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BG Metall Information: "Sonderausgabe Erste Hilfe" - DRK Stuttgart

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<strong>Sonderausgabe</strong> <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

<strong>Sonderausgabe</strong> der Berufsgenossenschaft <strong>Metall</strong> Nord Süd<br />

4 2008<br />

August/September<br />

<strong>BG</strong>M<br />

SonderAuSgAbe


2 4 08 <strong>BG</strong>M Sicherheit + geSundheit<br />

<strong>Sonderausgabe</strong><br />

<strong>Erste</strong> Hilfe<br />

Die Einrichtung, Organisation<br />

und Durchführung der <strong>Erste</strong>n<br />

Hilfe im Betrieb gehört zu den<br />

grundlegenden Pflichten eines<br />

jeden Unternehmers und ist Teil<br />

der unternehmerischen Fürsorge<br />

und des Arbeitsschutzes. Es muss<br />

sichergestellt sein, dass jedem<br />

Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall<br />

die optimale Versorgung im<br />

Rahmen der <strong>Erste</strong>n Hilfe zukommt.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber bereits<br />

im § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) alle erforderlichen<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen,<br />

die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei<br />

der Arbeit beeinflussen; hierzu zählt auch die <strong>Erste</strong> Hilfe.<br />

Der Unternehmer ist aufgefordert entsprechend der<br />

Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten sowie der Zahl der<br />

Beschäftigten Maßnahmen zutreffen, die zur <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />

erforderlich sind. Hierzu gehört u. a. die Benennung<br />

und Aus- und Fortbildung von Beschäftigten, die Aufgaben<br />

der <strong>Erste</strong>n Hilfe wahrnehmen (ArbSchG § 10).<br />

Die <strong>BG</strong>-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (<strong>BG</strong>V<br />

A1) nimmt die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes in<br />

ihren Ausführungen zu den „Grundpflichten des Unternehmers“<br />

(§ 2) in Bezug und macht darüber hinaus<br />

Angaben zu erforderlichen Einrichtungen und Sachmitteln<br />

sowie zur Zahl und Ausbildung von Ersthelfern und<br />

Betriebssanitätern (Dritter Abschnitt, §§ 24-28). In den<br />

entsprechenden Erläuterungen der dazugehörigen <strong>BG</strong>-<br />

Regel (<strong>BG</strong>R A1) werden die Anforderungen an den Unternehmer<br />

zur <strong>Erste</strong>n Hilfe weiter konkretisiert.<br />

<strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

Verpflichtung zur Hilfeleistung<br />

Grundsätzlich sind <strong>Erste</strong> Hilfe Leistungen eine allgemeine<br />

Bürgerpflicht: Jeder ist entsprechend seiner Möglichkeiten<br />

aufgefordert in Not geratenen Personen die notwendige<br />

Hilfe zukommen zu lassen, soweit es ihm den<br />

Umständen nach zumutbar ist und ohne sich dabei selbst<br />

oder andere zu gefährden. Eine Hilfe ist immer erforderlich,<br />

wenn der Verletzte ohne sie weiter gesundheitlich<br />

geschädigt würde und der Helfende die Möglichkeit hat,<br />

durch ein rechtzeitiges Eingreifen irreparable Schäden<br />

oder sogar Todesfolgen zu verhindern. Zu den Schadensereignissen<br />

zählen sowohl Unfälle im Rahmen der<br />

versicherten Tätigkeit im Betrieb oder auf einer Baustelle<br />

als auch Unfälle aufgrund einer „inneren Ursache“ oder<br />

„eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“. Im Falle einer vorsätzlichen<br />

unterlassenen Hilfeleistung kann sich sowohl<br />

der Unternehmer als auch der Beschäftigte nach § 323c<br />

Strafgesetzbuch strafbar machen (s. auch Abs. „Rechtsfragen<br />

bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer“).<br />

Foto: Bilderbox


Organisation der <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur <strong>Erste</strong>n<br />

Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen<br />

und Sachmittel sowie das erforderliche Personal<br />

zur Verfügung stehen (<strong>BG</strong>V A1 § 24).<br />

Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbe-<br />

sondere<br />

• Meldeeinrichtungen (z. B. Telefone mit Notrufnummer,<br />

besondere Notrufmelder),<br />

• <strong>Erste</strong>-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Antidote,<br />

medizinische Geräte),<br />

• Rettungsgeräte (z. B. Körper- /Augenduschen, Rettungsgurte,<br />

Feuerlöscher),<br />

• Transportmittel (z. B. Krankentragen, -transportwagen,<br />

Rettungswagen) und<br />

• <strong>Erste</strong>-Hilfe-Räume, gegebenenfalls auch persönliche<br />

Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzgeräte) für den<br />

Ersthelfer.<br />

Die Kennzeichnung der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Einrichtungen erfolgt<br />

entsprechend der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

der Technischen Regel für Arbeitsstätten<br />

(ASR) A1.3 (s. Abb. 1).<br />

Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelfer<br />

und Betriebssanitäter aber auch Versicherte, die in<br />

der Handhabung von Rettungsgeräten und –transportmittel<br />

unterwiesen sind.<br />

Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass<br />

nach einem Unfall unverzüglich <strong>Erste</strong> Hilfe geleistet wird<br />

und der Verletzte bei Bedarf einer ärztlichen Versorgung<br />

zugeführt wird. Ist hierfür ein Transport erforderlich entscheidet<br />

sich die Auswahl des geeigneten Transportmittels<br />

nach Art, Umfang und Schwere der Verletzung. Zum<br />

Einsatz gelangen die Transportmittel des öffentlichen<br />

oder eigenen betrieblichen Rettungsdienstes unter Berücksichtigung<br />

der fachlichen Anforderungen nach den<br />

Rettungsdienstgesetzen der Länder. Bei geringfügigen<br />

Verletzungen kann ein Transport auch im PKW (wenn<br />

möglich Dienstfahrzeuge) oder Taxi durchgeführt werden.<br />

Ob hierbei eine Begleitperson erforderlich ist, hängt<br />

wiederum von der Schwere der Verletzung und dem<br />

gesundheitlichen Zustand des Verletzten ab. Es ist nicht<br />

zwingend erforderlich immer einen Krankentransport- /<br />

Rettungswagen zu beauftragen. Die Erstattungssätze für<br />

betriebseigene Transporte sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft<br />

zu erfragen.<br />

Ergibt die ärztliche Erstversorgung, dass die Verletzung<br />

über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt<br />

E003 <strong>Erste</strong> Hilfe E004 Krankentrage<br />

E005 Notdusche<br />

E007 Notruftelefon E008 Arzt<br />

<strong>BG</strong>M<br />

E006 Augenspüleinrichtung<br />

4 08<br />

Abb. 1: Rettungszeichen für <strong>Erste</strong>-Hilfe-Einrichtungen<br />

Abb. 1: Rettungszeichen (aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten für <strong>Erste</strong>-Hilfe-Einrichtungen<br />

(ASR) A1.3<br />

„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“)<br />

(aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.3<br />

„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“)<br />

oder eine längere (über eine Woche) Behandlungsbedürftigkeit<br />

besteht, hat der Unternehmer darauf hinzuwirken,<br />

dass der Versicherte einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt<br />

bzw. bei schweren Verletzungen in einem von<br />

den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser<br />

aufgenommen wird. Handelt es sich ausschließlich<br />

um eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung ist<br />

möglichst der jeweils nächstgelegene Facharzt zu konsultieren.<br />

Anschriften der Durchgangsärzten und der in<br />

Frage kommenden Krankenhäuser werden den Betrieben<br />

mit der von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

herausgegebenen Broschüre „Bei<br />

Arbeitsunfällen zu beachten“ mitgeteilt; Adressen von<br />

D-Ärzten können auch unter der Internetadresse der<br />

Landesverbände www.lvbg.de abgerufen werden.<br />

3


4 4 08 <strong>BG</strong>M Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

Mitwirkung des Betriebsarztes<br />

Dem Betriebsarzt kommt eine entscheidende Rolle bei<br />

der Organisation der <strong>Erste</strong>n Hilfe im Betrieb zu. Er hat<br />

den Unternehmer in Angelegenheiten des betrieblichen<br />

Rettungswesens zu beraten und unterstützen und bei<br />

Verletzten ärztliche Erstversorgung zu leisten. Verantwortlich<br />

bleibt jedoch der Unternehmer; er kann seine<br />

Pflichten aus den Forderungen der <strong>BG</strong>V A1 nicht auf den<br />

Betriebsarzt delegieren. Dem Betriebsarzt kommt vor<br />

allem eine beratende und mitwirkende Funktion zu, so<br />

z. B. bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer.<br />

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsarzt als<br />

Ausbilder vorgesehen ist. Vielmehr gehört es zu seinen<br />

Aufgaben zu überprüfen, ob die für eine <strong>Erste</strong>-Hilfe- oder<br />

Sanitätsausbildung vorgesehenen Mitarbeiter für diesen<br />

Einsatz geeignet sind oder eine Weiterbildung erforderlich<br />

ist. Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund betriebsspezifischer<br />

