N. Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau
N. Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau
N. Unwirksamkeit und vorzeitige Beendigung von Bau
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Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 1, 2 N<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen Oberhauser Internet N N<br />
Systematische Darstellungen<br />
N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen<br />
Übersicht<br />
Rdn.<br />
I. Wirksamer <strong>Bau</strong>vertrag ................................................................................................. 1<br />
1. Vertretungsmacht .................................................................................................... 2<br />
2. Nichtigkeit des <strong>Bau</strong>vertrages .................................................................................... 3<br />
a) Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB .................................... 4<br />
aa) Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ..................................... 4<br />
bb) Fehlende Eintragung in die Handwerksrolle .................................................. 5<br />
cc) <strong>Unwirksamkeit</strong> nach § 12 MaBV .................................................................. 6<br />
b) Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ..................................................................... 7<br />
aa) Höhe der Vergütung ..................................................................................... 8<br />
bb) Schmiergeldabrede/Submissionsbetrug .......................................................... 9<br />
cc) Vergabe ........................................................................................................ 11<br />
dd) Kopplungsverbot .......................................................................................... 13<br />
c) Gesetzliche Formvorschriften .............................................................................. 15<br />
3. Anfechtung ............................................................................................................. 19<br />
a) Anfechtung wegen Irrtums .................................................................................. 20<br />
b) Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ............................ 23<br />
II. Vorzeitige <strong>Beendigung</strong> des Vertrages ........................................................................... 25<br />
1. Unmöglichkeit der Erfüllung des <strong>Bau</strong>vertrages ......................................................... 26<br />
2. Störung der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage ............................................................................... 29<br />
3. Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht ................................................................... 32<br />
4. Gesetzliches Rücktrittsrecht ..................................................................................... 33<br />
a) Bestehen des Rücktrittsrechts .............................................................................. 33<br />
b) Voraussetzungen des Rücktrittsrechts .................................................................. 35<br />
c) Vorfälliger Rücktritt ........................................................................................... 36<br />
d) Beschränkung des Rücktrittsrechts ...................................................................... 37<br />
e) Erklärung des Rücktritts ...................................................................................... 41<br />
f) Folgen des Rücktritts .......................................................................................... 42<br />
aa) Abwicklungsverhältnis .................................................................................. 42<br />
bb) Rückgewähr der empfangenen Leistungen .................................................... 44<br />
cc) Wertersatz .................................................................................................... 47<br />
dd) Herausgabe gezogener Nutzungen ................................................................ 48<br />
ee) Nicht gezogene Nutzungen .......................................................................... 50<br />
ff) Verwendungen <strong>und</strong> Aufwendungen .............................................................. 52<br />
gg) Schadensersatz .............................................................................................. 56<br />
5. Einverständliche Vertragsauflösung .......................................................................... 58<br />
III. Kündigung des <strong>Bau</strong>vertrages ........................................................................................ 60<br />
1. Überblick ................................................................................................................ 60<br />
2. Kündigungsrecht des Unternehmers ........................................................................ 61<br />
a) Fehlende Mitwirkungshandlung des Bestellers ..................................................... 62<br />
b) Nicht rechtzeitige Stellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB ............................. 63<br />
c) Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> ........................................................................ 64<br />
Schrifttum: Siehe allgemeines Literaturverzeichnis<br />
I. Wirksamer <strong>Bau</strong>vertrag<br />
Oberhauser 1<br />
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Voraussetzung dafür, dass der Vertrag aufgelöst werden kann, ist, dass ein wirksamer Vertrag<br />
vorliegt. Der Vertrag muss also zunächst mit Vertretungsmacht abgeschlossen worden sein <strong>und</strong><br />
darf auch nicht infolge bestehender Nichtigkeitsgründe oder einer Anfechtung <strong>von</strong> Anfang an<br />
nichtig sein. Des Weiteren darf der Vertrag nicht durch andere Auflösungsgründe vorzeitig beendet<br />
worden sein.<br />
1. Vertretungsmacht<br />
Der Abschluss des Vertrags muss auf beiden Seiten durch vertretungsberechtigte Personen<br />
oder Organe erfolgen. Bei öffentlichen-rechtlichen Körperschaften ist zu berücksichtigen,<br />
1<br />
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Medien mit Zukunft
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N 3–6 Systematische Darstellungen<br />
2 Oberhauser<br />
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Druckerei C. H . Beck<br />
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dass der Vertrag durch das nach dem Landesrecht, z. B. Gemeinde-, Landkreis- oder Kommunalordnungen,<br />
zuständige Organ – Bürgermeister oder Landrat bzw. dessen Stellvertreter (§ 54<br />
GemO-BW, Art. 38 BayGO) – abgeschlossen wird. 1 Dabei enthalten die landesrechtlichen Vorschriften<br />
häufig eine weitergehende Regelung dahingehend, dass verpflichtende Erklärungen<br />
zusätzlich <strong>von</strong> einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen sind.<br />
Auch bei Eigenbetrieben ist entsprechend den jeweiligen Eigenbetriebsverordnungen für verpflichtende<br />
Erklärungen häufig nur eine Gesamtvertretungsberechtigung durch den Werk- oder<br />
Betriebsleiter <strong>und</strong> den Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter vorgesehen. 2 Zudem gilt das<br />
Schriftformerfordernis, wobei es sich trotz der Bezeichnung in den landesrechtlichen Regelungen<br />
als „Formvorschriften“ (§ 54 Abs. 4 GemO-BW) nicht um Bestimmungen handelt, die<br />
bei ihrer Nichteinhaltung zu einer Nichtigkeit nach § 125 BGB führen. Vielmehr liegen materielle<br />
Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlichrechtlichen<br />
Körperschaft <strong>und</strong> ihrer Mitglieder dienen3 <strong>und</strong> zur Anwendung <strong>von</strong> §§ 177 ff. BGB<br />
führen, 4 vor.<br />
2. Nichtigkeit des <strong>Bau</strong>vertrages<br />
Die Nichtigkeit des <strong>Bau</strong>vertrages kann entweder durch einen Verstoß gegen ein gesetzliches<br />
Verbot nach § 134 BGB, Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB oder durch die Erteilung des Zuschlags<br />
unter Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 13 S. 6 VgV bedingt sein. Auch eine<br />
Anfechtung des Vertrages nach § 142 BGB führt zur rückwirkenden Nichtigkeit.<br />
a) Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB. aa) Verstoß gegen das<br />
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. 5 Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß<br />
§ 134 BGB kann sich aus einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ergeben.<br />
Nach der Rechtsprechung des BGH zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das zum<br />
1. 8. 2004 außer Kraft getreten ist, führte ein Verstoß nicht generell zur Nichtigkeit des<br />
Vertrages, sondern nur, wenn beide Parteien gegen das Gesetz verstoßen hatten. 6<br />
Verstöße nur durch eine Partei hatten nicht die Nichtigkeit zur Folge, sondern berechtigten nur<br />
zur Anfechtung des Vertrages. 7 Hatte nur ein Vertragspartner gegen das Gesetz zur Bekämpfung<br />
der Schwarzarbeit ohne Wissen des anderen Vertragspartners verstoßen, war der <strong>Bau</strong>vertrag<br />
demnach wirksam, so dass dem gesetzestreuen Besteller die vertraglichen Erfüllungs- <strong>und</strong> Mängelansprüche<br />
zustehen, 8 was bei der Annahme der Nichtigkeit des Vertrages nicht in Betracht<br />
käme, da die beiderseitigen Ansprüche nach §§ 812 ff., 818 Abs. 2 BGB abzuwickeln wären. Ob<br />
diese Rechtsprechung auch auf das seit dem 1. 8. 2004 in Kraft getretene Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz<br />
übertragen werden kann, ist noch offen, da noch keine veröffentlichten<br />
Entscheidungen hierzu vorliegen. Es wird jedoch da<strong>von</strong> auszugehen sein, dass die bisherigen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze auch für das neue Gesetz gelten.<br />
bb) Fehlende Eintragung in die Handwerksrolle. Die Nichteintragung in die Handwerksrolle<br />
verstößt zwar gegen § 1 HandwO, führt aber nicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen<br />
<strong>Bau</strong>vertrags. Denn die Handwerksordnung erfüllt eine rein öffentlich-rechtliche<br />
Ordnungsfunktion <strong>und</strong> stellt die privat-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages daher nicht in<br />
Frage. 9<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
