässig,<br />
wenn sie verspätet eingelegt wird. Vielmehr ist<br />
auch die fristgerechte Begründung eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung<br />
(§ 74 Abs. 1 FamFG-E) mit der<br />
Folge, dass die Säumnis der Begründungsfrist zum<br />
Ausschluss des Rechtsmittels führt.<br />
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sollte<br />
daher in den Katalog des § 17 Abs. 1 FamFG-E aufgenommen<br />
werden. Entsprechendes sieht der Entwurf<br />
bereits für den Spezialfall der Versäumung der Begründungsfrist<br />
bei der Beschwerde und Rechtsbeschwerde<br />
in Ehe- und Familienstreitsachen vor (vgl. § 117<br />
Abs. 5 FamFG-E).<br />
12. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 3 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 22 Abs. 3 sind die Wörter „soll nicht ergehen“<br />
durch die Wörter „ergeht nicht“ zu ersetzen.<br />
Begründung<br />
Bislang bestehen für den Fall von übereinstimmenden<br />
Erledigungserklärungen unterschiedliche Regelungen<br />
zwischen Streitverfahren, Antragsverfahren und von<br />
Amts wegen eingeleiteten Verfahren. In letzteren Verfahren<br />
obliegt es allein dem Gericht, die Erledigung<br />
der Hauptsache festzustellen. Nach einer übereinstimmenden<br />
Erledigungserklärung bei den Streit- und dem<br />
Antragsverfahren ist der weitere Verfahrensablauf<br />
unterschiedlich ausgestaltet. Die Kommentarliteratur<br />
geht bei Antragsverfahren davon aus, dass zwar den<br />
Beteiligten das Recht zusteht, das Verfahren einzuleiten<br />
oder durch eine Antragsrücknahme zu beenden;<br />
dem Gericht soll es jedoch obliegen, im Wege der<br />
Amtsermittlung aufzuklären, ob im Antragsverfahren<br />
tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist (vgl. Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge,<br />
Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />
9. Aufl. 2002, Rn. 121 der Einleitung). Für Streitverfahren<br />
soll es hingegen – ähnlich ausgestaltet wie<br />
die Regelungen in der ZPO – allein auf die Erledigungserklärung<br />
der Beteiligten ankommen. Soweit der<br />
Streitgegenstand der Disposition der Betroffenen<br />
unterliegt, sei das Gericht daran gebunden (vgl. Keidel/<br />
Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.,<br />
2003, § 19 Rn. 91).<br />
Es ist sachgerecht, nunmehr eine einheitliche Regelung<br />
für die nicht von Amts wegen zu betreibenden Verfahren<br />
(vgl. § 22 Abs. 4 FamFG-E) zu schaffen. Allerdings<br />
sollte das Gericht zukünftig in beiden Fällen an<br />
die Entscheidung der Beteiligten gebunden sein. Zum<br />
einen wäre eine Aufklärungspflicht des Gerichts in<br />
Streitverfahren systemfremd. Zum anderen besteht in<br />
Antragsverfahren kein sachlicher Grund, bei Antragsrücknahme<br />
das Verfahren ohne weitere gerichtliche<br />
Prüfung enden zu lassen, während nach einer übereinstimmenden<br />
Erledigungserklärung noch weiter gehende<br />
Aufklärungspflichten über die Erledigung auf<br />
das Gericht zukommen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 365 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
Eine zwingende Bindung des Gerichts an die übereinstimmenden<br />
Erledigungserklärungen der Parteien trägt<br />
auch zur Entlastung der Gerichte bei. Dadurch werden<br />
unter Umständen weitreichende Ermittlungspflichten<br />
über das tatsächliche Vorliegen eines erledigenden Ereignisses<br />
vermieden. Weiter gehende Amtsermittlungspflichten<br />
lassen sich auch nicht durch eine besondere<br />
Schutzwürdigkeit der Betroffenen rechtfertigen. Zum<br />
einen steht es ohnehin im Belieben des Antragstellers,<br />
das Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden.<br />
Zum anderen muss der Antragsgegner der Erledigung<br />
zustimmen, weshalb auch dieser hinreichenden Schutz<br />
erfährt.<br />
13. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 2 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 24 Abs. 2 sind der abschließende Punkt<br />
zu streichen und folgende Wörter anzufügen:<br />
„und schwerwiegende Interessen des Betroffenen nicht<br />
entgegenstehen.“<br />
Begründung<br />
In § 24 Abs. 2 FamFG-E ist eine Einschränkung aufzunehmen,<br />
mit der das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung der von einer Verfahrensanregung<br />
betroffenen Person gewahrt wird. Dadurch wird diese<br />
Vorschrift zugleich mit § 13 Abs. 1 FamFG-E harmonisiert.<br />
Wenn sogar einem Beteiligten die Akteneinsicht aufgrund<br />
entgegenstehender schwerwiegender Interessen<br />
des Betroffenen zu verweigern ist, muss das Gericht<br />
unter den gleichen Voraussetzungen von der Unterrichtung<br />
einer Person absehen, die ein Verfahren angeregt<br />
hat, aber nicht zwingend Beteiligter des Verfahrens<br />
würde.<br />
14. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 1 FamFG)<br />
Artikel 1 § 27 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:<br />
„(1) Die Beteiligten haben bei der Ermittlung des<br />
Sachverhaltes mitzuwirken.“<br />
Begründung<br />
Nicht einzusehen ist, warum die Beteiligten bei der<br />
Sachverhaltsermittlung nur mitwirken „sollen“, nicht<br />
aber mitwirken müssen. Dies ist umso unverständlicher,<br />
als in der Entwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache<br />
309/07, S. 409) von einer Mitwirkungspflicht die<br />
Rede ist.<br />
15. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz<br />
– neu – FamFG)<br />
In Artikel 1 § 28 Abs. 4 Satz 1 sind der abschließende<br />
Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender<br />
Halbsatz anzufügen:<br />
„für die Protokollierung kann ein Urkundsbeamter der<br />
Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies aufgrund<br />
des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in<br />
Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus<br />
einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.“<br />
Begründung<br />
In emotional aufgeladenen Anhörungsterminen, wie<br />
nicht selten in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren,<br />
nimmt die Terminsleitung die Aufmerksamkeit des<br />
Richters in vollem Umfang in Anspruch. In diesen Fällen<br />
muss es dem Richter – wie im ZPO-Verfahren nach<br />
§ 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO – möglich sein, einen Urkundsbeamten<br />
für die Anfertigung des Vermerks bzw.<br />
Protokolls hinzuzuziehen.<br />
Der hier vorgeschlagene Wortlaut entspricht demjenigen<br />
des § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Alternativ hierzu<br />
könnte ein Verweis auf diese Vorschrift in Betracht gezogen<br />
werden.<br />
<strong>16</strong>. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 2 Satz 3, 4 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 29 Abs. 2 sind die Sätze 3 und 4 durch<br />
folgenden Satz zu ersetzen:<br />
„Sofern das Gericht einen Beweisantrag in einer gesonderten<br />
Entscheidung ablehnt, ist die Entscheidung<br />
nicht selbständig anfechtbar.“<br />
Begründung<br />
§ 29 Abs. 2 Satz 3 FamFG-E sieht vor, dass die Ablehnung<br />
eines Beweisantrags in einer gesonderten oder<br />
der abschließenden Entscheidung zu begründen ist.<br />
Damit wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
in unangemessener Weise formalisiert und an das<br />
geltende Strafprozessrecht angenähert.<br />
Gerade die Erfahrungen in vielen Strafprozessen zeigen,<br />
dass das Beweisantragsrecht missbraucht werden<br />
kann. Es ist nicht selten zu beobachten, dass das Gericht<br />
von Beteiligten und ihren Rechtsanwälten mit Beweisanträgen<br />
regelrecht „bombardiert“ wird. Ansätze<br />
hierzu sind nach den Erfahrungen der gerichtlichen<br />
Praxis bereits jetzt auch im Verfahren der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit zu beobachten.<br />
Die Beteiligten hätten es nach der im Gesetzentwurf<br />
der Bundesregierung vorgesehenen Neuregelung in der<br />
Hand, die angestrebte flexible und zügige Verfahrensführung<br />
massiv zu stören. Gerade in Familiensachen<br />
wäre ein solcher Missbrauch des Beweisantragsrechts<br />
aufgrund der besonderen Konfliktlage zu erwarten.<br />
Im Übrigen sehen selbst die Regeln des Strengbeweises<br />
in der ZPO keinen „Beweisantrag“ vor, der als solcher<br />
– zumal mit Begründung – zu bescheiden wäre (vgl.<br />
Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007,<br />
vor § 284 Rn. 8a).<br />
§ 29 Abs. 2 Satz 4 FamFG-E ist aufgrund des gestrichenen<br />
Satzes 3 redaktionell anzupassen.<br />
17. Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 3 FamFG)<br />
Artikel 1 § 30 Abs. 3 ist zu streichen.<br />
Begründung<br />
§ 30 Abs. 3 FamFG-E schreibt dem Gericht im Regelfall<br />
eine förmliche Beweisaufnahme über streitige entscheidungserhebliche<br />
Tatsachen vor.<br />
Es ist jedoch – auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten<br />
– ausreichend, die Entscheidung über eine<br />
förmliche Beweisaufnahme wie bisher in das pflichtgemäße<br />
Ermessen des Gerichts zu stellen. Dies entspricht<br />
dem Bedürfnis in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
nach flexibler Ausgestaltung des Verfahrens,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 366 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
teilweise auch nach zügiger Entscheidungsfindung.<br />
Der Schutz der Beteiligten ist durch die Bindung an<br />
das pflichtgemäße Ermessen ausreichend gewährleistet,<br />
notfalls in der Beschwerdeinstanz.<br />
Gerade in sensiblen Verfahren (wie z. B. Kinderschutzfällen)<br />
können unerwünschte Manipulationsmöglichkeiten<br />
entstehen, indem Tatsachen nur zur Verzögerung<br />
des Verfahrens streitig gestellt werden.<br />
Die Ausweitung der förmlichen Beweisaufnahme lässt<br />
zudem eine Zunahme von Sachverständigengutachten<br />
erwarten. Im häufigen Fall der Verfahrenkostenhilfe<br />
sind die Mehrausgaben aus den Landeshaushalten zu<br />
tragen.<br />
18. Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 32 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „, wenn<br />
es dies für sachdienlich hält,“ zu streichen.<br />
Begründung<br />
§ 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E soll klarstellen, dass das<br />
Gericht in jedem Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit<br />
hat, die Sache mit den Beteiligten in einem<br />
Termin mündlich zu erörtern, sofern es dies für sachdienlich<br />
hält. Es hat – wie nach bisheriger Rechtslage<br />
(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 9f der Vorbemerkung<br />
zu §§ 8 bis 18) – nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
zwischen mündlichem und schriftlichem Verfahren zu<br />
wählen. Soweit die Erörterung mit den Beteiligten<br />
sachdienlich ist, findet eine Ermessensreduzierung<br />
statt. In einem solchen Fall kann nur von einer mündlichen<br />
Erörterung abgesehen werden, wenn äußerst<br />
gewichtige Gründe (wie z. B. die Gefährdung der<br />
Gesundheit eines Beteiligten) dies rechtfertigen. Der<br />
vorgeschlagene Regelungsinhalt stellt den bestehenden<br />
Ermessensspielraum des Gerichts klar, ohne die Möglichkeit<br />
einer Ermessensreduzierung auszuschließen.<br />
19. Zu Artikel 1 (§ 33 Abs. 1 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 33 Abs. 1 sind die Wörter „, wenn dies<br />
zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint“<br />
zu streichen.<br />
Begründung<br />
§ 33 Abs. 1 FamFG-E regelt, dass die Anordnung des<br />
persönlichen Erscheinens aufgrund pflichtgemäßen Ermessens<br />
des Gerichts dann ergehen kann, wenn die<br />
persönliche Anhörung des Beteiligten zur Aufklärung<br />
des Sachverhalts erforderlich ist, etwa weil eine<br />
schriftliche Äußerung der Beteiligten keine hinreichende<br />
Sachaufklärung erbracht hat oder von vornherein<br />
nicht Erfolg versprechend erscheint. Dieses Ermessen<br />
des Gerichts wird reduziert, wenn eine Erörterung<br />
mit den Beteiligten sachdienlich ist. In einem solchen<br />
Fall kann nur von einem persönlichen Erscheinen<br />
der Beteiligten abgesehen werden, wenn äußerst gewichtige<br />
Gründe (wie z. B. die Gefährdung der Gesundheit<br />
eines Beteiligten) dies rechtfertigen. Der vorgeschlagene<br />
Regelungsinhalt stellt den bestehenden<br />
Ermessensspielraum des Gerichts klar, ohne die Möglichkeit<br />
einer Ermessensreduzierung auszuschließen.<br />
20. Zu Artikel 1 (§ 33 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz<br />
FamFG)<br />
Artikel 1 § 33 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ist wie<br />
folgt zu fassen:<br />
„dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen.“<br />
Begründung<br />
Nach der Begründung zu dieser Vorschrift soll der<br />
Regelungsgehalt des § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO übernommen<br />
werden. Danach findet eine Benachrichtigung<br />
des Prozessbevollmächtigten und des Prozessgegners<br />
nach § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur statt, soweit der Beschluss<br />
nicht verkündet wurde. Da im Rahmen der Verfahren<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine förmliche<br />
Verkündung stattfindet, ist es konsequent und folgerichtig,<br />
den Prozessbevollmächtigten des Betroffenen<br />
von dessen Ladung stets zu benachrichtigen. Allerdings<br />
ist eine Benachrichtigung weniger weit reichend<br />
als die Übermittlung der Abschrift der Ladung. Eine<br />
Benachrichtigung kann durch telefonischen Kontakt<br />
oder auch durch eine Zusatzinformation in der Ladung<br />
des Prozessbevollmächtigten erfolgen. Die Ausgestaltung<br />
der Benachrichtigung sollte daher dem Gericht<br />
überlassen bleiben, was im Ergebnis Sach- und Personalkosten<br />
ersparen dürfte.<br />
21. Zu Artikel 1 (§ 38 Abs. 4 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 38 Abs. 4 sind nach dem Wort „soweit“<br />
die Wörter „kein für das Gericht erkennbares Bedürfnis<br />
für eine Begründung besteht, insbesondere weil“<br />
einzufügen.<br />
Begründung<br />
Wenig sinnvoll erscheint, dass etwa der Beschluss über<br />
die Erteilung eines Erbscheins nach § 38 Abs. 3 und 4<br />
FamFG-E auch dann zu begründen ist, wenn der Inhalt<br />
des Erbscheins unter den Beteiligten völlig unstreitig<br />
ist, aber nicht alle Erben den Antrag auf Erteilung gestellt<br />
und auch nicht alle sonstigen Beteiligten ihren<br />
übereinstimmenden Willen gegenüber dem Gericht erklärt<br />
haben. In diesen Fällen verursacht § 38 Abs. 3<br />
FamFG-E überflüssige Schreibarbeit bei den Gerichten,<br />
ohne dass hiervon einer der Betroffenen einen Vorteil<br />
hat.<br />
22. Zu Artikel 1 (§ 38 Abs. 5 Nr. 5 – neu – FamFG)<br />
In Artikel 1 § 38 Abs. 5 sind der abschließende Punkt<br />
durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 5<br />
anzufügen:<br />
„5. im Falle des § <strong>16</strong>71 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“<br />
Begründung<br />
Nach § 38 Abs. 3 und 4 Nr. 2 FamFG-E wäre der<br />
Beschluss auch im Falle des § <strong>16</strong>71 Abs. 2 Nr. 1 zweiter<br />
Halbsatz BGB (Übertragung des Sorgerechts auf<br />
einen Elternteil, bei übereinstimmendem Antrag der<br />
Eltern aber Widerspruch des betroffenen, über 14 Jahre<br />
alten Kindes) nicht zu begründen. Dies wird dem Entwicklungsgrad<br />
des betroffenen Kindes nicht gerecht.<br />
Die Begründungspflicht ergibt sich in den Fällen des<br />
Widerspruchs des betroffenen Kindes auch nicht aus
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 367 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG-E (e contr.), weil das Kind<br />
nach der Konstruktion des FamFG gerade kein Beteiligter<br />
des Verfahrens sein dürfte. Letzteres ergibt sich<br />
unter anderem aus dem Umstand, dass der Gesetzentwurf<br />
für das über 14 Jahre alte Kind die Beiordnung<br />
eines Verfahrensbeistands vorsieht (§ 158 Abs. 2 Nr. 1<br />
FamFG-E), was jedenfalls dann entbehrlich wäre,<br />
wenn das Kind Beteiligter wäre und damit in den<br />
Genuss der Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1<br />
FamFG-E käme.<br />
23. Zu Artikel 1 (§§ 40, 41 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob folgende Regelungen<br />
zur Bekanntgabe und zum Wirksamwerden von Beschlüssen,<br />
die für mehrere Beteiligte bestimmt sind, in<br />
den Gesetzentwurf aufgenommen werden sollten:<br />
– Wie auch bei Beschlüssen gegenüber nur einem Beteiligten<br />
sollte zwischen der Regelung des Bekanntgabezwanges<br />
(§ 41 FamFG-E) und der Regelung<br />
des Wirksamwerdens (§ 40 FamFG-E) unterschieden<br />
werden.<br />
– Ein Bekanntgabezwang sollte nur gegenüber den<br />
wesentlich betroffenen Beteiligten bestehen.<br />
– Der Beschluss wird immer nur gegenüber demjenigen<br />
Beteiligten wirksam, dem der Beschluss bekannt<br />
gemacht wurde. Dies gilt auch für nicht<br />
wesentlich betroffene Beteiligte.<br />
– Nicht beteiligten Dritten gegenüber wird der Beschluss<br />
mit der ersten Bekanntgabe an einen Beteiligten<br />
wirksam.<br />
– Hat der Beschluss einen für mehrere Beteiligte untrennbaren<br />
Inhalt, tritt die Wirksamkeit des diesbezüglichen<br />
Beschlussinhaltes ausnahmsweise erst<br />
dann ein, wenn der Beschluss dem letzten dieser<br />
Beteiligten bekannt gemacht wurde.<br />
Begründung<br />
Die Formulierung des § 40 Abs. 1 FamFG-E lässt – wie<br />
schon bei § <strong>16</strong> Abs. 1 FGG – offen, ob in Fällen, in<br />
denen ein Beschluss für mehrere Beteiligte bestimmt<br />
ist, die Bekanntgabe gegenüber einem Beteiligten den<br />
Beschluss auch gegenüber den anderen Beteiligten<br />
wirksam werden lässt oder der Beschluss nur gegenüber<br />
denjenigen Beteiligten wirksam wird, denen er<br />
bekannt gemacht wurde (differenzierend hierzu die<br />
Rechtsprechung nach derzeitiger Rechtslage: vgl.<br />
Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl.<br />
1999, § <strong>16</strong> Rn. 10 Fn. 68). Entscheidet man sich für die<br />
zweite Möglichkeit, wäre – anders als bei § <strong>16</strong> Abs. 1<br />
FGG – die weitere Frage zu beantworten, wann der Beschluss<br />
gegenüber denjenigen Beteiligten wirksam<br />
wird, für die der Beschluss nicht „seinem wesentlichen<br />
Inhalt nach“ bestimmt ist. Denkbar wäre hier entweder<br />
der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gegenüber einem<br />
„wesentlich betroffenen“ Beteiligten bekannt gemacht<br />
wurde; denkbar wäre auch der Zeitpunkt, zu dem der<br />
Beschluss gegenüber allen „wesentlich betroffenen“<br />
Beteiligten bekannt gemacht wurde. Eine Regelung der<br />
Problematik wäre sinnvoll, weil Beschlüsse mit mehreren<br />
Betroffenen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
keine Seltenheit sind.<br />
24. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG)<br />
Artikel 1 § 41 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.<br />
Begründung<br />
Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E normierte Pflicht<br />
des Gerichts zur förmlichen Zustellung eines anfechtbaren<br />
Beschlusses an denjenigen, dessen erklärtem<br />
Willen er nicht entspricht, ist gegenüber der jetzigen<br />
Handhabung arbeits- und kostenintensiver. Auch der<br />
Umstand, dass künftig nach der Systematik des<br />
FamFG regelmäßig der Lauf einer Frist gemäß § <strong>16</strong><br />
Abs. 1 FamFG-E mit der Bekanntgabe beginnt, erfordert<br />
gerade nicht die förmliche Zustellung eines Beschlusses.<br />
Vielmehr kann die Bekanntgabe nach § 15<br />
Abs. 2 Satz 1 FamFG-E auch in der Form der Aufgabe<br />
zur Post bewirkt werden. Das in dieser Vorschrift eröffnete<br />
Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung, ob<br />
eine förmliche Zustellung nach § <strong>16</strong>6 ff. ZPO erfolgt<br />
oder ob das Schriftstück zur Post gegeben wird, ist<br />
auch bei der Bekanntgabe von anfechtbaren Beschlüssen<br />
ausreichend und erlaubt eine an die Gegebenheiten<br />
des Einzelfalls angepasste Entscheidung des Gerichts.<br />
25. Zu Artikel 1 (§ 46 Satz 4 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 46 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Wird ein Scheidungssausspruch durch Rechtsmittelverzicht<br />
der Beteiligten rechtskräftig, kann das Rechtskraftzeugnis<br />
des Scheidungsausspruchs durch das Gericht<br />
in der Entscheidung selbst erteilt werden.“<br />
Begründung<br />
Die vorgeschlagene Regelung dient der Vereinfachung<br />
und Beschleunigung des Verfahrens. Bereits jetzt ist es<br />
(teilweise) gerichtliche Praxis, dass die Rechtskraft<br />
eines Scheidungsausspruchs, der durch Rechtsmittelverzicht<br />
rechtskräftig wird, schon im Urteil selbst<br />
durch den Richter attestiert wird. Das Gesetz sollte<br />
diese Praxis bestätigen, weil sie zu einer Entlastung der<br />
Geschäftsstellen führt und so dem Anliegen der Beteiligten<br />
Rechnung trägt, möglichst schnell das Rechtskraftattest<br />
zu erhalten.<br />
26. Zu Artikel 1 (§ 65 Abs. 2 Satz 2 – neu –, § 68 Abs. 2<br />
Satz 2 zweiter Halbsatz – neu – FamFG)<br />
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Dem § 65 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Im Falle der Versäumung der Frist ist die Beschwerde<br />
als unzulässig zu verwerfen, wenn das<br />
Gericht mit der Fristsetzung hierauf hingewiesen<br />
hat.“<br />
b) In § 68 Abs. 2 Satz 2 sind der abschließende Punkt<br />
durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender<br />
Halbsatz anzufügen:<br />
„§ 65 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“<br />
Begründung<br />
Die Rechtsfolgen der Versäumung der gemäß § 65<br />
Abs. 2 FamFG-E gesetzten richterlichen Beschwerdebegründungsfrist<br />
sind unzureichend geregelt. Aus der<br />
Begründung des Gesetzentwurfes ist hierzu nichts zu<br />
entnehmen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 368 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Denkbar wäre einerseits, dass mit der Fristsetzung das<br />
Erfordernis der fristwahrenden Begründung ein Formerfordernis<br />
der Beschwerde darstellt, womit im Fall der<br />
nicht fristwahrenden Begründung ein Formmangel der<br />
Beschwerde vorliegt, der gemäß § 68 Abs. 2 FamFG-E<br />
ohne weiteres zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig<br />
führt. Für diese Auslegung könnte sprechen,<br />
dass im Berufungsrecht der ZPO die gesetzlich erforderliche<br />
Rechtsmittelbegründung ebenfalls ein Formerfordernis<br />
darstellt (vgl. Gummer/Heßler, in: Zöller,<br />
ZPO, 26. Aufl. 2007, § 520 Rn. 27). Gegen diese Auslegung<br />
könnte sprechen, dass es sich im FamFG gerade<br />
nicht um eine gesetzliche, sondern lediglich um eine<br />
vom Gericht gesetzte Begründungsfrist handelt und<br />
dass diese Auslegung sprachlich bemüht erscheint. Vor<br />
allem aber spräche sachlich gegen eine solche Regelung<br />
das besondere Schutzbedürfnis der Beteiligten des<br />
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vor<br />
dem Beschwerdegericht anwaltlich nicht vertreten sein<br />
müssen (§ 114 Abs. 1 und 2 FamFG-E) und dies daher<br />
häufig auch nicht sein werden.<br />
Denkbar wäre andererseits, dass die Fristsetzung im<br />
Fall der Fristverstreichung keinerlei verfahrensrechtliche<br />
Konsequenzen hat. Dies wäre jedoch sowohl aus<br />
Sicht der Effizienz des beschwerdegerichtlichen Verfahrens<br />
als auch aus Sicht der Verfahrensautorität des<br />
Beschwerdegerichts nicht akzeptabel.<br />
Sinnvoll ist es daher anzuordnen, dass das Beschwerdegericht<br />
die Beschwerde bei Versäumung der Frist – wie<br />
im Berufungsverfahren der ZPO – als unzulässig<br />
verwirft, die Verwerfung aber an die zusätzliche<br />
Voraussetzung zu knüpfen, dass das Gericht zuvor auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 65 Abs. 2 Satz 2<br />
– neu – FamFG-E). Vor dem Hintergrund der möglichen<br />
oben genannten Auslegung des § 68 Abs. 2<br />
FamFG-E ist zudem dort die Klarstellung aufzunehmen,<br />
dass ohne den gerichtlichen Hinweis eine Verwerfung<br />
der Beschwerde nicht in Betracht kommt (§ 68<br />
Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz – neu – FamFG-E).<br />
27. Zu Artikel 1 (§ 66 Satz 1 zweiter Halbsatz – neu –<br />
FamFG)<br />
In Artikel 1 § 66 Satz 1 sind der abschließende Punkt<br />
durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz<br />
anzufügen:<br />
„die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift<br />
bei dem Beschwerdegericht.“<br />
Begründung<br />
Unbefriedigend ist, dass § 66 FamFG-E – anders als<br />
§ 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die ZPO-Anschlussberufung<br />
– kein Schriftformerfordernis für die Anschlussbeschwerde<br />
vorsieht. Diese Regelung ist zudem<br />
nur schwer mit dem Schriftlichkeitserfordernis hinsichtlich<br />
der Einlegung der Beschwerde vereinbar (§ 64<br />
Abs. 2 Satz 1 FamFG-E). Es ist nicht einzusehen, warum<br />
an die Anschließung nicht dieselben, das Beschwerdeverfahren<br />
erleichternden, formalen Anforderungen<br />
gestellt werden sollten wie an die Beschwerde selbst.<br />
Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem Wortlaut<br />
des § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />
28. Zu Artikel 1 (§ 66 Abs. 2 – neu – FamFG)<br />
Artikel 1 § 66 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />
b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:<br />
„(2) Die Anschließung ist zulässig bis zum Ablauf<br />
der dem Beschwerdegegner gesetzten Frist zur<br />
Beschwerdeerwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn<br />
die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig<br />
werdenden wiederkehrenden Leistungen zum<br />
Gegenstand hat. § 65 Abs. 2 gilt entsprechend.“<br />
Begründung<br />
Zu § 66 Abs. 2 Satz 1 – neu – und 2 – neu – FamFG-E<br />
Unbefriedigend ist, dass die Anschlussbeschwerde<br />
– anders als nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anschlussberufung<br />
– unbefristet sein soll, das heißt auch<br />
noch nach Ablauf einer von dem Beschwerdegericht<br />
gesetzten Beschwerdeerwiderungsfrist möglich wäre.<br />
Dies ist insbesondere in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen<br />
von Eheleuten unbefriedigend, die bislang<br />
zur Zuständigkeit der Prozessgerichte gehören und<br />
nun in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen<br />
sollen. Der Abgleich mit dem ZPO-Beschwerderecht,<br />
der in der Begründung des Gesetzentwurfes vorgenommen<br />
wird (Bundesratsdrucksache 309/07, S. 455), ist<br />
verfehlt, da sich die FamFG-Beschwerde gegen Endentscheidungen<br />
richtet (§ 58 Abs. 1 FamFG), während<br />
sich die (sofortige) Beschwerde der ZPO gegen Nebenentscheidungen<br />
richtet. Abzugleichen wäre daher die<br />
FamFG-Beschwerde mit der ZPO-Berufung, bei der<br />
§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Befristung des Anschlussrechtsmittels<br />
vorsieht. Die vorgeschlagene Änderung<br />
sieht daher eine Regelung vor, die dem Wortlaut<br />
des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie der flankierenden<br />
Regelung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO entspricht.<br />
Zu § 66 Abs. 2 Satz 3 – neu – FamFG-E<br />
Unbefriedigend ist ferner, dass die Anschlussbeschwerde<br />
– anders als nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO<br />
die Anschlussberufung – nicht fristgebunden zu begründen<br />
ist und dass noch nicht einmal das Beschwerdegericht<br />
– wiederum anders als nach § 65 Abs. 2<br />
FamFG-E für die Beschwerde – eine Begründungsfrist<br />
setzen kann. Die fristgebundene Begründung ist jedoch<br />
sowohl dem Anschließenden zuzumuten als auch von<br />
Vorteil für die Effizienz des Beschwerdeverfahrens.<br />
Die vorgeschlagene Änderung sieht daher einen Verweis<br />
auf § 65 Abs. 2 FamFG-E vor.<br />
29. Zu Artikel 1 (§ 68 Abs. 4 zweiter Halbsatz FamFG)<br />
In Artikel 1 § 68 Abs. 4 zweiter Halbsatz sind nach<br />
dem Wort „Probe“ die Wörter „im ersten Jahr nach seiner<br />
Ernennung“ einzufügen.<br />
Begründung<br />
Nach geltender Rechtslage kann die Entscheidung über<br />
eine Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit, über die eine Zivilkammer des Landgerichts<br />
zu entscheiden hat, auf einen Einzelrichter<br />
übertragen werden (§ 526 ZPO i. V. m. § 30 Abs. 1<br />
Satz 3 FGG). Durch § 68 Abs. 4 FamFG-E soll jetzt
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 369 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
eine Harmonisierung mit der Zivilprozessordnung dahingehend<br />
erfolgen, dass die Möglichkeit zur Übertragung<br />
der Entscheidung auf den Einzelrichter auf alle<br />
Beschwerdesachen, also auch die, die zukünftig in die<br />
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen sollen,<br />
ausgeweitet wird.<br />
Gleichzeitig nimmt § 68 Abs. 4 FamFG-E aber eine<br />
Einschränkung dahingehend vor, dass „eine Übertragung<br />
auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist“.<br />
Diese Einschränkung wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
mit der „Tragweite einer Beschwerdeentscheidung“<br />
begründet (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />
S. 458).<br />
Diese Einschränkung ist nicht sachgerecht. Es wird im<br />
Gesetzentwurf nicht nachvollziehbar begründet, weshalb<br />
Richter auf Probe, die zum Teil bereits mehrjährige<br />
Berufserfahrung vor einer Verplanung haben,<br />
nicht geeignet sein sollen, als Einzelrichter Beschwerdeentscheidungen<br />
in Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit zu treffen. Eine vergleichbare Einschränkung<br />
sieht § 526 ZPO für Berufungsentscheidungen<br />
nicht vor, obwohl es sich auch dort um die Entscheidung<br />
einer Rechtsmittelinstanz handelt.<br />
Anders als in den Zivilsachen ist bei den Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings zu<br />
berücksichtigen, dass Richter auf Probe, soweit sie sich<br />
noch im ersten Jahr nach ihrer Ernennung befinden, in<br />
bestimmten Rechtsbereichen grundsätzlich nicht eingesetzt<br />
werden dürfen (Familiensachen – § 23b Abs. 3<br />
Satz 2 GVG, Betreuungssachen – § 65 Abs. 6 FGG).<br />
Diese Beschränkungen sind auch bei den Beschwerdeentscheidungen<br />
zu berücksichtigen und können einen<br />
grundsätzlichen Ausschluss solcher Richter auf Probe,<br />
die sich noch im ersten Jahr nach ihrer Ernennung<br />
befinden, von Einzelrichterentscheidungen in der Beschwerdeinstanz<br />
rechtfertigen. Der von § 68 Abs. 4<br />
FamFG-E vorgesehene Ausschluss aller Richter auf<br />
Probe ist dagegen nicht gerechtfertigt und zu weitgehend.<br />
Er würde zugleich auch die Einsatzmöglichkeiten<br />
von Richtern auf Probe in den Zivilkammern einschränken.<br />
Deshalb sieht der Antrag vor, den Ausschluss<br />
der Richter auf Probe auf solche im ersten Jahr<br />
nach ihrer Ernennung einzugrenzen.<br />
30. Zu Artikel 1 (§ 70 Abs. 2 Satz 2, § 74 Abs. 1<br />
Satz 1 FamFG),<br />
Artikel 21 Nr. 2 (§ 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG),<br />
Artikel 36 Nr. 8 (§ 78 Abs. 2 Satz 2 GBO) und<br />
Artikel 39 Nr. 6 (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SchRegO)<br />
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
aa) In § 70 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „nicht“ zu<br />
streichen.<br />
bb) In § 74 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „ist, ob<br />
die Voraussetzungen für die Zulassung nach<br />
§ 70 Abs. 2 vorliegen“ zu streichen.<br />
b) In Artikel 21 Nr. 2 § 29 Abs. 2 Satz 2, Artikel 36<br />
Nr. 8 § 78 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 39 Nr. 6 § 83<br />
Abs. 2 Satz 2 ist jeweils das Wort „nicht“ zu<br />
streichen.<br />
Begründung<br />
Die Bindung des Bundesgerichtshofs an die Zulassung<br />
der Rechtsbeschwerde ist entsprechend der Regelung<br />
in § 543 Abs. 2 Satz 2 und § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO<br />
auch für die familiengerichtlichen Verfahren und die<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzusehen.<br />
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse<br />
des Oberlandesgerichts in Justizverwaltungsangelegenheiten<br />
ist wegen der Anlehnung an das verwaltungsgerichtliche<br />
Verfahren zusätzlich auf § 132<br />
Abs. 3 VwGO zu verweisen, der eine Bindung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts an die Zulassung der Revision<br />
durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt.<br />
Nicht nur im Hinblick auf die Bestrebungen zur Vereinheitlichung<br />
der Prozessordnungen, sondern auch in<br />
der Sache erscheint der durch den FGG- RG- E vorgesehene<br />
Verzicht auf die Bindung nicht geboten.<br />
Die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Bindung<br />
des Rechtsbeschwerdegerichts dient dem Schutz des<br />
Vertrauens auf die Statthaftigkeit eines zugelassenen<br />
Rechtsmittels. Die bisherige Entwicklung zu den<br />
§§ 543 und 574 ZPO gibt keinen Anlass zu der Annahme,<br />
die Berufungs- oder Beschwerdegerichte würden<br />
in nennenswertem Umfang von der Zulassungsmöglichkeit<br />
Gebrauch machen, ohne dass die Zulassungsvoraussetzungen<br />
vorlägen. Den Entscheidungen<br />
des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass er sich<br />
dann, wenn ausnahmsweise entgegen der Annahme<br />
des Gerichts zweiter Instanz eine Rechtssache beispielsweise<br />
keine grundsätzliche Bedeutung hat – zum<br />
Beispiel weil eine Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof<br />
schon geklärt wurde – regelmäßig durch eine knapp<br />
gehaltene Entscheidung zu helfen weiß. Zudem existiert<br />
bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,<br />
dass erhebliche Gesetzesverstöße bei<br />
der Zulassungsentscheidung – zum Beispiel keine Eröffnung<br />
des Instanzenzugs oder Unanfechtbarkeit kraft<br />
gesetzlicher Bestimmung – eine Bindungswirkung ausschließen.<br />
Die Fassung sowohl des Artikels 1 § 74<br />
Abs. 1 Satz 1 als auch – aufgrund der Verweisung auf<br />
§ 74 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E – der Artikel 21 Nr. 2<br />
(§ 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 EGGVG), Artikel 36 Nr. 8<br />
(§ 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GBO) und Artikel 39 Nr. 6<br />
(§ 83 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchRegO) FGG-RG-E sind<br />
geeignet, eine höhere Belastung des Bundesgerichtshofs<br />
durch die Aufbürdung der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen<br />
zu verursachen.<br />
31. Zu Artikel 1 (§ 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 2 Satz 2<br />
Nr. 2 FamFG)<br />
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) § 76 ist wie folgt zu ändern:<br />
aa) In Absatz 1 sind die Wörter „In Verfahren, die<br />
auf Antrag eingeleitet werden, erhält ein“<br />
durch das Wort „Ein“ zu ersetzen und nach<br />
dem Wort „kann,“ das Wort „erhält“ einzufügen.<br />
bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:<br />
aaa) Nach dem Wort „Antrag“ sind die Wörter<br />
„auch dann“ einzufügen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 370 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
bbb) Die Wörter „Rechte durch den Ausgang<br />
des Verfahrens“ sind durch die Wörter<br />
„Grundrechte durch den Ausgang des<br />
Verfahrens schwerwiegend“ zu ersetzen.<br />
ccc) Folgender Satz ist anzufügen:<br />
„Eine schwerwiegende Beeinträchtigung<br />
von Grundrechten ist in der Regel anzunehmen<br />
bei Maßnahmen der Freiheitsentziehung<br />
und bei Maßnahmen nach § <strong>16</strong>66<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“<br />
b) In § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist das Wort „Rechten“<br />
durch die Wörter „Grundrechten schwerwiegend“<br />
zu ersetzen.<br />
Begründung<br />
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />
in Amtsverfahren nach § 76 Abs. 2<br />
FamFG-E ist – zu Lasten der Landesjustizhaushalte –<br />
zu weit gefasst. Denn nach der Grundnorm des § 7<br />
Abs. 2 Nr. 1 FamFG-E ist Beteiligter derjenige, dessen<br />
Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.<br />
Da diese Tatbestandsvoraussetzung notwendigerweise<br />
Ergebnis einer gewissen Prognoseentscheidung ist,<br />
wird die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 76<br />
Abs. 2 FamFG-E („Rechte durch den Ausgang des<br />
Verfahrens beeinträchtigt werden können“) bei nahezu<br />
jedem Beteiligten vorliegen; zum Teil ist § 76 Abs. 2<br />
FamFG-E sogar noch weiter gefasst als § 7 Abs. 2<br />
Nr. 1 FamFG-E, da ersterer keine Unmittelbarkeit erfordert.<br />
Bei näherer Betrachtung schmilzt daher die<br />
erste Tatbestandsvoraussetzung des § 76 Abs. 2<br />
FamFG-E auf die Eigenschaft als Beteiligter weitgehend<br />
zusammen.<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />
Im Interesse der Landeshaushalte geboten und sachlich<br />
gerechtfertigt ist es hingegen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
der Verfahrenkostenhilfe auch in<br />
Amtsverfahren ein gewisses Mindestmaß an Erfolgsaussicht<br />
der angestrebten Rechtsverteidigung bzw. der<br />
Rechtsverfolgung erfordern. Die zweite Tatbestandsvoraussetzung<br />
des § 76 Abs. 2 FamFG-E („nicht offensichtlich<br />
ohne Aussicht auf Erfolg“) ist insofern ein zu<br />
grobes Sieb. Im Grundsatz sollte daher in Antragsverfahren<br />
wie in Amtsverfahren derselbe Maßstab gelten,<br />
nämlich dass „hinreichende Erfolgsaussicht“ erforderlich<br />
ist.<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />
Lediglich dann, wenn Ziel des Amtsverfahrens ein<br />
schwerwiegender Eingriff in Grundrechte des Beteiligten<br />
ist, ist eine großzügigere Handhabung gerechtfertigt.<br />
Durch die Bildung von Regelbeispielen wird diese<br />
Tatbestandsvoraussetzung näher präzisiert.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Der Änderungsvorschlag zu § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2<br />
FamFG-E stellt eine Folgeänderung des Änderungsvorschlages<br />
zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dar.<br />
32. Zu Artikel 1 (§ 76 Abs. 3 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 76 ist folgender Absatz 3 anzufügen:<br />
„(3) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder<br />
Rechtsverteidigung, soweit eine nicht Verfahrenskos-<br />
tenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung<br />
aller Umstände trotz hinreichender Aussicht auf<br />
Erfolg von dem beabsichtigten Verfahren absehen<br />
würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kosten<br />
des Verfahrens unter Berücksichtigung des erstrebten<br />
wirtschaftlichen Vorteils, der Erfolgsaussicht und gegebenenfalls<br />
der Aussicht auf Durchsetzbarkeit des erstrebten<br />
Titels unverhältnismäßig erscheinen.“<br />
Begründung<br />
Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit<br />
soll dessen eigenständige Bedeutung betont und gesetzlich<br />
klargestellt werden. Die Bestimmung knüpft an<br />
den Beschluss des Bundesrates vom 19. Mai 2006<br />
– Bundesratsdrucksache 250/06 (Beschluss) – zur Einbringung<br />
eines Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes<br />
an. Dort wird eine entsprechende Ergänzung des § 114<br />
ZPO vorgeschlagen, die sich an dem vom Bundesverfassungsgericht<br />
in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen<br />
Maßstab orientiert. Danach ist es verfassungsrechtlich<br />
geboten, aber auch hinreichend, den<br />
Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten<br />
zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen,<br />
der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt<br />
und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt<br />
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR<br />
94/88 –, BVerfGE 81, 347 ; Beschluss vom<br />
24. Januar 1995 – 1 BvR 1229/94 –, NJW 1995,<br />
1415 f.; Beschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –,<br />
NJW 1997, 2745; Beschluss vom 24. Juli 2002 – 2 BvR<br />
2256/99 –, NJW 2003, 576).<br />
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf der strenge<br />
Maßstab für die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht<br />
zwar nicht dadurch umgangen werden, dass Mutwilligkeit<br />
bereits bei geringer, aber noch hinreichender<br />
Erfolgsaussicht angenommen wird. Auch in diesem<br />
Fall würde allerdings eine verständige bemittelte Partei<br />
von der Prozessführung absehen, soweit die Kosten<br />
des Verfahrens unverhältnismäßig sind. Dabei darf<br />
nicht allein auf das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem<br />
Nutzen im Erfolgsfall abgestellt werden,<br />
weil das auf die grundsätzliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe<br />
für Bagatellsachen hinausliefe. Treten<br />
allerdings nur schwache Erfolgsaussichten hinzu oder<br />
ist absehbar, dass gegebenenfalls die Vollstreckbarkeit<br />
aus dem im Erfolgsfall zu erlangenden Titel dauerhaft<br />
fraglich ist, so kann diese Sachlage in der Gesamtschau<br />
eine verständige bemittelte Partei dazu veranlassen,<br />
von der Prozessführung Abstand zu nehmen, was nach<br />
dem Maßstab des § 76 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E zur<br />
Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen muss.<br />
Für die damit in Fällen der Rechtsverfolgung wie der<br />
Rechtsverteidigung gleichermaßen gebotene Abwägung<br />
lassen sich angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher<br />
Sachverhalte über die genannten Kriterien hinaus<br />
keine Vorgaben aufstellen. Um den verfassungsrechtlich<br />
gebotenen Zugang Unbemittelter zu den Gerichten<br />
sicherzustellen, ist es allerdings Voraussetzung<br />
für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe, dass sich<br />
die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung<br />
der Parameter des § 76 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E als unverhältnismäßig<br />
erweisen. Die gesetzliche Regelung
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 371 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
dieser Konstellation erscheint angezeigt, da bislang<br />
umstritten ist, ob ein Missverhältnis von Aufwand und<br />
Prozessaussichten im dargelegten Sinne zur Versagung<br />
von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit führen<br />
kann.<br />
Demgegenüber besteht Einigkeit darüber, dass eine<br />
Prozessführung mutwillig ist, wenn die Partei sich<br />
nicht in zumutbarem Maß um eine gütliche Einigung<br />
bemüht hat, ihr aus der Nichterlangung eines Titels<br />
voraussichtlich überhaupt kein oder wenigstens auf<br />
absehbare Zeit kein nennenswerter wirtschaftlicher<br />