Gefährdungen, die nicht Gegenstand der<br />

<strong>Erste</strong>n-Hilfe-Aus- und Fortbildung sind, kann der Betriebsarzt<br />

selbst durchführen.<br />

Darüber hinaus gehört es zu den vornehmlichen Aufgaben<br />

des Betriebsarztes bei Unfällen und vor allem Notfällen<br />

eine medizinische Erstversorgung zu leisten. Diese<br />

ärztliche Hilfeleistungspflicht ergibt sich schon allein aus<br />

der Berufspflicht des Arztes (s. auch Abs. „Verhalten bei<br />

Notfällen“).<br />

Foto: Bilderbox<br />

Ersthelfer<br />

Der Unternehmer hat gemäß <strong>BG</strong>V A1, § 26 dafür zu sorgen,<br />

dass die geforderte Mindestzahl an Ersthelfer zur<br />

Verfügung stehen (s. Tab. 1). Zu den anwesenden Versicherten<br />

zählen alle an einer Betriebsstätte - hierzu gehören<br />

auch Baustellen und Betriebsteile - beschäftigten<br />

Personen. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern muss<br />

zu jeder Zeit gewährleistet sein; daher müssen z. B. Urlaubszeiten,<br />

Fehlzeiten aufgrund Erkrankung, Schichtarbeit<br />

berücksichtigt werden. Es kann also durchaus möglich<br />

sein, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen<br />

vor Ort eine höhere Anzahl an Ersthelfer erforderlich ist.<br />

Die Ersthelfer sollen möglichst so positioniert sein, dass<br />

bei einem Unfall schnellstmöglich alle Bereiche der Betriebsstätte<br />

erreicht werden können.<br />

Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft<br />

bzw. der zuständigen Aufsichtsperson,<br />

von der festgelegten Mindestzahl an Ersthelfern abweichen<br />

wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich<br />

personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen<br />

über die Anforderungen der <strong>BG</strong>V A1 hinausgeht<br />

und nur ein geringes Gefährdungspotential vorliegt.<br />

Eine solche Situation kann z. B. gegeben sein bei Vorhandensein<br />

einer betriebseigenen Ambulanz. Grundsätzlich<br />

sollte jedoch immer überprüft werden ob innerhalb<br />

der ersten drei Minuten nach einem Unfallereignis eine<br />

Hilfeleistung erbracht werden kann. Generell sollte die<br />

Zahl an Ersthelfern jedoch nicht weniger als 5% (im Produktionsbereich)<br />

bzw. 3% (im Verwaltungsbereich) der<br />

anwesenden Beschäftigten betragen. Die Verantwortung<br />

für die Reduzierung der Ersthelferzahl liegt beim Unternehmer;<br />

dem Betriebsarzt kommt allerdings aufgrund<br />

seiner beratenden Funktion eine Mitverantwortung zu.<br />

Darüber hinaus empfiehlt es sich die Entscheidung mit<br />

dem Betriebsrat abzustimmen; ein Mitbestimmungsrecht<br />

besteht allerdings nicht.<br />

Die Einverständniserklärung der zuständigen Aufsichtsperson<br />

für eine Reduzierung der Ersthelferanzahl stellt<br />

keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne von §<br />

14 Abs. 1 der <strong>BG</strong>V A1 dar. Ändern sich in der Betriebsstätte<br />

die Bedingungen die zur Herabsetzung der Zahl<br />

an Ersthelfern führte, hat der Unternehmer dies unverzüglich<br />

der Aufsichtsperson mitzuteilen. Grundsätzlich<br />

soll eine von der Norm abweichende Zahl der Ersthelfer<br />

nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen<br />

werden.<br />

Der Unternehmer darf gemäß § 26, Abs. (2) der <strong>BG</strong>V A 1,<br />

als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von


Tab. 1: Zusammenstellung der im Betrieb erforderlichen Personen und Materialien zur <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />

der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur <strong>Erste</strong>n<br />

Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle<br />

<strong>Erste</strong> Hilfe) ausgebildet worden sind. Personen mit<br />

einer sanitätsdienstlichen / rettungsdienstlichen Ausbildung<br />

bzw. mit einer abgeschlossenen Ausbildung in<br />

einem Beruf des Gesundheitsdienstes (z. B. Krankenpfleger/innen,<br />

Altenpfleger/innen, Arzthelfer/innen) können<br />

ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb<br />

eingesetzt werden. Man unterscheidet die Ausbildung<br />

(Grundlehrgang), von der Fortbildung (Training) zur <strong>Erste</strong>n<br />

Hilfe und gegebenenfalls der Weiterbildung bei besonderen<br />

Gefährdungssituationen im Betrieb.<br />

Der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Lehrgang umfasst acht Doppelstunden<br />

(zu 45 Minuten die Unterrichtsstunde), mit in der Regel<br />

mindestens 10 und höchstens 15 Teilnehmern. Die Unterweisung<br />

in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber<br />

nach der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

reicht als <strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung nicht aus. Die Ausbildung<br />

soll den Ersthelfer in die Lage versetzen sowohl bei<br />

allen Arbeitsbedingten Verletzungen, angefangen von<br />

kleinen Bagatellverletzungen bis hin zu schweren Unfällen,<br />

als auch bei lebensbedrohlichen Situationen aufgrund<br />

nicht Arbeitsbedingter Erkrankungen die notwendigen<br />

ersten lebensrettenden Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Dennoch bleibt der Ersthelfer trotz seiner Ausbildung ein<br />

medizinischer Laie.<br />

Die Inhalte des Ersthelfer-Lehrgangs sind im <strong>BG</strong>-Grundsatz<br />

„Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung<br />

in <strong>Erste</strong>r Hilfe“ (<strong>BG</strong>G 948) festgelegt und umfassen<br />

die folgenden Themen:<br />

• Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen / Notfällen<br />

/ Rettung<br />

• Kontaktaufnahme / Prüfen der Vitalfunktion<br />

• Störungen des Bewusstseins<br />

• Störungen von Atmung und Kreislauf<br />

• Knochenbrüche, Gelenkverletzungen<br />

• Bauchverletzungen<br />

• Wunden, bedrohliche Blutungen<br />

• Schock<br />

• Verbrennungen / thermische Schäden<br />

• Vergiftungen, Verätzungen<br />

Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass<br />

die Ersthelfer in Zeitabständen von üblicherweise zwei<br />

Jahren fortgebildet werden (§ 26, Abs. (3), <strong>BG</strong>V A1). Die<br />

Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden<br />

umfassenden <strong>Erste</strong>-Hilfe-Training bei einer<br />

von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur<br />

<strong>Erste</strong>n Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle<br />

<strong>Erste</strong> Hilfe). Die Fortbildung der Ersthelfer<br />

dient der Auffrischung von Kenntnissen und Fertigkeiten<br />

unter Berücksichtigung neuer Lehrinhalte der Aus- und<br />

Weiterbildungsprogramme. So wird die Herz-Lungen-<br />

<strong>BG</strong>M<br />

Anwesende Versicherte Bereiche Anzahl<br />

2 -20 1<br />

Ersthelfer<br />

ab 21 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe<br />

sonstige Betriebe<br />

(z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe)<br />

5%<br />

10%<br />

ab 101 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen 1<br />

Betriebssanitäter 251 – 1.500 (Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1)<br />

ab 1.501 1<br />

Kleiner 1 - 20 Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe<br />

Verbandkasten 1 - 50 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe<br />

1<br />

1<br />

(DIN 13 157) 1 - 10 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen<br />

