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Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Abwasserbereich

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GUV-I 8521<br />

<strong>Arbeitsmedizinische</strong><br />

<strong>Vorsorge</strong> <strong>und</strong> <strong>Beratung</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong><br />

Ausgabe Mai 2007<br />

Gesetzliche<br />

Unfallversicherung


Herausgeber<br />

B<strong>und</strong>esverband der Unfallkassen<br />

Fockensteinstraße 1, 81539 München<br />

www.unfallkassen.de<br />

Erarbeitet vom Arbeitskreis „Arbeitsmedizin“<br />

des B<strong>und</strong>esverbandes der<br />

Unfallkassen in Zusammenarbeit mit der<br />

Fachgruppe „Entsorgung“ des<br />

B<strong>und</strong>esverbandes der Unfallkassen.<br />

Bestell-Nr. GUV-I 8521, zu beziehen vom<br />

zuständigen Unfallversicherungsträger,<br />

siehe vorletzte Umschlagseite.


GUV-I 8521<br />

GUV-Informationen<br />

<strong>Arbeitsmedizinische</strong><br />

<strong>Vorsorge</strong> <strong>und</strong> <strong>Beratung</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong><br />

Ausgabe Mai 2007<br />

Gesetzliche<br />

Unfallversicherung


GUV-I 8521 Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

1 Tätigkeitsbild von Beschäftigten <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

2 Untersuchungen <strong>und</strong> Beurteilungskriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

2.1 Mitteilung/Dokumentation der Untersuchungsergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

2.2 Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />

2.3 <strong>Arbeitsmedizinische</strong> Kriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

3 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

Anhang: Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

4


Vorbemerkung<br />

GUV-I 8521<br />

Eine Reihe von Arbeiten <strong>im</strong> Bereich des Abwasserwesens (Kanalisation, Kläranlagen)<br />

stellt eine körperliche Belastung dar. Als mögliche Ges<strong>und</strong>heitsgefahren kommen z.B.<br />

Infektionserreger, Schadstoffe, Ungeziefer, Kälte, feuchtwarmes Milieu, Nässe, Zugluft,<br />

extreme Zwangshaltungen (z.B. in Kanälen) <strong>und</strong> Lärm in Betracht. Zur frühzeitigen Erkennung<br />

bestehender Vorschädigungen <strong>und</strong> Vermeidung nachfolgender Körperschädigungen<br />

ist es wichtig, eine regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung sicherzustellen.<br />

Mit der arbeitsmedizinischen Betreuung gilt es ferner, auch die Auswirkungen des<br />

bei den Beschäftigten <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> vorliegenden multifaktoriellen Belastungsprofiles<br />

vorbeugend aufzudecken.<br />

Für eine qualifizierte Beurteilung der Eignung von Beschäftigten für Arbeiten <strong>im</strong><br />

Abwasserwesen sind genaue Kenntnisse der Tätigkeit <strong>und</strong> Arbeitsbedingungen erforderlich.<br />

Deshalb sollen die Untersuchungen nur von Ärzten mit arbeitsmedizinischer<br />

Fachk<strong>und</strong>e (Betriebsarzt) sowie ausreichender Erfahrung <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> durchgeführt<br />

werden.<br />

Durch eine betriebsärztliche Betreuung, wie sie das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt,<br />

wird eine kontinuierliche arbeitsmedizinische Beobachtung des Versicherten sichergestellt,<br />

wobei der Unternehmer gleichzeitig seine Verpflichtung aus der allgemeinen Fürsorgepflicht<br />

erfüllt. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong> sollen die Beschäftigten<br />

<strong>im</strong> Abwasserwesen nicht nur einmalig vor Beginn der Tätigkeit auf ihre Eignung<br />

hin untersucht, sondern auch während des Arbeitslebens arbeitsmedizinisch betreut<br />

werden.<br />

Diese Anleitung gibt dem untersuchenden Arzt Anhaltspunkte für die Eignungsuntersuchung<br />

nach der UVV „Abwassertechnische Anlagen“ (GUV-V C 5) sowie für gezielte<br />

arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen, um Personen vor ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Schäden bei einer Beschäftigung in Kanalisations- <strong>und</strong> Kläranlagen zu schützen.<br />

Daneben gibt diese Anleitung dem untersuchenden Arzt Informationen <strong>und</strong> Hilfen für<br />

die aktive <strong>Beratung</strong> von Vorgesetzten <strong>und</strong> Beschäftigten. Dieser <strong>Beratung</strong>sauftrag<br />

gehört ebenso wie die Untersuchungen zu den vorrangigen Aufgaben des Arztes <strong>und</strong><br />

soll dazu beitragen, die Vorgesetzten bezüglich ihrer Verantwortung für die Ges<strong>und</strong>erhaltung<br />

der Beschäftigten zu unterstützen <strong>und</strong> die Beschäftigten zu ergonomisch<br />

günstigem <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsbewussten Verhalten anzuregen.<br />

5


GUV-I 8521 1 Tätigkeitsbild der Beschäftigten<br />

<strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong><br />

Bei der Beschreibung der Aufgabenfelder der Beschäftigten <strong>im</strong> Abwasserwesen ist<br />

organisatorisch zu unterscheiden zwischen dem Bereich der Abwasserableitung (Kanalisation)<br />