cc) <strong>Unwirksamkeit</strong> nach § 12 MaBV. Wird <strong>von</strong> den zwingenden Vorschriften der<br />
§§ 2–8 MaBV abgewichen, sind entsprechende Regelungen gemäß § 12 MaBV i. V. m. § 134<br />
BGB unwirksam. Dies trifft z. B. auf eine <strong>von</strong> § 3 Abs. 2 MaBV zu Lasten des Erwerbers abweichende<br />
Abschlagszahlungsvereinbarung zu, so dass diese nichtig ist. An die Stelle der nichti-<br />
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1 Vgl. auch § 631, Rdn. 42.<br />
2 Vgl. BGH Urt. v. 22. 9. 2005 – VII ZR 34/04, NJW 2006, 60, 61.<br />
3 BGH Urt. v. 10. 5. 2001 – III ZR 111/99, NJW 2001, 2626 m. w. N.; BGH Urt. v. 27. 11. 2003 – VII<br />
ZR 346/01, <strong>Bau</strong>R 2004, 495.<br />
4 BGH Urt. v. 18. 7. 2001 – XII ZR 183/98, NJW-RR 2001, 1524; BGH Urt. v. 27. 11. 2003 – VII<br />
ZR 346/01, <strong>Bau</strong>R 2004, 495, 497.<br />
5 Vgl. auch § 631, Rdn. 43.<br />
6 BGH Urt. v. 23. 9. 1982 – VII ZR 183/80, <strong>Bau</strong>R 1983, 66; BGH Urt. v. 20. 12. 1984 – VII ZR<br />
288/83, <strong>Bau</strong>R 1985, 197.<br />
7 OLG Nürnberg, Urt. v. 25. 5. 2000 – 13 U 4512/99, <strong>Bau</strong>R 2000, 1494; BGH Beschl. v. 25. 1. 2001 –<br />
VII ZR 296/00, <strong>Bau</strong>R 2001, 632.<br />
8 BGH Urt. v. 19. 1. 1984 – VII ZR 121/83, <strong>Bau</strong>R 1984, 290, 291.<br />
9 BGH Urt. v. 22. 9. 1983 – VII ZR 43/83, <strong>Bau</strong>R 1984, 58, 59; BGH Urt. v. 19. 1. 1984 – VII ZR<br />
121/83, <strong>Bau</strong>R 1984, 290, 291; BGH Beschl. v. 25. 1. 2001 – VII ZR 296/00, <strong>Bau</strong>R 2001, 632.<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 7–9 N<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
Oberhauser 3<br />
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gen Vereinbarung tritt nicht der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV, sondern die gesetzliche<br />
Regelung gem. § 641 Abs. 1 BGB. 10 Gleiches gilt für Sicherungsvereinbarungen in<br />
Erwerberverträgen, die <strong>von</strong> den zivilrechtlichen Vorgaben der Gestaltung der Bürgschaft gem.<br />
§ 7 MaBV zu Lasten des Erwerbers abweichen. 11<br />
b) Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Die Nichtigkeit des Vertrages kann sich aus einem<br />
Verstoß gegen die guten Sitten ergeben. Sittenwidrigkeit wird angenommen, wenn das<br />
Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig <strong>und</strong> gerecht Denkenden verstößt. In<br />
die rechtliche Bewertung ist dabei einzubeziehen, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus der<br />
Zusammenfassung <strong>von</strong> Inhalt, Beweggr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter<br />
mit den guten Sitten zu vereinbaren ist. 12 § 138 Abs. 2 BGB stellt dabei darauf ab, dass jemand<br />
unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder<br />
der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung<br />
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur<br />
Leistung stehen. Bei <strong>Bau</strong>verträgen ist zu berücksichtigen, dass die am Rechtsverkehr teilnehmenden<br />
Personen – mit Ausnahme privater „Häuslebauer“ – bauerfahren sind <strong>und</strong> insoweit die<br />
Ausnutzung der Unerfahrenheit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Dennoch haben sich<br />
auch im <strong>Bau</strong>vertragsrecht Konstellationen, die zu einer Sittenwidrigkeit führen, herausgebildet:<br />
aa) Höhe der Vergütung. 13 Allein das Vorliegen einer im Vergleich zur üblichen Vergütung<br />
ungewöhnlich hohen Vergütung führt noch nicht zur Bejahung der Sittenwidrigkeit. 14<br />
Das Missverhältnis ist aber Ausgangspunkt für eine weitere Prüfung dahingehend, ob sich die<br />
Sittenwidrigkeit aus dem Inhalt, dem Zweck oder dem Beweggr<strong>und</strong> des Vertrages begründet.<br />
Wird durch eine unübliche Preisgestaltung der Eindruck erweckt, die Leistung könne zu dem<br />
im Angebot aufgeführten Endpreis erstellt werden, wenn zugleich weitere, zur Leistungserbringung<br />
erforderliche Positionen in die Bildung des Endpreises nicht einbezogen sind, sondern<br />
gesondert „nach Aufmaß“, „auf Wunsch“ oder „nach Verbrauch“ abgerechnet werden sollen<br />
<strong>und</strong> sich das Erfordernis der Addition zum Endpreis für den Vertragspartner erst nach eingehender<br />
Prüfung ergibt, wird durch das Angebot suggeriert, die Leistungen könnten zu einem günstigeren<br />
Preis durchgeführt werden, was zur Sittenwidrigkeit führen kann. Infolge der Nichtigkeit<br />
des Vertrages erhält der Unternehmer nicht die vereinbarte Vergütung, sondern nach § 812<br />
Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB nur Ersatz dessen, was der Besteller ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong><br />
erlangt hat, wobei das Erlangte regelmäßig in der üblichen <strong>und</strong> nicht in der überhöhten Vergütung<br />
besteht. 15<br />
Die Zuschlagserteilung entgegen § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A auf ein Angebot mit einem<br />
unangemessen niedrigen Preis führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit16<br />
oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, da die VOB/A keine unmittelbare<br />
Auswirkung auf die vertragliche Regelung hat. 17<br />
bb) Schmiergeldabrede/Submissionsbetrug. 18 Welche Auswirkungen das Zustandekommen<br />
des Vertrages durch eine Schmiergeldabrede hat, hängt nach Auffassung des BGH19 7<br />
8<br />
9<br />
da<strong>von</strong> ab, ob die Schmiergeldabrede zu einer für den Besteller nachteiligen Vertragsgestaltung<br />
geführt hat. Bei einem Architektenvertrag, der durch Bestechung des Geschäftsführers<br />
einer Wohnungsbaugesellschaft zustande gekommen ist, hat der BGH die Nichtigkeit verneint,<br />
da der Architektenvertrag als Folgegeschäft nicht automatisch <strong>von</strong> der nichtigen Schmiergeldabrede<br />
(§§ 299 StGB, 134 BGB) erfasst sei. Weil der Architektenvertrag ausgewogen gestaltet<br />
gewesen sei <strong>und</strong> sich die Vergütung nach den Mittelsätzen der HOAI berechnete, komme die<br />
Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht in Betracht. Der Vertrag sei jedoch schwebend unwirksam,<br />
da der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht erkennbar missbraucht haben könnte, als er mit<br />
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10 BGH Urt. v. 22. 12. 2000 – VII ZR 310/99, NJW 2001, 818, 819 f.<br />
11 Vgl. BGH Urt. v. 27. 7. 2006 – VII ZR 276/05, NJW 2006, 3275, 3278 f. <strong>und</strong> Anm. v. Thode IBR<br />
2006, 561.<br />
12 BGH Urt. v. 28. 2. 1989 – IX 130/88, <strong>Bau</strong>R 1989, 352, 354; BGH Urt. v. 6. 5. 1999 – VII ZR<br />
132/97, <strong>Bau</strong>R 1999, 1047, 1048.<br />
13 Vgl. auch § 631, Rdn. 48.<br />
14 KG Berlin, Urt. v. 28. 3. 1995 – 7 U 6252/94, NJW-RR 1995, 1422.<br />
15 KG Berlin, Urt. v. 28. 3. 1995 – 7 U 6252/94, NJW-RR 1995, 1422.<br />
16 Ingenstau/Korbion/Vygen Vor B §§ 8 <strong>und</strong> 9 Rn. 37.<br />
17 Vgl. BGH Urt. v. 27. 6. 1996 – VII ZR 59/95, NJW 1997, 61,<br />
18 Vgl. auch § 631, Rdn. 49.<br />
19 BGH Urt. v. 17. 5. 1988 – VI ZR 233/87, NJW 1989, 26; BGH Urt. v. 6. 5. 1999 – VII ZR 132/97,<br />
<strong>Bau</strong>R 1999, 1047, 1048 f.; BGH Urt. v. 4. 11. 1999 – IX ZR 320/98, NJW 2000, 511.<br />
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N 10–13 Systematische Darstellungen<br />
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demjenigen, der ihn gerade bestochen habe, einen Folgevertrag abgeschlossen habe. Auch nach<br />
der Genehmigung durch den Geschäftsherrn verbleibe diesem das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung. 20 Damit wird dem Besteller die Möglichkeit eröffnet, den Vertrag durch Genehmigung<br />
nach § 177 BGB wirksam werden zu lassen, um ihm dadurch die vertraglichen Erfüllungs<strong>und</strong><br />
Mängelansprüche zu gewähren.<br />
Im Falle der Auftragserlangung durch Submissionsbetrug hat das OLG München21 den Vertrag<br />
als wirksam, jedoch die Preisvereinbarung als nichtig angesehen. Die Beschränkung<br />
der Nichtigkeit auf die Preisvereinbarung hat das OLG München vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />
einer allen Fallgruppen gerecht werdenden Lösung angenommen. Dabei hat es einbezogen,<br />
dass nicht dem Vertrag selbst, sondern der Preisvereinbarung die „Wettbewerbswidrigkeit<br />
des Verhaltens innewohnt“ 22 , dass bis zur Aufdeckung <strong>und</strong> strafrechtlichen Aburteilung das<br />
<strong>Bau</strong>vorhaben bzw. dessen Abwicklung mit Abnahme, Schlussrechnung <strong>und</strong> Schlusszahlung<br />
fortgeschritten sei <strong>und</strong> dass der Schutz des Bestellers, der zur Anfechtung wegen arglistiger<br />
Täuschung gemäß § 123 BGB berechtigt sei, eine Gesamtnichtigkeit nicht erfordere. Vielmehr<br />
habe der Besteller bei einem wirksamen Vertrag die vertraglichen Erfüllungs- <strong>und</strong> Gewährleistungs-<br />
bzw. Mängelansprüche. Der Anspruch des Unternehmers auf Vergütung beschränke<br />
sich in diesem Fall auf den hypothetischen Wettbewerbspreis, d. h. auf den Preis, der in<br />
einem ungestörten Wettbewerb zustande gekommen wäre. Dies gelte auch für gesetzliche Ansprüche<br />
des Unternehmers. Damit könne die Angebotskalkulation keine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />
Ermittlung der Vergütung für Nachtragsleistungen darstellen, wobei der Unternehmer den<br />
hypothetischen Wettbewerbspreis <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>lagen für eine Schätzung darlegen <strong>und</strong> beweisen<br />
müsse. 23<br />
cc) Vergabe. 24 Erteilt ein öffentlicher Besteller vor Ablauf der 14-tägigen Informationsfrist<br />
den Auftrag, ist der Vertrag gemäß § 13 S. 6 VgV nichtig. Der Anwendungsbereich<br />
der Bestimmung ist jedoch anhand ihrer Zielsetzung, effektiven Primärrechtsschutz des unterlegenen<br />
Bieters zu gewährleisten, einzuschränken. Danach geht eine generelle Nichtigkeit des<br />
durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrages, selbst wenn kein unzureichend informierter<br />
unterlegener Bieter Rechtsschutz gegen die Vergabeentscheidung begehrt, über das, was der<br />
Zweck der Norm gebietet, hinaus. Daher tritt eine Nichtigkeit des Vertrages i. d. R. nur ein,<br />
wenn ein in seinen Informationsrechten verletzter unterlegener Bieter eine Verletzung seiner<br />
Rechte auf Information geltend macht <strong>und</strong> Rechtsschutz gegen die Vergabeentscheidung durch<br />
Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens begehrt. Denn § 13 S. 6 VgV sichert keinen allgemeinen<br />
