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Deutscher Bundestag Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

<strong>16</strong>. Wahlperiode 07. 09. 2007<br />

Gesetzentwurf<br />

der Bundesregierung<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)<br />

A. Problem und Ziel<br />

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist<br />

keine in sich geschlossene Verfahrensordnung, sondern ein lückenhaftes<br />

Rahmengesetz aus dem 19. Jahrhundert, das nur in einem geringen Umfang<br />

allgemeine Regeln enthält, in vielen Bereichen undifferenziert auf die Zivilprozessordnung<br />

(ZPO) verweist, durch eine Vielzahl unsystematischer Sonderregelungen<br />

und vor allem durch eine unübersichtliche Regelungstechnik auffällt.<br />

Signifikantes Beispiel dafür ist das familiengerichtliche Verfahrensrecht,<br />

das in großen Teilen dem FGG unterliegt und durch eine schwer verständliche<br />

Hin- und Rückverweisung zwischen ZPO und FGG nicht nur dem betroffenen<br />

Bürger kaum zugänglich ist, sondern auch dem professionellen Rechtsanwender<br />

Probleme bereitet. Diese wenig transparente Gesetzeslage hat zu einer für Bürgerinnen<br />

und Bürger schwer verständlichen und häufig nicht vorhersehbaren<br />

Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und anderer FGG-Verfahren<br />

wie des Betreuungsverfahrens geführt. Gerade hier, wo der innerste<br />

Lebensbereich des Einzelnen betroffen ist, ist der Gesetzgeber jedoch in besonderem<br />

Maße aufgerufen, eine moderne und allgemein verständliche Verfahrensordnung<br />

zu schaffen, in der materielles Recht schnell und effektiv<br />

durchgesetzt werden kann, aber zugleich die Rechte des Einzelnen, insbesondere<br />

der Anspruch auf rechtliches Gehör, garantiert sind.<br />

B. Lösung<br />

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt das familiengerichtliche Verfahren<br />

sowie das FGG-Verfahren von Grund auf neu. Der Allgemeine Teil des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird auf den Standard<br />

eines modernen Prozessgesetzes gebracht. Das familiengerichtliche Verfahren<br />

wird nach Verfahrensgegenständen gegliedert und in zwölf Abschnitten übersichtlich<br />

gestaltet. Schwerpunkte der Reform sind:<br />

• Einführung einer Definition, wer Beteiligter des Verfahrens ist und welche<br />

Rechte die Beteiligten haben,<br />

• Klärung der Frage, wann eine förmliche Beweisaufnahme nach den Regeln<br />

der Zivilprozessordnung stattzufinden hat,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 2 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

• Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei der Vollstreckung von Kindesumgangsentscheidungen:<br />

Einführung von Ordnungsgeld und -haft bei<br />

Missachtung gerichtlicher Umgangsregelungen,<br />

• Einführung einer generellen Befristung der Beschwerde,<br />

• Ersetzung der bisherigen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht durch<br />

die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.<br />

Aus der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens ist hervorzuheben:<br />

• Einführung des Großen Familiengerichts: das Familiengericht soll auch für<br />

bestimmte Verfahren mit Bezug zu Ehe und Familie zuständig werden, die<br />

bislang vor den Zivilgerichten oder Vormundschaftsgerichten zu führen sind,<br />

• Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren: Einführung einer obligatorischen,<br />

kurz bemessenen Frist (ein Monat) zur Durchführung eines ersten<br />

Termins, um längere Umgangsunterbrechungen zu vermeiden; Förderung<br />

der gütlichen Einigung der Eltern über das Umgangs- und Sorgerecht,<br />

• Präzisierung der Voraussetzungen zur Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

(künftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Interessen des Kindes,<br />

• Einführung des Umgangspflegers zur Erleichterung der Durchführung des<br />

Umgangs in Konfliktfällen,<br />

• Umstellung des Abstammungsverfahrens auf ein FGG-Verfahren,<br />

• Straffung des gerichtlichen Verfahrens durch Erweiterung der Auskunftspflichten<br />

der Parteien und der gerichtlichen Auskunftsbefugnisse gegenüber<br />

Behörden und Versorgungsträgern in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen.<br />

Dem FamFG als Verfahrensordnung für alle Familiensachen soll ein einheitliches<br />

Gerichtskostenrecht zur Seite gestellt werden. Das Gesetz über Gerichtskosten<br />

in Familiensachen (FamGKG) führt für die gerichtliche Praxis gegenüber<br />

einem Nebeneinander von Regelungen im Gerichtskostengesetz und in der<br />

Kostenordnung zu einer erheblichen Vereinfachung.<br />

C. Alternativen<br />

Keine<br />

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte<br />

Mit dem Gesetzentwurf wird das Vorlageverfahren zum Bundesgerichtshof in<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeschafft und stattdessen<br />

die Zulassungsrechtsbeschwerde eingeführt. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt<br />

ergeben sich daraus im Ergebnis nicht.<br />

Die Haushalte der Länder werden durch den Gesetzentwurf jedenfalls im Ergebnis<br />

nicht zusätzlich belastet. Es ergeben sich Einsparungen im Personal- und<br />

Sachmittelhaushalt durch den Wegfall der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht.<br />

Der Aufwand für Verfahrenskostenhilfe kann durch zahlreiche weitere<br />

Maßnahmen nachhaltig reduziert werden. Durch diese Einsparungen kann<br />

der durch die Verlagerung der Beschwerdezuständigkeit vom Landgericht auf<br />

das Oberlandesgericht und durch andere Maßnahmen verursachte Mehraufwand<br />

aufgefangen werden. Darüber hinaus wird das neue Gesetz über Gerichtskosten<br />

in Familiensachen zu Mehreinnahmen für die Haushalte der Länder führen, deren<br />

Höhe sich jedoch nicht beziffern lässt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 3 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

E. Sonstige Kosten<br />

Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere im Bereich der Wirtschaft<br />

oder der sozialen Sicherungssysteme, sind Mehrbelastungen nicht zu erwarten.<br />

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,<br />

sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />

F. Bürokratiekosten<br />

Die Ressortabstimmung des Gesetzentwurfes wurde vor dem Inkrafttreten der<br />

Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien am<br />

1. Dezember 2006 eingeleitet; eine gesonderte Ausweisung der Bürokratiekosten<br />

erfolgt daher nicht.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 5 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong>


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 7 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Anlage 1<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)<br />

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

Inhaltsübersicht<br />

Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(FamFG)<br />

Artikel 2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

(FamGKG)<br />

Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen<br />

der Staatsangehörigkeit<br />

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung<br />

des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung<br />

Artikel 6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

Artikel 7 Änderung des Bundespolizeigesetzes<br />

Artikel 8 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen<br />

Artikel 9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen<br />

für Antipersonenminen<br />

Artikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

Artikel 11 Änderung des Transsexuellengesetzes<br />

Artikel 12 Änderung des Personenstandsgesetzes<br />

Artikel 13 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklearversuchsverbotsvertrag<br />

Artikel 14 Änderung des Baugesetzbuchs<br />

Artikel 15 Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes<br />

Artikel <strong>16</strong> Änderung des Infektionsschutzgesetzes<br />

Artikel 17 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes<br />

Artikel 18 Änderung des Asylverfahrensgesetzes<br />

Artikel 19 Änderung des Aufenthaltsgesetzes<br />

Artikel 20 Änderung des Konsulargesetzes<br />

Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz<br />

Artikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

Artikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes<br />

Artikel 24 Änderung der Bundesnotarordnung<br />

Artikel 25 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung<br />

Artikel 26 Änderung des Beurkundungsgesetzes<br />

Artikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes<br />

Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung<br />

der Zivilprozessordnung<br />

Artikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung<br />

Artikel 30 Änderung der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung<br />

Artikel 31 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz<br />

über die Zwangsversteigerung und die<br />

Zwangsverwaltung<br />

Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung<br />

und die Zwangsverwaltung<br />

Artikel 33 Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />

Artikel 34<br />

deutsch-österreichischen Konkursvertrag<br />

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes<br />

Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung<br />

zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher<br />

oder notarischer Urkunden<br />

Artikel 36 Änderung der Grundbuchordnung<br />

Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung<br />

zerstörter oder abhanden gekommener<br />

Grundbücher und Urkunden<br />

Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf<br />

dem Gebiete des Grundbuchwesens<br />

Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung<br />

Artikel 40 Änderung der Registerverordnungen<br />

Artikel 41 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />

Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes<br />

Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche<br />

Verfahren in Landwirtschaftssachen<br />

Artikel 44 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes<br />

Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes<br />

Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes<br />

Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften<br />

Artikel 48 Änderung der Justizbeitreibungsordnung<br />

Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche<br />

Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

Artikel 51 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />

Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

Artikel 53 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />

Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung von<br />

Familiennamen und Vornamen<br />

Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 8 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen<br />

Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht<br />

Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung<br />

von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen<br />

in besonderen Fällen<br />

Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen<br />

Artikel 60 Änderung der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit<br />

alter Hypotheken<br />

Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behandlung<br />

der Ehewohnung und des Hausrats<br />

Artikel 63 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung<br />

Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung<br />

der nichtehelichen Kinder<br />

Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten<br />

im Versorgungsausgleich<br />

Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes<br />

Artikel 67 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes<br />

Artikel 68 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />

Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs<br />

Artikel 70 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes<br />

Artikel 71 Änderung des Börsengesetzes<br />

Artikel 72 Änderung des Publizitätsgesetzes<br />

Artikel 73 Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />

Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes<br />

Artikel 75 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes<br />

Artikel 76 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung<br />

Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes<br />

Artikel 78 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />

Artikel 79 Änderung des Gesetzes über die Verwahrung<br />

und Anschaffung von Wertpapieren<br />

Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammelverwahrung<br />

von Mündelwertpapieren<br />

Artikel 81 Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes<br />

Artikel 82 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche<br />

Auslandsbonds<br />

Artikel 83 Änderung des Urheberrechtsgesetzes<br />

Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes<br />

Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die freiwillige<br />

Kastration und andere Behandlungsmethoden<br />

Artikel 86 Änderung der Wehrdisziplinarordnung<br />

Artikel 87 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes<br />

Artikel 88 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes<br />

Artikel 89 Änderung der Abgabenordnung<br />

Artikel 90 Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />

Artikel 91 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung<br />

Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung<br />

Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des<br />

Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche<br />

Auslandsschulden<br />

Artikel 94 Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes<br />

Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes<br />

Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Liquidation<br />

der Deutschen Reichsbank und der Deutschen<br />

Golddiskontbank<br />

Artikel 97 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

Artikel 98 Änderung der Höfeordnung<br />

Artikel 99 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen<br />

Artikel 100 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes<br />

über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer<br />

in den Aufsichtsräten und Vorständen der<br />

Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und<br />

Stahl erzeugenden Industrie<br />

Artikel 101 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung<br />

Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Prüfung<br />

zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte<br />

Rechtsfachwirtin<br />

Artikel 103 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes<br />

Artikel 104 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes<br />

Artikel 105 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />

Artikel 106 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />

Artikel 107 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes<br />

Artikel 109 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes<br />

Artikel 110 Änderung des Einführungsgesetzes zum<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

Artikel 111 Übergangsvorschrift<br />

Artikel 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 9 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Artikel 1<br />

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit (FamFG)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Buch 1 Allgemeiner Teil<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 3 Verweisung bei Unzuständigkeit<br />

§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht<br />

§ 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit<br />

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen<br />

§ 7 Beteiligte<br />

§ 8 Beteiligtenfähigkeit<br />

§ 9 Verfahrensfähigkeit<br />

§ 10 Bevollmächtigte<br />

§ 11 Verfahrensvollmacht<br />

§ 12 Beistand<br />

§ 13 Akteneinsicht<br />

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument<br />

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung<br />

§ <strong>16</strong> Fristen<br />

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung<br />

§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung<br />

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung<br />

§ 21 Aussetzung des Verfahrens<br />

§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />

Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug<br />

§ 23 Verfahrenseinleitender Antrag<br />

§ 24 Anregung des Verfahrens<br />

§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />

§ 26 Ermittlung von Amts wegen<br />

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten<br />

§ 28 Verfahrensleitung<br />

§ 29 Beweiserhebung<br />

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme<br />

§ 31 Glaubhaftmachung<br />

§ 32 Termin<br />

§ 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten<br />

§ 34 Persönliche Anhörung<br />

§ 35 Zwangsmittel<br />

§ 36 Vergleich<br />

§ 37 Grundlage der Entscheidung<br />

Abschnitt 3 Beschluss<br />

§ 38 Entscheidung durch Beschluss<br />

§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung<br />

§ 40 Wirksamwerden<br />

§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses<br />

§ 42 Berichtigung des Beschlusses<br />

§ 43 Ergänzung des Beschlusses<br />

§ 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör<br />

§ 45 Formelle Rechtskraft<br />

§ 46 Rechtskraftzeugnis<br />

§ 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte<br />

§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme<br />

Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung<br />

§ 49 Einstweilige Anordnung<br />

§ 50 Zuständigkeit<br />

§ 51 Verfahren<br />

§ 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />

§ 53 Vollstreckung<br />

§ 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung<br />

§ 55 Aussetzung der Vollstreckung<br />

§ 56 Außerkrafttreten<br />

§ 57 Rechtsmittel<br />

Abschnitt 5 Rechtsmittel<br />

Unterabschnitt 1 Beschwerde<br />

§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde<br />

§ 59 Beschwerdeberechtigte<br />

§ 60 Beschwerderecht Minderjähriger<br />

§ 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde<br />

§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der<br />

Hauptsache<br />

§ 63 Beschwerdefrist<br />

§ 64 Einlegung der Beschwerde<br />

§ 65 Beschwerdebegründung<br />

§ 66 Anschlussbeschwerde<br />

§ 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde<br />

§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens<br />

§ 69 Beschwerdeentscheidung


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 10 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde<br />

§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde<br />

§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde<br />

§ 72 Gründe der Rechtsbeschwerde<br />

§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde<br />

§ 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde<br />

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde<br />

Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe<br />

§ 76 Voraussetzungen<br />

§ 77 Bewilligung<br />

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

§ 79 Anwendung der Zivilprozessordnung<br />

Abschnitt 7 Kosten<br />

§ 80 Umfang der Kostenpflicht<br />

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht<br />

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung<br />

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme<br />

§ 84 Rechtsmittelkosten<br />

§ 85 Kostenfestsetzung<br />

Abschnitt 8 Vollstreckung<br />

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 86 Vollstreckungstitel<br />

§ 87 Verfahren; Beschwerde<br />

Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über<br />

die Herausgabe von Personen und die Regelung<br />

des Umgangs<br />

§ 88 Grundsätze<br />

§ 89 Ordnungsmittel<br />

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />

§ 92 Vollstreckungsverfahren<br />

§ 93 Einstellung der Vollstreckung<br />

§ 94 Eidesstattliche Versicherung<br />

Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung<br />

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung<br />

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz<br />

und in Wohnungszuweisungssachen<br />

Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug<br />

Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen<br />

und Rechtsakten der Europäischen<br />

Gemeinschaft<br />

§ 97 Vorrang und Unberührtheit<br />

Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit<br />

§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />

§ 99 Kindschaftssachen<br />

§ 100 Abstammungssachen<br />

§ 101 Adoptionssachen<br />

§ 102 Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft<br />

für Erwachsene<br />

§ 105 Andere Verfahren<br />

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit<br />

Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer<br />

Entscheidungen<br />

§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen<br />

§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen<br />

§ 109 Anerkennungshindernisse<br />

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen<br />

Buch 2 Verfahren in Familiensachen<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 111 Familiensachen<br />

§ 112 Familienstreitsachen<br />

§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht<br />

§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln<br />

§ 1<strong>16</strong> Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit<br />

§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

§ 118 Wiederaufnahme<br />

§ 119 Einstweilige Anordnung und Arrest<br />

§ 120 Vollstreckung<br />

Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen<br />

und Folgesachen<br />

Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen<br />

§ 121 Ehesachen<br />

§ 122 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 11 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 124 Antrag<br />

§ 125 Verfahrensfähigkeit<br />

§ 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren<br />

§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung<br />

§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten<br />

§ 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter<br />

Personen<br />

§ 130 Säumnis der Beteiligten<br />

§ 131 Tod eines Ehegatten<br />

§ 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe<br />

Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen<br />

§ 133 Inhalt der Antragsschrift<br />

§ 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme,<br />

Widerruf<br />

§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen<br />

§ 136 Aussetzung des Verfahrens<br />

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />

§ 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

§ 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen<br />

§ 140 Abtrennung<br />

§ 141 Rücknahme des Scheidungsantrags<br />

§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des<br />

Scheidungsantrags<br />

§ 143 Einspruch<br />

§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel<br />

§ 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel<br />

§ 146 Zurückverweisung<br />

§ 147 Erweiterte Aufhebung<br />

§ 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen<br />

§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen<br />

Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen<br />

§ 151 Kindschaftssachen<br />

§ 152 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

§ 154 Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des<br />

Kindes<br />

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen<br />

§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige<br />

Anordnung<br />

§ 158 Verfahrensbeistand<br />

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes<br />

§ <strong>16</strong>0 Anhörung der Eltern<br />

§ <strong>16</strong>1 Mitwirkung der Pflegeperson<br />

§ <strong>16</strong>2 Mitwirkung des Jugendamts<br />

§ <strong>16</strong>3 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt<br />

des Gutachtenauftrags<br />

§ <strong>16</strong>4 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind<br />

§ <strong>16</strong>5 Vermittlungsverfahren<br />

§ <strong>16</strong>6 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen<br />

und gerichtlich gebilligten Vergleichen<br />

§ <strong>16</strong>7 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger<br />

§ <strong>16</strong>8 Beschluss über Zahlungen des Mündels<br />

§ <strong>16</strong>8a Mitteilungspflichten des Standesamts<br />

Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen<br />

§ <strong>16</strong>9 Abstammungssachen<br />

§ 170 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 171 Antrag<br />

§ 172 Beteiligte<br />

§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />

§ 174 Verfahrensbeistand<br />

§ 175 Erörterungstermin<br />

§ 176 Anhörung des Jugendamts<br />

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme<br />

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung<br />

§ 179 Mehrheit von Verfahren<br />

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts<br />

§ 181 Tod eines Beteiligten<br />

§ 182 Inhalt des Beschlusses<br />

§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft<br />

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses, Ausschluss der Abänderung<br />

§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens<br />

Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen<br />

§ 186 Adoptionssachen<br />

§ 187 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 188 Beteiligte<br />

§ 189 Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle<br />

§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft<br />

§ 191 Verfahrensbeistand<br />

§ 192 Anhörung der Beteiligten<br />

§ 193 Anhörung weiterer Personen<br />

§ 194 Anhörung des Jugendamts


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 12 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts<br />

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung<br />

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind<br />

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren<br />

§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />

Abschnitt 6 Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und<br />

Hausratssachen<br />

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen<br />

§ 201 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

§ 203 Antrag<br />

§ 204 Beteiligte<br />

§ 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen<br />

§ 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen<br />

§ 207 Erörterungstermin<br />

§ 208 Tod eines Ehegatten<br />

§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit<br />

Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen<br />

§ 210 Gewaltschutzsachen<br />

§ 211 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 212 Beteiligte<br />

§ 213 Anhörung des Jugendamts<br />

§ 214 Einstweilige Anordnung<br />

§ 215 Durchführung der Endentscheidung<br />

§ 2<strong>16</strong> Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung<br />

Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 217 Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 218 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 219 Beteiligte<br />

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht<br />

§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich<br />

§ 222 Erörterungstermin<br />

§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich<br />

§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften<br />

§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem<br />

Versorgungsausgleich<br />

§ 226 Einstweilige Anordnung<br />

§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich<br />

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde<br />

§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde<br />

§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen<br />

Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen<br />

Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften<br />

§ 231 Unterhaltssachen<br />

§ 232 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />

§ 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten<br />

§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter<br />

§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft<br />

§ 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />

§ 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />

§ 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237<br />

und 253<br />

§ 241 Verschärfte Haftung<br />

§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung<br />

§ 243 Kostenentscheidung<br />

§ 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit<br />

§ 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung<br />

im Ausland<br />

Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung<br />

§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung<br />

§ 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes<br />

§ 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft<br />

Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt<br />

Minderjähriger<br />

§ 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens<br />

§ 250 Antrag<br />

§ 251 Maßnahmen des Gerichts<br />

§ 252 Einwendungen des Antragsgegners<br />

§ 253 Festsetzungsbeschluss<br />

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen<br />

§ 255 Streitiges Verfahren<br />

§ 256 Beschwerde<br />

§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften<br />

§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung<br />

§ 259 Formulare<br />

§ 260 Bestimmung des Amtsgerichts


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 13 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen<br />

§ 261 Güterrechtssachen<br />

§ 262 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

§ 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

§ 265 Einheitliche Entscheidung<br />

Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen<br />

§ 266 Sonstige Familiensachen<br />

§ 267 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 270 Anwendbare Vorschriften<br />

Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen<br />

§ 271 Betreuungssachen<br />

§ 272 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts<br />

§ 274 Beteiligte<br />

§ 275 Verfahrensfähigkeit<br />

§ 276 Verfahrenspfleger<br />

§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />

§ 278 Anhörung des Betroffenen<br />

§ 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde<br />

und des gesetzlichen Vertreters<br />

§ 280 Einholung eines Gutachtens<br />

§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens<br />

§ 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes<br />

der Krankenversicherung<br />

§ 283 Vorführung zur Untersuchung<br />

§ 284 Unterbringung zur Begutachtung<br />

§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift<br />

einer Vorsorgevollmacht<br />

§ 286 Inhalt der Beschlussformel<br />

§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen<br />

§ 288 Bekanntgabe<br />

§ 289 Verpflichtung des Betreuers<br />

§ 290 Bestellungsurkunde<br />

§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl<br />

§ 292 Zahlungen an den Betreuer<br />

§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />

§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder<br />

des Einwilligungsvorbehalts<br />

§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />

§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen<br />

Betreuers<br />

§ 297 Sterilisation<br />

§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

§ 299 Verfahren in anderen Entscheidungen<br />

§ 300 Einstweilige Anordnung<br />

§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit<br />

§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung<br />

§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />

§ 304 Beschwerde der Staatskasse<br />

§ 305 Beschwerde des Untergebrachten<br />

§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts<br />

§ 307 Kosten in Betreuungssachen<br />

§ 308 Mitteilung von Entscheidungen<br />

§ 309 Besondere Mitteilungen<br />

§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringung<br />

§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung<br />

Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen<br />

§ 312 Unterbringungssachen<br />

§ 313 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 314 Abgabe der Unterbringungssache<br />

§ 315 Beteiligte<br />

§ 3<strong>16</strong> Verfahrensfähigkeit<br />

§ 317 Verfahrenspfleger<br />

§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />

§ 319 Anhörung des Betroffenen<br />

§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen<br />

Behörde<br />

§ 321 Einholung eines Gutachtens<br />

§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur<br />

Begutachtung<br />

§ 323 Inhalt der Beschlussformel<br />

§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen<br />

§ 325 Bekanntgabe<br />

§ 326 Zuführung zur Unterbringung<br />

§ 327 Vollzugsangelegenheiten<br />

§ 328 Aussetzung des Vollzugs<br />

§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 14 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 330 Aufhebung der Unterbringung<br />

§ 331 Einstweilige Anordnung<br />

§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit<br />

§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung<br />

§ 334 Einstweilige Maßregeln<br />

§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />

§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen<br />

§ 337 Kosten in Unterbringungssachen<br />

§ 338 Mitteilung von Entscheidungen<br />

§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen<br />

Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen<br />

§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen<br />

§ 341 Örtliche Zuständigkeit<br />

Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen<br />

Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit<br />

§ 342 Begriffsbestimmung<br />

§ 343 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit<br />

Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen<br />

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 345 Beteiligte<br />

Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes<br />

wegen<br />

§ 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung<br />

§ 347 Mitteilung über die Verwahrung<br />

Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes<br />

wegen<br />

§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch<br />

das Nachlassgericht<br />

§ 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen<br />

Testamenten und Erbverträgen<br />

§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein<br />

anderes Gericht<br />

§ 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen<br />

Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung<br />

§ 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge<br />

§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen<br />

§ 354 Sonstige Zeugnisse<br />

§ 355 Testamentsvollstreckung<br />

Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen<br />

§ 356 Mitteilungspflichten<br />

§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;<br />

Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen<br />

Zeugnisses<br />

§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten<br />

§ 359 Nachlassverwaltung<br />

§ 360 Bestimmung einer Inventarfrist<br />

§ 361 Eidesstattliche Versicherung<br />

§ 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs<br />

Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen<br />

§ 363 Antrag<br />

§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte<br />

§ 365 Ladung<br />

§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung<br />

§ 367 Wiedereinsetzung<br />

§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung<br />

§ 369 Verteilung durch das Los<br />

§ 370 Aussetzung bei Streit<br />

§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung;<br />

Vollstreckung<br />

§ 372 Rechtsmittel<br />

§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft<br />

Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche<br />

Verfahren<br />

Abschnitt 1 Begriffsbestimmung<br />

§ 374 Registersachen<br />

§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren<br />

Abschnitt 2 Zuständigkeit<br />

§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen<br />

§ 377 Örtliche Zuständigkeit<br />

Abschnitt 3 Registersachen<br />

Unterabschnitt 1 Verfahren<br />

§ 378 Antragsrecht der Notare<br />

§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden<br />

§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht<br />

§ 381 Aussetzung des Verfahrens<br />

§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge<br />

§ 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit<br />

§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen<br />

§ 385 Einsicht in die Register<br />

§ 386 Bescheinigungen<br />

§ 387 Ermächtigungen


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 15 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren<br />

§ 388 Androhung<br />

§ 389 Festsetzung<br />

§ 390 Verfahren bei Einspruch<br />

§ 391 Beschwerde<br />

§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch<br />

Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />

§ 393 Löschung einer Firma<br />

§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften<br />

§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen<br />

§ 396 Löschung durch das Landgericht<br />

§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften<br />

§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse<br />

§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung<br />

Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister<br />

§ 400 Mitteilungspflichten<br />

§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />

Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren<br />

§ 402 Anfechtbarkeit<br />

§ 403 Weigerung des Dispacheurs<br />

§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht<br />

§ 405 Termin, Ladung<br />

§ 406 Verfahren im Termin<br />

§ 407 Verfolgung des Widerspruchs<br />

§ 408 Beschwerde<br />

§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung<br />

Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit<br />

§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

§ 411 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 412 Beteiligte<br />

§ 413 Eidesstattliche Versicherung<br />

§ 414 Unanfechtbarkeit<br />

Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />

§ 415 Freiheitsentziehungssachen<br />

§ 4<strong>16</strong> Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 417 Antrag<br />

§ 418 Beteiligte<br />

§ 419 Verfahrenspfleger<br />

§ 420 Anhörung; Vorführung<br />

§ 421 Inhalt der Beschlussformel<br />

§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen<br />

§ 423 Absehen von der Bekanntgabe<br />

§ 424 Aussetzung des Vollzugs<br />

§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung<br />

§ 426 Aufhebung<br />

§ 427 Einstweilige Anordnung<br />

§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung<br />

§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />

§ 430 Auslagenersatz<br />

§ 431 Mitteilung von Entscheidungen<br />

§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen<br />

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften<br />

§ 433 Aufgebotssachen<br />

§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots<br />

§ 435 Öffentliche Bekanntmachung<br />

§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

§ 437 Aufgebotsfrist<br />

§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt<br />

§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;<br />

Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme<br />

§ 440 Wirkung einer Anmeldung<br />

§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses<br />

Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken,<br />

Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers, örtliche Zuständigkeit<br />

§ 443 Antragsberechtigter<br />

§ 444 Glaubhaftmachung<br />

§ 445 Inhalt des Aufgebots<br />

§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers<br />

Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und<br />

Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten<br />

sonstiger dinglicher Rechte<br />

§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers, örtliche<br />

Zuständigkeit<br />

§ 448 Antragsberechtigter<br />

§ 449 Glaubhaftmachung<br />

§ 450 Besondere Glaubhaftmachung<br />

§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung<br />

§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers, örtliche<br />

Zuständigkeit


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht,<br />

Reallast<br />

Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern<br />

§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern, örtliche Zuständigkeit<br />

§ 455 Antragsberechtigter<br />

§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger<br />

§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren<br />

§ 458 Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist<br />

§ 459 Forderungsanmeldung<br />

§ 460 Mehrheit von Erben<br />

§ 461 Nacherbfolge<br />

§ 462 Gütergemeinschaft<br />

§ 463 Erbschaftskäufer<br />

§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger<br />

Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />

§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />

Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden<br />

§ 466 Örtliche Zuständigkeit<br />

§ 467 Antragsberechtigter<br />

§ 468 Antragsbegründung<br />

§ 469 Inhalt des Aufgebots<br />

§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen<br />

§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen<br />

§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre<br />

§ 473 Vorlegung der Zinsscheine<br />

§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine<br />

§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit<br />

§ 476 Aufgebotsfrist<br />

§ 477 Anmeldung der Rechte<br />

§ 478 Ausschließungsbeschluss<br />

§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses<br />

§ 480 Zahlungssperre<br />

§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2<br />

§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre<br />

§ 483 Hinkende Inhaberpapiere<br />

§ 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung<br />

Buch 9 Schlussvorschriften<br />

§ 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen<br />

§ 486 Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen<br />

§ 487 Nachlassauseinandersetzung, Auseinandersetzung<br />

einer Gütergemeinschaft<br />

§ 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden<br />

§ 489 Rechtsmittel<br />

§ 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren<br />

§ 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung<br />

von Urkunden<br />

Buch 1<br />

Allgemeiner Teil<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen<br />

sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen<br />

sind.<br />

§ 2<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das<br />

Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst<br />

ist.<br />

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei<br />

Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.<br />

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam,<br />

weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen<br />

worden sind.<br />

§ 3<br />

Verweisung bei Unzuständigkeit<br />

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig,<br />

hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt<br />

werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären<br />

und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor<br />

der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.<br />

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das<br />

vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt<br />

die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet<br />

worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht<br />

bestimmte Gericht zu verweisen.<br />

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig<br />

bezeichnete Gericht bindend.<br />

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden<br />

Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei<br />

dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.<br />

§ 4<br />

Abgabe an ein anderes Gericht<br />

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein<br />

anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme<br />

der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten<br />

angehört werden.<br />

§ 5<br />

Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit<br />

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere<br />

gemeinsame Gericht bestimmt:


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 17 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen<br />

Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder<br />

tatsächlich verhindert ist,<br />

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener<br />

Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen<br />

ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig<br />

ist,<br />

3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig<br />

erklärt haben,<br />

4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das<br />

Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig<br />

erklärt haben,<br />

5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen<br />

soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.<br />

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof,<br />

wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 das<br />

zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt,<br />

zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht<br />

gehört.<br />

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt,<br />

ist nicht anfechtbar.<br />

§ 6<br />

Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen<br />

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen<br />

gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung<br />

entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen<br />

Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.<br />

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für<br />

unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 7<br />

Beteiligte<br />

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.<br />

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen<br />

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar<br />

betroffen wird,<br />

2. diejenigen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes<br />

von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.<br />

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag<br />

weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in<br />

diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Das Gericht<br />

entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf<br />

Hinzuziehung nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen<br />

Beschwerde in entsprechender Anwendung der<br />

§§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(4) Diejenigen, die nach Absatz 3 als Beteiligte zu dem<br />

Verfahren hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung<br />

des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem<br />

Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />

(5) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat,<br />

ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen,<br />

wird dadurch nicht Beteiligter.<br />

§ 8<br />

Beteiligtenfähigkeit<br />

Beteiligtenfähig sind<br />

1. natürliche und juristische Personen,<br />

2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit<br />

ihnen ein Recht zustehen kann,<br />

3. Behörden.<br />

§ 9<br />

Verfahrensfähigkeit<br />

(1) Verfahrensfähig sind<br />

1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,<br />

2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen,<br />

soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach<br />

bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem<br />

Recht als handlungsfähig anerkannt sind,<br />

3. diejenigen, die in diesem Gesetz dazu bestimmt werden.<br />

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit<br />

Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für<br />

ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.<br />

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre<br />

gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.<br />

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht<br />

dem Verschulden eines Beteiligten gleich.<br />

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

§ 10<br />

Bevollmächtigte<br />

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten<br />

ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.<br />

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt<br />

als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind<br />

als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte<br />

nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur<br />

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen<br />

Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden<br />

und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich<br />

der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />

auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes,<br />

dem sie angehören, vertreten lassen,<br />

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung,<br />

§ 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen<br />

mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten,<br />

wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer<br />

entgeltlichen Tätigkeit steht,<br />

3. Notare.<br />

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach<br />

Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren<br />

Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein<br />

nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zu-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 18 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

rückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen<br />

an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das<br />

Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten<br />

Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere<br />

Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,<br />

das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.<br />

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten,<br />

außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung<br />

von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,<br />

durch einen beim Bundesgerichtshof<br />

zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich<br />

der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben<br />

gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene<br />

Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch<br />

Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen<br />

Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten<br />

lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die<br />

§§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht<br />

auftreten, dem sie angehören.<br />

§ 11<br />

Verfahrensvollmacht<br />

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.<br />

Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht<br />

eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann<br />

in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das<br />

Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu<br />

berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein<br />

Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die<br />

§§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 12<br />

Beistand<br />

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen.<br />

Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten<br />

das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter<br />

zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann<br />

andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich<br />

ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein<br />

Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt<br />

entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als<br />

von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem<br />

sofort widerrufen oder berichtigt wird.<br />

§ 13<br />

Akteneinsicht<br />

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle<br />

einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen<br />

eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.<br />

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind,<br />

kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes<br />

Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen<br />

eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.<br />

Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt.<br />

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten<br />

sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle<br />

Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.<br />

Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.<br />

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten<br />

Behörde kann das Gericht die Akten mit Ausnahme der<br />

Beweisstücke in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen.<br />

Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.<br />

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt<br />

§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der<br />

elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3<br />

der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten<br />

Behörde gestattet werden.<br />

(6) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei<br />

Kollegialgerichten der Vorsitzende.<br />

§ 14<br />

Elektronische Akte; elektronisches Dokument<br />

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden.<br />

§ 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als<br />

elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische<br />

Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.<br />

(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten<br />

die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen<br />

für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den<br />

Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische<br />

Dokumente bei Gericht eingereicht werden können.<br />

Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen<br />

für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die<br />

geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen<br />

für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen<br />

Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete<br />

Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige<br />

oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen<br />

Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne<br />

Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.<br />

(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen<br />

Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder<br />

anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche<br />

Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift<br />

übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge<br />

und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt<br />

werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden<br />

in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.<br />

§ 15<br />

Bekanntgabe; formlose Mitteilung<br />

(1) Dokumente, die eine Termins- oder Fristbestimmung<br />

enthalten oder den Lauf einer Frist auslösen, sind den Beteiligten<br />

bekannt zu geben.<br />

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den<br />

§§ <strong>16</strong>6 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt<br />

werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 19 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im<br />

Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach<br />

Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte<br />

glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.<br />

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente<br />

den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.<br />

§ <strong>16</strong><br />

Fristen<br />

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, mit der Bekanntgabe.<br />

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3<br />

sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 17<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine<br />

gesetzliche Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten,<br />

ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

Stand zu gewähren.<br />

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn<br />

eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft<br />

ist.<br />

§ 18<br />

Antrag auf Wiedereinsetzung<br />

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen<br />

nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.<br />

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei<br />

der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag<br />

glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte<br />

Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen,<br />

kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.<br />

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten<br />

Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr<br />

beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.<br />

§ 19<br />

Entscheidung über die Wiedereinsetzung<br />

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht,<br />

das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.<br />

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften<br />

anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung<br />

gelten.<br />

§ 20<br />

Verfahrensverbindung und -trennung<br />

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit<br />

es dies für sachdienlich hält.<br />

§ 21<br />

Aussetzung des Verfahrens<br />

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund<br />

aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder<br />

zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines<br />

Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen<br />

anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde<br />

festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung<br />

ist entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in<br />

entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 22<br />

Antragsrücknahme; Beendigungserklärung<br />

(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung<br />

zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf<br />

nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen<br />

Beteiligten.<br />

(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung<br />

wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos,<br />

ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.<br />

Das Gericht stellt auf Antrag die nach Satz 1 eintretende<br />

Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Eine Entscheidung über einen Antrag soll nicht ergehen,<br />

soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren<br />

beenden wollen.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von<br />

Amts wegen eingeleitet werden können.<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren im ersten Rechtszug<br />

§ 23<br />

Verfahrenseinleitender Antrag<br />

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden.<br />

In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen<br />

benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden,<br />

auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift<br />

oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem<br />

Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben<br />

werden.<br />

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten<br />

übermitteln.<br />

§ 24<br />

Anregung des Verfahrens<br />

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden<br />

können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.<br />

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht,<br />

hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu<br />

unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung<br />

ersichtlich ist.<br />

§ 25<br />

Anträge und Erklärungen zur Niederschrift<br />

der Geschäftsstelle<br />

(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen<br />

gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 20 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung<br />

durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.<br />

(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor<br />

der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift<br />

abgegeben werden.<br />

(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich<br />

an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung<br />

gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung<br />

tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.<br />

§ 26<br />

Ermittlung von Amts wegen<br />

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der<br />

entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen<br />

durchzuführen.<br />

§ 27<br />

Mitwirkung der Beteiligten<br />

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts<br />

mitwirken.<br />

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche<br />

Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.<br />

§ 28<br />

Verfahrensleitung<br />

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten<br />

sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären<br />

und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die<br />

Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,<br />

wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine<br />

Entscheidung darauf stützen will.<br />

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken,<br />

dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge<br />

gestellt werden.<br />

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so<br />

früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.<br />

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das<br />

Gericht einen Vermerk zu fertigen. In den Vermerk sind die<br />

wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen<br />

Anhörung aufzunehmen. Die Herstellung durch Aufzeichnung<br />

auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.<br />

§ 29<br />

Beweiserhebung<br />

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter<br />

Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten<br />

nicht gebunden.<br />

(2) Die Beteiligten können Beweisanträge stellen. Das<br />

Gericht entscheidet über die Erhebung des beantragten<br />

Beweises nach pflichtgemäßem Ermessen. Lehnt es die<br />

Erhebung des beantragten Beweises ab, hat es dies in einer<br />

gesonderten oder der abschließenden Entscheidung zu begründen.<br />

Soweit die Ablehnung gesondert erfolgt, ist die<br />

Entscheidung nicht selbständig anfechtbar.<br />

(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die<br />

Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur<br />

Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen<br />

entsprechend.<br />

(4) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung<br />

aktenkundig zu machen.<br />

§ 30<br />

Förmliche Beweisaufnahme<br />

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,<br />

ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch<br />

eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung<br />

feststellt.<br />

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden,<br />

wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.<br />

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit<br />

einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht<br />

seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung<br />

dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem<br />

Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.<br />

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis<br />

einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen,<br />

soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung<br />

rechtlichen Gehörs erforderlich ist.<br />

§ 31<br />

Glaubhaftmachung<br />

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen<br />

hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur<br />

Versicherung an Eides statt zugelassen werden.<br />

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann,<br />

ist unstatthaft.<br />

§ 32<br />

Termin<br />

(1) Das Gericht kann, wenn es dies für sachdienlich hält,<br />

die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.<br />

§§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene<br />

Frist liegen.<br />

§ 33<br />

Persönliches Erscheinen der Beteiligten<br />

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines<br />

Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören,<br />

wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint.<br />

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden,<br />

auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; diesem ist eine<br />

Abschrift der Ladung zu übermitteln. Das Gericht soll die<br />

Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines<br />

Beteiligten ungewiss ist.<br />

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt<br />

im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein<br />

Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes<br />

kann wiederholt werden. Im Falle des wieder-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 21 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

holten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung<br />

des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende<br />

Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft,<br />

dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein<br />

Verschulden trifft, werden die nach Satz 1 bis 3 getroffenen<br />

Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein<br />

Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />

der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in<br />

der Ladung hinzuweisen.<br />

§ 34<br />

Persönliche Anhörung<br />

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören:<br />

1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs<br />

des Beteiligten erforderlich ist oder<br />

2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben<br />

ist.<br />

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben,<br />

wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit<br />

zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich<br />

nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.<br />

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin<br />

unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine<br />

persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist<br />

auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.<br />

§ 35<br />

Zwangsmittel<br />

(1) Ist aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung<br />

zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung<br />

durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas<br />

anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss<br />

Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den<br />

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft<br />

anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes<br />

keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.<br />

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung<br />

zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet,<br />

hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung<br />

hinzuweisen.<br />

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend<br />

Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung<br />

des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich<br />

die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug<br />

der Haft gelten die §§ 901 Satz 2, 904 bis 906, 909, 910<br />

und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage<br />

einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung<br />

zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht<br />

etwas Anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle<br />

einer Maßnahme nach Absatz 1, 2 die in §§ 883, 886, 887<br />

der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen.<br />

Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.<br />

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet<br />

werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entspre-<br />

chender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 36<br />

Vergleich<br />

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit<br />

sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.<br />

Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine<br />

gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.<br />

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber<br />

eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über die Niederschrift des Vergleichs sind<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann<br />

auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung<br />

geschlossen werden.<br />

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss<br />

über den Vergleich können entsprechend § <strong>16</strong>4 der<br />

Zivilprozessordnung berichtigt werden.<br />

§ 37<br />

Grundlage der Entscheidung<br />

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem<br />

gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.<br />

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte<br />

eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und<br />

Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich<br />

äußern konnte.<br />

Abschnitt 3<br />

Beschluss<br />

§ 38<br />

Entscheidung durch Beschluss<br />

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit<br />

durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder<br />

teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen<br />

kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.<br />

(2) Der Beschluss enthält:<br />

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter<br />

und der Bevollmächtigten;<br />

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen,<br />

die bei der Entscheidung mitgewirkt<br />

haben;<br />

3. die Beschlussformel.<br />

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben.<br />

Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle<br />

oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel<br />

(Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.<br />

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit<br />

1. die Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses oder<br />

Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und<br />

entsprechend bezeichnet ist,<br />

2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben<br />

wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines<br />

Beteiligten widerspricht oder


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 22 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich<br />

bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel<br />

verzichtet haben.<br />

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden<br />

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden<br />

Entscheidung,<br />

2. in Abstammungssachen,<br />

3. in Betreuungssachen,<br />

4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend<br />

gemacht werden wird.<br />

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im<br />

Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften<br />

über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen<br />

entsprechend.<br />

§ 39<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte<br />

Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung<br />

sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe<br />

einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und<br />

Frist zu enthalten.<br />

§ 40<br />

Wirksamwerden<br />

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den<br />

Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam.<br />

Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.<br />

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung<br />

oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft<br />

ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung<br />

der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte<br />

mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner<br />

zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),<br />

aufgehoben wird, wird erst mit<br />

Rechtskraft wirksam. Das Gleiche gilt für einen Beschluss,<br />

durch den die Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils,<br />

des Vormunds oder Pflegers oder eines Ehegatten zu<br />

einer Annahme als Kind ersetzt wird. Bei Gefahr im Verzug<br />

kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />

anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller<br />

wirksam.<br />

§ 41<br />

Bekanntgabe des Beschlusses<br />

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben.<br />

Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen<br />

erklärtem Willen er nicht entspricht.<br />

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen<br />

der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in<br />

den Akten zu vermerken. Der Beschluss ist im Fall des Satzes<br />

1 auch schriftlich bekannt zu geben.<br />

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den<br />

das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.<br />

§ 42<br />

Berichtigung des Beschlusses<br />

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare<br />

Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht<br />

auch von Amts wegen zu berichtigen.<br />

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird<br />

auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen<br />

vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form<br />

des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen<br />

Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss<br />

untrennbar zu verbinden.<br />

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung<br />

zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss,<br />

der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />

der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

§ 43<br />

Ergänzung des Beschlusses<br />

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von<br />

einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen<br />

oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf<br />

Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.<br />

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer<br />

zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />

des Beschlusses beginnt, beantragt werden.<br />

§ 44<br />

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs<br />

auf rechtliches Gehör<br />

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung<br />

beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,<br />

wenn<br />

1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung<br />

oder eine andere Abänderungsmöglichkeit<br />

nicht gegeben ist und<br />

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches<br />

Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt<br />

hat.<br />

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung<br />

findet die Rüge nicht statt.<br />

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis<br />

von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;<br />

der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.<br />

Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der<br />

angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die<br />

Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich<br />

oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen<br />

Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene<br />

Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz<br />

1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.<br />

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 23 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist<br />

erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,<br />

weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung<br />

ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss<br />

soll kurz begründet werden.<br />

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem<br />

es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten<br />

ist.<br />

§ 45<br />

Formelle Rechtskraft<br />

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die<br />

Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des<br />

zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung<br />

abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch<br />

gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der<br />

Widerspruch oder der Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.<br />

§ 46<br />

Rechtskraftzeugnis<br />

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist<br />

aufgrund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des<br />

Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren<br />

in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die<br />

Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis.<br />

In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von<br />

Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung<br />

ohne Begründung erteilt.<br />

§ 47<br />

Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte<br />

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die<br />

Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen<br />

oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen,<br />

hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der<br />

inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen<br />

Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht<br />

von Anfang an unwirksam ist.<br />

§ 48<br />

Abänderung und Wiederaufnahme<br />

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige<br />

Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder<br />

ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage<br />

nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die<br />

nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung<br />

oder Abänderung nur auf Antrag.<br />

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung<br />

wiederaufgenommen werden.<br />

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung<br />

für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet<br />

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach<br />

§ 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht<br />

statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung<br />

einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.<br />

Abschnitt 4<br />

Einstweilige Anordnung<br />

§ 49<br />

Einstweilige Anordnung<br />

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine<br />

vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das<br />

Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt<br />

ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />

besteht.<br />

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern<br />

oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine<br />

Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung<br />

über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht<br />

kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer<br />

Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.<br />

§ 50<br />

Zuständigkeit<br />

(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im<br />

ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig,<br />

ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit<br />

beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht<br />

zuständig.<br />

(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht<br />

entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein<br />

gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person<br />

oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung<br />

bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts<br />

wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.<br />

§ 51<br />

Verfahren<br />

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen,<br />

wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur<br />

auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat<br />

den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die<br />

Anordnung glaubhaft zu machen.<br />

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die<br />

für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht<br />

aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche<br />

Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein<br />

selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig<br />

ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen<br />

im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im<br />

Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden<br />

und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse<br />

zu erwarten sind.<br />

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung<br />

gelten die allgemeinen Vorschriften.<br />

§ 52<br />

Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />

(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht<br />

auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren<br />

einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 24 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag<br />

unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.<br />

(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden,<br />

hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte,<br />

der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu<br />

bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />

oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf<br />

drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung<br />

nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.<br />

§ 53<br />

Vollstreckung<br />

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel<br />

nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen<br />

einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten<br />

erfolgen soll.<br />

(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in<br />

sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis<br />

besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen<br />

Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist.<br />

In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass<br />

wirksam.<br />

§ 54<br />

Aufhebung oder Änderung der Entscheidung<br />

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen<br />

Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung<br />

oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes<br />

Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet<br />

werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne<br />

vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen<br />

Anhörung erlassen wurde.<br />

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne<br />

mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag aufgrund<br />

mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.<br />

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung<br />

erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht<br />

abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.<br />

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim<br />

Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder<br />

Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche<br />

Gericht unzulässig.<br />

§ 55<br />

Aussetzung der Vollstreckung<br />

(1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall des<br />

§ 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen<br />

Anordnung aussetzen oder beschränken. Der Beschluss<br />

ist nicht anfechtbar.<br />

(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist<br />

über diesen vorab zu entscheiden.<br />

§ 56<br />

Außerkrafttreten<br />

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht<br />

einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden<br />

einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies<br />

eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren<br />

Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu<br />

einem späteren Zeitpunkt eintritt.<br />

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur<br />

auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn<br />

1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,<br />

2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen<br />

ist,<br />

3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird<br />

oder<br />

4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten<br />

ist.<br />

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen<br />

Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden<br />

hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch<br />

Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die<br />

Beschwerde statt.<br />

§ 57<br />

Rechtsmittel<br />

Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung<br />

in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt<br />

nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund<br />

mündlicher Erörterung<br />

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,<br />

2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,<br />

3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer<br />

Pflege oder Bezugsperson,<br />

4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes<br />

oder<br />

5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag<br />

auf Zuweisung der Wohnung<br />

entschieden oder den Ausschluss des Umgangs mit einem<br />

Elternteil angeordnet hat.<br />

Abschnitt 5<br />

Rechtsmittel<br />

Unterabschnitt 1<br />

Beschwerde<br />

§ 58<br />

Statthaftigkeit der Beschwerde<br />

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug<br />

ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte<br />

in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern<br />

durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.<br />

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen<br />

auch die nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen,<br />

die der Endentscheidung vorausgegangen sind.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 25 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 59<br />

Beschwerdeberechtigte<br />

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den<br />

Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.<br />

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden<br />

kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die<br />

Beschwerde nur dem Antragsteller zu.<br />

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt<br />

sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen<br />

Gesetzes.<br />

§ 60<br />

Beschwerderecht Minderjähriger<br />

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter<br />

Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person<br />

betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines<br />

gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das<br />

Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind<br />

oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört<br />

werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig<br />

sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr<br />

nicht vollendet haben.<br />

§ 61<br />

Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde<br />

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde<br />

nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes<br />

sechshundert Euro übersteigt.<br />

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in<br />

Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig,<br />

wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde<br />

zugelassen hat.<br />

(3) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Beschwerde<br />

zu, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die<br />

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen<br />

Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />

erfordert und<br />

2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als<br />

sechshundert Euro beschwert ist.<br />

Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.<br />

§ 62<br />

Statthaftigkeit der Beschwerde<br />

nach Erledigung der Hauptsache<br />

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache<br />

erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag<br />

aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs<br />

den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat,<br />

wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der<br />

Feststellung hat.<br />

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn<br />

1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder<br />

2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.<br />

§ 63<br />

Beschwerdefrist<br />

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere<br />

Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.<br />

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen<br />

einzulegen, wenn sie sich gegen<br />

1. eine einstweilige Anordnung oder<br />

2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

zum Gegenstand hat, richtet.<br />

(3) Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe<br />

des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten<br />

nach Erlass des Beschlusses.<br />

§ 64<br />

Einlegung der Beschwerde<br />

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen<br />

Beschluss angefochten wird.<br />

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift<br />

oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />

eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen<br />

Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass<br />

Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist<br />

von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten<br />

zu unterzeichnen.<br />

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung<br />

eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere<br />

anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses<br />

auszusetzen ist.<br />

§ 65<br />

Beschwerdebegründung<br />

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.<br />

(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist<br />

zur Begründung der Beschwerde einräumen.<br />

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel<br />

gestützt werden.<br />

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden,<br />

dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit<br />

zu Unrecht angenommen hat.<br />

§ 66<br />

Anschlussbeschwerde<br />

Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde<br />

anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet<br />

hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung<br />

verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen<br />

oder als unzulässig verworfen wird.<br />

§ 67<br />

Verzicht auf die Beschwerde;<br />

Rücknahme der Beschwerde<br />

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer<br />

hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung<br />

gegenüber dem Gericht verzichtet hat.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 26 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der<br />

Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des<br />

Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht<br />

verzichtet hat.<br />

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte<br />

Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur<br />

Folge, wenn dieser sich darauf beruft.<br />

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum<br />

Erlass der Beschwerdeentscheidung zurücknehmen.<br />

§ 68<br />

Gang des Beschwerdeverfahrens<br />

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird,<br />

die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls<br />

ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht<br />

vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt,<br />

wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in<br />

einer Familiensache richtet.<br />

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde<br />

an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen<br />

Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,<br />

ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.<br />

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen<br />

nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug.<br />

Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung<br />

eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner<br />

Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten<br />

Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten<br />

Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.<br />

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch<br />

Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter<br />

übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit<br />

der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen<br />

Richter auf Probe ausgeschlossen ist.<br />

§ 69<br />

Beschwerdeentscheidung<br />

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden.<br />

Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen<br />

Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das<br />

Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses<br />

in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt,<br />

soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet<br />

und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige<br />

Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die<br />

Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszuges<br />

hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht<br />

der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung<br />

zugrunde zu legen.<br />

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts soll begründet<br />

werden. Er ist zu begründen, soweit<br />

1. das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt; in<br />

diesem Fall ist auch die Zulassung selbst zu begründen,<br />

2. er eine Endentscheidung in einer Ehesache oder Abstammungssache<br />

enthält oder<br />

3. zu erwarten ist, dass er im Ausland geltend gemacht wird,<br />

4. das Beschwerdegericht die Sache an das Gericht des ersten<br />

Rechtszuges zurückverweist.<br />

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen<br />

die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug<br />

entsprechend.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Rechtsbeschwerde<br />

§ 70<br />

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde<br />

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft,<br />

wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht<br />

im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.<br />

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des<br />

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden.<br />

(3) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung,<br />

Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung<br />

oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde<br />

nicht statt.<br />

§ 71<br />

Frist und Form der Rechtsbeschwerde<br />

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von<br />

einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses<br />

durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem<br />

Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift<br />

muss enthalten:<br />

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde<br />

gerichtet wird und<br />

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde<br />

eingelegt werde.<br />

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der<br />

Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />

Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt<br />

werden.<br />

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift<br />

keine Begründung enthält, binnen einer Frist von<br />

einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen<br />

Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551<br />

Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:<br />

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und<br />

dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),<br />

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar<br />

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen<br />

sich die Rechtsverletzung ergibt;<br />

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird,<br />

dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt<br />

sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel<br />

ergeben.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 27 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift<br />

sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.<br />

§ 72<br />

Gründe der Rechtsbeschwerde<br />

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden,<br />

dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung<br />

von Bundesrecht oder Landesrecht beruht. Das Recht<br />

ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig<br />

angewendet worden ist.<br />

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden,<br />

dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit<br />

zu Unrecht angenommen hat.<br />

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten<br />

entsprechend.<br />

§ 73<br />

Anschlussrechtsbeschwerde<br />

Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von<br />

einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift<br />

der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift<br />

beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch<br />

wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die<br />

Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde<br />

nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde<br />

ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu<br />

unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung,<br />

wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig<br />

verworfen wird.<br />

§ 74<br />

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde<br />

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die<br />

Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist, ob die Voraussetzungen<br />

für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 vorliegen und ob sie<br />

in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet<br />

ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde<br />

als unzulässig zu verwerfen.<br />

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses<br />

zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung<br />

aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde<br />

zurückzuweisen.<br />

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen<br />

nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das<br />

Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten<br />

Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel,<br />

die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,<br />

darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,<br />

wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt<br />

worden sind. §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten<br />

entsprechend.<br />

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht<br />

Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts<br />

ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene<br />

Beschluss aufzuheben.<br />

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache<br />

selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls<br />

verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen<br />

Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen<br />

Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht,<br />

oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint,<br />

an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück. Die Zurückverweisung<br />

kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts<br />

erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen<br />

hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat<br />

die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde<br />

liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.<br />

§ 75<br />

Sprungrechtsbeschwerde<br />

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse,<br />

die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf<br />

Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar<br />

die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt,<br />

wenn<br />

1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz<br />

einwilligen und<br />

2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde<br />

zulässt.<br />

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und<br />

die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das<br />

Rechtsmittel der Beschwerde.<br />

(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der<br />

Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

Abschnitt 6<br />

Verfahrenskostenhilfe<br />

§ 76<br />

Voraussetzungen<br />

(1) In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, erhält<br />

ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur<br />

zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe,<br />

wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung<br />

oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg<br />

bietet und nicht mutwillig erscheint.<br />

(2) In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden,<br />

erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht,<br />

nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag<br />

Verfahrenskostenhilfe, wenn seine Rechte durch den Ausgang<br />

des Verfahrens beeinträchtigt werden können und die<br />

beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung<br />

nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und nicht<br />

mutwillig erscheint.<br />

§ 77<br />

Bewilligung<br />

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann<br />

das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner<br />

vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 28 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig<br />

erscheint.<br />

(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgt für<br />

jeden Rechtszug und jedes Verfahren besonders. Hat ein anderer<br />

Beteiligter das Rechtsmittel eingelegt und ist der<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem vorherigen<br />

Rechtszug entsprochen worden, ist in einem höheren<br />

Rechtszug nicht zu prüfen, ob<br />

1. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende<br />

Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint<br />

oder<br />

2. der Beteiligte durch den Ausgang des Verfahrens in seinen<br />

Rechten beeinträchtigt wird und die Rechtsverfolgung<br />

oder Rechtsverteidigung nicht offensichtlich ohne<br />

Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint.<br />

(3) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die<br />

Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle<br />

Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts<br />

einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung<br />

an Eides statt.<br />

§ 78<br />

Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben,<br />

wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter<br />

Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.<br />

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht<br />

vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein<br />

zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,<br />

wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage<br />

die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.<br />

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener<br />

Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden,<br />

wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.<br />

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem<br />

Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter<br />

Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins<br />

zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur<br />

Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten<br />

beigeordnet werden.<br />

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten<br />

Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen<br />

Rechtsanwalt bei.<br />

§ 79<br />

Anwendung der Zivilprozessordnung<br />

Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung.<br />

Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren<br />

ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

Abschnitt 7<br />

Kosten<br />

§ 80<br />

Umfang der Kostenpflicht<br />

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)<br />

und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen<br />

der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 81<br />

Grundsatz der Kostenpflicht<br />

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach<br />

billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.<br />

Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der<br />

Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die<br />

Kosten zu entscheiden.<br />

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder<br />

teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn<br />

1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das<br />

Verfahren gegeben hat;<br />

2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht<br />

auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;<br />

3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft<br />

unwahre Angaben gemacht hat;<br />

4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten<br />

das Verfahren erheblich verzögert hat;<br />

5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme<br />

an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht<br />

nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend<br />

entschuldigt hat.<br />

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in<br />

Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.<br />

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt<br />

werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn<br />

veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.<br />

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht<br />

abweichend regeln, bleiben unberührt.<br />

§ 82<br />

Zeitpunkt der Kostenentscheidung<br />

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht<br />

hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.<br />

§ 83<br />

Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme<br />

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und<br />

haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten<br />

getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen<br />

Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder<br />

Beteiligte selbst.<br />

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird<br />

der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 29 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 84<br />

Rechtsmittelkosten<br />

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten<br />

Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt<br />

hat.<br />

§ 85<br />

Kostenfestsetzung<br />

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die<br />

Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

Abschnitt 8<br />

Vollstreckung<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 86<br />

Vollstreckungstitel<br />

(1) Die Vollstreckung findet statt aus<br />

1. gerichtlichen Beschlüssen;<br />

2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);<br />

3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der<br />

Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den<br />

Gegenstand des Verfahrens verfügen können.<br />

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.<br />

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel<br />

nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt,<br />

das den Titel erlassen hat.<br />

§ 87<br />

Verfahren; Beschwerde<br />

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen<br />

eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt<br />

die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden<br />

Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme<br />

von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht<br />

das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch<br />

Beschluss.<br />

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss<br />

bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.<br />

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls<br />

die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.<br />

§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht,<br />

ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung<br />

der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82<br />

und 84 entsprechend.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Vollstreckung von Entscheidungen<br />

über die Herausgabe von Personen<br />

und die Regelung des Umgangs<br />

§ 88<br />

Grundsätze<br />

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen<br />

Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen<br />

Unterstützung.<br />

§ 89<br />

Ordnungsmittel<br />

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel<br />

zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des<br />

Umgangs soll das Gericht gegenüber dem Verpflichteten<br />

Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben<br />

werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die<br />

Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das<br />

Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen<br />

durch Beschluss.<br />

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die<br />

Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer<br />

Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.<br />

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend<br />

Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug<br />

der Haft gelten die § 901 Satz 2, §§ 904 bis 906, 909, 910<br />

und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,<br />

wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt,<br />

dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.<br />

Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen<br />

ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung<br />

aufgehoben.<br />

§ 90<br />

Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur<br />

Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn<br />

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben<br />

ist;<br />

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;<br />

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt<br />

geboten ist.<br />

(2) Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind<br />

darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben<br />

werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen<br />

darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen<br />

werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls<br />

gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung<br />

mit milderen Mitteln nicht möglich ist.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 30 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 91<br />

Richterlicher Durchsuchungsbeschluss<br />

(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen<br />

Einwilligung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses<br />

durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses<br />

den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.<br />

(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in<br />

Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist Absatz 1<br />

nicht anzuwenden.<br />

(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder<br />

ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen<br />

oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die<br />

Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben,<br />

die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber<br />

Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.<br />

(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung<br />

vorzulegen.<br />

§ 92<br />

Vollstreckungsverfahren<br />

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete<br />

zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem<br />

Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung<br />

vereitelt oder wesentlich erschwert würde.<br />

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />

oder der Anordnung von unmittelbarem<br />

Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<br />

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach<br />

§ <strong>16</strong>5 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />

oder die Anordnung von unmittelbarem<br />

Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht<br />

der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung<br />

von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.<br />

§ 93<br />

Einstellung der Vollstreckung<br />

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung<br />

einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln<br />

aufheben, wenn<br />

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;<br />

2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;<br />

3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;<br />

4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;<br />

5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ <strong>16</strong>5)<br />

beantragt wird.<br />

In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung<br />

der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss<br />

ist nicht anfechtbar.<br />

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung<br />

und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten<br />

die §§ 775 Nr. 1 und 2 und 776 der Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.<br />

§ 94<br />

Eidesstattliche Versicherung<br />

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden,<br />

kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche<br />

Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.<br />

§ 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis<br />

910 sowie 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung<br />

§ 95<br />

Anwendung der Zivilprozessordnung<br />

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung<br />

1. wegen einer Geldforderung,<br />

2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen<br />

Sache,<br />

3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren<br />

Handlung,<br />

4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen<br />

oder<br />

5. zur Abgabe einer Willenserklärung<br />

die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung<br />

Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen<br />

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht<br />

auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft<br />

in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des<br />

§ 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung<br />

kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung<br />

eingestellt werden.<br />

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer<br />

Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung<br />

zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben<br />

oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887<br />

der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung<br />

vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz<br />

nicht etwas Anderes bestimmt.<br />

§ 96<br />

Vollstreckung in Verfahren<br />

nach dem Gewaltschutzgesetz<br />

und in Wohnungszuweisungssachen<br />

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1<br />

des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen,<br />

kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden<br />

Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen.<br />

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759<br />

der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891<br />

der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.<br />

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen,<br />

soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus<br />

dem Bereich der Wohnungszuweisungssachen sind, und in<br />

Wohnungszuweisungssachen ist die mehrfache Einweisung


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 31 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung<br />

während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten<br />

Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.<br />

Abschnitt 9<br />

Verfahren mit Auslandsbezug<br />

Unterabschnitt 1<br />

Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und<br />

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft<br />

§ 97<br />

Vorrang und Unberührtheit<br />

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen,<br />

soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches<br />

Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.<br />

Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen<br />

und Rechtsakten im Sinn des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen<br />

bleiben unberührt.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Internationale Zuständigkeit<br />

§ 98<br />

Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig,<br />

wenn<br />

1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung<br />

war;<br />

2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland<br />

haben;<br />

3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt<br />

im Inland ist;<br />

4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland<br />

hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich<br />

nach dem Recht keines der Staaten anerkannt<br />

würde, denen einer der Ehegatten angehört.<br />

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1<br />

erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen<br />

auf die Folgesachen.<br />

§ 99<br />

Kindschaftssachen<br />

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach<br />

§ 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind<br />

1. Deutscher ist,<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder<br />

3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.<br />

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl<br />

die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen<br />

Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen<br />

Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im<br />

Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels<br />

liegt.<br />

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl<br />

die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen<br />

Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland,<br />

kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist,<br />

sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft<br />

zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse<br />

des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt<br />

und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert<br />

der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft<br />

gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine<br />

Zustimmung, so entscheidet an Stelle des Gerichts, bei dem<br />

die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete<br />

Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren<br />

nach § 151 Nr. 5 und 6 Buchstabe a.<br />

§ 100<br />

Abstammungssachen<br />

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind,<br />

die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert,<br />

der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt<br />

zu haben,<br />

1. Deutscher ist oder<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />

§ 101<br />

Adoptionssachen<br />

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende,<br />

einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind<br />

1. Deutscher ist oder<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />

§ 102<br />

Versorgungsausgleichssachen<br />

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn<br />

1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland hat,<br />

2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder<br />

3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und<br />

Antragsgegner geschieden hat.<br />

§ 103<br />

Lebenspartnerschaftssachen<br />

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn<br />

1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der<br />

Lebenspartnerschaft war,<br />

2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Inland hat oder<br />

3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen<br />

Stelle begründet worden ist.<br />

§ 104<br />

Betreuungs- und Unterbringungssachen;<br />

Pflegschaft für Erwachsene<br />

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene<br />

oder der volljährige Pflegling


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 32 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

1. Deutscher ist,<br />

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder<br />

3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.<br />

(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung<br />

nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.<br />

§ 105<br />

Andere Verfahren<br />

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen<br />

Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich<br />

zuständig ist.<br />

§ 106<br />

Keine ausschließliche Zuständigkeit<br />

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht<br />

ausschließlich.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer<br />

Entscheidungen<br />

§ 107<br />

Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />

in Ehesachen<br />

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für<br />

nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter<br />

Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die<br />

das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den<br />

Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt,<br />

wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die<br />

Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein<br />

Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide<br />

Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben,<br />

hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung<br />

ab.<br />

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem<br />

ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner<br />

der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist<br />

die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue<br />

Ehe geschlossen werden soll; die Landesjustizverwaltung<br />

kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung angemeldet<br />

ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben<br />

ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.<br />

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen<br />

nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse<br />

durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere<br />

Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen<br />

können die Ermächtigung nach Satz 1 durch<br />

Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann<br />

stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung<br />

glaubhaft macht.<br />

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab,<br />

kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung<br />

beantragen.<br />

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen<br />

für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte,<br />

der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht<br />

die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der<br />

Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den<br />

Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch<br />

in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung<br />

erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam<br />

wird.<br />

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in<br />

dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende<br />

Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5<br />

sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.<br />

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden,<br />

wenn die Feststellung begehrt wird, dass die<br />

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung<br />

nicht vorliegen.<br />

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung<br />

vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte<br />

und Verwaltungsbehörden bindend.<br />

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch<br />

(Heiratsregister) aufgrund einer ausländischen Entscheidung<br />

die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung<br />

oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer<br />

Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach<br />

dieser Vorschrift gleich.<br />

§ 108<br />

Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen<br />

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden<br />

ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür<br />

eines besonderen Verfahrens bedarf.<br />

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können<br />

eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung<br />

einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen<br />

Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend.<br />

Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung<br />

einer Annahme als Kind gelten jedoch die §§ 2, 4 und 5 des<br />

Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur<br />

Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.<br />

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2<br />

Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum<br />

Zeitpunkt der Antragstellung<br />

1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung<br />

bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder<br />

2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse<br />

an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis<br />

der Fürsorge besteht.<br />

Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.<br />

§ 109<br />

Anerkennungshindernisse<br />

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung<br />

ist ausgeschlossen,<br />

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem<br />

Recht nicht zuständig sind;


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 33 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht<br />

geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende<br />

Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so<br />

rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte<br />

wahrnehmen konnte;<br />

3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden<br />

früheren ausländischen Entscheidung<br />

oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit<br />

einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren<br />

unvereinbar ist;<br />

4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis<br />

führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen<br />

Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere<br />

wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar<br />

ist.<br />

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung<br />

in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen,<br />

wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem<br />

Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine<br />

ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten<br />

anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der<br />

Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.<br />

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung<br />

in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen,<br />

wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.<br />

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung,<br />

die<br />

1. Familienstreitsachen,<br />

2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der<br />

partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,<br />

3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen<br />

Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner oder<br />

4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit §§ 1426, 1430 und<br />

1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit<br />

nicht verbürgt ist.<br />

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen<br />

Entscheidung findet nicht statt.<br />

§ 110<br />

Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen<br />

(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar,<br />

wenn sie nicht anzuerkennen ist.<br />

(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95<br />

Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit<br />

durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss<br />

ist zu begründen.<br />

(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das<br />

Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand<br />

hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach<br />

§ 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage er-<br />

hoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn<br />

die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für<br />

dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.<br />

Buch 2<br />

Verfahren in Familiensachen<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 111<br />

Familiensachen<br />

Familiensachen sind<br />

1. Ehesachen,<br />

2. Kindschaftssachen,<br />

3. Abstammungssachen,<br />

4. Adoptionssachen,<br />

5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,<br />

6. Gewaltschutzsachen,<br />

7. Versorgungsausgleichssachen,<br />

8. Unterhaltssachen,<br />

9. Güterrechtssachen,<br />

10. sonstige Familiensachen,<br />

11. Lebenspartnerschaftssachen.<br />

§ 112<br />

Familienstreitsachen<br />

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:<br />

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,<br />

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie<br />

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 2.<br />

§ 113<br />

Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2<br />

bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten<br />

die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren<br />

vor den Landgerichten entsprechend.<br />

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über den Urkunden- und Wechselprozess<br />

und über das Mahnverfahren entsprechend.<br />

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227<br />

Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.<br />

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über<br />

1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung<br />

über Tatsachen,<br />

2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 34 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten<br />

Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,<br />

4. die Güteverhandlung,<br />

5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,<br />

6. das Anerkenntnis,<br />

7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung<br />

über die Echtheit von Urkunden,<br />

8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von<br />

Zeugen oder Sachverständigen<br />

nicht anzuwenden.<br />

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an<br />

die Stelle der Bezeichnung<br />

1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,<br />

2. Klage die Bezeichnung Antrag,<br />

3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,<br />

4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,<br />

5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.<br />

§ 114<br />

Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht<br />

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht<br />

müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen<br />

und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen<br />

durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten<br />

durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen<br />

Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können<br />

sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes<br />

des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Vor<br />

dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten<br />

Personen die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es<br />

nicht<br />

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand<br />

vertreten ist,<br />

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme<br />

des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung<br />

zur Scheidung,<br />

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von<br />

der Scheidung,<br />

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie<br />

6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.<br />

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen<br />

auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht<br />

für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die<br />

Folgesachen.<br />

§ 115<br />

Zurückweisung von Angriffs- und<br />

Verteidigungsmitteln<br />

In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffsund<br />

Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht<br />

werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach<br />

der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens<br />

verzögern würde und die Verspätung auf grober<br />

Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und<br />

Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften<br />

zuzulassen.<br />

§ 1<strong>16</strong><br />

Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit<br />

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.<br />

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft<br />

wirksam.<br />

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden<br />

mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige<br />

Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine<br />

Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das<br />

Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />

§ 117<br />

Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer<br />

zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten<br />

Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.<br />

Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei<br />

Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des<br />

Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach<br />

Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Die §§ 514, 528, 538 Abs. 2 und 539 der Zivilprozessordnung<br />

gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer<br />

Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

nicht.<br />

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen<br />

Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat<br />

das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.<br />

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die<br />

mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann<br />

die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen<br />

werden.<br />

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der<br />

Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde und<br />

Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2<br />

der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 118<br />

Wiederaufnahme<br />

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen<br />

und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung<br />

entsprechend.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 35 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 119<br />

Einstweilige Anordnung und Arrest<br />

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses<br />

Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In<br />

Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der<br />

Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest<br />

anordnen. Die §§ 9<strong>16</strong> bis 934 und §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

§ 120<br />

Vollstreckung<br />

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen<br />

erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über die Zwangsvollstreckung.<br />

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.<br />

Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung<br />

ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen<br />

würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung<br />

vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen<br />

oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1<br />

und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung<br />

nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt<br />

oder beschränkt werden.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung<br />

des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren in Ehesachen; Verfahren in<br />

Scheidungssachen und Folgesachen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Verfahren in Ehesachen<br />

§ 121<br />

Ehesachen<br />

Ehesachen sind Verfahren<br />

1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),<br />

2. auf Aufhebung der Ehe und<br />

3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer<br />

Ehe zwischen den Beteiligten.<br />

§ 122<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen<br />

gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />

2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben,<br />

wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit<br />

im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat,<br />

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat,<br />

5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.<br />

§ 123<br />

Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen<br />

Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei verschiedenen<br />

Gerichten im ersten Rechtszug anhängig, sind, wenn<br />

nur eines der Verfahren eine Scheidungssache ist, die übrigen<br />

Ehesachen von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache<br />

abzugeben. Ansonsten erfolgt die Abgabe an das<br />

Gericht der Ehesache, die zuerst rechtshängig geworden ist.<br />

§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 124<br />

Antrag<br />

Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer<br />

Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über die Klageschrift gelten entsprechend.<br />

§ 125<br />

Verfahrensfähigkeit<br />

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter<br />

Ehegatte verfahrensfähig.<br />

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren<br />

durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche<br />

Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder<br />

Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familiengerichts.<br />

§ 126<br />

Mehrere Ehesachen; Ehesachen und<br />

andere Verfahren<br />

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander<br />

verbunden werden.<br />

(2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren<br />

ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.<br />

(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung<br />

beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur<br />

die Aufhebung der Ehe auszusprechen.<br />

§ 127<br />

Eingeschränkte Amtsermittlung<br />

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung<br />

der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen<br />

durchzuführen.<br />

(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe<br />

dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur<br />

berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung<br />

der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller<br />

einer Berücksichtigung nicht widerspricht.<br />

(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche<br />

Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der<br />

die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 36 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 128<br />

Persönliches Erscheinen der Ehegatten<br />

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten<br />

anordnen und sie anhören. Es kann von Amts wegen<br />

einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch<br />

wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung<br />

nicht gegeben sind.<br />

(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden,<br />

hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge<br />

und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten<br />

der Beratung hinzuweisen.<br />

(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er<br />

sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass<br />

ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die<br />

Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter<br />

erfolgen.<br />

(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen<br />

einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen<br />

zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.<br />

§ 129<br />

Mitwirkung der Verwaltungsbehörde<br />

oder dritter Personen<br />

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei<br />

Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die<br />

dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen<br />

beide Ehegatten zu richten.<br />

(2) Hat in den Fällen des § 13<strong>16</strong> Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den<br />

Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über<br />

den Antrag zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht<br />

gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig<br />

Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines<br />

Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens<br />

einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2<br />

entsprechend.<br />

§ 130<br />

Säumnis der Beteiligten<br />

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller<br />

ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen<br />

gilt.<br />

(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner<br />

sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.<br />

§ 131<br />

Tod eines Ehegatten<br />

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der<br />

Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der<br />

Hauptsache erledigt.<br />

§ 132<br />

Kosten bei Aufhebung der Ehe<br />

(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die<br />

Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint<br />

dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte<br />

allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein<br />

Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche<br />

Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen<br />

zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig,<br />

kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig<br />

verteilen.<br />

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe auf Antrag<br />

der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß<br />

gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des<br />

Dritten aufgehoben wird.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen<br />

§ 133<br />

Inhalt der Antragsschrift<br />

(1) Die Antragsschrift muss enthalten:<br />

1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen<br />

Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen<br />

Aufenthalts und<br />

2. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten<br />

beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.<br />

(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die<br />

Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen<br />

Kinder beigefügt werden.<br />

§ 134<br />

Zustimmung zur Scheidung und<br />

zur Rücknahme, Widerruf<br />

(1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme<br />

des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />

oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift<br />

des Gerichts erklärt werden.<br />

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss<br />

der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der<br />

Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf<br />

kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen<br />

Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt<br />

werden.<br />

§ 135<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen<br />

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln<br />

oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch<br />

über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der<br />

außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen<br />

bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen<br />

und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung<br />

ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln<br />

durchsetzbar.<br />

(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten<br />

eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen<br />

vorschlagen.<br />

§ 136<br />

Aussetzung des Verfahrens<br />

(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen aussetzen,<br />

wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf<br />

Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 37 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

ein Jahr getrennt, darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch<br />

beider Ehegatten ausgesetzt werden.<br />

(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens<br />

beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe nicht aussprechen,<br />

bevor das Verfahren ausgesetzt war.<br />

(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.<br />

Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr<br />

als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten<br />

nicht überschreiten.<br />

(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den<br />

Ehegatten nahe legen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.<br />

§ 137<br />

Verbund von Scheidungs- und Folgesachen<br />

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu<br />

verhandeln und zu entscheiden (Verbund).<br />

(2) Folgesachen sind<br />

1. Versorgungsausgleichssachen,<br />

2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber<br />

einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe<br />

begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit<br />

Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt<br />

Minderjähriger,<br />

3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und<br />

4. Güterrechtssachen,<br />

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen<br />

ist und die Familiensache vor Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache<br />

von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für die<br />

Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des<br />

§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes<br />

zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

bedarf es keines Antrags.<br />

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die<br />

Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht<br />

oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen<br />

Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten<br />

mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein<br />

Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten<br />

Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den<br />

Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung<br />

aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.<br />

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren,<br />

die die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen,<br />

mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu<br />

Folgesachen.<br />

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen;<br />

sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der<br />

Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3<br />

werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.<br />

§ 138<br />

Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht<br />

anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungs-<br />

sache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts<br />

wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug<br />

einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn diese Maßnahme<br />

nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des<br />

Beteiligten unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der<br />

Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung<br />

soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch<br />

darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen<br />

Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache<br />

verhandelt und entschieden werden können.<br />

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines<br />

Beistands.<br />

§ 139<br />

Einbeziehung weiterer Beteiligter und<br />

dritter Personen<br />

(1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,<br />

werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen<br />

oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt,<br />

als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft. Dasselbe<br />

gilt für die Zustellung von Entscheidungen an dritte Personen,<br />

die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.<br />

(2) Die weiteren Beteiligten können von der Teilnahme an<br />

der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeschlossen werden,<br />

als die Familiensache, an der sie beteiligt sind, nicht Gegenstand<br />

der Verhandlung ist.<br />

§ 140<br />

Abtrennung<br />

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache<br />

außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter<br />

des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.<br />

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen.<br />

Dies ist nur zulässig, wenn<br />

1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache<br />

vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung<br />

nicht möglich ist,<br />

2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren<br />

ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder<br />

die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig<br />

ist,<br />

3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus<br />

Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das<br />

Verfahren ausgesetzt ist,<br />

4. seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum<br />

von sechs Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten<br />

die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache<br />

vorgenommen haben und<br />

beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen<br />

oder<br />

5. wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich<br />

verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung<br />

der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare<br />

Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung<br />

beantragt.<br />

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag<br />

eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtren-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 38 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

nen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache<br />

geboten erscheint.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor<br />

Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende<br />

Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die<br />

Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

vorliegen.<br />

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der<br />

Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur<br />

Niederschrift des Gerichts gestellt werden.<br />

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss;<br />

sie ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

§ 141<br />

Rücknahme des Scheidungsantrags<br />

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken<br />

sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen.<br />

Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie<br />

für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor<br />

Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat,<br />

sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen<br />

fortgeführt.<br />

§ 142<br />

Einheitliche Endentscheidung;<br />

Abweisung des Scheidungsantrags<br />

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund<br />

stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu<br />

entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung<br />

zu treffen ist.<br />

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die<br />

Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen<br />

nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer<br />

ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat,<br />

sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen<br />

fortgeführt.<br />

§ 143<br />

Einspruch<br />

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung<br />

Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen<br />

ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch<br />

und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und<br />

zu entscheiden.<br />

§ 144<br />

Verzicht auf Anschlussrechtsmittel<br />

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch<br />

verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung<br />

im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in<br />

einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel<br />

eingelegt ist.<br />

§ 145<br />

Befristung von Rechtsmittelerweiterung<br />

und Anschlussrechtsmittel<br />

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung<br />

teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde<br />

angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung,<br />

die eine andere Familiensache betreffen, durch<br />

Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung<br />

an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines<br />

Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung angefochten<br />

werden; bei mehreren Zustellungen ist die letzte<br />

maßgeblich.<br />

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung<br />

des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so<br />

verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall<br />

einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung<br />

an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist<br />

gilt Satz 1 entsprechend.<br />

§ 146<br />

Zurückverweisung<br />

(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der<br />

Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht<br />

die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die<br />

Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache<br />

zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung,<br />

die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch<br />

seiner Entscheidung zugrunde zu legen.<br />

(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde,<br />

kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde<br />

eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die<br />

Folgesachen verhandelt wird.<br />

§ 147<br />

Erweiterte Aufhebung<br />

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise<br />

aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag<br />

eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben<br />

und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung<br />

an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies<br />

wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung<br />

geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs<br />

kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die<br />

Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen<br />

bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung,<br />

beantragt werden.<br />

§ 148<br />

Wirksamwerden von Entscheidungen<br />

in Folgesachen<br />

Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die<br />

Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.<br />

§ 149<br />

Erstreckung der Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe<br />

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache<br />

erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache,<br />

sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen<br />

wird.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 39 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 150<br />

Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen<br />

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die<br />

Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander<br />

aufzuheben.<br />

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen,<br />

trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache<br />

und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge<br />

beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder<br />

ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten<br />

der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander<br />

aufzuheben.<br />

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1<br />

abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden,<br />

tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.<br />

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung<br />

insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung<br />

der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten<br />

Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig,<br />

kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig<br />

verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein<br />

Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an<br />

einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen<br />

ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt<br />

hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über<br />

die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise<br />

der Entscheidung zugrunde legen.<br />

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich<br />

der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung<br />

gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige<br />

Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils<br />

geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.<br />

Abschnitt 3<br />

Verfahren in Kindschaftssachen<br />

§ 151<br />

Kindschaftssachen<br />

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen<br />

Verfahren, die<br />

1. die elterliche Sorge,<br />

2. das Umgangsrecht,<br />

3. die Kindesherausgabe,<br />

4. die Vormundschaft,<br />

5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines<br />

sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für<br />

eine Leibesfrucht,<br />

6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung<br />

eines Minderjährigen (§§ <strong>16</strong>31b, 1800 und 1915<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung<br />

eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die<br />

Unterbringung psychisch Kranker oder<br />

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />

betreffen.<br />

§ 152<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter<br />

den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache<br />

im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich<br />

zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche<br />

Kinder der Ehegatten betreffen.<br />

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />

das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach<br />

Absatz 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in<br />

dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.<br />

(4) Für die in den §§ <strong>16</strong>93 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Maßnahmen ist<br />

auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis<br />

der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen<br />

dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft<br />

oder Pflegschaft anhängig ist.<br />

§ 153<br />

Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache,<br />

die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten<br />

betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig<br />

ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache<br />

abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 154<br />

Abgabe bei einseitiger Änderung<br />

des Aufenthalts des Kindes<br />

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren<br />

an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts<br />

des Kindes abgeben, wenn ein Elternteil den Aufenthalt<br />

des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen<br />

geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil<br />

das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.<br />

§ 155<br />

Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,<br />

das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen,<br />

sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls<br />

sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.<br />

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die<br />

Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll<br />

spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.<br />

Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an.<br />

Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen<br />

zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch<br />

glaubhaft zu machen.<br />

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen<br />

Beteiligten zu dem Termin anordnen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 40 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 156<br />

Hinwirken auf Einvernehmen<br />

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche<br />

Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des<br />

Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes<br />

betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen<br />

der Beteiligten hinwirken. Es weist auf Möglichkeiten<br />

der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der<br />

Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung<br />

eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung<br />

der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung<br />

hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die<br />

Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass<br />

die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung<br />

ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit<br />

Zwangsmitteln durchsetzbar.<br />

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang,<br />

ist die Umgangsregelung als Vergleich aufzunehmen,<br />

wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich).<br />

Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie<br />

dem Kindeswohl nicht widerspricht.<br />

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des<br />

Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes<br />

betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach<br />

§ 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den<br />

Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung<br />

oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll<br />

das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen,<br />

den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln.<br />

§ 157<br />

Erörterung der Kindeswohlgefährdung;<br />

einstweilige Anordnung<br />

(1) In Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66 und <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten<br />

Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen<br />

Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch<br />

öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die<br />

Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht<br />

soll das Jugendamt zu dem Termin laden.<br />

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern<br />

zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen.<br />

(3) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat<br />

das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

zu prüfen.<br />

§ 158<br />

Verfahrensbeistand<br />

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen,<br />

die seine Person betreffen, einen geeigneten<br />

Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung<br />

seiner Interessen erforderlich ist.<br />

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,<br />

1. wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und dies<br />

beantragt,<br />

2. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen<br />

Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,<br />

3. in Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66 und <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige<br />

Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,<br />

4. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen<br />

soll, in deren Obhut es sich befindet,<br />

5. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine<br />

Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder<br />

6. wenn der Ausschluss oder eine Beschränkung des Umgangsrechts<br />

in Betracht kommt.<br />

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.<br />

Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum<br />

Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des<br />

Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab,<br />

ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie<br />

die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes<br />

festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu<br />

bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen<br />

Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.<br />

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Gespräche<br />

mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes<br />

führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen<br />

Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Der<br />

Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel<br />

einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.<br />

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben<br />

werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt<br />

oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

angemessen vertreten werden.<br />

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird,<br />

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden<br />

Entscheidung oder<br />

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung<br />

des Verfahrensbeistands gilt § 277 entsprechend.<br />

(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />

§ 159<br />

Persönliche Anhörung des Kindes<br />

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn<br />

es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren<br />

ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer<br />

persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche<br />

nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.<br />

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,<br />

ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen<br />

oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung<br />

sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus<br />

sonstigen Gründen angezeigt ist.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 41 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder<br />

Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen.<br />

Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im<br />

Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen<br />

Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem<br />

Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit<br />

nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder<br />

Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben. Im Übrigen steht die Gestaltung der<br />

persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.<br />

§ <strong>16</strong>0<br />

Anhörung der Eltern<br />

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll<br />

das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach<br />

den §§ <strong>16</strong>66 und <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind<br />

die Eltern persönlich anzuhören.<br />

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die<br />

Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem<br />

die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung<br />

eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.<br />

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden<br />

Gründen abgesehen werden.<br />

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug,<br />

ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

§ <strong>16</strong>1<br />

Mitwirkung der Pflegeperson<br />

(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes<br />

betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als<br />

Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in<br />

Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind<br />

aufgrund einer Entscheidung nach § <strong>16</strong>82 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner<br />

oder Umgangsberechtigten lebt.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören,<br />

wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.<br />

§ <strong>16</strong>2<br />

Mitwirkung des Jugendamts<br />

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes<br />

betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung<br />

wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren<br />

zu beteiligen.<br />

(3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts<br />

bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1<br />

zu hören war. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die<br />

Beschwerde zu.<br />

§ <strong>16</strong>3<br />

Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung;<br />

Inhalt des Gutachtenauftrags<br />

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das<br />

Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb<br />

derer er das Gutachten einzureichen hat.<br />

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes<br />

betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erfüllung<br />

des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des<br />

Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.<br />

§ <strong>16</strong>4<br />

Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind<br />

Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht<br />

ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen,<br />

wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig<br />

ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht<br />

mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,<br />

Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4<br />

Nr. 2 ist nicht anzuwenden.<br />

§ <strong>16</strong>5<br />

Vermittlungsverfahren<br />

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil<br />

die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder<br />

eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang<br />

mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert,<br />

vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen<br />

den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen,<br />

wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende<br />

außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.<br />

(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin.<br />

Zu diesem Termin ordnet das Gericht das<br />

persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist<br />

das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses<br />

Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten<br />

Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem<br />

Termin.<br />

(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern,<br />

welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl<br />

des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin,<br />

die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert<br />

wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt<br />

werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt<br />

oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden<br />

Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen<br />

und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe<br />

hin.<br />

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen<br />

über die Ausübung des Umgangs erzielen.<br />

Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt<br />

dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen<br />

nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk<br />

festzuhalten.<br />

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs<br />

noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme<br />

außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint<br />

mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin<br />

nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss<br />

fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist.<br />

In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen,<br />

Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder<br />

Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen.<br />

Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder<br />

auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils<br />

eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsver-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 42 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

fahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens<br />

behandelt.<br />

§ <strong>16</strong>6<br />

Abänderung und Überprüfung von<br />

Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen<br />

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich<br />

gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § <strong>16</strong>96 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme<br />

hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.<br />

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den<br />

§§ <strong>16</strong>66 bis <strong>16</strong>67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es<br />

seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in<br />

der Regel nach drei Monaten, überprüfen.<br />

§ <strong>16</strong>7<br />

Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung<br />

Minderjähriger<br />

(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen<br />

nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151 Nr. 7<br />

die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 geltenden<br />

Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers<br />

tritt der Verfahrensbeistand.<br />

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes<br />

Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft<br />

oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft<br />

für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht<br />

dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die<br />

Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft,<br />

den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung<br />

und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers<br />

mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht<br />

teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre<br />

Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.<br />

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit<br />

verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die<br />

Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche<br />

Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern<br />

persönlich anzuhören.<br />

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den<br />

Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung<br />

zu unterstützen.<br />

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige<br />

Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie<br />

sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das<br />

Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung<br />

ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen<br />

oder Sozialpädagogen erstattet werden.<br />

§ <strong>16</strong>8<br />

Beschluss über Zahlungen des Mündels<br />

(1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der Vormund,<br />

Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung<br />

beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:<br />

1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigung,<br />

soweit der Vormund oder Gegenvormund sie<br />

aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4 und<br />

§ 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ihm<br />

nicht die Vermögenssorge übertragen wurde;<br />

2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende<br />

Vergütung oder Abschlagszahlung (§1836 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs).<br />

Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und Zeitpunkt<br />

der Zahlungen, die der Mündel an die Staatskasse nach<br />

den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu<br />

leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen,<br />

wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach<br />

Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten Ansprüche<br />

gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften über das Verfahren<br />

bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer<br />

baren Auslagen sinngemäß.<br />

(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Mündels dargestellt werden. § 118<br />

Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1<br />

und 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.<br />

Steht nach der freien Überzeugung des Gerichts der<br />

Aufwand zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Mündels außer Verhältnis zur Höhe<br />

des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder<br />

zur Höhe der voraussichtlich vom Mündel zu leistenden<br />

Zahlungen, kann das Gericht ohne weitere Prüfung den<br />

Anspruch festsetzen oder von einer Festsetzung der vom<br />

Mündel zu leistenden Zahlungen absehen.<br />

(3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Gericht<br />

Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe des Mündels<br />

nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die<br />

Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht<br />

über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.<br />

Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur<br />

Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides<br />

statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen<br />

den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu<br />

imstande sei.<br />

(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1 eine von<br />

ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung<br />

nach Absatz 3 ist der Erbe zu hören.<br />

(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ <strong>16</strong>8a<br />

Mitteilungspflichten des Standesamts<br />

(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein<br />

minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines<br />

Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines<br />

Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist,<br />

angezeigt, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen.<br />

(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt<br />

sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen<br />

eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname<br />

des Kindes nicht bestimmt worden, teilt das Standesamt dies<br />

dem Familiengericht mit.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 43 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Abschnitt 4<br />

Verfahren in Abstammungssachen<br />

§ <strong>16</strong>9<br />

Abstammungssachen<br />

Abstammungssachen sind Verfahren<br />

1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines<br />

Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit<br />

oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,<br />

oder<br />

2. auf Anfechtung der Vaterschaft.<br />

§ 170<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk<br />

das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach<br />

Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der<br />

Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.<br />

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht<br />

gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich<br />

zuständig.<br />

§ 171<br />

Antrag<br />

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.<br />

(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen<br />

Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren<br />

auf Anfechtung der Vaterschaft nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben<br />

werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie<br />

der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. In<br />

einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach<br />

§ <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen<br />

die Umstände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen,<br />

dass die Voraussetzungen des § <strong>16</strong>00 Abs. 3 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in<br />

dem diese Umstände bekannt wurden.<br />

(1) Zu beteiligen sind<br />

1. das Kind,<br />

2. die Mutter,<br />

3. der Vater sowie<br />

§ 172<br />

Beteiligte<br />

4. im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft der Mann,<br />

der an Eides statt versichert, der Mutter während der<br />

Empfängniszeit beigewohnt zu haben, und die zuständige<br />

Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen<br />

des § 1592 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1<br />

Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.<br />

§ 173<br />

Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,<br />

ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 174<br />

Verfahrensbeistand<br />

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen<br />

einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit<br />

dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich<br />

ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.<br />

§ 175<br />

Erörterungstermin<br />

Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung<br />

die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es<br />

soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten<br />

anordnen.<br />

§ 176<br />

Anhörung des Jugendamts<br />

(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § <strong>16</strong>00<br />

Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im<br />

Fall einer Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen<br />

Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen<br />

kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter<br />

minderjährig ist.<br />

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer<br />

Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung<br />

nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen<br />

den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />

§ 177<br />

Eingeschränkte Amtsermittlung;<br />

förmliche Beweisaufnahme<br />

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen<br />

von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen<br />

nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand<br />

der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft<br />

Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.<br />

(2) Über die Abstammung hat eine förmliche Beweisaufnahme<br />

stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen<br />

kann durch die Verwertung eines von einem<br />

Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten<br />

Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden,<br />

wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat<br />

und die Beteiligten zustimmen.<br />

§ 178<br />

Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung<br />

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich<br />

ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die<br />

Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr<br />

die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 44 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten<br />

entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung<br />

der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,<br />

insbesondere die zwangsweise Vorführung zur<br />

Untersuchung angeordnet werden.<br />

§ 179<br />

Mehrheit von Verfahren<br />

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen,<br />

können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren<br />

auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine<br />

Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.<br />

(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen<br />

miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.<br />

§ 180<br />

Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts<br />

Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der<br />

Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in<br />

einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt<br />

werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung<br />

des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der<br />

Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen<br />

Vertreters.<br />

§ 181<br />

Tod eines Beteiligten<br />

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung,<br />

hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen,<br />

dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein<br />

Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch<br />

Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein<br />

Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die<br />

Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache<br />

erledigt.<br />

§ 182<br />

Inhalt des Beschlusses<br />

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen<br />

einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

infolge der Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der<br />

Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der<br />

Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.<br />

(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des<br />

Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller<br />

oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat,<br />

spricht es dies in der Beschlussformel aus.<br />

§ 183<br />

Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft<br />

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,<br />

tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen<br />

Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten<br />

tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.<br />

§ 184<br />

Wirksamkeit des Beschlusses,<br />

Ausschluss der Abänderung<br />

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit<br />

Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.<br />

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt<br />

der Beschluss für und gegen alle.<br />

§ 185<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens<br />

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen<br />

Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist<br />

auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über<br />

die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit<br />

den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere<br />

Entscheidung herbeigeführt haben würde.<br />

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem<br />

Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren<br />

obsiegt hat.<br />

(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig,<br />

das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene<br />

Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem<br />

Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht<br />

zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag<br />

oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der<br />

Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung<br />

anzuwenden.<br />

(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.<br />

Abschnitt 5<br />

Verfahren in Adoptionssachen<br />

§ 186<br />

Adoptionssachen<br />

Adoptionssachen sind Verfahren, die<br />

1. die Annahme als Kind,<br />

2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,<br />

3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder<br />

4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

betreffen.<br />

§ 187<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht<br />

ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende<br />

oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat.<br />

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach<br />

Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des<br />

Kindes maßgebend.<br />

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich<br />

zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 45 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit nicht<br />

gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.<br />

(1) Zu beteiligen sind<br />

§ 188<br />

Beteiligte<br />

1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1<br />

a) der Annehmende und der Anzunehmende,<br />

b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder<br />

minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2<br />

Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs,<br />

c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehegatte des<br />

Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749<br />

Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt,<br />

2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung<br />

ersetzt werden soll,<br />

3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3<br />

a) der Annehmende und der Angenommene,<br />

b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen,<br />

4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.<br />

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf<br />

ihren Antrag zu beteiligen.<br />

§ 189<br />

Gutachtliche Äußerung<br />

einer Adoptionsvermittlungsstelle<br />

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das<br />

Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle,<br />

die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das<br />

Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme<br />

geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden,<br />

ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder<br />

einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche<br />

Äußerung ist kostenlos abzugeben.<br />

§ 190<br />

Bescheinigung über den Eintritt<br />

der Vormundschaft<br />

Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht<br />

ihm unverzüglich eine Bescheinigung über<br />

den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.<br />

§ 191<br />

Verfahrensbeistand<br />

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in<br />

Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit<br />

dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich<br />

ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.<br />

§ 192<br />

Anhörung der Beteiligten<br />

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind<br />

oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden<br />

und das Kind persönlich anzuhören.<br />

(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört<br />

werden.<br />

(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten<br />

kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung,<br />

Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder<br />

wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine<br />

Aufklärung nicht zu erwarten ist.<br />

§ 193<br />

Anhörung weiterer Personen<br />

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die<br />

Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören.<br />

§ 192 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

§ 194<br />

Anhörung des Jugendamts<br />

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören,<br />

sofern der Anzunehmende oder Angenommene<br />

minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach<br />

§ 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben hat.<br />

(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen<br />

dieses angehört wurde oder eine gutachtliche Äußerung<br />

abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss<br />

steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />

§ 195<br />

Anhörung des Landesjugendamts<br />

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes<br />

hat das Gericht vor dem Ausspruch<br />

der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des<br />

Landesjugendamts anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des<br />

Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine<br />

zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine<br />

Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt<br />

liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält<br />

oder das nach § 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben<br />

hat.<br />

(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen<br />

mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören<br />

war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt<br />

die Beschwerde zu.<br />

§ 196<br />

Unzulässigkeit der Verbindung<br />

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren<br />

ist unzulässig.<br />

§ 197<br />

Beschluss über die Annahme als Kind<br />

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme<br />

als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen<br />

Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die<br />

Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bür-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 46 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

gerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies<br />

ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit<br />

der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden<br />

mit der Zustellung an das Kind wirksam.<br />

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung<br />

oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />

§ 198<br />

Beschluss in weiteren Verfahren<br />

(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung<br />

oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit<br />

Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis<br />

aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine<br />

Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />

(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot<br />

nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt<br />

wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme<br />

ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden<br />

ist.<br />

§ 199<br />

Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben<br />

unberührt.<br />

Abschnitt 6<br />

Verfahren in Wohnungszuweisungssachen<br />

und Hausratssachen<br />

§ 200<br />

Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen<br />

(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren<br />

1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung<br />

der Ehewohnung und des Hausrats.<br />

(2) Hausratssachen sind Verfahren<br />

1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung<br />

der Ehewohnung und des Hausrats.<br />

§ 201<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,<br />

bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist<br />

oder war,<br />

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung<br />

der Ehegatten befindet,<br />

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

§ 202<br />

Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Wohnungszuweisungssache<br />

oder Hausratssache bei einem anderen<br />

Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von<br />

Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281<br />

Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 203<br />

Antrag<br />

(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten<br />

eingeleitet.<br />

(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe der Gegenstände<br />

enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag<br />

in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem<br />

eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände beigefügt<br />

werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält.<br />

(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll die<br />

Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.<br />

§ 204<br />

Beteiligte<br />

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1<br />

Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer,<br />

der Dritte (§ 4 der Verordnung über die Behandlung<br />

der Ehewohnung und des Hausrats) und Personen, mit<br />

denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der<br />

Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen.<br />

(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssachen auf<br />

seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der<br />

Ehegatten leben.<br />

§ 205<br />

Anhörung des Jugendamts<br />

in Wohnungszuweisungssachen<br />

(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht das<br />

Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten<br />

leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im<br />

Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1<br />

dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den<br />

Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />

§ 206<br />

Besondere Vorschriften in Hausratssachen<br />

(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehegatten<br />

aufgeben,<br />

1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er<br />

begehrt,<br />

2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände einschließlich<br />

deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder<br />

eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,<br />

3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben<br />

zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten<br />

Stellung zu nehmen oder


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 47 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

4. bestimmte Belege vorzulegen,<br />

und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.<br />

(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz<br />

1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden,<br />

wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts<br />

die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird<br />

oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.<br />

(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1<br />

nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen,<br />

ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung<br />

des Sachverhalts nicht verpflichtet.<br />

§ 207<br />

Erörterungstermin<br />

Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in<br />

einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen<br />

der Ehegatten anordnen.<br />

§ 208<br />

Tod eines Ehegatten<br />

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens,<br />

gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.<br />

§ 209<br />

Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit<br />

(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen<br />

treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.<br />

(2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs- und<br />

Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht<br />

soll in Wohnungszuweisungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1<br />

die sofortige Wirksamkeit anordnen.<br />

Abschnitt 7<br />

Verfahren in Gewaltschutzsachen<br />

§ 210<br />

Gewaltschutzsachen<br />

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2<br />

des Gewaltschutzgesetzes.<br />

§ 211<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers<br />

1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,<br />

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung<br />

des Antragstellers und des Antragsgegners befindet<br />

oder<br />

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

§ 212<br />

Beteiligte<br />

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das<br />

Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in<br />

dem Haushalt lebt.<br />

§ 213<br />

Anhörung des Jugendamts<br />

(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll<br />

das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem<br />

Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr<br />

im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1<br />

dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den<br />

Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.<br />

§ 214<br />

Einstweilige Anordnung<br />

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung<br />

eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes<br />

treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein<br />

sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat<br />

nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder<br />

aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen<br />

ist.<br />

(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung<br />

gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich<br />

als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter<br />

Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung;<br />

auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung<br />

nicht vor der Vollstreckung erfolgen.<br />

§ 215<br />

Durchführung der Endentscheidung<br />

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das<br />

Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung<br />

erforderlichen Anordnungen treffen.<br />

§ 2<strong>16</strong><br />

Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung<br />

(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit<br />

Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit<br />

anordnen.<br />

(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann<br />

das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der<br />

Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall<br />

tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung<br />

der Geschäftstelle des Gerichts zur Bekanntmachung<br />

übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung<br />

zu vermerken.<br />

Abschnitt 8<br />

Verfahren in Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 217<br />

Versorgungsausgleichssachen<br />

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den<br />

Versorgungsausgleich betreffen.<br />

§ 218<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:<br />

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,<br />

bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist<br />

oder war,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 48 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt<br />

gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />

3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat,<br />

4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder Sitz hat,<br />

5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.<br />

§ 219<br />

Beteiligte<br />

Zu beteiligen sind neben den Ehegatten<br />

1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung<br />

von Anrechten der Versorgungsträger<br />

a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1<br />

Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

zum Ausgleich heranzuziehendes<br />

Anrecht besteht,<br />

b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,<br />

c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder<br />

d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu<br />

leisten sind,<br />

2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von<br />

Härten im Versorgungsausgleich<br />

a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet<br />

ist sowie<br />

b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder<br />

der Witwer des Verpflichteten,<br />

3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von<br />

Härten im Versorgungsausgleich<br />

a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie<br />

b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.<br />

§ 220<br />

Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht<br />

(1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht<br />

über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei<br />

1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,<br />

2. Versorgungsträgern und<br />

3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in der<br />

Lage sind.<br />

Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches<br />

Formular, ist dieses zu verwenden.<br />

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder<br />

ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger bestimmte<br />

für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich<br />

einzubeziehenden Anrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen<br />

zu erbringen haben. Das Gericht kann insbesondere<br />

anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben, die<br />

notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen, die<br />

für die Feststellung der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen<br />

Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen<br />

Formulare zu verwenden sind.<br />

(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen<br />

sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen<br />

Folge zu leisten.<br />

§ 221<br />

Aussetzung des Verfahrens<br />

über den Versorgungsausgleich<br />

(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in<br />

den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann<br />

das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich<br />

aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur<br />

Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor<br />

Ablauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im<br />

weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen,<br />

das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.<br />

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein<br />

Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes<br />

Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach<br />

Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben<br />

worden, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.<br />

§ 222<br />

Erörterungstermin<br />

In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das<br />

Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin<br />

erörtern.<br />

§ 223<br />

Vereinbarung über den Versorgungsausgleich<br />

(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder<br />

Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als<br />

die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach<br />

§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung<br />

geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt<br />

hat.<br />

(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

§ 224<br />

Zahlungen zur Begründung<br />

von Rentenanwartschaften<br />

(1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes<br />

zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist<br />

der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die<br />

Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.<br />

(2) Ist ein Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung, die das<br />

Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur<br />

Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung<br />

dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert<br />

festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen<br />

sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1<br />

und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag<br />

auf Antrag neu festzusetzen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 49 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 225<br />

Aufhebung der früheren Entscheidung<br />

bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich<br />

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die auf<br />

§ 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf § 3b<br />

Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

gegründete Entscheidung aufzuheben.<br />

§ 226<br />

Einstweilige Anordnung<br />

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend<br />

von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe<br />

oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente<br />

nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung<br />

von Härten im Versorgungsausgleich und die an die<br />

Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung<br />

regeln.<br />

§ 227<br />

Entscheidung über den Versorgungsausgleich<br />

Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen,<br />

werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung<br />

ist zu begründen.<br />

§ 228<br />

Zulässigkeit der Beschwerde<br />

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der<br />

Anfechtung einer Kosten- oder Auslagenentscheidung.<br />

§ 229<br />

Ausschluss der Rechtsbeschwerde<br />

Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3,<br />

1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 230<br />

Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen<br />

(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum<br />

Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs oder nach §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung<br />

von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde, oder<br />

eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe<br />

des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

ab.<br />

(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum<br />

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des<br />

§ 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und eine Entscheidung zum verlängerten<br />

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des<br />

§ 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.<br />

(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach<br />

den § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von<br />

Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d<br />

Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.<br />

Abschnitt 9<br />

Verfahren in Unterhaltssachen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Besondere Verfahrensvorschriften<br />

§ 231<br />

Unterhaltssachen<br />

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die<br />

1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />

2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,<br />

3. die Ansprüche nach § <strong>16</strong>15l oder § <strong>16</strong>15m des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs<br />

betreffen.<br />

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2<br />

Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3<br />

des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht<br />

anzuwenden.<br />

§ 232<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig ist<br />

1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches<br />

Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme<br />

des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt<br />

Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete<br />

Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit<br />

einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten<br />

Rechtszug anhängig ist oder war,<br />

2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein<br />

minderjähriges Kind oder ein nach § <strong>16</strong>03 Abs. 2 Satz 2<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen,<br />

das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der<br />

Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu<br />

handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.<br />

(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen<br />

Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.<br />

(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht,<br />

bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl<br />

des Antragstellers ist auch zuständig<br />

1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen<br />

Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe<br />

begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder<br />

wegen eines Anspruchs nach § <strong>16</strong>15l des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den<br />

Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist,<br />

2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf<br />

Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen<br />

werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen<br />

Elternteil zuständig ist,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 50 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland<br />

keinen Gerichtsstand hat.<br />

§ 233<br />

Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache<br />

nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht<br />

im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts<br />

wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2<br />

und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 234<br />

Vertretung eines Kindes durch einen Beistand<br />

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten,<br />

ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 235<br />

Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten<br />

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und<br />

der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen<br />

und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für<br />

die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht<br />

kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner<br />

schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß<br />

und vollständig ist; die Versicherung kann nicht<br />

durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach<br />

Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist<br />

setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 4<br />

und auf die nach §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen<br />

hinzuweisen.<br />

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein<br />

Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn<br />

des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer<br />

Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen<br />

ist.<br />

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet,<br />

dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während<br />

des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung<br />

nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.<br />

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift<br />

sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln<br />

durchsetzbar.<br />

§ 236<br />

Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter<br />

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten<br />

Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht<br />

vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung<br />

des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe<br />

der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei<br />

1. Arbeitgebern,<br />

2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,<br />

3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung<br />

im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich<br />

zahlen,<br />

4. Versicherungsunternehmen oder<br />

5. Finanzämtern.<br />

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen<br />

Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte<br />

dies beantragt.<br />

(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.<br />

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen<br />

sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten.<br />

§ 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn<br />

nicht eine Behörde betroffen ist.<br />

(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift<br />

sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.<br />

§ 237<br />

Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft<br />

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt<br />

für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn<br />

die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder<br />

§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig,<br />

wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf<br />

Feststellung der Vaterschaft nach § <strong>16</strong>00d des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs anhängig ist.<br />

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das<br />

Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug<br />

anhängig ist.<br />

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in<br />

Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen<br />

nach § <strong>16</strong>12a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und unter Berücksichtigung der Leistungen nach den<br />

§§ <strong>16</strong>12b oder <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt<br />

werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.<br />

Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung<br />

oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.<br />

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft<br />

feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der<br />

Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die<br />

Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht<br />

wirksam.<br />

§ 238<br />

Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung<br />

des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig<br />

werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die<br />

Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der<br />

Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche<br />

Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden<br />

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.<br />

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die<br />

nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen<br />

Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung<br />

durch Einspruch nicht möglich ist oder war, es sei denn, eine<br />

Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere im Hinblick auf<br />

das Verhalten des Antragsgegners, grob unbillig.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 51 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit<br />

des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts<br />

gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach<br />

den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die<br />

Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf<br />

Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig<br />

für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts-<br />

oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden<br />

Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit<br />

liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.<br />

Der Abänderungsantrag ist darüber hinaus zulässig für die<br />

Zeit, für die die Begrenzung nach den Sätzen 1 bis 4, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners,<br />

grob unbillig wäre.<br />

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter<br />

Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.<br />

§ 239<br />

Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung<br />

oder eine vollstreckbare Urkunde eine<br />

Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden<br />

Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der<br />

Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt,<br />

die die Abänderung rechtfertigen.<br />

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der<br />

Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts.<br />

§ 240<br />

Abänderung von Entscheidungen<br />

nach den §§ 237 und 253<br />

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach<br />

§ 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden<br />

wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die<br />

Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf<br />

Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt<br />

worden ist.<br />

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist<br />

die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit<br />

des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des<br />

anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig<br />

geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens<br />

ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf<br />

Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des<br />

auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen<br />

des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4<br />

und 5 gilt entsprechend.<br />

§ 241<br />

Verschärfte Haftung<br />

Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten<br />

Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818<br />

Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit<br />

einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.<br />

§ 242<br />

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung<br />

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig<br />

oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<br />

§ 243<br />

Kostenentscheidung<br />

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in<br />

Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung<br />

der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat<br />

hierbei insbesondere zu berücksichtigen<br />

1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten,<br />

einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,<br />

2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens<br />

einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der<br />

Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen<br />

nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei<br />

denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,<br />

3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des<br />

Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist<br />

nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie<br />

4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.<br />

§ 244<br />

Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit<br />

Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des<br />

18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die<br />

Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen<br />

Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten<br />

Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § <strong>16</strong>12a des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass<br />

die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.<br />

§ 245<br />

Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel<br />

zur Zwangsvollstreckung im Ausland<br />

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach<br />

§ <strong>16</strong>12a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des<br />

Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden,<br />

ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.<br />

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder<br />

Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren<br />

Ausfertigung des Titels obliegt.<br />

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung<br />

sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung<br />

über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel<br />

entsprechend anzuwenden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 52 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Unterabschnitt 2<br />

Einstweilige Anordnung<br />

§ 246<br />

Besondere Vorschriften<br />

für die einstweilige Anordnung<br />

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend<br />

von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung<br />

von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für<br />

ein gerichtliches Verfahren regeln.<br />

(2) Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung,<br />

wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder<br />

für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.<br />

§ 247<br />

Einstweilige Anordnung vor Geburt<br />

des Kindes<br />

(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits<br />

vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des<br />

für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts<br />

sowie des der Mutter nach § <strong>16</strong>15l Abs.1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.<br />

(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag<br />

auch durch die Mutter gestellt werden. § <strong>16</strong>00d Abs. 2<br />

und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In<br />

den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden,<br />

dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt<br />

des Kindes zu hinterlegen ist.<br />

§ 248<br />

Einstweilige Anordnung<br />

bei Feststellung der Vaterschaft<br />

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,<br />

durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind<br />

oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn<br />

die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder<br />

§ 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig,<br />

wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft<br />

nach § <strong>16</strong>00d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.<br />

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig, bei<br />

dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten<br />

Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht<br />

ist dieses zuständig.<br />

(3) § <strong>16</strong>00d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gilt entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann für<br />

den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten hat.<br />

(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft,<br />

wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgenommen<br />

oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In<br />

diesem Fall hat derjenige, der die einstweilige Anordnung<br />

erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus<br />

der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Vereinfachtes Verfahren<br />

über den Unterhalt Minderjähriger<br />

§ 249<br />

Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens<br />

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen<br />

Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil<br />

nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren<br />

festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der<br />

Leistungen nach den § <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach<br />

§ <strong>16</strong>12a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.<br />

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn<br />

zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über<br />

seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den<br />

Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden<br />

hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder<br />

ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet<br />

worden ist.<br />

§ 250<br />

Antrag<br />

(1) Der Antrag muss enthalten:<br />

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen<br />

Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;<br />

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt<br />

wird;<br />

3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;<br />

4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt<br />

wird;<br />

5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt<br />

wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des<br />

§ <strong>16</strong>13 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

eingetreten sind;<br />

6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;<br />

7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende<br />

Leistungen (§ <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs);<br />

8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner<br />

ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den<br />

§§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;<br />

9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner<br />

in einem Haushalt lebt;<br />

10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;<br />

11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem,<br />

aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend<br />

gemacht wird;<br />

12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt<br />

wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften<br />

Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten<br />

Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe<br />

nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,<br />

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />

oder Unterhalt nach § <strong>16</strong>07 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bür-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 53 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

gerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt<br />

aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4<br />

Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33<br />

Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch<br />

oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes<br />

verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt<br />

die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;<br />

13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten<br />

Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.<br />

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in<br />

§ 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.<br />

Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die<br />

Zurückweisung ist nicht anfechtbar.<br />

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners<br />

bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren<br />

zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.<br />

§ 251<br />

Maßnahmen des Gerichts<br />

(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das<br />

vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung<br />

des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt<br />

an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,<br />

1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt<br />

festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen<br />

a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die<br />

Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt<br />

der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht<br />

kommt;<br />

b) im Fall des § <strong>16</strong>12a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;<br />

c) die nach § <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

zu berücksichtigenden Leistungen;<br />

2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt<br />

das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;<br />

3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen<br />

kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung<br />

betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats<br />

Einwendungen in der vorgeschriebenen Form<br />

erhebt;<br />

4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben<br />

werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter<br />

oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben<br />

werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2 Satz<br />

3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt<br />

wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden;<br />

5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind,<br />

mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden<br />

müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.<br />

Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht<br />

die Frist nach Satz 2 Nr. 3.<br />

(2) § <strong>16</strong>7 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

§ 252<br />

Einwendungen des Antragsgegners<br />

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen<br />

gegen<br />

1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,<br />

2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll,<br />

3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass<br />

a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume,<br />

für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt<br />

der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt<br />

werden soll oder der angegebene Mindestunterhalt<br />

nicht richtig berechnet sind;<br />

b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt<br />

werden darf;<br />

c) Leistungen der in § <strong>16</strong>12b oder § <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht<br />

richtig berücksichtigt worden sind.<br />

Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs<br />

verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten<br />

geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des<br />

Antrags gegeben hat. Nicht begründete Einwendungen nach<br />

Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss<br />

zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1<br />

Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.<br />

(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur<br />

erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung<br />

bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung<br />

des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der<br />

Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich<br />

erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich verpflichtet,<br />

einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand<br />

zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder<br />

fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben,<br />

wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten<br />

Formulars Auskunft über<br />

1. seine Einkünfte,<br />

2. sein Vermögen und<br />

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im<br />

Übrigen<br />

erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.<br />

(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange<br />

der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.<br />

§ 253<br />

Festsetzungsbeschluss<br />

(1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3<br />

zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige Einwendungen<br />

erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in<br />

§ 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss<br />

festgesetzt. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der<br />

Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten<br />

zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch<br />

die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des<br />

Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt<br />

werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer<br />

Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 54 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen<br />

mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht<br />

werden können und unter welchen Voraussetzungen eine<br />

Abänderung verlangt werden kann.<br />

§ 254<br />

Mitteilungen über Einwendungen<br />

Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252<br />

Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252<br />

Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies<br />

mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss<br />

fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252<br />

Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />

hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.<br />

§ 255<br />

Streitiges Verfahren<br />

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das<br />

streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung<br />

nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.<br />

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen<br />

Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer<br />

Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach<br />

§ 252 gelten als Erwiderung.<br />

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags<br />

(§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.<br />

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen,<br />

soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen<br />

der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der<br />

Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.<br />

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als<br />

Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.<br />

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens<br />

nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang<br />

der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den<br />

Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung<br />

des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 Satz 1<br />

und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.<br />

§ 256<br />

Beschwerde<br />

Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten<br />

Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen<br />

nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung<br />

oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach<br />

allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht<br />

werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht erhoben<br />

waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war,<br />

kann die Beschwerde nicht gestützt werden.<br />

§ 257<br />

Besondere Verfahrensvorschriften<br />

In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen<br />

vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben<br />

werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden<br />

diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe<br />

des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung<br />

aufgenommen hat.<br />

§ 258<br />

Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung<br />

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung<br />

zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse,<br />

Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel<br />

versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.<br />

§ 259<br />

Formulare<br />

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,<br />

zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für<br />

Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für<br />

Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können<br />

unterschiedliche Formulare eingeführt werden.<br />

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen<br />

der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die<br />

Beteiligten ihrer bedienen.<br />

§ 260<br />

Bestimmung des Amtsgerichts<br />

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten<br />

Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke<br />

mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren<br />

und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen<br />

können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die<br />

Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren<br />

nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen<br />

hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit<br />

der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem<br />

anderen Amtsgericht.<br />

Abschnitt 10<br />

Verfahren in Güterrechtssachen<br />

§ 261<br />

Güterrechtssachen<br />

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus<br />

dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an<br />

dem Verfahren beteiligt sind.<br />

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365<br />

Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383, 1426, 1430<br />

und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

§ 262<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht<br />

ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten<br />

Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit<br />

geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts<br />

vor.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 55 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />

Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />

§ 263<br />

Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Güterrechtssache<br />

bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug<br />

anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der<br />

Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 264<br />

Verfahren nach den §§ 1382 und 1383<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs wird die Entscheidung des Gerichts<br />

erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder<br />

Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.<br />

(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung<br />

der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das<br />

Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung<br />

des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.<br />

§ 265<br />

Einheitliche Entscheidung<br />

Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung<br />

ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383<br />

Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die<br />

Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.<br />

Abschnitt 11<br />

Verfahren in sonstigen Familiensachen<br />

§ 266<br />

Sonstige Familiensachen<br />

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die<br />

1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals<br />

verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung<br />

des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298<br />

und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer<br />

solchen und einer dritten Person,<br />

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,<br />

3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals<br />

miteinander verheirateten Personen oder zwischen<br />

einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang<br />

mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,<br />

4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche<br />

oder<br />

5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche<br />

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte<br />

gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten<br />

Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das<br />

Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen<br />

Vorschriften um eine Familiensache handelt.<br />

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über<br />

einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs.<br />

§ 267<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht<br />

ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten<br />

Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit<br />

geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts<br />

vor.<br />

(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der<br />

Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />

§ 268<br />

Abgabe an das Gericht der Ehesache<br />

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige<br />

Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug<br />

anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht<br />

der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 12<br />

Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 269<br />

Lebenspartnerschaftssachen<br />

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche<br />

zum Gegenstand haben<br />

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens<br />

einer Lebenspartnerschaft,<br />

3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe<br />

in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,<br />

4. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18 des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

5. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

6. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,<br />

7. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches<br />

minderjähriges Kind der Lebenspartner,<br />

8. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche<br />

Unterhaltspflicht,<br />

9. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht,<br />

auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,<br />

10. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit den § 1365 Abs. 2, § 1369<br />

Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 56 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

11. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,<br />

welche zum Gegenstand haben<br />

1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,<br />

3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft<br />

führen oder geführt haben, oder<br />

zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im<br />

Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der<br />

Lebenspartnerschaft,<br />

sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben<br />

ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />

Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete,<br />

das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft<br />

und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften<br />

um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.<br />

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren<br />

über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

§ 270<br />

Anwendbare Vorschriften<br />

(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />

Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften,<br />

in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />

Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder<br />

Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die<br />

in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden<br />

Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269<br />

Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach<br />

§ 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.<br />

Buch 3<br />

Verfahren in Betreuungs- und<br />

Unterbringungssachen<br />

Abschnitt 1<br />

Verfahren in Betreuungssachen<br />

§ 271<br />

Betreuungssachen<br />

Betreuungssachen sind<br />

1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung<br />

der Betreuung,<br />

2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />

sowie<br />

3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines<br />

Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetz-<br />

buchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache<br />

handelt.<br />

§ 272<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge<br />

1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn<br />

bereits ein Betreuer bestellt ist,<br />

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat,<br />

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge<br />

hervortritt,<br />

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene<br />

Deutscher ist.<br />

(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige<br />

Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen<br />

Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Es soll die angeordneten<br />

Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder<br />

Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.<br />

§ 273<br />

Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts<br />

Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4<br />

Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche<br />

Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben<br />

des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort<br />

des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des<br />

gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt<br />

von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.<br />

§ 274<br />

Beteiligte<br />

(1) Zu beteiligen sind<br />

1. der Betroffene,<br />

2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,<br />

3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis<br />

betroffen ist.<br />

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als<br />

Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.<br />

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte<br />

in Verfahren über<br />

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines<br />

Einwilligungsvorbehalts,<br />

2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in<br />

Nummer 1 genannten Art<br />

hinzuzuziehen.<br />

(4) Beteiligt werden können<br />

1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des<br />

Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn<br />

die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt<br />

leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge,<br />

Geschwister und eine Person seines Vertrauens,


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 57 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der<br />

Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen<br />

sein kann.<br />

§ 275<br />

Verfahrensfähigkeit<br />

In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht<br />

auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.<br />

§ 276<br />

Verfahrenspfleger<br />

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger<br />

zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen<br />

des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in<br />

der Regel erforderlich, wenn<br />

1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach<br />

§ 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen<br />

werden soll oder<br />

2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers<br />

zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen<br />

oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist;<br />

dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in<br />

§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1<br />

Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen<br />

an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich<br />

nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.<br />

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung<br />

führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt<br />

werden, wenn keine andere geeignete Person zur<br />

Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft<br />

bereit ist.<br />

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben<br />

oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des<br />

Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen<br />

geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.<br />

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit<br />

dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />

Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />

sind nicht selbständig anfechtbar.<br />

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />

§ 277<br />

Vergütung und Aufwendungsersatz des<br />

Verfahrenspflegers<br />

(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen<br />

nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behörde<br />

oder ein Verein erhalten als Verfahrenspfleger keinen Aufwendungsersatz.<br />

(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise<br />

berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrenspfle-<br />

ger neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung<br />

in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1<br />

und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.<br />

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung<br />

nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger<br />

einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für<br />

die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit<br />

vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger<br />

gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags<br />

ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3<br />

Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes<br />

bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale<br />

von drei Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten.<br />

In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm<br />

aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen;<br />

weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche<br />

stehen ihm nicht zu.<br />

(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins<br />

als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz<br />

und die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein<br />

zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und<br />

Betreuervergütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter<br />

der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger für<br />

das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen<br />

Aufwendungsersatz und keine Vergütung.<br />

(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers<br />

sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im<br />

Übrigen gilt § <strong>16</strong>8 Abs. 1 entsprechend.<br />

§ 278<br />

Anhörung des Betroffenen<br />

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung<br />

eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />

persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen<br />

Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen<br />

persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher<br />

Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt<br />

oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene<br />

nicht widerspricht.<br />

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den<br />

möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat<br />

es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht,<br />

deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung<br />

bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a<br />

Abs. 1 Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat<br />

den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche<br />

Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem<br />

Betroffenen zu erörtern.<br />

(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann<br />

im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist,<br />

dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen<br />

getroffen werden kann.<br />

(4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2<br />

unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit<br />

des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung<br />

nur aufgrundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen<br />

werden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 58 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige<br />

Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen<br />

nach Absatz 1 mitzuwirken.<br />

§ 279<br />

Anhörung der sonstigen Beteiligten,<br />

der Betreuungsbehörde<br />

und des gesetzlichen Vertreters<br />

(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung<br />

eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />

anzuhören.<br />

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung<br />

eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />

anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt<br />

oder es der Sachaufklärung dient.<br />

(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine<br />

ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche<br />

Verzögerung möglich ist.<br />

(4) Das Gericht hat im Falle einer Betreuerbestellung oder<br />

der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für einen<br />

Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />

den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.<br />

§ 280<br />

Einholung eines Gutachtens<br />

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung<br />

eines Einwilligungsvorbehaltes hat eine förmliche Beweisaufnahme<br />

durch Einholung eines Gutachtens über die<br />

Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.<br />

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung<br />

des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu<br />

befragen. Das Gutachten hat sich auch auf den Umfang des<br />

Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme<br />

zu erstrecken.<br />

§ 281<br />

Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens<br />

(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn<br />

1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt<br />

und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung<br />

des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den<br />

Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig<br />

wäre oder<br />

2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des<br />

Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt<br />

wird.<br />

(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 282<br />

Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes<br />

der Krankenversicherung<br />

(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines<br />

Betreuers von der Einholung eines Gutachtens nach § 280<br />

Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden<br />

ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes<br />

der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozi-<br />

algesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem<br />

Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer<br />

geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen<br />

für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.<br />

(2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich dazu<br />

vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten<br />

bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht hat in seiner Anforderung<br />

anzugeben, für welchen Zweck das Gutachten und<br />

die Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat übermittelte<br />

Daten unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt,<br />

dass diese für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.<br />

(3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das eingeholte<br />

Gutachten und die Befunde im Verfahren zur Bestellung<br />

eines Betreuers geeignet sind, eine weitere Begutachtung<br />

ganz oder teilweise zu ersetzen, hat es vor einer<br />

weiteren Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder<br />

des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die Einwilligung<br />

nicht erteilt, hat das Gericht die übermittelten Daten<br />

unverzüglich zu löschen.<br />

(4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze<br />

1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280<br />

insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für<br />

die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts<br />

feststehen.<br />

§ 283<br />

Vorführung zur Untersuchung<br />

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur<br />

Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige<br />

Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird.<br />

Die Anordnung ist nicht anfechtbar. Der Betroffene soll vorher<br />

persönlich angehört werden.<br />

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das<br />

Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung<br />

angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls<br />

die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane<br />

nachzusuchen.<br />

§ 284<br />

Unterbringung zur Begutachtung<br />

(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen<br />

anordnen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer<br />

untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung<br />

des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher<br />

persönlich anzuhören.<br />

(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen<br />

nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die<br />

erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen,<br />

kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei<br />

Monaten verlängert werden.<br />

(3) § 283 gilt entsprechend.<br />

§ 285<br />

Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder<br />

der Abschrift einer Vorsorgevollmacht<br />

In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort<br />

genannten Schriftstücke durch Beschluss.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 59 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 286<br />

Inhalt der Beschlussformel<br />

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung<br />

eines Betreuers auch<br />

1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />

2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung<br />

als Vereinsbetreuer und die des Vereins,<br />

3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung<br />

als Behördenbetreuer und die der Behörde,<br />

4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als<br />

Berufsbetreuer.<br />

(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung<br />

eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises<br />

der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.<br />

(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung<br />

oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1<br />

oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel<br />

zu bezeichnen.<br />

§ 287<br />

Wirksamwerden von Beschlüssen<br />

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung<br />

eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts<br />

oder über den Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den<br />

Betreuer wirksam.<br />

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich<br />

oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige<br />

Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird<br />

er wirksam, wenn<br />

1. der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit<br />

dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt<br />

gegeben oder<br />

2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntmachung<br />

nach Nummer 1 übergeben werden.<br />

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss<br />

zu vermerken.<br />

§ 288<br />

Bekanntgabe<br />

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an<br />

den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach<br />

ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile<br />

für seine Gesundheit zu vermeiden.<br />

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss<br />

über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung<br />

eines Einwilligungsvorbehaltes oder Beschlüsse über<br />

Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets<br />

bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen<br />

Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört<br />

wurde.<br />

§ 289<br />

Verpflichtung des Betreuers<br />

(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine<br />

Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer,<br />

Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen,<br />

die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung<br />

führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als<br />

eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt<br />

haben.<br />

(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer<br />

und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.<br />

§ 290<br />

Bestellungsurkunde<br />

Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung.<br />

Die Urkunde soll enthalten<br />

1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,<br />

2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers<br />

diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins<br />

oder der Behörde,<br />

3. den Aufgabenkreis des Betreuers,<br />

4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung<br />

des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen,<br />

5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch<br />

einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.<br />

§ 291<br />

Überprüfung der Betreuerauswahl<br />

Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der Person,<br />

der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der<br />

Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung<br />

überprüft wird. Das Gericht kann dem Verein oder der Behörde<br />

aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn<br />

einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen<br />

Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die<br />

bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.<br />

§ 35 ist nicht anzuwenden.<br />

§ 292<br />

Zahlungen an den Betreuer<br />

(1) In Betreuungsverfahren gilt § <strong>16</strong>8 entsprechend.<br />

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz<br />

von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung Formulare<br />

einzuführen. Soweit Formulare eingeführt sind, müssen<br />

sich Personen, die die Betreuung im Rahmen der Berufsausübung<br />

führen, ihrer bedienen und sie als elektronisches<br />

Dokument einreichen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung<br />

durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt<br />

keine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von<br />

§ 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in<br />

Verbindung mit § 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes<br />

vor. Die Landesregierungen können die<br />

Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die<br />

Landesjustizverwaltungen übertragen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 60 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 293<br />

Erweiterung der Betreuung<br />

oder des Einwilligungsvorbehalts<br />

(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers<br />

und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen<br />

Willenserklärungen gelten die Vorschriften über<br />

die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.<br />

(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie<br />

der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses<br />

(§§ 280 und 281) bedarf es nicht,<br />

1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs<br />

Monate zurückliegen oder<br />

2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich<br />

ist.<br />

Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers<br />

liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise<br />

die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs. 4 oder<br />

den §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten<br />

Aufgaben einbezogen wird.<br />

(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach<br />

§ 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des<br />

Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 294<br />

Aufhebung und Einschränkung der Betreuung<br />

oder des Einwilligungsvorbehalts<br />

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung<br />

eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung<br />

des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen<br />

Willenserklärungen gelten die §§ 279<br />

und 288 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.<br />

(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung<br />

eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen,<br />

wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung<br />

oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt<br />

werden soll.<br />

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />

hat das Gericht spätestens sieben Jahre<br />

nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.<br />

§ 295<br />

Verlängerung der Betreuung<br />

oder des Einwilligungsvorbehalts<br />

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers<br />

oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten<br />

die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen<br />

entsprechend. Von der erneuten Einholung eines<br />

Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen<br />

Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen<br />

Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit<br />

offensichtlich nicht verringert hat.<br />

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts<br />

hat das Gericht spätestens sieben Jahre<br />

nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.<br />

§ 296<br />

Entlassung des Betreuers und Bestellung<br />

eines neuen Betreuers<br />

(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich<br />

anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung<br />

des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.<br />

(2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen<br />

persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene<br />

sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat.<br />

§ 279 gilt entsprechend.<br />

§ 297<br />

Sterilisation<br />

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung<br />

einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation<br />

(§ 1905 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich<br />

anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu<br />

verschaffen. Es hat den Betroffenen über den möglichen Verlauf<br />

des Verfahrens zu unterrichten.<br />

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören,<br />

wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung<br />

dient.<br />

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.<br />

Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm<br />

nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche<br />

Verzögerung möglich ist.<br />

(4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können<br />

nicht durch den ersuchten Richter vorgenommen werden.<br />

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich,<br />

sofern sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt<br />

oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

vertreten lässt.<br />

(6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem<br />

durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von Sachverständigen<br />

eingeholt sind, die sich auf die medizinischen,<br />

psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen<br />

Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen<br />

haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens<br />

persönlich zu untersuchen oder zu befragen.<br />

Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich<br />

sein.<br />

(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe<br />

an den für die Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation<br />

bestellten Betreuer und<br />

1. an den Verfahrenspfleger oder<br />

2. den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfahrenspfleger<br />

nicht bestellt wurde.<br />

(8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Betroffenen<br />

stets selbst bekannt zu machen. Von der Bekanntgabe<br />

der Gründe an den Betroffenen kann nicht abgesehen<br />

werden. Der zuständigen Behörde ist die Entscheidung stets<br />

bekannt zu geben.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 61 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 298<br />

Verfahren in Fällen des § 1904<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers<br />

oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen<br />

Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen,<br />

wenn es den Betroffenen zuvor persönlich<br />

angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören.<br />

Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine<br />

ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche<br />

Verzögerung möglich ist.<br />

(2) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten<br />

einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der ausführende<br />

Arzt sein.<br />

§ 299<br />

Verfahren in anderen Entscheidungen<br />

Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung<br />

nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821,<br />

1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer<br />

Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.<br />

§ 300<br />

Einstweilige Anordnung<br />

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen<br />

vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt<br />

anordnen, wenn<br />

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die<br />

Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder<br />

die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben<br />

sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />

besteht,<br />

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen<br />

vorliegt,<br />

3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört<br />

worden ist und<br />

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.<br />

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist<br />

abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.<br />

(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen<br />

Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme<br />

bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung<br />

vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges<br />

Tätigwerden besteht.<br />

§ 301<br />

Einstweilige Anordnung<br />

bei gesteigerter Dringlichkeit<br />

(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige<br />

Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des<br />

Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Ver-<br />

fahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind<br />

unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl<br />

des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs gebunden.<br />

§ 302<br />

Dauer der einstweiligen Anordnung<br />

Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen<br />

früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer<br />

Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen<br />

durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer<br />

Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.<br />

§ 303<br />

Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde<br />

gegen Entscheidungen über<br />

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines<br />

Einwilligungsvorbehalts,<br />

2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten<br />

Maßnahme<br />

zu.<br />

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen<br />

ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen<br />

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />

oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />

den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen<br />

und Geschwistern des Betroffenen sowie<br />

2. einer Person seines Vertrauens<br />

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<br />

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger<br />

zu.<br />

(4) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen<br />

Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen<br />

Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich,<br />

kann jeder von ihnen für den Betroffenen<br />

selbständig Beschwerde einlegen.<br />

§ 304<br />

Beschwerde der Staatskasse<br />

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der<br />

Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch<br />

den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse<br />

geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung<br />

falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach<br />

§ 1897 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers<br />

durch eine oder mehrere andere geeignete Personen<br />

außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm<br />

gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss<br />

die Beschwerde zu.<br />

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den<br />

Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt<br />

mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 62 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 305<br />

Beschwerde des Untergebrachten<br />

Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde<br />

auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht<br />

ist.<br />

§ 306<br />

Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts<br />

Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt<br />

angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben,<br />

bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen<br />

vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.<br />

§ 307<br />

Kosten in Betreuungssachen<br />

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des<br />

Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />

notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse<br />

auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den<br />

§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt,<br />

als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren<br />

ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet<br />

wird.<br />

§ 308<br />

Mitteilung von Entscheidungen<br />

(1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten,<br />

Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit<br />

dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen<br />

erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des<br />

Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.<br />

(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens<br />

Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss<br />

des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über<br />

die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfolgen.<br />

(3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung<br />

den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und seinen Betreuer<br />

über Inhalt und Empfänger der Mitteilung. Die Unterrichtung<br />

des Betroffenen unterbleibt, wenn<br />

1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung<br />

durch die Unterrichtung gefährdet würde,<br />

2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für<br />

die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder<br />

3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts<br />

offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der<br />

Unterrichtung zu verstehen.<br />

Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung<br />

nachzuholen.<br />

(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer<br />

Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen<br />

oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie<br />

die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers<br />

sind aktenkundig zu machen.<br />

§ 309<br />

Besondere Mitteilungen<br />

(1) Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besorgung<br />

aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu bestellen oder<br />

den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern, so hat das Gericht<br />

dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständigen<br />

Behörde mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die Entscheidung<br />

die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Eine<br />

Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung<br />

nach den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod<br />

des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt wird.<br />

(2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich<br />

auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so<br />

hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers<br />

mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen,<br />

wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben<br />

wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.<br />

§ 310<br />

Mitteilungen während einer Unterbringung<br />

Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat<br />

das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene<br />

untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf<br />

die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die<br />

Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in<br />

der Person des Betreuers mitzuteilen.<br />

§ 311<br />

Mitteilungen zur Strafverfolgung<br />

Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § <strong>16</strong> des Einführungsgesetzes<br />

zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70<br />

Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Fällen<br />

darf das Gericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem<br />

Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar<br />

ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder<br />

Ordnungswidrigkeiten anderen Gerichten oder Behörden<br />

mitteilen, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen<br />

an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.<br />

§ 308 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren in Unterbringungssachen<br />

§ 312<br />

Unterbringungssachen<br />

Unterbringungssachen sind Verfahren, die<br />

1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung<br />

eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu<br />

ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt<br />

hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),<br />

2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme<br />

nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder<br />

3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen<br />

nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker<br />

betreffen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 63 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 313<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen<br />

nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge<br />

1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines<br />

Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig<br />

ist,<br />

2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat,<br />

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme<br />

hervortritt,<br />

4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene<br />

Deutscher ist.<br />

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln<br />

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das<br />

Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird.<br />

In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen<br />

Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2<br />

zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.<br />

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach<br />

§ 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis<br />

für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich<br />

der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden<br />

Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig,<br />

in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.<br />

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht<br />

zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes<br />

Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet<br />

ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache<br />

zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den<br />

Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen<br />

Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache<br />

zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht<br />

die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung<br />

und Aufhebung mit.<br />

§ 314<br />

Abgabe der Unterbringungssache<br />

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben,<br />

wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts<br />

aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen<br />

werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens<br />

bereit erklärt hat.<br />

§ 315<br />

Beteiligte<br />

(1) Zu beteiligen sind<br />

1. der Betroffene,<br />

2. der Betreuer,<br />

3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als<br />

Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.<br />

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte<br />

hinzuzuziehen.<br />

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen<br />

1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />

oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />

dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen<br />

lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie<br />

die Pflegeeltern,<br />

2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,<br />

3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.<br />

Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und<br />

Stellen beteiligt werden können.<br />

§ 3<strong>16</strong><br />

Verfahrensfähigkeit<br />

In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht<br />

auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.<br />

§ 317<br />

Verfahrenspfleger<br />

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger<br />

zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen<br />

des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist<br />

insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen<br />

abgesehen werden soll.<br />

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger,<br />

ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme<br />

genehmigt oder angeordnet wird, zu<br />

begründen.<br />

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner<br />

Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger<br />

bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur<br />

Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft<br />

bereit ist.<br />

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben<br />

oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des<br />

Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen<br />

geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.<br />

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit<br />

dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />

Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />

sind nicht selbständig anfechtbar.<br />

(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />

§ 318<br />

Vergütung und Aufwendungsersatz<br />

des Verfahrenspflegers<br />

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />

gilt § 277 entsprechend.<br />

§ 319<br />

Anhörung des Betroffenen<br />

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme<br />

persönlich anzuhören und sich einen persönlichen<br />

Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen<br />

Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies<br />

erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 64 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den<br />

möglichen Verlauf des Verfahrens.<br />

(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben,<br />

weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit<br />

des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung<br />

nur aufgrundlage eines ärztlichen Gutachtens<br />

getroffen werden.<br />

(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht<br />

durch einen ersuchten Richter erfolgen.<br />

(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige<br />

Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen<br />

nach Absatz 1 mitzuwirken.<br />

§ 320<br />

Anhörung der sonstigen Beteiligten und<br />

der zuständigen Behörde<br />

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es<br />

soll die zuständige Behörde anhören.<br />

§ 321<br />

Einholung eines Gutachtens<br />

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche<br />

Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens<br />

über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der<br />

Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des<br />

Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das<br />

Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der<br />

Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für<br />

Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet<br />

der Psychiatrie sein.<br />

(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches<br />

Zeugnis.<br />

§ 322<br />

Vorführung zur Untersuchung;<br />

Unterbringung zur Begutachtung<br />

Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung<br />

zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.<br />

§ 323<br />

Inhalt der Beschlussformel<br />

Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung<br />

oder Anordnung einer Unterbringungsnahme auch<br />

1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme<br />

sowie<br />

2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme<br />

endet.<br />

§ 324<br />

Wirksamwerden von Beschlüssen<br />

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung<br />

einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft<br />

wirksam.<br />

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />

anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn<br />

der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit<br />

1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer<br />

oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2<br />

Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben<br />

werden,<br />

2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses<br />

mitgeteilt werden oder<br />

3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe<br />

übergeben werden.<br />

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss<br />

zu vermerken.<br />

§ 325<br />

Bekanntgabe<br />

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an<br />

den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach<br />

ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile<br />

für seine Gesundheit zu vermeiden.<br />

(2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme<br />

genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter<br />

der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden<br />

soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen Behörde<br />

die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme<br />

genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird, bekannt<br />

zu geben.<br />

§ 326<br />

Zuführung zur Unterbringung<br />

(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten<br />

im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung<br />

zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.<br />

(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden,<br />

wenn das Gericht dies aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung<br />

angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt,<br />

erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen<br />

Vollzugsorgane nachzusuchen.<br />

§ 327<br />

Vollzugsangelegenheiten<br />

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten<br />

im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3<br />

kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen.<br />

Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass<br />

einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt<br />

werden.<br />

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend<br />

macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung<br />

in seinen Rechten verletzt zu sein.<br />

(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das<br />

Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.<br />

(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 65 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 328<br />

Aussetzung des Vollzugs<br />

(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung<br />

nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen<br />

versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate<br />

nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert<br />

werden.<br />

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn<br />

der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand<br />

dies erfordert.<br />

§ 329<br />

Dauer und Verlängerung der Unterbringung<br />

(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines<br />

Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit<br />

spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht<br />

vorher verlängert wird.<br />

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung<br />

einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften<br />

für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend.<br />

Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von<br />

mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen<br />

bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder<br />

begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der<br />

Betroffene untergebracht ist.<br />

§ 330<br />

Aufhebung der Unterbringung<br />

Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme<br />

ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />

Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme<br />

nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören,<br />

es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung<br />

des Verfahrens führen würde.<br />

§ 331<br />

Einstweilige Anordnung<br />

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige<br />

Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen,<br />

wenn<br />

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die<br />

Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung<br />

einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein<br />

dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,<br />

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen<br />

vorliegt,<br />

3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört<br />

worden ist und<br />

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.<br />

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist<br />

abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.<br />

§ 332<br />

Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit<br />

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige<br />

Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung des Betroffe-<br />

nen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers<br />

erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich<br />

nachzuholen.<br />

§ 333<br />

Dauer der einstweiligen Anordnung<br />

Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs<br />

Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht<br />

aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch<br />

eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die<br />

mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der<br />

Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei<br />

Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung<br />

eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer<br />

einzubeziehen.<br />

§ 334<br />

Einstweilige Maßregeln<br />

Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach<br />

§ 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme<br />

getroffen werden soll.<br />

§ 335<br />

Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen<br />

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />

oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />

dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei<br />

diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,<br />

den Pflegeeltern,<br />

2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens<br />

sowie<br />

3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,<br />

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<br />

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger<br />

zu.<br />

(3) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen<br />

Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen<br />

Beschwerde einlegen.<br />

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde<br />

zu.<br />

§ 336<br />

Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen<br />

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht<br />

einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.<br />

§ 337<br />

Kosten in Unterbringungssachen<br />

(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen<br />

des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der<br />

Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme<br />

nach § 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt<br />

aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung<br />

über eine Maßnahme beendet wird.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 66 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme<br />

nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />

Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen<br />

und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag<br />

zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht<br />

die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen,<br />

der die Verwaltungsbehörde angehört.<br />

§ 338<br />

Mitteilung von Entscheidungen<br />

Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend.<br />

Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 330<br />

Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach § 328<br />

Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene<br />

lebt, mitzuteilen.<br />

§ 339<br />

Benachrichtigung von Angehörigen<br />

Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung<br />

und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen<br />

des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens<br />

unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Abschnitt 3<br />

Verfahren in betreuungsgerichtlichen<br />

Zuweisungssachen<br />

§ 340<br />

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen<br />

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind<br />

1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft<br />

für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen,<br />

2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen<br />

Vertreters für einen Volljährigen betreffen sowie<br />

3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,<br />

soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen<br />

handelt.<br />

§ 341<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen<br />

Zuweisungssachen nach § 272.<br />

Buch 4<br />

Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen<br />

Abschnitt 1<br />

Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit<br />

§ 342<br />

Begriffsbestimmung<br />

(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die<br />

1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen<br />

von Todes wegen,<br />

2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,<br />

3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,<br />

4. die Ermittlung der Erben,<br />

5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher<br />

Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben<br />

sind,<br />

6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige<br />

vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,<br />

7. die Testamentsvollstreckung,<br />

8. die Nachlassverwaltung sowie<br />

9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene<br />

Aufgaben<br />

betreffen.<br />

(2) Teilungssachen sind<br />

1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der<br />

Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts<br />

zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche<br />

oder fortgesetzte Gütergemeinschaft<br />

beendet wurde, und<br />

2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung<br />

des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen<br />

oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach<br />

den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den<br />

§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.<br />

§ 343<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem<br />

Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt<br />

ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen<br />

Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt<br />

hatte.<br />

(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des<br />

Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das<br />

Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die<br />

Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen.<br />

(3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit<br />

des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist<br />

jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände<br />

befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.<br />

§ 344<br />

Besondere örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten<br />

ist zuständig:<br />

1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das<br />

Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;<br />

2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde<br />

errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die<br />

Gemeinde gehört;<br />

3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

errichtet ist, jedes Gericht.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 67 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach<br />

Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.<br />

(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen<br />

Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt<br />

bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen<br />

Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte<br />

oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen<br />

Amtsgericht verlangt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere<br />

amtliche Verwahrung von Erbverträgen.<br />

(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig,<br />

in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.<br />

(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft<br />

ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu<br />

einem Nachlass gehört, das Gericht zuständig, das für die<br />

Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen<br />

bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122.<br />

(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige<br />

Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung,<br />

ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung<br />

zuständig.<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren in Nachlasssachen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 345<br />

Beteiligte<br />

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter<br />

der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen<br />

werden:<br />

1. die gesetzlichen Erben,<br />

2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung<br />

von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,<br />

3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über<br />

das Erbrecht anhängig ist,<br />

4. diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung<br />

von Todes wegen Erbe sein würden, sowie<br />

5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren<br />

unmittelbar betroffen wird.<br />

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines<br />

Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder<br />

nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den<br />

§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.<br />

(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers<br />

und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht<br />

kann als Beteiligte hinzuziehen<br />

1. die Erben,<br />

2. den Mitvollstrecker.<br />

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.<br />

(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren<br />

sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren<br />

betreffend<br />

1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung<br />

der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;<br />

2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;<br />

3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem<br />

die Frist bestimmt wird;<br />

4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist<br />

der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des<br />

§ 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte<br />

oder Lebenspartner;<br />

5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, derjenige,<br />

der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat,<br />

sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

dessen Ehegatte oder Lebenspartner.<br />

Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren<br />

unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen.<br />

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.<br />

(5) Diejenigen, die nach dieser Vorschrift auf Antrag zu<br />

beteiligen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens zu<br />

benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Ihnen<br />

ist eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Antrags zu<br />

übersenden. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen<br />

§ 346<br />

Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung<br />

(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in<br />

besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe<br />

ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu<br />

bewirken.<br />

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem<br />

Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.<br />

(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene<br />

Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt<br />

werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält<br />

jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem<br />

Erbvertrag jeder Vertragsschließende. Der Hinterlegungsschein<br />

ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel<br />

zu versehen.<br />

§ 347<br />

Mitteilung über die Verwahrung<br />

(1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene<br />

Verfügung von Todes wegen ist das für den Geburtsort<br />

des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten.<br />

Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist<br />

die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu<br />

richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg<br />

in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher<br />

Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt.<br />

Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 68 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem Gericht<br />

schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt.<br />

Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich<br />

nach dem Personenstandsgesetz.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches<br />

Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen<br />

worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen<br />

eröffnet worden ist und nicht ausschließlich<br />

Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen<br />

Ehegatten oder des verstorbenen Lebenspartners<br />

eingetretenen Erbfall beziehen.<br />

(3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung<br />

genommen worden sind, sowie für gerichtliche<br />

oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erbfolge<br />

geändert worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend; in diesen<br />

Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die<br />

Erklärungen beurkundet hat.<br />

(4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung<br />

Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes,<br />

über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie<br />

die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten<br />

Daten. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist<br />

auf das für die Wiederauffindung der Verfügung von Todes<br />

wegen unumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das<br />

Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifizierungsdaten<br />

des Erblassers, die Art der Verfügung von<br />

Todes wegen sowie das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt<br />

werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen<br />

die Dauer von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht<br />

überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt<br />

gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens<br />

nach 30 Jahren zu löschen.<br />

(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie<br />

§ 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfolgen.<br />

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung<br />

den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem<br />

Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können,<br />

sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete<br />

Form.<br />

(6) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen<br />

nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Rechtsverordnung<br />

auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />

§ 348<br />

Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />

durch das Nachlassgericht<br />

(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis<br />

erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung<br />

von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist<br />

eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von<br />

Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen,<br />

ob der Verschluss unversehrt war.<br />

(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von<br />

Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen<br />

Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.<br />

Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes<br />

wegen mündlich bekanntzugeben. Sie kann den Erschienenen<br />

auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.<br />

(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden<br />

Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekanntzugeben.<br />

Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin<br />

nach Absatz 2 anwesend waren.<br />

§ 349<br />

Besonderheiten bei der Eröffnung<br />

von gemeinschaftlichen Testamenten<br />

und Erbverträgen<br />

(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments<br />

sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten<br />

oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten<br />

nicht bekanntzugeben.<br />

(2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer<br />

amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen<br />

des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine<br />

beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder<br />

zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen<br />

Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen<br />

enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden<br />

Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere<br />

wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass<br />

die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben<br />

einsetzen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 350<br />

Eröffnung der Verfügung von Todes wegen<br />

durch ein anderes Gericht<br />

Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung<br />

von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte<br />

Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht<br />

zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der<br />

Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.<br />

§ 351<br />

Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen<br />

Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren,<br />

ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit<br />

mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, hat die<br />

verwahrende Stelle von Amts wegen zu ermitteln, ob der<br />

Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln,<br />

dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von<br />

Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.<br />

Unterabschnitt 4<br />

Erbscheinsverfahren;<br />

Testamentsvollstreckung<br />

§ 352<br />

Entscheidung über Erbscheinsanträge<br />

(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins<br />

erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 69 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass<br />

wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es<br />

nicht.<br />

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen<br />

eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekanntzugeben.<br />

Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit<br />

des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des<br />

Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.<br />

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen<br />

den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung<br />

des Erbscheins beantragt wird.<br />

§ 353<br />

Einziehung oder Kraftloserklärung<br />

von Erbscheinen<br />

(1) In dem Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung<br />

eines Erbscheins ist zugleich festzustellen, wer die<br />

Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<br />

(2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde<br />

gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig,<br />

als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt<br />

wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf<br />

Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.<br />

(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt<br />

wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss<br />

öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs).<br />

§ 354<br />

Sonstige Zeugnisse<br />

Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung<br />

von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung<br />

sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.<br />

§ 355<br />

Testamentsvollstreckung<br />

(1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht einem<br />

Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs oder einer zum Testamentsvollstrecker<br />

ernannten Person eine Frist zur Annahme des Amtes bestimmt,<br />

ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei einer<br />

Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Testamentsvollstreckern<br />

über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts entscheidet,<br />

ist § 40 Abs. 3 entsprechend anzuwenden; die Beschwerde<br />

ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.<br />

(3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich,<br />

steht die Beschwerde gegen einen Beschluss,<br />

durch den das Gericht Anordnungen des Erblassers<br />

für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt, sowie<br />

gegen einen Beschluss, durch den das Gericht über Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen den Testamentsvollstreckern<br />

entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker selbständig<br />

zu.<br />

Unterabschnitt 5<br />

Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen<br />

§ 356<br />

Mitteilungspflichten<br />

(1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen<br />

von Todes wegen erworben hat, das nach § <strong>16</strong>40<br />

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu<br />

verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb<br />

mit.<br />

(2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen zur Sicherung<br />

des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343<br />

zuständige Gericht hiervon unterrichten.<br />

§ 357<br />

Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;<br />

Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses<br />

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt,<br />

eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.<br />

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann<br />

verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des<br />

Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354<br />

erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse,<br />

die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers<br />

beziehen.<br />

§ 358<br />

Zwang zur Ablieferung von Testamenten<br />

In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments<br />

durch Beschluss.<br />

§ 359<br />

Nachlassverwaltung<br />

(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die<br />

Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht<br />

anfechtbar.<br />

(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines<br />

Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen,<br />

stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei<br />

Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker<br />

zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.<br />

§ 360<br />

Bestimmung einer Inventarfrist<br />

(1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den<br />

Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist bestimmt<br />

wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit dem Zeitpunkt,<br />

in dem der Beschluss dem Nachlassgläubiger bekannt<br />

gemacht wird, der den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist<br />

gestellt hat.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde gegen<br />

einen Beschluss, durch den über die Bestimmung einer neuen<br />

Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist<br />

zu verlängern, entschieden wird.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 70 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 361<br />

Eidesstattliche Versicherung<br />

Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe<br />

der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen<br />

eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des<br />

Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl<br />

von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben<br />

beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden.<br />

Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. Die<br />

§§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

§ 362<br />

Stundung des Pflichtteilsanspruchs<br />

Für das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs<br />

(§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.<br />

Abschnitt 3<br />

Verfahren in Teilungssachen<br />

§ 363<br />

Antrag<br />

(1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die<br />

Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten<br />

zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung<br />

berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.<br />

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber<br />

eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder<br />

ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.<br />

(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse<br />

bezeichnet werden.<br />

§ 364<br />

Pflegschaft für abwesende Beteiligte<br />

Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten<br />

für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen,<br />

wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft<br />

vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts<br />

das Nachlassgericht.<br />

§ 365<br />

Ladung<br />

(1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten<br />

zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung<br />

durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.<br />

(2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass<br />

ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung<br />

verhandelt wird und dass die Ladung zu<br />

dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt<br />

oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung<br />

anberaumt werden sollte. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung<br />

vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen,<br />

dass die Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden<br />

können.<br />

§ 366<br />

Außergerichtliche Vereinbarung<br />

(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung<br />

eine Vereinbarung, insbesondere über die Art<br />

der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden.<br />

Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn<br />

nur dieser erschienen ist.<br />

(2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die<br />

von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe<br />

gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung<br />

zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öffentlich<br />

beglaubigten Urkunde erteilen.<br />

(3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht,<br />

wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den<br />

ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und<br />

ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf<br />

der Geschäftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde<br />

fordern kann. Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten,<br />

dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen<br />

wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Gericht<br />

zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen<br />

Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht<br />

erscheint.<br />

(4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung<br />

eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist<br />

die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat das Gericht<br />

die Vereinbarung zu bestätigen.<br />

§ 367<br />

Wiedereinsetzung<br />

War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschulden<br />

verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins<br />

rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen,<br />

gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand (§§ 17, 18 und 19 Abs. 1) entsprechend.<br />

§ 368<br />

Auseinandersetzungsplan; Bestätigung<br />

(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung<br />

stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan<br />

anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten<br />

mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat das Gericht die<br />

Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind alle Beteiligten erschienen,<br />

hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen;<br />

dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten<br />

ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer<br />

öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.<br />

(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht<br />

nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach § 366<br />

Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des<br />

Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, wenn er im Inland<br />

keinen Vormund, Betreuer oder Pfleger hat, für die Erteilung<br />

oder die Verweigerung der Genehmigung an Stelle des Familien-<br />

oder des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 71 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 369<br />

Verteilung durch das Los<br />

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los,<br />

wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen<br />

Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden<br />

Vertreter gezogen.<br />

§ 370<br />

Aussetzung bei Streit<br />

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber<br />

eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis<br />

zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige<br />

Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach<br />

den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.<br />

§ 371<br />

Wirkung der bestätigten Vereinbarung und<br />

Auseinandersetzung; Vollstreckung<br />

(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen<br />

nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses<br />

wirksam und für alle Beteiligten in gleicher<br />

Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung<br />

oder Auseinandersetzung.<br />

(2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der<br />

Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die<br />

Vollstreckung statt.<br />

§ 372<br />

Rechtsmittel<br />

(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3<br />

bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung<br />

entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde<br />

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />

der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss<br />

kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften<br />

über das Verfahren nicht beachtet wurden.<br />

§ 373<br />

Auseinandersetzung einer<br />

Gütergemeinschaft<br />

(1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der<br />

Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder<br />

der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften<br />

dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder<br />

Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung<br />

des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen<br />

oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36<br />

und 37 der Grundbuchordnung sowie §§ 42 und 74 der<br />

Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die<br />

§§ 352, 353 und 357 entsprechend.<br />

Buch 5<br />

Verfahren in Registersachen,<br />

unternehmensrechtliche Verfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Begriffsbestimmung<br />

§ 374<br />

Registersachen<br />

Registersachen sind<br />

1. Handelsregistersachen;<br />

2. Genossenschaftsregistersachen;<br />

3. Partnerschaftsregistersachen;<br />

4. Vereinsregistersachen;<br />

5. Güterrechtsregistersachen.<br />

§ 375<br />

Unternehmensrechtliche Verfahren<br />

Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach<br />

1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § <strong>16</strong>6 Abs. 3,<br />

§ 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,<br />

2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des<br />

Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />

sowie die in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch<br />

oder dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden<br />

Dispache geltenden Vorschriften,<br />

3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und<br />

103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2,<br />

§ 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie<br />

§ 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes,<br />

4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001<br />

des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen<br />

Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1)<br />

sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des<br />

SE-Ausführungsgesetzes,<br />

5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes,<br />

6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und<br />

3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung,<br />

7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93<br />

des Genossenschaftsgesetzes,<br />

8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003<br />

des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen<br />

Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),<br />

9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes,<br />

10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der<br />

Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der<br />

Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden<br />

Industrie,<br />

11. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2 Satz 2,<br />

§ 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie § 46a Abs. 2<br />

Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes,<br />

12. § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie<br />

§ 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 72 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

13. § 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis<br />

6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />

14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes,<br />

15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung<br />

mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2<br />

des Handelsgesetzbuchs<br />

vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.<br />

Abschnitt 2<br />

Zuständigkeit<br />

§ 376<br />

Besondere Zuständigkeitsregelungen<br />

(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375<br />

Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht<br />

seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts<br />

zuständig.<br />

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3 sowie<br />

§ 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätzlichen<br />

Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte<br />

abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung<br />

nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die<br />

Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können<br />

die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach<br />

§ 374 Nr. 1 bis 3 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.<br />

§ 377<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk<br />

sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz<br />

der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft,<br />

der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit<br />

sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt.<br />

(2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung<br />

der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz<br />

aufzumachenden Dispache zugewiesen<br />

sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die<br />

Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat.<br />

(3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei<br />

jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer<br />

der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat.<br />

(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.<br />

Abschnitt 3<br />

Registersachen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Verfahren<br />

§ 378<br />

Antragsrecht der Notare<br />

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von<br />

einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt,<br />

im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die<br />

Eintragung zu beantragen.<br />

§ 379<br />

Mitteilungspflichten der Behörden<br />

(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizeiund<br />

Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen<br />

amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen,<br />

unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-,<br />

Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister<br />

dem Registergericht mitzuteilen.<br />

(2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten<br />

Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten<br />

oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe-<br />

und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur<br />

Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister<br />

sowie zur Berichtigung, Vervollständigung<br />

oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt<br />

wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht<br />

(§ 13).<br />

§ 380<br />

Beteiligung der berufsständischen Organe;<br />

Beschwerderecht<br />

(1) Die Registergerichte werden bei der Verhütung unrichtiger<br />

Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung<br />

des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung<br />

von Eintragungen in diesen Registern und beim<br />

Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen<br />

Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von<br />

1. den Organen des Handelsstandes,<br />

2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um<br />

die Eintragung von Handwerkern handelt,<br />

3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes,<br />

soweit es sich um die Eintragung von Land- oder<br />

Forstwirten handelt,<br />

4. den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit<br />

es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe<br />

handelt,<br />

unterstützt.<br />

(2) Die Organe nach Absatz 1 sind anzuhören, soweit dies<br />

zu den genannten Zwecken erforderlich erscheint. Auf ihren<br />

Antrag sind sie als Beteiligte hinzuzuziehen.<br />

(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die<br />

Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des<br />

Firmengebrauchs.<br />

(4) Soweit die Organe nach Absatz 1 angehört wurden, ist<br />

ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. Gegen<br />

eine einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung<br />

steht ihnen die Beschwerde zu.<br />

§ 381<br />

Aussetzung des Verfahrens<br />

Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen<br />

des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen,<br />

wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in<br />

diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung<br />

der Klage zu bestimmen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 73 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 382<br />

Entscheidung über Eintragungsanträge<br />

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag<br />

durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung<br />

wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.<br />

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen<br />

worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der<br />

elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten<br />

zu versehen.<br />

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung<br />

ergeht durch Beschluss.<br />

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374<br />

Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der<br />

Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares<br />

Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller<br />

eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses<br />

zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

§ 383<br />

Bekanntgabe; Anfechtbarkeit<br />

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben;<br />

auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.<br />

(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen<br />

in das Register bleiben unberührt.<br />

(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.<br />

§ 384<br />

Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen<br />

(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1<br />

Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.<br />

(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache<br />

zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener<br />

Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise<br />

kenntlich zu machen.<br />

§ 385<br />

Einsicht in die Register<br />

Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die<br />

zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt<br />

sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften<br />

sowie den aufgrund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.<br />

§ 386<br />

Bescheinigungen<br />

Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung<br />

darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes<br />

einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht<br />

vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das<br />

Register nicht erfolgt ist.<br />

§ 387<br />

Ermächtigungen<br />

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem<br />

Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Partner-<br />

schafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten<br />

zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken<br />

zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen<br />

übertragen. Mehrere Länder können auch vereinbaren,<br />

dass die bei den Gerichten eines Landes geführten<br />

Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes<br />

zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich<br />

sind.<br />

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung<br />

des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters,<br />

die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister<br />

und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die<br />

Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen<br />

Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das<br />

Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen<br />

zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben<br />

werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden<br />

Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift<br />

der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen<br />

bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der<br />

Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,<br />

ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch<br />

die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in<br />

§ 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten<br />

getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch<br />

bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen<br />

Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen<br />

Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister<br />

und den zu diesen Registern eingereichten<br />

Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten<br />

sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger<br />

dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für<br />

den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt<br />

worden sind.<br />

(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und<br />

Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren<br />

bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen<br />

sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung<br />

im Beschwerdeverfahren erlassen werden.<br />

(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des<br />

Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters<br />

kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den<br />

Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen<br />

eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße<br />

Erledigung der Registersachen sichergestellt<br />

ist.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Zwangsgeldverfahren<br />

§ 388<br />

Androhung<br />

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der<br />

sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a<br />

Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5<br />

Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 74 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend<br />

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 3<strong>16</strong><br />

des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes<br />

rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es<br />

dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben,<br />

innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen<br />

Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung<br />

mittels Einspruchs zu rechtfertigen.<br />

(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die<br />

Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren<br />

vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.<br />

§ 389<br />

Festsetzung<br />

(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen<br />

Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das<br />

angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und<br />

zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung<br />

eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.<br />

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten<br />

zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<br />

(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen<br />

Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.<br />

§ 390<br />

Verfahren bei Einspruch<br />

(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht,<br />

wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet<br />

erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem<br />

Termin laden.<br />

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin<br />

nicht erscheint, in der Sache entscheiden.<br />

(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene<br />

Entscheidung aufzuheben.<br />

(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss<br />

zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.<br />

Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen,<br />

von der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen oder<br />

ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.<br />

(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht<br />

zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen.<br />

Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem<br />

Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.<br />

(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung<br />

Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet,<br />

kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich<br />

ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an<br />

dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.<br />

§ 391<br />

Beschwerde<br />

(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt<br />

oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde<br />

anfechtbar.<br />

(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die<br />

Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung<br />

des Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt gewesen sei.<br />

§ 392<br />

Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch<br />

(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen<br />

eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende<br />

Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden,<br />

wobei<br />

1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes<br />

aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten<br />

oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch<br />

der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen;<br />

2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch<br />

erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen<br />

ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung<br />

des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs<br />

des Namens einer Partnerschaft.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />

§ 393<br />

Löschung einer Firma<br />

(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen<br />

einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister<br />

eingetragen werden, hat das Registergericht den eingetragenen<br />

Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der<br />

beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich<br />

eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines<br />

Widerspruchs zu bestimmen.<br />

(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt<br />

nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung<br />

der Frist durch Bekanntmachung in dem für die<br />

Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister<br />

bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem<br />

nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.<br />

(3) Wird Widerspruch erhoben, entscheidet das Gericht<br />

über ihn durch Beschluss. Mit der Zurückweisung eines<br />

Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des<br />

Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig<br />

ist. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch<br />

erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende<br />

Beschluss rechtskräftig geworden ist.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Löschung<br />

des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden<br />

soll.<br />

§ 394<br />

Löschung vermögensloser Gesellschaften<br />

und Genossenschaften<br />

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf<br />

Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft,<br />

die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen<br />

oder auf Antrag der Finanzbehörde gelöscht werden. Sie ist<br />

von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 75 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist<br />

und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft<br />

noch Vermögen besitzt.<br />

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen<br />

Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit<br />

solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer<br />

Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen<br />

zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des<br />

Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung<br />

und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht,<br />

kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung<br />

und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in<br />

dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister<br />

bestimmten elektronischen Informations- und<br />

Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs<br />

erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs<br />

berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung<br />

ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in<br />

§ 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft<br />

der Prüfungsverband, zu hören.<br />

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf<br />

offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,<br />

bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine<br />

natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur<br />

gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten<br />

Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch<br />

bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden<br />

Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder<br />

Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person<br />

persönlich haftender Gesellschafter ist.<br />

§ 395<br />

Löschung unzulässiger Eintragungen<br />

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels<br />

einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht<br />

sie von Amts wegen löschen. Die Löschung geschieht<br />

durch Eintragung eines Vermerkes.<br />

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten<br />

Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene<br />

Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu<br />

bestimmen.<br />

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />

(4) Folgt das Gericht einer Anregung zur Einleitung eines<br />

Verfahrens nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt<br />

hat, unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten.<br />

§ 396<br />

Löschung durch das Landgericht<br />

(1) Die Löschung einer Eintragung nach § 395 kann auch<br />

von dem Landgericht angeordnet werden.<br />

(2) Der Beschluss des Landgerichts ist mit der Beschwerde<br />

anfechtbar.<br />

§ 397<br />

Löschung nichtiger Gesellschaften<br />

und Genossenschaften<br />

Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft<br />

oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach<br />

den §§ 395 und 396 als nichtig gelöscht werden, wenn die<br />

Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275<br />

und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung<br />

erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister<br />

eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach<br />

den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben<br />

werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister<br />

eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen<br />

vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes<br />

die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.<br />

§ 398<br />

Löschung nichtiger Beschlüsse<br />

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der<br />

Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter<br />

einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in<br />

das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der<br />

Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach den<br />

§§ 395 und 396 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch<br />

seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt<br />

und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich<br />

erscheint.<br />

§ 399<br />

Auflösung wegen Mangels der Satzung<br />

(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen<br />

Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder<br />

Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht<br />

oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung<br />

nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das<br />

Registergericht die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb<br />

einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel<br />

der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister<br />

anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch<br />

gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat<br />

gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht<br />

behobener Mangel im Sinn des Absatzes 2 festzustellen ist<br />

und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5<br />

oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird.<br />

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist<br />

weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben<br />

oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das<br />

Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung<br />

kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden<br />

werden. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind<br />

der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens<br />

aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.<br />

(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz<br />

2 getroffen oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,<br />

ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag<br />

einer in das Handelsregister eingetragenen


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 76 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen<br />

nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder<br />

die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend<br />

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.<br />

Unterabschnitt 4<br />

Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister<br />

§ 400<br />

Mitteilungspflichten<br />

Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer<br />

Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um<br />

einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung<br />

eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des<br />

Vereinsgesetzes handelt.<br />

§ 401<br />

Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />

Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen<br />

wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.<br />

Abschnitt 4<br />

Unternehmensrechtliche Verfahren<br />

§ 402<br />

Anfechtbarkeit<br />

(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge<br />

nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem<br />

Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4 des<br />

Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />

stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.<br />

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes<br />

und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 403<br />

Weigerung des Dispacheurs<br />

(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten<br />

zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein<br />

Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die<br />

Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten<br />

das Gericht.<br />

(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

§ 404<br />

Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht<br />

(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen<br />

Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz<br />

befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich<br />

verpflichtet ist, auszuhändigen.<br />

(2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht<br />

in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen<br />

eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das<br />

Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Binnenschifffahrtsgesetz<br />

von dem Schiffer aufgemacht worden ist, für<br />

diesen.<br />

§ 405<br />

Termin, Ladung<br />

(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine mündliche<br />

Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemachte<br />

Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen<br />

Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren hinzugezogen<br />

werden sollen.<br />

(2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt,<br />

hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem<br />

Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die<br />

Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller<br />

sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin<br />

zu laden.<br />

(3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass,<br />

wenn der Geladene weder in dem Termin erscheint noch vorher<br />

Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmeldet,<br />

sein Einverständnis mit der Dispache angenommen<br />

wird. In der Ladung ist zu bemerken, dass die Dispache und<br />

deren Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden<br />

können.<br />

(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss<br />

mindestens zwei Wochen betragen.<br />

(5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen<br />

der Dispache für notwendig, hat es die Beibringung<br />

der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

§ 406<br />

Verfahren im Termin<br />

(1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache<br />

nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet,<br />

hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Verfahren<br />

Beteiligten zu bestätigen.<br />

(2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten,<br />

deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird<br />

der Widerspruch als begründet anerkannt oder kommt anderweitig<br />

eine Einigung zustande, ist die Dispache entsprechend<br />

zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so<br />

ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch<br />

nicht berührt wird.<br />

(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in<br />

dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, wird<br />

angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht als begründet<br />

anerkennt.<br />

§ 407<br />

Verfolgung des Widerspruchs<br />

(1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2 erledigt<br />

wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der<br />

Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren<br />

Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen.<br />

Die §§ 878 und 879 der Zivilprozessordnung sind mit<br />

der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Gericht einem<br />

Beteiligten auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 77 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage<br />

verlängern kann und dass an die Stelle der Ausführung des<br />

Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.<br />

(2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder<br />

in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt,<br />

nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach<br />

Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.<br />

§ 408<br />

Beschwerde<br />

(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestellter Antrag<br />

auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen, über die<br />

Bestätigung der Dispache entschieden oder ein Beteiligter<br />

nach § 404 zur Herausgabe von Schriftstücken verpflichtet<br />

wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

(2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Widerspruchs<br />

geltend zu machen sind, können nicht mit der Beschwerde<br />

geltend gemacht werden.<br />

§ 409<br />

Wirksamkeit; Vollstreckung<br />

(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige<br />

Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.<br />

(2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft<br />

wirksam.<br />

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel<br />

sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in<br />

der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden<br />

oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als<br />

eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird,<br />

ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat.<br />

Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die<br />

Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.<br />

Buch 6<br />

Verfahren in weiteren Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

§ 410<br />

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit<br />

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

sind<br />

1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu<br />

erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den<br />

§§ 259, 260, 2028 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen<br />

in den Fällen, in denen jemand nach den<br />

Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder<br />

den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen<br />

lassen kann,<br />

3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432,<br />

1217, 1281 und § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie<br />

in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung<br />

und seiner Aufwendungen,<br />

4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des<br />

§ 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

§ 411<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zuständig,<br />

in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft, zur<br />

Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu<br />

erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen<br />

Aufenthalt im Inland, kann er die Versicherung vor dem<br />

Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.<br />

(2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zuständig,<br />

in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine<br />

ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um deren Angelegenheit<br />

es sich handelt, kann die Zuständigkeit eines anderen<br />

Amtsgerichts begründet werden.<br />

(3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht zuständig,<br />

in dessen Bezirk sich die Sache befindet.<br />

(4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht zuständig,<br />

in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird.<br />

§ 412<br />

Beteiligte<br />

Als Beteiligte sind hinzuzuziehen<br />

1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe<br />

der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und der<br />

Berechtigte,<br />

2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Sachverständigen<br />

ernannt werden soll, und der Gegner, soweit<br />

ein solcher vorhanden ist,<br />

3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Verwahrer<br />

bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432,<br />

1281 und § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem<br />

der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in<br />

einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und<br />

der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die<br />

Gläubiger,<br />

4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger<br />

und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung<br />

des Pfands erlöschen würde.<br />

§ 413<br />

Eidesstattliche Versicherung<br />

In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete<br />

als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen<br />

Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche<br />

Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478<br />

bis 480 und § 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

§ 414<br />

Unanfechtbarkeit<br />

Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410<br />

Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 78 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Buch 7<br />

Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />

§ 415<br />

Freiheitsentziehungssachen<br />

(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die<br />

aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung<br />

betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend<br />

geregelt ist.<br />

(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person<br />

gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere<br />

in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem<br />

Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines<br />

Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.<br />

§ 4<strong>16</strong><br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der<br />

die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis<br />

für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person<br />

bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung,<br />

ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung<br />

liegt.<br />

§ 417<br />

Antrag<br />

Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag<br />

der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.<br />

§ 418<br />

Beteiligte<br />

(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen<br />

werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde,<br />

die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.<br />

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als<br />

Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.<br />

(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen<br />

1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />

oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />

dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen<br />

lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die<br />

Pflegeeltern sowie<br />

2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.<br />

§ 419<br />

Verfahrenspfleger<br />

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger<br />

zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner<br />

Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere<br />

erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen<br />

werden soll.<br />

(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben<br />

oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des<br />

Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen<br />

geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.<br />

(3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung<br />

oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />

Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />

sind nicht selbständig anfechtbar.<br />

(5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des<br />

Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfahrenspfleger<br />

sind keine Kosten aufzuerlegen.<br />

§ 420<br />

Anhörung; Vorführung<br />

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung<br />

der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er<br />

zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33<br />

Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das<br />

Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.<br />

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben,<br />

wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche<br />

Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder<br />

wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Infektionsschutzgesetzes<br />

leidet.<br />

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.<br />

Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche<br />

Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten<br />

möglich ist.<br />

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen<br />

Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines<br />

ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde,<br />

die den Antrag auf Freiheitsentziehung<br />

gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.<br />

§ 421<br />

Inhalt der Beschlussformel<br />

Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung<br />

enthält auch<br />

1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie<br />

2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.<br />

§ 422<br />

Wirksamwerden von Beschlüssen<br />

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet<br />

wird, wird mit Rechtskraft wirksam.<br />

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />

anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn<br />

der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit<br />

1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben oder<br />

2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe<br />

übergeben werden.<br />

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss<br />

zu vermerken.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 79 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet<br />

wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

vollzogen.<br />

(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes)<br />

oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes)<br />

im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen,<br />

gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes<br />

entsprechend.<br />

§ 423<br />

Absehen von der Bekanntgabe<br />

Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an<br />

den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach<br />

ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile<br />

für seine Gesundheit zu vermeiden.<br />

§ 424<br />

Aussetzung des Vollzugs<br />

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung<br />

aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter<br />

der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis<br />

zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts.<br />

Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.<br />

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn<br />

der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand<br />

dies erfordert.<br />

§ 425<br />

Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung<br />

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung<br />

angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis<br />

zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen.<br />

(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der<br />

Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet,<br />

ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten<br />

die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.<br />

§ 426<br />

Aufhebung<br />

Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet<br />

wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten<br />

Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für<br />

die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung<br />

hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.<br />

§ 427<br />

Einstweilige Anordnung<br />

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine<br />

vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende<br />

Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen<br />

für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben<br />

sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />

besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die<br />

Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.<br />

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige<br />

Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des<br />

Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers<br />

erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich<br />

nachzuholen.<br />

§ 428<br />

Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung<br />

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung<br />

darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung<br />

beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche<br />

Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die<br />

Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden<br />

Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der<br />

Betroffene freizulassen.<br />

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach<br />

Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen<br />

Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.<br />

§ 429<br />

Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde<br />

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde<br />

zu.<br />

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen<br />

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten<br />

oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie<br />

dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei<br />

diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,<br />

den Pflegeeltern sowie<br />

2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens<br />

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.<br />

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger<br />

zu.<br />

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen<br />

Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem<br />

Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung<br />

liegt.<br />

§ 430<br />

Auslagenersatz<br />

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung<br />

abgelehnt oder zurückgenommen und hat das<br />

Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung<br />

des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des<br />

Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />

notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen,<br />

der die Verwaltungsbehörde angehört.<br />

§ 431<br />

Mitteilung von Entscheidungen<br />

Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308<br />

und 311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die<br />

Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme<br />

nach § 426 Satz 1 und die Aussetzung<br />

ihrer Vollziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 80 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene<br />

befindet, mitzuteilen.<br />

§ 432<br />

Benachrichtigung von Angehörigen<br />

Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren<br />

Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen<br />

oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu<br />

benachrichtigen.<br />

Buch 8<br />

Verfahren in Aufgebotssachen<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Verfahrensvorschriften<br />

§ 433<br />

Aufgebotssachen<br />

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht<br />

öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten<br />

auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung<br />

einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur<br />

in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.<br />

§ 434<br />

Antrag; Inhalt des Aufgebots<br />

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.<br />

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot<br />

zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:<br />

1. die Bezeichnung des Antragstellers;<br />

2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden<br />

(Anmeldezeitpunkt);<br />

3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn<br />

die Anmeldung unterbleibt.<br />

§ 435<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt<br />

durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige<br />

Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger,<br />

wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende<br />

Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an<br />

der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in<br />

einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem<br />

erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.<br />

(2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich<br />

auf andere Weise zu veröffentlichen.<br />

§ 436<br />

Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat<br />

es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel<br />

oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem<br />

zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall<br />

wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen<br />

nicht eingehalten sind.<br />

§ 437<br />

Aufgebotsfrist<br />

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in<br />

einem Informations- und Kommunikationssystem oder im<br />

elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem<br />

Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende<br />

Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist)<br />

von mindestens sechs Wochen liegen.<br />

§ 438<br />

Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt<br />

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch<br />

vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt,<br />

ist als rechtzeitig anzusehen.<br />

§ 439<br />

Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;<br />

Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme<br />

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine<br />

nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit<br />

einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet<br />

werden.<br />

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst<br />

mit Rechtskraft wirksam.<br />

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.<br />

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden<br />

mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf<br />

die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt<br />

werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt.<br />

Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit<br />

der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen<br />

nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft<br />

des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.<br />

§ 440<br />

Wirkung einer Anmeldung<br />

Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller<br />

zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten<br />

wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen<br />

Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen<br />

oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete<br />

Recht vorzubehalten.<br />

§ 441<br />

Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses<br />

Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen.<br />

Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die<br />

§§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

Abschnitt 2<br />

Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken,<br />

Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

§ 442<br />

Aufgebot des Grundstückseigentümers,<br />

örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des<br />

Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 81 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.<br />

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das<br />

Grundstück belegen ist.<br />

§ 443<br />

Antragsberechtigter<br />

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit<br />

der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit<br />

im Eigenbesitz hat.<br />

§ 444<br />

Glaubhaftmachung<br />

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen<br />

Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens<br />

glaubhaft zu machen.<br />

§ 445<br />

Inhalt des Aufgebots<br />

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern,<br />

sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden,<br />

widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.<br />

§ 446<br />

Aufgebot des Schiffseigentümers<br />

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des<br />

Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks<br />

nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen<br />

Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III, 403-4) gelten die<br />

§§ 443 bis 445 entsprechend.<br />

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register<br />

für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.<br />

Abschnitt 3<br />

Aufgebot des Gläubigers von Grund- und<br />

Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten<br />

sonstiger dinglicher Rechte<br />

§ 447<br />

Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers,<br />

örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines<br />

Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers<br />

aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.<br />

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das<br />

belastete Grundstück belegen ist.<br />

§ 448<br />

Antragsberechtigter<br />

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten<br />

Grundstücks.<br />

(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender<br />

Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach<br />

§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder<br />

ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld<br />

oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt,<br />

der aufgrund eines im Rang gleich- oder nachstehenden<br />

Rechts Befriedigung aus einem der belasteten<br />

Grundstücke verlangen kann, wenn der Gläubiger oder der<br />

sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren<br />

Schuldtitel erlangt hat.<br />

§ 449<br />

Glaubhaftmachung<br />

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens<br />

glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.<br />

§ 450<br />

Besondere Glaubhaftmachung<br />

(1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat<br />

der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch<br />

glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot ausschließende<br />

Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist.<br />

(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung<br />

auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld-<br />

oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt,<br />

hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuldverschreibung<br />

oder der Brief bis zum Ablauf der im § 801<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt<br />

und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht<br />

worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung<br />

erfolgt, so ist die im Absatz 1 vorgeschriebene<br />

Glaubhaftmachung erforderlich.<br />

(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze<br />

1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides statt.<br />

Das Recht des Gerichts zur Anordnung anderweitiger Ermittlungen<br />

von Amts wegen wird hierdurch nicht berührt.<br />

(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,<br />

dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.<br />

(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448 Abs. 2<br />

Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des<br />

Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.<br />

§ 451<br />

Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung<br />

(1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat<br />

der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens die Hinterlegung<br />

des dem Gläubiger gebührenden Betrages anzubieten.<br />

(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,<br />

dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden<br />

Betrages seine Befriedigung statt aus dem Grundstück<br />

nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und<br />

sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem<br />

Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

bei der Hinterlegungsstelle melde.<br />

(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung<br />

ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.<br />

(4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann erlassen<br />

werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 82 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 452<br />

Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers,<br />

örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines<br />

Schiffshypothekengläubigers aufgrund der §§ 66 und 67 des<br />

Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

(BGBl. III, 403-4) gelten die §§ 448 bis 451 entsprechend.<br />

Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs sind die §§ 66, 67, 58 des genannten<br />

Gesetzes anzuwenden.<br />

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register<br />

für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.<br />

§ 453<br />

Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung,<br />

Vorkaufsrecht, Reallast<br />

(1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448 Abs. 1,<br />

des § 449, des § 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten<br />

entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den<br />

§§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des<br />

Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

(BGBl. III, 403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht<br />

und die Reallast bestimmten Ausschließung des<br />

Berechtigten.<br />

(2) Antragsberechtigt ist auch, wer aufgrund eines im<br />

Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus<br />

dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk<br />

verlangen kann, wenn er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren<br />

Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem<br />

Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks<br />

von Amts wegen mitzuteilen.<br />

Abschnitt 4<br />

Aufgebot von Nachlassgläubigern<br />

§ 454<br />

Aufgebot von Nachlassgläubigern,<br />

örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von<br />

Nachlassgläubigern aufgrund des § 1970 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.<br />

(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten<br />

des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Angelegenheiten<br />

einer anderen Behörde als einem Amtsgericht<br />

übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk<br />

die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.<br />

§ 455<br />

Antragsberechtigter<br />

(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die<br />

Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.<br />

(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter<br />

und ein Testamentsvollstrecker berechtigt,<br />

wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.<br />

(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den<br />

Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.<br />

§ 456<br />

Verzeichnis der Nachlassgläubiger<br />

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger<br />

mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.<br />

§ 457<br />

Nachlassinsolvenzverfahren<br />

(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung<br />

des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.<br />

(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens<br />

wird das Aufgebotsverfahren beendet.<br />

§ 458<br />

Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist<br />

(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich<br />

nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von<br />

dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als<br />

sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger<br />

noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten<br />

aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen<br />

berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.<br />

(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.<br />

§ 459<br />

Forderungsanmeldung<br />

(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand<br />

und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche<br />

Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.<br />

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem<br />

zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.<br />

§ 460<br />

Mehrheit von Erben<br />

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von<br />

einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss<br />

auch den anderen Erben zustatten; die<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte<br />

Haftung bleiben unberührt. Als Rechtsnachteil ist<br />

den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen,<br />

dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur<br />

für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit<br />

haftet.<br />

(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2<br />

bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch<br />

dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten<br />

unbeschränkt haftet.<br />

§ 461<br />

Nacherbfolge<br />

Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den<br />

Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 83 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 462<br />

Gütergemeinschaft<br />

(1) Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft,<br />

kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch<br />

der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein<br />

oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das<br />

Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des anderen<br />

Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese<br />

Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.<br />

(2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und der von<br />

ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen auch dem<br />

anderen Ehegatten zustatten.<br />

§ 463<br />

Erbschaftskäufer<br />

(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können sowohl<br />

der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot beantragen.<br />

Der von dem einen Teil gestellte Antrag und der von ihm erwirkte<br />

Ausschließungsbeschluss kommen, unbeschadet der<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte<br />

Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.<br />

(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand<br />

eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich<br />

zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig<br />

von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet<br />

hat.<br />

§ 464<br />

Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger<br />

§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im<br />

Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren<br />

zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern<br />

nach § 1489 Abs. 2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

Abschnitt 5<br />

Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />

§ 465<br />

Aufgebot der Schiffsgläubiger<br />

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von<br />

Schiffsgläubigern aufgrund des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />

gelten die nachfolgenden Absätze.<br />

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich<br />

der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.<br />

(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister,<br />

kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung<br />

des Schiffes gestellt werden.<br />

(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen<br />

von Schiffsgläubigern anzugeben.<br />

(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.<br />

(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich<br />

nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre<br />

Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen dem Antragsteller<br />

nicht bekannt sind.<br />

Abschnitt 6<br />

Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden<br />

§ 466<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig,<br />

in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort<br />

liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung<br />

nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der<br />

Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in<br />

Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der<br />

Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen<br />

Gerichtsstand gehabt hat.<br />

(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes<br />

Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich<br />

örtlich zuständig.<br />

(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser<br />

Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das<br />

Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder<br />

Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts<br />

öffentlich bekannt zu machen.<br />

§ 467<br />

Antragsberechtigter<br />

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch<br />

Indossament übertragen werden können und mit einem<br />

Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber<br />

des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt,<br />

das Aufgebotsverfahren zu beantragen.<br />

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des<br />

Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend<br />

machen kann.<br />

§ 468<br />

Antragsbegründung<br />

Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags<br />

1. eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen<br />

Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was<br />

zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;<br />

2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen<br />

glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt,<br />

das Aufgebotsverfahren zu beantragen;<br />

3. die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides<br />

statt anzubieten.<br />

§ 469<br />

Inhalt des Aufgebots<br />

In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern,<br />

seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt<br />

anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil<br />

ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt<br />

werde.<br />

§ 470<br />

Ergänzende Bekanntmachung<br />

in besonderen Fällen<br />

Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier<br />

und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 84 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt<br />

worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung<br />

durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so<br />

muss die Bekanntmachung auch durch Veröffentlichung in<br />

diesen Blättern erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen,<br />

die von einem deutschen Land oder früheren<br />

Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung<br />

durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben<br />

ist. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung<br />

in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen<br />

bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem<br />

erfolgen.<br />

§ 471<br />

Wertpapiere mit Zinsscheinen<br />

(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten-<br />

oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der<br />

Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin<br />

der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes<br />

ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen<br />

fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit<br />

sechs Monate abgelaufen sind.<br />

(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der Antragsteller<br />

ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes<br />

Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt<br />

beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des<br />

glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine<br />

nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen<br />

anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.<br />

§ 472<br />

Zinsscheine für mehr als vier Jahre<br />

(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />

zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier<br />

Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Anmeldezeitpunkt<br />

so bestimmt wird, dass bis dahin seit der Zeit des glaubhaft<br />

gemachten Verlustes der zuletzt ausgegebenen Scheine<br />

solche für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit<br />

des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine<br />

für Zeitabschnitte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile<br />

gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.<br />

(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der<br />

Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist<br />

ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder<br />

Anstalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier Jahre<br />

und später fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen<br />

als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der<br />

Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine Ausgabe neuer<br />

Scheine stattgefunden, so muss das Zeugnis auch die in<br />

§ 471 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.<br />

§ 473<br />

Vorlegung der Zinsscheine<br />

Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden, als<br />

die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit<br />

nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem<br />

Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine<br />

steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde,<br />

Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewor-<br />

denen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden<br />

seien.<br />

§ 474<br />

Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine<br />

Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />

ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben<br />

werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis<br />

dahin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines<br />

sechs Monate abgelaufen sind; das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen<br />

der §§ 470 und 471 gegeben sind.<br />

§ 475<br />

Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit<br />

Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die<br />

zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im elektronischen<br />

Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und<br />

sind die Voraussetzungen der §§ 469 bis 473 nicht gegeben,<br />

ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem<br />

Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.<br />

§ 476<br />

Aufgebotsfrist<br />

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.<br />

§ 477<br />

Anmeldung der Rechte<br />

Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

seine Rechte unter Vorlegung der<br />

Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen<br />

und ihm innerhalb einer zu bestimmenden<br />

Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu<br />

nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.<br />

§ 478<br />

Ausschließungsbeschluss<br />

(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für<br />

kraftlos zu erklären.<br />

(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen<br />

Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger<br />

bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.<br />

(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene<br />

Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die<br />

Kraftloserklärung aufgehoben wird.<br />

§ 479<br />

Wirkung des Ausschließungsbeschlusses<br />

(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt<br />

hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt,<br />

die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.<br />

(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren<br />

aufgehoben, bleiben die aufgrund des Ausschließungsbeschlusses<br />

von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen<br />

auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer,<br />

gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur<br />

Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses<br />

gekannt hat.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 85 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 480<br />

Zahlungssperre<br />

(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung<br />

eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht<br />

auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier<br />

und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das<br />

Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung<br />

zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />

oder einen Erneuerungsschein auszugeben<br />

(Zahlungssperre). Mit dem Verbot ist die Benachrichtigung<br />

von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu<br />

verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot<br />

öffentlich bekannt zu machen.<br />

(2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass einer<br />

Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen<br />

Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567<br />

bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den<br />

Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet<br />

sind.<br />

(4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen<br />

Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot<br />

nicht betroffen.<br />

§ 481<br />

Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2<br />

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit<br />

des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine<br />

ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung<br />

des im § 472 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses<br />

nicht erforderlich.<br />

§ 482<br />

Aufhebung der Zahlungssperre<br />

(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht<br />

vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne Erlass<br />

eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist die Zahlungssperre<br />

von Amts wegen aufzuheben. Das Gleiche gilt,<br />

wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens<br />

angeordnet worden ist und die Einleitung nicht<br />

binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden<br />

Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot<br />

oder die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der<br />

Zahlungssperre von Amts wegen durch den elektronischen<br />

Bundesanzeiger bekannt zu machen.<br />

(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre erst<br />

aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach<br />

Maßgabe des § 477 gestattet worden ist.<br />

(3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgehoben<br />

wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung<br />

anfechtbar.<br />

§ 483<br />

Hinkende Inhaberpapiere<br />

Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung<br />

einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478<br />

Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die<br />

Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots<br />

und der im § 478 Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 481 vorgeschriebenen<br />

Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist<br />

abweichende Vorschriften erlassen.<br />

§ 484<br />

Vorbehalt für die Landesgesetzgebung<br />

(1) Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112,<br />

1<strong>16</strong>2, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110<br />

des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes<br />

über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

(BGBl. III, 403-4) und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes<br />

über Rechte an Luftfahrzeugen können die<br />

Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots<br />

und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist<br />

anders bestimmen, als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrieben<br />

ist.<br />

(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1<strong>16</strong>2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die<br />

Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses<br />

und des in § 478 Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschlusses<br />

sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen,<br />

als in den §§ 470, 475, 476 und 478 vorgeschrieben ist.<br />

Buch 9<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 485<br />

Verhältnis zu anderen Gesetzen<br />

Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 486<br />

Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungsund<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält,<br />

gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften,<br />

soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes<br />

sind.<br />

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung<br />

und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der<br />

erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. Dies<br />

gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung<br />

bestehen.<br />

§ 487<br />

Nachlassauseinandersetzung,<br />

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft<br />

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,<br />

nach denen<br />

1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses<br />

von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese<br />

nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist,<br />

2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben<br />

andere als gerichtliche Behörden zuständig sind,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 86 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte<br />

oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln<br />

haben.<br />

(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind<br />

die §§ 364 bis 372 anzuwenden.<br />

§ 488<br />

Verfahren vor landesgesetzlich<br />

zugelassenen Behörden<br />

(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach<br />

Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig,<br />

gelten die Vorschriften des ersten Buchs mit Ausnahme der<br />

§§ 6, 15 Abs. 2 und 25, des § 41 Abs. 1 und des § 46 auch für<br />

diese Behörden.<br />

(2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt<br />

das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht<br />

für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren<br />

Sitz haben. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,<br />

dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts<br />

ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames<br />

Gericht zuständig ist.<br />

(3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht<br />

sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden.<br />

Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 489<br />

Rechtsmittel<br />

(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach<br />

Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zuständig,<br />

kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass für die Abänderung<br />

einer Entscheidung dieser Behörde das Amtsgericht<br />

zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz<br />

hat. Auf das Verfahren sind die §§ 59 bis 69 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die<br />

Beschwerde statt.<br />

§ 490<br />

Landesrechtliche Aufgebotsverfahren<br />

Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit<br />

auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung<br />

der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über<br />

das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen<br />

durch andere Vorschriften ersetzen.<br />

§ 491<br />

Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren<br />

zur Kraftloserklärung von Urkunden<br />

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,<br />

durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der<br />

Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber,<br />

die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder<br />

eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt<br />

des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung<br />

ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung<br />

übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich<br />

zuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot<br />

die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Artikel 2<br />

Gesetz über Gerichtskosten<br />

in Familiensachen<br />

(FamGKG)<br />

Abschnitt 1<br />

Inhaltsübersicht<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Kostenfreiheit<br />

§ 3 Höhe der Kosten<br />

§ 4 Umgangspflegschaft<br />

§ 5 Lebenspartnerschaftssachen<br />

§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache<br />

als selbständige Familiensache<br />

§ 7 Verjährung, Verzinsung<br />

§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument<br />

Abschnitt 2 Fälligkeit<br />

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen<br />

Familienstreitsachen<br />

§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften<br />

§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit<br />

der Auslagen<br />

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung<br />

§ 12 Grundsatz<br />

§ 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz<br />

§ 14 Abhängigmachung<br />

§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />

§ <strong>16</strong> Auslagen<br />

§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht<br />

Abschnitt 4 Kostenansatz<br />

§ 18 Kostenansatz<br />

§ 19 Nachforderung<br />

§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung<br />

Abschnitt 5 Kostenhaftung<br />

§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich<br />

§ 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft<br />

§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen<br />

§ 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 87 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 25 Erlöschen der Zahlungspflicht<br />

§ 26 Mehrere Kostenschuldner<br />

§ 27 Haftung von Streitgenossen<br />

Abschnitt 6 Gebührenvorschriften<br />

§ 28 Wertgebühren<br />

§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren<br />

§ 30 Teile des Verfahrensgegenstands<br />

§ 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung<br />

einer Entscheidung<br />

§ 32 Verzögerung des Verfahrens<br />

Abschnitt 7 Wertvorschriften<br />

Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften<br />

§ 33 Grundsatz<br />

§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung<br />

§ 35 Geldforderung<br />

§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung<br />

§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten<br />

§ 38 Stufenklageantrag<br />

§ 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige<br />

Rechtsmittel, Aufrechnung<br />

§ 40 Rechtsmittelverfahren<br />

§ 41 Einstweilige Anordnung<br />

§ 42 Auffangwert<br />

Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften<br />

§ 43 Ehesachen<br />

§ 44 Verbund<br />

§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen<br />

§ 46 Übrige Kindschaftssachen<br />

§ 47 Abstammungssachen<br />

§ 48 Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen<br />

§ 49 Gewaltschutzsachen<br />

§ 50 Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 51 Unterhaltssachen<br />

§ 52 Güterrechtssachen<br />

Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung<br />

§ 53 Angabe des Werts<br />

§ 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde<br />

§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren<br />

§ 56 Schätzung des Werts<br />

Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde<br />

§ 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde<br />

§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung<br />

§ 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts<br />

§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr<br />

§ 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör<br />

Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 62 Rechnungsgebühren<br />

§ 63 Übergangsvorschrift<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch<br />

das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht<br />

nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur<br />

nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die<br />

mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht.<br />

Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz<br />

erhoben.<br />

§ 2<br />

Kostenfreiheit<br />

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen<br />

des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen<br />

Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten<br />

befreit.<br />

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften,<br />

durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung<br />

von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.<br />

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten<br />

des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben;<br />

bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche<br />

gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens<br />

übernimmt.<br />

§ 3<br />

Höhe der Kosten<br />

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands<br />

(Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage<br />

1 zu diesem Gesetz erhoben.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 88 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 4<br />

Umgangspflegschaft<br />

Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft<br />

sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.<br />

§ 5<br />

Lebenspartnerschaftssachen<br />

In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für<br />

1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vorschriften<br />

für das Verfahren auf Scheidung der Ehe,<br />

2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die Vorschriften<br />

für das Verfahren auf Feststellung des Bestehens<br />

oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten,<br />

3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vorschrift die<br />

Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 5 und<br />

7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

und<br />

4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift<br />

die Vorschriften für sonstige Familiensachen nach § 111<br />

Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 6<br />

Verweisung, Abgabe,<br />

Fortführung einer Folgesache<br />

als selbständige Familiensache<br />

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht<br />

ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht<br />

desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit,<br />

ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens<br />

vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. Das<br />

Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben<br />

wird.<br />

(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache<br />

fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen<br />

Familiensache zu behandeln.<br />

(3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen,<br />

zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das<br />

Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben,<br />

wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung<br />

trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.<br />

§ 7<br />

Verjährung, Verzinsung<br />

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier<br />

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren<br />

durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch<br />

Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Vormundschaften<br />

und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit<br />

der Fälligkeit der Kosten.<br />

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren<br />

in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die<br />

Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor<br />

dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung<br />

eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird<br />

die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.<br />

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht<br />

von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche<br />

auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung<br />

zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner<br />

mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners<br />

unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe<br />

zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen<br />

unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut<br />

noch wird sie gehemmt.<br />

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten<br />

werden nicht verzinst.<br />

§ 8<br />

Elektronische Akte, elektronisches Dokument<br />

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das<br />

gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in<br />

dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.<br />

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren,<br />

in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches<br />

Dokument genügt, genügt diese Form auch für<br />

Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende<br />

Person soll das Dokument mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.<br />

Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht<br />

zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender<br />

unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald<br />

die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es<br />

aufgezeichnet hat.<br />

Abschnitt 2<br />

Fälligkeit<br />

§ 9<br />

Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und<br />

selbständigen Familienstreitsachen<br />

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen<br />

wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift,<br />

des Klageantrags, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift<br />

oder mit der Abgabe der entsprechenden<br />

Erklärung zu Protokoll fällig.<br />

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige<br />

gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 89 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 10<br />

Fälligkeit bei Vormundschaften<br />

und Dauerpflegschaften<br />

Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden<br />

die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kostenverzeichnisses<br />

erstmals bei Anordnung und später jeweils<br />

zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer<br />

Entstehung fällig.<br />

§ 11<br />

Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen,<br />

Fälligkeit der Auslagen<br />

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen<br />

fällig, wenn<br />

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen<br />

ist,<br />

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder<br />

Zurücknahme beendet ist,<br />

3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht<br />

betrieben worden ist,<br />

4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs<br />

Monate ausgesetzt war oder<br />

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.<br />

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die<br />

Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten<br />

werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.<br />

Abschnitt 3<br />

Vorschuss und Vorauszahlung<br />

§ 12<br />

Grundsatz<br />

In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz<br />

es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der<br />

Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht<br />

werden.<br />

§ 13<br />

Verfahren nach dem Internationalen<br />

Familienrechtsverfahrensgesetz<br />

In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz<br />

sind die Vorschriften dieses Abschnitts<br />

nicht anzuwenden.<br />

§ 14<br />

Abhängigmachung<br />

(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen<br />

soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst nach Zahlung<br />

der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt<br />

werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung<br />

der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche<br />

Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der<br />

Rechtsmittelinstanz.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.<br />

(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller<br />

die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für<br />

das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung<br />

vorgenommen werden.<br />

§ 15<br />

Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />

§ 14 gilt nicht,<br />

1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />

bewilligt ist,<br />

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder<br />

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos<br />

oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht<br />

wird, dass<br />

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten<br />

mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus<br />

sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde<br />

oder<br />

b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder<br />

nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde;<br />

zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung<br />

des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.<br />

§ <strong>16</strong><br />

Auslagen<br />

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen<br />

verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung<br />

beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden<br />

Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer<br />

Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der<br />

vorherigen Zahlung abhängig machen.<br />

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten<br />

auf Antrag sowie die Versendung und die elektronische<br />

Übermittlung von Akten können von der vorherigen Zahlung<br />

eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig<br />

gemacht werden.<br />

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen<br />

werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben<br />

werden.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.<br />

§ 17<br />

Fortdauer der Vorschusspflicht<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt<br />

bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen<br />

auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.<br />

§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 4<br />

Kostenansatz<br />

§ 18<br />

Kostenansatz<br />

(1) Es werden angesetzt<br />

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei<br />

dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder<br />

zuletzt anhängig war,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 90 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten<br />

Gericht entstanden sind.<br />

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die<br />

Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten<br />

werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.<br />

(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt<br />

werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen<br />

ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den<br />

Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrenswert<br />

anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls<br />

berichtigt werden.<br />

§ 19<br />

Nachforderung<br />

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur<br />

nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem<br />

Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres<br />

nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung<br />

(Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften<br />

und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden<br />

ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners<br />

beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz<br />

unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.<br />

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf<br />

in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder<br />

dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren<br />

eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis<br />

zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung<br />

dieser Verfahren möglich.<br />

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es,<br />

wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei<br />

Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden<br />

ist.<br />

§ 20<br />

Nichterhebung von Kosten wegen<br />

unrichtiger Sachbehandlung<br />

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht<br />

entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt<br />

für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste<br />

Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung<br />

entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei<br />

Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von<br />

Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter<br />

Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse<br />

beruht.<br />

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das<br />

Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz<br />

1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg<br />

getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg<br />

geändert werden.<br />

Abschnitt 5<br />

Kostenhaftung<br />

§ 21<br />

Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich<br />

(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden,<br />

schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt<br />

hat. Dies gilt nicht<br />

1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen,<br />

2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung<br />

auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen<br />

Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz,<br />

3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person<br />

betreffen, und<br />

4. für einen Verfahrensbeistand.<br />

Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung<br />

dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer<br />

den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.<br />

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs<br />

schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.<br />

§ 22<br />

Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft<br />

Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft<br />

schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige.<br />

Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen<br />

auferlegt hat.<br />

§ 23<br />

Bestimmte sonstige Auslagen<br />

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die<br />

Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke<br />

beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt<br />

worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche<br />

Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur<br />

der Beteiligte die Dokumentenpauschale.<br />

(2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenverzeichnisses<br />

schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische<br />

Übermittlung der Akte beantragt hat.<br />

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- oder<br />

Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung<br />

grenzüberschreitender Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />

ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn<br />

der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt<br />

oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle<br />

oder das Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />

von der Empfangsstelle abgelehnt wird.<br />

§ 24<br />

Weitere Fälle der Kostenhaftung<br />

Die Kosten schuldet ferner,<br />

1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des<br />

Verfahrens auferlegt sind;<br />

2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht<br />

mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen<br />

oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 91 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich<br />

ohne Bestimmung über die Kosten diese als von<br />

beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;<br />

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes<br />

haftet und<br />

4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies<br />

gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine<br />

Person betreffen.<br />

§ 25<br />

Erlöschen der Zahlungspflicht<br />

Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung<br />

zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung<br />

durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben<br />

oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur<br />

Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten<br />

Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte<br />

Kosten zurückerstattet.<br />

§ 26<br />

Mehrere Kostenschuldner<br />

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1<br />

oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen<br />

Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn<br />

eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des<br />

ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.<br />

Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund<br />

anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller<br />

Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag<br />

bezieht.<br />

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24<br />

Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />

bewilligt worden ist, darf die Haftung eines<br />

anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden;<br />

von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen,<br />

soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3<br />

des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt<br />

und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe<br />

bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt<br />

hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch<br />

nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner<br />

ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung,<br />

Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise<br />

gewährt worden ist.<br />

§ 27<br />

Haftung von Streitgenossen<br />

Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die<br />

Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt<br />

sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstandes<br />

betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner<br />

auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn<br />

das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.<br />

Abschnitt 6<br />

Gebührenvorschriften<br />

§ 28<br />

Wertgebühren<br />

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert<br />

richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300<br />

Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem<br />

Verfahrenswert<br />

bis … Euro<br />

für jeden<br />

angefangenen Betrag<br />

von weiteren … Euro<br />

um<br />

… Euro<br />

1 500 300 10<br />

5 000 500 8<br />

10 000 1 000 15<br />

25 000 3 000 23<br />

50 000 5 000 29<br />

200 000 15 000 100<br />

500 000<br />

über<br />

30 000 150<br />

500 000 50 000 150<br />

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro<br />

ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.<br />

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.<br />

§ 29<br />

Einmalige Erhebung der Gebühren<br />

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die<br />

Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug<br />

hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur<br />

einmal erhoben.<br />

§ 30<br />

Teile des Verfahrensgegenstands<br />

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands<br />

betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses<br />

Teils zu berechnen.<br />

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug<br />

für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf<br />

nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem<br />

Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.<br />

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze<br />

anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert<br />

zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile<br />

nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf<br />

jedoch nicht überschritten werden.<br />

§ 31<br />

Zurückverweisung, Abänderung oder<br />

Aufhebung einer Entscheidung<br />

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs<br />

zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem<br />

früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im<br />

Sinne des § 29.<br />

(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung<br />

einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im<br />

Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 92 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung<br />

nach § <strong>16</strong>6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit.<br />

§ 32<br />

Verzögerung des Verfahrens<br />

Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im<br />

Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden<br />

eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer<br />

mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines<br />

neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist<br />

die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen<br />

von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln<br />

oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten,<br />

verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von<br />

Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz<br />

von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz<br />

von 0,3 ermäßigt werden.<br />

Abschnitt 7<br />

Wertvorschriften<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Wertvorschriften<br />

§ 33<br />

Grundsatz<br />

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug<br />

werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet,<br />

soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit<br />

einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter<br />

vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur<br />

ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.<br />

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen<br />

Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.<br />

§ 34<br />

Zeitpunkt der Wertberechnung<br />

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen<br />

Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung<br />

in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren,<br />

die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der<br />

Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.<br />

§ 35<br />

Geldforderung<br />

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung,<br />

bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 36<br />

Genehmigung einer Erklärung<br />

oder deren Ersetzung<br />

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit<br />

Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung<br />

oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert<br />

nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 18<br />

Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46<br />

Abs. 4 der Kostenordnung gelten entsprechend.<br />

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen,<br />

insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die<br />

Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen<br />

Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu<br />

bewerten.<br />

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens eine Million<br />

Euro.<br />

§ 37<br />

Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten<br />

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch<br />

Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten betroffen, wird deren<br />

Wert nicht berücksichtigt.<br />

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten ohne<br />

den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend,<br />

soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.<br />

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand<br />

betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit<br />

er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.<br />

§ 38<br />

Stufenklageantrag<br />

Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung oder auf<br />

Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe<br />

einer eidesstattlichen Versicherung der Klageantrag auf Herausgabe<br />

desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus<br />

dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für<br />

die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche,<br />

und zwar der höhere, maßgebend.<br />

§ 39<br />

Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch,<br />

wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung<br />

(1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag geltend<br />

gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren<br />

verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise<br />

geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch<br />

zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über<br />

ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder<br />

des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren<br />

Anspruchs maßgebend.<br />

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in<br />

getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1<br />

und 3 entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit<br />

einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der<br />

Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der<br />

Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.<br />

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich<br />

sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 40<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert<br />

nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet<br />

das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden,<br />

oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 93 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer<br />

maßgebend.<br />

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands<br />

des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit<br />

der Gegenstand erweitert wird.<br />

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der<br />

Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das<br />

Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.<br />

§ 41<br />

Einstweilige Anordnung<br />

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in<br />

der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung<br />

gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der<br />

Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.<br />

§ 42<br />

Auffangwert<br />

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit<br />

der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem<br />

Ermessen zu bestimmen.<br />

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit<br />

der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und<br />

der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />

der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu<br />

bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.<br />

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden<br />

Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 3 000 Euro<br />

auszugehen.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Besondere Wertvorschriften<br />

§ 43<br />

Ehesachen<br />

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs<br />

und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und<br />

Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu<br />

bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht<br />

über eine Million Euro angenommen werden.<br />

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten<br />

erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.<br />

§ 44<br />

Verbund<br />

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als<br />

ein Verfahren.<br />

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen,<br />

erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede<br />

Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils<br />

3 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand<br />

zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die<br />

Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33<br />

Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.<br />

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der<br />

Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen<br />

des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren<br />

oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.<br />

§ 45<br />

Bestimmte Kindschaftssachen<br />

(1) In einer Kindschaftssache, die<br />

1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge<br />

oder eines Teils der elterlichen Sorge,<br />

2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft<br />

oder<br />

3. die Kindesherausgabe<br />

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.<br />

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als<br />

ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.<br />

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />

einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />

§ 46<br />

Übrige Kindschaftssachen<br />

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche<br />

Angelegenheit ist, gelten § 18 Abs. 3, die<br />

§§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung<br />

entsprechend.<br />

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt<br />

sich der Verfahrenswert nach dem Wert der Rechtshandlung.<br />

Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige<br />

oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf<br />

den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht.<br />

Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend<br />

der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu<br />

bemessen.<br />

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 500 000<br />

Euro.<br />

§ 47<br />

Abstammungssachen<br />

(1) In Abstammungssachen beträgt der Verfahrenswert<br />

2 000 Euro.<br />

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />

einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />

§ 48<br />

Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen<br />

(1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2 bis 6<br />

der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und<br />

des Hausrats beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen<br />

nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

3 000 Euro.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 94 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung<br />

über die Behandlung der Ehewohnung und des<br />

Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Hausratssachen<br />

nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2 000 Euro.<br />

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert<br />

nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,<br />

kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert<br />

festsetzen.<br />

§ 49<br />

Gewaltschutzsachen<br />

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes<br />

beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen<br />

nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.<br />

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />

einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />

§ 50<br />

Versorgungsausgleichssachen<br />

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert,<br />

wenn dem Versorgungsausgleich<br />

1. ausschließlich Anrechte<br />

a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis<br />

oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf<br />

Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,<br />

b) der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />

c) der Alterssicherung der Landwirte<br />

unterliegen, 1 000 Euro;<br />

2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1 000 Euro;<br />

3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen,<br />

2 000 Euro.<br />

(2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach § 3a des<br />

Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

beträgt der Wert 1 000 Euro.<br />

(3) Im Verfahren<br />

1. über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von<br />

Rentenanwartschaften,<br />

2. über einen Auskunftsanspruch,<br />

3. über die Abtretung von Versorgungsansprüchen,<br />

4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Abfindung<br />

und<br />

5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach<br />

§ 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit<br />

beträgt der Wert 500 Euro.<br />

(4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Wert nach<br />

den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann<br />

das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.<br />

§ 51<br />

Unterhaltssachen<br />

(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind<br />

und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten<br />

zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder<br />

des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch<br />

der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen<br />

nach den §§ <strong>16</strong>12a bis <strong>16</strong>12c des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des<br />

zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des<br />

Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem<br />

Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.<br />

(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge<br />

werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags<br />

steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung<br />

der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag<br />

alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag<br />

oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht<br />

wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur<br />

Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.<br />

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen<br />

sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach den besonderen<br />

Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht<br />

einen höheren Wert festsetzen.<br />

§ 52<br />

Güterrechtssachen<br />

Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache<br />

ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach<br />

§ 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden,<br />

handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Wertfestsetzung<br />

§ 53<br />

Angabe des Werts<br />

Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser<br />

nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester<br />

Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt,<br />

und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des<br />

Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />

anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt<br />

werden.<br />

§ 54<br />

Wertfestsetzung für die Zulässigkeit<br />

der Beschwerde<br />

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt,<br />

ist die Festsetzung auch für die Berechnung der<br />

Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses<br />

Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts<br />

abweichen.<br />

§ 55<br />

Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren<br />

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert<br />

richten, mit der Einreichung des Klageantrags, des Antrags,<br />

der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 95 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig,<br />

setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten<br />

durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand<br />

des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist<br />

oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen<br />

gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur<br />

im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss,<br />

durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes<br />

von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht<br />

wird, geltend gemacht werden.<br />

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder<br />

nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden<br />

Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung<br />

über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder<br />

sich das Verfahren anderweitig erledigt.<br />

(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen<br />

hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder<br />

wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz<br />

oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz<br />

schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts<br />

wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von<br />

sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der<br />

Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig<br />

erledigt hat.<br />

§ 56<br />

Schätzung des Werts<br />

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich,<br />

ist in dem Beschluss, durch den der Verfahrenswert festgesetzt<br />

wird (§ 55), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden.<br />

Diese Kosten können ganz oder teilweise dem<br />

Beteiligten auferlegt werden, welcher die Abschätzung<br />

durch Unterlassen der ihm obliegenden Wertangabe, durch<br />

unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten<br />

des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete<br />

Beschwerde veranlasst hat.<br />

Abschnitt 8<br />

Erinnerung und Beschwerde<br />

§ 57<br />

Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde<br />

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der<br />

Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht,<br />

bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten<br />

Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht,<br />

bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig,<br />

als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden<br />

sind.<br />

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die<br />

Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde<br />

ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht,<br />

das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der<br />

grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden<br />

Frage in dem Beschluss zulässt.<br />

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig<br />

und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist<br />

die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzu-<br />

legen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde<br />

gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.<br />

(4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />

abgegeben oder schriftlich eingereicht werden;<br />

§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung<br />

ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung<br />

über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist<br />

bei dem Familiengericht einzulegen.<br />

(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über die Erinnerung<br />

und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als<br />

Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem<br />

Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher<br />

oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache<br />

grundsätzliche Bedeutung hat.<br />

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende<br />

Wirkung. Das Familiengericht oder das Oberlandesgericht<br />

kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende<br />

Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der<br />

Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende<br />

des Gerichts.<br />

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.<br />

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht<br />

erstattet.<br />

§ 58<br />

Beschwerde gegen die Anordnung<br />

einer Vorauszahlung<br />

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts<br />

nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen<br />

Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und<br />

wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden<br />

Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4<br />

Satz 1 und 3, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.<br />

Soweit sich der Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor<br />

dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten<br />

lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.<br />

(2) Im Falle des § <strong>16</strong> Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 59<br />

Beschwerde gegen die Festsetzung<br />

des Verfahrenswerts<br />

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den<br />

der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt<br />

worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn<br />

der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.<br />

Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht<br />

wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung<br />

stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die<br />

Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55<br />

Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert<br />

später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt<br />

worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses<br />

eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung<br />

gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur<br />

Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5<br />

und 7 ist entsprechend anzuwenden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 96 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert,<br />

die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,<br />

wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach<br />

der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,<br />

welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.<br />

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten<br />

Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr<br />

beantragt werden.<br />

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht<br />

erstattet.<br />

§ 60<br />

Beschwerde gegen die Auferlegung<br />

einer Verzögerungsgebühr<br />

Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet<br />

die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands<br />

200 Euro übersteigt oder das Familiengericht die<br />

Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem<br />

Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen<br />

hat. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 61<br />

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs<br />

auf rechtliches Gehör<br />

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten<br />

Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn<br />

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die<br />

Entscheidung nicht gegeben ist und<br />

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches<br />

Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt<br />

hat.<br />

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis<br />

von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben;<br />

der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.<br />

Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen<br />

Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben<br />

werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem<br />

dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die<br />

Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung<br />

angegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die<br />

Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und<br />

das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen<br />

darlegen.<br />

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die<br />

Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form<br />

und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,<br />

so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die<br />

Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Ent-<br />

scheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss<br />

soll kurz begründet werden.<br />

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem<br />

es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der<br />

Rüge geboten ist.<br />

(6) Kosten werden nicht erstattet.<br />

Abschnitt 9<br />

Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 62<br />

Rechnungsgebühren<br />

(1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden<br />

für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die durch einen<br />

dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten)<br />

vorgenommen wird, als Auslagen Rechnungsgebühren<br />

erhoben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand<br />

bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde<br />

10 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet,<br />

wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung<br />

der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.<br />

Die Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr<br />

nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur<br />

dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen<br />

mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen. Einnahmen aus<br />

dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.<br />

(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den<br />

Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest.<br />

Gegen die Festsetzung durch das Familiengericht findet die<br />

Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands<br />

200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene<br />

Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen<br />

der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden<br />

Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8<br />

gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse<br />

und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als<br />

Kostenschuldner in Anspruch genommen wird. § 61 gilt entsprechend.<br />

§ 63<br />

Übergangsvorschrift<br />

(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung<br />

anhängig geworden sind, werden die Kosten nach<br />

bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über<br />

ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung<br />

eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses<br />

Gesetz verweist.<br />

(2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt<br />

für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung<br />

fällig geworden sind, das bisherige Recht.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 97 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Kostenverzeichnis<br />

Anlage 1<br />

(zu § 3 Abs. 2)<br />

Gliederung<br />

Teil 1 Gebühren<br />

Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich<br />

aller Folgesachen<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde<br />

entscheidung<br />

gegen die End-<br />

Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

gegen die Endentscheidung<br />

Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren<br />

Familienstreitsachen<br />

in selbständigen<br />

Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt<br />

Minderjähriger<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

entscheidung<br />

gegen die End-<br />

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-<br />

Abschnitt 2<br />

schwerde gegen die Endentscheidung<br />

Verfahren im Übrigen<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

entscheidung<br />

gegen die End-<br />

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

gegen die Endentscheidung<br />

Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen<br />

Abschnitt 1<br />

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

Kindschaftssachen<br />

Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

scheidung<br />

gegen die Endent-<br />

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbe-<br />

Abschnitt 2<br />

schwerde gegen die Endentscheidung<br />

Übrige Familiensachen der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

scheidung<br />

gegen die Endent-<br />

Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

gegen die Endentscheidung<br />

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

entscheidung<br />

gegen die End-<br />

Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen<br />

Familiensachen und Arrest<br />

Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Unterabschnitt 2 Beschwerde<br />

entscheidung<br />

Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren<br />

Hauptabschnitt 6 Vollstreckung<br />

gegen die End-<br />

Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen<br />

die Endentscheidung<br />

Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs<br />

auf rechtliches Gehör<br />

Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen<br />

Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden<br />

Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden<br />

Abschnitt 3<br />

Teil 2 Auslagen<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

in sonstigen Fällen


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 98 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Teil 1<br />

Gebühren<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Hauptabschnitt 1<br />

Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1110 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 2,0<br />

1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung<br />

der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38<br />

Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung<br />

enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder<br />

die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />

Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />

es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten<br />

Entscheidungen vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und<br />

auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur<br />

insoweit zu ermäßigen.<br />

(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6<br />

FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.<br />

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Vorbemerkung 1.1.2:<br />

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.<br />

1120 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 3,0<br />

1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />

Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />

oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />

1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn<br />

nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

0,5<br />

0,5


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 99 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem<br />

die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder<br />

die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />

Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />

es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen<br />

vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ....................................................................................<br />

(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und<br />

auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur<br />

insoweit zu ermäßigen.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

Abschnitt 3<br />

Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

Vorbemerkung 1.1.3:<br />

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.<br />

1130 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 4,0<br />

1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />

oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />

1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch<br />

Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem<br />

die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131<br />

erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf<br />

eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit<br />

zu ermäßigen.<br />

Abschnitt 4<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 1,0<br />

Hauptabschnitt 2<br />

Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen<br />

Abschnitt 1<br />

Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1<br />

FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG................................. 0,5<br />

1,0<br />

1,0<br />

2,0


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 100 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt<br />

im vereinfachten Verfahren ........................................................................................... 1,0<br />

1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />

Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1213 Verfahren im Allgemeinen .................................................................................................... 1,5<br />

1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf...................................................................................... 0,5<br />

1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />

übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf...................................................................................... 1,0<br />

Unterabschnitt 4<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

12<strong>16</strong> Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird......................................................................................... 0,5<br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren im Übrigen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1220 Verfahren im Allgemeinen....................................................................................................<br />

Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht<br />

die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach<br />

Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird<br />

eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands<br />

angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.<br />

1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch<br />

1. Zurücknahme des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,<br />

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung entspricht,<br />

c) im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung<br />

der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder<br />

die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />

Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38<br />

0,5<br />

3,0


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 101 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung<br />

enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder<br />

die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer<br />

Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />

es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten<br />

Entscheidungen vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1<br />

ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid<br />

stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.<br />

(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6<br />

FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.<br />

(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1222 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 4,0<br />

1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />

Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />

oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />

1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch<br />

1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags<br />

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,<br />

b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem<br />

die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,<br />

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,<br />

3. gerichtlichen Vergleich oder<br />

4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht<br />

oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder<br />

einer Kostenübernahmeerklärung folgt,<br />

es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten<br />

Entscheidungen vorausgegangen ist:<br />

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ....................................................................................<br />

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1225 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 5,0<br />

1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über<br />

die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung<br />

oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.<br />

1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />

übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 3,0<br />

1,0<br />

1,0<br />

2,0<br />

1,0


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 102 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Unterabschnitt 4<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 1,5<br />

1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung<br />

beendet wird ........................................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.<br />

Hauptabschnitt 3<br />

Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

Abschnitt 1<br />

Kindschaftssachen<br />

Vorbemerkung 1.3.1:<br />

(1) Keine Gebühren werden erhoben für<br />

1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,<br />

2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und<br />

3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.<br />

(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der<br />

Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte<br />

Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.<br />

Unterabschnitt 1<br />

Verfahren vor dem Familiengericht<br />

1310 Verfahrensgebühr ................................................................................................................<br />

(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft<br />

fallen.<br />

(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet<br />

wird, keine besonderen Gebühren erhoben.<br />

1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,<br />

wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist .......................................................................... 5,00 EUR<br />

je angefangene<br />

(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur<br />

berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in 5 000,00 EUR<br />

§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht des zu berück-<br />

mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil sichtigenden<br />

des Vermögens zu berücksichtigen.<br />

Vermögens<br />

(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach - mindestens<br />

Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr 50,00 EUR<br />

erhoben.<br />

(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen<br />

besonders erhoben.<br />

(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.<br />

1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar<br />

das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat......................................... 200,00 EUR<br />

– höchstens<br />

eine Gebühr<br />

1311<br />

1313 Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen.............................<br />

(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten<br />

Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine<br />

Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu<br />

1,0<br />

0,5<br />

0,5<br />

– höchstens<br />

eine Gebühr<br />

1311


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 103 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.<br />

(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer<br />

Vormundschaft entstehen würde.<br />

(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine<br />

Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1314 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 1,0<br />

1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />

Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

13<strong>16</strong> Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 1,5<br />

1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 13<strong>16</strong> ermäßigt sich auf ..................................................................................... 0,5<br />

1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />

übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 13<strong>16</strong> ermäßigt sich auf ..................................................................................... 1,0<br />

Unterabschnitt 4<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 0,5<br />

Abschnitt 2<br />

Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

Vorbemerkung 1.3.2:<br />

(1) Dieser Abschnitt gilt für<br />

1. Abstammungssachen,<br />

2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,<br />

3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,<br />

4. Gewaltschutzsachen,<br />

5. Versorgungsausgleichssachen sowie<br />

6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen<br />

sind.<br />

(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren<br />

für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1320 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 2,0<br />

0,5


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 104 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

1321 Beendigung des gesamten Verfahrens<br />

1. ohne Endentscheidung,<br />

2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung<br />

der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen<br />

der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder<br />

3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung<br />

enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):<br />

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6<br />

FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.<br />

(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1322 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 3,0<br />

1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />

Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 0,5<br />

1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer<br />

1323 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1325 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 4,0<br />

1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen<br />

ist:<br />

Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 1,0<br />

1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />

übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 2,0<br />

Unterabschnitt 4<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:<br />

Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................................ 1,0<br />

0,5<br />

1,0


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 105 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Hauptabschnitt 4<br />

Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

Vorbemerkung 1.4:<br />

Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren<br />

nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.<br />

Abschnitt 1<br />

Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1410 Verfahren im Allgemeinen....................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft<br />

fallen.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1411 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 0,5<br />

1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />

Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

Abschnitt 2<br />

Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest<br />

Vorbemerkung 1.4.2:<br />

Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.<br />

Unterabschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1420 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 1,5<br />

1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />

Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1422 Verfahren im Allgemeinen.................................................................................................... 2,0<br />

1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des<br />

Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 0,5<br />

0,3<br />

0,3<br />

0,5


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 106 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer<br />

1423 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

Hauptabschnitt 5<br />

Besondere Gebühren<br />

1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:<br />

Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands<br />

übersteigt .............................................................................................................................<br />

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens......... wie vom Gericht<br />

bestimmt<br />

1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:<br />

je Anordnung........................................................................................................................ 15,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 6<br />

Vollstreckung<br />

Vorbemerkung 1.6:<br />

Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung, nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht<br />

zuständig ist..Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht, werden Gebühren nach dem GKG<br />

erhoben.<br />

<strong>16</strong>00 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung<br />

(§ 733 ZPO) .........................................................................................................................<br />

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen<br />

desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide<br />

erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare<br />

Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.<br />

1,0<br />

0,25<br />

15,00 EUR<br />

<strong>16</strong>01 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten ....................... 15,00 EUR<br />

<strong>16</strong>02 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:<br />

je Anordnung........................................................................................................................<br />

Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies<br />

gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine<br />

Unterlassung ist.<br />

<strong>16</strong>03 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG).......................<br />

Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche<br />

Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.<br />

Hauptabschnitt 7<br />

Verfahren mit Auslandsbezug<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug<br />

1710 Verfahren über Anträge auf<br />

1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht<br />

zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,<br />

2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,<br />

15,00 EUR<br />

30,00 EUR


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 107 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der<br />

Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,<br />

4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und<br />

5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4<br />

genannten Verfahren....................................................................................................... 200,00 EUR<br />

1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder<br />

§ 48 IntFamRVG .................................................................................................................. 10,00 EUR<br />

1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO................ 15,00 EUR<br />

1713 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die<br />

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen<br />

und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das<br />

zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden<br />

ist................................................................................................................................... 50,00 EUR<br />

1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:<br />

Der Antrag wird zurückgewiesen.......................................................................................... 200,00 EUR<br />

1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die<br />

Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben<br />

worden ist:<br />

Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf..................................................................... 75,00 EUR<br />

Abschnitt 2<br />

Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung<br />

1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,<br />

1713 und 1714 genannten Verfahren .................................................................................. 300,00 EUR<br />

1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der<br />

Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde<br />

bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 75,00 EUR<br />

1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer<br />

1721 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde oder der<br />

Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt<br />

wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

150,00 EUR<br />

1723 Verfahren über die Beschwerde in<br />

1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,<br />

2. Verfahren nach § 245 FamFG oder<br />

3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079<br />

ZPO<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen........................................................ 50,00 EUR<br />

Hauptabschnitt 8<br />

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör<br />

1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44<br />

FamFG):<br />

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...................................... 50,00 EUR


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 108 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Hauptabschnitt 9<br />

Rechtsmittel im Übrigen<br />

Abschnitt 1<br />

Sonstige Beschwerden<br />

Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2<br />

und § 269 Abs. 5 ZPO ......................................................................................................... 75,00 EUR<br />

1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:<br />

Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf .....................................................................................<br />

(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden<br />

ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Falle der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des<br />

Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.<br />

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung<br />

einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung<br />

folgt.<br />

1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen<br />

Vorschriften gebührenfrei ist:<br />

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen........................................................<br />

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr<br />

nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu<br />

erheben ist.<br />

Abschnitt 2<br />

Sonstige Rechtsbeschwerden<br />

50,00 EUR<br />

50,00 EUR<br />

1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99<br />

Abs. 2 und § 269 Abs. 4 ZPO .............................................................................................. 150,00 EUR<br />

1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,<br />

bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:<br />

Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 50,00 EUR<br />

1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />

übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:<br />

Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 75,00 EUR<br />

1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach<br />

anderen Vorschriften gebührenfrei ist:<br />

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .............................................<br />

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die<br />

Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht<br />

zu erheben ist.<br />

100,00 EUR<br />

1924 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder<br />

des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />

übermittelt wird:<br />

Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf ..................................................................................... 50,00 EUR<br />

Abschnitt 3<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen<br />

1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders<br />

aufgeführten Fällen:<br />

Wenn der Antrag abgelehnt wird.......................................................................................... 50,00 EUR


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 109 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Teil 2<br />

Auslagen<br />

Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

Vorbemerkung 2:<br />

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren<br />

gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers<br />

auferlegt hat.<br />

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen<br />

verteilt.<br />

(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten<br />

Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.<br />

(4 Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.<br />

2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:<br />

1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per<br />

Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen<br />

hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn<br />

per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des<br />

Gerichts ausgedruckt werden:<br />

für die ersten 50 Seiten je Seite........................................................................... 0,50 EUR<br />

für jede weitere Seite ........................................................................................... 0,15 EUR<br />

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer<br />

1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:<br />

je Datei ................................................................................................................ 2,50 EUR<br />

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei<br />

Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner<br />

nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als<br />

ein Schuldner.<br />

(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigte<br />

Vertreter jeweils<br />

1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder<br />

gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,<br />

2. eine Ausfertigung ohne Begründung und<br />

3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.<br />

§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.<br />

2001 Auslagen für Telegramme......................................................................................... in voller Höhe<br />

2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein<br />

oder durch Justizbedienstete nach § <strong>16</strong>8 Abs. 1 ZPO je Zustellung .............<br />

Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale<br />

nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.<br />

2003 Pauschale für<br />

1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung ..............................................<br />

2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag......<br />

Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.<br />

2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen<br />

1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,<br />

wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den<br />

Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:<br />

je Veröffentlichung pauschal................................................................................<br />

2. in sonstigen Fällen...............................................................................................<br />

2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .....................................................................<br />

(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />

oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />

Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu<br />

erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.<br />

(2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter<br />

Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher<br />

(§ 186 Abs. 1 GVG) werden nicht erhoben.<br />

3,50 EUR<br />

12,00 EUR<br />

5,00 EUR<br />

1,00 EUR<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 110 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Nr. Auslagentatbestand Höhe<br />

2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle<br />

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung<br />

(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung<br />

von Räumen ........................................................................................................<br />

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ........<br />

2007 Auslagen für<br />

1. die Beförderung von Personen ............................................................................<br />

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung<br />

oder Anhörung und für die Rückreise ..................................................................<br />

in voller Höhe<br />

0,30 EUR<br />

in voller Höhe<br />

bis zur Höhe der<br />

nach dem JVEG<br />

an Zeugen zu<br />

zahlenden Beträge<br />

2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender<br />

Anwendung des § 901 ZPO...................................................................................... in Höhe des Haftkostenbeitrages<br />

nach<br />

§ 50 Abs. 2 und 3<br />

StVollzG<br />

2009 Kosten einer Ordnungshaft .......................................................................................<br />

Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.<br />

in Höhe des Haftkostenbeitrags<br />

nach<br />

§ 50 Abs. 2 und 3<br />

StVollzG<br />

2010 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge ........................................... in voller Höhe<br />

2011 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten<br />

als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art<br />

zustehen ...................................................................................................................<br />

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />

oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />

2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland<br />

zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .........................<br />

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />

oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.<br />

2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge.....................................................<br />

Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.<br />

begrenzt durch die<br />

Höchstsätze für die<br />

Auslagen 2000 bis<br />

2009<br />

in voller Höhe<br />

in voller Höhe<br />

2014 An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge.......................................................... in voller Höhe


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 111 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Verfahrenswert<br />

bis ... EUR<br />

Gebühr<br />

... EUR<br />

Verfahrenswert<br />

bis ... EUR<br />

Gebühr<br />

... EUR<br />

300 25 40.000 398<br />

600 35 45.000 427<br />

900 45 50.000 456<br />

1.200 55 65.000 556<br />

1.500 65 80.000 656<br />

2.000 73 95.000 756<br />

2.500 81 110.000 856<br />

3.000 89 125.000 956<br />

3.500 97 140.000 1 056<br />

4.000 105 155.000 1 156<br />

4.500 113 170.000 1 256<br />

5.000 121 185.000 1 356<br />

6.000 136 200.000 1 456<br />

7.000 151 230.000 1 606<br />

8.000 <strong>16</strong>6 260.000 1 756<br />

9.000 181 290.000 1 906<br />

10.000 196 320.000 2 056<br />

13.000 219 350.000 2 206<br />

<strong>16</strong>.000 242 380.000 2 356<br />

19.000 265 410.000 2 506<br />

22.000 288 440.000 2 656<br />

25.000 311 470.000 2 806<br />

30.000 340 500.000 2 956<br />

35.000 369<br />

Anlage 2<br />

(zu § 28 Abs. 1)


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 112 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Artikel 3<br />

Änderung des<br />

Staatsangehörigkeitsgesetzes<br />

§ 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

b) Satz 2 wird gestrichen.<br />

2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

Artikel 4<br />

Änderung des Gesetzes<br />

zur Regelung von<br />

Fragen der Staatsangehörigkeit<br />

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit<br />

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt<br />

geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

2. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

Artikel 5<br />

Änderung des Gesetzes über<br />

die Ermächtigung<br />

des Landes Baden-Württemberg<br />

zur Rechtsbereinigung<br />

In Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächtigung<br />

des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom<br />

17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das zuletzt durch …<br />

geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2261 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 344 Abs. 6 und<br />

