BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...
BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
<strong>BGH</strong>, <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> <strong>29.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>1991</strong>, <strong>BGH</strong> <strong>wistra</strong> <strong>1992</strong>, <strong>66</strong> – Inkassoverbot<br />
Sachverhalt: Anton ist als selbstständiger Handelsvertreter bei einer<br />
Werbeartikelfirma angestellt. Seine Aufgabe ist es, Kunden aufzusuchen<br />
und „Aufträge hereinzuholen“, für die ihm ein Provisionsanspruch zusteht.<br />
Es ist ihm aber ausdrücklich untersagt, Geld für die Werbeartikel<br />
einzuziehen. In zahlreichen Fällen kassiert Anton unter bewusster Missachtung<br />
des vertraglich vereinbarten Inkassoverbotes bei Kunden, mit<br />
denen er namens der Werbeartikelfirma Lieferverträge abgeschlossen<br />
hat, „Vorauszahlungen“ und behält die kassierten Beträge für sich.<br />
Thema: §§ 263, 2<strong>66</strong> StGB<br />
Universitäts-Repetitorium der HU Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer 1
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsübersicht:<br />
A. Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Täuschung über Tatsachen (+)<br />
b) Irrtum (+)<br />
c) Vermögensverfügung (+)<br />
d) Problem: Vermögensschaden<br />
– der Kunden (–)<br />
... da ihre Verfügung an Anton aufgrund der Anscheinsvollmacht<br />
wirksam ist und sie dadurch von ihrer<br />
Zahlungsverpflichtung (teilweise) frei werden<br />
– der Werbeartikelfirma (+)<br />
... insb. können die Kunden zu Lasten der Firma verfügen,<br />
da sie auf Antons Befugnis (Anscheinsvollmacht;<br />
§ 56 HGB) vertrauen durften<br />
2. Subjektiver Tatbestand (+)<br />
II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />
B. Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 2<strong>66</strong> I 1. Alt. StGB<br />
(–), da Anscheinsvollmacht nicht für Annahme einer Verfügungs-<br />
oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne des § 2<strong>66</strong> I 1. Alt ausreicht<br />
C. Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 2<strong>66</strong> I 2. Alt StGB<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Vermögensbetreuungspflicht<br />
– aus Gesetz (–)<br />
– aus behördlichem Auftrag (–)<br />
– aus Rechtsgeschäft<br />
Problem: Begründet das Inkassoverbot eine Vermögensbetreuungspflicht?<br />
<strong>BGH</strong> (+): Maßgeblich sind Inhalt und Umfang der<br />
getroffenen Treueabrede, wie sie sich aus den<br />
Vertragsvereinbarungen und durch Auslegung<br />
nach Treu und Glauben ergeben. Auf Grund der<br />
festgestellten vertraglichen Absprachen ist das<br />
ausdrücklich vereinbarte Inkassoverbot als wesentlicher<br />
Inhalt des Handelsvertretervertrages zu<br />
werten.<br />
b) Verletzung dieser Pflicht (+)<br />
c) Vermögensschaden (+)<br />
2. Subjektiver Tatbestand (+)<br />
II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />
Universitäts-Repetitorium der HU Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer 2
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsvorschlag:<br />
A. Strafbarkeit wegen Betrugs gegenüber der Kunden und zu Lasten<br />
der Werbeartikelfirma gemäß § 263 I StGB<br />
Anton könnte sich dadurch, dass er unter Missachtung des Inkassoverbots<br />
bei einigen Kunden Vorauszahlungen einnahm, wegen eines Betrugs<br />
gegenüber den Kunden und zu Lasten der Werbeartikelfirma gemäß<br />
§ 263 I StGB strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Hierfür müsste er zunächst über Tatsachen getäuscht haben.<br />
a) Täuschung über Tatsachen<br />
Jemand täuscht über Tatsachen, wenn er in Bezug auf Ereignisse oder<br />
Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweise zugänglich<br />
sind, auf das Vorstellungsbild eines anderen einwirkt.<br />
Vorliegend verlangte Anton von den Kunden eine Vorauszahlung. Dadurch<br />
erweckte er den Anschein, dass er hierzu auch seitens der Werbeartikelfirma<br />
befugt sei. Da eine ausdrückliche Täuschung nicht notwendig<br />
ist, täuschte Anton hier die Kunden konkludent über Tatsachen.<br />
b) Irrtum<br />
Aufgrund der Täuschung müssten die Kunden einem Irrtum, also einer<br />
Fehlvorstellung zwischen Wirklichkeit und Vorstellung unterlegen sein.<br />
Die Kunden dachten, dass dem Anton die Befugnis zur Einziehung einer<br />
Vorauszahlung zustand, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war.<br />
Sie unterlagen damit auch einem Irrtum.<br />
c) Vermögensverfügung<br />
Kausal auf dem Irrtum beruhend, haben die Kunden auch über ihr Vermögen<br />
verfügt, indem sie die Vorauszahlung an Anton leisteten.<br />
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d) Vermögensschaden<br />
