PDF Technische Anschlussbedingungen Gas
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Stand: 30.07.2007 Seite 1 von 12<br />
Inngas GmbH<br />
Bayerstr. 5<br />
83022 Rosenheim<br />
<strong>Technische</strong> <strong>Anschlussbedingungen</strong> <strong>Gas</strong><br />
- nachstehend TAB <strong>Gas</strong> genannt -<br />
für Anschlüsse an das <strong>Gas</strong>netz<br />
Ausgabe 1/2006<br />
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Telefax: (08031) 36-2070<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
1. Allgemeines / Geltungsbereich<br />
2. Brenntechnische Daten<br />
3. Hausanschluss<br />
4. Hausanschlussraum<br />
5. Installationshinweise<br />
6. Aufstellen von <strong>Gas</strong>geräten<br />
7. Prüfen von <strong>Gas</strong>leitungen<br />
8. Inbetriebsetzung<br />
9. Zähler und Messeinrichtungen<br />
10. Plombenverschlüsse<br />
11. Erschwerung der Manipulation<br />
12. Brand und Explosionssicherheit<br />
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1. Allgemeines, Geltungsbereich<br />
Die folgenden <strong>Technische</strong>n <strong>Anschlussbedingungen</strong> <strong>Gas</strong> (TAB <strong>Gas</strong>) der Stadtwerke<br />
Rosenheim Netze GmbH - nachstehend auch GVU genannt - wurden aufgrund von § 17 der<br />
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die <strong>Gas</strong>versorgung von Tarifkunden<br />
(AVB<strong>Gas</strong>V) festgelegt und sind vom Kunden und Installateur (VIU) einzuhalten.<br />
Ihr Inkrafttreten ergänzt die bestehende AVB<strong>Gas</strong>V bei nachstehenden §§<br />
§ 12 Kundenanlage<br />
§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage<br />
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchseinrichtungen:<br />
Mitteilungspflicht<br />
§ 17 <strong>Technische</strong> <strong>Anschlussbedingungen</strong><br />
und die <strong>Technische</strong>n Regeln der DVGW-TRGI 1986/1996 in nachstehenden Punkten:<br />
1.1 Geltungsbereich<br />
1.2 Erstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten<br />
1.3. Mitteilungspflicht<br />
1.4. Sicherheit<br />
1.5. Anlagenbeschaffenheit<br />
1.6. Ausführung der Arbeiten<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
Bei Errichtung einer <strong>Gas</strong>zähleranlage ist den Bestimmungen der Verordnung<br />
über Allgemeine Bedingungen der <strong>Gas</strong>versorgung von Tarifkunden (AVB<strong>Gas</strong>V), den<br />
einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln<br />
der Technik Folge zu leisten.<br />
Der Anschlussnehmer bzw. Kunde ist verpflichtet, die anfallenden Arbeiten von einem<br />
qualifizierten Fachbetrieb ausführen zu lassen, welcher in sie Handwerks-<br />
rolle der Handwerkskammer eingetragen ist. Er veranlasst den Fachbetrieb, ent-<br />
sprechend den jeweils gültigen TAB GAS sowie den sonstigen technischen<br />
Regeln DVGW-TRGI, UVV, DIN-EN und VDE Richtlinien zu arbeiten und diese vollinhaltlich<br />
zu beachten.<br />
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Sämtliche Anlagenteile müssen ein DIN DVGW Prüfzeichen tragen oder eine DIN DVGW<br />
Zulassung haben.<br />
Dabei haben die Abgasführung der <strong>Gas</strong>geräte und die Verbrennungsluftversorgung den<br />
einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln<br />
der Technik zu entsprechen.<br />
Bevor die <strong>Gas</strong>anlage in Betrieb geht, muss die <strong>Gas</strong>anlage<br />
- den vorgeschriebenen Prüfungen nach DVGW-TRGI unterzogen und für dicht befunden<br />
worden sein,<br />
- von einem Bezirkskaminkehrermeister geprüft werden.<br />
Die Montage des <strong>Gas</strong>zählers durch das GVU entbindet den Errichter nicht vor der<br />