Nachteil erwüchse, jegliche Vollstreckungsaussichten<br />
fehlen oder die Partei ihr Ziel auf einem kostengünstigeren<br />
Weg als durch Klage erreichen kann. Diese<br />
Rechtsfolgen ergeben sich ohne weiteres aus der Definition<br />
des § 76 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E; ein zusätzlicher<br />
Regelungsbedarf besteht insoweit nicht.<br />
33. Zu Artikel 1 (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 und 2a – neu –<br />
FamFG)<br />
Artikel 1 § 81 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:<br />
„2. das Verfahren nur auf Antrag des Beteiligten<br />
eingeleitet wird, soweit der Beteiligte mit dem<br />
Antrag unterliegt; § 92 der Zivilprozessordnung<br />
gilt entsprechend;“.<br />
b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:<br />
„2a. der Beteiligte Antragsgegner ist, soweit der<br />
Antragsteller mit dem Antrag obsiegt; § 92<br />
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;“.<br />
Begründung<br />
Die Kostengrundregelung in § 81 FamFG-E ist wenig<br />
klar gefasst; die Frage, wann genau von einer Kostenauferlegung<br />
abzusehen ist, ist nur schwer zu beantworten.<br />
Zwar ist einzuräumen, dass die Schaffung einer<br />
präzisen abstrakt-gesetzlichen Kostengrundregelung in<br />
Amtsverfahren auf Schwierigkeiten stößt, weil sich in<br />
diesen Verfahren die Zahl und die Art der Beteiligten<br />
sowie das Verursachen des Entstehens von Verfahrenskosten<br />
durch die Beteiligten kaum abstrakt voraussehen<br />
lassen. Anders hingegen ist die Lage in den Antragsverfahren:<br />
Hier wird der Antragsteller Verursacher<br />
dafür, dass bei anderen Beteiligten Verfahrenskosten<br />
entstehen. Es ist daher nicht einzusehen, dass<br />
der Antragsteller – anders als unter der Geltung des Erfolgsprinzips<br />
der ZPO (§ 91 f. ZPO) – nicht immer<br />
dann für die Kosten der anderen Beteiligten aufkommen<br />
soll, wenn er mit seinem Antrag keinen Erfolg hat.<br />
Warum er nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG-E nur dann<br />
die Kosten tragen soll, wenn sein Antrag „von vornherein<br />
keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte<br />
dies erkennen musste“, ist nicht verständlich. Ferner ist<br />
es in Verfahren, in denen ein Antragsgegner klar zu benennen<br />
ist, nicht einzusehen, warum dieser im Fall des<br />
Obsiegens des Antragstellers nicht die Kosten des Verfahrens<br />
tragen muss, wenn er durch sein Verhalten Anlass<br />
zur Antragstellung gegeben hat.<br />
34. Zu Artikel 1 (§ 88 ff. FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob für die Vollstreckung<br />
eines Titels zur Herausgabe von Personen und zur Regelung<br />
des Umgangs neben den Ordnungsmitteln in<br />
§ 89 FamFG-E auch die Vollstreckung durch Zwangsgeld<br />
bzw. Zwangshaft gemäß dem zurzeit geltenden<br />
§ 33 Abs. 1 und 3 FGG erhalten bleiben kann.<br />
Begründung<br />
§ 89 FamFG-E sieht vor, dass die Zuwiderhandlung<br />
gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von<br />
Personen und zur Regelung des Umgangs mit Ordnungsgeld<br />
bzw. Ordnungshaft sanktioniert werden<br />
kann. Die Vollstreckung durch Ordnungsmittel hat den<br />
Vorteil, dass diese auch Sanktionscharakter haben.<br />
Ordnungsmittel können auch dann noch festgesetzt<br />
und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende<br />
Handlung, Duldung oder Unterlassung selbst nicht<br />
mehr vorgenommen werden kann. Aufgrund des Sanktionscharakters<br />
ist aber eine Verschuldensprüfung erforderlich,<br />
wie sie in § 89 Abs. 4 FamFG-E vorgesehen<br />
ist.<br />
Die gerichtliche Praxis befürchtet, dass die Zwangsvollstreckung<br />
durch diese Verschuldensprüfung erheblich<br />
erschwert wird. Die gemäß der Entwurfsbegründung<br />
(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 481) angestrebte<br />
Verbesserung der Effektivität der Vollstreckung<br />
ist deswegen nicht gesichert.<br />
Zwangsmittel haben dagegen den Vorteil, dass sie auch<br />
im Hinblick auf eine zu erwartende zukünftige Nichterfüllung<br />
eingesetzt werden können.<br />
Um eine effektive Zwangsvollstreckung zu erreichen,<br />
wäre die alternative Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />
oder Zwangsmitteln wünschenswert. Den Ordnungsmitteln<br />
könnte dabei die Funktion zukommen, die<br />
Vollstreckung solcher Handlungspflichten zu bewirken,<br />
bei denen dem Zeitmoment eine besondere Rolle<br />
zukommt. Gerade Umgangsregelungen erhalten oftmals<br />
punktuelle Verpflichtungen für konkrete Tage, die<br />
sich nach Zeitablauf unmittelbar erledigen. Insoweit<br />
kommt für vergangene Verstöße die Festsetzung von<br />
Ordnungsmitteln in Betracht. Zugleich enthält eine<br />
Umgangsregelung aber meistens eine dauerhafte Verpflichtung,<br />
deren Erfüllung für die Zukunft durchgesetzt<br />
werden muss. Insoweit sind Zwangsmittel erforderlich,<br />
um die Erfüllung der künftigen Verpflichtungen<br />
sicherzustellen. Eine Kombination beider Vollstreckungsmittel<br />
würde deshalb zu einer effektiven<br />
Vollstreckung führen.<br />
35. Zu Artikel 1 (§ 107 Abs. 2 Satz 2 FamFG)<br />
Artikel 1 § 107 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) In Halbsatz 1 sind nach dem Wort „geschlossen“<br />
die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“<br />
einzufügen.<br />
b) Im zweiten Halbsatz sind nach dem Wort „Eheschließung“<br />
die Wörter „oder die Begründung der<br />
Lebenspartnerschaft“ einzufügen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 372 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Begründung<br />
Diese Ergänzung soll eine durch das Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
entstandene Rechtsunsicherheit im Zusammenhang<br />
mit der Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen<br />
für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />
in Ehesachen beseitigen. In dem zwar<br />
seltenen, in der Praxis (der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen)<br />
aber bereits aufgetretenen Fall, dass<br />
die Anerkennung der Ehescheidung von beiderseits<br />
nicht im Inland ansässigen Ehegatten begehrt wird, um<br />
künftig eine Lebenspartnerschaft im Inland einzugehen,<br />
ist nach der Fassung des Gesetzentwurfes – der<br />
der derzeitigen Rechtslage entspricht – unklar, ob die<br />
örtliche Zuständigkeit des § 107 Abs. 2 Satz 2<br />
FamFG-E gegeben ist. Sollte dies zu verneinen sein,<br />
würde für derartige Fälle die Auffangzuständigkeit der<br />
Justizverwaltung des Landes Berlin nach § 107 Abs. 2<br />
Satz 3 FamFG-E eingreifen. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt.<br />
Zuständig soll in diesen Fällen auch die<br />
Justizverwaltung desjenigen Landes sein, in dem die<br />
Lebenspartnerschaft eingegangen werden soll.<br />
Die vorgeschlagene Regelung entspricht im Übrigen<br />
der durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom<br />
19. Februar 2007 kürzlich neu geschaffenen Rechtslage<br />
gemäß Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 FamRechts-<br />
ÄndG (BGBl. I S. 142). Die neue Rechtslage wurde<br />
durch das FamFG-E – vermutlich versehentlich – nicht<br />
nachvollzogen.<br />
36. Zu Artikel 1 (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 – neu – und 8 – neu –<br />
FamFG)<br />
Artikel 1 § 114 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) In Nummer 5 ist das Wort „sowie“ durch ein<br />
Komma zu ersetzen.<br />
b) In Nummer 6 ist der abschließende Punkt durch ein<br />
Komma zu ersetzen.<br />
c) Die folgenden Nummern 7 und 8 sind anzufügen:<br />
„7. in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und<br />
Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />
Nr. 7 und 8 sowie<br />
8. in sonstigen Familiensachen, soweit das Verfahren<br />
als Zivilsache in erster Instanz wegen<br />
der Höhe des Streitwerts vor einem Amtsgericht<br />
geführt werden müsste.“<br />
Begründung<br />
Bislang unterliegen selbständige Unterhaltssachen, die<br />
nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden,<br />
keinem Anwaltszwang. Ferner unterliegen die sonstigen<br />
Familiensachen im Sinne des § 266 FamFG-E, die<br />
bislang noch Zivilsachen sind, derzeit lediglich streitwertabhängig<br />
dem Anwaltszwang.<br />
Durch die Einführung des Anwaltszwangs in diesen<br />
Verfahren ist ein weiterer Anstieg der Ausgaben für<br />
Verfahrenskostenhilfe zu erwarten. Dieser Mehraufwand<br />
müsste von den Ländern getragen werden.<br />
37. Zu Artikel 1 (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG)<br />
Artikel 1 § 117 Abs. 1 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:<br />
„§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1,<br />
2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“<br />
Begründung<br />
Nach § 117 FamFG-E ist das Beschwerdeverfahren in<br />
Ehe- und Familienstreitsachen näher an die Berufung<br />
des Zivilprozessrechts angelehnt als das allgemeine<br />
Beschwerdeverfahren der §§ 58 bis 69 FamFG-E. Insbesondere<br />
ist der Beschwerdeführer abweichend von<br />
den allgemeinen Regeln verpflichtet, sein Rechtsmittel<br />
fristgemäß zu begründen. Das Ausbleiben der<br />
Beschwerdebegründung soll die Unzulässigkeit des<br />
Rechtsmittels zur Folge haben.<br />
In der gegenwärtigen Fassung des Entwurfes kommt<br />
dies nur unvollkommen zum Ausdruck, weil nach allgemeinen<br />
Vorschriften die Beschwerde nur dann als<br />
unzulässig verworfen werden kann, wenn sie nicht in<br />
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist<br />
(§ 68 Abs. 2 FamFG-E). Deswegen sollte in § 117<br />
Abs. 1 Satz 3 FamFG-E auch auf § 522 Abs. 1 Satz 1,<br />
2 und 4 ZPO verwiesen werden, um das Beschwerdegericht<br />
zu ermächtigen, das Rechtsmittel auch dann als<br />
unzulässig zu verwerfen, wenn es nicht form- und fristgerecht<br />
begründet wurde.<br />
§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann von der Verweisung<br />
ausgenommen werden, weil – anders als im Berufungsverfahren<br />
– alle familiengerichtlichen Entscheidungen<br />
durch Beschluss ergehen.<br />
Die Geltung von § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO sollte jedoch<br />
angeordnet werden, um hier einen Gleichklang<br />
mit der Berufung zu erreichen. Ebenso wie die Verwerfung<br />
der Berufung soll auch die entsprechende Entscheidung<br />
des Beschwerdegerichts in Ehe- und Familienstreitsachen<br />
mit der Rechtsbeschwerde angefochten<br />
werden können, ohne dass diese zugelassen wurde.<br />
38. Zu Artikel 1 (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 117 Abs. 2 Satz 1 ist nach der Angabe<br />
„§§ 514,“ die Angabe „522 Abs. 2 und 3, §§“ einzufügen.<br />
Begründung<br />
Die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO hat sich für Eheund<br />
Familienstreitsachen bewährt. Es ist nicht nachvollziehbar,<br />
warum entgegen den Zielen der letzten<br />
ZPO-Reform hiervon im Rahmen des FamFG abgesehen<br />
werden soll. § 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht nach<br />
derzeitiger Rechtslage in allen Verfahren nach der ZPO<br />
einschließlich der Ehe- und Familienstreitsachen eine<br />
prozessökonomische Behandlung von Berufungen, in<br />
denen das Berufungsgericht von der offensichtlichen<br />
Erfolglosigkeit des Rechtsmittels überzeugt ist. Es sind<br />
keine Gründe ersichtlich, warum diese Möglichkeit im<br />
Rahmen des Beschlussverfahrens nach dem FamFG-E<br />
in Ehe- und Familienstreitsachen nicht mehr zur Verfügung<br />
stehen soll. Systematisch ist der Zurückweisungsbeschluss<br />
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Ergänzung<br />
der Aufzählung in § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG-E<br />
einzufügen. Auch der Verweis auf § 522 Abs. 3 ZPO<br />
ist erforderlich, um klarzustellen, dass der Zurückweisungsbeschluss<br />
nicht anfechtbar ist.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 373 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
39. Zu Artikel 1 (§ 120 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz<br />
– neu – FamFG)<br />
In Artikel 1 § 120 Abs. 2 Satz 1 sind der abschließende<br />
Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender<br />
Halbsatz anzufügen:<br />
„das gilt nicht für Familienstreitsachen nach § 112<br />
Nr. 1 und 2.“<br />
Begründung<br />
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, wonach<br />
auch in Güterrechts- und Unterhaltsverfahren eine<br />
Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung bzw.<br />
Abwendungsbefugnis ab Wirksamkeit des Beschlusses<br />
zulässig ist, bürdet das Risiko der Vollstreckung einer<br />
unrichtigen Entscheidung der ersten Instanz dem Vollstreckungsschuldner<br />
auf. Dies ist nicht gerechtfertigt.<br />
In Familiensachen tritt verschärfend hinzu, dass teilweise<br />
sehr hohe Beträge ausgeurteilt werden und bei<br />
nicht wenigen Ehegatten aufgrund ihrer emotionalen<br />
Verstrickung eine erhöhte Bereitschaft besteht, den jeweils<br />
anderen zu ruinieren. Der nach § 120 Abs. 2<br />
Satz 2 FamFG-E mögliche Schutz des Vollstreckungsschuldners<br />
ist demgegenüber unzureichend. Denn die<br />
diesbezügliche Voraussetzung (Glaubhaftmachung,<br />
dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu<br />
ersetzenden Nachteil bringen würde) wird in der Praxis<br />
eine oftmals nicht zu überwindende Hürde darstellen.<br />
Die Vollstreckbarkeit sollte daher – wie bisher – grundsätzlich<br />
erst ab formeller Rechtskraft der Endentscheidung<br />
eintreten. Zuvor sollte eine Vollstreckung ab<br />
einer gewissen Summe gegen Sicherheitsleistung möglich<br />
sein.<br />
Für Güterrechtsverfahren ist zudem zu bedenken, dass<br />
ein besonderes Bedürfnis, schon vor Eintritt der<br />
Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung vollstrecken zu<br />
können, nicht erkennbar ist. In Unterhaltssachen wird<br />
zwar das gegenläufige Interesse des Minderjährigen zu<br />
berücksichtigen sein, zeitnahe Unterhaltsleistungen zu<br />
erhalten. Jedoch ist dieses Interesse über den Weg des<br />
staatlichen Unterhaltsvorschusses weitgehend abgesichert.<br />
Zudem besteht in Fällen der Vollstreckung von<br />
Minderjährigenunterhalt ein erhöhtes Schutzbedürfnis<br />
des Vollstreckungsschuldners. Denn im Fall der Aufhebung<br />
des Unterhaltstitels durch die Rechtsmittelinstanz<br />
ist die Durchsetzung des Anspruches auf Rückgewähr<br />
der geleisteten Unterhaltszahlungen gegenüber<br />
dem – in aller Regel vermögenslosen – Minderjährigen<br />
von vornherein aussichtslos. Daher kommt die gesetzliche<br />
Anordnung der sofortigen, sicherheitslosen Vollstreckbarkeit<br />
erstinstanzlicher Urteile hier einer Unanfechtbarkeit<br />
dieser Urteile für die Zeit vor Erlass der<br />
Rechtsmittelentscheidung gleich. Dies ist kaum akzeptabel.<br />
Folglich sollte es sowohl für Güterrechts- als<br />
auch für Unterhaltsverfahren bei der Regelung des<br />
§ 708 ff. ZPO verbleiben, wonach eine Vollstreckung<br />
kleinerer Beträge vor Eintritt der formellen Rechtskraft<br />
möglich ist – allerdings mit Abwendungsbefugnis des<br />
Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung<br />
(§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO) – und eine Vollstreckung<br />
größerer Beträge vor Eintritt der Rechtskraft nur gegen<br />
Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers zulässig<br />
ist (§ 709 ZPO).<br />
40. Zu Artikel 1 (§ 122 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob im Rahmen des § 122<br />
FamFG-E oder an anderer Stelle die Möglichkeit eröffnet<br />
werden kann, eine Ehesache – insbesondere in Ehescheidungs-<br />
oder Eheaufhebungsverfahren – in Fällen<br />
von Zwangsheirat unabhängig vom Wohnort der Antragstellerin<br />
bzw. ihrer Kinder bei dem Gericht anhängig<br />
zu machen, in dessen Bezirk der Antragsgegner<br />
seinen Aufenthalt hat.<br />
Begründung<br />
Bislang war es möglich, in Fällen der Zwangsheirat<br />
allein schon durch die familiengerichtliche Zuständigkeit<br />
etwa in Eheaufhebungsverfahren oder bei einer<br />
Ehescheidung den neuen Aufenthaltsort einer von<br />
Zwangsheirat Betroffenen oder ihrer Kinder ungefähr<br />
zu bestimmen. Das läuft den Bemühungen um Anonymität<br />
der Betroffenen zuwider, die ihnen Schutz vor<br />
Nachstellungen und Bedrohungen der Ehepartner oder<br />
ihrer Familie bieten soll.<br />
41. Zu Artikel 1 (§ 128 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob in die Vorschrift des<br />
§ 128 FamFG-E eine klarstellende Formulierung aufgenommen<br />
werden kann, aus der sich eindeutig ergibt,<br />
dass eine getrennte Anhörung der Ehegatten in Ehesachen<br />
möglich ist.<br />
Begründung<br />
Eine getrennte Anhörung der Ehegatten in Ehesachen<br />
ist nach ständiger Rechtsprechung bereits nach geltendem<br />
Recht (§ 613 ZPO) möglich. Um Bedrohungen<br />
und Einschüchterungen der von Zwangsheirat Betroffenen<br />
zu unterbinden, kann es wichtig sein, von einer<br />
gemeinsamen Anhörung bzw. Vernehmung abzusehen.<br />
Dies sollte deshalb im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck<br />
kommen.<br />
42. Zu Artikel 1 (§ 133 Abs. 2 FamFG)<br />
Artikel 1 § 133 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:<br />
„(2) Der Antragsschrift sind die Heiratsurkunde und<br />
die Geburtsurkunde der gemeinschaftlichen minderjährigen<br />
Kinder oder andere öffentliche Urkunden über<br />
die Eheschließung und die Geburt der Kinder beizufügen.“<br />
Begründung<br />
§ 133 Abs. 2 FamFG-E ist bislang als Soll-Vorschrift<br />
ausgestaltet. Die hierzu gegebene Begründung, die<br />
Verpflichtung bestehe nur, wenn dem Antragsteller die<br />
Urkunden auch zugänglich sind, ist zwar zutreffend.<br />
Dem Antragsteller ist es aber auch dann, wenn er nicht<br />
an die Urkunden gelangen kann, unschwer möglich,<br />
sich vom Standesamt andere öffentliche Urkunden ausstellen<br />
zu lassen, in denen die Eheschließung und die<br />
Geburt der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder<br />
bescheinigt werden. Da es nicht Aufgabe des Gerichts<br />
sein kann, sich diese Urkunden zu beschaffen, ist der<br />
Antragsteller durch eine Mussvorschrift dazu zu verpflichten,<br />
sie dem Gericht vorzulegen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 374 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
43. Zu Artikel 1 (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 137 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „vor<br />
Schluss“ durch die Wörter „spätestens zwei Wochen<br />
vor“ zu ersetzen.<br />
Begründung<br />
Scheidungsfolgesachen sollen künftig nicht mehr auch<br />
noch in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs<br />
anhängig gemacht werden können. In der bisherigen<br />
Praxis wird diese Möglichkeit häufig dazu genutzt,<br />
Folgesachen zum spätestmöglichen Zeitpunkt<br />
(z. B. durch Übergabe eines Schriftsatzes in der mündlichen<br />
Verhandlung) anhängig zu machen, um dadurch<br />
„Verhandlungsmasse“ zu schaffen und taktische Vorteile<br />
zu sichern. Da eine Vorbereitung auf die neuen<br />
Streitpunkte zumindest für das Gericht nicht mehr möglich<br />
ist, müssen Termine kurzfristig verlegt, aufgehoben<br />
oder die Verhandlung vertagt werden. Es ist daher eine<br />
Regelung einzuführen, nach der die Möglichkeit zur<br />
Anhängigmachung von Verbundsachen bereits vor dem<br />
Termin endet. Eine Frist von spätestens zwei Wochen<br />
vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint<br />
dabei angemessen, um der missbräuchlichen Anhängigmachung<br />
von Scheidungsfolgesachen entgegenzuwirken.<br />
44. Zu Artikel 1 (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 sind die Wörter<br />
„seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum<br />
von sechs Monaten verstrichen ist,“ zu streichen.<br />
Begründung<br />
Die gerichtliche Praxis hält die in § 140 Abs. 2 Satz 2<br />
Nr. 4 FamFG-E vorgesehene Sechsmonatsfrist für überflüssig.<br />
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll<br />
die Frist die Einholung der erforderlichen Auskünfte im<br />
Versorgungsausgleich, insbesondere die Klärung des<br />
Versicherungskontos der Ehegatten ermöglichen. Da die<br />
Abtrennung nach dieser Vorschrift auf übereinstimmenden<br />
Antrag der Ehegatten jedoch ohnehin erst erfolgen<br />
darf, wenn diese auch die erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />
in der Versorgungsausgleichsfolgesache<br />
vorgenommen haben, steht – sofern diese Voraussetzungen<br />
erfüllt sind – auch einer früheren Abtrennung nichts<br />
entgegen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
vorgesehene Sechsmonatsfrist ist demgegenüber geeignet,<br />
zu unnötigen Verfahrensverzögerungen zu führen.<br />
45. Zu Artikel 1 (§ 141 Satz 2 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 141 Satz 2 sind die Wörter „nach § 137<br />
Abs. 3“ durch die Wörter „, die die Übertragung der<br />
elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge<br />
wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,<br />
einen Vormund oder einen Pfleger betreffen,“ zu<br />
ersetzen.<br />
Begründung<br />
Die in § 141 Satz 2 FamFG-E vorgesehene Regelung,<br />
wonach Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 3<br />
FamFG-E (das heißt bestimmte Kindschaftssachen)<br />
