Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de
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§ 5 Befreiungen<br />
(1) Von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer sind befreit<br />
1. das Bun<strong>de</strong>seisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, die staatlichen Lotterieunternehmen<br />
und <strong>de</strong>r Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s Erdölbevorratungsgesetzes<br />
vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1073);<br />
2. die Deutsche Bun<strong>de</strong>sbank, die Kreditanstalt für Wie<strong>de</strong>raufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank,<br />
die Bayerische Lan<strong>de</strong>sanstalt für Aufbaufinanzierung, die Nie<strong>de</strong>rsächsische Gesellschaft für<br />
öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Lan<strong>de</strong>skreditbank<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg - För<strong>de</strong>rbank, die Bayerische Lan<strong>de</strong>sbo<strong>de</strong>nkreditanstalt, die<br />
Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.Bank, , die Investitions-<br />
und För<strong>de</strong>rbank Nie<strong>de</strong>rsachsen GmbH, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,<br />
die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg,<br />
die Sächsische Aufbaubank För<strong>de</strong>rbank, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank<br />
Sachsen-Anhalt - Anstalt <strong>de</strong>r Nord<strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale -, die Investitions- und<br />
Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Lan<strong>de</strong>sför<strong>de</strong>rinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich<br />
<strong>de</strong>r Nord<strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen<br />
- rechtlich unselbständige Anstalt in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die<br />
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;<br />
2a.die Bun<strong>de</strong>sanstalt für vereinigungsbedingte Son<strong>de</strong>raufgaben;<br />
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die <strong>de</strong>n Personen, <strong>de</strong>nen die Leistungen <strong>de</strong>r<br />
Kasse zugute kommen o<strong>de</strong>r zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch<br />
gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die <strong>de</strong>n Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch<br />
gewähren,<br />
a) wenn sich die Kasse beschränkt<br />
aa) auf Zugehörige o<strong>de</strong>r frühere Zugehörige einzelner o<strong>de</strong>r mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe<br />
o<strong>de</strong>r<br />
bb) auf Zugehörige o<strong>de</strong>r frühere Zugehörige <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege<br />
(Arbeiterwohlfahrt-Bun<strong>de</strong>sverband e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher<br />
Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere<br />
Mission und Hilfswerk <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle<br />
<strong>de</strong>r Ju<strong>de</strong>n in Deutschland e. V.) einschließlich ihrer Unterglie<strong>de</strong>rungen, Einrichtungen<br />
und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />
im Sinne <strong>de</strong>r §§ 1 und 2; <strong>de</strong>n Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem<br />
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befin<strong>de</strong>n, gleich; zu <strong>de</strong>n Zugehörigen o<strong>de</strong>r Arbeitnehmern<br />
rechnen jeweils auch <strong>de</strong>ren Angehörige;<br />
b) wenn sichergestellt ist, dass <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>r Kasse nach <strong>de</strong>m Geschäftsplan und nach Art und<br />
Höhe <strong>de</strong>r Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2 Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen,<br />
die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s auf Fälle <strong>de</strong>r Not o<strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit beschränken;<br />
c) wenn vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung <strong>de</strong>s Vermögens<br />
und <strong>de</strong>r Einkünfte <strong>de</strong>r Kasse nach <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung für die<br />
Zwecke <strong>de</strong>r Kasse dauernd gesichert ist;<br />
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Wert <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach <strong>de</strong>n<br />
han<strong>de</strong>lsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsplans sowie <strong>de</strong>r allgemeinen Versicherungsbedingungen und <strong>de</strong>r fachlichen Geschäftsunterlagen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
auszuweisen<strong>de</strong> Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />
die Verlustrücklage und bei einer Kasse an<strong>de</strong>rer Rechtsform <strong>de</strong>r dieser Rücklage entsprechen<strong>de</strong><br />
Teil <strong>de</strong>s Vermögens. 2 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Vermögens ist eine Rückstellung für<br />
Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als <strong>de</strong>n Leistungsempfängern ein Anspruch auf<br />
die Überschussbeteiligung zusteht. 3 Übersteigt das Vermögen <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>n bezeichneten Betrag,<br />
so ist die Kasse nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und<br />
e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung<br />
künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zu-<br />
3<br />
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