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BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...

BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991, BGH wistra 1992, 66 - unirep ...

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

<strong>BGH</strong>, <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> <strong>29.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>1991</strong>, <strong>BGH</strong> <strong>wistra</strong> <strong>1992</strong>, <strong>66</strong> – Inkassoverbot<br />

Sachverhalt: Anton ist als selbstständiger Handelsvertreter bei einer<br />

Werbeartikelfirma angestellt. Seine Aufgabe ist es, Kunden aufzusuchen<br />

und „Aufträge hereinzuholen“, für die ihm ein Provisionsanspruch zusteht.<br />

Es ist ihm aber ausdrücklich untersagt, Geld für die Werbeartikel<br />

einzuziehen. In zahlreichen Fällen kassiert Anton unter bewusster Missachtung<br />

des vertraglich vereinbarten Inkassoverbotes bei Kunden, mit<br />

denen er namens der Werbeartikelfirma Lieferverträge abgeschlossen<br />

hat, „Vorauszahlungen“ und behält die kassierten Beträge für sich.<br />

Thema: §§ 263, 2<strong>66</strong> StGB<br />

Universitäts-Repetitorium der HU Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich und Dr. Knauer 1


Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Lösungsübersicht:<br />

A. Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Täuschung über Tatsachen (+)<br />

b) Irrtum (+)<br />

c) Vermögensverfügung (+)<br />

d) Problem: Vermögensschaden<br />

– der Kunden (–)<br />

... da ihre Verfügung an Anton aufgrund der Anscheinsvollmacht<br />

wirksam ist und sie dadurch von ihrer<br />

Zahlungsverpflichtung (teilweise) frei werden<br />

– der Werbeartikelfirma (+)<br />

... insb. können die Kunden zu Lasten der Firma verfügen,<br />

da sie auf Antons Befugnis (Anscheinsvollmacht;<br />

§ 56 HGB) vertrauen durften<br />

2. Subjektiver Tatbestand (+)<br />

II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />

B. Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 2<strong>66</strong> I 1. Alt. StGB<br />

(–), da Anscheinsvollmacht nicht für Annahme einer Verfügungs-<br />

oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne des § 2<strong>66</strong> I 1. Alt ausreicht<br />

C. Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 2<strong>66</strong> I 2. Alt StGB<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Vermögensbetreuungspflicht<br />

– aus Gesetz (–)<br />

– aus behördlichem Auftrag (–)<br />

– aus Rechtsgeschäft<br />

Problem: Begründet das Inkassoverbot eine Vermögensbetreuungspflicht?<br />

<strong>BGH</strong> (+): Maßgeblich sind Inhalt und Umfang der<br />

getroffenen Treueabrede, wie sie sich aus den<br />

Vertragsvereinbarungen und durch Auslegung<br />

nach Treu und Glauben ergeben. Auf Grund der<br />

festgestellten vertraglichen Absprachen ist das<br />

ausdrücklich vereinbarte Inkassoverbot als wesentlicher<br />

Inhalt des Handelsvertretervertrages zu<br />

werten.<br />

b) Verletzung dieser Pflicht (+)<br />

c) Vermögensschaden (+)<br />

2. Subjektiver Tatbestand (+)<br />

II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)<br />

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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />

Lösungsvorschlag:<br />

A. Strafbarkeit wegen Betrugs gegenüber der Kunden und zu Lasten<br />

der Werbeartikelfirma gemäß § 263 I StGB<br />

Anton könnte sich dadurch, dass er unter Missachtung des Inkassoverbots<br />

bei einigen Kunden Vorauszahlungen einnahm, wegen eines Betrugs<br />

gegenüber den Kunden und zu Lasten der Werbeartikelfirma gemäß<br />

§ 263 I StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Hierfür müsste er zunächst über Tatsachen getäuscht haben.<br />

a) Täuschung über Tatsachen<br />

Jemand täuscht über Tatsachen, wenn er in Bezug auf Ereignisse oder<br />

Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweise zugänglich<br />

sind, auf das Vorstellungsbild eines anderen einwirkt.<br />

Vorliegend verlangte Anton von den Kunden eine Vorauszahlung. Dadurch<br />

erweckte er den Anschein, dass er hierzu auch seitens der Werbeartikelfirma<br />

befugt sei. Da eine ausdrückliche Täuschung nicht notwendig<br />

ist, täuschte Anton hier die Kunden konkludent über Tatsachen.<br />

b) Irrtum<br />

Aufgrund der Täuschung müssten die Kunden einem Irrtum, also einer<br />

Fehlvorstellung zwischen Wirklichkeit und Vorstellung unterlegen sein.<br />

Die Kunden dachten, dass dem Anton die Befugnis zur Einziehung einer<br />

Vorauszahlung zustand, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall war.<br />