Gerechtigkeitsgedanken ab, sondern soll verhindern, dass der Besteller die Kontrolle seiner<br />
Vergabeentscheidung unterläuft <strong>und</strong> dass durch die Erteilung des Zuschlags zu Lasten des unterlegenen<br />
Bieters unumkehrbare Rechtsfolgen eintreten. 25<br />
Ob ein Vertrag, der ohne eine gebotene Ausschreibung abgeschlossen wurde (sog. de facto<br />
Vergabe), wegen Sittenwidrigkeit im Sinne <strong>von</strong> § 138 BGB nichtig ist, ist umstritten. Hat der<br />
öffentliche Auftraggeber ohne Durchführung eines gebotenen förmlichen Verfahrens Verhandlungen<br />
mit mehreren Bietern geführt <strong>und</strong> hat der Auftraggeber eine Auswahl unter den abgegebenen<br />
Angeboten getroffen, hat der BGH26 § 13 VgV entsprechend angewandt <strong>und</strong> Nichtigkeit<br />
des Vertrages angenommen. Nach anderer Ansicht ist § 13 S. 6 VgV nicht analog anzuwenden<br />
<strong>und</strong> der Vertrag ist wirksam. Der öffentliche Auftraggeber habe aber ein Recht, den abgeschlossenen<br />
Vertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zu kündigen. 27<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
dd) Kopplungsverbot. Der Staat darf ohne gesetzliche Ermächtigung die Erfüllung öffentlicher<br />
Aufgaben, insbesondere den Erlass eines Verwaltungsakts, der im Ermessen der Behörde<br />
steht, nicht <strong>von</strong> einer wirtschaftlichen Gegenleistung des Gesuchstellers abhängig machen.<br />
Ein Verstoß führt regelmäßig zur Sittenwidrigkeit <strong>und</strong> der Nichtigkeit des auf die Ge-<br />
______________________________________________________________________________________<br />
20 BGH Urt. v. 6. 5. 1999 – VII ZR 132/97, <strong>Bau</strong>R 1999, 1047, 1049.<br />
21 OLG München Urt. v. 19. 2. 2002 – 9 U 3318/01, <strong>Bau</strong>R 2002, 1097.<br />
22 OLG München Urt. v. 19. 2. 2002 – 9 U 3318/01, <strong>Bau</strong>R 2002, 1097, 1099 unter Hinweis auf BGH<br />
Urt. v. 6. 5. 1999 – VII ZR 132/97, <strong>Bau</strong>R 1999, 1047, 1048.<br />
23 OLG München Urt. v. 19. 2. 2002 – 9 U 3318/01, <strong>Bau</strong>R 2002, 1097, 1100 f.<br />
24 Vgl. auch § 631, Rdn. 52 ff.<br />
25 BGH Urt. v. 22. 2. 2005 – KZR 36/03, NVwZ 2005, 845, 846 f.<br />
26 BGH Beschl. v. 1. 2. 2005 – X ZB 27/04, NJW-RR 2005, 1439, 1443.<br />
27 LG München I Urt. v. 20. 12. 2005 – 33 O 16 465/05, NZ<strong>Bau</strong> 2006, 269 – nicht rechtskräftig; vgl.<br />
auch Kniffka ibr-online-Kommentar <strong>Bau</strong>vertragsrecht, Stand 3. 6. 2008, § 631, Rdn. 101, wonach die BRD<br />
gem. Art. 228 EG-Vertrag zur Beseitigung der Verletzung des EG-Vertrages verpflichtet ist. Hieraus leite<br />
sich das Recht des öffentlichen Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung ab; vgl. auch EuGH Urt. v.<br />
18. 7. 2007 – Rs. C 503/04, IBR 2007, 504.<br />
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Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 14–16 N<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
Oberhauser 5<br />
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währung derartiger Gegenleistungen gerichteten – privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen<br />
– Vertrags. Entsprechende Verknüpfungen sind nur zulässig, wenn zwischen der Gegenleistung<br />
<strong>und</strong> dem Handeln der Behörde ein bestimmter innerer Zusammenhang besteht. 28 Dies hat für<br />
Verwaltungsakte in § 36 VwVfG, für öffentlich-rechtliche Verträge in §§ 56, 59 Abs. 2 Nr. 4<br />
VwVfG <strong>und</strong> für städtebauliche Verträge in § 11 Abs. 2 S. 2 <strong>Bau</strong>GB seinen Niederschlag gef<strong>und</strong>en.<br />
Die <strong>Unwirksamkeit</strong> des Vertrages kann sich auch aus dem Verstoß gegen das Kopplungsverbot<br />
nach § 3 IngArchLG bzw. Art. 10 § 3 MRVerbG ergeben. Danach kann sich der Erwerber<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht wirksam verpflichten, die<br />
Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen. Dabei<br />
ist das Kopplungsverbot weit gefasst, um jegliche Kopplung zwischen dem Erwerb des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> dem Auftrag an einen Architekten oder Ingenieur zu verhindern. Damit soll<br />
der Gefahr entgegengewirkt werden, dass der Architekt, der ein Gr<strong>und</strong>stück an der Hand hat,<br />
einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Architekten erhält. 29 Ein Verstoß wurde daher<br />
sowohl angenommen, wenn der Erwerber verpflichtet wird, eine bereits vorhandene Planung<br />
des Architekten zu übernehmen, als auch in dem Fall, in dem der Erwerber dem Veräußerer<br />
oder dem Architekten eine „Abstandszahlung“ dafür leisten soll, dass er die vorhandene Planung<br />
nicht übernehmen muss. 30 Während die Architektenbindungsvereinbarung gem. § 134<br />
BGB unwirksam ist, bleibt der Gr<strong>und</strong>stückserwerbsvertrag regelmäßig wirksam, es sei<br />
denn § 139 BGB greift ein. 31 Der BGH32 hat den Anwendungsbereich des Kopplungsverbots<br />
jedoch in einer aktuellen Entscheidung eingeschränkt <strong>und</strong> einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot<br />
nicht angenommen, wenn der <strong>Bau</strong>willige selbst an den Architekten mit dem Auftrag<br />
herantritt, ein Gr<strong>und</strong>stück für ein bestimmtes Projekt zu suchen <strong>und</strong> er ihm dabei in Aussicht<br />
stellt, ihn bei erfolgreicher Suche mit den Architektenleistungen zu beauftragen. In<br />
diesem Fall sei der <strong>Bau</strong>willige selbst der Initiator <strong>und</strong> bedarf des Schutzes durch das Kopplungsverbot<br />
nicht; der Architektenvertrag sei in diesem Fall nicht nach Art. 10 § 3 MRVG<br />
unwirksam.<br />
c) Gesetzliche Formvorschriften. Die Nichtigkeit des Vertrages kann sich gemäß § 125<br />
BGB auch aus der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen oder durch Rechtsgeschäft<br />
vereinbarten Form ergeben.<br />
§ 311 b BGB sieht die notarielle Beurk<strong>und</strong>ung <strong>von</strong> Verträgen, die sich auf die Übereignung<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks beziehen, vor. 33 Die Beurk<strong>und</strong>ungspflicht kann dabei auch einen <strong>Bau</strong>vertrag<br />
erfassen, wenn dieser mit dem Gr<strong>und</strong>stücksübertragungsvertrag eine rechtliche – nicht<br />
nur eine tatsächliche oder wirtschaftliche – Einheit bildet. Für eine Abhängigkeit der beiden<br />
Vertragsabschlüsse genügt es dabei nicht, wenn der <strong>Bau</strong>vertrag Anlass zum Kauf des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
gegeben oder diesen erst ermöglicht hat, sondern der Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag muss nach<br />
den Vorstellungen der Parteien geschlossen werden, um die Ausführung des <strong>Bau</strong>vertrages zu<br />
ermöglichen. 34 Dies ist der Fall, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander<br />
„stehen <strong>und</strong> fallen“ 35 sollen. Dabei ist es ausreichend, wenn nur eine Partei einen<br />
derartigen Einheitswillen erkennen lässt <strong>und</strong> der andere Teil diesen anerkennt oder zumindest<br />
hinnimmt. 36 Nicht erforderlich ist es, dass an den beiden Verträgen dieselben Parteien beteiligt<br />
sind. 37 Ebenso wenig müssen der <strong>Bau</strong>vertrag <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag zusammen abgeschlossen<br />
werden, wenngleich die Niederlegung in unterschiedlichen Urk<strong>und</strong>en eine Vermutung<br />
für die rechtliche Selbständigkeit begründet. 38 14<br />
15<br />
16<br />
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt<br />
werden, z. B. wenn <strong>Bau</strong>vertrag <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksvertrag aus einer Hand vermittelt <strong>und</strong> bewor-<br />
______________________________________________________________________________________<br />
28 BGH Urt. v. 21. 3. 1985 – VII ZR 192/83, NJW 1985, 1825; BGH Urt. v. 2. 10. 1998 – V ZR<br />
45/98, NJW 1999, 208, 209.<br />
29 BGH Urt. v. 6. 4. 2000 – VII ZR 455/98, NJW 2000, 2354, 2355.<br />
30 BGH Urt. v. 7. 10. 1982 – VII ZR 24/82, NJW 1983, 227.<br />
31 BGH Urt. v. 2. 3. 1978 – VII ZR 240/77, NJW 1978, 1434, 1435.<br />
32 BGH Urt. v. 25. 9. 2008 – VII ZR 174/07, IBR 2008, 741.<br />
33 Vgl. auch § 631, Rdn. 42.<br />
34 BGH Urt. v. 13. 6. 2002 – VII ZR 321/00, <strong>Bau</strong>R 2002, 1541.<br />
35 BGH Urt. v. 6. 11. 1980 – VII ZR 12/80, <strong>Bau</strong>R 1981, 67; BGH Urt. v. 10. 10. 1986 – V ZR<br />
247/85, NJW 1987, 1069; BGH Urt. v. 10. 10. 1996 – IX 294/95, NJW 1997, 250, 252.<br />
36 BGH Urt. v. 6. 11. 1980 – ZR VII 12/80, <strong>Bau</strong>R 1981, 67.<br />
37 BGH Urt. v. 6. 11. 1980 – ZR VII 12/80, <strong>Bau</strong>R 1981, 67; OLG Hamm Urt. v. 21. 11. 1996 – 17 U<br />
49/95, <strong>Bau</strong>R 1998, 545.<br />
38 BGH Urt. v. 6. 12. 1979, <strong>Bau</strong>R 1980, 167, 169; OLG Hamm Urt. v. 10. 3. 1995 – 25 U 73/94,<br />
<strong>Bau</strong>R 1995, 705, 706.<br />
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Medien mit Zukunft
Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N 17–21 Systematische Darstellungen<br />
6 Oberhauser<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
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Druckerei C. H . Beck<br />
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ben werden. 39 Im <strong>Bau</strong>bereich spielen derartige Verträge v. a. bei <strong>Bau</strong>trägern40 oder Fertighausverträgen<br />
41 eine Rolle.<br />
Die Beurk<strong>und</strong>ungspflicht erfasst alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen<br />
der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. 42 Hierzu gehört<br />
der gesamte Vertrag mit allen die <strong>Bau</strong>leistungsverpflichtung beschreibenden Bestandteilen, wie<br />
der Leistungsbeschreibung, der Teilungserklärung, der Pläne, Vereinbarungen über das gemeinschaftliche<br />
Eigentum sowie bereits vereinbarte Sonderwünsche. 43 Ist die Beurk<strong>und</strong>ung nicht<br />
erfolgt, ist der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig, wobei dies – jedoch unter Beachtung<br />
<strong>von</strong> § 139 2. Halbsatz BGB – gr<strong>und</strong>sätzlich den gesamten Vertrag erfasst. Auf die <strong>Unwirksamkeit</strong><br />
des Vertrages können sich die Vertragsparteien bzw. eine Partei selbst dann berufen, wenn<br />
ein Vertrag über einen längeren Zeitraum hinweg als wirksam betrachtet wurde. Verwirkungsgesichtspunkte<br />
