novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
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NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
„Ausfrieren“ gewerblicher Mieter nach Beendigung<br />
des Mietverhältnisses<br />
Mit Urteil vom 6.5.<strong>2009</strong> hat der BGH entschieden, dass<br />
der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
eine von ihm erbrachte Versorgung des Mietobjektes mit<br />
Heizenergie unter bestimmten Voraussetzungen einstellen<br />
darf. Damit setzt sich der BGH in Widerspruch zur<br />
bisher herrschenden Lehre sowie früheren Entscheidungen<br />
der OLG Köln und Celle.<br />
Eine verbotene Eigenmacht durch Besitzentzug (mit<br />
welcher die bisher herrschende Lehre die Zulässigkeit<br />
des „Ausfrierens“ ablehnte) liegt nach Ansicht des BGH<br />
nicht vor, da der reine Besitz des Mieters nicht gestört<br />
werde, sondern lediglich die Gebrauchsfähigkeit der<br />
Mietsache eingeschränkt wird. Nach wirksamer Beendigung<br />
des Mietverhältnisses habe der Mieter jedoch keinen<br />
Anspruch mehr auf den ungestörten Gebrauch der<br />
Mietsache. Eine nachvertragliche Gebrauchsüberlassung<br />
sei auch dem Vermieter nicht zumutbar, wenn dieser weiterhin<br />
die Kosten der Wärmeversorgung zu tragen hat,<br />
ohne sie vom Mieter erstattet zu bekommen, so dass der<br />
Schaden für den Vermieter ständig weiter wächst.<br />
Der Vermieter macht mit der Einstellung der Versorgungsleistung<br />
ein Zurückbehaltungsrecht geltend, welches auch<br />
im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ausgeübt<br />
werden darf, da es gesetzlich gerade dazu vorgesehen ist,<br />
Druck auf den Vertragspartner ausüben zu können.<br />
Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der oben<br />
beschriebenen Vorgehensweise ist nach dem Urteil des<br />
BGH jedoch neben der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses<br />
und dem Ausbleiben mieterseitiger Zahlungen<br />
für die Versorgungsleistung, dass der Vermieter die<br />
Versorgungssperre rechtzeitig ankündigt, um dem Mieter<br />
die Möglichkeit zu geben, den bisher aufgelaufenen Zahlungsrückstand<br />
zu beheben.<br />
Das vorliegende Urteil ist zum gewerblichen Mietrecht<br />
ergangen, es ist zweifelhaft, ob die darin aufgestellten<br />
Grundsätze auch auf Wohnraummietrecht anwendbar<br />
sind. Vor der Einstellung von Versorgungsleistungen sollte<br />
der Vermieter unbedingt Rechtsrat einholen, da bei einer<br />
unberechtigten Versorgungssperre hohe Schadensersatzforderungen<br />
des Mieters drohen können.<br />
Ralf Sellmann, CoC Vertragswesen<br />
8<br />
<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> und die NOVUS-<br />
Redaktion wünschen allen Mandanten und Lesern<br />
eine schöne Adventszeit, ein fröhliches Weihnachtsfest<br />
und einen guten Start in ein erfolgreiches<br />
neues Jahr 2010.<br />
Wir freuen uns auf eine weiterhin gute<br />
Zusammenarbeit.<br />
Impressum<br />
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<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />
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