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novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem

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NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Diese können isoliert nur mit Aktienveräußerungsgewinnen<br />

verrechnet werden. Sofern der vollständige Ausgleich<br />

von Verlusten mit Gewinnen in einem Kalenderjahr nicht<br />

möglich ist, können verbleibende Verluste unbeschränkt<br />

und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />

Ein Verlustrücktrag ist jedoch nicht zugelassen.<br />

Inländische Finanzinstitute führen aus diesem Grund für<br />

jeden Kunden seit Beginn <strong>2009</strong> zwei Verlusttöpfe. Ein<br />

Verlusttopf wird für die Aktienveräußerungsverluste und<br />

der andere für alle sonstigen Verluste geführt. Nicht ausgeglichene<br />

Verluste eines Kunden werden von den Finanzinstituten<br />

am Ende eines Kalenderjahres automatisch in<br />

das Folgejahr vorgetragen.<br />

Unterhält ein Kapitalanleger aber Depots bei mehreren<br />

Kreditinstituten und werden in den einzelnen Depots zum<br />

Teil Gewinne und zum Teil Verluste erzielt, ist eine direkte<br />

Verrechnung zwischen den Depots vorteilhaft. Dies kann<br />

jedoch nur im Wege der Veranlagung erreicht werden.<br />

Hierfür kann der Kunde bei der Bank einen Antrag auf<br />

Ausstellung einer Verlustbescheinigung stellen. Der Antrag<br />

muss bis zum 15.<strong>12</strong>. der Bank zugegangen sein. Nach<br />

dieser gesetzlichen Frist eingereichte Anträge dürfen nicht<br />

mehr berücksichtigt werden. Dabei ist es möglich, jeweils<br />

getrennte Anträge für den Verlusttopf für Aktienveräußerungsverluste<br />

und den für sonstige Verluste zu stellen. Sobald<br />

ein Antrag fristgerecht gestellt wurde, wird der entsprechende<br />

Verlusttopf zum 31.<strong>12</strong>. des Jahres geschlossen.<br />

Nach der Schließung des Verlusttopfs stehen die jeweiligen<br />

Verluste nicht mehr für eine automatische Minderung<br />

der Abgeltungsteuer im Folgejahr für diese Kontoverbindung<br />

zur Verfügung. Daher sollte ein Antrag auf Ausstellung<br />

einer Verlustbescheinigung nur gestellt werden,<br />

wenn durch die Veranlagung eine frühere Verlustnutzung<br />

erreicht wird, als dies bei dem automatischen Verlustvortrag<br />

der Fall wäre. Um eine richtige Entscheidung treffen<br />

zu können, muss der Kapitalanleger genaue Kenntnisse<br />

über seine erzielten Gewinne und Verluste haben. Zusätzlich<br />

sollte auch der höhere Erklärungsaufwand durch die<br />

Veranlagung mit ins Kalkül gezogen werden.<br />

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist in <strong>2009</strong> zu beachten,<br />

dass eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />

den Depots des Ehemanns und der Ehefrau wie auch Gemeinschaftsdepots<br />

selbst beim gleichen Kreditinstitut nicht<br />

möglich ist. Sofern eine Verrechnung erfolgen soll, muss<br />

ebenfalls eine Verlustbescheinigung beantragt und die Kapitaleinkünfte<br />

in die Veranlagung einbezogen werden. Ab<br />

2010 ist eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />

den Depots von Ehegatten möglich. Voraussetzung dafür<br />

ist, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag<br />

eingereicht haben. Falls das Freistellungsvolumen<br />

bereits ausgeschöpft ist, kann sogar ein gemeinsamer Freistellungsauftrag<br />

über € 0 gestellt werden.<br />

Manuela Wänger, CoC Vermögen & Steuer<br />

6<br />

Aus der Wirtschaftsprüfung<br />

Neuregelung der Bilanzierung und Bewertung von<br />

Finanzinstrumenten<br />

Seit einiger Zeit arbeitet der Standardsetter IASB an einem<br />

Projekt, die Vorgaben der IAS/IFRS zur Klassifizierung und<br />

Bewertung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen. Im<br />

Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise sind zudem<br />

die Vorgaben der IAS/IFRS zur Zeitwertbilanzierung in die<br />

Kritik geraten. In diesem Umfeld hat der IASB die Überarbeitung<br />

der bisherigen Vorgaben in drei Phasen eingeteilt:<br />

In der ersten Phase sollen die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte,<br />

in der zweiten Phase die Vorgaben zu Wertberichtigungen<br />

und zuletzt die Vorgaben zur Bewertung<br />

von Sicherungszusammenhängen neu geregelt werden.<br />

Im Zusammenhang mit der ersten sowie der zweiten Phase<br />

hat der IASB im Juli <strong>2009</strong> sowie Anfang November <strong>2009</strong><br />

Diskussionsgrundlagen zur Bilanzierung und Bewertung von<br />

Finanzinstrumenten vorgestellt, im Rahmen derer der bisherige<br />

IAS 39 durch den neuen IFRS 9 „Financial Instruments<br />

– Classification and Measurement“ ersetzt werden soll.<br />

Die bisherigen Änderungen sehen unter anderem vor, dass<br />

es künftig vom Geschäftsmodell abhängt, ob ein Vermögenswert<br />

zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum<br />

Zeitwert (Fair Value) bewertet werden muss. Beispielsweise<br />

soll die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

entgegen der bisherigen enger gefassten Vorgaben bereits<br />

dann erfolgen, wenn das Geschäftsmodell vorsieht,<br />

vertragliche Zahlungsströme aus den Vermögenswerten<br />

zu realisieren und aus diesen Vermögenswerten nur Zahlungsströme<br />

in Form von Zins und Tilgung resultieren.<br />

Darüber hinaus sind Umwidmungen zwischen den einzelnen<br />

Kategorien von Finanzinstrumenten und damit<br />

die Änderung der Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

(in der Folgeperiode) dann vorzunehmen, wenn sich das<br />

Geschäftsmodell ändert. Die dritte wesentliche Änderung<br />

betrifft Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken<br />

gehalten werden; bei diesen ist es zukünftig möglich,<br />

Dividenden ergebniswirksam zu vereinnahmen, jedoch<br />

Fair-Value-Änderungen ergebnisneutral zu erfassen.<br />

In ersten Stellungnahmen werden die neuen Änderungen<br />

zwar im Wesentlichen begrüßt. Noch sind mit dem Entwurf<br />

jedoch zahlreiche offene Fragen verbunden, beispielsweise<br />

fehlt die Definition des sog. Geschäftsmodells. Darüber hinaus<br />

sind Fragen der Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten<br />

bisher völlig ausgeklammert. Die neuen Regelungen<br />

sollen voraussichtlich ab Januar 2013 gelten; eine frühere<br />

Anwendung ist erlaubt. Des Weiteren muss noch die Übernahme<br />

der neuen Vorgaben durch die EU erfolgen.<br />

Das CoC Internationale Rechnungslegung wird die weiteren<br />

Entwicklungen verfolgen und an dieser Stelle hierüber<br />

berichten.<br />

Hans-Peter Möller, CoC Internationale Rechnungslegung

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