<strong>und</strong> dem Bereich der Abwasserbehandlung (Kläranlagen).<br />

Um den Überblick über die vielfältigen Aufgaben zu erleichtern, werden die in der Praxis<br />

weitgehend eigenständigen Bereiche „Abwassertransport“ <strong>und</strong> „Abwasserreinigung“<br />

zusammengefasst dargestellt.<br />

Jede in einem Kanalbetrieb oder einer Kläranlage zu beobachtende konkrete Arbeitsaufgabe<br />

lässt sich einem der nachfolgenden Arbeitsgebiete zuordnen.<br />

1. Instandhaltung<br />

• Reinigung/Wartung<br />

– Ablagerungen/Rückstände entfernen<br />

– Maschinen warten<br />

• Störungsbeseitigung/Reparatur<br />

– Ursachen beheben<br />

– Folgen beseitigen<br />

• Inspektion<br />

2. Prozesssteuerung<br />

• Kontrolle des Betriebsprozesses<br />

• Eingriff bei best<strong>im</strong>mtem Betriebszustand<br />

• Kontrolle/Dokumentation der Betriebsführung<br />

3. Bau <strong>und</strong> Beschaffung<br />

• Planungsbeteiligung<br />

• Kooperation mit Auftragnehmer<br />

– Sicherheit/Überwachung<br />

– Mitarbeit<br />

– Abnahme nach Fertigstellung<br />

• Eigenanfertigung/Neu- <strong>und</strong> Umbauten<br />

6


4. Unterstützende Arbeiten<br />

• Transport von Arbeitspersonen/Geräten/Stoffen<br />

• Einrichten von Arbeitsstellen<br />

• Abwehr tatsächlicher/potenzieller Schadenseinflüsse<br />

• Instandhaltung von Arbeitsgerät <strong>und</strong> -maschinen<br />

GUV-I 8521<br />

Einen Überblick über das Spektrum der bei diesen Arbeiten anfallenden wichtigsten<br />

Tätigkeiten vermittelt nachstehende Auflistung.<br />

Arbeitsgebiet „Instandhaltung“<br />

Tätigkeiten: z.B.<br />

– Kontrolle nicht begehbarer <strong>und</strong> begehbarer Kanäle mit Fernsehauge<br />

– Kontrolle von Schächten <strong>und</strong> Kanälen durch Begehung<br />

– Hochdruckspülung von Abwasserkanälen<br />

– Absaugen von Schlamm aus dem Kanalbett<br />

– Absaugen von Sinkkästen (Schlamme<strong>im</strong>ern) <strong>und</strong> Spülen von Straßeneinläufen<br />

– Entleeren von Sperrgut, Kies <strong>und</strong> sonstigem gröberen Material per Hand bzw.<br />

durch Schachtbesteigung <strong>und</strong> Einschaufeln des Materials in E<strong>im</strong>er<br />

– Spülung von Rückhaltebecken <strong>und</strong> Entfernung von Rechengut <strong>und</strong> Fetträndern<br />

– Säuberung der Rechen von Überlaufbauwerken <strong>und</strong> Entfernen von Spinnstoffen am<br />

Düker<br />

– Saugentleerung <strong>und</strong> Reinigung von Öl-, Benzin- <strong>und</strong> Fettabscheidern<br />

– Störungsbehebung bei Rohrverstopfungen<br />

– Absaugung überfluteter Pumpenschächte<br />

– Auswechseln von defekten Pumpen<br />

– Herausheben von Sinkkästen <strong>und</strong> Schmutzfängern<br />

– Maschinenwartung (Abschmieren, Einstellarbeiten)<br />

Verb<strong>und</strong>en mit den bei diesen Tätigkeiten anfallenden körperlichen Erschwernissen<br />

sind teilweise psychische Belastungsmomente wie z.B. übler Geruch, Ekel, räumliche<br />

Enge in unterirdischen abwassertechnischen Anlagen <strong>und</strong> schließlich Infektionsgefährdungen.<br />

7


GUV-I 8521<br />

Arbeitsgebiet „Prozesssteuerung“<br />

Tätigkeiten: z.B.<br />

– Überwachungstätigkeit in der Schaltzentrale des Klärwerks<br />

– Bedienen der Schlammentwässerungseinrichtungen (z.B. Zentrifugen, Kammerfilterpressen,<br />

Siebbandpressen)<br />

– Zugabe von Fällungsmitteln<br />

– Entnahme von Abwasser- <strong>und</strong> Schlammproben<br />

– Analyse von Abwasserproben <strong>im</strong> Labor<br />

– Dokumentation der Leistungsdaten<br />

Arbeitsgebiet „Bau <strong>und</strong> Beschaffung“<br />

Tätigkeiten: z.B.<br />

– Bauaufsicht bei Arbeiten von Fremdfirmen<br />

– Bauabnahme nach Fertigstellung<br />

– Bauliche Ausbesserungsarbeiten<br />

– Installation von elektrischen Schalteinrichtungen <strong>und</strong> Betriebsmitteln<br />

– Bestellung neuer Geräte <strong>und</strong> Bedarfsermittlung<br />

Arbeitsgebiet „Unterstützende Arbeiten“<br />

Tätigkeiten: z.B.<br />

– Fahrten mit HD-Spül- oder Saugwagen<br />

– Beladen von Fahrzeugen<br />

– Pflege <strong>und</strong> Instandsetzung von demontierten Anlageteilen<br />

– Ölwechsel an Betriebsfahrzeugen<br />

– Aufstellen von Verkehrszeichen <strong>und</strong> Absperrungen zur Verkehrssicherung<br />

