BG Metall Information: "Sonderausgabe Erste Hilfe" - DRK Stuttgart
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<strong>Sonderausgabe</strong> <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
<strong>Sonderausgabe</strong> der Berufsgenossenschaft <strong>Metall</strong> Nord Süd<br />
4 2008<br />
August/September<br />
<strong>BG</strong>M<br />
SonderAuSgAbe
2 4 08 <strong>BG</strong>M Sicherheit + geSundheit<br />
<strong>Sonderausgabe</strong><br />
<strong>Erste</strong> Hilfe<br />
Die Einrichtung, Organisation<br />
und Durchführung der <strong>Erste</strong>n<br />
Hilfe im Betrieb gehört zu den<br />
grundlegenden Pflichten eines<br />
jeden Unternehmers und ist Teil<br />
der unternehmerischen Fürsorge<br />
und des Arbeitsschutzes. Es muss<br />
sichergestellt sein, dass jedem<br />
Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall<br />
die optimale Versorgung im<br />
Rahmen der <strong>Erste</strong>n Hilfe zukommt.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber bereits<br />
im § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) alle erforderlichen<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen,<br />
die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei<br />
der Arbeit beeinflussen; hierzu zählt auch die <strong>Erste</strong> Hilfe.<br />
Der Unternehmer ist aufgefordert entsprechend der<br />
Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten sowie der Zahl der<br />
Beschäftigten Maßnahmen zutreffen, die zur <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />
erforderlich sind. Hierzu gehört u. a. die Benennung<br />
und Aus- und Fortbildung von Beschäftigten, die Aufgaben<br />
der <strong>Erste</strong>n Hilfe wahrnehmen (ArbSchG § 10).<br />
Die <strong>BG</strong>-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (<strong>BG</strong>V<br />
A1) nimmt die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes in<br />
ihren Ausführungen zu den „Grundpflichten des Unternehmers“<br />
(§ 2) in Bezug und macht darüber hinaus<br />
Angaben zu erforderlichen Einrichtungen und Sachmitteln<br />
sowie zur Zahl und Ausbildung von Ersthelfern und<br />
Betriebssanitätern (Dritter Abschnitt, §§ 24-28). In den<br />
entsprechenden Erläuterungen der dazugehörigen <strong>BG</strong>-<br />
Regel (<strong>BG</strong>R A1) werden die Anforderungen an den Unternehmer<br />
zur <strong>Erste</strong>n Hilfe weiter konkretisiert.<br />
<strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
Verpflichtung zur Hilfeleistung<br />
Grundsätzlich sind <strong>Erste</strong> Hilfe Leistungen eine allgemeine<br />
Bürgerpflicht: Jeder ist entsprechend seiner Möglichkeiten<br />
aufgefordert in Not geratenen Personen die notwendige<br />
Hilfe zukommen zu lassen, soweit es ihm den<br />
Umständen nach zumutbar ist und ohne sich dabei selbst<br />
oder andere zu gefährden. Eine Hilfe ist immer erforderlich,<br />
wenn der Verletzte ohne sie weiter gesundheitlich<br />
geschädigt würde und der Helfende die Möglichkeit hat,<br />
durch ein rechtzeitiges Eingreifen irreparable Schäden<br />
oder sogar Todesfolgen zu verhindern. Zu den Schadensereignissen<br />
zählen sowohl Unfälle im Rahmen der<br />
versicherten Tätigkeit im Betrieb oder auf einer Baustelle<br />
als auch Unfälle aufgrund einer „inneren Ursache“ oder<br />
„eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“. Im Falle einer vorsätzlichen<br />
unterlassenen Hilfeleistung kann sich sowohl<br />
der Unternehmer als auch der Beschäftigte nach § 323c<br />
Strafgesetzbuch strafbar machen (s. auch Abs. „Rechtsfragen<br />
bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer“).<br />
Foto: Bilderbox
Organisation der <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur <strong>Erste</strong>n<br />
Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen<br />
und Sachmittel sowie das erforderliche Personal<br />
zur Verfügung stehen (<strong>BG</strong>V A1 § 24).<br />
Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbe-<br />
sondere<br />
• Meldeeinrichtungen (z. B. Telefone mit Notrufnummer,<br />
besondere Notrufmelder),<br />
• <strong>Erste</strong>-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Antidote,<br />
medizinische Geräte),<br />
• Rettungsgeräte (z. B. Körper- /Augenduschen, Rettungsgurte,<br />
Feuerlöscher),<br />
• Transportmittel (z. B. Krankentragen, -transportwagen,<br />
Rettungswagen) und<br />
• <strong>Erste</strong>-Hilfe-Räume, gegebenenfalls auch persönliche<br />
Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzgeräte) für den<br />
Ersthelfer.<br />
Die Kennzeichnung der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Einrichtungen erfolgt<br />
entsprechend der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
der Technischen Regel für Arbeitsstätten<br />
(ASR) A1.3 (s. Abb. 1).<br />
Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelfer<br />
und Betriebssanitäter aber auch Versicherte, die in<br />
der Handhabung von Rettungsgeräten und –transportmittel<br />
unterwiesen sind.<br />
Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass<br />
nach einem Unfall unverzüglich <strong>Erste</strong> Hilfe geleistet wird<br />
und der Verletzte bei Bedarf einer ärztlichen Versorgung<br />
zugeführt wird. Ist hierfür ein Transport erforderlich entscheidet<br />
sich die Auswahl des geeigneten Transportmittels<br />
nach Art, Umfang und Schwere der Verletzung. Zum<br />
Einsatz gelangen die Transportmittel des öffentlichen<br />
oder eigenen betrieblichen Rettungsdienstes unter Berücksichtigung<br />
der fachlichen Anforderungen nach den<br />
Rettungsdienstgesetzen der Länder. Bei geringfügigen<br />
Verletzungen kann ein Transport auch im PKW (wenn<br />
möglich Dienstfahrzeuge) oder Taxi durchgeführt werden.<br />
Ob hierbei eine Begleitperson erforderlich ist, hängt<br />
wiederum von der Schwere der Verletzung und dem<br />
gesundheitlichen Zustand des Verletzten ab. Es ist nicht<br />
zwingend erforderlich immer einen Krankentransport- /<br />
Rettungswagen zu beauftragen. Die Erstattungssätze für<br />
betriebseigene Transporte sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft<br />
zu erfragen.<br />
Ergibt die ärztliche Erstversorgung, dass die Verletzung<br />
über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt<br />
E003 <strong>Erste</strong> Hilfe E004 Krankentrage<br />
E005 Notdusche<br />
E007 Notruftelefon E008 Arzt<br />
<strong>BG</strong>M<br />
E006 Augenspüleinrichtung<br />
4 08<br />
Abb. 1: Rettungszeichen für <strong>Erste</strong>-Hilfe-Einrichtungen<br />
Abb. 1: Rettungszeichen (aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten für <strong>Erste</strong>-Hilfe-Einrichtungen<br />
(ASR) A1.3<br />
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“)<br />
(aus: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.3<br />
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“)<br />
oder eine längere (über eine Woche) Behandlungsbedürftigkeit<br />
besteht, hat der Unternehmer darauf hinzuwirken,<br />
dass der Versicherte einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt<br />
bzw. bei schweren Verletzungen in einem von<br />
den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser<br />
aufgenommen wird. Handelt es sich ausschließlich<br />
um eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung ist<br />
möglichst der jeweils nächstgelegene Facharzt zu konsultieren.<br />
Anschriften der Durchgangsärzten und der in<br />
Frage kommenden Krankenhäuser werden den Betrieben<br />