§ 350 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 6<br />

Änderung des<br />

Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

In § 9 Abs. 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das<br />

zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter<br />

„des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „des Gesetzes über das Ver-<br />

fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 7<br />

Änderung des Bundespolizeigesetzes<br />

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I<br />

S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils<br />

die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

2. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

Artikel 8<br />

Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />

Chemiewaffenübereinkommen<br />

In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen<br />

vom 2. August 1994 (BGBl. I<br />

S. 1954), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden<br />

die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 9<br />

Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />

Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen<br />

In § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen<br />

für Antipersonenminen vom 6. Juli<br />

1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch … geändert worden<br />

ist, werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 10<br />

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

§ <strong>16</strong> des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),<br />

das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen<br />

Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.<br />

2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 113 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Artikel 11<br />

Änderung des Transsexuellengesetzes<br />

Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980<br />

(BGBl. I S. <strong>16</strong>54), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 12<br />

Änderung des Personenstandsgesetzes<br />

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007<br />

(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt<br />

gefasst:<br />

„§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;<br />

Beschwerde“.<br />

2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

3. § 53 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 53<br />

Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen;<br />

Beschwerde<br />

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme<br />

einer Amtshandlung angehalten oder durch den<br />

die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet<br />

wird, wird mit Rechtskraft wirksam.<br />

(2) Gegen den Beschluss steht auch der Aufsichtsbehörde<br />

die Beschwerde zu.“<br />

Artikel 13<br />

Änderung des Ausführungsgesetzes zum<br />

Nuklearversuchsverbotsvertrag<br />

In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum<br />

Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998 (BGBl. I<br />

S. 1882), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden<br />

die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 14<br />

Änderung des Baugesetzbuchs<br />

In § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I<br />

S. 2414), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird das<br />

Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Betreu-<br />

ungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 15<br />

Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes<br />

In § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des Bundeskriminalamtsgesetzes<br />

vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. <strong>16</strong>50),<br />

das zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils die<br />

Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel <strong>16</strong><br />

Änderung des Infektionsschutzgesetzes<br />

§ 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom<br />

20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, wird wie folgt gefasst:<br />

„Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

gilt entsprechend.“<br />

Artikel 17<br />

Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes<br />

In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in der<br />

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,<br />

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …<br />

geändert worden ist, wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 des<br />

Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.<br />

Artikel 18<br />

Änderung des Asylverfahrensgesetzes<br />

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

2. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet<br />

sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit.“<br />

Artikel 19<br />

Änderung des Aufenthaltsgesetzes<br />

In § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom<br />

30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, werden die Wörter „dem Gesetz über das gerichtliche<br />

Verfahren bei Freiheitsentziehungen“ durch die<br />

Wörter „Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 114 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Artikel 20<br />

Änderung des Konsulargesetzes<br />

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I<br />

S. 2317), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 2 wird nach den Wörtern „Mitwirkung bei der Erledigung<br />

von“ das Wort „Familiensachen,“ eingefügt.<br />

2. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 72, 73 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 342 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261<br />

Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“<br />

durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2 sowie<br />

die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 21<br />

Änderung des Einführungsgesetzes<br />

zum Gerichtsverfassungsgesetz<br />

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in<br />

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 2 werden die Wörter „nur“ und „streitige“ gestrichen.<br />

2. § 29 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 29<br />

(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist<br />

die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht<br />

im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen<br />

hat.<br />

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des<br />

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht<br />

gebunden.<br />

(3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind<br />

die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend<br />

anzuwenden.“<br />

3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 156 der<br />

Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes“<br />

durch die Wörter „§ 14 der Kostenordnung,<br />

der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung,<br />

nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 57 des Gesetzes<br />

über Kosten in Familiensachen“ ersetzt.<br />

Artikel 22<br />

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt<br />

geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 12 wird das Wort „streitige“ gestrichen.<br />

2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:<br />

„Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen)<br />

sowie die Strafsachen,“.<br />

3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:<br />

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper<br />

in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.“<br />

4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />

„(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und<br />

in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

entsprechend anzuwenden.“<br />

6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b<br />

Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „ , § 23c Abs. 2“ eingefügt.<br />

7. § 23a wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 23a<br />

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für<br />

1. Familiensachen;<br />

2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

sind<br />

1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche<br />

Zuweisungssachen,<br />

2. Nachlass- und Teilungssachen,<br />

3. Registersachen,<br />

4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

sowie<br />

7. Aufgebotsverfahren.“


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 115 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

8. § 23b wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen<br />

gebildet, so sollen alle Familiensachen, die<br />

denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung<br />

zugewiesen werden. Wird eine Ehesache<br />

rechtshängig, während eine andere Familiensache,<br />

die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches<br />

Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen<br />

Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese<br />

von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache<br />

abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in<br />

einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen<br />

Familienrechtsverfahrensgesetzes vom<br />

26. Januar 2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2) anhängig, während<br />

eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft,<br />

bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig<br />

ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte<br />

Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn<br />

der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden<br />

Antrag beider Elternteile sind die<br />

Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen<br />

anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“<br />

9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:<br />

„§ 23c<br />

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für<br />

Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche<br />

Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte)<br />

gebildet.<br />

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern<br />

besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten<br />

Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters<br />

nicht wahrnehmen.“<br />

10. Der bisherige § 23c wird § 23d, und in Satz 1 werden<br />

die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs-<br />

und Handelssachen“ durch die Wörter „Handelssachen<br />

und die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

11. § 71 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch<br />

ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4<br />

angefügt:<br />

„4. für Verfahren nach<br />

a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,<br />

b) §§ 98, 99, 132, 142, 145, 260, 293c und 315<br />

des Aktiengesetzes,<br />

c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,<br />

d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,<br />

e) dem Spruchverfahrensgesetz,<br />

f) §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und<br />

Übernahmegesetzes.“<br />

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:<br />

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren<br />

nach Absatz 2 Nr. 4 einem Landgericht für<br />

die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,<br />

wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />

dient. Sie können die Ermächtigung auf<br />

die Landesjustizverwaltungen übertragen.“<br />

12. § 72 wird wie folgt geändert:<br />

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte<br />

in Freiheitsentziehungssachen und in den von<br />

den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.“<br />

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

ferner<br />

1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit<br />

des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1,<br />

§ 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, nach § 51<br />

Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes<br />

richtet,<br />

2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten<br />

Verfahren,<br />

3. die Angelegenheiten nach § 396 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

soweit es Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />

betrifft.“<br />

14. § 119 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig<br />

für die Verhandlung und Entscheidung über die<br />

Rechtsmittel:<br />

1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte<br />

a) in den von den Familiengerichten entschiedenen<br />

Sachen;<br />

b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen<br />

und der von den Betreuungsgerichten<br />

entschiedenen Sachen;<br />

2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen<br />

der Landgerichte.“<br />

15. § 133 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 133<br />

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig<br />

für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel<br />

der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde<br />

und der Sprungrechtsbeschwerde.“<br />

<strong>16</strong>. In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“<br />

durch das Wort „Zivilsachen“ ersetzt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 1<strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

17. § 170 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 170<br />

Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in<br />

Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht<br />

kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen<br />

den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

ist auf Verlangen des Betroffenen<br />

einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.“<br />

18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung<br />

eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache,<br />

in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig<br />

ist.“<br />

19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />

„(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers<br />

nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen<br />

darauf verzichten.“<br />

Artikel 23<br />

Änderung des Rechtspflegergesetzes<br />

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969<br />

(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Buchstaben a und b werden durch folgende<br />

Buchstaben a bis c ersetzt:<br />

„a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach<br />

Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

b) die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

sowie die Verfahren nach § 84<br />

Abs. 2, § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,<br />

c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:<br />

„e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558<br />

bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie<br />

nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.<br />

b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:<br />

„a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen sowie<br />

entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach<br />

den §§ 151, 186 und 269 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen<br />

Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen<br />

sowie unternehmensrechtlichen Verfahren<br />

nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach der<br />

Angabe „24a“ ein Komma und die Angabe „25<br />

und 25a“ eingefügt.<br />

bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende<br />

durch ein Komma ersetzt.<br />

cc) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:<br />

„g) auf dem Gebiet der Familiensachen,<br />

h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe<br />

nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.<br />

2. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen<br />

verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel<br />

nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in<br />

Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde,<br />

im Übrigen innerhalb der für die sofortige<br />

Beschwerde geltenden Frist einzulegen ist.“<br />

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse,<br />

die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung,<br />

der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden<br />

sind und nicht mehr geändert werden können,<br />

sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.“<br />

3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach<br />

dem Wort „Geschäfte“ die Wörter „in Familiensachen<br />

und“ eingefügt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 117 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

4. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 14<br />

Kindschafts- und Adoptionssachen“.<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Von den dem Familiengericht übertragenen<br />

Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen<br />

sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen<br />

bleiben dem Richter vorbehalten:<br />

1. die Maßnahmen aufgrund des § <strong>16</strong>66 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr<br />

für das körperliche, geistige oder seelische Wohl<br />

des Kindes;<br />

2. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den<br />

§§ <strong>16</strong>71, <strong>16</strong>72, <strong>16</strong>78 Abs. 2, § <strong>16</strong>80 Abs. 2 und 3<br />

sowie § <strong>16</strong>81 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

3. die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten<br />

der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson<br />

nach § <strong>16</strong>30 Abs. 3 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs;<br />

4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen den Sorgeberechtigten;<br />

5. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel<br />

224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuche;<br />

6. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen<br />

Eltern und Kindern sowie Kindern und<br />

Dritten nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 und 4, § <strong>16</strong>85 Abs. 3<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung<br />

über die Beschränkung oder den Ausschluss des<br />

Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten<br />

des täglichen Lebens nach den<br />

§§ <strong>16</strong>87, <strong>16</strong>87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit<br />

nach § <strong>16</strong>32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

betreffen;<br />

7. die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe<br />

eines Kindes nach § <strong>16</strong>32 Abs. 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs sowie die Entscheidung<br />

über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson<br />

nach § <strong>16</strong>32 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten,<br />

Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach<br />

§ <strong>16</strong>82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

8. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer<br />

Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden<br />

Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln<br />

nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche;<br />

9. die religiöse Kindererziehung betreffende Maßnahmen<br />

nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

sowie §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die<br />

religiöse Kindererziehung;<br />

10. die Ersetzung der Zustimmung<br />

a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,<br />

b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung<br />

eines beschränkt geschäftsfähigen<br />

Elternteils nach § <strong>16</strong>26c Abs. 2 Satz 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung<br />

der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter<br />

Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

11. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit<br />

nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

und die Genehmigung einer ohne diese Befreiung<br />

vorgenommenen Eheschließung nach<br />

§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

12. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen<br />

mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers<br />

nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;<br />

13. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung<br />

zu einer Annahme als Kind nach § 1746<br />

Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung<br />

über die Annahme als Kind einschließlich der<br />

Entscheidung über den Namen des Kindes nach<br />

den §§ 1752, 1768 und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung<br />

des Kindes zur Annahme nach § 1746<br />

Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die<br />

Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den<br />

§§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

sowie die Entscheidungen nach § 1751<br />

Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz<br />

vom 5. November 2001 (BGBl. I<br />

S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung<br />

enthalten;<br />

14. die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme<br />

als Kind begründeten Verwandtschaft in<br />

der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs.“<br />

5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:<br />

„§ 15<br />

Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche<br />

Zuweisungssachen<br />

Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht<br />

übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten<br />

1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1896 bis 1900, 1908a<br />

und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

sowie die anschließende Bestellung eines neuen<br />

Betreuers;<br />

2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Falle des<br />

Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs;<br />

3. Verrichtungen aufgrund des § 1908d des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten<br />

Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896<br />

Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 118 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

4. Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

5. die Anordnung einer Betreuung über einen Angehörigen<br />

eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen<br />

Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche;<br />

6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft aufgrund<br />

dienstrechtlicher Vorschriften;<br />

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in<br />

Verbindung mit § <strong>16</strong>32 Abs. 2 und 3, § 1797 Abs. 1<br />

Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;<br />

8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige<br />

Kastration und andere Behandlungsmethoden;<br />

9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3<br />

Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2<br />

des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und<br />

die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen<br />

Fällen.“<br />

6. § <strong>16</strong> Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter<br />

vorbehalten“.<br />

b) In Nummer 1 wird das Wort „Vormundschaftssachen“<br />

durch das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.<br />

c) In Nummer 6 werden die Wörter „sowie von gegenständlich<br />

beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung<br />

von Todes wegen nicht vorliegt,“ durch die Wörter<br />

„oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht<br />

kommt“ ersetzt.<br />

7. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 17<br />

Registersachen und unternehmensrechtliche<br />

Verfahren“.<br />

b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen<br />

sowie in unternehmensrechtlichen Verfahren<br />

nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter<br />

vorbehalten“.<br />

c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:<br />

„e) auf Löschung im Handelsregister nach den<br />

§§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit und<br />

nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,<br />

„f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.<br />

d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:<br />

„a) die nach § 375 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit<br />

Ausnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und<br />

157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in<br />

Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,<br />

der in § <strong>16</strong>6 Abs. 3 und § 233<br />

Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs, der in § 66<br />

Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />

betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung und der in § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />

geregelten Geschäfte, sowie der Beschlüsse<br />

nach § 28 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,<br />

b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag<br />

eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine<br />

Löschung nach § 394 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt<br />

ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften<br />

bezieht, sowie der Beschluss nach § 47<br />

Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“<br />

e) Nummer 3 wird aufgehoben.<br />

8. § 19 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1<br />

Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und<br />

§ 15“, die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe<br />

„§ 1905“ und die Wörter „§ 68 Abs. 3 und<br />

§ 68b Abs. 3 des Gesetzes über die“ durch die<br />

Wörter „§ 278 Abs. 5 und § 283 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den“ ersetzt.<br />

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1<br />

Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“<br />

und das Wort „Vormundschaftssachen“ durch<br />

das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gesetzes über die“<br />

durch die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den“ ersetzt.<br />

9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt<br />

gefasst:<br />

„Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte“.<br />

10. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.<br />

b) In Nummer 11 wird der Satzteil „die Bezifferung<br />

eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozessordnung<br />

sowie“ gestrichen.<br />

11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a eingefügt:<br />

„§ 25<br />

Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen<br />

Folgende weiteren Geschäfte in Familiensachen werden<br />

dem Rechtspfleger übertragen:<br />

1. in Versorgungsausgleichsverfahren<br />

a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2<br />

und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 119 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

b)<br />

liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit,<br />

die Entscheidung über Anträge nach § 1587d<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Verfahren<br />

nach § 1587b, 1587f des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs nicht anhängig ist;<br />

2. in Unterhaltssachen<br />

a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

soweit nicht ein Verfahren nach § 231<br />

Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit anhängig ist,<br />

b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach<br />

§ 245 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit,<br />

c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt<br />

Minderjähriger;<br />

3. in Güterrechtssachen<br />

a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten,<br />

Lebenspartners oder Abkömmlings nach<br />

b)<br />

§ 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung<br />

und Übertragung von Vermögensgegenständen<br />

nach den §§ 1382 und 1383<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in<br />

Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,<br />

mit Ausnahme der Entscheidung<br />

im Falle des § 1382 Abs. 5 und des § 1383<br />

Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils<br />

auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.<br />

§ 25a<br />

Verfahrenskostenhilfe<br />

In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden<br />

dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5 entsprechenden<br />

Geschäfte übertragen.“<br />

12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

13. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 82a und<br />

82b des Gesetzes über die“ durch die Wörter „§§ 346,<br />

347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den“ ersetzt.<br />

Artikel 24<br />

Änderung der Bundesnotarordnung<br />

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil<br />

III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen<br />

Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt.<br />

Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landge-<br />

richts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.<br />

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129, 147<br />

Abs. 1, §§ 159, <strong>16</strong>1 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die<br />

Wörter „§ 69k des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§ 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

4. In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „so steht dem<br />

Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde<br />

nach § 156 der Kostenordnung zu“ durch die Wörter „so<br />

kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung<br />

des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung<br />

beantragen“ ersetzt.<br />

5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vormundschaftsgericht<br />

und dem Landgericht als Beschwerdegericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

6. § 78c wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 78c<br />

Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach<br />

den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde statt. Sie ist<br />

bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der<br />

Beschwerde abhelfen. Hilft sie nicht ab, legt sie die Beschwerde<br />

dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer<br />

vor. Im Übrigen gelten für das Verfahren die<br />

Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit.“<br />

Artikel 25<br />

Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung<br />

In § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift und<br />

Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der Vorsorgeregister-Verordnung<br />

vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318),<br />

die zuletzt durch … geändert worden ist, wird jeweils das<br />

Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“,<br />

das Wort „Vormundschaftsgerichte“ durch das<br />

Wort „Betreuungsgerichte“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

Artikel 26<br />

Änderung des Beurkundungsgesetzes<br />

In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom<br />

28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, werden die Wörter „die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „das Ver-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 120 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 27<br />

Änderung des Beratungshilfegesetzes<br />

§ 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980<br />

(BGBl. I S. 689), das zuletzt durch … geändert worden ist,<br />

wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 5<br />

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit<br />

in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3<br />

und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten<br />

entsprechend.“<br />

Artikel 28<br />

Änderung des Gesetzes betreffend<br />

die Einführung der Zivilprozessordnung<br />

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung<br />

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt<br />

geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 11 wird aufgehoben.<br />

2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 323,“ die<br />

Angabe „323a,“ eingefügt.<br />

b) Nummer 2 wird aufgehoben.<br />

3. § 26 Nr. 9 wird aufgehoben.<br />

Artikel 29<br />

Änderung der Zivilprozessordnung<br />

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I<br />

S. 431), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.<br />

b) Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.<br />

c) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.<br />

d) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 93a (weggefallen)“.<br />

e) Die Angabe zu § 93c wird gestrichen.<br />

f) Die Angabe zu § 93d wird gestrichen.<br />

g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen.<br />

h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 323 Abänderung von Urteilen“.<br />

i) Nach der Angabe zu § 323 wird folgende Angabe<br />

eingefügt:<br />

„§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />

§ 323b Verschärfte Haftung“.<br />

j) Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:<br />

„Buch 6 (weggefallen)“.<br />

k) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 790 (weggefallen)“.<br />

l) Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 798a (weggefallen)“.<br />

m) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen.<br />

n) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:<br />

„Buch 9 (weggefallen)“.<br />

2. Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben.<br />

3. § 78 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter<br />

„und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2“<br />

werden gestrichen.<br />

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze<br />

3 und 4.<br />

4. Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben.<br />

5. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.<br />

6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch<br />

einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut angefügt:<br />

„es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller<br />

nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen<br />

Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen<br />

des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung<br />

seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung<br />

seiner Erklärung zu unterrichten.“<br />

7. § 127a wird aufgehoben.<br />

8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben.<br />

9. In § 233 wird nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde“<br />

das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt<br />

und die Wörter „oder der Beschwerde nach §§ 621e,<br />

629a Abs. 2“ gestrichen.<br />

10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Nichtzulassungsbeschwerde“<br />

das Komma durch das Wort<br />

„oder“ ersetzt und die Wörter „oder der Beschwerde<br />

nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestrichen.<br />

11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im<br />

Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden<br />

Leistungen oder wenn zu erwarten ist,<br />

dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden<br />

wird.“


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 121 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b ersetzt:<br />

„§ 323<br />

Abänderung von Urteilen<br />

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig<br />

fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder<br />

Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur<br />

zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen<br />

sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung<br />

zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen<br />

Verhältnisse ergibt.<br />

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden,<br />

die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen<br />

Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung<br />

durch Einspruch nicht möglich ist oder<br />

war, es sei denn eine Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten,<br />

grob unbillig.<br />

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab<br />

Rechtshängigkeit der Klage. Sie ist darüber hinaus zulässig<br />

für die Zeit, für die die Begrenzung nach Satz 1<br />

insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten<br />

grob unbillig wäre.<br />

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung<br />

unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.<br />

§ 323a<br />

Abänderung von Vergleichen und Urkunden<br />

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1<br />

oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu<br />

künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen,<br />

kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. Die<br />

Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt,<br />

die die Abänderung rechtfertigen.<br />

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang<br />

der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des<br />

bürgerlichen Rechts.<br />

§ 323b<br />

Verschärfte Haftung<br />

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten<br />

Abänderungsklage steht bei der Anwendung des<br />

§ 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit<br />

einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten<br />

Beträge gleich.“<br />

13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es sich<br />

um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache<br />

im Sinne des § 661 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2 handelt“ gestrichen.<br />

14. § 372a wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 372a<br />

Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung<br />

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich<br />

ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere<br />

die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei<br />

denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter<br />

unberechtigter Verweigerung der Untersuchung<br />

kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,<br />

insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung<br />

angeordnet werden.“<br />

15. Das Buch 6 wird aufgehoben.<br />

<strong>16</strong>. § 704 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

17. § 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:<br />

„(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung<br />

gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze<br />

1 bis 3 entsprechend.“<br />

19. § 790 wird aufgehoben.<br />

20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 2a wird aufgehoben.<br />

b) In Nummer 3 werden die Wörter „ , dies gilt nicht<br />

für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b<br />

in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3“ gestrichen.<br />

c) Nummer 3a wird aufgehoben.<br />

21. In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und“ gestrichen.<br />

22. § 798a wird aufgehoben.<br />

23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.<br />

24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der Verurteilung<br />

zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung<br />

zur Herstellung des ehelichen Lebens und“ gestrichen.<br />

25. § 892a wird aufgehoben.<br />

26. § 894 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

27. Das Buch 9 wird aufgehoben.<br />

Artikel 30<br />

Änderung der Elektronischen<br />

Rechtsverkehrsverordnung<br />

In § 1 Nr. 2 der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung<br />

vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3225), die zuletzt<br />

durch … geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 122 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Artikel 31<br />

Änderung des Einführungsgesetzes zu dem<br />

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die<br />

Zwangsverwaltung<br />

In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die<br />

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, werden die Wörter „der §§ 948, 950 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „der §§ 435, 437 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 32<br />

Änderung des Gesetzes über<br />

die Zwangsversteigerung und<br />

die Zwangsverwaltung<br />

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die<br />

Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,<br />

Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter „spätestens im Aufgebotstermin“<br />

durch die Wörter „innerhalb der Aufgebotsfrist“<br />

ersetzt.<br />

2. In § 141 Satz 1 wird das Wort „Ausschlussurteils“ durch<br />

das Wort „Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />

3. In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder dem<br />

Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch die Wörter „Familiengerichts, von dem<br />

Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des<br />

Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

Artikel 33<br />

Änderung des Ausführungsgesetzes<br />

zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag<br />

In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum<br />

deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985<br />

(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch … geändert worden<br />

ist, werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 34<br />

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes<br />

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,<br />

1985 I S. 195), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 4 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichter“<br />

durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

b) In Nummer 5 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichters“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“<br />

ersetzt.<br />

c) In Nummer 9 werden die Wörter „Familienrichters“<br />

und „Vormundschaftsrichters“ jeweils durch das Wort<br />

„Familiengerichts“ ersetzt.<br />

2. In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Vormundschaftsgerichten<br />

und“ gestrichen.<br />

Artikel 35<br />

Änderung der Verordnung über die Ersetzung<br />

zerstörter oder abhanden gekommener<br />

gerichtlicher oder notarischer Urkunden<br />

§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden<br />

gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden<br />

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

315-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt<br />

durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „sofortige“<br />

gestrichen.<br />

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Reichsgesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 36<br />

Änderung der Grundbuchordnung<br />

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

werden jeweils die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.<br />

Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von<br />

einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines<br />

Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten<br />

vorgenommen worden sind.“<br />

3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils die<br />

Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 123 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ausschlussurteils“<br />

durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses“<br />

ersetzt.<br />

5. In § 67 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“ durch<br />

die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />

6. In § 72 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort<br />

„Oberlandesgericht“ ersetzt.<br />

7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

8. § 78 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 78<br />

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts<br />

ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht<br />

in dem Beschluss zugelassen hat.<br />

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung<br />

des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung<br />

nicht gebunden.<br />

(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

entsprechende Anwendung.“<br />

9. Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.<br />

10. § 81 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landgerichten<br />

eine Zivilkammer,“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vorschriften<br />

der §§ 132 und 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />

gestrichen.<br />

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des<br />

§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Die<br />

Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „§ <strong>16</strong> des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1<br />

und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

12. In § 96 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „ die Beschwerde nach den Vorschriften<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

14. § 110 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „die sofortige Beschwerde<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „die Beschwerde nach den<br />

Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />

durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />

15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „34 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „85 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 37<br />

Änderung der Verordnung über<br />

die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden<br />

gekommener Grundbücher und Urkunden<br />

Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter<br />

oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in<br />

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

315-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichsgesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des § 12<br />

des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „unbeschadet<br />

des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Vorschriften<br />

des § 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„nach den Vorschriften des § 30 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 38<br />

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen<br />

auf dem Gebiete des Grundbuchwesens<br />

§ 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des<br />

Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />

die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 124 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen<br />

und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde nach den<br />

Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind jeweils die Wörter<br />

„sofortige weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“<br />

zu ersetzen.<br />

Artikel 39<br />

Änderung der Schiffsregisterordnung<br />

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt<br />

durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.<br />

Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem<br />

örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes<br />

kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten<br />

vorgenommen worden sind.“<br />

2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 132 bis 139 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 388 bis 391 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „§ 33 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom<br />

5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065, 1071)“ durch<br />

die Wörter „§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

4. In § 76 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort<br />

„Oberlandesgericht“ ersetzt.<br />

5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „des § 14 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

6. § 83 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 83<br />

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist<br />

die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht<br />

in dem Beschluss zugelassen hat.<br />

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn<br />

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder<br />

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des<br />

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht<br />

gebunden.<br />

(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

entsprechende Anwendung.“<br />

7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.<br />

8. § 89 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landgerichten<br />

eine Zivilkammer,“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Vorschriften<br />

der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />

gestrichen.<br />

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des<br />

§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 44 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

9. § 90 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 90<br />

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften<br />

über die Beschwerde nach dem Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.“<br />

Artikel 40<br />

Änderung der Registerverordnungen<br />

(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom <strong>16</strong>. Oktober 2006 (BGBl. I<br />

S. 2268), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung<br />

in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer<br />

Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder<br />

den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren<br />

bekannt zu geben.<br />

(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung<br />

erfolgen.“<br />

2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 147<br />

Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 Abs. 2<br />

in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 125 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147<br />

Abs. 3, 4)“ durch die Wörter „(§ 398 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.<br />

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937<br />

(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war“ durch das Wort „ist“<br />

ersetzt.<br />

4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 396 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

5. § 26 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

6. § 36 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen“<br />

durch das Wort „Mitteilungen“ ersetzt.<br />

b) In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung“<br />

durch das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter<br />

„(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ durch<br />

die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.<br />

7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ <strong>16</strong> des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 15 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

8. In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 144<br />

Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2<br />

des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz“ durch die<br />

Wörter „§ 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

10. § 47 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen Person<br />

des öffentlichen oder privaten Rechts“ durch die<br />

Wörter „eines Dritten“ und die Wörter „(§ 125<br />

Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ durch die Wörter<br />

„§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen Person<br />

des öffentlichen oder privaten Rechts“ durch die<br />

Wörter „des Dritten“ ersetzt.<br />

(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999<br />

(BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 23d des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.<br />

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

2. § 9 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort<br />

„Zwischenverfügung“ gestrichen.<br />

b) Der Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

3. § 13 wie folgt gefasst:<br />

„§ 13<br />

Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten<br />

(1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten<br />

sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen<br />

zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben.<br />

In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen,<br />

dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden<br />

kann.<br />

(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell<br />

erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden.<br />

Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk „Dieses<br />

Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift<br />

wirksam.“ anzubringen.“<br />

4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.<br />

5. § 37 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch andere<br />

staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts“ gestrichen und die Wörter „(§ 55a<br />

Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die<br />

Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag<br />

des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die<br />

nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur<br />

zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem<br />

uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen<br />

und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den<br />

Daten hat.“


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 126 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Artikel 41<br />

Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />

In § 6 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom<br />

20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt<br />

durch … geändert worden ist, werden die Wörter „der<br />

§§ 982 bis 986 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter<br />

„der §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 42<br />

Änderung des Spruchverfahrensgesetzes<br />

Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I<br />

S. 838), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />

d) Absatz 4 wird aufgehoben.<br />

2. § 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:<br />

„(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners<br />

nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend<br />

anzuwenden.“<br />

3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „§ 12 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 26 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

4. § 12 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils<br />

das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />

5. In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „den zweiten<br />

Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über ein<br />

Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“ durch<br />

die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

6. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 43<br />

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche<br />

Verfahren in Landwirtschaftssachen<br />

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen<br />

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

2. § 11 wird aufgehoben.<br />

3. § 15 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.“<br />

b) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3<br />

bis 5.<br />

4. § 18 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 18<br />

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung<br />

der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung<br />

des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch<br />

Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil<br />

zu entstehen droht.“<br />

5. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeßkostenhilfe“<br />

durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 wird die Angabe „ , 21, 22 und 30“ durch<br />

die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41<br />

Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

6. Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.<br />

7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die Wörter<br />

„bekannt zu geben“ ersetzt.<br />

b) In Satz 2 werden die Wörter „sofortige“ und „soweit<br />

sie nach § 24 zulässig ist“ gestrichen.<br />

8. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel,<br />

das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz<br />

und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen.“


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 127 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

b) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Ein fehlendes Verschulden im Sinn des § 233 der Zivilprozessordnung<br />

wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung<br />

unterblieben oder fehlerhaft ist.“<br />

9. § 52 wird aufgehoben.<br />

Artikel 44<br />

Änderung des Anerkennungs- und<br />

Vollstreckungsausführungsgesetzes<br />

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz<br />

vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:<br />

„Abschnitt 5 (weggefallen)“.<br />

b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt gefasst:<br />

„§§ 50 bis 54 (weggefallen)“.<br />

2. In § 33 werden die Wörter „Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />

vom 11. August 1961 (BGBl. I<br />

S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes<br />

vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),“ durch die<br />

Wörter „§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 45<br />

Änderung des Internationalen<br />

Familienrechtsverfahrensgesetzes<br />

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom<br />

26. Januar 2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2), zuletzt geändert durch …,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:<br />

„Abschnitt 7 (weggefallen)<br />

§ 44 (weggefallen)“.<br />

b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt gefasst:<br />

„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.<br />

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 14 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt 4 und 5 des Buches<br />

1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

gelten entsprechend.“<br />

b) Satz 3 wird aufgehoben.<br />

3. § 13 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10<br />

bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem<br />

Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

für alle dasselbe Kind betreffende Familiensachen<br />

nach § 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich<br />

der Verfügungen nach den §§ 35 und 89 bis 94 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

zuständig.“<br />

b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die<br />

Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 5,<br />

Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

4. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

c) In Nummer 2 werden das Semikolon und der folgende<br />

Satzteil gestrichen.<br />

5. In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „Abschnitt 4 des Buches 1 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

7. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1 und 3 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 81 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

8. § 40 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene<br />

Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht<br />

nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des<br />

Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie<br />

§ 69 Abs. 1 Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 128 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei<br />

Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde<br />

gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des<br />

Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner,<br />

dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat,<br />

und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde<br />

findet nicht statt.“<br />

b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort<br />

„Vollziehung“ durch das Wort „Wirksamkeit“ ersetzt.<br />

9. Der Abschnitt 7 und die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.<br />

Artikel 46<br />

Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes<br />

Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes<br />

vom 17.03.2007 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11<br />

Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

2. § 7 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die<br />

Wörter „§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils<br />

das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort<br />

„Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“<br />

3. § 8 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 bis 34 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt durch die Wörter<br />

„Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und<br />

311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.“<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-<br />

willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“<br />

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„§§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“<br />

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „sofortigen“ gestrichen.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„§§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“<br />

4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1<br />

Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 3<strong>16</strong>, 317 Abs. 1<br />

Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1 und § 338 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 47<br />

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften<br />

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I<br />

S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 46 (weggefallen)“.<br />

b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und die<br />

Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“<br />

gestrichen.<br />

c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 49 (weggefallen)“.<br />

2. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 Nr. 1<br />

wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“<br />

ein Komma und die Wörter „einschließlich<br />

des Mahnverfahrens nach § 113<br />

Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach<br />

dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder<br />

Arrestgericht zuständig ist“ eingefügt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 129 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

bb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.<br />

cc) Die bisherigen Buchstaben d bis r werden Buchstaben<br />

b bis p.<br />

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />

„(2) Absatz 1 Buchstabe a, f und l gilt nicht in Verfahren,<br />

in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten<br />

in Familiensachen zu erheben sind.“<br />

3. § 6 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,“.<br />

bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein<br />

Komma ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2<br />

und 3.<br />

4. § 12 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Komma durch das Wort<br />

„und“ ersetzt.<br />

b) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.<br />

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2.<br />

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der<br />

dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.“<br />

bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über<br />

Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende<br />

Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.“<br />

5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das<br />

Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.<br />

6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1<br />

Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe<br />

„§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe m, Nr. 2 bis 4“ ersetzt.<br />

7. § 42 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1<br />

bis 4.<br />

c) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.<br />

8. § 46 wird aufgehoben.<br />

9. § 48 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter<br />

„Familien- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in den in<br />

§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien-<br />

und Lebenspartnerschaftssachen“ gestrichen.<br />

c) Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

10. § 49 wird aufgehoben.<br />

11. § 53 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />

12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 119 Abs. 1<br />

Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />

durch die Wörter „§ 119 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“<br />

ersetzt.<br />

13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder<br />

Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.<br />

14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie<br />

folgt gefasst:<br />

„Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren“.<br />

bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt<br />

1 und 2 werden gestrichen.<br />

cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 werden<br />

wie folgt gefasst:<br />

„Hauptabschnitt 3 (weggefallen)“.<br />

dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 werden<br />

wie folgt gefasst:<br />

„Hauptabschnitt 4 Arrest und einstweilige Verfügung<br />

Abschnitt 1 Erster Rechtszug<br />

Abschnitt 2 Berufung<br />

Abschnitt 3 Beschwerde“.<br />

ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt<br />

3 wird gestrichen.<br />

ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt<br />

4 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch<br />

die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.<br />

b) Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„Hauptabschnitt 1<br />

Mahnverfahren“.<br />

bb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestrichen.<br />

cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.<br />

dd) Abschnitt 2 wird aufgehoben.<br />

c) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Gebühr 1110“ durch<br />

die Angabe „Gebühr 1100“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird aufgehoben.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 130 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

d) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand<br />

der Nummer 2 nach dem Wort „enthält,“ die Wörter<br />

„oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe<br />

enthält, weil zu erwarten ist, dass das<br />

Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a<br />

Abs. 4 Nr. 5 ZPO),“ angefügt.<br />

e) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nummer 1 wird aufgehoben.<br />

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern<br />

1 bis 5.<br />

f) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.<br />

g) Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410 wie<br />

folgt gefasst:<br />

Gebühr oder<br />

Satz der<br />

Nr. Gebührentatbestand Gebühr<br />

nach § 34<br />

GKG<br />

„Hauptabschnitt 4<br />

Arrest und einstweilige Verfügung<br />

Vorbemerkung 1.4:<br />

Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines<br />

Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren<br />

über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung<br />

(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren<br />

jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt<br />

das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der<br />

Hauptsache als ein Rechtsstreit.<br />

Abschnitt 1<br />

Erster Rechtszug“.<br />

h) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch folgende<br />

Überschrift ersetzt:<br />

„Abschnitt 2<br />

Berufung“.<br />

i) Die Nummern 1413 bis 14<strong>16</strong> werden Nummern<br />

1420 bis 1423.<br />

j) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423 wird<br />

durch folgende Überschrift ersetzt:<br />

„Abschnitt 3<br />

Beschwerde“.<br />

k) Die Nummern 1417 und 1418 werden Nummern<br />

1430 und 1431.<br />

l) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2<br />

wird aufgehoben.<br />

m) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufgehoben.<br />

n) Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4<br />

wird Abschnitt 3.<br />

o) Die Nummern <strong>16</strong>40 bis <strong>16</strong>43 werden Nummern<br />

<strong>16</strong>30 bis <strong>16</strong>33.<br />

p) In der neuen Nummer <strong>16</strong>31 wird die Angabe „<strong>16</strong>40“<br />

durch die Angabe „<strong>16</strong>30“ ersetzt.<br />

q) Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

Gebühr oder<br />

Satz der<br />

Gebühr nach<br />

§ 34 GKG<br />

„1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden<br />

gegen den Beschluss,<br />

durch den die Berufung<br />

als unzulässig verworfen wurde<br />

(§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3<br />

ZPO) 2,0“.<br />

r) In Nummer 1900 werden im Gebührentatbestand<br />

die Wörter „außer einem Vergleich über Ansprüche,<br />

die in Verfahren über einstweilige Anordnungen in<br />

Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen geltend<br />

gemacht werden können“ gestrichen.<br />

s) Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt gefasst:<br />

„Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner,<br />

wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert<br />

erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs<br />

gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben<br />

Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand<br />

betreffen.“<br />

t) Nummer 9017 wird aufgehoben.<br />

u) Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 werden<br />

Nummern 9017 und 9018.<br />

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 361- 1, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />

„(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen<br />

Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

zu erheben sind.“<br />

2. § 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 1a wird das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />

durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.<br />

b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:<br />

„2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder<br />

einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht<br />

für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt<br />

hat;<br />

3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn<br />

die Unterbringung angeordnet wird;<br />

4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsund<br />

Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften,<br />

die von Amts wegen vorgenommen werden,<br />

die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft,<br />

die Partnerschaft oder der Verein;


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 131 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen<br />

vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse<br />

wahrgenommen wird; dies gilt nicht für<br />

Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt<br />

hat.“<br />

3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.“<br />

4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Prozeßkostenhilfe“<br />

durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“<br />

ersetzt.<br />

5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch ein<br />

Komma und die Wörter „in den Fällen, in denen das<br />

Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />

über die Erinnerung entschieden hat, ist<br />

Beschwerdegericht das Oberlandesgericht“ durch die<br />

Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

b und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten<br />

Art jedoch das Oberlandesgericht“ ersetzt.<br />

6. § 15 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften,“<br />

gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch das<br />

Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.<br />

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in<br />

vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das<br />

Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die<br />

Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet<br />

ist. Bei Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften<br />

beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.“<br />

8. § 24 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 4 wird aufgehoben.<br />

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4<br />

und 5.<br />

9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

10. § 39 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:<br />

„(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten,<br />

die die Annahme eines Minderjährigen betreffen,<br />

beträgt der Wert 3 000 Euro.“<br />

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.<br />

11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer<br />

Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

13. § 88 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 159 und <strong>16</strong>1 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§§ 395 und 396<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 141 bis<br />

144, 147 Abs. 1, §§ 159, <strong>16</strong>0b Abs. 1 und § <strong>16</strong>1 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs<br />

gegen eine Aufforderung nach § 144a<br />

oder § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung<br />

des Widerspruchs gegen eine Aufforderung<br />

nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:<br />

„4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen“.<br />

15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97 und<br />

98“ durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97“ ersetzt.<br />

<strong>16</strong>. § 92 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden das Wort „Vormundschaft“<br />

und das Komma gestrichen.<br />

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vormundschaften<br />

sowie bei“ und die Wörter „und Pflegschaften<br />

für Minderjährige“ gestrichen.<br />

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ , die nicht<br />

minderjährige Personen betreffen,“ gestrichen.<br />

d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Gesetzes<br />

eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“, und das<br />

Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.<br />

17. In § 93 Satz 6 wird das Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.<br />

18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.<br />

19. § 97 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 97<br />

Verfügungen des Betreuungsgerichts“.<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen<br />

des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute<br />

oder Pfleglinge beziehen.“<br />

20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.<br />

21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 88 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 364 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur<br />

auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände,<br />

die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst<br />

werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht.“


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 132 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

23. § 119 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 119<br />

Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln<br />

(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

wird für jede<br />

1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,<br />

2. Verwerfung des Einspruchs und<br />

3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde<br />

oder der Rechtsbeschwerde<br />

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr<br />

darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht<br />

übersteigen.<br />

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen<br />

durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von<br />

15 Euro erhoben.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von<br />

Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle<br />

des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und<br />

Sachverständige.“<br />

24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter „Entscheidung über<br />

seine Vergütung“ durch die Wörter „Festsetzung der<br />

von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen“<br />

ersetzt.<br />

25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter „2028 Abs. 2,<br />

§ 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83<br />

Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „2028<br />

Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.<br />

26. § 128b wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 128b<br />

Unterbringungssachen<br />

In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden keine<br />

Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden,<br />

wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt<br />

worden sind, Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. <strong>16</strong> erhoben<br />

und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2<br />

gegeben sind. Im Übrigen werden Auslagen nur von<br />

demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung<br />

auferlegt worden sind.“<br />

27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d eingefügt:<br />

„§ 128c<br />

Freiheitsentziehungssachen<br />

(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird<br />

für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder<br />

ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten<br />

selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung<br />

aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.<br />

(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.<br />

(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese<br />

nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene<br />

und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht<br />

die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der<br />

Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.<br />

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies<br />

gilt auch im Beschwerdeverfahren.<br />

§ 128d<br />

Aufgebotsverfahren<br />

Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens<br />

betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung<br />

des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der<br />

vollen Gebühr erhoben.“<br />

28. § 130 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die<br />

Angabe „400 Euro“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die<br />

Angabe „250 Euro“ ersetzt.<br />

29. § 131 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze<br />

1 bis 5 ersetzt:<br />

„(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird,<br />

soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung<br />

die volle Gebühr, höchstens jedoch ein<br />

Betrag von 800 Euro,<br />

2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen<br />

wird, bevor über sie eine Entscheidung<br />

ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr,<br />

höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro<br />

erhoben.<br />

(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde<br />

wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />

1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung<br />

das Eineinhalbfache der vollen Gebühr,<br />

höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro,<br />

2. in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde<br />

zurückgenommen wird, bevor über sie eine<br />

Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr,<br />

höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro<br />

erhoben.<br />

(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

gebührenfrei.<br />

(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.<br />

(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung<br />

des Betreuungsgerichts und ist sie von<br />

dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse<br />

dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren<br />

in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechen-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 133 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

des gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren.“<br />

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze<br />

6 und 7.<br />

30. § 131a wird aufgehoben.<br />

31. § 131b wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkostenhilfesachen“<br />

durch das Wort „Verfahrenskostenhilfesachen“<br />

ersetzt.<br />

b) In Satz 1 werden das Wort „Prozeßkostenhilfe“<br />

durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die Angabe<br />

„25 Euro“ durch die Wörter „50 Euro, in Verfahren<br />

über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro,“<br />

ersetzt.<br />

c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch die<br />

Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.<br />

32. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />

„(3) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde<br />

sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass das Dreifache der Gebühr erhoben wird.“<br />

33. § 131d wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Angabe „§ 44 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch die<br />

Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.<br />

34. § 134 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 134<br />

Vollstreckung<br />

(1) Für die Anordnung<br />

1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch<br />

einen Dritten und<br />

2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln<br />

wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere<br />

Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung,<br />

wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.<br />

Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die<br />

wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung<br />

ist.<br />

(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen<br />

Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.<br />

Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des<br />

Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung<br />

abzugeben hat, oder mit dem Eingang des<br />

Antrags des Berechtigten.<br />

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts<br />

werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz<br />

erhoben.<br />

(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung<br />

einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der<br />

Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.<br />

Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare<br />

Ausfertigung gesondert an.“<br />

35. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften,“<br />

gestrichen.<br />

36. § 139 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamten<br />

oder Angestellten“ durch das Wort „Bediensteten“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-,“<br />

gestrichen.<br />

37. § 156 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 156<br />

Einwendungen gegen die Kostenberechnung<br />

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich<br />

der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht<br />

und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel<br />

kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen<br />

Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden.<br />

Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten<br />

und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören.<br />

Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber<br />

die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung<br />

des Landgerichts beantragen.<br />

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr<br />

folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung<br />

zugestellt ist, können neue Anträge nach<br />

Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen<br />

gegen den Kostenanspruch auf Gründen<br />

beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren<br />

Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach<br />

Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.<br />

(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet<br />

ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands<br />

die Beschwerde statt.<br />

(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10 Abs. 4 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet<br />

auf den Notar keine Anwendung.<br />

(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts,<br />

die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine<br />

aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des für die<br />

Entscheidung zuständigen Gerichts kann auf Antrag<br />

oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz<br />

oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die Vorschriften<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

anzuwenden.<br />

(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei.<br />

Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde<br />

bestimmen sich nach den §§ 131, 136<br />

bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet<br />

befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise<br />

dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden.<br />

(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann<br />

den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des<br />

Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde<br />

zu erheben. Die hierauf ergehenden ge-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 134 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

richtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung<br />

der Kostenberechnung lauten. Gebühren und<br />

Auslagen werden in diesen Verfahren von dem Notar<br />

nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter,<br />

die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte,<br />

sind der Landeskasse aufzuerlegen.“<br />

38. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 werden die Wörter „seine Einwendungen<br />

gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats<br />

seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung<br />

im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1<br />

Satz 1) erhoben“ durch die Wörter „einen Antrag<br />

auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156<br />

Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung<br />

der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt“ ersetzt.<br />

b) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschwerde“ durch<br />

die Wörter „des Antrags“ ersetzt.<br />

39. In § 159 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April<br />

2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Vollstreckungsschuldner“<br />

die Wörter „oder Verpflichteten<br />

(Schuldner)“ eingefügt.<br />

2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />

durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“<br />

ersetzt.<br />

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Kostenschuldner sind<br />

1. der Auftraggeber,<br />

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen<br />

Kosten der Zwangsvollstreckung und<br />

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der<br />

Vollstreckung.“<br />

4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />

durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“<br />

ersetzt.<br />

5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand<br />

die Wörter „sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen<br />

gegen die Verpflichtung, eine Handlung<br />

zu unterlassen (§ 892a ZPO)“ durch die Wörter<br />

„oder zur Beseitigung einer andauernden<br />

Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1<br />

GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung<br />

von unmittelbarem Zwang auf Anordnung<br />

des Gerichts im Fall des § 90 FamFG“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das<br />

Wort „Vollstreckungsschuldners“ durch das Wort<br />

„Schuldners“ ersetzt.<br />

(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-<br />

fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 203”<br />

durch die Angabe „den Nummern 203, 204” ersetzt.<br />

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204 eingefügt:<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

„204 Feststellung der Landesjustizverwaltung,<br />

dass die Voraussetzungen für die<br />

Anerkennung einer ausländischen<br />

Entscheidung vorliegen oder nicht<br />

vorliegen (§ 107 FamFG) . . . . . . . .<br />

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn<br />

die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />

von dem Oberlandesgericht<br />

oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz<br />

aufgehoben wird und das Gericht in<br />

der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung<br />

entscheidet in<br />

diesem Fall über die Höhe der Gebühr<br />

erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen,<br />

als hätte die Landesjustizverwaltung<br />

die Feststellung selbst getroffen.<br />

Gebührenbetrag<br />

10,00 bis<br />

300,00<br />

EUR“.<br />

b) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden Nummern<br />

205 bis 207.<br />

(5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des Justizvergütungs-<br />

und - entschädigungsgesetzes vom 5. Mai<br />

2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, wird jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“<br />

durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.<br />

(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004<br />

(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache<br />

als selbständige Familiensache“.<br />

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 24 (weggefallen)“.<br />

2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahrenspfleger“<br />

ein Komma und das Wort „Verfahrensbeistand“ eingefügt.<br />

3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter<br />

betrieben wird.“<br />

4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prozesskostenhilfe<br />

sind“ die Wörter „bei Verfahrenskostenhilfe und“<br />

eingefügt.<br />

5. § <strong>16</strong> wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer<br />

4 ersetzt:


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 135 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

„4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die<br />

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die<br />

Folgesachen,“.<br />

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5<br />

und 6.<br />

c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „oder vorläufigen“<br />

gestrichen.<br />

d) Nummer 8 wird aufgehoben.<br />

e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Nummern<br />

7 bis 13.<br />

6. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:<br />

„b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer<br />

einstweiligen Anordnung,“.<br />

b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 52a des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Angabe „§ <strong>16</strong>5 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

7. § 18 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:<br />

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende<br />

Nummer 1 ersetzt:<br />

„1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen<br />

mit den durch diese vorbereiteten weiteren<br />

Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung<br />

des Gläubigers; dies gilt entsprechend<br />

im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);“.<br />

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden Nummern<br />

2 bis 20.<br />

cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ <strong>16</strong><br />

Nr. 12“ durch die Angabe „§ <strong>16</strong> Nr. 10“ ersetzt.<br />

dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:<br />

„13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung<br />

auf Vornahme einer Handlung<br />

durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);“.<br />

ee) In der neuen Nummer <strong>16</strong> werden das Komma und<br />

die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ gestrichen.<br />

ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort „und“<br />

durch ein Semikolon ersetzt.<br />

gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am Ende<br />

durch das Wort „und“ ersetzt.<br />

hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:<br />

„21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen<br />

durch Beschluss nach § 35 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit.“<br />

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für<br />

1. die Vollziehung eines Arrestes und<br />

2. die Vollstreckung<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

8. § 19 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Sprungrevision“<br />

die Wörter „oder Sprungrechtsbeschwerde“<br />

eingefügt.<br />

bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:<br />

„12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung<br />

der Vollstreckung und die Anordnung,<br />

dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben<br />

sind (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />

wenn nicht ein besonderer gerichtlicher<br />

Termin hierüber stattfindet;“.<br />

cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern<br />

13 bis <strong>16</strong>.<br />

dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter<br />

„§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „§ 224 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

ee) In der neuen Nummer <strong>16</strong> wird das Semikolon<br />

durch das Wort „und“ ersetzt.<br />

ff) Die bisherige Nummer <strong>16</strong> wird aufgehoben.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe<br />

„§ 18 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2“ ersetzt.<br />

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 758a<br />

der Zivilprozessordnung“ die Wörter „sowie Beschlüsse<br />

nach §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

eingefügt.<br />

9. § 21 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 21<br />

Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache<br />

als selbständige Familiensache“.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 629b der Zivilprozessordnung,<br />

auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2<br />

der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 146<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den An-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 136 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:<br />

„(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache<br />

fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren<br />

und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.“<br />

10. § 23 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz<br />

Festgebühren bestimmt sind, sind die Wertvorschriften<br />

des Gerichtskostengesetzes, in Verfahren,<br />

in denen im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

Festgebühren bestimmt sind, ist das Gesetz<br />

über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend<br />

anzuwenden.“<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4,<br />

5 und 6“ durch die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4 und 5“<br />

ersetzt.<br />

11. § 24 wird aufgehoben.<br />

12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1<br />

und 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter<br />

„§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in<br />

Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürgerlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1,<br />

Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch<br />

die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 und<br />

Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.<br />

14. § 39 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />

b) Satz 2 wird aufgehoben.<br />

15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in<br />

Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />

<strong>16</strong>. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch<br />

in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />

17. § 48 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder vorläufigen“<br />

gestrichen.<br />

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 661 Abs. 1<br />

Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter<br />

„§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zwangsvollstreckung“<br />

ein Komma und die Wörter „die<br />

Vollstreckung“ eingefügt.<br />

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie die vorläufige“<br />

gestrichen.<br />

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen<br />

die Rechtsverteidigung gegen den<br />

Widerklageantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch<br />

in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ ersetzt.<br />

19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt<br />

geändert:<br />

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen<br />

Gerichtsbarkeiten, Verfahren<br />

nach dem Strafvollzugsgesetz<br />

und ähnliche Verfahren”.<br />

bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />

2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden<br />

und Rechtsbeschwerden“.<br />

cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt<br />

3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung“.<br />

b) Die Anmerkung zu Nummer 1 000 wird wie folgt<br />

geändert:<br />

aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die<br />

Wörter „der Parteien“ gestrichen.<br />

bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Satz 1 werden die Angabe „(§ 606<br />

Abs. 1 Satz 1 ZPO)“ gestrichen und die<br />

Angabe „(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO)“<br />

durch die Angabe „(§ 269 Abs. 1 Nr. 1<br />

und 2 FamFG)“ ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 137 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

bbb) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1<br />

auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung,<br />

über deren Gegenstand nicht vertraglich<br />

verfügt werden kann, entsprechend<br />

anzuwenden.“<br />

c) Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.<br />

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />

„(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr<br />

auch für die Mitwirkung am Abschluss<br />

eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156<br />

Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung,<br />

über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt<br />

werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche<br />

Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die<br />

Entscheidung der getroffenen Vereinbarung<br />

folgt.“<br />

d) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung angefügt:<br />

„(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen<br />

3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.<br />

(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist<br />

anzuwenden.“<br />

e) Nach Nummer 2501 wird folgende Nummer 2502<br />

eingefügt:<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

„2502 In einer Angelegenheit sind Gegenstand<br />

der Beratungstätigkeit verschiedene<br />

Familiensachen (§ 111<br />

FamFG):<br />

Die Gebühr 2501 erhöht sich für jede<br />

weitere Familiensache um . . . .<br />

f) Die bisherigen Nummern 2502 und 2503 werden<br />

Nummern 2503 und 2504.<br />

g) Nach der neuen Nummer 2504 wird folgende Nummer<br />

2505 eingefügt:<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

„2505 In einer Angelegenheit sind Gegenstand<br />

der Tätigkeit verschiedene Familiensachen<br />

(§ 111 FamFG):<br />

Die Gebühr 2504 erhöht sich für jede<br />

weitere Familiensache um . . . .<br />

Gebühr<br />

oder Satz<br />

der<br />

Gebühr<br />

nach<br />

§ 13 RVG<br />

15,00<br />

EUR“.<br />

Gebühr<br />

oder Satz<br />

der<br />

Gebühr<br />

nach<br />

§ 13 RVG<br />

35,00<br />

EUR“.<br />

h) Die bisherigen Nummern 2504 bis 2508 werden<br />

Nummern 2506 bis 2510.<br />

i) In den neuen Nummern 2507 bis 2509 wird jeweils<br />

im Gebührentatbestand die Angabe „2503“ durch<br />

die Angabe „2504“ ersetzt.<br />

j) Nach der neuen Nummer 2510 wird folgende Nummer<br />

2511 angefügt:<br />

Nr. Gebührentatbestand<br />

„2511 In einer Angelegenheit sind Gegenstand<br />

der Einigung verschiedene<br />

Familiensachen (§ 111 FamFG):<br />

Die Gebühr 2510 erhöht sich für jede<br />

weitere Familiensache um . . . .<br />

Gebühr<br />

oder Satz<br />

der Gebühr<br />

nach<br />

§ 13 RVG<br />

62,50<br />

EUR“.<br />

k) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Teil 3<br />

Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen<br />

Gerichtsbarkeiten,<br />

Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und<br />

ähnliche Verfahren”.<br />

l) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 651 und 656<br />

ZPO)“ durch die Angabe „(§ 255 FamFG)“ ersetzt.<br />

bb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52a FGG“<br />

durch die Angabe „§ <strong>16</strong>5 FamFG“ ersetzt.<br />

m) Nummer 3101 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine<br />

Partei“ gestrichen.<br />

bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern<br />

„Einigung der Parteien“ die Wörter „oder<br />

der Beteiligten“ eingefügt.<br />

ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„3. soweit in einer Familiensache, die<br />

nur die Erteilung einer Genehmigung<br />

oder die Zustimmung des Familiengerichts<br />

zum Gegenstand hat, oder in<br />

einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

lediglich ein Antrag gestellt<br />

und eine Entscheidung entgegengenommen<br />

wird,“.<br />

bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter<br />

„in Familiensachen und“ gestrichen.<br />

n) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern<br />

„mit den Parteien“ die Wörter „oder Beteiligten“<br />

eingefügt.<br />

bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der Parteien“<br />

die Wörter „oder der Beteiligten“ eingefügt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 138 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

o) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbestand<br />

nach den Wörtern „eine Partei“ die Wörter „oder ein<br />

Beteiligter“ und nach dem Wort „Versäumnisurteil“<br />

ein Komma sowie das Wort „Versäumnisentscheidung“<br />

eingefügt.<br />

p) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt<br />

gefasst:<br />

„Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen<br />

Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten<br />

der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung<br />

oder Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der<br />

Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

eines Verwaltungsakts.“<br />

q) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aaa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.<br />

bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt<br />

gefasst:<br />

„2. in Verfahren über Beschwerden gegen<br />

a) die den Rechtszug beendenden<br />

Entscheidungen in Verfahren über<br />

Anträge auf Vollstreckbarerklärung<br />

ausländischer Titel oder auf<br />

Erteilung der Vollstreckungsklausel<br />

zu ausländischen Titeln sowie<br />

Anträge auf Aufhebung oder Abänderung<br />

der Vollstreckbarerklärung<br />

oder der Vollstreckungsklausel,<br />

b) die Endentscheidung in Familiensachen<br />

und<br />

c) die Endentscheidung in Verfahren<br />

nach dem Gesetz über das gerichtliche<br />

Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />

3. in Verfahren über Beschwerden oder<br />

Rechtsbeschwerden gegen die den<br />

Rechtszug beendenden Entscheidungen<br />

im Beschlussverfahren vor den<br />

Gerichten für Arbeitssachen,“.<br />

ccc) Nummer 7 wird aufgehoben.<br />

ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 7<br />

bis 9.<br />

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

r) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine Partei“<br />

gestrichen.<br />

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Einigung<br />

der Parteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“<br />

eingefügt.<br />

s) Der Gebührentatbestand der Nummer 3203 wird<br />

wie folgt gefasst:<br />

„Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei<br />

oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der<br />

Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer,<br />

nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß<br />

vertreten ist und lediglich ein Antrag<br />

auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder<br />

zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:<br />

Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.<br />

t) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />

2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Unterabschnitt 2<br />

Revision, bestimmte Beschwerden und<br />

Rechtsbeschwerden“.<br />

u) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Vorbemerkung 3.2.2:<br />

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden<br />

1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden<br />

a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung<br />

ausländischer Titel oder auf Erteilung<br />

der Vollstreckungsklausel zu ausländischen<br />

Titeln sowie Anträge auf Aufhebung<br />

oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung<br />

oder der Vollstreckungsklausel,<br />

b) in Familiensachen,<br />

c) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche<br />

Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />

d) nach dem WpÜG und<br />

e) nach § 15 KapMuG sowie<br />

2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über<br />

die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen<br />

Entscheidungen des Bundespatentgerichts.“<br />

v) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils im<br />

Gebührentatbestand nach den Wörtern „die Parteien“<br />

die Wörter „oder die Beteiligten“ eingefügt.<br />

w) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand<br />

nach dem Wort „Revisionskläger“ die Wörter „oder<br />

Beschwerdeführer“ und nach dem Wort „Versäumnisurteil“<br />

die Wörter „oder Versäumnisentscheidung“<br />

eingefügt.<br />

x) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt<br />

3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Unterabschnitt 3<br />

Vollstreckung und Vollziehung“.<br />

y) Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Vorbemerkung 3.3.3:<br />

Dieser Unterabschnitt gilt für<br />

1. die Zwangsvollstreckung,<br />

2. die Vollstreckung,<br />

3. Verfahren des Verwaltungszwangs und


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 139 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen<br />

Verfügung,<br />

soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt<br />

sind.<br />

Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer<br />

Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).“<br />

z) Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgehoben.<br />

z1) Nummer 3328 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Dem Gebührentatbestand werden die<br />

Wörter „oder die einstweilige Einstellung<br />

oder Beschränkung der Vollstreckung und<br />

die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen<br />

aufzuheben sind“ angefügt.<br />

bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach<br />

den Wörtern „Verhandlung hierüber“ die<br />

Wörter „oder ein besonderer gerichtlicher<br />

Termin“ eingefügt.<br />

z2) Die Nummer 3331 wird aufgehoben.<br />

z3) In Nummer 3332 wird die Angabe „3331“<br />

durch die Angabe „3330“ ersetzt.<br />

z4) Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie<br />

folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine<br />

Partei“ gestrichen.<br />

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. soweit lediglich beantragt ist, eine<br />

Einigung der Parteien oder der Beteiligten<br />

zu Protokoll zu nehmen oder<br />

soweit lediglich Verhandlungen vor<br />

Gericht zur Einigung geführt werden.“<br />

z5) In Nummer 3400 werden im Gebührentatbestand<br />

nach den Wörtern „der Partei“ die Wörter<br />

„oder des Beteiligten“ eingefügt.<br />

z6) Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:<br />

„Vorbemerkung 3.5:<br />

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen<br />

nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2<br />

und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2<br />

genannten Beschwerdeverfahren.“<br />

z7) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand<br />

die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)“<br />

gestrichen.<br />

z8) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbestand<br />

die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsentziehung<br />

nach dem Gesetz über das gerichtliche<br />

Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei<br />

Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1<br />

FGG“ durch die Wörter „in Freiheitsentziehungssachen<br />

nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen<br />

nach § 312 FamFG und bei<br />

Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6<br />

und 7 FamFG“ ersetzt.<br />

z9) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden<br />

die Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung<br />

und über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung<br />

sowie des Verfahrens über die Aufhebung<br />

oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme<br />

nach § 70i FGG“ durch die<br />

Wörter „Verlängerung oder Aufhebung einer<br />

Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426<br />

FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme<br />

nach den §§ 329 und 330 FamFG“ ersetzt.<br />

Artikel 48<br />

Änderung der Justizbeitreibungsordnung<br />

§ 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im Gesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden<br />

ist, wird wie folgt gefasst:<br />

„4b. nach den §§ <strong>16</strong>8 und 292 Abs. 1 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte<br />

Ansprüche;“.<br />

Artikel 49<br />

Änderung des Einführungsgesetzes zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994<br />

(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch …,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:<br />

„Artikel 147<br />

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,<br />

nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts<br />

oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig<br />

sind.“<br />

2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „des<br />

Ausschlussurteils“ durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses“<br />

ersetzt.<br />

3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:<br />

„Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“<br />

Artikel 50<br />

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I<br />

S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:<br />

„Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten“.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 140 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung“.<br />

c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung“.<br />

d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung“.<br />

e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung“.<br />

f) Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung“.<br />

g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung“.<br />

h) Die Angaben zu den §§ <strong>16</strong>00e und <strong>16</strong>15o werden gestrichen.<br />

i) Die Angabe zu § <strong>16</strong>96 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ <strong>16</strong>96 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />

und gerichtlich gebilligter Vergleiche“.<br />

j) Die Angabe zu § <strong>16</strong>97 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ <strong>16</strong>97 (weggefallen)“.<br />

k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag“.<br />

l) Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht“.<br />

m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1789 Bestellung durch das Familiengericht“.<br />

n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht“.<br />

o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Untertitel<br />

3 wie folgt gefasst:<br />

„Untertitel 3<br />

Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts“.<br />

p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht“.<br />

q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts“.<br />

r) Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1847 Anhörung der Angehörigen“.<br />

s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht“.<br />

t) Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden wie<br />

folgt gefasst:<br />

„§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />

der Unterbringung<br />

§ 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />

der Aufgabe der Mietwohnung<br />

§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei<br />

der Ausstattung“.<br />

u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1999 Mitteilung an das Gericht“.<br />

v) Die Angaben zu den §§ 2260 bis 2262 werden wie<br />

folgt gefasst:<br />

„§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)“.<br />

w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.<br />

x) Die Angabe zu den §§ 2264 und 2273 werden wie<br />

folgt gefasst:<br />

„§ 2264 (weggefallen)<br />

§ 2273 (weggefallen)“.<br />

y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden<br />

durch folgende Angabe ersetzt:<br />

„§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme<br />

aus der amtlichen oder notariellen<br />

Verwahrung“.<br />

z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 2360 (weggefallen)“.<br />

2. § 55 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.<br />

4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113<br />

Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort<br />

„Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das<br />

Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

5. § 261 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1<br />

und 2.<br />

6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“<br />

durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />

7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter „der Erlassung des<br />

Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />

Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />

8. § 927 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“<br />

durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 141 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Erlassung<br />

des Ausschlussurteils“ durch die Wörter „vor dem<br />

Erlass des Ausschließungsbeschlusses“ sowie die<br />

Wörter „das Urteil“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“<br />

ersetzt.<br />

9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie<br />

§ 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden<br />

jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils“<br />

durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“<br />

ersetzt.<br />

10. § 1313 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1313<br />

Aufhebung durch richterliche Entscheidung<br />

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung<br />

auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der<br />

Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen,<br />

unter denen die Aufhebung begehrt werden<br />

kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“<br />

11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3<br />

Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

12. § 1411 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Betreuer“<br />

gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der<br />

abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt<br />

sowie die Wörter “ist der gesetzliche Vertreter ein<br />

Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

erforderlich.“ angefügt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Betreuer“<br />

gestrichen, das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und der<br />

abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt<br />

sowie die Wörter “ist der gesetzliche Vertreter ein<br />

Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

erforderlich.“ angefügt.<br />

13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils das<br />

Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

14. § 1449 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils“<br />

durch die Wörter „der richterlichen<br />

Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 1 wird das Wort „Urteil“ durch die Wörter<br />

„richterliche Entscheidung“ ersetzt.<br />

15. § 1470 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils“<br />

durch die Wörter „der richterlichen<br />

Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch<br />

die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt.<br />

<strong>16</strong>. § 1479 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungsurteil“<br />

durch die Wörter „richterlicher Aufhebungsentscheidung“<br />

ersetzt.<br />

b) Im Wortlaut wird das Wort „Urteil“ durch die Wörter<br />

„richterliche Entscheidung“ und die Wörter „das<br />

Urteil“ durch die Wörter „die richterliche Entscheidung“<br />

ersetzt.<br />

17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden<br />

Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

erforderlich.“<br />

18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings<br />

ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

erforderlich.“<br />

19. § 1492 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch die Wörter „Familiengericht, wenn<br />

eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des<br />

überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts erforderlich.“<br />

20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter<br />

Abkömmling minderjährig ist, die Absicht<br />

der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen,<br />

ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die<br />

Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung<br />

herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten,<br />

dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis<br />

zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung<br />

erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten<br />

auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten<br />

Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines<br />

Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des<br />

Familiengerichts das Betreuungsgericht.“<br />

21. § 1496 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Aufhebungsurteils“<br />

durch die Wörter „der richterlichen<br />

Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.<br />

b) In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch die<br />

Wörter „der richterlichen Entscheidung“ ersetzt.<br />

c) In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil“ durch die<br />

Wörter „die richterliche Entscheidung“ ersetzt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 142 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

22. § 1564 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1564<br />

Scheidung durch richterliche Entscheidung<br />

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung<br />

auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.<br />

Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung<br />

aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung<br />

begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden<br />

Vorschriften.“<br />

23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter „§ 640h Abs. 2 der<br />

Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 182 Abs. 1<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ und<br />

der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt<br />

sowie die Wörter „ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer,<br />

ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“<br />

angefügt.<br />

25. Die §§ <strong>16</strong>00e und <strong>16</strong>15o werden aufgehoben.<br />

26. In § <strong>16</strong>29a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

27. § <strong>16</strong>31b Satz 4 wird aufgehoben.<br />

28. Dem § <strong>16</strong>84 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:<br />

„Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt<br />

erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch<br />

eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen<br />

(Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft<br />

umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes<br />

zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für<br />

die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.<br />

Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz<br />

von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers<br />

gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit entsprechend.“<br />

29. Dem § <strong>16</strong>85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:<br />

„Eine Umgangspflegschaft nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 3<br />

bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die<br />

Voraussetzungen des § <strong>16</strong>66 Abs. 1 erfüllt sind.“<br />

30. § <strong>16</strong>96 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ <strong>16</strong>96<br />

Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />

und gerichtlich gebilligter Vergleiche<br />

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht<br />

oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern,<br />

wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes<br />

nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § <strong>16</strong>72<br />

Abs. 2, § <strong>16</strong>80 Abs. 2 Satz 1 sowie § <strong>16</strong>81 Abs. 1 und 2<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Eine Maßnahme nach den §§ <strong>16</strong>66 bis <strong>16</strong>67 oder<br />

einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung<br />

einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des<br />

Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maß-<br />

nahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl<br />

des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit<br />

der Maßnahme entfallen ist.“<br />

31. § <strong>16</strong>97 wird aufgehoben.<br />

32. In § 17<strong>16</strong> Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1<br />

und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749<br />

Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird<br />

jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das<br />

Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.<br />

34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Abs. 1, § 1753<br />

Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4,<br />

§ 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763 Abs. 1,<br />

§ 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765 Abs. 2 Satz 1<br />

und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771 Satz 1, § 1772<br />

Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a und<br />

Buchstabe d, § 1774 Satz 1, § 1775 Satz 1 und 2, § 1778<br />

Abs. 2, § 1779 in der Überschrift, Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,<br />

Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5. und<br />

Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in der<br />

Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“<br />

und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das<br />

Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

35. § 1791a wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Verfügung<br />

des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter<br />

„Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Verfügung<br />

des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter<br />

„Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.<br />

37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1 Satz 2,<br />

Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 1798, 1799 Abs. 1 Satz 2,<br />

§ 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803<br />

Abs. 2 und 3 Satz 2, §§ 1809, 1810 in der Überschrift,<br />

Satz 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1,<br />

Abs. 2 und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und<br />

Abs. 2, §§ 18<strong>16</strong>, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,<br />

§§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 in<br />

dem Satzteil vor Nr. 1., § 1822 in dem Satzteil vor<br />

Nr. 1., §§ 1823, 1824, 1825 Abs. 1, § 1826 sowie in<br />

§ 1828 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“<br />

ersetzt.<br />

38. § 1829 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe<br />

„vier“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 143 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

39. In § 1830 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

40. § 1831 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort<br />

„nicht“ die Wörter „in schriftlicher Form“ gestrichen.<br />

41. In § 1832 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon<br />

ersetzt und die Wörter „abweichend von § 1829 Abs. 2<br />

beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung<br />

des Gegenvormunds zwei Wochen.“ angefügt.<br />

42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3,<br />

§ 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in<br />

Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1,<br />

Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 1839, 1840 Abs. 1,<br />

2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2 Satz 2, § 1843<br />

in der Überschrift und Abs. 1, § 1846 in der Überschrift<br />

und im Wortlaut wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ und<br />

das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort<br />

„Familiengerichts“ ersetzt.<br />

43. § 1847 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 1847<br />

Anhörung der Angehörigen<br />

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten<br />

Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören,<br />

wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige<br />

Kosten geschehen kann. § 1779<br />

Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“<br />

44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854 Abs. 2<br />

Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und im Wortlaut,<br />

§ 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 1886, 1887 Abs. 1<br />

und 3, §§ 1888, 1889 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2<br />

sowie in § 1892 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils<br />

das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

b) In Satz 2 werden die Wörter „die schriftliche Verfügung<br />

des Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter<br />

„der Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.<br />

46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1,<br />

§ 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1<br />

Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3,<br />

§ 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift sowie<br />

in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />

und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das<br />

Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

48. § 1905 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche“<br />

durch das Wort „betreuungsgerichtliche“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

49. In § 1906 in der Überschrift, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3<br />

Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2<br />

Satz 1 und Abs. 3, § 1908 in der Überschrift und im<br />

Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2,<br />

§ 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils<br />

das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort<br />

„Betreuungsgericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

„An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht;<br />

dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige<br />

oder für eine Leibesfrucht.“<br />

52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils<br />

das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

53. In § 1919 werden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht“<br />

gestrichen.<br />

54. § 1921 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Vormundschaftsgericht“<br />

gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />

ersetzt.<br />

55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen,<br />

beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung<br />

von Todes wegen durch das Nachlassgericht.“<br />

56. In § 1962 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreuungsgerichts“<br />

ersetzt.<br />

57. § 1999 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis<br />

eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle<br />

des Familiengerichts das Betreuungsgericht.“<br />

58. § 2015 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erlassung des Aufgebotes“<br />

durch die Wörter „Einleitung des Aufgebotsverfahrens“<br />

ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 144 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen<br />

oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren<br />

erst dann als beendet anzusehen, wenn der<br />

Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.“<br />

59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufgebot<br />

noch nicht beantragt“ durch „Ist der Antrag auf Einleitung<br />

des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt“ ersetzt.<br />

60. § 2227 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

61. § 2248 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 2248<br />

Verwahrung des eigenhändigen Testaments<br />

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen<br />

des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung<br />

zu nehmen.“<br />

62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 werden<br />

aufgehoben.<br />

63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts“ gestrichen, der abschließende<br />

Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter<br />

„steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft,<br />

ist die Genehmigung des Familiengerichts<br />

erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer,<br />

die des Betreuungsgerichts.“ angefügt.<br />

65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird die Aufhebung<br />

vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst“<br />

gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

b) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers<br />

erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

erforderlich.“<br />

66. § 2300 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 2300<br />

Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme<br />

aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag<br />

entsprechend anzuwenden.“<br />

67. § 2300a wird aufgehoben.<br />

68. § 2347 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Für den Verzicht durch den Betreuer ist die<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“<br />

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch die Wörter „Familiengerichts oder<br />

Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.<br />

70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände,<br />

die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung<br />

eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen<br />

Gegenstände beschränkt werden.“<br />

Artikel 51<br />

Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />

Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. Artikel 7 wird aufgehoben.<br />

2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben.<br />

Artikel 52<br />

Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom <strong>16</strong>. Februar 2001<br />

(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2273“ durch die<br />

Angabe „2272“ ersetzt.<br />

2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „gerichtliches Urteil“<br />

durch die Wörter „richterliche Entscheidung“ ersetzt.<br />

3. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 53<br />

Änderung des Vormünder- und<br />

Betreuervergütungsgesetzes<br />

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom<br />

21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1und § 3<br />

Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils<br />

das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 145 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ und das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 54<br />

Änderung des Gesetzes über die Änderung von<br />

Familiennamen und Vornamen<br />

§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen<br />

und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Vormund“<br />

durch das Wort „oder“ ersetzt, die Wörter<br />

„oder Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch die Wörter „Familiengerichts,<br />

ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts“<br />

ersetzt.<br />

b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

Artikel 55<br />

Änderung des Verschollenheitsgesetzes<br />

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 401- 6, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § <strong>16</strong> Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder<br />

Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts,<br />

der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts<br />

stellen.“<br />

2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die<br />

Wörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das Wort<br />

„Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />

3. § 29 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere Beschwerde“<br />

durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />

4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 und<br />

§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Die<br />

§§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 56<br />

Änderung des Gesetzes über Rechte an<br />

eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und<br />

Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 6 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“<br />

durch die Wörter „den Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils“<br />

durch die Wörter „Erlass des Ausschließungsbeschlusses“<br />

und die Wörter „das Urteil“<br />

durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />

2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil<br />

erlassen ist“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss<br />

rechtskräftig ist“ ersetzt.<br />

3. In § 66 Absatz 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2<br />

und 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des Ausschlussurteils“<br />

durch die Wörter „Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 57<br />

Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht<br />

§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Erbbaurecht in<br />

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt<br />

durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63<br />

Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

gelten entsprechend.“<br />

Artikel 58<br />

Änderung des Gesetzes über<br />

die Kraftloserklärung von Hypotheken-,<br />

Grundschuld- und Rentenschuldbriefen<br />

in besonderen Fällen<br />

Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-,<br />

Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen<br />

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschlußurteil“<br />

durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“<br />

ersetzt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 146 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

4. In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und des<br />

in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten<br />

Urteils“ durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses<br />

und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung“<br />

ersetzt.<br />

5. § 8 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil“ durch<br />

das Wort „Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller<br />

und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen<br />

Brief zuzustellen. Ferner ist er durch<br />

Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen<br />

Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger<br />

öffentlich bekannt zu machen.“<br />

6. § 10 wird aufgehoben.<br />

7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Ein aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter<br />

Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren<br />

einem aufgrund des § 1<strong>16</strong>2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.“<br />

Artikel 59<br />

Änderung des Gesetzes über Rechte<br />

an Luftfahrzeugen<br />

Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 13 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil<br />

erlassen“ durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss<br />

rechtskräftig“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 985, § 986<br />

Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung“ durch die<br />

Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

2. § 66 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Erlass des Ausschlussurteils“<br />

durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />

Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1, §§ 985,<br />

986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung“ durch<br />

die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3<br />

und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

3. § 67 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem Erlass<br />

des Ausschlußurteils“ durch die Wörter „der<br />

Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1,<br />

§§ 985, 987 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter<br />

„§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a<br />

Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „des § 387 Abs. 2 Satz 2 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 60<br />

Änderung der Verordnung zur Regelung der<br />

Fälligkeit alter Hypotheken<br />

In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der<br />

Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938<br />

(RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter<br />

„Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 61<br />

Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September<br />

1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der<br />

abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie<br />

die Wörter „ist der Grundstückseigentümer oder<br />

der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig,<br />

tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts<br />

das Familiengericht.“ angefügt.<br />

b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der<br />

abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie<br />

die Wörter „ist der Vertretene minderjährig, tritt<br />

an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.“<br />

angefügt.<br />

2. § 18 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986 der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „§ 447 Abs. 2,<br />

§ 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil“<br />

durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />

Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />

3. In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“<br />

durch die Wörter „des Buchs 4 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 147 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.<br />

4. § 96 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“<br />

bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 371 Abs. 1<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.“<br />

5. § 114 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977 bis 981<br />

der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „die<br />

§§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren<br />

an, so tritt die Ausschließung nur<br />

dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch<br />

bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht<br />

oder anerkannt worden ist.“<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil“<br />

durch die Wörter „der Rechtskraft des<br />

Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.<br />

Artikel 62<br />

Änderung der Verordnung über die Behandlung<br />

der Ehewohnung und des Hausrats<br />

Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung<br />

und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geändert durch … , wird wie folgt geändert:<br />

1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.<br />

2. In § 12 werden die Wörter „des Scheidungsurteils“ durch<br />

die Wörter „der richterlichen Entscheidung über die<br />

Scheidung“ ersetzt.<br />

3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.<br />

4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „(§ 1)“ und<br />

„nach § 11“ gestrichen.<br />

5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.<br />

6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß“<br />

durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften entsprechend“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 63<br />

Änderung des Gesetzes über die<br />

religiöse Kindererziehung<br />

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in der im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils<br />

das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“<br />

ersetzt.<br />

2. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

Artikel 64<br />

Änderung des Gesetzes über die rechtliche<br />

Stellung der nichtehelichen Kinder<br />

Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der<br />

nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I<br />

S. 1243), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. § 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.<br />

2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

Artikel 65<br />

Änderung des Gesetzes zur Regelung von<br />

Härten im Versorgungsausgleich<br />

Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.<br />

2. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

Artikel 66<br />

Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes<br />

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006<br />

(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. § 10 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 147 Abs. 3<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 397 Satz 2<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 148 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 142 und 143 in<br />

Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§§ 395 und 396 in Verbindung mit<br />

§ 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 35 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 125<br />

Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„und § 23a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

in Verbindung mit § 376 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt<br />

und nach dem Wort „Gericht“ die Wörter „als<br />

Registergericht“ eingefügt.<br />

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 23a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 67<br />

Änderung des Betreuungsbehördengesetzes<br />

Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990<br />

(BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1<br />

Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§ 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das<br />

Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 68<br />

Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes<br />

Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001<br />

(BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 wird<br />

jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das<br />

Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

2. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit<br />

gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit entsprechend.“<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die §§ <strong>16</strong>7 und <strong>16</strong>8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.“<br />

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 56e Satz 2 und 3<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§ 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

Artikel 69<br />

Änderung des Handelsgesetzbuchs<br />

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 3<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 387 Abs. 2 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „§ 141a<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

3. § 318 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils<br />

das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden Satz<br />

ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

4. § 324 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 149 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

bb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende Sätze<br />

ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet<br />

die Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in<br />

der Entscheidung zugelassen hat. Sie kann nur<br />

auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden;<br />

§ 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74<br />

Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der<br />

Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die<br />

Beschwerde kann nur durch die Einreichung<br />

einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten<br />

Beschwerdeschrift eingelegt werden.“<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />

Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über<br />

ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

5. § 335 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ <strong>16</strong>, 17, 18,<br />

132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 15 bis 19, § 40<br />

Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 4 werden die Wörter „sofortige Beschwerde<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei<br />

Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für<br />

den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht.“<br />

bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

cc) In Satz 4 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />

durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />

Artikel 70<br />

Änderung des Wertpapiererwerbs- und<br />

Übernahmegesetzes<br />

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom<br />

20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

2. § 39b wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „das Gesetz über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die<br />

Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung.“<br />

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />

Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über<br />

ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt und<br />

die Wörter „nach Satz 2“ gestrichen.<br />

Artikel 71<br />

Änderung des Börsengesetzes<br />

In § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 21. Juni<br />

2002 (BGBl. I 2002, 2010), das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, werden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch<br />

die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 72<br />

Änderung des Publizitätsgesetzes<br />

In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom 15. August<br />

1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das zuletzt<br />

durch … geändert worden ist, wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

Artikel 73<br />

Änderung des Umwandlungsgesetzes<br />

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I<br />

S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. § 10 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />

die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) Absatz 4 und 6 wird aufgehoben.<br />

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort<br />

„sofortige“ gestrichen.<br />

d) Absatz 7 wird Absatz 5.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 150 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

2. § 26 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

Artikel 74<br />

Änderung des Aktiengesetzes<br />

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I<br />

S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“<br />

durch die Wörter „dem Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

5. § 85 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen<br />

Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen<br />

ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das<br />

Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz<br />

hat.“<br />

7. § 99 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />

die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:<br />

„Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen<br />

versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung<br />

des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie<br />

kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden;<br />

§ 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.<br />

Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung<br />

einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift<br />

eingelegt werden.“<br />

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />

Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren<br />

über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

9. § 104 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4 wird jeweils<br />

das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

11. § 132 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie<br />

Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde<br />

findet nur statt, wenn das Landgericht sie<br />

in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

ist entsprechend anzuwenden.“<br />

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten<br />

Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren<br />

über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

12. § 142 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

bb) Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.<br />

b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

c) In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 2 wird aufgehoben.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 151 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 142 Abs. 5 Satz 5<br />

und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 5<br />

Satz 2, Abs. 8“ ersetzt.<br />

14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:<br />

„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen<br />

gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.<br />

Die Landesregierung kann die Entscheidung<br />

durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer<br />

Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn<br />

dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />

dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf<br />

die Landesjustizverwaltung übertragen.“<br />

<strong>16</strong>. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden jeweils<br />

die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5<br />

Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 148 Abs. 2 Satz 3<br />

und 4“ ersetzt.<br />

18. In § 258 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug“<br />

durch die Wörter „das Verfahren über ein<br />

Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

b) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“<br />

durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.<br />

20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

21. § 265 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils<br />

das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 Abs. 1<br />

des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 397 Abs. 1 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe<br />

„5“ ersetzt.<br />

26. § 315 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 4 wird aufgehoben.<br />

b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 142 Abs. 5 Satz 5<br />

und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 8“ ersetzt.<br />

c) In Satz 6 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

Artikel 75<br />

Änderung des SE-Ausführungsgesetzes<br />

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004<br />

(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2 des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „den §§ 376 und<br />

377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 375 Nr. 4, §§ 376<br />

und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften<br />

der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 152 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht,<br />

in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.“<br />

3. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

4. § 30 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils<br />

das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;<br />

die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“<br />

5. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

Artikel 76<br />

Änderung des Gesetzes betreffend<br />

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2<br />

wird jeweils die Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ gestrichen.<br />

3. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

Artikel 77<br />

Änderung des Genossenschaftsgesetzes<br />

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom <strong>16</strong>. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 10 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.<br />

2. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des nach § 10 zuständigen<br />

Gerichts“ durch die Wörter „des Registergerichts“<br />

ersetzt.<br />

3. In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zuständigen<br />

Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“ ersetzt.<br />

4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />

gestrichen.<br />

5. In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem nach<br />

§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“<br />

ersetzt.<br />

6. § 54a wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10 zuständige<br />

Gericht“ durch die Wörter „das Registergericht“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das<br />

Wort „Registergericht“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gericht“<br />

durch das Wort „Registergericht“ ersetzt.<br />

7. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das nach § 10<br />

zuständige Gericht“ durch die Wörter „das Registergericht“<br />

ersetzt.<br />

8. In § 63d werden die Wörter „den nach § 10 zuständigen<br />

Gerichten“ durch die Wörter „den Registergerichten“<br />

ersetzt.<br />

9. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />

gestrichen.<br />

10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10<br />

zuständige Gericht“ durch die Wörter „das Registergericht“<br />

ersetzt.<br />

11. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem nach<br />

§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“<br />

ersetzt.<br />

12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 394 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />

gestrichen.<br />

14. In § 93 Satz 2 werden die Wörter „nach § 10 zuständige“<br />

gestrichen.<br />

15. In § 155 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

<strong>16</strong>. In § <strong>16</strong>0 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem nach<br />

§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem Registergericht“<br />

ersetzt.<br />

17. § <strong>16</strong>1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1<br />

und 2.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 153 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Artikel 78<br />

Änderung des Gesetzes über<br />

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch<br />

… geändert worden ist, wird gestrichen.<br />

Artikel 79<br />

Änderung des Gesetzes über die Verwahrung<br />

und Anschaffung von Wertpapieren<br />

In § 32 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Verwahrung<br />

und Anschaffung von Wertpapieren in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das<br />

zuletzt durch … geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 80<br />

Änderung der Verordnung über<br />

die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren<br />

In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelverwahrung<br />

von Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil<br />

III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird<br />

das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 81<br />

Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes<br />

In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 82<br />

Änderung des Bereinigungsgesetzes für<br />

deutsche Auslandsbonds<br />

In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes<br />

für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“<br />

durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.<br />

Artikel 83<br />

Änderung des Urheberrechtsgesetzes<br />

In § 138 Abs. 2 Satz 5 des Urheberrechtsgesetzes vom<br />

9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch …<br />

geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 84<br />

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes<br />

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt<br />

geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der Familien- oder Vormundschaftsrichter“<br />

durch die Wörter „das Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

2. § 34 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „familien- und<br />

vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Familien- und vormundschaftsrichterliche“<br />

durch das Wort „Familiengerichtliche“<br />

ersetzt.<br />

3. § 42 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „familien- oder<br />

vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“<br />

durch das Wort „familiengerichtlichen“<br />

ersetzt.<br />

4. § 53 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden die Wörter „den Familienoder<br />

Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das<br />

Familiengericht“ ersetzt.<br />

b) In Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter“<br />

durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

c) In Satz 2 werden die Wörter „Der Familien- oder Vormundschaftsrichter“<br />

durch die Wörter „Das Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Familienoder<br />

Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das<br />

Familiengericht“ ersetzt.<br />

6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Familien-<br />

oder Vormundschaftsrichter“ und „Familien- und<br />

Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

7. In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter“<br />

durch die Wörter „das Familiengericht“<br />

ersetzt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 154 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

8. § 70 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter,<br />

der Familienrichter“ durch die Wörter „das<br />

Familiengericht“ ersetzt.<br />

b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Familien- und<br />

Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das Familiengericht“,<br />

die Wörter „familien- und vormundschaftsgerichtliche“<br />

durch das Wort „familiengerichtliche“<br />

und die Wörter „den Familien- und<br />

Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

9. In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1<br />

werden jeweils die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“<br />

durch die Wörter „familiengerichtlichen“<br />

ersetzt.<br />

10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Familienoder<br />

Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 85<br />

Änderung des Gesetzes über die freiwillige<br />

Kastration und andere Behandlungsmethoden<br />

Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden<br />

vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143),<br />

zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 6 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 6<br />

Genehmigung des Betreuungsgerichts“.<br />

b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

c) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

d) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verfügung, durch<br />

die“ durch die Wörter „Der Beschluss, durch den“ ersetzt.<br />

2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

Artikel 86<br />

Änderung der Wehrdisziplinarordnung<br />

In § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom <strong>16</strong>. August 2001<br />

(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch … geändert worden ist,<br />

wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter<br />

„Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 87<br />

Änderung des Landbeschaffungsgesetzes<br />

§ 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden<br />

ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen<br />

minderjährigen Beteiligten das Familiengericht “ ersetzt.<br />

2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

Artikel 88<br />

Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes<br />

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom <strong>16</strong>. August 2002<br />

(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch … geändert worden ist,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in<br />

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar<br />

2001 (BGBl. I S. 288, 436)“ durch die Wörter „Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 werden jeweils<br />

die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 89<br />

Änderung der Abgabenordnung<br />

§ 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),<br />

die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen<br />

Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.<br />

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht, für einen<br />

minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt<br />

und die Wörter „§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

Artikel 90<br />

Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />

In § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 155 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.<br />

Artikel 91<br />

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung<br />

In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975<br />

(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch … geändert worden ist,<br />

wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort<br />

„Betreuungsgericht“ und die Wörter „des Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 92<br />

Änderung der Gewerbeordnung<br />

In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999<br />

(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch … geändert worden ist,<br />

werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die<br />

Wörter „§ 388 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 93<br />

Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

des Abkommens vom 27. Februar 1953<br />

über deutsche Auslandsschulden<br />

In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens<br />

vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in<br />

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert<br />

worden ist durch …, wird die Angabe „Reichsgesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 94<br />

Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes<br />

Das Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Reichsgesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 24 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 28 Abs. 2<br />

und 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gestrichen.<br />

Artikel 95<br />

Änderung des Kreditwesengesetzes<br />

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />

durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen<br />

die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.<br />

2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 2 wird das Wort „Registergericht“ durch das<br />

Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

b) Satz 3 wird aufgehoben.<br />

c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Registergericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

3. § 43 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen<br />

Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39<br />

bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen<br />

zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma<br />

oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von<br />

Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.<br />

§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />

die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

4. In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />

durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen<br />

die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.<br />

5. In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere Beschwerde“<br />

durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.<br />

Artikel 96<br />

Änderung des Gesetzes über die Liquidation<br />

der Deutschen Reichsbank und<br />

der Deutschen Golddiskontbank<br />

§ 4 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen<br />

Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert<br />

worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 3 werden die Wörter „Reichsgesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />

die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 156 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

2. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.<br />

Artikel 97<br />

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),<br />

zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 Satz 2,<br />

Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />

die Wörter „§ 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 sowie<br />

§ 396 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 140 des Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 392 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „§ 146 des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „§ 402 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.<br />

4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6 werden<br />

jeweils die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter<br />

„Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 98<br />

Änderung der Höfeordnung<br />

§ 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933),<br />

die zuletzt durch … geändert worden ist, werden durch folgende<br />

Sätze ersetzt:<br />

„Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das<br />

Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die<br />

Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen<br />

nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen<br />

Fällen das Betreuungsgericht.“<br />

Artikel 99<br />

Änderung der Verfahrensordnung<br />

für Höfesachen<br />

Die Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März<br />

1976 (BGBl. I S. 881, 885, 1977 I S. 288), zuletzt geändert<br />

durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des<br />

Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975<br />

(BGBl. I S. 1863),“ gestrichen.<br />

2. In § 17 werden die Wörter „§ 53a des Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“<br />

durch die Wörter „§ 264 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.<br />

Artikel 100<br />

Änderung des Gesetzes zur Ergänzung<br />

des Gesetzes über die Mitbestimmung<br />

der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und<br />

Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und<br />

der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie<br />

Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über<br />

die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten<br />

und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der<br />

Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden<br />

ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter „des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 101<br />

Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung<br />

Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November<br />

1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch …, wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort „Konkursangelegenheiten“<br />

durch das Wort „Insolvenzangelegenheiten“ ersetzt.<br />

2. In § 6 Nr. 7 wird das Wort „Kostenrechnungen“ durch<br />

das Wort „Notarkostenrechnungen“ ersetzt.<br />

3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche angefügt:<br />

„– einer Gemeinschaftsmarke,<br />

„– eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,“.<br />

4. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Rechtsanwaltsgebührenrecht“<br />

durch das Wort „Rechtsanwaltsvergütungsrecht“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Gebühren- und<br />

Kostenrecht“ durch die Wörter „Rechtsanwaltsvergütungs-<br />

und Notarkostenrecht“ ersetzt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 157 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

c) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gebührenrecht“<br />

durch die Wörter „Kostenrecht/Vergütungsrecht“<br />

ersetzt.<br />

5. Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben.<br />

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:<br />

a) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Buchstabe c wird das Wort „rechtkundigen“<br />

durch das Wort „rechtskundigen“ ersetzt.<br />

bb) In Buchstabe d wird das Wort „Vormundschaftsgerichtes“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“<br />

ersetzt.<br />

cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Aufbau“<br />

die Wörter „des Harmonisierungsamts für den<br />

Binnenmarkt,“ eingefügt und die Wörter „Deutschen<br />

Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen<br />

Patent- und Markenamts“ ersetzt.<br />

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:<br />

aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:<br />

aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:<br />

aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe<br />

„FGG“ durch die Angabe „FamFG“<br />

ersetzt.<br />

bbbb) In Buchstabe i werden nach dem<br />

Wort „Beschwerde“ die Wörter „sowie<br />

Rechtsbeschwerde“ eingefügt.<br />

bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:<br />

aaaa) In Spalte 2 wird das Wort „Konkursangelegenheiten“<br />

durch das Wort<br />

„Insolvenzangelegenheiten“ ersetzt.<br />

bbbb) In Buchstabe a wird die Angabe<br />

„KO“ durch die Angabe „InsO“ ersetzt.<br />

cccc) In Buchstabe e wird das Wort „Konkursverfahren“<br />

durch das Wort „Insolvenzverfahren“<br />

ersetzt.<br />

ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:<br />

aaaa) In Buchstabe a werden das Komma<br />

und das Wort „Kosten“ gestrichen.<br />

bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils<br />

die Angabe „der BRAGO“ durch die<br />

Angabe „des RVG“ ersetzt.<br />

cccc) In Buchstabe g wird die Angabe<br />

„§ 18 BRAGO“ durch die Angabe<br />

„§ 10 RVG“ ersetzt.<br />

bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe<br />

„FGG“ durch die Angabe „FamFG“ ersetzt.<br />

bbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort<br />

„vormundschaftsgerichtliche“ durch das<br />

Wort „familiengerichtliche“ ersetzt.<br />

cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils<br />

die Angabe „FGG“ durch die Angabe<br />

„FamFG“ ersetzt.<br />

bbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe<br />

„KO“ durch die Angabe „InsO“ ersetzt.<br />

ccc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:<br />

aaaa) In Spalte 2 werden die Wörter „Vergütungs-<br />

und Kostenrechnungen“<br />

durch das Wort „Vergütungsrechnungen“<br />

ersetzt.<br />

bbbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:<br />

aaaaa) In Doppelbuchstabe bb und<br />

dd wird jeweils die Angabe<br />

„der BRAGO“ durch die Angabe<br />

„des RVG“ ersetzt.<br />

bbbbb) In Doppelbuchstabe gg wird<br />

die Angabe „§ 18 BRAGO“<br />

durch die Angabe „§ 10<br />

RVG“ ersetzt.<br />

dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert:<br />

aaa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach<br />

dem Wort „Gebrauchsmustergesetzes,“ die<br />

Wörter „des Halbleiterschutzgesetzes,“ eingefügt.<br />

bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:<br />

aaaa) In Buchstabe a werden das Wort<br />

„Hinterlegung“ durch das Wort „Anmeldung“<br />

ersetzt und nach dem Wort<br />

„Gebrauchsmustern,“ die Wörter<br />

„Topografien von mikroelektronischen<br />

Halbleitererzeugnissen,“ eingefügt.<br />

bbbb) In Buchstabe f werden nach dem<br />

Wort „Gebühren“ die Wörter „und<br />

Auslagen“ eingefügt.<br />

ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:<br />

aaaa) In Spalte 2 werden nach dem Wort<br />

„Marken“ das Wort „und“ durch ein<br />

Komma ersetzt und nach den Wörtern<br />

„– einer Internationalen Registrierung<br />

von Geschmacksmustern“<br />

folgende Spiegelstriche eingefügt:<br />

„– einer Gemeinschaftsmarke und<br />

„– eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.“<br />

bbbb) Folgende Buchstaben e und f werden<br />

angefügt:<br />

„e) Einreichung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungenvorbereiten,<br />

amtliche Anmeldeformulare<br />

ausfüllen, Anmeldetexte schreiben,<br />

Anlagen beschaffen, Anmeldungsunterlagen<br />

absenden<br />

und Fristen überwachen, amtliche<br />

Gebühren berechnen und<br />

einzahlen<br />

„f) Einreichung von Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen<br />

vorbereiten, amtliche Anmelde-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 158 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

formulare ausfüllen, Anmeldetexte<br />

schreiben, Anlagen beschaffen,<br />

Anmeldungsunterlagen<br />

absenden und Fristen überwachen,<br />

amtliche Gebühren berechnen<br />

und einzahlen“.<br />

ddd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:<br />

aaaa) In Buchstabe b werden die Wörter<br />

„für Gebühren des Deutschen Patentamtes<br />

und des Bundespatentgerichtes“<br />

durch die Wörter „des Patentkostengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe<br />

„BRAGO“ durch die Angabe „des<br />

RVG“ ersetzt.<br />

Artikel 102<br />

Änderung der Verordnung über die Prüfung zum<br />

anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/<br />

Geprüfte Rechtsfachwirtin<br />

In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung<br />

über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter<br />

Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August<br />

2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch … geändert worden<br />

ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 103<br />

Änderung des Versorgungsausgleichs-<br />

Überleitungsgesetzes<br />

In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes<br />

vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. <strong>16</strong>06, 1702),<br />

das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter<br />

„§ 628 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 140<br />

Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

Artikel 104<br />

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes<br />

In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005<br />

(BGBl. I S. 458), das zuletzt durch … geändert worden ist,<br />

wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 105<br />

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch<br />

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe<br />

– in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezem-<br />

ber 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch …, wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. In § 2 Abs. 3 Nummer 6 werden die Wörter „den Vormundschafts-<br />

und“ gestrichen.<br />

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Familiengericht“<br />

das Komma und die Wörter „dem Vormundschaftsgericht“<br />

gestrichen.<br />

3. § 50 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden die Wörter „den Vormundschafts-<br />

und“ gestrichen.<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Vormundschaftsgericht<br />

und“ gestrichen.<br />

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

mitzuwirken:<br />

1. Kindschaftssachen (§ <strong>16</strong>2 des Gesetzes über<br />

das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />

2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />

3. Adoptionssachen (§§ 188 Abs. 2, 189, 194,<br />

195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit),<br />

4. Wohnungszuweisungssachen (§§ 204 Abs. 2,<br />

205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit) und<br />

5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).“<br />

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:<br />

„In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das<br />

Familiengericht in dem Termin nach § 155 Abs. 2 des<br />

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

über den Stand des Beratungsprozesses.“<br />

4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1 und<br />

3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 3 und Abs. 4 und § 57 wird<br />

jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das<br />

Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ersetzt.<br />

5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3 wird<br />

das Wort „Vormundschaftsgericht“ jeweils durch das<br />

Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.<br />

6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „- und<br />

vormundschafts“ gestrichen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 159 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Artikel 106<br />

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch<br />

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren<br />

und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt<br />

geändert durch …, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 15 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Gericht“ ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Das Wort „Vormundschaftsgericht“ wird jeweils<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle<br />

des Betreuungsgerichts das Familiengericht.“<br />

2. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch<br />

die Wörter „das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“<br />

die Wörter „ , dem Gesetz über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.<br />

3. In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.<br />

4. § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:<br />

„b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich<br />

nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit oder“.<br />

Artikel 107<br />

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch …<br />

geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“<br />

durch das Wort „Betreuungsgerichts“ und werden die<br />

Wörter „§ 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter<br />

„§ 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 108<br />

Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes<br />

§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes<br />

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

das zuletzt durch … geändert worden ist, werden wie<br />

folgt gefasst:<br />

„Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

gelten entsprechend.“<br />

Artikel 109<br />

Änderung des Flurbereinigungsgesetzes<br />

§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom <strong>16</strong>. März 1976 (BGBl. I S. 546), das<br />

zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch die Wörter „das nach Absatz 2 zuständige Gericht“<br />

ersetzt.<br />

2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“<br />

durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der abschließende<br />

Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter<br />

„ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des<br />

Betreuungsgerichts das Familiengericht.“ angefügt.<br />

Artikel 110<br />

Änderung des Einführungsgesetzes<br />

zum Rechtsdienstleistungsgesetz1 Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:<br />

1. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2<br />

Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 10<br />

Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit“ ersetzt.<br />

2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.<br />

Artikel 111<br />

Übergangsvorschrift<br />

Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur<br />

Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden<br />

sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes<br />

zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt<br />

wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes<br />

zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An-<br />

1 Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>0 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden<br />

Vorschriften anzuwenden.<br />

Artikel 112<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am … (einsetzen: erster Tag des zwölften<br />

auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft;<br />

gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch …, und das Gesetz<br />

über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in<br />

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

3<strong>16</strong>-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />

durch …, außer Kraft.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>1 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

I. Ausgangslage<br />

1. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit<br />

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189, 771), das zusammen<br />

mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar<br />

1900 in Kraft getreten ist, verdankt seine Entstehung<br />

der Kodifizierung des Zivilrechts. Über Zweck und Ziel dieses<br />

Gesetzes wurde seinerzeit in einer Denkschrift (vgl.<br />

Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen,<br />

Bd. VII, S. 33) bemerkt:<br />

„Für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sind zurzeit im Wesentlichen die Landesgesetze<br />

maßgebend. Der Artikel I des EinfG. zum BGB hat<br />

nunmehr eine reichsgesetzliche Regelung vorgesehen. Dabei<br />

ist er zunächst davon ausgegangen, dass die Regelung insoweit<br />

zu erfolgen habe, als es zur gleichmäßigen Durchführung<br />

der Vorschriften des BGB erforderlich sei. Dasselbe<br />

Bedürfnis macht sich zufolge der inzwischen bewirkten Revision<br />

des HandGB auf dem Gebiete des Handelsrechts geltend.<br />

Nicht minder empfiehlt es sich aber, bei diesem Anlasse<br />

das Verfahren auch für diejenigen Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ordnen, welche durch andere<br />

Reichsgesetze den Gerichten übertragen und gegenwärtig<br />

nach den vielfach voneinander abweichenden landesrechtlichen<br />

Vorschriften zu erledigen sind. Eine einheitliche Regelung<br />

in dem bezeichneten Sinne ist schon insofern geboten,<br />

als dadurch der Bevölkerung und den Behörden die Unzuträglichkeiten<br />

erspart werden, welche mit einer Verschiedenheit<br />

des Verfahrens auf den in Frage stehenden Gebieten<br />

verbunden sind.“<br />

Der Gesetzgeber des FGG hat sich somit darauf beschränkt,<br />

bestimmte Bereiche des BGB, des Handelsgesetzbuchs<br />

(HGB) und einiger anderer Reichsgesetze durch die Verfahrensvorschriften<br />

zu ergänzen, die unbedingt erforderlich erschienen,<br />

um eine einheitliche Durchführung des materiellen<br />

Rechts zu gewährleisten. Entsprechend diesem beschränkten<br />

Ziel war das FGG von vornherein nicht als eine in sich<br />

geschlossene Verfahrensordnung angelegt, die das gesamte<br />

Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter Ausschluss<br />

anderer Gesetzesquellen umfassen wollte.<br />

In der weiteren Entwicklung hat die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

eine unerwartete Ausweitung erfahren. Der Gesetzgeber<br />

hat den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus<br />

Gründen der Zweckmäßigkeit des Verfahrens und der Billigkeit<br />

der Entscheidung immer mehr Zuständigkeiten<br />

übertragen. Die Elastizität des Verfahrens und die freiere<br />

Stellung des Richters, die einen Interessenausgleich und<br />

die sachgerechte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ermöglichen,<br />

haben dazu geführt, dass der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

zahlreiche neue Aufgaben von bleibender<br />

Bedeutung zugefallen sind.<br />

Die Schaffung zahlreicher Einzelgesetze aus den verschiedensten<br />

Bereichen hat die Rechtszersplitterung weiter ver-<br />

größert. Hinzu kommt, dass diese besonderen Gesetze<br />

inhaltlich nicht nur vom FGG selbst, sondern auch untereinander<br />

abweichen. Die Ursache für diese inhaltlichen Unterschiede<br />

ist einmal darin zu suchen, dass der allgemeine Teil<br />

des FGG nur eine lückenhafte Regelung darstellt. Zum<br />

anderen beruhen die Besonderheiten darauf, dass die<br />

einzelnen Gesetze jeweils aus der Sicht spezieller Sachgebiete<br />

geschaffen worden sind und die dogmatische Abgrenzung<br />

zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht<br />

noch nicht den heutigen Standard erreicht hatte. Die Folge<br />

dieser Entwicklung ist ein äußerst unübersichtlicher Normenbestand.<br />

Die Verfahrensvorschriften für die freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit sind nicht nur in zahlreichen, teilweise<br />

entlegenen Bundes- und Landesgesetzen zerstreut, sondern<br />

weisen auch erhebliche von der Sache her nicht gebotene<br />

Abweichungen und sogar Widersprüche auf. Neben das gesetzte<br />

Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist weithin<br />

Richterrecht getreten. Die Rechtsprechung musste nämlich<br />

die Lücken, die das FGG gelassen hat, schließen und die<br />

Widersprüche innerhalb der besonderen gesetzlichen Regelungen<br />

überwinden. Die aus den dargelegten Gründen<br />

eingetretene Rechtszersplitterung erschwert die Rechtsfindung.<br />

Sie ist auch für den Rechtsuchenden mit erheblichen<br />

Nachteilen verbunden. Das geschriebene Verfahrensrecht<br />

kann im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

seiner Aufgabe als Ordnungs- und Handlungsrahmen eines<br />

rechtsstaatlichen, effizienten und bürgerfreundlichen Verfahrens<br />

nicht mehr in hinreichendem Maße gerecht werden.<br />

Nach seinem systematischen Aufbau und seiner inhaltlichen<br />

Ausgestaltung bleibt das FGG weit hinter den Reichsjustizgesetzen<br />

und den anderen reichsrechtlichen Kodifikationen<br />

zurück, die am Ende des 19. Jahrhunderts geschaffen<br />

wurden. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen,<br />

dass sich der Gesetzgeber wegen verfassungsrechtlicher<br />

Zweifel an der Reichskompetenz Zurückhaltung auferlegte<br />

und sich mit einer Art von Rahmengesetzgebung begnügte.<br />

Hinzu kommt, dass das rechtsvorsorgende Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit an der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit<br />

ausgerichtet und wie dieses von obrigkeitlichem<br />

Denken durchdrungen war. Dies zeigt sich auch darin,<br />

dass die rechtsstaatlichen Garantien, die den Status des Beteiligten<br />

als Subjekt des Verfahrens sichern, im FGG nur<br />

schwach ausgebildet waren. Zwar hat die Rechtsprechung<br />

– vor allem unter der Geltung des Grundgesetzes – den<br />

rechtsstaatlichen Geboten auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

immer stärker zur Geltung verholfen. Der<br />

Rechtsuchende hat jedoch Anspruch auf eine Verfahrensordnung,<br />

in der die rechtsstaatlichen Grundsätze entsprechend<br />

der Bedeutung der tangierten Grundrechte durch die<br />

Möglichkeit einer effektiven Wahrung der Beteiligtenrechte<br />

auch im Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei festgelegt und<br />

im Einzelnen ausgestaltet werden.<br />

Zur Fortentwicklung der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat<br />

auch die Rechtswissenschaft wesentliche Beiträge geleistet.<br />

Sie hat sich zunehmend der Probleme der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

angenommen. Durch die wissenschaftliche<br />

Durchdringung und Systematisierung des Rechtsgebietes,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>2 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

in die auch die Nebenverfahren außerhalb des FGG einbezogen<br />

werden, wird die Aufgabe des Gesetzgebers erleichtert,<br />

das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu zu<br />

ordnen.<br />

Das Bedürfnis für eine Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

hat bereits die „Kommission zur Vorbereitung einer Reform<br />

der Zivilgerichtsbarkeit“ bejaht, die im Jahree 1955<br />

vom Bundesminister der Justiz eingesetzt worden war. In<br />

ihrem Bericht von 1961, dem sog. Weißbuch, hat sie eine<br />

Reihe von Empfehlungen für eine solche Reform niedergelegt.<br />

Auf der Grundlage dieser Empfehlungen hat die 1964<br />

vom Bundesminister der Justiz zur Ausarbeitung von Gesetzesvorschlägen<br />

eingesetzte Kommission für das Recht der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit 1977 einen umfassenden Entwurf<br />

einer Verfahrensordnung für die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

(FrGO) verfasst, der allerdings keine parlamentarische<br />

Behandlung erfuhr.<br />

2. Familiengerichtliches Verfahren<br />

Das heutige Familienverfahrensrecht hat seine wesentliche<br />

Prägung durch das zum 1. Juli 1977 in Kraft getretene Erste<br />

Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom<br />

14. Juni 1976 (1. EheRG; BGBl. I S. 1421) erhalten. Seitdem<br />

ist mehr als ein Vierteljahrhundert vergangen, ohne dass<br />

die auch damals schon geführte Diskussion um die Einführung<br />

einer einheitlichen Familiengerichtsordnung abgeschlossen<br />

ist, weil der Gesetzgeber des Jahres 1976 weder<br />

ein einheitliches Familiengerichtsverfahren geschaffen hat<br />

noch schaffen wollte.<br />

So ist das gerichtliche Verfahren in Familiensachen durch<br />

ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Verfahrensordnungen<br />

gekennzeichnet. Es ist teilweise in der<br />

Zivilprozessordnung, in dem Gesetz über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch, in der Hausratsverordnung und in verschiedenen<br />

weiteren Gesetzen geregelt. Daneben stellt sich das<br />

heutige Verfahrensrecht als eine Mixtur aus der Parteimaxime<br />

unterliegenden ZPO-Verfahren, durch den Amtsermittlungsgrundsatz<br />

geprägten vorsorgenden Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit und streitigen FGG-Verfahren<br />

dar. Infolge zahlreicher Hin- und Rückverweisungen und<br />

Modifikationen gegenüber den sonst geltenden Verfahrensregeln<br />

weist es eine komplizierte und dissonante Regelungstechnik<br />

auf. Diese wenig transparente Gesetzeslage<br />

hat zu einer für die Bürgerinnen und Bürger schwer verständlichen<br />

Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens<br />

geführt.<br />

Unabhängig von inhaltlichen Positionen erscheint es daher<br />

sinnvoll und lohnenswert, das Familienverfahrensrecht formal<br />

zu ordnen, an einem einheitlichen Standort zusammenzufassen<br />

und dabei gesetzestechnisch übersichtlicher und<br />

leichter verständlich darzustellen. Doppel- und Mehrfachregelungen<br />

des gleichen Sachverhalts können zum Teil<br />

entfallen. Das Gesetz wird transparenter und für den Rechtsuchenden<br />

verständlicher. So enthält z. B. das geltende<br />

Familienverfahrensrecht nicht weniger als 14 einzelne Paragrafen<br />

zur sachlichen Zuständigkeit bzw. gesetzlichen Geschäftsverteilung<br />

des Familiengerichts und sogar 20 Paragrafen<br />

in vier verschiedenen Gesetzen bzw. Verordnungen<br />

zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts, die durch<br />

sieben weitere Vorschriften zu Abgabe und Verweisung er-<br />

gänzt werden. Der Rechtsuchende kann gerade auf dem Gebiet<br />

des Familienverfahrensrechts eine klare, aus sich selbst<br />

heraus verständliche Verfahrensordnung erwarten, da er<br />

durch dieses Verfahren in einem höchstpersönlichen und<br />

sensiblen Lebensbereich betroffen wird, der für ihn häufig<br />

von existentieller Bedeutung ist. In diesem Bereich müssen<br />

Verfahrensregelungen nicht nur fair und sinnvoll, sondern<br />

auch transparent sein, damit sich die Beteiligten nicht zum<br />

Zuschauer oder gar zum Objekt staatlichen Handelns degradiert<br />

sehen.<br />

Inhaltlich ist an der Unterscheidung zwischen Amtsermittlung<br />

und Beibringungsgrundsatz im Grundsatz festzuhalten.<br />

So muss eine Versäumnisentscheidung in vermögensrechtlichen<br />

Streitigkeiten, selbstverständlich auch im Unterhaltsprozess,<br />

möglich sein. Auch unter Beibehaltung dieser<br />

Zweispurigkeit sind die nach geltendem Recht bestehenden<br />

Möglichkeiten des Gerichts zur Prozessförderung und Sachverhaltsaufklärung<br />

noch verbesserungsfähig, etwa durch<br />

Ausbau der Auskunftsrechte und Auskunfts- und Belegpflichten<br />

der Beteiligten im Unterhaltsprozess.<br />

Der Schwerpunkt des familiengerichtlichen Verfahrens liegt<br />

im Aspekt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten und<br />

in der erhöhten staatlichen Verantwortung für die materielle<br />

Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, so dass der bisherige<br />

Standort des familiengerichtlichen Verfahrens im<br />

Buch 6 der Zivilprozessordnung nicht überzeugt. Das Verfahrensmodell<br />

der Zivilprozessordnung ist für Streitgegenstände<br />

konzipiert, die der Dispositionsmacht der Parteien<br />

unterliegen und im Regelfall keinen besonderen Grundrechtsschutz<br />

genießen. Dieses Modell ist für familienrechtliche<br />

Angelegenheiten nur bedingt geeignet. Ihr besonderer<br />

Charakter verlangt nach einer eigenständigen, aus den Besonderheiten<br />

der Verfahrensgegenstände entwickelten Verfahrensordnung,<br />

in der Elemente der Zivilprozessordnung<br />

lediglich ergänzend herangezogen werden können.<br />

3. Gerichtskosten in Familiensachen<br />

Im geltenden Recht bestimmen sich die Gerichtskosten<br />

● in Ehesachen und in bestimmten Lebenspartnerschaftssachen,<br />

in allen Folgesachen und in isolierten ZPO-Familiensachen<br />

nach dem Gerichtskostengesetz (GKG),<br />

● in isolierten FGG-Familiensachen nach der Kostenordnung<br />

(KostO).<br />

Das GKG und die KostO sind in ihrer Struktur sehr unterschiedlich.<br />

Während das GKG für Familiensachen eine pauschale<br />

Verfahrensgebühr vorsieht, setzt die KostO für einen<br />

Gebührenanfall regelmäßig eine bestimmte Sachentscheidung<br />

des Gerichts voraus (Aktgebühren).<br />

Das GKG differenziert bei den ZPO-Familiensachen nochmals<br />

danach, ob sie im Verbund mit der Ehesache oder isoliert<br />

anhängig gemacht werden. Für das Verbundverfahren<br />

ist eine pauschale Verfahrensgebühr von 2,0 vorgesehen,<br />

während für isolierte ZPO-Familiensachen (Unterhalt,<br />

Güterrecht) – wie in jedem Zivilprozess – eine pauschale<br />

Verfahrensgebühr von 3,0 entsteht.<br />

Für bestimmte isolierte FGG-Familiensachen (z. B. Versorgungsausgleich<br />

und Verfahren nach der Hausratsverordnung)<br />

sieht auch die geltende KostO Verfahrensgebühren


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>3 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

vor, die sich aber wiederum in der Struktur von den Verfahrensgebühren<br />

nach dem GKG unterscheiden.<br />

Die Tabelle der KostO ist stärker degressiv und kennt<br />

wesentlich mehr Wertstufen als die Tabelle des GKG. Den<br />

Gebühren der KostO liegen daher zum Teil höhere Werte zugrunde.<br />

Diese Unterschiede wirken sich bei den FGG-Familiensachen<br />

unmittelbar aus, da diese einerseits als Folgesachen<br />

nach dem GKG und andererseits als isolierte<br />

Familiensachen nach der KostO abgerechnet werden. Da die<br />

Gebühren des GKG im Verbundverfahren nur einmal nach<br />

dem zusammengerechneten Wert abgerechnet werden, werden<br />

die Unterschiede zur Tabelle der KostO jedoch zum Teil<br />

wieder abgemildert.<br />

Da sich die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />

(RVG) in der Regel nach den für<br />

die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richten,<br />

wirkt sich das höhere Wertniveau der KostO auch hier aus.<br />

Dies lässt sich am Beispiel des Sorgerechtsverfahrens verdeutlichen.<br />

Ist das Sorgerechtsverfahren Folgesache, werden<br />

dem Streitwert 900 Euro hinzugerechnet (§ 48 Abs. 3 GKG).<br />

Wegen der relativ weiten Wertstufen führt dies dazu, dass je<br />

nach Höhe des Werts, zu dem der Wert für die Sorgerechtssache<br />

hinzuaddiert wird, keine oder nur eine höhere Wertstufe<br />

erreicht wird. Die Gebühren des Rechtsanwalts erhöhen<br />

sich durch das Sorgerecht daher entweder überhaupt nicht<br />

oder im Verhältnis zur Gesamtgebührenhöhe relativ geringfügig.<br />

Ist der Rechtsanwalt im isolierten Sorgerechtsverfahren<br />

tätig, erhält er die Gebühren in der Regel aus einem Wert von<br />

3 000 Euro (§ 94 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 2 KostO). Bei<br />

2,5 Gebühren (Verfahrensgebühr: 1,3, Terminsgebühr: 1,2)<br />

erhält er somit 472,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

Bei einer Gesamtbetrachtung von Gerichts- und Anwaltsgebühren<br />

ist aus der Sicht der Parteien das Verbundverfahren<br />

das günstigere Verfahren. Für den Rechtsanwalt bietet das<br />

isolierte Verfahren erhebliche gebührenrechtliche Anreize.<br />

Für die Staatskasse sind die Ausgaben für Prozesskostenhilfe<br />

bei Verbundverfahren niedriger.<br />

II. Leitlinien des Entwurfes<br />

1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(FamFG)<br />

Der Reformentwurf enthält in Artikel 1 das Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dieses Gesetz<br />

sieht eine vollständige Neuregelung des Rechts der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens<br />

vor; eine bloße Novellierung des geltenden FGG und<br />

des Buches 6 der Zivilprozessordnung würde nicht ausreichen,<br />

um die dargelegten strukturellen Defizite auszuräumen.<br />

Damit wird auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

eine vollständige, moderne, rechtsstaatlichen Anforderungen<br />

genügende Ordnung des Verfahrens geschaffen,<br />

über die die anderen Zweige der Gerichtsbarkeit bereits verfügen.<br />

Gemeinsames Bindeglied aller vom FGG erfassten<br />

Verfahren ist das gesteigerte öffentliche Interesse, das eine<br />

erhöhte gerichtliche Verfahrensverantwortung begründet.<br />

Diese soll in einem bürgernahen, flexiblen und möglichst un-<br />

formalistischen, pragmatischen, aber auch rechtsstaatlichen<br />

Verfahren realisiert werden.<br />

Eine möglichst hohe Flexibilisierung wird erreicht durch<br />

weitgehende Formlosigkeit des Verfahrens und freie gerichtliche<br />

Kompetenz zur individuellen Verfahrensgestaltung.<br />

Die Rechtsstaatlichkeit erfordert demgegenüber die Bindung<br />

der gerichtlichen Gestaltungskompetenz an das Gesetz und<br />

ihre Kontrolle und Begrenzung durch Mitwirkungsbefugnisse<br />

der Verfahrensbeteiligten. Es ist daher eine Verfahrensordnung<br />

zu schaffen, die in nichtstreitig verlaufenden Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einfache<br />

und rasche Erledigung erlaubt, für streitig verlaufende Angelegenheiten<br />

aber die Beachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien<br />

sicherstellt.<br />

Die Reform sieht eine vollständige Neukodifizierung des<br />

familiengerichtlichen Verfahrens vor. Die bisher in der<br />

ZPO, dem FGG, der Hausratsverordnung und weiteren Gesetzen<br />

enthaltenen Bestimmungen werden künftig in einem<br />

Gesetz konzentriert. Als Folge werden sämtliche spezifisch<br />

familienverfahrensrechtliche Vorschriften aus der ZPO gestrichen.<br />

Das Buch 6 der ZPO wird aufgehoben. Die<br />

Grundstruktur des familiengerichtlichen Verfahrens mit<br />

dem Verbundprinzip und der Unterscheidung zwischen<br />

FGG- und ZPO-Folgesachen bleibt indes erhalten. Das<br />

Verfahren in ZPO-Familiensachen, künftig Familienstreitsachen,<br />

richtet sich auch weiterhin nach den Vorschriften<br />

der ZPO.<br />

Die vollständige Ersetzung des bisherigen Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch ein<br />

neues Stammgesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

zieht eine Reihe von inhaltlichen Anpassungen<br />

derjenigen Gesetze nach sich, die sich ganz oder teilweise<br />

auf den Inhalt des bisherigen Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen.<br />

Soweit andere Gesetze vollständig das bisherige Gesetz über<br />

die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Bezug<br />

genommen haben, sind die Bezugnahmen begrifflich an<br />

das neue Stammgesetz anzupassen. Ein weiterer Anpassungsschritt<br />

ist aufgrund der Einführung der befristeten Beschwerde<br />

in § 58 ff. FamFG notwendig. Hierdurch können<br />

unterschiedlich ausgestaltete Rechtsmittel vereinheitlicht<br />

und mit dem FamFG harmonisiert werden. Änderungsbedarf<br />

in einer Reihe von Gesetzen ist des Weiteren aufgrund der<br />

Auflösung der Vormundschaftsgerichte und des Übergangs<br />

der Aufgaben auf die Betreuungs- und Familiengerichte gegeben.<br />

Schließlich ergibt sich Anpassungsbedarf aufgrund<br />

der gemäß § 38 ff. FamFG vorgesehenen einheitlichen Entscheidungsform<br />

durch Beschluss.<br />

Änderungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Bundesrechtsanwaltsordnung<br />

und der Patentanwaltsordnung. Diese<br />

verweisen für Streitigkeiten in Zulassungssachen und über<br />

sonstige Verwaltungsakte sowie für das gerichtliche Vorgehen<br />

gegen Wahlen und Beschlüsse der nach diesen Gesetzen<br />

gebildeten Kammern bisher ergänzend auf das FGG. Auf<br />

diese ausnahmslos öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten soll<br />

künftig nicht mehr das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

Anwendung finden, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung.<br />

Die erforderlichen Gesetzesänderungen sollen mit<br />

einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben verwirklicht


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>4 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

werden, das zeitgleich mit der Reform des FGG umgesetzt<br />

werden soll.<br />

Die Reform ist – zusammengefasst – an folgenden Zielen<br />

ausgerichtet:<br />

a) Ausbau der gegenwärtig lückenhaften Regelung des<br />

FGG zu einer zusammenhängenden Verfahrensordnung<br />

Dabei sollen die Erkenntnisse der Rechtsprechung und<br />

Wissenschaft berücksichtigt werden und die Vorzüge des<br />

bisherigen Verfahrens, insbesondere seine Elastizität, erhalten<br />

bleiben.<br />

b) Rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens<br />

Die durch die Verfassung begründeten und von der<br />

Rechtsprechung ausgeformten Garantien für die Verfahrensbeteiligten<br />

sollen einer ausdrücklichen Regelung<br />

zugeführt werden.<br />

c) Koordinierung mit den anderen Verfahrensordnungen<br />

Im Interesse der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit<br />

sollen alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber<br />

anderen Verfahrensordnungen vermieden werden.<br />

d) Anwenderfreundlicher Gesetzesaufbau; anwenderfreundliche<br />

Gesetzessprache<br />

Die neue Verfahrensordnung soll den praktischen Bedürfnissen<br />

der Verfahrensbeteiligten gerecht werden und<br />

nach Inhalt, Aufbau und Sprache auch für den interessierten<br />

Laien verständlich sein. Sie hat der besonderen Verantwortung<br />

des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung,<br />

dem häufig höchstpersönlichen Charakter der Verfahrensgegenstände<br />

und der existenziellen Bedeutung dieser<br />

Verfahren für die Betroffenen gerecht zu werden.<br />

e) Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden<br />

Elemente im familiengerichtlichen Verfahren<br />

Das familiengerichtliche Verfahren ist wie keine andere<br />

gerichtliche Auseinandersetzung von emotionalen Konflikten<br />

geprägt, die letztlich nicht justiziabel sind, aber<br />

einen maßgeblichen Einfluss auf das Streitpotenzial und<br />

die Möglichkeiten zur gütlichen Beilegung einer Auseinandersetzung<br />

haben. Emotionale Nähe zwischen den<br />

Beteiligten führt zu Konfliktsituationen, die die Durchführung<br />

des Verfahrens aufwändiger machen. Der Verfahrensgesetzgeber<br />

muss ein geeignetes Instrumentarium<br />

zum Umgang mit diesen Konflikten bereitstellen. Einer<br />

stärkeren Berücksichtigung des emotionalen Konfliktpotenzials<br />

im Verfahrensrecht bedarf es nicht nur in den<br />

personenbezogenen Auseinandersetzungen; die Reform<br />

soll insoweit auch dazu dienen, vorgerichtliche und gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen über vermögensrechtliche<br />

Streitgegenstände positiv zu beeinflussen.<br />

Die Neukodifizierung des familiengerichtlichen Verfahrensrechts<br />

wird dazu genutzt, die Bedeutung des personalen<br />

Grundkonfliktes aller familiengerichtlichen Verfahren<br />

zu betonen und konfliktvermeidende sowie<br />

konfliktlösende Elemente zu stärken, so z. B. durch<br />

● Förderung der gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Streitschlichtung für Scheidungsfolgesachen,<br />

● Beschleunigung von Verfahren über das Umgangsund<br />

Sorgerecht durch Einführung von Elementen des<br />

sog. Cochemer Modells,<br />

● Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte<br />

betroffener Kinder durch Präzisierung der Funktionen<br />

des Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand),<br />

● Wirkungsvollere Durchsetzung von Entscheidungen<br />

und gerichtlich gebilligten Vergleichen über das Umgangsrecht<br />

und Entscheidungen zur Kindesherausgabe,<br />

● Einführung eines hauptsacheunabhängigen einstweiligen<br />

Rechtsschutzes sowie<br />

● Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“ insbesondere<br />

für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit Trennung und Scheidung.<br />

2. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

(FamGKG)<br />

Der vorgeschlagenen Verfahrensordnung für alle Familiensachen<br />

und für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

soll für Familiensachen ein einheitliches Gerichtskostenrecht<br />

zur Seite gestellt werden. Weder das GKG noch die<br />

KostO sind hierfür ein geeigneter Standort. Das GKG<br />

kommt nicht in Betracht, weil es nur auf Verfahren nach der<br />

ZPO zugeschnitten ist und den Besonderheiten eines Verfahrens<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ausreichend<br />

Rechnung trägt. Die KostO ist schon von ihrer Struktur her<br />

nicht für moderne und praktikable Kostenvorschriften geeignet.<br />

Deren Modernisierung soll in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren<br />

(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II)<br />

zusammen mit der Neugestaltung der Justizverwaltungskostenordnung<br />

erfolgen. Die Vorarbeiten für dieses Vorhaben<br />

haben bereits begonnen.<br />

Zumindest für eine Übergangszeit bis zur Modernisierung<br />

der Kostenordnung sollen die Kostenregelungen für das familiengerichtliche<br />

Verfahren daher in einem eigenständigen<br />

Gesetz, dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

(FamGKG), zusammengefasst werden. Im Rahmen der<br />

Modernisierung der KostO wird geprüft werden, ob das<br />

FamGKG inhaltlich in die neue Kostenordnung integriert<br />

werden sollte. Dabei wird die Frage der Praktikabilität im<br />

Vordergrund stehen.<br />

Der Neukodifizierung des familiengerichtlichen Verfahrens<br />

soll ein den geänderten Verfahrensstrukturen folgendes<br />

modernes Kostengesetz folgen. Ein einheitliches Gerichtskostenrecht<br />

für alle Familiensachen wird für die gerichtliche<br />

Praxis eine erhebliche Vereinfachung darstellen und beseitigt<br />

die dargestellten Schwierigkeiten, die im geltenden Recht<br />

durch das Nebeneinander von GKG und KostO bestehen.<br />

Das vorgeschlagene FamGKG orientiert sich an folgenden<br />

Leitlinien:<br />

● Im Aufbau und in seiner Systematik soll sich das Gesetz<br />

an das durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz<br />

vollständig überarbeitete GKG anlehnen.<br />

● Das Kostenrecht in Familiensachen soll vereinfacht werden<br />

durch


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>5 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

● eine weitestgehende Umstellung von Akt- auf Verfahrensgebühren,<br />

● einheitliche Ermäßigungstatbestände bei den Verfahrensgebühren,<br />

● Harmonisierung der Verfahrenswertbestimmungen<br />

und<br />

● den Wegfall des Interessenschuldners der Kostenordnung<br />

für Amtsverfahren.<br />

● Das neue FamGKG soll dem Anwender in sich abgeschlossene<br />

Regelungen zur Verfügung stellen und nur<br />

ausnahmsweise auf Regelungen des GKG und der KostO<br />

verweisen.<br />

● Den Gebühren soll eine einheitliche Gebührentabelle,<br />

und zwar die des GKG, zugrunde gelegt werden.<br />

● Für Kindschaftssachen sollen aus sozialpolitischen Gründen<br />

niedrigere Gebührensätze gelten als für die übrigen<br />

Familiensachen.<br />

● Der Gesetzentwurf bietet spürbare Anreize<br />

● für eine konsensuale Streitbeilegung durch eine kostenmäßige<br />

Privilegierung einer Einigung in Folgesachen<br />

einer Scheidungssache und in isolierten Familiensachen<br />

und<br />

● für das Verbundverfahren gegenüber den isolierten<br />

Familiensachen.<br />

III. Inhalt des Reformentwurfs<br />

Der Allgemeine Teil (Buch 1) des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt an die Stelle der §§ 1<br />

bis 34 FGG, weist jedoch eine wesentlich höhere Regelungsdichte<br />

auf. Er gilt nicht nur für die weiteren Bücher des<br />

FamFG, sondern gemäß § 1 FamFG für alle Angelegenheiten,<br />

die durch Bundes- oder Landesgesetz den Gerichten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen sind.<br />

Die Bücher 2 bis 6 des FamFG erfassen den bisher im FGG<br />

geregelten Kernbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Buch 2 enthält das Verfahren in Familiensachen unter Einbeziehung<br />

der bisher in Buch 6 der Zivilprozessordnung kodifizierten<br />

Materien. Buch 3 des FamFG enthält das Verfahren<br />

in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Buch 4 das<br />

Verfahren in Nachlasssachen und Buch 5 das Verfahren in<br />

Registersachen sowie unternehmensrechtliche Verfahren<br />

(früher: Handelssachen). In Buch 6 wird das Verfahren in<br />

weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

geregelt. Neu aufgenommen wurden in Buch 7 das Verfahren<br />

in Freiheitsentziehungssachen, das bisher in einem<br />

eigenen Gesetz kodifiziert war, und in Buch 8 das Aufgebotsverfahren,<br />

das bisher systemwidrig in Buch 9 der Zivilprozessordnung<br />

geregelt war.<br />

1. Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

Der Gesetzgeber der Reichsjustizgesetze hat den Geltungsbereich<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf die ordentliche<br />

streitige Gerichtsbarkeit beschränkt (§ 2 EGGVG).<br />

Nur vereinzelt sind Sondervorschriften für die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten: Das FGG<br />

selbst erklärt nur einzelne Vorschriften des GVG für entsprechend<br />

anwendbar: in § 2 die §§ 157 bis <strong>16</strong>8 GVG über die<br />

Rechtshilfe, in § 8 die §§ 176 bis 183, 184 bis 190, 192<br />

bis 198 GVG über die Gerichtssprache, Sitzungspolizei,<br />

Beratung und Abstimmung. Eigene Vorschriften über die<br />

Gerichtsorganisation enthält das FGG nicht. Es setzt vielmehr<br />

die Organisation der ordentlichen Gerichte voraus.<br />

So geht auch § 30 FGG, der die Zuständigkeit der Kammern<br />

und Senate zur Entscheidung der Beschwerde regelt, von<br />

dem Gerichtsaufbau und der Besetzung der Gerichte aus,<br />

wie sie das GVG vorsieht.<br />

Der Entwurf nimmt zum grundsätzlichen Ausgangspunkt,<br />

dass die freiwillige Gerichtsbarkeit neben der streitigen Zivilgerichtsbarkeit<br />

und der Strafgerichtsbarkeit eigenständiger<br />

Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und dass<br />

die Vorschriften des GVG künftig für die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

unmittelbar gelten. Die Vorschriften, aufgrund<br />

derer bisher die entsprechende Anwendung von Teilen des<br />

GVG erfolgt, sind daher im Entwurf nicht mehr enthalten.<br />

Notwendige Vorschriften im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit,<br />

werden durch eine Ergänzung des GVG getroffen.<br />

Die vollständige Verankerung der Angelegenheiten für die<br />

freiwillige Gerichtsbarkeit im Gerichtsverfassungsgesetz ermöglicht<br />

außerdem die Zusammenfassung einer Vielzahl<br />

einzelgesetzlicher Regelungen zur funktionalen Zuständigkeit,<br />

zum Rechtsmittelzug sowie verschiedener Konzentrationsermächtigungen<br />

im GVG und ihre Aufhebung in den<br />

Spezialgesetzen.<br />

2. Verfahrensbeteiligte (§ 7 FamFG)<br />

Das geltende Recht sieht eine allgemeine Definition, wer im<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstinstanzlich zu<br />

beteiligen ist, nicht vor. Es muss jeweils aus dem Zweck der<br />

einzelnen Gesetzesbestimmungen und aus dem Gesetzeszusammenhang<br />

entnommen werden, wie der Begriff zu verstehen<br />

ist. Diese Regelungsunschärfe hat problematische<br />

Folgen für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Die Verwirklichung des Anspruchs im einzelnen Verfahren<br />

setzt voraus, dass das Verfahrensrecht möglichst eindeutig<br />

bestimmt, wer Beteiligter ist. Die fehlende gesetzliche Definition<br />

des Beteiligtenbegriffs im geltenden Recht kann dazu<br />

führen, dass in ihren materiellen Rechten betroffene Personen<br />

am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt werden<br />

und so weder rechtliches Gehör erhalten noch ihre Beteiligtenrechte<br />

effektiv in einer der Bedeutung der betroffenen<br />

Rechte entsprechenden Weise wahren können. Die Möglichkeit<br />

von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen<br />

Gehörs haben schon die Kommission zur Vorbereitung einer<br />

Reform der Zivilgerichtsbarkeit und ihr folgend der<br />

FrGO-Entwurf aus dem Jahre 1977 beklagt. Die Kommission<br />

hat mit Nachdruck gefordert, den Gerichten künftig die<br />

Wahrung dieser wesentlichen Rechtsgarantie besonders zur<br />

Pflicht zu machen (Weißbuch, S. 380 f., 524; FrGO-Entwurf,<br />

S. 95). Um die Einhaltung dieser Rechtsgarantie sicherzustellen<br />

und die Stellung des Bürgers als Subjekt des Verfahrens<br />

zu stärken, enthält das FamFG eine gesetzliche<br />

Definition des Beteiligtenbegriffs, der den nach heutigem<br />

Recht materiell Betroffenen in jedem Falle miterfasst.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>6 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Die gesetzliche Definition des Beteiligten erfolgt durch eine<br />

Generalklausel im Allgemeinen Teil (§ 7 FamFG). Sie wird<br />

ergänzt durch Beteiligtenkataloge in den weiteren Büchern.<br />

Dadurch wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

frühzeitig Klarheit darüber hergestellt, wer von Amts wegen<br />

als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist, wer auf Antrag<br />

hinzuzuziehen ist und wer auf Antrag hinzugezogen<br />

werden kann. Damit wird nicht nur klargestellt, wem rechtliches<br />

Gehör zu gewähren ist. Durch die frühzeitige Einbeziehung<br />

der mitwirkungspflichtigen Beteiligten wird auch<br />

die umfassende Aufklärung der Tatsachen bereits im erstinstanzlichen<br />

Verfahren gefördert.<br />

3. Aufklärung des Sachverhalts (§§ 29, 30 FamFG)<br />

Grundsätzlich soll den Gerichten wie nach geltendem<br />

Recht die freie Form der Tatsachenfeststellung gestattet<br />

sein, um das Verfahren so flexibel wie möglich zu gestalten<br />

(§ 29 FamFG). Wird eine besonders hohe Richtigkeitsgewähr<br />

der Tatsachenfeststellung vorausgesetzt, verlangt<br />

das Gesetz – zum Beispiel im Betreuungs- oder Abstammungsverfahren<br />

– eine förmliche Beweisaufnahme. Das<br />

Gericht soll darüber hinaus immer dann eine förmliche Beweisaufnahme<br />

durchführen, wenn eine Tatsache, die für<br />

die zu treffende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung<br />

ist, im Freibeweisverfahren streitig geblieben ist (§ 30<br />

Abs. 3 FamFG).<br />

Das Gericht hat die Beteiligten zu hören und ihnen Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu solchen Feststellungen zu geben,<br />

die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will, sofern<br />

diese Entscheidung die Rechte dieses Beteiligten beeinträchtigt<br />

(§ 37 FamFG). Das Gericht muss einen Beteiligten<br />

persönlich anhören, wenn die bloße Gelegenheit zur schriftlichen<br />

Stellungnahme das rechtliche Gehör des Beteiligten<br />

nicht hinreichend sicherstellt (§ 34 Abs. 1 FamFG). Diese<br />

Regelungen gewährleisten das rechtliche Gehör und die effektive<br />

Verfahrensteilhabe desjenigen Beteiligten, der durch<br />

den Ausgang des Verfahrens materiell betroffen wird, und<br />

vermeidet andererseits eine generelle Pflicht zur Übersendung<br />

sämtlicher schriftlicher Erklärungen und Beweisergebnisse<br />

an alle Beteiligten. Eine solche schematische<br />

Regelung würde das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

unflexibel und aufwändig gestalten.<br />

4. Bekanntgabe (§ 15 FamFG)<br />

Das FamFG enthält eine allgemeine Regelung zur Bekanntgabe<br />

von Schriftstücken. Sie soll einerseits eine möglichst<br />

zuverlässige Übermittlung gewährleisten, andererseits flexibel<br />

genug sein, um eine effiziente und kostengünstige Übermittlungsform<br />

zu ermöglichen. Das Gericht entscheidet<br />

daher künftig nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Bekanntgabe<br />

des Schriftstücks durch förmliche Zustellung<br />

nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder durch<br />

Aufgabe zur Post erfolgen soll. Bei der Bekanntgabe durch<br />

Aufgabe zur Post gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe<br />

zur Post als bewirkt, sofern nicht der Beteiligte glaubhaft<br />

macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Hierdurch wird vermieden,<br />

dass in den zahlreichen nichtstreitigen Verfahren in<br />

FamFG-Sachen eine förmliche Zustellung erfolgen muss.<br />

Zur Gewährleistung einer möglichst sicheren Bekanntgabe<br />

der Entscheidung in Verfahren, die in der Sache zwischen<br />

den Beteiligten streitig sind, ist eine förmliche Zustellung<br />

der Entscheidung dagegen in den Verfahren erforderlich, in<br />

denen der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten<br />

nicht entspricht.<br />

5. Vergleich (§ 36 FamFG)<br />

Die Reform greift die bisher in einigen Sonderbestimmungen<br />

des FGG vorgesehene Möglichkeit der Verfahrensbeendigung<br />

durch einen Vergleich der Beteiligten auf und räumt<br />

künftig den Beteiligten umfassend den Abschluss eines Vergleichs<br />

ein, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens<br />

verfügen können. In Buch 2 wird diese Regelung ergänzt<br />

durch die Möglichkeit, auch in Verfahren über das Umgangsrecht<br />

und damit über einen Regelungsgegenstand, über<br />

den die Beteiligten nicht disponieren können, einen Vergleich<br />

zu schließen, wenn das Gericht diesen billigt (§ 156<br />

Abs. 2 FamFG). Die generelle Anerkennung des Vergleichs<br />

als Verfahrensinstitut im FamFG fördert die gerichtliche<br />

Streitbeilegung.<br />

6. Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG)<br />

Der Entwurf sieht eine Rechtsmittelbelehrung für alle Entscheidungen<br />

im Rahmen des FamFG vor. Dabei wird die von<br />

der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Einführung einer<br />

Rechtsmittelbelehrung in ZPO- und FGG-Verfahren erarbeitete<br />

Wiedereinsetzungslösung zugrunde gelegt.<br />

7. Änderungen im Rechtsmittelrecht<br />

Die Reform harmonisiert den Rechtsmittelzug in FamFG-<br />

Verfahren mit dem dreistufigen Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen<br />

und leistet damit einen Beitrag zur Vereinheitlichung<br />

der Prozessordnungen. Der Verfahrensablauf soll<br />

gestrafft und an das Beschwerdeverfahren im Zivilprozess angeglichen<br />

werden.<br />

Die Beschwerde findet grundsätzlich gegen alle im ersten<br />

Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte<br />

und Landgerichte statt. Neben- und Zwischenentscheidungen<br />

sind nur dann anfechtbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich<br />

bestimmt ist. Das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung<br />

ist die sofortige Beschwerde in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung.<br />

Die Unterscheidung zwischen einem Hauptsacherechtsmittel<br />

und einem Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen<br />

entspricht der Systematik in den anderen Verfahrensordnungen<br />

und gleicht die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

an den allgemeinen Standard an.<br />

a) Beschwerde (§ 58 ff. FamFG)<br />

Die Beschwerde soll künftig in allen Fällen einer Befristung<br />

unterliegen, die regelmäßig einen Monat beträgt. Die bisherige<br />

Unterscheidung zwischen der einfachen (unbefristeten)<br />

und der sofortigen Beschwerde wird damit – wie im Zivilprozess<br />

– abgeschafft. Hierdurch werden ein möglichst<br />

rascher rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ermöglicht<br />

und ein höheres Maß an Rechtssicherheit für die Beteiligten<br />

erreicht.<br />

Dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, wird<br />

– wie bei der ZPO-Beschwerde – die Möglichkeit eröffnet,<br />

der Beschwerde abzuhelfen, sofern sich die Beschwerde


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>7 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

nicht gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache<br />

richtet. Nach bisheriger Rechtslage ist das Gericht nicht zur<br />

Abhilfe bei den Entscheidungen befugt, die der sofortigen<br />

Beschwerde unterliegen. Durch diese Änderung wird dem<br />

Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die rasche<br />

Selbstkorrektur für alle Beschwerden ermöglicht, sofern das<br />

Gericht die Beschwerde für begründet hält. Dies dient sowohl<br />

der Beschleunigung des Verfahrens als auch der Entlastung<br />

des Beschwerdegerichts.<br />

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in Kostenangelegenheiten<br />

soll die Beschwerde künftig statthaft sein, wenn der<br />

Beteiligte mit mehr als 600 Euro beschwert ist. Dem Gericht<br />

wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Beschwerde zuzulassen,<br />

wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung<br />

hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass auch in vermögensrechtlichen<br />

Angelegenheiten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung<br />

unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer<br />

höchstrichterlich entschieden werden.<br />

Dem Beschwerdegericht wird die Möglichkeit eröffnet, das<br />

Beschwerdeverfahren effizient zu gestalten. Soweit das<br />

erstinstanzliche Gericht die Tatsachen bereits richtig und<br />

fehlerfrei festgestellt hat, soll das Beschwerdegericht von<br />

der Wiederholung der Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren<br />

absehen können. Unnötige doppelte Beweisaufnahmen<br />

werden dadurch vermieden; die Durchführung eines<br />

Termins wird entbehrlich, wenn die Sache bereits in der ersten<br />

Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert<br />

wurde.<br />

Die Beschwerden in Familiensachen werden – wie bisher<br />

die entsprechenden Berufungen – den Oberlandesgerichten<br />

zugewiesen. Für Beschwerden in personenbezogenen<br />

FG-Sachen bleiben im Interesse einer zeitnahen und effektiven<br />

Bearbeitung – die es häufig erfordern, dass das Beschwerdegericht<br />

sich zu dem Betroffenen begibt – die<br />

Landgerichte zuständig. Modifiziert werden soll die Beschwerdezuständigkeit<br />

jedoch für die übrigen FG-Sachen,<br />

insbesondere für Nachlass- und Registersachen; diese sollen<br />

bei den Oberlandesgerichten konzentriert werden.<br />

b) Rechtsbeschwerde (§ 70 ff. FamFG)<br />

Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird abgeschafft<br />

und ersetzt durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde<br />

zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist<br />

von dem Beschwerdegericht zuzulassen, wenn eine Entscheidung<br />

des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen<br />

Bedeutung der Angelegenheit oder zur Vereinheitlichung<br />

oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Der<br />

Bundesgerichtshof kann dadurch in wesentlich stärkerem<br />

Ausmaß als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln.<br />

Die Beteiligten haben nach geltendem Recht keine Möglichkeit,<br />

den Bundesgerichtshof unmittelbar anzurufen. Es ist<br />

vielmehr ausschließlich den Oberlandesgerichten vorbehalten,<br />

ein Verfahren dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Davon<br />

machen die Oberlandesgerichte jedoch nur sehr zurückhaltend<br />

Gebrauch. Der Zugang zum Bundesgerichtshof als<br />

Rechtsvereinheitlichungsinstanz wird künftig als Rechtsmittel<br />

der Beteiligten ausgestaltet sein. Das wird dem Bundesgerichtshof<br />

in weitaus stärkerem Umfang als bisher Gelegenheit<br />

geben, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung<br />

beispielsweise im Betreuungs- oder Erbrecht abschließend<br />

zu entscheiden. Um einer Überlastung entgegenzuwirken, ist<br />

der Bundesgerichtshof an die Zulassung nicht gebunden. Er<br />

kann dadurch verfehlte Zulassungen in Sachen ohne Grundsatzbedeutung<br />

unaufwändig erledigen.<br />

8. Einstweiliger Rechtsschutz (§ 49 FamFG)<br />

Ein wesentlicher Systemwechsel ist in den Regelungen über<br />

einstweilige Anordnungen vollzogen worden. Die einstweilige<br />

Anordnung in Familiensachen soll – anders als nach derzeitigem<br />

Recht (§ 620 ff. ZPO) – nicht mehr von der Anhängigkeit<br />

einer Hauptsache abhängig sein. Die Einleitung eines<br />

Hauptsacheverfahrens kann aber von einem Beteiligten erzwungen<br />

werden. Sind dagegen alle Beteiligten mit dem Ergebnis<br />

des einstweiligen Anordnungsverfahrens zufrieden,<br />

bedarf es – anders als nach geltendem Recht – eines Hauptsacheverfahrens<br />

nicht mehr. Die Vollstreckung, das Außerkrafttreten<br />

und die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung<br />

orientieren sich inhaltlich im Wesentlichen an dem<br />

bisherigen § 620 ff. ZPO. Die Neuregelung ersetzt auch die<br />

ungeschriebene „vorläufige Anordnung“ in der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit.<br />

9. Verfahrenskostenhilfe (§ 76 ff. FamFG)<br />

Das geltende Recht sieht eigenständige Regelungen über die<br />

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vor; es verweist vollumfänglich<br />

auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Der<br />

Entwurf sieht demgegenüber einige spezielle Vorschriften<br />

über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor, die die<br />

Besonderheiten nichtkontradiktorischer Verfahren berücksichtigen.<br />

● Die Neuregelung stellt für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

in Antragsverfahren auf die Erfolgsaussichten<br />

der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung<br />

ab. Bei FG-Sachen, die von Amts wegen eingeleitet werden,<br />

steht dagegen der Eingriffscharakter des Verfahrens<br />

im Vordergrund. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

soll daher künftig schon dann in Betracht kommen,<br />

wenn Rechte des Beteiligten durch den Ausgang<br />

des Verfahrens beeinträchtigt werden (§ 76 Abs. 2<br />

FamFG).<br />

● Es wird klargestellt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

lediglich bei der Verfolgung oder Verteidigung<br />

der eigenen Rechtsposition in Betracht kommt. Wird<br />

eine Person dagegen allein aufgrund ihrer persönlichen<br />

Nähe zu einem anderen Beteiligten am Verfahren formell<br />

beteiligt, um dessen Interessen wahrnehmen zu können,<br />

kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.<br />

● Der Entwurf erweitert auch die Möglichkeiten des Gerichts<br />

bei der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse. Die diesbezüglichen Angaben<br />

des Antragstellers können künftig dem Antragsgegner<br />

zugeleitet werden, wenn zwischen den Beteiligten ein<br />

materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte<br />

und Vermögen besteht. Der Antragsteller ist vor der<br />

Übermittlung seiner Daten zu hören (§ 117 Abs. 2 Satz 3<br />

ZPO-E).<br />

● Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist künftig nicht<br />

mehr schon deswegen geboten, wenn ein anderer Betei-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – <strong>16</strong>8 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

ligter anwaltlich vertreten ist; die Sicherung der Chancengleichheit<br />

aller Beteiligten gewährleistet in FG-Verfahren<br />

die gerichtliche Verfahrensführung mit der<br />

Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.<br />

Der Beteiligte hat aber dann einen Anspruch auf<br />

Beiordnung eines Rechtsanwaltes, wenn er das Verfahren<br />

wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht<br />

selbst führen kann (§ 78 Abs. 2 FamFG).<br />

10. Kosten (§ 80 ff. FamFG)<br />

Die Reform sieht vor, dem Gericht die Möglichkeit zu eröffnen,<br />

den Beteiligten die Kosten des Verfahrens umfassend<br />

nach den Grundsätzen billigen Ermessens aufzuerlegen. Das<br />

geltende Recht sieht lediglich die Möglichkeit vor, über die<br />

Überbürdung außergerichtlicher Kosten zu entscheiden; die<br />

Gerichtskosten werden dagegen ausschließlich nach den<br />

Vorschriften der Kostenordnung verteilt. Dem Gericht wird<br />

nunmehr das Ermessen eingeräumt, die Kosten abweichend<br />

vom Ausgang des Verfahrens unter Würdigung des Verfahrensverhaltens<br />

der Beteiligten zu verteilen. Um den Beteiligten<br />

eine Überprüfung dieser Ermessensausübung zu<br />

eröffnen, wird das Verbot der isolierten Anfechtung der<br />

Kostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

aufgehoben.<br />

11. Vollstreckung (§ 86 ff. FamFG)<br />

Das geltende Vollstreckungsrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

enthält lediglich eine lükkenhafte Regelung. Die<br />

grundlegend neu gestalteten Vollstreckungsvorschriften treffen<br />

erstmals eine umfassende Regelung, die an den spezifischen<br />

Erfordernissen der Vollstreckung in Rechtsfürsorgeangelegenheiten<br />

ausgerichtet ist. Der Entwurf verweist dabei<br />

– soweit möglich – auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />

Das geltende Vollstreckungsrecht regelt lediglich die festzusetzenden<br />

Vollstreckungsmaßnahmen, trifft jedoch keine<br />

Bestimmungen über die Voraussetzungen der Vollstreckung.<br />

Der Entwurf stellt klar, aufgrund welcher Titel eine Vollstreckung<br />

stattfinden kann (§ 86 FamFG), sowie – in Umgangsund<br />

Herausgabesachen – welches Gericht die Vollstreckung<br />

betreibt (§ 88 FamFG). Des Weiteren regelt der Entwurf das<br />

Verfahren bei der Vollstreckung, insbesondere, wann die<br />

Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt (§ 87<br />

Abs. 1 FamFG) und welches Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren<br />

statthaft ist (§ 87 Abs. 4 FamFG).<br />

Der Entwurf erweitert durch die weit gefasste Bezugnahme<br />

auf die Regeln der Zivilprozessordnung die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen,<br />

derer sich das Gericht bedienen<br />

kann. Es wird die Möglichkeit eingeführt, bei vertretbaren<br />

Handlungen eine Ersatzvornahme vornehmen zu lassen; bei<br />

Titeln, die auf die Herausgabe einer Sache lauten, kann das<br />

Gericht künftig neben der Festsetzung von Zwangsmitteln<br />

die Herausgabe der Sache anordnen.<br />

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen<br />

wird schneller und effektiver ausgestaltet. Bei Verstößen gegen<br />

Verpflichtungen aus Entscheidungen zum Aufenthaltsbestimmungs-<br />

und Umgangsrecht sowie zur Kindesherausgabe<br />

werden künftig nicht mehr Zwangsmittel, sondern<br />

Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als<br />

Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung<br />

wegen Zeitablaufs (z. B. Herausgabe des Kindes über die<br />

Feiertage) festgesetzt und vollstreckt werden. Eine separate<br />

Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen findet künftig<br />

nicht mehr statt; des Weiteren wird klargestellt, dass auch<br />

Einigungsversuche der Eltern im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens<br />

der Vollstreckung nicht entgegenstehen.<br />

12. Großes Familiengericht; Auflösung des<br />

Vormundschaftsgerichts (§§ 151, 186, 210, 266<br />

FamFG, § 23b GVG-E)<br />

Im Juni 2003 hat sich die Konferenz der Justizministerinnen<br />

und Justizminister mit großer Mehrheit für eine Erweiterung<br />

der Zuständigkeit des Familiengerichtes ausgesprochen und<br />

in ihren Beschlüssen festgestellt, dass dies notwendig sei,<br />

um tatsächlich zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten<br />

auch zusammenhängend entscheiden zu können. Sie hat das<br />

Bundesministerium der Justiz gebeten, darauf hinzuwirken,<br />

dass die dort bestehende Expertengruppe zur Reform des<br />

familiengerichtlichen Verfahrens dem Anliegen Rechnung<br />

trägt und prüft, welche zivilrechtlichen Streitigkeiten und<br />

vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten in Zukunft in<br />

die Zuständigkeit des Familiengerichtes gehören sollen.<br />

Bereits im Rahmen der Reform des Ehe- und Familienrechts<br />

im Jahree 1976 (Bundestagsdrucksache 7/650) war eine weite<br />

Zuständigkeit des Familiengerichts vorgesehen, indem<br />

neben den Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht<br />

ohne jede Ausnahme auch „sonstige vermögensrechtliche<br />

Ansprüche der Ehegatten gegeneinander, sofern Dritte am<br />

Verfahren nicht beteiligt sind“, als Familiensache bestimmt<br />

und den Familiengerichten zur Entscheidung zugewiesen<br />

wurden. Dieser Vorschlag fand im Rechtsausschuss des<br />

Deutschen Bundestages seinerzeit keine Mehrheit.<br />

Im Jahre 1983 empfahl der 5. Deutsche Familiengerichtstag,<br />

die Zuständigkeit des Familiengerichts schrittweise zu<br />

erweitern. Bis zum Jahre 1998 erfolgten kleinere gesetzliche<br />

Zuständigkeitskorrekturen, ehe dann durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz<br />

zum 1. Juli 1998 durch Begründung<br />

familiengerichtlicher Zuständigkeiten in vormundschaftsgerichtlichen<br />

Verfahren und Erweiterung auf alle auf Ehe und<br />

Verwandtschaft beruhenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche<br />

ein größerer Schritt in Richtung auf das Ziel eines<br />

Großen Familiengerichts getan wurde. Im Jahre 2001 wurde<br />

die Zuständigkeit des Familiengerichts durch das Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

und 2002 durch das Gewaltschutzgesetz<br />

erweitert.<br />

Der Kreis der Familiensachen (vgl. derzeit § 23b Abs. 1<br />

Satz 2 GVG) soll nunmehr durch das FamFG (§§ 151, 266<br />

FamFG) in mehrfacher Hinsicht erweitert werden:<br />

● Ein Teil der Verfahren, für die bislang das Vormundschaftsgericht<br />

zuständig ist, soll zu Familiensachen werden,<br />

z. B. Verfahren, die die Vormundschaft, die Pflegschaft<br />

für Minderjährige oder die Adoption betreffen<br />

(§ 151 Nr. 4, 5, § 186 FamFG).<br />

● Auch diejenigen Verfahren nach den §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes,<br />

für die bislang das Zivilgericht zuständig<br />

ist, sollen zu Familiensachen werden (§ 210 FamFG).<br />

● Bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere<br />

Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen<br />

aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der<br />

Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, sollen<br />

ebenfalls Familiensachen werden.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – <strong>16</strong>9 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Ordnungskriterium ist dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts<br />

zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller<br />

Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle<br />

durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich<br />

verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese<br />

Weise werden ineffektive und zudem alle Beteiligten belastende<br />

Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung<br />

von Gerichten vermieden. Daher fallen<br />

künftig im Grundsatz alle vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten,<br />

deren Ergebnis für den Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsprozess<br />

von Bedeutung sein kann, in die Zuständigkeit<br />

des Familiengerichts. Dies betrifft zum Beispiel<br />

Streitigkeiten über den Gesamtschuldnerausgleich unter<br />

Ehegatten, über die Auseinandersetzung einer Ehegattengesellschaft<br />

und Streitigkeiten um die Rückgewähr ehebedingter<br />

Zuwendungen.<br />

Das Vormundschaftsgericht soll aufgelöst werden. Seit dem<br />

1. Januar 1992 – dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes –<br />

betrifft die Vormundschaft nur noch Minderjährige. Sie ist<br />

Ersatz für die elterliche Sorge und gehört deshalb sachlich in<br />

die Zuständigkeit des Familiengerichts und nicht mehr in die<br />

des Vormundschaftsgerichts. Die Adoptionssachen wie auch<br />

die wohl 1998 versehentlich beim Vormundschaftsgericht<br />

verbliebenen Zuständigkeiten im Bereich der religiösen Kindererziehung<br />

werden in den sachlichen Aufgabenkatalog des<br />

Großen Familiengerichts überführt. Diejenigen vormundschaftsgerichtlichen<br />

Zuständigkeiten, die nicht zu Familiensachen<br />

werden, sollen im Wesentlichen auf das neu zu schaffende<br />

Betreuungsgericht übergehen.<br />

13. Kindschaftssachen (§ 151 ff. FamFG)<br />

Unter den Begriff der Kindschaftssachen sollen nach dem<br />

Entwurf Verfahren fallen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht,<br />

die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die<br />

Pflegschaft für Minderjährige, die freiheitsentziehende Unterbringung<br />

Minderjähriger sowie die familiengerichtlichen<br />

Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen. Der<br />

Rechtsbegriff der Kindschaftssachen (vgl. derzeit § 640<br />

Abs. 2 ZPO) soll in dem genannten Sinne neu definiert<br />

werden; ein entsprechender Bedeutungswandel ist in der<br />

Praxis bereits heute zu beobachten.<br />

Neu vorgesehen sind gesetzliche Vorkehrungen zur Beschleunigung<br />

bestimmter Verfahren, die die Person des Kindes<br />

betreffen, wie etwa ein ausdrückliches Vorrang- und Beschleunigungsgebot,<br />

ein früher erster Termin, der einen<br />

Monat nach Eingang der Antragsschrift stattfinden soll, und<br />

eine obligatorische Fristbestimmung bei Einholung eines<br />

schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das Gericht soll<br />

künftig anordnen können, dass der Sachverständige auch auf<br />

ein Einvernehmen zwischen den Eltern hinwirken soll<br />

(lösungsorientiertes Gutachten).<br />

Anstelle der Bezeichnung „Verfahrenspfleger“ soll für das<br />

familiengerichtliche Verfahren der Begriff „Verfahrensbeistand“<br />

treten. Dessen Aufgaben und Befugnisse sollen deutlicher<br />

als bisher umschrieben werden.<br />

Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll die Möglichkeit der Bestellung<br />

eines Umgangspflegers vorgesehen werden.<br />

14. Abstammungssachen (§ <strong>16</strong>9 ff. FamFG)<br />

Unter Abstammungssachen sind im Wesentlichen die bislang<br />

in § 640 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO genannten Verfahren<br />

zu verstehen, und zwar auch wenn ein Fall des § <strong>16</strong>00e<br />

Abs. 2 BGB vorliegt. Diese Verfahren sollen künftig ausnahmslos<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.<br />

Hierin liegt eine wesentliche Neuerung gegenüber dem geltenden<br />

Recht. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt wie bisher<br />

durch einen Antrag, der begründet werden soll (§ 171<br />

Abs. 2 FamFG).<br />

Die für das bisherige Verfahren nach § 640 ff. ZPO typischen<br />

besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die<br />

Wirkung der Entscheidung für und gegen alle sowie besondere<br />

Regelungen für eine Wiederaufnahme, sollen in das<br />

FamFG-Verfahren integriert und auf diese Weise erhalten<br />

werden.<br />

15. Adoptionssachen (§ 186 ff. FamFG)<br />

Unter Adoptionssachen sollen Verfahren auf Annahme als<br />

Kind sowie bestimmte weitere Einzelverfahren mit Bezug<br />

zur Adoption verstanden werden.<br />

Anstelle des Vormundschaftsgerichts soll künftig das<br />

Familiengericht für Adoptionssachen zuständig sein. Adoptionssachen<br />

sollen, wie bisher, dem Verfahrensrecht der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit unterliegen. Die vorhandenen verfahrensrechtlichen<br />

Sonderbestimmungen sollen weitgehend<br />

übernommen werden.<br />

Die Mitwirkung eines Verfahrensbeistands für einen minderjährigen<br />

Beteiligten soll künftig in allen Adoptionssachen<br />

ermöglicht werden.<br />

<strong>16</strong>. Gewaltschutzsachen (§ 210 ff. FamFG)<br />

Sämtliche Gewaltschutzsachen sind nach dem Entwurf Familiensachen.<br />

Mit der Vereinheitlichung der Zuständigkeit<br />

ist auch ein einheitliches Verfahrensrecht vorgesehen; sämtliche<br />

Gewaltschutzsachen sind Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit. Bereits bestehende spezielle Verfahrensvorschriften<br />

sollen weitgehend beibehalten werden. Die<br />

im gesamten Anwendungsbereich des neuen Gesetzes gegebene<br />

Möglichkeit des hauptsacheunabhängigen einstweiligen<br />

Rechtsschutzes wird in Gewaltschutzsachen besondere<br />

praktische Bedeutung erlangen.<br />

17. Unterhaltssachen (§ 231 ff. FamFG)<br />

Es soll zwei Gruppen von Unterhaltssachen geben:<br />

a) Unterhaltssachen, auf die die wesentlichen Verfahrensvorschriften<br />

der ZPO anwendbar sind, die also zur Kategorie<br />

der Familienstreitsachen gehören. Dies sollen im<br />

Wesentlichen die in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 ZPO genannten<br />

Verfahren sein, also der quantitativ weit überwiegende<br />

Teil der Unterhaltssachen.<br />

b) Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach<br />

Bundeserziehungsgeld- und Einkommensteuergesetz.<br />

In sämtlichen Verfahren der Gruppen a und b ergeht die Entscheidung<br />

in Form eines Beschlusses. Hiergegen ist unter<br />

bestimmten weiteren Voraussetzungen das einheitliche<br />

Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.<br />

Für die erstgenannte Gruppe von Unterhaltssachen sind einige<br />

besondere Verfahrensregeln vorgesehen:<br />

Die Vorschrift zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten<br />

oder Dritten (bislang § 643 ZPO) soll neu gefasst werden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 170 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Anders als bisher soll das Gericht unter bestimmten Umständen<br />

zur Einholung der Auskünfte bei einem Beteiligten oder<br />

Dritten verpflichtet sein.<br />

Weiterhin ist die Schaffung spezieller Regelungen über die<br />

Abänderung von Unterhaltstiteln vorgesehen, die sich an<br />

§ 323 ZPO in seiner derzeitigen Fassung orientieren. Jedoch<br />

soll eine stärkere Aufgliederung nach der Art des abzuändernden<br />

Titels erfolgen. Bei der Zeitgrenze (derzeit § 323<br />

Abs. 3 ZPO) soll die auf Herabsetzung gerichtete Abänderungsklage<br />

mit der Klage auf Erhöhung des Unterhaltsbetrages<br />

im Wesentlichen gleichgestellt werden. Hierbei sowie<br />

bei der Regelung über die Tatsachenpräklusion (derzeit<br />

§ 323 Abs. 2 ZPO) soll eine Härteklausel eingeführt werden,<br />

die eine Durchbrechung in Fällen grober Unbilligkeit ermöglicht.<br />

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

soll beibehalten werden.<br />

Schließlich sind Sondervorschriften über die einstweilige<br />

Anordnung in Unterhaltssachen vorgesehen.<br />

18. Güterrechtssachen (§ 261 ff. FamFG)<br />

Es soll zwei Gruppen von Güterrechtssachen geben:<br />

a) Güterrechtssachen, auf die die wesentlichen Verfahrensvorschriften<br />

der ZPO anwendbar sind, die also zur Kategorie<br />

der Familienstreitsachen gehören<br />

Dies sollen im Wesentlichen die in § 621 Abs. 1 Nr. 8<br />

ZPO genannten Verfahren sein, also der quantitativ weit<br />

überwiegende Teil der Güterrechtssachen.<br />

b) Güterrechtssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

Hierunter sollen Verfahren nach den §§ 1382, 1383 BGB<br />

fallen, aber auch einige weitere weniger bedeutsame Verfahren<br />

aus dem Recht des gesetzlichen Güterstandes und<br />

der Gütergemeinschaft.<br />

19. Sonstige Familiensachen (§ 266 ff. FamFG)<br />

Es soll zwei Gruppen von sonstigen Familiensachen geben:<br />

a) Sonstige Familiensachen, auf die die wesentlichen Verfahrensvorschriften<br />

der ZPO anwendbar sind, die also zur<br />

Kategorie der Familienstreitsachen gehören. Hierunter<br />

sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten fallen, die eine<br />

besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen<br />

(Verlöbnis, Ehe) aufweisen oder die in<br />

engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen<br />

Rechtsverhältnisses stehen (Verteilung gemeinschaftlicher<br />

Verbindlichkeiten oder gemeinsamen Eigentums,<br />

Ausgleich von Zuwendungen usw.)<br />

b) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

Hierunter sollen beispielsweise Verfahren nach § 1357<br />

Abs. 2 BGB fallen.<br />

20. Betreuungs- (§ 271 ff. FamFG) und<br />

Unterbringungssachen (§ 312 ff. FamFG)<br />

Das in Buch 3 geregelte Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

tritt an die Stelle des zweiten Abschnitts<br />

des FGG. Für diese Verfahren wird der bisherige Regelungsgehalt<br />

des FGG grundsätzlich erhalten, der durch das Zweite<br />

Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April<br />

2005 (BGBl. I S. 1073) novelliert wurden. Damit enthält<br />

Buch 3 keine grundlegende Neuausrichtung des Verfahrens<br />

in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Änderungen in<br />

diesen Verfahren resultieren im Wesentlichen aus der Anpassung<br />

zu den Vorschriften im Allgemeinen Teil.<br />

So sind die Beteiligten in diesen Verfahren nunmehr erstinstanzlich<br />

zu bestimmen. Um die Flexibilität des Verfahrens zu<br />

erhalten, wird dabei der Beteiligtenkreis in Betreuungssachen<br />

enger gefasst als die nach dem bisherigen Recht<br />

erstinstanzlich anzuhörenden Personen. Andere bisher im<br />

zweiten Abschnitt des FGG enthaltene Verfahrenselemente,<br />

wie etwa die detaillierte Regelung über die Anhörung des<br />

Betroffenen oder die Rechtsmittelbelehrung als Bestandteil<br />

der Entscheidung sind aufgrund des Allgemeinen Teils obsolet<br />

geworden.<br />

Einige Neuerungen enthält, ebenfalls durch die Anpassung<br />

zum Allgemeinen Teil, das Beschwerderecht. So ist die Beschwerde<br />

generell als befristetes Rechtsmittel ausgestaltet.<br />

Des Weiteren können die Verhandlung und Entscheidung in<br />

Betreuungssachen dem Einzelrichter und die Beweisaufnahme<br />

auf ein Mitglied der Kammer als beauftragtem Richter<br />

übertragen werden.<br />

21. Nachlass- und Teilungssachen (§ 342 ff. FamFG)<br />

Der Entwurf passt in Buch 4 die bisherigen FGG-Vorschriften<br />

über Nachlass- und Teilungssachen an die Systematik<br />

des FamFG an. Die Verfahrensvorschriften in Teilungssachen<br />

können inhaltlich weitgehend unverändert übernommen<br />

werden. Dagegen sind im Nachlassverfahren einige<br />

grundlegende Änderungen vorgesehen. Um den Beteiligtenkreis<br />

in den verschiedenen nachlassrechtlichen Verfahren<br />

überschaubar zu halten, wird für einzelne Nachlassverfahren<br />

eine die Regelungen des Allgemeinen Teils ergänzende Definition<br />

des Beteiligtenbegriffs aufgenommen.<br />

Die Bestimmungen über die besondere amtliche Verwahrung<br />

von Verfügungen von Todes wegen wurden neu strukturiert.<br />

Aus dem BGB wurden die verfahrensrechtlichen Vorschriften<br />

über die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />

übernommen und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.<br />

Ergänzt werden außerdem die Vorschriften über die Anfechtung<br />

der Kraftloserklärung von Erbscheinen und sonstigen<br />

Zeugnissen.<br />

Neu sind die Vorschriften über die Entscheidung über einen<br />

Erbscheinsantrag und ihre Wirksamkeit. Künftig soll der Erteilung<br />

des Erbscheins einheitlich ein Beschluss vorausgehen.<br />

Um unstreitige Verfahren zügig abwickeln zu können,<br />

ist vorgesehen, dass der Beschluss mit Erlass wirksam wird<br />

und dessen Bekanntgabe nicht erforderlich ist. In streitigen<br />

Verfahren sind dagegen die sofortige Wirksamkeit auszusetzen<br />

und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des<br />

Beschlusses zurückzustellen. Dieses Verfahren ersetzt den<br />

von der Gerichtspraxis in streitigen Fällen regelmäßig erlassenen<br />

Vorbescheid.<br />

Weitgehend verzichtet werden kann auf die bisherigen Regelungen<br />

zur Erzwingung der Ablieferung von Testamenten<br />

(§ 83 FGG), die zukünftig von den Vorschriften zur Vollstreckung<br />

im Allgemeinen Teil abgedeckt sind. Gleiches gilt für<br />

eine Reihe von Normen, die Sonderregelungen zum<br />

Beschwerdeverfahren für bestimmte nachlassrechtliche Entscheidungen<br />

enthalten.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 171 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

22. Registersachen und unternehmensrechtliche<br />

Verfahren (§ 374 ff. FamFG)<br />

Der Entwurf fasst in Buch 5 die bisher im siebten Abschnitt<br />

des FGG enthaltenen Regelungen zu den Handelssachen sowie<br />

die im achten Abschnitt befindlichen Vorschriften für<br />

die Vereins- und Partnerschaftssachen und das Güterrechtsregister<br />

zusammen.<br />

Durch die Zusammenführung und Neusystematisierung der<br />

registerrechtlichen Vorschriften sollen künftig Verweisungen<br />

weitgehend vermieden und die verfahrensrechtlichen<br />

Vorschriften für den Rechtsanwender übersichtlicher dargestellt<br />

werden. Ebenfalls aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit<br />

ergänzt der Entwurf die im FGG enthaltenen Vorschriften<br />

an einzelnen Punkten, etwa um die bisher in<br />

verschiedenen Spezialgesetzen enthaltenen Regelungen zur<br />

örtlichen Zuständigkeit.<br />

Der Entwurf enthält keine grundlegenden Änderungen der<br />

derzeitigen Regelungen für die einzelnen Register sowie die<br />

Handelssachen. Soweit die Vorschriften des Allgemeinen<br />

Teils des FamFG nicht uneingeschränkt auf das Registerverfahren<br />

übertragbar sind – etwa zur Form der Entscheidung<br />

über einen Eintragungsantrag und zum Wirksamwerden –<br />

wurden Sondervorschriften aufgenommen, die der derzeitigen<br />

Rechtslage weitgehend entsprechen. Geregelt wird außerdem<br />

die von der Rechtsprechung anerkannte Anfechtbarkeit<br />

der Zwischenverfügung in Handels-, Genossenschafts-,<br />

Partnerschafts- und Vereinsregistersachen.<br />

23. Freiheitsentziehungssachen (§ 415 ff. FamFG)<br />

Das Buch 7 regelt das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />

und tritt an die Stelle des Gesetzes über das gerichtliche<br />

Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG).<br />

Damit soll auch in diesem besonderen Verfahren die Rechtszersplitterung<br />

mit Verweisungen auf das bisherige Gesetz<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

beseitigt werden.<br />

Der Regelungsinhalt des bisherigen Gesetzes ist grundsätzlich<br />

erhalten geblieben. Die Vorschriften sind mit dem Allgemeinen<br />

Teil und mit den besonderen Verfahrensregelungen<br />

in Betreuungs- und Unterbringungssachen abgestimmt<br />

worden. Dies sind vor allem die Regelungen über die Beteiligten,<br />

den Verfahrenspfleger, die Anhörung und die Beschwerde.<br />

Dabei werden die Besonderheiten des Verfahrens<br />

in Freiheitsentziehungssachen berücksichtigt.<br />

24. Aufgebotsverfahren (§ 433 ff. FamFG)<br />

Buch 8 enthält das aus der Zivilprozessordnung übernommene<br />

Aufgebotsverfahren. Der Regelungsgehalt der bisherigen<br />

Vorschriften (§§ 946 bis 1024 ZPO) und ihre Verknüpfung<br />

mit dem materiellen Recht werden weitgehend<br />

beibehalten. Bei dem Aufgebotsverfahren handelt es sich<br />

seiner Struktur nach nicht um ein kontradiktorisches Verfahren<br />

des Zivilprozesses zwischen zwei Parteien, in dem diese<br />

den Verfahrensgegenstand bestimmen und in dem rechtskräftig<br />

über materielle Rechte entschieden wird. Das Aufgebotsverfahren<br />

stellt vielmehr ein nichtstreitiges Verfahren<br />

dar, das seinem rechtsgestaltenden Wesen nach zu den<br />

Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört. Das<br />

auf Antrag einzuleitende, vom Verfahrensgegenstand her<br />

typisierte und von Amts wegen zu betreibende Aufgebots-<br />

verfahren enthält wesentliche Elemente, die seine Qualifikation<br />

als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

erlauben und damit auch die Bearbeitung durch den Rechtspfleger<br />

ermöglichen.<br />

Bereits dem historischen Gesetzgeber war bekannt, dass es<br />

sich bei dem Aufgebotsverfahren um eine Angelegenheit der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Im Zivilprozessrecht<br />

wurde das Aufgebotsverfahren nur deshalb geregelt, weil bei<br />

Inkrafttreten der Zivilprozessordnung am 30. Januar 1877<br />

(RGBl. 1877 S. 83) noch kein reichseinheitliches Gesetz auf<br />

dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit existierte, in das<br />

das Aufgebotsverfahren hätte eingestellt werden können<br />

(Hahn, Begründung des Entwurfs einer Civilprozessordnung,<br />

Materialien, 1881, S. 479 f.). Das Aufgebotsverfahren<br />

konzipierte darüber hinaus gemäß § 957 Abs. 2 ZPO eine<br />

Beschränkung der Überprüfung auf formelle Mängel; hierdurch<br />

wurde die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung<br />

gegenüber formalen Gesichtspunkten bewusst in den Hintergrund<br />

gedrängt (Hahn, a. a. O., S. 459).<br />

Wegen der sachlichen Unkorrigierbarkeit des Aufgebotsurteils<br />

und der damit verbundenen Unvereinbarkeit mit den<br />

Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde bereits<br />

1939 das in den früheren §§ 960 bis 976 ZPO geregelte Aufgebotsverfahren<br />

bei Todeserklärungen in das Verschollenheitsgesetz<br />

überführt und gemäß § 13 Abs. 1 VerschG der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt. Die Tatsache, dass<br />

fälschlich für tot erklärte Personen gezwungen waren, die<br />

mit dem Aufgebotsurteil verbundene Vermutung stets von<br />

neuem zu widerlegen und insbesondere ihre Identität mit der<br />

für tot erklärten Person zu beweisen, wurde als nicht sachgerechte<br />

Lösung für die spezielle Konstellation der Todeserklärungen<br />

empfunden (Begründung zum Verschollenheitsgesetz,<br />

abgedruckt in Vogel, Verschollenheitsrecht, 1949,<br />

S. 21).<br />

Es wird bereits seit längerer Zeit vorgeschlagen, das gesamte<br />

in der Zivilprozessordnung geregelte Aufgebotsverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl. Lent,<br />

ZZP 66 (1953), 267, 276; Bericht der Kommission zur Vorbereitung<br />

einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit im Jahree<br />

1961, S. 329 f.). Die Unterkommission für Rechtspflegerrecht,<br />

die von der Kommission für Gerichtsverfassungsrecht<br />

und Rechtspflegerrecht eingesetzt worden war, hatte dies bereits<br />

im Jahree 1965 einstimmig befürwortet. Die im Laufe<br />

der Kommissionsberatungen erstellten Gutachten bestätigten<br />

diese Einschätzung. In den Entwurf einer Verfahrensordnung<br />

für die freiwillige Gerichtsbarkeit von 1977 wurde das<br />

Aufgebotsverfahren nur deshalb nicht aufgenommen, weil<br />

dieser neben der geschlossenen Kodifizierung der allgemeinen<br />

Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit besondere<br />

Sachgebiete nur modellhaft erfassen sollte und sich deshalb<br />

auf die Darstellung des Familienrechts, des Erbrechts und<br />

der Handelssachen beschränkte (vgl. Einführung zum Bericht<br />

der Kommission für das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

einschließlich des Beurkundungswesens, 1977,<br />

S. 18 f.). Wie die bereits vor längerer Zeit erfolgte Einordnung<br />

des Verschollenheitsverfahrens in die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zeigt, betont die Einstellung<br />

des Aufgebotsverfahrens in das FamFG dessen Charakter als<br />

nichtstreitiges und rechtsgestaltendes Verfahren in besonderer<br />

Weise; das FamFG wird zugleich als Gesamtkodifikation<br />

des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestärkt. Die


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 172 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Einbindung in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

macht vor allem die Regelungen des Allgemeinen Teils des<br />

FamFG auch für das Aufgebotsverfahren nutzbar.<br />

Mit der Umgestaltung in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

wird das Aufgebotsverfahren erheblich gestrafft.<br />

Hierzu trägt vor allem der Wegfall des Aufgebotstermins<br />

bei. In der Praxis erscheinen die Beteiligten zu dem<br />

anberaumten Aufgebotstermin in aller Regel nicht. Die Ersetzung<br />

des Aufgebotstermins durch ein Anmeldeverfahren,<br />

wie es auch bei anderen Aufgebotsverfahren im Bereich der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit seit langem mit Erfolg praktiziert<br />

wird (etwa nach § 19 ff. VerschG, § 120 ff. GBO), ist<br />

zur Wahrung der Rechte der Beteiligten erforderlich, aber<br />

auch ausreichend. Dem Gericht bleibt es nach § 32 Abs. 1<br />

Satz 1 FamFG unbenommen, die Sache mit den Beteiligten<br />

jederzeit in einem Termin zu erörtern, wenn dies aufgrund<br />

der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall geboten<br />

erscheint. Der Wegfall des Urteilsverfahrens und seine<br />

Ersetzung durch ein Beschlussverfahren unterstreicht die<br />

Nichtförmlichkeit des nichtstreitigen Aufgebotsverfahrens<br />

und entlastet durch den Wegfall erforderlicher Zustellungen<br />

die Geschäftsstellen der Gerichte.<br />

Mit der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht auch die Harmonisierung<br />

der Rechtsmittelvorschriften einher. Die bisherigen<br />

Sonderregelungen zur Anfechtungsklage nach § 957<br />

ZPO entfallen. Das Rechtsmittelsystem des Buches 1 gilt damit<br />

auch für den Ausschließungsbeschluss, der mit der Beschwerde<br />

nach § 58 ff. FamFG angefochten werden kann.<br />

Wegen der Befristung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1<br />

FamFG ist auch im Aufgebotsverfahren der Eintritt von<br />

Rechtssicherheit nach kurzer Zeit gewährleistet. Gemäß<br />

§ 468 FamFG ist der Ausschließungsbeschluss öffentlich zuzustellen.<br />

Die Rechtsmittelfrist wird somit mit Eintritt der<br />

Zustellungsfiktion in Gang gesetzt.<br />

Die Rechte des Rechteinhabers, der durch den Ausschließungsbeschluss<br />

mit diesen ausgeschlossen wird, bleiben<br />

auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gewahrt. Zum einen<br />

kann der Rechteinhaber nach Ablauf der Fristen die Wiedereinsetzung<br />

in die Rechtsmittelfristen beantragen. Zum<br />

anderen kann bei gravierenden Verfahrensfehlern die Wiederaufnahme<br />

des Verfahrens beantragt werden. Um den<br />

Besonderheiten eines Verfahrens gegen einen unbekannten<br />

Rechteinhaber Rechnung zu tragen, werden die Fristen, nach<br />

deren Ablauf die Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme<br />

ausgeschlossen ist, gegenüber den Regelungen des Allgemeinen<br />

Teils deutlich erhöht. Gegen den Beschluss, durch<br />

den der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses<br />

zurückgewiesen wird, sowie gegen inhaltliche Beschränkungen<br />

und Vorbehalte des Ausschließungsbeschlusses ist die<br />

Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft.<br />

25. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

(FamGKG)<br />

Der Entwurf hält grundsätzlich am Wertgebührensystem<br />

fest. Zugleich werden die Wertregelungen systematisiert und<br />

vereinheitlicht. Die Gebührentabelle zum GKG soll in das<br />

FamGKG übernommen werden, so dass sich alle Wertgebühren<br />

in Familiensachen nach einer einheitlichen Gebührentabelle<br />

berechnen. Auch für Familiensachen der freiwilli-<br />

gen Gerichtsbarkeit sollen künftig in der Regel pauschale<br />

Verfahrensgebühren mit Ermäßigungstatbeständen (z. B. für<br />

den Fall der Antragsrücknahme oder einer gütlichen Einigung)<br />

gelten. Für Rechtsmittelverfahren sind Verfahrensgebühren<br />

mit im Vergleich zu den erstinstanzlichen Verfahren<br />

erhöhten Gebührensätzen vorgesehen.<br />

Für Verfahren, in denen Gebühren nach geltendem Recht<br />

nach dem GKG erhoben werden, bleiben die Gebühren weitgehend<br />

unverändert. In den Verfahren, in denen das Kindeswohl<br />

im Vordergrund steht, bleibt das niedrige Gebührenniveau<br />

der KostO annähernd erhalten. Für die übrigen<br />

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhöht sich<br />

das Gebührenniveau gegenüber den nach geltendem Recht<br />

in der Regel sehr niedrigen und nicht annähernd den gerichtlichen<br />

Aufwand deckenden Gebühren nach der KostO. In<br />

Gewaltschutzsachen wird durch eine Reihe vorgeschlagener<br />

Vorschriften dabei gewährleistet, dass die Antragstellung<br />

nicht durch ein unzumutbares Kostenrisiko erschwert wird.<br />

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes<br />

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus<br />

Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.<br />

V. Kosten und Preise<br />

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte<br />

a) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(FamFG)<br />

Mit dem Gesetzentwurf wird das Vorlageverfahren zum<br />

Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

abgeschafft und stattdessen die Zulassungsrechtsbeschwerde<br />

eingeführt. Dadurch wird sich das<br />

Verfahrensaufkommen bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs<br />

gegenüber dem Stand des Jahres 2006 insgesamt<br />

voraussichtlich leicht erhöhen. Dieses Mehraufkommen<br />

lässt sich jedoch in Anbetracht der seit dem Jahre 2002 deutlich<br />

zurückgegangenen Belastung mit Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden<br />

mit den vorhandenen Personalkapazitäten<br />

bewältigen, zumal der Bundesgerichtshof an die<br />

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Beschwerdegerichte<br />

gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht gebunden ist<br />

und fehlerhafte Zulassungen durch einen in der Regel unaufwändigen<br />

Beschluss verwerfen kann. Im Bereich des familiengerichtlichen<br />

Verfahrens bleibt der Zugang zum BGH<br />

unverändert. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt ergeben<br />

sich demzufolge nicht.<br />

Das Gesetz führt im Ergebnis – jedenfalls unter Berücksichtigung<br />

der Mehreinnahmen infolge des FamGKG (vgl.<br />

Buchstabe b) – zu keinen Mehrbelastungen für die Haushalte<br />

der Länder.<br />

Zwar kann es durch die reformbedingte Veränderung der Instanzstruktur<br />

in folgenden Bereichen zu einer personellen<br />

Mehrbelastung für die Länder kommen:<br />

● Verlagerung der Beschwerdeinstanz für Entscheidungen<br />

des Vormundschaftsgerichts mit Bezug zu Minderjährigen<br />

vom Landgericht zum Oberlandesgericht,


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 173 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

● Verlagerung der Beschwerdeinstanz für Nachlass- und<br />

Registersachen vom Landgericht zum Oberlandesgericht,<br />

● Verlagerung der Rechtsmittelinstanz für Zivilsachen, die<br />

künftig Familiensachen sind und bisher beim Amtsgericht<br />

beginnen, vom Landgericht zum Oberlandesgericht.<br />

Der gerichtliche Verfahrensaufwand kann sich darüber hinaus<br />

durch folgende reformbedingte Änderungen erhöhen:<br />

● Es werden mehr Verfahrenspfleger (künftig: Verfahrensbeistand)<br />

bestellt, da das Gericht hierzu bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen künftig gemäß § 158 FamFG verpflichtet<br />

sein wird. Die Erweiterung des Aufgabenbereichs des<br />

Verfahrensbeistands kann sich in Einzelfällen ebenfalls<br />

kostensteigernd auswirken.<br />

● Es fallen mehr förmliche Zustellungen an, da jede anfechtbare<br />

Entscheidung förmlich bekannt gegeben werden<br />

muss. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Bekanntgabe<br />

im Regelfall auch durch Aufgabe zur Post<br />

bewirkt werden kann (§ 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Nur<br />

wenn ein Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten<br />

nicht entspricht, ist er diesem förmlich zuzustellen<br />

(§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Demgegenüber wird die<br />

Zahl der Zustellungen im Aufgebotsverfahren reduziert.<br />

● Die Einführung des Anwaltszwangs in Unterhaltsachen<br />

(§ 114 Abs. 1 FamFG) kann zu geringfügig höheren Aufwendungen<br />

für Prozesskostenhilfe führen. In der Praxis<br />

wird einer bedürftigen Partei schon nach geltendem<br />

Recht regelmäßig ein Rechtsanwalt beigeordnet. Bereits<br />

jetzt sind – ohne Anwaltszwang – in 64,8 Prozent aller<br />

Verwandtenunterhaltssachen und 86,0 Prozent aller Ehegattenunterhaltssachen<br />

beide Parteien anwaltlich vertreten.<br />

In weiteren 24,0 Prozent (Verwandtenunterhalt) bzw.<br />

12,0 Prozent (Ehegattenunterhalt) aller Verfahren ist allein<br />

der Kläger anwaltlich vertreten (Zahlen aus 2005).<br />

Die Zahl der beigeordneten und aus Haushaltsmitteln zu<br />

vergütenden Rechtsanwälte wird somit infolge des neu<br />

eingeführten Anwaltszwangs in Unterhaltssachen nur geringfügig<br />

ansteigen.<br />

● Die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen<br />

Beweisaufnahme bei entscheidungserheblichen streitigen<br />

Tatsachen (§ 30 Abs. 3 FamFG) kann in Einzelfällen<br />

zu höheren Verfahrensauslagen für Zeugen und Sachverständige<br />

und daher zu geringfügig höheren Aufwendungen<br />

im Rahmen der Prozesskostenhilfe führen.<br />

Einmaliger Umstellungsaufwand entsteht für die Länder ferner<br />

durch die reformbedingt notwendige Anpassung der<br />

EDV-Programme und der statistischen Erhebungen sowie<br />

möglicherweise durch eine erforderliche Nacherhebung der<br />

PEBB§Y-Produkten.<br />

Diese belastenden Faktoren werden jedoch durch die nachstehenden<br />

entlastenden Wirkungen des Entwurfs auf die<br />

Haushalte der Länder zumindest aufgewogen. Infolge der ersatzlosen<br />

Aufhebung der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht<br />

in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

fallen rund 5 000 Rechtsmittelverfahren jährlich weg.<br />

Dies führt zu einer erheblichen Einsparung richterlicher Arbeitskraft<br />

beim Oberlandesgericht. Außerdem bewirkt die<br />

Verlagerung der Eingangsinstanz vom Landgericht zum Familiengericht<br />

für die überwiegende Zahl von Zivilsachen,<br />

die künftig infolge des Großen Familiengerichts Familiensachen<br />

sein werden, eine gewisse Entlastung beim Landgericht,<br />

der ein geringerer Mehraufwand beim Familiengericht<br />

gegenübersteht.<br />

Durch die Reform wird es voraussichtlich zu einem Rückgang<br />

der Eingänge bei den Familiengerichten kommen. Die<br />

Erweiterung der gerichtlichen Auskunftsbefugnisse und der<br />

Auskunftspflichten der Beteiligten wird zu einem Rückgang<br />

der Auskunftsklagen führen. Die Förderung einvernehmlicher<br />

Regelungen zwischen den Ehegatten reduziert den<br />

Verfahrensaufwand in anhängigen Sachen und vermeidet das<br />

Entstehen neuer Streitigkeiten. Die Hauptsacheunabhängigkeit<br />

der einstweiligen Anordnung vermeidet zahlreiche<br />

Hauptsacheverfahren (insbesondere Unterhaltsverfahren,<br />

§ 644 ZPO), die bisher nur deswegen anhängig gemacht<br />

werden müssen, um eine Eilentscheidung zu erwirken.<br />

Zudem führt der Entwurf zu einer nachhaltigen Reduzierung<br />

der Ausgaben für Prozesskostenhilfe in Familiensachen und<br />

in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:<br />

● Die Vermeidung von Hauptsacheverfahren reduziert<br />

auch den heute notwendigen Aufwand für Prozesskostenhilfe<br />

in diesen Verfahren.<br />

● Die Klärung durch § 76 Abs. 2 FamFG, dass Beteiligte,<br />

die nicht in eigenen Rechten betroffen sind, keinen Anspruch<br />

auf Prozesskostenhilfe besitzen, reduziert den<br />

Kreis der Berechtigten insbesondere in Betreuungsverfahren.<br />

● Anwaltsbeiordnungen werden gegenüber der geltenden<br />

Rechtslage in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

reduziert, weil eine Beiordnung gemäß § 78 Abs. 2<br />

FamFG künftig nur noch wegen der Schwierigkeit der<br />

Sach- und Rechtslage erforderlich ist.<br />

● Die neue gerichtliche Befugnis im Bewilligungsverfahren,<br />

dem Antragsgegner die Erklärung über die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzuleiten, sofern<br />

ein Auskunftsanspruch des Antragsgegners nach bürgerlichem<br />

Recht besteht (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E), führt<br />

zu einer Reduzierung der missbräuchlichen Inanspruchnahme<br />

von Prozesskostenhilfe.<br />

b) Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

(FamGKG)<br />

Hinsichtlich des Umfangs der Auswirkungen des Entwurfs<br />

eines Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (Artikel<br />

2 des Entwurfs) kann keine bezifferte Aussage getroffen<br />

werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Entwurf<br />

zu Mehreinnahmen der Länder und des Bundes führen wird.<br />

Den Mehreinnahmen der Länder stehen durch die vorgeschlagene<br />

Verbesserung der Beratungshilfegebühren in Familiensachen<br />

Mehrausgaben gegenüber, die jedoch niedriger<br />

als die zu erzielenden Mehreinnahmen sein dürften.<br />

Auswirkungen auf das Niveau der Rechtsanwaltsvergütung<br />

können nur mittelbar über die Regelungen über den Verfahrenswert<br />

eintreten. Diese sind als gering einzuschätzen,<br />

da das FamGKG hier nur wenige Änderungen gegenüber<br />

dem geltenden Recht vorschlägt. Veränderungen können<br />

u. a. dort eintreten, wo das FamGKG nunmehr Festwerte<br />

vorsieht. Dies gilt insbesondere für Wohnungszuweisungs-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 174 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

und Hausratssachen. Auf die Einzelbegründung zu § 48<br />

FamGKG wird Bezug genommen.<br />

2. Sonstige Kosten und Preise<br />

Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere im Bereich<br />

der Wirtschaft oder der sozialen Sicherungssysteme,<br />

sind Mehrbelastungen gleichfalls nicht zu erwarten. Auswirkungen<br />

auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere<br />

das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />

VI. Sonstige Angaben nach § 43 ff. GGO<br />

1. Andere Lösungsmöglichkeiten<br />

Andere Lösungsmöglichkeiten, insbesondere eine Übertragung<br />

von Aufgaben an Private, sind im Bereich des Verfahrens<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit geprüft und verworfen<br />

worden. Auch die Übertragung des Nachlassverfahrens auf<br />

die Notare kann nicht befürwortet werden. Der Entwurf sieht<br />

daher im Interesse des Erhalts der Rechtseinheit die von<br />

einigen Ländern angestrebte Öffnungsklausel für eine Übertragung<br />

des Nachlassverfahrens nicht vor.<br />

2. Informationspflichten<br />

Der Entwurf führt keine zusätzlichen Informationspflichten<br />

im Sinne des NKR-Gesetzes ein. Eine Befassung des Nationalen<br />

Kontrollrates war nicht geboten, da der Entwurf vor<br />

dem 1. Dezember 2006 erstmals mit den Bundesressorts abgestimmt<br />

wurde.<br />

3. Befristung<br />

Der Entwurf kann nicht befristet werden, da es sich um eine<br />

umfassende Reform handelt, die zahlreiche unumkehrbare<br />

organisatorische Umstellungen innerhalb der Gerichtsorganisation<br />

erfordert. Eine Rückkehr zum alten Rechtszustand<br />

nach fünf oder zehn Jahren wäre sehr aufwändig, ineffizient<br />

und für die Länder unzumutbar.<br />

4. Rechtsvereinfachung<br />

Der Entwurf dient der Rechtsvereinfachung. Durch den Entwurf<br />

wird das sprachlich und systematisch nicht mehr zeitgemäße<br />

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(FGG) aufgehoben und durch eine moderne<br />

Verfahrensordnung ersetzt. Die bisher in zwei Verfahrensordnungen<br />

aufgeteilten Vorschriften über das familiengerichtliche<br />

Verfahren werden in einer Verfahrensordnung zusammengefasst<br />

und übersichtlich gestaltet.<br />

5. Vereinbarkeit mit EU-Recht<br />

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.<br />

6. Geschlechtsspezifische Auswirkungen<br />

Die Grundsätze des „Gender Mainstreaming“ wurden beachtet.<br />

Lediglich bei den Kindschaftssachen (§ 151 ff. FamFG), den<br />

Abstammungssachen (§ <strong>16</strong>9 ff.) und den Unterhaltssachen<br />

(§ 231 ff. FamFG) sind nähere Ausführungen zu gleichstellungspolitischen<br />

Belangen veranlasst:<br />

● Ein wesentliches Ziel der Reform des familiengerichtlichen<br />

Verfahrens im Bereich der Kindschaftssachen ist<br />

die Stärkung des Kindeswohls im gerichtlichen Verfah-<br />

ren. Der Entwurf enthält daher Regelungen, die für das<br />

Kind schädliche Unterbrechungen von Umgangskontakten<br />

vermeiden sollen und die zwangsweise Durchsetzung<br />

gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter<br />

Vergleiche zum Umgangsrecht erleichtern (§ 88 ff.<br />

FamFG). Männer und Frauen können sowohl in der Rolle<br />

des Umgangsberechtigten als auch in der Rolle des<br />

Umgangspflichtigen sein. Die gesetzlichen Regelungen<br />

tragen daher beiden Konstellationen Rechnung. Dies<br />

steht gleichstellungspolitischen Zielen nicht entgegen.<br />

Bei einem Familienbild, das nicht von tradierten Rollenmustern<br />

geprägt ist, betrifft diese Regelung Frauen und<br />

Männer gleichermaßen. Es kann allerdings insoweit zu<br />

geschlechterdifferenzierten Auswirkungen kommen, als<br />

heute noch Kinder in der Mehrzahl von den Müttern betreut<br />

werden und den Vätern das Recht zum Umgang zusteht.<br />

Die Regelungen des Entwurfs dienen neben der<br />

Förderung des Kindeswohls dem Abbau von Benachteiligungen<br />

des Umgangsberechtigten. Soweit die Mütter<br />

umgangsberechtigt sind, profitieren sie von den neuen<br />

Regelungen in gleicher Weise wie die Väter.<br />

● Die Verpflichtung zur Begründung des Antrags bei der Anfechtung<br />

der Vaterschaft (§ 171 Abs. 2 FamFG) entspricht<br />

im Wesentlichen den bisherigen Anforderungen, die die<br />

Rechtsprechung an die Schlüssigkeit einer Anfechtungsklage<br />

stellt (vgl. BGH NJW 1998, 2976). Trotz der Überführung<br />

des Verfahrens in ein Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit bleibt die Darlegungs- bzw. Feststellungslast,<br />

die den Vater oder die Mutter trifft, unberührt. Geschlechterdifferenzierte<br />

Auswirkungen ergeben sich nicht.<br />

● Die Vorschriften in Unterhaltssachen sehen bei der Abänderung<br />

gerichtlicher Entscheidungen zum Unterhalt die<br />

Möglichkeit der rückwirkenden Herabsetzung vor (§ 238<br />

Abs. 3 Satz 3 FamFG). Diese Regelung steht gleichfalls im<br />

Einklang mit gleichstellungspolitischen Zielen. Bei einem<br />

Familienbild, das nicht von tradierten Rollenmustern geprägt<br />

ist, betrifft auch diese Regelung Frauen und Männer<br />

gleichermaßen. Insoweit kann es jedoch ebenfalls zu geschlechterdifferenzierten<br />

Auswirkungen kommen, da heute<br />

noch mehr Frauen als Männer die Kinderbetreuung übernehmen<br />

und deshalb unterhaltsbedürftig werden. Da das<br />

geltende Recht eine rückwirkende Erhöhung von Unterhalt<br />

vorsieht, nicht aber eine rückwirkende Herabsetzung, beseitigt<br />

der Entwurf lediglich einen bestehenden Nachteil.<br />

Soweit die Frauen unterhaltspflichtig sind, profitieren sie<br />

von der Neuregelung ebenso wie die Männer.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Zu Artikel 1 (Gesetz über das Verfahren in<br />

Familiensachen und in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit)<br />

Zu Buch 1 (Allgemeiner Teil)<br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />

Zu § 1 (Anwendungsbereich)<br />

Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.<br />

Sie nennt ausdrücklich die nunmehr vollständig in diesem<br />

Gesetz geregelten Familiensachen. Des Weiteren bestimmt


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 175 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

die Vorschrift, dass es im Übrigen – wie nach der derzeitigen<br />

Rechtslage – auf die Zuweisung zu den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Bundesgesetz ankommen<br />

soll. Was Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

sind, entzieht sich infolge der Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände<br />

allgemeiner Definition und wird daher<br />

allein durch die Zuweisung kraft Gesetzes bestimmt. Nach<br />

§ 312 Nr. 3 sind auch freiheitsentziehende Unterbringungen<br />

nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />

Kranker Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

da sie durch Bundesgesetz zugewiesen sind.<br />

Zu § 2 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die gerichtliche Eingangszuständigkeit richtet sich grundsätzlich<br />

nach den besonderen Bestimmungen, die für die einzelnen<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten.<br />

Die Vorschrift beschränkt sich auf die Regelung einiger<br />

allgemeiner Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit.<br />

Absatz 1 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 4 FGG an.<br />

Abweichend von der jetzigen Rechtslage richtet sich die<br />

Zuständigkeit in Anlehnung an den bisherigen § 43 Abs. 1<br />

zweiter Halbsatz FGG künftig danach, wann das Gericht mit<br />

einer Sache befasst wurde, nicht wann es tatsächlich tätig<br />

wurde. Diese Anknüpfung an einen klar nach außen erkennbaren<br />

Zeitpunkt dient der höheren Transparenz gegenüber<br />

den Beteiligten. Im Antragsverfahren wird dieser Zeitpunkt<br />

durch den Eingang des Antrags bestimmt; in Verfahren von<br />

Amts wegen wird es künftig, soweit ein Antrag nicht eingeht,<br />

auf die Kenntnisnahme der Umstände ankommen, die<br />

die Verpflichtung des Gerichts, ein Verfahren einzuleiten,<br />

begründen.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass es auf die Zuständigkeit keinen<br />

Einfluss hat, wenn sich die sie begründenden Umstände ändern.<br />

Dies ist bereits nach geltender Rechtslage allgemein<br />

anerkannt (vgl. Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 3 zu § 4 m. w. N.) und<br />

wird nun ausdrücklich gesetzlich geregelt.<br />

Absatz 3 entspricht im Hinblick auf die fehlende örtliche<br />

Zuständigkeit dem bisherigen § 7 FGG.<br />

Zu § 3 (Verweisung bei Unzuständigkeit)<br />

Das bisher geltende FGG enthält neben der Bestimmung des<br />

zuständigen Gerichts gemäß § 5 FGG keine allgemeine Regelung<br />

über das Vorgehen eines angegangenen Gerichts, das<br />

sachlich oder örtlich unzuständig ist. Nach geltender Rechtslage<br />

wird eine formlose Abgabeverfügung bei anfänglicher<br />

Unzuständigkeit als statthaft angesehen (Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. <strong>16</strong> zu § 5). Die Vorschrift regelt nunmehr ausdrücklich<br />

das statthafte Verfahren, sofern es bereits zu Beginn<br />

des Verfahrens an der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit<br />

fehlt.<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 17a<br />

Abs. 2 Satz 2 GVG zur Verweisung bei Rechtswegunzuständigkeit,<br />

auf den verschiedene Verfahrensordnungen auch für<br />

die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit verweisen (so<br />

zum Beispiel § 48 Abs.1 ArbGG, § 83 Satz 1 VwGO, § 70<br />

Satz 1 FGO). Die Vorschrift dient somit der Harmonisierung<br />

der Prozessordnungen. Satz 2 ist Ausdruck des Anspruchs<br />

auf rechtliches Gehör. Die Bestimmung sieht vor der Verwei-<br />

sung eine Anhörung der Beteiligten vor. Dies heißt jedoch<br />

im Interesse der Verfahrensökonomie nicht, dass das Gericht<br />

verpflichtet ist, zuvor sämtliche Beteiligte zu ermitteln. Vor<br />

der Verweisung muss das Gericht nur diejenigen Beteiligten<br />

anhören, die ihm zur Zeit der Verweisung namentlich bekannt<br />

sind. Ob es fehlende Anschriften der zum Zeitpunkt<br />

der Verweisung bekannten Beteiligten selbst ermittelt oder<br />

dies dem Antragsteller aufgibt, ist eine Frage der Verfahrensgestaltung<br />

im Einzelfall.<br />

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass bei mehreren zuständigen<br />

Gerichten die Verweisung an das vom Antragsteller gewählte<br />

Gericht erfolgt. Unterbleibt die Wahl, hat gemäß Satz 2<br />

das angerufene Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen.<br />

Die Vorschrift dient der Angleichung an die entsprechende<br />

Regelung in § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG. Aufgrund der<br />

Besonderheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es über<br />

§ 17a GVG hinaus auch eine Regelung für Verfahren, in<br />

denen es keinen Antragsteller gibt. Auch in einem von Amts<br />

wegen von einem unzuständigen Gericht eingeleiteten Verfahren<br />

wird, wenn mehrere Gerichte zuständig sind, an das<br />

gerichtlich bestimmte Gericht verwiesen.<br />

Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass eine Anfechtung des Verweisungsbeschlusses<br />

nicht stattfindet. Satz 2 sieht die Bindungswirkung<br />

des Verweisungsbeschlusses für das im Beschluss<br />

bezeichnete Gericht vor. Dies gilt grundsätzlich auch<br />

bei einem Rechtsirrtum oder Verfahrensfehler. Eine Bindung<br />

tritt nur dann nicht ein, wenn es dem Beschluss an jeder<br />

rechtlichen Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich<br />

erscheint. Die Einführung einer grundsätzlichen Bindung<br />

des Verweisungsbeschlusses dient der Vermeidung von Zwischenstreitigkeiten<br />

und damit der Beschleunigung des Verfahrens.<br />

Absatz 4 stellt klar, dass der Verweisungsbeschluss grundsätzlich<br />

keine Kostenentscheidung enthält. Die entstandenen<br />

Kosten sind vielmehr erst im Rahmen der Endentscheidung<br />

des infolge des Verweisungsbeschlusses mit der Sache befassten<br />

Gerichts im Rahmen der gemäß § 81 möglichen Kostenentscheidung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Zu § 4 (Abgabe an ein anderes Gericht)<br />

§ 4 regelt die nicht bindende Abgabe einer Sache an ein anderes<br />

Gericht trotz bestehender Zuständigkeit des angerufenen<br />

Gerichts und unterscheidet sich damit von § 3, der die<br />

förmliche und bindende Verweisung einer Sache an ein anderes<br />

Gericht vorsieht. § 4 knüpft an den bisherigen § 46<br />

Abs. 1 FGG an. Zum einen verallgemeinert die Neuregelung<br />

die in der bisherigen Spezialregelung vorgesehene Abgabemöglichkeit<br />

im Einverständnis zwischen den Gerichten; zum<br />

anderen soll die Abgabe vereinfacht werden.<br />

Satz 1 knüpft an den bisherigen § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG an.<br />

Die Vorschrift sieht nunmehr in allen FamFG-Verfahren die<br />

Möglichkeit vor, ein Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen<br />

an ein anderes Gericht abzugeben, wenn die beiden<br />

Gerichte sich über die Abgabe verständigen. Der Gedanke,<br />

dass der Personenbezug im Verfahren im Vordergrund steht<br />

und es aus diesem Grund zweckmäßig sein kann, das Verfahren<br />

an ein Gericht abzugeben, in dessen Nähe sich die maßgeblich<br />

von dem Verfahren betroffene Person zwischenzeitlich<br />

befindet, trifft auf alle Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit zu und ist daher verallgemeinerungsfähig.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 176 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Voraussetzung für die Abgabe bleibt unverändert das Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes. In Betreuungssachen regelt<br />

§ 273 ausdrücklich, dass ein wichtiger Grund regelmäßig<br />

vorliegt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen<br />

geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen<br />

am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen<br />

sind. Soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung<br />

nicht vorhanden ist, können die von der Rechtsprechung entwickelten<br />

Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

unverändert Anwendung finden. Als wichtiger Grund<br />

kommt etwa im Bereich der Vormundschaftssachen insbesondere<br />

der dauerhafte Aufenthaltswechsel des Mündels und<br />

des Vormunds oder der Eltern in Betracht. In Adoptionssachen<br />

kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der<br />

Annehmende und das Kind ihren Wohnsitz in den Bezirk<br />

eines anderen Gerichts verlegt haben (Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 7 zu § 46).<br />

Nach Satz 2 sollen die Beteiligten vor der Abgabe angehört<br />

werden. Dem Gericht wird es durch die Soll-Vorschrift ermöglicht,<br />

in besonders eiligen Fällen oder in solchen, in<br />

denen eine Anhörung nur mit einem zu einer Verfahrensverzögerung<br />

führenden Zeitaufwand möglich ist, von einer Anhörung<br />

abzusehen. Derartige Situationen werden vor allem<br />

in Unterbringungs- und Betreuungssachen auftreten, in denen<br />

rasch Entscheidungen getroffen werden müssen oder in<br />

denen die Beteiligten nicht in der Lage sind, sich zu äußern.<br />

Nicht mehr erforderlich ist künftig die Zustimmung etwa des<br />

Vormundes oder des Betreuers; ein Widerspruchsrecht des<br />

Betroffenen besteht nicht mehr. Die Änderung lehnt sich an<br />

den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts<br />

vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) neu gefassten<br />

§ 65a Abs. 2 FGG an. Hierdurch wird die Abgabe auch<br />

außerhalb des Bereichs des Betreuungsrechts möglichst wenig<br />

förmlich ausgestaltet. Vormund, Betreuer und Betroffener<br />

haben im Rahmen der Anhörung Gelegenheit, sich dazu<br />

zu äußern, ob aus ihrer Sicht ein wichtiger Grund für eine<br />

Abgabe vorliegt. Gegebenenfalls steht ihnen auch die<br />

Überprüfung der Abgabeentscheidung im Beschwerdeweg<br />

offen. Eine Zustimmung einzelner Beteiligter – etwa des<br />

Vormundes – zur Abgabe erscheint daher auch außerhalb des<br />

Bereichs der Betreuungssachen nicht erforderlich.<br />

Zu § 5 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift ersetzt die bisherige Regelung des § 5 FGG.<br />

Mit der Neuregelung soll die Bestimmung des zuständigen<br />

Gerichts detaillierter als bisher geregelt werden. Gleichzeitig<br />

soll eine Angleichung an die Bestimmung der Zuständigkeit<br />

gemäß den Vorschriften der ZPO erreicht werden.<br />

Absatz 1 bestimmt, dass das zuständige Gericht durch das<br />

nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt wird. Die Vorschrift<br />

benennt nunmehr eingehender als der bisherige § 5<br />

FGG die Fälle, in denen eine gerichtliche Bestimmung der<br />

Zuständigkeit erfolgt. Nummer 1 entspricht inhaltlich dem<br />

bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Nummern 2 bis 4 ersetzen<br />

und ergänzen den bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG.<br />

Nummer 2 benennt nunmehr konkretere Voraussetzungen<br />

für das Bestehen einer Ungewissheit über die Zuständigkeit<br />

des Gerichts. Die erste Alternative nimmt insoweit die Formulierung<br />

des § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf. Die zweite Alternative<br />

erweitert diese auf Ungewissheit hinsichtlich der<br />

Grenzen der Gerichte bezogene Alternative um die Ungewissheit<br />

aus sonstigen tatsächlichen Gründen. Wie schon<br />

nach bisherigen Definitionen zum Begriff der Ungewissheit<br />

nach § 5 FGG sind hierunter Fälle zu fassen, in denen die<br />

rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage aus tatsächlichen<br />

Gründen unmöglich ist, weil die Umstände unklar und<br />

nicht aufklärbar sind, wie zum Beispiel der Sterbeort eines<br />

wohnsitzlosen Erblassers (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 27 ff. zu § 5). Nummer 3 regelt die gerichtliche Bestimmung<br />

im Fall des positiven Kompetenzkonfliktes. Bereits<br />

nach geltender Rechtslage ist anerkannt, dass der positive<br />

Kompetenzkonflikt ein Anwendungsfall des § 5 FGG ist<br />

(KG, MDR 1992, 406; Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 22 zu § 5). Dies<br />

wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt. Gleiches gilt<br />

für den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes. Auch diesbezüglich<br />

ist anerkannt, dass es sich um einen Anwendungsfall<br />

des § 5 FGG handelt (BayObLG, FamRZ 2000, 638).<br />

Diese Auffassung wird mit der Regelung in Nummer 4<br />

übernommen. Nummer 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG.<br />

Absatz 2 stimmt mit dem bisherigen § 5 Abs.1 Satz 1 zweiter<br />

Halbsatz FGG überein und ist lediglich redaktionell neu<br />

gefasst worden.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisher geltenden § 5<br />

Abs. 2 FGG.<br />

Zu § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)<br />

Die Neufassung der Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen<br />

§ 6 FGG an.<br />

Absatz 1 Satz 1 verweist für den Ausschluss und die Ablehnung<br />

von Gerichtspersonen auf die Regelungen der ZPO.<br />

Diese Regelungsstruktur entspricht der in anderen Verfahrensordnungen<br />

(zum Beispiel § 54 VwGO, § 51 FGO) gebräuchlichen<br />

und leistet hierdurch einen Beitrag zur Harmonisierung<br />

der Prozessordnungen.<br />

Durch Neufassung der Vorschrift ist nunmehr unmittelbar<br />

aus dem Gesetz ersichtlich, dass die Ausschluss- und Ablehnungsgründe<br />

nicht lediglich auf die richterliche Tätigkeit<br />

Anwendung finden, sondern unter anderem über die Einbeziehung<br />

des § 49 ZPO auch auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.<br />

Unter dem auch in anderen Verfahrensordnungen<br />

gebräuchlichen Begriff der „Gerichtsperson“ werden<br />

Richter, ehrenamtliche Richter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />

gefasst (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/<br />

Müller-Glöge-Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl.<br />

2004, Rn. 3 zu § 49). Durch Einbeziehung der ehrenamtlichen<br />

Richter werden bisherige Sondernormen hierzu überflüssig<br />

(so zum Beispiel § 11 LwVfG). Über § 10 RPflG findet<br />

die Vorschrift auch auf Rechtspfleger Anwendung.<br />

Durch den Verweis auf die ZPO harmonisiert die Vorschrift<br />

auch die Ausschlussgründe. Hier bestanden diverse Unterschiede;<br />

so zum Beispiel berücksichtigte § 6 Nr. 3 FGG nur<br />

Verwandtschaftsverhältnisse in der Seitenlinie bis zum zweiten<br />

Grad, während § 41 Nr. 3 ZPO diese bis zum dritten Grad<br />

erfasst. Auch die bisher unterschiedliche Beurteilung hinsichtlich<br />

des Ausschlusses bei Sachen, in denen der Richter<br />

als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde (§ 41


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 177 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nr. 5 ZPO) oder in denen er in einem früheren Rechtszug bei<br />

dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat<br />

(§ 41 Nr. 6 ZPO), rechtfertigt sich nicht aus den Besonderheiten<br />

des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Ratio legis der Vorschrift ist der vom Bundesverfassungsgericht<br />

aufgestellte Grundsatz, dass die Tätigkeit des Gerichts<br />

Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten<br />

erfordert und aus diesem Grund eine Ablehnung<br />

wegen der Besorgnis der Befangenheit aus grundrechtlichen<br />

Erwägungen geboten ist, sofern das Gericht diese Distanz im<br />

Einzelfall vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ff.). Die bisher<br />

aus diesem Grundsatz hergeleitete entsprechende Anwendung<br />

der §§ 42 ff. ZPO (BGH, NJW-RR 2004, 692; Keidel/<br />

Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 39 zu § 6) wird nunmehr ausdrücklich<br />

gesetzlich geregelt.<br />

Absatz 1 Satz 2 greift den bereits jetzt anerkannten Grundsatz<br />

auf, dass die Mitwirkung eines Richters an einem Verfahren,<br />

das er als Organ der (Justiz-)Verwaltung veranlasst<br />

hat und in dem die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns<br />

überprüft werden soll, im Hinblick auf den Grundsatz<br />

der Gewaltenteilung ausgeschlossen ist (BayObLG, NJW<br />

1986, <strong>16</strong>22; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 38 zu § 6). Dieser<br />

Ausschlussgrund wird nunmehr durch die Bezugnahme auf<br />

§ 41 ff. ZPO ausdrücklich gesetzlich geregelt.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den das<br />

Gesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde<br />

nach den Vorschriften der ZPO statthaft ist. Die<br />

entsprechend anwendbaren §§ 567 bis 572 ZPO enthalten<br />

das für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />

geeignete Verfahren. Sie sehen eine kurze, 14-tägige<br />

Beschwerdefrist, den originären Einzelrichter sowie im Übrigen<br />

ein weitgehend entformalisiertes Rechtsmittelverfahren<br />

vor, das auch bei anderen Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />

nach diesem Gesetz zur Anwendung gelangt.<br />

Zu § 7 (Beteiligte)<br />

Die gesetzliche Regelung des Beteiligtenbegriffs ist ein<br />

Kernstück der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie<br />

trägt dazu bei, der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein modernes<br />

und klar strukturiertes Verfahrensrecht zu geben. Das geltende<br />

Recht nimmt zwar verschiedentlich auf den Begriff des<br />

Beteiligten Bezug (z. B. in § 6 Abs. 1, §§ 13, 13a Abs. 1,<br />

§ 15 Abs. 2, §§ 41, 53b Abs. 2, § 86 Abs. 1, §§ 150, 153<br />

Abs. 1, § 155 Abs. 3 FGG); es fehlt jedoch an einer allgemeinen<br />

Definition, wer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

zu beteiligen ist. Soweit der Beteiligtenbegriff<br />

in Einzelvorschriften gesetzlich geregelt ist (vgl. § 92 GBO),<br />

sind solche Bestimmungen durch den Zweck spezieller Verfahrensarten<br />

geprägt und nicht auf das allgemeine Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Vergleicht man<br />

die freiwillige Gerichtsbarkeit mit anderen Verfahren, so<br />

wird erkennbar, dass diese bei der Bestimmung der Beteiligten<br />

erhebliche Defizite und geringere rechtsstaatliche Garantien<br />

aufweist. Durch die ungenügende gesetzliche Verankerung<br />

fehlt den Beteiligten nach wie vor eine feste<br />

Rechtsposition als Verfahrensrechtssubjekt (Kollhosser, Zur<br />

Stellung und zum Begriff der Verfahrensbeteiligten im Erkenntnisverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1970,<br />

S. 14 f., 23). Den Beteiligten wird hierdurch eine aktive und<br />

effektive Verfahrensteilhabe im Sinne der verfassungsgerichtlichen<br />

Rechtsprechung (BVerfGE 53, 30, 65) erschwert,<br />

der im Verfahren in Familiensachen sowie in den rechtsfürsorgenden<br />

Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

besondere Bedeutung zukommt.<br />

Die bislang in der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschende<br />

Auffassung unterscheidet zwischen formell und materiell Beteiligten.<br />

Am Verfahren materiell beteiligt sind solche Personen,<br />

deren Rechte und Pflichten durch das Verfahren und<br />

durch die darin zu erwartende oder getroffene Entscheidung<br />

unmittelbar betroffen sein können (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 18 zu § 6 m. w. N.). Formell am Verfahren beteiligt<br />

ist hingegen, wer zur Wahrnehmung nicht notwendig eigener<br />

Interessen auf Antrag am Verfahren teilnimmt oder zu diesem<br />

als Folge der amtswegigen Ermittlungen des Gerichts (§ 12<br />

FGG) hinzugezogen wird (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 18 zu<br />

§ 6). Wer als materiell Beteiligter am Verfahren teilnimmt, erhält<br />

deshalb auch die Rechtsstellung als formell Beteiligter.<br />

Diese Lösung hat sich in der Praxis zwar als handhabbar, nicht<br />

aber in jeder Hinsicht als befriedigend erwiesen. Sie kann<br />

zum einen nur einen Teil der denkbaren Fallgestaltungen abdecken;<br />

zum anderen wird sie wegen der fehlenden gesetzlichen<br />

Verankerung des Beteiligtenbegriffs sowie der zunehmenden<br />

rechtsstaatlichen Durchdringung des Verfahrens der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. durch Artikel 103 Abs. 1<br />

GG) als unbefriedigend empfunden. Der herkömmliche Beteiligtenbegriff<br />

erweist sich zudem gelegentlich wegen der<br />

Akzentuierung der Mitwirkungsrechte der nicht in eigenen<br />

Rechten betroffenen Personen als problematisch. Wer Beteiligter<br />

an einem FGG-Verfahren ist, wird aus diesem Grunde<br />

häufig erst im Rahmen der Rechtsmittelinstanz abschließend<br />

geklärt.<br />

In der Literatur war als Alternative hierzu vorgeschlagen<br />

worden, zwischen Haupt- und Nebenbeteiligten zu unterscheiden<br />

(so Kollhosser, a. a. O., S. 28, 35, 360 ff., 378 ff.,<br />

398 ff.). Diese Lösung ordnet die Mitwirkungsfunktionen<br />

der Beteiligten im Vergleich zum herkömmlichen Beteiligtenbegriff<br />

nach anderen Kriterien; sie verschiebt jedoch die<br />

für die Bestimmung der Beteiligtenstellung maßgeblichen<br />

Anknüpfungen lediglich in eine andere Richtung und konnte<br />

sich in der Praxis nicht durchsetzen.<br />

Die im Jahree 1964 eingesetzte Kommission für das Recht<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Beurkundungsrechts<br />

hatte in ihrem Abschlussbericht vom Dezember<br />

1977 in den §§ 10, 11 FrGO-E eine Differenzierung in Verfahrensbeteiligte<br />

kraft Gesetzes und Beteiligte kraft Hinzuziehung<br />

vorgeschlagen (vgl. Bericht der Kommission für das<br />

Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Beurkundungsrechts,<br />

1977, S. 25). In den einzelnen Verfahrensarten<br />

wurde der allgemeine Beteiligtenbegriff je nach<br />

dem Verfahrensgegenstand entweder eingeschränkt oder erweitert;<br />

dies führte beispielsweise im Nachlassverfahren<br />

aufgrund der Vielzahl der Vorschriften (§§ 218 bis 236<br />

FrGO-E) zu einer schwer durchschaubaren Differenzierung,<br />

die in der Praxis nicht handhabbar gewesen wäre.<br />

Gemeinsam ist allen bisherigen Lösungen, dass der Beteiligtenbegriff<br />

durch die Anknüpfung an den Grad der Betroffenheit<br />

durch die im Verfahren zu treffende Sachentscheidung<br />

bestimmt wird. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 178 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

allerdings unterschiedlich; ihr Schwerpunkt liegt bei dem<br />

bislang herrschenden Beteiligtenbegriff (Unterscheidung<br />

zwischen materiell und formell Beteiligten) auf dem materiellen<br />

Recht, während die Unterscheidung in Haupt- und<br />

Nebenbeteiligte sowie in Beteiligte kraft Gesetzes und kraft<br />

Hinzuziehung formelle Elemente stärker betont.<br />

Die verschiedenen Möglichkeiten zur Lösung des Beteiligtenproblems<br />

machen deutlich, dass die Schaffung einer umfassenden<br />

Begrifflichkeit, die alle denkbaren Beteiligtenfunktionen<br />

einschließt, auf erhebliche Schwierigkeiten stößt<br />

(so bereits Kollhosser, a. a. O., S. 35). Ursächlich hierfür<br />

sind die Vielgestaltigkeit der Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit und die Unterschiedlichkeit der in diesen<br />

Verfahren auftretenden Personen und der durch sie verfolgten<br />

Interessen. Ein umfassender allgemeiner Beteiligtenbegriff,<br />

der allen Konstellationen gerecht werden soll, wird,<br />

wie der Entwurf der FrGO zeigt, für jedes einzelne Verfahren<br />

erheblich modifiziert werden müssen.<br />

Bei der Neugestaltung der Begrifflichkeit ist deshalb eine<br />

Lösung zu finden, die die Mitwirkungsfunktionen der Beteiligten<br />

bei größtmöglicher Einheitlichkeit des Beteiligtenbegriffs<br />

in Anlehnung an andere Verfahrensordnungen – insbesondere<br />

die ZPO – stärker als bisher von materiell-rechtlichen<br />

Elementen trennt und deutlicher an das formelle Recht anlehnt.<br />

Dies hat den Vorteil, dass die Mitwirkungsfunktionen<br />

der Beteiligten an formelle Akte angeknüpft werden können,<br />

die durch sie selbst oder das Gericht vorgenommen werden.<br />

Hierdurch werden die Klarheit der Begrifflichkeit verbessert<br />

und eine stärkere Akzentuierung der gesteigerten Mitwirkungsrechte<br />

der am Verfahren teilnehmenden Personen erreicht.<br />

Der Beteiligtenbegriff erfasst durch die verstärkte Anknüpfung<br />

an das formelle Recht auch die in ihren Rechten in<br />

materieller Hinsicht betroffenen Personen und beschränkt<br />

gleichzeitig maßvoll den Kreis der nur formell durch das<br />

Verfahren berührten Personen im Interesse einer effektiven<br />

Verfahrensführung.<br />

Die Struktur der verschiedenen Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit mit der Vielzahl der darin agierenden Personen<br />

und beteiligten Interessen bringt es mit sich, dass die<br />

allen Beteiligtenbegriffen gemeinsame Unterscheidung zwischen<br />

im engeren und weiteren Sinne teilhabenden Personen<br />

aufrechterhalten werden muss. In Anlehnung an den Kommissionsentwurf<br />

von 1977 wird bei den vorgenannten Personenkreisen<br />

aus Gründen der Rechtsklarheit zwischen Beteiligten<br />

kraft Gesetzes und kraft Hinzuziehung unterschieden.<br />

Die in Absatz 1 geregelte Beteiligung des Antragstellers<br />

kraft Gesetzes knüpft, soweit es sich um Antragsverfahren<br />

handelt, an die verfahrenseinleitende Erklärung an, deren<br />

Mindestinhalt § 23 festlegt. Wer einen Antrag stellt, wird in<br />

den meisten Fällen antragsbefugt und durch die ergehende<br />

Entscheidung in eigenen materiellen Rechten betroffen sein;<br />

ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag<br />

gleichwohl beschieden werden. Schon deswegen ist es erforderlich,<br />

dass der Antragsteller in jedem Fall am Verfahren als<br />

Beteiligter teilnimmt. In der Beteiligung kraft Gesetzes sind<br />

mithin Elemente der bisher herrschenden materiellen und<br />

formellen Beteiligtenbegriffe enthalten; da über einen Antrag<br />

stets zu entscheiden ist, ist den von Absatz 1 erfassten<br />

Personen gemeinsam, dass sie in jedem Fall von der Entscheidung<br />

betroffen sein werden.<br />

Die Absätze 2 und 3 gehen wie der Kommissionsentwurf<br />

von 1977 von einer Beteiligung kraft Hinzuziehung aus. Der<br />

Begriff der Hinzuziehung wird allerdings weiter differenziert:<br />

In Absatz 2 werden Beteiligte genannt, die das Gericht<br />

in jedem Fall oder auf ihren Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen<br />

hat. Absatz 3 bezieht sich hingegen auf Personen, die<br />

das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren<br />

hinzuziehen kann. Die Beteiligten kraft Hinzuziehung werden<br />

hierdurch je nach ihrer materiellen Betroffenheit in zwei<br />

Gruppen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Tätigkeit<br />

des Gerichts unterteilt. Durch diese Unterscheidung sollen<br />

eine möglichst umfassende Einbeziehung der materiell<br />

Betroffenen gewährleistet und zugleich eine übermäßige Belastung<br />

des Gerichts vermieden werden. Hierdurch wird es<br />

entbehrlich, etwa von Amts wegen alle potenziell Entscheidungsbetroffenen<br />

zu ermitteln und zum Verfahren hinzuzuziehen,<br />

auch wenn diese im Einzelfall am Verfahren nicht interessiert<br />

und in ihren Rechten jedenfalls nicht mit Sicherheit<br />

betroffen sein werden (vgl. Kollhosser, ZZP 93 (1980), 265,<br />

283).<br />

Absatz 2 bestimmt den Personenkreis, den das Gericht stets<br />

zu dem Verfahren hinzuzuziehen hat (Muss-Beteiligte). Hier<br />

lässt sich bereits frühzeitig absehen, dass er von der Entscheidung<br />

unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein<br />

wird (Kollhosser, ZZP 93 (1980), 265, 284). Nummer 1 regelt<br />

daher, dass diejenigen, deren Recht durch das Verfahren<br />

unmittelbar betroffen wird, zu dem Verfahren hinzuzuziehen<br />

sind. Entscheidend ist, dass der Gegenstand des Verfahrens<br />

ein Recht des zu Beteiligenden betrifft. Einer Prognose, ob<br />

es voraussichtlich zu einem rechtsbeeinträchtigenden Verfahrensausgang<br />

kommt, bedarf es nicht. Eine solche Prognose<br />

ist zu Beginn des Verfahrens häufig auch noch gar nicht<br />

möglich. Es genügt, wenn das Verfahren darauf gerichtet ist,<br />

eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts des zu Beteiligenden<br />

zu bewirken.<br />

Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung<br />

klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn<br />

subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist<br />

hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach<br />

öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es<br />

genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche<br />

Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt<br />

werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare<br />

Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich<br />

„präjudizielle“ Wirkung auf andere, gleich gelagerte<br />

Fälle.<br />

Die zwingende Hinzuziehung bei Rechtsbetroffenheit gilt<br />

jedoch nicht absolut. Besondere Bestimmungen sehen hiervon<br />

Abweichungen vor. So wird zum Beispiel in § 345<br />

Abs. 1 bestimmt, dass im Erbscheinsverfahren die gesetzlichen<br />

Erben und Testamentserben – trotz der unzweifelhaft<br />

vorliegenden unmittelbaren Rechtsbetroffenheit – nur auf<br />

Antrag hinzuzuziehen sind, im Übrigen eine Hinzuziehung<br />

jedoch im Ermessen des Gerichts stehen soll. Wird ein solcher<br />

Antrag gestellt, ist der Erbe gemäß Absatz 2 Nr. 2<br />

i. V. m. § 345 Abs. 1 Satz 2 hinzuzuziehen. Stellt der Erbe<br />

keinen Antrag, kann eine Hinzuziehung noch gemäß<br />

Absatz 3 Satz 1 von Amts wegen erfolgen.<br />

Nummer 2 verweist im Hinblick auf die zu dem Verfahren<br />

hinzuzuziehenden Personen auf ausdrückliche gesetzliche Regelungen.<br />

Dies können entweder Vorschriften der Bücher 2


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 179 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

bis 8 dieses Gesetzes oder Vorschriften anderer Gesetze sein,<br />

die das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar<br />

erklären (z. B. § 92 GBO). Dieses Gesetz enthält in den<br />

Büchern 2 bis 8 zahlreiche Vorschriften, die eine obligatorische<br />

Hinzuziehung von Amts wegen oder auf Antrag vorsehen.<br />

Ohne Ermessensspielraum des Gerichts stets von Amts<br />

wegen an dem Verfahren zu beteiligen sind beispielsweise der<br />

Unterzubringende in einem Unterbringungsverfahren (§ 315<br />

Abs. 1 Nr. 1) oder der Testamentsvollstrecker im Verfahren<br />

zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 345<br />

Abs. 3 Satz 1). Die Aufzählungen in den Beteiligtenkatalogen<br />

dieses Gesetzes sind nicht abschließend. Sie werden flankiert<br />

durch die Generalklausel in Nummer 1.<br />

Die Beteiligtenstellung der Behörden ist abschließend in den<br />

Büchern 2 bis 8 geregelt. Die Behörden (Jugendamt, Betreuungsbehörde)<br />

sind nicht schon von Amts wegen zu dem Verfahren<br />

hinzuzuziehen, sondern nur auf Antrag. Sie haben<br />

also die Wahl, ob sie nur im Rahmen der Anhörung am Verfahren<br />

teilnehmen wollen oder als Beteiligte aktiv am Verfahren<br />

mitwirken. Stellen sie einen Antrag auf Beteiligung,<br />

hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr. 2 ihre Hinzuziehung zu<br />

veranlassen; ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Die<br />

Behörden haben dann alle Verfahrensrechte, können allerdings<br />

auch mit Verfahrenskosten belastet werden. Das Beschwerderecht<br />

besteht für die Behörden allerdings unabhängig<br />

von der Beteiligung in der ersten Instanz. Mit dieser<br />

Regelung soll vorsorglichen Beteiligungen zur Rechtswahrung<br />

vorgebeugt werden.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Personen, die auf Antrag oder<br />

von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden<br />

können (Kann-Beteiligte). Diese Beteiligten werden nicht<br />

durch eine Generalklausel, sondern ausschließlich durch abschließende<br />

Aufzählung in den Büchern 2 bis 8 und in anderen<br />

Gesetzen mit Bezug zu dem Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit definiert.<br />

Es handelt sich bei dieser Gruppe zum einen um Personen,<br />

deren Recht durch das Verfahren zwar unmittelbar betroffen<br />

wird, von denen aber erwartet werden kann, dass sie, nachdem<br />

sie von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt<br />

worden sind, durch einen Antrag ihren Anspruch auf Verfahrensteilhabe<br />

bekunden. Stellen sie diesen Antrag auf Beteiligung,<br />

hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr. 2 sie als Beteiligte<br />

zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Ein Ermessen des Gerichts<br />

besteht in diesem Fall nicht; aus dem ausdrücklich geäußerten<br />

Interesse der Person, sich an dem Verfahren zu beteiligen,<br />

ergibt sich bereits, dass es regelmäßig für die Verfahrensführung<br />

sachgerecht ist, diese Person zu dem Verfahren<br />

hinzuzuziehen. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob der<br />

Antragsteller zum Kreis der Optionsbeteiligten zählt. Falls<br />

kein Antrag gestellt wird, kann das Gericht auf der Grundlage<br />

von Absatz 3 Satz 1 die Hinzuziehung nach verfahrensökonomischen<br />

Gesichtspunkten veranlassen. Es ist nicht<br />

zweckmäßig, diesen Personenkreis stets zu dem Verfahren<br />

hinzuzuziehen, weil häufig lediglich die Möglichkeit, nicht<br />

jedoch die Gewissheit einer für sie nachteiligen Entscheidung<br />

besteht (Kollhosser, ZZP 93 (1980), 265, 284 f.). Diese<br />

Optionsbeteiligung wird – wie bereits dargestellt – gemäß<br />

§ 345 Abs. 1 beispielsweise dem gesetzlichen Erben und<br />

dem Testamentserben im Erbscheinsverfahren zugewiesen.<br />

Auch Regelungen in anderen Gesetzen, die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand haben,<br />

kommen hierbei in Betracht (z. B. § 88 Abs. 1 GBO).<br />

Zum anderen können nach Absatz 3 Satz 1 diejenigen Personen<br />

als Beteiligte hinzugezogen werden, die lediglich ein<br />

ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies<br />

sind etwa die näheren Angehörigen im Betreuungs- oder<br />

Unterbringungsverfahren (§ 274 Abs. 4 Nr. 1, § 315 Abs. 4<br />

Nr. 1). Soweit es ausschließlich um die Wahrnehmung dieser<br />

ideellen und sozialen Interessen geht, ist die Aufzählung<br />

in den Büchern 2 bis 8 des Gesetzes abschließend. Aus Absatz<br />

3 Satz 2 ergibt sich, dass auch diese aus ideellen Gründen<br />

zu beteiligenden Personen einen Antrag auf Hinzuziehung<br />

stellen können. Ein Antragsautomatismus besteht<br />

jedoch bei dieser Gruppe nicht. Das Gericht hat in jedem<br />

Einzelfall zu entscheiden, ob eine Beteiligung sachgerecht<br />

und verfahrensfördernd ist. Maßstab ist das wohlverstandene<br />

Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da<br />

die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen<br />

Personen ausschließlich in seinem Interesse erfolgt. Bestehen<br />

Zweifel, ob der Betroffene mit einer Hinzuziehung<br />

einer Person einverstanden ist, muss er vorher gehört werden;<br />

widerspricht er der Hinzuziehung mit nachvollziehbaren<br />

Gründen, ist, falls nicht schwerwiegende Gründe<br />

gleichwohl eine Hinzuziehung angeraten sein lassen, von<br />

einer Beteiligung abzusehen. Absatz 3 Satz 2 regelt die<br />

Form der Hinzuziehungsentscheidung. Sie bedarf regelmäßig<br />

keines formellen Hinzuziehungsaktes. Vielmehr kann<br />

eine Hinzuziehung auch konkludent, etwa durch das Übersenden<br />

von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen erfolgen.<br />

Eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts durch<br />

Beschluss ist nur erforderlich, soweit das Gericht einen Hinzuziehungsantrag<br />

zurückweist. Dieser Beschluss ist – wie<br />

Absatz 3 Satz 3 bestimmt – mit der sofortigen Beschwerde<br />

nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

Die Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Hinzuziehungsantrags<br />

gewährleistet optimalen Rechtsschutz für diejenigen,<br />

die sich aus sozialen, familiären und ideellen Gründen<br />

an einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren<br />

oder als Pflegeeltern an einem Kindschaftsverfahren beteiligen<br />

möchten. Die entsprechend anwendbaren §§ 567 bis<br />

572 ZPO enthalten das für die Anfechtung von Zwischenund<br />

Nebenentscheidungen geeignete Verfahren. Sie sehen<br />

eine kurze, vierzehntägige Beschwerdefrist, den originären<br />

Einzelrichter sowie im Übrigen ein weitgehend entformalisiertes<br />

Rechtsmittelverfahren vor, das auch bei anderen<br />

Zwischen- und Nebenentscheidungen nach diesem Gesetz<br />

zur Anwendung gelangt.<br />

Absatz 4 Satz 1 gewährleistet das rechtliche Gehör für den<br />

in Absatz 3 genannten Personenkreis. Durch die Mitteilung,<br />

dass ein Verfahren eingeleitet ist, soll ihnen die Möglichkeit<br />

eröffnet werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem<br />

Verfahren zu stellen. Die Benachrichtigungspflicht beschränkt<br />

sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die<br />

Namen und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss<br />

das Gericht nicht ermitteln. Ist eine im Antrag bezeichnete<br />

Person unter der angegeben Anschrift nicht erreichbar, kann<br />

das Gericht die neue Anschrift selbst ermitteln. Es kann dies<br />

aber auch dem Antragsteller aufgeben, der im Rahmen seiner<br />

Mitwirkungspflicht (§ 27) zur Verfahrensförderung verpflichtet<br />

ist. Eine aufwändige gerichtliche Ermittlungstätigkeit<br />

und eine daraus resultierende Verfahrensverzögerung<br />

resultieren daher aus der Benachrichtigungspflicht des Ge-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 180 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

richts nicht. Satz 2 sieht eine Belehrung über das Antragsrecht<br />

vor. Die Benachrichtigungspflicht der in Nachlassverfahren<br />

auf Antrag hinzuzuziehenden Personen ist in § 345<br />

Abs. 5 als Spezialnorm geregelt.<br />

Absatz 5 dient der Klarstellung. Personen und Behörden, die<br />

aufgrund von Vorschriften in den Büchern 2 bis 8 dieses Gesetzes<br />

in einem Verfahren anzuhören sind oder eine Auskunft<br />

zu erteilen haben, werden nicht allein dadurch schon<br />

zu Beteiligten des Verfahrens.<br />

Zu § 8 (Beteiligtenfähigkeit)<br />

Die Beteiligtenfähigkeit ist im bisher geltenden Recht nicht<br />

geregelt. Gleichwohl entspricht es allgemeiner Ansicht, dass<br />

die Beteiligtenfähigkeit im FG-Verfahren eine von Amts wegen<br />

zu prüfende Verfahrensvoraussetzung darstellt (KG vom<br />

21. August 2001 – 1 W 8620/99 – juris; Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 143 zu § 12; Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 31 der Einleitung).<br />