– Abheben <strong>und</strong> Zuziehen von Schachtabdeckungen <strong>und</strong> Straßeneinlaufgittern<br />

– Instandsetzung <strong>und</strong> Reinigung von Arbeitsgeräten<br />

8


2 Untersuchungen <strong>und</strong> Beurteilungskriterien<br />

GUV-I 8521<br />

Die <strong>im</strong> folgenden aufgeführten Untersuchungen <strong>und</strong> arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien<br />

verfolgen das Ziel, die in der UVV „Abwassertechnische Anlagen“<br />

(GUV-V C 5) enthaltene allgemeine Best<strong>im</strong>mung nach Eignungsuntersuchungen zu<br />

konkretisieren. Darüber hinaus sollen sie dem Betriebsarzt eine Handlungsanleitung<br />

geben, worauf bei der arbeitsmedizinischen Betreuung von Beschäftigten <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong><br />

zu achten ist.<br />

Die hier angegebenen Untersuchungen stellen <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen <strong>im</strong> Sinne von<br />

§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz dar.<br />

Es wird empfohlen, diese Untersuchungen <strong>im</strong> Abstand von 3 Jahren zu wiederholen.<br />

Soweit spezielle <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen nach der UVV „<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>“<br />

(GUV-V A 4) vorgeschrieben sind, wird auf diese verwiesen.<br />

2.1 Mitteilung/Dokumentation der Untersuchungsergebnisse<br />

Für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen, die in der UVV „<strong>Arbeitsmedizinische</strong><br />

<strong>Vorsorge</strong>“ (GUV-V A 4) bzw. der Biostoff- <strong>und</strong> Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben<br />

sind, gelten bezüglich der Dokumentation <strong>und</strong> der Mitteilung an den Unternehmer die<br />

dort festgelegten Best<strong>im</strong>mungen. Danach hat der untersuchende Arzt u.a. dem Unternehmer<br />

eine ärztliche Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis zu erteilen, wobei<br />

sich die Bescheinigung nur auf Bef<strong>und</strong>e aus den angewandten Gr<strong>und</strong>sätzen beziehen<br />

darf <strong>und</strong> Nebenbef<strong>und</strong>e hier nicht zu berücksichtigen sind.<br />

Die Untersuchungsbef<strong>und</strong>e – also die körperlichen Symptome wie Atemnot <strong>und</strong> hörbare<br />

Zeichen einer Entzündung der Atemwege – unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht<br />

<strong>und</strong> dürfen nur mit Einverständnis des Versicherten weitergegeben werden. Die<br />

Untersuchungsbef<strong>und</strong>e sollten vom Betriebsarzt zusammen mit den Untersuchungsergebnissen<br />

– also ob ein Versicherter für eine Tätigkeit körperlich geeignet ist – dokumentiert<br />

werden.<br />

Die sonstigen in dieser Anleitung angegebenen Untersuchungen stellen Untersuchungen<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 3 Arbeitssicherheitsgesetz oder Angebotsuntersuchungen, d.h. Untersuchungen,<br />

die dem Versicherten angeboten aber von ihm nicht wahrgenommen<br />

werden müssen dar. Für diese Untersuchungen gelten die strengen Formvorschriften<br />

der UVV „<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>“ (GUV-V A 4) nicht.<br />

9


GUV-I 8521<br />

Bei ges<strong>und</strong>heitlichen Bedenken, die auf die Arbeitsplatzverhältnisse zurückzuführen<br />

sind, hat der Arzt dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu<br />

empfehlen.<br />

Bei Angebotsuntersuchungen <strong>und</strong> Untersuchungen nach § 3 ASiG dürfen die Ergebnisse<br />

der Untersuchung nur mit dem Einverständnis des Untersuchten dem Arbeitgeber<br />

nicht mitgeteilt werden.<br />

Deshalb wird empfohlen, dass der Arzt von dem Versicherten die Zust<strong>im</strong>mung des Versicherten<br />

zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse einholt. Alternativ kann dem<br />

Versicherten die <strong>Vorsorge</strong>bescheinigung von der Betriebsärztin/vom Betriebsarzt ausgehändigt<br />

werden mit der Empfehlung, diese an den Unternehmer weiterzuleiten.<br />

2.2 Untersuchungen<br />

2.2.1 Allgemeine Untersuchung<br />

2.2.1.1 Feststellung der Vorgeschichte<br />

Allgemeine Anamnese, unter Berücksichtigung von:<br />

– Immunsystem<br />

– Atemwege, Atemorgane<br />

– Herz <strong>und</strong> Kreislauf<br />

– Hautveränderungen<br />

– Veränderungen des Bewegungsapparates<br />

– Zentralnervensystem (z.B. Gleichgewichtssinn)<br />

– Impfstatus<br />

Arbeitsanamnese<br />

Zusätzlich bei weiteren Untersuchungen:<br />

Zwischenanamnese (einschl. Arbeitsanamnese) besonders zu achten auf zwischenzeitlich<br />

eingetretene Infekte, Hautveränderungen, Impfstatus.<br />

2.2.1.2 Untersuchung <strong>im</strong> Hinblick auf die Tätigkeit<br />

2.2.1.3 Urinstatus<br />

(Mehrfachteststreifen: u.a. Eiweiß, Zucker, Urobilinogen)<br />

10


GUV-I 8521<br />

2.2.2 Spezielle Untersuchungen<br />

2.2.2.1 Erforderlich<br />

– <strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong> nach BioStoffV, insbesondere Angebot einer Schutz<strong>im</strong>pfung<br />

gegen Hepatitis A bei direktem Kontakt zu Abwasser.<br />

– Prüfung des Hörvermögens entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satz<br />

für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 20 „Lärm“, sofern die entsprechenden<br />