mit der von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
herausgegebenen Broschüre „Bei<br />
Arbeitsunfällen zu beachten“ mitgeteilt; Adressen von<br />
D-Ärzten können auch unter der Internetadresse der<br />
Landesverbände www.lvbg.de abgerufen werden.<br />
3
4 4 08 <strong>BG</strong>M Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
Mitwirkung des Betriebsarztes<br />
Dem Betriebsarzt kommt eine entscheidende Rolle bei<br />
der Organisation der <strong>Erste</strong>n Hilfe im Betrieb zu. Er hat<br />
den Unternehmer in Angelegenheiten des betrieblichen<br />
Rettungswesens zu beraten und unterstützen und bei<br />
Verletzten ärztliche Erstversorgung zu leisten. Verantwortlich<br />
bleibt jedoch der Unternehmer; er kann seine<br />
Pflichten aus den Forderungen der <strong>BG</strong>V A1 nicht auf den<br />
Betriebsarzt delegieren. Dem Betriebsarzt kommt vor<br />
allem eine beratende und mitwirkende Funktion zu, so<br />
z. B. bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsarzt als<br />
Ausbilder vorgesehen ist. Vielmehr gehört es zu seinen<br />
Aufgaben zu überprüfen, ob die für eine <strong>Erste</strong>-Hilfe- oder<br />
Sanitätsausbildung vorgesehenen Mitarbeiter für diesen<br />
Einsatz geeignet sind oder eine Weiterbildung erforderlich<br />
ist. Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund betriebsspezifischer<br />
Gefährdungen, die nicht Gegenstand der<br />
<strong>Erste</strong>n-Hilfe-Aus- und Fortbildung sind, kann der Betriebsarzt<br />
selbst durchführen.<br />
Darüber hinaus gehört es zu den vornehmlichen Aufgaben<br />
des Betriebsarztes bei Unfällen und vor allem Notfällen<br />
eine medizinische Erstversorgung zu leisten. Diese<br />
ärztliche Hilfeleistungspflicht ergibt sich schon allein aus<br />
der Berufspflicht des Arztes (s. auch Abs. „Verhalten bei<br />
Notfällen“).<br />
Foto: Bilderbox<br />
Ersthelfer<br />
Der Unternehmer hat gemäß <strong>BG</strong>V A1, § 26 dafür zu sorgen,<br />
dass die geforderte Mindestzahl an Ersthelfer zur<br />
Verfügung stehen (s. Tab. 1). Zu den anwesenden Versicherten<br />
zählen alle an einer Betriebsstätte - hierzu gehören<br />
auch Baustellen und Betriebsteile - beschäftigten<br />
Personen. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern muss<br />
zu jeder Zeit gewährleistet sein; daher müssen z. B. Urlaubszeiten,<br />
Fehlzeiten aufgrund Erkrankung, Schichtarbeit<br />
berücksichtigt werden. Es kann also durchaus möglich<br />
sein, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen<br />
vor Ort eine höhere Anzahl an Ersthelfer erforderlich ist.<br />
Die Ersthelfer sollen möglichst so positioniert sein, dass<br />
bei einem Unfall schnellstmöglich alle Bereiche der Betriebsstätte<br />
erreicht werden können.<br />
Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft<br />
bzw. der zuständigen Aufsichtsperson,<br />
von der festgelegten Mindestzahl an Ersthelfern abweichen<br />
wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich<br />
personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen<br />
über die Anforderungen der <strong>BG</strong>V A1 hinausgeht<br />
und nur ein geringes Gefährdungspotential vorliegt.<br />
Eine solche Situation kann z. B. gegeben sein bei Vorhandensein<br />
einer betriebseigenen Ambulanz. Grundsätzlich<br />
sollte jedoch immer überprüft werden ob innerhalb<br />
der ersten drei Minuten nach einem Unfallereignis eine<br />
Hilfeleistung erbracht werden kann. Generell sollte die<br />
Zahl an Ersthelfern jedoch nicht weniger als 5% (im Produktionsbereich)<br />
bzw. 3% (im Verwaltungsbereich) der<br />
anwesenden Beschäftigten betragen. Die Verantwortung<br />
für die Reduzierung der Ersthelferzahl liegt beim Unternehmer;<br />
dem Betriebsarzt kommt allerdings aufgrund<br />
seiner beratenden Funktion eine Mitverantwortung zu.<br />
Darüber hinaus empfiehlt es sich die Entscheidung mit<br />
dem Betriebsrat abzustimmen; ein Mitbestimmungsrecht<br />
besteht allerdings nicht.<br />
Die Einverständniserklärung der zuständigen Aufsichtsperson<br />
für eine Reduzierung der Ersthelferanzahl stellt<br />
keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne von §<br />
14 Abs. 1 der <strong>BG</strong>V A1 dar. Ändern sich in der Betriebsstätte<br />
die Bedingungen die zur Herabsetzung der Zahl<br />
an Ersthelfern führte, hat der Unternehmer dies unverzüglich<br />
der Aufsichtsperson mitzuteilen. Grundsätzlich<br />
soll eine von der Norm abweichende Zahl der Ersthelfer<br />
nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen<br />
werden.<br />
Der Unternehmer darf gemäß § 26, Abs. (2) der <strong>BG</strong>V A 1,<br />
als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von
Tab. 1: Zusammenstellung der im Betrieb erforderlichen Personen und Materialien zur <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />
der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur <strong>Erste</strong>n<br />
Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle<br />
<strong>Erste</strong> Hilfe) ausgebildet worden sind. Personen mit<br />
einer sanitätsdienstlichen / rettungsdienstlichen Ausbildung<br />
bzw. mit einer abgeschlossenen Ausbildung in<br />
einem Beruf des Gesundheitsdienstes (z. B. Krankenpfleger/innen,<br />
Altenpfleger/innen, Arzthelfer/innen) können<br />
ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb<br />
eingesetzt werden. Man unterscheidet die Ausbildung<br />
(Grundlehrgang), von der Fortbildung (Training) zur <strong>Erste</strong>n<br />
Hilfe und gegebenenfalls der Weiterbildung bei besonderen<br />
Gefährdungssituationen im Betrieb.<br />
Der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Lehrgang umfasst acht Doppelstunden<br />
(zu 45 Minuten die Unterrichtsstunde), mit in der Regel<br />
mindestens 10 und höchstens 15 Teilnehmern. Die Unterweisung<br />
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber<br />
nach der Fahrerlaubnis-Verordnung<br />
reicht als <strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung nicht aus. Die Ausbildung<br />
soll den Ersthelfer in die Lage versetzen sowohl bei<br />
allen Arbeitsbedingten Verletzungen, angefangen von<br />
kleinen Bagatellverletzungen bis hin zu schweren Unfällen,<br />
als auch bei lebensbedrohlichen Situationen aufgrund<br />
nicht Arbeitsbedingter Erkrankungen die notwendigen<br />
ersten lebensrettenden Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Dennoch bleibt der Ersthelfer trotz seiner Ausbildung ein<br />
medizinischer Laie.<br />
Die Inhalte des Ersthelfer-Lehrgangs sind im <strong>BG</strong>-Grundsatz<br />
„Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung<br />
in <strong>Erste</strong>r Hilfe“ (<strong>BG</strong>G 948) festgelegt und umfassen<br />
die folgenden Themen:<br />
• Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen / Notfällen<br />
/ Rettung<br />
• Kontaktaufnahme / Prüfen der Vitalfunktion<br />
• Störungen des Bewusstseins<br />
• Störungen von Atmung und Kreislauf<br />
• Knochenbrüche, Gelenkverletzungen<br />
• Bauchverletzungen<br />
• Wunden, bedrohliche Blutungen<br />
• Schock<br />
• Verbrennungen / thermische Schäden<br />
• Vergiftungen, Verätzungen<br />
Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass<br />
die Ersthelfer in Zeitabständen von üblicherweise zwei<br />
Jahren fortgebildet werden (§ 26, Abs. (3), <strong>BG</strong>V A1). Die<br />
Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden<br />
umfassenden <strong>Erste</strong>-Hilfe-Training bei einer<br />
