IHK Magazin Fulda 07-08/2013 - B4B MITTELHESSEN
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44<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung<br />
zum Praktiker im betreuten Wohnen /<br />
zur Praktikerin im betreuten Wohnen<br />
Die Industrie- und Handelskammer <strong>Fulda</strong> erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses<br />
vom 11.06.<strong>2013</strong> als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG in<br />
Verbindung mit § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl.<br />
I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S.<br />
2854) geändert worden ist, nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung<br />
von behinderten Menschen.<br />
§ 1 Ausbildungsberuf<br />
Die Berufsausbildung zur Praktikerin im betreuten Wohnen / zum Praktiker im betreuten Wohnen<br />
erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.<br />
§ 2 Personenkreis<br />
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG)<br />
für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.<br />
(1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer<br />
Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage<br />
einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der<br />
Bundesanstalt für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und<br />
von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unterBeteiligung von dafür<br />
geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen,Behindertenberater) aus der<br />
Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfi ndung und Arbeitserprobung<br />
– durchzuführen.<br />
(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gem. Absatz 1 können Ansprüche gegenüber den<br />
Ausbildenden nicht hergeleitet werden.<br />
§ 3 Dauer der Berufsausbildung<br />
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.<br />
§ 4 Ausbildungsstätten<br />
Die Ausbildung fi ndet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen<br />
statt.<br />
Wirtschaft Region <strong>Fulda</strong> <strong>07</strong>-<strong>08</strong>/<strong>2013</strong><br />
(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in<br />
1. allgemeine berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach<br />
§ 8 Abs. 2 Abschnitt A<br />
2. spezifi sche berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach<br />
§ 8 Abs. 2 Abschnitt B<br />
3. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Abs. 2 Abschnitt C<br />
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild<br />
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan<br />
(Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufl iche Handlungsfähigkeit).<br />
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung<br />
ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder<br />
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.<br />
(2) Die Berufsausbildung zur Praktikerin im betreuten Wohnen / zum Praktiker im betreuten<br />
Wohnen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):<br />
Abschnitt A: Allgemeine berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
1. Information und Kommunikation<br />
2. Qualitätssichernde Maßnahmen<br />
3. Einsatz von Arbeitsmitteln<br />
4. Grundlagen der Warenwirtschaft<br />
5. Arbeitsorganisation und Auftragsbearbeitung<br />
6. Hygiene<br />
Abschnitt B: Spezifi sche berufsprofi lgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
(1) Verpfl egung<br />
1.1 Speisenvorbereitung<br />
1.2 Speisen und Getränkeherstellung<br />
1.3. Vorbereitung von Gasträumen<br />
1.4 Speisenausgabe<br />
(2) Hausreinigung<br />
2.1 Reinigen und Pfl egen von Räumen<br />
2.2 Räume vorbereiten und einfach dekorieren<br />
(3) Serviceleistungen<br />
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
1. Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht<br />
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes<br />
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung<br />
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte<br />
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten<br />
anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.<br />
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung<br />
(2)<br />
(3)<br />
Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich<br />
der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der<br />
Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.<br />
Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der<br />
Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden<br />
stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu<br />
acht anzuwenden.<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
(berufl iche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden<br />
zur Ausübung einer qualifi zierten berufl ichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des<br />
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und<br />
Kontrollieren (berufl iche Handlungskompetenz) einschließt.<br />
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.<br />
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die<br />
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen<br />
Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.<br />
(1)<br />
(2)<br />
Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals<br />
tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifi sch fachlichen sowie der<br />
berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in<br />
der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifi sche Qualifi kationen nachweisen.<br />
Anforderungsprofi l:<br />
Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi kation<br />
nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:<br />
(4)<br />
(5)<br />
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen<br />
ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit<br />
zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis<br />
regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.<br />
Der Auszubildende/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art<br />
und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pfl icht zur Führung eines schriftlichen<br />
Ausbildungsnachweises entbunden werden.<br />
Refl exion der betrieblichen Ausbildungspraxis,<br />
Psychologie,<br />
§ 10 Zwischenprüfung<br />
Pädagogik, Didaktik,<br />
Rehabilitationskunde,<br />
Interdisziplinäre Projektarbeit,<br />
Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,<br />
Recht,<br />
Medizin.<br />
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifi zierungsumfang von<br />
320 Stunden sichergestellt werden.<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie<br />
soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfi nden.<br />
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten beiden Ausbildungshalbjahre<br />
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf<br />
den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden<br />
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />
Die Zwischenprüfung fi ndet in den Prüfungsbereichen<br />
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifi -<br />
kation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf an-<br />
1. Umsetzen eines Arbeitsauftrages nach Vorgaben<br />
2. Fachkunde<br />
(4)<br />
dere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung<br />
durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.<br />
Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m<br />
HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren<br />
(4)<br />
statt.<br />
Für den Prüfungsbereich Umsetzen eines Arbeitsauftrages nach Vorgaben bestehen<br />
folgende Vorgaben:<br />
(5)<br />
die notwendigen Qualifi kationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.<br />
Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt,<br />
wenn die behindertenspezifi schen Zusatzqualifi kationen auf andere Weise glaubhaft<br />
gemacht werden können.<br />
1. Der Prüfl ing soll nachweisen, dass er einen Arbeitsauftrag unter Beachtung fest<br />
defi nierter Vorgaben praktisch umsetzen kann.<br />
2. Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Umsetzen eines Arbeitsauftrages nach<br />
Vorgaben beträgt 60 Minuten.<br />
§ 7 Struktur der Berufsausbildung<br />
(5) Für den Prüfungsbereich Fachkunde bestehen folgende Vorgaben:<br />
(1)<br />
(2)<br />
Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen<br />
außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren<br />
geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.<br />
Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders<br />
begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder<br />
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der<br />
1. Der Prüfl ing soll nachweisen, dass er einfache Aufgabenstellungen bearbeiten und<br />
lösen kann. Die Aufgabenstellung soll sich dabei inhaltlich an der betrieblichen<br />
Praxis orientieren.<br />
2. Der Prüfl ing soll Aufgaben schriftlich oder mündlich bearbeiten.<br />
3. Die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Fachkunde beträgt 60 Minuten.<br />
Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt (6) Die besonderen Belange des/der behinderten Prüfungsteilnehmers/in sind bei der<br />
nicht.<br />
Zwischenprüfung zu berücksichtigen.