Auswahlkriterien erfüllt sind.<br />

– Untersuchung entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satz für arbeitsmedizinische<br />

<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 26 „Atemschutzgeräte“, sofern die<br />

entsprechenden Auswahlkriterien erfüllt sind.<br />

– Untersuchungen entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satz für<br />

arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 24 „Hauterkrankungen“, sofern<br />

• bei der Anamnese Hautveränderungen oder<br />

• besondere Hautbelastungen festgestellt wurden oder<br />

• wenn mehr als 4 St<strong>und</strong>en Feuchtarbeit pro Tag durchgeführt werden.<br />

Werden mehr als 2 St<strong>und</strong>en, aber weniger als 4 St<strong>und</strong>en Feuchtarbeit pro Tag<br />

durchgeführt, muss diese Untersuchung angeboten werden.<br />

– In Einzelfällen kann die Anwendung weiterer Berufsgenossenschaftlicher Gr<strong>und</strong>sätze<br />

für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen in Betracht kommen.<br />

– Untersuchungen entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satz für<br />

arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“,<br />

sofern eine Infektionsgefährdung vorhanden ist.<br />

– Überprüfung des Sehvermögens<br />

– Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satz für arbeitsmedizinische<br />

<strong>Vorsorge</strong>untersuchungenG 46 „Belastungen des Muskel- <strong>und</strong> Skelettsystems“<br />

wenn die entsprechenden Auswahlkriterien erfüllt sind. Bei Kanalarbeitern<br />

sind die Auswahlkriterien in der Regel erfüllt.<br />

2.2.2.2 Erwünscht<br />

– Belastungs-EKG (bei Trägern von schwerem Atemschutz, G26)<br />

– Röntgenaufnahme der Thoraxorgane, <strong>im</strong> Groß- oder Mittelformat (möglichst<br />

30 x 30 cm) nur bei strenger medizinischer Indikation (s. Abschnitt 2.4.2.2) bzw.<br />

Berücksichtigung eines Röntgenbef<strong>und</strong>es, falls nicht älter als 2 Jahre.<br />

– Spirometrie<br />

11


GUV-I 8521<br />

2.3 <strong>Arbeitsmedizinische</strong> Kriterien<br />

Bei der ersten Untersuchung (Eignungsuntersuchung) sind die Ermessensspielräume<br />

eng auszulegen, um sicherzustellen, dass vorgeschädigte Personen keine für sie ungeeignete<br />

Tätigkeit <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> aufnehmen. Im Rahmen der weiteren arbeitsmedizinischen<br />

Betreuung haben die aufgeführten arbeitsmedizinischen Kriterien empfehlenden<br />

Charakter.<br />

2.3.1 Ges<strong>und</strong>heitliche Bedenken<br />

2.3.1.1 Dauernde ges<strong>und</strong>heitliche Bedenken<br />

– Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen<br />

der Leistungs- <strong>und</strong> Regulationsfähigkeit (insbesondere auch Blutdruckveränderungen<br />

stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt)<br />

– Chronische entzündliche Erkrankungen, insbesondere Hauterkrankungen<br />

– Infektanfälligkeit<br />

– Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz- oder Bewegungsapparates mit<br />

erheblichen Funktionsstörungen<br />

– Krankheiten oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen<br />

Funktionsstörungen, Gleichgewichts- <strong>und</strong> Koordinationsstörungen<br />

– Anfallsleiden<br />

– Suchtkrankheiten (insbesondere Alkohol, Medikamente, Drogen)<br />

– Bronchialasthma<br />

– Schwer einstellbarer Diabetes mellitus<br />

2.3.1.2 Befristete ges<strong>und</strong>heitliche Bedenken<br />

Personen, mit den unter 2.3.1.1 genannten Erkrankungen, soweit eine Wiederherstellung<br />

zu erwarten ist.<br />

2.3.2 Keine ges<strong>und</strong>heitlichen Bedenken unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen<br />

Sind die unter 2.3.1.1 genannten Erkrankungen oder Funktionsstörungen weniger ausgeprägt,<br />

so bleibt durch den untersuchenden Arzt zu prüfen, ob unter best<strong>im</strong>mten<br />

Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich ist. Dies kann z.B. bei verkürzten Nachuntersuchungsfristen,<br />

Verwendung besonderer persönlicher Schutzausrüstung, ärztlicher<br />

Behandlung usw. möglich sein.<br />

12


GUV-I 8521<br />

Eine vorzeitige Nachuntersuchung kann z. B. in Betracht kommen<br />

– nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu<br />

Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung gibt<br />

– nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten ges<strong>und</strong>heitlichen Bedenken)<br />

– auf Wunsch eines Arbeitnehmers, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen<br />

seiner Erkrankung <strong>und</strong> seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.<br />

2.3.3 Keine ges<strong>und</strong>heitlichen Bedenken<br />

Alle anderen Personen, soweit kein Beschäftigungsverbot besteht (siehe 3.3).<br />