von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur<br />
<strong>Erste</strong>n Hilfe ermächtigten Stelle (s. Abs. Qualitätssicherungsstelle<br />
<strong>Erste</strong> Hilfe). Die Fortbildung der Ersthelfer<br />
dient der Auffrischung von Kenntnissen und Fertigkeiten<br />
unter Berücksichtigung neuer Lehrinhalte der Aus- und<br />
Weiterbildungsprogramme. So wird die Herz-Lungen-<br />
<strong>BG</strong>M<br />
Anwesende Versicherte Bereiche Anzahl<br />
2 -20 1<br />
Ersthelfer<br />
ab 21 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe<br />
sonstige Betriebe<br />
(z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe)<br />
5%<br />
10%<br />
ab 101 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen 1<br />
Betriebssanitäter 251 – 1.500 (Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1)<br />
ab 1.501 1<br />
Kleiner 1 - 20 Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe<br />
Verbandkasten 1 - 50 Verwaltungs- u. Handelsbetriebe<br />
1<br />
1<br />
(DIN 13 157) 1 - 10 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen<br />
21 - 100 Herstellungs-, Verarbeitungs- u. vergleichbare Betriebe 1<br />
ab 101 2<br />
für je 100 weitere Beschäftigte<br />
zusätzlich<br />
1<br />
Großer<br />
Verbandkasten<br />
51 - 300<br />
ab 301<br />
Für je 300 weitere Beschäftigte<br />
zusätzlich<br />
Verwaltungs- u. Handelsbetriebe<br />
1<br />
2<br />
1<br />
11 - 50 1<br />
ab 51 2<br />
2<br />
(DIN 13 169)<br />
Baustellen u. baustellenähnliche Einrichtungen<br />
für je 50 weitere Beschäftigte<br />
zusätzlich<br />
1<br />
ab 51 Baustellen und Baustellenähnliche Einrichtungen<br />
1<br />
Sanitätsraum<br />
101 – 1.000<br />
(z. B. <strong>Erste</strong>-Hilfe-Container)<br />
(Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) (1)<br />
Ab 1.001 1<br />
1 Im Außendienst (z. B. Werkstattwagen, Einsatzfahrzeuge) auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) als kleiner Verbandkasten möglich.<br />
2 1 Zwei Im Außendienst kleine Verbandkästen (z. B. Werkstattwagen, ersetzen einen Einsatzfahrzeuge) großen Verbandkasten. auch Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) als kleiner Verbandkasten möglich.<br />
2<br />
Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.<br />
4 08<br />
Tab. 1: Zusammenstellung<br />
der im Betrieb<br />
erforderlichen Personen<br />
und Materialien zur<br />
<strong>Erste</strong>n Hilfe<br />
5
6 4 08 <strong>BG</strong>M Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
Wiederbelebung (HLW) in vollem Umfang (Ein – und<br />
Zwei-Helfer-Methode) nur im <strong>Erste</strong>-Hilfe-Training angeboten.<br />
Besteht wegen besonderer Gefährdung ein<br />
erhöhter Aus- und Fortbildungsbedarf, z. B. wenn an<br />
elektrischen Anlagen oder in Gewässern gearbeitet wird,<br />
bei denen nach Unfällen eine HLW erforderlich werden<br />
kann, kommt daher eine jährliche Teilnahme am <strong>Erste</strong>-<br />
Hilfe-Training in Betracht.<br />
Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel<br />
eine erneute Teilnahme an einem <strong>Erste</strong>-Hilfe-Lehrgang<br />
notwendig; die ermächtigten Ausbildungsstellen sind<br />
gehalten auf die Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist zu achten!<br />
Treten darüber hinaus in einem Betrieb, z. B. aufgrund<br />
des Umgangs mit speziellen Gefahrstoffen oder ionisierender<br />
Strahlung, besondere Gefährdungen auf die bei<br />
Unfällen Maßnahmen erforderlich machen, die nicht<br />
Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer<br />
sind, hat der Unternehmer für eine erforderliche zusätzliche<br />
Weiterbildung in <strong>Erste</strong>r Hilfe zu sorgen (§ 26, Abs.<br />
(4), <strong>BG</strong>V A1).<br />
Auch der Einsatz von Automatisierten Externen Defibrillatoren<br />
(AED) setzt eine zusätzliche <strong>Erste</strong>-Hilfe-Weiterbildung<br />
einschließlich einer gerätespezifischen Einweisung<br />
voraus (s. Kasten: Empfehlungen des Fachausschusses<br />
Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />
<strong>Erste</strong> Hilfe zur „Frühdefibrillation im Rahmen der betrieblichen<br />
<strong>Erste</strong>n Hilfe“).<br />
Die <strong>Erste</strong>-Hilfe-Weiterbildung kann z. B. vom fachkundigen<br />
Betriebsarzt durchgeführt oder koordiniert werden;<br />
die Kosten der Zusatzausbildung trägt der Unternehmer.<br />
Es empfiehlt sich, dem Ersthelfer die Teilnahme an der<br />
Weiterbildungsmaßnahme in jedem Fall zu bescheinigen.<br />
Ermächtigungsverfahren<br />
Die <strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von der Berufsgenossenschaft<br />
für die Ausbildung zur <strong>Erste</strong>n Hilfe<br />
ermächtigten Stelle durchgeführt werden. Die Voraussetzungen<br />
für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu § 26,<br />
Abs. (2) der <strong>BG</strong>V A1 geregelt und in dem <strong>BG</strong>-Grundsatz<br />
„Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung<br />
in der <strong>Erste</strong>n Hilfe“ (<strong>BG</strong>G 948) näher erläutert.<br />
Die Berufsgenossenschaften haben die Berufsgenossenschaft<br />
der keramischen und Glas-Industrie mit der Durchführung<br />
des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Dort<br />
wurde die Qualitätssicherungsstelle „<strong>Erste</strong> Hilfe“ (QSEH)<br />
eingerichtet, die sowohl das Ermächtigungsverfahren<br />
als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes<br />
im Auftrag der angeschlossenen UV-Träger durchführt.<br />
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antrag auf<br />
Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in<br />
Der Fachausschuss „<strong>Erste</strong> Hilfe“ befürwortet die freiwillige Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren<br />
(AED) in den Unternehmen. Voraussetzung für die Einführung der Frühdefibrillation im Betrieb ist die<br />
Ausbildung zum Ersthelfer und eine Unterweisung (Qualifizierung) am AED nach dem Medizinproduktegesetz.<br />
Ferner sind regelmäßige Auffrischungen am AED notwendig.<br />
Der Fachausschuss empfiehlt, die Qualifizierung und die regelmäßigen Auffrischungen am AED entsprechend<br />
den Rahmenbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft <strong>Erste</strong> Hilfe (BAGEH) durchzuführen (die gemeinsamen<br />
Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Aus- und Fortbildung in Defibrillation durch Ersthelfer finden Sie im Internet<br />
unter www.bg-qseh.de in der Rubrik „Aktuelles“). Dies umfasst 2 Unterrichtseinheiten für die Qualifizierung,<br />
falls zeitnah eine <strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung erfolgt ist und 2 Unterrichtseinheiten für die mindestens jährlich erforderlichen<br />
Auffrischungen. Die AED-Auffrischung kann im Anschluss an <strong>Erste</strong>-Hilfe-Fortbildungen erfolgen, die<br />
auch auf jährlich 4 Unterrichtseinheiten teilbar ist.<br />
Die Qualifizierung und Auffrischung am AED zählt nicht zur <strong>Erste</strong>-Hilfe-Aus- und Fortbildung (Grundlehrgang<br />
und <strong>Erste</strong>-Hilfe-Training), sondern ist entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />
(<strong>BG</strong>V A1, § 26 Abs. 4) eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der Unternehmer zu tragen hat. Auf der<br />
Homepage des Fachausschusses „<strong>Erste</strong> Hilfe“ findet sich eine Herstellerliste ohne Anspruch auf Vollständigkeit<br />
zur weiteren <strong>Information</strong>, siehe unter: http://www.hvbg.de/d/fa_eh/service/stellung/defi.html.
