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Zusammenarbeit Rettungsdienst und Rettungsleitstelle

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Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen II<br />

Niedersächsisches <strong>Rettungsdienst</strong>gesetz (NRettDG)<br />

5) Die <strong>Rettungsleitstelle</strong> führt Verzeichnisse der für die Durchführung<br />

des <strong>Rettungsdienst</strong>es bedeutsamen medizinischen <strong>und</strong><br />

pharmazeutischen Dienste <strong>und</strong> Einrichtungen; sie kann von den<br />

Krankenhausträgern, den Kammern <strong>und</strong> anderen Dritten die für die<br />

Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen.<br />

Die Träger der Krankenhäuser im <strong>Rettungsdienst</strong>bereich gewährleisten,<br />

dass der <strong>Rettungsleitstelle</strong> laufend die verfügbaren<br />

Behandlungskapazitäten gemeldet werden.<br />

6) Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die <strong>Rettungsleitstelle</strong><br />

des Stationierungsortes zuständig, soweit nicht die zentrale<br />

Koordinierungsstelle zuständig ist. Wird die Einsatzlenkung einer<br />

anderen <strong>Rettungsleitstelle</strong> übergeben, so unterrichtet diese die<br />

<strong>Rettungsleitstelle</strong> des Stationierungsortes ständig über den<br />

Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.

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