novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
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NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Diese können isoliert nur mit Aktienveräußerungsgewinnen<br />
verrechnet werden. Sofern der vollständige Ausgleich<br />
von Verlusten mit Gewinnen in einem Kalenderjahr nicht<br />
möglich ist, können verbleibende Verluste unbeschränkt<br />
und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />
Ein Verlustrücktrag ist jedoch nicht zugelassen.<br />
Inländische Finanzinstitute führen aus diesem Grund für<br />
jeden Kunden seit Beginn <strong>2009</strong> zwei Verlusttöpfe. Ein<br />
Verlusttopf wird für die Aktienveräußerungsverluste und<br />
der andere für alle sonstigen Verluste geführt. Nicht ausgeglichene<br />
Verluste eines Kunden werden von den Finanzinstituten<br />
am Ende eines Kalenderjahres automatisch in<br />
das Folgejahr vorgetragen.<br />
Unterhält ein Kapitalanleger aber Depots bei mehreren<br />
Kreditinstituten und werden in den einzelnen Depots zum<br />
Teil Gewinne und zum Teil Verluste erzielt, ist eine direkte<br />
Verrechnung zwischen den Depots vorteilhaft. Dies kann<br />
jedoch nur im Wege der Veranlagung erreicht werden.<br />
Hierfür kann der Kunde bei der Bank einen Antrag auf<br />
Ausstellung einer Verlustbescheinigung stellen. Der Antrag<br />
muss bis zum 15.<strong>12</strong>. der Bank zugegangen sein. Nach<br />
dieser gesetzlichen Frist eingereichte Anträge dürfen nicht<br />
mehr berücksichtigt werden. Dabei ist es möglich, jeweils<br />
getrennte Anträge für den Verlusttopf für Aktienveräußerungsverluste<br />
und den für sonstige Verluste zu stellen. Sobald<br />
ein Antrag fristgerecht gestellt wurde, wird der entsprechende<br />
Verlusttopf zum 31.<strong>12</strong>. des Jahres geschlossen.<br />
Nach der Schließung des Verlusttopfs stehen die jeweiligen<br />
Verluste nicht mehr für eine automatische Minderung<br />
der Abgeltungsteuer im Folgejahr für diese Kontoverbindung<br />
zur Verfügung. Daher sollte ein Antrag auf Ausstellung<br />
einer Verlustbescheinigung nur gestellt werden,<br />
wenn durch die Veranlagung eine frühere Verlustnutzung<br />
erreicht wird, als dies bei dem automatischen Verlustvortrag<br />
der Fall wäre. Um eine richtige Entscheidung treffen<br />
zu können, muss der Kapitalanleger genaue Kenntnisse<br />
über seine erzielten Gewinne und Verluste haben. Zusätzlich<br />
sollte auch der höhere Erklärungsaufwand durch die<br />
Veranlagung mit ins Kalkül gezogen werden.<br />
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist in <strong>2009</strong> zu beachten,<br />
dass eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />
den Depots des Ehemanns und der Ehefrau wie auch Gemeinschaftsdepots<br />
selbst beim gleichen Kreditinstitut nicht<br />
möglich ist. Sofern eine Verrechnung erfolgen soll, muss<br />
ebenfalls eine Verlustbescheinigung beantragt und die Kapitaleinkünfte<br />
in die Veranlagung einbezogen werden. Ab<br />
2010 ist eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />
den Depots von Ehegatten möglich. Voraussetzung dafür<br />
ist, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag<br />
eingereicht haben. Falls das Freistellungsvolumen<br />
bereits ausgeschöpft ist, kann sogar ein gemeinsamer Freistellungsauftrag<br />
über € 0 gestellt werden.<br />
Manuela Wänger, CoC Vermögen & Steuer<br />
6<br />
Aus der Wirtschaftsprüfung<br />
Neuregelung der Bilanzierung und Bewertung von<br />
Finanzinstrumenten<br />
Seit einiger Zeit arbeitet der Standardsetter IASB an einem<br />
Projekt, die Vorgaben der IAS/IFRS zur Klassifizierung und<br />
Bewertung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen. Im<br />
Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise sind zudem<br />
die Vorgaben der IAS/IFRS zur Zeitwertbilanzierung in die<br />
Kritik geraten. In diesem Umfeld hat der IASB die Überarbeitung<br />
der bisherigen Vorgaben in drei Phasen eingeteilt:<br />
In der ersten Phase sollen die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte,<br />
in der zweiten Phase die Vorgaben zu Wertberichtigungen<br />
und zuletzt die Vorgaben zur Bewertung<br />
von Sicherungszusammenhängen neu geregelt werden.<br />
Im Zusammenhang mit der ersten sowie der zweiten Phase<br />
hat der IASB im Juli <strong>2009</strong> sowie Anfang November <strong>2009</strong><br />
Diskussionsgrundlagen zur Bilanzierung und Bewertung von<br />
Finanzinstrumenten vorgestellt, im Rahmen derer der bisherige<br />
IAS 39 durch den neuen IFRS 9 „Financial Instruments<br />
– Classification and Measurement“ ersetzt werden soll.<br />
Die bisherigen Änderungen sehen unter anderem vor, dass<br />
es künftig vom Geschäftsmodell abhängt, ob ein Vermögenswert<br />
zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum<br />
Zeitwert (Fair Value) bewertet werden muss. Beispielsweise<br />
soll die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
entgegen der bisherigen enger gefassten Vorgaben bereits<br />
dann erfolgen, wenn das Geschäftsmodell vorsieht,<br />
vertragliche Zahlungsströme aus den Vermögenswerten<br />
zu realisieren und aus diesen Vermögenswerten nur Zahlungsströme<br />
in Form von Zins und Tilgung resultieren.<br />
Darüber hinaus sind Umwidmungen zwischen den einzelnen<br />
Kategorien von Finanzinstrumenten und damit<br />
die Änderung der Bewertung von Finanzinstrumenten<br />
(in der Folgeperiode) dann vorzunehmen, wenn sich das<br />
Geschäftsmodell ändert. Die dritte wesentliche Änderung<br />
betrifft Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken<br />
gehalten werden; bei diesen ist es zukünftig möglich,<br />
Dividenden ergebniswirksam zu vereinnahmen, jedoch<br />
Fair-Value-Änderungen ergebnisneutral zu erfassen.<br />
In ersten Stellungnahmen werden die neuen Änderungen<br />
zwar im Wesentlichen begrüßt. Noch sind mit dem Entwurf<br />
jedoch zahlreiche offene Fragen verbunden, beispielsweise<br />
fehlt die Definition des sog. Geschäftsmodells. Darüber hinaus<br />
sind Fragen der Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten<br />
bisher völlig ausgeklammert. Die neuen Regelungen<br />
sollen voraussichtlich ab Januar 2013 gelten; eine frühere<br />
Anwendung ist erlaubt. Des Weiteren muss noch die Übernahme<br />
der neuen Vorgaben durch die EU erfolgen.<br />
Das CoC Internationale Rechnungslegung wird die weiteren<br />
Entwicklungen verfolgen und an dieser Stelle hierüber<br />
berichten.<br />
Hans-Peter Möller, CoC Internationale Rechnungslegung