Haftung für eine einwandfreie Ausführung der Installationsarbeiten und eventuell<br />
auftretenden Folgeschäden.<br />
2. Brenntechnische Daten<br />
Die Versorgung von den Stadtwerken Rosenheim erfolgt mit Erdgas H<br />
Erdgas H (CH 4 Methan 99 Vol. %)<br />
Brennwert (Hs,n) 11,12 kWh/m³<br />
Heizwert (Hi,n) 10,03 kWh/m³<br />
Betriebsheizwert (HiB) 9,20 kWh/m³<br />
Wobbeindex (oberer) (Ws,n) 14,75 kWh/m³<br />
Wobbeindex (unterer) (Wi,n) 13,31 kWh/m³<br />
Ermitteln des Anschlusswertes in m³/h<br />
Anschlusswert (m³/h) = Nennwärmebelastung (kW)<br />
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Betriebsheizwert (kWh/m³)<br />
Anschlusswert (m³/h) = Wärmeleistung (kW)<br />
Wirkungsgrad x Betriebsheizwert (kWh/m³)<br />
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3.1 Hausanschluss<br />
Zur leistungsgerechten Auslegung des Verteilungsnetzes, des Hausanschlusses,<br />
sowie der Zähl- und Messeinrichtungen sind zur Erstellung eines Kostenangebotes<br />
folgende Unterlagen notwendig:<br />
. Eine Voranmeldung/den Antrag zur Erstellung von Kostenangeboten<br />
2. Einen Lageplan im Maßstab 1: 1000<br />
3. Einen Grundrissplan im Maßstab 1:100 mit eingezeichnetem gewünschten<br />
Hausanschluss- und Zählerplatz<br />
Die Voranmeldung (Antrag zur Erstellung von Kostenangeboten) ist unter www.swronetze.de<br />
unter „Formulare“ als <strong>PDF</strong>- Dokument zu erhalten.<br />
3.2 Hausanschlussraum<br />
Die allgemeinen Anforderungen sind in der DIN 18012 Hausanschlusseinrichtung in<br />
Gebäuden enthalten.<br />
Der Hausanschlussraum ist der Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der<br />
Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und<br />
in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls auch die<br />
Betriebseinrichtungen untergebracht werden.<br />
Bis vier Wohneinheiten ist kein gesonderter Hausanschlussraum vorgeschrieben<br />
nach DIN 18012 müssen jedoch die Bestimmungen für die Anschlüsse der<br />
Leitungen in jedem Fall sinngemäß angewendet werden.<br />
Zu beachten sind:<br />
- Der Hausanschlussraum sollte nahe bei den Leitungseinführungen.<br />
- Der Raum muss verschließbar, jedoch für das <strong>Gas</strong>versorgungsunternehmen jederzeit<br />
zugänglich sein.<br />
- Wegen der entstehenden Geräuschbelästigung darf er nicht in der Nähe<br />
von Schlafräumen liegen.<br />
- Der Raum muss ausreichend be- und entlüftet werden. Der Lüftungsquerschnitt bei<br />
raumluftabhängigen Geräten muss ein Minestmaß von 150 cm² haben.<br />
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- Er sollte frostfrei gehalten werden, jedoch nicht über 30°C.<br />
- Für Reparatur und Wartungsarbeiten müssen genügend Platz und eine aus-<br />
reichende Beleuchtung vorhanden sein.<br />
4. Installationshinweise<br />
- Der Installateur oder Planer berechnet die Leitungsdimension der<br />
<strong>Gas</strong>hausinstallationsleitungen für die vorgesehene Ausstattung der Kundenanlage<br />
gemäß DVGW- Regelwerk.<br />
- Der Installateur erstellt die <strong>Gas</strong>hausinstallation und schließt die <strong>Gas</strong>geräte<br />
nach den Vorschriften der DVGW-TRGI 86/96 an.<br />
- Bei Mehrzähleranlagen müssen die Abgänge dauerhaft erkennbar gekennzeichnet sein,<br />
damit sie den jeweiligen Kundenanlagen genau zugeordnet werden können.<br />
- Vor dem Verlegen von Hauptleitungen durch das Gebäude, ist mit dem GVU<br />
Rücksprache zu halten.<br />
- Falls ein VIU für die Errichtung einer Anlage andere Kundenanlagen außer<br />
Betrieb nehmen muss, so hat er diese Betreiber rechtzeitig zu informieren und diese<br />
Anlagen in vorschriftsmäßiger Weise wieder in Betrieb zu nehmen.<br />
