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Die Kurator-Verfassung als Leitbild? - Fakultät VII Wirtschaft ...

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Selbstverwaltungsaufgaben eingesetzt, um nicht zu sagen verschwendet. <strong>Die</strong>se<br />

Praxis ist für sich genommen –jenseits der teilweise surrealistischen Handhabung<br />

durch Ordinarien 12 - unwirtschaftlich, weil es notwendigerweise den Einsatz für<br />

Forschung und Lehre mindert. Dennoch hat sich die TU Berlin für die<br />

Universalzuständigkeit des Präsidiums entschieden 13 . <strong>Die</strong>s bringt für das Präsidium<br />

in überwiegendem Maße sachlich-administrative Zuständigkeiten mit sich:<br />

Rechenschaftsbericht, Ausübung des Hausrechts, Anträge für Errichtung, Änderung<br />

und Aufhebung von Organisationseinheiten, Billigung des Haushaltsentwurfs etc.<br />

Da der/die Kanzler(in) gem. § 6 I der Grundordnung bei seiner/ihrer Tätigkeit an<br />

die Richtlinien des Präsidenten gebunden ist 14 , wird er/sie die administrativen<br />

Dinge nicht mit dezisionärer Eigenverantwortung erledigen können. Solange<br />

der/die Kanzler(in) die „Magd des Präsidenten“ ist, wird er/sie ein Teil des<br />

präsidialen pouvoir délégué bleiben. <strong>Die</strong>s zwingt den Präsidenten nicht zur<br />

Konzentration auf seine abstrakt-politischen Vorstellungen über Forschung und<br />

Lehre der TU, sondern setzt ihn der ständigen Versuchung aus, über den goldenen<br />

Zügel der Sachmittelverwaltung auf dieses Gebiet in concreto einzuwirken.<br />

- <strong>Die</strong> institutionelle Realität der Gruppenuniversität verwirklicht ein Demokratie-<br />

Konzept, das government by decision durch government by discussion ersetzen<br />

will. Eine gewichtige Rolle spielen hierbei die inflatorischen Kompetenzen des<br />

Akademischen Senats. Er muss sich neben der Beschlussfassung über die<br />

Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne auch mit der Stellungnahme zu<br />

Haushaltsplan und Hochschulverträgen befassen 15 . Außer der Wahl des TU-<br />

Präsidiums verfügt der Akademische Senat nicht über solche Befugnisse, die mit<br />

operationeller Verantwortung für die Folgen der Entscheidung verbunden sind. Er<br />

nimmt Stellung und empfiehlt 16 . Ferner beschließt er die Einrichtung von<br />

Studiengängen, die in der Regel weitestgehend in den <strong>Fakultät</strong>en vorbereitet<br />

worden sind und ist zuständig für die „Aufstelung von Grundsätzen . für Lehre,<br />

Studium, Prüfungen, Promotion und Habilitation“. 17 <strong>Die</strong>s schafft ein Regime der<br />

Inkongruenz von Entscheidung und Verantwortung und installiert à la longue die<br />

organisierte Verantwortungslosigkeit anstelle einer klaren Haftung administrativer<br />

Entscheidungsträger.<br />

<strong>Die</strong>se Skizze einzelner, typischer institutioneller Pathologien der TU Berlin führt zurück<br />

zur <strong>Kurator</strong>-<strong>Verfassung</strong>. Allerdings ist es angesichts der vorgenannten Feststellungen und<br />

Herausforderungen nicht ausreichend, wie einst Böckenförde hieran mit vornehmen<br />

Abstand zu erinnern. <strong>Die</strong> äußeren Umstände der universitären Binnenorganisation gebieten<br />

vielmehr, nach einer institutionellen Ökonomie zu fahnden, die in der Lage ist, repressiv zu<br />

reagieren und präventiv zu gestalten. So formulierte Böckenförde hellsichtig-weise unter<br />

Bezugnahme auf den Jesuiten v. Nell-Breuning, Entscheidungsprozesse seien so zu<br />

organisieren, dass deren sach- und funktionsgerechter Ablauf nicht nur bei einem<br />

Maximum an Moral der Entscheidungsträger gewährleistet sei 18 . <strong>Die</strong>se institutionen-<br />

12 Vgl. hierzu den Exkurs.<br />

13 Vgl. § 4 VI der Grundordnung der TU Berlin i.V. m. § 56 BerlHG.<br />

14 Vgl. § 6 I S. 2 Grundordnung.<br />

15 Vgl. § 9 Nr. 1 u.9 Grundordnung TU.<br />

16 so bei § 9 Nr. 7 zu Studien- du Prüfungsordnungen der <strong>Fakultät</strong>en.<br />

17 Vgl. § 9 I Nr. 6 der Grundordnung der TU Berlin.<br />

18 Vgl. Böckenförde, Erinnerung an die <strong>Kurator</strong>-<strong>Verfassung</strong> aaO, S. 158.<br />

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