GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten
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<strong>GUV</strong>-R <strong>190</strong><br />
Behältern und engen Räumen der Fall sein kann, müssen Isoliergeräte verwendet werden.<br />
Die Auswahl ungeeigneter Geräte, aber auch die unsachgemäße Verwendung<br />
geeigneter Geräte, täuscht einen Schutz vor, der nicht vorhanden ist.<br />
5.3.1.5 Bei der Auswahl <strong>von</strong> Fluchtgeräten hat der Unternehmer die zu erwartende Art<br />
und Konzentration der möglichen Schadstoffe und die Länge des Fluchtweges zu berücksichtigen.<br />
5.3.2 Auswahlprinzipien<br />
Es gibt in der Praxis kein Atemschutzgerät, welches seinen Träger vollkommen <strong>von</strong> der<br />
Umgebungsatmosphäre abschließt. Deshalb hat der Unternehmer Atemschutzgeräte<br />
auszuwählen, deren Leckage so gering ist – d.h., die so wenig Schadstoff in das Innere<br />
des Atemanschlusses gelangen lassen –, dass in der Einatemluft der Grenzwert des<br />
Schadstoffes sicher unterschritten bleibt. Dieser Schutz durch das Gerät kann auch<br />
durch die Angabe des Vielfachen des Grenzwertes charakterisiert werden, bis zu dem<br />
das Gerät eingesetzt werden kann; siehe nachfolgende Tabellen 21 bis 23.<br />
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