auch bei Rücknahme des Scheidungsantrags fortzu-<br />
führen sind, ist unbefriedigend weit gefasst. Denn die<br />
Rücknahme des Scheidungsantrags beruht in aller<br />
Regel auf einer Versöhnung der Ehegatten oder zumindest<br />
auf einer Vereinbarung der Ehegatten, die ihr Verhältnis<br />
auf einem für sie akzeptablen Niveau festigen<br />
soll. Für den somit erzielten Fortschritt im Verhältnis<br />
der Eheleute zueinander dürfte es aber abträglich sein,<br />
wenn die Kindschaftssache zwingend fortgesetzt<br />
würde. Auch für das Verhältnis zwischen dem Kind<br />
und seinen Eltern ist die Durchführung der Kindschaftssache<br />
in Fällen, in denen sich die Familienverhältnisse<br />
wieder zu stabilisieren beginnen, eher von<br />
Nachteil als von Vorteil und sollte daher nicht gegen<br />
den Willen der Beteiligten erfolgen. Daher sollten auch<br />
Kindschaftssachen im Grundsatz nur dann fortgeführt<br />
werden, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.<br />
§ 141 Satz 2 FamFG-E ist jedoch andererseits insofern<br />
zu eng gefasst, als von der Wirkung der Scheidungsantragsrücknahme<br />
(§ 141 Satz 1 FamFG-E) nicht solche<br />
Kindschaftsfolgesachen ausgenommen werden, die die<br />
Übertragung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung<br />
zum Gegenstand haben. Denn im Fall der<br />
Kindeswohlgefährdung sollte – im Interesse des Kindeswohls<br />
– die Durchführung des Verfahrens gerade<br />
nicht der Disposition der Ehegatten unterliegen. Dementsprechend<br />
sind nach derzeit geltender Rechtslage<br />
die genannten Kindschaftssachen von der Wirkungserstreckung<br />
der Scheidungsantragsrücknahme ausgenommen<br />
(§ 626 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Rechtslage<br />
sollte erhalten bleiben.<br />
46. Zu Artikel 1 (§ 152 Abs. 2 Satz 2 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 152 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Werden Kindschaftssachen für Geschwister bei verschiedenen<br />
Gerichten anhängig, sind die Kindschaftssachen<br />
für die älteren Geschwister von Amts wegen an<br />
das Gericht abzugeben, bei dem die Kindschaftssache<br />
für das jüngste der Geschwister anhängig ist.“<br />
Begründung<br />
Bisher besteht in Kindschaftssachen für Geschwisterkinder<br />
eine einheitliche Zuständigkeitsregelung in § 36<br />
Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 64 Abs. 1, § 43 Abs. 1 FGG. In<br />
der Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit (§ 152<br />
FamFG-E) wird diese sinnvolle Regelung nicht übernommen.<br />
Gerade in Kindschaftssachen ist eine einheitliche örtliche<br />
Zuständigkeit für alle Geschwisterkinder aber erstrebenswert,<br />
um die Interessen der Kinder untereinander<br />
zu berücksichtigen und eine einheitliche Entscheidung<br />
treffen zu können.<br />
47. Zu Artikel 1 (§ 154 Satz 1, 2, 3 – neu – FamFG),<br />
Artikel 105 (§§ 86 bis 88 SGB VIII)<br />
a) Artikel 1 § 154 ist wie folgt zu ändern:<br />
aa) In Satz 1 sind das Wort „kann“ durch das Wort<br />
„gibt“ und das Wort „abgeben“ durch das Wort<br />
„ab“ zu ersetzen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 375 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
bb) In Satz 2 sind der abschließende Punkt durch<br />
ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter<br />
anzufügen:<br />
„wenn der Wegzug zum Schutze vor Gewalt<br />
oder Drohung des anderen Elternteils erforderlich<br />
war oder wenn die Abgabe dem Kindeswohl<br />
widerspricht.“<br />
cc) Folgender Satz ist anzufügen:<br />
„Die Abgabeverfügung ist für das Gericht des<br />
früheren gewöhnlichen Aufenthaltes bindend;<br />
§ 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“<br />
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob vor dem Hintergrund<br />
der Regelung des § 154 FamFG-E – sowohl<br />
in der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung<br />
als auch in der hier vorgeschlagenen<br />
Fassung – eine Anpassung der Vorschriften über die<br />
örtliche Zuständigkeit der Träger der Jugendhilfe<br />
(§§ 86 bis 88 SGB VIII) erforderlich oder zweckmäßig<br />
ist.<br />
Begründung<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist auf der<br />
Voraussetzungsseite zu wenig präzise gefasst („Das Gericht<br />
kann …“); die Umstände, die bei der Ausübung des<br />
gerichtlichen Ermessens zu berücksichtigen sind, werden<br />
im Entwurfstext nicht genannt. Damit dürften Zuständigkeitsstreitigkeiten<br />
zwischen den Eheleuten mit<br />
entsprechenden verfahrensverzögernden und das Kind<br />
belastenden Folgen, vorprogrammiert sein. Auch ist in<br />
der Sache kaum einzusehen warum das Gericht lediglich<br />
verweisen kann und nicht zumindest im Grundsatz zu<br />
verweisen hat. So werden in der Begründung des Gesetzentwurfes<br />
(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 522)<br />
lediglich „Gewalt und Drohung“ als Ausnahmefall genannt,<br />
in dem der einseitige Wegzug sich zuständigkeitsrechtlich<br />
begünstigend für den wegziehenden Ehepartner<br />
auswirken soll. Ein weiterer – in der Entwurfsbegründung<br />
nicht angesprochener – Grund dafür, dass die<br />
Sache nicht an das bisher zuständige Gericht abgegeben<br />
werden soll, ist, dass die Abgabe dem Kindeswohl<br />
widerspricht. Folglich sollten die Grundregelung in<br />
§ 154 Satz 1 FamFG-E eindeutiger, andererseits die<br />
Ausnahmeregelung in § 154 Satz 2 FamFG-E weiter gefasst<br />
werden.<br />
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist auch<br />
insofern unbefriedigend, als das Empfangsgericht an<br />
die Abgabeverfügung des abgebenden Gerichts mangels<br />
Verweis auf § 3 Abs. 3 FamFG-E nicht gebunden<br />
zu sein scheint und dass die Abgabe – wohl – gemäß<br />
§ 4 Satz 1 FamFG-E gar das Einverständnis des Empfangsgerichts<br />
voraussetzt. Diese Regelung wird zusätzlich<br />
Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten<br />
zur Folge haben mit wiederum verfahrensverzögernder,<br />
das Kind belastender Folge. Folglich sollte die<br />
Abgabe insofern der Regelung des § 3 Abs. 3<br />
FamFG-E bzw. des § 281 Abs. 2 ZPO angenähert werden.<br />
Damit wäre zum einen geregelt, dass es des Einverständnisses<br />
des Empfangsgerichts nach § 4 Satz 1<br />
FamFG-E nicht bedarf und dass zum anderen das<br />
Empfangsgericht an die Abgabe gebunden ist.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Im Fall der Abgabe stellt sich – unabhängig davon, ob<br />
den beteiligten Gerichten bei der Abgabe ein Ermessensspielraum<br />
zusteht – die Frage, ob auch eine<br />
(Rück-)Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit der<br />
Träger der Jugendhilfe erforderlich ist oder zumindest<br />
zweckmäßig wäre. Dafür könnte sprechen, dass ein<br />
Gleichlauf der örtlichen Zuständigkeiten von Familiengerichten<br />
und Jugendämtern praktische Vorteile bei der<br />
Kommunikation beider Stellen hat. Soweit die Frage<br />
bejaht wird, dürften die §§ 86 bis 88 SGB VIII anzupassen<br />
sein.<br />
48. Zu Artikel 1 (§ 155 Abs. 1 FamFG)<br />
Artikel 1 § 155 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:<br />
„(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,<br />
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes<br />
betreffen, sowie Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66 bis<br />
<strong>16</strong>67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind vorrangig und<br />
beschleunigt einzuleiten. Die Durchführung hat sich<br />
neben dem Beschleunigungsgebot am Kindeswohl zu<br />
orientieren.“<br />
Begründung<br />
Durch das im Wortlaut des Entwurfes vorbehaltlos propagierte<br />
Gebot der vorrangigen und beschleunigten<br />
Durchführung des Verfahrens tritt das in erster Linie<br />
und in allen Phasen des Verfahrens zu beachtende Gebot<br />
der Orientierung am Kindeswohl in den Hintergrund.<br />
Der Hinweis in der Begründung, dass das<br />
Beschleunigungsgebot nicht schematisch gehandhabt<br />
werden dürfe und dass der Grundsatz der Beachtung<br />
des Kindeswohls das Beschleunigungsgebot präge und<br />
begrenze, genügt nicht. Dies muss im Gesetzeswortlaut<br />
selbst zum Ausdruck gebracht werden.<br />
Es ist zwar geboten, Kindschaftssachen vorrangig und<br />
beschleunigt einzuleiten: die weitere Durchführung<br />
muss sich jedoch in erster Linie nach dem Kindeswohl<br />
richten, was oftmals, nicht jedoch schematisch, beschleunigte<br />
Durchführung bedeuten mag und sollte.<br />
49. Zu Artikel 1 (§ 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG)<br />
Artikel 1 § 155 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:<br />
„Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn<br />
des Verfahrens stattfinden, es sei denn, das Verfahren<br />
erscheint aufgrund konkreter Umstände nicht besonders<br />
eilbedürftig oder verlangt vor Durchführung eines<br />
Termins nähere Ermittlungen.“<br />
Begründung<br />
Dass die von § 155 FamFG-E erfassten Verfahren stets<br />
besonders zügig bearbeitet werden sollten, steht außer<br />
Frage. Die bislang von § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG-E<br />
gewählte Formulierung für den Anhörungstermin binnen<br />
eines Monats verlangt indes eine zu schematische<br />
Behandlung der Verfahren und lässt den Gerichten<br />
wenig Spielraum für abweichende Verfahrensgestaltungen.<br />
In der Entwurfsbegründung wird davon aus-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 376 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
gegangen, es könne nur in Ausnahmefällen von der<br />
zeitlichen Vorgabe abgewichen werden (vgl. Einzelbegründung<br />
zu § 155 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E). Dies<br />
spiegelt die gerichtliche Praxis indes nicht hinreichend<br />
wider. Nicht wenige Verfahren zur Regelung des Umgangs<br />
sind nicht besonders eilbedürftig, da es lediglich<br />
um eine relativ geringfügige Ausweitung eines bereits<br />
praktizierten Umgangs geht. Diese Fälle sollen zwar<br />
auch nach der Entwurfsbegründung zu § 155 Abs. 1<br />
FamFG-E von dem Beschleunigungsgebot ausgenommen<br />
sein. Da es sich aber nicht nur um seltene Einzelfälle<br />
handelt, sollte auch der Gesetzeswortlaut den<br />
Ermessensspielraum des Gerichts deutlicher zum Ausdruck<br />
bringen.<br />
50. Zu Artikel 1 (§ 156 Abs. 2 FamFG)<br />
Artikel 1 § 156 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:<br />
„Erzielen die Beteiligten in einer Kindschaftssache<br />
nach Absatz 1 eine einvernehmliche Regelung, ist<br />
die Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das<br />
Gericht sie billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich).“<br />
b) In Satz 2 ist das Wort „Umgangsregelung“ durch<br />
das Wort „Regelung“ zu ersetzen.<br />
Begründung<br />
Nach § 156 Abs. 1 FamFG-E soll das Gericht in Kindschaftssachen,<br />
die die elterliche Sorge bei Trennung<br />
und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht<br />
oder die Herausgabe des Kindes betreffen,<br />
in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der<br />
Beteiligten hinwirken.<br />
Dieses Hinwirken auf eine einvernehmliche Einigung<br />
ist nur dann unproblematisch, wenn das Gericht das<br />
Ergebnis der Einigung einer Kontrolle in Bezug auf<br />
das Kindeswohl unterziehen kann. Wie die Entwurfsbegründung<br />
zu § 156 Abs. 2 FamFG-E zu Recht ausführt,<br />
steht das Umgangsrecht nicht zur Disposition der<br />
Parteien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die<br />
Kontrollmöglichkeit des Gerichts auf Umgangsregelungen<br />
beschränkt sein sollte. Sie hat der Sache nach<br />
für alle Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1 FamFG-E<br />
zu gelten.<br />
Die Figur des „gerichtlich gebilligten Vergleichs“ soll<br />
daher auf alle Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1<br />
FamFG-E erstreckt werden.<br />
51. Zu Artikel 1 (§ 155 Abs. 2 Satz 3 und § 157 Abs. 1<br />
Satz 2 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob die Formulierungen<br />
in § 155 Abs. 2 Satz 3 und § 157 Abs. 1 Satz 2<br />
FamFG-E angeglichen werden können.<br />
Begründung<br />
Die unterschiedlichen Formulierungen in § 155 Abs. 1<br />
Satz 3 FamFG-E („Das Gericht hört in diesem Termin<br />
das Jugendamt an.“) und § 157 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E<br />
(„Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin<br />
laden.“) erwecken den Eindruck, in Verfahren wegen<br />
Gefährdung des Kindeswohls nach § 157 FamFG-E<br />
hätte die tatsächliche Beteiligung des Jugendamts eine<br />
geringere Bedeutung als in den Kindschaftssachen<br />
nach § 155 FamFG-E, die den Aufenthalt des Kindes,<br />
das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen.<br />
Zudem entsteht durch die Abstufung in der<br />
Formulierung bezüglich der Verfahren wegen Gefährdung<br />
des Kindeswohls – die von beiden Regelungen<br />
umfasst werden – ein Widerspruch. Nach der Entwurfsbegründung<br />
scheinen jedoch beide Regelungen<br />
das gleiche Ziel – die Beteiligung des Jugendamts an<br />
einem „runden Tisch“ – zu verfolgen.<br />
52. Zu Artikel 1 (§ 157 Abs. 2 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 157 Abs. 2 sind das Wort „hat“ durch das<br />
Wort „soll“ und das Wort „anzuordnen“ durch das<br />
Wort „anordnen“ zu ersetzen.<br />
Begründung<br />
§ 157 Abs. 2 FamFG-E sieht vor, dass das Gericht das<br />
persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Erörterungstermin<br />
anzuordnen hat. Dieser Regelung liegt die Erwägung<br />
zugrunde, dass das Erörterungsgespräch nur<br />
dann zu einem sinnvollen Ergebnis führen kann, wenn<br />
die Eltern persönlich teilnehmen müssen und sich nicht<br />
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können.<br />
Nicht berücksichtigt wird dabei, dass es Fälle geben<br />
kann, in denen beispielsweise aufgrund erkennbarer familiärer<br />
Gewalt ein persönliches Erscheinen beider Eltern<br />
nicht sinnvoll und sogar mit Gefahren für einen<br />
Elternteil oder das Kind verbunden sein kann. Daher<br />
sollte dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt werden,<br />
in entsprechenden Fällen von dem persönlichen<br />
Erscheinen eines Elternteils abzusehen. Dies lässt sich<br />
durch eine Änderung des § 157 Abs. 2 FamFG-E – entsprechend<br />
der Regelung in § 155 Abs. 3 FamFG-E – in<br />
eine Soll-Vorschrift erreichen.<br />
53. Zu Artikel 1 (§§ 158 und 174 FamFG)<br />
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) § 158 ist wie folgt zu fassen:<br />
„§ 158<br />
Verfahrensbeistand<br />
(1) Das Gericht bestellt dem minderjährigen Kind in<br />
Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen<br />
geeigneten Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrnehmung<br />
seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung<br />
soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn<br />
die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt<br />
oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />
angemessen vertreten werden.<br />
(2) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich<br />
zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter<br />
zum Verfahren hinzugezogen. Die Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie<br />
die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind<br />
nicht selbständig anfechtbar.<br />
(3) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des<br />
Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 377 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand,<br />
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens<br />
in geeigneter Weise zu informieren. Der Verfahrensbeistand<br />
kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.<br />
Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.<br />
(4) Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein<br />
Bedürfnis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand<br />
die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den<br />
Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu<br />
führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen<br />
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.<br />
Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung<br />
konkret festzulegen.<br />
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />
wird,<br />
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden<br />
Entscheidung oder<br />
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(6) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung<br />
des Verfahrensbeistands gilt § 277 entsprechend.<br />
(7) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.“<br />
b) § 174 ist wie folgt zu fassen:<br />
„§174<br />
Verfahrensbeistand<br />
Das Gericht bestellt einem minderjährigen Beteiligten<br />
in Abstammungssachen, die seine Person betreffen,<br />
einen Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrnehmung<br />
seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung<br />
soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die<br />
Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder<br />
einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />
angemessen vertreten werden. § 158 Abs. 2 bis 7 gilt<br />
entsprechend.“<br />
Begründung<br />
Durch § 158 FamFG-E soll die bisherige Regelung des<br />
Verfahrenspflegers für minderjährige Kinder (§ 50<br />
FGG) erheblich ausgeweitet werden. Dies betrifft sowohl<br />
die Bestellungsgründe als auch den Aufgabenkreis<br />
des Verfahrenspflegers, der künftig Verfahrensbeistand<br />
heißen soll. Hierdurch sind erhebliche Kosten<br />
für die Justizhaushalte der Länder zu erwarten, die<br />
nicht durch einen entsprechenden Nutzen aufgewogen<br />
werden. Aufwendungsersatz und Vergütung der Verfahrensbeistände<br />
sind nach § 158 Abs. 7 i. V. m. § 277<br />
Abs. 5 Satz 1 FamFG-E stets aus der Staatskasse zu<br />
bezahlen, d. h. aus den Justizhaushalten.<br />
Bei Einführung des Rechtsinstituts des Verfahrenspflegers<br />
im Jahre 1997 war vorgesehen, dass die Bestellung<br />
nur in Ausnahmefällen, nämlich bei einem<br />
„schwerwiegenden Interessenkonflikt in einer für das<br />
weitere Schicksal des Kindes bedeutsamen Angelegenheit“<br />
in Frage kommen sollte (vgl. Begründung zu § 50<br />
FGG in Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 130. Dort<br />
auch: „Die Bestellung von Verfahrenspflegern soll nur<br />
in solchen Verfahren angeordnet werden, in denen sie<br />
aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall not-<br />
wendig ist, weil sonst die Wahrung der Kindesinteressen<br />
nicht gewährleistet ist. Nur in diesem – engen –<br />
Rahmen ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in<br />
das Elternrecht eine Verfahrenspflegerbestellung gerechtfertigt.“).<br />
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
würde diese Ausnahme zur Regel machen.<br />
Die Entwurfsbegründung enthält auch keine Ausführungen<br />
dazu, inwieweit sich das erst 1997 eingeführte<br />
Institut des Verfahrenspflegers in der Praxis bewährt<br />
hat, wie häufig es bislang Anwendung fand und wo<br />
Defizite beim Einsatz von Verfahrenspflegern gesehen<br />
werden. Bereits bei seiner Einführung wurden begleitende<br />
wissenschaftliche Forschungen zu den konkreten<br />
Auswirkungen der neuen Rechtsfigur des Verfahrenspflegers<br />
für das Kind gefordert (vgl. Salgo, FPR 1999,<br />
313). Bislang fehlen solche Untersuchungsergebnisse,<br />
unter anderem auch deswegen, weil das Bundesministerium<br />
der Justiz keine Untersuchungen veranlasst hat<br />
(vgl. Bundestagsdrucksache 15/2399, S. 6; zum Forschungsstand<br />
vgl. Salgo, FPR 2006, 7 f.). Erst vor kurzem<br />
hat die Wissenschaft mit begleitenden Untersuchungen<br />
begonnen, z. B. durch ein im Dezember 2005<br />
angelaufenes Forschungsprojekt der TU Berlin „Innovationsprozesse<br />
in Wirtschaft und Gesellschaft – Untersuchungen<br />
am Beispiel der Rechtsinstitution Anwalt<br />
des Kindes“ (Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht,<br />
Prof. Dr. Münder), wobei Ergebnisse bislang noch nicht<br />
vorliegen.<br />
Die Zunahme der Bestellung von Verfahrensbeiständen<br />
ist mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die<br />
Länder verbunden. Bundesweit wurden im Jahre 2004<br />
7 868 Verfahrenspfleger bestellt (2003: 7 121; 2002:<br />
6 418; 2001: 5 483; hierzu und zum Folgenden Salgo,<br />
FPR 2006, 7 bis 11). Die Quote liegt bei bis zu 7 Prozent<br />
aller maßgeblichen Familienverfahren mit steigendem<br />
Trend, insbesondere aufgrund einer zunehmenden<br />
Zahl von Umgangsrechtsverfahren. Beispielsweise<br />
wurden in Schleswig-Holstein im Jahre 2005 bei<br />
insgesamt 20 466 Eheverfahren oder Folgesachen 239<br />
Verfahrenspfleger bestellt (2004: 230 von 21 744;<br />
2003: 190 von 20 950; 2002: 133 von 21 396). Aufgrund<br />
der bisherigen Schätzungen der Literatur ist mit<br />
einer deutlichen Steigerung mindestens um das Vierfache<br />
zu rechnen. Ausgehend von den bislang an die<br />
Verfahrenspfleger gezahlten Vergütungen ist allein für<br />
Schleswig-Holstein mit Mehrausgaben von 500 000<br />
bis 1 Mio. Euro zu rechnen. Hochgerechnet auf die gesamte<br />
Bundesrepublik Deutschland belaufen sich die<br />
Mehrausgaben auf 14,5 bis 29 Mio. Euro.<br />