21 - 100 Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe 1<br />

ab 101 2<br />

für je 100 weitere Beschäftigte<br />

zusätzlich<br />

1<br />

Großer<br />

Verbandkasten<br />

51 - 300<br />

ab 301<br />

Für je 300 weitere Beschäftigte<br />

zusätzlich<br />

Verwaltungs- u. Handelsbetriebe<br />

1<br />

2<br />

1<br />

11 - 50 1<br />

ab 51 2<br />

2<br />

(DIN 13 169)<br />

Baustellen u. baustellenähnliche Einrichtungen<br />

für je 50 weitere Beschäftigte<br />

zusätzlich<br />

1<br />

ab 51 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen<br />

1<br />

Sanitätsraum<br />

101 – 1.000<br />

(z. B. <strong>Erste</strong>-Hilfe-Container)<br />

(Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1)<br />

Ab 1.001 1<br />

1 Im Außendienst (z. B. Werkstattwagen, Einsatzfahrzeuge) auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) als kleiner Verbandkasten möglich.<br />

2 1 Zwei Im Außendienst kleine Verbandkästen (z. B. Werkstattwagen, ersetzen einen Einsatzfahrzeuge) großen Verbandkasten. auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) als kleiner Verbandkasten möglich.<br />

2<br />

Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.<br />

4 08<br />

Tab. 1: Zusammenstellung<br />

der im Betrieb<br />

erforderlichen Personen<br />

und Materialien zur<br />

<strong>Erste</strong>n Hilfe<br />

5


6 4 08 <strong>BG</strong>M Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

Wiederbelebung (HLW) in vollem Umfang (Ein – und<br />

Zwei-Helfer-Methode) nur im <strong>Erste</strong>-Hilfe-Training angeboten.<br />

Besteht wegen besonderer Gefährdung ein<br />

erhöhter Aus- und Fortbildungsbedarf, z. B. wenn an<br />

elektrischen Anlagen oder in Gewässern gearbeitet wird,<br />

bei denen nach Unfällen eine HLW erforderlich werden<br />

kann, kommt daher eine jährliche Teilnahme am <strong>Erste</strong>-<br />

Hilfe-Training in Betracht.<br />

Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel<br />

eine erneute Teilnahme an einem <strong>Erste</strong>-Hilfe-Lehrgang<br />

notwendig; die ermächtigten Ausbildungsstellen sind<br />

gehalten auf die Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist zu achten!<br />

Treten darüber hinaus in einem Betrieb, z. B. aufgrund<br />

des Umgangs mit speziellen Gefahrstoffen oder ionisierender<br />

Strahlung, besondere Gefährdungen auf die bei<br />

Unfällen Maßnahmen erforderlich machen, die nicht<br />

Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer<br />

sind, hat der Unternehmer für eine erforderliche zusätzliche<br />

Weiterbildung in <strong>Erste</strong>r Hilfe zu sorgen (§ 26, Abs.<br />

(4), <strong>BG</strong>V A1).<br />

Auch der Einsatz von Automatisierten Externen Defibrillatoren<br />

(AED) setzt eine zusätzliche <strong>Erste</strong>-Hilfe-Weiterbildung<br />

einschließlich einer gerätespezifischen Einweisung<br />

voraus (s. Kasten: Empfehlungen des Fachausschusses<br />

Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />

<strong>Erste</strong> Hilfe zur „Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen<br />

<strong>Erste</strong>n Hilfe“).<br />

Die <strong>Erste</strong>-Hilfe-Weiterbildung kann z. B. vom fachkundigen<br />

Betriebsarzt durchgeführt oder koordiniert werden;<br />

die Kosten der Zusatzausbildung trägt der Unternehmer.<br />

Es empfiehlt sich, dem Ersthelfer die Teilnahme an der<br />

Weiterbildungsmaßnahme in jedem Fall zu bescheinigen.<br />

Ermächtigungsverfahren<br />

Die <strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von der Berufsgenossenschaft<br />

für die Ausbildung zur <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />

ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Die Voraussetzungen<br />

für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu § 26,<br />

Abs. (2) der <strong>BG</strong>V A1 geregelt und in dem <strong>BG</strong>-Grundsatz<br />

„Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung<br />

in der <strong>Erste</strong>n Hilfe“ (<strong>BG</strong>G 948) näher erläutert.<br />

Die Berufsgenossenschaften haben die Berufsgenossenschaft<br />

der keramischen und Glas-Industrie mit der Durchführung<br />

des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Dort<br />

wurde die Qualitätssicherungsstelle „<strong>Erste</strong> Hilfe“ (QSEH)<br />

eingerichtet, die sowohl das Ermächtigungsverfahren<br />

als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes<br />

im Auftrag der angeschlossenen UV-Träger durchführt.<br />

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antrag auf<br />

Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in<br />

Der Fachausschuss „<strong>Erste</strong> Hilfe“ befürwortet die freiwillige Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren<br />

(AED) in den Unternehmen. Voraussetzung für die Einführung der Frühdefibrillation im Betrieb ist die<br />

Ausbildung zum Ersthelfer und eine Unterweisung (Qualifizierung) am AED nach dem Medizinproduktegesetz.<br />

Ferner sind regelmäßige Auffrischungen am AED notwendig.<br />

Der Fachausschuss empfiehlt, die Qualifizierung und die regelmäßigen Auffrischungen am AED entsprechend<br />

den Rahmenbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft <strong>Erste</strong> Hilfe (BAGEH) durchzuführen (die gemeinsamen<br />

Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Aus- und Fortbildung in Defibrillation durch Ersthelfer finden Sie im Internet<br />

unter www.bg-qseh.de in der Rubrik „Aktuelles“). Dies umfasst 2 Unterrichtseinheiten für die Qualifizierung,<br />

falls zeitnah eine <strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung erfolgt ist und 2 Unterrichtseinheiten für die mindestens jährlich erforderlichen<br />

Auffrischungen. Die AED-Auffrischung kann im Anschluss an <strong>Erste</strong>-Hilfe-Fortbildungen erfolgen, die<br />

auch auf jährlich 4 Unterrichtseinheiten teilbar ist.<br />

Die Qualifizierung und Auffrischung am AED zählt nicht zur <strong>Erste</strong>-Hilfe-Aus- und Fortbildung (Grundlehrgang<br />

und <strong>Erste</strong>-Hilfe-Training), sondern ist entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(<strong>BG</strong>V A1, § 26 Abs. 4) eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der Unternehmer zu tragen hat. Auf der<br />

Homepage des Fachausschusses „<strong>Erste</strong> Hilfe“ findet sich eine Herstellerliste ohne Anspruch auf Vollständigkeit<br />

zur weiteren <strong>Information</strong>, siehe unter: http://www.hvbg.de/d/fa_eh/service/stellung/defi.html.


Einzuleitende Sofortmaßnahmen nach Kontakt<br />

mit möglicherweise infektiöser/m Körperflüssigkeit/Material<br />

Kontamination der<br />

intakten Haut*<br />

Intensive Reinigung mit Wasser<br />

und Seife ggf. desinfizieren mit<br />

einem alkoholischem Präparat<br />

das in VAH-Liste** aufgeführt ist<br />

(www.vah.de)<br />

*vermeintlich intakte Haut kann Läsionen<br />

aufweisen, deshalb in Zweifelsfällen<br />

Vorgehen wie bei Kontamination von<br />

geschädigter Haut<br />

**Verbund für angewandte Hygiene e.V.<br />

Einzuleitende Sofortmaßnahmen FAEH/ Infektionsgefahr bei EH/2<br />

der ersten Hilfe direkt bei der QSEH eingereicht werden.<br />

Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet<br />

auf der Homepage der QSEH unter www.bg-qseh.<br />

de abgerufen werden.<br />

Ausschließlich mit den über die QSEH ermächtigten Stellen<br />

besteht von Seiten der Berufsgenossenschaften die<br />

vertragliche Vereinbarung die anfallenden Lehrgangskosten<br />

für die Aus- und Fortbildung in <strong>Erste</strong>r Hilfe zu<br />

übernehmen; die schriftliche Vereinbarung umfasst Art<br />

und Umfang der Ausbildungsleistungen und die Höhe<br />

der Lehrgangsgebühren, die als Pauschgebühren jeweils<br />

jährlich angepasst werden. Über die vertragliche Vereinbarung<br />

hinausgehende Kosten für weitere Leistungen<br />

werden nicht übernommen, ebenso sind Reisekosten<br />

und die Vergütung des Zeitaufwandes der Lehrgangsteilnehmer<br />

vom Unternehmer zu tragen.<br />

Blutkontakt bei <strong>Erste</strong>r Hilfe – was tun?<br />

Ersthelfer werden im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung<br />