2.4 Ergänzende Hinweise<br />

2.4.1 Gefahrenquellen<br />

Gefährdungen für die Ges<strong>und</strong>heit können entstehen durch<br />

– Lärm (Beurteilungspegel über 80 dB(A))<br />

– Belastungen durch das Tragen von Atemschutz<br />

– Gefahrstoffe<br />

– Infektionserreger<br />

– Heben <strong>und</strong> Tragen von schweren Lasten<br />

– Allwetterarbeit<br />

– Schichtarbeit<br />

Zusätzlich bei Kanalarbeitern<br />

– Arbeiten in Zwangshaltungen.<br />

2.4.2 Bemerkungen<br />

2.4.2.1 Lärmarbeiten<br />

Beschäftigte an einem Lärmarbeitsplatz sind gemäß UVV „<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>“<br />

(GUV-V A 4) unter Berücksichtigung des Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satzes<br />

für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 20 „Lärm“ von einem hierfür<br />

ermächtigten Arzt zu untersuchen.<br />

2.4.2.2 Atemschutz<br />

Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind gemäß UVV<br />

„<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>“ (GUV-V A 4) unter Berücksichtigung des Berufsgenossenschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>satzes für <strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen G 26<br />

13


GUV-I 8521<br />

„Atemschutzgeräte“ durch einen hierfür ermächtigten Arzt zu untersuchen. Werden<br />

Atemschutzgeräte der Gruppe 1 oder 2 ausschließlich zur Flucht oder Selbstrettung<br />

getragen, kann auf arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen nach G 26 verzichtet<br />

werden.<br />

2.4.2.3 Fahr-, Steuer- <strong>und</strong> Überwachungstätigkeiten<br />

Es wird empfohlen, Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- <strong>und</strong> Überwachungstätigkeiten ausüben,<br />

nach G 25 „Fahr-, Steuer- <strong>und</strong> Überwachungstätigkeiten“ zu untersuchen <strong>und</strong> zu<br />

beurteilen.<br />

2.4.2.4 Hauterkrankungen<br />

In Abhängigkeit der konkreten Tätigkeiten müssen <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen nach dem<br />

Berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satz für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen<br />

G 24 „Hauterkrankungen“ angeboten werden. Es wird jedoch empfohlen, Beschäftigte<br />

<strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> nach G 24 zu untersuchen <strong>und</strong> zu beurteilen. Dies kommt<br />

insbesondere bei Hautveränderungen oder besonderen Hautbelastungen (z.B. Tragen<br />

von Schutzhandschuhen über längeren Zeitraum) in Betracht. Daneben sollte auf Hautschutz,<br />

-reinigung <strong>und</strong> -pflege hingewirkt werden.<br />

2.4.2.5 Gefahrstoffe<br />

Gefahrstoffe können <strong>im</strong> Abwasser bzw. <strong>im</strong> Klärschlamm vorkommen, wobei <strong>im</strong> Klärschlamm<br />

eine Anreicherung von Schwermetallen auftritt. Nach bisherigen Erkenntnissen<br />

wurde keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Schwermetalle <strong>im</strong> Blut<br />

festgestellt.<br />

Gefahrstoffbelastungen können daneben bei verschiedenen Arbeitsverfahren (z.B.<br />

durch Ammoniak <strong>im</strong> Bereich von Kammerfilterpressen, Schweißrauche, Lösungsmittel<br />

bei Reinigungsarbeiten) auftreten.<br />

Be<strong>im</strong> Umgang mit Gefahrstoffen ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen gemäß<br />

Gefahrstoffverordnung zu beachten.<br />

2.4.2.6 Infektionsgefährdung<br />

2.4.2.6.1 Infektionserreger<br />

Das Abwasser führt in Abhängigkeit des Einzugsbereiches der Kläranlage unterschiedliche<br />

Arten <strong>und</strong> Mengen von Krankheitserregern (Bakterien, Viren, Pilze <strong>und</strong> Parasiten).<br />

Als obligate Ke<strong>im</strong>e lassen sich mehr oder weniger häufig Salmonellen, Shigellen, Campylobacter,<br />

Yersinien, Vibrionen, Staphylokokken, Mykobakterien, Entero- <strong>und</strong> andere<br />

Viren nachweisen.<br />

14


GUV-I 8521<br />

Durch die biologischen Reinigungsstufen in den Kläranlagen <strong>und</strong> den verstärkten Einsatz<br />

von Hochdruckreinigern entwickeln sich Aerosole, die Erreger transportieren. Inwieweit<br />

die Verwendung von Brauchwasser aus der Nachklärung eine erhöhte Infektionsgefährdung<br />

darstellt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.<br />

Auch wenn sich die Ke<strong>im</strong>e in der für sie unphysiologischen Umgebung kaum vermehren<br />

<strong>und</strong> zum Teil rasch absterben, ist der Klärwärter/Kanalarbeiter gr<strong>und</strong>sätzlich dem<br />

Risiko einer Infektion ausgesetzt. Letztlich hängt die Manifestation der Krankheit von<br />

der Infektionsdosis, der Virulenz des Erregers <strong>und</strong> der individuellen Empfänglichkeit<br />

ab.<br />

In der Literatur wird eine erhöhte Durchseuchung der Kanalarbeiter – die Klärwärter<br />

sind in geringerem Ausmaß betroffen – mit der Hepatitis A <strong>und</strong> B diskutiert. Die Ständige<br />

Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Schutz<strong>im</strong>pfung gegen Hepatitis A, woraus<br />

zu schließen ist, dass sie eine erhöhte Infektionsgefährdung für Kanalisations<strong>und</strong><br />