Die Beteiligtenfähigkeit entspricht im Wesentlichen<br />

der Rechtsfähigkeit nach materiellem Recht. Beteiligtenfähig<br />

sind demnach natürliche und juristische Personen des<br />

öffentlichen oder privaten Rechts, aber auch nichtrechtsfähige<br />

Vereine, denen das Gesetz Beteiligtenfähigkeit erteilt – etwa<br />

Gewerkschaften gemäß § 98 ff. AktG – und Behörden<br />

ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie ein eigenes Antragsrecht<br />

haben (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 32 der Einleitung).<br />

Diese Verfahrensvoraussetzung wird mit der Vorschrift nunmehr<br />

gesetzlich geregelt. Die Vorschrift lehnt sich an § 61<br />

VwGO an.<br />

Nummer 1 sieht die Beteiligtenfähigkeit natürlicher und juristischer<br />

Personen vor.<br />

Nummer 2 eröffnet auch Vereinigungen, Personengruppen<br />

und Einrichtungen die Beteiligtenfähigkeit, soweit ihnen die<br />

Rechtsordnung Rechte zuspricht.<br />

Nummer 3 erstreckt die Beteiligtenfähigkeit generell auf<br />

Behörden.<br />

Zu § 9 (Verfahrensfähigkeit)<br />

Die Vorschrift regelt die Fähigkeit des Beteiligten, selbst<br />

oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam Erklärungen<br />

im Verfahren abzugeben. Fehlt es an der Verfahrensfähigkeit,<br />

so sind gleichwohl vorgenommene Verfahrenshandlungen<br />

unwirksam. Verfahrensfähig kann nur sein, wer<br />

auch beteiligtenfähig ist.<br />

Absatz 1 Nr. 1 bestimmt, dass verfahrensfähig die nach bürgerlichem<br />

Recht voll Geschäftsfähigen sind. Die Vorschrift<br />

ist § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nachgebildet. Die Geschäftsfähigkeit<br />

richtet sich nach den §§ 2 und 104 ff. BGB. Es darf<br />

weder eine Pflegschaft gemäß den §§ 1911, 1913 BGB vorliegen<br />

noch im Verfahren ein Prozesspfleger gemäß § 57<br />

ZPO bestellt sein.<br />

Nummer 2 regelt, dass verfahrensfähig ferner die nach bürgerlichem<br />

Recht beschränkt Geschäftsfähigen sind, soweit<br />

sie nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach<br />

öffentlichem Recht als handlungsfähig angesehen werden.<br />

Die Vorschrift ist § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nachgebildet.<br />

Beschränkt Geschäftsfähige können etwa die zum selbstän-<br />

digen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigten<br />

Minderjährigen für alle Geschäfte, die der Betrieb<br />

mit sich bringt, oder die zur Dienst- oder<br />

Arbeitsübernahme gemäß § 113 BGB ermächtigten Minderjährigen<br />

für Geschäfte, die Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung<br />

des Dienstgeschäfts betreffen, sein. Die Verfahrensfähigkeit<br />

der nach bürgerlichem Recht beschränkt<br />

Geschäftsfähigen kann sich für bestimmte Verfahrensgegenstände<br />

des Weiteren auch aus öffentlichem Recht ergeben.<br />

Inwieweit dies der Fall ist, ist im Zweifel durch Auslegung<br />

der in Frage stehenden Vorschriften unter Berücksichtigung<br />

des Zwecks der Regelung zu entscheiden.<br />

Nummer 3 trägt den Besonderheiten der betreuungs- und<br />

unterbringungsrechtlichen Verfahren Rechnung; gemäß den<br />

§§ 275, 3<strong>16</strong> ist der Betroffene in diesen Verfahren stets verfahrensfähig.<br />

Absatz 2 verweist hinsichtlich der Vertretung nicht verfahrensfähiger<br />

Personen auf die Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts. Die Vorschrift ist an § 58 Abs. 2 FGO angelehnt.<br />

Absatz 3 regelt die Verfahrensfähigkeit von Vereinigungen<br />

und Behörden. Die Vorschrift ist an § 62 Abs. 3 VwGO angelehnt.<br />

Der Begriff der Vereinigung ist weit zu verstehen.<br />

Er umfasst auch juristische Personen des Privatrechts und<br />

des öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen<br />

im Sinne des § 8 Nr. 2. Zur Vertretung befugt sind hierbei<br />

neben den gesetzlichen Vertretern auch vertretungsbefugte<br />

Personen kraft Amtes.<br />

Absatz 4 knüpft an den bisherigen § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG<br />

an, der hinsichtlich der Fristversäumung bei der sofortigen<br />

Beschwerde das Verschulden des Vertreters mit dem des Vertretenen<br />

gleichsetzt. Dieser Rechtsgedanke wird jedoch über<br />

den bisherigen engen Anwendungsbereich auf die Wiedereinsetzung<br />

bei Einlegung des befristeten Rechtsmittels hinaus<br />

erweitert; Absatz 3 erstreckt die Zurechnung gegenüber<br />

dem Vertretenen nunmehr auf alle Handlungen des gesetzlichen<br />

Vertreters. Die Vorschrift ist an § 51 Abs. 2 ZPO angelehnt.<br />

Die Zurechnung des Verschuldens des gewillkürten<br />

Vertreters ist demgegenüber künftig in § 11 Abs. 2 mit der<br />

Verweisung auf § 85 Abs. 2 ZPO geregelt.<br />

Absatz 5 sieht die entsprechende Anwendung der §§ 53 bis<br />

58 ZPO vor. Die Vorschrift ist an § 62 Abs. 4 VwGO angelehnt.<br />

Hierdurch wird den prozessualen Besonderheiten etwa<br />

hinsichtlich einer Betreuung oder Pflegschaft (§ 53 ZPO),<br />

der Vornahme einzelner Prozesshandlungen ohne besondere<br />

Ermächtigung (§ 54 ZPO) und der Prüfung der Verfahrensfähigkeit<br />

von Ausländern (§ 55 ZPO) Rechnung getragen.<br />

Auch die Möglichkeit der Zulassung eines Beteiligten zur<br />

Verfahrensführung unter Vorbehalt (§ 56 Abs. 2 ZPO) wird<br />

eröffnet. Des Weiteren ist die Bestellung eines Prozesspflegers<br />

unter den Voraussetzungen des § 57 ZPO möglich. Bereits<br />

auf der Grundlage des geltenden Rechts findet § 57<br />

ZPO in der Rechtsprechung entsprechende Anwendung in<br />

FG-Verfahren (BGH, NJW 1989, 985). Das Gericht hat nach<br />

Maßgabe des § 57 ZPO dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere<br />

ein nicht verfahrensfähiger Antragsgegner in einem<br />

Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist, um ihm in hinreichendem<br />

Umfang rechtliches Gehör zu gewähren, soweit<br />

nicht spezielle Vorschriften über den Verfahrensbeistand<br />

oder Verfahrenspfleger eingreifen. Schließlich wird die<br />

Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 181 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

einem herrenlosen Grundstück oder Schiff (§ 58 ZPO) eröffnet.<br />

Zu § 10 (Bevollmächtige)<br />

Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang ein Beteiligter<br />

sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann sowie<br />

vor welchen Gerichten eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten<br />

erforderlich ist. Für bestimmte Verfahren vor<br />

den Familiengerichten trifft § 114 eine gesonderte Regelung.<br />

Absatz 1 entspricht § 13 Abs. 1 FGG in der Fassung des Entwurfes<br />

eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich § 13 Abs. 2 FGG in der Fassung<br />

des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des<br />

Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />

Ein Vertretungserfordernis durch einen Anwalt besteht für<br />

das Beschwerdeverfahren nicht. Dies betrifft auch die Erstbeschwerden,<br />

für die nunmehr gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1<br />

GVG-E (Artikel 22 Nr. 14) die Oberlandesgerichte zuständig<br />

sind. Die Vorschrift schreibt insoweit die bisherige<br />

Rechtslage für die Erstbeschwerde fort.<br />

Absatz 3 entspricht § 13 Abs. 3 FGG in der Fassung des Entwurfes<br />

eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />

Absatz 4 regelt das Vertretungserfordernis vor dem Bundesgerichtshof.<br />

Die Vorschrift ist im Wesentlichen § 11 Abs. 4<br />

ArbGG-E, § 73 Abs. 4 SGG-E, § 67 Abs. 4 VwGO-E, § 62<br />

Abs. 4 FGO-E in der Fassung des Entwurfes eines Gesetzes<br />

zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache<br />

<strong>16</strong>/3655) nachgebildet. Satz 1 bestimmt, dass<br />

die Beteiligten sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen<br />

Anwalt vertreten lassen müssen. Satz 2 enthält in<br />

Übereinstimmung mit § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG-E, § 64<br />

Abs. 4 Satz 2 VwGO-E, § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO-E die Regelung,<br />

dass Behörden und Personen des öffentlichen Rechts<br />

sich durch eigene Beschäftigte vertreten lassen können, sofern<br />

diese die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Vorschrift<br />

knüpft an den bisherigen § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG an,<br />

ist hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen und des<br />

Umfangs des Vertretungserfordernisses aber mit den durch<br />

das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655) neu gefassten Verfahrensvorschriften<br />

des § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG-E, des § 64 Abs. 4<br />

Satz 2 VwGO-E, des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO-E harmonisiert.<br />

Satz 3 bestimmt des Weiteren, dass die Beiordnung<br />

eines Notanwaltes in entsprechender Anwendung der §§ 78b<br />

und 78c ZPO statthaft ist.<br />

Absatz 5 entspricht § 13 Abs. 4 FGG in der Fassung des Entwurfes<br />

eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />

Zu § 11 (Verfahrensvollmacht)<br />

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 5 FGG in<br />

der Fassung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung<br />

des Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />

Satz 5 regelt darüber hinaus, dass für den Umfang, die Wirkung<br />

und den Fortbestand der Vollmacht die Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind.<br />

Zu § 12 (Beistand)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 13 Abs. 6 FGG in der<br />

Fassung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des<br />

Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />

Zu § 13 (Akteneinsicht)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 34 FGG.<br />

Absatz 1 regelt die Akteneinsicht für die Beteiligten und<br />

räumt ihnen im Grundsatz ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht<br />

ein. Dieser Anspruch ist Ausdruck ihres Rechts<br />

auf rechtliches Gehör. Bereits nach geltender Rechtslage<br />

sind die Beteiligten unabhängig von der Glaubhaftmachung<br />

eines berechtigten Interesses im Sinne des § 34 FGG stets<br />

berechtigt, die Verfahrensakten einzusehen (Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 1 zu § 34). Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich<br />

geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich hierbei<br />

auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit<br />

vorgelegten oder vom Gericht selbst geführten Akten einschließlich<br />

aller beigezogenen Unterlagen, sofern diese Akten<br />

zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden sollen<br />

oder gemacht worden sind.<br />

Das Recht auf Akteneinsicht nach Absatz 1 ist allerdings<br />

nicht völlig uneingeschränkt gegeben. Das Gericht kann<br />

einem Beteiligten die Einsicht im Einzelfall versagen, wenn<br />

dies aufgrund schwerwiegender Interessen eines anderen<br />

Beteiligten oder eines Dritten erforderlich ist. Hierbei genügt<br />

aber noch nicht jedes Interesse aus der Privatsphäre oder aus<br />

dem Vermögensbereich eines Beteiligten. Vielmehr muss<br />

das seitens des anderen Beteiligten bestehende Interesse so<br />

schwerwiegend sein, dass das Recht auf vollumfängliche<br />

Akteneinsicht im Einzelfall zurückzustehen hat. Dies kann<br />

etwa psychiatrische Gutachten betreffen, wenn mit der<br />

Akteneinsicht Gefahren für den betroffenen Beteiligten verbunden<br />

sind. Auch in Fällen häuslicher Gewalt kann – z. B.<br />

zur Geheimhaltung des akuellen Aufenthaltsorts des<br />

Gewaltbetroffenen – eine Akteneinsicht nicht oder nur eingeschränkt<br />

zu gewähren sein. Wenn eine Akteneinsicht aus<br />

diesem Grund ausgeschlossen ist, haben die Beteiligten zur<br />

Wahrung des rechtlichen Gehörs Anspruch auf Bekanntgabe<br />

des wesentlichen Inhalts in geeigneter Form, soweit dies mit<br />

dem Zweck der Versagung vereinbar ist, etwa durch Auszüge<br />

oder eine schriftliche oder mündliche Zusammenfassung.<br />

Kann auf diese Weise das rechtliche Gehör nicht hinreichend<br />

gewährt werden, dürfen die Erkenntnisse aus den betroffenen<br />

Unterlagen grundsätzlich nicht zur Grundlage der Entscheidung<br />

gemacht werden.<br />

Absatz 2 regelt das Recht Dritter auf Akteneinsicht. Erfordernis<br />

für die Gewährung der Akteneinsicht ist gemäß<br />

Satz 1 die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.<br />

Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 34 Abs. 1<br />

FGG sowie im Wesentlichen § 299 Abs. 1 ZPO. Satz 2 entspricht<br />

inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 2 FGG.<br />

Absatz 2 lässt andere gesetzliche Vorschriften, nach denen<br />

am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen<br />

können, unberührt. Justizbehörden können wegen der<br />

künftigen Einbeziehung der Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit in das Gerichtsverfassungsgesetz auch<br />

Akteneinsicht im Wege der Rechtshilfe verlangen. In diesen<br />

Fällen obliegt es den die Akteneinsicht vornehmenden


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 182 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Behörden, die Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

sicherzustellen.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Berechtigung, die Akten<br />

einzusehen, sich auch auf die Erteilung von Ausfertigungen,<br />

Auszügen und Abschriften erstreckt. Diese Vorschrift entspricht<br />

inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 1 Satz 2 erster<br />

Halbsatz FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet<br />

worden. Nach Satz 2 können die Berechtigten auf ihre Kosten<br />

eine Beglaubigung der Abschrift verlangen. Die Bestimmung<br />

fasst die bisherigen § 34 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />

und § 78 Abs. 2 zweiter Halbsatz FGG zusammen und<br />

macht eine besondere Vorschrift für die Beglaubigung von<br />

Abschriften bei der Einsicht in Nachlassakten entbehrlich.<br />

Absatz 4 Satz 1 regelt die Überlassung von Akten zur Einsichtnahme<br />

an Rechtsanwälte, Notare oder beteiligte Behörden.<br />

Bei ihnen wird grundsätzlich von einer besonderen Zuverlässigkeit<br />

ausgegangen. Liegt diese vor und können die<br />

Akten unschwer kurzfristig entbehrt werden, werden die<br />

Voraussetzungen für die Überlassung der Akten regelmäßig<br />

gegeben sein. Zur Vermeidung von Zwischenstreitigkeiten<br />

ist die Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung über die<br />

Aktenüberlassung gemäß Satz 2 ausgeschlossen.<br />

Absatz 5 Satz 1 regelt die Akteneinsicht bei elektronischer<br />

Aktenführung durch Verweisung auf § 299 Abs. 3 ZPO.<br />

Dabei ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen<br />

sicherzustellen, dass bei elektronischer Einsichtnahme die<br />

Berechtigung des Abfragenden zweifelsfrei feststeht<br />

(Authentisierung und Autorisierung); ebenso muss der<br />

Schutz vor einer unbefugten Einsichtnahme durch Dritte<br />

während der Übertragung gewährleistet sein (Verschlüsselung).<br />

Satz 2 erweitert den Kreis derjenigen, denen Einsichtnahme<br />

durch elektronischen Zugriff nach § 299 Abs. 3<br />

Satz 2 und 3 ZPO gewährt werden kann, um Notare und beteiligte<br />

Behörden.<br />

Absatz 6 stellt klar, dass die Entscheidung über die Akteneinsicht<br />

durch das verfahrensführende Gericht erfolgt. Welcher<br />

Entscheidungsträger funktionell zuständig ist, richtet<br />

sich nach den für die jeweilige Angelegenheit geltenden Vorschriften,<br />

beispielsweise nach § 3 RPflG. Zur Beschleunigung<br />

und Straffung des Verfahrens entscheidet über Gesuche<br />

auf Akteneinsicht bei Kollegialgerichten der Vorsitzende<br />

allein. Soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch<br />

um einen Justizverwaltungsakt handelt, ist<br />

hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG gegeben.<br />

Zu § 14 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument)<br />

Die Vorschrift regelt die rechtlichen Grundlagen für die Einreichung<br />

elektronischer Schriftsätze und passt die Verfahrensordnung<br />

entsprechend den Voraussetzungen des Justizkommunikationsgesetzes<br />

vom 22. März 2005 (BGBl. I<br />

S. 837) an die Erfordernisse einer elektronischen Aktenbearbeitung<br />

an. Das gerichtliche elektronische Dokument wird<br />

als Äquivalent zur Papierform in die Verfahrensordnung<br />

eingeführt und im Hinblick auf Signaturerfordernis und<br />

Beweiskraft wie in den anderen Verfahrensordnungen ausgestaltet.<br />

Absatz 1 Satz 1 regelt die Voraussetzungen der elektronischen<br />

Akte. Er entspricht § 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die<br />

weiteren Regelungen zur elektronischen Akte wird auf<br />

§ 298a Abs. 2 und 3 ZPO verwiesen.<br />

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen des elektronischen<br />

Dokuments. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 21<br />

Abs. 2 Satz 2 FGG; die Vorschrift ist lediglich redaktionell<br />

neu gefasst.<br />

Absatz 3 verweist für die Regelungen des gerichtlichen<br />

elektronischen Dokuments und die Voraussetzungen der Erstellung<br />

eines Aktenausdrucks auf die §§ 130b und 298<br />

ZPO.<br />

Absatz 4 ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen,<br />

den Zeitpunkt und die organisatorisch-technischen<br />

Rahmenbedingungen der Einführung der elektronischen<br />

Akte und des elektronischen Dokuments durch<br />

Rechtsverordnung zu regeln. Er entspricht § 298a Abs. 1<br />

Satz 2 bis 4 ZPO und § 130a Abs. 2 ZPO.<br />

Absatz 5 entspricht § 299a ZPO.<br />

Zu § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)<br />

An einer allgemeinen Vorschrift zur Bekanntgabe von<br />

Schriftstücken fehlt es im bisherigen FGG. Lediglich die Bekanntmachung<br />

von Verfügungen ist in § <strong>16</strong> FGG geregelt.<br />

Die Vorschrift trifft nunmehr eine allgemeine Regelung zur<br />

Bekanntgabe von Dokumenten.<br />

Absatz 1 bestimmt allgemein, welche Dokumente bekanntzugeben<br />

sind. Die Regelung orientiert sich an den allgemeinen<br />

Bestimmungen über die Zustellungsbedürftigkeit in anderen<br />

Prozessordnungen. Spezielle ergänzende Vorschriften<br />

über die Zustellung von bestimmten Arten von Dokumenten<br />

(Ladungen bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens,<br />

Beschlüsse) enthalten § 33 Abs. 2 Satz 2 und § 41<br />

Abs. 1.<br />

Absatz 2 regelt, in welcher Form die Bekanntgabe bewirkt<br />

werden kann. Die Vorschrift sieht hierbei zwei Alternativen<br />

vor. Sie trägt dem Bedürfnis nach einem möglichst zuverlässigen<br />

Weg der Übermittlung einerseits sowie einer möglichst<br />

effizienten und unbürokratischen Bekanntgabemöglichkeit<br />

andererseits Rechnung. Welche der beiden Bekanntgabemöglichkeiten<br />

gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen<br />

des Gerichts, soweit nicht die Spezialregelung des<br />

§ 41 Abs. 1 Satz 2 eingreift. Hiernach sind anfechtbare Beschlüsse<br />

demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er<br />

nicht entspricht. Im Übrigen hat das Gericht unter Berücksichtigung<br />

der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die<br />

Bekanntgabe bereits durch die Aufgabe zum Postdienstleister<br />

hinreichend zuverlässig bewirkt werden kann oder es<br />

hierfür der förmlichen Zustellung nach den Vorschriften der<br />

ZPO bedarf.<br />

Die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ist § 8 der Insolvenzordnung<br />

nachgebildet. Sie ist eine unbürokratische Bekanntgabeart,<br />

die sich gerade in Verfahren mit zahlreichen<br />

Beteiligten anbietet. Während die in § 184 Abs. 2 Satz 1<br />

ZPO vorgesehene Zweiwochenfrist für die Zugangsfiktion<br />

bei Auslandszustellungen auch im Bereich dieses Gesetzes<br />

sinnvoll ist, sollte bei einer Zustellung im Inland unter Berücksichtigung<br />

der üblichen Postlaufzeiten eine kürzere Frist<br />

ausreichen. Der Gesetzentwurf sieht in Übereinstimmung<br />

mit § 8 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung deshalb vor, bei<br />

Inlandszustellungen diese Frist auf drei Tage zu begrenzen.<br />

Abweichend von der Vorschrift der Insolvenzordnung ist die<br />

Bekanntgabefiktion widerlegbar. In Anlehnung an § 270


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 183 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Satz 2 ZPO sieht die Vorschrift vor, dass der Beteiligte hierfür<br />

glaubhaft zu machen hat, dass ihm das bekannt zu gebende<br />

Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen<br />

ist.<br />

Absatz 3 bestimmt, dass Dokumente ohne Einhaltung einer<br />

Form – etwa per einfacher E-Mail – mitgeteilt werden können,<br />

wenn kein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die bisher gemäß<br />

§ <strong>16</strong> Abs. 2 Satz 2 FGG auf Verfügungen beschränkte<br />

Möglichkeit der formlosen Mitteilung wird damit auf die<br />

Übermittlung aller während des Verfahrens zu übersendenden<br />

Dokumente erweitert. Die Vorschrift stellt es ins Ermessen<br />

des Gerichts, statt der formlosen Mitteilung die förmlichere<br />

Bekanntgabe nach Absatz 2 zu wählen, obwohl kein<br />

Fall des Absatzes 1 vorliegt. Dies kann unter Umständen<br />

aufgrund der besonderen Sensibilität der zu übersendenden<br />

Daten oder der Bedeutung des Inhalts geboten sein.<br />

Zu § <strong>16</strong> (Fristen)<br />

Absatz 1 regelt in Anlehnung an § 221 ZPO, § 57 Abs. 1<br />

VwGO, wann der Lauf einer Frist regelmäßig beginnt. Der<br />

Regelungsgehalt des bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 2 Satz 1, Abs. 3<br />

FGG, nach dem der Fristlauf von Schriftstücken mit der<br />

schriftlichen Bekanntgabe beginnt (vgl. Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Schmidt,FreiwilligeGerichtsbarkeit,15. Aufl.2003,<br />

Rn. 8 zu § <strong>16</strong>), wird mit der Vorschrift redaktionell neu gefasst<br />

und mit den anderen Verfahrensordnungen vereinheitlicht.<br />

Des Weiteren wird dem Gericht in Übereinstimmung<br />

mit § 221 ZPO, § 57 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit eröffnet,<br />

einen anderen Beginn der Frist zu bestimmen.<br />

Absatz 2 knüpft an den bisherigen § 17 FGG an, schließt<br />

aber darüber hinaus mit der umfassenden Verweisung auf die<br />

§§ 222, 224 Abs. 2 und 3 und § 225 ZPO Regelungslücken<br />

im geltenden Recht. Mit der Verweisung sind auch die Fristberechnung<br />

nach Stunden und die Zulässigkeit sowie das<br />

Verfahren der Änderung von Fristen nunmehr ausdrücklich<br />

gesetzlich geregelt. Die Vorschrift lehnt sich an § 57 Abs. 2<br />

VwGO an.<br />

Zu § 17 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)<br />

Eine ausdrückliche Regelung zur Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand sieht das geltende Recht nur hinsichtlich der<br />

Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde vor (§ 22<br />

Abs. 2 FGG). Diese Regelung wird analog auf weitere, in<br />

verschiedenen Gesetzen vorgesehene Fristen angewandt<br />

(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 35 zu § 22). Die Neufassung erweitert<br />

den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung. Bisher<br />

bestehende Gesetzeslücken um die Wiedereinsetzung<br />

können dadurch geschlossen werden.<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 22 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FGG. Der Anwendungsbereich<br />

der bisherigen Vorschrift, die allein die Wiedereinsetzung<br />

bei Säumnis der Frist zur Einlegung der<br />

sofortigen Beschwerde erfasste, wird nunmehr ausdrücklich<br />

auf die Säumnis aller gesetzlichen Fristen ausgeweitet. Diese<br />

Anknüpfung an die Versäumung einer gesetzlichen Frist entspricht<br />

den Regelungen einiger anderer Verfahrensordnungen<br />

(§ 60 VwGO und § 56 FGO).<br />

Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen bei unterbliebener oder<br />

fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Der Entwurf sieht in<br />

§ 39 die grundsätzliche Einführung einer Belehrung über das<br />

zulässige Rechtsmittel oder den ordentlichen Rechtsbehelf<br />

vor. Die unterbliebene oder unrichtige Belehrung hindert den<br />

Eintritt der Rechtskraft nicht. Es wird jedoch vermutet, dass<br />

derjenige Beteiligte, der keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten<br />

hat, ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur<br />

Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs einzuhalten.<br />

Mit dieser Lösung soll dem Interesse der Beteiligten<br />

an einem möglichst raschen, rechtskräftigen Abschluss des<br />

Verfahrens Rechnung getragen werden, ohne dass dem Beteiligten,<br />

der eine Belehrung nicht erhalten hat, die Einlegung<br />

des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs unzumutbar<br />

erschwert wird. Diese Lösung greift die Rechtsprechung des<br />

BGH zur ungeschriebenen Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen<br />

(BGHZ 150, 390, 403) auf. Der<br />

BGH hat auf die Rechtsprechung zu § 44 Abs. 2 StPO, die in<br />

jedem Fall auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen<br />

Belehrungsmangel und Fristsäumnis fordert, hingewiesen.<br />

Hieraus ergibt sich vor allem, dass eine Wiederaussetzung<br />

in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der<br />

Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel<br />

keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung<br />

bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren<br />

Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung<br />

getragen.<br />

Zu § 18 (Antrag auf Wiedereinsetzung)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 22 Abs. 2<br />

Satz 1 zweiter Halbsatz FGG. Die redaktionellen Änderungen<br />

orientieren sich an § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO.<br />

Absatz 2 benennt die mit dem Antrag vorzunehmenden Verfahrenshandlungen.<br />

Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen<br />

der bisherigen Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 letzter<br />

Halbsatz FGG und lehnt sich an § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO<br />

an. Die Vorschrift stellt klar, dass eine Glaubhaftmachung<br />

der Antragsgründe auch noch im Verfahren über die Wiedereinsetzung<br />

möglich ist. Satz 2 trifft eine ausdrückliche Regelung<br />

über die Notwendigkeit, binnen der zweiwöchigen<br />

Frist auch die versäumte Beschwerdehandlung nachzuholen.<br />

Bisher enthielt das FGG hierzu keine ausdrückliche Regelung.<br />

Bereits nach geltender Rechtslage wird davon ausgegangen,<br />

dass die Nachholung der versäumten Prozesshandlung<br />

innerhalb derselben zweiwöchigen Frist zu<br />

erfolgen hat, die auch für den Wiedereinsetzungsantrag gilt<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 49 zu § 22; Bassenge/Herbst/<br />

Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />

Rn. 11 zu § 22). Dies wird nunmehr durch die mit § 60<br />

Abs. 2 Satz 3 VwGO wortgleiche Regelung gesetzlich klargestellt.<br />

Satz 3 übernimmt die bereits auf der Grundlage des<br />

geltenden Rechts einhellig vertretene Ansicht, dass es für die<br />

Wiedereinsetzung keines ausdrücklichen Antrags bedarf.<br />

Schon nach geltendem Recht wird bei verspäteter Einreichung<br />

einer Rechtsmittelschrift Wiedereinsetzung von Amts<br />

wegen gewährt, wenn sämtliche eine Wiedereinsetzung begründenden<br />

Tatsachen aktenkundig sind und die Datenangaben<br />

in der Beschwerdeschrift erkennen lassen, dass sie verspätet<br />

eingereicht ist (BGH, NJW 1975, 925; Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 41 zu § 22). Dies wird nunmehr – in Anlehnung an § 60<br />

Abs. 2 Satz 4 VwGO – gesetzlich klargestellt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 184 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen<br />

§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG. Der Wortlaut orientiert sich<br />

an § 234 Abs. 3 ZPO. Dieser ist noch um den Hinweis auf<br />

die Möglichkeit der Wiedereinsetzung von Amts wegen ergänzt.<br />

Zu § 19 (Entscheidung über die Wiedereinsetzung)<br />

Absatz 1 regelt die bereits nach geltender Rechtslage bestehende<br />

(Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

9. Aufl. 2002, Rn. 22 zu § 22) Zuständigkeit<br />

des Gerichts, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden<br />

hat, auch für das Wiedereinsetzungsgesuch ausdrücklich.<br />

Absatz 2 sieht in Abweichung zur bisherigen umfassenden<br />

Anfechtbarkeit der Wiedereinsetzungsentscheidung gemäß<br />

§ 22 Abs. 3 FGG vor, dass die Wiedereinsetzung nicht anfechtbar<br />

ist. Hierdurch sollen Zwischenstreitigkeiten im Verfahren<br />

vermieden und die Harmonisierung mit den Wiedereinsetzungsvorschriften<br />

anderer Prozessordnungen (§ 238<br />

Abs. 3 ZPO, § 60 Abs. 5 VwGO) befördert werden.<br />

Die Versagung der Wiedereinsetzung bleibt demgegenüber<br />

gemäß Absatz 3 grundsätzlich anfechtbar. Sie ist gegenüber<br />

der bisherigen Fassung des § 22 Abs. 3 FGG redaktionell<br />

überarbeitet und stellt überdies die bereits nach bisheriger<br />

Rechtslage angenommene (BayObLG, NVwZ 1990, 597;<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 83 zu § 22) Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten<br />

auf den Rechtsmittelzug in der Hauptsache<br />

klar.<br />

Zu § 20 (Verfahrensverbindung und -trennung)<br />

Eine Verbindung von Verfahren ist nach geltendem Recht<br />

auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich<br />

möglich. Es können sowohl Verfahren mit gleichen Beteiligten<br />

unter der Voraussetzung der sachlichen und örtlichen<br />

Zuständigkeit verbunden werden (Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 14 vor den §§ 3 bis 5 und 7), als auch in entsprechender<br />

Anwendung des § 147 ZPO Verfahren mit gleichen oder verschiedenen<br />

Beteiligten zum Zweck der gleichzeitigen<br />

Erörterung und Entscheidung, wenn die Gegenstände der<br />

Verfahren in einem Zusammenhang stehen oder in einem<br />

Verfahren hätten geltend gemacht werden können (BGH,<br />

NJW 1957, 183). Die Vorschrift übernimmt diese Grundsätze<br />

und stellt klar, dass eine Verfahrensverbindung grundsätzlich<br />

statthaft ist, soweit sie sachdienlich ist, also der Eigenart<br />

des jeweiligen Verfahrens entspricht. Des Weiteren wird ausdrücklich<br />

geregelt, dass unter Zweckmäßigkeitserwägungen<br />

ebenfalls die Trennung von Verfahren zulässig ist.<br />

Wie auch in anderen Verfahrensordnungen sind die verfahrensleitenden<br />

Beschlüsse nicht selbständig anfechtbar (§ 146<br />

Abs. 2 VwGO, § 128 Abs. 2 FGO, § 172 Abs. 2 SGG). Da es<br />

sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt,<br />

ist die Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen den<br />

Endbeschluss auch nur eingeschränkt, im Hinblick auf Willkürentscheidungen<br />

möglich.<br />

Zu § 21 (Aussetzung des Verfahrens)<br />

Das geltende Recht sieht eine allgemeine Vorschrift über die<br />

Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Spezialgesetzliche Aus-<br />

setzungsvorschriften für das familien-, nachlass- und registergerichtliche<br />

Verfahren finden sich in den bisherigen §§ 52,<br />

95 und 127 FGG. Grundsätzlich ist eine Aussetzung auch in<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, falls es der Eigenart<br />

des jeweiligen Verfahrens entspricht. Absatz 1 Satz 1 stellt<br />

daher die Statthaftigkeit der Aussetzung des Verfahrens klar<br />

und benennt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Die<br />

Aussetzung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

möglich. Als Regelbeispiel nennt das Gesetz den als Aussetzungsgrund<br />

in allen Verfahrensordnungen anerkannten<br />

Grund der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens (so zum<br />

Beispiel § 148 ZPO, § 94 VwGO, § 74 FGO, § 114 SGG). Ein<br />

wichtiger Grund kann in streitigen Verfahren aber zum Beispiel<br />

auch dann vorliegen, wenn die Beteiligten an einer Mediation<br />

teilnehmen. Die Entscheidung über die Aussetzung<br />

steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung<br />

des Ermessens sind die Eigenart des jeweiligen Verfahrens<br />

und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen.<br />

So wird in einem eilbedürftigen Verfahren wie dem Freiheitsentziehungsverfahren<br />

eine Aussetzung schon aufgrund der<br />

Eigenart des Verfahrens in der Regel ausgeschlossen sein.<br />

Gleiches gilt zum Beispiel auch in Verfahren, in denen gerichtliche<br />

Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls<br />

nach § <strong>16</strong>66 BGB zu treffen sind. In Abstammungssachen<br />

kommt eine Aussetzung entsprechend dem bisherigen § 640f<br />

ZPO in Betracht, wenn der Einholung eines Gutachtens ein<br />

vorübergehendes Hindernis entgegensteht.<br />

Nach Absatz 1 Satz 2 ist § 249 ZPO entsprechend anwendbar,<br />

so dass beispielsweise durch die Aussetzung der Lauf<br />

einer in einer Hausratssache vom Gericht nach § 206 gesetzten<br />

Frist endet (§ 249 Abs. 1 ZPO).<br />

Absatz 2 bestimmt, dass die Aussetzungsentscheidung der<br />

sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

unterliegt. Die Vorschrift greift die zur geltenden<br />

Rechtslage allgemein vertretene Ansicht auf, dass<br />

diese Zwischenentscheidung selbständig angefochten werden<br />

kann (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 13 zu § 19). Die entsprechend<br />

anwendbaren §§ 567 bis 572 ZPO enthalten das für<br />

die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />

geeignete Verfahren, das auch bei anderen Zwischen- und<br />

Nebenentscheidungen nach diesem Gesetz zur Anwendung<br />

gelangt.<br />

Zu § 22 (Antragsrücknahme; Beendigungserklärung)<br />

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit und die Folgen der<br />

Rücknahme eines Antrags und der Beendigung des Verfahrens<br />

durch die Beteiligten.<br />

Das geltende Recht sieht keine ausdrückliche Regelung über<br />

die Rücknahme eines Antrags vor; es entspricht jedoch auch<br />

auf der Grundlage des geltenden Rechts allgemeiner Ansicht,<br />

dass der Antragsteller in Ausübung seiner im Antragsverfahren<br />

bestehenden Dispositionsbefugnis berechtigt ist,<br />

einen Antrag zurückzunehmen (KG, OLGZ 1972, 64, 66;<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 39 zu § 12; Bassenge/Herbst/Roth-<br />

Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />

Rn. 112 der Einleitung). Keine hinreichende Klarheit besteht<br />

dagegen darüber, bis wann ein Antrag zurückgenommen<br />

werden kann sowie welche Auswirkungen dies auf eine etwa<br />

bereits ergangene Entscheidung hat (vgl. zum Sach- und


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 185 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Streitstand Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 41 zu § 12; Bassenge/<br />

Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl.<br />

2002, Rn. 114 f. der Einleitung). Diese Unsicherheit wird mit<br />

der ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen und Wirkungen<br />

der Antragsrücknahme nunmehr beseitigt.<br />

Absatz 1 bestimmt, dass ein Antrag bis zur Rechtskraft der<br />

Entscheidung zurückgenommen werden kann. Auf der<br />

Grundlage des geltenden Rechts ist streitig, ob die Rücknahme<br />

bis zur Wirksamkeit (so Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 41 zu § 12)<br />

oder bis zur Rechtskraft (so KG, OLGZ 1972, 64, 68 f.;<br />

Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

9. Aufl. 2002, Rn. 113 der Einleitung) erfolgen kann. Die<br />

Vorschrift stellt nunmehr in Anlehnung an § 92 Abs. 1 Satz 1<br />

VwGO und an den Regelungsinhalt des § 269 ZPO (vgl. Zöller-Greger,<br />

ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 8 zu § 269) klar, dass die<br />

Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung möglich ist.<br />

Weitere Beschränkungen bei Rücknahme des Antrags bestehen<br />

nach der Regelung nicht. Es bedarf vor Erlass der Endentscheidung<br />

nicht der Zustimmung eines anderen Beteiligten<br />

zur Rücknahme; gleichfalls bestehen keine Formerfordernisse<br />

bei der Erklärung der Rücknahme. Auch eine erneute Antragstellung<br />

ist durch die Rücknahme nicht ausgeschlossen; sie<br />

bleibt uneingeschränkt möglich, soweit das Antragsrecht nicht<br />

durch Zeitablauf erloschen oder nicht ein Antragsverzicht erklärt<br />

worden ist.<br />

Absatz 2 Satz 1 übernimmt die zum Teil (KG, OLGZ 1972,<br />

64, 68 f.; AG Neustadt (Rübenberg), FamRZ 2004, 1392;<br />

abweichend LG Koblenz, FamRZ 2004, 1391; Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 41 zu § 12 und Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 114 der Einleitung, die<br />

von automatischer Wirkungslosigkeit nur bei Entscheidungen<br />

ausgehen, die erst mit Rechtskraft wirksam werden) vertretene<br />

Ansicht, dass die Folge der Rücknahme regelmäßig die automatische<br />

Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen Beschlusses<br />

ist. Die Vorschrift lehnt sich an § 269 Abs. 3 Satz 1<br />

zweiter Halbsatz ZPO an. Eine hiervon abweichende Regelung<br />

ist nicht geboten; aus Urteilen der Zivilprozessordnung<br />

kann regelmäßig bereits mit Verkündung des Urteils die (vorläufige)<br />

Vollstreckung betrieben werden (so auch KG, OLGZ<br />

1972, 64, 69). Für die Unterscheidung der Rücknahmewirkung<br />

je nach Wirksamkeit der Entscheidung besteht daher in<br />

FamFG-Sachen kein Anlass. Im Interesse der Rechtssicherheit<br />

für alle Beteiligten regelt Satz 2, dass diese Wirkung auf<br />

Antrag durch Beschluss auszusprechen ist. Da dieser Beschluss<br />

rein deklaratorischen Charakter hat, bestimmt Satz 3<br />

die Unanfechtbarkeit des Beschlusses. Die Vorschrift ist an<br />

§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO angelehnt.<br />

Absatz 3 regelt für Antragsverfahren die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

der Beteiligten, die sich darüber einig sind, das<br />

Verfahren nicht fortführen zu wollen. In diesem Fall soll eine<br />

Entscheidung des Gerichts im Regelfall nicht ergehen. Hierbei<br />

trägt die Vorschrift der Tatsache Rechnung, dass eine Erledigung<br />

des Verfahrens durch Gestaltungserklärung der Beteiligten<br />

nicht eintritt (OLG München, FuR 2000, 300). Das<br />

Gericht hat vielmehr von Amts wegen in jeder Verfahrenslage<br />

zu ermitteln, ob eine Erledigung des Verfahrens<br />

in der Hauptsache eingetreten ist (Bassenge/Herbst/Roth-<br />

Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />

Rn. 121 der Einleitung). Gleichwohl soll das Gericht in der<br />

Regel von einer Entscheidung absehen, wenn die Beteiligten<br />

eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr anstreben.<br />

Die Vorschrift knüpft an die bisher regelmäßig vorgenommene<br />

Auslegung einer Erledigungserklärung in Antragsverfahren<br />

als Antragsrücknahme (Bassenge/Herbst/<br />

Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />

Rn. 126 der Einleitung) an, bringt jedoch darüber hinaus zum<br />

Ausdruck, dass neben dem Antragsteller auch die anderen<br />

Beteiligten erklären können, dass ein Interesse an der Fortführung<br />

des Verfahrens nicht besteht.<br />

In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden<br />

können, fehlt den Antragstellern und den übrigen Beteiligten<br />

die Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand.<br />

Absatz 4 stellt daher ausdrücklich klar, dass in diesen Verfahren,<br />

die Rücknahmewirkungen nach Absatz 2 nicht eintreten<br />

und eine Verfahrensbeendigung nach Absatz 3 nicht<br />

möglich ist.<br />

Zu Abschnitt 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)<br />

Zu § 23 (Verfahrenseinleitender Antrag)<br />

Das Recht und die Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens<br />

bestimmen sich ausschließlich nach materiellem Recht.<br />

Durch das materielle Recht sind vier Möglichkeiten der Einleitung<br />

des Verfahrens vorgesehen:<br />

● Verfahrenseinleitung von Amts wegen, Verfahrensbegründung<br />

durch Amtsermittlung (z. B. Amtslöschung im<br />

Register, § 421 Abs. 1),<br />

● Verfahrenseinleitung auf Antrag, Verfahrensbegründung<br />

durch Amtsermittlung (z. B. Erbscheinsverfahren, Registereintragung),<br />

● Verfahrenseinleitung alternativ von Amts wegen oder auf<br />

Antrag, Verfahrensbegründung durch Amtsermittlung<br />

(z. B. § 1896 Abs. 1 BGB, Betreuung),<br />

● Verfahrenseinleitung auf Antrag und Verfahrensbegründung<br />

durch Erklärung der Beteiligten (z. B. §§ 13, 19<br />

GBO).<br />

Absatz 1 bezeichnet die formellen Anforderungen an den Inhalt<br />

des Antrags in den Antragsverfahren. Mit diesen Regelungen<br />

werden Mindestanforderungen festgelegt, ohne dass<br />

das Verfahren mit formellen Voraussetzungen überfrachtet<br />

würde. Weitergehende Inhaltsanforderungen nach besonderen<br />

Vorschriften wie zum Beispiel nach § 8 GmbHG, § 2354<br />

BGB bleiben als lex specialis unberührt. Die Vorschrift konkretisiert<br />

damit die Mitwirkungspflichten des Antragstellers<br />

und orientiert sich hierbei an den §§ 130, 131 ZPO.<br />

Gemäß Satz 1 soll der Antrag begründet werden. Das geltende<br />

Recht sieht eine generelle Pflicht zur Begründung eines<br />

verfahrenseinleitenden Antrags nicht vor. Zur möglichst<br />

frühzeitigen Strukturierung und sachgerechten Förderung<br />

des Verfahrens ist eine Begründung des Antrags jedoch sachgerecht.<br />

Eine Antragsbegründung ermöglicht es dem Gericht,<br />

den Antrag gezielt nachzuprüfen, und beschleunigt auf<br />

diese Weise das Verfahren. Dem Antragsteller ist es im Rahmen<br />

der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zuzumuten,<br />

sein Rechtsschutzziel in wenigen Sätzen darzulegen. Ein bestimmter<br />

Sachantrag wird nicht verlangt. Die Ausgestaltung<br />

als Soll-Vorschrift stellt sicher, dass eine Nichterfüllung der


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 186 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Begründungspflicht nicht zur Zurückweisung des Antrags<br />

als unzulässig führen kann.<br />

Satz 2 konkretisiert die Begründungspflicht als spezielle<br />

Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Er soll die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben<br />

und das Gericht dadurch bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten<br />

Sachverhaltes unterstützen. Satz 3 regelt<br />

das Erfordernis der Beifügung von Urkunden. Wie nach<br />

§ 131 Abs. 2 ZPO genügt die Übersendung eines Auszuges,<br />

wenn es nur auf einen Teil der Urkunde ankommt. Dieser<br />

Auszug soll den Eingang, die relevante Stelle, den Schluss,<br />

das Datum und die Unterschrift enthalten. Die Einreichung<br />

von Abschriften in der für die Übermittlung notwendigen<br />

Anzahl wird nicht verlangt, da häufig die Zahl der zu Beteiligenden<br />

noch gar nicht feststeht. Satz 4 bestimmt, dass<br />

der Antrag zu unterschreiben ist. Das geltende Recht<br />

schreibt diese Form nicht vor. Sie entspricht dem Standard<br />

anderer Verfahrensordnungen (vgl. § 253 Abs. 4 i. V. m.<br />

§ 130 Nr. 6 ZPO) und erscheint aus Gründen der Rechtsklarheit<br />

geboten.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass der Antrag den anderen Beteiligten<br />

übermittelt werden soll. Die Vorschrift dient damit der Gewährung<br />

rechtlichen Gehörs. Von der Übermittlung kann im<br />

Einzelfall abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig<br />

oder offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen kann<br />

das Gericht den Antrag sofort zurückweisen.<br />

Zu § 24 (Anregung des Verfahrens)<br />

Absatz 1 stellt klar, dass ein Verfahren von Amts wegen<br />

auch aufgrund der Anregung eines Dritten eingeleitet werden<br />

kann.<br />

Absatz 2 regelt, wie zu verfahren ist, wenn das Gericht entgegen<br />

der Anregung nicht die Einleitung des Verfahrens veranlasst.<br />

Gegenwärtig ist nicht gesetzlich bestimmt, ob Personen,<br />

die die Einleitung eines Verfahrens angeregt haben,<br />

über die Nichteinleitung des von ihnen angeregten Verfahrens<br />

zu informieren sind. Nach herrschender Meinung ist<br />

jedoch Personen, die nicht an der Wahrnehmung der Aufgaben<br />

mitzuwirken haben und nicht die besondere Stellung<br />

des „Interessenwahrers“ innehaben, nichts mitzuteilen (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 8 zu § 12). Dies wird der praktischen Bedeutung<br />

von Anregungen von Dritten in Verfahren, die von<br />

Amts wegen eingeleitet werden, nicht gerecht. Die Gerichte<br />

erhalten in einer Vielzahl von Verfahren erst durch Hinweise<br />

von Bürgern Kenntnis von den Umständen, die die Einleitung<br />

eines Verfahrens rechtfertigen. Künftig ist daher demjenigen,<br />

der die Einleitung eines Verfahrens angeregt hat, mitzuteilen,<br />

dass der Anregung nicht entsprochen wurde, sofern<br />

ein berechtigtes Interesse an dieser Information ersichtlich<br />

ist. Dies wird zum Beispiel bei demjenigen, der an einem<br />

späteren Verfahren als Beteiligter hinzuzuziehen gewesen<br />

wäre, der Fall sein. Unter Wahrung des Rechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung der weiteren von dem Antrag betroffenen<br />

Personen hat das Gericht in der gebotenen Kürze<br />

die Gründe für die Entscheidung mitzuteilen.<br />

Zu § 25 (Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der<br />

Geschäftsstelle)<br />

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 11 FGG an. Er bestimmt<br />

darüber hinaus, dass Erklärungen durch die Beteiligten<br />

schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle nur<br />

insoweit zulässig sind, als eine Vertretung durch Anwälte<br />

nicht vorgeschrieben ist. Hierdurch sollen die bisher im<br />

FGG vereinzelt vorhandenen Vorschriften über die Möglichkeiten,<br />

einzelne Verfahrenshandlungen zur Niederschrift<br />

der Geschäftsstelle erklären zu können, systematisiert und<br />

harmonisiert werden. Bisherige Einzelregelungen (§ 21<br />

Abs. 2 Satz 1, § 29 FGG) werden entbehrlich.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass Anträge und Erklärungen, die vor<br />

dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden<br />

können, vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts abgegeben<br />

werden können. Dies wurde bereits auf der Grundlage<br />

des geltenden § 11 FGG für zulässig gehalten (Keidel/<br />

Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § 11). Diese Möglichkeit wird nunmehr<br />

ausdrücklich geregelt.<br />

Absatz 3 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Geschäftsstelle,<br />

das Protokoll unverzüglich dem Gericht, an das der Antrag<br />

oder die Erklärung gerichtet ist, zu übersenden. Satz 2<br />

bestimmt, dass die Erklärung erst mit Eingang bei diesem<br />

Gericht bewirkt ist. Hiervon wird bereits aufgrund der<br />

geltenden Rechtslage ausgegangen (Keidel/Kuntze/Winkler-<br />

Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 12 zu § 11). Wird aufgrund nicht unverzüglicher Versendung<br />

durch die Geschäftsstelle eine Frist versäumt, kann unter<br />

Umständen Wiedereinsetzung nach § 17 ff. in Betracht<br />

kommen.<br />

Zu § 26 (Ermittlung von Amts wegen)<br />

Die Vorschrift übernimmt aus § 12 FGG den Grundsatz der<br />

Amtsermittlung. Dem Gericht obliegt die Feststellung der<br />

entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen. Es<br />

entscheidet nach pflichtgemäßem, teilweise gebundenem Ermessen,<br />

ob es sich zur Beschaffung der für seine Entscheidung<br />

erheblichen Tatsachen mit formlosen Ermittlungen<br />

(§ 29) begnügen kann oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme<br />

nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

(§ 30) durchführen muss.<br />

Zu § 27 (Mitwirkung der Beteiligten)<br />

Absatz 1 begründet eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten<br />

bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen.<br />

Eine solche Mitwirkungslast der Beteiligten ist auch im Geltungsbereich<br />

des Untersuchungsgrundsatzes schon bisher<br />

allgemein anerkannt (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 366,<br />

367; Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 121 f. zu § 12) und wird nun gesetzlich<br />

fixiert. Die Beteiligten sollen, soweit sie dazu in der<br />

Lage sind, durch Angabe von Tatsachen und Beweismitteln<br />

eine gerichtliche Aufklärung ermöglichen.<br />

Die Mitwirkung der Beteiligten ist vom Gericht aber nur eingeschränkt<br />

erzwingbar. Gemäß § 33 Abs. 3 können gegen<br />

einen unentschuldigt ausbleibenden Beteiligten, dessen persönliches<br />

Erscheinen angeordnet war, Ordnungs- und<br />

Zwangsmittel verhängt werden. Außerdem können Mitwirkungshandlungen<br />

nach § 35 erzwungen werden.<br />

Eine verweigerte zumutbare Mitwirkung eines Beteiligten<br />

beeinflusst darüber hinaus den Umfang gerichtlicher Ermittlungen.<br />

Die Darlegungslast der Beteiligten erhöht sich dabei<br />

in gleichem Maß, wie das Gericht auf deren Mitwirkung bei<br />

der Sachaufklärung angewiesen ist. Die Beteiligten können


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 187 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

bei Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflicht nicht erwarten,<br />

dass das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts allen<br />

denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht.<br />

Wenn die Beteiligten ihre Mitwirkung verweigern und ansonsten<br />

kein Anlass zu weiteren, erfolgversprechenden Ermittlungen<br />

besteht, hat das Gericht seiner Untersuchungspflicht<br />

Genüge getan (vgl. OLG Köln NJW-RR 1991, 1285,<br />

1286).<br />

Absatz 2 legt den Beteiligten die Pflicht zur wahrheitsgemäßen<br />

und vollständigen Erklärung über verfahrensrelevante<br />

Umstände auf. Die Pflicht entspricht der Wahrheitspflicht<br />

der Parteien im Zivilprozess (§ 138 Abs. 1 ZPO), die schon<br />

nach bisherigem Recht auch für die Beteiligten im FG-<br />

Verfahren bestand (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 53 zu § 12 a. E.).<br />

Zu § 28 (Verfahrensleitung)<br />

Die Vorschrift enthält einige Grundsätze der gerichtlichen<br />

Verfahrensleitung. Um die Flexibilität des Verfahrens zu bewahren,<br />

wurde von einer ins Einzelne gehenden Regelungsdichte<br />

abgesehen.<br />

Absatz 1 Satz 1 begründet eine Hinwirkungspflicht des Gerichts<br />

als eine spezielle Ausformung der Pflicht zur Amtsermittlung.<br />

Insofern bleibt es im Grundsatz beim geltenden<br />

Recht; die Pflicht wurde bisher aus dem Grundsatz der Amtsaufklärung<br />

hergeleitet (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 120 zu § 12). Infolge<br />

der gesetzlichen Fixierung werden Umfang und Grenzen<br />

der gerichtlichen Hinwirkungspflicht nunmehr klarer konturiert.<br />

Die Hinwirkungspflicht bezieht sich auf alle entscheidungserheblichen<br />

tatsächlichen Umstände und greift sowohl<br />

bei gänzlich fehlendem als auch bei unvollständigem oder<br />

widersprüchlichem Vortrag zu entscheidungserheblichen<br />

Punkten. Zudem ist auf die Rechtzeitigkeit des Vortrags hinzuwirken;<br />

die Beteiligten sind unter Fristsetzung zur Stellungnahme<br />

aufzufordern.<br />

Absatz 1 Satz 2 normiert eine spezielle Hinweispflicht des<br />

Gerichts zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten<br />

und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen.<br />

Auch dies stellt eine Kodifizierung des geltenden Rechts dar<br />

(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. <strong>16</strong>2 zu § 12). Das Gericht ist verpflichtet,<br />

die Beteiligten auf einen entscheidungserheblichen<br />

rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den es anders beurteilt<br />

als die Beteiligten. Dies kann die beabsichtigte Änderung<br />

einer gefestigten Rechtsprechung oder die Anwendung<br />

einer bisher nicht in Betracht gezogenen Rechtsnorm sein.<br />

Das Gericht darf durch seine Entscheidung dem Verfahren<br />

keinesfalls eine für alle Beteiligten überraschende Wendung<br />

geben. Eine Abweichung von der Rechtsauffassung der Beteiligten<br />

setzt selbstverständlich voraus, dass diese im Verfahren<br />

zur Geltung gebracht worden ist. Eine Hinweispflicht<br />

entfällt also, wenn kein Beteiligter in dem Verfahren einen<br />

Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Ein Hinweis ist auch<br />

dann entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten unterschiedliche<br />

rechtliche Auffassungen in einer entscheidungserheblichen<br />

Frage bestehen. In diesem Fall kann die Streitentscheidung<br />

durch das Gericht keine Überraschung sein,<br />

sofern das Gericht sich für eine der beiden Auffassungen entscheidet.<br />

Absatz 2 begründet eine spezielle Hinwirkungspflicht in<br />

Antragsverfahren, die ebenfalls aus dem Amtsermittlungsgrundsatz<br />

folgt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 57 zu § 12). Im<br />

Interesse der Verfahrenstransparenz und der Verfahrensbeschleunigung<br />

wird diese Hinwirkungspflicht nunmehr generell<br />

als Verfahrensgrundsatz im Gesetz verankert.<br />

Absatz 3 begründet die Pflicht des Gerichts, im Interesse der<br />

Verfahrensbeschleunigung Hinweise so früh wie möglich zu<br />

erteilen und diese aktenkundig zu machen. Die Vorschrift<br />

entspricht § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Sie bezieht sich sowohl<br />

auf die Hinwirkungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und<br />

Abs. 2 als auch auf die Hinweispflicht nach Absatz 1 Satz 2.<br />

Wird der Hinweis in einem Termin gemäß § 32 oder in einer<br />

persönlichen Anhörung gemäß § 34 gegeben, ist die Erteilung<br />

in dem nach Absatz 4 künftig anzufertigenden Vermerk<br />

zu dokumentieren und den Beteiligten zur Kenntnis zu geben.<br />

Darüber hinaus können Hinweise telefonisch oder<br />

schriftlich erteilt werden. Für diese Fälle schreibt Absatz 4<br />

vor, einen Aktenvermerk über die Hinweiserteilung anzufertigen.<br />

Die übrigen Beteiligten, die nicht Adressat des Hinweises<br />

sind, sind entsprechend zu unterrichten.<br />

Absatz 4 begründet die Pflicht für das Gericht, über die wesentlichen<br />

Vorgänge eines Termins oder einer persönlichen<br />

Anhörung gemäß den §§ 32, 34 einen Vermerk anzufertigen.<br />

Eine entsprechende Pflicht besteht gemäß § 29 Abs. 4, die<br />

Ergebnisse einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises<br />

außerhalb eines Termins aktenkundig zu machen. Dagegen<br />

sind die Ergebnisse einer im Termin in Anwesenheit der<br />

Beteiligten durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen<br />

des Absatzes 4 zu dokumentieren. Der Vermerk über die<br />

wesentlichen Vorgänge während einer Anhörung oder eines<br />

Termins kann vom Richter, Rechtspfleger oder vom Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle aufgenommen werden.<br />

Der Entwurf sieht bewusst davon ab, Mindestvoraussetzungen<br />

über Form und Inhalt dieses Vermerks aufzustellen. Um<br />

die Flexibilität des FamFG-Verfahrens zu erhalten, wurde<br />

eine Übernahme der Bestimmungen über das Protokoll<br />

(§ 159 ff. ZPO) nicht vorgesehen. Der Vermerk dient zum<br />

einen dazu, die Beteiligten über die Ergebnisse einer Anhörung<br />

oder eines Termins zu informieren, so dass sie ihr weiteres<br />

Verfahrensverhalten darauf einstellen können. Insbesondere<br />

soll der Vermerk den Beteiligten die Ausübung ihres<br />

Äußerungsrechts gemäß § 37 Abs. 2 erleichtern oder überhaupt<br />

erst ermöglichen, indem sie in Kenntnis gesetzt werden,<br />

von welchen wesentlichen Ergebnissen der Anhörung<br />

das Gericht ausgeht. Zum anderen erleichtert der Vermerk<br />

dem Beschwerdegericht die Entscheidung gemäß § 68<br />

Abs. 3 Satz 2, ob eine Wiederholung des Verfahrensschrittes<br />

angezeigt ist. Die Ausgestaltung des Vermerks liegt im Ermessen<br />

des Gerichts. Es kann sich hierbei, je nach den Erfordernissen<br />

des Einzelfalls, sowohl um eine stichwortartige<br />

Zusammenfassung des Verlaufs des Termins als auch um<br />

einen ausführlichen Vermerk im Sinne eines Protokolls gemäß<br />

§ 159 ff. ZPO handeln.<br />

Als wesentliche Vorgänge einer Anhörung sind neben anwesenden<br />

Personen, Ort und Zeit der Anhörung oder des Termins<br />

in erster Linie solche Umstände anzusehen, die unmittelbare<br />

Entscheidungserheblichkeit besitzen. Werden in<br />

einer Anhörung Tatsachen bekundet, auf die das Gericht<br />

seine Entscheidung stützen will, ist eine Aufnahme in den


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 188 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Vermerk schon im Hinblick auf das Äußerungsrecht der Beteiligten<br />

gemäß § 37 Abs. 2 geboten. Außerdem sind in dem<br />

Vermerk die in einem Termin gegebenen Hinweise des Gerichts<br />

zu dokumentieren, um die in Absatz 3 begründete<br />

Pflicht, Hinweise aktenkundig zu machen, zu erfüllen.<br />

Schließlich sind die äußeren Umstände einer Anhörung, insbesondere<br />

die persönliche Verfassung eines Betroffenen<br />

oder der Zustand seiner Unterkunft, in dem Vermerk aktenkundig<br />

zu machen, falls sie für die Entscheidung von Bedeutung<br />

sind.<br />

Satz 3 regelt die Herstellung des Anhörungsvermerks in<br />

elektronischer Form. Er entspricht § <strong>16</strong>0a Abs. 4 ZPO.<br />

Zu § 29 (Beweiserhebung)<br />

Absatz 1 Satz 1 übernimmt aus dem geltenden Recht den<br />

Grundsatz des Freibeweises. Das Gericht erhebt die Beweise<br />

in der ihm geeignet erscheinenden Form, ohne an förmliche<br />

Regeln gebunden zu sein. Als Form des Freibeweises kommt<br />

etwa die informelle persönliche, telefonische oder schriftliche<br />

Befragung einer Auskunftsperson oder durch Beiziehung<br />

von Akten in Betracht. Eine abschließende Aufzählung<br />

der im Freibeweis zulässigen Beweismittel enthält auch dieses<br />

Gesetz nicht, um den Charakter des Freibeweises als<br />

flexibles Erkenntnisinstrument zu wahren. Die Flexibilität<br />

soll ungeschmälert erhalten bleiben, um dem FG-Gericht ein<br />

zügiges, effizientes und ergebnisorientiertes Arbeiten zu ermöglichen.<br />

Es erscheint aber notwendig, klarer als nach bisherigem<br />

Recht die Grenzen des Freibeweises zu definieren<br />

und das Gericht in bestimmten Fallkonstellationen zur<br />

Durchführung einer Beweisaufnahme nach den Regeln der<br />

Zivilprozessordnung (Strengbeweis) zu verpflichten.<br />

Nach bisherigem Recht kann das Gericht nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zwischen Frei- und Strengbeweis wählen<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 3 ff. zu § 15; Bumiller/Winkler,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, Rn. 1 ff. zu § 15;<br />

BayObLG NJW-RR 1996, 583, 584). Dieser Grundsatz der<br />

Wahlfreiheit ist auch weiterhin gültig (§ 30 Abs. 1); der<br />

Strengbeweis wird allerdings für bestimmte Fälle zur Wahrung<br />

der Verfahrensrechte der Beteiligten und zur Sicherstellung<br />

einer materiell richtigen Entscheidung obligatorisch<br />

(§ 30 Abs. 2 und 3; siehe die dortigen Erläuterungen).<br />

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass das Gericht im FamFG-Verfahren<br />

durch das Vorbringen eines Beteiligten, insbesondere<br />

das Geständnis oder Nichtbestreiten, nicht gebunden wird.<br />

Dieser Grundsatz gilt schon im bisherigen FG-Recht (vgl.<br />

BayObLGZ 1971, 217, 219). Er bedeutet, dass das Gericht<br />

unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten die Wahrheit ermitteln<br />

und zu diesem Zweck Beweis erheben muss. Die Beweisbedürftigkeit<br />

einer entscheidungserheblichen Tatsache<br />

entfällt also nicht, weil sie von keinem Beteiligten bestritten<br />

wird. Dieser Umstand kann allerdings ein Indiz für die Wahrheit<br />

einer Tatsachenbehauptung sein.<br />

Absatz 2 Satz 1 begründet das Recht der Beteiligten, durch<br />

Beweisanträge auf die Amtsermittlung des Gerichts Einfluss<br />

zu nehmen. Mit dem Antragsrecht der Beteiligten korrespondiert<br />

die Bescheidungs- und Begründungspflicht des Gerichts<br />

gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3. Durch gesonderten<br />

Beschluss oder spätestens in der instanzabschließenden Entscheidung<br />

hat das Gericht zu begründen, warum es einem<br />

Beweisantrag nicht gefolgt ist. Die Ablehnung des Beweisantrags<br />

ist, auch wenn sie durch gesonderten Beschluss ausgesprochen<br />

wird, nicht isoliert anfechtbar (Absatz 2 Satz 4),<br />

sondern nur im Wege der Beschwerde gegen die Endentscheidung<br />

überprüfbar. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags<br />

ist ein Rechtsfehler (Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht),<br />

so dass die Richtigkeit auch noch im<br />

Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann.<br />

Um das FamFG-Verfahren flexibel zu halten, verzichtet der<br />

Entwurf allerdings darauf, die Gründe für die Ablehnung eines<br />

Beweisantrags wie in der Strafprozessordnung im Gesetz<br />

im Einzelnen aufzuführen. Insofern verbleibt es bei der<br />

Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt nach seinem<br />

pflichtgemäßen Ermessen vollständig aufzuklären. Daher<br />

kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn er für die<br />

Sachverhaltsaufklärung keinen Nutzen bringt, weil die unter<br />

Beweis gestellte Tatsache für die zu treffende Entscheidung<br />

unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das<br />

Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet<br />

ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt<br />

wird (hierzu Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 123 zu § 12).<br />

Das Gericht kann einen Beweisantrag schließlich auch mit<br />

der Begründung ablehnen, der Sachverhalt sei bereits so<br />

vollständig aufgeklärt, dass von einer weiteren Beweisaufnahme<br />

ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes<br />

Ergebnis nicht mehr zu erwarten sei (so BayObLG NJW-RR<br />

1991, 777, 778). Diese Ablehnung muss aber auf der Grundlage<br />

einer abschließenden Überzeugungsbildung des Gerichts<br />

nach umfassender Würdigung der Beweislage ergehen;<br />

eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf der<br />

Grundlage einer unvollständigen Beweislage ist rechtsfehlerhaft<br />

(BayObLGZ 1997, 197, 205).<br />

Das Gericht soll, auch wenn es die Beweise formlos erhebt,<br />

an gewisse Grundregeln der Beweisaufnahme kraft Gesetzes<br />

ausdrücklich gebunden bleiben. Gemäß Absatz 3 hat das<br />

Gericht die Amtsverschwiegenheit gemäß § 376 ZPO und<br />

das Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung gemäß<br />

den §§ 383 bis 390 ZPO zu beachten.<br />

Die Einholung einer Auskunft bei einer zur Amtsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Person im Wege des Freibeweises<br />

setzt in entsprechender Anwendung des § 376 Abs. 1 ZPO<br />

eine Aussagegenehmigung voraus. Denn es macht keinen<br />

Unterschied, ob die Auskunftsperson die der Amtsverschwiegenheit<br />

unterliegende Tatsache als Auskunftsperson<br />

im Freibeweis oder als (sachverständiger) Zeuge im Strengbeweis<br />

kundgibt. Im letzteren Fall ist aber die Beachtung der<br />

Amtsverschwiegenheit schon nach bisherigem Recht nicht<br />

zweifelhaft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 33 zu § 15). Das Gericht<br />

hat also vor Einholung einer der Amtsverschwiegenheit<br />

unterliegenden Auskunft die Genehmigung des Dienstvorgesetzten<br />

zur Erteilung der Auskunft einzuholen. Solange sie<br />

nicht vorliegt, darf das Gericht insoweit nichts veranlassen.<br />

Für den Notar ist die spezielle Regelung des § 18 BNotO zu<br />

beachten.<br />

Auskunftspersonen steht in entsprechender Anwendung der<br />

§§ 383 bis 390 ZPO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.<br />

Das Recht, die Auskunft zu verweigern, steht zum einen den<br />

in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten nahen Angehörigen<br />

der Beteiligten und den in § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 189 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

ZPO bezeichneten Berufsgruppen zu, soweit letztere nicht<br />

von der Schweigepflicht entbunden wurden (§ 385 Abs. 2<br />

ZPO). Zum anderen ist das Recht zur Auskunftsverweigerung<br />

aus den in § 384 ZPO bezeichneten Gründen beachtlich.<br />

Über das Recht zur Auskunftsverweigerung ist die<br />

Auskunftsperson zu belehren. Ohne Belehrung eingeholte<br />

Auskünfte sind nicht verwertbar, wenn sich die Auskunftsperson<br />

später auf ihr Verweigerungsrecht beruft.<br />

Für das Verfahren über die Berechtigung der Auskunftsverweigerung<br />

gelten die Vorschriften des § 386 ff. ZPO entsprechend.<br />

Die Auskunftsperson hat die Verweigerungsgründe<br />

selbst darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Amtsermittlungspflicht<br />

des Gerichts erstreckt sich nicht auf diese. Die<br />

Entscheidung über die Auskunftsverweigerung ergeht nach<br />

Anhörung der Beteiligten (§ 387 Abs. 1 ZPO) durch Beschluss<br />

und nicht durch Zwischenurteil. Der Beschluss ist entsprechend<br />

§ 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde<br />

anfechtbar. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde<br />

beträgt zwei Wochen. Die Frist ergibt sich aus § 387 Abs. 3,<br />

§ 569 Abs. 1 ZPO. Wie im bisherigen Recht ist die Verhängung<br />

von Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Erscheinens<br />

vor Gericht zur Herbeiführung einer Aussage im Wege des<br />

Freibeweises nicht zulässig (vgl. nur Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 196 zu § 12 m. w. N.). Auch schriftliche Auskünfte<br />

oder Gutachten können nicht erzwungen werden. Lehnt die<br />

Auskunftsperson die Erteilung der Auskunft ab, muss das<br />

Gericht sie im Verfahren des Strengbeweises als (sachverständigen)<br />

Zeugen laden oder mit der Erstattung eines Gutachtens<br />

beauftragen und auf diese Weise eine förmliche<br />

zwangsmittelbewehrte Beweisaufnahme einleiten.<br />

Gemäß Absatz 4 hat das Gericht auch im Freibeweis die Ergebnisse<br />

einer Beweiserhebung in den Akten zu dokumentieren.<br />

Dies betrifft die Einholung von Auskünften per<br />

Telefon oder im Wege der persönlichen Anhörung der Auskunftsperson,<br />

die Feststellung eines persönlichen Eindrucks<br />

oder das Ergebnis eines Augenscheins. Diese Feststellungen<br />

können in Abwesenheit der Beteiligten getroffen werden.<br />

Sie sind aber, um die notwendige Verfahrenstransparenz zu<br />

gewährleisten, in einem Vermerk festzuhalten, der zu den<br />

Akten zu nehmen ist. Falls das Gericht auf diese Feststellungen<br />

die Entscheidung stützen will, ist der Vermerk vor der<br />

Entscheidung den Beteiligten zur Kenntnis zu geben, um<br />

ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren (§ 37 Abs. 2).<br />

Die Ergebnisse einer förmlichen Beweisaufnahme oder einer<br />

persönlichen Anhörung im Termin sind stets in einem Vermerk<br />

gemäß § 28 Abs. 4 festzuhalten.<br />

Zu § 30 (Förmliche Beweisaufnahme)<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält den bereits im bisherigen Recht anerkannten<br />

Grundsatz, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen<br />

des Gerichts obliegt, ob und inwieweit es den entscheidungserheblichen<br />

Sachverhalt durch eine förmliche Beweisaufnahme<br />

nach der Zivilprozessordnung ermittelt und feststellt<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 3 ff. zu § 15; Bumiller/Winkler,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl. 2006, Rn. 1 ff. zu § 15;<br />

BayObLG NJW-RR 1996, 583, 584). Um die Flexibilität des<br />

FamFG-Verfahrens zu erhalten, verzichtet der Entwurf weitgehend<br />

auf ermessensleitende Kriterien. Die in der Rechtsprechung<br />

entwickelte Formel, wonach der Strengbeweis<br />

dann erforderlich ist, wenn dies zur ausreichenden Sachaufklärung<br />

oder wegen der Bedeutung der Angelegenheit notwendig<br />

ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 1211), bleibt<br />

als Ausgangspunkt weiterhin anwendbar. Ein spezielles Antragsrecht<br />

auf Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme<br />

sieht der Entwurf nicht vor; den Beteiligten bleibt es<br />

aber unbenommen, die förmliche Beweisaufnahme anzuregen.<br />

Das Gericht ist an eine entsprechende Beweisanregung<br />

nicht gebunden und hat diese auch nicht zu bescheiden, aber<br />

im Rahmen seines nach Absatz 1 eingeräumten Ermessens<br />

zu berücksichtigen.<br />

In einigen Rechtsvorsorge-Verfahren ist eine förmliche Beweisaufnahme<br />

zum Beweis zentraler entscheidungserheblicher<br />

Tatsachen wegen der Schwere des Eingriffs von Gesetzes<br />

wegen vorgeschrieben; hierauf nimmt Absatz 2<br />

Bezug. Die spezialgesetzlichen Bestimmungen anderer Verfahren,<br />

bei denen – wie nach § 29 GBO – die Beweismittel<br />

gesetzlich beschränkt sind, gehen dieser Bestimmung vor.<br />

Absatz 3 wiederum umschreibt generalklauselartig eine Verfahrenskonstellation,<br />

in der zur Wahrung der Verfahrensrechte<br />

der Beteiligten und zur besseren Sachaufklärung eine<br />

förmliche Beweisaufnahme stattfinden soll; auch insoweit<br />

wird das gerichtliche Ermessen gemäß Absatz 1 eingeschränkt.<br />

In Verfahren, die einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen<br />

zum Gegenstand haben, ist zum Teil schon von Gesetzes<br />

wegen eine förmliche Beweisaufnahme, insbesondere<br />

die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens,<br />

vorgeschrieben. Absatz 2 nimmt auf diese Gesetzesvorschriften<br />

Bezug. § 280 für das Betreuungsverfahren sowie<br />

§ 321 für das Unterbringungsverfahren enthalten Spezialregelungen<br />

über die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten,<br />

die der Ermessensvorschrift des Absatzes 1<br />

vorgehen. Der Entwurf hat vor diesem Hintergrund von<br />

einem allgemeinen Strengbeweisvorbehalt für alle Tatsachen,<br />

die einen Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen rechtfertigen<br />

sollen, abgesehen. Eine hinreichende Richtigkeitsgewähr<br />

für solche Feststellungen kann, soweit sie nicht<br />

ohnehin unter Absatz 2 fallen, vielmehr bereits über<br />

Absatz 1 hergestellt werden. Ist eine Tatsache im Laufe des<br />

Verfahrens von den Beteiligten nicht bestritten worden, erscheint<br />

es gerechtfertigt, die Entscheidung, ob die Wahrheit<br />

gleichwohl strengbeweislich erforscht werden soll, gerichtlichem<br />

Ermessen zu überlassen. Ein schematischer Zwang<br />

zur förmlichen Beweisaufnahme bei Grundrechtseingriffen<br />

wäre ineffektiv.<br />

Absatz 3 begründet eine Verpflichtung für das Gericht zur<br />

Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme, wenn eine<br />

Tatsache, die für die zu treffende Entscheidung von maßgeblicher<br />

Bedeutung ist, im Freibeweisverfahren streitig<br />

geblieben ist. In dieser Situation soll das Gericht vom<br />

Strengbeweisverfahren Gebrauch machen, weil das Strengbeweisverfahren<br />

zur Ermittlung einer bestrittenen entscheidungserheblichen<br />

Tatsache geeigneter ist und die Mitwirkungsrechte<br />

der Beteiligten besser gewährleistet.<br />

Die Pflicht zum Strengbeweis kann nur dort gelten, wo auch<br />

der Zivilprozess den Strengbeweis vorsieht. Keine Anwendung<br />

findet der Strengbeweis daher auch im FamFG-Verfahren<br />

bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen. Hiervon<br />

kann sich das Gericht im Wege des Freibeweises<br />

überzeugen (BGH, NJW 2000, 814). Es ist daher insoweit in


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 190 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

der Auswahl und Verwertung seiner Beweismittel frei<br />

(Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 8 zu § 56).<br />

Eine Tatsache hat maßgebliche Bedeutung für die zu treffende<br />

Entscheidung, wenn sie als Haupttatsache den Tatbestand<br />

einer entscheidungsrelevanten Norm unmittelbar ausfüllt. Ist<br />

die streitige Tatsache eine von mehreren Anknüpfungstatsachen,<br />

mit denen die Annahme eines unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

wie z. B. des Kindeswohls begründet werden soll,<br />

ist deren Wahrheit strengbeweislich zu erforschen, wenn die<br />

streitige Tatsache im Ergebnis ausschlaggebende Bedeutung<br />

im Rahmen der gerichtlichen Abwägung hat. Wenn die streitige<br />

Tatsache eine Indiztatsache für das Vorliegen einer<br />

Haupttatsache ist, muss zum einen die vorstehend beschriebene<br />

Relevanz der Haupttatsache gegeben, zum anderen ein<br />

hinreichend sicherer Rückschluss von der Hilfstatsache auf<br />

das Vorliegen der Haupttatsache möglich sein.<br />

Weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zum Strengbeweis<br />

ist, dass das Gericht die entscheidungserhebliche Tatsache<br />

nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens für wahr<br />

hält und sie daher seiner Entscheidung zugrunde legen will.<br />

Absatz 3 zwingt das Gericht, seine positive Überzeugung<br />

vom Vorliegen einer Tatsache noch einmal strengbeweislich<br />

zu überprüfen. Zweifelt das Gericht dagegen an der Wahrheit<br />

einer Tatsachenbehauptung oder hält sie für unwahr, so ist<br />

Absatz 3 nicht einschlägig. Tatsachenbehauptungen, die<br />

sich im Freibeweisverfahren nicht haben bestätigen lassen,<br />

muss das Gericht grundsätzlich nicht auch noch strengbeweislich<br />

nachgehen.<br />

Hier kann jedoch im Einzelfall nach Absatz 1 eine förmliche<br />

Beweisaufnahme angezeigt sein, wenn ein Beteiligter einen<br />

Beweisantrag gemäß § 29 Abs. 2 gestellt hat, dem das Gericht<br />

freibeweislich nachgegangen ist, ohne sich von der<br />

Wahrheit der Behauptung überzeugen zu können. Wiederholt<br />

der Beteiligte diese Behauptung unter Strengbeweisantritt,<br />

kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens nach<br />

Absatz 1 gehalten sein, den Beweis auch zu erheben.<br />

Schließlich ist weitere Voraussetzung für einen Zwang zur<br />

Durchführung des Strengbeweises gemäß Absatz 3, dass die<br />

maßgebliche Tatsache von einem Beteiligten ausdrücklich<br />

bestritten wird. Konkludentes oder pauschales Bestreiten<br />

reicht keineswegs aus, einfaches Bestreiten ohne Angabe<br />

von Gründen für die angebliche Unwahrheit der freibeweislich<br />

festgestellten Tatsache nur im Ausnahmefall, wenn den<br />

Beteiligten ein höherer Grad an Substantiierung nicht zuzumuten<br />

ist. In der Regel ist substantiiertes Bestreiten zu fordern.<br />

Der Beteiligte muss also darlegen, warum er das Freibeweisergebnis<br />

für falsch hält. Gegebenenfalls ist eine in<br />

sich nachvollziehbare Gegendarstellung zu fordern. Um einen<br />

Strengbeweis zu erzwingen, ist also ein Mindestmass an<br />

objektiv nachvollziehbarer Begründung für die Ablehnung<br />

des Freibeweisergebnisses zu fordern. Hierbei darf allerdings<br />

die Fähigkeit des Bestreitenden, sich im Verfahren zu<br />

artikulieren, nicht außer Acht gelassen werden.<br />

Nicht erforderlich für den Zwang zum Strengbeweis ist, dass<br />

das Gericht selbst noch Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungsmaßgeblichen<br />

Tatsache hat. Das Gericht soll vielmehr<br />

den Strengbeweis gerade dann durchführen, wenn es<br />

aufgrund des Freibeweises von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung<br />

bereits überzeugt ist und auf diese Tatsache<br />

seine Entscheidung stützen will.<br />

Welche Freibeweisergebnisse das Gericht gewonnen hat und<br />

seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt, erfahren die<br />

Beteiligten infolge der sich aus § 37 Abs. 2 ergebenden Mitteilungspflicht.<br />

Nach dieser Vorschrift darf das Gericht seine<br />

Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen,<br />

zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten. In<br />

diesem Rahmen hat das Gericht den Beteiligten die freibeweislich<br />

gewonnenen Ermittlungsergebnisse darzulegen.<br />

Dies gibt den Beteiligten die Gelegenheit zu überprüfen, ob<br />

sie die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens für<br />

notwendig erachten.<br />

Absatz 4 regelt die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer Beweiserhebung<br />

im Strengbeweisverfahren zu geben. Die Vorschrift<br />

tritt an die Stelle des § 279 Abs. 3 ZPO, aufgrund<br />

dessen das Gericht im zivilgerichtlichen Verfahren verpflichtet<br />

ist, den Sach- und Streitstand mit den Parteien zu erörtern.<br />

Demgegenüber soll im FamFG-Verfahren dem Gericht<br />

ein höheres Maß an Flexibilität eingeräumt werden. Es<br />

soll je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden können,<br />

ob zum Beispiel die Durchführung eines Termins geboten<br />

ist. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten<br />

ist im Übrigen auch dadurch gewährleistet, dass das<br />

Gericht seine Entscheidung nur auf solche Tatsachen und<br />

Beweisergebnisse stützen kann, zu denen die Beteiligten<br />

sich äußern konnten (§ 37 Abs. 2).<br />

Zu § 31 (Glaubhaftmachung)<br />

Absatz 1 bestimmt wortgleich mit § 294 Abs. 1 ZPO, dass<br />

sich der Beweisführer zur Glaubhaftmachung aller zulässigen<br />

Mittel des Freibeweises einschließlich der eidesstattlichen<br />

Versicherung bedienen kann. Dies entspricht geltendem<br />

Recht.<br />

Absatz 2 ordnet entgegen geltendem Recht im FG-Verfahren,<br />

aber wortgleich mit § 294 Abs. 2 ZPO an, dass eine<br />

Glaubhaftmachung nur durch präsente Beweismittel erfolgen<br />

kann. Der Beweisführer muss die Beweismittel herbeischaffen,<br />

damit eine schnelle Beweisaufnahme gewährleistet<br />

wird.<br />

Die Glaubhaftmachung ist im FamFG vor allem in Zwischenverfahren<br />

und in Eilverfahren, wie dem einstweiligen<br />

Anordnungsverfahren, vorgesehen (vgl. § 6 i. V. m. § 44<br />

Abs. 2 ZPO, § 18 Abs. 2, § 51 Abs. 1). Um die beschleunigte<br />

Durchführung der Eilverfahren zu sichern und um Verzögerungen<br />

im Hauptsacheverfahren durch eine langwierige<br />

Tatsachenermittlung in einem Zwischenverfahren auszuschließen,<br />

erscheint es geboten, wie im ZPO-Verfahren eine<br />

Beschränkung auf präsente Beweismittel vorzusehen. Damit<br />

dient die Vorschrift auch der Harmonisierung der Verfahrensordnungen.<br />

Die Beschränkung auf präsente Beweismittel legt dem beweispflichtigen<br />

Beteiligten keine unzumutbaren Lasten auf.<br />

Er selbst profitiert von einer schnellen Entscheidung im Eiloder<br />

Zwischenverfahren. Die Obliegenheit zur Herbeischaffung<br />

des Beweismittels ist zudem Ausdruck der Mitwirkungspflicht,<br />

die den Beteiligten im FamFG-Verfahren auferlegt<br />

ist (§ 27 Abs. 1).<br />

Zu § 32 (Termin)<br />

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass das Gericht in jedem Verfahren<br />

grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Sache mit den Be-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 191 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

teiligten in einem Termin mündlich zu erörtern, sofern es<br />

dies für sachdienlich hält. Es hat – wie nach bisheriger<br />

Rechtslage (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 9 f. der Vorb. zu<br />

den §§ 8 bis 18) – nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen<br />

mündlichem und schriftlichem Verfahren zu wählen. Soweit<br />

in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen (z. B. § 15 Abs. 1<br />

LwVG) eine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen<br />

Verhandlung statuiert wird, bleibt diese durch § 32 unberührt.<br />

Auch die persönliche Anhörung eines Beteiligten nach<br />

§ 34 muss nicht zwingend in einem Termin zur Erörterung<br />

stattfinden.<br />

Führt das Gericht eine förmliche Beweisaufnahme nach den<br />

Vorschriften der Zivilprozessordnung durch, ist den Beteiligten<br />

zu gestatten, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 357<br />

Abs. 1 ZPO). Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Gericht,<br />

bei dem das Verfahren anhängig ist, so hat sie in einem Termin<br />

stattzufinden, der zugleich der Erörterung der Sache mit<br />

den Beteiligten dient (vgl. § 370 Abs. 1 ZPO); insofern ist<br />

das Ermessen des Gerichts gemäß § 32 eingeschränkt.<br />

Die Vorschrift führt nicht den Mündlichkeitsgrundsatz in das<br />

FamFG-Verfahren ein. Auch in den Verfahren, in denen obligatorisch<br />

oder optional eine Erörterung der Sache im Termin<br />

stattfindet, ist Entscheidungsgrundlage nicht nur das,<br />

was im Termin von den Beteiligten vorgebracht wurde, sondern<br />

der gesamte Akteninhalt. Ein Versäumnisverfahren ist<br />

ausgeschlossen; die Sonderregelungen in Buch 2 dieses Gesetzes<br />

betreffen ausschließlich bisherige ZPO-Familienverfahren.<br />

Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften über den Terminsort<br />

gemäß § 219 ZPO und über die Änderung eines Termins gemäß<br />

§ 227 Abs. 1, 2 und 4 ZPO entsprechende Anwendung<br />

finden. Die Vorschrift über den Terminsort ist in Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung.<br />

Das Bedürfnis für die Verlegung des Terminsorts ist in vielen<br />

Verfahren gegeben. Kann zum Beispiel ein Beteiligter aufgrund<br />

seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht zu<br />

einem Termin im Gerichtsgebäude geladen werden, hört ihn<br />

das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes an seinem<br />

Aufenthaltsort oder an einem anderen Ort außerhalb des Gerichts<br />

an. Zur Sachverhaltsaufklärung kann es insbesondere<br />

geboten sein, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung<br />

anzuhören.<br />

Ferner wird gesetzlich klargestellt, unter welchen Voraussetzungen<br />

ein Termin aufgehoben oder verlegt werden kann.<br />

Dies betrifft aber nicht die vereinfachte Möglichkeit der Verlegung<br />

eines Termins im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August<br />

gemäß § 227 Abs. 3 ZPO. Diese als Ausgleich für die Abschaffung<br />

der Gerichtsferien in der ZPO geschaffene Regelung<br />

soll in der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch weiterhin<br />

keine Anwendung finden.<br />

Das Gericht hat die Beteiligten mit den in Absatz 2 enthaltenen<br />

Maßgaben zu dem Termin zu laden. Lässt sich ein Beteiligter<br />

durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist dieser<br />

zu dem Erörterungstermin zu laden. Die Beteiligten sind<br />

zum Erscheinen nicht verpflichtet, sofern nicht das Gericht<br />

zugleich ihr persönliches Erscheinen gemäß § 33 anordnet.<br />

Zu § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)<br />

Bisher fehlt im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine<br />

ausdrückliche Vorschrift über die Anordnung des persönli-<br />

chen Erscheinens eines Beteiligten. Die Befugnis des Gerichts<br />

wurde in der Kommentarliteratur aus der Pflicht zur<br />

Amtsaufklärung gemäß § 12 FGG hergeleitet (vgl. nur<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 191 zu § 12), vereinzelt aber auch<br />

bestritten (vgl. BayObLGZ 1995, 222, 224). Der bisherige<br />

§ 13 Satz 2 FGG regelte allein die Befugnis des Beteiligten,<br />

sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, soweit<br />

nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten<br />

anordnet, und stellte damit indirekt die Möglichkeit<br />

einer entsprechenden Anordnung klar.<br />

Absatz 1 regelt nunmehr, dass die Anordnung aufgrund<br />

pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts dann ergehen kann,<br />

wenn die persönliche Anhörung des Beteiligten zur Aufklärung<br />

des Sachverhalts erforderlich ist, etwa weil eine<br />

schriftliche Äußerung der Beteiligten keine hinreichende<br />

Sachaufklärung erbracht hat oder von vornherein nicht erfolgversprechend<br />

erscheint.<br />

Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand dar, der zurücktritt,<br />

sofern spezialgesetzlich dem Gericht (auch) im Interesse<br />

der Sachverhaltsaufklärung eine Pflicht zur Anhörung<br />

eines Beteiligten auferlegt ist. So ist eine persönliche<br />

Anhörung eines Beteiligten unabdingbar, wenn sich das Gericht<br />

als Grundlage für die Entscheidung einen persönlichen<br />

Eindruck verschaffen muss. § 159 Abs. 1 und § <strong>16</strong>0 regeln<br />

speziell die persönliche Anhörung von Eltern und Kindern in<br />

Personensorgeverfahren, § 278 Abs.1, § 319 Abs. 1 schreiben<br />

die persönliche Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

als Regelfall zwingend vor.<br />

Die persönliche Anhörung dient primär der Sachaufklärung,<br />

dient aber zugleich der Gewährung des rechtlichen Gehörs<br />

des Beteiligten gemäß § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2.<br />

Absatz 2 Satz 1 ordnet die unmittelbare Ladung des Beteiligten<br />

zum persönlichen Erscheinen an, auch wenn er einen<br />

Bevollmächtigten hat. Im Hinblick auf den Bevollmächtigten<br />

entspricht die Vorschrift § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Absatz<br />

2 Satz 2 begrenzt das dem Gericht grundsätzlich nach<br />

§ 15 zustehende Ermessen hinsichtlich der Wahl der Bekanntgabeform.<br />

Das Gericht soll die Zustellung der Ladung<br />

regelmäßig dann anordnen, wenn das Erscheinen des Beteiligten<br />

ungewiss ist.<br />

Absatz 3 Satz 1 bis 3 gibt dem Gericht die Befugnis, gegen<br />

den ausgebliebenen Beteiligten – auch wiederholt – ein Ordnungsgeld<br />

festzusetzen und im Falle des wiederholten Ausbleibens<br />

die Vorführung anzuordnen. Das Gericht hat somit<br />

wirksame Befugnisse zur Erzwingung des persönlichen Erscheinens<br />

eines Beteiligten. Voraussetzung für die Festsetzung<br />

des Ordnungsgeldes ist das Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer<br />

Ladung bei ungenügender und nicht rechtzeitiger<br />

Entschuldigung. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht<br />

es im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob es von der<br />

Verhängung von Ordnungsmitteln Gebrauch macht. Für die<br />

Höhe des Ordnungsgeldes ist Artikel 6 Abs. 1 Satz 1<br />

EGStGB heranzuziehen.<br />

Sollte der Beteiligte ohne Verschulden daran gehindert gewesen<br />

sein, sich rechtzeitig zu entschuldigen, hat das Gericht<br />

gemäß Satz 4 die angeordneten Maßnahmen aufzuheben,<br />

wenn der Beteiligte dies glaubhaft macht und die Entschuldigung<br />

nachholt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 192 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Gegen einen Ordnungsmittelbeschluss ist nach Satz 5 die sofortige<br />

Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

statthaft. Dies entspricht der Gesetzessystematik,<br />

wonach als Rechtsmittel gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen<br />

das schnellere und weniger aufwändige Verfahren<br />

der sofortigen Beschwerde gemäß den §§ 567 bis 572<br />

ZPO Anwendung findet.<br />

Absatz 4 stellt klar, dass das Gericht bereits in der Ladung<br />

des Beteiligten auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen<br />

hat.<br />

Zu § 34 (Persönliche Anhörung)<br />

Absatz 1 regelt Grundzüge der persönlichen Anhörung eines<br />

Beteiligten zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs.<br />

Nach Absatz 1 Nr. 1 hat das Gericht auch ohne eine spezielle<br />

Pflicht einen Beteiligten persönlich anzuhören, wenn dies erforderlich<br />

ist, um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu<br />

erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen<br />

hat, entzieht sich allgemeiner Definition. Eine persönliche<br />

Anhörung ist jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn<br />

Gegenstand des Verfahrens ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte<br />

eines Beteiligten ist. Eine persönliche Anhörung<br />

wird darüber hinaus immer dann zu erwägen sein, wenn<br />

nicht zu erwarten ist, dass ein Beteiligter durch die Gelegenheit<br />

zur schriftlichen Äußerung seinen Standpunkt im Verfahren<br />

wirksam zur Geltung bringen kann.<br />

Wo das Gericht die persönliche Anhörung durchzuführen<br />

hat, lässt das Gesetz offen. Ob das Gericht den Beteiligten zu<br />

einem Termin lädt oder sich zur Anhörung in die übliche<br />

Umgebung des Beteiligten begibt, hängt primär von den<br />

geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Beteiligten ab.<br />

Soweit die Anhörung zugleich der Ermittlung des Sachverhalts<br />

dient, wird die Wahl des Ortes auch maßgeblich vom<br />

Erkenntnisinteresse des Gerichts geleitet. In § 278 Abs. 1<br />

Satz 3 ist daher beispielsweise bestimmt, dass die Anhörung<br />

des Betroffenen in der üblichen Umgebung des Betroffenen<br />

stattzufinden hat. Daneben kann das Gericht z. B. in Gewaltschutzsachen<br />

eine getrennte Anhörung der Beteiligten oder<br />

eine Anhörung unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen<br />

durchführen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2<br />

kann es auch von einer persönlichen Anhörung absehen.<br />

Soweit die Anhörung ausschließlich der Gewährleistung des<br />

rechtlichen Gehörs eines Beteiligten dient, ist lediglich die<br />

Anwesenheit dieses Beteiligten geboten. Andere Beteiligte<br />

sind jedoch vom Ergebnis der Anhörung in Kenntnis zu setzen,<br />

falls das Gericht seine Entscheidung darauf stützen will<br />

(§ 37 Abs. 2).<br />

Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist insbesondere<br />

im betreuungs- und familiengerichtlichen Verfahren vorgeschrieben.<br />

Diese Vorschriften haben zumeist einen Doppelcharakter;<br />

sie dienen sowohl der Aufklärung des Sachverhalts<br />

als auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs des<br />

Betroffenen. Soweit sie letzterem dienen, werden sie von<br />

Absatz 1 Nr. 2 erfasst.<br />

Bestimmungen über die persönliche Anhörung eines Beteiligten<br />

finden sich auch in anderen Gesetzen, zum Teil allerdings<br />

nur als Soll-Vorschriften. Soweit diese Bestimmungen<br />

der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dienen, sind sie<br />

im Lichte von Artikel 103 Abs. 1 GG als verpflichtende Be-<br />

stimmungen anzusehen. Auch auf diese Vorschriften nimmt<br />

Absatz 1 Nr. 2 daher Bezug.<br />

Nach Absatz 2 kann die persönliche Anhörung unterbleiben,<br />

wenn sie zu einer Gefährdung der Gesundheit des Beteiligten<br />

führen würde oder wenn der Beteiligte offensichtlich<br />

nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Die Vorschrift<br />

ist der bisher für das vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren<br />

geltenden Bestimmung des § 69d<br />

Abs. 1 Satz 3 FGG nachgebildet. Daneben bestehen Vorschriften<br />

in den weiteren Büchern des FamFG, die die Entbehrlichkeit<br />

einer Anhörung an weitere einschränkende Kriterien<br />

knüpfen (z. B. § 278 Abs. 4, § 319 Abs. 3). Es bleibt<br />

also wie im bisherigen § 68 Abs. 2 FGG dabei, dass das Gericht<br />

im Betreuungsverfahren von einer persönlichen Anhörung<br />

nur absehen kann, wenn die erheblichen Gesundheitsnachteile<br />

für den Betroffenen durch ärztliches Gutachten<br />

nachgewiesen sind und die Unfähigkeit zur Willensäußerung<br />

aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts feststeht.<br />

Absatz 3 Satz 1 regelt die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens<br />

vom Anhörungstermin. Da die persönliche Anhörung<br />

ausschließlich im Interesse der Verfahrensrechte<br />

des Beteiligten anberaumt wird, kommen Ordnungs- und<br />

Zwangsmittel gegen einen ausgebliebenen Beteiligten nicht<br />

in Betracht. Das Verfahren ist lediglich so fortzuführen, als<br />

ob der Beteiligte persönlich angehört worden wäre, da ihm<br />

Gelegenheit hierzu gegeben worden ist. Hierauf ist der Beteiligte<br />

gemäß Absatz 3 Satz 2 hinzuweisen.<br />

Zu § 35 (Zwangsmittel)<br />

Die freiwillige Gerichtsbarkeit sieht im Verfahren gerichtliche<br />

Anordnungen mit vollstreckbarem Inhalt auf Vornahme<br />

oder Unterlassung bestimmter Handlungen in diversen<br />

Fällen vor, z. B. in § 230 (Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichssachen),<br />

§ 358 (Ablieferung von Testamenten),<br />

§§ 404 und 405 Abs. 2 (Aushändigung von Unterlagen bei<br />

der Dispache) und § 82 GBO (Zwangsberichtigung des<br />

Grundbuchs). Diese Anordnungen haben verfahrensleitenden<br />

Charakter sowohl mit dem Ziel der Sachaufklärung (wie<br />

bei den §§ 404 und 405), als auch der Abgabe verfahrenserheblicher<br />

Erklärungen durch die Beteiligten (wie bei § 82<br />

GBO) oder der Überwachung des Verfahrens. Die Durchsetzung<br />

der genannten Mitwirkungspflichten bedarf auch insoweit<br />

wirkungsvoller und klar strukturierter Zwangsmittel.<br />

Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist zu unterscheiden<br />

von der Vollstreckung nach Abschnitt 8, welche die Vollstreckung<br />

verfahrensabschließender Entscheidungen betrifft.<br />

Die bisherige Vermischung von Zwangsmitteln im Verfahren<br />

und in der Vollstreckung im reformbedürftigen § 33 FGG<br />

wird damit beseitigt (vgl. Gaul, in: Festschrift für Ishikawa,<br />

2001, S. 87 ff.).<br />

Die §§ 388 bis 392 bleiben als Spezialbestimmungen durch<br />

§ 35 unberührt. Dies betrifft ebenso Regelungen außerhalb<br />

des FamFG, soweit sie für einzelne Elemente des Zwangsmittelverfahrens<br />

bei verfahrensleitenden Anordnungen ausdrückliche<br />

Regelungen treffen. Wenn etwa hinsichtlich der<br />

Übernahme einer Vormundschaft (§ 1788 BGB), der Durchsetzung<br />

von Anordnungen gegen den Vormund (§ 1837<br />

Abs. 3 BGB) oder von Anordnungen gegen den Pfleger<br />

(§ 1915 BGB) ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeld<br />

als Zwangsmittel vorgesehen ist, verdrängen diese Regelungen<br />

insoweit § 35 Abs. 1. Die Verhängung ersatzweiser


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 193 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

oder originärer Zwangshaft findet daher in diesen Verfahren<br />

nicht statt.<br />

Absatz 1 ermöglicht in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Satz 1,<br />

Abs. 2 Satz 1 FGG zur Durchsetzung der Verpflichtung zur<br />

Vornahme oder Unterlassung einer vertretbaren oder unvertretbaren<br />

Handlung (einschließlich der Herausgabe oder<br />

Vorlage einer Sache) die Anordnung von Zwangsmitteln.<br />

Für die Anwendung der Bestimmung macht es keinen Unterschied,<br />

ob das Verfahren auf Antrag oder von Amts<br />

wegen eingeleitet wurde. Die Anwendung von Zwangsmitteln<br />

findet nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts<br />

statt. Neben der Festsetzung von Zwangsgeld besteht gemäß<br />

Satz 2 auch die Möglichkeit der Anordnung von<br />

Zwangshaft. Als weitere Alternative bei der Festsetzung<br />

von Zwangsmitteln eröffnet Satz 3 auch die Möglichkeit<br />

der Verhängung originärer Zwangshaft. Hierdurch wird<br />

dem Gericht die effektive Durchsetzung seiner Anordnungen<br />

ermöglicht, sofern die Verhängung von Zwangsgeld<br />

nicht erfolgreich ist oder von vornherein keinen Erfolg verspricht.<br />

Soll allein Zwangsgeld festgesetzt werden, kann<br />

die Festsetzung wie bisher durch den Rechtspfleger erfolgen,<br />

soweit die Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen<br />

sind. Soll dagegen ersatzweise oder originäre Zwangshaft<br />

angeordnet werden, so ist diese Anordnung der Zuständigkeit<br />

des Richters vorbehalten (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG).<br />

Zwecks Beschleunigung des Verfahrens entfällt die bisher<br />

in § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG geregelte Notwendigkeit der<br />

Androhung der Zwangsmittel.<br />

Mit Absatz 2 wird geregelt, dass mit der gerichtlichen Entscheidung<br />

zugleich auf die Folgen des Zuwiderhandelns hinzuweisen<br />

ist. Der Hinweis tritt an die Stelle der bisher erforderlichen<br />

Androhung der Zwangsmittel und dient der<br />

Beschleunigung des Verfahrens.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt die Höhe des Zwangsgeldes. Die<br />

Vorschrift entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 3 Satz 2<br />

FGG. Satz 2 ersetzt gleichlautend § 33 Abs. 1 Satz 3 FGG.<br />

Satz 3 übernimmt die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 5 FGG.<br />

Absatz 4 bestimmt, dass das Gericht zur Vollstreckung einer<br />

Anordnung auf Herausgabe oder Vorlage einer Sache sowie<br />

einer vertretbaren Handlung – vorbehaltlich einer anderen<br />

gesetzlichen Regelung – neben oder anstelle einer Maßnahme<br />

nach den vorangegangenen Bestimmungen die in den<br />

§§ 883, 886, 887 ZPO vorgesehenen Maßnahmen anordnen<br />

kann. Vertretbare Handlungen existieren in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwa bezüglich der<br />

Erstellung von Inventarlisten gemäß dem § <strong>16</strong>40 Abs. 2,<br />

dem § 1802 Abs. 3 BGB. Der bisherige § 33 FGG sieht bei<br />

der Vollstreckung einer Anordnung auf Herausgabe oder<br />

Vorlage einer Sache allein die Festsetzung von Zwangsmitteln<br />

bzw. die Anordnung von Gewalt als Erzwingungsmaßnahme<br />

vor. Durch die Möglichkeit, zwischen verschiedenen<br />

Mitteln zwecks Durchsetzung einer verfahrensleitenden Anordnung<br />

zu wählen, wird dem Gericht eine nach den Umständen<br />

des Einzelfalls möglichst effektive Vollstreckung<br />

ermöglicht. Die Anordnung der Ersatzvornahme von vertretbaren<br />

Handlungen oder Wegnahme beweglicher Sachen erfolgt<br />

durch Beschluss. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen, ob es neben den in Absatz 1 genannten<br />

Zwangsmitteln auch die Maßnahmen nach den §§ 883, 886,<br />

887 anordnet. Regelungen, die allein auf die Vollstreckung<br />

zwischen Gläubiger und Schuldner als Privatperson abstel-<br />

len – wie z. B. § 887 Abs. 2 ZPO – sind nicht auf die Vollstreckung<br />

durch das Gericht anzuwenden.<br />

Absatz 5 sieht als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des<br />

Gerichts, mit der Zwangsmaßnahmen angeordnet werden,<br />

die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung<br />

des § 567 ff. ZPO vor. Durch die entsprechende Anwendung<br />

der Beschwerdevorschriften bleibt gemäß § 570<br />

Abs. 1 ZPO auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich<br />

der Festsetzung von Zwangsmitteln gewahrt. Eine Nachfolgevorschrift<br />

für den bisherigen § 24 Abs. 1 FGG ist daher<br />

entbehrlich.<br />

Zu § 36 (Vergleich)<br />

In einigen Bestimmungen des geltenden FGG-Verfahrensrechts<br />

ist ein Vergleich bereits ausdrücklich zugelassen (vgl.<br />

§ 53a FGG, § 13 Abs. 2 und 3, § <strong>16</strong> Abs. 3 HausratsV, §§ 19,<br />

20 Abs. 2 LwVG). Absatz 1 Satz 1 spricht nunmehr allgemein<br />

aus, dass ein Vergleich zur Niederschrift des Gerichts<br />

grundsätzlich immer dann zulässig ist, wenn die Beteiligten<br />

über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Dies<br />

richtet sich nach dem materiellen Recht.<br />

Vorschriften in den weiteren Büchern dieses Gesetzes, die<br />

dem Gericht eine Prüfung des zwischen den Beteiligten ausgehandelten<br />

Vergleichs unter dem Aspekt des Kindeswohls<br />

auferlegen (vgl. § 156 Abs. 2), bleiben durch § 36 unberührt.<br />

Gemäß Absatz 1 Satz 2 soll das Gericht dort, wo ein Vergleich<br />

im FamFG-Verfahren zulässig ist, auf eine gütliche<br />

Einigung hinwirken. Der Grundsatz findet sich bereits in<br />

einigen Bestimmungen des FGG-Verfahrensrechts (§ 53a<br />

Abs. 1 FGG, § 13 Abs. 2 HausratsV); er wird nunmehr<br />

allgemein in geeigneten FamFG-Verfahren zur Geltung gebracht.<br />

In weiteren Büchern dieses Gesetzes wird er zudem<br />

in verfahrensspezifischer Ausprägung wiederholt (§ 156<br />

Abs. 2, § <strong>16</strong>5 Abs. 4 Satz 2). Das Gericht soll den Beteiligten<br />

in einem möglichst frühen Verfahrensstadium die Möglichkeiten<br />

und Vorteile einer konsensualen Streitbeilegung<br />

(Zeitgewinn, Rechtsfrieden) darstellen und – falls möglich –<br />

einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Grundsatz des<br />

Hinwirkens auf eine gütliche Einigung soll in Gewaltschutzsachen<br />

nicht gelten. Ein Verstoß gegen eine in einem Vergleich<br />

auferlegte Verpflichtung ist nach § 4 Satz 1 GewSchG<br />

nicht strafbewehrt. Im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung<br />

der im GewSchG vorgesehenen Maßnahmen, soll das<br />

Gericht den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten<br />

nicht fördern.<br />

Die Förmlichkeiten sind derzeit in einigen Vorschriften des<br />

FGG ausdrücklich geregelt (§ 14 FGG i. V. m. § 118 Abs. 1<br />

Satz 3 zweiter Halbsatz ZPO; § 53a Abs. 1 Satz 2 zweiter<br />

Halbsatz, § 53b Abs. 4 zweiter Halbsatz, § 83a FGG; § 13<br />

Abs. 3 HausratsV). Diese Form ist jedoch bereits nach geltender<br />

Rechtslage auch in den übrigen Angelegenheiten der<br />

FG einzuhalten (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 25 vor § 8). Absatz<br />

2 regelt nunmehr ausdrücklich die bei Abschluss eines<br />

Vergleichs zu beachtende Form. Gemäß Absatz 2 Satz 1 ist<br />

über den Vergleich eine Niederschrift anzufertigen. Satz 2<br />

regelt im Einzelnen mit dem Verweis auf die Vorschriften der<br />

ZPO den Inhalt der Vergleichsniederschrift. Die Beteiligten<br />

sind im Eingang der Vergleichsniederschrift aufzuführen;


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 194 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

der Vergleichstext ist im vollen Wortlaut wiederzugeben<br />

(§ <strong>16</strong>0 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Text ist den Beteiligten vorzulesen<br />

oder zur Durchsicht vorzulegen; bei vorläufiger<br />

Aufzeichnung der Vergleichsniederschrift genügt das Vorlesen<br />

oder Abspielen der Aufzeichnung (§ <strong>16</strong>2 Abs. 1 Satz 1<br />

und 2 ZPO). Hierüber sowie über die Genehmigung des Vergleichs<br />

durch die Beteiligten ist ein Vermerk in die Niederschrift<br />

aufzunehmen (§ <strong>16</strong>2 Abs. 1 Satz 3 ZPO).<br />

Absatz 3 ermöglicht den schriftlichen Vergleichsabschluss<br />

und verweist im Hinblick auf die Modalitäten auf § 278<br />

Abs. 6 ZPO. Ein gerichtlicher Vergleich kann also zum einen<br />

dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen<br />

schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen<br />

oder ihrerseits dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.<br />

Das Gericht hat in beiden Varianten das Zustandekommen<br />

des Vergleichs durch Beschluss festzustellen (§ 278<br />

Abs. 6 Satz 2 ZPO).<br />

Absatz 4 ordnet an, dass Einwände gegen die Richtigkeit<br />

eines im FamFG-Verfahren festgestellten oder aufgenommenen<br />

Vergleichs mit dem Rechtsbehelf des Protokollberichtigungsantrags<br />

gemäß § <strong>16</strong>4 ZPO geltend zu machen<br />

sind. Dies ergibt sich für den schriftlich geschlossenen Vergleich<br />

bereits aus Absatz 2 i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 3<br />

ZPO, erscheint aber auch für den im Termin geschlossenen<br />

Vergleich geboten, auch wenn es insoweit an der in der ZPO<br />

gegebenen Parallele zur Anfechtbarkeit des in der mündlichen<br />

Verhandlung geschlossenen protokollierten Vergleichs<br />

mangelt, da ein entsprechendes formalisiertes Berichtigungsverfahren<br />

für den Vermerk gemäß § 28 Abs. 4 generell<br />

nicht vorgesehen ist. Es ist jedoch eine Richtigkeitskontrolle<br />

des Inhalts dieses Terminvermerks zuzulassen, die<br />

sich auf die dort enthaltene Niederschrift eines Vergleichs<br />

bezieht. Dies rechtfertigt sich zum einen aufgrund der Bedeutung<br />

und Tragweite eines Vergleichs für die Beteiligten.<br />

Zum anderen bedarf es eines Instruments zur Korrektur von<br />

Vergleichen, um im Einzelfall ihre Vollstreckungsfähigkeit<br />

herzustellen.<br />

Zu § 37 (Grundlage der Entscheidung)<br />

Absatz 1 bestimmt als formelle Entscheidungsgrundlage des<br />

Gerichts in FamFG-Verfahren den gesamten Inhalt des Verfahrens.<br />

Anders als der Straf- und der Zivilprozess kennt das<br />

FamFG keinen Mündlichkeitsgrundsatz, so dass der gesamte<br />

Akteninhalt ohne Rücksicht auf dessen etwaige mündliche Erörterung<br />

in einem Termin Grundlage der Entscheidung ist. Dies<br />

ist als Grundsatz des geltenden FGG-Verfahrensrechts anerkannt<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 10 der Vorb. zu den §§ 8<br />

bis 18; Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl.<br />

2006, Rn. 35 zu § 12; BayObLG FamRZ 1990, 1156).<br />

Entscheidungsmaßstab ist die freie Überzeugung; insoweit<br />

entspricht Absatz 1 § 286 ZPO und § 261 StPO. Das Gericht<br />

muss von der Wahrheit der Feststellungen, die es seiner<br />

Entscheidung zugrunde legen will, überzeugt sein. Es reicht<br />

– wie in § 286 ZPO – ein für das praktische Leben brauchbarer<br />

Grad an Gewissheit (BGH, NJW 1993, 935). Das Beweismaß<br />

hängt nicht davon ab, ob das Gericht die Feststellungen<br />

im Frei- oder im Strengbeweisverfahren trifft; das<br />

Gericht muss, auch wenn es sich des Freibeweises bedient,<br />

von der Wahrheit der getroffenen Feststellung überzeugt<br />

sein.<br />

Absatz 2 dient der Gewährleistung rechtlichen Gehörs der<br />

Beteiligten (Artikel 103 Abs. 1 GG). Das Gericht darf seiner<br />

Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse<br />

zugrunde legen, zu denen sich der Beteiligte, dessen Rechte<br />

die Entscheidung beeinträchtigt, zuvor äußern konnte. Die<br />

Vorschrift entspricht ihrem Wortlaut nach im Wesentlichen<br />

§ 108 VwGO, ergänzt diesen allerdings noch um das Erfordernis<br />

der Rechtsbeeinträchtigung. Sie ist vor dem<br />

Hintergrund zu verstehen, dass es im FamFG-Verfahren keine<br />

generelle Verpflichtung zur Übersendung schriftlicher<br />

Erklärungen und Beweisergebnisse an die Beteiligten gibt.<br />

Lediglich der verfahrenseinleitende Antrag ist den anderen<br />

Beteiligten in jedem Fall zu übermitteln (§ 23 Abs. 2). Sonstige<br />

Schriftstücke sind nur nach Maßgabe des Absatzes 2 anderen<br />

Beteiligten zur Kenntnis zu geben; eine schematische<br />

Versendung von Verfahrensunterlagen an alle Beteiligten<br />

wird nicht gefordert. Das gewährleistet die Flexibilität des<br />

FamFG-Verfahrens und beschränkt den in organisatorischer<br />

und finanzieller Hinsicht zu leistenden Aufwand auf das Unvermeidliche.<br />

Der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung ist im Sinne des geltenden<br />

Rechts (§ 20 Abs. 1 FGG) zu verstehen. Der Beteiligte<br />

muss also durch die beabsichtigte Entscheidung in seiner<br />

Rechtsstellung negativ betroffen werden (vgl. hierzu im Einzelnen<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 12 ff. zu § 20). In diesem Fall hat<br />

das Gericht zu überprüfen, ob dem Beteiligten die tatsächlichen<br />

Grundlagen der Entscheidung, die seine Rechte beeinträchtigt,<br />

im Laufe des Verfahrens übermittelt worden sind.<br />

Soweit dies nicht der Fall ist, hat das Gericht dies vor Erlass<br />

der Entscheidung nachzuholen und dem Beteiligten eine angemessene<br />

Frist zur Stellungnahme einzuräumen.<br />

Das Gesetz lässt offen, auf welche Weise dem betroffenen<br />

Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Im Regelfall<br />

sind dem betroffenen Beteiligten die entscheidungsrelevanten<br />

Erklärungen anderer Beteiligter sowie die Ergebnisse<br />

einer Beweisaufnahme mitzuteilen. Dies kann durch Übersendung<br />

der schriftlichen Erklärung anderer Beteiligter, des<br />

Vermerks über einen Termin oder eine persönliche Anhörung<br />

außerhalb eines Termins, eines Vermerks über das Ergebnis<br />

einer formlosen Beweisaufnahme (§ 29 Abs. 4), eines<br />

Vermerks über die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme<br />

im Termin oder eines eingeholten schriftlichen<br />

Gutachtens (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 411 ZPO) geschehen.<br />

Eine Gelegenheit zur Äußerung im Termin reicht aus, wenn<br />

es dem Beteiligten zuzumuten ist, eine sofortige Erklärung<br />

abzugeben, was in der Regel bei weniger komplexen Zusammenhängen<br />

der Fall sein wird. In diesen Fällen kann das Ergebnis<br />

einer Beweisaufnahme oder einer Anhörung unmittelbar<br />

anschließend im Termin erörtert werden. Der<br />

Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme bedarf<br />

es dann nicht mehr.<br />

Im Einzelfall kann von einer Übersendung der vorbezeichneten<br />

Beweisdokumente abgesehen werden, wenn schwerwiegende<br />

Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen ist das<br />

Akteneinsichtsrecht für Beteiligte gemäß § 13 Abs. 1 eingeschränkt.<br />

Dies kann Gutachten über den Betroffenen in Betreuungs-<br />

und Unterbringungsverfahren oder Vermerke über<br />

Anhörungen des Kindes oder der Eltern in Sorgerechts- und<br />

Umgangsverfahren betreffen. Eine Weitergabe dieser Unter-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 195 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

lagen tangiert die Persönlichkeitsrechte dieser Verfahrensbeteiligten<br />

massiv. Gleichwohl muss auch in diesen Fällen dem<br />

Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör Genüge<br />

getan werden, soweit die Entscheidung in seine Rechte eingreift.<br />

Das Gericht muss hier im Einzelfall versuchen, in<br />

möglichst grundrechtsschonender Weise einen Ausgleich<br />

der widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Denkbar ist,<br />

dass das Gericht dem Beteiligten, dessen Rechte beeinträchtigt<br />

werden, lediglich den wesentlichen Inhalt einer schriftlichen<br />

Erklärung oder eines Beweisergebnisses mitteilt. Dies<br />

kann durch eine schriftliche oder – bei weniger komplexen<br />

Zusammenhängen – auch durch eine mündliche Zusammenfassung<br />

des Inhalts geschehen.<br />

Zu Abschnitt 3 (Beschluss)<br />

Zu § 38 (Entscheidung durch Beschluss)<br />

Absatz 1 schreibt die Entscheidung durch Beschluss für alle<br />

Endentscheidungen verbindlich vor. An einer einheitlichen<br />

Regelung der Entscheidungsform fehlt es im geltenden<br />

Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das FGG nimmt<br />

zwar an verschiedenen Stellen auf Verfügungen, Entscheidungen,<br />

Anordnungen oder Beschlüsse Bezug; an einer einheitlichen<br />

Systematik oder Abgrenzung dieser Entscheidungsformen<br />

fehlt es indes. § 38 führt nunmehr eine gewisse<br />

Vereinheitlichung der Entscheidungsform für FamFG-Verfahren<br />

herbei. Satz 1 bestimmt, dass das Gericht künftig<br />

durch Beschluss entscheidet, wenn mit der Entscheidung der<br />

Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird.<br />

Diese Entscheidungen werden als Endentscheidungen nunmehr<br />

gesetzlich definiert. Die Entscheidung muss die Instanz<br />

abschließen. Dies wird zumeist die Entscheidung in der<br />

Hauptsache sein, kann aber, wenn die Hauptsache weggefallen<br />

ist, auch eine Kostenentscheidung sein. Zwischen- und<br />

Nebenentscheidungen fallen nicht unter die Vorschrift.<br />

Soweit sie durch Beschluss zu entscheiden sind, ist dies im<br />

Gesetz ausdrücklich bestimmt. Satz 2 beschränkt im Interesse<br />

der Rechtsklarheit die Ausnahmen von der Entscheidungspflicht<br />

durch Beschluss auf Registersachen. Eine entsprechende<br />

Regelung ist § 382, der für Registereintragungen<br />

die Form der Verfügung vorsieht. Die Beschlussform wird<br />

aber auch für einige andere Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand<br />

nicht erledigen, vorgeschrieben. Hierzu zählen<br />

etwa der Beschluss über die Hinzuziehung von Beteiligten<br />

(§ 7 Abs. 3) und der Beschluss über die Verhängung<br />

eines Ordnungsgelds (§ 33 Abs. 3, § 89 Abs. 1). Für die Entscheidungen<br />

im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verfahren<br />

über ein Ablehnungsgesuch ergibt sich die Beschlussform<br />

aus der Verweisung auf die Zivilprozessordnung. Für<br />

sonstige Zwischen- und Nebenentscheidungen, etwa verfahrensleitende<br />

Anordnungen oder andere verfahrensbegleitende<br />

Verfügungen oder Eintragungsverfügungen, ist die Beschlussform<br />

nicht zwingend vorgeschrieben.<br />

Absatz 2 bestimmt den formellen Mindestinhalt des Beschlusses<br />

und führt den Begriff der Beschlussformel als Entsprechung<br />

zum Urteilstenor ein.<br />

Absatz 3 trifft Regelungen über Begründungspflicht, Datum<br />

und Unterschrift. Satz 1 regelt, dass der Beschluss in<br />

FamFG-Sachen zu begründen ist. Inhaltliche Anforderungen<br />

an die Begründung werden nicht aufgestellt; insbesondere<br />

werden im Interesse der Verfahrensflexibilität nicht<br />

die strikten Erfordernisse an den Inhalt des Urteils nach<br />

§ 313 ff. ZPO übernommen. Satz 2 bestimmt, dass der Beschluss<br />

zu unterschreiben ist. Die Unterschrift ermöglicht<br />

eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf.<br />

Der Beschluss ist von dem Richter oder Rechtspfleger<br />

zu unterschreiben, der die Entscheidung getroffen hat.<br />

Eine Kollegialentscheidung haben alle Richter zu unterschreiben,<br />

die daran mitgewirkt haben. Satz 3 bestimmt,<br />

dass das Datum des Erlasses auf dem Beschluss zu vermerken<br />

ist. Ein solcher Vermerk ist im Hinblick auf den<br />

Beginn der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 von besonderer<br />

Bedeutung. Gleichzeitig enthält dieser Satz eine Legaldefinition<br />

des Erlasses. Erfolgt die Bekanntgabe des Beschlusses<br />

durch Verlesen der Entscheidungsformel nach<br />

§ 41 Abs. 2, ist die Entscheidung damit erlassen. Soll der<br />

Beschluss den Beteiligten nur schriftlich nach § 41 Abs. 1<br />

bekanntgegeben werden, ist die Übergabe des fertig abgefassten<br />

und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle<br />

zur Veranlassung der Bekanntgabe der für den<br />

Erlass maßgebliche Zeitpunkt.<br />

Absatz 4 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auf eine Begründung zu verzichten.<br />

Eine Begründung soll im Grundsatz immer dann<br />

entbehrlich sein, wenn eine Beschwer eines Beteiligten erkennbar<br />

nicht vorliegt. Nummer 1 entspricht inhaltlich<br />

§ 313b ZPO. Zwar sind die hier genannten Entscheidungen<br />

(aufgrund Versäumnis, Anerkenntnis oder Verzicht) keine<br />

gängigen Entscheidungsmöglichkeiten in FG-Verfahren.<br />

Ihrer Erwähnung bedarf es aber gleichwohl, weil § 38 gemäß<br />

dem Grundsatz der einheitlichen Entscheidungsform in allen<br />

FamFG-Sachen, also auch in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

anwendbar ist (§ 113 Abs. 1). Nach Nummer 2 kann von<br />

einer Begründung abgesehen werden, wenn gleichgerichteten<br />

Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss<br />

nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht.<br />

Hierdurch soll dem Gericht eine möglichst rasche<br />

und umkomplizierte Entscheidung für die Vielzahl der<br />

FG-Verfahren ermöglicht werden, die in der Sache zwischen<br />

den Beteiligten nicht streitig sind oder in denen nur der Antragsteller<br />

Beteiligter ist. Nummer 3 greift den Regelungsinhalt<br />

des § 313a Abs. 2 ZPO auf. Eine Begründung ist entbehrlich,<br />

wenn der Beschluss den Beteiligten etwa<br />

unmittelbar an die Erörterung im Termin bekanntgegeben<br />

wird und eine Anfechtung des Beschlusses aufgrund des<br />

Rechtsmittelverzichts ausgeschlossen ist.<br />

Absatz 5 nennt Ausnahmen von der Absehensmöglichkeit<br />

des Absatzes 4. Nummer 1 entspricht dem bisherigen<br />

§ 313a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Nummer 2 entspricht inhaltlich<br />

dem bisherigen § 313a Abs. 4 Nr. 3 ZPO. Nummer 3 sieht<br />

außerdem in Betreuungssachen eine Rückausnahme vor.<br />

Aus Gründen der Rechtsfürsorglichkeit müssen dem Betroffenen<br />

hier die Gründe für eine Anordnung der Betreuung,<br />

dessen Ablehnung oder sonstigen Endentscheidung des Gerichts<br />

auch nachträglich zur Verfügung stehen. Nummer 4<br />

ist an § 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO angelehnt.<br />

Absatz 6 regelt die Ergänzung eines zunächst nicht mit<br />

Gründen versehenen Beschlusses, wenn sich nachträglich<br />

herausstellt, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

werden soll. Die Vorschrift ist § 313a Abs. 5 ZPO nachgebildet.<br />

Sie stellt klar, dass diese Beschlüsse – ebenso wie Urteile<br />

gemäß § 313a Abs. 5 ZPO – nach den in den Ausfüh-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 196 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

rungsgesetzen zu internationalen Verträgen enthaltenen<br />

Vorschriften, z. B. § 30 AVAG, zu vervollständigen sind<br />

(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, Rn. 8 zu § 313a).<br />

Zu § 39 (Rechtsbehelfsbelehrung)<br />

Diese Vorschrift führt in FamFG-Verfahren allgemein die<br />

Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ein.<br />

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist derzeit in<br />

verschiedenen Einzelvorschriften (z. B. § 69 Abs. 1 Nr. 6,<br />

§ 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG) eine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen.<br />

An einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen<br />

in FG-Sachen fehlt es dagegen. Begrenzt auf<br />

die befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen<br />

ist nach der Rechtsprechung eine Rechtsmittelbelehrung<br />

grundrechtlich geboten (BGH, NJW 2002, 2171), das Erfordernis<br />

einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hat das<br />

Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich offengelassen<br />

(BVerfGE 93, 99 ff. abw. M. Kühling, 117 ff.). Die<br />

Rechtsmittelbelehrung ist, obgleich bisher nur in einzelnen<br />

Bereichen der FG-Verfahren vorgesehen, Ausdruck des<br />

rechtsfürsorgerischen Charakters dieser Verfahren. Diesem<br />

Rechtsgedanken entsprechend sind die Beteiligten daher<br />

künftig in allen FamFG-Verfahren über die Rechtsmittel<br />

oder sonstige ordentliche Rechtsbehelfe zu belehren.<br />

Die Vorschrift bestimmt zum einen den Anwendungsbereich<br />

der Rechtsbehelfsbelehrung. Von der Belehrungspflicht umfasst<br />

sind alle Rechtsmittel sowie die in den FamFG-Verfahren<br />

vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen,<br />

Einspruch, Widerspruch und Erinnerung. Nicht<br />

erforderlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dagegen, wenn<br />

gegen die Entscheidung nur noch außerordentliche Rechtsbehelfe<br />

statthaft sind. Eine Belehrung etwa über die Wiedereinsetzung,<br />

die Urteilsberichtigung und Ergänzung oder die<br />

Möglichkeit der Rüge aufgrund der Verletzung rechtlichen<br />

Gehörs (§ 44) ist daher regelmäßig nicht geboten.<br />

Zum anderen regelt die Vorschrift den notwendigen Inhalt<br />

der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie hat mit der Bezeichnung<br />

des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen<br />

Sitz sowie der einzuhaltenden Form und Frist alle wesentlichen<br />

Informationen zu enthalten, die den Beteiligten in<br />

die Lage versetzen, ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes<br />

den zulässigen Rechtsbehelf gegen die ergangene<br />

Entscheidung einzulegen.<br />

Zu § 40 (Wirksamwerden)<br />

Die Vorschrift regelt das Wirksamwerden gerichtlicher Beschlüsse<br />

im FamFG-Verfahren.<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich der Regelung des § <strong>16</strong> Abs. 1<br />

FGG. Der Eintritt der Wirksamkeit bleibt weiterhin regelmäßig<br />

an die Bekanntmachung der Entscheidung geknüpft,<br />

nicht an den Eintritt ihrer formellen Rechtskraft. Hiermit<br />

wird dem im Regelfall gegebenen Bedürfnis nach einem<br />

schnellen Wirksamwerden der FamFG-Entscheidungen, das<br />

vor allem im rechtsfürsorgerischen Bereich – etwa der Ernennung<br />

eines Vormundes oder Betreuers – aber auch bei<br />

den nunmehr im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten<br />

Familienstreitsachen besteht, Rechnung getragen.<br />

Von diesem Grundsatz weicht das Gesetz in einer Reihe von<br />

Fällen ab (§ 40 Abs. 2 und 3, § 184 Satz 1, § 198 Abs. 1,<br />

§ 209 Abs. 2, § 324 Abs. 1), in denen mit der Wirksamkeit<br />

der Entscheidung eine so gravierende Rechtsänderung verknüpft<br />

wird, dass die Wirksamkeit erst mit der formellen<br />

Rechtskraft eintreten soll. Diese Vorschriften gehen der allgemeinen<br />

Vorschrift über die Wirksamkeit von Beschlüssen<br />

vor.<br />

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass ein Beschluss, durch den ein<br />

Rechtsgeschäft genehmigt wird, abweichend vom Grundsatz<br />

des Absatzes 1 erst mit Rechtskraft wirksam wird. Nach der<br />

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar<br />

2000 sind die bisher geltenden §§ 62, 55 FGG mit Artikel<br />

19 Abs. 4 GG insoweit unvereinbar, als den in ihren<br />

Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehrt wird, Entscheidungen<br />

des Rechtspflegers der Prüfung durch den<br />

Richter zu unterziehen. Die Vorschriften über die Genehmigung<br />

von Rechtsgeschäften genügen hiernach nur dann den<br />

Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes,<br />

wenn sie sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher<br />

Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden können<br />

(BVerfGE 101, 397, 407). Die Regelung des Absatzes 2<br />

räumt diese Überprüfungsmöglichkeit nunmehr ein, indem<br />

die Wirksamkeit der Entscheidung erst mit Rechtskraft eintritt.<br />

Dies ist effizienter als die derzeit in der Praxis vorherrschende<br />

Lösung, vor Erlass der Entscheidung zunächst einen<br />

Vorbescheid zu erlassen und den Beteiligten Gelegenheit zu<br />

geben, diesen Vorbescheid anzufechten (vgl. zur Praxis<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 12 zu § 55). Ist den Beteiligten<br />

an einer möglichst schnellen Rechtskraft der Entscheidung<br />

gelegen, so haben sie die Möglichkeit, durch einen allseitigen<br />

Rechtsmittelverzicht die umgehende Wirksamkeit der<br />

Entscheidung herbeizuführen. Das Gericht hat gemäß Satz 2<br />

mit der Entscheidung auszusprechen, dass die Genehmigung<br />

erst mit Rechtskraft wirksam wird. Die Regelung dient der<br />

Rechtsklarheit gegenüber Dritten beim Abschluss eines<br />

Rechtsgeschäfts. Über die formelle Rechtskraft hinaus erhält<br />

ein Beschluss, der eine Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft<br />

zum Gegenstand hat, durch seine Unabänderbarkeit<br />

nach § 48 Abs. 3 auch materielle Rechtskraft, sobald er dem<br />

Dritten gegenüber wirksam geworden ist.<br />

Dem regelmäßigen Interesse der Beteiligten an einer zügigen<br />

Abwicklung der entsprechenden Rechtsgeschäfte trägt § 63<br />

Abs. 2 Nr. 2 Rechnung, indem er für Beschlüsse, die eine Genehmigung<br />

eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben,<br />

eine verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen vorsieht.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 53 FGG; redaktionell<br />

ist die Vorschrift an die in § 38 enthaltenen Neuregelungen<br />

zur Form der Entscheidung durch das Gericht im<br />

Beschlusswege angepasst. Soweit die Vorschrift gemäß<br />

§ 69e Abs. 1 FGG lediglich teilweise in Betreuungssachen<br />

Anwendung fand, wird der Anwendungsbereich nunmehr<br />

mit den bisherigen vormundschaftsgerichtlichen Vorschriften<br />

harmonisiert.<br />

Zu § 41 (Bekanntgabe des Beschlusses)<br />

Die Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Bekanntgabe<br />

einer Entscheidung.<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass eine Bekanntgabe des<br />

Beschlusses nach den allgemeinen Vorschriften über die<br />

Bekanntgabe von Dokumenten gemäß § 15 Abs. 2 erfolgt.<br />

Das Gericht kann also grundsätzlich nach freiem Ermessen


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 197 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

zwischen förmlicher Zustellung nach der Zivilprozessordnung<br />

und der Aufgabe zur Post wählen. Dieses Ermessen<br />

schränkt Satz 2 wiederum ein. Die Vorschrift bestimmt, dass<br />

ein anfechtbarer Beschluss demjenigen nach den Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung zuzustellen ist, dessen erklärtem<br />

Willen der Beschluss nicht entspricht. Die Vorschrift<br />

schränkt das nach geltendem Recht gemäß § <strong>16</strong> Abs. 2 FGG<br />

bestehende Erfordernis, alle Beschlüsse, durch die eine Frist<br />

in Lauf gesetzt wird, förmlich zuzustellen, ein, um Verfahrensaufwand<br />

zu reduzieren. Durch diese Einschränkung der<br />

förmlichen Zustellung wird das schützenswerte Interesse des<br />

Beteiligten, dessen Anliegen mit der Entscheidung nicht entsprochen<br />

wird, hinreichend gewahrt. Zugleich wird eine<br />

Überfrachtung mit formalen Anforderungen in den Fällen<br />

vermieden, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass<br />

der Beschluss dem Anliegen eines Beteiligten zuwiderläuft.<br />

Eine wirksame Bekanntgabe durch eine formlose Mitteilung<br />

entsprechend § <strong>16</strong> Abs. 2 Satz 2 FGG ist dagegen für einen<br />

anfechtbaren Beschluss künftig nicht mehr möglich, weil<br />

erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses der<br />

Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt (§ 63 Abs. 3).<br />

Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem<br />

bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 3 Satz 1 FGG. Für die wirksame<br />

Bekanntgabe ist künftig allerdings nur noch das Verlesen der<br />

Beschlussformel erforderlich; die Vorschrift stellt klar, dass<br />

das Verlesen der Gründe künftig keine Voraussetzung für die<br />

Wirksamkeit der Bekanntgabe ist (a. A. zur geltenden<br />

Rechtslage BayObLG, NJW-RR 1999, 957). Satz 3 enthält<br />

das Erfordernis, die Entscheidung auch bei mündlicher Bekanntgabe<br />

gemäß Satz 1 den Beteiligten künftig stets schriftlich<br />

bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe erstreckt<br />

sich auf den vollständigen Beschluss einschließlich der<br />

Gründe.<br />

Absatz 3 bestimmt, dass Beschlüsse, die die Genehmigung<br />

eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben, auch demjenigen<br />

selbst bekanntzugeben sind, für den das Rechtsgeschäft<br />

genehmigt werden soll. Diese Vorschrift trägt ebenso<br />

wie § 40 Abs. 2 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 18. Januar 2000 (BVerfGE 101, 397, 407)<br />

Rechnung. Hiernach muss dem Beteiligten die Möglichkeit<br />

eingeräumt werden, bei einer Entscheidung, die seine Rechte<br />

betrifft, zu Wort zu kommen (BVerfGE 101, 397, 405).<br />

Anders als in anderen Verfahren kann die Gewährung rechtlichen<br />

Gehörs bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

nicht durch den Vertreter des durch die Entscheidung in seinen<br />

Rechten Betroffenen wahrgenommen werden. Denn das<br />

rechtliche Gehör kann nicht durch denjenigen vermittelt<br />

werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft<br />

werden soll (BVerfGE 101, 397, 406). Mit der<br />

Vorschrift des Absatzes 3 wird nunmehr gewährleistet, dass<br />

der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig<br />

Kenntnis erlangt. Hierdurch wird der Abwicklung des<br />

Rechtsgeschäfts ohne Einbeziehung des Rechtsinhabers<br />

selbst entgegengewirkt. Es wird sichergestellt, dass er selbst<br />

fristgerecht Rechtsmittel einlegen sowie einen etwaigen<br />

Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann. Durch das<br />

Wort „auch“ wird klargestellt, dass die Bekanntgabe an denjenigen,<br />

für den das Rechtsgeschäft genehmigt werden soll,<br />

neben die nach Absatz 1 tritt. Hierdurch werden gleichzeitig<br />

Widersprüche zu § 1828 BGB, nach welchem das Gericht<br />

die Genehmigung nur gegenüber dem Vormund erklären<br />

kann, vermieden.<br />

Zu § 42 (Berichtigung des Beschlusses)<br />

An einer Regelung über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten<br />

eines Beschlusses fehlt es im geltenden FGG.<br />

Gleichwohl entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Berichtigung<br />

solcher Unrichtigkeiten im Entscheidungssatz<br />

und in den Gründen unter entsprechender Anwendung des<br />

§ 319 ZPO jederzeit, auch nach Einlegung eines Rechtsmittels<br />

und nach Eintritt formeller Rechtskraft, zulässig ist<br />

(vgl. statt aller BGH, NJW 1989, 1281; Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 60 zu § 18). Die Vorschrift greift diese Rechtsprechung<br />

auf und übernimmt nunmehr ausdrücklich die<br />

Regelung des § 319 ZPO für die Berichtigung offenbarer<br />

Unrichtigkeiten.<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem § 319 Abs. 1 ZPO, dem<br />

§ 118 Abs. 1 VwGO, dem § 107 Abs. 1 FGO, dem § 138<br />

Satz 1 SGG, Absatz 2 der Regelung des § 319 Abs. 2 ZPO.<br />

Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 regeln die Formalien bei<br />

elektronischen Beschlüssen und knüpfen hierzu an die durch<br />

das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen<br />

in der Justiz vom 22. März 2005 (Justizkommunikationsgesetz<br />

– BGBl. I S. 837) eingeführten Regelungen<br />

in der Zivilprozessordnung an. Die Untrennbarkeit kann<br />

etwa in der Weise hergestellt werden, dass eine unbemerkte<br />

Abtrennung ausgeschlossen ist.<br />

Absatz 3 stellt entsprechend § 319 Abs. 3 ZPO klar, dass die<br />

Zurückweisung eines Berichtigungssgesuches nicht anfechtbar<br />

ist. Gegen den Berichtigungsbeschluss findet die sofortige<br />

Beschwerde in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung statt.<br />

Zu § 43 (Ergänzung des Beschlusses)<br />

Auch hinsichtlich der Ergänzung von Beschlüssen ist eine<br />

gesetzliche Regelung im FGG nach derzeitiger Rechtslage<br />

nicht vorhanden. Diese Regelungslücke wird nach allgemeiner<br />

Ansicht durch die entsprechende Anwendung des<br />

§ 321 ZPO geschlossen (BayObLG, NZM 2002, 708 f.;<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 67 zu § 18). § 43 trifft nunmehr eine<br />

ausdrückliche Regelung über die Ergänzung eines Beschlusses,<br />

die den Besonderheiten des FamFG-Verfahrens Rechnung<br />

trägt. Absatz 1 übernimmt im Grundsatz den Regelungsgehalt<br />

des § 321 Abs. 1 ZPO, des § 120 Abs. 1 VwGO,<br />

des § 109 Abs. 1 FGO und des § 140 Abs. 1 SGG. Den Besonderheiten<br />

des Verfahrens Rechnung tragend, knüpft die<br />

Vorschrift allerdings nicht an Widersprüche im Beschluss<br />

selbst an, sondern verlangt, dass sich das Übergehen eines<br />

Antrags aus den Verfahrensakten ergibt. Ein Anknüpfen an<br />

den Akteninhalt ist notwendig, da das FamFG – als Folge der<br />

geringeren formalen Anforderungen an den Beschluss nach<br />

§ 38 – keine Tatbestandsberichtigung wie in § 320 ZPO vorsieht.<br />

Absatz 2 regelt die Antragsfrist entsprechend der Regelung<br />

des § 321 Abs. 2 ZPO.<br />

Zu § 44 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem durch das Gesetz<br />

über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf<br />

rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember<br />

2004 – BGBl. I S. 3220) eingefügten § 29a FGG.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 198 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu § 45 (Formelle Rechtskraft)<br />

Die Vorschrift stellt klar, dass der Beschluss im FamFG-Verfahren<br />

der formellen Rechtskraft fähig ist. Sie entspricht inhaltlich<br />

§ 705 ZPO und berücksichtigt die weiteren, die<br />

Rechtskraft hemmenden Rechtsbehelfe des FamFG-Verfahrens.<br />

Bei unanfechtbaren richterlichen Entscheidungen oder<br />

Rechtsmittelverzicht tritt die formelle Rechtskraft sofort ein,<br />

da in diesen Fällen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unzulässig<br />

sind.<br />

Zu § 46 (Rechtskraftzeugnis)<br />

Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit den Vorschriften<br />

der ZPO die Voraussetzungen für die Erteilung eines<br />

Rechtskraftzeugnisses nach § 706 ZPO.<br />

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 706 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />

Satz 3 übernimmt den bisherigen § 706 Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />

und passt diesen an die geänderten Entscheidungsformalien<br />

an.<br />

Zu § 47 (Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem<br />

bisherigen § 32 FGG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung<br />

haben nur diejenigen Verfügungen, die aufgrund sachlicher<br />

Unzuständigkeit des Gerichts unwirksam sind, auch<br />

die Unwirksamkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts<br />

zur Folge. Da die Aufhebung einer unwirksamen Entscheidung<br />

grundsätzlich nur deklaratorisch wirkt, wurde der<br />

Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf alle Fälle der<br />

Unwirksamkeit ausgedehnt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-<br />

Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 8 zu § 32). Die Neuregelung entspricht dieser erweiterten<br />

Auslegung.<br />

Zu § 48 (Abänderung und Wiederaufnahme)<br />

Nach geltendem Recht sieht § 18 FGG die freie Abänderbarkeit<br />

einer zuvor getroffenen Entscheidung vor, wenn die<br />

Entscheidung des Gerichts der bisherigen einfachen – unbefristeten<br />

– Beschwerde unterliegt und das Gericht sie nachträglich<br />

für ungerechtfertigt erachtet. Die Vorschrift findet<br />

bereits nach geltendem Recht jedoch nur Anwendung, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 40 zu § 18). Auf diese spezialgesetzlichen Abänderungsvorschriften<br />

nimmt das FamFG zum Beispiel für die<br />

Abänderung gerichtlicher Entscheidungen zur elterlichen<br />

Sorge gemäß § <strong>16</strong>6 und für die Abänderung rechtskräftiger<br />

Entscheidungen zum Versorgungsausgleich gemäß § 230<br />

ausdrücklich Bezug. Neben diesen spezialgesetzlichen Regelungen<br />

hat eine allgemeine Vorschrift keinen Anwendungsbereich<br />

mehr. Zudem ist eine allgemeine Abänderungsvorschrift<br />

nicht mit der grundsätzlichen Befristung der<br />

Rechtsmittel vereinbar. Der Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ 18 Abs. 1 FGG wird daher nur eingeschränkt in das<br />

FamFG übernommen.<br />

Absatz 1 bestimmt, dass das Gericht eine rechtskräftige<br />

Endentscheidung mit Dauerwirkung wegen wesentlich veränderter<br />

Umstände noch aufheben oder ändern kann. Im geltenden<br />

Recht ist die Abänderbarkeit wegen veränderter Umstände<br />

nicht ausdrücklich geregelt. Es entspricht derzeit<br />

überwiegender Ansicht, dass eine Abänderung von Ent-<br />

scheidungen mit Dauerwirkung gemäß § 18 Abs. 1 FGG<br />

jedenfalls bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse<br />

möglich ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 18; Brehm,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2002, Rn. 385); zum<br />

Teil (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

9. Aufl. 2002, Rn. 11 zu § 18) wird jedoch auch vertreten,<br />

dass sich die Abänderungsbefugnis des Gerichts auf<br />

die gleich gebliebene Tatsachengrundlage beschränkt. Der<br />

Umfang der Abänderungsbefugnis des Gerichts bei veränderter<br />

Tatsachen- oder Rechtsgrundlage wird nunmehr ausdrücklich<br />

geregelt. Absatz 1 findet aber nur Anwendung, soweit<br />

gesetzliche Sonderregelungen über die Abänderung von<br />

Entscheidungen nicht bestehen. Diese existieren unter anderem<br />

für die Änderung von Entscheidungen in Sorgerechts-,<br />

Versorgungsausgleichs-, Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

gemäß den §§ <strong>16</strong>6, 230, 294, 330.<br />

Satz 1 beschränkt die Abänderungsmöglichkeit tatbestandlich<br />

auf Entscheidungen mit Dauerwirkung. Die Änderung<br />

der Verhältnisse im Sinne der Vorschrift muss des Weiteren<br />

nachträglich, also nach Erlass des Beschlusses eingetreten<br />

sein. Auch muss eine wesentliche, also bedeutsame, bei der<br />

Entscheidungsfindung maßgebliche Änderung der Verhältnisse<br />

vorliegen. Geändert haben muss sich die Sach- oder die<br />

Rechtslage. Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann<br />

vor, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen<br />

ändern. Eine Änderung der Rechtslage ist gegeben,<br />

wenn sich das maßgebliche materielle Recht geändert hat.<br />

Hierunter können grundsätzlich auch Änderungen der<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen.<br />

Satz 2 bestimmt, dass eine Abänderung in Antragsverfahren<br />

nur auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers erfolgen<br />

kann.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über die Wiederaufnahme entsprechende Anwendung<br />

finden. Die Wiederaufnahme ist bisher im FGG nicht<br />

geregelt. Gleichwohl entspricht es der ganz überwiegenden<br />

Ansicht, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in der<br />

Hauptsache jedenfalls dann zulässig ist, wenn alle im<br />

FG-Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe ausgeschöpft<br />

sind und damit auch eine Abänderung nach § 18 FGG nicht<br />

mehr statthaft ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 69 zu § 18). Die<br />

Vorschriften über die Wiederaufnahme nach der Zivilprozessordnung<br />

werden hierbei entsprechend angewendet<br />

(BayObLG, FamRZ 2004, 137). Absatz 2 knüpft an das geltende<br />

Recht an und verzichtet darauf, die Wiederaufnahme<br />

eigenständig zu regeln. Dem Ziel der Harmonisierung der<br />

Verfahrensordnungen Rechnung tragend, verweist die Vorschrift<br />

wie auch andere Verfahrensordnungen (§ 153 Abs. 1<br />

VwGO, § 179 Abs. 1 SGG, § 134 FGO) auf die Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung. Aus der entsprechenden Anwendung<br />

ergibt sich, dass die Wiederaufnahme nur auf Antrag<br />

erfolgt.<br />

Absatz 3 bestimmt, dass Beschlüsse, durch die ein Rechtsgeschäft<br />

genehmigt wird, nicht der Abänderung oder Wiederaufnahme<br />

unterliegen, nachdem sie einem Dritten gegenüber<br />

wirksam geworden sind. Die Vorschrift ist Teil der<br />

Neuregelung der Vorschriften über die Genehmigung von<br />

Rechtsgeschäften, die bisher in den §§ 55, 62 FGG geregelt<br />

war. § 40 Abs. 3 stellt durch das Eintreten der Wirksamkeit


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 199 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

eines solchen Beschlusses mit Rechtskraft sicher, dass die<br />

Entscheidung vollumfänglich der richterlichen Überprüfung<br />

im Rechtsmittel unterzogen werden kann. Der Vorschrift<br />

liegt die Erwägung zugrunde, dass der am Rechtsgeschäft<br />

beteiligte Dritte regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an<br />

dem dauerhaften Bestand der Entscheidung hat. Vor diesem<br />

Hintergrund ist bereits nach geltendem Recht die Statthaftigkeit<br />

einer Wiederaufnahme verneint worden, wenn die Genehmigung<br />

eines Rechtsgeschäfts wirksam geworden ist<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 69 zu § 18). Die Vorschrift greift<br />

diesen Schutzgedanken inhaltlich auf und bezieht ihn auf das<br />

nunmehr grundsätzlich befristete Rechtsmittel mit eingeschränkter<br />

Abänderbarkeit und Wiederaufnahme. Wann eine<br />

Entscheidung dem Dritten gegenüber wirksam wird, bestimmt<br />

sich nach besonderen Vorschriften. So bestimmt<br />

§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Beispiel, dass die nachträgliche<br />

Genehmigung des Familiengerichts sowie deren Verweigerung<br />

dem anderen Teil gegenüber erst wirksam wird,<br />

wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.<br />

Zu Abschnitt 4 (Einstweilige Anordnung)<br />

Zu § 49 (Einstweilige Anordnung)<br />

Die Vorschrift enthält den Grundtatbestand der einstweiligen<br />

Anordnung. Der wesentliche Unterschied zu dem im Bereich<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit kraft Richterrechts geltenden<br />

Rechtsinstitut der vorläufigen Anordnung sowie zu einigen<br />

Bestimmungen des Familienverfahrensrechts (§§ 621g,<br />

644 ZPO) liegt darin, dass die Anhängigkeit einer gleichartigen<br />

Hauptsache bzw. der Eingang eines diesbezüglichen<br />

Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr<br />

Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist.<br />

Die verfahrensmäßige Trennung von Hauptsache und einstweiliger<br />

Anordnung entspricht der Situation bei Arrest und<br />

einstweiliger Verfügung der ZPO. Durch die Beseitigung der<br />

Hauptsacheabhängigkeit der einstweiligen Anordnung im<br />

geltenden Familienverfahrensrecht werden die Verfahrensordnungen<br />

harmonisiert.<br />

Die Neukonzeption soll das Institut der einstweiligen Anordnung<br />

stärken. Es vereint die Vorteile eines vereinfachten und<br />

eines beschleunigten Verfahrens. Sofern weder ein Beteiligter<br />

noch das Gericht von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren<br />

einleiten, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht mehr an.<br />

Gerade in Umgangssachen besteht regelmäßig ein besonderes<br />

Bedürfnis für eine zeitnahe Regelung. Nur durch eine<br />

solche kann eine dem Kindeswohl abträgliche längere Unterbrechung<br />

der persönlichen Beziehung zu dem nicht betreuenden<br />

Elternteil vermieden werden. Die einstweilige<br />

Anordnung ist dafür ein geeignetes Mittel.<br />

Die formalen Hürden für die Erlangung von einstweiligem<br />

Rechtsschutz werden verringert. Die Wahlmöglichkeit bezüglich<br />

der Einleitung einer Hauptsache in Antragssachen<br />

stärkt die Verfahrensautonomie der Beteiligten.<br />

Die Ermöglichung einer von der Hauptsache unabhängigen<br />

einstweiligen Anordnung bedeutet keine Verringerung des<br />

Rechtschutzes: In Antragsverfahren steht den Beteiligten die<br />

Einleitung eines Hauptsacheverfahrens frei; in Amtsverfahren<br />

hat das Gericht die Pflicht zu überprüfen, ob die<br />

Einleitung eines Hauptsacheverfahrens von Amts wegen erforderlich<br />

ist. § 52 Abs. 1 regelt darüber hinaus, dass in<br />

Amtsverfahren auf Antrag eines von einer einstweiligen Anordnung<br />

Betroffenen das Gericht das Hauptsacheverfahren<br />

einzuleiten hat. In Antragsverfahren kann der Betroffene<br />

nach § 52 Abs. 2 beantragen, dass dem Antragsteller unter<br />

Fristsetzung aufgegeben wird, Antrag im Hauptsacheverfahren<br />

zu stellen.<br />

In Absatz 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass für eine<br />

einstweilige Anordnung nur vorläufige Maßnahmen in Betracht<br />

kommen. Es gilt daher, wie im Recht der einstweiligen<br />

Verfügung, der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der<br />

Hauptsache. Durch den Begriff der Vorläufigkeit wird der<br />

Gesichtspunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme besonders<br />

betont.<br />

Die einstweilige Anordnung muss außerdem nach den für<br />

das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt<br />

sein. Diese Voraussetzung entspricht strukturell dem Erfordernis<br />

eines Verfügungsanspruchs im Recht der einstweiligen<br />

Verfügung nach der ZPO. Die Formulierung macht<br />

deutlich, dass das Gericht sich auch im summarischen Verfahren<br />

weitmöglichst an den einschlägigen – materiell-rechtlichen<br />

– Vorschriften zu orientieren hat.<br />

Weiterhin ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges<br />

Tätigwerden erforderlich. Diese Voraussetzung entspricht in<br />

ihrer Funktion etwa dem Verfügungsgrund für den Erlass<br />

einer einstweiligen Verfügung. Ob ein dringendes Bedürfnis<br />

anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es wird regelmäßig<br />

zu bejahen sein, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung<br />

in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher<br />

Nachteile möglich wäre. Auf die zur vorläufigen<br />

Anordnung bzw. zu § 621g ZPO ergangene Rechtsprechung<br />

kann in diesem Zusammenhang weiterhin zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Absatz 2 enthält eine nähere Bezeichnung der für eine einstweilige<br />

Anordnung in Betracht kommenden Maßnahmen.<br />

Satz 1 nennt die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung,<br />

somit die beiden Grundformen, die aus dem<br />

Recht der einstweiligen Verfügung bekannt sind. Mit der gegenüber<br />

den §§ 935 und 940 ZPO knapperen Formulierung<br />

ist keine Begrenzung bei der Auswahl der in Betracht kommenden<br />

Maßnahmen verbunden.<br />

Satz 2 nennt in Anlehnung an § 938 Abs. 2 ZPO einige praktisch<br />

bedeutsame Fälle vorläufiger Maßnahmen, wie etwa<br />

Gebote oder Verbote und hierbei insbesondere das Verfügungsverbot.<br />

Satz 3 ist in Anlehnung an § 15 HausratsV formuliert und<br />

stellt klar, dass von der Anordnungskompetenz des Gerichts<br />

auch Maßnahmen umfasst sind, die den Verfahrensgegenstand<br />

des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur insoweit<br />

betreffen, als sie die Vollstreckung oder sonstige Durchführung<br />

der Anordnung regeln, ermöglichen oder erleichtern.<br />

Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich, und zwar<br />

auch dann nicht, wenn das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />

dem Grunde nach einer Bindung an die gestellten<br />

Anträge unterliegt.<br />

Zu § 50 (Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit<br />

im Wesentlichen entsprechend den für Arrest und einstweilige<br />

Verfügung geltenden Grundsätzen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 200 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Absatz 1 Satz 1 behandelt den Fall, dass eine Hauptsache<br />

nicht anhängig ist. Hier sieht das Gesetz in Anlehnung an<br />

§ 937 Abs. 1 ZPO vor, dass für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />

das Gericht zuständig ist, das für die Hauptsache<br />

in erster Instanz zuständig wäre. Dieser Gleichlauf<br />

mit der Hauptsache ist aus verfahrensökonomischen Gründen<br />

sinnvoll und geboten. Sofern für die Hauptsache in erster<br />

Instanz das Landgericht oder ein höheres Gericht sachlich<br />

zuständig wäre, gilt dies auch für die einstweilige<br />

Anordnung.<br />

Satz 2 behandelt den Fall, dass eine Hauptsache anhängig<br />

ist. Grundsätzlich ist in dieser Konstellation für die einstweilige<br />

Anordnung das Gericht zuständig, bei dem die Hauptsache<br />

im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Für den Zeitraum<br />

zwischen Beginn und Ende der Anhängigkeit der<br />

Hauptsache beim Beschwerdegericht ist letzteres auch für<br />

das einstweilige Anordnungsverfahren zuständig. Während<br />

der Anhängigkeit der Hauptsache beim Rechtsbeschwerdegericht<br />

ist wiederum das Gericht erster Instanz für das einstweilige<br />

Anordnungsverfahren zuständig.<br />

Absatz 2 Satz 1 behandelt in Anlehnung an § 942 Abs. 1 ZPO<br />

die zusätzlich gegebene Eilzuständigkeit für besonders dringende<br />

Fälle. Da einstweilige Anordnungen grundsätzlich nur<br />

ergehen können, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges<br />

Tätigwerden besteht, und um die nach Absatz 1 maßgebliche<br />

Zuständigkeitsregelung nicht zu unterlaufen, sind an<br />

die Fälle, für die die Eilzuständigkeit eröffnet wird, tatbestandlich<br />

erhöhte Voraussetzungen zu stellen. Die Eilzuständigkeit<br />

ist daher nur in besonders dringenden Fällen und stets<br />

bei einem Amtsgericht gegeben, da dort flächendeckend ein<br />

Bereitschaftsdienst eingerichtet ist.<br />

Maßgeblich ist der Ort, an dem das Bedürfnis für ein gerichtliches<br />

Tätigwerden hervortritt. Dieser Begriff ist weit auszulegen.<br />

Im Übrigen wird in Anlehnung an § 942 Abs. 1 ZPO<br />

darauf abgestellt, wo sich die Person oder die Sache, auf die<br />

sich die einstweilige Anordnung bezieht, befindet.<br />

Satz 2 ordnet die unverzügliche Abgabe des einstweiligen<br />

Anordnungsverfahrens an das nach Absatz 1 zuständige Gericht<br />

an. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein<br />

Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist, aber auch im Hinblick<br />

auf eine auf Antrag oder von Amts wegen erfolgende<br />

Abänderung der im einstweiligen Anordnungsverfahren zunächst<br />

ergangenen Entscheidung. Die Abweichung von den<br />

allgemeinen Zuständigkeitsregeln nach Absatz 1 soll nicht<br />

länger als unbedingt nötig aufrechterhalten bleiben.<br />

Zu § 51 (Verfahren)<br />

Die Vorschrift enthält die wesentlichen Regelungen für das<br />

Verfahren in einstweiligen Anordnungssachen.<br />

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass in Antragsverfahren eine<br />

einstweilige Anordnung nur auf Antrag ergehen kann. Dies<br />

bedeutet zugleich, dass für Verfahren, die von Amts wegen<br />

eingeleitet werden können, ein Antragserfordernis für die<br />

einstweilige Anordnung nicht besteht. Hierin liegt eine<br />

Abweichung jedenfalls vom Wortlaut der §§ 620 ff., 621g<br />

ZPO.<br />

Satz 2, der sich wegen des Zusammenhangs mit Satz 1 nur<br />

auf Antragsverfahren bezieht, enthält das weitere Erfordernis,<br />

dass der Antrag zu begründen ist und die Voraussetzungen<br />

für die Anordnung glaubhaft zu machen sind. Welche<br />

Beweismittel hierfür zugelassen sind, bestimmt sich nach<br />

§ 31; in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 in Verbindung<br />

mit § 294 ZPO. Welche Anforderungen an die Begründung<br />

eines Antrags genau zu stellen sind, kann nur im Einzelfall<br />

bestimmt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass<br />

es sich um ein summarisches Eilverfahren handelt. Für<br />

Anregungen in Amtsverfahren, auch wenn sie als Anträge<br />

bezeichnet sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden.<br />

Absatz 2 Satz 1 verweist für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />

auf die Verfahrensvorschriften, die für eine entsprechende<br />

Hauptsache anwendbar sind. Diese Verweisung<br />

kann im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht uneingeschränkt<br />

gelten, sie reicht daher ausdrücklich nur so<br />

weit, als nicht die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes<br />

entgegenstehen. Zu diesen Besonderheiten gehören<br />

typischerweise die Eilbedürftigkeit des Verfahrens und dessen<br />

summarischer Zuschnitt. Aus diesem Grund wird etwa<br />

die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder die Einholung<br />

eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Regelfall<br />

nicht in Betracht kommen.<br />

Für die Familienstreitverfahren stellt Satz 2 klar, dass das<br />

Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden<br />

kann. Die Entscheidung hierüber steht, vorbehaltlich besonderer<br />

Vorschriften wie etwa § 246 Abs. 2, in seinem Ermessen.<br />

Die Vorschrift ist auch auf die Termine nach § 155<br />

Abs. 2, § 207 anwendbar.<br />

Satz 3 schließt eine Versäumnisentscheidung in jedem Fall<br />

aus, also auch dann, wenn die für eine entsprechende Hauptsache<br />

geltenden Verfahrensvorschriften eine solche grundsätzlich<br />

vorsehen.<br />

Durch Absatz 3 Satz 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass<br />

das Verfahren der einstweiligen Anordnung auch bei Anhängigkeit<br />

einer Hauptsache ein selbständiges Verfahren ist.<br />

Hierin liegt ein grundsätzlicher Unterschied zur bisherigen<br />

Rechtslage. Die verfahrensmäßige Selbständigkeit ist die<br />

Konsequenz aus der Hauptsacheunabhängigkeit der einstweiligen<br />

Anordnung. Die Übertragung von Verfahrensergebnissen<br />

in ein Hauptsacheverfahren sichert Satz 2. Einzelne Verfahrenshandlungen<br />

müssen im Hauptsacheverfahren nicht<br />

wiederholt werden, wenn von deren erneuter Vornahme keine<br />

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Vorschrift<br />

dient der Verfahrensökonomie. So ist insbesondere eine zwingende<br />

persönliche Anhörung, wenn eine solche im Anordnungsverfahren<br />

bereits stattgefunden hat, im Hauptsacheverfahren<br />

nicht zu wiederholen, sofern der Anzuhörende nach<br />

Überzeugung des Gerichts den Sachverhalt bereits umfassend<br />

dargelegt hat. Eine entsprechende Befugnis zur Übernahme<br />

von Verfahrensschritten findet sich im Beschwerderecht (§ 68<br />

Abs. 3) für Verfahrenshandlungen des Erstgerichts. Die dortige<br />

Vorschrift ist allerdings weiter als Satz 2, denn sie erfasst<br />

auch Termine und mündliche Verhandlungen. Auf diese sollte<br />

jedoch, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben sind, in einem<br />

erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren nicht verzichtet werden.<br />

Dies gilt insbesondere für den Termin in Kindschaftssachen<br />

nach § 155 Abs. 2.<br />

Absatz 4 ordnet für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen<br />

Anordnung die Geltung der diesbezüglichen allgemeinen<br />

Vorschriften an. Hierin liegt eine Veränderung gegenüber<br />

dem bisherigen Recht (vgl. § 620g ZPO), die durch<br />

die verfahrensrechtliche Selbständigkeit des einstweiligen<br />

Anordnungsverfahrens bedingt ist. In einstweiligen Anord-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 201 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

nungssachen kann somit nach Maßgabe der einschlägigen<br />

Vorschriften eine Kostenentscheidung veranlasst sein; soweit<br />

allerdings in einer entsprechenden Hauptsache von einer<br />

Kostenentscheidung abgesehen werden kann, gilt dies<br />

auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Angesichts<br />

der sehr flexiblen Ausgestaltung der Vorschriften über die<br />

Kostengrundentscheidung im vorliegenden Entwurf ist ein<br />

nennenswerter Mehraufwand für das Gericht nicht zu erwarten.<br />

Die Selbständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />

steht unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten in<br />

Übereinstimmung mit der Wertung des § 18 Nr. 1, 2 RVG,<br />

wonach einstweilige Anordnungsverfahren als besondere<br />

Angelegenheiten anzusehen sind. Eine von der Hauptsache<br />

getrennte kostenrechtliche Behandlung des einstweiligen<br />

Anordnungsverfahrens hat zudem den Vorteil, dass die diesbezüglichen<br />

Kosten sogleich abgerechnet werden können.<br />

Zu § 52 (Einleitung des Hauptsacheverfahrens)<br />

Die Vorschrift klärt das Verhältnis zum Hauptsacheverfahren.<br />

Die nach geltendem Recht bestehende Abhängigkeit des<br />

Verfahrens der einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren<br />

hat sich in der Praxis als nicht ökonomisch erwiesen<br />

und wird vom Entwurf nicht übernommen. Sind alle Beteiligten<br />

mit der einstweiligen Regelung zufrieden, ist ein<br />

Hauptsacheverfahren in aller Regel überflüssig. Das Gesetz<br />

muss eine Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nur in<br />

den Fällen sicherstellen, in denen derjenige, der durch die<br />

einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt ist,<br />

dies wünscht, etwa um eine streitige Tatsache mit besseren<br />

Erkenntnismöglichkeiten und höherem richterlichen Überzeugungsgrad<br />

abschließend zu klären. Dies wird durch die<br />

Vorschrift gewährleistet.<br />

Absatz 1 bestimmt für Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet<br />

werden, die Modalitäten zur Herbeiführung des<br />

Hauptsacheverfahrens. Auf Antrag eines Beteiligten im<br />

einstweiligen Anordnungsverfahren hat das Gericht gemäß<br />

Satz 1 das Hauptsacheverfahren von Amts wegen einzuleiten.<br />

Über dieses Antragsrecht ist gemäß § 39 zu belehren.<br />

Damit die Beteiligten nicht vorschnell in das Hauptsacheverfahren<br />

drängen, schreibt Satz 2 vor, dass das Gericht in<br />

der einstweiligen Anordnung eine Wartefrist für den Einleitungsantrag<br />

bestimmen kann. Ist das Gericht bei Erlass der<br />

einstweiligen Anordnung bereits zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens<br />

entschlossen, unterbleibt die Fristsetzung.<br />

Die Frist beträgt gemäß Satz 3 höchstens drei Monate, sollte<br />

aber kürzer bemessen werden, wenn die einstweilige Anordnung<br />

unanfechtbar ist und schwerwiegend in die Rechte<br />

eines Beteiligten eingreift.<br />

Absatz 2 bestimmt für Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet<br />

werden, einen Mechanismus zur Herbeiführung des<br />

Hauptsacheverfahrens, der sich weitgehend an die für Arrest<br />

und einstweilige Verfügung geltende Vorschrift des § 926<br />

ZPO anlehnt. Auf Antrag eines Beteiligten, der durch die<br />

einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt ist,<br />

hat das Gericht gemäß Satz 1 gegenüber demjenigen, der die<br />

einstweilige Anordnung erwirkt hat, anzuordnen, dass er die<br />

Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder die Gewährung<br />

von Verfahrenskostenhilfe hierfür beantragt. Das Gericht hat<br />

hierzu eine Frist zu bestimmen, die sich an den Umständen<br />

des Einzelfalls zu orientieren hat; der Entwurf sieht in Satz 2<br />

auch hier eine Höchstfrist von drei Monaten vor. Der frucht-<br />

lose Ablauf der Frist hat gemäß Satz 3 zwingend die Aufhebung<br />

der einstweiligen Anordnung zur Folge. Dies hat das<br />

Gericht durch unanfechtbaren Beschluss auszusprechen.<br />

Zu § 53 (Vollstreckung)<br />

Absatz 1 übernimmt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung<br />

die Regelung des § 929 Abs. 1 ZPO für alle Fälle der<br />

einstweiligen Anordnung. Danach bedarf eine einstweilige<br />

Anordnung einer Vollstreckungsklausel nur für den Fall,<br />

dass die Vollstreckung für oder gegen eine nicht in dem Beschluss<br />

bezeichnete Person erfolgen soll. Bereits heute wird<br />

§ 929 Abs. 1 ZPO auf einstweilige Anordnungen entsprechend<br />

angewandt. Die Vorschrift führt zu einem Wegfall der<br />

Klauselpflicht bei der Vollstreckung der in § 86 genannten<br />

Verpflichtungen, sofern gegen denjenigen vollstreckt wird,<br />

der in dem Beschluss bezeichnet wird.<br />

Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 88 ff.)<br />

ohnehin keiner Vollstreckungsklausel bedarf, verbleibt es<br />

hierbei auch für den Fall der Vollstreckung gegen eine im<br />

Beschluss nicht bezeichnete Person. Absatz 1 will in Anlehnung<br />

an § 929 Abs. 1 ZPO die Klauselpflicht lediglich einschränken,<br />

nicht erweitern.<br />

Absatz 2 Satz 1 ermöglicht es dem Gericht anzuordnen, dass<br />

die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung bereits vor<br />

deren Zustellung an den Verpflichteten möglich ist. Dies entspricht<br />

der Regelung des § 64b Abs. 3 Satz 3 FGG für einstweilige<br />

Anordnungen in Gewaltschutzsachen; der Anwendungsbereich<br />

wird jedoch auf weitere Fälle, in denen hierfür<br />

ein besonderes Bedürfnis besteht, erweitert. In Betracht<br />

kommen dabei etwa einstweilige Anordnungen auf Herausgabe<br />

eines Kindes. Ein besonderes Bedürfnis für eine Vollstreckung<br />

vor Zustellung wird regelmäßig aber auch in Fällen<br />

der einstweiligen Anordnung einer Freiheitsentziehung<br />

nach § 427 gegeben sein.<br />

Satz 2 ordnet für die Fälle des Satzes 1 eine Vorverlagerung<br />

des Zeitpunkts an, zu dem die Wirksamkeit des Beschlusses<br />

über die einstweilige Anordnung eintritt. Dies ist erforderlich,<br />

da dessen Wirksamkeit Voraussetzung für die Vollstreckung<br />

ist. Im Unterschied zu § 64b Abs. 3 Satz 4 FGG tritt<br />

diese Rechtsfolge in jedem Fall einer Anordnung nach Satz 1<br />

ein, nicht nur im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung<br />

ohne mündliche Verhandlung.<br />

Zu § 54 (Aufhebung oder Änderung der Entscheidung)<br />

Die Vorschrift behandelt die Überprüfung sowie Aufhebung<br />

und Abänderung von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren.<br />

Sie entspricht inhaltlich weitgehend<br />

§ 620b ZPO. Die weitgehende Abänderungsmöglichkeit ist<br />

in Familiensachen der Ersatz für die regelmäßig nicht gegebene<br />

Anfechtbarkeit.<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält die Befugnis des Gerichts, die Entscheidung<br />

aufzuheben oder zu ändern, und zwar grundsätzlich<br />

auch von Amts wegen. Dies gilt nicht nur für Entscheidungen,<br />

die eine einstweilige Anordnung enthalten, sondern<br />

auch für solche, die den Erlass einer solchen ablehnen.<br />

Satz 2 enthält demgegenüber ein Antragserfordernis für den<br />

Fall, dass eine entsprechende Hauptsache nur auf Antrag eingeleitet<br />

werden kann. Dieses Erfordernis besteht gemäß<br />

Satz 3 nicht, wenn die Entscheidung, deren Aufhebung oder<br />

Änderung in Frage steht, ohne vorherige Durchführung einer


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 202 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

notwendigen Anhörung ergangen ist; in diesem Fall kann<br />

das Gericht die Entscheidung ebenfalls von Amts wegen aufheben<br />

oder ändern. Dies soll sicherstellen, dass das Ergebnis<br />

der Anhörung in jedem Fall, also auch wenn kein Antrag gestellt<br />

ist, umgesetzt werden kann. Zugleich wird die Bedeutung<br />

der Anhörung damit hervorgehoben.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich § 620b Abs. 2 ZPO.<br />

Absatz 3 regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit für<br />

Maßnahmen nach § 54. Die Regelung weicht von der des<br />

§ 620b Abs. 3 ZPO i. V. m. § 620a Abs. 4 ZPO ab, da nunmehr<br />

das einstweilige Anordnungsverfahren unabhängig<br />

von einer Ehesache ist.<br />

Satz 1 enthält den Grundsatz, dass für die Abänderung das<br />

Gericht zuständig ist, das die abzuändernde Entscheidung erlassen<br />

hat. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich seither<br />

die zuständigkeitsbegründenden Umstände geändert<br />

haben. Da dieses Gericht mit der Sache bereits einmal befasst<br />

war, dient die Regelung der Verfahrensökonomie.<br />

Satz 2 macht hiervon eine Ausnahme für den Fall, dass das<br />

einstweilige Anordnungs-verfahren nach Erlass der Entscheidung,<br />

deren Abänderung beantragt ist oder in Betracht<br />

kommt, an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen<br />

wurde. Zu denken ist etwa an die Konstellation des § 50<br />

Abs. 2. Bei einer Abgabe oder Verweisung hat sich die bisherige<br />

Zuständigkeit erledigt; sie sollte daher nicht weiter als<br />

Anknüpfungspunkt herangezogen werden.<br />

Absatz 4 regelt das Verhältnis der Abänderung zu einem<br />

Rechtsmittelverfahren im Sinne eines Vorrangs des letzteren<br />

während der Anhängigkeit der Sache beim Beschwerdegericht.<br />

Zu § 55 (Aussetzung der Vollstreckung)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht der Vorschrift des § 620e ZPO.<br />

Da ein besonderer Antrag nicht erforderlich ist, kann die<br />

Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung wie bisher<br />

auch von Amts wegen erfolgen. Sie kann von Bedingungen<br />

oder Auflagen abhängig gemacht werden, insbesondere auch<br />

von einer Sicherheitsleistung.<br />

Satz 2 legt die Unanfechtbarkeit einer nach Satz 1 ergangenen<br />

Entscheidung im Gesetz ausdrücklich fest. Dies entspricht<br />

bereits bisher der herrschenden Auffassung.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass über einen entsprechenden Antrag<br />

vorab entschieden werden muss. Dieses Gebot gilt unabhängig<br />

davon, dass schon das Verfahren selbst regelmäßig beschleunigt<br />

zu betreiben ist.<br />

Zu § 56 (Außerkrafttreten)<br />

Die Vorschrift behandelt den im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />

besonders bedeutsamen Gesichtspunkt des Außerkrafttretens<br />

des Beschlusses. Die Regelung folgt – mit<br />

Modifikationen – § 620f ZPO. Diese haben ihren Grund insbesondere<br />

in der Unabhängigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />

von einer Ehesache oder Hauptsache. So<br />

tritt die einstweilige Anordnung nicht mehr bei Rücknahme,<br />

Abweisung oder Erledigung einer zwischen den Beteiligten<br />

geführten Ehesache außer Kraft. Aus demselben Grund<br />

bleibt es auch dabei, dass, vorbehaltlich einer anders lautenden<br />

Bestimmung durch das Gericht, die Rechtskraft der Ehe-<br />

scheidung nicht zu einem Außerkrafttreten der einstweiligen<br />

Anordnung führt.<br />

Absatz 1 Satz 1 stellt für das Außerkrafttreten auf das Wirksamwerden<br />

einer anderweitigen Regelung ab. Dieses aus<br />

§ 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO übernommene Kriterium hat sich<br />

bewährt und wird daher beibehalten. Zudem wird klargestellt,<br />

dass im Fall eines gerichtlich festgesetzten früheren<br />

Zeitpunkts dieser für das Außerkrafttreten maßgeblich ist.<br />

Satz 2 enthält eine Konkretisierung für den Fall, dass es sich<br />

bei der anderweitigen Regelung um die Endentscheidung in<br />

einer Familienstreitsache handelt. In diesem Fall tritt die<br />

einstweilige Anordnung mit Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung<br />

außer Kraft. Der BGH (FamRZ 2000, 751 ff.)<br />

hat eine in Literatur und Rechtsprechung bestehende Kontroverse<br />

über das Verständnis des Begriffs des Wirksamwerdens<br />

in § 620f ZPO für Unterhaltssachen in diesem Sinne<br />

entschieden. Wegen der praktischen Bedeutung der Frage<br />

soll diese Präzisierung in den Normtext aufgenommen und<br />

auf alle Familienstreitsachen erstreckt werden.<br />

Der zweite Teil des Satzes 2 enthält eine Einschränkung für<br />

die Fälle, in denen die Wirksamkeit bei Endentscheidungen<br />

in einer Familienstreitsache erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

eintritt, wie dies etwa in § 148 vorgesehen ist. Dabei ist<br />

naturgemäß nicht auf die Rechtskraft, sondern nach dem<br />

Grundsatz des Satzes 1 wiederum auf den Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Endentscheidung abzustellen.<br />

Absatz 2 regelt für Antragsverfahren das Außerkrafttreten<br />

der einstweiligen Anordnung infolge einer Beendigung des<br />

Hauptsacheverfahrens. Wenn der Antrag in der Hauptsache<br />

zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wurde<br />

(Nummer 1 bis 2), ist für eine vom Antragsteller erwirkte<br />

einstweilige Anordnung über denselben Verfahrensgegenstand<br />

kein Raum mehr. Zum Schutz des Antragsgegners muss<br />

eine solche einstweilige Anordnung kraft Gesetzes außer<br />

Kraft treten. Dasselbe gilt, wenn in der Hauptsache aus den<br />

in den Nummern 3 bis 4 bezeichneten Gründen Erledigung<br />

eintritt.<br />

In Absatz 3 werden die in § 620f Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2<br />

ZPO enthaltenen Regelungen im Wesentlichen inhaltsgleich<br />

übernommen und zusammengefasst. Das Gericht hat danach<br />

auf Antrag auszusprechen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt<br />

die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.<br />

Zu § 57 (Rechtsmittel)<br />

Satz 1 regelt die begrenzte Anfechtbarkeit von Entscheidungen<br />

im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Stattdessen<br />

steht es den Beteiligten offen, unmittelbar oder über § 52 ein<br />

Hauptsacheverfahren einzuleiten und auf diese Weise die getroffene<br />

Entscheidung durch das Gericht und notfalls auch<br />

durch das Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen oder auf<br />

eine Abänderung hinzuwirken, die in weitgehendem Umfang<br />

möglich ist. Etwaige Verletzungen des Grundrechts auf<br />

rechtliches Gehör können mit der Anhörungsrüge (§ 44) geltend<br />

gemacht werden.<br />

Satz 2 nennt die bisher in § 620c Satz 1 ZPO enthaltenen<br />

Fälle, in denen die Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar<br />

ist. Durch die geringfügige Änderung in der Formulierung<br />

soll in den Fällen der Nummern 1 und 2 erreicht werden,<br />

dass künftig zweifellos auch Entscheidungen in Verfahren<br />

über elterliche Sorge oder über die Herausgabe eines Kindes,


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 203 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

die einen entsprechenden Antrag ablehnen, einer Anfechtung<br />

zugänglich sind.<br />

Nummer 3 regelt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung<br />

über eine Verbleibensanordnung nach §<strong>16</strong>32 Abs. 4, § <strong>16</strong>82<br />

BGB. Lebt ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege oder<br />

in einem Haushalt mit einer Bezugsperson, greift eine Verbleibensanordnung<br />

oder deren Ablehnung ebenso hart in die<br />

persönlichen Verhältnisse des Kindes ein wie die Anordnung<br />

der Herausgabe an einen Elternteil oder deren Ablehnung.<br />

Die Nummern 4 und 5 entsprechen geltendem Recht.<br />

Nach Satz 2 letzter Halbsatz soll auch eine Entscheidung,<br />

die den Ausschluss des Umgangsrechts nach § <strong>16</strong>84 Abs. 4<br />

BGB gegenüber einem Elternteil anordnet, anfechtbar sein.<br />

Wie in den bisher in § 620c Satz 1 ZPO aufgeführten Alternativen<br />

besteht auch in diesem Fall ein besonderes Bedürfnis<br />

für eine Anfechtbarkeit der Entscheidung. Durch eine einstweilige<br />

Anordnung kann beispielsweise in Fällen, in denen<br />

der Verdacht auf eine Kindesmisshandlung oder auf sexuellen<br />

Missbrauch des Kindes besteht, der Umgang für eine begrenzte<br />

Zeit – etwa bis zum Abschluss der Begutachtung<br />

durch einen Sachverständigen – ausgeschlossen werden,<br />

selbst wenn der Verdacht zu einer Versagung des Umgangs<br />

in einer Hauptsacheentscheidung nicht ausreichen würde<br />

(vgl. Schwab-Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts,<br />

5. Aufl. 2004, III Rn. 279). Wegen der – je nach Alter des<br />

Kindes – auch bei einem kürzeren Umgangsabbruch drohenden<br />

Entfremdung zwischen Kind und Umgangsberechtigtem<br />

besteht die Gefahr, dass der Umgangsausschluss zu Lasten<br />

des Kindes und des Umgangsberechtigten vollendete Tatsachen<br />

schafft.<br />

Anfechtbar soll nur der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts<br />

als Ultima Ratio sein, nicht auch die Beschränkung<br />

des Umgangs, zum Beispiel durch die Anordnung begleiteten<br />

Umgangs oder durch Kontrollmaßnahmen und<br />

Verbote. Die entsprechenden Maßnahmen führen zwar zu einer<br />

Einschränkung des Umgangsrechts, gefährden dieses<br />

aber nicht in einer Weise, die es erforderlich machen würde,<br />

ausnahmsweise von der Unanfechtbarkeit der Maßnahme<br />

abzusehen. Die Anordnung von Umgang soll ebenfalls nicht<br />

anfechtbar sein. Dies beruht auf der sich aus dem materiellen<br />

Recht ergebenden Wertung, dass der Umgang mit den Eltern<br />

oder mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen<br />

besitzt, regelmäßig dem Wohl des Kindes dient (§ <strong>16</strong>26<br />

Abs. 3 BGB).<br />

Für den Fall der Anfechtung einer im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />

ergangenen Entscheidung legt § 63 Abs. 2<br />

Nr. 1 die Beschwerdefrist auf zwei Wochen fest. Dies ist sachgerecht<br />

wegen des Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />

als Eilverfahren. Die Vorschrift gilt unabhängig<br />

davon, welcher Art die angefochtene Entscheidung ist.<br />

Zu Abschnitt 5 (Rechtsmittel)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Beschwerde)<br />

Zu § 58 (Statthaftigkeit der Beschwerde)<br />

Die Neukonzeption des Rechtsmittels berücksichtigt, dass<br />

durch die Einbeziehung der Familienstreitsachen das<br />

Rechtsmittel nunmehr auch die Funktion der bisherigen<br />

Berufung in Familiensachen nach der Zivilprozessordnung<br />

erfüllen muss. Dies gilt nicht nur für die bisherigen ZPO-Familiensachen,<br />

sondern auch für die bisherigen allgemeinen<br />

Zivilprozesssachen, die durch die Zuständigkeitserweiterung<br />

im Rahmen des Großen Familiengerichts nunmehr zu<br />

Sachen nach dem FamFG werden.<br />

Absatz 1 bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit der<br />

Beschwerde gegen Endentscheidungen. Dies ist gemäß der<br />

Legaldefinition in § 38 die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand<br />

in der Instanz ganz oder teilweise abschließend<br />

entscheidet. Die Beschwerde übernimmt damit<br />

als Hauptsacherechtsmittel im FamFG die Funktion der Berufung<br />

in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen.<br />

Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich<br />

nicht selbständig anfechtbar. Dies entspricht geltendem<br />

Recht. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur<br />

zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. Soweit<br />

das Gesetz abweichend davon die selbständige Anfechtbarkeit<br />

von Zwischen- und Nebenentscheidungen zulässt,<br />

orientiert es sich an den Verhältnissen im Zivilprozess.<br />

Das Gesetz sieht demgemäß an verschiedenen Stellen die sofortige<br />

Beschwerde in entsprechender Anwendung der<br />

§§ 567 bis 572 ZPO vor. Diese enthalten ein für die Anfechtung<br />

von Zwischen- und Nebenentscheidungen geeignetes<br />

Verfahren. Sie sehen eine kurze, 14-tägige Beschwerdefrist,<br />

den originären Einzelrichter sowie im Übrigen ein weitgehend<br />

entformalisiertes Rechtsmittelverfahren vor, in dem<br />

neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind.<br />

Die Anfechtbarkeit von nichtinstanzbeendenden Beschlüssen<br />

mit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus der jeweiligen<br />

Bezugnahme auf die ZPO. Damit ist gewährleistet,<br />

dass die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die auf der<br />

Grundlage von Vorschriften der ZPO getroffenen Nebenund<br />

Zwischenentscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz<br />

dieselbe ist wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.<br />

Dies gilt auch für Beschlüsse in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe.<br />

Im Interesse der Harmonisierung der Verfahrensordnungen<br />

ist auch dort als Rechtsmittel nicht die Beschwerde,<br />

sondern die sofortige Beschwerde nach den<br />

Vorschriften der ZPO vorgesehen, § 79 Satz 2.<br />

Abweichend von der Systematik des § 58 lässt § 382 Abs. 4<br />

die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen in Registersachen<br />

zu. Auf die Begründung zu § 382 Abs. 4 wird Bezug<br />

genommen.<br />

Neben den Rechtsmitteln der Beschwerde und der sofortigen<br />

Beschwerde bleibt die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des<br />

Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestehen. Weitere Rechtsbehelfe<br />

im FamFG sind der Einspruch im Verfahren über die<br />

Festsetzung von Zwangsgeld gemäß den §§ 388 bis 390 sowie<br />

der Widerspruch im Amtslöschungsverfahren nach den<br />

§§ 393 bis 395, 397 bis 399 und im Dispacheverfahren nach<br />

den §§ 406, 407 (zur Rechtsnatur des Widerspruchs nach<br />

§ 155 Abs. 2, 3 FGG vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 155).<br />

Absatz 2 bestimmt, dass grundsätzlich auch die Entscheidungen,<br />

die einer Endentscheidung vorausgegangen sind, im<br />

Beschwerderechtszug überprüft werden können. Die Vorschrift<br />

schreibt die bereits auf der Grundlage des geltenden<br />

Rechts vertretene Auffassung, die Fehlerhaftigkeit von Zwischenentscheidungen<br />

könne noch mit der Endentscheidung<br />

gerügt werden (Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 3 zu § 19), ausdrücklich<br />

gesetzlich fest. Sie lehnt sich an § 512 der Zivilprozess-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 204 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des<br />

Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) an. Ausgenommen<br />

von der Überprüfung mit der Endentscheidung<br />

sind daher solche Entscheidungen, die nicht anfechtbar oder<br />

mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Nicht im<br />

Rechtsmittelzug überprüfbar sind demnach etwa die Entscheidungen<br />

über die Ablehnung einer Gerichtsperson, die<br />

Zuständigkeit des angegangenen Gerichts oder die Übertragung<br />

auf den Einzelrichter oder die Kammer. Der Endentscheidung<br />

vorausgegangen und mit ihr anfechtbar sind dagegen<br />

etwa Beweis-, Verbindungs- und Trennungsbeschlüsse.<br />

Zu § 59 (Beschwerdeberechtigte)<br />

Die Vorschrift regelt, welcher Personenkreis beschwerdeberechtigt<br />

ist.<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 20 Abs. 1<br />

FGG. Er bestimmt, dass es für die Beschwerdeberechtigung<br />

auf die Beeinträchtigung eigener Rechte ankommt. Auf die<br />

Beteiligtenstellung in erster Instanz kommt es demgegenüber<br />

nicht an. Mithin ist es unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte<br />

tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens<br />

war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffenheit hätte<br />

hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter<br />

im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt,<br />

wenn er vom Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen<br />

Rechtsstellung nicht betroffen ist. Wie nach bisheriger<br />

Rechtslage ist von Absatz 1 auch künftig die Möglichkeit<br />

umfasst, im fremden Namen Beschwerde einzulegen, soweit<br />

die prozessuale Befugnis zur Ausübung des Beschwerderechts<br />

besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 21 zu § 20).<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 2 FGG und<br />

beschränkt die Beschwerdeberechtigung gegen einen zurückgewiesenen<br />

Antrag in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet<br />

werden können, auf den Antragsteller.<br />

Absatz 3 bestimmt die Beschwerdeberechtigung von Behörden.<br />

Ihnen wird unabhängig von einer Beeinträchtigung in<br />

eigenen Rechten spezialgesetzlich in diesem oder einem anderen<br />

Gesetz eine besondere Beschwerdebefugnis zugewiesen,<br />

wenn sie zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen anzuhören<br />

sind und sich an dem Verfahren beteiligen können.<br />

Die Beteiligtenstellung in erster Instanz ist aber keine notwendige<br />

Voraussetzung für das Beschwerderecht. Dadurch<br />

wird vermieden, dass sich Behörden nur zur Wahrung ihrer<br />

Beschwerdeberechtigung stets am Verfahren erster Instanz<br />

beteiligen. Die effektive Ausübung des Beschwerderechts<br />

wird dadurch gewährleistet, dass den Behörden die Endentscheidungen<br />

unabhängig von ihrer Beteiligtenstellung<br />

mitzuteilen sind. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes<br />

in Kindschafts-, Abstammungs-, Adoptions- und<br />

Wohnungszuweisungssachen ergibt sich aus § <strong>16</strong>2 Abs. 3,<br />

§ 176 Abs. 2, § 194 Abs. 2, § 205 Abs. 2. Die Beschwerdeberechtigung<br />

der Betreuungsbehörde, der schon nach geltendem<br />

Recht gemäß § 69c FGG ein Beschwerderecht eingeräumt<br />

ist, ist in § 303 Abs. 1, § 335 Abs. 4 bestimmt. Das<br />

Beschwerderecht der Organe des Handelsstandes ergibt sich<br />

aus § 380. Außerhalb dieses Gesetzes ist die Beschwerdeberechtigung<br />

der Aufsichtsbehörde in Personenstandssachen<br />

gemäß § 53 PStG zu beachten.<br />

Zu § 60 (Beschwerderecht Minderjähriger)<br />

Die Vorschrift regelt das selbständige Beschwerderecht des<br />

Kindes oder des Mündels unabhängig vom Willen der ihn<br />

ansonsten vertretenden Person (gesetzlicher Vertreter, Sorgerechtsinhaber,<br />

Vormund oder Pfleger). Die Vorschrift<br />

schreibt die bisherige Rechtslage fort. Satz 1 entspricht dem<br />

bisherigen § 59 Abs. 1 Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht dem<br />

bisherigen § 59 Abs. 1 Satz 2 FGG. Satz 3 entspricht inhaltlich<br />

dem bisherigen § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGG und ist lediglich<br />

redaktionell angepasst worden.<br />

Zu § 61 (Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde)<br />

Die Vorschrift enthält für vermögensrechtliche Verfahren<br />

Bestimmungen zur Beschwerdesumme sowie zur Zulassung<br />

der sofortigen Beschwerde.<br />

Absatz 1 regelt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen<br />

in FamFG-Sachen mit vermögensrechtlichen Verfahrensgegenständen<br />

nur zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand<br />

600 Euro übersteigt. Die Vorschrift verallgemeinert<br />

den bereits im geltenden Recht in § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG<br />

zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass den Beteiligten<br />

in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Rechtsmittel<br />

nicht zur Verfügung gestellt werden soll, wenn die<br />

Durchführung des Rechtsmittels für die Beteiligten mit Aufwendungen<br />

verbunden ist, die zu dem angestrebten Erfolg in<br />

keinem sinnvollen Verhältnis stehen. Bei Streitigkeiten mit<br />

geringer wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung ist die<br />

Beschränkung des Rechtswegs auf eine Instanz daher grundsätzlich<br />

sinnvoll. Der Betrag von 600 Euro entspricht der Regelung<br />

für die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 511<br />

Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br />

Das Gesetz verzichtet auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit<br />

von Kosten- und Auslagenentscheidungen;<br />

auch für diese Entscheidungen ist ein Wert des Beschwerdegegenstandes<br />

von 600 Euro erforderlich. Diese Angleichung<br />

beruht auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied<br />

für die Beschwer eines Beteiligten ausmacht, ob er<br />

sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder<br />

aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung<br />

in der Hauptsache wendet.<br />

Die Absätze 2 und 3 führen als Ausnahme von Absatz 1 für<br />

den Bereich der vermögensrechtlichen FamFG-Sachen eine<br />

Zulassungsbeschwerde ein; auch diese Regelung greift den in<br />

§ 56g Abs. 5 Satz 1 FGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen<br />

Rechtsgedanken auf. Absatz 2 bestimmt, dass die<br />

Beschwerde, wenn die Höhe des Beschwerdegegenstandes<br />

unterhalb des Wertes nach Absatz 1 liegt, zulässig ist,<br />

wenn das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zulässt.<br />

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der<br />

Beschwerde. Die Vorschrift übernimmt die inhaltlich entsprechende<br />

Regelung des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz<br />

vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) modifizierten<br />

§ 511 Abs. 4 ZPO auch für die FamFG-Verfahren. Gemäß<br />

Nummer 1 hat das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde<br />

zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung<br />

hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />

erfordert. Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung<br />

ist hiernach zulässig, wenn dem Rechtsstreit eine<br />

über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt oder


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 205 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

wenn das Gericht des ersten Rechtszugs in einer Rechtsfrage<br />

von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht bzw. eine<br />

obergerichtliche Entscheidung der Rechtsfrage noch nicht erfolgt<br />

ist und Anlass besteht, diese Rechtsfrage einer Klärung<br />

zugänglich zu machen. Nummer 2 stellt klar, dass eine Zulassung<br />

nur in Betracht kommt, wenn eine Wertbeschwerde<br />

nicht statthaft ist.<br />

Satz 2 bestimmt, dass die Zulassung für das Beschwerdegericht<br />

bindend ist. Die Beschwerde kann daher nicht mit der<br />

Begründung als unzulässig verworfen werden; das erstinstanzliche<br />

Gericht habe die Voraussetzungen für die Zulassung<br />

der Beschwerde zu Unrecht angenommen. Die Nichtzulassung<br />

der Beschwerde ist nicht anfechtbar. Entscheidet<br />

der Rechtspfleger über die Nichtzulassung, ist gegen diese<br />

Entscheidung nach § 11 RPflG die Erinnerung gegeben.<br />

Zu § 62 (Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung<br />

der Hauptsache)<br />

Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine<br />

Entscheidung in FamFG-Sachen auch dann noch mit der Beschwerde<br />

angefochten werden kann, wenn sich der Verfahrensgegenstand<br />

nach Erlass der Entscheidung erledigt hat.<br />

Nach geltendem Recht ist eine Anfechtungsmöglichkeit<br />

nach Erledigung der Hauptsache nicht geregelt. Gleichwohl<br />

geht die jüngere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung<br />

davon aus, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen<br />

Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen<br />

Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse<br />

des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders<br />

geschützt ist (BVerfGE 104, 220, 232 f.). Die Vorschrift<br />

greift diese Grundsätze auf und regelt nunmehr ausdrücklich<br />

die Anforderungen an ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers.<br />

Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Beschwerdeführer<br />

grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist,<br />

eine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfen zu lassen,<br />

wenn sich die Hauptsache zwischenzeitlich nach Erlass der<br />

erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an<br />

dieser Feststellung hat. Im Regelfall ist ein Rechtsschutzinteresse<br />

des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes<br />

nicht mehr gegeben. Es besteht regelmäßig dann nicht<br />

mehr, weil der Beteiligte nach Erledigung durch die Entscheidung<br />

lediglich noch Auskunft über die Rechtslage erhalten<br />

kann, ohne dass damit noch eine wirksame Regelung getroffen<br />

werden kann. Ausnahmsweise ist aber trotz Erledigung<br />

des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Feststellungsinteresse<br />

gegeben, wenn das Interesse des Beteiligten an der<br />

Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig<br />

ist (vgl. BVerfGE 104, 220, 232 f.). Für diese besondere<br />

Interessenlage eröffnet Absatz 1 die Möglichkeit, festzustellen,<br />

dass die erstinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer<br />

in seinen Rechten verletzt. Voraussetzung für die<br />

Feststellung ist ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers.<br />

Liegt ein durch einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers<br />

manifestiertes Interesse an der Feststellung<br />

nicht vor, ist die Sache dagegen nach den allgemeinen Regeln<br />

nach Erledigung der Hauptsache abzuschließen.<br />

Absatz 2 benennt Regelbeispiele für das Vorliegen eines berechtigten<br />

Feststellungsinteresses. Sie greift die bisher in der<br />

Rechtsprechung anerkannten besonderen Konstellationen, in<br />

denen ein Feststellungsinteresse typischerweise zu bejahen<br />

ist, auf. Nummer 1 sieht ein berechtigtes Interesse in der<br />

Regel bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen vor.<br />

Hiermit wird der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz,<br />

dass in diesen Fällen ein besonderes Interesse an der<br />

Feststellung gegeben sein kann, gesetzlich geregelt. Insbesondere<br />

ist hier ein Feststellungsinteresse gegeben in Fällen,<br />

in denen sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt regelmäßig<br />

auf eine relativ kurze Zeitspanne beschränkt, so<br />

dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung des für die<br />

Überprüfung der Entscheidung zuständigen Gerichts vor Erledigung<br />

der Hauptsache regelmäßig kaum erlangen kann.<br />

Dies sind etwa die Fälle der Wohnungsdurchsuchung aufgrund<br />

richterlicher Anordnung, der erledigte polizeirechtliche<br />

Unterbindungsgewahrsam (vgl. BVerfGE 104 220,<br />

233) sowie aus dem Bereich der FamFG-Verfahren die<br />

vorläufige Unterbringung psychisch auffälliger Personen<br />

(BVerfG, NJW 1998, 2432 f.). Nummer 2 bestimmt, dass<br />

ein berechtigtes Interesse an der Feststellung regelmäßig<br />

dann gegeben ist, wenn eine Wiederholung konkret zu<br />

erwarten ist. Es ist bereits nach geltender Rechtslage vom<br />

Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse<br />

regelmäßig dann fortbesteht, wenn die gerichtliche<br />

Entscheidung dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr<br />

zu begegnen (BVerfGE 104, 220, 233). Dieser Grund für das<br />

Fortbestehen eines Feststellungsinteresses wird mit dem Regelbeispiel<br />

Nummer 2 nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben.<br />

Zu § 63 (Beschwerdefrist)<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Beschwerde gegen eine erstinstanzliche<br />

Entscheidung künftig binnen einer Frist von<br />

einem Monat zu erheben ist. Die Vorschrift schafft damit die<br />

unbefristete (einfache) Beschwerde für die im FamFG geregelten<br />

Verfahren ab. Lediglich im Grundbuch- und Schiffsregisterwesen<br />

wird an der unbefristeten Beschwerde festgehalten.<br />

Im Zivilprozess ist die unbefristete Beschwerde bereits<br />

durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli<br />

2001 (BGBl. I S. 1887) beseitigt worden. Die fristgebundene<br />

sofortige Beschwerde ist schon nach geltendem Recht in einer<br />

erheblichen Zahl von Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

vorgesehen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung<br />

sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle<br />

Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung.<br />

Darüber hinaus bezweckt die Neuregelung eine Verfahrensvereinfachung.<br />

Das derzeitige Nebeneinander von einfacher<br />

und befristeter Beschwerde im FamFG-Verfahren rechtfertigt<br />

sich nicht aus der Unterschiedlichkeit der jeweils der einfachen<br />

oder sofortigen Beschwerde unterworfenen Verfahrensgegenstände.<br />

Vielmehr sind äußerst unterschiedliche Verfahren<br />

– etwa die Vergütung des Vormunds gemäß § 56g FGG<br />

und die Unterbringungssachen gemäß § 70m FGG – mit der<br />

sofortigen Beschwerde anfechtbar. Durch die einheitliche Regelung<br />

wird das Beschwerdeverfahren übersichtlicher und<br />

systematischer gestaltet.<br />

Für anfechtbare Zwischen- und Nebenentscheidungen sieht<br />

das FamFG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung mit einer regelmäßigen Beschwerdefrist<br />

von zwei Wochen vor.<br />

Absatz 2 sieht ausnahmsweise auch für Beschwerden gegen<br />

Endentscheidungen eine auf zwei Wochen verkürzte Be-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 206 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

schwerdefrist vor. Sowohl bei den in Nummer 1 genannten<br />

einstweiligen Anordnungen als auch bei den in Nummer 2<br />

genannten Beschlüssen, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts<br />

zum Gegenstand haben, besteht ein besonderes<br />

Bedürfnis für eine verkürzte Rechtsmittelfrist.<br />

Absatz 3 regelt den Beginn der Rechtsmittelfrist. Die Vorschrift<br />

knüpft an den bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG an,<br />

bestimmt aber, dass für den Beginn der Frist die Bekanntgabe<br />

schriftlich erfolgt sein muss. Die Regelung dient der Harmonisierung<br />

der Prozessordnungen; sie lehnt sich inhaltlich an<br />

§ 517 erster Halbsatz ZPO an, der für den Fristbeginn auf die<br />

Zustellung der Entscheidung abstellt. Des Weiteren legt die<br />

Vorschrift erstmals einen Zeitpunkt fest, ab dem die Rechtsmittelfrist<br />

spätestens in Gang gesetzt wird, wenn eine schriftliche<br />

Bekanntgabe nicht erfolgt. Die Regelung knüpft inhaltlich<br />

an § 517 zweiter Halbsatz ZPO an, stellt aber nicht auf<br />

die Verkündung der Entscheidung, sondern auf deren Erlass<br />

ab, nachdem in FamFG-Verfahren eine Verkündung von Entscheidungen<br />

regelmäßig nicht erforderlich ist. Eine Legaldefinition<br />

des Zeitpunkts des Erlasses enthält § 38 Abs. 3<br />

Satz 3.<br />

Zu § 64 (Einlegung der Beschwerde)<br />

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 22 Abs. 1 FGG an. Die<br />

Beschwerde kann jedoch künftig wirksam nur noch bei dem<br />

Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten<br />

wird. Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht<br />

Beschwerde einzulegen, entfällt künftig. Dies dient der<br />

Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Für den<br />

Beschwerdeführer wird durch die Einführung einer allgemeinen<br />

Rechtsmittelbelehrung gemäß § 39 hinreichende<br />

Klarheit darüber geschaffen, bei welchem Gericht er sich gegen<br />

die erstinstanzliche Entscheidung wenden kann.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 21<br />

Abs. 2 Satz 1 FGG und wurde lediglich redaktionell angepasst.<br />

Die Sätze 2 und 3 bestimmen erstmals Anforderungen<br />

an die Form der Beschwerde. Satz 2 trifft eine ausdrückliche<br />

Regelung über den Inhalt, den die Beschwerdeschrift mindestens<br />

enthalten muss. Dieser Mindestinhalt erscheint zumutbar,<br />

zumal jeder Beteiligte hierauf gemäß § 39 im Rahmen<br />

der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. Satz 3<br />

führt das Erfordernis ein, die Beschwerde zu unterschreiben.<br />

Die Verpflichtung zur Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses<br />

und das Unterschriftserfordernis entsprechen dem<br />

Standard der anderen Verfahrensordnungen. Ihre Einführung<br />

dient der Harmonisierung der Verfahrensordnungen und<br />

stellt einen Gleichlauf her mit den Anforderungen an die<br />

Einleitung des Verfahrens in der ersten Instanz gemäß § 23<br />

Abs. 1 Satz 3.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 3 FGG.<br />

Zu § 65 (Beschwerdebegründung)<br />

Absatz 1 sieht vor, dass die Beschwerde begründet werden<br />

soll. Die Vorschrift greift die entsprechende Vorschrift des<br />

§ 571 Abs. 1 ZPO auf, die durch das Gesetz zur Reform des<br />

Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasst<br />

wurde, und überträgt sie auf die FamFG-Verfahren. Die<br />

Begründungspflicht dient der Verfahrensförderung. Die<br />

Ausgestaltung als Soll-Vorschrift stellt sicher, dass eine<br />

Nichterfüllung der Begründungspflicht nicht zur Verwerfung<br />

der Beschwerde als unzulässig führen kann.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass das Gericht dem Beschwerdeführer,<br />

der nicht zeitnah zur Einlegung der Beschwerde eine<br />

Begründung vorträgt, eine Frist zur Begründung der Beschwerde<br />

setzen kann. Diese Vorschrift dient einerseits der<br />

Verfahrensbeschleunigung, andererseits der Transparenz gegenüber<br />

den Beteiligten, die durch die Fristsetzung darüber<br />

in Kenntnis gesetzt werden, ab welchem Zeitpunkt mit einer<br />

weiteren Verfahrensförderung durch das Gericht – ggf. mit<br />

einer Entscheidung – gerechnet werden kann.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 23 FGG. Danach kann<br />

die Beschwerde auf neue Beweismittel und Tatsachen gestützt<br />

werden. Die Möglichkeit der Zurückweisung neuen<br />

Vorbringens sieht das Gesetz nur für Ehe- und Familienstreitverfahren<br />

in § 115 vor.<br />

Absatz 4 lehnt sich an die entsprechende Vorschrift des<br />

§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO an, die durch das Gesetz zur Reform<br />

des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)<br />

neu gefasst wurde. Die vorgesehene Beschränkung der Beschwerdegründe<br />

vermeidet Rechtsmittel, die ausschließlich<br />

die fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts<br />

rügen. Hierdurch werden die Rechtsmittelgerichte von rein<br />

prozessualen Streitigkeiten entlastet.<br />

Zu § 66 (Anschlussbeschwerde)<br />

Die Vorschrift eröffnet jedem Beschwerdeberechtigten ausdrücklich<br />

die Möglichkeit, sich der Beschwerde eines anderen<br />

Beteiligten anzuschließen. Das geltende Recht enthält keine<br />

allgemeine Regelung zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde.<br />

Lediglich § 22 Abs. 2, § 28 LwVG sehen eine Anschlussbeschwerde<br />

gesetzlich vor. Gleichwohl wird die Anschlussbeschwerde<br />

in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits<br />

nach geltendem Recht überwiegend als zulässig angesehen;<br />

welche Verfahrensgegenstände dies betrifft, ist jedoch umstritten<br />

(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 4 vor § 19). Die Vorschrift<br />

regelt nunmehr umfassend die Möglichkeit, Anschlussbeschwerde<br />

einzulegen; eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände<br />

ist nicht vorgesehen. Gleichwohl wird die<br />

Anschlussbeschwerde auch künftig in erster Linie in den Verfahren<br />

praktische Bedeutung haben, in denen sich Beteiligte<br />

gegensätzlich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen.<br />

Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entsprechen inhaltlich<br />

den durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom<br />

27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten § 567 Abs. 3<br />

Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 ZPO.<br />

Zu § 67 (Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde)<br />

Die Vorschrift bestimmt Voraussetzungen und Folgen eines<br />

wirksamen Rechtsmittelverzichts. Bereits nach geltender<br />

Rechtslage ist anerkannt, dass ein wirksamer Verzicht auf<br />

das Beschwerderecht grundsätzlich zulässig ist; Voraussetzungen<br />

und Umfang sind jedoch teilweise umstritten (vgl.<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 97 ff. zu § 19). Diese werden nunmehr<br />

gesetzlich klargestellt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 207 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Absatz 1 regelt, dass gegenüber dem Gericht ein wirksamer<br />

Rechtsmittelverzicht sowohl vor als auch nach Erlass des<br />

Beschlusses möglich ist. Nach einhelliger Ansicht war bereits<br />

auf der Grundlage des geltenden Rechts nach Erlass des<br />

Beschlusses ein Verzicht auf die Beschwerde statthaft; dagegen<br />

ist streitig, ob ein einseitiger Verzicht auf ein Rechtsmittel<br />

auch bereits vor Erlass des Beschlusses abgegeben<br />

werden kann (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 99, 100 zu § 19 m. w. N.).<br />

Die Vorschrift eröffnet nunmehr einheitlich im Interesse einer<br />

möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle Beteiligten<br />

die Möglichkeit, sowohl vor als auch nach Erlass des Beschlusses<br />

gegenüber dem Gericht wirksam auf Rechtsmittel<br />

zu verzichten.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass die Möglichkeit des Verzichts auch<br />

für das Anschlussrechtsmittel eröffnet ist, nachdem das<br />

Hauptrechtsmittel eingelegt wurde.<br />

Absatz 3 regelt die Wirkungen des Verzichts, der nicht gegenüber<br />

dem Gericht, sondern gegenüber einem anderen Beteiligten<br />

erklärt wird. Auch der gegenüber einem anderen<br />

Beteiligten erklärte Verzicht ist hiernach wirksam. Er ist jedoch<br />

als Einrede ausgestaltet und entfaltet daher erst dann<br />

prozessuale Wirksamkeit, wenn dieser Beteiligte sich auf<br />

den Verzicht beruft.<br />

Absatz 4 regelt die Rücknahme der Beschwerde und bestimmt<br />

in Anlehnung an § 5<strong>16</strong> Abs. 1 ZPO, dass eine solche<br />

nur bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich ist.<br />

Zu § 68 (Gang des Beschwerdeverfahrens)<br />

Die Vorschrift regelt den Gang des Beschwerdeverfahrens.<br />

Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz gibt dem Ausgangsgericht<br />

das Recht, einer Beschwerde abzuhelfen. Das geltende Recht<br />

räumt dem Gericht in § 18 Abs. 1 FGG eine generelle Abänderungs-<br />

und damit auch Abhilfebefugnis ein, schließt diese<br />

jedoch in § 18 Abs. 2 FGG für alle Verfügungen aus, die der<br />

sofortigen Beschwerde unterliegen. Mit der Neufassung der<br />

Vorschrift werden zum einen die Abänderungs- und Abhilfemöglichkeiten<br />

systematischer gefasst, indem zwischen der<br />

Abhilfe im Rahmen eines Rechtsmittels und der Abänderung<br />

bei wesentlicher Veränderung der Sach- und Rechtslage unterschieden<br />

wird. Zum anderen folgt die Regelung dem<br />

durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli<br />

2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten § 572 Abs. 1 Satz 1<br />

erster Halbsatz ZPO, indem es eine generelle Abhilfebefugnis<br />

einführt. Hierdurch wird dem Gericht der ersten Instanz<br />

die Gelegenheit eingeräumt, seine Entscheidung nochmals<br />

zu überprüfen und sie gegebenenfalls zeitnah zurückzunehmen<br />

oder zu korrigieren. Das Beschwerdegericht wird dadurch<br />

entlastet, weil es nicht mit Entscheidungen befasst<br />

wird, deren Fehlerhaftigkeit das Gericht der ersten Instanz<br />

bereits selbst erkannt hat.<br />

Halbsatz 2 entspricht dem durch das Gesetz zur Reform des<br />

Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten<br />

§ 571 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO. Gleichzeitig<br />

wird die inhaltliche Gleichstellung mit § 148 Abs. 1<br />

zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),<br />

§ 130 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung<br />

(FGO) und § 174 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes<br />

(SGG) bewirkt. Mit der Einführung der Verpflichtung<br />

zur unverzüglichen Vorlage an das Beschwerdegericht wird<br />

einerseits dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung<br />

Rechnung getragen, andererseits dem erstinstanzlichen Gericht<br />

eine angemessene Überprüfungsfrist eingeräumt.<br />

Satz 2 nimmt Familiensachen von der Abhilfe aus. Er entspricht<br />

inhaltlich den bisherigen § 621e Abs. 3, § 318 ZPO<br />

(Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 621e).<br />

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass das Beschwerdegericht stets<br />

zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen hat. Bereits<br />

nach geltender Rechtslage entspricht es überwiegender<br />

Ansicht, dass der Amtsermittlungsgrundsatz sich uneingeschränkt<br />

auch auf die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

erstreckt (Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 64 zu § 12<br />

m. w. N.). Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt.<br />

Satz 2 bestimmt, wie das Gericht zu verfahren hat,<br />

wenn es an einem Zulässigkeitserfordernis fehlt.<br />

Absatz 3 Satz 1 regelt, dass sich das weitere Verfahren nach<br />

den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug<br />

(Abschnitt 2) richtet. Abschnitt 1 findet unmittelbare Anwendung;<br />

Abschnitt 3 (Beschluss) wird in § 69 Abs. 4 für anwendbar<br />

erklärt. In Ehe- und Familienstreitsachen verweist<br />

Absatz 3 Satz 1 über § 113 Abs. 1 auf die Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung über das (erstinstanzliche) Verfahren<br />

vor den Landgerichten. Satz 2 greift eine bisher ausschließlich<br />

im Betreuungsrecht gemäß § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG vorgesehene<br />

Verfahrensvorschrift auf und regelt nunmehr allgemein,<br />

dass das Beschwerdegericht von der Wiederholung<br />

solcher Verfahrenshandlungen absehen kann, die das Gericht<br />

der ersten Instanz bereits umfassend und vollständig durchgeführt<br />

hat. Des Weiteren bestimmt die Vorschrift ausdrücklich,<br />

dass nach pflichtgemäßem Ermessen auch von der erneuten<br />

Durchführung eines Termins oder einer mündlichen<br />

Verhandlung im Beschwerdeverfahren abgesehen werden<br />

kann. Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher<br />

Ressourcen in der Beschwerdeinstanz. Hierdurch werden<br />

etwa unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert;<br />

des Weiteren wird die Durchführung eines Termins entbehrlich,<br />

wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen<br />

Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde.<br />

Diese Neuregelungen sind mit Artikel 6 der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Die Menschenrechtskonvention<br />

enthält zwar den Grundsatz der<br />

mündlichen Verhandlung für alle streitigen Zivilverfahren,<br />

worunter nach der Rechtsprechung des EGMR auch Ehesachen,<br />

Kindschaftssachen und Unterbringungssachen fallen<br />

(vgl. Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention,<br />

2. Aufl. 2006, Rn. 8 zu Artikel 6). Es ist aber nach der<br />

Rechtsprechung anerkannt, dass der Staat eine Fallgruppe<br />

hiervon zum Schutz der Moral, der öffentlichen Ordnung,<br />

zum Jugendschutz oder zum Schutz des Privatlebens ausnehmen<br />

kann (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. Rn. 63). Für Rechtsmittelinstanzen<br />

gilt auch nach der Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass<br />

von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann,<br />

wenn in der ersten Instanz eine solche stattgefunden hat und<br />

es nur um die Zulassung des Rechtsmittels geht oder nur eine<br />

rechtliche Überprüfung möglich ist. Eine zweite mündliche<br />

Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des EGMR auch<br />

bei Entscheidungen über Tatsachenentscheidungen entbehrlich,<br />

wenn ohne eigene Tatsachenermittlungen aufgrund der<br />

Aktenlage entschieden werden kann, nicht aber wenn der Fall


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 208 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

schwierig ist und die tatsächlichen Fragen nicht einfach sind<br />

und erhebliche Bedeutung haben (Meyer-Ladewig, a. a. O.<br />

Rn. 66). Bei Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.<br />

Das Gericht hat die Vorschrift konform mit der<br />

EMRK auszulegen und bei der Ausübung des Ermessens<br />

auch die Rechtsprechung des EGMR hierzu zu beachten.<br />

Absatz 4 Satz 1 knüpft inhaltlich an die bisherigen, durch<br />

das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001<br />

(BGBl. I S. 1887) neu gefassten § 30 Abs. 1 Satz 2 und<br />

Satz 3 FGG an. Zwecks Harmonisierung der Prozessordnungen<br />

wird die Vorschrift jedoch in Übereinstimmung mit<br />

§ 526 ZPO erweitert. Der fakultative Einzelrichtereinsatz in<br />

der Beschwerdeinstanz ist künftig nicht mehr auf die Zivilkammern<br />

am Landgericht beschränkt, sondern in allen Beschwerdesachen<br />

möglich; dies betrifft grundsätzlich sowohl<br />

die Beschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte als<br />

auch die Beschwerdezuständigkeit der Kammern für Handelssachen.<br />

Bei letzteren ist künftig die Übertragung auf<br />

den Vorsitzenden im Rahmen des § 526 Abs. 4 ZPO statthaft.<br />

Der letzte Halbsatz beschränkt die Übertragungsmöglichkeiten<br />

für Verfahren an den Landgerichten auf Richter,<br />

die auf Lebenszeit ernannt sind. Eine Entscheidung durch<br />

einen Richter auf Probe als Einzelrichter erscheint im Hinblick<br />

auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung verfehlt.<br />

Zu § 69 (Beschwerdeentscheidung)<br />

Absatz 1 bestimmt Voraussetzungen und Folgen einer Zurückverweisung<br />

an das Gericht der ersten Instanz. Das FGG<br />

sieht keine gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit<br />

und die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das<br />

Ausgangsgericht vor. Es wird jedoch bereits nach geltendem<br />

Recht davon ausgegangen, dass eine Zurückverweisung<br />

ausnahmsweise möglich ist, wenn schwerwiegende<br />

Mängel im Verfahren vorliegen (BayObLG, NJW-RR 2002,<br />

679, 680; Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 21 zu § 25; Bassenge/<br />

Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl.<br />

2002, Rn. 11 zu § 25 FGG). Die Vorschrift knüpft an diese<br />

Rechtsprechung an und benennt nunmehr durch ausdrückliche<br />

gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen<br />

eine Zurückverweisung zulässig ist und wie das Gericht der<br />

ersten Instanz im Anschluss an die Zurückverweisung zu<br />

verfahren hat.<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Gericht im Regelfall in<br />

der Sache selbst zu entscheiden hat. Die Sätze 2 und 3 enthalten<br />

Ausnahmen von diesem Grundsatz. Hierbei sind die<br />

Zurückverweisungsgründe im Interesse der Verfahrensbeschleunigung<br />

auf die Fälle beschränkt, in denen den Beteiligten<br />

bei Unterbleiben einer Zurückverweisung faktisch eine<br />

Instanz genommen würde. Nach Satz 2 ist dies der Fall,<br />

wenn das erstinstanzliche Gericht sich ausschließlich mit<br />

Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat und eine Befassung in<br />

der Sache aus diesem Grund unterblieben ist. Nach Satz 3 ist<br />

eine Zurückverweisung statthaft, wenn es sich um einen<br />

wesentlichen Verfahrensmangel handelt, aufgrund dessen eine<br />

umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich<br />

ist. Die Regelung folgt insoweit der durch das Gesetz<br />

zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />

S. 1887) neu gefassten Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1<br />

ZPO, der die Zurückverweisungsmöglichkeit auf schwere<br />

Verfahrensmängel beschränkt, die umfangreiche oder aufwändige<br />

Beweisaufnahmen nach sich ziehen. Hierunter ist<br />

die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen oder die Beweisaufnahme<br />

an einem weit entfernt liegenden Ort zu verstehen.<br />

Die bloße Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen<br />

ist dagegen regelmäßig kein Zurückverweisungsgrund.<br />

Die Vorschrift bestimmt schließlich, dass die Zurückverweisung<br />

nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgt. Sie lehnt sich<br />

auch insoweit an die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses<br />

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasste<br />

Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO an. Sind die Beteiligten<br />

trotz Vorliegen eines Zurückverweisungsgrundes mit<br />

einer Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache<br />

einverstanden, so ist das Beschwerdegericht aus Gründen<br />

der Verfahrensbeschleunigung hieran künftig gebunden.<br />

Satz 4 übernimmt die nach allgemeiner Ansicht (BayObLG,<br />

FamRZ 1996, 436; Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 25 zu § 25;<br />

Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, 9. Aufl. 2002, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, Rn. 15 zu § 35) bestehende Bindung des<br />

Gerichts des ersten Rechtszugs an die der Aufhebung des<br />

Beschwerdegerichts zugrunde liegenden Beurteilung der<br />

Sach- und Rechtslage als gesetzliche Regelung.<br />

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass jeder Beschluss begründet<br />

werden soll. Satz 2 regelt die Fälle, in denen die Entscheidung<br />

zwingend zu begründen ist.<br />

Nummer 1 erster Halbsatz knüpft inhaltlich an den bisherigen<br />

§ 25 FGG an. Nach derzeitiger Rechtslage hat die Begründung<br />

der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher<br />

Hinsicht zu erfolgen, wenn eine Nachprüfung der richtigen<br />

Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Tatbestand<br />

durch das Gericht der bisherigen weiteren Beschwerde gemäß<br />

§ 27 FGG ermöglicht werden sollte (Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 28 zu § 25). Unter Fortschreibung dieser Grundsätze ist<br />

eine Begründung stets zu fordern, wenn eine Überprüfung<br />

der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht<br />

stattfindet. Nummer 1 zweiter Halbsatz<br />

bestimmt, dass auch die Zulassung selbst zu begründen ist.<br />

Das Gericht hat im Fall der Zulassung schriftlich niederzulegen,<br />

aus welchen Erwägungen sich das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen<br />

ergibt. Diese Ausführungen dienen<br />

als Grundlage für das Rechtsbeschwerdegericht, um die Zulässigkeit<br />

der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1<br />

überprüfen zu können.<br />

Die Nummern 2 bis 3 entsprechen den erstinstanzlichen Begründungspflichten<br />

des § 38 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.<br />

Nummer 4 fügt den Fall der Zurückverweisung an das erstinstanzliche<br />

Gericht hinzu. Damit soll gewährleistet werden,<br />

dass das erstinstanzliche Gericht über die Begründung die<br />

rechtlichen Beurteilungen der Entscheidung, an die es nach<br />

Absatz 1 Satz 2 gebunden ist, berücksichtigen kann.<br />

Absatz 3 bestimmt, dass im Übrigen die Vorschriften zum<br />

Beschluss im ersten Rechtszug (Abschnitt 3) entsprechend<br />

gelten.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 209 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Unterabschnitt 2 (Rechtsbeschwerde)<br />

Zu § 70 (Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde)<br />

Die Vorschrift führt eine allgemeine Rechtsbeschwerde in<br />

FamFG-Sachen ein; sie vollzieht das durch das Gesetz zur<br />

Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />

S. 1887) neu gestaltete Rechtsbeschwerderecht gemäß<br />

§ 574 ff. ZPO auch für den Bereich der FamFG-Sachen<br />

nach. Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen<br />

weiteren Beschwerde und beseitigt auf diese Weise die zulassungsfreie<br />

dritte Instanz zur Überprüfung der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung. Die Einführung der Rechtsbeschwerde<br />

dient der Funktionsdifferenzierung zwischen den verschiedenen<br />

Instanzen. Dem Rechtsbeschwerdegericht wird es ermöglicht,<br />

sich künftig in erster Linie mit Verfahren zu befassen,<br />

denen aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine<br />

über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung zukommt. Die<br />

Konzentration der Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof<br />

sichert eine zügige höchstrichterliche Entscheidung<br />

von Grundsatzfragen. Hierdurch wird die Funktion des<br />

Bundesgerichtshofes als Wahrer der Rechtseinheitlichkeit<br />

und Rechtsfortbildung gestärkt.<br />

Absatz 1 bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse<br />

nur statthaft ist, wenn sie vom Beschwerdegericht<br />

oder, wenn der Beschluss vom Oberlandesgericht im ersten<br />

Rechtszug erlassen ist, vom Oberlandesgericht in dem Beschluss<br />

zugelassen wurde. Über die Zulassung hat das Beschwerdegericht<br />

von Amts wegen zu entscheiden; eines entsprechenden<br />

Antrags der Beteiligten bedarf es nicht.<br />

Nach Absatz 2 ist die Rechtsbeschwerde nur bei Vorliegen<br />

der in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen zuzulassen.<br />

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß<br />

Nummer 1 ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine<br />

klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren<br />

Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar<br />

ist. Die Zulassung erfolgt nach Nummer 2 des Weiteren,<br />

wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Zur Fortbildung<br />

des Rechts ist die Zulassung erforderlich, wenn der<br />

Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung<br />

von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts<br />

aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.<br />

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die<br />

Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll,<br />

dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung<br />

entstehen oder fortbestehen, wobei darauf abzustellen ist,<br />

welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die<br />

Rechtsprechung als Ganzes hat. Liegen diese Voraussetzungen<br />

vor, so steht die Zulassung nicht im freien Ermessen des<br />

Gerichts, sondern unterliegt der gesetzlichen Bindung.<br />

Satz 2 regelt, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die<br />

Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht gebunden ist.<br />

Die Regelung dient der Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts.<br />

Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, obgleich<br />

die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind,<br />

weil die Sache entweder keine grundsätzliche Bedeutung<br />

hat oder nicht der Rechtsvereinheitlichung dient, so bindet<br />

dies in erheblicher Weise Arbeitskraft des Rechtsbeschwerdegerichts,<br />

ohne dass dessen Entscheidung zur Klärung von<br />

Fragen grundsätzlicher Bedeutung beitragen würde. Dem<br />

Rechtsbeschwerdegericht wird die Möglichkeit eröffnet,<br />

Rechtsbeschwerden zu verwerfen, die nach der Zielsetzung<br />

der Zulassungsrechtsbeschwerde seiner Prüfung nicht zugeführt<br />

werden sollten. Hierdurch wird eine weitere Konzentration<br />

der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts auf die<br />

Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bewirkt.<br />

Absatz 3 übernimmt die inhaltlich entsprechende Regelung<br />

des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August<br />

2004 (BGBl. I S. 2198) eingefügten § 574 Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO. Sie stellt klar, dass eine Rechtsbeschwerde im einstweiligen<br />

Anordnungs- sowie im Arrestverfahren nicht statthaft<br />

ist.<br />

Zu § 71 (Frist und Form der Rechtsbeschwerde)<br />

Die Vorschrift regelt Frist, Form und Begründung der<br />

Rechtsbeschwerde.<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt eine Frist von einem Monat zur<br />

Einlegung der Rechtsbeschwerde, die mit der schriftlichen<br />

Bekanntgabe zu laufen beginnt. Mit der Monatsfrist wird<br />

dem besonderen Beschleunigungsinteresse, das regelmäßig<br />

bei FamFG-Verfahren – etwa Sorge- und Umgangsverfahren<br />

– gegeben ist, Rechnung getragen. Die Beschwerde ist<br />

bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Vorschrift<br />

ist § 575 Abs. 1 ZPO nachgebildet. Die Einlegung<br />

bei dem Rechtsbeschwerdegericht erscheint vorrangswürdig,<br />

weil allein dieses Gericht mit der Sachentscheidung<br />

befasst ist; eine Abhilfebefugnis des Beschwerdegerichts<br />

besteht nicht, wie bereits nach geltender Rechtslage gemäß<br />

§ 29 Abs. 3 FGG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei<br />

dem Rechtsbeschwerdegericht dient damit der Beschleunigung<br />

des Verfahrens. Das zur Sachentscheidung berufene<br />

Gericht kann zeitnah anhand der übersandten Begründung<br />

zur Beschwerdeschrift prüfen, ob eine besondere Eilbedürftigkeit<br />

gegeben ist und die Sache gegebenenfalls entsprechend<br />

zügig vom Beschwerdegericht zu erfordern ist.<br />

Satz 2 regelt den notwendigen Inhalt der Rechtsbeschwerdeschrift.<br />

Aus ihr muss ersichtlich sein, welche Entscheidung<br />

angegriffen wird sowie dass gegen sie das Rechtsmittel<br />

der Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Satz 3 bestimmt,<br />

dass die Rechtsbeschwerde zu unterschreiben ist. Gemäß<br />

Satz 4 soll mit der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung<br />

oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung<br />

beigefügt werden. Dies dient dazu, das Rechtsbeschwerdegericht<br />

möglichst frühzeitig über den Inhalt der angegriffenen<br />

Entscheidung zu informieren. Hierbei handelt es sich<br />

um eine reine Ordnungsvorschrift; deren Nichteinhaltung<br />

zieht keine prozessualen Nachteile nach sich.<br />

Absatz 2 führt für die Rechtsbeschwerde eine Begründungspflicht<br />

ein. Das geltende Recht der weiteren Beschwerde gemäß<br />

§ 29 FGG verlangt derzeit keine Begründung (Keidel/<br />

Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 32 zu § 29). Die Einführung der Begründungspflicht<br />

trägt der Neugestaltung der dritten Instanz zur<br />

höchstrichterlichen Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen<br />

Rechnung. Satz 1 regelt, dass die Frist zur Begründung der<br />

Rechtsbeschwerde einen Monat beträgt. Satz 2 knüpft für<br />

den Fristbeginn an die schriftliche Bekanntgabe der angefochtenen<br />

Entscheidung an. Sofern diese Frist im Einzelfall<br />

zur Begründung nicht ausreichen sollte, ermöglicht Satz 3<br />

eine Fristverlängerung nach den Voraussetzungen des durch<br />

das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004<br />

(BGBl. I S. 2198) modifizierten § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 210 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

ZPO. Die Frist kann hiernach zunächst um bis zu zwei Monate<br />

verlängert werden; erfolgt die Übersendung der Verfahrensakten<br />

durch das Beschwerdegericht nicht zügig, kann eine<br />

Verlängerung um bis zu zwei Monate nach Übersendung<br />

der Akte erfolgen (Satz 6). Weitere Verlängerungen sind mit<br />

Einwilligung des Gegners möglich (Satz 5).<br />

Absatz 3 regelt den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung.<br />

Nummer 1 führt das Erfordernis eines konkreten<br />

Rechtsbeschwerdeantrags ein. Ein konkreter Antrag ist nach<br />

geltendem Recht nicht erforderlich (Keidel/Kuntze/Winkler-<br />

Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 32 zu § 29). Auch die Einführung dieses Erfordernisses<br />

trägt der Neugestaltung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung<br />

der zweiten Instanz Rechnung. Der Rechtsbeschwerdeführer<br />

hat künftig konkret zu bezeichnen, inwieweit<br />

die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre<br />

Abänderung beantragt wird. Gemäß Nummer 2 muss der<br />

Rechtsbeschwerdeführer des Weiteren im Einzelnen bezeichnen,<br />

aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung<br />

ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde auf einen Verfahrensfehler<br />

gestützt wird, die Tatsachen vortragen, aus<br />

denen sich der Verfahrensmangel ergibt.<br />

Absatz 4 legt fest, dass sowohl die Beschwerde- als auch die<br />

Begründungsschrift den anderen Beteiligten bekannt zu geben<br />

sind. Hierdurch wird der Lauf der Anschließungsfrist<br />

gemäß § 73 ausgelöst.<br />

Zu § 72 (Gründe der Rechtsbeschwerde)<br />

Die Vorschrift bestimmt, auf welche Gründe die Rechtsbeschwerde<br />

gestützt werden kann.<br />

Absatz 1 Satz 1 trägt der Ausgestaltung der Rechtsbeschwerdeinstanz<br />

als reine Rechtskontrollinstanz Rechnung.<br />

Es kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass die angefochtene<br />

Entscheidung auf der Verletzung formellen oder<br />

materiellen Rechts beruht. Das Vorbringen neuer Tatsachen<br />

und Beweise ist dagegen regelmäßig ausgeschlossen. Die<br />

Vorschrift bestimmt, welche Normen einer Überprüfung im<br />

Wege der Rechtsbeschwerde unterliegen können. Neben der<br />

Verletzung von Bundesrecht ist auch die Verletzung von<br />

Landesrecht überprüfbar. Mit der Überprüfung von landesrechtlichen<br />

Normen wird die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung<br />

für diese Vorschriften gewährleistet. Ein Bedürfnis<br />

hierfür besteht insbesondere bei den gemäß § 312 Nr. 3<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Verfahren,<br />

die eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen<br />

nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />

Kranker betreffen. Verfassungsrechtliche Bedenken,<br />

die Auslegung und Anwendung von Landesrecht durch ein<br />

Bundesgericht überprüfen und vornehmen zu lassen, bestehen<br />

grundsätzlich nicht. Seit jeher gehört es zur Tradition der<br />

deutschen bundesstaatlichen Ordnung, auf dem Gebiet der<br />

Rechtsprechung keine deutliche Trennung zwischen Bundes-<br />

und Landeskompetenzen vorzusehen, sondern einen<br />

Weg zu gehen, der auf einem System meist traditionell<br />

vorgezeichneter Verflechtungen aufbaut (Dolzer/Vogel/<br />

Graßhof-Stern, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Lieferung<br />

Juni 1968, Rn. 47 zu Artikel 99). Artikel 99 zweiter<br />

Halbsatz GG sieht das ausdrücklich für den Fall vor, dass der<br />

Landesgesetzgeber landesrechtliche Vorschriften einem der<br />

obersten Bundesgerichte zur Entscheidung zuweisen will.<br />

Unabhängig davon hat nach der ausdrücklichen Recht-<br />

sprechung des Bundesverfassungsgerichts der Bundesgesetzgeber<br />

die Befugnis, nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als<br />

Regelung des gerichtlichen Verfahrens und/oder der Gerichtsverfassung<br />

zu bestimmen, ob und in welchem Umfang<br />

die oberen Bundesgerichte als Revisionsgerichte entscheiden<br />

sollen, wenn es sich um die Anwendung von Landesrecht<br />

handelt. Es hat dementsprechend § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

(BRRG), der die Möglichkeit<br />

eröffnet, in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Revision<br />

darauf zu stützen, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung<br />

von Landesrecht beruhe, verfassungsrechtlich unbeanstandet<br />

gelassen (BVerfGE 10, 285, 292). Satz 2 enthält<br />

eine Legaldefinition des Begriffs der Gesetzesverletzung. Er<br />

entspricht in der Sache der bisherigen Regelung des § 27<br />

Abs. 1 Satz 2 FGG, die auf den inhaltsgleichen § 546 ZPO<br />

verweist.<br />

Absatz 2 bestimmt ebenso wie die für das Beschwerderecht<br />

entsprechende Vorschrift des § 65 Abs. 4, dass die Rechtsbeschwerde<br />

nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht<br />

der ersten Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen<br />

hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu<br />

§ 65 Abs. 4 verwiesen.<br />

Absatz 3 erklärt die §§ 547, 556 und 560 ZPO für entsprechend<br />

anwendbar. Die Verweisung auf § 547 ZPO schreibt<br />

die bisherige Rechtslage fort; in § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG<br />

wird derzeit auf § 547 ZPO verwiesen. Gemäß § 556 ZPO<br />

kann eine Verfahrensverletzung dann nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer sein<br />

Rügerecht bereits zuvor nach § 295 ZPO verloren hat. Die<br />

entsprechende Anwendung des § 560 ZPO bewirkt, dass das<br />

Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen<br />

des Beschwerdegerichts über das Bestehen und den Inhalt<br />

lokalen und ausländischen Rechts gebunden ist.<br />

Zu § 73 (Anschlussrechtsbeschwerde)<br />

Die Vorschrift regelt die Anschließung an die Rechtsbeschwerde<br />

eines anderen Beteiligten. Sie korrespondiert inhaltlich<br />

mit der entsprechenden Anschließungsmöglichkeit<br />

für die Beschwerdeinstanz gemäß § 66 und ist dem durch das<br />

Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001<br />

(BGBl. I S. 1887) eingeführten § 574 Abs. 4 ZPO nachgebildet.<br />

Zu § 74 (Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)<br />

Die Vorschrift regelt den Prüfungsumfang sowie Inhalt und<br />

Form der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.<br />

Absatz 1 Satz 1 übernimmt im Wesentlichen den Umfang<br />

der Zulässigkeitsprüfung für das Beschwerdegericht gemäß<br />

§ 68 Abs. 2 Satz 1 auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

und stellt darüber hinaus klar, dass das Rechtsbeschwerdegericht<br />

ebenfalls zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für<br />

die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. Satz 2 entspricht<br />

inhaltlich der Regelung für das Beschwerdeverfahren<br />

gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2.<br />

Absatz 2 entspricht in der Sache der bisherigen Regelung<br />

des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, die auf den inhaltsgleichen<br />

§ 561 ZPO verweist.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde- und<br />