mit allen notwendigen Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen<br />

gegen Infektionen vertraut gemacht. Werden di-<br />

Kontamination von<br />

geschädigter Haut,<br />

Auge, Mundhöhle<br />

Zunächst intensive Spülung<br />

mit Wasser<br />

ese Regel und Maßnahmen konsequent eingehalten, ist<br />

ein Infektionsrisiko nahezu ausgeschlossen. Falls es im<br />

Rahmen einer Hilfeleistung dennoch zu einem direkten<br />

Kontakt mit möglicherweise infektiösem Blut oder Körperflüssigkeiten<br />

gekommen ist, sollten bestimmte Maßnahmen<br />

ergriffen werden (s. Abb. 2), da die Gefahr von<br />

blutübertragbaren Virus-Infektionen, insbesondere Hepatitis<br />

B oder C sowie HIV-Infektion, besteht.<br />

Bei Kontamination von geschädigter Haut, Augen,<br />

Mundhöhle sowie Schnitt- und Stichverletzungen sollen<br />

sich die betroffenen Personen unverzüglich bei einem D-<br />

Arzt oder dem in die Notfallversorgung eingebundenen<br />

Betriebsarzt vorstellen. Solche Ereignisse sind Arbeitsunfälle<br />

und als solche (auch versicherungstechnisch) zu<br />

behandeln.<br />

Ein Empfehlungsschreiben des Fachausschusses <strong>Erste</strong><br />

Hilfe mit <strong>Information</strong>en für den Ersthelfer zur Infektionsgefahr<br />

bei <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistungen findet sich auf der<br />

Homepage des Fachausschusses unter<br />

www.hvbg.de/d/fa_eh/service/stellung/stellung.pdf<br />

<strong>BG</strong>M 4 08<br />

Schnitt- oder Stichverletzung<br />

mit kontaminierten Gegenständen<br />

nicht blutende Stichverletzung:<br />

Blutung durch Druck auf umgebendes<br />

Gewebe anregen,<br />

1-2 Minuten bluten lassen,<br />

ggf. Spülung<br />

blutende<br />

Wunde:<br />

ggf.<br />

Spülung<br />

Ggf. antiseptische Spülung bzw. anschließendes Anlegen<br />

eines antiseptischen Wirkstoffdepots<br />

Haut: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. %<br />

Wunde: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. %<br />

und Jodophor-haltiges Präparat auf Ethanolbasis<br />

Mundhöhle: 100 ml unvergällter Ethanol 80 Vol.%<br />

Auge: sterile, 2,5%ige PVP-Jod-Lösung als Apothekenzubereitung<br />

gem. DAC (schmerzhaft)<br />

Serologische Untersuchungen und Maßnahmen zum Ausschluss<br />

bzw. zur Prävention von Hepatitis B, C und HIV<br />

Abb. 2: Einzuleitende<br />

Sofortmaßnahmen nach<br />

Blutkontakt<br />

7


8 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />

Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung<br />

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, hat in einer Stellungnahme<br />

(2002) eine Bewertung der Tätigkeit von betrieblichen Ersthelfern vorgenommen. Danach ist in der Regel nicht von einem erhöhten Risiko<br />

durch blutübertragbare Infektionserreger bei der zu leistenden <strong>Erste</strong>n Hilfe am Arbeitsplatz im Vergleich zum allgemeinen Infektionsrisiko<br />

bei einer zu leistenden <strong>Erste</strong>n Hilfe außerhalb des Arbeitsbereiches (z. B. bei einem Verkehrsunfall) auszugehen. Die Tätigkeit als betrieblicher<br />

Ersthelfer ist somit der Schutzstufe 1 nach Biostoffverordnung (BioStoffV) zuzuordnen und es sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der<br />

Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 anzuwenden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung einschließlich<br />

eines Impfangebots, sind für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nicht erforderlich (s. Tab. 2).<br />

Im Einzelfall können jedoch aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei erhöhtem Unfallgeschehen im Betrieb (Kontrolle<br />

des Verbandbuches), weiter gehende Schutzmaßnahmen – also z. B. auch eine Hepatitis-B-Impfung - durchaus angebracht und sinnvoll<br />

sein.<br />

Der Aufgabenbereich eines Betriebssanitäters kann von Betrieb zu Betrieb stark variieren. Je nach dem ob die Tätigkeit aufgrund der Gefährdungsbeurteilung<br />

mehr der eines Ersthelfers oder bereits der von Rettungspersonal entspricht, sind die entsprechend erforderlichen<br />

Maßnahmen zu ergreifen (s. Tab. 2).<br />

Für Rettungssanitätern und Rettungsassistenten einer werkseigenen Ambulanz ist gemäß Anhang IV der BioStoffV eine verpflichtende arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung bezüglich Hepatitis-B-Viren (HBV), einschließlich eines Impfangebots, und Hepatitis-C-Viren (HCV)<br />

vorgesehen, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,<br />

-ausscheidungen oder –gewebe Tab. 2: kommen Zuordnung kann; insbesondere der Schutzstufen Tätigkeiten nach mit erhöhter BioStoffV Verletzungsgefahr für Ersthelfer oder Gefahr / Sanitätspersonal<br />

von Verspritzen und<br />

Aerosolbildung (s. Tab. 2). im Die Rahmen Kosten für der die <strong>Erste</strong>n arbeitsmedizinische Hilfe. Vorsorge einschließlich erforderlichen Schutzimpfungen sind vom Unternehmer<br />

zu tragen.<br />

Tab. 2: Zuordnung der<br />

Schutzstufen nach<br />

BioStoffV für Ersthelfer<br />

/ Sanitätspersonal im<br />

Rahmen der <strong>Erste</strong>n<br />

Hilfe.<br />

Personal Schutzstufe Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge<br />

Ersthelfer 1 keine keine<br />

Betriebssanitäter 1<br />

oder aufgrund<br />

einer<br />

Gefährdungsbeurteilung<br />

2<br />

Rettungssanitäter<br />

Rettungsassistent<br />

Schutzimpfungen für Ersthelfer<br />

Im direkten Zusammenhang mit dem bereits im vorhergehenden<br />

Abschnitt angesprochenen unabsichtlichen<br />

Blutkontakt, befürchten Ersthelfer immer wieder, sich<br />

bei einer Hilfeleistung zu infizieren und fordern daher<br />

Schutzimpfungen. Von den in Frage kommenden blutübertragenen<br />

Virusinfektionen steht lediglich für das<br />

Hepatitis B Virus (HBV) ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung.<br />

Schutzstufe 1:<br />

keine<br />

Schutzstufe 2:<br />

Pflicht (HBV/HCV)<br />

Schutzimpfung<br />

Schutzstufe 1:<br />

keine<br />

Schutzstufe 2:<br />

Angebot (HBV)<br />

2 Pflicht (HBV/HCV) Angebot (HBV)<br />

Für den Unternehmer besteht keine Verpflichtung für<br />

betriebliche Ersthelfer eine Schutzimpfung anzubieten,<br />

weder aufgrund staatlicher Vorschriften noch berufsgenossenschaftlicher<br />

Regelwerke; es bleibt ihm jedoch auf<br />

freiwilliger Basis im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht<br />

unbelassen eine entsprechende Schutzimpfung<br />

anzubieten (s. Kasten Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung).