Einzuleitende Sofortmaßnahmen nach Kontakt<br />
mit möglicherweise infektiöser/m Körperflüssigkeit/Material<br />
Kontamination der<br />
intakten Haut*<br />
Intensive Reinigung mit Wasser<br />
und Seife ggf. desinfizieren mit<br />
einem alkoholischem Präparat<br />
das in VAH-Liste** aufgeführt ist<br />
(www.vah.de)<br />
*vermeintlich intakte Haut kann Läsionen<br />
aufweisen, deshalb in Zweifelsfällen<br />
Vorgehen wie bei Kontamination von<br />
geschädigter Haut<br />
**Verbund für angewandte Hygiene e.V.<br />
Einzuleitende Sofortmaßnahmen FAEH/ Infektionsgefahr bei EH/2<br />
der ersten Hilfe direkt bei der QSEH eingereicht werden.<br />
Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können im Internet<br />
auf der Homepage der QSEH unter www.bg-qseh.<br />
de abgerufen werden.<br />
Ausschließlich mit den über die QSEH ermächtigten Stellen<br />
besteht von Seiten der Berufsgenossenschaften die<br />
vertragliche Vereinbarung die anfallenden Lehrgangskosten<br />
für die Aus- und Fortbildung in <strong>Erste</strong>r Hilfe zu<br />
übernehmen; die schriftliche Vereinbarung umfasst Art<br />
und Umfang der Ausbildungsleistungen und die Höhe<br />
der Lehrgangsgebühren, die als Pauschgebühren jeweils<br />
jährlich angepasst werden. Über die vertragliche Vereinbarung<br />
hinausgehende Kosten für weitere Leistungen<br />
werden nicht übernommen, ebenso sind Reisekosten<br />
und die Vergütung des Zeitaufwandes der Lehrgangsteilnehmer<br />
vom Unternehmer zu tragen.<br />
Blutkontakt bei <strong>Erste</strong>r Hilfe – was tun?<br />
Ersthelfer werden im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung<br />
mit allen notwendigen Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen<br />
gegen Infektionen vertraut gemacht. Werden di-<br />
Kontamination von<br />
geschädigter Haut,<br />
Auge, Mundhöhle<br />
Zunächst intensive Spülung<br />
mit Wasser<br />
ese Regel und Maßnahmen konsequent eingehalten, ist<br />
ein Infektionsrisiko nahezu ausgeschlossen. Falls es im<br />
Rahmen einer Hilfeleistung dennoch zu einem direkten<br />
Kontakt mit möglicherweise infektiösem Blut oder Körperflüssigkeiten<br />
gekommen ist, sollten bestimmte Maßnahmen<br />
ergriffen werden (s. Abb. 2), da die Gefahr von<br />
blutübertragbaren Virus-Infektionen, insbesondere Hepatitis<br />
B oder C sowie HIV-Infektion, besteht.<br />
Bei Kontamination von geschädigter Haut, Augen,<br />
Mundhöhle sowie Schnitt- und Stichverletzungen sollen<br />
sich die betroffenen Personen unverzüglich bei einem D-<br />
Arzt oder dem in die Notfallversorgung eingebundenen<br />
Betriebsarzt vorstellen. Solche Ereignisse sind Arbeitsunfälle<br />
und als solche (auch versicherungstechnisch) zu<br />
behandeln.<br />
Ein Empfehlungsschreiben des Fachausschusses <strong>Erste</strong><br />
Hilfe mit <strong>Information</strong>en für den Ersthelfer zur Infektionsgefahr<br />
bei <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistungen findet sich auf der<br />
Homepage des Fachausschusses unter<br />
www.hvbg.de/d/fa_eh/service/stellung/stellung.pdf<br />
<strong>BG</strong>M 4 08<br />
Schnitt- oder Stichverletzung<br />
mit kontaminierten Gegenständen<br />
nicht blutende Stichverletzung:<br />
Blutung durch Druck auf umgebendes<br />
Gewebe anregen,<br />
1-2 Minuten bluten lassen,<br />
ggf. Spülung<br />
blutende<br />
Wunde:<br />
ggf.<br />
Spülung<br />
Ggf. antiseptische Spülung bzw. anschließendes Anlegen<br />
eines antiseptischen Wirkstoffdepots<br />
Haut: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. %<br />
Wunde: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt > 80 Vol. %<br />
und Jodophor-haltiges Präparat auf Ethanolbasis<br />
Mundhöhle: 100 ml unvergällter Ethanol 80 Vol.%<br />
Auge: sterile, 2,5%ige PVP-Jod-Lösung als Apothekenzubereitung<br />
gem. DAC (schmerzhaft)<br />
Serologische Untersuchungen und Maßnahmen zum Ausschluss<br />
bzw. zur Prävention von Hepatitis B, C und HIV<br />
Abb. 2: Einzuleitende<br />
Sofortmaßnahmen nach<br />
Blutkontakt<br />
7
8 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />
Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung<br />
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, hat in einer Stellungnahme<br />
(2002) eine Bewertung der Tätigkeit von betrieblichen Ersthelfern vorgenommen. Danach ist in der Regel nicht von einem erhöhten Risiko<br />
durch blutübertragbare Infektionserreger bei der zu leistenden <strong>Erste</strong>n Hilfe am Arbeitsplatz im Vergleich zum allgemeinen Infektionsrisiko<br />
bei einer zu leistenden <strong>Erste</strong>n Hilfe außerhalb des Arbeitsbereiches (z. B. bei einem Verkehrsunfall) auszugehen. Die Tätigkeit als betrieblicher<br />
Ersthelfer ist somit der Schutzstufe 1 nach Biostoffverordnung (BioStoffV) zuzuordnen und es sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der<br />
Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 anzuwenden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung einschließlich<br />
eines Impfangebots, sind für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nicht erforderlich (s. Tab. 2).<br />
Im Einzelfall können jedoch aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei erhöhtem Unfallgeschehen im Betrieb (Kontrolle<br />
des Verbandbuches), weiter gehende Schutzmaßnahmen – also z. B. auch eine Hepatitis-B-Impfung - durchaus angebracht und sinnvoll<br />
sein.<br />
Der Aufgabenbereich eines Betriebssanitäters kann von Betrieb zu Betrieb stark variieren. Je nach dem ob die Tätigkeit aufgrund der Gefährdungsbeurteilung<br />
mehr der eines Ersthelfers oder bereits der von Rettungspersonal entspricht, sind die entsprechend erforderlichen<br />
Maßnahmen zu ergreifen (s. Tab. 2).<br />
Für Rettungssanitätern und Rettungsassistenten einer werkseigenen Ambulanz ist gemäß Anhang IV der BioStoffV eine verpflichtende arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung bezüglich Hepatitis-B-Viren (HBV), einschließlich eines Impfangebots, und Hepatitis-C-Viren (HCV)<br />
vorgesehen, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten,<br />
-ausscheidungen oder –gewebe Tab. 2: kommen Zuordnung kann; insbesondere der Schutzstufen Tätigkeiten nach mit erhöhter BioStoffV Verletzungsgefahr für Ersthelfer oder Gefahr / Sanitätspersonal<br />
von Verspritzen und<br />
Aerosolbildung (s. Tab. 2). im Die Rahmen Kosten für der die <strong>Erste</strong>n arbeitsmedizinische Hilfe. Vorsorge einschließlich erforderlichen Schutzimpfungen sind vom Unternehmer<br />
zu tragen.<br />
Tab. 2: Zuordnung der<br />
Schutzstufen nach<br />
BioStoffV für Ersthelfer<br />
/ Sanitätspersonal im<br />
Rahmen der <strong>Erste</strong>n<br />
Hilfe.<br />
Personal Schutzstufe Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge<br />
Ersthelfer 1 keine keine<br />
Betriebssanitäter 1<br />
oder aufgrund<br />
einer<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
2<br />
Rettungssanitäter<br />
Rettungsassistent<br />
Schutzimpfungen für Ersthelfer<br />
Im direkten Zusammenhang mit dem bereits im vorhergehenden<br />
Abschnitt angesprochenen unabsichtlichen<br />
Blutkontakt, befürchten Ersthelfer immer wieder, sich<br />
bei einer Hilfeleistung zu infizieren und fordern daher<br />
Schutzimpfungen. Von den in Frage kommenden blutübertragenen<br />
Virusinfektionen steht lediglich für das<br />
Hepatitis B Virus (HBV) ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung.<br />
Schutzstufe 1:<br />
keine<br />
Schutzstufe 2:<br />
Pflicht (HBV/HCV)<br />
Schutzimpfung<br />
Schutzstufe 1:<br />
keine<br />
Schutzstufe 2:<br />
Angebot (HBV)<br />
2 Pflicht (HBV/HCV) Angebot (HBV)<br />
Für den Unternehmer besteht keine Verpflichtung für<br />
betriebliche Ersthelfer eine Schutzimpfung anzubieten,<br />
weder aufgrund staatlicher Vorschriften noch berufsgenossenschaftlicher<br />
Regelwerke; es bleibt ihm jedoch auf<br />
freiwilliger Basis im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht<br />
unbelassen eine entsprechende Schutzimpfung<br />
anzubieten (s. Kasten Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung).