Die Kostensteigerungen allein in diesem Punkt übersteigen<br />
jeden vom Bundesministerium der Justiz angekündigten<br />
Entlastungseffekt des Gesetzentwurfes.<br />
Der Prüfungsmaßstab des Gesetzentwurfes der Bundesregierung,<br />
ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands<br />
„zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen<br />
Kindes erforderlich“ ist, soll beibehalten werden.<br />
Dieser bietet für die Praxis eine geeignete Basis,<br />
ohne schematische Vorgaben eine an den konkreten<br />
Umständen des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu<br />
treffen.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 378 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
§ 158 Abs. 5 FamFG-E wird dem Absatz 1 als Satz 2<br />
angefügt, da diese Gliederung dem logischen Aufbau<br />
der Norm und auch der Prüfungsreihenfolge des Gerichts<br />
entspricht. § 158 Abs. 5 FamFG-E wird auch in<br />
§ 174 FamFG-E als Satz 2 eingefügt. Eine ausdrückliche<br />
Aufnahme des Normtextes statt einer Verweisung<br />
ist aus appellativen Gründen angezeigt.<br />
Anstelle der in § 158 Abs. 2 FamFG-E vorgesehenen<br />
Regelbeispiele ist eine Generalklausel ohne Regelbeispiele<br />
ausreichend. Als Folgeänderung zur Streichung<br />
der Regelbeispiele kann auch § 158 Abs. 3 Satz 3<br />
FamFG-E entfallen. Die Streichung der Regelbeispiele<br />
soll aber nicht dazu führen, den Anwendungsbereich<br />
der Bestellung eines Verfahrensbeistands gegenüber<br />
der bisherigen Rechtslage zu erweitern.<br />
Das Gericht ist in Kindschaftssachen kraft des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />
ohnehin gehalten, den Sachverhalt<br />
nach allen Richtungen hin zu erforschen und<br />
dabei auch die Belange des Kindes zu berücksichtigen.<br />
Dies gibt bereits das materielle Recht vor, so zum Beispiel<br />
§ <strong>16</strong>66 Abs. 1 und 2 oder § <strong>16</strong>84 Abs. 2 BGB. In<br />
Kindschaftssachen stehen die Interessen des Kindes<br />
daher ohnehin im Mittelpunkt des gerichtlichen Verfahrens.<br />
Auch dem Jugendamt obliegt es nach dem<br />
SGB VIII als originäre Aufgabe, die Interessen des<br />
minderjährigen Kindes zu fördern. Es ist in Kindschaftssachen<br />
nach § <strong>16</strong>2 FamFG-E zwingend anzuhören.<br />
In der Praxis ist daher zu beobachten, dass Verfahrensbeistände<br />
eher selten von effektivem Nutzen für<br />
das Verfahren und für die Wahrung der Interessen des<br />
Kindes sind.<br />
Auch in Abstammungssachen ist das Gericht kraft des<br />
Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gehalten, den<br />
Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu erforschen<br />
und dabei auch die Belange des Kindes zu berücksichtigen.<br />
Dies gibt bereits das materielle Recht vor, so<br />
zum Beispiel § <strong>16</strong>00 Abs. 2 und 3 BGB. In Abstammungssachen<br />
sind die Interessen des Kindes daher ohnehin<br />
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Auch<br />
dem Jugendamt obliegt es nach dem SGB VIII als<br />
originäre Aufgabe, die Interessen des minderjährigen<br />
Kindes zu fördern. Das Jugendamt wird in Kindschaftssachen<br />
nach § 176 FamFG-E im Regelfall angehört.<br />
Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass die Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands gerade in den Fällen<br />
der Regelbeispiele besonders förderlich für die Interessen<br />
des Kindes wäre.<br />
Augenfällig wird dies an dem Regelbeispiel des § 158<br />
Abs. 2 Nr. 1 FamFG-E, nach dem für ein Kind, das<br />
über 14 Jahre alt ist, auf dessen Antrag hin in der Regel<br />
ein Verfahrensbeistand bestellt werden soll. Der Entwurf<br />
begründet dies mit der „Stärkung der Position des<br />
Kindes im Verfahren“ (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />
S. 530). Aussagekräftige Argumente und eine nachvollziehbare<br />
Darstellung der Tatsachengrundlage, die<br />
für die Einführung eines solchen Regelbeispiels sprechen,<br />
fehlen in der Entwurfsbegründung. Es ist nicht<br />
nachvollziehbar, ob es in der Vergangenheit gerade bei<br />
der Interessenvertretung von Kindern über 14 Jahren<br />
Defizite gegeben hat, die die regelmäßige Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands erforderlich erscheinen lassen.<br />
Die Begründung setzt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt<br />
auseinander, dass ein Kind über 14 Jahre in<br />
der Regel schon aufgrund seines Alters besser in der<br />
Lage sein dürfte, seine Interessen selbst zum Ausdruck<br />
zu bringen und wahrzunehmen als ein jüngeres Kind.<br />
Der Hinweis auf die „Stärkung der Position des Kindes<br />
im Verfahren“ bleibt deshalb vage und ist nicht geeignet,<br />
die Einführung dieses Regelbeispiels hinreichend<br />
zu begründen.<br />
Die Klarstellung der Aufgaben und der Rechtsstellung<br />
des Verfahrensbeistands in § 158 Abs. 4 FamFG-E ist<br />
im Grundsatz zu begrüßen. Eine solche gesetzliche<br />
Regelung trägt dazu bei, die unübersichtliche Rechtsprechung<br />
der Obergerichte zu den Aufgaben des Verfahrensbeistands,<br />
die im Zusammenhang mit der Vergütungsfestsetzung<br />
ergangen ist, in Zukunft zu vereinheitlichen.<br />
Die Ausweitung der originären Aufgaben eines Verfahrensbeistands<br />
durch § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG-E ist<br />
jedoch abzulehnen. Eigentliche Aufgabe des Verfahrensbeistands<br />
ist die Wahrnehmung der Interessen des<br />
Kindes in einem konkreten familiengerichtlichen Verfahren.<br />
Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen<br />
des Kindes sowie die Mitwirkung am<br />
Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung<br />
über den Verfahrensgegenstand gehören nicht zu den<br />
klassischen Aufgaben des Verfahrensbeistands. Die<br />
vorgenannten Aufgaben obliegen originär dem Jugendamt<br />
bzw. dem Gericht. Eine Ausweitung der originären<br />
Aufgaben des Verfahrensbeistands würde zu einer unzulässigen<br />
Vermischung der den Verfahrensbeteiligten<br />
zugedachten Rollen führen. Es muss daher von einer<br />
konkreten, nach Art und Umfang präzisierten Beauftragung<br />
durch das Gericht im Einzelfall abhängen, ob<br />
der Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158 Abs. 4<br />
Satz 3 FamFG-E wahrnehmen darf. Dies wird im neu<br />
einzufügenden Absatz 4 der Vorschrift klargestellt.<br />
54. Zu Artikel 1 (§ 159 Abs. 3 Satz 1a – neu – FamFG)<br />
In Artikel 1 § 159 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz<br />
einzufügen:<br />
„Dies gilt auch, wenn für das Kind ein Verfahrensbeistand<br />
bestellt ist.“<br />
Begründung<br />
Die Praxis hat angeregt, von einer persönlichen Anhörung<br />
des Kindes auch dann abzusehen, wenn ein<br />
Verfahrensbeistand für das Kind bestellt ist. Die persönliche<br />
Anhörung eines Kindes ist immer mit einer<br />
erheblichen Belastung des Kindes verbunden. Wenn<br />
ein Verfahrensbeistand bestellt ist, hat dieser nach<br />
§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG-E das Interesse des Kindes<br />
festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung<br />
zu bringen. Die zusätzliche persönliche Anhörung<br />
durch das – dem Kind fremde – Gericht erscheint zur<br />
weiteren Aufklärung dann nicht erforderlich, kann jedoch<br />
erheblich zur Belastung des Kindes beitragen.<br />
Die Formulierung als Ermessensentscheidung hält die<br />
Möglichkeit der persönlichen Anhörung des Kindes<br />
trotz Verfahrensbeistandschaft offen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 379 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
55. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>3 Abs. 1 FamFG)<br />
Artikel 1 § <strong>16</strong>3 Abs. 1 ist zu streichen.<br />
Begründung<br />
§ <strong>16</strong>3 Abs. 1 FamFG-E sieht für die schriftliche Begutachtung<br />
vor, dass das Gericht dem Sachverständigen<br />
zwingend eine Frist zu setzen hat, innerhalb derer<br />
er das Gutachten einzureichen hat. In der Entwurfsbegründung<br />
(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 537)<br />
wird hierzu ausgeführt, dies beruhe auf der Erkenntnis,<br />
dass die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens<br />
oftmals zu einer erheblichen Verlängerung<br />
der Verfahrensdauer führe und dass ein besonderes<br />
Bedürfnis für Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung<br />
bestehe.<br />
Nach Auffassung der gerichtlichen Praxis führt aber<br />
eine zwingende Fristsetzung nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung,<br />
da die Länge der Frist ohnehin den<br />
Kapazitäten des gewünschten Sachverständigen angepasst<br />
werden muss. In vielen Gerichtsbezirken ist die<br />
Zahl der geeigneten Gutachter nicht allzu groß, so dass<br />
geeignete Gutachter häufig überlastet sind. Es ist daher<br />
in der Praxis unmöglich, allzu kurze Fristen zu setzen.<br />
Zudem ist es auch heute schon durchaus üblich, dass<br />
das Gericht einem Sachverständigen eine Frist setzt.<br />
§ 411 Abs. 1 ZPO in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes<br />
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I<br />
S. 34<strong>16</strong>) enthält eine Soll-Vorschrift, die auch für<br />
Kindschaftssachen sachgerecht ist. Diese Vorschrift<br />
findet bei Streichung von § <strong>16</strong>3 Abs. 1 FamFG-E kraft<br />
der Verweisung in § 30 Abs. 1 FamFG-E ohne weiteres<br />
Anwendung.<br />
56. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>5 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob die Regelung des<br />
§ <strong>16</strong>5 FamFG-E sprachlich vereinfacht und erheblich<br />
gestrafft werden kann.<br />
Begründung<br />
Die Regelung des § <strong>16</strong>5 FamFG-E (bisher § 52a FGG)<br />
ist lang, überaus detailliert und regelt teilweise Selbstverständlichkeiten.<br />
Sie gibt das richterliche Verhandeln<br />
bis ins Detail vor und signalisiert damit Misstrauen gegenüber<br />
den Richtern.<br />
Darüber hinaus suggeriert die Formulierung in<br />
Absatz 2, wonach nunmehr die Ladung zum Vermittlungstermin<br />
„unverzüglich“ zu erfolgen hat (bisher in<br />
§ 52a Abs. 2 FGG „alsbald“) eine Verschärfung der<br />
Pflichten des Gerichts, die weder erforderlich noch laut<br />
Entwurfsbegründung gewollt ist.<br />
57. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>6 Abs. 3 FamFG)<br />
Artikel 1 § <strong>16</strong>6 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:<br />
„(3) Sieht das Familiengericht von Maßnahmen<br />
nach den §§ <strong>16</strong>66 bis <strong>16</strong>67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
ab, bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte<br />
für die Annahme, dass sich die Verhältnisse zum Nachteil<br />
des Kindes verändern können, soll es seine Ent-<br />
scheidung in angemessenem Zeitabstand, spätestens<br />
aber nach sechs Monaten, überprüfen.“<br />
Begründung<br />
§ <strong>16</strong>6 Abs. 3 FamFG-E normiert eine generelle Prüfungspflicht<br />
des Familiengerichts nach einem Zeitabstand<br />
von in der Regel drei Monaten. Diese starre<br />
Bestimmung ist zum einen sachlich nicht geboten und<br />
zum anderen geeignet, die Belastung der Familiengerichte<br />
und der Justizhaushalte erheblich zu erhöhen.<br />
Ein Bedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung,<br />
die eine Maßnahme nach § <strong>16</strong>66 ff. BGB ablehnt, ist<br />
nur dann erforderlich, wenn deutliche Anhaltspunkte<br />
für die Annahme bestehen, dass sich die Verhältnisse<br />
zum Nachteil des Kindes verändern könnten. In diesen<br />
Fällen soll das Gericht seine Entscheidung in angemessenem<br />
Zeitabstand überprüfen. Den Zeitpunkt der<br />
Überprüfung hat das Gericht an Hand der Umstände<br />
des Einzelfalls selbst zu bestimmen. Die Überprüfung<br />
muss allerdings zum Schutz des Kindes innerhalb von<br />
sechs Monaten erfolgen.<br />
58. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>7 Abs. 6 Satz 1 FamFG)<br />
In Artikel 1 § <strong>16</strong>7 Abs. 6 Satz 1 sind nach dem Wort<br />
„Sachverständige“ die Wörter „in der Regel“ einzufügen.<br />
Begründung<br />
Der Abschlussbericht vom 17. November 2006 der im<br />
März 2006 eingesetzten Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche<br />
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“<br />
empfiehlt die Öffnung des geltenden § 70e<br />
Abs. 1 FGG auch für Sachverständige, die nicht Ärzte<br />
für Psychiatrie sind. Dies geht auf Artikel 2 des in den<br />
Bundesrat eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zur<br />
Änderung des § <strong>16</strong>66 BGB und weiterer Vorschriften<br />
zurück (Bundesratsdrucksache 296/06). Der Referentenentwurf<br />
des Bundesministeriums der Justiz eines<br />
Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen<br />
bei Gefährdung des Kindeswohls greift die<br />
Empfehlung der Arbeitsgruppe in Artikel 2 Nr. 4<br />
Buchstabe b mit einer § <strong>16</strong>7 Abs. 6 FamFG-E entsprechenden<br />
Formulierung auf. Allerdings enthält der<br />
Referentenentwurf anknüpfend an die Terminologie<br />
des FGG nach dem Wort „Sachverständiger“ die Wörter<br />
„in der Regel“. Ein sachlicher Unterschied sollte<br />
mit diesen unterschiedlichen Formulierungen nicht<br />
verbunden sein. Es sollte jedoch sichergestellt sein,<br />
dass die noch für das FGG zu treffende Neuregelung<br />
durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher<br />
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls<br />
und das voraussichtlich erst später in Kraft tretende<br />
FamFG insoweit keine unterschiedlichen Formulierungen<br />
enthalten. Bliebe es dabei, es im einen Gesetz bei<br />
der Formulierung „in der Regel“ zu belassen und im<br />
anderen darauf zu verzichten, wäre mit Unsicherheiten<br />
bei der Rechtsanwendung zu rechnen. Ohne einen<br />
Gleichlauf der Formulierungen in beiden Gesetzen<br />
wäre nicht sichergestellt, dass die Gerichte nicht zu<br />
einer jeweils anderen Interpretation der Norm kommen.<br />
Dies kann durch die Einfügung der Wörter „in<br />
der Regel“ in § <strong>16</strong>7 Abs. 6 Satz 1 FamFG-E vermieden<br />
werden.
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 380 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
59. Zu Artikel 1 (§ 177 Abs. 1 Satz 2 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 177 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Über die Einhaltung der Anfechtungsfrist führt das<br />
Gericht Ermittlungen von Amts wegen nur durch,<br />
wenn sich ein Beteiligter auf deren Nichteinhaltung beruft.“<br />
Begründung<br />
In Abstammungssachen gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz.<br />
Dieser wird eingeschränkt durch<br />
§ 177 Abs. 1 FamFG-E. Im Anfechtungsverfahren dürfen<br />
von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte<br />
Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet<br />
sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen,<br />
oder wenn der Anfechtende einer Berücksichtigung<br />
nicht widerspricht.<br />
Im Anfechtungsverfahren gilt gemäß § <strong>16</strong>00b BGB<br />
eine Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntniserlangung.<br />
Diese soll der Rechtssicherheit, dem<br />
Rechtsfrieden und dem Bestand des Kindschaftsstatus<br />
dienen, jedoch im Interesse der Verfahrensbeteiligten.<br />
Wenn sich alle Verfahrensbeteiligten über eine Anfechtung<br />
trotz Fristablaufs einig sind, besteht kein Grund,<br />
Ermittlungen zum Ablauf der Anfechtungsfrist von<br />
Amts wegen anzustellen.<br />
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsfrist<br />
zwar objektiv mit zwei Jahren für alle Anfechtungsberechtigten<br />
gleich lang ist. Subjektiv beginnt sie<br />
aber erst mit der Kenntnis der Umstände zu laufen, die<br />
gegen die Vaterschaft sprechen. Häufig beginnt die<br />
Frist daher für jeden Beteiligten zu einem unterschiedlichen<br />
Zeitpunkt. Ob im Einzelfall eine Anfechtung<br />
noch möglich ist, hängt daher oftmals von zufälligen<br />
Begebenheiten ab.<br />
Die Fristenregelung verfehlt daher in einem erheblichen<br />
Maße ihr gesetzgeberisches Ziel, nach einem<br />
gewissen Zeitraum Bestandskraft hinsichtlich des<br />
Kindschaftsstatus eintreten zu lassen. Wenigstens teilweise<br />
können diese Folgen durch eine Einschränkung<br />
des Amtsermittlungsgrundsatzes kompensiert werden,<br />
wenn sich kein Beteiligter auf die Nichteinhaltung der<br />
Anfechtungsfrist beruft.<br />
60. Zu Artikel 1 (§ 178 Abs. 2 Satz 3 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 178 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Eine wiederholte unberechtigte Weigerung der Untersuchung<br />
im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn<br />
wiederholt Ladungen des beauftragten Sachverständigen<br />
unbeachtet geblieben sind.“<br />
Begründung<br />
Die Regelung des § 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG-E entspricht<br />
im Wesentlichen dem geltenden § 372a ZPO.<br />
Gleichwohl besteht Änderungsbedarf. In der Praxis ist<br />
es regelmäßig so, dass die Beteiligten zunächst durch<br />
den beauftragten Sachverständigen zur Abgabe der<br />
Blutprobe oder des DNA-Materials wiederholt geladen<br />
werden. Unmittelbarer Zwang oder zwangsweise Vor-<br />
führung kann aber nach dem bisherigen § 372a ZPO<br />
erst dann angeordnet werden, wenn eine wiederholte<br />
Ladung durch das Gericht nicht beachtet wurde. Dies<br />
führt zu erheblichen Verzögerungen. Deshalb sollte<br />
dem Gericht die Anordnung unmittelbaren Zwangs<br />
schon dann ermöglicht werden, wenn wiederholt Ladungen<br />
des Sachverständigen unbeachtet geblieben<br />
sind. Dem trägt der neu anzufügende Satz 3 des § 178<br />
Abs. 2 FamFG-E Rechnung.<br />
61. Zu Artikel 1 (§ 187 Abs. 4 Satz 2 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 187 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes<br />
Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für<br />
dieses Gericht bindend.“<br />
Begründung<br />
§ 187 Abs. 4 FamFG-E sieht eine Auffangzuständigkeit<br />
des Amtsgerichts Schöneberg wie nach derzeitiger<br />
Rechtslage vor (§ 43b Abs. 3 und 4, § 44a Abs. 1<br />
FGG). Allerdings soll das Amtsgericht Schöneberg die<br />
Möglichkeit verlieren, die Sache an ein anderes Gericht<br />
abzugeben. Die Abgabebefugnis soll sich vielmehr<br />
künftig nach den allgemeinen Regeln (§ 4<br />
FamFG-E) richten, wonach nur noch bei „wichtigem<br />
Grund“ und auch nur dann abgegeben werden kann,<br />
wenn sich das Empfangsgericht „zur Übernahme der<br />
Sache bereit erklärt hat“ (vgl. Begründung, Bundesratsdrucksache<br />
309/07, S. 550). Ist Letzteres nicht der<br />
Fall, kommt – wie bisher nach § 46 Abs. 2 FGG – eine<br />
Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5<br />
FamFG-E in Betracht.<br />
Die Einschränkung der Abgabemöglichkeiten des<br />
Amtsgerichts Schöneberg überzeugt nicht. Vielmehr<br />
liegt auf der Hand, dass das Amtsgericht Schöneberg,<br />
das ohne sachlichen Anknüpfungspunkt eher zufällig<br />
und durch eine willkürliche Entscheidung des Gesetzgebers<br />
als Auffanggericht zuständig ist, in einem weiteren<br />
Umfang die Sache abgeben können muss als ein nach<br />
allgemeinen Regeln, d. h. mit sachlichem Anknüpfungspunkt<br />
zuständiges Gericht des § 4 FamFG-E. Es bestehen<br />
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht<br />
Schöneberg von seiner Abgabemöglichkeit bislang<br />
in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die Zweifel<br />
an einer ermessensfehlerfreien Handhabung der Abgabevorschriften<br />
entstehen lassen könnte. Im Übrigen ist<br />
die Regelung, wonach das Empfangsgericht der Abgabeverfügung<br />
des Amtsgerichts Schöneberg nicht zustimmen<br />
muss, in § 343 Abs. 2 Satz 2 FamFG-E auch<br />
für die Auffangzuständigkeit dieses Amtsgerichts in<br />
Nachlasssachen vorgesehen (vgl. Begründung, Bundesratsdrucksache<br />
309/07, S. 623). Die bisherige Formulierung<br />
des § 43b Abs. 3 und 4 FGG sollte daher beibehalten<br />
werden.<br />
62. Zu Artikel 1 (§ 191 FamFG)<br />
Artikel 50 Nr. 50a – neu – (§ 1910 – neu –<br />
BGB)<br />
a) Artikel 1 § 191 ist zu streichen.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 381 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
b) In Artikel 50 ist nach Nummer 50 folgende Nummer<br />
50a einzufügen:<br />
,50a. Nach § 1909 wird folgender § 1910 eingefügt:<br />
„§ 1910<br />
Ergänzungspflegschaft bei Aufhebung<br />
der Adoption<br />
Das Gericht bestellt dem Kind für das<br />
Aufhebungsverfahren einen Ergänzungspfleger,<br />
wenn es minderjährig oder geschäftsunfähig<br />
und der Annehmende sein gesetzlicher<br />
Vertreter ist.“‘<br />
Begründung<br />
§ 191 FamFG-E regelt die Einführung des Verfahrensbeistands<br />
auch in Adoptionssachen. Hierfür sieht die<br />
gerichtliche Praxis kein Bedürfnis, da es im Regelfall<br />
an einem Interessengegensatz fehlt und ein Verfahrensbeistand<br />
keine sinnvolle Funktion hat. Insbesondere<br />
vor dem Hintergrund umfassender Anhörungspflichten<br />
(§§ 189 und 192 bis 195 FamFG-E) kann § 191<br />
FamFG-E daher ohne Nachteil in der Sache gestrichen<br />
werden.<br />
Die vollständige Streichung des § 191 FamFG-E geht<br />