Foto: Bilderbox<br />

Ob in einem Unternehmen eine HBV-Schutzimpfung für<br />

betriebliche Ersthelfer sinnvoll ist, muss in Absprache mit<br />

dem Betriebsarzt, der Sicherheitsfachkraft, dem Unternehmer<br />

und letztendlich mit den Betroffenen erfolgen.<br />

Dazu sollte immer auch das Verbandbuch herangezogen<br />

werden: Weisen einzelne Arbeitsbereiche / Tätigkeiten<br />

beispielsweise deutlich erhöhte Unfallzahlen auf oder<br />

sind Fälle bekannt von sehr tiefen, großflächigen und<br />

stark blutenden Verletzungen, wäre es sinnvoll dort eine<br />

Impfempfehlung auszusprechen. Die Impfung ist in jedem<br />

Fall für die Beschäftigten freiwillig und kostenfrei.<br />

Gerade für unfallträchtige Bereiche geht der „Trend“<br />

in Richtung Impfangebot, um damit zum einen das unvermeidliche<br />

Restrisiko einer HBV-Infektion bei <strong>Erste</strong>-<br />

Hilfe-Maßnahmen zu beseitigen und zum anderen das<br />

freiwillige Engagement der Ersthelfer für die im Betrieb<br />

Beschäftigten zu würdigen.<br />

Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass<br />

eine Impfung keine „all-inclusive“-Schutzmaßnahme<br />

darstellt, sondern nur jeweils vor einem einzigen Erreger<br />

schützt. Für viele durch Blut oder Körpersekrete / -ausscheidungen<br />

übertragene Infektionserreger steht keine<br />

Schutzimpfung zur Verfügung; hier helfen nur geeignete<br />

Einmal-Schutzhandschuhe wie sie in jeder <strong>Erste</strong>-Hilfe-<br />

Ausrüstung vorliegen sollten (s. <strong>BG</strong>I 509, Anhang 1, „Inhalte<br />

des kleinen (nach DIN 13157) und großen Verbandkastens<br />

(nach DIN 13169) für Betriebe“).<br />

Betriebssanitäter<br />

Der Unternehmer hat gemäß <strong>BG</strong>V A1, § 27 dafür zu<br />

sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung<br />

steht wenn die in Tabelle 1 genannten Bedingungen<br />

vorliegen. Externe Betriebseinheiten sind dem<br />

Hauptbetrieb zuzurechen, wenn eine zeitnahe Versorgung<br />

durch Betriebssanitäter gewährleistet ist, ansonsten<br />

ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Vergleichbar<br />

der Benennung von Ersthelfern, hat der Unternehmer<br />

auch bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter<br />

Krankheits-, Urlaubs-, Schichtzeiten zu berücksichtigen.<br />

Besondere Verhältnisse können es darüber hinaus erforderlich<br />

machen, dass bereits bei einer geringeren Anzahl<br />

von Versicherten ein Betriebssanitäter zur Verfügung gestellt<br />

werden muss. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn<br />

der Ersthelfer die an eine <strong>Erste</strong> Hilfe oder Rettung gestellten<br />

Anforderungen nicht allein erfüllen kann, wenn<br />

betriebsfremde Rettungseinheiten nicht schnell genug<br />

an den Notfallort gelangen bzw. der Unfallort schwer<br />

zugänglich oder der gesamte Betrieb weit entlegen ist.<br />

Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft (der<br />

<strong>BG</strong>M 4 08<br />

9


10 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />

Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

für den Betrieb zuständigen Aufsichtsperson) kann<br />

gemäß § 27, Abs. (2), <strong>BG</strong>V A1 auch vom Einsatz von<br />

Betriebssanitätern abgesehen werden, wenn Art,<br />

Schwere und Zahl der Unfälle dies zulassen. Hierbei<br />

ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und<br />

Gesundheitsgefahren auszugehen, die sich aus dem<br />

zurückliegenden Unfallgeschehen ableiten lassen.<br />

Entsprechend der Anforderung in § 27, Abs. (3), <strong>BG</strong>V A1<br />

darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen<br />

einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, die<br />

von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher<br />

und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt<br />

werden. Entsprechend dem Ermächtigungsverfahren für<br />

die <strong>Erste</strong> Hilfe, haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

die Berufsgenossenschaft der keramischen und<br />

Glas-Industrie – Qualitätssicherungsstelle <strong>Erste</strong> Hilfe -<br />

mit der Durchführung der Feststellung der geforderten<br />

Eignung beauftragt. Aktuelle Listen der geeigneten<br />

Stellen für die Betriebssanitäterausbildung können im<br />

Internet auf der Homepage der Qualitätssicherungsstelle<br />

unter www.bg-qseh.de abgerufen werden.<br />

Die entsprechenden Anforderungskriterien für die Betriebssanitäterausbildung<br />

sind im <strong>BG</strong>-Grundsatz „Aus-<br />

und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“<br />

(<strong>BG</strong>G 949) erläutert. Die Ausbildung gliedert sich in den<br />

63 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundlehrgang<br />

und innerhalb einer Zwei-Jahresfrist zu absolvierenden<br />

Aufbaulehrgang von 32 Unterrichtseinheiten. Für die Zulassung<br />

zur Grundausbildung für den Sanitätsdienst ist<br />

eine nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme<br />

am <strong>Erste</strong>n-Hilfe-Lehrgang bzw. –Training Voraussetzung.<br />

An die Stelle der Grundausbildung können auch folgende<br />

Qualifikationen treten:<br />

• Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung<br />

• Rettungsassistenten<br />

• Rettungssanitäter und<br />

• Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher<br />

Fachausbildung<br />

Die Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen<br />

Sanitätsdienst ist in jedem Fall, auch für die vorgenannten<br />

Berufsgruppen erforderlich, da der Betriebsanitäter<br />

hier mit den Betriebsbezogenen und berufsgenossenschaftlichen<br />

Aufgaben vertraut gemacht wird. Auch hier<br />

sieht die <strong>BG</strong>V A1 vor, dass die Grundausbildung oder


eine ihr vergleichbare Berufsausbildung / -tätigkeit nicht<br />

länger als zwei Jahre zurückliegen darf.<br />

Zu den Aufgaben eines Betriebssanitäters gehört, im<br />

Vergleich zum Ersthelfer, eine erweiterte <strong>Erste</strong> Hilfe zu<br />

leisten und zu einer lückenlosen Versorgung der Verletzten<br />

beizutragen. Er wird jedoch nicht im Rahmen der eigentlichen<br />

Heilbehandlung tätig, sondern steht vielmehr<br />

zwischen Ersthelfer und Arzt. Bei leichten Unfällen ist es<br />

oftmals sinnvoller, den Verletzten sofort den Betriebssanitäter<br />

und nicht zuerst den Ersthelfer in Anspruch zu<br />

nehmen, da dieser über eine größere Erfahrung und Routine<br />

verfügt und gegebenenfalls über weitergehendes<br />

<strong>Erste</strong>-Hilfe-Material. Im Gegensatz zum Ersthelfer kann<br />

er zur Versorgung des Notfallpatienten apparative Mittel<br />

wie z. B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe oder<br />

Sauerstoffbehandlungsgeräte einsetzen. Maßnahmen<br />

die einen Eingriff in den Körper bedeuten, beispielsweise<br />

Injektionen, Intubationen oder das Anlegen einer Infusion,<br />

gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich<br />

des Betriebssanitäters. Sie sind nur unter dem Gesichtspunkt<br />

des Notstandes gerechtfertigt wenn im Einzelfall<br />

ein Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann und<br />

der Betriebssanitäter über die notwendigen Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten der durchzuführenden Maßnahme verfügt.<br />

Zu den weiteren Aufgaben eines Betriebssanitäters kann<br />

es gehören Notfallpatienten auf dem Transport ins Krankenhaus<br />

zu begleiten (s. Abs. Verhalten bei Notfällen).<br />

Die vom Unternehmer zu veranlassende Fortbildung der<br />

Betriebssanitäter erfolgt regelmäßig innerhalb einer Frist<br />

von drei Jahren.<br />

Bau- und Montagestellen<br />

Auch auf Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen<br />

Arbeiten muss ab einer Anwesenheit<br />

von zwei Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur<br />

Verfügung stehen. Sind in einem Betrieb oder auf einer<br />

Baustelle Beschäftigte verschiedener Unternehmen<br />

gleichzeitig tätig, so können diese wegen des<br />

Einsatzes der Ersthelfer Absprachen treffen. Die Ersthelfer<br />

müssen nicht zwangsläufig von den im Betrieb<br />

Beschäftigten gestellt werden, sondern diese Aufgabe<br />

kann auch anderen Personen (z. B. aus einem beauftragten<br />

Fremdunternehmen) übertragen werden.<br />

Der Unternehmer hat nach § 27, Abs. (1), <strong>BG</strong>V A1 weiterhin<br />

dafür zu sorgen, dass auf einer Baustelle mit mehr als<br />

100 anwesenden Versicherten, mindestens ein Betriebssanitäter<br />

zur Verfügung steht. Dies gilt auch wenn der<br />

Unternehmer aus einem von ihm übernommenen Auftrag<br />

Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und die Anzahl<br />

der gleichzeitig Beschäftigten zusammen mehr als 100<br />

anwesende Versicherte ergibt. Im Einzelfall kann im Einvernehmen<br />

mit der Berufsgenossenschaft (der jeweils<br />

zuständigen Aufsichtsperson) unter Berücksichtigung<br />

der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an<br />

den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern<br />

auf Baustellen mit mehr als 100 anwesenden Versicherten<br />

abgesehen werden (§ 27, Abs. (2), <strong>BG</strong>V A1).<br />

Da es sich bei den Forderungen der <strong>BG</strong>V A1 nur um Mindestanforderungen<br />