Klärwerkarbeiter mit direktem Kontakt zu Abwasser sieht. Eine Infektion mit<br />

Hepatits B erfolgt in der Regel nur dann, wenn das Virus direkt oder über Haut- bzw.<br />

Schle<strong>im</strong>hautläsionen in die Blutbahn gelangt, nicht aber durch eine Aufnahme über<br />

den M<strong>und</strong> oder über die intakte Haut. Das Berufskrankheitengeschehen liefert keine<br />

Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung gegenüber Hepatitis-B-Viren. Ein potenzielles<br />

Infektionsrisiko durch Stichverletzungen (z.B. Kanülen) sollte mittels einer Gefährdungsbeurteilung<br />

hinterfragt werden.<br />

Leptospirosen werden beschrieben, vereinzelt auch mit schwerem Verlauf, der als Weilsche<br />

Krankheit bekannt ist.<br />

Bemerkenswert dagegen ist, dass bei statistischen Erhebungen <strong>und</strong><br />

epidemiologischen Studien durchgehend die Auffassung herrscht, dass erregerhaltige<br />

Aerosole das <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> beschäftigte Personal nur sehr wenig gefährden.<br />

Eine Häufung von (spezifischen) Lungeninfekten oder anderweitigen Erkrankungen<br />

wurde nicht beobachtet.<br />

Trotz des relativierten Infektionsrisikos der Klärwärter/Kanalarbeiter ist der Arbeitgeber<br />

gefordert, nach technischen Lösungen zu suchen, um die ges<strong>und</strong>heitliche Gefährdung<br />

weiter zu verringern (beispielsweise sollten nach Möglichkeit Arbeitsweisen/-mittel<br />

eingesetzt werden, die weniger oder gar keine Aerosole erzeugen).<br />

Über die technischen Maßnahmen hinaus hat der <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> Beschäftigte auf<br />

eine gute persönliche Hygiene zu achten, die vorbeugenden Hautschutz <strong>und</strong> -pflege<br />

einschließen sollte. Je nach auszuführender Tätigkeit ist die erforderliche Arbeitsschutzkleidung<br />

zu tragen <strong>und</strong> gegebenenfalls sind zusätzlich Körperschutzmittel wie<br />

Atemschutz <strong>und</strong> Schutzbrille zu benutzen.<br />

15


GUV-I 8521<br />

2.4.2.6.2 Schutz<strong>im</strong>pfungen<br />

Folgende Aussagen zu den Schutz<strong>im</strong>pfungen betreffen die Kanalarbeiter <strong>und</strong> Klärwärter:<br />

Derzeit ist in erster Linie ein Tetanus<strong>im</strong>pfschutz erforderlich. Schutz<strong>im</strong>pfungen,<br />

z.B. gegen Hepatitis A, werden empfohlen (BioStoffV, Anhang 4). Zusätzliche Schutz<strong>im</strong>pfungen,<br />

z.B. gegen Hepatitis B, Diphtherie <strong>und</strong> Polio können nach ärztlicher Indikation<br />

<strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen.<br />

2.4.2.7 Röntgenaufnahmen<br />

Zur Begrenzung der Strahlenbelastung lässt der Gesetzgeber nur dann die Anwendung<br />

von Röntgenstrahlen auf den Menschen zu, wenn dies in Ausübung der Heilk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

der Zahnheilk<strong>und</strong>e aus ärztlicher Indikation geboten ist. Die be<strong>im</strong> Röntgen auftretende<br />

Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen<br />

Wissenschaften zu vereinbaren ist (§ 25 Abs. 1, 2 der RÖV von 2003).<br />

Bei Erst- <strong>und</strong> Nachuntersuchungen von Beschäftigten <strong>im</strong> <strong>Abwasserbereich</strong> ist demnach<br />

unter Würdigung der möglichen ges<strong>und</strong>heitlichen Gefährdung durch die aufzunehmende<br />

bzw. ausgeübte Tätigkeit, der Krankenvorgeschichte bzw. der Zwischenanamnese,<br />

des klinischen Untersuchungsbef<strong>und</strong>es <strong>und</strong> weiterer einschlägiger Bef<strong>und</strong>e, wie beispielsweise<br />

der Lungenfunktion, die strenge ärztliche Indikation zu einer Röntgenaufnahme<br />

der Lunge zu stellen.<br />

Zu weiteren Überlegungen für die Indikationsstellung von Röntgenaufnahmen der Lunge<br />

in der Arbeitsmedizin sei auf die diesbezügliche Arbeit von W. F. Diller in der Zeitschrift<br />

„Arbeitsmedizin/Sozialmedizin/Präventivmedizin“ 27 (1992), Seiten 140–142,<br />

hingewiesen.<br />

2.4.2.8 Belastungs-EKG<br />

Weil bei einem Belastungs-EKG in seltenen Fällen mit Zwischenfällen zu rechnen ist,<br />

soll ein Defibrillator zur Verfügung stehen.<br />

2.4.2.9 Zwangshaltungen<br />

Zwangshaltungen treten bei Kanalarbeitern bei Arbeiten in Kanälen <strong>und</strong> Schächten,<br />

insbesondere be<strong>im</strong> Begehen von Kanälen mit einer lichten Höhe von weniger als<br />

