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Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BAG veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Lehrer an privaten Ersatzschulen dürfen<br />

nicht deutlich weniger verdienen als Lehrer<br />

an öffentlichen Schulen<br />

Die Vergütung von Lehrern an privaten Ersatzschulen darf in<br />

Brandenburg 75 Prozent der Vergütung der vergleichbaren Lehrer<br />

an öffentlichen Schulen nicht unterschreiten. Anderenfalls ist<br />

die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig und kann der betroffene<br />

Lehrer eine entsprechende Gehaltsnachzahlung verlangen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Schulleiter<br />

einer vom Beklagten getragenen privaten Ersatzschule in<br />

Brandenburg beschäftigt. Seine Vergütung betrug auf Grund<br />

arbeitsvertraglicher Vereinbarung 3.350 Euro und damit rund 70<br />

Prozent der Vergütung, die vergleichbare Lehrer an einer öffentlichen<br />

Schule nach dem BAT-Ost erhalten.<br />

Der Kläger machte geltend, dass seine Vergütung sittenwidrig<br />

gewesen sei, und verlangte vom Beklagten die Nachzahlung von<br />

Gehalt für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.5.2003 in Höhe<br />

von rund 50.700 Euro. Er stützte sich zur Begründung auf das<br />

Schulrecht des Landes Brandenburg, wonach eine Privatschule<br />

nur genehmigt werden könne, wenn die Vergütung der Lehrer<br />

mindestens 75 Prozent der Gehälter der vergleichbaren im<br />

öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrer betrage.<br />

ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des<br />

Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die<br />

Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG<br />

zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Die streitige Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig und damit<br />

nach § 138 Abs.1 BGB nichtig.<br />

§ 138 Abs.1 BGB schützt auch anerkannte Rechts- und Grundwerte<br />

des Gemeinschaftslebens, die sich aus dem Grundgesetz<br />

und einfachgesetzlichen Regelungen ergeben. Daher ist im<br />

Streitfall zu berücksichtigen, dass das die Privatschulfreiheit in<br />

Art. 7 Abs.4 GG konkretisierende Schulrecht vorsieht, dass die<br />

Personalkosten anerkannter Ersatzschulen zu 97 Prozent vom<br />

Land Brandenburg übernommen werden und die Genehmigung<br />

voraussetzt, dass die Vergütung der angestellten Lehrkräfte mindestens<br />

75 Prozent der Gehälter der vergleichbaren Lehrer im<br />

öffentlichen Dienst beträgt.<br />

Aus den Regelungen des Landesschulrechts folgt, dass eine 75<br />

Prozent unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten im<br />

Sinn von § 138 BGB entspricht. Die Sache war an das LAG<br />

zurückzuverweisen, da dieses noch aufklären muss, wie hoch die<br />

übliche Vergütung im Sinn von § 612 Abs.2 BGB von Schulleitern<br />

anerkannter privater Ersatzschulen in Brandenburg ist.<br />

Sozialrecht<br />

Abschlagszahlungen für Heizkosten nicht<br />

erbracht: Arbeitslosengeld-II-Empfänger<br />

haben keinen Anspruch auf zusätzliche<br />

Zahlungen<br />

LSG Rheinland-Pfalz 4.4.2006, L 3 ER 41/06 AS<br />

Wenn Arbeitslosengeld-II-Empfänger die in den Leistungen zur<br />

Sicherung des Lebensunterhalts enthaltenen Heizkostenzuschläge<br />

nicht für die fälligen Abschlagszahlungen verwenden, haben<br />

sie gegen die Agentur für Arbeit keinen Anspruch auf zusätzliche<br />

Zahlungen. Heizkosten können anders als Mietschulden auch<br />

nicht darlehensweise von der Agentur für Arbeit übernommen<br />

werden. Die Betroffenen müssen sich vielmehr an den Sozialhilfeträger<br />

wenden, der in Sonderfällen Darlehen zur Schuldentilgung<br />

gewähren kann.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Antragstellerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,<br />

die auch einen Betrag zur Deckung der Heizkosten<br />

enthielten. Die Antragstellerin leistete mehrere keine Abschlagszahlungen<br />

für die Heizkosten und verbrauchte den Heizkostenzuschlag<br />

für andere Zwecke. Als daraufhin das Gas gesperrt<br />

wurde, beantragte sie bei der Agentur für Arbeit (Antragsgegnerin)<br />

die Übernahme der rückständigen Gaskosten.<br />

Die Antragsgegnerin lehnte die Kostenübernahme ab, weil die<br />

Leistungen für Heizkosten bereits gewährt worden seien. Der daraufhin<br />

gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen<br />

Anspruch auf Übernahme der rückständigen Heizkosten. Arbeitslosengeld-II-Empfänger<br />

erhalten im Rahmen der Leistungen zur<br />

Sicherung des Lebensunterhalts zwar Leistungen für Unterkunft<br />

und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Diese<br />

Leistungen hat die Antragstellerin aber bereits erhalten und nur<br />

nicht zweckentsprechend eingesetzt.<br />

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin auch nicht<br />

die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der rückständigen<br />

Heizkosten verlangen. Nach § 22 Abs.5 SGB II können lediglich<br />

Mietkosten als Darlehen übernommen werden, wenn anderenfalls<br />

der Verlust der Wohnung droht. Bei den Rückständen<br />

wegen Abschlagszahlungen für Heizkosten handelt es sich nicht<br />

um Mietschulden im Sinn von § 22 Abs.5 SGB II.<br />

Auch die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung gemäß §<br />

23 Abs.1 SGB II sind nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur für<br />

den von den Regelleistungen umfassten Bedarf gilt. Heizkosten<br />

gehören aber nicht zu den Regelleistungen, sondern werden<br />

gemäß § 22 Abs.1 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen.<br />

Die Antragstellerin kann sich damit allenfalls an den Sozialhilfeträger<br />

wenden, weil dieser in Sonderfällen Darlehen zur Schuldtilgung<br />

gewähren kann.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage der<br />

Justiz Rheinland-Pfalz veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7

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