aber in einem Punkt über das bisherige Recht hinaus.<br />
Nach § 56f Abs. 2 Satz 1 FGG ist in der speziellen<br />
Konstellation der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses<br />
bei minderjährigem oder geschäftsunfähigem<br />
Adoptivkind ein Pfleger zu bestellen. Nach der Kommentierung<br />
handelt es sich um eine besondere Art der<br />
Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1<br />
BGB (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Auflage 2006,<br />
§ 56f Rn. 8). Konsequent ist daher eine Verlagerung<br />
der Vorschrift an den systematisch richtigen Ort im<br />
Recht der Ergänzungspflegschaft (§ 1909 ff. BGB),<br />
nämlich auf den freien Platz des § 1910 BGB.<br />
63. Zu Artikel 1 (§ 209 Abs. 3 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 209 ist folgender Absatz 3 anzufügen:<br />
„(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit<br />
kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung<br />
vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen.<br />
In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem<br />
Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle<br />
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben<br />
wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.“<br />
Begründung<br />
Nach dem zurzeit in Gewaltschutzsachen anzuwendenden<br />
§ 64b FGG kann das Gericht in Verfahren nach<br />
dem Gewaltschutzgesetz die sofortige Wirksamkeit der<br />
gerichtlichen Entscheidung gegen den Antragsgegner<br />
anordnen. Diese Regelungen wurden zum besonderen<br />
Schutz der Opfer häuslicher Gewalt konzipiert.<br />
Es ergibt sich eine Regelungslücke für verheiratete<br />
Opfer häuslicher Gewalt, die Trennungswillen haben:<br />
Denn in Rechtsprechung und Literatur wird mehrheitlich<br />
vertreten, dass für diese § 1361b BGB lex specialis<br />
zu § 2 GewSchG ist. Für Verfahren nach § 1361b BGB<br />
gelten aber die besonderen vollstreckungsrechtlichen<br />
Schutznormen nicht. Dies kann dazu führen, dass bei<br />
verheirateten Gewaltopfern der Antrag nach § 2 Gew-<br />
SchG abgelehnt wird und damit die vollstreckungsrechtlichen<br />
Erleichterungen nicht greifen.<br />
Für die Vollstreckung und Zustellung einer einstweiligen<br />
Anordnung wird die Gleichstellung von Verfahren<br />
nach § 1361b BGB und § 2 GewSchG über § 53 Abs. 2<br />
FamFG-E erreicht. Für die Hauptsacheverfahren gibt<br />
es eine entsprechende Regelung nur in § 2<strong>16</strong> Abs. 2<br />
FamFG-E für Gewaltschutzsachen, nicht aber für Wohnungszuweisungssachen<br />
mit Gewalthintergrund.<br />
Um diese Benachteiligung verheirateter gegenüber unverheirateten<br />
Opfern von häuslicher Gewalt auszugleichen,<br />
sind die Verfahrensregeln für § 1361b BGB und<br />
Gewaltschutzsachen inhaltlich anzugleichen. Dafür ist<br />
obige Ergänzung des § 209 FamFG-E erforderlich.<br />
Da es sich bei der vorgeschlagenen Ergänzung des<br />
§ 209 Abs. 3 FamFG-E um eine Kann-Regelung handelt,<br />
besteht die Möglichkeit, für Verfahren nach<br />
§ 1361b BGB ohne Gewalthintergrund anders zu verfahren.<br />
64. Zu Artikel 1 (§ 213 FamFG)<br />
Artikel 1 § 213 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Gericht“ die<br />
Wörter „vor einer ablehnenden Entscheidung“<br />
einzufügen.<br />
bb) Satz 2 ist zu streichen.<br />
b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:<br />
„Das Gericht hat dem Jugendamt seine Entscheidungen<br />
mitzuteilen.“<br />
Begründung<br />
Nach bisheriger Gesetzeslage (§ 49a Abs. 2 FGG) soll<br />
das Familiengericht das Jugendamt in Verfahren nach<br />
§ 2 GewSchG vor einer ablehnenden Entscheidung anhören,<br />
wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.<br />
§ 213 Abs. 1 FamFG-E sieht demgegenüber eine Anhörung<br />
des Jugendamts auch dann vor, wenn das Gericht<br />
dem Antrag zu entsprechen beabsichtigt. Mit dieser<br />
Neufassung soll der Tatsache Rechnung getragen<br />
werden, dass die Zuweisung der Wohnung im Regelfall<br />
erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen<br />
Kinder hat. Dem ist zuzustimmen. Dennoch ist die<br />
Regelung in den eilbedürftigen Gewaltschutzverfahren<br />
nicht sachgerecht. Die regelmäßige Anhörung der<br />
Jugendämter birgt – insbesondere angesichts ihrer starken<br />
Belastung – die Gefahr einer erheblichen Verfahrensverzögerung<br />
in sich, die besonders in Gewaltschutzsachen<br />
schwerwiegende Konsequenzen für das<br />
Opfer haben kann. Die bisherige Regelung des § 49a<br />
Abs. 2 FGG soll daher beibehalten werden. Aus der<br />
Praxis gibt es hierzu keine negativen Rückmeldungen,<br />
so dass kein Anlass besteht, den Regelungsgehalt zu<br />
verändern. Das Jugendamt soll zudem von jeder Entscheidung<br />
des Gerichts Kenntnis erhalten. So kann es
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 382 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
auch bei einer Wohnungszuweisung tätig werden,<br />
wenn es dies im Einzelfall für angezeigt hält.<br />
§ 213 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E kann dann, wenn die<br />
Anhörung nur bei beabsichtigter ablehnender Entscheidung<br />
durchzuführen ist, gestrichen werden. Denn dass<br />
die Anhörung in solchen Fällen wegen Gefahr im Verzug<br />
unterbleibt, ist nicht anzunehmen.<br />
65. Zu Artikel 1 (§ 214 Abs. 1 FamFG)<br />
Artikel 1 § 214 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Satz 1 ist zu streichen.<br />
b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:<br />
„Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />
(§ 49) liegt in der Regel vor, wenn eine Tat<br />
nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 des Gewaltschutzgesetzes<br />
begangen wurde oder in den Fällen<br />
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 2 Abs. 6 des<br />
Gewaltschutzgesetzes aufgrund konkreter Umstände<br />
mit einer Begehung der angedrohten Tat zu<br />
rechnen ist.“<br />
Begründung<br />
§ 214 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E erscheint überflüssig, da<br />
er lediglich wiederholt, was bereits § 49 FamFG-E aussagt.<br />
Durch die Überschrift und einen Verweis auf § 49<br />
FamFG-E ist hinreichend deutlich, dass auch in Gewaltschutzsachen<br />
der Erlass von einstweiligen Anordnungen<br />
möglich ist.<br />
Absatz 1 Satz 2 ist missverständlich, soweit es ausreichen<br />
soll, dass mit der Begehung einer Tat nach § 1<br />
GewSchG zu rechnen ist. Denn sowohl für den Erlass<br />
von Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG als auch<br />
für die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG ist<br />
Voraussetzung, dass eine Tat im Sinne von § 1<br />
GewSchG begangen wurde, und sei es auch in Form<br />
einer Bedrohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
GewSchG. Gemeint ist wohl, dass auch eine Androhung<br />
von Gewalt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />
GewSchG ausreichen soll, wenn mit der Begehung zu<br />
rechnen ist. Dies wird durch die vorgeschlagene Formulierung<br />
deutlicher zum Ausdruck gebracht.<br />
66. Zu Artikel 1 (§ 2<strong>16</strong> Abs. 3 FamFG)<br />
Artikel 1 § 2<strong>16</strong> ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Der Überschrift ist das Wort „ , Datenübermittlung“<br />
anzufügen.<br />
b) Folgender Absatz 3 ist anzufügen:<br />
„(3) In Gewaltschutzsachen ist bei Erlass einer<br />
Schutzanordnung nach § 1 oder einer Wohnungszuweisung<br />
nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie<br />
bei der Änderung oder Aufhebung solcher Entscheidungen<br />
die Übermittlung personenbezogener<br />
Daten durch das Familiengericht als übermittelnde<br />
Stelle an die Polizei zulässig. Die Übermittlung ist<br />
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich<br />
nach Erlass der Entscheidung durch<br />
Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der<br />
gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe<br />
zu bewirken.“<br />
Begründung<br />
Mit dem seit Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz<br />
(BGBl. 2001 I S. 3513) sind zentrale rechtliche<br />
Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen<br />
und häuslicher Gewalt im Besonderen geschaffen<br />
worden. Im November 2005 wurden die Ergebnisse<br />
einer im Auftrag des Bundesministeriums der<br />
Justiz durch das Institut für Familienforschung an der<br />
Universität Bamberg erfolgten Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz<br />
vorgelegt (Dr. Marina Rupp – Hrsg. –<br />
„Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz“).<br />
Ein Ergebnis der Untersuchung ist, dass in<br />
einer Vielzahl der Gewaltschutzverfahren (laut Opferbefragung<br />
in rund zwei Dritteln der Fälle) Verstöße gegen<br />
die erlassenen Anordnungen erfolgten (Rupp,<br />
a. a. O., S. 314). Nur zwei Drittel dieser Übertretungen<br />
wurden durch die Opfer gemeldet, was zeigt, dass hier<br />
ein großes Dunkelfeld besteht. Dies führt dazu, dass ein<br />
großer Teil der Verstöße trotz entsprechender gerichtlicher<br />
Anordnungen nicht wirksam unterbunden oder geahndet<br />
werden kann.<br />
In zwei Fachtagungen zu dem Thema „häusliche Gewalt“<br />
wurde insbesondere von Seiten der Polizei, der<br />
Staatsanwaltschaft und der Frauenhilfseinrichtungen<br />
bemängelt, dass nach Erlass einer gerichtlichen<br />
Schutzanordnung oder einer Wohnungszuweisung Informationsdefizite<br />
zwischen den Beteiligten bestehen.<br />
Die – überwiegend – Antragstellerinnen gingen in der<br />
Regel davon aus, dass die erlassenen Entscheidungen<br />
von dem Familiengericht automatisch der örtlichen<br />
Polizei mitgeteilt würden, damit diese bei Verstößen<br />
tätig werden könne. Ihnen sei nicht bewusst, dass eine<br />
solche Übermittlung nicht erfolge und sie selbst die<br />
Polizei über den Erlass der Entscheidung informieren<br />
müssten. Nur wenn die Antragstellerinnen anwaltlich<br />
vertreten seien, trügen erfahrene Anwälte für eine solche<br />
Mitteilung an die Polizei Sorge. In der Praxis<br />
komme es häufig zu Polizeieinsätzen, in denen die vor<br />
Ort auftretenden Polizisten mangels Mitteilung der<br />
Entscheidung an die Polizei keine Information darüber<br />
hätten, dass hier gegen eine Schutzanordnung nach § 1<br />
GewSchG oder eine Wohnungszuweisung nach § 2<br />
GewSchG verstoßen werde. Eine solche Mitteilung erfolge<br />
zumeist auch nicht durch die Antragstellerin in<br />
der aktuellen Situation, da diese davon ausgehe, dass<br />
die Polizei sowieso Kenntnis hierüber habe. Dieses<br />
Informationsdefizit auf Seiten der Polizei führe dazu,<br />
dass sie Verstöße in der aktuellen Einsatzsituation nicht<br />
wirksam unterbinden oder der Ahndung zuführen<br />
könne.<br />
Durch eine regelmäßige Übermittlung der Entscheidungen<br />
durch das Familiengericht an die Polizei soll<br />
dieses Informationsdefizit überwunden werden. Auf<br />
diese Weise sollen Verstöße gegen Anordnungen nach<br />
dem Gewaltschutzgesetz zukünftig noch effektiver unterbunden<br />
und geahndet werden. Die Übermittlung der<br />
personenbezogenen Daten rechtfertigt sich zudem daraus,<br />
dass Verstöße gegen Schutzanordnungen nach § 1<br />
GewSchG gemäß § 4 GewSchG eine Straftat darstellen,<br />
und zwar ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Verstöße
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 383 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
gegen eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG<br />
können ebenfalls eine Straftat darstellen, nämlich<br />
einen auf Antrag zu verfolgenden Hausfriedensbruch<br />
gemäß § 123 StGB, ebenfalls ein Vergehen, das mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />
bedroht ist.<br />
Die Länder haben bereits die Aufnahme einer entsprechenden<br />
Mitteilungspflicht der Familiengerichte in Gewaltschutzsachen<br />
in die Anordnung über Mitteilungen<br />
in Zivilsachen (Mizi) erörtert. Es bestand aber kein<br />
Konsens, ob § 17 Nr. 1 bzw. Nr. 4 EGGVG („Die<br />
Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig,<br />
wenn die Kenntnis der Daten aus Sicht der übermittelnden<br />
Stelle 1. zur Verfolgung von Straftaten oder<br />
Ordnungswidrigkeiten … 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden<br />
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen<br />
Person … erforderlich ist.“) für eine solche Datenübermittlung<br />
eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.<br />
Zum Teil haben die Länder eigene Datenübermittlungsnormen<br />
in ihren Polizeigesetzen geschaffen, zum<br />
Teil haben sie die Mitteilungspflicht der Familiengerichte<br />
aufgrundlage des § 17 EGGVG eingeführt,<br />
zum Teil erfolgt in den Ländern weiterhin keine Mitteilung<br />
der Entscheidungen an die Polizei durch die<br />
Familiengerichte. Um bundeseinheitlich einen effektiven<br />
Opferschutz zu erreichen, bedarf es deshalb im<br />
Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten der Einführung<br />
einer konkreten Rechtsgrundlage für die<br />
Datenübermittlung.<br />
Zur Information der Polizei ist eine Übermittlung der<br />
Entscheidungen des Familiengerichts in abgekürzter<br />
Form ausreichend. Die Polizei muss selbstverständlich<br />
auch über die Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen<br />
informiert werden. Die Zuständigkeit für<br />
die Übermittlung soll bei dem Urkundsbeamten der<br />
Geschäftsstelle liegen.<br />
67. Zu Artikel 1 (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob eine einheitliche örtliche<br />
Zuständigkeit für die Unterhaltsansprüche mehrerer<br />
Kinder gegen einen Unterhaltsschuldner begründet<br />
werden kann, wenn minderjährige (bzw. volljährige<br />
privilegierte) und volljährige nicht privilegierte Kinder<br />
als Unterhaltsgläubiger in Betracht kommen.<br />
Begründung<br />
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG-E sieht für minderjährige<br />
und privilegierte volljährige Kinder eine Zuständigkeitsregel<br />
vor, die an den gewöhnlichen Aufenthalt des<br />
Unterhaltsgläubigers bzw. der für ihn vertretungsberechtigten<br />
Person anknüpft. Demgegenüber gelten<br />
für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder nach<br />
§ 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E die allgemeinen Vorschriften<br />
der Zivilprozessordnung. In der Regel ist<br />
nach den §§ 12 und 13 ZPO der gewöhnliche Aufenthalt<br />
des Unterhaltsschuldners maßgeblich.<br />
Bestehen mehrere potenzielle Unterhaltsgläubiger, fallen<br />
die Gerichtsstände daher häufig auseinander. Dies<br />
kann zu Schwierigkeiten führen, wenn minderjährige<br />
(bzw. volljährige privilegierte) und volljährige nicht<br />
privilegierte Kinder vorhanden sind. Auch nach gegenwärtigem<br />
Rechtszustand besteht keine Verbindungsmöglichkeit,<br />
was in der Praxis dazu führt, dass entweder<br />
eine Streitverkündung erklärt werden muss oder<br />
ein Prozess bis zum Abschluss des anderen ausgesetzt<br />
wird.<br />
Es wäre – auch nach dem Votum der gerichtlichen<br />
Praxis – wünschenswert, eine Abgabe an das ausschließlich<br />
zuständige Gericht nach § 232 Abs. 1 Nr. 2<br />
FamFG-E vorzusehen, d. h. an das Gericht, bei dem<br />
ein Verfahren zur Regelung des Unterhalts eines minderjährigen<br />
oder volljährigen privilegierten Kindes anhängig<br />
ist. Hierdurch würde erreicht, dass die beiderseitigen<br />
Ansprüche der Kinder gegenüber einem bzw.<br />
beiden Elternteilen in einem Verfahren beurteilt werden<br />
könnten.<br />
68. Zu Artikel 1 (§ 235 Abs. 2 und 4 Satz 2 – neu –,<br />
§ 236 Abs. 2 FamFG)<br />
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) § 235 ist wie folgt zu ändern:<br />
aa) Absatz 2 ist zu streichen.<br />
bb) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:<br />
aaa) Die Wörter „und nicht mit Zwangsmitteln<br />
durchsetzbar“ sind zu streichen.<br />
bbb) Folgender Satz ist anzufügen:<br />
„§ 95 findet entsprechende Anwendung.“<br />
b) § 236 Abs. 2 ist zu streichen.<br />
Begründung<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b<br />
Auch wenn anzuerkennen ist, dass ungenügende<br />
Unterhaltszahlungen zu einem erhöhten Bedarf an<br />
öffentlichen Leistungen führen können und daher nicht<br />
nur die Interessen der Beteiligten berühren, ist die<br />
Pflicht zur Amtsermittlung nach § 235 Abs. 2 und<br />
§ 236 Abs. 2 FamFG-E sowohl im Hinblick auf die<br />
erhebliche Mehrbelastung für die Familiengerichte als<br />
auch hinsichtlich ihrer Praktikabilität abzulehnen und<br />
daher insgesamt zu streichen. Die Regelungen in § 235<br />
Abs. 1 und § 236 Abs. 1 FamFG-E, die die Einholung<br />
von Auskünften und Belegen in das Ermessen des<br />
Gerichts stellen, sind ausreichend, um dem Interesse<br />
der öffentlichen Hand an effektiver Durchsetzung von<br />
Unterhaltszahlungen Rechnung zu tragen. Führt man,<br />
wie dies § 114 Abs. 1 FamFG-E vorsieht, Anwaltszwang<br />
in allen Unterhaltsverfahren ein, so kann die<br />
bisherige Praxis der Stufenklage beibehalten werden,<br />
ohne dass dies die Beteiligten übermäßig belastet. Das<br />
Gericht zu verpflichten, die Auskunftsstufe für den<br />
Unterhaltsbegehrenden zu erledigen, wird dagegen zu<br />
einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen.<br />
Es ist nämlich nicht damit getan, die Auskunft anzufordern.<br />
Vielmehr wird das Gericht gezwungen sein, fehlende<br />
Belege nachzufordern und auf Lücken der Auskunft<br />
hinzuweisen.<br />
Die in § 235 Abs. 2 und § 236 Abs. 2 FamFG-E vorgesehenen<br />
Regelungen lassen überdies befürchten,
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 384 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
dass sich die Beteiligten häufig damit begnügen werden,<br />
bei Gericht veraltete Unterlagen einzureichen, irgendeinen<br />
Unterhaltsbetrag geltend zu machen und das<br />
Gericht im Übrigen auf die Amtsermittlungspflicht zu<br />
verweisen. Die Pflicht zur Auskunftsbeschaffung wird<br />
damit in erheblichem Umfang von den Beteiligten auf<br />
die Gerichte verlagert. Gründe, die dafür sprechen, auf<br />
diese Weise staatliche (das heißt hier gerichtliche) Fürsorgeleistungen<br />
zu vermehren, sind nicht ersichtlich.<br />
In Zeiten knapper öffentlicher Kassen und allseitiger<br />
Bemühungen, den staatlichen Sektor zu verschlanken,<br />
ist ohne Not von derartigen Rechtsänderungen Abstand<br />
zu nehmen. Zudem ist die gerichtliche Aufklärung<br />
des Sachverhalts dem in Unterhaltssachen seit jeher<br />
und auch weiterhin geltenden Beibringungsgrundsatz<br />
fremd.<br />
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />
Unverständlich und systemfremd ist, dass gerichtliche<br />
Anordnungen nach § 235 Abs. 4 FamFG-E nicht<br />
zwangsweise durchgesetzt werden können und dass die<br />
bloße Folge der Pflichtverletzung des Beteiligten die<br />
Pflicht des Gerichts ist, auf Antrag des jeweils anderen<br />
Beteiligten die Auskunft selbst einzuholen. Eine Begründung<br />
für diese Regelung findet sich in der<br />
Entwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />
S. 572) nicht. Der über die Kostenregelung nach § 243<br />
Nr. 2 und 3 FamFG-E auf den Auskunftsverpflichteten<br />
ausübbare Druck wäre jedenfalls unzureichend. Die<br />
selbständige Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Anordnung<br />
ist durch einen Verweis auf § 95 FamFG-E<br />
klarzustellen.<br />
69. Zu Artikel 1 (§ 238 Abs. 2 und 3 Satz 5<br />
FamFG),<br />
Artikel 29 Nr. 12 (§ 323 Abs. 2 und 3 Satz 2<br />
ZPO)<br />
a) Artikel 1 § 238 ist wie folgt zu ändern:<br />
aa) In Absatz 2 sind die Wörter „ , es sei denn,<br />
eine Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners,<br />
grob unbillig“ zu streichen.<br />
bb) Absatz 3 Satz 5 ist zu streichen.<br />
b) Artikel 29 Nr. 12 § 323 ist wie folgt zu ändern:<br />
aa) In Absatz 2 sind die Wörter „ , es sei denn eine<br />
Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere im<br />
Hinblick auf das Verhalten des Beklagten, grob<br />
unbillig“ zu streichen.<br />
bb) Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.<br />
Begründung<br />
Die in § 238 Abs. 2 letzter Halbsatz FamFG-E enthaltene<br />
Härteklausel, durch die im Fall der groben<br />
Unbilligkeit bei der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />
auch Gründe geltend gemacht werden<br />
können, die bereits vor Schluss der Tatsachenverhandlung<br />
des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind<br />
bzw. deren Geltendmachung durch Einspruch möglich<br />
ist oder war, birgt im Vergleich zum geltenden Recht<br />
das Risiko einer erheblichen Erhöhung des Streitpotenzials<br />
einhergehend mit einer höheren Belastung der<br />
Gerichte und ist daher zu streichen. Die Härteklausel<br />
suggeriert dem Rechtsanwender eine Ausweitung der<br />
Ausnahmefälle gegenüber der bisherigen Berücksichtigung<br />
im Wege der teleologischen Reduktion. Sie wird<br />
von den Verfahrensbeteiligten als Einladung verstanden<br />
werden, auch hinsichtlich an sich präkludierter<br />
Tatsachen eine Argumentation im Sinne einer groben<br />
Unbilligkeit vorzutragen. Der bisherige Rechtszustand<br />
– mit den von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen<br />
der Präklusion – hat sich bewährt und ist<br />
beizubehalten.<br />