Anschließungsanträge die Begründetheitsprüfung begrenzen.<br />

Dies ermöglicht es den Beteiligten, den Verfahrens-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 211 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

gegenstand auf einen abtrennbaren Teil der Beschwerdeentscheidung<br />

zu begrenzen. Satz 2 stellt klar, dass das<br />

Rechtsbeschwerdegericht an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe<br />

nicht gebunden ist. Bereits nach geltender<br />

Rechtslage entspricht es allgemeiner Ansicht, dass das<br />

Gericht aus anderen als den geltend gemachten Gründen die<br />

Entscheidung des Beschwerdegerichts aufheben kann<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 15 zu § 27); dies wird nunmehr<br />

ausdrücklich gesetzlich geregelt. Satz 3 beschränkt indes die<br />

Überprüfung bei Verfahrensmängeln, die nicht von Amts<br />

wegen zu berücksichtigen sind. Diese unterliegen nur dann<br />

einer Nachprüfung, wenn sie in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift<br />

oder in der Anschlussschrift (§ 74 Abs. 3,<br />

§ 76 Satz 2) vorgebracht worden sind. Satz 4 greift zum<br />

einen mit der Verweisung auf § 559 ZPO insoweit den bisherigen<br />

§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG auf; des Weiteren ermöglicht<br />

die Vorschrift über § 38 Abs. 4 hinaus unter den Voraussetzungen<br />

des § 564 ZPO ein Absehen von der Begründung der<br />

Entscheidung.<br />

Absatz 4 regelt, dass sich das weitere Verfahren nach den<br />

Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug richtet.<br />

Da die Rechtsbeschwerde auch die bisher mit der Revision<br />

angreifbaren Berufungsentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

erfasst, ist die Vorschrift des § 555 ZPO nachgebildet.<br />

Absatz 5 übernimmt den Regelungsinhalt des § 577 Abs. 1<br />

erster Halbsatz ZPO und regelt ausdrücklich, dass die angefochtene<br />

Entscheidung aufzuheben ist, soweit die Rechtsbeschwerde<br />

begründet ist.<br />

Absatz 6 bestimmt die Folgen der Entscheidung, sofern die<br />

Rechtsbeschwerde begründet ist. Satz 1 regelt, dass das<br />

Rechtsbeschwerdegericht aus Gründen der Verfahrensökonomie<br />

regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden hat, soweit<br />

die Sache entscheidungsreif ist. Gemäß Satz 2 kann das<br />

Beschwerdegericht die Sache dann zurückverweisen, wenn<br />

noch Ermittlungen erforderlich sind. Die Vorschrift greift die<br />

zum bisherigen FGG vertretene Ansicht auf, dass die Sache<br />

an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden kann<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 58 zu § 27) und regelt dies nunmehr<br />

ausdrücklich. Die Vorschrift sieht eine umfassende<br />

Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung vor.<br />

Neben der Verletzung materiellen Rechts kann eine Zurückverweisung<br />

auch aufgrund der Verletzung von Verfahrensrecht<br />

erfolgen. Bereits auf der Grundlage des bisherigen § 27<br />

FGG wird davon ausgegangen, dass eine Zurückverweisung<br />

in der Regel dann geboten ist, wenn schwere Verfahrensmängel<br />

vorliegen (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 58 zu § 27). Durch<br />

die weit formulierten Voraussetzungen bleiben diese Möglichkeiten<br />

der Aufhebung und Zurückverweisung unverändert<br />

eröffnet.<br />

Die Vorschrift bestimmt des Weiteren, dass die Zurückverweisung<br />

regelmäßig an das Beschwerdegericht zu erfolgen<br />

hat. Darüber hinaus wird dem Rechtsbeschwerdegericht soweit<br />

dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, die<br />

Zurückverweisung auch an das Gericht des ersten Rechtszuges<br />

ermöglicht. Bereits auf der Grundlage des geltenden<br />

Rechts ist nach allgemeiner Ansicht auch die Zurückverweisung<br />

an das erstinstanzliche Gericht statthaft, etwa wenn<br />

das Beschwerdegericht bei richtiger Rechtsanwendung die<br />

Sache an das erstinstanzliche Gericht hätte zurückverweisen<br />

müssen (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 61 zu § 27). Diese<br />

Möglichkeit wird nunmehr durch ausdrückliche gesetzliche<br />

Regelung eröffnet. Satz 3 sieht die Möglichkeit vor, an<br />

einen anderen Spruchkörper des Beschwerdegerichts zu<br />

verweisen. Dies kann dann sachgerecht sein, wenn sich aus<br />

der Entscheidung der Eindruck ergibt, das Beschwerdegericht<br />

sei in der Beurteilung des Verfahrens bereits so festgelegt,<br />

dass die Gefahr einer Voreingenommenheit bestehen<br />

kann. Satz 4 regelt in Übereinstimmung mit der für das Beschwerdeverfahren<br />

entsprechenden Regelung des § 69<br />

Abs. 1 Satz 2 die Bindung der Vorinstanz an die rechtliche<br />

Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts.<br />

Zu § 75 (Sprungrechtsbeschwerde)<br />

Das geltende Recht sieht eine Sprungrechtsbeschwerde nicht<br />

vor. Die Vorschrift führt die Möglichkeit ein, ein Verfahren<br />

unter Verzicht auf das Beschwerdeverfahren direkt der<br />

Rechtsbeschwerdeinstanz vorzulegen. Die Bestimmung ermöglicht<br />

den Beteiligten die möglichst rasche Herbeiführung<br />

einer höchstrichterlichen Entscheidung insbesondere in<br />

den Fällen, in denen ausschließlich die Klärung von Rechtsfragen<br />

beabsichtigt ist. Sie vollzieht die Vorschriften über die<br />

Sprungrevision in der Fassung des durch das Gesetz zur Reform<br />

des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)<br />

neu gefassten § 566 ZPO nach.<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Sprungrechtsbeschwerde<br />

statthaft ist, wenn die Beteiligten eine Entscheidung des<br />

Rechtsbeschwerdegerichts anstreben und das Rechtsbeschwerdegericht<br />

die Rechtsbeschwerde zulässt. Dieses Erfordernis<br />

korrespondiert mit dem eingeführten Erfordernis<br />

der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Um eine einheitliche<br />

Zulassungspraxis zu erreichen, erfolgt die Zulassung indes<br />

nicht durch das erstinstanzliche Gericht, sondern durch das<br />

Rechtsbeschwerdegericht.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich § 566 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die<br />

Vorschrift stellt klar, dass die Beteiligten im Falle der Beantragung<br />

der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde eine abschließende<br />

Entscheidung über das zur Verfügung stehende<br />

Rechtsmittel treffen. Wird die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

durch das Rechtsbeschwerdegericht abgelehnt,<br />

ist somit den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde<br />

nicht mehr eröffnet.<br />

Absatz 2 regelt, dass sich das Verfahren nach den hierfür<br />

maßgeblichen durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses<br />

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefassten Absätzen<br />

2 bis 6 des § 566 ZPO richtet.<br />

Zu Abschnitt 6 (Verfahrenskostenhilfe)<br />

Das geltende Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält<br />

keine eigenständigen Regelungen über das Recht der Prozesskostenhilfe.<br />

In § 14 FGG wird lediglich pauschal auf die<br />

Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen. Dieser Generalverweis<br />

ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze<br />

in ZPO- und FamFG-Verfahren jedoch nicht geeignet,<br />

eine eigenständige Regelung für die Verfahren des<br />

FamFG zu ersetzen. Aufgrund dieser Unterschiede zwischen<br />

den Verfahrensordnungen sind auf der Grundlage des bishe-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 212 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

rigen § 14 FGG in verschiedenen Bereichen Unklarheiten<br />

entstanden, die nicht länger hingenommen werden können.<br />

Dies betrifft zum einen die Voraussetzung des § 114 Abs. 1<br />

ZPO, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende<br />

Aussicht auf Erfolg haben muss. Wie weit die Anknüpfung<br />

an die Erfolgsaussichten in Familien- und FamFG-<br />

Verfahren nach dem Zweck des gerichtlichen Verfahrens<br />

tragfähig ist, wird in der Rechtsprechung – auch je nach<br />

Rechtsgebiet – unterschiedlich beurteilt. Im Familienrecht<br />

wird eine hinreichende Erfolgsaussicht etwa in Umgangssachen<br />

bereits dann angenommen, wenn der Gegner im Verfahren<br />

ein nach der Verfahrensordnung vorgesehenes Ziel verfolgt<br />

bzw. seine Lage darin verbessern kann und will (OLG<br />

Nürnberg, MDR 2001, 875). In Betreuungssachen ist streitig,<br />

wann von einer „hinreichenden Erfolgsaussicht“ im betreuungsrechtlichen<br />

Sinne ausgegangen werden kann. Nach einer<br />

Ansicht soll hinreichende Erfolgsaussicht dann gegeben sein,<br />

wenn eine Betreuung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt<br />

angeordnet wird oder eine Person gefunden wird, mit<br />

der der Betroffene nach Möglichkeit einverstanden ist<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 9a zu § 14). Demgegenüber wird<br />

auch die Auffassung vertreten, dass wegen der Besonderheiten<br />

des begehrten Rechtsschutzes im Betreuungsverfahren die Voraussetzungen<br />

des § 114 ZPO schon zu bejahen seien, wenn<br />

schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung<br />

des Betroffenen im Raume stehen, wie etwa eine umfassende<br />

Betreuung, ein Einwilligungsvorbehalt, die Wohnungsauflösung<br />

oder die geschlossene Unterbringung (LG<br />

Karlsruhe, FamRZ 1999, 1091; Klüsener, Rpfleger 1992,<br />

466).<br />

Zum anderen ist auf der Grundlage des bisherigen FGG umstritten,<br />

inwieweit für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes<br />

der Gedanke der Waffengleichheit des § 121 Abs. 2 ZPO<br />

Anwendung findet. Diese Unsicherheiten über die Gewährung<br />

von Prozesskostenhilfe erschweren den Zugang der<br />

Rechtsuchenden zu den Gerichten, weil sich deren Voraussetzungen<br />

nicht aus dem Gesetz entnehmen lassen.<br />

Daher ist es angezeigt, die Grundlagen der Gewährung von<br />

Prozesskostenhilfe in FamFG-Verfahren dort, wo das Regelungskonzept<br />

der Zivilprozessordnung nicht ausreichend ist,<br />

durch eigenständige gesetzliche Vorschriften zu regeln und<br />

dem auch terminologisch durch die Verwendung des Begriffs<br />

„Verfahrenskostenhilfe“ Ausdruck zu verleihen, da<br />

Regelungsgegenstand des FamFG Verfahren und keine Prozesse<br />

sind.<br />

Zu § 76 (Voraussetzungen)<br />

Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von<br />

Verfahrenskostenhilfe in FamFG-Verfahren bestimmen sich<br />

in abschließend nach den in der Zivilprozessordnung geregelten<br />

Grundsätzen. Besonderheiten sind in FamFG-Verfahren<br />

insoweit nicht gegeben. Absatz 1 entspricht daher, soweit<br />

dort auf die persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen des Beteiligten abgestellt wird, der entsprechenden<br />

Bestimmung in § 114 Satz 1 ZPO. Der Einsatz von<br />

Einkommen und Vermögen ist wie im Zivilprozess nach<br />

§ 115 ZPO zu ermitteln. Die Vorschrift ist über § 79 im<br />

FamFG-Verfahren anwendbar.<br />

Die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />

in FamFG-Verfahren werden in § 76 nunmehr<br />

eigenständig geregelt. Verfahrenskostenhilfe kann sowohl<br />

in Antrags- als auch in Amtsverfahren gewährt werden.<br />

Sie wird allerdings auch in Amtsverfahren nur auf Antrag<br />

gewährt.<br />

Absatz 1 bestimmt die sachlichen Voraussetzungen für die<br />

Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligten in<br />

Antragsverfahren. Sie entsprechen den Voraussetzungen, die<br />

die Parteien im Zivilprozess erfüllen müssen. Ein Beteiligter<br />

erhält Verfahrenskostenhilfe, wenn die von ihm beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende<br />

Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet. Außerdem<br />

darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung<br />

nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheinen. Es muss<br />

also feststehen, dass ein verständiger Antragsteller auch<br />

ohne Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sein Recht in<br />

gleicher Weise verfolgen würde.<br />

Die Vorschrift erfasst den Antragsteller, den Antragsgegner<br />

und die vom Gericht hinzugezogenen weiteren Beteiligten,<br />

die sich im Verfahren äußern, und zwar unabhängig davon,<br />

ob sie einen eigenen Antrag stellen. Antragsteller und Antragsgegner<br />

sind grundsätzlich wie Kläger und Beklagte im<br />

Zivilprozess zu behandeln. Die aus ihrem Sachantrag erkennbare<br />

Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung ist am<br />

Kriterium der Erfolgsaussicht zu messen. Lässt das Gesetz<br />

allerdings zur Verfahrenseinleitung einen bloßen Verfahrensantrag<br />

genügen, der nicht begründet werden muss, ist bei<br />

Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />

für diese Rechtsverfolgung und auch für die Rechtsverteidigung<br />

des Antragsgegners in einem solchen Verfahren<br />

stets Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.<br />

Durch den Beteiligtenbegriff in § 7, der durch die jeweiligen<br />

verfahrensspezifischen Beteiligungskataloge ausgefüllt<br />

wird, sind die Beteiligten auch in nichtkontradiktorischen<br />

Antragsverfahren wie Nachlass- und Adoptionsverfahren<br />

vollständig erfasst. Sonstige Beteiligte in Antragsverfahren,<br />

die nicht Antragsteller oder Antragsgegner sind, können<br />

allerdings auch nur dann Verfahrenskostenhilfe erhalten,<br />

wenn das aus ihrem Vorbringen erkennbare Verfahrensziel<br />

Aussicht auf Erfolg hat.<br />

Absatz 2 regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in<br />

Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden. Sie trägt<br />

den Besonderheiten der nichtkontradiktorischen Verfahren<br />

des FamFG Rechnung. Die Vorschrift stellt auf den Eingriffscharakter<br />

der beabsichtigten gerichtlichen Maßnahme und<br />

auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ab. Da die<br />

Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />

in der Regel am Anfang des Verfahrens steht, muss über<br />

die Frage, ob der Beteiligte in seinen Rechten beeinträchtigt<br />

werden kann, eine prognostische Entscheidung ergehen. Es<br />

genügt, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beteiligten<br />

eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Verfahrensausgang<br />

hinreichend wahrscheinlich ist. Des Weiteren<br />

darf die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht offensichtlich<br />

ohne Aussicht auf Erfolg sein. Hierbei ist ein weiter Maßstab<br />

anzulegen. Nur wenn die Rechtsverteidigung unter keinem<br />

möglichen Aspekt zum Erfolg führen kann, ist die<br />

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.<br />

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt indes sowohl<br />

in den Fällen des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 213 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung<br />

oder Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition Verfahrenskostenhilfe<br />

erhalten möchte. Wer sich dagegen aufgrund<br />

besonderer persönlicher Nähe im Interesse eines<br />

anderen Beteiligten am Verfahren beteiligt (§ 274 Abs. 4,<br />

§ 315 Abs. 4), kann keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.<br />

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe soll dazu dienen,<br />

die Verfolgung eigener Rechte zu gewährleisten. Eine<br />

Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die<br />

sich aus altruistischer Motivation am Verfahren beteiligen,<br />

ist schon deswegen nicht geboten, weil die Verfahren nach<br />

dem FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen. Es<br />

ist Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen zu ermitteln und<br />

damit auch die Rechte des Betroffenen in Betreuungs- und<br />

Unterbringungssachen zu wahren. Außerdem sind die Interessen<br />

des Betroffenen erforderlichenfalls durch einen vom<br />

Gericht bestellten Verfahrenspfleger wahrzunehmen. Eine<br />

Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Personen, die die<br />

Rechte anderer Beteiligter im Verfahren wahrnehmen, ist<br />

auch aufgrund des Gleichheitsgebots des Artikels 3 Abs. 1<br />

GG nicht angezeigt. Der Gesetzgeber hat darauf zu achten,<br />

dass die unbemittelten Personen in die Lage versetzt werden,<br />

ihre Belange in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden<br />

Weise im Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. BVerfGE 78,<br />

104, 118). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet jedoch<br />

nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (vgl.<br />

BVerfGE 84, 133, 158). Zwischen Verfahrensbeteiligten, die<br />

eine Verbesserung oder Verteidigung ihrer eigenen Rechtsposition<br />

verfolgen, und solchen Personen, die sich aus rein<br />

altruistischen Motiven am Verfahren beteiligen, bestehen<br />

jedoch so erhebliche Unterschiede, dass diese beiden Gruppen<br />

als wesentlich ungleich einzustufen sind.<br />

Zu § 77 (Bewilligung)<br />

Absatz 1 Satz 1 stellt es grundsätzlich in das freie Ermessen<br />

des Gerichts, ob es anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

gibt. Um das Verfahren möglichst schnell und<br />

flexibel auszugestalten, überlässt das Gesetz es gemäß<br />

Satz 1 dem Gericht, im Einzelfall zu bestimmen, welche<br />

Beteiligten vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe<br />

gehört werden sollen. In Antragsverfahren, die mit einem zu<br />

begründenden Sachantrag eingeleitet werden, ist dem<br />

Antragsgegner gemäß Satz 2 indes regelmäßig Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben, soweit hiergegen nicht besondere<br />

Gründe sprechen. Dies entspricht der Rechtslage im insoweit<br />

vergleichbaren Zivilprozess (§ 118 Abs. 1 Satz 1<br />

ZPO) und auch der bisherigen FG-Rechtsprechung (Keidel/<br />

Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 15 zu § 14).<br />

In sonstigen Antragsverfahren und in Verfahren, die von<br />

Amts wegen eingeleitet werden, bedarf es einer Anhörung<br />

anderer Beteiligter nur dann, wenn ihre verfahrensrechtliche<br />

Stellung durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />

berührt werden würde, so dass sich die Situation insoweit<br />

wie in einem kontradiktorischen Verfahren darstellt. Das<br />

wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der andere Beteiligte<br />

das Verfahren mit einem den Absichten des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers<br />

entgegengesetzten Ziel führt.<br />

Wird anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

gegeben, richtet sich das weitere Verfahren gemäß § 79 in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 118<br />

Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO. Das Gericht kann die Beteiligten zu<br />

einem Termin laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; die<br />

Anwendung von Zwangsmitteln ist jedoch ausgeschlossen.<br />

Eine Erstattung von Kosten, die den anderen Beteiligten entstanden<br />

sind, findet nicht statt.<br />

Absatz 2 Satz 1 bestimmt die zeitliche Geltung der Verfahrenskostenhilfe<br />

und entspricht im Grundsatz der Vorschrift<br />

des § 119 Abs. 1 ZPO. Verfahrenskostenhilfe wird für jeden<br />

Rechtszug besonders gewährt. Zusätzlich erfolgt die Bewilligung<br />

auch für jedes Verfahren gesondert. Kein neues Verfahren<br />

ist die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf<br />

rechtliches Gehör nach § 44; sie hat vielmehr die Fortführung<br />

des alten Verfahrens zum Gegenstand. Die Bewilligung<br />

von Verfahrenskostenhilfe wirkt in diesem Verfahren weiter.<br />

Absatz 2 Satz 2 ist der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO nachgebildet. In einem höheren Rechtszug ist bei der<br />

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten,<br />

der im vorherigen Rechtszug Verfahrenskostenhilfe erhalten<br />

hat, nicht mehr zu prüfen, ob seine Rechtsverfolgung<br />

oder -verteidigung Erfolgsaussichten bietet oder ob – in<br />

Amtsverfahren – seine Rechte durch den Ausgang des Verfahrens<br />

beeinträchtigt werden können und die Rechtsverteidigung<br />

nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist,<br />

wenn nicht er, sondern ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel<br />

eingelegt hat.<br />

Gegenüber § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält Absatz 2 Satz 2<br />

das zusätzliche Erfordernis, dass dem Anliegen des Beteiligten,<br />

der Verfahrenskostenhilfe im höheren Rechtszug beantragt,<br />

in der vorherigen Instanz entsprochen worden ist. Das<br />

Absehen von der erneuten Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen<br />

für Verfahrenskostenhilfe ist nur insoweit gerechtfertigt,<br />

als die Partei oder der Beteiligte in der vorherigen<br />

Instanz obsiegt hat. Aufgrund des kontradiktorischen<br />

Charakters ist diese Bedingung im Zivilprozess stets erfüllt,<br />

sofern und soweit der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.<br />

Im FamFG-Verfahren stellt sich die Situation indes anders<br />

dar. Der Umstand, dass nicht der Verfahrenskostenhilfe-Antragsteller,<br />

sondern ein anderer Beteiligter Rechtsmittel eingelegt<br />

hat, besagt noch nichts darüber, ob der Antragsteller<br />

selbst in der vorherigen Instanz mit seinem Verfahrensziel<br />

auch durchgedrungen ist.<br />

Es ist daher im FamFG-Verfahren ausdrücklich festzustellen,<br />

dass der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des<br />

Antragstellers in der vorherigen Instanz entsprochen wurde.<br />

Dies setzt voraus, dass der antragstellende Beteiligte in erster<br />

Instanz einen Antrag gestellt oder zumindest Erklärungen<br />

abgegeben hat, aus denen sich ein Verfahrensziel entnehmen<br />

lässt. War ein Verfahrensziel des Verfahrenskostenhilfe-Antragstellers<br />

in der vorherigen Instanz dagegen nicht erkennbar<br />

oder ist er am Verfahren gar nicht beteiligt worden, so hat<br />

stets eine erneute Prüfung der sachlichen Voraussetzungen<br />

für Verfahrenskostenhilfe stattzufinden.<br />

Absatz 3 entspricht wörtlich der Vorschrift des § 119 Abs. 2<br />

ZPO; die Vorschrift wurde zur Klarstellung aufgenommen.<br />

Zu § 78 (Beiordnung eines Rechtsanwalts)<br />

Absatz 1 enthält den Beiordnungszwang in Verfahren mit<br />

Anwaltszwang. Die Vorschrift entspricht § 121 Abs. 1 ZPO.<br />

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung<br />

in Verfahren ohne Anwaltszwang. Die Erforderlich-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 214 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

keit einer Anwaltsbeiordnung ist nach objektiven Kriterien<br />

zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Beiordnung eines<br />

Rechtsanwalts ist hierbei ausschließlich die Schwierigkeit<br />

der Sach- und Rechtslage. Die Schwere des Eingriffs in die<br />

Rechte eines Beteiligten erfüllt dagegen die Voraussetzungen<br />

für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Basis der<br />

Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht. Hier sind die Interessen<br />

des Beteiligten vielmehr in hinreichendem Umfang<br />

durch die Bestellungen eines Verfahrenspflegers (§§ 276,<br />

317) gewährt. Dieser nimmt in rechtlich und tatsächlich einfach<br />

und durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen<br />

des Betroffenen wahr. Dagegen soll die Beiordnung eines<br />

Rechtsanwalts nur dann erfolgen, wenn der Fall rechtlich<br />

und tatsächlich so schwierig gelagert ist, dass es erforderlich<br />

erscheint, dem Betroffenen zur hinreichenden Wahrung seiner<br />

Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Liegen diese<br />

engen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

vor, so ist sie gegenüber der Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

grundsätzlich vorrangig. Dies ergibt sich nach geltendem<br />

Recht aus § 67 Abs. 1 Satz 6, § 70b Abs. 3 FGG und wird inhaltsgleich<br />

im künftigen FamFG-Verfahren gemäß § 276<br />

Abs. 4, § 317 Abs. 4 fortgeschrieben.<br />

Gemäß Absatz 2 wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt beigeordnet,<br />

wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Sachund<br />

Rechtslage geboten ist. Mit der Vorschrift wird die auf<br />

der Grundlage des bisherigen § 14 FGG streitige Frage, ob<br />

§ 121 Abs. 2 ZPO auch in Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit Anwendung findet (verneinend auf der<br />

Grundlage des bisherigen § 14 FGG, BayObLG, Rpfleger<br />

1990, 200; OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 371, 372; OLG<br />

Hamm, FamRZ 1984, 1245; OLG Zweibrücken, JurBüro<br />

1986, 131; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 23 zu § 14; a. A.<br />

Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl.<br />

2006, Rn. 9 zu § 14) gesetzlich geklärt. Die Vorschrift regelt<br />

in Abweichung von § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO, dass<br />

die Beiordnung eines Anwalts in den regelmäßig nicht streng<br />

kontradiktorisch geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

nicht bereits geboten ist, weil ein anderer Beteiligter<br />

anwaltlich vertreten ist. Keine Anwendung findet dieser<br />

Rechtsgedanke auf Familienstreitsachen und Ehesachen,<br />

auf die gemäß § 113 Abs. 1 die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über die Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden<br />

sind.<br />

Dagegen ist es in den anderen Verfahren des FamFG nicht<br />

automatisch geboten, einem anderen Beteiligten einen Anwalt<br />

beizuordnen, weil ein weiterer Beteiligter dieses Verfahrens<br />

anwaltlich vertreten ist. Der Grundsatz der prozessualen<br />

„Waffengleichheit“ in § 121 Abs. 2 ZPO beruht auf den<br />

Besonderheiten des Zivilprozesses. Dort beherrschen allein<br />

die Parteien das Verfahren. Aus diesem Grund entspricht es<br />

im Zivilprozess dem Grundsatz der prozessualen „Waffengleichheit",<br />

einer Partei auf Antrag allein schon deshalb<br />

einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Gegenseite fachkundig<br />

vertreten ist. Auf das FamFG-Verfahren lässt sich<br />

dieses Verständnis nicht übertragen. Wohl enthält auch dieses<br />

– jedenfalls im Antragsverfahren – gewisse Elemente des<br />

Parteiprozesses; diese Elemente prägen das Verfahren jedoch<br />

nicht so entscheidend, dass es seinen besonderen Fürsorgecharakter<br />

verlöre. Vielmehr ist das Gericht aufgrund<br />

des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 26 zur umfassenden<br />

Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Die Parteien<br />

haben keine dem Zivilprozess vergleichbare Verantwortung<br />

für die Beibringung der entscheidungsrelevanten Tatsachen.<br />

Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Beteiligten entgegengesetzte<br />

Ziele verfolgen, wie etwa in Umgangsverfahren.<br />

Auch in diesen Verfahren steht nicht die Durchsetzung der Interessen<br />

der sich mit entgegengesetzten Anliegen gegenüberstehenden<br />

Eltern im Vordergrund, sondern das Finden einer<br />

dem Wohl des Kindes angemessenen Lösung. Auf Verfahren<br />

des FamFG, an denen sich eine Mehrheit von Personen beteiligen<br />

kann, wie die Verfahren in Nachlasssachen oder die<br />

Verfahren in Betreuungssachen, ist der Gedanke der Waffengleichheit<br />

bereits deshalb nicht übertragbar, weil diese Verfahren<br />

nicht wesentlich von zwei sich kontradiktorisch gegenüberstehenden<br />

Beteiligten geprägt sind.<br />

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen inhaltlich § 121 Abs. 3<br />

bis 5 der Zivilprozessordnung. Sie wurden zur Klarstellung<br />

ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen.<br />

Zu § 79 (Anwendung der Zivilprozessordnung)<br />

Satz 1 ordnet die entsprechende und ergänzende Geltung der<br />

Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe<br />

für FamFG-Verfahren an. Für Familienstreitsachen<br />

gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die<br />

Prozesskostenhilfe kraft der Generalverweisung in § 113<br />

Abs. 1 uneingeschränkt.<br />

Auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die<br />

§§ 114 bis 127 ZPO mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />

● § 114 ZPO wird durch die Spezialregelung in § 76 verdrängt.<br />

● Die §§ 115, 1<strong>16</strong> ZPO gelten ohne Einschränkungen.<br />

● § 117 ZPO gilt – mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 –<br />

entsprechend.<br />

● § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird durch § 77 Abs. 1 verdrängt.<br />

§ 118 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 und 3 ZPO gilt<br />

ohne Einschränkungen.<br />

● § 119 Abs. 1 ZPO wird durch § 77 Abs. 2 verdrängt.<br />

§ 119 Abs. 2 ZPO entspricht § 77 Abs. 3.<br />

● § 120 ZPO gilt ohne Einschränkungen.<br />

● § 121 ZPO wird durch § 78 verdrängt.<br />

● § 122 Abs. 1 ZPO gilt ohne Einschränkungen. § 122<br />

Abs. 2 ZPO gilt, soweit ein Antragsgegner vorhanden ist.<br />

● § 123 ZPO ist anwendbar, soweit ein Antragsgegner vorhanden<br />

ist und eine Kostenerstattungsverpflichtung angeordnet<br />

worden ist.<br />

● § 124 ZPO gilt ohne Einschränkungen und geht als lex<br />

specialis der Abänderungsvorschrift in § 48 Abs. 1 vor.<br />

● Die §§ 125, 126 ZPO finden auf den Antragsgegner Anwendung.<br />

● § 127 Abs. 1 ZPO gilt ohne Einschränkungen.<br />

Satz 2 stellt klar, dass auch für die Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen<br />

die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

entsprechende Anwendung finden. Das bedeutet im Einzelnen:


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 215 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

● die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt der<br />

Systematik in § 127 Abs. 2 und 3 ZPO.<br />

● Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt entsprechend<br />

§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Konvergenzgedanken,<br />

falls nicht das Gericht ausschließlich die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die<br />

Verfahrenskostenhilfe verneint hat. § 127 Abs. 2 Satz 2<br />

zweiter Halbsatz ZPO ist im FamFG-Verfahren in entsprechender<br />

Weise anzuwenden.<br />

● Die Beschwerdesumme gemäß der in § 127 Abs. 2 Satz 2<br />

ZPO genannten Berufungssumme gemäß § 511 ZPO<br />

muss erreicht sein. Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen<br />

in Verfahrenskostenhilfe-Verfahren ist mithin<br />

in FamFG-Sachen nicht zulässig, wenn gegen einen<br />

Beschluss in der Hauptsache die Beschwerde wegen<br />

Nichterreichens der Beschwerdesumme von 600 Euro<br />

unzulässig wäre. Für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe<br />

soll kein weitergehender Instanzenzug zur<br />

Verfügung stehen als in der Hauptsache, um die Gefahr<br />

widersprüchlicher Entscheidungen zu vermeiden.<br />

● Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in<br />

Verfahrenskostenhilfesachen beträgt einen Monat. Die<br />

Fristenbestimmungen des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO und<br />

des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind im FamFG-Verfahren<br />

entsprechend anzuwenden. Auf der Grundlage des bisherigen<br />

§ 14 FGG herrschte Rechtsunklarheit darüber, ob<br />

für Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit die einmonatige Beschwerdefrist<br />

des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (so Decker, NJW 2003,<br />

2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145) oder die zweiwöchige<br />

Frist nach § 22 Abs. 1 FGG gilt (so OLG<br />

Zweibrücken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden, FamRZ<br />

2005, 1188, 1189; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 450<br />

f.; OLG Celle, FGPrax 2003, 30; BayObLG, NJW 2002,<br />

3262 f.; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 34a zu § 14;<br />

JansenBaronin von König, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

3. Aufl. 2006, Rn. 69 zu § 14). Zu dieser Rechtsfrage hat<br />

der Bundesgerichtshof am 12. April 2006 (Az.: – XII ZB<br />

102/04 – NJW 2006, 2122 ff.) Stellung genommen und<br />

dahingehend entschieden, dass die Monatsfrist des § 127<br />

Abs. 2 Satz 3 ZPO anzuwenden ist. Dies schreibt die ausdrückliche<br />

Regelung des Satzes 2 fort.<br />

● Der Ausschluss der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren<br />

gemäß § 127 Abs. 4 ZPO gilt uneingeschränkt.<br />

Zu Abschnitt 7 (Kosten)<br />

Zu § 80 (Umfang der Kostenpflicht)<br />

Die Vorschrift regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig<br />

sind. Satz 1 bestimmt, dass Kosten nur die Gerichtskosten<br />

und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden<br />

Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die<br />

Kosten für den Anwalt, sind. Die Vorschrift ist § <strong>16</strong>2 Abs. 1<br />

VwGO nachgebildet. Satz 2 entspricht mit der Bezugnahme<br />

auf § 91 Abs.1 Satz 2 ZPO dem bisherigen § 13a Abs. 3<br />

1. Alternative FGG.<br />

Zu § 81 (Grundsatz der Kostenpflicht)<br />

Absatz 1 Satz 1 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, den<br />

Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermes-<br />

sen aufzuerlegen. Das FGG sieht nach dem geltenden § 13a<br />

FGG eine einheitliche Entscheidung über die Kosten des<br />

Verfahrens nicht vor. § 13a FGG regelt lediglich die Erstattung<br />

der außergerichtlichen Kosten; die Erstattung der Gerichtskosten<br />

richtet sich derzeit im Grundsatz nach § 2 ff.<br />

KostO. Diese Vorschriften bestimmen einen Kostenschuldner;<br />

dem Gericht ist bei der Verteilung der Kosten regelmäßig<br />

kein Ermessen eingeräumt. In Einzelvorschriften – etwa<br />

§ 20 der Hausratsverordnung (HausratsV) – ist dagegen<br />

auch die Erstattung der Gerichtskosten geregelt. § 81 regelt<br />

nunmehr allgemein, dass nicht nur die Erstattung der außergerichtlichen<br />

Kosten sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten<br />

nach billigem Ermessen erfolgt. Dem Gericht<br />

wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, den Ausgang des<br />

Verfahrens auch bei der Verteilung der gerichtlichen Kosten<br />

zu berücksichtigen. Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts<br />

zur Entscheidung über die Kosten wird hiermit nicht<br />

eingeführt. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen<br />

des Gerichts zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem<br />

Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Bei<br />

der Ausübung seines Ermessens kann das Gericht auch Konstellationen<br />

berücksichtigen, wie sie aufgrund der strengen<br />

Bindung an das Obsiegen und Unterliegen im Zivilprozess in<br />

den Verfahrensvorschriften über die Prozesskosten der Zivilprozessordnung<br />

ausdrücklich geregelt sind. Dies betrifft unter<br />

Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2<br />

ZPO etwa auch die Überbürdung der Kosten der ersten Instanz<br />

auf einen Beteiligten, dessen Anliegen erst im Rechtsmittelzug<br />

entsprochen wurde, weil er dem Gericht erst in der<br />

Beschwerdeinstanz in hinreichendem Umfang Umstände<br />

dargetan hat, die sein Anliegen begründen. Eine Kostenüberbürdung<br />

kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als der Beteiligte<br />

diese Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten<br />

(§ 27) hätte vortragen müssen, nicht jedoch soweit<br />

die Ermittlung der Tatsachen Teil der Amtsermittlungspflichten<br />

(§ 26) gewesen wäre.<br />

Gemäß Satz 2 kann das Gericht auch anordnen, dass von der<br />

Erhebung von Kosten abgesehen wird. Dies wird regelmäßig<br />

dann in Betracht kommen, wenn es nach dem Verlauf oder<br />

dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten<br />

mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Trifft<br />

das Gericht dagegen keine Entscheidung über die Verteilung<br />

der Kosten, richtet sich diese unverändert nach den maßgeblichen<br />

Vorschriften der Kostenordnung.<br />

Satz 3 sieht für alle Familiensachen, also auch für selbständige<br />

Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,<br />

eine verpflichtende Kostenentscheidung vor. Damit wird den<br />

Änderungen des Kostenrechts in Familiensachen Rechnung<br />

getragen.<br />

Absatz 2 regelt Abweichungen vom Grundsatz der Kostenentscheidung<br />

nach billigem Ermessen gemäß Absatz 1. Die<br />

Vorschrift soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, die<br />

pflichtwidrige Einleitung von Verfahren sowie Verstöße gegen<br />

die Mitwirkungspflichten der Beteiligten negativ zu<br />

sanktionieren. Hierbei ist dem Gericht ein relativ weitgehendes<br />

Ermessen eingeräumt. So besteht grundsätzlich keine<br />

strikte Beschränkung der Kostenüberbürdung auf die Verursachungsbeiträge<br />

des Beteiligten. Es ist nicht erforderlich,<br />

dass durch das Verhalten des Beteiligten zusätzliche Kosten<br />

überhaupt erst entstanden sind. Auch ist das Gericht nicht<br />

auf die Überbürdung solcher zusätzlichen Kosten be-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 2<strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

schränkt. Erforderlich ist dagegen ein Zusammenhang zu<br />

dem Verfahrensgegenstand, dessen Kosten dem Beteiligten<br />

auferlegt werden sollen; dies kommt darin zum Ausdruck,<br />

dass die Kosten dem pflichtwidrig handelnden Beteiligten<br />

ganz oder zum Teil auferlegt werden sollen. Werden – wie etwa<br />

im Verbundverfahren – mehrere Verfahrensgegenstände<br />

in einem Verfahren zusammengefasst, so erstreckt sich die<br />

Auferlegung der Kosten regelmäßig nur auf den Verfahrensgegenstand,<br />

auf den sich die Pflichtwidrigkeit des Beteiligten<br />

erstreckt.<br />

Nummer 1 knüpft an den bisherigen § 13a Abs. 1 Satz 2<br />

2. Alternative FGG an, verzichtet jedoch auf das Erfordernis<br />

der Verursachung zusätzlicher Kosten. Nummer 2 regelt<br />

einen konkreten Fall groben Verschuldens. Das Stellen eines<br />

erkennbar aussichtslosen Antrags kann bereits nach bisheriger<br />

Rechtslage ein Fall groben Verschuldens sein (Keidel/<br />

Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 25 zu § 13a). Die Vorschrift greift diese<br />

Auslegung des Begriffs des groben Verschuldens auf und regelt<br />

sie nunmehr ausdrücklich. Auch die gemäß Nummer 3<br />

sanktionierten schuldhaft unwahren Angaben sind ein Fall<br />

groben Verschuldens, der bereits auf der Grundlage des<br />

geltenden Rechts die Auferlegung von Kosten rechtfertigt<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 25 zu § 13a) und nunmehr im<br />

Gesetz geregelt wird. Nummer 4 regelt ein weiteres Beispiel<br />

für grobes Verschulden; die Vorschrift knüpft ebenfalls an die<br />

bereits nach geltender Rechtslage anerkannte Konkretisierung<br />

an, dass unzureichendes oder verspätetes Vorbringen ein<br />

Fall groben Verschuldens sein kann (Keidel/Kuntze/Winkler-<br />

Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 25 zu § 13a). Diese Erwägungen werden mit der Regelung<br />

in Nummer 4 in Ansehung der nunmehr in § 27 geregelten<br />

Mitwirkungspflichten systematisiert und verallgemeinert.<br />

Nummer 5 sieht im Interesse des Kindeswohls in Kindschaftssachen<br />

die Überbürdung von Kosten auf den Beteiligten<br />

vor, der nicht an einer gerichtlich angeordneten Beratung<br />

teilnimmt. Mit dieser Regelung soll das Hinwirken auf eine<br />

einvernehmliche Regelung der Eltern über das Sorge- und<br />

Umgangsrecht befördert werden. Die Kostenfolge tritt nicht<br />

ein, wenn der Beteiligte sein Fehlen genügend entschuldigt.<br />

Dagegen rechtfertigt allein die Rücknahme eines Antrags die<br />

Auferlegung der Kosten nicht. Vielmehr sind auch die Umstände<br />

zu berücksichtigen, die zur Rücknahme des Antrags<br />

geführt haben, wie etwa eine zwischenzeitliche außergerichtliche<br />

Einigung der Beteiligten. Das Gericht hat gemäß<br />

den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 1 zu entscheiden,<br />

ob es im Einzelfall aufgrund der Rücknahme des Antrags<br />

und seiner Umstände billigem Ermessen entspricht, dem Antragsteller<br />

die Kosten aufzuerlegen.<br />

Die in Absatz 2 neu eingeführte Orientierung der Kostenentscheidung<br />

am Verfahrensverhalten der Beteiligten hat zur<br />

Folge, dass das in § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgesprochene<br />

Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung<br />

nicht in das FamFG übernommen werden konnte.<br />

Absatz 3 greift den bisher in § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO geregelten<br />

Ausschluss der Auferlegung von Kosten gegenüber<br />

dem Kind auf; dieser Rechtsgedanke wird mit der Vorschrift<br />

verallgemeinert und systematisiert.<br />

Absatz 4 greift die bisher für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren<br />

vorgesehene Möglichkeit auf, einem nicht<br />

am Verfahren beteiligten Dritten die Kosten des Verfahrens<br />

aufzuerlegen, und verallgemeinert sie für alle FamFG-Verfahren.<br />

Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13a Abs. 4<br />

FGG.<br />

Zu § 82 (Zeitpunkt der Kostenentscheidung)<br />

Die Vorschrift bestimmt, zu welchem Zeitpunkt eine Kostenentscheidung<br />

des Gerichts zu ergehen hat, sofern das Gericht<br />

eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten treffen<br />

möchte. Dies hat gleichzeitig mit der Endentscheidung zu erfolgen,<br />

so dass die Beteiligten mit der Bekanntgabe der Endentscheidung<br />

auch Gewissheit über die Verteilung der Kosten<br />

haben. Die Vorschrift lehnt sich insoweit an § <strong>16</strong>1 Abs. 1<br />

VwGO an.<br />

Zu § 83 (Kostenpflicht bei Vergleich; Erledigung und<br />

Rücknahme)<br />

Absatz 1 knüpft an § 36 an, der erstmals allgemein die<br />

Zulässigkeit eines Vergleichs regelt, und bestimmt dessen<br />

Kostenfolgen. Satz 1 ist an § <strong>16</strong>0 Satz 1 VwGO angelehnt.<br />

Satz 2 ist § <strong>16</strong>0 Satz 2 VwGO nachgebildet.<br />

Absatz 2 regelt, dass das Gericht, auch soweit eine Endentscheidung<br />

nicht zu treffen ist, über die Kosten nach den<br />

Grundsätzen des § 81 entscheiden kann.<br />

Zu § 84 (Rechtsmittelkosten)<br />

Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen § 13a<br />

Abs. 1 Satz 2 FGG an, eröffnet dem Gericht jedoch die Möglichkeit,<br />

in besonders gelagerten Fällen die Kosten nicht dem<br />

im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen.<br />

Dies betrifft etwa die Rücknahme des Rechtsmittels. Sie<br />

zieht für sich genommen die Auferlegung der Kosten nicht<br />

zwingend nach sich. Es sind auch die Umstände zu berücksichtigen,<br />

die den Rechtsmittelführer zur Rücknahme seines<br />

Rechtsmittels veranlasst haben; dies kann z. B. eine außergerichtliche<br />

Einigung der Beteiligten sein.<br />

Zu § 85 (Kostenfestsetzung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13a<br />

Abs. 3 zweiter Halbsatz FGG.<br />

Zu Abschnitt 8 (Vollstreckung)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />

Zu § 86 (Vollstreckungstitel)<br />

Absatz 1 bestimmt, aus welchen Titeln die Vollstreckung betrieben<br />

werden kann. Derzeit fehlt es an einer gesetzlichen<br />

Klarstellung der Grundlage der gerichtlichen Vollstreckung<br />

(vgl. Gaul, in: Festschrift für Ishikawa (2001), S. 87, 112).<br />

Durch die Vorschrift ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass<br />

auch in FamFG-Sachen ein vollstreckbarer Titel Grundlage<br />

der Vollstreckung ist. Gemäß Nummer 1 stellen gerichtliche<br />

Beschlüsse einen Vollstreckungstitel dar. Die Regelung<br />

umfasst sowohl Endentscheidungen als auch solche anderweitigen<br />

Beschlüsse mit vollstreckbarem Inhalt, die verfahrensabschließende<br />

Entscheidungen enthalten, wie etwa<br />

Beschlüsse gemäß den §§ 887, 888, 890 ZPO oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse.<br />

Keine Beschlüsse im Sinne der


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 217 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nummer 1 sind dagegen verfahrensleitende Verfügungen<br />

und Anordnungen, auch wenn sie in Form eines Beschlusses<br />

ergehen. Die Vollstreckung dieser Verfügungen und Anordnungen<br />

richtet sich ausschließlich nach § 35, der insoweit<br />

§ 86 Abs. 1 Nr. 1 verdrängt. Auf die Begründung zu § 35<br />

wird ergänzend verwiesen.<br />

Nummer 2 bestimmt, dass die Vollstreckung in Kindschaftssachen<br />

neben Titeln gemäß Nummer 1 lediglich aus gerichtlich<br />

gebilligten Vergleichen im Sinne des § 156 Abs. 2, nicht<br />

jedoch aus bloßen Vereinbarungen der Beteiligten möglich<br />

ist. Diese Regelung schreibt die geltende Rechtslage (vgl.<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 33) fort. Im Hinblick auf<br />

die Pflichten des Staates zum Schutz von Ehe und Familie soll<br />

es für die Vollstreckung der Herausgabe von Personen auch<br />

künftig bei der Beschränkung auf Titel, die das Gericht selbst<br />

erlassen hat, verbleiben. Gemäß Nummer 3 kann die Vollstreckung<br />

auch aus weiteren Titeln im Sinne des § 794 ZPO<br />

erfolgen. Soweit diese Titel auf Vereinbarungen zwischen den<br />

Beteiligten fußen, wie etwa § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4b<br />

ZPO, kommen diese gleichwohl nur als Vollstreckungstitel in<br />

Betracht, soweit die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand<br />

verfügen können. Dies betrifft etwa das Erbscheinsverfahren,<br />

wenn die Beteiligten sich über die Ausübung von Gestaltungsrechten,<br />

die die Erbschaft beeinflussen, einigen (vgl.<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 24 vor § 8).<br />

Absatz 2 bestimmt, dass Beschlüsse in FamFG-Sachen mit<br />

Wirksamwerden bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind,<br />

ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung des Gerichts<br />

bedarf.<br />

Absatz 3 regelt, dass eine Vollstreckungsklausel nur dann erforderlich<br />

ist, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht<br />

erfolgt, das den Titel in der Hauptsache erlassen hat.<br />

Eine Vollstreckungsklausel ist dann regelmäßig entbehrlich,<br />

wenn die Vollstreckung demselben Gericht obliegt wie dem,<br />

das den vollstreckbaren Titel erlassen hat (vgl. Gaul, in:<br />

Festschrift für Ishikawa, 2001, S. 87, 114). Dieses hat bei der<br />

Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen inzident zu prüfen,<br />

ob die Vollstreckung aus dem Titel statthaft ist. Erforderlich<br />

ist die Klausel dagegen, wenn die Vollstreckung nicht<br />

durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat, wie<br />

etwa bei der Herausgabe von Personen nach Umzug des<br />

Kindes (§ 88 Abs. 1) oder der Vollstreckung von Geldforderungen.<br />

Zu § 87 (Verfahren; sofortige Beschwerde)<br />

Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die Vollstreckung dann von<br />

Amts wegen vom Gericht veranlasst und durchgeführt wird,<br />

wenn auch das Erkenntnisverfahren von Amts wegen eingeleitet<br />

werden kann. Das geltende Recht sieht keine Regelung<br />

dazu vor, aufgrund wessen Initiative die Vollstreckung in<br />

FG-Sachen einzuleiten ist. Diese Unklarheit hat zu Anwendungsproblemen<br />

der Vollstreckungsvorschriften geführt<br />

(vgl. Gaul, in: Festschrift für Ishikawa, 2001, S. 87, 1<strong>16</strong> ff.).<br />

Die Vorschrift stellt nunmehr klar, dass für die Einleitung<br />

und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens auf die Art<br />

des FG-Verfahrens abzustellen ist. Findet das Erkenntnisverfahren<br />

allein auf Antrag statt, so erfordert auch die Vollstreckung<br />

einen Antrag des Berechtigten. Kann das Gericht dagegen<br />

im Hauptsacheverfahren von Amts wegen tätig<br />

werden, so kann auch die Vollstreckung von Amts wegen betrieben<br />

werden. Satz 2 enthält darüber hinaus ein ausdrückliches<br />

Antragsrecht des Berechtigten in Verfahren, die von<br />

Amts wegen eingeleitet werden können. Sofern das Gericht<br />

dem Antrag nicht entspricht, hat es den Antrag in Form eines<br />

Beschlusses abzulehnen. Der Berechtigte hat damit die Möglichkeit<br />

der Einlegung eines Rechtsmittels; die aus Sicht des<br />

Gerichts gegen eine Vollstreckung sprechenden Gründe können<br />

sodann vom Rechtsmittelgericht überprüft werden.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass Voraussetzung der Vollstreckung<br />

die Zustellung der Entscheidung ist. Die Vorschrift ist § 750<br />

Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgebildet. Abweichungen können sich<br />

aus den weiteren Büchern des FamFG ergeben.<br />

Absatz 3 Satz 1 entspricht inhaltlich § 33 Abs. 2 Satz 3<br />

FGG. Satz 2 verweist auf § 758 Abs. 1 und 2, §§ 759<br />

bis 763 ZPO. Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers sind<br />

derzeit nicht ausdrücklich geregelt. Der Entwurf greift mit<br />

der Regelung in Satz 2 Kritik an dem derzeitigen Fehlen einer<br />

gesetzlichen Regelung auf, die diese im Hinblick auf den<br />

Grundsatz der strengen Gesetzmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens<br />

für erforderlich hält (Gaul, in: Festschrift<br />

für Ishikawa (2001), S. 87, 124). Durch den Verweis ist<br />

künftig aus dem Gesetz ersichtlich, welche Befugnisse der<br />

Gerichtsvollzieher hat und wie die Vollstreckung durchzuführen<br />

ist.<br />

Absatz 4 bestimmt, dass gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren<br />

die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften<br />

der ZPO statthaft ist. Durch die entsprechende Anwendung<br />

der Beschwerdevorschriften bleibt gemäß § 570<br />

Abs. 1 ZPO auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich<br />

der Festsetzung von Zwangsmitteln gewahrt. Eine Nachfolgevorschrift<br />

des bisherigen § 24 Abs. 1 FGG ist daher entbehrlich.<br />

Absatz 5 regelt, dass die Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren<br />

sich nach den Grundsätzen richtet, die auch<br />

im Hauptsacheverfahren Anwendung finden.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Vollstreckung von Entscheidungen<br />

über die Herausgabe von Personen<br />

und die Regelung des Umgangs)<br />

Zu § 88 (Grundsätze)<br />

Absatz 1 bestimmt, dass für die Durchführung der Vollstreckung<br />

das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die<br />

Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Regelung trägt der<br />

Tatsache Rechnung, dass vor der Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen<br />

in Verfahren, die die Herausgabe von<br />

Personen betreffen, nicht selten neue Ermittlungen – etwa<br />

zum Verschulden des zur Einhaltung der getroffenen Regelung<br />

anzuhaltenden Elternteils – durchgeführt werden müssen,<br />

für die dem Gesichtspunkt der Ortsnähe schon im Hinblick<br />

auf die Einschaltung der zuständigen Behörde<br />

erhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGH, FamRZ<br />

1986, 789 f.).<br />

Absatz 2 normiert eine Unterstützungspflicht des Jugendamtes<br />

gegenüber dem Gericht bei der Durchsetzung gerichtlicher<br />

Entscheidungen, die die Herausgabe, das Sorge- oder<br />

Umgangsrecht zum Gegenstand haben. Die Vorschrift greift<br />

eine durch das Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter<br />

Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 218 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz<br />

– IntFamRVG) vom 31. Januar 2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2)<br />

in § 9 eingeführte Regelung auf und erstreckt sie auch auf<br />

Entscheidungen mit ausschließlich nationalem Bezug. Die<br />

Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Jugendamts soll, soweit<br />

der Fall hierfür geeignet ist, der Vermeidung von Gewaltanwendung<br />

dienen und eine das Kindeswohl so wenig<br />

wie möglich beeinträchtigende Vollstreckung fördern. Die<br />

Unterstützungspflicht des Jugendamts umfasst hierbei auch<br />

die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, soweit dieser im Auftrag<br />

des Gerichts tätig wird.<br />

Zu § 89 (Ordnungsmittel)<br />

Absatz 1 regelt, dass künftig zur zwangsweisen Durchsetzung<br />

von Herausgabe- und Umgangsanordnungen im Regelfall<br />

Ordnungsgeld und für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht<br />

Ordnungshaft anzuordnen sind. Die Vorschrift sieht in<br />

Abweichung von dem bisher geltenden § 33 FGG damit<br />

nicht mehr die Verhängung von Zwangs-, sondern von Ordnungsmitteln<br />

vor. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln<br />

soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und<br />

Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden. Anders<br />

als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließlich<br />

der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person,<br />

sondern haben daneben Sanktionscharakter. Deshalb können<br />

sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn<br />

die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung<br />

wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann.<br />

Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des <strong>16</strong>. Deutschen<br />

Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964,<br />

AK 20).<br />

Absatz 2 regelt, dass der Verpflichtete mit der Entscheidung<br />

in der Hauptsache auch über die Folgen einer Zuwiderhandlung<br />

gegen den Titel zu belehren ist. Die Belehrung ersetzt<br />

die nach bisherigem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG<br />

erforderliche Androhung. Mit der Belehrung soll dem Verpflichteten<br />

ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich<br />

gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel<br />

die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich<br />

zieht. Gleichzeitig soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt<br />

der Androhung künftig entfallen. Dies dient der<br />

Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und verhindert<br />

zugleich die Verlagerung des Streits über die Hauptsacheentscheidung<br />

in das Vollstreckungsverfahren.<br />

Absatz 3 Satz 1 regelt die maximale Höhe des Ordnungsgeldes.<br />

Die Vorschrift entspricht hinsichtlich der Höhe des<br />

maximal festzusetzenden Betrags dem bisherigen § 33<br />

Abs. 3 Satz 2 FGG. Satz 2 entspricht dem geltenden § 33<br />

Abs. 3 Satz 5 FGG.<br />

Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels<br />

nur dann unterbleibt, wenn der Verpflichtete<br />

Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung<br />

nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die<br />

Umstände, die den Grund für das Scheitern der Vollstreckung<br />

der Entscheidung darstellen, im Einzelnen darzutun.<br />

Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten<br />

Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven<br />

Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt<br />

es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum<br />

er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert<br />

war, kommt ein Absehen von der Festsetzung eines Ordnungsmittels<br />

oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels<br />

nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil<br />

nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung<br />

auf den entgegenstehenden Willen des Kindes,<br />

wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen<br />

sein, wenn er im Einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt<br />

hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen. Satz 2<br />

regelt, dass die Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen<br />

ergibt, auch nachträglich dargetan werden können<br />

und die Aufhebung des festgesetzten Ordnungsmittels<br />

nach sich ziehen.<br />

Zu § 90 (Anwendung unmittelbaren Zwangs)<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Einsatz unmittelbaren<br />

Zwangs zur Vollstreckung stets durch ausdrücklichen Beschluss<br />

anzuordnen ist. Die Aufnahme der Anordnung in die<br />

Beschlussformel empfiehlt sich. Bei der Anordnung ist der<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten. Die<br />

Vorschrift greift den bereits nach geltender Rechtslage anerkannten<br />

Grundsatz auf, dass die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwangs nur dann in Betracht kommt, wenn mildere Mittel<br />

zur Vollstreckung der Entscheidung nicht zur Verfügung stehen<br />

(BGH, NJW 1977, 150, 151; OLG Brandenburg,<br />

FamRZ 2001, 1315, 13<strong>16</strong>; BayObLG, FamRZ 1985, 520,<br />

521; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 43 zu § 33). Gerade bei der<br />

Vollstreckung der Herausgabe von Personen ist ein behutsames<br />

Vorgehen erforderlich, wenn nicht Gefahr im Verzuge<br />

ist. Grundsätzlich sollte daher zunächst das persönliche Gespräch<br />

des Familiengerichts mit dem Berechtigten und dem<br />

Verpflichteten und gegebenenfalls mit der herauszugebenden<br />

Person gesucht werden. Im Anschluss daran kann sich<br />

das Familiengericht zur Unterstützung an das Jugendamt<br />

wenden. Danach soll regelmäßig zunächst die Verhängung<br />

von Ordnungsmitteln erfolgen, bevor die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwangs angeordnet wird. Unmittelbarer Zwang<br />

kann nur unter den in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen<br />

eingesetzt werden. Dies ist gemäß Nummer 1<br />

der Fall, wenn die aufgezeigten anderen Maßnahmen keinen<br />

Erfolg gebracht haben. Nach Nummer 2 kann im Einzelfall<br />

auch unmittelbarer Zwang angeordnet werden, wenn andere<br />

Maßnahmen bereits von vorneherein keinen Erfolg versprechen.<br />

Nummer 3 ermöglicht die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwangs, wenn ein alsbaldiges Einschreiten unbedingt geboten<br />

ist.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 33<br />

Abs. 2 Satz 2 FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Gemäß Satz 2 sind im Übrigen die Vollstreckung mit dem<br />

Kindeswohl abzuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

zu beachten. Bereits nach geltendem Recht ist anerkannt,<br />

dass zu prüfen ist, ob die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwangs gegenüber dem Kind verhältnismäßig ist (BayObLG,<br />

FamRZ 1985, 737 ff.; Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002, Rn. 34 zu § 33 FGG).<br />

Hierbei ist ein wesentliches Kriterium das Alter des sich der<br />

Herausgabe widersetzenden Kindes (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 42 zu § 33). Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich<br />

geregelt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 219 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 91 (Richterlicher Durchsuchungsbeschluss)<br />

Absatz 1 regelt, dass die Wohnung eines Verpflichteten ohne<br />

dessen Einwilligung nur aufgrund richterlichen Beschlusses<br />

durchsucht werden darf. Das geltende Recht sieht derzeit<br />

keine ausdrückliche Regelung für den Fall vor, dass im Rahmen<br />

der Vollstreckung in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung gemäß Artikel 13 GG eingegriffen<br />

wird. Dieses Fehlen einer gesetzlichen Regelung lässt es<br />

jedenfalls zweifelhaft erscheinen, ob dadurch die Voraussetzungen<br />

für die Durchsuchung einer Wohnung hinreichend<br />

benannt sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 943 f.). Die<br />

Vorschrift greift die Anregung (Gaul, in: Festschrift für<br />

Ishikawa, S. 87, 128) auf, eine § 758a ZPO entsprechende<br />

Vorschrift zur richterlichen Durchsuchungsanordnung zu<br />

schaffen. Satz 1 entspricht inhaltlich § 758a Abs. 1 Satz 1<br />

ZPO; Satz 2 entspricht § 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />

Absatz 2 übernimmt die inhaltlich entsprechende Vorschrift<br />

des § 758a Abs. 2 ZPO für das FamFG-Verfahren.<br />

Absatz 3 übernimmt die entsprechende Vorschrift des<br />

§ 758a Abs. 3 ZPO.<br />

Absatz 4 übernimmt die inhaltlich entsprechende Vorschrift<br />

des § 758a Abs. 5 ZPO. Sie bestimmt, dass der Durchsuchungsbeschluss<br />

einer duldungspflichtigen Person unaufgefordert<br />

vorzuzeigen ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass<br />

die verpflichtete Person Einsicht in den richterlichen Beschluss<br />

nehmen kann, der dem Gerichtsvollzieher das Betreten<br />

der Wohnung gestattet.<br />

Zu § 92 (Vollstreckungsverfahren)<br />

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass der Verpflichtete vor der<br />

Festsetzung von Ordnungsmitteln zu hören ist. Die Vorschrift<br />

übernimmt diese klarstellende Regelung gemäß § 891<br />

Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für das FamFG-Verfahren. Satz 2<br />

bestimmt, dass die Anhörung grundsätzlich auch vor der Genehmigung<br />

der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu erfolgen<br />

hat, sofern hierdurch der Vollstreckungserfolg nicht gefährdet<br />

wird.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 33 Abs. 1<br />

Satz 3 FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass vor der Festsetzung von<br />

Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem<br />

Zwang ein Vermittlungsverfahren nach § <strong>16</strong>5 nicht durchgeführt<br />

werden muss. Diese Frage ist derzeit nicht ausdrücklich<br />

geregelt und ist in der Rechtsprechung streitig (verneinend<br />

OLG Bamberg, FamRZ 2001, <strong>16</strong>9 f.; OLG Rostock, FamRZ<br />

2002, 967 f.; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 299 f.).<br />

Die Vorschrift stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass das<br />

Vermittlungsverfahren und das Vollstreckungsverfahren<br />

zwei voneinander unabhängige Verfahrensarten sind. Es<br />

steht daher im freien Ermessen des Gerichts, zwischen diesen<br />

Möglichkeiten diejenigen Maßnahmen zu wählen, die<br />

am ehesten geeignet erscheinen, die Umgangs- oder Sorgerechtsentscheidungen<br />

effektiv zu vollziehen.<br />

Satz 2 regelt, dass auch die Tatsache, dass ein Vermittlungsverfahren<br />

durchgeführt wird, das Gericht nicht hindert, im<br />

Interesse einer zügigen Umsetzung der Entscheidung gleichzeitig<br />

Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorschrift<br />

stellt es ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts, im<br />

Einzelfall zu entscheiden, ob es hinreichend wahrscheinlich<br />

ist, dass das Ergebnis des bereits begonnenen Vermittlungsverfahrens<br />

eine tragfähige Regelung hinsichtlich des Umgangs-<br />

oder Sorgerechts sein wird oder es zur effektiven<br />

Durchsetzung der Entscheidung geboten ist, auch Vollstreckungsmaßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

Zu § 93 (Einstellung der Vollstreckung)<br />

Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die<br />

Vollstreckung einzustellen ist. Die Regelung übernimmt<br />

weitgehend den Regelungsgehalt der §§ 707, 719 ZPO, ergänzt<br />

diesen jedoch um typische Fallkonstellationen nach<br />

der Entscheidung über einen Antrag in FamFG-Verfahren.<br />

Nummer 1 entspricht inhaltlich § 707 Abs. 1 Satz 1 erster<br />

Halbsatz 1. Alternative ZPO. Nummer 2 entspricht inhaltlich<br />

§ 707 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz 2. Alternative ZPO.<br />

Nummer 3 entspricht inhaltlich § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />

Nummer 4 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, auch während<br />

eines Abänderungsverfahrens die Vollstreckung einzustellen.<br />

Nummer 5 regelt, dass das Gericht auch während eines<br />

Vermittlungsverfahrens die einstweilige Einstellung der<br />

Vollstreckung anordnen kann.<br />

Absatz 2 bestimmt die Voraussetzungen einer dauerhaften<br />

Einstellung der Vollstreckung und verweist insoweit auf die<br />

entsprechenden Vorschriften des § 775 Nr. 1 und 2, des § 776<br />

ZPO.<br />

Zu § 94 (Eidesstattliche Versicherung)<br />

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 2 Satz 5 FGG.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen § 33<br />

Abs. 2 Satz 6 FGG.<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung)<br />

Zu § 95 (Anwendung der Zivilprozessordnung)<br />

Absatz 1 regelt, dass die Vollstreckung der dort genannten<br />

Pflichten nach der Zivilprozessordnung erfolgt, soweit vorstehend,<br />

insbesondere in den Allgemeinen Vorschriften des<br />

Unterabschnitts 1, nichts Abweichendes geregelt ist. Nummer<br />

1 regelt die Vollstreckung von Titeln, die Geldforderungen<br />

zum Inhalt haben. Dies betrifft etwa die Vollstreckung<br />

der Vergütung des Vormundes gemäß § <strong>16</strong>8 sowie der Vergütung<br />

des Betreuers gemäß § 292 und der bestätigten Dispache<br />

(§ 409).<br />

Nummer 2 bestimmt, dass die Vollstreckung von Herausgabeforderungen<br />

nach der ZPO erfolgt. Durch die Inbezugnahme<br />

der ZPO wird dem Gericht nunmehr die Möglichkeit eröffnet,<br />

statt der Festsetzung von Zwangsgeld zur Erwirkung<br />

der Herausgabe von Sachen unmittelbar die Herausgabe dieser<br />

Sachen zu erwirken. Dies betrifft etwa die bisher in § 50d<br />

FGG geregelte Vollstreckung der Herausgabe der zum persönlichen<br />

Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen oder die<br />

Herausgabe von Nachlassgegenständen aufgrund einer bestätigten<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung (§ 371 Abs. 2).<br />

Gemäß Nummer 3 erfolgt auch die Vornahme einer vertretbaren<br />

oder unvertretbaren Handlung nach den Vorschriften<br />

der ZPO. Durch die Verweisung wird dem Gericht bei Nichtvornahme<br />

vertretbarer Handlungen die Möglichkeit eröffnet,<br />

die Ersatzvornahme anzuordnen. Obgleich auch in Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verpflichtungen


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 220 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

zu vertretbaren Handlungen existieren, mangelt es im bisherigen<br />

FGG an entsprechenden Vollstreckungsvorschriften<br />

(Gaul, in: Festschrift für Ishikawa (2001), S. 87, 131 f.). Mit<br />

der Verweisung auf die ZPO ist nunmehr auch in FG-Verfahren<br />

die effektivere Möglichkeit der Ersatzvornahme bei<br />

vertretbaren Handlungen eröffnet. Dies betrifft etwa die<br />

Räumung einer Wohnung in Gewaltschutz- oder Wohnungszuweisungssachen.<br />

Die Vorschrift verweist des Weiteren hinsichtlich der Vollstreckung<br />

nicht vertretbarer Handlungen auf die ZPO.<br />

Hierdurch wird die bisherige Vollstreckung durch die Festsetzung<br />

von Zwangsgeld für diese Verpflichtungen entsprechend<br />

dem bisherigen § 33 FGG fortgeschrieben. In Harmonisierung<br />

mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

entfällt jedoch gemäß § 888 Abs. 2 ZPO das Erfordernis der<br />

Androhung. Des Weiteren wird gemäß § 888 Abs. 1 ZPO die<br />

Möglichkeit der Anordnung von Zwangshaft eröffnet. Nicht<br />

vertretbare Handlungen im Sinne dieser Vorschrift sind etwa<br />

die Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 132 AktG.<br />

Die Nummern 4 und 5 verweisen hinsichtlich der Erzwingung<br />

von Duldungen und Unterlassungen sowie der Abgabe<br />

einer Willenserklärung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />

Eine Unterlassung im Sinne dieser Norm stellt etwa<br />

das Unterlassen des Umgangs mit dem Kind außerhalb<br />

der vereinbarten Besuchszeiten dar; eine Duldung im Sinne<br />

der Vorschrift ist die Duldung der Einsichtnahme in Bücher<br />

und Schriften der Aktiengesellschaft durch gerichtlich hierzu<br />

ermächtigte Aktionäre und Gläubiger (§ 273 Abs. 3<br />

AktG).<br />

Mit der umfassenden Regelung der nach dieser Vorschrift zu<br />

vollstreckenden Verpflichtungen werden die bisherigen Sonderregelungen<br />

des § 53a Abs. 4, des § 53g Abs. 3, des § 64b<br />

Abs. 4 FGG und des § <strong>16</strong> Abs. 3 HausratsV entbehrlich.<br />

Absatz 2 ordnet im Interesse der Einheitlichkeit des<br />

FamFG-Verfahrens an, dass ungeachtet der Anwendung der<br />

vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der ZPO die Entscheidung<br />

durch Beschluss zu ergehen hat. Dies gilt auch für<br />

Entscheidungen über Vollstreckungsabwehrklagen und Drittwiderspruchsklagen.<br />

Für den notwendigen Inhalt, die Bekanntgabe,<br />

die Berichtigung, die Ergänzung und die Rechtskraft<br />

des Beschlusses sowie für die Anhörungsrüge gelten die<br />

Vorschriften des Abschnitts 3. Diese Vorschriften verdrängen<br />

die entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass bei Titeln, die eine Geldforderung<br />

zum Inhalt haben, die Vollstreckung nur dann mit der<br />

Entscheidung in der Hauptsache auszuschließen ist, wenn<br />

der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung für<br />

ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die<br />

Vorschrift ist § 62 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes<br />

(ArbGG) nachgebildet. Hierdurch soll vermieden werden,<br />

dass bei Titeln, die eine Geldforderung zum Inhalt haben,<br />

durch die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft ein<br />

Schaden entsteht, der auch im Fall des Erfolgs eines Rechtsmittels<br />

nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Satz 2<br />

ist § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nachgebildet.<br />

Absatz 4 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, bei der Vollstreckung<br />

zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache sowie<br />

einer vertretbaren Handlung auf die Festsetzung von<br />

Zwangsmitteln nach § 888 ZPO, statt auf die §§ 883, 885,<br />

886, 887 ZPO zurückzugreifen. Hierdurch soll dem Gericht<br />

eine nach den Umständen des Einzelfalls möglichst effektive<br />

Vollstreckung ermöglicht werden. Das Gericht entscheidet<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die Vollsteckung nach<br />

den §§ 883, 885, 886, 887 und 888 ZPO nebeneinander<br />

durchführt.<br />

Zu § 96 (Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz<br />

und in Wohnungszuweisungssachen)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 892a ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 885 Abs. 1<br />

Satz 3 und 4 ZPO und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Zu Abschnitt 9 (Verfahren mit Auslandsbezug)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen<br />

und Rechtsakten der<br />

Europäischen Gemeinschaft)<br />

Zu § 97 (Vorrang und Unberührtheit)<br />

Die Vorschrift stellt das Verhältnis des Entwurfs zu völkerrechtlichen<br />

Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen<br />

Gemeinschaft sowie dazu ergangenen Umsetzungsund<br />

Ausführungsbestimmungen klar. Sie hat in erster Linie<br />

Hinweis- und Warnfunktion für die Rechtspraxis. Eine Absatz<br />

1 entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel 3<br />

Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

(EGBGB) für das Internationale Privatrecht.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Internationale Zuständigkeit)<br />

Zu § 98 (Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)<br />

Absatz 1 regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen<br />

und entspricht im Wesentlichen dem § 606a ZPO. Die<br />

Vorschrift wurde inhaltlich lediglich insofern geändert, als<br />

die ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei der internationalen<br />

Zuständigkeit nicht um eine ausschließliche handelt,<br />

gestrichen worden ist. Diese Feststellung wird für alle Vorschriften<br />

des Unterabschnitts 2 von Abschnitt 11 gemeinsam<br />

in § 106 getroffen.<br />

Absatz 2 bestimmt für das Verbundverfahren, dass die deutschen<br />

Gerichte bei bestehender internationaler Zuständigkeit<br />

für die Scheidungssache auch dann für die Folgesachen zuständig<br />

sind, wenn für letztere eine isolierte internationale<br />

Zuständigkeit nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende<br />

sog. isolierte Verbundzuständigkeit, wonach die deutschen<br />

Gerichte für Folgesachen, die getrennt von der Scheidungssache<br />

anhängig gemacht werden, auch dann zuständig sind,<br />

wenn eine internationale Zuständigkeit für die Scheidungssache<br />

gegeben wäre, sieht der Entwurf grundsätzlich nicht<br />

vor. Insoweit ist allein die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand<br />

geltende Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich.<br />

Zu § 99 (Kindschaftssachen)<br />

Absatz 1 gibt – unter Berücksichtigung der Definition der<br />

Kindschaftssachen in § 151 des Entwurfs – den einschlägigen<br />

Regelungsgehalt des § 35b Abs. 1 und 2 FGG (i. V. m.<br />

§ 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 2, § 70 Abs. 4 FGG) wieder.<br />

Die Absätze 2 bis 4 entsprechen § 47 FGG (i. V. m. § 70<br />

Abs. 4 FGG).


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 221 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 100 (Abstammungssachen)<br />

Die Regelung des § 640a Abs. 2 ZPO wird nunmehr von<br />

§ 100 getroffen. Im Hinblick auf § 106 wurde die Klarstellung,<br />

dass die internationale Zuständigkeit nicht ausschließlich<br />

ist, gestrichen.<br />

Zu § 101 (Adoptionssachen)<br />

Die Vorschrift entspricht § 43b Abs. 1 FGG. Die Feststellung,<br />

dass die internationale Zuständigkeit nicht ausschließlich<br />

ist, wurde einheitlich in § 106 getroffen.<br />

Zu § 102 (Versorgungsausgleichssachen)<br />

Die Vorschrift führt eine ausdrückliche Regelung der internationalen<br />

Zuständigkeit für isolierte Versorgungsausgleichssachen<br />

neu ein. Bislang hat die Rechtsprechung auch<br />

außerhalb des Verbunds mit der Scheidungssache die<br />

Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Versorgungsausgleichssachen<br />

§ 606a Abs. 1 ZPO entnommen (BGH<br />

FamRZ 1980, 29, 30). Da es sich um eine vermögensrechtliche<br />

Entscheidung handelt, erscheint eine Zuständigkeitsbegründung<br />

allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der<br />

Ehegatten (§ 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) jedoch als zu<br />

weitgehend (ebenso Spellenberg in Staudinger, BGB,<br />

14. Aufl., § 606a ZPO, Rn. 278). Im Hinblick auf den unterhaltsähnlichen<br />

Charakter des Versorgungsausgleichs sieht<br />

der Entwurf in Anlehnung an die §§ 12, 13, 23 und 23a ZPO<br />

eine internationale Zuständigkeit vor, wenn der Antragsgegner<br />

oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Inland hat oder wenn über inländische Anrechte zu entscheiden<br />

ist (vgl. dazu bereits Spellenberg in Staudinger,<br />

BGB, 14. Aufl., § 606a ZPO, Rn. 278).<br />

Des Weiteren ist zu bedenken, dass über ausländische Anrechte<br />

oftmals nicht im Verbund mit der Scheidung entschieden<br />

wird, da dies den Ausspruch der Scheidung verzögern<br />

würde. Damit einem Antragsteller, der ebenso wie der Antragsgegner<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland<br />

hat, der Weg zu den deutschen Gerichten infolge der Abtrennung<br />

nicht versperrt wird, soll nach Nummer 3 die internationale<br />

Zuständigkeit für die Versorgungsausgleichssache<br />

auch dann bestehen, wenn ein deutsches Gericht die betreffende<br />

Ehe geschieden hat. Ein anderes Ergebnis erschiene<br />

unbillig, da der Versorgungsausgleich vor einem ausländischen<br />

Gericht möglicherweise nicht durchgeführt werden<br />

kann.<br />

Zu § 103 (Lebenspartnerschaftssachen)<br />

§ 103 regelt die internationale Zuständigkeit in Lebenspartnerschaftssachen.<br />

Die Vorschrift des § 661 Abs. 3 ZPO ist<br />

inhaltlich unverändert geblieben. Der bisherige § 661 Abs. 3<br />

Nr. 1a ZPO hat bestimmt, dass die internationale Zuständigkeit<br />

deutscher Gerichte gegeben ist, wenn einer der Lebenspartner<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unabhängig<br />

davon, ob das Urteil vom Heimatrecht eines der<br />

Lebenspartner anerkannt wird. Die Regelung stellt so niedrige<br />

Anforderungen für die internationale Zuständigkeit auf,<br />

dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 606a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 ZPO (gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten<br />

im Inland), § 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO (ein Ehegatte<br />

staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) und<br />

§ 606a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO (ein Ehegatte mit gewöhn-<br />

lichem Aufenthalt im Inland und Anerkennung der Entscheidung<br />

nach zumindest einem Heimatrecht der Lebenspartner)<br />

notwendigerweise gleichzeitig immer die Zuständigkeit<br />

nach § 661 Abs. 3 Nr. 1a ZPO eröffnet ist. Durch die<br />

Neufassung ist die Vorschrift lediglich kürzer und übersichtlicher<br />

geworden.<br />

Zu § 104 (Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft<br />

für Erwachsene)<br />

Die Absätze 1 und 2 geben den Regelungsgehalt des § 35b<br />

Abs. 1 und 2, des § 69e Abs. 1 Satz 1 und des § 70 Abs. 4<br />

FGG wieder. Absatz 3 schließt entsprechend § 70 Abs. 4<br />

FGG die Fälle der Anordnung einer freiheitsentziehenden<br />

Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker vom Anwendungsbereich der Vorschrift<br />

aus.<br />

Zu § 105 (Andere Verfahren)<br />

§ 105 kodifiziert den anerkannten Grundsatz, dass die internationale<br />

Zuständigkeit in den gesetzlich nicht geregelten<br />

Fällen aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet wird.<br />

Auch die nicht anderweitig geregelte internationale Zuständigkeit<br />

in Nachlass- und Teilungssachen soll sich nach dem<br />

Entwurf gemäß § 105 aus der örtlichen Zuständigkeit nach<br />

den §§ 343, 344 ergeben. Damit wird der ungeschriebenen<br />

sog. Gleichlauftheorie, wonach die deutschen Gerichte für<br />

Nachlasssachen nur bei Anwendung deutschen Sachrechts<br />

zuständig seien, eine Absage erteilt. Dies hatte bereits der<br />

Deutsche Rat für internationales Privatrecht in seinen Reformvorschlägen<br />

zum internationalen Erbrecht nahe gelegt<br />

(vgl. II § A bei Beitzke, Vorschläge und Gutachten zur Reform<br />

des deutschen internationalen Personen-, Familien- und<br />

Erbrechts, 1981, S. 14). Auch derzeit sprechen sich Stimmen<br />

in der Literatur dafür aus, dass die internationale Zuständigkeit<br />

in Nachlasssachen – wie dies der Entwurf vorsieht – aus<br />

der örtlichen Zuständigkeit folgt (z. B. Dörner, in: Staudinger,<br />

BGB, 14. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 812 m. w. N.).<br />

Die von der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch BayObLG<br />

NJW 1987, 1148) in Nachlasssachen bislang favorisierte<br />

Gleichlauftheorie sieht sich zunehmend berechtigter Kritik<br />

durch die Literatur ausgesetzt (vgl. Dörner, in: Staudinger,<br />

BGB, 14. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 810; Birk, in:<br />

Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., Artikel 25 EGBGB,<br />

Rn. 317 jeweils m. w. N.). Sie stellt letztlich einen Systembruch<br />

dar; denn praktisch nirgendwo sonst im Bereich des<br />

internationalen Verfahrensrechts wird die Zuständigkeit der<br />

deutschen Gerichte an das anwendbare Sachrecht geknüpft<br />

(vgl. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, BGB,<br />

4. Aufl., Einl. IPR, Rn. 464 f.). Zudem kann sie bei Fremdrechtsnachlässen<br />

zur Rechtsverweigerung führen. Für die<br />

Anwendung der Gleichlauftheorie wird ins Feld geführt,<br />

dass in Nachlasssachen das Sach- und Verfahrensrecht<br />

besonders eng verzahnt sei (Firsching, RPfleger 1972,<br />

Rn. 4 f.). Probleme, die sich hieraus ergeben können, sind jedoch<br />

nach allgemeinen Grundsätzen im Wege der Qualifikation<br />

zu bewältigen (vgl. Sonnenberger, in: Münchener Kommentar,<br />

BGB, 4. Aufl., Einl. IPR, Rn. 468; Dörner, in:<br />

Staudinger, BGB, 14. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 811).<br />

Ein deutsches Nachlassgericht ist zudem nur insoweit zur<br />

Anwendung ausländischen Rechts verpflichtet, als ihm dieses<br />

keine „wesensfremde“ Tätigkeit abverlangt (Schurig, in:


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 222 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Soergel, BGB, 12. Aufl., Artikel 25 EGBGB, Rn. 49). Auch<br />

im Hinblick auf die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs<br />

ist die Anwendung der Gleichlauftheorie<br />

nicht geboten (vgl. Dörner, in: Staudinger, BGB, 14. Aufl.,<br />

Artikel 25 EGBGB, Rn. 811).<br />

Durch die – auch für das Erbscheinsverfahren vorgesehene –<br />

Ableitung der internationalen von der örtlichen Zuständigkeit<br />

kommt es gegenüber der Gleichlauftheorie zwar zu einer<br />

Ausweitung der internationalen Zuständigkeit für die Erteilung<br />

eines unbeschränkten Fremdrechtserbscheins. Denn gemäß<br />

§ 105 i. V. m. § 343 Abs. 1 sind die deutschen Gerichte<br />

insbesondere auch dann für die Erteilung eines unbeschränkten<br />

Fremdrechtserbscheins zuständig, wenn ein ausländischer<br />

Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz bzw.<br />

Aufenthalt im Inland hatte. Eine Gefährdung der Verkehrsinteressen<br />

ergibt sich hieraus nicht, da der Erbschein ohnehin<br />

keine Gewähr dafür bietet, dass der ausländische Staat, in<br />

dem Nachlassgegenstände belegen sind, die Erbfolge ebenso<br />

beurteilt, wie sie im Erbschein ausgewiesen ist. § 2369 BGB<br />

soll durch Artikel 49 Nr. 70 dahingehend geändert werden,<br />

dass auch nach Aufgabe der Gleichlauftheorie die Erteilung<br />

eines Erbscheins möglich ist, der auf im Inland belegene<br />

Nachlassgegenstände beschränkt ist.<br />

Zu § 106 (Keine ausschließliche Zuständigkeit)<br />

§ 106 regelt klarstellend, dass die internationale Zuständigkeit<br />

nicht ausschließlich ist.<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit<br />

ausländischer Entscheidungen)<br />

Zu § 107 (Anerkennung ausländischer Entscheidungen in<br />

Ehesachen)<br />

Die Vorschrift übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt<br />

des Artikels 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />

(FamRÄndG). Der Verzicht auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit<br />

für die Anerkennung der in Artikel 7 § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 FamRÄndG genannten Entscheidungen in Ehesachen<br />

(Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 2 FamRÄndG) ergibt sich aus<br />

§ 109 Abs. 4. Nach Absatz 7 ist in Abweichung von der bisherigen<br />

Rechtslage der Antrag auf Entscheidung durch das<br />

Oberlandesgericht entsprechend § 63 nunmehr fristgebunden.<br />

Dadurch kann die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />

rechtskräftig werden, was in derart sensiblen Statusfragen<br />

aus Gründen der Rechtssicherheit sachgerecht ist.<br />

Durch den Verweis auf § 48 Abs. 2 wird erforderlichenfalls<br />

die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht. Da der<br />

Entwurf auf eine § 28 Abs. 2 FGG entsprechende Divergenzvorlage<br />

zum Bundesgerichtshof verzichtet, kann Absatz<br />

7 – anders als Artikel 7 § 1 Abs. 6 Satz 5 FamRÄndG –<br />

nicht die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

vorsehen. Entsprechend § 70 ff. besteht die<br />

Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,<br />

wodurch die Wahrung der Rechtseinheit sichergestellt wird.<br />

Entsprechend § 49 ff. kann das Gericht vor der Entscheidung<br />

eine einstweilige Anordnung erlassen.<br />

Zu § 108 (Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen)<br />

Absatz 1 normiert den aus § 328 ZPO und § <strong>16</strong>a FGG bekannten<br />

Grundsatz der automatischen Anerkennung.<br />

Durch Absatz 2 Satz 1 wird für Entscheidungen nicht vermögensrechtlichen<br />

Inhalts ein Anerkennungsfeststellungsverfahren<br />

neu eingeführt. Über die Frage der Anerkennung<br />

einer solchen Entscheidung kann damit isoliert entschieden<br />

werden. Da Entscheidungen über einen vermögensrechtlichen<br />

Anspruch vor ihrer Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung<br />

nach § 110 Abs. 2 und 3 bedürfen, konnte das<br />

isolierte Anerkennungsverfahren auf Entscheidungen nicht<br />

vermögensrechtlichen Inhalts beschränkt werden. Denn<br />

neben dem Beschluss über die Vollstreckbarerklärung wird<br />

– auch von Seiten des Schuldners – ein weiteres Bedürfnis für<br />

einen gerichtlichen Beschluss über die Anerkennung oder<br />

Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung regelmäßig<br />

nicht bestehen. Durch die Verweisung in Absatz 2 Satz 2<br />

auf § 107 Abs. 9 wird bestimmt, dass die Entscheidung für<br />

Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend ist. Das isolierte<br />

Anerkennungsverfahren gilt jedoch gemäß Absatz 2 Satz 3<br />

nicht für ausländische Adoptionsentscheidungen, soweit der<br />

Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr<br />

nicht vollendet hatte. Denn insoweit ist der Anwendungsbereich<br />

des Adoptionswirkungsgesetzes eröffnet, dessen Verfahren<br />

auf Anerkennungsfeststellung vorrangig sein soll.<br />

Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für das isolierte<br />

Anerkennungsverfahren nach Absatz 2. Sie ist ausschließlich.<br />

Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den<br />

jeweils einschlägigen Bestimmungen des Unterabschnitts 2.<br />

Zu § 109 (Anerkennungshindernisse)<br />

Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des § 328<br />

ZPO und des § <strong>16</strong>a FGG.<br />

Absatz 1 enthält die stets zu beachtenden Anerkennungshindernisse.<br />

Absatz 2 spiegelt den Regelungsgehalt des § 606a Abs. 2<br />

ZPO.<br />

Absatz 3 setzt § 661 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO um.<br />

Anders als § <strong>16</strong>a FGG verlangt § 328 ZPO für die Anerkennung<br />

von Entscheidungen in ZPO-Familiensachen grundsätzlich<br />

die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Dem trägt<br />

Absatz 4 Rechnung. Absatz 4 berücksichtigt dabei, dass<br />

Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 2 FamRÄndG für die in Artikel 7<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG genannten Entscheidungen<br />

in Ehesachen auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit verzichtet.<br />

Zu § 110 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)<br />

Die Vorschrift gibt den derzeitigen Rechtszustand wieder.<br />

Absatz 1 verzichtet grundsätzlich auf ein Vollstreckbarerklärungsverfahren,<br />

da dieses auch im FGG nicht vorgesehen ist.<br />

Die fehlende Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung<br />

steht ihrer Vollstreckung entgegen. Die Anerkennung<br />

der ausländischen Entscheidung ist damit – wie derzeit<br />

im Rahmen der FGG-Vollstreckung – als Vorfrage zu prüfen.<br />

Die Absätze 2 und 3 übernehmen den Regelungsgehalt der<br />

§§ 722, 723 ZPO für die Entscheidungen, die nach der ZPO<br />

vollstreckt werden. Dabei kann es sich sowohl um vermögensrechtliche<br />

Entscheidungen – wie z. B. eine Entscheidung<br />

über Unterhalt – die im nationalen Recht als Familienstreitsachen<br />

(§ 112) geregelt sind, als auch etwa um<br />

Entscheidungen über die Verteilung des Hausrates handeln.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 223 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Da nach dem Gesetzentwurf alle Hauptsacheentscheidungen<br />

als Beschluss ergehen, entscheidet das Gericht auch über die<br />

Vollstreckbarerklärung im Beschlusswege. Der Beschluss ist<br />

zu begründen, wobei das Gericht insbesondere zum Vorliegen<br />

von Anerkennungshindernissen nach § 109 Stellung<br />

nehmen sollte. § 723 Abs. 1 ZPO wurde bereits in § 109<br />

Abs. 5 übernommen.<br />

Zu Buch 2 (Verfahren in Familiensachen)<br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />

Zu § 111 (Familiensachen)<br />

Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der einzelnen Arten<br />

von Familiensachen. Die dabei verwendeten Bezeichnungen<br />

werden jeweils in der ersten Vorschrift des entsprechenden<br />

Abschnitts näher definiert. Auch soweit andere Gesetze, wie<br />

etwa das Gerichtsverfassungsgesetz, künftig den Begriff der<br />

Familiensache verwenden, ist § 111 maßgeblich.<br />

Die Aufzählung ersetzt die bislang in § 23b Abs. 1 Satz 2<br />

GVG und § 621 Abs. 1 ZPO enthaltenen Kataloge. Inhaltlich<br />

ergibt sich insbesondere durch die Einführung des<br />

Großen Familiengerichts und die damit verbundene Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts eine Erweiterung des<br />

Kreises der Familiensachen, etwa um die Adoptionssachen<br />

und im Bereich der sonstigen Familiensachen. Die Einzelheiten<br />

sind bei den Definitionsnormen des jeweiligen Abschnitts<br />

näher erläutert.<br />

Zu § 112 (Familienstreitsachen)<br />

Die Vorschrift enthält die Definition des neu eingeführten Begriffs<br />

der Familienstreitsachen. Diese Kategorie ist mit den<br />

bisherigen „ZPO-Familiensachen“ weitgehend, aber nicht<br />

vollständig identisch. Abweichungen ergeben sich insbesondere<br />

im Verfahren in Abstammungssachen, das künftig ein<br />

einheitliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein<br />

soll. Ehesachen sind keine Familienstreitsachen, sondern unterliegen<br />

eigenen Verfahrensregeln, die in Abschnitt 2 enthalten<br />

sind.<br />

Die Definitionsnormen für Unterhaltssachen (§ 231), Güterrechtssachen<br />

(§ 261) und sonstige Familiensachen (§ 269)<br />

sind jeweils zweigeteilt: In deren Absatz 1 sind jeweils die<br />

Verfahren genannt, die zur Kategorie der Familienstreitsachen<br />

gehören, in Absatz 2 die Verfahren, bei denen dies<br />

nicht der Fall ist, da sie Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

sind.<br />

Die den Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstigen<br />

Familiensachen jeweils entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen<br />

sind den einzelnen Nummern zugeordnet.<br />

Zu § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)<br />

Absatz 1 ordnet für Ehe- und Familienstreitsachen die entsprechende<br />

Anwendung der Allgemeinen Vorschriften der<br />

ZPO und der Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor<br />

den Landgerichten an. Diese Vorschriften treten an die Stelle<br />

der entsprechenden, ausdrücklich genannten Vorschriften<br />

des FamFG.<br />

Absatz 2 ordnet in Familienstreitsachen die Geltung der<br />

Vorschriften über den Urkunden- und den Wechselprozess<br />

und über das Mahnverfahren an. Zahlungsansprüche können<br />

auch in Familienstreitsachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

über das Mahnverfahren geltend gemacht<br />

werden. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist das Amtsgericht<br />

– Familiengericht – als das für das streitige Verfahren zuständige<br />

Gericht anzugeben, um insbesondere in güterrechtlichen<br />

Streitigkeiten und in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,<br />

die künftig den Familiengerichten zugewiesen<br />

sind, deutlich zu machen, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts<br />

gegeben ist, obwohl der Streitwert die Schwelle für<br />

die allgemeine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts<br />

(5 000 Euro) übersteigt.<br />

Absatz 3 entspricht der Regelung des bisherigen § 227<br />

Abs. 3 Nr. 3 ZPO.<br />

In Absatz 4 sind die bisher an verschiedenen Stellen geregelten<br />

Ausnahmen von der Anwendung zivilprozessualer Vorschriften<br />

in einer übersichtlichen Aufzählung zusammengefasst.<br />

Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem derzeitigen<br />

Rechtszustand nur geringfügige Modifikationen.<br />

Die Nummern 1 und 5 bis 8 entsprechen dem bisherigen<br />

§ 617 ZPO.<br />

Nummer 2 enthält einen Teil des Regelungsgehalts des bisherigen<br />

§ 611 Abs. 1 ZPO; im Übrigen ist auf Nummer 6 zu<br />

verweisen.<br />

Nummer 3 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 611 Abs. 2<br />

ZPO, schließt jedoch darüber hinaus auch § 272 Abs. 1, 2,<br />

§ 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 277 ZPO von der Anwendung<br />

aus. Die diesbezüglichen Regelungen sind im Eheverfahren<br />

entbehrlich, zumal die §§ 273, 279 Abs. 2, 3 und § 282<br />

ZPO weiterhin anwendbar sind.<br />

Nummer 4 trägt der Besonderheit der höchstpersönlichen<br />

Verfahrensgegenstände in Ehesachen Rechnung. Zudem besteht<br />

angesichts der vorhandenen Sondervorschriften ein Bedürfnis<br />

für eine gesonderte Güteverhandlung in Ehesachen<br />

nicht.<br />

Absatz 5 ordnet in den Nummern 1 bis 5 an, dass an die<br />

Stelle bestimmter zivilprozessualer Bezeichnungen die entsprechenden<br />

Bezeichnungen des FamFG-Verfahrens treten.<br />

Für Ehesachen ersetzt er den bisherigen § 622 Abs. 3 ZPO.<br />

Auf diese Weise soll die Begrifflichkeit innerhalb des neuen<br />

Gesetzes vereinheitlicht werden.<br />

Zu § 114 (Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht)<br />

Absatz 1 Satz 1 regelt in Anlehnung an den geltenden § 78<br />

ZPO den Anwaltszwang in Familiensachen.<br />

Für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen,<br />

deren Verfahren sich ausschließlich nach dem<br />

FamFG richtet (bisherige FGG-Familiensachen), stimmt die<br />

Regelung mit dem bisherigen Rechtszustand überein.<br />

Die Regelung führt zu einer Erweiterung des Anwaltszwangs<br />

in Familiensachen gegenüber dem geltenden Recht,<br />

soweit der Anwaltszwang für erstinstanzliche Unterhaltsstreitigkeiten<br />

eingeführt wird. Das Unterhaltsverfahren soll<br />

wegen der erheblichen Auswirkungen und häufig existenziellen<br />

Folgen sowie der ständig zunehmenden Komplexität<br />

des materiellen Rechts nicht mehr allein durch die Beteiligten<br />

selbst geführt werden. Die Einführung des Zwangs zur<br />

anwaltlichen Vertretung bereits im erstinstanzlichen Verfah-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 224 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

ren dient auch dem Schutz der Beteiligten, insbesondere des<br />

Unterhaltsberechtigten, und zur Gewährleistung von Waffengleichheit.<br />

In der Praxis werden sich die Auswirkungen des Anwaltszwangs<br />

in selbständigen Unterhaltssachen in Grenzen<br />

halten, weil bereits jetzt in 64,8 Prozent aller Verwandtenunterhaltssachen<br />

und 86,0 Prozent aller Ehegattenunterhaltssachen<br />

beide Parteien anwaltlich vertreten sind. In weiteren<br />

24,0 Prozent (Verwandtenunterhalt) bzw. 12,0 Prozent (Ehegattenunterhalt)<br />

aller Verfahren ist allein der Kläger anwaltlich<br />

vertreten (Zahlen aus 2005).<br />

In güterrechtlichen Verfahren besteht bereits heute Anwaltszwang<br />

auch im erstinstanzlichen Verfahren. Insoweit ergibt<br />

sich keine Veränderung.<br />

Eine gewisse Erweiterung des Anwaltszwangs ergibt sich insoweit,<br />

als sonstige Familiensachen (§ 266), soweit sie Familienstreitsachen<br />

sind (vgl. § 112 Nr. 3), bisher vor dem<br />

Amtsgericht geführt werden. Soweit für diese Zivilverfahren<br />

derzeit, wie dies oftmals der Fall ist, das Landgericht sachlich<br />

zuständig ist, besteht der Anwaltszwang ebenfalls bereits<br />

heute.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 78 Abs. 1<br />

Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO.<br />

Absatz 3 enthält ein umfassendes Behördenprivileg und entspricht<br />

inhaltlich dem bisherigen § 78 Abs. 4 ZPO in der<br />

Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des<br />

Rechtsberatungsrechts (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3655).<br />

Absatz 4 enthält Ausnahmen vom Anwaltszwang.<br />

Nummer 1 entspricht der Regelung im geltenden Recht<br />

nach § 620a Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit dem bisherigen<br />

§ 78 Abs. 5 ZPO.<br />

Nach Nummer 2 bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung,<br />

wenn das Kind in einem Unterhaltsverfahren durch das<br />

Jugendamt als Beistand vertreten ist (§ 1712 BGB).<br />

Nummer 3 nimmt die Zustimmung zur Scheidung und zur<br />

Rücknahme des Scheidungsantrags sowie den Widerruf der<br />

Zustimmung zur Scheidung vom Anwaltszwang aus. Wegen<br />

der Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 134 verwiesen.<br />

Dadurch, dass nach Nummer 4 Anträge auf Abtrennung<br />

vom Anwaltszwang ausgenommen sind, soll vermieden<br />

werden, dass ein Anwalt allein aus diesem Grund hinzugezogen<br />

werden muss. Die Möglichkeit des Abtrennungsantrags<br />

soll für diejenigen Ehegatten, die das Verfahren anwaltsfrei<br />

betreiben können, nicht ausgeschlossen sein.<br />

Nummer 5 nimmt das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe<br />

vom Anwaltszwang aus.<br />

Nach Nummer 6 bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung in<br />

den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO in der Fassung des Entwurfs.<br />

Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

ist § 257 Satz 1 zu beachten.<br />

Absatz 5 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 609 ZPO.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 624 Abs. 1 ZPO.<br />

Zu § 115 (Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln)<br />

Die Regelung enthält eine Präklusionsvorschrift für verspätet<br />

vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel. Sie entspricht<br />

inhaltlich den bisherigen §§ 615, 621d ZPO.<br />

Zu § 1<strong>16</strong> (Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit)<br />

Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass in allen Familiensachen<br />

durch Beschluss entschieden wird. Urteile soll es weder in<br />

Ehe- noch in Familienstreitsachen geben. Hinsichtlich des<br />

Beschlusses gelten – vorbehaltlich besonderer Bestimmungen<br />

– die Vorschriften der §§ 38 und 39.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass Endentscheidungen in Ehesachen<br />

erst mit Rechtskraft wirksam werden. Dies ist vor dem Hintergrund<br />

zu sehen, dass es sich bei Entscheidungen in Ehesachen<br />

regelmäßig um Entscheidungen mit rechtsgestaltendem<br />

Charakter handelt. Soweit es sich nicht um eine Endentscheidung<br />

handelt – wie z. B. bei der Aussetzung nach § 136 –<br />

wird die Entscheidung entsprechend § 329 ZPO wirksam.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass Endentscheidungen in Familienstreitsachen<br />

erst mit Rechtskraft wirksam werden. Im<br />

Gegensatz zu Ehesachen kann das Gericht nach Satz 2 die<br />

sofortige Wirksamkeit anordnen mit der Folge einer sofortigen<br />

Vollstreckbarkeit nach § 120 Abs. 2. Nach Satz 3 soll<br />

das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, soweit die<br />

Entscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt<br />

enthält. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bringt die Bedeutung<br />

des Unterhalts zur Sicherung des Lebensbedarfs<br />

zum Ausdruck. Auf eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit<br />

kann daher teilweise oder vollständig verzichtet<br />

werden, wenn z. B. das Jugendamt nach § 33 Abs. 2 Satz 4<br />

des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 94 Abs. 4<br />

Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)<br />

oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes<br />

(UhVorschG) übergegangene Ansprüche geltend macht oder<br />

wenn neben dem laufenden Unterhalt länger zurückliegende<br />

Unterhaltsrückstände verlangt werden. Durch diese Vorschrift<br />

wird das Rechtsinstitut der vorläufigen Vollstreckbarkeit<br />

in Familienstreitsachen entbehrlich.<br />

Die Wirksamkeit von Entscheidungen in anderen Familiensachen<br />

– den bisherigen FGG-Familiensachen – bestimmt<br />

sich nach § 40.<br />

Zu § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)<br />

Die Beschwerde ist einheitliches Rechtsmittel auch gegen<br />

erstinstanzliche Endentscheidungen in Ehesachen und in<br />

Familienstreitsachen. Die Besonderheiten der Familienstreitsachen<br />

erlauben es, sie im Rechtsmittelzug trotz ihrer<br />

Eigenschaft als Streitsache abweichend von den allgemeinen<br />

Zivilsachen zu behandeln. Die allgemeinen Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung über Berufung und Revision sind daher<br />

nicht anwendbar. Die zivilprozessuale Berufung wird wegen<br />

der grundsätzlichen Bindung des Gerichts an erstinstanzliche<br />

Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO), der Pflicht des Gerichts<br />

zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§ 531<br />

Abs. 2 ZPO), der Einschränkung der Anschlussberufung<br />

(§ 524 Abs. 2 ZPO) und wegen des weitgehenden Ausschlusses<br />

von Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage<br />

(§ 533 ZPO) den Bedürfnissen des familiengerichtlichen<br />

Verfahrens, die Tatsachenfeststellung an das häufig im Fluss


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 225 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

befindliche Geschehen anzupassen, nicht immer gerecht.<br />

Diese Vorschriften, denen die Vorstellung zugrunde liegt,<br />

dass im Zivilprozess über einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt<br />

gestritten wird, sind mit der Dynamik eines<br />

Trennungsgeschehens häufig nur schwer vereinbar und<br />

lassen, etwa in Unterhaltssachen, die Berücksichtigung veränderter<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur in<br />

eingeschränktem Maße zu. Solche Änderungen sind sinnvollerweise<br />

bereits im Rechtsmittelverfahren und nicht erst in<br />

einem neuen Verfahren zu berücksichtigen. Bereits aus diesen<br />

Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelinstanz in<br />

Familienstreitsachen als volle zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet<br />

werden sollte.<br />

Diese Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens<br />

haben bereits zu einer Sonderregelung im Bereich der<br />

Anschlussberufung geführt. Durch Artikel 1 Nr. <strong>16</strong>a des<br />

1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004<br />

(BGBl. I S. 2198) ist die Anschlussberufungsfrist gemäß<br />

§ 524 Abs. 2 ZPO weggefallen, wenn die Anschließung eine<br />

Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden Leistungen zum<br />

Gegenstand hat, um Veränderungen der persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners noch<br />

in der Berufungsinstanz berücksichtigen zu können und ein<br />

Abänderungsverfahren zu vermeiden. Diese Sonderregelung<br />

wird entbehrlich, wenn das Rechtsmittel in Familiensachen<br />

als volle unbeschränkte zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet<br />

wird. Das Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen<br />

wird aber weiterhin als Streitverfahren unter Geltung des<br />

Beibringungsgrundsatzes geführt.<br />

Gemäß § 68 Abs. 3 finden auf das weitere Verfahren in der<br />

Beschwerdeinstanz die Vorschriften über das Verfahren in<br />

erster Instanz Anwendung.<br />

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nach<br />

Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften des Buches 1 Abschnitt<br />

5 Unterabschnitt 2 die Rechtsbeschwerde statt. Da die<br />

Rechtsbeschwerde den gleichen inhaltlichen und formellen<br />

Voraussetzungen wie die Revision nach § 543 ZPO unterliegt,<br />

tritt insoweit keine Änderung gegenüber dem geltenden<br />

Recht ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die in diesem<br />

Gesetz nicht vorgesehen ist, ist in Familiensachen<br />

bereits nach geltendem Recht bis zum 1. Januar 2010 nicht<br />

statthaft (§ 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einführung<br />

der Zivilprozessordnung – EGZPO). Für sie besteht auch<br />

künftig kein Bedürfnis.<br />

Absatz 1 Satz 1 statuiert abweichend von § 65 eine allgemeine<br />

Begründungspflicht für Beschwerden in Familienstreitsachen.<br />

Diese Verpflichtung beruht auf der auch in<br />

zweiter Instanz grundsätzlich geltenden Parteimaxime. § 68<br />

Abs. 3 verweist für den Gang des weiteren Beschwerdeverfahrens<br />

auf die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften, in<br />

Ehe- und in Familienstreitsachen also grundsätzlich auf die<br />

Vorschriften der Zivilprozessordnung. Eine Überprüfung der<br />

Entscheidung von Amts wegen findet nicht statt; der Beschwerdeführer<br />

muss vielmehr durch den obligatorischen<br />

Sachantrag bezeichnen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche<br />

Entscheidung angreift und welche Gründe er hierfür<br />

ins Feld führt.<br />

Nach Satz 2 beträgt die Frist zur Begründung der Beschwerde<br />

zwei Monate. Die Regelung ist angelehnt an § 520 Abs. 2<br />

ZPO, dessen entsprechende Geltung im Übrigen in Satz 3<br />

angeordnet wird.<br />

Absatz 2 Satz 1 erklärt § 528 ZPO für entsprechend anwendbar.<br />

Damit wird klargestellt, dass das Beschwerdegericht<br />

in Ehe- und Familienstreitsachen an die Anträge der<br />

Beteiligten gebunden ist. Die Zurückverweisung richtet sich<br />

in Beschwerden gegen Ehe- und Familiensachen entgegen<br />

§ 69 Abs. 1 nach § 538 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift über die<br />

Statthaftigkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Versäumnisurteile<br />

(§ 514 ZPO) ist ebenfalls entsprechend anwendbar.<br />

Dies ist erforderlich, da ein Versäumnisverfahren<br />

auch in erstinstanzlichen Ehesachen und Familienstreitsachen<br />

stattfindet. Aus diesem Grund wird auch im Beschwerdeverfahren<br />

ein Versäumnisverfahren entsprechend § 539<br />

ZPO zugelassen.<br />

Satz 2 entspricht § 525 Satz 2, § 555 Abs. 1 Satz 2 ZPO und<br />

ergänzt die allgemeinen Vorschriften des § 68 Abs. 3 und des<br />

§ 74 Abs. 4 für den Bereich der Familienstreitsachen.<br />

Absatz 3 bestimmt, dass das Gericht die Beteiligten darauf<br />

hinzuweisen hat, sofern es beabsichtigt, von der Durchführung<br />

einzelner Verfahrensschritte nach § 68 Abs. 3 Satz 2<br />

abzusehen. Diese Hinweispflicht ist an die durch das Gesetz<br />

zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />

S. 1887) eingeführte Möglichkeit der Zurückweisung von<br />

Berufungen im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2<br />

und 3 ZPO und die in diesem Rahmen bestehende Hinweispflicht<br />

des Gerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt.<br />

Dem Beschwerdeführer wird mit dem Hinweis die Möglichkeit<br />

eröffnet, dem Beschwerdegericht weitere Gesichtspunkte<br />

zu unterbreiten, die eine erneute Durchführung der mündlichen<br />

Verhandlung oder der nicht für erforderlich erachteten<br />

Verfahrenshandlungen rechtfertigen.<br />

Absatz 4 bestimmt, dass die gemäß § 69 Abs. 2 erforderlichen<br />

Darlegungen der Beschwerdeentscheidung auch in das<br />

Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden<br />

können, wenn der Beschluss in dem Termin, in dem die<br />

mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird.<br />

Die Vorschrift ist an die durch das Gesetz zur Reform des<br />

Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasste<br />

Vorschrift des § 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt. Sie<br />

setzt die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Durchführung<br />

der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) sowie der<br />

Vorschriften über die Abfassung des Protokolls (§ <strong>16</strong>0 ff.<br />

ZPO) voraus und ist aus diesem Grund auf Ehe- und Familienstreitsachen<br />

beschränkt.<br />

Absatz 5 erklärt die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für<br />

entsprechend anwendbar. Damit wird klargestellt, dass eine<br />

Wiedereinsetzung auch bei Versäumung der Frist zur Begründung<br />

der Beschwerde möglich ist und die Wiedereinsetzungsfrist<br />

in diesem Fall einen Monat beträgt.<br />

Zu § 118 (Wiederaufnahme)<br />

Die Vorschrift ordnet – wie § 48 Abs. 2 für die Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit – auch in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

die Geltung der Wiederaufnahmevorschriften<br />

der Zivilprozessordnung an.<br />

Zu § 119 (Einstweilige Anordnung und Arrest)<br />

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die einstweilige Anordnung<br />

nach diesem Gesetz auch in Familienstreitsachen statthaft<br />

ist. Insofern ist der vorläufige Rechtsschutz für alle Verfahrensgegenstände<br />

des Familienrechts einheitlich ausgestaltet.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 226 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Die Hauptsacheunabhängigkeit der einstweiligen Anordnung<br />

führt gegenüber dem geltenden Recht (vgl. den bisherigen<br />

§ 644 ZPO) auch in Familienstreitsachen zu einer Vereinfachung<br />

und Beschleunigung des Verfahrens. Wegen der<br />

Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 49 ff. verwiesen.<br />

Insbesondere in Unterhaltssachen sind Sondervorschriften<br />

über die einstweilige Anordnung zu beachten (§ 246 ff.).<br />

Da das FamFG an keiner Stelle auf die Vorschriften der<br />

§§ 935 bis 942 ZPO verweist, ist die einstweilige Verfügung<br />

im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen.<br />

Der Streit, ob in Unterhaltssachen eine einstweilige Verfügung<br />

ausnahmsweise möglich ist, ist damit im verneinenden<br />

Sinne entschieden.<br />

Satz 2 ordnet in Übereinstimmung mit der derzeit geltenden<br />

Rechtslage in Familienstreitsachen mit Ausnahme der Unterhaltssachen<br />

die entsprechende Geltung des § 945 ZPO an.<br />

In Unterhaltssachen ist ein entsprechender Schadenersatzanspruch<br />

in den bisherigen §§ 644, 620 ff. ZPO nicht vorgesehen;<br />

der BGH lehnt auch eine entsprechende Anwendung<br />

des § 945 ZPO ab (vgl. BGH NJW 2000, 742, 743).<br />

Absatz 2 Satz 1 sieht – wie im geltenden Recht (vgl. nur<br />

Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Rn. 8 zu § 9<strong>16</strong>) – vor,<br />

dass in Familienstreitsachen neben der einstweiligen Anordnung<br />

auch der persönliche oder der dingliche Arrest des<br />

Schuldners möglich ist.<br />

Satz 2 ordnet die Geltung der diesbezüglichen Vorschriften<br />

der ZPO ausdrücklich an.<br />

Zu § 120 (Vollstreckung)<br />

Absatz 1 bestimmt, dass anstelle der Vorschriften über die<br />

Vollstreckung in Buch 1 des FamFG die Vorschriften über<br />

Zwangsvollstreckung in Buch 8 der ZPO (§§ 704 bis 915h)<br />

gelten.<br />

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass Beschlüsse mit Wirksamwerden<br />

bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ohne dass es hierzu<br />

einer Vollstreckbarerklärung des Gerichts bedürfte. Die Vorschrift<br />

ist § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nachgebildet. Dies ist<br />

auch bei der entsprechenden Anwendung der weiteren<br />

Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beachten. Die<br />

§§ 708 bis 713 ZPO sind bei der Vollstreckung von Beschlüssen<br />

in FamFG-Sachen nicht anwendbar, die §§ 714 bis<br />

720a ZPO nur eingeschränkt (vgl. Germelmann/Matthes/<br />

Prütting/Müller-Glöge-Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz,<br />

5. Aufl. 2004, Rn. 3 zu § 62). Satz 2 bestimmt, dass abweichend<br />

von den Vorschriften der Zivilprozessordnung die<br />

Vollstreckung nur dann mit der Entscheidung in der Hauptsache<br />

auszuschließen ist, wenn der Verpflichtete glaubhaft<br />

macht, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden<br />

Nachteil bringen würde. Die Vorschrift ist § 62<br />

Abs. 1 Satz 2 ArbGG nachgebildet. Hierdurch soll vermieden<br />

werden, dass durch die Vollstreckung vor Eintritt der<br />

Rechtskraft ein Schaden entsteht, der auch im Fall des Erfolgs<br />

eines Rechtsmittels nicht mehr rückgängig zu machen<br />

ist. Satz 3 ist § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nachgebildet.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 888 Abs. 3 ZPO mit<br />

Ausnahme der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus<br />

einem Dienstvertrag. Die in der Vorschrift genannten Verpflichtungen<br />

sind nach dem FamFG als sonstige Familiensachen<br />

nach § 266 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu qualifizieren und<br />

nicht vollstreckbar.<br />

Zu Abschnitt 2 (Verfahren in Ehesachen; Verfahren<br />

in Scheidungssachen und Folgesachen)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Verfahren in Ehesachen)<br />

Zu § 121 (Ehesachen)<br />

Die Vorschrift enthält die gesetzliche Definition der Ehesachen.<br />

Sie unterscheidet sich von der im bisherigen § 606<br />

Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Begriffsbestimmung lediglich<br />

dadurch, dass Verfahren auf Herstellung des ehelichen<br />

Lebens nicht mehr zu den Ehesachen zählen. Die zahlenmäßige<br />

und praktische Bedeutung dieser Verfahren ist gering.<br />

Die Herstellungsklage wird als Anachronismus empfunden.<br />

Wegen des derzeit noch in § 888 Abs. 3 ZPO geregelten<br />

Vollstreckungsverbots ist das Rechtschutzbedürfnis oftmals<br />

zweifelhaft. Dies gilt besonders für die als korrespondierende<br />

negative Feststellungsklage angesehene Klage auf Feststellung<br />

des Rechts zum Getrenntleben.<br />

Die zugrunde liegenden Ansprüche können als sonstige Familiensache<br />

(§ 266 Abs. 1 Nr. 2) vor dem Familiengericht<br />

weiterhin geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei jedoch<br />

um eine Familienstreitsache, also um ein Verfahren, für<br />

das die Besonderheiten des Verfahrens in Ehesachen, insbesondere<br />

der Amtsermittlungsgrundsatz, nicht gelten.<br />

Für die Zuordnung von bestimmten nach ausländischen<br />

Rechtsordnungen vorgesehenen Verfahren, wie etwa dem<br />

Trennungsverfahren nach italienischem Recht, zu den Ehesachen,<br />

ergibt sich keine Veränderung gegenüber dem derzeitigen<br />

Rechtszustand.<br />

Zu § 122 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Norm enthält eine feste Rangfolge von Anknüpfungskriterien<br />

zur Bestimmung des für die Ehesache örtlich zuständigen<br />

Gerichts. Zur Erleichterung der Bezugnahme sind<br />

die einzelnen Tatbestände mit Nummern versehen. Die<br />

Zuständigkeit ist weiterhin als eine ausschließliche ausgestaltet.<br />

Die zuständigkeitsbegründenden Umstände entsprechen den<br />

im bisherigen § 606 Abs. 1 und 2 ZPO genannten, mit Ausnahme<br />

des Kriteriums des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts<br />

aus § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieses wird heute dahingehend<br />

verstanden, dass die Ehegatten nicht nur ihren<br />

jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben<br />

Gerichts haben, sondern dass sie einen gemeinsamen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben müssen. Bei Einleitung einer<br />

Ehesache leben die Ehegatten jedoch regelmäßig getrennt,<br />

so dass auf diesen Gesichtspunkt verzichtet werden kann.<br />

Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 606 Abs. 1 Satz 1<br />

ZPO. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage<br />

wird klargestellt, dass das Kriterium nur erfüllt ist, wenn<br />

sämtliche gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt bei demselben Ehegatten haben.<br />

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei wie in dem bisherigen<br />

§ 606 ZPO, § 45 FGG zu verstehen. Er wird von einer auf<br />

längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung gekennzeichnet<br />

und ist allein von der tatsächlichen – ggf. vom<br />

Willen unabhängigen – Situation gekennzeichnet, die den<br />

Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist<br />

(vgl. Schwab/Maurer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts,<br />

5. Aufl. 2004, I Rn. 31). Seinen gewöhnlichen Auf-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 227 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

enthalt hat ein Kind bei dem Elternteil, in dessen Obhut es<br />

sich befindet.<br />

Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 606 Abs. 2 Satz 1<br />

ZPO.<br />

Die Nummern 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 606<br />

Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />

Nummer 5 entspricht dem bisherigen § 606 Abs. 3 ZPO.<br />

Zu § 123 (Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen)<br />

Die Vorschrift, die bislang keine Entsprechung hat, sieht eine<br />

Zusammenführung sämtlicher gleichzeitig bei einem deutschen<br />

Gericht im ersten Rechtszug anhängiger Ehesachen<br />

vor, die dieselbe Ehe betreffen. Regelungstechnisch ist sie in<br />

Anlehnung an den bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO konzipiert.<br />

Die Abgabe ist unabhängig davon angeordnet, ob die Ehesachen<br />

denselben Streitgegenstand haben oder nicht. Bislang<br />

steht bei Identität des Gegenstands dem zeitlich nachfolgenden<br />

Verfahren der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit<br />

entgegen. Sofern nicht ein Verweisungsantrag gestellt<br />

wird, wäre der Antrag also als unzulässig abzuweisen. Durch<br />

die vorgesehene Abgabe von Amts wegen werden die bisherigen<br />

Regelungen des § 606 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO entbehrlich.<br />

Satz 1 behandelt in der genannten Konstellation die Abgabe<br />

von Amts wegen an das Gericht der Scheidungssache, wenn<br />

eine der Ehesachen eine Scheidungssache ist, die übrigen jedoch<br />

nicht. In diesem Fall soll im Hinblick auf den Verbund<br />

dem Scheidungsverfahren stets der Vorrang zukommen,<br />

unabhängig davon, welches Verfahren zuerst rechtshängig<br />

geworden ist.<br />

Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit kann der<br />

Scheidungssache, sollte sie das zeitlich nachfolgende Verfahren<br />

sein, nicht entgegenstehen, da die übrigen Ehesachen<br />

nicht denselben Streitgegenstand haben.<br />

Ist keine der dieselbe Ehe betreffenden im ersten Rechtszug<br />

bei einem inländischen Gericht anhängigen Ehesachen eine<br />

Scheidungssache oder ist mehr als eine Scheidungssache in<br />

der dargestellten Weise anhängig, ordnet Satz 2 an, dass die<br />

Abgabe von Amts wegen an dasjenige Gericht zu erfolgen<br />

hat, bei dem die zuerst rechtshängig gewordene Ehesache<br />

noch anhängig ist. Insoweit bleibt es also in der Sache bei<br />

dem bekannten Prioritätsprinzip.<br />

Satz 3 erklärt wie der bisherige § 621 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmte<br />

Vorschriften der ZPO über die Verweisung auf die<br />

Abgabe nach den Sätzen 1 und 2 für entsprechend anwendbar.<br />

Insbesondere ist die Abgabe nicht anfechtbar und für das<br />

Adressatgericht grundsätzlich bindend.<br />

Zu § 124 (Antrag)<br />

Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 622 Abs. 1<br />

ZPO. Abweichend vom bisher geltenden Recht soll die Regelung<br />

jedoch nicht nur für Scheidungssachen und Verfahren<br />

auf Aufhebung der Ehe, sondern für alle Ehesachen Anwendung<br />

finden.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 622 Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />

Zu § 125 (Verfahrensfähigkeit)<br />

Die Vorschrift ergänzt für Ehesachen die §§ 52 bis 58 ZPO<br />

über die Verfahrensfähigkeit.<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 607 Abs. 1 ZPO.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 607 Abs. 2<br />

Satz 1 ZPO. Von § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterscheidet sich<br />

Satz 2 dadurch, dass Verfahren auf Herstellung des ehelichen<br />

Lebens nicht mehr erwähnt werden, da sie keine Ehesachen<br />

mehr sind. Für die erforderliche Genehmigung ist künftig<br />

nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das<br />

Familiengericht zuständig.<br />

Zu § 126 (Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren)<br />

Absatz 1 ermöglicht die Verbindung sämtlicher Ehesachen,<br />

die dieselbe Ehe betreffen. Gegenüber dem bisherigen § 610<br />

Abs. 1 ZPO bedeutet dies eine Erweiterung, da auch Anträge<br />

auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer<br />

Ehe zwischen den Beteiligten hiervon umfasst sind. Die<br />

Gründe, die bislang für eine Unterteilung der Ehesachen in<br />

zwei Gruppen (vgl. die bisherigen § 610 Abs. 1, § 632<br />

Abs. 2 ZPO) maßgeblich waren, sind heute nicht mehr von<br />

Bedeutung. Die Verbindungsmöglichkeit ermöglicht eine effektive<br />

Verfahrensführung.<br />

Absatz 2 Satz 1 untersagt eine Verbindung von Ehesachen<br />

mit anderen Verfahren und entspricht damit im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die dortige Erwähnung<br />

der Widerklage erscheint entbehrlich. Die Vorschrift<br />

bezweckt, dass andere Verfahrensgegenstände in das<br />

Verfahren einer Ehesache nicht mit einbezogen werden.<br />

Hieraus ergibt sich auch, dass ein anderer Verfahrensgegenstand,<br />

der, aus welchem Grund auch immer, Teil des Eheverfahrens<br />

wurde, nach § 145 ZPO von Amts wegen abzutrennen<br />

ist.<br />

Satz 2 macht von dem Verbot des Satzes 1 eine Ausnahme<br />

für den Verbund von Scheidungssache und Folgesachen (vgl.<br />

den bisherigen § 610 Abs. 2 Satz 2 ZPO).<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 631 Abs. 2 Satz 2<br />

ZPO.<br />

Zu § 127 (Eingeschränkte Amtsermittlung)<br />

Absatz 1 enthält, entsprechend dem bisherigen § 6<strong>16</strong> Abs. 1<br />

ZPO, den Grundsatz der Amtsermittlung in Ehesachen. Die<br />

Formulierung entspricht § 26.<br />

Absatz 2 enthält die aus dem bisherigen § 6<strong>16</strong> Abs. 2 ZPO<br />

bekannte Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />

für bestimmte Eheverfahren. Die bisherige Textfassung wurde<br />

ohne inhaltliche Änderung umgestellt, um die Verständlichkeit<br />

zu erhöhen.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 6<strong>16</strong> Abs. 3 ZPO.<br />

Zu § 128 (Persönliches Erscheinen der Ehegatten)<br />

Die Vorschrift enthält im Wesentlichen den Regelungsgehalt<br />

des bisherigen § 613 ZPO. Die Aufgliederung in mehrere<br />

Absätze soll die Norm besser lesbar machen.<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 613 Abs. 1<br />

Satz 1 erster Halbsatz ZPO.<br />

Satz 2 enthält die aus dem bisherigen § 613 Abs. 1 Satz 1<br />

ZPO bekannte Befugnis des Gerichts, die Ehegatten von<br />

Amts wegen als Beteiligte zu vernehmen. Die gewählte Formulierung<br />

bringt das Verhältnis zu den Vorschriften der ZPO


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 228 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

über die Parteivernehmung deutlicher als bisher zum Ausdruck.<br />

Absatz 2 unterscheidet sich vom bisherigen § 613 Abs. 1<br />

Satz 2 ZPO im Wesentlichen dadurch, dass das Gericht in<br />

dem Fall, dass gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden<br />

sind, die Ehegatten nicht nur wie bisher zur elterlichen<br />

Sorge, sondern auch zum Umgangsrecht anhören<br />

muss. Diese Erweiterung entspricht dem Anliegen des vorliegenden<br />

Entwurfs, die tatsächliche Wahrnehmung von<br />

Umgangskontakten zu verbessern. Den Ehegatten soll ihre<br />

fortbestehende Verantwortung für die von Trennung und<br />

Scheidung betroffenen Kinder deutlich gemacht werden.<br />

Die im zweiten Satzteil enthaltene Formulierung betreffend<br />

die Möglichkeiten der Beratung ist gegenüber dem bisherigen<br />

§ 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestrafft, ohne dass damit eine<br />

inhaltliche Veränderung verbunden wäre.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 613 Abs. 1<br />

Satz 3 ZPO.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 613 Abs. 2 ZPO.<br />

Zu § 129 (Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter<br />

Personen)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 631 Abs. 3 ZPO.<br />

Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 631<br />

Abs. 4 ZPO.<br />

Absatz 2 Satz 3 entspricht in der Sache der Regelung des<br />

bisherigen § 632 Abs. 3 ZPO.<br />

Zu § 130 (Säumnis der Beteiligten)<br />

Die Vorschrift regelt, teilweise abweichend vom bisherigen<br />

Rechtszustand, die Folgen der Säumnis eines Beteiligten für<br />

sämtliche Ehesachen in gleicher Weise.<br />

Absatz 1 behandelt die Säumnis des Antragstellers. Für diese<br />

Konstellation wird die bislang nach § 632 Abs. 4 ZPO nur<br />

für Feststellungsverfahren geltende Regelung, wonach das<br />

Versäumnisurteil dahin zu erlassen ist, dass die Klage als zurückgenommen<br />

gilt, auf alle Ehesachen erstreckt. Bislang ergeht<br />

in Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe in<br />

diesem Fall nach § 330 ZPO ein Versäumnisurteil auf<br />

Abweisung des Antrags. Da in Ehesachen ein erhöhtes Interesse<br />

an einer materiell richtigen Entscheidung besteht, sollte<br />

allein aufgrund des Umstands der Säumnis keine grundsätzlich<br />

der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung<br />

ergehen. Die Rücknahmefiktion als Inhalt der Versäumnisentscheidung<br />

bei Säumnis des Antragstellers ist daher für alle<br />

Ehesachen vorzugswürdig.<br />

Absatz 2 beruht auf demselben Gedanken. Bei Säumnis des<br />

Antragsgegners ist nach Satz 1, in Übereinstimmung mit der<br />

bisherigen ebenfalls für alle Ehesachen geltenden Regelung<br />

des § 612 Abs. 4 ZPO, jede Versäumnisentscheidung ausgeschlossen.<br />

Dass dies nun auch explizit für eine Entscheidung<br />

nach Aktenlage gilt, stellt eine nach dem Sinn der Vorschrift<br />

konsequente Erweiterung bzw. Klarstellung dar.<br />

Zu § 131 (Tod eines Ehegatten)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 619 ZPO. Die<br />

sprachlichen Anpassungen führen zu keiner inhaltlichen<br />

Veränderung.<br />

Zu § 132 (Kosten bei Aufhebung der Ehe)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 3<br />

Satz 1 ZPO.<br />

Satz 2 enthält den Regelungsgehalt der zweiten Satzhälfte<br />

des bisherigen § 93a Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 4 ZPO. In<br />

diesem Fall gelten die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften<br />

der ZPO.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Verfahren in Scheidungssachen und<br />

Folgesachen)<br />

Zu § 133 (Inhalt der Antragsschrift)<br />

Absatz 1 nennt weitere Umstände, die zum notwendigen Inhalt<br />

der Antragsschrift in einer Scheidungssache gehören.<br />

Die Norm enthält somit eine Ergänzung zu den Anforderungen<br />

des § 124. Gegenüber dem bisherigen § 622 Abs. 2 ZPO<br />

ergeben sich eine gewisse Erweiterung und Präzisierung der<br />

anzugebenden Umstände. Deren Mitteilung bereits in der<br />

Antragsschrift macht Nachfragen entbehrlich und dient der<br />

Verfahrensbeschleunigung.<br />

Nach Nummer 1 sind Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen<br />

minderjährigen Kinder anzugeben. Dieses Erfordernis<br />

besteht, um das Jugendamt gemäß § 17 Abs. 3 des<br />

Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) korrekt benachrichtigen<br />

zu können. Die Angabe des persönlichen Aufenthalts<br />

der Kinder ermöglicht ein frühzeitiges Erkennen<br />

von Problemen bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 122).<br />

Nummer 2 sieht die Angabe vor, ob Familiensachen, an<br />

denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig<br />

sind. Die Beschränkung auf Verfahren nach dem bisherigen<br />

§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist damit entfallen. Sinn der Vorschrift<br />

ist nicht nur, ein Hinwirken auf die Überleitung der<br />

anderweitig anhängigen Verfahren zur Herstellung des Verbunds<br />

zu ermöglichen, sondern die frühzeitige Information<br />

des Gerichts über die zwischen den Ehegatten bestehenden<br />

Streitpunkte.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden<br />

der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder<br />

der Antragsschrift beigefügt werden sollen, und stellt<br />

damit eine aus dem eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz<br />

resultierende Ausnahme zu dem über § 113 Abs. 1 anwendbaren<br />

§ 131 Abs. 3 ZPO dar. Dass diese als Soll-Vorschrift<br />

ausgestaltete Verpflichtung nur besteht, wenn dem<br />

Antragsteller die Urkunden auch zugänglich sind, versteht<br />

sich von selbst. Der Heiratsurkunde kommt für die korrekte<br />

Erfassung der Namen und Geburtsdaten der Ehegatten sowie<br />

des Datums der standesamtlichen Eheschließung erhebliche<br />

praktische Bedeutung bei, zumal inzwischen an zahlreichen<br />

Gerichten die Grunddaten bereits bei Anlage der Akte, also<br />

zu Beginn des Verfahrens in ein EDV-Programm eingegeben<br />

werden müssen. Gleiches gilt für die Geburtsurkunden hinsichtlich<br />

der gemeinschaftlichen Kinder, deren Vorlage gegebenenfalls<br />

weitere Ermittlungen des Gerichts entbehrlich<br />

macht.<br />

Zu § 134 (Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme;<br />

Widerruf)<br />

Absatz 1 Satz 1 1. Alternative betrifft die Zustimmung zur<br />

Scheidung. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 630


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 229 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Regelung wird in ihrem Geltungsbereich<br />

über die bisherige einverständliche Scheidung hinaus<br />

auf alle Scheidungsverfahren ausgedehnt. Damit wird<br />

den Ehegatten eine Möglichkeit gegeben, die mit einer<br />

Scheidung verbundenen Verfahrenskosten zu reduzieren, indem<br />

der Antragsgegner der Scheidung zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />

oder in der mündlichen Verhandlung zustimmt.<br />

Die Regelung entspricht der bisherigen gerichtlichen Praxis,<br />

die § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO in allen Fällen anwendet, in<br />

denen beide Ehegatten geschieden werden wollen, aber nur<br />

einer anwaltlich vertreten ist (43,7 Prozent aller Scheidungspaare<br />

– 2005). Anders als beim bisherigen § 630 Abs. 1 ZPO<br />

besteht keine Verknüpfung des Verfahrensrechts mit dem<br />

materiellen Scheidungsrecht mehr. Damit wird bewirkt, dass<br />

eine Regelung über bestimmte Scheidungsfolgen nicht mehr<br />

Voraussetzung für das Eingreifen der unwiderlegbaren Vermutung<br />

für das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB<br />

ist. Die Familiengerichte können in den Fällen, in denen die<br />

Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide<br />

der Scheidung zustimmen, ohne aber eine Regelung über<br />

die Scheidungsfolgen getroffen zu haben, kraft dieser Vermutung<br />

das Scheitern der Ehe feststellen und die Scheidung<br />

aussprechen. Weitere Feststellungen zum Scheitern der Ehe<br />

sind bei beiderseitiger Scheidungswilligkeit nicht mehr erforderlich.<br />

Die 2. Alternative erweitert die Regelung auf die Zustimmung<br />

des Antragsgegners zu einer Antragsrücknahme des<br />

Antragstellers nach § 269 ZPO. Dieser kann – auch wenn er<br />

nicht anwaltlich vertreten ist – noch nach Beginn der mündlichen<br />

Verhandlung der Antragsrücknahme zustimmen.<br />

Absatz 2 betrifft den Widerruf der Zustimmung. Satz 1<br />

entspricht dem bisherigen § 630 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach<br />

Satz 2 kann auch der Widerruf, wie bisher, zu Protokoll der<br />

Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung erfolgen.<br />

Zu § 135 (Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen)<br />

Absatz 1 Satz 1 eröffnet in Scheidungssachen dem Familiengericht<br />

die Möglichkeit, die Ehegatten zunächst darauf<br />

zu verweisen, einzeln oder gemeinsam an einem Informationsgespräch<br />

über Mediation oder einer sonstigen Form<br />

außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen und eine<br />

Bestätigung hierüber vorzulegen. Die Vorschrift, die im bisherigen<br />

Recht keine Entsprechung hat, ist auch vor dem Hintergrund<br />

von Bemühungen auf europäischer Ebene zu sehen,<br />

Mediation und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher<br />

Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur Anwendung zu<br />

bringen.<br />

Die Vorschrift überträgt den Gedanken einer Schlichtung außerhalb<br />

des Streitgerichts in das familiengerichtliche Verfahren<br />

nach dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO. In<br />

Familiensachen ergibt sich aus den Besonderheiten der Verfahrensgegenstände<br />

und wegen der persönlichen Beziehung<br />

der Beteiligten typischerweise ein besonderes Bedürfnis<br />

nach Möglichkeiten zur Förderung einverständlicher Konfliktlösungen,<br />

die ggf. auch über den konkreten Verfahrensgegenstand<br />

hinausreichen. Es erscheint daher angemessen,<br />

den Gesichtspunkt der außergerichtlichen Streitbeilegung in<br />

diesem Rechtsbereich noch stärker hervorzuheben als im allgemeinen<br />

Zivilprozessrecht.<br />

Die Vorschrift gibt dem Gericht keine Kompetenz, die Parteien<br />

zur Teilnahme an einem Informationsgespräch oder zur<br />

Durchführung einer Mediation zu zwingen. Nach Satz 2 ist<br />

die Anordnung nicht mit Zwangsmitteln nach § 35 durchsetzbar.<br />

Kommt ein Beteiligter der Anordnung des Gerichts<br />

zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nicht nach,<br />

kann dies jedoch nach § 150 Abs. 4 Satz 2 kostenrechtliche<br />

Folgen nach sich ziehen. Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung<br />

nicht selbständig anfechtbar. Satz 2 bestimmt<br />

dies zur Klarstellung ausdrücklich.<br />

Die Ehegatten sind und bleiben allerdings in der Entscheidung,<br />

ob sie nach der Information einer Mediation nähertreten<br />

wollen oder nicht, vollständig frei. Diese Entscheidung sollte<br />

aber in Kenntnis der spezifischen Möglichkeiten eines außergerichtlichen<br />

Streitbeilegungsverfahrens getroffen werden.<br />

Für deren Darstellung erscheinen die Anbieter derartiger<br />

Maßnahmen als besonders geeignet.<br />

Ob das Familiengericht eine entsprechende Auflage erteilt,<br />

liegt in seinem freien Ermessen. Voraussetzung ist, dass die<br />

Wahrnehmung des Informationsgesprächs für die Ehegatten<br />

zumutbar ist, was z. B. in Fällen häuslicher Gewalt zu verneinen<br />

sein kann. Zumutbar muss für beide Ehegatten auch<br />

die Anreise zum Informationsgespräch sein, was bei größerer<br />

Entfernung ausgeschlossen sein kann. Weiterhin muss<br />

ein kostenfreies Angebot für Informationsgespräche oder Informationsveranstaltungen<br />

bestehen. Es ist davon auszugehen,<br />

dass aufgrund der vorliegenden Vorschrift die Familiengerichte<br />

mit der Zeit eine zunehmend größere Übersicht über<br />

das insbesondere in ihrem Bezirk vorhandene Angebot an<br />

Dienstleistungen der außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten.<br />

Durch das Erfordernis eines Informationsgesprächs<br />

soll die Erörterung über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung über Folgesachen sichergestellt<br />

werden. Durch eine Information etwa in Form eines Merkblatts<br />

würde der Zweck der Vorschrift nicht erreicht.<br />

Absatz 2 folgt dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO und<br />

verdrängt diesen in Folgesachen, die Familienstreitsachen<br />

sind. Die Norm ist im Unterschied zu der zivilprozessualen<br />

Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Für eine Übernahme<br />

auch des § 278 Abs. 5 Satz 3 ZPO besteht angesichts der<br />

Besonderheiten des Verbundverfahrens kein Bedürfnis.<br />

Zu § 136 (Aussetzung des Verfahrens)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 614 ZPO. Der<br />

Wegfall des Regelungsinhalts des § 614 Abs. 1 sowie die<br />

entsprechende Änderung in § 614 Abs. 3 ZPO haben ihren<br />

Grund darin, dass die bisherigen Herstellungsklagen keine<br />

Ehesachen mehr sind. Die übrigen Anpassungen sind rein<br />

sprachlicher Natur.<br />

Zu § 137 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)<br />

Der Entwurf hält an dem Institut des Verbunds von Scheidungssachen<br />

und Folgesachen fest und entspricht damit auch<br />

einer Forderung des Arbeitskreises 11 des <strong>16</strong>. Deutschen Familiengerichtstags<br />

(FamRZ 2005, 1962, 1964). Der Verbund<br />

dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten<br />

und wirkt übereilten Scheidungsentschlüssen entgegen.<br />

Dennoch erscheint die Vornahme gewisser Modifikationen<br />

sachgerecht: Diese betreffen im Wesentlichen die Frage, in


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 230 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

welchen Fällen Kindschaftssachen in den Verbund einbezogen<br />

werden, sowie die Abtrennung von Folgesachen.<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält erstmals eine Legaldefinition des<br />

Begriffs Verbund.<br />

Absatz 2 legt fest, welche Verfahren Folgesachen sein können.<br />

Die in Satz 1 unter den Nummern 1 bis 4 aufgezählten Gegenstände<br />

entsprechen im Grundsatz den im bisherigen<br />

§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten. Eine gewisse Erweiterung<br />

kann sich bei Unterhaltssachen und Güterrechtssachen<br />

ergeben, da hierzu nunmehr auch die jeweiligen Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (vgl. § 231 Abs. 2,<br />

§ 261 Abs. 2). Von einer Aufnahme weiterer Familiensachen,<br />

wie etwa der sonstigen Familiensachen (vgl. § 266), in<br />

den Katalog der möglichen Folgesachen wurde abgesehen,<br />

da eine ansonsten denkbare Überfrachtung des Verbundverfahrens<br />

zu einer übermäßigen Verzögerung der Scheidung<br />

führen könnte.<br />

Die weiteren Voraussetzungen für eine Folgesache, dass eine<br />

Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und<br />

dass die Familiensache vor Schluss der mündlichen Verhandlung<br />

des ersten Rechtszugs in der Scheidungssache anhängig<br />

gemacht wird, entsprechen bis auf geringfügige Veränderungen<br />

in der Formulierung dem geltenden Recht.<br />

Dasselbe gilt für Satz 2, wonach es für die Durchführung des<br />

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keines Antrags<br />

bedarf.<br />

Absatz 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kindschaftssachen<br />

Folgesachen sein können. In Betracht kommen<br />

Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung<br />

der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind<br />

der Ehegatten betreffen.<br />

Die Einbeziehung einer Kindschaftssache in den Verbund erfolgt<br />

nur noch, wenn ein Ehegatte dies vor Schluss der<br />

mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache<br />

beantragt und Gründe des Kindeswohls nicht gegen<br />

eine Einbeziehung sprechen. Anders als bisher sollen<br />

Kindschaftssachen daher künftig, auch wenn sie gleichzeitig<br />

mit der Scheidungssache anhängig sind, nicht mehr kraft Gesetzes<br />

in den Verbund aufgenommen werden. Angesichts der<br />

bereits heute bestehenden Möglichkeit des bisherigen § 623<br />

Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach jeder Ehegatte verlangen kann,<br />

dass die in den Verbund einbezogene Kindschaftssache wieder<br />

abgetrennt wird, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen<br />

vorliegen müssten, ist eine Berechtigung für den<br />

dargestellten Automatismus bei der Einbeziehung von Kindschaftssachen<br />

in den Verbund nicht mehr gegeben.<br />

Absatz 4 stellt klar, dass es Folgesachen nur beim Gericht<br />

der Scheidungssache geben kann. Die Regelung legt im Wesentlichen<br />

übereinstimmend mit dem bisherigen § 623<br />

Abs. 5 ZPO fest, dass Verfahren, die die Voraussetzungen<br />

der Absätze 2 oder 3 erfüllen, erst mit Anhängigkeit beim<br />

Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen werden. Abweichend<br />

von der bisherigen Regelung gilt dies für sämtliche<br />

Fälle der Überleitung entsprechender Verfahren.<br />

Absatz 5 Satz 1 legt fest, dass die Eigenschaft als Folgesache<br />

für die Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes<br />

2 erfüllen, auch nach einer Abtrennung fortbesteht. Für<br />

die Abtrennung nach dem bisherigen § 623 Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO ist dies bislang umstritten, für den Fall des bisherigen<br />

§ 628 ZPO überwiegend anerkannt. Die Rechtsfolge ist<br />

sachgerecht, da die Abtrennung nichts daran ändert, dass,<br />

vorbehaltlich etwa einer zulässigen Antragsänderung, eine<br />

Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Bedeutsam<br />

ist das Fortbestehen der Eigenschaft als Folgesache<br />

auch nach Abtrennung etwa für die Frage des Anwaltszwangs<br />

sowie in kostenrechtlicher Hinsicht.<br />

Bestehen bleibt auch der Verbund unter mehreren dem Absatz<br />

2 unterfallenden Folgesachen. Dies muss nun nicht<br />

mehr aus anderen Vorschriften indirekt erschlossen werden,<br />

sondern ist dem Normtext selbst zu entnehmen.<br />

Für Folgesachen nach Absatz 3 wird abweichend hiervon in<br />

Satz 2 angeordnet, dass sie nach einer Abtrennung stets als<br />

selbständige Familiensachen weitergeführt werden. Diese<br />

bislang in § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltene Anordnung<br />

wird nunmehr auf sämtliche Fälle der Abtrennung von Folgesachen<br />

nach Absatz 3 erstreckt.<br />

Zu § 138 (Beiordnung eines Rechtsanwalts)<br />

Absatz 1 entspricht im Ausgangspunkt dem bisherigen<br />

§ 625 Abs. 1 ZPO. Die Beiordnung kann nach Satz 1 bezüglich<br />

der Scheidungssache selbst und einer Kindschaftsfolgesache<br />

erfolgen. Es wird damit nicht mehr wie bisher auf<br />

einen bestimmten Antrag abgestellt.<br />

Satz 2 enthält zum Inhalt des anlässlich der Anhörung zu erteilenden<br />

Hinweises gegenüber dem bisherigen Recht eine<br />

Präzisierung.<br />

Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 625 Abs. 2<br />

ZPO.<br />

Zu § 139 (Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen)<br />

Absatz 1 Satz 1, 2 entspricht bis auf geringfügige Veränderungen<br />

der Formulierung des bisherigen § 624 Abs. 4 ZPO.<br />

Bislang nicht im Gesetz enthalten ist die in Absatz 2 vorgesehene<br />

Möglichkeit, die weiteren Beteiligten von der Teilnahme<br />

an der mündlichen Verhandlung im Verbund insoweit<br />

auszuschließen, als nicht über die sie betreffenden Familiensachen<br />

verhandelt wird. Auf diese Weise sollen die Ehegatten<br />

davor geschützt werden, dass andere Personen aufgrund<br />

der Besonderheiten des Verbunds in weitergehendem Umfang,<br />

als dies geboten ist, Einblick in die Scheidungssache<br />

oder in andere Folgesachen erhalten.<br />

Zu § 140 (Abtrennung)<br />

In dieser Vorschrift sind die bislang an verschiedenen Stellen<br />

geregelten wesentlichen Möglichkeiten der Abtrennung<br />

einer Folgesache zusammengefasst und weitgehend einheitlich<br />

ausgestaltet.<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 623 Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO. Das Gericht ist in dem genannten Fall zur Abtrennung<br />

verpflichtet. Zwar umfassen die Begriffe Unterhaltssache<br />

bzw. Güterrechtssache weitere Verfahren als die im bisherigen<br />

§ 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Bezug genommenen, insbesondere<br />

solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit; jedoch ist in<br />

diesen zusätzlichen Verfahren nicht eine Entscheidung für<br />

den Fall der Scheidung zu treffen, so dass sie die Kriterien<br />

für eine Folgesache nicht erfüllen. Im Ergebnis erfolgt somit


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 231 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

keine Erweiterung der betroffenen Verfahren. Die Rechtsfolgen<br />

der Abtrennung sind in § 137 Abs. 5 geregelt.<br />

Absatz 2 Satz 1 enthält die grundsätzliche Befugnis des Gerichts,<br />

Folgesachen vom Verbund abzutrennen. Es handelt<br />

sich hierbei in Übereinstimmung mit dem einleitenden Satzteil<br />

des bisherigen § 628 Satz 1 ZPO um eine Kann-Bestimmung.<br />

Satz 2 enthält die Voraussetzungen, die für eine Abtrennung<br />

erfüllt sein müssen.<br />

Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 628 Satz 1 Nr. 1<br />

ZPO.<br />

Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 628 Satz 1 Nr. 2<br />

ZPO; die Verwendung des Begriffs Anrecht anstelle von<br />

Versorgung dient der terminologischen Vereinheitlichung.<br />

Durch Nummer 3 werden die Abtrennungsvoraussetzungen<br />

für Kindschaftsfolgesachen gegenüber dem bisherigen<br />

Rechtszustand vollständig neu geregelt. Dieser Tatbestand<br />

ersetzt die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines<br />

Ehegatten nach dem bisherigen § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die<br />

seit Einführung dieser Vorschrift weitgehend bedeutungslos<br />

gewordene Regelung des bisherigen § 627 ZPO sowie § 628<br />

Satz 1 Nr. 3 ZPO.<br />

An erster Stelle steht nunmehr die Beschleunigung der Kindschaftsfolgesachen<br />

im Interesse des Kindeswohls. Besteht<br />

aus diesem Grund das Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung,<br />

an der das Gericht wegen fehlender Entscheidungsreife<br />

eines anderen Verfahrensgegenstands im Verbund gehindert<br />

ist, kommt danach eine Abtrennung in Betracht.<br />

Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die konkreten Umstände<br />

des Einzelfalls. Es sind auch Fälle denkbar, in denen<br />

ein durch die fehlende Entscheidungsreife einer anderen Folgesache<br />

nötig werdendes Zuwarten mit der Entscheidung in<br />

der Kindschaftsfolgesache dem Kindeswohl eher nützt, etwa<br />

weil Anzeichen dafür bestehen, dass sich dadurch die Chancen<br />

für eine einvernehmliche Regelung verbessern und der<br />

Umgang vorläufig durch eine einstweilige Anordnung geregelt<br />

ist.<br />

An zweiter Stelle in Nummer 3 ist das bereits aus dem bisherigen<br />

Recht bekannte Kriterium der Aussetzung der Kindschaftsfolgesache<br />

genannt.<br />

Nummer 4 enthält erstmals eine erleichterte Abtrennungsmöglichkeit<br />

der Folgesache Versorgungsausgleich.<br />

Voraussetzung ist zunächst, dass die Ehegatten in der Versorgungsausgleichssache<br />

die erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />

vorgenommen haben und übereinstimmend die Abtrennung<br />

beantragen. Darüber hinaus muss eine Frist von<br />

sechs Monaten abgelaufen sein. Diese beginnt grundsätzlich<br />

mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, im Fall eines<br />

verfrühten Scheidungsantrags nach Maßgabe des Absatzes 4<br />

jedoch erst mit Ablauf des Trennungsjahres. Die Frist von<br />

sechs Monaten ermöglicht die Einholung der erforderlichen<br />

Auskünfte im Versorgungsausgleich, insbesondere die Klärung<br />

des Versicherungskontos der Ehegatten.<br />

Bei regulärem Verlauf können somit nach sechs Monaten<br />

eine noch offene Versorgungsausgleichsfolgesache abgetrennt<br />

und damit die Scheidung selbst entscheidungsreif<br />

gemacht werden. Gegenüber einer durchschnittlichen Verfahrensdauer<br />

von 10,7 Monaten in den durch Scheidungsurteil<br />

beendeten Verfahren (Quelle: Statistisches Bundesamt,<br />

Fachserie 10/Reihe 2.2 Rechtspflege – Familiengerichte –<br />

2005, S. 34) ergibt sich damit eine mögliche Verkürzung der<br />

Verfahrensdauer um über 40 Prozent.<br />

Nummer 5 enthält in modifizierter Form den bisherigen Abtrennungsgrund<br />

des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Die Verzögerung<br />

muss nicht durch die Erledigung der betreffenden Folgesache<br />

im Verbund bedingt sein, es reichen, wenn im<br />

Übrigen das Kriterium der unzumutbaren Härte zu bejahen<br />

ist, nunmehr auch andere Verzögerungsgründe, wie etwa<br />

eine Überlastung des Gerichts, aus. Durch das bei dieser Vorschrift<br />

erstmals vorgesehene Antragserfordernis wird eine<br />

Abtrennung von Amts wegen ausgeschlossen.<br />

Die weiteren Kriterien, namentlich dass die Verzögerung<br />

außergewöhnlich sein muss und dass ein weiterer Aufschub<br />

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine<br />

unzumutbare Härte darstellen würde, sind in demselben Sinn<br />

zu verstehen wie im geltenden Recht (§ 628 Satz 1 Nr. 4<br />

ZPO). Auf die diesbezügliche Rechtsprechung kann also<br />

weiterhin zurückgegriffen werden.<br />

Für die Ermittlung der Verfahrensdauer ergibt sich gegenüber<br />

dem bisherigen Rechtszustand eine gewisse Veränderung<br />

durch die Vorschrift des Absatzes 4.<br />

Absatz 3 enthält die aus dem bisherigen § 623 Abs. 2 Satz 3<br />

ZPO bekannte Möglichkeit, im Fall der Abtrennung einer<br />

Kindschaftsfolgesache auch eine Unterhaltsfolgesache abzutrennen.<br />

Allerdings wird für diese Möglichkeit der erweiterten<br />

Abtrennung das Kriterium des Zusammenhangs der Unterhaltsfolgesache<br />

mit der Kindschaftsfolge eingeführt, um<br />

eine Abtrennung von Unterhaltsfolgesachen, welche nicht<br />

durch den Zweck der Vorschrift gedeckt ist, zu vermeiden.<br />

Das Erfordernis des Zusammenhangs wird im Regelfall zu<br />

verneinen sein, wenn sich die Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache<br />

nicht auf die konkrete Unterhaltsfolgesache<br />

auswirken kann.<br />

Hinsichtlich der Folgen einer Abtrennung gilt auch in diesem<br />

Fall § 137 Abs. 5, wobei für die Unterhaltsfolgesache<br />

dessen Satz 1 und für die Kindschaftssache dessen Satz 2<br />

maßgeblich sind.<br />

Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass bei den in Absatz 2 Nr. 4, 5<br />

enthaltenen Zeitkriterien der vor Ablauf des ersten Jahres<br />

des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht bleibt.<br />

Dies wirkt sich dahingehend aus, dass im Fall des Absatzes<br />

2 Nr. 4 die Frist von sechs Monaten bei einem vorzeitig<br />

gestellten Scheidungsantrag nicht ab Rechtshängigkeit des<br />

Scheidungsantrags, sondern erst mit Ablauf des ersten Trennungsjahres<br />

beginnt. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 5 gilt<br />

Entsprechendes für das Kriterium der außergewöhnlichen<br />

Verzögerung. Mit einer verfrühten Einreichung des Scheidungsantrags<br />

wird nicht selten die Vorverlagerung des insbesondere<br />

für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich<br />

maßgeblichen Berechnungsstichtags zum Nachteil<br />

des ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten bezweckt.<br />

Wird der Scheidungsantrag eingereicht, ohne dass die Voraussetzungen<br />

für eine Ehescheidung vorliegen, soll der Zeitraum,<br />

um den der Antrag zu früh eingereicht wurde, nicht<br />

zur Begründung einer verfahrensrechtlichen Privilegierung<br />

oder der Voraussetzungen einer Abtrennung wegen unzumutbarer<br />

Härte herangezogen werden können.<br />

Satz 2 sieht eine Ausnahme von Satz 1 in den Fällen vor, in<br />

denen die Voraussetzungen einer Härtescheidung vorliegen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 232 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Absatz 6 ordnet an, dass die Entscheidung in einem gesonderten<br />

Beschluss erfolgt. Sie kann also nicht wie bisher als<br />

Teil der Endentscheidung, mit der die Scheidung ausgesprochen<br />

wird, ergehen. Dass der Beschluss nicht selbständig anfechtbar<br />

ist, ergibt sich bereits aus seinem Charakter als Zwischenentscheidung;<br />

es wird gleichwohl zur Klarstellung im<br />

Gesetz noch einmal ausdrücklich bestimmt. Die Nichtanfechtbarkeit<br />

entspricht für den Fall, dass eine Abtrennung erfolgt,<br />

der bisherigen Rechtslage. Für den Fall, dass einem auf<br />

Abtrennung gerichteten Antrag nicht entsprochen wird, ist<br />

die Frage der Anfechtbarkeit bislang umstritten; ihre Klärung<br />

im verneinenden Sinne durch die vorliegende Regelung<br />

entspricht dem in diesem Entwurf verfolgten Bestreben, die<br />

selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen<br />

einzuschränken.<br />

Zu § 141 (Rücknahme des Scheidungsantrags)<br />

Satz 1 bestimmt in der Sache übereinstimmend mit dem bisherigen<br />

§ 626 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass sich die Wirkungen<br />

einer Rücknahme des Scheidungsantrags auch auf die Folgesachen<br />

erstrecken.<br />

Die kostenrechtlichen Vorschriften des bisherigen § 626<br />

Abs. 1 Satz 2 ZPO sind nunmehr in § 150 enthalten.<br />

Satz 2 nimmt von der Wirkung des Satzes 1 zunächst alle<br />

Kindschaftsfolgesachen aus. Es kann nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass das diesbezügliche Regelungsbedürfnis<br />

mit einer Rücknahme des Scheidungsantrags in jedem Fall<br />

automatisch mit entfällt; vielmehr sollte dies im jeweiligen<br />

Einzelfall besonders geprüft werden.<br />

Ausgenommen sind weiter solche Folgesachen, hinsichtlich<br />

derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme<br />

ausdrücklich erklärt hat, sie fortsetzen zu wollen. Die<br />

Rechtsfolge der Fortsetzung tritt somit nicht mehr wie<br />

bislang durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch<br />

eine Erklärung des Beteiligten selbst ein, was einfacher und<br />

in der Sache ausreichend ist.<br />

Satz 3 ordnet an, dass die nach Satz 2 fortzusetzenden Verfahren<br />

selbständige Familiensachen sind. Dies entspricht<br />

dem bisherigen § 626 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.<br />

Zu § 142 (Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des<br />

Scheidungsantrags)<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält die Grundaussage, dass im Fall der<br />

Scheidung hierüber und über sämtliche im Verbund stehenden,<br />

also nicht abgetrennten Folgesachen durch einheitlichen<br />

Beschluss zu entscheiden ist. Vom bisherigen § 629<br />

Abs. 1 ZPO unterscheidet sich diese Vorschrift nicht in ihrer<br />

Grundstruktur, jedoch in der Formulierung und in der Berücksichtigung<br />

der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen<br />

einheitlichen Entscheidungsform des Beschlusses.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 629 Abs. 2 Satz 1 ZPO.<br />

Absatz 2 Satz 1 enthält die im ersten Satzteil des bisherigen<br />

§ 629 Abs. 3 Satz 1 ZPO enthaltene Regelung, wonach im<br />

Fall der Abweisung des Scheidungsantrags die Folgesachen<br />

gegenstandslos werden.<br />

Satz 2 macht hiervon eine Ausnahme für Kindschaftsfolgesachen<br />

sowie für solche Folgesachen, hinsichtlich derer ein<br />

Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie<br />

fortsetzen zu wollen. Die Rechtsfolge tritt auch hier nicht<br />

mehr, wie dies bislang in § 629 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist,<br />

durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch eine<br />

Erklärung des Beteiligten selbst ein.<br />

Dass sämtliche bisherigen Folgesachen, die nach Satz 2 trotz<br />

Abweisung des Scheidungsantrags fortzusetzen sind, daraufhin<br />

zu selbständigen Familiensachen werden, ist in Satz 3<br />

ausdrücklich angeordnet. Bislang ergibt sich dies aus der im<br />

bisherigen § 629 Abs. 3 Satz 3 ZPO enthaltenen Verweisung.<br />

Zu § 143 (Einspruch)<br />

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 629<br />

Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />

Zu § 144 (Verzicht auf Anschlussrechtsmittel)<br />

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 629a<br />

Abs. 4 ZPO.<br />

Zu § 145 (Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel)<br />

Die Vorschrift enthält den Regelungsgegenstand des bisherigen<br />

§ 629a Abs. 3 ZPO. Mit der Überarbeitung der Formulierung<br />

sollen – ohne Veränderung des sachlichen Gehalts –<br />

eine Anpassung an die Kategorien des allgemeinen Rechtsmittelrechts<br />

bewirkt und die Verständlichkeit der Vorschrift<br />

erhöht werden.<br />

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 629a<br />

Abs. 3 Satz 1 ZPO. Um eine bessere begriffliche Abgrenzung<br />

von den verfahrensrechtlichen Regelungen über die<br />

Abänderung einer Entscheidung durch das Gericht außerhalb<br />

eines Rechtsmittelverfahrens zu erreichen, wird nun<br />

ausdrücklich von Erweiterung des Rechtsmittels und Anschließung<br />

an das Rechtsmittel gesprochen.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 629a Abs. 3<br />

Satz 2 ZPO.<br />

Satz 2 enthält die Regelung des bisherigen § 629a Abs. 3<br />

Satz 3 ZPO.<br />

Zu § 146 (Zurückverweisung)<br />

In Absatz 1 Satz 1 wird grundsätzlich die Regelung des bisherigen<br />

§ 629b Abs. 1 Satz 1 ZPO übernommen. Der wesentliche<br />

Unterschied liegt darin, dass die bislang zwingende<br />

Anordnung der Zurückverweisung nunmehr als Soll-Vorschrift<br />

ausgestaltet ist.<br />

Danach bleibt es, wenn eine Entscheidung, durch die der<br />

Scheidungsantrag abgewiesen wurde, aufgehoben wird,<br />

zwar im Regelfall dabei, dass die Sache zur Wiederherstellung<br />

des Verbunds zurückzuverweisen ist, sofern bei dem<br />

Gericht, das die Abweisung ausgesprochen hat, noch eine<br />

Folgesache zur Entscheidung ansteht.<br />

Das Gericht kann jedoch nunmehr in begründeten Ausnahmefällen<br />

von einer Zurückverweisung auch absehen. Denkbar<br />

ist beispielsweise der Fall, dass die anstehende Folgesache<br />

durch Abtrennung vom Verbund ohnehin bereits gelöst<br />

war oder dass die Folgesache durch eine Vereinbarung oder<br />

in sonstiger Weise ohne größeren Verfahrensaufwand vor<br />

dem Rechtsmittelgericht zum Abschluss gebracht werden<br />

kann. Ein Absehen von der Zurückverweisung wird in der


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 233 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Regel nicht in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter auf<br />

der Zurückverweisung besteht.<br />

Die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von einer Zurückverweisung<br />

abzusehen, entspricht einem Bedürfnis der Praxis.<br />

Auf diese Weise kann in geeigneten Fällen das Verfahren<br />

zeitnah zum Abschluss gebracht werden.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 629b Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 629b Abs. 2 ZPO.<br />

Zu § 147 (Erweiterte Aufhebung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 629c<br />

ZPO.<br />

Zu § 148 (Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 629d ZPO.<br />

Zu § 149 (Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 624<br />

Abs. 2 ZPO.<br />

Zu § 150 (Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen)<br />

Die Vorschrift regelt die Kostentragung in Scheidungssachen<br />

und Folgesachen. Sie geht als Spezialregelung den<br />

allgemeinen Bestimmungen, wie etwa § 243, vor.<br />

Absatz 1 enthält den Grundsatz der Kostenaufhebung im<br />

Fall der Scheidung und entspricht damit inhaltlich im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />

Absatz 2 enthält erstmals eine umfassende Regelung zur<br />

Kostenverteilung für den Fall der sonstigen Beendigung des<br />

Verfahrens.<br />

Satz 1 bestimmt die Kostentragung des Antragstellers bei<br />

Abweisung oder Rücknahme des Scheidungsantrags.<br />

Satz 2 nennt Abweisung oder Zurücknahme der Scheidungsanträge<br />

beider Ehegatten oder die Erledigung des Verfahrens<br />

in der Hauptsache als Fälle der Kostenaufhebung.<br />

Absatz 3 stellt klar, dass Drittbeteiligte ihre außergerichtlichen<br />

Kosten grundsätzlich selbst tragen. Das Gericht kann<br />

jedoch nach Absatz 4 eine abweichende Bestimmung treffen.<br />

Absatz 4 Satz 1 enthält die Möglichkeit, für den Fall dass<br />

die Kostenverteilung nach den Absätzen 1 bis 3 unbillig wäre,<br />

die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig zu verteilen.<br />

Im Vergleich zum bisherigen § 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO<br />

entfällt dabei der dort in Nummer 1 genannte Gesichtspunkt<br />

der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Lebensführung,<br />

der nur selten praktisch relevant wird. Demgegenüber<br />

ist der Aspekt einer Versöhnung der Ehegatten zusätzlich<br />

aufgenommen.<br />

Satz 2 regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf eine Weigerung<br />

eines Beteiligten, an einem nach § 135 Abs. 1 angeordneten<br />

Informationsgespräch teilzunehmen, im Rahmen der<br />

Kostengrundentscheidung zu reagieren.<br />

Satz 3 liegt die Regelung des bisherigen § 93a Abs. 1 Satz 3<br />

ZPO zugrunde. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift be-<br />

rücksichtigt eine Vereinbarung der Beteiligten über die Verfahrenskosten<br />

stärker als bisher.<br />

Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 4 hinsichtlich<br />

der Folgesachen auch dann gelten, wenn diese abgetrennt<br />

wurden.<br />

Satz 2 behandelt den Fall, dass ein Verfahren, das ursprünglich<br />

Folgesache war, als selbständige Familiensache fortgeführt<br />

wird. Im Gegensatz zur Regelung des vorhergehenden<br />

Satzes 1 finden in einem solchen Fall die für eine Familiensache<br />

dieser Art allgemein geltenden kostenrechtlichen Vorschriften<br />

Anwendung.<br />

Zu Abschnitt 3 (Verfahren in Kindschaftssachen)<br />

Zu § 151 (Kindschaftssachen)<br />

Die Vorschrift fasst die im bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 3 ZPO und teilweise auch die dort unter Nummer 12 genannten<br />

Familiensachen sowie weitere bislang überwiegend<br />

dem Vormundschaftsgericht zugewiesene Gegenstände unter<br />

einer einheitlichen Bezeichnung zusammen.<br />

Zugleich wird der Begriff der Kindschaftssachen neu definiert.<br />

Er wird derzeit noch für die in § 640 Abs. 2 ZPO<br />

aufgezählten Verfahren, die überwiegend das Abstammungsrecht<br />

betreffen, verwendet. Künftig soll er die im vorliegenden<br />

Paragrafen aufgezählten Gegenstände umfassen.<br />

Diese betreffen im Wesentlichen die Verantwortung für die<br />

Person oder das Vermögen eines Minderjährigen oder dessen<br />

Vertretung. Durch den Begriff Kindschaftssachen soll der für<br />

die überwiegende Zahl der davon umfassten Einzelverfahren<br />

gemeinsame Gesichtspunkt, dass das Kind im Zentrum des<br />

Verfahrens steht, hervorgehoben werden. Dass damit einem<br />

anderweitig besetzten Gesetzesbegriff ein neuer Inhalt gegeben<br />

wird, dürfte zu keinen nennenswerten Problemen führen,<br />

zumal ein entsprechender Bedeutungswandel des Begriffs<br />

in der Praxis bereits heute zu beobachten ist.<br />

Eine wesentliche Neuerung des vorliegenden Entwurfs liegt<br />

in der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts. Die bisherigen<br />

vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeiten aus dem<br />

Bereich Betreuung und Unterbringung sollen künftig von<br />

dem Betreuungsgericht, das vorbehaltlich spezieller Regelungen,<br />

etwa für einzelne Bundesländer, ebenfalls eine Abteilung<br />

des Amtsgerichts ist, wahrgenommen werden. Die<br />

danach noch verbleibenden Aufgaben sind mit denen des Familiengerichts<br />

weitgehend vergleichbar. Beispielsweise sind<br />

die Genehmigungstatbestände aus dem Recht der Vormundschaft<br />

nach § <strong>16</strong>43 BGB zu einem erheblichen Teil auch<br />

durch das Familiengericht anzuwenden. Zudem ist die Einrichtung<br />

einer Vormundschaft nicht selten Folge einer<br />

familiengerichtlichen Entscheidung zur elterlichen Sorge. Es<br />

besteht also zwischen beiden Bereichen ein so enger Zusammenhang,<br />

dass es sachgerecht erscheint, den bestehenden<br />

Dualismus aufzugeben. Dies ermöglicht Vereinfachungen<br />

und Vereinheitlichungen bei den Verfahrensvorschriften. Die<br />

Problematik der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht<br />

und Vormundschaftsgericht wird beseitigt.<br />

Nummer 1 erfasst alle Verfahren, die die Bestimmung der<br />

Person, der Rechte oder Pflichten des Sorgeberechtigten betreffen.<br />

Auch Verfahrensgegenstände, die mit einer solchen<br />

Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen<br />

in Zusammenhang stehen, sind mit umfasst.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 234 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Sind zugleich auch die Voraussetzungen einer nachfolgenden<br />

Nummer erfüllt, so geht letztere als speziellere Vorschrift<br />

vor.<br />

Daraus ergibt sich, dass die bisher von § 621 Abs. 1 Nr. 1<br />

ZPO umfassten Verfahren unverändert Kindschaftssachen<br />

bleiben. Darüber hinaus erfüllen aber auch noch weitere, bislang<br />

anderweitig zugeordnete Verfahrensgegenstände die<br />

genannten Kriterien und werden daher ebenfalls von Nummer<br />

1 umfasst.<br />

Zu nennen sind hierbei Verfahren, die die Feststellung des<br />

Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines<br />

Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben (vgl. den<br />

bisherigen § 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); diese sind nach dem<br />

vorliegenden Entwurf keine Abstammungssachen mehr (vgl.<br />

§ <strong>16</strong>9).<br />

Entsprechendes gilt für die bislang vom Vormundschaftsgericht<br />

und künftig vom Familiengericht zu treffenden Entscheidungen<br />

nach § 112 BGB, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 7<br />

RelKErzG, § 2 Abs. 1 NamÄndG, § <strong>16</strong> Abs. 3 VerschG und<br />

zahlreichen anderen spezialgesetzlichen Vorschriften, soweit<br />

der Minderjährige unter elterlicher Sorge steht.<br />

Unter dieser Voraussetzung sind auch Verfahren nach § 1303<br />

Abs. 2 bis 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Kindschaftssachen<br />

nach Nummer 1.<br />

Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 2<br />

ZPO.<br />

Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 3<br />

ZPO.<br />

Nummer 4 umfasst sämtliche Verfahren, die die Bestimmung<br />

der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds<br />

betreffen. Insbesondere sind zu nennen die Anordnung<br />

und Aufhebung der Vormundschaft, die Auswahl und<br />

Bestellung des Vormunds, die Genehmigungen des<br />

Vormundschaftsrechts, die Aufsicht über die Tätigkeit des<br />

Vormunds und Entscheidungen über die Vergütung.<br />

Erfasst sind nach dem genannten Kriterium aber zudem die<br />

bislang vom Vormundschaftsgericht und künftig vom Familiengericht<br />

zu treffenden Entscheidungen nach den §§ 112,<br />

113 Abs. 3 BGB, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 7 des Gesetzes<br />

über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG), § 56 SGB<br />

VIII, § 2 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (Nam-<br />

ÄndG), § <strong>16</strong> Abs. 3 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG)<br />

und zahlreichen anderen spezialgesetzlichen Vorschriften,<br />

soweit der Minderjährige unter Vormundschaft steht.<br />

Unter dieser Voraussetzung sind auch Verfahren nach § 1303<br />

Abs. 2 bis 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Kindschaftssachen<br />

nach Nummer 4.<br />

Nach Nummer 5 sind Kindschaftssachen auch die dem Familiengericht<br />

zugewiesenen Verfahren, welche die Pflegschaft<br />

oder die Bestellung eines sonstigen Vertreters für eine<br />

minderjährige Person oder für eine Leibesfrucht betreffen.<br />

Auch diese Zuweisungsnorm ist im umfassenden Sinne zu<br />

verstehen, so dass sämtliche Entscheidungen, die sich auf die<br />

Bestimmung der Person des Pflegers oder Vertreters sowie<br />

auf dessen Rechte oder Pflichten beziehen, erfasst sind. Als<br />

Pflegschaft für eine minderjährige Person kommt in erster<br />

Linie die Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) in Betracht,<br />

es sind aber auch weitere Fälle denkbar. Die Bestellung eines<br />

Vertreters ist insbesondere in Spezialregelungen außerhalb<br />

des BGB vorgesehen; es kann sich dabei auch die Situation<br />

ergeben, dass der Vertretene minderjährig ist. Die Pflegschaft<br />

für eine Leibesfrucht ist in § 1912 BGB geregelt.<br />

Nach den Nummern 6 und 7 sind Verfahren, die die Unterbringung<br />

Minderjähriger betreffen, ebenfalls Kindschaftssachen.<br />

Nach § <strong>16</strong>7 hat das Familiengericht in diesen Angelegenheiten<br />

die für das Verfahren in Unterbringungssachen<br />

geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />

Nummer 6 nennt die Fälle des bisherigen § 70 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe a FGG. Es handelt sich um die Genehmigung der<br />

mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung<br />

eines Kindes, etwa nach § <strong>16</strong>31b BGB.<br />

Nummer 7 erfasst die freiheitsentziehende Unterbringung<br />

Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker eine solche vorgesehen ist.<br />

Es handelt sich um einen Ausschnitt der bisher in § 70 Abs. 1<br />

Nr. 3 FGG geregelten Fälle.<br />

Nummer 8 erklärt die aufgrund des Jugendgerichtsgesetzes<br />

dem Familiengericht obliegenden Aufgaben zu Kindschaftssachen.<br />

Zu nennen ist insbesondere die Festsetzung von Erziehungsmaßregeln<br />

(§ 9 des Jugendgerichtsgesetzes – JGG)<br />

durch das Familiengericht (vgl. §§ 53, 104 Abs. 4 JGG) als<br />

Rechtsfolge einer Straftat des Jugendlichen. In Betracht kommen<br />

beispielsweise auch Entscheidungen nach § 67 Abs. 4<br />

Satz 3 JGG, wonach dem Erziehungsberechtigten oder dem<br />

gesetzlichen Vertreter nach dem Entzug ihrer Verfahrensrechte<br />

ein Pfleger zu bestellen ist.<br />

Zu § 152 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Verfahren<br />

in Kindschaftssachen in wesentlichen Punkten neu. An die<br />

Stelle der zahlreichen Einzelbestimmungen insbesondere<br />

des FGG tritt nunmehr ein übersichtlich gegliederter Paragraf.<br />

Die Regelung beschränkt sich auf die drei Anknüpfungspunkte<br />

Anhängigkeit der Ehesache, gewöhnlicher<br />

Aufenthalt des Kindes und Fürsorgebedürfnis. Auf eine<br />

Übernahme weiterer Sonderregelungen zur Zuständigkeit<br />

kann angesichts des weit auszulegenden Auffangkriteriums<br />

des Fürsorgebedürfnisses verzichtet werden. Im Übrigen<br />

kann durch eine Abgabe weiteren, nicht ausdrücklich im<br />

Normtext enthaltenen Gesichtpunkten Rechnung getragen<br />

werden. So kann der dem bisherigen § 36 Abs. 1 Satz 2 FGG<br />

zugrunde liegenden Problematik durch eine Abgabe aus<br />

wichtigem Grund nach § 4 begegnet werden.<br />

Der für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche<br />

Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann das Gericht mit<br />

der Sache befasst wurde. In Antragsverfahren ist dies der<br />

Fall, wenn ein Antrag mit dem Ziel der Erledigung durch<br />

dieses Gericht eingegangen ist. In Amtsverfahren ist ein Gericht<br />

mit einer Sache befasst, wenn es amtlich von Tatsachen<br />

Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen<br />

sein können (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 40 f. zu § 5).<br />

Absatz 1 verwirklicht, wie bisher § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

bis 3 ZPO, die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der<br />

Ehesache. Die Vorschrift umfasst alle Kindschaftssachen,<br />

die gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen, und<br />

damit weitere Verfahren als die genannten Vorschriften der<br />

ZPO.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 235 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Der Kreis der von der Zuständigkeitskonzentration erfassten<br />

Verfahren ist mit dem der Verfahren, die als Folgesachen in<br />

den Verbund einbezogen werden können (Verfahrenskonzentration,<br />

vgl. § 137 Abs. 3), wie bereits im bisherigen<br />

Recht, nicht identisch.<br />

Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes<br />

ab. Soweit eine Ehesache nicht anhängig ist, ist dieser das<br />

zentrale Anknüpfungskriterium für die Zuständigkeit. Dieses<br />

Kriterium wird nach dem vorliegenden Entwurf nicht<br />

mehr durch eine Vielzahl von Spezialregelungen relativiert.<br />

Auch auf den zahlreiche normative Elemente enthaltenden<br />

Begriff des Wohnsitzes wird, im Gegensatz zum bisherigen<br />

§ 36 Abs. 1 Satz 1 FGG, nicht mehr abgestellt. Wegen der<br />

Definition des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Begründung<br />

zu § 122 verwiesen.<br />

Ist danach die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht<br />

gegeben, ist nach Absatz 3 das Gericht zuständig, in dessen<br />

Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Die Zuständigkeit<br />

ist aufgrund dieses Kriteriums zu bestimmen, wenn<br />

sich der Aufenthalt des Kindes noch nicht zu einem gewöhnlichen<br />

Aufenthalt verdichtet hat oder wenn ein solcher nicht<br />

feststellbar ist oder im Ausland liegt. Aber auch wenn das<br />

Kind noch nicht geboren ist, ist auf Satz 2 zurückzugreifen.<br />

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 44 Satz 1 FGG.<br />

Maßnahmen nach den dort genannten Vorschriften erfordern<br />

oftmals ein schnelles Handeln des Gerichts, weshalb es weiterhin<br />

sachgerecht ist, eine entsprechende zusätzliche Zuständigkeit<br />

vorzusehen.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 44 Satz 2 FGG.<br />

Zu § 153 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 621 Abs. 3 ZPO. Sie findet wegen des weiter gefassten Begriffs<br />

der Kindschaftssachen aber künftig auf zusätzliche<br />

Verfahren Anwendung und umfasst alle Kindschaftssachen<br />

nach § 151, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten<br />

betreffen.<br />

Zu § 154 (Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts<br />

des Kindes)<br />

Die Vorschrift begründet eine Befugnis zur Abgabe einer<br />

Kindschaftssache an das Gericht des früheren gewöhnlichen<br />

Aufenthalts bei eigenmächtiger Änderung des Aufenthalts<br />

des Kindes. Die Vorschrift reagiert damit auf die häufig zu<br />

beobachtende Praxis, dass in Konfliktsituationen, die zur<br />

Trennung und zum Auszug eines Elternteils führen, beide<br />

Partner zu einseitigen Handlungsweisen zum Nachteil des<br />

anderen Partners neigen. Hierzu gehört auch der ohne Zustimmung<br />

des anderen Elternteils erfolgende Wegzug des<br />

betreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind. Diese<br />

Verhaltensweise erschwert die anschließenden Bemühungen<br />

um eine vernünftige Lösung des Konflikts im Interesse des<br />

Kindes wegen der plötzlichen räumlichen Distanz zwischen<br />

Kind und Umgangsberechtigtem außerordentlich. Sofern<br />

diese Verfahrensweise nicht im Ausnahmefall – etwa wegen<br />

Gewalt und Drohungen gegen den Ehegatten – gerechtfertigt<br />

ist, soll sie dem betreuenden Elternteil nicht auch noch den<br />

Vorteil des ortsnahen Gerichts verschaffen.<br />

Ein Elternteil kann nach einem überraschend durchgeführten<br />

Wegzug mit dem Kind durch die Einreichung eines vorher<br />

vorbereiteten Antrags ohne weiteres die Zuständigkeit des<br />

Gerichts am neuen Aufenthaltsort des Kindes begründen.<br />

Diese einseitige Vorgehensweise, die die bisherigen sozialen<br />

Bindungen des Kindes nicht berücksichtigt und dem Kindeswohl<br />

abträglich ist, wird mit der neuen Vorschrift erschwert.<br />

Dem trennungswilligen Elternteil ist – von den genannten<br />

Ausnahmefällen abgesehen – zuzumuten, zunächst eine einverständliche<br />

Lösung und nach deren Scheitern eine umgehende<br />

gerichtliche Regelung bei dem für den gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Gericht zu suchen.<br />

Dieses Ziel wird durch die vorgesehene Befugnis des<br />

Gerichts des neuen Aufenthalts, die Sache an das Gericht des<br />

früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes abzugeben,<br />

erreicht. Die Gefahr einer Entstehung von verfahrensverzögernden<br />

Zuständigkeitsstreitigkeiten wird durch die<br />

Ausgestaltung als Abgabe nach § 4 vermieden. Eine Abgabe<br />

an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieses zur Übernahme<br />

bereit erklärt hat.<br />

Zu § 155 (Vorrang- und Beschleunigungsgebot)<br />

Absatz 1 enthält im Interesse des Kindeswohls ein ausdrückliches<br />

und umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot<br />

für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe<br />

des Kindes oder das Umgangsrecht sowie Verfahren<br />

wegen Gefährdung des Kindeswohls betreffen. Dieses Gebot<br />

richtet sich an das jeweils mit der Sache befasste Gericht in<br />

allen Rechtszügen. Die Regelung ist der Vorschrift des § 61a<br />

Abs. 1 ArbGG, der Kündigungsschutzprozesse betrifft,<br />

nachgebildet.<br />

Die Vorschrift soll insbesondere eine Verkürzung der Verfahrensdauer<br />

in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirken.<br />

Die durchschnittliche Verfahrensdauer ist in diesen<br />

Verfahren mit 6,8 Monaten (Umgang) bzw. 7,1 Monaten<br />

(Sorgerecht) [Zahlen für das Jahr 2005; Sonderauswertung<br />

des Statistischen Bundesamts zur Familiengerichtsstatistik<br />

2005] unter Kindeswohlaspekten noch verbesserungsbedürftig.<br />

Die Vorschrift gilt auch für die einstweilige Anordnung in<br />

Umgangssachen. Gerade hier besteht ein besonderes Bedürfnis<br />

für eine zeitnahe Entscheidung über einen Antrag zur Regelung<br />

des Umgangs nach Trennung der Eltern. In vielen<br />

Fällen vermeidet nur eine sofortige Regelung die Gefahr<br />

einer für das Kindeswohl abträglichen Unterbrechung von<br />

Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden<br />

Elternteil.<br />

Die bevorzugte Erledigung der genannten Kindschaftssachen<br />

hat im Notfall auf Kosten anderer anhängiger Sachen<br />

zu erfolgen. In der gerichtlichen Praxis werden sich Prioritäten<br />

zugunsten von Kindschaftssachen der genannten Art<br />

künftig noch deutlicher als bisher herausbilden.<br />

Das Vorrangsgebot gilt in jeder Lage des Verfahrens. Es ist<br />

u. a. bei der Anberaumung von Terminen, bei der Fristsetzung<br />

für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens (vgl.<br />

§ <strong>16</strong>3) und bei der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten.<br />

Das Beschleunigungsgebot darf allerdings nicht schematisch<br />

gehandhabt werden. Im Einzelfall kann – jedenfalls in einem<br />

Hauptsacheverfahren – auch einmal ein Zuwarten mit dem<br />

Verfahrensabschluss oder ein zeitaufwändiger zusätzlicher


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 236 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Verfahrensschritt erforderlich oder sinnvoll sein. Ebenso<br />

kann im Einzelfall von einer frühen Terminierung abgesehen<br />

werden, wenn das Kindeswohl eine solche offensichtlich<br />

nicht erfordert (z. B. in Umgangsrechtsverfahren, wenn ein<br />

bestehender Umgang nur geringfügig erweitert oder geändert<br />

werden soll). Der Grundsatz des Kindeswohls prägt und<br />

begrenzt zugleich das Beschleunigungsgebot. Dabei hat das<br />

Gericht die Verfahren nach Absatz 1 im Zweifelsfall vorrangig<br />

und beschleunigt zu bearbeiten. Die übrigen Vorschriften<br />

dieses Abschnitts geben dem Gericht in jedem Einzelfall<br />

ausreichend Spielraum für eine am Kindeswohl orientierte<br />

Verfahrensgestaltung.<br />

Absatz 2 entwickelt die mit dem KindRG vom <strong>16</strong>. Dezember<br />

1997 (BGBl. I S. 2942) eingefügte Vorschrift des bisherigen<br />

§ 52 Abs. 1 FGG weiter.<br />

Um eine einvernehmliche Konfliktlösung zu fördern, begründet<br />

Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung des Familiengerichts,<br />

die Sache mit den Beteiligten mündlich in einem Termin<br />

zu erörtern. Dieser Termin soll nach Absatz 2 Satz 2<br />

einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Wird<br />

das Verfahren auf Antrag oder Anregung eines Beteiligten<br />

hin eingeleitet, beginnt es – vergleichbar mit der bisherigen<br />

Regelung des § 620a Abs. 2 ZPO – mit der Einreichung des<br />

Antrags oder dem Eingang der Anregung auch dann, wenn<br />

lediglich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein<br />

bestimmtes Verfahren beantragt wird. Das Beschleunigungsgebot<br />

gebietet es, Fragen zur Bedürftigkeit des Antragstellers<br />

gegebenenfalls im Termin zu klären. Wie in § 61a Abs. 2<br />

ArbGG (Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Güteverhandlung)<br />

handelt es sich um eine grundsätzlich verpflichtende<br />

Zeitvorgabe für das Gericht, die nur in Ausnahmefällen<br />

überschritten werden darf. Ein Ausnahmefall kann<br />

sowohl in der Sphäre des Gerichts (z. B. öffentliche Zustellung<br />

der Antragsschrift, keine Vertretung in Krankheitsfällen)<br />

als auch in der Sache selbst begründet sein (z. B. der<br />

Hauptsache ist ein Verfahren auf einstweilige Anordnung in<br />

derselben Sache mit mündlicher Verhandlung unmittelbar<br />

vorausgegangen). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist<br />

vom Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Zweifel gilt<br />

das Beschleunigungsgebot.<br />

Mit einer schnellen Terminierung soll eine Eskalierung des<br />

Elternkonflikts vermieden werden. Insbesondere in der ersten<br />

Zeit nach der Trennung ist die Kompetenz beider Eltern<br />

zu verantwortlichem Handeln oft reduziert, was tendenziell<br />

zu einer Zuspitzung der Konflikte führt. Gerade in dieser<br />

Situation ist es wichtig, die Eltern nicht längere Zeit allein zu<br />

lassen. Der Anspruch des Kindes auf Schutz vor überflüssigen<br />

Schädigungen gebietet es vielmehr, dass das Familiengericht<br />

so schnell wie möglich versucht, die Eltern im persönlichen<br />

Gespräch wieder auf den Weg zur Übernahme<br />

gemeinsamer Verantwortung zu bringen.<br />

Absatz 2 Satz 3 sieht vor, dass das Gericht einen Vertreter<br />

des Jugendamts im Erörterungstermin persönlich anhört. Die<br />

Verpflichtung zur Anhörung des Jugendamts im Termin setzt<br />

zum einen voraus, dass das Jugendamt organisatorische<br />

Vorkehrungen trifft – beispielsweise durch entsprechende<br />

Vertretungsregelungen –, die es ermöglichen, dass ein Sachbearbeiter<br />

am Termin teilnehmen kann. Zum anderen ist eine<br />

enge Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt<br />

erforderlich, um Terminskollisionen zu vermeiden. Die<br />

mündliche Stellungnahme des Jugendamts hat den Vorteil,<br />

dass der Jugendamtsvertreter sich zum aktuellen Sachstand<br />

äußern kann, so wie er sich im Termin darstellt. Zudem wird<br />

vermieden, dass sich ein Elternteil durch einen schriftlichen<br />

Bericht in ein schlechtes Licht gesetzt und benachteiligt fühlt<br />

und sich als Reaktion noch weiter von der Übernahme gemeinsamer<br />

Elternverantwortung entfernt. Dieser Gefahr<br />

kann durch eine mündliche Berichterstattung, in der der<br />

Vertreter des Jugendamts auf Reaktionen der Beteiligten<br />

unmittelbar eingehen kann, wesentlich besser begegnet werden.<br />

Absatz 2 Satz 4 stellt in Ergänzung zu § 32 Abs. 1 Satz 2<br />

klar, dass eine Verlegung des Termins nur aus zwingenden<br />

Gründen zulässig ist. Im Gegensatz zu der Regelung in § 32<br />

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO reichen<br />

erhebliche Gründe für eine Verlegung nicht aus. Zwingende<br />

Gründe sind nur solche, die eine Teilnahme am Termin<br />

tatsächlich unmöglich machen, wie z. B. eine Erkrankung.<br />

Kein ausreichender Grund ist das Vorliegen einer Terminskollision<br />

für einen Beteiligtenvertreter in einem anderen<br />

Verfahren, sofern es sich nicht ebenfalls um eine der in<br />

Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten handelt. Dieser hat<br />

vielmehr in der anderen Sache einen Verlegungsantrag zu<br />

stellen, dem das Gericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache<br />

stattzugeben hat.<br />

Ein Verlegungsantrag ist nach Absatz 2 Satz 5 stets glaubhaft<br />

zu machen, um dem Gericht bereits bei Eingang eine<br />

Überprüfung zu ermöglichen.<br />

Nach Absatz 3 soll das Gericht das persönliche Erscheinen<br />

der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.<br />

Neben der Aufklärung des Sachverhalts ist es ein wesentliches<br />

Ziel des Termins, die der Kindschaftssache zugrunde<br />

liegende Problematik mit den Beteiligten gemeinsam zu erörtern.<br />

Die Erörterung kann im Hinblick auf die Regelungen<br />

nach § 156 Abs. 1 regelmäßig nur dann zu einem sinnvollen<br />

Ergebnis führen, wenn sich die Beteiligten im Termin nicht<br />

vertreten lassen können. Die Anordnung des persönlichen<br />

Erscheinens beschränkt sich auf die verfahrensfähigen<br />

Beteiligten, da die Teilnahme des Kindes – das in Umgangsverfahren<br />

selbst Beteiligter ist – an dem Termin aus Gründen<br />

des Kindeswohls häufig nicht angezeigt ist. Soweit nach<br />

§ 159 eine Anhörung des Kindes erforderlich ist, entscheidet<br />

das Gericht über den Zeitpunkt der Anhörung nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen.<br />

Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift ermöglicht es, besonderen<br />

Fallkonstellationen Rechnung zu tragen. So kann<br />

das Gericht zum Beispiel in Fällen erkennbarer familiärer<br />

Gewalt von der Anordnung des persönlichen Erscheinens<br />

zum Termin absehen und z. B. eine getrennte Anhörung der<br />

Beteiligten oder eine Anhörung unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen<br />

durchführen.<br />

Die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens bestimmen<br />

sich nach § 33 Abs. 3.<br />

Zu § 156 (Hinwirken auf Einvernehmen)<br />

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG. Die Ausgestaltung als<br />

Soll-Vorschrift stellt klar, dass ein Hinwirken auf ein Einvernehmen<br />

insbesondere in den Fällen nicht in Betracht kommt,<br />

in denen dies dem Kindeswohl nicht entsprechen würde,<br />

z. B. in Fällen häuslicher Gewalt. Satz 3 sieht einen gericht-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 237 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

lichen Hinweis auf die Möglichkeit der Mediation oder der<br />

sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Satz 4 gibt<br />

dem Familiengericht die verbindliche Kompetenz, die Eltern<br />

zur Teilnahme an einer Beratung durch die Beratungsstellen<br />

und -dienste der Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, und<br />

entspricht damit auch der Empfehlung des Arbeitskreises 10<br />

des <strong>16</strong>. Deutschen Familiengerichtstags (FamRZ 2005,<br />

1962, 1964). Das Familiengericht kann auf diese Weise<br />

reagieren, wenn es den Eltern im Termin nicht gelingt, Einvernehmen<br />

über die Regelung der sorge- und umgangsrechtlichen<br />

Fragen zu erreichen. Das Gericht soll vor Erlass dieser<br />

Anordnung dem Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

geben. Durch die Bezugnahme auf Satz 2 ist klargestellt,<br />

dass sich diese Befugnis nicht auf ein Verfahren der Mediation<br />

oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung<br />

nach Satz 3 erstreckt.<br />

In der Anordnung nach Satz 4 soll das Gericht im Einvernehmen<br />

mit dem Jugendamt festlegen, bei welcher Beratungsstelle<br />

und binnen welcher Frist die Eltern sich beraten lassen<br />

sollen. Die Verpflichtung zur Beratung darf nicht zu einer<br />

Verzögerung des Verfahrens führen. Von einer Aussetzung<br />

des Verfahrens soll aus diesem Grund abgesehen werden; die<br />

Vorschrift des bisherigen § 52 Abs. 2 FGG wurde daher<br />

nicht übernommen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt<br />

nur nach § 21 in Betracht.<br />

Satz 5 stellt klar, dass die Anordnung als Zwischenentscheidung<br />

nicht selbständig anfechtbar ist. Zudem stellt er klar,<br />

dass die Beratung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist.<br />

Weigert sich ein Elternteil endgültig, an einer angeordneten<br />

Beratung teilzunehmen, oder verzögert er erkennbar die<br />

Durchführung der Beratung, ist die Sache mit den Beteiligten<br />

und dem Jugendamt kurzfristig erneut zu erörtern. Die<br />

Weigerung, an der Beratung teilzunehmen, kann Kostennachteile<br />

nach sich ziehen (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 5).<br />

Absatz 2 regelt den Vergleich in Umgangsverfahren und<br />

enthält eine gesetzliche Definition des gerichtlich gebilligten<br />

Vergleichs, der – ebenso wie eine gerichtliche Entscheidung<br />

– einen Vollstreckungstitel darstellt (§ 86 Abs. 1<br />

Nr. 2). Die Regelung ist angelehnt an den bisherigen § 52a<br />

Abs. 4 Satz 3 FGG, erstreckt sich aber auf alle formell am<br />

Verfahren Beteiligten. Damit bedarf es auch einer Zustimmung<br />

des Kindes und ggf. des Jugendamts oder des Verfahrensbeistands.<br />

Das Gericht billigt die Umgangsregelung,<br />

wenn die Vereinbarung der Beteiligten dem Kindeswohl<br />

nicht widerspricht. Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich<br />

des § 36 auf das Umgangsrecht, das nicht zur<br />

Disposition der Beteiligten steht.<br />

Absatz 3 Satz 1 begründet für die in § 155 Abs. 1 genannten<br />

Verfahren – mit Ausnahme der Verfahren wegen Gefährdung<br />

des Kindeswohls, die in § 157 gesondert geregelt werden –<br />

die Verpflichtung des Familiengerichts, mit den Beteiligten<br />

den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, um zu<br />

verhindern, dass unvermeidliche Verfahrensverzögerungen<br />

für das Kindeswohl abträgliche Situationen herbeiführen<br />

oder sogar „vollendete Tatsachen“ schaffen. Nach den §§ 49,<br />

51 Abs. 1 kann das Gericht – abweichend von dem bisherigen<br />

§ 620 ff., § 621g ZPO – die einstweilige Anordnung von<br />

Amts wegen erlassen, sofern das Verfahren von Amts wegen<br />

eingeleitet werden kann. Ein Antrag eines Beteiligten auf Erlass<br />

einer einstweiligen Anordnung ist daher nur in den Verfahren<br />

erforderlich, in denen verfahrenseinleitende Anträge<br />

zu stellen sind (z. B. § <strong>16</strong>32 Abs. 3, § <strong>16</strong>71 BGB), nicht aber<br />

in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet und betrieben<br />

werden können (z. B. § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 1, § <strong>16</strong>85 Abs. 3<br />

BGB).<br />

In umgangsrechtlichen Verfahren wird es insbesondere darum<br />

gehen, einer Entfremdung zwischen dem Kind und der<br />

den Umgang begehrenden Person während des Laufs des<br />

Verfahrens entgegenzuwirken. Dabei soll das Gericht nach<br />

Satz 2 den Umgang vorläufig regeln, wenn es aufgrund einer<br />

Beratungsanordnung oder durch eine sachverständige Begutachtung<br />

zu einer unvermeidlichen Verfahrensverzögerung<br />

kommt. Hiervon kann das Gericht nur absehen, wenn es<br />

bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung absehbar<br />

ist, dass die Anordnung nur zu einer unwesentlichen Verzögerung<br />

führt. Das Gericht kann den Umgang aber auch im<br />

Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ausschließen.<br />

Die Vorschrift erscheint vor dem Hintergrund, dass 37,6 Prozent<br />

aller Verfahren über die Regelung des Umgangs länger<br />

als sechs Monate (2005) dauern, unter Kindeswohlaspekten<br />

dringend erforderlich.<br />

Zu § 157 (Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige<br />

Anordnung)<br />

Absatz 1 regelt die Erörterung der Kindeswohlgefährdung.<br />

Nach der vorgeschlagenen Regelung soll das Gericht in Verfahren<br />

nach § <strong>16</strong>66 f. BGB mit den Eltern, dem Jugendamt<br />

und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind persönlich<br />

erörtern, wie eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls<br />

abgewendet werden kann. Die Erörterung der Kindeswohlgefährdung<br />

bildet einen eigenen Verfahrensabschnitt, der neben<br />

die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern nach<br />

§ <strong>16</strong>0 Abs. 1 Satz 2 tritt. Während die persönliche Anhörung<br />

der Eltern in erster Linie der Feststellung des Sachverhalts<br />

und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, regelt<br />

Absatz 2 die Erörterung der Kindeswohlgefährdung in den<br />

Fällen der §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a BGB. Das Gericht hat die Möglichkeit,<br />

die Erörterung nach § 155 Abs. 2 mit dem Gespräch<br />

zur Erörterung über die Kindeswohlgefährdung zu verbinden.<br />

Die Regelung in Absatz 2 stellt lediglich auf eine „mögliche“<br />

Gefährdung des Kindeswohls ab, da das Jugendamt das Familiengericht<br />

bereits dann anzurufen hat, wenn die Eltern bei<br />

der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken<br />

(§ 8a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VIII), eine Gefährdung<br />

mithin noch nicht sicher feststeht. Das Gespräch kann<br />

dann bereits unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung<br />

erfolgen. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ermöglicht<br />

es, die Erörterung in offensichtlich unbegründeten Verfahren<br />

auszuschließen.<br />

Die obligatorische Erörterung der Kindeswohlgefährdung<br />

soll dazu beitragen, die Eltern noch stärker als bisher in die<br />

Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen<br />

in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu<br />

kooperieren. Dabei sollen die Eltern insbesondere darauf<br />

hingewiesen werden, welche Folgen die Nichtannahme notwendiger<br />

Hilfen haben kann. Ein derartiges Gespräch über<br />

die Kindeswohlgefährdung ist schon nach geltendem Recht<br />

nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit wird aber in der Praxis<br />

nicht in ausreichendem Umfang genutzt.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 238 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Ein wesentliches Ziel der Erörterung bei Gericht ist es, die<br />

Beteiligten gemeinsam „an einen Tisch“ zu bringen. Das Gespräch<br />

kann nur dann zu einem sinnvollen Ergebnis führen,<br />

wenn die Eltern persönlich teilnehmen müssen, sich also<br />

nicht von einem Anwalt vertreten lassen können. Das Gericht<br />

hat daher nach Absatz 2 das persönliche Erscheinen der<br />

Eltern zu dem Termin anzuordnen.<br />

In geeigneten Fällen soll auch das Kind an dem Termin teilnehmen.<br />

Eine gemeinsame Erörterung mit dem Kind wird in<br />

der Regel notwendig sein, wenn die Drogensucht oder wiederholte<br />

Straffälligkeit des Kindes bzw. Jugendlichen Anlass<br />

zu dem Verfahren gegeben hat, um auf die gefährdeten Kinder<br />

einzuwirken.<br />

Das Jugendamt als sozialpädagogische Fachbehörde und<br />

Leistungsträger etwaiger Hilfemaßnahmen soll regelmäßig<br />

in das Gespräch eingebunden werden. Die Mitwirkung des<br />

Jugendamts an dem Gespräch ist von wesentlicher Bedeutung,<br />

um die Möglichkeiten einer effektiven Gefahrenabwehr<br />

zu erörtern, insbesondere den Hilfebedarf einzuschätzen<br />

und die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Hilfe zu<br />

beurteilen (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Gleichzeitig können so<br />

etwaige Hürden bei der Kooperation der Beteiligten abgebaut<br />

werden.<br />

Absatz 3 regelt die Verpflichtung des Gerichts, den Erlass<br />

einer einstweiligen Anordnung unverzüglich nach der Verfahrenseinleitung<br />

zu prüfen. Die Regelung betrifft alle Verfahren,<br />

die wegen einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet<br />

werden können, z. B. auch Verfahren, die auf eine<br />

Verbleibensanordnung nach § <strong>16</strong>32 Abs. 4 BGB gerichtet<br />

sind.<br />

Zu § 158 (Verfahrensbeistand)<br />

Die Vorschrift behandelt die Rechtsfigur des Verfahrensbeistandes.<br />

Diese ersetzt den im bisherigen § 50 FGG vorgesehenen<br />

Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder.<br />

In anderen Rechtsbereichen, wie etwa im Betreuungs- und<br />

Unterbringungsrecht, ist die Verfahrenspflegschaft im vorliegenden<br />

Entwurf weiterhin vorgesehen. Die Schaffung<br />

zweier auch begrifflich verschiedener Rechtsinstitute unterstreicht<br />

die unterschiedliche Ausgestaltung nach den spezifischen<br />

Anforderungen der betroffenen Rechtsgebiete. Für<br />

Kindschaftssachen ist bei der Ausgestaltung insbesondere<br />

Artikel 6 des Grundgesetzes zu berücksichtigen.<br />

Die Bezeichnung „Verfahrensbeistand“ bringt Aufgabe und<br />

Funktion im Verfahren deutlicher zum Ausdruck als der Begriff<br />

des Verfahrenspflegers. Als ein ausschließlich verfahrensrechtliches<br />

Institut handelt es sich auch nicht um eine<br />

Beistandschaft nach § 1712 ff. BGB.<br />

Die Vorschrift verfolgt auch das Ziel, bestimmte wesentliche<br />

Streit- und Zweifelsfragen aus dem Bereich des bisherigen<br />

§ 50 FGG einer gesetzlichen Klärung zuzuführen.<br />

Absatz 1 unterscheidet sich vom bisherigen § 50 Abs. 1 FGG<br />

in erster Linie dadurch, dass der Gesetzeswortlaut nicht mehr<br />

nur eine Kann-Bestimmung, sondern eine Verpflichtung des<br />

Gerichts zur Bestellung eines Verfahrensbeistands enthält,<br />

wenn das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt ist. Dies<br />

entspricht in der Sache bereits der herrschenden Auffassung<br />

zum bisherigen § 50 Abs. 1 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 33 zu § 50 m. w. N.). Dabei soll das Gericht nur<br />

eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen, die persönlich<br />

und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen<br />

und sachgerecht in das Verfahren einzubringen.<br />

Absatz 2 zählt Konstellationen auf, in denen die Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich ist. Soll<br />

trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von einer Bestellung<br />

abgesehen werden, bedarf dies besonderer Gründe, die das<br />

Gericht im Einzelnen darzulegen hat. Denkbar ist dies insbesondere<br />

bei Entscheidungen von geringer Tragweite, die sich<br />

auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige<br />

Lebensgestaltung des Kindes nicht in erheblichem Umfang<br />

auswirken. Die Erforderlichkeit kann weiter fehlen, wenn<br />

alle beteiligten Personen und Stellen gleichgerichtete Verfahrensziele<br />

verfolgen. Aber auch wenn die Interessen des<br />

Kindes in anderer Weise ausreichend im Verfahren zur Geltung<br />

gebracht werden, kommt ein Absehen von der Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands in Betracht. Dies kann z. B.<br />

dann der Fall sein, wenn das Kind durch einen Ergänzungspfleger<br />

vertreten wird.<br />

Die in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Regelbeispiele können<br />

auch als Orientierung zur Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit<br />

in Absatz 1 dienen.<br />

Nummer 1 sieht erstmals ein Antragsrecht des Kindes vor,<br />

welches das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist dieses, ggf.<br />

nach einem entsprechenden Hinweis, der Auffassung, dass<br />

es der Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand bedarf,<br />

soll es einen solchen im Regelfall auch erhalten. Diese Bestimmung<br />

führt zu einer deutlichen Stärkung der Position<br />

des Kindes im Verfahren.<br />

Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 2 Nr. 1<br />

FGG.<br />

Nummer 3 nennt die teilweise oder vollständige Entziehung<br />

der Personensorge nach den §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs. Eine solche Maßnahme hat für das Kind<br />

typischerweise erhebliche Auswirkungen. Grundlage für ein<br />

Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a BGB ist häufig der Vorwurf<br />

eines Fehlverhaltens des betroffenen Elternteils oder<br />

beider Elternteile gegenüber dem Kind. In einer derartigen<br />

Konfliktsituation benötigt das Kind Unterstützung durch<br />

eine geeignete dritte Person, um seinen Willen hinreichend<br />

deutlich zum Ausdruck bringen zu können.<br />

Nummer 4 enthält die Konstellation, dass eine Trennung des<br />

Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich<br />

befindet. Dabei ist „Trennung“ so zu verstehen wie in<br />

§ <strong>16</strong>66a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Begriff der „Obhut“ wird<br />

gleichbedeutend in zahlreichen Vorschriften des Familienrechts<br />

im BGB verwendet. Für die Anwendung der Regelung<br />

ist es ohne Belang, wer die Trennung anstrebt, insbesondere<br />

ob es das Kind selbst, das Jugendamt, ein Elternteil<br />

oder ein außenstehender Dritter ist, oder ob das Gericht eine<br />

derartige Maßnahme in Betracht zieht.<br />

Der Tatbestand der Nummer 4 ist weiter gefasst als die entsprechende<br />

Fallgruppe im bisherigen § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG;<br />

insbesondere erfolgt keine Beschränkung auf Verfahren nach<br />

den §§ <strong>16</strong>66, <strong>16</strong>66a BGB. Hierfür maßgebend ist die Erwägung,<br />

dass es für die Auswirkungen einer entsprechenden<br />

Maßnahme ohne Bedeutung ist, auf welcher Rechtsgrundlage<br />

sie erfolgt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 239 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29. Oktober<br />

1998, NJW 1999, 631, 633) hat zur Begründung des Erfordernisses<br />

eines Verfahrenspflegers im konkreten Fall einer<br />

Rückführungsentscheidung unter anderem darauf abgestellt,<br />

dass die Entscheidung das soziale Umfeld des Kindes bestimmt<br />

und zu einer Herauslösung des Kindes aus der unmittelbaren<br />

Zuwendung des gegenwärtig betreuenden Elternteils<br />

führen kann. Dem trägt die Bestimmung der Nummer 4<br />

Rechnung.<br />

Nummer 5 nennt Verfahren, die die Herausgabe des Kindes<br />

oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben.<br />

Auch hierbei geht es um den grundsätzlichen Aufenthalt des<br />

Kindes. Da die Zuordnung der genannten Verfahren zu<br />

Nummer 4 zweifelhaft sein kann, werden diese Fallkonstellationen<br />

besonders erwähnt. Auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale<br />

der Nummer 4 kommt es nicht an. Verfahren<br />

auf Herausgabe des Kindes sind in erster Linie solche<br />

nach § <strong>16</strong>32 Abs. 1, 3 BGB. Eine Verbleibensanordnung<br />

regelt § <strong>16</strong>32 Abs. 4, § <strong>16</strong>82 BGB.<br />

Nach Nummer 6 ist ein Verfahrensbeistand in der Regel zu<br />

bestellen, wenn ein Ausschluss oder eine Beschränkung des<br />

Umgangsrechts (vgl. § <strong>16</strong>84 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB) in Betracht<br />

kommt. Dies ist der Fall, wenn eine solche Maßnahme<br />

etwa vom Jugendamt oder einem Verfahrensbeteiligten gefordert<br />

oder durch das Gericht ernsthaft erwogen wird. Die<br />

Situation ist in einem solchen Fall regelmäßig von einem<br />

schweren Grundkonflikt oder von Vorwürfen gegenüber<br />

dem Umgangsberechtigten geprägt und mit der Konstellation<br />

in Nummer 3 vergleichbar.<br />

Absatz 3 Satz 1 legt ausdrücklich fest, dass die Bestellung<br />

des Verfahrensbeistands so früh wie möglich erfolgen soll,<br />

wobei zunächst Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit<br />

der Bestellung erfolgen müssen. Andererseits sollen der Verfahrensbeistand,<br />

bzw. das Kind mit dessen Unterstützung,<br />

Einfluss auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens<br />

nehmen können, weshalb nach dem Zeitpunkt, zu dem das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 bzw. 2 klar ist,<br />

ein weiteres Zuwarten nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />

Absatz 3 Satz 2 ordnet an, dass der Verfahrensbeistand mit<br />

dem Akt der Bestellung zum Beteiligten wird. Die Regelung<br />

entspricht § 274 Abs. 2 und § 315 Abs. 2. Der Verfahrensbeistand<br />

hat wie der Verfahrenspfleger die Rechte des<br />

Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden<br />

zu sein. Damit hat er im Verfahren eine eigenständige<br />

Stellung, die eine formelle Beteiligung erforderlich<br />

macht. Mit seiner Hinzuziehung erhält der Verfahrensbeistand<br />

alle Rechte und Pflichten eines Beteiligten, mit Ausnahme<br />

der Verpflichtung zur Kostentragung (Absatz 8). Er<br />

muss daher z. B. einem gerichtlich gebilligten Vergleich<br />

nach § 156 Abs. 2 zustimmen. Die Regelung wird ergänzt<br />

durch Absatz 4 Satz 4, nach dem der Verfahrensbeistand unabhängig<br />

von der Beeinträchtigung eigener materieller<br />

Rechte im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen kann.<br />

Absatz 3 Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50<br />

Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />

Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass die Entscheidung über die<br />

Bestellung oder Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands<br />

sowie über die Ablehnung einer derartigen Maßnahme<br />

nicht selbständig anfechtbar ist. Dass die Entscheidung<br />

nicht selbständig anfechtbar ist, ergibt sich bereits aus<br />

ihrem Charakter als Zwischenentscheidung; die Unanfechtbarkeit<br />

wird gleichwohl zur Klarstellung im Gesetz noch<br />

einmal ausdrücklich bestimmt. Damit wird eine Streitfrage,<br />

die zu zahlreichen sich widersprechenden Entscheidungen<br />

geführt hat, im Gesetz entschieden. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit<br />

ist umfassend und insbesondere nicht auf eine<br />

Anfechtung durch einzelne Personen oder Beteiligte beschränkt.<br />

Erfasst ist damit lediglich die isolierte Anfechtbarkeit<br />

einer entsprechenden Entscheidung; ein Rechtsmittel<br />

gegen die Endentscheidung kann weiterhin auch damit begründet<br />

werden, dass das Gericht einen Verfahrensbeistand<br />

zu Unrecht bestellt oder abberufen hat oder dass es die Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands zu Unrecht unterlassen<br />

oder abgelehnt hat.<br />

Der Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit verhindert<br />

Verfahrensverzögerungen durch entsprechende Rechtsmittel.<br />

Angesichts der nunmehr gefundenen Ausgestaltung des<br />

Rechtsinstituts des Verfahrensbeistands liegt weder in der<br />

Bestellung noch im Fall des Unterlassens der Bestellung ein<br />

derart schwerwiegender Eingriff in Rechte der Beteiligten<br />

vor, dass eine isolierte Anfechtbarkeit geboten wäre. Dies<br />

gilt insbesondere für die Eltern des betroffenen Kindes. Diese<br />

bleiben im Fall der Bestellung eines Verfahrensbeistands,<br />

und anders etwa als bei der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft,<br />

weiterhin in vollem Umfang zur Vertretung des<br />

Kindes berechtigt. Der Gesichtspunkt einer möglichen Kostenbelastung<br />

rechtfertigt eine Anfechtbarkeit nicht. Für den<br />

Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren hat der BGH<br />

durch Beschluss vom 25. Juni 2003 (FamRZ 2003, 1275 ff.)<br />

entschieden, dass die Bestellung für den Betroffenen nicht<br />

anfechtbar ist.<br />

Absatz 4 enthält erstmals Bestimmungen über Aufgaben<br />

und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands. Eine Klarstellung<br />

wurde in der Vergangenheit von der Praxis, insbesondere<br />

von den Verfahrenspflegern selbst, vielfach eingefordert.<br />

In der Rechtsprechung, die überwiegend im Zusammenhang<br />

mit Fragen der Vergütung des Verfahrenspflegers ergangen<br />

ist, bestehen diesbezüglich erhebliche Unterschiede und Unklarheiten.<br />

Satz 1 bringt zum Ausdruck, dass auch die Feststellung, also<br />

die Ermittlung des Interesses, und dabei in erster Linie des<br />

Willens des Kindes von den Pflichten des Verfahrensbeistands<br />

umfasst ist. Ein effektives Tätigwerden im Interesse<br />

des Kindes wäre sonst kaum möglich. Der Entwurf hält<br />

daran fest, dass der Verfahrensbeistand dem Interesse des<br />

Kindes verpflichtet ist und nicht allein dem von diesem geäußerten<br />

Willen. Zwar hat der Verfahrensbeistand den Kindeswillen<br />

in jedem Fall deutlich zu machen und in das Verfahren<br />

einzubringen, es steht ihm jedoch frei, darüber hinaus<br />

weitere Gesichtspunkte und auch etwaige Bedenken vorzutragen.<br />

Der Verfahrensbeistand hat daher bei seiner Stellungnahme<br />

sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille<br />

des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes<br />

(Kindeswohl) einzubeziehen. Dieses Verständnis der Aufgaben<br />

des Verfahrenspflegers entspricht der Wertung des materiellen<br />

Rechts, das vom Zentralbegriff des Kindeswohls geprägt<br />

ist (vgl. § <strong>16</strong>97a BGB). Es entspricht auch der<br />

eigenständigen Stellung des Verfahrensbeistands, der, anders<br />

als ein in fremdem Namen handelnder Verfahrensbevollmächtigter,<br />

selbst Beteiligter ist. Die Stellungnahme kann<br />

sowohl schriftlich als auch mündlich im Termin abgegeben


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 240 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

werden. Eine mündliche Stellungnahme wird insbesondere<br />

dann in Betracht kommen, wenn die Bestellung zeitnah zu<br />

einem Termin nach § 155 Abs. 2 erfolgt.<br />

Schließlich wird aus der Formulierung des Satzes 1 deutlich,<br />

dass die Aufgaben des Verfahrensbeistands strikt auf das<br />

konkrete Verfahren, für das er bestellt wurde, beschränkt<br />

sind.<br />

Satz 2 bestimmt, dass der Verfahrensbeistand das Kind in<br />

geeigneter Weise über das Verfahren zu informieren hat. Es<br />

handelt sich hierbei um das Gegenstück zur Geltendmachung<br />

des Interesses des Kindes. Dieses wäre ohne Unterstützung<br />

oftmals nicht in der Lage, die verfahrensmäßigen<br />

Abläufe zu verstehen. Eine altersgemäße Information, ggf.<br />

auch über den wesentlichen Inhalt der Verfahrensakten, erleichtert<br />

dem Kind die Wahrnehmung der eigenen Position.<br />

Satz 3 behandelt weitere Befugnisse des Verfahrensbeistands.<br />

Er kann Gespräche mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen<br />

führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen<br />

Regelung über den Verfahrensgegenstand<br />

mitwirken. Ob er von diesen Befugnissen Gebrauch macht,<br />

entscheidet er selbst. Soweit er sich dafür entscheidet, handelt<br />

er im Rahmen seiner – fakultativen – Aufgaben. Die Regelung<br />

ist insbesondere vor dem Hintergrund der vergütungsrechtlichen<br />

Vorschriften zu sehen.<br />

Satz 4 enthält das Beschwerderecht des Verfahrensbeistands<br />

im Interesse des Kindes.<br />

Satz 5 bringt zum Ausdruck, dass eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />

des Verfahrensbeistands für das Kind nicht besteht.<br />

Die Bestellung ändert an den Vertretungsverhältnissen<br />

also nichts. Der Verfahrensbeistand handelt in eigenem Namen<br />

und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen<br />

für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen. Auf<br />

diese Weise werden der Eingriff in das Elternrecht möglichst<br />

gering gehalten und eine sachwidrige Verlagerung von Aufgaben<br />

auf den Verfahrensbeistand vermieden. Die Regelung<br />

ist erforderlich, da zu dieser Frage für den Verfahrenspfleger<br />

nach § 50 FGG bislang unterschiedliche Auffassungen vertreten<br />

werden.<br />

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 3 FGG.<br />

Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 4 FGG.<br />

Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 5 FGG.<br />

Absatz 8 bestimmt, dass dem Verfahrensbeistand keine Verfahrenskosten<br />

auferlegt werden können. Dies ist sachgerecht,<br />

da er allein im Interesse des Kindes tätig wird. Die Regelung<br />

gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie<br />

auch für ein Rechtsmittelverfahren.<br />

Zu § 159 (Persönliche Anhörung des Kindes)<br />

Die Vorschrift enthält eine Neuregelung der Kindesanhörung.<br />

Vom bisherigen § 50b FGG unterscheidet sie sich in<br />

erster Linie durch einen veränderten Aufbau und einige Präzisierungen.<br />

Der Grundsatz der Anhörungspflicht wird deutlicher<br />

herausgestellt. Die Norm betrifft alle Kinder in Kindschaftssachen,<br />

also auch Mündel, was im Gegensatz zum<br />

bisherigen Recht nicht mehr eigens ausgesprochen werden<br />

muss.<br />

Absatz 1 ordnet an, dass das Gericht das Kind in Verfahren,<br />

die seine Person betreffen, persönlich anzuhören hat, wenn<br />

es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Grundsatz wird<br />

durch seine hervorgehobene Position besonders betont.<br />

Absatz 2 behandelt die persönliche Anhörung des Kindes,<br />

welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung<br />

der Anhörungspflicht ist in diesem Fall, dass die<br />

Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die<br />

Entscheidung von Bedeutung sind oder eine persönliche Anhörung<br />

des Kindes aus sonstigen Gründen, etwa in vermögensrechtlichen<br />

Angelegenheiten, angezeigt ist.<br />

Absatz 3 Satz 1 enthält die dem bisherigen § 50b Abs. 3<br />

Satz 1 FGG entsprechende Ausnahme zu der in den Absätzen<br />

1 und 2 geregelten Anhörungspflicht.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 50b Abs. 3 Satz 2 FGG.<br />

Absatz 4 trifft Bestimmungen zur Durchführung der Anhörung.<br />

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 50b Abs. 2 Satz 3 erster<br />

Halbsatz FGG.<br />

Satz 2 bestimmt wie der bisherige § 50b Abs. 2 Satz 3 zweiter<br />

Halbsatz FGG nach geltendem Recht, dass dem Kind<br />

Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.<br />

Satz 3 stellt im Übrigen die Gestaltung der Anhörung in das<br />

pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Dies entspricht der<br />

überwiegenden Auffassung zum geltenden Recht. Die Aufnahme<br />

in den Gesetzestext ist erforderlich, um einer Einflussnahme<br />

von Verfahrensbeteiligten auf die Gestaltung der<br />

Anhörung, insbesondere auf die Frage, welche Personen dabei<br />

anwesend sind, entgegenwirken zu können. Bei der Ausübung<br />

des Ermessens steht der Gesichtspunkt des Kindeswohls<br />

an oberster Stelle. Das Gericht soll eine positive und<br />

geschützte Gesprächssituation schaffen, die dem Kind ein<br />

offenes Artikulieren seiner Wünsche und Bedürfnisse ermöglicht.<br />

Zur Gestaltung der Anhörung gehört auch, ob Geschwister<br />

getrennt oder gemeinsam angehört werden, in welchen<br />

Räumlichkeiten die Anhörung erfolgt und ob sie in zeitlichem<br />

Zusammenhang mit dem Erörterungstermin oder zu<br />

einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird.<br />

Zu § <strong>16</strong>0 (Anhörung der Eltern)<br />

Absatz 1 betrifft die persönliche Anhörung der Eltern in Verfahren,<br />

die die Person des Kindes betreffen. Satz 1 entspricht<br />

im Wesentlichen dem bisherigen § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />

Der Verzicht auf die Wörter „in der Regel“ macht deutlich,<br />

dass das Gericht von einer Anhörung der Eltern nur in besonders<br />

gelagerten Ausnahmefällen absehen darf. Satz 2 entspricht<br />

dem bisherigen § 50a Abs. 1 Satz 3 FGG.<br />

Absatz 2 regelt die Anhörung in Kindschaftssachen, die<br />

nicht die Person des Kindes betreffen. Satz 1 verlangt keine<br />

persönliche Anhörung. Die Anhörung kann auch schriftlich<br />

erfolgen. Die im bisherigen § 50a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene<br />

Beschränkung der Anhörungspflicht auf ein Verfahren,<br />

das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft,<br />

besteht nicht mehr, da eine – zumindest schriftliche – Anhörung<br />

der sorgeberechtigten Elternteile zur Gewährleistung<br />

des rechtlichen Gehörs in jeder Kindschaftssache geboten<br />

ist.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50a Abs. 2<br />

FGG. Die Regelung gilt auch für die Eltern eines unter Vor-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 241 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

mundschaft stehenden Kindes, so dass eine dem bisherigen<br />

§ 50a Abs. 4 FGG entsprechende Regelung nicht mehr erforderlich<br />

ist.<br />

Absatz 3 entspricht trotz der veränderten Formulierung inhaltlich<br />

vollständig dem bisherigen § 50a Abs. 3 Satz 1<br />

FGG.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 3 Satz 2 FGG.<br />

Zu § <strong>16</strong>1 (Mitwirkung der Pflegeperson)<br />

Absatz 1 sieht vor, dass der im bisherigen § 50c FGG genannte<br />

Personenkreis nach § 7 Abs. 3 von Amts wegen hinzugezogen<br />

werden kann, wenn dies im Interesse des Kindes<br />

liegt. Durch diese Regelung soll die Stellung der Pflegeperson<br />

im gerichtlichen Verfahren verbessert werden.<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ<br />

2000, 219 ff. zu den Pflegeeltern) ist eine Pflegeperson nach<br />

geltendem Recht in Verfahren, welche die elterliche Sorge<br />

für ein Pflegekind betreffen, mangels unmittelbaren Eingriffs<br />

in ein subjektives Recht und mangels entsprechender<br />

Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich<br />

weder materiell noch formell verfahrensbeteiligt. Ausnahmen<br />

bestehen nur in den Verfahren nach § <strong>16</strong>30 Abs. 3,<br />

§ <strong>16</strong>32 Abs. 4, § <strong>16</strong>88 Abs. 3 und 4 BGB (vgl. zu Umgangssachen<br />

BGH FamRZ 2005, 975 ff.). Dies hat zur Folge, dass<br />

sich die Beteiligung der Pflegeperson am Verfahren regelmäßig<br />

in der Anhörung erschöpft.<br />

Bei länger andauernden Pflegeverhältnissen kann es im Interesse<br />

des Kindes liegen, die Pflegeperson formell am Verfahren<br />

zu beteiligen und ihr die mit der Beteiligung verbundenen<br />

Rechte und Pflichten aufzuerlegen. Die formelle<br />

Beteiligung stellt sicher, dass die Pflegeperson über den<br />

Fortgang des Verfahrens und über die Beweisergebnisse informiert<br />

wird und aktiv auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss<br />

nehmen kann. Zugleich kann sie – z. B. bei der Regelung<br />

des Umgangs mit einem Kind – unmittelbar in die<br />

Entscheidung des Gerichts mit einbezogen werden. Das Ermessen<br />

des Gerichts bei der Entscheidung über die Hinzuziehung<br />

wird durch das Interesse des Kindes begrenzt. Ein<br />

entsprechendes Interesse liegt vor, wenn eine Hinzuziehung<br />

dem Kindeswohl dienen kann.<br />

Anders als bei der Mitwirkung des Jugendamts nach § <strong>16</strong>2<br />

Abs. 3 Satz 2 sieht §<strong>16</strong>1 für die Pflegeperson keine verfahrensrechtliche<br />

Beschwerdebefugnis vor. Die Rechtsmittelbefugnis<br />

richtet sich – wie im geltenden Recht – allein nach<br />

einer Beschwer der Pflegeperson.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50c Satz 1<br />

FGG mit der Maßgabe, dass ein Absehen von der Anhörung<br />

der Pflegeperson nicht mehr möglich ist. Der Begriff der<br />

„längeren Zeit“ entspricht der Formulierung in § <strong>16</strong>30<br />

Abs. 3, § <strong>16</strong>32 Abs. 4 BGB.<br />

Zu § <strong>16</strong>2 (Mitwirkung des Jugendamts)<br />

Absatz 1 Satz 1 sieht die Anhörung des Jugendamts in Verfahren,<br />

die die Person des Kindes betreffen, vor. Im Gegensatz<br />

zu der im bisherigen § 49a Abs. 1 FGG enthaltenen Aufzählung<br />

sind die betroffenen Verfahren nunmehr allgemein<br />

bezeichnet. Auch § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist allgemein<br />

gefasst.<br />

Der bisherige § 49a Abs. 1 FGG enthält ohne nachvollziehbaren<br />

Grund mehrere Verfahren nicht, obwohl sie mit den aufgezählten<br />

Fallkonstellationen vergleichbar sind. Zu nennen<br />

sind beispielsweise Verfahren nach § <strong>16</strong>18 Abs. 1 Satz 4, den<br />

§§ <strong>16</strong>28, <strong>16</strong>29 Abs. 2 Satz 3 und § <strong>16</strong>72 Abs. 2 BGB. Auch<br />

Verfahren betreffend Änderung (bislang § <strong>16</strong>96 BGB) oder<br />

Vollstreckung (bislang § 33 FGG) einer Entscheidung, die die<br />

Person des Kindes betrifft, sind nicht ausdrücklich genannt.<br />

Die Praxis behilft sich mit einem weiten Verständnis oder mit<br />

einer analogen Anwendung der im bisherigen § 49a Abs. 1<br />

FGG genannten Fälle oder begründet eine Anhörungspflicht<br />

direkt aus dem Grundsatz der Amtsermittlung. Die Vorschrift<br />

des Absatzes 1 trägt dem Rechnung.<br />

Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, sind nicht<br />

nur solche, die die elterliche Sorge oder die Personensorge<br />

betreffen, sondern auch alle sonstigen Kindschaftssachen,<br />

die das Kind betreffen und nicht ausschließlich vermögensrechtlicher<br />

Art sind. Dies können auch Kindschaftssachen<br />

nach § 151 Nr. 4 bis 7 sein. Daraus ergibt sich eine gewisse<br />

Erweiterung der von der Anhörungspflicht umfassten Verfahren.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 49a Abs. 3<br />

i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />

Absatz 2 regelt die Stellung des Jugendamts als Verfahrensbeteiligter.<br />

Die Anhörung macht es noch nicht zum Beteiligten.<br />

Ob sich das Jugendamt über die Anhörung hinaus in das<br />

Verfahren einschaltet, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus<br />

diesem Grund soll ihm eine Wahlmöglichkeit eingeräumt<br />

werden. Im Fall eines entsprechenden Antrags ist das Gericht<br />

zur Hinzuziehung verpflichtet. Stellt das Jugendamt in<br />

einem Antragsverfahren einen Sach- oder Verfahrensantrag,<br />

ist es schon deshalb Beteiligter.<br />

Für das Jugendamt in allen Kindschaftssachen ausnahmslos<br />

die Stellung als Verfahrensbeteiligter vorzusehen, würde die<br />

Verfahren schwerfälliger machen und einen unnötigen Arbeitsaufwand<br />

für Gerichte und Jugendämter bedeuten.<br />

Absatz 3 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 49a<br />

Abs. 3 i. V. m. § 49 Abs. 3 FGG; das von Kindschaftssachen<br />

nicht betroffene Landesjugendamt wird nicht mehr erwähnt.<br />

Satz 2 enthält die von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />

des Jugendamts.<br />

Zu § <strong>16</strong>3 (Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung;<br />

Inhalt des Gutachtenauftrags)<br />

Absatz 1 legt fest, dass im Fall einer Anordnung der schriftlichen<br />

Begutachtung in einer Kindschaftssache dem Sachverständigen<br />

zugleich eine Frist für die Einreichung des Gutachtens<br />

zu setzen ist. Eine solche Pflicht ist im bisherigen<br />

Recht nicht vorgesehen. § 411 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der im<br />

Fall der Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens<br />

im Wege des Strengbeweises auch in Kindschaftssachen<br />

Anwendung findet, sieht lediglich vor, dass das Gericht<br />

dem Sachverständigen eine Frist setzen kann.<br />

Die nunmehr vorgesehene Norm beruht auf der Erkenntnis,<br />

dass die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens<br />

oftmals zu einer erheblichen Verlängerung der<br />

Verfahrensdauer führt. An dieser Stelle besteht somit ein besonderes<br />

Bedürfnis für Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 242 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Die Fristsetzung hat nach dem Wortlaut der Vorschrift zugleich<br />

mit der Anordnung der Begutachtung zu erfolgen. Der<br />

Sachverständige kann damit sogleich mit Eingang des Auftrags<br />

prüfen, ob seine Kapazitäten für eine Erledigung innerhalb<br />

der gesetzten Frist voraussichtlich ausreichen werden<br />

und, wenn dies nicht der Fall ist, das Gericht frühzeitig informieren.<br />

Das weitere Vorgehen im Fall der Versäumung einer gesetzten<br />

Frist ergibt sich aus § 30 Abs. 1, 2 in Verbindung mit<br />

§ 411 Abs. 2 ZPO. Danach kann auch dem Umstand Rechnung<br />

getragen werden, dass die Versäumung der Frist auf<br />

eine unzureichende Mitwirkung der Beteiligten zurückzuführen<br />

ist.<br />

Die Verpflichtung der Eltern zur Mitwirkung an der Erstellung<br />

eines Gutachtens folgt aus § 27 Abs. 1. Die Mitwirkung<br />

ist allerdings – wie im geltenden Recht – nicht erzwingbar.<br />

Weigern sich die Eltern, an einer Begutachtung teilzunehmen,<br />

können ihnen nach § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Kosten auferlegt<br />

werden.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass das Familiengericht in Kindschaftsverfahren,<br />

die die Person des Kindes betreffen, den Sachverständigen<br />

auch damit beauftragen kann, die Eltern zur Erzielung<br />

eines Einvernehmens und zur Wahrnehmung ihrer<br />

elterlichen Verantwortung bei der Regelung der elterlichen<br />

Sorge und des Umgangs zu bewegen.<br />

Der Sachverständige hat sein Gutachten zu den im Beweisbeschluss<br />

bezeichneten Punkten zu erstatten (vgl. § 403<br />

ZPO), wobei das Gericht bei streitigem Sachverhalt zu bestimmen<br />

hat, welche Tatsachen der Begutachtung zugrunde<br />

zu legen sind (§ 404a Abs. 3 ZPO). Herkömmliche Gutachten<br />

beantworten die gerichtliche Beweisfrage, welcher Elternteil<br />

zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge besser geeignet<br />

oder in welchem Umfang ein Umgang des Kindes mit<br />

dem anderen Elternteil zu empfehlen ist, mit einem mehr<br />

oder weniger klaren Entscheidungsvorschlag, der nicht selten<br />

mit der Aufforderung an die Eltern verbunden wird, im<br />

Interesse der Kinder besser miteinander zu kommunizieren<br />

und zu kooperieren. Wie ein solcher Entscheidungsvorschlag<br />

bei Fortbestehen der Ablehnung eines Elternteils umgesetzt<br />

werden kann, wird dagegen nicht selten nur kursorisch<br />

beschrieben.<br />

In der Praxis der Sorge- und Umgangsrechtssachen haben sich<br />

derartige Gutachten nicht selten als nur eingeschränkt verwertbar<br />

erwiesen. Den Familiengerichten soll durch die neue<br />

Bestimmung die Befugnis eingeräumt werden, den Gutachtenauftrag<br />

auf die in der Regelung genannten Inhalte zu erstrecken.<br />

Dabei kann der Sachverständige die Eltern zunächst<br />

über die negativen psychologischen Auswirkungen einer<br />

Trennung auf alle Familienmitglieder aufklären und sodann<br />

versuchen, bei den Eltern Verständnis und Feinfühligkeit für<br />

die von den Interessen der Erwachsenen abweichenden Bedürfnisse<br />

und für die psychische Lage des Kindes zu wecken.<br />

Gelingt dies, kann er mit den Eltern ein einvernehmliches<br />

Konzept zum zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes und<br />

zur Gestaltung des Umgangs erarbeiten.<br />

Zu § <strong>16</strong>4 (Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind)<br />

Die Vorschrift entspricht in den Sätzen 1 und 2 dem bisherigen<br />

§ 59 Abs. 2 FGG. Die Entscheidung ist stets zu be-<br />

gründen; gemäß Satz 3 findet deshalb die Bestimmung des<br />

§ 38 Abs. 4 Nr. 2 keine Anwendung.<br />

Zu § <strong>16</strong>5 (Vermittlungsverfahren)<br />

Die Vorschrift übernimmt und erweitert das Vermittlungsverfahren<br />

gemäß dem bisherigen § 52a FGG, das durch das<br />

KindRG vom <strong>16</strong>. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) in das<br />

Gesetz eingefügt worden ist, und passt die Vorschrift an einigen<br />

Stellen an die durch das FamFG veränderte Rechtslage an.<br />

Durch eine Ergänzung in Absatz 1 ist das Vermittlungsverfahren<br />

nunmehr auch dann durchführbar, wenn eine Regelung<br />

über den Umgang vereitelt oder erschwert wird, die die<br />

Eltern im gerichtlichen Verfahren getroffen haben. Diese<br />

Fälle werden der gerichtlichen Entscheidung über den Umgang<br />

gleichgestellt. Ein Vermittlungsverfahren zwischen den<br />

Eltern erscheint auch und gerade dann erfolgversprechend,<br />

wenn sie sich zu einem früheren Zeitpunkt bereits über die<br />

Durchführung des Umgangs geeinigt hatten. Im Interesse<br />

des Wohls des Kindes, dem eine Vollstreckung der Umgangsregelung<br />

mit Zwangsmitteln möglichst erspart werden<br />

soll, erscheint es daher geboten, dass das Gericht auf Antrag<br />

eines Elternteils auch bei der Vollziehung einer einvernehmlichen<br />

Umgangsregelung zwischen den Eltern vermittelt.<br />

Die Vorschrift wurde überdies in Absatz 2 sprachlich klarer<br />

gefasst, in den Absätzen 3 und 5 an die Einführung von Ordnungsmitteln<br />

zur Vollstreckung von Umgangsentscheidungen<br />

und in Absatz 4 an die Vorschrift über den Terminsvermerk<br />

(§ 28 Abs. 4) angepasst. Die Regelung des gerichtlich gebilligten<br />

Vergleichs findet sich jetzt in § 156 Abs. 2. Absatz 4<br />

konnte daher entsprechend gestrafft werden.<br />

In Absatz 5 Satz 1 wurde die Formulierung des bisherigen<br />

§ 52a Abs. 5 Satz 1 FGG beibehalten, da eine einvernehmliche<br />

Regelung nicht nur in der Form des Vergleichs erfolgen<br />

kann.<br />

Zu § <strong>16</strong>6 (Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen<br />

und gerichtlich gebilligten Vergleichen)<br />

Die Vorschrift übernimmt den verfahrensrechtlichen Gehalt<br />

des § <strong>16</strong>96 BGB. Sie enthält mit der Verpflichtung zur Abänderung<br />

auch eine entsprechende Befugnis des Gerichts<br />

und ist daher für den Bereich der Kindschaftssachen als Spezialvorschrift<br />

zu den Regelungen des Buches 1 über die Abänderung<br />

gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter<br />

Vergleiche zu verstehen. Die Vorschrift betrifft die<br />

Abänderung von Entscheidungen in der Hauptsache. Die<br />

Abänderung einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass<br />

einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 54.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § <strong>16</strong>96 Abs. 3 BGB. Die<br />

Aufnahme der kindesschutzrechtlichen Maßnahmen, die<br />

jetzt in § <strong>16</strong>96 Abs. 2 BGB definiert sind, soll klarstellen,<br />

dass die Überprüfungspflicht des Gerichts für alle länger<br />

dauernden Maßnahmen besteht, bei denen die Eingriffsschwelle<br />

über die Kindeswohlgefährdung oder die Voraussetzung<br />

der Erforderlichkeit der Maßnahme für das Kindeswohl<br />

definiert ist.<br />

Absatz 3 verpflichtet das Gericht, einen Beschluss, mit dem<br />

es die Anordnung einer Schutzmaßnahme nach den §§ <strong>16</strong>66<br />

bis <strong>16</strong>67 BGB abgelehnt hat, in einem angemessenen zeitlichen<br />

Abstand daraufhin zu überprüfen, ob diese Entscheidung<br />

noch immer sachgerecht ist. Eine nochmalige Befas-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 243 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

sung des Gerichts ist aus Kindesschutzgründen in<br />

bestimmten Fällen geboten. Durch die Einführung dieser<br />

Überprüfungspflicht soll der Gefahr entgegengewirkt werden,<br />

dass es – entgegen der Annahme des Gerichts – nicht<br />

gelingt, die Gefährdung für das Kind abzuwenden, und das<br />

Gericht hiervon nichts erfährt. Gerade wenn das Gericht im<br />

Hinblick auf Zusagen der Eltern das Verfahren ohne eine<br />

Maßnahme abgeschlossen hat, soll im Interesse des Kindes<br />

eine nochmalige Befassung des Gerichts mit dem Fall gewährleistet<br />

werden. Dadurch kann der Gefahr vorgebeugt<br />

werden, dass Eltern nach einem für sie folgenlosen Gerichtsverfahren<br />

nicht mehr mit dem Jugendamt kooperieren und<br />

ihrem Kind damit notwendige Hilfen vorenthalten. Nehmen<br />

beispielsweise Eltern – entgegen ihrer Zusage im Gerichtstermin<br />

– Jugendhilfeleistungen nicht in Anspruch, soll das<br />

Gericht zeitnah weitergehende Maßnahmen prüfen. Die Zuständigkeit<br />

der Kinder- und Jugendhilfe, das Familiengericht<br />

in eigener Verantwortung erneut anzurufen, bleibt davon<br />

unberührt. Zum Zweck der Überprüfung kann das Gericht<br />

zum Beispiel das Jugendamt um Mitteilung der Ergebnisse<br />

der Hilfeplangespräche und der durchgeführten Hilfen bitten.<br />

In Betracht kommt auch die Anhörung der Eltern oder<br />

des Kindes.<br />

Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ermöglicht es, eine<br />

nochmalige Überprüfung in offensichtlich unbegründeten<br />

Fällen auszuschließen, insbesondere, wenn auch das Jugendamt<br />

keine gerichtlichen Maßnahmen (mehr) für erforderlich<br />

hält.<br />

Zu § <strong>16</strong>7 (Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung<br />

Minderjähriger)<br />

Absatz 1 Satz 1 regelt, dass in den Fällen des § 151 Nr. 6 die<br />

für Unterbringungssachen geltenden Vorschriften anzuwenden<br />

sind. Satz 2 modifiziert dies insoweit, als an die Stelle<br />

des Verfahrenspflegers der Verfahrensbeistand tritt. Ein solcher<br />

ist stets zu bestellen, wenn nach den für Unterbringungssachen<br />

geltenden Vorschriften ein Verfahrenspfleger<br />

zu bestellen ist.<br />

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 70<br />

Abs. 7 FGG, soweit er die Unterbringung Minderjähriger betrifft.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 70a FGG.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 70d Abs. 2 FGG.<br />

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 70g<br />

Abs. 5 Satz 1 FGG. Die ausdrückliche Erwähnung des<br />

Jugendamts dient der Klarstellung. Die Befugnisse des<br />

Jugendamts bei der Zuführung zur Unterbringung richten<br />

sich nach § <strong>16</strong>7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 326<br />

Abs. 2.<br />

Absatz 6 regelt die Qualifikation des Sachverständigen für<br />

die Erstattung eines Gutachtens bei Unterbringungsmaßnahmen<br />

abweichend von § 321. Der ärztliche Sachverständige<br />

soll danach nicht mehr in der Regel Arzt für Psychiatrie, sondern<br />

Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie<br />

sein. Dies entspricht ganz überwiegend schon der<br />

bisherigen Handhabung in der Praxis.<br />

Abweichend von diesem Regelfall soll das Gutachten in<br />

Verfahren nach § 151 Nr. 6 ausnahmsweise auch durch einen<br />

in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychothera-<br />

peuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet<br />

werden können. Zwar handelt es sich gerade bei stark<br />

verhaltensauffälligen Kindern, für die eine geschlossene Unterbringung<br />

in Betracht kommt, um eine psychiatrische<br />

Hochrisikogruppe, für die im Regelfall eine psychiatrische<br />

Begutachtung erforderlich ist. In bestimmten Fällen, etwa<br />

bei eindeutigen Erziehungsdefiziten, kann aber unter Umständen<br />

von vornherein nur eine Unterbringung in einem<br />

Heim der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommen,<br />

ohne dass ein psychiatrischer Hintergrund im Raum steht.<br />

Zu § <strong>16</strong>8 (Beschluss über Zahlungen des Mündels)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 56g FGG in der<br />

Fassung des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes<br />

vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), mit Ausnahme der im<br />

Hinblick auf den Allgemeinen Teil des FamFG entbehrlichen<br />

Absätze 5 und 6.<br />

Zu § <strong>16</strong>8a (Mitteilungspflichten des Standesamts)<br />

Die Vorschrift regelt die Pflicht des Standesamts zur Unterrichtung<br />

des Familiengerichts.<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 48 FGG. Die<br />

Anzeigepflicht des Standesbeamten dient der Prüfung, ob<br />

familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich sind, z. B. die<br />

Bestellung eines Vormunds oder eines Pflegers.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 64c FGG in<br />

der Fassung des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts<br />

vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122). Die Anzeigepflicht<br />

korrespondiert mit § <strong>16</strong>17 Abs. 2 BGB, nach dem das<br />

Gericht einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht<br />

überträgt, wenn die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt<br />

keine Bestimmung getroffen haben.<br />

Die Einstellung in das FamFG ist durch die vollständige<br />

Übernahme der Regelungen des FGG bedingt.<br />

Zu Abschnitt 4 (Verfahren in Abstammungssachen)<br />

Der Abschnitt enthält Vorschriften über das Verfahren in Abstammungssachen.<br />

