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Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />
BAG veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Lehrer an privaten Ersatzschulen dürfen<br />
nicht deutlich weniger verdienen als Lehrer<br />
an öffentlichen Schulen<br />
Die Vergütung von Lehrern an privaten Ersatzschulen darf in<br />
Brandenburg 75 Prozent der Vergütung der vergleichbaren Lehrer<br />
an öffentlichen Schulen nicht unterschreiten. Anderenfalls ist<br />
die Vergütungsvereinbarung sittenwidrig und kann der betroffene<br />
Lehrer eine entsprechende Gehaltsnachzahlung verlangen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Schulleiter<br />
einer vom Beklagten getragenen privaten Ersatzschule in<br />
Brandenburg beschäftigt. Seine Vergütung betrug auf Grund<br />
arbeitsvertraglicher Vereinbarung 3.350 Euro und damit rund 70<br />
Prozent der Vergütung, die vergleichbare Lehrer an einer öffentlichen<br />
Schule nach dem BAT-Ost erhalten.<br />
Der Kläger machte geltend, dass seine Vergütung sittenwidrig<br />
gewesen sei, und verlangte vom Beklagten die Nachzahlung von<br />
Gehalt für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.5.2003 in Höhe<br />
von rund 50.700 Euro. Er stützte sich zur Begründung auf das<br />
Schulrecht des Landes Brandenburg, wonach eine Privatschule<br />
nur genehmigt werden könne, wenn die Vergütung der Lehrer<br />
mindestens 75 Prozent der Gehälter der vergleichbaren im<br />
öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrer betrage.<br />
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des<br />
Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die<br />
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG<br />
zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Die streitige Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig und damit<br />
nach § 138 Abs.1 BGB nichtig.<br />
§ 138 Abs.1 BGB schützt auch anerkannte Rechts- und Grundwerte<br />
des Gemeinschaftslebens, die sich aus dem Grundgesetz<br />
und einfachgesetzlichen Regelungen ergeben. Daher ist im<br />
Streitfall zu berücksichtigen, dass das die Privatschulfreiheit in<br />
Art. 7 Abs.4 GG konkretisierende Schulrecht vorsieht, dass die<br />
Personalkosten anerkannter Ersatzschulen zu 97 Prozent vom<br />
Land Brandenburg übernommen werden und die Genehmigung<br />
voraussetzt, dass die Vergütung der angestellten Lehrkräfte mindestens<br />
75 Prozent der Gehälter der vergleichbaren Lehrer im<br />
öffentlichen Dienst beträgt.<br />
Aus den Regelungen des Landesschulrechts folgt, dass eine 75<br />
Prozent unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten im<br />
Sinn von § 138 BGB entspricht. Die Sache war an das LAG<br />
zurückzuverweisen, da dieses noch aufklären muss, wie hoch die<br />
übliche Vergütung im Sinn von § 612 Abs.2 BGB von Schulleitern<br />
anerkannter privater Ersatzschulen in Brandenburg ist.<br />
Sozialrecht<br />
Abschlagszahlungen für Heizkosten nicht<br />
erbracht: Arbeitslosengeld-II-Empfänger<br />
haben keinen Anspruch auf zusätzliche<br />
Zahlungen<br />
LSG Rheinland-Pfalz 4.4.2006, L 3 ER 41/06 AS<br />
Wenn Arbeitslosengeld-II-Empfänger die in den Leistungen zur<br />
Sicherung des Lebensunterhalts enthaltenen Heizkostenzuschläge<br />
nicht für die fälligen Abschlagszahlungen verwenden, haben<br />
sie gegen die Agentur für Arbeit keinen Anspruch auf zusätzliche<br />
Zahlungen. Heizkosten können anders als Mietschulden auch<br />
nicht darlehensweise von der Agentur für Arbeit übernommen<br />
werden. Die Betroffenen müssen sich vielmehr an den Sozialhilfeträger<br />
wenden, der in Sonderfällen Darlehen zur Schuldentilgung<br />
gewähren kann.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Antragstellerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,<br />
die auch einen Betrag zur Deckung der Heizkosten<br />
enthielten. Die Antragstellerin leistete mehrere keine Abschlagszahlungen<br />
für die Heizkosten und verbrauchte den Heizkostenzuschlag<br />
für andere Zwecke. Als daraufhin das Gas gesperrt<br />
wurde, beantragte sie bei der Agentur für Arbeit (Antragsgegnerin)<br />
die Übernahme der rückständigen Gaskosten.<br />
Die Antragsgegnerin lehnte die Kostenübernahme ab, weil die<br />
Leistungen für Heizkosten bereits gewährt worden seien. Der daraufhin<br />
gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen<br />
Anspruch auf Übernahme der rückständigen Heizkosten. Arbeitslosengeld-II-Empfänger<br />
erhalten im Rahmen der Leistungen zur<br />
Sicherung des Lebensunterhalts zwar Leistungen für Unterkunft<br />
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Diese<br />
Leistungen hat die Antragstellerin aber bereits erhalten und nur<br />
nicht zweckentsprechend eingesetzt.<br />
Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin auch nicht<br />
die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der rückständigen<br />
Heizkosten verlangen. Nach § 22 Abs.5 SGB II können lediglich<br />
Mietkosten als Darlehen übernommen werden, wenn anderenfalls<br />
der Verlust der Wohnung droht. Bei den Rückständen<br />
wegen Abschlagszahlungen für Heizkosten handelt es sich nicht<br />
um Mietschulden im Sinn von § 22 Abs.5 SGB II.<br />
Auch die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung gemäß §<br />
23 Abs.1 SGB II sind nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur für<br />
den von den Regelleistungen umfassten Bedarf gilt. Heizkosten<br />
gehören aber nicht zu den Regelleistungen, sondern werden<br />
gemäß § 22 Abs.1 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen.<br />
Die Antragstellerin kann sich damit allenfalls an den Sozialhilfeträger<br />
wenden, weil dieser in Sonderfällen Darlehen zur Schuldtilgung<br />
gewähren kann.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage der<br />
Justiz Rheinland-Pfalz veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
15/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7