Gleiches gilt auch für die in § 238 Abs. 3 Satz 5<br />
FamFG-E enthaltene Härteklausel im Hinblick auf die<br />
Zulässigkeit eines Abänderungsantrags über die zeitlichen<br />
Beschränkungen des § 238 Abs. 3 Satz 1 bis 4<br />
FamFG-E hinaus.<br />
Die prozessualen Vorschriften in § 323 Abs. 2 und 3<br />
ZPO-E sind entsprechend zu ändern. Zudem wäre die<br />
Bezugnahme auf § 238 Abs. 3 Satz 5 FamFG-E in<br />
§ 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG-E zu streichen.<br />
70. Zu Artikel 1 (§ 249 ff. FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob anstelle des vereinfachten<br />
Unterhaltsverfahrens ein Verfahren eingeführt<br />
werden kann, das weitgehend den Vorschriften des<br />
Mahnverfahrens entspricht und eine automatisierte Bearbeitung<br />
ermöglicht.<br />
Begründung<br />
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren spielt in der<br />
Praxis nur eine untergeordnete Rolle. 2006 standen<br />
z. B. in Baden-Württemberg 9 431 selbständigen Verfahren<br />
auf Verwandtenunterhalt nur 2 495 vereinfachte<br />
Unterhaltsverfahren gegenüber. Dies entspricht einer<br />
Quote von nur rund 20 Prozent. Die fehlende Akzeptanz<br />
liegt zu einem erheblichen Teil an den komplizierten<br />
Regelungen.<br />
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren könnte effizienter<br />
gestaltet werden, wenn die Bearbeitung der Anträge<br />
an das Mahnverfahren gekoppelt und somit eine<br />
flächendeckende maschinelle Bearbeitung ermöglicht<br />
würde. Dies würde zugleich eine erhebliche Verschlankung<br />
der Vorschriften über das vereinfachte Unterhaltsverfahren<br />
mit sich bringen.<br />
Dem Bundesministerium der Justiz liegen Vorschläge<br />
aus einem Eckpunktepapier des Justizministeriums<br />
Baden-Württemberg vor. Dort wird im Wesentlichen<br />
Folgendes vorgeschlagen:<br />
– Öffnung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens für<br />
alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche;<br />
– Streichung der betragsmäßigen Begrenzung;<br />
– weitgehender Verweis auf die Zuständigkeits- und<br />
Verfahrensvorschriften des Mahnverfahrens;<br />
– Vollstreckungsbescheid anstelle des Festsetzungsbeschlusses;<br />
– weiterhin erleichterte Abänderbarkeit des Vollstreckungsbescheids<br />
in einem Korrekturverfahren;
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 385 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
– keine Beschränkung der Einwendungen des Antragsgegners,<br />
sondern Möglichkeit zur Einlegung<br />
eines Widerspruchs/Einspruchs (wie im Mahnverfahren);<br />
– keine individuelle Prüfung des Antrags und der<br />
Einwendungen durch den Rechtspfleger, sondern<br />
vollständige maschinelle Bearbeitung;<br />
– nur bei Prozesskostenhilfe keine automatisierte Bearbeitung,<br />
sondern manuelle Vorprüfung (wie bisher<br />
schon im Mahnverfahren).<br />
Es wird daher gebeten zu prüfen, ob § 249 ff. FamFG-E<br />
im Sinne dieser Eckpunkte überarbeitet und verschlankt<br />
werden können.<br />
71. Zu Artikel 1 (§ 276 FamFG)<br />
Artikel 1 § 276 FamFG ist wie folgt zu fassen:<br />
„§ 276<br />
Verfahrenspfleger<br />
(1) Das Gericht bestellt dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger,<br />
wenn dies zur Wahrnehmung seiner<br />
Interessen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
soll unterbleiben oder aufgehoben werden,<br />
wenn die Interessen des Betroffenen von einem<br />
Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />
vertreten werden.<br />
(2) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner<br />
Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger<br />
bestellt werden, wenn keine andere geeignete<br />
Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen<br />
Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.<br />
(3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />
wird,<br />
1. mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder<br />
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder<br />
deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen<br />
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.<br />
(5) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.“<br />
Begründung<br />
Der Prüfungsmaßstab des Gesetzentwurfes, ob die Bestellung<br />
eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung<br />
der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, soll beibehalten<br />
werden. Dieser bietet für die Praxis eine geeignete<br />
Basis, ohne schematische Vorgaben eine an den<br />
konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Entscheidung<br />
zu treffen.<br />
§ 276 Abs. 4 FamFG-E wird dem Absatz 1 als Satz 2<br />
angefügt, da diese Gliederung dem logischen Aufbau<br />
der Norm und auch der Prüfungsreihenfolge des Gerichts<br />
entspricht.<br />
Anstelle der im Gesetzentwurf (§ 276 Abs. 1 Satz 2<br />
FamFG-E) vorgesehenen Regelbeispiele ist eine Generalklausel<br />
ohne Regelbeispiele ausreichend.<br />
Das Gericht ist in Betreuungssachen kraft des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />
ohnehin gehalten, den Sachverhalt<br />
nach allen Richtungen hin zu erforschen und<br />
dabei auch die Belange des Betroffenen zu berücksichtigen.<br />
Dies gibt bereits das materielle Recht vor, so<br />
zum Beispiel § 1896 Abs. 1a oder § 1897 Abs. 4 BGB.<br />
In Betreuungssachen stehen die Interessen des Betroffenen<br />
daher ohnehin im Mittelpunkt des gerichtlichen<br />
Verfahrens. Vor einschneidenden Maßnahmen hat das<br />
Gericht ferner nach § 280 FamFG-E im Wege des<br />
Strengbeweises ein Sachverständigengutachten einzuholen.<br />
Auch im Rahmen der Begutachtung erfährt das<br />
Gericht vom objektiven Interesse und von den subjektiven<br />
Wünschen des Betreuten. In der Praxis ist daher<br />
zu beobachten, dass Verfahrenspfleger eher selten von<br />
effektivem Nutzen für das Verfahren und für die Wahrung<br />
der Interessen des Betroffenen sind.<br />
Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass die Bestellung<br />
eines Verfahrenspflegers gerade in den Fällen<br />
der Regelbeispiele besonders förderlich für die Interessen<br />
des Betroffenen wäre.<br />
§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG-E legt fest, dass in<br />
der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, wenn<br />
nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2<br />
FamFG-E von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen<br />
abgesehen werden soll. In diesem Fall dürfte<br />
es auch für einen Verfahrenspfleger schwierig sein, mit<br />
dem Betroffenen zu kommunizieren, um auf dieser<br />
Grundlage seine Interessen wahrzunehmen. Einen persönlichen<br />
Eindruck vom Betroffenen hat sich stets<br />
auch der Richter gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />
FamFG-E zu verschaffen, auch wenn keine Anhörung<br />
erfolgt.<br />
§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG-E ordnet für bestimmte<br />
schwerwiegende Maßnahmen an, dass in der<br />
Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, darunter<br />
auch für die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung<br />
aller Angelegenheiten. Es gibt viele Fälle, in denen es<br />
für alle Beteiligten völlig offensichtlich ist, dass eine<br />
solche umfassende Betreuerbestellung erforderlich ist<br />
und der Betroffene sich dieser in keiner Weise widersetzt.<br />
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in<br />
solchen Fällen eine bloße Förmelei.<br />
72. Zu Artikel 1 (§ 277 Abs. 2 Satz 3 – neu – und Abs. 3<br />
Satz 4 – neu – FamFG)<br />
Artikel 1 § 277 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Die Vergütung wird höchstens in Höhe eines Betrags<br />
gewährt, der der für den Verfahrensteil anfallenden<br />
Gebühr nach § 2 Abs. 1, § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes<br />
mit einem Gebührensatz<br />
von 2,0 entspricht.“<br />
b) Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“<br />
Begründung<br />
Die Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistands<br />
bzw. -pflegers ergibt sich aus § 277 Abs. 2<br />
FamFG-E (bisher § 67a Abs. 2 FGG). Diese Vergütung<br />
wird nach den konkret aufgewandten Stunden berechnet,<br />
wobei der Stundensatz dem eines Berufsvormunds<br />
(§ 3 Abs. 1 VBVG) entspricht. Benötigt ein Verfahrensbeistand<br />
bzw. -pfleger aufgrund seiner individuel-
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 386 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
len Arbeitsweise für die Bearbeitung des Verfahrens<br />
außergewöhnlich viel Zeit, wird er diese nach der derzeitigen<br />
Fassung des § 277 FamFG-E vollständig abrechnen<br />
können, soweit er die „Erforderlichkeit“<br />
i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG begründen kann.<br />
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands soll regelmäßig<br />
unterbleiben, wenn die Interessen des Betroffenen<br />
von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten<br />
Verfahrensbevollmächtigen angemessen vertreten<br />
werden. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 5 FamFG-E, auf<br />
den auch § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 Bezug nehmen.<br />
Gleiches gilt für den Verfahrenspfleger nach § 276<br />
Abs. 4 und § 317 Abs. 4 FamFG-E. Eine anwaltliche<br />
Vertretung des Betroffenen schließt daher die Bestellung<br />
eines Verfahrensbeistands bzw. -pflegers in aller Regel<br />
aus.<br />
Einem Rechtsanwalt stehen Vergütungsansprüche nach<br />
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, hier insbesondere<br />
nach Teil 3, Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2<br />
Abs. 2 RVG (Nr. 3100 ff.) zu. Es handelt sich um feste<br />
Gebührensätze, die sich nach dem Gegenstandswert<br />
des Verfahrens und der Art der Tätigkeit (Vertretung in<br />
einem Termin, Bewirkung einer Einigung) richten, anstatt<br />
von den konkret aufgewandten Stunden abzuhängen.<br />
Benötigt ein Rechtsanwalt für die Bearbeitung<br />
eines Verfahrens überdurchschnittlich viel Zeit, kann<br />
er den Mehraufwand folglich nicht abrechnen.<br />
Nicht einzusehen ist, dass einem Verfahrensbeistand<br />
bzw. -pfleger bei entsprechender Stundenzahl eine insgesamt<br />
höhere Vergütung bewilligt wird als einem<br />
Rechtsanwalt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein<br />
Rechtsanwalt die Aufgaben des Verfahrensbeistands<br />
bzw. -pflegers ausfüllt. Daher ist es sachgerecht, für<br />
die Vergütung des Verfahrensbeistands bzw. -pflegers<br />
eine Höchstgrenze vorzusehen, die sich an den typischerweise<br />
relevanten Gebührentatbeständen des RVG<br />
orientiert. Das sind regelmäßig die Verfahrensgebühr<br />
von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) und die Terminsgebühr<br />
von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Die sich danach ergebende<br />
Gebühr von 2,5 ist allerdings maßvoll auf<br />
2,0 Gebühren zu reduzieren, da der Rechtsanwalt als<br />
Verfahrensbevollmächtigter für diese Aufgabe besonders<br />
qualifiziert ist. Für die berufsmäßige Tätigkeit von<br />
Verfahrensbeiständen oder -pflegern ist eine entsprechend<br />
hohe Qualifikation jedoch weder Voraussetzung<br />
noch kann sie regelmäßig für das Verfahren nutzbar gemacht<br />
werden.<br />
Grundlage der Gebührenberechnung ist nach § 2<br />
Abs. 1 RVG der Gegenstandswert, der für den vom<br />
Verfahrensbeistand oder -pfleger begleiteten Verfahrensteil<br />
maßgeblich ist. Insbesondere wenn der Verfahrensbeistand<br />
oder - pfleger in Verbundverfahren<br />
tätig wird, ist als Gegenstandswert dennoch nur der<br />
Teil zugrunde zu legen, für den die Bestellung erfolgte.<br />
73. Zu Artikel 1 (§ 281 Abs. 1 Nr. 3 – neu – FamFG)<br />
Artikel 1 § 281 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) In Nummer 1 ist das Wort „oder“ durch ein Komma<br />
und in Nummer 2 ist der abschließende Punkt durch<br />
das Wort „oder“ zu ersetzen.<br />
b) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:<br />
„3. wenn die diagnostizierte Krankheit oder Behinderung<br />
unveränderlich ist, von Geburt an besteht<br />
und das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
der Betreuung unabhängig vom Einzelfall zu<br />
den zwingenden Merkmalen dieser Krankheit<br />
oder Behinderung gehört und mindestens in<br />
zwei früheren und von verschiedenen Ärzten<br />
erstellten Attesten bestätigt worden ist.“<br />
Begründung<br />
Die Praxis hat immer wieder einen Verzicht auf die<br />
Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert,<br />
wenn medizinisch eindeutig die Voraussetzungen<br />
der Betreuung vorliegen. Gründe der Kostenersparnis<br />
aber auch der Vermeidung weiterer Begutachtungen im<br />
Interesse des Betroffenen werden genannt. Nach Vorstellung<br />
der Praxis soll in Fällen etwa der Minderbegabung,<br />
des Down-Syndroms und der fortgeschrittenen<br />
Demenz die Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
entbehrlich sein.<br />
Die Entbehrlichkeit des Gutachtens gilt für eindeutige<br />
Fälle, insbesondere solche, in denen von Geburt an<br />
eine Krankheit oder eine Behinderung besteht und die<br />
Feststellung der Voraussetzungen der Betreuung allein<br />
durch die Diagnose der Krankheit oder Behinderung<br />
möglich ist.<br />
Erfasst werden von der Neuregelung nur die Fälle, zu<br />
deren zwingender Voraussetzung unabhängig vom Einzelfall<br />
das Vorliegen der Betreuung gehört. Zu diesen<br />
Fällen gehören z. B. die Trisomie 21 und vergleichbare<br />
Fälle, etwa genetisch bedingte oder durch den Geburtsprozess<br />
entstandene Hirnschädigungen, die von Geburt<br />
an bestehen.<br />
Um Fehleinschätzungen auszuschalten, ist es erforderlich,<br />
dass mindestens zwei frühere ärztliche Atteste die<br />
Krankheit oder Behinderung bestätigen.<br />
74. Zu Artikel 1 (§ 283 Abs. 1 Satz 1a – neu – FamFG)<br />
In Artikel 1 § 283 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz<br />
einzufügen:<br />
„Die Wohnung des Betroffenen darf zur Feststellung<br />
seines Aufenthaltsorts geöffnet und betreten werden.“<br />
Begründung<br />
§ 283 Abs. 1 FamFG-E ist dahingehend zu ergänzen,<br />
dass im Zusammenhang mit den genannten Zwangsmaßnahmen<br />
eine Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen<br />
– also ein Öffnen und Betreten – zulässig ist.<br />
Ebenso wie die Vorgängervorschrift § 68b Abs. 3 FGG<br />
(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1996 – 1 W<br />
2379/96, 1 W 2380/96 –, NJW 1997, 400) ermächtigt<br />
§ 283 Abs. 1 FamFG-E das Gericht nicht nur zur<br />
Anordnung der Vorführung, sondern auch dazu, die<br />
Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung der<br />
Vorführung erforderlich sind. Die Zulässigkeit der<br />
zwangsweisen Zuführung zur Begutachtung kann häufig<br />
nur gelingen, wenn es der zuständigen Behörde gestattet<br />
ist, die Wohnung des Betroffenen zu betreten<br />
und notfalls gewaltsam zu öffnen. Angesichts der besonderen<br />
Eingriffsschwere (Artikel 13 Abs. 2 GG) ist<br />
aus rechtsstaatlichen Gründen eine ausdrückliche Klarstellung<br />
geboten.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 387 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
75. Zu Artikel 1 (§ 283 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 3<br />
Satz 2 – neu – FamFG)<br />
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) § 283 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.<br />
b) Dem § 284 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2<br />
findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567<br />
bis 572 der Zivilprozessordnung statt.“<br />
Begründung<br />
Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und<br />
seine Vorführung zur Untersuchung werden in § 283<br />
Abs. 1 Satz 2 FamFG-E für nicht anfechtbar erklärt.<br />
Dies entspricht zwar der bisherigen Regelung in § 68b<br />
Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 5 FGG, ist aber vor dem<br />
Hintergrund, dass nach § 58 Abs. 1 FamFG-E nur<br />
Endentscheidungen anfechtbar sind und Entscheidungen<br />
über Verfahrensfragen nur dann, wenn im<br />
FamFG-E die Vorschriften über die sofortige Beschwerde<br />
der ZPO – § 567 ff. ZPO – für anwendbar erklärt<br />
werden (so ausdrücklich die Begründung, Bundesratsdrucksache<br />
309/07, S. 448), überflüssig. Denn<br />
Untersuchungs- und Vorführanordnungen sind fraglos<br />
Entscheidungen über Verfahrensfragen und keine Endentscheidungen.<br />
Umgekehrt findet sich in § 284 FamFG-E keine Regelung<br />
dahingehend, dass die Anordnung der Unterbringung<br />
anfechtbar sein soll. Vor dem Hintergrund,<br />
dass zum einen Entscheidungen über Verfahrensfragen<br />
nur bei einem Verweis auf § 567 ff. ZPO anfechtbar<br />
sind und zum anderen § 284 Abs. 3 FamFG-E auf § 283<br />
FamFG-E – und damit auch auf § 283 Abs. 1 Satz 2<br />
FamFG-E („Die Anordnung ist nicht anfechtbar.“) –<br />
verweist, wären Unterbringungsanordnungen nicht anfechtbar.<br />
Dies wäre sachlich kaum zu rechtfertigen; derart<br />
stark in die Rechte des Betroffenen eingreifende<br />
Entscheidungen müssen – selbstverständlich – anfechtbar<br />
sein. Die Anfechtbarkeit entspräche zudem der derzeitigen<br />
Rechtslage nach § 68b Abs. 4 FGG (vgl.<br />
BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 1994 – 3Z BR<br />
3<strong>16</strong>/93, 3Z BR 317/93, 3Z BR 320/93 –, FamRZ 1994,<br />
1190; Kayser, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige<br />
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 68b Rn. 17). Zwar erwähnt<br />
diese Vorschrift nicht ausdrücklich die Anfechtbarkeit.<br />
Das ist jedoch im System des FGG – anders als<br />
im System des beabsichtigten FamFG – nicht nötig,<br />
weil nach § 19 Abs. 1 FGG jegliche „Verfügung“, d. h.<br />
auch die Entscheidung über Verfahrensfragen, mit der<br />
Beschwerde angreifbar ist. Daher ist in § 284 FamFG-E<br />
– anders als in § 68 Abs. 4 FGG – eine ausdrückliche<br />
Anordnung der Anfechtbarkeit aufzunehmen, um den<br />
derzeitigen Rechtszustand zu erhalten.<br />
76. Zu Artikel 1 (§ 292 Abs. 1 Satz 2 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 292 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:<br />
„Von der Anhörung gemäß § <strong>16</strong>8 Abs. 4 kann abgesehen<br />
werden, wenn sich hinsichtlich der Berechnung<br />
des Stundenansatzes gegenüber der vorherigen<br />
Festsetzung keinerlei Änderungen ergeben und der Be-<br />
troffene bei der erstmaligen Anhörung auf diesen Umstand<br />
hingewiesen worden ist.“<br />
Begründung<br />
Über § 292 Abs. 1 FamFG-E gilt für Zahlungen an den<br />
Betreuer § <strong>16</strong>8 FamFG-E entsprechend. Gemäß § <strong>16</strong>8<br />
Abs. 4 FamFG-E wäre der Betroffene somit vor der<br />
Festsetzung einer von ihm zu leistenden Zahlung stets<br />
zu hören. Da sich die Höhe der Vergütung aber aufgrund<br />
der am 1. Juli 2005 eingeführten Pauschvergütung<br />
nach Ablauf des ersten Betreuungsjahrs in vielen<br />
Fällen nicht mehr ändert, erscheint die ausnahmslose<br />
Anhörungspflicht unangemessen. Sie sollte auf<br />
die Fälle beschränkt werden, in denen eine Änderung<br />
der für die Vergütungsfestsetzung maßgeblichen Parameter<br />
eingetreten ist (Dauer der Betreuung, Wohnform<br />
etc.) und das Gericht den Betroffenen bei der erstmaligen<br />
Anhörung auf diesen Umstand hingewiesen<br />
hat.<br />
77. Zu Artikel 1 (§ 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 295 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „und“<br />
durch das Wort „oder“ zu ersetzen.<br />
Begründung<br />
Bei der Verlängerung einer Betreuung, insbesondere<br />
einer solchen, die wegen irreversibler Schäden angeordnet<br />
worden ist, kann neben der Einholung eines<br />
ärztlichen Gutachtens häufig auch auf eine erneute Anhörung<br />
des Betroffenen oder auf die Einholung eines<br />
ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Dies gilt insbesondere<br />
in den Fällen, in denen der Erstgutachter<br />
bereits eine dauerhafte Betreuungsbedürftigkeit festgestellt<br />
hat. § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E sollte daher<br />
so ausgestaltet werden, dass von der Einholung eines<br />
erneuten Gutachtens abgesehen werden kann, wenn<br />
sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen<br />
oder einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der<br />
Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich<br />
nicht verringert hat. Eine Kumulation der beiden Voraussetzungen<br />
ist nicht sachgerecht und führt in vielen<br />
Fällen zu einem unnötigen Verfahrensaufwand und damit<br />
zu zusätzlichen Kosten.<br />
78. Zu Artikel 1 (§ 303 Abs. 3, § 335 Abs. 2 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 303 Abs. 3 und § 335 Abs. 2 sind jeweils<br />
nach dem Wort „Verfahrenspfleger“ die Wörter „sowie<br />
dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2<br />
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis<br />
betroffen ist,“ einzufügen.<br />
Begründung<br />
Ein Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten<br />
im Betreuungsverfahren ist ausdrücklich im FamFG-E<br />
zu normieren. Mit der Vorsorgevollmacht verfolgt der<br />
Betroffene regelmäßig das Ziel, die Bestellung eines<br />