1,40 m auf.<br />

16


3 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

3.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen<br />

§ 24 UVV „Abwassertechnische Anlagen“ (GUV-V C 5)<br />

§ 2 UVV „Gr<strong>und</strong>sätze der Prävention“ (GUV-V A 1)<br />

§ 2 UVV „<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>“ (GUV-V A 4)<br />

§§ 15, 15a BioStoffV<br />

§§ 15, 16 GefStoffV<br />

Abschnitt 10 TRGS „Gefährdung durch Hautkontakt“ (TRGS 401)<br />

GUV-I 8521<br />

3.2 Berufskrankheiten<br />

Die folgende Auflistung von Berufskrankheiten stellt eine Auswahl der häufigeren <strong>im</strong><br />

<strong>Abwasserbereich</strong> auftretenden Erkrankungsmöglichkeiten ohne Anspruch auf Vollständigkeit<br />

<strong>und</strong> Ausschließlichkeit dar.<br />

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV):<br />

Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit<br />

Nr. 3101 Infektionskrankheiten<br />

Nr. 3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten<br />

Nr. 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung<br />

aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschl<strong>im</strong>merung<br />

oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.<br />

3.3 Beschäftigungsbeschränkungen<br />

Jugendliche<br />

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)<br />

§ 24 UVV „Abwassertechnische Anlagen“ (GUV-V C 5)<br />

Werdende <strong>und</strong> stillende Mütter<br />

§§ 3, 4, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

17


GUV-I 8521 Anhang<br />

Literatur<br />

Borneff, J. u. M.: „Hygiene“, Ein Leitfaden für Studenten <strong>und</strong> Ärzte<br />

Georg Thieme Verlag, Stuttgart – New York 1991<br />

Weinshe<strong>im</strong>er, C.: Gutachten „zur Ges<strong>und</strong>heitsbelastung <strong>und</strong> Beanspruchung von Klärwärtern<br />

<strong>und</strong> Kanalarbeitern“, Prof. Dr. med. D. M. Fliedner, Direktor des Institutes für<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Sozialmedizin der Universität Ulm <strong>und</strong> Vorstand des Internationalen Institutes<br />

für Wissenschaftliche Zusammenarbeit e.V., Günzburg 1991<br />

Diller, W. F.: „Möglichkeiten zur Einsparung von Thorax-Röntgenaufnahmen <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Arbeitsmedizin“, Zeitschrift Arbeitsmedizin/Sozialmedizin/Präventivmedizin (ASP)<br />

4/92, Seite 140–12, Gentner-Verlag, Stuttgart<br />

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RÖV) vom 30.4.2003<br />

(BGBl I. S. 114), Carl Heymanns Verlag KG · Köln · Berlin · Bonn · München 2003<br />

Hahn, H., Falke, D. <strong>und</strong> Klein, P.: „Medizinische Mikrobiologie <strong>und</strong> Infektiologie“,<br />

Springer Verlag · Berlin · Heidelberg · New York 2004<br />

B<strong>und</strong>esverband der Unfallkassen: GUV-Regel „Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

in abwassertechnischen Anlage“ (GUV-R 145)<br />

18


Überreicht <strong>und</strong> zu beziehen<br />

durch den zuständigen<br />

Unfallversicherungsträger:<br />

Baden-Württemberg<br />

Unfallkasse Baden-Württemberg,<br />

Hauptsitz Stuttgart:<br />

Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart,<br />

Postanschrift: 70324 Stuttgart,<br />

Tel. (0711) 93 21-0, Fax (0711) 93 21-500,<br />

Sitz Karlsruhe:<br />

Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe,<br />

Postanschrift: 76128 Karlsruhe,<br />

Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-52 00<br />

Bayern<br />

Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband,<br />

Ungererstraße 71, 80805 München,<br />

Postanschrift: 80791 München,<br />

Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135<br />

Bayerische Landesunfallkasse,<br />

Ungererstraße 71, 80805 München,<br />

Postanschrift: 80791 München,<br />

Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135<br />

Unfallkasse München,<br />

Müllerstraße 3, 80469 München,<br />

Postanschrift: 80313 München,<br />

Tel. (0 89) 2 33-2 80 94, Fax (0 89) 2 33-2 64 84<br />

Berlin<br />

Unfallkasse Berlin,<br />

Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin-Marienfelde,<br />

Postfach 48 05 84, 12254 Berlin,<br />

Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-11 09<br />

Brandenburg<br />

Unfallkasse Brandenburg,<br />

Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt,<br />

Postanschrift: Postfach 11 13, 15201 Frankfurt,<br />

Tel. (03 35) 52 16-0, Fax (03 35) 54 73 39<br />

Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg,<br />

Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt,<br />

Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt,<br />

Tel. (03 35) 5216-0, Fax (03 35) 54 73 39<br />

Bremen<br />

Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen,<br />

Walsroder Straße 12–14, 28215 Bremen,<br />

Tel. (04 21) 3 50 12-0, Fax (04 21) 3 50 12-14<br />

Hamburg<br />

Landesunfallkasse Freie <strong>und</strong> Hansestadt<br />

Hamburg, ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord,<br />

Geschäftsstelle Hamburg, Spohrstraße 2,<br />

22083 Hamburg,<br />

Postanschrift: Postf. 76 03 25, 22053 Hamburg,<br />

Tel. (0 40) 2 71 53-0, Fax (0 40) 2 71 53-1000<br />

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord,<br />

Landesgeschäftsstelle Hamburg<br />

Berliner Tor 49, 20099 Hamburg,<br />

Tel. (0 40) 3 09 04 92 89, Fax (0 40) 3 09 049181<br />

Hessen<br />

Unfallkasse Hessen,<br />

Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt,<br />

Postanschrift: Postf. 10 10 42, 60010 Frankfurt,<br />

Tel. (0 69) 2 99 72-440, Fax (0 69) 2 99 72-588<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin,<br />