handelt, kann es im umgekehrten<br />

Fall aber auch erforderlich sein in kleineren Unternehmen<br />

oder auf Baustellen mit einer Anzahl unter 100 anwesenden<br />

Versicherten, bereits einen Betriebssanitäter<br />

zu beschäftigen wenn die Erreichbarkeit des Standorts,<br />

die Art des Betriebes oder der auftretenden Unfälle dies<br />

erforderlich macht.<br />

Verhalten bei Notfällen<br />

Der Notfallpatient stellt die dramatischste Form des<br />

Verunglückten dar, bei dem eine Störung einer lebensnotwendigen<br />

Funktion vorliegt oder der Eintritt einer<br />

solchen zu befürchten oder nicht sicher auszuschließen<br />

ist. Ursachen für Störungen der Vitalfunktion können<br />

Unfälle, Vergiftungen oder Erkrankungen (z. B. Vorschädigungen<br />

am Herz) sein. Solche Notfallereignisse treten<br />

nicht immer direkt offenkundig zu tage und können z.<br />

B. auch im Rahmen der <strong>Erste</strong>n Hilfe oder beim Transport<br />

überraschend eintreten. Zur Ausbildung in <strong>Erste</strong>r Hilfe<br />

gehört daher in erster Linie der Erwerb der Kenntnis der<br />

häufigsten Gefährdungen der lebensnotwenigen Vitalfunktionen;<br />

hierzu gehören Atmung und Kreislauf. Zur<br />

Feststellung einer Störung oder eines Ausfalls einer Vitalfunktion<br />

ist nach folgendem Schema vorzugehen:<br />

1. Bewusstsein prüfen: Ansprechen, anfassen, rütteln<br />

2. Atmung prüfen: Sehen, hören, fühlen<br />

– normale Atmung: stabile Seitenlage<br />

– keine normale Atmung: sofortige Herzdruckmassage<br />

mit Beatmung<br />

3. Bedrohliche Blutungen aus Wunden: Druckverband<br />

4. Schock: blasse und kalte Haut, frieren und zittern,<br />

Schweiß auf der Stirn<br />

– Schocklage herstellen und vor<br />

Wärmeverlust schützen<br />

– ggfs. Blutungen stillen<br />

Nicht vergessen werde sollte auch bei Ansprechbarkeit<br />

des Notfallpatienten, in jedem Fall beruhigend auf ihn<br />

einzureden um unnötige Panikreaktionen, die eine Verschlechterung<br />

der Vitalfunktionen nach sich ziehen können,<br />

zu vermeiden.<br />

<strong>BG</strong>M 4 08<br />

11


12 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />

Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

Grafik: <strong>BG</strong>HW<br />

- so stark wie ihr<br />

schwächstes Glied<br />

Abb.3<br />

Die Rettungskette<br />

Die<br />

Rettungskette<br />

Ist der Ersthelfer mit dem Notfallpatient alleine, sollte<br />

nach der Feststellung, dass kein Bewusstsein und keine<br />

normale Atmung vorhanden ist der Notruf abgesetzt<br />

werden und anschließend sofort mit der Wiederbelebung<br />

(Herzdruckmassage / Beatmung) begonnen und fortgesetzt<br />

werden bis zum Eintreffen des Betriebssanitäters /<br />

Rettungsdienstes. Sind weitere Personen / Ersthelfer vor<br />

Ort sollte der Notruf durch diese erfolgen und unverzüglich<br />

mit der Wiederbelebung begonnen werden.<br />

Hält der Betrieb einen eigenen betrieblichen Rettungsdienst<br />

vor, muss ein sachkundiger Transport des Notfall-<br />

patienten gewährleistet sein. Hier gehört es oftmals zu<br />

den Aufgaben des Betriebssanitäters Notfallpatienten<br />

auf dem Weg ins Krankenhaus zu begleiten um die Aufrechterhaltung<br />

der lebenswichtigen Funktionen zu überwachen.<br />

Die lückenlose und ineinander greifende Versorgung<br />

eines Notfallpatienten, vom Ort des Unfallgeschehens<br />

bis zur Aufnahme in einer Klinik, wird durch den Begriff<br />

der „Rettungskette“ (s. Abb. 3) versinnbildlicht. Jedem<br />

einzelnen Glied dieser Kette, beginnend vom Ersthelfer,<br />

Betriebssanitäter über das Rettungsdienstpersonal bis<br />

hin zu den Notärzten sowie Fachärzten in den Aufnahmestationen,<br />

kommt dabei eine entscheidende Bedeutung<br />

zu.<br />

An dieser Stelle sei auch nochmals auf die Bedeutung<br />

der <strong>Erste</strong>n Hilfe hingewiesen: Ohne eine sofortige <strong>Erste</strong>-<br />

Hilfe-Leistung durch den Ersthelfer werden die Überlebenschancen<br />

eines Notfallpatienten stark gemindert.<br />

Die durchschnittliche Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungsdienstes<br />

liegt bei 10 – 15 Minuten. Bereits nach<br />

3-4 Minuten sinken die Überlebenschancen jedoch auf<br />

unter 50%, nach 6-7 Minuten besteht kaum noch eine<br />

Rettungschance bei bestehendem Ausfall von vitalen<br />

Funktionen, z. B. einem Atem- oder Kreislaufstillstand (s.<br />

Abb. 4).<br />

Fazit: Je eher Hilfe geleistet wird, desto größer ist die<br />

Chance des Überlebens, der vollständigen Genesung und<br />

eines Heilverlaufs ohne Komplikationen.<br />

Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)<br />

Die Maßnahmen zur HLW wurden im vergangenen Jahr<br />

vereinfacht unter dem Gesichtspunkt, dass die Herzdruckmassage<br />

der wichtigste Teil dieser Reanimationsmaßnahme<br />

darstellt.<br />

Was tun bei einem Kreislaufstillstand? Reagiert der<br />

Verletzte/Erkrankte nicht auf Ansprechen und atmet er<br />

nicht normal, dann soll der Ersthelfer knapp zweimal<br />

pro Sekunde 4 bis 5 cm tief in die Brustmitte drücken.<br />

Nach 30 Kompressionen folgt zweimal die Beatmung.<br />

Gegenüber den bisherigen Empfehlungen entfallen somit<br />

die bis dahin vorgesehenen 2 Initialbeatmungen. Die<br />

Herzdruckmassage wird im Wechsel mit der Beatmung<br />

solange durchgeführt, bis normale Atmung einsetzt oder<br />

professionelle Hilfe eintrifft.<br />

Die neue Vorgehensweise bei der HLW zeigt auch das geänderte<br />

Plakat „<strong>Erste</strong> Hilfe“ (<strong>BG</strong>I 510), in dem die „Emp-


fehlungen der Bundesärztekammer für die Reanimation<br />

2006“ eingeflossen sind. Ziel ist, die Basismaßnahmen<br />

möglichst einfach zu gestalten und sofort nach Eintreten<br />

eines Kreislaufstillstandes schnell zur Herzdruckmassage<br />

zu kommen.<br />

Alarm- und Meldeeinrichtungen<br />

Bereits das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer<br />

im § 10 unter anderem für den Bereich der<br />

<strong>Erste</strong>n Hilfe und medizinischen Notversorgung für die<br />

erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen<br />

zu sorgen. Hierzu zählen, unter Berücksichtigung<br />

der betrieblichen Verhältnisse, Meldeeinrichtungen und<br />

organisatorische Maßnahmen, um notwendige Hilfe<br />

<strong>BG</strong>M 4 08<br />

Bei Minute 0: hochgradige Störung oder Aussetzen der<br />

Abb. 4: Rettungschan-<br />

herbeizurufen und an den jeweiligen Einsatzort zu leiten Bei Minute 0: hochgradige Lebensfunktion; Störung oder Aussetzen der Lebensfunktion; cen bei einem schweren<br />