Derzeit werden diese Verfahren grundsätzlich nach den Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung geführt (§ 640 ff. ZPO).<br />

Für den seltenen Fall, dass die Person, gegen die die Klage<br />

zu richten wäre, verstorben ist, sieht der bisherige § <strong>16</strong>00e<br />

Abs. 2 BGB ein gesondertes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

vor (vgl. den bisherigen § 55b FGG).<br />

Nach dem vorliegenden Entwurf soll das Verfahren in sämtlichen<br />

Abstammungssachen nunmehr einheitlich als ein Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet werden.<br />

Hierfür spricht die größere Flexibilität dieser Verfahrensordnung.<br />

Insbesondere die Einbeziehung weiterer Beteiligter ist<br />

problemloser möglich als bisher. Entsprechendes gilt für die<br />

Mitwirkung des Jugendamts in bestimmten Fällen. Das Verfahren<br />

kann zudem, anders als ein ZPO-Verfahren, ohne formalen<br />

Gegner ausgestaltet werden. Es gibt nach dem Entwurf<br />

nur den Antragsteller und die weiteren Beteiligten.<br />

Daher bedarf es weder einer differenzierten Regelung der<br />

Beteiligten für die verschiedenen Fallkonstellationen noch<br />

einer Sonderregelung für den Fall, dass die Person, gegen die<br />

ein entsprechender Antrag gerichtet ist, verstorben ist. Im<br />

letzteren Fall genügt es, wenn das Verfahren durch den An-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 244 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

tragsteller eingeleitet wird (für den Fall, dass ein Beteiligter<br />

während des Verfahrens verstirbt, ist § 181 zu beachten).<br />

Diese Flexibilität hat den Vorteil, dass die Beteiligten nicht<br />

ohne Not in die Position von Gegnern gebracht werden; dies<br />

gilt insbesondere für das Kind im Verhältnis zum anfechtenden<br />

Vater.<br />

Die für das zivilprozessuale Verfahren nach § 640 ff. ZPO<br />

typischen besonderen Elemente, wie der Strengbeweis, die<br />

Wirkung der Entscheidung für und gegen alle sowie die besonderen<br />

Vorschriften für eine Wiederaufnahme bleiben erhalten.<br />

Zu § <strong>16</strong>9 (Abstammungssachen)<br />

Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs Abstammungssachen.<br />

Nummer 1 entspricht § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Einbezogen<br />

sind nun auch die bislang von § <strong>16</strong>00e Abs. 2 BGB erfassten<br />

Feststellungsverfahren.<br />

Nummer 2 entspricht § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Einbezogen<br />

sind nun auch die bislang von § <strong>16</strong>00e Abs. 2 BGB erfassten<br />

Anfechtungsverfahren.<br />

Zu § 170 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 640a Abs. 1 Satz 1<br />

ZPO, wobei jedoch das Kriterium des Wohnsitzes entfällt.<br />

Absatz 2 ersetzt die Regelung des bisherigen § 640a Abs. 1<br />

Satz 2, 3 ZPO durch eine straffere und damit klarere Formulierung.<br />

Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben,<br />

kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt der<br />

Mutter, wenn auch danach die Zuständigkeit eines deutschen<br />

Gerichts nicht gegeben ist, auf den gewöhnlichen Aufenthalt<br />

des Vaters an.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 640a Abs. 1<br />

Satz 4 ZPO.<br />

Zu § 171 (Antrag)<br />

Absatz 1 legt fest, dass das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet<br />

wird. Die rechtzeitige Einreichung des Antrags bei Gericht<br />

bewirkt bei der Anfechtung der Vaterschaft zugleich die<br />

Einhaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungsfrist nach<br />

§ <strong>16</strong>00b Abs. 1 BGB. Durch die Überführung des Abstammungsverfahrens<br />

in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

kommt es auf eine Klageerhebung – und damit auf<br />

die Bekanntgabe des Antrags an die weiteren Beteiligten –<br />

nicht mehr an. Zu beachten ist jedoch § 25 Abs. 3 Satz 2,<br />

nach dem die Wirkungen einer Verfahrenshandlung bei Vornahme<br />

gegenüber einem unzuständigen Gericht erst mit Eingang<br />

beim zuständigen Gericht eintreten.<br />

Absatz 2 enthält eine von § 23 Abs. 1 abweichende Bestimmung<br />

des Inhalts des Antrags.<br />

Nach Satz 1 sollen das Verfahrensziel und die betroffenen<br />

Personen bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei um die<br />

für die Abgrenzung des Verfahrensgegenstands erforderlichen<br />

Mindestangaben. Da es sich um eine Soll-Vorschrift<br />

handelt, ist der Antrag im Fall von ungenügenden Angaben<br />

nicht sofort als unzulässig zurückzuweisen. Das Gericht hat<br />

zunächst einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Satz 2<br />

bestimmt, dass bei einem Verfahren auf Anfechtung der<br />

Vaterschaft darüber hinaus die Umstände angegeben werden<br />

sollen, die gegen eine Vaterschaft sprechen, d. h. Umstände,<br />

die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der<br />

Abstammung zu wecken. Der Antragsteller soll in der Antragsbegründung<br />

auch den Zeitpunkt der Kenntniserlangung<br />

von diesen Umständen darlegen. Hierdurch wird dem Gericht<br />

eine Ermittlung der Einhaltung der Anfechtungsfrist<br />

nach § <strong>16</strong>00b Abs. 1 BGB von Amts wegen ermöglicht. Dies<br />

entspricht im Wesentlichen den bisherigen Anforderungen,<br />

die die Rechtsprechung an die Schlüssigkeit einer Klage auf<br />

Anfechtung der Vaterschaft stellt (vgl. nur BGH NJW 1998,<br />

2976). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung<br />

vom 13. Februar 2007 (BVerfG FamRZ 2007, 441)<br />

festgestellt, dass diese Auslegung der Anfechtungsvoraussetzungen<br />

verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei<br />

ist allerdings zu berücksichtigen, dass an die Darlegung<br />

derartiger Umstände keine zu hohen Anforderungen gestellt<br />

werden dürfen. Es ist nicht erforderlich, dass die vorgetragenen<br />

Umstände die Nichtvaterschaft wahrscheinlich oder gar<br />

überwiegend wahrscheinlich machen. Es genügt, wenn sie<br />

bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der<br />

Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen<br />

Abstammung des Kindes als nicht ganz fernliegend erscheinen<br />

lassen (vgl. BGH a. a. O.). Werden diese Umstände<br />

vorgetragen, hat das Gericht den Sachverhalt einschließlich<br />

der Frage, ob die jeweilige Anfechtungsfrist eingehalten<br />

worden ist, von Amts wegen aufzuklären. Die Feststellungslast<br />

für den Ablauf der Anfechtungsfrist richtet sich dabei<br />

nach dem materiellen Recht (§ <strong>16</strong>00b Abs. 1 BGB). Soweit<br />

nach Ausschöpfen der verfügbaren Beweismittel von Amts<br />

wegen noch Zweifel an der Einhaltung der Anfechtungsfrist<br />

durch den Antragsteller verbleiben, gehen diese demnach zu<br />

Lasten der weiteren Beteiligten an einem Anfechtungsverfahren.<br />

Satz 3 trägt den Besonderheiten der behördlichen Anfechtung<br />

Rechnung, wie sie im Entwurf eines Gesetzes zur<br />

Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vorgesehen<br />

ist (Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3291). Bei den anzugebenden<br />

Umständen handelt es sich um die Tatsachen, die<br />

den Tatbestand des behördlichen Anfechtungsrechts ergeben:<br />

Die Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5 BGB-E setzt<br />

gemäß § <strong>16</strong>00 Abs. 3 BGB-E voraus, dass erstens zwischen<br />

dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre<br />

Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder<br />

seines Todes bestanden hat und zweitens durch die<br />

Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte<br />

Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines<br />

Elternteiles geschaffen werden. Diese Tatsachen müssen zusätzlich<br />

zur fehlenden biologischen Vaterschaft gegeben<br />

sein, um das behördliche Anfechtungsrecht zu begründen.<br />

Die anfechtungsberechtigte Behörde muss nur die Tatsachen<br />

angeben, die die Annahme rechtfertigen, dass die zusätzlichen<br />

Voraussetzungen des § <strong>16</strong>00 Abs. 3 BGB vorliegen.<br />

Die Darlegung von Zweifeln an der biologischen Abstammung<br />

ist der Behörde nicht zumutbar, da diese Umstände<br />

zum Kernbereich der Privatsphäre der Betroffenen zählen.<br />

Die Darlegungslast dürfte dabei mit Rücksicht auf die Aufklärungsmöglichkeiten<br />

der anfechtungsberechtigten Behörde<br />

abgestuft sein: Die Behörde muss in der Lage sein, den<br />

staatsangehörigkeits- bzw. ausländerrechtlichen Teil des<br />

Tatbestands umfassend darzulegen, weil diese Anknüpfung<br />

bewusst objektiv gehalten ist (vgl. die Begründung zum


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 245 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Gesetzentwurf, a. a. O., S. 14). Die Behörde kann dagegen<br />

mit Rücksicht auf die Privatsphäre der Betroffenen das<br />

(Nicht-)Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung vielfach<br />

nur eingeschränkt ermitteln und darlegen. Hier greifen<br />

die vom BGH entwickelten Zumutbarkeitskriterien für die<br />

Sachverhaltsdarlegung (a. a. O., S. 14). Die Behörde kann<br />

insbesondere das (Nicht-)Vorliegen des Zusammenlebens in<br />

häuslicher Gemeinschaft vortragen und diesen Umstand in<br />

Beziehung zur ausländerrechtlichen Situation der Beteiligten<br />

setzen. Es ist in diesen Fällen Sache von Vater und Kind<br />

als den Anfechtungsgegnern, im Einzelnen zu ihrer Beziehung<br />

vorzutragen. Die von der Behörde dargelegten Tatsachen<br />

sind Ausgangspunkt für die Sachverhaltsermittlung<br />

durch das Gericht. Ihm stehen dafür insbesondere die Anhörung<br />

von Mutter, rechtlichem Vater, Jugendamt und ggf. dem<br />

Kind als Erkenntnisquellen zur Verfügung.<br />

Zu § 172 (Beteiligte)<br />

Absatz 1 knüpft an § 7 Abs. 2 Nr. 2 an und regelt, wer im<br />

Abstammungsverfahren als Beteiligter hinzuzuziehen ist.<br />

Die Nummern 1, 2 und 3 nennen das Kind, die Mutter und<br />

den Vater. In der Sache handelt es sich dabei um den im bisherigen<br />

§ 640e Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Personenkreis.<br />

Nach Nummer 4 ist der Mann, der an Eides statt versichert,<br />

der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,<br />

ebenfalls hinzuzuziehen. Die Formulierung entspricht<br />

§ <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Fall des § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5<br />

BGB ist auch die anfechtungsberechtigte Behörde hinzuzuziehen.<br />

Entsprechend ist Nummer 4 auf Verfahren beschränkt,<br />

die die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand<br />

haben.<br />

Absatz 2 gibt dem Jugendamt die Möglichkeit, in den Fällen,<br />

in denen es anzuhören ist, auch die volle Beteiligtenstellung<br />

zu erlangen. Es ist auf seinen Antrag durch das Gericht<br />

in den genannten Fällen als Beteiligter hinzuzuziehen.<br />

Zu § 173 (Vertretung eines Kindes durch einen Beistand)<br />

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 53a ZPO. Auf<br />

schriftlichen Antrag eines Elternteils kann das Jugendamt<br />

Beistand des Kindes werden (§ 1712 BGB). Die elterliche<br />

Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.<br />

Die Regelung dient dazu, im Verfahren gegensätzliche Erklärungen<br />

des Jugendamts und des sorgeberechtigten Elternteils<br />

zu verhindern, indem dem Jugendamt der Vorrang eingeräumt<br />

wird.<br />

Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt nicht zum<br />

Verfahrensbeteiligten. Die Beteiligung regelt sich allein<br />

nach § 172 Abs. 2, § 176 Abs. 1.<br />

Zu § 174 (Verfahrensbeistand)<br />

Satz 1 ermöglicht es dem Gericht nunmehr auch in Abstammungsverfahren<br />

dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand<br />

zu bestellen. Hierfür kann insbesondere im Fall<br />

einer Interessenkollision in der Person des gesetzlichen Vertreters<br />

ein Bedürfnis bestehen.<br />

Wegen der weiteren Ausgestaltung der Rechtsfigur des Verfahrensbeistands<br />

verweist Satz 2 auf bestimmte Regelungen<br />

des § 158.<br />

Zu § 175 (Erörterungstermin)<br />

Satz 1 bestimmt als Soll-Vorschrift, dass die Angelegenheit<br />

mit den Beteiligten in einem Termin erörtert wird. Der Termin<br />

soll dabei vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung<br />

erfolgen. Auf diese Weise kann die Frage der Einhaltung<br />

der Anfechtungsfrist geklärt werden, bevor etwa eine<br />

kostspielige Abstammungsbegutachtung in Auftrag gegeben<br />

wird. Von einem Termin in einem Verfahren auf Anfechtung<br />

der Vaterschaft kann ausnahmsweise abgesehen werden,<br />

wenn sich die Beteiligten schriftlich geäußert haben und keine<br />

Anhaltspunkte für den Ablauf der Anfechtungsfrist ersichtlich<br />

sind.<br />

Satz 2 bestimmt, dass das Gericht das persönliche Erscheinen<br />

der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen soll.<br />

Zu § 176 (Anhörung des Jugendamts)<br />

Absatz 1 regelt die Anhörung des Jugendamts. Eine entsprechende<br />

Vorschrift existiert derzeit nur für die im Gesetz zur<br />

Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vorgesehene<br />

Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 5 BGB (vgl.<br />

Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3291, S. 8).<br />

Nach Satz 1 ist die Anhörung als Soll-Vorschrift nunmehr<br />

auch für den Fall einer Anfechtung nach § <strong>16</strong>00 Abs. 1 Nr. 2<br />

und 4 BGB vorgesehen; im letzteren Fall jedoch nur, soweit<br />

die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt.<br />

Durch diese Mitwirkung wird die Einschätzung der Fragen,<br />

ob eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § <strong>16</strong>00<br />

Abs. 3 BGB besteht und ob eine Anfechtung im Sinne des<br />

§ <strong>16</strong>00a Abs. 4 BGB dem Wohl des Kindes dient, erleichtert.<br />

Nach Satz 2 soll das Gericht das Jugendamt anhören können,<br />

wenn ein Beteiligter minderjährig ist.<br />

Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass die Entscheidung dem<br />

Jugendamt mitzuteilen ist, wenn es angehört wurde. Satz 2<br />

enthält daran anknüpfend ein von § 59 unabhängiges Beschwerderecht<br />

des Jugendamts.<br />

Zu § 177 (Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme)<br />

Die Vorschrift des Absatzes 1 entspricht dem bisherigen<br />

§ 640d ZPO. Die Formulierung wurde zur Verbesserung der<br />

Verständlichkeit sprachlich an § 127 Abs. 2 angepasst; eine<br />

inhaltliche Veränderung ist damit nicht verbunden.<br />

Absatz 2 Satz 1 knüpft an § 30 Abs. 2 an und bestimmt, dass<br />

eine Beweisaufnahme über die Frage der Abstammung stets<br />

als förmliche Beweisaufnahme nach den Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung zu erfolgen hat. Der Freibeweis ist insoweit<br />

ausgeschlossen. Nach bisherigem Recht ergibt sich<br />

dasselbe Ergebnis bereits aus dem Standort der einschlägigen<br />

Verfahrensregelungen in der ZPO. Angesichts der besonderen<br />

Bedeutung der Frage der Abstammung ist die Beschränkung<br />

auf den Strengbeweis grundsätzlich weiterhin<br />

gerechtfertigt. Satz 2 eröffnet dem Gericht demgegenüber<br />

die Möglichkeit, im Einverständnis mit den Beteiligten ein<br />

privates Abstammungsgutachten zu verwenden, wenn es an<br />

den dort getroffenen Feststellungen nicht zweifelt. Das private<br />

Abstammungsgutachten muss mit Einwilligung aller<br />

Beteiligten eingeholt worden sein. Die Vorschrift dient der<br />

Prozessökonomie. Sind alle Beteiligten mit der Verwertung<br />

des privat eingeholten Abstammungsgutachtens einverstan-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 246 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

den, kann das Gericht dieses Gutachten nach eigenem Ermessen<br />

zu Beweiszwecken verwerten. Der Zwang zur Einholung<br />

eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens wäre in<br />

diesen Fällen lediglich ein Kosten verursachender Formalismus,<br />

der den Beteiligten nicht zu vermitteln wäre.<br />

Zu § 178 (Untersuchungen zur Feststellung<br />

der Abstammung)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 372a<br />

Abs. 1 ZPO. Die Fassung ist demgegenüber jedoch sprachlich<br />

deutlich vereinfacht und damit besser verständlich. Insbesondere<br />

das Kriterium, das die Untersuchung nach dem<br />

anerkannten Grundsatz der Wissenschaft eine Aufklärung<br />

des Sachverhalts verspricht, ist entbehrlich, da es infolge seiner<br />

weiten Fassung in der praktischen Anwendung nicht einschränkend<br />

wirkt.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht § 372a Abs. 2 Satz 1 ZPO.<br />

Satz 2 entspricht § 372a Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />

Zu § 179 (Mehrheit von Verfahren)<br />

Absatz 1 regelt die Fälle einer möglichen Verfahrensverbindung<br />

in Abstammungssachen in der Sache vergleichbar wie<br />

der bisherige § 640c Abs. 1 ZPO.<br />

Eine Verbindung ist nach Satz 1 nur zulässig, wenn die verschiedenen<br />

Abstammungssachen dasselbe Kind betreffen.<br />

Nach Satz 2 ist die Verbindung einer Unterhaltssache nach<br />

§ 237 mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens<br />

der Vaterschaft möglich.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass im Übrigen eine Verbindung von<br />

Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren<br />

unzulässig ist. Auch dies entspricht im Ergebnis dem bisherigen<br />

§ 640c Abs. 1 ZPO.<br />

Zu § 180 (Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 641c<br />

ZPO.<br />

Zu § 181 (Tod eines Beteiligten)<br />

Die Vorschrift regelt die Auswirkungen des Todes eines Beteiligten<br />

auf das Abstammungsverfahren. Nach bisheriger<br />

Rechtslage ist aufgrund der Verweisung des § 640 Abs. 1<br />

ZPO die Vorschrift des § 619 ZPO anzuwenden. Danach ist<br />

mit dem Tod einer Partei das Verfahren in der Hauptsache als<br />

erledigt anzusehen. Der bisherige § 640g ZPO modifiziert<br />

diese Regelung für eine bestimmte Konstellation.<br />

Die neu gestaltete Vorschrift enthält eine neue und einfache<br />

Verfahrensweise, die für alle Beteiligten gleichermaßen Anwendung<br />

findet.<br />

Satz 1 bestimmt, dass im Fall des Todes eines Beteiligten die<br />

übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen sind, dass das Verfahren<br />

nur fortgesetzt wird, wenn einer von ihnen dies innerhalb<br />

eines Monats durch Erklärung gegenüber dem Gericht<br />

verlangt. Im Fall eines solchen Verlangens wird dasselbe<br />

Verfahren nunmehr ohne den verstorbenen Beteiligten fortgesetzt.<br />

Das Sonderverfahren nach dem bisherigen § <strong>16</strong>00e<br />

Abs. 2 BGB besteht nicht mehr.<br />

Verlangt keiner der Beteiligten innerhalb der Frist die Fortsetzung<br />

des Verfahrens, so ist dieses nach Satz 2 als in der<br />

Hauptsache erledigt anzusehen.<br />

Zu § 182 (Inhalt des Beschlusses)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 640h Abs. 2<br />

ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 641h ZPO.<br />

Zu § 183 (Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 93c<br />

Satz 1 ZPO. Sie wurde an die Struktur des FamFG-Abstammungsverfahrens,<br />

das nunmehr ein Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ist, angepasst.<br />

Zu § 184 (Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der<br />

Abänderung)<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Endentscheidung in Abstammungssachen<br />

erst mit der Rechtskraft wirksam wird.<br />

Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Rechtslage nach der<br />

ZPO sowie der Regelung des bisherigen § 55b Abs. 2 FGG<br />

für das bisherige FG-Abstammungsverfahren.<br />

Satz 2 bezieht sich ebenfalls auf Endentscheidungen in Abstammungssachen<br />

und erklärt deren Abänderung für unzulässig.<br />

Dies entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage.<br />

Absatz 2 enthält die inter-omnes-Wirkung des Beschlusses,<br />

soweit über die Abstammung entschieden wird. Die Vorschrift<br />

entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 640h<br />

Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die dort enthaltene Einschränkung auf<br />

den Eintritt der Rechtskraft zu Lebzeiten der Parteien kann<br />

angesichts der Regelung des § 181 entfallen.<br />

Eine Übernahme des bisherigen § 640h Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO<br />

erfolgt nicht, da Verfahren auf Feststellung des Bestehens<br />

oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge künftig keine Abstammungssachen<br />

mehr sind und somit Satz 2 der genannten<br />

Bestimmung in seinem gesamten verbliebenen Anwendungsbereich<br />

durch Satz 3 aufgehoben würde.<br />

Zu § 185 (Wiederaufnahme des Verfahrens)<br />

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen dem bisherigen § 641i<br />

Abs. 1 bis 3 ZPO, wobei der Begriff „Vaterschaft“ durch<br />

„Abstammung“ ersetzt wurde.<br />

Absatz 4 erklärt für die Wiederaufnahme in Abstammungssachen<br />

die Klagfristen des § 586 ZPO für unanwendbar.<br />

Zu Abschnitt 5 (Verfahren in Adoptionssachen)<br />

Der Abschnitt enthält Vorschriften über das Verfahren in<br />

Adoptionssachen.<br />

Im Zuge der Einführung des Großen Familiengerichts und<br />

der Auflösung des Vormundschaftsgerichts als gesonderter<br />

Spruchkörper sollen die Adoptionssachen zu Familiensachen<br />

gemacht und damit auf das Familiengericht übertragen<br />

werden. Angesichts der vielfältigen Bezüge zu klassischen<br />

Familiensachen liegt diese Zuordnung nahe. Die für<br />

Verfahren vor dem Familiengericht einschlägigen gerichtsverfassungsrechtlichen<br />

Regelungen sind somit auch auf Adoptionssachen<br />

anzuwenden. So ist etwa Rechtsmittelgericht


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 247 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

in Adoptionssachen nicht mehr das Landgericht, sondern das<br />

Oberlandesgericht.<br />

Dass die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes unberührt<br />

bleiben, ist in § 199 ausdrücklich geregelt.<br />

Zu § 186 (Adoptionssachen)<br />

Die Vorschrift führt die Bezeichnung Adoptionssachen als<br />

Gesetzesbegriff ein und enthält eine Aufzählung der darunter<br />

fallenden Verfahren.<br />

Nummer 1 nennt Verfahren, die die Annahme als Kind betreffen.<br />

Hiervon ist sowohl die Annahme Minderjähriger als<br />

auch die Annahme Volljähriger umfasst. Einbezogen ist jeweils<br />

das gesamte Verfahren einschließlich seiner unselbständigen<br />

Teile, wie etwa dem Ausspruch zur Namensführung<br />

nach § 1757 BGB. Auch die gerichtliche Genehmigung nach<br />

§ 1746 Abs. 1 Satz 4 BGB gehört zum Verfahren auf Annahme<br />

als Kind.<br />

Das gesonderte Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen<br />

Sorge nach § 1751 Abs. 3 BGB ist, wie sonstige Verfahren<br />

auf Übertragung der elterlichen Sorge auch, eine<br />

Kindschaftssache und keine Adoptionssache.<br />

Nummer 2 behandelt Verfahren, die die Ersetzung der Einwilligung<br />

zur Annahme als Kind betreffen. Dies sind insbesondere<br />

die selbständigen Verfahren nach den §§ 1748, 1749<br />

Abs. 1 Satz 2 BGB.<br />

Nummer 3 erwähnt Verfahren, die die Aufhebung des Annahmeverhältnisses<br />

betreffen. Hierzu gehören auch die unselbständigen<br />

Teile eines Aufhebungsverfahrens, wie etwa<br />

die Entscheidung zur Namensführung.<br />

Nicht umfasst ist wiederum das selbständige Verfahren auf<br />

Rückübertragung der elterlichen Sorge bzw. Bestellung<br />

eines Vormunds oder Pflegers (§ 1764 Abs. 4 BGB). Es handelt<br />

sich hierbei um eine Kindschaftssache.<br />

Nach Nummer 4 sind auch Verfahren, die die Befreiung<br />

vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB betreffen, als Adoptionssache<br />

anzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von dem<br />

grundsätzlichen Verbot einer Eheschließung zwischen Personen,<br />

deren Verwandtschaft durch Annahme als Kind begründet<br />

wurde, Befreiung erteilt werden. Für die Zuordnung<br />

ist maßgebend, dass das Verfahren nach § 1308 Abs. 2 BGB<br />

zu den Adoptionsverfahren die größte Sachnähe aufweist.<br />

Zu § 187 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 entspricht seinem wesentlichen Inhalt nach dem<br />

bisherigen § 43b Abs. 2 Satz 1 FGG. Die Vorschrift ist jedoch<br />

knapper gefasst, womit die Übersichtlichkeit verbessert<br />

wird. Wegen des für die Zuständigkeit maßgeblichen<br />

Zeitpunkts wird auf die Begründung zu § 152 verwiesen.<br />

Wegen des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf<br />

die Begründung zu § 122 Bezug genommen.<br />

Absatz 2 knüpft an Absatz 1 an und entspricht im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 43b Abs. 4 Satz 1 FGG.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 44a Abs. 1 Satz 1<br />

FGG.<br />

Absatz 4 enthält die Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts<br />

Schöneberg in Berlin. Diese ist bislang in § 43b Abs. 3 und 4<br />

sowie in § 44 Abs. 1 FGG geregelt. Die Befugnis zur Abgabe<br />

an ein anderes Gericht soll sich nach § 4 richten.<br />

Zu § 188 (Beteiligte)<br />

Absatz 1 regelt, wer als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen<br />

ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Unter den<br />

Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall<br />

weitere Personen hinzuzuziehen sein.<br />

Nummer 1 betrifft Verfahren nach § 186 Nr. 1.<br />

Buchstabe a nennt den Annehmenden und den Anzunehmenden.<br />

Es versteht sich von selbst, dass ein besonderer<br />

Hinzuziehungsakt entbehrlich ist, soweit die genannten Personen<br />

bereits als Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Beteiligte<br />

sind.<br />

Buchstabe b erwähnt die Eltern des Anzunehmenden und<br />

ordnet deren Hinzuziehung im Fall der Minderjährigkeit des<br />

Anzunehmenden sowie bei einer Volljährigenadoption mit<br />

den in § 1772 BGB genannten Wirkungen an. Eine Hinzuziehung<br />

ist nicht erforderlich bei einer sogenannten Inkognitoadoption<br />

und im Fall des § 1774 Abs. 4 BGB.<br />

Buchstabe c nennt den Ehegatten des Annehmenden und<br />

den Ehegatten des Anzunehmenden.<br />

Nummer 2 betrifft Verfahren nach § 186 Nr. 2, also insbesondere<br />

Verfahren nach den §§ 1748 und 1749 BGB. Hier ist<br />

derjenige hinzuzuziehen, dessen Einwilligung ersetzt werden<br />

soll. Auch hier ist für die Frage, welche weiteren Personen<br />

hinzuzuziehen sind, ergänzend auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 zu<br />

verweisen.<br />

Nummer 3 betrifft Verfahren nach § 186 Nr. 3.<br />

Buchstabe a nennt wiederum den Annehmenden und den<br />

Angenommenen.<br />

Buchstabe b nennt die leiblichen Eltern des minderjährigen<br />

Angenommenen. Für den Fall der Aufhebung des Annahmeverhältnisses<br />

kommt eine Rückübertragung der elterlichen<br />

Sorge in Betracht, weshalb eine Hinzuziehung bereits im<br />

Aufhebungsverfahren erforderlich erscheint.<br />

Nummer 4 regelt die Hinzuziehung beider Verlobter in Verfahren<br />

nach § 186 Nr. 4.<br />

Absatz 2 ermöglicht dem Jugendamt und dem Landesjugendamt<br />

eine Hinzuziehung als Beteiligte zu beantragen.<br />

Das Gericht hat einem diesbezüglichen Antrag zu entsprechen.<br />

Zu § 189 (Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 56d FGG.<br />

Zu § 190 (Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft)<br />

Die Vorschrift entspricht § 1751 Abs. 1 Satz 4 BGB. Sie ist<br />

verfahrensrechtlicher Natur, da sie eine Pflicht des Gerichts<br />

regelt und nicht das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander.<br />

Die Übernahme in die einschlägige verfahrensrechtliche<br />

Kodifikation ist daher konsequent. Nachdem die Regelung<br />

in einer gesonderten Vorschrift enthalten ist, dürfte sie<br />

in der Praxis stärker beachtet werden als bisher.<br />

Zu § 191 (Verfahrensbeistand)<br />

Satz 1 ermöglicht es dem Gericht nunmehr auch in Adoptionssachen,<br />

einem minderjährigen Beteiligten einen Verfah-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 248 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

rensbeistand beizuordnen. § 56f Abs. 2 FGG sieht derzeit<br />

die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur in einer bestimmten<br />

Konstellation im Aufhebungsverfahren vor. Da Interessenkollisionen<br />

in der Person des gesetzlichen Vertreters<br />

eines Minderjährigen nicht auf die Konstellation des § 56f<br />

Abs. 2 FGG begrenzt sind, soll die Möglichkeit der Beiordnung<br />

eines Verfahrensbeistands in allen Adoptionssachen eröffnet<br />

werden.<br />

Satz 2 erklärt bestimmte Regelungen über den Verfahrensbeistand<br />

für entsprechend anwendbar.<br />

Zu § 192 (Anhörung der Beteiligten)<br />

Absatz 1 sieht in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf<br />

Aufhebung des Annahmeverhältnisses die persönliche Anhörung<br />

des Annehmenden und des Kindes vor. Angesichts<br />

der besonderen Tragweite der zu treffenden Entscheidung ist<br />

es erforderlich, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck<br />

verschafft. Für den Fall, dass das Kind minderjährig<br />

ist, entspricht Absatz 1 im Zusammenwirken mit der Ausnahmevorschrift<br />

des Absatzes 3 weitgehend § 55c FGG.<br />

Absatz 2 ordnet die Anhörung der weiteren beteiligten Personen<br />

im Wege der Soll-Vorschrift an. Die Regelung erfasst<br />

außer den in Absatz 1 nicht genannten Personen auch die von<br />

Absatz 1 nicht erfassten Verfahren nach § 186 Nr. 2, 4 und 5.<br />

Absatz 3 enthält eine Einschränkung für das Erfordernis der<br />

Anhörung eines minderjährigen Beteiligten. Durch die Neuformulierung<br />

soll der Ausnahmetatbestand des Absatzes 3<br />

schärfer konturiert werden. Die Kriterien, nach denen ausnahmsweise<br />

von einer Anhörung abgesehen werden kann,<br />

sollen deutlicher als bisher hervorgehoben werden.<br />

Zu § 193 (Anhörung weiterer Personen)<br />

Während § 192 die Anhörung der Beteiligten regelt, behandelt<br />

§ 193 die Anhörung sonstiger Personen.<br />

Die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden sind<br />

weder in § 186 genannt, noch sind sie im Regelfall Beteiligte<br />

aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 7.<br />

Um die in den §§ 1745, 1769 BGB vorgesehene Berücksichtigung<br />

der Interessen der Abkömmlinge sicherzustellen,<br />

schreibt Satz 1 deren Anhörung vor.<br />

Satz 2 erklärt § 192 Abs. 3 für entsprechend anwendbar. Die<br />

Vorschrift ermöglicht unter bestimmten engen Voraussetzungen<br />

ein Absehen von der Anhörung.<br />

Zu § 194 (Anhörung des Jugendamts)<br />

Absatz 1 Satz 1 ordnet die Anhörung des Jugendamts in<br />

Adoptionssachen an, sofern der Anzunehmende oder Angenommene<br />

minderjährig ist. Die Vorschrift ersetzt den Katalog<br />

des bisherigen § 49 Abs. 1 FGG.<br />

Satz 2 enthält eine Ausnahme für den Fall, dass das Jugendamt<br />

bereits nach § 189 eine gutachtliche Äußerung abgegeben<br />

hat. Diese Regelung ist bereits im bisherigen § 49 Abs. 1<br />

Nr. 1 FGG enthalten.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49 Abs. 3 FGG.<br />

Satz 2 regelt daran anknüpfend ausdrücklich das Beschwerderecht<br />

des Jugendamts. Die Vorschrift enthält eine eigenständige,<br />

von § 59 unabhängige Beschwerdeberechtigung<br />

des Jugendamts.<br />

Zu § 195 (Anhörung des Landesjugendamts)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 49 Abs. 2 FGG.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49 Abs. 3 FGG,<br />

soweit sich die Regelung auf das Landesjugendamt bezieht.<br />

Satz 2 enthält eine eigenständige, von § 59 unabhängige Beschwerdeberechtigung<br />

des Landesjugendamts.<br />

Zu § 196 (Unzulässigkeit der Verbindung)<br />

Die Vorschrift schließt eine Verbindung von Adoptionssachen<br />

mit anderen Verfahren aus. Sie enthält damit eine<br />

Ausnahme zu § 20. Das Verfahren in Adoptionssachen ist<br />

durch zahlreiche Besonderheiten gekennzeichnet, nicht zuletzt<br />

durch das in § 1758 BGB geregelte Offenbarungs- und<br />

Ausforschungsverbot. Die Verbindung eines anderen Verfahrens<br />

mit einer Adoptionssache ist damit nicht zu vereinbaren.<br />

Zu § 197 (Beschluss über die Annahme als Kind)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 56e Satz 1 FGG.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 56e Satz 2 FGG.<br />

Absatz 3 Satz 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 56e<br />

Satz 3 FGG.<br />

Zu § 198 (Beschluss in weiteren Verfahren)<br />

Absatz 1 regelt den Zeitpunkt des Wirksamkeitseintritts im<br />

Fall der Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur<br />

Annahme als Kind. Ein derartiger Beschluss wird erst mit<br />

Rechtskraft wirksam. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen<br />

§ 53 Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />

Für eine dem bisherigen § 53 Abs. 2 FGG entsprechende<br />

Möglichkeit, bei Gefahr im Verzug die sofortige Wirksamkeit<br />

anzuordnen, besteht im vorliegenden Zusammenhang<br />

kein Bedürfnis.<br />

Abänderung und Wiederaufnahme des Verfahrens sind wie<br />

bisher ausgeschlossen.<br />

Absatz 2 entspricht im ersten Satzteil dem bisherigen § 56f<br />

Abs. 3 FGG, im zweiten Satzteil dem bisherigen § 18 Abs. 2<br />

FGG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG.<br />

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 44a Abs. 2<br />

Satz 1 FGG.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 44a Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />

Zu § 199 (Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes)<br />

Die Norm enthält eine Ergänzung zu § 97 Abs. 2 für das<br />

Adoptionswirkungsgesetz. Sie ist erforderlich, da dieses<br />

Gesetz über die Umsetzung und Ausführung von Rechtsakten<br />

nach § 97 Abs. 1 hinausgeht. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes<br />

gehen als Spezialvorschriften denjenigen<br />

des FamFG vor.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 249 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Abschnitt 6 (Verfahren in Wohnungszuweisungssachen<br />

und Hausratssachen)<br />

Der Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für Wohnungszuweisungssachen<br />

und Hausratssachen. Dabei werden die in<br />

der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und<br />

des Hausrats (HausratsV) enthaltenen Regelungen inhaltlich<br />

weitgehend übernommen.<br />

Darüber hinaus sind spezielle Vorschriften für das Verfahren<br />

in Hausratssachen vorgesehen, die die Mitwirkungspflicht<br />

der Ehegatten stärker betonen und konkretisieren.<br />

Zu § 200 (Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen)<br />

Absatz 1 enthält eine Definition des Begriffs der Wohnungszuweisungssachen.<br />

Nummer 1 knüpft an § 1361b BGB an, der insbesondere die<br />

Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens<br />

der Ehegatten regelt.<br />

Nummer 2 verweist auf die materiell-rechtlichen Regelungen<br />

der HausratsV, die insbesondere die Zuweisung der Ehewohnung<br />

für die Zeit nach der Scheidung behandeln.<br />

Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs Hausratssachen.<br />

Nummer 1 nimmt Bezug auf die Regelung des § 1361a<br />

BGB über die Hausratsverteilung während des Getrenntlebens<br />

der Ehegatten.<br />

Nummer 2 verweist auf die materiell-rechtlichen Regelungen<br />

der HausratsV über die Hausratsverteilung nach der<br />

Scheidung.<br />

Zu § 201 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Nummer 1 entspricht in der Sache dem bisherigen § 11<br />

Abs. 1 der HausratsV.<br />

Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 11 Abs. 2<br />

Satz 1 der HausratsV und regelt den Fall, dass die Ehegatten<br />

zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

in der Ehewohnung haben.<br />

Nummer 3 stellt, für den Fall, dass eine Zuständigkeit nach<br />

einer der vorstehenden Nummern nicht gegeben ist, auf den<br />

gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners ab.<br />

Hilfsweise ist nach Nummer 4 der gewöhnliche Aufenthalt<br />

des Antragstellers maßgeblich. Diese Abfolge entspricht in<br />

der Sache dem bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 2 HausratsV in<br />

Verbindung mit dem bisherigen § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO.<br />

Für die übrigen von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 2 der<br />

HausratsV umfassten Vorschriften des § 606 Abs. 2, 3 ZPO<br />

besteht kein Bedürfnis mehr.<br />

Zu § 202 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />

Die Vorschrift verwirklicht die Zuständigkeitskonzentration<br />

beim Gericht der Ehesache. Sie entspricht dem bisherigen<br />

§ 11 Abs. 3 HausratsV und dem bisherigen § 621 Abs. 3<br />

ZPO.<br />

Zu § 203 (Antrag)<br />

Absatz 1 bestimmt, dass das Verfahren auf Antrag eines<br />

Ehegatten eingeleitet wird. Diese Regelung entspricht dem<br />

bisherigen § 1 Abs. 1 HausratsV.<br />

Das Vorliegen einer Einigung ist nicht mehr als ausdrückliches<br />

Verfahrenshindernis ausgestaltet. Haben sich die Ehegatten<br />

bereits ganz oder teilweise wirksam geeinigt, fehlt es<br />

insoweit am Regelungsinteresse für ein gerichtliches Verfahren.<br />

Einer Erwähnung dieses Umstands im Normtext bedarf<br />

es nicht.<br />

Absatz 2 enthält besondere Anforderungen an den Antrag<br />

für alle bzw. bestimmte Hausratssachen. Da diese Vorgaben<br />

lediglich als Soll-Vorschriften ausgestaltet sind, ist der Antrag<br />

für den Fall, dass sie nicht beachtet werden, nicht als unzulässig<br />

zurückzuweisen. Vielmehr hat das Gericht auf eine<br />

Nachbesserung hinzuwirken (§ 28). Die Anforderungen an<br />

den verfahrenseinleitenden Antrag konkretisieren die Mitwirkungspflicht<br />

der Ehegatten im Hausratsverfahren. Die<br />

Vorschrift wird ergänzt durch die Regelungen des § 206.<br />

Satz 1 fordert die Angabe der Gegenstände, deren Zuteilung<br />

der Antragsteller begehrt. Es handelt sich dabei um eine Präzisierung<br />

des Verfahrensziels. Die Vorschrift kommt nur zur<br />

Anwendung, wenn der Antragsteller die Zuweisung von<br />

Hausratsgegenständen und nicht etwa eine sonstige Regelung,<br />

wie etwa eine Nutzungsentschädigung, anstrebt. Die<br />

frühzeitige und konkrete Angabe des Verfahrensziels erleichtert<br />

eine Begrenzung des Verfahrensstoffs auf die streitigen<br />

Punkte und dient damit der Verfahrensökonomie.<br />

Satz 2 enthält darüber hinaus weitere Anforderungen für<br />

einen Teil der Hausratssachen, nämlich solche, die die Hausratsverteilung<br />

nach der Scheidung betreffen. Die Anforderungen<br />

dieses Satzes betreffen die Begründung des Antrags.<br />

Sie sollen für den Regelfall bewirken, dass die Klärung des<br />

genauen Bestands an Hausratsgegenständen in die vorgerichtliche<br />

Phase verlagert wird. Der Umfang etwaiger Nachermittlungen<br />

des Gerichts wird dadurch verringert und die<br />

Verfahrensdauer wird verkürzt.<br />

Für eine endgültige Verteilung des Hausrats nach der Scheidung<br />

ist es in der Regel erforderlich zu wissen, welche Gegenstände<br />

insgesamt zum Hausrat gehört haben. Dies gilt<br />

auch für den Fall, dass die Ehegatten einen Teil des Hausrats<br />

bereits untereinander verteilt haben. Die Ausgestaltung als<br />

Soll-Vorschrift lässt Ausnahmen für atypische Sonderfälle<br />

zu.<br />

Die Aufstellung der Hausratsgegenstände muss auch deren<br />

genaue Bezeichnung enthalten. Zur Ausfüllung dieses Kriteriums<br />

kann auf die Anforderung an die Bestimmtheit eines<br />

Vollstreckungstitels zurückgegriffen werden.<br />

Absatz 3 enthält besondere Anforderungen an den Antrag in<br />

Wohnungszuweisungssachen. In den Antrag sollen auch die<br />

im Haushalt lebenden Kinder aufgenommen werden, um<br />

frühzeitig eine sachgerechte Beteiligung des Jugendamts zu<br />

gewährleisten.<br />

Zu § 204 (Beteiligte)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 7 HausratsV.<br />

Wie bisher ist der Anwendungsbereich auf Wohnungszuweisungssachen<br />

beschränkt, die eine endgültige Regelung für<br />

die Zeit nach der Scheidung beinhalten. Bei den übrigen Ver-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 250 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

änderungen gegenüber § 7 der HausratsV handelt es sich um<br />

sprachliche Anpassungen.<br />

Absatz 1 enthält keine abschließende Regelung der Frage,<br />

wer Beteiligter ist. Abgesehen von Absatz 2 kann sich die<br />

Beteiligtenstellung insbesondere auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 1<br />

ergeben.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass das Jugendamt in Wohnungszuweisungssachen<br />

auf seinen Antrag als Beteiligter hinzuzuziehen<br />

ist, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Diese<br />

auch in anderen Abschnitten des Buches 2 vorgesehene<br />

„Zugriffslösung“ ist flexibel und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand<br />

bei den Gerichten und Jugendämtern.<br />

Zu § 205 (Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen)<br />

Absatz 1 bestimmt, dass das Gericht in Wohnungszuweisungssachen<br />

das Jugendamt anhören soll, wenn Kinder im<br />

Haushalt der Ehegatten leben. Die Bestimmung knüpft an<br />

den bisherigen § 49a Abs. 2 FGG an, jedoch ist die Anhörung<br />

des Jugendamts unabhängig davon vorgesehen, wie das<br />

Verfahren voraussichtlich enden wird. Der eingeschränkten<br />

Fassung des bisherigen § 49a Abs. 2 FGG wird dadurch<br />

Rechnung getragen, dass die vorliegende Norm im Gegensatz<br />

zu den Regelungen über die Anhörung des Jugendamts<br />

in den übrigen Abschnitten des Buches 2 nur als Soll-Vorschrift<br />

ausgestaltet ist. Die vorgesehene Neufassung trägt<br />

dem Umstand Rechnung, dass die Zuweisung der Wohnung<br />

im Regelfall erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen<br />

Kinder hat.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3 FGG in<br />

Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3<br />

FGG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 FGG und im Wesentlichen<br />

auch dem bisherigen § 13 Abs. 4 HausratsV.<br />

Satz 2 enthält die von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />

des Jugendamts.<br />

Zu § 206 (Besondere Vorschriften in Hausratssachen)<br />

Nach Absatz 1 kann das Gericht in Hausratssachen den Ehegatten<br />

bestimmte Auflagen erteilen. Hierdurch wird die in<br />

§ 27 allgemein geregelte Mitwirkungspflicht der Beteiligten<br />

im Einzelfall konkretisiert. Eine ausdrückliche gesetzliche<br />

Regelung schafft Klarheit über die Befugnisse des Gerichts.<br />

Dies ist auch angesichts der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen<br />

Rechtsfolgen von Bedeutung.<br />

Für eine stärkere Betonung der Mitwirkungspflichten besteht<br />

in Hausratssachen ein besonderes Bedürfnis. Es handelt<br />

sich hierbei typischerweise um Verfahren, die eine Vielzahl<br />

von Einzelgegenständen betreffen, wobei hinsichtlich jedes<br />

Einzelgegenstands wiederum mehrere Punkte, wie etwa der<br />

Verbleib, die Eigentumslage, die Umstände der Anschaffung<br />

und der Wert streitig sein können.<br />

Das Hausratsverfahren betrifft lediglich vermögensrechtliche<br />

Angelegenheiten, hinsichtlich derer kein gesteigertes<br />

öffentliches Interesse besteht. Als kontradiktorisches Streitverfahren<br />

hat es gewisse Ähnlichkeiten mit einem regulären<br />

Zivilprozess. Daher erscheint es sachgerecht, dass nicht al-<br />

lein das Gericht, sondern die Beteiligten für die Beibringung<br />

des Tatsachenstoffs verantwortlich sind.<br />

Nummer 1 ermöglicht dem Gericht, auf eine Präzisierung<br />

des Verfahrensziels durch die Ehegatten hinzuwirken. Diese<br />

Möglichkeit wird insbesondere in den Fällen Bedeutung erlangen,<br />

in denen der Antragsteller entgegen § 203 Abs. 2<br />

Satz 1 diesbezügliche Angaben nicht gemacht hat, sowie allgemein<br />

für den Antragsgegner, der von dieser Vorschrift<br />

nicht erfasst wird. Die Angabe, welche Gegenstände ein<br />

Ehegatte verlangt, ermöglicht eine Beschränkung des Verfahrensstoffs<br />

auf die streitigen Punkte. Sie ist den Ehegatten<br />

auch zumutbar.<br />

Aufgrund der Befugnis nach Nummer 2 kann das Gericht in<br />

allen Hausratssachen, sofern dies erforderlich ist, eine Aufstellung<br />

des Hausrats anfordern. Oftmals kann über die Zuweisung<br />

eines verbliebenen Teils der Hausratsgegenstände<br />

nur sachgerecht entschieden werden, wenn bekannt ist, welche<br />

Gegenstände ein Ehegatte bereits erhalten hat. Im Übrigen<br />

gilt das zu Nummer 1 Gesagte entsprechend.<br />

Nummer 3 ermöglicht es, den Beteiligten eine Ergänzung<br />

ihres Vortrags aufzuerlegen.<br />

Nummer 4 sieht vor, dass das Gericht den Ehegatten die<br />

Vorlage bestimmter Belege aufgeben kann. In Betracht kommen<br />

beispielsweise Unterlagen über den Kauf von Hausratsgegenständen,<br />

die über den Zeitpunkt der Anschaffung, die<br />

Person des Käufers und den Anschaffungspreis Auskunft geben<br />

können.<br />

Das Gericht kann den Ehegatten eine angemessene Frist zur<br />

Erledigung der Auflage setzen.<br />

Absatz 2 enthält für den Fall der Versäumung einer nach Absatz<br />

1 gesetzten Frist eine Präklusionsregelung, die in Anlehnung<br />

an § 296 Abs. 1 ZPO ausgestaltet ist. Eine derartige<br />

Sanktion ist erforderlich, um die Mitwirkung der Ehegatten<br />

sicherzustellen. Eine Fristsetzung ohne Rechtsfolgen wäre<br />

hierfür nicht ausreichend.<br />

Der Präklusion unterliegen nur „Umstände“, also insbesondere<br />

Vortrag und Beweisangebote für bestimmte Tatsachen.<br />

Eine Veränderung des Verfahrensziels wird dadurch nicht<br />

ausgeschlossen. Die Ehegatten können insbesondere ihre<br />

Angaben dazu, welche Gegenstände sie zugeteilt erhalten<br />

möchten, ändern.<br />

Absatz 3 ergänzt die Regelungen der beiden vorhergehenden<br />

Absätze. Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz<br />

1 überhaupt nicht oder erst verspätet nach mit der Folge<br />

einer Nichtberücksichtigung gemäß Absatz 2, so besteht<br />

insoweit keine weitere Verpflichtung des Gerichts, diese<br />

Umstände von Amts wegen aufzuklären. Diese Regelung ist<br />

erforderlich, da ansonsten ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht<br />

folgenlos wäre und die Präklusionsregelung<br />

nach Absatz 2 wirkungslos bliebe. Die Präklusionswirkung<br />

kann nach ihrem Sinn und Zweck nach nur solche Umstände<br />

erfassen, die für den Beteiligten, gegen den sich die Auflage<br />

richtet, günstig sind. Betrifft die Auflage hingegen für den<br />

Beteiligten nachteilige Umstände, ist die Amtsermittlungspflicht<br />

des Gerichts nicht eingeschränkt.<br />

Zu § 207 (Erörterungstermin)<br />

Die Sätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 13 Abs. 2 HausratsV.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 251 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 208 (Tod eines Ehegatten)<br />

Die Vorschrift bestimmt in Anlehnung an die für Ehesachen<br />

geltende Vorschrift des § 131, dass bei Tod eines Ehegatten<br />

vor Abschluss des Verfahrens dieses als in der Hauptsache<br />

erledigt zu gelten hat. Eine entsprechende Regelung existiert<br />

in Ehewohnungs- und Hausratssachen bislang nicht.<br />

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechte<br />

der Ehegatten aus den speziellen Vorschriften über die<br />

Zuweisung von Wohnung und Hausrat höchstpersönlich und<br />

nicht vererblich sind. Die typischerweise durch das persönliche<br />

Verhältnis der Ehegatten geprägten Wohnungszuweisungs-<br />

und Hausratsverfahren sollen mit dem Tod eines<br />

Ehegatten endgültig abgeschlossen sein (vgl. Johannsen/<br />

Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl. 2003, Hausratsverordnung,<br />

Rn. 2 zu § 13).<br />

Zu § 209 (Durchführung der Entscheidung; Wirksamkeit)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 HausratsV.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 1<br />

Satz 1 HausratsV. Für eine Übernahme der in § <strong>16</strong> Abs. 1<br />

Satz 2 und Abs. 2 HausratsV enthaltenen Regelungen besteht<br />

kein Bedürfnis.<br />

Satz 2 regelt als Soll-Vorschrift die Möglichkeit des Gerichts,<br />

in Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b BGB<br />

und § 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) die sofortige<br />

Wirksamkeit anzuordnen. Diese Möglichkeit besteht<br />

nach derzeit geltender Rechtslage nicht. Eine Gleichbehandlung<br />

mit den in § 2 des Gewaltschutzgesetzes geregelten Fällen,<br />

hinsichtlich derer die sofortige Wirksamkeit angeordnet<br />

werden kann, ist wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte<br />

geboten.<br />

Zu Abschnitt 7 (Verfahren in Gewaltschutzsachen)<br />

Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass das Familiengericht<br />

künftig für alle Gewaltschutzsachen zuständig ist. Die Aufspaltung<br />

in Verfahren vor dem Familiengericht und solche,<br />

für die die allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind, soll entfallen.<br />

Das Abgrenzungskriterium, wonach das Familiengericht<br />

zuständig ist, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten<br />

gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von<br />

sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben, ist von<br />

verschiedener Seite kritisiert worden.<br />

Für eine einheitliche Zuständigkeit spricht zunächst, dass im<br />

Regelfall keine Zweifel über die Zuständigkeit mehr bestehen<br />

können. Das nützt der von einer Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes<br />

betroffenen Person, die sich mit einem Antrag<br />

an das Gericht wendet. Zudem entfällt der mit einer<br />

Klärung der Zuständigkeitsfrage und ggf. mit einer Abgabe<br />

verbundene Zeitverlust. Dass damit auch Verfahren zum Familiengericht<br />

gelangen, in denen es an einer besonderen Nähebeziehung<br />

zwischen den Hauptbeteiligten fehlt, steht der<br />

Neuregelung nicht entgegen. Auch in anderen familiengerichtlichen<br />

Verfahren kann es an einer solchen Nähebeziehung<br />

fehlen, etwa wenn nach § <strong>16</strong>32 Abs. 2 BGB ein Verbot<br />

gegen einen Dritten ausgesprochen wird, Kontakt mit dem<br />

Kind aufzunehmen.<br />

Mit der Zusammenlegung der Zuständigkeit ist eine Vereinheitlichung<br />

des Verfahrens verbunden. Für alle Gewalt-<br />

schutzsachen soll künftig das Verfahrensrecht der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit gelten. Dieses ist gegenüber dem<br />

Verfahrensrecht der ZPO flexibler und ermöglicht eher eine<br />

den Besonderheiten des Falls angepasste Verfahrensgestaltung.<br />

Insbesondere sind die Anforderungen an die verfahrenseinleitende<br />

Erklärung geringer, die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />

entlastet den Antragsteller und die<br />

Möglichkeit formloser Beweiserhebungen beschleunigt das<br />

Verfahren. Die Verhandlung ist grundsätzlich nichtöffentlich<br />

und die Beteiligten können ggf. auch in getrennten Terminen<br />

angehört werden, um ein Zusammentreffen zu vermeiden.<br />

Zu § 210 (Gewaltschutzsachen)<br />

Die Vorschrift bestimmt den Begriff der Gewaltschutzsachen<br />

durch Bezugnahme auf die §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.<br />

Dieses Anknüpfungskriterium ist aus dem<br />

bisherigen § 64b Abs. 1, 2 und 3 FGG bekannt. Die Abgrenzung<br />

von Gewaltschutzsachen, insbesondere zu allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Ansprüchen und zu Wohnungszuweisungssachen,<br />

muss wie üblich durch Auslegung des Antrags erfolgen.<br />

Zur Verbindung von Gewaltschutzsachen mit anderen<br />

Verfahren, ggf. auch im Wege eines Hilfsantrags, gelten die<br />

allgemeinen Grundsätze.<br />

Zu § 211 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 64b Abs. 1 FGG.<br />

Nach Nummer 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk<br />

die Tat begangen wurde. Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur<br />

eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht<br />

wurde, also sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort.<br />

Haben Antragsteller und Antragsgegner eine gemeinsame<br />

Wohnung, so kann nach Nummer 2 der Antrag auch bei dem<br />

hierfür zuständigen Gericht gestellt werden.<br />

Nummer 3 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners<br />

ab.<br />

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Antragsteller<br />

die Wahl.<br />

Zu § 212 (Beteiligte)<br />

Die Vorschrift regelt, dass das Jugendamt auf seinen Antrag<br />

als Beteiligter hinzuzuziehen ist. Diese Option ist allgemein<br />

in Familiensachen, in denen das Jugendamt angehört wird,<br />

vorgesehen.<br />

Zu § 213 (Anhörung des Jugendamts)<br />

Absatz 1 Satz 1 knüpft an den bisherigen § 49a Abs. 2 FGG<br />

an; jedoch ist die Anhörung des Jugendamts unabhängig davon<br />

vorgesehen, wie das Verfahren voraussichtlich enden<br />

wird. Der eingeschränkten Fassung des bisherigen § 49a<br />

Abs. 2 FGG wird dadurch Rechnung getragen, dass die vorliegende<br />

Norm im Gegensatz zu den Regelungen über die<br />

Anhörung des Jugendamts in den übrigen Abschnitten des<br />

Buches 2 nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Die vorgesehene<br />

Neufassung berücksichtigt insbesondere, dass die<br />

Zuweisung der Wohnung im Regelfall erhebliche Auswirkungen<br />

auf das Wohl der betroffenen Kinder hat.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 252 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3 FGG in Verbindung<br />

mit § 49 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 49a Abs. 3<br />

FGG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 FGG und im Wesentlichen<br />

auch dem bisherigen § 13 Abs. 4 HausratsV.<br />

Satz 2 enthält die von § 59 unabhängige Beschwerdebefugnis<br />

des Jugendamts.<br />

Zu § 214 (Einstweilige Anordnung)<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält die Möglichkeit, auf Antrag im Wege<br />

der einstweiligen Anordnung eine Regelung nach § 1 oder 2<br />

des Gewaltschutzgesetzes zu erlassen. Die Vorschrift dient insoweit<br />

der Klarstellung. Vom bisherigen § 64b Abs. 3 Satz 1<br />

FGG unterscheidet sie sich insbesondere dadurch, dass die<br />

Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens oder die Einreichung<br />

eines diesbezüglichen Antrags auf Bewilligung von<br />

Verfahrenskostenhilfe nicht erforderlich ist. Die Einführung<br />

eines hauptsacheunabhängigen einstweiligen Rechtschutzes<br />

entspricht in Gewaltschutzsachen einer Forderung der Praxis<br />

(Arbeitskreis 19 [Gewaltschutzgesetz] des 15. Deutschen Familiengerichtstages<br />

2003, Beschluss Nr. 5, Brühler Schriften<br />

zum Familienrecht, Band 13, 2004, S. 101).<br />

Satz 2 enthält eine Konkretisierung des Begriffs des dringenden<br />

Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden in Gewaltschutzsachen.<br />

Es soll klargestellt werden, dass in den<br />

Fällen des § 1 des Gewaltschutzgesetzes in der Regel ein<br />

dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden anzunehmen<br />

ist. Das Gericht hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

auch zu prüfen, ob aufgrund einer glaubhaft gemachten<br />

Gefahrenlage von einer mündlichen Verhandlung vor<br />

Erlass des Beschlusses abzusehen ist.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 64b Abs. 3<br />

Satz 6 FGG.<br />

Zu § 215 (Durchführung der Endentscheidung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 64b Abs. 2 Satz 4<br />

FGG in Verbindung mit dem bisherigen § 15 HausratsV.<br />

Zu § 2<strong>16</strong> (Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 64b<br />

Abs. 2 Satz 1 FGG.<br />

Satz 2 ist an den bisherigen § 64b Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz<br />

FGG angelehnt. Um eine effektivere Durchsetzbarkeit<br />

von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu<br />

gewährleisten, wurde die Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet.<br />

Absatz 2 Satz 1 enthält die im bisherigen § 64b Abs. 2<br />

Satz 2 zweiter Halbsatz FGG vorgesehene Möglichkeit, die<br />

Zulässigkeit der Vollstreckung vor Zustellung an den Antragsgegner<br />

anzuordnen.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 64b Abs. 2 Satz 3 FGG.<br />

Zu Abschnitt 8 (Verfahren in Versorgungsausgleichssachen)<br />

Zu § 217 (Versorgungsausgleichssachen)<br />

Die Vorschrift enthält eine Definition des Begriffs der Versorgungsausgleichssache.<br />

Diese entspricht dem bisherigen<br />

§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Dass von dieser Begriffsbestimmung<br />

Verfahren nicht umfasst werden, die anderen als den<br />

Familiengerichten zugewiesen sind, etwa den Sozial-, Verwaltungs-<br />

oder Arbeitsgerichten, ergibt sich bereits aus den<br />

Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und braucht<br />

daher im Normtext nicht eigens erwähnt zu werden.<br />

Zu § 218 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen.<br />

Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 2 Satz 1<br />

ZPO.<br />

Nummer 2 nennt als Kriterium den gemeinsamen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt der Ehegatten und entspricht damit im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 45 Abs. 1 FGG.<br />

Nummer 3 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz<br />

eines Antragsgegners ab. Dieses Kriterium erscheint gegenüber<br />

der Regelung des bisherigen § 45 Abs. 2 Satz 1 FGG<br />

vorzugswürdig, da die Prognose, wessen Recht voraussichtlich<br />

beeinträchtigt würde, entfällt. In der Sache ist der Unterschied<br />

gering, da in einem familienrechtlichen Antragsverfahren<br />

derjenige, dessen Recht voraussichtlich beeinträchtigt<br />

wird, im Regelfall der Antragsgegner ist.<br />

Nummer 4 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz<br />

eines Antragstellers ab und entspricht damit dem bisherigen<br />

§ 45 Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />

Nummer 5 enthält, wie bislang § 45 Abs. 4 FGG, die Auffangzuständigkeit<br />

des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin.<br />

Zu § 219 (Beteiligte)<br />

Die Vorschrift knüpft an § 7 Abs. 2 Nr. 2 an und regelt, wen<br />

das Gericht als Beteiligten hinzuzuziehen hat. Es handelt<br />

sich hierbei nicht um eine abschließende Regelung. Die Beteiligung<br />

weiterer Personen oder Stellen kann sich auch aus<br />

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ergeben. Nummer 1 regelt, welche Versorgungsträger<br />

in den Fällen des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs<br />

hinzuzuziehen sind. Dabei nennt Buchstabe a den<br />

Versorgungsträger, bei dem das sich vermindernde Anrecht<br />

besteht; die Buchstaben b bis d bezeichnen Versorgungsträger,<br />

bei denen sich ein Zuwachs an Anrechten ergibt. Diejenigen<br />

Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht besteht, das<br />

nur einen Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtsaldierung<br />

darstellt, sind nach dieser Aufzählung nicht Beteiligte.<br />

Der Kreis der nach Nummer 1 zu beteiligenden Versorgungsträger<br />

entspricht damit im Wesentlichen der bisherigen<br />

Rechtslage.<br />

Nummer 2 regelt die Beteiligten im Fall des § 3a des Gesetzes<br />

zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

(VAHRG). Nach Buchstabe a ist im Fall des verlängerten<br />

schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Versorgungsträger,<br />

gegen den der Anspruch gerichtet ist, als Beteiligter<br />

hinzuzuziehen. Buchstabe b entspricht dem bisherigen § 3a<br />

Abs. 9 Satz 2 erster Halbsatz VAHRG. Auf die Übernahme<br />

von § 3a Abs. 9 zweiter Halbsatz konnte verzichtet werden,<br />

da der Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift als geschiedener<br />

Ehegatte beteiligt ist.<br />

Nummer 3 regelt die Beteiligten im Fall des § 10a VAHRG.<br />

Die Verpflichtung zur Hinzuziehung der Hinterbliebenen<br />

folgt aus § 10a Abs. 4 und § 10 Satz 2 VAHRG.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 253 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 220 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht)<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält die Befugnis des Gerichts, Auskünfte<br />

über Grund und Höhe der Anrechte einzuholen, und benennt<br />

diejenigen Personen und Stellen, die zur Auskunftserteilung<br />

verpflichtet sind. Die Vorschrift fasst die Inhalte des<br />

bisherigen § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG und des § 11 Abs. 2<br />

Satz 1 VAHRG zusammen; dabei wird die Bezeichnung Versorgungsträger<br />

verwendet.<br />

Gegenüber dem bisherigen § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG ergibt<br />

sich eine Änderung soweit, als nunmehr auch die Ehegatten<br />

und ihre Hinterbliebenen einbezogen sind, wie bislang bereits<br />

in § 11 Abs. 2 VAHRG.<br />

Satz 2 schreibt die Verwendung eines amtlichen Formulars<br />

vor, soweit das Gericht dem Auskunftsverpflichteten ein solches<br />

übersendet. Auf diese Weise soll eine vollständige und<br />

EDV-gerechte Erteilung der Auskünfte sichergestellt werden.<br />

Eine entsprechende Vorschrift existiert bislang nicht.<br />

Insbesondere betriebliche Versorgungsträger und Versicherungsunternehmen<br />

erteilen die Auskunft nicht selten in einer<br />

dem amtlichen Formular nicht entsprechenden Weise. Da infolge<br />

dessen Unklarheiten entstehen und bestimmte für die<br />

Durchführung des Versorgungsausgleichs wesentliche Punkte<br />

unbeantwortet bleiben können, werden oftmals Nachfragen<br />

durch das Gericht erforderlich, die das Verfahren verzögern.<br />

Ein Formularzwang existiert auch in anderen Rechtsgebieten.<br />

Da der Zwang im vorliegenden Fall nur bei Übersendung<br />

des Formulars durch das Gericht besteht, ist er den<br />

Auskunftsverpflichteten auch zumutbar.<br />

Absatz 2 behandelt einen besonderen Aspekt der Mitwirkungspflicht<br />

der Ehegatten und ihrer Hinterbliebenen im<br />

Versorgungsausgleich, der von erheblicher praktischer Relevanz<br />

ist, und zwar die Mitwirkung gegenüber den Versorgungsträgern<br />

mit dem Ziel der Feststellung der in den Versorgungsausgleich<br />

einzubeziehenden Anrechte. Hierbei ist<br />

in erster Linie aber nicht ausschließlich an die Klärung des<br />

Versicherungskontos eines Ehegatten in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zu denken.<br />

Anders als die in § 149 Abs. 4 SGB VI enthaltene Verpflichtung<br />

besteht die in Absatz 2 genannte Mitwirkungspflicht<br />

direkt gegenüber dem Gericht. Es handelt sich gegenüber<br />

den im SGB VI geregelten Mitwirkungspflichten um eine<br />

vollkommen eigenständige Verpflichtung. Sie kann daher<br />

auch nach § 35 mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.<br />

Satz 1 ermöglicht dem Gericht anzuordnen, dass die Ehegatten<br />

oder Hinterbliebenen bestimmte Mitwirkungshandlungen<br />

zu erbringen haben.<br />

Satz 2 enthält eine Bezeichnung möglicher Auflagen des<br />

Gerichts. Die Aufzählung ist nicht abschließend. In erster Linie<br />

kann verlangt werden, dass alle erheblichen Tatsachen<br />

angegeben und Urkunden und Beweismittel beigebracht<br />

werden. Im Hinblick auf ein besonderes praktisches Bedürfnis<br />

ist auch die Verpflichtung zur Stellung der erforderlichen<br />

Anträge, etwa eines Antrags auf Kontenklärung, ausdrücklich<br />

genannt. Dass eine entsprechende Verpflichtung derzeit<br />

nicht angenommen wird (für den Kontenklärungsantrag<br />

OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 681 f.), ist lediglich eine<br />

Folge des derzeitigen Verständnisses des künftig wegfallenden<br />

§ 11 Abs. 2 Satz 1 VAHRG. Schließlich kann angeord-<br />

net werden, dass der Auskunftsverpflichtete die vorgesehenen<br />

Formulare insbesondere der Versorgungsträger zu<br />

verwenden hat.<br />

Absatz 3 entspricht den bisherigen § 53b Abs. 2 Satz 3<br />

FGG, § 11 Abs. 2 Satz 2 VAHRG.<br />

Zu § 221 (Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 53c Abs. 1 FGG. Die<br />

Anpassung der Formulierung des einleitenden Satzteils dient<br />

der Klarstellung. Der Streit über den Bestand oder die Höhe<br />

des Anrechts muss nicht zwingend zwischen den Beteiligten<br />

des Versorgungsausgleichsverfahrens bestehen. Es genügt<br />

auch, wenn der Streit hinsichtlich eines Anrechts besteht, das<br />

zwar in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, jedoch<br />

nur als Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtsaldierung.<br />

Der Versorgungsträger, bei dem ein solches Anrecht besteht,<br />

ist im Regelfall nicht Beteiligter des Versorgungsausgleichsverfahrens.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53c Abs. 2 FGG. Die<br />

veränderte Bezeichnung des betroffenen Anrechts dient der<br />

sprachlichen Vereinheitlichung.<br />

Zu § 222 (Erörterungstermin)<br />

Die Norm orientiert sich am bisherigen § 53b FGG, wobei<br />

die Soll-Vorschrift jedoch auf Ehegatten zu beschränken ist.<br />

Hinsichtlich anderer Beteiligter bleibt es bei der allgemeinen<br />

Kann-Vorschrift des § 32 Abs. 1.<br />

Zu § 223 (Vereinbarung über den Versorgungsausgleich)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 53d Satz 1 FGG.<br />

Durch die Formulierung wird klargestellt, dass auch eine<br />

Entscheidung nach § 3b VAHRG ausgeschlossen ist.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53d Satz 2 FGG.<br />

Zu § 224 (Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 53e Abs. 1<br />

FGG. An die Stelle der dort genannten für verfassungswidrig<br />

erklärten Bestimmung tritt nun die Vorschrift des § 3b Abs. 1<br />

Nr. 2 des VAHRG.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53e Abs. 2 FGG.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 53e Abs. 3<br />

FGG. Die Anpassungen sind sprachlicher Natur.<br />

Zu § 225 (Aufhebung der früheren Entscheidung bei<br />

schuldrechtlichem Versorgungsausgleich)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 53f FGG. Zusätzlich<br />

eingefügt ist § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, der ebenfalls<br />

einen Fall der Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.<br />

Zu § 226 (Einstweilige Anordnung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3a<br />

Abs. 9 Satz 3 VAHRG und modifiziert gegenüber § 49 die<br />

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.<br />

Insbesondere ist ein dringendes Bedürfnis für ein<br />

sofortiges Tätigwerden nicht erforderlich. Auf der Rechts-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 254 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

folgenseite besteht die in § 49 vorgesehene Begrenzung auf<br />

vorläufige Maßnahmen nicht.<br />

Die Aufnahme einer Vorschrift, wonach die Entscheidung<br />

nicht anfechtbar ist (vgl. § 3a Abs. 9 Satz 4 VAHRG), konnte<br />

im Hinblick auf § 57 Satz 1 unterbleiben.<br />

Im Übrigen bestimmt sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

in Versorgungsausgleichssachen nach § 49.<br />

Zu § 227 (Entscheidungen über den Versorgungsausgleich)<br />

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 53g Abs. 1 FGG. Der<br />

dort verwendete Begriff der Entscheidungen ist bereits<br />

bislang im Sinne von Endentscheidungen zu verstehen<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Weber, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 53g). Die Anpassung dient der<br />

Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 53b Abs. 3 FGG. Bei<br />

Entscheidungen im Versorgungsausgleich ist eine Begründung<br />

stets erforderlich.<br />

Zu § 228 (Zulässigkeit der Beschwerde)<br />

Die Regelung bestimmt, dass die Wertgrenze des § 61 für die<br />

Beschwerde mit Ausnahme der Anfechtung einer Kostenoder<br />

Auslagenentscheidung nicht anzuwenden ist.<br />

Eine Mindestbeschwer ist in Versorgungsausgleichssachen<br />

jedenfalls für Rechtsmittel der Rentenversicherungsträger<br />

nicht sachgerecht, da sie im Ergebnis die Interessen der Versichertengemeinschaft<br />

wahrnehmen und da sich wegen der<br />

Ungewissheit des künftigen Versicherungsverlaufs regelmäßig<br />

zunächst noch nicht feststellen lässt, ob sich die getroffene<br />

Entscheidung zum Nachteil für den Versorgungsträger auswirkt<br />

oder nicht. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen,<br />

soll die Wertgrenze mit der dargestellten Ausnahme für alle<br />

Beteiligten in Versorgungsausgleichssachen nicht gelten.<br />

Zu § 229 (Ausschluss der Rechtsbeschwerde)<br />

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 53g Abs. 2 FGG.<br />

Zu § 230 (Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen)<br />

Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Abänderung von Entscheidungen<br />

und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich<br />

abweichend von § 48 Abs. 1 entsprechend der bisherigen<br />

Rechtslage nach den Regelungen des § 10a VAHRG<br />

und des § 1587d Abs. 2 BGB bestimmt.<br />

Absatz 1 regelt die Abänderung von Entscheidungen und<br />

Vereinbarungen (§ 10a Abs. 9 VAHRG) zum öffentlich-rechtlichen<br />

Versorgungsausgleich durch Verweisung<br />

auf § 10a VAHRG. Die Formulierung bringt zum Ausdruck,<br />

dass nicht nur Entscheidungen erfasst sind, in denen nach<br />

§ 1587b Abs. 1 bis 4 BGB, den §§ 1, 3 VAHRG eine Übertragung<br />

oder Begründung von Anrechten bzw. eine entsprechende<br />

Beitrags- oder Kapitalzahlung angeordnet wurde,<br />

sondern auch sogenannte Negativentscheidungen, in denen<br />

festgestellt wurde, dass mangels ehezeitlichen Erwerbs von<br />

Versorgungsanrechten kein Versorgungsausgleich stattfindet<br />

oder in denen ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit<br />

ausgeschlossen wurde (§ 3c VAHRG a. F.). Soweit die<br />

Entscheidung oder Vereinbarung angleichungsdynamische<br />

Anrechte oder angleichungsdynamische Anrechte minderer<br />

Art umfasst, bleibt die Regelung des § 4 des Gesetzes zur<br />

Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet<br />

unberührt.<br />

Absatz 2 regelt die Abänderung von Entscheidungen zum<br />

schuldrechtlichen und verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich<br />

durch Verweisung auf § 1587d Abs. 2<br />

BGB.<br />

Absatz 3 bestimmt, dass die genannten Entscheidungen<br />

nach § 1587d Abs. 2 BGB abgeändert werden.<br />

Zu Abschnitt 9 (Verfahren in Unterhaltssachen)<br />

Der Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für Unterhaltssachen.<br />

Für die überwiegende Zahl der betroffenen Gegenstände<br />

richtet sich das Verfahren bislang nach der Zivilprozessordnung.<br />

Nach dem vorliegenden Entwurf gehören diese zur<br />

Kategorie der Familienstreitsachen (vgl. § 112 Nr. 1). Danach<br />

bleibt es in der Sache bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit<br />

der Vorschriften der Zivilprozessordnung; Modifikationen<br />

ergeben sich insbesondere dadurch, dass das Urteil<br />

durch die Entscheidungsform des Beschlusses ersetzt wird<br />

und dass an die Stelle der Rechtsmittel der ZPO diejenigen<br />

des vorliegenden Entwurfs treten.<br />

Eine wesentliche Veränderung gegenüber dem derzeitigen<br />

Rechtszustand besteht darin, dass das Gericht künftig unter<br />

bestimmten Voraussetzungen zur Einholung der für die Unterhaltsberechnung<br />

erforderlichen Auskünfte vom Gegner<br />

und ggf. auch von Dritten verpflichtet ist. Das bisherige<br />

Recht (§ 643 ZPO) stellt ein solches Vorgehen noch in das<br />

Ermessen des Gerichts.<br />

Vorgesehen sind weiterhin spezielle Vorschriften für die Abänderung<br />

von Entscheidungen und sonstigen Titeln in Unterhaltssachen.<br />

Die Vorschriften orientieren sich an der bisherigen<br />

Fassung des § 323 ZPO, wurden jedoch im Hinblick auf<br />

die hierzu ergangene Rechtsprechung und die Bedürfnisse<br />

der Praxis überarbeitet.<br />

Der Begriff der Unterhaltssachen umfasst darüber hinaus<br />

nunmehr auch insbesondere das Verfahren zur Bestimmung<br />

des Kindergeld-Bezugsberechtigten. Diese Unterhaltssache<br />

ist keine Familienstreitsache, sondern wie bisher ein Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Besondere Verfahrensvorschriften)<br />

Zu § 231 (Unterhaltssachen)<br />

Die Vorschrift führt die Bezeichnung Unterhaltssachen als<br />

Gesetzesbegriff ein.<br />

Die in Absatz 1 genannten Verfahren gehören zur Kategorie<br />

der Familienstreitsachen (§ 112). In diesen Verfahren sind<br />

grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden;<br />

das Nähere hierzu ist in § 113 ff. geregelt.<br />

Absatz 1 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 4<br />

ZPO.<br />

Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 5<br />

ZPO.<br />

Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1 Nr. 11<br />

ZPO.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 255 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nach Absatz 2 Satz 1 sind die nach dem Bundeskindergeldgesetz<br />

und dem Einkommensteuergesetz vorgesehenen Verfahren<br />

zur Bestimmung der für das Kindergeld bezugsberechtigten<br />

Person ebenfalls Unterhaltssachen. Maßgebend<br />

hierfür ist der enge tatsächliche und rechtliche Zusammenhang<br />

mit Verfahren, die den Unterhalt des Kindes betreffen.<br />

Nach § <strong>16</strong>12b BGB haben das Kindergeld und damit auch<br />

die Frage, wer hierfür bezugsberechtigt ist, unmittelbaren<br />

Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts.<br />

Die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten sind keine Familienstreitsachen.<br />

Satz 2 nimmt daher die §§ 235 bis 245, die<br />

für ZPO-Verfahren typische Regelungen enthalten, von der<br />

Anwendbarkeit für Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 aus.<br />

Das Verfahren in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 richtet<br />

sich in erster Linie nach den Vorschriften des Buches 1; hinzu<br />

kommen die Vorschriften der §§ 232 bis 234.<br />

Zu § 232 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 Nr. 1 enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand<br />

für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches<br />

Kind der Ehegatten betreffen, sowie für<br />

Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht<br />

betreffen. Zuständig ist das Gericht der Ehesache.<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem<br />

bisherigen Recht. Die im bisherigen § 621 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 4 ZPO enthaltene Ausnahme für vereinfachte Verfahren<br />

„zur Abänderung von Unterhaltstiteln“ ist dahingehend geändert,<br />

dass sie sich nunmehr auf das vereinfachte Verfahren<br />

über den Unterhalt Minderjähriger bezieht. Die bisherige<br />

Fassung dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen<br />

(Johannsen/Henrich-Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl.<br />

2003, Zivilprozessordnung, Rn. 4a zu § 621).<br />

Nummer 2 sieht für Verfahren, die den Kindesunterhalt betreffen<br />

und hinsichtlich derer eine Zuständigkeit nach Nummer<br />

1 nicht gegeben ist, wie bisher die Zuständigkeit des Gerichts<br />

vor, in dessen Bezirk das Kind oder der zuständige<br />

Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Eine Veränderung ergibt sich zunächst dadurch, dass nunmehr<br />

auch die nach § <strong>16</strong>03 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten<br />

volljährigen Kinder einbezogen sind. Dies entspricht<br />

einem praktischen Bedürfnis.<br />

Weiterhin soll bei der Bezeichnung des Elternteils nicht<br />

mehr auf die gesetzliche Vertretung, sondern allgemein auf<br />

die Handlungsbefugnis in der Unterhaltsangelegenheit abgestellt<br />

werden. Auf diese Weise werden auch die Fälle der<br />

Prozessstandschaft nach § <strong>16</strong>29 Abs. 3 Satz 1 BGB mit umfasst.<br />

Absatz 2 ordnet den Vorrang der in Absatz 1 vorgesehenen<br />

ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen<br />

Gerichtsständen an. Die Kollision mehrerer<br />

ausschließlicher Gerichtsstände hat in Unterhaltssachen insbesondere<br />

im Fall der Vollstreckungsgegenklage praktische<br />

Bedeutung. Für diesen Fall wird bislang ein Vorrang des<br />

nach § 767 Abs. 1, § 802 ZPO ausschließlich zuständigen<br />

Gerichts des ersten Rechtszugs angenommen. Es erscheint<br />

jedoch sachgerecht, angesichts des Gewichts der nach Absatz<br />

1 Nr. 1 und 2 maßgeblichen Anknüpfungskriterien der<br />

hierauf gegründeten ausschließlichen Zuständigkeit den<br />

Vorrang einzuräumen. Die Fallkenntnis des Gerichts des<br />

Vorprozesses ist insbesondere nach Ablauf einer längeren<br />

Zeitspanne oder im Fall eines Richterwechsels nicht mehr<br />

von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist in erster<br />

Linie der Inhalt der Akten, die von dem nach Absatz 1 zuständigen<br />

anderen Gericht ohne weiteres beigezogen werden<br />

können.<br />

Absatz 3 Satz 1 verweist für den Fall, dass eine Zuständigkeit<br />

nach Absatz 1 nicht gegeben ist, auf die Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung zur örtlichen Zuständigkeit. Aus Gründen<br />

der Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den<br />

allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an<br />

die Stelle des Wohnsitzes.<br />

Satz 2 Nr. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 642<br />

Abs. 3 ZPO.<br />

Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 35a ZPO.<br />

Nummer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 23a ZPO.<br />

Zu § 233 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO.<br />

Zu § 234 (Vertretung eines Kindes durch einen Beistand)<br />

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 53a ZPO. Auf die<br />

Begründung zu § 173 wird verwiesen.<br />

Zu § 235 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem<br />

bisherigen § 643 Abs. 1 ZPO. Die gewählte Formulierung<br />

macht jedoch deutlich, dass das Gericht Auskunft und die<br />

Vorlage von Belegen in jedem Fall nur insoweit verlangen<br />

kann, als dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung<br />

ist.<br />

Satz 2 ermöglicht es dem Gericht, vom Antragsteller oder<br />

dem Antragsgegner eine schriftliche Versicherung anzufordern,<br />

dass er die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig<br />

erteilt hat. Die Versicherung muss durch den Beteiligten<br />

selbst abgegeben werden; insbesondere kann er sich hierzu<br />

nicht eines Vertreters, auch nicht eines Verfahrensbevollmächtigten<br />

bedienen. Die Möglichkeit, von einem Beteiligten<br />

eine ausdrückliche eigenhändige Versicherung über die<br />

Richtigkeit der Auskunft zu verlangen, kennt das derzeit geltende<br />

Verfahrensrecht nicht. Mit der Neuregelung der Auskunftspflichten<br />

im vorliegenden Entwurf wird angestrebt,<br />

dass in Unterhaltssachen die zeitintensiven Stufenklagen in<br />

möglichst weitgehendem Umfang entbehrlich werden. Daher<br />

muss dem Gericht ein Instrumentarium an die Hand gegeben<br />

werden, das – wenigstens zum Teil – die Funktion der<br />

zweiten Stufe (eidesstattliche Versicherung) einer Stufenklage<br />

erfüllt. Da diese zweite Stufe in Unterhaltssachen<br />

allerdings oftmals nicht beschritten wird, erscheint es ausreichend,<br />

dass das Gericht zunächst schriftliche Versicherung<br />

verlangen kann. Diese muss jedoch, wie die eidesstattliche<br />

Versicherung auch, vom Verpflichteten selbst und nicht von<br />

einem Vertreter abgegeben werden.<br />

Satz 3 bestimmt, dass mit einer Anordnung nach Satz 1<br />

oder 2 eine angemessene Frist gesetzt werden soll. Die Fristsetzung<br />

ist insbesondere für die Rechtsfolgen des § 236 für<br />

den Fall der Nichterfüllung der Auflagen von Bedeutung.<br />

Von der Fristsetzung kann im Ausnahmefall abgesehen<br />

werden, etwa wenn feststeht, dass der Beteiligte, an den sich


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 256 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

die Auflage richtet, bestimmte Informationen oder Belege<br />

ohne eigenes Verschulden nicht kurzfristig erlangen kann.<br />

Satz 4 enthält eine Verpflichtung des Gerichts, auf die<br />

Pflicht zur ungefragten Information nach Absatz 4 sowie auf<br />

die nach § 236 möglichen Folgen einer Nichterfüllung der<br />

gerichtlichen Auflagen hinzuweisen. Die Hinweispflicht ist<br />

wegen der geänderten Struktur der Vorschriften über die<br />

Auskunftspflicht gegenüber der derzeitigen Regelung des<br />

§ 643 Abs. 2 Satz 2 ZPO etwas erweitert.<br />

Nach Absatz 2 ist das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zu einem Vorgehen nach Absatz 1 verpflichtet. Eine<br />

entsprechende Regelung existiert bislang nicht. Maßgebend<br />

für deren Aufnahme in den vorliegenden Entwurf ist das Bestreben,<br />

die zeitaufwendigen Stufenklagen möglichst weitgehend<br />

entbehrlich zu machen. Hierzu muss ein aus der<br />

Sicht des Beteiligten, der zur Berechnung des Unterhalts<br />

Informationen von der Gegenseite benötigt, effektiver<br />

Mechanismus vorgehalten werden. Angesichts der oftmals<br />

existentiellen Bedeutung von Unterhaltsleistungen für den<br />

Berechtigten und angesichts dessen, dass ungenügende Unterhaltszahlungen<br />

zu einem erhöhten Bedarf an öffentlichen<br />

Leistungen führen können, besteht über das private Interesse<br />

des Unterhaltsgläubigers hinaus auch ein öffentliches Interesse<br />

an einer sachlich richtigen Entscheidung in Unterhaltsangelegenheiten.<br />

Inhaltliche Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Gerichts<br />

sind, dass ein Beteiligter einen entsprechenden Antrag<br />

stellt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens<br />

einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden<br />

Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb<br />

angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Auf<br />

diese Weise wird für den Auskunftsberechtigten ein zusätzlicher<br />

Anreiz geschaffen, um die benötigten Informationen<br />

von der Gegenseite zunächst außergerichtlich zu erhalten.<br />

Absatz 3 sieht eine Verpflichtung des Adressaten einer Auflage<br />

nach Absatz 1 vor, das Gericht über wesentliche Veränderungen<br />

derjenigen Umstände unaufgefordert zu informieren,<br />

die Gegenstand der Auflage waren.<br />

Eine ausdrückliche Verpflichtung zu ungefragten Informationen<br />

enthält das Gesetz bislang nicht. Durch die inhaltliche<br />

Anknüpfung an den Gegenstand einer gegenüber dem Beteiligten<br />

bereits ergangenen Auflage wird der Umfang der Verpflichtung<br />

begrenzt, weshalb gegen die Zumutbarkeit keine<br />

Bedenken bestehen dürften. Eine Verpflichtung zur unaufgeforderten<br />

Information dient der Beschleunigung des Verfahrens.<br />

Absatz 4 erklärt die Entscheidungen des Gerichts nach dieser<br />

Vorschrift für nicht selbständig anfechtbar. Dies entspricht<br />

der derzeitigen Rechtslage zu § 643 ZPO. Dass die<br />

Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist, ergibt sich bereits<br />

aus ihrem Charakter als Zwischenentscheidung; es wird<br />

gleichwohl zur Klarstellung im Gesetz noch einmal ausdrücklich<br />

bestimmt.<br />

Zu § 236 (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter)<br />

Absatz 1 enthält die Befugnis des Gerichts für den Fall, dass<br />

ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer<br />

nach § 235 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung nicht oder<br />

nicht vollständig nachkommt, bestimmte Auskünfte und Belege<br />

bei Dritten anzufordern. Die Vorschrift entspricht im<br />

Ausgangspunkt dem bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 ZPO,<br />

weist demgegenüber jedoch einige Veränderungen auf.<br />

Die Formulierung des einleitenden Satzteils ist teilweise an<br />

§ 235 Abs. 1 Satz 1 angeglichen. Eine Abweichung ergibt<br />

sich insoweit, als das Vermögen und die persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Auskunftsrecht des<br />

Gerichts gegenüber Dritten umfasst sind. Auf diese Weise<br />

soll, auch vor dem Hintergrund des Antragsrechts nach Absatz<br />

2, eine Ausforschung verhindert und der Umfang der Inanspruchnahme<br />

der an dem Verfahren nicht beteiligten Dritten<br />

begrenzt werden. Der Bestand des Vermögens zu einem<br />

bestimmten Stichtag spielt für die Berechnung des Unterhalts<br />

nur eine untergeordnete Rolle. Erträge des Vermögens,<br />

wie etwa Zinsen, sind vom Begriff der Einkünfte umfasst.<br />

Die zu den Nummern 1 bis 5 genannten Personen und Stellen<br />

entsprechen den im bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

und 3 ZPO genannten Dritten.<br />

Die bislang bestehende Beschränkung der Auskunftspflicht<br />

der Finanzämter auf Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch<br />

eines minderjährigen Kindes betreffen, soll<br />

nicht aufrechterhalten bleiben.<br />

Der Steuerpflichtige ist in der Regel aufgrund materiellen<br />

Rechts zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte gegenüber<br />

dem Gegner verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt,<br />

verhält er sich pflichtwidrig und ist daher in geringerem<br />

Maße schutzwürdig. Auch das öffentliche Interesse daran,<br />

dass der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alle<br />

für die Besteuerung erheblichen Umstände wahrheitsgemäß<br />

und umfassend offenbart, damit keine Steuerausfälle eintreten,<br />

wird nicht stärker beeinträchtigt als bisher, da der Pflichtige<br />

bereits derzeit damit rechnen muss, dass das Finanzamt<br />

Auskünfte erteilt. Dabei ist besonders zu berücksichtigen,<br />

dass Unterhaltsansprüche der Mutter oftmals mit denen minderjähriger<br />

Kinder im selben Verfahren geltend gemacht<br />

werden. Zudem werden Unterhaltsansprüche des Kindes in<br />

einer Vielzahl von Fällen durch die Mutter in Vertretung des<br />

Kindes oder in Prozessstandschaft für dieses geltend gemacht.<br />

Die Mutter erhält somit auch nach geltendem Recht<br />

vom Ergebnis einer Anfrage an das Finanzamt regelmäßig<br />

Kenntnis. Eine Begrenzung der Auskunftsbefugnisse des<br />

Gerichts auf Verfahren über Ansprüche bestimmter Unterhaltsgläubiger<br />

ist daher nicht sachgerecht.<br />

Für die im bisherigen § 643 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannte<br />

Auskunftsmöglichkeit gegenüber der Datenstelle der Rentenversicherungsträger<br />

hat sich in Unterhaltssachen kein<br />

nennenswertes praktisches Bedürfnis ergeben. Sie wurde daher<br />

nicht übernommen.<br />

Nach Absatz 2 ist das Gericht verpflichtet, gemäß Absatz 1<br />

bestimmte Auskünfte bei Dritten anzufordern, sofern die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und der andere<br />

Beteiligte des Unterhaltsverfahrens einen entsprechenden<br />

Antrag stellt. Es handelt sich hierbei um eine Parallelregelung<br />

zu § 235 Abs. 2. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen<br />

wird verwiesen.<br />

Absatz 3 legt fest, dass eine Anordnung nach Absatz 1 den<br />

Beteiligten mitzuteilen ist. Die Vorschrift dient der Information<br />

der Beteiligten; auch ein vergleichbarer Beweisbeschluss<br />

würde den Beteiligten übermittelt. Die Einholung<br />

von Auskünften und Belegen bei Dritten soll nicht ohne<br />

gleichzeitige Kenntniserlangung der Beteiligten erfolgen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 257 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 643 Abs. 3<br />

Satz 1 ZPO.<br />

Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 643<br />

Abs. 3 Satz 2 ZPO. Damit wird klargestellt, dass insbesondere<br />

Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechte einer Auskunftserteilung<br />

nicht entgegengehalten werden können. Im<br />

Hinblick auf die bei der Mitwirkung anderer staatlicher Stellen<br />

zu beachtende Zuständigkeitsordnung sollen nunmehr<br />

allgemein die in § 390 ZPO genannten Folgen nicht zur Anwendung<br />

kommen, falls es sich bei dem Adressaten einer<br />

Aufforderung nach Absatz 1 um eine Behörde handelt.<br />

Absatz 5 entspricht hinsichtlich der Beteiligten § 235<br />

Abs. 5. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.<br />

Der Ausschluss der Anfechtbarkeit gilt ausdrücklich nicht<br />

für nicht am Verfahren beteiligte Dritte, da sie nicht die Möglichkeit<br />

haben, die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach<br />

Absatz 1 inzident im Rechtsmittelzug überprüfen zu lassen.<br />

Zu § 237 (Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft)<br />

Die Vorschrift tritt an die Stelle des bisherigen § 653 ZPO.<br />

Gegenüber diesem sind jedoch einige Veränderungen vorgesehen.<br />

Das Verfahren ist nicht mehr notwendigerweise Teil des auf<br />

Feststellung der Vaterschaft gerichteten Abstammungsverfahrens,<br />

sondern ein selbständiges Verfahren. Nach § 179<br />

Abs. 1 Satz 2 kann ein Unterhaltsverfahren nach § 237 mit<br />

dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft verbunden<br />

werden. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall eine Unterhaltssache,<br />

auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften<br />

anzuwenden sind und nicht etwa diejenigen des<br />

Abstammungsverfahrens.<br />

Absatz 1 regelt die Zulässigkeit eines auf Unterhaltszahlung<br />

gerichteten Hauptsacheantrags für den Fall, dass die Vaterschaft<br />

des in Anspruch genommenen Mannes nicht festgestellt<br />

ist. Der Antrag ist in diesem Fall nur zulässig, wenn zugleich<br />

ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft<br />

anhängig ist. Durch die Formulierung wird deutlicher als<br />

bisher zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Verfahren<br />

nach § 237, ähnlich wie bei der einstweiligen Anordnung<br />

nach § 248, um eine Durchbrechung des Grundsatzes des<br />

§ <strong>16</strong>00d Abs. 4 BGB handelt, wonach die Rechtswirkungen<br />

der Vaterschaft grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend<br />

gemacht werden können, an dem diese rechtskräftig<br />

festgestellt ist.<br />

Nach Absatz 2 ist für die Unterhaltssache das Gericht, bei<br />

dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten<br />

Rechtszug anhängig ist, ausschließlich zuständig. Auf diese<br />

Weise soll die Verbindung beider Verfahren ermöglicht werden.<br />

Absatz 3 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 653 Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />

Satz 3 entspricht dem bisherigen § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 653 Abs. 2 ZPO, wobei<br />

jedoch zusätzlich das Kriterium des Wirksamwerdens<br />

der Anerkennung der Vaterschaft aufgenommen wurde.<br />

Auch in diesem Fall steht die Vaterschaft in rechtlicher Hin-<br />

sicht fest, so dass der Eintritt der Wirksamkeit der Unterhaltsverpflichtung<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Zu § 238 (Abänderung gerichtlicher Entscheidungen)<br />

Die Vorschrift ist eine Spezialregelung für die Abänderung<br />

gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen. Sie basiert<br />

auf der Grundstruktur des § 323 ZPO in seiner bisherigen<br />

Fassung. Da jedoch für die Abänderung verschiedener<br />

Arten von Unterhaltstiteln jeweils unterschiedliche Regeln<br />

gelten, soll eine Aufteilung auf mehrere Vorschriften erfolgen.<br />

Durch diese Entzerrung soll die Übersichtlichkeit insgesamt<br />

erhöht werden. Die Rechtslage soll sich stärker als bisher<br />

unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergeben.<br />

Die Vorschrift des § 238 ist in vier Absätze gegliedert, wobei<br />

die Absätze 1 und 3 die Zulässigkeit des Abänderungsantrags<br />

betreffen, Absatz 2 die Tatsachenpräklusion für den<br />

Antragsteller und Absatz 4 die Begründetheit des Antrags.<br />

Absatz 1 Satz 1 hat im Wesentlichen die Funktion des § 323<br />

Abs. 1 ZPO. Er bezeichnet diejenigen gerichtlichen Entscheidungen,<br />

die einer Abänderung zugänglich sind. An die<br />

Stelle des Urteils tritt der Begriff der Endentscheidung. Zudem<br />

wird ausdrücklich klargestellt, dass Entscheidungen in<br />

einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Abänderung<br />

nach § 238 unterliegen. Die Abänderbarkeit derartiger Entscheidungen<br />

richtet sich nach § 54 Abs. 1.<br />

Satz 2 enthält die aus § 323 Abs. 1 ZPO bekannte Wesentlichkeitsschwelle,<br />

jedoch mit leichten sprachlichen Modifizierungen.<br />

Insbesondere wird ausdrücklich klargestellt, dass<br />

auch eine Veränderung der zugrunde liegenden rechtlichen<br />

Verhältnisse, wie etwa der höchstrichterlichen Rechtsprechung,<br />

ausreicht. Satz 2 behandelt das Wesentlichkeitskriterium<br />

nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Abänderungsantrags;<br />

für die Begründetheit wird es in Absatz 4<br />

nochmals gesondert erwähnt. Dass ein Abänderungsantrag<br />

nur zulässig ist, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt,<br />

aus denen sich eine wesentliche Veränderung ergibt, entspricht<br />

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH<br />

FamRZ 1984, 353, 355; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung,<br />

26. Aufl. 2007, Rn. 31 zu § 323). Dabei können<br />

naturgemäß nur Tatsachen berücksichtigt werden, die nicht<br />

nach Absatz 2 ausgeschlossen sind.<br />

Absatz 2 enthält die aus § 323 Abs. 2 ZPO bekannte Tatsachenpräklusion<br />

für den Antragsteller. Um dies klarzustellen,<br />

soll auf die Formulierung „die Klage ist nur insoweit zulässig<br />

…“ verzichtet werden. Auch die Parallelvorschrift des<br />

§ 767 Abs. 2 ZPO spricht von der Zulässigkeit von Einwendungen,<br />

nicht von der Zulässigkeit der Klage.<br />

Das Abgrenzungskriterium für die präkludierten Alttatsachen<br />

entspricht inhaltlich § 323 Abs. 2 ZPO. Mit der etwas<br />

veränderten Formulierung sollen lediglich eine Präzisierung<br />

und Klarstellung erreicht werden.<br />

Neu ist demgegenüber die Einführung einer Härteklausel am<br />

Ende des Absatzes. Zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit<br />

können nunmehr auch Alttatsachen zur Begründung des<br />

Abänderungsantrags herangezogen werden. In Betracht<br />

kommen hierfür beispielsweise Umstände, die der Gegner<br />

des Antragstellers entgegen einer Offenbarungspflicht in betrügerischer<br />

Weise verschwiegen hat. Die Einführung der<br />

Härteklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung<br />

im Wege der teleologischen Reduktion verschie-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 258 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

dene Einschränkungen der Präklusionsvorschrift entwickelt<br />

hat (vgl. hierzu Brudermüller, Festschrift für Rolland (1999),<br />

S. 45, 51 ff., 62 ff.).<br />

Absatz 3 behandelt die Zeitgrenze, bis zu der eine rückwirkende<br />

Abänderung möglich ist. Gegenüber § 323 Abs. 3<br />

ZPO ergeben sich Veränderungen in mehrfacher Hinsicht.<br />

Satz 1 bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass der Abänderungsantrag<br />

hinsichtlich des vor dem maßgeblichen Zeitpunkt<br />

liegenden Teils unzulässig ist. Im Übrigen entspricht<br />

Satz 1 § 323 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Maßgeblich ist die Zustellung<br />

des Antrags an den Gegner. Weder genügt die Einreichung<br />

eines entsprechenden Prozesskostenhilfegesuchs (vgl.<br />

BGH NJW 1982, 1050 ff.) noch die bloße Einreichung des<br />

Abänderungsantrags bei Gericht.<br />

Satz 2 entspricht in der Sache § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Anstelle<br />

des Verweises auf zahlreiche Gesetzesbestimmungen<br />

wird nunmehr eine zusammenfassende Formulierung gewählt.<br />

Im Fall eines auf Erhöhung des Unterhalts gerichteten<br />

Antrags ist dieser auch zulässig für die Zeit, für die nach den<br />

Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die<br />

Vergangenheit verlangt werden kann. In Betracht kommen<br />

hierbei insbesondere § <strong>16</strong>13 Abs. 1 BGB und die hierauf<br />

verweisenden sonstigen Vorschriften des materiellen Unterhaltsrechts.<br />

Satz 3, der im bisherigen Recht keine Entsprechung hat, bestimmt<br />

für Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts, dass<br />

diese auch für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes<br />

Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers<br />

folgenden Monats zulässig sind. Auf diese Weise wird<br />

die Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner erreicht.<br />

Dies entspricht einer insbesondere in der Literatur<br />

verbreitet erhobenen Forderung. Das auf eine Herabsetzung<br />

gerichtete Verlangen unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen,<br />

für die nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden<br />

kann. Diese Voraussetzungen ergeben sich nach der Neufassung<br />

des § 1585b Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur<br />

Änderung des Unterhaltsrechts (vgl. Bundestagsdrucksache<br />

<strong>16</strong>/1830) zukünftig einheitlich aus § <strong>16</strong>13 Abs. 1 BGB. Erforderlich<br />

ist daher entweder ein Auskunftsverlangen mit<br />

dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts gegenüber dem<br />

Unterhaltsgläubiger oder eine „negative Mahnung“ (vgl.<br />

Münchener Kommentar-Maurer, Bürgerliches Gesetzbuch,<br />

4. Aufl. 2000, Rn. 21 zu § 1585b), also die Aufforderung an<br />

den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig auf den<br />

titulierten Unterhalt zu verzichten. Im Übrigen kann auf die<br />

Rechtslage bezüglich § <strong>16</strong>13 BGB verwiesen werden; insbesondere<br />

muss ein entsprechendes Verlangen dem Unterhaltsgläubiger<br />

zugehen.<br />

Satz 4 enthält eine zeitliche Einschränkung für die Geltendmachung<br />

eines rückwirkenden Herabsetzungsverlangens<br />

und ist § 1585b Abs. 3 BGB nachgebildet. Während sich die<br />

rückwirkende Erhöhung des Unterhalts nach Satz 2 nach<br />

dem materiellen Recht richtet, ist das Herabsetzungsverlangen<br />

rein verfahrensrechtlich ausgestaltet, so dass sich z. B.<br />

die Frage der Verjährung nicht stellen kann. Zwar kann unter<br />

engen Voraussetzungen auch die Verwirkung eines prozessualen<br />

Rechts in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 32,<br />

305 ff.; BAGE 61, 258 ff.; Münchener Kommentar-Roth,<br />

Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl. 2003, Rn. 90 zu § 242).<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es aber erfor-<br />

derlich, das Herabsetzungsverlangen zeitlich zu begrenzen.<br />

Sofern die zeitliche Begrenzung im konkreten Fall grob unbillig<br />

sein sollte, kann aufgrund der Verweisung in Satz 5<br />

korrigierend eingegriffen werden.<br />

Satz 5 enthält eine Härteklausel, die gegenüber dem derzeitigen<br />

Rechtszustand ebenfalls eine Neuerung darstellt. Der<br />

Abänderungsantrag, gleich ob er auf Erhöhung oder Herabsetzung<br />

des Unterhalts gerichtet ist, ist auch zulässig für die<br />

Zeit, für die eine sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergebende Unzulässigkeit<br />

grob unbillig wäre. Auf die Erläuterungen zu der<br />

entsprechenden Härteklausel des Absatzes 2 wird verwiesen.<br />

Absatz 4 betrifft die Begründetheit des Abänderungsantrags.<br />

Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass eine wesentliche<br />

Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse<br />

tatsächlich vorliegt. Zudem wird der Gesichtspunkt der Bindungswirkung,<br />

der bislang in der Formulierung „eine entsprechende<br />

Abänderung“ des § 323 Abs. 1 ZPO enthalten<br />

ist, deutlicher zum Ausdruck gebracht. Eine Veränderung<br />

der Rechtslage ist damit nicht verbunden.<br />

Zu § 239 (Abänderung von Vergleichen und Urkunden)<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Prozessvergleiche nach<br />

§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und vollstreckbare Urkunden ebenfalls<br />

der Abänderung unterliegen, sofern sie eine Verpflichtung<br />

zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen<br />

enthalten. Dies entspricht in der Sache dem geltenden<br />

Recht (§ 323 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des<br />

BGH finden die Vorschriften des § 323 Abs. 1, 2 und 3 ZPO<br />

bei der Abänderung dieser Titel grundsätzlich keine Anwendung<br />

(Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl.<br />

2007, Rn. 44 bis 48 zu § 323 m. w. N.). Die Abänderbarkeit<br />

eines Vergleichs unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze<br />

noch einer zeitlichen Beschränkung. Die Vertragspartner<br />

eines Vergleichs können die Kriterien der Abänderbarkeit<br />

autonom bestimmen. Einer rückwirkenden Abänderung können<br />

nur materiell-rechtliche Gründe entgegenstehen.<br />

Satz 2 entspricht § 238 Abs. 1 Satz 2. Auch bei der Abänderung<br />

eines Vergleichs oder einer vollstreckbaren Urkunde<br />

muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die – ihre Richtigkeit<br />

unterstellt – die Abänderung des Titels tragen. Ansonsten<br />

ist der Abänderungsantrag unzulässig. Abweichend<br />

von § 238 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sich die Abänderungsvoraussetzungen<br />

jedoch nicht nach der Wesentlichkeitsschwelle,<br />

sondern allein nach dem materiellen Recht; somit<br />

primär danach, welche Voraussetzungen die Parteien für eine<br />

Abänderung vereinbart haben, im Übrigen nach den Regeln<br />

über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

(§ 313 BGB).<br />

Absatz 2 verweist wegen der übrigen Voraussetzungen und<br />

wegen des Umfangs der Abänderung auf die Regelungen des<br />

bürgerlichen Rechts. Zu nennen sind hierbei in erster Linie<br />

die Störung bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie<br />

die Grundsätze über das Schuldanerkenntnis.<br />

Zu § 240 (Abänderung von Entscheidungen nach den<br />

§§ 237 und 253)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 654 Abs. 1<br />

ZPO, jedoch mit der Einschränkung, dass ein streitiges Verfahren<br />

nach § 255 vorgeht.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 259 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 654<br />

Abs. 2 Satz 1 ZPO.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 654 Abs. 2<br />

Satz 2 ZPO, wobei die Verständlichkeit der Formulierung<br />

verbessert wurde (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung,<br />

26. Aufl. 2007, Rn. 5 zu § 654).<br />

Die in Satz 3 enthaltene modifizierte Zeitschranke für auf<br />

Herabsetzung gerichtete Abänderungsanträge entspricht<br />

§ 238 Abs. 3 Satz 3.<br />

Satz 4 führt eine § 238 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Begrenzung<br />

und eine Satz 5 entsprechende Härteklausel auch im<br />

vorliegenden Zusammenhang neu ein. Auf die Erläuterungen<br />

zu dieser Vorschrift wird verwiesen.<br />

Zu § 241 (Verschärfte Haftung)<br />

Nach derzeitiger Rechtslage führt ein auf Herabsetzung gerichteter<br />

Abänderungsantrag bei Rückforderung überzahlter<br />

Unterhaltsbeträge nicht zu einer verschärften Bereicherungshaftung<br />

des Empfängers. Sofern der zur Rückzahlung<br />

Verpflichtete nicht verschärft haftet, steht ihm oftmals der<br />

Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB mit der<br />

Folge zu, dass ein Bereicherungsanspruch ausscheidet. Zur<br />

Herbeiführung der verschärften Haftung ist es derzeit<br />

erforderlich, dass zusätzlich zum Abänderungsantrag ein auf<br />

Rückzahlung gerichteter gesonderter Leistungsantrag erhoben<br />

wird.<br />

Das Erfordernis dieses zweigleisigen Vorgehens bringt mehrere<br />

Nachteile mit sich:<br />

Der zusätzlich erforderliche Leistungsantrag wirkt kostenerhöhend.<br />

Da der zurückzufordernde Betrag sich mit jedem<br />

weiteren Monat, in dem Überzahlungen erfolgen, erhöht, ist<br />

eine ständige Anpassung des Rückzahlungsantrags erforderlich.<br />

Zudem wird das Erfordernis eines zusätzlichen<br />

Leistungsantrags auch von erfahrenen Praktikern des Familienrechts<br />

nicht selten übersehen. Andererseits geht das<br />

Rechtsschutzziel des auf Herabsetzung antragenden Unterhaltsschuldners<br />

im Fall bereits bezahlter Beträge regelmäßig<br />

dahin, diese auch zurückzuerlangen. Angesichts dieser<br />

Umstände ist die Anordnung der verschärften Haftung mit<br />

Rechtshängigkeit des auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags<br />

gerechtfertigt.<br />

Die vorgesehene Regelung enthält keine Benachteiligung für<br />

den Unterhaltsgläubiger, da der Erfolg der verschärften Haftung<br />

auch nach derzeit geltender Rechtslage durch einen<br />

Leistungsantrag in jedem Fall herbeigeführt werden kann.<br />

Die Vorschrift trägt zur Vereinfachung und, soweit für den<br />

zusätzlichen Leistungsantrag bislang Prozesskostenhilfe zu<br />

bewilligen ist, in gewissem Umfang auch zur Kostenersparnis<br />

bei.<br />

Zu § 242 (Einstweilige Einstellung der Vollstreckung)<br />

Satz 1 bestimmt, dass im Fall der Anhängigkeit eines auf<br />

Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags oder der Einreichung<br />

eines diesbezüglichen Antrags auf Bewilligung von<br />

Prozesskostenhilfe § 769 ZPO entsprechend gilt. Die analoge<br />

Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird in den genannten<br />

Fällen von der Rechtsprechung bereits heute ganz überwiegend<br />

angenommen.<br />

Satz 2 bestimmt die Unanfechtbarkeit eines diesbezüglichen<br />

Beschlusses. Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit<br />

der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2004, 1191 ff.).<br />

Zu § 243 (Kostenentscheidung)<br />

Die Vorschrift enthält Sonderregelungen über die Kostenverteilung.<br />

Über die Kosten hat das Gericht in Unterhaltssachen<br />

künftig nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die wesentlichen<br />

Gesichtspunkte der ZPO-Kostenvorschriften sind als<br />

zu berücksichtigende Gesichtspunkte unter den Nummern 1<br />

bis 4 aufgezählt. Insbesondere kann nunmehr eine unterlassene<br />

oder ungenügende Auskunftserteilung stärker als bisher<br />

kostenrechtlich sanktioniert werden. Durch das Wort „insbesondere“<br />

wird klargestellt, dass die in den Nummern 1 bis 4<br />

aufgezählten Gesichtspunkte nicht abschließend sind. So<br />

kann z. B. in der Rechtsmittelinstanz auch der Rechtsgedanke<br />

des § 97 Abs. 2 ZPO in die Kostenentscheidung einfließen.<br />

Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen<br />

flexibler und weniger formal gehandhabt werden können.<br />

Hierzu besteht auch deshalb Anlass, da, anders als bei Verfahren<br />

über einmalige Leistungen, in Unterhaltssachen dem<br />

Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung<br />

nur begrenzt Rechnung getragen werden kann.<br />

Zu § 244 (Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 798a ZPO. Es<br />

wird klargestellt, dass die Regelung nur Einwände gegen die<br />

Vollstreckung aus einem entsprechenden Titel ausschließen<br />

will.<br />

Zu § 245 (Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur<br />

Zwangsvollstreckung im Ausland)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 790 ZPO in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Einstweilige Anordnung)<br />

Zu § 246 (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)<br />

Absatz 1 enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige<br />

Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt<br />

oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches<br />

Verfahren (vgl. etwa § 1360a Abs. 4 in Verbindung<br />

mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) zu regeln. Die Anhängigkeit<br />

einer Ehesache, eines isolierten Unterhaltsverfahrens oder<br />

die Einreichung eines entsprechenden Antrags auf Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe ist im Gegensatz zum bisherigen<br />

Recht nicht Voraussetzung für das einstweilige Anordnungsverfahren.<br />

Die Vorschrift modifiziert gegenüber § 49 die Voraussetzungen<br />

für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Insbesondere<br />

ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />

nicht erforderlich. Auf der Rechtsfolgenseite besteht die<br />

in § 49 vorgesehene Begrenzung auf vorläufige Maßnahmen<br />

nicht, vielmehr kann insbesondere auch die Zahlung angeordnet<br />

werden. Wie im geltenden Recht kann daher durch<br />

eine einstweilige Anordnung der volle laufende Unterhalt<br />

ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, soweit die<br />

Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht worden sind (vgl.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 260 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 59 zu § 620<br />

m. w. N.; Schwab/Maurer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts,<br />

5. Aufl. 2004, I Rn. 878 m. w. N.). Die Interessen<br />

des Unterhaltsschuldners werden durch die Möglichkeit<br />

zur Erzwingung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52<br />

Abs. 2 und durch den Antrag auf Aufhebung oder Änderung<br />

der Entscheidung nach § 54 gewahrt. Das Außerkrafttreten<br />

der einstweiligen Anordnung bestimmt sich nach § 56.<br />

Absatz 2 regelt, dass die Entscheidung aufgrund mündlicher<br />

Verhandlungen ergeht, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts<br />

oder für eine gütliche Streitbeilegung geboten erscheint.<br />

Die Vorschrift betont die Bedeutung der mündlichen<br />

Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung in<br />

Unterhaltssachen und trägt damit dem Umstand Rechnung,<br />

dass das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung in Unterhaltssachen<br />

nicht in der Weise im Vordergrund steht wie in<br />

anderen Bereichen des einstweiligen Rechtsschutzes. In der<br />

mündlichen Verhandlung können offen gebliebene Gesichtspunkte<br />

geklärt und die in Unterhaltssachen nicht selten<br />

vorkommenden Rechts- und Einschätzungsfragen erörtert<br />

werden. Die Verhandlungssituation erleichtert zudem das<br />

Zustandekommen von Vereinbarungen. In einfach gelagerten<br />

oder besonders eilbedürftigen Fällen kann die Entscheidung<br />

auch ohne mündliche Verhandlung erfolgen.<br />

Zu § 247 (Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes)<br />

Absatz 1 enthält besondere Vorschriften für die Geltendmachung<br />

von Unterhalt für das Kind und die Mutter vor Geburt<br />

des Kindes. Es handelt sich hierbei um den verfahrensrechtlichen<br />

Gehalt der Regelungen des bisherigen § <strong>16</strong>15o BGB.<br />

Das Grundanliegen der Norm, im Interesse der Mutter und<br />

des Kindes die Zahlung des Unterhalts in der besonderen<br />

Situation kurz vor und nach der Geburt in einem beschleunigten<br />

und möglichst einfach zu betreibenden Verfahren zunächst<br />

einmal sicherzustellen, ist nach wie vor aktuell.<br />

Die Regelung legt ausdrücklich fest, dass der Kindesunterhalt<br />

für die ersten drei Lebensmonate sowie der Unterhaltsanspruch<br />

der Mutter nach § <strong>16</strong>15l BGB, der in seinem Tatbestand<br />

eine zeitliche Begrenzung enthält, auch vor der<br />

Geburt des Kindes geltend gemacht und zugesprochen werden<br />

können. Dass das unterhaltsberechtigte Kind noch nicht<br />

geboren ist, kann von dem in Anspruch genommenen Mann<br />

somit nicht eingewandt werden.<br />

Absatz 2 Satz 1, wonach hinsichtlich des Kindesunterhalts<br />

der Antrag auch durch die Mutter gestellt werden kann, erweitert<br />

deren Handlungsbefugnis für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />

auf den Zeitraum vor der Geburt des Kindes.<br />

Da die elterliche Sorge erst mit der Geburt beginnt, wäre<br />

für den vorliegenden Zeitraum ohne diese Regelung die Bestellung<br />

eines Pflegers erforderlich.<br />

Satz 2 ordnet die Geltung der abstammungsrechtlichen Vaterschaftsvermutung<br />

auch für die Unterhaltssache an. Dies<br />

ist von Bedeutung, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen<br />

Mannes nicht feststeht. § 248 und damit auch<br />

dessen Absatz 3 greifen nicht ein, da vor Geburt des Kindes<br />

das dort vorausgesetzte Vaterschaftsfeststellungsverfahren<br />

noch nicht in Betracht kommt. Die entsprechende Geltung<br />

der Vermutung muss also ausdrücklich festgelegt werden.<br />

Satz 3 ermöglicht dem Gericht die Anordnung, dass der Betrag<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kin-<br />

des zu hinterlegen ist. Diese Möglichkeit ist bereits im bisherigen<br />

§ <strong>16</strong>15o Abs. 1, 2 BGB vorgesehen. Angesichts des<br />

dargestellten Regelungszwecks sollten die Hinterlegung die<br />

Ausnahme und die Anordnung der Zahlung der Regelfall<br />

sein.<br />

Zu § 248 (Einstweilige Anordnung bei Feststellung der<br />

Vaterschaft)<br />

Absatz 1 ergänzt § 246 durch die Einführung einer zusätzlichen<br />

Zulässigkeitsvoraussetzung für bestimmte Fälle von<br />

einstweiligen Anordnungen, die den Unterhalt betreffen.<br />

Steht die Vaterschaft des im einstweiligen Anordnungsverfahren<br />

auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen<br />

Mannes nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften fest, ist<br />

der einstweilige Anordnungsantrag nur zulässig, wenn ein<br />

Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § <strong>16</strong>00d<br />

BGB anhängig ist. Die Vorschrift durchbricht die Sperrwirkung<br />

des § <strong>16</strong>00d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen<br />

der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der<br />

rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden können.<br />

Die Regelung des Absatzes 1 ändert nichts an der Selbständigkeit<br />

beider Verfahren. Das einstweilige Anordnungsverfahren<br />

ist, anders als nach bisherigem Recht (§ 641d ZPO),<br />

nicht Teil des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft.<br />

Absatz 2 enthält besondere Vorschriften betreffend die sachliche<br />

und örtliche Zuständigkeit für das einstweilige Anordnungsverfahren<br />

in den Fällen des Absatzes 1. Zuständig ist<br />

das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der<br />

Vaterschaft anhängig ist. Während der Anhängigkeit beim<br />

Beschwerdegericht ist dieses zuständig. Die Zusammenlegung<br />

der Zuständigkeiten ist aus verfahrensökonomischen<br />

Gründen sinnvoll.<br />

Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften<br />

des § <strong>16</strong>00d Abs. 2, 3 BGB in Absatz 3 ist erforderlich,<br />

da die Vaterschaftsvermutung ausdrücklich nur im Verfahren<br />

auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, also im Abstammungsverfahren,<br />

anwendbar ist. Hierzu gehört, anders<br />

als nach bisherigem Recht, das einstweilige Anordnungsverfahren<br />

über den Unterhalt nicht. Die Vorschrift ist erforderlich,<br />

um insoweit den bisherigen – sachgerechten – Rechtszustand<br />

in der Unterhaltssache aufrechtzuerhalten.<br />

Absatz 4 ermöglicht dem Gericht auch die Anordnung der<br />

Sicherheitsleistung in Höhe eines bestimmten Betrags. Diese<br />

Möglichkeit ist derzeit in § 641d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen.<br />

Absatz 5 Satz 1 ergänzt § 56 und enthält zwei zusätzliche<br />

Fälle des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung in<br />

Unterhaltssachen. Beide Konstellationen haben ihren Grund<br />

in der Koppelung der einstweiligen Anordnung an das Abstammungsverfahren.<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich,<br />

bis auf das Erfordernis der Rechtskraft im Fall der Abweisung,<br />

dem bisherigen § 641f ZPO.<br />

Das Erfordernis der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung<br />

über den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung ist<br />

sachgerecht, da es sich bei der Verknüpfung des einstweiligen<br />

Anordnungsverfahrens mit dem Abstammungsverfahren<br />

in erster Linie um einen formalen Gesichtspunkt handelt.<br />

Die Frage, ob das Bestehen der Vaterschaft auch nach Erlass<br />

einer abweisenden Entscheidung in der Abstammungssache


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 261 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

noch als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden<br />

kann, ist im einstweiligen Anordnungsverfahren eigenständig<br />

auf der Grundlage des dort maßgeblichen Verfahrensstoffs<br />

zu beurteilen.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 641g ZPO.<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Vereinfachtes Verfahren über den<br />

Unterhalt Minderjähriger)<br />

Der Unterabschnitt enthält Vorschriften über das vereinfachte<br />

Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.<br />

Das bislang in § 653 ZPO geregelte Verfahren über den Unterhalt<br />

bei Vaterschaftsfeststellung erhält einen Standort außerhalb<br />

dieses Unterabschnitts (vgl. § 237).<br />

Der Regelungsgehalt der bisherigen §§ 655 und 656 ZPO<br />

soll nicht übernommen werden. Zum einem erfolgt die<br />

Anordnung der Kindergeldverrechnung bei der Tenorierung<br />

zunehmend in dynamisierter Form, wodurch sich das Bedürfnis<br />

für entsprechende Sondervorschriften verringert.<br />

Entsprechendes gilt auch, soweit durch übergangsrechtliche<br />

Vorschriften auf das vereinfachte Abänderungsverfahren<br />

Bezug genommen wurde. Im Fall einer Erhöhung des Kindergeldes<br />

ergibt sich in der überwiegenden Zahl der Fälle<br />

eine Reduktion des Zahlbetrags für den Unterhalt. Es ist dem<br />

Verpflichteten zuzumuten, diesen Umstand bei Überschreiten<br />

der Wesentlichkeitsschwelle im Wege eines regulären<br />

Abänderungsverfahrens geltend zu machen. Gegen eine<br />

Übernahme sprechen schließlich die Komplexität der bislang<br />

vorhandenen Abänderungsmöglichkeiten nach den<br />

§§ 656, 323 Abs. 5 ZPO und der aufwendige Mechanismus<br />

der zwei gesonderten Verfahren.<br />

Somit verbleibt als Gegenstand des Unterabschnitts 3 das<br />

Festsetzungsverfahren über den Unterhalt Minderjähriger.<br />

Die nachfolgenden Vorschriften entsprechen inhaltlich dem<br />

bisherigen § 645 ff. ZPO. Zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs<br />

im vorliegenden Entwurf wurden die Formulierungen<br />

geringfügig angepasst.<br />

Zu § 249 (Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 645 ZPO in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />

Zu § 250 (Antrag)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 646 ZPO in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />

Zu § 251 (Maßnahmen des Gerichts)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 647 ZPO in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />

Zu § 252 (Einwendungen des Antragsgegners)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 648 ZPO in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts<br />

(Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/1830).<br />

Zu § 253 (Festsetzungsbeschluss)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 649 ZPO.<br />

Zu § 254 (Mitteilungen über Einwendungen)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 650 ZPO.<br />

Zu § 255 (Streitiges Verfahren)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 651 ZPO.<br />

Zu § 256 (Beschwerde)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 652 ZPO.<br />

Zu § 257 (Besondere Verfahrensvorschriften)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 657 ZPO.<br />

Zu § 258 (Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 658 ZPO.<br />

Zu § 259 (Formulare)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 659 ZPO.<br />

Zu § 260 (Bestimmung des Amtsgerichts)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 660 ZPO.<br />

Zu Abschnitt 10 (Verfahren in Güterrechtssachen)<br />

Zu § 261 (Güterrechtssachen)<br />

Absatz 1 enthält den ersten Teil der Definition des neu eingeführten<br />

Gesetzesbegriffs der Güterrechtssachen. Diese<br />

umfassen Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen<br />

Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt<br />

sind. Die Formulierung entspricht dem bisherigen<br />

§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO.<br />

Güterrechtssachen nach Absatz 1 gehören zur Kategorie der<br />

Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 2). In diesen Verfahren sind<br />

grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden;<br />

das Nähere hierzu ist in Abschnitt 1 dieses Buches<br />

geregelt.<br />

Absatz 2 bezieht weitere Verfahrensgegenstände in den Begriff<br />

der Güterrechtssachen ein.<br />

Dies sind zunächst die gerichtlichen Zuständigkeiten bei<br />

Gesamtvermögensgeschäften im gesetzlichen Güterstand<br />

(§ 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 BGB).<br />

Weiterhin sind einbezogen die Verfahren nach den §§ 1382,<br />

1383 BGB; dies entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 1<br />

Nr. 9 ZPO.<br />

Schließlich sind Güterrechtssachen auch Verfahren nach den<br />

§§ 1426, 1430 und 1452 BGB. Es handelt sich hierbei um<br />

bestimmte gerichtliche Aufgaben bei der Gütergemeinschaft.<br />

Demgegenüber sind insbesondere Verfahren nach den<br />

§§ 1411, 1491 Abs. 3, § 1492 Abs. 3 und § 1493 Abs. 2<br />

BGB keine Güterrechtssachen, da in diesen Fällen das Wohl<br />

des Minderjährigen bzw. Betreuten im Vordergrund steht. In<br />

der Sache geht es um die Reichweite der Befugnisse des Sorgeberechtigten,<br />

Vormunds oder Betreuers, so dass diese Angelegenheiten<br />

als Kindschaftssachen bzw. Betreuungssachen<br />

zu definieren sind.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 262 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Güterrechtssachen nach Absatz 2 sind keine Familienstreitsachen,<br />

sondern Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu § 262 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht für die bisherigen Familiensachen<br />

nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ZPO der Vorschrift des<br />

bisherigen § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift verwirklicht<br />

die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache.<br />

Satz 2 bestimmt, dass die ausschließliche Zuständigkeit<br />

nach Satz 1 anderen ausschließlichen Gerichtsständen vorgeht.<br />

Hierbei ist insbesondere an die Vollstreckungsgegenklage<br />

zu denken (§ 767 Abs. 1, § 802 ZPO).<br />

Absatz 2 verweist im Übrigen auf die Zuständigkeitsvorschriften<br />

der ZPO, jedoch mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />

Die Zuständigkeitsvorschriften des § 262 gelten sowohl für<br />

Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 als auch für solche<br />

nach § 261 Abs. 2. Insoweit kann sich eine Abweichung von<br />

der bisherigen Zuständigkeitsregelung des § 45 FGG ergeben.<br />

Zu § 263 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />

Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 621 Abs. 3<br />

Satz 1 ZPO.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 621 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br />

Zu § 264 (Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 53a Abs. 2<br />

Satz 1 FGG. Satz 2 schließt in Übereinstimmung mit der bisherigen<br />

Rechtslage die Abänderung und Wiederaufnahme in<br />

diesen Verfahren aus; maßgeblich ist allein die spezielle Regelung<br />

des § 1382 Abs. 6 BGB.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 53a Abs. 2 Satz 2<br />

FGG.<br />

Zu § 265 (Einheitliche Entscheidung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 621a Abs. 2<br />

Satz 1 ZPO.<br />

Zu Abschnitt 11 (Verfahren in sonstigen Familiensachen)<br />

Im Zuge der Verwirklichung des Großen Familiengerichts<br />

soll mit dem vorliegenden Entwurf die Zuständigkeit der<br />

Familiengerichte auch auf bestimmte Verfahren erstreckt<br />

werden, die bislang vor den Zivilgerichten geführt werden.<br />

Dies betrifft zum einen Verfahren nach den §§ 1 und 2 des<br />

Gewaltschutzgesetzes, zum anderen bestimmte allgemeine<br />

Zivilverfahren, die sich durch eine besondere Sachnähe zu<br />

Regelungsgegenständen des Familienrechts auszeichnen.<br />

Die zuletzt genannten Verfahren sollen nach dem vorliegenden<br />

Entwurf unter der Bezeichnung „sonstige Familiensachen“<br />

im vorliegenden Abschnitt zusammengefasst werden.<br />

Es können hierbei zwei Gruppen von Verfahren unterschieden<br />

werden: zum einen Verfahren, die Ansprüche betreffen,<br />

die ihren Grund unmittelbar in einem familienrechtlich geregelten<br />

Rechtsverhältnis haben, wie etwa dem Verlöbnis,<br />

der Ehe, dem Eltern-Kind-Verhältnis oder dem Umgangsrechts-Verhältnis,<br />

zum anderen Verfahren, bei denen dies<br />

nicht der Fall ist, die aber einen Zusammenhang mit der Beendigung<br />

eines familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnisses<br />

aufweisen, wie etwa dem Verlöbnis oder der Ehe. Der<br />

Begriff des Zusammenhangs hat dabei sowohl eine inhaltliche<br />

wie eine zeitliche Komponente.<br />

Nicht entscheidend ist, ob die Streitigkeit vermögensrechtlicher<br />

oder nichtvermögensrechtlicher Natur ist; insbesondere<br />

kann gerade auch die Einbeziehung nichtvermögensrechtlicher<br />

Auseinandersetzungen, wie etwa Streitigkeiten<br />

wegen privater Beleidigungen zwischen Ehegatten oder ein<br />

Verfahren wegen Herausgabe von privatem Bildmaterial<br />

oder eines Tagebuchs wegen des höchstpersönlichen Charakters<br />

der Streitigkeit sinnvollerweise dem Familiengericht<br />

zuzuordnen sein.<br />

Auch ist nicht entscheidend, wer die Beteiligten des konkreten<br />

Streitverfahrens sind, vielmehr kommt es auf die Rechtsnatur<br />

des Anspruchs bei seiner Entstehung an. Soweit er<br />

nachträglich, etwa im Wege der Rechtsnachfolge, auf einen<br />

Dritten übergegangen ist, ist dies unschädlich und ändert<br />

nichts an der Einordnung als sonstige Familiensache.<br />

Zu § 266 (Sonstige Familiensachen)<br />

Absatz 1 enthält eine Aufzählung bestimmter zivilgerichtlicher<br />

Verfahren, die nunmehr zu Familiensachen werden<br />

sollen, mit der Folge einer Zuständigkeit des Familiengerichts.<br />

Für diese Verfahren wird der Begriff der sonstigen Familiensachen<br />

verwendet. Absatz 2 enthält weitere Fälle<br />

sonstiger Familiensachen.<br />

Sonstige Familiensachen nach Absatz 1 gehören zur Kategorie<br />

der Familienstreitsachen (vgl. § 112 Nr. 3). In diesen Verfahren<br />

sind grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

anzuwenden; das Nähere hierzu ist in § 113 ff.<br />

geregelt.<br />

Nummer 1 umfasst Streitigkeiten zwischen miteinander<br />

verlobten oder ehemals verlobten Personen oder zwischen<br />

einer solchen und einer dritten Person. Dabei muss in allen<br />

Fällen zudem ein Zusammenhang mit der Beendigung des<br />

Verlöbnisses bestehen. Dritte Personen sind nur beteiligt, sofern<br />

Ansprüche aus den §§ 1298 und 1299 BGB geltend gemacht<br />

werden. Diesbezügliche Verfahren sind zahlenmäßig<br />

zwar eher selten, jedoch empfiehlt sich eine Aufnahme in die<br />

Zuständigkeit des Familiengerichts aus Gründen der Abrundung<br />

des Zuständigkeitskatalogs. Streitigkeiten der genannten<br />

Art sind, ähnlich wie bei Ehegatten, in erster Linie durch<br />

einen persönlichen Grundkonflikt der beteiligten Personen<br />

geprägt. Als Beispiel können etwa Verfahren auf Rückgabe<br />

von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen genannt werden.<br />

Nummer 2 nennt die aus der Ehe herrührenden Ansprüche,<br />

wobei es nicht darauf ankommt, gegen wen sie sich richten.<br />

Hierunter fallen in erster Linie die aus § 1353 BGB herzuleitenden<br />

Ansprüche, etwa auf Mitwirkung bei der gemeinsamen<br />

steuerlichen Veranlagung. Weiter gehören dazu Ansprüche,<br />

die das absolute Recht (§ 823 Abs. 1 BGB) zur<br />

ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen, wie etwa Abwehr-<br />

und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 263 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem<br />

anderen Ehegatten oder einem Dritten (sog. Ehestörungsklagen).<br />

Auch diesbezügliche Schadenersatzansprüche fallen<br />

darunter.<br />

Nummer 3 erwähnt Ansprüche zwischen miteinander verheirateten<br />

oder ehemals verheirateten Personen oder zwischen<br />

einer solchen und einem Elternteil. In jedem Fall muss<br />

ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung<br />

der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll insbesondere<br />

die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den<br />

Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht)<br />

den Familiengerichten zugewiesen werden. Hierzu gehört<br />

auch die Auseinandersetzung zwischen einem Ehegatten und<br />

dessen Eltern oder den Eltern des anderen Ehegatten aus Anlass<br />

der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Zu<br />

nennen sind weiterhin die Rückabwicklung von Zuwendungen<br />

der Schwiegereltern, die nach der Rechtsprechung des<br />

BGH nach denselben Grundsätzen wie ehebedingte Zuwendungen<br />

unter Ehegatten zu behandeln sein können. Im<br />

Übrigen sind beispielhaft Verfahren wegen Auseinandersetzung<br />

einer Miteigentumsgemeinschaft oder Auflösung einer<br />

Innengesellschaft der Ehegatten, über Streitigkeiten wegen<br />

Gesamtschuldnerausgleich oder Rückgewähr von Zuwendungen<br />

oder über die Aufteilung von Steuerguthaben zu nennen.<br />

Nummer 4 erwähnt die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden<br />

Ansprüche. Neben Verlöbnis und Ehe handelt es<br />

sich bei dem Eltern-Kind-Verhältnis um ein weiteres spezifisch<br />

familienrechtliches Rechtsverhältnis. Als Ergänzung<br />

zur Zuständigkeit für Kindschaftssachen soll das Familiengericht<br />

auch für sonstige zivilrechtliche Ansprüche aus dem<br />

Eltern-Kind-Verhältnis zuständig sein. Zu nennen etwa sind<br />

Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens,<br />

auch soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Der<br />

Anspruch muss im Eltern-Kind-Verhältnis selbst seine<br />

Grundlage haben, ein bloßer Zusammenhang hierzu genügt<br />

nicht.<br />

Nummer 5 nennt aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche.<br />

Dass hierzu nicht Verfahren wegen des Umgangsrechts<br />

selbst gehören, die als Kindschaftssachen anzusehen<br />

sind, ergibt sich bereits daraus, dass Absatz 1 nur bislang zivilgerichtliche<br />

Streitigkeiten enthält. Zu nennen ist insbesondere<br />

die Konstellation eines Schadenersatzanspruches wegen<br />

Nichteinhalten der Umgangsregelung (BGH NJW 2002,<br />

2566 ff.). Für einen derartigen Anspruch ist nach Auffassung<br />

des BGH bislang das Zivilgericht zuständig. Aus Gründen des<br />

Sachzusammenhangs sollte dies geändert werden.<br />

In den in den Nummern 1 bis 5 genannten Fällen sind eine<br />

sonstige Familiensache und damit die Zuständigkeit des Familiengerichts<br />

nicht gegeben, sofern die Arbeitsgerichte zuständig<br />

sind, das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2,<br />

Nr. 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das<br />

Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft. Hierbei<br />

handelt es sich jeweils um Rechtsgebiete, für deren Bearbeitung<br />

spezielle Kenntnisse erforderlich sind. Die Familiengerichte<br />

sollen nicht mit diesbezüglichen Verfahren befasst<br />

werden. Der Gesichtspunkt der Spezialität setzt sich hier gegenüber<br />

den für die Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblichen<br />

Kriterien durch.<br />

Eine sonstige Familiensache ist auch dann nicht gegeben,<br />

wenn es sich bei dem Verfahren bereits nach anderen Vor-<br />

schriften um eine Familiensache handelt. Diese Regelung<br />

stellt das Verhältnis zu den Bestimmungen über Familiensachen<br />

anderer Art ausdrücklich klar.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass auch Verfahren über einen Antrag<br />

nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB sonstige Familiensachen<br />

sind. Die Regelung des § 1357 BGB behandelt eine allgemeine<br />

Ehewirkung und ist somit güterstandsunabhängig,<br />

weshalb eine Zuordnung diesbezüglicher Verfahren zu den<br />

Güterrechtssachen ausscheidet.<br />

Das Verfahren nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört nicht<br />

zur Kategorie der Familienstreitsachen.<br />

Zu § 267 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht der für Güterrechtssachen geltenden<br />

Regelung des § 262. Sie ist auf alle sonstigen Familiensachen<br />

nach § 266 anzuwenden.<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält eine Zuständigkeitskonzentration<br />

beim Gericht der Ehesache, wie sie auch in anderen Familiensachen<br />

vorgesehen ist.<br />

Satz 2 bestimmt, dass die nach Satz 1 bestehende ausschließliche<br />

Zuständigkeit der ausschließlichen Zuständigkeit eines<br />

anderen Gerichts vorgeht.<br />

Absatz 2 verweist im Übrigen, also soweit eine Zuständigkeit<br />

nach Absatz 1 nicht gegeben ist, auf die diesbezüglichen<br />

Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften<br />

über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle<br />

des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.<br />

Zu § 268 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)<br />

Für alle sonstigen Familiensachen nach § 266 wird mit dieser<br />

Vorschrift eine dem bisherigen § 621 Abs. 3 ZPO entsprechende<br />

Möglichkeit zur Verwirklichung der Zuständigkeitskonzentration<br />

beim Gericht der Ehesache geschaffen.<br />

Zu Abschnitt 12 (Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen)<br />

Zu § 269 (Lebenspartnerschaftssachen)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung der<br />

Lebenspartnerschaftssachen in § 661 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung<br />

der im FamFG neu geregelten Struktur der<br />

Familiensachen und der neu eingeführten Gesetzesbegriffe<br />

der Wohnungszuweisungs-, Hausrats- und Güterrechtssachen.<br />

Die Regelung des bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 3 ZPO<br />

wurde nicht übernommen. Klagen, die die Verpflichtung zur<br />

Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft<br />

zum Gegenstand haben, werden künftig<br />

als sonstige Lebenspartnerschaftssachen nach Absatz 2 Nr. 2<br />

behandelt. Darüber hinaus wird in den Absätzen 2 und 3 die<br />

Schaffung des Großen Familiengerichts auch für den Bereich<br />

der Rechtsverhältnisse, die die Lebenspartnerschaft betreffen,<br />

nachvollzogen. Ergänzend wird auf die Begründung<br />

zu Abschnitt 11 des Buches 2 verwiesen.<br />

Absatz 1 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 1<br />

ZPO.<br />

Absatz 1 Nr. 2 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 2<br />

ZPO.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 264 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Absatz 1 Nr. 3 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1<br />

Nr. 3a bis 3c ZPO.<br />

Absatz 1 Nr. 4 und 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 661 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.<br />

Absatz 1 Nr. 6 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1<br />

Nr. 4a ZPO.<br />

Absatz 1 Nr. 7 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1<br />

Nr. 3d ZPO.<br />

Absatz 1 Nr. 8 entspricht dem bisherigen § 661 Abs. 1 Nr. 4<br />

ZPO.<br />

Absatz 1 Nr. 9 bis 11 entspricht dem bisherigen § 661<br />

Abs. 1 Nr. 6 und 7 ZPO. Die Güterrechtssachen werden systematisch<br />

in gleicher Weise geregelt wie im Fall der Ehe.<br />

Einbezogen werden daher auch Verfahren nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit den §§ 1426,<br />

1430 und 1452 BGB.<br />

Absatz 2 regelt die sonstigen Lebenspartnerschaftssachen.<br />

Er enthält eine Aufzählung bestimmter zivilgerichtlicher<br />

Verfahren, die nunmehr als Lebenspartnerschaftssachen in<br />

die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen sollen. Die in<br />

Absatz 2 geregelten Verfahren gehören zur Kategorie der Familienstreitsachen<br />

nach § 112 Nr. 3.<br />

Absatz 3 ergänzt die sonstigen Lebenspartnerschaftssachen<br />

um das Verfahren nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB.<br />

Zu § 270 (Anwendbare Vorschriften)<br />

Die Vorschrift regelt, welche Bestimmungen für Familiensachen<br />

in Lebenspartnerschaftssachen entsprechend anwendbar<br />

sind. Verfahrensrechtlich werden die Lebenspartnerschaftssachen<br />

wie die ihnen jeweils entsprechenden<br />

Familiensachen im Fall der Ehe behandelt. Die Verweisung<br />

bezieht sich auf sämtliche in den entsprechenden Familiensachen<br />

anwendbare Vorschriften, das heißt auch solche aus<br />

Buch 1 oder anderen Gesetzen.<br />

Zu Buch 3 (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen)<br />

Zu Abschnitt 1 (Verfahren in Betreuungssachen)<br />

Zu § 271 (Betreuungssachen)<br />

Die Vorschrift enthält eine Definition der Betreuungssachen.<br />

Zunächst sind dies nach Nummer 1 Verfahren über die Bestellung<br />

eines Betreuers und die Aufhebung der Betreuung<br />

sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />

Diese Verfahrensgegenstände sind<br />

von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften<br />

bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers<br />

und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />

Diese Gegenstände werden daher an erster Stelle genannt.<br />

Betreuungssachen sind ferner gemäß Nummer 3 Verfahren<br />

über die rechtliche Betreuung von Volljährigen, wie sie im<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch in Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 beschrieben<br />

werden. Ausgenommen ist die Unterbringung des<br />

Betreuten nach § 1906 BGB. Insoweit gilt das Verfahren in<br />

Unterbringungssachen.<br />

Zu § 272 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 65 Abs. 1 bis 4 FGG an.<br />

Änderungen gegenüber dieser Vorschrift sind redaktioneller<br />

und sprachlicher Art und durch eine Anpassung an den Allgemeinen<br />

Teil bedingt. Nicht aufgenommen wurde in<br />

Absatz 1 die Anknüpfung an eine Erstbefassung gemäß § 65<br />

Abs. 1 FGG, da diese bereits in § 2 Abs. 1 enthalten ist. Die<br />

seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des<br />

Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltende<br />

Bestimmung, nach der ein Proberichter im ersten Jahr<br />

nicht in Betreuungssachen tätig sein darf (§ 65 Abs. 6 FGG),<br />

ist nunmehr in § 23c Abs. 2 Satz 2 GVG geregelt.<br />

Absatz 2 beschreibt die gerichtliche Zuständigkeit in Eilsachen.<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 65 Abs. 5 FGG und enthält sprachliche Änderungen. Eilsachen<br />

werden nun abstrakt beschrieben. Vorläufige Maßregeln<br />

sind, wie derzeit in § 65 Abs. 5 FGG aufgeführt, solche<br />

nach Artikel 24 Abs. 3 EGBGB sowie Maßregeln nach<br />

§ 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1846 BGB.<br />

Zu § 273 (Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts)<br />

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 65a Abs. 1 Satz 2<br />

FGG. § 65a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG ist wegen der Anordnungen<br />

über die Abgabe an ein anderes Gericht in § 4 obsolet.<br />

Auf dessen Begründung wird verwiesen.<br />

Die bisher in § 65a Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene Möglichkeit,<br />

das nur einen Betreuer betreffende Verfahren bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes abzugeben, wenn mehrere<br />

Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt<br />

sind, ist in § 273 nicht übernommen worden. Zwar ist denkbar,<br />

dass eine Aufspaltung des Verfahrens im Einzelfall vertretbar<br />

erscheint, wenn etwa im Fall eines Umzugs des<br />

Betroffenen seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

weiterhin an seinem bisherigen Aufenthaltsort geregelt werden<br />

können. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen<br />

gebietet jedoch auch hier eine Konzentration des Betreuungsverfahrens<br />

bei einem einzigen Gericht.<br />

Zu § 274 (Beteiligte)<br />

Eine Neuerung zum geltenden Betreuungsverfahrensrecht<br />

stellt die Beschreibung der am Verfahren Beteiligten dar.<br />

Diese Vorschrift knüpft an den Beteiligtenbegriff des Allgemeinen<br />

Teils an. Auf die Begründung zu § 7 wird zunächst<br />

verwiesen. § 274 beschreibt ergänzend die Fälle, in denen<br />

bestimmte Personen aufgrund dieses Gesetzes nach § 7<br />

Abs. 2 Nr. 2 zu beteiligen sind oder gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1<br />

beteiligt werden können. Dessen ungeachtet kann sich die<br />

Notwendigkeit einer Beteiligung aus der Betroffenheit in<br />

eigenen Rechten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 selbst ergeben.<br />

Absatz 1 enthält im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 eine Aufzählung<br />

der Muss-Beteiligten, also derjenigen, die in jedem Fall<br />

von Amts wegen als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen<br />

sind. Die obligatorische Beteiligung nach § 7 Abs. 2<br />

Nr. 1 bleibt von den Regelungen in Absatz 1 unberührt. Da<br />

die in § 274 Abs. 1 aufgeführten Personen in einem Betreuungsverfahren<br />

in ihren Rechten betroffen sein können, kann<br />

sich die Notwendigkeit ihrer Hinzuziehung daher zugleich<br />

aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 ergeben.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 265 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Muss-Beteiligter nach Absatz 1 Nr. 1 ist zunächst der Betroffene.<br />

Obligatorisch zu beteiligen ist nach Absatz 1 Nr. 2<br />

außerdem der Betreuer, jedoch nur soweit sein Aufgabenkreis<br />

betroffen ist. Diese Einschränkung kann beispielsweise<br />

dann zum Tragen kommen, wenn mehrere Betreuer für verschiedene<br />

Aufgabenkreise bestellt wurden und im Verfahren<br />

der einem bestimmten Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis<br />

nicht berührt ist. Auch die Erweiterung oder Einschränkung<br />

des Aufgabenkreises eines Betreuers wird von Absatz 1<br />

Nr. 2 erfasst, denn auch in diesem Fall ist sein Aufgabenkreis<br />

betroffen. Die Beteiligung eines künftigen Betreuers, dessen<br />

mögliche Bestellung den Gegenstand des Verfahrens bildet,<br />

folgt hingegen bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 1. Seine Beteiligung<br />

kann etwa erforderlich sein, wenn die Notwendigkeit<br />

einer Betreuerbestellung bereits feststeht und sich die Betreuerauswahl<br />

auf eine bestimmte Person konzentriert.<br />

Muss-Beteiligter ist nach Absatz 1 Nr. 3 schließlich der Bevollmächtigte<br />

im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB im<br />

Rahmen seines Aufgabenkreises. In einem Betreuungsverfahren<br />

wird ein solcher Bevollmächtigter, sofern sein Aufgabenkreis<br />

erfasst ist, nicht unerheblich in seinen Rechten<br />

betroffen sein, sei es, dass der Widerruf seiner Bevollmächtigung<br />

droht, sei es, dass Gegenstand des Verfahrens die Bestellung<br />

eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB<br />

ist.<br />

Absatz 2 ist eine Sondervorschrift über die Beteiligung des<br />

Verfahrenspflegers. Sofern er nach § 276 Abs. 1 im Interesse<br />

des Betroffenen bestellt wird, ist er zugleich Beteiligter. Absatz<br />

2 ordnet an, dass der Verfahrenspfleger bereits mit dem<br />

Akt seiner Bestellung, sofern diese nach § 276 erforderlich<br />

ist, zum Beteiligten wird. Ein weiterer Hinzuziehungsakt ist<br />

nicht notwendig.<br />

Mit seiner Hinzuziehung zum Verfahren erhält der Verfahrenspfleger<br />

alle Rechte und Pflichten eines Beteiligten, etwa<br />

ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 oder eine Mitwirkungspflicht<br />

im Sinne des § 27. Ausgenommen ist nach § 276<br />

Abs. 7 jedoch eine Pflicht zur Kostentragung. Diese<br />

Konzeption entspricht der des Verfahrenspflegers nach dem<br />

bisher geltenden FGG. Danach war die Beteiligung des<br />

Verfahrenspflegers an allen Verfahrenshandlungen notwendig<br />

(so bereits die Begründung des Gesetzes über die<br />

Betreuung Volljähriger vom 12. September 1990, Bundestagsdrucksache<br />

11/4528, S. 171; vgl. auch Bienwald, Verfahrenspflegschaftsrecht<br />

2002, Rn. 436 ff.). Korrespondierend<br />

zu seiner Beteiligung in erster Instanz steht dem<br />

Verfahrenspfleger nach § 303 Abs. 3 wie bislang im Interesse<br />

des Betroffenen ein Recht zur Beschwerde zu (vgl. Bienwald,<br />

a. a. O., Rn. 436; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht,<br />

3. Aufl. 2001, Rn. 30 zu § 67).<br />

Die Stellung des Verfahrenspflegers entspricht auch im<br />

Übrigen der bisher im Rahmen des FGG geltenden (siehe<br />

dazu die Begründung des Gesetzes über die Betreuung Volljähriger<br />

vom 12. September 1990, Bundestagsdrucksache<br />

11/4528, S. 171). Der Verfahrenspfleger soll die Belange des<br />

Betroffenen im Verfahren wahren. Er hat seinen Willen zu<br />

beachten, ist aber nicht an seine Weisungen gebunden, sondern<br />

hat die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.<br />

Er ist ein Pfleger eigener Art.<br />

Absatz 3 ist eine Sondervorschrift über die Beteiligung der<br />

zuständigen Behörde. In den hier genannten Fällen ist sie<br />

zum Verfahren hinzuzuziehen. Erfasst werden davon die<br />

Verfahrensgegenstände, in denen ihr gemäß § 303 Abs. 1 ein<br />

Recht zur Beschwerde zusteht. Das sind solche Gegenstände,<br />

in denen die Behörde bereits nach den bisherigen Regelungen<br />

in § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 3, 5 und 8 FGG zur Beschwerde<br />

befugt war. Umfasst werden davon entsprechend<br />

dem bisherigen § 69g Abs. 1 FGG zunächst die Bestellung<br />

eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />

Die in den bisherigen Regelungen des § 69i Abs. 3,<br />

5 und 8 FGG genannten Verfahrensgegenstände werden nun<br />

in § 274 Abs. 3 Nr. 2 als Entscheidungen über Umfang, Inhalt<br />

und Bestand der Bestellung eines Betreuers und die<br />

Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes beschrieben. Es<br />

sind dies die Aufhebung der Betreuung, die Einschränkung<br />

des Aufgabenkreises des Betreuten, die Aufhebung eines<br />

Einwilligungsvorbehaltes oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen<br />

Willenserklärungen, die Bestellung eines<br />

neuen Betreuers nach § 1908b BGB, ferner im Fall der Erweiterung<br />

des Aufgabenkreises die Bestellung eines weiteren<br />

Betreuers nach § 1899 BGB. Als Entscheidung über den<br />

Bestand der Betreuerbestellung ist darüber hinaus die Entlassung<br />

des Betreuers im Sinne des § 1908b BGB anzusehen.<br />

Auch die Verlängerung der Betreuung oder eines<br />

Einwilligungsvorbehaltes ist eine Entscheidung über den<br />

Bestand einer solchen Maßnahme. Die vorstehende Aufzählung<br />

ist nicht abschließend. Als Entscheidung über Umfang,<br />

Inhalt und Bestand der Bestellung eines Betreuers und die<br />

Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes kommen grundsätzlich<br />

weitere Verfahrensgegenstände in Betracht.<br />

Die Beteiligung der Behörde erfolgt nicht von Amts wegen.<br />

Sie ist lediglich dann zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn<br />

sie es begehrt. Nur in diesem Fall ist ihre Hinzuziehung obligatorisch.<br />

Durch das Antragserfordernis sollen unnötige<br />

Beteiligungen und dadurch bedingte Zustellungen, Anhörungen<br />

oder sonstige Verfahrenshandlungen vermieden werden.<br />

Von dieser Vorschrift unberührt bleibt freilich die im<br />

Rahmen der Amtsermittlung des Gerichts nach § 26 bestehenden<br />

Pflicht, die zuständige Behörde anzuhören, wenn<br />

dies im Einzelfall geboten erscheint.<br />

In Absatz 4 werden diejenigen beschrieben, die nach § 7<br />

Abs. 3 Satz 1 als Beteiligte hinzugezogen werden können.<br />

Das sind Personen, die nicht oder nicht zwingend in ihren<br />

Rechten betroffen werden, deren Hinzuziehung jedoch geboten<br />

sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes<br />

ideelles Interesse haben. Einem Antrag auf Hinzuziehung<br />

der in in diesem Absatz Genannten muss das Gericht<br />

nicht entsprechen. Gegen eine Ablehnung ihres Antrags ist<br />

jedoch nach § 7 Abs. 3 Satz 3 die sofortige Beschwerde<br />

möglich.<br />

Nach Nummer 1 können die Angehörigen des Betroffenen<br />

in seinem Interesse beteiligt werden. Es handelt sich um eine<br />

altruistische Beteiligung. Es soll vermieden werden, dass<br />

Verwandte ohne ein Betroffensein in eigenen Rechten auch<br />

dann Einfluss auf das Verfahren nehmen können, wenn dies<br />

den Interessen des Betroffenen zuwiderläuft. Das Interesse<br />

des Betroffenen ist aus seiner Sicht zu beurteilen. Seine<br />

Wünsche und Belange hat das Gericht damit schon zum Zeitpunkt<br />

der Beteiligung der Verwandten zu berücksichtigen.<br />

Anders als nach der bisherigen Regelung in § 68a Satz 3<br />

FGG kann der Betroffene einer Anhörung seiner Angehörigen<br />

nämlich nicht mehr widersprechen, sobald sie zum Verfahren<br />

hinzugezogen wurden (siehe die Begründung zu


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 266 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 279 Abs. 1). Läuft der subjektive Wille des Betroffenen<br />

seinen objektiven Interessen jedoch zuwider und liegen keine<br />

erheblichen Gründe vor, die gegen eine Hinzuziehung der<br />

Verwandten sprechen, kommt deren Beteiligung ausnahmsweise<br />

gegen den Willen des Betroffenen in Betracht. Ein<br />

Widerspruchsrecht steht dem Betroffenen auch nach bisherigem<br />

§ 68a Satz 3 FGG nur bei Vorliegen erheblicher Gründe<br />

zu.<br />

Der Kreis der Angehörigen ist enger gefasst als bisher nach<br />

§ 69g Abs. 1 FGG. Eine weitere Einschränkung folgt aus<br />

dem Verweis auf Absatz 3: Nur in Verfahren über die dort genannten<br />

Gegenstände ist die Hinzuziehung der Angehörigen<br />

des Betroffenen unabhängig von ihrem Betroffensein in<br />

eigenen Rechten möglich. Erfasst werden davon die Verfahrensgegenstände,<br />

in denen auch die zuständige Behörde auf<br />

ihren Antrag zu beteiligen ist. Auf obige Begründung wird<br />

verwiesen. In diesen Fällen wurden die Angehörigen auch<br />

nach den bisherigen Regelungen des § 69g Abs. 1, des § 69i<br />

Abs. 3, 5 und 8 FGG privilegiert und hatten ohne eigene<br />

Rechtsverletzung ein Recht zur Beschwerde. Dadurch wird<br />

eine Kongruenz zwischen erster und zweiter Instanz geschaffen<br />

und sichergestellt, dass die Angehörigen in diesen<br />

Verfahren bereits von dem Erstgericht beteiligt werden können.<br />

Im Interesse des Betroffenen kann auch eine Person seines<br />

Vertrauens am Verfahren beteiligt werden. Diese Regelung<br />

ermöglicht es dem Gericht, im Einzelfall auch entferntere<br />

Angehörige, einen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner<br />

sowie sonstige Personen hinzuzuziehen, wenn<br />

sie mit dem Betroffenen eng verbunden sind.<br />

Absatz 4 Nr. 2 nennt weiter den Vertreter der Staatskasse als<br />

fakultativen Beteiligten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1. Er<br />

verfolgt fiskalische Interessen. Seine Hinzuziehung kommt<br />

nur in Betracht, wenn die Belange der Staatskasse betroffen<br />

sein können. Nummer 2 stellt dies ausdrücklich klar. Auf<br />

diese Weise wird das dem Gericht eingeräumte Ermessen<br />

konkretisiert. Unnötige Beteiligungen und damit verbundener<br />

zusätzlicher Verfahrensaufwand werden vermieden.<br />

Zu § 275 (Verfahrensfähigkeit)<br />

§ 9 regelt die Verfahrensfähigkeit allgemein. § 275 bestimmt<br />

die Verfahrensfähigkeit des geschäftsunfähigen Betroffenen.<br />

Die Vorschrift entspricht § 66 FGG.<br />

Zu § 276 (Verfahrenspfleger)<br />

Wegen der Stellung des Verfahrenspflegers wird zunächst<br />

auf die Begründung zu § 274 Abs. 2 verwiesen.<br />

Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 67<br />

Abs. 1 Satz 1 bis 4 FGG. Änderungen sind sprachlicher und<br />

redaktioneller Art.<br />

Absatz 3 entspricht der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes<br />

zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />

(BGBl. I S. 1073) bisherigen Regelung des § 67 Abs. 1<br />

Satz 6 FGG. Danach galt für die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB entsprechend. Absatz<br />

3 enthält den Text dieser Vorschrift unmittelbar.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 67 Abs. 1 Satz 7 FGG.<br />

Absatz 5 enthält eine inhaltliche Neuerung. Nach dem bisherigen<br />

§ 67 Abs. 2 FGG war der Verfahrenspfleger für jeden<br />

Rechtszug gesondert zu bestellen. Seine Bestellung endete<br />

demnach mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung.<br />

Diese zeitliche Begrenzung war nach dem FGG erforderlich,<br />

denn das Rechtsmittel der Beschwerde war grundsätzlich<br />

nicht befristet. Das Ende der Bestellung zum Verfahrenspfleger<br />

musste bereits deshalb feststehen, um dem Verfahrenspfleger<br />

die Geltendmachung einer etwaigen Vergütung oder eines<br />

Aufwendungsersatzes ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ermöglichen.<br />

Da das Rechtsmittel der Beschwerde nunmehr gemäß<br />

den §§ 58, 63 grundsätzlich befristet ist, bedarf es keiner<br />

zeitlichen Begrenzung der Bestellung zum Verfahrenspfleger<br />

mehr. Sie wird daher in Absatz 5 aufgehoben, der dem bisherigen<br />

§ 70b Abs. 4 FGG in dem Verfahren in Unterbringungssachen<br />

entspricht. Im Beschwerdeverfahren ist es fortan nicht<br />

notwendig, einen Verfahrenspfleger in einem gesonderten Beschluss<br />

erneut zu bestellen.<br />

Absatz 6 ordnet nunmehr generell an, dass eine Entscheidung<br />

über die Bestellung eines Verfahrenspflegers einschließlich<br />

deren Ablehnung nicht selbständig anfechtbar<br />

ist. Dies entspricht jedenfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

(BGH vom 25. Juni 2003, Az.: – XII ZB <strong>16</strong>9/99 –<br />

FamRZ 2003, 1275 ff.). Auch die Aufhebung oder die Ablehnung<br />

einer Verfahrenspflegerbestellung stellt den Rechtszug<br />

nicht abschließende Zwischenentscheidungen dar. Sie<br />

greift wie auch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht<br />

in einem Maße in die Rechtssphäre des Betroffenen ein, das<br />

ihre selbständige Anfechtbarkeit notwendig macht.<br />

Absatz 7 bestimmt, dass der Verfahrenspfleger nicht mit<br />

Verfahrenskosten belegt werden kann. Das ist sachgerecht,<br />

da er allein im Interesse des Betroffenen tätig wird und dessen<br />

Rechte wahrnimmt. Verursacht ein Verfahrenspfleger im<br />

Einzelfall wider Erwarten nicht gerechtfertigte Kosten, kann<br />

das Gericht reagieren und ihn als Pfleger entlassen.<br />

§ 67 Abs. 1 Satz 5 FGG ist nunmehr in § 297 Abs. 5 geregelt.<br />

Zu § 277 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)<br />

Diese Vorschrift entspricht dem seit Inkrafttreten des Zweiten<br />

Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom<br />

21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) bisher geltenden § 67a<br />

FGG und regelt die Vergütung und den Aufwendungsersatz<br />

des Verfahrenspflegers. Der Verweis in der bisherigen Regelung<br />

des § 67a Abs. 5 FGG auf § 56g Abs. 1 FGG über die<br />

gerichtliche Festsetzung der Vergütung wurde in Absatz 5<br />

durch den Verweis auf § <strong>16</strong>8 Abs. 1 ersetzt, welcher dem bisherigen<br />

§ 56g Abs. 1 FGG entspricht. Einer Inbezugnahme<br />

von § 56g Abs. 5 FGG und der darin geregelten Anfechtbarkeit<br />

der gerichtlichen Festsetzung bedarf es nicht, da die<br />

neue Regelung eine gegenständliche Begrenzung des Beschwerderechts<br />

des Verfahrenspflegers nicht vorsieht. Die<br />

betragsmäßige Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit<br />

folgt nun aus § 61 Abs. 1 und beläuft sich auf 600 Euro. Gemäß<br />

§ 61 Abs. 3 ist jedoch die Zulassung der Beschwerde<br />

wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts<br />

oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch bei<br />

einem Beschwerdewert bis 600 Euro möglich. Auf die Begründung<br />

zu § 61 wird ergänzend verwiesen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 267 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 278 (Anhörung des Betroffenen)<br />

Absatz 1 enthält die bisherigen Regelungen des § 68 Abs. 1<br />

Satz 1 und 2 FGG. Die neue Vorschrift unterscheidet weiterhin<br />

zwischen der Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen<br />

Eindrucks (nach bisherigem § 68 Abs. 1 Satz 1<br />

FGG unmittelbarer Eindruck). Änderungen sind sprachlicher<br />

Art. Die Anhörung und Verschaffung eines persönlichen<br />

Eindrucks durch das Gericht konkretisieren die Amtsermittlungspflicht<br />

des Gerichts nach § 26, bilden eigene<br />

Erkenntnisquellen und gehen damit über die Pflicht zur Gewährung<br />

rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 GG hinaus.<br />

Absatz 2 entspricht in den Sätzen 1 und 2 inhaltlich dem<br />

bisherigen § 68 Abs. 1 Satz 3 FGG. Ergänzt wurde die Vorschrift<br />

um den fakultativen Hinweis des Gerichts auf die<br />

Möglichkeit der Registrierung einer Vorsorgevollmacht bei<br />

dem bei der Bundesnotarkammer geführten zentralen Vorsorgeregister.<br />

Satz 3 ist aus der bisherigen Regelung in § 68<br />

Abs. 5 FGG hervorgegangen, welcher das sog. Schlussgespräch<br />

regelte. Die Neuregelung verzichtet auf eine gesonderte<br />

Bestimmung darüber. Soweit das Schlussgespräch<br />

nach bisherigem § 68 Abs. 5 FGG der Gewährung rechtlichen<br />

Gehörs diente und sicherstellen sollte, dass das Ergebnis<br />

der Beweisaufnahme vor Erlass einer Entscheidung dem<br />

Betroffenen mitgeteilt wird, ergeben sich diese Anforderungen<br />

bereits aus § 37 Abs. 2 und § 34 Abs. 1. § 37 Abs. 2 bestimmt,<br />

dass das Gericht seine Entscheidung nur auf Feststellungen<br />

stützen darf, zu denen sich die Beteiligten äußern<br />

konnten. Der in dem bisherigen § 68 Abs. 5 Satz 1 FGG enthaltenen<br />

Anordnung, das Ergebnis der Anhörung mit dem<br />

Betroffenen persönlich zu erörtern, trägt der Allgemeine Teil<br />

Rechnung: Aus § 34 Abs. 1 folgt, dass die Gewährung rechtlichen<br />

Gehörs, sofern geboten, in einem persönlichen Gespräch<br />

mit dem Betroffenen zu erfolgen hat. Soweit das<br />

Schlussgespräch nach bisherigem § 68 Abs. 5 Satz 1 FGG<br />

darüber hinaus der Sachverhaltsaufklärung diente, wird dieser<br />

Zweck bereits durch die allgemeine Amtsermittlungspflicht<br />

des Gerichts aus § 26 erreicht. Im Einzelfall kann sie<br />

einen gesonderten Termin zur Erörterung der gewonnenen<br />

Erkenntnisse erforderlich machen. Die Regelung eines<br />

Schlussgesprächs in einem eigenen Verfahrensabschnitt ist<br />

im Übrigen verzichtbar. Dieses konnte auch nach bisherigem<br />

§ 68 Abs. 5 Satz 2 FGG in einem Termin mit der Anhörung<br />

und Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks erfolgen.<br />

Das entsprach der weit überwiegenden Handhabung in der<br />

Praxis.<br />

Absatz 3 enthält mit sprachlichen Änderungen die Vorschrift<br />

des bisherigen § 68 Abs. 1 Satz 4 FGG und regelt die Anhörung<br />

des Betroffenen und die Verschaffung eines persönlichen<br />

Eindrucks im Wege der Rechtshilfe.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 68 Abs. 2 FGG und<br />

enthält die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

in Ausnahmefällen von einer persönlichen Anhörung abzusehen.<br />

Die Vorschrift hat eine redaktionelle Anpassung an<br />

den Allgemeinen Teil erfahren. Eine inhaltliche Neuausrichtung<br />

ist damit nicht verbunden. Für das nach Absatz 4 einzuholende<br />

Gutachten gilt § 29.<br />

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 68 Abs. 3 FGG. Keinen<br />

Eingang in die Neuregelung hat § 68 Abs. 4 FGG gefunden.<br />

Die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen<br />

zum Anhörungstermin gemäß dem bisherigen § 68<br />

Abs. 4 Satz 1 FGG ist entbehrlich. Da nach § 280 Abs. 2 der<br />

Sachverständige den Betroffenen persönlich zu untersuchen<br />

und zu befragen hat und außerdem für die Einholung eines<br />

Sachverständigengutachtens nach dieser Vorschrift das<br />

Strengbeweisverfahren gilt, kann das Gericht den Sachverständigen<br />

schon zum Anhörungstermin bestellen. Der bisherige<br />

§ 68 Abs. 4 Satz 2 FGG, der die Möglichkeit der Anwesenheit<br />

einer Vertrauensperson des Betroffenen regelte, ist<br />

im Hinblick auf § 12 entbehrlich, denn der Betroffene kann<br />

jederzeit mit einer ihm vertrauten Person als Beistand erscheinen.<br />

Die bisherige Regelung des § 68 Abs. 4 Satz 3<br />

FGG hat nunmehr Eingang in § 170 GVG gefunden. Die Anwesenheit<br />

Dritter als Ausnahme von der Nichtöffentlichkeit<br />

ist systematisch dort anzusiedeln.<br />

Zu § 279 (Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde<br />

und des gesetzlichen Vertreters)<br />

Diese Vorschrift ist aus dem bisherigen § 68a FGG hervorgegangen.<br />

Es wurden einige Anpassungen an den Allgemeinen<br />

Teil und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der<br />

Regelungsgehalt des bisherigen § 68a FGG wurde weitgehend<br />

übernommen.<br />

Absatz 1 ordnet die Anhörung der zum Verfahren hinzugezogenen<br />

Beteiligten im Sinne des § 274 an. Dieses Erfordernis<br />

folgt bereits aus Artikel 103 GG. Die Regelung erfasst<br />

auch die Anhörung von Angehörigen des Betroffenen, sofern<br />

sie nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 oder der allgemeinen Vorschrift<br />

des § 7 Abs. 2 Nr. 1 zum Verfahren hinzugezogen<br />

wurden.<br />

Das bislang in § 68a Satz 3 FGG geregelte Widerspruchsrecht<br />

des Betroffenen gegen eine Anhörung eines Angehörigen<br />

wurde nicht aufgenommen. Das Spannungsverhältnis<br />

zwischen der Anhörung der Verwandten und einem möglichen<br />

entgegenstehenden Willen des Betroffenen wird nunmehr<br />

über den Beteiligtenbegriff gelöst. Die Verwandten<br />

können, sofern sie nicht in eigenen Rechten betroffen sind,<br />

nur im Interesse des Betroffenen beteiligt werden. Bei der<br />

Beurteilung des Interesses des Betroffenen muss das Gericht<br />

grundsätzlich dessen Willen beachten. Auf die Begründung<br />

zu § 274 Abs. 4 Nr. 1 wird verwiesen. Eines darüber hinausgehenden<br />

Widerspruchsrechts bedarf es nicht. Bereits nach<br />

bisherigem § 68a Satz 3 FGG erfordert ein Widerspruch das<br />

Vorliegen eines erheblichen Grundes. Ein solcher Grund, der<br />

die Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten<br />

rechtfertigen könnte, ist kaum denkbar. Zu dem bisher<br />

typischerweise genannten Fall der Anhörung des dauernd<br />

getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners gegen den<br />

Willen des Betroffenen kann es nur in der theoretischen Situation<br />

kommen, dass der getrennt lebende Ehegatte oder<br />

Lebenspartner nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 wegen eines Betroffenseins<br />

in eigenen Rechten beteiligt wird. In diesem Fall wäre<br />

es nicht gerechtfertigt, seine Anhörung dem Willen des Betroffenen<br />

unterzuordnen. Da der getrennt lebende Ehegatte<br />

oder Lebenspartner nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 im Übrigen<br />

nicht aus altruistischen Gründen beteiligt werden kann, stellt<br />

sich das Problem bei ihm nur eingeschränkt.<br />

Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />

§ 68a Satz 1 FGG.<br />

Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 68a Satz 4<br />

FGG. Da die Angehörigen des Betroffenen, soweit sie von<br />

Absatz 1 erfasst werden, nicht mehr wie bisher in § 68a Satz 3


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 268 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

FGG nur in der Regel, sondern stets anzuhören sind, ist ihre<br />

Nennung in Absatz 3 nicht mehr erforderlich. Dem Betroffenen<br />

nahestehende Personen im Sinne des Absatzes 3, deren<br />

Anhörung er verlangen kann, können auch die in § 274 Abs. 4<br />

Nr. 1 genannten Verwandten sein, wenn sie im Einzelfall<br />

nicht als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen wurden und<br />

daher von Absatz 1 nicht erfasst werden.<br />

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 68a Satz 2<br />

FGG.<br />

Zu § 280 (Einholung eines Gutachtens)<br />

Die §§ 280 bis 284 sind aus § 68b FGG hervorgegangen.<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 1<br />

Satz 1, 4 und 5 FGG. Absatz 1 stellt klar, dass die Einholung<br />

eines Sachverständigengutachtens durch förmliche Beweisaufnahme<br />

erfolgt (§ 30). Danach gelten die Vorschriften der<br />

ZPO über den Beweis durch Sachverständige entsprechend.<br />

Das ist bereits nach bisher geltendem Recht grundsätzlich<br />

der Fall. Eine entsprechende Anwendung der ZPO erfordert<br />

keine schematische Übertragung aller Beweisregelungen<br />

und -grundsätze, sondern es verbleibt Spielraum im Einzelfall.<br />

So wird beispielsweise eine im Zivilprozess übliche<br />

mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens auf<br />

das Betreuungsverfahren nicht ohne weiteres übertragbar<br />

sein. Änderungen zu dem bisherigen § 68b Abs. 1 Satz 1, 4<br />

und 5 FGG sind im Übrigen sprachlicher Art.<br />

Zu § 281 (Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens)<br />

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 FGG. Als Ausnahme von der Notwendigkeit<br />

der Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme durch<br />

Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 benennt<br />

§ 281 die Fälle, in denen ein ärztliches Zeugnis ausreichend<br />

ist. Änderungen zu dem bisherigen § 68b Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 FGG sind sprachlicher Art.<br />

Zu § 282 (Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes<br />

der Krankenversicherung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 1a<br />

FGG, der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts<br />

vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) eingeführt<br />

worden ist. Die Bildung von Absätzen ist neu. Absatz 4 enthält<br />

sprachliche Änderungen.<br />

Zu § 283 (Vorführung zur Untersuchung)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 3 FGG. Die<br />

Vorführung zur Untersuchung kann angeordnet werden,<br />

wenn der Betroffene nicht bereits freiwillig zum Untersuchungstermin<br />

erscheint. Im Gegensatz zur Untersuchung<br />

selbst kann sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.<br />

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann dabei mit ihr<br />

einhergehen. Zur Sicherung der Verfahrensrechte des Betroffenen<br />

soll er vor der Vorführung persönlich angehört werden.<br />

Absatz 2 Satz 1 stellt nun sicher, dass die Anwendung von<br />

Gewalt in jedem Fall einer Entscheidung des Gerichts bedarf.<br />

Die Vorschrift entspricht § 326 Abs. 2, der für die Zuführung<br />

zur Unterbringung unter Gewaltanwendung ebenfalls<br />

eine eigene richterliche Entscheidung verlangt. Bislang<br />

war nicht erklärlich, wieso bei einer Zuführung zur Unter-<br />

bringung die Anwendung von Gewalt nur im Fall richterlicher<br />

Anordnung zulässig war, während die Vorführung zur<br />

Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung im<br />

Betreuungsverfahren bereits ohne richterliche Prüfung mittels<br />

Gewalt vollzogen werden konnten. Dieser Widerspruch<br />

wird nun beseitigt. Zur Schonung des Betroffenen soll die<br />

Vorführung zur Untersuchung von der zuständigen Betreuungsbehörde<br />

vorgenommen werden. Es ist anzunehmen,<br />

dass diese über hinreichend geschultes Personal verfügt. Die<br />

Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane nach Absatz<br />

2 Satz 2 ist nur als Ultima Ratio zulässig.<br />

Zu § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)<br />

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 68b Abs. 4 FGG.<br />

Die Bildung von Absätzen ist neu. Der Verweis in der bisherigen<br />

Regelung des § 68b Abs. 4 Satz 5 FGG folgt nun aus<br />

dem Verweis auf § 283. Damit ist zugleich sichergestellt, dass<br />

die Anwendung von Gewalt bei der Unterbringung zur Begutachtung<br />

nur aufgrund richterlicher Entscheidung zulässig<br />

ist. Auf die Begründung zu § 283 Abs. 2 wird verwiesen.<br />

Zu § 285 (Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der<br />

Abschrift einer Vorsorgevollmacht)<br />

Diese Vorschrift ist aus dem bisherigen § 69e Abs. 1 Satz 2<br />

und 3 FGG hervorgegangen. Auf die Ablieferung oder die<br />

Vorlage der Schriftstücke, die in § 1901a BGB in seiner mit<br />

Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts<br />

vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltenden<br />

Fassung aufgeführt werden, findet die allgemeine Vollstreckungsvorschrift<br />

des § 35 Anwendung.<br />

Zu § 286 (Inhalt der Beschlussformel)<br />

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 69 FGG. Sie enthält redaktionelle Änderungen aufgrund<br />

der Anpassung an den Allgemeinen Teil.<br />

Absatz 1 knüpft systematisch an die in § 38 Abs. 2 Nr. 3 genannte<br />

Beschlussformel an und enthält entsprechend dem<br />

bisherigen § 69 FGG eine Aufzählung ihres Inhaltes, soweit<br />

sich dieser nicht bereits aus den Vorschriften des Allgemeinen<br />

Teils ergibt. Der ausdrücklichen Aufzählung des Betroffenen<br />

entsprechend dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 1 FGG<br />

bedarf es nicht mehr, da er bereits als Beteiligter gemäß § 38<br />

Abs. 2 Nr. 1 im Beschluss aufzuführen ist. Die Pflicht zur<br />

Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung nach dem bislang geltenden<br />

§ 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG folgt bereits aus § 39.<br />

Die obligatorische Pflicht zur Begründung der Entscheidung<br />

nach dem bisherigen § 69 Abs. 2 FGG ist nicht aufgenommen<br />

worden. Sie ergibt sich aus § 38.<br />

Absatz 1 entspricht mit sprachlichen und systematischen<br />

Änderungen in Nummer 1 dem bislang geltenden § 69<br />

Abs. 1 Nr. 2 FGG, in seinen Nummern 2 und 3 dem bisherigen<br />

§ 69 Abs. 1 Nr. 3 FGG. Neu ist die in Nummer 4 genannte<br />

Verpflichtung, den Berufsbetreuer als solchen in der<br />

Beschlussformel zu bezeichnen. Die Feststellung der berufsmäßigen<br />

Betreuung, die Voraussetzung für eine Vergütung<br />

des Betreuers ist, muss das Gericht nach § 1836 Abs. 1<br />

Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vormünder-<br />

und Betreuungsvergütungsgesetzes (VBVG) bereits<br />

bei der Bestellung des Betreuers treffen. Dies wird nun<br />

sichergestellt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 269 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nummer 4 dient außerdem der Klarstellung des Vorliegens<br />

dieser Voraussetzung für einen etwaigen Vergütungsanspruch.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 4 FGG.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 5 erster<br />

Halbsatz FGG. Die bisherige Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 5<br />

zweiter Halbsatz FGG ist nun in § 294 Abs. 3 und § 295<br />

Abs. 2 geregelt, da er dort systematisch anzusiedeln ist.<br />

Zu § 287 (Wirksamwerden von Beschlüssen)<br />

Die Regelungen in den §§ 287 und 288 entstammen dem bisherigen<br />

§ 69a FGG, der die Bekanntgabe und die Wirksamkeit<br />

von Entscheidungen regelt.<br />

Absatz 1 ist aus § 69a Abs. 3 Satz 1 FGG hervorgegangen.<br />

Danach werden Entscheidungen in Betreuungssachen abweichend<br />

vom bisherigen § <strong>16</strong> Abs. 1 FGG mit der Bekanntgabe<br />

an den Betreuer wirksam, um etwa bei Krankheiten<br />

oder Behinderungen des Betroffenen Zweifel am Eintritt der<br />

Wirksamkeit auszuschließen (vgl. die Begründung des<br />

Gesetzes über die Betreuung Volljähriger vom 12. September<br />

1990, Bundestagsdrucksache 11/4528, S. 175). Dieser<br />

Grundsatz besteht fort. In Absatz 1 werden lediglich die Beschlüsse,<br />

die mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam werden,<br />

näher beschrieben. Dies sind jedenfalls das Verfahren<br />

abschließende Entscheidungen. Es ist sachgerecht, andere<br />

Beschlüsse, wie etwa eine Vorführungsanordnung nach<br />

§ 283, mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam<br />

werden zu lassen. Insoweit greift die Grundregel des § 40<br />

Abs. 1. Sie ordnet an, dass Beschlüsse mit der Bekanntgabe<br />

an den Beteiligten, für welchen sie ihrem wesentlichen Inhalt<br />

nach bestimmt sind, wirksam werden. § 40 Abs. 1 gilt ferner<br />

bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Bevollmächtigten<br />

des Betroffenen, etwa in Fällen des § 1904<br />

Abs. 2 BGB: Die Genehmigung der Einwilligung in eine<br />

ärztliche Maßnahme nach dieser Vorschrift wird mit Bekanntgabe<br />

an den Bevollmächtigen wirksam, denn die Einwilligung<br />

ist eine Willenserklärung des Bevollmächtigten<br />

selbst. Deren Genehmigung richtet sich an ihn. Auch die<br />

Sonderregelung des § 40 Abs. 2 bleibt unberührt, denn die in<br />

§ 40 Abs. 2 genannten Maßnahmen werden nicht von § 287<br />

erfasst. Auf die Begründung zu § 40 Abs. 2 wird ergänzend<br />

verwiesen.<br />

Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />

§ 69a Abs. 3 Satz 2 und 3 FGG.<br />

Zu § 288 (Bekanntgabe)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69a Abs. 1 Satz 2<br />

FGG. Der bisherige § 69a Abs. 1 Satz 1 FGG ist im Hinblick<br />

auf § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 obsolet, weil daraus folgt, dass<br />

dem Betroffenen als Subjekt des Verfahrens der Beschluss<br />

stets selbst bekannt zu machen ist.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69a Abs. 2 FGG. Neu<br />

ist die ausdrückliche Anordnung, der zuständigen Behörde<br />

die dort aufgeführten Beschlüsse bekannt zu geben. Gegen<br />

solche Entscheidungen steht ihr gemäß § 303 auch ein Recht<br />

zur Beschwerde zu. Die Erweiterung der Bekanntgabepflicht<br />

soll sicherstellen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde<br />

der zuständigen Behörde gegenüber auch dann zu laufen<br />

beginnt, wenn sie in erster Instanz mangels dahingehenden<br />

Antrags nicht beteiligt wurde. Die weiteren Änderungen sind<br />

sprachlicher Art.<br />

Zu § 289 (Verpflichtung des Betreuers)<br />

Die §§ 289 und 290 sind aus dem bisherigen § 69b FGG hervorgegangen.<br />

Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />

§ 69b Abs. 1 FGG. Ergänzt wurde Absatz 1 Satz 2<br />

um den Berufsbetreuer sowie den erfahrenen ehrenamtlichen<br />

Betreuer, denn sie bedürfen aufgrund ihrer Tätigkeit keiner<br />

mündlichen Verpflichtung oder Unterrichtung über ihre Aufgaben.<br />

Rechtsanwälte werden von dieser Regelung erfasst,<br />

soweit sie die Betreuung berufsmäßig führen.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69b Abs. 3 FGG.<br />

Zu § 290 (Bestellungsurkunde)<br />

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 69b Abs. 2<br />

FGG. Neu ist das Erfordernis der Angabe des Endes einer im<br />

vorläufigen Rechtsschutz angeordneten Betreuung.<br />

Zu § 291 (Überprüfung der Betreuerauswahl)<br />

Diese Regelung entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69c FGG.<br />

Zu § 292 (Zahlungen an den Betreuer)<br />

Absatz 1 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem bisherigen<br />

§ 69e Abs. 1 FGG. Die bisherige Bezugnahme auf § 56g<br />

FGG wurde ersetzt durch die Verweisung auf die wortgleiche<br />

Vorschrift des § <strong>16</strong>8. Die Regelungsgegenstände der übrigen<br />

Verweise des bisherigen § 69e Abs. 1 Satz 1 FGG wurden<br />

im Allgemeinen Teil berücksichtigt. Die Regelung des<br />

bisherigen § 69e Abs. 1 Satz 2 und 3 FGG geht in den §§ 35<br />

und 285 auf. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69e<br />

Abs. 2 FGG.<br />

Zu § 293 (Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehaltes)<br />

Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />

§ 69i Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 1 Satz 2<br />

FGG. Änderungen sind sprachlicher und redaktioneller Art.<br />

Die Anordnung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach<br />

dem bislang geltenden § 69i Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />

FGG ist unterblieben, da diese in § 34 Abs. 1 Nr. 1 statuiert<br />

ist.<br />

Absatz 3 entspricht mit sprachlichen und redaktionellen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69i Abs. 5 FGG. Einer dem<br />

Verweis auf die bisherige Regelung des § 69g Abs. 1 FGG<br />

entsprechenden Bestimmung bedarf es nicht, da die Beschwerdebefugnis<br />

in § 303 systematisch neu geregelt ist.<br />

Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.<br />

Zu § 294 (Aufhebung und Einschränkung der Betreuung<br />

oder des Einwilligungsvorbehaltes)<br />

Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />

§ 69i Abs. 3 FGG und sieht entsprechend dieser Regelung<br />

Verfahrenserleichterungen für die Aufhebung und die<br />

Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbe-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 270 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

haltes vor. Insbesondere bedarf es grundsätzlich keiner erneuten<br />

Anhörung des Betroffenen. Aus der Amtsermittlungspflicht<br />

des Gerichts nach § 26 kann jedoch auch bei<br />

diesen Verfahrensgegenständen die Notwendigkeit einer<br />

persönlichen Anhörung des Betroffenen resultieren. Des<br />

Verweises auf den bisherigen § 69g Abs. 1 FGG bedarf es<br />

aus den gleichen Gründen wie im Fall des § 293 Abs. 3<br />

nicht. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 4 FGG. Änderungen<br />

sind sprachlicher und redaktioneller Art.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 5 zweiter<br />

Halbsatz FGG in der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes<br />

zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />

(BGBl. I S. 1073) geltenden Fassung in Bezug auf die Aufhebung<br />

der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />

Zu § 295 (Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehaltes)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 6 FGG.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 Nr. 5 zweiter<br />

Halbsatz FGG in der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes<br />

zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />

(BGBl. I, S. 1073) geltenden Fassung in Bezug auf die Verlängerung<br />

der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehaltes.<br />

Zu § 296 (Entlassung des Betreuers und Bestellung eines<br />

neuen Betreuers)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 7 Satz 1<br />

FGG. Einer dem Verweis in Satz 2 entsprechenden Bestimmung<br />

bedarf es im Hinblick auf § 34 Abs. 2 nicht mehr.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69i Abs. 8 FGG. Einer<br />

§ 69d Abs. 1 Satz 3 FGG entsprechenden Bestimmung bedarf<br />

es wegen § 34 Abs. 2 nicht mehr. Der Verweis auf den<br />

bisherigen § 69g Abs. 1 FGG ist aus den gleichen Gründen<br />

wie im Fall des § 293 Abs. 3 überflüssig. Auf die dortige Begründung<br />

wird verwiesen.<br />

Zu § 297 (Sterilisation)<br />

Die Vorschriften über die Verfahren, die eine Sterilisation<br />

nach § 1905 Abs. 2 BGB zum Gegenstand haben, waren im<br />

FGG an unterschiedlichen Stellen geregelt. § 297 führt sie<br />

zusammen. Für die Genehmigung einer Einwilligung eines<br />

Betreuers in eine Sterilisation gelten wie schon nach bisherigem<br />

FGG die strengsten Verfahrensgarantien. Die Vorschrift<br />

stellt nun klar, dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

nach § 30 Abs. 2 das Strengbeweisverfahren<br />

durchzuführen ist. Im Fall der persönlichen Anhörung des<br />

Betroffenen verbleibt es bei der Grundregel des § 30 Abs. 1:<br />

Über die Notwendigkeit der Durchführung des Strengbeweisverfahrens<br />

bei der zumindest auch der Sachverhaltsaufklärung<br />

dienenden Anhörung entscheidet das Gericht nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem Verweis<br />

in dem bisherigen § 69d Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 68<br />

Abs. 1 Satz 1 und 3 FGG. Der weitere Verweis auf § 68<br />

Abs. 5 FGG ist nicht übernommen worden, da diese Vorschrift<br />

über das Schlussgespräch keine gesonderte Regelung<br />

mehr erfahren hat. Auf die Begründung zu § 278 wird insoweit<br />

verwiesen.<br />

Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem Verweis in dem bisherigen<br />

§ 69d Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 68a FGG. Es sind<br />

sprachliche Änderungen vorgenommen worden. Ferner ergeben<br />

sich Neuerungen aufgrund einer Anpassung an § 279.<br />

Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 3 Satz 2<br />

FGG.<br />

Absatz 5 entspricht mit sprachlichen und redaktionellen Änderungen<br />

dem bisherigen § 67 Abs. 1 Satz 5 FGG.<br />

Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 3 Satz 3 bis 5<br />

FGG. Die Geltung des Strengbeweisverfahrens bei der Einholung<br />

der Sachverständigengutachten nach § 30 Abs. 2<br />

wird klargestellt.<br />

Absatz 7 entspricht mit sprachlichen und redaktionellen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69a Abs. 4 FGG.<br />

Absatz 8 entspricht dem Verweis in dem bisherigen § 69d<br />

Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 69a Abs. 2 Satz 2 FGG. Änderungen<br />

sind sprachlicher Art. Der Verweis in dem bisherigen<br />

§ 69d Abs. 3 Satz 1 FGG auf § 69a Abs. 1 Satz 1 FGG ist<br />

wegen der Bestimmungen in § 40 Abs. 1 obsolet.<br />

Zu § 298 (Verfahren in den Fällen des § 1904 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs)<br />

Die Vorschriften über die Genehmigung der Einwilligung<br />

eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung<br />

des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung<br />

oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1904 BGB waren im<br />

FGG an verschiedenen Stellen geregelt. § 298 führt sie zusammen.<br />

Für die Sachverhaltsaufklärung gilt der Grundsatz<br />

des § 30 Abs. 1. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen, ob es die persönliche Anhörung des Betroffenen<br />

oder die Einholung des Sachverständigengutachtens<br />

im Strengbeweisverfahren durchführt.<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 1<br />

Satz 2 FGG. Die Sätze 2 und 3 sind aus dem Verweis in dem<br />

bisherigen § 69d Abs. 2 Satz 3 FGG auf § 68a Satz 3 und 4<br />

FGG hervorgegangen. Die Anhörung der Angehörigen des<br />

Betroffenen und ihm nahestehender Personen nach dem bisherigen<br />

§ 68a Satz 3 und 4 FGG ist in § 291 neu geregelt. Die<br />

Sätze 2 und 3 sind diesen Änderungen redaktionell angepasst.<br />

Auf die Begründung zu § 291 wird verwiesen.<br />

Absatz 2 entspricht mit sprachlichen Änderungen dem bisherigen<br />

§ 69d Abs. 2 Satz 1 und 2 FGG.<br />

Zu § 299 (Verfahren in anderen Entscheidungen)<br />

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 69d Abs. 1 Satz 1<br />

und 2 FGG und bestimmt, dass der Betroffene vor wichtigen<br />

Entscheidungen des Betreuungsgerichts persönlich anzuhören<br />

ist. Der Katalog ist wie bereits nach FGG nicht abschließend<br />

(siehe die Begründung des Gesetzes über die Betreuung<br />

Volljähriger vom 12. September 1990, Bundestagsdrucksache<br />

11/4528, S. 176).<br />

Satz 1 dieser Regelung entspricht dem bisherigen § 69d<br />

Abs. 1 Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 69d<br />

Abs. 1 Satz 2 FGG. Eine Einbeziehung von § 1904 BGB ist<br />

unterblieben, da diese Vorschrift bereits in § 298 geregelt ist.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 271 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 300 (Einstweilige Anordnung)<br />

Das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist<br />

nunmehr in den §§ 300 bis 302 geregelt, die aus der bisherigen<br />

Regelung des § 69f FGG hervorgegangen sind. Die<br />

Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

wurden beibehalten. Die Bestimmungen wurden neu strukturiert<br />

und übersichtlicher gestaltet. Bereits § 69f FGG<br />

kannte zwei Arten der einstweiligen Anordnung (Damrau/<br />

Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001, Rn. 6, 12 zu<br />

§ 69f; Bienwald-Sonnenfeld, Betreuungsrecht, 4. Aufl.<br />

2005, Rn. 15, 23 zu § 69f): Die „gewöhnliche einstweilige<br />

Anordnung“ nach § 69f Abs. 1 Nr. 1 FGG verlangte als Anordnungsgrund,<br />

dass mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />

ist. Eine „eilige einstweilige Anordnung“ gemäß § 69f<br />

Abs. 1 Satz 4 und 5 FGG konnte darüber hinaus bei Gefahr<br />

im Verzug unter erleichterten Voraussetzungen erlassen werden.<br />

Diese Unterscheidung wird in den §§ 300 und 301<br />

weiterhin vollzogen. § 300 regelt die gewöhnliche einstweilige<br />

Anordnung. Anstelle des Anordnungsgrundes, mit dem<br />

Aufschub sei Gefahr verbunden, wird die gewöhnliche Eilbedürftigkeit<br />

fortan mit einem dringenden Bedürfnis für ein<br />

sofortiges Tätigwerden beschrieben. Eine inhaltliche Neuausrichtung<br />

ist damit nicht verbunden. Gefahr im Verzug als<br />

gesteigerte Form der Dringlichkeit wurde in die eigene<br />

Norm des § 301 aufgenommen.<br />

Eine wesentliche Neuerung des Verfahrens zum Erlass einer<br />

einstweiligen Anordnung folgt aus dem Allgemeinen Teil.<br />

Während nach bisher geltendem FGG das Eilverfahren nach<br />

allgemeinem Verständnis hauptsacheabhängig ausgestaltet<br />

war und die einstweilige Anordnung als vorläufige Regelung<br />

in einem von Amts wegen einzuleitenden Hauptsacheverfahren<br />

durch eine endgültige Maßnahme zu ersetzen war (Damrau/Zimmermann,<br />

Betreuungsrecht, Rn. 2 zu § 69f), ist die<br />

einstweilige Anordnung nunmehr auch bei Anhängigkeit der<br />

Hauptsache ein selbständiges Verfahren. Auf die Begründung<br />

zu § 51 wird ergänzend verwiesen. Der durch eine<br />

einstweilige Anordnung beschwerte Betroffene kann nach<br />

§ 52 Abs. 1 jedoch die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens<br />

erzwingen, wenn das Gericht dieses nicht bereits von<br />

Amts wegen einleitet.<br />

Absatz 1 enthält eine Aufzählung der Verfahrensschritte<br />

zum Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren über<br />

die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines<br />

Einwilligungsvorbehaltes. Inhaltlich entspricht die Regelung<br />

dem bisherigen § 69f Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG. Nicht<br />

aufgenommen wurde der Verweis in dem bisherigen § 69f<br />

Abs. 1 Satz 3 FGG auf § 69d Abs. 1 Satz 3 FGG, denn dieser<br />

ist aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 2 obsolet.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 69f Abs. 3 FGG.<br />

Zu § 301 (Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit)<br />

Die Vorschrift regelt die „eilige einstweilige Anordnung“,<br />

die in Fällen gesteigerter Dringlichkeit unter erleichterten<br />

Voraussetzungen erlassen werden kann. Bereits das bislang<br />

geltende FGG unterscheidet zwischen einer „gewöhnlichen<br />

einstweiligen Anordnung“ und einer „eiligen einstweiligen<br />

Anordnung“. Auf die Begründung zu § 300 wird verwiesen.<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 69f Abs. 1 Satz 4<br />

FGG. Absatz 2 ist aus dem bisherigen § 69f Abs. 1 Satz 5<br />

FGG hervorgegangen.<br />

Zu § 302 (Dauer der einstweiligen Anordnung)<br />

Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69f Abs. 2 FGG. Die begrenzte Geltungsdauer<br />

der einstweiligen Anordnung in Betreuungsverfahren<br />

ist beibehalten worden. Diese ausdrückliche Bestimmung ist<br />

erforderlich, denn eine einstweilige Anordnung würde in<br />

diesen Verfahren sonst gemäß § 56 Abs. 1 bis zum Wirksamwerden<br />

einer anderen Regelung gelten. Da der Erlass einer<br />

einstweiligen Anordnung in Betreuungsverfahren jedoch unter<br />

erleichterten Voraussetzungen möglich ist, soll das Gericht<br />

nach einer bestimmten Zeit aufgrund erneuter Prüfung<br />

gezwungen sein, eine neue Entscheidung zu erlassen.<br />

Zu § 303 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)<br />

Die Neuerungen, die das Rechtsmittelrecht im Allgemeinen<br />

Teil erfahren hat, bedingen eine Reihe von Änderungen im<br />

Beschwerderecht des Betreuungsverfahrens. Auf die Begründung<br />

zu den §§ 58 ff. und 70 ff. wird Bezug genommen.<br />

Die §§ 303 bis 306 enthalten spezielle Regelungen über die<br />

Beschwerde in Betreuungssachen.<br />

Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des Allgemeinen<br />

Teils über die Beschwerdeberechtigung nach § 59. Nach Absatz<br />

1 hat die zuständige Behörde eine Beschwerdebefugnis<br />

in den Fällen, in denen sie bereits in erster Instanz auf ihren<br />

Antrag zu beteiligen war. Erfasst werden davon die Verfahrensgegenstände,<br />

in denen der zuständigen Behörde nach<br />

dem bisherigen § 69g Abs. 1 FGG und dem bisherigen § 69i<br />

Abs. 3, 5 und 8 FGG ein Recht zur Beschwerde eingeräumt<br />

wurde. Auf die Begründung zu § 274 Abs. 3 wird verwiesen.<br />

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nach § 69g Abs. 1<br />

FGG kann die zuständige Behörde nach Absatz 1 auch Beschwerde<br />

einlegen, wenn die Entscheidung nicht von Amts<br />

wegen, sondern auf Antrag des Betroffenen ergangen ist. Ihr<br />

steht ein Beschwerderecht damit auch gegen den Willen des<br />

Betroffenen zu. Das ist sachgerecht, um kostenintensive Betreuungsverfahren<br />

einzudämmen, in denen der Betroffene<br />

zur Regelung seiner Angelegenheiten entgegen seines eigenen<br />

Antrags tatsächlich in der Lage ist. Die Neuregelung eröffnet<br />

der zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine Überprüfung<br />

solcher Betreuungen zu veranlassen.<br />

Absatz 2 Nr. 1 beschreibt die Beschwerdebefugnis der Angehörigen<br />

des Betroffenen. Deren Kreis deckt sich mit dem<br />

der Verwandten, die in erster Instanz nach § 275 Abs. 4 Nr. 1<br />

am Verfahren beteiligt werden können, und ist enger gefasst<br />

als in der bisherigen Regelung des § 69g Abs. 1 FGG. Das<br />

Recht zur Beschwerde steht den Angehörigen des Betroffenen<br />

zunächst gemäß § 59 Abs. 1 bei einer Beeinträchtigung<br />

eigener Rechte zu. Unabhängig davon können sie nach Absatz<br />

2 Nr. 1 als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung<br />

mit § 274 Abs. 4 gegen solche Entscheidungen Beschwerde<br />

einlegen, in denen auch nach der bisherigen Regelung des<br />

§ 69g Abs. 1 FGG und des § 69i Abs. 3, 5 und 8 FGG eine<br />

Beschwerdebefugnis der privilegierten Verwandten und der<br />

zuständigen Behörde gegeben war. Voraussetzung dieses Beschwerderechts<br />

ist, dass der betreffende Angehörige des Betroffenen<br />

in erster Instanz beteiligt wurde. Dadurch sollen altruistische<br />

Beschwerden solcher Angehöriger vermieden<br />

werden, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse ge-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 272 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

zeigt haben. Wie bisher nach § 69g Abs. 1 FGG gewährt Absatz<br />

2 Nr. 1 den Angehörigen des Betroffenen ein Beschwerderecht<br />

nur, sofern die Entscheidung von Amts wegen<br />

ergangen ist.<br />

Ein Recht zur Beschwerde hat nach Absatz 2 Nr. 2 auch eine<br />

Vertrauensperson des Betroffenen, wenn sie in seinem Interesse<br />

bereits in erster Instanz zum Verfahren hinzugezogen<br />

wurde.<br />

Absatz 3 nennt weiter den Verfahrenspfleger. Da er gemäß<br />

§ 276 zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bestellt<br />

wird, steht ihm eine Beschwerdebefugnis nach dieser<br />

Vorschrift zu, um diesen Interessen Geltung zu verschaffen.<br />

Unabhängig davon kann er als Beteiligter in eigenen Rechten<br />

verletzt sein und gemäß § 59 Abs. 1 ein eigenes Recht<br />

zur Beschwerde haben.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 69g Abs. 2 FGG. Die<br />

in Satz 1 genannte Beschwerdebefugnis des Betreuers im<br />

Namen des Betreuten folgt bereits aus seiner umfassenden<br />

Vertretungsbefugnis nach § 1902 BGB. Satz 1 ist daher deklaratorischer<br />

Natur. Für die gemeinschaftliche Mitbetreuung<br />

bestimmt Satz 2, dass es keiner gemeinschaftlichen Beschwerdeeinlegung<br />

durch die Betreuer bedarf, sondern ein<br />

jeder Betreuer selbständig im Namen des Betroffenen Beschwerde<br />

einlegen kann.<br />

Zu § 304 (Beschwerde der Staatskasse)<br />

Absatz 1 Satz 1 regelt als Gegenstück zur Beteiligung des<br />

Vertreters der Staatskasse nach § 286 Abs. 4 Nr. 2 sein Beschwerderecht.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 69g<br />

Abs. 1 Satz 2 FGG in der seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung<br />

des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (BGBl. I<br />

S. 1073) geltenden Fassung. Die Änderungen sind sprachlicher<br />

Art. Soweit die Interessen der Staatskasse im Falle einer<br />

falschen Abrechnung des Betreuers nach § 1908b Abs. 1<br />

Satz 2 BGB oder einem nicht vollzogenen Betreuerwechsel<br />

gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB betroffen sind, hat die<br />

Regelung nur deklaratorische Wirkung.<br />

Absatz 2 stellt sicher, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige<br />

Praxis beibehalten und in regelmäßigen Abständen Revisionen<br />

vornehmen können. Der Lauf der Beschwerdefrist<br />

beginnt ihnen gegenüber daher in Abweichung zu § 63<br />

Abs. 3 mit ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Entscheidung.<br />

Die Frist beträgt drei Monate. Nach dieser Zeitspanne<br />

soll Rechtskraft eintreten.<br />

Zu § 305 (Beschwerde des Untergebrachten)<br />

Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69g Abs. 3 FGG.<br />

Zu § 306 (Aufhebung des Einwilligungsvorbehaltes)<br />

Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69h FGG.<br />

Zu § 307 (Kosten in Betreuungssachen)<br />

Die Vorschrift regelt die Entscheidung über Auslagen des<br />

Betroffenen in Betreuungssachen. Sie entspricht insoweit<br />

dem bisherigen § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG. Die Möglichkeit<br />

der Anfechtung dieser Entscheidung folgt bereits aus dem<br />

Allgemeinen Teil, denn danach ist die isolierte Anfechtung<br />

einer Kostenentscheidung möglich. Einer dem bisherigen<br />

§ 20a Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechenden Regelung bedarf es<br />

daher nicht.<br />

Zu § 308 (Mitteilung von Entscheidungen)<br />

Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69k FGG.<br />

Zu § 309 (Besondere Mitteilungen)<br />

Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69l FGG.<br />

Zu § 310 (Mitteilungen während einer Unterbringung)<br />

Diese Vorschrift entspricht mit sprachlichen Änderungen<br />

dem bisherigen § 69m FGG.<br />

Zu § 311 (Mitteilungen zur Strafverfolgung)<br />

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 69n FGG.<br />

Zu Abschnitt 2 (Verfahren in Unterbringungssachen)<br />

Zu § 312 (Unterbringungssachen)<br />

Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 70 Abs. 1 FGG an.<br />

Sie stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass Unterbringungssachen<br />

alle Verfahren sind, die die Unterbringung oder unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen betreffen. Dies entspricht dem<br />

allgemeinen Verständnis der Vorschrift (Keidel/Kuntze/Winkler-Kayser,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 2<br />

zu § 70; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl.<br />

2001, Rn. 10 zu § 70), kam aber im Gesetzeswortlaut bisher<br />

nicht hinreichend zum Ausdruck. Dieses weite Verständnis der<br />

Vorschrift wird nunmehr in den Gesetzeswortlaut übernommen.<br />

Nummer 1 regelt die zivilrechtliche Unterbringung, soweit<br />

ein Volljähriger untergebracht werden soll. Die Vorschrift<br />

entspricht insoweit inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b FGG. Nummer 2 definiert Verfahren<br />

über die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen<br />

als Unterbringungssachen. Die Vorschrift entspricht<br />

inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG.<br />

Nummer 3 regelt die öffentlich-rechtliche Unterbringung,<br />

soweit ein Volljähriger untergebracht werden soll. Die Vorschrift<br />

entspricht insoweit dem bisherigen § 70 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 3 FGG.<br />

Die Unterbringung Minderjähriger wird dagegen künftig im<br />

Abschnitt über die Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 6 und 7,<br />

§ <strong>16</strong>7) geregelt. Die betrifft sowohl die zivilrechtliche Unterbringung<br />

Minderjähriger gemäß dem bisherigen § 70 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a FGG als auch die öffentlich-rechtliche<br />

Unterbringung Minderjähriger gemäß dem bisherigen<br />

§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG.<br />

Zu § 313 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit bei zivilrechtlichen<br />

Unterbringungen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 70 Abs. 2 FGG. Nummer 1 knüpft an den<br />

bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 1 FGG an. Die sprachlich neu gefasste<br />

Vorschrift stellt nunmehr klar, dass die örtliche Zuständigkeit<br />

eines Gerichts bereits begründet ist, sobald bei diesem


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 273 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet<br />

ist. Auf der Grundlage des bisherigen Rechts war streitig,<br />

ob es genügt, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet ist<br />

(so Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001,<br />

Rn. 17 zu § 70) oder bereits ein (vorläufiger) Betreuer bestellt<br />

sein muss (so Keidel/Kuntze/Winkler-Kayser, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 12 zu § 70). Die örtliche<br />

Zuständigkeit des Gerichts, bei dem ein Betreuungsverfahren<br />

eingeleitet ist, dient der möglichst effizienten Behandlung<br />

dieser Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Die Ermittlungen<br />

im Zusammenhang mit der Einrichtung der Betreuung<br />

werden regelmäßig jedenfalls teilweise auch für die<br />

Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Unterbringungsverfahren<br />

verwertbare Erkenntnisse erbringen. Nummer 2<br />

entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG<br />

in Verbindung mit § 65 Abs. 1 FGG. Nummer 3 entspricht<br />

inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG in Verbindung<br />

mit § 65 Abs. 2 FGG. Nummer 4 entspricht inhaltlich<br />

dem bisherigen § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG in Verbindung mit<br />

§ 65 Abs. 3 FGG. Die Vorschriften sind lediglich redaktionell<br />

überarbeitet und mit den betreuungsrechtlichen Bestimmungen<br />

betreffend die örtliche Zuständigkeit gemäß § 272 Abs. 1<br />

harmonisiert. Auf die Begründung zu § 272 Abs. 1 wird verwiesen.<br />

Absatz 2 regelt die Zuständigkeit in Eilsachen. Die Vorschrift<br />

entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 2<br />

Satz 3 FGG in Verbindung mit § 65 Abs. 5 FGG. Die Vorschrift<br />

ist redaktionell überarbeitet und mit der betreuungsrechtlichen<br />

Bestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit<br />

in Eilsachen gemäß § 272 Abs. 2 harmonisiert. Auf die<br />

Begründung zu § 272 Abs. 2 wird verwiesen.<br />

Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche<br />

Unterbringungen. Die Vorschrift entspricht<br />

inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 5 FGG. Die Regelung<br />

stellt klar, dass die Zuständigkeiten nach dieser Vorschrift<br />

ausschließliche sind. Dies entspricht dem Verständnis des<br />

§ 70 Abs. 5 FGG (Keidel/Kuntze/Winkler-Kayser, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 14 zu § 70) und wird<br />

nunmehr ausdrücklich geregelt.<br />

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70 Abs. 7<br />

FGG, soweit er die Unterbringung Volljähriger betrifft.<br />

Die bisher in § 70 Abs. 6 FGG geregelte Ermächtigung der<br />

Landesregierungen, die Unterbringungssachen bei einem<br />

Amtsgericht zu konzentrieren, wird aus systematischen<br />

Gründen künftig in § 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10) geregelt.<br />

Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.<br />

Zu § 314 (Abgabe der Unterbringungssache)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Regelungsinhalt<br />

des § 70 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz FGG. Sie ist eine Sonderregelung<br />

zu § 4.<br />

Zu § 315 (Beteiligte)<br />

Die Vorschrift regelt, welche Personen im Unterbringungsverfahren<br />

zu beteiligen sind sowie welche Personen beteiligt<br />

werden können. Sie knüpft an die Regelung des Beteiligtenbegriffs<br />

in § 7 an.<br />

Absatz 1 enthält eine exemplarische Benennung der Personen,<br />

die stets von Amts wegen am Unterbringungsverfahren<br />

zu beteiligen sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem im<br />

Betreuungsverfahren gemäß § 274 Abs. 1 zu beteiligenden<br />

Personenkreis. Auf die Begründung zu § 274 Abs. 1 wird insoweit<br />

verwiesen. Abweichend von § 274 Abs. 1 ist die Beteiligung<br />

des Betreuers und des Bevollmächtigten im Sinne<br />

des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf die Fälle beschränkt,<br />

in denen ihr Aufgabenkreis durch das Verfahren betroffen<br />

ist. Bereits auf der Grundlage des bisherigen Rechts wurde<br />

davon ausgegangen, dass der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte<br />

durch eine Unterbringungsmaßnahme auch<br />

dann in ihren eigenen Rechten betroffen sind, wenn ihr Aufgabenkreis<br />

die Unterbringung nicht umfasst, weil sie als gesetzliche<br />

Vertreter durch eine Unterbringungsmaßnahme<br />

stets in ihrer Tätigkeit beschränkt werden, unabhängig davon,<br />

welchen Aufgabenkreis sie haben (Damrau/Zimmermann,<br />

Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001, Rn. 18 zu § 70m).<br />

Von einer § 274 Abs. 1 entsprechenden Einschränkung der<br />

Beteiligung des Betreuers und des Vorsorgebevollmächtigten<br />

ist außerdem abzusehen, da eine Erfassung der Aufgabenkreise,<br />

die von einer Unterbringungsmaßnahme betroffen<br />

sein können, nicht möglich ist.<br />

Absatz 2 entspricht der Vorschrift über die Hinzuziehung<br />

des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen gemäß § 274<br />

Abs. 2. Auf die Begründung zu § 274 Abs. 2 wird verwiesen.<br />

Absatz 3 regelt die Hinzuziehung der zuständigen Behörde.<br />

Sie knüpft an den bisherigen § 70d Abs. 1 Nr. 6 FGG an und<br />

ist mit der betreuungsrechtlichen Vorschrift über die Beteiligung<br />

der zuständigen Behörde gemäß § 274 Abs. 3 harmonisiert.<br />

Auf die Begründung zu § 274 Abs. 3 wird insoweit<br />

verwiesen.<br />

Absatz 4 Satz 1 enthält eine Aufzählung der Personen, die<br />

gemäß § 7 Abs. 3 zu dem Unterbringungsverfahren hinzugezogen<br />

werden können. Die Vorschrift benennt die Angehörigen<br />

des Betroffenen. Die Aufzählung der Nummern 1<br />

und 2 entspricht hinsichtlich der einzubeziehenden Angehörigen<br />

inhaltlich dem bisherigen § 70d Abs. 1 Nr. 1, 1a<br />

und 2 FGG. Ergänzt wurde sie um die Pflegeeltern. Dies ist<br />

der Personenkreis, der zwar im Regelfall nicht selbst in seinen<br />

Rechten verletzt ist, dessen ideelles Interesse am Verfahren<br />

jedoch besonders gesetzlich geschützt werden soll.<br />

Auf die Begründung zu § 274 Abs. 4 wird insoweit verwiesen.<br />

Nummer 3 entspricht hinsichtlich der hinzuzuziehenden<br />

Person inhaltlich dem bisherigen § 70d Abs. 1 Nr. 5<br />

FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet. Durch diese<br />

Neufassung soll deutlicher zum Ausdruck gebracht werden,<br />

dass der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene<br />

üblicherweise aufhält, nicht jedoch der Leiter der Unterbringungsabteilung<br />

beteiligt werden kann. Dies entspricht dem<br />

Verständnis der bisherigen Vorschrift (Bassenge/Herbst/<br />

Roth-Bassenge, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. 2002,<br />

Rn. 7 zu § 70d).<br />

Eine Hinzuziehung wegen der Betroffenheit eigener Rechte<br />

bleibt durch die Hinzuziehungsmöglichkeit nach Satz 1 unberührt.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 70d Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />

Zu § 3<strong>16</strong> (Verfahrensfähigkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70a<br />

FGG, soweit sie die Unterbringung Volljähriger betrifft. Re-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 274 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

daktionell ist sie mit der Vorschrift über die Verfahrensfähigkeit<br />

in Betreuungssachen gemäß § 275 harmonisiert.<br />

Zu § 317 (Verfahrenspfleger)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b<br />

Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Vorschrift ist lediglich redaktionell<br />

neu gefasst und mit der entsprechenden Vorschrift über die<br />

Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1<br />

Satz 1 harmonisiert. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 70b Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Vorschrift ist redaktionell<br />

im Hinblick auf den Allgemeinen Teil überarbeitet. Von<br />

der Anhörung des Betroffenen kann unter den Voraussetzungen<br />

des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 3 abgesehen<br />

werden.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b Abs. 2<br />

FGG und ist lediglich redaktionell neu gefasst.<br />

Absatz 3 entspricht § 276 Abs. 3 und ordnet entsprechend<br />

den Regelungen über das Betreuungsverfahren den Vorrang<br />

der Bestellung eines ehrenamtlichen Verfahrenspflegers an.<br />

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b Abs. 3<br />

FGG. Die Vorschrift ist redaktionell neu gefasst und mit der<br />

Vorschrift zur Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Vertretung<br />

durch einen Bevollmächtigten in Betreuungssachen<br />

gemäß § 276 Abs. 4 harmonisiert. Auf die Begründung zu<br />

§ 288 Abs. 4 wird verwiesen.<br />

Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b Abs. 4<br />

FGG und ist lediglich redaktionell neu gefasst.<br />

Absatz 6 bestimmt, dass die Entscheidungen im Zusammenhang<br />

mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht anfechtbar<br />

sind. Die Vorschrift entspricht § 276 Abs. 6. Auf<br />

dessen Begründung wird verwiesen.<br />

Absatz 7 nimmt in Übereinstimmung mit der Regelung der<br />

Einbeziehung des Verfahrenspflegers in die Kostenentscheidung<br />

in Betreuungssachen gemäß § 276 Abs. 7 den Verfahrenspfleger<br />

von der Kostenentscheidung aus. Auf die Begründung<br />

zu § 276 Abs. 7 wird verwiesen.<br />

Zu § 318 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70b<br />

Abs. 1 Satz 3 FGG und verweist auf die Regelung über die<br />

Vergütung eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen.<br />

Zu § 319 (Anhörung des Betroffenen)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Abs. 1<br />

Satz 1 und 2 FGG. Sie ist redaktionell neu gefasst und<br />

sprachlich mit der Vorschrift zur Anhörung des Betroffenen<br />

im Betreuungsverfahren gemäß § 278 Abs. 1 harmonisiert.<br />

Auf die Begründung zu § 278 Abs. 1 wird insoweit verwiesen.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 70c Satz 3 FGG.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Satz 5 in<br />

Verbindung mit § 68 Abs. 2 FGG. Sie ist redaktionell neu<br />

gefasst und ist wortgleich mit der Vorschrift über das Absehen<br />

von der Anhörung des Betroffenen in Betreuungssachen<br />

gemäß § 278 Abs. 4. Für das nach Absatz 3 einzuholende<br />

Gutachten gilt § 29. Auf die Begründung zu § 278 Abs. 4<br />

wird verwiesen.<br />

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Satz 4<br />

FGG.<br />

Absatz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70c Satz 5<br />

FGG in Verbindung mit § 68 Abs. 3 FGG und ist wortgleich<br />

mit der Vorschrift über die Vorführung des Betroffenen in<br />

Betreuungssachen nach § 278 Abs. 5. Auf die Begründung<br />

zu § 278 Abs. 5 wird verwiesen.<br />

Zu § 320 (Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen<br />

Behörde)<br />

Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 70d FGG an. Er ist<br />

redaktionell neu gefasst und mit der Vorschrift über die Anhörung<br />

der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde<br />

und des gesetzlichen Vertreters in Betreuungssachen gemäß<br />

§ 279 Abs. 1 und 2 weitgehend harmonisiert. Auf die dortige<br />

Begründung wird ergänzend verwiesen.<br />

Die bisher in § 70d Abs. 2 FGG vorgesehenen notwendigen<br />

Anhörungen, soweit der Betroffene minderjährig ist, werden<br />

künftig im Abschnitt über die Kindschaftssachen geregelt<br />

(§ <strong>16</strong>7 Abs. 4).<br />

Zu § 321 (Einholung eines Gutachtens)<br />

Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 70e Abs. 1 Satz 1<br />

FGG an. Sie ist dem Allgemeinen Teil angepasst.<br />

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht der neu gefassten Vorschrift<br />

über die Einholung eines Gutachtens in Betreuungssachen<br />

gemäß § 280. Auf die Begründung zu § 280 wird insoweit<br />

verwiesen. Neu ist, dass sich das Gutachten auch auf<br />

die voraussichtliche Dauer der Unterbringung zu erstrecken<br />

hat. Dies bildet eine Entscheidungshilfe für das Gericht, welches<br />

nach § 323 Nr. 2 in dem Beschluss das Ende der Unterbringungsmaßnahme<br />

bezeichnen muss. Satz 3 entspricht inhaltlich<br />

dem bisherigen § 70e Abs. 1 Satz 2 FGG und ist<br />

lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70e Abs. 1<br />

Satz 3 FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Zu § 322 (Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung<br />

zur Begutachtung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70e<br />

Abs. 2 FGG.<br />

Zu § 323 (Inhalt der Beschlussformel)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70f<br />

FGG. Sie ist im Hinblick auf die Regelungen des Allgemeinen<br />

Teils redaktionell geändert. Die Vorschrift knüpft nunmehr<br />

an die in § 38 Abs. 2 geregelte Beschlussformel an und<br />

benennt ihren Inhalt in Unterbringungssachen. Die Bezeichnung<br />

des Betroffenen gemäß dem bisherigen § 70f Abs. 1<br />

Nr. 1 FGG ist entbehrlich; dieser ist künftig als Beteiligter im<br />

Beschluss bereits nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 aufzuführen. Das<br />

bisher in § 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG vorgesehene Erfordernis<br />

zur Rechtsmittelbelehrung ist im Hinblick auf die allgemeine<br />

Vorschrift über die Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung<br />

gemäß § 39 entbehrlich.<br />

Einer besonderen Regelung zum Begründungserfordernis,<br />

wie sie bisher in § 70f Abs. 2 FGG enthalten ist, bedarf es im<br />

Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 nicht<br />

mehr.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 275 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 70f Abs. 1 Nr. 2<br />

FGG. Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 70f Abs. 1<br />

Nr. 3 erster Halbsatz FGG. § 70f Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz<br />

FGG ist aus systematischen Erwägungen nunmehr in<br />

§ 329 Abs. 1 geregelt.<br />

Zu § 324 (Wirksamwerden von Beschlüssen)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70g Abs. 3<br />

Satz 1 FGG und ist lediglich redaktionell neu gefasst.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen<br />

§ 70g Abs. 3 Satz 2 und 3 FGG. Klarstellend ergänzt wurde<br />

die Vorschrift um die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten<br />

im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB.<br />

Zu § 325 (Bekanntgabe)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 70g Abs. 1 Satz 2<br />

FGG und ist wortgleich mit der Bekanntgabe von Beschlüssen<br />

in Betreuungssachen gemäß § 288 Abs. 1. Auf die Begründung<br />

zu § 288 Abs. 1 wird ergänzend verwiesen.<br />

Absatz 2 Satz 1 knüpft an den bisherigen Regelungsgehalt<br />

des § 70g Abs. 2 Satz 1 FGG an. Eine ausdrückliche Fortschreibung<br />

der Bekanntgabe des Beschlusses an den bisher<br />

in § 70d FGG genannten Personenkreis ist im Hinblick auf<br />

die Regelungen zum Beteiligtenbegriff in § 315 nunmehr<br />

entbehrlich. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 70g Abs. 2 Satz 2 FGG und ist lediglich redaktionell neu<br />

gefasst. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass der zuständigen<br />

Behörde der Beschluss stets bekannt zu geben ist,<br />

nachdem sie in Unterbringungssachen gemäß § 320 angehört<br />

werden soll.<br />

Zu § 326 (Zuführung zur Unterbringung)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen<br />

§ 70g Abs. 5 Satz 1 FGG, soweit die Unterbringung eines<br />

Volljährigen vollzogen werden soll. Die Vorschrift stellt<br />

nunmehr klar, dass die zuständige Behörde auch den Bevollmächtigten<br />

im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der<br />

Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen hat. Die Vorschriften<br />

im Zusammenhang mit der Unterbringung Minderjähriger<br />

sind nunmehr im Abschnitt über die Kindschaftssachen<br />

(§ <strong>16</strong>7) geregelt.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70g<br />

Abs. 5 Satz 2 FGG. Sie ist redaktionell im Hinblick auf die<br />

Vollstreckungsvorschriften des Allgemeinen Teils überarbeitet.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 70g Abs. 5 Satz 3<br />

FGG.<br />

Zu § 327 (Vollzugsangelegenheiten)<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70l<br />

Abs. 1 Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 70l<br />

Abs. 1 Satz 2 FGG.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 70l Abs. 2 FGG. Die<br />

Vorschrift konkretisiert nunmehr die Mitwirkungspflichten<br />

der Beteiligten gemäß § 27.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 70l Abs. 3 FGG.<br />

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70l Abs. 4<br />

FGG. Sprachlich ist die Vorschrift an den Allgemeinen Teil<br />

angepasst.<br />

Zu § 328 (Aussetzung des Vollzugs)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70k Abs. 1<br />

FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 70k Abs. 2 FGG.<br />

Eine Nachfolgevorschrift des bisherigen § 70k Abs. 3 FGG,<br />

der die Anhörung der bisher in § 70d FGG bezeichneten Personen<br />

im Fall der Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung<br />

sowie deren Widerruf regelt, ist im Hinblick auf den<br />

weiter gefassten Begriff der Unterbringungssachen gemäß<br />

§ 312 sowie die Regelung zum Beteiligtenbegriff nach § 315<br />

entbehrlich. Eine inhaltliche Änderung des Aussetzungsverfahrens<br />

oder dessen Widerruf ist hiermit nicht verbunden.<br />

Zu § 329 (Dauer und Verlängerung der Unterbringung)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70f Abs. 1<br />

Nr. 3 zweiter Halbsatz FGG.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70i Abs. 2<br />

FGG und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Zu § 330 (Aufhebung der Unterbringung)<br />

Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70i Abs. 1<br />

Satz 1 FGG. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 70i Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Vorschrift ist redaktionell neu<br />

gefasst.<br />

Eine Nachfolgevorschrift des bisherigen § 70i Abs. 1 Satz 3<br />

FGG konnte vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekanntgabevorschrift<br />

des § 325 Abs. 2 Satz 2 entfallen.<br />

Zu § 331 (Einstweilige Anordnung)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 70h Abs. 1 Satz 1 in<br />

Verbindung mit § 69f Abs. 1 FGG. Die Regelung ist mit den<br />

Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

in Betreuungssachen gemäß § 300 harmonisiert. Auf die Begründung<br />

zu § 300 wird insoweit verwiesen. Einer dem Verweis<br />

des bisherigen § 70h Abs. 1 Satz 2 FGG auf § 70d FGG<br />

entsprechenden Vorschrift bedarf es nicht mehr. Rechtliches<br />

Gehör ist den in dem bisherigen § 70d FGG Genannten dann<br />

zu gewähren, wenn sie als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen<br />

wurden. Die Vorschrift berührt diese Notwendigkeit<br />

der Gehörsgewährung nicht.<br />

Nachfolgevorschriften für § 70h Abs. 1 Satz 2 und 3 erster<br />

Halbsatz waren im Hinblick auf § 51 Abs. 2, der bestimmt,<br />

dass das Verfahren sich im Grundsatz nach den Vorschriften<br />

eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens richtet, entbehrlich.<br />

Zu § 332 (Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 70h Abs. 1 Satz 3<br />

zweiter Halbsatz FGG. Sie ist wortgleich mit der Vorschrift<br />

über den Erlass einer einstweiligen Anordnung in<br />

Betreuungssachen gemäß § 301. Auf die Begründung zu<br />

§ 301 wird verwiesen.<br />

Zu § 333 (Dauer der einstweiligen Anordnung)<br />

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 70h Abs. 2 Satz 1 FGG.<br />

Die Sätze 2 und 4 entsprechen inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 70h Abs. 2 Satz 2 FGG und sind lediglich redaktionell neu


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 276 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

gefasst. Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch eine mehrfache<br />

Verlängerung der einstweiligen Anordnung bis zum Erreichen<br />

der Gesamtdauer von drei Monaten gemäß Satz 4 zulässig<br />

ist. Satz 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70h<br />

Abs. 2 Satz 3 FGG.<br />

Zu § 334 (Einstweilige Maßregeln)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70h<br />

Abs. 3 FGG.<br />

Zu § 335 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 70m Abs. 2 FGG. Sie<br />

trägt den Änderungen des Rechtsmittelrechts im Allgemeinen<br />

Teil Rechnung.<br />

Absatz 1 beschreibt das Beschwerderecht der Personen, die<br />

im Interesse des Betroffenen Beschwerde einlegen können.<br />

Dieser Kreis ist gleichlautend mit dem Personenkreis, der<br />

gemäß § 315 am Verfahren der ersten Instanz beteiligt werden<br />

kann. Der Zweck und die Reichweite der Beschwerdeberechtigung<br />

entsprechen inhaltlich der Beschwerdeberechtigung<br />

im Interesse des Betroffenen im Betreuungsverfahren<br />

gemäß § 303 Abs. 2. Auf die Begründung zu § 303 Abs. 2<br />

wird insoweit verwiesen.<br />

Absatz 2 entspricht der korrespondierenden Vorschrift über<br />

das Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen<br />

gemäß § 303 Abs. 3. Auf die Begründung zu § 303<br />

Abs. 3 wird verwiesen.<br />

Absatz 3 entspricht der korrespondierenden Vorschrift über<br />

das Beschwerderecht des Betreuers gemäß § 303 Abs. 4<br />

Satz 1. Auf dortige Begründung verwiesen. Von der Regelung<br />

einer selbständigen Beschwerdeberechtigung im Fall<br />

einer gemeinschaftlichen Mitbetreuung durch mehrere Betreuer<br />

entsprechend § 303 Abs. 4 Satz 2 wurde abgesehen. In<br />

Unterbringungssachen soll der Betroffene nach einer Entscheidung<br />

des Gerichts, insbesondere nach seiner Entlassung,<br />

unbelastet weiterleben können (siehe bereits das Gesetz<br />

über die Betreuung Volljähriger vom 12. September<br />

1990, Bundestagsdrucksache 11/4528, S. 187). Eine mehrfache<br />

Beschwerde unterschiedlicher Betreuer ist daher zu vermeiden.<br />

Absatz 4 regelt das Beschwerderecht der zuständigen Behörde.<br />

Dieses entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70m<br />

Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 70d Abs. 1 Nr. 6 FGG.<br />

Zu § 336 (Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70m<br />

Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 69g Abs. 3 FGG und ist lediglich<br />

redaktionell neu gefasst.<br />

Zu § 337 (Kosten in Unterbringungssachen)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13a Abs. 2<br />

Satz 1 FGG, soweit er die Kostenverteilung in Unterbringungssachen<br />

regelt. Die Kostenverteilung in Betreuungssachen<br />

ist nunmehr im Abschnitt Betreuungssachen (§ 307)<br />

geregelt. Die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung<br />

folgt bereits aus dem Allgemeinen Teil, denn danach<br />

ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung<br />

möglich. Einer dem bisherigen § 20a Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechenden<br />

Regelung bedarf es daher nicht.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 13a Abs. 2 Satz 3<br />

FGG.<br />

Zu § 338 (Mitteilung von Entscheidungen)<br />

Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70n Satz 1<br />

FGG. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 70n<br />

Satz 2 FGG.<br />

Zu § 339 (Benachrichtigung von Angehörigen)<br />

Die Vorschrift übernimmt die Vorgabe des Artikels 104<br />

Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung<br />

über die Anordnung oder Fortdauer der Freiheitsentziehung<br />

unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine<br />

Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist.<br />

Werden bereits nach § 315 Abs. 4 ein Angehöriger des Betroffenen<br />

oder eine Person seines Vertrauens am Verfahren<br />

beteiligt, so wird der Benachrichtigungspflicht damit in der<br />

Regel Genüge getan sein.<br />

Zu Abschnitt 3 (Verfahren in betreuungsgerichtlichen<br />

Zuweisungssachen)<br />

Zu § 340 (Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)<br />

Die Vorschrift führt mit der Bezeichnung „Betreuungsgerichtliche<br />

Zuweisungssachen“ einen Sammelbegriff für weitere<br />

Zuständigkeiten des Betreuungsgerichts außerhalb der<br />

Betreuungs- und Unterbringungssachen ein. Es handelt sich<br />

dabei überwiegend um Verfahren, für die bislang das Vormundschaftsgericht<br />

zuständig war, die aber nach dessen<br />

Auflösung nicht dem Familiengericht, sondern dem Betreuungsgericht<br />

übertragen werden sollen.<br />

Dabei ergänzen die Nummern 1 und 2 der Vorschrift die<br />

Regelung des § 151 Nr. 5. Nummer 3 entspricht in seiner<br />

Auffangfunktion strukturell den sonstigen Familiensachen.<br />

Sofern ein Verfahren nach der jeweiligen Definitionsnorm<br />

bereits Betreuungssache oder Unterbringungssache ist, geht<br />

diese Zuordnung vor.<br />

Nummer 1 nennt Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme<br />

der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht<br />

betreffen. Hierunter fallen insbesondere Pflegschaften<br />

nach den §§ 1911, 1914 BGB sowie nach § 1913 BGB oder<br />

§ 17 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet<br />

(SachenRBerG), soweit nicht positiv feststeht, dass<br />

der Beteiligte minderjährig oder noch nicht geboren ist. In<br />

diesen Fällen wäre nach § 151 Nr. 5 das Familiengericht zuständig.<br />

Nummer 2 umfasst Verfahren, die die gerichtliche Bestellung<br />

eines Vertreters, der kein Pfleger ist, für einen Volljährigen<br />

betreffen. Hierunter fallen beispielsweise Vertreterbestellungen<br />

nach § <strong>16</strong> des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG), § 207 des Baugesetzbuchs (BauGB), § 119 des<br />

Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) oder § 15 SGB X. Auch<br />

die weiteren Entscheidungen, die das Vertreterverhältnis betreffen,<br />

sind, vorbehaltlich anderweitiger spezialgesetzlicher<br />

Regelungen, als Verfahren kraft Sachzusammenhangs von<br />

Nummer 2 mit erfasst. Es gilt insoweit im Ergebnis dasselbe<br />

wie bei der Pflegschaft.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 277 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Durch die Formulierung „gerichtliche Bestellung“ wird vorsorglich<br />

klargestellt, dass die rechtsgeschäftliche Erteilung<br />

von Vertretungsmacht durch den Vertretenen selbst oder<br />

durch dessen Organe nicht unter Nummer 2 fällt.<br />

Nummer 3 ermöglicht die Zuweisung einzelner weiterer<br />

Aufgaben an das Betreuungsgericht.<br />

Zu § 341 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

§ 341 regelt die örtliche Zuständigkeit in betreuungsgerichtlichen<br />

Zuweisungssachen. Sie bestimmt sich nach § 272. In<br />

den meisten Fällen wird danach das Gericht des gewöhnlichen<br />

Aufenthaltes gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 örtlich zuständig<br />

sein. Bei Verfahren mit Auslandsbezug ist § 104 für die<br />

internationale Zuständigkeit maßgeblich. Die sachliche Zuständigkeit<br />

der Amtsgerichte für diese sonstigen Angelegenheiten<br />

folgt aus § 23a Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 7).<br />

Zu Buch 4 (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen)<br />

Zu Abschnitt 1 (Begriffsbestimmung; örtliche<br />

Zuständigkeit)<br />

Zu § 342 (Begriffsbestimmung)<br />

Die Vorschrift bestimmt, für welche Verfahren im Einzelnen<br />

die Verfahrensvorschriften des Buches 4 gelten.<br />

Absatz 1 enthält in den Nummern 1 bis 8 eine Aufzählung<br />

der wichtigsten Verfahrensgegenstände in Nachlasssachen.<br />

Daneben zählen zu den Nachlasssachen eine Vielzahl von<br />

Einzelaufgaben, die durch Gesetz den Nachlassgerichten<br />

zugewiesen sind (Nummer 9). Hierzu gehören zum Beispiel<br />

die Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen<br />

(§§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB), die Stundung<br />

des Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a BGB), Aufgaben im Zusammenhang<br />

mit der Inventarerrichtung (§ 1993 ff. BGB),<br />

der Anzeige über den Eintritt der Nacherbschaft (§ 2146<br />

BGB) und die Anzeige vom Erbschaftskauf (§§ 2384, 2385<br />

BGB).<br />

Absatz 2 definiert den Begriff der Teilungssachen. Gemäß<br />

Nummer 1 sind Teilungssachen die nach den §§ 363 bis 373<br />

von den Gerichten zu erledigenden Aufgaben bei der Auseinandersetzung<br />

eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach<br />

Beendigung einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder<br />

fortgesetzten Gütergemeinschaft.<br />

Zu den Teilungssachen zählen weiterhin gemäß Nummer 2<br />

die Verfahren zur Erteilung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung<br />

des Gesamtguts einer beendeten ehelichen,<br />

lebenspartnerschaftlichen und fortgesetzten Gütergemeinschaft<br />

nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie<br />

den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung (SchRegO)<br />

bzw. deren Einziehung oder Kraftloserklärung.<br />

Zu den §§ 343 und 344<br />

In den §§ 343 und 344 sind die verschiedenen Regelungen<br />

zur örtlichen Zuständigkeit in Nachlass- und Teilungssachen<br />

zusammengefasst.<br />

Die sachliche Zuständigkeit wird aufgrund der Einbeziehung<br />

der FamFG-Verfahren in den sachlichen Geltungsbereich<br />

des GVG künftig zentral in § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG-E (Ar-<br />

tikel 22 Nr. 7) geregelt. Eine Nachfolgevorschrift für den<br />

bisherigen § 72 FGG ist daher im FamFG entbehrlich.<br />

Zu § 343 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 73<br />

Abs. 1 bis 3 FGG.<br />

Absatz 2 wurde sprachlich und systematisch mit den Regelungen<br />

des Allgemeinen Teils über Verweisung und Abgabe<br />

(§§ 3, 4) harmonisiert. Der bindende Charakter der im bisherigen<br />

§ 73 Abs. 2 Satz 2 FGG geregelten Abgabeverfügung<br />

bleibt erhalten. Er kommt durch die Verwendung des in § 3<br />

geregelten Begriffs der Verweisung zum Ausdruck; die Verweisung<br />

ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 bindend. Über die Regelung<br />

des § 3 hinaus bestimmt die Vorschrift, dass die Verweisung<br />

in Nachlass- und Teilungssachen auch bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Der Begriff des<br />

wichtigen Grundes entspricht hierbei dem ansonsten bei der<br />

Abgabe gemäß § 4 anzuwendenden Maßstab. Soweit die<br />

Vorschrift Spezialregelungen nicht enthält, bleibt § 3 anwendbar.<br />

Absatz 3 knüpft an den bisherigen § 73 Abs. 3 FGG an. Die<br />

Vorschrift ist im Hinblick auf den Wegfall der Beschränkung<br />

der Tätigkeit des Nachlassgerichts auf im Inland belegene<br />

Gegenstände neu gefasst. Der Entfall dieser Einschränkung<br />

beruht auf der gemäß § 105 vorgenommenen Absage an die<br />

Gleichlauftheorie. Auf die Begründung zu § 105 wird ergänzend<br />

verwiesen. Die entsprechende Einschränkung im<br />

bisherigen § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG kann daher entfallen. Erforderlich<br />

bleibt aber, dass jedenfalls ein Teil der Nachlassgegenstände<br />

im Inland befindlich ist, weil es sonst gemäß<br />

§ 105 an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte<br />

fehlt. Aus diesem Grund ist auch der bisher dort in Satz 2<br />

enthaltene Verweis auf den Wortlaut des § 2369 Abs. 2 BGB<br />

entfallen. Er enthält eine Definition von im Inland befindlichen<br />

Nachlassgegenständen in besonderen Fällen, die künftig<br />

nur noch für die gegenständliche Beschränkung des Erbscheins<br />

gemäß § 2369 Abs. 1 BGB-E (Artikel 50 Nr. 70),<br />

nicht jedoch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit<br />

von Bedeutung sein wird. Auf die Begründung zu § 2369<br />

Abs. 1 BGB-E (Artikel 50 Nr. 70) wird ergänzend verwiesen.<br />

Zu § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)<br />

Im Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007<br />

(BGBl. I S. 122) ist aus systematischen Gründen die Übernahme<br />

der bisher in § 2258a Abs. 2 und 3 sowie § 2300 BGB<br />

normierten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit bei der<br />

Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen in das Verfahrensgesetz<br />

(§ 73 Abs. 4 und 5 FGG) bestimmt.<br />

Die entsprechenden Vorschriften sowie die bisher in § 82b<br />

Abs. 1 Satz 1 FGG geregelte Anwendbarkeit der örtlichen<br />

Zuständigkeitsregelungen für die Verwahrung eines Erbvertrags<br />

finden sich nunmehr in den Absätzen 1 und 3 wieder.<br />

Aufgrund der Einbeziehung der FamFG-Verfahren in das<br />

GVG können die Bezugnahmen auf die funktionelle Zuständigkeit<br />

des Gerichts entfallen.<br />

Neu hinzugekommen ist die Regelung des Absatzes 2. Nach<br />

§ 2273 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament, das sich<br />

bisher in besonderer amtlicher Verwahrung befunden hat<br />

und das nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 278 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

ist, wieder in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen,<br />

wenn es Bestimmungen auf den Tod des Überlebenden<br />

enthält, die durch den Tod des Erstverstorbenen nicht gegenstandslos<br />

geworden sind. Die örtliche Zuständigkeit für die<br />

Wiederverwahrung ist derzeit gesetzlich nicht geregelt und<br />

in der Praxis und Literatur umstritten (vgl. Palandt-Edenhofer,<br />

BGB, 66. Aufl. 2007, Rn. 5 zu § 2273). Die Vorschrift<br />

sieht nunmehr vor, dass – soweit vom überlebenden Erblasser<br />

nichts Gegenteiliges bestimmt wird – das gemeinschaftliche<br />

Testament nach Abschluss des Nachlassverfahrens<br />

nicht an das bisherige Verwahrungsgericht<br />

zurückzugeben ist, sondern in besondere amtliche Verwahrung<br />

desjenigen Gerichts gegeben wird, welches für den<br />

Nachlass des Erstverstorbenen zuständig ist. Dadurch werden<br />

zwar bei diesem Gericht ein erneutes Verfahren nach<br />

§ 346 sowie die damit verbundene Mitteilung an das Standesamt<br />

und dortige Korrektur der Testamentsdatei erforderlich;<br />

jedoch wird die mit der Rücksendung verbundene<br />

Verlustgefahr vermieden. Ferner wird zu dem Nachlassgericht,<br />

welches für den ersten Todesfall zuständig war, häufig<br />

ein engerer Bezug zum familiären Umfeld des Zweitversterbenden<br />

bestehen, als dies beim ursprünglichen Verwahrungsgericht<br />

der Fall sein dürfte.<br />

Absatz 4 entspricht inhaltlich der bisher in § 74 Satz 1 FGG<br />

normierten Sonderregelung über die örtliche Zuständigkeit<br />

für Nachlasssicherungsmaßnahmen.<br />

Absatz 5 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ 99 Abs. 2 FGG über die örtliche Zuständigkeit für Verfahren<br />

zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft.<br />

Absatz 6 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ 2261 Satz 1 BGB, der über § 2300 Abs. 1 BGB auch für<br />

den Erbvertrag gilt. Nunmehr ist klargestellt, dass die Bestimmung<br />

für alle Verfügungen von Todes wegen gilt; eine<br />

Doppelregelung ist damit entbehrlich. Durch Übernahme<br />

des Begriffs „amtliche Verwahrung“ wird klargestellt, dass<br />

sich die Eröffnungszuständigkeit auch zukünftig nicht nur<br />

auf Verfügungen von Todes wegen bezieht, die sich in besonderer<br />

amtlicher Verwahrung befinden, sondern auch auf<br />

solche, die sich in einfacher Aktenverwahrung befinden<br />

(vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, Rn. 1 zu<br />

§ 2261). Dies ist beispielsweise ein Erbvertrag, der sich nicht<br />

in besonderer amtlicher Verwahrung befunden hat und nach<br />

dem Tod eines Vertragschließenden zu dessen Nachlassakten<br />

genommen wurde (§ 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG) und Bestimmungen<br />

für den Tod des zweitversterbenden Vertragschließenden<br />

enthält. Ferner sind privatschriftliche Testamente<br />

umfasst, die bei einem ortsnahen Amtsgericht ohne Rücksicht<br />

auf die örtliche Zuständigkeit abgeliefert wurden.<br />

Zu Abschnitt 2 (Verfahren in Nachlasssachen)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)<br />

Zu § 345 (Beteiligte)<br />

Die Vorschrift enthält besondere Regelungen zum Beteiligtenbegriff<br />

in Nachlassverfahren, die nur auf Antrag eingeleitet<br />

werden. Diese Vorschriften ergänzen als Sondervorschriften<br />

die Bestimmungen des Allgemeinen Teils in § 7. Abweichende<br />

Bestimmungen enthält die Vorschrift insbesondere<br />

hinsichtlich der im Allgemeinen Teil in § 7 Abs. 2 geregelten<br />

Voraussetzungen für die Hinzuziehung von Personen, die<br />

durch das Verfahren in ihren Rechten betroffen sind.<br />

In den von Amts wegen durchzuführenden Verfahren vor<br />

dem Nachlassgericht richtet sich der Kreis der Beteiligten<br />

dagegen ausschließlich nach der Definition des Beteiligtenbegriffes<br />

im Allgemeinen Teil (§ 7). Eine Spezialvorschrift<br />

ist nicht erforderlich, da die Betroffenen stets von Amts wegen<br />

zum Verfahren hinzuzuziehen sind. Dies ist beispielsweise<br />

in einem Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins<br />

gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 derjenige, der im Erbschein als Erbe<br />

ausgewiesen ist, sowie derjenige, der anstelle des Erben die<br />

Erteilung eines Erbscheins beantragt hat.<br />

Absatz 1 regelt als Spezialvorschrift zu § 7 den Kreis der<br />

Beteiligten im Erbscheinsverfahren. Der Erbschein wird nur<br />

auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Satz 1 stellt klar, dass der<br />

Antragsteller Beteiligter des Erbscheinsverfahrens ist.<br />

Die in Satz 2 genannten Personen werden in ihrem Recht am<br />

Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen. Sie sind<br />

aus Gründen der Verfahrensökonomie gleichwohl abweichend<br />

von § 7 Abs. 2 Nr. 1 nicht zwingend von Amts wegen<br />

hinzuzuziehen. Satz 2 ermöglicht es dem Gericht, die dort<br />

genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen<br />

unabhängig von einem Antrag zu beteiligen. Die Hinzuziehung<br />

dieser Personen kann wegen der im öffentlichen Interesse<br />

bestehenden Richtigkeitsgewähr des Erbscheins und<br />

aus Gründen der Rechtsfürsorge sowie zum Zweck der Sachverhaltsermittlung<br />

im Einzelfall geboten sein. Satz 3 ist eine<br />

Vorschrift im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2; die in der Vorschrift<br />

genannten Personen sind auf ihren Antrag als Beteiligte<br />

hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung auf Antrag ermöglicht<br />

einerseits eine flexible gerichtliche Verfahrensführung.<br />

Das Gericht kann das Erbscheinsverfahren straff führen und<br />

schnell abschließen, wenn es von der Hinzuziehung derjenigen<br />

Personen absieht, die selbst keine Teilnahme am Verfahren<br />

wünschen. Andererseits wird die hinreichende Möglichkeit<br />

der Wahrnehmung der Verfahrensrechte dieser Personen<br />

durch den Anspruch auf Hinzuziehung bei entsprechender<br />

Antragstellung gewährleistet.<br />

Absatz 2 erklärt die Regelung des Absatzes 1 für das Verfahren<br />

zur Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung<br />

der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB sowie der Überweisungszeugnisse<br />

nach den §§ 36, 37 GBO sowie den<br />

§§ 42, 74 SchRegO für entsprechend anwendbar.<br />

Absatz 3 normiert – ebenfalls als Spezialnorm zu § 7 – den<br />

Beteiligtenkreis im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers<br />

und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.<br />

Nach Satz 1 ist der Testamentsvollstrecker<br />

als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 hinzuzuziehen.<br />

Darüber hinaus kann das Gericht die Erben sowie einen<br />

eventuellen Mitvollstrecker gemäß Satz 2 zu dem Verfahren<br />

hinzuziehen; auf ihren Antrag hin sind diese Personen gemäß<br />

Satz 3 hinzuzuziehen. Die Beteiligteneigenschaft eines<br />

Nachlassgläubigers, der einen Antrag auf Erteilung eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses stellt (§§ 792, 896 ZPO),<br />

ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1.<br />

Für alle weiteren auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren<br />

finden sich in Absatz 4 Regelungen zum Kreis der<br />

Beteiligten. Nach der Vorschrift ist neben dem Antragsteller<br />

nur ein kleiner Kreis von Betroffenen ohne Ermessensspielraum<br />

des Gerichts stets am Verfahren zu beteiligen, wie etwa<br />

der zu bestellende Nachlassverwalter oder -pfleger oder der<br />

Erbe, dem eine Inventarfrist bestimmt wird. Alle Übrigen,<br />

die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten un-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 279 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

mittelbar betroffen sind, sind entweder auf ihren Antrag oder<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts am Verfahren<br />

zu beteiligen. Von einer Aufzählung der in den einzelnen<br />

Antragsverfahren in ihren Rechten Betroffenen, wie dies in<br />

den Absätzen 1 und 3 für das Erbscheinsverfahren, für das<br />

Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und<br />

für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geschehen<br />

ist, wurde im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen<br />

Verfahrensarten in Nachlasssachen sowie die<br />

Vielgestaltigkeit der einzelnen Verfahren abgesehen. Die<br />

Bestimmung des Personenkreises, der auf Antrag zu beteiligen<br />

ist, kann der Praxis überlassen werden. Beispielsweise<br />

gehören im Verfahren zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft<br />

je nach Verfahrenskonstellation die Erben, Erbteilserwerber,<br />

Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter<br />

oder Nachlassgläubiger zu dem<br />

Kreis der auf Antrag hinzuzuziehenden Personen. In einem<br />

Verfahren, das die Außerkraftsetzung von Anordnungen des<br />

Erblassers über die Verwaltung des Nachlasses betrifft, dürfte<br />

der Kreis der auf Antrag zu Beteiligenden sich aus dem<br />

Testamentsvollstrecker, dem Erben sowie demjenigen, der<br />

durch die Anordnung unmittelbar begünstigt ist, zusammensetzen.<br />

Im Verfahren zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen mehreren Testamentsvollstreckern<br />

sind dagegen nur die Testamentsvollstrecker zu beteiligen.<br />

Personen, die nach den Absätzen 1 bis 4 am Nachlassverfahren<br />

auf ihren Antrag hin zu beteiligen sind, sind gemäß Absatz<br />

5 Satz 1 und 2 von der Einleitung des Verfahrens durch<br />

Übersendung einer Abschrift der Antragsschrift zu benachrichtigen<br />

und gemäß Satz 3 über ihr Antragsrecht zu belehren.<br />

Diese Regelung ersetzt als Spezialnorm hinsichtlich der vorgenannten<br />

Verfahren insoweit die entsprechende Regelung<br />

des § 7 Abs. 4. Sie berücksichtigt für diesen Personenkreis<br />

die für das Nachlassverfahren geltenden Anforderungen des<br />

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG).<br />

Mit dieser Regelung ist ein Mehraufwand im Vergleich zur<br />

heutigen Rechtslage bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen<br />

Verfahrensgestaltung nicht verbunden. So ist bereits<br />

nach geltendem Recht im Erbscheinsverfahren eine Anhörung<br />

der gesetzlichen Erben auch dann erforderlich, wenn<br />

die Erbeinsetzung auf einer notariell beurkundeten Verfügung<br />

von Todes wegen beruht. Allerdings bedarf es in solchen<br />

Fällen in der Regel keines Erbscheinsverfahrens, da der Erbnachweis<br />

zumeist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift<br />

der Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll<br />

geführt wird (§ 35 Abs. 1 GBO). Eine Erweiterung des Kreises<br />

der zu benachrichtigenden Personen ist mit der Regelung<br />

ebenfalls nicht verbunden. Insbesondere handelt es sich im<br />

Erbscheinsverfahren bei Vermächtnisnehmern oder sonstigen<br />

Nachlassgläubigern regelmäßig nicht um Personen,<br />

deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar<br />

betroffen wird. Ihnen steht daher in der Regel kein Antragsrecht<br />

nach Absatz 1 Satz 3 zu.<br />

Die Benachrichtigungspflicht des Absatzes 5 beschränkt<br />

sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die Namen<br />

und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss das Gericht<br />

nicht ermitteln. Ist eine im Antrag bezeichnete Person<br />

unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar, kann das<br />

Gericht die neue Anschrift selbst ermitteln. Es kann dies aber<br />

auch dem Antragsteller aufgeben, der im Rahmen seiner<br />

Mitwirkungspflicht (§ 27) zur Verfahrensförderung verpflichtet<br />

ist.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Verwahrung von Verfügungen von<br />

Todes wegen)<br />

Zu § 346 (Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung)<br />

Die Vorschrift entspricht weitgehend den Absätzen 1 bis 3<br />

des § 82a FGG in der Fassung des Personenstandsrechtsreformgesetzes.<br />

Sie umfasst jedoch alle Arten von Verfügungen<br />

von Todes wegen, mithin auch Erbverträge, die bisher<br />

über die Verweisung in § 82b Abs. 1 Satz 1 FGG geregelt<br />

waren. Sie regelt erstmals, dass auch bei gemeinschaftlichen<br />

Testamenten beiden Testierenden jeweils ein Hinterlegungsschein<br />

erteilt wird.<br />

Zu § 347 (Mitteilung über die Verwahrung)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 82a Abs. 4 FGG. Die<br />

Vorschrift beschränkt sich jedoch nicht auf Testamente, sondern<br />

dehnt den Anwendungsbereich auf alle Arten von Verfügungen<br />

von Todes wegen aus, die in besondere amtliche<br />

Verwahrung gegeben werden. Sie ist damit unmittelbar auch<br />

auf Erbverträge anzuwenden, die in besondere amtliche Verwahrung<br />

gegeben werden. Der Verweisungsvorschrift des<br />

bisherigen § 82b Abs. 1 Satz 1 FGG bedarf es auch insoweit<br />

nicht mehr.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 82a Abs. 5 FGG. Sie<br />

ergänzt die Vorschrift des Absatzes 1 und normiert die Mitteilungspflicht<br />

für gemeinschaftliche Testamente, die nach<br />

dem Tod des Erstversterbenden eröffnet werden, Bestimmungen<br />

auf den Tod des Zweitversterbenden enthalten und<br />

nicht in die besondere amtliche Verwahrung gebracht werden.<br />

Damit wird erreicht, dass die Verfügungen im Erbfall<br />

des Zweitversterbenden auch dann wieder aufgefunden und<br />

eröffnet werden können, wenn das Original des gemeinschaftlichen<br />

Testaments nicht in besondere amtliche Verwahrung<br />

gebracht wurde, sondern in den Nachlassakten des<br />

Erstverstorbenen verblieben ist.<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 82b Abs. 2 FGG und<br />

regelt die Mitteilungspflicht bei Erbverträgen, die nicht in<br />

die besondere amtliche Verwahrung gebracht werden.<br />

Die Absätze 4 bis 6 der Vorschrift entsprechen den Absätzen<br />

6 bis 8 des § 82a FGG, umfassen aber ebenfalls unmittelbar<br />

alle Arten von Verfügungen von Todes wegen, so dass es des<br />

Verweises im bisherigen § 82b Abs. 1 Satz 1 FGG ebenfalls<br />

nicht mehr bedarf.<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Eröffnung von Verfügungen von<br />

Todes wegen)<br />

Zu § 348 (Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />

durch das Nachlassgericht)<br />

Die Bestimmung tritt an die Stelle der bisherigen §§ 2260<br />

und 2262 BGB. Sie berücksichtigt, dass in der gerichtlichen<br />

Praxis die „stille“ Eröffnung zum ganz überwiegenden<br />

Regelfall geworden ist. Die Eröffnung erfolgt hierbei ohne<br />

Ladung und Anwesenheit der Beteiligten; diese werden anschließend<br />

schriftlich durch Übersendung von Ablichtungen<br />

der Verfügung von Todes wegen benachrichtigt. Diese Eröffnungsart<br />

hat sich als zweckmäßiges, schnelles und zuverlässiges<br />

Verfahren erwiesen. Die Neufassung der Eröffnungsvorschriften<br />

sieht daher nicht mehr die Durchführung eines<br />

Eröffnungstermins als Regelfall der Testamentseröffnung


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 280 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

vor, sondern stellt den Eröffnungstermin und die schriftliche<br />

Bekanntgabe als gleichrangige Alternativen nebeneinander.<br />

Absatz 1 bestimmt die allgemeinen Regelungen des Eröffnungsverfahrens,<br />

welche sowohl für die stille Eröffnung als<br />

auch für die Eröffnung bei Anwesenheit der Beteiligten gelten.<br />

Satz 1 regelt die Verpflichtung des Gerichts, eine Verfügung<br />

von Todes wegen nach Kenntnis des Todes des Erblassers<br />

zeitnah zu eröffnen. Sie knüpft insoweit inhaltlich an<br />

§ 2260 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Die Sätze 2 und 3 entsprechen<br />

inhaltlich dem bisherigen § 2260 Abs. 3 BGB über die<br />

zu fertigende Niederschrift. An dem Begriff der Niederschrift<br />

wird insbesondere aufgrund der praktischen Bedeutung<br />

des Begriffs im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO<br />

festgehalten. Die in § 2260 Abs. 2 BGB enthaltene Bestimmung,<br />

wonach der Umschlag, in dem sich eine Verfügung<br />

von Todes befunden hat, zu öffnen ist, wird mangels eines<br />

Regelungsbedürfnisses nicht übernommen.<br />

Absatz 2 Satz 1 knüpft an den bisherigen § 2260 Abs. 1<br />

Satz 1 BGB an, stellt die Terminsbestimmung und die Ladung<br />

der Beteiligten jedoch in das Ermessen des Gerichts.<br />

Die Sätze 2 und 3 regeln die Besonderheiten der Eröffnung<br />

bei Anwesenheit von Beteiligten in Anlehnung an die bisherige<br />

Vorschrift des § 2260 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Art der<br />

Eröffnung steht im nach den Sätzen 2 und 3 eröffneten Ermessen<br />

des Gerichts. Es kann den anwesenden Beteiligten<br />

den Inhalt der Verfügung von Todes wegen gemäß Satz 2<br />

wörtlich vorlesen, deren wesentlichen Inhalt genau schildern<br />

oder die Verfügung gemäß Satz 3 den Erschienenen zur<br />

Durchsicht vorlegen. Eine Nachfolgevorschrift für § 2260<br />

Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB kann daher entfallen.<br />

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt<br />

des bisherigen § 2262 BGB. Der Begriff der schriftlichen<br />

Bekanntgabe knüpft an die Bekanntgabe gemäß § 15 an; die<br />

Bekanntgabe durch das Gericht hat daher in der dort geregelten<br />

Form zu erfolgen.<br />

Zu § 349 (Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen<br />

Testamenten und Erbverträgen)<br />

Die Absätze 1 bis 3 übernehmen den Regelungsgehalt von<br />

§ 2273 BGB unter Berücksichtigung des Umstands, dass<br />

auch Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten<br />

können.<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2273 Abs. 1<br />

BGB; die Vorschrift wurde redaktionell überarbeitet.<br />

Absatz 2 knüpft an § 2273 Abs. 2 BGB an, stellt aber ausdrücklich<br />

klar, dass dieses Verfahren nur für gemeinschaftliche<br />

Testamente gilt, die sich bisher in besonderer amtlicher<br />

Verwahrung befunden haben. Ein nach § 2259 BGB abgeliefertes<br />

privatschriftliches gemeinschaftliches Testament oder<br />

ein vom Notar gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG abgelieferter<br />

Erbvertrag soll auch zukünftig nach der Eröffnung in<br />

einfacher Aktenverwahrung des Nachlassgerichts bleiben,<br />

sofern nicht der Überlebende die besondere amtliche Verwahrung<br />

beantragt.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2273 Abs. 3<br />

BGB.<br />

Absatz 4 übernimmt für die Eröffnung von Erbverträgen den<br />

Regelungsgehalt des § 2300 Abs. 1 BGB; der letzte Halbsatz<br />

des § 2300 Abs. 1 BGB kann jedoch entfallen, da diese Ein-<br />

schränkung sich nunmehr schon aus der entsprechenden Anwendung<br />

des Absatzes 2 ergibt.<br />

Zu § 350 (Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch<br />

ein anderes Gericht)<br />

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 2261 Satz 2 BGB und regelt den Sachverhalt umfassend<br />

für alle Verfügungen von Todes wegen.<br />

Zu § 351 (Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes<br />

wegen)<br />

Die Bestimmung führt für die Eröffnung von Verfügungen<br />

von Todes wegen die bisher für Testamente geltende Regelung<br />

des § 2263a BGB und die für Erbverträge geltende<br />

Regelung des § 2300a BGB zusammen, wobei die Frist für<br />

gemeinschaftliche Testamente an die Frist für Erbverträge<br />

angeglichen wird. Die den bisher unterschiedlichen Fristen<br />

zugrunde liegende Annahme, wonach Erbverträge im Vergleich<br />

zu gemeinschaftlichen Testamenten vielfach in jüngeren<br />

Jahren abgeschlossen werden, ist nicht belegt. Die<br />

Entscheidung zwischen beiden Möglichkeiten ist nicht signifikant<br />

vom Lebensalter der Verfügenden abhängig. An der<br />

Unterschiedlichkeit der Fristen soll daher nicht weiter festgehalten<br />

werden.<br />

Aus § 2263a BGB wurde auch der Begriff „amtliche Verwahrung“<br />

übernommen. Damit ist klargestellt, dass sich die Überprüfungspflicht<br />

nicht nur auf Verfügungen von Todes wegen<br />

erstreckt, die sich in besonderer amtlicher Verwahrung befinden,<br />

sondern auch auf notariell verwahrte Erbverträge. Sie<br />

umfasst auch die in der Begründung zu § 344 Abs. 6 genannten<br />

Sachverhalte (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl.<br />

2007, Rn. 1 zu § 2263a und Rn. 1 zu § 2300a).<br />

Zu Unterabschnitt 4 (Erbscheinsverfahren;<br />

Testamentsvollstreckung)<br />

Zu § 352 (Entscheidung über Erbscheinsanträge)<br />

Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins ist derzeit in<br />

§ 2353 ff. BGB geregelt. Daneben gelten die Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils des FGG – soweit diese aufgrund der<br />

Besonderheiten des Verfahrens anwendbar sind – ergänzt<br />

durch wenige Vorschriften des Fünften Abschnitts. Mit Blick<br />

auf die nur eingeschränkte Anfechtbarkeit des Erbscheins<br />

wird in der Praxis insbesondere bei zweifelhafter Rechtslage<br />

vor der Erteilung des Erbscheins regelmäßig ein – anfechtbarer<br />

– Vorbescheid erlassen, in dem den Beteiligten der beabsichtigte<br />

Inhalt des Erbscheins mitgeteilt wird.<br />

Die Vorschrift enthält nunmehr einige grundlegende Regelungen<br />

für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag<br />

und ihre Wirksamkeit. Die Regelungen orientieren sich dabei<br />

an der derzeitigen Praxis und normieren Verfahrensregeln,<br />

die einerseits der Systematik des Gesetzes entsprechen<br />

und andererseits sowohl für die weitaus überwiegenden<br />

Fälle unzweifelhafter Sachverhalte als auch für die problematischen<br />

Einzelfälle zweckmäßige Verfahrensinstrumente<br />

schaffen.<br />

Entsprechend der Systematik des Allgemeinen Teils sieht<br />

Absatz 1 Satz 1 vor, dass der Erteilung eines Erbscheins ein<br />

Beschluss vorauszugehen hat, in dem festgestellt wird, dass<br />

die zur Erteilung eines bestimmten Erbscheins erforderli-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 281 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

chen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Schon bisher<br />

bedurfte die Erbscheinserteilung der vorausgegangenen Entscheidung<br />

des Richters oder Rechtspflegers, die teilweise als<br />

Beschluss, teilweise als Verfügung bezeichnet wurde (Zimmermann,<br />

FGPrax 2006, 192). Diese Entscheidung wird<br />

künftig einheitlich als Beschluss bezeichnet und in das an die<br />

Stelle des Vorbescheidsverfahrens tretende Verfahren des<br />

Absatzes 2 eingebunden.<br />

Der Inhalt des Erbscheins ergibt sich aus dem zugrunde liegenden<br />

Antrag, welcher den betroffenen Personen nach<br />

§ 345 Abs. 5 Satz 2 übersandt wurde. Der Erbscheinsinhalt<br />

muss nicht im Tenor des Beschlusses wiedergegeben werden.<br />

So wird verhindert, dass ein Anordnungsbeschluss im<br />

Rechtsverkehr missverständlich als Erbschein verstanden<br />

oder missbräuchlich als solcher verwendet wird.<br />

Im Interesse einer zügigen Abwicklung unstreitiger Erbscheinsverfahren,<br />

die den weit überwiegenden Teil der Verfahren<br />

ausmachen, sieht Satz 2 vor, dass der Beschluss mit<br />

Erlass wirksam wird, und Satz 3, dass, abweichend von § 41<br />

Abs. 1, der Beschluss keiner Bekanntgabe bedarf. Damit<br />

kann das Nachlassgericht gleichzeitig mit der Beschlussfassung<br />

den Erbschein erteilen. Der Beschluss bedarf gemäß<br />

§ 38 Abs. 4 Nr. 2 keiner Begründung. Das Gericht hat die<br />

Möglichkeit, die am Verfahren nicht beteiligten, aber im Erbschein<br />

ausgewiesenen Erben vom Ausgang des Verfahrens<br />

nach § 15 Abs. 3 durch formlose Mitteilung zu unterrichten.<br />

Für die Verfahren, in denen die Entscheidung dem erklärten<br />

Willen mindestens eines Beteiligten widerspricht und damit<br />

zu erwarten ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird, wird<br />

dem Gericht anstelle des Erlasses eines Vorbescheids nunmehr<br />

eine gesetzlich geregelte Verfahrensweise an die Hand<br />

gegeben. Das Gericht hat gemäß Absatz 2 in streitig geführten<br />

Erbscheinsverfahren abweichend von Absatz 1 die sofortige<br />

Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung<br />

des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses<br />

zurückzustellen. Damit besteht für die Beteiligten die Möglichkeit,<br />

die Entscheidung des Nachlassgerichts durch die<br />

nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen, bevor der Erbschein<br />

erteilt und ggf. durch den im Erbschein ausgewiesenen<br />

Scheinerben Rechtsgeschäfte getätigt wurden, die gegenüber<br />

dem wahren Erben aufgrund der Gutglaubenswirkung des<br />

Erbscheins (§§ 2365 bis 2367 BGB) wirksam sind.<br />

Absatz 3 besagt, dass nach Bekanntgabe des Erbscheins gegen<br />

einen Beschluss nach Absatz 1 nur noch eine Beschwerde<br />

mit dem Ziel der Einziehung oder Kraftloserklärung des<br />

Erbscheins möglich ist. Über eine derartige Beschwerde entscheidet<br />

in Zukunft das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht.<br />

Die Beschwerde ist nunmehr fristgebunden (§ 63).<br />

Da ein Erbschein nicht in materielle Rechtskraft erwächst,<br />

kann jedoch jederzeit die Erteilung eines vom bereits erteilten<br />

Erbschein abweichenden Erbscheins beantragt werden.<br />

Wird diesem Antrag entsprochen, ist der ursprüngliche Erbschein<br />

von Amts wegen einzuziehen; wird dem Antrag nicht<br />

entsprochen, ist hiergegen die Beschwerde zulässig. Im Übrigen<br />

bleiben die geltenden Grundsätze für eine derartige Beschwerde<br />

jedoch unverändert; sie kann insbesondere nur von<br />

demjenigen eingelegt werden, dessen Rechte wegen des öffentlichen<br />

Glaubens des Erbscheins durch dessen Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit beeinträchtigt werden. Darüber<br />

hinaus muss klar erkennbar sein, dass der Beschwerdeführer<br />

mit seiner Beschwerde eine Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />

erreichen will. Ist die Beschwerde erfolgreich, weist<br />

auch zukünftig das Beschwerdegericht das Amtsgericht an,<br />

den erteilten Erbschein einzuziehen.<br />

Alternativ zu diesem Beschwerdeverfahren kann beim Nachlassgericht<br />

beantragt oder angeregt werden, den erteilten Erbschein<br />

gemäß § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit einzuziehen<br />

oder für kraftlos zu erklären. Die für das Verfahren nach<br />

§ 2361 BGB geltenden Grundsätze bleiben unberührt.<br />

Einem Erbprätendenten stehen daher auch in Zukunft grundsätzlich<br />

beide Möglichkeiten zur Verfügung, gegen einen unrichtigen<br />

oder unvollständigen Erbschein anzugehen.<br />

Zu § 353 (Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen)<br />

Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Einziehung bzw.<br />

Kraftloserklärung von Erbscheinen sind überwiegend im<br />

BGB geregelt. Das FGG enthält bisher lediglich eine Vorschrift,<br />

die generell die Anfechtung der Kraftloserklärung<br />

von Erbscheinen und sonstigen Zeugnissen ausschließt<br />

(§ 84). Der Entwurf greift über die bisherige Regelung<br />

hinaus die Voraussetzungen auf, unter denen die Rechtsprechung<br />

eine Anfechtung des Beschlusses des Nachlassgerichts<br />

zur Einziehung bzw. Kraftloserklärung eines Erbscheins<br />

oder sonstigen Zeugnisses für statthaft erklärt hat,<br />

und regelt diese Voraussetzungen nunmehr ausdrücklich.<br />

Absatz 1 schreibt zunächst vor, dass in dem Beschluss über<br />

die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins zugleich<br />

über die Kosten zu entscheiden ist. Die Regelung der<br />

KostO zur Kostentragungspflicht in Amtsverfahren (§ 2<br />

Abs. 2) bietet für dieses Verfahren nicht in jedem Fall eine<br />

angemessene Lösung.<br />

Nach Absatz 2 ist der Beschluss, durch den die Einziehung<br />

eines Erbscheins angeordnet wird, solange uneingeschränkt<br />

mit der Beschwerde anfechtbar, als die Einziehung noch<br />

nicht vollzogen ist (so unter Zugrundelegung des bisher geltenden<br />

Rechts BayObLGZ 1952, <strong>16</strong>2/<strong>16</strong>3; 1953, 120/121;<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 19 zu § 84). Danach ist die Beschwerde<br />

gegen den Einziehungsbeschluss nur noch mit<br />

dem Ziel der Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins<br />

zulässig. Die Beschwerde wird vom Beschwerdegericht<br />

in der Regel als ein entsprechender Antrag zu werten<br />

sein (so auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts<br />

BGHZ 40, 54; Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 17 zu § 84).<br />

Absatz 3 übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt des<br />

bisherigen § 84 FGG. Danach ist die Anfechtung des Beschlusses,<br />

durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird,<br />

zum Schutz des Rechtsverkehrs grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Den Beteiligten bleibt nur die Möglichkeit, einen neuen<br />

– gleichlautenden – Erbschein bzw. ein entsprechendes<br />

Zeugnis beim Nachlassgericht zu beantragen. Aufgenommen<br />

wurde darüber hinaus bei der Formulierung die Rechtsprechung,<br />

wonach eine Anfechtung so lange noch möglich<br />

ist, bis der Beschluss gemäß § 2361 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />

öffentlich bekannt gemacht ist (BayObLGZ 1958, 364;<br />

Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 18 zu § 84).


