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novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem

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NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

„Ausfrieren“ gewerblicher Mieter nach Beendigung<br />

des Mietverhältnisses<br />

Mit Urteil vom 6.5.<strong>2009</strong> hat der BGH entschieden, dass<br />

der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

eine von ihm erbrachte Versorgung des Mietobjektes mit<br />

Heizenergie unter bestimmten Voraussetzungen einstellen<br />

darf. Damit setzt sich der BGH in Widerspruch zur<br />

bisher herrschenden Lehre sowie früheren Entscheidungen<br />

der OLG Köln und Celle.<br />

Eine verbotene Eigenmacht durch Besitzentzug (mit<br />

welcher die bisher herrschende Lehre die Zulässigkeit<br />

des „Ausfrierens“ ablehnte) liegt nach Ansicht des BGH<br />

nicht vor, da der reine Besitz des Mieters nicht gestört<br />

werde, sondern lediglich die Gebrauchsfähigkeit der<br />

Mietsache eingeschränkt wird. Nach wirksamer Beendigung<br />

des Mietverhältnisses habe der Mieter jedoch keinen<br />

Anspruch mehr auf den ungestörten Gebrauch der<br />

Mietsache. Eine nachvertragliche Gebrauchsüberlassung<br />

sei auch dem Vermieter nicht zumutbar, wenn dieser weiterhin<br />

die Kosten der Wärmeversorgung zu tragen hat,<br />

ohne sie vom Mieter erstattet zu bekommen, so dass der<br />

Schaden für den Vermieter ständig weiter wächst.<br />

Der Vermieter macht mit der Einstellung der Versorgungsleistung<br />

ein Zurückbehaltungsrecht geltend, welches auch<br />

im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ausgeübt<br />

werden darf, da es gesetzlich gerade dazu vorgesehen ist,<br />

Druck auf den Vertragspartner ausüben zu können.<br />

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der oben<br />

beschriebenen Vorgehensweise ist nach dem Urteil des<br />

BGH jedoch neben der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses<br />

und dem Ausbleiben mieterseitiger Zahlungen<br />

für die Versorgungsleistung, dass der Vermieter die<br />

Versorgungssperre rechtzeitig ankündigt, um dem Mieter<br />

die Möglichkeit zu geben, den bisher aufgelaufenen Zahlungsrückstand<br />

zu beheben.<br />

Das vorliegende Urteil ist zum gewerblichen Mietrecht<br />

ergangen, es ist zweifelhaft, ob die darin aufgestellten<br />

Grundsätze auch auf Wohnraummietrecht anwendbar<br />

sind. Vor der Einstellung von Versorgungsleistungen sollte<br />

der Vermieter unbedingt Rechtsrat einholen, da bei einer<br />

unberechtigten Versorgungssperre hohe Schadensersatzforderungen<br />

des Mieters drohen können.<br />

Ralf Sellmann, CoC Vertragswesen<br />

8<br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> und die NOVUS-<br />

Redaktion wünschen allen Mandanten und Lesern<br />

eine schöne Adventszeit, ein fröhliches Weihnachtsfest<br />

und einen guten Start in ein erfolgreiches<br />

neues Jahr 2010.<br />

Wir freuen uns auf eine weiterhin gute<br />

Zusammenarbeit.<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte<br />

Partnerschaft<br />

Haus am Fleet, Admiralitätstraße 10, 20459 Hamburg<br />

Tel.: 040 / 37097-0, Fax: 040 / 37097-999<br />

E-Mail: mail-hamburg@ebnerstolz.de<br />

Gereonstraße 43-65, 50670 Köln<br />

Tel.: 0221 / 20643-0; Fax 0221 / 20643-10<br />

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Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart<br />

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