Tel. (03 85) 51 81-0, Fax (03 85) 51 81-111<br />

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle<br />

Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin,<br />

Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706<br />

Niedersachsen<br />

Braunschweigischer<br />

Gemeinde-Unfallversicherungsverband,<br />

Berliner Platz 1C, 38102 Braunschweig,<br />

Postanschrift: Postfach 15 42,<br />

38005 Braunschweig,<br />

Tel. (05 31) 2 73 74-0, Fax (05 31) 2 73 74-40<br />

Gemeinde-Unfallversicherungsverband<br />

Hannover, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,<br />

Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover,<br />

Tel. (0511) 87 07-0, Fax (0511) 87 07-188<br />

Landesunfallkasse Niedersachsen,<br />

Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover,<br />

Postanschrift: Postf. 8103 61, 30503 Hannover,<br />

Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-202<br />

Gemeinde-Unfallversicherungsverband<br />

Oldenburg, Gartenstraße 9, 26122 Oldenburg,<br />

Postanschrift: Postfach 27 61, 26017 Oldenburg,<br />

Tel. (04 41) 77 90 90, Fax (04 41) 7 79 09 50<br />

Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen,<br />

Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover,<br />

Postanschrift: Postfach 280, 30002 Hannover,<br />

Tel. (0511) 98 95-431, Fax (0511) 98 95-433<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband,<br />

Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf,<br />

Postanschrift: Postf. 12 05 30, 40605 Düsseldorf,<br />

Tel. (02 11) 28 08-0, Fax (02 11) 28 08-219<br />

Gemeindeunfallversicherungsverband<br />

Westfalen-Lippe,<br />

Salzmannstraße156, 48159 Münster,<br />

Postanschrift: Postfach 59 67, 48135 Münster,<br />

Tel. (02 51) 2102-0, Fax (02 51) 2185 69<br />

Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,<br />

Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf,<br />

Tel. (0211) 90 24-0, Fax (0211) 90 24-180<br />

Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,<br />

Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf,<br />

Postanschrift: 40195 Düsseldorf,<br />

Tel. (0211) 97 79 89-0, Fax (0211) 97 79 89-29<br />

Rheinland-Pfalz<br />

Unfallkasse Rheinland-Pfalz,<br />

Orensteinstraße 10, 56626 Andernach,<br />

Postanschrift: 56624 Andernach,<br />

Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311<br />

Saarland<br />

Unfallkasse Saarland,<br />

Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken,<br />

Postanschrift: Postfach 20 02 80, 66043 Saarbrücken,<br />

Tel. (0 68 97) 97 33-0, Fax (0 68 97) 97 33-37<br />

Sachsen<br />

Unfallkasse Sachsen,<br />

Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen,<br />

Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen,<br />

Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Unfallkasse Sachsen-Anhalt,<br />

Käsperstraße 31, 39261 Zerbst,<br />

Postanschrift: 39258 Zerbst,<br />

Tel. (0 39 23) 7 51-0, Fax (0 39 23) 7 51-333<br />

Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt,<br />

Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg,<br />

Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 48 73 u. 6 22 4813,<br />

Fax (03 91) 5 44 59-22<br />

Schleswig-Holstein<br />

Unfallkasse Schleswig-Holstein,<br />

Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel,<br />

Tel. (04 31) 64 07-0, Fax (04 31) 64 07-250<br />

ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord,<br />

Geschäftsstelle <strong>und</strong> Sitz Kiel, www.uk-nord.de<br />

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord,<br />

Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein,<br />

Sophienblatt 33, 24114 Kiel,<br />

Postanschrift: 24097 Kiel<br />

Tel. (04 31) 6 03-2113, Fax (04 31) 6 03-13 95<br />

Thüringen<br />

Unfallkasse Thüringen,<br />

Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,<br />

Postanschrift: Postfach 10 03 02, 99853 Gotha,<br />

Tel. (0 36 21) 7 77-0, Fax (0 36 21) 7 77-111<br />

Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen,<br />

Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli),<br />

Tel. (03 61) 55 18-200, Fax (03 61) 55 18-221<br />

Eisenbahn-Unfallkasse<br />

Rödelhe<strong>im</strong>er Straße 49, 60487 Frankfurt/Main,<br />

Tel. (0 69) 4 78 63-0, Fax (0 69) 4 78 63-151<br />

Unfallkasse Post <strong>und</strong> Telekom<br />

Europaplatz 2, 72072 Tübingen,<br />

Postanschrift: Postfach 27 80, 72017 Tübingen,<br />

Tel. 0180 5 00 16 32, Fax (0 70 71) 9 33-43 98<br />

Unfallkasse des B<strong>und</strong>es<br />

Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,<br />

Postanschrift: Postf. 180, 26380 Wilhelmshaven,<br />

Tel. (0 44 21) 4 07-0, Fax (0 44 21) 4 07-406<br />

Die jeweils aktuellen E-Mail- <strong>und</strong> Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf der<br />

Homepage des B<strong>und</strong>esverbandes der Unfallkassen: www.unfallkassen.de unter der Rubrik „Ihr Unfallversicherungsträger“.

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