Foto: Bilderbox<br />
Ob in einem Unternehmen eine HBV-Schutzimpfung für<br />
betriebliche Ersthelfer sinnvoll ist, muss in Absprache mit<br />
dem Betriebsarzt, der Sicherheitsfachkraft, dem Unternehmer<br />
und letztendlich mit den Betroffenen erfolgen.<br />
Dazu sollte immer auch das Verbandbuch herangezogen<br />
werden: Weisen einzelne Arbeitsbereiche / Tätigkeiten<br />
beispielsweise deutlich erhöhte Unfallzahlen auf oder<br />
sind Fälle bekannt von sehr tiefen, großflächigen und<br />
stark blutenden Verletzungen, wäre es sinnvoll dort eine<br />
Impfempfehlung auszusprechen. Die Impfung ist in jedem<br />
Fall für die Beschäftigten freiwillig und kostenfrei.<br />
Gerade für unfallträchtige Bereiche geht der „Trend“<br />
in Richtung Impfangebot, um damit zum einen das unvermeidliche<br />
Restrisiko einer HBV-Infektion bei <strong>Erste</strong>-<br />
Hilfe-Maßnahmen zu beseitigen und zum anderen das<br />
freiwillige Engagement der Ersthelfer für die im Betrieb<br />
Beschäftigten zu würdigen.<br />
Gleichwohl darf nicht außer Acht gelassen werden, dass<br />
eine Impfung keine „all-inclusive“-Schutzmaßnahme<br />
darstellt, sondern nur jeweils vor einem einzigen Erreger<br />
schützt. Für viele durch Blut oder Körpersekrete / -ausscheidungen<br />
übertragene Infektionserreger steht keine<br />
Schutzimpfung zur Verfügung; hier helfen nur geeignete<br />
Einmal-Schutzhandschuhe wie sie in jeder <strong>Erste</strong>-Hilfe-<br />
Ausrüstung vorliegen sollten (s. <strong>BG</strong>I 509, Anhang 1, „Inhalte<br />
des kleinen (nach DIN 13157) und großen Verbandkastens<br />
(nach DIN 13169) für Betriebe“).<br />
Betriebssanitäter<br />
Der Unternehmer hat gemäß <strong>BG</strong>V A1, § 27 dafür zu<br />
sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung<br />
steht wenn die in Tabelle 1 genannten Bedingungen<br />
vorliegen. Externe Betriebseinheiten sind dem<br />
Hauptbetrieb zuzurechen, wenn eine zeitnahe Versorgung<br />
durch Betriebssanitäter gewährleistet ist, ansonsten<br />
ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Vergleichbar<br />
der Benennung von Ersthelfern, hat der Unternehmer<br />
auch bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter<br />
Krankheits-, Urlaubs-, Schichtzeiten zu berücksichtigen.<br />
Besondere Verhältnisse können es darüber hinaus erforderlich<br />
machen, dass bereits bei einer geringeren Anzahl<br />
von Versicherten ein Betriebssanitäter zur Verfügung gestellt<br />
werden muss. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn<br />
der Ersthelfer die an eine <strong>Erste</strong> Hilfe oder Rettung gestellten<br />
Anforderungen nicht allein erfüllen kann, wenn<br />
betriebsfremde Rettungseinheiten nicht schnell genug<br />
an den Notfallort gelangen bzw. der Unfallort schwer<br />
zugänglich oder der gesamte Betrieb weit entlegen ist.<br />
Im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft (der<br />
<strong>BG</strong>M 4 08<br />
9
10 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />
Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
für den Betrieb zuständigen Aufsichtsperson) kann<br />
gemäß § 27, Abs. (2), <strong>BG</strong>V A1 auch vom Einsatz von<br />
Betriebssanitätern abgesehen werden, wenn Art,<br />
Schwere und Zahl der Unfälle dies zulassen. Hierbei<br />
ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und<br />
Gesundheitsgefahren auszugehen, die sich aus dem<br />
zurückliegenden Unfallgeschehen ableiten lassen.<br />
Entsprechend der Anforderung in § 27, Abs. (3), <strong>BG</strong>V A1<br />
darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen<br />
einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, die<br />
von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher<br />
und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt<br />
werden. Entsprechend dem Ermächtigungsverfahren für<br />
die <strong>Erste</strong> Hilfe, haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
die Berufsgenossenschaft der keramischen und<br />
Glas-Industrie – Qualitätssicherungsstelle <strong>Erste</strong> Hilfe -<br />
mit der Durchführung der Feststellung der geforderten<br />
Eignung beauftragt. Aktuelle Listen der geeigneten<br />
Stellen für die Betriebssanitäterausbildung können im<br />
Internet auf der Homepage der Qualitätssicherungsstelle<br />
unter www.bg-qseh.de abgerufen werden.<br />
Die entsprechenden Anforderungskriterien für die Betriebssanitäterausbildung<br />
sind im <strong>BG</strong>-Grundsatz „Aus-<br />
und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“<br />
(<strong>BG</strong>G 949) erläutert. Die Ausbildung gliedert sich in den<br />
63 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundlehrgang<br />
und innerhalb einer Zwei-Jahresfrist zu absolvierenden<br />
Aufbaulehrgang von 32 Unterrichtseinheiten. Für die Zulassung<br />
zur Grundausbildung für den Sanitätsdienst ist<br />
eine nicht länger als zwei Jahre zurückliegende Teilnahme<br />
am <strong>Erste</strong>n-Hilfe-Lehrgang bzw. –Training Voraussetzung.<br />
An die Stelle der Grundausbildung können auch folgende<br />
Qualifikationen treten:<br />
• Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung<br />
• Rettungsassistenten<br />
• Rettungssanitäter und<br />
• Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher<br />
Fachausbildung<br />
Die Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen<br />
Sanitätsdienst ist in jedem Fall, auch für die vorgenannten<br />
Berufsgruppen erforderlich, da der Betriebsanitäter<br />
hier mit den Betriebsbezogenen und berufsgenossenschaftlichen<br />
Aufgaben vertraut gemacht wird. Auch hier<br />
sieht die <strong>BG</strong>V A1 vor, dass die Grundausbildung oder
eine ihr vergleichbare Berufsausbildung / -tätigkeit nicht<br />
länger als zwei Jahre zurückliegen darf.<br />
Zu den Aufgaben eines Betriebssanitäters gehört, im<br />
Vergleich zum Ersthelfer, eine erweiterte <strong>Erste</strong> Hilfe zu<br />
leisten und zu einer lückenlosen Versorgung der Verletzten<br />
beizutragen. Er wird jedoch nicht im Rahmen der eigentlichen<br />
Heilbehandlung tätig, sondern steht vielmehr<br />
zwischen Ersthelfer und Arzt. Bei leichten Unfällen ist es<br />
oftmals sinnvoller, den Verletzten sofort den Betriebssanitäter<br />
und nicht zuerst den Ersthelfer in Anspruch zu<br />
nehmen, da dieser über eine größere Erfahrung und Routine<br />
verfügt und gegebenenfalls über weitergehendes<br />
<strong>Erste</strong>-Hilfe-Material. Im Gegensatz zum Ersthelfer kann<br />
er zur Versorgung des Notfallpatienten apparative Mittel<br />
wie z. B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe oder<br />
Sauerstoffbehandlungsgeräte einsetzen. Maßnahmen<br />
die einen Eingriff in den Körper bedeuten, beispielsweise<br />
Injektionen, Intubationen oder das Anlegen einer Infusion,<br />
gehören grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich<br />
des Betriebssanitäters. Sie sind nur unter dem Gesichtspunkt<br />
des Notstandes gerechtfertigt wenn im Einzelfall<br />
ein Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden kann und<br />
der Betriebssanitäter über die notwendigen Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten der durchzuführenden Maßnahme verfügt.<br />
Zu den weiteren Aufgaben eines Betriebssanitäters kann<br />
es gehören Notfallpatienten auf dem Transport ins Krankenhaus<br />
zu begleiten (s. Abs. Verhalten bei Notfällen).<br />
Die vom Unternehmer zu veranlassende Fortbildung der<br />
Betriebssanitäter erfolgt regelmäßig innerhalb einer Frist<br />
von drei Jahren.<br />
Bau- und Montagestellen<br />
Auch auf Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen<br />
Arbeiten muss ab einer Anwesenheit<br />