Letztlich müsste durch die Vermögensverfügung der Kunden auch ein<br />
Vermögensschaden entstanden ist. Ein Vermögensschaden liegt vor,<br />
wenn das Vermögen, also die Summe aller geldwerten – ihr nach der<br />
Rechtsordnung zustehenden – Güter einer Person, nach der Verfügung<br />
weniger wert ist als vor der Verfügung.<br />
Fraglich ist, wer letztlich Geschädigter ist. In Betracht kommen sowohl<br />
die verfügenden Kunden selbst als auch die Werbeartikelfirma, in der<br />
Anton arbeitet.<br />
Unproblematisch wäre es, wenn die Kunden als Geschädigte anzusehen<br />
wären, denn dann würde Personenidentität zwischen dem Getäuschten<br />
und dem Geschädigten bestehen. Ein Vermögensschaden der Kunden ist<br />
allerdings nur dann zu bejahen, wenn sie durch ihre Zahlung gegenüber<br />
Anton nicht (jedenfalls teilweise) von ihrer Leistungspflicht gegenüber<br />
der Werbeartikelfirma befreit wurden.<br />
Anton war nicht zur Einziehung von Zahlungen berechtigt, handelte also<br />
nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Firma. Er könnte jedoch mit<br />
einer Rechtsscheinsvollmacht gehandelt haben. Eine Duldungsvollmacht<br />
ist mangels Wissens der Firma von der Zahlungseinziehung durch Anton<br />
selbst ausgeschlossen. Denkbar ist jedoch eine die Kenntnis des Vertretenen<br />
nicht voraussetzende Anscheinsvollmacht Antons. Die Werbeartikelfirma<br />
hätte erkennen können und verhindern müssen, dass Anton<br />
wiederholt als deren Vertreter auftrat. Die Firma hat Anton als selbstständigem<br />
Handelsvertreter eine Stellung eingeräumt, aus welcher Dritte<br />
– wie die ihm gegenüber verfügenden Kunden – auf seine Bevollmächtigung<br />
schließen durften. Anton handelte somit mit Anscheinsvollmacht.<br />
Deshalb konnten die Kunden befreiend ihm gegenüber leisten. Ihrer Vermögensverfügung<br />
steht ein – wirtschaftlich – gleichwertiges Äquivalent<br />
gegenüber und zwar die (teilweise) Erfüllung einer Verbindlichkeit.<br />
Demnach wurde ihr Vermögen nicht geschädigt.<br />
Als Geschädigter ist deshalb nur noch die Werbeartikelfirma in Erwägung<br />
zu ziehen. Ein Vermögensschaden läge hier vor, wenn die Kunden<br />
durch die Vorauszahlung an Anton gleichzeitig über die Forderung verfügen<br />
würden, die die Werbeartikelfirma gegen sie besitzt – dies ist an-<br />
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gesichts der geschilderten befreienden Wirkung ihrer Leistung zu bejahen<br />
– und wenn sie zur Verfügung über die Forderung der Firma überhaupt<br />
berechtigt waren.<br />
Das Erfordernis der Verfügungsbefugnis dient dazu, in Fällen eines wie<br />
hier vorliegenden Dreiecksbetrugs den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt<br />
zu wahren. Die Anforderungen an das Näheverhältnis<br />
zwischen Verfügendem und Geschädigtem sind zwar anders als beim<br />
Sachbetrug beim Forderungsbetrug nicht allzu hoch, da hier die Abgrenzung<br />
zum Fremdschädigungsdelikt eines mittelbaren Diebstahls sehr klar<br />
ist. Aber der Verfügende muss grundsätzlich zumindest „im Lager“ des<br />
Geschädigten stehen, also eine bestimmte Beziehung zum geschädigten<br />
Vermögen haben.<br />
Die Kunden vertrauten jedoch auf die Anscheinsvollmacht Antons. Wegen<br />
der gesetzlichen Anordnung des § 56 HGB kann es deshalb auf ein<br />
darüber hinausgehendes Näheverhältnis zwischen den Kunden und der<br />
Werbeartikelfirma nicht ankommen. Sie konnten daher über die Forderung<br />
der Firma verfügen und dessen Vermögen infolge des Erlöschens<br />
der ihnen gegenüber bestehenden Forderung schädigen.<br />
Geschädigter ist mithin die Werbeartikelfirma und ein Vermögensschaden<br />
ist zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Anton handelte vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen stoffgleichen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte, der<br />
also rechtswidrig war.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Er handelte darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />
III. Ergebnis<br />
Anton hat sich mithin wegen eines Betrugs gegenüber den Kunden und<br />
zu Lasten der Werbeartikelfirma gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht.<br />
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B. Strafbarkeit wegen Missbrauchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1<br />
StGB<br />
Indem Anton unter Missachtung des Inkassoverbots bei einigen Kunden<br />
Vorauszahlungen einnahm, könnte er sich wegen einer Missbrauchsuntreue<br />
gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1 StGB zulasten der Werbeartikelfirma strafbar<br />
gemacht haben.<br />
I. Objektiver Tatbestand<br />