Es ist ein Potentialausgleich nach VDE 0190 auszuführen<br />
5. <strong>Gas</strong>geräte aufstellen<br />
(Auszug aus der TRGI 86/96 Ziffer 5.2)<br />
♦ Eignung und Bemessung der Räume<br />
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<strong>Gas</strong>geräte dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage ,<br />
Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart keine Gefahren entstehen<br />
können.<br />
<strong>Gas</strong>geräte dürfen ferner nur in Räumen aufgestellt werden, die so bemessen<br />
sind, dass die Geräte ordnungsgemäß aufgestellt, betrieben und instandgehalten<br />
werden können.<br />
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♦ Unzulässige Räume<br />
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In Treppenräumen, außer in Wohngebäuden von geringer Höhe mit nicht mehr<br />
als zwei Wohnungen.<br />
In allgemein zugänglichen Fluren dürfen <strong>Gas</strong>geräte nicht aufgestellt werden.<br />
In Bädern und Toiletten ohne Außenfenster, die über Sammelschächte und<br />
Kanäle ohne Motorkraft entlüftet werden, dürfen keine <strong>Gas</strong>geräte der Art B<br />
aufgestellt werden.<br />
In Räumen, in denen sich explosionsfähige Stoffe befinden oder entstehen<br />
können, dürfen keine <strong>Gas</strong>geräte aufgestellt werden.<br />
In Räumen (außer Heizräumen oder Wohnungen) aus denen Ventilatoren Luft<br />
absaugen, dürfen <strong>Gas</strong>geräte der Art B nur aufgestellt werden, wenn deren<br />
Abgase in Lüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 eingeleitet werden, z. B.<br />
gewerbliche Küchen.<br />
6. <strong>Gas</strong>leitungsanlagen Prüfen<br />
Auszug aus der TRGI 86/96 Ziffer 7<br />
<strong>Gas</strong>leitungen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar<br />
<strong>Gas</strong>leitungen unterliegen stets der Vor- und Hauptprüfung<br />
♦ Vorprüfung<br />
Die Vorprüfung ist eine Belastungsprobe und bezieht sich auf neuverlegte<br />
Leitungen ohne <strong>Gas</strong>druckregelgerät und <strong>Gas</strong>gerät.<br />
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Die Vorprüfung ist mit Luft oder inertem <strong>Gas</strong> keinesfalls mit Sauerstoff<br />
durchzuführen.<br />
Die Prüfdauer beträgt mindestens zehn Minuten bei einem Prüfdruck von 1,1<br />
bar und darf dabei nicht fallen.<br />
♦ Hauptprüfung<br />
Die Hauptprüfung ist eine Dichtheitsprüfung und erstreckt sich auf die <strong>Gas</strong>leitung<br />
einschließlich der <strong>Gas</strong>geräte mit Regel- und Sicherheitseinrichtungen.<br />
Die Hauptprüfung ist mit Luft, jedoch nicht mit Sauerstoff oder inertem <strong>Gas</strong><br />
mit einem Prüfdruck von 110 mbar vorzunehmen. Nach dem<br />
Temperaturausgleich beträgt die Prüfdauer mindestens 10 Minuten, wobei<br />
der Druck nicht fallen darf.<br />
Das Messgerät muss so genau anzeigen, dass bereits ein Druckabfall von<br />
0,1 mbar erkennbar ist.<br />
7. Inbetriebsetzung<br />
Die Prüfungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.<br />
Mit dem Inbetriebsetzungsauftrag beauftragen Sie das GVU, neue oder geänderte<br />
Anlagen in Betrieb zu nehmen.<br />
Zur Beantragung der Genehmigung neuer genehmigungspflichtiger Anlagen laut<br />
TAB <strong>Gas</strong> ist ebenfalls ein Inbetriebsetzungsauftrag zu verwenden.<br />
Der Inbetriebsetzungsauftrag ist bei dem GVU 5 Tage vor der geplanten Inbetriebnahme<br />
einzureichen.<br />
Bei der Inbetriebsetzung werden vom GVU die <strong>Gas</strong>anlage vom Hausanschluss bis zu den<br />
<strong>Gas</strong>geräten auf Verwahrung kontrolliert. Bei Vollständigkeit aller Unterlagen und positiver<br />