von zwei Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur<br />
Verfügung stehen. Sind in einem Betrieb oder auf einer<br />
Baustelle Beschäftigte verschiedener Unternehmen<br />
gleichzeitig tätig, so können diese wegen des<br />
Einsatzes der Ersthelfer Absprachen treffen. Die Ersthelfer<br />
müssen nicht zwangsläufig von den im Betrieb<br />
Beschäftigten gestellt werden, sondern diese Aufgabe<br />
kann auch anderen Personen (z. B. aus einem beauftragten<br />
Fremdunternehmen) übertragen werden.<br />
Der Unternehmer hat nach § 27, Abs. (1), <strong>BG</strong>V A1 weiterhin<br />
dafür zu sorgen, dass auf einer Baustelle mit mehr als<br />
100 anwesenden Versicherten, mindestens ein Betriebssanitäter<br />
zur Verfügung steht. Dies gilt auch wenn der<br />
Unternehmer aus einem von ihm übernommenen Auftrag<br />
Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und die Anzahl<br />
der gleichzeitig Beschäftigten zusammen mehr als 100<br />
anwesende Versicherte ergibt. Im Einzelfall kann im Einvernehmen<br />
mit der Berufsgenossenschaft (der jeweils<br />
zuständigen Aufsichtsperson) unter Berücksichtigung<br />
der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an<br />
den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern<br />
auf Baustellen mit mehr als 100 anwesenden Versicherten<br />
abgesehen werden (§ 27, Abs. (2), <strong>BG</strong>V A1).<br />
Da es sich bei den Forderungen der <strong>BG</strong>V A1 nur um Mindestanforderungen<br />
handelt, kann es im umgekehrten<br />
Fall aber auch erforderlich sein in kleineren Unternehmen<br />
oder auf Baustellen mit einer Anzahl unter 100 anwesenden<br />
Versicherten, bereits einen Betriebssanitäter<br />
zu beschäftigen wenn die Erreichbarkeit des Standorts,<br />
die Art des Betriebes oder der auftretenden Unfälle dies<br />
erforderlich macht.<br />
Verhalten bei Notfällen<br />
Der Notfallpatient stellt die dramatischste Form des<br />
Verunglückten dar, bei dem eine Störung einer lebensnotwendigen<br />
Funktion vorliegt oder der Eintritt einer<br />
solchen zu befürchten oder nicht sicher auszuschließen<br />
ist. Ursachen für Störungen der Vitalfunktion können<br />
Unfälle, Vergiftungen oder Erkrankungen (z. B. Vorschädigungen<br />
am Herz) sein. Solche Notfallereignisse treten<br />
nicht immer direkt offenkundig zu tage und können z.<br />
B. auch im Rahmen der <strong>Erste</strong>n Hilfe oder beim Transport<br />
überraschend eintreten. Zur Ausbildung in <strong>Erste</strong>r Hilfe<br />
gehört daher in erster Linie der Erwerb der Kenntnis der<br />
häufigsten Gefährdungen der lebensnotwenigen Vitalfunktionen;<br />
hierzu gehören Atmung und Kreislauf. Zur<br />
Feststellung einer Störung oder eines Ausfalls einer Vitalfunktion<br />
ist nach folgendem Schema vorzugehen:<br />
1. Bewusstsein prüfen: Ansprechen, anfassen, rütteln<br />
2. Atmung prüfen: Sehen, hören, fühlen<br />
– normale Atmung: stabile Seitenlage<br />
– keine normale Atmung: sofortige Herzdruckmassage<br />
mit Beatmung<br />
3. Bedrohliche Blutungen aus Wunden: Druckverband<br />
4. Schock: blasse und kalte Haut, frieren und zittern,<br />
Schweiß auf der Stirn<br />
– Schocklage herstellen und vor<br />
Wärmeverlust schützen<br />
– ggfs. Blutungen stillen<br />
Nicht vergessen werde sollte auch bei Ansprechbarkeit<br />
des Notfallpatienten, in jedem Fall beruhigend auf ihn<br />
einzureden um unnötige Panikreaktionen, die eine Verschlechterung<br />
der Vitalfunktionen nach sich ziehen können,<br />
zu vermeiden.<br />
<strong>BG</strong>M 4 08<br />
11
12 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />
Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
Grafik: <strong>BG</strong>HW<br />
- so stark wie ihr<br />
schwächstes Glied<br />
Abb.3<br />
Die Rettungskette<br />
Die<br />
Rettungskette<br />
Ist der Ersthelfer mit dem Notfallpatient alleine, sollte<br />
nach der Feststellung, dass kein Bewusstsein und keine<br />
normale Atmung vorhanden ist der Notruf abgesetzt<br />
werden und anschließend sofort mit der Wiederbelebung<br />
(Herzdruckmassage / Beatmung) begonnen und fortgesetzt<br />
werden bis zum Eintreffen des Betriebssanitäters /<br />
Rettungsdienstes. Sind weitere Personen / Ersthelfer vor<br />
Ort sollte der Notruf durch diese erfolgen und unverzüglich<br />
mit der Wiederbelebung begonnen werden.<br />
Hält der Betrieb einen eigenen betrieblichen Rettungsdienst<br />
vor, muss ein sachkundiger Transport des Notfall-<br />
patienten gewährleistet sein. Hier gehört es oftmals zu<br />
den Aufgaben des Betriebssanitäters Notfallpatienten<br />
auf dem Weg ins Krankenhaus zu begleiten um die Aufrechterhaltung<br />
der lebenswichtigen Funktionen zu überwachen.<br />
Die lückenlose und ineinander greifende Versorgung<br />
eines Notfallpatienten, vom Ort des Unfallgeschehens<br />
bis zur Aufnahme in einer Klinik, wird durch den Begriff<br />
der „Rettungskette“ (s. Abb. 3) versinnbildlicht. Jedem<br />
einzelnen Glied dieser Kette, beginnend vom Ersthelfer,<br />
Betriebssanitäter über das Rettungsdienstpersonal bis<br />
hin zu den Notärzten sowie Fachärzten in den Aufnahmestationen,<br />
kommt dabei eine entscheidende Bedeutung<br />
zu.<br />
An dieser Stelle sei auch nochmals auf die Bedeutung<br />
der <strong>Erste</strong>n Hilfe hingewiesen: Ohne eine sofortige <strong>Erste</strong>-<br />
Hilfe-Leistung durch den Ersthelfer werden die Überlebenschancen<br />
eines Notfallpatienten stark gemindert.<br />
Die durchschnittliche Zeit bis zum Eintreffen eines Rettungsdienstes<br />
liegt bei 10 – 15 Minuten. Bereits nach<br />
3-4 Minuten sinken die Überlebenschancen jedoch auf<br />
unter 50%, nach 6-7 Minuten besteht kaum noch eine<br />
Rettungschance bei bestehendem Ausfall von vitalen<br />
Funktionen, z. B. einem Atem- oder Kreislaufstillstand (s.<br />
Abb. 4).<br />
Fazit: Je eher Hilfe geleistet wird, desto größer ist die<br />
Chance des Überlebens, der vollständigen Genesung und<br />
eines Heilverlaufs ohne Komplikationen.<br />
Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)<br />
Die Maßnahmen zur HLW wurden im vergangenen Jahr<br />
vereinfacht unter dem Gesichtspunkt, dass die Herzdruckmassage<br />
der wichtigste Teil dieser Reanimationsmaßnahme<br />
darstellt.<br />
Was tun bei einem Kreislaufstillstand? Reagiert der<br />
Verletzte/Erkrankte nicht auf Ansprechen und atmet er<br />
nicht normal, dann soll der Ersthelfer knapp zweimal<br />
pro Sekunde 4 bis 5 cm tief in die Brustmitte drücken.<br />
Nach 30 Kompressionen folgt zweimal die Beatmung.<br />
Gegenüber den bisherigen Empfehlungen entfallen somit<br />
die bis dahin vorgesehenen 2 Initialbeatmungen. Die<br />
Herzdruckmassage wird im Wechsel mit der Beatmung<br />
solange durchgeführt, bis normale Atmung einsetzt oder<br />
professionelle Hilfe eintrifft.<br />
Die neue Vorgehensweise bei der HLW zeigt auch das geänderte<br />
Plakat „<strong>Erste</strong> Hilfe“ (<strong>BG</strong>I 510), in dem die „Emp-
fehlungen der Bundesärztekammer für die Reanimation<br />
2006“ eingeflossen sind. Ziel ist, die Basismaßnahmen<br />
möglichst einfach zu gestalten und sofort nach Eintreten<br />
eines Kreislaufstillstandes schnell zur Herzdruckmassage<br />
zu kommen.<br />
Alarm- und Meldeeinrichtungen<br />
Bereits das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer<br />
im § 10 unter anderem für den Bereich der<br />
<strong>Erste</strong>n Hilfe und medizinischen Notversorgung für die<br />
erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen<br />
zu sorgen. Hierzu zählen, unter Berücksichtigung<br />
der betrieblichen Verhältnisse, Meldeeinrichtungen und<br />
organisatorische Maßnahmen, um notwendige Hilfe<br />