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 282 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu § 354 (Sonstige Zeugnisse)<br />

Die Vorschrift erklärt das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins<br />

sowie die Vorschriften über die Rechtsmittel gegen<br />

seine Einziehung und Kraftloserklärung für entsprechend<br />

anwendbar auf die vom Nachlassgericht zu erteilenden<br />

Zeugnisse über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft<br />

(§ 1507 BGB), Testamentsvollstreckerzeugnisse (§ 2368<br />

BGB) und Überweisungszeugnisse nach den §§ 36, 37 GBO<br />

sowie den §§ 42, 74 SchRegO.<br />

Zu § 355 (Testamentsvollstreckung)<br />

In der Vorschrift sind die das Bürgerliche Gesetzbuch ergänzenden<br />

Regelungen zur Testamentsvollstreckung zusammengefasst.<br />

Absatz 1 normiert die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde<br />

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572<br />

der Zivilprozessordnung gegen Beschlüsse des Nachlassgerichts,<br />

durch die einem Dritten eine Erklärungsfrist zur Bestimmung<br />

eines Testamentsvollstreckers sowie einem zum<br />

Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Annahme<br />

des Amtes bestimmt wird. Diese Beschlüsse waren bereits<br />

bisher nach den §§ 80 und 81 Abs. 1 FGG mit der sofortigen<br />

Beschwerde anfechtbar. Es ist daher sachgerecht, für das<br />

Rechtsmittelverfahren gegen diese Fristbestimmungsbeschlüsse<br />

als Zwischenentscheidungen im Verfahren nach<br />

§ 2198 Abs. 1 BGB bzw. § 2202 Abs. 2 BGB das für Zwischen-<br />

und Nebenentscheidungen geeignete weitgehend entformalisierte<br />

Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den<br />

Vorschriften der ZPO für anwendbar zu erklären. Die übrigen<br />

der im bisherigen § 80 FGG genannten erbrechtlichen<br />

Fristbestimmungen und Entscheidungen nach § 81 FGG<br />

sind als Endentscheidungen im Sinne des § 38 anzusehen<br />

und damit nach § 58 Abs. 1 mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

Absatz 2 ersetzt den bisherigen § 82 Abs. 2 FGG. Die dem<br />

bisherigen § 53 FGG entsprechende Regelung findet sich in<br />

§ 40 Abs. 3 wieder.<br />

Absatz 3 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 82 Abs. 1 FGG.<br />

Zu Unterabschnitt 5 (Sonstige verfahrensrechtliche<br />

Regelungen)<br />

Zu § 356 (Mitteilungspflichten)<br />

In der Vorschrift werden die bisher bereits im FGG normierten<br />

Mitteilungspflichten zusammengefasst.<br />

Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 74a FGG. Entsprechend der im Entwurf vorgesehenen Zuständigkeitsregelung<br />

wurde der Begriff „Vormundschaftsgericht“<br />

durch den Begriff „Familiengericht“ ersetzt.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 74 Satz 2 FGG.<br />

Zu § 357 (Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes<br />

wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen<br />

Zeugnisses)<br />

Die Vorschrift macht in Absatz 1 das Einsichtsrecht in eine<br />

eröffnete Verfügung von Todes wegen vom Vorliegen eines<br />

rechtlichen Interesses abhängig. Dies entspricht der bisherigen<br />

Regelung des § 2264 BGB zum Einsichtsrecht in eröffnete<br />

Testamente, die aufgehoben wird (Artikel 50 Nr. 62).<br />

Darüber hinaus wird in Absatz 1 das Einsichtsrecht auf alle<br />

Arten von Verfügungen von Todes wegen ausgedehnt. Der in<br />

§ 2264 BGB enthaltene Anspruch auf eine Abschrift konnte<br />

ersatzlos entfallen; dieser Anspruch ergibt sich nunmehr aus<br />

§ 13 Abs. 3. Ebenfalls entbehrlich sind die bisher in § 78<br />

FGG geregelten speziellen Rechte auf Einsicht und Abschriften;<br />

diese ergeben sich nunmehr aus dem allgemeinen<br />

Akteneinsichtsrecht in § 13.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 85 FGG zur<br />

Erteilung von Ausfertigungen von Erbscheinen und anderen<br />

Zeugnissen. Die Vorschrift verdrängt als lex specialis § 13<br />

Abs. 3. Auch künftig kann nur bei Vorliegen eines rechtlichen<br />

Interesses eine Ausfertigung derartiger Zeugnisse verlangt<br />

werden. Ein lediglich berechtigtes Interesse im Sinne<br />

von § 13 Abs. 3 genügt hierfür nicht.<br />

Zu § 358 (Zwang zur Ablieferung von Testamenten)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 83 FGG. Diese Vorschrift<br />

sieht vor, dass im Fall des § 2259 Abs. 1 BGB der<br />

Besitzer eines Testaments entweder durch Festsetzung von<br />

Zwangsgeld zur Herausgabe (Absatz 1) oder zur Angabe<br />

einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib (Absatz<br />

2) des Testaments angehalten werden kann. Das Verfahren<br />

zur Festsetzung des Zwangsgeldes richtet sich nach<br />

dem bisherigen § 33 Abs. 1 und 3 FGG, das zur Abgabe der<br />

eidesstattlichen Versicherung nach den entsprechenden Vorschriften<br />

der ZPO führt. Daneben ist in geeigneten Fällen<br />

auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Wegnahme<br />

durch den Gerichtsvollzieher) möglich (bisheriger § 33<br />

Abs. 2 FGG).<br />

Die Erzwingung der Ablieferung eines Testaments an das<br />

Nachlassgericht ist notwendiger Zwischenschritt zu dessen<br />

Eröffnung. Der Entwurf sieht in § 35 nunmehr Regelungen<br />

zur Vollstreckung von verfahrensleitenden Zwischenentscheidungen<br />

in Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Daher genügt<br />

es, wenn in der Vorschrift festgestellt wird, dass das Nachlassgericht<br />

unter den Voraussetzungen des § 2259 Abs. 1<br />

BGB die Ablieferung des Testaments durch Beschluss anordnen<br />

kann. Die Vollstreckung dieses Titels richtet sich<br />

nach § 35. Gemäß § 35 Abs. 1 kann das Gericht, wie bisher<br />

gemäß § 83 Abs. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 FGG, Zwangsgeld<br />

festsetzen. Neu hinzugekommen ist daneben die Möglichkeit<br />

der Anordnung einer Ersatzzwangshaft oder originären<br />

Zwangshaft. Neben diesen Zwangsmitteln ermöglicht § 35<br />

Abs. 4, wie bisher § 83 Abs. 2 FGG, auch die Herausgabevollstreckung.<br />

Auch zukünftig hat eine Person, die den Besitz<br />

eines Testaments bestreitet, an Eides statt zu versichern,<br />

dass sie das Testament nicht besitze und auch nicht wisse, wo<br />

es sich befindet. Die eidesstattliche Versicherung des bisherigen<br />

§ 83 Abs. 2 FGG entsprach inhaltlich schon bisher<br />

derjenigen nach § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.<br />

2003, Rn. 8 zu § 83).<br />

Zu § 359 (Nachlassverwaltung)<br />

Die Vorschrift enthält Regelungen zu den Rechtsmitteln in<br />

Verfahren zur Nachlassverwaltung.<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 76 Abs. 1 FGG;<br />

weiterhin nicht anfechtbar ist danach die Anordnung der


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 283 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Nachlassverwaltung, soweit diese auf Antrag eines Erben<br />

erfolgte.<br />

Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 76 Abs. 2 Satz 2 FGG. Eine Satz 1 entsprechende Regelung<br />

ist künftig entbehrlich, da der Beschluss, durch den dem<br />

Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung<br />

anzuordnen, stattgegeben wird, bereits nach § 58 Abs. 1 mit<br />

der Beschwerde anfechtbar ist. Dies gilt auch für abgelehnte<br />

Anträge auf Anordnung der Nachlassverwaltung.<br />

Zu § 360 (Bestimmung einer Inventarfrist)<br />

Die Vorschrift enthält die bisher in § 77 Abs. 3 FGG normierten<br />

Spezialvorschriften zum Lauf der Rechtsmittelfrist<br />

für die Nachlassgläubiger.<br />

Eine Übernahme der Regelungen des bisherigen § 77 Abs. 1<br />

und 2 FGG in den Entwurf ist nicht erforderlich, da die dort<br />

genannten Entscheidungen bereits nach § 58 Abs. 1 mit der<br />

Beschwerde anfechtbar sind.<br />

Zu § 361 (Eidesstattliche Versicherung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 79 FGG.<br />

Zu § 362 (Stundung des Pflichtteilsanspruchs)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 83a FGG. Die<br />

Vorschriften über die Stundung güterrechtlicher Ausgleichsforderungen<br />

finden sich in § 264 des Entwurfs.<br />

Einer Übernahme der bisher in § 75 FGG normierten Verfahrensvorschriften<br />

für die Nachlasspflegschaft in das FamFG<br />

bedarf es aufgrund der neuen Systematik des Entwurfs nicht.<br />

Für das Verfahren bei einer Nachlasspflegschaft gelten künftig<br />

die Vorschriften des Allgemeinen Teils sowie über § 340<br />

(Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen) die Vorschriften<br />

des Buches 3. Die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts<br />

anstelle des Betreuungsgerichts ergibt sich aus<br />

§ 1962 BGB, die örtliche aus dem ersten Abschnitt dieses<br />

Buches. Die bisher mit der einfachen Beschwerde anfechtbaren<br />

Beschlüsse über die Anordnung und Aufhebung der<br />

Nachlasspflegschaft sowie die Entlassung des Nachlasspflegers<br />

gegen seinen Willen sind künftig als Endentscheidungen<br />

nach § 58 Abs. 1 mit der Beschwerde anfechtbar.<br />

Zu Abschnitt 3 (Verfahren in Teilungssachen)<br />

Zu § 363 (Antrag)<br />

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inaltlich dem bisherigen<br />

§ 86 FGG.<br />

Absatz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen § 87<br />

Abs. 1 FGG. Der weitere Regelungsinhalt von § 87 FGG ist<br />

künftig im Hinblick auf die Vorschriften des Allgemeinen<br />

Teils, insbesondere die §§ 27 bis 29, entbehrlich.<br />

Zu § 364 (Pflegschaft für abwesende Beteiligte)<br />

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt<br />

des bisherigen § 88 FGG. Entsprechend der nunmehr<br />

vorgesehenen Zuständigkeit für Pflegschaften wurde der<br />

Begriff „Vormundschaftsgericht“ durch den Begriff „Betreuungsgericht“<br />

ersetzt. Die Bestimmung, wonach das<br />

Nachlassgericht keinen Abwesenheitspfleger bestellt, sofern<br />

bereits eine generelle Abwesenheitspflegschaft gemäß<br />

§ 1911 BGB anhängig ist, ist im Hinblick auf die allgemeinen<br />

Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers<br />

gemäß § 1911 BGB entbehrlich.<br />

Zu § 365 (Ladung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 89 FGG; sie wurde sprachlich überarbeitet und übersichtlicher<br />

gestaltet. Die weiteren Regelungen zur Ladung<br />

im Teilungsverfahren im bisherigen § 90 FGG sind im Hinblick<br />

auf die Regelungen des Allgemeinen Teils, insbesondere<br />

§ 32, entbehrlich.<br />

Zu § 366 (Außergerichtliche Vereinbarung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem Regelungsinhalt des<br />

bisherigen § 91 FGG; sie wurde lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Die Regelung des Absatzes 3 wurde mit den Bekanntgabevorschriften<br />

des Allgemeinen Teils (§ 15) harmonisiert.<br />

Zu § 367 (Wiedereinsetzung)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 92 FGG. Nachdem<br />

der Allgemeine Teil des Entwurfs detaillierte Regelungen<br />

zum Wiedereinsetzungsverfahren im Falle der Versäumung<br />

der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs enthält, kann<br />

hier auf die Normierung entsprechender Vorschriften verzichtet<br />

werden. Für den Fall, dass eine Frist bzw. ein Termin<br />

nach § 366 Abs. 4 unverschuldet versäumt wird, werden diese<br />

Regelungen für entsprechend anwendbar erklärt. Der Beschluss,<br />

durch den über die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

Stand entschieden wird, ist gemäß § 372 Abs. 1 mit der sofortigen<br />

Beschwerde entsprechend § 567 ZPO anfechtbar.<br />

Zu § 368 (Auseinandersetzungsplan; Bestätigung)<br />

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 93 FGG; sie wurden lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Absatz 3 übernimmt weitgehend den Regelungsinhalt des<br />

bisherigen § 97 Abs. 2 FGG. Entsprechend den im Entwurf<br />

vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen wurde der Begriff<br />

„Vormundschaftsgericht“ durch „Familien- oder Betreuungsgericht“<br />

ersetzt. Für die Erteilung der im Verfahren erforderlichen<br />

Genehmigung des Gerichts ist weiterhin grundsätzlich<br />

das Nachlassgericht zuständig. Ist dagegen für den<br />

Beteiligten ein Vormund, Betreuer oder Pfleger bestellt, so<br />

wird die Genehmigung zweckmäßigerweise vom Familienoder<br />

Betreuungsgericht erteilt.<br />

Keine Anwendung findet die Vorschrift künftig mehr im Fall<br />

einer Beistandschaft. Durch das Beistandschaftsgesetz vom<br />

4. Dezember 1997 (BGBl I. S. 2846) wurde zum einen der<br />

Gegenstand der Beistandschaft auf die Feststellung der Vaterschaft<br />

und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen<br />

beschränkt (§ 1712 BGB), des Weiteren sind die Gerichte<br />

grundsätzlich nicht mehr mit der Beistandschaft befasst, da<br />

diese ohne weiteres Verfahren mit Zugang eines entsprechenden<br />

Antrags beim Jugendamt eintritt (§ 1714 BGB). Für eine<br />

Zuständigkeit des Familiengerichts anstelle des Nachlassgerichts<br />

bei Bestehen einer Beistandschaft besteht daher kein<br />

Bedürfnis mehr.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 284 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu § 369 (Verteilung durch das Los)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 94<br />

FGG.<br />

Zu § 370 (Aussetzung bei Streit)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 95<br />

FGG. Sie ist als Ergänzung zu § 21 und als Spezialvorschrift<br />

zu § 28 Abs. 4 in den Entwurf zu übernehmen. Die Form des<br />

im Fall der Aussetzung aufzunehmenden Protokolls richtet<br />

sich zweckmäßigerweise nach dem Beurkundungsgesetz<br />

und geht damit über die Anforderungen des § 28 Abs. 4<br />

hinaus.<br />

Zu § 371 (Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung;<br />

Vollstreckung)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich § 97 Abs. 1 FGG. Abweichend<br />

von § 40 Abs. 1 sieht die Vorschrift unter Fortschreibung<br />

des Inhalts des bisherigen § 97 Abs. 1 FGG vor, dass<br />

die Wirksamkeit einer Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 beziehungsweise<br />

einer Auseinandersetzung erst mit Rechtskraft<br />

des Bestätigungsbeschlusses eintritt.<br />

Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ 98 Satz 1 FGG. Die Vorschrift regelt, dass auch die bestätigte<br />

Vereinbarung, in Ergänzung zu den Titeln des § 86,<br />

einen Vollstreckungstitel darstellt. Der bisherige § 98 Satz 2<br />

FGG kann entfallen; die Regelungen zur Vollstreckung ergeben<br />

sich nunmehr aus den §§ 86, 87 und 95.<br />

Zu § 372 (Rechtsmittel)<br />

Die Vorschrift regelt die Anfechtbarkeit der Entscheidungen<br />

im Teilungsverfahren und ersetzt den bisherigen § 96 FGG.<br />

Das Rechtsmittelrecht wurde mit den Vorschriften des Allgemeinen<br />

Teils harmonisiert.<br />

Absatz 1 regelt die Anfechtung von Zwischenentscheidungen<br />

im Teilungsverfahren. Die Fristbestimmung des bisherigen<br />

§ 91 Abs. 3 Satz 2 FGG war bislang mit der einfachen<br />

Beschwerde anfechtbar. Es ist sachgerecht, für das Rechtsmittelverfahren<br />

gegen den Fristbestimmungsbeschluss nach<br />

§ 366 Abs. 3 als typische Zwischenentscheidungen das weitgehend<br />

entformalisierte Verfahren der sofortigen Beschwerde<br />

nach den Vorschriften der ZPO für anwendbar zu erklären.<br />

Gleiches gilt für das Rechtsmittel gegen den Beschluss,<br />

durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird. Im<br />

Gegensatz zu der Bestimmung des Allgemeinen Teils (§ 19<br />

Abs. 2) ist der Beschluss über die Wiedereinsetzung nach<br />

§ 367 somit auch künftig anfechtbar, soweit Wiedereinsetzung<br />

gewährt wird.<br />

Der Bestätigungsbeschluss ist als Endentscheidung bereits<br />

nach § 58 Abs. 1 mit der Beschwerde anfechtbar und war daher<br />

nicht in Absatz 1 aufzunehmen.<br />

Absatz 2 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 96 Satz 2 FGG.<br />

Zu § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)<br />

Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 99 Abs. 1 FGG. Die bisher in § 99 Abs. 2 FGG normierte<br />

Vorschrift zur Zuständigkeit für Verfahren zur Auseinander-<br />

setzung einer Gütergemeinschaft findet sich – soweit es die<br />

örtliche Zuständigkeit betrifft – nunmehr in § 344 Abs. 5 und<br />

hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit in § 23a Abs. 2<br />

Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 7).<br />

Absatz 2 erklärt für die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung<br />

des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen<br />

und fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erteilenden<br />

Zeugnisse nach den §§ 36 und 37 GBO sowie den<br />

§§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung die entsprechenden<br />

Verfahrensvorschriften des Abschnitts 2 dieses Buches für<br />

entsprechend anwendbar.<br />

Zu Buch 5 (Verfahren in Registersachen; unternehmensrechtliche<br />

Verfahren)<br />

Zu Abschnitt 1 (Begriffsbestimmung)<br />

Zu § 374 (Registersachen)<br />

Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der einzelnen Registerverfahren,<br />

zu denen sich in Buch 5 ergänzende Verfahrensvorschriften<br />

finden.<br />

Zu § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)<br />

Die Vorschrift definiert, welche Geschäfte der neu eingeführte<br />

Begriff „unternehmensrechtliche Verfahren“ im Einzelnen<br />

umfasst. Diese sind weitgehend identisch mit den bisher<br />

nach § 145 Abs. 1, den §§ 149, <strong>16</strong>0b Abs. 2 FGG den<br />

Amtsgerichten zugewiesenen Geschäften.<br />

Neu hinzugekommen sind die Verfahren nach § 45 Abs. 3,<br />

den §§ 64b, 83 Abs. 3 bis 5 und § 93 des Genossenschaftsgesetzes<br />

(GenG), § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 74 Abs. 2, 3 des<br />

Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung (GmbHG) sowie § 38 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes<br />

(KWG). Diese Angelegenheiten sind bisher,<br />

ohne eigentliche Registersachen zu sein, den Registergerichten<br />

zugeordnet. Bereits heute werden die meisten dieser<br />

Geschäfte verfahrensrechtlich entsprechend den Geschäften<br />

nach § 145 FGG behandelt (§ 148 Abs. 1 FGG).<br />

Zu korrigieren und ergänzen sind die Angaben zu den Aufgaben<br />

des Amtsgerichts nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

(Nummer 13). Seit der Änderung von § 104 Abs. 2<br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zum 28. Dezember<br />

2000 (BGBl. I S. 1857) finden sich die den Amtsgerichten<br />

zugewiesenen Geschäfte im Zusammenhang mit der<br />

Bestellung eines Treuhänders in den Sätzen 6 bis 9 des Absatzes<br />

2. Neu aufzunehmen ist das durch Gesetz vom 21. Dezember<br />

2004 (BGBl. I S. 3610) eingeführte – und § 104<br />

Abs. 2 nachgebildete – Verfahren zur Bestellung eines Treuhänders<br />

in § 104u Abs. 2 VAG, das bisher noch keine Aufnahme<br />

in § 145 FGG gefunden hat.<br />

Gleiches gilt für die Parallelvorschriften zu den §§ 103, 104<br />

AktG in § 29 Abs. 3, den §§ 30 und 45 des SE-Ausführungsgesetzes<br />

(SEAG) (Nummer 4) sowie die § 2c KWG nachgebildete<br />

Vorschrift zur Treuhänderbestellung im Börsengesetz<br />

(Nummer 14). Nach Artikel 2 des Entwurfs für ein Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

(Bundestagsdrucksache<br />

<strong>16</strong>/4028) findet sich diese Regelung künftig in § 6 Abs. 4 des<br />

Börsengesetzes (BörsG).


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 285 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Abschnitt 2 (Zuständigkeit)<br />

Zu § 376 (Besondere Zuständigkeitsregelungen)<br />

Sachlich zuständig für alle Geschäfte nach diesem Buch ist<br />

gemäß § 23a GVG-E (Artikel 22 Nr. 7) grundsätzlich das<br />

Amtsgericht. § 376 enthält ergänzende Regelungen hierzu.<br />

Absatz 1 bestimmt, dass für Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />

das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk<br />

ein Landgericht seinen Sitz hat. Die Vorschrift entspricht<br />

der Regelung des bisherigen § 125 Abs. 1 FGG. Für<br />

die Genossenschaften bestimmt bisher § 10 Abs. 2 GenG,<br />

dass die Führung des Genossenschaftsregisters den zur Führung<br />

des Handelsregisters zuständigen Amtsgerichten übertragen<br />

ist.<br />

§ 145 FGG sieht vor, dass für die dort genannten Verfahren<br />

das Amtsgericht zuständig ist, an dessen Sitz die Aufgaben<br />

der Handelsregisterführung konzentriert sind. Daher umfasst<br />

die Zuständigkeitsregelung des Absatzes 1 auch die entsprechenden<br />

Geschäfte nach § 375.<br />

Absatz 2 übernimmt die bisher in § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,<br />

Satz 3 und 4 i. V. m. § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 1 FGG sowie § 10<br />

GenG enthaltenen Ermächtigungen für die Landesregierungen<br />

zu anderweitigen – insbesondere auch die Landesgrenzen<br />

überschreitenden – Zuständigkeitsregelungen für Handels-,<br />

Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen<br />

sowie die im bisherigen § 145 Abs. 2 FGG enthaltene Folgeregelung<br />

für unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375<br />

einschließlich der Delegationsermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen.<br />

Die Konzentrationsermächtigungen für das Vereinsregister<br />

(§ 55 Abs. 2 BGB), das Dispacheverfahren, die Geschäfte<br />

der Verklarung sowie nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes<br />

(bisher §§ 145a, 149 FGG) sind künftig entbehrlich, da<br />

§ 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10) eine generelle Konzentrationsermächtigung<br />

für Verfahren nach dem FamFG vorsieht.<br />

Zu § 377 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Das FGG enthält bisher keine generelle Regelung zur örtlichen<br />

Zuständigkeit für die Verfahren dieses Buches; die entsprechenden<br />

Vorschriften finden sich in den jeweiligen Spezialgesetzen.<br />

Danach ist in Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />

sowie hinsichtlich der Geschäfte nach § 375 mit wenigen<br />

Ausnahmen das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen<br />

Bezirk sich die Hauptniederlassung des Einzelkaufmanns<br />

oder der Hauptsitz der handelsrechtlichen Gesellschaft, des<br />

Versicherungsvereins oder der Genossenschaft befindet. Besondere<br />

Regelungen gelten etwa für Eintragungen von<br />

Zweigniederlassungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister<br />

oder bei der Bestellung von gerichtlichen<br />

Abwicklern einer Aktiengesellschaft vor Eintragung in das<br />

Handelsregister. In Partnerschafts- und in Vereinsregistersachen<br />

ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der<br />

Sitz der Partnerschaft oder des Vereins befindet.<br />

Absatz 1 enthält nunmehr eine den weit überwiegenden Teil<br />

dieser Einzelregelungen zusammenfassende Vorschrift zur<br />

Begründung der örtlichen Zuständigkeit, gleichzeitig aber<br />

auch den Hinweis auf mögliche Spezialregelungen.<br />

Absatz 2 übernimmt die bisher in § 149 FGG enthaltene Regelung<br />

zur örtlichen Zuständigkeit für die den Gerichten im<br />

Zusammenhang mit einer aufzumachenden Dispache übertragenen<br />

Aufgaben.<br />

In Absatz 3 findet sich die in § 1558 Abs. 1 BGB enthaltene<br />

Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in Güterrechtsregistersachen.<br />

Aus systematischen Gründen wird die Regelung im<br />

FamFG wiederholt.<br />

Absatz 4 schließt die Anwendung der für Verfahren nach<br />

diesem Buch nicht geeigneten Regelung in § 2 Abs. 1 aus.<br />

Zu Abschnitt 3 (Registersachen)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Verfahren)<br />

Zu § 378 (Antragsrecht der Notare)<br />

Die Vorschrift ersetzt die derzeitige Regelung zum Antragsrecht<br />

der Notare im bisherigen § 129 FGG. Mit der Regelung<br />

wird das Antragsrecht der Notare dahingehend ausgedehnt,<br />

dass diese auch dann antragsberechtigt sind, wenn keine Anmeldepflicht<br />

besteht. Damit erfolgt gleichzeitig eine Harmonisierung<br />

der Vorschrift mit der Parallelregelung in § 15<br />

GBO.<br />

Durch den Standort gilt die Vollmachtsvermutung nunmehr<br />

unmittelbar für alle Registerverfahren.<br />

Zu § 379 (Mitteilungspflichten der Behörden)<br />

Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ 125a FGG. Entsprechend dem bisherigen § <strong>16</strong>0b<br />

Abs. 1 Satz 2 FGG bestehen die Mitteilungspflichten auch<br />

hinsichtlich der Partnerschaften; Absatz 1 der Vorschrift findet<br />

darüber hinaus auf Genossenschaften Anwendung (bisher<br />

§ 147 Abs. 1 Satz 2 FGG). Neu ist die Ausdehnung des<br />

Anwendungsbereichs von Absatz 1 auf Erkenntnisse über<br />

unterlassene Anmeldungen zum Vereinsregister.<br />

Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach Absatz 2<br />

erstreckt sich nunmehr auch auf Auskünfte, die zur Löschung<br />

von Eintragungen im Register benötigt werden. Hiermit<br />

soll insbesondere die Ermittlung der Vermögensverhältnisse<br />

von Kaufleuten und Unternehmen im Rahmen von<br />

Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit (§ 394) erleichtert<br />

werden.<br />

Zu § 380 (Beteiligung der berufsständischen Organe;<br />

Beschwerderecht)<br />

Absatz 1 enthält die bisher in § 126 erster Halbsatz und § <strong>16</strong>0b<br />

Abs. 1 Satz 3 FGG normierte Pflicht der Organe des Handelsund<br />

Handwerkstandes, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes<br />

sowie der berufsständischen Organe der freien Berufe<br />

zur Unterstützung der Registergerichte bei der Führung<br />

des Handels- und des Partnerschaftsregisters. Im Hinblick auf<br />

die Eintragung von Freiberufler-Kapitalgesellschaften, wie<br />

Rechtsanwalts- und Steuerberaterkapitalgesellschaften, wird<br />

klargestellt, dass die berufsständischen Organe der freien Berufe<br />

das Registergericht auch bei der Führung des Handelsregisters<br />

zu unterstützen haben. Darüber hinaus erstreckt sich<br />

künftig die Mitwirkungspflicht der berufsständischen Organe<br />

auch auf die Löschungsverfahren.<br />

Im Rahmen dieser Mitwirkungspflichten gegebene Anregungen<br />

und Hinweise der berufsständischen Organe sind


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 286 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

vom Registergericht aufzugreifen und von Amts wegen die<br />

erforderlichen Ermittlungen einzuleiten.<br />

Absatz 2 Satz 1 schreibt vor, dass die in Absatz 1 genannten<br />

berufständischen Organe anzuhören sind, soweit ihre Unterstützung<br />

zur Verhütung unrichtiger Eintragungen und unzulässigen<br />

Firmengebrauchs sowie der Berichtigung und Vervollständigung<br />

des Handels- und Partnerschaftsregisters<br />

erforderlich erscheint. Die Entscheidung, ob eine Anhörung<br />

erfolgt, obliegt – wie bisher – dem Gericht. Schon aus Gründen<br />

der Verfahrensbeschleunigung wird sich die Anhörung<br />

auf zweifelhafte Fälle beschränken (§ 23 der Handelsregisterverordnung<br />

– HRV).<br />

Satz 2 regelt darüber hinaus die Beteiligtenstellung der berufständischen<br />

Organe, da die Anhörung allein sie noch nicht<br />

zu Beteiligten macht. Die Vorschrift gibt ihnen, soweit sie<br />

angehört wurden, die Möglichkeit, ihre Hinzuziehung als<br />

Beteiligte zu beantragen und damit am weiteren Verfahren<br />

aktiv teilzunehmen. Das Gericht hat einem Antrag auf Hinzuziehung<br />

zu entsprechen; ein Ermessensspielraum besteht<br />

insoweit nicht.<br />

Nach bisherigem Recht findet eine Mitwirkung der Organe<br />

des Handelsstandes bei der Führung des Genossenschaftsregisters<br />

nicht statt, da § 126 FGG in § 147 FGG nicht für anwendbar<br />

erklärt ist. Allerdings erscheint es zweckmäßig, dass<br />

die Registergerichte die Organe des Handelsstandes hinsichtlich<br />

des zulässigen Firmengebrauchs anhören und deren<br />

Erkenntnisse nutzen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 5 zu § 147).<br />

Absatz 3 sieht daher hinsichtlich der Genossenschaften eine<br />

auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs beschränkte<br />

Anhörung und Beteiligungsmöglichkeit der Organe<br />

des Handelsstandes vor.<br />

Absatz 4 regelt die Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts<br />

an die berufsständischen Organe sowie ihre Beschwerdeberechtigung.<br />

Zu § 381 (Aussetzung des Verfahrens)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 127 Satz 2 FGG.<br />

Eine dem Regelungsgehalt des bisherigen § 127 Satz 1 FGG<br />

entsprechende Vorschrift findet sich nunmehr bereits im Allgemeinen<br />

Teil. Sie sieht vor, dass das Gericht das Verfahren<br />

jederzeit aus wichtigem Grund aussetzen kann. Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn für die Entscheidung der Ausgang<br />

eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens<br />

ganz oder teilweise vorgreiflich ist (§ 21 Abs. 1).<br />

Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung ist die Aussetzung<br />

des Verfahrens, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig<br />

ist, künftig zwingend mit einer Fristsetzung zur Erhebung<br />

der Klage zu verbinden.<br />

Zu § 382 (Entscheidung über Eintragungsanträge)<br />

Die Regelungen des Allgemeinen Teils zur Form der Entscheidung<br />

und zum Wirksamwerden (§§ 38, 40) sind nicht<br />

uneingeschränkt auf das Registerverfahren übertragbar. Daher<br />

enthält Absatz 1 Satz 1 eine Sondervorschrift zur Form<br />

der Entscheidung über Eintragungsanträge, die dem bisherigen<br />

Rechtszustand entspricht. Satz 2 regelt das Wirksamwerden<br />

von Eintragungen. Für das elektronisch geführte Register<br />

enthält § 8a HGB eine Spezialregelung hierzu.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 130 Abs. 1 FGG, berücksichtigt<br />

jedoch ebenfalls die mit der Einführung des<br />

elektronischen Handelsregisters verbundenen Änderungen.<br />

Absatz 3 stellt klar, dass die einen Eintragungsantrag ablehnende<br />

Entscheidung entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen<br />

Teils durch Beschluss zu ergehen hat.<br />

In Absatz 4 wird die von der Rechtsprechung anerkannte<br />

Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung in Handels-, Genossenschafts-,<br />

Partnerschafts- und Vereinsregistersachen ausdrücklich<br />

geregelt. Eine solche Regelung durch Gesetz ist<br />

erforderlich, da gemäß § 58 Abs. 1 Ausnahmen vom Grundsatz,<br />

dass die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen<br />

stattfindet, durch Gesetz bestimmt sein müssen. Die Vorschriften<br />

zur Zwischenverfügung in § 26 HRV und § 9 der<br />

Vereinsregisterverordnung (VRV) werden aufgehoben (Artikel<br />

40 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2).<br />

Zu § 383 (Bekanntgabe; Anfechtbarkeit)<br />

Nach Absatz 1 ist die Eintragung den Beteiligten bekannt zu<br />

geben. Beteiligte sind in Eintragungsverfahren regelmäßig<br />

der bzw. die Antragsteller (§ 7 Abs. 1). Soweit im Einzelfall<br />

weitere Beteiligte hinzugezogen werden (§ 7 Abs. 2, 3), ist<br />

auch diesen die Eintragung bekannt zu geben. Den berufsständischen<br />

Organen ist die Entscheidung unabhängig davon,<br />

ob sie einen Antrag auf Beteiligung nach § 380 Abs. 2<br />

Satz 2 gestellt haben, immer dann bekannt zu geben, wenn<br />

sie angehört wurden (§ 380 Abs. 4). Wie bisher (§ 130<br />

Abs. 2 Satz 2 FGG) kann auf die Bekanntgabe der Eintragung<br />

auch verzichtet werden.<br />

Absatz 2 dient der Klarstellung, dass die spezialgesetzlichen<br />

Regelungen über die Veröffentlichung von Eintragungen unberührt<br />

bleiben. Von einer Zusammenfassung dieser Vorschriften<br />

und Übernahme in das FamFG wurde angesichts<br />

des Umfangs und der Vielgestaltigkeit der Vorschriften abgesehen.<br />

Absatz 3 schließt in Übereinstimmung mit dem bisherigen<br />

Recht die Anfechtbarkeit der Eintragung aus. Die Löschung<br />

unzulässiger Eintragungen kann nur unter besonderen Voraussetzungen<br />

im Verfahren nach den §§ 395, 396 erreicht<br />

werden. Die Zulässigkeit der sogenannten Fassungsbeschwerde,<br />

die die Korrektur von im Handelsregister eingetragenen<br />

Tatsachen (z. B. Korrektur der Namensangabe<br />

einer eingetragenen Person) sowie die Klarstellung einer<br />

Eintragung (z. B. die korrekte Verlautbarung bereits eingetragener<br />

rechtlicher Verhältnisse) betrifft (Keidel/Krafka/<br />

Willer, Registerrecht, 6. Aufl. 2003, Rn. 2442 ff.), wird hierdurch<br />

nicht berührt. Die Korrektur der äußeren Fassung der<br />

Eintragungen hat auf den Inhalt der durch sie publizierten<br />

Rechtsverhältnisse keinen Einfluss, sondern verbessert deren<br />

Verständlichkeit im Interesse des Rechtsverkehrs.<br />

Zu § 384 (Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen)<br />

Absatz 1 erklärt die Regelungen zur Entscheidung über Eintragungsanträge<br />

in den §§ 382, 383 für von Amts wegen vorzunehmende<br />

Eintragungen – soweit erforderlich – für entsprechend<br />

anwendbar.<br />

Absatz 2 entspricht dem durch das Gesetz über das elektronische<br />

Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie<br />

das Unternehmensregister in das FGG eingefügten § 144c.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 287 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 385 (Einsicht in die Register)<br />

Die Vorschrift stellt klar, dass für die Einsicht in die nach<br />

§ 374 beim Amtsgericht geführten Register sowie in die zu<br />

den Registern eingereichten Schriftstücke nicht die Regelungen<br />

des Allgemeinen Teils (§ 13), sondern die besonderen<br />

registerrechtlichen Vorschriften in § 9 Abs. 1 HGB, § 156<br />

Abs. 1 GenG, § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes<br />

(PartGG), § 79 Abs. 1, § 1563 BGB sowie ergänzend<br />

hierzu die aufgrund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen<br />

gelten. Mit Ausnahme des Güterrechtsregisters ist die<br />

Ausgestaltung der Einsichtnahmemöglichkeiten – nicht<br />

zuletzt im Hinblick auf die verschiedenen Grade der<br />

EDV-Unterstützung der Verfahren – sehr vielgestaltig, so<br />

dass die Detailregelungen hierzu weiterhin in den Spezialgesetzen<br />

verbleiben.<br />

Zu § 386 (Bescheinigungen)<br />

Die Vorschrift übernimmt den Regelungsinhalt von § 9<br />

Abs. 5 HGB, der gemäß § 156 Abs. 1 GenG und § 5 Abs. 2<br />

PartGG auch für das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister<br />

gilt. Für das Vereins- und Güterrechtsregister enthält<br />

bisher § <strong>16</strong>2 FGG eine gleichlautende Regelung.<br />

Zu § 387 (Ermächtigungen)<br />

In der Vorschrift werden die bisher in den §§ 125, 147 Abs. 1<br />

Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG<br />

sowie § 55a Abs. 6 und 7 BGB enthaltenen Ermächtigungen<br />

zum Erlass von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Einsichtnahme<br />

in die Register sowie der Details der Registerführung<br />

und Datenübermittlung zusammengefasst.<br />

Absatz 1 führt die in den bisherigen § 125 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2, Satz 2 und 4 FGG, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1<br />

Satz 1 und § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG sowie § 55a Abs. 6<br />

Satz 2 BGB enthaltenen Ermächtigungen an die Landesregierungen<br />

zur Datenübermittlung für das Handels-, Genossenschafts-,<br />

Partnerschafts- und Vereinsregister zusammen.<br />

Absatz 2 fasst die nahezu gleichlautenden Ermächtigungen<br />

zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Einrichtung<br />

und Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters sowie<br />

zur Datenübermittlung und Einsichtnahme in diese Register<br />

aus den bisherigen § 125 Abs. 3 FGG und § <strong>16</strong>1 GenG<br />

zusammen. Die Ermächtigung gilt außerdem für das Partnerschaftsregister<br />

(bisher § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG).<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 125 Abs. 4 FGG, erstreckt<br />

dessen Anwendungsbereich jedoch gemäß bisherigem<br />

§ <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG auf das Partnerschaftsregister.<br />

Absatz 4 ersetzt die bisher in § 55a Abs. 7 BGB enthaltene<br />

Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass einer<br />

Rechtsverordnung über die Einzelheiten der Einrichtung und<br />

Führung des Vereinsregisters. Gegenüber dem bisherigen<br />

Wortlaut enthält die Vorschrift nunmehr auch die Ermächtigung<br />

zum Erlass von Regelungen über die Aktenführung im<br />

Beschwerdeverfahren.<br />

Absatz 5 führt die bisher in § 125 Abs. 5 FGG, § 147 Abs. 1<br />

Satz 1 FGG und § <strong>16</strong>0b Abs. 1 Satz 2 FGG sowie § 55a<br />

Abs. 6 Satz 1 BGB enthaltenen Ermächtigungen zur Fremdvergabe<br />

der elektronischen Datenverarbeitung bei der Füh-<br />

rung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und<br />

Vereinsregisters zusammen und harmonisiert deren Wortlaut.<br />

Durch die gleichzeitig vorgenommene Erweiterung des<br />

Personenkreises soll künftig auch die Möglichkeit bestehen,<br />

z. B. Personengesellschaften mit der Verarbeitung der Registerdaten<br />

zu beauftragen, wobei immer Voraussetzung bleibt,<br />

dass die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt<br />

ist.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Zwangsgeldverfahren)<br />

Der Entwurf übernimmt die Regelungen des FGG zum<br />

Zwangsgeldverfahren (§ 132 ff.) inhaltlich weitgehend unverändert<br />

in das FamFG; es wurden lediglich einige systematische<br />

Veränderungen vorgenommen und die Vorschriften<br />

an die neue Terminologie angepasst. Nach § <strong>16</strong>0 GenG findet<br />

das Zwangsgeldverfahren auch Anwendung auf die Erzwingung<br />

von Anmeldungen zum Genossenschaftsregister.<br />

Zu § 388 (Androhung)<br />

Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 132 Abs. 1 FGG und erklärt diesen auch für das Partnerschaftsregister<br />

für anwendbar. Die Aufnahme einer dem bisherigen<br />

§ 132 Abs. 2 FGG entsprechenden Regelung in die<br />

Vorschrift ist entbehrlich. Die Aufforderung nach § 388 ist<br />

bereits nach § 58 nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil<br />

es sich nicht um eine Endentscheidung handelt.<br />

Nach Absatz 2 kann in gleicher Weise wie nach Absatz 1 gegen<br />

Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren<br />

vorgegangen werden. Das Verfahren zur Verhängung<br />

von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstands eines<br />

Vereins oder dessen Liquidatoren (§ 78 BGB) richtet sich<br />

bereits nach derzeitiger Rechtslage nach den Vorschriften<br />

der §§ 132 bis 139 FGG (§ 159 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />

FGG).<br />

Zu § 389 (Festsetzung)<br />

Die Absätze 1 und 3 entsprechen der bisherigen Regelung<br />

über die Festsetzung des Zwangsgeldes in § 133 FGG.<br />

Die Regelung über die Kostenentscheidung (bisher § 138<br />

FGG) wird aus systematischen Gründen in Absatz 2 eingefügt.<br />

Zu § 390 (Verfahren bei Einspruch)<br />

In der Vorschrift werden die das Verfahren bei Einspruch<br />

betreffenden Regelungen der bisherigen §§ 134, 135 und<br />

136 FGG zusammengefasst. Im Gegensatz zur bisherigen<br />

Rechtslage wird künftig jedoch die Durchführung des Termins<br />

(Absatz 1) in das Ermessen des Gerichts gestellt.<br />

Einer Regelung zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie im bisherigen<br />

§ 137 FGG, bedarf es nicht mehr, da die entsprechenden Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils (§§ 17 bis 19) auch auf das<br />

Einspruchsverfahren unmittelbare Anwendung finden.<br />

Zu § 391 (Beschwerde)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 139 FGG.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 288 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu § 392 (Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch)<br />

Absatz 1 der Vorschrift entspricht dem bisherigen § 140<br />

FGG.<br />

Nach § 3 GenG i. V. m. den §§ 30, 37 HGB ist das Ordnungsgeldverfahren<br />

auch bei unbefugtem Gebrauch der Firma<br />

einer Genossenschaft einzuleiten.<br />

Absatz 2 erklärt darüber hinaus die Vorschrift bei unbefugtem<br />

Gebrauch des Namens einer Partnerschaft für entsprechend<br />

anwendbar (§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 37 HGB).<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Löschungs- und Auflösungsverfahren)<br />

Die Regelungen des FamFG zu den Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />

entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen<br />

Regelungen des FGG (§ 141 ff.). Nicht enthalten ist<br />

eine § 144b FGG entsprechende Vorschrift; diese Regelung<br />

soll nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />

(MoMiG) aufgehoben werden. Darüber hinaus werden die<br />

Vorschriften teilweise neu systematisiert und an die Terminologie<br />

des FamFG angepasst.<br />

Zu § 393 (Löschung einer Firma)<br />

Die Absätze 1, 2 und 4 entsprechen weitgehend dem bisherigen<br />

§ 141 FGG.<br />

Verzichtet wird künftig auf die Normierung einer Mindestfrist<br />

zur Geltendmachung eines Widerspruchs und damit das<br />

Verfahren an die derzeit schon geltenden Verfahrensvorschriften<br />

bei der Löschung vermögensloser Gesellschaften<br />

bzw. unzulässiger Eintragungen (bisher §§ 141a, 142 FGG –<br />

künftig §§ 394, 395) angepasst. Die Regelung in Absatz 1,<br />

dass dem Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger<br />

eine angemessene Frist einzuräumen ist, erscheint auch hier<br />

ausreichend.<br />

Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass das FamFG generell<br />

die befristete Beschwerde als Rechtsmittel einführt.<br />

Damit sind künftig nicht nur der den Widerspruch zurückweisende,<br />

sondern auch der dem Widerspruch stattgebende<br />

Beschluss mit der Beschwerde nach § 58 anfechtbar. Außerdem<br />

sieht der Entwurf vor, dass im Fall der Zurückweisung<br />

des Widerspruchs dem Beteiligten zugleich die Kosten des<br />

Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind, soweit dies im<br />

Einzelfall nicht unbillig ist.<br />

Absatz 5 erklärt darüber hinaus die Vorschrift hinsichtlich<br />

der Eintragung des Erlöschens des Namens einer Partnerschaft<br />

für entsprechend anwendbar (§ 2 Abs. 2 PartGG<br />

i. V. m. § 31 Abs. 2 HGB).<br />

Zu § 394 (Löschung vermögensloser Gesellschaften und<br />

Genossenschaften)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 141a<br />

FGG. In die Vorschrift integriert werden die entsprechenden<br />

Regelungen für die Genossenschaften (bisher § 147 Abs. 1<br />

Satz 2, Abs. 2 FGG).<br />

Zu § 395 (Löschung unzulässiger Eintragungen)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 142 FGG sowie durch<br />

ihren Standort in Abschnitt 3 (Registersachen) die bisher im<br />

FGG enthaltenen Verweise für die übrigen Register (vgl.<br />

§ 147 Abs.1 Satz 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, § <strong>16</strong>0 Abs. 1 Satz 2<br />

und § <strong>16</strong>1 Abs. 1 FGG).<br />

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen weitgehend der bisherigen<br />

Vorschrift. Durch die geänderte Formulierung von Absatz 1<br />

Satz 1 wird klargestellt, dass eine Löschung auch dann möglich<br />

ist, wenn eine Eintragung nachträglich unzulässig geworden<br />

ist.<br />

Neu ist Absatz 4, der die Intention von § 24 aufgreift. Im<br />

Gegensatz zu der Vorschrift im Allgemeinen Teil ist das Registergericht,<br />

wenn es der Anregung nicht folgen will, in jedem<br />

Fall verpflichtet, denjenigen, der auf eine seiner Ansicht<br />

nach unzulässige Eintragung im Register hingewiesen und<br />

die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 angeregt hat, unter<br />

Angabe der Gründen hierüber zu unterrichten.<br />

Zu § 396 (Löschung durch das Landgericht)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 143 FGG.<br />

Absatz 1 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 143 Abs. 1 Satz 1 FGG. Einer Regelung zur örtlichen Zuständigkeit<br />

bedarf es im Hinblick auf § 377 an dieser Stelle<br />

nicht mehr. Die Zuweisung der Verfahren, soweit sie Eintragungen<br />

in das Handels- und das Genossenschaftsregister betreffen,<br />

an die Kammer für Handelssachen erfolgt durch Ergänzung<br />

von § 95 Abs. 2 GVG-E (vgl. Artikel 22 Nr. 13).<br />

Absatz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Entwurf des<br />

FamFG generell die befristete Beschwerde als Rechtsmittel<br />

einführt. Die weiteren im bisherigen § 143 Abs. 2 FGG enthaltenen<br />

Regelungen werden nicht übernommen. Die Zuständigkeit<br />

des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht<br />

ergibt sich künftig aus § 119 Abs. 1 GVG-E (vgl. Artikel 22<br />

Nr. 14). Das Vorlageverfahren zum Bundesgerichtshof gemäß<br />

dem bisherigen § 28 Abs. 2, 3 FGG wird durch den Entwurf<br />

abgeschafft und durch die Einführung der Rechtsbeschwerde<br />

gemäß § 70 ff. ersetzt.<br />

Zu § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)<br />

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 144<br />

Abs. 1 FGG. In die Vorschrift integriert wird die entsprechende<br />

Regelung für die Genossenschaften (bisher § 147<br />

Abs. 3 FGG).<br />

Wie in § 393 werden auch hier auf die Normierung einer<br />

Mindestfrist zur Geltendmachung eines Widerspruchs verzichtet<br />

und damit das Verfahren an die derzeit schon geltenden<br />

Verfahrensvorschriften bei der Löschung vermögensloser<br />

Gesellschaften bzw. unzulässiger Eintragungen (bisher<br />

§§ 141a, 142 FGG – künftig §§ 394, 395) angepasst.<br />

Zu § 398 (Löschung nichtiger Beschlüsse)<br />

Die Vorschrift führt den Regelungsgehalt der bisherigen<br />

§ 144 Abs. 2 sowie § 147 Abs. 4 FGG zusammen. Aus<br />

Gründen der Übersichtlichkeit wird das Verfahren zur Löschung<br />

nichtiger Beschlüsse im Register separat von den<br />

Vorschriften über die Löschung nichtiger Gesellschaften und<br />

Genossenschaften geregelt. Wie in § 397 soll auch für dieses<br />

Verfahren keine Mindestfrist zur Geltendmachung eines Widerspruchs<br />

festgelegt werden.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 289 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 399 (Löschung wegen Mangels der Satzung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 144a<br />

FGG; sie wird lediglich an die Terminologie des FamFG angepasst<br />

und um die Regelung ergänzt, dass zusammen mit<br />

der Zurückweisung des Widerspruchs der Gesellschaft die<br />

Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind, soweit<br />

dies im Einzelfall nicht unbillig ist.<br />

Zu Unterabschnitt 4 (Ergänzende Vorschriften für das<br />

Vereinsregister)<br />

Zu § 400 (Mitteilungspflichten)<br />

Die Vorschrift enthält die bisher in § 159 Abs. 2 FGG normierten<br />

Mitteilungspflichten des Registergerichts über Eintragungen<br />

betreffend Ausländervereine.<br />

Zu § 401 (Entziehung der Rechtsfähigkeit)<br />

Die Vorschrift bestimmt, dass die Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />

nach § 73 BGB erst mit Rechtskraft wirksam wird,<br />

und übernimmt damit die Regelungen des bisherigen § <strong>16</strong>0a<br />

Abs. 2 Satz 3 FGG.<br />

Regelungen, die den bisherigen § <strong>16</strong>0a Abs. 1, 2 Satz 1 und 2<br />

FGG entsprechen, werden nicht in den Entwurf eingestellt;<br />

diese Vorschriften sind durch die Bestimmungen des Allgemeinen<br />

Teils des FamFG überflüssig.<br />

Zu Abschnitt 4 (Unternehmensrechtliche Verfahren)<br />

Zu § 402 (Anfechtbarkeit)<br />

Die Vorschrift ersetzt die bisherigen Regelungen in den<br />

§§ 146, 148 FGG.<br />

Absatz 1 fasst die Regelungen in § 146 Abs. 2 Satz 1 FGG<br />

und § 148 Abs. 2 Satz 1 FGG zusammen.<br />

Absatz 2 enthält den Regelungsgehalt des § 146 Abs. 3 FGG<br />

sowie des § 148 Abs. 2 Satz 2 FGG.<br />

Absatz 3 entspricht dem § 146 Abs. 2 Satz 2 FGG; er wird<br />

lediglich um das Handelsgesetzbuch ergänzt.<br />

Eine Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen § 146<br />

Abs. 1 FGG ist im Hinblick auf die Vorschriften des Allgemeinen<br />

Teils über die Gewährung rechtlichen Gehörs für die<br />

Beteiligten entbehrlich.<br />

Zu den §§ 403 bis 409 insgesamt<br />

Der Entwurf übernimmt die Vorschriften des FGG hinsichtlich<br />

der den Gerichten zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang<br />

mit der Aufmachung einer Dispache (§ 149 ff.) inhaltlich<br />

weitgehend unverändert in das FamFG; es werden in<br />

erster Linie systematische Veränderungen vorgenommen<br />

und die Vorschriften an die neue Terminologie angepasst.<br />

Zu § 403 (Weigerung des Dispacheurs)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 150 FGG.<br />

Zu § 404 (Aushändigung von Schriftstücken, Einsichtsrecht)<br />

In der Vorschrift wird der Regelungsgehalt der bisherigen<br />

§§ 151 und 152 FGG zusammengefasst.<br />

Zur Durchsetzung der Herausgabe der Schriftstücke ist – auch<br />

künftig – die Festsetzung von Zwangsgeld möglich. Bisher<br />

richtet sich das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG. Diese<br />

Regelung wird durch § 35 ersetzt. Auf die Begründung zu<br />

dieser Vorschrift wird Bezug genommen.<br />

Zu § 405 (Termin; Ladung)<br />

Die Vorschrift enthält die Regelungen der bisherigen §§ 153<br />

und 154 FGG. Verzichtet werden kann auf den bisherigen<br />

§ 153 Abs. 2 Satz 2 FGG, da sich im Allgemeinen Teil eine<br />

entsprechende Regelung über die Verfahrensverbindung findet<br />

(§ 20). Wird von den Beteiligten eine mündliche Verhandlung<br />

nicht beantragt, so entscheidet das Gericht über die<br />

von dem Dispacheur aufgemachte Dispache im schriftlichen<br />

Verfahren. Das Gericht kann jedoch auch ohne Antrag eines<br />

Beteiligten nach § 32 Abs. 1 eine mündliche Verhandlung<br />

durchführen, wenn es dies für sachdienlich hält.<br />

Zu § 406 (Verfahren im Termin)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 155 FGG; verzichtet<br />

wird lediglich auf die – entbehrliche – Regelung im<br />

bisherigen § 155 Abs. 1 FGG.<br />

Zu § 407 (Verfolgung des Widerspruchs)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 156 FGG.<br />

Zu § 408 (Beschwerde)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 157 FGG.<br />

Da das FamFG eine einfache Beschwerde nicht mehr vorsieht,<br />

ist Absatz 1 um die – bisher mit der einfachen Beschwerde<br />

anfechtbare – Entscheidung über die Herausgabe<br />

von Schriftstücken zu ergänzen.<br />

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung.<br />

Zu § 409 (Wirksamkeit; Vollstreckung)<br />

Die Vorschrift enthält weitgehend den Regelungsgehalt des<br />

bisherigen § 158 FGG. Verzichtet werden kann auf eine Regelung<br />

über die Vollstreckung; insoweit gelten die Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils (§ 95).<br />

Zu Buch 6 (Verfahren in weiteren Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit)<br />

Zu § 410 (Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)<br />

Die Vorschrift enthält eine Definition der weiteren Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie entspricht im<br />

Wesentlichen dem Regelungsbereich des bisherigen neunten<br />

Abschnitts des FGG.<br />

Nummer 1 definiert den Anwendungsbereich des bisherigen<br />

§ <strong>16</strong>3 FGG.<br />

Nummer 2 benennt den Anwendungsbereich des bisherigen<br />

§ <strong>16</strong>4 FGG.<br />

Nummer 3 knüpft an den Anwendungsbereich des bisherigen<br />

§ <strong>16</strong>5 FGG an, bestimmt jedoch, dass das Gericht der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit neben der Vergütung künftig<br />

auch die Erstattung der Aufwendungen des Verwahrers festsetzt.<br />

Die Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen ist


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 290 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

vom geltenden § <strong>16</strong>5 FGG nicht umfasst. Hierfür ist daher<br />

bisher das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zuständig<br />

(Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § <strong>16</strong>5). Durch die<br />

Einbeziehung der Aufwendungen in das Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit wird künftig die umfassende Klärung<br />

aller aus der Tätigkeit des Verwahrers herrührenden Erstattungsansprüche<br />

ermöglicht.<br />

Nummer 4 definiert den Anwendungsbereich des bisherigen<br />

§ <strong>16</strong>6 FGG.<br />

Zu § 411 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für die weiteren<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Nummer 1 bestimmt die örtliche Zuständigkeit in Verfahren<br />

zur Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden<br />

eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,<br />

260, 2028 und 2057 BGB. Die Regelung entspricht inhaltlich<br />

den bisherigen § 261 Abs. 1, § 2028 Abs. 3, § 2057<br />

Satz 3 BGB. Die künftige Regelung der örtlichen Zuständigkeit<br />

im FamFG dient der Anwenderfreundlichkeit. Die Vorschriften<br />

werden künftig vollständig – nicht wie bisher lediglich<br />

zum Teil – im FamFG geregelt.<br />

Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>4<br />

Abs. 1 FGG.<br />

Nummer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>5<br />

Abs. 1 FGG.<br />

Nummer 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>6<br />

Abs. 1 FGG.<br />

Zu § 412 (Beteiligte)<br />

Die Vorschrift regelt, welche Personen in den weiteren Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beteiligte hinzuzuziehen<br />

sind.<br />

Nummer 1 gibt inhaltlich den bisherigen Regelungsbereich<br />

der §§ <strong>16</strong>3, 79 Satz 2 FGG wieder. Sie stellt klar, dass beide<br />

Teile an dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<br />

zu beteiligen sind.<br />

Nummer 2 benennt die Personen, die in einem Verfahren nach<br />

§ 410 Nr. 2 als Beteiligte hinzuzuziehen sind. Dies ist neben<br />

der Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, der<br />

Gegner des Verfahrens. Die Regelung knüpft an den bisherigen<br />

§ <strong>16</strong>4 Abs. 3 FGG an. Bereits auf der Grundlage geltenden<br />

Rechts wird davon ausgegangen, dass der Gegner im Verfahren<br />

zur Bestellung eines Sachverständigen Anspruch auf<br />

rechtliches Gehör hat und ihm auch Gelegenheit zum Stellen<br />

von Anträgen zu geben ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Winkler,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 8 zu § <strong>16</strong>4).<br />

Im Hinblick auf die Systematik des Allgemeinen Teils des<br />

FamFG ist der Gegner daher künftig als Verfahrensbeteiligter<br />

hinzuzuziehen.<br />

Nummer 3 regelt, welche Beteiligten im Verfahren nach<br />

§ 410 Nr. 3 hinzuzuziehen sind. Die Vorschrift knüpft an den<br />

bereits im geltenden § <strong>16</strong>5 Abs. 3 FGG zum Ausdruck kommenden<br />

Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör an<br />

und benennt enumerativ den Kreis der Personen, die durch<br />

das Verfahren zur Bestellung eines Verwahrers in ihren<br />

Rechten betroffen sind.<br />

Nummer 4 regelt die Beteiligtenstellung im Verfahren gemäß<br />

§ 410 Nr. 4. Die Regelung greift die bereits auf der<br />

Grundlage des geltenden Rechts vertretene Ansicht auf,<br />

wonach Beteiligte der Eigentümer, der Pfandgläubiger und<br />

jeder Dritte, dem an dem Pfandgegenstand ein durch den<br />

Pfandverkauf erlöschendes Recht zusteht, sind (Keidel/<br />

Kuntze/Winkler-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

15. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § <strong>16</strong>6).<br />

Zu § 413 (Eidestattliche Versicherung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen §§ <strong>16</strong>3,<br />

79 FGG.<br />

Zu § 414 (Unanfechtbarkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong>4<br />

Abs. 2 FGG.<br />

Zu Buch 7 (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen)<br />

Zu § 415 (Freiheitsentziehungssachen)<br />

Die Vorschrift enthält eine Definition der Freiheitsentziehungssachen.<br />

Sie ist der Diktion anderer Vorschriften des<br />

Entwurfs angepasst worden.<br />

Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 1 des Freiheitsentziehungsgesetzes<br />

(FrhEntzG) an, wonach der Gegenstand der<br />

Verfahrensregelungen Freiheitsentziehungen sind, die aufgrund<br />

von Bundesrecht angeordnet werden, soweit das Verfahren<br />

bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.<br />

Bei einer abweichenden Regelung des Verfahrens sind die<br />

Vorschriften dieses Abschnitts nicht anwendbar. Hierzu gehören<br />

die freiheitsentziehenden Verfahren der zivilrechtlichen<br />

und öffentlich-rechtlichen Unterbringung (wie z. B. die<br />

Genehmigung der zivilrechtlichen Unterbringung durch den<br />

Betreuer oder Bevollmächtigten nach § 312 Nr. 1, die<br />

Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen<br />

über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3),<br />

die Freiheitsentziehung im Rahmen der Strafrechtspflege<br />

(u. a. Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, freiheitsentziehende<br />

Maßregeln der Besserung, Sicherungshaft)<br />

sowie die Zivilhaft (Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und<br />

Erzwingungshaft).<br />

Absatz 2 knüpft an den bisherigen § 2 Abs. 1 FrhEntzG an.<br />

In der Definition der Freiheitsentziehung wird auf den Begriff<br />

„Unterbringung“ verzichtet, um den systematischen<br />

Unterschied zu den Unterbringungssachen nach § 312 hervorzuheben.<br />

Inhaltlich soll sich mit dieser Definition gegenüber<br />

dem bisherigen Zustand des Einsperrens bzw. Einschließens<br />

der Person in einer abgeschlossenen Einrichtung<br />

grundsätzlich nichts ändern. Sehr kurzfristige, von vornherein<br />

als vorübergehend angesehene polizeiliche Maßnahmen<br />

des unmittelbaren Zwangs, die zu einer Freiheitsbeschränkung<br />

führen, sollen nach wie vor davon nicht erfasst sein.<br />

Längerfristige, über mehrere Stunden dauernde Ingewahrsamnahmen<br />

außerhalb einer Einrichtung, die von der Intensität<br />

her einem Einschließen in einem abgeschlossenen<br />

Raum gleichkommen, können unter Umständen ebenfalls<br />

eine Freiheitsentziehung darstellen. Dies soll durch die Einfügung<br />

„insbesondere“ vor den Worten „in einer abgeschlossenen<br />

Einrichtung“ klargestellt werden.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 291 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Die Einführung des Oberbegriffs „abgeschlossene Einrichtung“<br />

tritt an die Stelle der Aufzählung in dem bisherigen § 2<br />

Abs. 1 FrhEntzG, wo es heißt „in einer Justizvollzugsanstalt,<br />

einem Haftraum, einer abgeschlossen Verwahranstalt, einer<br />

abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen<br />

Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer<br />

Krankenanstalt“. Mit dem Verzicht auf die Aufzählung der<br />

zum Teil veralteten Begrifflichkeiten und der Einführung des<br />

Oberbegriffs „abgeschlossene Einrichtung“ sind Änderungen<br />

in der praktischen Anwendung nicht beabsichtigt. Zur<br />

Klarstellung werden zwei typische abgeschlossene Einrichtungen<br />

genannt: der Gewahrsamsraum und der abgeschlossene<br />

Teil eines Krankenhauses.<br />

Fälle von Freiheitsentziehungssachen sind beispielsweise<br />

die Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes<br />

(AufenthG), die Inhaftnahme nach § 59 Abs. 2 i. V. m § 89<br />

Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylvfG) und die Freiheitsentziehung<br />

nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes<br />

(IfSG). In diesen Bereichen fallen Freiheitsentziehungen<br />

aufgrund der Ermächtigungen in § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25<br />

Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 und § 43 Abs. 5 des Bundespolizeigesetzes<br />

(BPolG) sowie Ingewahrsamnahmen nach § 21<br />

Abs. 7 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und durch<br />

das Zollkriminalamt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes<br />

(ZFdG) an.<br />

Die Vorschriften über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />

sind ebenfalls anwendbar im Fall einer ausdrücklichen<br />

Verweisung im Landesrecht. Die Polizeigesetze der Länder<br />

verweisen für das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen<br />

nahezu durchweg auf das Freiheitsentziehungsgesetz.<br />

Sie müssen zukünftig auf dieses Buch verweisen.<br />

Zu § 4<strong>16</strong> (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen § 4 Abs. 1<br />

FrhEntzG an. Änderungen sind sprachlicher und redaktioneller<br />

Art.<br />

Der Gerichtsstand des Satzes 2 ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit<br />

in der Regel vorrangig gegenüber denen des Satzes<br />

1 (OLG Hamm, FGPrax 2006, 183, 184; Saage/Göppinger,<br />

Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl. 1975,<br />

Rn. 8 zu § 8).<br />

Die Vorschrift ist auf Fälle der nachträglichen Feststellung<br />

der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung entsprechend<br />

anwendbar.<br />

Die Regelung des bisherigen § 4 Abs. 2 FrhEntzG ist aufgrund<br />

von § 50 Abs. 2 nicht mehr notwendig. Der bisherige<br />

§ 4 Abs. 3 FrhEntzG ist aufgrund von Artikel 22 Nr. 10 nicht<br />

mehr notwendig. Die „sachliche Förderung“ von Verfahren<br />

gemäß § 23d GVG-E (bisher § 23c GVG) umfasst auch eine<br />

„schnellere Erledigung“ von Verfahren wie im bisherigen<br />

§ 4 Abs. 3 FrhEntzG.<br />

Zu § 417 (Antrag)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen<br />

§ 3 Satz 1 FrhEntzG. Änderungen sind redaktioneller<br />

Art. Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nicht von<br />

Amts wegen, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

erfolgen. Die richterliche Anordnung hat<br />

der Freiheitsentziehung vorauszugehen. Nur im Falle des<br />

§ 428 ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nach-<br />

zuholen. § 23 Abs. 1 bestimmt den Mindestinhalt eines verfahrenseinleitenden<br />

Antrags; danach hat die Verwaltungsbehörde<br />

die zur Begründung dienenden Tatsachen und<br />

Beweismittel anzugeben. Nach § 23 Abs. 2 soll das Gericht<br />

den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.<br />

Zu § 418 (Beteiligte)<br />

Die Vorschrift regelt, welche Personen im Freiheitsentziehungsverfahren<br />

zu beteiligen sind sowie welche Personen<br />

beteiligt werden können. Sie knüpft an die allgemeine Regelung<br />

des Beteiligtenbegriffs in § 7 und an die Bestimmung<br />

der Beteiligten in Betreuungs- und Unterbringungssachen in<br />

den §§ 274 und 315 an.<br />

In Absatz 1 werden diejenigen benannt, die stets von Amts<br />

wegen am Verfahren zu beteiligen sind. Das ist zunächst die<br />

Person, deren Recht auf Freiheit durch den Ausgang des Verfahrens<br />

unmittelbar beeinträchtigt wird. Sie wird als Betroffener<br />

bezeichnet. Zum anderen ist es die Verwaltungsbehörde<br />

als Antragstellerin.<br />

Absatz 2 entspricht den Vorschriften über die Hinzuziehung<br />

des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen gemäß § 274<br />

Abs. 2 und in Unterbringungssachen gemäß § 315 Abs. 2.<br />

Auf die Begründung zu § 274 Abs. 2 und § 315 Abs. 2 wird<br />

verwiesen.<br />

Absatz 3 enthält eine Aufzählung der Personen, die gemäß<br />

§ 7 Abs. 3 Satz 1 als Beteiligte hinzugezogen werden können.<br />

Die Nummern 1 und 2 entsprechen denen des § 315<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, auf deren Begründung insoweit<br />

verwiesen wird.<br />

Zu § 419 (Verfahrenspfleger)<br />

Die Vorschrift regelt die Bestellung und Funktion des Verfahrenspflegers<br />

in Anlehnung an § 317 bzw. an den bisherigen<br />

§ 70b FGG. Die Bestellung ist nach Absatz 1 Satz 2 insbesondere<br />

erforderlich, wenn von der Anhörung des Betroffenen<br />

abgesehen werden soll. Von der Anhörung kann unter den<br />

Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und des § 420 Abs. 2 abgesehen<br />

werden. In ähnlicher Weise ist dies bisher in § 5 Abs. 2<br />

FrhEntzG geregelt. Wird gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 in der<br />

Beschwerdeinstanz von einer Anhörung abgesehen, so dient<br />

es der Verfahrenseffizienz und führt nicht zu einer zwingenden<br />

Verfahrenspflegerbestellung. Über diesen begrenzten<br />

Anwendungsbereich hinaus ist wegen der Schwere des<br />

Grundrechtseingriffs ein Verfahrenspfleger auch in sonstigen<br />

Fällen zu bestellen, wenn der Betroffene seine Verfahrensrechte<br />

selbst nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl.<br />

Marschner/Volckart-Marschner, Freiheitsentziehung und<br />

Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Abschnitt F, Rn. 8 zu § 5;<br />

EGMR, NJW 1992, 2945; Gusy, NJW 1992, 457, 462). Dem<br />

trägt nunmehr die umfassende Regelung in Absatz 1 Satz 1<br />

Rechnung.<br />

Die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

in Freiheitsentziehungssachen stellt sich jedoch anders dar als<br />

in Unterbringungs- und Betreuungssachen. Bei dem weit<br />

überwiegenden Teil der Freiheitsentziehungssachen befinden<br />

sich die Betroffenen im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte: so<br />

bei Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz,<br />

der Ingewahrsamnahme zur Verhinderung<br />

einer Straftat (z. B. gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG) oder bei<br />

der Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Platzverwei-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 292 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

ses (z. B. nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG). Auch kann es sein,<br />

dass ein gerichtliches Verfahren ohnehin unterbleibt, weil der<br />

die freie Willensbildung ausschließende Zustand oder die<br />

sonst hilflose Lage nur von kurzfristiger Dauer sind (so bei<br />

der Ingewahrsamnahme z. B. nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BPolG).<br />

Nur ausnahmsweise ist es in solchen Fällen oder in Fällen der<br />

Ingewahrsamnahme nach § 30 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes<br />

denkbar, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

erforderlich wird. Wegen des Ausnahmecharakters der<br />

Vorschrift ist auch die Regelung des § 317 Abs. 2 über die Begründungspflicht<br />

des Richters bei Nichtbestellung in Freiheitsentziehungssachen<br />

nicht übernommen worden.<br />

Absatz 2 entspricht § 276 Abs. 4, § 317 Abs. 4.<br />

Absatz 3 ist § 317 Abs. 5 nachgebildet.<br />

Absatz 4 entspricht den Regelungen in § 276 Abs. 6, § 317<br />

Abs. 6. Diese Regelung dient lediglich der Klarstellung.<br />

Absatz 5 Satz 1 erklärt die Regelung des § 277 über die Vergütung<br />

und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers<br />

für entsprechend anwendbar. Satz 2 stellt klar, dass dem Verfahrenspfleger<br />

Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden<br />

können.<br />

Zu § 420 (Anhörung; Vorführung)<br />

Die Vorschrift regelt die Anhörung des Betroffenen und der<br />

sonstigen Beteiligten sowie die Anhörung eines ärztlichen<br />

Sachverständigen, wenn dem Betroffenen in einem abgeschlossenen<br />

Teil eines Krankenhauses die Freiheit entzogen<br />

werden soll. Zudem regelt sie die sofortige Vorführung, falls<br />

der Betroffene zu dem Anhörungstermin nicht erscheint.<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5<br />

Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG. Die Änderungen sind sprachlicher<br />

Art und an den Wortlaut des § 278 Abs. 1 Satz 1 und § 319<br />

Abs. 1 Satz 1 angepasst.<br />

Satz 2 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 5<br />

Abs. 1 Satz 2 FrhEntzG. Die Wörter „abweichend von § 33<br />

Abs. 3“ und „sofortige“ sind eingefügt worden, weil eine<br />

Vorführung sonst nur unter den Voraussetzungen des § 33<br />

Abs. 3 möglich wäre. Die Vorführung zur Anhörung in diesen<br />

Verfahren ist aber in der Regel eilbedürftig und soll nicht<br />

durch das aufwendige Verfahren nach § 33 Abs. 3 verzögert<br />

werden. Änderungen sind im Übrigen redaktioneller Art.<br />

Nach Satz 3 ist ein Rechtsmittel gegen die Vorführung zur<br />

Anhörung aufgrund der regelmäßig vorliegenden Eilbedürftigkeit<br />

nicht gegeben.<br />

Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 5 Abs. 2<br />

Satz 1 FrhEntzG. Änderungen sind lediglich redaktioneller<br />

Art. Das Gericht hat die Entscheidung über das Unterbleiben<br />

der Anhörung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.<br />

Unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, so hat das Gericht<br />

ihm nach § 419 Abs. 1 Satz 2 einen Verfahrenspfleger<br />

zu bestellen. Sind für das Gericht ausreichende Möglichkeiten<br />

zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Person verfügbar,<br />

so wird von einer persönlichen Anhörung auch bei<br />

einer an einer übertragbaren Krankheit leidenden Person<br />

grundsätzlich nicht abgesehen werden können.<br />

Absatz 3 Satz 1 ordnet die Anhörung der zum Verfahren<br />

hinzugezogenen sonstigen Beteiligten im Sinne des § 418<br />

an. Erfasst werden auch die Angehörigen und eine Vertrau-<br />

ensperson des Betroffenen, soweit sie nach § 418 Abs. 3<br />

Nr. 1 und 2 oder der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 3<br />

Satz 1 zum Verfahren hinzugezogen wurden.<br />

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 3 Satz 4<br />

FrhEntzG.<br />

Absatz 4 entspricht weitgehend dem bisherigen § 5 Abs. 4<br />

FrhEntzG. Als Anwendungsbereich kommt in erster Linie<br />

die Freiheitsentziehung nach dem Infektionsschutzgesetz in<br />

Betracht.<br />

Zu § 421 (Inhalt der Beschlussformel)<br />

Die Vorschrift knüpft inhaltlich an § 323 an. Änderungen<br />

sind demgegenüber lediglich im Hinblick auf die Art des<br />

Verfahrens veranlasst. Auf die Begründung zu § 323 wird<br />

verwiesen.<br />

Zu § 422 (Wirksamwerden von Beschlüssen)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1<br />

Satz 1 FrhEntzG. Danach wird ein Beschluss, durch den eine<br />

Freiheitsentziehung angeordnet wird, mit Rechtskraft wirksam.<br />

Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von § 40 dar. Die<br />

Wirksamkeit des Beschlusses tritt ein, wenn er durch alle beschwerdeberechtigten<br />

Personen nicht mehr angefochten<br />

werden kann. Für alle sonstigen Entscheidungen, die in<br />

Freiheitsentziehungssachen ergehen, verbleibt es bei dem<br />

Grundsatz des § 40; sie werden mit der Bekanntgabe an denjenigen,<br />

für welchen sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind,<br />

wirksam, z. B. bei der Bestellung des Verfahrenspflegers an<br />

diesen.<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2<br />

erster Halbsatz FrhEntzG. Diese Regelung gibt dem Gericht<br />

die Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses<br />

anzuordnen. In diesem Fall kann die für die Vollstreckung<br />

der Haft allein zuständige Verwaltungsbehörde die Haft auch<br />

vor Rechtskraft des Beschlusses vollziehen. Bei Anordnung<br />

der Abschiebungshaft kann die Anordnung der sofortigen<br />

Wirksamkeit geboten sein, wenn der betroffene Ausländer<br />

sich in Freiheit befindet oder wenn seine Freilassung aus der<br />

Untersuchungs- oder Strafhaft zu einem nahen, nicht genau<br />

bestimmbaren Zeitpunkt zu erwarten ist; bei Freiheitsentziehungen<br />

nach dem Infektionsschutzgesetz dann, wenn wegen<br />

der von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren die Freiheitsentziehung<br />

dringend geboten ist.<br />

Die Sätze 2 und 3 sind an § 324 Abs. 2 Satz 2 und 3 angelehnt,<br />

aber im Hinblick auf die notwendige Bekanntgabe an<br />

die Verwaltungsbehörde ergänzt. Der Zeitpunkt der sofortigen<br />

Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1<br />

Satz 3 FrhEntzG. Die Freiheitsentziehung ist nicht durch die<br />

Justiz, sondern von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu<br />

vollziehen.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 2 FrhEntzG mit<br />

den Ergänzungen in der Fassung des Regierungsentwurfs zur<br />

Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der<br />

Europäischen Union (Bundesratsdrucksache 224/07). Die<br />

Vorschrift umfasst die Abschiebungshaft in Form der Vorbereitungshaft<br />

(§ 62 Abs. 1 AufenthG), der Sicherungshaft<br />

(§ 62 Abs. 2, 3 AufenthG) und der Zurückschiebungshaft<br />

(§ 57 Abs. 3 in Verbindung mit § 62 AufenthG) sowie die


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 293 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5, 6 AufenthG), auf die die<br />

Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes so wie bisher anzuwenden<br />

sind.<br />

Zu § 423 (Absehen von der Bekanntgabe)<br />

Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 6 Abs. 4 Satz 1<br />

FrhEntzG an. Wie in § 288 Abs. 1 und § 325 Abs. 1 kann<br />

nunmehr jedoch lediglich von der Bekanntgabe der Gründe<br />

der Entscheidung abgesehen werden, wofür ein ärztliches<br />

Zeugnis ausreicht. Ein Fall, in dem von der Bekanntgabe der<br />

Entscheidung selbst abgesehen werden kann, ist praktisch<br />

nicht denkbar. Auf die Begründung zu § 288 Abs. 1<br />

und § 325 Abs. 1 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf<br />

§ 41 in Verbindung mit den Vorschriften über die Beteiligten<br />

(§§ 418, 7) ist eine ausdrückliche Regelung der Bekanntgabe<br />

des Beschlusses an die einzelnen Personen oder die Verwaltungsbehörde<br />

wie im bisherigen § 6 Abs. 2 FrhEntzG nicht<br />

mehr erforderlich.<br />

Zu § 424 (Aussetzung des Vollzugs)<br />

Die Vorschrift ist an § 328 angelehnt. Sie ersetzt den bisherigen<br />

§ 10 Abs. 3 FrhEntzG, der die Möglichkeit der Beurlaubung<br />

regelt. Eine Beurlaubung fällt nunmehr unter die<br />

Aussetzung der Vollziehung nach Absatz 1 Satz 1.<br />

Nach Satz 2 sind gegenüber dem bisherigen § 10 Abs. 3<br />

Satz 1 zweiter Halbsatz FrhEntzG die Verwaltungsbehörde<br />

und der Leiter der Einrichtung als maßgebliche Stellen zwingend<br />

anzuhören.<br />

Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 10 Abs. 3<br />

Satz 2 FrhEntzG. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat<br />

über Aussetzungen bis zu einer Woche zu entscheiden.<br />

Satz 4 entspricht § 328 Abs. 1 Satz 2. Einer Befristung der<br />

Aussetzung wie in § 328 Abs.1 Satz 3 bedarf es im Hinblick<br />

auf die Höchstdauer der Freiheitsentziehung nicht.<br />

Absatz 2 entspricht § 328 Abs. 2.<br />

Zu § 425 (Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung)<br />

Die Vorschrift bestimmt als Auffangregelung die Dauer der<br />

Freiheitsentziehung und die Möglichkeit ihrer Verlängerung.<br />

In dem Beschluss, der die Freiheitsentziehung anordnet, ist<br />

eine Frist festzulegen, vor deren Ablauf über die Fortdauer<br />

der Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. Dabei ist der<br />

Fristablauf kalendermäßig festzulegen. Bei der Jahresfrist<br />

handelt es sich um eine Höchstfrist, die nur ausnahmsweise<br />

ausgeschöpft werden darf. Vielmehr ist die Frist für die Freiheitsentziehung<br />

entsprechend der spezialgesetzlichen Eingriffsermächtigung<br />

einzelfallbezogen festzulegen und zu<br />

begründen. Bei der Unterbringung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

hat sich die Höchstdauer an der voraussichtlichen<br />

Behandlungsdauer bezogen auf den Wegfall der Ansteckungsgefahr<br />

zu orientieren. Für die Abschiebungshaft ist<br />

die Befristung in § 62 AufenthG besonders geregelt. Erfolgt<br />

innerhalb der festgesetzten Frist keine Entscheidung über die<br />

Fortdauer der Freiheitsentziehung, ist der Betroffene von der<br />

zuständigen Behörde, oder falls diese nicht tätig wird, von<br />

der Einrichtung, in der dem Betroffenen die Freiheit entzogen<br />

ist, in eigener Verantwortung zu entlassen.<br />

Die Absätze 1 und 2 entsprechen weitgehend dem bisherigen<br />

§ 9 Abs. 1 und 2 FrhEntzG.<br />

Durch die Streichung der Wörter „von Amts wegen“ in Absatz<br />

1 wird nunmehr bestimmt, dass das Gericht nur auf Antrag<br />

über die Verlängerung der Freiheitsentziehung entscheidet.<br />

Absatz 3 regelt, dass für die Verlängerung der Freiheitsentziehung<br />

die Vorschriften über die erstmalige Anordnung,<br />

u. a. also auch die Vorschriften über die Beteiligten und die<br />

Anhörung, entsprechend gelten. Er schließt inhaltlich an<br />

§ 329 Abs. 2 Satz 1 an. Eine Änderung gegenüber § 12<br />

FrhEntzG ergibt sich auch daraus, dass eine praktische<br />

Rechtfertigung für die dort ausgenommenen Vorschriften<br />

nicht besteht.<br />

Zu § 426 (Aufhebung)<br />

Die Vorschrift regelt die Aufhebung der Freiheitsentziehung<br />

vor Fristablauf.<br />

Satz 1 entspricht der bisherigen Vorschrift des § 10 Abs. 1<br />

FrhEntzG. Änderungen sind redaktioneller Art.<br />

Satz 2 ist an die Vorschrift des § 330 Satz 2 angelehnt. Die<br />

vorherige Anhörung der Verwaltungsbehörde hat aufgrund<br />

ihrer Stellung im Verfahren hier jedoch eine größere Bedeutung,<br />

so dass das Gericht die Verwaltungsbehörde zwingend<br />

anzuhören hat.<br />

Der bisherige § 10 Abs. 2 FrhEntzG und damit das darin enthaltene<br />

förmliche Antragsrecht der Beteiligten sind weggefallen.<br />

Das Gericht hat trotzdem weiterhin von Amts wegen<br />

die Aufhebung der Freiheitsentziehung zu prüfen, wenn sich<br />

Anhaltspunkte dafür ergeben. Es ist jedoch im Verfahrensablauf<br />

freier als zuvor.<br />

Zu § 427 (Einstweilige Anordnung)<br />

Absatz 1 Satz 1 knüpft inhaltlich an § 300 Abs. 1 und § 331<br />

an. Der sich aus § 51 Abs. 3 Satz 1 ergebende Grundsatz der<br />

Selbständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens<br />

vom Hauptsacheverfahren gilt auch hier. Eine Regelung über<br />

entsprechend anzuwendende Vorschriften wie bisher in § 11<br />

Abs. 2 Satz 1 FrhEntzG ist aufgrund von § 51 Abs. 2 Satz 1<br />

nicht mehr notwendig. Demnach richtet sich das Verfahren<br />

über die einstweilige Anordnung grundsätzlich nach den<br />

Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten.<br />

Dies bedeutet auch, dass der Betroffene persönlich angehört<br />

werden und ggf. ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.<br />

Die in Satz 2 festgelegte Höchstdauer von sechs Wochen für<br />

eine einstweilige Anordnung entspricht der in § 333 Satz 1.<br />

Absatz 2 schließt sich inhaltlich an den bisherigen § 11<br />

Abs. 2 Satz 2 FrhEntzG an. Die Vorschrift regelt darüber hinaus,<br />

dass bei Gefahr im Verzug neben der Anhörung des<br />

Betroffenen auch die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers<br />

vorerst unterbleiben kann. Die Anhörung ist bei<br />

Gefahr im Verzug zeitaufwendig und wird der Eilbedürftigkeit<br />

der Situation nicht gerecht. Es ist auch der Fall erfasst,<br />

dass ein Verfahrenspfleger zwar bestellt ist, aus Zeitgründen<br />

aber auf seine Anhörung verzichtet wird. Mit der Vorgabe,<br />

die Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen, gestattet<br />

die Vorschrift aber nur eine zeitliche Verzögerung dieser<br />

Verfahrenshandlungen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 294 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu § 428 (Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 13 FrhEntzG.<br />

Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.<br />

Zu § 429 (Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde)<br />

Diese Vorschrift regelt die ergänzenden Vorschriften über<br />

die Beschwerde. Sie knüpft an die Regelungen über die Beschwerde<br />

im Allgemeinen Teil (§ 58 ff.) an.<br />

Absatz 1 regelt das Beschwerderecht der zuständigen Behörde.<br />

Absatz 2 regelt das eingeschränkte Beschwerderecht der<br />

Personen, die nur im Interesse des Betroffenen Beschwerde<br />

einlegen können. Der Kreis ist gleichlautend mit dem Personenkreis,<br />

der gemäß § 418 Abs. 3 am Verfahren beteiligt<br />

werden kann. Voraussetzung dieses Beschwerderechts ist,<br />

dass die betreffende Person im erstinstanzlichen Verfahren<br />

beteiligt worden ist.<br />

Absatz 3 regelt die Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 FrhEntzG.<br />

Änderungen sind redaktioneller Art. Beibehalten wird somit<br />

eine vom Grundsatz des § 64 Abs. 1 abweichende Beschwerderegelung.<br />

Zu § 430 (Auslagenersatz)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § <strong>16</strong><br />

FrhEntzG. Die Bestimmung soll auch angewendet werden,<br />

wenn die Behörde ihren Antrag in der Rechtsmittelinstanz<br />

zurücknimmt und das Verfahren sich dadurch in der Hauptsache<br />

erledigt (Marschner/Volckart-Volckart, Freiheitsentziehung<br />

und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, Abschnitt F,<br />

Rn. 2 zu § <strong>16</strong>). Für den Fall der Erledigung der Hauptsache<br />

finden § 83 Abs. 2, § 81 Anwendung. Im Übrigen sind Änderungen<br />

lediglich sprachlicher und redaktioneller Art.<br />

Die Kostenvorschrift des bisherigen § 14 FrhEntzG sowie<br />

die Regelung über die Kostenschuldnerschaft im bisherigen<br />

§ 15 FrhEntzG wurden in die Kostenordnung (KostO) übernommen<br />

(Artikel 47 Abs. 2 Nr. 27).<br />

Zu § 431 (Mitteilung von Entscheidungen)<br />

Die Vorschrift regelt die Mitteilungen an Gerichte und Behörden,<br />

wie sie auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen<br />

vorgesehen sind. Satz 1 erklärt daher die §§ 308 und<br />

311 für entsprechend anwendbar.<br />

Satz 2 ist an die Regelung in § 338 Satz 2 angelehnt.<br />

Auf die Begründung zu den §§ 308, 311 und 338 wird verwiesen.<br />

Zu § 432 (Benachrichtigung von Angehörigen)<br />

Die Vorschrift übernimmt wie in Unterbringungssachen die<br />

Vorgabe des Artikels 104 Abs. 4 des Grundgesetzes; auf die<br />

Begründung zu § 339 wird verwiesen.<br />

Zu Buch 8 (Verfahren in Aufgebotssachen)<br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)<br />

Zu § 433 (Aufgebotssachen)<br />

Die Vorschrift bestimmt, für welche Verfahren die Vorschriften<br />

des Buches 8 gelten. Sie knüpft an den bisherigen § 946<br />

Abs. 1 ZPO an. Die Vorschrift des § 946 Abs. 2 ZPO, die<br />

eine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit der<br />

Amtsgerichte enthielt (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung,<br />

27. Aufl. 2005, Rn. 1 zu § 946), kann entfallen, weil<br />

wegen der Einbeziehung der Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit in das Gerichtsverfassungsrecht § 23a<br />

Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 7 GVG-E (Artikel 22 Nr. 7) eine<br />

entsprechende Bestimmung enthält.<br />

Zu § 434 (Antrag; Inhalt des Aufgebots)<br />

Absatz 1 stellt in Anlehnung an § 947 Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />

klar, dass es sich bei dem Aufgebotsverfahren um ein Antragsverfahren<br />

handelt. Soweit § 947 Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />

nähere Vorgaben zur Stellung des Antrags enthält, ist eine<br />

Übernahme entbehrlich, weil sich bereits aus § 25 Abs. 1 ergibt,<br />

dass Anträge schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />

gestellt werden können. Die Antragsberechtigung<br />

ergibt sich je nach Art des Aufgebots aus dem Gesetz<br />

(z. B. §§ 443, 448, 455).<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht § 947 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das<br />

Aufgebot wird wie bisher durch gerichtliche Verfügung erlassen;<br />

weil es sich hierbei nicht um eine Endentscheidung<br />

gemäß § 38 Abs. 1 handelt, ist seine Anfechtung ausgeschlossen.<br />

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 entsprechen § 947 Abs. 2<br />

Satz 2 Nr. 1 und 3 ZPO. Nummer 2 enthält wegen des Wegfalls<br />

des Aufgebotstermins die Aufforderung, Ansprüche<br />

und Rechte bis zu einem von dem Gericht zu bestimmenden<br />

Zeitpunkt dort anzumelden (Anmeldezeitpunkt). Nähere<br />

Vorgaben hierzu ergeben sich aus den §§ 437, 471 Abs. 1<br />

und den §§ 473 bis 476.<br />

Zu § 435 (Öffentliche Bekanntmachung)<br />

Die Bestimmung knüpft an den bisherigen § 948 ZPO an.<br />

Absatz 1 ist mit den Vorschriften über die öffentliche Zustellung<br />

gemäß § 186 ZPO harmonisiert. Die öffentliche Bekanntmachung<br />

in einem Informations- und Kommunikationssystem<br />

des Gerichts kann demnach nur dann anstelle<br />

des Aushangs an der Gerichtstafel erfolgen, wenn dieses im<br />

Gericht öffentlich zugänglich ist. Absatz 2 knüpft an den bisherigen<br />

§ 948 Abs. 2 ZPO an. Gegenüber der bisherigen<br />

Vorschrift werden einerseits die Möglichkeiten der anderweitigen<br />

Veröffentlichung erweitert. Neben der Veröffentlichung<br />

in Bekanntmachungsblättern wird damit auch die<br />

Veröffentlichung in elektronischen Medien ermöglicht. Andererseits<br />

entfällt die ausdrückliche Bezugnahme auf die<br />

mehrfache Veröffentlichung. Diese wird angesichts der häufiger<br />

vorgenommenen elektronischen Bekanntmachung nur<br />

noch im Einzelfall sachgerecht sein; die Möglichkeit der<br />

mehrfachen Veröffentlichung bleibt indes durch die weitere<br />

Ermessensvorschrift des Absatzes 2 eröffnet.<br />

Zu § 436 (Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung)<br />

Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 949 ZPO an; sie ist<br />

an die erweiterten Veröffentlichungsmöglichkeiten des<br />

§ 435 angepasst.<br />

Zu § 437 (Aufgebotsfrist)<br />

Die Bestimmung knüpft an den bisherigen § 950 ZPO an.<br />

Wegen der Ersetzung des Aufgebotstermins durch das


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 295 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

schriftliche Anmeldeverfahren bestimmt sich die Aufgebotsfrist<br />

durch einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen<br />

nach der erstmaligen Veröffentlichung des Aufgebots im<br />

elektronischen Bundesanzeiger oder in einem Informationsoder<br />

Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich<br />

ist, und dem nach § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bestimmten<br />

Anmeldezeitpunkt.<br />

Zu § 438 (Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt)<br />

Die Bestimmung übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ 951 ZPO, wobei an die Stelle des Aufgebotstermins<br />

der nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmende Zeitpunkt<br />

und an die Stelle des Ausschlussurteils der Ausschließungsbeschluss<br />

tritt.<br />

Zu § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses;<br />

Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)<br />

Absatz 1 entspricht § 952 Abs. 3 ZPO. Das Gericht entscheidet<br />

danach nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es von<br />

Amts wegen Ermittlungen nach § 26 durchführt. Die Vorschrift<br />

stellt klar, dass im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen<br />

auch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers<br />

über eine von ihm aufgestellte Behauptung eingeholt<br />

werden kann.<br />

Eine Nachfolgevorschrift für das bisher in § 952 Abs. 1 ZPO<br />

geregelte Erfordernis, neben dem Antrag auf Einleitung des<br />

Verfahrens einen weiteren Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

zu stellen, konnte infolge des Wegfalls des<br />

Termins zum Erlass des Aufgebots entfallen. Künftig genügt<br />

daher ein einheitlich zu Verfahrensbeginn zu stellender Antrag;<br />

ein weiterer Antrag ist vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

nicht mehr erforderlich.<br />

Absatz 2 bestimmt in Abweichung von § 40 Abs. 1, dass die<br />

Endentscheidung in Aufgebotssachen erst mit Rechtskraft<br />

wirksam wird. Die Regelung trägt dem rechtsgestaltenden<br />

Charakter der Ausschließungsbeschlüsse Rechnung.<br />

Absatz 3 regelt, dass die Beschwerde unabhängig vom Erreichen<br />

des in § 61 Abs. 1 bestimmten Wert des Beschwerdegegenstandes<br />

statthaft ist. Absatz 4 bestimmt, dass die<br />

Frist für die Wiedereinsetzung in Abweichung von § 18<br />

Abs. 3 fünf Jahre und die Frist für die Wiederaufnahme zehn<br />

Jahre beträgt.<br />

Diese Regelungen sind Ausdruck der Tatsache, dass derjenige,<br />

dessen Recht durch den Beschluss ausgeschlossen wird,<br />

nicht selten erst nach längerem Zeitablauf von der Durchführung<br />

des Verfahrens und dem Erlass des Beschlusses Kenntnis<br />

erhalten wird. Die Vorschriften tragen den Interessen des<br />

Rechtsbehelfsberechtigten einerseits, der eine hinreichende<br />

Gelegenheit haben muss, seine Rechte im Aufgebotsverfahren<br />

geltend zu machen, und den Interessen der Antragsberechtigten<br />

im Aufgebotsverfahren an einer abschließenden<br />

Klärung der Rechtszuordnung innerhalb vertretbarer Zeit andererseits<br />

Rechnung.<br />

Mit der Übernahme des Aufgebotsverfahrens aus der ZPO in<br />

das FamFG ist auch das Rechtsmittelsystem grundlegend neu<br />

gefasst worden. Nach bisherigem Recht findet ein (reguläres)<br />

Rechtsmittel gegen das Ausschlussurteil nicht statt (§ 957<br />

Abs. 1 ZPO). Vielmehr wird durch § 957 Abs. 2 ZPO der<br />

spezifische Rechtsbehelf der Anfechtungsklage eröffnet, der<br />

entsprechend der formalisierten Prüfung im Aufgebotsverfahren<br />

nur in den dort abschließend genannten Fällen zulässig<br />

ist. Die Klagefrist beträgt nach § 958 Abs. 1 ZPO einen<br />

Monat; sie beginnt mit dem Tag, an dem der Kläger Kenntnis<br />

von dem Ausschlussurteil erhalten hat. Nach Ablauf von zehn<br />

Jahren ist die Klage unstatthaft (§ 958 Abs. 2 ZPO). Eine<br />

Wiedereinsetzung ist nach den allgemeinen Regeln des<br />

§ 233 ff. ZPO zulässig. Es gelten die Fristen des § 234 ZPO,<br />

d. h. spätestens nach Ablauf eines Jahres kann eine Wiedereinsetzung<br />

nicht mehr beantragt werden. Eine Wiederaufnahmeklage<br />

ist dagegen derzeit nicht statthaft (Baumbach/<br />

Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, Rn. 1 zu<br />

§ 957). Mit der Neuregelung des Aufgebotsverfahrens werden<br />

die Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen verbessert:<br />

Es wird generell der Rechtsbehelf der Beschwerde nach<br />

den allgemeinen Regelungen (§ 58 ff.) eröffnet. Des Weiteren<br />

ist abweichend vom bisherigen Recht ein Antrag auf<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig; eine Eingrenzung<br />

der Wiederaufnahme auf bestimmte Gründe wie die Anfechtungsgründe<br />

nach § 957 Abs. 2 ZPO entfällt.<br />

Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufgebotsverfahren<br />

sich regelmäßig gegen einen Abwesenden, im Regelfall<br />

einen Unbekannten, richtet. Von der einmonatigen Beschwerdefrist<br />

(§ 63) wird der Anfechtungsberechtigte daher<br />

nicht selten mangels Kenntnis keinen Gebrauch machen<br />

können. Angesichts der rechtsvernichtenden Wirkung der<br />

Ausschlussentscheidung für den Betroffenen sind dem Betroffenen<br />

vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 GG<br />

hinreichende Möglichkeiten zu eröffnen, auch nach Ablauf<br />

der Monatsfrist eine richterliche Überprüfung der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung zu erreichen. Im Interesse der<br />

Rechtssicherheit und -klarheit findet daher zum einen die<br />

Wertgrenze des § 61 Abs. 1 im Bereich des Aufgebotsverfahrens<br />

keine Anwendung. Zum anderen sind die Möglichkeiten<br />

der Wiederaufnahme durch die Verlängerung der Fristen<br />

auf fünf und zehn Jahre gegenüber den allgemeinen<br />

Vorschriften erheblich erweitert worden. Mit der Ausschlussfrist<br />

von fünf Jahren hinsichtlich der Wiedereinsetzung<br />

werden einerseits in hinreichendem Umfang die<br />

Rechtsmittelmöglichkeiten desjenigen gewahrt, der erst mit<br />

erheblichem Zeitablauf von dem Ausschließungsbeschluss<br />

Kenntnis erlangt; andererseits wird hierdurch auch dem Bedürfnis<br />

des Berechtigten an Rechtsklarheit Rechnung getragen.<br />

Die Besonderheiten des Aufgebotsverfahrens schlagen<br />

sich schließlich auch in der Verdoppelung der Ausschlussfrist<br />

für die Wiederaufnahme nieder.<br />

Zu § 440 (Wirkung einer Anmeldung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 953<br />

ZPO; sie wurde lediglich redkationell neu gefasst.<br />

Zu § 441 (Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 956 ZPO. Die<br />

Neufassung der Vorschrift beruht auf der Harmonisierung<br />

der Rechtsmittelvorschriften mit dem Allgemeinen Teil dieses<br />

Gesetzes. Die Entscheidung ist künftig nach den §§ 186,<br />

187, 188 der ZPO öffentlich zuzustellen. Die Vorschrift trägt<br />

der Tatsache Rechnung, dass das Aufgebotsverfahren gegen<br />

einen nicht bekannten Rechteinhaber geführt wird. Eine öffentliche<br />

Zustellung der Entscheidung in unmittelbarer An-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 296 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

wendung des § 185 ZPO, bei dem lediglich der Aufenthaltsort<br />

des Gegners nicht bekannt ist, kann daher nicht erfolgen.<br />

Die künftige obligatorische öffentliche Zustellung gewährleistet,<br />

dass mit Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188<br />

ZPO die Rechtsmittelfrist nach einem Monat zu laufen beginnt.<br />

Der Antragsteller kann daher mit Eintritt der Rechtskraft<br />

der Entscheidung regelmäßig etwa zwei Monate nach<br />

Erlass des Ausschließungsbeschlusses rechnen.<br />

Zu Abschnitt 2 (Aufgebot des Eigentümers von<br />

Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken)<br />

Zu § 442 (Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche<br />

Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 977 ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 978 ZPO.<br />

Zu § 443 (Antragsberechtigter)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 979 ZPO.<br />

Zu § 444 (Glaubhaftmachung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 980 ZPO.<br />

Zu § 445 (Inhalt des Aufgebots)<br />

Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 981 ZPO an. Soweit<br />

die Vorschrift auf den nach bisherigem Recht erforderlichen<br />

Aufgebotstermin abstellt, wurde die Vorschrift redaktionell<br />

an das nunmehr regelmäßig schriftliche Verfahren<br />

angepasst.<br />

Zu § 446 (Aufgebot des Schiffseigentümers)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 981a Satz 1<br />

ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 981a Satz 2<br />

ZPO.<br />

Zu Abschnitt 3 (Aufgebot des Gläubigers von<br />

Grund- und Schiffspfandrechten sowie<br />

des Berechtigten sonstiger dinglicher<br />

Rechte)<br />

Zu § 447 (Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers;<br />

örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 982 ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 983 ZPO.<br />

Zu § 448 (Antragsberechtigter)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 984<br />

ZPO.<br />

Zu § 449 (Glaubhaftmachung)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 985 ZPO.<br />

Zu § 450 (Besondere Glaubhaftmachung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 986<br />

ZPO.<br />

Zu § 451 (Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 987<br />

ZPO.<br />

Zu § 452 (Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers;<br />

örtliche Zuständigkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 987a<br />

ZPO.<br />

Zu § 453 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung;<br />

Vorkaufsrecht; Reallast)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 988 Satz 1 ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 988 Satz 2 ZPO.<br />

Zu Abschnitt 4 (Aufgebot von Nachlassgläubigern)<br />

Zu § 454 (Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche<br />

Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 989 ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 990 ZPO.<br />

Zu § 455 (Antragsberechtigter)<br />

Die Vorschrift ist an den bisherigen § 991 ZPO angelehnt.<br />

Absatz 2 stellt darüber hinaus klar, dass der Nachlassverwalter<br />

antragsberechtigte Person ist. Der Nachlassverwalter ist<br />

eine Sonderform des Nachlasspflegers (BGH, NJW 1985,<br />

140) und ist daher auch im Rahmen des Aufgebotsverfahrens<br />

ebenso wie der Nachlasspfleger antragsberechtigt. Durch die<br />

ausdrückliche gesetzliche Regelung wird der bisherigen<br />

Rechtsprechung (OLG Colmar, OLGE 19, <strong>16</strong>4) und einhelligen<br />

Auffassung in der Literatur (Baumbach/Lauterbach/<br />

Albers/Hartmann-Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Aufl.<br />

2007, Rn. 2 zu § 991; Musielak-Ball, Zivilprozessordnung,<br />

5. Aufl. 2007, Rn. 4 zu § 991; Stein/Jonas-Schlosser, Zivilprozessordnung,<br />

22. Aufl. 2002, Rn. 4 zu § 991; Wieczorek/<br />

Schütze-Weber, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1995, Rn. 9 zu<br />

§ 991; Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007,<br />

Rn. 2 zu § 991) entsprochen.<br />

Zu § 456 (Verzeichnis der Nachlassgläubiger)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 992 ZPO.<br />

Zu § 457 (Nachlassinsolvenzverfahren)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 993 ZPO. Die<br />

Beendigung des Aufgebotsverfahrens nach Absatz 2 macht<br />

nach § 22 Abs. 3 sowohl das Aufgebot als auch den Ausschließungsbeschluss<br />

entbehrlich.<br />

Zu § 458 (Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 995 ZPO; er<br />

ist redaktionell neu gefasst.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 994 Abs. 1 ZPO. Auf<br />

die Übernahme einer dem § 994 Abs. 2 ZPO entsprechenden<br />

Vorschrift kann wegen der Regelung über die Bekanntgabe<br />

in § 15 verzichtet werden.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 297 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 459 (Forderungsanmeldung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 996<br />

ZPO.<br />

Zu § 460 (Mehrheit von Erben)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 997<br />

ZPO.<br />

Zu § 461 (Nacherbfolge)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 989<br />

ZPO.<br />

Zu § 462 (Gütergemeinschaft)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 999<br />

ZPO.<br />

Zu § 463 (Erbschaftskäufer)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1000<br />

ZPO.<br />

Zu § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1001<br />

ZPO.<br />

Zu Abschnitt 5 (Aufgebot der Schiffsgläubiger)<br />

Zu § 465 (Aufgebot der Schiffsgläubiger)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1002<br />

ZPO.<br />

Zu Abschnitt 6 (Aufgebot zur Kraftloserklärung von<br />

Urkunden)<br />

Zu § 466 (Örtliche Zuständigkeit)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1005 Abs. 1<br />

ZPO.<br />

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1005 Abs. 2<br />

ZPO.<br />

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1006 Abs. 2<br />

ZPO. Bei der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 beginnt die<br />

Antragsfrist mit dem Aushang an der Gerichtstafel oder der<br />

Einstellung in ein Informationssystem des erledigenden Gerichts.<br />

Eine von dieser Vorschrift abweichende Zuständigkeit<br />

kann aufgrund der nunmehr umfassenden Konzentrationsermächtigung<br />

für FG-Sachen § 23d GVG-E (vgl. Artikel 22<br />

Nr. 10) unverändert begründet werden. Aufgrund der umfassenden<br />

Konzentrationsermächtigung des § 23d GVG-E wird<br />

die bisherige bereichsspezifische Regelung des § 1006<br />

Abs. 1 ZPO entbehrlich. Der bisherige § 1006 Abs. 3 ZPO<br />

ist als Übergangsvorschrift in § 491 eingestellt, soweit er die<br />

Unberührtheit bereits bestehender landesrechtlicher Vorschriften<br />

betrifft. Der Erlass landesrechtlicher Konzentrationsermächtigungen<br />

ist von der umfassenden Konzentrationsvorschrift<br />

des § 23d GVG-E (vgl. Artikel 22 Nr. 10)<br />

erfasst.<br />

Zu § 467 (Antragsberechtigter)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1004<br />

ZPO.<br />

Zu § 468 (Antragsbegründung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1007<br />

ZPO.<br />

Zu § 469 (Inhalt des Aufgebots)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem<br />

bisherigen § 1008 ZPO; aufgrund des Wegfalls des Aufgebotstermins<br />

wird nunmehr auf den Anmeldezeitpunkt Bezug<br />

genommen.<br />

Zu § 470 (Ergänzende Bekanntmachung in besonderen<br />

Fällen)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1009<br />

ZPO.<br />

Zu § 471 (Wertpapiere mit Zinsscheinen)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1010<br />

ZPO. Sie ist redaktionell an den Wegfall des Aufgebotstermins<br />

und die Entscheidung durch Beschluss angepasst.<br />

Zu § 472 (Zinsscheine für mehr als vier Jahre)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1011<br />

ZPO und ist lediglich redaktionell überarbeitet.<br />

Zu § 473 (Vorlegung der Zinsscheine)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1012<br />

ZPO.<br />

Zu § 474 (Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1013<br />

ZPO. Sie ist redaktionell überarbeitet und an den Wegfall des<br />

Aufgebotstermins angepasst.<br />

Zu § 475 (Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1014<br />

ZPO; sie ist redaktionell überarbeitet.<br />

Zu § 476 (Aufgebotsfrist)<br />

Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 1015 ZPO. Die von<br />

den allgemeinen Aufgebotsvorschriften abweichende Mindestfrist<br />

für das Aufgebot von sechs Monaten ist entfallen.<br />

Dies trägt dem praktischen Erfordernis im Rechtsverkehr zur<br />

zügigen Bewirkung der Lastenfreiheit von Urkunden – etwa<br />

der zeitnahen Löschung eines Grundpfandrechts – Rechnung.<br />

Die lastenfreie Verschaffung von Eigentum verzögert<br />

sich aufgrund der bisherigen Mindestfrist von sechs Monaten<br />

teilweise erheblich. Auch die Verschaffung eines von einem<br />

Kreditgeber geforderten Ranges im Grundbuch kann<br />

sich aufgrund der bisherigen langen Mindestfrist von sechs<br />

Monaten erheblich verzögern. Ein praktisches Bedürfnis für<br />

die Sondervorschrift für die Kraftloserklärung von Urkunden<br />

besteht angesichts der Möglichkeiten etwaiger Gläubiger,<br />

sich auch über den elektronischen Bundesanzeiger zeitnah<br />

über die Eröffnung eines Aufgebotsverfahrens zu


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 298 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

informieren, nicht mehr. Sofern im Einzelfall gleichwohl zu<br />

besorgen ist, dass etwaige Gläubiger ihre Rechte nicht kurzfristig<br />

anmelden können, kann dem durch die in das Ermessen<br />

des Gerichts gestellte Festsetzung einer längeren Anmeldefrist<br />

Rechnung getragen werden. Die Vorschrift bestimmt,<br />

dass diese längere Frist ein Jahr nicht überschreiten soll. Die<br />

Regelung knüpft an den bisherigen Regelungsinhalt des<br />

§ 1015 ZPO an, wonach ein Aufgebotstermin über ein Jahr<br />

hinaus nicht bestimmt werden kann.<br />

Zu § 477 (Anmeldung der Rechte)<br />

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 10<strong>16</strong> Satz 1 ZPO; sie wurde um die Möglichkeit zur Stellungnahme<br />

erweitert und entspricht damit den rechtsstaatlichen<br />

Anforderungen des Artikels 103 Abs. 1 GG zur Wahrung<br />

des rechtlichen Gehörs. Eine dem § 10<strong>16</strong> Satz 2 ZPO<br />

entsprechende Vorschrift ist wegen des Wegfalls der mündlichen<br />

Verhandlung nicht mehr erforderlich.<br />

Zu § 478 (Ausschließungsbeschluss)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1017<br />

ZPO. Sie ist redaktionell an die Entscheidung durch Beschluss<br />

und die Änderung der Rechtsmittelvorschriften angepasst.<br />

Zu § 479 (Wirkung des Ausschließungsbeschlusses)<br />

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen<br />

§ 1018 ZPO. Sie ist redaktionell überarbeitet und an die Entscheidung<br />

durch Beschluss und die Änderung der Rechtsmittelvorschriften<br />

angepasst.<br />

Zu § 480 (Zahlungssperre)<br />

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1019 Abs. 1<br />

ZPO.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass gegen den ablehnenden Beschluss<br />

das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Die Vorschrift<br />

schreibt den bisherigen Rechtszustand fort (vgl. Zöller-<br />

Geimer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, Rn. 1 zu<br />

§ 1019).<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 1019 Abs. 2 ZPO.<br />

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 1019 Abs. 3 ZPO.<br />

Eine dem § 1020 ZPO entsprechende Vorschrift ist aufgrund<br />

der Neufassung der Vorschriften über die Anmeldefrist gemäß<br />

§ 476 entbehrlich.<br />

Zu § 481 (Entbehrlichkeit<br />

Abs. 2)<br />

des Zeugnisses nach § 472<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1021<br />

ZPO.<br />

Zu § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1022<br />

ZPO. Absatz 1 ist redaktionell überarbeitet und an den Wegfall<br />

des Termins und die Entscheidung durch Beschluss angepasst.<br />

Absatz 2 ist redaktionell neu gefasst. Absatz 3 bestimmt<br />

in Fortschreibung des bisherigen Rechtszustandes,<br />

dass gegen die Aufhebung der Zahlungssperre die sofortige<br />

Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO statthaft ist.<br />

Zu § 483 (Hinkende Inhaberpapiere)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1023<br />

ZPO.<br />

Zu § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)<br />

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1024<br />

ZPO.<br />

Zu Buch 9 (Schlussvorschriften)<br />

Zu § 485 (Verhältnis zu anderen Gesetzen)<br />

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 185 Abs. 2 FGG.<br />

Zu § 486 (Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und<br />

Ausführungsbestimmungen)<br />

Die Vorschrift enthält die Regelungen der bisherigen §§ 189<br />

und 200 FGG.<br />

Absatz 1 entspricht dem Regelungsinhalt von § 189 FGG<br />

und Absatz 2 der Regelung des § 200 FGG; die Vorschriften<br />

wurden lediglich verständlicher formuliert.<br />

Zu § 487 (Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung<br />

einer Gütergemeinschaft)<br />

In der Vorschrift werden aus systematischen Gründen die<br />

Regelungen der bisherigen §§ 192 und 193 FGG zusammengefasst<br />

und übersichtlicher dargestellt.<br />

Absatz 1 entspricht § 192 erster Halbsatz und § 193 FGG.<br />

Der Regelungsinhalt von § 192 zweiter Halbsatz findet<br />

sich in Absatz 2 wieder.<br />

Zu § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)<br />

Die Vorschrift enthält die bisher in § 194 FGG normierten<br />

Regelungen für das Verfahren vor den landesgesetzlich zugelassenen<br />

Behörden.<br />

Absatz 1 erklärt – wie bisher § 194 Abs. 1 FGG – die Regelungen<br />

des Buches 1 für das Verfahren vor den landesgesetzlich<br />

zugelassenen Behörden grundsätzlich für anwendbar.<br />

Ausgenommen werden die Vorschriften zur Ausschließung<br />

und Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 6), zur Aufnahme<br />

von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />

(§ 25), zur Bekanntgabe (§ 15 Abs. 2, § 41 Abs. 1) und<br />

zur Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen<br />

(§ 46).<br />

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung von § 194<br />

Abs. 2 FGG; sie wurde lediglich an die neue Terminologie<br />

des § 5 angepasst.<br />

Absatz 3 enthält den Regelungsinhalt von § 194 Abs. 3 und 4<br />

FGG, soweit er nicht bereits in Absatz 1 eingeflossen ist.<br />

Zu § 489 (Rechtsmittel)<br />

Absatz 1 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen<br />

§ 195 Abs. 1 FGG. Die Vorschrift wurde lediglich neu formuliert<br />

und die Verweise auf die Vorschriften über die Beschwerde<br />

wurden angepasst.<br />

Absatz 2 ist identisch mit dem bisherigen § 195 Abs. 2<br />

FGG.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 299 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu § 490 (Landesrechtliche Aufgebotsverfahren)<br />

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung des § 11<br />

EGZPO.<br />

Zu § 491 (Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur<br />

Kraftloserklärung von Urkunden)<br />

Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1006 Abs. 3<br />

ZPO. Die Vorschrift schreibt unverändert die Fortgeltung bestehender<br />

landesgesetzlicher Vorschriften in diesem Bereich<br />

fort. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1023<br />

Satz 1 ZPO, soweit er auf § 1006 Abs. 3 ZPO Bezug nimmt.<br />

Die Vorschrift regelt die Unberührtheit landesrechtlicher<br />

Vorschriften für den Bereich der hinkenden Inhaberpapiere.<br />

Zu Artikel 2 (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen<br />

– FamGKG)<br />

Für die im Buch 2 des FamFG zusammengefassten Familiensachen<br />

soll ein einheitliches Gerichtskostenrecht gelten.<br />

Hierzu wird der Entwurf eines Gesetzes über Gerichtskosten<br />

in Familiensachen vorgeschlagen.<br />

Zum Inhalt des Entwurfs eines FamGKG<br />

1. Struktur<br />

Der Entwurf hält am Wertgebührensystem fest, vereinheitlicht<br />

und systematisiert aber die Wertregelungen. Hierdurch<br />

können Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz<br />

weitgehend vermieden werden. Bei der Bemessung des Verfahrenswerts<br />

soll dem Gericht ein breiter Ermessensspielraum<br />

eingeräumt werden, um Besonderheiten des Einzelfalls<br />

gerecht zu werden. In wenigen geeigneten Fällen werden<br />

Festgebühren vorgeschlagen, für einige Verfahren auch Festwerte.<br />

Die Anlehnung an die Systematik des GKG bedeutet auch<br />

die Einführung pauschaler Verfahrensgebühren in den Familiensachen<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Übernahme<br />

der Gebührentabelle zum GKG in das FamGKG.<br />

Das vorgeschlagene FamFG führt zu einer deutlicheren<br />

Abgrenzung der Verfahren, deren Beginn und Ende klar geregelt<br />

werden sollen. Daher gibt es keinen Grund, für<br />

FGG-Familiensachen eine grundsätzlich von den übrigen<br />

Familiensachen abweichende Kostensystematik vorzuhalten.<br />

Die Regelungen der weitgehend mit Aktgebühren ausgestalteten<br />

Kostenordnung führen insbesondere dazu, dass<br />

häufig nur positive Entscheidungen des Gerichts eine Gebühr<br />

auslösen. So sieht beispielsweise § 94 Abs. 1 Nr. 4<br />

KostO eine Gebühr für die Übertragung der elterlichen Sorge<br />

vor. Wird die Übertragung beantragt und nach einem aufwendigen<br />

Verfahren vom Gericht abgelehnt, fällt keine Gebühr<br />

an. Dies führt dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen<br />

familienrechtliche Streitigkeiten von den Gerichten kostenlos<br />

zu entscheiden sind. Bei niedrigen Verfahrenswerten<br />

würden bei Anwendung der Tabelle der Kostenordnung vielfach<br />

sachlich nicht gerechtfertigte niedrige Gebühren entstehen,<br />

die dem zu erbringenden Aufwand des Gerichts in keiner<br />

Weise Rechnung tragen. Es ist nicht gerechtfertigt, den<br />

hierdurch entstehenden, durch die Gebühren nicht gedeckten<br />

Aufwand der Allgemeinheit aufzubürden.<br />

Die Einführung pauschaler Verfahrensgebühren führt aber<br />

auch zu einer Vereinfachung des Kostenrechts. Sie soll an<br />

die Stelle einer Vielzahl von einzeln geregelten Entscheidungsgebühren<br />

treten. In jedem familiengerichtlichen Verfahren<br />

soll künftig unabhängig von seinem Ausgang grundsätzlich<br />

nur eine Gebühr anfallen, auch wenn neben der<br />

Entscheidung in der Hauptsache in demselben Verfahren<br />

z. B. Genehmigungen zu erteilen oder zu ersetzen sind.<br />

Die Einführung der pauschalen Verfahrensgebühr ist auch<br />

im Zusammenhang mit der in § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG vorgesehenen<br />

Pflicht des Gerichts zu sehen, in jeder Familiensache<br />

von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden und<br />

mit dem in § 81 Abs. 3 FamFG vorgeschlagenen Verbot, die<br />

Kosten in einem Verfahren, das seine Person betrifft, dem<br />

minderjährigen Beteiligten aufzuerlegen. Etwas anderes soll<br />

jedoch für Vormundschaften und Dauerpflegschaften gelten.<br />

Insbesondere für die hierdurch anfallenden Jahresgebühren<br />

(Nummer 1311 und 1312 KV FamGKG) kann nur der Minderjährige<br />

als Kostenschuldner in Betracht kommen (§ 22<br />

FamGKG). Dies entspricht der derzeit geltenden Regelung<br />

und ist auch gut vertretbar, weil die Gebühr nur anfällt, wenn<br />

das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als<br />

25 000 Euro beträgt. Dabei bleibt ein angemessenes Hausgrundstück,<br />

das von dem Minderjährigen oder seinen Eltern<br />

allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise<br />

bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen<br />

bewohnt werden soll, außer Betracht.<br />

Für die einzelnen Verfahrensgebühren sind weitgehend vereinheitlichte<br />

Ermäßigungstatbestände vorgesehen, die an<br />

den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens anknüpfen.<br />

Für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen sind – der<br />

Struktur des Gerichtskostengesetzes folgend – Verfahrensgebühren<br />

mit im Vergleich zu den erstinstanzlichen Verfahren<br />

erhöhten Gebührensätzen vorgesehen.<br />

Für die nach dem FamFG nunmehr von einer Hauptsache<br />

unabhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

(einstweilige Anordnung und Arrest) sieht der Entwurf<br />

eigenständige Gebührentatbestände mit geringeren Gebührensätzen<br />

vor.<br />

2. Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren<br />

Die Zusammenführung der für Familiensachen geltenden<br />

Kostenbestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der<br />

Kostenordnung in einem Gesetz mit einer einheitlichen Gebührentabelle<br />

wirkt sich – unter Berücksichtigung der vorstehend<br />

erläuterten strukturellen Änderungen – hinsichtlich<br />

der einzelnen Verfahren unterschiedlich aus.<br />

Generell kann gesagt werden, dass die Kosten für Verfahren,<br />

die bisher nach dem Gerichtkostengesetz erhoben wurden,<br />

weitgehend unverändert bleiben. Dies gilt für<br />

● Ehesachen und diesen entsprechende Lebenspartnerschaftssachen,<br />

● für das Verbundverfahren und<br />

● für Familienstreitsachen.<br />

Hinsichtlich der bisher nach der Kostenordnung zu erhebenden<br />

Gebühren kann zusammenfassend Folgendes gesagt<br />

werden:<br />

● In den Verfahren, in denen das Kindeswohl im Vordergrund<br />

steht, bleibt ein niedriges Gebührenniveau erhalten<br />

(vgl. Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 KV FamGKG).


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 300 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

● Für die übrigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

erhöht sich das Gebührenniveau abhängig<br />

von der Höhe der bisher vorgesehenen Gebühren nach<br />

der Kostenordnung unterschiedlich.<br />

Für folgende Verfahren ergeben sich hiervon abweichende<br />

Auswirkungen:<br />

● Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,<br />

● Abstammungssachen und<br />

● Gewaltschutzsachen.<br />

Die Einführung einer einstweiligen Anordnung, die unabhängig<br />

von einer Hauptsache ist, erfordert eine kostenrechtliche<br />

Neugewichtung, die die größere Bedeutung und den<br />

höheren Aufwand der Gerichte angemessen ausgleicht. Arrestverfahren<br />

sollen gebührenrechtlich der einstweiligen<br />

Anordnung gleichgestellt werden; insoweit tritt eine Gebührenvergünstigung<br />

gegenüber der Regelung im GKG ein.<br />

Hinsichtlich der konkreten Auswirkung wird auf die Einzelbegründung<br />

zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 KV FamGKG Bezug<br />

genommen.<br />

Für Abstammungssachen (nach geltendem Recht Kindschaftssachen)<br />

sieht der Entwurf im Vergleich zur bisherigen<br />

Regelung im GKG um ein Drittel geringere Gebühren vor.<br />

Auf die Einzelbegründung zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt<br />

2 KV FamGKG wird Bezug genommen.<br />

Besondere Auswirkungen ergeben sich für Gewaltschutzsachen.<br />

Die bisher unterschiedlichen Gebührenregelungen in<br />

Gewaltschutzsachen, je nachdem, ob es sich um ein ZPO-Verfahren<br />

oder um ein FGG-Verfahren handelt, sollen vereinheitlicht<br />

werden. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz<br />

sind derzeit nach § 23b Abs. 1 Nr. 8a des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

Familiensachen, wenn die Parteien einen auf<br />

Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb<br />

von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben,<br />

im Übrigen – also außerhalb des häuslichen Bereichs –<br />

bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO. Für familiengerichtliche<br />

Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz richtet<br />

sich das Verfahren nach § 64b FGG.<br />

Während im ZPO-Verfahren die üblichen Gebühren nach<br />

Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV GKG anfallen, gilt für die Gebühren<br />

im FGG-Verfahren § 100a KostO. Im ZPO-Verfahren<br />

fällt in der Regel eine 3,0 Verfahrensgebühr nach der Tabelle<br />

des GKG und im FGG-Verfahren eine 1,0 Gebühr für<br />

die Entscheidung an, die sich nach der Tabelle der KostO<br />

richtet.<br />

Künftig sollen die Gewaltschutzsachen mit den Abstammungssachen,<br />

den Adoptionssachen, die einen Volljährigen<br />

betreffen, den Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,<br />

den Versorgungsausgleichssachen sowie mit den Unterhaltssachen,<br />

Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen<br />

(§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind,<br />

gleich behandelt werden. Nach den in diesen Verfahren vorgeschlagenen<br />

Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt<br />

2 soll grundsätzlich eine pauschale Verfahrensgebühr<br />

von 2,0 anfallen.<br />

In Gewaltschutzverfahren nach der ZPO vermindert sich der<br />

Gebührensatz damit um ein Drittel; im einstweiligen Rechtsschutz<br />

bleibt der Gebührensatz unverändert, sofern derzeit<br />

keine mündliche Verhandlung stattfindet. Im Fall einer<br />

mündlichen Verhandlung halbiert sich der Gebührensatz von<br />

3,0 auf 1,5.<br />

Nach geltendem Recht wird in Gewaltschutzsachen, die sich<br />

derzeit nach dem FGG richten, gemäß § 100a KostO eine<br />

volle Gebühr nach einem Geschäftswert in Höhe von in der<br />

Regel 3 000 Euro (§ 30 Abs. 2 KostO) erhoben, also<br />

26 Euro. Nach der vorgeschlagenen Regelung soll zukünftig<br />

die Gebühr 1320, d. h. eine Gebühr mit einem Gebührensatz<br />

von 2,0 erhoben werden. In Gewaltschutzsachen nach § 1<br />

des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll der Verfahrenswert<br />

2 000 Euro (2,0 Gebühr = 146 Euro), in Gewaltschutzsachen<br />

nach § 2 GewSchG 3 000 Euro (2,0 Gebühr =<br />

178 Euro) betragen (§ 49 Abs. 1 FamGKG). In Verfahren,<br />

die die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung betreffen,<br />

orientiert sich der Wert an dem für Wohnungszuweisungssachen<br />

nach § 1361b BGB vorgesehenen Wert (§ 48<br />

Abs. 1 FamGKG). Für Verfahren nach § 1 GewSchG ist ein<br />

entsprechend der geringeren Bedeutung geringerer Wert vorgesehen.<br />

Bei den erhöhten Gebühren ist jedoch zu berücksichtigen,<br />

dass – anders als im geltenden Recht – einstweilige Anordnungen<br />

auch losgelöst von einem Hauptsacheverfahren beantragt<br />

werden können. Es ist daher insbesondere in Gewaltschutzsachen<br />

damit zu rechnen, dass die wohl meisten<br />

Entscheidungen ausschließlich im Wege der einstweiligen<br />

Anordnung ergehen werden. In diesen Verfahren soll der<br />

Verfahrenswert regelmäßig lediglich die Hälfte des Werts für<br />

das Hauptsacheverfahren betragen (§ 41 FamGKG). Der<br />

Gebührensatz der Gebühr für das Verfahren der einstweiligen<br />

Anordnung wird mit 1,5 vorgeschlagen. In Verfahren<br />

nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll der Verfahrenswert<br />

demnach grundsätzlich 1 000 Euro (1,5 Gebühr<br />

= 82,50 Euro), in Gewaltschutzsachen nach § 2 GewSchG<br />

1 500 Euro (1,5 Gebühr = 97,50 Euro) betragen.<br />

Wegen der Erhöhung der Gebühr in Gewaltschutzsachen, die<br />

sich derzeit nach dem FGG richten, sieht § 21 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 1 FamGKG vor, dass in Gewaltschutzsachen die Antragstellerhaftung<br />

im ersten Rechtszug nicht gelten soll. Anders<br />

als bisher soll der Ausschluss der Antragstellerhaftung in<br />

Gewaltschutzverfahren nach dem FGG (§ 100a Abs. 3<br />

KostO) auch auf Gewaltschutzsachen, die bisher nicht zur<br />

Zuständigkeit der Familiengerichte gehören, erstreckt werden.<br />

Damit soll allen Betroffenen, die sich in einer persönlichen<br />

Notlage befinden, der Rechtszugang erleichtert werden.<br />

Gleichzeitig wird hierdurch die Auswirkung der<br />

erhöhten Gebühr auf die Betroffenen abgemildert.<br />

Die Erhöhung dürfte auch deshalb hinnehmbar sein, weil das<br />

Gericht die Kosten in der Regel dem Antragsgegner auferlegen<br />

wird, wenn der Antrag Erfolg hat. Es ist kein Grund ersichtlich,<br />

weshalb dieser nur eine unzureichende Gebühr<br />

zahlen soll, die den Aufwand des Gerichts nicht annähernd<br />

deckt.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die vorstehend<br />

beschriebenen Auswirkungen unter Berücksichtigung der<br />

folgenden Gründe vertretbar sind:<br />

● § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG sieht für Familiensachen eine<br />

verpflichtende Kostenentscheidung des Gerichts vor, die<br />

es nach billigem Ermessen zu treffen hat. Daneben eröffnet<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG dem Familiengericht die<br />

Möglichkeit anzuordnen, dass von der Erhebung der


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 301 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Kosten abzusehen ist. Dieser erweiterte Gestaltungsspielraum,<br />

der vor dem Hintergrund der beabsichtigten höheren<br />

gerichtlichen Verantwortung zu sehen ist, gibt dem<br />

Richter die Möglichkeit kostenrechtliche Unbilligkeiten<br />

zu vermeiden. Durch diese Neuerung braucht der noch in<br />

der Kostenordnung vorgesehene Interessenschuldner<br />

(§ 2 Nr. 2 KostO) nicht in das FamGKG übernommen zu<br />

werden.<br />

● Bei den Wertvorschriften, die einen Festwert vorsehen,<br />

soll dem Gericht in der Regel die Möglichkeit eröffnet<br />

werden, unter Berücksichtigung des Einzelfalls einen<br />

niedrigeren oder höheren Wert festzusetzen (vgl. § 44<br />

Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 3, § 49<br />

Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 FamGKG).<br />

● Für einige Verfahren sieht der Entwurf des FamGKG<br />

einen Ausschluss der Antragstellerhaftung vor (vgl. § 21<br />

Abs. 1 Satz 2 FamGKG).<br />

● Die Beteiligten sind nicht mehr gezwungen, für Entscheidungen<br />

im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst<br />

ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.<br />

Die Verfahrenskostenhilfe bietet im Übrigen die Gewähr dafür,<br />

dass keinem Beteiligten, der nicht über die erforderlichen<br />

finanziellen Mittel verfügt, der Zugang zum Gericht verbaut<br />

wird.<br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />

Zu § 1 (Geltungsbereich)<br />

Diese Vorschrift soll den Anwendungsbereich des Gesetzes<br />

bestimmen. Die Vollstreckung durch das Familiengericht<br />

wird ausdrücklich genannt, um Unklarheiten zu vermeiden.<br />

Für Vollstreckungshandlungen, die nach den Vorschriften<br />

der ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, und für<br />

Handlungen im Rahmen der Arrestvollziehung stellen die<br />

Vorbemerkung 1.6 und die Vorbemerkung 2 Absatz 4 KV<br />

FamGKG flankierend klar, dass Kosten in diesen Fällen<br />

nach dem GKG erhoben werden sollen. Für das Mahnverfahren,<br />

für das die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden<br />

sind (§ 113 Abs. 2 FamFG), wird die Anwendbarkeit<br />

des GKG vorgeschlagen, weil auch das Mahnverfahren<br />

in Familiensachen von den zentralen Mahngerichten erledigt<br />

werden soll. Hierdurch soll auch vermieden werden, dass<br />

besondere Vordrucke für das Mahnverfahren in Familiensachen<br />

vorgehalten werden müssen. Neben den Familiensachen<br />

soll das FamGKG aus Gründen des Sachzusammenhangs<br />

auch für Verfahren nach § 107 FamFG vor dem<br />

Oberlandesgericht angewendet werden.<br />

Satz 2 entspricht § 1 Satz 2 GKG und § 1 Satz 2 KostO.<br />

Zu § 2 (Kostenfreiheit)<br />

Die Kostenbefreiungsvorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1,<br />

Abs. 3 und 5 GKG, soweit diese Vorschriften auf die ordentliche<br />

Gerichtsbarkeit Anwendung finden, und des § 11<br />

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KostO sollen in das FamGKG übernommen<br />

werden.<br />

Zu § 3 (Höhe der Kosten)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht dem § 3 GKG. An<br />

die Stelle des Streitwerts soll begrifflich der Verfahrenswert<br />

treten. Der neu eingeführte Begriff soll gleichzeitig den in<br />

der KostO üblichen Begriff des Gegenstandswerts ersetzen.<br />

Zu § 4 (Umgangspflegschaft)<br />

Mit diesem Regelungsvorschlag soll klargestellt werden,<br />

dass die für die Dauerpflegschaft vorgesehenen besonderen<br />

Vorschriften (§ 7 Abs. 1, §§ 10, 19 Abs. 1, § 22 FamGKG,<br />

Vorbemerkung 2 Abs. 3 und 1 der Anmerkung zu Nummer<br />

2000 KV FamGKG) auf die Umgangspflegschaft nicht angewendet<br />

werden sollen, weil die Umgangspflegschaft kostenrechtlich<br />

Teil des Verfahrens über das Umgangsrecht sein<br />

soll (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1310 KV<br />

FamGKG).<br />

Zu § 5 (Lebenspartnerschaftssachen)<br />

Für Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 FamFG) sollen die<br />

für die entsprechenden Familiensachen nach § 111 Nr. 1<br />

bis 10 FamFG geltenden Vorschriften einschließlich denen<br />

des Kostenverzeichnisses entsprechende Anwendung finden.<br />

Dies entspricht der Systematik des § 270 FamFG.<br />

Zu § 6 (Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache<br />

als selbständige Familiensache)<br />

Die Regelungen des § 4 GKG über die Kostenerhebung bei<br />

Verweisung sollen übernommen werden.<br />

Der zusätzlich in Absatz 1 eingefügte Satz 2 soll die Abgabe<br />

nach § 4 FamFG der Verweisung gleichstellen. Damit wird<br />

sichergestellt, dass die Gebühren auch im Fall der Abgabe an<br />

ein anderes Gericht nur einmal entstehen. Der ebenfalls zusätzlich<br />

aufgenommene Absatz 2 soll den Fall regeln, dass<br />

eine Folgesache, z. B. durch Abtrennung von der Scheidungssache,<br />

als selbständige Familiensache fortgeführt<br />

wird. Die selbständige Familiensache soll so behandelt werden,<br />

als sei sie nie im Verbund gewesen. Dies bedeutet, dass<br />

diese Sache bei der Gebührenberechnung des Scheidungsverfahrens<br />

unberücksichtigt bleibt. Werden Folgesachen abgetrennt,<br />

aber nach § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG als Folgesache<br />

fortgeführt, sollen Scheidung und Folgesachen als<br />

einheitliches Verfahren abgerechnet werden.<br />

Zu § 7 (Verjährung; Verzinsung)<br />

Die Regelungen des § 5 GKG über die Verjährung der Ansprüche<br />

auf Zahlung der Kosten und über die Verzinsung<br />

sollen für familiengerichtliche Verfahren in den Entwurf<br />

eines FamGKG übernommen werden. § 5 GKG entspricht<br />

mit Ausnahme der Regelung über den Beginn der Verjährung<br />

dem § 17 KostO. Nach dem Regelungsvorschlag soll es<br />

auch für selbständige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

auf die Beendigung des Verfahrens und nicht<br />

mehr – wie nach § 17 KostO – auf die Fälligkeit des Kostenanspruchs<br />

ankommen. Etwas anderes soll nur für Vormundschaften<br />

und Dauerpflegschaften gelten (Absatz 1 Satz 2). In<br />

diesen Verfahren sollen auch weiterhin Jahresgebühren<br />

(Nummer 1311 und 1312 KV FamGKG) erhoben werden.<br />

Die Verfahren können über einen sehr langen Zeitraum gehen,<br />

mitunter von der Geburt bis zum Eintritt der Volljährigkeit.<br />

Daher kann in solchen Verfahren die Verjährung des<br />

Anspruchs auf Zahlung der Kosten nicht erst bei Verfahrensbeendigung<br />

beginnen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 302 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu § 8 (Elektronische Akte; elektronisches Dokument)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 5a GKG sowie in<br />

ihren Absätzen 2 und 3 dem § 1a KostO.<br />

Zu Abschnitt 2 (Fälligkeit)<br />

Zu § 9 (Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen<br />

Familienstreitsachen)<br />

Die Gebühren in Ehesachen (§ 121 FamFG) und selbständigen<br />

Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sollen entsprechend<br />

der geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2<br />

und 3 GKG mit der Einreichung des verfahrenseinleitenden<br />

Schriftsatzes fällig werden. Aus der Formulierung ergibt<br />

sich, dass die Fälligkeitsregelung im Verbundverfahren nur<br />

hinsichtlich der Ehesache gelten soll.<br />

Zu § 10 (Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften)<br />

Für Vormundschaften und Dauerpflegschaften soll die für<br />

die Fälligkeit der Jahresgebühr geltende Regelung des § 92<br />

Abs. 1 Satz 4 KostO übernommen werden. Für Auslagen bei<br />

Vormundschaften und Pflegschaften soll die bisher geltende<br />

allgemeine Bestimmung des § 7 KostO beibehalten werden.<br />

Zu § 11 (Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen;<br />

Fälligkeit der Auslagen)<br />

Für alle anderen als den in den §§ 9 und 10 FamGKG genannten<br />

Familiensachen soll die Regelung des § 9 GKG<br />

übernommen werden. Wie im GKG sollen auch in den weiteren<br />

Verfahren nach dem FamFG Verfahrensgebühren anfallen.<br />

Daher besteht keine Veranlassung, in solchen familienrechtlichen<br />

Verfahren, in denen bisher Kosten nach der<br />

KostO erhoben werden, für die Fälligkeit abweichende Regelungen<br />

vorzusehen. Auch hinsichtlich der Auslagen wird<br />

grundsätzlich die nach dem GKG geltende Fälligkeitsregelung<br />

übernommen.<br />

Zu Abschnitt 3 (Vorschuss und Vorauszahlung)<br />

Zu § 12 (Grundsatz)<br />

Diese Vorschrift soll – redaktionell angepasst – den Grundsatz<br />

des § 10 GKG übernehmen, wonach die Tätigkeit des<br />

Gerichts nur in gesetzlich geregelten Fällen von der Sicherstellung<br />

oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden<br />

darf. Dieser Grundsatz gilt auch für Verfahren, in denen Kosten<br />

bisher nach der KostO erhoben werden, da auch dort nur<br />

in den konkret genannten Fällen (§ 8 KostO) gerichtliche<br />

Handlungen von der Vorschusszahlung abhängig gemacht<br />

werden durften.<br />

Zu § 13 (Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz)<br />

Mit der vorgeschlagenen Vorschrift soll der Regelungsgehalt<br />

des § 53 Abs. 2 IntFamRVG übernommen werden.<br />

Zu § 14 (Abhängigmachung)<br />

Für Ehesachen sowie selbständige Familienstreitsachen<br />

soll nach den Absätzen 1 und 2 – wie bisher (§ 12 Abs. 1<br />

GKG) – der Grundsatz gelten, dass das Gericht erst nach<br />

Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen<br />

tätig werden soll; dies gilt – ebenfalls wie nach geltendem<br />

Recht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 GKG) – nicht für eine<br />

Widerklage und für Folgesachen einer Ehesache (§ 137<br />

Abs. 2 FamFG). Für das Mahnverfahren sollen die Vorschriften<br />

der ZPO entsprechend gelten (§ 113 Abs. 2<br />

FamFG). Daher sollen sich die Kosten hierfür auch weiterhin<br />

nach dem GKG richten (§ 1 Satz 3 FamGKG). Entsprechendes<br />

gilt für bestimmte Vollstreckungsverfahren<br />

(vgl. Vorbemerkung 1.6 und 2 Abs. 4 KV FamGKG). Eine<br />

Übernahme der Absätze 3, 4 und 5 des § 12 GKG in das<br />

FamGKG ist daher nicht erforderlich.<br />

Für die nicht von den Absätzen 1 und 2 erfassten Verfahren<br />

soll in Absatz 3 die derzeitige Regelung des § 8 Abs. 2<br />

KostO übernommen werden. Mit der Beschränkung der Regelung<br />

auf die übrigen Verfahren, in denen der Antragsteller<br />

die Kosten schuldet, soll klargestellt werden, dass die Regelung<br />

ausschließlich in Verfahren gelten soll, die nur auf Antrag<br />

eingeleitet werden, nicht in Gewaltschutzsachen und<br />

nicht in Verfahren auf Antrag eines Minderjährigen in Verfahren,<br />

die seine Person betreffen (§ 21 Abs. 1 FamGKG). In<br />

Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren<br />

Ausfertigung durch das Familiengericht soll sich<br />

die Vorauszahlungspflicht des Antragstellers (bisher § 12<br />

Abs. 5 GKG) künftig ebenfalls aus Absatz 3 ergeben.<br />

Zu § 15 (Ausnahmen von der Abhängigmachung)<br />

Die vorgesehenen Ausnahmen von der Abhängigmachung<br />

des Verfahrensfortgangs von der vorherigen Zahlung der Gebühr<br />

entsprechen den Regelungen in § 14 GKG und § 8<br />

Abs. 2 Satz 2 KostO. Für solche familienrechtlichen Verfahren,<br />

für die nach geltendem Recht Kosten nach der KostO erhoben<br />

werden, soll es aus Gründen der Vereinheitlichung<br />

auch in den in Nummer 3 der vorgeschlagenen Vorschrift genannten<br />

Fällen auf Erfolgsaussicht und Fehlen der Mutwilligkeit<br />

ankommen.<br />

Zu § <strong>16</strong> (Auslagen)<br />

Die Vorschrift soll die Vorschusspflicht hinsichtlich der Auslagen<br />

regeln.<br />

In Absatz 1 Satz 1 wird der auch nach geltendem Recht anzuwendende<br />

Grundsatz (§ 17 Abs. 1 GKG, § 8 KostO) aufgenommen,<br />

dass derjenige, der eine Handlung beantragt hat,<br />

die mit der Vornahme dieser Handlung voraussichtlich entstehenden<br />

Auslagen durch Vorschusszahlung zu decken hat.<br />

Abhängig machen kann das Gericht die Vornahme der Handlung<br />

aber nicht in allen Verfahren, da in selbständigen Familiensachen<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz<br />

gilt (§ 26 FamFG). Daher soll das Gericht<br />

die Vornahme der Handlung nur in den Fällen von der Vorschusszahlung<br />

abhängig machen können, in denen die Handlung<br />

nur auf Antrag vorgenommen werden kann (Absatz 1<br />

Satz 2).<br />

Absatz 2 entspricht § 17 Abs. 2 GKG. Absatz 3 entspricht<br />

§ 17 Abs. 3 GKG und § 8 Abs. 1 Satz 2 KostO. Absatz 4<br />

übernimmt die Regelung aus § 17 Abs. 4 GKG hinsichtlich<br />

der Haftkosten.<br />

Zu § 17 (Fortdauer der Vorschusspflicht)<br />

Die Vorschrift entspricht – unter Anpassung der Verweisung<br />

– dem § 18 GKG. Sie soll wegen der Vereinheitli-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 303 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

chung auch für solche familienrechtlichen Verfahren gelten,<br />

für die Kosten nach geltendem Recht nach der KostO<br />

erhoben werden.<br />

Zu Abschnitt 4 (Kostenansatz)<br />

Zu § 18 (Kostenansatz)<br />

Die Zuständigkeit für den Kostenansatz soll entsprechend<br />

§ 19 Abs. 1, 4 und 5 GKG geregelt werden. § 19 Abs. 2<br />

und 3 GKG betrifft strafrechtliche Verfahren. Auch gegenüber<br />

der insoweit für FGG-Verfahren geltenden Regelung<br />

des § 14 Abs. 1 und 10 KostO tritt inhaltlich keine Änderung<br />

ein.<br />

Zu § 19 (Nachforderung)<br />

Die Regelungen über die Nachforderung von Gerichtskosten<br />

(§ 20 GKG, § 15 KostO) sollen in das FamGKG übernommen<br />

werden. Mit der weitergehenden Formulierung in<br />

Absatz 2 („Rechtsbehelf“ statt „Rechtsmittel“) soll erreicht<br />

werden, dass die Regelung insbesondere auch bei der Kostenerinnerung<br />

greift.<br />

Zu § 20 (Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger<br />

Sachbehandlung)<br />

Die vorgeschlagene Regelung über die Nichterhebung von<br />

Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung entspricht § 21<br />

GKG und soll auch an die Stelle des § <strong>16</strong> KostO treten.<br />

Zu Abschnitt 5 (Kostenhaftung)<br />

Zu § 21 (Kostenschuldner in Antragsverfahren; Vergleich)<br />

Absatz 1 soll den Kostenschuldner in Antragsverfahren regeln.<br />

Die Sätze 1 und 3 entsprechen inhaltlich dem § 22<br />

Abs. 1 Satz 1 GKG. Die in § 2 Nr. 1 KostO geregelte Ausnahme<br />

von der Antragstellerhaftung für Verfahren über die<br />

Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld ist entbehrlich,<br />

weil es sich bei diesen Verfahren grundsätzlich um Amtsverfahren<br />

handelt. Das Institut des Interesseschuldners (§ 2<br />

Nr. 2 KostO) wird nicht übernommen, weil nach § 81 Abs. 1<br />

Satz 3 FamFG in Familiensachen immer über die Kosten zu<br />

entscheiden sein soll.<br />

Absatz 1 Satz 2 ist neu und soll in Gewaltschutzsachen für<br />

den ersten Rechtszug (Nummer 1), im Verfahren auf Erlass<br />

einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder<br />

über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen<br />

Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG –<br />

(Nummer 2) und für einen Minderjährigen in Verfahren, die<br />

seine Person betreffen (Nummer 3), die Antragstellerhaftung<br />

ausschließen. Die Nummer 4 führt den Gedanken des § 158<br />

Abs. 8 FamFG fort, wonach der Verfahrensbeistand auch in<br />

kostenrechtlicher Hinsicht keine Verpflichtungen zu übernehmen<br />

hat. Für solche Verfahren soll nur derjenige die Kosten<br />

schulden, der gemäß § 24 FamGKG für die Kosten haftet,<br />

also insbesondere derjenige, dem die Kosten auferlegt worden<br />

sind, oder derjenige, der die Kosten übernommen hat.<br />

Wegen der Gewaltschutzsachen wird auf den Allgemeinen<br />

Teil der Begründung Bezug genommen. Die Regelung in<br />

Nummer 2 ist aus § 52 IntFamRVG übernommen worden.<br />

Die Regelung für Minderjährige knüpft an § 81 Abs. 3<br />

FamFG an.<br />

Absatz 2 entspricht § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG und soll unabhängig<br />

davon gelten, ob es sich um ein Antrags- oder Amtsverfahren<br />

handelt.<br />

Eine Übernahme der Regelung aus § 22 Abs. 3 GKG ist entbehrlich,<br />

weil es sich bei den darin genannten Verfahren über<br />

Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der<br />

Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des<br />

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes um<br />

Antragsverfahren handelt. In Antragsverfahren soll nach Absatz<br />

1 Satz 1 generell der Antragsteller für die Kosten haften.<br />

Zu § 22 (Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft)<br />

Nach geltendem Recht schuldet der Minderjährige die bei<br />

Vormundschaften und Dauerpflegschaften zu erhebende<br />

Jahresgebühr und die Auslagen als Interesseschuldner (§ 2<br />

Nr. 2 KostO). Da das Institut des Interesseschuldners nicht in<br />

das FamGKG übernommen werden soll (vgl. Begründung zu<br />

§ 21), ist eine eigenständige Regelung erforderlich, nach der<br />

der von der Vormundschaft oder Dauerpflegschaft betroffene<br />

Minderjährige Kostenschuldner der Jahresgebühren<br />

nach Nummer 1311 bzw. Nummer 1312 des Kostenverzeichnisses<br />

und der Auslagen werden soll. Mit Satz 2 sollen die<br />

darüber hinausgehenden Fälle ausgeschlossen werden, wie<br />

z. B. die Kosten eines Zwangsgeldverfahrens gegen den Vormund<br />

und Rechtsmittelverfahren.<br />

Zu § 23 (Bestimmte sonstige Auslagen)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift über den Kostenschuldner bei<br />

bestimmten Auslagen entspricht – redaktionell angepasst –<br />

§ 28 GKG. Für Verfahren, für die nach geltendem Recht<br />

Kosten nach der KostO erhoben werden, ergibt sich keine<br />

Änderung, weil in diesen Fällen der Antragsteller nach § 2<br />

Nr. 1 KostO für die Kosten haftet.<br />

Zu § 24 (Weitere Fälle der Kostenhaftung)<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 3 der vorgeschlagenen Vorschrift entspricht<br />

– redaktionell angepasst – § 29 GKG sowie § 3 KostO. In<br />

Nummer 4 soll ausdrücklich bestimmt werden, dass ein Minderjähriger<br />

auch nach dieser Vorschrift in Verfahren, die seine<br />

Person betreffen, nicht für die Kosten der Vollstreckung<br />

haftet. Die vorgeschlagene Regelung für Minderjährige<br />

knüpft ebenso wie § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamGKG an § 81<br />

Abs. 3 FamFG an und übernimmt damit gleichzeitig die Regelung<br />

des § 52 Satz 1 IntFamRVG.<br />

Zu § 25 (Erlöschen der Zahlungspflicht)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift über das Erlöschen der Zahlungspflicht<br />

des Entscheidungsschuldners bei Aufhebung<br />

oder Änderung der Kostenentscheidung entspricht – redaktionell<br />

angepasst – dem § 30 GKG. Die KostO kennt keine<br />

entsprechende Regelung, jedoch wird entsprechend § 30<br />

GKG verfahren (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann,<br />

KostO, <strong>16</strong>. Aufl., § 3 Rn. 7).<br />

Zu § 26 (Mehrere Kostenschuldner)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift soll das Verhältnis der verschiedenen<br />

Kostenschuldner untereinander regeln.<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltlich § 31 Abs. 1 GKG und § 5<br />

Abs. 1 Satz 1 KostO.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 304 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Die Absätze 2 und 3 entsprechen – redaktionell angepasst –<br />

dem § 31 Abs. 2 und 3 GKG. Damit soll erstmals auch für<br />

die Gerichtskosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

das Verhältnis von Erst- und Zweitschuldner festgelegt<br />

werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bereits derzeit insbesondere<br />

in Streitverfahren entsprechend anzuwenden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann,<br />

KostO, <strong>16</strong>. Aufl., § 5 Rn. 4).<br />

Zu § 27 (Haftung von Streitgenossen)<br />

Die vorgeschlagene Regelung über die Kostenhaftung der<br />

Streitgenossen entspricht § 32 Abs. 1 GKG und ist für Familienstreitsachen<br />

von Bedeutung.<br />

Zu Abschnitt 6 (Gebührenvorschriften)<br />

Zu § 28 (Wertgebühren)<br />

Absatz 1 entspricht § 34 Abs. 1 GKG. Wegen näherer Einzelheiten<br />

wird auf Nummer 1 des allgemeinen Teils der Begründung<br />

Bezug genommen.<br />

Absatz 2 soll die Mindesthöhe einer zu erhebenden Gebühr<br />

– wie in § 34 Abs. 2 GKG und § 33 KostO – auf 10 Euro<br />

festlegen, um zu vermeiden, dass Gebühren erhoben werden<br />

müssen, die schon den Aufwand ihrer Erhebung nicht mehr<br />

decken. Die Regelung soll wie schon § 34 Abs. 2 GKG nur<br />

für Wertgebühren gelten. Für Festgebühren ist eine solche<br />

Regelung entbehrlich, weil alle Gebühren betragsmäßig abschließend<br />

im Kostenverzeichnis bestimmt sind.<br />

Zu § 29 (Einmalige Erhebung der Gebühren)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />

– dem § 35 GKG.<br />

Zu § 30 (Teile des Verfahrensgegenstandes)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />

– dem § 36 GKG.<br />

Zu § 31 (Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung<br />

einer Entscheidung)<br />

Absatz 1 sieht entsprechend § 37 GKG für den Fall der Zurückverweisung<br />

vor, dass das weitere Verfahren mit dem früheren<br />

Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet.<br />

Demgegenüber soll in Absatz 2 klargestellt werden, dass ein<br />

Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung auch kostenrechtlich<br />

als gesondertes Verfahren behandelt werden soll. In<br />

diesen Verfahren erbringt das Gericht einen nicht unerheblichen<br />

Aufwand, der nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt<br />

werden soll. Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen<br />

nach § <strong>16</strong>6 Abs. 2 und 3 FamFG sollen jedoch ausgenommen<br />

werden, um ein wiederholtes Entstehen der Gebühr<br />

durch eine verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung zu<br />

vermeiden.<br />

Zu § 32 (Verzögerung des Verfahrens)<br />

Die vorgeschlagene Verzögerungsgebühr entspricht für selbständige<br />

Familienstreitsachen im Wesentlichen dem § 38<br />

GKG.<br />

Zu Abschnitt 7 (Wertvorschriften)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Wertvorschriften)<br />

Zu § 33 (Grundsatz)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift enthält Grundsätze für die<br />

Wertberechnung.<br />

Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechen dem § 39 GKG; Absatz<br />

1 Satz 2 entspricht dem § 48 Abs. 4 GKG.<br />

Zu § 34 (Zeitpunkt der Wertberechnung)<br />

Satz 1 übernimmt zur Bestimmung des Zeitpunkts der Wertberechnung<br />

die Regelung des § 40 GKG. Nach Satz 2 soll in<br />

Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, für die<br />

Wertberechnung der Zeitpunkt entscheidend sein, an dem<br />

die Gebühr fällig wird. Dies entspricht der Regelung in § 18<br />

Abs. 1 Satz 1 KostO.<br />

Zu § 35 (Geldforderung)<br />

Aus § 3 ZPO, der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in der<br />

Regel für die Wertberechnung maßgebend ist (§ 48 Abs. 1<br />

Satz 1 GKG), wird der allgemeine Grundsatz abgeleitet, dass<br />

sich der Wert bei einem Verfahren auf Zahlung einer bestimmten<br />

Geldforderung nach dieser richtet. Da in Familiensachen<br />

§ 3 ZPO für die Regelung der Zuständigkeit nicht<br />

anwendbar ist, soll dieser Grundsatz in das FamGKG aufgenommen<br />

werden. Besondere Wertvorschriften, wie z. B.<br />

§ 51 FamGKG, sollen hiervon unberührt bleiben.<br />

Zu § 36 (Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung)<br />

Der Vorschlag enthält eine grundsätzliche Regelung über die<br />

Bestimmung des Verfahrenswerts, wenn es in einer vermögensrechtlichn<br />

Angelegenheit um die Genehmigung von Erklärungen<br />

oder um deren Ersetzung geht. Betrifft die Erklärung<br />

eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, ist der<br />

Wert nach § 42 FamGKG (Auffangwert) zu bestimmen.<br />

Absatz 1 Satz 1 übernimmt inhaltlich die Regelung des § 95<br />

Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 KostO.<br />

Nach Satz 2 sollen die Bewertungsvorschriften der KostO<br />

Anwendung finden. Eine Wiederholung dieser Vorschriften<br />

im FamGKG wäre unverhältnismäßig.<br />

Sind Gegenstand des Verfahrens mehrere Erklärungen, die<br />

denselben Gegenstand betreffen, sollen nach Absatz 2 diese<br />

Erklärungen als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten sein.<br />

Sollen zum Beispiel sowohl ein Grundstückskaufvertrag als<br />

auch die Auflassung durch das Familiengericht genehmigt<br />

werden (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB i. V. m. § <strong>16</strong>43<br />

BGB), soll eine Verfahrensgebühr für beide Genehmigungen<br />

nach dem (einfachen) Wert des Kaufpreises anfallen. Insoweit<br />

stellt diese Regelung eine Ausnahme zu § 33 Abs. 1<br />

Satz 1 FamGKG dar, der bei mehreren Verfahrensgegenständen<br />

(hier zwei Genehmigungen) grundsätzlich eine Wertaddition<br />

vorsieht. Die Bestimmung lehnt sich an die Regelung<br />

in § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO an.<br />

In Absatz 3 ist eine Wertgrenze von 1 Mio. Euro vorgesehen.<br />

Damit beträgt die Gebühr 1 310 höchstens 2 228 Euro.<br />

Eine solche Wertgrenze kennt die geltende KostO nicht. Eine<br />

Wertbegrenzung dürfte im Hinblick auf die in Ehesachen


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 305 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

vorgesehene Beibehaltung der gleichen Wertgrenze (§ 43<br />

Abs. 1 Satz 2 FamGKG) sachgerecht sein.<br />

Zu § 37 (Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />

– dem § 43 GKG und übernimmt inhaltlich die Regelungen<br />

des § 18 Abs. 2 KostO.<br />

Zu § 38 (Stufenklageantrag)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift über die Wertberechnung bei<br />

einem Stufenklageantrag in Familienstreitsachen entspricht<br />

– redaktionell angepasst – § 44 GKG.<br />

Zu § 39 (Klage- und Widerklageantrag; Hilfsanspruch;<br />

wechselseitige Rechtsmittel; Aufrechnung)<br />

Die Sondervorschriften des § 45 GKG über die Wertberechnung<br />

bei Klage- und Widerklageantrag, bei der Geltendmachung<br />

von Hilfsansprüchen, bei der wechselseitigen Einlegung<br />

von Rechtsmitteln und bei der Aufrechnung sollen<br />

inhaltlich unverändert übernommen werden.<br />

Zu § 40 (Rechtsmittelverfahren)<br />

Der Vorschlag übernimmt für die Wertberechnung im<br />

Rechtsmittelverfahren – redaktionell angepasst – den § 47<br />

GKG, wobei sich der Regelungsvorschlag in Absatz 3 auf<br />

die Wertvorschrift für das Verfahren auf Zulassung der<br />

Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG beschränkt.<br />

Weitere Rechtsmittelverfahren sind im FamFG nicht mehr<br />

vorgesehen.<br />

Zu § 41 (Einstweilige Anordnung)<br />

Eine wesentliche Neuerung des Entwurfs des FamFG stellen<br />

die Regelungen über einstweilige Anordnungen dar. Der wesentliche<br />

Unterschied zu dem im Bereich der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit kraft Richterrechts geltenden Rechtsinstitut<br />

der vorläufigen Anordnung sowie zu einigen Bestimmungen<br />

des Familienverfahrensrechts (§§ 621g, 644 ZPO) liegt darin,<br />

dass die Anhängigkeit einer gleichartigen Hauptsache<br />

bzw. der Eingang eines diesbezüglichen Gesuchs auf Bewilligung<br />

von Prozesskostenhilfe nicht mehr Voraussetzung für<br />

eine einstweilige Anordnung ist. Ergänzend wird auf die Begründung<br />

zu § 49 FamFG hingewiesen.<br />

Die verfahrensrechtliche Neukonzeption soll das Institut der<br />

einstweiligen Anordnung stärken. Da weder ein Beteiligter<br />

noch das Gericht von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren<br />

einleiten, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht mehr an.<br />

Diese Stärkung und Erweiterung des Rechtsinstituts der<br />

einstweiligen Anordnung erfordern auch eine kostenrechtliche<br />

Neuausrichtung.<br />

Die Verfahren der einstweiligen Anordnung sollen künftig<br />

– wie bisher zum Teil die einstweiligen Anordnungen nach<br />

den §§ 621g, 644 ZPO – in der Regel mit Gebühren belegt<br />

sein (vgl. Gebührenregelungen in Hauptabschnitt 4 KV<br />

FamGKG).<br />

Für Verfahren der einstweiligen Anordnung soll eine eigenständige<br />

Wertvorschrift eingeführt werden. Entsprechend<br />

der Systematik des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 53 Abs. 2<br />

GKG) und der Rechtspraxis in der Zivil-, Verwaltungs- und<br />

Finanzgerichtsbarkeit soll der Wert für das Verfahren des<br />

einstweiligen Rechtsschutzes unterhalb des Werts für die<br />

Hauptsache liegen.<br />

Nach Satz 1 der Vorschrift soll im Verfahren der einstweiligen<br />

Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung<br />

der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache<br />

zu ermäßigen sein. Die Formulierung erfasst sowohl das<br />

Verfahren auf Erlass als auch das Verfahren auf Aufhebung<br />

oder Änderung der Entscheidung. Nach Satz 2 ist dabei<br />

grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten<br />

Werts auszugehen. Das Gericht kann aber im Einzelfall<br />

einen anderen Wert als die Hälfte des Hauptsachewerts<br />

annehmen.<br />

Diese flexible Regelung ermöglicht eine dem Einzelfall gerecht<br />

werdende Bestimmung des Werts. Gleichzeitig bietet<br />

sie für den Regelfall aber auch eine einfache Festlegung des<br />

Werts an, da von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten<br />

Werts auszugehen ist.<br />

Zu § 42 (Auffangwert)<br />

Die Vorschrift soll regeln, welcher Verfahrenswert maßgebend<br />

sein soll, wenn die besonderen Wertvorschriften keine<br />

Regelung enthalten. Dabei soll im Grundsatz die Regelung<br />

des § 30 KostO übernommen werden. Allerdings soll klargestellt<br />

werden, dass sowohl bei vermögensrechtlichen wie<br />

auch bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten der<br />

Verfahrenswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls<br />

nach freiem Ermessen zu bestimmen ist und nur dann,<br />

wenn hierfür keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen,<br />

von einem Wert von 3 000 Euro auszugehen ist. Lässt sich<br />

demnach der konkrete Wert nicht nach den §§ 35, 36 und 43<br />

bis 52 bestimmen, soll der Wert nach den Umständen des<br />

Einzelfalls festgesetzt werden. Nur wenn es für diese Entscheidung<br />

keine genügenden Anhaltspunkte gibt, soll auf<br />

den Auffangwert von 3 000 Euro zurückgegriffen werden.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Wert im konkreten Fall<br />

anzunehmen ist, vielmehr ist er Ausgangswert für die individuelle<br />

Festsetzung.<br />

Diese Regelung würde auch für die einstweilige Anordnung<br />

gelten, wenn sie für die Hauptsache maßgebend wäre. Aufgrund<br />

des vorgeschlagenen § 41 würde der Auffangwert<br />

nach Absatz 3 allerdings auf die Hälfte reduziert.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)<br />

Zu § 43 (Ehesachen)<br />

Die geltende Streitwertregelung des § 48 Abs. 2, 3 Satz 1<br />

und 2 GKG soll für Ehesachen inhaltlich unverändert übernommen<br />

werden.<br />

Zu § 44 (Verbund)<br />

Nach Absatz 1 sollen im Verbundverfahren die Werte der<br />

einzelnen miteinander verbundenen Verfahren (Scheidungsverfahren<br />

und die Folgesachen) – wie auch nach geltendem<br />

Recht (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG) – grundsätzlich addiert werden.<br />

Eine besondere Regelung sieht der Entwurf in Absatz 2<br />

Satz 1 für Kindschaftssachen gemäß § 151 Nr. 1 bis 3<br />

FamFG vor. Danach soll deren Wert im Verbundverfahren<br />

von dem Wert der Scheidungssache abhängig sein und<br />

20 Prozent des Werts der Scheidungssache, höchstens 3 000


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 306 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Euro, betragen. Nach geltendem Recht beträgt der Wert immer<br />

900 Euro (§ 48 Abs. 3 Satz 3 GKG).<br />

Der im Verhältnis zum Wert der Ehesache und zum Wert der<br />

übrigen Folgesachen relativ niedrige Wert führt im Ergebnis<br />

bei einem hohen Wert für die übrigen Verfahrensteile zu einer<br />

Vergünstigung gegenüber Verfahren, in denen der Wert<br />

der Ehesachen und übrigen Folgesachen niedrig ist. Bei<br />

einem Wert unter 5 000 Euro führen die Kindschaftssachen<br />

regelmäßig zu einer Erhöhung der Gebühren, weil der Abstand<br />

zwischen den Wertstufen 500 Euro beträgt. Bis 10 000<br />

Euro liegt der Abstand bei 1 000 Euro mit der Folge, dass<br />

eine Erhöhung der Gebühren nur in einigen Verfahren eintritt.<br />

Bei noch höheren Werten erhöht sich der Abstand der<br />

Wertstufen weiter, so dass sich die Kindschaftssachen immer<br />

seltener in der Höhe der Gebühren niederschlagen.<br />

Die vorgeschlagene Regelung führt dazu, dass der Wert der<br />

verbundenen Kindschaftssache stets in einem angemessenen<br />

Verhältnis zu dem Wert der Scheidungssache steht, und beseitigt<br />

damit eine soziale Schieflage. Die Einbeziehung einer<br />

Kindschaftssache würde sich bei den Besserverdienenden<br />

künftig ähnlich auswirken wie bei einkommensschwachen<br />

Personen. Allerdings soll, um unangemessen hohe Kosten<br />

für die Beteiligten zu vermeiden, eine Obergrenze von 3 000<br />

Euro für eine Kindschaftssache eingeführt werden. Dies entspricht<br />

dem in § 45 FamGKG vorgesehenen Verfahrenswert<br />

für isolierte Kindschaftsverfahren gemäß § 151 Nr. 1 bis 3<br />

FamFG, von dem das Gericht allerdings abweichen kann.<br />

Damit bleibt auch künftig eine Kindschaftssache im Verbund<br />

gegenüber einer selbständigen Familiensache begünstigt,<br />

einmal um die Attraktivität des Verbundverfahrens zu bewahren<br />

und weil im Verbund erledigte Kindschaftssachen in<br />

der Regel weniger aufwendig sind als selbständige Kindschaftssachen.<br />

Der von Rechtsanwälten zu erbringende<br />

Aufwand in Kindschaftssachen ist von Prof. Dr. Christoph<br />

Hommerich untersucht und in dem Forschungsbericht „Das<br />

Zeitbudget der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in<br />

Scheidungs- und Folgesachen“ veröffentlicht worden<br />

(Bundesanzeigerverlag, 2002, Reihe „Rechtstatsachenforschung“).<br />

Danach betrug der Zeitaufwand des Anwalts in<br />

Sorge- und Umgangsrechtsachen, die als Folgesachen entschieden<br />

wurden, 93 Minuten, in den isolierten Familiensachen<br />

dagegen 195 Minuten. Diese unterschiedliche Belastung<br />

der Anwälte lässt sich wohl auch auf die Gerichte<br />

übertragen.<br />

Die Erhöhung des Werts für die Ehesache soll – wie nach<br />

geltendem Recht (§ 46 Abs. 1 Satz 2 GKG) – nur für jede Art<br />

von verbundener Kindschaftssache stattfinden, nicht aber für<br />

jedes Kind, um welches es in dem Verfahren geht. Ist mit einer<br />

Scheidungs- bzw. Aufhebungssache das Verfahren über<br />

die elterliche Sorge für zwei oder mehr Kinder verbunden,<br />

findet nur einmal eine Erhöhung des Werts um 20 Prozent<br />

statt. Nur wenn noch weitere Kindschaftssachen mit verbunden<br />

sind (also ein Verfahren bezüglich des Umgangsrechts<br />

oder bezüglich der Kindesherausgabe), erhöht sich der Verfahrenswert<br />

entsprechend weiter, jedoch immer unabhängig<br />

von der Anzahl der von den Verfahren betroffenen Kinder.<br />

Dies soll insbesondere kinderreiche Familien davor bewahren,<br />

dass für sie das Scheidungsverfahren wegen der Kinder<br />

übermäßig verteuert wird.<br />

Die Werte der übrigen Folgesachen sollen gemäß Absatz 2<br />

Satz 2 – wie nach geltendem Recht – dem Wert der Ehesache<br />

hinzugerechnet werden. Satz 3 soll entsprechend der geltenden<br />

Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 GKG klarstellen, dass<br />

§ 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (derzeit: § 48 Abs. 4 GKG) in<br />

Folgesachen keine Anwendung findet. Nach diesen Regelungen<br />

findet grundsätzlich keine Wertaddition statt, wenn<br />

ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch mit einem aus ihm<br />

hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch verbunden<br />

ist; in diesem Fall ist grundsätzlich nur ein Anspruch, und<br />

zwar der höhere, maßgebend. Im Verbundverfahren sollen<br />

die Werte der nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen<br />

Verfahrensgegenstände jedoch zusammengerechnet<br />

werden.<br />

Absatz 3 soll ausnahmsweise die Berücksichtigung eines<br />

höheren oder eines niedrigeren Erhöhungsbetrages zulassen,<br />

wenn der vorgeschlagene Betrag nach den besonderen Umständen<br />

des Einzelfalls unbillig wäre. Der in Absatz 2 Satz 1<br />

vorgesehene Höchstbetrag von 3 000 Euro soll insoweit<br />

nicht gelten.<br />

Zu § 45 (Bestimmte Kindschaftssachen)<br />

Die Vorschrift übernimmt für Kindschaftssachen, die nicht<br />

im Verbund mit dem Scheidungsverfahren verhandelt werden,<br />

als Verfahrenswert den nach geltendem Recht für solche<br />

Verfahren vorgesehenen Auffangwert nach § 30 Abs. 2<br />

KostO in Höhe von 3 000 Euro (Absatz 1 Satz 1).<br />

Absatz 2 soll – entsprechend § 44 Abs. 2 FamGKG – klarstellen,<br />

dass der Verfahrenswert auch dann 3 000 Euro beträgt,<br />

wenn sich die Kindschaftssache auf mehr als ein Kind<br />

bezieht.<br />

Absatz 3 soll ausnahmsweise die Festsetzung eines höheren<br />

oder eines niedrigeren Verfahrenswerts als 3 000 Euro für<br />

das Hauptsacheverfahren zulassen, wenn der vorgeschlagene<br />

Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des<br />

Einzelfalls unbillig wäre. Dies könnte insbesondere dann der<br />

Fall sein, wenn das Verfahren besonders umfangreich und<br />

schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes<br />

Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet.<br />

Zu § 46 (Übrige Kindschaftssachen)<br />

In Kindschaftssachen vermögensrechtlicher Art werden häufig<br />

Gegenstände oder Rechte zu bewerten sein. Hierfür enthält<br />

die Kostenordnung umfangreiche Bewertungsvorschriften,<br />

Auf diese soll vergleichbar der Regelung in § 23 Abs. 3<br />

Satz 1 RVG verwiesen werden (Absatz 1).<br />

Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich der Wertvorschrift<br />

in § 93 Satz 1 KostO, Satz 2 der Regelung des § 93 Satz 2<br />

KostO.<br />

Wegen der in Absatz 3 vorgeschlagenen neuen Wertgrenze<br />

wird auf die Begründung zu § 36 Abs. 3 Bezug genommen.<br />

Zu § 47 (Abstammungssachen)<br />

Die Wertvorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG soll für alle<br />

Abstammungssachen übernommen werden (Absatz 1).<br />

Absatz 2 soll die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren<br />

Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu<br />

verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen<br />

niedrigen Kosten kommt. Denkbar wäre eine<br />

Erhöhung zum Beispiel auch dann, wenn die Feststellung


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 307 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

der Abstammung für das Kind wegen der weit überdurchschnittlichen<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des<br />

Antragsgegners von besonderem Interesse ist.<br />

Zu § 48 (Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen)<br />

Für Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen sollen in<br />

den Absätzen 1 und 2 erstmals feste Werte festgelegt werden.<br />

Dies bietet sich wegen der Vergleichbarkeit der Fälle an<br />

und dient der Arbeitserleichterung für die Gerichte. Festwerte<br />

gibt es bereits im geltenden Recht für das Verfahren über<br />

die einstweilige Anordnung (§ 53 Abs. 2 Satz 2 GKG). Da in<br />

Verfahren der einstweiligen Anordnungen in Familiensachen<br />

der Verfahrenswert in der Regel 50 Prozent des Werts<br />

in der Hauptsache beträgt (siehe z. B. § 53 Abs. 2 Satz 1<br />

GKG und § 42 Abs. 1 GKG), wird ausgehend von den nach<br />

geltendem Recht in § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmten<br />

Werten der Verfahrenswert für Wohnungszuweisungssachen<br />

nach den §§ 2 bis 6 HausrV mit 4 000 Euro und für Verfahren<br />

nach § 1361a BGB, in denen in der Regel nur die Benutzung<br />

des Hausrats zu regeln ist, mit 2 000 Euro vorgeschlagen; der<br />

Betrag von 1 200 Euro in § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG soll auf<br />

1 000 Euro gerundet und dann verdoppelt werden. Bei solchen<br />

Hausratssachen, in denen es um mehr als die Benutzung<br />

des Hausrats, also insbesondere um die Zuweisung der<br />

Hausratsgegenstände geht, soll der Verfahrenswert – auch in<br />

Anlehnung an den Auffangwert aus § 30 Abs. 2 KostO – auf<br />

den Mittelbetrag von 3 000 Euro festgesetzt werden. In Wohnungszuweisungssachen<br />

nach § 1361b BGB wird von den<br />

Gerichten für die Entscheidung über die Wohnungsnutzung<br />

nur die Hälfte des für die endgültige Wohnungszuweisung<br />

maßgebenden Werts zugrunde gelegt (Korintenberg/Lappe/<br />

Bengel/Reimann, KostO, <strong>16</strong>. Aufl., § 100 Rn. 22). Dementsprechend<br />

wird auch in dem Entwurf für diese Fälle ein niedrigerer<br />

Festwert vorgeschlagen. Ein Wert von 3 000 Euro erscheint<br />

in Relation zu den übrigen Werten angemessen.<br />

Absatz 3 soll die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren<br />

Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu<br />

verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen<br />

niedrigen Kosten kommt. So kann es bei besonders<br />

teuren Wohnungen angemessen sein, den Wert entsprechend<br />

höher festzusetzen. Streiten die Beteiligten hingegen z. B.<br />

über einzelne, nur für die Betroffenen wichtige, aber sonst<br />

wertlose Hausratsgegenstände, kann es erforderlich sein, den<br />

Verfahrenswert niedriger festzusetzen.<br />

Zu § 49 (Gewaltschutzsachen)<br />

Die vorgeschlagene Wertvorschrift für Gewaltschutzsachen<br />

entspricht in ihrer Struktur der Regelung in § 48 FamGKG.<br />

Betrifft das Verfahren die Zuweisung der Wohnung soll der<br />

gleiche Wert maßgebend sein wie in Wohnungszuweisungssachen<br />

nach § 1361b BGB. In Verfahren nach § 1 GewSchG<br />

wird wegen der geringeren Bedeutung ein Wert von 2 000<br />

Euro vorgeschlagen. Im Übrigen wird auf Nummer 2 des allgemeinen<br />

Teils der Begründung verwiesen.<br />

Zu § 50 (Versorgungsausgleichssachen)<br />

In der vorgeschlagenen Vorschrift sollen alle Wertvorschriften<br />

für Versorgungsausgleichssachen zusammengefasst werden.<br />

Absatz 1 entspricht – redaktionell angepasst – dem § 49<br />

GKG sowie dem § 99 Abs. 3 Satz 1 KostO.<br />

Absatz 2 entspricht – ebenfalls redaktionell angepasst – dem<br />

§ 99 Abs. 3 Satz 2 KostO.<br />

Für Verfahren nach § 53e Abs. 3 FGG, die künftig in § 224<br />

Abs. 3 FamFG geregelt werden sollen und für die derzeit<br />

nach § 99 Abs. 3 Satz 2 KostO ein Festwert von 300 Euro<br />

gilt, sowie für alle übrigen Verfahren, für die derzeit die<br />

Wertvorschrift des § 30 KostO anzuwenden ist, wird in Absatz<br />

3 ein einheitlicher Festwert von 500 Euro vorgeschlagen.<br />

Absatz 4 soll die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren<br />

Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu<br />

verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen<br />

niedrigen Kosten kommt.<br />

Zu § 51 (Unterhaltssachen)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift enthält die Wertvorschriften<br />

für Unterhaltssachen. Die Regelung soll künftig auch Familienstreitsachen<br />

über vertragliche Unterhaltsansprüche erfassen<br />

(§ 112 Nr. 3 i. V. m. § 266 Abs. 1 FamFG), sofern sie<br />

wiederkehrende Leistungen betreffen. Verfahren dieser Art<br />

dürften eher selten vorkommen. Es erscheint sachgerecht,<br />

sie den Verfahren über eine gesetzliche Unterhaltspflicht<br />

gleichzustellen.<br />

Absatz 1 entspricht – redaktionell angepasst – dem § 42<br />

Abs. 1 GKG. In Satz 2 sollen die im Regierungsentwurf<br />

eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Bundestagsdrucksache<br />

<strong>16</strong>/1830) vorgesehenen Anpassungen (Aufhebung<br />

der Regelbetrag-Verordnung und Anlehnung des<br />

Mindestunterhalts Minderjähriger an den Kinderfreibetrag)<br />

bereits berücksichtigt werden.<br />

Absatz 2 Satz 1 übernimmt inhaltlich die Regelung des § 42<br />

Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz GKG; die Sätze 2 und 3 übernehmen<br />

die Regelungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 GKG.<br />

Absatz 3 betrifft Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes<br />

und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes<br />

(§ 231 Abs. 2 FamFG): Ist ein Kind in den gemeinsamen<br />

Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen<br />

Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,<br />

bestimmen nach diesen Vorschriften diese untereinander<br />

den Berechtigten; wird eine Bestimmung nicht getroffen,<br />

bestimmt das Gericht auf Antrag den Berechtigten. Für Entscheidungen<br />

in diesen Verfahren wird derzeit keine Gebühr<br />

erhoben. Die Gebührenfreiheit dieser Verfahren soll aufgegeben<br />

werden, weil es hierfür keine sachliche Rechtfertigung<br />

gibt. Wegen der geringen Bedeutung der Verfahren<br />

wird ein einheitlicher Festwert von 300 Euro vorgeschlagen.<br />

Zu § 52 (Güterrechtssachen)<br />

Dieser Regelungsvorschlag über die Wertberechnung, wenn<br />

in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, gleichzeitig<br />

über die Stundung oder über die Übertragung bestimmter<br />

Vermögensgegenstände zu entscheiden ist, entspricht<br />

inhaltlich der sich im geltenden Recht aus § 46<br />

Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG ergebenden Regelung.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 308 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Wertfestsetzung)<br />

Zu § 53 (Angabe des Werts)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht – redaktionell angepasst<br />

– dem § 61 GKG.<br />

Zu § 54 (Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der<br />

Beschwerde)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt inhaltlich die Regelung<br />

des § 62 GKG, beschränkt diese jedoch auf die Wertfestsetzung<br />

für die Zulässigkeit der Beschwerde, weil die<br />

Zuständigkeit des Familiengerichts nicht vom Wert abhängig<br />

ist.<br />

Zu § 55 (Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren)<br />

Der Regelungsvorschlag für die Wertfestsetzung übernimmt<br />

– redaktionell angepasst – § 63 GKG für die Verfahren vor<br />

den ordentlichen Gerichten. Mit der Formulierung in Satz 1<br />

soll sichergestellt werden, dass die Festsetzung auch dann<br />

entbehrlich ist, wenn von einem Festwert abgewichen werden<br />

kann.<br />

Zu § 56 (Schätzung des Werts)<br />

Der Regelungsvorschlag entspricht – redaktionell angepasst<br />

– dem § 64 GKG.<br />

Zu Abschnitt 8 (Erinnerung und Beschwerde)<br />

Zu § 57 (Erinnerung gegen den Kostenansatz; Beschwerde)<br />

Die vorgeschlagene Regelung über die Erinnerung gegen<br />

den Kostenansatz und die Beschwerde entspricht im Wesentlichen<br />

§ 66 GKG, enthält jedoch keine Regelung über die<br />

weitere Beschwerde. Dies beruht darauf, dass in Familiensachen<br />

für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen<br />

des Familiengerichts das Oberlandesgericht<br />

zuständig sein soll. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof<br />

soll – entsprechend der Regelung in § 66 Abs. 3<br />

Satz 3 GKG – nicht zulässig sein. Dies soll durch den zusätzlich<br />

eingefügten Absatz 7 klargestellt werden.<br />

Zu § 58 (Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung)<br />

Die vorgeschlagene Vorschrift über die Beschwerde gegen<br />

die Abhängigmachung des Verfahrensfortgangs von der vorherigen<br />

Zahlung entspricht – redaktionell angepasst – dem<br />

§ 67 GKG.<br />

Zu § 59 (Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts)<br />

Der Vorschlag zur Regelung der Beschwerde gegen die Festsetzung<br />

des Verfahrenswerts entspricht inhaltlich im<br />

Wesentlichen dem § 68 GKG. Regelungen über die weitere<br />

Beschwerde sowie über die Beschwerde gegen die Ablehnung<br />

der Wiedereinsetzung sind entsprechend der Systematik,<br />

nach der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des<br />

Oberlandesgerichts nicht zulässig sein sollen, nicht aufgenommen<br />

worden.<br />

Zu § 60 (Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr)<br />

Die vorgeschlagene Regelung über die Auferlegung einer<br />

Verzögerungsgebühr entspricht – redaktionell angepasst –<br />

dem § 69 GKG.<br />

Zu § 61 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör)<br />

Das Verfahren auf die Rüge bei Verletzung des Anspruchs<br />

auf rechtliches Gehör entspricht – redaktionell angepasst –<br />

dem § 69a GKG.<br />

Zu Abschnitt 9 (Schluss- und Übergangsvorschriften)<br />

Zu § 62 (Rechnungsgebühren)<br />

Die Vorschrift soll die Erhebung von Rechnungsgebühren<br />

als Auslagen regeln. Sie tritt für familienrechtliche Verfahren<br />

nach dem FamFG an die Stelle des § 70 GKG und des<br />

§ 139 KostO. Da Rechnungsbeamte nur für aufwendige Verfahren<br />

bestellt werden sollen, soll der Anwendungsbereich<br />

auf Vormundschafts- und Pflegschaftssachen beschränkt<br />

werden. In anderen familienrechtlichen Verfahren nach dem<br />

FamFG fallen aufwendige Rechnungsarbeiten nicht an. Wegen<br />

des Wegfalls des Angestelltenbegriffs im Tarifrecht soll<br />

die begriffliche Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten<br />

aufgegeben werden.<br />

Die Einzelheiten der Regelung entsprechen dem § 70 GKG<br />

sowie inhaltlich dem § 139 KostO. Wegen der besonderen<br />

Art dieser Rechnungsgebühren, die nur in einigen Bundesländern<br />

anfallen, soll wie bereits im GKG darauf verzichtet<br />

werden, einen Auslagentatbestand ins Kostenverzeichnis<br />

einzustellen. Die Regelung soll daher abschließend sein.<br />

Zu § 63 (Übergangsvorschrift)<br />

Die vorgeschlagene Dauerübergangsvorschrift soll für künftige<br />

Änderungen des FamGKG gelten und entspricht – redaktionell<br />

angepasst – § 71 Abs. 1 GKG und § <strong>16</strong>1 Satz 1<br />

KostO. Die notwendigen Übergangsbestimmungen aus Anlass<br />

des Inkrafttretens dieses Gesetzes trifft Artikel 111<br />

FGG-RG.<br />

Zum Kostenverzeichnis (Anlage 1)<br />

Zu Teil 1 (Gebühren)<br />

Zu Hauptabschnitt 1 (Hauptsacheverfahren in Ehesachen<br />

einschließlich aller<br />

Folgesachen)<br />

In diesem Hauptabschnitt sollen die Gebührenregelungen für<br />

Ehesachen (§ 121 FamFG) und für im Verbund mit der<br />

Scheidung der Ehe zu verhandelnde Folgesachen (§ 137<br />

FamFG) zusammengefasst werden. Dabei sollen unter Anpassung<br />

der durch den Entwurf eines FamFG beabsichtigten<br />

Änderungen die Gebühren des bisherigen Teils 1 Hauptabschnitt<br />

3 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV GKG)<br />

übernommen werden. Regelungen über die im Mahnverfahren<br />

zu erhebenden Gebühren sind entbehrlich, weil für das<br />

Mahnverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

entsprechend anzuwenden sind (§ 113 Abs. 2 FamFG) und<br />

sich die Kosten demzufolge nach dem GKG bestimmen sollen<br />

(§ 1 Satz 3 FamGKG). Die Lebenspartnerschaftssachen


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 309 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

sollen nicht mehr ausdrücklich genannt werden, weil nach<br />

dem vorgeschlagenen § 5 in Verfahren der Aufhebung einer<br />

Lebenspartnerschaft die für Scheidungssachen geltenden<br />

Vorschriften entsprechend angewandt werden sollen.<br />

Zu Abschnitt 1 (Erster Rechtszug)<br />

Zu Nummer 1110<br />

Die Gebühr 1110 entspricht der Gebühr 1310 KV GKG.<br />

Zu Nummer 1111<br />

Die Ermäßigungstatbestände der Nummer 1111 übernehmen<br />

im Wesentlichen die Regelungen in Nummer 1311 KV<br />

GKG. Durch den Wegfall des Wortes „gesamten“ soll klargestellt<br />

werden, dass der Eintritt der Gebührenermäßigung<br />

nicht voraussetzt, dass das gesamte Verbundverfahren erledigt<br />

wird. Nicht ausreichend ist es allerdings auch weiterhin,<br />

wenn die Ehesache oder die einzelne Folgesache nur teilweise<br />

durch die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ereignisse<br />

erledigt wird. Eine – auf den Teilstreitwert begrenzte –<br />

Gebührenermäßigung tritt also ein, wenn die gesamte Ehesache<br />

oder eine gesamte Folgesache durch Rücknahme, Vergleich<br />

o. Ä. erledigt werden.<br />

Da im Falle der Rücknahme des Antrags die Kostenfolge in<br />

§ 150 FamFG geregelt werden soll, ist der bisher in Nummer<br />

1311 KV GKG enthaltene Zusatz, dass die Ermäßigung bei<br />

einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO<br />

grundsätzlich nicht eintritt, nicht mehr erforderlich (Nummer<br />

1). Die Nummern 2 und 4 sind redaktionell an den Text<br />

des FamFG angepasst.<br />

Nummer 2 soll gegenüber der Formulierung des Gebührentatbestands<br />

der Nummer 1211 KV GKG dahin gehend erweitert<br />

werden, dass die Ermäßigung auch dann eintritt, wenn<br />

der Beschluss nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu<br />

erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht<br />

wird. Dieser Vorschlag korrespondiert mit der vorgeschlagenen<br />

Regelung in Absatz 2 der Anmerkung. Dieser Teil der<br />

Anmerkung entspricht der vergleichbaren Regelung in<br />

Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1211 KV GKG. Es sollte<br />

kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Begründung<br />

aus den genannten Gründen sofort oder nachträglich im<br />

Wege der Ergänzung in den Beschluss aufgenommen wird.<br />

Von dem Ermäßigungstatbestand der Nummer 2 soll die<br />

Endentscheidung in einer Scheidungssache ausgenommen<br />

werden. In diesen Fällen haben die beteiligten Ehepaare auch<br />

ohne kostenrechtliche Privilegierung regelmäßig ein Interesse<br />

daran, das Verfahren zügig zu beenden. Fehlt dieses Interesse<br />

trotz Entscheidungsreife des Verfahrens, liegt dies entweder<br />

daran, dass ein oder beide Ehegatten den Eintritt von<br />

Rechtsfolgen aus einer Folgesache verzögern oder dass die<br />

Ehegatten die Rechtskraft wegen sonstiger Folgen (z. B. aus<br />

steuerlichen Gründen oder wegen der Krankenversicherungspflicht<br />

des bisher mitversicherten Ehegatten) hinausschieben<br />

wollen. In diesen Fällen kann durch einen kostenrechtlichen<br />

Anreiz ein Rechtsmittelverzicht nicht erreicht<br />

werden. Die Regelung dürfte auch bei den etwa 8 Prozent<br />

streitigen Scheidungen nicht zu einer wesentlichen Entlastung<br />

der Gerichte führen. Angesichts der Bedeutung der<br />

Scheidung wird der die Abweisung der Scheidung begehrende<br />

Ehegatte nicht wegen des Kostenvorteils auf ein Rechts-<br />

mittel verzichten. Auch spart das Gericht keinen nennenswerten<br />

Aufwand. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind<br />

in diesen Fällen weder vom Umfang noch vom rechtlichen<br />

Anspruch her aufwendig, sondern formelhaft und zumeist<br />

automatisiert.<br />

Da in Familiensachen Endentscheidungen nur noch durch<br />

Beschluss und nicht mehr durch Urteil ergehen, kann auch<br />

der bisherige Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 1311 KV<br />

GKG entfallen.<br />

Zu Abschnitt 2 (Beschwerde gegen die Endentscheidung)<br />

In diesem Abschnitt sollen die Gebühren für das Beschwerdeverfahren<br />

in der Hauptsache geregelt werden, wobei im<br />

Wesentlichen die für die Berufung und die Beschwerde in<br />

Folgesachen geltenden Regelungen der Nummern 1320 bis<br />

1322 KV GKG übernommen werden sollen.<br />

Durch die Vorbemerkung 1.1.2 soll klargestellt werden, dass<br />

die gegenüber den Familienstreitsachen reduzierten Gebühren<br />

dieses Abschnitts auch dann Anwendung finden sollen,<br />

wenn nur die Endentscheidung in einer Folgesache mit der<br />

Beschwerde angegriffen wird. Dies entspricht der geltenden<br />

Rechtslage und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Kostenanreize<br />

dafür geschaffen werden sollen, Scheidungsfolgesachen<br />

gleich in das Verbundverfahren einzuführen und<br />

nicht später als isoliertes Verfahren anhängig zu machen.<br />

Zu Nummer 1122<br />

Die Ermäßigungstatbestände der Nummer 1122 bedürfen<br />

gegenüber der Nummer 1322 KV GKG in einigen Punkten<br />

der Anpassung. Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigt, dass<br />

im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung nicht<br />

mehr zwingend vorgeschrieben ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2<br />

FamFG), und übernimmt die im GKG für solche Fälle übliche<br />

Regelung (z. B.: Nummer 1211 Nr. 1 Buchstabe c, d KV<br />

GKG).<br />

Nummer 2 berücksichtigt, dass für das Beschwerdeverfahren<br />

keine Regelung vorgesehen ist, nach der die Begründung<br />

der Endentscheidung aufgrund entsprechender Erklärungen<br />

der Beteiligten entbehrlich ist. Für die Begründung der Endentscheidung<br />

soll vielmehr ausschließlich § 69 Abs. 2<br />

FamFG gelten. Folglich ist auch ein der Nummer 1323 KV<br />

GKG entsprechender Ermäßigungstatbestand nicht vorgesehen.<br />

Zu Abschnitt 3 (Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung)<br />

In diesem Abschnitt sollen die Gerichtsgebühren für das<br />

Rechtsbeschwerdeverfahren geregelt werden. Die vorgeschlagenen<br />

Regelungen entsprechen den Vorschriften über<br />

die Gebühren im Revisionsverfahren in den Nummern 1330<br />

bis 1332 KV GKG. Die Ermäßigungstatbestände in Nummer<br />

1132 sollen gegenüber Nummer 1332 KV GKG auf den Fall<br />

der Rücknahme der Rechtsbeschwerde nach Begründung reduziert<br />

werden, da im Rechtsbeschwerdeverfahren zukünftig<br />

die Vorschriften der ZPO und folglich die in Nummer 1332<br />

KV GKG weiter aufgeführten Tatbestände keine Anwendung<br />

mehr finden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 310 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Abschnitt 4 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

gegen die<br />

Endentscheidung)<br />

Für das durch § 75 FamFG neu eingeführte Verfahren auf<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde soll für den Fall,<br />

dass das Rechtsbeschwerdegericht den Antrag auf Zulassung<br />

ablehnt, eine Gerichtsgebühr erhoben werden, da das<br />

Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren einen<br />

nicht nur unerheblichen Prüfungsaufwand entfalten muss.<br />

Entsprechend der Regelung über die Zulassung der<br />

Sprungrevision gemäß § 566 ZPO (Nummer 1240 KV<br />

GKG) soll diese Gebühr die Hälfte der Gebühr für das Verfahren<br />

im Allgemeinen für den ersten Rechtszug betragen,<br />

also 1,0. Im Hinblick auf den relativ geringen Gebührensatz<br />

ist eine Ermäßigung für den Fall der Rücknahme des Antrags<br />

entbehrlich.<br />

Zu Hauptabschnitt 2 (Hauptsacheverfahren in<br />

selbständigen Familienstreitsachen)<br />

Für Familienstreitsachen, die nicht Folgesache einer Scheidungssache<br />

sind, sollen im Wesentlichen die für die zivilrechtlichen<br />

Prozessverfahren vor den ordentlichen Gerichten<br />

geltenden Gebührenregelungen (Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV<br />

GKG) übernommen werden.<br />

Zu Abschnitt 1 (Vereinfachtes Verfahren über den<br />

Unterhalt Minderjähriger)<br />

Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

sollen für den ersten Rechtszug sowie für das<br />

Beschwerdeverfahren die Gebührenregelungen der Nummern<br />

1120 und 1122 KV GKG übernommen werden. Im ersten<br />

Rechtszug soll auch weiterhin eine Gebühr in der Regel<br />

nur dann anfallen, wenn das Gericht tatsächlich den beantragten<br />

Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) erlässt. Andernfalls<br />

wird auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt<br />

(§ 255 FamFG) und es fällt die Gebühr 1220 an. Im<br />

Beschwerdeverfahren soll demgegenüber – wie auch nach<br />

geltendem Recht – eine Verfahrensgebühr erhoben werden.<br />

Da auch in diesen Verfahren bei Rücknahme der Beschwerde<br />

vor Erlass der Endentscheidung eine erhebliche Verfahrenserleichterung<br />

für das Gericht eintritt, soll wie in anderen<br />

Beschwerdeverfahren für diesen Fall ein Ermäßigungstatbestand<br />

eingeführt werden (Nummer 1212). Da für das<br />

Beschwerdeverfahren nicht die Regelungen der ZPO, sondern<br />

die des FamFG gelten (§ 113 Abs. 1 FamFG), wird für<br />

den Zeitpunkt der Rücknahme nicht eine der Nummer 1221,<br />

sondern eine der Nummer 1321 entsprechende Regelung<br />

vorgeschlagen: In Absatz 1 der Anmerkung wird die Zurücknahme<br />

der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die<br />

Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn<br />

die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel<br />

(§ 41 Abs. 2 FamFG) bekannt gegeben worden<br />

ist, gesondert geregelt, weil sonst im Falle der schriftlichen<br />

Entscheidung nicht klar wäre, welches der letztmögliche<br />

Zeitpunkt für die Rücknahme ist.<br />

Da ein § 655 ZPO entsprechendes Verfahren auf Abänderung<br />

des Vollstreckungstitels bei Veränderung des Kindergeldes<br />

oder einer vergleichbaren Leistung nach dem FamFG<br />

nicht mehr vorgesehen ist, sollen den Nummern 1121 und<br />

1123 KV GKG entsprechende Regelungen nicht übernommen<br />

werden.<br />

Vorschriften über Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

sowie den Antrag auf Zulassung der<br />

Sprungrechtsbeschwerde (Nummer 1213 bis 12<strong>16</strong>) sollen<br />

entsprechend der Regelungen in den übrigen Gliederungsabschnitten<br />

hinzugefügt werden. Nach geltendem Recht wird<br />

für ein Rechtsbeschwerdeverfahren die Auffanggebühr nach<br />

Nummer 1823 KV GKG erhoben.<br />

Zu Abschnitt 2 (Verfahren im Übrigen)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Erster Rechtszug)<br />

Die Gebührenregelungen dieses Abschnitts entsprechen<br />

unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass in Familienstreitsachen<br />

die Vorschrift des § 495a ZPO keine Anwendung<br />

findet (§ 113 Abs. 1 FamFG) mit einigen redaktionellen<br />

Anpassungen an den Entwurf des FamFG den<br />

Nummern 1210 und 1211 KV GKG.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Beschwerde gegen die Endentscheidung)<br />

Die Gebührenregelungen dieses Abschnitts entsprechen<br />

– mit redaktionellen Anpassungen – den Nummern 1220<br />

bis 1222 KV GKG. Wegen der Abweichungen gegenüber<br />

den Regelungen im GKG in Nummer 1224 Nr. 1 Buchstabe<br />

b und Nr. 2 sowie wegen des Wegfalls eines der<br />

Nummer 1223 KV GKG entsprechenden Ermäßigungstatbestands<br />

wird auf die Begründung zu Nummer 1122 verwiesen.<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung)<br />

Die Rechtsbeschwerde soll nach dem Entwurf des FamFG<br />

für Familienstreitsachen an die Stelle der Revision treten.<br />

Daher sollen die Gebührenregelungen für die Rechtsbeschwerde<br />

den Nummern 1230 bis 1232 KV GKG entsprechen.<br />

Soweit Abänderungen vorgeschlagen werden, wird auf<br />

die Begründung zu Hauptabschnitt 1 Abschnitt 3 verwiesen.<br />

Zu Unterabschnitt 4 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

gegen die<br />

Endentscheidung)<br />

Die Gebührenregelungen dieses Abschnitts entsprechen den<br />

Nummern 1240, 1241 KV GKG für das Verfahren über die<br />

Zulassung der Sprungrevision.<br />

Zu Hauptabschnitt 3 (Hauptsacheverfahren in<br />

selbständigen Familiensachen<br />

der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit)<br />

In diesem Hauptabschnitt sollen die Gerichtsgebühren für<br />

die selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

geregelt werden. Auch für solche Verfahren sollen<br />

zukünftig grundsätzlich Verfahrensgebühren anfallen (vgl.<br />

Nummer 1 des allgemeinen Teils der Begründung). Eine<br />

Ausnahme bilden lediglich die Jahresgebühren für Vormundschaften<br />

und Dauerpflegschaften (Nummer 1311 und<br />

1312).