Sie unterlagen damit auch einem Irrtum.<br />

c) Vermögensverfügung<br />

Kausal auf dem Irrtum beruhend, haben die Kunden auch über ihr Vermögen<br />

verfügt, indem sie die Vorauszahlung an Anton leisteten.<br />

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d) Vermögensschaden<br />

Letztlich müsste durch die Vermögensverfügung der Kunden auch ein<br />

Vermögensschaden entstanden ist. Ein Vermögensschaden liegt vor,<br />

wenn das Vermögen, also die Summe aller geldwerten – ihr nach der<br />

Rechtsordnung zustehenden – Güter einer Person, nach der Verfügung<br />

weniger wert ist als vor der Verfügung.<br />

Fraglich ist, wer letztlich Geschädigter ist. In Betracht kommen sowohl<br />

die verfügenden Kunden selbst als auch die Werbeartikelfirma, in der<br />

Anton arbeitet.<br />

Unproblematisch wäre es, wenn die Kunden als Geschädigte anzusehen<br />

wären, denn dann würde Personenidentität zwischen dem Getäuschten<br />

und dem Geschädigten bestehen. Ein Vermögensschaden der Kunden ist<br />

allerdings nur dann zu bejahen, wenn sie durch ihre Zahlung gegenüber<br />

Anton nicht (jedenfalls teilweise) von ihrer Leistungspflicht gegenüber<br />

der Werbeartikelfirma befreit wurden.<br />

Anton war nicht zur Einziehung von Zahlungen berechtigt, handelte also<br />

nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Firma. Er könnte jedoch mit<br />

einer Rechtsscheinsvollmacht gehandelt haben. Eine Duldungsvollmacht<br />

ist mangels Wissens der Firma von der Zahlungseinziehung durch Anton<br />

selbst ausgeschlossen. Denkbar ist jedoch eine die Kenntnis des Vertretenen<br />

nicht voraussetzende Anscheinsvollmacht Antons. Die Werbeartikelfirma<br />

hätte erkennen können und verhindern müssen, dass Anton<br />

wiederholt als deren Vertreter auftrat. Die Firma hat Anton als selbstständigem<br />

Handelsvertreter eine Stellung eingeräumt, aus welcher Dritte<br />

– wie die ihm gegenüber verfügenden Kunden – auf seine Bevollmächtigung<br />

schließen durften. Anton handelte somit mit Anscheinsvollmacht.<br />

Deshalb konnten die Kunden befreiend ihm gegenüber leisten. Ihrer Vermögensverfügung<br />

steht ein – wirtschaftlich – gleichwertiges Äquivalent<br />

gegenüber und zwar die (teilweise) Erfüllung einer Verbindlichkeit.<br />

Demnach wurde ihr Vermögen nicht geschädigt.<br />

Als Geschädigter ist deshalb nur noch die Werbeartikelfirma in Erwägung<br />

zu ziehen. Ein Vermögensschaden läge hier vor, wenn die Kunden<br />

durch die Vorauszahlung an Anton gleichzeitig über die Forderung verfügen<br />

würden, die die Werbeartikelfirma gegen sie besitzt – dies ist an-<br />

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gesichts der geschilderten befreienden Wirkung ihrer Leistung zu bejahen<br />

– und wenn sie zur Verfügung über die Forderung der Firma überhaupt<br />

berechtigt waren.<br />

Das Erfordernis der Verfügungsbefugnis dient dazu, in Fällen eines wie<br />

hier vorliegenden Dreiecksbetrugs den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt<br />

zu wahren. Die Anforderungen an das Näheverhältnis<br />

zwischen Verfügendem und Geschädigtem sind zwar anders als beim<br />

Sachbetrug beim Forderungsbetrug nicht allzu hoch, da hier die Abgrenzung<br />

zum Fremdschädigungsdelikt eines mittelbaren Diebstahls sehr klar<br />

ist. Aber der Verfügende muss grundsätzlich zumindest „im Lager“ des<br />

Geschädigten stehen, also eine bestimmte Beziehung zum geschädigten<br />

Vermögen haben.<br />

Die Kunden vertrauten jedoch auf die Anscheinsvollmacht Antons. Wegen<br />

der gesetzlichen Anordnung des § 56 HGB kann es deshalb auf ein<br />

darüber hinausgehendes Näheverhältnis zwischen den Kunden und der<br />

Werbeartikelfirma nicht ankommen. Sie konnten daher über die Forderung<br />

der Firma verfügen und dessen Vermögen infolge des Erlöschens<br />

der ihnen gegenüber bestehenden Forderung schädigen.<br />

Geschädigter ist mithin die Werbeartikelfirma und ein Vermögensschaden<br />

ist zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Anton handelte vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen stoffgleichen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte, der<br />

also rechtswidrig war.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Er handelte darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />

III. Ergebnis<br />

Anton hat sich mithin wegen eines Betrugs gegenüber den Kunden und<br />

zu Lasten der Werbeartikelfirma gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht.<br />

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B. Strafbarkeit wegen Missbrauchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1<br />