kommen dabei nicht in Betracht, da die Einhaltung <strong>von</strong> gesetzlichen Formvorschriften<br />
im Interesse der Rechtssicherheit liegt <strong>und</strong> sie nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen<br />
außer Acht gelassen werden dürfen. 44 Ausnahmen greifen nur dann, wenn das Ergebnis<br />
der Formnichtigkeit für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist. 45<br />
Dies wird angenommen, wenn Fälle der Arglist, 46 einer schweren Treuepflichtverletzung47 oder<br />
der Existenzgefährdung48 vorliegen.<br />
Die Formunwirksamkeit des Vertrages wird nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> Eintragung ins Gr<strong>und</strong>buch geheilt. Dies kann jedoch nur<br />
dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Auflassung die Willensübereinstimmung der Vertragspartner<br />
noch fortbesteht. 49<br />
17<br />
18<br />
3. Anfechtung<br />
Die rückwirkende Nichtigkeit kann sich auch aus einer Anfechtung nach § 142 BGB ergeben.<br />
Als Gründe für eine Anfechtung kommen dabei §§ 119 ff. BGB <strong>und</strong> § 123 BGB in Betracht,<br />
wobei zu beachten ist, dass eine Anfechtung wegen des Irrtums über verkehrswesentliche<br />
Eigenschaften nach § 119 Abs. 2 BGB nicht greift, wenn aus dem gleichen Gr<strong>und</strong> Erfüllungsoder<br />
Mängelansprüche nach §§ 634 ff. BGB bzw. den Regelungen der VOB/B (§ 4 Nr. 7 bzw.<br />
§ 13 Nr. 5 ff. VOB/B) geltend gemacht werden können, da diese Regelungen der Anfechtung<br />
vorgehende Sonderbestimmungen darstellen. 50<br />
a) Anfechtung wegen Irrtums. 51 Die Anfechtung wegen Irrtums erfasst den Irrtum über<br />
den Erklärungsinhalt (Inhaltsirrtum) <strong>und</strong> den Irrtum in der Erklärungshandlung (Erklärungsirrtum).<br />
Beim Inhaltsirrtum stimmen Erklärung <strong>und</strong> Wille des Erklärenden nicht überein, während<br />
beim Erklärungsirrtum der Erklärende die Erklärung gar nicht abgeben wollte.<br />
Erklärungsirrtum liegt vor, wenn eine fehlerhafte Preisangabe in das Leistungsverzeichnis<br />
des Angebots eingetragen wird <strong>und</strong> sich daraus ein unzutreffender Angebotspreis<br />
ergibt. 52 19<br />
20<br />
21<br />
Dieses Verschreiben, das einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum darstellt,<br />
ist vom Kalkulationsirrtum, der als unbeachtlicher, nicht zur Anfechtung berechtigender<br />
Motivirrtum gilt, abzugrenzen. Hat sich der Bieter also nicht nur verschrieben,<br />
sondern hat er sich verkalkuliert, also einen falschen Preis ermittelt, kann er die<br />
Erklärung nicht anfechten. Denn derjenige, der einen Preis anbietet, trägt für die Richtigkeit<br />
______________________________________________________________________________________<br />
39 OLG Hamm Urt. v. 10. 3. 1995 – 25 U 73/94, <strong>Bau</strong>R 1995, 705, 706.<br />
40 BGH Urt. v. 12. 2. 1981 – VII ZR 230/80, <strong>Bau</strong>R 1981, 282, 283.<br />
41 OLG Hamm Urt. v. 10. 3. 1995 – 25 U 73/94, <strong>Bau</strong>R 1995, 705, 706.<br />
42 BGH Urt. v. 12. 2. 1981 – VII ZR 230/80, <strong>Bau</strong>R 1981, 282, 283.<br />
43 BGH Urt. v. 12. 2. 1981 – VII ZR 230/80, <strong>Bau</strong>R 1981, 282, 283; BGH Urt. v. 11. 7. 2002 – VII ZR<br />
437/01, IBR 2002, 612.<br />
44 BGH Urt. v. 16. 7. 2004 – V ZR 222/03, ibr-online.<br />
45 BGH Urt. v. 27. 10. 1967 – V ZR 153/64, NJW 1968, 39, 42; BGH Urt. v. 24. 4. 1998 – V ZR<br />
197/97, NJW 1998, 2350, 2352.<br />
46 BGH Urt. v. 21. 2. 1992 – VII ZR 273/90, <strong>Bau</strong>R 1992, 510.<br />
47 BGH Urt. v. 27. 6. 1988 – II ZR 143/87, NJW 1989, 166, 167.<br />
48 BGH Urt. v. 19. 11. 1982 – V ZR 161/81, NJW 1983, 563, 564.<br />
49 BGH Urt. v. 16. 7. 2004 – V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331; BGH Urt. v. 15. 10. 1993 – V ZR<br />
19/92, NJW 1994, 586, 588.<br />
50 BGH Urt. v. 14. 12. 1960 – V ZR 40/60, NJW 1961, 772, 773; Palandt/Heinrichs § 119 Rn. 28.<br />
51 Vgl. auch § 631, Rdn. 50.<br />
52 OLG Brandenburg Urt. v. 23. 3. 2005 – 4 U 158/04, IBR 2005, 300; OLG Frankfurt Urt. v. 7. 12.<br />
1979 – 10 U 75/79, <strong>Bau</strong>R 1980, 578.<br />
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Medien mit Zukunft
Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 22–24 N<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
Oberhauser 7<br />
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der Kalkulation die Verantwortung <strong>und</strong> hat dafür einzustehen. 53 Dies gilt selbst dann, wenn<br />
der Besteller den Kalkulationsirrtum hätte erkennen können, ihn tatsächlich aber nicht<br />
erkannt hat. 54 Erkennt der Besteller den Kalkulationsirrtum vor Vertragsabschluss, kann sich im<br />
Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen eine Verpflichtung<br />
des Bestellers ergeben, den Bieter auf den Kalkulationsirrtum hinzuweisen. Zudem kann<br />
der Besteller vor dem Hintergr<strong>und</strong> der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehindert<br />
sein, den Bieter am Vertrag festzuhalten. Dabei wird allein die positive Kenntnis <strong>von</strong> dem Kalkulationsirrtum<br />
nicht als ausreichend für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung<br />
angesehen, sondern es müssen weitere Momente hinzutreten. Dies ist dann anzunehmen,<br />
wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, weil z. B. ein<br />
Kalkulationsirrtum <strong>von</strong> einigem Gewicht vorliegt oder weil die Vertragsdurchführung den<br />
Bieter in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Der Besteller muss zum Zeitpunkt<br />
des Vertragsabschlusses Kenntnis vom Kalkulationsirrtum selbst <strong>und</strong> auch <strong>von</strong> den die Treuwidrigkeit<br />
begründenden Umständen haben. 55 Der positiven Kenntnis kann es gleich stehen,<br />
wenn sich der Besteller der Kenntnis treuwidrig verschließt, indem er nahe liegende Rückfragen<br />
unterlässt. 56<br />
Nur unter besonderen Umständen kann sich ein Anspruch des Unternehmers auf Anpassung<br />
der Vergütung ergeben, etwa wenn sich der Besteller die unrichtige Kalkulation so<br />
zu Eigen gemacht hat, dass die Verweigerung einer Anpassung gegen das Verbot des venire<br />
contra factum proprium verstoßen würde. Ein Ausnahmefall kann nach Treu <strong>und</strong> Glauben dann<br />
in Betracht kommen, wenn beide Parteien einen bestimmten Berechnungsmaßstab zur Gr<strong>und</strong>lage<br />
ihrer Vereinbarung gemacht haben. Sofern solche Besonderheiten nicht vorliegen <strong>und</strong> der<br />
Besteller den Auftrag im Falle einer höheren Vergütung nicht erteilt hätte, kann eine Vertragsanpassung<br />
gegen den Willen des Bestellers nicht erfolgen. 57<br />
b) Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. 58 Ist eine Erklärung<br />
durch arglistige Täuschung oder Drohung zustande gekommen, so ist sie nach § 123<br />
BGB anfechtbar. Eine Täuschung liegt auch im Verschweigen <strong>von</strong> offenbarungspflichtigen<br />
Umständen, z. B. das Verschweigen der fehlenden Architekteneigenschaft beim Abschluss eines<br />
Planungsvertrages. 59 Die Anfechtbarkeit der Willenserklärung wegen widerrechtlicher Drohung<br />
kann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer die Ausführung <strong>von</strong> strittigen Nachtragsleistungen<br />
bzw. die Weiterführung der Leistungen da<strong>von</strong> abhängig macht, dass<br />
der Besteller die Leistung vergütet bzw. deren zusätzliche Vergütungspflicht anerkannt.<br />
Erklärt der Besteller im Hinblick auf diese Drohung, die im Streit liegende Nachtragsleistung<br />
zusätzlich zu vergüten, ist diese Erklärung anfechtbar, da die Drohung mit einem unberechtigten<br />
<strong>Bau</strong>stopp eine widerrechtliche Drohung darstellt. 60 Voraussetzung der Widerrechtlichkeit<br />
der Drohung ist aber, dass die Androhung der Arbeitseinstellung zu Unrecht erfolgte. Dies ist<br />
nicht der Fall, wenn die Leistung tatsächlich eine geänderte oder zusätzliche Leistung, die gemäß<br />
der bauvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen (ggf. gem. § 2 Nr. 5 oder Nr. 6<br />
VOB/B oder nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag) zusätzlich zu vergüten<br />
ist, darstellt <strong>und</strong> der Besteller es gleichwohl ernsthaft ablehnt, die zusätzliche Vergütung zu<br />
leisten. Denn bei ernsthafter Verweigerung der Zahlung <strong>von</strong> Nachtragsleistungen durch den<br />
Besteller ist der Unternehmer berechtigt, die Ausführung dieser Nachtragsleistung zu verweigern.<br />
61<br />
Das OLG Brandenburg62 22<br />
23<br />
hat das Abhängigmachen des <strong>Bau</strong>beginns <strong>von</strong> der Anerken- 24<br />
nung eines unberechtigten Nachtrags durch den Unternehmer als ernsthafte <strong>und</strong> endgültige<br />
Erfüllungsverweigerung <strong>und</strong> damit als Pflichtverletzung im Sinne der pVV nach altem Recht,<br />
die den Besteller zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, angesehen.<br />
______________________________________________________________________________________<br />
53 BGH Urt. v. 19. 12. 1985 – VII ZR 188/84, <strong>Bau</strong>R 1986, 334, 335; OLG Köln Urt. v. 6. 7. 1994 – 11<br />
U 57/94, <strong>Bau</strong>R 1995, 98.<br />
54 BGH Urt. v. 19. 12. 1985 – VII ZR 188/84, <strong>Bau</strong>R 1986, 334, 335; BGH Urt. v. 13. 7. 1995 – VII<br />
ZR 142/95, NJW-RR 1995, 1360.<br />
55 BGH Urt. v. 7. 7. 1998 – X ZR 17/97, <strong>Bau</strong>R 1998, 1089, 1091 f. m. w. N.<br />
56 BGH Urt. v. 7. 7. 1998 – X ZR 17/97, <strong>Bau</strong>R 1998, 1089, 1092.<br />
57 BGH Urt. v. 13. 7. 1995 – VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360 m. w. N.<br />
58 Vgl. auch § 631, Rdn. 51.<br />
59 OLG Stuttgart Urt. v. 17. 12. 1996 – 10 U 130/96, <strong>Bau</strong>R 1997, 681 m. w. N.<br />
60 BGH; Urt. v. 13. 9. 2001 – VII ZR 415/99, <strong>Bau</strong>R 2002, 89; KG Berlin Urt. v. 16. 6. 2003 – 26 U<br />
188/02, <strong>Bau</strong>R 2003, 1903, 1904.<br />
61 BGH Urt. v. 24. 6. 2002 – VII ZR 271/01, <strong>Bau</strong>R 2004, 1613.<br />
62 OLG Brandenburg Urt. v. 9. 2. 2005 – 4 U 128/04, IBR 2005, 302.<br />
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Medien mit Zukunft
Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N 25–31 Systematische Darstellungen<br />
II. Vorzeitige <strong>Beendigung</strong> des Vertrages<br />
8 Oberhauser<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
Neben der <strong>Beendigung</strong> des Vertrages durch Kündigung bestehen weitere Möglichkeiten der<br />
<strong>vorzeitige</strong>n Vertragsbeendigung:<br />