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 311 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Abschnitt 1 (Kindschaftssachen)<br />

In diesem Abschnitt sollen die Gerichtsgebühren für die in<br />

§ 151 FamFG genannten Kindschaftssachen geregelt werden.<br />

Aus sozialpolitischen Gründen soll die Gebührenhöhe<br />

deutlich niedriger sein als für andere Verfahren.<br />

Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 1.3.1 sollen einige Verfahren<br />

gebührenfrei bleiben. Für die Pflegschaft für eine Leibesfrucht<br />

(§ 1912 BGB) soll auf die Erhebung von Gebühren<br />

verzichtet werden (Nummer 1), weil grundsätzlich der Minderjährige<br />

für die Kosten bei einer Dauerpflegschaft haftet<br />

(§ 22 FamGKG) oder bei einer Einzelpflegschaft in der Regel<br />

ihm die Kosten aufzuerlegen sein werden, wenn die<br />

Pflegschaft nicht seine Person betrifft. Die Leibesfrucht<br />

kann jedoch nicht zum Kostenschuldner bestimmt werden.<br />

Für Unterbringungsmaßnahmen gegen Minderjährige soll es<br />

bei der derzeitigen Gebührenfreiheit gemäß § 128b KostO<br />

bleiben (Nummer 2). Verfahren, welche Aufgaben nach dem<br />

Jugendgerichtsgesetz (JGG) betreffen (Auswahl und Anordnung<br />

von Erziehungsmaßregeln durch Überlassungen durch<br />

den Jugendrichter, § 53 JGG; Bestellung eines Pflegers nach<br />

§ 67 Abs. 4 Satz 3 JGG), sollen – was derzeit nicht eindeutig<br />

geregelt ist – gebührenfrei sein, da das Jugendgericht die<br />

Erziehungsmaßregeln, ohne weitere Gebühren auszulösen,<br />

auch selbständig auswählen und anordnen kann und es daher<br />

nicht vermittelbar ist, weshalb für das zusätzliche Verfahren<br />

gemäß § 53 JGG, dessen Einleitung allein von der Entscheidung<br />

des Jugendgerichts abhängt, zusätzliche Gebühren anfallen<br />

sollten (Nummer 3).<br />

Absatz 2 der Vorbemerkung will eine Kostenerhebung von<br />

dem minderjährigen Kind ausschließen, wenn dessen Vermögen<br />

nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht mehr als<br />

25 000 Euro beträgt. Dabei bleibt ein angemessenes Hausgrundstück,<br />

das von dem Minderjährigen oder seinen Eltern<br />

allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise<br />

bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen<br />

bewohnt werden soll, außer Betracht. Dieser Vorschlag entspricht<br />

der geltenden Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 und<br />

§ 93 Satz 5, § 95 Abs. 1 Satz 2 KostO. Die geplante Regelung<br />

soll immer gelten, wenn von dem Minderjährigen<br />

Gebühren erhoben werden. Werden die Kosten in einer<br />

Kindschaftssache z. B. den Eltern auferlegt, soll die Vermögensfreigrenze<br />

keine Rolle spielen.<br />

Der Verfahrensbeistand findet in der Vorbemerkung keine<br />

Erwähnung. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist<br />

grundsätzlich Teil des Verfahrens, für das der Verfahrensbeistand<br />

bestellt wird. Die Bestellung ist damit entweder durch<br />

die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten oder es entstehen,<br />

falls ein solches Verfahren gebührenfrei ist, für die<br />

Bestellung des Verfahrensbeistands ebenfalls keine Gebühren.<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Verfahren vor dem Familiengericht)<br />

Zu Nummer 1310<br />

Soweit Gebühren für Kindschaftssachen erhoben werden<br />

sollen, soll der Gebührensatz grundsätzlich 0,5 betragen. Für<br />

zahlreiche Verfahren, die nach Inkrafttreten des FamFG<br />

Kindschaftssachen sein werden, wird nach geltendem Recht<br />

für die beantragte Rechtshandlung eine Gebühr mit einem<br />

Satz von 1,0 nach der KostO erhoben (§ 94 Abs. 1 Nr. 2<br />

bis 6, 8 und 9, § 95 Abs. 1 KostO). Bei einem Gegenstands-<br />

wert von 3 000 Euro (Auffangwert, § 30 Abs. 2 KostO) beträgt<br />

die Gebühr 26 Euro. Die beabsichtigte Verfahrensgebühr<br />

mit einem Gebührensatz von 0,5 führt zwar zu einer<br />

Erhöhung. Bei einem Verfahrenswert von 3 000 Euro (Auffangwert,<br />

§ 42 FamGKG) würde die Gebühr 44,50 Euro betragen.<br />

Dies ist aber vertretbar und angemessen. Gerade Verfahren<br />

in Kindschaftssachen sind für das Gericht in der<br />

Regel mit erheblichem Aufwand verbunden. Minderjährige<br />

sind von der Zahlung der Kosten als Antragsteller nach § 21<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamGKG befreit. Nach § 81 Abs. 3<br />

FamFG können ihnen Kosten in diesen Verfahren, soweit<br />

diese ihre Person betreffen, nicht auferlegt werden. Ferner<br />

soll § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG dem Gericht die Möglichkeit<br />

geben, von der Erhebung der Gebühr – auch zum Teil – abzusehen.<br />

Mit Absatz 1 der Anmerkung soll klargestellt werden, dass<br />

diese Gebühr nicht für Verfahren entsteht, die in den Rahmen<br />

einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. Dies entspricht<br />

der geltenden Regelung in § 95 Abs. 1 Satz 3 KostO. Nach<br />

Absatz 2 der Anmerkung soll neben der Gebühr für das Verfahren,<br />

in dem eine Umgangspflegschaft angeordnet wird,<br />

keine besondere Gebühr für die Umgangspflegschaft mehr<br />

anfallen.<br />

Die vorgeschlagene Gebühr soll unabhängig von der Zahl<br />

der Minderjährigen nur einmal entstehen, wenn ein Verfahren<br />

mehrere Minderjährige betrifft. Dies entspricht der geltenden<br />

Regelung in § 95 Abs. 3 KostO. Eine ausdrückliche<br />

Regelung ist entbehrlich, weil die Gebühr in jedem Verfahren<br />

hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstandes<br />

nur einmal entsteht (§ 29 FamGKG). Für bestimmte<br />

Kindschaftssachen ist in § 45 Abs. 2 FamGKG ausdrücklich<br />

bestimmt, dass eine Kindschaftssache auch dann als ein Gegenstand<br />

zu bewerten ist, wenn sie mehrere Kinder betrifft.<br />

Zu Nummer 1311<br />

Nicht praktikabel ist die Einführung von Verfahrensgebühren<br />

bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften. In diesen<br />

Verfahren geht die gerichtliche Tätigkeit über den Erlass einer<br />

Endentscheidung zeitlich weit hinaus. Gerade auch nach<br />

Einrichtung der Vormundschaft bzw. Pflegschaft sind weitere<br />

Tätigkeiten des Gerichts im Rahmen der Vormundschaft<br />

bzw. Pflegschaft erforderlich. Das Verfahren läuft auf unabsehbare<br />

Zeit, bis die Erfordernisse für die Einrichtung der<br />

Vormundschaft bzw. Pflegschaft entfallen. Dies hat das Gericht<br />

laufend zu prüfen. Daher sollen wie nach geltendem<br />

Recht (§ 92 KostO) Jahresgebühren erhoben werden, deren<br />

Höhe sich nach dem Vermögen des von der Maßnahme betroffenen<br />

Minderjährigen bemisst, es sei denn, die Dauerpflegschaft<br />

hat nicht unmittelbar das Vermögen zum Gegenstand.<br />

Dabei soll nur das Vermögen berücksichtigt werden,<br />

das über der Vermögensfreigrenze liegt, d. h. die Gebühr in<br />

Höhe von 5 Euro je angefangene 5 000 Euro Vermögen, mindestens<br />

50 Euro – soll auch künftig nur für das einen Betrag<br />

von 25 000 Euro übersteigende Vermögen ohne Berücksichtigung<br />

des selbst oder von Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks<br />

erhoben werden. So wäre bei einem Vermögen<br />

bis 75 000 Euro eine Jahresgebühr von 50 Euro zu erheben.<br />

Für eine Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen<br />

zum Gegenstand hat, sollen sich die Gebühren nach<br />

Nummer 1312 bestimmen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 312 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Die Absätze 2 und 3 der Anmerkung entsprechen § 92<br />

Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 KostO. Absatz 4 der Anmerkung<br />

übernimmt die Regelung aus § 92 Abs. 4 KostO.<br />

Zu Nummer 1312<br />

Diese Vorschrift übernimmt die Regelung aus § 92 Abs. 1<br />

Satz 4 KostO.<br />

Zu Nummer 1313<br />

Bei einer Pflegschaft für eine einzelne Rechtshandlung soll<br />

eine Verfahrensgebühr wie in anderen Kindschaftssachen erhoben<br />

werden, also mit einem Gebührensatz von 0,5. Auch<br />

nach geltendem Recht wird für eine solche Pflegschaft eine<br />

wertabhängige Gebühr erhoben, und zwar mit einem Gebührensatz<br />

von 1,0 nach der KostO (§ 93 Satz 1 KostO). Die<br />

vorgeschlagene Regelung übernimmt das geltende Recht<br />

also entsprechend der vorgeschlagenen Regelung zu den<br />

Kindschaftssachen im Übrigen.<br />

Zu Unterabschnitt 2 (Beschwerde gegen die Endentscheidung)<br />

Zu Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung)<br />

Zu Unterabschnitt 4 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

gegen die Endentscheidung)<br />

Die Gebühren für die Rechtsmittelverfahren sollen gegenüber<br />

dem geltenden Recht entsprechend der Systematik dieses<br />

Gesetzentwurfes erhöht werden. Nach geltendem Recht<br />

sind sowohl für die Beschwerde wie auch für die weitere Beschwerde<br />

bei Verfahren, die Kindschaftssachen im Sinne des<br />

§ 151 FamFG entsprechen, Gebühren mit einem Satz von<br />

0,5, bei Rücknahme mit einem Satz von 0,25 nach der KostO<br />

vorgesehen (§ 131 Abs. 1 KostO). Bei einem Rechtsmittel,<br />

das ein Minderjähriger selbst oder ein Dritter in seinem Interesse<br />

eingelegt hat, ist das Verfahren gebührenfrei (§ 131<br />

Abs. 3 KostO). Bei der Kostenfreiheit für Minderjährige soll<br />

es – außer bei Vormundschaft oder Dauerpflegschaft –<br />

grundsätzlich bleiben, wenn das Verfahren seine Person betrifft<br />

(§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamGKG und § 81 Abs. 3<br />

FamFG). Im Übrigen aber soll das Verfahren über die Beschwerde<br />

sowie über die Rechtsbeschwerde entsprechend<br />

der Systematik des GKG und dieses Gesetzentwurfes erhöht<br />

werden, und zwar für das Beschwerdeverfahren auf 1,0 und<br />

für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1,5 (Nummer 1314<br />

und 13<strong>16</strong>).<br />

Die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren soll sich auf<br />

einen Gebührensatz von 0,5 ermäßigen, wenn das Verfahren<br />

ohne Endentscheidung beendet wird (Nummer 1315). In Absatz<br />

1 der Anmerkung wird die Zurücknahme der Beschwerde<br />

vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle<br />

übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht<br />

bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben<br />

worden ist, gesondert geregelt, weil sonst im Fall der<br />

schriftlichen Entscheidung nicht klar wäre, welches der letztmögliche<br />

Zeitpunkt für die Rücknahme ist. Für die Fälle der<br />

Rücknahme der Rechtsbeschwerde sollen wie in den in den<br />

Hauptabschnitten 1 und 2 genannten Verfahren zwei Ermäßigungstatbestände<br />

eingeführt werden, die je nach dem Zeit-<br />

punkt der Antragsrücknahme unterschiedlich hohe Ermäßigungen<br />

vorsehen (Nummer 1317 und 1318).<br />

Für das vorgeschlagene Verfahren auf Zulassung der<br />

Sprungrechtsbeschwerde soll – entsprechend der Regelung<br />

in den Nummern 1140 und 1228 – eine Gebühr nur erhoben<br />

werden, wenn der Antrag abgelehnt wird (Nummer 1319).<br />

Es wird – entsprechend der Gebühr für das erstinstanzliche<br />

Verfahren – ein Gebührensatz von 0,5 vorgeschlagen. Ein<br />

niedrigerer Gebührensatz scheint im Hinblick auf die Zuständigkeit<br />

des Bundesgerichtshofs nicht angemessen.<br />

Zu Abschnitt 2 (Übrige Familiensachen der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit)<br />

Dieser Abschnitt soll die Gebühren für die übrigen Familiensachen<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit regeln. Die Vorbemerkung<br />

1.3.2 Abs. 1 zählt auf, um welche Verfahren es sich<br />

dabei handelt. Nicht genannt werden Adoptionsverfahren,<br />

die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen.<br />

Diese sollen – wie nach geltendem Recht – gebührenfrei<br />

bleiben.<br />

Die in Absatz 1 der Vorbemerkung genannten Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen kostenrechtlich spiegelbildlich<br />

zum Verfahrensrecht ebenfalls einheitlich behandelt<br />

werden. Die nach dem FamFG als Abstammungssachen bezeichneten<br />

Verfahren sind – mit Ausnahme der selten vorkommenden<br />

Verfahren nach § <strong>16</strong>00e Abs. 2 BGB – derzeit<br />

Kindschaftssachen im Sinne von § 640 ZPO, für die<br />

Gerichtsgebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV GKG<br />

erhoben werden. Für ein erstinstanzliches Verfahren fällt daher<br />

eine Gebühr mit einem Satz von 3,0 nach dem GKG an.<br />

Für die weiter genannten Verfahren fällt nach geltendem<br />

Recht – mit Ausnahme der in § 231 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten<br />

Verfahren – eine Gebühr mit einem Satz von 1,0<br />

nach der KostO, teilweise als Verfahrensgebühr, teilweise als<br />

Aktgebühr ausgestaltet (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 und 7, §§ 97, 98,<br />

99, 100, 100a KostO), an. In Wohnungszuweisungs- und<br />

Hausrats- sowie in Versorgungsausgleichssachen erhöht sich<br />

die Gebühr auf einen Satz von 3,0 nach der KostO, wenn es<br />

zur richterlichen Entscheidung kommt.<br />

Mit Absatz 2 der Vorbemerkung soll erreicht werden, dass in<br />

Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, nur eine<br />

Gebühr anfällt. Für die gegebenenfalls notwendige Ersetzung<br />

einer Einwilligung soll keine weitere Gebühr entstehen.<br />

Zu Nummer 1320<br />

Um eine kostenrechtliche Vereinheitlichung aller übrigen<br />

Familiensachen herzustellen, soll nach der vorgeschlagenen<br />

Regelung eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 2,0<br />

nach dem FamGKG erhoben werden.<br />

In Abstammungssachen kommt es zu einer Ermäßigung der<br />

Gebühren um ein Drittel, in den übrigen Verfahren demgegenüber<br />

zum Teil zu einer Erhöhung der Gebühren. Allerdings<br />

ist durch die beabsichtigten Wertvorschriften für nahezu<br />

sämtliche Verfahren gewährleistet, dass die Höhe der<br />

Gebühren angemessen und vertretbar ausfällt.<br />

Bei einer Wohnungszuweisungssache fällt bei richterlicher<br />

Entscheidung nach geltendem Recht (Gegenstandswert<br />

4 000 Euro) gemäß § 100 KostO eine Gebühr in Höhe von


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 313 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

102 Euro (3,0 × 34 Euro) an. Nach der vorgeschlagenen Regelung<br />

würde nunmehr eine Gebühr in Höhe von 210 Euro<br />

anfallen. Diese Gebühr trägt dem Aufwand und der Bedeutung<br />

eines solchen Verfahrens besser Rechnung. In einem<br />

Adoptionsverfahren bezüglich eines Volljährigen fällt nach<br />

geltendem Recht, wenn der Regelwert von 3 000 Euro zugrunde<br />

gelegt wird, eine Gebühr in Höhe von 26 Euro an;<br />

nach der vorgeschlagenen Regelung würde in diesem Fall<br />

zukünftig eine Gebühr in Höhe von 178 Euro entstehen. Die<br />

derzeitige Gebühr steht in keinem angemessenen Verhältnis<br />

zu dem Aufwand des Gerichts und der für die Beteiligten erheblichen<br />

Bedeutung des Verfahrens. Den Wert soll das Gericht<br />

nach § 42 Abs. 2 unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der<br />

Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />

der Beteiligten, nach billigem Ermessen<br />

bestimmen. Nur wenn das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte<br />

für eine entsprechende Wertbestimmung hat,<br />

soll es nach Absatz 3 von einem Wert von 3 000 Euro ausgehen.<br />

In einigen Fällen, insbesondere in Güterrechtsverfahren und<br />

in Versorgungsausgleichssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

kann die vorgeschlagene neue Gebührenstruktur zu<br />

Gebührensteigerungen führen. Bei solchen vermögensrechtlichen<br />

Verfahren, die zum Teil mit einem erheblichen gerichtlichen<br />

Aufwand verbunden sind, ist nach dem Selbstverständnis<br />

von Wertgebühren auch die Erhebung höherer<br />

Gebühren ohne weiteres vertretbar.<br />

In Gewaltschutzsachen, für welche Gebührensteigerungen<br />

entsprechend des genannten Beispiels des Adoptionsverfahrens<br />

eintreten würden, trifft die erhöhte Kostenlast nur den<br />

Schuldner, dem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung<br />

auferlegt worden sind oder der sie freiwillig übernommen<br />

hat (§ 24 Nr. 1, 2 FamGKG), bei begründetem Antrag also in<br />

der Regel den Täter. Dieser verdient keine kostenrechtliche<br />

Privilegierung. Die vorgeschlagene Gebühr trägt dem Aufwand<br />

des Gerichts besser Rechnung als die derzeitige, sehr<br />

niedrige Gebühr. Die geschädigte Person haftet nach § 21<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamGKG nicht als Antragsteller für die<br />

Kosten. Auf die Begründung zu Artikel 2 (dort unter Nummer<br />

1) sowie auf die Begründung zu § 21 wird Bezug genommen.<br />

Zu Nummer 1321<br />

Die Verfahrensgebühr 1320 soll sich auf einen Gebührensatz<br />

von 0,5 ermäßigen, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung<br />

beendet wird oder die Endentscheidung wegen entsprechender<br />

mitwirkender Erklärungen der Beteiligten (§ 38<br />

Abs. 4 FamFG) keine Begründung enthält. Gleiches soll gelten,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 FamFG vorliegen,<br />

die Endentscheidung aber gleichwohl begründet<br />

wird, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland<br />

geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), da es<br />

sachlich nicht gerechtfertigt wäre, die Beteiligten in einem<br />

solchen Fall schlechter zu stellen. In Nummer 2 wird die Zurücknahme<br />

des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die<br />

Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn<br />

die Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel<br />

bekannt gegeben worden ist, gesondert genannt,<br />

weil sonst im Fall der schriftlichen Entscheidung<br />

nicht klar wäre, welches der letztmögliche Zeitpunkt für die<br />

Antragsrücknahme wäre.<br />

Zu den Nummern 1322 bis 1328<br />

Für die Rechtsmittelverfahren sowie für das Verfahren auf<br />

Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde sollen Verfahrensgebühren<br />

und Ermäßigungstatbestände gelten, die im gleichen<br />

Verhältnis zu den Gebühren für das Verfahren im ersten<br />

Rechtszug stehen wie die Gebühren der vorangegangenen<br />

Hauptabschnitte.<br />

Zu Hauptabschnitt 4 (Einstweiliger Rechtsschutz)<br />

In diesem Hauptabschnitt sollen die Gebühren für familienrechtliche<br />

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

(einstweilige Anordnung sowie in Familienstreitsachen der<br />

Arrest) geregelt werden.<br />

Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können im<br />

geltenden Recht grundsätzlich nur dann ergehen, wenn zugleich<br />

eine Ehesache oder eine Hauptsache anhängig ist oder<br />

wenn ein diesbezüglicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />

gestellt ist.<br />

Das Gerichtskostengesetz sieht für bestimmte einstweilige<br />

Anordnungen in Familiensachen in den Nummern 1420 bis<br />

1424 KV GKG eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5<br />

vor. Im Übrigen fallen keine Gebühren an. Im Arrestverfahren<br />

fällt eine 1,5 Gebühr an, wenn ohne mündliche Verhandlung<br />

durch Beschluss entschieden wird (Nummer 1410 KV<br />

GKG), und eine 3,0 Gebühr, wenn durch Urteil entschieden<br />

wird (Nummer 1412 KV GKG).<br />

Mit Buch 1 Abschnitt 4 FamFG wird das Institut der einstweiligen<br />

Anordnung in allen Familiensachen und in den Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt. Das Verfahren<br />

über eine einstweilige Anordnung soll künftig<br />

unabhängig von einem Hauptsacheverfahren durchgeführt<br />

werden können.<br />

Für alle Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird daher<br />

eine einheitliche und einfach zu handhabende Gebührenstruktur<br />

vorgeschlagen. Ohne Unterscheidung, ob es sich um<br />

eine einstweilige Anordnung oder um einen Arrest handelt,<br />

soll künftig eine 1,5 Verfahrensgebühr anfallen, die sich auf<br />

0,5 ermäßigt, wenn keine gerichtliche Entscheidung ergeht<br />

(Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 KV FamGKG). In<br />

Kindschaftssachen sollen allerdings wegen der besonderen<br />

Fürsorgepflicht des Staates gegenüber Kindern deutlich<br />

niedrigere Gebührensätze gelten (Teil 1 Hauptabschnitt 4<br />

Abschnitt 1 KV FamGKG). Der in der Regel geringeren Bedeutung<br />

der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

wird durch einen geringeren Verfahrenswert Rechnung getragen.<br />

Der damit für einen Teil der Verfahren verbundenen Verteuerung<br />

des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf<br />

den vom Gericht zu erbringenden Aufwand Rechnung getragen.<br />

Für die Betroffenen ist dies zumutbar, weil das Verfahren<br />

nicht zwingend mit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens<br />

verbunden ist, Kosten hierfür somit nicht<br />

zwingend anfallen.<br />

Die Gebühren für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

sollen deutlich unter den Gebühren für das Hauptsacheverfahren<br />

liegen. Gebührenfreie Verfahren des einstweiligen


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 314 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Rechtsschutzes soll es nicht mehr geben. Die Gerichtsgebühren<br />

für ein Arrestverfahren sollen den gleichen Regelungen<br />

unterworfen werden wie die einstweilige Anordnung und<br />

damit billiger werden. Damit wird im Verfahren des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes vor den Familiengerichten im Wesentlichen<br />

eine einheitliche und einfach zu handhabende Gebührenstruktur<br />

geschaffen.<br />

Die vorgeschlagene Vorbemerkung 1.4 soll bestimmen, dass<br />

für ein Verfahren über Aufhebung oder Änderung der im<br />

einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung<br />

keine erneuten Gebühren anfallen. Die Gebühr für das<br />

Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung oder<br />

die Anordnung des Arrestes soll ein sich eventuell anschließendes<br />

Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung umfassen.<br />

Dies entspricht geltendem Recht für einstweilige<br />

Anordnungen nach der ZPO (Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt<br />

2 Vorbemerkung 1.4.2.1 KV GKG, vgl. auch<br />

Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rn. 35 zu § 620a). § 54<br />

FamFG, der das Verfahren über die Aufhebung oder Änderung<br />

der Entscheidung regelt, entspricht inhaltlich weitgehend<br />

§ 620b ZPO.<br />

Das Arrestverfahren soll in diese Systematik mit einbezogen<br />

werden. Nach der geltenden Rechtslage sind für das Verfahren<br />

auf Aufhebung des Arrestes gemäß § 926 Abs. 2 oder<br />

§ 927 ZPO gesonderte Gebühren zu erheben. Die einheitliche<br />

Behandlung von Arrest und einstweiliger Anordnung<br />

dient der Vereinfachung. Die gegenüber den ZPO-Verfahren<br />

günstigere Regelung begründet sich mit der besonderen Verantwortung<br />

des Staates im Bereich des Familienrechts.<br />

Zu Abschnitt 1 (Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen)<br />

In diesem Abschnitt sollen die Gebühren für Verfahren über<br />

einstweilige Anordnungen in Kindschaftssachen im Sinne<br />

von § 151 FamFG geregelt werden. Es sollen auch hier Verfahrensgebühren<br />

eingeführt werden. Dies entspricht der Systematik<br />

des FamGKG. Wegen des geringeren Arbeitsaufwands<br />

für das Gericht sowie wegen des nur vorläufigen<br />

Regelungscharakters einer einstweiligen Anordnung soll die<br />

Verfahrensgebühr auch spürbar geringer sein als die für das<br />

Hauptsacheverfahren; bei Kindschaftssachen also statt 0,5<br />

(Gebühr 1310) 0,3 (Gebühr 1410). Wenn ein solches Verfahren<br />

über eine einstweilige Anordnung im Rahmen einer Vormundschaft<br />

oder Pflegschaft anfällt, soll dieses Verfahren<br />

durch die Jahresgebühren 1311 und 1312 mit abgegolten<br />

sein.<br />

In Beschwerdeverfahren (§ 57 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FamFG)<br />

soll – entsprechend der Systematik des Kostenverzeichnisses<br />

des FamGKG – eine gegenüber dem ersten Rechtszug erhöhte<br />

Verfahrensgebühr mit einem Satz von 0,5 erhoben werden.<br />

Wird das Verfahren ohne Endentscheidung beendet, soll sich<br />

die Gebühr auf einen Satz von 0,3 ermäßigen. Dieser Tatbestand<br />

kann nur unter Mitwirkung der Beteiligten eintreten<br />

und führt zu einer Arbeitserleichterung für die Gerichte.<br />

Zu Abschnitt 2 (Einstweilige Anordnung in den<br />

übrigen Familiensachen und Arrest)<br />

In den Verfahren, in denen sich die Gebühren für das<br />

Hauptsacheverfahren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 so-<br />

wie Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 richten, soll eine einheitliche<br />

Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,5 gelten (Nummer<br />

1420). Dies entspricht der Gebühr für das Verfahren im<br />

Allgemeinen im Verfahren über Arrest und einstweilige<br />

Verfügung nach dem GKG (Nummer 1410 KV GKG). Im<br />

Beschwerdeverfahren – soweit dieses zulässig ist (§ 57<br />

Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG) – soll eine Verfahrensgebühr mit<br />

einem Satz von 2,0 erhoben werden (Nummer 1422). Dies<br />

entspricht dem Verhältnis zwischen der Verfahrensgebühr<br />

im ersten Rechtszug und im Beschwerdeverfahren in den<br />

anderen Abschnitten des Kostenverzeichnisses. Der Systematik<br />

des Kostenverzeichnisses entsprechende Ermäßigungstatbestände<br />

sollen eingefügt werden (Nummer 1421,<br />

1423, 1424).<br />

Zu Hauptabschnitt 5 (Besondere Gebühren)<br />

Zu Nummer 1500<br />

Die vorgeschlagene Gebührenregelung für den so genannten<br />

Mehrvergleich entspricht der Nummer 1900 KV GKG mit<br />

einem Gebührensatz von 0,25 des Werts, um den der Wert<br />

des Vergleichsgegenstandes den Wert des Verfahrensgegenstandes<br />

übersteigt. Dadurch soll der Mehraufwand des Gerichts<br />

bei der Mitwirkung an einer Vergleichsregelung, welche<br />

über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinausgeht,<br />

angemessen berücksichtigt werden. Die in Nummer 1900<br />

KV GKG geregelte kostenrechtliche Privilegierung in einstweiligen<br />

Anordnungen in Familiensachen nach § 620 oder<br />

§ 641d ZPO soll entfallen. Das FamFG führt das Verfahren<br />

über eine einstweilige Anordnung in allen Familiensachen<br />

ein. Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung soll<br />

künftig unabhängig von einem Hauptsacheverfahren durchgeführt<br />

werden können. Daher werden künftig gerade auch<br />

in Verfahren über eine einstweilige Anordnung gerichtliche<br />

Vergleiche geschlossen werden, die über den Wert des dort<br />

anhängigen Verfahrensgegenstandes hinausgehen.<br />

Keine Mehrvergleichsgebühr soll entsprechend der Regelung<br />

in Nummer 1900 KV GKG erhoben werden, wenn ein<br />

„überschießender“ Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren<br />

geschlossen wird.<br />

Zu Nummer 1501<br />

Die vorgeschlagene Gebührenregelung entspricht – redaktionell<br />

angepasst – Nummer 1901 KV GKG.<br />

Zu Nummer 1502<br />

Die vorgeschlagene Gebührenregelung bestimmt Gebühren<br />

für Zwangsmaßnahmen nach § 35 FamFG. Die Regelung<br />

tritt hinsichtlich der Familiensachen an die Stelle des geltenden<br />

§ 119 KostO. Bei diesen Zwangsmaßnahmen handelt es<br />

sich nicht um Vollstreckungshandlungen, sondern um Maßnahmen<br />

mit verfahrensleitendem Charakter.<br />

Je Anordnung soll eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben<br />

werden. Erfasst werden nicht nur die Anordnung von<br />

Zwangsgeld oder von Zwangshaft, sondern auch Maßnahmen<br />

nach § 35 Abs. 4 FamFG.<br />

Die Gebühren für Rechtsmittelverfahren sollen sich nach<br />

den Auffangtatbeständen in Hauptabschnitt 9 richten.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 315 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Hauptabschnitt 6 (Vollstreckung)<br />

Dieser Hauptabschnitt enthält die Gebühren für die Vollstreckungsmaßnahmen<br />

des Familiengerichts. Dies soll durch<br />

Satz 1 der Vorbemerkung klargestellt werden. Durch Satz 2<br />

der Vorbemerkung ist bestimmt, dass für Maßnahmen, die in<br />

die Zuständigkeit des Vollstreckungs- oder Arrestgerichts<br />

fallen, Gebühren nach dem GKG erhoben werden. Eine<br />

gleichlautende Regelung ist hinsichtlich der Auslagen in<br />

Vorbemerkung 2 Abs. 4 KV FamGKG vorgesehen. Eine<br />

korrespondierende Klarstellung ist durch eine entsprechende<br />

Änderung in § 1 GKG vorgesehen (vgl. Artikel 47 Abs. 1<br />

Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).<br />

In den Nummern <strong>16</strong>00 bis <strong>16</strong>03 sind die Gebühren für Vollstreckungshandlungen<br />

des Familiengerichts vorgesehen, die<br />

in Buch 1 Abschnitt 8 FamFG geregelt werden sollen, wenn<br />

auch das GKG für vergleichbare Maßnahmen der Zwangsvollstreckung<br />

– einschließlich der Erteilung einer weiteren<br />

vollstreckbaren Ausfertigung – Gebühren vorsieht. Die Höhe<br />

der vorgeschlagenen Gebühren orientiert sich an den Gebühren<br />

nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 KV GKG.<br />

Nummer <strong>16</strong>02 soll die Gebühren für die Anordnung von<br />

Zwangs- oder Ordnungsmitteln innerhalb der Vollstreckung<br />

bestimmen. Die Gebühr soll für jede Anordnung gesondert<br />

erhoben werden. Mehrere Anordnungen von Ordnungsmitteln<br />

sollen dagegen die Gebühr nur einmal auslösen, sofern<br />

sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Hat der Verpflichtete<br />

eine Handlung wiederholt vorzunehmen oder zu unterlassen,<br />

soll die Anordnung eines Ordnungsmittels gegen jeden Verstoß<br />

eine besondere Gebühr auslösen. Verstößt zum Beispiel<br />

ein Elternteil gegen eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung<br />

und wird deshalb ein Ordnungsgeld festgesetzt,<br />

fällt hierfür eine Gebühr an. Verstößt der Elternteil beim<br />

nächsten Umgangstermin in gleicher Weise gegen die Regelung<br />

und wird erneut ein Ordnungsgeld festgesetzt, fällt die<br />

Gebühr nach der vorgeschlagenen Regelung erneut an.<br />

Die Gebühren für Rechtsmittelverfahren sollen sich nach<br />

den Auffangtatbeständen in Hauptabschnitt 9 richten.<br />

Zu Hauptabschnitt 7 (Verfahren mit Auslandsbezug)<br />

In diesem Gliederungsabschnitt sollen alle Gebühren für<br />

Verfahren mit Auslandsbezug geregelt werden, die vor das<br />

Familiengericht gehören, ferner das Verfahren über den Antrag<br />

nach § 107 Abs. 5, 6 und 8 FamFG vor dem Oberlandesgericht.<br />

Zu Abschnitt 1 (Erster Rechtszug)<br />

Zu den Nummern 1710 bis 1713<br />

Die Nummern 1710 bis 1713 übernehmen die Regelungen<br />

der Nummern 1510 bis 1513 KV GKG, ergänzt um die Regelungen<br />

aus § 51 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes<br />

(IntFamRVG).<br />

Zu Nummer 1714<br />

In Nummer 1714 sollen die Gebühren für das gerichtliche<br />

Verfahren gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />

betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />

in Ehesachen (§ 107 Abs. 5, 6 und 8 FamFG)<br />

geregelt werden. Die im FamFG vorgesehene Regelung<br />

ersetzt die Vorschrift des Artikels 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes.<br />

Nach geltendem Recht werden gemäß<br />

Artikel 7 § 2 Abs. 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />

für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Kosten nach<br />

der Kostenordnung erhoben. Bei Zurückweisung des Antrags<br />

durch das Oberlandesgericht wird eine – vom Oberlandesgericht<br />

zu bestimmende – Gebühr zwischen 10 und 310<br />

Euro erhoben, bei Rücknahme die Hälfte dieser Rahmengebühr.<br />

Künftig soll eine einheitliche Festgebühr von 200 Euro<br />

vorgesehen werden. Soweit im Einzelfall eine niedrigere Gebühr<br />

angemessen ist, kann das Gericht nach § 81 Abs. 1<br />

FamFG anordnen, dass die Gebühr ganz oder zum Teil nicht<br />

zu erheben ist.<br />

In die Regelung soll auch das neu eingeführte Verfahren für<br />

andere ausländische Entscheidungen nicht vermögensrechtlicher<br />

Art nach § 108 Abs. 2 FamFG einbezogen werden.<br />

Die derzeitige Gebührenregelung für das Justizverwaltungsverfahren<br />

in Artikel 7 § 2 Abs. 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />

soll in die Justizverwaltungskostenordnung<br />

(JVKostO) eingestellt werden (vgl. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2<br />

Buchstabe a).<br />

Zu Nummer 1715<br />

Der Vorschlag entspricht der Regelung in Nummer 1511 KV<br />

GKG.<br />

Zu Abschnitt 2 (Beschwerde und Rechtsbeschwerde<br />

gegen die Endentscheidung)<br />

Dieser Gliederungsabschnitt enthält die Gebühren für das<br />

Verfahren über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.<br />

Die Nummer 1720 entspricht inhaltlich Nummer 1520<br />

KV GKG und Nummer 1723 der bisherigen Nummer 1521<br />

KV GKG.<br />

Die Ermäßigungstatbestände der Nummern 1721 und 1722<br />

entsprechen den Nummern 1521 und 1522 KV GKG.<br />

Zu Hauptabschnitt 8 (Rüge wegen Verletzung des<br />

Anspruchs auf rechtliches Gehör)<br />

Die Gebühr 1800 für das Verfahren über die Rüge wegen<br />

Verletzung des rechtlichen Gehörs entspricht der Regelung<br />

in Nummer 1700 KV GKG.<br />

Zu Hauptabschnitt 9 (Rechtsmittel im Übrigen)<br />

In diesem Hauptabschnitt sollen die sonstigen Beschwerden<br />

und Rechtsbeschwerden zusammengefasst werden, für die in<br />

den vorangegangenen Gliederungsabschnitten keine besonderen<br />

Gebühren bestimmt sind.<br />

Zu Abschnitt 1 (Sonstige Beschwerden)<br />

Nummer 1910 übernimmt Nummer 1810 KV GKG für die<br />

Familienstreitsachen und Nummer 1911 die Nummer 1811<br />

KV GKG.<br />

Der Gebührentatbestand der Nummer 1912 entspricht der<br />

Auffanggebühr in der geltenden Nummer 1812 KV GKG.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 3<strong>16</strong> – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Abschnitt 2 (Sonstige Rechtsbeschwerden)<br />

Nummer 1920 übernimmt die Regelung der Nummer 1823<br />

KV GKG für die Familienstreitsachen und Nummer 1923<br />

den Auffangtatbestand für die Rechtsbeschwerde der Nummer<br />

1826 KV GKG.<br />

Die Ermäßigungstatbestände der Nummern 1921, 1922 und<br />

1924 entsprechen den Ermäßigungstatbeständen in den<br />

Nummern 1824, 1825 und 1827 KV GKG.<br />

Zu Abschnitt 3 (Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde<br />

in sonstigen Fällen)<br />

Da § 75 FamFG sehr weitgehend die Möglichkeit der<br />

Sprungsrechtsbeschwerde vorsieht, soll für das Verfahren<br />

auf Zulassung der Sprungsrechtsbeschwerde ein Auffangtatbestand<br />

vorgesehen werden, der immer dann anzuwenden<br />

ist, wenn keine der in den vorangegangenen Gliederungsabschnitten<br />

vorgesehene Regelung zutrifft.<br />

Zu Teil 2 (Auslagen)<br />

In Teil 2 des Kostenverzeichnisses sollen die zu erhebenden<br />

Auslagen geregelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen<br />

entsprechen im Wesentlichen Teil 9 KV GKG unter Berücksichtigung<br />

der Besonderheiten, die sich aus den §§ 136<br />

und 137 KostO ergeben.<br />

Die Vorbemerkung 2 soll in Absatz 1 den Regelungsgehalt<br />

des Absatzes 1 der Vorbemerkung 9 KV GKG sowie die Regelung<br />

des § 131 Abs. 5 KostO übernehmen. In Absatz 2 der<br />

Vorbemerkung soll der Regelungsgehalt des Absatzes 2 der<br />

Vorbemerkung 9 KV GKG sowie des § 137 Abs. 2 KostO<br />

übernommen werden. Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkung<br />

übernimmt die Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO hinsichtlich<br />

der Auslagen. Unter den gleichen Voraussetzungen,<br />

nach denen die Gebühren erheben werden, sollen auch die<br />

Auslagen angesetzt werden. Satz 2 des Absatzes 3 erstreckt<br />

die in Vorbemerkung 1.3.1 bestimmte Gebührenfreiheit auch<br />

auf die Auslagen. Auf die Begründung zur Vorbemerkung<br />

1.3.1 Abs. 1 wird verwiesen. Wie im geltenden Recht (§ 93a<br />

Abs. 2 KostO, § 128b Satz 2 KostO) sollen diese Privilegierungen<br />

hinsichtlich der an Verfahrensbeistände gezahlten<br />

Beträge (Nummer 2013) keine Anwendung finden. Für diese<br />

Auslagen soll wie bisher eine Sonderreglung gelten (vgl.<br />

Anmerkung zu Nummer 2013). In Absatz 4 soll entsprechend<br />

der Vorbemerkung 1.6 bestimmt werden, dass für<br />

Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Vollstreckungsoder<br />

Arrestgerichts fallen, Auslagen nach dem GKG erhoben<br />

werden.<br />

Zu Nummer 2000<br />

Der Auslagentatbestand für die Dokumentenpauschale entspricht<br />

redaktionell angepasst Nummer 9000 KV GKG einschließlich<br />

der Absätze 1 und 2 seiner Anmerkung. Er tritt<br />

auch an die Stelle des § 136 KostO.<br />

Zu Nummer 2001<br />

Dieser Auslagentatbestand entspricht Nummer 9001 KV<br />

GKG und inhaltlich der entsprechenden Regelungen in<br />

§ 137 Abs. 1 Nr. 1 KostO.<br />

Zu Nummer 2002<br />

Nummer 2002 entspricht Nummer 9002 KV GKG und § 137<br />

Abs. 1 Nr. 2 KostO in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.<br />

Zu Nummer 2003<br />

In diesen Auslagentatbestand soll die Regelung aus Nummer<br />

9003 KV GKG übernommen werden, die inhaltlich der Regelung<br />

in § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 1. Januar 2008:<br />

§ 137 Abs. 1 Nr. 3 KostO) entspricht.<br />

Zu den Nummern 2004 bis 2012<br />

Die Auslagentatbestände übernehmen die Regelungen aus<br />

den Nummern 9004 bis 9006, 9008, 9010, 9011 bis 9014 und<br />

9017 KV GKG in redaktionell angepasster Form, soweit sie<br />

auf die Verfahren in Familiensachen zutreffen. Sie entsprechen<br />

den vergleichbaren Regelungen des § 137 Abs. 1<br />

KostO. Die Auslagentatbestände des KV GKG, die nicht<br />

übernommen worden sind, treffen auf Familiensachen nicht<br />

zu.<br />

Zu Nummer 2013<br />

Die Anmerkung zu diesem Auslagentatbestand übernimmt<br />

die Regelung aus § 93a KostO für den Verfahrensbeistand.<br />

Zu Nummer 2014<br />

Die nach dem vorgeschlagenen § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 6 BGB<br />

(Artikel 50 Nr. 28) aus der Staatskasse an den Umgangspfleger<br />

zu zahlenden Beträge sollen als Teil der Gerichtskosten<br />

für das Verfahren, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet<br />

wird, von demjenigen erhoben werden, den das Gericht<br />

in seiner Kostenentscheidung bestimmt.<br />

Zu Artikel 3 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht<br />

sowie aufgrund der Änderung des Rechtsmittelrechts. Das<br />

bisherige Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen<br />

Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts hat keine praktische<br />

Bedeutung erlangt. Es kann daher entfallen. Die<br />

Rechte des Kindes werden durch die Möglichkeit des Gerichts<br />

gewahrt, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen<br />

Verfahrensbeistand oder einen Ergänzungspfleger zu bestellen.<br />

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Regelung<br />

von Fragen der Staatsangehörigkeit)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung und aufgrund der Auflösung des Vormundschaftsgerichts<br />

und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und das Betreuungsgericht.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 317 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die<br />

Ermächtigung des Landes Baden-<br />

Württemberg zur Rechtsbereinigung)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Herauslösung<br />

der Testamentseröffnungsvorschriften aus dem BGB und deren<br />

Einstellung in Buch 4 des FamFG.<br />

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§§ 28 und 46 BPolG)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnungen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 40 BPolG)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Übernahme<br />

der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />

bei Freiheitsentziehungen in Buch 7 des FamFG.<br />

Zu Artikel 8 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />

zum Chemiewaffenübereinkommen)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 9 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />

zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 10 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 11 (Änderung des Transsexuellengesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und das Betreuungsgericht<br />

sowie aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 12 (Änderung des Personenstandsgesetzes)<br />

Zu Nummer 2 (§ 51 PStG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Nummer 3 (§ 53 PStG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />

Systematik des FamFG und der Abschaffung der weite-<br />

ren Beschwerde. Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse werden<br />

– entgegen § 40 Abs. 1 FamFG – erst mit Rechtskraft<br />

wirksam. Eine Unterscheidung zwischen einfacher und sofortiger<br />

Beschwerde sieht das FamFG nicht mehr vor. Die in<br />

Absatz 2 angeordnete formelle Beschwerdebefugnis der<br />

Aufsichtsbehörde gibt dieser nach § 59 Abs. 3 FamFG ein<br />

Beschwerderecht auch ohne Verletzung in eigenen materiellen<br />

Rechten.<br />

Zu Artikel 13 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />

zum Nuklearversuchsverbotsvertrag)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 14 (Änderung des Baugesetzbuchs)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 15 (Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel <strong>16</strong> (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Übernahme<br />

der Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />

bei Freiheitsentziehungen in Buch 7 des FamFG.<br />

Zu Artikel 17 (Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes)<br />

Die Änderung der Verweisung ist Folge der Aufhebung von<br />

§ 42 Abs. 1 GKG.<br />

Zu Artikel 18 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und das Betreuungsgericht<br />

und um eine Folgeänderung wegen der Übernahme des Inhalts<br />

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen<br />

in Buch 7 des FamFG.<br />

Zu Artikel 19 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Übernahme<br />

des Inhalts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />

bei Freiheitsentziehungen in Buch 7 des FamFG.<br />

Zu Artikel 20 (Änderung des Konsulargesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 2 KonsG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der Verfahren in Familiensachen und in<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im<br />

FamFG.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 318 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Nummer 2 (§ 11 KonsG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der nachlassrechtlichen Vorschriften im<br />

FamFG und der Übernahme der Testamentseröffnungsvorschriften<br />

aus dem BGB.<br />

Zu Artikel 21 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />

zum Gerichtsverfassungsgesetz)<br />

Zu Nummer 1 (§ 2 EGGVG)<br />

Die ausdrückliche Beschränkung der Anwendung des GVG<br />

auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit entfällt. Das<br />

GVG gilt damit auch in Familiensachen und in Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit unmittelbar.<br />

Zu Nummer 2 (§ 29 EGGVG)<br />

Im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten<br />

nach § 23 EGGVG ist bislang ein Rechtsmittel gegen die<br />

Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht statthaft (§ 29<br />

Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Falls jedoch das Oberlandesgericht<br />

von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts<br />

oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, sieht § 29<br />

Abs. 1 Satz 2 EGGVG in Anlehnung an § 28 Abs. 2 FGG eine<br />

Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vor. Auf das<br />

Verfahren sind gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Regelungen<br />

des FGG sinngemäß anzuwenden. Wegen des schwerfälligen<br />

und arbeitsintensiven Verfahrens der Divergenzvorlage, zur<br />

Vereinheitlichung des Rechtsmittelrechts und zur Wahrung<br />

der Rechtseinheit durch höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

führt das FamFG in § 70 ff. nach dem Vorbild der mit dem<br />

Gesetz zur Reform des Zivilprozessrechts vom 27. Juli 2001<br />

(BGBl. I S. 1887) geschaffenen § 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde<br />

ein. Diese Erwägungen sind auf das Verfahren<br />

nach § 29 EGGVG übertragbar, zumal der Bundesgerichtshof<br />

die Divergenzvorlage in ständiger Rechtsprechung einschränkend<br />

interpretiert und in der Regel keine Sachentscheidung<br />

gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG trifft, sondern<br />

lediglich die Vorlagefrage entscheidet (vgl. BGH NJW 1972,<br />

780, 781). Die Umstellung des Rechtsmittelsystems auf die<br />

Rechtsbeschwerde vollzieht die bestehende Rechtsprechung<br />

nach und harmonisiert das Rechtsbeschwerderecht für die<br />

Entscheidung von Zivil- und Strafsenaten in Justizverwaltungssachen.<br />

Nach § 29 Abs. 3 EGGVG sind auf das weitere Verfahren<br />

die §§ 71 bis 74 FamFG entsprechend anzuwenden. § 29<br />

Abs. 4 EGGVG verweist für die Prozesskostenhilfe auf die<br />

Vorschriften des § 114 ff. ZPO; er übernimmt damit den Regelungsgehalt<br />

des § 29 Abs. 3 EGGVG.<br />

Zu Nummer 3 (§ 30a EGGVG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 57 FamGKG<br />

und zur Neufassung von § 156 KostO (Artikel 47 Abs. 2<br />

Nr. 37).<br />

Zu Artikel 22 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 12 GVG)<br />

Die Änderung entspricht der Änderung von § 2 EGGVG.<br />

Die unmittelbare Anwendbarkeit des GVG tritt an die Stelle<br />

zahlreicher Verweisungen des FGG auf einzelne Teile des<br />

GVG.<br />

Zu Nummer 2 (§ 13 GVG)<br />

Die Vorschrift weist die Familiensachen und die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr neben den<br />

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich als Zivilsachen<br />

aus. Mit der Erweiterung des Begriffs „Zivilsachen“<br />

ist keine Abkehr von dem bisherigen Verständnis des Artikels<br />

92 GG verbunden, wonach die in Baden-Württemberg<br />

unter Berücksichtigung von Artikel 138 GG den Notaren im<br />

Landesdienst übertragenen Aufgaben im Bereich der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit nicht unter den Vorbehalt des Artikels<br />

92 GG fallen. Die Erweiterung des Begriffs „Zivilsachen“<br />

berührt die in Baden-Württemberg bestehende<br />

Sonderzuständigkeit nicht.<br />

Zu Nummer 3 (§ 17a GVG)<br />

Absatz 6 stellt klar, dass die Regeln, die für die Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gelten,<br />

entsprechend anzuwenden sind, soweit es innerhalb desselben<br />

(Zivil-)Rechtswegs das interne Verhältnis zwischen<br />

streitiger Gerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und<br />

den Familiengerichten betrifft. Voraussetzung ist, dass es<br />

sich um Streitsachen handelt, über die im Antragsverfahren<br />

zu entscheiden ist; denn in Verfahren, die von Amts wegen<br />

einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der<br />

Beschreitung eines Rechtswegs, so dass für die Anwendung<br />

der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.<br />

Absatz 6 erfasst mithin die Fälle, in denen die Prozessabteilung<br />

des Amtsgerichts eine Sache an das Familiengericht<br />

oder an eine Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit verweist und umgekehrt.<br />

Zu Nummer 4 (§ 17b GVG)<br />

Absatz 3 erweitert das Ermessen des Gerichts bei der Auferlegung<br />

von Mehrkosten, die durch die Verweisung an ein anderes<br />

Gericht oder eine andere Abteilung desselben Gerichts<br />

entstanden sind, in den Fällen, in denen entweder das verweisende<br />

oder das angegangene Gericht ein Familiengericht<br />

oder eine andere Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ist.<br />

Zu Nummer 5 (§ 21b GVG)<br />

Die Änderung nimmt die neue Bezeichnung des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf.<br />

Zu Nummer 6 (§ 22 GVG)<br />

Die an den Amtsgerichten zu bildenden Abteilungen für Betreuungssachen,<br />

Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche<br />

Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) werden<br />

mit Betreuungsrichtern besetzt. Nach § 23c Abs. 2 Satz 2<br />

dürfen Richter auf Probe im ersten Jahr die Geschäfte des<br />

Betreuungsrichters nicht wahrnehmen. § 22 Abs. 5 nimmt<br />

diese Norm in Bezug.<br />

Zu Nummer 7 (§ 23a GVG)<br />

Absatz 1 benennt mit der neu gefassten Aufzählung neben<br />

den Familiensachen die weiteren Zuständigkeiten der Ange-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 319 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Sammelbegriff<br />

der Familiensachen wird in § 111 FamFG definiert.<br />

Absatz 2 enthält eine Legaldefinition der Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies sind die Betreuungssachen,<br />

Unterbringungssachen, betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen,<br />

Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen,<br />

unternehmensrechtlichen Verfahren, die weiteren<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die<br />

Freiheitsentziehungssachen. Mit Betreuungssachen, Unterbringungssachen,<br />

betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen,<br />

Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen, unternehmensrechtlichen<br />

Verfahren, den weiteren Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Freiheitsentziehungssachen<br />

benennt § 23a GVG künftig die Zuständigkeiten<br />

der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ausdrücklich. Die Regelung tritt an die Stelle<br />

bisheriger einzelgesetzlicher Zuweisungen.<br />

Zusätzlich ist das bisher in der ZPO geregelte Aufgebotsverfahren<br />

aufgenommen worden, weil es typische Strukturelemente<br />

der rechtsvorsorgenden Kernverfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit wie die Nichtstreitigkeit und die<br />

Amtsermittlung enthält.<br />

Zu Nummer 8 (§ 23b GVG)<br />

Absatz 1 bestimmt die funktionale Zuständigkeit für die Familiensachen,<br />

die in § 111 FamFG aufgeführt sind. Die Vorschrift<br />

schließt anderweitige Regelungen der funktionalen<br />

Zuständigkeit wie beispielsweise im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz<br />

(IntFamRVG) nicht aus, denn das<br />

GVG regelt die funktionale Zuständigkeit der Gerichte nicht<br />

abschließend.<br />

Absatz 2 wird im Hinblick darauf neu gefasst.<br />

Zu Nummer 9 (§ 23c GVG)<br />

Absatz 1 bestimmt, dass bei den Amtsgerichten Abteilungen<br />

für Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche<br />

Zuweisungssachen gebildet werden. Dies<br />

ist eine aus der Auflösung des Vormundschaftsgerichts<br />

resultierende Änderung. Bestimmte bisher von den Vormundschaftsgerichten<br />

wahrgenommene Aufgaben, die insbesondere<br />

Angelegenheiten Volljähriger betreffen, werden<br />

nunmehr dem Betreuungsgericht übertragen.<br />

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass die Betreuungsgerichte mit Betreuungsrichtern<br />

besetzt werden. Die Vorschrift ist der Vorschrift<br />

über die Besetzung der Familiengerichte mit Familienrichtern<br />

gemäß § 23b Abs. 3 Satz 1 GVG nachgebildet.<br />

Gemäß Satz 2 dürfen Richter auf Probe im ersten Jahr Geschäfte<br />

des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen. Die<br />

Vorschrift entspricht inhaltlich dem durch das Zweite Gesetz<br />

zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005<br />

(BGBl. I S. 1073) neu eingefügten § 65 Abs. 6 FGG. Sie ist<br />

nunmehr aus systematischen Gründen bei den Vorschriften<br />

über die Gerichtsverfassung angesiedelt. Redaktionell ist sie<br />

mit dem Ausschluss der Wahrnehmung von Geschäften des<br />

Familienrichters durch Richter auf Probe im ersten Jahr nach<br />

ihrer Ernennung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 GVG harmonisiert.<br />

Zu Nummer 10 (§ 23d GVG)<br />

Der bisherige § 23c GVG wird nunmehr zu § 23d GVG. Die<br />

bisherige Konzentrationsermächtigung wird durch eine umfassende<br />

Konzentrationsermächtigung für alle Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt. Die Regelung<br />

tritt an die Stelle bisheriger einzelgesetzlicher Konzentrationsermächtigungen<br />

im FGG und – für das bislang in der<br />

Zivilprozessordnung geregelte Aufgebotsverfahren – in<br />

§ 1006 Abs. 1 und 3 ZPO, soweit hierdurch die Möglichkeit<br />

zur Konzentration von Gerichtszuständigkeiten eröffnet<br />

wurde. Auf die Begründung zu den §§ 466, 491 FamFG wird<br />

ergänzend verwiesen.<br />

Zu Nummer 11 (§ 71 GVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

In Absatz 2 wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der<br />

Landgerichte um eine Reihe weiterer Verfahren ergänzt. Dabei<br />

handelt es sich ausschließlich um bisher bereits durch<br />

einzelgesetzliche Regelungen den Landgerichten zugewiesene<br />

FG-Verfahren.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Absatz 4 enthält für die neu in Absatz 2 aufgenommenen<br />

Verfahren eine Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen.<br />

Die Regelung tritt an die Stelle der verschiedenen<br />

einzelgesetzlichen Konzentrationsermächtigungen für<br />

diese Verfahren.<br />

Zu Nummer 12 (§ 72 GVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

In Betreuungssachen und in Freiheitsentziehungssachen<br />

weicht der Instanzenzug von dem Instanzenzug in den familiengerichtlichen<br />

Sachen und in den weiteren Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab. Beschwerdegericht<br />

in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten<br />

entschiedenen Sachen ist das Landgericht.<br />

Ausschlaggebend für diese Regelung ist die regelmäßig geringere<br />

räumliche Entfernung der Landgerichte vom gewöhnlichen<br />

Aufenthalt des Betreuten und Untergebrachten.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Änderung ist eine Folge der Aufhebung des bisherigen<br />

§ 119 Abs. 1 Buchstabe b und c durch Nummer 14.<br />

Zu Nummer 13 (§ 95 GVG)<br />

Absatz 2 Nr. 1 und 2 übernimmt den bisherigen Regelungsinhalt<br />

des § 95 Abs. 2 GVG und ergänzt die Aufzählung<br />

durch eine Reihe von FG-Verfahren, deren Zuweisung an die<br />

Kammern für Handelssachen bisher einzelgesetzlich geregelt<br />

ist.<br />

Inhaltlich neu ist die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen<br />

für gerichtliche Entscheidungen über die Zusammensetzung<br />

des Verwaltungsrats einer SE (§ 26 SEAG). Damit<br />

wird diese für Statusverfahren bei Aktiengesellschaften<br />

bereits mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung<br />

des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September<br />

2005 (BGBl. I S. 2802) in § 98 AktG eingeführte Zu-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 320 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

ständigkeit auch für das entsprechende Statusverfahren bei<br />

der SE übernommen.<br />

Nummer 3 ersetzt § 143 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1<br />

Satz 2 FGG. Die Vorschrift stellt sicher, dass vor dem Landgericht<br />

anhängig gemachte Löschungsverfahren nach § 396<br />

FamFG, soweit diese Eintragungen in das Handels- und Genossenschaftsregister<br />

betreffen, wie bisher den Kammern für<br />

Handelssachen zugewiesen werden.<br />

Zu Nummer 14 (§ 119 GVG)<br />

Absatz 1 wird neu gefasst und durch eine Regelung ergänzt,<br />

die die Beschwerden in Familiensachen und Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, soweit das Oberlandesgericht<br />

als Rechtsmittelgericht gegen Entscheidungen<br />

des Amtsgerichts zuständig ist. Die bisher bestehende Zuständigkeit<br />

des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen<br />

Entscheidungen der Amtsgerichte mit Auslandsbezug hat<br />

sich nicht bewährt und ist daher nicht mehr vorgesehen.<br />

Zu Nummer 15 (§ 133 GVG)<br />

Dem Bundesgerichtshof wird durch die Neuregelung der<br />

Vorschrift die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in<br />

sämtlichen durch das FamFG geregelten Angelegenheiten<br />

zugewiesen. Ferner wird dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit<br />

für die in § 78 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit neu eingeführte Sprungrechtsbeschwerde<br />

zugewiesen.<br />

Zu Nummer <strong>16</strong> (§ 156 GVG)<br />

Mit der Änderung wird der Inhalt des bisherigen § 2 FGG in<br />

das GVG übernommen und klargestellt, dass Rechtshilfe in<br />

allen Zivilsachen zu gewähren ist.<br />

Zu Nummer 17 (§ 170 GVG)<br />

Satz 1 bestimmt, dass Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht öffentlich sind. Gemäß<br />

Satz 2 wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit<br />

zuzulassen, allerdings nicht gegen den Willen<br />

eines Beteiligten. Die Neuregelung der Sätze 1 und 2 knüpft<br />

an die bestehende Rechtslage an. Stets öffentlich sind bisher<br />

lediglich die Verhandlungen in Familiensachen nach dem bisherigen<br />

§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 GVG sowie Unterhaltsund<br />

Güterrechtssachen nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6 und<br />

9 GVG, sofern sie nicht im Verbund gemäß § 623 ZPO oder<br />

zusammen mit einer sonstigen Folgesache nach § 621 ZPO<br />

verhandelt werden. Auf die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit findet dagegen der Grundsatz der Öffentlichkeit<br />

des § <strong>16</strong>9 GVG keine Anwendung (Keidel/Kuntze/<br />

Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003,<br />

Rn. 7 vor den §§ 8 bis 18). In Familienstreitsachen wird durch<br />

die Regelung des Satzes 1 in der Fassung des Entwurfs die<br />

Nichtöffentlichkeit der Verhandlung behutsam erweitert, indem<br />

zunächst der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gilt.<br />

Demgegenüber wird jedoch in Satz 2 die Möglichkeit, die<br />

Öffentlichkeit zuzulassen, in allen anderen Familiensachen<br />

sowie in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

eröffnet, soweit dies nicht dem Willen eines Beteiligten<br />

widerspricht. Hierdurch wird einerseits verdeutlicht, dass die<br />

Öffentlichkeit Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ist. Andererseits<br />

trägt diese Neuregelung auch der Tatsache Rechnung,<br />

dass dieser Verfassungsgrundsatz aus zwingenden<br />

Gründen des Gemeinwohls auch dort ganz oder teilweise<br />

ausgeschlossen werden kann, wo die Öffentlichkeit nach der<br />

Verfassung grundsätzlich geboten ist (BVerfGE 103, 44, 63;<br />

70, 324, 358). Dies ist im Verfahrensrecht dort der Fall,<br />

wo der Schutz der Privatsphäre die Nichtöffentlichkeit gebietet<br />

(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Albers, Zivilprozessordnung,<br />

65. Aufl. 2007, Rn. 1 zu § 170 GVG). Das<br />

Gericht hat daher künftig im Einzelfall zu entscheiden, ob das<br />

Interesse der Beteiligten am Schutz ihrer Privatsphäre oder<br />

der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz<br />

der Öffentlichkeit der Verhandlung in dem konkreten Verfahren<br />

überwiegt. Dieses Ermessen wird beschränkt, soweit ein<br />

Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit widerspricht.<br />

Diese Regelung legt fest, dass der Schutz der Privatsphäre in<br />

diesen Fällen stets gegenüber dem Grundsatz der Öffentlichkeit<br />

überwiegt. Die Neufassung des § 170 GVG trägt auch<br />

europarechtlichen Erfordernissen Rechnung. Bereits auf der<br />

Grundlage des geltenden Rechts wird der Grundsatz der<br />

Nichtöffentlichkeit in Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit durchbrochen, soweit Artikel 6 Abs. 1 der<br />

EMRK die Öffentlichkeit erfordert (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 7a<br />

vor den §§ 8 bis 18). Artikel 6 Abs. 1 EMRK gewährt hierbei<br />

allen Personen das Recht auf ein öffentliches Verfahren in<br />

Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche<br />

oder Verpflichtungen. Die Öffentlichkeit kann jedoch nach<br />

Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK unter anderem dann ausgeschlossen<br />

werden, wenn die Interessen von Jugendlichen oder<br />

der Schutz des Privatlebens der Beteiligten es verlangen. Sowohl<br />

Familien- als auch Betreuungssachen sind hierbei als<br />

zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1<br />

EMRK zu verstehen (vgl. zur Scheidung: Airey v. Irland, Urteil<br />

vom 9. Oktober 1979, EuGRZ 1979, 626; zur Entmündigung:<br />

Kommissionsentscheidung vom 12. März 1976, Fall<br />

69<strong>16</strong>/75, Decisions and Reports, Bd. 6, S. 107). Gleichwohl<br />

ist es grundsätzlich möglich, die Öffentlichkeit auszuschließen,<br />

soweit das Verfahren sich unter einen der in Artikel 6<br />

Abs. 1 Satz 2 aufgezählten Gründe subsumieren lässt; dem<br />

Gericht ist jedoch die Möglichkeit zu eröffnen, die Öffentlichkeit<br />

nach den Umständen des Einzelfalls zuzulassen (vgl.<br />

B. und P. v. United Kingdom, Slg. 2001/III, Nr. 39). Diese<br />

Grundsätze setzt die Neuregelung der Vorschriften zur Öffentlichkeit<br />

in FamFG-Verfahren um.<br />

Satz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 68 Abs. 4<br />

Satz 2 und § 70c Satz 5 i. V. m. § 68 Abs. 4 Satz 2 FGG.<br />

Zu Nummer 18 (§ 185 GVG)<br />

Absatz 3 gibt den Richterinnen und Richtern in Familiensachen<br />

und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

ein größeres Ermessen bei der Entscheidung, ob ein<br />

Dolmetscher zuzuziehen ist. Diese Regelung, die dem bisherigen<br />

§ 9 Satz 1 erster Halbsatz FGG entspricht, ermöglicht<br />

eine flexiblere Handhabung insbesondere in nichtstreitigen<br />

Angelegenheiten.<br />

Zu Nummer 19 (§ 189 GVG)<br />

Absatz 3 berücksichtigt die charakteristische Verfahrenssituation<br />

(Amtsermittlung, nichtstreitige Verfahren) in eini-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 321 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

gen Familiensachen und in den meisten Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit und eröffnet einen Spielraum<br />

bei der Frage, ob ein Dolmetscher zu vereidigen ist oder<br />

nicht. Damit wird – ebenso wie nach bisherigem Recht (§ 9<br />

Satz 1 zweiter Halbsatz FGG) – die Heranziehung von Personen<br />

als Dolmetscher erleichtert, die das Vertrauen der Beteiligten<br />

genießen.<br />

Zu Artikel 23 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 3 RPflG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Aufzählung der dem Rechtspfleger in vollem Umfang<br />

übertragenen Aufgaben (§ 3 Nr. 1) ist um einzelne Geschäfte<br />

nach dem Versicherungsvertragsgesetz (Buchstabe b) und<br />

die Verfahren zum Erlass einer öffentlichen gerichtlichen<br />

Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten<br />

(Aufgebotsverfahren) nach § 433 ff. FamFG (Buchstabe c)<br />

zu ergänzen sowie hinsichtlich der Vereinssachen (Buchstabe<br />

a), der Güterrechtsregistersachen (Buchstabe e) und<br />

der weiteren unter Buchstabe b genannten Verfahren zur<br />

eidesstattlichen Versicherung, Untersuchung und Verwahrung<br />

von Sachen und zum Pfandverkauf (die bisherigen<br />

§§ <strong>16</strong>3 bis <strong>16</strong>6 FGG) an die neue Systematik des FamFG anzupassen.<br />

Durch die Aufnahme von § 84 Abs. 2 und § 189 VVG<br />

(i. d. F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts;<br />

Bundestagsdrucksache <strong>16</strong>/3945)<br />

in die Vorschrift wird die bisher nicht eindeutig geregelte<br />

Zuständigkeit des Rechtspflegers für die § <strong>16</strong>4 FGG bzw.<br />

§ 410 Nr. 2 FamFG entsprechenden Verfahren im Versicherungsvertragsgesetz<br />

klargestellt.<br />

Das Aufgebotsverfahren ist nach § 20 Nr. 2 RPflG bereits<br />

bisher grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen. Da das<br />

Verfahren derzeit als zivilprozessuales Urteilsverfahren ausgestaltet<br />

ist, waren bislang jedoch folgende Richtervorbehalte<br />

erforderlich:<br />

● Wahrnehmung des Aufgebotstermins einschließlich der<br />

darin ergehenden Entscheidungen über die Ergänzung<br />

der Ermittlungen (§§ 952, 953 ZPO),<br />

● Erlass des Ausschlussurteils (§ 952 Abs. 1 ZPO),<br />

● Anfechtungsverfahren (§ 957 Abs. 2, § 958 ZPO).<br />

Der Entwurf übernimmt das Aufgebotsverfahren nun in<br />

Buch 8 des FamFG und gestaltet es gleichzeitig in ein nichtstreitiges<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit um. So<br />

sieht das neue Verfahrensrecht keinen Aufgebotstermin<br />

mehr vor. Auch für eine dem bisherigen Recht entsprechende<br />

gegenständlich beschränkte Anfechtungsklage besteht kein<br />

Bedürfnis mehr, da anstelle des Ausschlussurteils der nach<br />

§ 58 ff. FamFG anfechtbare Ausschließungsbeschluss ergeht.<br />

Die bisherigen Richtervorbehalte laufen damit ins<br />

Leere; das Verfahren kann vollständig auf den Rechtspfleger<br />

übertragen werden. Der Wegfall der seitherigen zweigeteilten<br />

Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger und<br />

der damit verbundenen doppelten Prüfzuständigkeit ermöglicht<br />

– neben der durch das neue Verfahrensrecht vorgesehenen<br />

Vereinfachung und Straffung des Aufgebotsverfahrens –<br />

einen effizienteren und bürgerfreundlicheren Verfahrensablauf.<br />

Nachdem das Aufgebotsverfahren künftig in vollem Umfang<br />

vom Rechtspfleger bearbeitet werden soll, ist das Verfahren<br />

– systematisch korrekt – in die Liste des § 3 Nr. 1 (Vollübertragungen)<br />

aufzunehmen.<br />

Die Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>3 bis <strong>16</strong>6 FGG finden sich nunmehr<br />

im Buch 6 des FamFG (Verfahren in weiteren Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit – § 410 Nr. 1<br />

bis 4) wieder. Dabei wird der Anwendungsbereich des § <strong>16</strong>5<br />

FGG (Verwahrung) aus Gründen des Sachzusammenhangs<br />

um die Festsetzung der Aufwendungen des Verwahrers erweitert.<br />

Nach der Systematik des RPflG sind damit die Rechtspfleger<br />

auch für diese Aufgabe zuständig. Anlass, diese Entscheidung<br />

dem Richter vorzubehalten, besteht nicht. Da der<br />

Rechtspfleger neben der Bestellung eines Verwahrers bisher<br />

bereits für die Festsetzung seiner angemessenen Vergütung<br />

zuständig ist, ermöglicht der Entwurf nunmehr eine umfassende<br />

Klärung der Ansprüche des Verwalters in einem Verfahren<br />

durch denselben Entscheider.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Von den dem Rechtspfleger mit gewissen Vorbehalten für den<br />

Richter übertragenen Aufgaben („Vorbehaltsübertragungen“ –<br />

§ 3 Nr. 2) ist das bisher unter Buchstabe a aufgeführte Gebiet<br />

der „Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen“ neu<br />

zu strukturieren, da durch die Schaffung des „Großen Familiengerichts“<br />

im FamFG die bisherige Zuordnung der Aufgaben<br />

grundlegend verändert wird. Ziel ist es dabei, die seitherige<br />

Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger in<br />

diesem Bereich unverändert zu belassen.<br />

Dem Rechtspfleger übertragen werden nunmehr unter Nummer<br />

2 Buchstabe a Familiensachen im Sinne der Abschnitte 3<br />

und 5 des Buches 2 des FamFG: die Verfahren in Kindschaftssachen<br />

und in Adoptionssachen.<br />

Die in diesen beiden Abschnitten den Familiengerichten<br />

zugewiesenen Aufgaben decken sich in weiten Teilen mit<br />

den heute bereits dem Rechtspfleger zugewiesenen Aufgaben<br />

in Vormundschafts- und Familiensachen. Die weiterhin<br />

in diesen Verfahren erforderlichen Richtervorbehalte finden<br />

sich – wie bisher – in § 14.<br />

Soweit einzelne bisher dem Rechtspfleger zugewiesene Aufgabenbereiche<br />

aus anderen Abschnitten des Buches 2 des<br />

FamFG von dieser Übertragung nicht umfasst sind, werden<br />

diese als Einzelübertragungen in § 3 Nr. 3 sowie in den Dritten<br />

Abschnitt des Rechtspflegergesetzes aufgenommen.<br />

Unter Nummer 2 Buchstabe b werden dem Rechtspfleger die<br />

nunmehr in einem eigenen Buch des FamFG zusammengefassten<br />

Betreuungssachen sowie die betreuungsgerichtlichen<br />

Zuweisungssachen übertragen.<br />

Die unter Nummer 2 Buchstabe c und d aufgeführten Nachlass-<br />

und Teilungssachen sowie Handelssachen sind an die<br />

neue Systematik und Terminologie des FamFG anzupassen.<br />

Nachlass- und Teilungssachen finden sich nunmehr in Buch 4<br />

des FamFG. Nach der Systematik des FamFG umfassen sie<br />

auch die Aufgaben der Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen.<br />

Die Handelssachen im Sinne des Siebten Abschnitts<br />

des FGG sowie Partnerschaftssachen (bisher § <strong>16</strong>0b FGG) finden<br />

sich nun in Buch 5 des FamFG.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 322 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Buchstabe c<br />

Die in § 3 Nr. 3 zusammengefassten Bereiche, in denen dem<br />

Rechtspfleger Einzelaufgaben übertragen sind, sind um die<br />

neuen §§ 25, 25a sowie um die Angaben zu den dort normierten<br />

Aufgabengebieten zu ergänzen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 11 RPflG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Nachdem das FamFG den Begriff der sofortigen Beschwerde<br />

nicht mehr kennt, ist Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift neu zu<br />

formulieren.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Absatz 3 Satz 1 ist ebenfalls an die neue Terminologie und<br />

Systematik des FamFG anzupassen.<br />

Zu Nummer 3 (Überschrift des Zweiten Abschnitts)<br />

Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird im Hinblick<br />

auf die Terminologie des FamFG um den Begriff „Familiensachen“<br />

ergänzt.<br />

Zu Nummer 4 (§ 14 RPflG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der neuen<br />

Terminologie des FamFG.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Richter und<br />

Rechtspfleger im Bereich der Vormundschafts- und Familiensachen<br />

soll auch nach Inkrafttreten des FamFG unverändert<br />

bleiben.<br />

Nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden dem Rechtspfleger die<br />

Verfahren in Kindschaftssachen und in Adoptionssachen (Familiensachen<br />

im Sinne der Abschnitte 3 und 5 des Buches 2<br />

des FamFG) übertragen. Hiervon auszunehmen sind die Aufgaben,<br />

die in diesen Verfahren derzeit vom Richter wahrgenommen<br />

werden. Diese sind in Absatz 1 aufgelistet.<br />

Zu Nummer 5 (§ 15 RPflG)<br />

Die bisher in § 14 Abs. 1 Nr. 4 normierten Vorbehalte in Betreuungssachen<br />

werden – entsprechend der Systematik des<br />

FamFG, das für diese Verfahren einen eigenen Abschnitt vorsieht<br />

– in eine eigene Vorschrift übernommen, übersichtlicher<br />

dargestellt und ergänzt um die sich aus der entsprechenden<br />

Anwendung der Regelungen für Vormünder (§ 1908i BGB)<br />

ergebenden Vorbehalte (Nummer 7) sowie die Vorbehalte<br />

bezüglich der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen<br />

(Nummer 8 und 9). Entfallen ist der Vorbehalt für Maßnahmen<br />

nach § 1906 BGB, da Unterbringungssachen von der<br />

Aufgabenübertragung in § 3 Nr. 2 Buchstabe b nicht mehr<br />

umfasst sind.<br />

Zu Nummer 6 (§ <strong>16</strong> RPflG)<br />

Zu den Buchstaben a und b<br />

Der Einleitungssatz der Vorschrift sowie Nummer 1 der Aufzählung<br />

sind an die neue Systematik bzw. Terminologie des<br />

Buches 4 des FamFG anzupassen.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Die Neuordnung der Regelungen zur internationalen Zuständigkeit<br />

im Entwurf des FamFG führt zu einer Ausweitung<br />

der internationalen Zuständigkeiten in Nachlasssachen, insbesondere<br />

hinsichtlich der Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine.<br />

Bisher sind deutsche Nachlassgerichte bei<br />

fremdem Erbrecht lediglich für die Erteilung eines Erbscheins<br />

für den im Inland befindlichen Nachlass zuständig<br />

(§ 2369 BGB). Die Erteilung dieses Erbscheins ist – unabhängig<br />

davon, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt<br />

– dem Richter vorbehalten.<br />

Die Vorschrift sieht daher anstelle des bisher bestehenden<br />

Richtervorbehaltes für die Erteilung des gegenständlich beschränkten<br />

Erbscheins nach § 2369 BGB einen generellen<br />

Richtervorbehalt für alle Fälle, in denen bei der Erteilung<br />

von Erbscheinen oder Zeugnissen nach den §§ 36, 37 GBO<br />

bzw. den §§ 42, 47 SchRegO die Anwendung ausländischen<br />

Rechts in Betracht kommt, vor.<br />

Zu Nummer 7 (§ 17 RPflG)<br />

Zu den Buchstaben a und b<br />

Die Überschrift und der Einleitungssatz der Vorschrift sind<br />

an die neue Systematik und die Terminologie des Buches 5<br />

des FamFG anzupassen.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufassung<br />

der entsprechenden Vorschriften im Buch 5 des<br />

FamFG.<br />

Nicht mehr enthalten ist in § 17 Nr. 1 Buchstabe f eine dem<br />

bisherigen § 144b FGG entsprechende Vorschrift; diese Regelung<br />

soll nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />

(MoMiG) aufgehoben werden.<br />

Zu Buchstabe d<br />

Aufgrund der Neustrukturierung der im Siebten Abschnitt<br />

des FGG als „Handelssachen“ bezeichneten Angelegenheiten<br />

im FamFG sind Folgeänderungen im RPflG erforderlich.<br />

Dabei soll die bisher bestehende Aufgabenabgrenzung zwischen<br />

Richter und Rechtspfleger beibehalten bleiben.<br />

§ 17 Nr. 2 Buchstabe a in seiner derzeitigen Fassung regelt,<br />

dass die im bisherigen § 145 FGG den Amtsgerichten zugewiesenen<br />

Angelegenheiten – mit wenigen Ausnahmen –<br />

dem Richter vorbehalten sind.<br />

Eine dem § 145 FGG entsprechende Vorschrift findet sich im<br />

FamFG nicht mehr. Die in der Norm enthaltene Aufzählung<br />

der den Amtsgerichten zugewiesenen Einzelgeschäfte ist<br />

jedoch in vollem Umfang in § 375 FamFG eingeflossen,<br />

der definiert, welche Geschäfte der neu eingeführte Begriff<br />

„unternehmensrechtliche Verfahren“ umfasst. Auf die Begründung<br />

zu § 375 FamFG wird verwiesen.<br />

Soweit die neu hinzugekommenen Angelegenheiten bisher<br />

nicht dem Richter vorbehalten sind (§ 45 Abs. 3, § 64b, § 83<br />

Abs. 3, 4 und § 93 GenG, § 66 Abs. 2, 3 und § 74 Abs. 2, 3<br />

GmbHG), sind diese in den Katalog der Ausnahmen vom<br />

Richtervorbehalt in Nummer 2 Buchstabe a aufzunehmen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 323 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Gleiches gilt für die entsprechenden Aufgaben hinsichtlich<br />

der Europäischen Genossenschaften (§ 375 Nr. 8 FamFG).<br />

Im Hinblick auf die umfassende Zuständigkeit des Rechtspflegers<br />

für die Angelegenheiten der deutschen Genossenschaften<br />

sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Übertragung<br />

der entsprechenden Aufgaben bei Europäischen<br />

Genossenschaften sprechen.<br />

Strittig ist bisher die Zuständigkeit für das Beweisaufnahmeverfahren<br />

bei Unfällen eines Binnenschiffes nach § 11 des<br />

Binnenschifffahrtsgesetzes (BinSchG). Da dieses Verfahren<br />

in der Aufzählung der Richtervorbehalte des § 17 RPflG nicht<br />

ausdrücklich erwähnt ist, ist nach dem bisherigen Wortlaut<br />

des RPflG von einer Zuständigkeit des Rechtspflegers auszugehen<br />

(so Bassenge/Herbst/Roth-Herbst, Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

9. Aufl. 2002, Rn. <strong>16</strong> zu § 17 RpflG und Arnold/<br />

Meyer-Stolte, Rechtspflegergesetz, 6. Aufl. 2002, Rn. 101 zu<br />

§ 17). Eine andere Auffassung vertritt Dallmeyer/Eickmann,<br />

Rechtspflegergesetz, 1996, Rn. 64 zu § 17, der diese Aufgabe<br />

dem Richter vorbehalten möchte.<br />

In § 375 FamFG ist das Verfahren nach § 11 BinSchG nunmehr<br />

ausdrücklich als „unternehmensrechtliches Verfahren“<br />

definiert und damit nach § 17 Nr. 2 Buchstabe a grundsätzlich<br />

dem Richter vorbehalten. Der Entwurf nimmt das Verfahren<br />

von den Richtervorbehalten aus und stellt damit klar,<br />

dass es in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers<br />

fällt.<br />

§ 17 Nr. 2 Buchstabe b wird lediglich an die neue Systematik<br />

und die Terminologie des Buches 5 des FamFG angepasst.<br />

Das bisher hier aufgeführte Verfahren nach § 38 Abs. 2<br />

KWG ist nun als unternehmensrechtliches Verfahren von<br />

Richtervorbehalt unter § 17 Nr. 2 Buchstabe a umfasst.<br />

Die in Ansehung der nach dem HGB oder dem BinSchG aufzumachenden<br />

Dispache vom Amtsgericht zu erledigenden<br />

Angelegenheiten sind bisher nach § 17 Nr. 3 dem Richter<br />

vorbehalten. Nach der Systematik des FamFG zählen diese<br />

Aufgaben nunmehr auch zu den unternehmensrechtlichen<br />

Verfahren im Sinne des § 375 und sind von dem Vorbehalt in<br />

Nummer 2 Buchstabe a umfasst. Nummer 3 ist daher aufzuheben.<br />

Zu Nummer 8 (§ 19 RPflG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung von<br />

§ 14 sowie Anpassungen der Zitate aus dem FGG an das<br />

FamFG.<br />

Zu Nummer 9 (Überschrift des Dritten Abschnitts)<br />

Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird aus Anlass der<br />

aktuellen Änderungen übersichtlicher gefasst.<br />

Zu Nummer 10 (§ 20 RPflG)<br />

Das nach § 20 Nr. 2 dem Rechtspfleger übertragene Aufgebotsverfahren<br />

ist, nachdem die bisherigen Richtervorbehalte<br />

infolge der Umgestaltung des Verfahrens in ein nichtstreitiges<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfallen sind,<br />

in die Liste der dem Rechtspfleger in vollem Umfang übertragenen<br />

Aufgaben (§ 3 Nr. 1) zu übernehmen.<br />

Das Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger<br />

nach § 645 ff. ZPO ist bisher nach § 20 Nr. 10 zusammen<br />

mit weiteren in der Vorschrift aufgeführten einzelnen Ver-<br />

fahren oder Aufgaben auf dem Gebiet der Bürgerlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten weitgehend dem Rechtspfleger übertragen.<br />

Gleiches gilt für die in Nummer 11 enthaltene Aufgabe<br />

der Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 ZPO. Nach<br />

dem Entwurf des FamFG fallen diese Verfahren künftig in<br />

die Zuständigkeit des Familiengerichts (§§ 231 und 249 ff.<br />

FamFG). Die Regelung zur Übertragung dieser Verfahren<br />

auf den Rechtspfleger ist daher zusammen mit weiteren Einzelübertragungen<br />

aus dem Bereich der Familiensachen in<br />

§ 25 – neu – zu übernehmen.<br />

Zu Nummer 11 (§§ 25, 25a RPflG – neu)<br />

Zu § 25 RPflG<br />

Durch die Neustrukturierung der Zuständigkeit des Familiengerichts<br />

im Rahmen des FamFG sind die bisher dem<br />

Rechtspfleger übertragenen Aufgaben im Bereich des Versorgungsausgleichsverfahrens<br />

und des Güterrechts (bisher<br />

§ 3 Nr. 2a i. V. m. § 14 Nr. 2, 2a und 6) sowie die Entscheidungen<br />

nach § <strong>16</strong>12 Abs. 2 BGB, nach § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes<br />

(BKGG) und nach § 64 Abs. 2 Satz 3<br />

des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr von § 3<br />

Nr. 2 Buchstabe a erfasst (vgl. hierzu die Begründung zu<br />

Nummer 1 Buchstabe b); sie finden sich nunmehr als Einzelübertragungen<br />

in dem neuen § 25 Nr. 1, 2a und 3.<br />

Weiterhin werden die bisher in § 20 Nr. 10 Buchstabe a geregelte<br />

Übertragung der Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten<br />

Verfahren und die in Nummer 11 enthaltene Bezifferung<br />

eines Unterhaltstitels nach § 245 FamFG auf den<br />

Rechtspfleger hierher übernommen (Nummer 2 Buchstabe b<br />

und c), da diese Verfahren nunmehr zu den Familiensachen<br />

gehören (vgl. die Begründung zu Nummer 10). Entfallen ist<br />

das Verfahren zur Abänderung von Vollstreckungstiteln nach<br />

§ 655 ZPO (bisher § 20 Nr. 10 Buchstabe b); der Regelungsgehalt<br />

dieser Vorschrift wird nicht in das FamFG übernommen.<br />

Zu § 25a RPflG<br />

Das FamFG führt für die familiengerichtlichen Verfahren<br />

und die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das an die<br />

Prozesskostenhilfe angelehnte Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe<br />

ein. Die Vorschrift überträgt dem Rechtspfleger<br />

die Aufgaben der Verfahrenskostenhilfe, die den ihm übertragenen<br />

Aufgaben in Verfahren über die Prozesskostenhilfe<br />

entsprechen.<br />

Zu Nummer 12 (§ 35 RPflG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts.<br />

Zu Nummer 13 (§ 36b RPflG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der nachlassrechtlichen Vorschriften im<br />

FamFG.<br />

Zu Artikel 24 (Änderung der Bundesnotarordnung)<br />

Die Überarbeitung von Bestimmungen, die im Zusammenhang<br />

mit gerichtlichen Verfahren in Streitigkeiten über Verwaltungsakte<br />

(§§ 111 und 54 Abs. 4 Nr. 3 BNotO) und unselbständige<br />

Verfügungen im Verwaltungsverfahren (§ 50


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 324 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

BNotO) stehen, bleibt einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben<br />

vorbehalten.<br />

Zu Nummer 1 (§ 15 BNotO)<br />

Über Beschwerden wegen Amtsverweigerung entscheidet<br />

die Zivilkammer des Landgerichts nach den Vorschriften des<br />

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Die Fälle der Amtsverweigerung werden damit<br />

ebenso behandelt wie die verfahrensrechtliche Entscheidung<br />

des Notars, durch die die Erteilung einer Vollstreckungsklausel,<br />

Ausfertigung oder Abschrift oder die Einsicht in die Urschrift<br />

einer Urkunde verweigert wird (§ 54 BeurkG). Die<br />

besondere Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1<br />

Satz 1 VwGO, die Streitigkeiten über die Erfüllung notarieller<br />

Amtspflichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuweist,<br />

soll fortbestehen. Für das Beschwerdeverfahren ist daher<br />

künftig auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu<br />

verweisen. Die Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Vorbescheid<br />

zu erlassen, bleibt unberührt.<br />

Zu Nummer 2 (§ 24 BNotO)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />

Entwurf des FamFG.<br />

Zu Nummer 3 (§ 54 BNotO)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der Vorschriften zum Verfahren in Betreuungssachen<br />

im Entwurf des FamFG.<br />

Zu Nummer 4 (§ 58 BNotO)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von<br />

§ 156 KostO (Artikel 47 Abs. 2 Nr. 37).<br />

Zu Nummer 5 (§ 78a BNotO)<br />

Durch diese Änderung werden dem Wegfall des Terminus<br />

„Vormundschaftsgericht“ Rechnung getragen und das Landgericht<br />

als Beschwerdegericht einbezogen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 78c BNotO)<br />

Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer in Vorsorgeregistersachen<br />

findet bislang die unbefristete einfache<br />

Beschwerde zum Landgericht nach den Vorschriften des Gesetzes<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

statt; die weitere Beschwerde ist ausdrücklich ausgenommen.<br />

Künftig sollen, der Struktur des neuen Rechts<br />

folgend, die Rechtsbehelfe nach dem Entwurf des FamFG<br />

statthaft sein.<br />

Zu Artikel 25 (Änderung der Vorsorgeregister-<br />

Verordnung)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 26 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung der Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 27 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)<br />

§ 5 BerHG verweist zum Verfahren subsidiär auf die Vorschriften<br />

des FGG. Grund für die Verweisung auf das FGG<br />

anstelle einer alternativ möglichen Verweisung auf die ZPO<br />

war, dass das FGG-Verfahren grundsätzlich flexibler und<br />

einfacher zu handhaben ist als das strengere ZPO-Verfahren.<br />

Dieser Grund rechtfertigt es, auch künftig subsidiär auf die<br />

Vorschriften des FamFG zu verweisen. Zwar schlägt der<br />

FamFG-Entwurf – etwa bei der Glaubhaftmachung (§ 31<br />

FamFG) – teilweise eine Angleichung an die ZPO-Vorschriften<br />

vor, doch bleibt das FamFG-Verfahren insgesamt, vor<br />

allem bei der Bekanntgabe von Entscheidungen (§ 15<br />

FamFG) das einfachere und formlosere Verfahren.<br />

Allerdings sollen Verfahrenserleichterungen bei der Hinzuziehung<br />

von Dolmetschern, die bisher in § 9 FGG geregelt<br />

sind, nach dem FamFG künftig im GVG geregelt werden.<br />

Diese Erleichterungen sollen auch im Beratungshilfeverfahren<br />

weiterhin Anwendung finden. Auf § 185 Abs. 3 GVG<br />

und § 189 Abs. 3 GVG soll daher ergänzend verwiesen werden.<br />

Dass § 185 GVG nur auf die Person des Richters abstellt,<br />

während das Beratungshilfeverfahren insgesamt dem<br />

Rechtspfleger übertragen ist, ist dabei unschädlich. Das<br />

GVG verwendet den Begriff des Richters durchweg auch in<br />

Fällen, in denen nunmehr der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte<br />

zuständig ist.<br />

Zu Artikel 28 (Änderung des Gesetzes betreffend<br />

die Einführung der Zivilprozessordnung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 11 EGZPO)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Umwandlung<br />

des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine § 11 EGZPO<br />

entsprechende Vorschrift über die landesrechtlichen Aufgebotsverfahren<br />

ist aufgrund dieser Umwandlung nunmehr in<br />

§ 490 FamFG enthalten.<br />

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 15a, 26 EGZPO)<br />

Die Änderungen sind dadurch veranlasst, dass die Regelungen<br />

zum Verfahren in Familiensachen nicht mehr in der ZPO<br />

und ihrem Einführungsgesetz, sondern nunmehr im Gesetz<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten sind.<br />

Zu Artikel 29 (Änderung der Zivilprozessordnung)<br />

Das Verfahren in Familiensachen wird durch das FamFG<br />

insgesamt neu geregelt. Verfahrensvorschriften, die alle bisherigen<br />

FGG-Familiensachen betreffen, sind in Buch 1 enthalten,<br />

im Übrigen haben sie ihren Standort in Buch 2. Als<br />

Folge der Eingliederung des Familienverfahrensrechts in das<br />

FamFG werden sämtliche familienrechtlichen Spezialrege-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 325 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

lungen aus der ZPO entfernt; insbesondere wird das bisherige<br />

Buch 6 der ZPO vollständig aufgehoben.<br />

Zu Nummer 2 (§§ 23a, 35a und 53a ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt der Besonderen Gerichtsstände nach<br />

den §§ 23a und 35a wird in § 232 Abs. 3 Nr. 2 und 3 FamFG<br />

übernommen. Der Regelungsgehalt des § 53a wird in die<br />

§§ 173 und 234 übernommen.<br />

Zu Nummer 3 (§ 78 ZPO)<br />

Die Regelung des Anwaltszwangs in Familiensachen erfolgt<br />

durch § 114 FamFG.<br />

Zu Nummer 4 (§§ 93a, 93c und 93d ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 93a wird in die §§ 132 und 150<br />

FamFG übernommen. Die Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft<br />

regelt § 183 FamFG. Die Kostenregelungen bei<br />

Unterhaltsklagen finden sich modifiziert in § 243 FamFG<br />

wieder.<br />

Zu Nummer 5 (§ 97 ZPO)<br />

Die Regelung der Kosten bei einem erfolglosen Rechtsmittel<br />

erfolgt jetzt einheitlich für alle Verfahren nach dem FamFG<br />

durch § 84 FamFG. Sonderregelungen für Familiensachen<br />

sind nicht mehr erforderlich.<br />

Zu Nummer 6 (§ 117 ZPO)<br />

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 wird dem Gericht<br />

im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers<br />

grundsätzlich die Befugnis gegeben, die Erklärung des<br />

Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien ein materiell-rechtlicher<br />

Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen<br />

besteht. Verwandte in gerader Linie sind gemäß<br />

§ <strong>16</strong>05 BGB, getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1361<br />

Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § <strong>16</strong>05 BGB und geschiedene<br />

Ehegatten gemäß § 1580 BGB zur Auskunft über Einkünfte<br />

und Vermögen verpflichtet. Wenn der Gegner auf die<br />

Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des<br />

Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch<br />

hat, erscheint es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich<br />

in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten<br />

in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu<br />

können. Gemäß Satz 3 ist der Antragsteller vor der Übermittlung<br />

darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung seiner<br />

Angaben beabsichtigt ist. Dem Antragsteller ist Gelegenheit<br />

zu geben, vor der Übermittlung etwaige Gesichtspunkte, die<br />

gegen eine Übermittlung der Erklärung sprechen können,<br />

vorzutragen. Satz 4 regelt die Verpflichtung für das Gericht,<br />

dem Antragsteller ebenfalls anzuzeigen, dass seine Erklärung<br />

übermittelt wurde.<br />

Zu Nummer 7 (§ 127a ZPO)<br />

§ 246 FamFG enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige<br />

Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung eines<br />

Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren zu regeln.<br />

Neben dem Regelungsgehalt des § 620 Satz 1 Nr. 10 und des<br />

§ 621f ZPO ist auch derjenige des § 127a in § 246 FamFG<br />

enthalten. § 127a kann daher gestrichen werden.<br />

Zu Nummer 8 (§ 227 ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird in § 113<br />

Abs. 3 FamFG übernommen.<br />

Zu den Nummern 9 und 10 (§§ 233 und 234 ZPO)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Vereinheitlichung<br />

der Rechtsmittel im FamFG.<br />

Zu Nummer 11 (§ 313a ZPO)<br />

Der Begründungszwang des § 313a Abs. 4 Nr. 1 bis 3 ist<br />

jetzt in § 38 Abs. 5 FamFG geregelt. Er wurde insofern modifiziert,<br />

als die Entscheidungen künftig einheitlich in Form<br />

eines Beschlusses erfolgen und der Begriff der Kindschaftssachen<br />

durch § 151 FamFG neu geregelt wurde. Die Kindschaftssachen<br />

des § 313a Abs. 4 Nr. 3 fallen künftig unter<br />

den Begriff der Abstammungssachen nach § 38 Abs. 5 Nr. 2<br />

FamFG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung<br />

zu § <strong>16</strong>9 FamFG verwiesen.<br />

Zu Nummer 12 (§§ 323 bis 323b ZPO)<br />

Die Regelungen über die Abänderung von Urteilen und anderen<br />

Titeln (bislang § 323) werden in Anlehnung an die für<br />

Unterhaltssachen geltenden Vorschriften (§ 238 ff. FamFG)<br />

neu strukturiert. Ebenso wie im FamFG soll wegen der unterschiedlichen<br />

Modalitäten bei der Abänderung der verschiedenen<br />

Titel eine Aufteilung auf mehrere Vorschriften<br />

erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung<br />

zu den §§ 238, 239 und 240 FamFG verwiesen.<br />

Zu Nummer 13 (§ 328 ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 328 Abs. 2 wird in § 109 Abs. 3<br />

und 4 FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 14 (§ 372a ZPO)<br />

Die Vorschrift ist wortgleich mit § 178 FamFG; auf die Begründung<br />

zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Sie ist<br />

notwendig als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung<br />

außerhalb des Abstammungsverfahrens<br />

gemäß § <strong>16</strong>9 ff. FamFG.<br />

Zu Nummer 15 (Aufhebung des Buches 6 der Zivilprozessordnung)<br />

Das Buch 6 der Zivilprozessordnung (Verfahren in Familiensachen)<br />

kann als Folge der Eingliederung des Familienverfahrensrechts<br />

in das Buch 2 des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit vollständig aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer <strong>16</strong> (§ 704 ZPO)<br />

Die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen<br />

(künftig: Abstammungssachen) ergibt sich<br />

künftig aus dem FamFG. Danach ergehen Entscheidungen in<br />

Ehe- und Abstammungssachen einheitlich in Form eines Beschlusses.<br />

Eine inhaltliche Änderung zu der bisherigen Regelung<br />

in § 704 Abs. 2 ist damit nicht verbunden. Nach<br />

§ 1<strong>16</strong> Abs. 2 und § 184 Abs. 1 Satz 1 FamFG werden Entscheidungen<br />

in Ehe- und Abstammungssachen erst mit<br />

Rechtskraft wirksam.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 326 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Nummer 17 (§ 706 ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 706 Abs. 1 Satz 2 wird in § 46<br />

Satz 2 FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 18 (§ 769 ZPO)<br />

Die Änderung dient der Klarstellung. Schon bisher hat die<br />

Rechtsprechung bei der Abänderungsklage § 769 entsprechend<br />

angewandt und eine vorläufige Einstellung der<br />

Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung<br />

zugelassen (vgl. BGH LM § 323 Nr. 1; NJW 1986,<br />

2057; NJW 1998, 2434; OLG Brandenburg FamRZ 1996,<br />

356). Für die Verfahren nach den §§ 238 bis 240 FamFG<br />

wird die entsprechende Anwendung des § 769 in § 242<br />

FamFG angeordnet.<br />

Zu Nummer 19 (§ 790 ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 790 wird in § 245 FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 20 (§ 794 ZPO)<br />

In Familienstreitsachen richtet sich die Vollstreckung gerichtlicher<br />

Entscheidungen gemäß § 120 Abs. 1 FamFG<br />

nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Endentscheidungen<br />

sind nach § 120 Abs. 2 FamFG mit deren Wirksamwerden<br />

vollstreckbar. Einer gesonderten Erwähnung der<br />

Beschlüsse über den im vereinfachten Verfahren festgesetzten<br />

Unterhalt Minderjähriger in § 794 Abs. 1 Nr. 2a bedarf<br />

es daher nicht mehr.<br />

Die Streichung des § 794 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz ist<br />

Folge der Neugestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens<br />

durch das FamFG. Die Vollstreckungstitel in Kindschaftssachen<br />

sind in § 86 Abs. 1 FamFG aufgeführt.<br />

Die Vollstreckbarkeit einstweiliger Anordnungen ergibt sich<br />

aus § 53 FamFG. § 794 Abs. 1 Nr. 3a kann daher ebenfalls<br />

entfallen. Soweit der bisherige § 794 Abs. 1 Nr. 3a Entscheidungen<br />

nach der Hausratsverordnung oder dem Gewaltschutzgesetz<br />

anführt, richtet sich deren Vollstreckung zukünftig<br />

nach Abschnitt 9 des Buches 1 des FamFG. § 86<br />

Abs. 1 FamFG enthält eine Aufzählung der vollstreckbaren<br />

familienrechtlichen Titel.<br />

Zu Nummer 21 (§ 798 ZPO)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 20.<br />

Zu Nummer 22 (§ 798a ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 798a wird in § 244 FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 23 (§ 885 ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird in<br />

§ 96 Abs. 2 FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 24 (§ 888 ZPO)<br />

Auf die Eingehung der Ehe kann nach § 1297 Abs. 1 BGB<br />

bereits nach geltendem Recht nicht geklagt werden. Die Klage<br />

auf Herstellung des ehelichen Lebens zählt zukünftig<br />

nicht mehr zu den Ehesachen (vgl. § 121 FamFG). Die Vorschrift<br />

des § 1353 Abs. 2 BGB, auf welche der entsprechende<br />

Anspruch gestützt wird, ist angesichts der Neugestaltung<br />

des Scheidungsrechts durch das 1. EheRG (vgl. Bundestagsdrucksache<br />

7/650) obsolet geworden. Mangels praktischer<br />

Bedeutung kann § 888 Abs. 3, 1. und 2. Alt. ersatzlos gestrichen<br />

werden.<br />

Zu Nummer 25 (§ 892a ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 892a wurde in § 96 Abs. 1<br />

FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 26 (§ 894 Abs. 2 ZPO)<br />

Der Regelungsgehalt des § 894 Abs. 2 ZPO wurde in § 120<br />

Abs. 3 FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 27 (Buch 9 der ZPO)<br />

Das Buch 9 der Zivilprozessordnung wird wegen der Überführung<br />

des Aufgebotsverfahrens in das Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben.<br />

Zu Artikel 30 (Änderung der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Einführung<br />

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Artikel 31 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />

zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung<br />

und die Zwangsverwaltung)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Artikel 32 (Änderung des Gesetzes über die<br />

Zwangsversteigerung und die<br />

Zwangsverwaltung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 140 ZVG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 2 (§ 141 ZVG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 3 (§ 181 ZVG)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und das Betreuungsgericht.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 327 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Artikel 33 (Änderung des Ausführungsgesetzes<br />

zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 34 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)<br />

Es handelt sich um begriffliche Anpassungen aufgrund der<br />

Auflösung des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung<br />

der Zuständigkeiten auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 35 (Änderung der Verordnung über die<br />

Ersetzung zerstörter oder abhanden<br />

gekommener gerichtlicher oder notarischer<br />

Urkunden)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung und der Neustrukturierung des<br />

Rechtsmittelrechts.<br />

Zu Artikel 36 (Änderung der Grundbuchordnung)<br />

Zu den Nummern 1, 2, 3, 10 Buchstabe c, Nr. 11 bis 13, 14<br />

Buchstabe a und Nr. 15 (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1<br />

Satz 2, § 12c Abs. 3, § 36 Abs. 1<br />

und 2, § 81 Abs. 3, § 88 Abs. 2,<br />

§ 105 Abs. 2, § 110 Abs. 1, § 144<br />

Abs. 1 Nr. 5 GBO)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen als Folge der<br />

Einführung des FamFG, insbesondere aufgrund der nun in<br />

den §§ 5 und 44 FamFG geregelten Vorschriften zur Bestimmung<br />

der örtlichen Zuständigkeit und der Anhörungsrüge<br />

sowie Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung der<br />

Vorschriften zum Teilungsverfahren im FamFG. § 12c<br />

Abs. 3 Satz 2 enthält den allgemeinen Grundsatz (§ 2 Abs. 3<br />

FamFG), dass gerichtliche Handlungen nicht deshalb unwirksam<br />

sind, weil sie von einem unzuständigen Organ vorgenommen<br />

worden sind.<br />

Zu Nummer 4 (§ 41 GBO)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 5 (§ 67 GBO)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 6 (§ 72 GBO)<br />

Entsprechend der allgemeinen Regelung für Beschwerden<br />

nach dem FamFG im Gerichtsverfassungsrecht (§ 119<br />

Abs. 1 GVG-E, Artikel 22 Nr. 14) wird das Oberlandesgericht<br />

auch in Grundbuchsachen als Beschwerdegericht bestimmt.<br />

§ 72 wird deshalb entsprechend angepasst.<br />

Zu Nummer 7 (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GBO)<br />

In § 14 FamFG ist nunmehr die Übermittlung von Anträgen<br />

und Erklärungen als elektronisches Dokument geregelt. Der<br />

Hinweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung wird<br />

deshalb durch eine Bezugnahme auf diese Vorschrift ersetzt.<br />

Zu Nummer 8 (§ 78 GBO)<br />

In § 78 wird anstelle der weiteren Beschwerde einschließlich<br />

der Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde<br />

nach dem Muster des § 70 FamFG eingeführt.<br />

Nach dieser Bestimmung ist nunmehr gegen einen Beschluss<br />

des Beschwerdegerichts (§ 77) die Rechtsbeschwerde statthaft.<br />

Durch die Einführung der Rechtsbeschwerde in § 70 ff.<br />

FamFG wird in der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Harmonisierung<br />

des Rechtsmittelrechts nach dem Vorbild der durch<br />

das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001<br />

(BGBl. I S. 1887) eingeführten § 574 ff. ZPO erreicht. Die<br />

Änderung ersetzt das schwerfällige und zeitintensive Vorlageverfahren<br />

der Oberlandesgerichte an den Bundesgerichtshof.<br />

Die Neugestaltung des Rechtsmittelrechts in der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ist im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde<br />

auch auf das Grundbuchverfahren zu übertragen. Im geltenden<br />

Recht gleicht das Verfahren der weiteren Beschwerde in<br />

Grundbuchsachen gemäß den Bestimmungen der §§ 78<br />

bis 80, die den §§ 28 bis 30 FGG inhaltlich und zum Teil<br />

wortgleich entsprechen, dem Verfahren nach dem FGG. Das<br />

gilt insbesondere für die in § 28 Abs. 2 FGG geregelte und<br />

durch die Einführung der Rechtsbeschwerde obsolete Divergenzvorlage<br />

(vgl. § 79 Abs. 2). Die Rechtsbeschwerde ist<br />

entsprechend des § 574 ff. ZPO und des § 70 ff. FamFG auch<br />

in die Grundbuchordnung zu übernehmen. Das Rechtsmittelrecht<br />

in Zivilsachen wird dadurch harmonisiert, ohne die<br />

Eigenart des Grundbuchverfahrens zu beeinträchtigen. Der<br />

Bundesgerichtshof wird außerdem durch die Einführung der<br />

Rechtsbeschwerde auch im Grundbuchverfahren in die Lage<br />

versetzt, seiner Aufgabe als Gericht zur Entscheidung von<br />

Grundsatzfragen effektiver nachzukommen. Die zulassungsgebundene<br />

Rechtsbeschwerde hat sich im Vergleich zu der<br />

zulassungsfreien weiteren Beschwerde einschließlich der<br />

Divergenzvorlage als das wirkungsvollere Instrument zur<br />

Herstellung von Rechtseinheit und Rechtssicherheit erwiesen.<br />

Obgleich die Beschwerde nach § 71 weiterhin unbefristet<br />

eingelegt werden kann, soll die Rechtsbeschwerde – wie insgesamt<br />

nach dem neuen Recht – auch in Grundbuchsachen<br />

nur fristgebunden möglich sein. Dies rechtfertigt sich aus der<br />

unterschiedlichen Situation im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.<br />

Die Gründe, die für die Beibehaltung<br />

der unbefristeten Beschwerde nach § 71 sprechen (z. B. die<br />

Zeitdauer zur Beseitigung von Eintragungshindernissen; die<br />

teils stark zeitverzögerte Feststellung von fehlerhaften Eintragungen),<br />

können auf das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

nicht übertragen werden. Hier wird vielmehr ein Verfahren<br />

fortgesetzt, in dem eine Rechtsmittelentscheidung bereits ergangen<br />

ist, und zwar grundsätzlich allein hinsichtlich der<br />

Prüfung, ob eine Verletzung des anzuwendenden Rechts vorliegt.<br />

Die Absätze 1 und 2 regeln die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde<br />

in Übereinstimmung mit § 70 FamFG, während


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 328 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Absatz 3 für das weitere Verfahren auf § 71 ff. FamFG<br />

verweist. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wird<br />

verwiesen.<br />

Zu Nummer 9 (§§ 79 und 80 GBO)<br />

Die Vorschriften werden wegen der Einführung der Rechtsbeschwerde<br />

in Grundbuchsachen aufgehoben.<br />

Zu Nummer 10 (§ 81 Abs. 1 und 2 GBO)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine wegen des Wegfalls der Zuständigkeit<br />

der Landgerichte als Beschwerdegerichte notwendige<br />

Folgeänderung des § 81 Abs. 1.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Auch für Grundbuchsachen als Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sind nunmehr nach der durch Artikel<br />

22 Nr. 2 erfolgenden Änderung des § 13 GVG-E die<br />

Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich<br />

anwendbar. Die §§ 132 und 138 GVG sind deshalb im<br />

Grundbuchverfahren direkt anwendbar, so dass die Bezugnahme<br />

auf sie entfallen kann.<br />

Zu Nummer 14 Buchstabe b (§ 110 Abs. 2 GBO)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die wegen der Einführung<br />

der Rechtsbeschwerde notwendig ist.<br />

Zu Artikel 37 (Änderung der Verordnung über die<br />

Wiederherstellung zerstörter oder abhanden<br />

gekommener Grundbücher<br />

und Urkunden)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen des § 1 Abs. 3,<br />

des § 5 Abs. 1 und 4 als Folge der Einführung des FamFG.<br />

Zu Artikel 38 (Änderung des Gesetzes über Maßnahmen<br />

auf dem Gebiete des Grundbuchwesens)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />

der neuen Gesetzesbezeichnung und um Folgeänderungen<br />

aufgrund der statt der sofortigen weiteren Beschwerde vorgesehenen<br />

Rechtsbeschwerde.<br />

Zu Artikel 39 (Änderung<br />

nung)<br />

der Schiffsregisterord-<br />

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 4 SchRegO)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen durch die Einführung<br />

des FamFG.<br />

Satz 2 enthält den allgemeinen Grundsatz (vgl. § 2 Abs. 3<br />

FamFG), dass gerichtliche Handlungen nicht deshalb unwirksam<br />

sind, weil sie von einem unzuständigen Organ vorgenommen<br />

werden.<br />

Zu Nummer 2 (§ 19 SchRegO)<br />

Das Zwangsgeldverfahren bestimmt sich nunmehr nach<br />

§ 388 ff. FamFG. Die Verweisung ist daher entsprechend anzupassen.<br />

Zu Nummer 3 (§ 62 SchRegO)<br />

Die Vollstreckung der Anordnung bestimmt sich nunmehr<br />

nach § 35 FamFG. Die Verweisung ist daher entsprechend<br />

anzupassen.<br />

Zu Nummer 4 (§ 76 SchRegO)<br />

Das Oberlandesgericht wird – entsprechend der Regelung<br />

für Grundbuchsachen – Beschwerdegericht in Schiffsregistersachen.<br />

Auf die Begründung zu Artikel 36 Nr. 5 (§ 72<br />

GBO-E) wird verwiesen.<br />

Zu Nummer 5 (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SchRegO)<br />

§ 77 Abs. 2 Satz 2 enthält wie der bisherige § 73 Abs. 2<br />

Satz 2 GBO einen Hinweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung,<br />

der durch einen Verweis auf § 14 FamFG ersetzt<br />

wird. Auf die Begründung zu Artikel 36 Nr. 6 (§ 73<br />

Abs. 2 Satz 2 GBO-E) wird verwiesen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 83 SchRegO)<br />

In § 83 wird wie im bisherigen § 78 GBO anstelle der weiteren<br />

Beschwerde sowie der Divergenzvorlage (§ 87 Abs. 2)<br />

auch in Schiffsregistersachen die Rechtsbeschwerde nach<br />

dem Vorbild des § 70 FamFG eingeführt. Die Anpassung<br />

stellt wie bei Grundbuchsachen eine Angleichung des<br />

Rechtsmittelsystems der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die<br />

Rechtsbeschwerde des § 574 ff. ZPO dar, so dass auf die Begründung<br />

zu Artikel 36 Nr. 7 (§ 78 GBO-E) verwiesen werden<br />

kann. § 83 Abs. 1 und 2 regelt die Voraussetzungen der<br />

Rechtsbeschwerde, während Absatz 3 für das weitere Verfahren<br />

auf § 71 ff. FamFG verweist.<br />

Zu Nummer 7 (§§ 84 bis 88 SchRegO)<br />

Die §§ 84 bis 88 werden wegen der Einführung der Rechtsbeschwerde<br />

überflüssig und können aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 8 (§ 89 Abs. 1 SchRegO)<br />

Wegen der Geltung des Gerichtsverfassungsrechts auch für<br />

Schiffsregistersachen und der Aufhebung der Zuständigkeit<br />

der Landgerichte in Beschwerdesachen wird § 89 Abs. 1<br />

und 2 entsprechend geändert.<br />

Bei der Änderung des Absatzes 3 handelt es sich um eine redaktionelle<br />

Anpassung aufgrund der nun in § 44 FamFG geregelten<br />

Anhörungsrüge.<br />

Zu Nummer 9 (§ 90 SchRegO)<br />

Es handelt sich um die Anpassung des § 90 an die Einführung<br />

des FamFG.<br />

Zu Artikel 40 (Änderung der Registerverordnungen)<br />

Zu Absatz 1 (Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 3 GenRV)<br />

Die Vorschrift wird an die neue Systematik und Terminologie<br />

des § 383 Abs. 1 FamFG angepasst. Der bisherige Absatz<br />

1 Satz 2 ist im Hinblick auf § 382 Abs. 3 i. V. m. § 38<br />

Abs. 3 Satz 1 FamFG entbehrlich.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 329 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu den Nummern 2 bis 4 (§§ 6, 22, 23 GenRV)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG.<br />

Zu Absatz 2 (Änderung der Handelsregisterverordnung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 1 HRV)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />

Entwurf des FamFG.<br />

Zu Nummer 2 (§ 4 HRV)<br />

Der Entwurf des FamFG verzichtet auf eine detaillierte Normierung<br />

der Regelungen zur Ausschließung des Richters<br />

und erklärt die Vorschriften der ZPO zur Ausschließung und<br />

Ablehnung der Gerichtspersonen für entsprechend anwendbar<br />

(§ 6 FamFG). Dort findet sich bereits eine Regelung,<br />

wonach die Vorschriften auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

entsprechend anzuwenden sind (§ 49 ZPO). § 4<br />

Abs. 2 ist daher aufzuheben.<br />

Zu Nummer 3 (§ 19 HRV)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 395 Abs. 1<br />

Satz 1 FamFG.<br />

Zu den Nummern 4, 6 bis 9 (§§ 25, 36, 38a, 44, 45 HRV)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

insbesondere der registerrechtlichen Vorschriften<br />

und der neuen Terminologie im Entwurf des FamFG.<br />

Zu Nummer 5 (§ 26 HRV)<br />

Da die Zwischenverfügung in Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />

nunmehr in § 382 Abs. 4 FamFG geregelt<br />

wird, ist Satz 2 der Vorschrift überflüssig.<br />

Zu Nummer 10 (§ 47 HRV)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der in § 387<br />

Abs. 5 FamFG vorgenommenen Erweiterung des Personenkreises,<br />

der mit der Durchführung der elektronischen Datenverarbeitung<br />

in Handels- und Genossenschaftsregistersachen<br />

beauftragt werden kann, sowie um eine Anpassung an<br />

die Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften.<br />

Zu Absatz 3 (Änderung der Vereinsregisterverordnung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 1 VRV)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die bisher in § 55 BGB enthaltene Konzentrationsermächtigung<br />

für Vereinssachen ist entfallen; sie wird durch die in<br />

§ 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10) aufgenommene generelle<br />

Konzentrationsermächtigung für Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit ersetzt.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Der Entwurf des FamFG verzichtet auf eine detaillierte Normierung<br />

der Regelungen zur Ausschließung des Richters<br />

und erklärt die Vorschriften der ZPO zur Ausschließung und<br />

Ablehnung der Gerichtspersonen für entsprechend anwend-<br />

bar (§ 6 FamFG). Dort findet sich bereits eine Regelung,<br />

wonach die Vorschriften auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

entsprechend anzuwenden sind (§ 49 ZPO).<br />

Absatz 3 Satz 2 ist daher zu streichen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 9 VRV)<br />

Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift kann aufgehoben werden, da<br />

die Zwischenverfügung nun gesetzlich in § 382 FamFG geregelt<br />

ist. Deshalb ist auch der Hinweis auf die Zwischenverfügung<br />

in der Überschrift zu streichen. Die in Satz 2 geregelte<br />

Pflicht, eine Entscheidung zu begründen, mit der eine<br />

Eintragung abgelehnt wird, ergibt sich künftig bereits aus<br />

§ 383 Abs. 3 i. V. m. § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG.<br />

Zu Nummer 3 (§ 13 VRV)<br />

Die Vorschrift muss an die neuen allgemeinen Bestimmungen<br />

über die Bekanntgabe in § 15 FamFG und den Beschluss<br />

in § 38 FamFG angepasst werden.<br />

Die Überschrift und Absatz 1 werden an die neue Terminologie<br />

des FamFG angepasst, das anstelle des Begriffs der Bekanntmachung<br />

im Verhältnis zu den Beteiligten nun den Begriff<br />

der Bekanntgabe verwendet.<br />

Absatz 2, der die Möglichkeit der maschinellen Erledigung<br />

regelt, muss geändert werden. Da § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG<br />

bestimmt, dass Beschlüsse zu unterschreiben sind, müssen<br />

diese aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 2 ausgenommen<br />

werden. Deshalb wird die Vorschrift auf die Bekanntgabe<br />

von Eintragungen beschränkt. Absatz 2 Satz 3<br />

kann aufgehoben werden, da es bei diesen Benachrichtigungen<br />

nicht erforderlich ist anzugeben, wer innerhalb des Gerichts<br />

dafür zuständig ist.<br />

Die Absätze 3 und 4 können aufgehoben werden. Aufgrund<br />

der neuen Vorschriften über die Bekanntgabe in § 15 FamFG<br />

kann von Absatz 3 in Vereinsregistersachen kein Gebrauch<br />

mehr gemacht werden. Er ist weder auf Endentscheidungen<br />

in Registersachen anwendbar, da diese entweder durch Eintragung<br />

oder Beschluss ergehen. Auch für Bekanntgaben<br />

über Eintragungen schließt § 15 Abs. 2 FamFG die elektronische<br />

Übermittlung aus. Für Zwischenverfügungen oder<br />

Zwangsgeldandrohungen nach § 388 FamFG dürfte dasselbe<br />

gelten, da diese immer Fristen enthalten und deshalb nach<br />

§ 15 Abs. 1 FamFG bekanntzugeben sind, so dass auch für<br />

diese immer § 15 Abs. 2 FamFG gilt. Eintragungsverfügungen<br />

des Registergerichts werden als gerichtsinterne Verfügungen<br />

den Beteiligten nicht mitgeteilt.<br />

Zu Nummer 4 (§ 14 VRV)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.<br />

Zu Nummer 5 (§ 37 VRV)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Aufgrund der Ablösung des § 55a Abs. 6 und 7 BGB durch<br />

§ 387 Abs. 1 und 5 FamFG ist die Verweisung in Absatz 1<br />

anzupassen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Absatz 2 muss geändert werden, da der Kreis der Stellen, die<br />

mit der Verarbeitung der Registerdaten beauftragt werden


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 330 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

können, durch § 387 Abs. 5 FamFG erweitert wurde. Der<br />

Anwendungsbereich des Absatzes 2 ist deshalb entsprechend<br />

auszudehnen.<br />

Zu Artikel 41 (Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Artikel 42 (Änderung des Spruchverfahrensgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 2 SpruchG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />

der neuen Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu den Buchstaben b und c<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 95 Abs. 2<br />

GVG-E (Artikel 22 Nr. 13).<br />

Zu Buchstabe d<br />

Die bisher in Absatz 4 geregelte Konzentrationsermächtigung<br />

ergibt sich zukünftig aus § 71 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4<br />

GVG-E (Artikel 22 Nr. 11). Absatz 4 kann daher entfallen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 7 SpruchG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Übernahme<br />

des Regelungsgehalts des § 33 FGG in § 35 FamFG.<br />

Zu den Nummern 3 und 6 (§§ 10 und 17 SpruchG)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der<br />

neuen Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Nummer 4 (§ 12 SpruchG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />

Rechtsmittelvorschriften des FamFG.<br />

Zu den Buchstaben b und c<br />

Die sachliche Zuständigkeit für die Beschwerde ergibt sich<br />

zukünftig aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 14).<br />

Absatz 2 kann daher entfallen.<br />

Zu Nummer 5 (§ 15 SpruchG)<br />

Es handelt sich sich um eine kostenrechtliche Folgeänderung<br />

wegen der geänderten Rechtsmittelvorschriften des FamFG.<br />

Zu Artikel 43 (Änderung des Gesetzes über das<br />

gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen)<br />

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen durch die<br />

Aufhebung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit und die Einführung des FamFG. Es<br />

werden Regelungen, insbesondere auch Verweisungen auf die<br />

Zivilprozessordnung, aufgehoben, die nunmehr im Allgemei-<br />

nen Teil des FamFG enthalten sind. Es bleiben aber Verweisungen<br />

auf die Zivilprozessordnung bestehen, soweit keine<br />

oder keine ausreichende entsprechende Regelung im FamFG<br />

enthalten ist. Die Struktur des Gesetzes über das gerichtliche<br />

Verfahren in Landwirtschaftssachen bleibt erhalten.<br />

Zu Nummer 1 (§ 9 LwVG)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Nummer 2 (§ 11 LwVG)<br />

Der Verweis auf die Vorschriften der §§ 41 bis 48 ZPO über<br />

die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist<br />

aufgrund der Regelung des § 6 FamFG nicht mehr erforderlich.<br />

§ 6 FamFG erklärt für die Ausschließung und Ablehnung<br />

von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO für entsprechend<br />

anwendbar. „Gerichtspersonen“ in diesem Sinne<br />

sind auch die ehrenamtlichen Richter. Somit wird auch die<br />

bisher ausgenommene Vorschrift des § 49 ZPO (Ausschließung<br />

und Ablehnung der Urkundsbeamten) für entsprechend<br />

anwendbar erklärt (vgl. hierzu Barnstedt/Steffen-Steffen,<br />

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />

7. Aufl. 2005, Rn. 25 zu § 11).<br />

Zu Nummer 3 (§ 15 LwVG)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung der Regelung zur mündlichen<br />

Verhandlung an den Allgemeinen Teil des FamFG. Da<br />

auch das Rechtsbeschwerdeverfahren im FamFG geregelt<br />

ist, aber die besondere Bestimmung des aufgehobenen § 27<br />

Abs. 3 erhalten bleiben soll, war § 15 Abs. 1 entsprechend<br />

zu ergänzen. Die Verweisung in Absatz 3 auf § 141 ZPO entfällt,<br />

weil § 33 FamFG anzuwenden ist.<br />

Zu Nummer 4 (§ 18 LwVG)<br />

An die Stelle der bisher in § 18 geregelten vorläufigen Anordnung<br />

sollen die Bestimmungen des Abschnitts 4, Allgemeiner<br />

Teil des Entwurfs zur einstweiligen Anordnung treten.<br />

Nach der bisherigen Rechtslage konnte eine vorläufige Anordnung<br />

nur getroffen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren<br />

bei einem Landwirtschaftsgericht anhängig war. Diese<br />

Einschränkung soll entfallen. Auch in Landwirtschaftssachen<br />

gibt es dafür keine besondere Rechtfertigung mehr; insofern<br />

wird auf die Begründung zu § 49 FamFG verwiesen.<br />

§ 18 soll nur noch die bisherigen Verfahrenserleichterungen<br />

beinhalten, die im Allgemeinen Teil des Entwurfes nicht vorgesehen<br />

sind.<br />

Die in § 18 Abs. 2 vorgesehene Beschwerde wird durch die<br />

Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen gemäß § 58<br />

Abs. 1 FamFG ersetzt.<br />

Anstelle der bisherigen Rechtsmittelbefugnis in § 18 Abs. 3<br />

gilt § 50 Abs. 1 FamFG.<br />

Zu Nummer 5 (§ 20 LwVG)<br />

Es handelt sich in § 20 Abs. 1 Nr. 6 um eine begriffliche Anpassung<br />

aufgrund der Neuregelung zur Verfahrenskostenhilfe<br />

in § 76 ff. FamFG.<br />

Die Änderung in § 20 Abs. 3 ist eine Folge der Aufhebung<br />

der bisherigen §§ 21 und 22, an deren Stelle die entsprechenden<br />

Vorschriften des FamFG treten.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 331 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Nummer 6 (§§ 21 bis 29 und 31 LwVG)<br />

Die bisher in § 21 Abs. 1 vorgeschriebene Entscheidungsform<br />

des Gerichts durch begründeten Beschluss kann aufgrund<br />

der umfassenden Regelung in § 38 FamFG entfallen.<br />

Anstelle der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 zwingend vorgeschriebenen<br />

Zustellung der in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse<br />

tritt nach § 41 FamFG deren Bekanntgabe. Die Zustellung<br />

ist demnach nur noch für denjenigen vorgesehen,<br />

dessen erklärtem Willen der Beschluss nicht entspricht.<br />

Die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Rechtsmittelbelehrung<br />

in Landwirtschaftssachen bedarf aufgrund von § 39<br />

FamFG keiner eigenständigen Regelung mehr.<br />

Die Rechtsmittelfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz<br />

wird durch modifizierte Bestimmung in § 63 Abs. 3<br />

FamFG ersetzt, wonach die Frist spätestens mit Ablauf von<br />

fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt. Einer<br />

vom Allgemeinen Teil abweichenden Regelung bedarf es<br />

nicht. Auf die Begründungen zu den §§ 38, 39, 41 und 63<br />

FamFG wird verwiesen.<br />

Der Regelungsinhalt von § 22 Abs.1 ist in § 58 Abs. 1<br />

FamFG enthalten. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts<br />

als Beschwerdegericht ist weiterhin nach § 2 Abs. 1 Satz 3<br />

gegeben.<br />

Die bisher in § 22 Abs. 2 geregelte Anschlussbeschwerde ist<br />

in § 66 FamFG geregelt. Einer Sonderregelung der Anschlussbeschwerde,<br />

wie sie in § 22 Abs. 2 enthalten ist, bedarf<br />

es aufgrund der gebotenen Einheitlichkeit der Vorschriften<br />

nicht. Auf die Begründungen zu § 58 Abs. 1 und § 66<br />

FamFG wird verwiesen.<br />

Anstelle des bisherigen § 23 soll die Regelung zur Beschwerdebegründung<br />

nach § 65 Abs. 4 FamFG gelten. Die<br />

anderen besonderen Bestimmungen sollen im Sinne der<br />

Einheitlichkeit des Beschwerdeverfahrens keine Anwendung<br />

mehr finden. Auf die Begründung zu § 65 Abs. 4<br />

FamFG wird verwiesen. Hinzu kommt, dass die Formulierung<br />

von § 23 den Anwendungsbereich dieser Vorschrift<br />

erheblich eingrenzte (Barnstedt/Steffen-Steffen, Gesetz über<br />

das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,<br />

7. Aufl. 2005, Rn. 3 und 4 zu § 23) und nicht in Übereinstimmung<br />

mit den Vorschriften des GVG stand (a. a. O., Rn. 13<br />

und 14).<br />

§ 24 kann entfallen. Die Rechtsbeschwerde ist in § 70<br />

FamFG geregelt, wobei die Sonderregelung des § 2 Abs. 1<br />

Satz 3 bestehen bleiben soll und im dritten Rechtszug<br />

der Bundesgerichtshof zuständig ist. Die Vorschriften des<br />

§ 70 ff. FamFG führen die allgemeine Rechtsbeschwerde in<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein, wie sie gemäß<br />

§ 574 ff. ZPO bestimmt ist. Im Sinne einheitlicher Regelungen<br />

im Rechtsmittelrecht werden die Vorschriften über<br />

die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen (§§ 24<br />

bis 29 LwVG) aufgehoben. An deren Stelle ist § 70 ff.<br />

FamFG einschließlich der Regelung zur Sprungrechtsbeschwerde<br />

anzuwenden. Im Zuge einer Vereinheitlichung der<br />

Verfahrensordnungen gibt es für eine Spezialregelung hinsichtlich<br />

des Zugangs zum Bundesgerichtshof keine Rechtfertigung<br />

mehr. Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen<br />

ist zukünftig auch zuzulassen, wenn es die<br />

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen<br />

Rechtsprechung erfordert.<br />

Auf die Begründung zu § 70 ff. FamFG wird verwiesen.<br />

§ 25 kann entfallen, weil das Verfahren über die Rechtsbeschwerde<br />

im Allgemeinen Teil abschließend geregelt ist und<br />

der Regelungsinhalt des bisherigen § 25 Satz 3 über die<br />

§§ 41 und 39 FamFG erhalten bleibt.<br />

§ 26 entfällt aufgrund der vollständigen Regelungen zur Einlegung<br />

und Begründung der Rechtsbeschwerde im Allgemeinen<br />

Teil, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 3 die Zuständigkeit<br />

des Bundesgerichtshofs im dritten Rechtzug weiterhin erhalten<br />

bleibt.<br />

Die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 mögliche Einlegung der Beschwerde<br />

als elektronisches Dokument ist in § 14 FamFG<br />

vorgesehen.<br />

Für die Fälle der Fristversäumung (zur Einlegung als auch<br />

zur Begründung der Rechtsbeschwerde) gelten die §§ 17<br />

bis 19 FamFG.<br />

§ 26 Abs. 6 wird im Wesentlichen von § 14 FamFG erfasst.<br />

§ 27 entfällt einschließlich aller Verweisungen auf die Zivilprozessordnung<br />

aufgrund der vollständigen Regelung der<br />

Rechtsbeschwerde im Allgemeinen Teil des FamFG (§ 546<br />

ZPO wird durch § 72 Abs. 1 FamFG, § 547 ZPO durch § 72<br />

Abs. 3 FamFG, § 552 Abs.1 ZPO durch § 74 Abs. 1 FamFG,<br />

§ 559 ZPO durch § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG und § 561 ZPO<br />

durch § 74 Abs. 2 FamFG ersetzt).<br />

Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz kann<br />

wegen § 72 Abs. 2 FamFG entfallen.<br />

Die Sonderregelung des § 27 Abs. 3 bleibt über die Einfügung<br />

in § 15 Abs. 1 Satz 2 erhalten.<br />

§ 28 entfällt aufgrund der vollständigen Regelung der<br />

Rechtsbeschwerde im Allgemeinen Teil des FamFG; die Anschlussrechtsbeschwerde<br />

ist dort in § 73 FamFG geregelt.<br />

§ 29 kann entfallen, da § 10 Abs. 4 FamFG den Anwaltszwang<br />

in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in FG-Sachen<br />

einheitlich regelt. Infolgedessen muss nunmehr auch in<br />

Landwirtschaftssachen der vertretende Rechtsanwalt beim<br />

Bundesgerichtshof zugelassen sein. Für die Sonderregelung<br />

in § 29 ist ein Bedürfnis nicht mehr erkennbar.<br />

§ 86 ff. FamFG ersetzt die in § 31 für die Zwangsvollstreckung<br />

enthaltene Verweisung auf die Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung. Auf die Begründung des § 86 ff.<br />

FamFG wird Bezug genommen.<br />

Zu Nummer 7 (§ 32 LwVG)<br />

Da § 41 FamFG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

zukünftig die regelmäßige Bekanntgabe des Beschlusses<br />

vorsieht, ist § 32 Abs. 2 Satz 1 dementsprechend anzupassen.<br />

In § 32 Abs. 2 Satz 2 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.<br />

Zu Nummer 8 (§ 48 LwVG)<br />

Die Änderung bei den streitigen Landwirtschaftssachen in<br />

§ 48 Abs. 2 ist Folge der Aufhebung von § 21. Der wesentliche<br />

Regelungsinhalt zur Anwendbarkeit der ZPO ist erhalten<br />

geblieben. Mit der Neufassung von Satz 2 ist die Bestimmung<br />

an § 39 FamFG angeglichen. Satz 3 bestimmt die Folgen<br />

unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 332 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Nummer 9 (§ 52 LwVG)<br />

Die Vorschrift ist im Hinblick auf § 8 EGGVG, der nunmehr<br />

auch für Landwirtschaftssachen gilt, aufzuheben.<br />

Zu Artikel 44 (Änderung des Anerkennungs- und<br />

Vollstreckungsausführungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />

Die Inhaltsübersicht soll an die Aufhebung des Abschnitts 5<br />

des Zweiten Teils (Besonderes) durch Artikel 2 Abs. 7 Nr. 3<br />

des Gesetzes zum internationalen Familienrecht vom 26. Januar<br />

2005 (BGBl. I S. <strong>16</strong>2) angepasst werden.<br />

Zu Nummer 2 (§ 33 AVAG)<br />

Der für das AVAG einschlägige Regelungsgehalt des Artikels<br />

7 § 1 FamRÄndG findet sich nunmehr in § 107 FamFG.<br />

Die Verweisung war daher entsprechend anzupassen.<br />

Zu Artikel 45 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der beabsichtigten<br />

Aufhebung der §§ 44, 50 bis 53 IntFamRVG.<br />

Zu Nummer 2 (§ 8 IntFamRVG)<br />

Die Verweisung soll an die gegenüber dem FGG teilweise<br />

vorgenommene Neukonzeption des Buches 1 des FamFG<br />

angepasst werden. Da das FamFG auf eine § 28 Abs. 2 FGG<br />

entsprechende Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof,<br />

die nach dem bisherigen § 8 Abs. 3 Satz 2 IntFamRVG möglich<br />

ist, verzichtet, soll Absatz 3 Satz 3 aufgehoben werden,<br />

der die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

anordnet. Stattdessen soll gemäß § 70 ff. FamFG die<br />

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ermöglicht werden,<br />

wodurch die Wahrung der Rechtseinheit sichergestellt<br />

wird.<br />

Zu Nummer 3 (§ 13 IntFamRVG)<br />

Die bisherigen Verweisungen auf die ZPO und das FGG sollen<br />

an die nunmehr einschlägigen Vorschriften des Buches 1<br />

des FamFG angepasst werden. Des Weiteren wird der beabsichtigten<br />

Aufhebung des § 44 IntFamRVG Rechnung getragen<br />

(siehe dazu Nummer 9).<br />

Zu Nummer 4 (§ 14 IntFamRVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Änderung stellt klar, dass funktionell das Familiengericht<br />

für die in § 14 IntFamRVG genannten Entscheidungen<br />

zuständig ist. Die Klarstellung ist erforderlich, da nach Artikel<br />

22 Nr. 8 des Entwurfs die entsprechende Bestimmung in<br />

§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 GVG entfallen soll.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der nunmehrigen<br />

Regelung des Verfahrens in Ehesachen durch das<br />

FamFG.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Die bisherigen Verweisungen sind aufgrund der Zusammenführung<br />

der einschlägigen Verfahrensregeln im FamFG<br />

überholt.<br />

Zu Nummer 5 (§ 15 IntFamRVG)<br />

Aufgrund der beabsichtigten Aufhebung des Buches 6 der<br />

ZPO soll für das Verfahren der einstweiligen Anordnung<br />

nunmehr auf die Regelung in Buch 1 Abschnitt 5 des FamFG<br />

verwiesen werden.<br />

Zu Nummer 6 (§ 18 IntFamRVG)<br />

Die Regelung des § 78 Abs. 2 ZPO findet sich nunmehr in<br />

§ 114 FamFG. Die Verweisung war daher entsprechend anzupassen.<br />

Zu Nummer 7 (§ 20 IntFamRVG)<br />

Die Regelung des bisherigen § 13a Abs. 1, 3 FGG findet sich<br />

nunmehr – in modifizierter Form – in § 81 FamFG wieder.<br />

Die Verweisung war daher entsprechend anzupassen.<br />

Zu Nummer 8 (§ 40 IntFamRVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neukonzeption<br />

der Rechtsmittel im FamFG. Bei Verfahren nach<br />

dem Haager Kindesentführungsübereinkommen handelt es<br />

sich um besonders eilbedürftige Verfahren. Dies ergibt sich<br />

insbesondere aus Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 2201/2003 („Brüssel IIa-Verordnung“), auf den § 38<br />

Abs. 1 Satz 3 IntFamRVG Bezug nimmt. Um diesen Beschleunigungsvorgaben<br />

weiterhin gerecht zu werden, sollen<br />

die durch Satz 1 erster Halbsatz grundsätzlich für anwendbar<br />

erklärten Vorschriften des FamFG zur sofortigen Beschwerde<br />

wie folgt modifiziert werden: Entsprechend der<br />

bisherigen Verweisung auf § 22 FGG beträgt die Frist zur<br />

Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen; die Beschwerde<br />

ist innerhalb dieser Frist zu begründen, ohne dass<br />

eine Fristverlängerung möglich ist (Satz 2). Das Beschwerdegericht<br />

hat wie bisher ohne Möglichkeit der Zurückverweisung<br />

an das erstinstanzliche Gericht in der Sache selbst<br />

zu entscheiden; wegen der besonderen Bedeutung der Verfahren<br />

ist die Möglichkeit der Übertragung der Beschwerdeentscheidung<br />

auf den Einzelrichter unverändert ausgeschlossen<br />

(Satz 1 zweiter Halbsatz). Der bisherige Satz 2<br />

wird Satz 3 und regelt wie bisher die Beschwerdebefugnis.<br />

Um der besonderen Eilbedürftigkeit der Verfahren weiterhin<br />

Rechnung zu tragen, wird durch Satz 4 die Rechtsbeschwerde<br />

ausgeschlossen. Dies erscheint möglich, da die<br />

bislang für die Befassung des BGH vorgesehene Divergenzvorlage,<br />

die durch die Neukonzeption der Rechtsmittel im<br />

FamFG entfällt, in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen<br />

in der Praxis ohne Bedeutung geblieben<br />

ist. Die Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen<br />

werden damit im Rechtsmittelzug<br />

wie eine einstweilige Anordnung behandelt. Dies entspricht<br />

ihrem Zweck, der in der Sicherstellung eines Sorgerechtsverfahrens<br />

liegt und damit naturgemäß vorläufiger Natur ist.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 333 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um eine Anpassung im Hinblick auf § 86<br />

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG, der die Vollstreckung aus<br />

„wirksamen“ Beschlüssen vorsieht.<br />

Zu Nummer 9 (Abschnitt 7 und §§ 50 bis 53 IntFamRVG)<br />

§ 89 FamFG sieht nunmehr anstelle der Zwangsmittel nach<br />

§ 33 FGG die Vollstreckung einer Entscheidung auf Kindesherausgabe<br />

oder Umgang durch Ordnungsmittel vor. Es besteht<br />

daher kein Bedürfnis mehr für § 44 IntFamRVG, der<br />

für bestimmte grenzüberschreitende Verfahren die Vollstreckung<br />

durch Ordnungsmittel anordnet. Zukünftig soll sowohl<br />

in innerstaatlichen als auch in grenzüberschreitenden<br />

Verfahren die Vollstreckung von Entscheidungen auf Kindesherausgabe<br />

oder Umgang einheitlich nach den §§ 88<br />

bis 94 FamFG erfolgen.<br />

Die bisherigen §§ 50 bis 53 wurden in das FamGKG übernommen<br />

und können daher aufgehoben werden.<br />

Die Gebührenvorschriften finden sich in Teil 1 Hauptabschnitt<br />

7 KV FamGKG, die Regelungen über den Kostenschuldner<br />

finden sich inhaltlich in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />

FamGKG und § 81 Abs. 3 FamFG wieder.<br />

Zu Artikel 46 (Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes)<br />

Die Änderungen sind dadurch veranlasst, dass die Regelungen<br />

zum Verfahren in Betreuungssachen nicht mehr im<br />

FGG, sondern nunmehr im FamFG enthalten sind. Inhaltliche<br />

Änderungen, die über die Neustrukturierungen des<br />

Betreuungsrechts im Buch 3 des FamFG hinausgehen, werden<br />

nicht angestrebt. Insbesondere soll entsprechend Buch 3<br />

des FamFG anstelle des „Vormundschaftsgerichts“ nunmehr<br />

das „Betreuungsgericht“ funktionell zuständig sein. Die<br />

Neustrukturierung des Beschwerderechts im Buch 1 des<br />

FamFG, das keine „sofortige“ Beschwerde mehr kennt, sondern<br />

einheitlich die „Beschwerde“ vorsieht, ist in § 8 Abs. 6<br />

Satz 1 terminologisch nachzuvollziehen.<br />

Zu Artikel 47 (Änderung kostenrechtlicher<br />

Vorschriften)<br />

Zu Absatz 1 (Gerichtskostengesetz)<br />

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)<br />

Das Inhaltsverzeichnis muss wegen der weggefallenen Vorschriften<br />

und der zum Teil geänderten Überschriften angepasst<br />

werden.<br />

Zu Nummer 2 (§ 1 GKG)<br />

In Nummer 1 Buchstabe a (künftig: Absatz 1) soll – flankierend<br />

zu der Bestimmung in § 1 Satz 3 FamGKG – klargestellt<br />

werden, dass im Mahnverfahren nach § 113 Abs. 2<br />

FamFG, für das die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden<br />

sind, Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben<br />

werden. Weiter soll korrespondierend zu den Vorbemerkungen<br />

1.6 und 2 Abs. 4 KV FamGKG klargestellt<br />

werden, dass für Verfahren nach dem FamFG, soweit das<br />

Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist, Kosten<br />

nach dem GKG zu erheben sind.<br />

Die in Nummer 1 Buchstabe b und c genannten Verfahren<br />

gehören zu den Familiensachen des FamFG, deren Kosten<br />

sich künftig nach dem FamGKG richten sollen. Sie sollen<br />

daher aus der Aufzählung des Gerichtskostengesetzes herausgenommen<br />

werden.<br />

Mit dem neuen Absatz 2 sollen die Verfahren nach der ZPO,<br />

dem JGG und dem AVAG von den Verfahren abgegrenzt<br />

werden, auf die das vorgeschlagene FamGKG angewendet<br />

werden soll. Der Entwurf des FamFG verweist für eine<br />

Mehrzahl von Verfahren auf die ZPO. Soweit es sich bei diesen<br />

Verfahren um Familiensachen handelt, sollen die Kosten<br />

künftig nach dem FamGKG erhoben werden. Soweit für bestimmte<br />

Verfahren das GKG anwendbar bleibt, soll dies im<br />

FamGKG ausdrücklich klargestellt werden (vgl. für das<br />

Mahnverfahren § 1 Satz 3 FamGKG; für die Vollstreckung,<br />

die entsprechend den Vorschriften der ZPO erfolgen soll,<br />

Vorbemerkung 1.6 i. V. m. Vorbemerkung 2 Abs. 4 KV<br />

FamGKG). Auf Verfahren nach den §§ 53 und 104 Abs. 4<br />

JGG soll grundsätzlich das FamGKG Anwendung finden, da<br />

es sich hierbei um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 7<br />

FamFG handelt. Bei den Verfahren nach dem AVAG soll danach<br />

unterschieden werden, ob der zugrunde liegende Anspruch<br />

einer Familiensache oder einer anderen Rechtsstreitigkeit<br />

zuzuordnen ist. Soweit solche Verfahren dem<br />

Familiengericht zugewiesen sind, sollen sich die Gebühren<br />

nach Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV FamGKG richten.<br />

Zu Nummer 3 (§ 6 GKG)<br />

Die Regelungen, die sich auf Ehesachen, bestimmte Familiensachen<br />

und Lebenspartnerschaftssachen beziehen, können<br />

gestrichen werden.<br />

Zu Nummer 4 (§ 12 GKG)<br />

In Absatz 2 können die Regelungen, die sich auf Ehesachen,<br />

Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO und Lebenspartnerschaftssachen<br />

beziehen, gestrichen werden.<br />

Absatz 3 Satz 1 soll weiter gefasst werden, da die Abhängigmachung<br />

auch gelten soll, wenn sich die Gebühren für das<br />

Streitverfahren nach dem FamGKG richten. Dass die Vorschrift<br />

nicht für Arbeitssachen gilt, ergibt sich bereits aus<br />

§ 11 GKG. Der neu anzufügende Satz 4 soll klarstellen, dass<br />

die Vorschusspflicht auch für die nach dem FamGKG zu erhebende<br />

Verfahrensgebühr gelten soll.<br />

Zu Nummer 5 (§ 20 GKG)<br />

Auf die Begründung zu § 19 FamGKG wird verwiesen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 22 GKG)<br />

Die Änderung ist Folge der vorgeschlagenen Änderung des<br />

§ 1 GKG.<br />

Zu Nummer 7 (§ 42 GKG)<br />

Alle Verfahren über die gesetzliche Unterhaltspflicht sollen<br />

nach § 231 FamFG künftig Familiensachen sein, für die sich<br />

die Kosten nach dem FamGKG bestimmen sollen. Die hierfür<br />

geltenden Wertvorschriften des GKG können daher aufgehoben<br />

werden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 334 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Nummer 8 (§ 46 GKG)<br />

Die Vorschrift betrifft ausschließlich Familiensachen und<br />

Lebenspartnerschaftssachen und kann daher aufgehoben<br />

werden.<br />

Zu Nummer 9 (§ 48 GKG)<br />

Die Vorschrift betrifft auch Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen.<br />

Diese können in der Überschrift und in<br />

Absatz 1 gestrichen werden. Der diese Verfahren betreffende<br />

Absatz 3 kann aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 10 (§ 49 GKG)<br />

Die aufzuhebende Vorschrift betrifft ausschließlich Verfahren,<br />

für die künftig das FamGKG anzuwenden ist, und kann<br />

daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 11 (§ 53 GKG)<br />

Die aufzuhebende Vorschrift betrifft ausschließlich Verfahren,<br />

für die künftig das FamGKG anzuwenden ist, und kann<br />

daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 12 (§ 66 GKG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von<br />

§ 119 Abs. 1 GVG durch Artikel 22 Nr. 14 dieses Gesetzes.<br />

Zu Nummer 13 (§ 70 GKG)<br />

Wie in § 62 FamGKG soll wegen des Wegfalls des Angestelltenbegriffs<br />

im Tarifrecht die begriffliche Unterscheidung<br />

zwischen Beamten und Angestellten aufgegeben werden.<br />

Zu Nummer 14 (Kostenverzeichnis)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Gliederung muss wegen der weggefallenen Vorschriften<br />

und der zum Teil geänderten Überschriften angepasst werden.<br />

Zu den Buchstaben b, c und e bis l<br />

Alle das familiengerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen<br />

können aufgehoben werden, weil sich die Gebühren<br />

für diese Verfahren nach dem FamGKG bestimmen sollen.<br />

Die Gliederungsbezeichnungen sind zum Teil anzupassen.<br />

Zu Buchstabe d<br />

Die Regelung soll an die vorgeschlagene Regelung in Nummer<br />

1111 KV FamGKG angeglichen werden. Auf die Begründung<br />

hierzu wird verwiesen.<br />

Zu den Buchstaben m bis p<br />

Die Umgestaltung des Aufgebotsverfahrens in ein Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfordert die Herauslösung<br />

der Kostenvorschriften für das Aufgebotsverfahren aus dem<br />

GKG und deren Übernahme in die Kostenordnung (neuer<br />

§ 128c).<br />

Zu Buchstabe q<br />

Der Gebührentatbestand Nummer 1820 soll neu gefasst werden,<br />

weil die Regelungen in Nummer 2 ausschließlich familiengerichtliche<br />

Verfahren betreffen.<br />

Zu Buchstabe r<br />

Die in für das Verfahren über die einstweilige Anordnung in<br />

Familien- und Lebenspartnerschaftssachen geltende Ausnahmeregelung<br />

kann entfallen.<br />

Zu Buchstabe s<br />

In der Praxis ist streitig, ob bei der Pfändung unterschiedlicher<br />

Forderungen mehrerer Gesamtschuldner die Vollstreckungsgebühr<br />

mehrfach anfällt (Stöber – Forderungspfändung<br />

– 14. Aufl., Rn. 847 m. w. N.). Durch den neu<br />

einzufügenden Satz 1 der Anmerkung soll klargestellt werden,<br />

dass, auch wenn die Vollstreckungsmaßnahmen gegen<br />

die Gesamtschuldner in einem einheitlichen Verfahren beantragt<br />

werden, die Gebühr für jeden Schuldner gesondert anfällt.<br />

In Satz 2 soll im Übrigen der Begriff „Gegenstand“<br />

durch den Begriff „Vollstreckungsgegenstand“ ersetzt werden.<br />

Dies dient einer klareren Abgrenzung vom kostenrechtlichen<br />

Gegenstandsbegriff. Sind in zwei Verfahren der im<br />

Gebührentatbestand genannten Art der titulierte Anspruch<br />

und der Gegenstand, in denen die Vollstreckung betrieben<br />

wird, identisch (z. B. bei der Pfändung und der Überweisung<br />

der Gehaltsforderung des Schuldners aufgrund desselben<br />

Titels), so gelten die beiden Verfahren (§ 829 Abs. 1, § 835<br />

ZPO) als ein Verfahren.<br />

Zu den Buchstaben t und u<br />

Der Auslagentatbestand Nummer 9017 kann entfallen. Er<br />

betrifft ausschließlich Verfahren vor dem Familiengericht.<br />

Zu Absatz 2 (Kostenordnung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 1 KostO)<br />

Durch den neuen Absatz 2 soll zur Erleichterung der Rechtsanwendung<br />

klargestellt werden, dass in sämtlichen Angelegenheiten,<br />

die in § 1 FamGKG genannt sind, die Kostenordnung<br />

keine Anwednung findet.<br />

Zu Nummer 2 (§ 2 KostO)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 1<br />

Abschnitt 6 FamFG.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Der Interessenschuldner ist derzeit in erster Linie in Familien-,<br />

Vormundschafts- und Betreuungssachen von Bedeutung.<br />

Das Rechtsinstitut soll nicht in das FamGKG übernommen<br />

werden (vgl. Begründung zu § 21 FamGKG). In<br />

Verfahren, in denen Kosten nach der Kostenordnung erhoben<br />

werden, soll sich die Kostenhaftung ebenfalls vorrangig<br />

nach anderen, treffenderen Kriterien richten. Daher soll für<br />

solche Amtsverfahren, in denen dies allgemein möglich ist,<br />

der Kostenschuldner ausdrücklich bestimmt werden. Vergleichbar<br />

der Regelung in § 22 FamGKG soll der Betroffene<br />

als Kostenschuldner der Jahresgebühr und der Auslagen in


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 335 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Betreuungssachen und bei Dauerpflegschaften ausdrücklich<br />

bestimmt werden. Dies soll auch für den Betroffenen einer<br />

Pflegschaft nach § 364 FamFG, die keine Dauerpflegschaft<br />

ist, gelten. Ferner soll der Betroffene in Unterbringungssachen<br />

Schuldner der entstandenen Auslagen sein, wenn er untergebracht<br />

wird. Gebühren fallen in diesen Verfahren nicht<br />

an (§ 128b KostO). Für Registersachen soll klargestellt werden,<br />

dass in Amtsverfahren jeweils der Eingetragene Kostenschuldner<br />

sein soll. Das Institut des Interessenschuldners<br />

soll nur für sonstige Amtsverfahren als Auffangregelung<br />

aufrechterhalten bleiben.<br />

Zu Nummer 3 (§ 3 KostO)<br />

Die Umschreibung des Vollstreckungsschuldners soll an<br />

§ 24 Nr. 4 FamGKG angepasst werden.<br />

Zu Nummer 4 (§ 8 KostO)<br />

Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 1<br />

Abschnitt 6 FamFG.<br />

Zu Nummer 5 (§ 14 KostO)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von<br />

§ 119 Abs. 1 GVG durch Artikel 22 Nr. 14.<br />

Zu Nummer 6 (§ 15 KostO)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Da die Gebühren für Vormundschaften künftig im FamGKG<br />

geregelt werden sollen, ist das Wort „Vormundschaften“ in<br />

dieser Vorschrift zu streichen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Auf die Begründung zu § 19 FamGKG wird verwiesen.<br />

Zu Nummer 7 (§ 17 KostO)<br />

Die Vorschrift soll an § 7 Abs. 1 FamGKG angepasst werden.<br />

Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.<br />

§ 17 Abs. 1 KostO gilt auch für die Notare (§ 143 KostO).<br />

Durch die Neufassung tritt keine Änderung ein, da die Verjährungsfrist<br />

nach der vorgeschlagenen Regelung mit der<br />

Beendigung des Geschäfts („in sonstiger Weise“) beginnt.<br />

Dies entspricht unter Berücksichtigung von § 7 KostO der<br />

geltenden Regelung.<br />

Zu Nummer 8 (§ 24 KostO)<br />

Absatz 4 geht schon derzeit ins Leere, weil Beurkundungen<br />

gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG gebührenfrei sind (§ 55a<br />

KostO, vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,<br />

<strong>16</strong>. Aufl., § 24 Rn. 77). Auf gerichtliche Verfahren ist die<br />

Vorschrift nicht anwendbar, weil Unterhaltsachen derzeit<br />

ZPO-Verfahren sind. Die Vorschrift soll aufgehoben werden,<br />

weil sie wegen der Verweisung in § 36 Abs. 2 FamGKG zu<br />

Unsicherheiten führen könnte.<br />

Zu den Nummern 9 und 10 (§§ 30 und 39 KostO)<br />

Die aufzuhebende Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 2 KostO betrifft<br />

ausschließlich den Wert für die Beurkundung. Im gerichtlichen<br />

Verfahren fallen keine Gebühren an (§§ 91 und<br />

95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KostO). Dies soll sich auch nach dem<br />

vorgeschlagenen FamGKG nicht ändern (Vorbemerkung<br />

1.3.2 Nr. 2 KV FamGKG: danach sollen Gebühren nur anfallen,<br />

wenn die Adoptionssache einen Volljährigen betrifft).<br />

Da die nur für Beurkundungen geltenden Wertvorschriften in<br />

§ 39 ff. KostO zu finden sind, soll die entsprechende Regelung<br />

in § 39 KostO als neuer Absatz 4 eingestellt werden.<br />

Zu Nummer 11 (§ 70 KostO)<br />

Die Regelung in Absatz 2 ist im Hinblick auf die Regelung<br />

in § 114 GBO entbehrlich. Die Haftung eines denkbaren Interesseschuldners<br />

soll für diesen Fall ausgeschlossen sein<br />

(Vorschlag zu § 2 Nr. 5 KostO).<br />

Zu Nummer 12 (§ 87 KostO)<br />

Die Änderung trägt der Übernahme der Regelung des § 126<br />

FGG in § 380 FamFG Rechnung.<br />

Zu Nummer 13 (§ 88 KostO)<br />

Die Änderung ist Folge der Übernahme der Vorschriften<br />

über das registerrechtliche Löschungs- und Auflösungsverfahren<br />

in den Entwurf des FamFG.<br />

Zu den Nummern 14 bis <strong>16</strong> (Überschrift vor § 91; §§ 91<br />

und 92 KostO)<br />

Alle Regelungen, die Minderjährige betreffen, können gestrichen<br />

werden, weil die Gebühren künftig im FamGKG geregelt<br />

werden sollen.<br />

Zu Nummer 17 (§ 93 KostO)<br />

Auch in dieser Vorschrift sollen die Minderjährige betreffenden<br />

Vorschriften gestrichen werden, weil die Gebühren insoweit<br />

im FamGKG geregelt werden sollen.<br />

Zu Nummer 18 (§§ 94 und 95 KostO)<br />

Die beiden Vorschriften betreffen ausschließlich Regelungen<br />

für Verfahren, für die die Gebühren künftig im FamGKG geregelt<br />

werden sollen. Sie können daher aufgehoben werden.<br />

Soweit von § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO Tätigkeiten betroffen<br />

sind, die auch für Betreute zutreffen, fallen hierfür<br />

nach § 95 Abs. 1 Satz 3 KostO bereits derzeit keine Gebühren<br />

an.<br />

Zu Nummer 19 (§ 97 KostO)<br />

Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 der Vorschrift betrifft ausschließlich<br />

Regelungen für Verfahren, für die die Gebühren künftig im<br />

FamGKG geregelt werden sollen. Sie können daher aufgehoben<br />

werden.<br />

Der Regelungsgehalt der Nummer 3 muss für Verfahren des<br />

Betreuungsgerichts beibehalten werden. Betroffen sind hiervon<br />

insbesondere die Genehmigung der Einwilligung eines<br />

Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands,<br />

eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff<br />

(§ 1904 Abs. 2 BGB), vorläufige Maßregeln vor einer<br />

Betreuung oder Pflegschaft über volljährige Ausländer (Artikel<br />

24 Abs. 3 EGBGB) und die Erteilung des Ehenamens<br />

nach Artikel 12 § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche<br />

Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969<br />

(BGBl. I S. 1243). Der Begriff des „Pflegebefohlenen“ soll<br />

an den Sprachgebrauch des BGB angepasst werden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 336 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Nummer 20 (§§ 97a bis 100a KostO)<br />

Die Vorschriften betreffen ausschließlich Regelungen für<br />

Verfahren, für die die Gebühren künftig im FamGKG geregelt<br />

werden sollen. Sie können daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 21 (§ 106 KostO)<br />

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die<br />

geltende Regelung des § 88 FGG ist als § 364 FamFG vorgesehen.<br />

Zu Nummer 22 (§ 107 KostO)<br />

Der Rechtsgedanke der Vorschrift soll beibehalten und verallgemeinert<br />

werden. In allen Fällen, in denen sich die Wirkungen<br />

des Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses erstrecken,<br />

soll nach der vorgeschlagenen Neufassung nur der<br />

diesbezügliche Nachlassteil in die Bewertung einbezogen<br />

werden. Dies entspricht der geltenden Auslegung von § 107<br />

Abs. 2 KostO.<br />

Zu Nummer 23 (§ 119 KostO)<br />

Die derzeit bestimmten Wertgebühren für Verfahren zur<br />

Festsetzung von Ordnungsmitteln sollen durch Festgebühren<br />

ersetzt werden. Für registerrechtliche Verfahren (§§ 389<br />

bis 392 FamFG) wird entsprechend ihrer Bedeutung eine<br />

Gebühr von 100 Euro vorgeschlagen.<br />

Im Übrigen soll die gleiche Festgebühr – wie in den Nummern<br />

1502 und <strong>16</strong>02 KV FamGKG vorgeschlagen – anfallen.<br />

Zu Nummer 24 (§ 120 KostO)<br />

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur<br />

Neufassung des geltenden § <strong>16</strong>5 FGG durch § 410 FamFG.<br />

Zu Nummer 25 (§ 124 KostO)<br />

Der Verweis auf § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann entfallen.<br />

Der anstelle dieser Vorschrift vorgeschlagene § 358 FamFG<br />

sieht nunmehr eine Anordnung des Gerichts über die Ablieferung<br />

des Testaments durch Beschluss vor. Die Vollstreckung<br />

dieser Anordnung erfolgt nach den Vorschriften des<br />

Allgemeinen Teils (Abschnitt 8) des FamFG. Die Kosten für<br />

die Vollstreckung richten sich dann nach § 134 KostO.<br />

Zu Nummer 26 (§ 128b KostO)<br />

Die vorgeschlagene Änderung ist Folge der Übernahme der<br />

Vorschriften über Unterbringungssachen in den Entwurf des<br />

FamFG. Der neu eingefügte Satz 3 soll klarstellen, dass Kostenschuldner<br />

in Unterbringungssachen grundsätzlich nur der<br />

Betroffene ist. Andere Beteiligte sollen die Auslagen des<br />

Verfahrens nur dann schulden, wenn diese ihnen durch gerichtliche<br />

Entscheidung ausdrücklich auferlegt worden sind<br />

(§ 81 FamFG). Dadurch soll klargestellt werden, dass in Verfahren<br />

über eine freiheitsentziehende Unterbringung eines<br />

Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung<br />

psychisch Kranker (§ 312 Nr. 3 FamFG) die Verwaltungsbehörde<br />

die Auslagen nicht als Antragsteller gemäß § 2<br />

Nr. 1 KostO schuldet.<br />

Zu Nummer 27 (§§ 128c und 128d KostO)<br />

Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, die nach<br />

geltendem Recht im FrhEntzG geregelt sind, sollen zukünftig<br />

im FamFG geregelt werden. Daher sollen auch die derzeit<br />

im FrhEntzG geregelten Kosten in die KostO übernommen<br />

werden.<br />

An die Stelle der Festgebühr von 18 Euro nach § 14 Abs. 2<br />

FrhEntzG soll nach § 128c Abs. 1 und 2 die volle Gebühr<br />

nach dem Auffangwert des § 30 Abs. 2 KostO (3 000 Euro)<br />

treten, die bei diesem Wert 26 Euro beträgt. Dies entspricht<br />

der Systematik der Gebührenregelungen der KostO. Einer<br />

Erhöhungs- oder Ermäßigungsmöglichkeit für das Gericht,<br />

wie sie in § 14 Abs. 2 Satz 2 FrhEntzG enthalten ist, bedarf<br />

es wegen der Regelung in § 30 Abs. 2 KostO nicht mehr.<br />

Der vorgeschlagene § 128c Abs. 3 übernimmt die Regelung<br />

des § 15 FrhEntzG.<br />

§ 128c Abs. 4 entspricht § 14 Abs. 4 FrhEntzG.<br />

Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gilt<br />

im Übrigen § 131 KostO.<br />

Die Regelung des Aufgebotsverfahrens als Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die Herauslösung der dafür<br />

anfallenden Gerichtskosten aus dem GKG und deren<br />

Einstellung in die KostO zur Folge (§ 128d KostO). Es ist<br />

angesichts des mit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens<br />

verbundenen Aufwands sachgerecht, unter Zugrundelegung<br />

der Wertvorschriften der KostO hierfür eine doppelte<br />

Gebühr anzusetzen. Im Wertbereich bis 500 000 Euro liegen<br />

die nach der KostO zu berechnenden Gebühren in einer Größenordnung,<br />

die mit der Gebührenhöhe nach bisheriger<br />

Rechtslage vergleichbar ist.<br />

Mit der Formulierung soll ferner klargestellt werden, dass<br />

für das Verfahren betreffend Zahlungssperre vor sofortiger<br />

Einleitung des Aufgebotsverfahrens neben dem eigentlichen<br />

Aufgebotsverfahren keine gesonderte Gebühr erhoben wird.<br />

Zu Nummer 28 (§ 130 KostO)<br />

Die vorgeschlagene Erhöhung der Höchstbeträge ist im Zusammenhang<br />

mit den vorgeschlagenen Änderungen der Gebühren<br />

für Beschwerdeverfahren und der Einführung von<br />

Gebühren für das neue Rechtsbeschwerdeverfahren zu<br />

sehen. Die derzeitigen Höchstgebühren stehen in keinem<br />

angemessenen Verhältnis zu der Höhe der für das Beschwerdeverfahren<br />

vorgesehenen Gebühren. Wegen der Ausgestaltung<br />

der Gebühren für Beschwerdeverfahren wird auf die<br />

Begründung zu den Nummern 29 bis 32 verwiesen. Die<br />

vorgeschlagenen neuen Höchstgebühren entsprechen den<br />

Höchstgebühren in § 3 der Handelsregistergebührenverordnung<br />

(HRegGebV) für den Fall einer zurückgenommenen<br />

Anmeldung und in § 4 HRegGebV für den Fall der Zurückweisung.<br />

Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Zurückweisung<br />

in der Regel nicht weniger aufwendig ist als<br />

eine antragsgemäße Entscheidung. In vielen Fällen ist die<br />

Zurückweisung sogar aufwendiger. Ein genereller Verzicht<br />

auf eine Höchstgebühr wird derzeit nicht vorgeschlagen,<br />

weil dies der Reform der Kostenordnung vorbehalten bleiben<br />

soll. So lässt sich noch nicht übersehen, ob eine in der<br />

Höhe unbegrenzte Gebühr im Hinblick auf die möglicherweise<br />

im Einzelfall sehr hohen Werte in Grundbuchsachen<br />

sachgerecht ist.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 337 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Die vorgeschlagene Regelung wirkt sich auch auf die Gebühren<br />

der Notare aus. Wird derzeit ein Beurkundungsauftrag<br />

vor der Beurkundung zurückgenommen, erhält der<br />

Notar nach § 130 Abs. 2 KostO eine Gebühr von höchstens<br />

20 Euro. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits die Urkunde<br />

entworfen und zur Vorbereitung der Beurkundung (ohne ausdrückliche<br />

Aufforderung) den Beteiligten übersandt hat. Die<br />

Änderung nimmt insoweit bereits einen Teil der geplanten<br />

Reform der Kostenordnung vorweg. Die hierdurch für die<br />

Notare zu erzielenden Mehreinnahmen sind bei der Reform<br />

der Kostenordnung zu berücksichtigen.<br />

Zu den Nummern 29 bis 32 (§§ 131 bis 131c KostO)<br />

Die Neugestaltung des Rechtsmittelsystems durch den Entwurf<br />

des FamFG macht weitgehende Änderungen der Gebührenregelungen<br />

für das Beschwerdeverfahren erforderlich.<br />

Ferner bedarf es neuer Gebührentatbestände für das<br />

Rechtsbeschwerdeverfahren.<br />

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Gebühren<br />

für das Beschwerdeverfahren deutlich angehoben. Entsprechend<br />

den Regelungen im GKG und den vorgeschlagenen<br />

Regelungen im FamGKG sollen die Gebühren in den<br />

Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich über den Gebühren des<br />

Ausgangsverfahrens liegen, die für die Zurückweisung eines<br />

Antrags anfallen. Das Verhältnis der Gebühren untereinander<br />

entspricht den für Familiensachen vorgeschlagenen Regelungen.<br />

Ein solches Verhältnis der Gebühren untereinander<br />

sollte im Rahmen der geplanten Strukturreform der<br />

Kostenordnung ohnehin auch in diesem Bereich eingeführt<br />

werden.<br />

Die Beibehaltung der geltenden Gebührenregelungen für das<br />

Rechtsmittelverfahren bis zur Strukturreform bietet sich jedoch<br />

nicht an, weil ansonsten das Verhältnis zu den in Familiensachen<br />

anfallenden Gebühren nicht mehr ausgewogen<br />

wäre. Ein weiteres Problem liegt in der Einführung der<br />

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Eine Fortschreibung<br />

der geltenden Gebühr von höchstens 35 Euro hätte nicht<br />

zu einem vertretbaren und sachgerechten Ergebnis geführt.<br />

In § 131 sollen die Minderjährige betreffenden Vorschriften<br />

gestrichen werden, weil die Gebühren insoweit im FamGKG<br />

geregelt werden sollen. Gleichzeitig soll der Begriff des<br />

„Pflegebefohlenen“ an den Sprachgebrauch des BGB angepasst<br />

werden.<br />

§ 131a enthält ausschließlich Regelungen für Verfahren, für<br />

die die Gebühren künftig im FamGKG geregelt werden sollen.<br />

Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.<br />

Die Höhe der Gebühren für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren<br />

soll an die Regelung im GKG und an den Vorschlag<br />

im FamGKG angepasst werden. Im Übrigen ist die<br />

Änderung des § 131b KostO Folge der Regelungsvorschläge<br />

in Buch 1 Abschnitt 6 FamFG.<br />

Zu Nummer 33 (§ 131d KostO)<br />

Die Änderung in Satz 1 ist Folge der Übernahme der Vorschriften<br />

über die Gehörsrüge in den Entwurf des FamFG.<br />

Die Änderung in Satz 3 ist eine Folge der Änderung des<br />

§ 131 KostO.<br />

Zu Nummer 34 (§ 134 KostO)<br />

Die Gebühren für die Vollstreckung in Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen entsprechend den vorgeschlagenen<br />

Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 6 KV<br />

FamGKG (Artikel 2) ausgestaltet werden. Auf die Begründung<br />

hierzu wird verwiesen. In Absatz 4 (Gebühr für das<br />

Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren<br />

Ausfertigung) ist allerdings eine Satz 2 der<br />

Anmerkung zu Nummer <strong>16</strong>00 KV FamGKG entsprechende<br />

Regelung entbehrlich, weil für Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit im Übrigen kein Mahnverfahren vorgesehen<br />

ist.<br />

Zu Nummer 35 (§ 136 KostO)<br />

Vormundschaftssachen sollen nach dem FamFG Familiensachen<br />

sein, für die das vorgeschlagene FamGKG gelten<br />

soll. Der Begriff „Vormundschaftssachen“ kann daher gestrichen<br />

werden.<br />

Zu Nummer 36 (§ 139 KostO)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Wie in § 62 FamGKG soll in § 139 Abs. 1 Satz 1 KostO wegen<br />

des Wegfalls des Angestelltenbegriffs im Tarifrecht die<br />

begriffliche Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten<br />

aufgegeben werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

In Absatz 2 soll das Vormundschaftsgericht gestrichen werden,<br />

weil die Gebühren insoweit im FamGKG geregelt werden<br />

sollen.<br />

Zu Nummer 37 (§ 156 KostO)<br />

Die derzeitige Fassung des § 156 beruht auf dem ZPO-Reformgesetz<br />

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887). Das für den<br />

Bereich der Notarkostenbeschwerde geschaffene Rechtsmittelsystem<br />

soll auf das Rechtsmittelsystem in Buch 1 Abschnitt<br />

5 FamFG umgestellt werden.<br />

In Absatz 1 sollen das Verfahren zur Herbeiführung einer<br />

Entscheidung des Landgerichts gegen die Kostenberechnung<br />

des Notars (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht<br />

(§ 154a), die Zahlungspflicht und die Erteilung der<br />

Vollstreckungsklausel geregelt werden.<br />

Absatz 2 (Verwirkung) entspricht der geltenden Regelung.<br />

Absatz 3 lässt – wie im geltenden Recht – die Beschwerde<br />

gegen die Entscheidung des Landgerichts ohne Rücksicht<br />

auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zu. Das Verfahren<br />

der Beschwerde soll sich im Übrigen nach § 58 ff.<br />

FamFG bestimmen (siehe auch Absatz 5 Satz 3). Damit soll<br />

das Rechtsmittelverfahren in Notarkostensachen dem Modell<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Beschwerden gegen<br />

eine Endentscheidung in der Hauptsache angeglichen werden.<br />

Die bisherigen Besonderheiten der Beschwerde nach<br />

der Kostenordnung (Zulassungsbedürftigkeit, Beschränkung<br />

auf Rechtsfehlerkontrolle) sollen entfallen.<br />

Absatz 4 Satz 1 sieht die Rechtsbeschwerde nach § 70 ff.<br />

FamFG auch für die Notarkostensachen vor. Hierdurch wird<br />

eine weitere Harmonisierung des Rechtsmittelrechts der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit und des Kostenrechts nach dem Vor-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 338 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

bild des durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom<br />

27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführten § 574 ff. ZPO<br />

erreicht. Das Bedürfnis nach einer verbindlichen höchstrichterlichen<br />

Klärung von Rechtsfragen ist im Notarkostenrecht in<br />

hohem Maße gegeben. Der Bundesgerichtshof wird durch die<br />

Einführung der Rechtsbeschwerde auch in Notarkostensachen<br />

in die Lage versetzt, seiner Aufgabe als Gericht zur Entscheidung<br />

von Grundsatzfragen und zur Herstellung von Rechtseinheit<br />

effektiver nachzukommen. Die positiven Erfahrungen<br />

mit dem Instrument der Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO<br />

im Bereich des Gerichtskosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts<br />

im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens<br />

nach § 103 ff. ZPO legen es nahe, den Rechtszug zum<br />

Bundesgerichtshof auch im Bereich des Notarkostenrechts in<br />

vergleichbarer Weise umzugestalten.<br />

Nach Satz 2 soll § 10 Abs. 4 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

für den Notar nicht gelten. Der Notar ist in Kostensachen<br />

besonders sachkundig und bedarf deshalb anwaltlicher<br />

Vertretung nicht.<br />

Absatz 5 entspricht der geltenden Regelung des § 156<br />

Abs. 4, soweit er die aufschiebende Wirkung betrifft. Einer<br />

ausdrücklichen Regelung über den anwaltsfreien Zugang<br />

zum Gericht (§ 156 Abs. 4 Satz 1 KostO) bedarf es nicht<br />

mehr. In welchem Umfang Anträge und Erklärungen schriftlich<br />

oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden<br />

können, ergibt sich bereits aus der in Satz 3 vorgesehenen<br />

Verweisung auf die Regelungen des FamFG (vgl. § 25<br />

FamFG).<br />

Absatz 6 entspricht inhaltlich dem geltenden § 156 Abs. 5.<br />

Er enthält jedoch eine ausdrückliche Kostenregelung für die<br />

Rechtsbeschwerde.<br />

Absatz 7 Satz 1 soll der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde<br />

wie im bisherigen Recht die Möglichkeit eröffnen, den<br />

Notar zur Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen einschließlich<br />

der des Bundesgerichtshofs anzuweisen.<br />

Satz 3 sieht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht<br />

vor, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen in diesem Fall<br />

von dem Notar nicht erhoben werden, weil er nicht in eigenem<br />

Interesse, sondern auf behördliche Anordnung handelt.<br />

Satz 4 will den in Satz 3 enthaltenen Rechtsgedanken auf außergerichtliche<br />

Kosten, die dem Notar in Verfahren auferlegt<br />

werden, in denen er Anträge oder Rechtsmittel auf Anweisung<br />

der vorgesetzten Dienstbehörde gestellt oder eingelegt<br />

hat, übertragen. Da der Notar hier wie eine Behörde im Interesse<br />

der Öffentlichkeit an sachlich richtigen und inhaltlich<br />

vollständigen Kostenrechnungen tätig wird, wäre es unbillig,<br />

ihn im Falle des Unterliegens hierfür die außergerichtlichen<br />

Kosten anderer Beteiligter tragen zu lassen. Diese Kosten<br />

sollen deshalb der Landeskasse des Bundeslandes zur Last<br />

fallen, der die vorgesetzte Dienststelle des Notars angehört.<br />

Weil der Notar in allen Instanzen postulationsfähig sein soll,<br />

bedarf er keiner anwaltlichen Vertretung. Lässt er sich<br />

gleichwohl von einem Rechtsanwalt vertreten, ist es gerechtfertigt,<br />

dass er hierdurch entstehende Kosten selbst trägt.<br />

Zu Nummer 38 (§ 157 KostO)<br />

Die vorgeschlagenen Änderungen sind Folge der Neufassung<br />

des § 156 KostO.<br />

Zu Nummer 39 (§ 159 KostO)<br />

In § 159 soll das Betreuungsgericht ausdrücklich anstelle des<br />

Vormundschaftsgerichts genannt werden, weil in Baden-<br />

Württemberg auch Tätigkeiten des Betreuungsgerichts von<br />

den Notariaten wahrgenommen werden.<br />

Zu Absatz 3 (Gerichtsvollzieherkostengesetz)<br />

Zu Nummer 1 (§ 3 GvKostG)<br />

Die Änderung ist Folge des im FamFG verwendeten Sprachgebrauchs.<br />

Danach kennt der Entwurf des FamFG nicht den<br />

Begriff des „Vollstreckungsschuldners“, sondern verwendet<br />

den Begriff des „Verpflichteten“. Um im GvKostG nicht<br />

wiederholt beide Begriffe nebeneinander verwenden zu<br />

müssen, sollen beide Begriffe unter dem Begriff „Schuldner“<br />

zusammengefasst werden.<br />

Zu Nummer 2 (§ 4 GvKostG)<br />

Die Regelung soll um den in Buch 1 Abschnitt 6 FamFG verwendeten<br />

Begriff der „Verfahrenskostenhilfe“ ergänzt werden.<br />

Zu Nummer 3 (§ 13 GvKostG)<br />

Der Verpflichtete, der nach den Vollstreckungsvorschriften<br />

des FamFG bei der Vollstreckung an die Stelle des Vollstreckungsschuldners<br />

in der Zwangsvollstreckung nach der ZPO<br />

treten soll, soll als Kostenschuldner ausdrücklich genannt<br />

werden. Anders als in § 24 Nr. 4 FamGKG soll auf die Haftung<br />

für die „notwendigen“ Kosten der Vollstreckung abgestellt<br />

werden, weil es um Aufträge geht, die vom Berechtigten<br />

erteilt werden.<br />

Zu Nummer 4 (§ 15 GvKostG)<br />

Die Regelung soll um den in Buch 1 Abschnitt 6 FamFG verwendeten<br />

Begriff der „Verfahrenskostenhilfe“ ergänzt werden.<br />

Zu Nummer 5 (Kostenverzeichnis)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Mit der Änderung soll zum einen die Ersetzung des Regelungsgehalts<br />

des § 892a ZPO durch § 96 Abs. 1 FamFG<br />

nachvollzogen werden, zum anderen soll eine Gebührenpflicht<br />

eingeführt werden, wenn der Gerichtsvollzieher auf<br />

Anordnung des Gerichts unmittelbaren Zwang anwendet.<br />

Diese Kosten gelten nach § 13 Abs. 3 GvKostG als Auslagen<br />

des gerichtlichen Verfahrens. Sie werden demnach nicht<br />

vom Gerichtsvollzieher, sondern vom Gericht angesetzt.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Änderung ist Folge der vorgeschlagenen Änderung des<br />

§ 3 GvKostG.<br />

Zu Absatz 4 (Justizverwaltungskostenordnung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 1 JVKostO)<br />

Die nach Nummer 2 in die JVKostO zu übernehmende Gebühr<br />

soll von den Justizverwaltungen der Länder erhoben<br />

werden und muss daher in Absatz 1 ausdrücklich genannt<br />

werden.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 339 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Nummer 2 (Gebührenverzeichnis)<br />

Zu den Buchstaben a und b<br />

Die bisher in Artikel 7 § 2 Abs. 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes<br />

geregelten Gebühren der Justizverwaltung für<br />

die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung<br />

einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen vorliegen<br />

oder nicht vorliegen, sollen nunmehr in die JVKostO<br />

übernommen und in ihrer Höhe an die Gebühr 203 angeglichen<br />

werden. Die Frage einer Umstellung der Rahmengebühren<br />

nach der JVKostO auf Festgebühren soll der geplanten<br />

Reform der JVKostO vorbehalten bleiben. Mit der<br />

Übernahme der Gebühr in die JVKostO wird zugleich klargestellt,<br />

dass auch die übrigen Vorschriften der JVKostO,<br />

insbesondere die Regelung über die bei Antragsrücknahme<br />

zu erhebenden Gebühren in § 3, Anwendung finden.<br />

Die Anmerkung zu der neu vorgeschlagenen Nummer 204<br />

GV JVKostO übernimmt im Wesentlichen die Bestimmung<br />

in Artikel 7 § 2 Abs. 2 Satz 5 FamRÄndG. Allerdings soll<br />

nicht mehr das Gericht die von der Verwaltungsbehörde zu erhebende<br />

Gebühr bestimmen, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung<br />

im gerichtlichen Verfahren aufgehoben<br />

wird. Die Kostenentscheidung soll in diesen Fällen künftig die<br />

Landesjustizverwaltung treffen. Die Verlagerung der Kostenentscheidung<br />

in das Verwaltungsverfahren ist mit Blick auf<br />

die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) konsequent.<br />

Aufgrund Artikel 84 Abs. 1 Satz 1, 2 GG können die Länder<br />

grundsätzlich abweichende Regelungen über das in Bundesgesetzen<br />

geregelte Verwaltungsverfahren treffen. Dies<br />

schließt die Erhebung von Gebühren in den in der vorgeschlagenen<br />

Nummer 204 GV JVKostO genannten Fällen ein.<br />

Zu Absatz 5 (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)<br />

In § 13 Abs. 3 und 4 soll neben der Prozesskostenhilfe auch<br />

die mit dem FamFG eingeführte Verfahrenskostenhilfe genannt<br />

werden.<br />

Zu Absatz 6 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)<br />

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />

Das Inhaltsverzeichnis muss wegen der Änderung des § 21<br />

RVG und des weggefallenen § 24 RVG angepasst werden.<br />

Zu Nummer 2 (§ 1 RVG)<br />

In Kindschaftssachen tritt an die Stelle des Verfahrenspflegers<br />

der Verfahrensbeistand. Auf diese Tätigkeit soll, auch<br />

wenn sie von einem Rechtsanwalt wahrgenommen wird, das<br />

RVG ebenso wenig Anwendung finden wie bei einer Tätigkeit<br />

als Verfahrenspfleger.<br />

Zu Nummer 3 (§ 8 RVG)<br />

Der Entwurf des FamFG ersetzt den Begriff der „Partei“<br />

durch den Begriff „Beteiligter“. Der in Absatz 2 Satz 4 benutzte<br />

Begriff „Partei“ ist entbehrlich, ohne dass dies zu einer<br />

inhaltlichen Änderung führt.<br />

Zu Nummer 4 (§ 12 RVG)<br />

Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 1<br />

Abschnitt 6 FamFG.<br />

Zu Nummer 5 (§ <strong>16</strong> RVG)<br />

Zu den Buchstaben a bis c<br />

Die Regelungen, dass die Scheidungssache und die Folgesachen<br />

sowie die Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft<br />

und die Folgesachen eine Angelegenheit<br />

bilden, sollen wegen der einfacheren Verweisungen zusammengefasst<br />

werden.<br />

Zu den Buchstaben d und e<br />

Die Änderung ist Folge der Regelungsvorschläge in Buch 8<br />

FamFG.<br />

Zu Nummer 6 (§ 17 RVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Mit der generellen Einführung der einstweiligen Anordnung<br />

im FamFG entfällt das Institut der vorläufigen Anordnung in<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Begründung<br />

zu § 49 FamFG). Sie kann daher in der Vorschrift gestrichen<br />

werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des vorgeschlagenen<br />

FamFG.<br />

Zu Nummer 7 (§ 18 RVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb<br />

Der vorgeschlagene Wegfall der bisherigen Nummern 1 und 2<br />

für einstweilige Anordnungen auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses<br />

und für einstweilige Anordnungen in Familiensachen<br />

beruht auf der im FamFG vorgeschlagenen neuen<br />

Struktur des Rechts der einstweiligen Anordnung. Diese<br />

sollen künftig nicht mehr innerhalb eines Hauptsacheverfahrens<br />

erlassen werden können, sondern ergehen grundsätzlich<br />

in selbständigen Verfahren (vgl. Begründung zu § 49<br />

FamFG). Dass mehrere derart verselbständigte Verfahren jeweils<br />

eine eigene Angelegenheit bilden, versteht sich von<br />

selbst und bedarf ebenso wie bei Arrest und einstweiliger Verfügung<br />

keiner besonderen Regelung.<br />

In die neue Nummer 1 soll der Regelungsgehalt der bisherigen<br />

Nummer 3 übernommen werden. An die Stelle der Maßnahmen<br />

nach § 33 FGG sollen die in der neuen Nummer 21<br />

und in dem neuen Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift genannten<br />

Maßnahmen treten.<br />

Zu Doppelbuchstabe cc<br />

Die Änderung ist Folge der geänderten Nummerierung in<br />

§ <strong>16</strong> RVG.<br />

Zu Doppelbuchstabe dd<br />

An die Stelle der in der derzeitigen Nummer 15 genannten<br />

Maßnahmen nach § 33 FGG sollen die neue Nummer 21 und<br />

die Verweisung in dem neuen Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift<br />

treten.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 340 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu den Doppelbuchstaben ee bis gg<br />

An die Stelle des § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 FGG soll § 94<br />

FamFG treten. Diese Maßnahme ist von der vorgeschlagenen<br />

Verweisung in Absatz 2 Nr. 2 erfasst.<br />

Zu Doppelbuchstabe hh<br />

An die Stelle der Maßnahmen mit verfahrensleitendem Charakter<br />

nach § 33 FGG sollen die in § 35 FamFG genannten<br />

Maßnahmen treten. Für den Rechtsanwalt soll eine Tätigkeit<br />

in diesen Verfahren wie im bisherigen Recht eine besondere<br />

Angelegenheit sein.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Der neue Absatz 2 soll für die Arrestvollziehung und die<br />

Vollstreckung in familiengerichtlichen Verfahren auf die für<br />

die entsprechenden Verfahren nach der ZPO geltenden Regelungen<br />

des neuen Absatzes 1 verweisen.<br />

Zu Nummer 8 (§ 19 RVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

In § 75 FamFG ist die Sprungrechtsbeschwerde anstelle der<br />

Sprungrevision vorgesehen und bedarf daher der ausdrücklichen<br />

Erwähnung.<br />

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc<br />

Für die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der<br />

Vollstreckung enthält § 93 Abs. 1 FamFG eine eigenständige<br />

Regelung. Wegen der gegenüber den Regelungen in der ZPO<br />

gebrauchten abweichenden Begriffe soll die Regelung für<br />

die Vollstreckung nach dem FamFG in einer eigenen Nummer<br />

geregelt werden.<br />

Zu Doppelbuchstabe dd<br />

An die Stelle des § 53e Abs. 2 FGG soll § 224 Abs. 2<br />

FamFG treten. Die Verweisung ist entsprechend zu ändern.<br />

Zu den Doppelbuchstaben ee und ff<br />

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. <strong>16</strong> RVG kann aufgrund der vorgeschlagenen<br />

Neuordnung der Vollstreckung im FamFG<br />

entfallen. Die derzeitige Regelung wird inhaltlich durch die<br />

vorgeschlagene neue Nummer 12 ersetzt (vgl. vorstehende<br />

Begründung zu den Doppelbuchstaben bb und cc).<br />

Zu Buchstabe b<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

Die Änderung ist Folge der Aufhebung des § 18 Nr. 1 und 2<br />

RVG.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

In § 91 Abs. 1 FamFG ist eine dem § 758a ZPO vergleichbare<br />

Regelung über die richterliche Anordnung einer Durchsuchung<br />

vorgesehen. Die neue Vorschrift soll daher neben<br />

der ZPO-Vorschrift genannt werden.<br />

§ 90 FamFG sieht für Verfahren nach diesem Gesetz eine<br />

weitere richterliche Anordnung vor: Die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwangs soll nur aufgrund einer gesonderten Anord-<br />

nung des Gerichts erfolgen (vgl. Begründung zu § 90<br />

FamFG). Auch in diesem Fall soll die richterliche Anordnung<br />

zur Angelegenheit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme<br />

gehören.<br />

Zu Nummer 9 (§ 21 RVG)<br />

In Absatz 2 sollen die derzeitigen Verweisungen auf Vorschriften<br />

in der ZPO durch Verweisungen auf die entsprechenden<br />

Vorschriften im FamFG ersetzt werden.<br />

Der vorgeschlagene neue Absatz 3 übernimmt die in § 6<br />

Abs. 2 FamGKG vorgesehene Regelung auch für die Rechtsanwaltsgebühren.<br />

Auf die Begründung für diese Regelung<br />

wird Bezug genommen.<br />

Zu Nummer 10 (§ 23 RVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

In Verfahren, in denen nach dem FamGKG Festgebühren anfallen<br />

sollen, sollen für die Gebühren der Rechtsanwälte die<br />

Wertvorschriften des FamGKG Anwendung finden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von<br />

§ 24 KostO.<br />

Zu Nummer 11 (§ 24 RVG)<br />

Für alle in dieser Vorschrift genannten einstweiligen Anordnungen<br />

enthält das vorgeschlagene FamGKG Wertvorschriften,<br />

die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren<br />

Anwendung finden. Die besondere Wertvorschrift<br />

im RVG kann daher entfallen.<br />

Zu Nummer 12 (§ 25 RVG)<br />

Die Änderung ist Folge der Aufhebung des § 42 Abs. 1<br />

GKG, dessen Inhalt sich nunmehr in § 51 Abs. 1 Satz 1<br />

FamGKG wiederfindet.<br />

Zu Nummer 13 (§ 33 RVG)<br />

Die Änderung ist eine Folge der Änderung des § 119 Abs. 1<br />

GVG (Artikel 22 Nr. 14).<br />

Zu Nummer 14 (§ 39 RVG)<br />

Die derzeitige Verweisung auf eine Vorschrift in der ZPO<br />

soll durch eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften<br />

im FamFG ersetzt werden. Die für Lebenspartnerschaftssachen<br />

vorgesehene Verweisungsvorschrift soll bereits<br />

in Satz 1 mit genannt werden. Daher kann Satz 2<br />

wegfallen.<br />

Zu den Nummern 15 und <strong>16</strong> (§§ 45 und 47 RVG)<br />

Die derzeitigen Verweisungen auf Vorschriften in der ZPO<br />

sollen durch Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften<br />

im FamFG ersetzt werden.<br />

Zu Nummer 17 (§ 48 RVG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Mit der generellen Einführung der einstweiligen Anordnung<br />

im FamFG entfällt das Institut der vorläufigen Anordnung in


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 341 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Begründung<br />

zu § 49 FamFG). Sie kann daher in der Vorschrift gestrichen<br />

werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Verweisung soll an die entsprechende Vorschrift des<br />

FamFG angepasst werden.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

Der Entwurf des FamFG setzt an die Stelle des Begriffs<br />

„Zwangsvollstreckung“ den Begriff „Vollstreckung“. Diese<br />

Änderung soll nachvollzogen werden.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Mit der generellen Einführung der einstweiligen Anordnung<br />

im FamFG entfällt das Institut der vorläufigen Anordnung in<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Begründung<br />

zu § 49 FamFG). Sie kann daher in der Vorschrift gestrichen<br />

werden.<br />

Zu Doppelbuchstabe cc<br />

Auf die Begründung zu Buchstabe a wird Bezug genommen.<br />

Zu Nummer 18 (§ 59 RVG)<br />

Die derzeitige Verweisung auf die Vorschrift in der ZPO soll<br />

durch eine Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften<br />

im FamFG ersetzt werden.<br />

Zu Nummer 19 (Vergütungsverzeichnis)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Gliederung soll an die Änderungen der Überschriften<br />

der Gliederungsabschnitte angepasst werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Der Entwurf des FamFG ersetzt den Begriff der „Partei“<br />

durch den Begriff „Beteiligter“. Der in Absatz 1 der Anmerkung<br />

benutzte Begriff „Partei“ ist entbehrlich, ohne dass dies<br />

zu einer inhaltlichen Änderung führt. Er kann daher gestrichen<br />

werden.<br />

Die Verweisung in Absatz 5 hinsichtlich der Ehesachen kann<br />

wegfallen, weil Ehesachen im Sinne des FamFG nur noch<br />

Scheidungssachen und Verfahren auf Aufhebung der Ehe sowie<br />

auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens<br />

einer Ehe sein sollen (§ 121 FamFG) und diese Verfahren<br />

mit dem Begriff „Ehesachen“ gemeint sind. Die Verweisung<br />

wegen der Lebenspartnerschaftssachen soll an das FamFG<br />

angepasst werden.<br />

Mit dem neuen Absatz 5 Satz 2 soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich<br />

zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einigungsgebühr<br />

in Kindschaftssachen auch dann entstehen<br />

kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand<br />

der Einigung verfügen können. Dies unterstreicht die<br />

besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade<br />

in Kindschaftssachen und entspricht der derzeitigen<br />

Rechtsprechung.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Die Gründe für den Vorschlag des neuen Absatzes 5 Satz 2<br />

der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RVG gelten auch für<br />

das gerichtliche Verfahren. Entgegen der sonst üblichen Regelungstechnik,<br />

dass alle Voraussetzungen für das Entstehen<br />

der Einigungsgebühr in der Anmerkung zu Nummer 1000 zu<br />

finden sind, wird für Kindschaftssachen eine Regelung in<br />

der Anmerkung der für das gerichtliche Verfahren geltenden<br />

Gebührenregelung vorgeschlagen, weil das FamFG in seinem<br />

§ 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs<br />

einführt, der nur in einer laufenden Kindschaftssache<br />

hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann.<br />

Hinsichtlich der Vereinbarungen im Übrigen wird vorgeschlagen,<br />

das Anfallen der Einigungsgebühr davon abhängig<br />

zu machen, dass der Vorschlag durch die gerichtliche Entscheidung<br />

umgesetzt wird.<br />

Zu Buchstabe d<br />

In Familiensachen sollen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde<br />

an die Stelle der Berufung und Revision treten. Soweit<br />

Beschwerdeverfahren – auch außerhalb der Familiensachen<br />

– der Berufung oder Revision gleichstehen, soll die<br />

Einigungsgebühr in gleicher Höhe anfallen wie in diesen<br />

Verfahren.<br />

Mit dem neuen Absatz 2 soll bestimmt werden, dass die Mitwirkung<br />

an einem gerichtlich gebilligten Vergleich und an<br />

einer Vereinbarung entsprechend der für Nummer 1003 VV<br />

RVG vorgeschlagenen Regelung die Einigungsgebühr entstehen<br />

lässt, jedoch mit dem im Rechtsmittelverfahren erhöhten<br />

Gebührensatz.<br />

Zu den Buchstaben e bis j<br />

Der Begriff der Angelegenheit ist bei Beratungshilfe in Familiensachen<br />

in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Norbert<br />

Schneider, FamRB 5/2003).<br />

Ebenso wie bei den Wahlanwaltsgebühren ist bei der Beratungshilfe<br />

von einer Angelegenheit auszugehen, wenn ein<br />

einheitlicher Auftrag vorliegt, sich die Tätigkeit des Anwalts<br />

im gleichen Rahmen hält und ein innerer Zusammenhang<br />

zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen<br />

Tätigkeit besteht.<br />

Mit Rücksicht auf die Vielfalt der Lebenssachverhalte<br />

– insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des erteilten<br />

Auftrags – ist grundsätzlich eine gesetzliche Abgrenzung<br />

der Angelegenheit für den außergerichtlichen Bereich nicht<br />

möglich. Das RVG enthält deswegen hierzu keine konkrete<br />

Regelung.<br />

In der gerichtlichen Praxis wird häufig unter Berufung auf<br />

§ <strong>16</strong> Nr. 4 RVG eine Angelegenheit angenommen, wenn der<br />

Rechtsanwalt in der Ehesache und in verschiedenen Familiensachensachen<br />

berät oder vertritt, die im gerichtlichen<br />

Verfahren Folgesachen sein könnten. Dieser Auffassung<br />

kann zu Recht entgegengehalten werden, dass § <strong>16</strong> Nr. 4<br />

RVG nur für ein gerichtliches Verfahren gilt; nur bei Anhängigkeit<br />

der Ehesache gibt es ein Verbundverfahren, nicht<br />

aber schon bei einer außergerichtlichen Tätigkeit.<br />

Weiter ist zu berücksichtigen, dass für das gerichtliche Verbundverfahren<br />

als Ausgleich für die Zusammenfassung von<br />

Ehe- und Folgesachen zu einer einzigen Angelegenheit nach


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 342 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 22 Abs. 1 RVG die Gegenstandswerte zu addieren sind. An<br />

dieser Ausgleichsmöglichkeit fehlt es bei den Festgebühren<br />

der Beratungshilfe.<br />

Durch die teilweise restriktive Rechtsprechung kommt es für<br />

die betroffenen Rechtsanwälte zum Teil zu nicht mehr zu<br />

rechtfertigenden Unbilligkeiten. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2001 (Az.:<br />

1 BvR 1720/2001 – NJW 2002, 429) zwar eine Verfassungsbeschwerde<br />

nicht zur Entscheidung angenommen, aber u. a.<br />

Folgendes ausgeführt:<br />

„Zwar spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht viel dafür, die<br />

Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht<br />

des Vaters nicht als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13<br />

Abs. 2 Satz 1 der BRAGO anzusehen, um den Rechtsanwalt,<br />

der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigen Gebühren tätig<br />

wird, nicht unnötig zu belasten. Die in den angegriffenen<br />

Entscheidungen vorgenommene Auslegung, es läge wegen<br />

des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Bearbeitung<br />

dieselbe Angelegenheit vor, ist aber noch vertretbar; sie<br />

beruht insbesondere nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen<br />

Anschauung von der Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit.<br />

Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen<br />

Rechten ist daher nichts ersichtlich.“<br />

Eine unzureichende Vergütung anwaltlicher Tätigkeit in diesem<br />

Bereich kann aus gebührenrechtlichen Gründen die<br />

Herbeiführung außergerichtlicher einvernehmlicher Regelungen<br />

verhindern. Um dem entgegenzuwirken, wird eine<br />

Verbesserung der Beratungshilfegebühren vorgeschlagen.<br />

Eine besondere gesetzliche Umschreibung und Abgrenzung<br />

der gebührenrechtlichen Angelegenheit für die Beratungshilfe<br />

erscheint aus den dargestellten Gründen nicht sachgerecht.<br />

Insbesondere würde eine auf die Beratungshilfe beschränkte<br />

Abgrenzung der Angelegenheit zwangsläufig zu<br />

(unerwünschten) Rückschlüssen bei Tätigkeiten außerhalb<br />

der Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich führen.<br />

Stattdessen wird – ohne in den Begriff der Angelegenheit<br />

einzugreifen – vorgeschlagen, dass in den Fällen, in denen in<br />

Familiensachen eine einheitliche Angelegenheit vorliegt<br />

bzw. die gerichtliche Praxis eine solche annimmt, ein Ausgleich<br />

durch eine Erhöhung der Gebühren je weiteren Gegenstand<br />

eintritt.<br />

Durch die vorgeschlagenen neuen Erhöhungstatbestände<br />

(Nummer 2502, 2505 und 2511 VV RVG) wird Folgendes<br />

erreicht:<br />

● Bei einer einheitlichen Angelegenheit mit verschiedenen<br />

Familiensachen im Sinne des § 111 FamFG erhöhen sich<br />

die Beratungs-, die Geschäfts- und die Einigungsgebühr<br />

für jeden weiteren Gegenstand um jeweils 50 Prozent.<br />

● Die Formulierung stellt auf den Katalog des § 111<br />

FamFG ab. Nur wenn Gegenstand der Beratungshilfetätigkeit<br />

des Rechtsanwalts verschiedene Familiensachen<br />

im Sinne dieser Vorschrift sind, soll es zur Erhöhung der<br />

Gebühren kommen. Berät der Rechtsanwalt in einer<br />

Sorgerechts- und in einer Unterhaltssache, erhöht sich die<br />

Beratungsgebühr. Berät der Rechtsanwalt über Ehegatten-<br />

und Kindesunterhalt, tritt keine Erhöhung ein, weil<br />

es sich bei beiden Gegenständen um eine Unterhaltssache<br />

(§ 111 Nr. 8 FamFG) handelt.<br />

● Der theoretisch denkbare Höchstbetrag für eine umfassende<br />

Beratungshilfe (neben der Ehesache auch in einer<br />

Kindschaftssache, Wohnungs- oder Hausratsratssache,<br />

Versorgungsausgleichssache, Unterhaltssache und Güterrechtssache<br />

und in einer entsprechenden Lebenspartnerschaftssache)<br />

liegt für die Beratungsgebühr bei 105 Euro<br />

und für die Geschäftsgebühr bei 245 Euro.<br />

Zu Buchstabe k<br />

Die Überschrift soll an die Legaldefinition des Begriffs<br />

„Zivilsachen“ (Artikel 22 Nr. 2 – § 13 GVG) angepasst werden.<br />

Zu Buchstabe l<br />

Die derzeitige Verweisung auf § 651 ZPO soll durch eine<br />

Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften im FamFG<br />

ersetzt werden. Die Verweisung auf § 656 ZPO kann wegfallen,<br />

weil der Entwurf des FamFG ein dem Verfahren über<br />

einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels<br />

bei Veränderung des Kindergeldes oder einer vergleichbaren<br />

Leistung entsprechendes Verfahren nicht mehr vorsieht<br />

(vgl. Begründung zu Buch 2 Abschnitt 9 Unterabschnitt 3<br />

FamFG).<br />

Zu Buchstabe m<br />

Der Entwurf des FamFG ersetzt den Begriff der „Partei“<br />

durch den Begriff „Beteiligter“. Der in Nummer 3101 Nr. 1<br />

benutzte Begriff „Partei“ ist entbehrlich, ohne dass dies zu<br />

einer inhaltlichen Änderung führt. Er kann daher gestrichen<br />

werden. In Nummer 3101 Nr. 2 soll der Begriff „Parteien“<br />

um den Begriff der „Beteiligten“ ergänzt werden.<br />

In Familiensachen wird nicht mehr zwischen Verfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit und anderen Verfahren unterschieden.<br />

Grundsätzlich sollen daher alle Familiensachen<br />

gleich behandelt werden, jedoch soll die ermäßigte Verfahrensgebühr<br />

für solche Verfahren erhalten bleiben, die lediglich<br />

die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung<br />

des Familiengerichts zum Gegenstand haben. Diese Verfahren<br />

sollen daher in Nummer 3 ausdrücklich genannt werden.<br />

In Absatz 2 der Anmerkung können die Familiensachen gestrichen<br />

werden. Für Familiensachen ist für Nummer 3 des<br />

Gebührentatbestands eine abschließende Regelung vorgesehen.<br />

Zu Buchstabe n<br />

In der Anmerkung zu Nummer 3104 soll der Begriff „Parteien“<br />

um den Begriff der „Beteiligten“ ergänzt werden.<br />

Zu Buchstabe o<br />

Es handelt sich um Ergänzungen, die wegen der neuen Begrifflichkeiten<br />

im FamFG notwendig sind.<br />

Zu Buchstabe p<br />

Durch die vorgeschlagene Neufassung soll erreicht werden,<br />

dass – wie bei Arrest und einstweiliger Verfügung – der<br />

Rechtsanwalt in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />

für das nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Beschwerdegericht<br />

als Gericht der Hauptsache zuständig ist, die Gebühren<br />

nach Teil 3 Abschnitt 1 erhält. Mit dem Begriff der


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 343 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

„einstweiligen Anordnung“ werden nunmehr, wie im Übrigen<br />

im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch, alle Verfahren<br />

der einstweiligen Anordnungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen<br />

erfasst.<br />

Zu Buchstabe q<br />

Bei den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Verfahren<br />

soll künftig vor dem Bundesgerichtshof die Vertretung durch<br />

einen dort zugelassenen Anwalt zwingend vorgeschrieben<br />

werden (vgl. Begründung zu § 10 FamFG). Daher soll für<br />

diese Verfahren die Rechtsbeschwerde an dieser Stelle nicht<br />

mehr genannt werden; vielmehr soll Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />

2 unmittelbar gelten. In Nummer 2 sollen daher<br />

nur noch Beschwerdeverfahren genannt werden. In den in<br />

Nummer 3 genannten Rechtsbeschwerdeverfahren in Verfahren<br />

über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer<br />

Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu<br />

ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung<br />

der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel<br />

ist grundsätzlich die Vertretung durch einen<br />

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben<br />

[Schlauß, Das neue Gesetz zum internationalen<br />

Familienrecht - das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz<br />

(IntFamRVG), Anmerkung zu § 29 IntFamRVG;<br />

Zöller, ZPO , 25. Aufl., § <strong>16</strong> AVAG Rn. 1). Daher sollen in<br />

der Vorbemerkung 3.2.1 nur noch die Beschwerdeverfahren<br />

genannt werden. In den in Nummer 7 genannten Verfahren<br />

ist ebenfalls grundsätzlich die Vertretung durch einen beim<br />

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben.<br />

Diese Verfahren sollen daher nicht mehr an dieser Stelle<br />

genannt werden. In allen genannten Fällen soll künftig Teil 3<br />

Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auch insoweit unmittelbar gelten.<br />

Die Überschrift dieses Unterabschnitts und die Vorbemerkung<br />

3.2.2 sollen entsprechend geändert werden.<br />

Lebenspartnerschaftssachen bedürfen keiner ausdrücklichen<br />

Erwähnung mehr, da diese nach dem FamFG ebenfalls Familiensachen<br />

sein sollen.<br />

Da im Verfahren sowohl über die Beschwerde als auch über<br />

die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren vor den Gerichten<br />

für Arbeitssachen wie bisher die gleichen Gebühren<br />

anfallen sollen, sollen diese Verfahren unter einer besonderen<br />

Nummer genannt werden.<br />

Absatz 2 der Vorbemerkung kann aufgehoben werden, weil<br />

für alle Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen<br />

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten lassen<br />

müssen, nunmehr unmittelbar Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt<br />

2 gelten soll.<br />

Zu Buchstabe r<br />

Auf Absatz 1 der Begründung zu Buchstabe m wird verwiesen.<br />

Zu Buchstabe s<br />

Die Neufassung des Gebührentatbestands wird vorgeschlagen,<br />

weil dieser der Ergänzung um die im FamFG gebrauchten<br />

Begrifflichkeiten bedarf.<br />

Zu den Buchstaben t und u<br />

In der Vorbemerkung sollen nunmehr alle Verfahren, in denen<br />

sich die Parteien durch einen beim Bundesgerichtshof<br />

zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen, aufgezählt<br />

werden. Die Überschrift des Gliederungsabschnitts soll entsprechend<br />

angepasst werden. Auf die Begründung zu Buchstabe<br />

q wird verwiesen.<br />

Zu den Buchstaben v und w<br />

Die Ergänzung der Gebührentatbestände wird vorgeschlagen,<br />

weil diese der Ergänzung um die im FamFG gebrauchten<br />

Begrifflichkeiten bedürfen.<br />

Zu Buchstabe x<br />

Die vorgeschlagene Änderung trägt den im FamFG gewählten<br />

neuen Begriffen Rechnung.<br />

Zu den Buchstaben y und z<br />

Wegen des aufgrund des FamFG erweiterten Anwendungsbereiches<br />

des Unterabschnitts soll die Vorbemerkung 3.3.3<br />

neu gefasst werden. Dabei soll auch die derzeitige Anmerkung<br />

zu Nummer 3309 VV RVG vorgezogen werden.<br />

Zu Buchstabe z1<br />

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen den im FamFG gewählten<br />

neuen Begriffen Rechnung.<br />

Zu den Buchstaben z2 und z3<br />

Ein dem Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines<br />

Vollstreckungstitels bei Veränderung des Kindergeldes oder<br />

einer vergleichbaren Leistung nach § 655 Abs. 1 ZPO entsprechendes<br />

Verfahren sieht der Entwurf des FamFG nicht<br />

mehr vor (vgl. Begründung zu Buch 2 Abschnitt 9 Unterabschnitt<br />

3 FamFG). Der Gebührentatbestand Nummer 3331<br />

kann daher wegfallen.<br />

Zu Buchstabe z4<br />

Der Text der Nummer 2 der Anmerkung soll an Nummer<br />

3101 angepasst werden. Im Übrigen wird auf Absatz 1 der<br />

Begründung zu Buchstabe m verwiesen.<br />

Zu Buchstabe z5<br />

Im Gebührentatbestand der Nummer 3400 soll der Begriff<br />

„Partei“ um den Begriff des „Beteiligten“ ergänzt werden.<br />

Zu Buchstabe z6<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in Nummer 19<br />

Buchstabe q, t und u vorgeschlagenen Änderungen.<br />

Zu Buchstabe z7<br />

Der Klammerzusatz soll gestrichen werden, weil der Gebührentatbestand<br />

für alle Rechtsbeschwerden gelten soll, für die<br />

keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Er soll insbesondere<br />

auch für Rechtsbeschwerden nach dem FamFG gelten,<br />

die sich nicht gegen Endentscheidungen richten.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 344 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu den Buchstaben z8 und z9<br />

Es handelt sich um eine Anpassung der Verweisungen an die<br />

mit dem FamFG vorgeschlagenen Neuregelungen.<br />

Zu Artikel 48 (Änderung der Justizbeitreibungsordnung)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der Kindschaftssachen sowie der Betreuungssachen.<br />

Zu Artikel 49 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche)<br />

Zu Nummer 1 (Artikel 147)<br />

Nach dem Entwurf werden die bisherigen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts<br />

teils dem Betreuungsgericht und teils<br />

dem Familiengericht übertragen. Der Ländervorbehalt des<br />

Artikels 147 EGBGB umfasst künftig neben den Aufgaben<br />

des Nachlassgerichts die des Betreuungsgerichts. Die dem<br />

Familiengericht zugewiesenen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts<br />

sollen zusammen mit den bisherigen Aufgaben<br />

des Familiengerichts geschlossen in der Zuständigkeit<br />

des Amtsgerichts verbleiben.<br />

Zu Nummer 2 (Artikel 233)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 3 (Artikel 234)<br />

Die Änderung betrifft die geänderte Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 50 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />

Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch betreffen in<br />

erster Linie die bisherigen Aufgaben des Vormundschaftsgerichts,<br />

die nunmehr auf das Familiengericht und das Betreuungsgericht<br />

übergehen, sowie die Herauslösung der Vorschriften<br />

über die Eröffnung von Verfügungen von Todes<br />

wegen aus dem BGB und deren Einstellung in Buch 4 des<br />

FamFG. Zudem sind Anpassungen an die Regelungen des<br />

Allgemeinen Teils des FamFG erforderlich, wie etwa an die<br />

einheitliche Entscheidungsform des Beschlusses.<br />

Zu Nummer 2 (§ 55 BGB)<br />

Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />

ergibt sich nunmehr aus § 23d GVG-E (Artikel 22 Nr. 10).<br />

Zu Nummer 3 (§ 55a BGB)<br />

Der Regelungsinhalt der beiden Absätze wird aus systematischen<br />

Gründen in § 387 Abs. 1, 4 und 5 FamFG übernommen.<br />

Zu Nummer 4 (§§ 112, 113 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 5 (§ 261 BGB)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Vorschrift des<br />

§ 411 Nr. 1 FamFG, der den Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ 261 Abs. 1 übernimmt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts<br />

ergibt sich künftig aus § 23a GVG-E (vgl. Artikel 22<br />

Nr. 7).<br />

Zu Nummer 6 (§ 800 BGB)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 7 (§ 887 BGB)<br />

Weil der Ausschließungsbeschluss im Gegensatz zu dem<br />

Ausschlussurteil nach § 952 ZPO mit der Beschwerde nach<br />

§ 58 ff. anfechtbar ist, kommt es für den Eintritt seiner materiell-rechtlichen<br />

Wirkungen – hier des Erlöschens der Wirkung<br />

der Vormerkung nach § 887 Satz 2 – auf die eingetretene<br />

Rechtskraft und nicht auf seinen Erlass an. Im Übrigen<br />

handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 8 (§ 927 BGB)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 927 Abs. 3<br />

stellt nach wie vor nicht auf die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses<br />

ab, weil die für den Eintritt der Wirkungen<br />

gegen den Dritten maßgebliche Kenntnis von dem Ausschließungsbeschluss<br />

bereits mit seinem Erlass eintreten<br />

kann.<br />

Zu Nummer 9 (§§ 1104, 1170, 1171 BGB)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie bei § 887<br />

kommt es für den Eintritt der materiellen Wirkungen des<br />

Ausschließungsbeschlusses auf dessen Rechtskraft an. Das<br />

gilt auch für die Bestimmung des Beginns des für die Hinterlegung<br />

maßgeblichen vierten Kalenderjahres nach § 1171<br />

Abs. 1.<br />

Zu Nummer 10 (§ 1313 BGB)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />

einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />

durch das FamFG.<br />

Zu den Nummern 11 bis 13 (§§ 1357 bis 1452 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu den Nummern 14 bis <strong>16</strong> (§§ 1449 bis 1479 BGB)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />

einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />

durch das FamFG.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 345 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu den Nummern 17 bis 20 (§§ 1484 bis 1493 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 21 (§ 1496 BGB)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />

einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />

durch das FamFG.<br />

Zu Nummer 22 (§ 1564 BGB)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />

einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />

durch das FamFG.<br />

Zu Nummer 23 (§ 1592 BGB)<br />

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 640h Abs. 2 ZPO<br />

wird in § 182 Abs. 1 FamFG übernommen. Die Verweisung<br />

ist daher entsprechend anzupassen.<br />

Zu Nummer 24 (§ 1596 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 25 (§§ <strong>16</strong>00e und <strong>16</strong>15o BGB)<br />

Der Regelung des bisherigen § <strong>16</strong>00e Abs. 1 bedarf es nach<br />

der Überleitung des Verfahrens in ein solches der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit nicht mehr. Nach der Systematik des<br />

FamFG wird das Verfahren durch einen Antragsteller eingeleitet.<br />

Die weiteren Beteiligten bestimmen sich nach § 172<br />

FamFG bzw. § 7 FamFG. Die in § 172 FamFG genannten<br />

Beteiligten sind stets hinzuzuziehen, unabhängig davon, wer<br />

das Verfahren eingeleitet hat und ob es sich um ein Verfahren<br />

auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft handelt.<br />

Aus diesem Grund kann auch der bisherige § <strong>16</strong>00e Abs. 2<br />

entfallen. Der Status eines Antragstellers in einem Verfahren<br />

nach § <strong>16</strong>9 FamFG wird vom Gericht nach einem verfahrenseinleitenden<br />

Antrag von Amts wegen geklärt, ohne dass es<br />

darauf ankommt, ob der oder die weiteren Beteiligten zu diesem<br />

Zeitpunkt noch leben. Da es sich nicht mehr um eine<br />

zivilprozessuale Streitigkeit handelt, bedarf es keines Beklagten<br />

bzw. Antragsgegners mehr. Die verfahrensrechtlichen<br />

Folgen des Versterbens eines Beteiligten während des Verfahrens<br />

aber vor Rechtskraft der Endentscheidung bestimmen<br />

sich nach § 181 FamFG.<br />

Der verfahrensrechtliche Regelungsgehalt des bisherigen<br />

§ <strong>16</strong>15o wird in § 247 FamFG übernommen. Die Vorschrift<br />

kann daher gestrichen werden.<br />

Zu Nummer 26 (§ <strong>16</strong>29a BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 27 (§ <strong>16</strong>31b BGB)<br />

§ <strong>16</strong>96 Abs. 2 gilt künftig ausdrücklich für alle Maßnahmen,<br />

die das Familiengericht zur Abwendung einer Kindeswohl-<br />

gefährdung oder aus Gründen der Erforderlichkeit für das<br />

Kindeswohl ergreift und durch die eine Rechtsposition eingeschränkt<br />

wird. Die Spezialregelung des § <strong>16</strong>31b Satz 4 in<br />

der Fassung, die die Vorschrift durch das „Gesetz zur Erleichterung<br />

familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung<br />

des Kindeswohls“ erhält, wird aufgrund der Neufassung<br />

des § <strong>16</strong>96 Abs. 2 überflüssig.<br />

Zu Nummer 28 (§ <strong>16</strong>84 Abs. 3 BGB)<br />

Mit dieser Vorschrift soll die Pflegschaft mit dem Aufgabenkreis<br />

der Durchführung des Umgangs („Umgangspflegschaft“)<br />

ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Die Regelung<br />

greift eine Praxis der Familiengerichte auf, die bei<br />

schwerwiegenden Umgangskonflikten zunehmend von der<br />

bereits nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch<br />

machen, den Eltern die elterliche Sorge für den Bereich<br />

des Umgangs nach § <strong>16</strong>66 zu entziehen und dafür<br />

einen Ergänzungspfleger einzusetzen (vgl. OLG Frankfurt/<br />

Main NJW 2000, 368; FamRZ 2002, 1585; FamRZ 2004,<br />

1311; OLG Karlsruhe JAmt 2000, 135; OLG Dresden<br />

FamRZ 2002, 1588; OLG München FamRZ 2003, 1957).<br />

Zum Umgangspfleger wird in der gegenwärtigen Praxis vielfach<br />

das örtliche Jugendamt bestellt. Das Deutsche Institut<br />

für Jugendhilfe und Familienrecht geht nach einer telefonischen<br />

Befragung von Jugendämtern davon aus, dass derzeit<br />

bundesweit rund 750 Umgangspflegschaften durch Jugendämter<br />

geführt werden (JAmt 2004, 571, 572).<br />

Voraussetzung für die Anordnung der Umgangspflegschaft<br />

ist nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 3, dass die Wohlverhaltenspflicht<br />

nach § <strong>16</strong>84 Abs. 2 „dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt“<br />

wird. Die Anordnung der Umgangspflegschaft<br />

soll damit auf Fälle beschränkt werden, in denen der betreuende<br />

Elternteil oder die Obhutsperson im Sinne des § <strong>16</strong>84<br />

Abs. 2 Satz 2 das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils<br />

in erheblicher Weise vereitelt. Die hohe Schwelle<br />

der Kindeswohlgefährdung (§ <strong>16</strong>66) muss jedoch künftig<br />

nicht mehr erreicht werden. Eine Prognose über die Auswirkungen<br />

des unterbleibenden Umgangs auf das Kindeswohl,<br />

die häufig nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens<br />

möglich ist, wird damit entbehrlich. Verfassungsrechtliche<br />

Gründe, die es gebieten würden, weiterhin auf die Schwelle<br />

der Kindeswohlgefährdung abzustellen, bestehen nicht. Das<br />

Gericht hat hier die Rechtspositionen der Eltern untereinander<br />

auszugleichen, so dass die strengen Voraussetzungen für<br />

einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht nicht vorliegen<br />

müssen (vgl. BVerfGE 31, 194, 208).<br />

Gegenstand der Umgangspflegschaft ist die „Durchführung<br />

des Umgangs“. Nach § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 4 umfasst sie das<br />

Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des<br />

Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen<br />

Aufenthalt zu bestimmen. Der Umgangspfleger erhält<br />

damit eigene Rechte, die es ihm ermöglichen sollen, auf den<br />

Umgang hinzuwirken. Er kann bei der Vorbereitung des Umgangs,<br />

bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten<br />

Elternteil und bei der Rückgabe des Kindes vor Ort<br />

sein sowie über die konkrete Ausgestaltung des Umgangs<br />

bestimmen. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten der<br />

Eltern über die Umgangsmodalitäten (Ort des Umgangs, Ort<br />

der Übergabe des Kindes, dem Kind mitzugebende Kleidung,<br />

Nachholtermine etc.) hat der Umgangspfleger die<br />

Möglichkeit, zwischen den Eltern zu vermitteln oder von sei-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 346 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

nem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Soweit sein<br />

Aufgabenbereich reicht, wird das Sorgerecht der Eltern eingeschränkt<br />

(§ <strong>16</strong>30 Abs. 1).<br />

Der Umgangspfleger kann durch seine Anwesenheit und<br />

durch seine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht einen gewissen<br />

Druck auf die Verwirklichung des Umgangs ausüben.<br />

Er hat jedoch kein Recht, die Herausgabe des Kindes vom<br />

betreuenden Elternteil mit Hilfe unmittelbaren Zwangs zu<br />

erzwingen. Hält das Gericht die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwangs für erforderlich, muss es zusätzlich zur Anordnung<br />

der Umgangspflegschaft eine Entscheidung nach § 90<br />

FamFG erlassen.<br />

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist in aller Regel<br />

nicht über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Entweder gelingt<br />

es den Eltern nach einiger Zeit, die Durchführung des<br />

Umgangs selbst zu regeln, oder es erweist sich, dass die Umgangspflegschaft<br />

nicht das richtige Mittel zur Herbeiführung<br />

des Umgangs war. § <strong>16</strong>84 Abs. 3 Satz 5 sieht daher vor, dass<br />

die Anordnung der Umgangspflegschaft von vornherein zu<br />

befristen ist. Ist der Zweck der Umgangspflegschaft innerhalb<br />

der Frist nicht erreicht worden, bestehen jedoch nach<br />

Ansicht des Gerichts noch Aussichten dafür, kann es die<br />

Umgangspflegschaft erneut anordnen.<br />

Im Übrigen sind auf die Umgangspflegschaft die Vorschriften<br />

über die Pflegschaft anwendbar (§ 1909 ff.). Dies gilt<br />

auch für die Auswahl der Person, die zum Umgangspfleger<br />

bestellt werden soll. Hier dürfte insbesondere eine Person in<br />

Betracht kommen, zu der das Kind Bindungen und damit<br />

Vertrauen besitzt, eine Fachkraft einer Beratungsstelle<br />

(§ 1915 Abs. 1 i. V. m. § 1779 Abs. 2) oder das Jugendamt<br />

(§ 1915 Abs. 1 i. V. m. § 1791b).<br />

Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers<br />

sollen sich – in Anlehnung an die Regelungen<br />

über den Verfahrensbeistand (§ 158 Abs. 7 FamFG) – durch<br />

die Verweisung auf § 277 FamFG nach den Vorschriften für<br />

den Verfahrenspfleger richten. Im Hinblick auf den Gegenstand<br />

der Umgangspflegschaft ist eine Anknüpfung an die<br />

Vorschriften der Pflegschaft (§ 1915 Abs. 1 i. V. m. §§ 1835<br />

bis 1836e) nicht sachgerecht, da sich der Aufwendungsersatz-<br />

und Vergütungsanspruch nach diesen Vorschriften gegen<br />

das Kind richten würden. Durch die Verweisung auf<br />

§ 277 FamFG werden der Aufwendungsersatz und die Vergütung<br />

des Umgangspflegers, sofern solche bestehen, zunächst<br />

aus der Staatskasse gezahlt (§ 277 Abs. 5 FamFG).<br />

Durch die Regelungen des in Artikel 2 eingestellten Gesetzes<br />

über die Kosten in Familiensachen – FamGKG – (vgl.<br />

Nummer 2014 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG) ist<br />

sichergestellt, dass die an den Umgangspfleger gezahlten<br />

Beträge als Auslagen des Verfahrens, in dem die Umgangspflegschaft<br />

angeordnet wurde, von dem Kostenschuldner<br />

dieses Verfahrens eingezogen werden können. Über die Kosten<br />

des Verfahrens hat nach § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG stets<br />

das Gericht zu entscheiden. Es kann die Kosten den Beteiligten<br />

(§ 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und ggf. auch einem<br />

Dritten auferlegen (§ 81 Abs. 4 FamFG), nicht jedoch dem<br />

Kind (§ 81 Abs. 3 FamFG).<br />

Zu Nummer 29 (§ <strong>16</strong>85 Abs. 3 BGB)<br />

Über die Verweisung des § <strong>16</strong>85 Abs. 3 gilt die in § <strong>16</strong>84<br />

Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit der Anordnung einer Um-<br />

gangspflegschaft auch für die Durchführung von Umgangsrechten<br />

der Bezugspersonen des Kindes nach § <strong>16</strong>85. Da<br />

hier nicht das Verhältnis der Eltern zueinander, sondern das<br />

Verhältnis der Eltern zu den Bezugspersonen des Kindes betroffen<br />

ist, soll die Anordnung der Umgangspflegschaft hier<br />

weiterhin an die Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung<br />

gemäß § <strong>16</strong>66 geknüpft werden.<br />

Zu Nummer 30 (§ <strong>16</strong>96 BGB)<br />

Die Vorschrift enthält die materiell-rechtliche Eingriffsbefugnis<br />

zur Änderung von sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen<br />

des Familiengerichts sowie zur Änderung gerichtlich<br />

gebilligter Vergleiche (§ 156 Abs. 2 FamFG). Da ein<br />

gerichtlich gebilligter Vergleich auf einer einvernehmlichen<br />

Entscheidung der Eltern beruht, kann das Familiengericht den<br />

Vergleich auf Antrag von mindestens einem Elternteil abändern;<br />

von Amts wegen kann das Familiengericht einen gerichtlich<br />

gebilligten Vergleich nur unter den Voraussetzungen<br />

des § <strong>16</strong>66 abändern.<br />

Die Generalnorm des Absatzes 1 Satz 1 ist anwendbar, soweit<br />

nicht eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Spezialregelungen<br />

oder die kindesschutzrechtliche Aufhebungsvorschrift<br />

des Absatzes 2 eingreifen. Sie entspricht der<br />

bisherigen Fassung des § <strong>16</strong>96 Abs. 1. Im Vergleich zur bisherigen<br />

Fassung wurde in Absatz 1 Satz 1 der Begriff „Anordnung“<br />

durch den Begriff „Entscheidung“ ersetzt und damit<br />

an den Sprachgebrauch von BGB und FamFG angepasst.<br />

Die weiteren sprachlichen Veränderungen sind einer Harmonisierung<br />

mit § <strong>16</strong>6 Abs. 1 FamFG geschuldet. Eine inhaltliche<br />

Änderung ist damit nicht verbunden. Die Vorschrift des<br />

§ <strong>16</strong>96 Abs. 1 Satz 2 dient der Klarstellung und ist im Hinblick<br />

auf die Verweisung in § <strong>16</strong>6 Abs. 1 FamFG erforderlich.<br />

Absatz 2 enthält die Befugnis und Pflicht des Familiengerichts,<br />

Maßnahmen zum Schutz des Kindes aufzuheben,<br />

wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht<br />

oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.<br />

§ <strong>16</strong>96 Abs. 2 definiert den Begriff der „kindesschutzrechtlichen<br />

Maßnahme“. Hierunter fallen alle Maßnahmen des<br />

Familiengerichts, die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung<br />

oder aus Gründen der Erforderlichkeit für das Kindeswohl<br />

die Einschränkung einer Rechtsposition von Eltern,<br />

Pflegeeltern etc. zulassen (§§ <strong>16</strong>31b, <strong>16</strong>32 Abs. 4, §§ <strong>16</strong>66,<br />

<strong>16</strong>66a, <strong>16</strong>67, <strong>16</strong>82, <strong>16</strong>84 Abs. 4, § <strong>16</strong>85 Abs. 3 i. V. m.<br />

§ <strong>16</strong>84 Abs. 4, § <strong>16</strong>87 Abs. 2, § <strong>16</strong>87a i. V. m. § <strong>16</strong>87<br />

Abs. 2, § <strong>16</strong>88 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4). Mit der Änderung soll<br />

klargestellt werden, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit<br />

und Verhältnismäßigkeit für diese familiengerichtlichen<br />

Maßnahmen zugleich Eingriffs- und Bestandsvoraussetzung<br />

ist.<br />

Zu den Nummern 31 und 32 (§§ <strong>16</strong>97 bis 1750 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 33 (§ 1751 BGB)<br />

Der Regelungsgehalt des Satzes 4 wird in § 190 FamFG<br />

übernommen. Er kann daher aufgehoben werden. Im Übrigen<br />

wird auf die Begründung zu § 190 FamFG verwiesen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 347 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Nummer 34 (§§ 1752 bis 1789 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu den Nummern 35 und 36 (§§ 1791a und 1791b BGB)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung<br />

einer einheitlichen Entscheidungsform für Endentscheidungen<br />

durch das FamFG und aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 37 (§§ 1791c bis 1828 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 38 (§ 1829 Abs. 2 BGB)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung des Fristlaufs zur Mitteilung<br />

der nachträglich erteilten Genehmigung nach Aufforderung<br />

des anderen Teils an die in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG<br />

vorgesehene Wirksamkeitsvoraussetzung der Rechtskraft.<br />

§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG räumt für Beschlüsse, die die<br />

Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft zum Gegenstand<br />

haben, die Beschwerde binnen einer gesetzlichen Frist von<br />

zwei Wochen ein. Für den Fall, dass kein Rechtsmittelverzicht<br />

erlangt werden kann, muss bis zum Eintritt der Rechtskraft<br />

zumindest die zweiwöchige Frist verstreichen. Die<br />

zweiwöchige Frist zur Mitteilung der Genehmigung, die<br />

ohne Rechtskraft des Beschlusses selbst nicht wirksam ist,<br />

ist daher entsprechend um zwei Wochen zu verlängern.<br />

Zu Nummer 39 (§ 1830 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 40 (§ 1831 Satz 1, 2 letzter Halbsatz BGB)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um eine Anpassung an § 38 Abs. 1, § 40<br />

Abs. 2 FamFG. Bisher konnte das Vormundschaftsgericht<br />

die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft auch mündlich<br />

durch Bekanntgabe an den Vormund erteilen, lediglich bei<br />

gegenüber einem anderen vorgenommenen einseitigen<br />

Rechtsgeschäften ist der Vormund gehalten, die Genehmigung<br />

in schriftlicher Form vorzulegen. Andernfalls ist das<br />

Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der andere es wegen<br />

Nichtvorlage der Genehmigung unverzüglich zurückweist,<br />

§ 1831 Satz 2. Da die Genehmigung nunmehr durch einen<br />

förmlichen Beschluss erteilt wird, ist der Hinweis auf die<br />

schriftliche Form nicht mehr erforderlich. Da in dem Beschluss<br />

auch ausgesprochen wird, dass dieser erst mit<br />

Rechtskraft wirksam ist, § 40 Abs. 2 Satz 2 FamFG, und der<br />

Hinweis auf die Beschwerde binnen einer gesetzlichen Frist<br />

von zwei Wochen enthalten ist, §§ 39, 63 Abs. 2 Nr. 2<br />

FamFG, kann der andere das Rechtsgeschäft auch dann noch<br />

unverzüglich zurückweisen, wenn nicht zusätzlich ein<br />

Rechtskraft- oder ein Notfristzeugnis, § 46 FamFG, vorgelegt<br />

wird. Denn nur in diesem Fall wird eine wirksame Genehmigung<br />

vorgelegt.<br />

Zu Nummer 41 (§ 1832 BGB)<br />

Die Gründe, die zu einer Verlängerung der Frist für die Mitteilung<br />

in § 1829 Abs. 2 führen, liegen im Hinblick auf die<br />

Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds nicht vor,<br />

da dieser die Genehmigung als sofort wirksame rechtsgeschäftliche<br />

Erklärung abgibt.<br />

Zu den Nummern 42 bis 50 (§§ 1835 bis 1909 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 51 (§ 1915 BGB)<br />

Nach der Systematik des FamFG ist für die Pflegschaft für<br />

einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht das Familiengericht,<br />

für die weiteren Pflegschaften – mit Ausnahme der<br />

Nachlasspflegschaft (§ 1960 ff.) und der verfahrensrechtlichen<br />

Pflegschaft für abwesende Beteiligte (§ 364 FamFG) –<br />

das Betreuungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des<br />

Nachlassgerichts für die Nachlasspflegschaft ergibt sich<br />

auch weiterhin aus § 1962. Die Verteilung der weiteren<br />

Pflegschaften auf Familien- und Betreuungsgericht folgt aus<br />

der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts. Es handelt<br />

sich insoweit um betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen<br />

(§ 340 FamFG).<br />

Zu den Nummern 52 bis 54 (§§ 1917 bis 1921 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 55 (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB)<br />

Im Rahmen der Herauslösung der Vorschriften zur Eröffnung<br />

von Verfügungen von Todes wegen wurde der Begriff der<br />

„Verkündung“ durch den der „Bekanntgabe“ ersetzt. Die Vorschrift<br />

stellt klar, dass die Ausschlagungsfrist vor Bekanntgabe<br />

der Verfügung von Todes wegen, sei es mündlich im<br />

Rahmen eines Eröffnungstermins nach § 348 Abs. 2 FamFG<br />

oder schriftlich nach § 348 Abs. 3 FamFG im praktischen Regelfall<br />

der stillen Eröffnung, nicht zu laufen beginnt.<br />

Zu den Nummern 56 und 57 (§§ 1962, 1999 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 58 (§ 2015 BGB)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund<br />

des Wegfalls des bisher gemäß § 952 Abs. 1 ZPO geregelten<br />

Erfordernisses, neben dem Antrag auf Einleitung<br />

des Verfahrens einen weiteren Antrag auf Erlass des Aus-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 348 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

schließungsbeschlusses zu stellen. Die Vorschrift wurde<br />

lediglich an den nunmehr in § 434 FamFG enthaltenen Begriff<br />

des verfahrenseinleitenden Antrags angepasst. Materiell-rechtliche<br />

Änderungen sind mit dieser redaktionellen<br />

Neufassung nicht verbunden. Auch nach bisher geltender<br />

Rechtslage war für den Beginn der Einrede des schwebenden<br />

Aufgebots auf den zu Beginn des Verfahrens gemäß § 947<br />

ZPO zu stellenden Antrag und auf den daraufhin erfolgten<br />

Erlass des Aufgebots gemäß § 947 ZPO abzustellen. Dieser<br />

Zeitpunkt stellt unverändert gemäß den Regelungen des<br />

§ 434 FamFG den Anknüpfungszeitpunkt dar, auf den<br />

§ 2015 abstellt. Auf die Begründung zu den §§ 434, 439<br />

FamFG wird ergänzend verwiesen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Wegen der Überführung des Aufgebotsverfahrens von einem<br />

zivilprozessualen Verfahren in ein solches der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit wird das durch einen Antrag nach § 434<br />

Abs. 1 eingeleitete und damit zulässige Aufgebotsverfahren<br />

außer durch den rechtskräftigen Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

oder der rechtskräftigen Zurückweisung des darauf<br />

gerichteten Antrags (Staudinger-Marotzke, BGB, 2002,<br />

Rn. 4 zu § 2015) nur durch Rücknahme des Antrags beendet.<br />

Die Durchführung eines Termins ist nicht mehr erforderlich;<br />

etwaige Handlungen in einem Termin im Sinne des § 32<br />

FamFG haben dagegen keine Wirkung im Hinblick auf die<br />

Beendigung des Verfahrens mehr. § 2015 Abs. 2 kann daher<br />

ersatzlos entfallen.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Die mit der Umgestaltung in ein Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit verbundene generelle Anfechtbarkeit des<br />

Ausschließungsbeschlusses hat zur Folge, dass das Aufgebotsverfahren<br />

erst dann als beendet anzusehen ist, wenn entweder<br />

der Ausschließungsbeschluss oder die Zurückweisung<br />

des auf seinen Erlass gerichteten Antrags rechtskräftig<br />

sind. Der die Einrede erhebende Erbe hat es selbst in der<br />

Hand, ob er nach dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

einen Rechtsmittelverzicht erklärt oder nicht; der generellen<br />

Verlängerung der Einrede des schwebenden Aufgebotsverfahrens<br />

nach Erlass der Aufgebotsentscheidung um zwei<br />

Wochen wie in § 957 Abs. 1 ZPO bedarf es somit nicht.<br />

Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, das Zivilverfahren<br />

im Fall der sofortigen Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses<br />

erheblich zu straffen. Gleichzeitig werden die mit<br />

der Ausgestaltung des zivilprozessualen Aufgebotsverfahrens<br />

verbundenen und auf das materielle Recht durchschlagenden<br />

Ungereimtheiten beseitigt; im Interesse einer<br />

raschen Befriedigung der Nachlassgläubiger besteht nämlich<br />

kein Grund dafür, dem Erben die Einrede nach § 2015 Abs. 1<br />

auch dann noch zu erhalten, wenn das Aufgebotsverfahren<br />

verfahrensrechtlich erledigt ist.<br />

Zu Nummer 59 (§ 2045 Satz 2 BGB)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund<br />

des Wegfalls des bisher gemäß § 952 Abs. 1 ZPO geregelten<br />

Erfordernisses, neben dem Antrag auf Einleitung<br />

des Verfahrens einen weiteren Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses<br />

zu stellen. Auf die Begründung zu<br />

Nummer 58 (§ 2015) sowie zu den §§ 434, 439 FamFG wird<br />

ergänzend verwiesen.<br />

Zu Nummer 60 (§ 2227 Abs. 2 BGB)<br />

Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Regelungen im FamFG<br />

zu den Beteiligten im Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers<br />

(§ 345 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 FamFG)<br />

entbehrlich und kann aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 61 (§ 2248 BGB)<br />

Die Vorschrift des § 2248 Satz 1 wurde trotz ihres verfahrensrechtlichen<br />

Inhalts an der tradierten Stelle im BGB belassen.<br />

Ein Testator, der sich bei Errichtung eines privatschriftlichen<br />

Testaments über die im BGB enthaltenen<br />

Formvorschriften informieren will, soll in diesem Zusammenhang<br />

auf die empfehlenswerte besondere amtliche Verwahrung<br />

hingewiesen werden.<br />

Der Regelungsinhalt von § 2248 Satz 2 wurde aus systematischen<br />

Gründen in § 346 Abs. 3 FamFG übernommen; diese<br />

Vorschrift kann daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 62 (§§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273<br />

BGB)<br />

Die Vorschriften zur Eröffnung von Testamenten wurden als<br />

rein verfahrensrechtliche Regelungen in § 344 Abs. 6 und<br />

die §§ 348 bis 350 sowie 357 Abs. 1 FamFG übernommen<br />

und können daher aufgehoben werden.<br />

Zu den Nummern 63 bis 65 (§§ 2275 bis 2290 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 66 (§ 2300 Abs. 1 BGB)<br />

Durch die Herauslösung der verfahrensrechtlichen Testamentseröffnungsvorschriften<br />

aus dem BGB und deren Einstellung<br />

in das FamFG bei gleichzeitiger Zusammenfassung<br />

der für Testamente und Erbverträge gleichermaßen geltenden<br />

Regelungen kann sich Absatz 1 auf die entsprechende<br />

Anwendung der im BGB verbliebenen materiell-rechtlichen<br />

Vorschriften beschränken.<br />

Zu Nummer 67 (§ 2300a BGB)<br />

Die Überprüfungspflicht für Erbverträge wurde in § 351<br />

FamFG übernommen und kann daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 68 (§ 2347 BGB)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 69 (§§ 2360 und 2368 Abs. 2 BGB)<br />

Die Vorschriften sind im Hinblick auf die Regelungen im<br />

FamFG zu den Beteiligten im Erbscheinsverfahren und im<br />

Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

(§ 345 Abs. 1, 3 und 5 FamFG) entbehrlich und können<br />

aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 70 (§ 2369 Abs. 1 BGB)<br />

Die internationale Zuständigkeit in Nachlass- und Teilungssachen<br />

soll sich nach dem Entwurf gemäß § 105 FamFG aus


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 349 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 343, 344 FamFG ergeben.<br />

Die „Gleichlauftheorie“, wonach die deutschen Nachlassgerichte<br />

nur insoweit zuständig sind, als deutsches Sachrecht<br />

auf den Erbfall zur Anwendung kommt, soll abgelöst<br />

werden (siehe hierzu Begründung zu § 105 FamFG). Dies gilt<br />

auch für das Erbscheinsverfahren. Das örtlich zuständige<br />

Nachlassgericht wird einen Erbschein in Zukunft grundsätzlich<br />

auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes<br />

wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Soweit<br />

§ 2369 Abs. 1 bislang so verstanden wurde, dass die Vorschrift<br />

als Ausnahme von der „Gleichlauftheorie“ trotz Anwendung<br />

ausländischen Sachrechts die Ausstellung eines<br />

Erbscheins für im Inland belegene Nachlassgegenstände erlaubt,<br />

besteht folglich kein Bedürfnis mehr für die Vorschrift.<br />

Die vorgeschlagene Neufassung des § 2369 Abs. 1 geht jedoch<br />

davon aus, dass auch nach der Ablösung der „Gleichlauftheorie“<br />

für den Erben eines Nachlasses, der im In- und<br />

Ausland belegen ist, ein Interesse daran bestehen kann, den<br />

Antrag auf Erbscheinserteilung auf den inländischen Nachlass<br />

zu beschränken. Denkbar sind insbesondere Fälle von<br />

Nachlassspaltung, in denen die Ermittlung der Erbfolge für<br />

den im Ausland belegenen Nachlass nach dem anzuwendenden<br />

ausländischen Recht zeitaufwendig ist, während die<br />

Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses<br />

nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch<br />

ist. Da die Erteilung eines Erbscheins auch zukünftig nicht im<br />

Wege der einstweiligen Anordnung möglich sein wird, soll<br />

der Erbe in derartigen Fällen die Möglichkeit erhalten, seinen<br />

Antrag auf den im Inland belegenen Nachlass zu beschränken.<br />

Auf diese Weise hat es der Erbe in der Hand, die Erteilung des<br />

Erbscheins zu beschleunigen, was insbesondere auch dann<br />

sinnvoll sein kann, wenn der Erbschein von vornherein nur für<br />

im Inland befindliche Nachlassgegenstände benötigt wird.<br />

Zu Artikel 51 (Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (Artikel 7)<br />

Artikel 7 § 1 wurde in § 107 Abs. 1 bis 9 FamFG übernommen.<br />

Die Kostenregelung des Artikels 7 § 2 wurde in das<br />

FamGKG integriert. Die Gebührenregelung für die Tätigkeit<br />

der Landesjustizverwaltung in Absatz 1 soll in die JVKostO<br />

übernommen werden.<br />

Die Kostenregelung für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht<br />

ist in den Entwurf eines FamGKG eingestellt worden<br />

(Nummer 1714 KV FamGKG) und kann daher im Familienrechtsänderungsgesetz<br />

aufgehoben werden.<br />

Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden, wodurch die<br />

Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen ist.<br />

Zu Nummer 2 (Artikel 9)<br />

Die Regelung des Artikels 9 II. Nr. 4 findet sich nunmehr in<br />

§ 107 Abs. 10 FamFG. Die Vorschrift kann daher aufgehoben<br />

werden.<br />

Zu Artikel 52 (Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 10 LPartG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Herauslösung<br />

der Testamentseröffnungsvorschriften aus dem BGB und deren<br />

Einstellung in das FamFG.<br />

Zu Nummer 2 (§ 15 LPartG)<br />

Es handelt sich um Anpassungen infolge der einheitlichen<br />

Entscheidungsform des Beschlusses und der Änderung der<br />

HausratsV.<br />

Zu Nummer 3 (§18 LpartG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Übernahme<br />

der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Hausratsverordnung<br />

in das FamFG.<br />

Zu Artikel 53 (Änderung des Vormünder- und<br />

Betreuervergütungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Die Regelungen in den §§ 1 bis 3 sind über die materiellrechtliche<br />

Verweisung in den §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB<br />

auch für das Betreuungsgericht maßgeblich.<br />

Zu Artikel 54 (Änderung des Gesetzes über die<br />

Änderung von Familiennamen und<br />

Vornamen)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 55 (Änderung des Verschollenheitsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ <strong>16</strong> Abs. 3 VerschG)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Nummer 2 (§§ 27, 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 VerschG)<br />

Die Verschollenheit einer Person nach § 1 wird im Aufgebotsverfahren<br />

des § 2 ff. festgestellt. Nach § 13 Abs. 1 stellt<br />

das Aufgebotsverfahren eine Angelegenheit der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit dar, für das gemäß § 13 Abs. 2 die besonderen<br />

Vorschriften der §§ 14 bis 38 gelten. Soweit diese besonderen<br />

Vorschriften nicht eingreifen, gelten ergänzend die allgemeinen<br />

Vorschriften der §§ 2 bis 34 FGG. Soweit die<br />

Regelungen über das Rechtsmittelverfahren nicht erschöpfend<br />

sind, sind auch die §§ 19 bis 30 FGG anwendbar<br />

(BGHZ 8, 310, 311; <strong>16</strong>, 177, 179).<br />

Statt der §§ 2 bis 34 FGG gelten nunmehr für das Aufgebotsverfahren<br />

nach dem Verschollenheitsgesetz die Vorschriften<br />

des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Dies hat zur Folge, dass an die Stelle der in den<br />

§§ 27, 28 Abs. 1 und 2 und § 29 Abs. 1 erwähnten sofortigen<br />

weiteren Beschwerde die Rechtsbeschwerde tritt. Die vorgenannten<br />

Bestimmungen werden deshalb entsprechend geändert.<br />

Auf das Verfahren der Rechtsbeschwerde finden gemäß<br />

§ 13 Abs. 1 die Bestimmungen des § 70 ff. FamFG ergänzend<br />

Anwendung.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 350 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 2, 3 VerschG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

§ 29 Abs. 2 schließt von der durch § 13 Abs. 1 angeordneten<br />

generellen Geltung der §§ 2 bis 34 FGG die Anwendung des<br />

§ 26 Satz 2 FGG ausdrücklich aus. Im Verschollenheitsverfahren<br />

ist es damit nicht möglich, dass das Beschwerdegericht<br />

die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnet.<br />

Weil das FamFG die Anordnung der sofortigen<br />

Wirksamkeit von Beschlüssen nur in speziellen Fällen vorsieht<br />

(z. B. § 40 Abs. 3 FamFG), fehlt eine allgemeine Bestimmung,<br />

die im Verschollenheitsgesetz auszuschließen<br />

wäre. § 29 Abs. 2 kann deshalb aufgehoben werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um eine Anpassung an die in § 70 ff. FamFG<br />

eingeführte Rechtsbeschwerde. Auf die Begründung zu<br />

Nummer 2 (§§ 27, 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1) wird verwiesen.<br />

Zu Nummer 4 (§ 35 Abs. 3 Satz 3 VerschG)<br />

Es handelt sich um Änderungen infolge der Einführung des<br />

FamFG.<br />

Zu Artikel 56 (Änderung des Gesetzes über Rechte<br />

an eingetragenen Schiffen und<br />

Schiffsbauwerken)<br />

Zu Nummer 1 (§ 6 SchRG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Anlehnung an<br />

die Regelung des § 927 BGB kommt es für den Eintritt der<br />

Wirkungen des Ausschließungsbeschlusses gegenüber Dritten<br />

nicht auf seine Rechtskraft, sondern auf seine Existenz<br />

an. Wie bisher ist deshalb nicht auf die Rechtskraft, sondern<br />

auf den Erlass des Ausschließungsbeschlusses abzustellen.<br />

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 13, 66 und 67 SchRG)<br />

Weil bislang gegen das Aufgebotsurteil gemäß § 957 Abs. 1<br />

ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig war, konnte die Vormerkung<br />

bereits mit dem Erlass des Aufgebotsurteils gelöscht<br />

werden. Wegen der auch in sachlicher Hinsicht möglichen<br />

Anfechtbarkeit des Ausschließungsbeschlusses ist nunmehr<br />

auf dessen Rechtskraft abzustellen.<br />

Zu Artikel 57 (Änderung der Verordnung über das<br />

Erbbaurecht)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Das Wirksamwerden<br />

eines die Zustimmung eines anderen zu einem<br />

Rechtsgeschäft ersetzenden Beschlusses ist nun in § 40<br />

Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 FamFG geregelt. Mit dem Verweis auf<br />

§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG wird dem Wegfall der sofortigen<br />

Beschwerde Rechnung getragen.<br />

Zu Artikel 58 (Änderung des Gesetzes über die<br />

Kraftloserklärung von Hypotheken-,<br />

Grundschuld- und Rentenschuldbriefen<br />

in besonderen Fällen)<br />

Zu Nummer 1 (§ 2 HypKrlosErklG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 2 (§ 4 HypKrlosErklG)<br />

Durch die Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfällt der<br />

Aufgebotstermin. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird deshalb aufgehoben.<br />

Zu Nummer 3 (§ 5 HypKrlosErklG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 4 (§ 7 HypKrlosErklG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Nummer 5 (§ 8 HypKrlosErklG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle<br />

Anpassung als Folge der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens<br />

in ein Beschlussverfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Durch die Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfällt der<br />

Aufgebotstermin. Die Regelung des bisherigen Satzes 1 wird<br />

deshalb aufgehoben und Absatz 3 wird mit redaktionellen<br />

Anpassungen neu gefasst.<br />

Zu Nummer 6 (§ 10 HypKrlosErklG)<br />

Die bislang in § 10 enthaltenen Sonderbestimmungen zur<br />

Anfechtung des Aufgebotsurteils sind wegen der Umwandlung<br />

des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit entbehrlich. § 10 wird deshalb<br />

aufgehoben.<br />

Zu Nummer 7 (§ 11 HypKrlosErklG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Zu Artikel 59 (Änderung des Gesetzes über Rechte<br />

an Luftfahrzeugen)<br />

Zu den Nummern 1, 2 und 3 (§§ 13, 66, 67 LuftFzgG)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen als Folge der<br />

Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussver-


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 351 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie bei den §§ 887,<br />

1104 und 1170 BGB kommt es für den Eintritt der Rechtswirkungen<br />

des Ausschließungsbeschlusses nicht auf seinen<br />

Erlass, sondern auf seine Rechtskraft an.<br />

Zu Nummer 4 (§ 96 LuftFzgG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />

der Einführung des FamFG. Der in § 96 Abs. 1 Satz 3<br />

LuftFzgG (in der Fassung des Artikels 10a des Elften Gesetzes<br />

zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August<br />

1998, BGBl. I S. 2432) statt § 125 Abs. 2 Satz 2 FGG genannte<br />

§ 125a Abs. 3 Satz 2 FGG wird durch den inhaltsgleichen<br />

§ 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG ersetzt.<br />

Zu Artikel 60 (Änderung der Verordnung zur Regelung<br />

der Fälligkeit alter Hypotheken)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />

der neuen Gesetzesbezeichnung. Von einer Angleichung des<br />

Rechtsmittelsystems an § 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde im Hinblick auf die zeitlich<br />

begrenzte Relevanz der Vorschrift abgesehen.<br />

Zu Artikel 61 (Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 17 SachenRBerG)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu den Nummern 2 und 5 (§§ 18, 114 SachenRBerG)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen als Folge der<br />

Umwandlung des Aufgebotsverfahrens in ein Beschlussverfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wegen der auch in<br />

sachlicher Hinsicht möglichen Anfechtbarkeit des Ausschließungsbeschlusses<br />

ist nunmehr auf dessen Rechtskraft<br />

abzustellen.<br />

Zu Nummer 3 (§ 89 SachenRBerG)<br />

Soweit das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichts anderes<br />

bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren „die<br />

Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden“. Das notarielle<br />

Vermittlungsverfahren ist nämlich „in Anlehnung an<br />

die Regelungen über die Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung<br />

