23.08.2013 Aufrufe

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

Körperschaftsteuergesetz (KStG) - Ertragsteuerrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 5 Befreiungen<br />

(1) Von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer sind befreit<br />

1. das Bun<strong>de</strong>seisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, die staatlichen Lotterieunternehmen<br />

und <strong>de</strong>r Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s Erdölbevorratungsgesetzes<br />

vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1073);<br />

2. die Deutsche Bun<strong>de</strong>sbank, die Kreditanstalt für Wie<strong>de</strong>raufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank,<br />

die Bayerische Lan<strong>de</strong>sanstalt für Aufbaufinanzierung, die Nie<strong>de</strong>rsächsische Gesellschaft für<br />

öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Lan<strong>de</strong>skreditbank<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg - För<strong>de</strong>rbank, die Bayerische Lan<strong>de</strong>sbo<strong>de</strong>nkreditanstalt, die<br />

Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.Bank, , die Investitions-<br />

und För<strong>de</strong>rbank Nie<strong>de</strong>rsachsen GmbH, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,<br />

die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>nburg,<br />

die Sächsische Aufbaubank För<strong>de</strong>rbank, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank<br />

Sachsen-Anhalt - Anstalt <strong>de</strong>r Nord<strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale -, die Investitions- und<br />

Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Lan<strong>de</strong>sför<strong>de</strong>rinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich<br />

<strong>de</strong>r Nord<strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen<br />

- rechtlich unselbständige Anstalt in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die<br />

Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;<br />

2a.die Bun<strong>de</strong>sanstalt für vereinigungsbedingte Son<strong>de</strong>raufgaben;<br />

3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die <strong>de</strong>n Personen, <strong>de</strong>nen die Leistungen <strong>de</strong>r<br />

Kasse zugute kommen o<strong>de</strong>r zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch<br />

gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die <strong>de</strong>n Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch<br />

gewähren,<br />

a) wenn sich die Kasse beschränkt<br />

aa) auf Zugehörige o<strong>de</strong>r frühere Zugehörige einzelner o<strong>de</strong>r mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe<br />

o<strong>de</strong>r<br />

bb) auf Zugehörige o<strong>de</strong>r frühere Zugehörige <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege<br />

(Arbeiterwohlfahrt-Bun<strong>de</strong>sverband e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher<br />

Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere<br />

Mission und Hilfswerk <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle<br />

<strong>de</strong>r Ju<strong>de</strong>n in Deutschland e. V.) einschließlich ihrer Unterglie<strong>de</strong>rungen, Einrichtungen<br />

und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne <strong>de</strong>r §§ 1 und 2; <strong>de</strong>n Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem<br />

arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befin<strong>de</strong>n, gleich; zu <strong>de</strong>n Zugehörigen o<strong>de</strong>r Arbeitnehmern<br />

rechnen jeweils auch <strong>de</strong>ren Angehörige;<br />

b) wenn sichergestellt ist, dass <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>r Kasse nach <strong>de</strong>m Geschäftsplan und nach Art und<br />

Höhe <strong>de</strong>r Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2 Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen,<br />

die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s auf Fälle <strong>de</strong>r Not o<strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit beschränken;<br />

c) wenn vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

und <strong>de</strong>r Einkünfte <strong>de</strong>r Kasse nach <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung für die<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Kasse dauernd gesichert ist;<br />

d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Wert <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach <strong>de</strong>n<br />

han<strong>de</strong>lsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsplans sowie <strong>de</strong>r allgemeinen Versicherungsbedingungen und <strong>de</strong>r fachlichen Geschäftsunterlagen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

auszuweisen<strong>de</strong> Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

die Verlustrücklage und bei einer Kasse an<strong>de</strong>rer Rechtsform <strong>de</strong>r dieser Rücklage entsprechen<strong>de</strong><br />

Teil <strong>de</strong>s Vermögens. 2 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Vermögens ist eine Rückstellung für<br />

Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als <strong>de</strong>n Leistungsempfängern ein Anspruch auf<br />

die Überschussbeteiligung zusteht. 3 Übersteigt das Vermögen <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>n bezeichneten Betrag,<br />

so ist die Kasse nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und<br />

e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung<br />

künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zu-<br />

3<br />

Unredigierte Lesefassung für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!