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1. Unmöglichkeit der Erfüllung des <strong>Bau</strong>vertrages<br />
Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit die Leistungserbringung<br />
objektiv – anfänglich <strong>und</strong> nachträglich63 – unmöglich ist. Entgegen der Regelung in<br />
§ 306 BGB a. F. ist der auf eine unmögliche Leistung gerichtete Vertrag wirksam, der Schuldner<br />
braucht jedoch die unmögliche Leistung nicht zu erbringen, erhält aber gem. § 326 BGB auch<br />
nicht die Gegenleistung. Die Unmöglichkeit löst – abhängig <strong>von</strong> deren Verursachung – Schadensersatzansprüche<br />
oder ein Recht zum Rücktritt nach §§ 280, 283–285, 311 a <strong>und</strong> 326<br />
BGB aus. Der Ausschluss des Anspruchs auf Leistung entsteht kraft Gesetzes, so dass es einer<br />
Kündigung nicht bedarf.<br />
Der Ausschluss der Leistungspflicht kann sich dadurch ergeben, dass die weitere Erbringung<br />
der <strong>Bau</strong>leistung unausführbar geworden ist, z. B. weil sich im Rahmen der Ausführung herausstellt,<br />
dass – anders als erwartet – die <strong>Bau</strong>substanz einer zu sanierenden Halle nicht erhalten<br />
werden kann. Die Ansprüche des Unternehmers auf die Gegenleistung hat der BGH dabei nicht<br />
aus § 649 BGB hergeleitet, sondern aus § 645 BGB, da die Unausführbarkeit der Werkleistung<br />
auf dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoff – dem Bestand – beruhte. 64<br />
Resultiert die Unmöglichkeit aus einer mangelhaften Leistung des Unternehmers,<br />
z. B. die Erstellung einer nicht genehmigungsfähigen Planung oder der Abschluss eines <strong>Bau</strong>vertrages,<br />
dem eine vom Unternehmer gefertigte, aber nicht genehmigungsfähige Planung zugr<strong>und</strong>e<br />
liegt, greift nicht das Unmöglichkeitsrecht, sondern die das Unmöglichkeitsrecht ausschließenden<br />
Sonderregelungen der Mängelhaftung. 65<br />
26<br />
27<br />
28<br />
2. Störung der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />
Auch aus dem Gesichtspunkt der in § 313 BGB normierten Störung der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />
kann sich die Auflösung des Vertrages ergeben:<br />
Geschäftsgr<strong>und</strong>lage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zu<br />
Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen <strong>und</strong> <strong>von</strong> ihm nicht beanstandeten<br />
Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien <strong>von</strong> dem<br />
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der<br />
Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. 66 Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre<br />
Willensbildung maßgebend waren, gehören nur dann zur Geschäftsgr<strong>und</strong>lage, wenn sie in den<br />
dem Vertrag zugr<strong>und</strong>e liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen<br />
worden sind. 67<br />
Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage führen nach § 313 Abs. 1 BGB vorrangig<br />
zu einer Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände. Eine Auflösung des<br />
Vertrages kommt nach § 313 Abs. 3 BGB nur in Betracht, wenn eine Anpassung des Vertrages<br />
nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Die Auflösung des Vertrages vollzieht sich<br />
dabei nicht kraft Gesetzes, sondern es bedarf der Erklärung des Rücktritts oder bei Dauerschuldverhältnissen<br />
des Ausspruchs einer Kündigung.<br />
Im Hinblick auf die Einstufung des <strong>Bau</strong>vertrages als Langzeitvertrag68 kann diskutiert werden,<br />
ob beim <strong>Bau</strong>vertrag, wenn mit der Leistungserbringung bereits begonnen wurde, an die<br />
Stelle des Rücktritts die Kündigung treten sollte. 69 Da jedoch der <strong>Bau</strong>vertrag aber kein Dauerschuldverhältnis<br />
in dem Sinne, dass wiederkehrende Leistungen erbracht werden, darstellt, ist<br />
auch beim <strong>Bau</strong>vertrag ein Rücktritt möglich. 70 29<br />
30<br />
31<br />
Die Schwierigkeiten der Rückabwicklung der<br />
______________________________________________________________________________________<br />
63 Palandt/Heinrichs § 275 Rdn. 4.<br />
64 Vgl. BGH Urt. v. 16. 12. 2004 – VII ZR 16/03, <strong>Bau</strong>R 2005, 735, 736 für eine Architektenleistung.<br />
65 BGH Urt. v. 21. 12. 2000 – VII ZR 17/99, <strong>Bau</strong>R 2001, 785, 789 m. w. N.; BGH Urt. v. 24. 11. 1988<br />
– VII ZR 222/87, <strong>Bau</strong>R 1989, 219, 221.<br />
66 BGH Urt. v. 13. 7. 1995 – VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360; BGH Urt. v. 8. 2. 2006 – VIII ZR<br />
304/04, NJW-RR 2006, 1037, 1038.<br />
67 BGH Urt. v. 16. 2. 1989 – X ZR 256/87, NJW-RR 1989, 753.<br />
68 Vgl. BGH Urt. v. 23. 5. 1996 – VII ZR 245/94, <strong>Bau</strong>R 1996, 542, 543.<br />
69 Vgl. hierzu § 649 Rdn. 58 ff.<br />
70 Vgl. Voit <strong>Bau</strong>R 2002, 1776, 1778 ff.<br />
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Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 32–35 N<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
Oberhauser 9<br />
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Druckerei C. H . Beck<br />
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bereits empfangenen <strong>Bau</strong>leistung sind mit den gesetzlichen Rücktrittsregelungen gem. §§ 346 ff.<br />
BGB zu lösen. 71 Aufgr<strong>und</strong> der im Bereich der begonnenen <strong>Bau</strong>leistung regelmäßig eintretenden<br />
Wertersatzpflicht sind die Rechtsfolgen im Falle des Rücktritts denen der Kündigung angenä-<br />
hert. 72<br />
3. Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht<br />
Die Parteien können vertraglich vereinbaren, dass ein Rücktrittsrecht – außerhalb der im<br />
Gesetz vorgesehenen Fallkonstellationen – zugunsten einer Partei besteht. Dies kann in<br />
Betracht kommen, wenn sich der Besteller das Recht vorbehält, vom Vertrag zurückzutreten,<br />
falls er die <strong>Bau</strong>genehmigung für das <strong>von</strong> ihm an den Unternehmer bereits beauftragte Vorhaben<br />
nicht erhält. Da der Unternehmer in diesen Fällen regelmäßig noch keine weitgehenden Leistungen<br />
erbracht hat, insbesondere die – noch nicht genehmigten – <strong>Bau</strong>leistungen nicht begonnen<br />
hat, ist die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses regelmäßig ohne große Probleme<br />
möglich. Alternativ kann auch ein Kündigungsrecht zugunsten des Bestellers vereinbart werden,<br />
wobei es im Hinblick auf das jederzeitige Kündigungsrechts des Bestellers allein um die Regelung<br />
der Ansprüche des Unternehmers infolge der Kündigung geht.<br />
Alternativ kann in derartigen Fällen der Vertrag mit dem Unternehmer unter der aufschiebenden<br />
Bedingung abgeschlossen werden, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn z. B. die<br />
<strong>Bau</strong>genehmigung vom Besteller erwirkt wurde.<br />
4. Gesetzliches Rücktrittsrecht<br />
a) Bestehen des Rücktrittsrechts. Beiden Parteien steht unter den Voraussetzungen des<br />
§ 323 BGB die Möglichkeit offen, vom <strong>Bau</strong>vertrag zurückzutreten, wenn eine Verletzung<br />
einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht vorliegt. Im Gegensatz zu § 326 BGB a. F.<br />
muss die Pflicht auch nicht im Synallagma stehen. Bei der Geltendmachung <strong>von</strong> Mängelansprüchen<br />
besteht das Rücktrittsrecht zugunsten des Bestellers nur bis zur Abnahme; danach muss im<br />
Hinblick auf § 634 Nr. 3, § 635 BGB die zur Nacherfüllung gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen<br />
sein, es sei denn es liegt ein Fall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung vor. 73 Im Falle der Nichterbringung<br />
einer fälligen Leistung können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, wobei es<br />
im Gegensatz zum alten Recht eines Vertretenmüssens des Schuldners nicht bedarf. Daher ist<br />
der Rücktritt unabhängig <strong>von</strong> den Voraussetzungen des Verzugs, der gem. § 286 Abs. 4 BGB<br />
ein Verschulden voraussetzt, möglich.<br />
Auch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis im Sinne <strong>von</strong> § 241 Abs. 2<br />
BGB (früher: Nebenpflicht) 74 berechtigt den Gläubiger nach § 324 BGB zum Rücktritt, wenn<br />
ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist u. a. gegeben, wenn durch die<br />
Pflichtverletzung die Erreichung des Vertragszwecks <strong>und</strong> des Leistungserfolgs gefährdet ist. 75<br />
Zwar fordert § 324 BGB als Voraussetzung des Rücktritts keine Fristsetzung oder Abmahnung,<br />
jedoch kann das Erfordernis der Unzumutbarkeit es notwendig machen, dass der Schuldner vor<br />
dem Rücktritt abgemahnt wird. 76<br />
b) Voraussetzungen des Rücktrittsrechts. Das Rücktrittsrecht besteht aufgr<strong>und</strong> der Verletzung<br />
einer vertraglichen Pflicht, wobei diese in der Nicht- oder in der nicht vertragsgemäßen<br />
Erfüllung liegen kann. Der Anspruch muss voll fällig <strong>und</strong> einredefrei sein, wobei das bloße Bestehen<br />
der Einrede ausreicht, d. h. der Schuldner muss die Einrede – zunächst – nicht erheben.<br />
Anders ist dies im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB für das Zurückbehaltungsrecht; dieses muss<br />
daher geltend gemacht werden. 77 Der Rücktritt setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner<br />
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat,<br />
wobei es entgegen § 326 BGB a. F. keiner Ablehnungsandrohung bedarf. Eine Fristsetzung ist<br />
entbehrlich, wenn einer der in § 323 Abs. 2 BGB genannten Tatbestände – die ernsthafte <strong>und</strong><br />
endgültige Erfüllungsverweigerung nach Fälligkeit, 78 33<br />
34<br />
35<br />
das Fixgeschäft oder besondere Umstände<br />
– vorliegt.<br />
______________________________________________________________________________________<br />
71 S. hierzu Rn. 44 ff.<br />
72 Beck’scher VOB/B-Kommentar/Motzke Vor § 8 Rdn. 68.<br />
73 S. hierzu § 636 Rdn. 33.<br />
74 S. hierzu § 631 Rdn. 92 ff.<br />
75 Vgl. BGH Urt. v. 13. 3. 1996 – VIII ZR 99/94, NJW 1996, 949, 950 für die pVV.<br />
76 Palandt/Grüneberg § 324 Rdn. 4 für die Annahme einer Regelvoraussetzung.<br />
77 Palandt/Grüneberg § 323 Rdn. 11.<br />
78 Wird die Erfüllungsverweigerung vor Eintritt der Fälligkeit erklärt, greift § 323 Abs. 4 BGB.<br />
32<br />
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Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N 36–41 Systematische Darstellungen<br />
10 Oberhauser<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