(<strong>BG</strong>V A1, § 25 Abs. (1)).<br />

nach ½ Minuten: nach ½ Minuten: <strong>Erste</strong> Hilfe <strong>Erste</strong> durch Hilfe durch Ersthelfer, Ersthelfer, Überlebenschance fast 100 Unfallschaden %; oder Ausfall<br />

nach 1 ½ Minuten: Alarmierung fast 100 der %; Rettungseinheiten;<br />

einer lebensnotwendigen<br />

nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des Geschehens;<br />

nach 10<br />

nach<br />

Minuten:<br />

1 ½ Minuten:<br />

Aufnahme<br />

Alarmierung<br />

des Notfallpatienten<br />

der Rettungseinheiten;<br />

im Krankenhaus.<br />

Funktion in Abhängigkeit<br />

Die einfachste und häufigste Meldeeinrichtung ist das nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des vom Zeitpunkt der <strong>Erste</strong>-<br />

Telefon mit (sichtbarer) Angabe einer Notrufnummer.<br />

Geschehens;<br />

Hilfe-Leistung.<br />

Abb. 4: nach Rettungschancen 10 Minuten: Aufnahme bei einem des schweren Notfallpatienten Unfallschaden im oder Ausfall einer<br />

Hierbei kann es sich um die Nummer der öffentlichen lebensnotwendigen Krankenhaus.<br />

Funktion in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der <strong>Erste</strong>-Hilfe-<br />

Notrufzentrale handeln oder um eine innerbetriebliche Leistung.<br />

Meldestelle, die den Notruf aufnimmt und weiterleitet.<br />

Hierbei sollte geprüft werden, ob das innerbetriebliche Der Ablauf der Alarmierung über die jeweils im Betrieb<br />

Meldesystem so eingerichtet werden kann, dass in der vorhandenen Alarm- und Meldeeinrichtungen und der<br />

Zentrale erkennbar ist, an welcher Stelle im Betrieb der daraus folgende Einsatz der Hilfseinheiten ist in einem<br />

Notruf abgegeben um den Ort des Unfallgeschehens entsprechenden Alarm- und Meldeplan vom Unter-<br />

besser lokalisieren zu können. Dies gilt insbesondere für nehmer schriftlich festzulegen. Der Alarmplan muss an<br />

gefährdete Bereiche: Hier kann es darüber hinaus erfor- geeigneter Stelle im Unternehmen ausgehängt und rederlich<br />

sein, besondere Notrufmelder (entsprechende gelmäßig aktualisiert werden. Im Rahmen einer Unter-<br />

dem Feuermelder) an den Arbeitsplätzen zu installieren, weisung gemäß <strong>BG</strong>V A1 § 4 sind die Versicherten über<br />

die nach Betätigung sofort Alarm auslösen (z. B. über die die Inhalte und Abläufe zu informieren.<br />

Werkssirene) und in der Leitzentrale, der betrieblichen<br />

Ambulanz, bei der Werksfeuerwehr und dem Pförtner<br />

automatisch den Einsatzort anzeigen.<br />

Kann nicht auf stationäre Meldeeinrichtungen zurückgegriffen<br />

werden, hat der Unternehmer zu prüfen, ob<br />

funktechnische Einrichtungen oder Mobiltelefone, zur<br />

Verfügung zu stellen sind wenn nicht auf öffentliche<br />

Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden kann. Dies<br />

wird in der Regel bei Tätigkeiten auf Baustellen oder außerhalb<br />

geschlossener Betriebe der Fall sein.<br />

Werden Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt<br />

muss anhand der Gefährdungsbeurteilung überprüft<br />

werden, welche Meldeeinrichtungen, angefangen vom<br />

Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willenunabhängigen<br />

Personen-Notsignal-Anlage, erforderlich sind<br />

(s. <strong>BG</strong>-Regel „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“,<br />

<strong>BG</strong>R 139).<br />

Überlebenschance in %<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

<strong>Erste</strong> Hilfe erst nach 6-7 Minuten<br />

bringt kaum noch Lebensrettung<br />

0<br />

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

Minuten<br />

Dokumentation der Leistungen<br />

Die <strong>BG</strong>V A1 schreibt im § 24, Abs. (6) vor, dass der Unternehmer<br />

dafür zu sorgen hat, dass jede <strong>Erste</strong>-Hilfe-<br />

Leistung dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt<br />

wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln und<br />

gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.<br />

Die vollständige Aufzeichnung von <strong>Erste</strong>-Hilfe-Maßnahmen<br />

ist aus dreierlei Gründen wichtig: Zum einem als<br />

Grundlage für die Planung und Organisation der <strong>Erste</strong>n<br />

Hilfe und den Aufbau des betrieblichen Rettungswesens.<br />

Des Weiteren dienen die Aufzeichnungen als <strong>Information</strong>squelle<br />

zur Feststellung von Unfallschwerpunkten<br />

im Betrieb und letztendlich als versicherungsrechtlicher<br />

Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beziehungsweise<br />

auch einer daraus folgenden Berufskrankheit.<br />

Folgende Angaben sind daher zu dokumentieren:<br />

• Name des Verletzten / Erkrankten<br />

• Datum / Uhrzeit des Unfalls / Gesundheitsschadens<br />

13


14 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />

Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

• Ort , Hergang, Art und Umfang der Verletzung / Erkrankung<br />

• Namen der Zeugen<br />

• Datum, Uhrzeit, Art und Weise der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Maßnahmen<br />

• Name des Ersthelfers / <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistenden<br />

Für die Dokumentation der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistung kann<br />

insbesondere das Verbandbuch (<strong>BG</strong>I 511-1 bzw. -2)<br />

oder der Meldeblock (<strong>BG</strong>I 511-3) verwendet werden.<br />

Wer oder welche Stelle im Betrieb die Dokumentation<br />

vornimmt ist nicht vorgeschrieben. Es erscheint jedoch<br />

sinnvoll, diejenigen damit zu beauftragen, die auch die<br />

<strong>Erste</strong> Hilfe leisten, also Ersthelfer, Betriebssanitäter oder<br />

Betriebsarzt.<br />

Unterstützungspflichten<br />

Insbesondere im betrieblichen Bereich haben sich Versicherte<br />

im Rahmen ihrer allgemeinen Unterstützungspflichten,<br />

sowohl als Versicherte gegenüber der Berufsgenossenschaft,<br />

als auch als Arbeitnehmer gegenüber<br />

dem Arbeitgeber nach <strong>BG</strong>V A1 § 15 und insbesondere<br />

nach § 28 zum Ersthelfer aus- und regelmäßig fortbilden<br />

zu lassen und nachfolgend für <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leitungen zur<br />

Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann von seinem<br />

Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter als Ersthelfer<br />

auszuwählen, wenn sich im Unternehmen nicht<br />

genügend Versicherte freiwillig melden. Die Pflicht sich<br />

als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z. B. bei<br />

körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Ebenso<br />

wenig kann eine Hilfeleistung gefordert werden, wenn<br />

persönliche Gründe der Maßnahme entgegenstehen (z.<br />

B. Hilfeleistung führt zur Schädigung des Helfers). Versicherte<br />

sind grundsätzlich verpflichtet, unabhängig von<br />

einer Ersthelfer-Ausbildung, unverzüglich jeden Unfall<br />

der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden, damit<br />

die erforderlichen Hilfs- / Heilmaßnahmen umgehend<br />

eingeleitet werden können.<br />

Rechtsfragen<br />

Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist allgemeine Bürgerpflicht!<br />

Dies gilt bereits für die allgemein zumutbare<br />

und individuell mögliche Leistung jedes Einzelnen ohne<br />

bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse vorauszusetzen.<br />

Unterläuft dem Hilfeleistenden / Ersthelfer ein Fehler obwohl<br />

er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt<br />

hat, kann er hierfür strafrechtlich nicht verfolgt werden,<br />

selbst wenn die <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistung zu einer Verschlimmerung<br />

des Unfall- / Gesundheitsschadens bis hin zum<br />

Todesfall geführt hat. In der Regel muss bei einer sachgerecht<br />

und bestmöglich, d. h. den Fähigkeiten entspre-<br />

chend, ausgeführten <strong>Erste</strong>n-Hilfe-Leistung weder mit<br />

schadensersatz- noch strafrechtlichen Konsequenzen<br />

gerechnet werden.<br />

Andererseits kann jedoch die unterlassene Hilfeleistung<br />

– auch aus Angst vor falschem Handeln oder einem möglichen<br />

Schaden - strafrechtlich verfolgt werden (§ 323c<br />

Strafgesetzbuch).<br />

Kommt es im Rahmen einer Hilfeleistung zu einem Sach-<br />

oder Körperschaden des Ersthelfers, so kann dieser den<br />

Ersatz der Eigenaufwendungen für den Eigenschaden<br />

verlangen. Bei einer Hilfeleistung im Betrieb bzw. auf<br />

dem Dienstweg kommt der für den Verletzten zuständige<br />

Unfallversicherungsträger für etwaige Körperschäden<br />

auf. Der Ersthelfer hat hier insbesondere Anspruch<br />

auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld,<br />

besondere Unterstützung, Berufshilfe und<br />

Verletztenrente. Erlittene Sachschäden (z. B. Schäden an<br />

der Kleidung des Ersthelfers) können in der Regel gegenüber<br />

dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht<br />

werden.<br />

Ausführliche <strong>Information</strong>en finden sich in der kleinen<br />

Broschüre „Rechtsfragen bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung durch<br />

