G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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<strong>zu</strong>m Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden<br />
nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht.<br />
Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.<br />
3. Gesamt-GdS<br />
a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS an<strong>zu</strong>geben;<br />
bei <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen<br />
dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch an<strong>der</strong>e<br />
Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend<br />
sind die Auswirkungen <strong>der</strong> einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer<br />
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen <strong>zu</strong>einan<strong>der</strong>.<br />
b) Bei <strong>der</strong> Gesamtwürdigung <strong>der</strong> verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind<br />
unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden<br />
an<strong>zu</strong>stellen, <strong>zu</strong> denen in <strong>der</strong> Tabelle feste GdS-Werte angegeben<br />
sind.<br />
c) Bei <strong>der</strong> Beurteilung des Gesamt-GdS ist in <strong>der</strong> Regel von <strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigung<br />
aus<strong>zu</strong>gehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im<br />
Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen <strong>zu</strong> prüfen, ob und inwieweit<br />
hierdurch das Ausmaß <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung größer wird, ob also wegen <strong>der</strong> weiteren<br />
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS <strong>10</strong> o<strong>der</strong> 20 o<strong>der</strong> mehr Punkte<br />
hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>fügen sind, um <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung insgesamt gerecht <strong>zu</strong> werden.<br />
d) Um die Auswirkungen <strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter<br />
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen <strong>zu</strong>einan<strong>der</strong> beurteilen <strong>zu</strong><br />
können, muss aus <strong>der</strong> ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass<br />
die Beziehungen <strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigungen <strong>zu</strong>einan<strong>der</strong> unterschiedlich<br />
sein können:<br />
aa) Die Auswirkungen <strong>der</strong> einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinan<strong>der</strong><br />
unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf<br />
des täglichen Lebens betreffen.<br />
bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine an<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>s<br />
nachteilig auswirken. Dies ist vor allem <strong>der</strong> Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen<br />
an paarigen Gliedmaßen o<strong>der</strong> Organen – also z. B. an beiden Armen<br />
o<strong>der</strong> beiden Beinen o<strong>der</strong> beiden Nieren o<strong>der</strong> beiden Augen – vorliegen.<br />
cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.<br />
dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hin<strong>zu</strong>tretende<br />
Gesundheitsstörung nicht verstärkt.<br />
ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei<br />
schwerer beidseitiger Einschränkung <strong>der</strong> Sehfähigkeit) abgesehen, führen<br />
<strong>zu</strong>sätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von <strong>10</strong> bedingen,<br />
nicht <strong>zu</strong> einer Zunahme des Ausmaßes <strong>der</strong> Gesamtbeeinträchtigung,<br />
auch nicht, wenn mehrere <strong>der</strong>artige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinan<strong>der</strong><br />
bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem<br />
GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme<br />
des Ausmaßes <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung <strong>zu</strong> schließen.