Betreuers wenn irgend möglich überflüssig zu machen.<br />
Deshalb sollte bei einer gerichtlichen Entscheidung,<br />
durch die gleichwohl ein Betreuer bestellt wird, jedenfalls<br />
die praktische Möglichkeit einer Überprüfung<br />
vorhanden sein. Ist, wie häufig, der Betroffene aufgrund<br />
seines Zustandes nicht mehr in der Lage, diese<br />
Überprüfung aus eigenem Recht zu bewirken, sollte
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 388 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
wenigstens derjenige, dem der Betroffene in Zeiten seiner<br />
Handlungsfähigkeit vertraut hat, handeln können.<br />
Dies trägt auch zur Stärkung des Instituts der Vorsorgevollmacht<br />
insgesamt bei und korrespondiert mit dem<br />
Recht des Betroffenen auf autonome Entscheidung zur<br />
Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter.<br />
Die bisherige Konzeption des FamFG-E lässt die Frage<br />
offen, ob dem Vorsorgebevollmächtigten ein Beschwerderecht<br />
zusteht. Vorsorgebevollmächtigte sind gemäß<br />
§ 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E zwar zwingend am Verfahren<br />
zu beteiligen, in § 303 FamFG-E wird jedoch<br />
kein eigenes Beschwerderecht geregelt. Ob ein Beschwerderecht<br />
aus der allgemeinen Vorschrift des § 59<br />
Abs. 1 FamFG-E folgt, ist zweifelhaft, da die Frage,<br />
ob die Stellung als Vorsorgebevollmächtigter ein eigenes<br />
Recht ist, mit guten Gründen verneint werden kann.<br />
Eine Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten<br />
wird in der Rechtsprechung nach geltendem Recht<br />
überwiegend verneint (vgl. Bassenge, in: Bassenge/<br />
Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl. 2004, Rn. 3 zu<br />
§ 69g FGG m. w. N.), so dass viele Gerichte ein<br />
Schweigen des Gesetzgebers im FamFG-E so interpretieren<br />
werden, dass eine Änderung der Rechtslage nicht<br />
beabsichtigt ist. Eine ausdrückliche Regelung des Beschwerderechts<br />
ist daher zwingend erforderlich.<br />
Als Regelungsort ist eine Ergänzung von § 303 Abs. 3<br />
FamFG-E zu wählen. Da die Vorsorgevollmacht ein<br />
spezifisches Rechtsinstitut des Betreuungsrechts ist,<br />
lässt sich das Beschwerderecht des Bevollmächtigten<br />
am besten den ergänzenden Spezialvorschriften zur<br />
Beschwerde in Betreuungssachen nach § 303 FamFG-E<br />
zuordnen. Eine Aufnahme des Bevollmächtigten in<br />
§ 303 Abs. 2 FamFG-E ist systematisch abzulehnen, da<br />
dort lediglich „Kann-Beteiligte“ nach § 274 Abs. 4<br />
FamFG-E aufgeführt werden und daher der Halbsatz<br />
„soweit sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind“<br />
in § 303 Abs. 2 FamFG-E für den Vorsorgebevollmächtigten,<br />
der nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E<br />
„Muss-Beteiligter“ ist, nicht passt. Zu bevorzugen ist<br />
daher eine Ergänzung des § 303 Abs. 3 FamFG-E, da<br />
der Verfahrenspfleger gemäß § 274 Abs. 2 FamFG-E<br />
automatisch zum Verfahren hinzugezogen wird und<br />
damit insoweit eine ähnliche Stellung wie ein „Muss-<br />
Beteiligter“ hat.<br />
Eine ähnliche Interessenlage wie im Betreuungsverfahren<br />
liegt auch im Unterbringungsverfahren vor. Auch<br />
hier schweigt § 335 FamFG-E dazu, ob dem Bevollmächtigten<br />
ein Beschwerderecht zusteht. Zur Klarstellung<br />
ist daher eine Ergänzung in § 335 Abs. 2<br />
FamFG-E vorzunehmen. Ein Beschwerderecht soll<br />
aber wie im Betreuungsverfahren nur dann bestehen,<br />
wenn der Bevollmächtigte in seinem Aufgabenkreis<br />
betroffen ist. Die weiter gehende Formulierung des<br />
§ 315 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E bei der Beteiligtenstellung<br />
ist daher nicht auf das Beschwerderecht zu übertragen.<br />
79. Zu Artikel 1 (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 315 Abs. 1 Nr. 2 sind die Wörter<br />
„sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,“ anzufügen.<br />
Begründung<br />
Es ist nicht einzusehen, warum im Unterbringungsverfahren<br />
nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG-E – anders als<br />
im Betreuungsverfahren nach § 274 Abs. 1 Nr. 2<br />
FamFG-E – auch derjenige Betreuer beteiligt werden<br />
soll, dessen Aufgabenkreis von der Unterbringung<br />
nicht betroffen ist. Das in der Begründung des Gesetzentwurfes<br />
(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 613) angeführte<br />
Argument, dass durch die Unterbringungsmaßnahme<br />
der Betreuer unabhängig von seinem Aufgabenkreis<br />
stets „in seinen Rechten betroffen“ werde,<br />
weil er dadurch in seiner Tätigkeit beschränkt werde,<br />
überzeugt nicht. Denn ein Betreuer, dem z. B. die Vermögenssorge<br />
übertragen wurde, kann wie bisher die<br />
Bankkonten, das Immobilienvermögen oder die Wertpapiere<br />
des Betreuten verwalten, auch wenn der Betreute<br />
nunmehr an einem anderen Ort untergebracht ist.<br />
Für diesen Betreuer stellt sich die Unterbringungsmaßnahme<br />
praktisch wie ein Umzug des Betreuten dar, vor<br />
dessen Durchführung der Betreuer ebenso wenig zu<br />
hören ist. Im Übrigen wird das Verfahren schwerfällig,<br />
wenn es ohne Not durch zusätzliche Beteiligte aufgebläht<br />
wird.<br />
80. Zu Artikel 1 (§ 315 Abs. 4 FamFG)<br />
Artikel 1 § 315 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) Das Wort „können“ ist durch das Wort „sollen“ zu<br />
ersetzen.<br />
b) Nummer 3 ist zu streichen.<br />
c) Folgender Satz ist anzufügen:<br />
„Im Interesse des Betroffenen kann der Leiter der<br />
Einrichtung beteiligt werden, in der der Betroffene<br />
lebt.“<br />
Begründung<br />
§ 315 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FamFG-E sollte zu einer Soll-<br />
Vorschrift ausgestaltet werden. Die Beteiligung naher<br />
Angehöriger ist ein wichtiges Instrument der Amtsaufklärung<br />
im Interesse des Betroffenen. Die Beteiligung<br />
naher Angehöriger wird damit dem Richter als Regelfall<br />
nahe gelegt. Auf diese Weise wird die Beteiligung<br />
naher Angehöriger nicht vollständig in das Belieben<br />
des Richters gestellt. An der bisherigen Regelung in<br />
§ 70d Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und 4 FGG wird damit festgehalten,<br />
ohne sie aber als Muss-Vorschrift zu übernehmen,<br />
was unter Umständen eine Verfahrensbelastung<br />
darstellen kann.<br />
Diese Regelung ist zur Ergänzung der Vorschrift des<br />
§ 7 Abs. 3 FamFG-E erforderlich, wonach das Gericht<br />
von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als<br />
Beteiligte hinzuziehen kann, soweit dies in diesem<br />
oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.<br />
Die Beteiligung des Leiters der Einrichtung, in der der<br />
Betroffene lebt, nach Nummer 3 sollte weiterhin Kann-<br />
Vorschrift bleiben.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 389 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
81. Zu Artikel 1 (§ 317 FamFG)<br />
Artikel 1 § 317 ist wie folgt zu fassen:<br />
„§ 317<br />
Verfahrenspfleger<br />
(1) Das Gericht bestellt dem Betroffenen einen<br />
Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrnehmung seiner<br />
Interessen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
soll unterbleiben oder aufgehoben werden,<br />
wenn die Interessen des Betroffenen von einem<br />
Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />
vertreten werden.<br />
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger,<br />
ist dies in der Entscheidung, durch die<br />
eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet<br />
wird, zu begründen.<br />
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner<br />
Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger<br />
bestellt werden, wenn keine andere geeignete<br />
Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen<br />
Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.<br />
(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />
wird,<br />
1. mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder<br />
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />
Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen<br />
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.<br />
(6) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.“<br />
Begründung<br />
Der Prüfungsmaßstab des Gesetzentwurfes der Bundesregierung,<br />
ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
„zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen<br />
erforderlich“ ist, soll beibehalten werden. Dieser<br />
bietet für die Praxis eine geeignete Basis, ohne schematische<br />
Vorgaben eine an den konkreten Umständen<br />
des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu treffen.<br />
§ 317 Abs. 4 FamFG-E wird dem Absatz 1 als Satz 2<br />
angefügt, da diese Gliederung dem logischen Aufbau<br />
der Norm und auch der Prüfungsreihenfolge des Gerichts<br />
entspricht.<br />
Anstelle des in § 317 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E vorgesehenen<br />
Regelbeispiels ist eine Generalklausel ohne<br />
Regelbeispiele ausreichend.<br />
Das Gericht ist in Unterbringungssachen kraft des<br />
Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gehalten, den<br />
Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu erforschen<br />
und dabei auch die Belange des Betroffenen zu berücksichtigen.<br />
Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das<br />
Gericht nach § 321 FamFG-E in der Regel im Wege<br />
des Strengbeweises ein Sachverständigengutachten<br />
einzuholen. Auch im Rahmen der Begutachtung erfährt<br />
das Gericht vom objektiven Interesse und von den<br />
subjektiven Wünschen des Betroffenen. In der Praxis<br />
ist daher zu beobachten, dass Verfahrenspfleger eher<br />
selten von effektivem Nutzen für das Verfahren und für<br />
die Wahrung der Interessen des Betroffenen sind.<br />
Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass die Bestellung<br />
eines Verfahrenspflegers gerade in den Fällen<br />
des Regelbeispiels besonders förderlich für die Interessen<br />
des Betroffenen wäre. § 317 Abs. 1 Satz 2<br />
FamFG-E legt fest, dass in der Regel ein Verfahrenspfleger<br />
zu bestellen ist, wenn von einer persönlichen<br />
Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. In<br />
diesem Fall dürfte es aber auch für einen Verfahrenspfleger<br />
schwierig sein, mit dem Betroffenen zu kommunizieren,<br />
um auf dieser Grundlage seine Interessen<br />
wahrzunehmen. Einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen<br />
hat sich auch der Richter gemäß § 319 Abs. 1<br />
Satz 1 FamFG-E stets zu verschaffen, auch wenn keine<br />
Anhörung erfolgt.<br />
82. Zu Artikel 1 (§ 319 Abs. 4 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 319 Abs. 4 sind nach der Angabe<br />
„Absatz 1“ die Wörter „ , die Unterbringungsmaßnahmen<br />
nach § 312 Nr. 1 und 3 betreffen,“ einzufügen.<br />
Begründung<br />
Die Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen erfordert<br />
in der Regel eine persönliche Kontaktaufnahme<br />
des entscheidenden Richters mit dem Betroffenen. Bei<br />
der Feststellung der Notwendigkeit freiheitsbeschränkender<br />
Maßnahmen (Fixierungen) steht dagegen nicht<br />
die Klärung persönlichkeitsbezogener Fragen im Vordergrund.<br />
Die persönliche Kontaktaufnahme des entscheidenden<br />
Richters ist dafür nicht erforderlich. Im<br />
Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />
erforderliche Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1<br />
FamFG-E können daher auch im Wege der Rechtshilfe<br />
erfolgen.<br />
83. Zu Artikel 1 (§ 320 Satz 2 FamFG)<br />
In Artikel 1 § 320 Satz 2 sind der abschließende Punkt<br />
durch ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter anzufügen:<br />
„soweit diese Beteiligte des Verfahrens ist.“<br />
Begründung<br />
Im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren<br />
ist die zuständige Behörde in zivilrechtlichen<br />
Unterbringungsverfahren nach § 1906 BGB in<br />
der Regel nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie ist lediglich<br />
auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen –<br />
§ 315 Abs. 3 FamFG-E. Bleibt sie unbeteiligt, wird ihre<br />
Anhörung in der Regel entbehrlich sein.<br />
84. Zu Artikel 1 (§ 344 Abs. 7 – neu – FamFG)<br />
Dem Artikel 1 § 344 ist folgender Absatz 7 anzufügen:<br />
„(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit<br />
der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten<br />
(§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />
wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen<br />
Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen<br />
Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist<br />
von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht<br />
zu übersenden.“
Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 390 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />
Begründung<br />
Die Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft<br />
kann gemäß § 1945 Abs. 1 BGB nur von einem Notar,<br />
von dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder gemäß<br />
den §§ 156, 157 Abs. 1 GVG von dem vom örtlich<br />
zuständigen Nachlassgericht ersuchten Gericht aufgenommen<br />
werden. Für die Anfechtungserklärung gilt<br />
dies nach § 1955 BGB sinngemäß. Oftmals nehmen<br />
örtlich unzuständige Nachlassgerichte die Ausschlagungs-<br />
bzw. Anfechtungserklärung ohne Kenntnis über<br />
das Vorliegen eines mündlichen oder schriftlichen Ersuchens<br />
des örtlich zuständigen Nachlassgerichts auf,<br />
wenn der Ausschlagende bzw. Anfechtende seinen<br />
Wohnsitz innerhalb des eigenen Gerichtsbezirks hat.<br />
Teilweise werden jedoch von einigen für die Nachlassangelegenheit<br />
örtlich zuständigen Gerichten die Niederschriften<br />
der örtlich unzuständigen Nachlassgerichte<br />
über die Aufnahme der Erklärungen nicht anerkannt,<br />
wenn zuvor nicht ein ausdrückliches Ersuchen um<br />
Amtshilfe ergangen ist. Diese Verfahrensweise einiger<br />
Nachlassgerichte macht einerseits eine erneute Ausschlagungs-<br />
bzw. Anfechtungserklärung erforderlich.<br />
Andererseits kann unter Umständen sogar der Ablauf<br />
der in den §§ 1944, 1954 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich<br />
geregelten Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist von<br />
sechs Wochen eintreten, so dass nicht nur eine erneute<br />
Erklärung des Ausschlagenden oder Anfechtenden erforderlich<br />
wird, sondern auch das Fristversäumnis angefochten<br />
werden muss. Diese Unsicherheiten werden<br />
vermieden, indem eine Niederschrift der Ausschlagungs-<br />
bzw. Anfechtungserklärung vor dem örtlich zuständigen<br />
Wohnsitzgericht auch ohne ausdrückliches<br />
Ersuchen wirksam ist.<br />
85. Zu Artikel 1 (§ 346 FamFG)<br />
Artikel 1 § 346 ist wie folgt zu ändern:<br />
a) In Absatz 1 sind die Wörter „von ihm und dem“<br />
durch das Wort „vom“ zu ersetzen und das Wort<br />
„gemeinschaftlich“ zu streichen.<br />
b) In Absatz 2 sind die Wörter „gemeinschaftlichem“<br />
und „des Richters und“ zu streichen.<br />
Begründung<br />
§ 346 Abs. 1 und 2 FamFG-E übernimmt das sog.<br />
Vieraugenprinzip für die Annahme letztwilliger Verfügungen<br />
in besondere amtliche Verwahrung. Diese Regelung<br />
wurde mit Gesetz vom 5. März 1953 in das<br />
BGB übernommen und beruht auf § 38 des Testamentsgesetzes<br />
vom 31. Juli 1938, welcher den Regelungsgehalt<br />
aus dem preußischen Ausführungsgesetz<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September<br />
1899 übernommen hat.<br />
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c RPflG wird die<br />
Aufgabe des Richters auf den Rechtspfleger übertragen.<br />
Nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG können<br />
die Landesregierungen diese Aufgabe wiederum auf<br />
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle delegieren,<br />
was beispielsweise in Niedersachsen bereits geschehen<br />
ist. Nunmehr nehmen zwei Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />
die letztwilligen Verfügungen in amtliche<br />
Verwahrung.<br />
Soweit hingegen nach § 34 Abs. 3 BeurkG ein Erbvertrag<br />
in der Verwahrung des Notars verbleibt, gilt<br />
dort das Vieraugenprinzip nicht. Für diese unterschiedliche<br />
Verfahrensausgestaltung ist kein sachlicher<br />
Grund erkennbar. Insofern reicht es aus, lediglich einen<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dieser Aufgabe<br />
zu befassen. Dies wird zur Entlastung der Nachlassgerichte<br />
beitragen.<br />
86. Zu Artikel 1 (§ 346 Abs. 3 Satz 2 FamFG)<br />
Artikel 1 § 346 Abs. 3 Satz 2 ist zu streichen.<br />
Begründung<br />
Nach § 346 Abs. 3 FamFG-E soll ein unterschriebener<br />
und gestempelter Hinterlegungsschein ausgehändigt<br />
werden. In den meisten Fällen gehen aber diese Hinterlegungsscheine<br />
verloren oder sind nicht mehr auffindbar.<br />
Dem Hinterlegungsschein selbst kommt keine<br />
rechtliche Wirkung zu, da das Testament auch ohne<br />
dessen Vorlage aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben<br />
oder eröffnet werden kann. Insofern ist die<br />
Ausstellung eines solchen Scheins ein bloßer Service<br />
für den Hinterleger. Infolge der vorgeschlagenen<br />
Neufassung sind die Scheine nicht mehr zu unterschreiben<br />
und zu stempeln, sondern können nach Annahme<br />
des Testaments zur amtlichen Verwahrung dem<br />
Antragsteller sofort ausgehändigt werden. Da eine Versendung<br />
auf dem Postweg nicht mehr erforderlich<br />
wäre, könnten Portokosten eingespart werden.<br />
87. Zu Artikel 1 (§ 347 FamFG)<br />
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />
zu prüfen, ob gegenüber der Führung<br />
der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht<br />
Schöneberg eine Regelung vorzuziehen ist, die das<br />
Land Berlin nicht – kompensationslos – stärker belastet<br />
als andere Länder.<br />
Begründung<br />
Soweit in § 347 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG-E die<br />
Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg für die<br />
Führung der Hauptkartei für Testamente festgelegt<br />
wird, wird darauf hingewiesen, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />
„Aufgabenübertragung auf Notare“<br />
derzeit einen diese Regelung betreffenden Gesetzentwurf<br />
ausarbeitet. Der aktuelle Diskussionsentwurf<br />
sieht eine Übertragung der Kartei auf die Bundesnotarkammer<br />
vor, ebenso eine Kostenregelung, welche die<br />
nach derzeitigem Recht anfallenden Verwahrungsgebühren<br />
anderweitig aufteilt. Der Gesetzentwurf lässt<br />
diese Reformüberlegungen unberücksichtigt.<br />
Im Übrigen bestehen Zweifel, ob eine bundesweit<br />
anfallende Aufgabe durch Bundesgesetz auf die Justiz<br />
eines einzelnen Landes ohne finanzielle Kompensation<br />
übertragen werden kann. Das gilt umso mehr, wenn<br />
diese Aufgabe ein erhebliches Ausmaß hat. Zudem hat<br />
die Aufgabe der Führung der Hauptkartei im Kern eine<br />
verwaltende, keine rechtsprechende Tätigkeit zum Gegenstand.<br />
Eine vertiefte Prüfung dieser Gesichtspunkte<br />
ist erforderlich.
Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 391 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />
88. Zu Artikel 1 (§ 351 Satz 1 FamFG)<br />
Artikel 1 § 351 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:<br />
„Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches<br />
Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren<br />
in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle<br />
von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch<br />
lebt.“<br />
Begründung<br />
Die Meinung des damaligen Gesetzgebers, dass Erbverträge<br />
oder gemeinschaftliche Testamente meist in<br />
jungen Jahren, und zwar bei der Eheschließung zusammen<br />
mit einem Ehevertrag errichtet werden, Testamente<br />
dagegen erst im reiferen Alter, ist nicht belegt.<br />
Vielmehr dürften alle drei Formen der Regelung des<br />
Nachlasses erst in Betracht kommen, soweit der Erblasser<br />
bereits über zu vererbende Vermögenswerte verfügt.<br />
Dies dürfte in allen Fällen erst in reiferen Jahren<br />
der Fall sein.<br />
Demgegenüber treten in der gerichtlichen Praxis häufiger<br />
Probleme auf, die Verfasser von Erbverträgen nach<br />
50 Jahren überhaupt noch zu ermitteln. Dem soll mit<br />
der Angleichung auf eine einheitliche 30-jährige Frist<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Die bisherige Regelung des § 2263a Satz 1 BGB („soweit<br />
tunlich“) belässt ferner beim Nachlassgericht einen<br />
gewissen Ermessensspielraum, von der Pflicht einer<br />
Amtsermittlung abzuweichen. Dieser eingeschränkte<br />
Ermessensspielraum sollte auch zukünftig beibehalten<br />
werden.<br />
89. Zu Artikel 1 (§ 352 FamFG)<br />
Artikel 1 § 352 ist wie folgt zu fassen:<br />
„§ 352<br />
Entscheidung über Erbscheinsanträge<br />
(1) Widerspricht der Inhalt des zu erteilenden Erbscheins<br />
dem erklärten Willen eines Beteiligten, so kann<br />
allen Beteiligten vorab ein Beschluss zugestellt werden,<br />
durch den festgestellt wird, dass die zur Erteilung<br />
eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt<br />
erachtet werden. Die Erteilung des Erbscheins ist<br />
bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.<br />
(2) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde<br />