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Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter - Bayern

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10<br />

ausdrücklich ermächtigen, in Ihrem Namen<br />

Rechtsgeschäfte mit sich selbst zu schließen.<br />

Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson<br />

müssen Sie nicht auf Vorkehrungen gegen<br />

Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw.<br />

Widerrufsrecht <strong>für</strong> einen Dritten oder Bestellung<br />

mehrerer Bevollmächtigter).<br />

7<br />

Kann ich mehrere Personen<br />

bevollmächtigen?<br />

Sie können <strong>für</strong> verschiedene Aufgaben (z. B.<br />

Ges<strong>und</strong>heits<strong>für</strong>sorge <strong>und</strong> Vermögensangelegenheiten)<br />

jeweils einen eigenen Bevollmächtigten<br />

einsetzen. Es benötigt dann jeder eine<br />

eigene Vollmachtsurk<strong>und</strong>e. Dazu können Sie<br />

das Formular dieser Broschüre mehrfach verwenden.<br />

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit<br />

demselben Aufgabengebiet betrauen, besteht<br />

allerdings die Gefahr, dass die unterschiedlichen<br />

Personen verschiedener Meinung sind, was<br />

die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden<br />

kann.<br />

Sie können die Vollmacht aber auch so erteilen,<br />

dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur gemeinsam<br />

vertreten dürfen. Dies können Sie bei<br />

Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen besonders<br />

wichtig sind (Beispiel: Für die bei einer Haushaltsauflösung<br />

notwendigen Rechtsgeschäfte dürfen<br />

Ihre Kinder nur gemeinsam handeln).<br />

Für den Fall, dass der von Ihnen Bevollmächtigte<br />

„im Ernstfall“ verhindert ist, sollte möglichst<br />

eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter<br />

zur Verfügung stehen. Dass diese nur<br />

bei Verhinderung des eigentlichen Bevollmächtigten<br />

<strong>für</strong> Sie handeln darf, sollte intern abgesprochen<br />

werden. Im Text der Vollmacht wäre<br />

eine solche Einschränkung fehl am Platz (vgl. die<br />

Hinweise auf Seite 20). Am besten gehen Sie also<br />

folgendermaßen vor: Sie erteilen Ihrer Vertrauensperson<br />

<strong>und</strong> demjenigen, der diese im Notfall vertreten<br />

soll (Ihrem Ersatzbevollmächtigten) jeweils<br />

eine uneingeschränkte Vollmacht, z. B. indem<br />

Sie das eingeheftete bzw. abgedruckte Formular<br />

mehrfach verwenden. Intern sprechen Sie mit<br />

Ihrem Bevollmächtigten <strong>und</strong> dem Ersatzbevollmächtigten<br />

ab, dass der Vertreter nur dann<br />

handelt, wenn der erste Bevollmächtigte verhindert<br />

ist.<br />

Sie können in der Vollmacht auch vorsehen,<br />

dass der Bevollmächtigte weiteren Personen<br />

Untervollmacht erteilen darf, die Sie dann im<br />

Bedarfsfall vertreten können. Damit legen Sie die<br />

Entscheidung über die Untervollmacht aber in<br />

die Hände Ihrer Vertrauensperson.<br />

8<br />

Wie sorge ich da<strong>für</strong>,<br />

dass das Gericht Kenntnis von<br />

der Vollmachtserteilung erlangt,<br />

<strong>und</strong> wo bewahre ich die<br />

Vollmacht auf?<br />

Sie können die Vollmacht ebenso wie eine<br />

Betreuungsverfügung (siehe Seite 12 ff.) gebührenpflichtig<br />

bei dem Zentralen <strong>Vorsorge</strong>register<br />

der B<strong>und</strong>esnotarkammer (B<strong>und</strong>esnotarkammer, –<br />

Zentrales <strong>Vorsorge</strong>register –, Postfach 080151,<br />

10001 Berlin; www.vorsorgeregister.de) registrieren<br />

lassen. Dies empfiehlt sich, weil dann das<br />

Gericht im Bedarfsfall Kenntnis von der Vollmacht<br />

erlangt. Es wird dann keinen Betreuer<br />

bestellen, weil eine wirksame Vollmacht im Rahmen<br />

ihrer Reichweite eine Betreuung entbehrlich<br />

macht. Außerdem sollten Sie die auf der<br />

Rückseite dieser Broschüre abgedruckte Hinweiskarte<br />

ausfüllen <strong>und</strong> mit Ihren Ausweispapieren<br />

stets bei sich führen, damit die von Ihnen<br />

bevollmächtigte Person im Bedarfsfall schnell<br />

benachrichtigt werden kann.

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