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Druckerei C. H . Beck<br />
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c) Vorfälliger Rücktritt. Der Gläubiger kann gem. § 323 Abs. 4 BGB schon vor Fälligkeit<br />
der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen<br />
des Rücktritts eintreten werden. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung<br />
zu § 636 BGB a. F. <strong>und</strong> ermöglicht z. B. dem Besteller den Rücktritt in den Fällen, in denen<br />
offensichtlich ist, dass der Unternehmer den vorgesehenen Fertigstellungstermin nicht einhalten<br />
kann. 79 Z. T. 80 wird vertreten, es dürfe nicht auf die Offensichtlichkeit der Nichteinhaltung<br />
des Fälligkeitstermins abgestellt werden, sondern maßgeblich sei der Ablauf der nach Fälligkeit<br />
zu bestimmenden Nachfrist. Jedoch ist es entsprechend dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der gesetzlichen<br />
Regelung, dem Besteller nicht zuzumuten, nicht nur auf den Ablauf der vereinbarten<br />
Frist zuzuwarten, sondern zusätzlich auf den Ablauf einer Nachfrist. Insoweit ist es<br />
ausreichend, wenn offensichtlich ist, dass die vereinbarte Vertragsfrist nicht eingehalten werden<br />
kann. 81<br />
d) Beschränkung des Rücktrittsrechts. Hat der Schuldner nur einen Teil der geschuldeten<br />
Leistung erbracht, kann der Gläubiger den Rücktritt vom gesamten Vertrag gem. § 323<br />
Abs. 5 S. 1 BGB nur erklären, wenn er an der erbrachten Teilleistung kein Interesse hat.<br />
Ist das Interesse des Bestellers an der erbrachten Leistung gegeben, kann er den Rücktritt allein<br />
auf die nicht erbrachte Leistung beziehen. Dies ist regelmäßig im Fall der verzögerten Leistungserbringung<br />
<strong>von</strong> Relevanz, da der Besteller die erbrachte Leistung durch einen Dritten fertig<br />
stellen lassen kann.<br />
Bei der mangelhaften Leistungserbringung ist zu berücksichtigen, dass gem. § 633 Abs. 2<br />
S. 3 BGB die Herstellung des Werks in zu geringer Menge dem Sachmangel gleichstellt ist. Daher<br />
ist nicht die Frage des Interesses an der Teilleistung gem. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB <strong>von</strong> Belang,<br />
sondern die Erheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Bei mangelhafter<br />
Leistung wird die Pflichtverletzung als unerheblich angesehen, wenn es dem Besteller zumutbar<br />
ist, die Leistung zu behalten <strong>und</strong> die Mängelrechte geltend zu machen. Abzustellen ist also darauf,<br />
ob die Mängel durch zumutbare Anstrengungen einer Beseitigung zugeführt werden können<br />
<strong>und</strong> welcher Aufwand hierfür erforderlich ist. 82<br />
Bei nicht fristgerechter Erfüllung kann eine nur geringfügige Überschreitung der Frist<br />
dazu führen, dass eine den Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt.<br />
83<br />
Nach § 323 Abs. 6 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger überwiegend,<br />
d. h. mit einer Quote <strong>von</strong> 80–90% verantwortlich ist. 84 Dies kann in Betracht<br />
kommen, wenn die verzögerte Leistungserbringung durch den Unternehmer darauf zurück zu<br />
führen ist, dass der Besteller <strong>von</strong> ihm geschuldete Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht<br />
erbracht hat. Dieser Ausschluss des Rücktritts ist erforderlich, da bei der Frage, ob ein Rücktritt<br />
ausgesprochen werden kann, keine Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Sinne <strong>von</strong> § 254<br />
BGB, wie dies beim Schadensersatz erfolgen kann, möglich ist. Des weiteren ist das Recht zum<br />
Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug bef<strong>und</strong>en<br />
hat, als der zum Rücktritt berechtigende Umstand eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass der<br />
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei der Schuldner, der sich auf diesen<br />
Umstand beruft, den Entlastungsbeweis führen muss. 85 Ist der Gläubiger selbst nicht vertragstreu,<br />
ist das Rücktrittsrecht ebenfalls ausgeschlossen.<br />
e) Erklärung des Rücktritts. Der Rücktritt erfolgt gemäß § 349 BGB durch Erklärung<br />
gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Erklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,<br />
die nicht an eine bestimmte Form geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> daher auch konkludent erfolgen<br />
kann. 86 37<br />
38<br />
39<br />
40<br />
41<br />
Da es sich beim Rücktrittsrecht um ein Gestaltungsrecht handelt, ist der<br />
Rücktritt bedingungsfeindlich <strong>und</strong> unwiderruflich. Ein bedingter Rücktritt ist jedoch möglich,<br />
sofern eine Rechtsbedingung vorliegt oder wenn die Bedingung vom Verhalten des Erklärungs-<br />
______________________________________________________________________________________<br />
79 Vgl. BGH Urt. v. 4. 5. 2000 – VII ZR 53/99, <strong>Bau</strong>R 2000, 1182, 1185 zur Kündigung aus wichtigem<br />
Gr<strong>und</strong>, wenn feststeht, dass der Unternehmer eine Vertragsfrist aus <strong>von</strong> ihm zu vertretenden Gründen nicht<br />
einhalten wird <strong>und</strong> diese Vertragsverletzung <strong>von</strong> so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des<br />
Vertrages mit dem Unternehmer nicht mehr zumutbar ist.<br />
80 Palandt/Grüneberg § 323 Rdn. 23.<br />
81 Vgl. BGH Urt. v. 4. 5. 2000 – VII ZR 53/99, <strong>Bau</strong>R 2000, 1182, 1185.<br />
82 Vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 27. 2. 2004 – 3 W 21/04, NJW-RR 2004, 1060, 1061 für einen Reparaturaufwand<br />
<strong>von</strong> unter 3% des Kaufpreises bei einem Gebrauchtwagenkauf.<br />
83 Vgl. BGH Urt. v. 20. 3. 2001 X ZR 180/98, <strong>Bau</strong>R 2001, 1256, 1258 zu § 636 BGB a. F.<br />
84 Palandt/Grüneberg § 323 Rdn. 29<br />
85 Palandt/Grüneberg § 323 Rdn. 31.<br />
86 Palandt/Grüneberg § 349 Rdn. 1.<br />
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Medien mit Zukunft
Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 42–47 N<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
Oberhauser 11<br />
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empfängers abhängt <strong>und</strong> insoweit für ihn keine Ungewissheit hinsichtlich der neuen Rechtslage<br />
entsteht. 87 Als Gestaltungsrecht unterliegt der Rücktritt nicht der Verjährung, er ist jedoch<br />
gemäß § 218 BGB unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch<br />
verjährt ist <strong>und</strong> der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. Das Rücktrittsrecht<br />
kann verwirkt sein, wenn der zum Rücktritt Berechtigte die Erklärung des Rücktritts verzögert,<br />
wobei das Gesetz keine Frist vorsieht. Insoweit muss im Einzelfall entschieden werden,<br />
welcher Zeitraum hierfür anzusetzen ist.<br />
f) Folgen des Rücktritts. aa) Abwicklungsverhältnis. Die Folgen des vertraglich vorbehaltenen<br />
sowie des gesetzlichen Rücktrittsrechts richten sich nach §§ 346 ff. BGB. Durch den<br />
Rücktritt wird das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- <strong>und</strong> Abwicklungsverhältnis<br />
umgestaltet. Dabei erlöschen die Leistungspflichten ex nunc <strong>und</strong> der Vertrag wird mit verändertem<br />
Inhalt – als Abwicklungsverhältnis – fortgeführt. 88 Durch die Regelung in § 325 BGB<br />
können der Rücktritt <strong>und</strong> die Geltendmachung <strong>von</strong> Schadensersatz nebeneinander verfolgt<br />
werden, während nach altem Recht sämtliche Ansprüche, die sich auf das Erfüllungsinteresse<br />
richteten, durch den Rücktritt ausgeschlossen waren, dies galt insbesondere für den Schadensersatzanspruch<br />
wegen Nichterfüllung.<br />
Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />
<strong>und</strong> die gezogenen Nutzungen herauszugeben, d. h. der Besteller hat die gewährte<br />
Leistung <strong>und</strong> der Unternehmer die bereits gezahlte Vergütung zurück zu geben.<br />
bb) Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Ist die Rückgewähr der Leistungen<br />
nicht möglich, ist gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, es sei denn gem. § 346 Abs. 3<br />
BGB entfällt die Pflicht zum Wertersatz.<br />
Die Rückgabepflicht bei <strong>Bau</strong>leistungen bereitet insoweit Schwierigkeiten, als eine Rückgewähr<br />
regelmäßig nur mittels Rückbau der bereits erstellten <strong>Bau</strong>leistung möglich ist. Insoweit<br />
ist zu prüfen, ob statt der Rückgewähr Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB zu leisten ist.<br />
Dabei kann auf § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB zurückgegriffen werden, da die Rückgewähr einer<br />
nicht teilbaren <strong>Bau</strong>leistung regelmäßig nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. 89 Denn<br />
die <strong>Bau</strong>leistung wird i. d. R. durch den Rückbau zerstört oder unbrauchbar. Ein Rückgriff auf<br />
§ 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist insoweit nicht erforderlich, zumal die fehlende Möglichkeit, die<br />
Leistung in der Form, wie sie erlangt worden ist, 90 zurückzugeben, nicht dadurch herbeigeführt<br />
wurde, dass der Besteller die Leistung verarbeitet oder umgestaltet hat, sondern der Unternehmer<br />
hat die Leistung erbracht <strong>und</strong> dadurch eine Verarbeitung oder Umgestaltung vorgenommen.<br />
In den Fällen, in denen eine Trennung der <strong>Bau</strong>leistung vom Gr<strong>und</strong>stück ohne Beschädigung<br />
oder Zerstörung der <strong>Bau</strong>leistung möglich ist oder in denen das Gr<strong>und</strong>stück<br />
zusammen mit der <strong>Bau</strong>leistung zurückgegeben werden kann, wie dies beim <strong>Bau</strong>trägervertrag<br />
der Fall ist, bleibt die Verpflichtung zur Rückgewähr aus § 346 BGB bestehen, es sei denn, einer<br />
der Ausschlussgründe aus § 346 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB ist gegeben. Sofern ein Ausschlussgr<strong>und</strong><br />
des Wertersatzes nach § 346 Abs. 3 BGB greift, ist eine verbleibende Bereicherung des<br />
Rückgewährgläubigers nach § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB herauszugeben.<br />
cc) Wertersatz. Muss der Besteller Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB leisten, ist Ausgangspunkt<br />
der Wertermittlung gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung.<br />
Beim <strong>Bau</strong>vertrag muss der Besteller für die erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarte<br />
Vergütung bezahlen, vorausgesetzt, die ausgeführte Leistung ist werthaltig. Problematisch<br />