Kontrolle der Verwahrung werden <strong>Gas</strong>druckregler und <strong>Gas</strong>zähler montiert und das <strong>Gas</strong> für<br />
die Leitungsanlage freigegeben.<br />
Bei Nichtzustandekommen der Inbetriebsetzung bedingt durch das VIU werden die<br />
Inbetriebsetzungskosten 2 mal in Rechnung gestellt.<br />
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Den Inbetriebsetzungsauftrag finden Sie in der Rubrik „Formulare“ zu finden.<br />
8. Zähler, Messeinrichtungen,<br />
Regeleinrichtungen und Zählerplätze<br />
Das GVU stellt die vom Kunden verbrauchte <strong>Gas</strong>menge durch Messeinrichtungen fest, die<br />
den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />
<strong>Gas</strong>zähler und <strong>Gas</strong>druckregler sind Eigentum des GVU.<br />
Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und bei Beschädigung von Messeinrichtungen,<br />
soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.<br />
Der Kunde hat den Verlust, Beschädigung und Störung dieser Einrichtung dem GVU<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
<strong>Gas</strong>zähler und <strong>Gas</strong>druckregler sollten nach Möglichkeit in einem nicht „allgemein<br />
zugänglichen Raum“ montiert werden. Dieser sollte so bemessen sein, dass<br />
<strong>Gas</strong>zähler und Regler ordnungsgemäß aufgestellt, abgelesen und gewartet werden<br />
können.<br />
Der Abstand vom Fußboden bis zur Mitte der Zähl- und Messeinrichtung sowie der<br />
Steuereinrichtung darf nicht weniger als 0,80 m und nicht mehr als 1,80 m betragen. Vor<br />
dem Zählerschrank muss eine Bedienungs- und Arbeitsfläche mit einer Tiefe von mind. 1,20<br />
m freigehalten werden.<br />
Kundenanlagen mit einer Jahresabnahmemenge von mehr als 1.500.000 kWh und einer<br />
Stundenleistung von mehr als 500 kWh/h sind laut Engergiewirtschaftsgesetz<br />
mit einem Lastgangzähler auszustatten. Bei diesen Anlagen ist neben der Zähleranlage ab<br />
dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine betriebsbereite analoge Telefonanschlussdose für<br />
die Datenabfrage und eine Stromanschlussmöglichkeit (1 x 10 A) zur Verfügung zu stellen.<br />
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Zähler Gr. 4 6 10 16 25 40 65<br />
Q max. 6m³/h 10m³/h 16m³/h 25m³/h 40m³/h 65m³/h 100m³/h<br />
Höhe A 255 mm 340 mm 390 mm 430 mm 485 mm 750 mm 920 mm<br />
Breite B 260 mm 390 mm 390 mm 400 mm 460 mm 500 mm 650 mm<br />
Tiefe C 190 mm 200 mm 240 mm 260 mm 360 mm 400 mm 420 mm<br />
Achstiefe D 90 mm 90 mm 120 mm 120 mm 140 mm 180 mm 200 mm<br />
Regler G ZR 20 FED ZR 20 FED<br />
Baumaße A R 2''150 R 2''150<br />
B 110 110<br />
C 60 60<br />
9. Plombenverschlüsse<br />
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Maße für <strong>Gas</strong>zähler und <strong>Gas</strong>druckregler<br />
HR 40 Regler dieser Größe werden vom GUV mit Zählerstück<br />
geliefert<br />
Anlagenteile, in denen nicht gemessenes <strong>Gas</strong> fließt, werden plombierbar aus-geführt.<br />
Dies gilt auch für Anlagenteile, die aus tariflichen Gründen unter Plombenverschluss<br />
genommen werden.<br />
Plombenverschlüsse dürfen nur vom GVU entfernt werden.<br />
Bei Verletzung oder Bruch der Verplombung sind umgehend das GVU zu verständigen.<br />
Stellt ein Installateur das Fehlen einer Plombe fest, muss er das dem GVU unverzüglich<br />
mitteilen.<br />
Hinweis:<br />
Stempelmarken oder Plomben der geeichten und beglaubigten Zähl- und Messeinrichtung<br />
dürfen nach den eichrechtlichen Bestimmungen weder entfernt noch beschädigt werden.<br />
10. Erschwerung der Manipulation an <strong>Gas</strong>installationen<br />
Auszug aus der TRGI 86/96 3.3.7.1 Schutz gegen Eingriffe Unbefugter<br />