Voraussetzung dafür wäre zunächst die Erfüllung des objektiven Tatbestandes<br />
der Missbrauchsuntreue, der verlangt, dass durch den Missbrauch<br />
einer eingeräumten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ein<br />
Schaden beim Vertretenen i. w. S. eingetreten ist.<br />
Fraglich ist mithin, ob Anton eine Befugnis innehatte, aufgrund der er<br />
rechtswirksam über fremdes Vermögen verfügen oder einen anderen<br />
rechtlich bindend verpflichten konnte. Diese Befugnis kann sich aus Gesetz,<br />
behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft ergeben. Zwar hat die<br />
Werbeartikelfirma Anton gerade keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht<br />
zur Einziehung des Geldes eingeräumt; wie aber im Rahmen der<br />
Prüfung des § 263 I StGB gesehen wurde, liegt hier eine Anscheinsvollmacht<br />
vor, die zur (teilweisen) Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der<br />
Werbeartikelfirma führt.<br />
Zu entscheiden ist also, ob das Bestehen einer Anscheinsvollmacht ausreicht,<br />
um den Missbrauchstatbestand zu erfüllen. Im Zivilrecht wird die<br />
Anscheinsvollmacht nur aus Verkehrsschutzgründen anerkannt; sie beruht<br />
auf dem Vertrauen eines Dritten. Bezüglich der strafrechtlichen Beurteilung<br />
bedarf es eines solchen Verkehrsschutzes indes nicht. Eine auf<br />
bloßen Rechtsschein zurückgehende Handlungsmacht ist eben keine<br />
„echte“ rechtliche Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis. Damit<br />
kann die vertragswidrig vorgenommene Inkassotätigkeit nicht als rechtsgeschäftliches<br />
Handeln aufgrund einer rechtlichen Befugnis gewertet<br />
werden.<br />
II. Ergebnis<br />
Mangels einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis hat sich Anton<br />
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nicht wegen einer Missbrauchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1 StGB strafbar<br />
gemacht.<br />
C. Strafbarkeit wegen Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 2<br />
StGB<br />
Allerdings könnte er sich wegen einer Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I<br />
Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
In objektiver Hinsicht müsste Anton eine aus einem besonderen Treueverhältnis<br />
resultierende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,<br />
verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil herbeigeführt<br />
haben.<br />
Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn dem Täter eine besondere<br />
qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung<br />
für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden<br />
Angelegenheit obliegt, wobei der übertragene Aufgabenkreis von einigem<br />
Gewicht sein und von einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit<br />
geprägt sein muss. Die Vermögensbetreuungspflicht muss also eine<br />
Hauptpflicht, d.h. gerade typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses<br />
sein. Anzeichen dafür sind Art, Umfang und Dauer der jeweiligen<br />
Tätigkeit, ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten<br />
und das Maß seiner Selbstständigkeit.<br />
Vorliegend kommt ein Treueverhältnis kraft Rechtsgeschäfts – Antons<br />
Vertrag als selbstständiger Handelsvertreter – in Betracht. Aufgrund der<br />
festgestellten vertraglichen Absprachen ist das ausdrücklich vereinbarte<br />
Inkassoverbot als wesentlicher Inhalt des Handelsvertretervertrages zu<br />
werten. Schließlich liegt es eigentlich nahe, einen Handelsvertreter nicht<br />
nur zum Vertragsabschluss zu autorisieren, sondern ihm auch die Einziehung<br />
des Geldes zu überlassen. Das Inkassoverbot sollte also gerade der<br />
Wahrung der Vermögensinteressen der Werbeartikelfirma dienen, indem<br />
nur diese selbst das Geld aus den Vertragsschlüssen einziehen können<br />
sollte. Anton oblag also eine rechtsgeschäftlich begründete Vermögens-<br />
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betreuungspflicht zugunsten der Werbeartikelfirma.<br />
Diese Pflicht hat er durch das wiederholte Einziehen von Vorauszahlungen<br />
verletzt. Dadurch wurde der Werbeartikelfirma auch ein Schaden in<br />
Höhe der Vorauszahlungen zugefügt, denn aufgrund der zivilrechtlichen<br />
Anscheinsvollmacht war ihr diesbezüglicher Anspruch erfüllt.<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Anton handelte wissentlich und willentlich hinsichtlich der Verwirklichung<br />
aller Merkmale des objektiven Tatbestandes und damit vorsätzlich.<br />
II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />
III. Ergebnis<br />
Mithin hat sich Anton wegen einer Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I<br />
Alt. 2 StGB strafbar gemacht.<br />
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