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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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Pflichten können unterschieden werden <strong>in</strong> Rechtssetzungsaufträge, <strong>als</strong>o Auftragswirkungen<br />

<strong>der</strong> Grundrechte an die gesetzgebenden Staatsorgane, und Rechtsanwendungsaufträge,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e an die Verwaltung und Rechtsprechung mit dem<br />

Ziel, das gesetzte Recht grundrechtskonform anzuwenden. Diese mittelbare Drittwirkung<br />

<strong>der</strong> Grundrechte soll letztlich auch die materiellen Rechtsbeziehungen zwischen<br />

Privaten prägen.<br />

Was Artikel 1 Absatz 1 GG anbelangt, so ist nach e<strong>in</strong>er an Immanuel Kant anknüpfenden,<br />

von Günther Dürig geprägten und allgeme<strong>in</strong> anerkannten Formel „die Menschenwürde<br />

betroffen, wenn <strong>der</strong> konkrete Mensch zum Objekt wird, zu e<strong>in</strong>em bloßen<br />

Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“. Deshalb stellt es zum Beispiel<br />

e<strong>in</strong>e Verletzung <strong>der</strong> menschlichen Würde dar, wenn <strong>der</strong> Mensch zum willenlosen,<br />

passiven Objekt <strong>der</strong> Intensivmediz<strong>in</strong> gemacht wird, ohne dass <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong><br />

Behandlung noch irgende<strong>in</strong> durch Lebensschutz und Menschenwürde gerechtfertigter<br />

S<strong>in</strong>n abzugew<strong>in</strong>nen ist. Die Achtung vor <strong>der</strong> Menschenwürde konkretisiert sich im<br />

Übrigen nicht zuletzt <strong>in</strong> <strong>der</strong> zwischenmenschlichen Zuwendung. Daher ist die voreilige<br />

E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er die zeit- und personalaufwändige natürliche Ernährung von Patienten<br />

ersetzenden Magensonde ke<strong>in</strong>e gerechtfertigte „Sparmaßnahme“, son<strong>der</strong>n<br />

letztlich e<strong>in</strong>e Verletzung <strong>der</strong> Menschenwürde. Das Menschenwürdegebot verbietet<br />

die Erniedrigung des Menschen. Deshalb stellt e<strong>in</strong>e unterlassene Schmerzbehandlung<br />

nicht nur e<strong>in</strong>e Körperverletzung dar, son<strong>der</strong>n kann sogar <strong>als</strong> e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e<br />

Form <strong>der</strong> menschlichen Erniedrigung bezeichnet werden. Aus Artikel 1 GG lässt sich<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf Leidensm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung ableiten, denn Schmerz kann so weit gehen,<br />

dass er die <strong>in</strong>dividuelle menschliche Existenz <strong>in</strong> ihrem Selbstverständnis und ihrer<br />

personalen Identität bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />

Selbstbestimmung gehört zum Kern <strong>der</strong> Menschenwürde. Das Recht auf Selbstbestimmung<br />

soll den Menschen vor Fremdbestimmung schützen. Ke<strong>in</strong> Dritter hat das<br />

Recht, für e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en zu bestimmen, was dieser für sich selbst <strong>als</strong> menschenwürdig<br />

anzusehen hätte. So gesehen, können <strong>der</strong> gewünschte Abbruch <strong>der</strong> Therapie,<br />

die Verweigerung <strong>der</strong> Nahrungsaufnahme und das Verlangen nach e<strong>in</strong>er Höherdosierung<br />

von Schmerzmitteln Ausdruck e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Menschenwürde gemäßen<br />

Selbstbestimmung se<strong>in</strong>, die zwangsweise Ernährung und die alle<strong>in</strong> auf die quantitative<br />

Lebensverlängerung zielende Verweigerung starker Schmerzmittel ungerechtfertigte<br />

Angriffe auf die Menschenwürde.<br />

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