StGB<br />

Indem Anton unter Missachtung des Inkassoverbots bei einigen Kunden<br />

Vorauszahlungen einnahm, könnte er sich wegen einer Missbrauchsuntreue<br />

gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1 StGB zulasten der Werbeartikelfirma strafbar<br />

gemacht haben.<br />

I. Objektiver Tatbestand<br />

Voraussetzung dafür wäre zunächst die Erfüllung des objektiven Tatbestandes<br />

der Missbrauchsuntreue, der verlangt, dass durch den Missbrauch<br />

einer eingeräumten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ein<br />

Schaden beim Vertretenen i. w. S. eingetreten ist.<br />

Fraglich ist mithin, ob Anton eine Befugnis innehatte, aufgrund der er<br />

rechtswirksam über fremdes Vermögen verfügen oder einen anderen<br />

rechtlich bindend verpflichten konnte. Diese Befugnis kann sich aus Gesetz,<br />

behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft ergeben. Zwar hat die<br />

Werbeartikelfirma Anton gerade keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht<br />

zur Einziehung des Geldes eingeräumt; wie aber im Rahmen der<br />

Prüfung des § 263 I StGB gesehen wurde, liegt hier eine Anscheinsvollmacht<br />

vor, die zur (teilweisen) Erfüllung des Kaufpreisanspruchs der<br />

Werbeartikelfirma führt.<br />

Zu entscheiden ist also, ob das Bestehen einer Anscheinsvollmacht ausreicht,<br />

um den Missbrauchstatbestand zu erfüllen. Im Zivilrecht wird die<br />

Anscheinsvollmacht nur aus Verkehrsschutzgründen anerkannt; sie beruht<br />

auf dem Vertrauen eines Dritten. Bezüglich der strafrechtlichen Beurteilung<br />

bedarf es eines solchen Verkehrsschutzes indes nicht. Eine auf<br />

bloßen Rechtsschein zurückgehende Handlungsmacht ist eben keine<br />

„echte“ rechtliche Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis. Damit<br />

kann die vertragswidrig vorgenommene Inkassotätigkeit nicht als rechtsgeschäftliches<br />

Handeln aufgrund einer rechtlichen Befugnis gewertet<br />

werden.<br />

II. Ergebnis<br />

Mangels einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis hat sich Anton<br />

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nicht wegen einer Missbrauchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 1 StGB strafbar<br />

gemacht.<br />

C. Strafbarkeit wegen Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I Alt. 2<br />

StGB<br />

Allerdings könnte er sich wegen einer Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I<br />

Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

In objektiver Hinsicht müsste Anton eine aus einem besonderen Treueverhältnis<br />

resultierende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,<br />

verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil herbeigeführt<br />

haben.<br />

Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn dem Täter eine besondere<br />

qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung<br />

für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden<br />

Angelegenheit obliegt, wobei der übertragene Aufgabenkreis von einigem<br />

Gewicht sein und von einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit<br />

geprägt sein muss. Die Vermögensbetreuungspflicht muss also eine<br />

Hauptpflicht, d.h. gerade typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses<br />

sein. Anzeichen dafür sind Art, Umfang und Dauer der jeweiligen<br />

Tätigkeit, ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten<br />

und das Maß seiner Selbstständigkeit.<br />

Vorliegend kommt ein Treueverhältnis kraft Rechtsgeschäfts – Antons<br />

Vertrag als selbstständiger Handelsvertreter – in Betracht. Aufgrund der<br />

festgestellten vertraglichen Absprachen ist das ausdrücklich vereinbarte<br />

Inkassoverbot als wesentlicher Inhalt des Handelsvertretervertrages zu<br />

werten. Schließlich liegt es eigentlich nahe, einen Handelsvertreter nicht<br />

nur zum Vertragsabschluss zu autorisieren, sondern ihm auch die Einziehung<br />

des Geldes zu überlassen. Das Inkassoverbot sollte also gerade der<br />

Wahrung der Vermögensinteressen der Werbeartikelfirma dienen, indem<br />

nur diese selbst das Geld aus den Vertragsschlüssen einziehen können<br />

sollte. Anton oblag also eine rechtsgeschäftlich begründete Vermögens-<br />

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betreuungspflicht zugunsten der Werbeartikelfirma.<br />

Diese Pflicht hat er durch das wiederholte Einziehen von Vorauszahlungen<br />

verletzt. Dadurch wurde der Werbeartikelfirma auch ein Schaden in<br />

Höhe der Vorauszahlungen zugefügt, denn aufgrund der zivilrechtlichen<br />

Anscheinsvollmacht war ihr diesbezüglicher Anspruch erfüllt.<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Anton handelte wissentlich und willentlich hinsichtlich der Verwirklichung<br />

aller Merkmale des objektiven Tatbestandes und damit vorsätzlich.<br />

II. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.<br />

III. Ergebnis<br />

Mithin hat sich Anton wegen einer Treubruchsuntreue gemäß § 2<strong>66</strong> I<br />

Alt. 2 StGB strafbar gemacht.<br />

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