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ADR Info 2013 - TU Berlin

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<strong>ADR</strong> <strong>Info</strong> <strong>2013</strong><br />

Dadurch ändert sich auch der Eintrag im Beförderungspapier:<br />

UN 2809 Quecksilber 8 (6.1), VG III (E), umweltgefährdend<br />

6. Kondensator (Unterabschnitt 2.2.9.3, Tabelle in Kapitel 3.2)<br />

Neue UN-Nummer 3499 für Kondensatoren mit einer Energiespeicher-<br />

kapazität von mehr als 0,3 Wh. Asymmetrische Kondensatoren<br />

wie z.B. Nickel-kohlenstoff-Kondensatoren (NIC) fallen nicht unter diese<br />

UN-Nummer.<br />

7. Generatoren, Kompressoren u.ä. (Sondervorschrift 363 in Kapitel 3.3)<br />

Maschinen und Geräte, die mit flüssigen Brennstoffen wie z.B. Benzin<br />

oder Dieselkraftstoff betrieben werden, müssen für die Beförderung<br />

bei Überschreitung bestimmter Mengengrenzen mit dem Gefahrzettel Nr. 3<br />

gekennzeichnet werden<br />

8. Kleinstmengen (Unterabschnitt 3.5.1.4)<br />

Neue Freistellungsregelung für einige Gefahrgüter, wenn sie in Mengen von<br />

höchstens 1g bzw. 1 ml je Innenverpackung und höchstens 100 g bzw. 100 ml<br />

je Versandstück befördert werden.<br />

9. Spraydosen (Unterabschnitt 4.1.4.1)<br />

Nach der neuen Verpackungsanweisung P 207 müssen die Verpackungen so<br />

ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Spraydosen<br />

(=Druckgaspackungen) und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen<br />

Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Regelung gilt auch für<br />

gebrauchte Spraydosen (=Abfalldruckgaspackungen).<br />

10. Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1)<br />

Das Kennzeichen „umweltgefährdend“ muss – ebenso wie die anderen<br />

Beschriftungen und Gefahrzettel – auch auf der Umverpackung angebracht<br />

werden.<br />

11. Kühlmittel (Abschnitt 5.5.3)<br />

Werden erstickend wirkende Stoffe wie z.B. Trockeneis oder<br />

tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff für die Beförderung<br />

als Kühlmittel verwendet, ist eine besondere Beschriftung<br />

des Versandstückes und Kennzeichnung des Fahrzeuges (s. Abb.)<br />

bzw. des Containers erforderlich, wenn eine Erstickungsgefahr nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

12. Kennzeichnung der Versandstücke mit der UN-Nummer (Unterabschnitt 5.2.1.1)<br />

Die Kennzeichnung von Versandstücken und Umverpackungen mit UN XXXX<br />

(XXXX=UN-Nummer des enthaltenen Gefahrgutes) muss – abhängig vom<br />

Fassungsraum bzw. der Nettomasse - folgende Mindestgröße haben:<br />

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