GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten
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<strong>GUV</strong>-R <strong>190</strong><br />
2. SX-Filter<br />
SX-Filter nach DIN EN 372 „Atemschutzgeräte; SX-Gasfilter und Kombinationsfilter<br />
gegen speziell genannte Verbindungen; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ –<br />
Kennfarbe violett – dürfen nur gegen Gase eingesetzt werden, mit deren Namen sie<br />
gekennzeichnet sind – siehe auch Benutzerinformation (Gebrauchsanleitung) – bis zu<br />
maximal 5000 ml/m3 unter Berücksichtigung der Abschnitte 3.3.3.2, 3.3.3.3 bzw.<br />
3.3.3.4. Eine Wiederverwendung des verschlossen gelagerten Filters ist im Rahmen<br />
betriebsspezifischer Einsatzregeln möglich. Ist das Filter zum Gebrauch gegen das Gas<br />
oder den Dampf einer organischen Verbindung mit dem Siedepunkt ≤ 65 °C vorgesehen,<br />
darf nur ein fabrikmäßig versiegeltes Filter im Anlieferungszustand genommen<br />
werden, das unmittelbar vor dem Einsatz entsiegelt wird.<br />
3. Spezialfilter<br />
Spezialfilter sind NO-P3- und Hg-P3-Filter nach DIN EN 141 „Atemschutzgeräte; Gasfilter<br />
und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“.<br />
Siehe Abschnitt 3.3.4.<br />
3.3.3.2 Vollmasken mit Gasfiltern<br />
Eine Vollmaske nach DIN EN 136 „Atemschutzgeräte; Vollmasken; Anforderungen, Prüfung,<br />
Kennzeichnung“ mit Gasfilter darf bis zum höchstens 400fachen des Grenzwertes<br />
verwendet werden, sofern damit nicht bereits die in Tabelle 4 genannte höchstzulässige<br />
Konzentration überschritten ist.<br />
28<br />
Bild 6: Gasfiltergerät mit Vollmaske und Gasfilter<br />
1 Maskenkörper<br />
2 Maskendichtrahmen<br />
3 Sichtscheibe<br />
4 Innenmaske<br />
5 Kopfbänderung<br />
6 Anschlussstück<br />
7 Ausatemventil<br />
8 Steuerventil<br />
9Einatemventil<br />
10 Sprechmembran<br />
11 Trageband<br />
12 Gasfilter