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IHK Magazin Fulda 07-08/2013 - B4B MITTELHESSEN

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44<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung<br />

zum Praktiker im betreuten Wohnen /<br />

zur Praktikerin im betreuten Wohnen<br />

Die Industrie- und Handelskammer <strong>Fulda</strong> erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses<br />

vom 11.06.<strong>2013</strong> als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG in<br />

Verbindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl.<br />

I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S.<br />

2854) geändert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung<br />

von behinderten Menschen.<br />

§ 1 Ausbildungsberuf<br />

Die Berufsausbildung zur Praktikerin im betreuten Wohnen / zum Praktiker im betreuten Wohnen<br />

erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.<br />

§ 2 Personenkreis<br />

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />

für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.<br />

(1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer<br />

Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage<br />

einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der<br />

Bundesanstalt für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und<br />

von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unterBeteiligung von dafür<br />

geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen,Behindertenberater) aus der<br />

Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfi ndung und Arbeitserprobung<br />

– durchzuführen.<br />

(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gem. Absatz 1 können Ansprüche gegenüber den<br />

Ausbildenden nicht hergeleitet werden.<br />

§ 3 Dauer der Berufsausbildung<br />

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.<br />

§ 4 Ausbildungsstätten<br />

Die Ausbildung fi ndet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen<br />

statt.<br />

Wirtschaft Region <strong>Fulda</strong> <strong>07</strong>-<strong>08</strong>/<strong>2013</strong><br />

(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in<br />

1. allgemeine berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach<br />

§ 8 Abs. 2 Abschnitt A<br />

2. spezifi sche berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach<br />

§ 8 Abs. 2 Abschnitt B<br />

3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Abs. 2 Abschnitt C<br />

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild<br />

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan<br />

(Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufl iche Handlungsfähigkeit).<br />

Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung<br />

ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder<br />

betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.<br />

(2) Die Berufsausbildung zur Praktikerin im betreuten Wohnen / zum Praktiker im betreuten<br />

Wohnen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):<br />

Abschnitt A: Allgemeine berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

1. Information und Kommunikation<br />

2. Qualitätssichernde Maßnahmen<br />

3. Einsatz von Arbeitsmitteln<br />

4. Grundlagen der Warenwirtschaft<br />

5. Arbeitsorganisation und Auftragsbearbeitung<br />

6. Hygiene<br />

Abschnitt B: Spezifi sche berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

(1) Verpfl egung<br />

1.1 Speisenvorbereitung<br />

1.2 Speisen und Getränkeherstellung<br />

1.3. Vorbereitung von Gasträumen<br />

1.4 Speisenausgabe<br />

(2) Hausreinigung<br />

2.1 Reinigen und Pfl egen von Räumen<br />

2.2 Räume vorbereiten und einfach dekorieren<br />

(3) Serviceleistungen<br />

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

1. Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht<br />

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes<br />

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />

4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung<br />

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten<br />

anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.<br />

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung<br />

(2)<br />

(3)<br />

Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich<br />

der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der<br />

Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.<br />

Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der<br />

Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden<br />

stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu<br />

acht anzuwenden.<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

(berufl iche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden<br />

zur Ausübung einer qualifi zierten berufl ichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des<br />

Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und<br />

Kontrollieren (berufl iche Handlungskompetenz) einschließt.<br />

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.<br />

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die<br />

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen<br />

Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.<br />

(1)<br />

(2)<br />

Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals<br />

tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifi sch fachlichen sowie der<br />

berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in<br />

der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifi sche Qualifi kationen nachweisen.<br />

Anforderungsprofi l:<br />

Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi kation<br />

nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:<br />

(4)<br />

(5)<br />

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen<br />

ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit<br />

zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis<br />

regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.<br />

Der Auszubildende/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art<br />

und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pfl icht zur Führung eines schriftlichen<br />

Ausbildungsnachweises entbunden werden.<br />

Refl exion der betrieblichen Ausbildungspraxis,<br />

Psychologie,<br />

§ 10 Zwischenprüfung<br />

Pädagogik, Didaktik,<br />

Rehabilitationskunde,<br />

Interdisziplinäre Projektarbeit,<br />

Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,<br />

Recht,<br />

Medizin.<br />

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifi zierungsumfang von<br />

320 Stunden sichergestellt werden.<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie<br />

soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfi nden.<br />

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten beiden Ausbildungshalbjahre<br />

aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf<br />

den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden<br />

Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

Die Zwischenprüfung fi ndet in den Prüfungsbereichen<br />

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifi -<br />

kation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf an-<br />

1. Umsetzen eines Arbeitsauftrages nach Vorgaben<br />

2. Fachkunde<br />

(4)<br />

dere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung<br />

durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.<br />

Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m<br />

HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren<br />

(4)<br />

statt.<br />

Für den Prüfungsbereich Umsetzen eines Arbeitsauftrages nach Vorgaben bestehen<br />

folgende Vorgaben:<br />

(5)<br />

die notwendigen Qualifi kationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.<br />

Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt,<br />

wenn die behindertenspezifi schen Zusatzqualifi kationen auf andere Weise glaubhaft<br />

gemacht werden können.<br />

1. Der Prüfl ing soll nachweisen, dass er einen Arbeitsauftrag unter Beachtung fest<br />

defi nierter Vorgaben praktisch umsetzen kann.<br />

2. Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Umsetzen eines Arbeitsauftrages nach<br />

Vorgaben beträgt 60 Minuten.<br />

§ 7 Struktur der Berufsausbildung<br />

(5) Für den Prüfungsbereich Fachkunde bestehen folgende Vorgaben:<br />

(1)<br />

(2)<br />

Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen<br />

außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren<br />

geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.<br />

Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders<br />

begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder<br />

betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der<br />

1. Der Prüfl ing soll nachweisen, dass er einfache Aufgabenstellungen bearbeiten und<br />

lösen kann. Die Aufgabenstellung soll sich dabei inhaltlich an der betrieblichen<br />

Praxis orientieren.<br />

2. Der Prüfl ing soll Aufgaben schriftlich oder mündlich bearbeiten.<br />

3. Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Fachkunde beträgt 60 Minuten.<br />

Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt (6) Die besonderen Belange des/der behinderten Prüfungsteilnehmers/in sind bei der<br />

nicht.<br />

Zwischenprüfung zu berücksichtigen.

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