ist der an der vertraglich vereinbarten Vergütung orientierte Wertersatz, wenn die<br />
erbrachte Teilleistung für den Besteller nicht oder zumindest nicht in dem Umfang, der<br />
der anteiligen Vergütung entspricht, werthaltig ist. Ist die Teilleistung für den Besteller in<br />
Gänze wertlos, wird daher auf den objektiven Wert der Leistung <strong>und</strong> nicht auf die im Vertrag<br />
fixierte Vergütung, die für eine werthaltige (Gesamt-)Leistung vereinbart worden war, abgestellt<br />
werden müssen. Ebenso muss bei einer mangelhaften Leistung der objektive Wert oder eine<br />
entsprechend § 638 Abs. 3 BGB geminderte Vergütung Gr<strong>und</strong>lage für die Berechnung des<br />
Wertersatzes sein. 91 42<br />
43<br />
44<br />
45<br />
46<br />
47<br />
Dabei muss im Rahmen der Berechnung des Minderungsbetrages berücksichtigt<br />
werden, dass der Besteller auch nach einem Rücktritt Interesse daran hat, eine mangel-<br />
______________________________________________________________________________________<br />
87 BGH Urt. v. 21. 3. 1986 – V ZR 23/85, NJW 1986, 2245, 2246.<br />
88 BGH Urt. v. 10. 7. 1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268 f. m. w. N.<br />
89 Voit <strong>Bau</strong>R 2002, 145, 154; MünchKomm/Gaier § 346 Rn. 21.<br />
90 Vgl. BGH Urt. v. 30. 10. 2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, 506 für einen in Zahlung gegebenen<br />
Gebrauchtwagen.<br />
91 Ausführlich MünchKomm/Gaier § 346 Rdn. 22, 47.<br />
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Medien mit Zukunft
Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N 48–53 Systematische Darstellungen<br />
12 Oberhauser<br />
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Internet, 23.12.2008<br />
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Druckerei C. H . Beck<br />
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freie Leistung zu erhalten, so dass die für die Nacherfüllung aufzuwendenden Kosten die Höhe<br />
der Minderung bestimmen können. 92<br />
dd) Herausgabe gezogener Nutzungen. Neben der Rückgewähr der empfangenen Leistungen<br />
sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben.<br />
Nutzungen sind gemäß § 100 BGB die Früchte einer Sache (§ 99 BGB) sowie die Gebrauchsvorteile.<br />
Die Berechnung der Gebrauchsvorteile geht regelmäßig da<strong>von</strong> aus, dass der Wert einer<br />
Sache durch ihre Nutzungsdauer bestimmt wird. Wird die Nutzungsdauer durch den Rücktritt<br />
reduziert, ist die mögliche Nutzung zur tatsächlichen Nutzung unter Ansatz des Werts<br />
der Sache ins Verhältnis zu setzen. 93<br />
Die Gebrauchsvorteile aus der Nutzung der <strong>Bau</strong>leistung werden <strong>von</strong> der Rechtsprechung<br />
unterschiedlich berechnet. Nach Auffassung des 5. Zivilsenats ist der übliche Mietzins<br />
heranzuziehen, wobei dies auch im Fall der Eigennutzung gilt. Macht der Käufer nur den Leistungsaustausch<br />
rückgängig <strong>und</strong> verlangt die Vertragskosten, ist als Nutzungsvorteil nur die abnutzungsbedingte,<br />
zeitanteilig linear zu berechnende Wertminderung der Immobilie anzurechnen.<br />
94 Nach Ansicht des für <strong>Bau</strong>sachen zuständigen 7. Senats95 ist der Nutzungsvorteil bei der<br />
Rückabwicklung <strong>von</strong> vermietetem Wohnungseigentum auch nach dem objektiven Mietwert zu<br />
berechnen, während bei eigengenutzter Immobilie der anzurechnende Nutzungsvorteil zeitanteilig<br />
linear aus dem Erwerbspreis zu ermitteln ist. Ist die Leistung mangelhaft, ist <strong>von</strong> dem so<br />
errechneten Nutzungsvorteil unter Berücksichtigung des Gewichts der Beeinträchtigung ein<br />
Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe nach § 287 ZPO geschätzt werden kann. Die Mängelbeseitigungskosten<br />
sind bei der Bemessung des Abschlags kein geeigneter Anknüpfungspunkt, da<br />
diese nichts über den Grad der Beeinträchtigung aussagen. 96 Zudem ist zu berücksichtigen, dass<br />
der Unternehmer aus der gezahlten Vergütung durch erlangte Zinsen oder durch ersparte<br />
Schuldzinsen Gebrauchsvorteile zieht.<br />
ee) Nicht gezogene Nutzungen. Die Ersatzpflicht für nicht gezogene Nutzungen richtet<br />
sich nach § 347 BGB, wobei der Rückgewährschuldner, der aufgr<strong>und</strong> eines gesetzlichen<br />
Rücktrittsrechts zum Rücktritt berechtigt ist, gem. § 347 Abs. 1 S. 2 BGB dahingehend privilegiert<br />
ist, dass er nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden<br />
pflegt, einzustehen hat.<br />
Die Ersatzpflicht nach § 347 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Rückgewährschuldner zum<br />
Ausgleich der Nutzungen, die er unter Verstoß gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen<br />
Wirtschaft nicht gezogen hat. Ein Objekt, das zur eigenen Nutzung erworben wurde, unterliegt<br />
keinem Nutzungszwang dahingehend, dass es vermietet werden muss. Ein Mietshaus darf<br />
dagegen nicht ohne Gr<strong>und</strong> nicht vermietet werden. 97 Wurde eine vom Unternehmer erlangte<br />
Vergütung nicht verzinslich angelegt, ist zu entscheiden, ob dies infolge einer vernünftigen<br />
Wirtschaftsführung hätte erfolgen müssen. 98<br />
ff) Verwendungen <strong>und</strong> Aufwendungen. Nach § 347 Abs. 2 BGB sind dem Rückgewährschuldner<br />
notwendige Verwendungen zu ersetzen, wobei unter Verwendungen solche Vermögensaufwendungen<br />
zu verstehen sind, die der Sache zugute kommen, indem sie unmittelbar<br />
ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Die Notwendigkeit ergibt<br />
sich daraus, dass die Verwendungen nach einem objektiven Maßstab zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen<br />
Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind. 99 Notwendige Verwendungen stellen<br />
Kosten für eine Reparatur oder die gewöhnlichen Erhaltungskosten dar, wobei diese unabhängig<br />
da<strong>von</strong> zu ersetzen sind, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang eine Erhöhung des Werts der<br />
Leistung durch die Erhaltung stattgef<strong>und</strong>en hat. 100<br />
48<br />
49<br />
50<br />
51<br />
52<br />
53<br />
Einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen kann gem. § 347 Abs. 2 S. 1<br />
BGB nur derjenige Rückgewährschuldner geltend machen, der den Gegenstand zurückgibt,<br />
Wertersatz leistet oder dessen Ersatzpflicht nach § 346 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Jedoch<br />
besteht für andere Aufwendungen eine uneingeschränkte Eratzpflicht, soweit der Rückgewähr-<br />
______________________________________________________________________________________<br />
92 Vgl. Palandt/Sprau § 638 Rdn. 4.<br />
93 BGH Urt. v. 25. 10. 1995 – VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252.<br />
94 BGH Urt. v. 31. 3. 2006 – V ZR 51/05, NJW 2006, 1582.<br />
95 BGH Urt. v. 6. 10. 2005 – VII ZR 325/03, NJW 2006, 53; BGH Urt. v. 9. 2. 2006 – VII ZR<br />
228/04, NJW-RR 2006, 890, 891.<br />
96 BGH Urt. v. 6. 10. 2005 – VII ZR 325/03, NJW 2006, 53.<br />
97 MünchKomm/Gaier § 347 Rdn. 7.<br />
98 MünchKomm/Gaier § 347 Rdn. 8.<br />
99 BGH Urt. v. 24. 11. 1995 – V ZR 88/95, NJW 1996, 921.<br />
100 MünchKomm/Gaier § 347 Rdn. 18.<br />
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Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Bau</strong>recht, 1. Aufl. (Kuko 60)<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 54–59 N<br />
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empfänger durch diese – seien sie nützlich oder aber auch unnütz – bereichert ist. Zu ersetzen<br />
ist die nach dem Verkehrswert zu ermittelnde Wertsteigerung der zurückgewährten <strong>Bau</strong>leistung.<br />
Problematisch ist es, wenn die Verwendungen für den Besteller nicht <strong>von</strong> Nutzen sind<br />
<strong>und</strong> ihm insoweit eine Bereicherung aufgedrängt wurde. Hat der Erwerber z. B. bei einer Eigentumswohnung<br />
eine Umgestaltung vorgenommen, die für den Verkäufer keine Wertsteigerung<br />
beinhaltet oder die ihm keinen höheren Mietzins gewährt, so hat er keine Ersatzpflicht. Der<br />
Verkäufer muss dem Erwerber aber die Möglichkeit einräumen, die <strong>von</strong> ihm im Rahmen der<br />
Umgestaltung erbrachten Leistungen zu entfernen, soweit dieses möglich ist. 101<br />
Gemäß § 348 BGB sind die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um<br />
Zug zu erfüllen.<br />
Neben § 347 Abs. 2 BGB kann der Besteller gem. § 284 BGB Anspruch auf Ersatz seiner<br />
vergeblichen Aufwendungen verlangen, wenn er wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktritt.<br />
Der Anspruch erfährt keine Beschränkung gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger<br />
oder den Unternehmer bereichernder Aufwendungen. 102<br />
gg) Schadensersatz. Gemäß § 346 Abs. 4 BGB kann der Gläubiger Ansprüche auf Schadensersatz<br />
nach §§ 280 bis 283 BGB geltend machen, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand<br />
nicht oder nicht pünktlich zurückgibt oder wenn er ihn nicht in dem Zustand zurückgewährt,<br />
in dem er sich bei ordnungsgemäßer Nutzung bef<strong>und</strong>en hätte.<br />
Darüber hinaus kann der Rücktrittsberechtigte gem. §§ 325, 281 BGB Schadensersatz verlangen,<br />
wenn die Ansprüche aus § 346 Abs. 2 <strong>und</strong> 4 BGB nicht zum vollen Ersatz der ihm entstandenen<br />
Nachteile führen. Der Rücktritt <strong>und</strong> die Geltendmachung <strong>von</strong> Schadensersatz<br />
können entgegen § 326 BGB a. F. miteinander kombiniert werden. Der Gläubiger kann<br />
den Leistungsgegenstand herausverlangen <strong>und</strong> im übrigen Schadensersatz statt der Leistung, d. h.<br />
das volle positive Interesse, fordern, wobei er sich jedoch den Wert des zurückerlangten Leistungsgegenstandes<br />
anrechnen lassen muss. 103 Ist dieser aber beschädigt oder kann überhaupt nicht<br />
herausgegeben werden, vermindert sich der Abzugsposten entsprechend oder entfällt ganz. 104<br />
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57<br />
5. Einverständliche Vertragsauflösung<br />
Die Parteien können den Vertrag jederzeit einvernehmlich aufheben. Dabei kann die Aufhebung<br />
ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen, wobei stets im Einzelfall zu prüfen<br />
ist, ob in dem Verhalten einer der Parteien eine Erklärung dahingehend gesehen werden kann,<br />
dass der Vertrag einvernehmlich beendet werden soll. Räumt der Unternehmer nach einer unwirksamen<br />
Kündigung durch den Besteller die <strong>Bau</strong>stelle, kann darin nicht ohne weitere Anhaltspunkte<br />