<strong>BG</strong>M 4 08<br />
Bei Minute 0: hochgradige Störung oder Aussetzen der<br />
Abb. 4: Rettungschan-<br />
herbeizurufen und an den jeweiligen Einsatzort zu leiten Bei Minute 0: hochgradige Lebensfunktion; Störung oder Aussetzen der Lebensfunktion; cen bei einem schweren<br />
(<strong>BG</strong>V A1, § 25 Abs. (1)).<br />
nach ½ Minuten: nach ½ Minuten: <strong>Erste</strong> Hilfe <strong>Erste</strong> durch Hilfe durch Ersthelfer, Ersthelfer, Überlebenschance fast 100 Unfallschaden %; oder Ausfall<br />
nach 1 ½ Minuten: Alarmierung fast 100 der %; Rettungseinheiten;<br />
einer lebensnotwendigen<br />
nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des Geschehens;<br />
nach 10<br />
nach<br />
Minuten:<br />
1 ½ Minuten:<br />
Aufnahme<br />
Alarmierung<br />
des Notfallpatienten<br />
der Rettungseinheiten;<br />
im Krankenhaus.<br />
Funktion in Abhängigkeit<br />
Die einfachste und häufigste Meldeeinrichtung ist das nach 3 bis 4 Minuten: Eintreffen der Rettungseinheiten am Ort des vom Zeitpunkt der <strong>Erste</strong>-<br />
Telefon mit (sichtbarer) Angabe einer Notrufnummer.<br />
Geschehens;<br />
Hilfe-Leistung.<br />
Abb. 4: nach Rettungschancen 10 Minuten: Aufnahme bei einem des schweren Notfallpatienten Unfallschaden im oder Ausfall einer<br />
Hierbei kann es sich um die Nummer der öffentlichen lebensnotwendigen Krankenhaus.<br />
Funktion in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der <strong>Erste</strong>-Hilfe-<br />
Notrufzentrale handeln oder um eine innerbetriebliche Leistung.<br />
Meldestelle, die den Notruf aufnimmt und weiterleitet.<br />
Hierbei sollte geprüft werden, ob das innerbetriebliche Der Ablauf der Alarmierung über die jeweils im Betrieb<br />
Meldesystem so eingerichtet werden kann, dass in der vorhandenen Alarm- und Meldeeinrichtungen und der<br />
Zentrale erkennbar ist, an welcher Stelle im Betrieb der daraus folgende Einsatz der Hilfseinheiten ist in einem<br />
Notruf abgegeben um den Ort des Unfallgeschehens entsprechenden Alarm- und Meldeplan vom Unter-<br />
besser lokalisieren zu können. Dies gilt insbesondere für nehmer schriftlich festzulegen. Der Alarmplan muss an<br />
gefährdete Bereiche: Hier kann es darüber hinaus erfor- geeigneter Stelle im Unternehmen ausgehängt und rederlich<br />
sein, besondere Notrufmelder (entsprechende gelmäßig aktualisiert werden. Im Rahmen einer Unter-<br />
dem Feuermelder) an den Arbeitsplätzen zu installieren, weisung gemäß <strong>BG</strong>V A1 § 4 sind die Versicherten über<br />
die nach Betätigung sofort Alarm auslösen (z. B. über die die Inhalte und Abläufe zu informieren.<br />
Werkssirene) und in der Leitzentrale, der betrieblichen<br />
Ambulanz, bei der Werksfeuerwehr und dem Pförtner<br />
automatisch den Einsatzort anzeigen.<br />
Kann nicht auf stationäre Meldeeinrichtungen zurückgegriffen<br />
werden, hat der Unternehmer zu prüfen, ob<br />
funktechnische Einrichtungen oder Mobiltelefone, zur<br />
Verfügung zu stellen sind wenn nicht auf öffentliche<br />
Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden kann. Dies<br />
wird in der Regel bei Tätigkeiten auf Baustellen oder außerhalb<br />
geschlossener Betriebe der Fall sein.<br />
Werden Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt<br />
muss anhand der Gefährdungsbeurteilung überprüft<br />
werden, welche Meldeeinrichtungen, angefangen vom<br />
Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willenunabhängigen<br />
Personen-Notsignal-Anlage, erforderlich sind<br />
(s. <strong>BG</strong>-Regel „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“,<br />
<strong>BG</strong>R 139).<br />
Überlebenschance in %<br />
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
<strong>Erste</strong> Hilfe erst nach 6-7 Minuten<br />
bringt kaum noch Lebensrettung<br />
0<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />
Minuten<br />
Dokumentation der Leistungen<br />
Die <strong>BG</strong>V A1 schreibt im § 24, Abs. (6) vor, dass der Unternehmer<br />
dafür zu sorgen hat, dass jede <strong>Erste</strong>-Hilfe-<br />
Leistung dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt<br />
wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln und<br />
gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.<br />
Die vollständige Aufzeichnung von <strong>Erste</strong>-Hilfe-Maßnahmen<br />
ist aus dreierlei Gründen wichtig: Zum einem als<br />
Grundlage für die Planung und Organisation der <strong>Erste</strong>n<br />
Hilfe und den Aufbau des betrieblichen Rettungswesens.<br />
Des Weiteren dienen die Aufzeichnungen als <strong>Information</strong>squelle<br />
zur Feststellung von Unfallschwerpunkten<br />
im Betrieb und letztendlich als versicherungsrechtlicher<br />
Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beziehungsweise<br />
auch einer daraus folgenden Berufskrankheit.<br />
Folgende Angaben sind daher zu dokumentieren:<br />
• Name des Verletzten / Erkrankten<br />
• Datum / Uhrzeit des Unfalls / Gesundheitsschadens<br />
13
14 4 08 <strong>BG</strong>M AktuelleS<br />
Sicherheit + geSundheit <strong>Sonderausgabe</strong> - <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
• Ort , Hergang, Art und Umfang der Verletzung / Erkrankung<br />
• Namen der Zeugen<br />
• Datum, Uhrzeit, Art und Weise der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Maßnahmen<br />
• Name des Ersthelfers / <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistenden<br />
Für die Dokumentation der <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistung kann<br />
insbesondere das Verbandbuch (<strong>BG</strong>I 511-1 bzw. -2)<br />
oder der Meldeblock (<strong>BG</strong>I 511-3) verwendet werden.<br />
Wer oder welche Stelle im Betrieb die Dokumentation<br />
vornimmt ist nicht vorgeschrieben. Es erscheint jedoch<br />
sinnvoll, diejenigen damit zu beauftragen, die auch die<br />
<strong>Erste</strong> Hilfe leisten, also Ersthelfer, Betriebssanitäter oder<br />
Betriebsarzt.<br />
Unterstützungspflichten<br />
Insbesondere im betrieblichen Bereich haben sich Versicherte<br />
im Rahmen ihrer allgemeinen Unterstützungspflichten,<br />
sowohl als Versicherte gegenüber der Berufsgenossenschaft,<br />
als auch als Arbeitnehmer gegenüber<br />
dem Arbeitgeber nach <strong>BG</strong>V A1 § 15 und insbesondere<br />
nach § 28 zum Ersthelfer aus- und regelmäßig fortbilden<br />
zu lassen und nachfolgend für <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leitungen zur<br />
Verfügung zu stellen. Der Unternehmer kann von seinem<br />
Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter als Ersthelfer<br />
auszuwählen, wenn sich im Unternehmen nicht<br />
genügend Versicherte freiwillig melden. Die Pflicht sich<br />
als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z. B. bei<br />
körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Ebenso<br />
wenig kann eine Hilfeleistung gefordert werden, wenn<br />
persönliche Gründe der Maßnahme entgegenstehen (z.<br />
B. Hilfeleistung führt zur Schädigung des Helfers). Versicherte<br />
sind grundsätzlich verpflichtet, unabhängig von<br />
einer Ersthelfer-Ausbildung, unverzüglich jeden Unfall<br />
der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden, damit<br />
die erforderlichen Hilfs- / Heilmaßnahmen umgehend<br />
eingeleitet werden können.<br />
Rechtsfragen<br />
Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist allgemeine Bürgerpflicht!<br />
Dies gilt bereits für die allgemein zumutbare<br />
und individuell mögliche Leistung jedes Einzelnen ohne<br />
bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse vorauszusetzen.<br />
Unterläuft dem Hilfeleistenden / Ersthelfer ein Fehler obwohl<br />
