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Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei

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Artikel 6<br />

Änderung der Finanzgerichtsordnung<br />

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001<br />

(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. § 52a wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:<br />

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich ein<strong>zur</strong>eichende<br />

Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritterkönnen<br />

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument <strong>bei</strong><br />

Gericht eingereicht werden.<br />

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bear<strong>bei</strong>tung durch das Gericht<br />

geeignet sein. Die Bun<strong>des</strong>regierung bestimmt durch Rechtsverordnung die<br />

für die Bear<strong>bei</strong>tung geeigneten Formate. Da<strong>bei</strong> berücksichtigt sie die Beschlüsse<br />

<strong>des</strong> IT-Planungsrates.<br />

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten <strong>elektronischen</strong><br />

Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden<br />

Person über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht und signiert werden.<br />

(4) Sichere Übermittlungswege sind<br />

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender<br />

<strong>bei</strong> Versand der Nachricht sicher im Sinne <strong>des</strong> § 4 Absatz 1 Satz 2 <strong>des</strong> De-<br />

Mail-<strong>Gesetz</strong>es angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5<br />

Absatz 5 <strong>des</strong> De-Mail-<strong>Gesetz</strong>es bestätigen lässt,<br />

2. bun<strong>des</strong>einheitliche Verfahren, die den Einsatz eines offenen Protokollstandards<br />

<strong>zur</strong> vertraulichen und sicheren Übermittlung von Nachrichten und eines<br />

sicheren Verzeichnisdienstes vorsehen,<br />

3. sonstige bun<strong>des</strong>einheitliche Übermittlungswege, <strong>bei</strong> denen die Authentizität<br />

und Integrität der Daten gewährleisten werden und im Falle der Nutzung allgemein<br />

zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren angewendet wird,<br />

das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.<br />

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den<br />

Empfang bestimmten Einrichtung <strong>des</strong> Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist<br />

auf Verlangen eine Bestätigung über den Zeitpunkt <strong>des</strong> Eingangs zu erteilen. Die<br />

Vorschriften dieses <strong>Gesetz</strong>es über die Beifügung von Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten finden keine Anwendung.<br />

(6) Ist ein elektronisches Dokument gemäß Absatz 3 für das Gericht <strong>zur</strong><br />

Bear<strong>bei</strong>tung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden<br />

technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument

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