Ersthelfer“ (s. Literaturverzeichnis).<br />

Qualitätssicherungsstelle <strong>Erste</strong> Hilfe<br />

Die Qualitätssicherungsstelle <strong>Erste</strong> Hilfe (QSEH), angesiedelt<br />

bei der Berufsgenossenschaft der keramischen und<br />

Glas-Industrie, ist von den gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

und weiteren Unfallversicherungsträgern<br />

sowohl mit dem Ermächtigungsverfahren für die Ausbildung<br />

in <strong>Erste</strong>r Hilfe als auch mit der Feststellung der<br />

Eignung als Stelle für die Betriebssanitäterausbildung<br />

beauftragt. Darüber hinaus liefert die Homepage www.<br />

bg-qseh.de der QSEH eine Vielzahl weiterer wichtiger <strong>Information</strong>en<br />

und weiterer Hinweise im Zusammenhang<br />

mit der betrieblichen <strong>Erste</strong>n Hilfe:<br />

• Aktuelle Listen der Ermächtigten<br />

• geeignete Stellen <strong>Erste</strong>n-Hilfe<br />

• Betriebssanitäter<br />

• Vorschriften und Formulare (z. B. Anmeldeformulare<br />

<strong>Erste</strong> Hilfe)<br />

• <strong>Information</strong>en zu aktuellen Themen wie Notfallmanagement,<br />

Rechtsfragen, Frühdefibrillation, Gemeinsame<br />

Grundsätze der Hilfsorganisationen u. a.<br />

Ein Blick auf diese Seiten lohnt sich in jedem Fall!<br />

Dr. Isabel Warfolomeow


Literatur<br />

<strong>BG</strong>-Nr. /<br />

Bezeichnung 1<br />

Titel Beschreibung<br />

<strong>BG</strong>V A1 <strong>BG</strong>-Vorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“<br />

<strong>BG</strong>R A1 <strong>BG</strong>-Regel<br />

“Grundsätze der Prävention“<br />

<strong>BG</strong>I 503 <strong>BG</strong>-<strong>Information</strong><br />

“Anleitung zur <strong>Erste</strong>n Hilfe“<br />

<strong>BG</strong>I 509 <strong>BG</strong>-<strong>Information</strong><br />

“<strong>Erste</strong> Hilfe im Betrieb“<br />

Enthält im Dritten Abschnitt (§§ 24 – 28) die<br />

Anforderungen zur <strong>Erste</strong>n Hilfe für den<br />

Unternehmer<br />

Enthält in Anlage 3 die „Voraussetzungen für<br />

die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und<br />

Fortbildung in der <strong>Erste</strong>n Hilfe“ gemäß §26<br />

Abs. 2<br />

Enthält Erläutert und führt die Forderungen der<br />

<strong>BG</strong>V A1 zur <strong>Erste</strong>n Hilfe im Abschnitt C „<strong>Erste</strong><br />

Hilfe“ (Kapitel 4.6 – 4.10) weiter aus.<br />

Die wichtigsten <strong>Erste</strong>-Hilfe-Maßnahmen in<br />

kompakter Heftform.<br />

Auch als Registerbroschüre (<strong>BG</strong>I 503-1) zum<br />

schnellen Nachschlagen vorhanden.<br />

Umfangreiche <strong>Information</strong>sschrift zur<br />

Umsetzung der <strong>Erste</strong>n Hilfe im Betrieb und zu<br />

angrenzenden Fragen aus anderen<br />

Vorschriften - praktischer Ratgeber und<br />

Entscheidungshilfe.<br />

<strong>BG</strong>I 510 Aushang: „<strong>Erste</strong> Hilfe“ Als Papierversion in DIN A2 , A3, als<br />

wetterbeständiges Papierplakat oder PVC-<br />

<strong>BG</strong>I 511-1<br />

<strong>BG</strong>I 511-2<br />

<strong>BG</strong>I 511-3<br />

Kleines Verbandbuch (DIN A5)<br />

Großes Verbandbuch (DIN A4)<br />

Meldeblock<br />

<strong>BG</strong>I 597-12 Arbeit und Gesundheit BASICS<br />

Nr. 12 - “<strong>Erste</strong> Hilfe“<br />

<strong>BG</strong>I 829 <strong>BG</strong>-<strong>Information</strong><br />

“Handbuch zur <strong>Erste</strong>n Hilfe“<br />

<strong>BG</strong>G 948 <strong>BG</strong>-Grundsätze<br />

“Ermächtigung von Stellen für<br />

die Aus- und Fortbildung in<br />

<strong>Erste</strong>r Hilfe“<br />

<strong>BG</strong>G 949 <strong>BG</strong>-Grundsätze<br />

“Aus- und Fortbildung für den<br />

betrieblichen Sanitätsdienst<br />

Rechtsfragen bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung durch<br />

Ersthelfer<br />

Herausgeber: DGUV (Anforderung über<br />

info@dguv.de)<br />

Schild.<br />

Zur erforderlichen Dokumentation jeder <strong>Erste</strong>n-<br />

Hilfe-Leistung im Betrieb.<br />

Kleine zusammenfassende Broschüre<br />

herausgegeben von der Deutschen<br />

Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).<br />

Handbuch im Taschenbuchformat für den<br />

Ersthelfer; fasst alle relevanten Inhalte der<br />

<strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung zusammen und dient<br />

als Standard-Nachschlagewerk für jeden<br />

Ersthelfer. Wird im <strong>Erste</strong>-Hilfe-Lehrgang<br />

ausgeteilt.<br />

Anforderungen im Rahmen des<br />

Ermächtigungsverfahrens an ausbildende<br />

Stellen in <strong>Erste</strong>r Hilfe<br />

Anforderungen an ausbildende Stellen für<br />

Betriebssanitäter<br />

Die wichtigsten Fragen zu den Themen<br />

Schadensersatzansprüche und strafrechtliche<br />

Gesichtspunkte bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung<br />

1 <strong>BG</strong>-Regelwerk als pdf-Datei online zu beziehen über www.arbeitssicherheit.de oder über den<br />

Carl-Heymanns-Verlag, Köln<br />

Weitere <strong>Information</strong>en im Internet unter:<br />

www.bg-qseh.de sowie<br />

www.hvbg.de/d/fa_eh/index.html<br />

21<br />

<strong>BG</strong>M 4 08<br />

15


Foto: Bilderbox<br />

Impressum<br />

Herausgeber der <strong>BG</strong>M-<strong>Sonderausgabe</strong> „<strong>Erste</strong> Hilfe“ ist die Berufsgenossenschaft <strong>Metall</strong><br />

Nord Süd. Nachdruck ist nur nach Rücksprache mit der Redaktion und mit Quellenangabe<br />

gestattet. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />

Herausgeber<br />

Berufsgenossenschaft <strong>Metall</strong> Nord Süd<br />

Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz, www.bg-metall.de<br />

Verantwortlich im Sinne des Presserechts:<br />

Dr. Albert Platz, Hauptgeschäftsführer<br />

Redaktion:<br />

Peter Hackenberg, Tel: 0711/1334-15054, E-Mail: p.hackenberg@bgmet.de<br />

Klaus Taubitz, Tel.: 0511/8118-366, E-Mail: klaus.taubitz@bgmet.de<br />

Franz-Dieter Thoma, Tel.:06131/802-12546, E-Mail franz.thoma@bgmet.de<br />

Roland Trocha, Tel: 06131/802-15187, E-Mail: roland.trocha@bgmet.de<br />

Layout:<br />

Mathias Widmann, <strong>BG</strong>M, Vollmoellerstraße11, 70563 <strong>Stuttgart</strong><br />

Druck:<br />

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