Um Folgen von Eingriffen Unbefugter in die <strong>Gas</strong>installation in Gebäuden mit<br />
häuslicher und vergleichbarer Nutzung zu minimieren, bzw. zu erschweren sind<br />
grundsätzlich aktive ggf. passive Maßnahmen erforderlich.<br />
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Vorrangig sind aktive Maßnahmen anzuwenden.<br />
♦ Aktive Maßnahmen<br />
Aktive Maßnahmen in diesem Sinne beinhalten den Einbau von Bauteilen, die die<br />
<strong>Gas</strong>zufuhr bei nicht bestimmungsgemäßen <strong>Gas</strong>austritt unterbrechen.<br />
Solche Bauteile können sein:<br />
<strong>Gas</strong>strömungswächter (GS) nach DVGW-VP 305-1<br />
<strong>Gas</strong>-Druckregelgeräte mit integriertem <strong>Gas</strong>strömungswächter nach DVGW-VP200<br />
♦ Passive Maßnahmen<br />
Der DVGW hat im August 2000 eine Ergänzung zur TRGI veröffentlicht, die bei<br />
nicht auszuschließenden (nicht vermeidbaren) Leitungsenden und Prüföffnungen<br />
mit einem Bohrungsdurchmesser größer als 1,0 mm in „Allgemein zugänglichen<br />
Räumen“ den Einsatz von Sicherheitsstopfen bzw. -kappen fordert. Diese<br />
Sicherungen können durch einen „sicherheitstechnisch vergleichbaren baulichen<br />
Schutz (z.B. Einhausung durch Gitterkasten) ersetzt werden.<br />
Die hier festgelegten zusätzlichen Maßnahmen zur Erschwerung der Manipulation gelten<br />
lediglich für „Allgemein zugängliche Räume“.<br />
Da auch die bisher übliche Installation ausdrücklich kein Sicherheitsrisiko dar-<br />
stellt, gilt für alle Altanlagen Bestandsschutz, d.h. sie müssen nicht nachträglich<br />
zusätzlich gesichert werden.<br />
„Allgemein zugängliche Räume“ sind Räume z. B. im Rohbau und in Mehrfamilienhäusern,<br />
die nicht durch Türen verschlossen werden können.<br />
In Einfamilienhäusern gibt es keine „Allgemein zugänglichen Räume“, weshalb der Einsatz<br />
von Sicherheitsstopfen bzw. -kappen nicht erforderlich sind.<br />
11. Brand und Explosionssicherheit<br />
Wichtige Dinge zur Einsatzpflicht einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung (TAE)<br />
Die Forderung nach einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung (TAE) ist in der<br />
Musterfeuerungsverordnung (MfeuV) vom Februar 1995 festgeschrieben.<br />
Im § 4 Abs.6 wird die Erfüllung des Schutzzieles, Brand- und Explosionssicherheit gefordert.<br />
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<strong>Gas</strong>feuerstätten in Räumen oder Brennstoffleitungen unmittelbar vor diesen <strong>Gas</strong>feuerstätten<br />
müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet werden, die<br />
1. bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als 100°C die weitere<br />
Brennstoffzufuhr selbstständig absperrt und<br />
2. so beschaffen ist, dass bis zu einer Temperatur von 650° C über einen Zeitraum von<br />
mindestens 30 Minuten nicht mehr als 30 l/h, gemessen als Luftvolumenstrom ,durch-<br />
oder ausströmen kann.<br />
Die im August 1996 ausgegebene überarbeitete Ausgabe der TRGI 86/96 hat die Forderung<br />
zur TAE bereits umgesetzt.<br />
Die Einsatzpflicht einer TAE ist damit „ Stand der Technik“ und ist von jedem<br />
installierenden Fachbetrieb zu beachten.<br />
Wo ist eine TAE einzubauen? Auszug TRGI 86/96, Punkt 4.1.4:<br />
Die Geräteanschlussleitungen unmittelbar vor <strong>Gas</strong>geräten in Räumen müssen mit<br />
einer thermischen Absperreinrichtung versehen sein. Dies gilt nicht , wenn die<br />
<strong>Gas</strong>geräte bereits entsprechend ausgerüstet sind. Das bedeutet, dass vor jedem<br />
<strong>Gas</strong>gerät generell eine eigene TAE einzubauen ist. Dies gilt auch für<br />
Mehrkesselanlagen.<br />
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