Zusammenarbeit Rettungsdienst und Rettungsleitstelle
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Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen II<br />
Niedersächsisches <strong>Rettungsdienst</strong>gesetz (NRettDG)<br />
5) Die <strong>Rettungsleitstelle</strong> führt Verzeichnisse der für die Durchführung<br />
des <strong>Rettungsdienst</strong>es bedeutsamen medizinischen <strong>und</strong><br />
pharmazeutischen Dienste <strong>und</strong> Einrichtungen; sie kann von den<br />
Krankenhausträgern, den Kammern <strong>und</strong> anderen Dritten die für die<br />
Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen.<br />
Die Träger der Krankenhäuser im <strong>Rettungsdienst</strong>bereich gewährleisten,<br />
dass der <strong>Rettungsleitstelle</strong> laufend die verfügbaren<br />
Behandlungskapazitäten gemeldet werden.<br />
6) Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die <strong>Rettungsleitstelle</strong><br />
des Stationierungsortes zuständig, soweit nicht die zentrale<br />
Koordinierungsstelle zuständig ist. Wird die Einsatzlenkung einer<br />
anderen <strong>Rettungsleitstelle</strong> übergeben, so unterrichtet diese die<br />
<strong>Rettungsleitstelle</strong> des Stationierungsortes ständig über den<br />
Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.