ein Einverständnis zur Vertragsaufhebung gesehen werden. Dies gilt auch, wenn der<br />
Besteller den Eintritt der Kündigung da<strong>von</strong> abhängig macht, dass der Unternehmer diverse Bedingungen<br />
erfüllt <strong>und</strong> der Unternehmer diese nicht umsetzt, sondern die <strong>Bau</strong>stelle räumt. 105<br />
Vielmehr erfolgt die Räumung wegen der Kündigung <strong>und</strong> nicht weil der Unternehmer der<br />
Aufhebung des Vertrages zustimmt.<br />
Die Folgen einer einverständlichen Vertragsaufhebung sind, wenn die Parteien hierzu keine<br />
Regelung getroffen haben, durch Auslegung zu ermitteln. 106 Sie richten sich in der Regel danach,<br />
ob die die Aufhebung initiierende Partei zur Kündigung berechtigt war oder<br />
nicht. 107 Bestand seitens des Bestellers ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>, bestimmen<br />
sich seine Rechte unabhängig <strong>von</strong> der Einvernehmlichkeit der Vertragsauflösung nach den<br />
Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>. 108 Gleiches gilt, wenn der Unternehmer<br />
berechtigt ist, aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zu kündigen. Haben beide Parteien den wichtigen Kündigungsgr<strong>und</strong><br />
nicht zu vertreten, ist die Abrechnung nach § 649 S. 2 BGB durchzuführen, da<br />
nicht da<strong>von</strong> auszugehen ist, dass der Unternehmer nur weil er sich mit der Vertragsaufhebung<br />
einverstanden erklärt hat, seinen Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung aufgibt<br />
<strong>und</strong> sich mit der Vergütung der erbrachten Leistung begnügt. 109<br />
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101 Kniffka ibr-online-Kommentar <strong>Bau</strong>vertragsrecht Stand 3. 6. 2008 § 636 Rdn. 35.<br />
102 BGH Urt. v. 20. 7. 2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848.<br />
103 BGH Urt. v. 20. 5. 1994 – V ZR 64/93, NJW 1994, 2480, 2481.<br />
104 Palandt/Grüneberg § 346 Rdn. 19.<br />
105 Der BGH Urt. v. 4. 6. 1973 – VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463 hat in diesem Fall eine einverständliche<br />
Vertragsaufhebung angenommen.<br />
106 BGH Urt. v. 29. 4. 1999 – VII ZR 248/98, NJW 1999, 2661, 2662 zu einer zwischen den Parteien<br />
vereinbarten Reduzierung der geschuldeten Leistung.<br />
107 BGH Urt. v. 7. 3. 1974 – VII ZR 35/73, NJW 1974, 945, 946.<br />
108 BGH Urt. v. 4. 6. 1973 – VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463, 1464.<br />
109 BGH Urt. v. 7. 3. 1974 – VII ZR 35/73, NJW 1974, 945, 946.<br />
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N 60–64 Systematische Darstellungen<br />
III. Kündigung des <strong>Bau</strong>vertrages<br />
14 Oberhauser<br />
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1. Überblick<br />
Die Kündigung beendet den Werkvertrag vorzeitig <strong>und</strong> wirkt ex nunc, d. h. mit Wirkung für<br />
den Zeitpunkt ab dem Zugang der Kündigung. 110 Das BGB sieht sowohl für den Unternehmer<br />
als auch für den Besteller111 Kündigungsrechte vor. Während dem Besteller die jederzeitige<br />
Kündigung des Vertrages nach § 649 BGB offen steht, 112 60<br />
kann der Unternehmer den <strong>Bau</strong>- bzw.<br />
Planervertrag nur bei Vorliegen eines Kündigungsgr<strong>und</strong>es aufheben bzw. kündigen.<br />
2. Kündigungsrechte des Unternehmers<br />
Dem Unternehmer wird die Möglichkeit der <strong>vorzeitige</strong>n Vertragsbeendigung113 in den Fällen<br />
der fehlenden Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB), der nicht bzw. nicht rechtzeitigen<br />
Stellung einer Sicherheit nach § 648 a Abs. 5 BGB sowie des Vorliegens eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es<br />
gewährt. 114<br />
a) Fehlende Mitwirkungshandlung des Bestellers. Für die Herstellung des Werkes sind<br />
regelmäßig Mitwirkungshandlungen115 des Bestellers erforderlich. Deren nicht oder nicht ordnungsgemäße<br />
Vornahme ist Voraussetzung dafür, dass das Werk wie vom Unternehmer geschuldet<br />
erbracht werden kann. Unterlässt der Besteller die Mitwirkung, kann ihm der Unternehmer<br />
eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung mit der Erklärung, den Vertrag<br />
zu kündigen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde,<br />
setzen <strong>und</strong> damit die Auflösung des Vertrages herbeiführen. Denn nach Ablauf der Frist gilt der<br />
Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB – ohne separate Kündigungserklärung116 – als aufgehoben. 117 Die<br />
Rechte des Unternehmers nach Aufhebung des Vertrages richten sich nach § 642 <strong>und</strong> § 645<br />
Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB. Der Besteller hat dem Unternehmer gem. 645 Abs. 1 i. V. m. § 643<br />
BGB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung <strong>und</strong> Ersatz der in der Vergütung<br />
nicht inbegriffenen Auslagen zu gewähren. Zudem schuldet der Besteller Entschädigung<br />
nach § 642 BGB. 118<br />
b) Nicht rechtzeitige Stellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB. Leistet der Besteller<br />
die unter Beachtung der Anforderungen nach § 648 a Abs. 1 BGB vom Unternehmer geforderte<br />
Sicherheit nicht, kann der Unternehmer gem. § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB die Leistung verweigern<br />
oder den Vertrag kündigen. Da § 648 a BGB dem Unternehmer einen Anspruch auf<br />
Sicherheit gewährt, kann der Unternehmer die Sicherheit auch einklagen. Kündigt der Unternehmer<br />
den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die Kündigungsvergütung, die entsprechend<br />
der Regelung in § 649 S. 2 BGB definiert wird, zu verlangen. Dabei wird, wie bei § 649<br />
S. 3 BGB vermutet, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der<br />
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. 119<br />
c) Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />
besteht auch nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. 120 Danach können<br />
beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen, wenn dessen Fortführung für den zur Kündigung<br />
Berechtigten bei Abwägung aller Umstände unzumutbar ist. 121 Für den Unternehmer<br />
kann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegen, wenn sich der Besteller<br />
unberechtigt endgültig weigert, Abschlagszahlungen zu leisten. 122 61<br />
62<br />
63<br />
64<br />
Dies hat der BGH u. a. angenommen,<br />
wenn eine Abschlagsrechnung eines Architekten nicht gezahlt wird <strong>und</strong> der Besteller<br />
______________________________________________________________________________________<br />
110 Vgl. § 649 Rdn. 16.<br />
111 Zu den Kündigungsrechten des Bestellers s. § 649 Rdn. 1, 57 ff., § 650 Rdn. 11.<br />
112 Zur Begründung s. § 649 Rdn. 2.<br />
113 Zu den Modalitäten der Kündigung s. § 649 Rdn. 5 ff.<br />
114 Zum Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage s. Rdn. 29 ff.<br />
115 S. hierzu § 642 Rdn. 6 ff.<br />
116 Palandt/Sprau § 649 Rdn. 2; MünchKomm/Busche, § 643 Rdn. 7.<br />
117 Zu den Einzelheiten s. § 643 Rdn. 3 ff.<br />
118 S. § 643 Rdn. 20.<br />
119 S. § 649 Rdn. 40.<br />
120 Vgl. § 649 Rdn. 57 ff.<br />
121 BGH Urt. v. 13. 6. 2006 – X ZR 167/04, <strong>Bau</strong>R 2006, 1488, 1490; BGH Urt. v. 25. 3. 1993 – X ZR<br />
17/92, NJW 1993, 1972, 1973; BGH Urt. v. 28. 1. 2003 X 151/00, NJW 2003, 1600, 1601; § 649<br />
Rdn. 61.<br />
122 BGH Urt. v. 16. 12. 1999 – VII ZR 392/96, NJW 1989, 1248, 1249.<br />
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N. <strong>Unwirksamkeit</strong> <strong>und</strong> <strong>vorzeitige</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Planerverträgen 65 N<br />
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an seiner Zahlungsverweigerung festhält, ohne berechtigte Beanstandungen gegen die Abschlagsrechnung<br />
zu erheben oder der Architekt auf berechtigte Beanstandungen des Bestellers<br />
im gebotenen Umfang eingegangen ist. 123 Auch das unberechtigte Lossagen des Bestellers vom<br />
Vertrag berechtigt den Unternehmer zur Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>. 124 Zieht der Besteller<br />
Arbeitnehmer des Unternehmers in nicht unerheblichem Umfang zu Schwarzarbeit während<br />
der regulären, vom Unternehmer bezahlten Arbeitszeit oder in erheblichem Umfang auch nach<br />
Feierabend heran, liegt eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses vor, die zur Kündigung<br />
aus wichtigem Gr<strong>und</strong> berechtigt. 125<br />
Das Recht des Unternehmers zur Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> wird einerseits auf eine<br />
entsprechende Anwendung des § 643 BGB, 126 andererseits auf §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 281 Abs. 1<br />
BGB gestützt. 127 Man wird jedoch auch bei der Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> durch den<br />
Unternehmer auf den Rechtsgedanken des § 314 BGB zurückgreifen können. 128 Die Herleitung<br />
des Kündigungsrechts aus wichtigem Gr<strong>und</strong> ist für die Frage des Erfordernisses einer Fristsetzung<br />
vor Ausspruch der Kündigung nicht <strong>von</strong> Relevanz. Denn sowohl unter Heranziehung<br />
<strong>von</strong> § 643 BGB129 sowie §§ 280, 281 BGB als auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>von</strong> § 314 Abs. 2<br />
BGB ist das Setzen einer Frist zur Beseitigung des Kündigungsgr<strong>und</strong>es zu fordern. 130 Kann jedoch<br />
auch durch die Fristsetzung der zur Kündigung berechtigende Gr<strong>und</strong>, z. B. bei Zerstörung<br />
des Vertrauensverhältnisses, nicht beseitigt werden, ist die sofortige Kündigung gerechtfertigt. 131<br />
65<br />
______________________________________________________________________________________<br />
123 BGH Urt. v. 16. 12. 1999 – VII ZR 392/96, NJW 2000, 1114, 1115.<br />
124 BGH Urt. v. 4. 7. 1996 – VII ZR 227/93, NJW 1996, 3270, 3271.<br />
125 OLG Köln Urt. v. 18. 9. 1992 – 19 U 106/91, NJW 1993, 73.<br />
126 Beck’scher Online-Kommentar Bamberger/Roth/Voit Stand 1. 10. 2007 § 643 Rdn. 9.<br />
127 MünchKomm/Busche § 643 Rdn. 11.<br />
128 Vgl. § 649 Rdn. 59 f.<br />
129 Vgl. Palandt/Sprau § 643 Rdn. 1, wenn die Pflichtverletzung in der Weigerung der Mitwirkung liegt.<br />
130 § 649 Rdn. 64.<br />
131 Beck’scher Online-Kommentar Bamberger/Roth/Voit Stand 1. 10. 2007 § 643 Rdn. 9 unter Heranziehung<br />
allgemeiner Gr<strong>und</strong>sätze; MünchKomm/Busche § 643 Rdn. 11 unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1<br />
BGB; s. auch § 649 Rdn. 64.<br />
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