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Endgültige Bedingungen - Vwd

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~<br />

t Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen wird<br />

AS ~<br />

i , t Ausschüttung auf eine Nachrangemission i, ausgedrückt in Prozent des Nominalbetrages, an dem Börsenhandelstag, an<br />

dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren vorgenommen wird<br />

RZ ~<br />

k , t Rückzahlung (inklusive vollständige bzw. anteilige Ausschüttungen) einer Nachrangemission k zum Zeitpunkt t, ausgedrückt<br />

in Prozent des Nominalbetrages, an dem Börsenhandelstag, an dem eine Veränderung der Gewichtungsfaktoren<br />

vorgenommen wird<br />

VV a jährliche Verwaltungsvergütung (0,4 % p.a. bezogen auf Euro 100)<br />

VV kum kumulierte Verwaltungsvergütung seit Valuta<br />

(4) „Rückzahlungstag“ ist der 08. Mai 2013. Sollte der Rückzahlungstag kein Bankarbeitstag sein, so verschiebt sich der Rückzahlungstag<br />

auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.<br />

(5) „Reallokationstag“ ist nach billigem Ermessen der Emittentin entweder einer der ersten zehn Börsenhandelstage in den Monaten<br />

August, November, Februar und Mai eines jeden Jahres oder jeder andere Börsenhandelstag während der Laufzeit der Zertifikate an<br />

dem in § 6 Absatz (3) und (4) beschriebene Ereignisse eingetreten sind.<br />

(6) „Bewertungstag“ ist, vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes und § 5 Absatz (1), der 03. Mai 2013.Sofern der betreffende Tag kein<br />

Üblicher Handelstag (Absatz (7)) für eine Nachrangemission ist, verschiebt sich der Bewertungstag in Bezug auf diese Nachrangemission<br />

auf den nächstfolgenden Üblichen Handelstag. Dagegen wird klargestellt, dass der Bewertungstag für diejenigen Nachrangemissionen<br />

nicht verschoben wird, für die an dem betreffenden Tag kein Unterbrochener Tag ist. Wird der Bewertungstag verschoben, so verschiebt<br />

sich der Rückzahlungstag entsprechend um so viele Bankarbeitstage wie nötig, damit zwischen dem verschobenen Bewertungstag und<br />

dem Rückzahlungstag mindestens 3 Bankarbeitstage liegen.<br />

(7) „Üblicher Handelstag“ ist, jeweils gesondert für jede einzelne Nachrangemission betrachtet, jeder Tag, an dem die Maßgebliche<br />

Börse (Absatz (8)) üblicherweise zu ihren jeweiligen üblichen Handelszeiten geöffnet hat. „Börsenhandelstag“ ist, jeweils gesondert<br />

für jede einzelne Nachrangemission betrachtet, jeder Übliche Handelstag, an dem die Maßgebliche Börse zum Handel während ihrer jeweiligen<br />

üblichen Handelszeiten tatsächlich geöffnet sind. Dabei spielt keine Rolle, ob die Maßgebliche Börse früher als für gewöhnlich<br />

(ohne Rücksicht auf einen nachbörslichen Handel oder einen Handel außerhalb der üblichen Handelszeiten) schließt.<br />

(8) „Maßgebliche Börse“ ist, jeweils gesondert für jede einzelne Nachrangemission betrachtet und vorbehaltlich § 6 Absatz (6),die in<br />

§ 1 Absatz (1) in der Tabelle in der Spalte Maßgebliche Börse bezeichnete Börse einer Nachrangemission, jeder Nachfolger dieser Börse<br />

bzw. dieses Handelssystems oder jede Ersatzbörse bzw. jedes Ersatz-Handelssystem, auf die bzw. auf das der Handel mit der Nachrangemission<br />

vorübergehend verlagert worden ist (vorausgesetzt, an einer solchen Ersatzbörse bzw. an einem solchen Ersatz-<br />

Handelssystem ist die Liquidität bezüglich der Nachrangemission nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) der Berechnungsstelle der Liquidität<br />

an der ursprünglich Maßgeblichen Börse vergleichbar).<br />

(9) „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem TARGET (TARGET steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express<br />

Transfer System und ist das Echtzeit-Bruttozahlungssystem für den Euro) in Betrieb ist.<br />

(10) „Zahlstelle“ ist die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main.<br />

§ 3<br />

Begebung weiterer Zertifikate, Rückkauf, Laufzeitverlängerung<br />

(1) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung in der Weise<br />

zu begeben, dass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Gesamtanzahl<br />

erhöhen. Der Begriff „Emission“ erfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate.<br />

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