(§§ 86 bis 98 FGG) ausgestaltet“ worden (vgl.<br />

Bundestagsdrucksache 12/5992, S. 91). Die entsprechenden<br />

Vorschriften finden sich nunmehr in Buch 4 des Gesetzes<br />

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dort im Abschnitt 4<br />

„Teilungssachen“. Die Verweisung ist daher anzupassen.<br />

Zu Nummer 4 (§ 96 SachenRBerG)<br />

Für den Fall der Säumnis eines Beteiligten im notariellen<br />

Vermittlungsverfahren sowie hinsichtlich der Wirksamkeit<br />

der Vereinbarung wird auf die bisherigen Regelungen des<br />

FGG verwiesen. Die Änderung dient der Anpassung an die<br />

entsprechenden Neuregelungen.<br />

Zu Artikel 62 (Änderung der Verordnung über die<br />

Behandlung der Ehewohnung und des<br />

Hausrats)<br />

Die verfahrensrechtlichen Regelungen der HausratsV werden<br />

aufgehoben und in das FamFG übernommen.<br />

Zu Artikel 63 (Änderung des Gesetzes über die religiöse<br />

Kindererziehung)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 64 (Änderung des Gesetzes über die<br />

rechtliche Stellung der nichtehelichen<br />

Kinder)<br />

Zu Nummer 1 (Artikel 12 § 3 NEhelG)<br />

Die Vorschrift kann aufgehoben werden, weil für das Verfahren<br />

über die Anfechtung der Vaterschaft nach Artikel 12 § 3<br />

Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen<br />

Kinder künftig die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt<br />

3 Abschnitt 2 KV FamGKG erhoben werden.<br />

Zu Nummer 2 (Artikel 12 § 10a NEhelG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts durch das FamFG.<br />

Zu Artikel 65 (Änderung des Gesetzes zur Regelung<br />

von Härten im Versorgungsausgleich)<br />

Zu Nummer 1 (§ 3a VAHRG)<br />

§ 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird in Buch 2 Abschnitt 8 des<br />

FamFG übernommen. Die Beteiligten sind in § 219 Nr. 2<br />

FamFG geregelt. Nach § 226 FamFG kann das Gericht abweichend<br />

von § 49 auf Antrag des Berechtigten, der Witwe<br />

oder des Witwers die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsrente<br />

nach § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG regeln. Die Unanfechtbarkeit<br />

dieser einstweiligen Anordnung ergibt sich<br />

aus § 57 FamFG.<br />

§ 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 kann daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 2 (§ 11 VAHRG)<br />

Die Regelung des § 11 Abs. 2 wird in § 220 Abs. 1, 3<br />

FamFG übernommen. Er kann daher aufgehoben werden.<br />

Zu Artikel 66 (Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG.<br />

Zu Artikel 67 (Änderung des Betreuungsbehördengesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung und der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 352 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Artikel 68 (Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§§ 2, 3 AdWirkG)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts. Da in Zukunft die Familiengerichte<br />

für die Adoptionssachen nach § 186 FamFG zuständig<br />

sein sollen, erscheint es sachgerecht, die bisherigen<br />

Aufgaben des Vormundschaftsgerichts im Verfahren nach<br />

dem Adoptionswirkungsgesetz nunmehr dem Familiengericht<br />

zu übertragen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 5 AdWirkG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die bisher in § 43b FGG enthaltenen Bestimmungen zur internationalen<br />

und örtlichen Zuständigkeit für Adoptionssachen<br />

finden sich nunmehr in den §§ 101 und 187 Abs. 1, 2<br />

und 4 FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 2 war<br />

daher entsprechend anzupassen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die bisher in den §§ 50a und 50b FGG geregelte Eltern- und<br />

Kindesanhörung in Sorgerechtsverfahren findet sich nunmehr<br />

in überarbeiteter Fassung in den §§ 159 und <strong>16</strong>0<br />

FamFG. Die Verweisung in § 5 Abs. 3 Satz 2 war daher entsprechend<br />

anzupassen.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Der Regelungsgehalt des § 56e Satz 2 und 3 FGG ist nunmehr<br />

in § 197 Abs. 2 und 3 FamFG enthalten. Die Verweisung<br />

in § 5 Abs. 4 Satz 1 war daher entsprechend anzupassen.<br />

Zu Artikel 69 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)<br />

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 8a, 131 HGB)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />

Entwurf des FamFG.<br />

Zu Nummer 3 (§ 318 HGB)<br />

Die Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

In Absatz 5 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />

die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />

Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />

und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />

bestellten Abschlussprüfern die Rechtsbeschwerde generell<br />

auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />

dürfte nicht geboten sein.<br />

Zu Nummer 4 (§ 324 HGB)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Absatz 2 der Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG und der Anbindung des Verfahrens<br />

an das GVG zu überarbeiten.<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug ergeben<br />

sich künftig aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2<br />

GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Die bisher<br />

in den Sätzen 9 und 10 enthaltene Konzentrationsermächtigung<br />

für die Landesregierungen findet sich nun in<br />

§ 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b). Entfallen<br />

ist der Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das<br />

FamFG nicht mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde<br />

ist nicht vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung<br />

erfolgt. Zu modifizieren waren die Voraussetzungen<br />

für die Zulassung der Beschwerde, für die bisher engere Regelungen<br />

als für die Rechtsbeschwerde gelten.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Absatz 3 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />

an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />

Zu Nummer 5 (§ 335 HGB)<br />

Zu den Buchstaben a und b<br />

Die Absätze 2 und 4 sind an die Neustrukturierung der Vorschriften<br />

des Allgemeinen Teils des FamFG sowie die geänderte<br />

Gesetzesbezeichnung anzupassen.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Absatz 5 sieht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung<br />

abweichend von § 63 Abs. 1 FamFG und in Übereinstimmung<br />

mit der bisher in § 335 HGB vorgesehenen Frist für<br />

die Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Frist von zwei<br />

Wochen vor. Darüber hinaus wird die Vorschrift an die neue<br />

Terminologie des Beschwerderechts im FamFG angepasst.<br />

Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />

FamFG nicht mehr kennt, tritt der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />

Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung<br />

erfolgt, so erscheint es im Sinne einer zügigen Klärung<br />

sachgerecht, für Entscheidungen im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens<br />

nach § 335 die Rechtsbeschwerde generell<br />

auszuschließen. Fragen, die einer höchstrichterlichen Klärung<br />

bedürfen, dürften sich hier nicht stellen.<br />

Zu Artikel 70 (Änderung des Wertpapiererwerbsund<br />

Übernahmegesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 39a WpÜG)<br />

Die Zuordnung des Verfahrens zu den Handelssachen ergibt<br />

sich nun aus § 95 Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 13); der<br />

Verweis auf die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in<br />

§ 66 kann entfallen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 39b WpÜG)<br />

Zu den Buchstaben a und b<br />

Bei den Änderungen in den Absätzen 1 und 3 handelt es sich<br />

um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung sowie um Folgeänderungen aufgrund<br />

der Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG.<br />

Der Rechtszug ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E<br />

(Artikel 22 Nr. 14). Entfallen ist der Ausschluss der weiteren<br />

Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt. Ein Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen, da diese<br />

ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 353 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Buchstabe c<br />

Absatz 6 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />

an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />

Zu Artikel 71 (Änderung des Börsengesetzes)<br />

§ 6 ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts im<br />

FamFG anzupassen.<br />

In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />

die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />

Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />

und den Ersatz der baren Auslagen eines gerichtlich<br />

bestellten Treuhänders die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />

dürfte nicht geboten sein.<br />

Der Änderungsbefehl basiert auf der Fassung des Börsengesetzes<br />

nach Artikel 2 des Entwurfs für ein Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

(Bundestagsdrucksache<br />

<strong>16</strong>/4028).<br />

Zu Artikel 72 (Änderung des Publizitätsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung<br />

des Beschwerderechts im FamFG.<br />

Zu Artikel 73 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 10 UmwG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund<br />

der geänderten Gesetzesbezeichnung (Buchstabe a) sowie<br />

um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG und der Anbindung des Verfahrens<br />

an das GVG (Buchstabe b bis d).<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug ergeben<br />

sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E<br />

(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Die bisher in<br />

Absatz 4 enthaltene Ermächtigung für die Landesregierungen<br />

zur Konzentration der Entscheidungen bei einzelnen<br />

Landgerichten findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E<br />

(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b). Entfallen konnte auch der<br />

Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das FamFG nicht<br />

mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde ist nicht<br />

vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.<br />

Zu Nummer 2 (§ 26 UmwG)<br />

Die Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />

die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />

Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />

und den Ersatz der baren Auslagen eines gerichtlich<br />

bestellten Vertreters die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />

dürfte nicht geboten sein.<br />

Zu Artikel 74 (Änderung des Aktiengesetzes)<br />

Zu den Nummern 1, 2, 4 und 5 (§§ 33, 35, 73 und 85 AktG)<br />

Die genannten Vorschriften des Aktiengesetzes werden an<br />

die Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG angepasst.<br />

In den §§ 35 und 85 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren<br />

Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, jeweils<br />

der Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die<br />

Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es<br />

sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der<br />

angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen<br />

von Gründungsprüfern und gerichtlich bestellten Vorstandsmitgliedern<br />

die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht<br />

geboten sein.<br />

Zu Nummer 3 (§ 72 AktG)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge<br />

der Einstellung des Aufgebotsverfahrens in das FamFG.<br />

Zu Nummer 6 (§ 98 AktG)<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />

für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />

Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />

Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />

findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />

Buchstabe b). Die entsprechenden einzelgesetzlichen Regelungen<br />

in § 98 AktG können daher aufgehoben werden.<br />

Zu Nummer 7 (§ 99 AktG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Absatz 1 ist redaktionell an die geänderte Gesetzesbezeichnung<br />

anzupassen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Absatz 3 der Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG und der Anbindung des Verfahrens<br />

an das GVG zu überarbeiten.<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug ergeben<br />

sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E<br />

(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Entfallen ist der<br />

Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das FamFG nicht<br />

mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde ist nicht<br />

vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Absatz 6 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />

an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />

Zu den Nummern 8 bis 10 (§§ 103, 104, 122 AktG)<br />

Die genannten Vorschriften des Aktiengesetzes sind an die<br />

Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG anzupassen.<br />

In § 104 Abs. 6 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren<br />

Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht,<br />

für Entscheidungen über die Festsetzung der angemes-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 354 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

senen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von<br />

gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitgliedern die Rechtsbeschwerde<br />

generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche<br />

Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein.<br />

Zu Nummer 11 (§ 132 AktG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />

für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />

Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />

Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />

findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />

Buchstabe b). Die entsprechenden einzelgesetzlichen Regelungen<br />

in Absatz 1 können daher aufgehoben werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

In Absatz 3 ist der Verweis auf § 99 AktG an die dortigen<br />

Änderungen anzupassen. Zu streichen sind außerdem die in<br />

Satz 3 normierten Voraussetzungen für die Beschwerde, für<br />

die bisher engere Regelungen als für die Rechtsbeschwerde<br />

gelten. Insoweit verweist die Vorschrift nunmehr auf § 70<br />

Abs. 2 FamFG.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Absatz 5 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />

an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />

Zu Nummer 12 (§ 142 AktG)<br />

Die Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG und der Anbindung des Verfahrens an das<br />

GVG zu überarbeiten.<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />

für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />

Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />

Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />

findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />

Buchstabe b). Die entsprechenden einzelgesetzlichen Regelungen<br />

in Absatz 5 können daher aufgehoben werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

In Absatz 6 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />

die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />

Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />

und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />

bestellten Sonderprüfern die Rechtsbeschwerde generell<br />

auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />

dürfte nicht geboten sein.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Absatz 8 ist redaktionell an die geänderte Gesetzesbezeichnung<br />

anzupassen.<br />

Zu Nummer 13 (§ 145 AktG)<br />

Die Vorschrift ist infolge der Anbindung des Verfahrens an<br />

das GVG zu überarbeiten.<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />

für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />

Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />

Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in Absatz 5<br />

kann daher aufgehoben werden. Darüber hinaus ist der Verweis<br />

auf § 142 AktG an die dortigen Änderungen anzupassen<br />

sowie parallel zu den übrigen Vorschriften klarzustellen,<br />

dass gegen die Entscheidung die Beschwerde zulässig ist.<br />

Zu Nummer 14 (§ 147 AktG)<br />

Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />

FamFG nicht mehr kennt, tritt der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />

Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung<br />

erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen<br />

über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den<br />

Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Vertretern<br />

die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen. Eine<br />

höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten<br />

sein.<br />

Zu Nummer 15 (§ 148 AktG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 12. Anstelle<br />

des nicht mehr zutreffenden Verweises in Absatz 2<br />

wird die in Bezug genommene Regelung ausdrücklich in die<br />

Vorschrift aufgenommen.<br />

Zu Nummer <strong>16</strong> (§§ 241, 242 AktG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG.<br />

Zu Nummer 17 (§ 246 AktG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 12. Anstelle<br />

des nicht mehr zutreffenden Verweises auf § 142 AktG<br />

wird auf die entsprechende Regelung in § 148 AktG verwiesen.<br />

Zu Nummer 18 (§ 258 AktG)<br />

Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Zu Nummer 19 (§ 260 AktG)<br />

Absatz 4 enthält die Anpassung der kostenrechtlichen Vorschriften<br />

an das geänderte Rechtsmittelsystem des FamFG.<br />

Zu Nummer 20 (§ 262 AktG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 355 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Nummer 21 (§ 265 AktG)<br />

Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />

die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />

Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />

und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />

bestellten Abwicklern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />

dürfte nicht geboten sein.<br />

Zu Nummer 22 (§§ 270, 273 AktG)<br />

Die Vorschriften sind an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Zu den Nummern 23 und 24 (§§ 275, 289 AktG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG.<br />

Zu Nummer 25 (§ 293c AktG)<br />

In Absatz 2 der Vorschrift ist der Verweis an die geänderte<br />

Fassung von § 10 UmwG anzupassen.<br />

Zu Nummer 26 (§ 315 AktG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer<br />

für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95<br />

Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13).<br />

Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung in Satz 4 der<br />

Vorschrift kann daher aufgehoben werden.<br />

Zu Buchstabe b<br />

In Satz 5 ist der Verweis auf § 142 AktG infolge der dortigen<br />

Änderungen anzupassen. Die Ermächtigung für die Landesregierungen<br />

zur Konzentration der Entscheidungen bei einzelnen<br />

Landgerichten findet sich künftig in § 71 Abs. 4<br />

GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b).<br />

Zu Buchstabe c<br />

Darüber hinaus ist die Vorschrift in Satz 6 an die neue Terminologie<br />

des Beschwerderechts im FamFG anzupassen.<br />

Zu Artikel 75 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 4 SEAG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG.<br />

Zu Nummer 2 (§ 26 SEAG)<br />

Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen<br />

findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11<br />

Buchstabe b). Die entsprechende einzelgesetzliche Regelung<br />

in Absatz 1 kann daher entfallen.<br />

Zu Nummer 3 (§ 29 SEAG)<br />

Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Zu Nummer 4 (§ 30 SEAG)<br />

Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde,<br />

die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für<br />

Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung<br />

und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich<br />

bestellten Mitgliedern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen<br />

dürfte nicht geboten sein.<br />

Zu Nummer 5 (§ 52 SEAG)<br />

Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Zu Artikel 76 (Änderung des Gesetzes betreffend<br />

die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 60 GmbHG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG. Der Änderungsbefehl basiert auf der Fassung<br />

der Vorschrift nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen<br />

(MoMiG).<br />

Zu Nummer 2 (§§ 66 und 74 GmbHG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Ergänzung<br />

von § 375 Nr. 6 FamFG.<br />

Zu Nummer 3 (§ 71 GmbHG)<br />

Die Vorschrift ist an die neue Terminologie des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Zu Artikel 77 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 10 GenG)<br />

Die sachliche Zuständigkeit für die Führung des Genossenschaftsregisters<br />

ergibt sich nunmehr aus § 23a Abs. 2<br />

GVG-E (Artikel 22 Nr. 7) i. V. m. § 376 Abs. 1 FamFG. Die<br />

Regelung in § 10 Abs. 2 kann daher aufgehoben werden.<br />

Zu den Nummern 2 bis 14 und <strong>16</strong><br />

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 sowie<br />

der Neustrukturierung der registerrechtlichen und unternehmensrechtlichen<br />

Verfahren. Die sachliche Zuständigkeit des<br />

Amtsgerichts ergibt sich nun aus § 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG-E<br />

(Artikel 22 Nr. 7) i. V. m. § 374 Nr. 2 FamFG bzw. bei den<br />

Nummern 4, 9, 13 und 14 aus § 23a Abs. 2 Nr. 4 GVG-E<br />

(Artikel 22 Nr. 7) i. V. m. § 375 Nr. 7 FamFG, die örtliche<br />

Zuständigkeit aus § 376 FamFG.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 356 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Nummer 15 (§ 155 GenG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Nummer 17 (§ <strong>16</strong>1 GenG)<br />

Der Regelungsinhalt von § <strong>16</strong>1 wurde aus systematischen<br />

Gründen mit den entsprechenden Ermächtigungen für das<br />

Handels- und Partnerschaftsregister zusammengefasst und<br />

in das FamFG (§ 387 Abs. 2 FamFG) übertragen.<br />

Zu Artikel 78 (Änderung des Gesetzes über<br />

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />

Entwurf des FamFG.<br />

Zu Artikel 79 (Änderung des Gesetzes über die Verwahrung<br />

und Anschaffung von Wertpapieren)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 80 (Änderung der Verordnung über die<br />

Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung<br />

der Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 81 (Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 82 (Änderung des Bereinigungsgesetzes<br />

für deutsche Auslandsbonds)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 83 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 84 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

(vgl. § 151 Nr. 8 FamFG).<br />

Zu Artikel 85 (Änderung des Gesetzes über die<br />

freiwillige Kastration und andere<br />

Behandlungsmethoden)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 86 (Änderung der Wehrdisziplinarordnung)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 87 (Änderung des Landbeschaffungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 88 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 89 (Änderung der Abgabenordnung)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts.<br />

Zu Artikel 90 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 91 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht sowie<br />

um eine Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 92 (Änderung der Gewerbeordnung)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der<br />

Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />

Entwurf des FamFG.<br />

Zu Artikel 93 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

des Abkommens vom<br />

27. Februar 1953 über deutsche<br />

Auslandsschulden)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 357 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Zu Artikel 94 (Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung und der Neustrukturierung des<br />

Rechtsmittelrechts.<br />

Zu Artikel 95 (Änderung des Kreditwesengesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 2c KWG)<br />

Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

In Absatz 2 Satz 7 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren<br />

Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss<br />

der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde<br />

nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es<br />

sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der<br />

angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen<br />

von gerichtlich bestellten Treuhändern die Rechtsbeschwerde<br />

generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung<br />

dieser Fragen dürfte nicht geboten sein.<br />

Zu Nummer 2 (§ 38 KWG)<br />

Nachdem das Verfahren künftig nicht mehr den Registergerichten<br />

zugeordnet ist (vgl. § 375 Nr. 11 FamFG), ist in der<br />

Vorschrift das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“<br />

zu ersetzen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt<br />

sich nunmehr aus § 402 FamFG.<br />

Zu Nummer 3 (§ 43 KWG)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Absatz 2 der Vorschrift wird klarer formuliert und an die<br />

Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im<br />

Entwurf des FamFG angepasst.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Absatz 3 enthält eine redaktionelle Anpassung aufgrund der<br />

geänderten Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 45a und 46a KWG)<br />

Die Vorschriften sind an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />

FamFG nicht mehr kennt, tritt in § 45a Abs. 2 Satz 6 und<br />

§ 46a Abs. 4 Satz 3 der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />

Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt,<br />

so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die<br />

Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der<br />

baren Auslagen von gerichtlich bestellten Treuhändern oder<br />

Vertretern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen.<br />

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht<br />

geboten sein.<br />

Zu Artikel 96 (Änderung des Gesetzes über die Liquidation<br />

der Deutschen Reichsbank<br />

und der Deutschen Golddiskontbank)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung und der Neustrukturierung des<br />

Rechtsmittelrechts.<br />

Zu Artikel 97 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)<br />

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 4 und 47 VAG)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neustrukturierung<br />

der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf<br />

des FamFG.<br />

Zu Nummer 3 (§ 78 VAG)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts.<br />

Zu Nummer 4 (§§ 104, 104u VAG)<br />

Die Vorschriften sind an die Neuregelung des Beschwerderechts<br />

im FamFG anzupassen.<br />

Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das<br />

FamFG nicht mehr kennt, tritt in § 104 Abs. 2 Satz 9 und<br />

§ 104u Abs. 2 Satz 6 der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.<br />

Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt,<br />

so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die<br />

Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz<br />

der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Treuhändern<br />

die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen. Eine<br />

höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten<br />

sein.<br />

Zu Artikel 98 (Änderung der Höfeordnung)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der<br />

Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 99 (Änderung der Verfahrensordnung in<br />

Höfesachen)<br />

Zu Nummer 1 (§ 1 HöfeVfO)<br />

Durch die Streichung wird aus der starren Verweisung eine<br />

gleitende Verweisung, im Rahmen derer stets die aktuell geltende<br />

Fassung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />

in Landwirtschaftssachen anzuwenden ist.<br />

Zu Nummer 2 (§ 17 HöfeVfO)<br />

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung durch<br />

die Aufhebung des Gesetzes über die Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des FamFG.<br />

Die nunmehr aufgeführte Vorschrift des FamFG tritt an die<br />

Stelle des bisherigen § 53a FGG, womit inhaltlich keine<br />

Änderung verbunden ist. Einzelne Verweisungen auf die im<br />

Übrigen geltenden Vorschriften des Allgemeinen Teils des<br />

FamFG sind entbehrlich.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 358 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Zu Artikel 100 (Änderung des Gesetzes zur Ergänzung<br />

des Gesetzes über die Mitbestimmung<br />

der Arbeitnehmer in den<br />

Aufsichtsräten und Vorständen der<br />

Unternehmen des Bergbaus und der<br />

Eisen und Stahl erzeugenden Industrie)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 101 (Änderung der ReNoPat-<br />

Ausbildungsverordnung)<br />

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 5, 6 ReNoPatAusbV)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der<br />

Reform der Insolvenzordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes<br />

und Anpassung an die geänderten Gesetzesbezeichnungen.<br />

Zu Nummer 3 (§ 8 ReNoPatAusbV)<br />

Ergänzt wurden die Aufgaben im Zusammenhang mit Gemeinschaftsschutzrechten<br />

(Gemeinschaftsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster),<br />

die beim Harmonisierungsamt<br />

für den Binnenmarkt in Alicante angemeldet werden.<br />

Zu Nummer 4 (§ 14 ReNoPatAusbV)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der<br />

Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und Anpassung<br />

an die geänderte Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Nummer 5 (§§ 17, 18 ReNoPatAusbV)<br />

Aufgrund Zeitablaufs ist die Übergangsregelung obsolet geworden.<br />

Zu Nummer 6 (Anlage zu § 9 ReNoPatAusbV)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung und um<br />

notwendige Folgeänderungen aufgrund der Regelungen des<br />

Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und<br />

in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie<br />

der Reform der Insolvenzordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.<br />

Zu Artikel 102 (Änderung der Verordnung über die<br />

Prüfung zum anerkannten Abschluss<br />

Geprüfter Rechtsfachwirt/<br />

Geprüfte Rechtsfachwirtin)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung.<br />

Zu Artikel 103 (Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Übernahme<br />

des Regelungsgehalts des § 628 der Zivilprozessordnung<br />

in § 140 Abs. 2 FamFG.<br />

Zu Artikel 104 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und Betreuungsgericht.<br />

Zu Artikel 105 (Änderung des Achten Buches<br />

Sozialgesetzbuch)<br />

Es handelt sich um Anpassungen des SGB VIII an die neuen<br />

familienverfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG, insbesondere<br />

im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse des<br />

Jugendamts.<br />

Zu Artikel 106 (Änderung des Zehnten Buches<br />

Sozialgesetzbuch)<br />

Zu den Nummern 1 bis 3 (§§ 15, 64, 71 SGB X)<br />

Es handelt sich um Anpassungen aufgrund der Auflösung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten<br />

auf das Familien- und das Betreuungsgericht.<br />

Die Änderung in § 64 Abs. 3 Satz 2 soll klarstellen, dass<br />

auch künftig die Träger der Sozial- und Jugendhilfe in selbständigen<br />

Familienstreitsachen, die dem Zweck der Geltendmachung<br />

von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem<br />

Recht dienen (§ 94 SGB XII, § 7 UVG), von den Gerichtskosten<br />

befreit sind.<br />

Zu Nummer 4 (§ 74 SGB X)<br />

Der Regelungsgehalt des § 53b FGG und des § 11 Abs. 2<br />

VAHRG wird in § 220 FamFG übernommen.<br />

Zu Artikel 107 (Änderung des Elften Buches<br />

Sozialgesetzbuch)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der geänderten Systematik<br />

des FamFG.<br />

Zu Artikel 108 (Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung und -systematik.<br />

Zu Artikel 109 (Änderung des Flurbereinigungsgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Abschaffung<br />

des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung<br />

der Zuständigkeiten auf das Betreuungs- und Familiengericht.<br />

Zu Artikel 110 (Änderung des Einführungsgesetzes<br />

zum Rechtsdienstleistungsgesetz)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der geänderten<br />

Gesetzesbezeichnung und - systematik.<br />

Zu Artikel 111 (Übergangsvorschrift)<br />

Die Vorschrift regelt den Übergang von der Anwendung der<br />

bisher geltenden Bestimmungen zu sämtlichen mit dem


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 359 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

FGG-Reformgesetz in Kraft tretenden Vorschriften. Die Vorschrift<br />

gilt für alle Verfahren, die in dem FGG-Reformgesetz<br />

geregelt werden. Die Übergangsregelung bezieht sich also<br />

nicht allein auf das neue Stammgesetz, das Gesetz über das<br />

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern auch auf<br />

die in den weiteren Artikeln des FGG-Reformgesetzes enthaltenen<br />

Vorschriften.<br />

Mit der Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass<br />

sich Gerichte und Beteiligte auf die geänderte Rechtslage<br />

einstellen können. Wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen<br />

Neuerungen durch das FGG-Reformgesetz – insbesondere<br />

auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug – soll<br />

das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete<br />

Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits<br />

beantragt wurde, keine Anwendung finden.<br />

Die Übergangsregelung erstreckt sich einheitlich auf die<br />

Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen.<br />

Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem<br />

bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die<br />

Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher<br />

geltenden Recht. Dies betrifft auch den nach bisherigem<br />

Recht geltenden Instanzenzug. Ausschließlich soweit auch<br />

bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften<br />

des FGG-Reformgesetzes durchzuführen war, richtet sich<br />

auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach<br />

den Regelungen des FGG-Reformgesetzes.<br />

Die bisherige Unselbständigkeit der einstweiligen Anordnungen<br />

wirkt sich auch auf das nach der Übergangsregelung<br />

anzuwendende Recht aus. Wird in einem Verfahren nach bisherigem<br />

Recht ein einstweiliges Anordnungsverfahren<br />

gleichzeitig mit der Hauptsache eingeleitet oder dessen Einleitung<br />

beantragt und das Hauptsacheverfahren sodann erst<br />

nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes betrieben, so ist<br />

gleichwohl auf das Hauptsacheverfahren nicht das neue<br />

Recht anzuwenden. Für die Anwendung des Rechts ist vielmehr<br />

allein darauf abzustellen, dass es sich bei einstweiliger<br />

Anordnung und Hauptsache nach bisherigem Recht um ein<br />

Verfahren handelt, so dass auf die einstweilige Anordnung<br />

und die Hauptsache einheitlich noch das bisher geltende<br />

Recht anzuwenden ist.<br />

Als neue Verfahren im Sinne dieser Regelung sind auch alle<br />

solche Verfahren anzusehen, die sich auf die Abänderung,<br />

Verlängerung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung<br />

beziehen. Wird ein Verfahren zur Abänderung eines<br />

Titels in Unterhaltssachen oder einer Entscheidung einer<br />

Sorge- und Umgangssache, die noch nach altem Recht erlassen<br />

wurde, nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet<br />

bzw. dessen Einleitung beantragt, so richtet sich die<br />

Abänderung der Unterhaltssache nach den §§ 238, 239<br />

FamFG, die Abänderung in Kindschaftssachen nach § <strong>16</strong>6<br />

FamFG. Auch auf Verfahren, die die Verlängerung, Aufhebung<br />

oder Abänderung bereits vor Inkrafttreten des<br />

FGG-Reformgesetzes begründeter Betreuungen sowie erlassener<br />

Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsmaßnahmen<br />

betreffen, findet das neue Recht Anwendung, wenn das<br />

FGG-Reformgesetz bereits vor Einleitung des Verlängerungs-,<br />

Aufhebungs- oder Abänderungsverfahrens in Kraft<br />

getreten ist.<br />

Zu Artikel 112 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)<br />

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und<br />

das Außerkrafttreten des FGG und des Gesetzes über das gerichtliche<br />

Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.<br />

Der Termin für das Inkrafttreten wurde wegen der notwendigen<br />

Anpassungen der Landesgesetzgebung, die auf das bisherige<br />

FGG Bezug nimmt, weiträumig gefasst. Den Ländern<br />

wird hierfür ein Zeitraum von einem Jahr ab Verkündung<br />

dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt eingeräumt.<br />

Der Regelungsgehalt des bisherigen FGG wird vollumfänglich<br />

vom Gesetz in Artikel 1 des Entwurfs (FamFG) übernommen.<br />

Buch 7 FamFG regelt das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen<br />

und tritt an die Stelle des Gesetzes über<br />

das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, welches<br />

daher aufgehoben werden kann.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 360 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Anlage 2<br />

Stellungnahme des Bundesrates<br />

Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007<br />

beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76<br />

Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:<br />

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob der Gesetzentwurf mit<br />

Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG vereinbar ist.<br />

Begründung<br />

Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG verbietet dem Bundesgesetzgeber,<br />

Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

zu übertragen, wobei Artikel 125a Abs. 1 GG<br />

klarstellt, dass bereits erlassenes Bundesrecht fortgilt, jedoch<br />

durch Landesrecht ersetzt werden kann. In der<br />

rechtswissenschaftlichen Literatur wird dazu der Standpunkt<br />

vertreten, dass der Bundesgesetzgeber zur Änderung<br />

von Bundesrecht, mit dem Aufgaben seinerzeit verfassungsgemäß<br />

auf Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

übertragen worden sind, nur nach Maßgabe der vom<br />

Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze<br />

(vgl. BVerfGE 111, 10 ff.) befugt ist (vgl. Trute, in:<br />

Starck, Föderalismusreform, Einführung, 2007, S. 87).<br />

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine vertiefte, der<br />

Entwurfsbegründung indes nicht zu entnehmende Prüfung<br />

geboten, ob die nach dem Gesetzentwurf zukünftig<br />

umfangreicheren Aufgaben der kommunalen Betreuungsbehörden<br />

und Jugendämter – insbesondere im Hinblick<br />

auf ihre finanziellen Folgen – jedenfalls bei einer<br />

Gesamtschau nicht derart massiv sind, dass eine entsprechende<br />

Aufgabenzuweisungskompetenz des Bundesgesetzgebers<br />

nicht mehr besteht.<br />

In die Gesamtschau mit einzubeziehen ist etwa, dass das<br />

Jugendamt nach § 88 Abs. 2 FamFG-E als niederschwelliges<br />

Mittel des Gerichtsvollzugs tätig werden soll. Ferner<br />

soll es nach § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG-E vom Gericht<br />

angehört werden, wobei die Entwurfsbegründung<br />

selbst auf den damit verbundenen organisatorischen<br />

Aufwand hinweist. Besonders kostenträchtige Folgen<br />

sind damit verbunden, dass die Beratung des Jugendamts<br />

im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 156 Abs. 3<br />

Satz 1 FamFG-E erfolgen soll. Kostenrelevanz besitzen<br />

auch die Mitwirkungspflichten nach § <strong>16</strong>2 Abs. 1, § 176<br />

Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 205 Abs. 1 und § 213 Abs. 1<br />

FamFG-E, weil die regelmäßig vorgeschriebene Anhörung<br />

der Jugendämter deren sachgerechte Vorbereitung<br />

erfordert. Hinzuweisen ist ferner auf kostenbedeutsame<br />

Regelungen wie § <strong>16</strong>5 Abs. 2, § <strong>16</strong>7 Abs. 5, § 189<br />

Satz 3, § 278 Abs. 5, §§ 283 und 379 Abs. 1 FamFG-E.<br />

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt<br />

In dem vorgelegten Gesetzentwurf fehlt es an einer konkreten<br />

Erfassung der tatsächlichen Be- und Entlastungen<br />

der öffentlichen Haushalte, so dass die finanziellen Auswirkungen<br />

auf die Haushalte der Länder nicht nachvollzogen<br />

und beurteilt werden können. Der Bundesrat bittet<br />

daher die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

die finanziellen Auswirkungen<br />

der einzelnen Maßnahmen des Gesetzentwurfes konkret<br />

darzustellen. In jedem Fall bittet der Bundesrat, im weiteren<br />

Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens darauf zu<br />

achten, dass die angestrebte Modernisierung des Verfahrensrechts<br />

in Familiensachen und Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu finanziellen Belastungen<br />

der Länderhaushalte führt.<br />

Begründung<br />

Für die Länderhaushalte wird es immer schwieriger, die<br />

Auslagen in Rechtssachen aufzubringen. Seit Jahren ist<br />

die haushaltswirtschaftliche Situation gekennzeichnet<br />

durch enorme Kostensteigerungen.<br />

Allein in Nordrhein-Westfalen wurden im Jahre 2006 für<br />

Auslagen in Rechtssachen insgesamt rund 435 Mio. Euro<br />

ausgegeben. Im Jahre 2000 waren es noch rund 295 Mio.<br />

Euro. Es handelt sich somit um eine Kostensteigerung von<br />

rund 47 Prozent innerhalb von nur sieben Jahren. Im Bereich<br />

der Kosten für Aufwandsentschädigungen und Vergütungen<br />

an Vormünder, Pfleger und Betreuer in Nordrhein-Westfalen<br />

ergibt sich ein vergleichbares Bild. Dort<br />

ergibt sich eine Kostensteigerung von rund 96 Mio. Euro<br />

im Jahre 2001 auf bis zu 143 Mio. Euro im Jahre 2006,<br />

somit eine Kostensteigerung von 49 Prozent in nur sechs<br />

Jahren. Derartige Kostensteigerungen sind in allen Ländern<br />

entsprechend zu verzeichnen.<br />

Vor diesem Kontext ist es für die Länderhaushalte von<br />

elementarer Bedeutung, die finanziellen Auswirkungen<br />

des Gesetzentwurfes abzuschätzen. Alle gesetzgeberischen<br />

Maßnahmen, die zu einer weiteren Steigerung<br />

dieser Kosten führen oder auch nur das Risiko einer weiteren<br />

Kostensteigerung beinhalten würden, sind daher<br />

unter keinen Umständen akzeptabel.<br />

Die Länder sehen die finanziellen Risiken des von<br />

der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes mit<br />

äußerster Sorge.<br />

Die Bundesregierung räumt in der Begründung zu dem<br />

Gesetzentwurf selbst ein, dass es durch verschiedene<br />

Reformansätze zu einer Mehrbelastung der Länderhaushalte<br />

kommen kann. Diese folgt im Wesentlichen aus der<br />

Veränderung der Instanzstruktur, aus der vermehrten Bestellung<br />

von Verfahrenspflegern, der Verpflichtung zur<br />

Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme, aus<br />

der Einführung des Anwaltszwangs in Unterhaltssachen,<br />

aus dem häufigeren Anfall förmlicher Zustellungen sowie<br />

aus der Erhöhung der Beratungshilfegebühren.<br />

Hinzu kommt der notwendige Umstellungsaufwand<br />

durch die Anpassung von EDV-Programmen und die<br />

Nacherhebung von PEBB§Y.<br />

Die Bundesregierung gelangt gleichwohl zu dem Ergebnis,<br />

dass keine Mehrbelastung für die Haushalte der Länder<br />

zu erwarten sei, da die belastenden Faktoren durch<br />

entlastende Elemente aufgewogen würden. Dies ergebe<br />

sich aus dem Wegfall der weiteren Beschwerden zum


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 361 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Oberlandesgericht, aus einem erwarteten Rückgang der<br />

Eingänge bei den Familiengerichten, aus einer Reduzierung<br />

der Ausgaben für Prozesskostenhilfe und durch erwartete<br />

Mehreinnahmen der Länder durch das Gesetz<br />

über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).<br />

Dieser These ist nachhaltig zu widersprechen.<br />

Bei den angeführten entlastenden Elementen handelt es<br />

sich teilweise nur um vage Annahmen, die auch weitaus<br />

zu günstig dargestellt werden. So wird etwa der durch<br />

den Wegfall der weiteren Beschwerdeinstanz eintretende<br />

Entlastungseffekt bei den Länderhaushalten allenfalls<br />

diejenigen Mehrbelastungen kompensieren, die damit<br />

verbunden wären, dass künftig über die normalen Beschwerden<br />

die deutlich höher besoldeten Senate der<br />

Oberlandesgerichte anstelle der Beschwerdekammer der<br />

Landgerichte entscheiden sollen. Da es darüber hinaus<br />

sehr wahrscheinlich ist, dass es bei den normalen Beschwerden<br />

einen höheren Geschäftsanfall als bei den<br />

Rechtsbeschwerden gibt, liegt sogar eine Kostensteigerung<br />

nahe.<br />

Die Befassung der Amts- statt der Landgerichte mit den<br />

Zivilsachen führt zu keiner nennenswerten Entlastung<br />

der Landeshaushalte, da die Zivilkammern der Landgerichte<br />

seit der ZPO-Reform ganz überwiegend nur<br />

noch durch den Einzelrichter entscheiden. Auch die vom<br />

FamGKG vorgesehenen höheren Gebühren werden<br />

kaum zu Mehreinnahmen führen, da für die meisten Verfahren<br />

im Bereich der Familiensachen Prozess- und Verfahrenskostenhilfe<br />

gewährt wird.<br />

Da der Gesetzentwurf der Bundesregierung keine hinreichend<br />

kostenentlastenden Elemente enthält, ist es erforderlich,<br />

die in dem Entwurf enthaltenen vorgesehenen<br />

belastenden Elemente entfallen zu lassen.<br />

3. Zur Eingangsformel<br />

In der Eingangsformel sind nach dem Wort „hat“ die<br />

Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen.<br />

Begründung<br />

Der Gesetzentwurf sieht in der Eingangsformel keine<br />

Zustimmung durch den Bundesrat vor. Diese Einschätzung<br />

der Bundesregierung begegnet Bedenken.<br />

Gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG bedürfen Bundesgesetze,<br />

die Pflichten der Länder zur Erbringung von<br />

Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren<br />

Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen<br />

und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder<br />

nach Artikel 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des<br />

Bundes ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates,<br />

wenn daraus entstehende Ausgaben von den<br />

Ländern zu tragen sind.<br />

Der Gesetzentwurf führt in § 76 ff. FamFG-E das neue<br />

Rechtsinstitut der Verfahrenskostenhilfe ein. Danach erhält<br />

ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens<br />

nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,<br />

auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende<br />

Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.<br />

Die weiteren Vorschriften enthalten eigenständige<br />

Regelungen zur Bewilligung (§ 77 FamFG-E)<br />

sowie zur Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 78<br />

FamFG-E). Der Gesetzentwurf verweist nur hinsichtlich<br />

weiterer Voraussetzungen auf die Vorschriften der ZPO<br />

über die Prozesskostenhilfe (§ 79 FamFG-E).<br />

Die Kosten für die Verfahrenskostenhilfe sind von den<br />

Ländern zu tragen.<br />

Darüber hinaus enthält der Entwurf des FamFG an verschiedenen<br />

Stellen die Verpflichtung zur Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands (§§ 158, 174, 191 FamFG-E)<br />

sowie zur Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 276<br />

FamFG-E). Der Aufwendungsersatz und die Vergütung<br />

des Verfahrenspflegers und des - beistands sind stets aus<br />

der Staatskasse zu zahlen (§ 277 Abs. 5 bzw. i. V. m.<br />

§ 158 Abs. 7 FamFG-E). Auch durch diese Vorschriften<br />

werden den Ländern Kosten auferlegt.<br />

Diese Verpflichtungen zur Erbringung von Geldleistungen<br />

begründen gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG die Zustimmungsbedürftigkeit<br />

des beabsichtigten Gesetzes.<br />

Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits das bisherige<br />

Recht die Verpflichtung zur Erbringung von<br />

Geldleistungen enthielt. Das FamFG stellt eine komplette<br />

Neukodifizierung dar, so dass es im Zeitpunkt der<br />

Einbringung alle aktuellen verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

erfüllen muss. Außerdem gehen die Geldleistungsverpflichtungen<br />

– etwa bei der Bestellung von<br />

Verfahrensbeiständen und Verfahrenspflegern, aber auch<br />

an anderer Stelle – über die bisherigen Leistungsverpflichtungen<br />

hinaus. Somit sind die Voraussetzungen,<br />

die Artikel 104a Abs. 4 GG für die Zustimmungsbedürftigkeit<br />

von Bundesgesetzen aufstellt, erfüllt.<br />

4. Zu Artikel 1 insgesamt (FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob die Formulierungen<br />

derjenigen Regelungen des FamFG-E, die inhaltsidentisch,<br />

aber nicht wortgleich mit entsprechenden<br />

Regelungen in der ZPO sind, durch wortgleiche Formulierungen<br />

oder durch Verweise auf die ZPO ersetzt werden<br />

können.<br />

Dies betrifft u. a.:<br />

– § 2 Abs. 1 FamFG/§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO<br />

– § 2 Abs. 2 FamFG/§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO<br />

– § 3 FamFG/§ 281 ZPO<br />

– § 5 FamFG/§ 36 ZPO<br />

– § 8 FamFG/§ 50 ZPO<br />

– § 10 FamFG/§§ 51 bis 58 ZPO<br />

– § 13 FamFG/§ 299 ZPO<br />

– § 14 FamFG/§§ 130a, 298, 298a und 299a ZPO<br />

– § 15 Abs. 2 FamFG/§§ <strong>16</strong>6 bis 195 ZPO<br />

– §§ 17 bis 19 FamFG/§§ 233 bis 237 und 238 Abs. 1<br />

bis 3 ZPO<br />

– § 33 Abs. 3 und 4 FamFG/§ 141 Abs. 3 und 4 ZPO<br />

– § 37 Abs. 1 FamFG/§ 286 ZPO<br />

– § 44 FamFG/§ 321a ZPO ohne: Abs. 2 Satz 3, Abs. 4<br />

Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 bis 4<br />

– § 53 Abs. 1 FamFG/§ 929 Abs. 1 ZPO<br />

– § 63 FamFG/§§ 517, 519 ZPO<br />

– § 89 Abs. 1 Satz 2 FamFG/§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO<br />

– § 89 Abs. 3 Satz 1 FamFG/§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 362 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Begründung<br />

Es ist für den Rechtsanwender verwirrend, wenn der<br />

Gesetzgeber gleich gelagerte Regelungsinhalte mit unterschiedlicher<br />

Formulierung in den verschiedenen Verfahrensordnungen<br />

zum Ausdruck bringt. Denn es stellt<br />

sich ihm in diesen Fällen stets die oftmals nur schwer<br />

zu beantwortende Frage, ob der Gesetzgeber in der<br />

Sache Gleiches oder nicht doch vielleicht Unterschiedliches<br />

anordnen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn es<br />

sich – wie im Fall der ZPO und des FGG – um einander<br />

nahestehende Verfahrensordnungen handelt. Die Neukodifizierung<br />

des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

und des Familienverfahrensrechts sollte daher zum Anlass<br />

genommen werden, auf einen möglichst weitgehenden<br />

sprachlichen Gleichlauf dieses Rechtsbereiches mit<br />

der ZPO hinzuwirken.<br />

5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG)<br />

Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:<br />

„Vor der Verweisung sollen die Beteiligten angehört<br />

werden.“<br />

Begründung<br />

Der Grundsatz einer Anhörung vor der Verweisung an<br />

das zuständige Gericht wegen örtlicher oder sachlicher<br />

Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist grundsätzlich<br />

sinnvoll. Er entspricht dem Gebot des rechtlichen<br />

Gehörs.<br />

Das FamFG sieht aber in einzelnen Vorschriften vor, beispielsweise<br />

in § 301 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E, dass eine<br />

einstweilige Maßnahme bereits vor der Anhörung des<br />

Betroffenen erlassen werden kann. In diesen Fällen muss<br />

es dem angerufenen Gericht möglich sein, das Verfahren<br />

bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit direkt an<br />

das zuständige Gericht abzugeben, ohne den Betroffenen<br />

vorher anzuhören. Dem trägt die Umwandlung in eine<br />

Soll-Vorschrift Rechnung.<br />

6. Zu Artikel 1 (§ 4 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob eine Abgabe auch an<br />

ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union möglich sein sollte.<br />

Begründung<br />

Vor dem Hintergrund der immer stärkeren justiziellen<br />

Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union wäre<br />

die Möglichkeit einer Abgabe an ein Gericht eines anderen<br />

Mitgliedstaates zukunftsweisend. Freilich müsste unter<br />

anderem sichergestellt sein, dass mit der Abgabe nicht<br />

zugleich von den beteiligten Gerichten über das anwendbare<br />

(materielle) Recht in einer Weise disponiert werden<br />

kann, die die berechtigten Interessen der Beteiligten verletzt.<br />

Denkbar wäre insofern, eine Abgabe zuzulassen,<br />

wenn ihr neben dem Empfangsgericht auch die Verfahrensbeteiligten<br />

zustimmen. Ob das Empfangsgericht<br />

nach den Vorschriften seines Landes international zuständig<br />

ist – ein Umstand, der von dem deutschen FamFG<br />

freilich nicht herbeigeführt werden kann – hat das Emp-<br />

fangsgericht im Vorfeld seiner Erklärung über die Übernahmebereitschaft<br />

selbständig zu prüfen.<br />

7. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG)<br />

Artikel 1 § 7 Abs. 3 Satz 3 ist zu streichen.<br />

Begründung<br />

§ 7 Abs. 3 Satz 3 FamFG-E sieht vor, gegen den Beschluss,<br />

mit dem das Gericht einem Antrag auf Hinzuziehung<br />

eines „Kann-Beteiligten“ nicht entspricht, eine<br />

Anfechtungsmöglichkeit in entsprechender Anwendung<br />

der §§ 567 bis 572 ZPO einzuräumen.<br />

Dieses Anfechtungsrecht überzeugt bereits aus systematischen<br />

Gründen nicht: Der „Kann-Beteiligte“ (§ 7<br />

Abs. 3 Satz 1 FamFG-E) stünde damit besser als ein<br />

„Muss-Beteiligter“ (§ 7 Abs. 2 FamFG-E).<br />

Wird der „Muss-Beteiligte“ entgegen den gesetzlichen<br />

Vorgaben nicht beteiligt, bleibt ihm nur das Beschwerderecht<br />

nach Abschluss der Instanz. Die Beschwerdeberechtigung<br />

des „Muss-Beteiligten“ richtet sich nach<br />

§ 59 Abs. 1 FamFG-E. Ausweislich der Begründung<br />

(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 449) kommt es auf<br />

die Beteiligtenstellung in erster Instanz nicht an. Maßgeblich<br />

ist vielmehr, ob der übergangene „Muss-Beteiligte“<br />

durch das Ergebnis der Entscheidung in seiner<br />

materiellen Rechtsstellung betroffen ist.<br />

Demgegenüber muss der übergangene „Kann-Beteiligte“<br />

keine materielle Beschwer geltend machen. Eine<br />

solche materielle Beschwer setzt § 567 Abs. 1 ZPO nicht<br />

voraus. Dies folgt bereits aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO,<br />

der bestimmt, dass die Beschwerde gegen eine Entscheidung<br />

statthaft ist, durch die ein das Verfahren betreffendes<br />

Gesuch zurückgewiesen wurde. Die in der Kommentarliteratur<br />

angeführten Beispiele lassen keinen Zusammenhang<br />

zu einer materiellen Beschwer erkennen (vgl.<br />

Zöller-Gummer, 26. Aufl. 2007, § 567 Rn. 34). Daher<br />

steht der übergangene „Muss-Beteiligte“ nach dem Gesetzentwurf<br />

schlechter als der „Kann-Beteiligte“, dessen<br />

Antrag auf Hinzuziehung nicht entsprochen worden ist.<br />

Das Beschwerderecht des übergangenen „Kann-Beteiligten“<br />

bevorzugt diesen auch in unausgewogener Weise<br />

gegenüber der Person, die durch das Verfahren unmittelbar<br />

betroffen ist. Der Betroffene hat nach dem Gesetzentwurf<br />

der Bundesregierung keine Möglichkeit, sich<br />

gegen einen Hinzuziehungsbeschluss zur Wehr zu setzen<br />

und das gerichtliche Ermessen überprüfen zu lassen.<br />

Durch die Hinzuziehung erhält ein „Kann-Beteiligter“<br />

unter Umständen gegen den Willen des unmittelbar Betroffenen<br />

Zugang zu sensiblen Informationen über den<br />

Betroffenen.<br />

Es reicht aus, den Rechtsschutz eines übergangenen<br />

„Kann-Beteiligten“ analog zum „Muss-Beteiligten“ auf<br />

die sofortige Beschwerde nach Abschluss der Instanz<br />

unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG-E<br />

zu beschränken. Gegen eine Anfechtungsmöglichkeit<br />

spricht, dass sie zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung<br />

führen kann. Sie steht insbesondere in einem Spannungsverhältnis<br />

zum Beschleunigungsgrundsatz, welches<br />

der Gesetzentwurf in Teilbereichen (z. B. § 155<br />

Abs. 1 FamFG-E) sogar ausdrücklich vorgibt.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 363 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

8. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 4, § 345 Abs. 5 FamFG)<br />

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) § 7 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:<br />

„(4) Soweit dem Gericht die Anschrift derjenigen<br />

Personen bekannt ist, die nach Absatz 3 als Beteiligte<br />

zu dem Verfahren hinzugezogen werden können, sollen<br />

sie von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt<br />

und über ihr Antragsrecht belehrt werden.“<br />

b) § 345 Abs. 5 ist wie folgt zu fassen:<br />

„(5) Soweit dem Gericht die Anschrift derjenigen<br />

Personen bekannt ist, die nach dieser Vorschrift auf<br />

Antrag zu beteiligen sind, sollen sie von der Einleitung<br />

des Verfahrens benachrichtigt und über ihr<br />

Antragsrecht belehrt werden. Der Benachrichtigung<br />

soll eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Antrags<br />

beigefügt werden.“<br />

Begründung<br />

Nach § 7 Abs. 4 FamFG-E müssen Personen, die nach<br />

dessen Absatz 3 als Beteiligte zu den Verfahren hinzugezogen<br />

werden können, vom Gericht über die Einleitung<br />

des Verfahrens benachrichtigt und über ihr Antragsrecht<br />

belehrt werden. Eine ähnliche Regelung sieht § 345<br />

Abs. 5 FamFG-E für das Nachlassverfahren vor.<br />

Eine strikte Benachrichtigungspflicht führt zu einer erheblichen<br />

Formalisierung des Verfahrens. Sie wird ferner<br />

in vielen Verfahren einen erheblichen Mehraufwand<br />

für die Gerichte verursachen. Die Benachrichtigungspflicht<br />

schafft darüber hinaus den falschen Anreiz,<br />

Rechtsmittel auf das rein formale Argument einer Verletzung<br />

der Benachrichtigungspflicht zu stützen.<br />

Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es ausreichend,<br />

die Benachrichtigungspflicht als Soll-Vorschrift<br />

auszugestalten. Eine Soll-Vorschrift ermöglicht<br />

es, in besonderen Fallkonstellationen von einer Benachrichtigung<br />

abzusehen, beispielsweise wenn dem Gericht<br />

aus zuverlässiger Quelle bekannt ist, dass ein „Kann-Beteiligter“<br />

ohnehin schon von der Verfahrenseinleitung<br />

unterrichtet ist.<br />

Zudem ist die im Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung<br />

„soweit sie dem Gericht bekannt sind“ unscharf<br />

und zur Abgrenzung ungeeignet. Zwar führt die<br />

Entwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />

S. 393) aus, dass aus der Benachrichtigungspflicht keine<br />

aufwendige gerichtliche Ermittlungstätigkeit resultiere.<br />

Diese Begründung ist zum einen aber nicht Teil des Gesetzeswortlauts.<br />

Zum anderen beseitigt sie die Unschärfe<br />

nicht, sondern verlagert sie auf den Umstand, welche Ermittlungstätigkeit<br />

eines Gerichts als „aufwendig“ gilt und<br />

welche nicht. Vorzugswürdig ist daher eine klare Formulierung<br />

im Gesetzeswortlaut. Abzustellen ist nicht darauf,<br />

ob der „Kann-Beteiligte“ dem Gericht bekannt ist (vgl.<br />

den Bezug des Wortes „sie“ in Satz 1 zweiter Halbsatz),<br />

sondern ob seine aktuell gültige Anschrift bekannt ist.<br />

Den Begriff „Anschrift“ verwendet der Entwurf auch in<br />

§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG-E.<br />

9. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG),<br />

Artikel 2 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG<br />

– Kostenverzeichnis – Nr. 1503 – neu)<br />

Der Bundesrat bittet für den Fall, dass der Anspruch der<br />

nach § 13 Abs. 1 und 2 FamFG-E Berechtigten auf Beglaubigung<br />

von Abschriften aus den Gerichtsakten nach<br />

§ 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E im weiteren Verlauf des<br />

Gesetzgebungsverfahrens nicht gestrichen wird, in das<br />

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen einen Gebührentatbestand<br />

einzufügen, um den gerichtlichen Aufwand<br />

für Beglaubigungen abzugelten.<br />

In diesem Fall ist in Artikel 2 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)<br />

– Kostenverzeichnis – nach Nummer 1502 folgende<br />

Nummer 1503 einzufügen:<br />

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz<br />

der Gebühr nach<br />

§ 28 FamGKG<br />

„1503 Beglaubigung von Ablichtungen,<br />

Ausdrucken und Auszügen aus<br />

Akten auf Antrag . . . . . . . . . . . . .<br />

(1) Werden die Ablichtungen,<br />

Ausdrucke und Auszüge durch<br />

das Gericht hergestellt, kommt<br />

die Dokumentenpauschale hinzu.<br />

(2) Absatz 2 der Anmerkung zu<br />

Nummer 2000 bleibt unberührt.“<br />

0,50 EUR<br />

für jede angefangene<br />

Seite,<br />

mindestens<br />

5,00 EUR<br />

Ferner bittet der Bundesrat für den Fall, dass der Beglaubigungsanspruch<br />

gemäß § 13 Abs. 1 und 2 FamFG-E<br />

nicht gestrichen wird, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob auch Regelungen in die<br />

Kostenordnung (KostO) eingefügt werden können, die<br />

den gerichtlichen Aufwand der Beglaubigung angemessen<br />

entschädigen.<br />

Begründung<br />

Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E sind Abschriften aus<br />

Gerichtsakten, die zur Akteneinsicht Berechtigten auf<br />

ihren Antrag erteilt werden, auf Verlangen zu beglaubigen.<br />

Anders als die Kostenordnung (§ 55 KostO) und die<br />

Justizverwaltungskostenordnung (Nummer 102 GV<br />

JVKostO) sieht der Entwurf des Gesetzes über Gerichtskosten<br />

in Familiensachen (Artikel 2 FGG- RG- E) für<br />

derartige Beglaubigungen keine Gebühren vor. Zur Abgeltung<br />

des den Gerichten durch die Vornahme von Beglaubigungen<br />

entstehenden Aufwands ist daher in das<br />

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ein der<br />

Nummer 102 des Gebührenverzeichnisses zur Justizverwaltungskostenordnung<br />

entsprechender Gebührentatbestand<br />

aufzunehmen.<br />

Unabhängig davon, ob die größtenteils entschädigungslose<br />

Beglaubigung nach den geltenden Regelungen der<br />

Kostenordnung sachlich zu rechtfertigen ist, ist in den<br />

familiengerichtlichen Verfahren mit Inkrafttreten des<br />

FGG-RG mit einem wesentlich höheren Aufwand für<br />

gerichtliche Beglaubigungen zu rechnen. Die Dokumentenpauschale<br />

ist aufgrund ihrer Höhe nicht geeignet, diesen<br />

zusätzlichen Aufwand abzudecken. Es sollte auch<br />

hier ein von der Dokumentenpauschale unabhängiger<br />

Gebührentatbestand für Beglaubigungen eingeführt werden,<br />

um keinen Anreiz zu unnötigen Beglaubigungen<br />

und damit einer höheren Belastung der Gerichte zu<br />

geben.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 364 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

10. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 4 Satz 1 und 1a – neu –<br />

FamFG)<br />

Artikel 1 § 13 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) In Satz 1 sind die Wörter „mit Ausnahme der Beweisstücke“<br />

zu streichen.<br />

b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:<br />

„Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in<br />

die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht.“<br />

Begründung<br />

Soweit in § 13 Abs. 4 Satz 1 FamFG-E geregelt ist,<br />

dass das Gericht einem Rechtsanwalt, einem Notar<br />

oder einer beteiligten Behörde die Akten „mit Ausnahme<br />

der Beweisstücke“ in die Amts- oder Geschäftsräume<br />

überlassen kann, kann dies zu erheblichen praktischen<br />

Schwierigkeiten führen, da nach dem Wortlaut<br />

des Gesetzentwurfes vor jeder Aktenübersendung zu<br />

prüfen ist, ob sich in den Akten Urkunden befinden,<br />

die als Beweismittel in Betracht kommen. Um den<br />

hiermit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand zu<br />

vermeiden und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass<br />

die vollständige Aktenübersendung an die in § 13<br />

Abs. 4 Satz 1 FamFG-E genannten Personen und<br />

Gruppen – soweit bekannt – bisher nicht zu Beweismittelverlusten<br />

geführt hat, sollte die Frage, ob mit der<br />

Überlassung der Akten nach § 13 Abs. 4 FamFG auch<br />

die Überlassung von Beweismitteln verbunden ist, insgesamt<br />

in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.<br />

Dementsprechend kann der Richter in jedem Einzelfall<br />

entscheiden, ob er einzelne Beweisstücke – etwa<br />

Stammbücher – von der Versendung der Akten ausnimmt.<br />

Diesem Anliegen trägt die Streichung der Wörter<br />

„mit Ausnahme der Beweisstücke“ Rechnung.<br />

Um zu vermeiden, dass diese Streichung zu dem Fehlverständnis<br />

führt, nunmehr bestehe auch hinsichtlich<br />

der Beweisstücke als Aktenbestandteil ausnahmslos<br />

ein Recht auf Überlassung in die Amts- oder Geschäftsräume,<br />

soll ein klarstellender Satz 1a eingefügt<br />

werden, wonach ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken<br />

in die Amts- oder Geschäftsräume nicht<br />

besteht.<br />

11. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 1 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 17 Abs. 1 sind nach dem Wort „Rechtsbehelfs“<br />

die Wörter „oder die Begründung der Rechtsbeschwerde“<br />

einzufügen.<br />

Begründung<br />

Gemäß § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen<br />

Stand statthaft, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden<br />

verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist<br />

zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde<br />

oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.<br />

Die Wiedereinsetzung des allgemeinen Zivilprozessrechts<br />

erstreckt sich damit auf alle Fristen, deren<br />

Säumnis grundsätzlich den Ausschluss der versäumten<br />

Prozesshandlung zur Folge hat. Die entsprechende<br />

Regelung in § 22 Abs. 2 FGG beschränkt sich auf die<br />

Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde und<br />

ist damit lückenhaft. Der Entwurf verfolgt das Ziel, bisher<br />

bestehende Gesetzeslücken für das Verfahren in<br />

Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilli-<br />

gen Gerichtsbarkeit in Anlehnung an das allgemeine<br />

Zivilprozessrecht zu schließen. § 17 Abs. 1 FamFG-E<br />

erlaubt die Wiedereinsetzung nur bei der Versäumung<br />

der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs. Die Vorschrift<br />

erreicht das Ziel des Gesetzentwurfes damit<br />

nicht vollständig, denn anders als die übrigen Rechtsbehelfe<br />

ist die Rechtsbeschwerde nicht nur dann unzulässig,<br />

wenn sie verspätet eingelegt wird. Vielmehr ist<br />

auch die fristgerechte Begründung eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

(§ 74 Abs. 1 FamFG-E) mit der<br />

Folge, dass die Säumnis der Begründungsfrist zum<br />

Ausschluss des Rechtsmittels führt.<br />

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sollte<br />

daher in den Katalog des § 17 Abs. 1 FamFG-E aufgenommen<br />

werden. Entsprechendes sieht der Entwurf<br />

bereits für den Spezialfall der Versäumung der Begründungsfrist<br />

bei der Beschwerde und Rechtsbeschwerde<br />

in Ehe- und Familienstreitsachen vor (vgl. § 117<br />

Abs. 5 FamFG-E).<br />

12. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 3 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 22 Abs. 3 sind die Wörter „soll nicht ergehen“<br />

durch die Wörter „ergeht nicht“ zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

Bislang bestehen für den Fall von übereinstimmenden<br />

Erledigungserklärungen unterschiedliche Regelungen<br />

zwischen Streitverfahren, Antragsverfahren und von<br />

Amts wegen eingeleiteten Verfahren. In letzteren Verfahren<br />

obliegt es allein dem Gericht, die Erledigung<br />

der Hauptsache festzustellen. Nach einer übereinstimmenden<br />

Erledigungserklärung bei den Streit- und dem<br />

Antragsverfahren ist der weitere Verfahrensablauf<br />

unterschiedlich ausgestaltet. Die Kommentarliteratur<br />

geht bei Antragsverfahren davon aus, dass zwar den<br />

Beteiligten das Recht zusteht, das Verfahren einzuleiten<br />

oder durch eine Antragsrücknahme zu beenden;<br />

dem Gericht soll es jedoch obliegen, im Wege der<br />

Amtsermittlung aufzuklären, ob im Antragsverfahren<br />

tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist (vgl. Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge,<br />

Freiwillige Gerichtsbarkeit,<br />

9. Aufl. 2002, Rn. 121 der Einleitung). Für Streitverfahren<br />

soll es hingegen – ähnlich ausgestaltet wie<br />

die Regelungen in der ZPO – allein auf die Erledigungserklärung<br />

der Beteiligten ankommen. Soweit der<br />

Streitgegenstand der Disposition der Betroffenen<br />

unterliegt, sei das Gericht daran gebunden (vgl. Keidel/<br />

Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl.,<br />

2003, § 19 Rn. 91).<br />

Es ist sachgerecht, nunmehr eine einheitliche Regelung<br />

für die nicht von Amts wegen zu betreibenden Verfahren<br />

(vgl. § 22 Abs. 4 FamFG-E) zu schaffen. Allerdings<br />

sollte das Gericht zukünftig in beiden Fällen an<br />

die Entscheidung der Beteiligten gebunden sein. Zum<br />

einen wäre eine Aufklärungspflicht des Gerichts in<br />

Streitverfahren systemfremd. Zum anderen besteht in<br />

Antragsverfahren kein sachlicher Grund, bei Antragsrücknahme<br />

das Verfahren ohne weitere gerichtliche<br />

Prüfung enden zu lassen, während nach einer übereinstimmenden<br />

Erledigungserklärung noch weiter gehende<br />

Aufklärungspflichten über die Erledigung auf<br />

das Gericht zukommen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 365 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

Eine zwingende Bindung des Gerichts an die übereinstimmenden<br />

Erledigungserklärungen der Parteien trägt<br />

auch zur Entlastung der Gerichte bei. Dadurch werden<br />

unter Umständen weitreichende Ermittlungspflichten<br />

über das tatsächliche Vorliegen eines erledigenden Ereignisses<br />

vermieden. Weiter gehende Amtsermittlungspflichten<br />

lassen sich auch nicht durch eine besondere<br />

Schutzwürdigkeit der Betroffenen rechtfertigen. Zum<br />

einen steht es ohnehin im Belieben des Antragstellers,<br />

das Verfahren durch Antragsrücknahme zu beenden.<br />

Zum anderen muss der Antragsgegner der Erledigung<br />

zustimmen, weshalb auch dieser hinreichenden Schutz<br />

erfährt.<br />

13. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 2 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 24 Abs. 2 sind der abschließende Punkt<br />

zu streichen und folgende Wörter anzufügen:<br />

„und schwerwiegende Interessen des Betroffenen nicht<br />

entgegenstehen.“<br />

Begründung<br />

In § 24 Abs. 2 FamFG-E ist eine Einschränkung aufzunehmen,<br />

mit der das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung der von einer Verfahrensanregung<br />

betroffenen Person gewahrt wird. Dadurch wird diese<br />

Vorschrift zugleich mit § 13 Abs. 1 FamFG-E harmonisiert.<br />

Wenn sogar einem Beteiligten die Akteneinsicht aufgrund<br />

entgegenstehender schwerwiegender Interessen<br />

des Betroffenen zu verweigern ist, muss das Gericht<br />

unter den gleichen Voraussetzungen von der Unterrichtung<br />

einer Person absehen, die ein Verfahren angeregt<br />

hat, aber nicht zwingend Beteiligter des Verfahrens<br />

würde.<br />

14. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 1 FamFG)<br />

Artikel 1 § 27 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:<br />

„(1) Die Beteiligten haben bei der Ermittlung des<br />

Sachverhaltes mitzuwirken.“<br />

Begründung<br />

Nicht einzusehen ist, warum die Beteiligten bei der<br />

Sachverhaltsermittlung nur mitwirken „sollen“, nicht<br />

aber mitwirken müssen. Dies ist umso unverständlicher,<br />

als in der Entwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache<br />

309/07, S. 409) von einer Mitwirkungspflicht die<br />

Rede ist.<br />

15. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz<br />

– neu – FamFG)<br />

In Artikel 1 § 28 Abs. 4 Satz 1 sind der abschließende<br />

Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender<br />

Halbsatz anzufügen:<br />

„für die Protokollierung kann ein Urkundsbeamter der<br />

Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies aufgrund<br />

des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in<br />

Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus<br />

einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.“<br />

Begründung<br />

In emotional aufgeladenen Anhörungsterminen, wie<br />

nicht selten in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren,<br />

nimmt die Terminsleitung die Aufmerksamkeit des<br />

Richters in vollem Umfang in Anspruch. In diesen Fällen<br />

muss es dem Richter – wie im ZPO-Verfahren nach<br />

§ 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO – möglich sein, einen Urkundsbeamten<br />

für die Anfertigung des Vermerks bzw.<br />

Protokolls hinzuzuziehen.<br />

Der hier vorgeschlagene Wortlaut entspricht demjenigen<br />

des § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Alternativ hierzu<br />

könnte ein Verweis auf diese Vorschrift in Betracht gezogen<br />

werden.<br />

<strong>16</strong>. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 2 Satz 3, 4 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 29 Abs. 2 sind die Sätze 3 und 4 durch<br />

folgenden Satz zu ersetzen:<br />

„Sofern das Gericht einen Beweisantrag in einer gesonderten<br />

Entscheidung ablehnt, ist die Entscheidung<br />

nicht selbständig anfechtbar.“<br />

Begründung<br />

§ 29 Abs. 2 Satz 3 FamFG-E sieht vor, dass die Ablehnung<br />

eines Beweisantrags in einer gesonderten oder<br />

der abschließenden Entscheidung zu begründen ist.<br />

Damit wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

in unangemessener Weise formalisiert und an das<br />

geltende Strafprozessrecht angenähert.<br />

Gerade die Erfahrungen in vielen Strafprozessen zeigen,<br />

dass das Beweisantragsrecht missbraucht werden<br />

kann. Es ist nicht selten zu beobachten, dass das Gericht<br />

von Beteiligten und ihren Rechtsanwälten mit Beweisanträgen<br />

regelrecht „bombardiert“ wird. Ansätze<br />

hierzu sind nach den Erfahrungen der gerichtlichen<br />

Praxis bereits jetzt auch im Verfahren der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit zu beobachten.<br />

Die Beteiligten hätten es nach der im Gesetzentwurf<br />

der Bundesregierung vorgesehenen Neuregelung in der<br />

Hand, die angestrebte flexible und zügige Verfahrensführung<br />

massiv zu stören. Gerade in Familiensachen<br />

wäre ein solcher Missbrauch des Beweisantragsrechts<br />

aufgrund der besonderen Konfliktlage zu erwarten.<br />

Im Übrigen sehen selbst die Regeln des Strengbeweises<br />

in der ZPO keinen „Beweisantrag“ vor, der als solcher<br />

– zumal mit Begründung – zu bescheiden wäre (vgl.<br />

Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007,<br />

vor § 284 Rn. 8a).<br />

§ 29 Abs. 2 Satz 4 FamFG-E ist aufgrund des gestrichenen<br />

Satzes 3 redaktionell anzupassen.<br />

17. Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 3 FamFG)<br />

Artikel 1 § 30 Abs. 3 ist zu streichen.<br />

Begründung<br />

§ 30 Abs. 3 FamFG-E schreibt dem Gericht im Regelfall<br />

eine förmliche Beweisaufnahme über streitige entscheidungserhebliche<br />

Tatsachen vor.<br />

Es ist jedoch – auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten<br />

– ausreichend, die Entscheidung über eine<br />

förmliche Beweisaufnahme wie bisher in das pflichtgemäße<br />

Ermessen des Gerichts zu stellen. Dies entspricht<br />

dem Bedürfnis in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

nach flexibler Ausgestaltung des Verfahrens,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 366 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

teilweise auch nach zügiger Entscheidungsfindung.<br />

Der Schutz der Beteiligten ist durch die Bindung an<br />

das pflichtgemäße Ermessen ausreichend gewährleistet,<br />

notfalls in der Beschwerdeinstanz.<br />

Gerade in sensiblen Verfahren (wie z. B. Kinderschutzfällen)<br />

können unerwünschte Manipulationsmöglichkeiten<br />

entstehen, indem Tatsachen nur zur Verzögerung<br />

des Verfahrens streitig gestellt werden.<br />

Die Ausweitung der förmlichen Beweisaufnahme lässt<br />

zudem eine Zunahme von Sachverständigengutachten<br />

erwarten. Im häufigen Fall der Verfahrenkostenhilfe<br />

sind die Mehrausgaben aus den Landeshaushalten zu<br />

tragen.<br />

18. Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 32 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „, wenn<br />

es dies für sachdienlich hält,“ zu streichen.<br />

Begründung<br />

§ 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E soll klarstellen, dass das<br />

Gericht in jedem Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit<br />

hat, die Sache mit den Beteiligten in einem<br />

Termin mündlich zu erörtern, sofern es dies für sachdienlich<br />

hält. Es hat – wie nach bisheriger Rechtslage<br />

(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, Rn. 9f der Vorbemerkung<br />

zu §§ 8 bis 18) – nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

zwischen mündlichem und schriftlichem Verfahren zu<br />

wählen. Soweit die Erörterung mit den Beteiligten<br />

sachdienlich ist, findet eine Ermessensreduzierung<br />

statt. In einem solchen Fall kann nur von einer mündlichen<br />

Erörterung abgesehen werden, wenn äußerst<br />

gewichtige Gründe (wie z. B. die Gefährdung der<br />

Gesundheit eines Beteiligten) dies rechtfertigen. Der<br />

vorgeschlagene Regelungsinhalt stellt den bestehenden<br />

Ermessensspielraum des Gerichts klar, ohne die Möglichkeit<br />

einer Ermessensreduzierung auszuschließen.<br />

19. Zu Artikel 1 (§ 33 Abs. 1 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 33 Abs. 1 sind die Wörter „, wenn dies<br />

zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint“<br />

zu streichen.<br />

Begründung<br />

§ 33 Abs. 1 FamFG-E regelt, dass die Anordnung des<br />

persönlichen Erscheinens aufgrund pflichtgemäßen Ermessens<br />

des Gerichts dann ergehen kann, wenn die<br />

persönliche Anhörung des Beteiligten zur Aufklärung<br />

des Sachverhalts erforderlich ist, etwa weil eine<br />

schriftliche Äußerung der Beteiligten keine hinreichende<br />

Sachaufklärung erbracht hat oder von vornherein<br />

nicht Erfolg versprechend erscheint. Dieses Ermessen<br />

des Gerichts wird reduziert, wenn eine Erörterung<br />

mit den Beteiligten sachdienlich ist. In einem solchen<br />

Fall kann nur von einem persönlichen Erscheinen<br />

der Beteiligten abgesehen werden, wenn äußerst gewichtige<br />

Gründe (wie z. B. die Gefährdung der Gesundheit<br />

eines Beteiligten) dies rechtfertigen. Der vorgeschlagene<br />

Regelungsinhalt stellt den bestehenden<br />

Ermessensspielraum des Gerichts klar, ohne die Möglichkeit<br />

einer Ermessensreduzierung auszuschließen.<br />

20. Zu Artikel 1 (§ 33 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz<br />

FamFG)<br />

Artikel 1 § 33 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ist wie<br />

folgt zu fassen:<br />

„dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen.“<br />

Begründung<br />

Nach der Begründung zu dieser Vorschrift soll der<br />

Regelungsgehalt des § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO übernommen<br />

werden. Danach findet eine Benachrichtigung<br />

des Prozessbevollmächtigten und des Prozessgegners<br />

nach § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur statt, soweit der Beschluss<br />

nicht verkündet wurde. Da im Rahmen der Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine förmliche<br />

Verkündung stattfindet, ist es konsequent und folgerichtig,<br />

den Prozessbevollmächtigten des Betroffenen<br />

von dessen Ladung stets zu benachrichtigen. Allerdings<br />

ist eine Benachrichtigung weniger weit reichend<br />

als die Übermittlung der Abschrift der Ladung. Eine<br />

Benachrichtigung kann durch telefonischen Kontakt<br />

oder auch durch eine Zusatzinformation in der Ladung<br />

des Prozessbevollmächtigten erfolgen. Die Ausgestaltung<br />

der Benachrichtigung sollte daher dem Gericht<br />

überlassen bleiben, was im Ergebnis Sach- und Personalkosten<br />

ersparen dürfte.<br />

21. Zu Artikel 1 (§ 38 Abs. 4 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 38 Abs. 4 sind nach dem Wort „soweit“<br />

die Wörter „kein für das Gericht erkennbares Bedürfnis<br />

für eine Begründung besteht, insbesondere weil“<br />

einzufügen.<br />

Begründung<br />

Wenig sinnvoll erscheint, dass etwa der Beschluss über<br />

die Erteilung eines Erbscheins nach § 38 Abs. 3 und 4<br />

FamFG-E auch dann zu begründen ist, wenn der Inhalt<br />

des Erbscheins unter den Beteiligten völlig unstreitig<br />

ist, aber nicht alle Erben den Antrag auf Erteilung gestellt<br />

und auch nicht alle sonstigen Beteiligten ihren<br />

übereinstimmenden Willen gegenüber dem Gericht erklärt<br />

haben. In diesen Fällen verursacht § 38 Abs. 3<br />

FamFG-E überflüssige Schreibarbeit bei den Gerichten,<br />

ohne dass hiervon einer der Betroffenen einen Vorteil<br />

hat.<br />

22. Zu Artikel 1 (§ 38 Abs. 5 Nr. 5 – neu – FamFG)<br />

In Artikel 1 § 38 Abs. 5 sind der abschließende Punkt<br />

durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 5<br />

anzufügen:<br />

„5. im Falle des § <strong>16</strong>71 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“<br />

Begründung<br />

Nach § 38 Abs. 3 und 4 Nr. 2 FamFG-E wäre der<br />

Beschluss auch im Falle des § <strong>16</strong>71 Abs. 2 Nr. 1 zweiter<br />

Halbsatz BGB (Übertragung des Sorgerechts auf<br />

einen Elternteil, bei übereinstimmendem Antrag der<br />

Eltern aber Widerspruch des betroffenen, über 14 Jahre<br />

alten Kindes) nicht zu begründen. Dies wird dem Entwicklungsgrad<br />

des betroffenen Kindes nicht gerecht.<br />

Die Begründungspflicht ergibt sich in den Fällen des<br />

Widerspruchs des betroffenen Kindes auch nicht aus


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 367 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG-E (e contr.), weil das Kind<br />

nach der Konstruktion des FamFG gerade kein Beteiligter<br />

des Verfahrens sein dürfte. Letzteres ergibt sich<br />

unter anderem aus dem Umstand, dass der Gesetzentwurf<br />

für das über 14 Jahre alte Kind die Beiordnung<br />

eines Verfahrensbeistands vorsieht (§ 158 Abs. 2 Nr. 1<br />

FamFG-E), was jedenfalls dann entbehrlich wäre,<br />

wenn das Kind Beteiligter wäre und damit in den<br />

Genuss der Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1<br />

FamFG-E käme.<br />

23. Zu Artikel 1 (§§ 40, 41 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob folgende Regelungen<br />

zur Bekanntgabe und zum Wirksamwerden von Beschlüssen,<br />

die für mehrere Beteiligte bestimmt sind, in<br />

den Gesetzentwurf aufgenommen werden sollten:<br />

– Wie auch bei Beschlüssen gegenüber nur einem Beteiligten<br />

sollte zwischen der Regelung des Bekanntgabezwanges<br />

(§ 41 FamFG-E) und der Regelung<br />

des Wirksamwerdens (§ 40 FamFG-E) unterschieden<br />

werden.<br />

– Ein Bekanntgabezwang sollte nur gegenüber den<br />

wesentlich betroffenen Beteiligten bestehen.<br />

– Der Beschluss wird immer nur gegenüber demjenigen<br />

Beteiligten wirksam, dem der Beschluss bekannt<br />

gemacht wurde. Dies gilt auch für nicht<br />

wesentlich betroffene Beteiligte.<br />

– Nicht beteiligten Dritten gegenüber wird der Beschluss<br />

mit der ersten Bekanntgabe an einen Beteiligten<br />

wirksam.<br />

– Hat der Beschluss einen für mehrere Beteiligte untrennbaren<br />

Inhalt, tritt die Wirksamkeit des diesbezüglichen<br />

Beschlussinhaltes ausnahmsweise erst<br />

dann ein, wenn der Beschluss dem letzten dieser<br />

Beteiligten bekannt gemacht wurde.<br />

Begründung<br />

Die Formulierung des § 40 Abs. 1 FamFG-E lässt – wie<br />

schon bei § <strong>16</strong> Abs. 1 FGG – offen, ob in Fällen, in<br />

denen ein Beschluss für mehrere Beteiligte bestimmt<br />

ist, die Bekanntgabe gegenüber einem Beteiligten den<br />

Beschluss auch gegenüber den anderen Beteiligten<br />

wirksam werden lässt oder der Beschluss nur gegenüber<br />

denjenigen Beteiligten wirksam wird, denen er<br />

bekannt gemacht wurde (differenzierend hierzu die<br />

Rechtsprechung nach derzeitiger Rechtslage: vgl.<br />

Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl.<br />

1999, § <strong>16</strong> Rn. 10 Fn. 68). Entscheidet man sich für die<br />

zweite Möglichkeit, wäre – anders als bei § <strong>16</strong> Abs. 1<br />

FGG – die weitere Frage zu beantworten, wann der Beschluss<br />

gegenüber denjenigen Beteiligten wirksam<br />

wird, für die der Beschluss nicht „seinem wesentlichen<br />

Inhalt nach“ bestimmt ist. Denkbar wäre hier entweder<br />

der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gegenüber einem<br />

„wesentlich betroffenen“ Beteiligten bekannt gemacht<br />

wurde; denkbar wäre auch der Zeitpunkt, zu dem der<br />

Beschluss gegenüber allen „wesentlich betroffenen“<br />

Beteiligten bekannt gemacht wurde. Eine Regelung der<br />

Problematik wäre sinnvoll, weil Beschlüsse mit mehreren<br />

Betroffenen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

keine Seltenheit sind.<br />

24. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG)<br />

Artikel 1 § 41 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.<br />

Begründung<br />

Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E normierte Pflicht<br />

des Gerichts zur förmlichen Zustellung eines anfechtbaren<br />

Beschlusses an denjenigen, dessen erklärtem<br />

Willen er nicht entspricht, ist gegenüber der jetzigen<br />

Handhabung arbeits- und kostenintensiver. Auch der<br />

Umstand, dass künftig nach der Systematik des<br />

FamFG regelmäßig der Lauf einer Frist gemäß § <strong>16</strong><br />

Abs. 1 FamFG-E mit der Bekanntgabe beginnt, erfordert<br />

gerade nicht die förmliche Zustellung eines Beschlusses.<br />

Vielmehr kann die Bekanntgabe nach § 15<br />

Abs. 2 Satz 1 FamFG-E auch in der Form der Aufgabe<br />

zur Post bewirkt werden. Das in dieser Vorschrift eröffnete<br />

Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung, ob<br />

eine förmliche Zustellung nach § <strong>16</strong>6 ff. ZPO erfolgt<br />

oder ob das Schriftstück zur Post gegeben wird, ist<br />

auch bei der Bekanntgabe von anfechtbaren Beschlüssen<br />

ausreichend und erlaubt eine an die Gegebenheiten<br />

des Einzelfalls angepasste Entscheidung des Gerichts.<br />

25. Zu Artikel 1 (§ 46 Satz 4 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 46 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Wird ein Scheidungssausspruch durch Rechtsmittelverzicht<br />

der Beteiligten rechtskräftig, kann das Rechtskraftzeugnis<br />

des Scheidungsausspruchs durch das Gericht<br />

in der Entscheidung selbst erteilt werden.“<br />

Begründung<br />

Die vorgeschlagene Regelung dient der Vereinfachung<br />

und Beschleunigung des Verfahrens. Bereits jetzt ist es<br />

(teilweise) gerichtliche Praxis, dass die Rechtskraft<br />

eines Scheidungsausspruchs, der durch Rechtsmittelverzicht<br />

rechtskräftig wird, schon im Urteil selbst<br />

durch den Richter attestiert wird. Das Gesetz sollte<br />

diese Praxis bestätigen, weil sie zu einer Entlastung der<br />

Geschäftsstellen führt und so dem Anliegen der Beteiligten<br />

Rechnung trägt, möglichst schnell das Rechtskraftattest<br />

zu erhalten.<br />

26. Zu Artikel 1 (§ 65 Abs. 2 Satz 2 – neu –, § 68 Abs. 2<br />

Satz 2 zweiter Halbsatz – neu – FamFG)<br />

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Dem § 65 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Im Falle der Versäumung der Frist ist die Beschwerde<br />

als unzulässig zu verwerfen, wenn das<br />

Gericht mit der Fristsetzung hierauf hingewiesen<br />

hat.“<br />

b) In § 68 Abs. 2 Satz 2 sind der abschließende Punkt<br />

durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender<br />

Halbsatz anzufügen:<br />

„§ 65 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“<br />

Begründung<br />

Die Rechtsfolgen der Versäumung der gemäß § 65<br />

Abs. 2 FamFG-E gesetzten richterlichen Beschwerdebegründungsfrist<br />

sind unzureichend geregelt. Aus der<br />

Begründung des Gesetzentwurfes ist hierzu nichts zu<br />

entnehmen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 368 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Denkbar wäre einerseits, dass mit der Fristsetzung das<br />

Erfordernis der fristwahrenden Begründung ein Formerfordernis<br />

der Beschwerde darstellt, womit im Fall der<br />

nicht fristwahrenden Begründung ein Formmangel der<br />

Beschwerde vorliegt, der gemäß § 68 Abs. 2 FamFG-E<br />

ohne weiteres zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig<br />

führt. Für diese Auslegung könnte sprechen,<br />

dass im Berufungsrecht der ZPO die gesetzlich erforderliche<br />

Rechtsmittelbegründung ebenfalls ein Formerfordernis<br />

darstellt (vgl. Gummer/Heßler, in: Zöller,<br />

ZPO, 26. Aufl. 2007, § 520 Rn. 27). Gegen diese Auslegung<br />

könnte sprechen, dass es sich im FamFG gerade<br />

nicht um eine gesetzliche, sondern lediglich um eine<br />

vom Gericht gesetzte Begründungsfrist handelt und<br />

dass diese Auslegung sprachlich bemüht erscheint. Vor<br />

allem aber spräche sachlich gegen eine solche Regelung<br />

das besondere Schutzbedürfnis der Beteiligten des<br />

Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vor<br />

dem Beschwerdegericht anwaltlich nicht vertreten sein<br />

müssen (§ 114 Abs. 1 und 2 FamFG-E) und dies daher<br />

häufig auch nicht sein werden.<br />

Denkbar wäre andererseits, dass die Fristsetzung im<br />

Fall der Fristverstreichung keinerlei verfahrensrechtliche<br />

Konsequenzen hat. Dies wäre jedoch sowohl aus<br />

Sicht der Effizienz des beschwerdegerichtlichen Verfahrens<br />

als auch aus Sicht der Verfahrensautorität des<br />

Beschwerdegerichts nicht akzeptabel.<br />

Sinnvoll ist es daher anzuordnen, dass das Beschwerdegericht<br />

die Beschwerde bei Versäumung der Frist – wie<br />

im Berufungsverfahren der ZPO – als unzulässig<br />

verwirft, die Verwerfung aber an die zusätzliche<br />

Voraussetzung zu knüpfen, dass das Gericht zuvor auf<br />

diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 65 Abs. 2 Satz 2<br />

– neu – FamFG-E). Vor dem Hintergrund der möglichen<br />

oben genannten Auslegung des § 68 Abs. 2<br />

FamFG-E ist zudem dort die Klarstellung aufzunehmen,<br />

dass ohne den gerichtlichen Hinweis eine Verwerfung<br />

der Beschwerde nicht in Betracht kommt (§ 68<br />

Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz – neu – FamFG-E).<br />

27. Zu Artikel 1 (§ 66 Satz 1 zweiter Halbsatz – neu –<br />

FamFG)<br />

In Artikel 1 § 66 Satz 1 sind der abschließende Punkt<br />

durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz<br />

anzufügen:<br />

„die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift<br />

bei dem Beschwerdegericht.“<br />

Begründung<br />

Unbefriedigend ist, dass § 66 FamFG-E – anders als<br />

§ 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die ZPO-Anschlussberufung<br />

– kein Schriftformerfordernis für die Anschlussbeschwerde<br />

vorsieht. Diese Regelung ist zudem<br />

nur schwer mit dem Schriftlichkeitserfordernis hinsichtlich<br />

der Einlegung der Beschwerde vereinbar (§ 64<br />

Abs. 2 Satz 1 FamFG-E). Es ist nicht einzusehen, warum<br />

an die Anschließung nicht dieselben, das Beschwerdeverfahren<br />

erleichternden, formalen Anforderungen<br />

gestellt werden sollten wie an die Beschwerde selbst.<br />

Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem Wortlaut<br />

des § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO.<br />

28. Zu Artikel 1 (§ 66 Abs. 2 – neu – FamFG)<br />

Artikel 1 § 66 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />

b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:<br />

„(2) Die Anschließung ist zulässig bis zum Ablauf<br />

der dem Beschwerdegegner gesetzten Frist zur<br />

Beschwerdeerwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn<br />

die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig<br />

werdenden wiederkehrenden Leistungen zum<br />

Gegenstand hat. § 65 Abs. 2 gilt entsprechend.“<br />

Begründung<br />

Zu § 66 Abs. 2 Satz 1 – neu – und 2 – neu – FamFG-E<br />

Unbefriedigend ist, dass die Anschlussbeschwerde<br />

– anders als nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anschlussberufung<br />

– unbefristet sein soll, das heißt auch<br />

noch nach Ablauf einer von dem Beschwerdegericht<br />

gesetzten Beschwerdeerwiderungsfrist möglich wäre.<br />

Dies ist insbesondere in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen<br />

von Eheleuten unbefriedigend, die bislang<br />

zur Zuständigkeit der Prozessgerichte gehören und<br />

nun in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen<br />

sollen. Der Abgleich mit dem ZPO-Beschwerderecht,<br />

der in der Begründung des Gesetzentwurfes vorgenommen<br />

wird (Bundesratsdrucksache 309/07, S. 455), ist<br />

verfehlt, da sich die FamFG-Beschwerde gegen Endentscheidungen<br />

richtet (§ 58 Abs. 1 FamFG), während<br />

sich die (sofortige) Beschwerde der ZPO gegen Nebenentscheidungen<br />

richtet. Abzugleichen wäre daher die<br />

FamFG-Beschwerde mit der ZPO-Berufung, bei der<br />

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Befristung des Anschlussrechtsmittels<br />

vorsieht. Die vorgeschlagene Änderung<br />

sieht daher eine Regelung vor, die dem Wortlaut<br />

des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie der flankierenden<br />

Regelung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO entspricht.<br />

Zu § 66 Abs. 2 Satz 3 – neu – FamFG-E<br />

Unbefriedigend ist ferner, dass die Anschlussbeschwerde<br />

– anders als nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO<br />

die Anschlussberufung – nicht fristgebunden zu begründen<br />

ist und dass noch nicht einmal das Beschwerdegericht<br />

– wiederum anders als nach § 65 Abs. 2<br />

FamFG-E für die Beschwerde – eine Begründungsfrist<br />

setzen kann. Die fristgebundene Begründung ist jedoch<br />

sowohl dem Anschließenden zuzumuten als auch von<br />

Vorteil für die Effizienz des Beschwerdeverfahrens.<br />

Die vorgeschlagene Änderung sieht daher einen Verweis<br />

auf § 65 Abs. 2 FamFG-E vor.<br />

29. Zu Artikel 1 (§ 68 Abs. 4 zweiter Halbsatz FamFG)<br />

In Artikel 1 § 68 Abs. 4 zweiter Halbsatz sind nach<br />

dem Wort „Probe“ die Wörter „im ersten Jahr nach seiner<br />

Ernennung“ einzufügen.<br />

Begründung<br />

Nach geltender Rechtslage kann die Entscheidung über<br />

eine Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit, über die eine Zivilkammer des Landgerichts<br />

zu entscheiden hat, auf einen Einzelrichter<br />

übertragen werden (§ 526 ZPO i. V. m. § 30 Abs. 1<br />

Satz 3 FGG). Durch § 68 Abs. 4 FamFG-E soll jetzt


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 369 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

eine Harmonisierung mit der Zivilprozessordnung dahingehend<br />

erfolgen, dass die Möglichkeit zur Übertragung<br />

der Entscheidung auf den Einzelrichter auf alle<br />

Beschwerdesachen, also auch die, die zukünftig in die<br />

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen sollen,<br />

ausgeweitet wird.<br />

Gleichzeitig nimmt § 68 Abs. 4 FamFG-E aber eine<br />

Einschränkung dahingehend vor, dass „eine Übertragung<br />

auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist“.<br />

Diese Einschränkung wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

mit der „Tragweite einer Beschwerdeentscheidung“<br />

begründet (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />

S. 458).<br />

Diese Einschränkung ist nicht sachgerecht. Es wird im<br />

Gesetzentwurf nicht nachvollziehbar begründet, weshalb<br />

Richter auf Probe, die zum Teil bereits mehrjährige<br />

Berufserfahrung vor einer Verplanung haben,<br />

nicht geeignet sein sollen, als Einzelrichter Beschwerdeentscheidungen<br />

in Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit zu treffen. Eine vergleichbare Einschränkung<br />

sieht § 526 ZPO für Berufungsentscheidungen<br />

nicht vor, obwohl es sich auch dort um die Entscheidung<br />

einer Rechtsmittelinstanz handelt.<br />

Anders als in den Zivilsachen ist bei den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings zu<br />

berücksichtigen, dass Richter auf Probe, soweit sie sich<br />

noch im ersten Jahr nach ihrer Ernennung befinden, in<br />

bestimmten Rechtsbereichen grundsätzlich nicht eingesetzt<br />

werden dürfen (Familiensachen – § 23b Abs. 3<br />

Satz 2 GVG, Betreuungssachen – § 65 Abs. 6 FGG).<br />

Diese Beschränkungen sind auch bei den Beschwerdeentscheidungen<br />

zu berücksichtigen und können einen<br />

grundsätzlichen Ausschluss solcher Richter auf Probe,<br />

die sich noch im ersten Jahr nach ihrer Ernennung<br />

befinden, von Einzelrichterentscheidungen in der Beschwerdeinstanz<br />

rechtfertigen. Der von § 68 Abs. 4<br />

FamFG-E vorgesehene Ausschluss aller Richter auf<br />

Probe ist dagegen nicht gerechtfertigt und zu weitgehend.<br />

Er würde zugleich auch die Einsatzmöglichkeiten<br />

von Richtern auf Probe in den Zivilkammern einschränken.<br />

Deshalb sieht der Antrag vor, den Ausschluss<br />

der Richter auf Probe auf solche im ersten Jahr<br />

nach ihrer Ernennung einzugrenzen.<br />

30. Zu Artikel 1 (§ 70 Abs. 2 Satz 2, § 74 Abs. 1<br />

Satz 1 FamFG),<br />

Artikel 21 Nr. 2 (§ 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG),<br />

Artikel 36 Nr. 8 (§ 78 Abs. 2 Satz 2 GBO) und<br />

Artikel 39 Nr. 6 (§ 83 Abs. 2 Satz 2 SchRegO)<br />

a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

aa) In § 70 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „nicht“ zu<br />

streichen.<br />

bb) In § 74 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „ist, ob<br />

die Voraussetzungen für die Zulassung nach<br />

§ 70 Abs. 2 vorliegen“ zu streichen.<br />

b) In Artikel 21 Nr. 2 § 29 Abs. 2 Satz 2, Artikel 36<br />

Nr. 8 § 78 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 39 Nr. 6 § 83<br />

Abs. 2 Satz 2 ist jeweils das Wort „nicht“ zu<br />

streichen.<br />

Begründung<br />

Die Bindung des Bundesgerichtshofs an die Zulassung<br />

der Rechtsbeschwerde ist entsprechend der Regelung<br />

in § 543 Abs. 2 Satz 2 und § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO<br />

auch für die familiengerichtlichen Verfahren und die<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzusehen.<br />

Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse<br />

des Oberlandesgerichts in Justizverwaltungsangelegenheiten<br />

ist wegen der Anlehnung an das verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren zusätzlich auf § 132<br />

Abs. 3 VwGO zu verweisen, der eine Bindung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts an die Zulassung der Revision<br />

durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt.<br />

Nicht nur im Hinblick auf die Bestrebungen zur Vereinheitlichung<br />

der Prozessordnungen, sondern auch in<br />

der Sache erscheint der durch den FGG- RG- E vorgesehene<br />

Verzicht auf die Bindung nicht geboten.<br />

Die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Bindung<br />

des Rechtsbeschwerdegerichts dient dem Schutz des<br />

Vertrauens auf die Statthaftigkeit eines zugelassenen<br />

Rechtsmittels. Die bisherige Entwicklung zu den<br />

§§ 543 und 574 ZPO gibt keinen Anlass zu der Annahme,<br />

die Berufungs- oder Beschwerdegerichte würden<br />

in nennenswertem Umfang von der Zulassungsmöglichkeit<br />

Gebrauch machen, ohne dass die Zulassungsvoraussetzungen<br />

vorlägen. Den Entscheidungen<br />

des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, dass er sich<br />

dann, wenn ausnahmsweise entgegen der Annahme<br />

des Gerichts zweiter Instanz eine Rechtssache beispielsweise<br />

keine grundsätzliche Bedeutung hat – zum<br />

Beispiel weil eine Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof<br />

schon geklärt wurde – regelmäßig durch eine knapp<br />

gehaltene Entscheidung zu helfen weiß. Zudem existiert<br />

bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,<br />

dass erhebliche Gesetzesverstöße bei<br />

der Zulassungsentscheidung – zum Beispiel keine Eröffnung<br />

des Instanzenzugs oder Unanfechtbarkeit kraft<br />

gesetzlicher Bestimmung – eine Bindungswirkung ausschließen.<br />

Die Fassung sowohl des Artikels 1 § 74<br />

Abs. 1 Satz 1 als auch – aufgrund der Verweisung auf<br />

§ 74 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E – der Artikel 21 Nr. 2<br />

(§ 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 EGGVG), Artikel 36 Nr. 8<br />

(§ 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GBO) und Artikel 39 Nr. 6<br />

(§ 83 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchRegO) FGG-RG-E sind<br />

geeignet, eine höhere Belastung des Bundesgerichtshofs<br />

durch die Aufbürdung der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen<br />

zu verursachen.<br />

31. Zu Artikel 1 (§ 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 2 FamFG)<br />

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) § 76 ist wie folgt zu ändern:<br />

aa) In Absatz 1 sind die Wörter „In Verfahren, die<br />

auf Antrag eingeleitet werden, erhält ein“<br />

durch das Wort „Ein“ zu ersetzen und nach<br />

dem Wort „kann,“ das Wort „erhält“ einzufügen.<br />

bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:<br />

aaa) Nach dem Wort „Antrag“ sind die Wörter<br />

„auch dann“ einzufügen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 370 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

bbb) Die Wörter „Rechte durch den Ausgang<br />

des Verfahrens“ sind durch die Wörter<br />

„Grundrechte durch den Ausgang des<br />

Verfahrens schwerwiegend“ zu ersetzen.<br />

ccc) Folgender Satz ist anzufügen:<br />

„Eine schwerwiegende Beeinträchtigung<br />

von Grundrechten ist in der Regel anzunehmen<br />

bei Maßnahmen der Freiheitsentziehung<br />

und bei Maßnahmen nach § <strong>16</strong>66<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“<br />

b) In § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist das Wort „Rechten“<br />

durch die Wörter „Grundrechten schwerwiegend“<br />

zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe<br />

in Amtsverfahren nach § 76 Abs. 2<br />

FamFG-E ist – zu Lasten der Landesjustizhaushalte –<br />

zu weit gefasst. Denn nach der Grundnorm des § 7<br />

Abs. 2 Nr. 1 FamFG-E ist Beteiligter derjenige, dessen<br />

Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.<br />

Da diese Tatbestandsvoraussetzung notwendigerweise<br />

Ergebnis einer gewissen Prognoseentscheidung ist,<br />

wird die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 76<br />

Abs. 2 FamFG-E („Rechte durch den Ausgang des<br />

Verfahrens beeinträchtigt werden können“) bei nahezu<br />

jedem Beteiligten vorliegen; zum Teil ist § 76 Abs. 2<br />

FamFG-E sogar noch weiter gefasst als § 7 Abs. 2<br />

Nr. 1 FamFG-E, da ersterer keine Unmittelbarkeit erfordert.<br />

Bei näherer Betrachtung schmilzt daher die<br />

erste Tatbestandsvoraussetzung des § 76 Abs. 2<br />

FamFG-E auf die Eigenschaft als Beteiligter weitgehend<br />

zusammen.<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />

Im Interesse der Landeshaushalte geboten und sachlich<br />

gerechtfertigt ist es hingegen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

der Verfahrenkostenhilfe auch in<br />

Amtsverfahren ein gewisses Mindestmaß an Erfolgsaussicht<br />

der angestrebten Rechtsverteidigung bzw. der<br />

Rechtsverfolgung erfordern. Die zweite Tatbestandsvoraussetzung<br />

des § 76 Abs. 2 FamFG-E („nicht offensichtlich<br />

ohne Aussicht auf Erfolg“) ist insofern ein zu<br />

grobes Sieb. Im Grundsatz sollte daher in Antragsverfahren<br />

wie in Amtsverfahren derselbe Maßstab gelten,<br />

nämlich dass „hinreichende Erfolgsaussicht“ erforderlich<br />

ist.<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

Lediglich dann, wenn Ziel des Amtsverfahrens ein<br />

schwerwiegender Eingriff in Grundrechte des Beteiligten<br />

ist, ist eine großzügigere Handhabung gerechtfertigt.<br />

Durch die Bildung von Regelbeispielen wird diese<br />

Tatbestandsvoraussetzung näher präzisiert.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Der Änderungsvorschlag zu § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2<br />

FamFG-E stellt eine Folgeänderung des Änderungsvorschlages<br />

zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dar.<br />

32. Zu Artikel 1 (§ 76 Abs. 3 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 76 ist folgender Absatz 3 anzufügen:<br />

„(3) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder<br />

Rechtsverteidigung, soweit eine nicht Verfahrenskos-<br />

tenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung<br />

aller Umstände trotz hinreichender Aussicht auf<br />

Erfolg von dem beabsichtigten Verfahren absehen<br />

würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kosten<br />

des Verfahrens unter Berücksichtigung des erstrebten<br />

wirtschaftlichen Vorteils, der Erfolgsaussicht und gegebenenfalls<br />

der Aussicht auf Durchsetzbarkeit des erstrebten<br />

Titels unverhältnismäßig erscheinen.“<br />

Begründung<br />

Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit<br />

soll dessen eigenständige Bedeutung betont und gesetzlich<br />

klargestellt werden. Die Bestimmung knüpft an<br />

den Beschluss des Bundesrates vom 19. Mai 2006<br />

– Bundesratsdrucksache 250/06 (Beschluss) – zur Einbringung<br />

eines Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes<br />

an. Dort wird eine entsprechende Ergänzung des § 114<br />

ZPO vorgeschlagen, die sich an dem vom Bundesverfassungsgericht<br />

in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen<br />

Maßstab orientiert. Danach ist es verfassungsrechtlich<br />

geboten, aber auch hinreichend, den<br />

Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten<br />

zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen,<br />

der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt<br />

und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt<br />

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR<br />

94/88 –, BVerfGE 81, 347 ; Beschluss vom<br />

24. Januar 1995 – 1 BvR 1229/94 –, NJW 1995,<br />

1415 f.; Beschluss vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –,<br />

NJW 1997, 2745; Beschluss vom 24. Juli 2002 – 2 BvR<br />

2256/99 –, NJW 2003, 576).<br />

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf der strenge<br />

Maßstab für die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht<br />

zwar nicht dadurch umgangen werden, dass Mutwilligkeit<br />

bereits bei geringer, aber noch hinreichender<br />

Erfolgsaussicht angenommen wird. Auch in diesem<br />

Fall würde allerdings eine verständige bemittelte Partei<br />

von der Prozessführung absehen, soweit die Kosten<br />

des Verfahrens unverhältnismäßig sind. Dabei darf<br />

nicht allein auf das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem<br />

Nutzen im Erfolgsfall abgestellt werden,<br />

weil das auf die grundsätzliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe<br />

für Bagatellsachen hinausliefe. Treten<br />

allerdings nur schwache Erfolgsaussichten hinzu oder<br />

ist absehbar, dass gegebenenfalls die Vollstreckbarkeit<br />

aus dem im Erfolgsfall zu erlangenden Titel dauerhaft<br />

fraglich ist, so kann diese Sachlage in der Gesamtschau<br />

eine verständige bemittelte Partei dazu veranlassen,<br />

von der Prozessführung Abstand zu nehmen, was nach<br />

dem Maßstab des § 76 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E zur<br />

Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen muss.<br />

Für die damit in Fällen der Rechtsverfolgung wie der<br />

Rechtsverteidigung gleichermaßen gebotene Abwägung<br />

lassen sich angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher<br />

Sachverhalte über die genannten Kriterien hinaus<br />

keine Vorgaben aufstellen. Um den verfassungsrechtlich<br />

gebotenen Zugang Unbemittelter zu den Gerichten<br />

sicherzustellen, ist es allerdings Voraussetzung<br />

für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe, dass sich<br />

die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung<br />

der Parameter des § 76 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E als unverhältnismäßig<br />

erweisen. Die gesetzliche Regelung


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 371 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

dieser Konstellation erscheint angezeigt, da bislang<br />

umstritten ist, ob ein Missverhältnis von Aufwand und<br />

Prozessaussichten im dargelegten Sinne zur Versagung<br />

von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit führen<br />

kann.<br />

Demgegenüber besteht Einigkeit darüber, dass eine<br />

Prozessführung mutwillig ist, wenn die Partei sich<br />

nicht in zumutbarem Maß um eine gütliche Einigung<br />

bemüht hat, ihr aus der Nichterlangung eines Titels<br />

voraussichtlich überhaupt kein oder wenigstens auf<br />

absehbare Zeit kein nennenswerter wirtschaftlicher<br />

Nachteil erwüchse, jegliche Vollstreckungsaussichten<br />

fehlen oder die Partei ihr Ziel auf einem kostengünstigeren<br />

Weg als durch Klage erreichen kann. Diese<br />

Rechtsfolgen ergeben sich ohne weiteres aus der Definition<br />

des § 76 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E; ein zusätzlicher<br />

Regelungsbedarf besteht insoweit nicht.<br />

33. Zu Artikel 1 (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 und 2a – neu –<br />

FamFG)<br />

Artikel 1 § 81 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:<br />

„2. das Verfahren nur auf Antrag des Beteiligten<br />

eingeleitet wird, soweit der Beteiligte mit dem<br />

Antrag unterliegt; § 92 der Zivilprozessordnung<br />

gilt entsprechend;“.<br />

b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:<br />

„2a. der Beteiligte Antragsgegner ist, soweit der<br />

Antragsteller mit dem Antrag obsiegt; § 92<br />

der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;“.<br />

Begründung<br />

Die Kostengrundregelung in § 81 FamFG-E ist wenig<br />

klar gefasst; die Frage, wann genau von einer Kostenauferlegung<br />

abzusehen ist, ist nur schwer zu beantworten.<br />

Zwar ist einzuräumen, dass die Schaffung einer<br />

präzisen abstrakt-gesetzlichen Kostengrundregelung in<br />

Amtsverfahren auf Schwierigkeiten stößt, weil sich in<br />

diesen Verfahren die Zahl und die Art der Beteiligten<br />

sowie das Verursachen des Entstehens von Verfahrenskosten<br />

durch die Beteiligten kaum abstrakt voraussehen<br />

lassen. Anders hingegen ist die Lage in den Antragsverfahren:<br />

Hier wird der Antragsteller Verursacher<br />

dafür, dass bei anderen Beteiligten Verfahrenskosten<br />

entstehen. Es ist daher nicht einzusehen, dass<br />

der Antragsteller – anders als unter der Geltung des Erfolgsprinzips<br />

der ZPO (§ 91 f. ZPO) – nicht immer<br />

dann für die Kosten der anderen Beteiligten aufkommen<br />

soll, wenn er mit seinem Antrag keinen Erfolg hat.<br />

Warum er nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG-E nur dann<br />

die Kosten tragen soll, wenn sein Antrag „von vornherein<br />

keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte<br />

dies erkennen musste“, ist nicht verständlich. Ferner ist<br />

es in Verfahren, in denen ein Antragsgegner klar zu benennen<br />

ist, nicht einzusehen, warum dieser im Fall des<br />

Obsiegens des Antragstellers nicht die Kosten des Verfahrens<br />

tragen muss, wenn er durch sein Verhalten Anlass<br />

zur Antragstellung gegeben hat.<br />

34. Zu Artikel 1 (§ 88 ff. FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob für die Vollstreckung<br />

eines Titels zur Herausgabe von Personen und zur Regelung<br />

des Umgangs neben den Ordnungsmitteln in<br />

§ 89 FamFG-E auch die Vollstreckung durch Zwangsgeld<br />

bzw. Zwangshaft gemäß dem zurzeit geltenden<br />

§ 33 Abs. 1 und 3 FGG erhalten bleiben kann.<br />

Begründung<br />

§ 89 FamFG-E sieht vor, dass die Zuwiderhandlung<br />

gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von<br />

Personen und zur Regelung des Umgangs mit Ordnungsgeld<br />

bzw. Ordnungshaft sanktioniert werden<br />

kann. Die Vollstreckung durch Ordnungsmittel hat den<br />

Vorteil, dass diese auch Sanktionscharakter haben.<br />

Ordnungsmittel können auch dann noch festgesetzt<br />

und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende<br />

Handlung, Duldung oder Unterlassung selbst nicht<br />

mehr vorgenommen werden kann. Aufgrund des Sanktionscharakters<br />

ist aber eine Verschuldensprüfung erforderlich,<br />

wie sie in § 89 Abs. 4 FamFG-E vorgesehen<br />

ist.<br />

Die gerichtliche Praxis befürchtet, dass die Zwangsvollstreckung<br />

durch diese Verschuldensprüfung erheblich<br />

erschwert wird. Die gemäß der Entwurfsbegründung<br />

(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 481) angestrebte<br />

Verbesserung der Effektivität der Vollstreckung<br />

ist deswegen nicht gesichert.<br />

Zwangsmittel haben dagegen den Vorteil, dass sie auch<br />

im Hinblick auf eine zu erwartende zukünftige Nichterfüllung<br />

eingesetzt werden können.<br />

Um eine effektive Zwangsvollstreckung zu erreichen,<br />

wäre die alternative Festsetzung von Ordnungsmitteln<br />

oder Zwangsmitteln wünschenswert. Den Ordnungsmitteln<br />

könnte dabei die Funktion zukommen, die<br />

Vollstreckung solcher Handlungspflichten zu bewirken,<br />

bei denen dem Zeitmoment eine besondere Rolle<br />

zukommt. Gerade Umgangsregelungen erhalten oftmals<br />

punktuelle Verpflichtungen für konkrete Tage, die<br />

sich nach Zeitablauf unmittelbar erledigen. Insoweit<br />

kommt für vergangene Verstöße die Festsetzung von<br />

Ordnungsmitteln in Betracht. Zugleich enthält eine<br />

Umgangsregelung aber meistens eine dauerhafte Verpflichtung,<br />

deren Erfüllung für die Zukunft durchgesetzt<br />

werden muss. Insoweit sind Zwangsmittel erforderlich,<br />

um die Erfüllung der künftigen Verpflichtungen<br />

sicherzustellen. Eine Kombination beider Vollstreckungsmittel<br />

würde deshalb zu einer effektiven<br />

Vollstreckung führen.<br />

35. Zu Artikel 1 (§ 107 Abs. 2 Satz 2 FamFG)<br />

Artikel 1 § 107 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) In Halbsatz 1 sind nach dem Wort „geschlossen“<br />

die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“<br />

einzufügen.<br />

b) Im zweiten Halbsatz sind nach dem Wort „Eheschließung“<br />

die Wörter „oder die Begründung der<br />

Lebenspartnerschaft“ einzufügen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 372 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Begründung<br />

Diese Ergänzung soll eine durch das Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

entstandene Rechtsunsicherheit im Zusammenhang<br />

mit der Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen<br />

für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />

in Ehesachen beseitigen. In dem zwar<br />

seltenen, in der Praxis (der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen)<br />

aber bereits aufgetretenen Fall, dass<br />

die Anerkennung der Ehescheidung von beiderseits<br />

nicht im Inland ansässigen Ehegatten begehrt wird, um<br />

künftig eine Lebenspartnerschaft im Inland einzugehen,<br />

ist nach der Fassung des Gesetzentwurfes – der<br />

der derzeitigen Rechtslage entspricht – unklar, ob die<br />

örtliche Zuständigkeit des § 107 Abs. 2 Satz 2<br />

FamFG-E gegeben ist. Sollte dies zu verneinen sein,<br />

würde für derartige Fälle die Auffangzuständigkeit der<br />

Justizverwaltung des Landes Berlin nach § 107 Abs. 2<br />

Satz 3 FamFG-E eingreifen. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt.<br />

Zuständig soll in diesen Fällen auch die<br />

Justizverwaltung desjenigen Landes sein, in dem die<br />

Lebenspartnerschaft eingegangen werden soll.<br />

Die vorgeschlagene Regelung entspricht im Übrigen<br />

der durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom<br />

19. Februar 2007 kürzlich neu geschaffenen Rechtslage<br />

gemäß Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 FamRechts-<br />

ÄndG (BGBl. I S. 142). Die neue Rechtslage wurde<br />

durch das FamFG-E – vermutlich versehentlich – nicht<br />

nachvollzogen.<br />

36. Zu Artikel 1 (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 – neu – und 8 – neu –<br />

FamFG)<br />

Artikel 1 § 114 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) In Nummer 5 ist das Wort „sowie“ durch ein<br />

Komma zu ersetzen.<br />

b) In Nummer 6 ist der abschließende Punkt durch ein<br />

Komma zu ersetzen.<br />

c) Die folgenden Nummern 7 und 8 sind anzufügen:<br />

„7. in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und<br />

Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1<br />

Nr. 7 und 8 sowie<br />

8. in sonstigen Familiensachen, soweit das Verfahren<br />

als Zivilsache in erster Instanz wegen<br />

der Höhe des Streitwerts vor einem Amtsgericht<br />

geführt werden müsste.“<br />

Begründung<br />

Bislang unterliegen selbständige Unterhaltssachen, die<br />

nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden,<br />

keinem Anwaltszwang. Ferner unterliegen die sonstigen<br />

Familiensachen im Sinne des § 266 FamFG-E, die<br />

bislang noch Zivilsachen sind, derzeit lediglich streitwertabhängig<br />

dem Anwaltszwang.<br />

Durch die Einführung des Anwaltszwangs in diesen<br />

Verfahren ist ein weiterer Anstieg der Ausgaben für<br />

Verfahrenskostenhilfe zu erwarten. Dieser Mehraufwand<br />

müsste von den Ländern getragen werden.<br />

37. Zu Artikel 1 (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG)<br />

Artikel 1 § 117 Abs. 1 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:<br />

„§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1,<br />

2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“<br />

Begründung<br />

Nach § 117 FamFG-E ist das Beschwerdeverfahren in<br />

Ehe- und Familienstreitsachen näher an die Berufung<br />

des Zivilprozessrechts angelehnt als das allgemeine<br />

Beschwerdeverfahren der §§ 58 bis 69 FamFG-E. Insbesondere<br />

ist der Beschwerdeführer abweichend von<br />

den allgemeinen Regeln verpflichtet, sein Rechtsmittel<br />

fristgemäß zu begründen. Das Ausbleiben der<br />

Beschwerdebegründung soll die Unzulässigkeit des<br />

Rechtsmittels zur Folge haben.<br />

In der gegenwärtigen Fassung des Entwurfes kommt<br />

dies nur unvollkommen zum Ausdruck, weil nach allgemeinen<br />

Vorschriften die Beschwerde nur dann als<br />

unzulässig verworfen werden kann, wenn sie nicht in<br />

der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist<br />

(§ 68 Abs. 2 FamFG-E). Deswegen sollte in § 117<br />

Abs. 1 Satz 3 FamFG-E auch auf § 522 Abs. 1 Satz 1,<br />

2 und 4 ZPO verwiesen werden, um das Beschwerdegericht<br />

zu ermächtigen, das Rechtsmittel auch dann als<br />

unzulässig zu verwerfen, wenn es nicht form- und fristgerecht<br />

begründet wurde.<br />

§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann von der Verweisung<br />

ausgenommen werden, weil – anders als im Berufungsverfahren<br />

– alle familiengerichtlichen Entscheidungen<br />

durch Beschluss ergehen.<br />

Die Geltung von § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO sollte jedoch<br />

angeordnet werden, um hier einen Gleichklang<br />

mit der Berufung zu erreichen. Ebenso wie die Verwerfung<br />

der Berufung soll auch die entsprechende Entscheidung<br />

des Beschwerdegerichts in Ehe- und Familienstreitsachen<br />

mit der Rechtsbeschwerde angefochten<br />

werden können, ohne dass diese zugelassen wurde.<br />

38. Zu Artikel 1 (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 117 Abs. 2 Satz 1 ist nach der Angabe<br />

„§§ 514,“ die Angabe „522 Abs. 2 und 3, §§“ einzufügen.<br />

Begründung<br />

Die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO hat sich für Eheund<br />

Familienstreitsachen bewährt. Es ist nicht nachvollziehbar,<br />

warum entgegen den Zielen der letzten<br />

ZPO-Reform hiervon im Rahmen des FamFG abgesehen<br />

werden soll. § 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht nach<br />

derzeitiger Rechtslage in allen Verfahren nach der ZPO<br />

einschließlich der Ehe- und Familienstreitsachen eine<br />

prozessökonomische Behandlung von Berufungen, in<br />

denen das Berufungsgericht von der offensichtlichen<br />

Erfolglosigkeit des Rechtsmittels überzeugt ist. Es sind<br />

keine Gründe ersichtlich, warum diese Möglichkeit im<br />

Rahmen des Beschlussverfahrens nach dem FamFG-E<br />

in Ehe- und Familienstreitsachen nicht mehr zur Verfügung<br />

stehen soll. Systematisch ist der Zurückweisungsbeschluss<br />

gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Ergänzung<br />

der Aufzählung in § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG-E<br />

einzufügen. Auch der Verweis auf § 522 Abs. 3 ZPO<br />

ist erforderlich, um klarzustellen, dass der Zurückweisungsbeschluss<br />

nicht anfechtbar ist.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 373 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

39. Zu Artikel 1 (§ 120 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz<br />

– neu – FamFG)<br />

In Artikel 1 § 120 Abs. 2 Satz 1 sind der abschließende<br />

Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender<br />

Halbsatz anzufügen:<br />

„das gilt nicht für Familienstreitsachen nach § 112<br />

Nr. 1 und 2.“<br />

Begründung<br />

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, wonach<br />

auch in Güterrechts- und Unterhaltsverfahren eine<br />

Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung bzw.<br />

Abwendungsbefugnis ab Wirksamkeit des Beschlusses<br />

zulässig ist, bürdet das Risiko der Vollstreckung einer<br />

unrichtigen Entscheidung der ersten Instanz dem Vollstreckungsschuldner<br />

auf. Dies ist nicht gerechtfertigt.<br />

In Familiensachen tritt verschärfend hinzu, dass teilweise<br />

sehr hohe Beträge ausgeurteilt werden und bei<br />

nicht wenigen Ehegatten aufgrund ihrer emotionalen<br />

Verstrickung eine erhöhte Bereitschaft besteht, den jeweils<br />

anderen zu ruinieren. Der nach § 120 Abs. 2<br />

Satz 2 FamFG-E mögliche Schutz des Vollstreckungsschuldners<br />

ist demgegenüber unzureichend. Denn die<br />

diesbezügliche Voraussetzung (Glaubhaftmachung,<br />

dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu<br />

ersetzenden Nachteil bringen würde) wird in der Praxis<br />

eine oftmals nicht zu überwindende Hürde darstellen.<br />

Die Vollstreckbarkeit sollte daher – wie bisher – grundsätzlich<br />

erst ab formeller Rechtskraft der Endentscheidung<br />

eintreten. Zuvor sollte eine Vollstreckung ab<br />

einer gewissen Summe gegen Sicherheitsleistung möglich<br />

sein.<br />

Für Güterrechtsverfahren ist zudem zu bedenken, dass<br />

ein besonderes Bedürfnis, schon vor Eintritt der<br />

Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung vollstrecken zu<br />

können, nicht erkennbar ist. In Unterhaltssachen wird<br />

zwar das gegenläufige Interesse des Minderjährigen zu<br />

berücksichtigen sein, zeitnahe Unterhaltsleistungen zu<br />

erhalten. Jedoch ist dieses Interesse über den Weg des<br />

staatlichen Unterhaltsvorschusses weitgehend abgesichert.<br />

Zudem besteht in Fällen der Vollstreckung von<br />

Minderjährigenunterhalt ein erhöhtes Schutzbedürfnis<br />

des Vollstreckungsschuldners. Denn im Fall der Aufhebung<br />

des Unterhaltstitels durch die Rechtsmittelinstanz<br />

ist die Durchsetzung des Anspruches auf Rückgewähr<br />

der geleisteten Unterhaltszahlungen gegenüber<br />

dem – in aller Regel vermögenslosen – Minderjährigen<br />

von vornherein aussichtslos. Daher kommt die gesetzliche<br />

Anordnung der sofortigen, sicherheitslosen Vollstreckbarkeit<br />

erstinstanzlicher Urteile hier einer Unanfechtbarkeit<br />

dieser Urteile für die Zeit vor Erlass der<br />

Rechtsmittelentscheidung gleich. Dies ist kaum akzeptabel.<br />

Folglich sollte es sowohl für Güterrechts- als<br />

auch für Unterhaltsverfahren bei der Regelung des<br />

§ 708 ff. ZPO verbleiben, wonach eine Vollstreckung<br />

kleinerer Beträge vor Eintritt der formellen Rechtskraft<br />

möglich ist – allerdings mit Abwendungsbefugnis des<br />

Vollstreckungsschuldners durch Sicherheitsleistung<br />

(§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO) – und eine Vollstreckung<br />

größerer Beträge vor Eintritt der Rechtskraft nur gegen<br />

Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers zulässig<br />

ist (§ 709 ZPO).<br />

40. Zu Artikel 1 (§ 122 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob im Rahmen des § 122<br />

FamFG-E oder an anderer Stelle die Möglichkeit eröffnet<br />

werden kann, eine Ehesache – insbesondere in Ehescheidungs-<br />

oder Eheaufhebungsverfahren – in Fällen<br />

von Zwangsheirat unabhängig vom Wohnort der Antragstellerin<br />

bzw. ihrer Kinder bei dem Gericht anhängig<br />

zu machen, in dessen Bezirk der Antragsgegner<br />

seinen Aufenthalt hat.<br />

Begründung<br />

Bislang war es möglich, in Fällen der Zwangsheirat<br />

allein schon durch die familiengerichtliche Zuständigkeit<br />

etwa in Eheaufhebungsverfahren oder bei einer<br />

Ehescheidung den neuen Aufenthaltsort einer von<br />

Zwangsheirat Betroffenen oder ihrer Kinder ungefähr<br />

zu bestimmen. Das läuft den Bemühungen um Anonymität<br />

der Betroffenen zuwider, die ihnen Schutz vor<br />

Nachstellungen und Bedrohungen der Ehepartner oder<br />

ihrer Familie bieten soll.<br />

41. Zu Artikel 1 (§ 128 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob in die Vorschrift des<br />

§ 128 FamFG-E eine klarstellende Formulierung aufgenommen<br />

werden kann, aus der sich eindeutig ergibt,<br />

dass eine getrennte Anhörung der Ehegatten in Ehesachen<br />

möglich ist.<br />

Begründung<br />

Eine getrennte Anhörung der Ehegatten in Ehesachen<br />

ist nach ständiger Rechtsprechung bereits nach geltendem<br />

Recht (§ 613 ZPO) möglich. Um Bedrohungen<br />

und Einschüchterungen der von Zwangsheirat Betroffenen<br />

zu unterbinden, kann es wichtig sein, von einer<br />

gemeinsamen Anhörung bzw. Vernehmung abzusehen.<br />

Dies sollte deshalb im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck<br />

kommen.<br />

42. Zu Artikel 1 (§ 133 Abs. 2 FamFG)<br />

Artikel 1 § 133 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:<br />

„(2) Der Antragsschrift sind die Heiratsurkunde und<br />

die Geburtsurkunde der gemeinschaftlichen minderjährigen<br />

Kinder oder andere öffentliche Urkunden über<br />

die Eheschließung und die Geburt der Kinder beizufügen.“<br />

Begründung<br />

§ 133 Abs. 2 FamFG-E ist bislang als Soll-Vorschrift<br />

ausgestaltet. Die hierzu gegebene Begründung, die<br />

Verpflichtung bestehe nur, wenn dem Antragsteller die<br />

Urkunden auch zugänglich sind, ist zwar zutreffend.<br />

Dem Antragsteller ist es aber auch dann, wenn er nicht<br />

an die Urkunden gelangen kann, unschwer möglich,<br />

sich vom Standesamt andere öffentliche Urkunden ausstellen<br />

zu lassen, in denen die Eheschließung und die<br />

Geburt der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder<br />

bescheinigt werden. Da es nicht Aufgabe des Gerichts<br />

sein kann, sich diese Urkunden zu beschaffen, ist der<br />

Antragsteller durch eine Mussvorschrift dazu zu verpflichten,<br />

sie dem Gericht vorzulegen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 374 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

43. Zu Artikel 1 (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 137 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „vor<br />

Schluss“ durch die Wörter „spätestens zwei Wochen<br />

vor“ zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

Scheidungsfolgesachen sollen künftig nicht mehr auch<br />

noch in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs<br />

anhängig gemacht werden können. In der bisherigen<br />

Praxis wird diese Möglichkeit häufig dazu genutzt,<br />

Folgesachen zum spätestmöglichen Zeitpunkt<br />

(z. B. durch Übergabe eines Schriftsatzes in der mündlichen<br />

Verhandlung) anhängig zu machen, um dadurch<br />

„Verhandlungsmasse“ zu schaffen und taktische Vorteile<br />

zu sichern. Da eine Vorbereitung auf die neuen<br />

Streitpunkte zumindest für das Gericht nicht mehr möglich<br />

ist, müssen Termine kurzfristig verlegt, aufgehoben<br />

oder die Verhandlung vertagt werden. Es ist daher eine<br />

Regelung einzuführen, nach der die Möglichkeit zur<br />

Anhängigmachung von Verbundsachen bereits vor dem<br />

Termin endet. Eine Frist von spätestens zwei Wochen<br />

vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint<br />

dabei angemessen, um der missbräuchlichen Anhängigmachung<br />

von Scheidungsfolgesachen entgegenzuwirken.<br />

44. Zu Artikel 1 (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 sind die Wörter<br />

„seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum<br />

von sechs Monaten verstrichen ist,“ zu streichen.<br />

Begründung<br />

Die gerichtliche Praxis hält die in § 140 Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 4 FamFG-E vorgesehene Sechsmonatsfrist für überflüssig.<br />

Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll<br />

die Frist die Einholung der erforderlichen Auskünfte im<br />

Versorgungsausgleich, insbesondere die Klärung des<br />

Versicherungskontos der Ehegatten ermöglichen. Da die<br />

Abtrennung nach dieser Vorschrift auf übereinstimmenden<br />

Antrag der Ehegatten jedoch ohnehin erst erfolgen<br />

darf, wenn diese auch die erforderlichen Mitwirkungshandlungen<br />

in der Versorgungsausgleichsfolgesache<br />

vorgenommen haben, steht – sofern diese Voraussetzungen<br />

erfüllt sind – auch einer früheren Abtrennung nichts<br />

entgegen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

vorgesehene Sechsmonatsfrist ist demgegenüber geeignet,<br />

zu unnötigen Verfahrensverzögerungen zu führen.<br />

45. Zu Artikel 1 (§ 141 Satz 2 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 141 Satz 2 sind die Wörter „nach § 137<br />

Abs. 3“ durch die Wörter „, die die Übertragung der<br />

elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge<br />

wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil,<br />

einen Vormund oder einen Pfleger betreffen,“ zu<br />

ersetzen.<br />

Begründung<br />

Die in § 141 Satz 2 FamFG-E vorgesehene Regelung,<br />

wonach Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 3<br />

FamFG-E (das heißt bestimmte Kindschaftssachen)<br />

auch bei Rücknahme des Scheidungsantrags fortzu-<br />

führen sind, ist unbefriedigend weit gefasst. Denn die<br />

Rücknahme des Scheidungsantrags beruht in aller<br />

Regel auf einer Versöhnung der Ehegatten oder zumindest<br />

auf einer Vereinbarung der Ehegatten, die ihr Verhältnis<br />

auf einem für sie akzeptablen Niveau festigen<br />

soll. Für den somit erzielten Fortschritt im Verhältnis<br />

der Eheleute zueinander dürfte es aber abträglich sein,<br />

wenn die Kindschaftssache zwingend fortgesetzt<br />

würde. Auch für das Verhältnis zwischen dem Kind<br />

und seinen Eltern ist die Durchführung der Kindschaftssache<br />

in Fällen, in denen sich die Familienverhältnisse<br />

wieder zu stabilisieren beginnen, eher von<br />

Nachteil als von Vorteil und sollte daher nicht gegen<br />

den Willen der Beteiligten erfolgen. Daher sollten auch<br />

Kindschaftssachen im Grundsatz nur dann fortgeführt<br />

werden, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.<br />

§ 141 Satz 2 FamFG-E ist jedoch andererseits insofern<br />

zu eng gefasst, als von der Wirkung der Scheidungsantragsrücknahme<br />

(§ 141 Satz 1 FamFG-E) nicht solche<br />

Kindschaftsfolgesachen ausgenommen werden, die die<br />

Übertragung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung<br />

zum Gegenstand haben. Denn im Fall der<br />

Kindeswohlgefährdung sollte – im Interesse des Kindeswohls<br />

– die Durchführung des Verfahrens gerade<br />

nicht der Disposition der Ehegatten unterliegen. Dementsprechend<br />

sind nach derzeit geltender Rechtslage<br />

die genannten Kindschaftssachen von der Wirkungserstreckung<br />

der Scheidungsantragsrücknahme ausgenommen<br />

(§ 626 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Rechtslage<br />

sollte erhalten bleiben.<br />

46. Zu Artikel 1 (§ 152 Abs. 2 Satz 2 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 152 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Werden Kindschaftssachen für Geschwister bei verschiedenen<br />

Gerichten anhängig, sind die Kindschaftssachen<br />

für die älteren Geschwister von Amts wegen an<br />

das Gericht abzugeben, bei dem die Kindschaftssache<br />

für das jüngste der Geschwister anhängig ist.“<br />

Begründung<br />

Bisher besteht in Kindschaftssachen für Geschwisterkinder<br />

eine einheitliche Zuständigkeitsregelung in § 36<br />

Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 64 Abs. 1, § 43 Abs. 1 FGG. In<br />

der Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit (§ 152<br />

FamFG-E) wird diese sinnvolle Regelung nicht übernommen.<br />

Gerade in Kindschaftssachen ist eine einheitliche örtliche<br />

Zuständigkeit für alle Geschwisterkinder aber erstrebenswert,<br />

um die Interessen der Kinder untereinander<br />

zu berücksichtigen und eine einheitliche Entscheidung<br />

treffen zu können.<br />

47. Zu Artikel 1 (§ 154 Satz 1, 2, 3 – neu – FamFG),<br />

Artikel 105 (§§ 86 bis 88 SGB VIII)<br />

a) Artikel 1 § 154 ist wie folgt zu ändern:<br />

aa) In Satz 1 sind das Wort „kann“ durch das Wort<br />

„gibt“ und das Wort „abgeben“ durch das Wort<br />

„ab“ zu ersetzen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 375 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

bb) In Satz 2 sind der abschließende Punkt durch<br />

ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter<br />

anzufügen:<br />

„wenn der Wegzug zum Schutze vor Gewalt<br />

oder Drohung des anderen Elternteils erforderlich<br />

war oder wenn die Abgabe dem Kindeswohl<br />

widerspricht.“<br />

cc) Folgender Satz ist anzufügen:<br />

„Die Abgabeverfügung ist für das Gericht des<br />

früheren gewöhnlichen Aufenthaltes bindend;<br />

§ 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“<br />

b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob vor dem Hintergrund<br />

der Regelung des § 154 FamFG-E – sowohl<br />

in der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung<br />

als auch in der hier vorgeschlagenen<br />

Fassung – eine Anpassung der Vorschriften über die<br />

örtliche Zuständigkeit der Träger der Jugendhilfe<br />

(§§ 86 bis 88 SGB VIII) erforderlich oder zweckmäßig<br />

ist.<br />

Begründung<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist auf der<br />

Voraussetzungsseite zu wenig präzise gefasst („Das Gericht<br />

kann …“); die Umstände, die bei der Ausübung des<br />

gerichtlichen Ermessens zu berücksichtigen sind, werden<br />

im Entwurfstext nicht genannt. Damit dürften Zuständigkeitsstreitigkeiten<br />

zwischen den Eheleuten mit<br />

entsprechenden verfahrensverzögernden und das Kind<br />

belastenden Folgen, vorprogrammiert sein. Auch ist in<br />

der Sache kaum einzusehen warum das Gericht lediglich<br />

verweisen kann und nicht zumindest im Grundsatz zu<br />

verweisen hat. So werden in der Begründung des Gesetzentwurfes<br />

(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 522)<br />

lediglich „Gewalt und Drohung“ als Ausnahmefall genannt,<br />

in dem der einseitige Wegzug sich zuständigkeitsrechtlich<br />

begünstigend für den wegziehenden Ehepartner<br />

auswirken soll. Ein weiterer – in der Entwurfsbegründung<br />

nicht angesprochener – Grund dafür, dass die<br />

Sache nicht an das bisher zuständige Gericht abgegeben<br />

werden soll, ist, dass die Abgabe dem Kindeswohl<br />

widerspricht. Folglich sollten die Grundregelung in<br />

§ 154 Satz 1 FamFG-E eindeutiger, andererseits die<br />

Ausnahmeregelung in § 154 Satz 2 FamFG-E weiter gefasst<br />

werden.<br />

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist auch<br />

insofern unbefriedigend, als das Empfangsgericht an<br />

die Abgabeverfügung des abgebenden Gerichts mangels<br />

Verweis auf § 3 Abs. 3 FamFG-E nicht gebunden<br />

zu sein scheint und dass die Abgabe – wohl – gemäß<br />

§ 4 Satz 1 FamFG-E gar das Einverständnis des Empfangsgerichts<br />

voraussetzt. Diese Regelung wird zusätzlich<br />

Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten<br />

zur Folge haben mit wiederum verfahrensverzögernder,<br />

das Kind belastender Folge. Folglich sollte die<br />

Abgabe insofern der Regelung des § 3 Abs. 3<br />

FamFG-E bzw. des § 281 Abs. 2 ZPO angenähert werden.<br />

Damit wäre zum einen geregelt, dass es des Einverständnisses<br />

des Empfangsgerichts nach § 4 Satz 1<br />

FamFG-E nicht bedarf und dass zum anderen das<br />

Empfangsgericht an die Abgabe gebunden ist.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Im Fall der Abgabe stellt sich – unabhängig davon, ob<br />

den beteiligten Gerichten bei der Abgabe ein Ermessensspielraum<br />

zusteht – die Frage, ob auch eine<br />

(Rück-)Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit der<br />

Träger der Jugendhilfe erforderlich ist oder zumindest<br />

zweckmäßig wäre. Dafür könnte sprechen, dass ein<br />

Gleichlauf der örtlichen Zuständigkeiten von Familiengerichten<br />

und Jugendämtern praktische Vorteile bei der<br />

Kommunikation beider Stellen hat. Soweit die Frage<br />

bejaht wird, dürften die §§ 86 bis 88 SGB VIII anzupassen<br />

sein.<br />

48. Zu Artikel 1 (§ 155 Abs. 1 FamFG)<br />

Artikel 1 § 155 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:<br />

„(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes,<br />

das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes<br />

betreffen, sowie Verfahren nach den §§ <strong>16</strong>66 bis<br />

<strong>16</strong>67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind vorrangig und<br />

beschleunigt einzuleiten. Die Durchführung hat sich<br />

neben dem Beschleunigungsgebot am Kindeswohl zu<br />

orientieren.“<br />

Begründung<br />

Durch das im Wortlaut des Entwurfes vorbehaltlos propagierte<br />

Gebot der vorrangigen und beschleunigten<br />

Durchführung des Verfahrens tritt das in erster Linie<br />

und in allen Phasen des Verfahrens zu beachtende Gebot<br />

der Orientierung am Kindeswohl in den Hintergrund.<br />

Der Hinweis in der Begründung, dass das<br />

Beschleunigungsgebot nicht schematisch gehandhabt<br />

werden dürfe und dass der Grundsatz der Beachtung<br />

des Kindeswohls das Beschleunigungsgebot präge und<br />

begrenze, genügt nicht. Dies muss im Gesetzeswortlaut<br />

selbst zum Ausdruck gebracht werden.<br />

Es ist zwar geboten, Kindschaftssachen vorrangig und<br />

beschleunigt einzuleiten: die weitere Durchführung<br />

muss sich jedoch in erster Linie nach dem Kindeswohl<br />

richten, was oftmals, nicht jedoch schematisch, beschleunigte<br />

Durchführung bedeuten mag und sollte.<br />

49. Zu Artikel 1 (§ 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG)<br />

Artikel 1 § 155 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:<br />

„Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn<br />

des Verfahrens stattfinden, es sei denn, das Verfahren<br />

erscheint aufgrund konkreter Umstände nicht besonders<br />

eilbedürftig oder verlangt vor Durchführung eines<br />

Termins nähere Ermittlungen.“<br />

Begründung<br />

Dass die von § 155 FamFG-E erfassten Verfahren stets<br />

besonders zügig bearbeitet werden sollten, steht außer<br />

Frage. Die bislang von § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG-E<br />

gewählte Formulierung für den Anhörungstermin binnen<br />

eines Monats verlangt indes eine zu schematische<br />

Behandlung der Verfahren und lässt den Gerichten<br />

wenig Spielraum für abweichende Verfahrensgestaltungen.<br />

In der Entwurfsbegründung wird davon aus-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 376 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

gegangen, es könne nur in Ausnahmefällen von der<br />

zeitlichen Vorgabe abgewichen werden (vgl. Einzelbegründung<br />

zu § 155 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E). Dies<br />

spiegelt die gerichtliche Praxis indes nicht hinreichend<br />

wider. Nicht wenige Verfahren zur Regelung des Umgangs<br />

sind nicht besonders eilbedürftig, da es lediglich<br />

um eine relativ geringfügige Ausweitung eines bereits<br />

praktizierten Umgangs geht. Diese Fälle sollen zwar<br />

auch nach der Entwurfsbegründung zu § 155 Abs. 1<br />

FamFG-E von dem Beschleunigungsgebot ausgenommen<br />

sein. Da es sich aber nicht nur um seltene Einzelfälle<br />

handelt, sollte auch der Gesetzeswortlaut den<br />

Ermessensspielraum des Gerichts deutlicher zum Ausdruck<br />

bringen.<br />

50. Zu Artikel 1 (§ 156 Abs. 2 FamFG)<br />

Artikel 1 § 156 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:<br />

„Erzielen die Beteiligten in einer Kindschaftssache<br />

nach Absatz 1 eine einvernehmliche Regelung, ist<br />

die Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das<br />

Gericht sie billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich).“<br />

b) In Satz 2 ist das Wort „Umgangsregelung“ durch<br />

das Wort „Regelung“ zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

Nach § 156 Abs. 1 FamFG-E soll das Gericht in Kindschaftssachen,<br />

die die elterliche Sorge bei Trennung<br />

und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht<br />

oder die Herausgabe des Kindes betreffen,<br />

in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der<br />

Beteiligten hinwirken.<br />

Dieses Hinwirken auf eine einvernehmliche Einigung<br />

ist nur dann unproblematisch, wenn das Gericht das<br />

Ergebnis der Einigung einer Kontrolle in Bezug auf<br />

das Kindeswohl unterziehen kann. Wie die Entwurfsbegründung<br />

zu § 156 Abs. 2 FamFG-E zu Recht ausführt,<br />

steht das Umgangsrecht nicht zur Disposition der<br />

Parteien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die<br />

Kontrollmöglichkeit des Gerichts auf Umgangsregelungen<br />

beschränkt sein sollte. Sie hat der Sache nach<br />

für alle Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1 FamFG-E<br />

zu gelten.<br />

Die Figur des „gerichtlich gebilligten Vergleichs“ soll<br />

daher auf alle Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1<br />

FamFG-E erstreckt werden.<br />

51. Zu Artikel 1 (§ 155 Abs. 2 Satz 3 und § 157 Abs. 1<br />

Satz 2 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob die Formulierungen<br />

in § 155 Abs. 2 Satz 3 und § 157 Abs. 1 Satz 2<br />

FamFG-E angeglichen werden können.<br />

Begründung<br />

Die unterschiedlichen Formulierungen in § 155 Abs. 1<br />

Satz 3 FamFG-E („Das Gericht hört in diesem Termin<br />

das Jugendamt an.“) und § 157 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E<br />

(„Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin<br />

laden.“) erwecken den Eindruck, in Verfahren wegen<br />

Gefährdung des Kindeswohls nach § 157 FamFG-E<br />

hätte die tatsächliche Beteiligung des Jugendamts eine<br />

geringere Bedeutung als in den Kindschaftssachen<br />

nach § 155 FamFG-E, die den Aufenthalt des Kindes,<br />

das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen.<br />

Zudem entsteht durch die Abstufung in der<br />

Formulierung bezüglich der Verfahren wegen Gefährdung<br />

des Kindeswohls – die von beiden Regelungen<br />

umfasst werden – ein Widerspruch. Nach der Entwurfsbegründung<br />

scheinen jedoch beide Regelungen<br />

das gleiche Ziel – die Beteiligung des Jugendamts an<br />

einem „runden Tisch“ – zu verfolgen.<br />

52. Zu Artikel 1 (§ 157 Abs. 2 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 157 Abs. 2 sind das Wort „hat“ durch das<br />

Wort „soll“ und das Wort „anzuordnen“ durch das<br />

Wort „anordnen“ zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

§ 157 Abs. 2 FamFG-E sieht vor, dass das Gericht das<br />

persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Erörterungstermin<br />

anzuordnen hat. Dieser Regelung liegt die Erwägung<br />

zugrunde, dass das Erörterungsgespräch nur<br />

dann zu einem sinnvollen Ergebnis führen kann, wenn<br />

die Eltern persönlich teilnehmen müssen und sich nicht<br />

durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können.<br />

Nicht berücksichtigt wird dabei, dass es Fälle geben<br />

kann, in denen beispielsweise aufgrund erkennbarer familiärer<br />

Gewalt ein persönliches Erscheinen beider Eltern<br />

nicht sinnvoll und sogar mit Gefahren für einen<br />

Elternteil oder das Kind verbunden sein kann. Daher<br />

sollte dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt werden,<br />

in entsprechenden Fällen von dem persönlichen<br />

Erscheinen eines Elternteils abzusehen. Dies lässt sich<br />

durch eine Änderung des § 157 Abs. 2 FamFG-E – entsprechend<br />

der Regelung in § 155 Abs. 3 FamFG-E – in<br />

eine Soll-Vorschrift erreichen.<br />

53. Zu Artikel 1 (§§ 158 und 174 FamFG)<br />

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) § 158 ist wie folgt zu fassen:<br />

„§ 158<br />

Verfahrensbeistand<br />

(1) Das Gericht bestellt dem minderjährigen Kind in<br />

Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen<br />

geeigneten Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrnehmung<br />

seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung<br />

soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn<br />

die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt<br />

oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

angemessen vertreten werden.<br />

(2) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich<br />

zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter<br />

zum Verfahren hinzugezogen. Die Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie<br />

die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind<br />

nicht selbständig anfechtbar.<br />

(3) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des<br />

Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 377 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand,<br />

Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens<br />

in geeigneter Weise zu informieren. Der Verfahrensbeistand<br />

kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.<br />

Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.<br />

(4) Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein<br />

Bedürfnis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand<br />

die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den<br />

Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu<br />

führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen<br />

Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.<br />

Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung<br />

konkret festzulegen.<br />

(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird,<br />

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden<br />

Entscheidung oder<br />

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(6) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung<br />

des Verfahrensbeistands gilt § 277 entsprechend.<br />

(7) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.“<br />

b) § 174 ist wie folgt zu fassen:<br />

„§174<br />

Verfahrensbeistand<br />

Das Gericht bestellt einem minderjährigen Beteiligten<br />

in Abstammungssachen, die seine Person betreffen,<br />

einen Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrnehmung<br />

seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung<br />

soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die<br />

Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder<br />

einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

angemessen vertreten werden. § 158 Abs. 2 bis 7 gilt<br />

entsprechend.“<br />

Begründung<br />

Durch § 158 FamFG-E soll die bisherige Regelung des<br />

Verfahrenspflegers für minderjährige Kinder (§ 50<br />

FGG) erheblich ausgeweitet werden. Dies betrifft sowohl<br />

die Bestellungsgründe als auch den Aufgabenkreis<br />

des Verfahrenspflegers, der künftig Verfahrensbeistand<br />

heißen soll. Hierdurch sind erhebliche Kosten<br />

für die Justizhaushalte der Länder zu erwarten, die<br />

nicht durch einen entsprechenden Nutzen aufgewogen<br />

werden. Aufwendungsersatz und Vergütung der Verfahrensbeistände<br />

sind nach § 158 Abs. 7 i. V. m. § 277<br />

Abs. 5 Satz 1 FamFG-E stets aus der Staatskasse zu<br />

bezahlen, d. h. aus den Justizhaushalten.<br />

Bei Einführung des Rechtsinstituts des Verfahrenspflegers<br />

im Jahre 1997 war vorgesehen, dass die Bestellung<br />

nur in Ausnahmefällen, nämlich bei einem<br />

„schwerwiegenden Interessenkonflikt in einer für das<br />

weitere Schicksal des Kindes bedeutsamen Angelegenheit“<br />

in Frage kommen sollte (vgl. Begründung zu § 50<br />

FGG in Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 130. Dort<br />

auch: „Die Bestellung von Verfahrenspflegern soll nur<br />

in solchen Verfahren angeordnet werden, in denen sie<br />

aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall not-<br />

wendig ist, weil sonst die Wahrung der Kindesinteressen<br />

nicht gewährleistet ist. Nur in diesem – engen –<br />

Rahmen ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in<br />

das Elternrecht eine Verfahrenspflegerbestellung gerechtfertigt.“).<br />

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

würde diese Ausnahme zur Regel machen.<br />

Die Entwurfsbegründung enthält auch keine Ausführungen<br />

dazu, inwieweit sich das erst 1997 eingeführte<br />

Institut des Verfahrenspflegers in der Praxis bewährt<br />

hat, wie häufig es bislang Anwendung fand und wo<br />

Defizite beim Einsatz von Verfahrenspflegern gesehen<br />

werden. Bereits bei seiner Einführung wurden begleitende<br />

wissenschaftliche Forschungen zu den konkreten<br />

Auswirkungen der neuen Rechtsfigur des Verfahrenspflegers<br />

für das Kind gefordert (vgl. Salgo, FPR 1999,<br />

313). Bislang fehlen solche Untersuchungsergebnisse,<br />

unter anderem auch deswegen, weil das Bundesministerium<br />

der Justiz keine Untersuchungen veranlasst hat<br />

(vgl. Bundestagsdrucksache 15/2399, S. 6; zum Forschungsstand<br />

vgl. Salgo, FPR 2006, 7 f.). Erst vor kurzem<br />

hat die Wissenschaft mit begleitenden Untersuchungen<br />

begonnen, z. B. durch ein im Dezember 2005<br />

angelaufenes Forschungsprojekt der TU Berlin „Innovationsprozesse<br />

in Wirtschaft und Gesellschaft – Untersuchungen<br />

am Beispiel der Rechtsinstitution Anwalt<br />

des Kindes“ (Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht,<br />

Prof. Dr. Münder), wobei Ergebnisse bislang noch nicht<br />

vorliegen.<br />

Die Zunahme der Bestellung von Verfahrensbeiständen<br />

ist mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die<br />

Länder verbunden. Bundesweit wurden im Jahre 2004<br />

7 868 Verfahrenspfleger bestellt (2003: 7 121; 2002:<br />

6 418; 2001: 5 483; hierzu und zum Folgenden Salgo,<br />

FPR 2006, 7 bis 11). Die Quote liegt bei bis zu 7 Prozent<br />

aller maßgeblichen Familienverfahren mit steigendem<br />

Trend, insbesondere aufgrund einer zunehmenden<br />

Zahl von Umgangsrechtsverfahren. Beispielsweise<br />

wurden in Schleswig-Holstein im Jahre 2005 bei<br />

insgesamt 20 466 Eheverfahren oder Folgesachen 239<br />

Verfahrenspfleger bestellt (2004: 230 von 21 744;<br />

2003: 190 von 20 950; 2002: 133 von 21 396). Aufgrund<br />

der bisherigen Schätzungen der Literatur ist mit<br />

einer deutlichen Steigerung mindestens um das Vierfache<br />

zu rechnen. Ausgehend von den bislang an die<br />

Verfahrenspfleger gezahlten Vergütungen ist allein für<br />

Schleswig-Holstein mit Mehrausgaben von 500 000<br />

bis 1 Mio. Euro zu rechnen. Hochgerechnet auf die gesamte<br />

Bundesrepublik Deutschland belaufen sich die<br />

Mehrausgaben auf 14,5 bis 29 Mio. Euro.<br />

Die Kostensteigerungen allein in diesem Punkt übersteigen<br />

jeden vom Bundesministerium der Justiz angekündigten<br />

Entlastungseffekt des Gesetzentwurfes.<br />

Der Prüfungsmaßstab des Gesetzentwurfes der Bundesregierung,<br />

ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands<br />

„zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen<br />

Kindes erforderlich“ ist, soll beibehalten werden.<br />

Dieser bietet für die Praxis eine geeignete Basis,<br />

ohne schematische Vorgaben eine an den konkreten<br />

Umständen des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu<br />

treffen.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 378 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

§ 158 Abs. 5 FamFG-E wird dem Absatz 1 als Satz 2<br />

angefügt, da diese Gliederung dem logischen Aufbau<br />

der Norm und auch der Prüfungsreihenfolge des Gerichts<br />

entspricht. § 158 Abs. 5 FamFG-E wird auch in<br />

§ 174 FamFG-E als Satz 2 eingefügt. Eine ausdrückliche<br />

Aufnahme des Normtextes statt einer Verweisung<br />

ist aus appellativen Gründen angezeigt.<br />

Anstelle der in § 158 Abs. 2 FamFG-E vorgesehenen<br />

Regelbeispiele ist eine Generalklausel ohne Regelbeispiele<br />

ausreichend. Als Folgeänderung zur Streichung<br />

der Regelbeispiele kann auch § 158 Abs. 3 Satz 3<br />

FamFG-E entfallen. Die Streichung der Regelbeispiele<br />

soll aber nicht dazu führen, den Anwendungsbereich<br />

der Bestellung eines Verfahrensbeistands gegenüber<br />

der bisherigen Rechtslage zu erweitern.<br />

Das Gericht ist in Kindschaftssachen kraft des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />

ohnehin gehalten, den Sachverhalt<br />

nach allen Richtungen hin zu erforschen und<br />

dabei auch die Belange des Kindes zu berücksichtigen.<br />

Dies gibt bereits das materielle Recht vor, so zum Beispiel<br />

§ <strong>16</strong>66 Abs. 1 und 2 oder § <strong>16</strong>84 Abs. 2 BGB. In<br />

Kindschaftssachen stehen die Interessen des Kindes<br />

daher ohnehin im Mittelpunkt des gerichtlichen Verfahrens.<br />

Auch dem Jugendamt obliegt es nach dem<br />

SGB VIII als originäre Aufgabe, die Interessen des<br />

minderjährigen Kindes zu fördern. Es ist in Kindschaftssachen<br />

nach § <strong>16</strong>2 FamFG-E zwingend anzuhören.<br />

In der Praxis ist daher zu beobachten, dass Verfahrensbeistände<br />

eher selten von effektivem Nutzen für<br />

das Verfahren und für die Wahrung der Interessen des<br />

Kindes sind.<br />

Auch in Abstammungssachen ist das Gericht kraft des<br />

Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gehalten, den<br />

Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu erforschen<br />

und dabei auch die Belange des Kindes zu berücksichtigen.<br />

Dies gibt bereits das materielle Recht vor, so<br />

zum Beispiel § <strong>16</strong>00 Abs. 2 und 3 BGB. In Abstammungssachen<br />

sind die Interessen des Kindes daher ohnehin<br />

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Auch<br />

dem Jugendamt obliegt es nach dem SGB VIII als<br />

originäre Aufgabe, die Interessen des minderjährigen<br />

Kindes zu fördern. Das Jugendamt wird in Kindschaftssachen<br />

nach § 176 FamFG-E im Regelfall angehört.<br />

Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass die Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands gerade in den Fällen<br />

der Regelbeispiele besonders förderlich für die Interessen<br />

des Kindes wäre.<br />

Augenfällig wird dies an dem Regelbeispiel des § 158<br />

Abs. 2 Nr. 1 FamFG-E, nach dem für ein Kind, das<br />

über 14 Jahre alt ist, auf dessen Antrag hin in der Regel<br />

ein Verfahrensbeistand bestellt werden soll. Der Entwurf<br />

begründet dies mit der „Stärkung der Position des<br />

Kindes im Verfahren“ (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />

S. 530). Aussagekräftige Argumente und eine nachvollziehbare<br />

Darstellung der Tatsachengrundlage, die<br />

für die Einführung eines solchen Regelbeispiels sprechen,<br />

fehlen in der Entwurfsbegründung. Es ist nicht<br />

nachvollziehbar, ob es in der Vergangenheit gerade bei<br />

der Interessenvertretung von Kindern über 14 Jahren<br />

Defizite gegeben hat, die die regelmäßige Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands erforderlich erscheinen lassen.<br />

Die Begründung setzt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt<br />

auseinander, dass ein Kind über 14 Jahre in<br />

der Regel schon aufgrund seines Alters besser in der<br />

Lage sein dürfte, seine Interessen selbst zum Ausdruck<br />

zu bringen und wahrzunehmen als ein jüngeres Kind.<br />

Der Hinweis auf die „Stärkung der Position des Kindes<br />

im Verfahren“ bleibt deshalb vage und ist nicht geeignet,<br />

die Einführung dieses Regelbeispiels hinreichend<br />

zu begründen.<br />

Die Klarstellung der Aufgaben und der Rechtsstellung<br />

des Verfahrensbeistands in § 158 Abs. 4 FamFG-E ist<br />

im Grundsatz zu begrüßen. Eine solche gesetzliche<br />

Regelung trägt dazu bei, die unübersichtliche Rechtsprechung<br />

der Obergerichte zu den Aufgaben des Verfahrensbeistands,<br />

die im Zusammenhang mit der Vergütungsfestsetzung<br />

ergangen ist, in Zukunft zu vereinheitlichen.<br />

Die Ausweitung der originären Aufgaben eines Verfahrensbeistands<br />

durch § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG-E ist<br />

jedoch abzulehnen. Eigentliche Aufgabe des Verfahrensbeistands<br />

ist die Wahrnehmung der Interessen des<br />

Kindes in einem konkreten familiengerichtlichen Verfahren.<br />

Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen<br />

des Kindes sowie die Mitwirkung am<br />

Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung<br />

über den Verfahrensgegenstand gehören nicht zu den<br />

klassischen Aufgaben des Verfahrensbeistands. Die<br />

vorgenannten Aufgaben obliegen originär dem Jugendamt<br />

bzw. dem Gericht. Eine Ausweitung der originären<br />

Aufgaben des Verfahrensbeistands würde zu einer unzulässigen<br />

Vermischung der den Verfahrensbeteiligten<br />

zugedachten Rollen führen. Es muss daher von einer<br />

konkreten, nach Art und Umfang präzisierten Beauftragung<br />

durch das Gericht im Einzelfall abhängen, ob<br />

der Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158 Abs. 4<br />

Satz 3 FamFG-E wahrnehmen darf. Dies wird im neu<br />

einzufügenden Absatz 4 der Vorschrift klargestellt.<br />

54. Zu Artikel 1 (§ 159 Abs. 3 Satz 1a – neu – FamFG)<br />

In Artikel 1 § 159 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz<br />

einzufügen:<br />

„Dies gilt auch, wenn für das Kind ein Verfahrensbeistand<br />

bestellt ist.“<br />

Begründung<br />

Die Praxis hat angeregt, von einer persönlichen Anhörung<br />

des Kindes auch dann abzusehen, wenn ein<br />

Verfahrensbeistand für das Kind bestellt ist. Die persönliche<br />

Anhörung eines Kindes ist immer mit einer<br />

erheblichen Belastung des Kindes verbunden. Wenn<br />

ein Verfahrensbeistand bestellt ist, hat dieser nach<br />

§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG-E das Interesse des Kindes<br />

festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung<br />

zu bringen. Die zusätzliche persönliche Anhörung<br />

durch das – dem Kind fremde – Gericht erscheint zur<br />

weiteren Aufklärung dann nicht erforderlich, kann jedoch<br />

erheblich zur Belastung des Kindes beitragen.<br />

Die Formulierung als Ermessensentscheidung hält die<br />

Möglichkeit der persönlichen Anhörung des Kindes<br />

trotz Verfahrensbeistandschaft offen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 379 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

55. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>3 Abs. 1 FamFG)<br />

Artikel 1 § <strong>16</strong>3 Abs. 1 ist zu streichen.<br />

Begründung<br />

§ <strong>16</strong>3 Abs. 1 FamFG-E sieht für die schriftliche Begutachtung<br />

vor, dass das Gericht dem Sachverständigen<br />

zwingend eine Frist zu setzen hat, innerhalb derer<br />

er das Gutachten einzureichen hat. In der Entwurfsbegründung<br />

(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 537)<br />

wird hierzu ausgeführt, dies beruhe auf der Erkenntnis,<br />

dass die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens<br />

oftmals zu einer erheblichen Verlängerung<br />

der Verfahrensdauer führe und dass ein besonderes<br />

Bedürfnis für Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung<br />

bestehe.<br />

Nach Auffassung der gerichtlichen Praxis führt aber<br />

eine zwingende Fristsetzung nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung,<br />

da die Länge der Frist ohnehin den<br />

Kapazitäten des gewünschten Sachverständigen angepasst<br />

werden muss. In vielen Gerichtsbezirken ist die<br />

Zahl der geeigneten Gutachter nicht allzu groß, so dass<br />

geeignete Gutachter häufig überlastet sind. Es ist daher<br />

in der Praxis unmöglich, allzu kurze Fristen zu setzen.<br />

Zudem ist es auch heute schon durchaus üblich, dass<br />

das Gericht einem Sachverständigen eine Frist setzt.<br />

§ 411 Abs. 1 ZPO in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes<br />

vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I<br />

S. 34<strong>16</strong>) enthält eine Soll-Vorschrift, die auch für<br />

Kindschaftssachen sachgerecht ist. Diese Vorschrift<br />

findet bei Streichung von § <strong>16</strong>3 Abs. 1 FamFG-E kraft<br />

der Verweisung in § 30 Abs. 1 FamFG-E ohne weiteres<br />

Anwendung.<br />

56. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>5 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob die Regelung des<br />

§ <strong>16</strong>5 FamFG-E sprachlich vereinfacht und erheblich<br />

gestrafft werden kann.<br />

Begründung<br />

Die Regelung des § <strong>16</strong>5 FamFG-E (bisher § 52a FGG)<br />

ist lang, überaus detailliert und regelt teilweise Selbstverständlichkeiten.<br />

Sie gibt das richterliche Verhandeln<br />

bis ins Detail vor und signalisiert damit Misstrauen gegenüber<br />

den Richtern.<br />

Darüber hinaus suggeriert die Formulierung in<br />

Absatz 2, wonach nunmehr die Ladung zum Vermittlungstermin<br />

„unverzüglich“ zu erfolgen hat (bisher in<br />

§ 52a Abs. 2 FGG „alsbald“) eine Verschärfung der<br />

Pflichten des Gerichts, die weder erforderlich noch laut<br />

Entwurfsbegründung gewollt ist.<br />

57. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>6 Abs. 3 FamFG)<br />

Artikel 1 § <strong>16</strong>6 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:<br />

„(3) Sieht das Familiengericht von Maßnahmen<br />

nach den §§ <strong>16</strong>66 bis <strong>16</strong>67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

ab, bestehen aber hinreichende Anhaltspunkte<br />

für die Annahme, dass sich die Verhältnisse zum Nachteil<br />

des Kindes verändern können, soll es seine Ent-<br />

scheidung in angemessenem Zeitabstand, spätestens<br />

aber nach sechs Monaten, überprüfen.“<br />

Begründung<br />

§ <strong>16</strong>6 Abs. 3 FamFG-E normiert eine generelle Prüfungspflicht<br />

des Familiengerichts nach einem Zeitabstand<br />

von in der Regel drei Monaten. Diese starre<br />

Bestimmung ist zum einen sachlich nicht geboten und<br />

zum anderen geeignet, die Belastung der Familiengerichte<br />

und der Justizhaushalte erheblich zu erhöhen.<br />

Ein Bedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung,<br />

die eine Maßnahme nach § <strong>16</strong>66 ff. BGB ablehnt, ist<br />

nur dann erforderlich, wenn deutliche Anhaltspunkte<br />

für die Annahme bestehen, dass sich die Verhältnisse<br />

zum Nachteil des Kindes verändern könnten. In diesen<br />

Fällen soll das Gericht seine Entscheidung in angemessenem<br />

Zeitabstand überprüfen. Den Zeitpunkt der<br />

Überprüfung hat das Gericht an Hand der Umstände<br />

des Einzelfalls selbst zu bestimmen. Die Überprüfung<br />

muss allerdings zum Schutz des Kindes innerhalb von<br />

sechs Monaten erfolgen.<br />

58. Zu Artikel 1 (§ <strong>16</strong>7 Abs. 6 Satz 1 FamFG)<br />

In Artikel 1 § <strong>16</strong>7 Abs. 6 Satz 1 sind nach dem Wort<br />

„Sachverständige“ die Wörter „in der Regel“ einzufügen.<br />

Begründung<br />

Der Abschlussbericht vom 17. November 2006 der im<br />

März 2006 eingesetzten Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche<br />

Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“<br />

empfiehlt die Öffnung des geltenden § 70e<br />

Abs. 1 FGG auch für Sachverständige, die nicht Ärzte<br />

für Psychiatrie sind. Dies geht auf Artikel 2 des in den<br />

Bundesrat eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zur<br />

Änderung des § <strong>16</strong>66 BGB und weiterer Vorschriften<br />

zurück (Bundesratsdrucksache 296/06). Der Referentenentwurf<br />

des Bundesministeriums der Justiz eines<br />

Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen<br />

bei Gefährdung des Kindeswohls greift die<br />

Empfehlung der Arbeitsgruppe in Artikel 2 Nr. 4<br />

Buchstabe b mit einer § <strong>16</strong>7 Abs. 6 FamFG-E entsprechenden<br />

Formulierung auf. Allerdings enthält der<br />

Referentenentwurf anknüpfend an die Terminologie<br />

des FGG nach dem Wort „Sachverständiger“ die Wörter<br />

„in der Regel“. Ein sachlicher Unterschied sollte<br />

mit diesen unterschiedlichen Formulierungen nicht<br />

verbunden sein. Es sollte jedoch sichergestellt sein,<br />

dass die noch für das FGG zu treffende Neuregelung<br />

durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher<br />

Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls<br />

und das voraussichtlich erst später in Kraft tretende<br />

FamFG insoweit keine unterschiedlichen Formulierungen<br />

enthalten. Bliebe es dabei, es im einen Gesetz bei<br />

der Formulierung „in der Regel“ zu belassen und im<br />

anderen darauf zu verzichten, wäre mit Unsicherheiten<br />

bei der Rechtsanwendung zu rechnen. Ohne einen<br />

Gleichlauf der Formulierungen in beiden Gesetzen<br />

wäre nicht sichergestellt, dass die Gerichte nicht zu<br />

einer jeweils anderen Interpretation der Norm kommen.<br />

Dies kann durch die Einfügung der Wörter „in<br />

der Regel“ in § <strong>16</strong>7 Abs. 6 Satz 1 FamFG-E vermieden<br />

werden.


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 380 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

59. Zu Artikel 1 (§ 177 Abs. 1 Satz 2 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 177 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Über die Einhaltung der Anfechtungsfrist führt das<br />

Gericht Ermittlungen von Amts wegen nur durch,<br />

wenn sich ein Beteiligter auf deren Nichteinhaltung beruft.“<br />

Begründung<br />

In Abstammungssachen gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz.<br />

Dieser wird eingeschränkt durch<br />

§ 177 Abs. 1 FamFG-E. Im Anfechtungsverfahren dürfen<br />

von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte<br />

Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet<br />

sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen,<br />

oder wenn der Anfechtende einer Berücksichtigung<br />

nicht widerspricht.<br />

Im Anfechtungsverfahren gilt gemäß § <strong>16</strong>00b BGB<br />

eine Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntniserlangung.<br />

Diese soll der Rechtssicherheit, dem<br />

Rechtsfrieden und dem Bestand des Kindschaftsstatus<br />

dienen, jedoch im Interesse der Verfahrensbeteiligten.<br />

Wenn sich alle Verfahrensbeteiligten über eine Anfechtung<br />

trotz Fristablaufs einig sind, besteht kein Grund,<br />

Ermittlungen zum Ablauf der Anfechtungsfrist von<br />

Amts wegen anzustellen.<br />

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsfrist<br />

zwar objektiv mit zwei Jahren für alle Anfechtungsberechtigten<br />

gleich lang ist. Subjektiv beginnt sie<br />

aber erst mit der Kenntnis der Umstände zu laufen, die<br />

gegen die Vaterschaft sprechen. Häufig beginnt die<br />

Frist daher für jeden Beteiligten zu einem unterschiedlichen<br />

Zeitpunkt. Ob im Einzelfall eine Anfechtung<br />

noch möglich ist, hängt daher oftmals von zufälligen<br />

Begebenheiten ab.<br />

Die Fristenregelung verfehlt daher in einem erheblichen<br />

Maße ihr gesetzgeberisches Ziel, nach einem<br />

gewissen Zeitraum Bestandskraft hinsichtlich des<br />

Kindschaftsstatus eintreten zu lassen. Wenigstens teilweise<br />

können diese Folgen durch eine Einschränkung<br />

des Amtsermittlungsgrundsatzes kompensiert werden,<br />

wenn sich kein Beteiligter auf die Nichteinhaltung der<br />

Anfechtungsfrist beruft.<br />

60. Zu Artikel 1 (§ 178 Abs. 2 Satz 3 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 178 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Eine wiederholte unberechtigte Weigerung der Untersuchung<br />

im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn<br />

wiederholt Ladungen des beauftragten Sachverständigen<br />

unbeachtet geblieben sind.“<br />

Begründung<br />

Die Regelung des § 178 Abs. 2 Satz 1 FamFG-E entspricht<br />

im Wesentlichen dem geltenden § 372a ZPO.<br />

Gleichwohl besteht Änderungsbedarf. In der Praxis ist<br />

es regelmäßig so, dass die Beteiligten zunächst durch<br />

den beauftragten Sachverständigen zur Abgabe der<br />

Blutprobe oder des DNA-Materials wiederholt geladen<br />

werden. Unmittelbarer Zwang oder zwangsweise Vor-<br />

führung kann aber nach dem bisherigen § 372a ZPO<br />

erst dann angeordnet werden, wenn eine wiederholte<br />

Ladung durch das Gericht nicht beachtet wurde. Dies<br />

führt zu erheblichen Verzögerungen. Deshalb sollte<br />

dem Gericht die Anordnung unmittelbaren Zwangs<br />

schon dann ermöglicht werden, wenn wiederholt Ladungen<br />

des Sachverständigen unbeachtet geblieben<br />

sind. Dem trägt der neu anzufügende Satz 3 des § 178<br />

Abs. 2 FamFG-E Rechnung.<br />

61. Zu Artikel 1 (§ 187 Abs. 4 Satz 2 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 187 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes<br />

Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für<br />

dieses Gericht bindend.“<br />

Begründung<br />

§ 187 Abs. 4 FamFG-E sieht eine Auffangzuständigkeit<br />

des Amtsgerichts Schöneberg wie nach derzeitiger<br />

Rechtslage vor (§ 43b Abs. 3 und 4, § 44a Abs. 1<br />

FGG). Allerdings soll das Amtsgericht Schöneberg die<br />

Möglichkeit verlieren, die Sache an ein anderes Gericht<br />

abzugeben. Die Abgabebefugnis soll sich vielmehr<br />

künftig nach den allgemeinen Regeln (§ 4<br />

FamFG-E) richten, wonach nur noch bei „wichtigem<br />

Grund“ und auch nur dann abgegeben werden kann,<br />

wenn sich das Empfangsgericht „zur Übernahme der<br />

Sache bereit erklärt hat“ (vgl. Begründung, Bundesratsdrucksache<br />

309/07, S. 550). Ist Letzteres nicht der<br />

Fall, kommt – wie bisher nach § 46 Abs. 2 FGG – eine<br />

Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5<br />

FamFG-E in Betracht.<br />

Die Einschränkung der Abgabemöglichkeiten des<br />

Amtsgerichts Schöneberg überzeugt nicht. Vielmehr<br />

liegt auf der Hand, dass das Amtsgericht Schöneberg,<br />

das ohne sachlichen Anknüpfungspunkt eher zufällig<br />

und durch eine willkürliche Entscheidung des Gesetzgebers<br />

als Auffanggericht zuständig ist, in einem weiteren<br />

Umfang die Sache abgeben können muss als ein nach<br />

allgemeinen Regeln, d. h. mit sachlichem Anknüpfungspunkt<br />

zuständiges Gericht des § 4 FamFG-E. Es bestehen<br />

auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht<br />

Schöneberg von seiner Abgabemöglichkeit bislang<br />

in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die Zweifel<br />

an einer ermessensfehlerfreien Handhabung der Abgabevorschriften<br />

entstehen lassen könnte. Im Übrigen ist<br />

die Regelung, wonach das Empfangsgericht der Abgabeverfügung<br />

des Amtsgerichts Schöneberg nicht zustimmen<br />

muss, in § 343 Abs. 2 Satz 2 FamFG-E auch<br />

für die Auffangzuständigkeit dieses Amtsgerichts in<br />

Nachlasssachen vorgesehen (vgl. Begründung, Bundesratsdrucksache<br />

309/07, S. 623). Die bisherige Formulierung<br />

des § 43b Abs. 3 und 4 FGG sollte daher beibehalten<br />

werden.<br />

62. Zu Artikel 1 (§ 191 FamFG)<br />

Artikel 50 Nr. 50a – neu – (§ 1910 – neu –<br />

BGB)<br />

a) Artikel 1 § 191 ist zu streichen.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 381 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

b) In Artikel 50 ist nach Nummer 50 folgende Nummer<br />

50a einzufügen:<br />

,50a. Nach § 1909 wird folgender § 1910 eingefügt:<br />

„§ 1910<br />

Ergänzungspflegschaft bei Aufhebung<br />

der Adoption<br />

Das Gericht bestellt dem Kind für das<br />

Aufhebungsverfahren einen Ergänzungspfleger,<br />

wenn es minderjährig oder geschäftsunfähig<br />

und der Annehmende sein gesetzlicher<br />

Vertreter ist.“‘<br />

Begründung<br />

§ 191 FamFG-E regelt die Einführung des Verfahrensbeistands<br />

auch in Adoptionssachen. Hierfür sieht die<br />

gerichtliche Praxis kein Bedürfnis, da es im Regelfall<br />

an einem Interessengegensatz fehlt und ein Verfahrensbeistand<br />

keine sinnvolle Funktion hat. Insbesondere<br />

vor dem Hintergrund umfassender Anhörungspflichten<br />

(§§ 189 und 192 bis 195 FamFG-E) kann § 191<br />

FamFG-E daher ohne Nachteil in der Sache gestrichen<br />

werden.<br />

Die vollständige Streichung des § 191 FamFG-E geht<br />

aber in einem Punkt über das bisherige Recht hinaus.<br />

Nach § 56f Abs. 2 Satz 1 FGG ist in der speziellen<br />

Konstellation der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses<br />

bei minderjährigem oder geschäftsunfähigem<br />

Adoptivkind ein Pfleger zu bestellen. Nach der Kommentierung<br />

handelt es sich um eine besondere Art der<br />

Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1<br />

BGB (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Auflage 2006,<br />

§ 56f Rn. 8). Konsequent ist daher eine Verlagerung<br />

der Vorschrift an den systematisch richtigen Ort im<br />

Recht der Ergänzungspflegschaft (§ 1909 ff. BGB),<br />

nämlich auf den freien Platz des § 1910 BGB.<br />

63. Zu Artikel 1 (§ 209 Abs. 3 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 209 ist folgender Absatz 3 anzufügen:<br />

„(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit<br />

kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung<br />

vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen.<br />

In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem<br />

Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle<br />

des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben<br />

wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.“<br />

Begründung<br />

Nach dem zurzeit in Gewaltschutzsachen anzuwendenden<br />

§ 64b FGG kann das Gericht in Verfahren nach<br />

dem Gewaltschutzgesetz die sofortige Wirksamkeit der<br />

gerichtlichen Entscheidung gegen den Antragsgegner<br />

anordnen. Diese Regelungen wurden zum besonderen<br />

Schutz der Opfer häuslicher Gewalt konzipiert.<br />

Es ergibt sich eine Regelungslücke für verheiratete<br />

Opfer häuslicher Gewalt, die Trennungswillen haben:<br />

Denn in Rechtsprechung und Literatur wird mehrheitlich<br />

vertreten, dass für diese § 1361b BGB lex specialis<br />

zu § 2 GewSchG ist. Für Verfahren nach § 1361b BGB<br />

gelten aber die besonderen vollstreckungsrechtlichen<br />

Schutznormen nicht. Dies kann dazu führen, dass bei<br />

verheirateten Gewaltopfern der Antrag nach § 2 Gew-<br />

SchG abgelehnt wird und damit die vollstreckungsrechtlichen<br />

Erleichterungen nicht greifen.<br />

Für die Vollstreckung und Zustellung einer einstweiligen<br />

Anordnung wird die Gleichstellung von Verfahren<br />

nach § 1361b BGB und § 2 GewSchG über § 53 Abs. 2<br />

FamFG-E erreicht. Für die Hauptsacheverfahren gibt<br />

es eine entsprechende Regelung nur in § 2<strong>16</strong> Abs. 2<br />

FamFG-E für Gewaltschutzsachen, nicht aber für Wohnungszuweisungssachen<br />

mit Gewalthintergrund.<br />

Um diese Benachteiligung verheirateter gegenüber unverheirateten<br />

Opfern von häuslicher Gewalt auszugleichen,<br />

sind die Verfahrensregeln für § 1361b BGB und<br />

Gewaltschutzsachen inhaltlich anzugleichen. Dafür ist<br />

obige Ergänzung des § 209 FamFG-E erforderlich.<br />

Da es sich bei der vorgeschlagenen Ergänzung des<br />

§ 209 Abs. 3 FamFG-E um eine Kann-Regelung handelt,<br />

besteht die Möglichkeit, für Verfahren nach<br />

§ 1361b BGB ohne Gewalthintergrund anders zu verfahren.<br />

64. Zu Artikel 1 (§ 213 FamFG)<br />

Artikel 1 § 213 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Gericht“ die<br />

Wörter „vor einer ablehnenden Entscheidung“<br />

einzufügen.<br />

bb) Satz 2 ist zu streichen.<br />

b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:<br />

„Das Gericht hat dem Jugendamt seine Entscheidungen<br />

mitzuteilen.“<br />

Begründung<br />

Nach bisheriger Gesetzeslage (§ 49a Abs. 2 FGG) soll<br />

das Familiengericht das Jugendamt in Verfahren nach<br />

§ 2 GewSchG vor einer ablehnenden Entscheidung anhören,<br />

wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.<br />

§ 213 Abs. 1 FamFG-E sieht demgegenüber eine Anhörung<br />

des Jugendamts auch dann vor, wenn das Gericht<br />

dem Antrag zu entsprechen beabsichtigt. Mit dieser<br />

Neufassung soll der Tatsache Rechnung getragen<br />

werden, dass die Zuweisung der Wohnung im Regelfall<br />

erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen<br />

Kinder hat. Dem ist zuzustimmen. Dennoch ist die<br />

Regelung in den eilbedürftigen Gewaltschutzverfahren<br />

nicht sachgerecht. Die regelmäßige Anhörung der<br />

Jugendämter birgt – insbesondere angesichts ihrer starken<br />

Belastung – die Gefahr einer erheblichen Verfahrensverzögerung<br />

in sich, die besonders in Gewaltschutzsachen<br />

schwerwiegende Konsequenzen für das<br />

Opfer haben kann. Die bisherige Regelung des § 49a<br />

Abs. 2 FGG soll daher beibehalten werden. Aus der<br />

Praxis gibt es hierzu keine negativen Rückmeldungen,<br />

so dass kein Anlass besteht, den Regelungsgehalt zu<br />

verändern. Das Jugendamt soll zudem von jeder Entscheidung<br />

des Gerichts Kenntnis erhalten. So kann es


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 382 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

auch bei einer Wohnungszuweisung tätig werden,<br />

wenn es dies im Einzelfall für angezeigt hält.<br />

§ 213 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E kann dann, wenn die<br />

Anhörung nur bei beabsichtigter ablehnender Entscheidung<br />

durchzuführen ist, gestrichen werden. Denn dass<br />

die Anhörung in solchen Fällen wegen Gefahr im Verzug<br />

unterbleibt, ist nicht anzunehmen.<br />

65. Zu Artikel 1 (§ 214 Abs. 1 FamFG)<br />

Artikel 1 § 214 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Satz 1 ist zu streichen.<br />

b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:<br />

„Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden<br />

(§ 49) liegt in der Regel vor, wenn eine Tat<br />

nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 des Gewaltschutzgesetzes<br />

begangen wurde oder in den Fällen<br />

des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 2 Abs. 6 des<br />

Gewaltschutzgesetzes aufgrund konkreter Umstände<br />

mit einer Begehung der angedrohten Tat zu<br />

rechnen ist.“<br />

Begründung<br />

§ 214 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E erscheint überflüssig, da<br />

er lediglich wiederholt, was bereits § 49 FamFG-E aussagt.<br />

Durch die Überschrift und einen Verweis auf § 49<br />

FamFG-E ist hinreichend deutlich, dass auch in Gewaltschutzsachen<br />

der Erlass von einstweiligen Anordnungen<br />

möglich ist.<br />

Absatz 1 Satz 2 ist missverständlich, soweit es ausreichen<br />

soll, dass mit der Begehung einer Tat nach § 1<br />

GewSchG zu rechnen ist. Denn sowohl für den Erlass<br />

von Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG als auch<br />

für die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG ist<br />

Voraussetzung, dass eine Tat im Sinne von § 1<br />

GewSchG begangen wurde, und sei es auch in Form<br />

einer Bedrohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

GewSchG. Gemeint ist wohl, dass auch eine Androhung<br />

von Gewalt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

GewSchG ausreichen soll, wenn mit der Begehung zu<br />

rechnen ist. Dies wird durch die vorgeschlagene Formulierung<br />

deutlicher zum Ausdruck gebracht.<br />

66. Zu Artikel 1 (§ 2<strong>16</strong> Abs. 3 FamFG)<br />

Artikel 1 § 2<strong>16</strong> ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Der Überschrift ist das Wort „ , Datenübermittlung“<br />

anzufügen.<br />

b) Folgender Absatz 3 ist anzufügen:<br />

„(3) In Gewaltschutzsachen ist bei Erlass einer<br />

Schutzanordnung nach § 1 oder einer Wohnungszuweisung<br />

nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie<br />

bei der Änderung oder Aufhebung solcher Entscheidungen<br />

die Übermittlung personenbezogener<br />

Daten durch das Familiengericht als übermittelnde<br />

Stelle an die Polizei zulässig. Die Übermittlung ist<br />

von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich<br />

nach Erlass der Entscheidung durch<br />

Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der<br />

gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe<br />

zu bewirken.“<br />

Begründung<br />

Mit dem seit Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz<br />

(BGBl. 2001 I S. 3513) sind zentrale rechtliche<br />

Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen<br />

und häuslicher Gewalt im Besonderen geschaffen<br />

worden. Im November 2005 wurden die Ergebnisse<br />

einer im Auftrag des Bundesministeriums der<br />

Justiz durch das Institut für Familienforschung an der<br />

Universität Bamberg erfolgten Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz<br />

vorgelegt (Dr. Marina Rupp – Hrsg. –<br />

„Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz“).<br />

Ein Ergebnis der Untersuchung ist, dass in<br />

einer Vielzahl der Gewaltschutzverfahren (laut Opferbefragung<br />

in rund zwei Dritteln der Fälle) Verstöße gegen<br />

die erlassenen Anordnungen erfolgten (Rupp,<br />

a. a. O., S. 314). Nur zwei Drittel dieser Übertretungen<br />

wurden durch die Opfer gemeldet, was zeigt, dass hier<br />

ein großes Dunkelfeld besteht. Dies führt dazu, dass ein<br />

großer Teil der Verstöße trotz entsprechender gerichtlicher<br />

Anordnungen nicht wirksam unterbunden oder geahndet<br />

werden kann.<br />

In zwei Fachtagungen zu dem Thema „häusliche Gewalt“<br />

wurde insbesondere von Seiten der Polizei, der<br />

Staatsanwaltschaft und der Frauenhilfseinrichtungen<br />

bemängelt, dass nach Erlass einer gerichtlichen<br />

Schutzanordnung oder einer Wohnungszuweisung Informationsdefizite<br />

zwischen den Beteiligten bestehen.<br />

Die – überwiegend – Antragstellerinnen gingen in der<br />

Regel davon aus, dass die erlassenen Entscheidungen<br />

von dem Familiengericht automatisch der örtlichen<br />

Polizei mitgeteilt würden, damit diese bei Verstößen<br />

tätig werden könne. Ihnen sei nicht bewusst, dass eine<br />

solche Übermittlung nicht erfolge und sie selbst die<br />

Polizei über den Erlass der Entscheidung informieren<br />

müssten. Nur wenn die Antragstellerinnen anwaltlich<br />

vertreten seien, trügen erfahrene Anwälte für eine solche<br />

Mitteilung an die Polizei Sorge. In der Praxis<br />

komme es häufig zu Polizeieinsätzen, in denen die vor<br />

Ort auftretenden Polizisten mangels Mitteilung der<br />

Entscheidung an die Polizei keine Information darüber<br />

hätten, dass hier gegen eine Schutzanordnung nach § 1<br />

GewSchG oder eine Wohnungszuweisung nach § 2<br />

GewSchG verstoßen werde. Eine solche Mitteilung erfolge<br />

zumeist auch nicht durch die Antragstellerin in<br />

der aktuellen Situation, da diese davon ausgehe, dass<br />

die Polizei sowieso Kenntnis hierüber habe. Dieses<br />

Informationsdefizit auf Seiten der Polizei führe dazu,<br />

dass sie Verstöße in der aktuellen Einsatzsituation nicht<br />

wirksam unterbinden oder der Ahndung zuführen<br />

könne.<br />

Durch eine regelmäßige Übermittlung der Entscheidungen<br />

durch das Familiengericht an die Polizei soll<br />

dieses Informationsdefizit überwunden werden. Auf<br />

diese Weise sollen Verstöße gegen Anordnungen nach<br />

dem Gewaltschutzgesetz zukünftig noch effektiver unterbunden<br />

und geahndet werden. Die Übermittlung der<br />

personenbezogenen Daten rechtfertigt sich zudem daraus,<br />

dass Verstöße gegen Schutzanordnungen nach § 1<br />

GewSchG gemäß § 4 GewSchG eine Straftat darstellen,<br />

und zwar ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Verstöße


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 383 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

gegen eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG<br />

können ebenfalls eine Straftat darstellen, nämlich<br />

einen auf Antrag zu verfolgenden Hausfriedensbruch<br />

gemäß § 123 StGB, ebenfalls ein Vergehen, das mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bedroht ist.<br />

Die Länder haben bereits die Aufnahme einer entsprechenden<br />

Mitteilungspflicht der Familiengerichte in Gewaltschutzsachen<br />

in die Anordnung über Mitteilungen<br />

in Zivilsachen (Mizi) erörtert. Es bestand aber kein<br />

Konsens, ob § 17 Nr. 1 bzw. Nr. 4 EGGVG („Die<br />

Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig,<br />

wenn die Kenntnis der Daten aus Sicht der übermittelnden<br />

Stelle 1. zur Verfolgung von Straftaten oder<br />

Ordnungswidrigkeiten … 4. zur Abwehr einer schwerwiegenden<br />

Beeinträchtigung der Rechte einer anderen<br />

Person … erforderlich ist.“) für eine solche Datenübermittlung<br />

eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.<br />

Zum Teil haben die Länder eigene Datenübermittlungsnormen<br />

in ihren Polizeigesetzen geschaffen, zum<br />

Teil haben sie die Mitteilungspflicht der Familiengerichte<br />

aufgrundlage des § 17 EGGVG eingeführt,<br />

zum Teil erfolgt in den Ländern weiterhin keine Mitteilung<br />

der Entscheidungen an die Polizei durch die<br />

Familiengerichte. Um bundeseinheitlich einen effektiven<br />

Opferschutz zu erreichen, bedarf es deshalb im<br />

Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten der Einführung<br />

einer konkreten Rechtsgrundlage für die<br />

Datenübermittlung.<br />

Zur Information der Polizei ist eine Übermittlung der<br />

Entscheidungen des Familiengerichts in abgekürzter<br />

Form ausreichend. Die Polizei muss selbstverständlich<br />

auch über die Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen<br />

informiert werden. Die Zuständigkeit für<br />

die Übermittlung soll bei dem Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle liegen.<br />

67. Zu Artikel 1 (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob eine einheitliche örtliche<br />

Zuständigkeit für die Unterhaltsansprüche mehrerer<br />

Kinder gegen einen Unterhaltsschuldner begründet<br />

werden kann, wenn minderjährige (bzw. volljährige<br />

privilegierte) und volljährige nicht privilegierte Kinder<br />

als Unterhaltsgläubiger in Betracht kommen.<br />

Begründung<br />

§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG-E sieht für minderjährige<br />

und privilegierte volljährige Kinder eine Zuständigkeitsregel<br />

vor, die an den gewöhnlichen Aufenthalt des<br />

Unterhaltsgläubigers bzw. der für ihn vertretungsberechtigten<br />

Person anknüpft. Demgegenüber gelten<br />

für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder nach<br />

§ 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG-E die allgemeinen Vorschriften<br />

der Zivilprozessordnung. In der Regel ist<br />

nach den §§ 12 und 13 ZPO der gewöhnliche Aufenthalt<br />

des Unterhaltsschuldners maßgeblich.<br />

Bestehen mehrere potenzielle Unterhaltsgläubiger, fallen<br />

die Gerichtsstände daher häufig auseinander. Dies<br />

kann zu Schwierigkeiten führen, wenn minderjährige<br />

(bzw. volljährige privilegierte) und volljährige nicht<br />

privilegierte Kinder vorhanden sind. Auch nach gegenwärtigem<br />

Rechtszustand besteht keine Verbindungsmöglichkeit,<br />

was in der Praxis dazu führt, dass entweder<br />

eine Streitverkündung erklärt werden muss oder<br />

ein Prozess bis zum Abschluss des anderen ausgesetzt<br />

wird.<br />

Es wäre – auch nach dem Votum der gerichtlichen<br />

Praxis – wünschenswert, eine Abgabe an das ausschließlich<br />

zuständige Gericht nach § 232 Abs. 1 Nr. 2<br />

FamFG-E vorzusehen, d. h. an das Gericht, bei dem<br />

ein Verfahren zur Regelung des Unterhalts eines minderjährigen<br />

oder volljährigen privilegierten Kindes anhängig<br />

ist. Hierdurch würde erreicht, dass die beiderseitigen<br />

Ansprüche der Kinder gegenüber einem bzw.<br />

beiden Elternteilen in einem Verfahren beurteilt werden<br />

könnten.<br />

68. Zu Artikel 1 (§ 235 Abs. 2 und 4 Satz 2 – neu –,<br />

§ 236 Abs. 2 FamFG)<br />

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) § 235 ist wie folgt zu ändern:<br />

aa) Absatz 2 ist zu streichen.<br />

bb) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:<br />

aaa) Die Wörter „und nicht mit Zwangsmitteln<br />

durchsetzbar“ sind zu streichen.<br />

bbb) Folgender Satz ist anzufügen:<br />

„§ 95 findet entsprechende Anwendung.“<br />

b) § 236 Abs. 2 ist zu streichen.<br />

Begründung<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b<br />

Auch wenn anzuerkennen ist, dass ungenügende<br />

Unterhaltszahlungen zu einem erhöhten Bedarf an<br />

öffentlichen Leistungen führen können und daher nicht<br />

nur die Interessen der Beteiligten berühren, ist die<br />

Pflicht zur Amtsermittlung nach § 235 Abs. 2 und<br />

§ 236 Abs. 2 FamFG-E sowohl im Hinblick auf die<br />

erhebliche Mehrbelastung für die Familiengerichte als<br />

auch hinsichtlich ihrer Praktikabilität abzulehnen und<br />

daher insgesamt zu streichen. Die Regelungen in § 235<br />

Abs. 1 und § 236 Abs. 1 FamFG-E, die die Einholung<br />

von Auskünften und Belegen in das Ermessen des<br />

Gerichts stellen, sind ausreichend, um dem Interesse<br />

der öffentlichen Hand an effektiver Durchsetzung von<br />

Unterhaltszahlungen Rechnung zu tragen. Führt man,<br />

wie dies § 114 Abs. 1 FamFG-E vorsieht, Anwaltszwang<br />

in allen Unterhaltsverfahren ein, so kann die<br />

bisherige Praxis der Stufenklage beibehalten werden,<br />

ohne dass dies die Beteiligten übermäßig belastet. Das<br />

Gericht zu verpflichten, die Auskunftsstufe für den<br />

Unterhaltsbegehrenden zu erledigen, wird dagegen zu<br />

einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen.<br />

Es ist nämlich nicht damit getan, die Auskunft anzufordern.<br />

Vielmehr wird das Gericht gezwungen sein, fehlende<br />

Belege nachzufordern und auf Lücken der Auskunft<br />

hinzuweisen.<br />

Die in § 235 Abs. 2 und § 236 Abs. 2 FamFG-E vorgesehenen<br />

Regelungen lassen überdies befürchten,


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 384 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

dass sich die Beteiligten häufig damit begnügen werden,<br />

bei Gericht veraltete Unterlagen einzureichen, irgendeinen<br />

Unterhaltsbetrag geltend zu machen und das<br />

Gericht im Übrigen auf die Amtsermittlungspflicht zu<br />

verweisen. Die Pflicht zur Auskunftsbeschaffung wird<br />

damit in erheblichem Umfang von den Beteiligten auf<br />

die Gerichte verlagert. Gründe, die dafür sprechen, auf<br />

diese Weise staatliche (das heißt hier gerichtliche) Fürsorgeleistungen<br />

zu vermehren, sind nicht ersichtlich.<br />

In Zeiten knapper öffentlicher Kassen und allseitiger<br />

Bemühungen, den staatlichen Sektor zu verschlanken,<br />

ist ohne Not von derartigen Rechtsänderungen Abstand<br />

zu nehmen. Zudem ist die gerichtliche Aufklärung<br />

des Sachverhalts dem in Unterhaltssachen seit jeher<br />

und auch weiterhin geltenden Beibringungsgrundsatz<br />

fremd.<br />

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb<br />

Unverständlich und systemfremd ist, dass gerichtliche<br />

Anordnungen nach § 235 Abs. 4 FamFG-E nicht<br />

zwangsweise durchgesetzt werden können und dass die<br />

bloße Folge der Pflichtverletzung des Beteiligten die<br />

Pflicht des Gerichts ist, auf Antrag des jeweils anderen<br />

Beteiligten die Auskunft selbst einzuholen. Eine Begründung<br />

für diese Regelung findet sich in der<br />

Entwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache 309/07,<br />

S. 572) nicht. Der über die Kostenregelung nach § 243<br />

Nr. 2 und 3 FamFG-E auf den Auskunftsverpflichteten<br />

ausübbare Druck wäre jedenfalls unzureichend. Die<br />

selbständige Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Anordnung<br />

ist durch einen Verweis auf § 95 FamFG-E<br />

klarzustellen.<br />

69. Zu Artikel 1 (§ 238 Abs. 2 und 3 Satz 5<br />

FamFG),<br />

Artikel 29 Nr. 12 (§ 323 Abs. 2 und 3 Satz 2<br />

ZPO)<br />

a) Artikel 1 § 238 ist wie folgt zu ändern:<br />

aa) In Absatz 2 sind die Wörter „ , es sei denn,<br />

eine Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners,<br />

grob unbillig“ zu streichen.<br />

bb) Absatz 3 Satz 5 ist zu streichen.<br />

b) Artikel 29 Nr. 12 § 323 ist wie folgt zu ändern:<br />

aa) In Absatz 2 sind die Wörter „ , es sei denn eine<br />

Nichtberücksichtigung wäre, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Verhalten des Beklagten, grob<br />

unbillig“ zu streichen.<br />

bb) Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.<br />

Begründung<br />

Die in § 238 Abs. 2 letzter Halbsatz FamFG-E enthaltene<br />

Härteklausel, durch die im Fall der groben<br />

Unbilligkeit bei der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen<br />

auch Gründe geltend gemacht werden<br />

können, die bereits vor Schluss der Tatsachenverhandlung<br />

des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind<br />

bzw. deren Geltendmachung durch Einspruch möglich<br />

ist oder war, birgt im Vergleich zum geltenden Recht<br />

das Risiko einer erheblichen Erhöhung des Streitpotenzials<br />

einhergehend mit einer höheren Belastung der<br />

Gerichte und ist daher zu streichen. Die Härteklausel<br />

suggeriert dem Rechtsanwender eine Ausweitung der<br />

Ausnahmefälle gegenüber der bisherigen Berücksichtigung<br />

im Wege der teleologischen Reduktion. Sie wird<br />

von den Verfahrensbeteiligten als Einladung verstanden<br />

werden, auch hinsichtlich an sich präkludierter<br />

Tatsachen eine Argumentation im Sinne einer groben<br />

Unbilligkeit vorzutragen. Der bisherige Rechtszustand<br />

– mit den von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen<br />

der Präklusion – hat sich bewährt und ist<br />

beizubehalten.<br />

Gleiches gilt auch für die in § 238 Abs. 3 Satz 5<br />

FamFG-E enthaltene Härteklausel im Hinblick auf die<br />

Zulässigkeit eines Abänderungsantrags über die zeitlichen<br />

Beschränkungen des § 238 Abs. 3 Satz 1 bis 4<br />

FamFG-E hinaus.<br />

Die prozessualen Vorschriften in § 323 Abs. 2 und 3<br />

ZPO-E sind entsprechend zu ändern. Zudem wäre die<br />

Bezugnahme auf § 238 Abs. 3 Satz 5 FamFG-E in<br />

§ 240 Abs. 2 Satz 4 FamFG-E zu streichen.<br />

70. Zu Artikel 1 (§ 249 ff. FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob anstelle des vereinfachten<br />

Unterhaltsverfahrens ein Verfahren eingeführt<br />

werden kann, das weitgehend den Vorschriften des<br />

Mahnverfahrens entspricht und eine automatisierte Bearbeitung<br />

ermöglicht.<br />

Begründung<br />

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren spielt in der<br />

Praxis nur eine untergeordnete Rolle. 2006 standen<br />

z. B. in Baden-Württemberg 9 431 selbständigen Verfahren<br />

auf Verwandtenunterhalt nur 2 495 vereinfachte<br />

Unterhaltsverfahren gegenüber. Dies entspricht einer<br />

Quote von nur rund 20 Prozent. Die fehlende Akzeptanz<br />

liegt zu einem erheblichen Teil an den komplizierten<br />

Regelungen.<br />

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren könnte effizienter<br />

gestaltet werden, wenn die Bearbeitung der Anträge<br />

an das Mahnverfahren gekoppelt und somit eine<br />

flächendeckende maschinelle Bearbeitung ermöglicht<br />

würde. Dies würde zugleich eine erhebliche Verschlankung<br />

der Vorschriften über das vereinfachte Unterhaltsverfahren<br />

mit sich bringen.<br />

Dem Bundesministerium der Justiz liegen Vorschläge<br />

aus einem Eckpunktepapier des Justizministeriums<br />

Baden-Württemberg vor. Dort wird im Wesentlichen<br />

Folgendes vorgeschlagen:<br />

– Öffnung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens für<br />

alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche;<br />

– Streichung der betragsmäßigen Begrenzung;<br />

– weitgehender Verweis auf die Zuständigkeits- und<br />

Verfahrensvorschriften des Mahnverfahrens;<br />

– Vollstreckungsbescheid anstelle des Festsetzungsbeschlusses;<br />

– weiterhin erleichterte Abänderbarkeit des Vollstreckungsbescheids<br />

in einem Korrekturverfahren;


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 385 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

– keine Beschränkung der Einwendungen des Antragsgegners,<br />

sondern Möglichkeit zur Einlegung<br />

eines Widerspruchs/Einspruchs (wie im Mahnverfahren);<br />

– keine individuelle Prüfung des Antrags und der<br />

Einwendungen durch den Rechtspfleger, sondern<br />

vollständige maschinelle Bearbeitung;<br />

– nur bei Prozesskostenhilfe keine automatisierte Bearbeitung,<br />

sondern manuelle Vorprüfung (wie bisher<br />

schon im Mahnverfahren).<br />

Es wird daher gebeten zu prüfen, ob § 249 ff. FamFG-E<br />

im Sinne dieser Eckpunkte überarbeitet und verschlankt<br />

werden können.<br />

71. Zu Artikel 1 (§ 276 FamFG)<br />

Artikel 1 § 276 FamFG ist wie folgt zu fassen:<br />

„§ 276<br />

Verfahrenspfleger<br />

(1) Das Gericht bestellt dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger,<br />

wenn dies zur Wahrnehmung seiner<br />

Interessen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

soll unterbleiben oder aufgehoben werden,<br />

wenn die Interessen des Betroffenen von einem<br />

Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

vertreten werden.<br />

(2) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner<br />

Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger<br />

bestellt werden, wenn keine andere geeignete<br />

Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen<br />

Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.<br />

(3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird,<br />

1. mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder<br />

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder<br />

deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen<br />

Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.<br />

(5) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.“<br />

Begründung<br />

Der Prüfungsmaßstab des Gesetzentwurfes, ob die Bestellung<br />

eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung<br />

der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, soll beibehalten<br />

werden. Dieser bietet für die Praxis eine geeignete<br />

Basis, ohne schematische Vorgaben eine an den<br />

konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Entscheidung<br />

zu treffen.<br />

§ 276 Abs. 4 FamFG-E wird dem Absatz 1 als Satz 2<br />

angefügt, da diese Gliederung dem logischen Aufbau<br />

der Norm und auch der Prüfungsreihenfolge des Gerichts<br />

entspricht.<br />

Anstelle der im Gesetzentwurf (§ 276 Abs. 1 Satz 2<br />

FamFG-E) vorgesehenen Regelbeispiele ist eine Generalklausel<br />

ohne Regelbeispiele ausreichend.<br />

Das Gericht ist in Betreuungssachen kraft des Amtsermittlungsgrundsatzes<br />

ohnehin gehalten, den Sachverhalt<br />

nach allen Richtungen hin zu erforschen und<br />

dabei auch die Belange des Betroffenen zu berücksichtigen.<br />

Dies gibt bereits das materielle Recht vor, so<br />

zum Beispiel § 1896 Abs. 1a oder § 1897 Abs. 4 BGB.<br />

In Betreuungssachen stehen die Interessen des Betroffenen<br />

daher ohnehin im Mittelpunkt des gerichtlichen<br />

Verfahrens. Vor einschneidenden Maßnahmen hat das<br />

Gericht ferner nach § 280 FamFG-E im Wege des<br />

Strengbeweises ein Sachverständigengutachten einzuholen.<br />

Auch im Rahmen der Begutachtung erfährt das<br />

Gericht vom objektiven Interesse und von den subjektiven<br />

Wünschen des Betreuten. In der Praxis ist daher<br />

zu beobachten, dass Verfahrenspfleger eher selten von<br />

effektivem Nutzen für das Verfahren und für die Wahrung<br />

der Interessen des Betroffenen sind.<br />

Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass die Bestellung<br />

eines Verfahrenspflegers gerade in den Fällen<br />

der Regelbeispiele besonders förderlich für die Interessen<br />

des Betroffenen wäre.<br />

§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG-E legt fest, dass in<br />

der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, wenn<br />

nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2<br />

FamFG-E von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen<br />

abgesehen werden soll. In diesem Fall dürfte<br />

es auch für einen Verfahrenspfleger schwierig sein, mit<br />

dem Betroffenen zu kommunizieren, um auf dieser<br />

Grundlage seine Interessen wahrzunehmen. Einen persönlichen<br />

Eindruck vom Betroffenen hat sich stets<br />

auch der Richter gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2<br />

FamFG-E zu verschaffen, auch wenn keine Anhörung<br />

erfolgt.<br />

§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG-E ordnet für bestimmte<br />

schwerwiegende Maßnahmen an, dass in der<br />

Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, darunter<br />

auch für die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung<br />

aller Angelegenheiten. Es gibt viele Fälle, in denen es<br />

für alle Beteiligten völlig offensichtlich ist, dass eine<br />

solche umfassende Betreuerbestellung erforderlich ist<br />

und der Betroffene sich dieser in keiner Weise widersetzt.<br />

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in<br />

solchen Fällen eine bloße Förmelei.<br />

72. Zu Artikel 1 (§ 277 Abs. 2 Satz 3 – neu – und Abs. 3<br />

Satz 4 – neu – FamFG)<br />

Artikel 1 § 277 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Die Vergütung wird höchstens in Höhe eines Betrags<br />

gewährt, der der für den Verfahrensteil anfallenden<br />

Gebühr nach § 2 Abs. 1, § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes<br />

mit einem Gebührensatz<br />

von 2,0 entspricht.“<br />

b) Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“<br />

Begründung<br />

Die Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistands<br />

bzw. -pflegers ergibt sich aus § 277 Abs. 2<br />

FamFG-E (bisher § 67a Abs. 2 FGG). Diese Vergütung<br />

wird nach den konkret aufgewandten Stunden berechnet,<br />

wobei der Stundensatz dem eines Berufsvormunds<br />

(§ 3 Abs. 1 VBVG) entspricht. Benötigt ein Verfahrensbeistand<br />

bzw. -pfleger aufgrund seiner individuel-


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 386 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

len Arbeitsweise für die Bearbeitung des Verfahrens<br />

außergewöhnlich viel Zeit, wird er diese nach der derzeitigen<br />

Fassung des § 277 FamFG-E vollständig abrechnen<br />

können, soweit er die „Erforderlichkeit“<br />

i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG begründen kann.<br />

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands soll regelmäßig<br />

unterbleiben, wenn die Interessen des Betroffenen<br />

von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten<br />

Verfahrensbevollmächtigen angemessen vertreten<br />

werden. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 5 FamFG-E, auf<br />

den auch § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 Bezug nehmen.<br />

Gleiches gilt für den Verfahrenspfleger nach § 276<br />

Abs. 4 und § 317 Abs. 4 FamFG-E. Eine anwaltliche<br />

Vertretung des Betroffenen schließt daher die Bestellung<br />

eines Verfahrensbeistands bzw. -pflegers in aller Regel<br />

aus.<br />

Einem Rechtsanwalt stehen Vergütungsansprüche nach<br />

dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, hier insbesondere<br />

nach Teil 3, Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2<br />

Abs. 2 RVG (Nr. 3100 ff.) zu. Es handelt sich um feste<br />

Gebührensätze, die sich nach dem Gegenstandswert<br />

des Verfahrens und der Art der Tätigkeit (Vertretung in<br />

einem Termin, Bewirkung einer Einigung) richten, anstatt<br />

von den konkret aufgewandten Stunden abzuhängen.<br />

Benötigt ein Rechtsanwalt für die Bearbeitung<br />

eines Verfahrens überdurchschnittlich viel Zeit, kann<br />

er den Mehraufwand folglich nicht abrechnen.<br />

Nicht einzusehen ist, dass einem Verfahrensbeistand<br />

bzw. -pfleger bei entsprechender Stundenzahl eine insgesamt<br />

höhere Vergütung bewilligt wird als einem<br />

Rechtsanwalt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein<br />

Rechtsanwalt die Aufgaben des Verfahrensbeistands<br />

bzw. -pflegers ausfüllt. Daher ist es sachgerecht, für<br />

die Vergütung des Verfahrensbeistands bzw. -pflegers<br />

eine Höchstgrenze vorzusehen, die sich an den typischerweise<br />

relevanten Gebührentatbeständen des RVG<br />

orientiert. Das sind regelmäßig die Verfahrensgebühr<br />

von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) und die Terminsgebühr<br />

von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Die sich danach ergebende<br />

Gebühr von 2,5 ist allerdings maßvoll auf<br />

2,0 Gebühren zu reduzieren, da der Rechtsanwalt als<br />

Verfahrensbevollmächtigter für diese Aufgabe besonders<br />

qualifiziert ist. Für die berufsmäßige Tätigkeit von<br />

Verfahrensbeiständen oder -pflegern ist eine entsprechend<br />

hohe Qualifikation jedoch weder Voraussetzung<br />

noch kann sie regelmäßig für das Verfahren nutzbar gemacht<br />

werden.<br />

Grundlage der Gebührenberechnung ist nach § 2<br />

Abs. 1 RVG der Gegenstandswert, der für den vom<br />

Verfahrensbeistand oder -pfleger begleiteten Verfahrensteil<br />

maßgeblich ist. Insbesondere wenn der Verfahrensbeistand<br />

oder - pfleger in Verbundverfahren<br />

tätig wird, ist als Gegenstandswert dennoch nur der<br />

Teil zugrunde zu legen, für den die Bestellung erfolgte.<br />

73. Zu Artikel 1 (§ 281 Abs. 1 Nr. 3 – neu – FamFG)<br />

Artikel 1 § 281 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) In Nummer 1 ist das Wort „oder“ durch ein Komma<br />

und in Nummer 2 ist der abschließende Punkt durch<br />

das Wort „oder“ zu ersetzen.<br />

b) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:<br />

„3. wenn die diagnostizierte Krankheit oder Behinderung<br />

unveränderlich ist, von Geburt an besteht<br />

und das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

der Betreuung unabhängig vom Einzelfall zu<br />

den zwingenden Merkmalen dieser Krankheit<br />

oder Behinderung gehört und mindestens in<br />

zwei früheren und von verschiedenen Ärzten<br />

erstellten Attesten bestätigt worden ist.“<br />

Begründung<br />

Die Praxis hat immer wieder einen Verzicht auf die<br />

Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert,<br />

wenn medizinisch eindeutig die Voraussetzungen<br />

der Betreuung vorliegen. Gründe der Kostenersparnis<br />

aber auch der Vermeidung weiterer Begutachtungen im<br />

Interesse des Betroffenen werden genannt. Nach Vorstellung<br />

der Praxis soll in Fällen etwa der Minderbegabung,<br />

des Down-Syndroms und der fortgeschrittenen<br />

Demenz die Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

entbehrlich sein.<br />

Die Entbehrlichkeit des Gutachtens gilt für eindeutige<br />

Fälle, insbesondere solche, in denen von Geburt an<br />

eine Krankheit oder eine Behinderung besteht und die<br />

Feststellung der Voraussetzungen der Betreuung allein<br />

durch die Diagnose der Krankheit oder Behinderung<br />

möglich ist.<br />

Erfasst werden von der Neuregelung nur die Fälle, zu<br />

deren zwingender Voraussetzung unabhängig vom Einzelfall<br />

das Vorliegen der Betreuung gehört. Zu diesen<br />

Fällen gehören z. B. die Trisomie 21 und vergleichbare<br />

Fälle, etwa genetisch bedingte oder durch den Geburtsprozess<br />

entstandene Hirnschädigungen, die von Geburt<br />

an bestehen.<br />

Um Fehleinschätzungen auszuschalten, ist es erforderlich,<br />

dass mindestens zwei frühere ärztliche Atteste die<br />

Krankheit oder Behinderung bestätigen.<br />

74. Zu Artikel 1 (§ 283 Abs. 1 Satz 1a – neu – FamFG)<br />

In Artikel 1 § 283 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz<br />

einzufügen:<br />

„Die Wohnung des Betroffenen darf zur Feststellung<br />

seines Aufenthaltsorts geöffnet und betreten werden.“<br />

Begründung<br />

§ 283 Abs. 1 FamFG-E ist dahingehend zu ergänzen,<br />

dass im Zusammenhang mit den genannten Zwangsmaßnahmen<br />

eine Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen<br />

– also ein Öffnen und Betreten – zulässig ist.<br />

Ebenso wie die Vorgängervorschrift § 68b Abs. 3 FGG<br />

(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 1996 – 1 W<br />

2379/96, 1 W 2380/96 –, NJW 1997, 400) ermächtigt<br />

§ 283 Abs. 1 FamFG-E das Gericht nicht nur zur<br />

Anordnung der Vorführung, sondern auch dazu, die<br />

Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung der<br />

Vorführung erforderlich sind. Die Zulässigkeit der<br />

zwangsweisen Zuführung zur Begutachtung kann häufig<br />

nur gelingen, wenn es der zuständigen Behörde gestattet<br />

ist, die Wohnung des Betroffenen zu betreten<br />

und notfalls gewaltsam zu öffnen. Angesichts der besonderen<br />

Eingriffsschwere (Artikel 13 Abs. 2 GG) ist<br />

aus rechtsstaatlichen Gründen eine ausdrückliche Klarstellung<br />

geboten.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 387 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

75. Zu Artikel 1 (§ 283 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 3<br />

Satz 2 – neu – FamFG)<br />

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) § 283 Abs. 1 Satz 2 ist zu streichen.<br />

b) Dem § 284 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2<br />

findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567<br />

bis 572 der Zivilprozessordnung statt.“<br />

Begründung<br />

Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und<br />

seine Vorführung zur Untersuchung werden in § 283<br />

Abs. 1 Satz 2 FamFG-E für nicht anfechtbar erklärt.<br />

Dies entspricht zwar der bisherigen Regelung in § 68b<br />

Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 5 FGG, ist aber vor dem<br />

Hintergrund, dass nach § 58 Abs. 1 FamFG-E nur<br />

Endentscheidungen anfechtbar sind und Entscheidungen<br />

über Verfahrensfragen nur dann, wenn im<br />

FamFG-E die Vorschriften über die sofortige Beschwerde<br />

der ZPO – § 567 ff. ZPO – für anwendbar erklärt<br />

werden (so ausdrücklich die Begründung, Bundesratsdrucksache<br />

309/07, S. 448), überflüssig. Denn<br />

Untersuchungs- und Vorführanordnungen sind fraglos<br />

Entscheidungen über Verfahrensfragen und keine Endentscheidungen.<br />

Umgekehrt findet sich in § 284 FamFG-E keine Regelung<br />

dahingehend, dass die Anordnung der Unterbringung<br />

anfechtbar sein soll. Vor dem Hintergrund,<br />

dass zum einen Entscheidungen über Verfahrensfragen<br />

nur bei einem Verweis auf § 567 ff. ZPO anfechtbar<br />

sind und zum anderen § 284 Abs. 3 FamFG-E auf § 283<br />

FamFG-E – und damit auch auf § 283 Abs. 1 Satz 2<br />

FamFG-E („Die Anordnung ist nicht anfechtbar.“) –<br />

verweist, wären Unterbringungsanordnungen nicht anfechtbar.<br />

Dies wäre sachlich kaum zu rechtfertigen; derart<br />

stark in die Rechte des Betroffenen eingreifende<br />

Entscheidungen müssen – selbstverständlich – anfechtbar<br />

sein. Die Anfechtbarkeit entspräche zudem der derzeitigen<br />

Rechtslage nach § 68b Abs. 4 FGG (vgl.<br />

BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 1994 – 3Z BR<br />

3<strong>16</strong>/93, 3Z BR 317/93, 3Z BR 320/93 –, FamRZ 1994,<br />

1190; Kayser, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige<br />

Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 68b Rn. 17). Zwar erwähnt<br />

diese Vorschrift nicht ausdrücklich die Anfechtbarkeit.<br />

Das ist jedoch im System des FGG – anders als<br />

im System des beabsichtigten FamFG – nicht nötig,<br />

weil nach § 19 Abs. 1 FGG jegliche „Verfügung“, d. h.<br />

auch die Entscheidung über Verfahrensfragen, mit der<br />

Beschwerde angreifbar ist. Daher ist in § 284 FamFG-E<br />

– anders als in § 68 Abs. 4 FGG – eine ausdrückliche<br />

Anordnung der Anfechtbarkeit aufzunehmen, um den<br />

derzeitigen Rechtszustand zu erhalten.<br />

76. Zu Artikel 1 (§ 292 Abs. 1 Satz 2 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 292 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:<br />

„Von der Anhörung gemäß § <strong>16</strong>8 Abs. 4 kann abgesehen<br />

werden, wenn sich hinsichtlich der Berechnung<br />

des Stundenansatzes gegenüber der vorherigen<br />

Festsetzung keinerlei Änderungen ergeben und der Be-<br />

troffene bei der erstmaligen Anhörung auf diesen Umstand<br />

hingewiesen worden ist.“<br />

Begründung<br />

Über § 292 Abs. 1 FamFG-E gilt für Zahlungen an den<br />

Betreuer § <strong>16</strong>8 FamFG-E entsprechend. Gemäß § <strong>16</strong>8<br />

Abs. 4 FamFG-E wäre der Betroffene somit vor der<br />

Festsetzung einer von ihm zu leistenden Zahlung stets<br />

zu hören. Da sich die Höhe der Vergütung aber aufgrund<br />

der am 1. Juli 2005 eingeführten Pauschvergütung<br />

nach Ablauf des ersten Betreuungsjahrs in vielen<br />

Fällen nicht mehr ändert, erscheint die ausnahmslose<br />

Anhörungspflicht unangemessen. Sie sollte auf<br />

die Fälle beschränkt werden, in denen eine Änderung<br />

der für die Vergütungsfestsetzung maßgeblichen Parameter<br />

eingetreten ist (Dauer der Betreuung, Wohnform<br />

etc.) und das Gericht den Betroffenen bei der erstmaligen<br />

Anhörung auf diesen Umstand hingewiesen<br />

hat.<br />

77. Zu Artikel 1 (§ 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 295 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „und“<br />

durch das Wort „oder“ zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

Bei der Verlängerung einer Betreuung, insbesondere<br />

einer solchen, die wegen irreversibler Schäden angeordnet<br />

worden ist, kann neben der Einholung eines<br />

ärztlichen Gutachtens häufig auch auf eine erneute Anhörung<br />

des Betroffenen oder auf die Einholung eines<br />

ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. Dies gilt insbesondere<br />

in den Fällen, in denen der Erstgutachter<br />

bereits eine dauerhafte Betreuungsbedürftigkeit festgestellt<br />

hat. § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E sollte daher<br />

so ausgestaltet werden, dass von der Einholung eines<br />

erneuten Gutachtens abgesehen werden kann, wenn<br />

sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen<br />

oder einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der<br />

Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich<br />

nicht verringert hat. Eine Kumulation der beiden Voraussetzungen<br />

ist nicht sachgerecht und führt in vielen<br />

Fällen zu einem unnötigen Verfahrensaufwand und damit<br />

zu zusätzlichen Kosten.<br />

78. Zu Artikel 1 (§ 303 Abs. 3, § 335 Abs. 2 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 303 Abs. 3 und § 335 Abs. 2 sind jeweils<br />

nach dem Wort „Verfahrenspfleger“ die Wörter „sowie<br />

dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2<br />

Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis<br />

betroffen ist,“ einzufügen.<br />

Begründung<br />

Ein Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten<br />

im Betreuungsverfahren ist ausdrücklich im FamFG-E<br />

zu normieren. Mit der Vorsorgevollmacht verfolgt der<br />

Betroffene regelmäßig das Ziel, die Bestellung eines<br />

Betreuers wenn irgend möglich überflüssig zu machen.<br />

Deshalb sollte bei einer gerichtlichen Entscheidung,<br />

durch die gleichwohl ein Betreuer bestellt wird, jedenfalls<br />

die praktische Möglichkeit einer Überprüfung<br />

vorhanden sein. Ist, wie häufig, der Betroffene aufgrund<br />

seines Zustandes nicht mehr in der Lage, diese<br />

Überprüfung aus eigenem Recht zu bewirken, sollte


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 388 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

wenigstens derjenige, dem der Betroffene in Zeiten seiner<br />

Handlungsfähigkeit vertraut hat, handeln können.<br />

Dies trägt auch zur Stärkung des Instituts der Vorsorgevollmacht<br />

insgesamt bei und korrespondiert mit dem<br />

Recht des Betroffenen auf autonome Entscheidung zur<br />

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter.<br />

Die bisherige Konzeption des FamFG-E lässt die Frage<br />

offen, ob dem Vorsorgebevollmächtigten ein Beschwerderecht<br />

zusteht. Vorsorgebevollmächtigte sind gemäß<br />

§ 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E zwar zwingend am Verfahren<br />

zu beteiligen, in § 303 FamFG-E wird jedoch<br />

kein eigenes Beschwerderecht geregelt. Ob ein Beschwerderecht<br />

aus der allgemeinen Vorschrift des § 59<br />

Abs. 1 FamFG-E folgt, ist zweifelhaft, da die Frage,<br />

ob die Stellung als Vorsorgebevollmächtigter ein eigenes<br />

Recht ist, mit guten Gründen verneint werden kann.<br />

Eine Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten<br />

wird in der Rechtsprechung nach geltendem Recht<br />

überwiegend verneint (vgl. Bassenge, in: Bassenge/<br />

Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl. 2004, Rn. 3 zu<br />

§ 69g FGG m. w. N.), so dass viele Gerichte ein<br />

Schweigen des Gesetzgebers im FamFG-E so interpretieren<br />

werden, dass eine Änderung der Rechtslage nicht<br />

beabsichtigt ist. Eine ausdrückliche Regelung des Beschwerderechts<br />

ist daher zwingend erforderlich.<br />

Als Regelungsort ist eine Ergänzung von § 303 Abs. 3<br />

FamFG-E zu wählen. Da die Vorsorgevollmacht ein<br />

spezifisches Rechtsinstitut des Betreuungsrechts ist,<br />

lässt sich das Beschwerderecht des Bevollmächtigten<br />

am besten den ergänzenden Spezialvorschriften zur<br />

Beschwerde in Betreuungssachen nach § 303 FamFG-E<br />

zuordnen. Eine Aufnahme des Bevollmächtigten in<br />

§ 303 Abs. 2 FamFG-E ist systematisch abzulehnen, da<br />

dort lediglich „Kann-Beteiligte“ nach § 274 Abs. 4<br />

FamFG-E aufgeführt werden und daher der Halbsatz<br />

„soweit sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind“<br />

in § 303 Abs. 2 FamFG-E für den Vorsorgebevollmächtigten,<br />

der nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E<br />

„Muss-Beteiligter“ ist, nicht passt. Zu bevorzugen ist<br />

daher eine Ergänzung des § 303 Abs. 3 FamFG-E, da<br />

der Verfahrenspfleger gemäß § 274 Abs. 2 FamFG-E<br />

automatisch zum Verfahren hinzugezogen wird und<br />

damit insoweit eine ähnliche Stellung wie ein „Muss-<br />

Beteiligter“ hat.<br />

Eine ähnliche Interessenlage wie im Betreuungsverfahren<br />

liegt auch im Unterbringungsverfahren vor. Auch<br />

hier schweigt § 335 FamFG-E dazu, ob dem Bevollmächtigten<br />

ein Beschwerderecht zusteht. Zur Klarstellung<br />

ist daher eine Ergänzung in § 335 Abs. 2<br />

FamFG-E vorzunehmen. Ein Beschwerderecht soll<br />

aber wie im Betreuungsverfahren nur dann bestehen,<br />

wenn der Bevollmächtigte in seinem Aufgabenkreis<br />

betroffen ist. Die weiter gehende Formulierung des<br />

§ 315 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E bei der Beteiligtenstellung<br />

ist daher nicht auf das Beschwerderecht zu übertragen.<br />

79. Zu Artikel 1 (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 315 Abs. 1 Nr. 2 sind die Wörter<br />

„sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,“ anzufügen.<br />

Begründung<br />

Es ist nicht einzusehen, warum im Unterbringungsverfahren<br />

nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 FamFG-E – anders als<br />

im Betreuungsverfahren nach § 274 Abs. 1 Nr. 2<br />

FamFG-E – auch derjenige Betreuer beteiligt werden<br />

soll, dessen Aufgabenkreis von der Unterbringung<br />

nicht betroffen ist. Das in der Begründung des Gesetzentwurfes<br />

(Bundesratsdrucksache 309/07, S. 613) angeführte<br />

Argument, dass durch die Unterbringungsmaßnahme<br />

der Betreuer unabhängig von seinem Aufgabenkreis<br />

stets „in seinen Rechten betroffen“ werde,<br />

weil er dadurch in seiner Tätigkeit beschränkt werde,<br />

überzeugt nicht. Denn ein Betreuer, dem z. B. die Vermögenssorge<br />

übertragen wurde, kann wie bisher die<br />

Bankkonten, das Immobilienvermögen oder die Wertpapiere<br />

des Betreuten verwalten, auch wenn der Betreute<br />

nunmehr an einem anderen Ort untergebracht ist.<br />

Für diesen Betreuer stellt sich die Unterbringungsmaßnahme<br />

praktisch wie ein Umzug des Betreuten dar, vor<br />

dessen Durchführung der Betreuer ebenso wenig zu<br />

hören ist. Im Übrigen wird das Verfahren schwerfällig,<br />

wenn es ohne Not durch zusätzliche Beteiligte aufgebläht<br />

wird.<br />

80. Zu Artikel 1 (§ 315 Abs. 4 FamFG)<br />

Artikel 1 § 315 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Das Wort „können“ ist durch das Wort „sollen“ zu<br />

ersetzen.<br />

b) Nummer 3 ist zu streichen.<br />

c) Folgender Satz ist anzufügen:<br />

„Im Interesse des Betroffenen kann der Leiter der<br />

Einrichtung beteiligt werden, in der der Betroffene<br />

lebt.“<br />

Begründung<br />

§ 315 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FamFG-E sollte zu einer Soll-<br />

Vorschrift ausgestaltet werden. Die Beteiligung naher<br />

Angehöriger ist ein wichtiges Instrument der Amtsaufklärung<br />

im Interesse des Betroffenen. Die Beteiligung<br />

naher Angehöriger wird damit dem Richter als Regelfall<br />

nahe gelegt. Auf diese Weise wird die Beteiligung<br />

naher Angehöriger nicht vollständig in das Belieben<br />

des Richters gestellt. An der bisherigen Regelung in<br />

§ 70d Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und 4 FGG wird damit festgehalten,<br />

ohne sie aber als Muss-Vorschrift zu übernehmen,<br />

was unter Umständen eine Verfahrensbelastung<br />

darstellen kann.<br />

Diese Regelung ist zur Ergänzung der Vorschrift des<br />

§ 7 Abs. 3 FamFG-E erforderlich, wonach das Gericht<br />

von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als<br />

Beteiligte hinzuziehen kann, soweit dies in diesem<br />

oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.<br />

Die Beteiligung des Leiters der Einrichtung, in der der<br />

Betroffene lebt, nach Nummer 3 sollte weiterhin Kann-<br />

Vorschrift bleiben.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 389 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

81. Zu Artikel 1 (§ 317 FamFG)<br />

Artikel 1 § 317 ist wie folgt zu fassen:<br />

„§ 317<br />

Verfahrenspfleger<br />

(1) Das Gericht bestellt dem Betroffenen einen<br />

Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrnehmung seiner<br />

Interessen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

soll unterbleiben oder aufgehoben werden,<br />

wenn die Interessen des Betroffenen von einem<br />

Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten<br />

vertreten werden.<br />

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger,<br />

ist dies in der Entscheidung, durch die<br />

eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet<br />

wird, zu begründen.<br />

(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner<br />

Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger<br />

bestellt werden, wenn keine andere geeignete<br />

Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen<br />

Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.<br />

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben<br />

wird,<br />

1. mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder<br />

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.<br />

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren<br />

Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen<br />

Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.<br />

(6) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.“<br />

Begründung<br />

Der Prüfungsmaßstab des Gesetzentwurfes der Bundesregierung,<br />

ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

„zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen<br />

erforderlich“ ist, soll beibehalten werden. Dieser<br />

bietet für die Praxis eine geeignete Basis, ohne schematische<br />

Vorgaben eine an den konkreten Umständen<br />

des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu treffen.<br />

§ 317 Abs. 4 FamFG-E wird dem Absatz 1 als Satz 2<br />

angefügt, da diese Gliederung dem logischen Aufbau<br />

der Norm und auch der Prüfungsreihenfolge des Gerichts<br />

entspricht.<br />

Anstelle des in § 317 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E vorgesehenen<br />

Regelbeispiels ist eine Generalklausel ohne<br />

Regelbeispiele ausreichend.<br />

Das Gericht ist in Unterbringungssachen kraft des<br />

Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gehalten, den<br />

Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu erforschen<br />

und dabei auch die Belange des Betroffenen zu berücksichtigen.<br />

Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das<br />

Gericht nach § 321 FamFG-E in der Regel im Wege<br />

des Strengbeweises ein Sachverständigengutachten<br />

einzuholen. Auch im Rahmen der Begutachtung erfährt<br />

das Gericht vom objektiven Interesse und von den<br />

subjektiven Wünschen des Betroffenen. In der Praxis<br />

ist daher zu beobachten, dass Verfahrenspfleger eher<br />

selten von effektivem Nutzen für das Verfahren und für<br />

die Wahrung der Interessen des Betroffenen sind.<br />

Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass die Bestellung<br />

eines Verfahrenspflegers gerade in den Fällen<br />

des Regelbeispiels besonders förderlich für die Interessen<br />

des Betroffenen wäre. § 317 Abs. 1 Satz 2<br />

FamFG-E legt fest, dass in der Regel ein Verfahrenspfleger<br />

zu bestellen ist, wenn von einer persönlichen<br />

Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. In<br />

diesem Fall dürfte es aber auch für einen Verfahrenspfleger<br />

schwierig sein, mit dem Betroffenen zu kommunizieren,<br />

um auf dieser Grundlage seine Interessen<br />

wahrzunehmen. Einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen<br />

hat sich auch der Richter gemäß § 319 Abs. 1<br />

Satz 1 FamFG-E stets zu verschaffen, auch wenn keine<br />

Anhörung erfolgt.<br />

82. Zu Artikel 1 (§ 319 Abs. 4 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 319 Abs. 4 sind nach der Angabe<br />

„Absatz 1“ die Wörter „ , die Unterbringungsmaßnahmen<br />

nach § 312 Nr. 1 und 3 betreffen,“ einzufügen.<br />

Begründung<br />

Die Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen erfordert<br />

in der Regel eine persönliche Kontaktaufnahme<br />

des entscheidenden Richters mit dem Betroffenen. Bei<br />

der Feststellung der Notwendigkeit freiheitsbeschränkender<br />

Maßnahmen (Fixierungen) steht dagegen nicht<br />

die Klärung persönlichkeitsbezogener Fragen im Vordergrund.<br />

Die persönliche Kontaktaufnahme des entscheidenden<br />

Richters ist dafür nicht erforderlich. Im<br />

Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

erforderliche Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1<br />

FamFG-E können daher auch im Wege der Rechtshilfe<br />

erfolgen.<br />

83. Zu Artikel 1 (§ 320 Satz 2 FamFG)<br />

In Artikel 1 § 320 Satz 2 sind der abschließende Punkt<br />

durch ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter anzufügen:<br />

„soweit diese Beteiligte des Verfahrens ist.“<br />

Begründung<br />

Im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren<br />

ist die zuständige Behörde in zivilrechtlichen<br />

Unterbringungsverfahren nach § 1906 BGB in<br />

der Regel nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie ist lediglich<br />

auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen –<br />

§ 315 Abs. 3 FamFG-E. Bleibt sie unbeteiligt, wird ihre<br />

Anhörung in der Regel entbehrlich sein.<br />

84. Zu Artikel 1 (§ 344 Abs. 7 – neu – FamFG)<br />

Dem Artikel 1 § 344 ist folgender Absatz 7 anzufügen:<br />

„(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit<br />

der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten<br />

(§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />

wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen<br />

Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen<br />

Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist<br />

von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht<br />

zu übersenden.“


Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong> – 390 – Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode<br />

Begründung<br />

Die Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft<br />

kann gemäß § 1945 Abs. 1 BGB nur von einem Notar,<br />

von dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder gemäß<br />

den §§ 156, 157 Abs. 1 GVG von dem vom örtlich<br />

zuständigen Nachlassgericht ersuchten Gericht aufgenommen<br />

werden. Für die Anfechtungserklärung gilt<br />

dies nach § 1955 BGB sinngemäß. Oftmals nehmen<br />

örtlich unzuständige Nachlassgerichte die Ausschlagungs-<br />

bzw. Anfechtungserklärung ohne Kenntnis über<br />

das Vorliegen eines mündlichen oder schriftlichen Ersuchens<br />

des örtlich zuständigen Nachlassgerichts auf,<br />

wenn der Ausschlagende bzw. Anfechtende seinen<br />

Wohnsitz innerhalb des eigenen Gerichtsbezirks hat.<br />

Teilweise werden jedoch von einigen für die Nachlassangelegenheit<br />

örtlich zuständigen Gerichten die Niederschriften<br />

der örtlich unzuständigen Nachlassgerichte<br />

über die Aufnahme der Erklärungen nicht anerkannt,<br />

wenn zuvor nicht ein ausdrückliches Ersuchen um<br />

Amtshilfe ergangen ist. Diese Verfahrensweise einiger<br />

Nachlassgerichte macht einerseits eine erneute Ausschlagungs-<br />

bzw. Anfechtungserklärung erforderlich.<br />

Andererseits kann unter Umständen sogar der Ablauf<br />

der in den §§ 1944, 1954 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich<br />

geregelten Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist von<br />

sechs Wochen eintreten, so dass nicht nur eine erneute<br />

Erklärung des Ausschlagenden oder Anfechtenden erforderlich<br />

wird, sondern auch das Fristversäumnis angefochten<br />

werden muss. Diese Unsicherheiten werden<br />

vermieden, indem eine Niederschrift der Ausschlagungs-<br />

bzw. Anfechtungserklärung vor dem örtlich zuständigen<br />

Wohnsitzgericht auch ohne ausdrückliches<br />

Ersuchen wirksam ist.<br />

85. Zu Artikel 1 (§ 346 FamFG)<br />

Artikel 1 § 346 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) In Absatz 1 sind die Wörter „von ihm und dem“<br />

durch das Wort „vom“ zu ersetzen und das Wort<br />

„gemeinschaftlich“ zu streichen.<br />

b) In Absatz 2 sind die Wörter „gemeinschaftlichem“<br />

und „des Richters und“ zu streichen.<br />

Begründung<br />

§ 346 Abs. 1 und 2 FamFG-E übernimmt das sog.<br />

Vieraugenprinzip für die Annahme letztwilliger Verfügungen<br />

in besondere amtliche Verwahrung. Diese Regelung<br />

wurde mit Gesetz vom 5. März 1953 in das<br />

BGB übernommen und beruht auf § 38 des Testamentsgesetzes<br />

vom 31. Juli 1938, welcher den Regelungsgehalt<br />

aus dem preußischen Ausführungsgesetz<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September<br />

1899 übernommen hat.<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c RPflG wird die<br />

Aufgabe des Richters auf den Rechtspfleger übertragen.<br />

Nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG können<br />

die Landesregierungen diese Aufgabe wiederum auf<br />

den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle delegieren,<br />

was beispielsweise in Niedersachsen bereits geschehen<br />

ist. Nunmehr nehmen zwei Urkundsbeamte der Geschäftsstelle<br />

die letztwilligen Verfügungen in amtliche<br />

Verwahrung.<br />

Soweit hingegen nach § 34 Abs. 3 BeurkG ein Erbvertrag<br />

in der Verwahrung des Notars verbleibt, gilt<br />

dort das Vieraugenprinzip nicht. Für diese unterschiedliche<br />

Verfahrensausgestaltung ist kein sachlicher<br />

Grund erkennbar. Insofern reicht es aus, lediglich einen<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dieser Aufgabe<br />

zu befassen. Dies wird zur Entlastung der Nachlassgerichte<br />

beitragen.<br />

86. Zu Artikel 1 (§ 346 Abs. 3 Satz 2 FamFG)<br />

Artikel 1 § 346 Abs. 3 Satz 2 ist zu streichen.<br />

Begründung<br />

Nach § 346 Abs. 3 FamFG-E soll ein unterschriebener<br />

und gestempelter Hinterlegungsschein ausgehändigt<br />

werden. In den meisten Fällen gehen aber diese Hinterlegungsscheine<br />

verloren oder sind nicht mehr auffindbar.<br />

Dem Hinterlegungsschein selbst kommt keine<br />

rechtliche Wirkung zu, da das Testament auch ohne<br />

dessen Vorlage aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben<br />

oder eröffnet werden kann. Insofern ist die<br />

Ausstellung eines solchen Scheins ein bloßer Service<br />

für den Hinterleger. Infolge der vorgeschlagenen<br />

Neufassung sind die Scheine nicht mehr zu unterschreiben<br />

und zu stempeln, sondern können nach Annahme<br />

des Testaments zur amtlichen Verwahrung dem<br />

Antragsteller sofort ausgehändigt werden. Da eine Versendung<br />

auf dem Postweg nicht mehr erforderlich<br />

wäre, könnten Portokosten eingespart werden.<br />

87. Zu Artikel 1 (§ 347 FamFG)<br />

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zu prüfen, ob gegenüber der Führung<br />

der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht<br />

Schöneberg eine Regelung vorzuziehen ist, die das<br />

Land Berlin nicht – kompensationslos – stärker belastet<br />

als andere Länder.<br />

Begründung<br />

Soweit in § 347 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG-E die<br />

Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg für die<br />

Führung der Hauptkartei für Testamente festgelegt<br />

wird, wird darauf hingewiesen, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />

„Aufgabenübertragung auf Notare“<br />

derzeit einen diese Regelung betreffenden Gesetzentwurf<br />

ausarbeitet. Der aktuelle Diskussionsentwurf<br />

sieht eine Übertragung der Kartei auf die Bundesnotarkammer<br />

vor, ebenso eine Kostenregelung, welche die<br />

nach derzeitigem Recht anfallenden Verwahrungsgebühren<br />

anderweitig aufteilt. Der Gesetzentwurf lässt<br />

diese Reformüberlegungen unberücksichtigt.<br />

Im Übrigen bestehen Zweifel, ob eine bundesweit<br />

anfallende Aufgabe durch Bundesgesetz auf die Justiz<br />

eines einzelnen Landes ohne finanzielle Kompensation<br />

übertragen werden kann. Das gilt umso mehr, wenn<br />

diese Aufgabe ein erhebliches Ausmaß hat. Zudem hat<br />

die Aufgabe der Führung der Hauptkartei im Kern eine<br />

verwaltende, keine rechtsprechende Tätigkeit zum Gegenstand.<br />

Eine vertiefte Prüfung dieser Gesichtspunkte<br />

ist erforderlich.


Deutscher Bundestag – <strong>16</strong>. Wahlperiode – 391 – Drucksache <strong>16</strong>/<strong>6308</strong><br />

88. Zu Artikel 1 (§ 351 Satz 1 FamFG)<br />

Artikel 1 § 351 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:<br />

„Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches<br />

Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren<br />

in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle<br />

von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch<br />

lebt.“<br />

Begründung<br />

Die Meinung des damaligen Gesetzgebers, dass Erbverträge<br />

oder gemeinschaftliche Testamente meist in<br />

jungen Jahren, und zwar bei der Eheschließung zusammen<br />

mit einem Ehevertrag errichtet werden, Testamente<br />

dagegen erst im reiferen Alter, ist nicht belegt.<br />

Vielmehr dürften alle drei Formen der Regelung des<br />

Nachlasses erst in Betracht kommen, soweit der Erblasser<br />

bereits über zu vererbende Vermögenswerte verfügt.<br />

Dies dürfte in allen Fällen erst in reiferen Jahren<br />

der Fall sein.<br />

Demgegenüber treten in der gerichtlichen Praxis häufiger<br />

Probleme auf, die Verfasser von Erbverträgen nach<br />

50 Jahren überhaupt noch zu ermitteln. Dem soll mit<br />

der Angleichung auf eine einheitliche 30-jährige Frist<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Die bisherige Regelung des § 2263a Satz 1 BGB („soweit<br />

tunlich“) belässt ferner beim Nachlassgericht einen<br />

gewissen Ermessensspielraum, von der Pflicht einer<br />

Amtsermittlung abzuweichen. Dieser eingeschränkte<br />

Ermessensspielraum sollte auch zukünftig beibehalten<br />

werden.<br />

89. Zu Artikel 1 (§ 352 FamFG)<br />

Artikel 1 § 352 ist wie folgt zu fassen:<br />

„§ 352<br />

Entscheidung über Erbscheinsanträge<br />

(1) Widerspricht der Inhalt des zu erteilenden Erbscheins<br />

dem erklärten Willen eines Beteiligten, so kann<br />

allen Beteiligten vorab ein Beschluss zugestellt werden,<br />

durch den festgestellt wird, dass die zur Erteilung<br />

eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt<br />

erachtet werden. Die Erteilung des Erbscheins ist<br />

bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.<br />

(2) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde<br />