er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt<br />
hat, kann er hierfür strafrechtlich nicht verfolgt werden,<br />
selbst wenn die <strong>Erste</strong>-Hilfe-Leistung zu einer Verschlimmerung<br />
des Unfall- / Gesundheitsschadens bis hin zum<br />
Todesfall geführt hat. In der Regel muss bei einer sachgerecht<br />
und bestmöglich, d. h. den Fähigkeiten entspre-<br />
chend, ausgeführten <strong>Erste</strong>n-Hilfe-Leistung weder mit<br />
schadensersatz- noch strafrechtlichen Konsequenzen<br />
gerechnet werden.<br />
Andererseits kann jedoch die unterlassene Hilfeleistung<br />
– auch aus Angst vor falschem Handeln oder einem möglichen<br />
Schaden - strafrechtlich verfolgt werden (§ 323c<br />
Strafgesetzbuch).<br />
Kommt es im Rahmen einer Hilfeleistung zu einem Sach-<br />
oder Körperschaden des Ersthelfers, so kann dieser den<br />
Ersatz der Eigenaufwendungen für den Eigenschaden<br />
verlangen. Bei einer Hilfeleistung im Betrieb bzw. auf<br />
dem Dienstweg kommt der für den Verletzten zuständige<br />
Unfallversicherungsträger für etwaige Körperschäden<br />
auf. Der Ersthelfer hat hier insbesondere Anspruch<br />
auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld,<br />
besondere Unterstützung, Berufshilfe und<br />
Verletztenrente. Erlittene Sachschäden (z. B. Schäden an<br />
der Kleidung des Ersthelfers) können in der Regel gegenüber<br />
dem verpflichteten Unternehmer geltend gemacht<br />
werden.<br />
Ausführliche <strong>Information</strong>en finden sich in der kleinen<br />
Broschüre „Rechtsfragen bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung durch<br />
Ersthelfer“ (s. Literaturverzeichnis).<br />
Qualitätssicherungsstelle <strong>Erste</strong> Hilfe<br />
Die Qualitätssicherungsstelle <strong>Erste</strong> Hilfe (QSEH), angesiedelt<br />
bei der Berufsgenossenschaft der keramischen und<br />
Glas-Industrie, ist von den gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
und weiteren Unfallversicherungsträgern<br />
sowohl mit dem Ermächtigungsverfahren für die Ausbildung<br />
in <strong>Erste</strong>r Hilfe als auch mit der Feststellung der<br />
Eignung als Stelle für die Betriebssanitäterausbildung<br />
beauftragt. Darüber hinaus liefert die Homepage www.<br />
bg-qseh.de der QSEH eine Vielzahl weiterer wichtiger <strong>Information</strong>en<br />
und weiterer Hinweise im Zusammenhang<br />
mit der betrieblichen <strong>Erste</strong>n Hilfe:<br />
• Aktuelle Listen der Ermächtigten<br />
• geeignete Stellen <strong>Erste</strong>n-Hilfe<br />
• Betriebssanitäter<br />
• Vorschriften und Formulare (z. B. Anmeldeformulare<br />
<strong>Erste</strong> Hilfe)<br />
• <strong>Information</strong>en zu aktuellen Themen wie Notfallmanagement,<br />
Rechtsfragen, Frühdefibrillation, Gemeinsame<br />
Grundsätze der Hilfsorganisationen u. a.<br />
Ein Blick auf diese Seiten lohnt sich in jedem Fall!<br />
Dr. Isabel Warfolomeow
Literatur<br />
<strong>BG</strong>-Nr. /<br />
Bezeichnung 1<br />
Titel Beschreibung<br />
<strong>BG</strong>V A1 <strong>BG</strong>-Vorschrift<br />
„Grundsätze der Prävention“<br />
<strong>BG</strong>R A1 <strong>BG</strong>-Regel<br />
“Grundsätze der Prävention“<br />
<strong>BG</strong>I 503 <strong>BG</strong>-<strong>Information</strong><br />
“Anleitung zur <strong>Erste</strong>n Hilfe“<br />
<strong>BG</strong>I 509 <strong>BG</strong>-<strong>Information</strong><br />
“<strong>Erste</strong> Hilfe im Betrieb“<br />
Enthält im Dritten Abschnitt (§§ 24 – 28) die<br />
Anforderungen zur <strong>Erste</strong>n Hilfe für den<br />
Unternehmer<br />
Enthält in Anlage 3 die „Voraussetzungen für<br />
die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und<br />
Fortbildung in der <strong>Erste</strong>n Hilfe“ gemäß §26<br />
Abs. 2<br />
Enthält Erläutert und führt die Forderungen der<br />
<strong>BG</strong>V A1 zur <strong>Erste</strong>n Hilfe im Abschnitt C „<strong>Erste</strong><br />
Hilfe“ (Kapitel 4.6 – 4.10) weiter aus.<br />
Die wichtigsten <strong>Erste</strong>-Hilfe-Maßnahmen in<br />
kompakter Heftform.<br />
Auch als Registerbroschüre (<strong>BG</strong>I 503-1) zum<br />
schnellen Nachschlagen vorhanden.<br />
Umfangreiche <strong>Information</strong>sschrift zur<br />
Umsetzung der <strong>Erste</strong>n Hilfe im Betrieb und zu<br />
angrenzenden Fragen aus anderen<br />
Vorschriften - praktischer Ratgeber und<br />
Entscheidungshilfe.<br />
<strong>BG</strong>I 510 Aushang: „<strong>Erste</strong> Hilfe“ Als Papierversion in DIN A2 , A3, als<br />
wetterbeständiges Papierplakat oder PVC-<br />
<strong>BG</strong>I 511-1<br />
<strong>BG</strong>I 511-2<br />
<strong>BG</strong>I 511-3<br />
Kleines Verbandbuch (DIN A5)<br />
Großes Verbandbuch (DIN A4)<br />
Meldeblock<br />
<strong>BG</strong>I 597-12 Arbeit und Gesundheit BASICS<br />
Nr. 12 - “<strong>Erste</strong> Hilfe“<br />
<strong>BG</strong>I 829 <strong>BG</strong>-<strong>Information</strong><br />
“Handbuch zur <strong>Erste</strong>n Hilfe“<br />
<strong>BG</strong>G 948 <strong>BG</strong>-Grundsätze<br />
“Ermächtigung von Stellen für<br />
die Aus- und Fortbildung in<br />
<strong>Erste</strong>r Hilfe“<br />
<strong>BG</strong>G 949 <strong>BG</strong>-Grundsätze<br />
“Aus- und Fortbildung für den<br />
betrieblichen Sanitätsdienst<br />
Rechtsfragen bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung durch<br />
Ersthelfer<br />
Herausgeber: DGUV (Anforderung über<br />
info@dguv.de)<br />
Schild.<br />
Zur erforderlichen Dokumentation jeder <strong>Erste</strong>n-<br />
Hilfe-Leistung im Betrieb.<br />
Kleine zusammenfassende Broschüre<br />
herausgegeben von der Deutschen<br />
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).<br />
Handbuch im Taschenbuchformat für den<br />
Ersthelfer; fasst alle relevanten Inhalte der<br />
<strong>Erste</strong>-Hilfe-Ausbildung zusammen und dient<br />
als Standard-Nachschlagewerk für jeden<br />
Ersthelfer. Wird im <strong>Erste</strong>-Hilfe-Lehrgang<br />
ausgeteilt.<br />
Anforderungen im Rahmen des<br />
Ermächtigungsverfahrens an ausbildende<br />
Stellen in <strong>Erste</strong>r Hilfe<br />
Anforderungen an ausbildende Stellen für<br />
Betriebssanitäter<br />
Die wichtigsten Fragen zu den Themen<br />
Schadensersatzansprüche und strafrechtliche<br />
Gesichtspunkte bei <strong>Erste</strong>r-Hilfe-Leistung<br />
1 <strong>BG</strong>-Regelwerk als pdf-Datei online zu beziehen über www.arbeitssicherheit.de oder über den<br />
Carl-Heymanns-Verlag, Köln<br />
Weitere <strong>Information</strong>en im Internet unter:<br />
www.bg-qseh.de sowie<br />
www.hvbg.de/d/fa_eh/index.html<br />
21<br />
<strong>BG</strong>M 4 08<br />
15
Foto: Bilderbox<br />
Impressum<br />
Herausgeber der <strong>BG</strong>M-<strong>Sonderausgabe</strong> „<strong>Erste</strong> Hilfe“ ist die Berufsgenossenschaft <strong>Metall</strong><br />
Nord Süd. Nachdruck ist nur nach Rücksprache mit der Redaktion und mit Quellenangabe<br />
gestattet. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />
Herausgeber<br />
Berufsgenossenschaft <strong>Metall</strong> Nord Süd<br />
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz, www.bg-metall.de<br />
Verantwortlich im Sinne des Presserechts:<br />
Dr. Albert Platz, Hauptgeschäftsführer<br />
Redaktion:<br />
Peter Hackenberg, Tel: 0711/1334-15054, E-Mail: p.hackenberg@bgmet.de<br />
Klaus Taubitz, Tel.: 0511/8118-366, E-Mail: klaus.taubitz@bgmet.de<br />
Franz-Dieter Thoma, Tel.:06131/802-12546, E-Mail franz.thoma@bgmet.de<br />
Roland Trocha, Tel: 06131/802-15187, E-Mail: roland.trocha@bgmet.de<br />
Layout:<br />
Mathias Widmann, <strong>BG</strong>M, Vollmoellerstraße11, 70563 <strong>Stuttgart</strong><br />
Druck:<br />
Eigendruck